SK 2022 567
Einstellung/Nichtanhandnahme
19. Januar 2024Deutsch172 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 15. Juni 2022 in Dreierbesetzung was folgt (pag. 1182 ff., Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 22 567
Bern, 23. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger
Gegenstand Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 15. Juni 2022 (PEN 21 707)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 15. Juni 2022 in Dreierbesetzung was folgt (pag. 1182 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 15.08.2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 2);
2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in der Zeit vom ca. 01.04.2020 bis zum 12.06.2020, in E.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.2);
3. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, so insbesondere
3.1. am 15.08.2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 1);
3.2. in der Zeit vom ca. 01.08.2019 bis zum ca. 31.03.2020 in F.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.1);
3.3. am 06.05.2020, ca. 16:00 Uhr in E.________, z.N. von C.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.3);
3.4. am 12.06.2020 in E.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.4);
3.5. am 13.06.2020, ca. 13:40 Uhr, in E.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.5);
3.6. am 31.01.2021, ca. 9:00 bis 10:00 Uhr in G.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.6);
4. der Drohung, mehrfach begangen, so insbesondere
4.1. in der Zeit vom ca. 01.04.2020 bis zum 12.06.2021, in E.________, z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 4.1);
4.2. am 06.05.2020, ca. 16:00 Uhr in E.________, z.N. von C.________ (AKS-Änderung Ziff. 4.2);
5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 15.06.2019 bis am 15.08.2020, in E.________ durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana (AKS-Änderung Ziff. 5);
6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 31.03.2020 und dem 02.02.2021, in E.________ durch Nichtrechtzeitiges Verlängern seines Ausländerausweises C (AKS-Änderung Ziff. 6);
Erwägungen
II.
A.________ wird
in Anwendung der
Art. 40, 41 Abs. 1 lit. b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, Art. 129, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 41 Abs. 3, Art. 120 Abs. 2 AIG sowie Art. 63 und Art. 90a VZAE
Art. 20 N-SIS-Verordnung
Art. 426 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten.
Die Polizeihaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 335 Tagen werden im Umfang von 335 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22'775.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 25'087.15, insgesamt bestimmt auf CHF 47'862.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 23'264.00).
[Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]
III.
1.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________]
2.
[Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die bereits ausbezahlte Entschädigung an den früheren Verteidiger Rechtsanwalt H.________]
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bis am 15.09.2022 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
Begründung: vgl. separates Dokument.
2. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. PCN-Nr. .________; .________; .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. [Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1204).
Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 13. Oktober 2022 zugestellt (pag. 1395). Mit Berufungserklärung vom 2. November 2022 teilte er fristgerecht mit, das Urteil in allen Teilen anzufechten, die ihn belasteten. Nicht angefochten werde Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils [Anm. der Kammer: Festsetzung der amtlichen Entschädigung].
Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 8. November 2022 bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1512).
C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht vernehmen.
3. Sicherheitshaft
Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Urteil die Sicherheitshaft des Beschuldigten für vorerst drei Monate an (pag. 1185). Die Sicherheitshaft wurde mit Beschlüssen vom 5. September 2022 und 10. Oktober 2022 durch die Vorinstanz um je einen weiteren Monat verlängert (pag. 1235 ff. und pag. 1272 ff.). Oberinstanzlich wurde am 31. Oktober 2022 verfügt, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt (SK 22 568, pag. 27 ff.). Dieser Entscheid wurde im oberinstanzlichen Urteil vom 23. Juni 2023 bestätigt. Für die Begründung wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen.
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, je ein aktueller Führungsbericht bei den Regionalgefängnissen I.________ und J.________ sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsamt des Kantons F.________ eingeholt (pag. 1558 ff., pag. 1565 f., pag. 1577 ff.).
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1611 ff.). Die als Zeugin vorgeladene D.________ und der Strafkläger erschienen nicht zur Berufungsverhandlung. Es wurde auf die von Amtes wegen angesetzten Einvernahmen verzichtet.
An der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
5. Berufungsverhandlung
Am Vorabend der Berufungsverhandlung wurde der Strafkanzlei des Obergerichts durch das Regionalgefängnis I.________ mitgeteilt, der Beschuldigte fühle sich nicht gut. Das Regionalgefängnis wurde darauf hingewiesen, dass es für eine allfällige Absetzung der Verhandlung ein ärztliches Zeugnis der Verhandlungsunfähigkeit brauche. Am Tag der Berufungsverhandlung war es dem aufgebotenen Transportdienst nicht möglich, den Beschuldigten an die Berufungsverhandlung zu führen, weil dieser vom Regionalgefängnis I.________ nicht zur Verfügung gestellt wurde. Der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses I.________ wurde erneut darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit benötigt werde (pag. 1594 ff.). Um 08:36 Uhr übermittelte der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses I.________ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, welches den Beschuldigten für den Nachmittag des 14. Juni 2023 und den Vormittag des 15. Juni 2023 für «krank» resp. «arbeitsunfähig» erklärte (pag. 1593). Mündlich erfolgte zudem die Auskunft, der Beschuldigte könne am Vormittag auch nicht für eine Stunde einvernommen werden. Gestützt auf diese Information wurde die bereits eröffnete Verhandlung unterbrochen und die Wiedereröffnung auf 13:30 Uhr angesetzt (pag. 1608 f.). Zudem wurde der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses I.________ darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit benötigt werde (pag. 1591 f.). Ein entsprechendes Zeugnis wurde dem Obergericht um 11:47 Uhr übermittelt (pag. 1597 f.). Im Verlaufe des Vormittags wurde die Kammer darüber informiert, der Beschuldigte habe angekündigt, er werde am Nachmittag nicht in das Transportauto einsteigen. Der Verfahrensleiter informierte den Beschuldigten daraufhin mit einem direkten Faxschreiben über allfällige Säumnisfolgen (pag. 1587). In der Folge erschien der Beschuldigte pünktlich zur Wiedereröffnung der Verhandlung um 13:30 Uhr. Aufgrund dieser Verzögerung wurde die mündliche Urteilseröffnung auf den 23. Juni 2023 verschoben.
6. Würdigungsvorbehalt
Die Kammer teilte den Parteien an der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2023 mit, sie behalte sich vor, die Sachverhalte unter Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift als versuchte Begehung (versuchte einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) zu würdigen (pag. 1609). Die Parteien verzichteten auf Bemerkungen zu diesem Würdigungsvorbehalt.
7. Anträge der Parteien
7.1 Anträge der Verteidigung
Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1650 f.):
1. A.________ sei in Abweichung von Ziffer I.1. des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
2. A.________ sei in Abweichung von Ziffer I.2. des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen.
3. A.________ sei in Abweichung von Ziffer I.3. bzw. I.3.1. bis I.3.6. des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, freizusprechen, soweit keine Einstellung erfolgen sollte.
4. A.________ sei in Abweichung von Ziffer I.4. bzw. I.4.1. bis I.4.2 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der Drohung, mehrfach begangen, freizusprechen, soweit keine Einstellung erfolgen sollte.
5. A.________ sei in Abweichung von Ziffer I.6. des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz freizusprechen.
6. A.________ sei schuldig zu sprechen des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziffer I.5. des angefochtenen Urteils.
7. A.________ sei in Abweichung der Ziffern II.1. und 3. des angefochtenen Urteils von einer Strafe (Freiheitsstrafe, Landesverweisung) freizusprechen.
8. A.________ sei in Abweichung der Ziffer II.2. des angefochtenen Urteils zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen.
9. In Abweichung von Ziffer III.2. des angefochtenen Urteils sei bezüglich A.________ auf eine Rückzahlung der amtlichen Entschädigung sowie auf eine Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt H.________ zu verzichten.
10. A.________ sei in Abweichung von Ziffer IV.1. des angefochtenen Urteils unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
11. In Abweichung von Ziffer IV.2. sei von der Erstellung eines DNA-Profils von A.________ abzusehen.
12. A.________ sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag zu bezahlen.
13. Es sei A.________ für das obergerichtliche Verfahren der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
14. A.________ seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der eingereichten Kostennote zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit der nicht angefochtenen Ziffer III.1. des angefochtenen Urteils ersetzt wurden.
15. In Abweichung von Ziffer II.4. des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Im Umfang der eingereichten Kostennoten der amtlichen Verteidigung sei auf eine Rückforderung bei A.________ durch den Staat zu verzichten.
7.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 1648 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana (AKS-Änderung Ziff. 5);
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 15. August 2020 in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 2);
2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen in der Zeit vom ca. 1. April 2020 bis zum 12. Juni 2020 in E.________ und anderswo z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.2);
3. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, so insbesondere
3.1 am 15. August 2020 in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 1);
3.2 in der Zeit vom ca. 1. August 2019 bis ca. 31. März 2020 in F.________ und anderswo z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.1);
3.3 am 6. Mai 2020 in E.________ z.N. von C.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.3);
3.4 am 12. Juni 2020 in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.4);
3.5 am 13. Juni 2020 in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.5);
3.6 am 31. Januar 2021 in G.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 3.6);
4. der Drohung, mehrfach begangen, so insbesondere
4.1 in der Zeit vom ca. 1. April 2020 bis zum 12. Juni 2021 in E.________ und anderswo z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 4.1);
4.2 am 6. Mai 2020 in E.________ z.N. von C.________ (AKS-Änderung Ziff. 4.2);
5. der Widerhandlung gegen das Ausländer-und lntegrationsgesetz, begangen in der Zeit vom 31. März 2020 und dem 2. Februar 2021 in E.________ und anderswo durch Nichtrechtzeitiges Verlängern seines Ausländerausweises C (AKS-Änderung Ziff. 6).
III.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 700 Tagen;
2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00 (Ersatzfreiheitstrafe von 4 Tagen);
3. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener-Informationssystem);
4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
2. Von A.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________, .________, .________) durch die auftraggebende Behörde sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
7.3 Anträge des Strafklägers
Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen und erschien nicht zur Berufungsverhandlung.
8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigung vollumfänglich angefochten. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung erwächst somit in Rechtskraft.
Darüber hinaus hat die Verteidigung betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz selber einen Schuldspruch beantragt. Der Beschuldigte ist somit durch das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht beschwert. Der Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteils wird deshalb ebenfalls rechtskräftig.
In allen übrigen Punkten – insbesondere auch in Bezug auf die bisher nicht festgelegte Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ – hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Beweiswürdigung, Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die nachfolgenden Ausführungen folgen grob dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Es werden zuerst die Anklagepunkte zum Nachteil von D.________, danach jene zum Nachteil des Strafklägers und zuletzt die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) behandelt, wobei die rechtliche Würdigung jeweils unmittelbar im Anschluss an die Beweiswürdigung und Feststellung des Sachverhalts folgt.
9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1285 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10. Anklagepunkte zum Nachteil von D.________
10.1 Ausgangslage
Die Vorinstanz hat die Ausgangslage zutreffend wie folgt gewürdigt (pag. 1283, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er am .________ K.________ heiratete. Die Ehe wurde am .________ geschieden (pag. 836). Der Beschuldigte und D.________ lernten sich ca. im Jahr 2019 kennen, als sie in L.________ Nachbarn waren. Die beiden gingen eine Beziehung ein, wobei sie zunächst eine gemeinsame Wohnung in F.________ bezogen, danach in E.________ und in G.________ wohnten (pag. 505, Z. 25 ff.; pag. 513 f., Z. 236 ff.). Die Beziehung war von zahlreichen Auseinandersetzungen geprägt. Im Rahmen dessen kam es zu verschiedenen Vorfällen, welche den primären Gegenstand der Anklageschrift vom 08.10.2021 bzw. der Änderung der Anklageschrift vom 14.06.2022 bilden.
Dem ist anzufügen, dass der Beschuldigte unter anderem wegen Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil seiner früheren Ehegattin bereits rechtskräftig verurteilt ist (pag. 1581).
Zu beurteilen sind diverse Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und D.________, die als versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, als Gefährdung des Lebens, als einfache Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Tätlichkeiten sowie als Drohung angeklagt wurden. Die Vorfälle sollen sich gemäss Anklageschrift im Zeitraum bis und mit dem 13. Juni 2020, am 15. August 2020 und am 31. Januar 2021 ereignet haben.
10.2 Strafverfolgung von Amtes wegen
Bei den Antragsdelikten der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Taten wiederholt an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner begeht, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6, Art. 126 Abs. 2 Bst. c und Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB). D.________ hat auf das Stellen von Strafanträgen verzichtet resp. gestellte Strafanträge zurückgezogen. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten werden diese Delikte vorliegend jedoch von Amtes wegen verfolgt.
Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit D.________ einen gemeinsamen Haushalt resp. eine partnerschaftliche Beziehung führte (pag. 1284, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte und D.________ zogen im 2019 zusammen nach F.________, zogen dann nach E.________ und schliesslich nach G.________ (pag. 513 f., Z. 236 ff.). Zwar wurde die Beziehung der beiden aufgrund von Auseinandersetzungen unterbrochen, trotzdem fanden sie immer wieder zusammen. Den Akten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Beschuldigte einmal eine andere Adresse als jene bei D.________ angegeben hätte. Folglich führten die beiden eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Wenn jemand der beiden im Rahmen einer Einvernahme angab, dass sie nicht mehr ein Paar seien, ist dies eher als Aussage im konkreten Moment aufgrund der Auseinandersetzungen zu deuten, denn als verlässliche Auskunft über ihren Beziehungsstatus. So fanden die beiden nach kurzer Zeit stets wieder zusammen und führten ihre Beziehung fort. Dass der Mietvertrag in E.________ nur auf D.________ lautete, spricht nicht gegen die Annahme eines Konkubinates, zumal unbestritten ist, dass der Beschuldigte ebenfalls dort gewohnt hat (pag. 514, Z. 247 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die beiden seit dem Zusammenzug in L.________ im Jahr 2019 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 02.02.2021 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft zusammenlebten. Die beiden führten folglich eine Beziehung bzw. einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Dauer, womit die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte unter die jeweils qualifizierten Tatbestände im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt fallen.
Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe zwar mit D.________ zusammengewohnt, diese hätten jedoch kein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat geführt, wie dies vom Bundegericht verlangt werde.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen. Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partnerschaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Gemeinschaften sollen ausgeklammert werden. Deshalb wird vorausgesetzt, dass der Täter und das Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Erforderlich ist somit, dass eine dauernde Bindung beabsichtigt ist und nicht bloss etwas Vorübergehendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Sowohl der Beschuldigte als auch D.________ äusserten in den Einvernahmen klar, dass sie nicht als Zweckgemeinschaft zusammenwohnten, sondern auf unbestimmte Zeit eine Beziehung miteinander führten. Hervorzuheben ist etwa die Aussage von D.________ am 13. Juni 2020 auf die Frage nach ihrer Zukunft: «Ich habe sie mir eigentlich schon mit ihm zusammen vorgestellt, aber ich darf einfach nicht. Also meine Zukunft sieht ohne ihn aus, sie muss» (pag. 502 Z. 175 ff.). Auch wenn D.________ in diesem Zeitpunkt der ersten Anzeigeerstattung keine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten sah, so geht aus ihren Aussagen doch unmissverständlich hervor, dass die Beziehung und das Zusammenleben mit ihm ursprünglich auf eine unbestimmte Zukunft ausgerichtet waren. Umso mehr, als D.________ rund acht Monate später, am 17. Februar 2021, bei der Staatsanwaltschaft ausführte, sie seien immer noch ein Paar (pag. 761 Z. 49). Sie habe für sich entschieden, dass, wenn der Beschuldigte auch bereit sei, er eine Aggressionstherapie machen könnte. Aber sie stehe zu ihm und helfe ihm auch (pag. 763 Z. 92). Auch der Beschuldigte bezeichnete D.________ im Februar 2021 als seine Freundin (pag. 19 Z. 44) und gab an, sie seien seit mehr als einem Jahr zusammen (pag. 20 Z. 80) resp. würden eine Beziehung führen (pag. 646). In der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 führte er bezeichnenderweise aus: «Ich kann es nicht akzeptieren, dass sie immer weggeht, ohne mir zu sagen wohin. Ich bin ihr Freund. Ich will nicht, dass wir zusammen immer Probleme haben, das ist nicht schön. Wenn es halt zusammen nicht mehr geht, ist es besser, wenn wir getrennte Wege gehen» (pag. 28 Z. 360 ff.). Noch am 21. Juni 2021 gab er an, er sei immer noch in Kontakt mit «seiner Freundin», sie komme ihn immer noch [Anm. der Kammer: in der Untersuchungshaft] besuchen (pag. 759 Z. 263 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14./15. Juni 2022 gab er sodann an, er habe mit der Beziehung zu D.________ abgeschlossen. Sie hätten keine Beziehung mehr zusammen. Er könne bestätigen, dass sie kein Paar mehr seien und sie ihn deshalb nicht mehr besuchen gekommen sei (pag. 1138 Z. 5 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme entstand der Eindruck, der Beschuldigte versuche, seine Beziehung zu D.________ herunterzuspielen (pag. 1619 Z. 13 ff.: «nicht so lange zusammen», «fast nie zusammen», «das war keine Beziehung»). Er gab auch an, er sei in einer falschen Beziehung gewesen, in der Beziehung seien die Liebe und der Hass beides zusammen gewesen, und er habe schon am Anfang gemerkt, dass diese Beziehung nicht funktionieren werde (pag. 1617 Z. 19 und Z. 31, pag. 1619 Z. 7 ff.). Diese Aussagen sind nicht geeignet, seine früheren Aussagen und restlichen Feststellungen zur Beziehung der beiden in Frage zu stellen, zumal er selber auch oberinstanzlich von einer «Beziehung» sprach.
Angesichts dieser Aussagen kann die Beziehung der beiden nicht als «bloss vorübergehend» bezeichnet werden. Diese war ursprünglich auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet und erreichte die vom Bundesgericht geforderte Intensität einer eheähnlichen Gemeinschaft, die durch die Strafverfolgung von Amtes wegen geschützt werden soll (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2013 vom 11. April 2014 E. 2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern, dass der Beschuldigte und D.________ teilweise aussagten, nicht mehr zusammen zu sein oder keine gemeinsame Zukunft zu sehen. Diese Aussagen erfolgten jeweils im Anschluss an eine Auseinandersetzung und zeigen lediglich auf, wie konfliktbelastet ihre Beziehung war. Nach jeder Auseinandersetzung kamen sie innert kürzester Zeit wieder zusammen. Gerade schwierige Beziehungskonstellationen, in denen es den Beteiligten nicht gelingt, sich dauerhaft aus einer konfliktbeladenen Partnerschaft zu lösen, müssen von der Strafverfolgung von Amtes wegen erfasst sein, erfolgte diese Gesetzgebung doch vor dem Hintergrund, der speziellen Täter-Opfer-Beziehungen im Bereich der häuslichen Gewalt Rechnung zu tragen, und zielt damit bewusst auf Konstellationen wie die Vorliegende ab. Selbst wenn es während des Deliktszeitraums zu kurzen Trennungsphasen gekommen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis, da die Delikte auch dann von Amtes wegen verfolgt werden, wenn diese bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurden. Eine solch lange Trennungsphase während des Deliktszeitraums gab es nicht.
Die grundsätzlich als Antragsdelikte ausgestalteten Delikte der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung werden demnach von Amtes wegen verfolgt, sofern sie zum Nachteil von D.________ erfolgt sein sollen. Es ist insofern nicht weiter beachtlich, dass D.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2021 auf Frage der Verteidigung ihren Strafantrag vom 13. Juni 2020 wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zurückzog (pag. 778 Z. 269).
10.3 Sistierungsantrag resp. Desinteressenserklärung von D.________
D.________ erklärte im Rahmen der Vereinbarung vom 15. September 2021 ihr Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten in Bezug auf sämtliche Offizialdelikte (pag. 990 f.).
Gemäss Art. 55a StGB (in Kraft seit 1. Juli 2020) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung sistieren, wenn das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bzw. der noch nicht ein Jahr getrenntlebende Ex-Lebenspartner des Täters ist, das Opfer darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person zuvor wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde, gegen sie eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet wurde und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 Bst. a StGB (Ehegatte; eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) richtete. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft F.________ vom 18. Februar 2013 u.a. rechtskräftig verurteilt wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (pag. 1581). Eine Sistierung des Verfahrens ist somit ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist die Desinteressenserklärung von D.________ nicht weiter beachtlich.
10.4 Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewährt worden sei.
Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden: Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde mit den Einvernahmen von D.________ bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 formell und materiell gewahrt (zuerst Einvernahme als Zeugin, danach Einvernahme als Privatklägerin). D.________ hat sich in diesen Einvernahmen zu den einzelnen Vorwürfen inhaltlich geäussert. Den Vorfall vom 31. Januar 2021 beschrieb sie relativ ausführlich (pag. 763 ff. Z. 122 ff.). Zum Vorfall vom 15. August 2020 äusserte sie sich ebenfalls inhaltlich und machte dabei – entgegen der Verteidigung – einige durchaus präzise Schilderungen (pag. 765 f. Z. 196 ff.). Zu den zahlreichen Vorfällen, welche sie am 13. Juni 2020 zur Anzeige gebracht hatte, wollte sie zwar zunächst nichts sagen, hat sich auf konkrete Vorhalte hin dann aber dennoch dazu geäussert (pag. 773 f. Z. 87 ff.; Drohungen: pag. 776 Z. 170 ff.). Auch zum Zwischenfall mit dem Strafkläger sowie zu den zahlreichen Polizeieinsätzen äusserte sich D.________ (pag. 765 Z. 176 ff.). Im Zeitpunkt dieser Einvernahmen hatte sich D.________ – entgegen ihren Aussagen vom 2. Februar 2021 – dazu entschlossen, es nochmals mit dem Beschuldigten zu versuchen. Sie wollte ihn unterstützen und vor den Folgen der Strafverfolgung bewahren (pag. 763 Z. 92 ff., pag. 768 Z. 300 und pag. 778 Z. 257). Dies unterstreicht die Qualität jener belastenden Aussagen, die sie dennoch zu Protokoll gab. Gleichzeitig war es ihr offenbar ein Anliegen, wahrheitsgemäss auszusagen (pag. 774 Z. 125) und die schwierigen Erlebnisse hinter sich zu lassen (pag. 775 Z. 156 und pag. 776 Z.175). Vor dem Hintergrund dieses inneren Konflikts und der nachvollziehbar begründeten psychischen Belastung genügen die inhaltlichen Aussagen, die zu Protokoll gegeben wurden, um das Konfrontationsrecht des Beschuldigten als gewahrt zu betrachten. Insbesondere, da die Verteidigung darauf verzichtete, die Darstellung von D.________ mit Ergänzungsfragen in Frage zu stellen. Die Aussagen von D.________ sind verwertbar.
10.5 Allgemeine Erwägungen
Die Verteidigung argumentierte in grundsätzlicher Weise, die Aussagen von D.________ seien das einzige Beweismittel, ihre Aussagen seien jedoch unglaubhaft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stützen sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten jedoch nebst den (weitgehend glaubhaften) Aussagen von D.________ auf diverse weitere Beweismittel wie die Aussagen des Beschuldigten, Schilderungen von Drittpersonen, dokumentierte Polizeieinsätze, Fotodokumentationen und medizinische Berichte.
10.5.1 Anzeigerapporte, Fotodokumentationen und medizinische Berichte
Die in den Akten liegenden Anzeigerapporte zeigen anschaulich auf, wie die Polizei wiederholt wegen häuslicher Gewalt gerufen wurde und zum Domizil von D.________ und dem Beschuldigten ausrücken musste (pag. 459 ff., pag. 487 ff., pag. 572 ff. und pag. 621 ff.).
In den Fotodokumentationen und medizinischen Berichten (pag. 483 ff., pag. 497, pag. 527 ff., pag. 551 ff., pag. 562 ff., pag. 588 ff. und pag. 634 ff.) sind im Anschluss an Vorfälle zwischen D.________ und dem Beschuldigten verschiedenste Verletzungen von D.________ dokumentiert, die auf wiederholte häusliche Gewalt des Beschuldigten gegenüber D.________ schliessen lassen. Sodann finden sich in den medizinischen Berichten Angaben von D.________, wie es zu den Verletzungen gekommen sein soll. Die Angaben decken sich mit ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sind aber – wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte – weniger beschönigend ausgefallen. Offenbar war D.________ gegenüber dem medizinischen Personal weniger darauf bedacht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (siehe sogleich Ziff. 10.5.2 unten), sondern schilderte die Verletzungsursache zwecks medizinischer Beurteilung und Behandlung sachlich und ohne grössere Auslassungen.
10.5.2 Aussagen von D.________
Bei der Analyse der Aussagen von D.________ ist zunächst ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beizug der Polizei und den daraus folgenden Befragungssituationen zu berücksichtigen:
Die erste Strafanzeige hat D.________ am 13. Juni 2020 selber erstattet, als sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten persönlich den Polizeiposten aufsuchte und dort den konkreten Vorfall sowie die seit Monaten andauernde häusliche Gewalt durch den Beschuldigten schilderte und angab, keine Zukunft mehr zu sehen mit dem Beschuldigten (pag. 459, pag. 499 ff. Z. 50 ff. und pag. 502 Z. 172). Wenig später, am 15. August 2020, kam es erneut zu einem Zwischenfall, bei dem ein Passant die Polizei avisierte (pag. 572). D.________ machte in ihrer Einvernahme lediglich grobe Angaben zum Vorgefallenen, bezeichnete den Beschuldigten als ihren «Ex-Freund» und sagte dann: «Ich werde meine Sachen packen und eine Zeit zu meiner Mutter ziehen. Können Sie mir ungefähr sagen, wann er circa wieder rauskommt? Dann könnte ich meine Sachen packen und dann verschwinden. Er weiss nicht, wo meine Mutter wohnt. Manchmal ist es besser, nichts zu sagen, wissen Sie. Wissen Sie, je mehr ich sage, desto schlimmer wird es in der Regel für mich. Er wird immer einen Weg finden. Vielleicht wäre es gut, wenn Sie ihm sagen könnten, dass ich die Polizei heute nicht verständigt habe. Das wäre gut für meinen Schutz. Da wäre ich Ihnen dankbar» (pag. 696 Z. 63 ff.). Auch nach dem Vorfall vom 31. Januar 2021 verständigte D.________ nicht selber die Polizei. Sie rief vielmehr ihre Mutter an, deren Partner wiederum die Polizei informierte (pag. 621 ff. und pag. 783 Z. 110 ff.). D.________ gab gegenüber der angerückten Polizei zwar Auskunft, verortete die Tat jedoch in einen Zug statt bei sich zu Hause, weil sie ihrer Mutter gegenüber nicht zugeben wollte, dass sich der Beschuldigte bei ihr aufgehalten hatte (pag. 623 und pag. 638 f.). Am 2. Februar 2021 wollte sie keine Angaben zur Sache mehr machen, gab jedoch an, mit der «ganzen Sache» abschliessen zu wollen. Sie sei erleichtert, dass ihr «Ex-Freund» nun in Haft sei und sie endlich ihre Ruhe habe vor ihm. Sie wäre einfach froh, wenn sie informiert würde, sobald er nicht mehr in Haft sei, nicht dass sie ihm «wieder versehentlich» die Türe öffne (pag. 641 Z. 38 ff.). Nur wenige Zeit später, am 17. Februar 2021, bekannte sie sich wieder zum Beschuldigten und besuchte diesen fortan während einiger Monate in der Untersuchungshaft (pag. 763 Z. 92 und pag. 1137 Z. 42 ff.). Ihr Verhalten gegenüber der Polizei schwankte demnach zwischen dem Bedürfnis, sich gegen die erlebte Gewalt zu wehren und sich zum eigenen Schutz vom Beschuldigten zu distanzieren sowie ihrer Loyalität zum Beschuldigten.
Diese Ambivalenz zeigte sich nicht nur in ihrem Verhalten, sondern auch im Inhalt ihrer Aussagen. Diese sind mit wenigen Ausnahmen zurückhaltend und beschönigend ausgefallen. So versuchte sie, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten, nahm ihn über weite Strecken sogar in Schutz und schob sich teilweise selbst die Schuld für die wiederholten Eskalationen zu. Eine Aggravation ist damit einhergehend nicht ansatzweise erkennbar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Übergriffe oft schwerer waren und häufiger erfolgten, als von ihr geschildert, worauf auch die dokumentierten Verletzungen, die Aussagen ihrer Mutter und die Aussagen der weiteren befragten Personen hinweisen. Soweit sie sich in Widersprüche verstrickte und nicht die Wahrheit sagte, erfolgte dies offensichtlich aus Scham, wieder mit dem Beschuldigten zusammenzuwohnen (falscher Tatort angegeben), oder in der Absicht, den Beschuldigten zu entlasten. Widersprüche und/oder Unstimmigkeiten in ihren Aussagen, die darauf schliessen liessen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollte, sind demgegenüber nicht erkennbar. Diese sind vielmehr mit dem Verhalten und dem geltend gemachten Erleben von D.________ zu vereinbaren. An ihren Aussagen ist deshalb höchstens in dem Sinne zu zweifeln, als dass sie das Erlebte zum Schutz des Beschuldigten beschönigt haben dürfte. Dies wiederum führt dazu, dass die Kammer konkrete Belastungen des Beschuldigten als äusserst glaubhaft erachtet.
In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von D.________ zu sehen, ihre Mutter «übertreibe gerne etwas» und werde sicher «alles versuchen, damit der Beschuldigte etwas mehr noch zur Kasse komme» (pag. 769 Z. 338 ff.). Diese Aussagen sind als Versuch von D.________ zu werten, die Aussagen ihrer Mutter bereits im Voraus zu relativieren, da ihr bewusst war, dass ihre Mutter das Verhalten des Beschuldigten ohne Verharmlosungen schildern würde.
Die Erstaussagen von D.________ resp. ihre Angaben gegenüber dem medizinischen Personal dürften jeweils am nächsten an das tatsächlich Vorgefallene kommen. Solche Aussagen der ersten Stunde sind denn auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8.c). Dies trifft auch vorliegend zu. So entschied sich D.________ etwa am 13. Juni 2020 unmittelbar nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu einer Strafanzeige und zeigte sich in der gleich darauffolgenden Einvernahme entschlossen, über das Vorgefallene zu berichten und sich vom Beschuldigten zu trennen (pag. 459, pag. 499 ff. Z. 50 ff. und pag. 502 Z. 172). Auch nach dem Vorfall vom 31. Januar 2021 war sie zunächst bereit, Aussagen zu machen (pag. 638 f.). Später relativierte sie ihre Aussage oder gab an, sich nicht zum Vorgefallenen äussern zu wollen (z.B. pag. 640 ff.). Es trifft zu, dass D.________ zuweilen erst auf Nachfrage erzählte, was passiert war. Suggestionen oder ein wahrheitswidriges Bestätigen von Vorhalten ist jedoch entgegen der Verteidigung nicht erkennbar (siehe sogleich zu den einzelnen Anklagepunkten; insbesondere Ziff. 12.3.2 unten). Dieses Aussageverhalten passt denn auch zu ihrer grundsätzlichen Zurückhaltung, den Beschuldigten zu belasten, und lässt ihre Aussagen deshalb nicht unglaubhaft erscheinen.
Wo D.________ die durch den Beschuldigten erlebte Gewalt und die dadurch ausgelöste Angst schilderte, imponieren ihre Aussagen. Hervorzuheben sind etwa die bereits zitierten Aussagen bei der Polizei vom 15. August 2020, wonach es manchmal besser sei, nichts zu sagen, weil es umso schlimmer für sie werde, je mehr sie sage, und in denen sie darum bat, den Beschuldigten «zu ihrem Schutz» darauf hinzuweisen, dass nicht sie die Polizei verständigt habe (pag. 696 Z. 63 ff.). Auch ihre Bitte, sie über eine Haftentlassung des Beschuldigten zu informieren, damit sie ihm nicht versehentlich die Tür öffne, macht ihre Angst deutlich spürbar (pag. 641 Z. 38 ff.). Besonders eindrücklich ist zudem ihre Schilderung, wonach ihr der Beschuldigte mit einem 1 kg-Honigglas von hinten gegen den Hinterkopf und danach mit der flachen Hand gegen ihr rechtes Ohr geschlagen habe (pag. 499 Z. 63 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass D.________ ein so aussergewöhnliches Objekt wie ein Honigglas genannt hätte, wenn sie den Beschuldigten mit erfundenen Vorfällen hätte belasten wollen. Zur Glaubhaftigkeit trägt sodann ihre Beschreibung bei, wonach ihr daraufhin «ziemlich schwindlig» geworden sei und sie die Wohnung verlassen habe (pag. 499 Z. 64 f.). Bei einem erfundenen Vorfall wäre eine deutlich dramatischere Schilderung der Verletzungsfolgen zu erwarten. Schliesslich entstammt diese Episode – entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach D.________ keine Vorfälle von sich aus erwähnt habe – einer freien Erzählung.
10.5.3 Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind ebenfalls durchwegs beschönigend ausgefallen. Zwar gestand er in allgemeiner Weise ein, dass es zwischen ihm und D.________ wiederholt zu Streit und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war (pag. 505 Z. 43 f., pag. 506 Z. 66 ff., pag. 599 Z. 73, pag. 645 Z. 58 ff., pag. 647 Z. 149, pag. 730 Z. 183 und Z. 193 f. und pag. 733 Z. 306). Dem widersprechend stritt er auf die einzelnen Vorfälle bezogen jedoch jeweils ab, D.________ geschlagen bzw. verletzt zu haben. Die Schuld für die Auseinandersetzungen schob er jeweils D.________ zu (tagelanges Verschwinden [pag. 505 Z. 27 ff., pag. 507 Z. 118 f., pag. 644 Z. 31 ff., pag. 731 Z. 207 f. und Z. 232 ff., pag. 733 Z. 295 ff.], Lügen [pag. 506 Z. 74 und Z. 98, pag. 507 Z. 113 und Z. 136 f.], Alkohol- und Drogenkonsum [pag. 507 Z. 142, pag. 645 Z. 65 ff., pag. 647 Z. 155 und Z. 182 ff.], Eifersucht [pag. 644 Z. 38 ff., pag. 733 Z. 302 ff., pag. 736 Z. 413 ff.], «Einmischen» der Mutter von D.________ [pag. 646 Z. 108 ff., pag. 728 Z. 102 f., pag. 730 Z. 192 f.]). Dies ging so weit, dass D.________ sogar am Vorfall mit dem Strafkläger sowie an der mutmasslichen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuld sein sollte (pag. 508 Z. 171 ff. und pag. 683 Z. 173). Weiter bezeichnete er D.________ als Lügnerin und versuchte in beinahe jeder Einvernahme, sie in ein schlechtes Licht zu rücken (exemplarisch: pag. 756 Z. 136). Nachdem er offenbar bemerkt hatte, dass seinem abstreitenden Aussageverhalten von Seiten der Strafverfolgungsbehörden kein Glauben geschenkt wird, und er sich wiederholt in Widersprüche verstrickt hatte, verweigerte er weitere Aussagen. Auch an der Berufungsverhandlung verweigerte er bei den Fragen zur Sache weitgehend die Aussage. Bezeichnend sind aber seine Ausführungen, wonach es in seiner Beziehung zu D.________ Liebe und Hass gegeben habe, was zu «nicht guten Sachen» geführt habe (pag. 1617 Z. 34; vgl. pag. 1620 Z. 11).
Seine spärlichen Angaben zu den konkreten Vorwürfen, das pauschale Abstreiten und seine Schuldzuweisungen lassen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist allerdings, dass er – in Übereinstimmung mit D.________ – grundsätzlich bestätigte, die Beziehung sei von Streit, «Hassliebe» und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Darauf ist abzustellen. Die von ihm genannten Gründe für die Auseinandersetzungen hingegen ändern – ob wahr oder nicht – nichts an der Strafbarkeit physischer und psychischer Gewaltanwendung. Seine umfangreichen Schuldzuweisungen an andere Personen stehen denn auch im Widerspruch zu seiner mehrfach demonstrierten Gewaltbereitschaft sowie zur Tatsache, dass er nach den dokumentierten Vorfällen im Gegensatz zu den anderen Beteiligten jeweils keine bzw. keine nennenswerten Verletzungen davontrug.
10.5.4 Aussagen von M.________
Die Aussagen der Mutter von D.________, M.________, zeigen ebenfalls eindrücklich auf, in welcher toxischen Beziehung sich ihre Tochter mit dem Beschuldigten befand. Die Mutter stellte der sichere Hafen dar, bei welcher D.________ nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten jeweils Zuflucht fand. Bei diesen Kontakten sprach D.________ mit ihrer Mutter über die Beziehung und die stattgefundenen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten (M.________: pag. 782 ff., Z. 80 ff.; D.________: pag. 500 Z. 80, pag. 502 Z. 170, pag. 595 Z. 45 und Z. 63 ff., pag. 639, pag. 763 Z. 124, pag. 768 Z. 285 ff., pag. 769 Z 339, pag. 777 Z. 212 ff.). Hervorzuheben ist dabei etwa die fast beiläufige Bemerkung von D.________, wonach ihre Mutter sie ein paar Mal gesehen habe, als sie ein blaues Auge gehabt habe (pag. 769 Z. 339). Die Schilderungen gegenüber der Mutter dürften aus Scham, dass der Beschuldigte sie schlecht behandelt und sie trotzdem immer wieder zu ihm zurückkehrte, ebenfalls eher beschönigend als aggravierend ausgefallen sein (vgl. pag. 784 Z. 156 ff.), was sich anschaulich an der falschen Angabe des Tatorts bezüglich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 zeigt. Aufgrund der Widerwilligkeit von D.________, die Vorfälle konsequent strafrechtlich verfolgen zu lassen, sowie ihrer Scham gegenüber der eigenen Mutter, ist nicht davon auszugehen, dass sie M.________ erfundene, belastende Geschichten über den Beschuldigten erzählte hat.
Die Aussagen von M.________ dürften ebenfalls zurückhaltend und nicht unnötig belastend ausgefallen sein. So erkundigte sie sich zu Beginn der Einvernahme, ob der Beschuldigte erfahre, was sie sage, und sie doch gewisse Bedenken habe, belastende Aussagen zu machen, sie habe noch kleinere Kinder und ein trautes Heim. Es sei schwierig, eigentlich wolle sie helfen und «auf der anderen Seite...» (pag. 780 Z. 6 ff.). Gleichzeitig gehen aus ihren Aussagen nachvollziehbar die Verzweiflung von M.________ angesichts der Lage ihrer Tochter und ihre eigene Angst vor dem Beschuldigten hervor.
M.________ hat zwar selber keine Vorfälle unmittelbar miterlebt, ihre Aussagen können daher die Vorfälle nicht direkt bestätigen, untermauern jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Tochter.
10.5.5 Aussagen des Strafklägers
Die Aussagen des Strafklägers betreffend den Beschuldigten und die Beziehung zwischen D.________ und dem Beschuldigten passen ebenfalls ins Bild und ergänzen dieses stimmig. So führte er insbesondere aus, D.________ sei mehrfach weinend zu ihm gekommen, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (pag. 667 Z.40 ff.). Weiter zeigt der Vorfall mit dem Strafkläger anschaulich auf, wie der Beschuldigte ganz allgemein Probleme hat, seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten, und rasch gewalttätig wird und zuschlägt. Dies schliesst aus, dass die Aggressionen des Beschuldigten alleine an der spezifischen Konstellation mit D.________ liegen und daher (nach Ansicht des Beschuldigten) ihre Schuld sind.
10.5.6 Aussagen von N.________
N.________, ehemaliger Nachbar der beiden in L.________, schilderte ebenfalls einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte D.________ geschlagen und er anschliessend auf ihn [N.________] habe losgehen wollen (pag. 795 Z. 105 f.). Aus Erzählungen und aus den Verletzungen, die er gesehen habe und die angeblich vom Beschuldigten gestammt hätten, habe er weitere Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und D.________ mitbekommen (pag. 796 Z. 136 f.). Nachdem D.________ nach F.________ umgezogen sei, sei es zu gelegentlichem Kontakt zwischen N.________ und D.________ gekommen. Anlässlich dieser Kontakte habe sie N.________ jeweils erzählt, wie sie wiederholt vom Beschuldigten geschlagen worden sei (pag. 794 Z. 89 ff. und 796 Z. 138 ff.). N.________ reichte zudem ein Video vom 13. Dezember 2019 (pag. 805) sowie den Chatverlauf mit D.________ (13. Dezember 2019) und ihrer Mutter (26. März 2020) zu den Akten (pag. 802 ff.). Nachdem er der Mutter von D.________ geschrieben hatte, dass man dies «abstellen» müsse und der Beschuldigte wegmüsse, habe er einen Anruf vom Beschuldigte bekommen, der ihm gedroht habe, nach L.________ zu kommen, um seine Mutter «zu ficken» und ihn umzubringen. Er solle sich nicht in fremde Sachen einmischen (pag. 797 Z. 182 ff.). N.________ ging daraufhin auf den Polizeiposten in der Absicht, Strafanzeige zu erstatten, worauf ihm die Polizistin gesagt habe, das bringe nichts (pag. 794 Z. 66).
10.5.7 Fazit
Diese zahlreichen Beweismittel zeichnen das Bild einer konfliktbelasteten Beziehung. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen und den Fotodokumentationen ist erstellt, dass D.________ im Anschluss an die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle vom 13. Juni 2020, 15. August 2020 und 31. Januar 2021 Verletzungen aufwies. Aus den aktenkundigen Polizeiberichten geht hervor, dass die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt an das Domizil von D.________ und dem Beschuldigten ausrücken musste. Auch die Mutter von D.________, ein Kollege sowie ein ehemaliger Nachbar, mithin verschiedene Personen aus dem Umfeld von D.________, bestätigten glaubhaft, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ wiederholt gewalttätig wurde. Ihr Umfeld hat dies miterlebt, ihre Schilderungen gehört und Verletzungen beobachtet. Diese Schilderungen fügen sich stimmig in das Bild, das aufgrund der Anzeigerapporte, der medizinischen Berichte und der Fotodokumentationen entsteht. Der Beschuldigte bestreitet denn auch grundsätzlich nicht, dass es in seiner Beziehung zu D.________ zu tätlichen Auseinandersetzungen kam, resp. dass er sie schlug (pag. 645 Z. 58: «Ich habe D.________ geschlagen, das ist korrekt»). Anders als vom Beschuldigten mehrfach vorgebracht, ist jedoch ausgeschlossen, dass diese Gewaltanwendung auf eine spezifische Konstellation mit D.________ zurückzuführen oder gar deren Schuld ist: Der Beschuldigte wurde bereits gegenüber seiner früheren Ehefrau tätlich. Er schlug den Strafkläger (siehe Ziff. 12 unten) und auch während seiner Zeit in Haft kam es zu tätlichen Konflikten mit anderen Gefängnisinsassen (pag. 1244, pag. 1565 f. und pag. 1577 f.). Diese Vorfälle zeigen eine hohe Gewaltbereitschaft und tiefe Impuls-/Aggressionskontrolle beim Beschuldigten, die nicht auf die spezifische Konstellation mit D.________ zurückgeht. Bereits aufgrund dieser Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beziehung mit D.________ wiederholt Gewalt gegen sie ausübte. Die Aussagen von D.________ passen stimmig in dieses Bild. Vor dem Hintergrund, dass sie bis und mit der letzten Einvernahme immer wieder Bereitschaft zeigte, es weiterhin mit dem Beschuldigten zu versuchen, lassen sich ihre bisweilen relativierenden Aussagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft ohne weiteres als Versuch einordnen, den Beschuldigten vor den Strafverfolgungsbehörden in Schutz zu nehmen, weil sie diesen trotz des Vorgefallenen immer noch gernhatte. Dies wiederspiegelt sich auch in der Tatsache, dass D.________ nur einmal von sich aus zur Polizei ging. Bei den restlichen Vorfällen wurde die Polizei von Drittpersonen avisiert. Dennoch geht ihre Angst vor dem Beschuldigten eindrücklich aus ihren Schilderungen hervor. Diese Ambivalenz zwischen Liebe und Loyalität zum Beschuldigten auf der einen Seite und Angst sowie der Bemühung, sich vor der Gewalt zu schützen, auf der anderen Seite, ist mit der Komplexität des Beziehungs- und Machtgefüges im sozialen Nahbereich gut erklärbar: Der Beschuldigte war gleichzeitig eine enge Bezugs- und Vertrauensperson für D.________, und die Distanzierung von ihm führte für sie zu einem emotional schwierigen Dilemma. Es ist bekannt und nachvollziehbar, dass das Aussageverhalten von Opfern häuslicher Gewalt aus diesen Gründen bisweilen erwartungswidrig ausfällt. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit von D.________ demnach nicht, wenn sie ihre Aussagen teilweise relativierte oder im Strafverfahren im Vergleich zu ihren Angaben bei den medizinischen Untersuchungen weniger belastende Aussagen machte. Aufgrund ihrer Bemühungen, den Beschuldigten zu schützen, kann umso mehr darauf abgestellt werden, wenn sie dennoch belastende Aussagen machte. Ihre Schilderungen stimmen zudem insofern mit den Aussagen des Beschuldigten überein, als auch er grundsätzlich bestätigte, dass die Beziehung von Streit und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Ihre Schilderungen wirken umso glaubhafter, als der Beschuldigte mit seinem Aussageverhalten eine äusserst geringschätzende Haltung gegenüber D.________ offenbarte. Angesichts dieser Haltung ist das von D.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten gut vorstellbar.
Die Tatsache, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine Hinweise zu häuslicher Gewalt gefunden werden konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts (pag. 817 f.). Auch der Umstand, dass D.________ zunächst ankündigte, sie resp. ihre Mutter habe Fotos von alten Verletzungen auf dem Mobiltelefon, diese Fotos dann aber nicht festgestellt werden konnten oder eingereicht wurden, vermag diese Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen (pag. 464, pag. 768 Z. 292 ff., pag. 777 Z. 218 f. und pag. 788 Z. 300). Insbesondere, da die Tendenz von D.________, die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu relativieren, stimmig in das festgestellte Gesamtbild passt.
11. Vorfall vom 15. August 2020 in E.________
11.1 Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.1. und I.2. der geänderten Anklageschrift vom 14. Juni 2022 folgende Sachverhalte zur Last gelegt (nicht mehr zu beurteilender Vorwurf in kursiv):
Der Beschuldigte habe D.________ am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ auf der Strasse unvermittelt von hinten angegriffen, auf sie eingeschlagen und sie anschliessend zu Boden gerissen, ihren Kopf nach unten gezogen und sein Knie in ihr Gesicht gestossen. D.________ habe durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper insbesondere ein Gesichtstrauma, eine starke Schwellung am rechten Auge mit einem Hyposphagma, Rötungen am rechten Arm und ein Hämatom an der rechten Hand erlitten. Durch die Attacke von hinten und den Kniestoss gegen den Kopf der durch den nächtlichen Angriff überraschten und in ihren Abwehrmöglichkeiten entsprechend eingeschränkten D.________ habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, ein wichtiges Organ von D.________, namentlich das Auge bzw. die Augen, unbrauchbar zu machen, ihr arge und bleibende Entstellungen am Gesicht oder eine andere schwere Schädigung am Körper zuzufügen (Ziff. I.1. der geänderten Anklageschrift).
Im Rahmen des nächtlichen Angriffs gemäss Ziff. 1. habe der Beschuldigte D.________ derart gewürgt, dass sie das Bewusstsein verloren und Spuren bzw. Rötungen am Hals sowie Schluckstörungen aufgrund der Strangulation davongetragen habe. Durch das Würgen von D.________ bis zur Bewusstlosigkeit habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich sowie in skrupelloser Weise eine unmittelbare Lebensgefahr für D.________ herbeigeführt, da der Beschuldigte um den Umstand gewusst habe, dass man einen Menschen in Lebensgefahr bringen kann, wenn man ihm das Atmen verunmöglicht bzw. die Luft- und Blutzufuhr zum Gehirn abschneidet (Ziff. I.2. der geänderten Anklageschrift.).
11.2 Beweiswürdigung
Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich an: Der Sachverhalt zum objektiven Tatgeschehen gemäss Ziff. I.1. und I.2. der geänderten Anklageschrift wird mit Ausnahme der Textpassage «nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» als erstellt erachtet. Dasselbe gilt für die subjektive Seite (Wissen und Willen) betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ziff. I.2., 2. Absatz der geänderten Anklageschrift). Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1287 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschuldigte mit der Attacke von hinten und den Kniestoss gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat, erübrigt sich aufgrund des Verschlechterungsverbots. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz sei das Folgende erwähnt:
Eine erste Meldung an die Polizei erfolgte, da der Beschuldigte an der O.________ (Strasse) in angetrunkenem Zustand herumschrie (Atemalkohol 0.7 mg/l und positives Resultat auf Kokain und THC). Gegenüber den eintreffenden Polizisten sagte der Beschuldigte aus, dass es zwischen ihm und D.________ vorgängig zu einem Streit gekommen sei, nannte jedoch keine Details. Der Beschuldigte trug ein Mobiltelefon, ein Ladekabel, eine Identitätskarte und einen Pullover von D.________ auf sich (pag. 573).
Es war sodann nicht D.________, welche der Polizei den Vorfall meldete, sondern ein Herr P.________. Dieser meldete der Polizei, dass eine Frau von ihrem Ex-Lebenspartner zusammengeschlagen worden sei. Gegenüber den eintreffenden Polizisten gab D.________ (Atemalkohol 0.23 mg/l und positives Resultat auf Kokain und THC) wiederholt spontan an, dass sie von ihrem Ex-Lebenspartner geschlagen worden sei bzw. ihr die Verletzungen durch den Beschuldigten zugefügt worden seien (pag. 573 f.).
Im Anschluss an diesen Vorfall wurde für die Dauer von 20 Tagen eine Fernhalteverfügung gegen den Beschuldigten erlassen (pag. 576 f.).
Auf den Fotos von D.________ sind Verletzungen am Kopf (rechtes Auge geschwollen und blutunterlaufen sowie Hautabschürfung vorne am Haaransatz) und am rechten Arm (Blutergüsse) sichtbar. Die Hosen sind blutverschmiert (pag. 587 ff.).
In der Notfallanamnese des Q.________ (Spital) (pag. 567 ff.) sind folgende klinischen Befunde festgehalten (Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern): Kopf/Hals: Monokel Hämatom [«blaues Auge», «Veilchen»] rechts mit Hypopsphagma [Unterblutung der Bindehaut], Augenmotilität [Augenbewegung] u.a. Schmerzen bei Palpation [Drücken] der Orbitaboden [Boden der Augenhöhle] rechts und Nasenseptum [Nasenhöhle], enoral reizlos, leicht geröteter Rachen, keine Stippchen [gelb-weissliche Beläge auf entzündeten Mandeln], keine vergrösserten oder gefurchten Tonsillen [Mandeln]; Skelett: leichte Druckdolenz im Bereich des SCM [Musculus sternocleidomastoideus; gehört zur oberflächlichen Schicht der ventralen Halsmuskulatur] rechts; Haut: oberflächige Hämatome Hand rechts. Unter «Diagnose» wurde zusätzlich Schluckstörungen und Kopfschmerzen festgehalten, dies nach tätlichem Angriff mit Strangulation und direktem Gesichtstrauma, und unter «Notfallanamnese» u.a. aktuell zunehmende Kopfschmerzen, holokranial [den ganzen Kopf betreffende Kopfschmerzen], und blitz-schliessender Schmerz paravertebral [neben einem Wirbel, der Wirbelsäule liegend] rechts auf Höhe HWK 4-6 bei Drehung des Kopfes nach rechts, zunehmende Schmerzen beim linken Auge und bei der Nase sowie leichte Schmerzen bei beiden Handflächen. Nicht festgestellt wurden u.a. Schwindel, Erbrechen, Nausea [Brechreiz] und Dyspnoe [subjektives Gefühl einer unzureichenden oder erschwerten Atmung].
Hals und Kopf von D.________ wurden nach Strangulationsprotokoll bildgeberisch untersucht (pag. 569 f. und 615 f.). Es wurde keine Dissektion [Aufreißen der Arterienwand zwischen der inneren und der mittleren Wandschicht] und keine Larynxfraktur [Bruch des knorpeligen Kehlkopfgerüsts] festgestellt, hingegen ein Weichteilhämatom an der linken Wange, welches um die Mandibula [Unterkiefer] betont ist. Gemäss Bericht des Hausarztes schwoll die linke Wange einige Tage nach dem Überfall massiv an und es waren deutliche Entzündungszeichen im Blut vorhanden (pag. 563).
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft führte der behandelnde Arzt des Q.________(Spital) aus, dass es durch die Strangulation anamnestisch zu einer kurzen Bewusstlosigkeit gekommen sei. Innere Verletzungen hätten sich keine gefunden. Im Zeitpunkt der Konsultation habe zudem keine Lebensgefahr bestanden. Eine Strangulation sei je nach Ausmass und Dauer aber potentiell lebensgefährlich. Die bei der Konsultation festgestellten Verletzungen sollten folgenlos abheilen (pag. 619).
Die in der Anklageschrift konkret aufgeführten Verletzungen von D.________ gehen nach dem Gesagten ohne weiteres aus der Fotodokumentation und den medizinischen Berichten hervor. Sie werden als erstellt erachtet. Die in der Anklageschrift zusätzlich erwähnten «zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» können hingegen aufgrund der fehlenden Spezifizierung diesem Sachverhalt nicht zugeordnet werden und werden deshalb – im Einklang mit der Vorinstanz – nicht als erstellt erachtet. Hervorzuheben sind die Beschreibungen eines leicht geröteten Rachens ohne Hinweis auf einen Infekt, von Schluckstörungen sowie von leichter Druckdolenz im Bereich der rechten Halsmuskulatur. Diese lassen sich zwanglos mit einer Strangulation erklären und stehen im Einklang mit der von D.________ geschilderten vorübergehenden Bewusstlosigkeit.
D.________ wurde erstmals direkt im Anschluss an das Ausrücken der Polizei einvernommen. Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie einzig aus, dass sie von ihrem Ex-Freund plötzlich von hinten angegriffen worden sei (pag. 595 Z. 43), und bestätigte damit, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelt. Mehr wollte sie nicht sagen.
Im Anzeigerapport wurde denn auch festgehalten, dass D.________ – aus Sicht des Schreibenden – der Mut verlassen habe, Aussagen zu machen, und sie angegeben habe, dass sie so schnell wie möglich zur Mutter gehen wolle (pag. 575). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung dieses (Aussage-)Verhalten von D.________, das einem typischen Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt entspricht, ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt (pag. 1293 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Einzig der Erwägung der Vorinstanz, wonach D.________ den Vorfall in ihrer ersten Einvernahme «in den grundsätzlichen Zügen bestätigt» haben soll, kann nicht gefolgt werden: Die schliesslich angeklagte Version des Sachverhalts hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch niemandem (auch nicht den Ärzten) geschildert. Sie konnte den angeklagten Sachverhalt somit nicht bestätigen.
Später am selben Tag wurde D.________ im Notfallzentrum des Q.________(Spital) untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung gab sie an, sie sei um Mitternacht von ihrem Ex-Freund auf der Strasse angegriffen worden (von hinten, plötzlich). Dieser habe sie stranguliert. Sie sei kurz bewusstlos geworden, dann auf die Hände und Knie gefallen. Er habe sie dann direkt mit dem Knie ins rechte Auge und Nase geschlagen (pag. 567). Dieser Arztbericht ist entgegen dem Einwand der Verteidigung verwertbar, auch wenn sich die Dokumente auf der beigelegten Patienten-CD nicht öffnen lassen. Die Angaben im Bericht sind auch ohne die weiteren Informationen auf der CD verständlich und nachvollziehbar.
In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2021 gab D.________ zu diesem Vorfall an, der Beschuldigte habe sie durch die Stadt verfolgt, er habe sie schlagen wollen und sie dann auch «erwischt». Sie sei in Ohnmacht gefallen. Sie habe ein blaues Auge und eine geschwollene Backe gehabt, als sie aufgewacht sei. Sie glaube, er habe sie mit dem Knie geschlagen. Sie wisse nur noch, dass sie auf den Boden gefallen sei. Er habe sie glaublich nach unten gezogen gegen sein Knie, aber sie sei sich nicht sicher. Es sei eine vage Erinnerung. Danach wisse sie nichts mehr, weil sie in Ohnmacht gefallen sei (pag. 765 f. Z. 196 ff.). Ihre Schilderungen stehen im Einklang mit den festgestellten Verletzungen und decken sich weitestgehend mit denjenigen gegenüber dem medizinischen Personal. Eine Strangulation erwähnte sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr. Wie die Vorinstanz geht die Kammer jedoch davon aus, dass der gegenüber dem medizinischen Personal geschilderte Ablauf dem tatsächlichen Ablauf am nächsten kommt und D.________ das Bewusstsein aufgrund einer Strangulation durch den Beschuldigten vorübergehend verloren hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie dies dem medizinischen Personal sonst so geschildert hätte. Dass sie die Strangulation bei der Staatsanwaltschaft nicht erwähnte, dürfte sich damit erklären lassen, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belasten wollte und den Ablauf nur soweit schilderte, als es zur Erklärung der sichtbaren Verletzungen erforderlich war. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1297 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Staatsanwaltschaft hat sie damit einhergehend den Ablauf umgekehrt geschildert, mutmasslich um die Bewusstlosigkeit auch ohne Strangulation erklären zu können: Zuerst den Knieschlag, dann die Bewusstlosigkeit (pag. 766). Gegenüber dem medizinischen Personal hatte sie zunächst das Würgen, danach die Bewusstlosigkeit und zuletzt den Knieschlag geschildert (pag. 567).
Der Beschuldigte sagte aus, sich an nichts mehr erinnern zu können, da er besoffen gewesen sei (pag. 598 Z. 18 ff.). Sie hätten einen Streit gehabt, er sei nach draussen gegangen und wisse nicht, was danach passiert sei (pag. 599 Z. 73 f.). Er habe eine Flasche Whisky und eine Flasche Wein getrunken (pag. 599 Z. 80). In seiner Einvernahme vom 3. Februar 2021 sagte er aus, dass es sein könne, dass er D.________ so zugerichtet habe. Sie seien beide betrunken gewesen und er wisse nicht genau, was passiert sei (pag. 733 Z. 290). An der Schlusseinvernahme, vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussage (pag. 601 Z. 48 ff., pag. 1137 Z. 12 und pag. 1614 Z. 28 ff.). Seine Aussagen vermögen somit nichts am Beweisergebnis zu ändern. Er konnte oder wollte sich schlicht nicht mehr daran erinnern und schloss damit einhergehend bzw. konsequenterweise die Möglichkeit nicht aus, D.________ so zugerichtet zu haben. Innere Widersprüche oder ausweichende Antworten können in seinen Aussagen demgegenüber nicht erkannt werden (vgl. pag. 1293, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in Bezug auf das Kerngeschehen konstant entweder gesagt, er könne sich nicht erinnern, oder die Aussage verweigert.
Die Angaben von D.________ werden schliesslich auch von ihrer Mutter bestätigt. Diese erinnerte sich daran, der Beschuldigte habe D.________ «nachts erwischt und dann liegen gelassen». Ihre Tochter habe erzählt, der Beschuldigte habe sie von hinten «erwischt». Er habe ihren Kopf genommen und auf sein Knie geschlagen. Dann habe er ihre Kleider runtergerissen und sie liegengelassen. Sie sei dann wohl einen Moment weggetreten gewesen (pag. 785 Z. 185 ff.). Auch wenn die Mutter von D.________ bloss eine Zeugin vom Hörensagen ist, sind ihre Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen und runden das Bild ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer ihre Aussagen als glaubhaft (pag. 1296 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einen Hang zu Übertreibungen ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus diesen hervor, wie sie sich grosse Sorgen um ihre Tochter machte und ebenfalls Angst vor dem Beschuldigten hatte (pag. 780 Z. 6 ff. und 789 Z. 340 ff.). Wie bereits festgestellt, suchte D.________ des Öfteren bei ihrer Mutter Zuflucht und erzählte dieser zumindest teilweise, was sie mit dem Beschuldigten erlebte. Gleichzeitigt schämte sie sich gegenüber ihrer Mutter, wenn sie es nicht schaffte, sich vom Beschuldigten zu distanzieren (siehe Ziff. 10.5.4 oben). Ihre Schilderungen erfolgten demnach im Vertrauen und nicht im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren. In Kombination mit den Schamgefühlen bei weiteren Kontakten mit dem Beschuldigten dürfte D.________ ihrer Mutter kaum erfundene Vorfälle oder Verletzungen berichtet haben.
Nach dem Gesagten wird der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. und I.2. der geänderten Anklageschrift mit Ausnahme der Textpassage «nebst zahlreichen Bagatellverletzungen am ganzen Körper» als erstellt erachtet. Gestützt auf die Aussagen von D.________ gegenüber dem medizinischen Personal und ihrer Mutter sowie in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hat die Kammer insbesondere keine Zweifel, dass D.________ bei diesem Vorfall zwischenzeitlich das Bewusstsein verloren hat. Im Weiteren erachtet die Kammer trotz der fehlenden Aussagen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als erstellt, dass diese Ohnmacht dadurch ausgelöst wurde, dass der Beschuldigte D.________ würgte. Massgebliche Beweismittel sind hierzu die medizinischen Unterlagen. D.________ schilderte bei der Untersuchung, sie sei stranguliert worden und daraufhin kurz bewusstlos geworden. Wie bereits ausführlich analysiert, zeichnete sich das Aussageverhalten von D.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden durch äusserste Zurückhaltung aus – sie bemühte sich immer wieder, den Beschuldigten nicht zu belasten oder bereits bekannte Vorwürfe zu relativieren. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung dürfte sie das Erlebte hingegen ohne diese Zurückhaltung beschrieben haben: Es ging darum, ihre Verletzungen zu behandeln, wofür die Ärztinnen und Ärzte darauf angewiesen waren, zu wissen, wie diese entstanden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, warum D.________ bei dieser Untersuchung ein Würgen hätte erfinden sollen, insbesondere, wenn sie dies dann in den Einvernahmen nicht wiederholte. Die Schilderung einer Strangulation steht sodann im Einklang mit dem leicht geröteten Rachen ohne Hinweis auf einen Infekt, den Schluckstörungen sowie der leichten Druckdolenz am Hals, die bei der Untersuchung festgestellt wurden. Würgemerkmale am Hals oder Stauungsblutungen im Gesicht wurden zwar nicht festgestellt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um zwingende Anzeichen einer Strangulation: Eine Strangulation kann auch erfolgen, ohne solche Spuren zu hinterlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; siehe Ziff. 11.3.2 unten). Entsprechend wurde D.________ nach dem Strangulationsprotokoll untersucht und es wurde in den weiteren medizinischen Berichten von einer erfolgten Strangulation ausgegangen (pag. 569 und pag. 619). Der im Arztbericht festgehaltene Ablauf, wonach der Beschuldigte D.________ zuerst würgte, sie danach das Bewusstsein verlor und zu Boden ging, woraufhin der Beschuldigte ihr den Kniestoss versetzte, ist vor diesem Hintergrund naheliegend. Die Aussagen von D.________ in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stehen dazu nicht in einem Widerspruch, da davon ausgegangen wird, dass sie die Strangulation bewusst nicht (mehr) erwähnte. Im Ergebnis kann jedoch offen gelassen werden, ob zuerst der Kniestoss und danach das Würgen und die Ohnmacht erfolgte oder umgekehrt.
Folgender Sachverhalt gilt demnach als erstellt:
Am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, hat der Beschuldigte D.________ auf der Strasse unvermittelt von hinten angegriffen, auf sie eingeschlagen und sie anschliessend zu Boden gerissen, ihren Kopf nach unten gezogen und sein Knie in ihr Gesicht gestossen. Sie hat durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten ein Gesichtstrauma, eine starke Schwellung am rechten Auge mit einem Hyposphagma, Rötungen am rechten Arm und ein Hämatom an der rechten Hand erlitten. Im Rahmen dieses nächtlichen Angriffs hat der Beschuldigte D.________ ausserdem gewürgt, so dass sie das Bewusstsein verloren, einen geröteten Rachen, eine leichte Druckdolenz im Bereich der rechten Halsmuskulatur sowie Schluckstörungen aufgrund der Strangulation davongetragen hat.
11.3 Rechtliche Würdigung
11.3.1 Einfache Körperverletzung
In Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der geänderten Anklageschrift kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nur noch die einfache Körperverletzung geprüft werden. Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als nach Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung] an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Kammer schliesst sich sowohl den rechtlichen Ausführungen wie auch der Subsumtion der Vorinstanz vorbehaltlos an, wobei letztere zum besseren Verständnis wiedergegeben werden (pag. 1303 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat D.________ durch den Übergriff des Beschuldigten ein Gesichtstrauma, eine starke Schwellung am rechten Auge mit einem Hyposphagma, Rötungen am rechten Arm und ein Hämatom an der rechten Hand erlitten. Bei der hierbei erfolgten Attacke auf D.________ handelt es sich klarerweise nicht bloss um eine über das gesellschaftlich geduldete Mass gehende Einwirkung auf eine Person, zumal die genannten Verletzungen mit erheblichen Schmerzen einhergegangen sind (pag. 567 f.). Ferner ist davon auszugehen, dass es eine gewisse Zeit gedauert hat, bis die Schwellung am Auge sowie das Monokelhämatom wieder abgeheilt sind. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung ist damit klarerweise überschritten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 5 StGB ist folglich erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen, da der Beschuldigte die Geschädigte klarerweise verletzen wollte: So hat der Beschuldigte D.________ verfolgt und als er sie gefunden hat, unerwartet von hinten angegriffen. Es war damit sein eigentliches Ziel, D.________ körperlich zu schädigen. Folglich sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands erfüllt.
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 15.08.2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________ (AKS-Änderung Ziff. 1) schuldig zu erklären.
Zu ergänzen ist lediglich, dass sich die Einwirkung auf D.________ mit dem Kniestoss ins Gesicht im oberen Bereich einer einfachen Körperverletzung bewegt, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.
11.3.2 Gefährdung des Lebens
Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der geänderten Anklageschrift wurde unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens angeklagt. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Auch hier kann grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (pag. 1304 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Tatbestands im Zusammenhang mit Strangulationen ist das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 heranzuziehen (Hervorhebungen durch die Kammer):
Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2; Urteile 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N.16 zu Art. 129 StGB).
Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. Weder/Schweitzer, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; Maeder, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, Ziff. 3.8.1 S. 156; Wirth/Strauch, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 2. Aufl. 2006, Ziff. 4.4, S. 118 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; vgl. auch Urteil 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie - neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals - nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen (Cornelia Meier, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf Burkhard Madea, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Opfern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; Maeder, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20).
Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Halsweichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und damit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. So kann beim "Schwitzkasten" durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können. Mithin kann der Angriff auf den Hals dann verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben. Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der verletzungsarme oder verletzungsfreie Befund "besonders eng" an der Gefährdung des Lebens (vgl. Burkhard Madea, a.a.O., Ziff. 3.8.2, S. 167 und 169; Weder/Schweitzer, a.a.O, S. 30). Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies z.B. bei einem Blutverlust der Fall ist. Die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Ausgang, mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken" (so Weder/Schweitzer, a.a.O., S. 27).
Gemäss Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ würgte und diese als Folge davon das Bewusstsein verloren hat. In Kombination mit dem ärztlich festgestellten geröteten Rachen, den Schluckstörungen und der leichten Druckdolenz im Halsbereich liegen damit genügend Hinweise vor, dass sich D.________ als Folge des Würgens zwischenzeitlich in Lebensgefahr befand. Der Bewusstseinsverlust ist ein eindeutiger Hinweis auf die vom Bundesgericht als Kriterium für eine Lebensgefahr genannte Hirndurchblutungsstörung aufgrund einer beeinträchtigten oder gar unterbrochenen Atmung. Die Ausführungen von Dr. med. R.________ vom 12. Mai 2021 stehen dazu in keinem Widerspruch. So führte er aus, auf dem Notfall habe zum Zeitpunkt der Konsultation keine Lebensgefahr bestanden. Eine Strangulation sei je nach Ausmass und Dauer potentiell lebensgefährlich (pag. 619).
Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist damit erfüllt.
Wer eine Person aus nichtigem Anlass unvermittelt von hinten angreift und würgt, bis sie ohnmächtig wird, handelt hemmungs- und rücksichtslos und damit skrupellos im Sinne des Tatbestands. Dass die Strangulation eines Menschen zum Tod führen kann, ist allgemein bekannt. Dieses Wissen muss sich auch der Beschuldigte anrechnen lassen. Indem er D.________ trotzdem bis zur Ohnmacht würgte, setzte er D.________ bewusst dieser Gefahr aus, im Vertrauen darauf, noch rechtzeitig vor der Verwirklichung der Gefahr von ihr abzulassen. Er hörte denn auch offenbar mit dem Würgen auf, nachdem D.________ das Bewusstsein verloren hatte.
Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens.
Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.
11.4 Fazit
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.
12. Vorfälle vom 1. August 2019 bis 13. Juni 2020 in F.________ und E.________
12.1 Angeklagter Sachverhalt
Die Vorinstanz hat die angeklagten Sachverhalte zutreffend wie folgt wiedergegeben (pag. 1308 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er in der Zeit vom ca. 01.08.2019 bis ca. 31.03.2020 in F.________, mehrfach gewalttätig gegenüber D.________ geworden sei und dabei verschiedene Gegenstände, insbesondere eine Eisenstange sowie einen Schraubenzieher, nach D.________ geworfen haben soll. Ausserdem soll er mit einer Schere in die Hände von D.________ geschnitten haben. Weiter soll er D.________ auf den Bauch gelegt und ihr dabei in den Rücken getreten haben. Der Beschuldigte soll D.________ sodann mehrfach die Treppe hinuntergestossen und sie in die Genitalien getreten haben, wobei D.________ zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sein soll, was der Beschuldigte gewusst haben soll. Diese Ereignisse sollen sich insbesondere an folgenden Daten zugetragen haben:
- in der Woche vom 11.-17.11.2019 (vermutlich am 12.11.2019)
- im Dezember 2019
- im Januar 2020
D.________ soll durch die Gewaltanwendungen des Beschuldigten verschiedene Verletzungen erlitten haben, u.a. ein blau gefärbtes Hämatom an der linken Gesichtshälfte, eine Prellung am Oberarm und Schmerzen am Fuss. Überdies soll sie im Januar 2020 ihr ungeborenes Kind verloren haben (AKS-Änderung Ziff. 3.1).
Der Beschuldigte soll zudem in der Zeit vom ca. 01.04.2020 bis zum 12.06.2020, in E.________, und evtl. anderswo in der Schweiz, ca. alle 10 Tage gegenüber D.________ tätlich geworden sein, indem er sie mit den Fäusten geschlagen und/oder ihr Ohrfeigen verpasst haben soll. Bei einem Vorfall soll er überdies einen Barhocker nach D.________ geworfen haben. Bei einem weiteren Vorfall soll der Beschuldigte D.________ mittels Tritt in den Oberkörper eine Rippe gebrochen haben. Ca. Anfang Juni 2020 soll der Beschuldigte D.________ von hinten mit einem 1 kg schweren Honigglas auf den Hinterkopf und mit der flachen Hand gegen das rechte Ohr geschlagen haben. Dabei soll D.________ schwarz vor Augen geworden, und sie zu Boden gefallen sein. In den darauffolgenden Tagen soll sie Schwindel sowie Kopfschmerzen verspürt haben (AKS-Änderung Ziff. 3.2).
Weiter soll der Beschuldigte am 12.06.2020 in E.________, D.________ zwei Mal in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und die Hände geschlagen haben, wodurch diese Prellungen und Rötungen/Striemen erlitten haben soll (AKS-Änderung Ziff. 3.4).
Der Beschuldigte soll ferner am 13.06.2020, ca. 13:40 Uhr, in E.________, D.________ im Treppenhaus beim Hinausgehen getreten haben, sodass diese drei Treppenstufen hinuntergefallen sein soll. Danach soll er ihr gefolgt und sie mit den Händen die weiteren Treppenstufen hinuntergestossen haben. Anschliessend soll der Beschuldigte D.________ in den Bauch getreten haben, wodurch diese Prellungen und Rötungen/Striemen erlitten haben soll. D.________ soll daraufhin zudem vaginale Blutungen und Schmerzen im Bauch, am Kopf und am Ohr gehabt haben (AKS-Änderung Ziff. 3.5).
Auch soll der Beschuldigte in der Zeit vom ca. 01.04.2020 bis zum 12.06.2021, in E.________, und evtl. anderswo in der Schweiz D.________ immer wieder mit dem Tod bedroht haben, u.a. indem er einen Hammer und einen Salontisch hochgehalten und dem Opfer gesagt haben soll «je vais te tuer». D.________ soll dadurch und im Wissen um die Gewalttätigkeit des Beschuldigten, der ihr gegenüber gleichzeitig immer wieder tätlich geworden sein soll, in Angst versetzt worden sein (AKS-Änderung Ziff. 4.1).
12.2 Anklagegrundsatz
Die Verteidigung machte geltend, innerhalb der Ziffern I.3.1. und I.3.2. habe es zahlreiche Vorhalte für Zeiträume von je mehreren Monaten ohne Nennung eines zumindest ungefähren Datums. Es sei unmöglich, anhand der Akten zu verstehen, was wann passiert sein solle. Das sei mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2, 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1 [nicht publiziert in BGE 146 IV 358]). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die beiden kritisierten Ziffern der (geänderten) Anklageschrift stehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber D.________ im Rahmen ihrer Beziehung über mehrere Monate Gewalt ausgeübt zu haben, wobei es immer wieder zu gleichartigen oder zumindest ähnlichen Vorfällen gekommen sein soll. Die Vorgehensweisen des Beschuldigten werden in der Anklageschrift beschrieben (Gegenstände nach ihr werfen, mit einer Schere schneiden, Tritte, Treppe runterstossen, Faustschläge, Ohrfeigen). Auch wird umschrieben, in welcher Grössenordnung sich die Folgen dieser Gewaltanwendung bewegten (Hämatome, Prellungen, Schmerzen, schwarz vor den Augen/Schwindel, Kopfschmerzen; bezogen auf je einen spezifischen Vorfall: Abort und gebrochene Rippe). Da es regelmässig und über die Zeit von mehreren Monaten immer wieder zu Gewalthandlungen gekommen sein soll, ist nicht zu erwarten, dass D.________ jeweils noch Datum, Zeit und den genauen Ablauf der einzelnen Handlungen angeben kann. Aufgrund der Beschreibung in der Anklageschrift ist für den Beschuldigten aber ersichtlich, welches Verhalten ihm zum Vorwurf gemacht wird. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht umschrieben (insbesondere abgegrenzt durch den Umzug von F.________ nach E.________) und auch zeitlich auf überschaubare Zeiträume von einigen Monaten eingegrenzt. Damit ist der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend eingegrenzt und war es dem Beschuldigten möglich, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
12.3 Beweiswürdigung
12.3.1 Vorbemerkung
Die unter den nachfolgenden Erwägungen geprüften Anklagepunkte gehen auf die Anzeigeerstattung von D.________ am 13. Juni 2020 zurück – dem einzigen Mal, an dem sie von sich aus Kontakt mit der Polizei aufnahm und einen Vorfall vom selben Tag sowie einen Vorfall vom Vortag zur Anzeige brachte und bei dieser Gelegenheit schilderte, dass sie bereits in den Monaten zuvor regelmässig durch den Beschuldigten Gewalt erlebt habe. Die nachfolgenden Aussagen zu den Vorkommnissen in den angeklagten Zeiträumen zeigen auf, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.________ wiederholt zu Vorfällen kam und der Beschuldigte bei diesen Gelegenheiten jeweils gewalttätig gegenüber D.________ wurde.
D.________ sagte aus, jedes Mal, wenn er sie geschlagen habe, habe sie die Wohnung für ein paar Tage verlassen. Wenn sie wieder zurückgekommen sei, habe er sie geschlagen, weil sie weg gewesen sei. Es sei immer dasselbe. Man könne normal mit ihm diskutieren und plötzlich sehe man es in seinen Augen und er werde aggressiv. Sie glaube, er habe ein Aggressionsproblem (pag. 500 Z. 70 ff.). Er zeige schon Reue, aber er vergesse auch viel. Er wisse meistens nicht, warum er wütend sei und schlage einfach zu (pag. 500 Z. 76 f.). Sie gehe dann meistens eine Nacht zu ihrer Mutter und wenn sie zurückkomme, schlage er sie, grundlos. Wenn sie ihn frage, weshalb, sage er, weil sie über Nacht nicht zu Hause gewesen sei. Aber warum sie weg gewesen sei, wisse er meistens nicht (pag. 500 Z. 80 ff.). Für sie sei der Beschuldigte eigentlich schon eine Zeit lang ihr Ex-Freund und sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie noch zusammenwohnten. Aber weil es ihn wohl störe, dass sie oft auswärts schlafe, behandle er sie trotzdem wie seine Freundin. Damit meine sie, dass er sie immer frage, wo sie gewesen sei, und sie wieder «abgeschlagen» und beschimpft habe. Das heisse für sie, dass sie für ihn wohl immer noch seine Freundin sei (pag. 501 Z. 145 ff.). Wenn es zu den Vorfällen gekommen sei, dann sei es zu Hause gewesen (pag. 776 Z. 203).
Der Beschuldigte sagte in allgemeiner Weise aus, dass sie «manchmal einfach zusammen Probleme» hätten (pag. 23 Z. 183). Er habe sie «nicht jedes Mal geschlagen» (pag. 23 Z. 193). Er bejahte, ein Problem damit zu haben, seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten, und erklärte dies mit dem Verlust seiner Ex-Frau, seines Jobs und seiner Wohnung. Er trinke einfach viel, um diese Sachen zu vergessen. Dies sei das Problem. Er bejahte ebenfalls, zu wissen, dass es ein absolutes No-Go sei, Gewalt gegenüber seiner Partnerin anzuwenden. Er wolle dies auch nicht. Er wisse, dass das nicht fair sei von ihm (pag. 27 Z. 338 ff.). D.________ habe nicht Angst vor ihm, sondern das Problem sei, dass sie beide etwas gemacht hätten. Sie habe einfach Angst, dass er gehe (pag. 28 Z. 352 ff.). Er könne es nicht akzeptieren, dass sie immer weggehe, ohne ihm zu sagen, wohin. Er sei ihr Freund. Er wolle nicht, dass sie zusammen immer Probleme hätten, das sei nicht schön (pag. 28 Z. 360 ff.). Er habe das [die ihm vorgeworfenen Taten] nicht gemacht, weil er das so gewollt habe. Das Problem sei immer, dass wenn er nach F.________ gehe, akzeptiere sie das nicht (pag. 29 Z. 407 f.). Er habe ihr keine Körperverletzung zugefügt. Sie hätten immer nur Streitereien. Es sei nicht nur gestern [am 13. Juni 2020] gewesen (pag. 505 Z. 32 f.). «Angelangt» habe er sie gestern nicht. Vorher hätten sie sich schon gegenseitig geschlagen (pag. 505 Z. 43 f.). Auch bei seiner Einvernahme vom 2. Februar 2021 bestätigte der Beschuldigte, dass sie schon einige Male eine Schlägerei zusammen hatten, dies sei aber immer gegenseitig gewesen. Nur um zwei Fragen später wieder zu behaupten, dass er nicht gewalttätig sei (pag. 647 Z. 149 ff.). Über sein problematisches Trinkverhalten sprach er nicht mehr, sondern verortete die Ursache im Alkoholkonsum von D.________ (pag. 647 Z. 155).
M.________ sagte aus, dass es immer wieder zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Es gebe viele Sachen, die nicht bei der Polizei gemeldet worden seien. Ihre Tochter sei immer wieder nach Hause gekommen mit einem zerschlagenen Gesicht, mit blauen Flecken, mit Stichwunden, mit einem kaputten Fuss. Es sei sehr oft vorgekommen und immer wieder und mit tendenziell immer schlimmeren Verletzungen (pag. 784 Z. 135 ff.). Es sei «x Mal» vorgekommen. Es sei in E.________ vorgekommen. Es sei in F.________ vorgekommen. Es sei so viel «Zeug» gewesen (pag. 785 Z. 175 ff.). Es sei immer wieder das gleiche Verfahren. Sie sei zu ihr gekommen und habe lauter Wasser geweint und wieder irgendwo eine Verletzung gehabt, und sie habe ihre Tochter dann behandelt. Es sei immer wieder so gewesen und sei so oft vorgekommen (pag. 789 Z. 322 ff.).
Der Strafkläger schilderte, er habe nicht gezählt, wie oft ihm D.________ erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Er habe es nicht gezählt, aber es sei mehrere Male vorgekommen. Wenn er jetzt eine Zahl sagen müsste, würde er sicher 10 bis 15 Mal sagen. Dies sei so in den letzten zwei Jahren gewesen. Es sei wirklich unterschiedlich gewesen. Er höre nicht unbedingt immer so viel von ihr, eher so quartalsweise (pag. 809 Z. 102 ff.). Er könne sich nicht wirklich an einzelne Vorfälle erinnern. Es sei einfach kontinuierlich so gewesen. Er könne auch nicht sagen, wie viele Male, weil es so oft vorgekommen sei (pag. 810 Z. 158 ff.).
12.3.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.1. der geänderten Anklageschrift (Zeitraum 1. August 2019 bis 31. März 2020 in F.________)
Wie soeben festgehalten, ist bereits aufgrund der Aussagen von D.________ und dem Beschuldigten erstellt, dass es in der Zeit, in der die beiden in F.________ wohnten, mehrfach zu Gewaltausübung durch den Beschuldigten zum Nachteil von D.________ kam. Dabei sind folgende Episoden und Vorfälle näher bekannt:
Bewerfen mit Gegenständen: Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2020 wurde D.________ gefragt, ob beim heutigen Vorfall Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel gewesen seien. Sie beantwortete dies mit «Nein, heute nicht». Auf Nachfrage, ob bei einer Auseinandersetzung Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel gewesen seien, gab sie an: «Ja, eine Eisenstange, einen Hammer, einen Schraubenzieher, einen Barhocker, eine Schere, einen Salontisch. Mit den meisten Gegenständen warf er nach mir, mit der Schere hat er mir die Hände aufgeschnitten» (pag. 501 Z. 116 ff.). Das Werfen der Eisenstange und des Schraubenziehers verortete sie nach F.________ (pag. 501 Z. 129 f.). Wenn er wütend sei, nehme er das nächst Beste in die Hände (pag. 502 Z. 182). Bei ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 sagte sie sodann aus, dass sie dies nochmals schildern könnte, es aber nicht möchte. Es seien einzelne Vorfälle gewesen. Aber sie möchte nicht darauf eingehen. Sie wolle das Ganze vergessen (pag. 775 Z. 150 ff.). Der Beschuldigte antwortete auf Vorhalt der beiden Vorfälle nicht auf die Frage, ob dies stimme, sondern machte andere Ausführungen und griff dabei D.________ an. Diese sei immer besoffen und mache Sachen in der Wohnung kaputt (pag. 24 Z. 231 ff.). Im Rahmen eines erneuten Vorhalts bezog er die Anschuldigung mit der Eisenstange auf den Umzug nach E.________. Sie hätten einmal in F.________ Streit gehabt. Sie seien bereits mit dem Umzug nach E.________ beschäftigt gewesen. Er habe eine Holzstange und noch andere Sachen in der Hand gehabt. Sie [D.________] sei durch die Tür gekommen und habe wohl gemeint, er warte mit der Stange auf sie. Dabei habe er noch andere Sachen dabeigehabt und sei mit Umzugsarbeiten beschäftigt gewesen (pag. 506 Z. 83 ff.). Das Aussageverhalten der beiden in diesem Punkt entspricht den bereits analysierten Tendenzen, wonach D.________ jeweils versuchte, Vorwürfe zu relativieren, und der Beschuldigte den konkreten Vorwurf abstritt und D.________ die Schuld zuschob. Aus dem bereits Gesagten folgt, dass auf den Aussagen von D.________ abzustellen ist. In Bezug auf diese konkreten Aussagen sind folgende Punkte zu ergänzen: Entgegen dem Vorwurf der Verteidigung wurden D.________ durch die Polizei keine suggestiven Fragen gestellt und keine Vorwürfe «in den Mund gelegt». D.________ wurde nach ihrer eigenen, freien Erzählung der soeben erlebten Auseinandersetzung im Rahmen der Detailfragen gefragt, ob Gegenstände im Spiel gewesen seien, worauf sie mit «heute nicht» antwortete. Aufgrund dieser Antwort drängte sich die Anschlussfrage auf, ob bei sonstigen Auseinandersetzungen Gegenstände im Spiel gewesen seien. Eine unzulässige Suggestion ist darin nicht zu erkennen. In den Aussagen des Beschuldigten ist sodann auffällig, dass er den Vorhalt des Werfens mit Gegenständen von sich aus auf einen Streit in F.________ während des Umzugs nach E.________ bezog. Er habe eine Holzstange und andere Sachen in der Hand gehabt, und sie sei zur Tür reingekommen und habe wohl gemeint, er warte mit der Stange auf sie. Bereits der Umstand, dass es der Beschuldigte für möglich hielt, dass D.________ seine Gestik/Haltung als «auf sie Warten» interpretierte, spricht Bände. Es ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, auf welchen Vorfall sich D.________ bezog. Seine weiteren Aussagen dazu sind als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschuldigte selber angab, das Ganze habe sich im Rahmen eines Streits zugetragen. Es ist demnach als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der angeklagten Zeit in F.________ einen Schraubenzieher und eine Eisenstange nach D.________ geworfen hat.
Schneiden mit einer Schere in die Hände: Wie bereits erwähnt, schilderte D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020, der Beschuldigte habe ihr mit einer Schere die Hände «aufgeschnitten» (pag. 501 Z. 122 ff.). Dies sei in F.________ passiert (pag. 501 Z. 129 f.). Sie habe sich nach dem Schnitt mit der Schere nicht getraut, zum Arzt zu gehen (pag. 501 Z. 134 f.). Der Beschuldigte antwortete auf entsprechenden Vorhalt nicht auf die Frage, ob dies stimme, sondern machte andere Ausführungen und griff dabei D.________ an. Diese sei immer besoffen und mache Sachen in der Wohnung kaputt (pag. 24 Z. 231 ff.). M.________ hingegen bestätigte, von einem Vorfall gehört zu haben, bei dem der Beschuldigte mit einer Schere auf ihre Tochter losgegangen sei (pag. 785 Z. 169 f. und pag. 786 Z. 238). Nach dem bereits Gesagten ist auch auf diese Aussagen von D.________ abzustellen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie gegenüber ihrer Mutter fälschlicherweise einen Angriff mit einer Schere erwähnt hätte.
Auf den Bauch Legen und in den Rücken Treten: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020 wurde D.________ gefragt, ob sie nie beim Arzt gewesen sei. Sie antwortete, «Nein, ich habe mich nicht getraut, das einzige Mal war, als er mir die Rippen brach. Ich habe aber am Arzt gesagt, dass dies beim Umzug geschehen war» (pag. 501 Z. 132 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr jeweils die Rippen gebrochen habe, gab sie an, in F.________ habe er sie auf den Bauch gelegt und sei ihr mit dem Fuss auf den Rücken getreten. In E.________ habe er ihr, glaube sie, eine Rippe mittels Treten gebrochen (pag. 501 Z. 137 ff.). Aufgrund dieser Aussage dürfte der Beschuldigte D.________ zweimal die Rippen gebrochen haben – einmal in F.________ und einmal in E.________. Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausging, D.________ habe gesagt, in F.________ habe er ihr keine Rippe gebrochen (vgl. pag. 1324, S.49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da in der Anklageschrift nur im Zusammenhang mit den Vorfällen in E.________ explizit ein Rippenbruch erwähnt wird, stellt die Kammer im Weiteren jedoch nicht auf einen zweiten Rippenbruch in F.________ ab.
Der Beschuldigte machte keine konkreten Angaben zum Vorwurf, er habe der auf dem Bauch liegenden D.________ auf den Rücken getreten, sondern beschränkte sich ein weiteres Mal darauf, D.________ zu diskreditieren (pag. 25 Z. 242 f.). M.________ sagte aus, dass ihr das mit dem auf den Rücken treten, als ihre Tochter auf dem Bauch gelegen sei, bekannt vorkomme. Es habe viele Varianten gegeben (pag. 786 Z. 238 f.). Die Schilderungen von D.________ werden auch hier als glaubhaft erachtet, zumal sie ihrer Mutter offenbar davon erzählt hat.
Die Treppe Hinunterstossen (mehrfach) und Treten in die Genitalien (während Schwangerschaft) mit Verlust des Kindes im Januar 2020: D.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020 aus, sie habe vor ein paar Tagen einen Schwangerschaftstest gemacht und dieser sei positiv gewesen. Sie habe es dem Beschuldigten aber nicht gesagt. Sie sei auch schon im Dezember schwanger gewesen und habe es im Januar verloren. Vielleicht, weil er sie damals ein paar Mal die Treppe hinuntergeworfen habe und auch in ihre Genitalien getreten habe. Damals habe sie ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Zum Verlust des Kindes habe er gesagt, dass es sicherlich ihre Schuld sei, da sie sicherlich gesoffen hätte. Sie sei damals im Spital F.________ gewesen (pag. 500 Z. 88 ff.). An ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 gab sie an, der Arzt habe ihr gesagt, dass es überhaupt nicht beweisbar sei, dass sie das Kind deshalb verloren habe, und sie das Kind auch sonst hätte verlieren können, das könne man nicht in Zusammenhang bringen (pag. 774 Z. 118 ff.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte sie die Treppe hinuntergeworfen und in die Genitalien getreten habe, gab sie zur Antwort, dass sie nie gelogen habe. Sie nehme an, ja, aber möchte da nicht etwas sagen. Es sei viel passiert, und sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Deshalb möchte sie nicht etwas Falsches sagen (pag. 774 Z. 125 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass D.________ ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei. Er machte diese Aussage jedoch im Zusammenhang mit einem Vorfall im September 2019 (vgl. pag. 507 Z. 127 ff.: «Letzten September kam sie zurück [...] Darauf verschwand sie wieder. Als sie wieder zurückkam, gab sie mir an, sie sei schwanger»). Er habe sie nur gefragt, von wem. Mehr wollte er dazu nicht sagen, bestritt, von einem Kindesverlust Kenntnis zu haben, und stellte in den Raum, dass D.________ das Kind wegen Alkohol, Kokain oder Gras verloren habe (pag. 507 Z. 135 ff.). Bei der Schlusseinvernahme verwies er auf den Rapport der Polizei und hielt fest, dass nach diesem D.________ gar nicht schwanger gewesen sei (pag. 510 Z. 127). Sie sei mit einer Polizistin ins Spital gegangen und habe einen Test gemacht, der angezeigt habe, dass sie nicht schwanger sei (pag. 511 Z. 134; Anm. der Kammer: Dies muss sich auf die vermeintliche Schwangerschaft im Juni 2020 bezogen haben, vgl. pag. 464). M.________ sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte ihre Tochter die Treppe runtergeworfen habe (pag. 785 Z. 170). Betreffend Kindsverlust gab sie an, nichts davon zu wissen (pag. 788 Z. 314). Angesprochen darauf, dass ihre Tochter ausgesagt habe, vom Beschuldigten damals ein paar Mal die Treppe heruntergeworfen und in die Genitalien getreten worden zu sein, gab sie an, dass dies sein könne. Das wisse sie, das habe sie mitbekommen (pag. 789 Z. 316 ff.). Sie könne es nicht mit Datum benennen und wisse auch nicht mehr alles genau (pag. 789 Z. 324 ff.). Auf erneute Nachfrage, ob die Tochter ihr das mit dem in die Genitalien Treten erzählt habe, konnte sie sich nicht erinnern (pag. 789 Z. 331: «Ich weiss es nicht»). Der Hausarzt von D.________ hielt am 21. November 2019 ein Telefonat mit der Schwester von D.________ fest. Demnach wurde D.________ die Woche zuvor die Treppe runtergestossen und «abgeschlagen». Die Polizei sei organisiert worden. Sie habe jetzt Fussschmerzen (pag. 564). Aufgrund der glaubhaften Aussagen von D.________, die teilweise von ihrer Mutter bestätigt wurden, ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ mehrmals die Treppe hinuntergeworfen und (mindestens einmal) in die Genitalien getreten hat. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt stellt die Notiz des Hausarztes dar, der von der Schwester von D.________ informiert wurde. Aufgrund dieser Notiz lassen sich einem solchen Treppensturz Fussschmerzen zuordnen, die mindestens eine Woche angehalten haben. Aufgrund der Aussagen von D.________ und des Beschuldigten ist sodann nicht ausgeschlossen, dass D.________ Ende 2019/Anfang 2020 schwanger war, das Kind verlor, und der Beschuldigte von der Schwangerschaft und dem Kindsverlust Kenntnis hatte. So sagte D.________ glaubhaft aus, ihn über die Schwangerschaft informiert zu haben und dass sie beide eine Diskussion über die Gründe für den Kindsverlust geführt hätten. Dazu stimmig fügte sie an, den Beschuldigten über ihre erneute Schwangerschaft (die sich bei einem späteren Test nicht bestätigte [pag. 464]) nicht mehr zu informieren. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass D.________ das Kind aufgrund einer Einwirkung des Beschuldigten verloren hat.
Darüber hinaus sind folgende Informationen aus den Akten bekannt:
Gemäss Nachtrag vom 22. Juli 2021 ergaben Nachforschungen bei der Kantonspolizei F.________, dass es am 10. und 12. November 2019 bereits zu Polizeieinsätzen kam wegen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und D.________. Am 12. November 2019 wurden bei D.________ ein blau gefärbtes Hämatom an der linken Gesichtshälfte und ein Hämatom am rechten Oberarm festgestellt. Im Formular «Ablauf Bedenkfrist Strafantrag» wurde festgehalten, der Beschuldigte sei auf unbekannte Art und Weise tätlich gegenüber D.________ geworden (pag. 492 ff.). D.________ liess die Bedenkfrist ungenutzt verstreichen. Die beschriebenen Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (pag. 497).
M.________ sagte aus, ihre Tochter sei immer wieder nach Hause gekommen mit einem zerschlagenen Gesicht, mit blauen Flecken, mit Stichwunden, mit einem kaputten Fuss. Es sei sehr oft vorgekommen und immer wieder und tendenziell immer schlimmere Verletzungen (pag. 784 Z. 135 ff.). Der Strafkläger gab auf Frage nach den jeweiligen Verletzungen an, der Arm von D.________ sei blau angeschwollen gewesen vom Festhalten. Am Körper habe sie «Mösen» gehabt. Aber am Gesicht habe sie – soweit er es gesehen habe – nichts gehabt. Er habe sie aber nicht jeden Tag gesehen (pag. 810 Z. 133 ff.).
Aufgrund der Aussagen von M.________ lässt sich ausserdem ein Video in die Zeit in F.________ einordnen, in dem sich der Beschuldigte dabei filmte, wie er Kleider von D.________ zerstörte und sie dabei beschimpfte (pag. 805, pag. 784 Z. 143 ff.). Dieses Video dokumentiert zwar keine physische Gewalt, zeigt aber deutlich auf, mit welcher Aggression der Beschuldigte D.________ begegnete.
Mit Blick auf diese Aussagen und Dokumentationen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte während der Zeit in F.________ (1. August 2019 bis 31. März 2020) mehrfach physische Gewalt gegenüber D.________ ausübte. Dabei warf er etwa mit Gegenständen (Eisenstange, Schraubenzieher) nach ihr, schnitt ihr mit einer Schere in die Hände, trat der auf dem Bauch liegenden D.________ in den Rücken, warf sie die Treppe runter und trat ihr in die Genitalien. Mit seinen Handlungen fügte er ihr Verletzungen im Ausmass der in der Anklageschrift genannten Hämatome, Prellungen und Fussschmerzen zu. Der Verlust des ungeborenen Kindes im Januar 2020 lässt sich hingegen nicht (rechtsgenüglich) auf das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten zurückführen.
12.3.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.2. und Ziff. I.4.1. der geänderten Anklageschrift (Zeitraum 1. April 2020 bis 12. Juni 2020 in E.________)
Auch für diesen Zeitraum kann aufgrund der bereits erfolgten Erwägungen als erstellt gelten, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ physische Gewalt anwendete. Gemäss den Aussagen von D.________ wurde er in dieser Zeit ca. alle 10 Tage tätlich, indem er sie mit den Fäusten geschlagen oder ihr Ohrfeigen verpasst habe (pag. 461 und pag. 500 Z. 76 f.). Am 13. Juni 2020 sagte sie aus, physisch habe sie Schmerzen im Kopf und am Ohr, aber sie sei es schon gewohnt, da er sie das ganze Jahr schon abgeschlagen habe (pag. 502 Z. 166 ff.). Sie habe genug, er habe sie schon so oft geschlagen (pag. 503 Z. 204). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 bestätigte sie, dass es das letzte Jahr Zeiten gegeben habe, in denen er sie alle zehn Tage geschlagen habe. Es sei ihm letztes Jahr aber wirklich schlecht gegangen (pag. 773 Z. 87 f.). Meistens habe er sie «gechläpft» (pag. 774 Z. 101). Auf Nachfrage bestätigte sie, dass er teilweise auch anders bzw. mit der Faust dreingeschlagen habe, mochte dazu aber nicht mehr sagen (pag. 774 Z. 100 ff.). Sie könne es gar nicht mehr einordnen. Es sei so oft und so viel gewesen (pag. 784 Z. 154). Der Beschuldigte bestritt dies und beschuldigte stattdessen D.________, jeweils Probleme gemacht zu haben (pag. 24 Z. 207 f.). Bei der Schlusseinvernahme verweigerte er die Aussage dazu (pag. 511 Z. 143). M.________ und der Strafkläger hingegen bestätigten, dass es auch in der Zeit in E.________ wiederholt zu Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten kam (siehe Ziff. 12.3.1 oben). D.________ habe jeweils blaue Flecken und ein zerschlagenes Gesicht resp. am Körper «Mösen» gehabt (M.________: pag. 784 Z. 135 ff.; Strafkläger: pag. 810 Z. 134). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ in Kombination mit den Beobachtungen aus ihrem Umfeld erachtet die Kammer die Angabe, wonach der Beschuldigte ca. alle 10 Tage mit Faustschlägen und/oder Ohrfeigen gegenüber D.________ tätlich wurde, als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich auch bei dieser Häufigkeitsangabe um eine beschönigende, sicher nicht übertriebene Schätzung handelt. Die Aussagen von D.________ vom 13. Juni 2020 deuten darauf hin, dass es zumindest zeitweise deutlich häufiger zu Übergriffen kam, schilderte sie doch gleich mehrere Vorfälle innerhalb der letzten Tage (pag. 499 Z. 40 ff.).
Darüber hinaus gehen aus den Akten folgende Vorfälle hervor, bezüglich derer in Übereinstimmung mit dem bereits Gesagten ebenfalls auf die Aussagen von D.________ abgestellt wird.
Anwerfen eines Barhockers: Anlässlich der bereits thematisierten Frage nach eingesetzten Gegenständen in der Einvernahme vom 13. Juni 2020 nannte D.________ auch einen Barhocker. Mit den meisten Gegenständen habe er nach ihr geworfen. Das mit dem Barhocker sei in E.________ gewesen (pag. 501 Z. 122 ff.; vgl. Ziff. 12.3.2 oben). Der Beschuldigte äusserte sich nicht konkret zum Vorhalt dieses Vorwurfs resp. verweigerte dazu die Aussage (pag. 25 Z. 247, pag. 506 Z. 83 ff., pag. 511 Z. 143). M.________ sagte aus, dass ihre Tochter einmal in E.________ in ein Bistro oder Lädeli geflüchtet sei. Der Beschuldigte habe dann den ganzen Betrieb bedroht. Vielleicht sei das dort gewesen mit dem Barhocker (pag. 787 Z. 245 ff.).
Tritt in den Oberkörper mit Bruch einer Rippe: In den bereits thematisierten Aussagen von D.________ bezüglich Arztbesuch und Rippenbruch erwähnte D.________ einen Vorfall in E.________, bei dem ihr der Beschuldigte (glaublich) mit Treten eine Rippe gebrochen habe (pag. 501 Z. 134 ff.). Der Beschuldigte antwortete auf den Vorhalt lediglich mit «Vielleicht sie mich, ja» (pag. 25 Z. 247). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass sie damals am Zügeln gewesen seien und sich D.________ beim Zügeln die Rippe gebrochen habe. Sie sei im Treppenhaus gestürzt. Auf Vorhalt anderslautender Aussagen von D.________ verweigerte er die Aussage (pag. 511 Z. 151 ff.). Aufgrund ihrer Ausrede beim Arzt, wonach sie die Rippe beim Umzug gebrochen habe, ist davon auszugehen, dass dieser Vorfall in zeitlicher Nähe zum Umzug nach E.________ erfolgte, zumal auch der Beschuldigte angab, D.________ habe sich die Rippe beim Zügeln gebrochen, als sie im Treppenhaus gestürzt sei (pag. 756 Z. 151 f).
Schlag mit Honigglas von hinten auf den Kopf und mit flacher Hand gegen das Ohr: D.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020 aus, der Beschuldigte habe sie vor ein paar Tagen mit einem 1 kg Honigglas von hinten gegen den Hinterkopf und danach mit der flachen Hand gegen ihr rechtes Ohr geschlagen. Da sei ihr ziemlich schwindlig geworden und sie habe die Wohnung verlassen (pag. 499 Z. 63 ff.). Das mit dem Honigglas sei in E.________ gewesen (pag. 501 Z. 129). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 wollte sie sich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern und nahm stattdessen den Beschuldigten in Schutz. Er habe so eine schlimme Zeit in diesem Jahr gehabt und seine Ex-Frau verloren. Sie glaube, seine aggressiven Aussetzer hätten mit diesem Verlust zu tun (pag. 773 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte stritt das Schlagen mit dem Honigglas ab. Das Schlagen mit der flachen Hand gegen das Ohr gestand er dagegen ein (pag. 23 f. Z. 199 ff.). Auf spätere Vorhalte wollte er nichts sagen resp. verweigerte er die Aussage (pag. 507 Z. 107 ff. und pag. 511 Z. 143). M.________ verneinte, Kenntnis von einem Vorfall mit einem Honigglas zu haben. Das mit dem Ohr komme ihr aber irgendwie bekannt vor. Sie habe danach irgendwie mit dem Ohr Schwierigkeiten gehabt. Irgend so etwas sei gewesen (pag. 786 Z. 225 f.). Wie bereits angesprochen, erweist sich diese Schilderung mit dem Honigglas als besonders glaubhafte Aussage von D.________, da sie die Episode in ihrer ersten freien Erzählung erwähnte und dabei mit dem Honigglas einen Gegenstand nannte, der kaum für eine erfundene Geschichte beigezogen würde. Auch die Schilderung der erlittenen Folgen fällt mit Blick auf den verwendeten Gegenstand harmlos aus, was ebenfalls gegen eine falsche Anschuldigung spricht (vgl. Ziff. 10.5.2 oben). Hinzu kommt, dass D.________ am 13. Juni 2020 ärztlich untersucht wurde. Sie gab dabei an, vor einer Woche vom Beschuldigten angegriffen worden zu sein, dabei in den Bauch getreten und gegen den Kopf geschlagen worden zu sein, und beschrieb einen Schlag mit einem Honigglas an den Hinterkopf sowie mit der flachen Hand aufs rechte Ohr. Eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit könne sie nicht ausschliessen, ihr sei kurz für einige Sekunden schwarz vor den Augen geworden und sie sei zu Boden gestürzt. Sie habe in den letzten Tagen mehrfach Schwindel und leichte Kopfschmerzen verspürt, jedoch keine Symptome. Die Anamnese sei zur Beweissicherung mehrere Tage nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erfolgt. Hinweise auf versorgungsbedürftige Verletzungen konnten keine gefunden werden (pag. 548 ff. mit Fotos als Anhang). In diesem Bericht werden sodann «minimale Abschürfung occipital» [am Hinterkopf] erwähnt und Fotos einer Rötung am Hinterkopf beigelegt, was mit dem Schlag auf den Hinterkopf mit dem Honigglas ohne weiteres vereinbar ist (pag. 548 ff. und pag. 551 f.). Gestützt auf die Angaben in der medizinischen Untersuchung ist davon auszugehen, dass es D.________ aufgrund dieser Schläge an den Kopf nicht nur «ziemlich schwindlig», sondern sogar für einige Sekunden schwarz vor den Augen wurde, sie zu Boden stürzte und in den Tagen danach mehrfach Schwindel und leichte Kopfschmerzen verspürte.
Drohungen: Wie bereits ausgeführt, nannte D.________ in ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020 diverse Gegenstände, wobei er mit den meisten Gegenständen nach ihr geworfen habe. Zusätzlich erwähnte sie, manchmal habe er die Gegenstände nur hochgezogen und gedroht. Sie glaube, dies sei mit dem Hammer und dem Salontisch gewesen. Jedes Mal, wenn er damit gedroht habe, habe er gesagt, «je vais de tuer». Er spreche beide Sprachen sehr gut (pag. 501 Z. 126 ff.). Das mit dem Honigglas, Barhocker, Hammer und Salontisch sei in E.________ gewesen (pag. 501 Z. 129). Sie bestätigte auf Nachfrage, Angst gehabt zu haben. Sie habe schon paar Mal Todesangst gehabt. So wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, glaube sie ihm dies (pag. 501 Z. 141 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021, bei welcher sie versuchte, den Beschuldigten so gut wie möglich in Schutz zu nehmen, verneinte sie, Angst vor dem Beschuldigten zu haben. Auf Nachfrage des Staatsanwalts präzisierte sie jedoch, dass der Beschuldigte im 2020 schon «nicht so berechenbar» gewesen sei. Er habe seine Aggressionen nicht im Griff gehabt. Er sei ab und zu ausgetickt. Nun sei es aber besser geworden. Es werde jeden Tag besser. Sie habe keine Angst vor ihm (pag. 763 Z. 97 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen sagte sie aus, dass sie dies nochmals schildern könnte, es aber nicht möchte. Es seien einzelne Vorfälle gewesen. Aber sie möchte nicht darauf eingehen. Sie wolle das Ganze vergessen (pag. 775 Z. 150 ff.). Dennoch führte sie aus, zu den Drohungen sei es meistens zu Hause gekommen. Vielleicht zwei Mal habe sie Angst gehabt (pag. 776 Z. 189 und 192). Der Beschuldigte stritt ab, Drohungen geäussert zu haben, wollte nichts dazu sagen und unterstellte D.________, zu lügen (pag. 506 Z. 77 und Z. 90 ff.). D.________ habe nicht Angst vor ihm, sondern das Problem sei, dass sie beide etwas gemacht hätten. Sie habe einfach Angst, dass er gehe (pag. 28 Z. 352 ff.). Bei der Schlusseinvernahme verweigerte er die Aussage dazu (pag. 511 Z. 143). Die Mutter von D.________ bestätigte, dass ihre Tochter Angst vor dem Beschuldigten habe (pag. 782 Z. 89). Sein Problem sei wohl einfach seine Gefühlswelt, die unwillkürlich austicke (pag. 783 Z. 95). Sie würde schon sagen, dass ihre Tochter Angst vor ihm habe, sonst hätte sie ja nicht diese Panikattacken. Sie habe auf der Strasse wie auch zu Hause Angst (pag. 783 Z. 97 f.). Das mit dem «ich werde dich töten» komme ihr bekannt vor (pag. 787 Z. 245). Sie selbst sagte ebenfalls aus, Angst vor dem Beschuldigten zu haben. Der Strafkläger bestätigte ebenfalls, dass D.________ Angst vor dem Beschuldigten habe. Das habe sie ihm auch selber gesagt (pag. 808 Z. 80). Sie habe einfach gesagt, dass sie extrem Angst vor ihm habe (pag. 809 Z. 125). In der Woche, in der er die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt habe, sei D.________ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sie wieder Angst habe und ob sie ein paar Tage bei ihm schlafen könne (pag. 811 Z. 171 f.). Schliesslich geht aus den hausärztlichen Unterlagen vom Februar 2021 hervor, dass D.________ wegen der Vorfälle mit dem Beschuldigten an Angst und Albträumen litt und sich deswegen eine psychiatrische Behandlung wünschte (pag. 562). Die Kammer erachtet die Schilderungen von D.________ denn auch als äusserst glaubhaft, zumal sie mit dem Hochziehen des Salontischs und Hammers originelle Details nannte, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Gerade im Kontext mit dem bereits festgestellten gewalttätigen und unberechenbaren Verhalten des Beschuldigten ist nachvollziehbar, dass er mit diesen Drohungen starke Angstgefühle bei D.________ auslöste. Ihre Relativierung in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ist vor dem bereits ausführlich diskutierten Hintergrund zu sehen, dass sie es im Zeitpunkt dieser Einvernahme nochmals mit dem Beschuldigten versuchen und ihn deshalb in Schutz nehmen wollte. Nichtsdestotrotz hat sie auch in dieser Einvernahme schliesslich bestätigt, aufgrund der Drohungen zumindest zweimal Angst verspürt zu haben.
Im Ergebnis ist somit erstellt, dass der Beschuldigte D.________ ab dem Umzug in E.________ (1. April 2020) bis zur Anzeigeerstattung am 13. Juni 2020 (resp. gemäss Anklage 12. Juni 2020) ca. alle 10 Tage mit den Fäusten schlug und/oder ihr Ohrfeigen verpasste. Dabei warf er einmal mit einem Barhocker nach ihr und trat ihr bei einem anderen Vorfall in den Oberkörper, so dass sie sich eine Rippe brach. Schliesslich schlug er sie einmal von hinten mit einem 1 kg schweren Honigglas an den Hinterkopf und mit der flachen Hand gegen das rechte Ohr, woraufhin es ihr schwarz vor den Augen wurde, sie zu Boden fiel und in den darauffolgenden Tage Schwindel sowie Kopfschmerzen verspürte. Im gleichen Zeitraum drohte der Beschuldigte D.________ mehrmals mit dem Tod, unter anderem indem er einen Hammer und einen Salontisch hochhielt und ihr sagte «je vais te tuer». D.________ wurde durch diese Drohungen in Angst versetzt.
Da der tätliche Vorfall vom 12. Juni 2020 separat zur Anklage gebracht wurde, erstreckt sich der Deliktszeitraum für die physischen Übergriffe nicht wie angeklagt bis zum 12. Juni 2020, sondern lediglich bis zum 11. Juni 2020.
Der Deliktszeitraum für die Drohungen erstreckt sich vom 1. April 2020 bis zum 12. Juni 2020 – es ist davon auszugehen, dass es sich beim in der Anklageschrift genannten Datum vom «12. Juni 2021» um einen Tippfehler handelt.
12.3.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.4. der geänderten Anklageschrift (12. Juni 2020 in E.________)
Gemäss Anzeigerapport vom 30. Juni 2020 meldete sich D.________ am 13. Juni 2020 persönlich beim Haupteingang der Polizeiwache E.________ und teilte mit, dass der Beschuldigte sie am Vortag zwei Mal in den Bauch getreten habe. D.________ habe bis auf wenige Prellungen an den Unterarmen und Händen keine Verletzungen aufgewiesen und habe angegeben, keine ärztliche Untersuchung zu benötigen (pag. 461). Auf der Fotodokumentation vom 13. Juni 2020 lassen sich Rötungen/Striemen am Bauch sowie Prellungen am Unterarm erkennen (pag. 483 ff.). D.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juni 2020 aus, der Bauch schmerze etwas und auch der Kopf und das Ohr von letzter Woche (pag. 499 Z. 40 f.). Bereits gestern [am 12. Juni 2020] habe sie frische Kleider holen wollen und da sei dasselbe geschehen [Anm. der Kammer: wie am 13. Juni 2020]. Er habe sie zwei Mal in den Bauch getreten und ihr mit seinen Händen/Fäusten auf ihre Hände und Unterarme geschlagen (pag. 499 Z. 59 ff.). Psychisch gehe es ihr wohl schon nicht mehr so gut. Sie denke, sie bräuchte eine Therapie. Physisch habe sie die Schmerzen im Kopf und am Ohr, aber sie sei es schon gewohnt, da er sie das ganze Jahr schon abgeschlagen habe (pag. 502 Z. 166 ff.). Der Beschuldigte antwortete nicht direkt auf diesen Vorwurf und schob die Schuld der Mutter von D.________ zu, die sich immer eingemischt haben soll (pag. 23 Z. 191 ff.). Sie hätten ein paar Mal Probleme zusammen gehabt, aber er habe sie nicht jedes Mal geschlagen (pag. 23 Z. 193). Vorgestern [12. Juni 2020] habe er sie gar nicht gesehen. Er habe sie gestern [13. Juni 2020] gesehen (pag. 506 Z. 53 f.). Bei der Schlusseinvernahme verweigerte er die Aussage dazu (pag. 511 Z. 143). D.________ wurde am 13. Juni 2020 medizinisch untersucht, dabei wurden Hämatome am linken Unterarm und der rechten Hand festgestellt und fotografiert (pag. 548 ff. mit Fotos als Anhang).
Die bisherigen Ausführungen gelten auch hier: Die Aussagen von D.________ werden als glaubhaft erachtet. Sie wurden vorliegend anlässlich der einzigen Anzeigeerstattung geäussert, die von D.________ selber initiiert wurde. Die von ihr geschilderten Tathandlungen des Beschuldigten stimmen überein mit den dokumentierten Verletzungen, auch wenn offen gelassen werden muss, ob die am 13. Juni 2020 bei der Polizei fotografierten roten Striemen am Bauch von den Tritten am 12. Juni 2020 oder von jenen am 13. Juni 2020 stammen (siehe sogleich Ziff. 12.3.5 unten).
Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte D.________ am 12. Juni 2020 in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und Hände geschlagen hat. D.________ erlitt dabei Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch.
12.3.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.3.5. der geänderten Anklageschrift (13. Juni 2020 in E.________)
Bei der Anzeigeerstattung vom 13. Juni 2020 gab D.________ weiter an, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Sie sei gerade eben von ihm in den Bauch getreten und die Treppe hinuntergestossen worden. Gemäss Anzeigerapport habe sie bis auf wenige Prellungen an den Unterarmen und Händen keine Verletzungen aufgewiesen und angegeben, keine ärztliche Untersuchung zu benötigen (pag. 461). Auf der bereits erwähnten Fotodokumentation vom 13. Juni 2020 sind Rötungen/Striemen am Bauch sowie Prellungen am Unterarm erkennbar (pag. 483 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2020 gab D.________ an, der Bauch schmerze etwas und auch der Kopf und das Ohr von letzter Woche (pag. 499 Z. 40 f.). Sie habe in den Augen des Beschuldigten gesehen, dass er sie wieder schlagen werde, und er habe auch die Fäuste gehoben. Sie sei direkt wieder rausgegangen und habe die Wohnungstüre hinter sich schliessen wollen. Er habe sie wieder aufgerissen und sie so getreten, dass sie drei Treppenstufen hinuntergefallen sei. Er sei ihr gefolgt und habe sie die restlichen Treppen von Hand runtergestossen. Er habe sie in den Bauch getreten (pag. 499 Z. 54 ff.). Gefährliche Gegenstände seien «heute» nicht im Spiel gewesen (pag. 501 Z. 117). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Februar 2021 wollte sie sich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern (pag. 767 Z. 261 und pag. 772 Z. 41 ff.). Auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Anzeigerapport bestätigte sie diesen jedoch, dies mit der Ergänzung, lieber nichts mehr dazu zu sagen (pag. 772 Z. 50 und pag. 786 Z. 220). Der Beschuldigte stritt ab, überhaupt dort gewesen zu sein (pag. 24 Z. 213 f.) und griff erneut D.________ an (pag. 24 Z. 214 f. und pag. 224 ff.). Die Verletzungen am Bauch soll sich D.________ selbst zugefügt haben. Er habe D.________ keine Verletzungen zugefügt (pag. 25 Z. 258 ff.; ebenso pag. 505 Z. 32). Es habe nicht gestern [13. Juni 2020] angefangen, sondern am Mittwoch [10. Juni 2020]. Es sei eine komplizierte Sache (pag. 505 Z. 24 f.). Er habe mit ihr geschimpft aber «angelangt» habe er sie gestern nicht. Vorher hätten sie sich schon gegenseitig geschlagen (pag. 505 Z. 43 f.). Er habe sie gestern nicht geschlagen (pag. 506 Z. 70). Bei der Schlusseinvernahme verweigerte er die Aussage dazu (pag. 511 Z. 143).
Gemäss Notfallbericht kam D.________ am 13. Juni 2020 auf den Notfall nach Konsultation in der Gynäkologie bei Unterbauchschmerzen und vaginaler Blutung (für den Inhalt dieses Berichts siehe Ziff. 12.3.4 oben).
Das bisher zu den Aussagen von D.________ Gesagte gilt auch betreffend diesen Vorfall. Ihre Schilderungen passen zu den fotografierten Verletzungen, auch wenn – wie bereits erwähnt – offen gelassen werden muss, ob die fotografierten Rötungen am Bauch vom Tag der Anzeigeerhebung oder vom Tag davor stammen. Hervorzuheben ist, dass dieses Ereignis am 13. Juni 2020 nach langen Monaten der häuslichen Gewalt offenbar dasjenige war, dass für D.________ das Fass zum Überlaufen brachte und sie dazu bewegte, Anzeige zu erstatten. Dieser Schritt erscheint mit Blick auf die Entwicklung der Dynamik zwischen ihr und dem Beschuldigten sowie den Umständen der weiteren Anzeigen (durch eine Drittperson resp. den Partner der Mutter von D.________) stimmig: Sie fasste nach Monaten den Mut, den Beschuldigten anzuzeigen und verlor diesen wieder, nachdem die Anzeige im Juni 2020 keine nachhaltige Änderung bewirkte.
Es gilt aufgrund ihrer Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte sie beim Hinausgehen im Treppenhaus getreten, die Treppe hinunterstossen und in den Bauch getreten hat. Dadurch hat sie Prellungen und Rötungen/Striemen erlitten sowie vaginale Blutungen und Schmerzen im Bauch.
12.4 Rechtliche Würdigung
12.4.1 Einfache Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand
Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben). Für die Qualifikation der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand hat die Vorinstanz zutreffend das Folgende ausgeführt (pag. 1331 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Art. 123 Ziff. 2 StGB regelt diverse Qualifikationsgründe der einfachen Körperverletzung für Fälle, in welchen das Tatvorgehen besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung erzeugt. Als gefährliche Tatmittel gelten Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die zwar nicht direkt hierzu bestimmt sind, nach ihrer Beschaffenheit aber so eingesetzt werden, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB - Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 11, 13, 17, 19, 21; DreierGer BL, 12. 12. 1960, BJM 1961, 100).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung können gefährliche Gegenstände sein: Steine als Wurfgeschosse oder Schlaginstrumente, Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse (KGer FR, 19. 3. 1946, RS 1946, Nr. 229), Stuhlbeine, eine Mistgabel (KGer SZ, 20. 2. 1951, RS 1953, Nr. 27) oder eine Ahle als Stichwaffe (BezGer ZH, 2. 6. 1970, SJZ 1970, 239, Nr. 118), ein Hammer oder ein Meissel (BGE 101 IV 119, 120), ein 47 cm langes Eisenrohr (BGer, KassH, 21. 10. 2005, 6S.87/2005), geworfene Biergläser (BGE 101 IV 285, 286) oder Flaschen (BGer, StrA, 30. 6. 2017, 6B_181/2017), ja selbst heisses Wasser, das zu Verbrühungen führen kann (DreierGer BL, 12. 12. 1960, BJM 1961, 100), oder gar ein Auto, wenn damit absichtlich zum körperlichen Einsatz auf einen andern Menschen aufgefahren wird (BGH, Verkehrsrechts-Sammlung, 14, 286), ein Hund, wenn er auf einen anderen Menschen angesetzt resp. aufgehetzt wird (BGHSt 14, 152) und schliesslich ein 10 cm grosses Cocktailglas (BGer, StrA, 12. 3. 2015, 6B_590/2014; vgl. zum Ganzen: BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 21).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz resp. Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen (BSK StGB - Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 35 f.).
Gemäss Ergebnis der Beweiswürdigung hat der Beschuldigte sowohl in F.________ als auch in E.________ wiederholt physische Gewalt gegenüber D.________ angewendet. Sie erlitt dabei jeweils Verletzungen im Ausmass von Hämatomen, Prellungen, Rötungen, Schwindel, spezifische Schmerzen (Fuss, Kopf, Ohr, Bauch), die mehrere Tage lang anhielten, sowie vaginale Blutungen. Diese gewalttätigen Einwirkungen heilten alle folgenlos ab und stellen daher keine schweren Körperverletzungen dar. Sie überschritten das Mass blosser Tätlichkeiten jedoch deutlich. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit in Bezug auf folgende Anklagepunkte erfüllt:
- Ziff. 3.1. der geänderten Anklageschrift (1. August 2019 bis am 31. März 2020 in F.________) durch das Zufügen von Verletzungen wie Hämatomen, Prellungen und Fussschmerzen, die mindestens eine Woche lang anhielten;
- Ziff. 3.2. der geänderten Anklageschrift (1. April 2020 bis am 11. Juni 2020 in E.________) durch das Versetzen von Faustschlägen und/oder Ohrfeigen sowie das Brechen einer Rippe;
- Ziff. 3.4. der geänderten Anklageschrift (12. Juni 2020 in E.________) durch das Zufügen von Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch;
- Ziff. 3.5. der geänderten Anklageschrift (13. Juni 2020 in E.________) durch Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch sowie vaginalen Blutungen und Schmerzen im Bauch.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Qualifikation der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand in Bezug auf das Werfen der Eisenstange und des Schraubenziehers nicht als erstellt erachtet werden kann (siehe pag. 1332, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dasselbe gilt für den Wurf des Barhockers, bei dem ebenfalls nicht nachgewiesen werden kann, ob der Barhocker D.________ effektiv traf und welche Verletzungen gegebenenfalls daraus resultierten. Hingegen ist in Bezug auf den Schlag mit dem 1 kg schweren Honigglas auf den Hinterkopf die Qualifikation erfüllt. D.________ wurde es nach diesem Schlag schwarz vor den Augen, sie fiel zu Boden und verspürte in den darauffolgenden Tage Schwindel sowie Kopfschmerzen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 1333, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat ein 1 kg schweres Honigglas als Schlaginstrument gegen den Hinterkopf von D.________ verwendet. Dabei handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zumal er das Honigglas gerade so eingesetzt hat, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wurde: Mit einem derart schweren, harten und unnachgiebigen Gegenstand gegen den Kopf zu schlagen, könnte ohne weiteres zu einem Schädel-Hirn-Trauma, zu Prellungen, Brüchen oder auch zu Schnittverletzungen führen, sollte das Glas brechen. Weiter ist erstellt, dass das Schwindelgefühl, die Kopfschmerzen, das Schwarz vor den Augen werden und das zu Boden fallen durch diesen Schlag mit dem Honigglas verursacht wurde (pag. 548). Ebenso wies die Geschädigte bei der ärztlichen Untersuchung vom 13.06.2020 eine leichte Abschürfung am Hinterkopf auf (pag. 549; pag. 552), von welcher erstellt ist, dass diese vom Schlag mit dem Honigglas stammt: So wurde bei den Vorfällen vom 12.06.2020 und vom 13.06.2020 (AKS-Änderung Ziff. 3.4 und Ziff. 3.5) keine Gewalt gegen den Kopf ausgeübt, womit die genannten Verletzungen vom besagten Schlag mit dem Honigglas stammen müssen und keinem anderen Vorfall zugeordnet werden können. Die Kausalität zwischen der Verwendung des gefährlichen Gegenstandes und den Verletzungen liegt hier somit vor.
In subjektiver Hinsicht kann das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden, als dass er D.________ im festgestellten Ausmass verletzen wollte, ansonsten er nicht in entsprechender Weise gewalttätig geworden wäre. Er handelte mithin vorsätzlich. In Bezug auf das Honigglas musste er sich der Gefahr bewusst sein, D.________ mit einem Schlag gegen den Hinterkopf mit einem 1 kg schweren Glas allenfalls schwere Körperverletzungen zuzufügen. Es ist als allgemein bekannt zu betrachten, dass das heftige Zuschlagen mit einem harten und schweren Gegenstand auf den Kopf schwere Kopfverletzungen verursachen kann. Dieses Wissen hat sich der Beschuldigte anrechnen zu lassen. Indem er trotzdem mit dem 1 kg Honigglas auf den Hinterkopf von D.________ schlug, handelte er vorsätzlich. Der Vorsatz ist somit auch hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung gegeben. Damit hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt.
Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind keine zu berücksichtigen.
12.4.2 Drohung
Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend umschrieben (siehe pag. 1335, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte drohte D.________ mehrfach damit, sie zu töten, und unterstrich diese Worte namentlich mit dem Hochheben eines Salontischs resp. eines Hammers. Er stellte ihr damit wesentliche Nachteile in Aussicht, nämlich den Verlust des Lebens. Es handelt sich dabei um eine schwere Drohung, durch die D.________ verständlicherweise in Angst versetzt wurde. D.________ hatte im Zeitpunkt dieser Drohungen seit mehreren Monaten regelmässig physische Gewalt durch den Beschuldigten erlebt. Ihr waren sein Aggressionspotential, seine fehlende Impulskontrolle und seine Unberechenbarkeit bestens bekannt. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie diese Drohungen ernstnahm.
Im Wissen um die vorangegangene Gewalt sowie den Kontext seiner Äusserung (Streit, Hochheben von Gegenständen), war dem Beschuldigten zweifellos bewusst, dass er mit diesen Drohungen D.________ in Angst versetzte – was auch sein Ziel war.
Auch hier sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
12.5 Fazit
Der Beschuldigte ist der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen, in Bezug auf den Schlag mit dem Honigglas der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand.
Zusätzlich hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zu erfolgen.
13. Vorfall vom 31. Januar 2021 in G.________
13.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. I.3.6. der geänderten Anklageschrift soll der Beschuldigte D.________ am 31. Januar 2021 in G.________ mit einem unbekannten Gegenstand in der Hand, vermutlich einem Natel, gegen die Stirn geschlagen haben. Sie soll durch den Schlag eine 3 cm lange Rissquetschwunde mittig auf der Stirn erlitten haben.
13.2 Beweiswürdigung
Gemäss Anzeigerapport wurde die Polizei in den Notfall des Spitals S.________ aufgeboten, nachdem M.________ und ihr Lebensgefährte D.________ zur medizinischen Versorgung dorthin gebracht hatten (pag. 621 ff.). Auf der dort erstellten Fotodokumentation ist auf der Stirn von D.________ eine klaffende, ca. 3 cm lange vertikale Wunde erkennbar (pag. 634 ff.).
D.________ gab bei ihrer Einvernahme auf dem Notfall im Spital an, vom Beschuldigten im Zug attackiert worden zu sein. Mit was er zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen, sie glaube mit einem Gegenstand, doch könne es auch nur seine Faust gewesen sein; er sei sehr kräftig. Gefragt nach seiner Adresse sagte sie aus, zu glauben, dass er in F.________ wohnhaft sei; sie sei schon lange nicht mehr mit ihm zusammen (pag. 639). Aufgrund der gesicherten und ausgewerteten Videoaufnahmen wurde durch die Polizei ausgeschlossen, dass sich der Vorfall im Zug abgespielt hatte. Nachdem sich D.________ nicht an die Terminvereinbarung gehalten und auch nicht auf Telefonanrufe und SMS reagiert hatte, suchte die Polizei sie zu Hause auf. Dort wollte sie die Polizei nicht in die Wohnung lassen und gab schlussendlich an, dass der Beschuldigte bei ihr in der Wohnung sei. Dieser wurde daraufhin festgenommen. Sodann gab sie zu, dass der Vorfall sich nicht im Zug, sondern im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an ihrem Domizil abgespielt habe. D.________ habe angegeben, dass es ihr leidtue, die Polizei angelogen und somit irregeführt zu haben. Sie habe dies aus Angst gemacht. Sie habe damit verhindern wollen, dass ihre Mutter erfahre, dass sich der Beschuldigte bei ihr aufgehalten habe (pag. 621 ff.). In der anschliessenden Einvernahme vom 2. Februar 2021 wollte sie keine Aussagen mehr machen. Sie wolle einfach mit der ganzen Sache abschliessen. Sie sei froh darüber, wie es nun sei. Sie sei erleichtert, dass der Beschuldigte in Haft sei und sie nun endlich ihre Ruhe habe vor ihm (pag. 641 Z. 38 ff.). Am 17. Februar 2021 hingegen schilderte sie, es habe vor dem 31. Januar 2021 schon zwei, drei Tage «gekriselt». Sie habe dann eine Nacht bei ihrer Mutter übernachtet. Der Beschuldigte sei dann am nächsten Morgen aggressiv gewesen, als sie nach Hause gekommen sei. Sie wisse nicht mehr genau, worum es gegangen sei. Es sei so schnell gegangen. Sie wisse nur noch, dass es «gechlepft» habe und dann sei bei ihr bereits das Blut hinabgelaufen (pag. 763 Z. 124 ff.). Sie habe eine Platzwunde am Kopf erlitten. Die Verletzung sei durch einen Schlag gekommen, aber sie wisse nicht, durch was. Sie wisse nicht, womit er zugeschlagen habe, sie habe es nicht gesehen. Das Spital habe ihr gesagt, dass es nicht nur die Hand oder die Faust gewesen sein könne. Vielleicht sei es das Handy gewesen, aber sie wisse es nicht. Auf Frage verneinte sie, sich an der Wand oder an der Türe gestossen zu haben (pag. 764 Z. 144 ff.).
Der Beschuldigte sagte im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Februar 2021 aus, dass es am 31. Januar 2021 in der Wohnung eskaliert sei, da D.________ konstant eifersüchtig sei. Nachdem er anfänglich noch angab, nicht genau zu wissen, was dann geschehen sei (pag. 644 Z. 43 f.), gestand er auf konkrete Nachfrage ein, D.________ geschlagen zu haben (pag. 645 Z. 58). Es sei zu einer Rangelei gekommen, und er wisse nicht, wie es am Schluss zur Verletzung gekommen sei (pag. 645 Z. 62 f. und 72 f.). Beim Streit spielte offenbar auch das Mobiltelefon des Beschuldigten eine zentrale Rolle (pag. 645 Z. 59 ff.). Es ist somit gut vorstellbar, dass der Beschuldigte beim Versuch, das Mobiltelefon wieder an sich zu nehmen bzw. beim Gerangel ums Mobiltelefon mit demselben auf D.________ einschlug. Der Beschuldigte selbst bestritt, etwas in den Händen gehabt zu haben. Jedoch mit der – auch an anderen Stellen gemachten – Ergänzung, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 645 Z. 71). Von der Verletzung von D.________ auf der Stirn hatte er aber Kenntnis (pag. 645 Z. 86 f.). Anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 bestritt der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und in übertriebener Form, D.________ geschlagen zu haben (pag. 26 Z. 311: «Nein, nein. Überhaupt nicht»; ferner pag. 27 Z. 329). Beide sollen aneinander gezerrt haben und dann sei sie «plötzlich [...] am Kopf verletzt» gewesen sein. Er wisse nicht, wie dies passiert sei, vielleicht an der Wand, vielleicht an der Türe (pag. 26 Z. 306 ff.; ebenso pag. 27 Z. 325 f. nach Vorhalt der Fotos mit den Verletzungen). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage vom 2. Februar 2021 sagte er aus, er habe sie «vielleicht geschoben und gezerrt», jedoch «nicht geschlagen so, mit der Hand oder mit dem Fuss» (pag. 27 Z. 314 ff.). Er bestritt, mit einem Gegenstand geschlagen zu haben. Er habe gar nichts in die Hand genommen (pag. 27 Z. 321). Bei späteren Einvernahmen verweigerte er die Aussage dazu.
Die Mutter von D.________ bestätigte die Attacke des Beschuldigten auf ihre Tochter. Sie habe ihr telefoniert und gesagt, dass sie stark blute und er sie erwischt habe. Er habe sie im Zug erwischt. Ob sie mit einem Gegenstand geschlagen worden sei, habe sie nicht erzählt (pag. 783 Z. 110 ff.).
Im Notfallbericht des Spitals S.________ findet sich als Diagnose Rissquetschwunde an der Stirn (ca. 3 cm lange und 1-2 mm tiefe sagittal verlaufende Rissquetschwunde mit glattem Wundrand und leichter lokaler Schwellung). Als wahrscheinliches Tatwerkzeug wird das Handy genannt. Bewusstlosigkeit wird verneint. Die Behandlung erfolgte mit Desinfektion und Steri-Strips (pag. 655). Der Hausarzt hielt bei der Konsultation vom 4. Februar 2021 fest, dass die Platzwunde leider nur geklebt worden sei auf dem Notfall S.________. Es habe noch Hämatome um die Wunde herum. Zudem habe D.________ noch Kopfschmerzen (pag. 562).
Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, die glaubhaften Schilderungen von D.________ sowie das Teilgeständnis des Beschuldigten, wonach er D.________ geschlagen habe, ist erstellt, dass der Beschuldigte ihr die Wunde an der Stirn zugefügt hat. Der Umstand, dass D.________ zuerst angab, der Vorfall habe sich im Zug ereignet, schadet der Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Aussagen nicht. Diese tatsachenwidrige Aussage machte sie offensichtlich deshalb, weil sie ihre Mutter nicht wissen lassen wollte, dass sie nach wie vor mit dem Beschuldigten zusammenlebte. Dies ist mit Blick auf die ganze Vorgeschichte gut nachvollziehbar.
Aufgrund der Feststellungen im Spital, wonach die Wunde nicht rein durch einen Schlag mit der Hand erfolgt sein kann, ist weiter als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte mit einem härteren Gegenstand zuschlug. Dass es sich beim unbekannten Gegenstand um das Natel handelt, liegt nahe, führte der Beschuldigte doch aus, D.________ habe in seinen Sachen nachgeschaut und sein Natel kontrolliert, worauf er ihr gesagt habe, sie solle aufhören, immer alles von ihm zu kontrollieren (pag. 26 Z. 302 ff.). Beim Streit ging es somit offenbar um das Natel des Beschuldigten. D.________ nannte das Handy in der Einvernahme vom 17. Februar 2021 auch nicht erstmals als Antwort auf eine Suggestivfrage – anhand des von ihr geschilderten Gesprächs auf dem Notfall lässt sich gut nachvollziehen, weshalb D.________ das Handy als möglichen Gegenstand nannte. Letztlich kann aber offengelassen werden, was für einen Gegenstand der Beschuldigte effektiv einsetzte.
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte D.________ zu Hause in ihrem Domizil mit einem harten Gegenstand gegen die Stirn schlug und ihr dadurch eine 3 cm lange Rissquetschwunde zufügte.
13.3 Rechtliche Würdigung
Für die rechtliche Würdigung unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1343 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deren Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf das oberinstanzliche Beweisergebnis übertragen, das, anders als bei der Vorinstanz, im Ergebnis offenlässt, ob der Beschuldigte mit einem Handy oder einem anderen Gegenstand zugeschlagen hat.
Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Handy [Anm. der Kammer: mit einem härteren Gegenstand] gegen die Stirne. Dabei handelt es sich klarerweise nicht bloss um eine über das gesellschaftlich geduldete Mass gehende Einwirkung auf eine Person, nachdem die Geschädigte durch den Schlag eine ca. 3 cm lange und 1-2 mm tiefe Rissquetschwunde an der Stirne erlitten hat, welche mit Steri-Strips versorgt werden musste. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB ist damit klarerweise erfüllt.
Indessen ist festzuhalten, dass ein Handy kein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB darstellt. Weder weist ein Handy scharfe Kanten oder Spitzen auf, noch ist es besonders schwer. Folglich ist es nicht derart beschaffen, dass es das Risiko birgt, eine schwere Körperverletzung zu erzeugen. Infolgedessen ist die Qualifikation der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es bleibt bei einer einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB
In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen, da der Beschuldigte die Geschädigte klarerweise verletzen wollte. Anders als so kann dessen Handlung, nämlich ein Schlag gegen die Stirn mit dem Handy [Anm. der Kammer: mit einem härteren Gegenstand], nicht gedeutet werden. Es ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
13.4 Fazit
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
14. Anklagepunkte zum Nachteil des Strafklägers
14.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. 3.3. der geänderten Anklageschrift soll der Beschuldigte den Strafkläger am 6. Mai 2020, ca. 16:00 Uhr in E.________, mehrfach mit der Faust ins Gesicht bzw. gegen den Körper geschlagen haben, wobei er mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Geschädigten getroffen habe. Der Strafkläger habe durch die Schläge eine Schwellung an der Lippe sowie einen Riss im Zahn 41 erlitten und sich einer zahnärztlichen Wurzelbehandlung unterziehen müssen.
Weiter habe der Beschuldigte dem Strafkläger in derselben Situation gedroht, ihn umzubringen, wenn er erneut zur Wohnung von D.________ käme. Der Strafkläger sei dadurch und im Wissen um die Gewalttätigkeit des Beschuldigten in Angst versetzt worden (Ziff. 4.2. der geänderten Anklageschrift).
14.2 Beweiswürdigung
Dem Anzeigerapport lässt sich entnehmen, dass der Strafkläger am 6. Mai 2020 selber die Polizei verständigt und mitgeteilt hat, er sei von einem Mann geschlagen worden. Vor Ort habe er der Polizei geschildert, er sei vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen worden, als er D.________ habe besuchen wollen. Im Anzeigerapport wird weiter beschrieben, wie der Beschuldigte danach verärgert aus dem Gebäude gekommen sei und erneut auf den Strafkläger habe losgehen wollen. Der Beschuldigte habe während der gesamten Intervention ein aggressives Verhalten gezeigt und habe mehrfach zurechtgewiesen werden müssen. Die beiden seien getrennt zu ihrer Version des Vorfalls informell angehört worden. Dabei habe der Strafkläger angegeben, der Beschuldigte sei sehr eifersüchtig und habe ihn direkt körperlich angegriffen. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihm einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt. Er selbst habe nicht zurückgeschlagen. Der Beschuldigte habe wiederum angegeben, dass der Strafkläger schon seit einigen Tagen bei ihm zu Hause auftauche und zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten klingle. Heute habe er ihm klarmachen wollen, dass er nicht mehr kommen solle. Er habe dem Strafkläger gesagt, dass, wenn er noch einmal bei ihnen klingle, er ihn töten und ihm die Zähne ausschlagen werde. Der Beschuldigte habe betont, dass es beim nächsten Mal nicht so sein werde. Weiter ist im Anzeigerapport festgehalten, dass der Beschuldigte am linken Zeigefinger verletzt gewesen sei – angeblich habe der Strafkläger ihn gebissen. Zu diesem Vorwurf hielt die Polizei in einer Klammerbemerkung fest, es könne auch sein, dass sich der Beschuldigte selber verletzt habe, als er den Strafklägerin ins Gesicht geschlagen habe. Der Strafkläger habe über Kopfschmerzen geklagt. Zudem habe er eine geschwollene Lippe und einen wackelnden Zahn gehabt (pag. 658 ff.).
Auf den Fotos vom Gesicht und den Zähnen des Strafklägers sind diese Verletzungen nur schwer erkennbar (pag. 664 f.). Dasselbe gilt für das Foto von der Hand des Beschuldigten (pag. 685). Hingegen führte der Zahnarzt des Strafklägers in der Mail vom 25. Juni 2021 aus, er habe beim Strafkläger am 8. Mai 2021 [wohl 2020; siehe sogleich] einen Riss am Zahn 41 diagnostiziert. Aufgrund «des erlittenen Traumas» habe sich in der Folge der Zahnnerv entzündet und sei abgestorben. Deswegen habe der Zahn wurzelbehandelt werden müssen. Der Riss sei immer noch da, weswegen der Zahn in absehbarer Zeit (5-10 Jahren) überkront werden müsse (pag. 723). Der handschriftlichen Krankengeschichte des Strafklägers lässt sich entnehmen, dass die entsprechende Konsultation am 8. Mai 2020 stattfand und mit einer «Schlägerei» in Zusammenhang stand (pag. 718). Auch auf dem Formular Kostenvoranschlag vom 22. Juni 2020 wurde unter Unterfallhergang «Kontusion (Schlägerei)» vermerkt (pag. 721).
Der Strafkläger war gemäss eigenen Angaben während anderthalb Jahren (2017 bis ca. Ende 2018) der Freund von D.________ (pag. 675 Z. 186 f.). Anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme vom selben Tag (6. Mai 2020) antwortete er auf die Frage, ob er verletzt sei, dass der Beschuldigte ihn drei bis vier Mal ins Gesicht geschlagen habe und er am Kopf verletzt sei (pag. 667 Z. 26 ff.). Er schilderte sodann anschaulich und nachvollziehbar, was in den Tagen vor dem Vorfall vom 6. Mai 2020 passiert und wie es schlussendlich zum Vorfall zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen sei. Er legte dabei seine damaligen Überlegungen und Empfindungen dar und war in der Lage, Interaktionen und Dialoge wiederzugeben. Die drei Faustschläge gegen sein Gesicht konnte er im detailliert geschilderten Ablauf klar verorten und näher präzisieren. Er verzichtete dabei auf Übertreibungen und belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr. Zudem erwähnte er – wie im Rapport ebenfalls festgehalten –, dass der Beschuldigte ihn mit beiden Händen im Brustbereich zurückgeschubst und gedroht habe, ihn umzubringen (vgl. zum Ganzen pag. 667 Z. 40 ff.). Danach gefragt, wie ernst er die Drohung nehme, sagte er differenziert und nachvollziehbar aus, dass es schwierig zu sagen sei, er von D.________ aber gehört habe, dass er sehr unberechenbar sei. Es mache ihm also schon etwas Angst, da er schon das Gefühl habe, dass er ihm etwas antun könnte (pag. 668 Z. 90 ff.). Er habe Angst vor dem Beschuldigten, da er nun das Strafverfahren eingeleitet habe (pag. 668 Z. 109 f.). Auf die Frage, ob er sich gewehrt oder zurückgeschlagen habe, sagte er aus, dass er absichtlich nichts gemacht habe. Er habe gewusst, dass es nicht zu seinen Gunsten sein würde, falls er zurückschlagen würde (pag. 668 Z. 97 ff.).
Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme vom 23. März 2021 bestätigte er seine früheren Aussagen (pag. 672 Z. 66). In der Folge gab er nochmals das am 6. Mai 2020 zwischen ihm und dem Beschuldigten Vorgefallene, zwar etwas verkürzt, aber konsistent zu seinen früheren Aussagen wieder (pag. 672 Z. 74 ff.). Leicht aggravierend sagte er nun aus, dass er «etwa fünf Mal» geschlagen worden sei, «wenn nicht mehr» (pag. 673 Z. 103). Abgesehen davon verzichtete er jedoch nach wie vor auf zusätzliche Belastungen (pag. 673 Z. 100: «Nein, nur ins Gesicht»). Er bestätigte erneut, nicht zurückgeschlagen zu haben. Er sei dem Beschuldigten einfach aus dem Weg gegangen, so gut er gekonnt habe (pag. 673 Z. 110 f.). Der Strafkläger schwächte jedoch seine eigene Position insoweit ab, als er eingestand, den Beschuldigten provoziert zu haben. So habe er dem Beschuldigten beim ersten Schlag gesagt, dass er Leute schlagen solle, die ihm gewachsen seien und nicht Frauen. Danach habe er zu ihm gesagt, dass er eine traurige Person sei, also lächerlich (pag. 673 Z. 122 ff.). Provoziert zum ersten Schlag habe er ihn nicht. Erst als er handgreiflich geworden sei (pag. 673 Z. 115 f.). Durch die Schläge sei seine Lippe aufgeschwollen gewesen und ein Zahn habe einen Spalt gehabt. Er habe deshalb eine Wurzelbehandlung machen müssen (pag. 673 Z. 127 f.). Schliesslich bestätigte er auch die Todesdrohung und dass diese ein ungutes, unwohles Gefühl bei ihm ausgelöst habe. Ernst habe er sie schon genommen und Angst habe er schon gehabt. Er sei die nächsten Wochen schon etwas paranoid gewesen und habe mehr nach hinten geschaut (pag. 674 Z. 143 ff.). Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen und habe nochmals auf ihn losgewollt, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei (pag. 674 Z. 162 und Z. 166 f.). D.________ sei erst gekommen, als der erste Schlag passiert sei. Sie habe probiert, zu schlichten und versucht zu verhindern, dass der Beschuldigte weiter auf ihn einschlage (pag. 675 Z. 172 f.).
In seinem eigenen Strafverfahren bestritt er kurz und knapp, den Beschuldigten geschlagen zu haben bzw. dies versucht zu haben. Auch stritt er ab, dem Beschuldigten in den Finger gebissen zu haben (pag. 677 Z. 38 ff.).
Der Beschuldigte schilderte anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme den Vorfall im Ergebnis nicht viel anders als der Strafkläger. So sagte er ebenfalls aus, er habe diesen weggeschubst (pag. 680 Z. 30 f., pag. 681 Z. 78 und pag. 682 Z. 153) und mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 682 Z. 155 f.; jedoch nur ein Mal: pag. 683 Z. 164). Er stritt sodann nicht ab, eifersüchtig gewesen zu sein und sich über das Erscheinen des Strafklägers enerviert zu haben (vgl. u.a. pag. 680 Z. 38 und Z. 55 ff., pag. 681 Z. 67 f.). Nach seiner Ansicht habe der Strafkläger «das gesucht, wenn er um diese Zeit auftaucht». Auf Frage, wie er das meine, sagte der Beschuldigte: «Er wollte, dass wir aufeinander losgehen. Was will er sonst bei uns?» (pag. 680 Z. 37 ff.). Angesprochen auf sein eigenes Verhalten vermochte er sich – wie bei den anderen Vorwürfen – gerade nicht mehr zu erinnern, da alles «schnell passiert» sei (pag. 681 Z. 88 und pag. 682 Z. 113). Abweichend zu den Aussagen des Strafklägers sagte er zudem aus, dass dieser nach dem Schubsen mit der geballten Faust auf ihn losgegangen sei. Zur Frage, ob der Strafkläger dabei nur versucht habe, ihn zu schlagen, oder ihn tatsächlich mit der Faust getroffen habe, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen (pag. 680 Z. 31 f., pag. 681 Z. 83 f. und pag. 682 Z. 154 ff.). Ebenfalls wenig stimmig sind seine Aussagen bezüglich des angeblichen Beissens. So sagte er zuerst aus, nicht mehr zu wissen, ob er gebissen worden sei oder nicht, resp. er glaublich in den Finger gebissen worden sei (pag. 682 Z. 113 und 118), nur um sich wenig später sicher zu zeigen, dass er gebissen wurde (pag. 682 Z. 138 f.). Schliesslich sprach der Beschuldigte am Ende der Einvernahme massive Drohungen gegen den Strafkläger aus, wonach er diesem die Zähne ausschlage, wenn er noch einmal vorbeikomme und es «überhaupt nicht gut» komme das nächste Mal (pag. 683 Z. 173 ff.).
Bei der Schlusseinvernahme wollte er sich nicht mehr inhaltlich zum Vorwurf äussern (pag. 686). Sein Verhalten rechtfertigte er erneut damit, dass der Strafkläger zu ihm gekommen sei und nicht er zu ihm (pag. 686 Z. 184).
D.________ sagte aus, dass der Beschuldigte ein Problem damit gehabt habe, dass ein Mann an der Tür läute. Er habe ihn dann geschlagen resp. sie hätten sich geprügelt. Jedenfalls, als sie dann runtergegangen sei. Den Anfang habe sie nicht gesehen. Bis sie unten gewesen sei, sei die Polizei schon fast da gewesen (pag. 765 Z. 188 ff.). Dass sie den Beschuldigten zurückhielt, wie vom Strafkläger ausgesagt, erwähnte sie nicht. Dies ist insofern aber wenig verwunderlich, als sie bei dieser Einvernahme den Beschuldigten jeweils in Schutz nahm.
Schliesslich erwähnte M.________, in E.________ habe der Beschuldigte «mal den C.________» geschlagen (pag. 785 Z. 177).
Bereits gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die zahnärztlichen Unterlagen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Armen gegen den Oberkörper schubste, ihn mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dabei eine Zahnverletzung zufügte, die zahnärztlich behandelt werden musste. Entgegen der Verteidigung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dieser Riss am Zahn 41 eine Folge des Faustschlags des Beschuldigten war: Gemäss den zahnärztlichen Unterlagen erfolgte die entsprechende Untersuchung zwei Tage nach dem Vorfall und zwar explizit im Zusammenhang mit der «Schlägerei». Zudem wurde in der Editionsverfügung an den Zahnarzt explizit auf eine «am 06.05.2020 erlittene Zahnverletzung» Bezug genommen. Wäre die Zahnverletzung aus Sicht des Zahnarztes nicht damit in Zusammenhang gestanden, wäre spätestens in seiner Mail vom 25. Juni 2021 ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass der Strafkläger selber angab, die Zahnverletzung sei durch einen Schlag des Beschuldigten verursacht worden. Bereits im Anzeigerapport steht eine entsprechende Bemerkung.
Die Aussagen des Strafklägers werden grundsätzlich als glaubhaft erachtet, wobei bei Abweichungen in den späteren Aussagen auf seine ersten, tatnächsten Aussagen abgestellt wird. Es wird demnach davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Strafkläger wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug, dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund traf und damit beim Strafkläger neben der Zahnverletzung auch eine geschwollene Lippe verursachte. Dabei ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesen Schlägen gegen einen unmittelbaren Angriff des Strafklägers gewehrt hat. So geht bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er es war, der die Auseinandersetzung mit dem Stoss gegen die Brust des Strafklägers auf eine physische Ebene brachte (pag. 680 Z. 30). Im Weiteren zeichnen die Aussagen des Strafklägers und D.________ wie auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Eintreffen der Polizei und in der Einvernahme ein stimmiges Bild, wonach der Beschuldigte äusserst verärgert und aggressiv auf das Auftauchen des Strafklägers reagiert hat. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Strafkläger nach dem Start durch den Beschuldigten selber ebenfalls tätlich wurde und namentlich den Beschuldigten in den Finger gebissen hat – eine Notwehrsituation des Beschuldigten steht bei dieser Ausgangslage ohnehin nicht zur Diskussion.
Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger neben dem Gesicht auch «gegen den Körper schlug». Erstellt ist lediglich ein Schubsen/Stossen.
Als erstellt gelten sodann die vom Strafkläger geschilderten Drohungen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Schilderungen schon für sich genommen glaubhaft erscheinen, hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten beim Polizeieinsatz und in der Einvernahme sein bedrohliches Verhalten und seine Aggressivität gegenüber dem Strafkläger eindrücklich demonstriert. Die Darstellung des Strafklägers passt mit der von der Polizei wahrgenommenen und protokollierten Gesamtsituation überein. Aufgrund des aggressiven und unberechenbaren Verhaltens des Beschuldigten und des Wissens um die wiederholten Gewaltausbrüche gegenüber D.________ ist die vom Strafkläger geschilderte Angst nachvollziehbar.
Der Beschuldigte hat den Strafkläger am 6. März 2020 somit mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Geschädigten getroffen. Der Strafkläger erlitt dadurch eine Schwellung an der Lippe sowie einen Riss im Zahn 41 und musste sich einer zahnärztlichen Wurzelbehandlung unterziehen. Weiter hat der Beschuldigte dem Strafkläger gedroht, ihn umzubringen, wenn er erneut zur Wohnung von D.________ käme. Dies versetzte den Strafkläger in Angst.
14.3 Rechtliche Würdigung
14.3.1 Einfache Körperverletzung
Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben).
Der Strafkläger hat durch die Faustschläge des Beschuldigten eine geschwollene Lippe sowie eine Zahnverletzung erlitten. Der Zahnriss führte dazu, dass sich der Zahnnerv entzündete und abstarb. Der Strafkläger musste deshalb eine Wurzelbehandlung durchführen lassen. Der Riss führt zudem dazu, dass der Zahn in einem Zeitraum von 5-10 Jahren wird überkront werden müssen. Diese Verletzung erreicht schon nur aufgrund des Behandlungsbedürfnisses das Mass einer einfachen Körperverletzung, die dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Der Beschuldigte hatte mit seinen Faustschlägen zwar nicht das Ziel, genau diese spezifische Zahnverletzung beim Strafkläger zu bewirken, wusste aber, dass er mit mehreren Faustschlägen in das Gesicht des Strafklägers Verletzungen im eingetretenen Umfang verursachen kann, was auch seinem Willen entsprach.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere hat sich der Beschuldigte in keiner Notwehrsituation befunden.
14.3.2 Drohung
Auch für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 12.4.2 oben).
Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger damit, ihn zu töten. Dies ist – wie bereits ausgeführt – als schwere Drohung zu verstehen, zumal der Beschuldigte diese Drohung im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Faustschlägen äusserte, während der ganzen Auseinandersetzung äusserst aggressiv war und sich auch nach Eintreffen der Polizei nicht beruhigen konnte. Diese Drohung löste beim Strafkläger Angstgefühle aus. Angesichts der dem Strafkläger aufgrund der Schilderungen von D.________ bekannten und am 6. Mai 2020 selbst erlebten Aggressivität des Beschuldigten ist es nachvollziehbar, dass er die Drohung des Beschuldigten ernst nahm und diese ihn in Angst versetzte.
Der Beschuldigte wollte den Strafkläger mit der ausgesprochenen Todesdrohung gemäss eigenen Aussagen in Angst und Schrecken versetzen, damit dieser nicht mehr vorbeikommt. Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich.
Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind auch hier keine zu berücksichtigen.
14.4 Fazit
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig zu sprechen.
15. Anklagepunkt betreffend Ausländer- und Integrationsgesetz
15.1 Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 6. der geänderten Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 2. Februar 2021 seinen bis zum 31. März 2020 gültigen Ausländerausweis C nicht innert der gesetzlichen Kontrollfrist verlängert bzw. kein entsprechendes Gesuch dazu einreicht.
15.2 Beweiswürdigung
Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend das Folgende festgehalten (pag. 1331, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist bezüglich diesen Vorwurf grundsätzlich geständig (pag. 728, Z. 116 ff.; pag. 513 f., Z. 231 ff.). Zumal das Geständnis durch die objektiven Beweismittel bestätigt wird (Anzeigerapport vom 30.06.2020; pag. 459 ff.) besteht für das Gericht kein Grund, daran zu zweifeln. Dass der Beschuldigte die Schuld an der Tat umgehend D.________ bzw. der Behörde zuschiebt (pag. 728, Z. 116 ff.; pag. 514, Z. 244 ff.; pag. 508, Z. 171), ändert nichts daran, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS-Änderung Ziff. 6 folglich erstellt ist. Viel mehr ist dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu würdigen.
15.3 Rechtliche Würdigung
Gemäss der geänderten Anklageschrift hat der Beschuldigte gegen seine Pflicht verstossen, seine Niederlassungsbewilligung spätestens 14 Tage vor Ablauf der fünfjährigen Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde zur Verlängerung vorzulegen oder abzugeben (Art. 41 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Dem Beschuldigten war sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020 ablaufen würde und hat sich zu spät um eine Verlängerung derselben bemüht (pag. 728 Z. 116 ff.). Gemäss der strafbewehrten Vorschrift hätte er den Ausweis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde zur Verlängerung vorlegen müssen, d.h. in der ersten Hälfte des März 2020. Der tatbestandsmässig relevante Zeitraum für die angeklagte Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz endete somit am 13. Tag vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020. Gemäss der geänderten Anklageschrift vom 14. Juni 2022 soll der Beschuldigte dieses Versäumnis jedoch in der Zeit vom 31. März 2020 bis zum 2. Februar 2021 begangen haben. Der in der Anklageschrift umschriebene Tatzeitraum entspricht somit nicht dem angeklagten Tatbestand. Zumal in rechtlicher Hinsicht gerade nicht zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte ab dem 1. April 2020 strafbar machte, weil er keinen gültigen Niederlassungsausweis mehr besass. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz freizusprechen.
15.4 Fazit
Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen im Zeitraum 31. März 2020 bis 2. Februar 2021.
III. Strafzumessung
16. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1353 ff., S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
17. Strafrahmen und Strafart
Vorliegend ist für diverse, verschiedene Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind:
- Gefährdung des Lebens gemäss Art. 123 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;
- Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Drohung gemäss Art. 180 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19a BetmG: Busse.
Abgesehen von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz können somit alle Delikte entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB steht für Strafen bis zu 180 Strafeinheiten die Geldstrafe im Vordergrund. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Bei einer Strafhöhe von über 180 Strafeinheiten kann nur die Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Sofern nachfolgend für einzelne Delikte Strafen von unter 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden, kann eine Freiheitsstrafe demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für jedes einzelne Delikt gegeben. Die Begründung fällt dabei identisch aus, weshalb sie vorliegend zusammengefasst und vorab ausgeführt wird:
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Im Jahr 2013 wurde er wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Frau sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 erfolgte eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und Drohung. Am 14. April 2020 wurde er wegen Beschimpfung sowie wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Bestraft wurde der Beschuldigte jeweils mit teil- bzw. unbedingten Geldstrafen und Bussen (pag. 1580 ff.). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen nicht von weiteren Straftaten abhalten liess, selbst wenn diese unbedingt ausgesprochen wurden. Ins Gewicht fällt sodann insbesondere, dass der Beschuldigte bereits wegen häuslicher Gewalt in einer früheren Partnerschaft verurteilt wurde und nun auch gegenüber seiner neuen Partnerin mehrfach gewalttätig wurde. Der Beschuldigte delinquierte somit wiederholt einschlägig und während längerer Zeit, insbesondere auch während laufenden Strafverfahrens. Er zeigte sich dabei von früheren Bussen und Geldstrafen wegen gleicher Delikte unbeeindruckt, ebenso von der Verwarnung des Migrationsamts bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 20. März 2015 wegen häuslicher Gewalt (pag. 836)
oder den zahlreichen polizeilichen Interventionen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den spezialpräventiven Zweck einer Sanktion erfüllen würde. Der Beschuldigte muss als unbelehrbar bezeichnet werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist aus spezialpräventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige und angemessene Sanktion. Des Weiteren erschiene der Vollzug einer Geldstrafe angesichts der beruflichen und finanziellen Situation des Beschuldigten zumindest fraglich.
Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten für jedes einzelne Delikt erfüllt. Für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, sowie mehrfacher Drohung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Daraus folgt, dass für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB, BGE 144 IV 217). Die schwerste Straftat und damit Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Gefährdung des Lebens.
18. Gesamtfreiheitsstrafe
18.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens
18.1.1 Objektive Tatkomponenten
Vorliegend ist nicht bekannt, wie viel fehlte, dass sich die Lebensgefahr tatsächlich verwirklicht hätte und D.________ gestorben wäre. Es ist somit nicht bekannt, wie akut die Lebensgefahr innerhalb der denkbaren Fälle von Art. 129 StGB war. Die Bewusstlosigkeit war aber offenbar nur von kurzer Dauer und es wurden weder Würgemale noch Stauungsblutungen festgestellt (dafür leichte Druckdolenz am Hals und Schluckstörungen). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts im unteren Rahmen bewegte.
Betreffend die Art und Weise der Deliktsbegehung wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Elemente, die zur Annahme der Skrupellosigkeit geführt haben, alleine nicht bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürften. Jedoch darf deren Ausprägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen Verhaltensweisen Eingang in die Strafzumessung finden. Vorliegend erfolgte das Würgen nicht während einer Auseinandersetzung, sondern im Sinne eines unvermittelten Angriffs von hinten, ohne Abwehrchancen für das Opfer. Der Beschuldigte handelte dabei aus der Situation heraus, zielstrebig und ohne zu Zögern, jedoch ohne die Tat von langer Hand geplant zu haben. Er zeigte damit eine Skrupellosigkeit, die über die reine Tatbestandsmässigkeit hinausgeht.
Insgesamt bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich.
18.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die konkrete Motivation für die Tat ist nicht bekannt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte es sich um ein Beziehungsdelikt und hatten der Beschuldigte und D.________ an diesem Abend Streit und beide Alkohol konsumiert. Diese Ausgangslage entsprach der Dynamik der konfliktbehafteten Beziehung der beiden. Der Beschuldigte dürfte somit aus gesteigerter Wut gegenüber D.________ und aufgrund seiner ungenügenden Impuls-/Aggressionskontrolle gehandelt haben. Dieser unverständliche Beweggrund wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen, eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt.
18.1.3 Fazit Tatverschulden
Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bewegt sich das Verschulden noch im unteren Drittel, wobei die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 14 Monaten angemessen erscheint.
18.2 Einfache Körperverletzungen
18.2.1 Vorbemerkung
Die Körperverletzungsdelikte sind in Bezug auf die Vorgehensweise (ohne vorgängige Planung aus der Situation heraus), Verwerflichkeit (Vertrauensverhältnis in der Intimbeziehung), die Willensrichtung (direkter Vorsatz), die Beweggründe (Frust, Wut, Eifersucht, fehlende Impuls-/Frust- bzw. Aggressionskontrolle) und die Vermeidbarkeit (gegeben) vergleichbar. Während das direktvorsätzliche Handeln und die grundsätzlich gegebene Vermeidbarkeit bei den nachfolgenden Delikten neutral gewichtet werden, fallen die Vorgehensweise, die Verwerflichkeit und die Beweggründe jeweils verschuldenserhöhend ins Gewicht.
Für die Bemessung der konkreten Strafe werden die Referenzsachverhalte der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 vergleichsweise herangezogen (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diesen sehen für einen Faustschlag mit Nasenbeinbruch und drei Tage Arbeitsunfähigkeit eine Strafe von 60 Strafeinheiten, bei Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes, Schnittwunden am Hinterkopf, ambulanter Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit 120 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46).
18.2.2 Vorfall vom 15. August 2020 (Ziff. I.1. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte griff D.________ in der Nacht auf der Strasse unvermittelt von hinten an, schlug auf sie ein, riss sie zu Boden, zog ihren Kopf nach unten und stiess sein Knie in ihr Gesicht. D.________ erlitt als Folge davon ein Gesichtstrauma, eine starke Schwellung am Auge, Rötungen am Arm und ein Hämatom an der rechten Hand.
Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verletzungen wurde das geschützte Rechtsgut im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer verletzt. Auch die Verwerflichkeit seines Vorgehens erscheint mit dem Angriff von hinten, in der Nacht sowie mit dem schwer kontrollierbaren Kniestoss ins Gesicht klar höher.
Im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt sowie den weiteren, eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen ist nach Ansicht der Kammer eine Strafe von 6 Monaten dem Tatverschulden angemessen. Davon sind zwei Drittel, ausmachend 4 Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
18.2.3 Vorfälle vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 (Ziff. I.3.1. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte übte während eines Zeitraums von acht Monaten mehrfach physische Gewalt gegenüber D.________ aus, wobei er etwa mit Gegenständen (Eisenstange, Schraubenzieher) nach ihr warf, ihr mit einer Schere in die Hände schnitt, der auf dem Bauch liegenden D.________ in den Rücken trat, sie die Treppe runter warf und ihr in die Genitalien trat. Sie erlitt dadurch Verletzungen wie Hämatome, Prellungen und Fussschmerzen. Diese Verletzungen bewegen sich vergleichsweise nicht im oberen Bereich der denkbaren einfachen Körperverletzungen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass D.________ wiederholt entsprechende Verletzungen erlitt. Verschuldenserhöhend wirken sich die Häufigkeit und lange Dauer der ausgeübten Gewalt aus.
In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung fällt auf, dass der Beschuldigte seine Handlungen resp. deren Folgen teilweise nur schwer kontrollieren konnte (Treppe hinunter werfen, in den Rücken treten). Er schreckte auch nicht davor zurück, D.________ an besonders empfindlichen Körperstellen zu traktieren (Genitalien, Rücken) oder Gegenstände einzusetzen (Schere). Offenbar nahm der Beschuldigte in seiner unkontrollierten Wut und Aggression jeweils zur Hand, was gerade greifbar war. Besonders verwerflich ist sodann, dass sich die Vorfälle im Zuhause der beiden abspielte, das für D.________ einen sichereren Rückzugsort darstellen sollte.
Unter Berücksichtigung der obgenannten Tatkomponenten und der eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen bewegt sich das Verschulden an der Grenze zum mittelschweren Bereich. Diesem Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafhöhe von 12 Monaten. Davon sind 8 Monate zu asperieren.
18.2.4 Vorfälle vom 1. April 2020 bis 11. Juni 2020 (Ziff. I.3.2. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte schlug D.________ während einer Zeit von knapp zweieinhalb Monaten ca. alle zehn Tage mit den Fäusten und/oder verpasste ihr Ohrfeigen. Dabei warf er einmal mit einem Barhocker nach ihr und trat ihr bei einem anderen Vorfall in den Oberkörper, so dass sie eine Rippe brach. Schliesslich schlug er sie einmal von hinten mit einem 1 kg schweren Honigglas an den Hinterkopf und mit der flachen Hand gegen das rechte Ohr, woraufhin ihr schwarz vor den Augen wurde, sie zu Boden fiel und in den darauffolgenden Tagen Schwindel sowie Kopfschmerzen verspürte.
Im Vergleich zum zuvor beurteilten Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 erstreckt sich der vorliegende Vorwurf über einen kürzeren Zeitraum. Hingegen weisen die Übergriffe mit einer Kadenz von ca. alle 10 Tage eine hohe Regelmässigkeit auf. Die von D.________ erlittenen und beweismässig erstellten Verletzungen waren zudem gravierender als in der Zeitperiode davor. So brach sie sich u.a. eine Rippe und litt nach dem Schlag mit dem Honigglas und dem Schlag aufs Ohr mehrere Tage lang an Schwindel und Kopfschmerzen. Seine Handlungen ist ein hohes Gefährdungspotential zuzuerkennen – so kann etwa ein Schlag aufs Ohr schwerere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Verschuldenserhöhend ist nicht zuletzt der Einsatz des 1 kg schweren Honigglases zu gewichten, der als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren ist. Auch hier fällt auf, dass der Beschuldigte jeweils beliebige, sich in Griffnähe befindliche Gegenstände einsetzte. Aufgrund der obgenannten Tatkomponenten und der eingangs erwähnten, teilweise verschuldenserhöhenden Elementen, wiegt das Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Davon sind 10 Monate zu asperieren.
18.2.5 Vorfall vom 12. Juni 2020 (Ziff. I.3.4. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte hat D.________ am 12. Juni 2020 in den Bauch getreten und ihr mit den Händen/Fäusten auf die Unterarme und Hände geschlagen. Sie erlitt dabei Prellungen und Rötungen/Striemen am Bauch. Zu beurteilen ist somit nur eine Gewalthandlung. D.________ hat dabei im Vergleich zum Referenzsachverhalt weniger schwere Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte schlug jedoch mehrmals auf sie ein. Zudem sind die eingangs genannten, teilweise verschuldenserhöhenden Elemente zu berücksichtigen, wie die verwerflichen Beweggründe und das missbrauchte Vertrauen in der Intimbeziehung.
Das Tatverschulden wiegt deshalb im Vergleich zum Referenzsachverhalt leicht schwerer, wobei eine Strafe von 3 Monaten angemessen erscheint. Davon werden 2 Monate asperiert.
18.2.6 Vorfall vom 13. Juni 2020 (Ziff. I.3.5. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte hat D.________ am 13. Juni 2020 beim Hinausgehen im Treppenhaus getreten, die Treppe hinunterstossen und in den Bauch getreten. Dadurch hat sie Prellungen und Rötungen/Striemen erlitten sowie vaginale Blutungen und Schmerzen im Bauch.
Auch beim Vorfall vom 13. Juni 2020 hat der Beschuldigte im Gegensatz zum Referenzsachverhalt mehrmals auf D.________ eingewirkt und sie insbesondere die Treppe hinuntergestossen, was eine nicht kontrollierbare und mithin äusserst gefährliche Handlung darstellt. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt und zum Vorfall tags zuvor (siehe Ziff. 18.2.5) wiegt das Tatverschulden deshalb nochmals leicht schwerer und erscheint eine Strafe von 4 Monaten als angemessen, wovon 80 Tage asperiert werden.
18.2.7 Vorfall vom 31. Januar 2021 (Ziff. I.3.6. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte hat D.________ in ihrem gemeinsamen Domizil mit einem harten Gegenstand gegen die Stirn geschlagen und ihr dadurch eine 3 cm lange Rissquetschwunde zugefügt. Die Verletzung wurde ihr bei der Stirn zugefügt und damit gut sichtbar im Gesicht. Der Beschuldigte verwendete hierfür einen harten Gegenstand, was im Vergleich zum Referenzsachverhalt erschwerend wiegt. D.________ musste sich hierauf in ärztliche Behandlung begeben. Auch dieser Vorfall ist somit als gravierender als der Referenzsachverhalt zu gewichten. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, asperiert mit 80 Tagen.
18.2.8 Vorfall vom 6. Mai 2020 (Ziff. I.3.3. der geänderten Anklageschrift)
Der Beschuldigte hat den Strafkläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei mindestens einmal die linke Wange und einmal den Mund des Strafklägers getroffen. Der Strafkläger erlitt dadurch eine Schwellung an der Lippe sowie einen Riss im Zahn 41 und musste sich einer zahnärztlichen Wurzelbehandlung unterziehen. Auch diese Verletzungen wiegen im Vergleich zum Referenzsachverhalt schwerer – der Strafkläger musste sich zahnärztlich behandeln lassen. Im Vergleich zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ übte der Beschuldigte nicht im Rahmen einer Intimbeziehung Gewalt aus. Vielmehr begab sich der Strafkläger im Wissen um das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten zur Wohnung von D.________, um nach ihr zu sehen. Dabei setzte er sich bewusst einer – zumindest verbalen – Konfrontation mit dem Beschuldigten aus.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über das Auftauchen des Strafklägers, der nach D.________ sehen wollte, weil ihm bekannt war, dass diese unter der Gewalttätigkeit des Beschuldigten litt. Dieser Beweggrund erschwert das Verschulden. Das vorsätzliche Handeln sowie die grundsätzliche Vermeidbarkeit seines Handelns sind demgegenüber neutral zu werten.
Insgesamt erscheint eine Strafe von 3 Monaten als angemessen, die mit 2 Monaten asperiert wird.
18.3 Drohungen
18.3.1 Vorbemerkungen
Auch für die Drohungen werden die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien vergleichsweise herangezogen. Diese empfehlen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt (VBRS-Richtlinien, S. 49):
In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.
18.3.2 Drohungen zum Nachteil von D.________
Der Beschuldigte drohte D.________ mehrmals mit dem Tod, indem er ihr sagte «je vais te tuer» und dabei u.a. einen Hammer und einen Salontisch hochhielt. Dieser Sachverhalt ist beinahe identisch mit dem soeben zitierten Referenzsachverhalt. Die Drohung erfolgte im vorliegenden Fall jedoch nicht telefonisch, sondern persönlich und unter gleichzeitigem drohenden Hochhalten von Gegenständen (Hammer und Salontisch) zwecks Verstärkung der Drohung. Vor dem Hintergrund der häufigen Gewaltanwendung des Beschuldigten versetzten die Drohungen D.________ nachvollziehbar in Angst. Gemäss ihrer Mutter sowie den Unterlagen ihres Hausarztes hatte sie aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten Panikattacken und Schlafprobleme. Dass D.________ trotzdem immer wieder zum Beschuldigten zurückging, vermag das Verschulden nicht zu mindern – diese Ambivalenz ist durch die Beziehungsdynamik ohne weiteres erklärbar. Wie oft es genau zu den Todesdrohungen kam, ist nicht bekannt. Mindestens zwei Vorfälle lassen sich aufgrund der hochgehaltenen Gegenstände individualisieren. Daneben dürfte es bei verschiedenen Gelegenheiten zu weiteren Todesdrohungen gekommen sein (Aussage D.________, pag. 501 Z. 127: «jedes Mal, wenn er damit drohte»).
Nach dem Gesagten erscheint für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Monaten angemessen, die mit 100 Tagen asperiert werden.
18.3.3 Drohung zum Nachteil des Strafklägers
Auch hier sprach der Beschuldigte eine Todesdrohung aus und auch hier wieder von Angesicht zu Angesicht. Anders als im Referenzsachverhalt wurde die Drohung nicht im Rahmen einer Beziehung ausgesprochen. Dies wird jedoch dadurch kompensiert, dass der Beschuldigte seine Drohung mit seinem aggressiven Auftreten nochmals verstärkte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit dem Ziel, den Strafkläger davon abzuhalten, erneut nach D.________ zu sehen.
In Anlehnung an die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe von 2 Monaten angemessen. Davon werden 40 Tage asperiert.
18.4 Asperation
Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten erhöht sich aufgrund der weiteren Delikte um insgesamt 36 Monate auf 50 Monate.
18.5 Täterkomponenten
Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1362, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese werden neutral bewertet. Beim Vorleben fallen hingegen die bereits angesprochenen, teils einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur vorbestraft ist, sondern aufgrund der häuslichen Gewalt zum Nachteil seiner Ex-Frau auch ausländerrechtlich verwarnt wurde, was den Beschuldigten ebenfalls nicht von weiterer, einschlägiger Delinquenz abhielt. Diese Umstände betreffend das Vorleben des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus.
Im Zusammenhang mit dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens mehrfach erneut einschlägig delinquiert hat und nicht davor zurückschreckte, sogar in der Einvernahme bei der Polizei Drohungen auszustossen. Im Strafverfahren war der Beschuldigte für die Strafverfolgungsbehörden teilweise schwer erreichbar (pag. 20 Z. 72). Sein fehlender Respekt gegenüber der Rechtsordnung und behördlichen Anweisungen zeigte sich denn auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, als er der plädierenden Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft genervt ins Wort fiel und ihre Ausführungen als «Schimpfe» bezeichnete (pag. 1641). Diese Umstände betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind insgesamt deutlich straferhöhend zu werten. Auch wenn der Beschuldigte die Vorfälle teilweise nicht abstritt, kann in seinen Aussagen kein wirkliches Geständnis erblickt werden, welches einen Geständnisrabatt rechtfertigte. Reue oder Einsicht waren damit einhergehend nicht zu erkennen. Dies trifft auch auf seine Entschuldigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu. So entschuldigte er sich zwar zunächst für «das, was passiert ist». Auf Nachfrage, was denn passiert sei, gab er jedoch an: «Ich bin im Gefängnis gelandet. Ich weiss nicht, weshalb ich mich entschuldigten muss, aber ich entschuldige mich einfach» (pag. 1618 Z. 34 ff.). Eine aufrichtige Entschuldigung gegenüber D.________ kann in diesen Aussagen nicht erblickt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Schuldzuweisungen und Diskreditierungen in den früheren Einvernahmen.
Schliesslich liegt beim Beschuldigten auch keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit deutlich straferhöhend aus. Da die Kammer jedoch keine höhere Strafe als die Vorinstanz aussprechen kann und sie bereits mit der verschuldensangemessenen Strafe darüber liegt, erübrigt sich eine zahlenmässige Bezifferung dieser Straferhöhung (siehe Ziff. 18.6 unten).
18.6 Konkretes Strafmass
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Wie bereits ausgeführt, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Die von der Kammer als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von über 50 Monaten ist somit auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen 44 Monate zu reduzieren.
Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB).
18.7 Anrechnung der Haft
Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Diese belief sich am Tag der Urteilseröffnung auf 708 Tage.
19. Busse
Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Diese beträgt höchstens CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 15. Juni 2019 bis 15. August 2020 eine unbestimmte Menge an Kokain und Marihuana konsumiert. Für den Konsum dieser beiden Betäubungsmittel wird eine Busse von CHF 300.00 als angemessen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
IV. Landesverweisung
20. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1365 ff., S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
21. Vorliegen einer Katalogtat
Der Beschuldigte ist ae.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
22. Härtefallprüfung
22.1 Vorbemerkung
Die Kammer schliesst sich grundsätzlich den Überlegungen der Vorinstanz an. Diese hat die gesetzlichen Kriterien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Härtefall korrekt angewendet (pag. 1368 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
22.2 Einzelne Kriterien
22.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz
Der Beschuldigte ist am .________ 2007 mit .________ Jahren in die Schweiz eingereist und hat nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (pag. 727 f. Z. 85 ff. und pag. 836). Am 20. März 2015 wurde ihm durch das Migrationsamt eine Niederlassungsbewilligung erteilt (pag. 836). Der Beschuldigte befindet sich somit seit knapp 16 Jahren in der Schweiz. Dies ist grundsätzlich zu seinen Gunsten zu werten, begründet für sich alleine aber keinen Härtefall. Die Schulzeit verbrachte der Beschuldigte nicht in der Schweiz (pag. 644), was gegen einen persönlichen Härtefall spricht.
Beim Migrationsamt wurden folgende Arbeitseinsätze des Beschuldigten erfasst (pag. 837):
- .________ 2008 Stelle als Mitarbeiter im T.________ in I.________;
- .________ 2012 U.________ in einem AF.________ in E.________;
- Ab .________ 2013, Dauer unklar: Stelle als V.________ in I.________;
- Ab .________ 2014 für max. 3 Monate V.________ in W.________.
Nach Angabe des Beschuldigten habe er eine Ausbildung zum X.________ gemacht (pag. 644). Er selber gibt zudem an, immer gearbeitet zu haben. Zuletzt resp. bis 2017 habe er vier Jahre lang in L.________ mit AG.________ gearbeitet, wo er auch eine Weiterbildung gemacht habe (pag. 21 Z. 93). Er habe den Job verloren, nachdem seine Ex-Frau verstorben sei (pag. 27 Z. 340). An der Hauptverhandlung schilderte er diese Tätigkeit in einem etwas vorteilhafteren Licht: Er habe 2014 in L.________ angefangen im Y.________ und fünf Jahre dort gearbeitet. Sie hätten ihm in I.________ eine Ausbildung bezahlt, die er auf Französisch gemacht habe. Nebenbei habe er 50% gearbeitet. Er habe bis 2019 dort gearbeitet und dann aufgehört, weil er seine an .________ erkrankte Ex-Frau gepflegt habe, bis diese verstorben sei (pag. 1139 Z. 3 ff., vgl. auch pag. 1620 f. Z. 39 ff.).
Gemäss dem Migrationsamt sind per Juli 2021 betreffend den Beschuldigten folgende Sozialhilfebezüge verzeichnet (pag. 837):
- Z.________: November 2011 bis April 2012: CHF 8'295.50;
- F.________: September 2011 bis Oktober 2011: CHF 3'631.70;
- AA.________: Seit 2017 vollumfängliche Unterstützung; Saldo per 25. Februar 2019: CHF 30’046.70.
Der Beschuldigte gab teilweise aktenwidrig an, er sei nie beim Sozialamt gewesen (pag. 21 Z. 109). An anderer Stelle sagte er aus, dass das Geld für die Miete vom Sozialamt komme (pag. 599 Z. 91).
Per 19. März 2015 sind zudem in der Region F.________ sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 4'135.90 und elf Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 17'605.30 im Betreibungsregister verzeichnet (pag. 837). Der Beschuldigte selber gab im Februar 2021 an, er habe ca. CHF 15'000.00 Schulden beim Betreibungsamt (pag. 22 Z. 141).
Der Beschuldigte war somit zwar immer wieder erwerbstätig, seine wirtschaftliche Integration kann aber nicht als gelungen bezeichnet werden. Zeitweise und insbesondere in der Zeit vor der Verhaftung war er während längerer Zeit auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Seine Aussagen dazu wirken schöngefärbt. In wirtschaftlicher Hinsicht ist somit keine aussergewöhnlich gute Integration zu erkennen, die einen Härtefall begründen kann.
Vor seiner Verhaftung und seit dem gemeinsamen Umzug nach F.________ im August 2019 lebte der Beschuldigte jeweils in der Wohnung von D.________ und hatte ab dem Umzug nach E.________ keine feste Adresse mehr (Juni 2020: pag. 505 Z. 25 ff.; August 2020: pag. 68 ff.; Februar 2021: pag. 19 Z. 43 ff., pag. 20 Z. 76, pag. 23 Z. 177, pag. 645 Z. 63 ff., pag. 646 Z. 114). In G.________ zahlte D.________ die Miete alleine (pag. 646 Z. 131 ff.). Dennoch gab der Beschuldigte an, in finanzieller Hinsicht gebe es gegenseitig keine Abhängigkeiten, allenfalls bestehe «sonst» [psychisch] eine Abhängigkeit, da sie wieder zurückgekommen sei, weil es ihr schlecht gegangen sei (pag. 646 Z. 131 ff.). Bei der Hafteröffnung im Februar 2021 gab er an, er habe keine Familie in der Schweiz, aber er kenne hier «schon ein paar Leute» (pag. 21 Z. 123). Bei der Polizei sagte er tags zuvor, er habe «sehr viele Freunde in F.________» (pag. 644 Z. 40). Im Zusammenhang mit der Fernhalteverfügung sagte er im Juni 2020 hingegen, er habe «niemanden» (pag. 508 Z. 178). In der Haft wurde er – abgesehen von D.________, seiner Verteidigung und einer «freiwilligen Besucherin» – von niemandem besucht (pag. 1137 Z. 38 und pag. 1612 Z. 32). Erst- wie oberinstanzlich gab er an, er habe sein ganzes Leben in der Schweiz, habe hier seine Ausbildung gemacht und seine Freunde (pag. 1138 Z. 25 ff., pag. 1616 Z. 45 und pag. 1618 Z. 2 ff.). Seine Freunde seien «normale Leute, die Arbeiten gingen». Er treffe diese am Wochenende, um etwas zu trinken, wandern zu gehen, in die Ferien zu gehen (pag. 1622 Z. 34). Auf Vorhalt, dass ihn diese Freunde in der Haft nicht besuchen würden, gab er an, es gebe ein paar Freunde, mit denen er telefoniere. Aber er schäme sich, dass er im Gefängnis sei (pag. 1624 Z. 6 ff.).
Trotz der Angaben des Beschuldigten, sein ganzes Leben sei in der Schweiz und er habe in F.________ sehr viele Freunde, erscheint seine soziale Integration insgesamt nicht gelungen und sicherlich nicht aussergewöhnlich gut. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich eine mehrjährige Haft negativ auf das Sozialleben auswirken kann. Trotzdem fällt auf, dass der Beschuldigte über kein verbindliches soziales Netz verfügt. Seine Angaben dazu sind vage. Er nannte keinen einzigen Namen und gab im Zusammenhang mit der Fernhalteverfügung im Juni 2020 an, er «habe niemanden». Auch die soziale Situation des Beschuldigten vermag demnach keine besondere persönliche Härte zu begründen.
Für den Beschuldigten spricht hingegen, dass er .________ (vier Sprachen) beherrscht, wobei sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen konnte, dass sich der Beschuldigte verhandlungssicher auf Deutsch verständigen kann (pag. 22 Z. 137).
Betreffend die Beachtung der Schweizer Rechtsordnung sind die drei bereits erwähnten Vorstrafen wegen häuslicher Gewalt, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls, Drohung, Beschimpfung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu berücksichtigen (pag. 1580 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde er zudem nicht nur wegen des Katalogdelikts, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Delikte verurteilt, mehrheitlich erneut im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte zusammen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom Migrationsamt wegen der häuslichen Gewalt verwarnt wurde und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht wurden (pag. 836). Dazu passt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren teils schwer erreichbar war und etwa seine Handynummer nicht angeben wollte (pag. 20 Z. 63 ff.). Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz somit bereits mehrfach und schwerwiegend missachtet und liess sich weder durch strafrechtliche Sanktionen noch durch polizeiliche Interventionen und ausländerrechtliche Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten. Seine zahlreichen strafrechtlichen Verzeichnungen von teilweise einschlägigen Delikten sowie die ignorierte ausländerrechtliche Verwarnung sprechen deutlich gegen eine gelungene Integration und einen schweren persönlichen Härtefall.
22.2.2 Familienverhältnisse
Der Beschuldigte war bis am .________ mit einer Schweizerin verheiratet, die zwischenzeitlich verstorben ist (pag. 464 und pag. 836). Er hat keine Kinder (pag. 22 Z. 134 und pag. 1139 Z. 19). Zuletzt führte der Beschuldigte eine langjährige, krisenbelastete Beziehung mit der Geschädigten D.________, die nunmehr aber beendet ist (pag. 1613 Z. 1 ff.). Die Eltern des Beschuldigten in AE.________ sind verstorben. Eine Halbschwester lebt in AB.________ (Land) (pag. 1138 Z. 38 f.). In AE.________ leben noch Tanten, Cousinen und Cousins des Beschuldigten (pag. 1138 Z. 43 und pag. 1616 f. Z. 44 ff.).
Mangels einer Kernfamilie in der Schweiz stehen einer Landesverweisung somit keine verfassungsrechtlichen Gründe im Zusammenhang mit dem Familienleben entgegen.
22.2.3 Gesundheitszustand
Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Probleme, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden (pag. 22 Z. 145, pag. 644, pag. 647 Z. 174, pag. 1140 Z. 3 und pag. 1611 f. Z. 29 ff.).
22.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
Eine Rückkehr wäre nach eigenen Angaben des Beschuldigten «schwierig» für ihn. Er habe keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland (pag. 1138 Z. 25 ff.). Er könne niemals zurück. Er habe ja niemanden dort, keine Wohnung, keine Arbeit, keine Verwandten (pag. 1618 Z. 14 f.).
Der Beschuldigte ist in AE.________ bei seinen Eltern resp. bei der Grossmutter aufgewachsen und hat während acht Jahre die Schule in AC.________ besucht (pag. 644 und pag. 1138 Z. 36). Bis zum Alter von .________ Jahren lebte er in AE.________ (pag. 1139 Z. 13). Von März 2002 bis August 2006 arbeitete er in AE.________ beim selben Unternehmen in einem 100%-Pensum als U.________ (pag. 837). Früher lebte noch seine Mutter in AE.________, zu der der Beschuldigte nach eigenen Angabe keinen Kontakt pflegte. Weitere Verwandte habe er dort keine (pag. 21 f. Z. 126 ff.). Mittlerweile seien die Eltern verstorben (pag. 1138 Z. 39). An anderer Stelle gab er an, er habe in AE.________ noch Tanten, Cousinen und Cousins, zu denen er aber keinen Kontakt habe (pag. 1138 Z. 43). Zuletzt sei er ferienhalber vor ca. 10 (jetzt bald 11) Jahren in seinem Heimatland gewesen (pag. 1138 Z. 30 ff.). Die Behauptung, er pflege keinen Kontakt mit seinen nahen Verwandten, steht im Widerspruch zu seiner Aussage vom 3. Februar 2021, wonach er ohne Aufenthaltsbewilligung seine Familie nicht besuchen könne (pag. 29 Z. 416 f.). Dies spricht dafür, dass durchaus gewisse verwandtschaftlichen Kontakte nach AE.________ bestehen.
Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in AE.________, machte dort seinen Schulabschluss und hat mehrere Jahre als junger Erwachsener dort gearbeitet. Sodann kennt er die Sprache. In AE.________ hat er zwar keine Mitglieder seiner Kernfamilie mehr. Es bestehen aber gewisse familiäre Verbindungen zu nahen Verwandten in AE.________, wobei zumindest fraglich ist, ob der Kontakt zu diesen Verwandten wirklich so schlecht ist, wie vom Beschuldigten dargestellt.
Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten somit nicht aussichtslos und ist sicher nicht schlechter zu beurteilen, als jene in der Schweiz (siehe Ziff. 22.2.5 unten).
22.2.5 Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz
Betreffend die Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz können die Erwägung der Vorinstanz zitiert werden, die durch das oberinstanzliche Verfahren nichts an ihrer Aktualität verloren haben (pag. 1369f., S. 94 f., der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine breitgefächerte strafrechtliche Vergangenheit und die in diesem Zusammenhang verbüssten Haftstrafen, die es ihm insbesondere in der Schweiz schwermachen dürften, erneut eine Arbeitsstelle zu finden und sich in die Gesellschaft einzugliedern. Mit Blick auf seine berufliche Vergangenheit und der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufgrund der Haftstrafe – erscheint fraglich, ob sich der Beschuldigte erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren könnte und künftig in der Lage sein würde, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Vor dem Hintergrund obgenannter Ausführungen ist bezüglich Aussicht auf Wiedereingliederung in der Schweiz festzuhalten, dass eine solche nicht aussichtsreich erscheint. Zudem waren beim Beschuldigten kaum Einsicht oder aufrichtige Reue auszumachen.
22.2.6 Rückfallgefahr / wiederholte Delinquenz
Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und wurde trotz zahlreicher, teilweise einschlägiger Vorstrafen wieder straffällig. Dabei hat er während laufenden Strafverfahrens und trotz wiederholt erfolgter Polizeieinsätze weiter delinquiert. Auch eine ausländerrechtliche Verwarnung hielt ihn nicht von weiteren Straftaten ab. Frühere Geldstrafen hat er jeweils nicht bezahlt, so dass diese schlussendlich im vorliegenden Verfahren als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft mittels Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden mussten. Mit Blick auf diese langjährige Vorgeschichte und die nach wie vor beim Beschuldigten nicht feststellbare Einsicht und aufrichtige Reue ist von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen, die gegen einen persönlichen Härtefall spricht.
22.2.7 Repressalien im Heimatland
Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Repressalien zu befürchten hätte, die einer Landesverweisung entgegenstünden.
22.3 Gesamtwürdigung
Im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls spricht für den Beschuldigten, dass er schon relativ lange in der Schweiz lebt, sehr gute Sprachkenntnisse hat (insbesondere Deutsch und Französisch) und teilweise gearbeitet hat.
Diesen positiven Kriterien stehen jedoch zahlreiche Delikte und die erneute Delinquenz trotz teilweise einschlägiger Vorstrafen, zahlreicher Polizeieinsätze, laufenden Strafverfahrens und ausländerrechtlicher Verwarnung entgegen. Ferner die sich daraus ergebende, nicht unerhebliche Rückfallgefahr und eine nicht wirklich gelungene soziale und berufliche Integration. Über anspruchsbegründende familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht. Besondere gesundheitliche Aspekte sind ebenfalls keine zu berücksichtigen. Eine Wiedereingliederung in AE.________ erscheint nicht chancenlos, insbesondere, da der Beschuldigte die Sprache kennt, die ersten .________ Jahre seines Lebens dort verbracht hat, dort gearbeitet hat und immer noch über nahe Verwandte verfügt. Eine Resozialisierung in der Schweiz ist jedenfalls nicht aussichtsreicher. Die vom Bundesgericht geforderte aussergewöhnliche Härte ist damit nicht ansatzweise zu erkennen.
23. Interessenabwägung
Die Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Dennoch hat die Vorinstanz zutreffend das Folgende festgehalten (pag. 1370, S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ergänzung der Kammer kursiv):
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des Katalogdelikts isoliert betrachtet zwar im leichten Verschuldensbereich. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte durch seine Vorstrafen und seine ständige Weiterdelinquenz während der laufenden Strafuntersuchung bis dato als unbelehrbar und gegenüber der Schweizer Rechtsordnung gleichgültig. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch sein offensichtlich fehlender Respekt gegenüber seinen jeweiligen Partnerinnen, was dessen mehrfache Delinquenz im Bereich der häuslichen Gewalt aufzeigt. Aufgrund der zahlreichen Straftaten sowie mangels hinreichend ausgeschlossener Rückfallgefahr ist das öffentliche Interesse für eine Ausweisung offensichtlich als hoch zu werten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus seiner sozialen, kulturellen oder familiären Bindung zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz [Anmerkung Kammer: sowie seine Sprachkenntnisse und seine teilweise Erwerbstätigkeit] sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise.
Mit Blick auf die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keine gemeingefährlichen Delikte gegen Dritte, sondern nur Beziehungsdelikte begangen habe, kein öffentliches Gefährdungspotential bestehe und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung deshalb nicht so hoch sei, ist das Folgende zu wiederholen und zu betonen: Der Schutz von Personen vor häuslicher Gewalt begründet ein hohes öffentliches Interesse und wird deshalb auch von Amtes wegen verfolgt. Der Beschuldigte hat sich gerade im Rahmen von Intimbeziehungen wiederholt gewalttätig und gegenüber strafrechtlichen Sanktionen, einer ausländerrechtlichen Verwarnung und zahlreichen Polizeieinsätzen gleichgültig gezeigt. Kommt hinzu, dass sich sein aggressives Verhalten auch gegenüber Personen, zu denen er keine Beziehung pflegte (Strafkläger), manifestierte. Vor diesem Hintergrund würde das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten selbst dann klar überwiegen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre.
24. Dauer der Landesverweisung
Die von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Jahre dürfen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf die Mindestdauer von fünf Jahren erscheint mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an einer Fernhaltung und namentlich angesichts der einschlägigen Vorstrafen im Bereich der häuslichen Gewalt sowie der nicht unerheblichen Rückfallgefahr nicht angezeigt.
25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
25.1 Rechtliche Grundlagen
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
25.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist ae.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahlreicher Delikte schuldig gesprochen, unter anderem wegen Gefährdung des Lebens. Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte wird wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, einfacher Körperverletzung in zahlreichen Fällen sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Gefährdung des Lebens stellt dabei eine besonders schwere Straftat dar. Nebst diesem Schuldspruch erreicht die Delinquenz des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit eine zusätzliche Schwere. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte immer wieder Delikte gegen die körperliche Integrität, insbesondere gegen diejenige seiner Partnerinnen, begangen hat. Weder Vorstrafen noch mehrere Polizeiinterventionen noch laufende Strafverfahren oder eine ausländerrechtliche Verwarnung hielten den Beschuldigten von weiteren (Gewalt-)Delikten ab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch in Zukunft ein nicht vernachlässigbares Potential für die Begehung ähnlicher Delikte besteht. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar.
25.3 Fazit
Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
V. Kosten und Entschädigung
26. Erstinstanzliches Verfahren
26.1 Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wurde vorliegend lediglich in einem Nebenpunkt (Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) freigesprochen. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise geringfügigen Anklagepunkt, für den keine grösseren, gesonderten Aufwände angefallen sind, die eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigten. Der Beschuldigte hat zufolge der Verurteilungen somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 23'264.00 zu tragen.
26.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt H.________
In Bezug auf die Rück- und Nachzahlungspflicht der bereits ausgerichteten Entschädigung an Rechtsanwalt H.________ ist zu beachten, dass die Rück- und Nachzahlungspflicht in Bezug auf seine Aufwände im Verfahren BK 21 61 vollständig, in Bezug auf das Verfahren BK 21 218 zur Hälfte entfällt. Im Hauptverfahren hingegen besteht zufolge der Verurteilungen eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht.
Gestützt auf die Kostennote lassen sich den beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer folgende Aufwände zuordnen (pag. 962 f.):
- .________
Nach Abzug dieser Posten ergibt sich für den Beschuldigten eine Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern im Umfang von CHF 7’581.35 und eine Nachzahlungspflicht an Rechtsanwalt H.________ im Umfang von CHF 1'750.25 (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________
Die Höhe des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ wurde rechtskräftig festgelegt. Die Vorinstanz äusserte sich jedoch nicht zur Rück- und Nachzahlungspflicht. Zufolge der Verurteilungen hätte der Beschuldigte diese grundsätzlich zu tragen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer jedoch untersagt, diese nachträglich festzulegen und damit das Urteilsdispositiv der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten zu ändern. Es besteht somit keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die an Rechtsanwalt B.________ erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung.
27. Oberinstanzliches Verfahren
27.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen abgesehen vom Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen derart geringfügigen Teil des Verfahrens, dass keine Ausscheidung von Verfahrenskosten hierfür angezeigt ist. Der Beschuldigte gilt damit als vollständig unterliegend und hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und Haftprüfungsverfahren).
27.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 14. Juni 2023 ein amtliches Honorar von CHF 6'886.00 geltend sowie Auslagen von CHF 733.20 und Mehrwertsteuer. Zusätzlich seien die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie die entsprechenden Reisezeiten zu berücksichtigen (pag. 1652 ff.). Von dieser Kostennote wird in den folgenden Punkten abgewichen:
- Anstelle der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Zeitaufwände für die Reisezeit (drei Mal 1.5 Stunden für die Reise F.________ – I.________ retour) ist sechs Mal eine Reiseentschädigung à je CHF 75.00 zu gewähren (Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022).
- Für die oberinstanzliche Verhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wird ein Zeitaufwand von 6.25 Stunden gewährt, was (aufgerundet) einen zu entschädigenden Zeitaufwand von 36.5 Stunden ergibt.
- Hinsichtlich der Auslagen ist zu beachten, dass gemäss Kreisschreiben des Obergerichts pro Kopie lediglich CHF 0.40 vergütet werden (Ziff. 3.4 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022).
Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an seinen Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'052.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
28. Sicherheitshaft
Für die Begründung der aufrechterhaltenen Sicherheitshaft wird auf die Begründung im Urteilsdispositiv verwiesen.
29. Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils
Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass unter anderem von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Bst. a) oder die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird.
Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben vorbestraft und liess sich trotz laufenden Strafverfahrens nicht von erneuter (einschlägiger) Delinquenz abhalten. Es ist somit von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr bezüglich Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben auszugehen. Dabei handelt es sich um Delikte, deren Aufklärung durch die Sicherung von DNA-Spuren durchaus begünstigt werden kann. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten kommt zudem über ein Jahr zu liegen. Es ist demnach angezeigt, die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
30. Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Juni 2019 bis am 15. August 2020, in E.________ und anderswo in der Schweiz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana schuldig erklärt wurde;
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 31. März 2020 und dem 2. Februar 2021, in E.________ und anderswo in der Schweiz durch nicht rechtzeitige Verlängerung der Niederlassungsbewilligung;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Gefährdung des Lebens, begangen am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________;
der einfachen Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen
2.1. in der Zeit vom 1. August 2019 bis am 31. März 2020 in F.________, z.N. von D.________;
2.2. in der Zeit vom 1. April 2020 bis am 11. Juni 2020, in E.________, z.N. von D.________ (gefährlicher Gegenstand: Honigglas);
2.3. am 6. Mai 2020, ca. 16:00 Uhr, in E.________, z.N. von C.________;
2.4. am 12. Juni 2020 in E.________, z.N. von D.________;
2.5. am 13. Juni 2020, ca. 13:40 Uhr, in E.________, z.N. von D.________;
2.6. am 15. August 2020, ca. 03:45 Uhr, in E.________ z.N. von D.________;
2.7. am 31. Januar 2021, ca. 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in G.________, z.N. von D.________;
der Drohung, mehrfach begangen
3.1. in der Zeit vom 1. April 2020 bis am 12. Juni 2020, in E.________, z.N. von D.________;
3.2. am 6. Mai 2020, ca. 16:00 Uhr, in E.________, z.N. von C.________;
und gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel
40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5, 129, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, 333 Abs. 1 StGB
19a Ziff. 1, 26 BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten;
Die Polizeihaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von insgesamt 708 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00;
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'264.00;
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 (inkl. Haftprüfungsverfahren und Auslagen).
IV.
1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt H.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'846.25 im Umfang von CHF 7’581.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'302.10, im Umfang von CHF 1'750.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'052.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird in Sicherheitshaft belassen.
Kurzbegründung Sicherheitshaft:
Für die Begründung wird zunächst auf die bisher ergangenen Haftentscheide, insbesondere die Verfügung vom 31. Oktober 2022 verwiesen. Demnach befindet sich der Beschuldigte aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft. Die für die Annahme dieser besonderen Haftgründe relevanten Umstände haben sich seither nicht geändert, sondern – in Bezug auf die Fluchtgefahr – durch die oberinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie einer Landesverweisung von sechs Jahren noch akzentuiert.
In Bezug auf die Fluchtgefahr fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung kein festes Domizil, kein Erwerbseinkommen und keinen gültigen Aufenthaltstitel hatte. Im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft am 5. Februar 2021 war er seit dem Jahr 2017 arbeitslos und hatte bis dahin keine Ordnung betreffend die Anmeldung bei der Gemeinde und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung geschaffen. Daran ändert auch der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz nichts. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens teilweise nicht erreichbar für die Polizei und Staatsanwaltschaft war. In Kombination mit der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Landesverweisung von sechs Jahren bestehen somit zahlreiche Hinweise auf einen konkreten Fluchtanreiz. Zumal der Beschuldigte mehrere Sprachen beherrscht und in seinem Heimatland AE.________ noch Familienangehörige (Tanten, Cousins und Cousinen) leben.
Betreffend die Wiederholungsgefahr ist zu beachten, dass die inkriminierten Straftaten schwere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen. Durch die Verurteilung wegen mehrfacher häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl vom 18. Februar 2013) erfüllt der Beschuldigte das Vorstrafenerfordernis. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte auch mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 unter anderem wegen Tätlichkeiten und Drohung verurteilt, sowie mit Strafbefehl vom 14. April 2020 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschuldigte zeigt somit seit Jahren eine anhaltende Gewaltbereitschaft, die immer wieder zu strafrechtlichen Interventionen führte. Auch die Polizeiintervention im Juni 2020, bei der der Beginn des vorliegenden Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bis zu seiner Verhaftung im Februar 2021 noch mehrfach gegenüber seiner damaligen Partnerin Gewalt auszuüben. Selbst in Haft fällt der Beschuldigte wegen Konflikten mit Miteingewiesenen auf, bei denen es auch schon zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnisses I.________ vom 1. Mai 2023 sowie des Regionalgefängnisses J.________ vom 23. Mai 2023). Verstärkt durch die fehlende Tagesstruktur sowie den vor der Inhaftierung immer wieder festgestellten Alkohol- und Drogenkonsum wird die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die persönliche Freiheit als gross erachtet. Daran ändert auch der Kontaktabbruch mit seiner ehemaligen Partnerin D.________ nichts, welche Opfer zahlreicher Delikte des Beschuldigten ist. Entgegen den – offenbar auf einer Verwechslung basierenden – Ausführungen im Führungsbericht des Regionalgefängnisses I.________ vom 1. Mai 2023 geht die Kammer zwar davon aus, dass zwischen den beiden tatsächlich kein Kontakt mehr besteht. Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, richtete sich die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten aber nicht ausschliesslich gegen D.________. Vielmehr wurde der Beschuldigte auch bereits gegenüber seiner früheren Ehefrau sowie gegenüber Drittpersonen gewalttätig.
Die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sind somit weiterhin gegeben.
Die Sicherheitshaft ist geeignet, der Flucht- und Wiederholungsgefahr angemessen Rechnung zu tragen. Geeignete mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere nachdem der Beschuldigte im Rahmen von Ersatzmassnahmen bereits sämtliche noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst hat. Die vorliegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten stellt sodann ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die bisher ausgestandene Haft von etwas über 23 Monaten noch nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erweist sich somit als verhältnismässig.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N‑SIS‑Verordnung i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
Von A.________ ist eine DNA-Probe zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des gemäss Ziff. V.3 hiervor zu erstellenden DNA-Profils nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________
- dem Strafkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Regionalgefängnis I.________ (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)
- der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, Genfergasse 22, 3001 Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem AD.________ (Dossier-Nr. .________; nur Dispositiv, auszugsweise betreffend Ziff. III.2.5; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. Juni 2023
(Ausfertigung: 14. November 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 22 567
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 41 AIGart. 41 LEIart. 41 LStrI
Art. 120 AIGart. 120 LEIart. 120 LStrI
Art. 63 VZAEart. 63 OASAart. 63 OASA
Art. 90a VZAEart. 90a OASAart. 90a OASA
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
SK 22 568
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
6B_124/2022
6B_399/2013
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
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BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
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6B_1258/2020
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1258/2020
BGE 124 IV 53ATF 124 IV 53DTF 124 IV 53
6B_265/2017
6B_54/2013
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Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
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6B_265/2017
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BGE 124 IV 53ATF 124 IV 53DTF 124 IV 53
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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 101 IV 119ATF 101 IV 119DTF 101 IV 119
6S.87/2005
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Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2
Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2
Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2
Art. 123n 3art. 123n 3art. 123n 3
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 41 AIGart. 41 LEIart. 41 LStrI
Art. 63 VZAEart. 63 OASAart. 63 OASA
BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1178/2019
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1178/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
BK 21 61
BK 21 218
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP