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Entscheid

SK 2022 565

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

4. März 2024Deutsch105 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) erkannte mit Urteil vom 13. Mai 2022 (pag. 263 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 565

Bern, 11. August 2023

Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Windler

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Mai 2022 (PEN 21 289)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) erkannte mit Urteil vom 13. Mai 2022 (pag. 263 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.01.2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen;

2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.01.2021 in C.________ als Lenker

eines Lieferwagens durch Nichttragen der Sicherheitsgurte;

und in Anwendung der

Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 57 Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 und Abs. 2, 100 Ziff. 1 SVG;

Art. 3a Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VRV;

Art. 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 106, 333 Abs. 1 StGB; Art. 422 ff. StPO;

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.

3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.

4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Aus­lagen von CHF 8'967.65, insgesamt bestimmt auf CHF 12’467.65.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11’167.65.

Erwägungen

II.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

Berufung

Gegen dieses Urteil vom 13. Mai 2022 meldete A.________ (nach­folgend: der Beschuldigte) nach Aushändigung des Urteilsdispositivs anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 13. Mai 2022 mündlich Berufung an (pag. 259). Fristgerecht folgte die Berufungserklärung des Beschuldigten am 21. Oktober 2022 (pag. 339 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 346 f.).

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 369 f.). Da sich der Beschuldigte damit nicht einverstanden erklärte (pag. 372 f.), wurde er zur Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 vorgeladen.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ in seiner Be­rufungserklärung vom 20. Oktober 2022 mehrere Beweisanträge (pag. 340 f.). Mit Beschluss vom 15. November 2022 wurden diese Beweisanträge begründet abgewiesen (pag. 353 f.).

Gleichzeitig beschloss die Kammer von Amtes wegen, bei der D.________ die Beantwortung zweier Zusatzfragen in Auftrag zu geben (pag. 353 f.). Der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, eine dritte Zusatzfrage in diesen Auftrag aufzunehmen (pag: 357 f.), wurde mit Beschluss vom 30. November 2022 begründet abgewiesen (pag. 360 f.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 beantwortete die D.________ die beiden Zusatzfragen und legte die Rechnung der dadurch verursachten Aufwendungen bei (pag. 364 ff.).

Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug aus der Schweiz, datierend vom 7. August 2023 (pag. 380), und ein aktueller ADMAS-Auszug, datierend vom 7. August 2023 (pag. 381 ff.), eingeholt.

Der aus Deutschland bestellte aktuelle Strafregisterauszug ging nicht vor der Urteilsberatung ein, weshalb er unberücksichtigt blieb. Dies wurde dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 mitgeteilt (pag. 388).

Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 1. März 2023 aufgefordert, aktuelle Belege zu seinem Einkommen an die Verhandlung mitzubringen (pag. 376 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er diese mitzunehmen hatte (pag. 387).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 reichte der Beschuldigte vier Bilder, eine Fotoaufnahme der Verzweigung «Standort VW Pickup» sowie eine Tabelle «sicher erreichbare/höchstmögliche mittlere Blockierungsverzögerung» und eine Tabelle «Anhalteweg in Metern» mit Tabelle «Verzögerungswerte» ein (pag. 388 und pag. 411 ff.). Die Kammer erkannte diese eingereichten Unterlagen zu den Akten (pag. 388).

An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 389 ff.).

Im Anschluss an diese Einvernahme stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Antrag, es sei ein Obergutachten zu erstellen, welches die Aussagen von E.________ (nachfolgend: die Fussgängerin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie die Witterungsverhältnisse berücksichtige (pag. 404). Die Kammer beschloss, diesen Beweisantrag abzuweisen. Die Vorsitzende eröffnete und begründete diesen Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich (pag. 404 f.).

Oberinstanzliche Anträge

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 405 f. und pag. 422):

Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen von Schuld und Strafe freizusprechen.

Der Beschuldigte sei wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Nichttragens der

Sicherheitsgurte schuldig zu sprechen und mit der Ordnungsbusse von CHF 60.00 zu bestrafen.

Die geleistete Sicherheitsleistung von CHF 700.00 sei dem Beschuldigten im Umfang von CHF 640.00 zurückzuerstatten.

Dem Beschuldigten seien die Parteikosten zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt. des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens zu entschädigen. Die definitive Honorarnote seitens der Verteidigung sei einzuholen.

Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

Telefonische Urteilseröffnung

Der Beschuldigte verzichtete auf Anfrage der Vorsitzenden auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärte sich mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteils an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, einverstanden. Rechtsanwalt B.________ wurde am 14. August 2023 um 14:10 Uhr durch die Gerichtsschreiberin telefonisch über den Ausgang des Verfahrens informiert (pag. 408).

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Dispositiv

Gemäss der Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 (pag. 339 ff.) wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Mit Blick auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträge, wonach für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte ein Schuldspruch verlangt wurde (pag. 257 f.), wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise nach dem Umfang der Berufung gefragt. Der Beschuldigte gab an, den Schuldspruch und die Sanktion wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte nicht anzufechten (pag. 387). Die Berufung ist demnach beschränkt.

Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte schuldig gesprochen wurde. Rechtskräftig ist weiter die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 60.00.

Nicht rechtskräftig und damit zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und die dafür ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie die Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Ebenfalls nicht rechtskräftig ist die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten.

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.

Verletzung des Anklagegrundsatzes

Die Verteidigung des Beschuldigten rügte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 255 ff. und pag. 405 f.). Im Strafbefehl werde nicht konkretisiert, ob die vorsätzliche oder die fahrlässige Begehung vorgeworfen werde. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Recht­sprechung (BGE 116 Ia 455 E. 3.cc.). Sodann wären die vom Beschuldigten erwartete Geschwindigkeit sowie die Vorhersehbarkeit der Kollision in den Strafbefehl aufzunehmen gewesen. Der Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz kompensiere dies nicht. Die Vor­instanz habe mangels Ausführungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.

Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 278 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, soweit sie zum Schluss kam, dass keine Anklagegrundsatzverletzung in Bezug auf die genügende Umschreibung des Vorgeworfenen vorliegt (pag. 280, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Im Strafbefehl EO 21 1943 vom 01.07.2021 (p. 78) wird dem Beschuldigten eine in Anbetracht der erwähnten Strassenverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit und dadurch bzw. in der Folge Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen vorgeworfen mit der Folge, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gefahrenen Lieferwagen die Geschädigte angefahren bzw. getroffen habe. Zudem habe der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht getragen. Der Beschuldigte wurde aufgrund dieses Sachverhalts der mehrfach begangen einfachen Verkehrsregelverletzung angeklagt. Der Anklage ist klar zu entnehmen, welche Verkehrsregeln der Beschuldigte verletzt haben soll. Die Geschwindigkeitsanpassungsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG, die Pflichten gegenüber Fussgängern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG wie auch die Vortrittsregel von Art. 6 Abs. 1 VRV sind denn auch ausdrücklich erwähnt. Weiter geht aus dem umschriebenen Sachverhalt indirekt hervor, dass der Beschuldigte durch die Missachtung dieser Verkehrsregeln den Unfall verschuldet habe. Für das Gericht sind damit alle Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Delikte angeklagt. Zudem muss die Staatsanwaltschaft eben gerade keine konkrete angemessene Geschwindigkeit im Strafbefehl angeben, da sich diese anhand der konkreten Umstände bestimmt (Art. 32 Abs. 1 SVG). So hat der Fahrzeugführer z.B. vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Weiter darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dem Beschuldigten war zu jeder Zeit klar, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend verteidigen, was aus seinem Verhalten und seinen Aussagen im Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich ist. Die von der Verteidigung hervorgehobenen Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts sind folglich nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf die subjektive Tatbestandskomponente keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, dies sowohl betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) gemäss Strafbefehl vom 1. Juli 2021 als auch betreffend den von der Vorinstanz gemachten Vorbehalt der anderen recht­lichen Würdigung der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Das Bundesgericht hielt zum Anklagegrundsatz bei Anklagen wegen grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich Darstellung des Tatbestandsmerkmals der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» unter anderem fest, es genüge, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1):

Aus der Anklage muss dem Angeklagten klar sein, ob ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen. Das Bundesgericht hat betreffend die Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln ausgeführt, der Vorwurf der Fahrlässigkeit sei bei Hinweisen auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Regel enthalten. Es sei zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergebe sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrs­regeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 Bst a SVG). Schildere die Anklage kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reiche für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergäben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne. Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussere, ob der beschuldigten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werde. Da grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, beinhalte eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 und E. 1.5.3).

Zutreffend ist, dass weder dem besagten Strafbefehl (pag. 78) noch der vorbehaltenen anderen rechtlichen Würdigung (pag. 218) explizite Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, d.h. Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn, und in der Folge Missachten des Vortrittsrechts einer Passantin auf dem Fussgängerstreifen) sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung geschlossen werden kann. Weder im Strafbefehl noch in den Akten sind weitere, über den Vorwurf hinausgehende Elemente ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen liessen. In Übereinstimmung mit der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 78) den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung. Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten vorliegend verletzt wurden und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbesondere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt (vgl. dazu auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 435 vom 29. Juni 2022 und SK 22 363 + 364 vom 9. Januar 2023).

I. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 277 f., Ziff. II.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

2. Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. Juli 2021 eine einfache Verkehrs­regelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 27. Januar 2021 in C.________, wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassens des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 78):

Der Beschuldigte lenkte einen Lieferwagen mit Anhänger auf der F.________, vom Zentrum C.________ herkommend in Richtung G.________, wobei er es unterliess, die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte zu tragen. Er passte während der Fahrt die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse an (Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn) und missachtete in der Folge das Vortrittsrecht einer Passantin, welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen auf Höhe der Verzweigung O.________ von links nach rechts in Richtung Bahnhof Süd zu überqueren und sich bereits auf der rechten Fahrbahn befand. Trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver nach rechts prallte der Lieferwagen mit dem rechten Seitenspiegel gegen den Kopf der Geschädigten und streifte mit der linken Stossstangenecke deren Knie, woraufhin sie stürzte. Der Lieferwagen prallte während des Ausweichmanövers gegen zwei grosse Steine, welche die O.________ im Bereich der Verzweigung abgrenzten. Schlussendlich kam das Fahrzeug in einer angrenzenden Rabatte zum Stillstand.

Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbelassen des Vortrittes in Anwendung von Art. 344 StPO unter dem Gesichtspunkt der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) anders rechtlich zu würdigen (pag. 218).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt gemäss Strafbefehl im Einverständnis des Beschuldigten dahingehend korrigiert, dass «der Lieferwagen mit dem linken rechten [anstatt: rechten] Seitenspiegel gegen den Kopf der Geschädigten» prallte.

3. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr mit seinem Mercedes-Benz Sprinter mit Anhänger (vgl. pag. 5 und pag. 38) auf der F.________ in C.________ (Hauptstrasse innerorts, pag. 4; vgl. zu den örtlichen Begebenheiten pag. 234 ff.) von der H.________, C.________-Zentrum, herkommend in Richtung G.________ unterwegs war. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war 50 km/h (pag. 1 und 4). Der Unfall ereignete sich auf einer geraden Strecke auf einem Fussgängerstreifen (pag. 4). Das Verkehrsaufkommen zum Unfallzeitpunkt war normal. Es herrschte Schneefall und die Strassenbeleuchtung war ausser Betrieb (pag. 4). Unbestritten ist weiter, dass es beim Fussgängerstreifen auf der Höhe der Liegenschaft I.________ trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver durch den Beschuldigten zur Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und der Fussgängerin kam, die zu Fuss unterwegs war (pag. 3). Der Beschuldigte traf die Fussgängerin dabei unbestrittenermassen mit dem linken Seitenspiegel am Kopf (pag. 7 und pag. 229, Z. 37 f.; pag. 45; pag. 161 f., pag. 165 und pag. 176 f.). Zum Unfallzeitpunkt trug der Beschuldigte keinen Sicherheitsgurt (pag. 231, Z. 7 ff. und pag. 25). Die Fussgängerin erlitt durch die Kollision am linken Fuss eine Trümmerfraktur, die operiert werden musste, diverse Prellungen, einen angeknacksten Brustwirbel, eine Rippenquetschung sowie einen lockeren Zahn. Zudem wurde ihre Brille beschädigt (vgl. pag. 221, Z. 14 ff., pag. 12 und pag. 74).

Erwiesen ist weiter gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9; pag. 227, Z. 15 ff.), gestützt auf die Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD; pag. 34 f.; pag. 39 ff.) sowie gestützt auf den beim Lieferwagen festgestellten Sachschaden (Vorderachse gebrochen, Front eingedrückt: pag. 6) und den Schaden zum Nachteil des Kantons Bern und der Stadt Langenthal (pag. 15), dass der Beschuldigte als Folge seines Ausweichmanövers nach rechts in zwei Steinbrocken fuhr, die sich auf der Trottoirseite der Fahrbahn des Beschuldigten befanden, und diese durch den Aufprall verschoben wurden.

Bestritten bzw. beweismässig zu eruieren sind die zum Unfallzeitpunkt vorherrschenden Strassen- und Witterungsverhältnisse (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 226, Z. 45 f.; pag. 227 Z. 12 f.; pag. 231, Z. 29 ff.; Beweisantrag der Verteidigung: pag. 126; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 f. und pag. 406; Berufungsbegründung: pag. 341). Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte den Fussgängerstreifen und/oder die Beschilderung dazu aufgrund der herrschenden Strassen- und Witterungsbedingungen sehen konnte (Aussagen des Beschuldigten: pag. 9; pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88 f.; pag. 95; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 f. und pag. 406 f.). Weiter ist zu eruieren, wo der Kollisionspunkt bzw. Kollisionsbereich des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Fussgängerin war und wie dessen Fahrzeug mit ihr kollidierte. Ebenfalls ist in der Beweiswürdigung auf die Frage einzugehen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte zum Zeitpunkt unterwegs war, als er die Fussgängerin erblickte, und zu welchem Zeitpunkt er die Bremsung einleitete (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 10 f., Z. 36 ff.; pag. 229, Z. 11 ff.; pag. 230 f., Z. 42 f.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88; pag. 187; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 ff. und pag. 406 f.). Auch zu eruieren ist das Verhalten der Fussgängerin, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat. Der Beschuldigte bestreitet, dass er damit habe rechnen müssen, dass die Fussgängerin die Strasse habe überqueren wollen; diese habe die Strasse unvermittelt betreten (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 9 f., Z. 36; pag. 228, Z. 29 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 89; pag. 126; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 256 und pag. 406 f.). Sodann ist vom Beschuldigten bestritten, dass es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, bzw. mit den Strassen- und Witterungsverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein (Aussagen des Beschuldigten: pag. 230, Z. 29 ff.; Eingabe der Verteidigung: pag. 88; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255, pag. 257 und pag. 406 f.). Bestritten werden schliesslich die weiteren durch die Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Verletzungen und Folgen der Kollision (vgl. pag. 221, Z. 16 ff).

4. Beweiswürdigung der Kammer

4.1 Verfügbare Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden objektiven Beweismittel vor: der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die Dokumentation des UTD vom 22. Februar 2021 (pag. 23 ff.) inkl. Fotos der angetroffenen Situation am Unfalltag ab 11.55 Uhr (pag. 26 ff.) und Situationsplan (pag. 47), die Unfallmeldung der Fussgängerin an die J.________ vom 5. Februar 2021 (pag. 72 ff.), ein verkehrstechnisches Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 inkl. Weg-Zeit-Diagramme und Unfallpläne (nachfolgend: D.________-Gutachten; pag. 157 ff.), das Zusatzgutachten der D.________ vom 11. März 2022 (pag. 206 ff.) sowie die schriftliche Beantwortung zweier Zusatzfragen durch die D.________ vom 23. Dezember 2022 (pag. 364 f.). Als weitere objektive Beweismittel kamen anlässlich der Berufungsverhandlung vier Bilder, eine Fotoaufnahme der Verzweigung «Standort VW Pick-Up» sowie eine Tabelle «sicher erreichbare/höchstmögliche mittlere Blockierungsverzögerung» und eine Tabelle «Anhalteweg in Metern» mit Tabelle «Verzögerungswerte» hinzu (pag. 411 ff.).

Als subjektive Beweismittel sind weiter die Aussagen der Beteiligten einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschuldigte selber wurde zu den ihm gemachten Vorwürfen insgesamt drei Mal einvernommen: am Unfalltag, d.h. am 27. Januar 2021, durch die Polizei (pag. 7), am 16. März 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 225 ff.) und am 11. August 2023 vor Obergericht (pag. 389 ff.).

Die Fussgängerin wurde ebenfalls am Unfalltag, somit am 27. Januar 2021, polizeilich einvernommen (pag. 9). Zudem sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (pag. 219 ff.).

Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen.

4.2 Aussagenanalyse

Die Vorinstanz führte zu den Aussagen der Fussgängerin Folgendes aus (pag. 283, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal befragt. Die erste Befragung wurde noch am Unfalltag am 27.01.2021 um 15:40 Uhr im Spital C.________ von der Polizei durchgeführt (p. 13). Die damaligen Aussagen der Geschädigten waren nachvollziehbarerweise eher rudimentär, war sie doch verletzt und stand vermutlich noch unter Schock, weshalb man sie nicht noch mehr unter Druck setzen und lange befragen wollte. Die zweite Einvernahme der Geschädigten fand erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.03.2022 vor Gericht statt und erfolgte damit mehr als ein Jahr nach dem Unfall (p. 219 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte nicht mehr vollumfänglich an alles erinnern konnte oder Sachen infolge Zeitablauf etwas anders in Erinnerung hatte. Dies umso mehr, als sie nach dem Unfall unter Schock stand und medizinisch versorgt werden musste. Ihre Aussagen waren jedoch stets vorsichtig und im Kern auch konstant. Zudem hat sie freimütig auf alle Fragen geantwortet. Sie hat den Beschuldigten ausserdem nicht übermässig belastet und hat weder einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt noch eine Zivilforderung geltend gemacht und somit kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Die Aussagen der Zeugin werden folglich vom Gericht als glaubhaft erachtet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Wie die Vorinstanz und die Verteidigung (pag. 406) richtigerweise ausführen, ist die polizeiliche Einvernahme der Fussgängerin, die lediglich 15 Minuten lang dauerte (von 15.40 Uhr bis 15.55 Uhr: pag. 13), rudimentär ausgefallen. Diese wenigen Aussagen der Fussgängerin anlässlich der polizeilichen Befragung helfen für die Sachverhaltsfeststellung kaum weiter. Der Verteidiger führte ebenfalls aus, die Fussgängerin habe trotz Haftungsanerkennung und vollumfänglicher Entschädigung durch die Versicherung ein Eigeninteresse an einem Schuldspruch des Beschuldigten gehabt, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (pag. 406). Dem kann die Kammer nicht folgen. Da die Fussgängerin zum Zeitpunkt ihrer detaillierten Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Haftpflichtversicherung bereits vollumfänglich entschädigt worden war (pag. 90), sieht die Kammer bei ihr kein Eigeninteresse am Verfahrensausgang.

Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 283 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet ein anderes Bild. Auch er wurde erstmals am Unfalltag am 27.01.2021 um 11:15 Uhr von der Polizei befragt (p. 7 ff.). Bereits diese ersten Aussagen zeigen eine gewisse Zielgerichtetheit auf, wenn auch noch nicht so stark wie bei seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. So hat der Beschuldigte z.B. zunächst erklärt, es habe stark geschneit und die Strasse sei glatt gewesen. In der Folge hat er von Glatteis gesprochen. Weiter hat er zunächst ausgesagt, dass er die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen habe stehen sehen und wahrgenommen habe, dass sie nach links und nach rechts geschaut habe, und dann doch erklärt, dass sie überraschend losgelaufen sei. Schliesslich hat der Beschuldigte am Ende der Befragung noch nachgeschoben, dass man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht gesehen habe. Bei der letzten Aussage dürfte dem Beschuldigten klargeworden sein, dass er sich in einer für ihn schwierigen Situation befand, zumal er unbestrittenermassen eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen angefahren hatte.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.03.2022 wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernommen (p. 225 ff.). Bei dieser Einvernahme korrigierte er seine Erstaussagen. Auffallend ist insbesondere, dass der Beschuldigte auf kritische Fragen ausweichend geantwortet (vgl. z.B. p. 227 f. Z. 45 ff. und 1 ff.) und immer wieder die Kernargumente betont hat, die ihn seiner Ansicht nach entlasten sollten (dass er den Fussgängerstreifen aufgrund des starken Schneefalls nicht gesehen habe, p. 226 Z. 45 f., p. 228 Z. 4 ff., p. 229 Z. 1 ff., p. 231 Z. 28 ff.; dass Glatteis geherrscht habe, p. 226 Z. 44 f., p. 227 Z. 12 f., p. 231 Z. 28 f. und Z. 47, p. 232 Z. 1 ff.; dass er mit reduzierter bzw. angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, p. 226 Z. 47, p. 229 Z. 10 ff., p. 230 Z. 42 f., p. 231 Z. 3 f.; dass die Geschädigte unvermittelt die Strasse betreten habe bzw. ihre Querungsabsicht für ihn nicht wahrnehmbar gewesen sei, p. 227 Z. 1 ff., p. 227 Z. 32 ff. und 40 ff., p. 228 Z. 15-44, p. 230 Z. 33 f., p. 231 Z. 16 ff.). Insbesondere die Aussagen an der Hauptverhandlung waren entsprechend zielgerichtet, ausweichend, übertreibend und von etlichen Schutzbehauptungen gespickt. Dies ist auch erklärbar, dürfte dem Beschuldigten doch bereits nach dem Unfall und eben insbesondere danach klargeworden sein, was für schwere Konsequenzen das Ganze für ihn haben wird. Aufgrund seines automobilistischen Leumunds (vgl. ADMAS-Auszug vom 09.03.2022, p. 203) und der bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen (u.a. Aberkennungen des ausländischen Führerausweises in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2016, letztmals für 12 Monate, sowie Verwarnung vom 30.06.2021) dürfte dieser Verkehrsunfall zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung sowie einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen.

Unter diesen Umständen sind vor allem die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als unglaubhaft und Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Gericht hält die ersten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, welche dieser rund eine Stunde nach dem Unfall gemacht hat, für glaubhafter und stellt – wenn überhaupt – auf diese ab. Auch diese Erstaussagen sind jedoch infolge Zielgerichtetheit mit Vorsicht zu verwerten.

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nur teilweise anschliessen. Sie erachtet die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, die kurz nach dem Unfall, wohl noch unter dem Schock des Unfalls stehend, und ohne Rechtsanwalt erfolgten, als im Grundsatz glaubhaft und nicht zielgerichtet. Auch seine letzte Aussage, wonach der Fussgängerstreifen wegen des Schneefalls gar nicht mehr sichtbar gewesen sei, wird – wie die nachfolgende Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witterungsverhältnissen zeigt – nicht als zielgerichtete Aussage angesehen.

Hingegen deuten die Aussagen des Beschuldigten an der erst­instanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich darauf hin, dass dieser versuchte, sein Verhalten mit seinen Aussagen besser darzustellen. So z.B., wenn er – wenig nachvollziehbar – darauf hinweist, dass ein am Strassenrand Stehen und nach links und rechts Schauen auch ein Anzeichen dafür sei, dass man auf jemanden warte (pag. 228, Z. 41 ff.). Oder wenn er auf die Frage, ob in Deutschland ein Vortrittsrecht für Fussgänger auf Fussgängerstreifen gelte, antwortet, dass er sich im Internet informiert habe. Es sei so, dass ein Fussgänger gegebenenfalls ein Handzeichen machen und Blickkontakt mit dem Autofahrer aufnehmen müsse (pag. 227, Z. 45 f.; pag. 228, Z. 1 ff.). Die Aussage, dass sich jemand, der von Berufes wegen viel Auto fährt, noch darüber informieren muss, welche Vortrittsregelungen bei einem Fussgängerstreifen gelten, ist wenig glaubhaft. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner erst- und oberinstanzlichen Befragung mehrmals darauf hinweist, dass der Fussgängerstreifen und die Beschilderung dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien und er nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 396, Z. 42 ff. und pag. 397, Z. 1 ff.). Dass er die Hinweissignale «Fussgängerstreifen» nicht gesehen und auch nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, sagte der Beschuldigte aber in seiner polizeilichen Einvernahme noch nicht aus. Auch seine tatnahe Aussage, wonach er dachte, die Fussgängerin würde ihn wegen der Witterung durchfahren lassen (pag. 7), ergibt wenig Sinn, wenn er vom Fussgängerstreifen nichts gewusst hätte. Diesfalls wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er bereits gegenüber der Polizei angegeben hätte, keine Ahnung von einem Fussgängerstreifen zu haben.

Insgesamt sind zwar auch die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht per se unglaubhaft, jedoch aufgrund der gemachten Ausführungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, und aufgrund dessen, wie sich die Aussagen des Beschuldigten entwickelt haben (siehe untenstehende Beweiswürdigung zur Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens und der Beschilderung dazu), mit Vorsicht zu geniessen und zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu würdigen. So ist für sein späteres Aussageverhalten wohl das Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 30. März 2021 (pag. 97) ausschlaggebend, wonach ihm die Aberkennung des Rechts, von seinem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen, für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, drohe. Hinzu komme vor einer allfälligen Wiederzulassung, dass er sich gegebenenfalls einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen habe. Auch die damalige Verteidigung betonte die Erheblichkeit dieser Folgen für den Beschuldigten (pag. 95 f.).

4.3 Vorbemerkungen zum D.________-Gutachten

Die Verteidigung des Beschuldigten machte wiederholt geltend, die Ergebnisse des D.________-Gutachtens vom 17. Februar 2022 (pag. 157 ff.) und des Zusatzgutachtens vom 11. März 2022 (pag. 206 ff.) seien nicht korrekt, da die Gutachter einerseits fälschlicherweise von einer schneebedeckten und nicht einer vereisten Strasse ausgegangen seien und somit mit einer Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 anstelle einer Bremsverzögerung von 0.5-1.5 m/s2 gerechnet worden sei (vgl. pag. 255 f.; pag. 341; pag. 406). Andererseits berücksichtigten die Gutachter nicht, dass die Fussgängerin später losgelaufen sei, da sie gemäss ihren Aussagen nochmals nach links geschaut habe, bevor sie losgelaufen sei. Dies mache eine zeitliche Verzögerung zur Berechnung der Gutachten von 3-5 Sekunden aus (pag. 187 Ziff. 4; pag. 255 f.; pag. 341; pag. 404).

Wie die Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witterungsverhältnissen (siehe unten in E. 4.4) zeigen wird, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig ebenfalls von einer schneebedeckten und nicht von einer vereisten Strasse aus. Die im D.________-Gutachten angenommene Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 ist deshalb korrekt.

Bezüglich des geltend gemachten Einwandes, wonach die Gutachter nicht berücksichtigt hätten, dass die Fussgängerin 3-5 Sekunden später losgelaufen sei, haben die Gutachter in ihrem Zusatzgutachten vom 11. März 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass aus unfalldynamischer Sicht die Reaktionsaufforderung für den Fahrzeuglenker erst dann bestehe, wenn die Fussgängerin für ihn sichtbar die Strasse betrete, was 0.5 m ab Strassenrand sei (pag. 208 Ziff. 3.5).

Weiter geht aus dem D.________-Gutachten vom 17. Februar 2022 hervor (pag. 157 ff.), dass der Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin für die getroffenen Berechnungen keine Rolle spielte (siehe dazu ausführlich in den nachfolgenden Erwägungen). Die Gutachter legten zunächst den Kollisionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus folgenden Berechnungen fest (pag. 158 und pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich; siehe dazu unten in E. 4.4). Danach trafen die Gutachter aufgrund des Alters der Fussgängerin (geb. 19. August 1954, somit zum Unfallzeitpunkt 66.5 Jahre alt) Annahmen zu ihrer Gehgeschwindigkeit (pag. 163 f. Ziff. 3.1). Weiter stellten sie, da Spuren zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten fehlten, auf dessen Angaben von 30-35 km/h ab (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6). Zusammen mit der angenommenen Bremsverzögerung von 2-3 m/s2, dem üblichen Wert für die Reaktionszeit und der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der Fussgängerin berechneten sie die Distanz zwischen dem Reaktionsaufforderungspunkt und dem Kollisionspunkt und konnten damit festlegen, wo sich die Fussgängerin befand, als der Beschuldigte reagierte, und wo sie sich befand, als er bremste (siehe dazu pag. 168).

Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 173 f.: Abb. 17 f.):

Wie lange (Strecke und Zeitdauer) benötigte der Lieferwagen des Beschuldigten, um von der angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit auf die berechnete Kollisionsgeschwindigkeit herunterzubremsen? Diese Strecke und die Zeitdauer kann man berechnen, indem man anhand der Geschwindigkeiten die Bremszeit mit dem Bremsverzögerungswert für die schneebedeckte Strasse berechnet und zu dieser die übliche Reaktionszeit hinzurechnet.

Aufgrund des bekannten Kollisionspunkts kann man danach den Ort festlegen, ab welchem der Beschuldigte reagierte (Kollisionspunkt minus errechnete benötigte Strecke gemäss Ziffer 1).

Welche Strecke legte die Fussgängerin in der Zeit zurück, die der Beschuldigte gemäss Ziffer 1 benötigte, um von der Ausgangsgeschwindigkeit auf die Kollisionsgeschwindigkeit herunterzubremsen? Die so errechnete Strecke kann man vom bekannten Kollisionspunkt abziehen. Damit erhält man den Ort, an dem sich Fussgängerin befand, als der Beschuldigte gemäss Ziffer 2 reagierte.

Wann die Fussgängerin losgelaufen ist und ob sie zuvor nochmals nach links geschaut hat, spielte also für diese Berechnung keine Rolle.

Auch keine Rolle spielte dieser Punkt bei den Berechnungen der Gutachter zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h. Dort gingen die Gutachter von denselben Parametern (Kollisionsbereich, Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin, Kollisionsgeschwindigkeit, Bremsverzögerungswert, Reaktionszeit) aus, liessen jedoch die Ausgangsgeschwindigkeit offen und trafen die Annahme, dass der Beschuldigte in dem Moment reagiert hat, als die Fussgängerin für ihn erstmals objektiv eine Reaktionsaufforderung darstellte; dies sei gemäss den Ausführungen der Gutachter bei einer Entfernung von 0.5 m vom Strassenrand der Fall (pag. 167 Ziff. 3.6). Aufgrund dessen berechneten sie dann die höchstmögliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten.

Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 175.1 und 175.2 f.: Abb. 19 f.):

Wie lange benötigte die Fussgängerin, um vom Punkt, an dem der Beschuldigte durch ihr Verhalten erstmals eine Reaktionsaufforderung erhielt (gemäss Gutachter ist dies erfahrungsgemäss 0.5 m vom Strassenrand entfernt), zum Kollisionspunkt zu gelangen? Diese Zeitdauer kann man anhand des bekannten Ausgangs- und Kollisionspunktes der Fussgängerin und anhand der angenommenen Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin berechnen.

Die gemäss Ziffer 1 berechnete Zeitdauer der Fussgängerin entspricht der Zeit, die der Beschuldigte hatte, um auf die berechnete Kollisionsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs zu kommen. Damit lässt sich die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs zum Reaktionszeitpunkt berechnen.

Aus den gemachten Ausführungen erachtet die Kammer die Ergebnisse der D.________-Gutachter als nachvollziehbar, schlüssig und auf korrekten Annahmen basierend.

4.4 Strassen- und Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt

Der Beschuldigte sprach bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme am 27. Januar 2023 davon, dass es stark geschneit habe und die Strasse glatt gewesen sei (pag. 7). Es habe Glatteis geherrscht und sein Lieferwagen sei bei der Vollbremsung gerutscht (pag. 7). Der Beschuldigte sprach in dieser Einvernahme zwar mehrmals von Fussgängerstreifen (pag. 7 und 9), gab aber am Schluss seiner Einvernahme an, den Fussgängerstreifen habe man aufgrund des Schneefalls gar nicht mehr gesehen (pag. 9).

Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2022 bestätigte er die schwierigen Strassen- und Witterungsverhältnisse. So gab er an, dass an diesem Tag Glatteis und starker Schneefall geherrscht habe und die Strassen schneebedeckt gewesen seien (pag. 226, Z. 45 f.; pag. 231, Z. 29 f.). Sein Fahrzeug habe bei der Vollbremsung nicht verlangsamt, sondern sei wegen des Glatteises gerutscht (pag. 227, Z. 11 ff.). Es habe ca. 4-5 cm unberührten Schnee auf der Strasse gehabt. Der Bordstein und die Strasse seien komplett weiss gewesen (pag. 226, Z. 45 ff.; pag. 231, Z. 33 f.). Der Schneefall habe seines Erachtens 5 Minuten nach dem Unfall aufgehört, jedoch habe er damals kein Zeitgefühl mehr gehabt (pag. 228, Z. 10 f.).

Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe zwar in der polizeilichen Einvernahme vom Fussgängerstreifen gesprochen, sie hätten aber erst zum Schluss bemerkt, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Dieser sei nicht zu sehen gewesen, da er vom Schnee bedeckt gewesen sei (pag. 228, Z. 4 ff.). Auch die Beschilderung des Fussgängerstreifens sei wegen des starken Schneefalls nicht zu sehen gewesen. Für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 232, Z. 3 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zusammenfassend von sehr starkem Schneefall und davon, dass die Strasse komplett schneebedeckt gewesen sei (pag. 393, Z. 42 ff.). Es sei nicht der ganze Boden mit Glatteis bedeckt gewesen, sondern nur die Fahrspur, auf der die Autos unterwegs gewesen seien, weil der frischfallende Schnee durch die Reifen plattgedrückt gewesen sei und sich so Eis gebildet habe (pag. 394, Z. 3 ff.). Der Schneefall habe kurz zuvor eingesetzt, bei der Anfahrt nach Langenthal von der Autobahn her; es seien vielleicht 10 Minuten oder eine Viertelstunde gewesen. Während der Einfahrt in Langenthal sei der riesige Schneefall gewesen und sofort sei die Strasse «zu» gewesen (pag. 394, Z. 13 ff.). Der Polizist habe gesagt, er habe massive Probleme bei der Anfahrt durch die Schnee- und Eisglätte gehabt (pag. 394, Z. 30 f.).

Der Beschuldigte führte sodann aus, in diesem Zeitpunkt sei kein Fussgängerstreifen sichtbar gewesen (pag. 397, Z. 14 f.). Er habe den Fussgängerstreifen erst gesehen, als er die Fussgängerin «ein bisschen herausgehoben» habe (pag. 397, Z. 15 f.). Es sei alles zugeschneit gewesen (pag. 397, Z. 6). Es habe keinen Fussgängerstreifen gegeben (pag. 397, Z. 19). Unabhängig vom Glatteis sei es einfach eine weisse Schicht gewesen (pag. 397, Z. 8). Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er dem Polizisten gesagt, dass da kein Fussgängerstreifen gewesen sei (pag. 398, Z. 12 f.). Das Schild bzw. das Hinweissignal «Fussgängerstreifen» sei für ihn hinter der Lampe nicht sichtbar gewesen; es sei vermutlich schneebedeckt gewesen (pag. 398, Z. 20 ff.).

Wenn es schneie, sehe man kein weiss-blaues Schild (pag. 401, Z. 40 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es unberührter Schnee gewesen sei, sagte er aus, er habe damit gemeint, dass kein Schneepflug und kein Streufahrzeug durchgefahren seien (pag. 402, Z. 3 ff.). Er sei, währenddem die Fussgängerin die Strasse überquert habe, die ganze Zeit am Rutschen gewesen (pag. 402, Z. 25 ff.).

Die Fussgängerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme am 27. Januar 2021 an, sie wisse nicht mehr, wie stark die Strasse verschneit gewesen sei und ob der Fussgängerstreifen zu sehen gewesen sei (pag. 13).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2022 führte die Fussgängerin aus, es habe geschneit und der Schneefall sei mittelstark gewesen. Es habe gerade anzusetzen begonnen, die Strasse habe noch durchgeschimmert (pag. 224, Z. 9 ff.). Wenn es stark geschneit hätte, hätte sie das Auto nicht gesehen (pag. 224, Z. 22).

Zum Unfallhergang hielten die zum Unfall gerufenen Polizisten fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Witterungsverhältnisse (ca. -2°, starker Schneefall, schneebedeckte/vereiste Fahrbahn) den Unfall trotz Vollbremsung und Ausweichmanövers nicht habe verhindern können (pag. 3; pag. 15). Die schwierigen Strassenverhältnisse hätten sie bei der Anfahrt zum Verkehrsunfall selber festgestellt (pag. 15).

Im Unfallaufnahmeprotokoll setzten die Polizisten die Kreuze zur Witterung beim Code 583 «Schneefall» und zum Strassenzustand beim Code 524 «schneebedeckt» (pag. 4).

Aus den Fotos, die der zum Unfall beigezogene UTD am Unfalltag ab 11.55 Uhr aufnahm, ist ersichtlich, dass auf den Strassen kein Schnee (mehr) lag und auch kein Schneefall mehr herrschte. Abseits der Strassen ist der Untergrund jedoch mehrheitlich schneebedeckt (pag. 27 ff.). Weiter sind auf den Fotos sowohl der Fussgängerstreifen als auch die Beschilderung dazu gut sichtbar (pag. 27, pag. 30 ff.). Vom Einsatzleiter erhielten die Polizisten des UTD die Angabe, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt schneebedeckt und rutschig gewesen sei (pag. 24 «Einleitung»). Bei ihren Berechnungen gingen die Polizisten des UTD von einer vereisten Fahrbahn und einer Verzögerung des Anhalteweges von 1.5 m/s2 aus (pag. 25 «Berechnungen»).

Das bei der D.________ eingeholte Gutachten vom 17. Februar 2022 ging gemäss Polizeirapport ebenfalls davon aus, dass der Strassenbelag schneebedeckt war (pag. 160). Die Gutachter wiesen auch darauf hin, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht errechnet werden könne, weil Spuren fehlten (pag. 158). Ebenfalls könne man den Spurpfad der Fussgängerin vor der Kollision nicht eruieren, weil der Schneefall nachgelassen und der zum Unfallzeitpunkt da gewesene Schnee geschmolzen gewesen sei (pag. 162 Ziff. 2.7.2).

Die Gutachter rechneten anders als die Mitarbeiter des UTD mit einer Bremsverzögerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2 (pag. 167). In Beantwortung der Ergänzungsfragen des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2022 erklärten die Gutachter hierzu, dass sie von einer schneebedeckten, nicht aber vereisten Fahrbahn ausgegangen seien, weil im Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei nur der Code für «schneebedeckt», nicht aber derjenige für «vereist» angekreuzt worden sei. Zudem zeigten die Fotos des UTD, dass die Fahrbahn um 11.55 Uhr teilweise Schneematsch gehabt habe. Weiter sei eine grossflächig vereiste Fahrbahn im Mittelland äusserst selten (pag. 365 Ziff. 2). Rechne man mit einer vereisten Fahrbahn, ergebe sich eine geringere Verzögerung, weshalb der Beschuldigte früher hätte reagieren müssen, um eine Kollision zu vermeiden (pag. 364 Ziff. 1).

Die Aussagen des Beschuldigten und der Fussgängerin stimmen insoweit überein, als sie beide davon sprechen, dass es geschneit habe, wobei der Beschuldigte von starkem und die Fussgängerin von mittelstarkem Schneefall spricht. Keiner der beiden machte aber geltend, sie hätten einander wegen des Schneefalls nicht oder nicht gut gesehen. Gestützt auf die Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 3 f.; pag. 15) wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls so schneite, dass der Schnee innert kurzer Zeit ansetzen konnte. Eine allgemeine Sichtbehinderung aufgrund des Schneefalls lag aber nicht vor.

Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll überein, wonach die Strasse schneebedeckt gewesen sei (pag. 3 f.; pag. 15). Diese Aussage machte der Einsatzleiter auch gegenüber den Polizisten vom UTD (pag. 24 «Einleitung»). Gestützt darauf und gestützt auf die vom UTD erstellten Fotos, die zeigen, dass der Untergrund abseits der Strassen mehrheitlich schneebedeckt war (pag. 27 ff.), geht die Kammer davon aus, dass die Strassen zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Schneefalls schneebedeckt waren. Da die Bilder des UTD eher auf frisch gefallenen Schnee hindeuten (pag. 27 ff.), die Fussgängerin aussagte, es habe gerade anzusetzen begonnen (pag. 224, Z. 9 ff.), und weil der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber von «unberührtem» Schnee sprach (pag. 231, Z. 33 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Schneefall erst kurz vor dem Unfall einsetzte.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Fussgängerstreifen für den Beschuldigten vor dem Unfall sichtbar war, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten Schutzbehauptungen seien, da er sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich aus und wiederholt vom Fussgängerstreifen gesprochen habe. Zudem hätte sich der Beschuldigte die Überlegung, wonach die Fussgängerin ihm den Vortritt liesse, nicht gemacht, wenn er nicht davon ausgegangen sei, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, da sich dort, wo der Unfall sich ereignet habe, keine Fussgängerzone, sondern eine Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 50 km/h befinde. Weiter habe die Fussgängerin das für Fussgänger an einem Fussgängerstreifen typische Verhalten an den Tag gelegt, indem sie nach links und nach rechts geschaut habe. Der Beschuldigte habe also sehr wohl wahrgenommen, dass die Fussgängerin an einem Fussgängerstreifen gestanden und vortrittsberechtigt sei (pag. 291 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grösstenteils anschliessen. Sie erachtet jedoch die Aussage des Beschuldigten am Ende seiner polizeilichen Einvernahme, wonach man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht mehr gesehen habe (pag. 9), nicht als Schutzbehauptung. So machte der Beschuldigte diese Aussage zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten war und der Unfall sicherlich noch eine gewisse Schockwirkung auf ihn hatte. Dass der Beschuldigte hier schon zielgerichtet seine Aussagen bzw. eine Schutzbehauptung gemacht hätte, ist aufgrund des kurzen Zeitablaufs nach dem Unfall wenig wahrscheinlich. Zudem war die Strasse tatsächlich schneebedeckt, wie die vorangehende Beweiswürdigung ergeben hat. Die Kammer geht somit aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Polizei und der Tatsache, dass die Strassen wegen des kurz zuvor einsetzenden Schneefalls schneebedeckt waren, zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Streifen des Fussgängerstreifens auf dem Boden zum Unfallzeitpunkt nicht oder kaum mehr sichtbar waren.

Der Vorinstanz ist aber diesbezüglich zu folgen, dass der Beschuldigte in seiner

polizeilichen Einvernahme wiederholt von sich aus vom Fussgängerstreifen (pag. 7 und 9) gesprochen hat und auch aussagte, dass er davon ausgegangen sei, dass ihn die Fussgängerin aufgrund der Witterung durchfahren liesse (pag. 7). Letztere Aussage ergibt, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.), wenig Sinn, wenn er vom Fussgängerstreifen nichts gewusst hätte. Weiter sagte er in dieser Einvernahme, obwohl er gemäss eigenen Aussagen (pag. 226, Z. 37 ff.) ortsunkundig ist, nie aus, dass er nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Seine Aussage am Schluss der Einvernahme, wonach man den Fussgängerstreifen wegen des Schnees gar nicht mehr gesehen habe, erfolgte anschliessend an die Aussage, dass die Fussgängerin bereits ca. in der Mitte des Fussgängerstreifens, eher schon in seiner Strassenseite gewesen sei, als er sie mit seinem Fahrzeug gestreift habe. Er könne dies nicht genau sagen. Sie habe die Kapuze oben gehabt (pag. 9). Diese letzte Aussage des Beschuldigten kann also auch so verstanden werden, dass er nicht genau sagen könne, wo die Fussgängerin angefahren wurde, weil die Streifen des Fussgängerstreifens auf dem Boden nicht mehr ersichtlich waren.

Die explizite Aussage, dass er wegen des Schnees nicht habe erkennen können, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, brachte erstmals sein damaliger Rechtsanwalt im Einspracheschreiben vom 13. Juli 2021 vor (pag. 88 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hierzu an, dass er bei der Polizei zwar von einem Fussgängerstreifen gesprochen habe, jedoch nicht habe sehen können, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 228, Z. 4 ff.): «Wir haben vom Unfall gesprochen und was vorgefallen ist. Wir haben erst zum Schluss gemerkt, dass ein Fussgängerstreifen dort war. Der Fussgängerstreifen war nicht zu sehen, da er vom Schnee bedeckt war.». Ähnliche Aussagen machte er anlässlich der Berufungsverhandlung: Es sei im Zeitpunkt des Unfalls keinen Fussgängerstreifen da gewesen; es sei alles zugeschneit gewesen (pag. 397, Z. 5 f.). Er habe den Fussgängerstreifen erst gesehen, als er die Fussgängerin «ein bisschen herausgehoben» habe (pag. 397, Z. 15 f.). Seinen polizeilichen Aussagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass er erst zum Schluss gemerkt hat, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Dort sprach er – wie bereits ausgeführt – wiederholt von sich aus vom Fussgängerstreifen und erst am Schluss sagte er aus, dass man den Fussgängerstreifen wegen des Schneefalls gar nicht mehr gesehen habe. Es wäre aber zu erwarten, dass der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen hätte, dass er nicht gewusst und nicht bemerkt habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre.

Der Beschuldigte sagte auch nichts davon, dass er die Beschilderung des Fussgängerstreifens wegen des Schneefalls nicht gesehen habe. Diesen Einwand machte auch sein damaliger Rechtsanwalt im ersten Einspracheschreiben nicht (pag. 88 f.). Erst, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (pag. 92) auf die Hinweissignale am Strassenrand aufmerksam gemacht hatte, wies der damalige Rechtsanwalt des Beschuldigten mit Schreiben vom 5. August 2021 (pag. 95) darauf hin, dass der Beschuldigte auch das Schild beim Fussgängerstreifen wegen des starken Schneefalls nicht gesehen habe.

Darauf, dass der Beschuldigte dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wiederholt angab, weder den Fussgängerstreifen noch die Beschilderung dazu gesehen und nicht gewusst zu haben, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befinde (vgl. pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 397, Z. 5 f., Z. 14 f. und Z. 19), kann nicht abgestellt werden. Diese Aussagen sind – wie die obige Darstellung der Entwicklung der Aussagen hierzu zeigt – viel eher als Schutzbehauptungen infolge des drohenden Ausweisentzuges und des laufenden Strafverfahrens anzusehen. Dafür spricht auch, dass bei kurz vorher einsetzendem Schneefall die Strasse zwar schneebedeckt sein kann, dass jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass auch die beidseitigen Schilder mit dem Hinweis auf einen Fussgängerstreifen (siehe Foto auf pag. 30) so verschneit sind, dass diese nicht mehr ersichtlich sind, gering ist.

Die Kammer geht somit davon aus, dass die Strasse zwar schneebedeckt war und die Streifen des Fussgängerstreifens nicht oder fast nicht mehr zu sehen waren, jedoch der Beschuldigte mindestens aufgrund der Beschilderung des Fussgängerstreifens und aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin bemerkt haben muss, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befand.

Dass die Strasse vereist war bzw. Glatteis aufwies, wie der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen geltend machte, wird zwar durch die Bemerkung im Unfallaufnahmeprotokoll «schneebedeckte/vereiste Fahrbahn» (pag. 3; pag. 15) gestützt. Jedoch wiesen die Gutachter der D.________ zu Recht darauf hin (pag. 365 Ziff. 2), dass die Polizisten im Unfallaufnahmeprotokoll darauf verzichtet hätten, den Strassenzustand mit dem Code 525 «vereist» zu markieren (pag. 4). Auch gegenüber den Polizisten des UTD gab der Einsatzleiter eine schneebedeckte und rutschige Strasse, nicht aber eine vereiste Strasse an (pag. 24 «Einleitung»). Gegen eine vereiste Fahrbahn sprechen ebenfalls die vom UTD ab 11.55 Uhr (also rund 1 ¾ Stunde später) aufgenommenen Fotos, die keine Eisbildung auf den Strassen zeigen, was aber bei einer Temperatur von -2°Celsius und der kurzen vergangenen Zeit zu erwarten wäre. Weiter ist gemäss den Gutachtern der D.________ eine grossflächig vereiste Fahrbahn im Mittelland äusserst selten (pag. 365 Ziff. 2). Auch dies spricht gegen die Aussage des Beschuldigten, wonach die Strassen vereist gewesen und Glatteis geherrscht habe.

Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Vollbremsung auf vereister Strasse geschlingert oder es zu einem Kontrollverlust gekommen wäre (pag. 287 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Wäre die Fahrbahn tatsächlich vereist gewesen, wäre der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während seiner Vollbremsung nämlich anders geschlittert, als dies der Fall war. So hat der Beschuldigte zur Reaktion seines Fahrzeugs auf die Vollbremsung nämlich einzig erklärt, dass das Fahrzeug nicht verlangsamt habe, sondern nur noch gerutscht sei. Da er gemerkt habe, dass er nicht anhalten könne, habe er nach rechts gelenkt, damit er die Fussgängerin nicht überfahre, und sei nach der Kollision mit der Fussgängerin mit den Steinen am rechten Strassenrand kollidiert und zum Stillstand gekommen (p. 7, p. 227 Z. 10-21). Dies entspricht auch den Bildern der Unfallendlage (p. 30 ff.) sowie den Unfallplänen im verkehrstechnischen Gutachten (p. 176 ff.). Ein Schlingern oder ein Kontrollverlust wurden vom Beschuldigten nicht erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten bei Glatteis bzw. vereister Fahrbahn so bzw. eben anders, als von ihm beschrieben, reagiert hätte. Dies umso mehr, als es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen leichten Anhängerzug mit Mercedes Sprinter und Hulco Medax-3 Anhänger gehandelt hatte, mithin eine schweres Fahrzeug mit Anhänger (p. 160), bei welchem auf vereister Strasse die erhöhte Gefahr eines Kontrollverlusts besteht (vgl. dazu z.B. S. 10 in fine der Broschüre «Lieferwagen, Das Wichtigste in Kürze» von Les Routiers Suisses, 1/2008, einsehbar unter <https://www.fvs.ch/fileadmin/webmaster/publikationen/berufs-kraftfahrzeuge/Lieferwagen_-_das_Wichtigste_in_Kuerze.pdf>, zuletzt besucht am 26.09.2022). Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug jedoch gemäss seinen eigenen Aussagen nach wie vor unter Kontrolle und war sogar in der Lage, ein Manöver nach rechts ab der Fahrbahn zu machen, um der Fussgängerin bzw. einer Kollision mit ihr auszuweichen (p. 227 Z. 13 ff.; vgl. auch p. 230 Z. 25 ff.). Gestützt auf die Bilder der Unfallendlage (p. 30 ff.) hatte ihm sein Fahrzeug anlässlich dieses Manövers auch gehorcht.

Der Beschuldigte machte aber erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er habe sein Fahrzeug nach rechts gezogen, dieses habe aber nicht richtig reagiert (pag. 395, Z. 43 ff.; pag. 396, Z. 1). Aufgrund der gemachten Ausführungen geht die Kammer entgegen den Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass die Strasse schneebedeckt, nicht jedoch vereist war.

4.5 Kollisionsbereich

In seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 an die Vorinstanz führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, dass die Annahme der Gutachter der D.________, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten mit der linken Frontpartie mit der Fussgängerin kollidiert sei, unzutreffend sei. Das vom Beschuldigten geschilderte Kollisionsbild entspreche nicht den Erkenntnissen der Gutachter der D.________, weshalb sich die Fussgängerin zum Zeitpunkt der Kollision um mindestens einen Fussgängerstreifen näher bei der Fahrbahnlinie befunden habe (pag. 186 ff.).

Anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung (pag. 255 ff.) und im oberinstanzlichen Verfahren machte der Verteidiger dies nicht mehr geltend.

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger des Beschuldigten erstmals vor, die Fussgängerin sei nicht über den Fussgängerstreifen gelaufen, sondern zwei bis drei Meter daneben (pag. 404). Sie sei links am Fussgängerstreifen vorbeigelaufen (pag. 407 mit Verweis auf pag. 414).

Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme hierzu an, mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens habe er den Kopf der Fussgängerin und sie evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke am Bein oder Knie gestreift und er sei danach mit den Steinen kollidiert (pag. 7). Als er die Fussgängerin mit dem Seitenspiegel gestreift habe, sei die Fussgängerin schon in der Mitte des Fussgängerstreifens, eher schon auf seiner Strassenseite gewesen. Genau könne er es nicht sagen (pag. 9).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei in die Felsblöcke gefahren und habe die Frau mit seinem Seiten- bzw. Aussenspiegel auf der rechten Seite des Kopfes getroffen (pag. 227, Z. 13 ff.). Er habe sie nicht mit der linken Frontpartie getroffen (pag. 230, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt, dass der Kollisionsbereich gemäss Angaben des UTD 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf seiner Seite des Fahrstreifens gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass dies so ungefähr richtig sei (pag. 229, Z. 33 ff.). Zum Vorhalt, dass das Gutachten der D.________ ebenfalls zum Schluss komme, dass der Kollisionsbereich auf Höhe des zweitletzten Streifens seiner Fahrbahnhälfte gewesen sei, sagte der Beschuldigte, wenn sein Auto zwischen dem restlichen Platz durchpasse, dann stimme dies so (pag. 229, Z. 40 ff.).

An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, er sei an der Stange und an der grossen Laterne vorbeigefahren, gerade auf den Stein (pag. 395, Z. 36 f.). Er habe sie mit seinem linken Aussenspiegel erwischt (pag. 396, Z. 9 f.). Mit dem Vorderteil des Autos sei er an ihr vorbeigekommen (pag. 401, Z. 2 f.).

Die Polizisten des UTD legten anhand ihrer Berechnungen (vom Beschuldigten angegebene Ausgangsgeschwindigkeit; angenommene Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 4.3 km bzw. 1.2 m/s und der vom Einsatzleiter der Polizei angegebenen Unfallendlage der Fussgängerin) den Kollisionszeitpunkt so fest, dass sich die Fussgängerin rund 5 Sekunden (6 Meter) auf der Fahrbahn befunden habe, was dem zweitletzten Fussgängerstreifen entspricht (pag. 24 f.; pag. 27; pag. 32; pag. 35 f; Situationsplan: pag. 47). Die Polizisten des UTD führten in der Legende zu den von ihnen gemachten Fotos Wischspuren am Lieferwagen vorne links auf, welche von der Kollision mit der Fussgängerin stammten (pag. 24 Bst. e und Fotos auf pag. 45).

Das Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 führte aus, dass der Kollisionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus folgenden Berechnungen gut eingegrenzt werden könne (pag. 158 und D.________-Gutachten auf pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich).

Den Kollisionspunkt bzw. Kollisionsbereich berechneten die Gutachter der D.________ bei der Minimalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h, Bremsverzögerung von 2 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 4.7 km/h: siehe dazu pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168 Ziff. 3.6 und Tab. 2 Zusammenfassung der präkollisionären Vorgänge) am Ende des zweitletzten Fussgängerstreifens (pag. 164 Ziff. 3.3 und Abb. 9 auf pag. 165) und bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzögerung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 6.8 km/h: siehe dazu pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168 Ziff. 3.6 und Tab. 2 Zusammenfassung der präkollisionären Vorgänge) zu Beginn des zweitletzten Fussgängerstreifens (pag. 164 Ziff. 3.3 und Abb. 10 auf pag. 165). Wegen des Steins am Ende des Fussgängerstreifens trafen die Gutachter die Annahme, dass die Kollision eher zu Beginn oder am Ende des grünen Bereichs geschehen sei, da davon ausgegangen werde, dass die Fussgängerin nach vorne geschaut und den Stein gesehen und somit entweder links oder rechts am Stein habe vorbeigehen wollen (pag. 164 Ziff. 3.3; pag. 170 Ziff. 4.2). Bei der Minimalvariante sei das Fahrzeug zuerst mit dem ersten Stein und erst danach mit der Fussgängerin und in der Folge mit dem zweiten Stein kollidiert. Bei der Maximalvariante sei das Fahrzeug zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den beiden Steinen kollidiert (pag. 166 f. Ziff. 3.4.1 und 3.4.2).

Die vom UTD beschriebenen Wischspuren auf der linken Seite am Fahrzeug seien auf den Fotos des UTD nicht ersichtlich. Dass der linke Aussenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten nach hinten geklappt sei, sei ein klares Indiz für ein linksseitiges Abgleiten der Fussgängerin. Demnach sei der Mercedes mit der linken Frontpartie mit der Fussgängerin kollidiert (D.________-Gutachten: pag. 162 Ziff. 2.7.1.; pag. 164 Ziff. 3.2).

Den Darstellungen auf pag. 165 des Gutachtens des D.________ lässt sich entnehmen, dass der Kollisionsbereich beim zweitletzten Fussgängerstreifen (Maximalvariante) oder zwischen dem letzten und zweiletzten Fussgängerstreifen (Minimalvariante) gesehen wird. Auch die Polizisten des UTD kamen zum Schluss, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen stattfand. Der Beschuldigte selber bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Erkenntnisse des UTD und der D.________. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens stattfand.

Die Aussagen der Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie geradeaus über den Fussgängerstreifen gelaufen sei und weder links noch rechts an den Steinen habe vorbeilaufen wollen (pag. 221, Z. 4 ff.), sprechen dafür, dass sich die Kollision eher zu Beginn des zweitletzten Fussgängerstreifens (D.________-Gutachten pag. 165: Abb. 10 Kollisionsstellung Maximalvariante) ereignet hat. Nicht überzeugend ist bereits deswegen die anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behauptung des Verteidigers des Beschuldigten, wonach sie links neben dem Fussgängerstreifen vorbeigelaufen sei. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Gestützt auf dieses Narrativ hätte sie sich sodann von Beschuldigten wegbewegt, wodurch die Kollision anders oder gar nicht eingetreten wäre und der Beschuldigte eine längere Reaktionszeit zur Verfügung gehabt hätte.

Diese Aussagen der Fussgängerin würden zudem damit übereinstimmen, dass die Gutachter der D.________ bei der Maximalvariante davon ausgehen, dass die Kollision zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den beiden Steinen erfolgte (pag. 167 Ziff. 3.4.2). Dazu, in welcher Reihenfolge die Kollisionen stattfanden, äussern sich die Gutachter der D.________ nicht. Dass er zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den Steinen kollidiert ist, gab der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme an (pag. 7). Dass er während des Ausweichmanövers mit den beiden Steinen kollidierte, ist unbestritten. Ob sich dies vor oder nach der Kollision mit der Fussgängerin ereignete, kann mit Blick auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Juli 2021 offenbleiben.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Fussgängerin mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens am Kopf getroffen und evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7), und aufgrund der Fotos des UTD, wonach der linke Seitenspiegel nach innen geklappt ist, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte die Fussgängerin mit seinem linken Seitenspiegel am Kopf getroffen hat. Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe die Fussgängerin nicht mit der linken Frontpartie getroffen (pag. 230, Z. 5 ff.; pag. 401, Z. 2 f.), spricht der nach hinten geklappte linke Aussenspiegel – wie das Gutachten der D.________ festhält (pag. 162 Ziff. 2.7.1.; pag. 164 Ziff. 3.2) – dafür, dass die Fussgängerin linksseitig abgeglitten und das Fahrzeug des Beschuldigten demzufolge mit der linken Frontpartie mit ihr kollidiert ist. Gestützt auf das Verletzungsbild der Fussgängerin ist eine solche Kollision ebenfalls naheliegend, wie dies die Vorinstanz treffend ausgeführt hat (vgl. pag. 289, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür sprechen auch die bei der Polizei gemachten Aussagen des Beschuldigten, dass er evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke die Fussgängerin am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7). Die Kammer geht demzufolge beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte mit der linken Frontseite und dem linken Seitenspiegel seines Fahrzeugs mit der Fussgängerin kollidiert ist.

4.6 Geschwindigkeit, Zeitpunkt der Bremsung und Vermeidbarkeit der Kollision

Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, wegen der Witterungsverhältnisse mit einer Geschwindigkeit ca. 30-35 km/h gefahren zu sein (pag. 7). Nachdem die Fussgängerin überraschend losgelaufen sei, habe er sofort eine Vollbremsung eingeleitet, habe aber gleich gemerkt, dass sein Lieferwagen nicht gebremst habe, sondern gerutscht sei, dies trotz ABS. Ca. 2 m vor der Fussgängerin habe er gemerkt, dass er nicht anhalten könne. Damit er sie nicht überfahre, habe er sein Fahrzeug in der Folge nach rechts gelenkt (pag. 7 und 9).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sein Tempo aufgrund der Witterung ordnungsgemäss auf 30-40 km/h reduziert habe (pag. 229, Z. 11 ff.). Auf den Vorhalt, dass er gemäss Berechnungen des Gutachtens der D.________ bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h zu spät reagiert habe, ansonsten er genügend Zeit und Platz gehabt hätte, um rechtzeitig zu stoppen (pag. 167 Ziff. 3.6), gab der Beschuldigte an, seine Reaktion sei übermenschlich gewesen, er habe zweimal reagiert (pag. 230, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt der Schlussfolgerung des eingeholten Gutachtens der D.________, wonach er mit einer Geschwindigkeit von 45-49 km/h gefahren wäre, wenn er in dem Moment reagiert hätte, als die Fussgängerin 0.5 m vom Strassenrand entfernt auf der Strasse gewesen sei (pag. 167 Ziff. 3.6), entgegnete der Beschuldigte, dass der Unfall nicht vermeidbar und die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zwischen 30-35 km/h und nicht höher gewesen sei (pag. 230 f., Z. 42 f.).

An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, nach dem Kreisel mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 398, Z. 25 ff.). Es sei mit einem solchen Anhängerzug auf Glatteis und mit schneebedeckter Fahrbahn nicht möglich gewesen, schneller zu fahren (pag. 398, Z. 28 f.). Das Erblicken der Fussgängerin habe keinen Einfluss auf seine Geschwindigkeit gehabt, weil er schon langsamer gefahren sei (pag. 399, Z. 23 f.). In dem Moment, in dem sie den Schritt auf die Strasse gemacht habe, habe er sofort eine Vollbremsung eingeleitet (pag. 399, Z. 42 f.). Der Unfall sei nicht vermeidbar gewesen, sonst hätte er ihn vermieden (pag. 400, Z. 30 f.). Er habe alles, was von seiner Seite her möglich gewesen sei, gemacht (pag. 400, Z. 31). Er habe die Bremsung sofort eingeleitet; noch schneller wäre es nicht möglich gewesen (pag. 400, Z. 38 f.). Er sei situationsgemäss angepasst gefahren. Es gebe Situationen, in denen es nicht mehr reiche. Es liege nicht unbedingt an ihm. Es könne auch wegen der Fussgängerin sein, indem sie ihn falsch eingeschätzt habe und dann losgelaufen sei (pag. 402, Z. 36 ff.). Er habe alles richtig gemacht und sie in diesem Fall nicht (pag. 402, Z. 42). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass nicht die Strassenverhältnisse, sondern das Verhalten der Fussgängerin zur Unvermeidbarkeit des Unfalls geführt hätten (pag. 403, Z. 1 ff.).

Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten und zum Zeitpunkt der Bremsung durch diesen machte die Fussgängerin keine Angaben.

Gemäss Beweiswürdigung befand sich die Fussgängerin, als sie angefahren wurde, 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf dem zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens.

Dem Unfallaufnahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Unfallendstellung des Lieferwagens und des Anhängers des Beschuldigten bis zum Eintreffen der

Polizei nicht verändert worden war. Die Unfallendlage der Fussgängerin war hingegen verändert worden (pag. 15 «angetroffene Situation»). Gestützt darauf sowie gestützt auf die Angaben des Einsatzleiters der Kantonspolizei zur Unfallendlage der Fussgängerin berechnete der UTD den Anhalteweg des Beschuldigten. Dabei nahm der UTD aufgrund dessen Aussagen eine von diesem gefahrene Geschwindigkeit von 30-35 km/h und, ausgehend von einer durchschnittlichen Bewegungsgeschwindigkeit von Fussgängerinnen im Alter zwischen 60-70 Jahren beim Gehen, eine Bewegungsgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 4.3 km/h (1.2 m/s) an. Weiter ging der UTD von einer vereisten Fahrbahn und somit einer Verzögerung von 1.5 m/s2 aus. Aufgrund dieser Berechnungsparameter kam der UTD auf einen Anhalteweg von ca. 40 m. Die Distanz des Fahrzeugs zum Fussgängerstreifen zum Zeitpunkt, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe, habe zwischen 41.6 m (bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h) und 48.6 m (bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h) betragen. Somit habe der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, um anzuhalten (pag. 25 und Situationsplan auf pag. 47).

Das Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 führte aus, dass der Kollisionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus folgenden Berechnungen gut eingegrenzt werden könne (pag. 158 und D.________-Gutachten auf pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 19 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Bremsverzögerung von 2 m/s2) und 27 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h und einer Bremsverzögerung von 3 m/s2) und die der Fussgängerin zwischen 4.7 km/h bzw. 1.3 m/s (gehen) und 6.8 km/h bzw. 1.9 m/s (schnell gehen) betragen (pag. 158 Ziff. 1; pag. 164; pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168). Aufgrund des geschmolzenen Schnees und des nachgelassenen Schneefalls hätten keine Bremsspuren des Anhängerzugs oder Spuren der Fussgängerin auf der Fahrbahn festgestellt werden können (pag. 162 Ziff. 2.7.2). Dies habe zur Folge, dass für die Ausgangsgeschwindigkeit des Anhängerzugs auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werde (pag. 158 Ziff. 1).

Das Gutachten der D.________ rechnete mit einer Bremsverzögerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2, was einer schneebedeckten Fahrbahn entspricht (pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168; siehe auch Schreiben D.________ ans Obergericht vom 23. Dezember 2022: pag. 365 Ziff. 2). Wie die Beweiswürdigung zeigt (siehe oben E. 4.4.), ist die Annahme einer schneebedeckten (und nicht vereisten) Fahrbahn richtig.

Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision führten die Gutachter der D.________ die Berechnungen so aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit seiner Front 0.5 m vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen wäre. Das Gutachten der D.________ folgerte, dass die Kollision bei der Minimalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h, Bremsverzögerung von 2 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 4.7 km/h) vermeidbar gewesen wäre, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschuldigte hätte reagieren müssen, bereits in der Mitte der Gegenfahrbahn befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 15; pag. 178 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158).

Auch bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzögerung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 6.8 km/h) wäre die Kollision vermeidbar gewesen, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschuldigte hätte reagieren müssen, am Ende der ersten Linie des Fussgängerstreifens befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 16; pag. 179 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158).

Das Gutachten der D.________ führte aus, dass, wenn man auf die vom Beschuldigten angegebene Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h abstelle, der Beschuldigte zu spät reagiert habe; nämlich erst, als die Fussgängerin bereits 1.8 s bzw. 2.4 m (Maximalvariante) bis 2.9 s bzw. 2.9 m (Minimalvariante) vom Strassenrand entfernt gewesen sei. Die Front des Mercedes sei bei Beginn der Reaktion 18.5 m (Maximalvariante) bis 21 m (bei Minimalvariante) vom Kollisionspunkt entfernt gewesen. Bei Bremsbeginn habe sich die Front des Fahrzeugs 8.4 m (Maximalvariante) bis 12.3 m (Minimalvariante) vom Kollisionspunkt entfernt befunden (pag. 167 Ziff. 3.6; Abb. 13 Minimalvariante; pag. 173 Abb. 17 Weg-Zeit-Diagramm Minimalvariante; Abb. 14 Maximalvariante; pag. 174 Abb. 18 Weg-Zeit-Diagramm Maximalvariante und Tab. 2 Zusammenfassung der präkollisionären Vorgänge; Unfallpläne pag. 176 f.).

Schliesslich führten die Gutachter der D.________ aus, dass sich, wenn man bei den Berechnungen den Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten auf den Zeitpunkt, in dem die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten gehabt habe, definiere, eine Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h ergebe. In diesem Fall hätte die Distanz zum Kollisionspunkt bei Reaktionsbeginn 38.3 m bis 48.8 m betragen und der Beschuldigte hätte 24.2 m bis 35.7 m vor dem Kollisionspunkt die Bremse betätigt (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3; pag. 175.1 Abb. 19 Weg-Zeit-Diagramm 45 km/h und pag. 175.2 Abb. 20 Weg-Zeit-Diagramm 49 km/h).

Gehe man von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h aus, so befinde sich die Front des Lieferwagens in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslaufe, 45.2 m-53.7 m vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h befinde sich die Front des Lieferwagens in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslaufe, 58 m-72.4 m vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt (pag. 170 f. Ziff. 4.5).

Zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten führten die Gutachter der D.________ aus, dass aufgrund fehlender Spuren keine Ausgangsgeschwindigkeit bestimmt werden könne. Von der Ausgangssituation her sei eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beschuldigten angegebene Geschwindigkeit von 30-35 km/h möglich, jedoch nicht beweisbar. Da der Beschuldigte aber frühestens dann reagieren könne, wenn die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung darstelle (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), sei er höchstens mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h (Minimalvariante) bis 49 km/h (Maximalvariante) gefahren. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 49 km/h sei fast nicht möglich, da der Beschuldigte sonst in dem Moment reagieren müsste, als die Fussgängerin noch gar nicht auf der Strasse gewesen wäre (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3 und 4.4).

Da sich vor der Unfallstelle ein Kreisel befinde (186 m zur Kollisionsstelle gemäss pag. 160, dort auch Foto) und dieser aufgrund der herrschenden Verhältnisse nicht schneller als mit 10 km/h befahren werden könne sowie der Mercedes nur eine Achse angetrieben habe, werde bezweifelt, dass der Beschuldigte zum Reaktionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 45-49 km/h erreicht habe (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6). Auf Nachfrage führten die Gutachter im Zusatzgutachten vom 11. März 2022 aus, dass, wenn man einige Werte zum Betriebsgewicht und zur Lastverteilung etc. annehme, eine Beschleunigung nach dem Kreisel auf 45-49 km/h möglich sei (Zusatzgutachten der D.________: pag. 208 Ziff. 3.1).

Die Berechnungen des D.________-Gutachtens, die die Kammer – wie bereits erwähnt – als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, führen zu folgenden Schlüssen:

Entweder geht man von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach er 30-35 km/h gefahren ist, was zur Folge hätte, dass er zu spät auf das Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin reagiert hat. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte er nämlich trotz schneebedeckter Strasse die Kollision vermeiden können.

Oder man stellt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, dass er sofort, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat (also die Reaktion erfolgte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten hatte). Diesfalls wäre seine Ausgangsgeschwindigkeit 45-49 km/h gewesen.

Seine Verteidigung führte zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass klar sei, dass der Beschuldigte nicht schneller als 45 km/h gefahren sei (pag. 255), dass festgehalten werden könne, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 49 km/h gefahren sei, wobei 49 km/h wohl eher unrealistisch seien (pag. 257 oben). Der Beschuldigte selber sage, dass er maximal 35 km/h gefahren sei, weshalb zu seinen Gunsten von maximal 35 km/h auszugehen sei (pag. 257 unten). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dieser sei mit 30-35 km/h unterwegs, ca. 60 m vom Fussgängerstreifen entfernt, als er die Fussgängerin erblickt habe, und bei ihrem Loslaufen 10-15 m vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen. Er habe eine Vollbremsung und ein Rechtsmanöver eingeleitet, aber eine Kollision sei zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar gewesen. (vgl. pag. 407).

Die Kammer berücksichtigt, dass der Beschuldigte wiederholt davon sprach, dass er sofort reagiert und eine Vollbremsung gemacht habe, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe (vgl. pag. 7; pag. 227, Z. 9 ff. und Z. 36 ff.; pag. 230, Z. 25 ff.; pag. 399, Z. 41 ff.). Eine sofortige Reaktion ist ein an sich übliches Verhalten, ausser man ist abgelenkt, hat den Blick nicht auf die Strasse gerichtet oder es liegt anderweitig eine Sichtbehinderung vor. Dafür, dass der Beschuldigte abgelenkt war, den Blick nicht auf die Strasse gerichtet hatte oder eine Sichtbehinderung auf die am Strassenrand stehende Fussgängerin vorlag, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. So führte er aus, dass er von Weitem eine dunkel gekleidete Person am linken Strassenrand habe stehen sehen. Diese habe nach links geschaut und dabei zum Teil ihren Oberkörper nach links gedreht. Danach habe sie eine Rückwärtsbewegung nach rechts gemacht und nach rechts geschaut. Sie habe ein Auto von links durchfahren lassen (pag. 227, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, die Fussgängerin ziemlich früh bemerkt zu haben (pag. 396, Z. 14). Er habe gesehen, wie sie am Strassenrand mit ihrem Mantel und der Kapuze oben sowie leicht nach vorne gebückt gestanden habe (pag. 396, Z. 18 f. und Z. 27). Sie habe nach links und in seine Richtung geschaut, sei dann stehengeblieben, weil sie gewartet habe, um gemäss ihrer Angabe das Auto auf ihrer Seite passieren zu lassen (pag. 396, Z. 19 ff.). Diese detaillierten Beschreibungen deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich auf die Fussgängerin konzentrierte und es keine Sichteinschränkung hatte.

Aufgrund dieser Ausführungen geht die Kammer (wie die Vorinstanz: pag. 300, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h unterwegs war, wobei zu seinen Gunsten eine Geschwindigkeit von 45 km/h angenommen wird. Der Beschuldigte reagierte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten hatte. Eine frühere Reaktion ist – wie aus den D.________-Gutachten hervorgeht – nicht möglich, da vor dem Betreten des Fussgängerstreifens keine Reaktionsaufforderung für den Beschuldigten bestand. Die Kollision war für ihn unter diesen Umständen nicht vermeidbar. Vermeidbar wäre sie nur gewesen, wenn er genau in dem Moment, als die Fussgängerin losgelaufen ist, gebremst hätte, was aber erfahrungsgemäss nicht möglich ist (siehe D.________-Gutachten: pag. 208 Ziff. 3.2).

Ob der Beschuldigte mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unterwegs war, ist eine rechtliche Frage und wird dort zu diskutieren sein.

4.7 Verhalten der Fussgängerin vor dem Unfall

Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, er habe die Fussgängerin auf der linken Strassenseite beim Fussgängerstreifen stehen sehen. Sie habe zuerst nach links, dann nach rechts zu ihm geschaut. Für ihn habe es den Anschein gemacht, dass ihn die Fussgängerin aufgrund der Witterung (Glatteis) durchfahren liesse. Überraschend sei sie dann doch losgelaufen (pag. 7).

Anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme bestätigte er, dass er von Weitem eine dunkel gekleidete Person am linken Strassenrand habe stehen sehen. Diese habe nach links geschaut und dabei zum Teil ihren Oberkörper nach links gedreht. Danach habe sie eine Rückwärtsbewegung nach rechts gemacht und nach rechts geschaut. Sie habe ein Auto von links durchfahren lassen (pag. 227, Z. 1 ff.). Er habe sich gedacht, dass er durchfahren könne, da sie gewartet habe (pag. 227, Z. 36).

Die Fussgängerin sei plötzlich auf die Strasse gelaufen. In dem Moment sei sein Fuss auf die Bremse gegangen, er habe eine Vollbremsung gemacht, seine Geschwindigkeit habe sich nicht reduziert, er sei wegen des Glatteises gerutscht (pag. 227, Z. 9 ff.; pag. 227, Z. 37 f.; pag. 228, Z. 29 ff.). Er habe den Unfall nicht vermeiden können, weil sie einfach die Strasse betreten habe (pag. 230, Z. 32 ff.; pag. 231, Z. 18).

Da der Fussgängerstreifen sowie die Schilder dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien, habe es für ihn keine Anzeichen dafür gegeben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Die Fussgängerin habe somit auch kein Vortrittsrecht gehabt (pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 232, Z. 3 f.). Als er 50-60 m vor der Unfallstelle die Frau am Strassenrand habe stehen sehen, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob diese Frau über die Strasse gehe. Er sei aber aufmerksam gewesen und sei nach einer gewissen Zeit – 3 bis 4 Sekunden – weitergefahren. Sie habe ja auch ein anderes Auto durchgelassen (pag. 228, Z. 30 ff.).

An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, er habe gesehen, wie sie am Strassenrand mit ihrem Mantel und der Kapuze oben sowie leicht nach vorne gebückt gestanden sei (pag. 396, Z. 18 f. und Z. 27). Sie habe nach links und dann in seine Richtung geschaut und sei dann stehengeblieben, weil sie gewartet habe, um gemäss ihrer Angabe das Auto auf ihrer Seite passieren zu lassen (pag. 396, Z. 19 ff.). Sie habe diese Bewegungen nach links und rechts mit dem Kopf und dem halben Oberkörper gemacht (pag. 399, Z. 36 f.). Auf Frage, ob er sich Überlegungen dazu gemacht habe, wie sich die Fussgängerin verhalten könnte, verneinte er dies (pag. 396, Z. 36 f.). Es habe den Anschein gemacht, als könne er seinen Weg fahren (pag. 402, Z. 19 f.). Er habe alles richtig gemacht und die Fussgängerin nicht (pag. 402, Z. 41 ff.); das Verhalten der Fussgängerin und nicht die Strassenverhältnisse hätten zur Unvermeidbarkeit des Unfalls geführt (pag. 403, Z. 1 ff.).

Die Fussgängerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme an, sie habe vor dem Überqueren der Ringstrasse ein Fahrzeug, welches von links herangefahren sei, durchfahren lassen (pag. 13). Diese Aussage bestätigte sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme und erklärte, sie habe nach links geschaut und gesehen, dass das heranfahrende Fahrzeug, ein kleiner weisser Bus, zu nahe sei, weshalb sie diesen habe durchfahren lassen. Hinter diesem Bus sei kein Fahrzeug gefahren (pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 222, Z. 45 f.; pag. 223, Z. 19 ff.).

In ihrer polizeilichen Einvernahme gab sie weiter an, dass von K.________ ein Fahrzeug herangefahren sei, dieses aber weit weg gewesen sei. Von rechts sei ein weisser Lieferwagen herangefahren. Da sie geschätzt habe, dass dieser weit genug entfernt sei und nicht bremsen müsse, habe sie entschieden, die Strasse zu überqueren. Nach dem Betreten des Fussgängerstreifens habe sie nicht mehr «nach dem Lieferwagen geschaut» (pag. 13).

In ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz führte sie aus, dass sie nach rechts geschaut und einen weissen Transporter/Lieferwagen habe heranfahren sehen (pag. 219, Z. 20 ff.; pag, 220, Z. 10; pag. 222, Z. 46 f.; pag. 223, Z. 8 f., Z. 22 f.). Danach habe sie nochmals nach links geschaut und einen schwarzen Pick-up gesehen. Dieser habe nach links abbiegen wollen und habe Autos von links und rechts durchfahren lassen müssen, weshalb er stillgestanden sei (pag. 223, Z. 3 ff. und Z. 28 f.). In der gleichen Einvernahme führte sie auch aus, dass der Pick-up praktisch vis-à-vis gestanden sei, weshalb sie sich nicht wirklich zu diesem habe umdrehen müssen. Nachdem sie den Transporter gesehen habe, sei sie losgelaufen. Sie habe eingeschätzt, dass die Distanz ausreiche. Auf Frage gab sie an, dass das Einschätzen ihres Erachtens ein paar Sekunden gedauert habe. Sie wisse aber nicht, wie lange man da überlege, sie habe jedoch nicht gezögert. Während des Loslaufens habe sie den Pick-up stehen und warten sehen (pag. 223, Z. 9 ff., Z. 23 ff., Z. 31 ff. und Z. 35 ff.). Da der Transporter ihrer Meinung nach weit genug entfernt gewesen sei und es ihres Erachtens ausgereicht hätte, wenn dieser den Fuss vom Gas weggenommen hätte, habe sie ihm auch kein Zeichen, dass er den Vortritt beanspruchen könne, gegeben. Sie verneinte, für den Transporter überraschend losgelaufen zu sein. Sie laufe prinzipiell nicht einfach vor Autos (pag. 220, Z. 37 ff. und Z. 41 ff.; pag. 221, Z. 1 f.). Sie sei zügig und in normalem Schritttempo losgelaufen (pag. 220, Z. 34 f.). Beim Betreten des Fussgängerstreifens habe sie nicht mehr zum Transporter geschaut, erst in der Mitte des Fussgängerstreifens habe sie wieder zu diesem geschaut und bemerkt, dass das Fahrzeug nicht langsamer werde, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, schneller laufen zu müssen. Damals sei sie ihrer Meinung nach 2-3 Schritte von der anderen Strassenseite entfernt gewesen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wie sie vom Lieferwagen getroffen worden sei (pag. 219, Z. 27 ff.; pag. 221, Z. 10 f.; pag. 223, Z. 43 ff.).

Sie habe wegen des Schneefalls die Kapuze ihrer Jacke oben gehabt (pag. 224, Z. 8 f.). Sie sei seit ihrer Jugend kurzsichtig, trage aber eine Brille, und hätte vor dem Unfall noch Autofahren dürfen (pag. 222, Z. 11 ff.).

Die Aussagen des Beschuldigten und der Fussgängerin stimmen insofern überein, als beide angeben, dass die Fussgängerin vor dem Fussgängerstreifen angehalten und zuerst nach links geschaut hat. Dabei hat sie ein von links herannahendes Fahrzeug durchfahren lassen. Weiter geben beide übereinstimmend an, dass die Fussgängerin danach ebenfalls nach rechts in die Fahrtrichtung des Beschuldigten geschaut hat. Ihre Aussagen stimmen ebenfalls darin überein, dass die Fussgängerin in der Folge losgelaufen ist, ohne dem Beschuldigten ein Zeichen oder dergleichen zu geben. Die Kammer stellt somit bezüglich des Ablaufs auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten ab.

Ob die Fussgängerin, nachdem sie nach links und nach rechts geschaut hatte, nochmals nach links gesehen hat, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten hat, lässt sich aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eindeutig eruieren. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber ohnehin frühestens dann reagieren konnte, als die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung darstellte (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), kann offenbleiben, ob sie sich vor Betreten der Fahrbahn ein zweites Mal nach links drehte.

Da die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens stehen geblieben und danach nach links und nach rechts geschaut hat und erst in der Folge den Fussgängerstreifen betreten hat, liegt nach Ansicht der Kammer – anders als dies der Beschuldigte und dessen Verteidigung wiederholt geltend machten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens vor. Auch die Tatsache, dass die Fussgängerin zunächst von links ein Fahrzeug passieren liess, im Gegenzug aber den Beschuldigten nicht durchfahren liess, sondern den Fussgängerstreifen betrat, führt nicht zu einem «unvermittelten Betreten» des Fussgängerstreifens, da es sich dabei um ein durchaus übliches Verhalten bei einem Fussgängerstreifen handelt.

Weiter befand sich gemäss D.________-Gutachten die Front des Lieferwagens des Beschuldigten, ausgehend von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h, in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslief, 72.4 m vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt (pag. 170 f. Ziff. 4.5). Auch dies spricht gegen ein unvermitteltes Betreten der Fahrbahn durch die Fussgängerin.

Den weiteren Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Sicht der Fussgängerin aufgrund starken Schneefalls und der getragenen Kapuze sowie wegen einer Sehschwäche eingeschränkt gewesen sei und sie die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten falsch eingeschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Strassenverkehrsgesetz keine Verschuldenskompensation gilt. Die Fussgängerin hat den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betreten, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbeigehen. Vorliegend gilt es vielmehr das Verhalten des Beschuldigten zu analysieren. Die Vorinstanz hat im Übrigen ohnehin überzeugend dargelegt, dass die Fussgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wegen der Kapuze oder Sehproblemen in ihrer Sicht behindert war und es ihr möglich war, die Distanzen richtig einzuschätzen.

4.8 Beweisergebnis

Gemäss Beweiswürdigung lenkte der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um ca. 10.12 Uhr in C.________ einen Lieferwagen mit Anhänger. Der Beschuldigte trug während seiner Fahrt keinen Sicherheitsgurt.

Zu diesem Zeitpunkt war die Aussentemperatur -2°Celsius und es hatte zu schneien begonnen. Aufgrund dessen waren die Strassen schneebedeckt, jedoch nicht vereist. Die Fussgängerin stand am Fussgängerstreifen auf Höhe der Verzweigung O.________ und wollte den Fussgängerstreifen von links nach rechts überqueren. Da es schneite, hatte sie die Kapuze ihrer Jacke an. Vor dem Überqueren hielt sie am Strassenrand an und schaute nach links, indem sie den Oberkörper nach links drehte. Ein von links herannahendes Fahrzeug liess sie durchfahren. Danach schaute sie nach rechts (wiederum durch Drehen des Oberkörpers nach rechts) und erblickte den Lieferwagen des Beschuldigten. Dann lief sie los. Während des Loslaufens erblickte sie noch einen Pick-up, der zu ihrer Linken wartete, weil er nach links abbiegen wollte.

Der Beschuldigte sah die dunkel gekleidete Fussgängerin am Strassenrand stehen und sah ebenfalls, wie sie ihren Oberkörper nach links drehte, ein Fahrzeug durchfahren liess, und sich danach nach rechts drehte. Die Markierung des Fussgängerstreifens war für den Beschuldigten aufgrund der schneebedeckten Strasse nicht oder kaum mehr sichtbar. Jedoch wusste er aufgrund der Beschilderung des Fussgängerstreifens und aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin (am Strassenrand anhalten, nach links schauen und dann rechts schauen), dass sich dort ein Fussgängerstreifen befand. Er ging fälschlicherweise davon aus, dass die Fussgängerin ihn durchfahren lassen würde. Diese Annahme traf er, obwohl ihm die Fussgängerin nicht mit einem Handzeichen oder dergleichen signalisiert hatte, dass sie ihm den Vortritt lassen würde. Da die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen stehen blieb und nach links und nach rechts schaute, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat, lag kein «unvermitteltes» Betreten des Fussgängerstreifens vor.

Der Beschuldigte war mit seinem Fahrzeug vor Einleitung des Brems- und Ausweichmanövers mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs. Als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten hatte (0.5 m vom Strassenrand entfernt), reagierte der Beschuldigte und machte eine Vollbremsung, wobei es wegen der schneebedeckten Strasse zu einer Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 kam. Da der Beschuldigte bemerkte, dass es ihm nicht mehr ausreichen würde, rechtzeitig vor der Fussgängerin anzuhalten, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts. Er streifte den Kopf der Fussgängerin mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens und streifte sie ebenfalls mit seiner linken Frontpartie. Der Kollisionsbereich befand sich beim zweitletzten Fussgängerstreifen (ca. 6 m, nachdem die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten hatte). Während des Ausweichmanövers fuhr der Beschuldigte in zwei Steine, die sich am rechten Trottoirrand befanden. Die Fussgängerin erlitt durch den Auffahrunfall am linken Fuss eine Trümmerfraktur, die operiert werden musste. Weiter hatte sie diverse Prellungen, einen angeknacksten Brustwirbel, Rippenquetschungen und einen Zahn locker. Ihre Brille wurde zudem beschädigt. Der Beschuldigte betreute die Fussgängerin bis zum Eintreffen der Ambulanz.

Durch den Unfall brach die Vorderachse des Lieferwagens des Beschuldigten und die Front wurde eingedrückt. Weiter entstand zum Nachteil des Kantons Bern und der Stadt Langenthal ein Sachschaden wegen der verschobenen Steinbrocken.

II. Rechtliche Würdigung

1. Erwägungen der Vorinstanz

Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 1. Juli 2021 wurde das Verhalten des Beschuldigten (Nichttragen

Sicherheitsgurt und nicht an die Strassenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit sowie Missachtung Vortrittsrechts der Fussgängerin und deren Anfahren) als mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung taxiert (pag. 78 f.).

Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 vor, das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die nicht an die Strassenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit sowie in Bezug auf die Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgängerin und deren Anfahren als grobe Verkehrsregelverletzung (unter Art. 90 Abs. 2 SVG und unter Art. 4 Abs. 1 VRV) rechtlich anders zu würdigen (pag. 218).

In ihrer Beurteilung schliesslich würdigte die Vorinstanz das Nichttragen des Sicherheitsgurtes als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 Bst. a SVG und Art. 3a VRV.

Hingegen erachtete sie die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 45 km/h als nicht an die Strassenverhältnisse angepasst. Dadurch habe er nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Dieser hätte der Fussgängerin nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden, die Geschwindigkeit nach Art. 33 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV reduzieren und als Vortrittsbelasteter anhalten müssen, um der Fussgängerin das Überqueren des Fussgängerstreifens zu ermöglichen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Zur einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG)

2.1 Allgemeines

Mit Busse wird bestraft, wer die Verkehrsregeln oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Ver­wirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV⁠ 93⁠ E.⁠ 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 sowie 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung der einfachen bzw. groben Verkehrsregelverletzung strafbar (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein; in beiden Fällen ist dem Täter das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst (BGE 125 IV 242, E. 3.c; BGE 130 IV 58, E. 8.3;

BGE 133 IV 1, E. 4.1). Eventualvorsatz erfordert, dass sich der Täter für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt. Bewusst fahrlässig handelt jener, der darauf vertraut bzw. mit der Einstellung handelt, dass schon nichts passieren werde (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N 58 zu Art. 12 StGB). Unbewusst fahrlässig handelt, wer die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N 85 zu Art. 12 StGB).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich-Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1).

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv⁠ schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).

Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_108/2015 vom 27. November 2015 E. 3; 1C_425/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2; 1C_504/2011 vom 17. April 2012 E. 2.4; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 IV 39 E. 2.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 33 SVG; Andreas Roth, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 9 zu Art. 33 SVG; vgl. auch Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 72 zu Art. 90 SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb).

Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wesentlich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb).

2.2 Subsumtion Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbelassen des Vortrittes

Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich des Parteivortrags im erstinstanzlichen Hauptverfahren geltend (pag. 257), betreffend das Verhalten von und gegenüber Fussgängern und deren Vortrittsrechten seien die Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 49 SVG sowie die Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 47 VRV einschlägig. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass ein Fussgänger einen Fussgängerstreifen nicht überqueren dürfe, wenn er damit herannahende Fahrzeuglenker zu brüsken Bremsmanövern zwinge (BGE 129 IV 39 E. 2.1). Zudem müsse ein überraschendes Betreten der Fahrbahn durch Fussgänger nicht erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2016 vom 2. Mai 2016 E 3.3 mit Verweis auf 6B _409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.1). Das Mass an Sorgfalt richte sich nach den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 mit Verweis auf BGE 122 IV 225). Mit dem Betreten der Fahrbahn zur Unzeit und somit einem Fehlverhalten seitens eines Fussgängers müsse aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr nicht gerechnet werden (BGE 122 IV 225 E. 2b). Anlässlich des Parteivortrags im oberinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag. 407), dieser hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit dem Betreten der Strasse durch die Fussgängerin rechnen und dieses nicht vorhersehen müssen.

Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, liegt – entgegen den Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin vor. Sie hat vor dem Betreten angehalten, nach links und rechts geschaut und erst danach den Fussgängerstreifen betreten. Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten war zudem gemäss Beweiswürdigung genügend, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Fussgängerin ihr Vortrittsrecht erzwungen hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV). Es ist erstellt, dass sie den Fussgängerstreifen mit normalem Tempo und mit der notwendigen Sorgfalt betreten hat. Ein Handzeichen oder ein anderes Zeichen, dass sie dem Beschuldigten den Vortritt gewähre, hat sie nicht gegeben. Der Beschuldigte war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet, anzuhalten.

Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3; 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; je mit Hinweisen; 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 91 zu Art. 90 SVG).

Die Verteidigung des Beschuldigten machte weiter geltend, dass der Beschuldigte mit einer reduzierten Geschwindigkeit von zwischen 30 und 35 km/h gefahren sei und die Kollision nicht vermeidbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und sei deshalb freizusprechen (pag. 257 und pag. 407).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Diese Geschwindigkeit war – angesichts des Schneefalls sowie der schneebedeckten Strasse und der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen mit Anhänger unterwegs war – nicht den Verhältnissen angepasst, wie dies gesetzlich vorgeschrieben wäre (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen generell mit einer tieferen Geschwindigkeit fahren müssen. Weiter hätte er spätestens bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, damit es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten.

Trotz der widrigen Strassenverhältnisse und trotz Erblickens der Fussgängerin am Fussgängerstreifen reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht und leitete das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen ein, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat. Sein Argument, wonach er mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und damit vorsichtig gefahren sei, geht fehl. In Ortschaften darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 4a Abs. 1 VRV ohnehin nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 75 zu Art. 90 SVG). Dies gilt umso mehr bei Vorliegen von Fussgängerstreifen innerorts. Dass der Beschuldigte trotz Bremsbereitschaft nicht rechtzeitig anzuhalten vermochte, ist darauf zurückzuführen, dass seine Geschwindigkeit in der konkreten Situation zu hoch war. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sodann mit der Gefahr rechnen, dass es bei einer schneebedeckten Strasse und Schneefall zu einer Bremsverzögerung kommt und sich der Situation entsprechend anpassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.169/2004, 6S.443/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1). Wer wie der Beschuldigte trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse bei Erblicken einer Fussgängerin am Fussgängerstreifen die Fahrgeschwindigkeit seines Lieferwagens mit Anhänger von 45 km/h nicht senkt und bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zufährt, missachtet elementare Sorgfaltsregeln und gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3).

Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zudem grundsätzlich stets erfüllt, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 66 zu Art. 90 SVG). Indem der Beschuldigte mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgängerin kollidierte und diese am linken Fuss eine Trümmerfraktur sowie diverse Prellungen, Rippenquetschungen und einen angeknacksten Brustwirbel erlitt, verursachte er eine konkrete Gefahr. Ein geringer Intensitätsgrad der Gefährdung ist vorliegend nicht gegeben.

Aus den genannten Gründen ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass selbst wenn man beweiswürdigungsmässig auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt hätte und von einem starken Schneefall, 30-35 km/h und einer vereisten Strasse ausgegangen wäre, dessen gefahrene Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst gewesen wäre. So hätte er bei starkem Schneefall, einer schneebedeckten und vereisten Strasse die Geschwindigkeit seines Lieferwagens noch weiter reduzieren müssen, spätestens dann, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte. Auch diesfalls hätte er durch sein Verhalten elementare Sorgfaltsregeln missachtet und die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdet. Damit wäre der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls erfüllt gewesen.

Die Vorinstanz führte zudem korrekt aus, dass selbst wenn der Beschuldigte als Ortsunkundiger nicht gewusst und aufgrund des Schnees nicht gesehen hätte, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befindet, er hätte verlangsamen müssen, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte und diese das für Fussgänger typische Verhalten (nach links und rechts schauen) zeigte. Aufgrund der Strassenverhältnisse wäre er diesfalls zu grösserer Sorgfalt angehalten gewesen und hätte langsamer und aufmerksamer fahren müssen (pag. 305, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 343 vom 16. Oktober 2019 E. 9).

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen und Anhänger unter widrigen Witterungs- und Strassenverhältnissen innerorts mit einer unter den herrschenden Umständen zu hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Bereits aufgrund dessen hätte dem Beschuldigten die konkret von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr, wenn er nicht rechtzeitig bremsen kann, bewusst sein müssen. Er befand sich zwar auf einer Hauptstrasse, jedoch innerorts in einem Wohngebiet, wie auf den Fotos des UTD ersichtlich ist (pag. 26 ff.). Er musste also mit dem Auftauchen von Fussgängern, Fussgängerstreifen oder anderen Hindernissen rechnen und hätte seine Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass er jederzeit auf Sicht anhalten könnte. Er sah sogar die Fussgängerin, die am Fussgängerstreifen stand und nach links und rechts schaute, und bremste dennoch nicht ab, obwohl er mit einem Anhänger unterwegs war. Dass er unter den genannten Umständen beim Erblicken der Fussgängerin seine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht so abbremste, dass er vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte, lässt sein Verhalten als rücksichtslos erscheinen. Er handelte folglich bewusst grobfahrlässig.

Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte zum einen schon vor Erblicken der Fussgängerin eine tiefere Geschwindigkeit als 45 km/h fahren müssen, was dem Schneefall, der schneebedeckten Strasse und seinem Lieferwagen mit Anhänger angepasst gewesen wäre. Zum anderen hätte er bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, womit gemäss Zusatzgutachten der D.________ vom 11. März 2023 die Kollision hätte verhindert werden können (vgl. pag. 208 Ziff. 3.2).

Der Beschuldigte hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

Allgemeine Ausführungen

Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 311 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung).

Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vor­instanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen und die Verbindungsbusse von CHF 2’000.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen nicht erhöhen.

Konkrete Strafzumessung

2.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektive und subjektive Tatkomponenten) der groben Verkehrsregelverletzung

Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS Richtlinien, Stand 01.01.2021).

Der Beschuldigte fuhr die sich auf dem Fussgängerstreifen befindende Fussgängerin an, wodurch diese eine Trümmerfraktur am linken Fuss, diverse Prellungen und Rippenquetschungen erlitt sowie einen angeknacksten Brustwirbel und einen gelockerten Zahn davontrug. Die Trümmerfraktur musste zudem operiert werden. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, sondern die Fussgängerin wurde tatsächlich verletzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefährdung als erhöht, jedoch immer noch als leicht zu bezeichnen.

In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse innerorts in einer Wohngegend mit einer für die Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs war. Zudem bremste er seinen Lieferwagen mit Anhänger nicht ab, als er die Fussgängerin am Strassenrand beim Fussgängerstreifen stehen und nach links und rechts blicken sah. Erst, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat, begann er sein Brems- und in der Folge sein Ausweichmanöver. Der Beschuldigte hat so eine wichtige Verkehrsregel verletzt, welche dem Schutz der Fussgänger als schwächere Verkehrsteilnehmer dient. Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er seine Geschwindigkeit an die Witterungs- und Strassenverhältnisse angepasst hätte. Zudem hätte er sofort bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit so reduzieren können, dass er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus.

Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten als angemessen.

2.2 Täterkomponenten

Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten zunächst Folgendes fest (pag. 314 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte ist 54 Jahre alt, verheiratet (p. 1 f., p. 225 Z. 13 f.) und hat einen 13-jährigen Sohn (p. 225 Z. 16, p. 227 Z. 40 f.). Er arbeitet als L.________ und hat eine Firma, die M.________ ausführt (p. 225 Z. 22 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 09.03.2022 (p. 202; bis zum Urteilszeitpunkt gleich geblieben, vgl. p. 252) sind zwei Vorstrafen vom 20.07.2012 und vom 29.01.2015 je wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu entnehmen. Mit Strafbefehl vom 20.07.2012 wurde eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 1'000.00 (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung) ausgesprochen. Im Strafbefehl vom 29.01.2015 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gemäss ADMAS-Auszug vom 09.03.2022 wurden gegenüber dem Beschuldigten in den vergangenen 12 Jahren insgesamt 7 Administrativmassnahmen ausgesprochen (p. 203). Bei den Verkehrsregelverletzungen vom 08.05.2012, die zum Strafbefehl vom 20.07.2012 geführt hatten, handelte es sich um ungenügenden Abstand und unrechtmässiges Überholen. Dies führte zu einer Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für sechs Monate. Die im Strafbefehl vom 29.01.2015 geahndeten Verkehrsregelverletzungen vom 21.07.2014 betrafen wiederum ungenügenden Abstand und führten zu einer Aberkennung von zwölf Monaten. Bereits vorher war dem Beschuldigten mehrfach der Ausweis für einen Monat aberkannt worden, einmal wegen Ablenkung und zweimal wegen überhöhter Geschwindigkeit. Wegen letzterem war der Beschuldigte zuvor bereits verwarnt worden. Schliesslich erfolgte am 30.06.2021 wegen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine erneute Verwarnung. Auch allgemein ist somit der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark vorbelastet. Dies und die einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu gewichten. Unter Berücksichtigung, dass die einschlägigen Vorstrafen aber bereits über 7 Jahre zurückliegen, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten als angemessen.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grundsätzlich anschliessen. Einzig ist infolge Zeitablaufs die Verurteilung vom 20. Juli 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im neu eingeholten Strafregisterauszug (pag. 380) nicht mehr ersichtlich und darf somit bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen dürfen lediglich die am 28. Oktober 2014 und am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahmen Beachtung finden (vgl. pag. 381). Die anderen, aus dem AMDAS-Auszug ersichtlichen Administrativmassnahmen gründeten auf Urteilen, welche im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind, und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Bei der am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahme handelt es sich um eine Verwarnung wegen nicht betriebssicheren Fahrzeugs, das am 26. Mai 2021 – mithin nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung – festgestellt wurde. Sie ist demnach unter dem Titel des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Verurteilung vom 29. Januar 2015 und die am 28. Oktober 2014 verfügte Administrativmassnahme zeigen indessen bereits, dass sich der Beschuldigte weder durch Administrativmassnahmen noch durch strafrechtliche Folgen von der Begehung weiterer Verkehrsregelverletzungen abschrecken lässt. Daher erachtet die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Strafeinheiten als angemessen.

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat war grundsätzlich korrekt. Zu berücksichtigen ist das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, welches am 26. Mai 2021 festgestellt wurde. Auch nach der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung fiel der Beschuldigte somit erneut mit einer Verkehrsregelverletzung auf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat wird insgesamt dennoch neutral gewichtet.

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte ebenfalls korrekt. Er bestritt eine Sorgfaltspflichtverletzung und beantragte diesbezüglich einen Freispruch. Es liegt somit kein Geständnis vor, was neutral zu werten ist.

Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Es tat ihm zwar leid, was der Fussgängerin widerfahren war, und er war froh zu sehen, dass sie wieder wohlauf war (vgl. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: pag. 226 Z. 43; letzte Wörter: pag. 258 und pag. 408), er sah aber die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Fussgängerin (vgl. pag. 402, Z. 41 ff., und pag. 403, Z. 1 ff.). Eine Strafminderung infolge Reue oder Einsicht ist somit nicht angezeigt.

Umstände, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich; dass er seinen Wagen oft, auch beruflich benötigt, kann nicht ins Gewicht fallen. So liess sich der Beschuldigte in der Vergangenheit von Führerausweisentzügen nicht beeindrucken, weshalb diese Administrativmassnahme für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise ausgeführt (pag. 316, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Zumal der vorliegende Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz neben dem Strafverfahren auch ein Administrativverfahren ausgelöst hat, könnte der vorliegend zur Diskussion stehende Verkehrsunfall zusätzlich zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Beschuldigten sowie zu einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen. Obwohl der Beschuldigte als selbstständiger L.________ auch in der Schweiz arbeitet und für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto angewiesen ist, wird die Strafempfindlichkeit als grundsätzlich durchschnittlich qualifiziert. So wird der Beschuldigte immer noch in der Lage sein, seiner Arbeit in Deutschland und Frankreich selber nachzugehen (vgl. p. 225 Z. 22 ff.). Allfällige Arbeiten in der Schweiz könnte er durch eine Drittperson ausführen lassen. Die Aberkennung seines ausländischen Führerausweises würde den Beschuldigten als selbständigen Unternehmer folglich nicht überdurchschnittlich treffen. Dies umso mehr, als es nicht das erste Mal wäre, dass ihm dieses Recht entzogen werden würde und der Beschuldigte mit seiner N.________ (p. 225 Z. 22 ff.) noch ein weiteres Standbein hat.

Auch Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor.

Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.

2.3 Konkrete Strafe

2.3.1 Zur Strafart

Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

2.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz setzte den Tagessatz zunächst auf CHF 70.00 fest (Einkommen CHF 4‘167.00, abzgl. Pauschalabzug von 25% und Abzug von je 15% für Ehefrau und Sohn, insgesamt ausmachend CHF 2'187.00, dividiert durch 30) und erhöhte diesen aufgrund der um ca. 50% tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland um CHF 30.00. Sie nahm im Ergebnis eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 an (pag. 316 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Dieser Berechnung des Tagessatzes kann sich die Kammer nur teilweise anschliessen. Mit dem Pauschalabzug soll den anfallenden Krankenkassenprämien und Steuern Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte gab an, die Krankenkassenprämien und die Steuern seien beim angegebenen Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 bereits berücksichtigt (pag. 389, Z. 26, und pag. 393, Z. 28-30). Daher ist kein Pauschalabzug vorzunehmen.

Die tieferen Lebenshaltungskosten können vorliegend nicht in einer Erhöhung der Tagessatzhöhe um CHF 30.00 resultieren. Dies impliziert ein höheres Nettoeinkommen, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind im angegebenen Nettoeinkommen bereits berücksichtigt. Der Tagessatz berechnet sich demnach, wie folgt:

Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 (pag. 389, Z. 26). Unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'204.40. Unter Berücksichtigung der Unterstützungsabzüge für die Ehefrau und das Kind von je 15% und dividiert durch 30 ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 70.00.

2.3.3 Zum bedingten Vollzug

Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich eine Prüfung des unbedingten Vollzugs. Es ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Vorstrafe sowie den verfügten Administrativmassnahmen wird mit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung getragen.

2.3.4 Zur Verbindungsbusse

Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 317 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angezeigt. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt.

3. Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird somit wegen der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage, verurteilt.

IV. Kosten und Entschädigung

Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 12'467.65 festgesetzt (pag. 264). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 4'615.50 (Gebühr: CHF 3'000.00; Auslagen für die schriftliche Beantwortung zweier Zusatzfragen durch die D.________ vom 23. Dezember 2022: CHF 1'615.50; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgesetzt.

Entschädigung

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

V. Verfügungen

Beschlagnahmte Vermögenswerte

Vorliegend wurde gestützt auf Art. 268 StPO ein Betrag von CHF 700.00 vom Vermögen des Beschuldigten als «Bussen- und Kostendepositum» beschlagnahmt (pag. 17 f.).

Da die Beschlagnahme nur als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafprozesses konzipiert ist, muss über das Schicksal der Vermögenswerte im Endentscheid befunden werden. Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen. Wurde die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 200 vom 16. Oktober 2018 E. 10.2.1).

Im erstinstanzlichen Urteil wurde nicht über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags befunden (pag. 263 ff.). Auch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung blieb der beschlagnahmte Geldbetrag unerwähnt (pag. 272 ff.). Angesichts der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 700.00 ist die Existenz des Beschuldigten und seiner auf ihn angewiesenen Familie auch ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten Geldbetrags ohne Weiteres gesichert. Der Beschuldigte wohnt in Deutschland, weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forderung förderlich ist. Die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung zumindest teilweise durchzusetzen. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 700.00 zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 11'767.65.

Weitere Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Mai 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. Januar 2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, schuldig erklärt wurde (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 Bst. a SVG und Art. 3a VRV); und

A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. Januar 2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen;

und in Anwendung der Artikel

32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG

4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV

34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 106 und 333 Abs. 1 StGB

426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3'360.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld­hafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 (inklusive Auslagen und Gutachten).

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’'615.50 (inklusive Auslagen).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 700.00 wird zur teilweisen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von A.________ zu

tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 11'767.65.

2. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Ad­ministrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)

Bern, 11. August 2023

(Ausfertigung: 9. Januar 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Salzmann

Die Gerichtsschreiberin:

Windler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 565

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 33 SVGart. 33 LCRart. 33 LCStr

Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 3a VRVart. 3a ORIart. 3a VRV

Art. 6 VRVart. 6 ORIart. 6 VRV

Art. 3a VRVart. 3a OCRart. 3a ONC

Art. 6 VRVart. 6 OCRart. 6 ONC

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 116 Ia 455ATF 116 Ia 455DTF 116 Ia 455

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

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Art. 6 VRVart. 6 ORIart. 6 VRV

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6B_1235/2021

BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348

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6B_1235/2021

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6B_1235/2021

SK 21 435

SK 22 363

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

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Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

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