SK 2022 559
Beschwerde 393-c
4. März 2024Deutsch28 min
Mit Urteil vom 30. August 2022 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen am 9. Mai 2020 in C.________, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'440.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'766.50 (pag. 350 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 22 559
Bern, 5. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Windler
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. August 2022 (PEN 21 296)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 30. August 2022 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen am 9. Mai 2020 in C.________, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'440.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'766.50 (pag. 350 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 355 ff.). Die Berufungserklärung folgte frist- und formgerecht am 26. Oktober 2022 (pag. 399 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Amt für Veterinärwesen teilten mit Eingaben vom 31. Oktober 2022 bzw. 3. November 2022 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 411 f. und pag. 413 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beschuldigte stellte und begründete in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2023 die Beweisanträge, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung Dr. med. vet. D.________ als Zeuge und Prof. Dr. med. vet. E.________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (pag. 402 ff.). Diese Beweisanträge wies die Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2023 begründet ab (pag. 417 ff.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 wiederholte der Beschuldigte die mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (pag. 421 ff.), worauf wiederum deren begründete Abweisung mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2023 folgte (pag. 424 f.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 15. November 2023 (pag. 438), sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 9. November 2023 (pag. 432 ff.), eingeholt.
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 444 ff.). Nach dieser Einvernahme wiederholte Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die bereits mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2022 und Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Beweisanträge, Dr. med. vet. D.________ und Dr. med. vet. E.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Kammer wies diese Beweisanträge in der Folge begründet ab (pag. 461).
4. Anträge des Beschuldigten
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 466; Hervorhebungen im Original):
Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. August 2022 im Verfahren PEN 21 296 sei aufzuheben und der Beschuldigte bzw. Berufungsführer A.________ sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 09. Mai 2020 in C.________, von Schuld und Strafe freizusprechen.
Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz (inkl. Voruntersuchung) im Umfang von CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 30. August 2022, eingereicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben (Kostennote wird nachgereicht nach Schluss der Parteiverhandlungen via Telefax bzw. via Email).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten den Schuld- und Sanktionspunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 365, Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021
Gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 9. Mai 2020 in C.________, folgendermassen verhalten zu haben:
Der Beschuldigte beauftragte F.________ eine seiner Kühe, welche sich gemäss tierärztlichem Attest in transportunfähigem Zustand befand (hochgradige Hangbeinlahmheit) und für welche eine Notschlachtung angeordnet wurde, dem Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuzuführen. Da die Kuh erheblich nervös war, konnte ihr dort kein Bolzenschuss angesetzt werden. Folglich wurde die Kuh durch F.________ dem Beschuldigten auf dessen Landwirtschaftsbetrieb zurückgebracht. Der Beschuldigte missachtete wissentlich und willentlich das tierärztliche Attest bzw. die ärztlichen Anordnungen und liess zu, dass die Kuh durch den Transport unnötig gequält und ihr somit grosses Leid zugefügt wurde.
8.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass Dr. med. vet. H.________ bei der fraglichen Kuh am 9. Mai 2020, ohne die Kuh im Gehen gesehen zu haben, folgende Diagnose/Indikation beschrieb: «Lahmheit VL steht nicht auf Bein, Schulterluxation oder Schulterblattfraktur, vermehrte Beweglichkeit, 38,5°C» (pag. 26). In diesem Attest steht nebst dieser Diagnose unter «Therapie» die Bemerkung «Zeugnis für Notschlachtung» (pag. 26); es fehlt – entgegen dem Anzeigerapport (pag. 3) – ein Hinweis auf die Transportfähigkeit. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2020 I.________ beauftragte, eine seiner Kühe dem Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuzuführen (pag. 37, Z. 72 f.; pag. 298, Z. 43 f.). Die Kuh lief unbestrittenermassen in den Transporter, worauf der Metzger die Kuh zum Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuführte. In der Folge verzichtete er mit Einverständnis des Beschuldigten auf eine Schlachtung und brachte die Kuh auf dessen Geheiss wieder zurück auf den Hof (pag. 36, Z. 39 ff.; pag. 299, Z. 2 ff.). Unbestritten ist schliesslich, dass die Kuh, die bereits am 9. Mai 2020 hätte notgeschlachtet werden sollen, am 11. Mai 2020 notgeschlachtet wurde.
Bestritten ist, dass die gestellte Verdachtsdiagnose korrekt und die Kuh hochgradig lahm gewesen sei (pag. 36, Z. 29 ff. und 33 f., pag. 298, Z. 26 ff.) und der Kuh durch den Verlad und Transport unnötige Schmerzen zugefügt worden seien (pag. 301, Z. 21 f. und 33 ff.; pag. 302, Z. 8 f.).
9.
Beweismittel
Für die vorhandenen Beweismittel kann zunächst auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 f., Ziff. III.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 444 ff.).
Auf die Vorbringen des Beschuldigten und – soweit von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
10.
Konkrete Beweiswürdigung
10.1
Tierärztliche Diagnose und Lahmheitsgrad der Kuh
Hinsichtlich der tierärztlichen Diagnose und des Lahmheitsgrads der Kuh bleiben nach Überzeugung der Kammer mehrere Fragen unbeantwortet. Ursache hierfür sind insbesondere die Widersprüche zwischen den Beurteilungen von Dr. med. vet. H.________ vom 9. Mai 2020 und Dr. med. vet. J.________ vom 11. Mai 2020. Für den vorliegend interessierenden Sachverhalt ist der Zustand der Kuh am 9. Mai 2020 massgeblich und nicht jener vom 11. Mai 2020. Dennoch darf grundsätzlich vom Gesundheitszustand am 11. Mai 2020 auf jenen 2 Tage zuvor geschlossen werden.
Gemäss Dr. med. vet. H.________ stand die Kuh nicht auf ihr Bein («Zertifikat» pag. 26, Bericht: «Die Kuh nahm bereits im Stehen kein Gewicht auf die Gliedmasse», pag. 28); sie kam zur Vermutung der Luxation oder Fraktur des Schulterblatts (pag. 26 und 28). Ein Hinweis auf eine Hangbeinlahmheit lässt sich weder dem «Zertifikat» noch ihrem Bericht entnehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sie mit der Diagnose der Hangbeinlahmheit konfrontiert, worauf sie keine klare Antwort gab, sondern im Wesentlichen festhielt, dass die Kuh dieses Bein gegen vorne und aussen richtig in der Luft gehabt habe (pag. 309, Z. 23 ff.).
Dr. med. vet. J.________ beschrieb in seinem Bericht eine hochgradige Hangbeinlahmheit vorne links (pag. 23). Weiter führte er aus, die Gliedmasse sei gegen aussen gestellt und es sei möglichst wenig Gewicht aufgenommen worden. Die Kuh sei zur Bewegung motiviert worden und es habe sich eine hochgradige Hangbeinlahmheit vorne links gezeigt. Sowohl Vorführ- wie auch Rückführphase der Schrittbewegung seien eingeschränkt, schmerzhaft, gewesen (pag. 23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, die Kuh habe die betroffene Gliedmasse belasten können; die Schritte seien verkürzt und der Gang asymmetrisch gewesen (pag. 317, Z. 20 ff.). Ferner führte er aus, im Verlauf des Berichts habe er einmal «hochgradig» geschrieben und an einem anderen Ort habe er beschrieben, dass sie Gewicht auf das Bein genommen habe. Das sei für den Gutachter [gemeint ist Prof. Dr. med. vet. E.________] nicht klar gewesen, denn eine Kuh, die hochgradig lahm sei, stehe gar nicht auf das Bein. Wegen dieser beiden Sätze habe der Gutachter [gemeint ist wiederum Prof. Dr. med. vet. E.________] gesagt, es sei nicht ganz klar formuliert. Dr. med. vet. J.________ hielt fest, dabei zu bleiben, dass dieses Tier eine hochgradige Lahmheit gehabt habe. Bei einer Klauenbeinfraktur würde das Tier vermeiden, Gewicht aufzusetzen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Er habe es als Hangbeinlahmheit beschrieben. Das heisse, nicht das Aufsetzen mache den Schmerz, sondern die Bewegung des Beins nach vorne und hinten (pag. 316, Z. 29 ff.). Widersprüchlich mutet deswegen bereits an dieser Stelle seine spätere Aussage an, wonach die Kuh in einem Netz aufgehängt hätte transportiert werden können (pag. 318, Z. 11 f.).
Im Wesentlichen hält Dr. med. vet. H.________ somit fest, die Kuh habe das Bein nicht belastet, sondern in der Luft gehalten. Demgegenüber habe sie das Bein laut Dr. med. vet. J.________ belastet und nicht durch dessen Aufsetzen Schmerz empfunden, sondern durch dessen Bewegung nach vorne und hinten. Diese beiden Schilderungen sind offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Mit Prof. Dr. med. vet. E.________ bleibt insbesondere der Lahmheitsgrad der Kuh unklar (pag. 62). Letzterer legte in seinem Gutachten zuhanden der Haftpflichtversicherung der Grosstierpraxis J.________ und D.________ dar, dass die Lahmheitsuntersuchung durch Dr. med. vet. H.________ nicht vollständig gewesen sei, da sie die Kuh nicht im Gehen beobachtet habe, die Klauen und die digitalen Gliedmassengelenke nicht selber untersucht habe und die Untersuchung des Ellbogengelenks nicht durchgeführt worden sei, sofern ihr Bericht vollständig sei (pag. 61). Auch die Lahmheitsuntersuchung durch Dr. med. vet. J.________ sei nicht lückenlos erfolgt. Sofern dessen Bericht vollständig sei, habe er die Untersuchung der Klauen mit der Klauenuntersuchungszange sowie die spezielle Untersuchung des Ellbogengelenks nicht durchgeführt. Der Lahmheitsgrad der Kuh sei unklar: Einerseits nehme die Kuh «möglichst wenig Gewicht auf» und andererseits «zeigte sich eine hochgradige Hangbeinlahmheit» (pag. 62). Diese Ausführungen von Prof. Dr. med. vet. E.________ sind schlüssig.
Für die Unvollständigkeit der Untersuchung spricht auch, dass das Amt für
Veterinärwesen die Gründe für die Lahmheit der Kuh anhand der Akten ebenfalls nicht abschliessend beurteilen konnte (pag. 177). Die Vollständigkeit der Untersuchung wurde im Übrigen weder durch Dr. med. vet. H.________ noch durch Dr. med. vet. J.________ behauptet. Letzterer gab im Gegenteil unter anderem an, ohne die Kuh im Gehen zu sehen, sei der Untersuchungsgang nicht komplett (pag. 320, Z. 21 ff.). Die Erklärung von Dr. med. vet. H.________, sie habe aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Kuh um eine Mutterkuh gehandelt habe, welche man nicht am Halfter habe führen können, darauf verzichtet, die Kuh während des Laufens anzuschauen (pag. 31, Z. 47 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Desgleichen gilt für ihre davon abweichende Begründung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe Angst gehabt, dass die Kuh in Panik gerate, im Laufen umfalle und weitere Schäden entstehen könnten und die Kuh gar nicht mehr aufstehen könnte (pag. 308, Z. 46 ff.). Immerhin ging es hier um die Frage, ob eine Notschlachtung einer Mutterkuh mit Kalb nötig ist, weshalb eine eingehende Untersuchung zu erwarten gewesen wäre. Dahingehend äusserte sich auch Prof. Dr. med. vet. E.________ in seinem Gutachten, der auch wegen des jungen Kalbs der Mutterkuh eine besondere Situation gegeben sah, die eine umfassende Absicherung der Entscheidung erforderlich machte (pag. 62).
Sodann darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Dr. med. vet. H.________ am 9. Mai 2020 noch andere Optionen als die Notschlachtung in Erwägung zog. Offenbar hatte man die Spritze mit den Schmerzmitteln bereits fast gesetzt (Aussagen von Dr. med. vet. H.________: pag. 31, Z. 57 ff.). Sie führte im Übrigen auch aus, die Ehefrau des Beschuldigten hatte, nachdem die Kuh auf den Hof zurückgebracht wurde, versucht, sie anzurufen, und sie konnte ihr zurückrufen, nachdem diese bei Dr. med. vet. D.________ in der Praxis Schmerzmittel abgeholt hatte (pag. 29). Dann habe man abgemacht, dass man schaue, wie die Kuh auf das Schmerzmittel reagiere und sonst solle sich die Ehefrau des Beschuldigten am Montag, 11. Mai 2020, melden (pag. 32, Z. 102 f.). Entgegen der vorangehenden Einschätzung von Dr. med. vet. H.________, wonach die Kuh leide und die Notschlachtung hätte durchgeführt werden sollen, erachtete sie dies nun offenbar nicht mehr als dringend an. Dieses Verhalten steht auch mit ihrer Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch, wonach keine Hoffnung mehr bestanden habe (pag. 310, Z. 3). Vorweggenommen kann daher bereits an dieser Stelle, dass auch Dr. med. vet. H.________ die Schmerzen der Kuh offenbar nicht derart schlimm einschätzte; andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Vollzug der Notschlachtung nachdrücklicher durchgesetzt hätte.
Auch andere ihrer Aussagen sind widersprüchlich. Einerseits führte sie aus, eine Mutterkuh, die ohne Kalb in einem Anhänger transportiert werde, würde sicher grossen Stress haben (pag. 308, Z. 5 f.). Aber das Einladen der Kuh in den Transporter und die damit verbundene Trennung vom Kalb war laut ihr offenbar in Ordnung (pag. 33, Z. 158 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich an, man lasse sich manchmal dazu verleiten, weil sie ja auch wisse, wie schwierig es für einen Metzger sei, die Kuh aus dem Stall heraus zu seilen (pag. 305, Z. 40 ff.). Deren Untersuchung, ohne sie im Gehen zu sehen, habe Dr. med. vet. H.________ aber gemäss der Begründung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus Angst davor, dass die Kuh umfällt und weitere Schäden entstehen könnten und sie gar nicht mehr aufstehen könnte, nicht durchgeführt (pag. 308, Z. 46 ff.). Wieso sie dieselben Sorgen, als sie dem Beschuldigten erlaubte, die Kuh in den Transporter laufen zu lassen, nicht hatte, ist nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass die Kuh hierbei eine Rampe hochlaufen musste (vgl. pag. 450, Z. 37), ist die Entscheidung, auf die Untersuchung der Kuh im Gehen zu verzichten, umso weniger verständlich. Mit ihrer Erlaubnis, die Kuh in den Transporter laufen zu lassen, widerspricht sie im Übrigen auch der eigenen Angabe, sie habe das Kreuz bei Betäubung und Notschlachtung im Stall gesetzt (pag. 28). Insofern war bereits die Anzeige nicht ganz korrekt, denn da führte Dr. med. vet. J.________ aus, bei der Untersuchung am 9. Mai 2020 habe die Kuh eine hochgradige Hangbeinlahmheit gezeigt, welche eben gerade nicht diagnostiziert wurde, und die Tierärztin habe die Besitzer informiert, dass die Kuh im Stall vom Metzger betäubt werden müsse (pag. 8). Auch das stimmt so nach dem Gesagten nicht.
Das Amt für Veterinärwesen führt aus, es sei vorliegend fraglich, wie ausgeprägt die Lahmheit gewesen sei und ob eine Transportfähigkeit bestanden habe. Die beauftragten Ärzte würden keine korrekte Diagnose für die Lahmheit schulden (pag. 177). Dies mag grundsätzlich sein; anders verhält es sich für die im Strafverfahren zu prüfenden Fragen.
Die gestellten Verdachts- und Differentialdiagnosen liessen sich auch anhand der Untersuchung des Schlachtkörpers nicht bestätigen (pag. 63; pag. 301, Z. 42 ff.; pag. 302, Z. 6 ff.; pag. 335). Die beiden Tierärzte gaben an, die Muskeln und Bänder seien bereits ausgebeint gewesen und hätten nicht umfassend untersucht werden können (pag. 16, Z. 119 ff.; pag. 17, Z.124 ff.; pag. 32 f., Z. 121 ff. und Z. 128 ff.; pag. 308, Z. 31 ff.; pag. 309, Z 38 ff.). Dass diese Schlachtkörperuntersuchung der Beweisführung nicht dienen könne (pag. 63), mag zwar zutreffen. Dies kann man dem Beschuldigten jedoch nicht anlasten. Fakt ist, man hat im Nachhinein nichts festgestellt, was die Diagnose per 9. Mai 2020 bestätigt hätte.
Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. vet. H.________ vom 9. Mai 2020 ergeben sich auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, welche in diesem Zusammenhang besondere Glaubhaftigkeit zukommt. Detailreich und strukturgleich schilderte er, wieso er an der Diagnose von Dr. med. vet. H.________ zweifelte (pag. 36, Z. 29 ff.; pag. 298, Z. 25 ff.; pag. 449, Z. 36 ff.). Er bestritt hierbei insbesondere nicht, dass die Kuh lahm war bzw. «etwas hat» (pag. 36, Z. 27 f.; pag. 39, Z. 186; pag. 298, Z. 19 f.; pag. 300, Z. 8); auch beschönigte er nicht. Er beschrieb den Lahmheitsgrad indessen abweichend von Dr. med. vet. H.________ und Dr. med. vet. J.________ (pag. 36, Z. 27 f.; pag. 39, Z. 186; pag. 298, Z. 19 f.; pag. 301, Z. 13; pag. 456, Z. 13 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und lebensnah.
Insgesamt ist aufgrund der unvollständigen Untersuchung der Kuh nicht erstellt, wie die tierärztliche Diagnose lautete. Die Kuh war zwar lahm; unklar ist indessen der Lahmheitsgrad.
10.2
Schmerzen der Kuh und Transportfähigkeit
Auch bezüglich des Umfangs der tatsächlich erlittenen Schmerzen der Kuh und deren Transportfähigkeit bleiben diverse Fragen ungeklärt.
Der Beschuldigte bestreitet nicht grundsätzlich, dass die Kuh unter Schmerzen litt, jedoch geht er davon aus, dass diese Schmerzen nicht besonders gross waren (pag. 301, Z. 21 f., pag. 302, Z. 8 f.; pag. 460, Z. 1 ff.). Er führte dazu aus, dass sich starke Schmerzen bei einer Kuh durch Fieber (pag. 303, Z. 35), erhöhte Atemfrequenz (pag. 303, Z. 36), Nahrungsverweigerung (pag. 303, Z. 38), Festliegen (pag. 303, Z. 39), Nasenfluss (p. 303 Z. 39), Schäumen (pag. 303, Z. 40) oder Schreien (pag. 303, Z. 44 f.) äussern würden und die Kuh keines dieser Symptome aufgewiesen habe (pag. 303, Z. 40 f.). Auch I.________ und K.________ konnten gemäss ihren Aussagen keine solche Symptome beobachten (pag. 325, Z. 23 ff., pag. 332, Z. 36).
Dispositiv
Allerdings hielten Dr. med. vet. H.________ und Dr. med. vet. J.________ fest, dass es nicht notwendig sei, dass sich Schmerzen mit den vom Beschuldigten beschriebenen Symptomen äusserten (pag. 306, Z. 5 ff., pag. 316, Z. 12 ff.). Im Rahmen der (unvollständigen) Untersuchungen hätten sie Schmerzzeichen erkannt (vgl. pag. 31, Z. 27 f. und 42 f., pag. 306, Z. 5 ff., pag. 306 Z. 6 und Z. 10 ff.; vgl. pag. 15, Z. 59 ff. und 62 ff., pag. 16, Z. 75 f. und 80 ff., pag. 315, Z. 10 ff., 14 f. und 18 ff.). Diesbezüglich ist wiederum an die Widersprüche ihrer Beurteilungen zu erinnern (vgl. E. 10.1.). Laut Dr. med. vet. H.________ habe die Kuh durch das Aufsetzen des Beins Schmerzen gehabt (pag. 31, Z. 43 f.; pag. 33, Z. 154 f.) und laut Dr. med. vet. J.________ habe sie es belastet, aber dessen Bewegung nach vorne und hinten habe Schmerzen verursacht (pag. 316, Z. 29 ff.). Die Schlüssigkeit ihrer Ausführungen ist demnach deutlich infrage gestellt. Dieser Einschätzung der Kammer widersprechen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. vet. E.________ nicht. Unter der Annahme, dass die Diagnosen der beiden Tierärzte stimmen, gelangt er ebenfalls zum Schluss, dass ein stark schmerzhaftes Problem vorliege. In seinem Gutachten zeigt er indessen eingehend auf, inwiefern die Untersuchungen unvollständig waren und welche Fragen insbesondere hinsichtlich der Diagnosen offenblieben (pag. 60 ff.).
Massgebend müssen in diesem Zusammenhang die anschaulichen und schlüssigen Ausführungen des Metzgers I.________ sein, wonach man am toten Tier ganz klar ansehe, ob es grosse Schmerzen gehabt habe. Es könne PSE (nass, bleich, «gschluderig») oder DFD (dunkel, klebrig und trocken) aufweisen. Das seien zwei Faktoren, mit der sie Fleischqualität beurteilen könnten. Das Fleisch der Kuh habe keine solche Merkmale aufgewiesen, sonst hätten sie dem Beschuldigten die Kuh nicht abgekauft. Schlussendlich sei die Fleischqualität entscheidend. Aus solchem Fleisch könne man keine anständigen Produkte mehr machen; «Dann hätten wir den Schaden gehabt» (pag. 332, Z. 38 ff.; vgl. auch seine Aussagen an der polizeilichen Einvernahme: pag. 75, Z. 148 ff.). Diese Ausführungen sind schlüssig. Es ist insbesondere kein Interesse von I.________ ersichtlich, diesbezüglich nicht die Wahrheit zu sagen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er insbesondere bereits rechtskräftig verurteilt (edierte Akten EO 20 13745, Strafbefehl vom 2. Juli 2021). Dass das Fleisch verwertbar war, konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigen (pag. 459, Z. 28 f.). Im Übrigen sind die Aussagen von I.________ zur Beschreibung des Zustands der Kuh auch aus anderen Gründen glaubhaft: Als Metzger gilt sein Interesse primär dem Fleisch und dessen Qualität. Er hatte die Kuh bereits zum Schlachthof transportiert und hätte die Kuh bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres schlachten können. Stattdessen entschied er sich aufgrund des Zustands der Kuh dafür, diese zurückzubringen (pag. 329, Z. 12 ff.). Er habe noch Freude gehabt, dass er das gemacht habe, sei stolz darauf gewesen und habe das Gefühl gehabt, er hätte einmal etwas studiert und mitgedacht (pag. 329, Z. 20 ff.). Diese Beschreibung seiner inneren Vorgänge spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Auch hinsichtlich der Frage nach der Transportfähigkeit der Kuh am 9. Mai 2020 blieb angesichts der unvollständigen Untersuchung Einiges ungeklärt. Gestützt auf den «Leitfaden: Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren» (pag. 224 f.) ist offensichtlich, dass der Umfang des Lahmheitsgrads hierbei eine massgebende Rolle spielt. Dieser wiederum wurde vorliegend ebengerade nicht vollständig untersucht, wie dies in E. 10.1. eingehend dargelegt wurde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang die ausweichende und praktisch nichtssagende Antwort von Dr. med. vet. J.________ auf die Frage, ob die Transportfähigkeit ohne Beobachtung der Kuh im Gehen sicher geklärt werden könne: Er habe es dann erweitert, habe sie einige Schritte laufen sehen und sei um die zusätzliche Information froh gewesen; offenbar habe sie [gemeint ist Dr. med. vet. H.________] das so für sich entschieden (pag. 319, Z. 28 ff.). Die Aussage von Dr. med. vet. J.________ auf Vorhalt der Dokumente «Leitfaden: Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Schlachttieren» (pag. 222 ff.) und «Merkblatt: Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere» (pag. 232 ff.), wonach er trotzdem zu einer Transportunfähigkeit tendiere (pag. 317, Z. 19), ist doch weit weg von einer klaren Feststellung. Mit Blick auf seine Diagnose der hochgradigen Hangbeinlahmheit ist denn auch seine Aussage, wonach man die Kuh in einem Netz aufgehängt hätte transportieren können (pag. 318, Z. 11 f.), nicht nachvollziehbar, müsste doch genau dies zu zusätzlichen Schmerzen führen, wenn sich ein Bein beim Transport unkontrolliert hin und her bewegt.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung von Prof. Dr. med. vet. E.________, der die Transportfähigkeit an eine Klinik zur Erweiterung der diagnostischen Möglichkeit als gegeben erachtete (pag. 62). So kann es für die Frage der unnötigen Schmerzen nicht zwingend darauf ankommen, ob die Kuh nun zum Schlachter oder zu Abklärungen geführt wird. Demnach muss er die Schmerzen der Kuh nicht als derart stark eingestuft haben, ansonsten doch eine andere Einschätzung zu erwarten gewesen wäre.
Zweifel an den tierärztlichen Diagnosen und an der attestierten Transportunfähigkeit werden auch durch die Beobachtungen des Beschuldigten sowie von I.________ und K.________ aufgeworfen. Diese drei Herren, die am 9. Mai 2020 vor Ort waren, sind alle in einer Weise vom Fach resp. den Umgang mit Tieren gewohnt: der Beschuldigte und K.________ halten auf ihren Bauernhöfen unter anderem Kühe und I.________ ist Metzger. Übereinstimmend sagten sie aus, dass die Kuh in den Transporter gelaufen sei und wieso sie daher an den tierärztlichen Diagnosen der Schulterblattfraktur oder –luxation und der attestierten Transportunfähigkeit zweifelten (Aussagen des Beschuldigten: pag. 36, Z. 26 f. und 29 ff., pag. 298, Z. 21 und 25 ff. und pag. 449, Z. 36 ff.; Aussagen von I.________: pag. 327, Z. 22 f. und pag. 328, Z. 2; Aussagen von K.________: pag. 323, Z. 9 ff., 39 und 46 f. und pag. 324, Z. 1 ff.). Besonders I.________ beschrieb lebensnah, dass eine Kuh mit einer Fraktur nicht so auf das Bein stehe (pag. 329, Z. 15 f.). Auch der Beschuldigte schilderte detailreich, dass die Kuh die beobachteten Bewegungen nicht mehr hätte machen können (pag. 36, Z. 29 ff.; pag. 298, Z. 20 f.; pag. .458, Z. 31 f.). Die Kuh konnte in der Zeit vom 9. Mai 2020 bis zu ihrer Schlachtung am 11. Mai 2020 weiterhin im Stall von der Liegefläche über den Gang zu den Fanggittern mit dem Futter laufen (pag. 297, Z. 21 und 26 ff.; pag. 458, Z. 31 f.). Sie sei von Samstag auf Montag mehrmals aufgestanden und abgelegen (pag. 453, Z. 5 f.; pag. 458, Z. 38 f.). Die Kuh sei, wenn auch etwas lahm, vom Stall in den Transporter gelaufen (pag. 36, Z. 26 f.; pag. 298, Z. 19 ff.). Dass die drei Herren in diesem Moment die Diagnose der Tierärztin und die attestierte Transportunfähigkeit anzweifeln, als sie das Tier töten wollen (Aussagen des Beschuldigten: pag. 36, Z. 29 ff.; pag. 298, Z. 25 ff.; pag. 449, Z. 36 ff.; Aussagen von I.________: pag. 327, Z. 22 f.; Aussagen von K.________: pag. 323, Z. 9 ff.; pag. 323, Z. 46 f.; pag. 324, Z. 1 ff.), ist gestützt auf ihre Beobachtungen verständlich. Am 8. Mai 2020, also am Tag vor der Untersuchung durch Dr. med. vet. H.________, hatte zudem ein Klauenpfleger die Kuh untersucht. Auch dieser hatte offenbar nichts gefunden (pag. 36, Z. 48 ff.).
Deutlich wird im Übrigen, dass dem Beschuldigten das Wohl des Tiers offensichtlich sehr am Herzen liegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte er, wie seine Ehefrau und er mit den Tieren zusammenleben würden. Sie hätten im Jahr 2010 eine Kuh gekauft und mit ihr mit Herzblut die Herde von 6 Kühen aufgezogen (pag. 445, Z. 12; pag. 460, Z. 15 ff.). Da es ein kleiner Betrieb sei, seien sie immer sehr nah bei den Tieren (pag. 445, Z. 16 f.). Sie würden für diese Tiere leben; sie seien nicht nur als reine Geldgewinnung da, sondern sie würden auch noch etwas mehr für diese Tiere machen (pag. 458, Z. 12 f.). Diese Haltung wird durch das Verhalten des Beschuldigten eindeutig. Er setzte sich von Anfang an für eine eingehende Untersuchung der Kuh ein, indem er beispielsweise noch einen Chiropraktor und ehemaligen Tierarzt anrufen liess, um ihn zu fragen, ob man da nichts machen könne. Erst nachdem ihm dieser unter der Annahme einer Schulterblattfraktur oder -luxation gesagt habe, dass man nichts machen könne, habe er sich mit der Notschlachtung abgefunden (pag. 37, Z. 99 ff.; pag. 298, 1 ff.; pag. 458, Z. 20 f.). Wäre ihm das Tierwohl nicht wichtig, würde bei einem Nutztier kaum ein Chiropraktor kontaktiert werden. Er organisierte dann auch die Seilwinde; die Notschlachtung im Stall war initial mithin durchaus geplant. Die Darstellung von Dr. med. vet. J.________, wonach der Beschuldigte Druck auf den Metzger ausgeübt und diesen dazu gebracht habe, das Tier dennoch zu transportieren (pag. 24), trifft demnach offensichtlich nicht zu. Dieser hatte die Geschehnisse vom 9. Mai 2020 ohnehin nicht selber erlebt. Dass der Beschuldigte und seine Ehefrau gegenüber der Grosstierpraxis J.________ und D.________ Schadenersatz geltend machten (pag. 25), spricht ebenfalls nicht gegen die Einschätzung, wonach dem Beschuldigten das Wohl des Tiers wichtig ist. Vielmehr zeigen die edierten Unterlagen der Versicherung der Grosstierpraxis J.________ und D.________, dass der Zustand der Kuh auch aus ihrer Sicht nicht derart klar war. Andernfalls hätte sich die Grosstierpraxis J.________ und D.________ wohl nicht auf die Entschädigungsvereinbarung eingelassen, wonach sie den Beschuldigten pauschal mit CHF 2'000.00 entschädigen mussten (pag. 108).
Insgesamt ist wiederum aufgrund der unvollständigen Untersuchung der Kuh nicht erstellt, inwiefern die Kuh Schmerzen hatte und am 9. Mai 2020 transportunfähig war.
11. Oberinstanzliches Beweisergebnis
Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt:
Der Beschuldigte beauftragte I.________ eine seiner Kühe, welche sich gemäss tierärztlichem Attest in transportunfähigem Zustand befand (Lahmheit vorne links, Schulterluxation oder Schulterblattkopf frakturiert) und für welche eine Notschlachtung angeordnet wurde – nachdem auch andere Optionen wie 2 Tage Medikamente verabreichen diskutiert wurden –, dem Schlachthof bzw. der Metzgerei in G.________ zuzuführen. Dies wurde entsprechend organisiert, auch die entsprechende Seilwinde wurde organisiert. Die Kuh war vor Ort zu unruhig, sodass man sie in den Transporter geladen hat, was mit der Ärztin auch so als Möglichkeit abgesprochen worden war. Entgegen der Anweisung wurde die Kuh dann aber zum Schlachthof transportiert, konnte dort jedoch auch im Transporter nicht betäubt werden. Da der Metzger I.________ die Diagnose eines Bruchs in Zweifel zog, wurde die Kuh durch diesen dem Beschuldigten auf dessen Landwirtschaftsbetrieb zurückgebracht. Der Beschuldigte missachtete wissentlich und willentlich das tierärztliche Attest bzw. die ärztlichen Anordnungen. Nicht erstellt ist, dass die Kuh nicht transportfähig war und welches Leiden die Kuh hatte und ob ihr durch das Vorgehen Schmerzen zugefügt wurde oder ob alles hätte vermieden werden können, wenn Dr. med. vet. H.________ eine genauere Untersuchung gemacht hätte/nicht erlaubt hätte, dass die Kuh noch in den Transporter geladen wird. Bei korrekter Diagnose wäre möglicherweise auch die Betäubung im Fahrzeug möglich gewesen und es ist nicht auszuschliessen, dass I.________ seine Aufgabe nicht wahrnehmen konnte, weil er – wie vorerst diagnostiziert – von einem Bruch ausgegangen ist, der nicht erstellt ist und ziemlich sicher auch nicht vorlag.
Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021 ist somit aufgrund diverser unüberwindlicher Zweifel nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.
III. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
12.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'766.50 vom Kanton Bern zu tragen.
12.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bestimmt.
Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich vom Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen und hat demnach obsiegt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD) und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
13. Entschädigung
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 30. August 2022 (pag. 338 ff.) – mit einem Gesamthonorar von CHF 8'381.15 – für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dasselbe gilt für den Aufwand, den Fürsprecher B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auf pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) bezifferte (pag. 463).
Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt.
IV. Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
V. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 9. Mai 2020 in C.________,
unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'766.50 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern und
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) im erstinstanzlichen Verfahren und CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
Weiter wird verfügt:
1. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Amt für Veterinärwesen
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Urteilsdispositiv; innert 10 Tagen)
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 5. Dezember 2023
(Ausfertigung: 13. März 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Windler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 559
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_877/2016
6B_1247/2015
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF