SK 2022 540
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
25. Juli 2023Deutsch200 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Mai 2022 (pag. 1679 ff.), im Kostenpunkt nachträglich berichtigt (pag. 1688 ff.), schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung, alles begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Privatklägerin), und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren unter Anrechnung von 494 Tagen provisorischer Haft an die Freiheitsstrafe (für das versuchte Tötungsdelikt), zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00 (für die übrigen Delikte), zu einer Landesverweisung von 10 Jahren und zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 95'713.55. Im Weiteren setzte es die amtlichen Entschädigungen der beteiligten Rechtsanwälte fest, urteilte über die Rück- und Nachzahlungspflichten, verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'832.15 Schadenersatz, CHF 20'000.00 Genugtuung, beides zzgl. Zins zu 5% seit 8. Januar 2021, sowie CHF 14'461.10 Parteikostenersatz an die Privatklägerin, dem Grundsatz nach auch zur Tragung ihrer zukünftigen Behandlungs- und Therapiekosten, verwies die Privatklägerin für die vollständige Beurteilung dieser Forderung auf den Zivilweg und wies darüber hinausgehend ihre Zivilforderung ab, ohne Kosten im Zivilpunkt auszuscheiden. Die Vorinstanz verfügte sodann den weiteren Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft, die Einziehung eines Küchenmessers, eines Gürtels und eines Mobiltelefons zur Vernichtung, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie die nötigen Zustimmungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 540
Bern, 25. Juli 2023
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand versuchter Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung, ev. versuchte Gefährdung des Lebens; Nötigung, ev. versuchte Nötigung, ev. Drohung; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; mehrfache Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 17. Mai 2022 (PEN 22 129)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Mai 2022 (pag. 1679 ff.), im Kostenpunkt nachträglich berichtigt (pag. 1688 ff.), schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung, alles begangen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Privatklägerin), und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren unter Anrechnung von 494 Tagen provisorischer Haft an die Freiheitsstrafe (für das versuchte Tötungsdelikt), zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00 (für die übrigen Delikte), zu einer Landesverweisung von 10 Jahren und zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 95'713.55. Im Weiteren setzte es die amtlichen Entschädigungen der beteiligten Rechtsanwälte fest, urteilte über die Rück- und Nachzahlungspflichten, verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'832.15 Schadenersatz, CHF 20'000.00 Genugtuung, beides zzgl. Zins zu 5% seit 8. Januar 2021, sowie CHF 14'461.10 Parteikostenersatz an die Privatklägerin, dem Grundsatz nach auch zur Tragung ihrer zukünftigen Behandlungs- und Therapiekosten, verwies die Privatklägerin für die vollständige Beurteilung dieser Forderung auf den Zivilweg und wies darüber hinausgehend ihre Zivilforderung ab, ohne Kosten im Zivilpunkt auszuscheiden. Die Vorinstanz verfügte sodann den weiteren Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft, die Einziehung eines Küchenmessers, eines Gürtels und eines Mobiltelefons zur Vernichtung, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie die nötigen Zustimmungen zur Löschung des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 17. Mai 2022 mündlich die Berufung an (pag. 1940). Sodann liess er der Vorinstanz zwei schriftliche Berufungsanmeldungen, datierend vom 18. Mai 2022 (Eingang: 20. Mai 2023; pag. 1698 ff.) und 19. Mai 2022 (Eingang: 23. Mai 2023; pag. 1709) zukommen.
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. September 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1837 ff., 1940 ff.).
Am 3. Oktober 2022 erklärte der amtliche Verteidiger für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1950 ff.). Er beantragte darin vorab die Feststellung der Unverwertbarkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
10.–17. Mai 2022, die Weisung aus den Akten des Verhandlungsprotokolls, des Urteils und dessen schriftlicher Begründung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter focht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, unter kostenfälliger Abweisung der Zivilklage, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigerkosten und unter Ausrichtung einer Genugtuung.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Im Weiteren beantragte sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, schloss sich indessen seiner Berufung an, wobei sie sich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung samt Sanktion beschränkte und den Antrag eines Schuldspruchs wegen versuchten Mordes sowie einer deutlich höheren Freiheitsstrafe in Aussicht stellte (pag. 2019 ff.).
Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Im Übrigen erhob er die Anschlussberufung (pag. 2038 ff.), dies beschränkt auf den Schuldpunkt, indem der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin beantragt werde (pag. 2074 f.). Am 20. Dezember 2022 liess auch die Privatklägerin durch ihren Rechtsbeistand verlauten, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 2083). Der Beschuldigte liess sich zur Eintretensfrage im Zusammenhang mit den beiden Anschlussberufungen nicht vernehmen.
3. Notwendige Verteidigung
Erstinstanzlich war der Beschuldigte seit Beginn der Strafuntersuchung von Rechtsanwalt E.________ amtlich verteidigt worden. Die Anträge des Beschuldigten persönlich vom 23. März 2022 (pag. 1532 ff.) sowie vom 1. April 2022 (pag. 1541 f.) auf Wechsel des amtlichen Verteidigers waren nach eingeholter Stellungnahme bei Rechtsanwalt E.________ vom 8. April 2022 (pag. 1551 f.) von der
Vorinstanz abgewiesen worden (pag. 1554 ff.).
Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (pag. 1564 f.) beantragte Rechtsanwalt E.________ – nachdem der Beschuldigte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung während dessen Plädoyer die Ohren zugehalten und auch sonst deutlich zu verstehen gegeben hatte, dass er seinen Verteidiger desavouierte (pag. 1609,
1619) –, aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden. Auch der Beschuldigte persönlich beantragte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erneut einen Mandatswechsel, unter Bezeichnung seines Wunschanwaltes (pag. 1575 f.). Den Anträgen wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Mai 2022 stattgegeben und anstelle von Rechtsanwalt E.________ wunschgemäss Rechtsanwalt G.________ als notwendiger Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1567 ff.).
Mit Eingabe vom 3. November 2022 ersuchte Rechtsanwalt H.________ die Verfahrensleitung um eine einmalige Besuchsbewilligung zwecks Prüfung eines Verteidigerwechsels (pag. 2041.2). Der Beschuldigte schrieb daraufhin mit Brief vom 9. November 2022, dass Rechtsanwalt H.________ ihn zweimal im Gefängnis besucht habe, anscheinend via I.________ von seiner Familie als möglicher neuer Anwalt bezahlt, er dies aber nicht wolle, weil er schon einen Anwalt habe (pag. 2041.15).
Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ersuchte Rechtsanwalt G.________ infolge unheilbarer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Klienten um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 2149 f.). Der Beschuldigte persönlich liess diesem Antrag am 31. Januar 2023 einen eigenen, entsprechenden Antrag folgen (pag. 2160 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt G.________ antragsgemäss aus dem Mandat entlassen (und mit Beschluss vom 31. März 2023 entschädigt, pag. 2266 ff.) und stattdessen wunschgemäss Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 2167 ff.).
Mit persönlichen Eingaben vom 29. Mai 2023 (pag. 2321 ff.), 4. Mai 2023 (pag. 2324 ff.) sowie einer weiteren, undatierten Eingabe (eingelangt am 13. Juni 2023; pag. 2332 ff.) ersuchte der Beschuldigte erneut um Wechsel des amtlichen Verteidigers und forderte stattdessen seinen letzten Verteidiger, Rechtsanwalt G.________ zurück. Nach eingeholten Stellungnahmen bei der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Juni 2023 (pag. 2345) und bei Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juni 2023 (pag. 2346 f.) sowie unter Berücksichtigung einer weiteren persönlichen Eingabe des Beschuldigten vom 28. Juni 2023 (pag. 2349 ff.) wurde der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 30. Juni 2023 schriftlich begründet abgewiesen (pag. 2354 ff.).
4. Haft / Besuchsrecht
Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2021 an J.________ (Adresse) vorläufig festgenommen und mit Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend ZMG) vom 11. Januar 2021 (pag. 34 ff.) in Untersuchungshaft versetzt, welche mit weiteren Entscheiden des ZMG jeweils verlängert wurde (pag. 43 ff.). Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ordnete das ZMG die Sicherheitshaft bis am 24. Mai 2022 an (pag. 1360 ff.). Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2022 wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten bis am 17. August 2022 (pag. 1683, pag. 1712 ff.) und mit Beschluss vom 16. August 2022 bis am 17. November 2022 (pag. 1770 ff.) verlängert. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde (pag. 1786 ff.), welche mit obergerichtlichem Beschluss vom 13. September 2022 insoweit gutgeheissen wurde, als die Verlängerung nur bis am 17. Oktober 2022 bewilligt wurde (pag. 1822 ff.).
Mit Eingang des Verfahrens beim Obergericht wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. September 2022, pag. 7 Haftdossier; Stellungnahme der Verteidigung vom 3. Oktober 2022, pag. 9 Haftdossier) mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 auch für die Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet (SK 22 541, pag. 27 ff. Haftdossier).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 29. September 2022 (pag. 1955) resp. 5. Oktober 2022 (pag. 1962) auf Besuch seines minderjährigen Sohnes F.________ am 25. Oktober 2022 im K.________ (Spital) im Zusammenhang mit einer geplanten Herzoperation nach Einholung allseitiger Stellungnahmen (Verteidigung pag. 1977 f., Generalstaatsanwaltschaft pag. 1983, Privatklägerin pag. 1984, Beistand pag. 1986) abgewiesen (pag. 1999 ff.).
Nachdem das Besuchsrecht und die Kontakte mit dem minderjährigen Sohn F.________ während der gerichtlichen Instruktionsphase immer wieder Thema gewesen waren, kam es am 19. Oktober 2022 angeblich zu einem Vorfall während eines Gefängnisbesuches von F.________ bei seinem Vater (pag. 2042 ff.). Die für die Familie zuständige sozialpädagogische Familienbegleiterin meldete dem Beistand von F.________, dass der Beschuldigte seinem damals 8.5-jährigen Sohn beim Anschauen eines Kinderbuches auf seinem Schosse sitzend die Hand in die Hose geschoben und dessen Penis gehalten habe. Auf Aufforderung der Begleiterin habe der Beschuldigte geantwortet, F.________ sei sein Kind und er dürfe dies. Dieser Vorfall führte zu einer Verwarnung des Beschuldigten durch den Beistand (pag. 2044), einer Strafanzeige durch die Kindsmutter (pag. 2258) und schliesslich zur umgehenden zivilrechtlichen Sistierung des Besuchsrechts (pag. 2435 ff.).
Ein Gesuch des Beschuldigten vom 18. Oktober 2022 und 28. November 2022 betreffend Dauerbewilligung für Telefongespräche an jedem zweiten Wochenende mit seinen Eltern (pag. 1988 und pag. 2049) wurde nach Einholung von Stellungnahmen (Privatklägerin pag. 2009, Verteidigung pag. 2012, Generalstaatsanwaltschaft pag. 2021) mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 2051 ff.).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug (pag. 2085). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 dagegen keine Einwände vor (pag. 2106). Nach Eingang der Stellungnahme der BVD vom 5. Januar 2023 (pag. 2111) wurde der vorzeitige Strafvollzug mit Verfügung vom 13. Januar 2023 bewilligt (pag. 2112 f.) und der Beschuldigte konnte diesen schliesslich per 22. März 2023 in der JVA Thorberg antreten (pag. 2435 ff.).
Aufgrund eines angeblich eine Drohung beinhaltenden Telefonats des Beschuldigten an die Schwester der Privatklägerin Ende März 2023 (vgl. pag. 2258 f.; Schreiben Rechtsanwalt D.________ vom 30. März 2023) wurden – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 2273 [Generalstaatsanwaltschaft], pag. 2276 [Bewährungs- und Vollzugsdienste], pag. 2280 f. [Beschuldigter]) – mit Verfügung vom 14. April 2023 durch die Verfahrensleitung die Telefonprivilegien des Beschuldigten mit Auflagen verbunden und für den Widerhandlungsfall die Rückversetzung in die Sicherheitshaft angedroht (pag. 2283 ff.). Betreffend diesen Vorfall wurde Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet, welches mit dem Strafverfahren betreffend Übergriff auf F.________ vereinigt wurde und am Urteilsdatum bei der Staatsanwaltschaft Oberland hängig war (Akten Nr. O 22 13241).
Gemäss Angaben der Privatklägerin (pag. 2379 ff.) hat die Mutter des Beschuldigten Mitte Juli 2023 versucht, die Schwester der Privatklägerin via «Viber» telefonisch zu erreichen. Die Privatklägerin sah darin eine Verletzung der Haftauflagen und stellte die Frage nach einer Rückversetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft in den Raum. Am 1. und 22. August 2023 sowie am 12. September 2023 versuchte der Beschuldigte gemäss Angaben der Privatklägerin zudem selber, deren Schwester telefonisch zu kontaktieren (pag. 2464 f., 2475 f. und 2478 f.). Am 14. Oktober 2023 meldete die Privatklägerin eine briefliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu seinem Sohn F.________ (pag. 2483 ff.). Über die Frage der Rückversetzung des Beschuldigten in Sicherheitshaft auf Grund von Missachtungen der gerichtlichen Auflagen wurde nicht im Rahmen des vorliegenden Urteils, sondern im Nachgang dazu mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2023 befunden (pag. 2542 ff.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug vom 10. Juli 2023 (pag. 2375 ff.), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 20. Juni 2023 (pag. 2312), ein Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 6. Juli 2023 (pag. 2371 ff.) sowie aktualisierende Ergänzungen zu den bereits aktenkundigen Berichten betreffend Landesverweisung von den Migrationsdiensten der Stadt N.________(Ortschaft) (pag. 2306) und vom Staatssekretariat für Migration SEM (pag. 2308 ff.), beide vom 16. Juni 2023, eingeholt.
Weiter wurden während des Berufungsverfahrens von den Parteien Dokumente im Zusammenhang mit der Herzoperation des Sohnes des Beschuldigten F.________ (pag. 1956 ff., pag. 1986, pag. 2018), des Vorfalls vom 19. Oktober 2019 im Regionalgefängnis Thun (pag. 2044 ff.), einer Untersuchung von F.________ in der Universitätsklinik für Kinderheilkunde des K.________ (Spital) (pag. 2045) sowie Briefe des Beschuldigten an den Kindsbeistand (pag. 2062 ff.), Screenshots und «Viber»-Auszüge betreffend die Kontaktierung der Schwester der Privatklägerin durch den Beschuldigten und dessen Mutter (pag. 2260 resp. pag. 2380 ff.) sowie ein psychologisch ärztliches Zeugnis der Privatklägerin vom 13. Juli 2023 eingereicht (pag. 2385) und mit Beschluss der Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2023 zu den Akten erkannt (pag. 2398). Weiter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung der Beweisantrag der Privatklägerin, es sei der Massnahmenentscheid CIV 30 3031 / CIV 23 2066 (vM) des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Mai 2023 (pag. 2435) zu den Akten zu erkennen, mit Beschluss der Kammer gutgeheissen (pag. 2398). Sodann wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unter Konfrontationsvermeidung erneut befragt (pag. 2400 ff.; pag. 2407 ff.).
6. Anträge der Parteien
Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung im Namen des Beschuldigten neben den bereits durch den Voranwalt formulierten Begehren auf Rückweisung (vgl. pag. 1950 ff. und Ziff. 8 hiernach) folgende Anträge (pag. 2428 f.; Hervorhebungen im Original):
Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf:
des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 08.01.2021 in L.________ (Ortschaft), M.________ (Strasse), nahe dem Friedhof L.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________;
der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.07.2020 bis am 23.07.2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), zum Nachteil von C.________;
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 21.07.2020 bis am 23.07.2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), zum Nachteil von C.________;
der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 06.04.2020 bis am 15.07.2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), Soziale Dienste, zum Nachteil von C.________.
Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären:
der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis am 08.01.2021 in L.________(Ortschaft) und N.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________;
und in Anwendung der Artikel
StGB: Art. 22 Abs. 1, 34, 42, 51, 181
StPO: Art. 426 ff.
zu verurteilen
zu einer bedingten Geldstrafe;
unter Ausscheidung von äusserst wenig Verfahrenskosten.
Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei aufgrund der eingereichten Kostennote gerichtlich zu bestimmen.
A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Für die erlittene Haft vom 9. Januar 2021 bis 24. Juli 2023 (=927 Tage) sei A.________ eine Genugtuung von mindestens CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
Die geltend gemachten Zivilforderungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte indessen die folgenden Anträge (pag. 2437 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
des versuchten Mordes, begangen am 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft), M.________(Strasse), nahe dem Friedhof L.________(Ortschaft), z.N. von C.________;
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft) und N.________(Ortschaft), z.N. von C.________;
der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ (Deliktssumme rund CHF 1'500.00);
des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis am 15. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), Soziale Dienste, z.N. von C.________
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00;
zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Erwägungen
II.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar, amtliche Verteidigung etc.)
Der amtliche Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin beantragte sodann Folgendes (pag. 2440 f.):
A.________, geb. A.________
wegen versuchten Mordes, begangen am 08.01.2021, zwischen ca. 17.00 und 20.20 Uhr in L.________(Ortschaft), M.________ (Strasse), z.N. von C.________;
wegen versuchter Nötigung, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis am 08.01.2021, in L.________(Ortschaft) und N.________ (Ortschaft), z.N. von C.________;
wegen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21.07.2020 bis am 23.07.2020 in L.________(Ortschaft), O.________ (Adresse), z.N. von C.________ (Deliktssumme rund CHF 1'500.00);
wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21.07.2020 bis am 23.07.2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________;
wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 06.04.2020 bis am 15.07.2020 in L.________(Ortschaft), P.________ (Adresse), z.N. von C.________.
A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
zu einer angemessenen Strafe;
zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe CHF 14'461.10 und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote, unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zivilansprüche der Privatklägerin:
A.________ (vgt.) sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 08.01.2021.
A.________ (vgt.) sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'832.15 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.01.2021.
A.________ (vgt.) sei dem Grundsatz zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Privatklägerin durch die begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden, zu verurteilen. Für die vollständige Beurteilung sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
Auf das Ausscheiden von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit der Zivilklage sei zu verzichten.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2022 vollumfänglich angefochten (pag. 1950 ff.), so dass das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen ist. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin beschränkten ihre Anschlussberufungen auf den Schuldspruch für das versuchte Tötungsdelikt. Beide Parteien forderten stattdessen einen Schuldspruch für versuchten Mord. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte zudem entsprechend eine höhere Freiheitsstrafe. Die Kammer ist infolgedessen insofern frei in ihrer Beurteilung, als dass sie das Urteil bezüglich Tötungsvorwurf samt damit zusammenhängender Sanktion sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern kann. In Bezug auf die weiteren Tatvorwürfe, die dafür vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen sowie die Landesverweisung ist sie indessen wegen der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesen Punkten nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
8.
Antrag auf Rückweisung
Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vorab die Feststellung der Unverwertbarkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.–17. Mai 2022, die Weisung aus den Akten des Verhandlungsprotokolls, des Urteils und dessen schriftlicher Begründung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1950 f.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen und zusammengefasst aus, spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei das Ausmass der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt E.________ und dem Beschuldigten offensichtlich geworden. Sowohl das Aussageverhalten des Beschuldigten, als auch das Plädoyer und die Anträge des Verteidigers seien nicht gestützt auf die im Rahmen eines Verteidigungsmandats unabdingbaren Instruktionen erfolgt. Die Verhandlung hätte infolgedessen abgebrochen und eine neue Verteidigung beigeordnet werden müssen. Der damalige Verteidiger hätte nicht erst nach der Verhandlung um Anwaltswechsel ersuchen müssen, sondern bereits, als er sich bewusst geworden sei, dass er seiner Funktion als Verteidiger nicht mehr gerecht werden könne. Durch seinen Verbleib sei der grundrechtliche Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten verletzt worden (pag. 1950 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst dagegen, alleine die mehrfachen Gesuche um Wechsel des amtlichen Anwalts würden noch nicht auf ungenügende Verteidigung schliessen lassen. Der Beschuldigte habe sich insbesondere am 25. Oktober 2021 erfolglos gegen einen ablehnenden Entscheid gewehrt. Die Verhandlung habe nur fünf Monate nach dem abschlägigen Beschluss der Beschwerdekammer stattgefunden, so dass von einer wirksamen Verteidigung habe ausgegangen werden können. Entsprechend sei auch das neuerliche Gesuch um Wechsel am 13. April 2022 vorinstanzlich abgewiesen worden. Betreffend Vorwurf der ungenügenden Instruktion könne festgehalten werden, dass der neue Verteidiger in der Hauptsache die gleichen Anträge stelle wie der früherer Verteidiger. Zudem seien der Leistungsabrechnung von Rechtsanwalt E.________ genügend Besuche des Beschuldigten zu entnehmen, was auf Instruktion schliessen lasse. Alleine das provozierende und inakzeptable Verhalten des Beschuldigten könne keinen Wechsel des amtlichen Verteidigers herbeiführen. Dass es aber auf Grund dieses Benehmens für den amtlichen Verteidiger keinen Sinn mehr gemacht habe, das Mandat nach dem erstinstanzlichen Urteil weiterzuführen, könne nicht so verstanden werden, dass bereits an der Hauptverhandlung eine ungenügende Verteidigung bestanden habe. Rechtsanwalt E.________ habe sich trotz Provokationen durch den Beschuldigten an der Hauptverhandlung absolut professionell verhalten und habe sein Mandat bis zuletzt im Sinne des Beschuldigten weitergeführt (pag. 2020).
Die Privatklägerin sodann liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. November 2022 die Abweisung des Rückweisungsantrags stellen und begründete im Wesentlichen und zusammengefasst, der Beschuldigte habe von Anfang an sämtliche Vorwürfe bestritten. Sowohl die Anträge als auch das Plädoyer des damaligen amtlichen Verteidigers seien gestützt auf dieses Aussageverhalten erfolgt. Der Wechselwunsch des Beschuldigten stehe unter Verweis auf das Schreiben des Beschuldigten selber (pag. 1210) offensichtlich im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, deren Verlängerung damals angestanden sei. Er habe Rechtsanwalt E.________ offensichtlich für seinen erfolglosen Kampf um Haftentlassung verantwortlich machen wollen. Das provozierende Verhalten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sei klarerweise als Trotzreaktion zu werten und stelle keinen objektiven Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Würde man solchen Anträgen nachkommen, würde man Tür und Tor für entsprechende Verzögerungstaktiken öffnen. Eine wirksame Verteidigung sei jederzeit gewährleistet gewesen (pag. 2039).
Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGer 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.1). Namentlich die nicht gehörige Verteidigung fällt als solch wesentlicher Mangel in Betracht (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Eine solche ist gegeben bei formell fehlender oder materiell völlig ungenügender Verteidigung in den Fällen notwendiger Verteidigung oder bei gänzlichem Ausbleiben des notwendigen Verteidigers trotz persönlicher Erscheinungspflicht (SK StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 409).
Der Rückweisungsentscheid fällt in die alleinige Kompetenz des Berufungsgerichts (Art. 409 Abs. 1 StPO). Zuständig ist somit die Kammer. Ergibt sich bereits aufgrund der Berufungserklärung, dass das Verfahren offensichtlich zurückzuweisen ist, kann eine Rückweisung bereits vor der Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung angeordnet werden, wobei den Parteien zumindest schriftlich das rechtliche Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO zu gewähren ist (Zimmerlin, a.a.O., N 9 zu Art. 409). Diesfalls ergeht der Entscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gilt als Zwischenentscheid (vgl. auch BGer 6B_766/2022 vom 14. September 2022 E. 1.1). Der Entscheid darüber, ob die Kammer bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung über einen Rückweisungsantrag beschliessen soll oder nicht, obliegt der Verfahrensleitung. Vorliegend waren – insbesondere auch nach durchgeführtem Schriftenwechsel – keine Gründe ersichtlich, welche eine offensichtliche Rückweisungsnotwendigkeit des Verfahrens an die erste Instanz vor Durchführung der Berufungsverhandlung nahegelegt hätten: Der bereits von Anbeginn an eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschuldigten war an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder unentschuldigt säumig noch hatte er es unterlassen, für den Beschuldigten Anträge zu stellen, im Gegenteil: Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt E.________ in allen Punkten Anträge im Interesse des Beschuldigten stellte und zur Begründung dazu umfassend plädierte. Infolgedessen hat die Verfahrensleitung nach weiterer Prüfung der Eintretensfragen i.S. von Art. 403 Abs. 4 StPO ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des Berufungsverfahrens getroffen und zum Verhandlungstermin vorgeladen, was durch die Parteien nicht bemängelt wurde.
Die Kammer kommt auch nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Beratung zu keinem anderen Schluss. Es sind keinerlei Hinweise auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung ersichtlich. Zur Begründung kann auf die treffenden Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin verwiesen werden. Insbesondere fällt auf, dass die an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt E.________ gestellten Anträge (pag. 1642) inhaltlich deckungsgleich sind mit den Anträgen seines Nachfolgeverteidigers Rechtsanwalt G.________ in dessen Berufungserklärung (pag. 1951 f.). Rechtsanwalt E.________ hat zudem – trotz zur Schau gestellter Desavouierung durch seinen Klienten – geradezu vorbildlich in dessen Namen und Interessen mit vollem Einsatz plädiert. Dabei orientierte er sich ganz offensichtlich an früher erhaltenen Instruktionen und insbesondere an den Aussagen des Beschuldigten, welcher stets seine Unschuld beteuerte und vollumfänglich freigesprochen und schadlos gehalten werden wollte (vgl. zum umfassenden Plädoyer pag. 1619 ff. und Audioaufnahme pag. 1628.1). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gegen seinen Verteidiger äusserst provokativ und gar respektlos verhalten hatte und diesen offensichtlich komplett ablehnte, vermag noch keinen echten Vertrauensbruch zu objektivieren. Wie die Privatklägerin treffend ausführte, würde eine gegenteilige Auffassung dazu führen, dass es jeder Beschuldigte in Händen hätte, alleine durch sein Benehmen zu jedem beliebigen Zeitpunkt – selbst nach rechtskräftig ergangener Abweisung eines solchen Wechselbegehrens – einen Verteidigerwechsel zu erzwingen, nur weil ihm die aktuelle Verteidigungsstrategie nicht gefällt, er Zeit gewinnen will oder aus sonst einem gewillkürten Grund. Es sei daran erinnert, dass der amtliche/notwendige Verteidiger eben nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist, dessen gewünschte Verteidigungsstrategie er nicht übernehmen und auch die Haltung des Beschuldigten nicht ungefiltert gegenüber den Strafbehörden vertreten muss (BGE 138 IV 161 E. 2.4).
An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Beschuldigte sowieso ein ambivalentes Verhältnis in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Verteidigern zu haben scheint. So erklärte er später auch gegenüber der Berufungsinstanz betreffend Rechtsanwalt G.________, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerstört. In seinen letzten Eingaben, als dann auch sein dritter Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, schlussendlich in Ungnade gefallen war, verlangte er dann aber trotz angeblich zerstörtem Vertrauensverhältnis Rechtsanwalt G.________ wieder als Verteidiger zurück. Die Grenzen eines intakten Vertrauensverhältnisses sind für den Beschuldigten offenbar situativ flexibel. Auch das weist auf subjektive Willkür und komplett fehlende Objektivierbarkeit der Rügen an die Adressen seiner Verteidiger hin.
Dass Rechtsanwalt E.________ nach der Hauptverhandlung und Urteilsfällung selber um Anwaltswechsel ersuchte, vermag keine Notwendigkeit eines solchen Antrags auch bereits vor oder während der Hauptverhandlung zu begründen: ein solcher Antrag wäre klar zu Unzeit erfolgt. Dass sich Rechtsanwalt E.________ nach abgeschlossener erstinstanzlicher Arbeit einer weiteren Belastung durch das Verhalten eines ablehnenden Klienten nicht länger aussetzen und diesem für das zweitinstanzliche Verfahren die Chance auf einen Neustart geben wollte, ist in Anbetracht des Benehmens des Beschuldigten gegenüber seinem Verteidiger an der Hauptverhandlung nachvollziehbar, in Bezug auf die Bedürfnisse des Beschuldigten umsichtig und zeitlich vollkommen adäquat.
Soweit der Beschuldigte selber immer wieder schriftlich geltend machte, es könne doch nicht sein, dass er von der Vorinstanz nicht richtig angehört und trotzdem verurteilt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es – nach übersetzter Rechtsbelehrung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten – seine eigene Entscheidung war, sich in seiner Einvernahme nicht zur Sache zu äussern (pag. 1609 f.). Er erklärte dem Gericht unmissverständlich, dass er keine Antworten geben werde, so lange Rechtsanwalt E.________ hier sei, er wolle sich lieber selber verteidigen (pag. 1609 Z. 21 ff., Z. 30 ff. und Z. 36 f.). Mit dieser Strategie schien er das Gericht regelrecht erpressen zu wollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, welchen Einfluss rein schon nur die Präsenz des unliebsamen Verteidigers auf die persönlichen Aussagen des Beschuldigten hätten haben sollen, wenn er sich denn tatsächlich hätte selber verteidigen wollen. Mit einer Aussage gegenüber dem Gericht hätte er weder explizit noch implizit seinen Verteidiger rehabilitiert und dessen Anwesenheit hätte der Aussage auch in Nichts geschadet. Seine wahre Absicht hinter der Verweigerung offenbarte der Beschuldigte sodann auf Erklärung des Vorsitzenden, dass über den beantragten Anwaltswechsel bereits entschieden worden sei, dies nicht mehr thematisiert werde und die Befragung damit beendet werde: Er akzeptiere diese Verhandlung nicht, nach seinem Dafürhalten könne das Gericht die Verhandlung nicht abschliessen, wenn er nichts sage, das gehe doch nicht (pag. 1609 Z. 34 ff.). Als er dann merkte, dass auf sein Begehren trotz Aussageverweigerung nicht weiter eingegangen wurde und die Verhandlung ohne Weiteres ihren Lauf nahm, machte er im Rahmen seines letzten Wortes – wohlbemerkt trotz Anwesenheit von Rechtsanwalt E.________ – dann doch noch spontane Angaben zum Sachverhalt. Inwiefern dieses Verhalten einer ungenügenden Verteidigung zugeschrieben werden soll, erhellt nicht. Auch darin ist somit kein Rückweisungsgrund zu erkennen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich seitens der Verteidigung des Beschuldigten keine weiteren Ausführungen zum Rückweisungsantrag mehr getroffen.
Der Antrag auf Rückweisung ist (kostenfällig) abzuweisen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9.
Versuchtes Tötungsdelikt
9.1
Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen, begangen am 8. Januar 2021, zwischen ca. 17:00 und 22:20 Uhr in L.________(Ortschaft), M.________(Strasse), nahe dem Friedhof L.________(Ortschaft) und in N.________(Ortschaft), Q.________ (Adresse). Der Beschuldigte soll der Privatklägerin, seiner Exfrau, im Verlaufe des frühen Abends mit dem Mobiltelefon geschrieben haben, dass er angeblich zu seinem Cousin müsse und er ihr deshalb den gemeinsamen Sohn F.________ bereits am selben Abend gegen 22:00 Uhr wieder zurückbringen und sich angeblich deshalb mit ihr beim Friedhof in L.________(Ortschaft) verabreden wolle, um den Sohn zu übergeben, wobei der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, ihr den Sohn zu überbringen. Der Beschuldigte habe an seinem Domizil zwei schwarze Stoffgurte, welche er zusammenknotete, sowie ein Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge behändigt und das Domizil gegen ca. 21:45 Uhr mit dem Fahrrad in Richtung L.________(Ortschaft) verlassen, wobei er den Sohn F.________ alleine schlafend zu Hause gelassen habe.
Zwischen der Einfahrt zum Parkplatz des Friedhofes L.________(Ortschaft) und dem Weg, welcher von der M.________(Strasse) in den R.________ (Örtlichkeit) führt, habe der Beschuldigte auf die Privatklägerin im Waldstück gewartet und sei aus dem Gebüsch gekommen, als diese sich genähert habe. Der Beschuldigte habe seinen Fuss bewegt und die Privatklägerin aufgefordert, zu schauen, was er an seinem Fuss habe. Nachdem die Privatklägerin gefragt habe, wo sich der Sohn F.________ befinde, habe der Beschuldigte auf das Gebüsch gezeigt und gesagt, F.________ sei im Auto am Warten. Der Beschuldigte habe sich anschliessend der Privatklägerin genähert, ihr seinen rechten Arm um deren Hals gelegt, wobei er in der rechten Hand den schwarzen Gurt gehalten und mit der linken Hand das andere Ende des Gurtes gefasst und begonnen habe, die Privatklägerin am Hals zu würgen und sie gleichzeitig in das Gebüsch hineinzuziehen, wobei er versucht habe, mit der anderen Hand den Mund der Privatklägerin zuzudrücken. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gleichzeitig an deren Schal festgehalten und sie mit dem Gurt und dem Schal am Hals gewürgt. Die Privatklägerin habe sich zur Wehr gesetzt und die Hände unter den Schal und den Stoffgurt bringen und sich so nach einer gewissen Zeit davon befreien können. Bei der Auseinandersetzung sei die Kapuze der Jacke der Privatklägerin abgerissen. Die Privatklägerin sei umgehend zurück zur Strasse gerannt, wo sie ein vorbeifahrendes Auto habe anhalten können. Der Beschuldigte habe sich anschliessend zurück an sein Domizil begeben und sich bis zum Eintreffen der Polizei zu seinem schlafenden Sohn gelegt.
Die Privatklägerin habe bei diesem Vorfall Rötungen am rechten und hinteren Halsbereich, je eine kleine Schürfwunde an der Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers, 4 lineare Schürfungen (ca. 2 cm) am rechten Handgelenk, eine Schürfwunde von 2 auf 6 cm über der rechten Kniescheibe sowie eine Schürfwunde von 2 auf 2 cm über der linken Kniescheibe erlitten.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in der Absicht, den Tod der Privatklägerin herbeizuführen gehandelt zu haben, bzw. eventualiter diese in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben zu wollen, wobei er sowohl ein Würgeinstrument als auch ein Messer zum Tatort mitnahm.
Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien seit dem 29. April 2020 geschieden, wobei der Beschuldigte der Privatklägerin bereits seit anfangs des Jahres 2020 immer öfters an deren Domizil nachgestellt und ihr mit dem Tod gedroht habe (vgl. Ziff. 2–4 der AKS) und er sowohl mit der Erziehung des gemeinsamen Sohnes durch die Privatklägerin als auch mit den Besuchszeiten nicht einverstanden gewesen sowie davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin einen neuen Partner habe.
Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu später Stunde in der Dunkelheit und unter einem Vorwand (Übergabe des Sohnes) zum Tatort gelockt und habe sich anschliessend im Gebüsch versteckt, um die Privatklägerin zu überraschen. Der Beschuldigte habe damit geplant, gezielt, heimtückisch, kaltblütig und aus verwerflichen Gründen gehandelt.
9.2
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt zum Schluss nicht mehr, die Privatklägerin zur angeklagten Zeit am angeklagten Ort auf Verabredung hin angetroffen und dabei ein Messer und die beiden zusammengeknüpften Stoffgurte mit sich geführt zu haben, während er den gemeinsamen Sohn bei sich zu Hause gelassen hatte. Er bestritt jedoch, die Privatklägerin erdrosselt (nicht: gewürgt) oder sonstwie tätlich angegangen zu haben. Er gab einzig zu, sie an der Kapuze zurückgehalten zu haben. Eine Tötungsabsicht habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt, er habe der Privatklägerin lediglich Angst machen wollen, indem er ihr das Messer und die Gurten gezeigt habe. Auch bezüglich der Initiative und der Art und Weise der Verabredung am schlussendlichen Ort der Geschehnisse bestritt der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt.
9.3
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie bezüglich die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffenden Erwägungen und Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1842–1870). Insbesondere hat sie die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt wiedergegeben.
Da es sich bei den Hauptpersonen, insbesondere beim Beschuldigten mit klar ungenügenden Deutschkenntnissen, um ausländische Staatsangehörige handelt, sei noch Folgendes ergänzt: Die Aussagenanalyse bei Fremdsprachlern verläuft an sich in weiten Teilen gleich wie bei Personen mit Muttersprache Deutsch. Neben der notwendigen Beachtung von Sonderheiten auf Grund der Übersetzungsproblematik kann auch von Ausländern eine detailreiche Geschehensschilderung erwartet werden. Es gilt immerhin, gewisse Besonderheiten (auf der Ebene der Persönlichkeit, der Körpersprache etc.) zu beachten (hierzu bspw. Hussels in forumpoenale 6/2015 338 ff). Es sind in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten keine wesentlichen Übersetzungsfehler (Albanisch/Deutsch) ersichtlich. Solche wurden von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht.
Ferner ist daran zu erinnern, dass die Realkennzeichenanalyse nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden kann, bei welcher einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden. Die Relevanz eines Beweisstückes ist nicht von der Quantität des Materials abhängig, sondern von einem möglichst einmaligen und eindeutigen Informationsgehalt (Haas, Kriminalistik 10/2022 S. 569).
Auf die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen.
9.4
Beweiswürdigung
Aussageverhalten des Beschuldigten
Neben den von der Vorinstanz bereits treffend zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten machte dieser auch vor der Kammer Aussagen zum Tatgeschehen. Weitgehend in Übereinstimmung mit seinem letzten Wort vor der Vorinstanz schilderte er, dass er zuhause die Wäsche gemacht habe, wobei die Privatklägerin ihn angerufen und mitgeteilt habe, dass er nächsten Freitag den Sohn F.________ nicht bei sich haben könne. Da es seit der Scheidung ein Jahr lang ein «Gstürm» gewesen sei wegen F.________, habe er den Gurt einer Laptop-Tasche abgeschnitten, diesen mit einem anderen Gurt zusammengebunden und der Privatklägerin wegen der Übergabe von F.________ geschrieben (pag. 2411 Z. 18 ff.). Diese habe dann gesagt, er solle zum Friedhof kommen, wobei er auf dem Weg dorthin bei der Privatklägerin nochmals telefonisch nach dem Weg gefragt habe (pag. 2411 Z. 27 ff.). Als er beim Waldstück angekommen sei, habe er sein Velo zurückgelassen und sei zur Privatklägerin gegangen, welche bereits auf der Strasse gestanden sei (pag. 2411 Z. 31 ff.). Sie hätten angefangen zu reden, wobei er sie gefragt habe, weshalb sie das festgelegte Besuchsrecht nicht akzeptiere und sich seit einem Jahr nicht mehr daran halte (pag. 2414 Z. 33 ff.). Er habe dann nicht mehr diskutieren und den gleichen Weg zurückgehen wollen, wobei die Privatklägerin schreiend gefragt habe, wo F.________ sei und ihm hinterher gelaufen sei (pag. 2411 Z. 35 ff.). Er habe sich dann umgedreht, ihr gesagt, sie solle aufhören und ihr das Messer gezeigt (pag. 38 f.). Er habe ihr Eindruck machen wollen, wobei die Privatklägerin zu schreien angefangen habe, als sie das Messer und den Gurt gesehen habe (pag. 2411 Z.40 f.). Die Privatklägerin habe sich umdrehen und weglaufen wollen, wobei er sie an der Kapuze gepackt habe, welche dann in seiner Hand hängen geblieben sei (pag. 2411 Z. 43 ff.). Das sei eigentlich das Ganze gewesen; er sei ihr weder nachgerannt, noch habe er sie mit dem Messer oder dem Gurt angegriffen (pag. 2412 Z. 1 f.). Er sei dann nach Hause gegangen und habe versucht, die Privatklägerin anzurufen, um sie zu beruhigen, wobei diese das Telefon nicht abgenommen habe. Er habe ihr nie etwas antun wollen, ihr nie etwas Schlechtes gewünscht und nie die Absicht gehabt, seinen Sohn ohne Mutter zurückzulassen, egal, ob diese eine gute oder schlechte Mutter sei (pag. 2412 Z. 3 ff.). Er betonte, nicht aus dem Gebüsch gesprungen zu sein und dieses Missverständnis nicht zu verstehen (pag. 2412 Z. 18 ff.). Er habe der Privatklägerin Angst einjagen wollen; es sei nicht vorgeplant, sondern eine spontane Entscheidung gewesen (pag. 2412 Z. 39 ff.). Er habe den Gurt und das Messer gezeigt, damit die Privatklägerin Angst habe und es nächste Woche wieder klappe mit dem Besuch (pag. 2413 Z. 4 ff.) Er habe sich gewünscht, dass F.________ in ein Kinderheim komme und habe seine Zweifel, ob die Privatklägerin fähig sei ein Kind aufzuziehen. Zur Zeit sei er aber der Auffassung, dass der Sohn bei der Mutter aufwachsen solle, da F.________ jetzt 9-jährig sei, vieles besser verstehe und auch selber langsam Entscheidungen treffen könne (pag. 2413 Z. 9 ff.). Es stimme nicht, dass er eifersüchtig auf die Privatklägerin gewesen sei (pag. 2413 Z. 25 ff.).
Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt gewürdigt (pag. 1871 ff.):
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist auffallend, dass diese zum Kerngeschehen wie zum Rahmensachverhalt – bis auf eine Ausnahme (vgl. Ausführungen weiter unten) nicht konstant sind. Der Beschuldigte präsentierte in jeder Einvernahme eine neue Version der Geschehnisse. Gleichzeitig betonte der Beschuldigte bei jeder Einvernahme wiederholt und völlig übertrieben, dass er jetzt die Wahrheit sage (pag. 580 Z. 157 f.: Auf Frage, ob er das am Tatort gefundene Messer schon einmal gesehen habe «Nie, nie in 7000 Jahren nicht. [...]», pag. 587 Z. 40: «ich möchte die Wahrheit sagen, die ganze Wahrheit», pag. 597 Z. 501: «was dieser Vorfall angeht, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, zu 100%», pag. 620 Z. 210: «Ich sage zu 100% die Wahrheit. Was den Laptopgurt und ein Stück vom Gurt angeht, ich sage es zu 1 Mio. Prozent Überzeugung, dass es gar nicht angemacht und gar nicht benutzt worden ist», pag. 628 Z. 601 f.: «ich werde nun die Wahrheit sagen», pag. 644 Z. 65 ff.: «Ich bin ein Mensch, der die Wahrheit sagt und Gerechtigkeit möchte», pag. 645 Z. 101: «Ich sage wirklich die Wahrheit. Wir müssen alle irgendwann sterben. Die Wahrheit kommt irgendwann heraus», pag. 647 Z. 165: «Am Anfang habe ich nicht die Wahrheit gesagt bei der Polizei. Danach habe ich aber die Wahrheit gesagt»). Diese übermässigen Wahrheitsbekundungen sind als klares Lügensignal zu werten, zumal die entsprechenden Aussagen von ihm selbst in der jeweils nächsten Einvernahme revidiert worden sind:
In der ersten Befragung am 09.01.2021 bestritt er noch gänzlich, überhaupt am fraglichen Tatort gewesen zu sein, vielmehr sei er die ganze Zeit mit F.________ in der Wohnung gewesen (pag. 568 Z. 259). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 29.03.2021 schilderte er sodann detailliert und ausführlich, wie er sich zusammen mit seinem Sohn zu Fuss zum fraglichen Tatort begeben habe (pag. 589 Z. 117 f.) Er habe dort seiner Exfrau jedoch nur Angst machen wollen und dafür habe er den Gurt und das Messer aus der Tasche geholt und ihr gesagt «C.________ du hast es übertrieben, siehst du das Messer und den Gurt» (pag. 589 Z. 135 ff.). Er sei anschliessend mit dem Sohn im Bus zurück nach Hause gefahren (pag. 590 Z. 157 ff.). Die Polizei zeigte ihm in der nächsten Einvernahme vom 15.06.2021 anhand der Auswertung der Antennenstandorte auf, dass die Strecke von seinem Wohnort bis zum Friedhof innerhalb von ca. 16 Minuten zurückgelegt worden sei und dies zu Fuss mit einem Kind unmöglich sei. Nichtsdestotrotz behauptete der Beschuldigte weiterhin, dass F.________ am Tatort gewesen und er mit ihm mit dem Bus zurück zur Wohnung gefahren sei (pag. 623 Z. 347 ff.). Erst nach der Unterredung mit seinem Anwalt revidierte der Beschuldigte seine angebliche Wahrheit und räumte ein, dass er sich alleine zum Tatort begeben habe und zwar mit dem Fahrrad (pag. 623 Z. 362 ff.). Den Sohn habe er alleine schlafend in der Wohnung zurückgelassen (pag. 623 Z. 386 f.).
Auch bezüglich des Rahmensachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und widersprüchlich. Dies beispielsweise in Bezug auf die Telefongespräche zwischen ihm und seiner Exfrau im Vorfeld des Treffens. So gab er anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei an, dass C.________ ihn am 08.01.2021 vor 20:00 Uhr angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er den Sohn am Samstag früher zurückzubringen soll (pag. 565 Z. 115 ff.). Er habe sie dann vor 22:00 Uhr angerufen, wobei sie ihm gesagt habe, er soll F.________ beim Friedhof übergeben (pag. 566 Z. 179 f.). Hier widersprach er ich selbst innerhalb derselben Einvernahme, bestritt er im weiteren Verlauf der Einvernahme vor 22:00 Uhr mit seiner Exfrau telefoniert zu haben (pag. 567 Z. 194, Z. 217). Anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme gab er sodann zu Protokoll, dass er seiner Exfrau auf «Viber» geschrieben und gefragt habe, ob sie den Sohn am Abend abholen könne, worauf sie den Treffpunkt beim Friedhof vorgeschlagen habe (pag. 588 Z. 90 ff.). Nicht konstant sind seine Aussagen auch bezüglich des Messers. Während er anfänglich noch behauptete, das Messer in 7000 Jahren nicht gesehen zu haben (pag. 580 Z. 157 f.), machte er später auf Vorhalt seines daran aufgefundenen DNA Profils geltend, er habe das Messer gekauft, als er in die neue Wohnung umgezogen sei (pag. 595 Z. 421 f.).
Konstant sind seine Aussagen einzig bezüglich der Negierung jeglicher Tötungs- und Verletzungsabsichten. Er behauptete in diesem Zusammenhang den zusammengeknoteten Laptopgurt und Gürtel sowie das Messer lediglich mitgenommen zu haben, um seiner Exfrau Angst zu machen (pag. 589 Z. 134 ff., pag. 624 Z. 396, pag. 644 Z. 68 f., pag. 646 Z. 139 f., pag. 1626). Seine Exfrau habe nachdem er den Gürtel und das Messer gezeigt habe, angefangen zu schreien (pag. 589 Z. 140, pag. 590 Z. 173 ff.). Er gab dann auch zu Protokoll, dass er denke, dass sie das Messer gesehen habe und verstehen könne, dass sie Angst hatte, als sie das Messer gesehen habe (pag. 589 Z. 143 f., pag. 590 Z. 173 ff., pag. 596 Z. 467 f.). Allerdings sind auch diese Angaben wenig glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den konstanten Aussagen der Privatklägerin stehen, wonach sie das Messer am Tatort nicht gesehen hat (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4.1.b).
Die Aussagen des Beschuldigten sind teilweise auch unlogisch. So machte er geltend, dass die Rötungen am Hals seiner Exfrau vom Zurückreissen der Kapuze stammen würden (pag. 596 Z. 472 f.). Allerdings befinden sich die Rötungen am Hals der Exfrau nicht vorne, sondern gemäss den von der Polizei erstellten Fotos deutlich erkennbar seitlich rechts und insbesondere im Nacken. Eine Rötung durch das Zurückreissen an der Kapuze hätte aber zu Verletzungen am vorderen Bereich des Halses führen müssen. In diesem Zusammenhang kann auch noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15.06.2021 behauptete, dass die Rötungen von Verbrennungen her stammen und er nichts dazu sagen könne (pag. 619 Z. 180 ff.). Auch hier zeigt sich das gleiche Bild der Aussagen des Beschuldigten: Diese sind in allen Belangen nicht konstant.
Des Weiteren können die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. Wie bereits oben erwähnt, stellte sich die Aussage des Beschuldigten, wonach er zusammen mit seinem Sohn zum fraglichen Tatort gelaufen sei, mittels der Auswertung der Antennenstandorte aufgrund der zeitlichen Begebenheiten als klar falsch heraus. Dies gilt auch bezüglich seiner Angaben in der Einvernahme bei der Polizei 29.03.2021, wonach er mit dem Bus zurückgefahren sei. Die Auswertung der Überwachungsbilder der Verkehrsbetriebe N.________(Ortschaft) und S.________ AG ergab, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum in keinem der überwachten Busse befunden hat (pag. 404). Gemäss den Spurensicherungen durch den KTD konnte der zusammengeknotete Gürtel und der Schal der Privatklägerin ineinander verwickelt aufgefunden werden (pag. 460). Keine der vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Sachverhaltsvarianten vermag diesen Fund zu erklären. Hinzu kommt, dass der Schal und der Gurt nicht einmal am fraglichen Tatort selber gefunden wurden, sondern 30 Meter davon entfernt. Auch dieser Umstand kann durch keine der vom Beschuldigten geltend gemachten Varianten des Tatgeschehens erklärt werden. Ferner stellte der KTD auf dem Gürtel die DNA der Privatklägerin und des Beschuldigten und auf dem Messer lediglich diejenige des Beschuldigten fest (pag. 434). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Gürtel bereits besessen habe, als er noch mit der Privatklägerin zusammen wohnte und das Messer erworben habe, als er getrennt von dieser gelebt habe (pag. 595 Z. 419 ff.), könnte zwar möglich sein. Mit Blick auf das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten und der übrigen Beweismittel (vgl. nachfolgend) verbleibt diese Erklärung aber lediglich eine rein theoretische Möglichkeit.
Schliesslich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auch die Tatsache, dass dieser keine Gelegenheit ausliess die Privatklägerin in den Einvernahmen schlecht darzustellen. So gab er an, dass sie das Besuchsrecht bezüglich des Sohnes nicht einhalte (pag. 566 Z. 132 ff., pag. 591 Z. 223 f., pag. 647 Z. 189 ff.), sie krank und deshalb nicht glaubhaft sei (pag. 582 Z. 258, pag. 591 Z. 241 f., pag. 617 Z. 59 ff., pag. 648 Z. 213, pag. 651 Z. 314) und Probleme habe mit der Familie habe (pag. 583 Z. 279 ff., pag. 62 Z. 541 ff.). Weiter betonte er auch immer wieder, dass sie minderintelligent und eine schlechte Mutter sei, die unfähig sei, zu ihrem Kind zu schauen (pag. 617 Z. 68 ff., pag. 648 Z. 196 ff., pag. 652 Z. 352 ff.). Das Schlechtmachen der Belastungsperson ist nach der modernen Aussagenpsychologie ebenfalls als ein Lügensignal zu werten.
Das inkonstante sowie widersprüchliche Aussageverhalten mit teilweise lebensfremden Darstellungen, die offensichtliche Diskreditierung der Privatklägerin sowie die Tatsache, dass seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden können, lassen die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft erscheinen. Im Verlauf des Verfahrens konnte denn auch beobachtet werden, wie er seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen anpasste (beispielsweise wie er zum fraglichen Tatort gekommen ist, Aussagen zum Messer). Zusammengefasst kann auf die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht abgestellt werden, da diese gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft erscheinen.
Die Vorinstanz kam zusammengefasst auf Grund der übertriebenen und übermässigen Wahrheitsbekundungen des Beschuldigten in Bezug auf das Rahmen- und Kerngeschehen, seiner ständig variierenden und stetig widersprüchlichen Aussagen zu den Tatvorwürfen, seiner teilweise unlogischen Erklärungsversuche bei Konfrontation mit objektiven Beweismitteln oder Widersprüchen, seiner Tendenz, die Privatklägerin bei jeder Gelegenheit schlecht zu machen, der teilweise lebensfremden Darstellungen der angeblichen Abläufe sowie der immer wieder an den Ermittlungsstand angepassten Aussagen zum Schluss, dass seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft seien und nicht auf sie abgestellt werden könne.
Dieser Würdigung kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen, insbesondere auch, nachdem sie sich anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren ein eigenes Bild des Beschuldigten und seines Aussageverhaltens machen konnte. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Zweifellos ist es im Herkunftsland und Kulturkreis des Beschuldigten auch im täglichen Sprachgebrauch nicht unüblich und weitläufig akzeptiert, dem eigenen Standpunkt mit stark übertriebenen Vergleichsgrössen (zu 1000%, ich gehe freiwillig für 20 Jahre ins Gefängnis, falls ich nicht recht haben sollte, ich schwöre es auf den Kopf meines Kindes etc.) Nachdruck zu verleihen. Solange solch kulturell bedingte Übertreibungen bei konstant bleibenden Aussagen eingesetzt werden, ist ihnen kulturbedingt nicht allzugrosse Bedeutung zuzumessen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festgestellt hat, fällt bei den Aussagen des Beschuldigten besonders auf, dass er solch massiv übertriebene Verstärkungen selbst dann immer wieder benutzt, wenn er sich nur kurze Zeit später bereits wieder auf aussagetechnischem Kurswechsel befindet. Eine derartige Beteuerung angesichts sich stetig widersprechenden Aussagen dürfte wohl in jedem Kulturkreis als Lügensignal gewertet werden.
Anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz verzichtete der Beschuldigte auf übermässige Wahrheitsbekundungen und hielt betreffend den Vorfall vom 8. Januar 2021 nun im Wesentlichen an der Darstellung fest, welche er bei der Vorinstanz im Rahmen seines letzten Worts zu Protokoll gegeben hatte (pag. 1626 f.). Dass diese Darstellung indes nicht Ergebnis einer konstanten Erzählung, sondern vielmehr eines sich ständig ändernden Narratives war, geht aus der Aussagewürdigung der Vorinstanz zweifelsfrei hervor. So hat diese zurecht hervorgehoben, dass dem Beschuldigten nachweislich über mehrere Einvernahmen hinweg diverse Lügen nachgewiesen werden konnten. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, überhaupt am fraglichen Tatort gewesen zu sein (pag. 568 Z. 259), er sei den ganzen Abend zu Hause gewesen, dies könne der Hausabwart bezeugen (pag. 578 Z. 104 ff. und pag. 579 Z. 119 ff.). Erst anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er – dafür umso wortreicher – wie er sich mit seinem Sohn zusammen zum Tatort begeben habe (pag. 588 Z. 87 ff.). Hierbei fällt auf, dass der Beschuldigte sich auch ausschmückenden, erfundenen Details bediente – so erklärte er, er habe dem Sohn gesagt, er solle auf ihn warten und ihm das Handy zum Spielen gegeben (pag. 589 Z. 129 f.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll (pag. 590 Z. 185 ff.):
Wie hat F.________ reagiert, als seine Mutter geschrien hatte?
Er hat auf dem Telefon einige Videos von früher, von den Ferien angeschaut, er hat sie gar nicht schreien gehört. Er fragte mich nur, wo ist Mama. Er wusste, dass seine Mutter ihn abholen komme.
Dass der Sohn indes in Tat und Wahrheit gar nicht vor Ort, sondern Zuhause in der Wohnung des Beschuldigten war, räumte dieser erst an der dritten Einvernahme vom 15. Juni 2021 nach Vorhalt der Auswertung der Antennenstandorte und nach Unterredung mit seinem Anwalt ein (pag. 623 Z. 362 ff.). In Anbetracht dessen, dass der Sohn gar nicht vor Ort war, sind diese Aussagen des Beschuldigten – welche aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Originalität dem Grundsatz nach durchaus als wahr erachtet werden könnten – umso entlarvender. Ein solches Aussageverhalten imponiert nicht zuletzt auch als besonders dreist.
Die Vorinstanz hat weiter zu Recht die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten betreffend das Messer, die geführten Telefongespräche mit der Privatklägerin und die Gründe resp. die Initiative für die Übergabe des Sohnes am 8. Januar 2021 betont. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung noch bestritt, einen Cousin namens I.________ zu haben (pag. 581 Z. 203 f.) und erst anlässlich seiner dritten Einvernahme das Gegenteil zugab und erklärte, er habe der Privatklägerin gesagt, diesen besuchen zu wollen, damit sie den Sohn abhole. Der Beschuldigte räumte ein, diesen Vorwand benutzt zu haben im Wissen darum, dass die Privatklägerin ansonsten nicht an den gewünschten Ort gekommen wäre (pag. 589 Z. 107 ff.). Im Rahmen seines letzten Wortes vor der Vorinstanz schwor der Beschuldigte sodann einmal mehr, die Wahrheit zu sagen, worauf er auch hier wiederum Aussagen machte, welche den objektiv nachgewiesenen Umständen widersprachen. Zum einen machte der Beschuldigte neuerdings geltend, er habe eine Tasche seines Sohnes dabeigehabt, in welche er das Messer zum Schluss wieder eingepackt habe. Diese Tasche habe er im Wald zurückgelassen (pag. 1626 f.). Aktenkundig ist der Fund des Messers tief im Waldesinnern, bei Schal und Gurten liegend, jedoch ohne die erwähnte Tasche (pag. 47 f.). Die Privatklägerin machte von Beginn weg geltend, der Beschuldigte habe keine Tasche von F.________ dabeigehabt (pag. 522 Z. 172). Anlässlich seiner Einvernahme vor der oberen Instanz wollte der Beschuldigte nichts mehr von seinen letzten Darstellungen wissen und erklärte stattdessen, das Messer nicht zurück in die Tasche gelegt, sondern zusammen mit den Gurten weggeworfen zu haben (pag. 2412 Z. 32 ff.).
Vor oberer Instanz fiel der Beschuldigte aber nicht nur mit weiteren Lügen auf. Es konnte auch eine starke Lebensfremdheit in seinen Schilderungen in Bezug auf die behauptete Kernversion der Geschehnisse ausgemacht werden. So ist zunächst fraglich, inwieweit der Beschuldigte in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten überhaupt ein Waldstück durchqueren oder betreten musste, erklärte er doch, die Privatklägerin habe ihn über die Brücke und dann links in die M.________(Strasse) gelotst (pag. 589 Z. 119 ff.). Weiter lässt sich durch den vom Beschuldigten beschriebenen Ablauf nicht erklären, wie der von ihm präparierte Gurt verflochten mit dem Schal der Privatklägerin im Waldstück T.________ 30 Meter vom Tatort aufgefunden werden konnten (pag. 613). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass keine vom Beschuldigten geltend gemachte Version des Tatgeschehens diesen Umstand erklären könne. Eine plausible und schlüssige Erklärung für diesen Umstand vermochte der Beschuldigte denn auch vor der Kammer nicht vorzubringen. Auch seine Erklärungen für die bei der Privatklägerin festgestellten Rötungen am Nacken wurden von der Vorinstanz zu Recht als unlogisch und inkonstant bezeichnet, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit diese Rötungen, welche vor allem auf der rechten Seite und insbesondere im Nacken festgestellt wurden, durch das von hinten zurückhaltende Reissen an der Kapuze oder durch irgendwelche Verbrennungen verursacht worden sein könnten.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über das gesamte Strafverfahren hinweg wiederholt massiv verunglimpfte. Ein eindrückliches Beispiel dafür, dass er keine Gelegenheit ausliess, sie schlecht zu machen, findet sich bereits in seiner ersten Einvernahme betreffend Nötigungs-, Drohungs- und Beschimpfungsvorwürfe, als er am 7. Oktober 2020 auf Frage nach weiteren spontanen Ergänzungen zum Rundumschlag gegen sie ausholte (pag. 385 Z. 201 ff.). Dass dort die Privatklägerin im Übrigen in einer Sprachnachricht gegen den Beschuldigten ausfällig wurde («Ich schicke Besim und er kommt zu dir und er zerbricht dir deine Knochen») ist insofern nachvollziehbar, als sie sich in derselben Nachricht äusserst empört darüber zeigte, dass er ihren Sohn gegen ihren Willen im Ausland hatte beschneiden lassen (pag. 385 Z. 217 ff.). Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme betonte, der Privatklägerin nur Gutes zu wünschen (pag. 2416 Z. 27 f.), so bleibt der Grundtenor in den Akten ein gänzlich anderer.
Im Weiteren stritt er ab, vom Wohnungswechsel der Privatklägerin Kenntnis gehabt zu haben (pag. 588 Z. 94 ff.). Früher hatte er aber ausgesagt, ihr CHF 200.00 für ihren Umzug geliehen zu haben (pag. 383 Z. 119). Auch in diesem Punkt konnte ihm direkt nachgewiesen werden, dass er seine Aussagen jeweils situativ derart anpasst, dass sie seine übrigen Behauptungen am besten stützen.
Auch die Kammer erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als höchst problematisch, wenig glaubhaft, voller Lügen, Schutzbehauptungen und insgesamt ohne grossen Beweiswert. Der Beschuldigte verstrickte sich wiederholt in Widersprüche, passte sein Aussageverhalten jeweils dem aktuellen Stand der Ermittlungen an und gab den Strafbehörden gegenüber Belastendes nur zu, als er sich mit erdrückenden Beweisen konfrontiert sah. Er ist über das gesamte Strafverfahren hinweg mit unzuverlässigem, unehrlichem und unschlüssigem Aussageverhalten in Erscheinung getreten, weshalb auf seine Aussagen zur Ermittlung des Kerngeschehens nicht abgestellt werden kann.
Aussageverhalten der Privatklägerin
Auch die Privatklägerin äusserte sich vor oberer Instanz erneut zum angeklagten Sachverhalt. Sie gab zu Protokoll, dass sie noch heute an gesundheitlichen Folgen des Vorfalls vom 8. Januar 2021 leide. Sie gehe jeden Monat in Therapie und könne manchmal nicht schlafen. Sie versuche aber, das zu vergessen und sich vor dem Sohn nichts anmerken zu lassen (pag. 2401 Z. 5 ff.). Dem Sohn F.________ gehe es gut, die Herzoperation sei erfolgreich gewesen (pag. 2401 Z. 11 ff.). Betreffend den Vorfall vom 8. Januar 2021 sei es so, dass der Beschuldigte darauf bestanden habe, F.________ am Abend um 22:00 Uhr zurückzubringen. Sie habe sich parat gemacht und ihm entgegengehen wollen, als er beim Friedhof aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 2401 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte habe den Treffpunkt vorgeschlagen, er habe sich weiter weg von der Wohnung der Privatklägerin treffen wollen, in er Nähe der Tennisplätze (pag. 2402 Z. 1 ff.). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie sich dort getroffen hätten. Der Beschuldigte sei aus dem Gebüsch gekommen, habe begonnen, mit dem Fuss zu zappeln und gesagt, dass er etwas am Fuss habe (pag. 2402 Z. 8 ff.) Er habe gefragt, ob sie ihm helfen könne und sei etwas weiter aus dem Gebüsch gekommen. Sie habe gemerkt, dass etwas nicht stimme und dann den Gurt in seiner Hand gesehen (pag. 2402 Z. 11 ff.). Sie seien auf der Strasse gestanden, der Beschuldigte hinter ihr. Er habe sie dann gepackt, ihr den Mund zugehalten, den Gurt um den Hals gelegt und nach vorne ins Gebüsch gezogen. Sie habe sich dann umgedreht (pag. 2402 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte habe den Gürtel von hinten gezogen, wobei dieser vorne um ihren Hals gewesen sei, da sie sie sich umgedreht habe. Sie habe dann keine Luft mehr bekommen (pag. 2402 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe auch an der Kapuze gezogen, woraufhin diese abgerissen sei (pag. 2402 Z. 34 f.). Sie seien nicht weit im Wald drin gewesen, sondern in der Nähe des Strassenrands. Sie habe sich befreien können, als sie ihre Hände unter den Schal geführt habe und den Schal mitsamt dem Gürtel über den Kopf habe abstreifen können. Sie sei zum Auto gerannt, das gewendet und angehalten habe (pag. 2402 Z. 37 ff.). Bis dorthin, wo das Messer, die Gurte und der Schal gefunden worden seien, seien sie nicht gekommen (pag. 2402 Z. 44 f. und pag. 2403 Z. 1). Der Vorgang habe etwa zehn Minuten gedauert, wobei sie sich nicht geachtet habe (pag. 2403 Z. 3). Die Privatklägerin präzisierte hierzu, nicht der Strangulationsvorgang, sondern der ganze Vorfall habe etwa 10 Minuten gedauert (pag. 2405 Z. 3 ff.). Sie gab weiter zu Protokoll, froh zu sein, dass das Auto gekommen sei, zumal der Beschuldigte sonst weitergemacht hätte. Er habe nicht locker gelassen und habe extrem gezogen (pag. 2403 Z. 7 ff.). Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (pag. 2403 Z. 12 ff.) Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass F.________ im Auto warte und habe aufs Gebüsch gezeigt. Sie habe aber F.________ selber nicht gesehen (pag. 2403 Z. 16 ff.). Sie wisse nicht, woher der Beschuldigte ihre Adresse kenne, sie hätten sich immer am Bahnhof L.________(Ortschaft) getroffen für die Übergabe von F.________ (pag. 2403 Z. Z. 20 ff.). Als mögliche Gründe für die Tat gab die Privatklägerin Eifersucht des Beschuldigten an; er sei «hässig» auf sie gewesen und habe seit der Scheidung angefangen, ihr zu drohen und sie zu beschimpfen (pag. 2403 Z. 30 ff.).
Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten der Privatklägerin im Wesentlichen wie folgt gewürdigt:
Die Aussagen der Privatklägerin sind hingegen konstant und stringent. Die Darstellung der Privatklägerin ist vor allem hinsichtlich des Kerngeschehens gleichbleibend. Sie gibt den zentralen Handlungsablauf stets gleich und nachvollziehbar wieder, ohne, dass ihre Schilderungen auswendig gelernt scheinen. Sie gab durchgehend an, dass ihr der Beschuldigte am Abend des 08.01.2021 über «Viber» geschrieben habe, dass er zu seinem Cousin gehen möchte und sie deshalb F.________ um ca. 22:00 Uhr abholen kommen soll und als Treffpunkt der Friedhof abgemacht worden sei (pag. 513 Z. 90 ff., pag. 1601 Z. 32 ff., pag. 1602 Z. 17 f.). Sie gab weiter gleichbleibend an, dass sie auf dem Trottoir stand und der Beschuldigte aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 513 Z. 101, pag. 521 Z. 109). Er habe mit dem Fuss gezappelt und gesagt, sie solle nachschauen (pag. 513 Z. 10, pag. 521 Z. 110 f., pag. 535 Z. 42 f.). Er habe dann zuerst den rechten Arm um ihren Hals gelegt, sie ins Gebüsch gezogen und sodann mit der linken Hand das andere Ende des Gurtes genommen und sie so gewürgt (pag. 513 Z. 110 ff., pag. 521 Z. 110, pag. 526 Z. 353 f., pag. 535 Z. 44 f., pag. 536 Z. 66 f.). Sie habe geschrien, weshalb er ihr die Hand auf den Mund gelegt habe (pag. 535 Z. 89). Ebenfalls konstant schilderte sie den Umstand, dass sie einen Schal getragen habe und der Beschuldigte auch daran gezogen habe. Er habe auch die Kapuze gepackt, weshalb diese abgerissen sei (pag. 537 Z. 117 f., pag. 538 Z. 135). Sie habe die Hände unter den Gurt und den Schal bringen und sich deshalb befreien können (pag. 514 Z. 118, pag. 524 Z. 265, pag. 526 Z. 378 f., pag. 535 Z. 46). Sie sei dann aus dem Gebüsch zurück auf den Weg gerannt und habe das Auto gesehen (pag. 514 Z. 123 ff., pag. 526 Z. 368, pag. 535 Z. 46 f.).
Dabei gibt [die Privatklägerin] nicht einen stereotypen Ablauf der Geschehnisse wieder, sondern schildert den Ablauf immer wieder mit anderen Worten. Sie macht keine zielgerichteten Aussagen, sondern schildert bildlich, was sie wahrgenommen hat. Sie gab beispielsweise an, dass der Beschuldigte hinter dem Rücken einen Gurt hatte, wie von einem Rucksack – gemeint ist der Gurt der Laptoptasche – und dieser etwas Dickes gehabt habe, womit sie die Gurtschnalle meinte (pag. 513 Z. 103 ff.). Zudem weisen ihre Aussagen originelle Details auf, wie, dass der Beschuldigte mit dem Fuss gezappelt habe (pag. 513 Z. 10, pag. 521 Z. 110 f., pag. 535 Z. 42 f.). Die Privatklägerin weist auch darauf hin, dass sie sich wegen des Schales habe befreien können, da es ihr gelungen sei mit beiden Händen unter den Schal und den Gurt zu greifen und sich so befreien zu können. Diese Schilderungen wirken sehr nachvollziehbar und selbsterlebt.
Die Angaben der Privatklägerin können denn auch mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. So wurde am Tatort der Gurt und der Schal ineinander verwickelt aufgefunden (pag. 460). Passend dazu wurde vom KTD am Gürtel die Spuren der Privatklägerin und des Beschuldigten, am Messer hingegen nur diejenige des Beschuldigten gesichert. Auch hier gibt es zwischen den Schilderungen der Privatklägerin und des objektiven Spurenbildes keine Widersprüche. Die Verteidigung wendete anlässlich des Hauptverhandlung ein, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung nichts von der abgerissenen Kapuze erwähnte. Dies mag stimmen. Die Privatklägerin hat jedoch bereits am Tattag der Polizei gegenüber die abgerissene Kapuze erwähnt. Aus dem Berichtsrapport vom 11.01.2021 geht hervor, dass sich die Polizei mit der Privatklägerin an den Tatort begeben hat und dass sich die Polizei aufgrund der Ausführungen von C.________, wonach ihr die Kapuze sowie ein weisser Schal fehlen würde, sich weiter in das Waldesinneren begeben habe. Ca. 4 Meter im Waldesinneren habe die schwarze Kapuze gesichtet werden können (pag. 418). Dass die Privatklägerin die Kapuze in der Einvernahme nicht erwähnte, vermag ihre Glaubwürdigkeit deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Anlässlich der Tatbegehung hielt die Polizei im vorgenannten Berichtsrapport weiter fest, dass sich rund 30 – 40 Meter im Waldesinneren der Schal, die zusammengeknoteten Gurte sowie ein Küchenmesser hätten aufgefunden werden können (pag. 418). Die grössere Distanz zwischen dem Würgeinstrument und Messer einerseits und der Kapuze andererseits vermag die Schilderung der Privatklägerin deutlich zu untermauern. Ohne Weiteres passen die Angaben der Privatklägerin auch zum dokumentierten Verletzungsbild. Das geschilderte kurze Würgen oder Ziehen am Hals mit einem Strangwerkzeug unter dem sich noch der Schal befunden hat, passen zu den deutlich feststellbaren Rötungen am seitlichen und hinteren Halsbereich, die dann aber nach einem gewissen Zeitablauf (ca. 2 ¼ bis 2 ½ Stunden) wieder verschwunden sind. Die Verletzung an den Streckseiten des linken Mittel- und Ringfinger lassen sich auch sehr gut durch den Umstand erklären, dass die Privatklägerin unter das Strangwerkzeug gegriffen hat und sich dadurch befreien konnte. Ebenfalls lassen sich die vier linearen Schürfungen am rechten Handgelenk eher durch die Befreiungshandlung als durch einen Sturz erklären. Die Schürfwunden an den Knien und entsprechend den Hosen bekräftigen hingegen den geltend gemachten Sturz nach ihrer Befreiung (pag. 516 Z. 259). Die objektiven Erkenntnisse sind daher genau so, wie man sie beim von der Privatklägerin geschilderten Handlungsablauf erwarten würde.
Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Es ist weder eine Dramatisierung der Geschehnisse, noch eine Aggravierung der Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten ersichtlich. Sie erwähnt beispielsweise von Anfang an, dass der Beschuldigte sie mit dem Gürtel gewürgt und sie kein weiteres Tatwerkzeug festgestellt habe. Selbst als sie wusste, dass der Beschuldigte ein Messer mitgeführt hat und es ihr somit ein leichtes gewesen wäre, zu behaupten, er habe sie damit umbringen wollen, blieb sie bei ihrer Aussage, wonach sie kein Messer gesehen habe (pag. 522 Z. 172).
Zusammenfassend hat die Privatklägerin detaillierte, konstante und stimmige Aussagen mit vielfältigen Wahrheitssignalen gemacht. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen mit den Aussagen des Zeugen U.________ (vgl. nachfolgend) und den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein. Die Aussagen der Privatklägerin erachtet das Gericht nach dem Gesagten als glaubhaft. Es kann beweismässig vollumfänglich darauf abgestellt werden.
Die Vorinstanz kam zusammengefasst auf Grund der konstanten, stringenten, gleichbleibenden Aussagen zu Rahmen- und Kerngeschehen, der fehlenden Stereotypie gegenüber den bildlichen, authentischen Schilderungen, der Übereinstimmung ihrer Aussagen in Bezug auf die objektiven Beweismittel und der fehlenden Aggravierungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und darauf abgestellt werden könne.
Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen. Sie konnte sich zudem anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck der Privatklägerin machen. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:
Die Privatklägerin leidet selber unter einer intelligenzrelevanten Einschränkung, welche letztendlich auch der Grund für ihre IV-Rente darstellt (minderintelligent, pag. 768 f., 722, 730). In ihren Aussagen wird jedoch deutlich, dass sie sich – wenn auch einfach – so doch klar ausdrücken kann, dass ihre Aussagen stets einer stringenten Linie folgen und dass sie stets darum bemüht ist, die Dinge so zu sagen, wie sie sie erinnert. Besonders ihre erste Einvernahme ist in diesem Zusammenhang eindrücklich. Wichtig sind ihr vorab der Verbleib und das Wohlbefinden ihres Sohnes (pag. 512 Z. 32 ff.) und ihre Angst vor dem Beschuldigten (pag. 512 Z. 37 ff.), in dieser Reihenfolge. Diese emotionalen Reaktionen und Verbalisierungen sind adäquat und direkt. Im Weiteren ist die Privatklägerin in der Lage, die gestellten Fragen klar und auf den Punkt zu beantworten. Sie verliert sich nicht in Nebensächlichkeiten und schweift nicht ab (vgl. pag. 513).
Erstmals angesprochen auf die Vorfälle an der M.________(Strasse) schildert sie mit klaren Worten in einfachen, gut verständlichen Sätzen was sie erlebt hat (pag. 513 Z. 98 ff.). Bei der anschliessenden Beschreibung des Beschuldigten (Kleidung) sagt sie nur, an was sie sich erinnern kann und räumt darüber hinaus Unsicherheiten ein (pag. 514 Z. 151 ff.). Sie war sodann im Stande, ihren erlebten Gefühlen nachvollziehbare und klare Worte zu verleihen (pag. 515 Z. 171 ff.). Betreffend Folgeschäden aus dem Vorfall blieb sie nüchtern, verfiel in keiner Weise in Aggravation und unnötige Belastung (pag. 516 Z. 224 ff.).
Ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin war einzig betreffend die Vereinbarung des Übergabeorts von F.________ auszumachen. So sagte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2021 aus, dass der Beschuldigte F.________ um 22:00 Uhr habe bringen wollen, dies etwas weiter weg, damit sein Cousin ihn nicht sehe. Sie habe ihm dann gesagt, dass er ihn zum Parkplatz beim Friedhof bringen könne (pag. 517 Z. 268 ff.). Vor der Vorinstanz und der Kammer gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, der Beschuldigte habe F.________ beim Friedhof übergeben wollen (pag. 1602 Z. 12, pag. 2402 Z. 1 f.). Bei genauerer Betrachtung erhellt, dass darin kein eigentlicher Widerspruch liegt. Aus ihrer Perspektive ist es nicht falsch, dass sie den Beschuldigten federführend erlebte bei der Rückgabe des Kindes. Schliesslich war er es, welcher sich bei ihr meldete und das Kind früher als abgemacht zurückgeben wollte (pag. 569 und 572) resp. sie durch diesen Vorwand sowie dem vorgeschobenen Cousin aus dem Haus in den Waldbereich locken wollte. Dass die Privatklägerin vor oberer Instanz betreffend den Treffpunkt erstmals ein Tenniscenter erwähnte, ist ebenfalls einleuchtend, zumal der Friedhof L.________(Ortschaft) resp. dessen an die Strasse angrenzender Parkplatz in unmittelbarer Nähe eines Tenniscenters und beides an der M.________(Strasse) liegt. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin auf Geheiss des Beschuldigten, ihr auf seinem Weg entgegenzukommen, an den an der Strasse liegenden Parkplatz des Friedhofs oder das etwas weiter vorne liegende Tenniscenter dachte.
Darüber hinaus hielt die Privatklägerin auch vor oberer Instanz an dem von ihr über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant geschilderten Geschehensablauf fest. Die Verteidigung will Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin ausmachen. So habe diese inkonstant ausgesagt, wie lange der Vorfall, insb. der konkrete Strangulationsvorgang, gedauert habe. Die Privatklägerin habe diese Dauer bewusst ausgedehnt. Sodann sei bei dem von der Privatklägerin geschilderten Tatgeschehen nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte all dies mit lediglich zwei Händen gemacht haben solle. Auch habe sie die einzelnen Ereignisse teilweise durcheinander geschildert (pag. 526 Z. 349 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant die gleichen Elemente erwähnt hat. Bei der von der Verteidigung konkret genannte Passage im Einvernahmeprotokoll vom 10. Juni 2021, wonach die Privatklägerin die Ereignisse durcheinander schildere, ist die konkrete Fragestellung zu berücksichtigen. So wurde die Privatklägerin nicht nach einer chronologischen Schilderung, sondern danach gefragt, was sie in diesem Wald veranlasst habe, Angst um ihr Leben zu haben. Insgesamt hat die Privatklägerin auf die Fragen zum Vorfall gleichbleibend geantwortet. Sie hat jeweils auf die konkrete Frage geantwortet, konnte aber bei Nachfragen nach zusätzlichem Kontext auch die jeweilige Situation und Reihenfolge der Ereignisse weiter erläutern.
Die Privatklägerin hat den Vorfall zusammengefasst wie folgt geschildert: Sie sei am 8. Juli 2023 gegen 22:00 Uhr bei der M.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) zum Parkplatz beim Friedhof L.________(Ortschaft) gelaufen, als der Beschuldigte aus dem Gebüsch gesprungen sei. Anschliessend habe er mit dem Fuss gezappelt und die Privatkläger gebeten, mal nachzusehen. Dies habe sie nicht gemacht. Sie sei vis-à-vis vom Beschuldigten gestanden. Es sei ein Auto vorbeigefahren. Der Beschuldigte habe sich dann hinter sie gestellt und den Gurt in der rechten Hand gehalten. Sie habe geschrien und der Beschuldigte habe ihr den rechten Arm um den Hals gelegt. Mit der linken Hand habe er das andere Ende des Gurtes genommen und sie mit dem Gurt um ihren Nacken vorwärts in den Wald gezogen. Die Privatklägerin habe sich noch umdrehen können, so dass der Gurt vorne über ihrem Schal zu liegen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann aber von hinten am Gurt, welcher an ihrem Hals und über ihrem Schal gelegen habe, gezogen, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Es sei ihr gelungen, mit beiden Händen unter den Gurt und den Schal zu greifen. Er habe am Gurt und der Kapuze der Privatklägerin gezogen, wobei letztere schliesslich abgerissen sei. Der Privatklägerin sei es dann gelungen, den Gurt mitsamt ihrem Schal über ihren Kopf abzustreifen. Daraufhin sei sie auf die Knie gefallen und dann zur Strasse und zum Auto gerannt. Insgesamt vermochte die Privatklägerin das dynamische Geschehen nachvollziehbar darzulegen und konnte auch Besonderheiten, etwa das Zappeln mit dem Fuss des Beschuldigten und das darauffolgende Vorgehen, nämlich das vorwärtsweise Hineingezogenwerden in den Wald und anschliessende Gurt-/Schal-/Kapuzenziehen am Hals von hinten aufgrund ihrer Drehung, schlüssig, verständlich und dynamisch nachvollziehbar wiedergeben. Ihre Schilderungen wirken selbsterlebt und vom Ablauf her einleuchtend. Inwieweit es dem Beschuldigten denn mit zwei Händen nicht möglich gewesen sein solle, so vorzugehen, ist nicht ersichtlich.
Auch die Aussagen der Privatklägerin über die Zeitdauer des Vorfalls tun dem Gesamteindruck keinen Abbruch. Die von ihr oberinstanzlich angegebene Dauer von ca. 10 Minuten für den gesamten Vorfall erscheint zwar lange, die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung errechneten und geltend gemachten 10 Sekunden hingegen deutlich zu kurz. So ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Vorgang eine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging. Sodann fuhr der Zeuge U.________ zunächst neben den beiden Beteiligten vorbei und entschied sich erst nach 30 bis 40 Metern, das Auto zu wenden (pag 556 Z. 141 f.). Dabei ist zu beachten, dass er in einer 30er-Zone fuhr und gemäss eigenen Aussagen langsam an den beiden Vorbeifuhr und im Rückspiegel beobachtet, was weiter geschehen würde. Erst dann entschloss er sich, umzukehren und zurückzufahren. Der Privatklägerin ist zuzubilligen, betreffend die Dauer des Vorfalls nur ungefähre Angaben machen zu können, nicht zuletzt auch, weil es notorisch ist, dass Opfer während einer Gewalttat in einer Ausnahmesituation sind und dabei das Zeitgefühl verlieren. Ihre Zeitangabe ist Anbetracht aller Umstände nachvollziehbar und entgegen der Darstellung der Verteidigung mitnichten geeignet, den von ihr geschilderten Geschehensablauf entscheidend in Frage zu stellen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Dass der Gurt – mit DNA-Spuren der Privatklägerin – und der Schal der Privatklägerin ineinander verwickelt unweit des Tatorts im Wald aufgefunden wurden (pag. 460), spricht für die Version der Privatklägerin, welche erklärte, den Gurt mitsamt ihrem Schal abgestreift zu haben, und klar gegen jene des Beschuldigten, welcher beteuerte, den Gurt nicht zum Einsatz gebracht, die Privatklägerin gar nicht gedrosselt und lediglich an der Kapuze zurückgehalten zu haben. Auch konnten auf dem Trottoir am Waldrand der fehlende Schuh der Privatklägerin aufgefunden und am Tatort aufgewühlter Waldboden festgestellt werden. Sodann fand sich ca. 4 Meter im Waldesinnern die Kapuze der Privatklägerin. Weitere 30 bis 40 Meter im Waldesinnern wurden die zusammengeknoteten Gurte und das Küchenmesser sichergestellt (pag. 418; pag. 455–464).
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die intelligenzbedingten Einschränkungen der Privatklägerin offensichtlich keinen Einfluss auf ihr Aussageverhalten und die Fähigkeit haben, selber Erlebtes und Empfundenes klar, deutlich und widerspruchsfrei auszudrücken. In den Aussagen der Privatklägerin ist nach dem Gesagten eine Reihe von Realkennzeichen auszumachen. Sie stimmen sodann mit den Aussagen des Zeugen U.________ (vgl. nachfolgend) und den objektiven Befunden überein. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zur Ermittlung des Kerngeschehens abzustellen ist.
Aussageverhalten des Zeugen U.________
Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Zeugen im Wesentlichen wie folgt gewürdigt:
Der Zeuge U.________ kann zwar zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen machen. Allerdings hat er den Beschuldigten und die Privatklägerin vor dem Vorfall auf dem Trottoir wahrgenommen und die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall auf die Polizeiwache gefahren. Die Aussagen des Zeugen U.________ scheinen selbsterlebt. So gibt er die Gesprächsinhalte mit der Privatklägerin wieder, wie dass diese gesagt habe, dass ihr Ex sie habe umbringen wollen (pag. 555 Z. 42). Originell ist auch die Erklärung des Zeugen, wonach er eine Discothek gehabt habe und deshalb wisse, wie sich komische Leute verhalten (pag. 556 Z. 92 f.). Die komischen Gesten der beiden Personen auf dem Trottoir haben ihn schlussendlich dazu bewogen, umzudrehen (pag. 556 Z. 95). Die Aussagen des Zeugen erachtet das Gericht als glaubhaft, zumal er auch keinen Grund hätte, die Beteiligten falsch zu belasten.
Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass U.________ die Rötungen am Hals der Privatklägerin nicht wahrgenommen hat (pag. 558 Z. 179 f.). Zum einen sass er als Fahrer auf der linken Seite des Fahrzeuges und die Privatklägerin hatte die massgeblichen Rötungen auf der rechten Seite und im Nacken. Zum anderen trug sie ihre Winterjacke und es war grundsätzlich wohl eher dunkel im Fahrzeug. Es ist deshalb gut erklärlich, dass der Zeuge diese Rötungen nicht zu erkennen vermochte. Diese konnten dann aber bei der Polizei zweifelsfrei festgestellt und fotografisch festgehalten werden (vgl. pag. 447 f.).
Das Gericht stellt damit auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen ab.
Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer anschliessen. Der Zeuge wurde nur einmal einvernommen, wobei diese Einvernahme aber parteiöffentlich erfolgte (pag. 554 ff.). Insbesondere ist zu betonen, dass er ein unbeteiligter Dritter ist, welcher die beiden Parteien weder kannte noch sonst einen ersichtlichen Grund hatte, den Beschuldigten unnötig zu belasten oder die Privatklägerin ungerechtfertigterweise in Schutz zu nehmen. Dies zeigt sich auch deutlich in seinem Aussageverhalten. Allgemein schilderte er auf Frage seine Beobachtungen nüchtern, ohne gross eigene Interpretationen anstellen zu wollen. Auch die kritischen Fragen zu seiner Beobachtung des Zustands der Privatklägerin parierte er, ohne aus Rechtfertigungsdruck heraus in Aggravierungstendenz zu verfallen (pag. 559 Z. 201 ff.). Der Zeuge war die erste Person, welche nach dem Vorfall mit der Privatklägerin sprach. Für ihn war bereits bei der ersten Durchfahrt klar, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss. Die beiden Personen hätten sich gegenübergestanden, eine habe mit dem Rücken gegen ihn auf dem Trottoir gestanden, eine andere etwas unterhalb der Böschung im Gebüsch, so dass sie sich nicht auf der gleichen Ebene befunden hätten (pag. 556 Z. 75 ff.). Er habe dies «bizarre» gefunden, aber zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen, dass eine Person in Schwierigkeiten gewesen wäre (pag. 556 Z. 89). Nach dem Vorbeifahren, im Rückspiegel erst, habe er «des gestes bizarres» gesehen (pag. 556 Z. 94 ff.), z.B. dass die Person im Wald nicht aus dem Wald herausgekommen, sondern vielmehr die Person auf dem Trottoir in den Wald verschwunden sei, was ihm seltsam vorgekommen sei (pag. 556 Z. 97 ff.). Diese Beobachtung ist in der Tendenz eher mit der Version der Privatklägerin in Einklang zu bringen, wonach sie nach dem Fussgezappelt des Beschuldigten von diesem gewaltsam in den Wald gezogen wurde. Demgegenüber soll nach dem Beschuldigten nichts geschehen sein, abgesehen vom Zeigen des Messers und des Gurtes. Dass der Zeuge die Schreie der Privatklägerin beim ersten Vorbeifahren nicht hörte (pag. 537 Z. 98), ist insoweit erklärbar, als er nach eigenen Angaben das Fenster oben hatte und Musik hörte (pag. 556 Z. 76, pag. 558 Z. 151). Die Privatklägerin sei – als sie sich zu ihm ins Auto gesetzt habe – panisch, aber nicht schockiert gewesen (pag. 558 Z. 152 f.). Sie habe ihm etwas wie «er bringt mich um» gesagt (pag. 557 Z. 147 f.). Er kenne 2-3 Worte auf Deutsch und habe sie gefragt «Wer?» worauf sie ihm geantwortet habe «Mini Ex» (pag. 558 Z. 155 f.). Die Panik habe sich vor allem an der Art und Weise gezeigt, wie sie aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 559 Z. 220 f.). Panik bedeute für ihn, wenn man sich noch kontrollieren könne. Jemand der schockiert sei, könne allenfalls nicht mehr kontrollieren, was er sage oder mache. Zum Beispiel könne eine schockierte Person schreien, gestikulieren oder aber wie gelähmt sein. Die Privatklägerin sei seiner Meinung nach in ihren Aussagen aber noch kontrolliert gewesen. Panisch sei sie aber für ihn gewesen, weil ihr etwas geschehen sei durch jemanden, den sie gekannt habe (pag. 559 Z. 205 ff.). Diese beobachtete Reaktion der Privatklägerin passt zu ihrem generell ruhigen, kontrollierten Wesen und ihrem präzisen, bündigen Aussageverhalten, von dem sich auch die Kammer ein eigenes Bild machen konnte. Der Zeuge ergänzte sodann spontan, dass die Privatklägerin einen Schuh verloren hatte (pag. 557 Z. 107), was mit dem späteren Fund ihres Schuhs am Tatort korrespondiert (pag. 455 f.).
Was die zeitliche Komponente anbelangt kann mit der Verteidigung zwar festgehalten werden, dass es die Beschreibungen des Zeugen erlauben, zumindest eine ungefähre zeitliche Eingrenzung des Vorfalls vorzunehmen (vgl. dazu auch pag. 555 Z. 32, 39 f., pag. 556 Z. 66 ff., pag. 557 Z. 141 f.). Wie bereits dargelegt, stehen die Aussagen der Privatklägerin und insbesondere ihre zeitlichen Angaben dieser Eingrenzung jedoch nicht entgegen.
Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen U.________ als glaubhaft, weshalb auf sie abzustellen ist.
Aussagen des Sohnes F.________
An dieser Stelle ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch der Sohn F.________ (damals knapp sieben jährig) polizeilich einvernommen wurde. Die Befragung fand am 14. Januar 2021 als kindsgerecht organisiert und durchgeführte, parteiöffentliche Videobefragung statt (pag. 546 ff.). Einleitend zur schriftlichen Dokumentierung der Einvernahme wurde in einer Kurzzusammenfassung festgehalten, dass F.________ in seiner Entwicklung nicht genügend fortgeschritten sei, um bei einer Videoeinvernahme gerichtsverwertbare Aussagen machen zu können. Aufgrund seiner Antworten und seines Verhaltens könne angenommen werden, dass er beim Vorfall im R.________ (Örtlichkeit) nicht zugegen gewesen sei (pag. 547). Dieser Einschätzung kann sich auch die Kammer anschliessen. Das Ergebnis der Befragung vermag nichts Relevantes zur Klärung des angeklagten Sachverhaltes beizutragen.
Rahmensachverhalt, Kerngeschehen und Absichten des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat vorab die Vorgeschichte zum Tatgeschehen wie folgt zusammengefasst und gewürdigt:
Aus den edierten Akten lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte mit Entscheid vom 29.04.2020 (Rechtskraft 12.05.2020) gemäss Art. 112 ZGB geschieden wurden (pag. 734 ff.). Sie reichten für die Scheidung eine Vereinbarung zur Regelung der Angelegenheiten betreffend den gemeinsamen Sohn ein (pag. 737 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er und die Privatklägerin sich nach der Trennung gut verstanden hätten, erscheint daher zumindest teilweise zutreffend (gerichtliche Genehmigung der Trennungsvereinbarung am 04.11.2019, pag. 741 ff.).
Gemäss den Aussagen der Privatklägerin vom 15.07.2020 hielt sich der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt gut an die Kontaktregelung (pag. 363 Z. 85). Ausnahme stellt die Reise in den Kosovo dar. Der Beschuldigte reiste gemäss den Angaben der Privatklägerin bereits am 03.07.2020 in den Kosovo, obwohl abgemacht gewesen war, dass er vom 05.07.2020 bis am 18.07.2020 verreisen dürfe (pag. 363 Z. 75 ff.). Im Rahmen dieser Ferien liess der Beschuldigte entgegen der schriftlichen Abmachung den Sohn im Kosovo beschneiden (pag. 363 Z. 97 ff.). Die entsprechende Abmachung bezüglich der Ferien sowie, dass im Kosovo keine Beschneidung am Sohn vorgenommen werden darf, wurde durch Herrn X.________ der Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) am 01.07.2020 schriftlich festgehalten. Das Schreiben befindet sich ebenfalls in den Akten (pag. 365).
Gemäss der Aufstellung der Privatklägerin, welche sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.06.2021 zu den Akten reichte (pag. 530), nahm der Beschuldigte ab Oktober 2020 die Telefongespräche und Besuche mit dem Sohn nicht mehr regelmässig wahr. Demgemäss hielt er sich am 30./31.10.2020 sowie am 11./12.12.2020 nicht an die abgemachten Besuche und am 28.10.2020, 09.11.2020, 18.11.2020, 02.12.2020, 07.12.2020 sowie am 15.12.2020 nicht an die vereinbarten Telefongespräche. Während der Beschuldigte sich offenbar anfänglich noch gut an die Abmachungen bezüglich des Sohnes hielt, stellte sich im Herbst 2020 eine gewisse Nachlässigkeit bezüglich der Kinderbetreuung des Beschuldigten ein.
Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten verschlechterte sich gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bereits im Dezember 2019. Wie nachfolgend unter Ziffer 4 – 6 noch aufgezeigt wird, begann der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Domizil aufzusuchen, zu beobachten und ihr zu drohen.
Inwiefern sich die Privatklägerin nicht an die Besuchsregelung gehalten respektive die Telefonate zwischen dem Sohn und dem Beschuldigten verunmöglicht hat, kann aufgrund der Akten vorliegend nicht beurteilt werden.
Der Beschuldigte machte weiter geltend, dass die Privatklägerin ihm anfänglich die Gespräche mit den Behörden noch übersetzte und jeder sich wunderte, dass sie getrennt lebten, da sie so gut miteinander auskommen. Schlussendlich hatte er aber den Eindruck, dass er bei diesen Gesprächen mangels Sprachkenntnisse aussenvor gelassen wird. Schlimmer sogar noch, dass sich die Anwesenden über ihn lustig machen würden. Da er offenbar bei den Gesprächen seine Anliegen und Sorgen nicht anbringen konnte, adressierte er diese in – aktenkundig sind zwei – Schreiben an die Sozialen Dienste L.________(Ortschaft). Darin äusserte er seine Befürchtungen, dass die Privatklägerin nicht genug gut zum Sohn schaue und er bei ihr nichts lerne. Er bat deshalb darum, den Sohn in einem Kinderheim zu platzieren. Gemäss den edierten Akten war an der Anhörung zur Errichtung der Kindesschutzmassnahme ein Übersetzer anwesend (pag. 761). Bei den aktenkundigen Standortgesprächen mit der Familienbegleitung, V.________ und der Sozialarbeiterin der Sozialen Diensten L.________(Ortschaft), W.________ vom 03.07.2018 (pag. 781 ff.) sowie am 22.01.2019 (pag. 791 ff.) war hingegen kein Übersetzer anwesend. Es ist daher gut möglich, dass auch bei den Gesprächen mit X.________ und der Familienbegleiterin kein Übersetzer aufgeboten wurde. Dies muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Schlussendlich wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte subjektiv gegenüber der Privatklägerin wohl unterlegen und übergangen gefühlt hat, weshalb er – wie auch aus den Einvernahmen deutlich wird – zum Gegenangriff auf sie überging, indem er behauptete, sie sei nicht geeignet für die Kindererziehung seines Sohnes.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich nach seinem Auszug Ende November 2019 zunächst gut an die Kontaktregelung gehalten hat. Ab Herbst 2020 nahm er allerdings die Telefongespräche und Besuchsrechte nicht mehr mit der gleichen Verbindlichkeit wahr. Subjektiv empfand der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm den Sohn vorenthalte und ihn die Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht ernst nehmen. Weiter hatte er den Eindruck, dass sich die Privatklägerin nicht gut um den Sohn kümmere und er bei ihr nichts lerne. Aus diesem Grund wollte er, dass F.________ in ein Kinderheim untergebracht wird und teilte dies den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) auch entsprechend mit.
Dieser treffenden Einschätzung kann ergänzend angefügt werden, dass die eigenmächtige Beschneidung ohne Anästhesie von F.________ im Kosovo, einen viel grösseren Schaden angerichtet hat, als der Beschuldigte einzuräumen bereit ist. Dieser verharmlost und rechtfertigt sein diesbezüglich kindswohlgefährdendes Vorgehen gegen den klaren Willen der Kindsmutter, in offener Widerhandlung gegen das ausdrückliche schriftliche Verbot des Beistandes von F.________ (pag. 365) und in Verkennung der medizinischen Feststellungen über die körperlichen Auswirkungen auf F.________ in doch erstaunlicher Art und Weise (pag. 2102 f.). So hält insbesondere der Bericht über die Sprechstunde Nephrologie des K.________ (Spital) vom 7. Juni 2022 fest, dass bei F.________ eine psychische (extreme) Traumatisierung nach Zirkumzision in Kosovo ohne Anästhesie 2020 und eine Verschlechterung dieser Symptomatik zu erkennen sei, dies durch anhaltendes Bettnässen, Angststörung und extremer Angst in Bezug auch auf genitale Untersuchungen, etc. (vgl. detaillierte Anamnese und Beurteilung pag. 2045 ff.). Auch anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme verharmloste und rechtfertigte der Beschuldigte sein rücksichtsloses Vorgehen. Er bestritt erstmals, dass die Beschneidung ohne Anästhesie durchgeführt worden sei und machte entgegen den hiesigen medizinischen Einschätzungen geltend, die Beschneidung sei von einem spezialisierten Arzt regelkonform durchgeführt worden (pag. 2409 Z. 4 ff.). Immerhin räumte er ein, dass Kosten für seinen Entscheid eine Rolle gespielt hätten, da die Beschneidung in der Schweiz CHF 1'000.00 und im Kosovo nur EUR 40.00 koste (pag. 2409 Z. 23 ff.). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin F.________ nach diesem unerlaubten Eingriff in der Schweiz zum Arzt bringen musste, weil es zu Entzündungen gekommen war und es gemäss ihren Angaben «unten rum nicht gut» ausgesehen habe (pag. 513 Z. 71 ff.). Was das behördliche Verbot der Beschneidung betrifft stritt er zwar nicht ab, den Brief des Kindsbeistands vor der Reise erhalten zu haben, allerdings habe er diesen nicht richtig durchgelesen und ganz sicher nicht richtig verstanden (pag. 2409 Z. 35 ff.). Er habe nicht gewusst, dass er die Beschneidung nicht habe machen lassen dürfen, die Privatklägerin habe ihm das auch nicht richtig erklärt (pag. 384 Z. 153 und 156 f.). Angesichts seines in den KESB-Unterlagen aber auch im vorliegenden Verfahren dokumentierten Verhaltens ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten. So hat der Beschuldigte stets dafür gesorgt, bestens über den Inhalt von behördlichen und institutionellen Schreiben und Verfügungen im Bild zu sein, besonders, wenn sie seinen Sohn betrafen. Zudem macht es überhaupt keinen Sinn, dass die Privatklägerin, welche sich vehement gegen eine Beschneidung von F.________ im Kosovo eingesetzt hatte, dem Beschuldigten diese Haltung und vor allem auch das Verbot nicht auch klipp und klar erklärt haben sollte. Die Realitätsverkennung des Beschuldigten in Bezug auf die Umstände der Beschneidung von F.________ ist denn auch kein Gewinn hinsichtlich seines generell schon angeschlagenen Aussageverhaltens; an diesem Beispiel offenbart sich die eigenmächtige Zurechtlegung der jeweiligen Faktenlage nach dem Günstigkeitsprinzip durch den Beschuldigten geradezu exemplarisch. Ebenfalls geht daraus hervor, dass er auch über eine gewisse Skrupellosigkeit verfügen muss, wenn er bei seinem eigenen Kind im Alter von 6 Jahren eine Beschneidung durchführen lässt, welche auch unter Berücksichtigung religiöser Aspekte klarerweise nicht ohne Anästhesie und unter Einhaltung ärztlicher Mindeststandards durchgeführt werden müsste.
Bezeichnend ist zudem, dass der Beschuldigte – wie in seinem letzten Wort vor der Kammer – erneut ausschliesslich die Behörden, namentlich den Kindsbeistand, und die Privatklägerin ohne Einsicht in eigenes Fehlverhalten für sämtliche Missstände in seinem Leben verantwortlich machen will (pag. 2424 f.).
Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die mehrfach vom Beschuldigten ins Feld geführten, angeblich verschollenen und unbeantworteten fünf Briefe an den Beistand von F.________, in welchen er sich über das Besuchsrecht beklagt und um Hilfe ersucht habe (vgl. bspw. pag. 2033; 2161; effektiv in den Akten vorhanden pag. 698, 754, 755, 2062 ff.) nichts zur relevanten Sachverhaltsfeststellung beizutragen vermögen. Es ist hinlänglich aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Exfrau und den Behörden immer wieder starke Kritik an der Umsetzung seines Besuchsrechts ausübte und «Besserung» einforderte. Nicht zuletzt belegen auch gerade diese Briefe, dass der Beschuldigte gegen Ende des Jahres 2020 mehr und mehr der Meinung war, dass sich die Privatklägerin nicht gut um F.________ kümmere und er in einem Kinderheim besser aufgehoben wäre.
Sodann hat die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen zum Tatgeschehen wie folgt gewürdigt:
Der Beschuldigte behauptete den zusammengeknoteten Laptopgurt und den Gürtel sowie das Messer lediglich mitgenommen zu haben, um seiner Exfrau Angst zu machen (pag. 589 Z. 134 ff., pag. 624 Z. 396, pag. 644 Z. 68 f., pag. 646 Z. 139 f., pag. 1626). Sie habe ihm gesagt, dass der Sohn nächste Woche nicht zu Besuch kommen könne (pag. 598 Z 547 ff., pag. 643 Z. 39 f.). Er habe ihr Angst machen wollen, damit sie sich wieder an die Besuchsregeln halte (pag. 565 Z. 123 ff., pag. 588 Z. 81).
Hingegen gab die Privatklägerin konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte beabsichtigte sie umzubringen. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie dazu aus, dass sie glaube, der Beschuldigte hätte weitergemacht, wenn das Auto nicht gekommen wäre und auf Frage bejahte sie, Todesangst gehabt zu haben (pag. 515 Z. 168 ff.). Auf Frage, was die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, gab sie spontan an, dass er sie schon lange damit bedroht habe, sie umzubringen, sie aber nicht gedacht hätte, dass es soweit kommen werde (pag. 515 Z. 206 f.). Auch in der zweiten Einvernahme gab sie an, der Beschuldigte beabsichtigte, sie umzubringen und er es nur nicht gemacht habe, weil sie sich befreien konnte und das Auto vorbeigefahren sei (pag. 523 Z. 201, pag. 526 Z. 368 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin ebenfalls aus, ihre grösste Angst sei gewesen, dass er sie umbringen wollte (pag. 538 Z. 154). Dies äusserte sie auch gegenüber dem Zeugen U.________ (pag. 555 Z. 42, pag. 557 Z. 147 f.).
Das Gericht geht davon aus, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Tattag mitgeteilt hat, dass sie den Sohn am kommenden Wochenende bei sich behalten will und er nicht zu ihm kommen könne. Der Beschuldigte wies darauf in den verschiedenen Einvernahmen hin. Immer wieder betonte er auch, dass die Privatklägerin sich nicht an die Besuchsregeln halte und ihm auch die zwei Mal wöchentlichen Telefonate verunmögliche. Ebenfalls machte er geltend, dass die Privatklägerin sich nicht gut genug um den gemeinsamen Sohn kümmere und er bei ihr nichts lerne. Aus den Akten der KESB N.________(Ortschaft) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte deshalb bei Herrn X.________ sich beschwerte und am 15.12.2020 und damit rund 3 ½ Wochen vor dem Vorfall den sozialen Diensten L.________(Ortschaft) einen Brief zukommen liess, in dem er den Wunsch äusserte, dass F.________ in einem Kinderheim untergebracht werde.
Betrachtet man die chronologische Entwicklung der Ereignisse ergibt sich ein klares Bild einer Eskalationsspirale, die zu immer extremeren Handlungen des Beschuldigten führte. Während sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Rahmen des Trennungs- und Scheidungsverfahrens noch kooperativ und einsichtig verhielten und gemeinsam jeweils eine Vereinbarung ausarbeiteten, begann der Beschuldigten gegen Ende 2019 die Privatklägerin offenkundig zu stalken […]: Er kontrollierte, beobachtete und kontaktierte sie. Dies führte dazu, dass die Privatklägerin ab Mitte 2020 vier Mal die Polizei verständigen musste. Er liess sich davon weder durch polizeiliche Interventionen, noch durch die Anzeigen abhalten. Sogar die Fernhalteverfügung ignorierte der Beschuldigte und suchte erneut das Domizil der Privatklägerin auf. Es ist eine klare Eskalation erkennbar, während der Beschuldigte anfangs verbal Gewalt androhte, richtete er sich erst gewaltsam gegen Sachen (Beschädigung der Balkontüre im Juli 2020) und schliesslich kam es zum physischen Übergriff auf die Privatklägerin.
Dass der Beschuldigte seine eigenen Vorstellungen ohne Rücksicht auf Verluste durchsetzt und sich nicht an behördliche Anweisungen hielt, zeigt auch der Zwischenfall mit der Beschneidung des Sohnes. Obwohl ihm dies ausdrücklich durch die Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) verboten wurde, liess er F.________ in den gemeinsamen Ferien im Kosovo beschneiden. Nach dessen Rückkehr in der Schweiz musste die Privatklägerin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, da sich eine Entzündung eingestellte. Gegenüber der Privatklägerin äusserte er diesbezüglich selber, dass ihm die Behörden den Umgang mit seinem Sohn nicht vorschreiben könnten.
Menschen mit dissozialen Persönlichkeitszügen oder gar einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung (Dr. Schrumpf formuliert in seinem Gutachten immerhin eine entsprechende Verdachtsdiagnose) haben ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer und sie neigen dazu, Gesetze und gesellschaftliche Normen zu missachten, ohne sich über die Folgen, die solches Verhalten nach sich ziehen kann, Gedanken zu machen. Dieses Verhaltensmuster kann beim Beschuldigten immer wieder beobachtet werden. Beispielsweise bei der Beschneidung seines Sohnes, aber auch an der Hauptverhandlung, wo er durch Aussageverweigerung einen Anwaltswechsel zu erzwingen versuchte und sich während des Plädoyers seines Anwaltes sogar theatralisch die Ohren zuhielt.
Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Tattag einzuordnen. Der Beschuldigte war offenbar wütend und aufgewühlt über die Ankündigung der Privatklägerin, dass der Sohn das nächste Wochenende nicht zu Besuch kommen wird. Mit dem war er nicht einverstanden, sodass er eine Aktion zu planen begann. Er hat dabei grundsätzlich zwei Ziele. Zum einen will er, dass der Sohn regelmässig unter Einhaltung des Besuchsplans zu ihm kommt und zum anderen wollte er, dass er in einem Kinderheim betreut wird, da die Privatklägerin nach seinem Dafürhalten erziehungsunfähig ist.
Um diese Ziele zu erreichen lockte er die Privatklägerin unter falschem Vorwand, nämlich, dass er ihr den Sohn bereits am späteren Abend zurückgeben möchte, da er zu seinem Cousin geht, an einen menschenarmen und dunklen Ort. Er präpariert bei sich zu Hause ein Strangwerkzeug, indem er den Gurt einer Laptoptasche abschneidet und mit einem weiteren Gürtel zusammenknotet. Zudem behändigte er ein grosses Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm. Er begibt sich anschliessend mit dem Fahrrad von N.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft) und passt dort die Privatklägerin ab. Nachdem er die Privatklägerin ablenkt, indem er mit dem Fuss zappelt, packt er erst ihren rechten Arm und legt dann das Strangwerkzeug um den Hals und beginnt sie zu würgen und weiter in den Wald hineinzuziehen.
Die Privatklägerin begann sich sofort heftigst gegen den Angriff zu wehren. Dabei kam ihr der glückliche Umstand zu Hilfe, dass sie einen Schal trug, der es ihr ermöglichte, den Finger unter den Strang zu halten und sich so zu befreien. Ein weiterer glücklicher Umstand war, dass der Zeuge U.________ mit seinem Fahrzeug an den beiden Parteien vorbeifuhr als sie auf dem Trottoir standen, diese Situation als seltsam erachtete und noch einmal dort zurückfuhr – just in dem Moment die Privatklägerin aus dem Wald flüchtete. Der Zeuge nahm die Privatklägerin sodann umgehend zu sich ins Fahrzeug und brachte sie auf den nächsten Polizeiposten.
Wesentlich ist, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der Privatklägerin abgelassen hat, sondern der Angriff einzig durch die Geistesgegenwart und die beherzte Gegenwehr der Privatklägerin sowie der Tatsache, dass U.________ zufälligerweise am Tatort vorbeigefahren ist, abgewehrt werden konnte.
Das Gericht erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte einen solchen Aufwand nur dafür betrieben hätte, um der Privatklägerin lediglich Angst zu machen. Dafür hätte er sie weder unter einem falschen Vorwand an einen menschenarmen und dunklen Ort locken müssen, sondern er hätte dies auch bei der bevorstehenden Kinderübergabe machen können. Zudem spricht nach Ansicht des Gerichts gegen diese Variante, dass der Beschuldigte das Strangulationswerkzeug einsetzte und gerade nicht das Küchenmesser, mit welchem er die Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Drohung viel eher hätte unterstreichen können. Dies hätte er auch ohne weiteres auf der gut beleuchteten Strasse tun können. Dafür hätte er sie nicht in das dunkle Wäldchen zerren müssen.
Diese gesamte zwar nur kurzfristig geplante, aber dann doch sehr resolut und zielstrebig umgesetzte Handlungsweise kann vor dem Hintergrund der schon erwähnten Motivlage nach Ansicht des Gerichts nur einen plausiblen Schluss zulassen: der Beschuldigte wollte die Privatklägerin am Abend des 08.01.2021 töten.
Diese Würdigung und Einschätzung der Vorinstanz überzeugt und wird von der Kammer vorbehaltslos geteilt. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest:
Der Beschuldigte erklärte hinsichtlich seiner Tatmotivation über sämtliche Einvernahmen hinweg, er habe lediglich beabsichtigt, der Privatklägerin Angst zu machen. Auch vor oberer Instanz erklärte er, er habe ihr [in der Tatnacht] nur Angst einjagen wollen, mehr nicht. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen und er habe dies auch nicht vorausgeplant (pag. 2412 Z. 39 ff.). Auch gab er auf Frage zu den Beweggründen, seiner Ex-Frau so Angst zu machen, erneut seine Unzufriedenheit mit der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu Protokoll (pag. 2412 Z. 43 ff. und pag. 2413 Z. 1 ff.). Wie auch die Vorinstanz treffend festhielt, geht aus den Akten hinlänglich hervor, dass der Beschuldigte seit der Trennung gegenüber der Privatklägerin zunehmend zu drastischeren Mitteln griff, um seiner Frustration Ausdruck zu verleihen (vgl. Ziff. 10 hiernach). Die Privatklägerin konnte ihren Eindruck über die Absichten des Beschuldigten im Verlaufe ihrer Einvernahmen denn auch mehrfach eindrücklich darlegen. So gab sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr schon lange – wörtlich – gedroht habe, sie umzubringen (pag. 515 Z. 205 ff.). Auch habe er gesagt, wenn er sie mit einem anderen unterwegs sehe, bringe er ihn zusammen mit ihr um (pag. 516 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte verstehe einfach nicht, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle (pag. 516 Z. 221 f.). Auch glaube sie, dass er weitergemacht hätte, wenn das Auto nicht zurückgekommen wäre (pag. 515 Z. 167 ff.). Der Beschuldigte habe sie in Richtung der Geleise gezogen und weiss was machen können (pag. 514 Z. 113 f.). Sie beschrieb den Beschuldigten als aggressiv und impulsiv; dies sei auch schon während des gemeinsamen Zusammenlebens so gewesen (pag. 525 Z. 344 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass es Anzeichen in der Form von Drohungen und Nachstellungen gegeben habe und reichte der Polizei eine Auflistung mit entsprechenden Vorkommnissen ein. Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte auch F.________ gedroht habe (pag. 525 Z. 302 ff.) und schätzte seinen psychischen Zustand als ganz schlecht ein (pag. 526 Z. 392 ff.). Sodann gehe sie davon aus, dass sie sich v.a. aufgrund des zurückkommenden Autos habe befreien können, da der Beschuldigte ihr deshalb nicht nachgegangen sei (pag. 526 Z. 387 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin, dass sie glaube, der Beschuldigte habe sie umbringen wollen. Man habe sehen können, dass er eine Wut auf sie gehabt habe (pag. 538 Z. 140 ff.). Er habe Kontrolle über sie gewollt (pag. 538 Z. 162). Er habe sie böse angesehen, als er aus dem Gebüsch gekommen sei (pag. 522 Z. 161, pag. 1602 Z. 8 f.). Beim Vorfall habe er vor ihr gestanden, sie habe seine Wut gesehen (pag. 543 Z. 345). Vor oberer Instanz sie davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitergemacht hätte, wenn das Auto nicht umgekehrt wäre. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt (pag. 2403 Z. 13 f.). Sie habe Angst, dass der Beschuldigte – wenn die Haft vorbei sei – weitermache und es nicht aufhöre. Er habe ihr auch, als die Anzeige gemacht habe, vor dem Vorfall vom 8. Januar 2021 mehrmals gesagt, wenn er jemals ins Gefängnis gehe, mache er nach dem Herauskommen dort weiter, wo er aufgehört habe (pag. 2404 Z. 17 ff., pag. 2405 Z. 7 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits bestritt vor oberer Instanz, eifersüchtig zu sein und beteuerte, keinen Grund für Eifersucht zu haben (pag. 2413 Z. 25 ff.). Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe die Absicht gehabt, der Privatklägerin zu zeigen, wo «Bartli den Most hole», er habe aber keine Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehabt (pag. 2419). Der Rechtsbeistand der Privatklägerin hielt vor der Kammer fest, dass sich der Beschuldigte im Klaren darüber gewesen sei, dass die Privatklägerin sich nicht mehr einschüchtern lasse und Drohungen konsequent zur Anzeige bringe. Angesichts dessen und in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschuldigten könne sodann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten schlicht ums Angst einjagen gegangen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung, zumal dies mit einem alternativen Vorgehen, etwa dem Vorzeigen des Messers (welches die Privatklägerin jedoch tatsächlich nie sah [pag. 1604 Z. 7]), genau so wirkungsvoll, aber deutlich weniger gefährlich hätte umgesetzt werden können. Weshalb er die Privatklägerin indes für seinen angeblichen Zweck des Angsteinjagens durch Einsatz eines Strangulationswerkzeugs in den Wald hineinziehen musste, wovon die Kammer beweismässig ausgeht, ist nicht plausibel. Der Beschuldigte verlor seit der Trennung zunehmend an Einfluss auf die Privatklägerin und fühlte sich von dieser und den Behörden nicht ernst genommen. Er akzeptierte die Gesamtsituation nicht und stellte der Privatklägerin zunehmend nach (vgl. Ziff. 10 hiernach). Aufgrund dieses Konglomerats aus Eifersucht, Kontrollverlust und empfundener Unterlegenheit gegenüber der Privatklägerin in Behörden- und Kinderangelegenheiten und in Anbetracht der Gewalteskalation muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am Abend des 8. Januar 2021 bereit und gewillt war, der Privatklägerin das Leben zu nehmen.
Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe der Privatklägerin mit dem Gurt und dem Messer durch deren Vorzeigen nur ein bisschen Angst machen wollen, so ist dies mehrfach widersprüchlich. Wäre es nur darum gegangen, der Privatklägerin ohne tätlich zu werden Angst einzujagen, hätte der Beschuldigte im Vorfeld nicht zwei Gurte zusammenzuknüpfen müssen, einer alleine hätte gereicht. Auch hätte es nicht zwei Tatwerkzeuge, Gurt und Messer, als Drohmittel benötigt. Zudem wäre es bei reiner Drohungsabsicht nicht nötig gewesen, die Privatklägerin von der Strasse weg in den Wald zu reissen, nachdem das Auto bereits vorbeigefahren war. Auch dass der Beschuldigte der Privatklägerin vor Ort immer noch weiss machen wollte, den Sohn mit dabei zu haben, wobei dieser im Wald warte und Videos schaue, obwohl er diesen zu Hause gelassen hatte, spricht eher gegen die reine Drohungs- und für die Tötungsabsicht, insbesondere dafür, dass es von Anfang an seine Absicht war, die Privatklägerin in das Waldstück, fernab von möglichen Zeugen, zu lotsen.
Anzufügen ist weiter, dass vorliegend angesichts des Anklagesachverhalts nicht von «Würgen», sondern vielmehr von «Strangulieren» oder im engeren Sinne von «Drosseln» auszugehen ist. Als Strangulation bezeichnet man allgemein eine Kompression der Halsweichteile, v.a. der Hals- und Wirbelsäulengefässe, während «Würgen» die Kompression der Halsgefässe spezifisch mit den Händen meint. Wenngleich sich dieses begriffliche Problem durch das ganze Strafverfahren zieht, wurde sachverhaltlich richtig angeklagt und dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt ein Strangulieren mit den Händen vorgeworfen. Eine Strangulation kann ausser mit den Händen auch durch Drosseln, d.h. durch Zuziehen eines Strangulationswerkzeugs, welches dem Opfer zirkulär um den Hals gelegt wird, erfolgen. Vorliegend wurde zwar ein Gurt eingesetzt; dieser wurde der Privatklägerin aber nicht in Schlingenform um den Hals gelegt, wovon die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auszugehen schien. Vielmehr ist von einem Strangulierungsversuch mit Strangwerkzeug auszugehen.
Eines der Hauptargumente der Verteidigung anlässlich des vorinstanzlichen Plädoyers, aber auch durch den Beschuldigten persönlich währen der Instruktionsphase des vorliegenden Verfahrens, war immer wieder, dass sich den objektiven Beweismitteln, insbesondere den ärztlichen Begutachtungen keine massgeblichen Würge-/
Strangulationsmale resp. -spuren am Hals der Privatklägerin hätten feststellen lassen. Auch vor der Kammer betonte die Verteidigung, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin am 9. Januar 2021 keine Rötungen mehr hätten festgestellt werden können und die Untersuchung am Hals keine Hinweise auf Würgen und Drosseln ergeben habe (pag. 477 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten einen (weichen) Schal um den Hals trug (vgl. pag. 472), welcher bei Auffindung durch die Polizei mit den zusammengeknüpften Gurten verflochten war (pag. 460). Dies wird nicht zuletzt auch durch die Aussage der Privatklägerin untermauert, wonach der Schal (den sie ja bereits trug) unter der Gurte zu liegen gekommen sei. Sie habe den Schal einmal um den Hals geschlungen und vorne verknotet getragen (pag. 537 Z. 112 f.). Zudem trug sie auch eine gepolsterte Winterjacke (pag. 466) mit einem gepolsterten Kragen. Sie sagte in diesem Zusammenhang aus, der Beschuldigte habe sie mit dem Schal und dem Gürtel gehalten, sie ins Gebüsch gezogen, sie habe sich gewehrt und er habe fester gezogen, so dass ihr Kopf gegen hinten gezogen worden sei. Er habe mit dem Schal, dem Gürtel und der Kapuze gezogen (pag. 543 Z. 335 ff.). Vor der Vorinstanz sagte sie aus, dass er «geschrissen» habe, so viel gezogen wie er mochte, immer gezogen, so fest wie er konnte (pag. 1602 Z. 31 ff.). Nach ihrer glaubhaften und konstanten Darlegung hat sie es geschafft, ihre Hände vorne unter Schal und Gurte zu bekommen und so die Strangulierung vorerst abzumildern resp. Schlimmeres zu verhindern. Sodann gelang es ihr, alles über den Kopf abstreifen (vgl. dazu auch Verbal pag. 1602 Z. 44 ff.: «Die Privatklägerin zeigt, wie sie sich befreite. Sie legt dazu ihre beiden Hände mit der Aussenfläche der Hände an den Hals und macht mit den beiden Händen eine Bewegung weg vom Körper und vor dem Gesicht über den Kopf hinweg»). Unter diesen Gegebenheiten sind den auch die – glücklicherweise – nur geringen Strangulationsspuren um ihren Hals herum in Form von temporär sichtbaren Rötungen absolut nachvollziehbar und nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge liegend. Diese Spuren wurden durch den Beschuldigten einerseits mit nicht nachvollziehbaren Ursachen begründet («Verbrennungen») und andererseits verharmlost. Einmal war er zudem sogar der Meinung, die Privatklägerin habe die Rötungen selber gefärbt, es sei ein «montierter Plan» (pag. 619 Z. 182 und 185 f.). Betrachtet man die Bildaufnahmen, welche auf der Polizeiwache N.________(Ortschaft) unmittelbar nach dem Vorfall von der Privatklägerin durch die Polizei erstellt wurden (pag. 447–448; pag. 630–631), so kann nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Man sieht auch mit Laienaugen auf den ersten Blick, dass die seitlichen und hinteren Rötungen am Nacken der Privatklägerin von einer erheblichen Ursache stammen müssen. Wenn einer Erdrosselung – anders als einem Würgen mit den Händen – auch eigen ist, dass sich die Effekte des Drosselwerkzeugs zirkulär um den ganzen Hals herum abzeichnet (weil ja eben eine Schlinge zugezogen wird und nicht Hände punktuell auf den Hals eindrücken, was letztendlich auch nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt zu Erstickung sondern eher zum Abschneiden der zerebralen Blutzufuhr und letztendlich zur Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führt), so lässt sich hier die lediglich seitliche und hintere Rötung bestens mit den Aussagen der Privatklägerin betreffend Vorwärtsreissen mit dem Gurtwerkzeug und anschliessender Abwehrreaktion mit den Händen unter der Gurte im vorderen Bereich des Halses erklären. Dass diese Spuren vom Reissen an der Kapuze (von hinten) stammen sollten, nach der Tatversion des Beschuldigten, ist schon rein physikalisch unwahrscheinlich. Die Untersuchung durch den KTD und den Kreisarzt fand später in der Tatnacht, um 01:15 Uhr, statt (pag. 478 und 433). Hämatome am Hals konnten dabei keine festgestellt werden (auch auf den früher erstellten Fotos sind lediglich Hautrötungen sichtbar, keine Hämatome) und die Hautrötungen waren verschwunden (pag. 477). Die Ergebnisse der Untersuchungen am Körper der Privatklägerin vermögen somit die Absichten des Beschuldigten, den Umsetzungsversuch und den Todeskampf der Privatklägerin mitnichten zu entkräften oder zu relativieren; es ist ja auch nicht so, dass sich die Tötungsabsicht eines Messerstechers samt versuchsbegründender Tathandlung sachverhaltlich in Luft auflöst, wenn der Täter mit seinem schnellen, heftigen, zielgerichteten und gewaltsam ausgeführten Stich gegen das Herz des Opfers dieses nur deshalb verfehlt (und physisch mit Ausnahme kleiner Spuren intakt belässt), weil ein Zufall oder die Agilität des Opfers den Stichvektor unterbricht oder das Opfer aus der Ziellinie rettet. Dieses Argument trägt somit nichts zur (sachverhaltlichen) Entlastung des Beschuldigten bei. Dass der Hals nach Auffassung der Verteidigung nicht das erste gewesen sei, was die Privatklägerin den Behörden gegenüber erwähnte, kann nicht nachvollzogen werden. Immerhin wurden von den Rötungen umgehend Fotos erstellt und zudem gab die Privatklägerin noch in der Tatnacht auf Frage zu Protokoll, sie habe Verletzungen an der linken Hand, an den Knien und sie wisse nicht, was an ihrem Hals sei, dort habe sie so Schmerzen, wobei sie auf ihre Luftröhre zeigte (pag. 515 Z. 198 ff.).
9.5
Erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten geht auch die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz von folgendem erstellten Sachverhalt aus:
Die Privatklägerin brachte am Mittag des 8. Januars 2021 den gemeinsamen Sohn F.________ zum Beschuldigten. Gegen Abend schrieb ihr dieser, dass er angeblich zu seinem Cousin gehe und ihr deshalb F.________ bereits am selben Abend wieder zurückbringen müsse. Zu diesem Zweck schlug er vor, ihr F.________ um 22:00 Uhr zu bringen. Weil er einen Übergabeort «etwas weiter weg» wollte, damit sein Cousin nichts sehe, wollte man sich beim Parkplatz beim Friedhof treffen (pag. 517 Z. 270 ff.). Von wem der Vorschlag des genauen Ortes beim Parkplatz kam, ist letztendlich unerheblich. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte den Übergabeort weiter weg forderte und die Privatklägerin daraufhin den konkreten Parkplatz beim Friedhof vorschlug, welcher auf dem Weg des Beschuldigten von seinem Domizil zu ihr, nach dem Tenniscenter aber noch vor dem tatortrelevanten Waldstück lag. Der Beschuldigte hatte jedoch nicht die Absicht den Sohn dort zu übergeben. Vielmehr war er wütend darüber, dass die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, den gemeinsamen Sohn in der folgenden Woche nicht zu ihm zu bringen. Der Beschuldigte hatte bereits vor dem diesem Datum den Eindruck, dass sich die Privatklägerin nicht an das Besuchsrecht halte, ihm die Telefonate mit seinem Sohn verunmögliche und sie sich generell nicht gut um diesen, insbesondere dessen Bildung, kümmere. Der Beschuldigte war frustriert und verärgert über die Trennung und die Besuchsrechtsregelungen und fühlte sich der Privatklägerin in behördlichen Angelegenheiten, insbesondere betreffend den gemeinsamen Sohn F.________, unterlegen. Sodann litt er unter dem subjektiven Empfinden, von den Behörden und der Privatklägerin nicht ernst genommen zu werden. Er versuchte mit Nachdruck und einer regelrechten Besessenheit, wieder Kontrolle über die Gesamtsituation und vor allem die Privatklägerin zu erlangen, wobei er ihr auch wiederholt nachstellte (vgl. Ziff. 10 hiernach). Auch war er eifersüchtig und hatte bereits mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen, für den Fall, dass sie sich einem anderen Mann zuwenden sollte. Dieses kontrollierende und verdächtigungsgeprägte Verhalten passt im Übrigen auch zu den Feststellungen gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten betreffend die beobachteten paranoiden Anteile beim Beschuldigten (pag. 974, 984, 987 f., 990). Die Ansage der Privatklägerin, wonach der Sohn – aus Sicht des Beschuldigten – einmal mehr nicht planmässig zu ihm kommen könne, brachte das Fass beim Beschuldigten endgültig zum Überlaufen. Er fasste den Entschluss, zu drastischen Mitteln zu greifen, um Kontrolle und Macht zurückzugewinnen und sicherzustellen, dass der Sohn zukünftig gemäss Besuchsplan zu ihm komme und im Übrigen in einem Kinderheim untergebracht werde. Dafür behändigte er an seinem Domizil den Gurt einer Laptoptasche und knotete diesen mit einem schwarzen Stoffgurt zusammen. Zudem nahm er ein Küchenmesser mit einer Klinge von ca. 20 cm und verliess gegen 21:45 Uhr die Wohnung. Er begab sich alleine – F.________ schlief in der Wohnung – mit dem Fahrrad zum verabredeten Treffpunkt.
Der Beschuldigte wartete im Wald zwischen der Einfahrt zum Parkplatz des Friedhofs L.________(Ortschaft) und dem Weg, welcher von der M.________(Strasse) in den R.________(Örtlichkeit) führt, auf die Privatklägerin. Als diese sich – auf der M.________(Strasse) von ihrem Domizil herkommend – auf seiner Höhe ausserhalb des Waldes auf dem Trottoir befand, trat der Beschuldigte aus dem Gebüsch hervor und gab sich ihr zu erkennen. Er zappelte mit dem Fuss und forderte die Privatklägerin auf, nachzusehen, was er am Fuss habe, was diese aber nicht wollte. Nachdem die Privatklägerin gefragt hatte, wo sich denn nun der Sohn befinde, welchen sie ja abholen wollte, zeigte der Beschuldigte ins Gebüsch und sagte, F.________ sei im Auto am Warten, obwohl dies nicht stimmte. Er trat hinter die abgelenkte Privatklägerin, legte ihr den rechten Arm um den Hals, wobei er das eine Ende des Gurtes in dieser Hand hielt, fasste mit der linken Hand das andere Ende des Gurtes und begann die Privatklägerin von hinten zu strangulieren und sie sodann – aus ihrer Perspektive – vorwärts in Richtung Wald, weiter in das Gebüsch, zu ziehen. Dies tat er in der Absicht, die Privatklägerin zu töten. Gleichzeitig mit dem Gurt hielt er den Schal der Privatklägerin fest, welcher bereits um ihren Hals lag. Die Privatklägerin setzte sich zur Wehr, konnte ihre Hände vorne unter den Schal und den Gurt bringen und sich schliesslich vom Strangwerkzeug und vom Schal befreien, indem sie diese über den Kopf abstreifte. Bei dieser Auseinandersetzung riss die Kapuze an der Jacke der Privatklägerin ab. Sie floh, fiel kurz hin und rannte sodann zur Strasse zurück, wo der vorbeifahrende Zeuge U.________ zwischenzeitlich sein Auto gewendet hatte, zurückgekommen war, anhielt, die Privatklägerin einsteigen liess und sie zur Polizei brachte. Der Beschuldigte begab sich zurück an sein Domizil, wo er sich zu seinem schlafenden Sohn legte, bis die Polizei eintraf. Die beiden Stoffgürtel sowie das Messer liess er im Wald zurück.
Vom Strangulieren erlitt die Privatklägerin am rechten und hinteren Halsbereich Rötungen. Aufgrund ihrer Gegenwehr schürfte sie zudem die Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers auf. Vom Sturz zog sie sich ferner Schürfwunden am rechten Handgelenk sowie an beiden Kniescheiben zu.
10.
Nötigung und Versuch dazu, ev. Drohung
10.1
Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter Nötigung und Versuch dazu, ev. Drohung vorgeworfen, begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse) und M.________(Strasse) 6 und N.________(Ortschaft), Q.________(Adresse) und anderswo in N.________(Ortschaft), z.N. der Privatklägerin.
Diesen Tatbestand soll er erfüllt haben, indem er sich mehrmals, teilweise täglich, an das Domizil der von ihm getrennt lebenden Privatklägerin, seiner Exfrau, begeben habe, diese bzw. das Domizil von der Strasse aus beobachtet habe und sie teilweise anschliessend bzw. währendem angerufen und ihr seine Feststellungen mitgeteilt habe, wonach sie beispielsweise gerade nicht zuhause sei oder Besuch von ihrer Schwester habe, wobei die Privatklägerin selber dies zwischen 6–7 Mal selber wahrgenommen habe bzw. er ihr dies mitgeteilt habe, der Beschuldigte sei jedoch in der genannten Zeit mindestens 49 Mal grundlos am Domizil der Privatklägerin aufgetaucht, insbesondere:
- in der Zeit vom Dezember 2019 bis 15. Juli 2020 3–4 Mal, als er danach die Privatklägerin kontaktiert habe und
- in der Zeit von 22. Juli 2020 bis 29. August 2020 an 15 verschiedenen Tagen (22., 23., 29. Juli und 01., 03., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 22., 26., 27., 29. August 2020) an der O.________(Adresse) in L.________(Ortschaft)
- in der Zeit von 5. September 2020 bis 8. Januar 2021 an 31 verschiedenen Tagen (05., 08., 10., 12., 13., 15., 18. September 2020; 07., 16., 21., 31. Oktober 2020; 02., 09., 10., 15., 23., 27., 28 November 2020; 01., 02., 07., 08., 15., 22., 23., 25., 31. Dezember 2020; 03., 04., 08. Januar 2020) an der M.________(Strasse) 6 in L.________(Ortschaft).
Die Privatklägerin habe sich durch diese Handlungen des Beschuldigten beobachtet und so in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt gefühlt. Zudem sei die Privatklägerin durch die Handlungen des Beschuldigten viermal genötigt worden, sich bei der Polizei zu melden bzw. Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten (11. Juni 2020, 6. Juli 2020, 23. Juli 2020, 19. August 2020, 31. Oktober 2020).
Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin telefonisch gedroht, dass wenn er sie mit einem anderen Mann sehen würde, er sie und den anderen Mann umbringen werde und weiter habe er der Privatklägerin gedroht, er werde ihr den Sohn wegnehmen, wenn sie wieder heiraten würde. Die Privatklägerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden und habe sich gefürchtet, Aussagen bei der Polizei zu machen oder den Beschuldigten damit zu konfrontieren und habe befürchtet, dass er ihr etwas antun würde, wenn die Polizei ihn mit ihren Aussagen konfrontieren wird.
10.2
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt resp. verharmloste sämtliche diesbezüglichen Tatvorwürfe.
10.3
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1842 ff.) Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 26. November 2020 (pag. 352 ff.) und 13. September 2021 (pag. 402 ff.) sowie die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 26. Januar 2021 (pag. 419 f.) und 26. Februar 2021 (pag. 424 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (pag. 361 ff., pag. 518 ff., pag. 534 ff., pag. 1601 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 380 ff., pag. 642 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, keine Aussagen zu machen, solange er von Rechtsanwalt E.________ vertreten werde (pag. 1609 Z. 21 ff.).
Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt wiedergegeben (pag. 1881–1888). Darauf wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
Oberinstanzlich wurden die Privatklägerin (pag. 2400 ff.) und der Beschuldigte (pag. 2407 ff.) erneut einvernommen. Die Privatklägerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu ihrem Wohnort gekommen sei, obwohl er ein Verbot gehabt habe (pag. 2403 Z. 26 ff.). Mit der Scheidung habe das angefangen und der Beschuldigte habe nicht aufgehört (pag. 2403 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob das Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschuldigten Veränderungen in ihrem Leben bewirkt habe, erklärte sie, öfters Angst gehabt zu haben. Er habe sie immer beobachtet, auch als sie zur Polizei gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass er wisse, dass sie zur Polizei gegangen sei. Sie habe sich nirgends sicher gefühlt, da der Beschuldigte überall in der Nähe hätte sein können (pag. 2404 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte vor der Kammer, er habe zu den Vorwürfen, die Privatklägerin genötigt, bedroht und «gestalkt» zu haben, nichts mehr zu sagen (pag. 2414 Z. 1 ff.).
10.4
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zusammengefasst gewürdigt, dass auch hier das Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln (ermittelte Standorte, Mobiltelefon) Lügensignale enthalte. Er hole zudem auch hier zu Gegenangriffen gegen die Privatklägerin aus und mache sie schlecht. Seine Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin konstant und stringent. Sie habe neben den Zeitpunkten der Sichtung ihres Exmannes auch von verschiedenen gewalttätigen Vorfällen berichtet. Die dort geschilderten Details seinen eindrücklich und würden selbsterlebt wirken. Aus Angst vor dem Beschuldigten habe sie auch nicht von Anfang an alles offenlegen wollen. Insbesondere gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie die Auswertungen der Antennenstandorte seien die angeklagten Vorwürfe erstellt.
Dieser Würdigung kann sich die Kammer, insbesondere mit Verweis auf die Telefonstandortauswertungen (pag. 424 ff.) vorbehaltslos anschliessen. Seitens der Verteidigung wurden denn auch anlässlich der Berufungsverhandlungen keinerlei Bemerkungen zu den Erwägungen der Vorinstanz mehr vorgebracht. Die konsequente und absolute Negierung des Beschuldigten angesichts der erdrückenden objektiven Beweismittel und der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin wirkt befremdlich. Sie fügt sich indes nahtlos in das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten ein. Während er in Zusammenhang mit dem Vorwurf vom 8. Januar 2021 bei Konfrontation mit aufschlussreichen, belastenden objektiven Beweismitteln jeweils noch versuchte, sein Narrativ zu ändern, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er betreffend das wiederholte Aufsuchen des Domizils der Privatklägerin gar keine Erklärungen mehr vorzubringen vermochte und vor allem darum bemüht war, im Sinne eines Gegenangriffes die Privatklägerin schlecht zu machen. Gestützt auf die Auswertung der Antennenstandorte und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist auch nach Auffassung der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte sich in der Zeit von Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 wiederholt zum Domizil der Privatklägerin begab, diese beobachtete und sie teilweise währenddessen bzw. anschliessend telefonisch kontaktierte, um ihr seine Feststellungen mitzuteilen. Sie sah sich durch diese Handlungen insbesondere in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und letztendlich auch gezwungen, Anzeige zu erstatten.
11.
Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch
11.1
Vorwurf gemäss Ziff. I.3 und I.4 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21.–23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), Hochparterre, z.N. der Privatklägerin vorgeworfen, indem er mittels unbekanntem Flachwerkzeug versucht haben soll, die Balkontüre der Privatklägerin aufzuwuchten und anschliessend die Balkontüre angesengt habe, wodurch diese beschädigt worden und ein Sachschaden von ca. CHF 1'500.00 entstanden sei. Er habe dabei das Grundstück der Privatklägerin gegen deren Willen betreten und sich im Wissen darum, dass sie nicht zu Hause sei, über das Geländer auf den Balkon ihrer Wohnung begeben.
11.2
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt diesen Tatvorwurf vollumfänglich.
11.3
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1842 ff.) Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Anzeigerapporte der Kantonspolizei Bern vom 5. November 2011 (pag. 387 ff.) und 13. September 2021 (pag. 402 ff.) sowie der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Februar 2021 (pag. 424 ff.) vor. Sodann wurden am Tatort Fotos der Eingangstüre erstellt (pag. 396 ff.). In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen der Privatklägerin (pag. 519 ff., pag. 535 ff., pag. 1601 ff.) und des Beschuldigten (pag. 392 ff., pag. 615 ff., pag. 642 ff.) vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, keine Aussagen zu machen, solange er von Rechtsanwalt E.________ vertreten werde (pag. 1609 Z. 21 ff.).
Auch betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hat die Vorinstanz sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen der Beteiligten umfassend und korrekt wiedergegeben (pag. 1891–1896). Auch auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Oberinstanzlich wurden die Privatklägerin (pag. 2400 ff.) und der Beschuldigte (pag. 2407 ff.) erneut zum Vorwurf einvernommen. Die Privatklägerin erklärte, sie habe damals zu ihren Eltern gehen wollen, woraufhin der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe dort nicht hingehen. Sie habe ihm entgegnet, sie dürfe machen, was sie wolle, woraufhin er gesagt habe, wenn sie gehe, dann passiere etwas Schlimmes. Dann sei es zur Beschädigung an der Balkontür gekommen (pag. 2403 Z. 36 ff.). Der Beschuldigte seinerseits wollte sich auch zum Vorwurf der Sachbeschädigung an der Balkontür oberinstanzlich nicht mehr äussern (pag. 2414 Z. 9).
11.4
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zusammengefasst gewürdigt, dass der Beschuldigte auf Fragen zur Beschädigung der Balkontür mit Gegenfragen über seinen Sohn reagiert habe, jedoch genau gewusst habe, dass sein Sohn nicht dort sein würde. Ein Alibi habe er für den Tatzeitpunkt nicht beibringen können und habe daraufhin immerhin seine Anwesenheit nicht mehr, wohl aber die Sachbeschädigung noch bestritten. Er habe gezielte Aussagen gemacht, um die Sachbeschädigung alternativ zu erklären. Diese seien wenig realistisch. Die Auswertung seines Mobiltelefons würde auf seine Täterschaft (mindestens seine Anwesenheit) hindeuten. Die argumentierte Durchreise mit dem Zug sei objektiv widerlegt worden. Es ergebe sich aus einzelnen Aussagen des Beschuldigten, aus Indizien und aus den Handydaten ein schlüssiges Bild, welches keinen Zweifel an seiner Täterschaft lasse.
Auch dieser Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, dass das Einloggen in den Antennenstandort alleine sicherlich nicht ausreiche, um auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Wie die Vorinstanz indes bereits darlegte, liegen auch andere Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten vor. Das Einloggen am tatortrelevanten Antennenstandort beweist, dass der Beschuldigte sich im fraglichen Tatzeitraum mindestens in der Nähe der Wohnung der Privatklägerin befand. Der Beschuldigte konnte nicht plausibel erklären, was er im besagten Zeitpunkt dort oder in diesem Rayon gemacht habe. Die Erklärung der Verteidigung, der Beschuldigte könne auch einfach mit dem Zug vorbeigefahren sein, wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Der Zeitpunkt des Einloggens lässt sich nicht mit dem Fahrplan der dort vorbeifahrenden Züge in Übereinkunft bringen. Die Privatklägerin hat sodann während des Strafverfahrens und auch vor Obergericht konstant und glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr angedroht, dass etwas Schlimmes geschehe, falls sie zu ihrer Familie gehe (pag. 523 Z. 214 ff., pag. 540 Z. 234 ff., pag. 542 Z. 294 f., pag. 2403 Z. 38). Zudem habe ihre Nachbarin den Beschuldigten vor Ort gesehen. Sie habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte am Nachmittag mit dem Fahrrad vor dem Haus herumgefahren sei und geschaut habe, ob sie da sei (pag. 540 Z. 233 ff.). Auch stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass Leute sehen würden, wenn sie nicht zuhause sei und dann einbrechen würden. So etwas sei ihr noch nie passiert und die Nachbarn könnten bestätigen, dass in mehr als 10 Jahren dort noch nie etwas passiert sei (pag. 541 Z. 246 ff.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin und der gemeinsame Sohn im Tatzeitpunkt nicht vor Ort sein würden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein Einbrecher wohl kaum versucht hätte, die Balkontür anzuzünden, nachdem das Aufwuchten der Tür nicht klappte. In Anbetracht aller Indizien ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Drohung gegen die Privatklägerin Taten folgen liess und diese durch das versuchte Aufwuchten und Ansengen der Balkontüre einschüchtern wollte, um sie gefügig zu machen und sicherzustellen, dass sie künftig die von ihm ausgesprochenen Verbote und Anweisungen respektiert. Es bestehen – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des allgemein getrübten Aussageverhaltens des Beschuldigten – keine ernstlichen Zweifel an seiner Täterschaft; die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
12.
Beschimpfung
12.1
Vorwurf gemäss Ziff. I.5 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 6. April bis 15. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), Soziale Dienste, z.N. der Privatklägerin vorgeworfen, indem er sie anlässlich mehrerer Gespräche bei den Sozialdiensten in L.________(Ortschaft) als «dumme Kuh», «behindert» und «Invaldie» bezeichnet haben soll, wodurch sie sich in ihrer Ehre verletzte gefühlt haben soll.
12.2
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt auch diese Tatvorwürfe vollumfänglich.
12.3
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1842 ff.). Sodann kann bezüglich die vorhandenen Beweismittel auf die zutreffenden Erwägungen und Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1896–1897). Insbesondere hat sie die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt wiedergegeben.
Die Privatklägerin und der Beschuldigte wurden auch oberinstanzlich zum Vorwurf der Beschimpfung befragt (pag. 2404, 2414). Die Privatklägerin sagte hierzu erneut aus, der Beschuldigte habe sie behindert und invalid genannt. Auch F.________ habe er behindert genannt. Der Kindsbeistand Herr X.________ und Frau V.________ hätten dies mitbekommen (pag. 2404 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin beschimpft zu haben. Die Privatklägerin sei so, wie Gott sie geschaffen habe, er brauche sie nicht noch darauf hinzuweisen (pag. 2414 Z. 11 ff.).
12.4
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin als konstant, in ein Gesamtgeschehen eingeordnet, ohne Pauschalbeschuldigungen und unter Angabe von konkreten Umständen (Beleidigungen seien geschehen, wenn der Beschuldigte wütend gewesen sei) und damit als glaubhaft taxiert. Dass der Beschuldigte sich so äussere, passe ins Gesamtbild, habe er sie doch massiv gestalkt und keine Gelegenheit ausgelassen, sie schlecht zu machen. Die Tatvorwürfe seien deshalb erstellt.
Die Kammer kann sich auch dieser Einschätzung ohne Weiteres anschliessen. Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, dass betreffend die Beleidigungen Aussage gegen Aussage stehe. Dieser pauschalen Feststellung ist aber entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin die vor oberer Instanz bestätigten Beleidigungen bereits über sämtliche Einvernahmen hinweg glaubhaft darlegen konnte. So erklärte sie jeweils, wann, in welchem Kontext und mit welchen Worten sie vom Beschuldigten beschimpft wurde. Dies sei jeweils im Rahmen der Gespräche mit den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) erfolgt, wenn der Beschuldigte wütend gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten ins Gesamtbild passen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht nur massiv gestalkt und keine Gelegenheit ausgelassen, sie durch sein bedrohliches Verhalten gefügig zu machen, sondern sie auch während des gesamten Strafverfahrens immer wieder massiv diskreditiert und verunglimpft. Angesichts dessen sind seine Beteuerungen, die Beleidigungen nicht ausgesprochen zu haben, nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte sie während Gesprächen bei den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) als «dumme Kuh», «behindert» und «Invalide» bezeichnete habe. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
13.
Versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte Gefährdung des Lebens (Ziff. I.1 der Anklageschrift)
13.1
Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
13.1.1
Theoretische Grundlagen zu Art. 111 StGB
Dispositiv
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 111 StGB sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1898 f.). Präzisierend ist (nochmals) zu erwähnen, dass gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 111). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (Schwarzenegger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 111). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt.
13.1.2 Theoretische Grundlagen zum Versuch
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (Art. 22 StGB) sind ebenfalls zutreffend (pag. 1899). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Zum Versuch gehört der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich alleine straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).
13.1.3 Subsumtion
Die Kammer erachtet beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mithilfe der verbundenen Gurten um den Nacken vorwärts in das Gebüsch hineinzog und in der Folge versuchte, sie zu drosseln, wodurch der Privatklägerin Rötungen am rechten und hinteren Halsbereich zugefügt wurden. Er liess nicht locker und zog selbst als sie sich umgedreht hatte mit aller Kraft an den Gurten und dem Schal, welchen die Privatklägerin unter den Gurten bereits um den Hals trug. Sie setzte sich heftig zur Wehr, konnte ihre Hände unter das Strangwerkzeug legen und die Gurten mitsamt ihrem Schal letztendlich über den Kopf abstreifen und sich aus der Strangulation befreien. Sie erlitt durch den Vorfall je eine kleine Schürfwunde an der Streckseite des linken Mittel- und Ringfingers aufgrund ihrer Gegenwehr und – nachdem sie nach der Befreiung auf ihre Knie gefallen war – vier Schürfungen am rechten Handgelenk sowie je eine Schürfwunde über der rechten und linken Kniescheibe. Diese Verletzungen heilten folgenlos ab. Weder war es dem Beschuldigten gelungen, ihr mit dem Strangwerkzeug die Luft abzuschnüren, noch kam es zu einer lebensgefährlichen Blutstauung. Der Taterfolg nach Art. 111 StGB, der Tod der Privatklägerin, ist nicht eingetreten. Es mangelt so an der Vollendung des objektiven Tatbestands, so dass einzig ein Versuch in Frage kommt.
Gemäss Beweisergebnis fasste der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Beschluss, die Privatklägerin zu töten, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass er am kommenden Wochenende den Sohn nicht sehen könne. Der Beschuldigte war bereits seit der ehelichen Trennung frustriert und verärgert über die Handhabung des Besuchsrechts durch die Privatklägerin und die Behörden, fühlte sich nicht ernst genommen und musste mitansehen, wie die Privatklägerin sich zunehmend seinem Einfluss entzog. Als Reaktion hatte er bereits im Vorfeld begonnen, der Privatklägerin wiederholt nachzustellen und sie durch erhöhten Druck vermehrt in Schach zu halten. Nachdem das Fass am Tag des angeklagten Vorfalles durch die scheinbare Verweigerungshaltung der Privatklägerin für den Beschuldigten endgültig zum Überlaufen gekommen war, knotete er den Gürtel seiner Laptoptasche und einen Stoffgurt zusammen, behändigte ein beachtliches Messer aus seinem Haushalt und veranlasste unter falschem Vorwand ein spätabendliches Treffen mit der Privatklägerin. Hierzu begab er sich von zuhause aus mit dem Fahrrad an den vereinbarten Ort beim Parkplatz des Friedhofes, wobei er sich im benachbarten Waldstück versteckte und dort auf die Privatklägerin wartete, welche zu Fuss die M.________(Strasse) hochkam. Als sie sich auf gleicher Höhe befand, trat er aus dem Dunkel des Waldes hervor und versuchte zunächst, sie mit seinem zappelnden Fuss abzulenken. Als diese List nicht gelang und sie nach ihrem Sohn fragte, wollte er sie glauben machen, dass dieser im Wald warte. Er vermochte sodann, ihr den Gurt um den Nacken zu legen und sie damit kräftig in den Wald zu ziehen. Aus dieser Vorgeschichte und der Art der Tatausführung muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte mit einem Tatplan zum vereinbarten Treffen kam, welcher darauf abzielte, ein für alle Mal einen Schlussstrich ziehen zu können. Sein erklärtes Ziel war es offensichtlich, die Mutter auszuschalten, damit F.________ wenn auch nicht zu ihm, so doch immerhin endlich wie beantragt in ein Kinderheim käme. Aus dem gesamten Tatvorgehen geht zudem hervor, dass es ihm klarerweise nicht darum ging, der Privatklägerin lediglich etwas Angst zu machen. Für diesen Effekt hätte es weder zusammengeknüpfte Gurten noch zwei Tatwerkzeuge gebraucht. Ebenfalls hätte er die Privatklägerin nicht in den Wald zerren und sie auch nicht mit aller Kraft am Nacken und Hals strangulieren müssen. Der Beschuldigte wusste, welche finale Konsequenzen heftiges, unermüdliches Strangulieren auf einen menschlichen Organismus haben würde und wollte auch, dass diese Folge eintrete. Der subjektive Tatbestand ist dadurch klarerweise erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Es ist einzig der beherzten Gegenwehr der Privatklägerin und der Rückkehr des Zeugen in seinem Auto zu verdanken, dass der Beschuldigte seinen eigentlichen Plan nicht vollenden konnte. Wäre die Privatklägerin mit ihrer Bemühung gescheitert, ihre Hände unter das Strangwerkzeug zu bringen, hätte die Strangulierung unweigerlich tödlich geendet, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht locker liess, immer wieder von neuem an den Gurten und am Schal riss und offenbar voller Wut und Aggression war. Die Schwelle zum Versuch wurde durch dieses Handeln deutlich überschritten.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit grundsätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Da folglich ein Tötungsvorsatz nachgewiesen ist und eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts erfolgt, erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklage der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Zu prüfen bleibt, ob über den Grundtatbestand der Tötung hinaus die Qualifikation gemäss Art. 112 StGB erfüllt ist.
13.2 Qualifikation: Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
13.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 112 StGB
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel «besondere Skrupellosigkeit» wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f. mit weiteren Hinweisen).
Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 112 IV 65, E. 3b). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten.
13.2.2 Subsumtion
Angeklagt wurde primär ein Mordversuch. Die (General)Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hatten den Schluss der Vorinstanz auf versuchte vorsätzliche Tötung ursprünglich akzeptiert und sich erst auf Berufung des Beschuldigten hin dieser mit einer Mehrforderung im Schuldpunkt angeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Tatsache, dass die Privatklägerin überlebt und nur geringfügige Verletzungen erlitten habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Qualifikationsmerkmale übersehen würden. Die Vorinstanz sei zutreffend von einem direktvorsätzlichen Tötungsversuch ausgegangen, habe in der Folge aber fälschlicherweise die Mordqualifikation verneint. Die Heimtücke sei im Grundsatz bejaht, sodann aber mit dem Hinweis relativiert worden, dass die Privatklägerin betreffend den Übergabeort habe misstrauisch werden müssen. Dies sei unverständlich und realitätsfremd, zumal jeder Elternteil an einem kurzfristig und ausserterminlich vereinbarten Übergabeort erscheinen würde. Es sei perfid gewesen, die Kindsübergabe vorzuschieben. Der Beschuldigte habe seine Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um die Privatklägerin an den Übergabeort zu locken. Die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Heimtücke gestellt. Sie habe indes zu Recht festgehalten, dass der Tat zumindest eine gewisse Planung vorausgegangen sei. Der Beschuldigte habe ein Würgeinstrument gebastelt, ein Messer mitgenommen und einen geeigneten Ort und Zeitpunkt festgelegt. Nebst heimtückischem Vorgehen sei auch von einer besonders verwerflichen Art der Ausführung auszugehen. Sodann müsse das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es zeuge von einer gewissen Kaltblütigkeit, wenn man sich nach einer solchen Tat zum Sohn ins Bett lege und so tue, als sei nichts passiert. Der Beschuldigte habe fremdes Leben bei der Durchsetzung seiner egoistischen Absichten krass missachtet.
Die Kammer kann sich der Subsumtion der Vorinstanz dahingehend anschliessen, dass in der physischen Art und Weise der Tatbegehung keine besondere Grausamkeit erkennbar ist, welche über die «durchschnittliche» Grausamkeit herausgeht, welche jeder vorsätzlichen Tötungshandlung inhärent ist. Der Beschuldigte legte sich im Vorfeld ein eher rudimentäres Strangwerkzeug zurecht und behändigte ein Küchenmesser. Er ging zwar planmässig vor, handelte aber nicht nach einem besonders ausgeklügelten Skript und wählte darüber hinaus eine eher simple Tötungsmethode. Dass dabei für ihn gerade zwei Tötungsmethoden, ev. gar kumulativ, in Frage kamen, kann noch nicht als besondere Grausamkeit gewertet werden. Zudem konnte – trotz seiner eigenen Behauptungen in diese Richtung – auch nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer überhaupt hervorgeholt hatte, nachdem die Privatklägerin wiederholt beteuert hatte, ein solches an jenem Abend nie gesehen zu haben. Zur Tatumsetzung schritt er, indem er die Privatklägerin immer weiter in den Wald zerrte und sie dabei mit Schal und Gurt strangulierte. Er ging dabei weder besonders grausam oder überschiessend brutal vor und legte dabei auch keine besondere Raffinesse an den Tag.
In Frage kommt vorliegend aber eine besondere Heimtücke bei der Tatausführung sowie ein besonders verwerflicher Beweggrund. Die von der Vorinstanz dazu zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechungen werden zum Zweck der Prüfung noch einmal zitiert:
Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen Habgier (zum Beispiel Raub- oder Auftragsmord), Rache, extremer Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens (zum Beispiel Ehrenmord), Eliminationsmord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, fundamentalistische und politische Beweggründe, die reine Mordlust, sexuelle Befriedigung sowie Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte. Dem besonders verwerflichen Zweck der Tat kommt in der Praxis dagegen kaum je selbständige Bedeutung zu, da hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters besteht (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 19).
Das Tatmotiv der Rache liegt vor, wenn die Tat aus reiner Vergeltung und ohne ernsthaften Grund ausgeübt wird. Das Rachemotiv muss völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig sein (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 11). In einem Fall wurde Rache angenommen und Mord bejaht, in dem der eifersüchtige und egoistisch handelnde Täter nicht hinnehmen wollte, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hatte und ersterer dabei vom Gedanken getragen war, dass wenn sie schon nicht ihm gehört, sie auch keinem anderen gehören soll (BGer Urteil 6S.106/2006 vom 16.10.2006). In einem anderen Fall, in dem der Täter aufgrund einer Hassreaktion, welche durch die andauernden Demütigungen von Seiten des Opfers hervorgerufen wurde, dieses tötete, wurde demgegenüber kein besonders verwerflicher Beweggrund angenommen und die Mordqualifikation verneint (BGE 118 IV 122, E. 3d).
Extremer Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende bzw. nichtige Interessen durchzusetzen, sodass sie als völlig sinnlos erscheint (BGE 106 IV 342, E. 4c). In der Rechtsprechung bejahte wurde dies bei der Tötung von zwei Unbeteiligten, um die in Trennung lebende Ehegattin zu «bestrafen», versuchte Tötung der Ex-Freundin, die der Täter als seinen Besitz ansah, Tötung der renitenten Prostituierten, um «sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hatte», Tötung der Gattin mit dem Küchenmesser, weil sie sich scheiden lassen will, Erwürgen der Freundin, weil sie die Beziehung zum eifersüchtigen, drohenden Täter auflösen will, versuchte Tötung mit dem Küchenmesser, weil das Opfer zur Ruhe mahnte und einen Konflikt schlichten wollte, Schiessen auf mehrere Polizeibeamte anlässlich einer Polizeikontrolle, um sich der drohenden Verhaftung zu entziehen, Tötung wegen Nachbarstreitigkeiten durch zahlreiche Messerstiche mit grosser Wucht vor den Augen der Ehefrau und des Kindes des Opfers, barbarisches Töten und Quälen einer alten Frau aus Wut, weil sie den Täter fälschlicherweise für ihren Enkel hielt, somit also aus nichtigem Grund; u. a. Messerstiche ins Auge und Stiche mit Fonduegabel am ganzen Körper, schliesslich Würgen und Ersticken mit einem Kissen (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 12).
Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck liegt beim Eliminationsmord vor, bei dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will. In der Rechtsprechung wurde Mord in folgenden Fällen bejaht: Tötung des Ehemanns, um den Geliebten heiraten zu können, Beseitigung der Geschwängerten, Beseitigung eines Landsmannes durch den Heiratsvermittler, weil jener trotz Ermahnung seine aussereheliche Beziehung nicht aufgibt, Beseitigung einer Konkurrentin durch den Freund einer Prostituierten, «Eliminationsexekution» der Exfreundin, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt hat, Täter versucht Auftragskiller zur Tötung der Ex-Frau anzuheuern, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen und die Gründung einer neuen Familie zu ermöglichen, Tötung der Ehefrau des Geliebten, um sie aus dem Weg zu räumen (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 13).
Heimtücke schliesslich bedeutet, dass der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten. Denkbar ist auch, dass der Täter eine bestehende Vertrauensstellung missbraucht, um das Opfer in einen Hinterhalt zu locken. Die h. L. gesteht der Beziehung zwischen Täter und Opfer aber zu Recht nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn jemand die Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um das Opfer unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 22, mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat zunächst bejaht, dass in Anbetracht des Übergabeorts, des Bewusstseins, dass die Privatklägerin ihn nur wegen der Kindesübergabe treffen würde und ihrer Ahnungslosigkeit eine gewisse Heimtücke vorliege. Diese werde aber dadurch gerade wieder relativiert, dass die Privatklägerin auf Grund des aussergewöhnlichen Übergabeortes beim Friedhof hätte misstrauisch werden sollen. Damit sei aus der Tatausführung kein Qualifikationsmerkmal ersichtlich.
Die Vorinstanz würdigte weiter, dass zwar im Bereich des Beweggrundes ein Eliminationsvorsatz ausgemacht werden könne (Loswerden der Mutter, damit Sohn in Heim kommt) und ein krasses Missverhältnis zwischen diesem Ziel und der Auslöschung eines Menschenlebens liege, dass aber andererseits andere Motive nicht ausgeschlossen werden könnten (Eifersucht auf möglichen anderen Mann, Verlustangst, Angst, die Kontrolle über die Privatklägerin zu verlieren). Damit relativierte sich auch das Handlungsziel des Beschuldigten einer eiskalten Beseitigung der Privatklägerin aus eiskalten Beweggründen. Insgesamt verneinte sie auch beweggrundseitig das Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals.
Die Kammer gelangt demgegenüber aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist:
Heimtücke
Den Akten ist insgesamt zu entnehmen, dass die Privatklägerin lediglich auf Grund des gemeinsamen minderjährigen Sohnes überhaupt noch zu Kontakten mit dem Beschuldigten gezwungen war. Im Konflikt mit ihrem Ex-Mann fuhr sie aber zu keinem Zeitpunkt eine querulatorische oder bewusst vaterschädigende Haltung, indem sie dem Beschuldigten mutwillig und schikanös den Sohn vorenthielt, wie dies in hochkonfliktuellen Trennungen und Scheidungen nicht selten der Fall ist. Im Gegenteil, sie war im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, das Besuchsrecht zu ermöglichen, sofern der Kindsvater sich an minimale Spielregeln halten würde. Wenn auch das gegenseitige Verhältnis im Jahre 2020 durch das Stalking und die Vorwürfe des Kindsvaters gegen die Kindsmutter zunehmend angespannter wurde, war die Privatklägerin auch in diesen schwierigen Zeiten sichtbar bemüht, einen
Effort bezüglich Besuchsrecht zu machen, dies selbst dann noch, nachdem der Beschuldigte ihr Vertrauen auf der sommerlichen Kosovo-Reise durch die eigenmächtige Beschneidung von F.________ derart krass missbraucht hatte. In der gesamten aktenkundigen Besuchsrechtdokumentation hat die Privatklägerin sich offenbar darauf verlassen, dass der Beschuldigte – abgesehen vom Hass gegen sie selber – immerhin dann noch vernünftig bleiben würde, wenn es um den gemeinsamen Sohn gehe. Nur deshalb war sie auch bereit, trotz Fernhalteverfügungen und
Rayonverboten immer wieder einen Schritt auf den Kindsvater zuzugehen und ihm bei den Kindesübergaben auch physisch zu begegnen. In ihrer (berechtigten) Wahrnehmung muss zwischen ihr und ihrem Exmann so etwas wie eine stille Übereinkunft über eine «gewaltfreie Zone» zumindest bei den Kindesübergaben bestanden haben. Dieses zwar arg geschüttelte, aber immer noch punktuell bestehende, beschränkte Vertrauensverhältnis in Bezug auf das einzig verbleibende gemeinsame Ziel, nämlich den gemeinsamen Sohn, nützte der Beschuldigte schamlos aus. So sagte er selber aus: «aber ich habe es ihr so gesagt, dass sie ihren Sohn abholen kommt, sonst wäre sie nicht gekommen» (pag. 589 Z. 108 f.). Die Privatklägerin war somit komplett arglos und hatte aus ihrer Warte auch keinen Grund, argwöhnisch zu werden.
Was die Argumentation der Vorinstanz betreffend verdächtigem Übergabeort betrifft, ist festzuhalten, dass der Privatklägerin damit angesichts ihrer eingeschränkten Kapazitäten und in Anbetracht des vorerwähnten Urvertrauens, welches sie dem Beschuldigten mit Blick auf das Kindswohl entgegenbrachte, eine übermässige Mitverantwortung auferlegt würde. Die Privatklägerin ging unzweifelhaft davon aus, dass der Beschuldigte ihr den Sohn übergeben wollte, so fragte sie den Beschuldigten kurz nach Zusammentreffen denn auch lautstark und eindringlich, wo dieser sei. Nach ihren Ausführungen hatte der Beschuldigte ihr gesagt, er wolle nicht bis zu ihrer Wohnung kommen, weil er nicht wolle, dass ein Cousin ihn sehe, so sei sie aus der Wohnung gegangen und ihm Richtung Friedhof entgegengegangen «weil er immer aus dieser Richtung kommt» (pag. 513 Z. 100). Sie habe ihm im Vorfeld gesagt, er könne F.________ zum Parkplatz beim Friedhof bringen, dies weil er ihr gesagt habe, er wolle etwas weiter weg von ihrem Haus sein, damit sein Cousin nicht sehe (pag. 517 Z. 268 ff.). Die Arglosigkeit der Privatklägerin darf unter diesen Umständen somit wohl immer noch als berechtigterweise intakt betrachtet werden, insbesondere, wenn man auch die intelligenzbedingten Einschränkungen bedenkt, mit welcher der Beschuldigte auf Grund seiner langjährigen Ehe mit der Privatklägerin ja zur Genüge vertraut war. Nicht nur bestand das besondere Vertrauensverhältnis bereits, sondern dieses wurde durch die lügnerische Ankündigung einer Kindesübergabe sowie der Ausrede, diese müsse etwas ausserhalb der Wohngegend der Privatklägerin stattfinden, weil ein Cousin dies sonst sehen könnte, noch weiter ausgebaut und daraufhin schamlos ausgenutzt. Aus Sicht der Privatklägerin war der Übergabeort denn auch nicht «beim Friedhof im Wald», sondern einfach dem Beschuldigten auf seinem Weg zu ihr entgegenkommend auf dem Parkplatz beim Friedhof, dies als weiteres Argument, dass man von ihr deswegen nicht Misstrauen hätte erwarten dürfen. Der Beschuldigte versuchte sodann mit einer weiteren List, dem Zappeln mit dem Fuss, die Privatklägerin abzulenken, damit er sie leichter überwältigen konnte. Der Beschuldigte handelte so insgesamt durchaus und ohne Relativierung heimtückisch im Sinne des Gesetzes.
Beweggründe
Dass der Beschuldigte – zumindest in dieser Phase – den Sohn lieber im Kinderheim wissen wollte als bei der Kindsmutter, ist schriftlich dokumentiert (pag. 600; Brief vom 15. Dezember 2020 an den Beistand X.________: «Ich würde es mir wünschen, dass F.________ in einem Kinderheim geschickt wird da er nicht lernt mit Frau C.________, warum möchte sie den Kontakt mit F.________ abbrechen, das ist nicht gerecht. Ich spreche mit F.________ am Telefon nicht da ich immer Probleme hatte mit seiner Mutter und ich will ihm auch nicht zu Besuch haben, sondern möchte, dass er in einem Kinderheim geschickt wird da es dort besser ist.»). Der Beschuldigte zeigte folglich klar Bereitschaft, Mutter und Kind auch gegen deren Willen zu trennen. Auch wenn der Beschuldigte sich nie zu den Beweggründen geäussert resp. jene für die eingestandene Angsteinflössung massiv abgeschwächt dargestellt hat, kann als erstellt erachtet werden, dass in dieser eskalierten Phase die Eliminierung der Kindsmutter zur Erfüllung dieses Zwecks im Vordergrund stand. Hierzu können auch die Schlussbemerkungen des rapportierenden Polizeimitarbeiters – wenn auch nicht als objektives Beweismittel – nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach habe der Beschuldigte mehrere Gründe, der Privatklägerin etwas anzutun. Er sei eifersüchtig, weil sie den gemeinsamen Sohn grundsätzlich bei sich habe und denke, dass sie einen neunen Freund haben könnte. Er wolle sie eigentlich zurückhaben, wisse aber, dass sie das nicht mehr wolle. Er wolle nicht, dass sie einen anderen Mann im Leben habe. Er wolle nicht, dass sie den Sohn erziehe, weil er ihr vorwerfe, dazu nicht im Stande zu sein, lieber wolle er den Sohn im Heim wissen. Er sei wütend auf sie, weil sie den Besuchsrechtsplan wiederholt ändere und ihm damit F.________ oft vorenthalte. Dies habe das Fass zum Überlaufen gebracht (pag. 410). Es ist nicht ganz einzusehen, weshalb die weiteren (möglichen) Beweggründe bezüglich Verwerflichkeit relativierend sein sollten, sind sie doch insgesamt ebenso verwerflich wie die Durchsetzung des Heimaufenthaltes, und das Mittel dazu, nämlich die sinnlose Tötung der Mutter des eigenen Kindes, in genauso krassem Missverhältnis zum Beweggrund stehend. Es sei daran erinnert, dass der Beschuldigte bei allen Behörden und Fachpersonen immer wieder beteuerte, seinen Sohn zu lieben und alles nur für ihn zu tun. Er wusste aber genau, dass die Privatklägerin – trotz aller Erziehungsprobleme – die Hauptbezugsperson von F.________ war. Dass er sich veranlasst sieht, diese Hauptbezugsperson aus rein egoistischen Gründen durch Tötung auszulöschen und damit auch eine schwere Krise des Sohnes in Kauf zu nehmen, zeugt von besonderer Skrupellosigkeit. Dass er dabei auch andere mögliche Motive hatte, nämlich Eifersucht in Bezug auf mögliche neue Partner, die Idee, die Privatklägerin trotz Scheidung für sich «pachten» zu können und damit auch gerade seine Besuchsrechtsprobleme zu lösen, verstärkt das Missverhältnis aus Sicht der Kammer nur noch zusätzlich.
In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte mit Heimtücke vorging, niederträchtigen Beweggründen folgte und dadurch insgesamt besonders skrupellos handelte.
13.2.3 Fazit
Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht.
14. Nötigung, ev. Versuch (Ziff. I.2. der Anklageschrift)
14.1 Theoretische Grundlagen
Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung sowie des Versuchs dazu kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die vorstehenden Ergänzungen der Kammer verwiesen werden (pag. 1905 ff., pag. 1899, Ziff. 13.1.2 hiervor).
14.2 Subsumtion
Der Beschuldigte hat in der Zeit ab Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 gemäss Beweisergebnis insgesamt 31 Mal das Domizil der Privatklägerin aufgesucht, obwohl hierzu keinerlei Veranlassung bestand und zudem vom 24. Juli 2020 bis 24. Oktober 2020 gegen ihn eine Fernhalteverfügung bestand (pag. 355 f.). In mindestens zwei Fällen schilderte er seine Beobachtungen der Privatklägerin im Anschluss telefonisch. Beim Aufsuchen am 11. Juni, 6. Juli, 23. Juli, 19. August und 31. Oktober 2020 musste die Privatklägerin die Polizei kontaktieren und Anzeige erstatten. Die Privatklägerin fühlte sich durch das ständige Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschuldigten in ihrer Freiheit eingeschränkt. Die Vorinstanz erwog, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beschuldigten über eine Störung der Privatklägerin hinausgehe, die Einzelakte in ihrer Intensität erheblich seien und zwanghaftem Verhalten gleichkomme. Sodann scheine, als wären sie die einzige Beschäftigung des arbeitslosen Beschuldigten gewesen. Dieser Würdigung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Im wiederholten Aufsuchen des Wohnorts der Privatklägerin manifestiert sich die Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin weiterhin kontrollieren zu wollen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Nachstellen der Privatklägerin einen nicht unerheblichen Anteil der Lebensgestaltung des Beschuldigten ausmachte. Der Beschuldigte ging auch soweit, dass er nicht vor Drohungen gegen sie und den gemeinsamen Sohn zurückschreckte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, konnte das Verhalten des Beschuldigten indes nur in jenen Fällen geeignet sein, die Privatklägerin einzuschränken, in welchen sie ihn auch tatsächlich wahrgenommen hat, was gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin drei Mal in der Zeit von März 2020 bis am 15. Juli 2020, so am 11. Juni 2020 und am 6. Juli 2020 sowie am 19. August 2020, 12. September 2020 und 31. Oktober 2020, insgesamt 6 Mal, der Fall war. Betreffend den Zweck dieser Nachstellungen erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (pag. 1907 f.):
Die Handlungen des Beschuldigten bezweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombination mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Beschuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende mass, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzusprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesenheit.
Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, wobei konkret nicht ersichtlich ist, inwiefern sie tatsächlich auch mit einer gewissen Erheblichkeit eingeschränkt war. Dass die Privatklägerin sich durch die einzelnen Nötigungshandlungen nur geringfügig beeinträchtigen liess und jeweils die Polizei kontaktiere, war denn auch eine der Mitursachen für die Frustration des Beschuldigten. Der Nötigungserfolg blieb insofern aus, so dass es beim Versuch blieb.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass er mit seinen Nachstellungen und Drohungen die Privatklägerin unter Druck setzen und über sie bestimmen wollte. Er wollte von ihr wahrgenommen werden, liess sie nicht in Ruhe und begann, sie mit seinen regelmässigen Nachstellungen regelrecht zu terrorisieren. Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten willentlich und wissentlich Einfluss auf das Verhalten seiner Ex-Frau nehmen. Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt.
Zum beabsichtigen Zweck stehen die eingesetzten Mittel (Nachstellungen, Rapportierungen seiner Beobachtungen, Drohungen) in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die (versuchte) Nötigung war rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
14.3 Fazit
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021, z.N. von C.________ schuldig gemacht. Mit dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung entfällt die Prüfung der Eventualanklage wegen Drohung.
15. Sachbeschädigung (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
15.1 Theoretische Grundlagen
Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1908 f.).
15.2 Subsumtion
Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390).
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit vom 21. bis 23. Juli 2020 am alten Domizil der Privatklägerin versucht, die Balkontüre ihrer Wohnung aufzuwuchten. Sodann sengte er diese an. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1'500.00, wobei sich dieser später sogar noch als etwas höher herausstellte.
Durch das Beschädigen und Ansengen der Balkontür hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte er Beschuldigte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
15.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21. bis 23. Juli 2023 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ schuldig zu erklären.
16. Hausfriedensbruch (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
16.1 Theoretische Grundlagen
Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1909 f.).
16.2 Subsumtion
Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390).
Anlässlich des versuchten Aufwuchtens und Ansengens der Balkontür der Privatklägerin betrat der Beschuldigte in deren Abwesenheit ihren Balkon und damit einen umfriedeten Teil ihrer Wohnung, obwohl er sich darüber im Klaren war, hierzu über keine Befugnis der Privatklägerin zu verfügen. Mit dem Betreten der privaten Räumlichkeit der Privatklägerin entgegen deren Willen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte alsdann vorsätzlich; er wollte den Balkon betreten, um die Balkontür aufwuchten zu können. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
16.3 Fazit
Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ schuldig gemacht.
17. Beschimpfung (Ziff. I.5 der Anklageschrift)
17.1 Theoretische Grundlagen
Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1910 f.).
17.2 Subsumtion
Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 360).
Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin während Gesprächen bei den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) als «dumme Kuh», «behindert» und «Invalide». Es handelt sich bei sämtlichen Begrifflichkeiten – in Anbetracht des Kontexts auch bei letzterem – um Beleidigungen, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin herabsetzen wollte, womit er sie in ihrer Ehre verletzte. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
17.3 Fazit
Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis 15. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), Soziale Dienste, z.N. von C.________ schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
18. Anwendbares Recht
Sämtliche Taten fanden nach dem 1. Januar 2018 statt, so dass ohne Weiteres neues Recht zur Anwendung kommt. Die vorliegend relevanten Bestimmungen sind nicht vom Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.
19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
20. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
21. Methodik, Strafrahmen und Strafart
21.1. Vorbemerkungen
Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen:
- versuchter Mord, bedroht mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (Art. 112 StGB);
- versuchte Nötigung, mehrfach begangen in ca. 10 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB);
- Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB);
- Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB);
- Beschimpfung, mehrfach begangen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB).
21.2. Strafart und Strafrahmen
Für das Tötungsdelikt kommt von vorn herein nur Freiheitsstrafen in Frage. Die Vorinstanz hat die restlichen Delikte mit Geldstrafe bestraft. Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist auch die Kammer an diese Strafart gebunden, so dass sich weitere Ausführungen zur Frage möglicher Freiheitsstrafen für diese Delikte erübrigt.
Bei den Geldstrafen sind gleichwertig schwerste Delikte abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohungen die Nötigungen, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können auf Grund der konkreten Umstände die Nötigung(en) als das schwerste Delikt erachtet werden. Der ordentliche Strafrahmen reicht dabei von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
22. Konkrete Strafzumessung für den versuchten Mord
22.1 Objektive Tatschwere
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einer Tötung bemisst sich nicht nach dem Versuchsszenario, sondern nach dem hypothetischen Tatausgang bei Vollendung. Die Tathandlung verletzte das höchste aller Rechtsgüter, das menschliche Leben. Eine Verletzung desselben stellt daher per se einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten (hypothetischen) Erfolgs, der Tod eines Menschen, ist stets enorm gross, was aber als tatbestandsimmanent zu werten ist.
Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr griff der Beschuldigte die Privatklägerin an, nachdem er zu Hause den Entschluss gefasst hatte, sie umzubringen. Obwohl sie sich nach einigen Minuten erfolgreich befreien konnte, war sie ihm grundsätzlich körperlich unterlegen. Die Tat fand in einem abgelegenen Waldstück statt und der Beschuldigte sorgte dafür, dass die Privatklägerin, nachdem er sie unter lügnerischem Vorwand und nicht zuletzt auch unter Ausnutzung ihrer Minderintelligenz an den Tatort gelotst und in den Wald gelockt hatte, weiter in den Wald hineingezogen wurde. Er handelte mit diesem Vorgehen besonders verwerflich, heimtückisch und hinterhältig, was jedoch bei der Mordqualifikation tatbestandsimmanent ist und bereits durch die hohe Mindeststrafe berücksichtig ist. Zudem hatte er nicht nur eine, sondern gar zwei Tötungsinstrumente zu Hause vorbereitet und mitgenommen, wobei nur der Strangulationsgurt tatsächlich zum Einsatz kam. Immerhin lagen mit den beiden unterschiedlichen Tatobjekten aber Instrumente vor, welche geeignet waren, den Tod der Privatklägerin auf verschiedene Arten herbeizuführen. Die effektive Tathandlung, das Strangulieren, war hingegen nicht besonders raffiniert. Der Beschuldigte schaffte es, ihr die zusammengeknüpfte Gurte um den Nacken resp. den Hals zu legen und zusammen mit dem bereits umgelegten und verknüpften Schal massiv darauf einzuwirken. Besondere Machenschaften – wie bspw. das verknüpfen um den Hals oder das schlingenartige Durchziehen des einen Gurtenendes durch die Schnalle am anderen Gurtende – sind nicht feststellbar. Er versuchte aber immerhin, seinen Plan während mehrerer Minuten in die Tat umzusetzen und die Abwehr der Privatklägerin gewaltsam zu überwinden. Hätte er seinen Plan vollenden können, hätte sich die Gurte um den gesamten Hals geschlossen und innert kürzester Zeit zu Sauerstoffmangel im Gehirn und dadurch zum Tod geführt. Auch dies ist jedoch tatbestandsimmanent und in der Festsetzung der Anfangsstrafe nicht schwerer zu gewichten.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher von einem im Verhältnis zum Strafrahmen immer noch leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
22.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist.
Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte aus höchst nichtigen und egoistischen Gründen. Er war frustriert über das Besuchsrecht, die seiner Meinung nach schlechte Erziehung des Sohnes durch die Privatklägerin und die Gesamtsituation nach Ehescheidung. Er war auch eifersüchtig auf allfällige neue Männer in ihrem Leben. Er schreckte nicht davor zurück, die Mutter seines Sohnes ohne Weiteres aus dem Leben zu befördern, damit der Sohn – statt bei ihr zu leben – ins Heim kommen würde, so dass auch sein Besuchsrecht gesichert und geregelt wäre. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese niedrigen und egoistischen Beweggründe von einer erheblichen Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugen, über die Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung hinausgehen und zusammen mit den vorerwähnten hinterhältigen Machenschaften auch die vorliegend bejahte Mordqualifikation begründen. Die Beweggründe sind egoistisch und niedrig, was tatbestandsimmanent ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich – auch unter Berücksichtigung der Willensrichtung und Beweggründe – angesichts des Strafrahmens immer noch im leichten Bereich. Die Tat wäre im Übrigen komplett vermeidbar gewesen.
Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral, es bleibt bei 12 Jahren Freiheitsstrafe.
22.3 Versuch
Es gelang dem Beschuldigten nie, das Strangwerkzeug ganz um den Hals der Privatklägerin zuzuziehen oder lange genug an gegen ihren Hals zu reissen, dass es zum Tod gekommen wäre. Sie kam, dank ihrer geistesgegenwärtigen, heftigen und sofortigen Gegenwehr, nach wenigen Minuten relativ glimpflich aus der tödlichen Situation heraus. Vor allem auch, weil der vorbeifahrende Automobilist auf sie aufmerksam geworden und umgekehrt hatte, gelang ihr die endgültige Flucht vor dem Beschuldigten. Dieser hatte seinerseits aber alles getan, um seinen Plan zu verwirklichen und den Tod der Privatklägerin herbeizuführen. Nach der unerwarteten Befreiung seines Opfers wurde er offenbar durch das Erscheinen des Autos verschreckt, was sich auch daran zeigt, dass er den Tatort fluchtartig verliess und die Tatwaffen tief im Wald zurückliess. Unter Berücksichtigung dieser beiden Elemente kann eine Reduktion um zwei Jahre für die fehlende Vollendung der Tat vorgenommen werden. Folglich beträgt die reduzierte Freiheitsstrafe 10 Jahre.
22.4 Einschränkung der Schuldfähigkeit?
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte das Institut für Rechtsmedizin, Forensisch-Psychiatrischer Dienst, am 30. Juni 2021 einen Zwischenbericht resp. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr beim Beschuldigten (Dr. med. Z.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 907 ff.) sowie am 17. September 2021 ein umfassendes Gutachten zur Frage einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach StGB in Bezug auf den Beschuldigten (med. pract. AA.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 951 ff.).
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1916):
Gemäss dem schlüssigen und in allen Punkten nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. AA.________ vom FPD Bern wurde beim Beschuldigen ein Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika (ICD-10 F13.25) sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile diagnostiziert (pag. 1004). Letztere seien als deliktsrelevanter anzusehen als das Abhängigkeitssyndrom.
Zudem stellte Dr. med. AA.________ eine «Verdachtsdiagnose» einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und zudem paranoiden Anteilen. Lediglich aufgrund der unsicheren Datenlage in Bezug auf die Entwicklungsgeschichte des Beschuldigten wurde diese Persönlichkeitsstörung seitens des Sachverständigen als blosse Verdachtsdiagnose formuliert (pag. 985 ff.).
Sowohl im familiären Bereich als auch im beruflichen Rahmen zeige der Beschuldigte gemäss dem Gutachter deutliche Beeinträchtigungen. Im partnerschaftlichen Bereich würden bei ihm dysfunktionale Bewältigungsstrategien beschrieben, u.a. Drohungen und Gewalt (pag. 1005). Aus gutachterlicher Sicht gebe es aber keine Hinweise darauf, dass bei ihm die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre (pag. 1006).
Mit der Vorinstanz kann gestützt auf diese fachlichen Erkenntnisse festgehalten werden, dass keine für die Strafzumessung relevante Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten vorliegt, ebenso wenig wie Schuldunfähigkeit.
23. Täterkomponenten
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1916 f.). Demnach wurde der Beschuldigte am .________ in Y.________ (Ortschaft), Kosovo, geboren und wuchs dort bei seinen Eltern und weiteren Verwandten auf. Er hat zwei Brüder und mehrere Schwestern, wobei er betreffend die Anzahl Schwestern sowohl fünf als auch sieben zu Protokoll gab (pag. 381 resp. pag. 563). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der forensisch-psychiatrischen Begutachtung seien die knappen finanziellen Mittel die grösste Schwierigkeit in seiner Kindheit gewesen (pag. 971). Er sei bis zum Kriegsausbruch im Kosovo zur Schule gegangen (pag. 563). Anschliessend habe er für den Lebensunterhalt arbeiten müssen, wobei er als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei (pag. 563, pag. 971). Der Beschuldigte reiste am 2. Mai 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach eigener Angabe ist er in die Schweiz gezogen, um als ältester Sohn die Familie im Kosovo besser unterstützen zu können (pag. 971). Der Asyl- und Wegweisungsentscheid wurde am 26. November 2011 rechtskräftig. Bereits am 5. November 2010 heiratete er die Privatklägerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, woraufhin ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung C mit Gültigkeit bis 17. März 2021 ausgestellt wurde (pag. 866). Am 13. Mai 2014 kam der gemeinsame Sohn F.________ zur Welt. Der Beschuldigte habe bei der Betreuung des Sohnes viel mithelfen müssen und habe infolgedessen an seiner Arbeitsstelle nicht mehr so gute Leistungen gezeigt (pag. 972). Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurde mit Entscheid vom 29. April 2020 per 12. Mai 2020 (Rechtskraft) geschieden (pag. 734 ff.). Der Beschuldigte ist abgesehen von einer vorübergehenden Arbeit in einem Reinigungsunternehmen in der Schweiz nachweislich keiner Arbeit nachgegangen und wird seit November 2019 vom Sozialdienst der Gemeinde N.________(Ortschaft) unterstützt, welcher ihm gemäss eigener Angabe alles bezahle (pag. 563). Dem Beschuldigten wurde eine Schlafmittelabhängigkeit sowie der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen diagnostiziert (pag. 1005). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt neutral ins Gewicht fallen.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 2375). Auch sein Verhalten während der Strafuntersuchung und dem gerichtlichen Verfahren geben keinen Anlass zu Strafschärfung. In provisorischer Haft im Regionalgefängnis Thun trat er weitgehend anständig und kooperativ in Erscheinung. Getrübt wird das Bild einzig dadurch, dass es offenbar vereinzelt zu negativen Erlebnissen gekommen sein soll, bspw. als er am 6. April 2022 das Personal pauschal als «Nazis» bezeichnete und am 18. August 2022 in eine körperliche Auseinandersetzung involviert war (pag. 2312). Seit dem Übertritt in die JVA Thorberg zwecks vorzeitigen Vollzugs ist es aber zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen und sein Vollzugsverhalten entspricht den Erwartungen der Institution (pag. 2371 ff.). Unter diesem Titel ist weder eine Strafschärfung noch eine Strafminderung angezeigt.
Der Beschuldigte hielt bis zuletzt an seiner Darstellung der Geschehnisse fest, was die Vorinstanz zurecht neutral berücksichtigt hat. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er zumindest aus, sich schrecklich gefühlt zu haben, als er die Kapuze der Privatklägerin gehalten habe (pag. 645 Z. 103 f.). Eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue kann ihm jedoch nicht gewährt werden, da er weder die Schwere seiner Verfehlungen einsieht noch ein Geständnis ablegte. Es sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponenten betreffend die ausgesprochene Freiheitsstrafe insgesamt neutral ins Gewicht fallen.
24. Beschleunigungsgebot / Verfahrensdauer
Das Verfahren wurde insgesamt straff geführt. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung betreffend Tötungsdelikt unmittelbar im zeitlichen Kontext der Tat vom 8. Januar 2021 wurden zügig die nötigen Einvernahmen organisiert, die Ermittlungen vorangetrieben und rund ein Jahr später am 24. Februar 2022 Anklage erhoben. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand bereits im Mai 2022 statt und die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im darauffolgenden Oktober. Mit oberinstanzlicher Beurteilung am 24. Juli 2023 nach zahlreichen Eingaben und Behandlung einer Vielzahl von Anträgen des Beschuldigten persönlich wurde einerseits das Beschleunigungsgebot durchwegs gewahrt und andererseits drängt sich auch kein Strafrabatt auf Grund einer besonders langen Verfahrensdauer auf.
25. Fazit Freiheitsstrafe
Insgesamt erachtet die Kammer für den erfüllten Tatbestand des versuchten Mordes somit eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als dem noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
26. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2021 in provisorische Haft genommen. Am 22. März 2023 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an, womit das ZMG-Regime endete. Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 802 Tagen (vom 9. Januar 2021 bis und mit 21. März 2023, ausmachend 2 Jahre und 71 Tage) wird in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem 22. März 2023 den Strafvollzug vorzeitig angetreten hat.
27. Geldstrafen für die weiteren Delikte
Der Beschuldigte hat sich – wie oben erwähnt – sodann der versuchten Nötigung (mehrfach), der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung (mehrfach) strafbar gemacht. Wie bereits dargelegt, kommt infolge des Verschlechterungsverbots für diese Delikte einzig die Sanktionsart der Geldstrafe in Betracht. Für die einzelnen Delikte ist eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen.
Die Straftatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB weisen allesamt den selben abstrakten Strafrahmen auf. Die Vorinstanz erwog, dass gestützt auf die Intensität und Einwirkung auf die Privatklägerin von der versuchten Nötigung als schwerstes Delikt auszugehen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung, weshalb vorab die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (mehrfach) festzusetzen ist.
27.1 Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (mehrfach)
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor (VBRS-Richtlinien, S. 49):
Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126-mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über sein Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu sogleich) ist festzuhalten, dass trotz mehrfacher versuchter Nötigung eine einzige, verschuldensangemessene Strafe für alle 10 erstellten Nötigungssachverhalte zusammen auszufällen ist. So erwog das Bundesgericht im Entscheid BGE 129 IV 262 unter E. 2.5 was folgt:
Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A. als auch B. im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkommt (vgl. Ackermann, a.a.O., und eingehend Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen.
Für die Strafzumessung erscheint somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils, aber massgeblich auch in Anbetracht des Verschlechterungsverbots – letztendlich gerechtfertigt, eine einzige, verschuldensangemessene Strafe für alle 10 erstellten Nötigungssachverhalte zusammen auszufällen.
Der Beschuldigte suchte das Domizil der Privatklägerin im Anklagezeitraum rund 31 Mal auf, wobei es in nur 10 Fällen zu einer (versuchten) Nötigung der Privatklägerin kam. Das vom Beschuldigten begangene Stalking wiegt somit weniger schwer als im Referenzsachverhalt umschrieben. Der Beschuldigte ging indes mir einer nicht zu unterschätzenden Hartnäckigkeit vor und scheute sich nicht davor, der Privatklägerin auch zu drohen. Der Tatbestand der Nötigung weist ein äusserst breites Spektrum an möglichen Eingriffsqualitäten auf. Insgesamt sind weitaus schlimmere Tatvarianten denkbar. Es ist somit von leichtem Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären, was neutral ins Gewicht fällt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Begehung der Straftat und damit ein fakultativer Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dass es beim Versuch blieb, ist indes weniger dem Handeln des Beschuldigten, sondern vielmehr der Resilienz der Privatklägerin zuzurechnen, welche sich nicht durch den Beschuldigten letztendlich nicht nötigen liess. Der Versuch wird aber praxisgemäss strafmindernd berücksichtigt. Die von der Vorinstanz angenommenen 80 Strafeinheiten erscheinen in Anbetracht des Referenzsachverhalts und der vorinstanzlichen Argumente als angemessen.
Für die versuchte Nötigung (mehrfach) erscheint der Kammer nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.
27.2 Asperation für die Sachbeschädigung
Das von Art. 144 StGB geschützte Rechtsgut ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Vorliegend versuchte der Beschuldigte, die Balkontüre der Wohnung der Privatklägerin aufzuwuchten und sengte diese anschliessend an, wodurch ein Sachschaden von CHF 1'500.00 entstand.
Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter gemäss Referenzsachverhalt den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und der Schaden knapp über CHF 300.00 beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 47). Sodann ist die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen. Gestützt auf die konkreten Tatkomponenten und unter Berücksichtigung, dass hier im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine höhere Schadenssumme vorliegt, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 40 Tagessätzen als angemessen, wovon 30 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind.
27.3 Asperation für den Hausfriedensbruch
Das von Art. 186 StGB geschützte Rechtsgut ist das Hausrecht. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor, wenn der Täter gemäss Referenzsachverhalt eine mündliche Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers missachtet. Sodann sind 40 Strafeinheiten für einen Referenzsachverhalt vorgesehen, wonach der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt (VBRS-Richtlinien, S. 49).
Vorliegend betrat der Beschuldigte in Abwesenheit der Privatklägerin deren Balkon, was in Anbetracht der Referenzsachverhalte mindernd ins Gewicht fällt. Die von der Vorinstanz als schuldangemessen erachteten 20 Strafeinheiten sind nach Ansicht der Kammer in Anbetracht des objektiv und subjektiv leichten Tatverschuldens vorliegend nicht zu beanstanden und mit 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.
27.4 Asperation für die Beschimpfung (mehrfach)
Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter gemäss Referenzsachverhalt den Geschädigten in Anwesenheit einer kleineren Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet. Erfolgt die Handlung einzig gegenüber dem Geschädigten allein, beträgt die Strafe 5 Strafeinheiten.
Vorliegend liegen der Referenzsachverhalt und die effektive Tat nahe beieinander; die vom Beschuldigten verwendeten Beschimpfungen wiegen etwa gleichschwer wie jene gemäss Referenzsachverhalt und sie wurden jeweils in Anwesenheit mindestens einer anderen Person verwendet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Ausdrücke zwar herabsetzend, aber innerhalb der denkbaren möglichen Beschimpfungen immer noch als geringfügig einzustufen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre aufgrund der Tatsache, dass diese Beschimpfungen wiederholt während mehrerer Gespräche erfolgten, eine Erhöhung gegenüber dem Referenzsachverhalt angezeigt gewesen. Es gilt jedoch das Verschlechterungsverbot. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten direktvorsätzlich und waren absolut vermeidbar. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.
Für die Beschimpfungen sind 10 Tagessätze, asperiert mit 5 Tagessätzen, zu berücksichtigen.
27.5 Zwischenfazit Gesamtgeldstrafe
Insgesamt resultiert so eine asperierte Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen.
27.6 Täterkomponenten / Fazit Gesamtstrafe / Tagessatzhöhe / Strafvollzug
Die Vorinstanz hat betreffend Täterkomponenten für die Geldstrafe auf ihre Ausführungen zu den Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass das wiederholte Delinquieren während hängigem Verfahren trotz Erlass einer Fernhalteverfügung negativ zu werten sei. Der Beschuldigte sei am 11. Juni 2020 und 23. Juli 2020 von der Privatklägerin angezeigt worden, woraufhin am 24. Juli 2020 eine Fernhalteverfügung ergangen sei (pag. 355). Zu den Vorwürfen sei der Beschuldigte erstmals am 7. Oktober 2020 befragt worden. Trotz Fernhalteverfügung habe der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Domizil weiter beobachtet und in der Zeit vom 21. Juli bis 23. Juli 2020 die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch begangen, was von Unbelehrbarkeit zeuge.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Gestützt hierauf ist das Verhalten des Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz im Umfang von 20 Tagesätzen straferhöhend zu berücksichtigen.
Total ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Das Verschlechterungsverbot lässt denn auch nichts Höheres zu. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 braucht angesichts der Inhaftierung nicht hinterfragt zu werden.
Für den Vollzug dieser Geldstrafe kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1921 f.). Die Legalprognose ist angesichts der Gutachterlichen Einschätzungen denkbar ungünstig, die Rückfallgefahr hoch. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber trotz gerichtlicher, polizeilicher und sonstiger behördlicher Intervention nicht von der Privatklägerin abgelassen. Auch während dem laufenden Verfahren und insbesondere seiner Inhaftierung schreckte er trotz gerichtlicher Ermahnungen, Auflagen und Verbote nicht davor zurück, immer wieder Wege zu such, die Privatklägerin und den Sohn zu kontaktieren. Er ist diesbezüglich offensichtlich unbelehrbar. Die Geldstrafe ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'500.00, zu verurteilen.
V. Strafrechtliche Massnahme
Eine Massnahme nach StGB wurde anschlussberufungshalber von der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr gefordert. Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend ausgeführt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme vorliegend nicht vor (pag. 1922 ff.).
VI. Landesverweisung
28. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB erfolgt grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_708/2020 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (BGer 6B_300/2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGer 6B_690/2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGer 6B_690/2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1194/2020 E. 1.1; 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zu einem eigenen Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 6B_1314/2019 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_587/2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit Hinweisen).
29. Landesverweisung in concreto
29.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügte über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 17. März 2021. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird vorliegend wegen versuchten Mordes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB
e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
29.2 Unechter Härtefall
Ein solcher liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Asylstatus noch verfügt er über faktische Asylwürdigkeit. Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht. Er ist auch nicht Angehöriger des Schengenraumes. Die Landesverweisung in den Kosovo kann zudem problemlos vollzogen werden, eine freiwillige Ausreise ist ebenfalls möglich und zumutbar (vgl. Bericht des SEM vom 16. Juni 2023, pag. 2308 ff.). Eine solche wurde durch den Beschuldigten im Übrigen vor seiner Inhaftierung auch regelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten praktiziert.
29.3 (Echte) Härtefallprüfung
Berufliche und finanzielle Situation
Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Ausbildung absolviert und keinen Beruf erlernt (pag. 563). Im Kosovo habe er in der Landwirtschaft gearbeitet; in der Schweiz sei er gemäss eigener Aussage vorübergehend in einem Reinigungsunternehmen tätig gewesen. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 9. Januar 2021 gab er zu Protokoll, seit zwei Jahren arbeitslos zu sein (pag. 563). Die Gemeinde N.________(Ortschaft) unterstütze ihn und zahle ihm alles (pag. 563). Dem Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste L.________(Ortschaft) vom 25. Juni 2015 ist sodann zu entnehmen, dass die nicht genauer abgeklärten und diagnostizierten Krankheiten (physischer und psychischer Natur) dem Beschuldigten gemäss dessen Aussagen eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (pag. 768). Gemäss Auskunft der Einwohnerdienste der Stadt N.________(Ortschaft) vom 22. Februar 2021 wies der Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2021 59 Verlustscheine in der Höhe von total CHF 37'718.30 aus (pag. 866). An einer realistischen Perspektive, wie diese Schulden zu tilgen seien, scheint es dem Beschuldigten zu fehlen. Der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte auf Frage, weshalb er seit über zwei Jahren keiner Arbeit mehr nachgehe, er habe früher in Schichten und auch in der Nacht gearbeitet (pag. 652 Z. 351 f.). Weiter antwortete er: «Am Tag musste ich auf den Sohn schauen. Ich konnte mit der Zeit einfach nicht mehr» (pag. 652 Z. 352 f.). Auch im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erklärte der Beschuldigte, an seiner Arbeitsstelle nicht mehr so gute Leistungen gezeigt zu haben, weil er an der Betreuung des Sohnes viel habe mithelfen müssen (pag. 972). Ein Arbeitsversuch bei der Stiftung AB.________ sei an Knieproblemen gescheitert (pag. 652 Z. 362 ff.). Er beteuerte aber, in Zukunft einer Arbeit nachgehen zu wollen (pag. 652 Z. 367 f.). Es ist indes nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beschuldigte faktisch um eine wirtschaftliche Integration bemüht war und ob er hierzu Unterstützung in Anspruch genommen hat. Eine tatsächliche Bereitschaft und der Wille, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sich von der Abhängigkeit des Sozialdiensts zu lösen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. Der Entwicklung seiner ökonomischen Perspektive steht er mit Passivität und Desinteresse gegenüber.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten inzwischen eine langjährige Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Behördenseitig wurde dem Beschuldigten finanziell eine umfassende Unterstützung zuteil. Trotz seiner doch schon mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz (17 Jahre) kann von einer beruflichen Integration keine Rede sein. Aufgrund fehlender Berufsausbildung, mangelnder Sprachkenntnisse, dem Gesundheitszustand und nicht zuletzt wegen fehlender Motivation muss die berufliche Perspektive des Beschuldigten in der Schweiz als äusserst schlecht bezeichnet werden. Die finanzielle Perspektive des Beschuldigten ist massiv getrübt.
Soziale Integration
Der Beschuldigte pflegt weder zu Schweizern noch zu Landsleuten in der Schweiz aktenkundige Bindungen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, in der Schweiz keine Familie und keine Kollegen zu haben (pag. 652 Z. 359). Bereits vor der Trennung wurde im aktenkundigen Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) vom 25. Juni 2015 festgehalten, dass die Familie schlecht integriert sei und keine Vernetzung, keine Freundschaften oder gute Nachbarschaften bestünden (pag. 771). Die sozialen Bindungen des Beschuldigten scheinen sich bereits vor der Trennung ausschliesslich auf seine Ex-Frau und seinen Sohn beschränkt zu haben. Es bestehen nachweislich keine Beziehungen zu Freunden oder Familienmitgliedern in der Schweiz. Er verfügt auch über keine Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten, die ihn als besonders integriert erscheinen lassen würden. Der Staatsanwaltschaft konnte er nicht plausibel erklären, was er normalerweise in seiner Freizeit mache und verwies auf seine Wohn- und Arbeitssituation (pag. 652 Z. 359). Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erklärte er, keine Hobbies in der Freizeit zu haben (pag. 923). Es sind auch sonst keine Bestrebungen ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte auf eine andere Art sozialen Anschluss zu finden versucht. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte trotz seiner mittlerweile langen Landesanwesenheit keiner Landessprache mächtig ist.
In Bezug auf die soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass diese trotz längerer Aufenthaltsdauer weitestgehend nicht stattgefunden hat.
Gesundheit
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte in hohen Dosen Schlaf- und Beruhigungsmittel konsumiert und eine Abhängigkeit des Schlafmittels Zolpidem besteht (pag. 488, pag. 491 ff., pag. 563, pag. 746). Im Abklärungsbericht des Sozialdiensts der Gemeinde L.________(Ortschaft) vom 26. Februar 2019 wurde darauf hingewiesen, dass nicht genauer abgeklärte und diagnostizierte Krankheiten (physischer und psychischer Natur) dem Beschuldigten – gemäss eigenen Aussagen – verunmöglichen würden, zu arbeiten (pag. 768). Im forensisch-psychologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. September 2021 über den Beschuldigten (pag. 951 ff.) wurde auf ein Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika und auf eine Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen (und zudem paranoiden) Anteilen geschlossen (pag. 990). Dafür, dass medizinische Gründe einer seit Jahren aufgeschobenen beruflichen Integration jeglicher Art des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt nicht darauf schliessen, dass er von Behandlungen in der Schweiz abhängig wäre; dies hat er denn auch selber nicht geltend gemacht.
Familiäre Bindungen
Der Beschuldigte ist seit dem 5. Mai 2020 von der Privatklägerin und Mutter des gemeinsamen, mittlerweile neunjährigen Sohnes F.________ geschieden. Der Sohn untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge, lebt indes bei der Mutter, welche die faktische Obhut innehält (pag. 734 ff.). Diese Regelung hängt aktuell jedoch in der Schwebe, beantragte die Kindsmutter nach dem Übergriff anlässlich des Besuchsrechts im Gefängnis letzten Herbst (siehe sogleich) auch die alleinige elterliche Sorge. Das Besuchsrecht wurde umgehend und bis auf weiteres sistiert. Es läuft bezüglich des Übergriffs auf das Kind ein weiteres Strafverfahren, aktuell hängig bei der Staatsanwaltschaft Oberland. Der Beschuldigte zog im Dezember 2019 aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebte alsdann in einem Studio in N.________(Ortschaft). Sodann hat er zwei Brüder und mehrere Schwestern, wobei abgesehen von einer in Amerika lebenden Schwester alle Geschwister im Kosovo leben (pag. 563). Zur familiären Beziehung zum Sohn bzw. der emotionalen Bindung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar ab Geburt des Sohnes an dessen Betreuung beteiligt war, das Zusammenleben des Beschuldigten, der Privatklägerin und des gemeinsamen Sohnes indes gezeichnet war von Instabilität und Überforderung seitens beider Eltern, was wiederholt behördliche Interventionen durch die Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) N.________(Ortschaft) erforderte (vgl. etwa Mitteilung Eröffnung Kindesschutzverfahren [pag. 804], Anhörung Kindesschutzmassnahmen KESB N.________(Ortschaft) [pag. 761 ff.], Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) [pag. 767 ff.], Standortgespräche Sozialpädagogische Familienbegleitung Seeland [pag. 781 ff., pag. 787 ff., pag. 791 ff.]. Mit Entscheid der KESB N.________(Ortschaft) vom 20. Mai 2019 wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den gemeinsamen Sohn errichtet (pag. 722). Zu den väterlichen Pflichten ist festzuhalten, dass die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit den Behörden betreffend seinen Sohn als volatil bezeichnet werden muss. So erschien der Beschuldigte gemäss Schreiben der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde L.________(Ortschaft) trotz wiederholter Aufforderungen nicht zu einem Gespräch betreffend die weiterlaufende Kontaktregelung zu seinem Sohn (pag. 359). Weiter hat auch die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte nehme sein Besuchsrecht nur zwischenzeitlich und unzuverlässig wahr (pag. 733 ff., pag. 781 ff.). Sodann hat sich der Beschuldigte nachweislich nicht an die behördlichen Auflagen gehalten. So liess er den Sohn in den gemeinsamen Kosovo-Ferien (ohne Anästhesie) beschneiden, obwohl ihm eine Beschneidung im Ausland vom Beistand ausdrücklich verboten wurde, einerseits, weil die Kindsmutter damit nicht einverstanden war und andererseits, weil keine medizinischen Gründe für eine Beschneidung vorlagen (pag. 363 Z. 97 ff., pag. 365). Weiter ist auf das Schreiben des Beistands vom 25. Oktober 2022 hinzuweisen, wonach der Beschuldigte in Anwesenheit der Familienbegleiterin beim gemeinsamen Anschauen eines Kinderbuchs seine Hand in die Hose von F.________ geschoben und seinen Penis gehalten habe (pag. 2044). Der Aufforderung der Familienbegleiterin, die Hand aus der Hose von F.________ zu nehmen, sei er nicht sofort nachgekommen und habe geantwortet, dass F.________ sein Kind sei und er dies tun dürfe. Dieser Vorfall ist strafrechtlich zwar nicht abgeurteilt, immerhin wurde er jedoch durch die dabei anwesende sozialpädagogische Familienbegleiterin dokumentiert und dem Beistand gemeldet. Auch der Privatklägerin entgegnete der Beschuldigte betreffend die Beschneidung, dass ihm egal sei, was im Schreiben des Beistands stehe, dieser ihm nichts befehlen könne und er seinen Sohn beschneiden lassen könne wann und wo er möchte (pag. 363 Z. 102 ff.). Dem Schreiben des Beistands vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Familienbegleiterin den Sohn für die Besuche im Regionalgefängnis Thun zum Mitkommen motivieren musste und dieser ihr gegenüber aussagte, dass er Angst habe (pag. 1427). Weiter waren Streitereien betreffend das Besuchsrecht der Auslöser für das vorliegend zu beurteilende Katalogdelikt. Der Beschuldigte hat wiederholt gegen eine Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 (pag. 355) verstossen und es musste ihm schliesslich gerichtlich verboten werden, mit der Privatklägerin telefonischen Kontakt aufzunehmen (pag. 2284). Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn mehrheitlich telefonisch pflegte (pag. 366, pag. 754 f.) und er anbegehrte, dass dieser in ein Kinderheim geschickt werde, da es ihm dort besser gehe als bei der Mutter (pag. 755).
Vorliegend kann nicht die Rede von einer engen, natürlichen und tatsächlich gelebten Vater-Sohn-Beziehung sein. Zwar haben beide Eltern nach Kenntnis der Kammer zur Zeit noch das gemeinsame Sorgerecht, die faktische Obhut liegt indes seit langem bei der Mutter und der Beschuldigte nahm sein Besuchsrecht offensichtlich nur unzuverlässig und nach Opportunität wahr. Das gemeinsame Sorgerecht hängt zur Zeit denn auch in der Schwebe, genau wie das Besuchsrecht, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung seit mehreren Monaten sistiert war. Der Sohn geht inzwischen in eine heilpädagogische Tagesschule, wo es ihm nach Angaben des Beistands gut geht und es ihm möglich war, Fortschritte in einer Entwicklung zu erzielen (pag. 1040). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte seinen Pflichten als Elternteil nur beschränkt nachkommt und vielmehr mit seinem Verhalten gegenüber F.________ als auch gegenüber der Kindsmutter das Kindeswohl wiederholt massiv gefährdet hat. Es liegen mitnichten intakte Familienverhältnisse vor. Mit seiner Tat gegenüber der Privatklägerin hat er in gravierender und irreversibler Weise die ohnehin bereits instabile Beziehung zur Kindsmutter und seinem Sohn nachhaltig zerrüttet. Der Sohn ist sich bereits gewohnt, seine Kontakte zum Vater vorwiegend auf digitalen und telefonischen Kommunikationskanälen zu führen und es kann davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht der Gesamtumstände diese Kommunikationswege einen adäquaten Ersatz für den ohnehin wenig intensiven persönlichen Kontakt darstellen. Zudem steht dem Beschuldigten vorerst noch der Vollzug einer mehrjährigen Haftstrafe bevor. Bis diese vollzogen sein wird, vergehen mehrere Jahre, in denen der Vater-Kind-Kontakt, sollte er denn tatsächlich wieder aktiviert werden können und dürfen, mit Besuchen im Gefängnis gepflegt werden kann. Bei einer vorzeitigen Haftentlassung dürfte F.________ wohl bereits 14- oder gar 15-jährig sein. Gelingt es dem Beschuldigten bis dahin, das Vater-Kind-Verhältnis zu verbessern und ist F.________ genug gefestigt, könnte auch über eine Pflege der elterlichen Kontakte im Ausland nachgedacht werden. Die Vaterschaft des Beschuldigten über den minderjährigen Sohn F.________ vermag somit ebenfalls keinen massgeblichen Härtegrund darzustellen.
Aufenthaltsdauer, Resozialisierungschancen, Rückfallgefahr, Wiedereingliederung
Der Beschuldigte reiste am 2. Mai 2006 als 24-Jähriger in die Schweiz ein und hatte hier um Asyl nachgesucht. Am 26. November 2011 wurde der abweisende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig. Infolge Heirat mit der Privatklägerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, wurde dem Beschuldigten eine bis 17. März 2021 gültige ordentliche Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (pag. 866). Der Beschuldigte hat folglich die prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht. Wie bereits dargelegt, hat er sich trotz seines Aufenthalts von inzwischen rund 17 Jahren nicht in der hiesigen Gesellschaft integrieren können. An einer Integration scheint er auch nicht interessiert zu sein. Die üblichen Möglichkeiten dazu (Ausbildung, Beruf, Verein, Hobby, Freiwilligenarbeit, politisches oder soziales Engagement etc.) nimmt er allesamt nicht wahr.
Der Beschuldigte wies im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils keine (im Strafregister ersichtlichen) Vorstrafen auf (pag. 854), indes ist festzuhalten, dass er gegenüber der Privatklägerin eine Deliktsserie beging und sich auch durch eine laufende Strafuntersuchung und eine Fernhalteverfügung nicht zur Räson bringen liess. Er hat gegenüber der Privatklägerin wiederholt kriminelle Energie manifestiert, welche im vorliegenden Tötungsdelikt gipfelte. Seit diesem Vorfall befindet sich der Beschuldigte u.a. wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ist vorab festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter möglich erscheint. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte nach wie vor gelegentlich in sein Heimatland reist – so wurde insbesondere sein Antrag auf Auslandferien mit seinem Sohn F.________ in Kosovo vom 5.–18. Juli 2020 von den Sozialen Diensten N.________(Ortschaft) bewilligt, damit die Angehörigen besucht werden können (pag. 365). Daher kann darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte im Kosovo im Gegensatz zur Schweiz soziale Beziehungen zu Familienangehörigen und Freunden pflegt. Die ökonomischen Integrationsperspektiven können zwar auch im Kosovo nicht als aussichtsreich bezeichnet werden, zumal der Beschuldigte keinen eigentlichen Beruf hat. In seiner Heimat kann sich der Beschuldigte aber zumindest in seiner Muttersprache Albanisch verständigen. Die beruflichen Perspektiven erscheinen insgesamt in der Schweiz (noch) schlechter als im Kosovo. So muss die Frage aufgeworfen werden, inwieweit der Beschuldigte in der Schweiz überhaupt je eingegliedert war. Dem Beschuldigten ist es in rund 17 Jahren Landesanwesenheit nicht gelungen, eine Landessprache zu erlernen und sich in einer Art und Weise in den Arbeitsmarkt zu integrieren, welche ihm ein Leben in finanzieller Unabhängigkeit der Behörden ermöglicht. Aufgrund des Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird.
Fazit Härtefallprüfung
Der Beschuldigte befindet sich zwar seit 17 Jahren in der Schweiz, dennoch ist er hier persönlich, sozial, politisch, sprachlich und beruflich überhaupt nicht verwurzelt. Die familiären Beziehungen beschränken sich – soweit überhaupt noch bestehend – einzig auf den Sohn, wobei dieser seinen Lebensmittelpunkt nicht beim Beschuldigten, sondern bei der Privatklägerin hat und zur Zeit auch kein Besuchsrecht oder sonstiges Kontaktrecht gelebt wird. Sodann ist die Beziehung gezeichnet von Verfehlungen des Beschuldigten bei der Wahrnehmung seiner väterlichen Pflichten. Er hat behördliche Weisungen in Zusammenhang mit dem Kind missachtet und gegenüber der Kindsmutter eine Deliktsserie begangen, wobei er sich bis heute nicht von seinem strafrelevanten Verhalten distanziert. Seine sozialen und ökonomischen Wiedereingliederungschancen erscheinen im Heimatland keineswegs schlechter als in der Schweiz. Von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.
29.4 (Keine) Interessenabwägung
Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten und öffentlichen Interessen. Der guten Ordnung halber kann an dieser Stelle aber in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass selbst bei bejahtem Härtefall ein Absehen von der Landesverweisung vorliegend spätestens bei der Interessenabwägung scheitern müsste.
Der Beschuldigte hat mit dem Mordversuch an seiner Ex-Frau demonstriert, dass er sich durch nichts davon abhalten lässt, das höchste Rechtsgut eines Menschen schwerwiegend zu verletzen. Dadurch und angesichts der gutachterlichen Evaluierung stellt er für die Sicherheit der Bevölkerung ein unzumutbares Risiko dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind hier – mit Blick auf die obigen Erwägungen – nicht ersichtlich. Die katalogrelevante Anlasstat hat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zur Folge. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für weitere Straftaten spricht für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken bei der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen (vgl. auch BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).
In Würdigung der gesamten Umstände wäre das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung so oder anders deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig und die Landesverweisung ist anzuordnen.
29.5 Dauer der Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (BGer 6B_627/2018 E. 1.3.4).
Der Beschuldigte beging vorliegend ein massives Gewaltdelikt mit dem Willen, dieses zur Vollendung zu bringen. Dadurch bedrohte er das menschliche Leben als wichtigstes Rechtsgut. Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Landesverweisung und damit an einer langen Dauer der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt überaus schwer. Unter Berücksichtigung aller Aspekte erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.
29.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Der Beschuldigte stammt aus Kosovo und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Es liegen keinerlei persönliche oder familiäre Umstände vor, die einer Ausschreibung entgegenstehen würden. Es ist zudem nicht einzusehen, welchen besonderen Nachteil er durch die Ausschreibung im SIS (zusätzlich zur Landesverweisung aus der Schweiz) hinzunehmen hätte. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung überwiegt ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten, auf eine solche zu verzichten. Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.
VII. Zivilpunkt
30. Allgemeine Grundlagen und Formelles
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 1928, pag. 1930 f.). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Sachschäden ist nicht die Beschädigung oder der Verlust der Sache selbst der Schaden, sondern dessen Ursache. Aus dieser Beeinträchtigung resultiert der ersatzfähige Schaden, sofern sie sich vermögensmässig auswirkt (z.B. Wertverlust, Reparaturkosten, Folgekosten, entgangener Gewinn; Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Der Umfang des Sachschadens kann entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten bestimmt werden (BGE 127 III 73 E. 4a S. 76 mit Hinweisen).
Vorab ist zudem betreffend Schaden an der Balkontüre festzuhalten, dass der angeklagte und im Dispositiv festgehaltene Deliktsbetrag von (lediglich) rund CHF 1'500.00 in Bezug auf die Sachbeschädigung an der Balkontüre die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 1'800.00 aus ebendieser strafbaren Handlung betragsmässig nicht limitiert. Die Angabe eines (schätzungsweisen) Deliktsbetrags in der Anklageschrift erfüllt nach hier vertretener Auffassung einerseits eine Abgrenzungsfunktion in Bezug auf eine allfällige Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB und ist andererseits strafzumessungsrelevant, bewirkt aber keinen Durchgriff auf eine aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgeleitete Zivilforderung. Nach der obenerwähnten Theorie zum zivilrechtlichen Schadensbegriff kann die adhäsionsweise zugesprochene Ersatzforderung somit ohne Weiteres auch höher ausfallen als der strafrechtlich motivierte Deliktsbetrag.
Im Übrigen ist die Kammer auf Grund der im Zivilpunkt vorherrschenden Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), das heisst, sie darf in keinem Fall mehr zusprechen, als von der Zivilklägerin gefordert oder weniger, als vom Zivilbeklagten anerkannt.
31. Konkrete Beurteilung
31.1 Ad Schadenersatz
Die Vorinstanz erwog zur Schadenersatzforderung zusammengefasst, dass sich diese aus den selbstgetragenen Kosten für die ambulanten Arztbesuche in der Höhe von CHF 32.15 (pag. 1523) und den anteilsmässigen Kosten der versengten Balkontüre von CHF 1'800.00 (pag. 1524) zusammensetze. Es seien vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. So habe der Beschuldigte der Privatklägerin zum einen in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden in der Form einer Sachbeschädigung an der Balkontüre, zum anderen physische Verletzungen zugefügt. Zwischen den Schäden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang.
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin plädierte vor oberer Instanz, dass die Voraussetzungen sämtlicher Zivilpunkte ohne Weiteres gegeben seien, die Verteidigung sich nicht dazu geäussert habe und auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden könne (pag. 2424).
Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 41 OR sind zweifellos erfüllt. Die Forderungen der Privatklägerin in der Höhe von gesamthaft CHF 1'832.15 wurden hinlänglich substantiiert. Angesichts der erfolgten Schuldsprüche liegen Straftaten vor, aus welchen sich die entstandenen und geltend gemachten Kosten ohne weiteres kausal ergeben. Der Beschuldigte wird daher zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 1'832.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2021 verurteilt.
31.2 Ad Behandlungs- und Therapiekosten
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dem Grundsatz nach zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Privatklägerin durch die begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. Für die vollständige Beurteilung dieser Forderung verwies sie die Privatklägerin auf den Zivilweg. Sie erwog was folgt (pag. 1929 f.):
Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR des Schadens, des Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens sind diesbezüglich ebenfalls erfüllt. Weiter ist auch die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt: dadurch, dass A.________ am 08.01.2021 C.________ durch sein Handeln psychische Verletzungen zufügte, verletzte er das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von C.________. Damit steht der Privatklägerin grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu.
C.________ ist nach wie vor in Gesprächstherapie. Es ist jedoch aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht abschliessend beurteilbar, ob die Therapie ausschliesslich durch die vorliegend beurteilten Delikte notwendig geworden ist. Weiter ist unklar, inwiefern die Kosten durch Versicherungen, insbesondere der Invalidenversicherung, übernommen wurden respektive werden. Die Berechnung der Höhe der bereits angefallenen und allenfalls noch anfallenden künftigen Behandlungs- und Therapiekosten ist daher mit einigen Schwierigkeiten verbunden und hätte den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gesprengt. A.________ wird jene Therapiekosten zu tragen haben, welche C.________ aufgrund der vorliegend beurteilten Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und der Beschimpfung angefallen sind. Für die genaue Bemessung der Höhe dieser Forderung ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte vor der oberen Instanz, dass die Privatklägerin zwar keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten habe, es ihr aber psychisch seit diesem Vorfall nicht gut gehe und sie in ärztlicher Behandlung sei (pag. 2424). Die Privatklägerin gab vor oberer Instanz zu Protokoll, dass sie manchmal nicht schlafen könne und jeden Monat in Therapie gehe. Sie versuche, sich wegen ihres Sohnes nichts anmerken zu lassen (pag. 2401 Z. 5 ff.). Dass der Privatklägerin zukünftige Heilungskosten aus dem Ereignis anfallen werden, scheint klar (vgl. auch pag. 2385). Weil diese noch nicht liquide sind, werden sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur gerichtlichen Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen.
31.3 Ad Genugtuung
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragte vor erster Instanz die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 25'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2021 (pag. 1636). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 20'000.00 als angemessen. Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung im Zivilpunkt und ihr Rechtsbeistand liess vor oberer Instanz verlauten, dass diese Summe akzeptiert werde und die Verteidigung ihrerseits keine Ausführungen zur Höhe einer allfälligen Genugtuung gemacht habe (pag. 2424).
Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR sind vorliegend erfüllt; der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch seinen Mordversuch in ihrer psychischen Integrität nachhaltig verletzt. So leidet sie auch heute noch unter den Folgen des Vorfalls und beansprucht nach wie vor eine Gesprächstherapie. Damit hat der Beschuldigte in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer beachtlichen Schwere ist. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin auch in Zukunft noch davon beeinträchtigt sein wird. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt dabei besonders schwer (vgl. dazu auch BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.3 f.). Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Privatklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen.
Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 20'000.00 erachtet die Kammer als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen.
Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2021 an die Privatklägerin zu verurteilen.
32. Kosten im Zivilpunkt
Weder die erst- noch oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt eine Kostenausscheidung.
VIII. Kosten und Entschädigung
33. Verfahrenskosten
33.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten (exkl. amtliche Entschädigungen) auf total CHF 40'714.90, wovon CHF 21'550.00 Gebühren und CHF 74'163.55 Auslagen darstellen (vgl. Urteilsberichtigung vom 17. Mai 2022, pag. 1688 ff.). Die Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin IRM für die forensisch-psychologische Begutachtung des Beschuldigten umfasst auch Übersetzungskosten von insgesamt CHF 1'167.50 (pag. 1324). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). In Anbetracht dessen sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von CHF 40'714.90 im Umfang von CHF 39'547.40 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die in Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Übersetzerkosten von CHF 1'167.50 werden vom Kanton Bern getragen.
33.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_601/2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 6’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sodann wurden mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Oktober 2022 betreffend den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft CHF 400.00 zur Hauptsache geschlagen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren betragen somit CHF 6'400.00 und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. In diesen Gebühren sind die im Zusammenhang mit der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten angefallenen Übersetzungsauslagen (total CHF 6'062.00) nicht enthalten. Diese dürfen dem Beschuldigten auch bei Unterliegen nicht angelastet werden und sind vom Kanton Bern zu tragen.
34. Entschädigungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch
praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) oder wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Honorar explizit als überhöht angefochten hat.
34.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten
In erster Instanz
Rechtsanwalt E.________, welcher mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Januar 2021 mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde, machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 10. Mai 2022 einen Aufwand von 164 Stunden 15 Minuten und insgesamt ein Honorar von CHF 49'517.05 geltend, abzüglich der Vorschusszahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 von CHF 26'945.60.
Die Vorinstanz erachtete den von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachten Aufwand als angemessen, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 eine Kürzung von 2 Stunden 15 Minuten vornahm. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 40'537.35 und die Differenz zum vollen Honorar auf CHF 8'723.70. Daran ist nichts auszusetzen. Für die weiteren Details, insbesondere für die Rück- und Nachzahlungspflicht wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen.
Im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt G.________
Rechtsanwalt G.________ wurde mit Verfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 30. März 2022 als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet und später mit Verfügung der oberinstanzlichen Verfahrensleitung vom 14. Februar 2023 mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 2168).
Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 31. März 2023 wurde sein amtliches Honorar gestützt auf die Kostennote vom 23. Februar 2023 für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (BK 22 355) sowie für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren abschliessend festgesetzt und festgestellt, dass er ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet hat (pag. 2266 ff.). Für die weiteren Details wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen.
Zufolge seiner Verurteilung wird der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die Rechtsanwalt G.________ ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 8'856.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
Im Berufungsverfahren, Fürsprecher B.________
Fürsprecher B.________ wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. Februar 2023 oberinstanzlich als neuer amtlicher Verteidigung eingesetzt. Für seine Aufwendungen macht er mit Kostennote vom 24. Juli 2023 einen Aufwand von 33 Stunden zu CHF 200.00 (exkl. Aufwand für Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2023 und der Urteilseröffnung vom 25. Juli 2023) und Auslagen von CHF 396.60 geltend (pag. 2430 f.). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen und wird mit folgenden Anpassungen festgelegt: Der geltend gemachte Aufwand wird für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2023 und der Urteilseröffnung vom 25 Juli 2023 entsprechend der tatsächlichen Dauer um 9.25 Stunden ergänzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 12'970.30 (inkl. Auslagen und MWSt). Das volle Honorar beträgt CHF 15'245.45 (zzgl. Auslagen und MWSt).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'970.30 im Umfang von CHF 9'527.00 (exkl. die vorgeschossenen Übersetzungskosten von CHF 3'442.50, für welche die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern entfällt [Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO]) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'275.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
34.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt.
In erster Instanz
Geltend gemacht wurde von Rechtsanwalt D.________ erstinstanzlich ein Aufwand von 62.25 Stunden (pag. 1673 ff.). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet, was zu einem amtlichen Honorar von CHF 14'461.10 bzw. einem nachforderbaren Betrag von CHF 3'355.40 führte (pag. 1682). Dieses Honorar ist nicht zu beanstanden.
Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 14'461.10 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 3'355.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
In oberer Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 24. Juli 2023 einen Aufwand von 25.5 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 257.00 und Mehrwertsteuer von CHF 412.50 geltend, was eine amtliche Entschädigung von CHF 5'769.50 ergibt (pag. 2442 f.). Die geltend gemachten Positionen erscheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 5'769.50 (inkl. Auslagen und MWSt). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet hat.
Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 5'769.50 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
IX. Weitere Verfügungen
35. Haft
Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 22. März 2022 angetretenen vorzeitigen Strafvollzug zurück.
36. Einziehungen
Hinsichtlich der Einziehungen wird auf Ziff. VI.2 des oberinstanzlichen Urteildispositivs und die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1933) verwiesen.
37. Zustimmung zu Löschungen
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
X. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
Der Antrag von A.________ auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils,
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Mai 2022 (PEN 22 129) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit weitergehend abgewiesen wird.
A.________ wird schuldig erklärt:
des versuchten Mordes, begangen am 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft), M.________(Strasse), nahe dem Friedhof L.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 in L.________(Ortschaft) und N.________(Ortschaft), z.N. von C.________, in ca. 10 Fällen,
der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ (Deliktssumme rund CHF 1'500.00),
des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________,
der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis am 15. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), P.________(Adresse), z.N. von C.________,
und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 112, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 181, 186 StGB
Art. 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 802 Tagen (9. Januar 2021 bis 21. März 2023) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 22. März 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4’500.00.
zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
zur Bezahlung von CHF 39’547.40 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 40’714.90. Die im Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Übersetzerkosten von CHF 1’167.50 (pag. 1324) werden vom Kanton Bern getragen.
zur Bezahlung von CHF 6’400.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. CHF 400.00 betr. SK 22 541) von total CHF 12’462.00. Die oberinstanzlich angefallenen Übersetzerkosten von total CHF 6’062.00 werden vom Kanton Bern getragen.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt E.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 40’214.45. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wurde ihm von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bereits ein Betrag von CHF 26’945.60 bevorschusst (pag. 1283 f.). Ihm ist demnach noch der Restbetrag von CHF 13’268.85 auszubezahlen.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 36’018.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7’970.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die vorgeschossenen Übersetzerkosten von CHF 4’195.90 betreffend entfällt die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt G.________, für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren BK 22 344 wurde mit Beschluss vom 31. März 2023 (pag. 2267) bereits auf CHF 1'087.10 bestimmt (ohne volles Honorar), wobei die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern im Umfang der Hälfte entfällt (pag. 1835). Infolgedessen hat A.________ dem Kanton Bern diese für das Beschwerdeverfahren BK 22 355 ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 543.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurden mit Beschluss vom 31. März 2023 auf CHF 9’386.15 (ohne volles Honorar) bestimmt (pag. 2267). A.________ hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 8’856.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. Soweit die vorgeschossenen Übersetzerkosten von CHF 530.00 betreffend entfällt auch die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12’970.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 9'527.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'275.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die vorgeschossenen Übersetzungskosten im Umfang von CHF 3'442.50 betreffend entfällt die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'461.10.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 14'461.10 verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'355.40, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'769.50. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet hat.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 5'769.50 verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter
verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 1’832.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
dem Grundsatz nach zur Tragung der Behandlungs- und Therapiekosten, welche der Straf- und Zivilklägerin C.________ durch die begangenen strafbaren Handlungen in Zukunft erwachsen werden. Für die vollständige Beurteilung dieser Forderung wird C.________ auf den Zivilweg verwiesen.
zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Für den Zivilpunkt werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Küchenmesser, schwarz
- 1 Gürtel, blau/schwarz
- 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, IMEI 353760085451963/01, SNR58HA25GZJH
3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Rechtsanwalt E.________ (auszugsweise)
- Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 25. Juli 2023
(Ausfertigung: 3. Mai 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 22 540
SK 22 541
Art. 22 StPOart. 22 CPPart. 22 CPP
Art. 34 StPOart. 34 CPPart. 34 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 51 StPOart. 51 CPPart. 51 CPP
Art. 181 StPOart. 181 CPPart. 181 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
6B_32/2017
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
6B_766/2022
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
Art. 112 ZGBart. 112 CCart. 112 CC
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6B_916/2019
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 112 IV 65ATF 112 IV 65DTF 112 IV 65
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
6S.106/2006
BGE 118 IV 122ATF 118 IV 122DTF 118 IV 122
BGE 106 IV 342ATF 106 IV 342DTF 106 IV 342
Art. 112n 13art. 112n 13art. 112n 13
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_708/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_587/2020
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_300/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_1194/2020
6B_587/2020
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
6B_1314/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161
6B_587/2020
6B_396/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_861/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
6B_1178/2019
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
4A_113/2017
BGE 127 III 73ATF 127 III 73DTF 127 III 73
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
6B_289/2008
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
6B_349/2016
6B_769/2016
BK 22 355
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
SK 22 541
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
BK 22 344
BK 22 355
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP