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Entscheid

SK 2022 544

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

26. September 2023Deutsch51 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. August 2022 (pag. 191 ff.; Hervorhebungen im

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 544

Bern, 21. September 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Windler

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 18. August 2022 (PEN 21 743)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. August 2022 (pag. 191 ff.; Hervorhebungen im

Original):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 29.10.2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel/Bienne, Pilatusstrasse, durch ungenügendes rechts fahren

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29.10.2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel/Bienne, Pilatusstrasse

2.

der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei), begangen am 29.10.2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel/Bienne, Pilatusstrasse

und in Anwendung der

Art. 34, 42 ff., 47, 106 StGB

Art. 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO

Art. 56 Abs. 2, 96 VRV

55.

Abs. 1, 91a Abs. 1, 103 SVG

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

4.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'600.00 und Aus­lagen von CHF 235.15, insgesamt bestimmt auf CHF 2'835.15.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'035.15.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung

Gegen das Urteil vom 18. August 2021 meldete A.________ (nach­folgend: Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 196 f.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten folgte ebenfalls form- und fristgerecht am 10. Oktober 2022 (pag. 243 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 249 f.).

Im Einverständnis mit der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 15. November 2022 in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 259 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen (pag. 259 ff.). Nach dreimaliger Fristerstreckung langte die schriftliche Berufungsbegründung innert Frist am 19. Dezember 2022 ein (pag. 262 ff., pag. 266 ff., pag. 270 ff. und pag. 274 ff.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten keine Beweisergänzungen.

4.

Oberinstanzliche Anträge

Namens und auftrags der Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge (pag. 275):

1.

Frau A.________ sei bezüglich der Vorwürfe der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei), angeblich begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 12.25 Uhr in Biel/Bienne, Pilatusstrasse, vollumfänglich freizusprechen.

2.

Frau A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessenen [recte: angemessene] Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 18. August 2022 (Verfahren PEN 21 743) für das gesamte erstinstanzliche Verfahren auszurichten, welche direkt ihrem Verteidiger zuzusprechen sei.

3.

Frau A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss der beiliegenden Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten, welche direkt ihrem Verteidiger zuzusprechen sei.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (PEN 21 743) sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und mangels Anschlussbe­rufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelver­letzung, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel, Pilatusstrasse, durch ungenügendes Rechtsfahren in Rechtskraft erwachsen.

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche, der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierbei ist insbesondere der Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie der Verzicht auf Ausscheidung der Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils­dispositivs angefochten. Die Kammer verfügt bei ihrer Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

II. Formelle Einwände der Beschuldigten

6.

Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung aus dem Wagen von C.________

In den Akten befindet sich eine Dashcam-Aufzeichnung aus dem Wagen von

C.________ (nachfolgend: Zeuge), welche das Verhalten der Beschuldigten am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr belegen soll. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erachtete die Dashcam-Aufzeichnung als verwertbar (pag. 53 f.). Die Vorinstanz verneinte auf Antrag der Verteidigung (pag. 67 ff.) die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung und wies sie aus den Akten (pag. 82 f.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren bestreitet die Verteidigung die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung (S. 3 f. der Berufungsbegründung, pag. 276 f.). Dem ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 zu folgen.

Dispositiv

Der betroffene USB-Stick ist demnach aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO).

Als Folge der Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung sind auch sämtliche Aussagen und weitere Beweise, welche auf dieser Aufnahme basieren, unverwertbar und dementsprechend aus den Strafakten zu entfernen (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dies gilt für die Aussagen des Zeugen auf pag. 20, Z. 64-65, pag. 21, Z. 86, sowie pag. 168, Z. 39-40 und Z. 44-45, und den Aussagen der Beschuldigten auf pag. 164, Z. 27. Ebenfalls aus den Strafakten zu weisen ist demzufolge die Zusammenfassung des auf der Dashcam-Aufzeichnung ersichtlichen Geschehens in der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2021 (pag. 51).

7. Verletzung des Anklagegrundsatzes

Es ist unklar, ob die Beschuldigte die vor der Vorinstanz erhobene Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, in der Berufungsbegründung aufrechterhalten hat. Falls ja, sei integral auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.3.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 219):

Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt ist. Der Anklagegrundsatz hat in sachlicher Hinsicht die Funktion, dass

einerseits das vorgeworfene Verhalten umschrieben (Umgrenzungsfunktion) und damit verbunden das sogenannten [recte: sogenannte] Prozessthema bestimmt wird (Fixierungsfunktion). Andererseits soll sich aus der Anklage die Information ergeben, was dem Angeklagten konkret vorgeworfen wird (Informations­funktion) (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 2 und N 16 ff.). Gemäss Sachverhalt im Strafbefehl vom 16.08.2021 wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie wegfuhr, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten. Im Rahmen der Einvernahme wurde in Erfahrung gebracht, dass C.________ die Polizei beiziehen wollte, die Beschuldigte den Unfallort jedoch verlassen hat, ohne den Beizug der Polizei abzuwarten (pag. 21, Z. 75 ff.). Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV nimmt die Polizei den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 51 SVG zu melden sind; in anderen Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Das im Sachverhalt nicht konkret steht, dass C.________ die Polizei beiziehen wollte, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte den Unfallort ohne abwarten der Polizei verliess. Dies lässt sich aus dem Sachverhalt des Strafbefehls aus dem Satz «Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten.» herauslesen. Die Beschuldigte hatte genügend Kenntnis über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt und konnte sich angemessen verteidigen.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8. Vorbemerkung

In Anlehnung an den Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bietet sich die Vornahme einer gemeinsamen Beweiswürdigung hinsichtlich der beiden zu beurteilenden Vorwürfe an.

9. Sachverhalt

9.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl und Beweisergebnis der Vorinstanz

Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. August 2021 vorgeworfen, sich am 29. Oktober 2020, um ca. 12.25 Uhr, in Biel, Pilatusstrasse, mit dem Personenwagen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung, durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht zu haben (pag. 31). Konkret wird der Beschuldigten im Strafbefehl – welcher als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Die Beschuldigte lenkte einen Personenwagen von der Schützengasse herkommend auf der Pilatusstrasse in Richtung Reuchenettstrasse [recte: Reuchenettestrasse]. In einer Linkskurve fuhr sie regelwidrig in der Mitte der Fahrbahn, so dass der entgegenkommende Personenwagenlenker C.________ abbremsen und stark nach rechts lenken musste, um eine Kollision mit der Beschuldigten zu vermeiden. Dabei kollidierte er mit beiden Reifen gegen den Randstein am rechten Fahrbahnrand. Es entstand ein Sachschaden an Pneu und Felgen (diverse Kratzer und Beschädigungen am Gummi). In der Folge setzte die Beschuldigte ihre Fahrt fort. C.________ folgte ihr, sprach sie an der Kreuzung darauf an und zeigte ihr sowohl den Schaden als auch die Dashcam-Aufnahmen. Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren bzw. abzuwarten. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte die Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen sie unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.

Laut der Vorinstanz könne der rechtsgenügliche Nachweis nicht erbracht werden, dass die Beschuldigte ungenügend rechts gefahren sei. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen (Ziff. III.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 215 f.).

9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 206 f.):

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 29.10.2020, um ca. 12:25 Uhr, mit

ihrem Personenwagen auf der Pilatusstrasse in Richtung Reuchenettestrasse unterwegs gewesen war (pag. 162, Z. 37 f.). Unbestritten ist überdies, dass ihr auf einem schmalen Wegabschnitt der

Pilatusstrasse C.________ auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen ist und sich die beiden Fahrzeuge in der Folge ausweichen mussten (pag 162, Z. 38 ff.; pag. 164, Z. 2 f.). Weiter wird nicht bestritten, dass die Beschuldigte weitergefahren ist und dass in der Folge C.________ ihr bis zur Kreuzung gefolgt ist und sie auf den Schaden an seinen Reifen und Pneu hingewiesen hat, worauf die Beschuldigte ausgestiegen ist und sich den Schaden sowie einen Teil der Dashcam-Aufnahme angeschaut hat (pag. 163, Z. 2 ff.; pag. 164, Z. 21 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte danach nach Hause gefahren ist, ohne dass die Polizei beigezogen wurde (pag. 163, Z. 22; pag. 164, Z. 46 f.; pag. 165 Z. 1 f., Z. 7 ff.).

Zu ergänzen sind diese Ausführungen nur hinsichtlich der Meldung an die Polizei, welche durch den Zeugen um 13.27 Uhr bei der Polizeiwache Biel erfolgte (pag. 1 und pag. 11).

Auch den bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 206 f.):

So stellt die Beschuldigte grundsätzlich in Abrede, dass sie in der Mitte der Fahrbahn gefahren und für den Sachschaden am Fahrzeug von C.________ verantwortlich sei. Auch habe C.________ nicht sofort die Polizei rufen wollen und er habe nicht darauf beharrt, dass sie vor Ort bleibe und auf die Polizei warte. Infolgedessen wird seitens des [recte: der] Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass sie die Tatbestände nach Art. 56 Abs. 2, Art. 96 VRV, Art. 34 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst b, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt habe (pag. 163, Z. 9 ff., 29 f.; 38 f.; pag. 164, Z. 3 ff.; pag. 165, Z. 20 ff.; pag. 173, Z. 21, 24 ff., 32; pag. 174, Z. 14).

9.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und Aussagen korrekt angeführt und zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Ziff. II.3. und Ziff. II.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 207 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten keine Beweisergänzungen. Auf die Vorbringen der Verteidigung und – sofern von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.

10. Beweiswürdigung durch die Kammer

10.1 Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 212 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen). Im Sinne der sogenannten Undeutsch-Hypothese ist davon auszugehen, dass sich die Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unterscheiden.

Eine glaubhafte Aussage ist klar, individuell und strukturgleich sowie im nachprüfbaren Tatsachenkern umfangreich und detailliert. Die Aussageperson legt in der Aussagesituation ein natürliches, dem Inhalt der Aussage adäquates Verhalten an den Tag und erzählt das Erlebte anschaulich, detailreich und flüssig. Weitere

Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei Eingeständnis von Erinnerungslücken oder auch Entlastung des Angeschuldigten (vgl. zum Ganzen Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 35 ff.; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zudem die Beziehung der Aussageperson zum Prozessstoff und der Vergleich mit anderen Erkenntnisquellen zu berücksichtigen, wogegen die «Persönlichkeit der Aussageperson» für die Beurteilung «einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, eine untergeordnete Rolle spielt» (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 55). Bei der konkreten Aussageanalyse, die von zentraler Bedeutung ist, d.h. der kritischen Würdigung des Aussagetextes, wird unterschieden zwischen den «Realitäts­kriterien» und den «Phantasie- und/oder Lügensignalen» (Rolf Bender, a.a.O., S. 56-57).

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt; es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. III.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213 ff.). Die Vorinstanz hat sich insbesondere differenziert mit den Aussagen des Zeugen und der Beschuldigten auseinandergesetzt und daraus die richtigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen.

10.2 Würdigung der Aussagen des Zeugen

Die Verteidigung beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen. Dessen Aussagen seien nicht glaubhaft sowie nicht genau und könnten nicht als zuverlässige Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 281). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge machte anlässlich seiner Befragungen vielmehr gleichbleibende, konstante und detailreiche, mithin glaubhafte Aussagen.

Dies gilt besonders in Bezug auf seine Aussagen, wonach die Beschuldigte in der Kurve auf der Pilatusstrasse in der Mitte der Fahrbahn gefahren und dass er nach rechts ausgewichen sei, um eine Kollision zu verhindern. Dabei habe er den Bordstein touchiert, wobei auf der rechten Seite seines Personenwagens beide Pneus und Felgen kaputtgegangen seien (pag. 9; pag. 20, Z. 32-40; pag. 21, Z. 72-73; pag. 166, Z. 36-44; pag. 167, Z. 4-8).

Der Zeuge führte aus, wie er sein Fahrzeug wendete, der Beschuldigten folgte und bei der Kreuzung zur Reuchenettestrasse hupte, um sie auf ihn aufmerksam zu machen sowie zum Anhalten zu bewegen, um die Sache am Unfallort zu klären (vgl. pag. 21, Z. 89 und Z. 92-96). Nachdem die Beschuldigte offensichtlich nicht bereit schien, sich auf eine Lösung ohne Beizug der Polizei einzulassen, habe er logischerweise die Polizei avisieren wollen. Die Kammer erachtet diese detailreichen Aussagen als glaubhaft.

Die mehrfachen Aussagen des Zeugen, wonach er der Beschuldigten mitgeteilt habe, die Polizei avisieren zu wollen (vgl. pag. 21, Z.75, pag. 22, Z. 117-118, pag. 167, Z. 28 und Z. 30-31, pag. 168, Z. 2-3 und Z. 8-9, pag. 169, Z. 1-3, pag. 170, Z. 42-44), erscheinen nachvollziehbar und folgerichtig. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Schilderung des Zeugen, wieso er sich von der Beschuldigten nicht ernstgenommen gefühlt hat (vgl. pag. 168, Z. 2).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt der Unmut des Zeugen über das Verhalten der Beschuldigten auf (vgl. pag. 169, Z. 2-3). Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme äusserte er seine Enttäuschung über das Verhalten der Beschuldigten (vgl. pag. 21, Z. 107). Gerade diese Darlegung innerer Vorgänge spricht nach Ansicht der Kammer mit der Vorinstanz (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213) besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.

Gemäss seinen Aussagen erhoffte er sich vom Beizug der Polizei, die Angelegenheit freundlich erledigen zu können und dass sich die Beschuldigte bei ihm entschuldigen würde (pag. 170, Z. 45-46). Dies war logischerweise nicht mehr möglich, nachdem die Beschuldigte weggefahren war. Es ist auch nachvollziehbar, warum der Zeuge nicht vor Ort die Polizei avisierte.

Die Aussagen des Zeugen sind plausibel, detailreich, in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie enthalten viele Empfindungen und überzeugen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Schilderungen des Zeugen bezüglich Details nicht völlig gleichlautend sind, nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213), sind untergeordnete Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten angesichts der Dauer des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erwarten. Für das Kerngeschehen spielt es keine Rolle, ob der Zeuge seinen Laptop zuhause holen wollte, um die Dashcam-Aufzeichnung der Polizei zeigen zu können, oder dort die Dashcam-Aufzeichnung auf einer Speicherkarte speichern wollte. Ziel des Zwischenhalts bei seinem damaligen Domizil, welches sich im Übrigen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befand, war nach beiden Versionen, der Polizei die Dashcam-Aufzeichnung zeigen zu können. Seine Aussagen sind, wenn auch nicht deckungsgleich, im Sinn gleichbleibend.

Dass der Zeuge angab, die Nummer der Polizei nicht zu kennen (pag. 170, Z. 38-39), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge entgegen seiner Wahrheitspflicht als Zeuge falsche Aussagen und Angaben machen, die Beschuldigte zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. So ist auch seinen Aussagen keine Tendenz zu entnehmen, das Geschehene übertreibend oder übermässig belastend darzustellen.

Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen als glaubhaft zu qualifizieren. Auf sie ist abzustellen.

10.3 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten

Die Aussagen der Beschuldigten beinhalten zahlreiche Schuldzuweisungen: Nicht sie, sondern der Zeuge sei nicht auf seiner Fahrbahn gefahren (pag. 164, Z. 3-4). Dieser sei ihr sehr schnell entgegengefahren (pag. 162, Z. 38-39), er habe vermutlich am Handy herumgedrückt (pag. 14, Z. 55-57), sie bedroht und genötigt (pag. 15, Z. 67-69 und Z. 84-89) und nahe hinter ihrem Fahrzeug gehalten, was ihr Angst gemacht habe (pag. 15, Z. 86-87). Die Beschuldigte erstattete deswegen Strafanzeige gegen den Zeugen, wobei dieses Strafverfahren eingestellt wurde (pag. 50 ff.). Mit dem Zeugen (vgl. pag. 168, Z. 47 und pag. 169, Z. 1-3) ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschuldigte nicht auf die Polizei hätte warten wollen, wenn sich der Zeuge tatsächlich so verhalten hätte. Gemäss ihren Aussagen hat der Zeuge einzig die Lichthupe betätigt und gesagt, er wolle die Polizei avisieren und sie sei schuld. Von einer Nötigung oder Drohung kann mithin nicht die Rede sein.

Gegenüber der Polizei sagte die Beschuldigte aus, der Zeuge habe die Polizei beiziehen wollen (pag. 14, Z. 60-61). Auch anlässlich der erstinstanz­lichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, dass der Zeuge der Polizei habe anrufen wollen (pag. 164, Z. 46-47). Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, warum seitens der Beschuldigten nun ausgeführt wird, der Zeuge habe die Polizei nicht vor Ort rufen wollen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind klar. Ihre späteren, gegenteiligen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Die Beschuldigte konnte im Übrigen selber nicht ausschliessen, dass es zu einer Kollision gekommen war. So hat sie nach dem Kreuzen mit dem Zeugen kurz angehalten und nach hinten geschaut, worauf sie weitergefahren ist, weil der Zeuge nicht ausgestiegen ist (vgl. pag. 14, Z. 40-43). Gerade dieses Verhalten der Beschuldigten ergibt nur Sinn, wenn es zu einem Ausweichmanöver gekommen ist und eine Kollision als möglich erachtet wurde. Es ist denn auch unbestritten, dass sie und der Zeuge nach rechts lenken mussten (vgl. Ziff. 9.2. hiervor). Dementsprechend geht die Kammer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) nicht davon aus, dass sich die Beschuldigte unschuldig fühlte.

Nicht schlüssig erscheint die Einschätzung der Beschuldigten, der Zeuge habe sie in dieser Sache ausnützen wollen (vgl. pag. 15, Z. 75-76; pag. 16, Z. 114). Der Zeuge kaufte neue Pneus und Felgen, wobei er nach einer möglichst günstigen Lösung suchte (pag. 168, Z. 16-23). Die damit verbundenen Kosten von CHF 750.00 machte er bis heute weder gegenüber der Beschuldigten noch gegenüber ihrer Versicherung geltend. Auch die Verteidigung behauptet nichts Gegenteiliges. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Vorteile der Zeuge aus Schuldsprüchen der Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ziehen sollte. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach er ihr etwas habe unterschieben wollen, leuchten nicht ein.

Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, scheint die Einschätzung der Beschuldigten auch andererseits unbegründet (S. 15 der erstinstanz­lichen Urteilsbegründung, pag. 215):

Es erscheint dem Gericht unwahrscheinlich, dass der Zeuge die Schäden bereits vor dem Zeitpunkt des Ausweichungsmanövers hatte und die Kollision mit dem Bordstein lediglich fingierte, um der Beschuldigten einen Schaden unterzujubeln, zumal es nicht wahrscheinlich ist, dass er beim Kreuzen in der Kurve sofort an seine Schäden gedacht hat und spontan die Idee hatte, diese Schäden der Beschuldigten anzuhängen. Diese Ansicht untermauert insbesondere auch die Tatsache, dass C.________ der Beschuldigten sofort nachgefahren ist und ihr seine Dashcam-Aufnahme zeigte und diese als Beweismittel der Polizei übergab. Sollte alles nur erfunden sein, hätte er vorliegend sicherlich die Dashcam-Aufnahme nicht erwähnt.

Es macht den Anschein, dass die Beschuldigte genervt und verärgert war, weil sie vom Zeugen aufgehalten worden war. Gemäss ihren Aussagen hatte sie keine Zeit, zu warten (pag. 14-15, Z. 63-64). Als der Zeuge die Polizei avisieren wollte, fuhr sie davon. Was sie mit der Aussage, in solchen Fällen werde direkt die Polizei avisiert (vgl. pag. 15, Z. 77-78), bezweckt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 214).

10.4 Weitere Vorbringen der Beschuldigten zur Beweiswürdigung (S. 4 und 8 f. der Berufungsbegründung, pag. 277 und 281 f.)

Die Beschuldigte lässt festhalten, an der mutmasslichen Unfallstelle rage auf der Höhe der vermeintlichen Kollisionsstelle ein mächtiger Kirschlorbeerast bis knapp an die Flucht der Bordsteinkante hinaus (vgl. Abb. 16 und 17 der Bild­dokumentation, pag. 75). Bei nahem Befahren des Strassenrandes werde, wenn schon, lediglich der Seitenspiegel eines Autos beschädigt. Der Zeuge mache aber bloss Kratzer und Schrammen an den Reifen und Felgen geltend. Es sei deswegen nicht möglich, dass er den Randstein touchiert habe (S. 4 und 8 der Berufungsbegründung, pag. 277 und pag. 281). Da die Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [durch ungenügendes Rechtsfahren] freigesprochen worden sei, seien die Schilderungen des Zeugen, wonach seine Felgen aufgrund der Fahrweise der Beschuldigten Schäden vom Bordstein davongetragen hätten, widersprüchlich und nicht plausibel (S. 8 der Berufungsbe­gründung, pag. 281).

Der Zeuge bezeichnete die Unfallstelle anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mithilfe der Fotodokumentation (pag. 169, Z. 22-23; pag. 70 ff.). Er zeigte dabei auf die Abbildung 2 auf pag. 70, auf die Stelle oberhalb des Senkloches (pag. 169 Z. 26). Auf der Abbildung 1 auf pag. 70 liegt die Unfallstelle ca. zwischen den Buchstaben U und S der Pilatusstrasse und auf der Ab­bildung 3 auf pag. 71 dort, wo die grüne Messung 5.457 m beträgt (pag. 169 Z. 27-28). Ungefähr auf derselben Höhe befindet sich tatsächlich ein Kirschlorbeerstamm (Abbildungen 16 und 17, pag. 75). Auf Abbildung 16 ist ersichtlich, dass dieser stark gekrümmt ist und ab dem Bordstein gemessen nach ungefähr einem halben Meter direkt in die Kirschlorbeerhecke wächst (pag. 75). Obwohl sich der Stamm ungefähr auf der Höhe der Unfallstelle befindet, ist das Fehlen von Schäden am rechten Seitenspiegel des Personenwagens des Zeugen demnach nicht weiter überraschend. Es ist nachvollziehbar, dass es lediglich an den Felgen und Pneus auf der rechten Fahrzeugseite aufgrund des Touchierens mit dem Randstein zu Schäden, wie sie die Polizei beschrieb (pag. 11), kam. Dabei erhellt nicht, wieso die Polizei die Schäden falsch in das Unfallaufnahmeprotokoll hätte aufnehmen sollen. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei, weil der Hergang der Beinahe-Kollision ungeklärt blieb (Ziff. III.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 215 f.). Dies lässt den Schluss, der Zeuge habe den Randstein nicht touchiert, indessen nicht zu.

Ferner brachte die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, ein Kreuzen der beiden Fahrzeuge sei beim fraglichen Strassenabschnitt ohne Touchieren zweifelsohne möglich. So seien die involvierten Fahrzeuge, ein Hyundai Tucson sowie ein Audi S4 Avant, inkl. Seitenspiegel 2.05 bzw. 2.04 m und die Strasse zwischen 5.302 und 5.471 m breit (S. 4 der Berufungsbegründung, pag. 277).

Der vorangehend erläuterten Beschreibung der Unfallstelle folgend, war die

Pilatusstrasse an der fraglichen Stelle rund 5.43 m breit. Die Kammer geht mit der Ver­teidigung davon aus, dass ein Kreuzen beim fraglichen Strassenabschnitt ohne Touchieren möglich ist. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist nur wegen der theoretischen Möglichkeit eines Kreuzens ohne Touchieren angesichts der glaubhaften Aussagen des Zeugen nicht daran zu zweifeln, dass es zu einer Beinahe-Kollision zwischen den beiden Personenwagen kam. Im Übrigen war auch die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, unsicher, ob es zu einem Unfall gekommen war und schaute deswegen in ihren Rückspiegel (vgl. pag. 14, Z. 40-43).

Die Beschuldigte bringt sodann vor, der Vermerk im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 5), wonach bei ihr eine Atemalkoholprobe angeordnet und durch sie verweigert worden sei, sei schlichtweg tatsachenwidrig (S: 12 der Berufungsbegründung, pag. 285). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 23 der erstinstanz­lichen Urteilsbegründung, pag. 223), kann offenbleiben, ob eine solche Probe angeordnet wurde. Dies spielt für den zu beurteilenden Straftatbestand keine Rolle. Ebenfalls irrelevant ist, wie, wann und wo die Anordnung hätte stattgefunden haben sollen. Ob die Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigert hat, ist eine Rechtsfrage, auf die in Ziff. 13 hernach einzugehen ist.

11. Oberinstanzliches Beweisergebnis

Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:

Am 29. Oktober 2020, um ca. 12.25 Uhr, lenkte die Beschuldigte in Biel einen Personenwagen von der Schützengasse herkommend auf der Pilatusstrasse in Richtung Reuchenettestrasse. In einer Linkskurve kam es zu einer Beinahe-Kollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen, welchen der Zeuge fuhr. Der genaue Hergang konnte nicht geklärt werden. Erstellt ist, dass die Beschuldigte und der Zeuge zwecks Verhinderung einer Kollision jeweils nach rechts lenkten, wobei der Personenwagen des Zeugen mit beiden rechten Reifen den Randstein am rechten Fahrbahnrand touchierte. Es entstand ein Sachschaden an Pneu und Felgen (diverse Kratzer und Beschädigungen am Gummi), der durch die Polizei auf ca. CHF 1'000.00 geschätzt wurde. Nach der Beinahe-Kollision war die Beschuldigte unsicher, ob es zu einer Kollision gekommen war und schaute deshalb in den Rückspiegel. In der Folge setzte sie ihre Fahrt fort. Der Zeuge wendete sein Fahrzeug, folgte ihr, sprach sie an der Kreuzung der Pilatusstrasse mit der Reuchenette­strasse an, zeigte ihr sowohl den Schaden als auch einen Teil der Dashcam-Aufzeichnung und wollte die Polizei an den Unfallort rufen. Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder die Polizei abzuwarten. Dadurch verhinderte die Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

IV. Rechtliche Würdigung

12. Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei)

12.1 Vorbemerkung

Vorliegend erging der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gestützt auf Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz behielt sich diese abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 161).

12.2 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (Lea Unseld, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 92 SVG). Als Unfall gilt jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a mit Verweis auf BGE 83 IV 46 E. 1).

Art. 54-56 VRV konkretisieren die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 SVG. Die Verhaltenspflichten gelten für alle am Unfall beteiligten Personen. Beteiligt sind alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für die Abklärung des Unfalls von Bedeutung sein kann (BGE 100 IV 258 E. 3). Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein, genügt (BGE 83 IV 46 E. 2).

Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er die geschädigte Person sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn die benachrichtigte geschädigte Person die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger in solchen Fällen ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern hat selbstständigen Charakter. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG (BGE 91 IV 210 E. 2). Eine entsprechende Pflichtverletzung ist daher ausschliesslich nach Art. 103 SVG und Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV strafbar. So geht Art. 96 VRV

Art. 92 SVG vor, da Art. 56 Abs. 2 VRV gesetzesvertretender Charakter zukommt.

12.3 Subsumtion

Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt kam es am 29. Oktober 2020, um ca. 12.25 Uhr, in einer Linkskurve auf der Pilatusstrasse in Biel beinahe zu einer Kollision zwischen den Personenwagen der Beschuldigten und des Zeugen. Das beidseitige Ausweichmanöver führte beim Personenwagen des Zeugen zu einem Sachschaden. Dementsprechend handelt es sich um einen Unfall i.S.v. Art. 51 SVG.

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschuldigte geltend, eine Benachrichtigung der Polizei sei bei einem Unfall mit Sachschaden nicht notwendig, sofern der Zeuge erreicht werden könne. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz überzeugen; es wird darauf verwiesen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220):

Der Verteidigung ist zu zustimmen, dass bei einem Unfall mit blossem Sachschaden grundsätzlich keine Meldepflicht an die Polizei besteht, ausser einer der Unfallbeteiligten will die Polizei beiziehen. Das war vorliegend der Fall. C.________ informierte die Beschuldigte darüber, dass er die Polizei

rufen will. Die Beschuldigte hat ihn zwar darauf hingewiesen, dass er ihr Nummernschild aufschreiben könne, hat dann aber die Unfallstelle verlassen. Dies reicht vorliegend gerade nicht aus. Aus dem Nummernschild lässt sich nur ableiten, welches Auto in den Unfall verwickelt war, jedoch nicht, wer gefahren ist oder wie der Zustand des Fahrers war.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht massgebend, ob der Beizug der Polizei für die Klärung des Unfallhergangs einen Mehrwert generiert hätte. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 VRV ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Zeuge die Polizei, nachdem die Beschuldigte davongefahren war, tatsächlich an die Unfallstelle rief. Vielmehr begründete bereits der ausdrückliche und der Beschuldigten bekannte Wille des Zeugen, die Polizei beizuziehen, ihre Mitwirkungspflicht, welche insbesondere das Abwarten der Polizei vor Ort umfasst. Sie entzog sich dieser Mitwirkungspflicht, indem sie davonfuhr, ohne zu warten.

Der objektive Tatbestand von Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV ist demnach zu bejahen.

In subjektiver Hinsicht hält die Beschuldigte dafür, sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt (S. 15 der Berufungsbegründung, pag. 288). Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt zeigte der Zeuge der Beschuldigten den Sachschaden an seinem Personenwagen, nachdem er sie an der Kreuzung der Pilatusstrasse mit der Reuchenettestrasse angesprochen hatte, und teilte ihr mit, die Polizei rufen zu wollen. Die Beschuldigte musste ernsthaft damit rechnen, dass bei der Beinahe-Kollision ein Sachschaden entstanden war und nahm wahr, dass der Zeuge die Polizei beiziehen wollte. Dennoch fuhr sie davon, ohne die Polizei abzuwarten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) ist indessen nicht davon auszugehen, dass sie der Überzeugung war, unschuldig zu sein. Schliesslich war sie sich bereits kurz nach der Beinahe-Kollision unsicher, ob es zu einer Kollision gekommen war und schaute deswegen in den Rückspiegel. Die Beschuldigte entzog sich mit ihrem Verhalten daher bewusst der Aufklärung des Sachverhalts und handelte direkt vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV ist somit erfüllt.

Mit der Vorinstanz (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 220) bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Recht­fertigungsgründen. Nicht erstellt ist überdies, dass die Beschuldigte Angst vor dem Zeugen hatte. Vielmehr fuhr sie davon, weil sie keine Zeit hatte, vor Ort zu warten. Auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Die Beschuldigte ist demnach der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

13. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

13.1 Rechtliche Grundlagen

Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Laut Bundesgericht soll Art. 91a SVG verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Untersuchungsmassnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 55 Abs.1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfall beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

Art. 91a SVG unterscheidet drei verschiedene Tathandlungsvarianten: das Widersetzen, das Sich-Entziehen und das Vereiteln des Massnahmenzwecks (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1).

Von einem Sich-Entziehen ist zunächst immer dann auszugehen, wenn eine betroffene Person die Anordnung oder Durchführung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht, indem sie die Flucht ergreift (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 2.3.4). Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen eine geschädigte Person die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht. Diesfalls besteht eine Pflicht zum Verbleib an der Unfallstelle (Art. 56 Abs. 2 VRV). Die Flucht bzw. das simple Davonfahren erfüllt deshalb den Tatbestand von Art. 91a SVG, obwohl eine Untersuchungsmassnahme noch gar nicht angeordnet wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.2, BGE 125 IV 283 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Laut Bundesgericht ist nicht entscheidend, ob Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit im Unfallzeitpunkt vorliegen oder ob zum Zeitpunkt der Flucht eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2).

Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1.1). Der Tatbestand ist demnach erst dann vollendet, wenn die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit für den entscheidenden Zeitraum verunmöglicht wurde (Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 254 zu Art. 91a SVG). Vorausgesetzt ist demnach ein kausaler Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg.

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG Vorsatz, wobei

Eventual­vorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.3.2 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn die Täterin oder der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Unter­suchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass sie bzw. er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht (Wissensmoment), und dass sie bzw. er andererseits eben diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment; Christof Riedo, a.a.O., N 234 zu Art. 91a SVG). Mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit muss nicht das eigentliche Handlungsziel der Täterin oder des Täters sein (BGE 101 IV 332, einzige Erwägung).

13.2 Subsumtion

Die Beschuldigte war am 29. Oktober 2020 in einer Linkskurve auf der Pilatusstrasse in Biel als Motorfahrzeugführerin an einer Beinahe-Kollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen, den der Zeuge fuhr, beteiligt. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt lenkten die Beschuldigte und der Zeuge hierbei zwecks Verhinderung einer Kollision jeweils nach rechts, wobei der Zeuge mit beiden rechten Reifen den Randstein am rechten Fahrbahnrand touchierte. Es entstand ein Sachschaden an Pneu und Felgen. In der Folge zeigte der Zeuge der Beschuldigten den entstandenen Sachschaden und wollte die Polizei an den Unfallort rufen. Nichtsdestotrotz fuhr die Beschuldigte davon, ohne die Polizei abzuwarten. Letzteres wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewesen. Hier steht kein von der Beschuldigten unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den der Vorfall vom 29. Oktober 2020 zweifellos zurückzuführen wäre. Bereits wegen der Beteiligung an der Beinahe-Kollision an sich hätte die Beschuldigte bei Benachrichtigung der Polizei somit mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit rechnen müssen (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG und Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten wird ihr kein Sich-Entziehen durch Unterlassen vorgeworfen, weshalb die von ihr genannte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Vielmehr steht die Tathandlungsvariante des Sich-Entziehens durch aktives Tun im Vordergrund. Die Beschuldigte traf, wie unter Ziff. 12.3 ausgeführt, eine Pflicht zum Verbleib an der Unfallstelle bzw. zum Abwarten der Polizei (Art. 56 Abs. 2 VRV). Mit ihrem simplen Davonfahren entzog sich die Beschuldigte aktiv allfälliger Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Bei dieser Tathandlungsvariante ist überdies nicht massgebend, ob die Untersuchungsmassnahme bereits angeordnet worden war (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.2 und BGE 125 IV 283 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielen die Umstände keine Rolle. Obschon bei der Beschuldigten im Nachhinein keine Massnahmen angeordnet wurden, ist festzuhalten, dass grundsätzlich routinemässig nach jedem Unfall

Mass­nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre eine Atemalkoholkontrolle auch vorliegend angezeigt und somit wahrscheinlich gewesen. Die Beschuldigte hätte mit der Durchführung einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen, zumal auch mit dem Zeugen am Unfalltag um 14:29 Uhr bei der Polizeiwache eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt wurde.

Durch ihr Davonfahren hat die Beschuldigte die Feststellung ihrer Fahrfähigkeit am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr, mithin für den entscheidenden Zeitraum, verunmöglicht. Demzufolge ist auch der kausale Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg zu bejahen.

Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt.

In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigten zum einen klar sein, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. So hatte der Zeuge der Beschuldigten den Sachschaden gezeigt. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, mussten der Beschuldigten als Fahrzeuglenkerin die gesetzlichen Verhaltensregeln bei einem Unfall bekannt sein. Der Zeuge hatte ihr ferner mitgeteilt, die Polizei rufen zu wollen. Deswegen und aufgrund des Unfalls musste sie mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und insbesondere mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Das Verlassen der Unfallstelle der Beschuldigten lässt sich auch damit erklären, dass sie der Polizei aus dem Wege gehen und die Durchführung einer Atemalkoholkontrolle verhindern wollte. Das Verhalten ist als Inkaufnahme zu werten, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Die Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss­gründe. Die Beschuldigte ist damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

14. Konkurrenzen

Hat der Täter sich bei einem Unfall pflichtwidrig verhalten und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Dasselbe muss in Bezug auf die beiden Tatbestände der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun­fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) gelten. So handelt es sich bei Art. 56 Abs. 2 VRV um eine Bestimmung, welche infolge gesetzesvertretenden Charakters anstelle von Art. 92 SVG zur Anwendung kommt.

Die Beschuldigte ist demnach sowohl der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG) als auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung

15. Allgemeine Ausführungen

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutref­fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 224 f.).

16. Strafrahmen und Strafart

Art. 91a Abs. 1 SVG bedroht die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt so oder anders ausser Betracht.

Für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall ist eine Busse auszusprechen (Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG).

17. Geldstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

17.1 Tatkomponenten

Die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere überzeugen (Ziff. V.3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226):

3.2. Objektive Tatschwere

Unter dem Gesichtspunkt des objektiven Tatverschuldens werden die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sowie die Art und Weise, wie der Taterfolg herbeigeführt wurde (Verwerflichkeit des Handelns), betrachtet.

Am Audi A4 von C.________ entstanden lediglich Kratzer an Felgen und Pneus. C.________ bezifferte den Sachschaden mit CHF 750.00 (pag. 168, Z. 23) dabei handelt es sich um eine Bagatelle. Vorliegend konnte jedoch die Schuldfrage nicht geklärt werden. Indes war die Beschuldigte dennoch in die Unfallsituation verwickelt. Sie hat jedoch nicht bei der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und sich durch das Entfernen von der Unfallstelle den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen.

Entsprechend den VBRS-Richtlinien erscheinen vorliegend 12 Strafeinheiten als angemessen.

Auf der anderen Seite kam es nicht zu einem Bagatellparkschaden. Die Beschuldigte war an einem Unfall beteiligt und entfernte sich trotz der Ankündigung des Zeugen, die Polizei zu avisieren, vom Unfallort. Keine Zeit zu haben, auf die Polizei zu warten, ist kein Entschuldigungsgrund. Desgleichen, dass sich die Beschuldigte offenbar über den Zeugen geärgert hat. Alles in allem wäre eine höhere als die von der Vorinstanz veranschlagte Geldstrafe von 12 Tagessätzen denkbar gewesen.

17.2 Täterkomponenten

Für die Bemessung der Strafe sind die Täterkomponenten im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6S.39/2002 vom 14. April 2002 und 6S.348/2004 vom 20. Januar 2005 E. 4.2).

Die Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Sie ist nicht vorbestraft (pag. 157). Gemäss ADMAS-Register wurde die Beschuldigte am 24. März 2020 wegen Missachtens eines Vortritts verwarnt (pag. 26), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Sie hat sich seit dem ihr zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren gegenüber den Behörden anständig und korrekt, was aber erwartet werden kann und sich nicht strafmindernd auswirkt. Sie war nicht geständig, was ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Einsicht oder Reue zeigte die Beschuldigte keine. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit werden keine geltend gemacht und sind bei der Beschuldigten nicht auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich– entgegen der Vorinstanz – insgesamt straferhöhend aus, weshalb grundsätzlich eine höhere Strafe auszufällen wäre. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot bleibt es bei einer Strafhöhe von 12 Tagessätzen.

17.3 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe

Nach dem Gesagten resultiert für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen.

Die Verteidigung äussert sich nicht zur Strafzumessung und beanstandet demzufolge auch die Höhe des Tagessatzes nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Tagessatzes überzeugen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Tagessatz ist demnach auf CHF 90.00 festzulegen.

18. Bedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich eine Prüfung des unbedingten Vollzugs. Es ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.

19. Verbindungsbusse

Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228 f.).

Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse als angezeigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zu und die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2). Die schuldangemessene Strafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe wird deshalb im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 180.00 (2 Tagessätze zu je CHF 90.00), als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. Die restlichen 10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 900.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.

20. Übertretungsbusse für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei)

Die Beschuldigte wendet sich nicht gegen die Bemessung der Übertretungsbusse, weswegen auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Ziff. V.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229 f.):

Die Beschuldigte hat sich vorliegend zusätzlich der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall durch nicht abwarten der Polizei gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und Art. 103 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft. Es ergibt sich hierfür ein abstrakter Strafrahmen, der von einer Busse von mindestens CHF 1.00 bis

maximal CHF 10‘000.00 reicht (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen keine Richtwerte für eine Übertretungsbusse für die Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Sachschaden nach Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV vor. Die Richtlinien empfehlen jedoch im Falle des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit reinem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 SVG eine Busse von

mindestens CHF 400.00, wobei es jeweils die Schadenshöhe zu berücksichtigen gilt (VBRS-Richtlinien, S. 23). Vorliegend bestand ja grundsätzlich gerade keine Meldepflicht. Daher erachtet es das Gericht angemessen, die Busse tiefer anzusetzen. Jedoch hat die Beschuldigte ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, als sie den Unfallort verliess, obwohl der Geschädigte die Polizei rufen wollte. Damit hat die Beschuldigte elementare Vorschriften, die die Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr sicherstellen, missachtet. Jedoch liegen gemäss dem Gericht keine speziellen Willensrichtungen oder Beweggründe, die eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, vor.

Im Weiteren liess die Vorinstanz die Täterkomponenten unberücksichtigt. Diese wirken sich vorliegend, wie bereits ausgeführt, straferhöhend aus. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot bleibt es dennoch bei einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wird.

21. Konkretes Strafmass

Die Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 900.00, verurteilt. Der Strafvollzug wird aufge­schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Sodann wird die Beschuldigte zu

einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgelegt. Zudem ist eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wird.

VI. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen kann für die allgemeinen Ausführungen zu den Verfahrenskosten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230 f.).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2'835.15 festgelegt, wobei für den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von der An­schuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln keine Ausscheidung von Verfahrenskosten erfolgte (pag. 192).

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (S. 15 f. der Berufungsbegründung, pag. 288 f.) unterblieb diese Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die drei Vorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang. Es handelt sich vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, wobei die getätigten Untersuchungshandlungen zu dessen Aufklärung notwendig waren. Die angebliche einfache Verletzung der Verkehrs­regeln führte insbesondere nicht zu Mehrkosten. Das Fotodossier diente, wie auch aus der vorangehenden Beweiswürdigung hervorgeht, vor allem der Klärung der Frage, ob sich ein Unfall bzw. die Beinahe-Kollision ereignete. Die Verteidigung begründet ihre oberinstanzlichen Anträge insbesondere damit, dass gemäss den Abbildungen 1, 16 und 17 kein Unfall eingetreten sei (pag. 277). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweismassnahmen der Klärung sämtlicher Vorwürfe dienten, wobei die Untersuchung wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen der allfälligen gravierenden Sanktion im Vordergrund stand.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung verfangen nicht. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten bleibt auch bei teilweisem Freispruch möglich (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend gilt angesichts des einheitlichen Sachverhaltskomplexes der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage. Der Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung führte, wie hiervor ausgeführt, nicht zu Mehrkosten. Daher rechtfertigt sich keine Abweichung vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage.

Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Die Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse ist lediglich von untergeordneter Be­deutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demnach vollumfänglich zu tragen.

Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Auch betreffend Berufungsverfahren rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat demnach auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

23. Entschädigung

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschuldigte somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird verfügt:

Der UBS-Stick (pag. 23) wird aus den Akten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

Folgende Aktenstellen werden unkenntlich gemacht und in Kopie bei den Akten belassen, während die Originale bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden:

Protokoll der polizeilichen Einvernahme von C.________ vom 30. November 2020:

- S. 2 (pag. 20), Z. 64-65 (die ersten 2 Sätze),

- S. 3 (pag. 21), Z. 86 (zweiter Satz),

Protokoll der Einvernahme von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2022:

- S. 9 (pag. 168), Z. 39-40 (erster Satz),

- S. 9 (pag. 168), Z. 43-45 (zweiter Satz),

Protokoll der Einvernahme von A.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2022:

- S. 5 (pag. 164), Z. 27,

Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2021

- S. 2 (pag. 51), dritter Absatz,

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel/Bienne, Pilatusstrasse, durch ungenügendes Rechtsfahren, freigesprochen wurde.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr, in Biel, Pilatusstrasse;

der Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des Sachverhalts bei Unfall (Abwarten der Polizei), begangen am 29. Oktober 2020 um ca. 12:25 Uhr in Biel, Pilatusstrasse.

und in Anwendung der Artikel

34, 36, 42, 44, 47, 106 und 333 StGB;

55 Abs. 1, 91a Abs. 1 und 103 SVG

56 Abs. 2 und 96 VRV

422 ff., 426 Abs. 1 und 2 sowie 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld­hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld­hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'835.15.

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

IV.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 VZAE; nur Urteilsdispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 21. September 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Windler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichts­gesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 544

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 56 VRVart. 56 ORIart. 56 VRV

Art. 96 VRVart. 96 ORIart. 96 VRV

Art. 56 VRVart. 56 OCRart. 56 ONC

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Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_1188/2018

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9n 2art. 9n 2art. 9n 2

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Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

Art. 96 VRVart. 96 ORIart. 96 VRV

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Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

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BGE 122 IV 356ATF 122 IV 356DTF 122 IV 356

BGE 83 IV 46ATF 83 IV 46DTF 83 IV 46

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BGE 100 IV 258ATF 100 IV 258DTF 100 IV 258

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BGE 91 IV 210ATF 91 IV 210DTF 91 IV 210

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6B_716/2008

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BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

6S.431/2004

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BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36

BGE 125 IV 283ATF 125 IV 283DTF 125 IV 283

6B_158/2019

6B_158/2019

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6B_1139/2020

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6B_53/2019

BGE 101 IV 332ATF 101 IV 332DTF 101 IV 332

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6B_53/2019

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BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36

BGE 125 IV 283ATF 125 IV 283DTF 125 IV 283

6B_158/2019

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6S.39/2002

6S.348/2004

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6B_337/2022

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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

6B_877/2016

6B_1247/2015

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF