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Entscheid

SK 2022 533

Beschwerde 393-c

6. Februar 2024Deutsch101 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 13. April 2022 Folgendes (pag. 296 ff. [Hervorhebungen im Original]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 533

Bern, 6. April 2023

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. April 2022 (PEN 21 924)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 13. April 2022 Folgendes (pag. 296 ff. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), mehrfach begangen zum Nachteil C.________

1.1. in der Zeit vom 01.10.2016 bis am 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49’800.00)

1.2. in der Zeit vom 21.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00)

2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24.07.2020 und am 28.07.2020 in G.________

und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 106, 148a Abs. 1 und 292 StGB sowie Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt.

3. Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.

4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'450.00 und Auslagen von CHF 470.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'920.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'320.00.

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt:

[…]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'004.50.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1'696.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, beträgt CHF 49'800.00 (Art. 71 StGB).

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 wird zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Der erwähnte Betrag von CHF 49'800.00 ist dem C.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

3. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung / Wechsel amtliche Verteidigung

Gegen das Urteil vom 13. April 2022 meldete Rechtsanwältin H.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 14. April 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 307).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. September 2022 (pag. 316 ff.).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (pag. 361 f.) teilte Rechtsanwältin B.________ mit Verweis auf die E-Mail von Rechtsanwältin H.________ vom 19. September 2022 (pag. 367) und die Anwaltsvollmacht vom 27. September 2022 (pag. 366) mit, Rechtsanwältin H.________ werde ihre Tätigkeit als Anwältin einstellen, weshalb sie namens und im Auftrag des Beschuldigten darum bitte, dem Wechsel der amtlichen Verteidigung zuzustimmen und sie als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einzusetzen. Gleichzeitig erklärte sie für den Beschuldigten form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag. 363 ff.).

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut und entliess Rechtsanwältin H.________ mit Wirkung per 10. Oktober 2022 aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte sie Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 10. Oktober 2022 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein (pag. 378 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 381 f.).

Mit Verfügung vom 7. November 2022 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 337 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur persönlichen Anklagevertretung vor der Berufungskammer (pag. 383 f.). Weiter wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 31. März 2023 vorgeladen (pag. 385 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20. März 2023 [pag. 430]), ein aktualisierter Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. bzw. 17. März 2023 [pag. 415 ff.]) und ein aktueller Bericht hinsichtlich die Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst (nachfolgend: MIDI) des Kantons Bern (datierend vom 27. Januar 2023 [pag. 398 f.]) eingeholt.

Mit Schreiben vom 26. März 2023 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten diverse Unterlagen (Auflistung der vom Beschuldigten zwischen 2020 bis Februar 2023 bestrittenen AO.________ (Wettkämpfe); Schreiben von I.________ vom 3. März 2023 betreffend Petition «.________»; Artikel der AP.________ (Medium) vom 12. Januar 2023 «.________»; Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz E.________ vom 23. März 2023) ein (pag. 432 ff.), welche mit Beschluss vom 31. März 2023 zu den Akten erkannt wurden (pag. 488).

In der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwältin B.________ eine Auflistung der vom Beschuldigten im März 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe) ein (pag. 518), welche ebenfalls mit Beschluss vom 31. März 2023 zu den Akten genommen wurde (pag. 488). Weiter wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 489 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 521 [Hervorhebungen im Original]):

I. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Ziffer I.2. (Schuldpunkt betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen);

- Ziffer I.2. (Übertretungsbusse von CHF 200.00);

- Ziffer III./1. und 2. (Festlegung und Zusprechung Ersatzforderung).

II. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), angeblich mehrfach begangen zum Nachteil C.________ in der Zeit vom 01.10.2016 bis 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00) sowie in der Zeit vom 24.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00).

III. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen.

IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigerinnen für beide Instanzen sei gemäss eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen.

V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 519 f. [Hervorhebungen im Original]):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Schuldspruchs wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________;

2. der Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tagen);

3. der weiteren Verfügungen betreffend Festlegung der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegt, auf CHF 49'800.00 (Art. 71 StGB) sowie der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 49'800.00 zur Bezahlung der Ersatzforderung und dem Zuspruch an C.________ (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB).

II.

A.________ sei schuldig zu erklären des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Nothilfe), mehrfach begangen zum Nachteil C.________

1.1 in der Zeit vom 01.10.2016 bis am 20.04.2020 in D.________ und in E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00);

1.2 in der Zeit vom 21.04.2020 bis am 22.07.2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00).

III.

A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB sowie Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei das Urteil dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, mitzuteilen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:

- der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________ schuldig erklärt und gestützt auf Art. 106 sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt wurde (Ziff. I/2 und Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]), und

- weiter verfügt wurde, dass

- die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 beträgt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]),

- der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen wird und nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]).

Weiter sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin H.________, in Rechtskraft erwuchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1, mit Hinweisen), die Kammer insoweit aber über die Rück- und Nachzahlungspflicht entscheiden muss (E. 29.2 unten).

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind sodann die Schuldsprüche wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zum Nachteil C.________ (Ziff. I/1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]) sowie die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung [Sanktionenpunkte 1 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 297]), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend das amtliche Honorar von Rechtsanwältin H.________ (Sanktionenpunkt 3 und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]). Weiter hat die Kammer die Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. III/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 299]).

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Anklagesachverhalt

In der Anklageschrift vom 25. August 2021 (pag. 220 ff.) wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – in Ziffer 1 vorgeworfen, sich vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 im Durchgangszentrum K.________ an der L.________ (Adresse) in D.________ und in E.________, M.________ (Adresse), zum Nachteil C.________, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht zu haben. Konkret sei der Beschuldigte vom 28. Mai 2015 bis am 20. April 2020 durch die N.________ finanziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien aufgekommen sei. Am 19. März 2014 sei der Beschuldigte durch die N.________ im Rahmen des Antrages für Asylsozialhilfe («Application for social benefits») über seine Informationspflichten bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse in Kenntnis gesetzt worden. Auf dem fraglichen Antrag habe der Beschuldigte am 19. März 2014 sodann angekreuzt, er habe kein Vermögen, insbesondere kein Bargeld. In diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Wechsels von der Asylsozialhilfe in die Nothilfe per 28. Mai 2015 habe der Beschuldigte aber mehrere tausend Franken besessen, was er der N.________ verschwiegen habe. Als der Beschuldigte per 28. Mai 2015 vom Regime der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt habe, sei mit ihm kein neuer, schriftlicher Antrag für Nothilfe ausgefüllt worden. Der Beschuldigte habe aber gewusst, dass er während des Bezugs von Asylsozial- und Nothilfe sämtliches Einkommen und Vermögen deklarieren müsste. Während er Nothilfe bezogen habe, habe er zum bereits vorhandenen, nicht deklarierten Vermögen zudem Einkommen in Form von Preisgeldern als AQ.________ (Sport) generiert und Geld von Organisatoren («Taschengeld») erhalten. Eventuell habe er auch noch weiteres Einkommen aus unbekannter Quelle generiert. Insbesondere im Jahr 2018 habe der Beschuldigte Preisgelder von total ca. CHF 25'000.00 erzielt. Ab dem Jahr 2020 habe er kein weiteres Einkommen mehr gehabt. Er habe sein Vermögen und Einkommen jedoch im Wissen darum, dass die N.________ – um seine Bedürftigkeit laufend zu überprüfen – auf seine Informationen bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen gewesen sei, nicht deklariert. Zudem habe er gestützt auf sein Einkommen und Vermögen keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt, zumal er während der gesamten Unterstützungsperiode mit Nothilfe Bargeldbeträge von über CHF 100.00 besessen habe. Zusammengefasst habe der Beschuldigte, indem er sein Vermögen und das laufende Einkommen gegenüber der N.________ während der Unterstützungsperiode verschwiegen habe, von 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 Nothilfeleistungen (Bargeld, Sachleistungen, eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft und weitere Leistungen wie Krankenkasse etc.) des Kantons Bern von CHF 50.00 pro Tag, d.h. von total CHF 64'900.00 (= 1'298 Tage) erwirkt, die ihm nicht zugestanden hätten.

In Ziffer 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch von Bedeutung – weiter vorgeworfen, von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, O.________ (Adresse), in G.________, P.________ (Adresse), und in E.________, M.________(Adresse), mehrfach sowie zum Nachteil C.________, unrechtsmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezogen zu haben. Nach der Unterstützung durch die N.________ gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift sei der Beschuldigte von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 durch die Q.________ finanziell mit Nothilfe unterstützt worden, wobei die entsprechenden Kosten ebenfalls durch den Kanton Bern getragen worden seien, der auch für die Krankenkassenprämien aufgekommen sei. Am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 habe der Beschuldigte gegenüber der Q.________ anlässlich des Wechsels in die Kollektivunterkünfte F.________ und anschliessend G.________ im Rahmen der neu gestellten Anträge für Nothilfe jeweils nicht angegeben, dass er über ein Vermögen von ca. CHF 49'800.00 verfüge, wobei er das Bargeld bei seiner Freundin R.________ deponiert gehabt habe, die es am 22. Juli 2020 an eine Drittperson weitergegeben habe. Indem der Beschuldigte den Antrag auf Nothilfe unterzeichnet habe, habe er wahrheitswidrig bestätigt, dass er sich in einer finanziellen Notlage befand. Zudem habe er gestützt auf sein Vermögen, das sich mit ca. CHF 49'800.00 weit über dem Bargeldfreibetrag von CHF 100.00 befunden habe, keinen Anspruch auf Nothilfe gehabt. Zusammengefasst habe er, indem er sein Vermögen gegenüber der Q.________ nicht deklariert habe, von 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen (Bargeld, Sachleistungen, eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft und weitere Leistungen wie Krankenkasse etc.) des Kantons Bern von CHF 50.00 pro Tag, d.h. von total CHF 4'650.00 (= 93 Tage) erwirkt, die ihm nicht zugestanden hätten.

7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber der N.________ in der «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.) angab, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen. Weiter ist gestützt auf seine Angaben klar, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der «Application for social benefits» «ein paar tausend Franken» besass (pag. 57 Z. 210 f.). Als AQ.________ (Sportler) generierte der Beschuldigte ab August 2013 (pag. 170) sodann unbestrittenermassen Einkommen in Form von Preisgeldern, welches er über rund sieben Jahre hinweg ansparte (pag. 53 Z. 67). Insbesondere im Jahr 2018 gewann er ca. CHF 25'000.00 und auch Ende 2017, 2018 und 2019 hatte er gemäss eigenen Angaben «gute AO.________» und erzielte mit seinen AO.________ (Wettkämpfen) Geld. Davor habe er auch AO.________ (Wettkämpfe) gewonnen, aber nicht so viel im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 (zum Ganzen pag. 54 Z. 89 ff. und Z. 107). Ab dem Jahr 2020 verdiente der Beschuldigte aufgrund der Coronakrise bzw. der abgesagten AO.________(Wettkämpfe) deutlich weniger, machte gemäss den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen aber immerhin ein Plus von rund CHF 4'000.00 (pag. 54 Z. 118, pag. 434 ff. und pag. 518). Neben den Preisgeldern erhielt der Beschuldigte von den Organisatoren der AO.________(Wettkämpfe) teilweise zusätzlich «Taschengeld» von jeweils CHF 200.00 bis CHF 300.00 (pag. 54 Z. 96 f. und pag. 499 Z. 30 ff.). Ausserdem wurden ihm manchmal auch die Startgelder erlassen (pag. 499 Z. 41 ff.). Die Mitarbeitenden der N.________ unterstützten den Beschuldigten zum Teil bei der Organisation der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfen). Er teilte diesen aber nie mit, wieviel er dabei verdiente (zum Ganzen pag. 55 Z. 127 und Z. 130 ff.). Zudem meldete er sich auch häufig selber an AO.________ (Wettkämpfe) an (pag. 492 Z. 15 und pag. 499 Z. 22 ff.). Als der Beschuldigte am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 in die Kollektivunterkünfte F.________ bzw. G.________ wechselte, verschwieg er gegenüber der Q.________ im Rahmen der neu gestellten Anträge auf Nothilfe vom 21. April 2020 (pag. 19) bzw. vom 24. Juni 2020 (pag. 94), im Besitze von rund CHF 50'000.00 zu sein, die er in einem Rucksack bei seiner damaligen Freundin, R.________, deponiert hatte (pag. 55 Z. 152). Am 30. Juli 2020 stellte die Polizei diesen Rucksack bzw. die sich darin befindenden CHF 49'800.00 sicher (pag. 75) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2020 wurde dieser Bargeldbetrag beschlagnahmt (pag. 76 f.). Damit ist unbestritten, dass der Beschuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 und vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 unrechtmässig Nothilfe in der Höhe von CHF 49'800.00 (erste Zeitspanne) und von CHF 4'650.00 (zweite Zeitspanne) bezog. Dies hielten in der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmend fest (pag. 502 und pag. 508).

Bestritten und beweismässig zu klären ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung betreffend Wissen und innere Tatsachen demgegenüber, ob dem Beschuldigten die möglichen Konsequenzen seines Handelns bekannt waren. Konkret ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die englische «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.) und das deutsche Antragsformular für Nothilfe vom 21. April 2020 (pag. 19) bzw. vom 24. Juni 2020 (pag. 94) inhaltlich verstanden hat (pag. 287 Z. 9 ff. und Z. 40 f.) und ihm klar war, dass er seine mit den AO.________ (Wettkämpfen) generierten Einkünfte den Sozialdiensten bzw. der N.________ und der Q.________ hätte melden müssen (u.a. pag. 286 Z. 38 ff., pag. 287 Z. 25, pag. 496 Z. 22 ff.). Weiter ist die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte die Behörden mit seinem Verhalten täuschen wollte.

8. Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beantwortung dieser Fragen insbesondere die «Application for social benefits» vom 19. März 2014 (pag. 16 ff.), der «Antrag auf Nothilfe» vom 21. April 2020 (pag. 19) und vom 24. Juni 2020 (pag. 94), die Editionsunterlagen der S.________ (Rückkehrzentrum) G.________ (Q.________) vom 16. März 2021 (pag. 92 ff.), des T.________ (Verein) vom 29. Mai 2021 (pag. 116 ff.) und des ABEVs bzw. MIDIs (pag. 135 ff. und CD auf pag. 142, welche 404 Seiten des MIDI-Dossiers über den Beschuldigten beinhaltet, die ausgedruckt und in einem separaten, zu den amtlichen Akten gehörenden Ordner namens «A.________ Akten MIDI BE ab CD pag. 142» abgelegt wurden [nachfolgend: MIDI-Akten]) vor. Weiter sind als Beweismittel die von der Verteidigung am 10. März 2021, am 26. März 2023 und am 31. März 2023 eingereichten Unterlagen (Resultate der Google-Suche nach dem Beschuldigten; Online-Übersichten .________; Online-Registrierungen der AO.________(Wettkämpfe); Bilder aus Zeitschrift «U.________»; Fotos von Zertifikaten / Medaillen / Pokale; Härtefallgesuch vom 17. Januar 2019; Nichtanhandnahme bzw. Schreiben von V.________ vom 26. Juli 2019 [zum Ganzen pag. 164 ff.]; Auflistung der vom Beschuldigten zwischen 2020 bis Februar 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe); Schreiben von I.________ vom 3. März 2023 betreffend Petition «.________»; Artikel der AP.________(Medium) vom 12. Januar 2023 «.________»; Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz E.________ vom 23. März 2023 [zum Ganzen pag. 434 ff.]; Auflistung der vom Beschuldigten im März 2023 bestrittenen AO.________(Wettkämpfe) [pag. 518]) vorhanden. Schliesslich liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 47 Z. 70 ff., pag. 51 ff., pag. 283 ff. und pag. 489 ff.), von R.________ (pag. 27 ff., pag. 35 ff. und pag. 41 ff.), von W.________ (pag. 279 ff.) und von X.________ (pag. 281 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel teilweise zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 324 ff.). Weiter wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 12 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.

9. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, wonach er aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse nicht von der Pflicht, sein Einkommen und Vermögen zu melden, gewusst habe, als unglaubhaft. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, gestützt auf die Angaben des MIDIs bzw. des ABEVs zum standardisierten Vorgehen sei davon auszugehen, dass die N.________ die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt und diesen dabei über seine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie jeglicher Änderung derselben aufgeklärt habe. In der «Application for social benefits» werde in den Sparten «Income» und «Assets» sodann nach einer ganzen Reihe von Einkünften und Vermögenswerten – und insbesondere nach «Cash» – sowie unter «Other» zudem nach nicht aufgelisteten Einkünften und Vermögenswerten gefragt. Solche Fragen seien selbst mit rudimentären Englischkenntnissen zu verstehen. Weiter sei die N.________ dem Beschuldigten beim Ausfüllen des Formulars entsprechend dem üblichen Vorgehen behilflich gewesen und habe diesen wie erwähnt explizit auf seine Deklarationspflichten hingewiesen. Das im Regime der Asylsozial- und der Nothilfe geltende Subsidiaritätsprinzip sei sodann einfach zu verstehen und müsse dem Beschuldigten bekannt gewesen sein. Schliesslich habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt, er könne sich nicht erklären, inwiefern er sich in einer finanziellen Notlage befinde, wenn er über derart hohe Ersparnisse verfüge. Weiter habe er geschildert, dass er mit dem ersparten Geld von der Sozialhilfe habe loskommen wollen, womit er gewusst habe, dass er mit ausreichenden finanziellen Mittel nicht mehr auf Asylsozial- bzw. Nothilfe angewiesen sei. Woher und aus welchem Grund dem Beschuldigten Geld zugeflossen sei, spiele des Weiteren keine Rolle. Der Beschuldigte habe die Einkünfte nicht angegeben, weil er die N.________ habe glauben lassen wollen, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Als er ins Rückkehrzentrum F.________ gewechselt habe, habe er erneut einen Antrag auf Nothilfe gestellt und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, obwohl er tatsächlich über erhebliche Barmittel verfügt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei es schliesslich nicht Aufgabe der Sozialdienste gewesen, ihn laufend nach neuen Einkünften zu fragen; bei der Information über veränderte Vermögensverhältnisse handle es sich um eine «Bringschuld». Ferner wäre es dem Beschuldigten freigestanden, sich bei der N.________ oder der Q.________ zu erkundigen, ob er allfällige Einkünfte aus Sportanlässen deklarieren müsse. Zusammengefasst könne er daher nicht glaubhaft machen, dass er nichts von seiner Offenlegungspflicht gewusst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse – trotz Kenntnis der Meldepflicht – bereits beim Ausfüllen der «Application for social benefits» wissentlich verschwiegen habe, indem er sein Vermögen nicht offengelegt habe. Entsprechend sei ihm bewusst gewesen, dass er während des Bezugs von Nothilfe alle weiteren Einkünfte hätten deklarieren müssen (zum Ganzen S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328).

10. Argumente der Verteidigung

Die Verteidigung wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung ein, der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass er nicht habe arbeiten dürfen. Bei den AO.________(Wettkampf) habe es sich seines Erachtens aber um Sportintegration und nicht um Arbeit im eigentlichen Sinne gehandelt. Seine Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden hätte angeben müssen, seien sodann glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund des angeblich standardisierten Vorgehens beim Ausfüllen von Asylsozialhilfeanträgen über seine Melde- bzw. Offenlegungspflicht informiert worden sei. Das Sozialhilfedossier des Beschuldigten sei sehr ungenau geführt worden und bei näherer Betrachtung desselben ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Die «Application for social benefits» sei beispielsweise erst im Jahr 2014, d.h. ein Jahr nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz, ausgefüllt worden. Als der Beschuldigte im Jahr 2015 von der Asylsozial- in die Nothilfe gewechselt habe, sei sodann gar kein neuer Antrag gestellt und der Beschuldigte auch nicht über die Bedeutung des Wechsels von der Asylsozial- in die Nothilfe informiert worden. Der «Antrag auf Nothilfe» sei vielmehr erst im Jahr 2020 ausgefüllt und eingereicht worden, als der Beschuldigte in eine Unterkunft der Q.________ gewechselt habe. Die «Application for social benefits» sei des Weiteren auf Englisch und enthalte zahlreiche juristische Fachbegriffe. In den Akten befänden sich keine Hinweise, dass dem Beschuldigten der Inhalt dieses Antrags erklärt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesen nicht verstanden habe. Schliesslich habe der Beschuldigte im Jahr 2014 gemäss seinen glaubhaften Aussagen nur «wenig» Englisch gesprochen. Beim «Antrag auf Nothilfe» handle es sich sodann um ein vorgedrucktes Dokument, das die Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung mit dem Beschuldigten ausgefüllt bzw. diesem wohl lediglich zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Diebstahl seines Rucksackes bzw. Geldes von sich aus der Polizei gemeldet habe, indiziere des Weiteren, dass er nicht um seine Offenlegungs- bzw. Meldepflicht gewusst habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ihm niemand gesagt habe, dass seine Gewinne problematisch sein könnten, obwohl alle gewusst hätten, dass der Beschuldigte ein erfolgreicher AQ.________ (Sportler) sei. Die Mitarbeitenden der N.________ hätten den Beschuldigten bei der Organisation von Wettkämpfen vielmehr unterstützt. Zusammengefasst könne dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden, dass er über die Meldepflicht aufgeklärt worden sei und damit um seine Informations- bzw. Offenlegungspflicht gewusst habe (zum Ganzen pag. 502 ff. und pag. 513 f.).

11. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der Berufungsverhandlung fest, die

Vorinstanz sei zurecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen bzw. sein Vermögen und seine Einkünfte nicht offengelegt habe, obwohl er um seine Meldepflicht gewusst habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die N.________ habe die «Application for social benefits» gemeinsam mit dem Beschuldigten ausgefüllt. Darin werde bei der Deklaration des Vermögens und des Einkommens nach «Other» gefragt, was auch mit sehr geringen Englischkenntnissen zu verstehen sei. Weiter werde bei der Frage nach Vermögen explizit nach «Cash» gefragt, was der Beschuldigte zweifellos verstanden habe. Gemäss eigenen Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt «wenig» Englisch gesprochen und in J.________ werde Bargeld laut der Erklärung der oberinstanzlichen Übersetzerin als «Cash» bezeichnet. Der Beschuldigte hätte mithin an diversen Orten auf seine mit den AO.________(Wettkampf) erzielten Gewinne hinweisen oder zumindest nachfragen können, ob er diese angeben müsse. Die im Jahr 2020 eingereichten «Anträge auf Nothilfe» habe der Beschuldigte ebenfalls mindestens rudimentär verstanden. Im Härtefallgesuch, das im Jahr 2019 eingereicht worden sei, sei mehrmals betont worden, der Beschuldigte spreche «gut Deutsch». Weiter hätten die fraglichen Anträge gemäss Auskunft der Q.________ ohne Beizug einer Übersetzung ausgefüllt werden können, weil der Beschuldigte keine verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche. Die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – seien schliesslich nicht schwer zu verstehen. Der Beschuldigte habe die «Anträge auf Nothilfe» daher unterzeichnet, obwohl er diese verstanden sowie zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 verfügt habe. Dass die Behörden von seinen sportlichen Erfolgen gewusst hätten, ändere daran schliesslich nichts. Es sei nicht deren Aufgabe, Nachforschungen zu allfälligen Preisgeldern des Beschuldigten anzustellen (zum Ganzen pag. 508 ff. und pag. 514).

12. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer

12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Aussageanalyse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 320 ff.).

12.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte um die Meldepflicht wusste

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte um die Meldepflicht wusste, sind insbesondere seine Sprachkenntnisse und das Vorgehen beim Ausfüllen und der Einreichung der massgebenden Asylsozial- bzw. Nothilfeanträge von Bedeutung.

12.2.1 Zum Vorgehen bei der Einreichung von Asylsozial- bzw. Nothilfeanträgen

Der E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 (pag. 137 f.), auf welche ohne Weiteres abgestellt werden kann, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz am .________ ein Asylgesuch eingereicht hat und am 27. Mai 2013 dem Kanton Bern zugewiesen wurde. In der Folge habe ihn das ABEV für den Bezug von Asylsozialhilfe der N.________ zugewiesen, die den Beschuldigten den Sozialhilfeantrag bzw. die «Application for social benefits» am 19. März 2014 habe ausfüllen lassen, als er von der Kollektivunterkunft in Y.________ in die Kollektivunterkunft in D.________ umplatziert worden sei. Mit Urteil vom .________ habe das Bundesverwaltungsgericht den Beschuldigten rechtskräftig von der Schweiz weggewiesen. Seit Ablauf der Ausreisefrist am 25. Juni 2015 erhalte der Beschuldigte nur noch Nothilfe. Weil die N.________ sowohl für die Gewährung der Asylsozial- als auch für die Gewährung der Nothilfe zuständig sei, sie den Beschuldigte zudem stets unterstützt habe und dieser weiterhin in der Kollektivunterkunft D.________ geblieben sei, habe das ABEV als auftraggebende Organisation akzeptiert, dass die N.________ für den Beschuldigten keinen formellen Nothilfeantrag ausgefüllt habe. Als der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehrzentrum in Z.________ transferiert worden sei, sei am 21. April 2020 der «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt und durch den Beschuldigten unterschrieben worden. Seither habe ihm die Q.________ Nothilfe geleistet.

Der Sozial- und der Nothilfeantrag seien gleich aufgebaut und müssten gemeinsam mit der berechtigten Person ausgefüllt werden. Dabei seien Angaben über allfällige Einkommen und Ersatzeinkommen zu machen. Vorliegend sei der Sozialhilfeantrag – die «Application for social benefits» – in englischer Sprache ausgefüllt worden. Dabei sei nach «Supplementary benefits» gefragt worden, worunter auch Siegesprämien fallen dürften. Nach solchen sei aber nicht explizit gefragt worden, weil sich kaum jemand habe vorstellen können, dass ein Nothilfebeziehender Siegesprämien aus Sportanlässen in dieser Höhe erzielen würde. Die Asylsozial- und Nothilfestellen würden die Bezüger aber auf ihre Pflicht zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinweisen und ihnen klarmachen, dass jede Änderung der Einkommens- und Vermögenslage zu deklarieren sei. Weiter hätte vorliegend auch der T.________ (Verein) wissen müssen, dass der Beschuldigte die Siegesprämien hätte deklarieren müssen.

Die E-Mail der Sachbearbeiterin des ABEVs bzw. des MIDIs vom 10. Mai 2021 belegt somit, dass der Beschuldigte – als er mit der N.________ am 19. März 2014 die «Application for social benefits» und mit der Q.________ insbesondere am 21. April 2020 den «Antrag auf Nothilfe» ausgefüllt hat – auf seine Offenlegungs- und Meldepflicht hingewiesen und ihm zudem klargemacht wurde, dass er jede Änderung seiner Einkommens- und Vermögenslage deklarieren muss. Daran ändern entgegen der Auffassung der Verteidigung auch die Umstände, dass die «Application for social benefits» erst rund ein Jahr nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz ausgefüllt und der «Antrag auf Nothilfe» erst im Jahr 2020 – mithin nicht beim effektiven Wechsel von der Asylsozial- in die Nothilfe im Jahr 2015 – ausgefüllt und eingereicht wurden (vgl. pag. 503), nichts. Weiter spielt es – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – keine Rolle, dass die «Application for social benefits» Englisch war und bei der Einreichung des «Antrags auf Nothilfe» am 21. April 2020 keine AA.________ (Sprache)-Deutsch-Übersetzung beigezogen wurde.

12.2.2 Zur «Application for social benefits» und den Englischkenntnissen des Beschuldigten

Der Antrag auf Asylsozialhilfe bzw. die vorliegend interessierende «Application for social benefits» ist auf Englisch und wurde vom Beschuldigten am 19. März 2014 unterschrieben (pag. 16 ff.). Darin wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, unter den Titeln «Income» (Einkommen) und «Assets» (Vermögen) je nach verschiedenen Einkommens- und Vermögenswerten gefragt, bei denen jeweils «Yes» oder «No» angekreuzt werden kann. Weiter können nebst den aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerten sowohl beim Einkommen («Income») als auch beim Vermögen («Assets») «Other», d.h. andere Einkommens- und Vermögenswerte angegeben werden. Schliesslich wird beim Vermögen («Assets») explizit nach «Cash» gefragt». Vorliegend wurde bei sämtlichen aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerten «No» angekreuzt und die Felder «Other» wurden offengelassen.

Was die Englischkenntnisse des Beschuldigten angeht, ergibt sich aus den MIDI-Akten, dass er im Rahmen der Asylbefragung vom 24. Mai 2013 zu seinen übrigen Sprachkenntnissen angab: «Englisch, wenig» (S. 3 der MIDI-Akten). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2021 äusserte der Beschuldigte sodann etwas widersprüchlich, dass er kein Englisch spreche und die «Application for social benefits» nicht verstanden habe, bzw., dass er schon Englisch spreche, aber nicht sagen könne, dass er sehr gut darin sei (pag. 55 Z. 145 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Frage, ob er den Inhalt der «Application for social benefits» verstanden habe, aus, sein Englisch sei sehr schlecht. Er verstehe zwar ein wenig und könne ein wenig lesen, aber er verstehe nicht alles. Er sei nur bis in die 7. Klasse zur Grundschule gegangen (zum Ganzen pag. 287 Z. 10 ff.). Weiter schilderte er, als er noch in der Unterkunft in K.________ gewohnt habe, habe er von der N.________ verschiedene Unterstützungen erhalten. So habe ihn sein ehemaliger Vorgesetzter beispielsweise bei der Registrierung an französischsprachigen AO.________(Wettkampf) unterstützt. Bei den deutschsprachigen AO.________(Wettkampf) habe er aber das Meiste selber machen können, mit «ein wenig Englisch oder Deutsch». (zum Ganzen pag. 289 Z. 34 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage, über welche Sprachkenntnisse er im April 2013 verfügt habe (pag. 491 Z. 37): «AA.________(Sprache) als Muttersprache und Englisch wenig, nicht viel.». Weiter führte er aus, das Wort «Cash» sei schwierig zu beschreiben, es sei «wie Bargeld» (pag. 491 Z. 40). Schliesslich berichtete er, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begonnen habe, habe er sich mit den Leuten «gemischt», d.h. auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). In Würdigung dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im April 2013 über wenig Englischkenntnisse verfügte und sich eineinhalb Jahre später, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begann, mit seinen Arbeitskollegen auf Deutsch und Englisch unterhalten konnte. Dies deckt sich mit den Angaben seines AQ.________-kollegen, der in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 ausführte, er kenne den Beschuldigten seit Frühling 2013 und habe sich mit ihm damals in gebrochenem Englisch unterhalten (S. 134 f. der MIDI-Akten).

Was die «Application for social benefits» angeht, ist somit erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere das Wort «Cash» verstanden hat, versteht dies doch auch jemand, der anders als der Beschuldigte überhaupt kein Englisch kann. Zudem erklärte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung wie erwähnt zutreffend, bei «Cash» handle es sich um Bargeld (pag. 491 Z. 40), worauf die anwesende Übersetzerin ergänzte, in J.________ gebe es kein Wort für Bargeld, aber wenn man jemandem Bargeld gebe, dann sage man, man habe dieser Person «Cash» gegeben (pag. 491 Z. 44 f.). Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe die «Application for social benefits» nicht verstanden und nicht gewusst, dass er seine «paar tausend Franken», die er im März 2014 unbestrittenermassen besessen hat (E. 7 oben bzw. pag. 57 Z. 210 f.), hätte angeben müssen, handelt es sich somit um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn der Beschuldigte nicht bereits das Wort «Other» verstanden hat, dann wusste er zumindest, was «Cash» bedeutet. Zudem wurde er beim Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen der «Application for social benefits» – wie unter Erwägung 12.2.1 dargetan – erwiesenermassen durch die N.________ unterstützt und von dieser darüber informiert, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie jede Änderung derselben deklarieren muss. Dass der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich nicht wusste, dass Siegesprämien unter «Supplementary benefits» fallen könnten, ist schliesslich irrelevant. Er hätte seine «paar tausend Franken», wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509), sowohl bei «Cash» als auch bei «Other» angeben oder bei der N.________ zumindest nachfragen können, ob, und falls ja wo er dieses Geld deklarieren müsse, was er indes beides unterliess.

12.2.3 Zum «Antrag auf Nothilfe» und den Deutschkenntnissen des Beschuldigten

Der auf Deutsch lautende «Antrag auf Nothilfe» wurde vom Beschuldigten am 21. April 2020 (pag. 19) sowie am 24. Juni 2020 (pag. 94) unterzeichnet und anschliessend der Q.________ eingereicht. Er enthält insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe (Art. 12 der Bundesverfassung).» – und wurde gemäss Schreiben des Zentrumsleiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 (pag. 109) von einem Mitarbeitenden der Q.________ – ohne Beizug einer Übersetzung – mit dem Beschuldigten ausgefüllt.

Betreffend die Deutschkenntnisse des Beschuldigten ist aktenkundig, dass dieser im Dezember 2016 das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MIDI-Akten). Weiter absolviere er im März 2018 einen 27 Lektionen dauernden Computerkurs der Swisscom, welcher die Schwerpunkte Tastaturschreiben, Office Programme, Basics Web Design und Erste Schritte der Videoproduktion beinhaltete (S. 121 der MIDI-Akten). Im Härtefallgesuch, welches der Beschuldigte dem MIDI am 17. Januar 2018 einreichen liess, wurde des Weiteren ausgeführt, der Beschuldigte spreche «gut Deutsch», habe im Dezember 2016 das Sprachzertifikat Deutsch auf Stufe A2 erlangt, befinde sich mündlich mittlerweile auf dem Niveau B1 und sei sehr motiviert, seine Sprachkenntnisse laufend zu verbessern (pag. 192 bzw. S. 93 der MIDI-Akten). Dem Schreiben des Zentrumsleiters des S.________(Rückkehrzentrum) G.________ vom 27. Mai 2021 ist wie erwähnt zudem zu entnehmen, dass die Q.________ zwar nicht mehr sagen könne, wer den «Antrag auf Nothilfe» am 21. April 2020 mit dem Beschuldigten ausgefüllt habe. Jedoch könne gesagt werden, dass damals kein Übersetzer beigezogen worden sei, weil der Beschuldigte keinen verlangt habe und «relativ gut Deutsch» spreche (zum Ganzen pag. 109). Aus dem Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 geht ferner hervor, der Beschuldigte verstehe gut Deutsch (pag. 475). W.________, der AQ.________-trainer des Beschuldigten, erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausserdem als Zeuge, der Beschuldigte könne «gut Deutsch» (pag. 280 Z. 6) und auch der als Zeuge befragte Trainingspartner des Beschuldigten, X.________, bestätigte erstinstanzlich, sprachlich gehe es mit dem Beschuldigten «gut auf Hochdeutsch» (pag. 281 Z. 38). Der Beschuldigte selbst schilderte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich, bei den deutschsprachigen AO.________(Wettkampf) habe er das Meiste selber machen können, mit «ein wenig Englisch

oder Deutsch» (pag. 289 Z. 34 f.). Ausserdem führte er in der Berufungsverhandlung aus, auf Deutsch könne er sich verständigen (pag. 492 Z. 2), und berichtete, als er im September 2014 bei AB.________ zu arbeiten begonnen habe, habe er sich mit den Leuten auf Deutsch und Englisch unterhalten (pag. 492 Z. 6). Ein Freund von ihm habe ihm zudem drei bis vier Jahre lang einen Deutschkurs finanziert und auch jetzt besuche er noch einmal pro Woche einen solchen (pag. 497 Z. 27 ff.). Als er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2013 in einem AS.________ in AC.________ trainiert habe, habe er ferner ein Plakat von einem AO.________ (Wettkampf) gesehen, an den er sich anschliessend angemeldet habe (pag. 492 Z. 14 f.). Zudem habe er insbesondere ab dem Jahr 2018, als seine Leistung «top» gewesen sei, jeweils selber auf Google recherchiert, wo AO.________(Wettkämpfe) stattfinden würden, und sich an diese angemeldet (pag. 499 Z. 22 ff.). Schliesslich habe er bei den Organisatoren der Wettkämpfe jeweils selber per E-Mail beantragt, bei der Elite starten zu dürfen (pag. 500 Z. 8 f. und Z. 12). Die Kammer hat in Würdigung dieser Umstände keine Zweifel, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz relativ schnell gut Deutsch lernte.

Was den «Antrag auf Nothilfe» bzw. die «Anträge auf Nothilfe» angeht, ist somit erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe.» – aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse im April (und im Juni) 2020 verstand. Weiter ist erwiesen, dass er die Anträge unterzeichnete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über rund CHF 50'000.00 Bargeld verfügte, das er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte, und bei der Einreichung des Antrags im April 2020 – wie unter Erwägung 12.2.1 dargetan – erwiesenermassen von der Q.________ unterstützt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie jede Änderung derselben deklarieren muss. Letzteres war ihm gemäss den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.2.2 im Übrigen bereits seit der Einreichung der «Application for social benefits» im März 2014 klar, als ihn die N.________ nachweislich auf die Offenlegungs- und Meldepflicht hinwies.

12.3 Zur Frage, ob der Beschuldigte die Behörden mit seinem Verhalten täuschen wollte

Grundsätzlich indizieren bereits die Umstände, dass der Beschuldigte seine wahren finanziellen Verhältnisse in der «Application for social benefits» und den «Anträgen auf Nothilfe» verschwieg, obwohl er unbestrittenermassen schon im März 2014 über mehrere tausend Franken und im April und Juni 2020 gar über rund CHF 50'000.00 verfügte sowie wusste, dass er seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenlegen sowie jegliche Änderungen derselben angeben muss, dass er die Behörden täuschen wollte.

Dasselbe belegen sodann die Aussagen seiner Exfreundin, R.________, und des Beschuldigten selbst. R.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte liebe sein Geld und habe dieses quasi wie bei einer Bank bei ihr deponiert (pag. 29 Z. 81 f.). Der Beschuldigte betonte zudem wiederholt, er habe für das Geld gearbeitet und dieses gespart, weil man von der Nothilfe bzw. von CHF 56.00 pro Woche nicht leben könne. Dieses Geld reiche für nichts – nicht einmal, um Socken zu kaufen. Als Athlet könne man davon nicht leben. Wenn er einen AR.________ (Sportausrüstung) kaufen wolle, dann müsse er sicher CHF 200.00 bis CHF 300.00 bezahlen und die Kleider kämen auch noch dazu. Er könne ja nicht .________ und ein AR.________ könne er dann nur ein bis zwei Monate lang benutzen (zum Ganzen pag. 56 Z. 161 ff. und Z. 172 ff., pag. 494 Z. 11 ff. und pag. 496 Z. 15 ff.). Für diese Dinge habe er immer wieder Geld geholt, wenn er Geld gebraucht habe (pag. 53 Z. 69 f.). Ausserdem habe er mit dem Geld Pläne gehabt. Falls er eine «Aufnahmebewilligung» erhalten hätte, hätte er sich mit dem Geld selbständig machen wollen. Er habe das Geld nicht gestohlen, sondern verdient. Er hätte es auch irgendwo hinschicken können, wenn er das gewollt hätte (zum Ganzen pag. 53 Z. 74 ff. und pag. 56 Z. 181 f.). Zudem hätte er das Geld anders aufbewahrt, wenn er gewusst hätte, dass es eingezogen werde. Er habe seine Gewinne so aufbewahrt, weil er seiner Frau vertraut habe und es sich dabei um seine Preisgelder gehandelt habe (pag. 287 Z. 28 ff.). Im letzten Wort der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er hätte die Ersparnisse anders gebraucht, wenn er gewusst hätte, dass er das Geld nicht sparen dürfe und deswegen derartige Probleme bekommen werde. Er habe geschwitzt, «innerlich geblutet» und alles gegeben, um das Geld zu sparen. Es sei sein eigenes Geld (zum Ganzen pag. 514). Diese Aussagen legen nahe, dass der Beschuldigte seine Preisgelder den Behörden vorenthalten wollte, um diese nebst den Nothilfeleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden zu können.

Ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte seine wahren finanziellen Verhältnisse nicht offenlegen wollte, ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – die Tatsache, dass er sich durch den Vereinspräsidenten des T.________(Verein) aufgrund einer verlorenen Bahnkarte im Mai 2016 eine Busse von CHF 100.00 bezahlen liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich über mehrere tausend Franken verfügte (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 330 sowie pag. 122). Weiter spricht der Umstand, dass im Härtefallgesuch, welches der Beschuldigte im Januar 2019 einreichen liess, durch die Formulierung, der Beschuldigte könnte «in Zukunft» wohl einen Teil seines Einkommens durch die Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) generieren (pag. 191), zu Unrecht der Eindruck erweckt werden sollte, der Beschuldigte verfüge über kein Vermögen, auf das er zurückgreifen könne, obwohl er unbestrittenermassen bereits beachtliche Gewinne erzielt hatte, dafür, dass er seine Preisgelder gegenüber den Behörden verschweigen wollte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Geld in einem Rucksack bei seiner Exfreundin versteckte, legt letzteres nahe. Soweit der Beschuldigte und die Verteidigung diesbezüglich einwandten, der Beschuldigte habe das Geld mangels abschliessbarem Zimmer bzw. Schrank nicht bei sich in der Kollektivunterkunft aufbewahren können (pag. 47 Z. 78 f., pag. 288 Z. 28 ff. und pag. 505), sind sie nicht zu hören. Der Beschuldigte hätte das Geld beispielswiese seinen Freunden des T.________(Verein) und/oder der Zentrumsleitung zwecks Aufbewahrung in einem Büro abgeben können.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten gestützt auf sein resp. AD.________s Schreiben an das MIDI vom 20. Januar 2017 (S. 77 der MIDI-Akten) bzw. die Antwort des MIDIs (S. 80 der MIDI-Akten) klar war, dass er nicht mehr als Nothilfe bedürftig gelten würde, wenn er zu R.________ und den gemeinsamen Kindern in eine Individualwohnung ziehen würde. Die Tatsache, dass er auf das gemeinsame Zusammenleben verzichtete, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über mehrere tausend Franken bzw. im Jahr 2018 gar über rund CHF 25'000.00 verfügte, legt aus Sicht der Kammer nahe, dass der Beschuldigte nicht auf die Sozialhilfebeiträge verzichten wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 505 und pag. 513) wäre es ihm möglich gewesen, zu seiner damaligen Freundin und den gemeinsamen Kindern zu ziehen. Er hätte diesfalls, wie die Verteidigung zutreffend ausführte, zwar keine Nothilfe mehr erhalten und R.________ hätte für ihn aufkommen müssen. Jedoch hätte er genügend Ersparnisse gehabt, die er für sich und seine Familie hätte aufwenden können und spätestens im Zeitpunkt, indem er mangels hinreichender Unterstützung durch R.________ – wie die Verteidigung es nannte – «auf der Strasse gelandet» wäre (vgl. pag. 505), wäre er wieder durch den Staat unterstützt worden und hätte Nothilfe erhalten.

Soweit die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe den Diebstahl seines Rucksackes von sich aus der Polizei gemeldet, was zeige, dass er seine Preisgelder nicht habe verheimlichen wollen (vgl. pag. 504), ist sie ebenfalls nicht zu hören. Der Beschuldigte ging entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht von sich aus zur Polizei, um den Diebstahl seines Geldes zu melden. Es war vielmehr R.________, die insbesondere wegen Drohungen seitens des Beschuldigten und Diebstahls die Polizei aufsuchte (vgl. pag. 28 ff. Z. 30 ff.), worauf der Beschuldigte am 23. Juli 2020 im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde und dabei Aussagen zum Geld im besagten Rucksack machte (pag. 45 ff.). Im Übrigen ist auch unbeachtlich, dass der Beschuldigte mit seinen sportlichen Erfolgen transparent umging. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er als Träger der Offenlegungspflicht zur Meldung verpflichtet (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 330) und es war nicht Aufgabe der Behörde, Nachforschungen zu allfälligen Siegesprämien anzustellen. Schliesslich ist der Verteidigung nicht zuzustimmen, soweit sie vorbrachte, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, bei den Preisgeldern handle es sich nicht um Erlös aus einer «eigentlichen» Arbeit (u.a. pag. 286 Z. 38 ff.) resp. er habe die Ersparnisse «als unantastbares Vorsorgevermögen» erachtet sowie für seine Kinder und eine gemeinsame Zukunft verwenden wollen (vgl. pag. 504). Der Beschuldigte betonte mehrfach, er habe das Geld verdient und hart dafür gearbeitet (u.a. pag. 47 Z. 70 f., pag. 53 Z. 67 ff. und Z. 53, pag. 54 Z. 109, pag. 55 Z. 121 ff. und Z. 155 f., pag. 287 Z. 18, pag. 496 Z. 15 und Z. 23 sowie pag. 514). Zudem führte er wie dargetan wiederholt aus, er habe die Preisgelder insbesondere in AR.________ (Sportausrüstung) investiert und immer wieder Geld geholt, wenn er Geld gebraucht habe (pag. 53 Z. 69 f.). Ferner ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 509) – unbeachtlich, woher die fraglichen Einkünfte stammen und wofür der Beschuldigte sie gegebenenfalls hätte verwenden wollen. Wie die Wörter «Cash» und «Other» in der «Application for social benefits» indizieren, müssen gegenüber den Behörden schlicht sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte – mithin «alles was man hat» – deklariert werden.

Zusammenfassend war der Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht der Unwissende, den er vorzugeben versuchte. Entsprechend war er im Frühjahr 2013 – im Alter von .________ Jahren – in seinem Heimatland auch im Stande, innert kurzer Zeit einen Betrag von umgerechnet CHF 15'000.00 für einen Schlepper erhältlich zu machen und anschliessend auf der Flucht ab AE.________ über AF.________ via AG.________ alleine nach AC.________ zu gelangen, um dort um Asyl nach zu suchen (pag. 490 Z. 10 ff.). Ferner konnte er in AF.________ auf dem Flughafen offenbar Euro wechseln, um anschliessend ein Taxi an den Bahnhof zu bezahlen (pag. 490 Z. 43 f.). Schliesslich war er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in der Lage, sich selbständig für AO.________(Wettkämpfe) – insbesondere für einen AO.________ (Wettkampf) in AC.________, dessen Plakat er beim Training im AS.________ entdeckte – anzumelden (pag. 492 Z. 14 ff.).

Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte seine Preisgelder gegenüber den Behörden verschwieg, um diese über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen und Sozialleistungen zu erlangen, die er zusätzlich zu seinen Ersparnissen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden konnte.

12.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer

Nach den voranstehenden Ausführungen ist für die Kammer betreffend den Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erwiesen, dass der Beschuldigte am 19. März 2014 mit Unterstützung der N.________ die «Application for social benefits» ausfüllte und unterzeichnete. Dabei wurde er von der N.________ darüber informiert, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Obwohl der Beschuldigte dies wusste und aufgrund seiner Englischkenntnisse insbesondere das Wort «Cash» in der «Application for social benefits» verstand, verschwieg er – indem er bei sämtlichen aufgeführten Vermögenswerten «No» ankreuzte und die Felder «Other» beim Einkommen und Vermögen offenliess –, dass er mehrere tausend Franken besass. Insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 verfügte der Beschuldigte sodann über Vermögen und generierte durch die Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) Einkommen, das er gegenüber der N.________ trotz Kenntnis der Melde- und Informationspflicht bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht offenlegte und dadurch bewusst Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 erlangte, die ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zustanden.

Hinsichtlich den Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. April 2020 in das von der Q.________ betriebene Rückkehrzentrum in F.________ bzw. am 24. Juni 2020 in dasjenige in G.________ transferiert wurde. Dabei füllte er mit Unterstützung der Q.________ je einen «Antrag auf Nothilfe», der insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].» – enthält, aus bzw. unterzeichnete diesen, obwohl er die zitierten Sätze aufgrund seiner relativ guten Deutschkenntnisse verstand, die Q.________ ihn erneut auf seine Offenlegungs- und Meldepflichten bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse – die ihm im Übrigen bereits seit der Einreichung der «Application for social benefits» im März 2014 klar waren – hinwies und er zu diesem Zeitpunkt CHF 49’800.00 besass, die er in einem Rucksack bei seiner Exfreundin aufbewahrte. Dadurch erwirkte der Beschuldigte vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 4'650.00, die ihm angesichts seiner effektiven und wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zustanden.

III. Rechtliche Würdigung

13. Theoretische Grundlagen zum unrechtsmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Art. 148a Abs. 2 StGB regelt den leichten Fall.

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB bzw. insbesondere zur vorliegend in Frage kommenden Tatbestandsvariante des «Verschweigens» sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 335 f.).

Betreffend den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu ergänzen, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Ein schematisches Abstellen auf den Deliktsbetrag alleine erscheint damit verfehlt und es sind als weitere Kriterien insbesondere auch das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen (Jenal, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 22 zu Art. 148a StGB, mit Hinweisen).

14. Subsumtion

14.1 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

Gemäss Beweisergebnis verfügte der Beschuldigte vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 über Vermögen und erzielte mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfen) Einkommen in Form von Preis- und Startgeldern, «Taschengeld» und dergleichen. Er verschwieg dieses Einkommen und Vermögen gegenüber den Behörden, indem er in der «Application for social benefits» am 19. März 2014 nicht angab, mehrere tausend Franken zu besitzen, und seine Einkünfte auch später der N.________ nicht meldete. Damit täuschte er diese über seine finanziellen Verhältnisse und veranlasste sie dazu, ihm gestützt auf den Irrtum Nothilfeleistungen im Umfang von CHF 49'800.00 zu zahlen, die ihm aufgrund seiner wahren finanziellen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Der Beschuldigte wusste aufgrund der Information durch die N.________ im Rahmen der Ausfüllung und Einreichung der «Application for social benefits» am 19. März 2014, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben deklarieren muss. Gleichwohl verschwieg er gegenüber der N.________, dass er mehrere tausend Franken besass und meldete dieser auch sein mit den AO.________ (Wettkämpfe) generiertes Einkommen nicht. Dadurch handelte er direktvorsätzlich und offensichtlich in Täuschungs- sowie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.

Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 in D.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00), schuldig zu sprechen.

14.2 Betreffend Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift

Der Beschuldigte unterzeichnete am 21. April 2020 und am 24. Juni 2020 je einen «Antrag auf Nothilfe», der insbesondere die Sätze – «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].» – enthält und reichte diesen den Behörden bzw. der Q.________ ein, obwohl er CHF 49’800.00 besass. Durch diese Täuschung versetzte der Beschuldigte die Q.________ in einen Irrtum betreffend seine finanziellen Verhältnisse und veranlasste sie dazu, ihm gestützt darauf vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 Nothilfeleistungen im Umfang von insgesamt CHF 4'650.00 auszurichten, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Der Beschuldigte wusste seit März 2014 um den Bestand und den Umfang der Meldepflicht. Weiter wies ihn die Q.________ im Rahmen der Einreichung des «Antrags auf Nothilfe» am 21. April 2020 erneut darauf hin, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und jede Änderung derselben melden muss. Schliesslich verstand der Beschuldigte aufgrund seiner im April 2020 relativ guten Deutschkenntnissen die Sätze, «Ich befinde mich in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grund beantrage ich Nothilfe […].». Indem er die besagten Anträge mit den zitierten Sätzen trotz dieses Wissens und des Umstands, dass er CHF 49'800.00 Bargeld besass, unterzeichnete und einreichte, handelte er direktvorsätzlich sowie in Täuschungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.

Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB liegt aufgrund der Dauer der vorliegend unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen, des Verschuldens, der kriminellen Energie, den Beweggründen und Motiven des Beschuldigten sowie angesichts dessen, dass der Deliktsbetrag alleine nicht massgebend ist, nicht vor.

Der Beschuldigte ist des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00), schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

15. Anwendbares Recht

Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten insbesondere wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 schuldig erklärte, äusserte sie sich nicht zur Frage des anwendbaren Rechts, weshalb dies im Folgenden nachgeholt wird.

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, N 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 17 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen).

Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB).

Vorliegend bezog der Beschuldigte insbesondere vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 – mithin sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 – unrechtsmässig Leistungen der Sozialhilfe bzw. Nothilfe. Konkret verschwieg er der N.________ während dieser Zeitspanne, dass er über Vermögen verfügte und mit der Teilnahme an AO.________ (Wettkämpfe) Einkommen generierte. Weil das «Verschweigen» bzw. das Unterlassen der Meldungen gegenüber der N.________ auf demselben Willensentschluss beruht, ist in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe von einer Handlungseinheit auszugehen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat dauerte mithin auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb auf den gesamten Sachverhalt das neue Recht bzw. das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt.

16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung sind korrekt; darauf wird integral verwiesen (S. 27 ff. und S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342 ff. und pag. 347).

17. Strafrahmen / Strafart / schwerstes Delikt / Asperation

Der Beschuldigte ist wegen zweifach begangenen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe – bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 148a Abs. 1 StGB) – zu bestrafen. Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor.

Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (zum Ganzen BGE 134 IV 79 E. 4.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Die Vorinstanz erachtete in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB für beide vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion, weil sich der Beschuldigte in einer «äusserst düsteren finanziellen Lage» befinde und nicht ersichtlich sei, wie er als Nothilfebezüger je in der Lage sein sollte, eine Geldstrafe zu bezahlen. Weiter wäre eine Geldstrafe aus Sicht der Vorinstanz aus spezialpräventiven Gründen eher kontraproduktiv, weil sich der Beschuldigte wohl gezwungen sehen könnte, die finanziellen Mittel durch eine Straftat zu erlangen, womöglich sogar durch eine erneute Verletzung der Meldepflicht (zum Ganzen S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346 f.).

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Gericht gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB statt auf eine Geldstrafe (ausnahmsweise) auf eine Freiheitsstrafe von unter 180 Strafeinheiten erkennen darf, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, mithin eine sogenannte negative Vollstreckungsprognose vorliegt (BGE 134 IV 60 E. 8.1). Bei der Abschätzung der Vollzugschancen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, ist vielmehr eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Weiter ist gemäss Bundesgericht die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen in die Prognose zu integrieren. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Jedoch darf selbst bei einer sicher bevorstehenden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3, mit Hinweisen; Mazzucchelli, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 47a zu Art. 41 StGB). Die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungsprognose sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4).

Vorliegend ist dem Beschuldigten – wie sich unter Erwägung 22 zeigen wird – der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher nicht. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB offensichtlich nicht erfüllt. Im Folgenden ist daher für beide zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe festzusetzen und schliesslich eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Ausgegangen wird dabei von dem angesichts des Deliktzeitraums und Deliktbetrags konkret schwereren Delikt – dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 –, für welches eine Einsatzstrafe zu bilden ist. In einem zweiten Schritt ist die Einzelstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, zu bestimmen, aufgrund der die Einsatzgeldstrafe sodann angemessen zu erhöhen bzw. «zu asperieren» ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

18. Einsatzstrafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020

18.1 Objektive Tatkomponenten

18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Art. 148a StGB schützt das Vermögen (Jenal, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 3 zu Art. 148a StGB).

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) enthalten für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe keine empfohlene Referenzstrafe. Als Anhaltspunkt kann indes dienen, was die VBRS-Richtlinien zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB ausführen. Demnach wird für einen Täter, der eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Sanktionierung mit 120 Strafeinheiten empfohlen (S. 47).

Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund das Zweieinhalbfache desjenigen im Referenzsachverhalt des Betrugs.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die abstrakten Strafdrohungen von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 148a Abs. 1 StGB erheblich divergieren – während der «gewöhnliche» Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, reicht der ordentliche Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB «nur» bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Zudem wiegt ein Betrug im Vergleich zum vorliegend relevanten Tatbestand bei gleichem Deliktsbetrag aufgrund der dafür notwendigen Arglist und der damit verbundenen höheren kriminellen Energie verschuldensmässig schwerer.

Verschuldenserhöhend ist vorliegend indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Einnahmen nicht «nur» einmal, sondern über gut dreieinhalb Jahre hinweg verschwieg.

18.1.2 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns

Indem der Beschuldigte sein Vermögen und seine Einkünfte verheimlichte, verletzte er seine Meldepflicht. Er handelte jedoch weder besonders ausgeklügelt noch raffiniert und traf abgesehen davon, dass er seine Einnahmen in einem Rucksack bei seiner Exfreundin versteckte, keine Verschleierungsmassnahmen. Beim Verschleiern handelt es sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – schliesslich um die geringste Angriffsform (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345).

18.1.3 Fazit

Unter Berücksichtigung sämtlicher erwähnter Umstände ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die objektiven Tatkomponenten als angemessen erachteten 160 Strafeinheiten erscheinen gerechtfertigt.

18.2 Subjektive Tatkomponenten

18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist.

18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Der Beschuldigte hätte seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der N.________ offenlegen und die Tat somit vermeiden können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte er sich alleine mit den Nothilfeleistungen wahrscheinlich zwar nicht die für seine AQ.________-tätigkeit benötigte Ausrüstung leisten. Jedoch hätte er sich an seinen Verein – den T.________(Verein) – bzw. insbesondere an seinen Trainer wenden können, wenn er neue Sportartikel benötigt hätte. Letzterer bestätigte nämlich, dass der T.________(Verein) dem Beschuldigten solche Anschaffungen finanziert hätte (zum Ganzen S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 345, mit Verweis auf pag. 280 Z. 26 ff.).

18.2.3 Fazit

Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral.

18.3 Fazit Tatverschulden

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020, eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verschuldensangemessen.

19. Strafe bzw. Asperation für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020

19.1 Objektive Tatkomponenten

Der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, wiegt aufgrund des Deliktbetrags von CHF 4'650.00 und der viel kürzeren Deliktsdauer deutlich weniger schwer als das hiervor unter Erwägung 18 thematisierte Delikt.

Der Beschuldigte versteckte seine Einnahmen bei seiner Exfreundin, traf ansonsten aber keine Verschleierungsmassnahmen. Er verletzte somit «lediglich» seine Meldepflicht und handelte damit nicht speziell verwerflich.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Das von der Vorinstanz gestützt darauf als angemessen erachtete Strafmass von 30 Strafeinheiten erscheint sicher nicht zu hoch, aber gerechtfertigt.

19.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelt direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Die Tat war mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.2 vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral.

19.3 Fazit / Asperation

In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erscheint für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangenen vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020, – bei isolierter Betrachtung – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Davon sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren.

20. Asperierte Tatkomponentenstrafe

Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 180 Tagessätze Geldstrafe.

21. Täterkomponenten

21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346):

Der Beschuldigte ist am .________ in J.________ geboten [recte: geboren] und am .________ in die Schweiz eingereist, wo sein Asylgesuch am 13. Oktober 2014 abgewiesen wurde (pag. 244). Nach seiner Aussage hat er erst vor Kurzem den Kontakt zu den in J.________ lebenden Mutter und Geschwistern über «Facebook» aufbauen können (pag. 284, Z. 6 ff.). Mit seiner Partnerin hat er zwei Kinder, lebt aber getrennt von der Familie. Er ist nicht vorbestraft, was sich neutral auf die Strafbemessung auswirkt.

In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wohne seit kurzem in einem Studio, das ihm eine Privatperson finanziere (pag. 16 Z. 1 ff.). Dem Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Kinder aktuell zwei- bis dreimal unter der Woche am Mittag in der Schule abholt, den Nachmittag mit ihnen verbringt und sie anschliessend am Bahnhof AH.________ wieder der Mutter übergibt (pag. 475). Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich zusammengefasst weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er verhielt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem erstinstanzlichen Gericht und der Kammer anständig, was aber auch erwartet werden darf und sich neutral auf die Strafe auswirkt. Dasselbe gilt bezüglich sein Aussageverhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gab der Beschuldigte zwar zu, seine Einkünfte weder der N.________ noch der Q.________ gemeldet zu haben, dementierte aber konstant, Kenntnis von der Meldepflicht gehabt zu haben (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 346). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten kein «Geständnisrabatt» gewährt werden. Zudem kann er weder als einsichtig noch reuig bezeichnet werden.

21.3 Strafempfindlichkeit

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist aufgrund seiner aktuellen Verhältnisse als durchschnittlich zu qualifizieren und führt weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung.

21.4 Fazit

Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus.

22. Konkrete Strafe / Tagessatz / bedingter Vollzug

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine

(Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken darf, wenn die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Der Beschuldigte lebt von der Nothilfe, d.h. von CHF 10.00 pro Tag (pag. 426). Es erscheint daher angemessen, den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

Der Vollzug der Geldstrafe ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.) – und weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 oben) und deshalb gar keine unbedingte Strafe ausfällen dürfte – aufzuschieben. Die Probezeit beträgt die minimalen zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).

23. Fazit

Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'800.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

V. Landesverweisung

24. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung

Betreffend die theoretischen Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348 ff.). Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend erneut aufgegriffen:

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).

Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens aber die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnis­mässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis).

Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, können sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann nicht auf eine gelungene Integration während ihres illegalen Aufenthalts berufen. Ansonsten würden sie gegenüber Personen, die sich an die hiesige Rechtsordnung halten und die Schweiz nach rechtskräftiger Wegweisung verlassen, bevorzugt werden, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.4 und E. 2.1.5; 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3 und 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3, mit Hinweisen und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4, mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2).

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.

25. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und thematisierte im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Persönlichkeitsentwicklung, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschancen im Heimatland. Daraufhin gelangte sie zum Schluss, das Verlassen der Schweiz stelle für den Beschuldigten keine nicht hinzunehmende Härte dar, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen und die Landesverweisung auszusprechen sei. Im Ergebnis erachtete die Vor­instanz eine auf das Minimum von fünf Jahren beschränkte Landesverweisung als angemessen, weil es sich beim Beschuldigten «nicht um einen gefährlichen Kriminellen» handle. Schliesslich habe er niemanden an Leib und Leben gefährdet, sondern durch seine Taten «bloss» das Gemeinwesen finanziell geschädigt und auch hierbei keine erhöhte kriminelle Energie zum Vorschein kommen lassen (zum Ganzen S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 ff.).

26. Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich Freisprüche von den beiden Anschuldigungen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe (E. 4 oben). Im Sinne einer Eventualbegründung führte sie in ihrem Parteivortrag zur Frage der Landesverweisung gleichwohl aus, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb ein unechter Härtefall vorliege. Weiter sei aufgrund der Familienverhältnisse, der vorbildlichen Integration des Beschuldigten – insbesondere dessen Deutschkenntnissen sowie Bemühungen, am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Schweiz teilzunehmen – und den nicht vorhandenen bzw. «sehr fraglichen» Wiedereingliederungsmöglichkeiten in J.________ das Vorliegen eines echten persönlichen Härtefalls zu bejahen. Betreffend die Verhältnismässigkeitsprüfung sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne grosse kriminelle Energie gehandelt habe und einen «blanken» Strafregisterauszug besitze. Zudem zeige seine Persönlichkeitsentwicklung, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und gewillt sei, sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Die Anordnung einer Landesverweisung wäre daher unverhältnismässig; das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse einer Landesverweisung (zum Ganzen pag. 505 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (E. 4 oben). Zur Begründung führte sie aus, die Härtefallklausel sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege erst vor, wenn die Summe aller Umstände derart schwer wiege, dass die Landesverweisung für den Betroffenen einen nicht hinnehmbaren Eingriff darstelle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte sei im .________ in die Schweiz eingereist und halte sich seit dem Jahr 2015 illegal hier auf. Nach acht Jahren illegalen Aufenthalts berufe er sich nun auf eine gelungene Integration, was nicht angehe. Betreffend die Familienverhältnisse des Beschuldigten habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, es bestünden Zweifel an der angeblich intensiv gelebten Vater-Kinder-Beziehung und es sei nicht von einer intensiven Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz zurecht berücksichtigt, dass der Beschuldigte bereits vor der Geburt seiner Kinder gewusst habe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Weil insgesamt von keiner besonders intensiven Bindung auszugehen sei und der Beschuldigte zudem über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt und die Wegweisung entsprechend zumutbar sowie rechtmässig. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in J.________ seien schliesslich intakt. Der Beschuldigte sei dort sieben Jahre zur Schule gegangen und spreche die Sprache. Zudem lebten seine Eltern und seine Schwester dort und der Beschuldigte sei – wie der rechtskräftige Asylentscheid zeige – weder an Leib und Leben gefährdet. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei eine Wegweisung nach J.________ im Übrigen möglich und zumutbar. Ferner könne eine Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch angeordnet werden, wenn deren Vollzug angesichts von volatilen Situationen im Zeitpunkt der Anordnung noch unklar sei resp. nicht geprüft werden könne (zum Ganzen pag. 511 ff., mit Verweisen).

27. Beurteilung durch die Kammer

27.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen

Der Beschuldigte ist j.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen (zweifachen) unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.

Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 24 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 27.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 27.3 unten).

27.2 Härtefallprüfung

27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz

Der Beschuldigte wurde am .________ in J.________ geboren. Er wuchs dort gemäss eigenen Angaben als Sohn eines AU.________/AV.________ mit zwei Geschwistern auf, besuchte bis zur 7. Klasse halbtags die Schule und arbeitete anschliessend zuhause auf dem AU.________ sowie im AV.________ (zum Ganzen pag. 415). Am .________ reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und am .________ stellte er ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete. Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom .________ abwies (zum Ganzen S. 33 ff., S. 45 ff. und S. 50 ff. der MIDI-Akten).

Der Beschuldigte reiste somit als gut .________-jähriger in die Schweiz ein. Er lebt mithin seit rund zehn Jahren hier, hält sich jedoch seit .________ 2015, d.h. seit fast acht Jahren illegal in der Schweiz auf. Das ca. zwei Jahre dauernde Asylverfahren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer sodann nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.4; 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3 [unter Verweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6]; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3 und 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3). Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte der Beschuldigte schliesslich in J.________. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.

27.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand

Der Beschuldigte spricht J.________ (Sprache) bzw. AA.________(Sprache), Englisch und relativ gut Deutsch. Eine andere Landessprache kann er annahmeweise nicht.

Wie unter Erwägung 12.2.3 ausgeführt, absolvierte der Beschuldigte in der Schweiz einen Computerkurs und bereits mehrere Deutschkurse, wobei er insbesondere das Sprachzertifikat Deutsch Stufe A2 erlangte (S. 122 der MIDI-Akten). Vom 1. September 2014 bis am 31. Januar 2017 leistete er im Rahmen der Arbeitsintegration des AI.________ bei AB.________ vier Stunden pro Tag einen freiwilligen Arbeitseinsatz. Ab August 2016 war er zudem Gruppenleiter des Teams «AJ.________» (zum Ganzen S. 107 der MIDI-Akten). Im T.________(Verein) beteiligt sich der Beschuldigte des Weiteren regelmässig als AW.________ (pag. 191). Weil er seit .________ 2015 rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender ist und sich mithin ohne Bewilligung sowie rechtswidrig in der Schweiz aufhält, darf er hier jedoch keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er lebt entsprechend von der Nothilfe und konnte bzw. kann sich unter diesen Umständen beruflich nicht integrieren. Eine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration kann deshalb nicht angenommen werden und wäre womöglich auch schwierig, weil der Beschuldigte über keine hier anerkannte berufliche Ausbildung verfügt.

Sozial bzw. insbesondere sportlich ist der Beschuldigte als integriert zu betrachten. Er trainiert regelmässig im T.________(Verein), arbeitet dort wie erwähnt als AW.________ und absolviert AO.________(Wettkämpfe) (pag. 191). Speziell im Verein scheint er sozial verwurzelt zu sein. In diesem Rahmen pflegt er auch Kontakt zu hiesigen Landsleuten. Des Weiteren verbringt der Beschuldigte rund zwei bis drei Nachmittage pro Woche mit seinen beiden Kindern (AK.________, geb. .________ und AL.________, geb. .________). Zur Kindsmutter hat er indes keinen Kontakt. Gemäss Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 ist die Beziehung zwischen den Eltern – dem Beschuldigten und R.________ – sehr konfliktbeladen. Sie seien nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung Dritter konstruktiv über die Belange ihrer gemeinsamen Kinder zu verständigen (pag. 474). Die Übergabe der Kinder erfolge zudem jeweils auf Distanz sowie ohne persönlichen Austausch (pag. 475). Insgesamt liegen – auch wenn der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere durch den Sport sozial integriert zu sein scheint – keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte sodann über eine Zeitdauer von fast vier Jahren, indem er vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 und vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 unrechtsmässig Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezog, wofür er vorliegend zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt wurde. Weiter erwuchs das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (E. 5 oben). Schliesslich trat der Beschuldigte strafrechtlich in Erscheinung, als er wegen «Schwarzfahrens» eine Busse von CHF 100.00 erhielt, die er sich durch den Präsidenten des T.________(Verein) bezahlen liess, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nachweislich über mehrere tausend Franken verfügte (pag. 116). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von R.________ wurde auf Antrag letzterer anscheinend eingestellt und in J.________ oder anderen Ländern weist der Beschuldigte annahmeweise keine Vorstrafen aus (pag. 493 Z. 37 und pag. 494 Z. 2 f.). Eine ausnahmslos vorbildliche Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Zwar leidet er gemäss eigenen Angaben seit er in der Schweiz ist an Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese hindern ihn jedoch nicht daran, erfolgreich an AO.________ (Wettkämpfe) teilzunehmen (pag. 12 Z. 35 ff., pag. 416, pag. 434 ff. und pag. 518). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Schweiz seit .________ 2015 hätte verlassen müssen, sich indes weigerte, dies zu tun. Unter diesen Umständen kann er sich – wie unter Erwägung 24 dargetan wurde – nicht auf seine zwischenzeitlich angeblich hier eingetretene Integration berufen. Im Übrigen liegen beim Beschuldigten – auch wenn seine sprachlichen und sozialen Integrationsbemühungen sowie seine freiwilligen Arbeitseinsätze lobenswert sind – keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten.

27.2.3 Familienverhältnisse

Betreffend die Familienverhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 350 f.):

Der Beschuldigte hat mit seiner Ex-Partnerin R.________ zwei Kinder im Alter von .________ bzw. .________ Jahren, lebte aber nie mit diesen zusammen. Gemäss Angaben des MIDI mussten R.________ und ihre zwei Kinder im August 2020 ihre eigene Wohnung verlassen und in einem Frauenhaus Unterschlupf suchen, weil sie vom Beschuldigte bedroht worden seien und sich nicht mehr sicher fühlten (pag. 148). Nach den Aussagen des Beschuldigten habe er Kontakt zu seinen Kindern, dieser war jedoch beschränkt auf wenige Stunden pro Woche. Ab April 2022 soll der Besuch auf zweimal wöchentlich ausgedehnt werden (pag. 283 und pag. 285).

[…]

Der Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern verläuft nicht reibungslos und es bedarf der Unterstützung durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz. Dazu kommt, dass gegen den Beschuldigten eine rechtskräftige Wegweisung besteht, die bisher nicht vollzogen wurde. Im Oktober 2021 befand er sich deshalb im Vollzugsprozess und es fanden Identitätsabklärungen statt. Er hat folglich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar. Letztlich trat auch der Migrationsdienst des Kantons Bern auf das Härtefallgesuch des Beschuldigten vom 17. Januar 2019 nicht ein (pag. 197 f.). Im Rahmen einer summarischen Prüfung kam auch der Migrationsdienst des Kantons Bern zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt sind. Zurecht wird im Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid die Rückkehr nach J.________ als zumutbar betrachtet hat (pag. 198). Selbst wenn man trotz des Umstands, dass der Beschuldigte nie mit der Familie zusammengelebt hat, aufgrund der begleiteten Besuche eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zu seinen Kindern annimmt, fehlt es daher vorliegend am gefestigten Anwesenheitsrecht des Beschuldigten. Die Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben scheitern daher vorliegend bereits an der fehlenden Eigenschaft der gefestigt anwesenheitsberechtigten Person. Eine Beurteilung der Möglich- bzw. Zumutbarkeit, das Familienleben andernorts zu pflegen erübrigt sich daher für das Gericht. Abschliessend bleibt betreffend die familiäre Situation anzufügen, dass die Eltern und Geschwister des Beschuldigten allesamt in J.________ leben, wobei er mittlerweile auch wieder mit diesen in Kontakt steht (pag. 284, Z. 4 ff.; vgl. auch pag. 58, Z. 249 ff.).

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen im Wesentlichen an. Ergänzt bzw. präzisiert sei, dass der Beschuldigte noch nie mit der Kindsmutter und den gemeinsamen Kindern zusammenlebte (pag. 493 Z. 7). Die Kinder wurden zudem am .________ (AK.________) und am .________ (AL.________), d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits wusste, dass er die Schweiz verlassen muss, geboren. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter ist gemäss Abschlussbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 23. März 2023 sodann konfliktbeladen. Die Eltern sind wie erwähnt anscheinend nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung Dritter konstruktiv über die Kinderbelange zu verständigen (pag. 474). Ausserdem betreut der Beschuldigte seine Kinder gemäss besagtem Bericht – aktuell an zwei bis drei Nachmittagen pro Woche – zwar sehr gut, ist trotz Empfehlung des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz aber nicht bereit, zwecks An- und Abmeldens von Besuchen und Informationsaustauschs über die Kinder mit R.________ an gemeinsamen Elterngesprächen teilzunehmen (pag. 475).

Unter diesen Umständen stehen die familiären Verhältnisse – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 506) – einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht berührt, zumal eine normale familiäre und emotionale Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen und Art. 8 EMRK – wie unter Erwägung 24 ausgeführt – nur verletzt wäre, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Weiter ergeben sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 506 und pag. 513) auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Gemäss Bundesgericht liesse selbst der Umstand, dass die beiden Kinder des Beschuldigten in der Schweiz verbleiben würden und eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat J.________ praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

Damit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse weder von einem unechten noch von einem echten schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

27.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr

Der Beschuldigte reiste im Alter von .________ Jahren in die Schweiz und verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend sowie die ersten Jahre als Erwachsener in J.________. Er ging dort während sieben Jahren halbtags zur Schule und arbeitete auf dem AU.________ sowie im AV.________ seiner Eltern. Eine Lehre absolvierte er nicht. Seine Muttersprache J.________(Sprache) bzw. AA.________(Sprache) beherrscht der Beschuldigte nach wie vor einwandfrei. Zudem hat er insbesondere zu seinen in J.________ lebenden Eltern und seiner Schwester Kontakt (pag. 284 Z. 6 ff. und pag. 495 Z. 29). Nebst dem der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in J.________ verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Zudem könnte er in J.________ wieder in einem AV.________ oder auf einem AU.________ arbeiten und seine Familie scheint immerhin über derartige finanzielle Verhältnisse zu verfügen, dass es ihr möglich war, dem Beschuldigten für seine Reise in die Schweiz sofort umgerechnet CHF 15'000.00 zur Verfügung zu stellen (pag. 490 Z. 17 ff. und Z. 32 sowie pag. 497 Z. 4 f.). Schliesslich droht dem Beschuldigten in J.________ mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .________ (S. 50 ff. der MIDI-Akten) weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Gemäss Bericht des SEM vom 29. Oktober 2021 ist eine Rückkehr nach J.________ grundsätzlich zulässig und zumutbar (pag. 244). Ausserdem wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 darauf hin, die allgemeine Menschenrechtssituation in J.________ lasse den Wegweisungsvollzug zum heutige Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (E. 10.2.3) und das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen J.________s aus (E. 10.3.1, mit Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Schliesslich lebt die Familie des Beschuldigten gemäss dessen oberinstanzlichen Aussagen in AM.________ und damit nicht in einem Gebiet, in dem die Sicherheitslage am volatilsten ist (pag. 495 Z. 39 f.). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht unter diesen Umständen nichts entgegen.

Eine Integration in der Schweiz scheint dagegen äusserst schwierig. Der Beschuldigte ist seit .________ 2015 rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender, weshalb keine berufliche Integration stattfinden konnte bzw. kann. Er pflegt regelmässig Kontakt zu seinen Vereinskollegen, ist in der Schweiz sportlich sowie sprachlich integriert und verbringt mindestens zwei bis drei Nachmittage pro Woche mit seinen Kindern. Darüber hinaus bestehen beim Beschuldigten aber keine nennenswerten sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz und von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann unter den vorliegenden Umständen nicht ausgegangen werden.

In Bezug auf einschlägige Delikte ist beim Beschuldigten mit Verweis auf die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug schliesslich von keiner akuten Rückfallgefahr auszugehen (E. 22 oben mit Verweis auf S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.).

27.2.5 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).

Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu erwähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass die Kinder zur Welt kamen, als der Beschuldigte bereits wusste, dass er die Schweiz verlassen muss. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 in die Schweiz einreiste, sich seit 2015 rechtswidrig hier aufhält und das rund zwei Jahre dauernde Asylverfahren bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer – wie unter Erwägung 27.2.1 ausgeführt – nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden kann. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwachsener verbrachte der Beschuldigte ferner in seinem Heimatsstaat. All dies spricht gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Desgleichen gilt betreffend die Integration. Der Beschuldigte spricht zwar relativ gut Deutsch, pflegt insbesondere im Rahmen des AQ.________ (Sport) soziale Kontakte und leistete freiwillige Arbeitseinsätze. Jedoch kann er sich wie erwähnt nicht auf seine während des illegalen Aufenthalts in der Schweiz eingetretene Integration berufen. Eine berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigte konnte und kann angesichts seines Status als abgewiesener Asylsuchender schliesslich nicht erfolgen.

Bis zu seinem .________. Lebensjahr hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt demgegenüber in J.________. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 27.2.4 sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach J.________ nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist grundsätzlich selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen.

Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

27.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.

27.4 Vollzugshindernisse

Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 27.2.4 oben verwiesen werden, wonach des SEM eine Rückkehr nach J.________ als grundsätzlich zulässig und zumutbar erachtet (pag. 244) und auch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen J.________s ausgeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1, mit Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 E. 8.3 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2).

27.5 Fazit

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB des Landes zu verweisen.

27.6 Dauer der Landesverweisung

Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zweifachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren scheint angemessen. Einer längeren Dauer stünde ausserdem das Verschlechterungsverbot entgegen.

VI. Kosten und Entschädigung

28. Verfahrenskosten

28.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I Sanktionenpunkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 297]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 5'920.00, zu tragen.

28.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Dass vorliegend, anders als in erster Instanz, eine Geld- statt eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, rechtfertigt infolge unwesentlicher Abänderung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).

29. Amtliche Entschädigung

29.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

29.2 In erster Instanz

Die Bemessung der Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin H.________ (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 298]), erwuchs wie unter Erwägung 5 festgehalten in Rechtskraft. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

29.3 In oberer Instanz

Rechtsanwältin B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren einen Aufwand von 24.5 Stunden geltend (pag. 522 f.) Davon entfallen 42 Minuten auf ein Telefonat mit dem Trainer des Beschuldigten sowie auf E-Mails «an Kl und Frau AN.________» (vgl. die Posten vom 29. September 2022, vom 13. Oktober 2022, vom 10. November 2022, vom 17. März 2023 und vom 21. März 2023). Dabei handelt es sich einerseits um nicht entschädigungswürdige Aufwände im vorliegenden Strafverfahren und andererseits um Kanzleiarbeit, welche ebenfalls nicht entschädigt wird. Für das Verfassen des Parteivortrags machte Rechtsanwältin B.________ sodann einen Aufwand von acht Stunden geltend, was aus Sicht der Kammer mit Blick auf den Aktenumfang, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch erscheint und diese Position deshalb um eine Stunde gekürzt wird. Die von Rechtsanwältin B.________ für die «Nachbesprechung inkl. Urteilserklärung» geltend gemachten 18 Minuten (vgl. Posten vom 31. März 2023) werden schliesslich gestrichen. Dafür wird Rechtsanwältin B.________ für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung und die Nachbesprechung mit einer Stunde entschädigt. Zusammengefasst kommen all diese Anpassungen einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands um eine Stunde gleich.

Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.

Rechtsanwältin B.________ wird durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 5'405.70 ausgerichtet (23.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 244.20 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'019.20). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, weil Rechtsanwältin B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtete.

VII. Verfügungen

30. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

30.1 Theoretische Grundlagen

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).

Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).

Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese

Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

30.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte ist j.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen mehr- bzw. zweifachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Der Beschuldigte bezog mehrfach – einerseits vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020, andererseits vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 – unrechtsmässig Leistungen der Sozialhilfe bzw. Nothilfe, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Angesichts der Art des Delikts, der Mehrheit der Delikte, der mehrjährigen Deliktsdauer, des Deliktsbetrags von insgesamt über CHF 50'000.00 und des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten reicht dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung aus, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Weil zur Bejahung derselben zudem nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist nicht von Belang, dass dem Beschuldigten vorliegend der bedingte Vollzug gewährt und somit nicht eine per se schlechte Legalprognose gestellt wurde. Eine Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen. Eine solche erscheint mit Blick auf das soeben Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten – und weil es den übrigen Schengenstaaten freisteht, dem Einreiseverbot nachzuleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9) – im Übrigen auch angesichts des Strafmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht unverhältnismässig.

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 24. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 in G.________, schuldig erklärt und gestützt auf Art. 106 sowie Art. 292 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt wurde (Ziff. I/2 und Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

weiter verfügt wurde, dass

2.1 die Ersatzforderung gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, CHF 49'800.00 beträgt (Art. 71 StGB; Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und

2.2 der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 49'800.00 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB zur Bezahlung der Ersatzforderung verwendet und dem Geschädigten, C.________ zugesprochen wird und diesem nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen ist (Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen

vom 1. Oktober 2016 bis am 20. April 2020 in D.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 49'800.00),

vom 21. April 2020 bis am 22. Juli 2020 in F.________, G.________ und E.________ (Deliktsbetrag: CHF 4'650.00),

und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB,

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'920.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

III.

Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin H.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'004.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'405.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AT.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AT.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort, Motiv innert 10 Tagen)

Bern, 6. April 2023

(Ausfertigung: 10. Mai 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

i.V. Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

i.V. Gerichtsschreiberin Hafner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 22 533

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

6B_1231/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

6B_1161/2019

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

SK 20 221

SK 20 222

BGE 145 IV 377ATF 145 IV 377DTF 145 IV 377

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 134 IV 79ATF 134 IV 79DTF 134 IV 79

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_841/2019

6B_994/2020

6B_1474/2019

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_598/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_300/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

2C_821/2021

2D_37/2018

2C_1062/2020

2C_663/2020

2C_862/2018

2C_969/2017

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_396/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_841/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1275/2020

6B_841/2019

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_690/2019

6B_612/2018

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1070/2018

6B_742/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

2C_821/2021

2D_19/2019

BGE 137 II 10ATF 137 II 10DTF 137 II 10

2C_1062/2020

2D_11/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_627/2018

BVGE 2011/25TAF 2011/25TAF 2011/25

BVGE D-6630/2018TAF D-6630/2018TAF D-6630/2018

6B_627/2018

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BVGer D-5557/2019TAF D-5557/2019TAF D-5557/2019

BVGE 2011/25TAF 2011/25TAF 2011/25

BVGE D-6630/2018TAF D-6630/2018TAF D-6630/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_1178/2019

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1178/2019

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP