SK 2022 569
20220811113056ANOM.docx
20. April 2023Deutsch19 min
1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) ab (amtliche Akten BVD, pag. 290 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 22 569
Bern, 17. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,
Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2022 (2022.SIDGS.436)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) ab (amtliche Akten BVD, pag. 290 ff.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Juli 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Juni 2022 und die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung beantragte (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.).
3. Mit Entscheid vom 2. September 2022 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.).
4. Am 13. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 2. September 2022 und beantragte, der Entscheid der SID vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihm sei die Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu gewähren; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 1 ff.).
5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 19. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 85 ff.).
6. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Betreffend Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen (pag. 91 f.).
7. Am 31. Oktober 2022 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 93 f.).
8. Mit Stellungnahme vom 17. November 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 99).
9. Innert der mit Verfügung vom 18. November 2022 gewährten und mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 verlängerten Frist (pag. 101 ff.) verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf die Einreichung einer Replik (pag. 115). Zudem reichte er seine Kostennote zu den Akten (pag. 117).
10. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 121 f.). Seitens der Parteien sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt.
Erwägungen
II. Formelles
11.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
12.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
13.
Auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2022 ist einzutreten. Die 1. Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG).
III. Materielles
14.
14.1
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er bringt vor, dass sich die Vorinstanz zu seinen Ausführungen betreffend Unzulässigkeit von kantonalen Voraussetzungen zum Electronic Monitoring und zur Ungleichbehandlung von verurteilten Personen aus verschiedenen Kantonen nicht geäussert habe. Weiter habe die Vorinstanz auch zum Fehlen einer Delegationsnorm für kantonale Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) keine Ausführungen gemacht. Sie habe damit ihre Begründungspflicht verletzt (pag. 5 ff.). Die Vorinstanz hält dagegen in ihrer Vernehmlassung fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, die entscheidende Behörde müsse sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen (pag. 91).
14.2
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3).
14.3
In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung und der Zulassung des Electronic Monitorings Ermessen zustehe und die Kantone daher eigene Bestimmungen vorsehen dürften. Dies begründete sie insbesondere mit den erhöhten Anforderungen, die der elektronisch überwachte Strafvollzug an die verurteilte Person und ihr Umfeld stelle. Die Vorinstanz hat sich dabei auch mit dem Urteil des Bundesgerichts BGE 146 IV 267 auseinandergesetzt und führte aus, dass dieses entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kantonale Bestimmungen zum Electronic Monitoring nicht ausschliesse (amtliche Akten SID, pag. 33, S. 5 des angefochtenen Entscheids). Weiter geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring nicht gewährt wurde, weil sich dieser nicht genügend kooperativ, absprachebereit und selbstdiszipliniert gezeigt habe, was das Electronic Monitoring voraussetze. Er habe die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Electronic Monitorings trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bzw. nicht vollständig eingereicht. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV seien daher nicht erfüllt (amtliche Akten SID, pag. 36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Damit hat sich die Vorinstanz darüber geäussert, weshalb sie die kantonalen Bestimmungen für anwendbar und beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt erachtet. Es war der Vorinstanz unbenommen, sich auf die für die Begründung wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken, denn sie war nicht gehalten, auf jegliche Standpunkte des Beschwerdeführers einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Entscheidend ist allein, dass der Entscheid für die Parteien insofern nachvollziehbar erscheint, als sich daraus die wesentlichen Argumente ergeben, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Eine im Vergleich zum Beschwerdeführer andere Einschätzung zur Zulässigkeit von Art. 29 Abs. 1 Bst. g und h JVV durch die Vorinstanz und ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellen noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus dem Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring nicht gewährt wurde, so vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid denn auch sachgerecht anzufechten. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.
Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass es auf Grund der nachfolgenden Ausführungen aus Sicht der Kammer nicht notwendig erscheint, auf die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Kritik am Art. 29 JVV und insbesondere Abs. 1 Bst. g und h einzugehen. Es kann also offenbleiben, ob Art. 29 Abs. 1 JVV weiter geht als die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 79b StGB und inwiefern dies zulässig ist.
15.
15.1
Die Kammer hat weiter zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form des Electronic Monitorings zu Recht nicht gewährt wurde.
15.2
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring mit der Begründung, er weise die vorausgesetzte Kooperations- und Absprachebereitschaft sowie Selbstdisziplin nicht auf, weil er die von ihm mehrmals geforderten Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs, insbesondere den D.________-Vertrag mit der C.________ (nachfolgend: Rahmenvereinbarung) und verschiedene Kontoauszüge, nicht bzw. nicht vollständig eingereicht habe (amtliche Akten SID, pag. 36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Aufgrund der fehlenden Unterlagen habe sie sich kein umfassendes Gesamtbild seiner beruflichen Situation machen können. Es sei daher unklar, werde aber offengelassen, ob der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe, was die Vollzugsform des Electronic Monitorings voraussetze. Offengelassen hat die Vorinstanz auch, ob beim Beschwerdeführer Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten besteht (amtliche Akten SID, pag. 37, S. 9 des angefochtenen Entscheids).
15.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Vollzugsbehörden nicht alle von ihm geforderten Unterlagen vorgelegt hat. Er ist dabei der Ansicht, dass die Einreichung dieser Unterlagen nicht notwendig gewesen sei, da bereits aus den vorhandenen Akten hervorgehe, dass seine Arbeitstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche betrage. Es sei unverhältnismässig, ihm das Electronic Monitoring nicht zu gewähren, nur, weil er einige Dokumente nicht herausgegeben habe. Ohnehin verletze die Aufforderung zur Herausgabe weiterer Unterlagen seine Wirtschaftsfreiheit und sei willkürlich (pag. 13). Überdies stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV bundesrechtswidrig bzw. ohne gesetzliche Grundlage seien und daher nicht zur Anwendung gelangen dürften (pag. 9 f.). Wiederholungsgefahr liege bei ihm nicht vor (pag. 15).
15.4
Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
15.5
Das für das Electronic Monitoring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit sicherstellen (Bommer, a.a.O., S. 50; Koller a.a.O., N. 22 zu Art. 79b StGB; Heimgartner, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). In Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft führte das Bundesgericht aus, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Damit werde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Soweit die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (Koller, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Gleiches muss auch für das Electronic Monitoring gelten. Dieses räumt der verurteilten Person deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen, zu stellen sind. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektronischen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet.
15.6
In seinem Gesuch vom 18. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er als K.________ für die C.________ tätig sei und dass er für die E.________ (Tätigkeiten) die F.________ GmbH gegründet habe. Den BVD legte der Beschwerdeführer zunächst nur die erste und letzte Seite (Seite 1/9 und Seite 9/9) der Rahmenvereinbarung mit der C.________ offen (amtliche Akten BVD, pag. 121, 125 f.). Zudem reichte er einen Auszug aus der Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug der F.________ GmbH, eine Visitenkarte, ein Begleitschreiben inkl. Revisorenbericht einer G.________, die erste Seite eines Kaufvertrags über ein Grundstück, diverse Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, ________, .________) und eine Rechnung an die C.________ (.________) ein (amtliche Akten BVD, pag. 122 ff.). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 luden die BVD den Beschwerdeführer zu einer Vorbesprechung des Strafvollzugs auf den 21. Juli 2021 vor (amtliche Akten BVD, pag. 155 f.). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Vorladung keine Folge geleistet hat, luden die BVD den Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 erneut und letztmalig auf den 28. Juli 2021 vor und stellten ihm in Aussicht, das Gesuch abzuweisen, sollte er der Vorladung wiederum keine Folge leisten (amtliche Akten BVD, pag. 156 f.). Am 4. August 2021 leiteten die BVD die Gesuchsunterlagen an die Vollzugsstelle Electronic Monitoring weiter, um die noch offenen Punkte für die Gewährung des Electronic Monitoring zu prüfen (amtliche Akten BVD, pag. 157 f.). Diese forderte den Beschwerdeführer am 14. September 2021 auf, weitere Unterlagen (Bestätigung der Ausgleichskasse, Prämienblatt Krankenkasse, vollständige Rahmenvereinbarung, letzte Steuerunterlagen, aktueller Betreibungsregisterauszug, Verfügung von Alimentenzahlungen, aktuelle Buchhaltungsauszüge ab dem 10. Februar 2021 und Aufträge der Jahre 2021 und 2022) einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 159). Der Beschwerdeführer legte daraufhin den Handelsregisterauszug der F.________ GmbH, die Seiten 1/9 und 9/9 der Rahmenvereinbarung, die Seiten 15/20 und 17/20 einer Vertragsversion 1.20, ein weiteres unbenanntes Dokument mit handschriftlichen Bemerkungen und sechs weitere Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, .________ .________, .________, .________ und .________) vor (amtliche Akten BVD, pag. 163 ff.). Weiter langte eine selbst erstellte Übersicht ein, welche diverse H.________, an die C.________ gestellte Rechnungen und entsprechende Vergütungen aufführt (amtliche Akten BVD, pag. 179). In der Folge empfahl die Vollzugsstelle Electronic Monitoring den BVD im Dezember 2021 die Ablehnung des Gesuchs um elektronische Überwachung (amtliche Akten BVD, pag. 160 ff.). Die BVD stellten dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen und gaben ihm die Möglichkeit, sich innert Frist dazu zu äussern (amtliche Akten BVD, pag. 188 ff.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. bzw. 24. Februar 2022 weitere Dokumente ein, insbesondere die Rahmenvereinbarung (Seiten 1/1 bis 9/9) ohne Anhänge 1-8, zwei selbst erstellte Übersichten mit Angabe von Aufträgen, Rechnungs- und Referenznummern sowie Vergütung, diverse Rechnungen an die C.________ (.________, .________, .________, .________, .________, .________, .________), zwei Mietverträge zwischen der C.________ und einem jeweiligen Vermieter, weitere Dokumente mit dem Titel H.________ (.________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________), eine weitere Übersicht mit Aufträgen und diverse andere Dokumente (I.________, Abrufe, J.________ (amtliche Akten BVD, pag. 193 ff.). Die eingereichten Unterlagen zeigten jedoch nach Auffassung der BVD nicht auf, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachging, weshalb ihm die BVD erneut Frist setzten, um sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Anhänge 1-8 der Rahmenvereinbarung einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 288). Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin die BVD schliesslich am 9. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs verfügten (amtliche Akten BVD, pag. 290 ff.). Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und vor Obergericht reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, insbesondere weitere Dokumente mit dem Titel H.________, ein (amtliche Akten SID, Beilagen zur Beschwerde; pag. 21 ff.).
15.7
Die Behörden versuchten somit während mehr als einem Jahr vom Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen zu erhalten. Dieser befolgte die gemachten Anweisungen nicht oder nicht vollständig und reichte statt den geforderten Unterlagen zahlreiche andere Dokumente ein. Diese reichen aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach Auffassung der Strafkammer nicht aus, um eine Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachzuweisen. Aus der Rahmenvereinbarung geht zwar hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ eine Geschäftsbeziehung besteht, es geht aber weder hervor, wie viele Aufträge der Beschwerdeführer tatsächlich ausführt, noch welche Art von Leistungen er in welchem Umfang wo erbringt. Die Anhänge zur Rahmenvereinbarung, welche diese Punkte möglicherweise genauer festhalten würden (vgl. Ziff. 3.1 der Rahmenvereinbarung), hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht. Weiter ist gar unklar, ob die Rahmenvereinbarung in der Version vom 23. Februar 2021 (unterzeichnet am 8. bzw. 9. März 2021) überhaupt noch Bestand hat, hat der Beschwerdeführer doch noch zwei Seiten einer Vertragsversion 1.20 in das Verfahren eingebracht. Weiter vermögen auch die zahlreichen Dokumente mit dem Titel H.________ keine Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang nachvollziehbar darzutun, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten mit dem Titel H.________ handelt es sich um Auftragsanfragen seitens der C.________, welche dem Beschwerdeführer, teilweise zusammen mit einem I.________, zugestellt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass diese jeweils mit dem Anliegen «Wir bitten Sie, die Lieferdaten zu bestätigen» vermerkt wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Dokumenten folglich nicht um Verträge, sondern um blosse Angebote zum Vertragsabschluss. Nur bei drei Anfragen ist eine Auftragsbestätigung durch den Beschwerdeführer angefügt (Bestätigung vom 17. Mai 2021 [amtliche Akten BVD, pag. 174], vom 21. Februar 2022 und vom 5. April 2022 [amtliche Akten SID, Beilage 7 und 13 der Beschwerde an die SID]). Darüber hinaus ist unklar, welche Bestellungen der Beschwerdeführer tatsächlich bestätigt und ausgeführt hat. Dies lässt sich auch aus den eingereichten Übersichten, den beiden Mietverträgen und den weiteren Unterlagen nicht genügend eruieren. Weiter ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die behauptete Arbeitstätigkeit durch den Erhalt eines Entgelts zu plausibilisieren. Gemäss eigenen Angaben sei ihm bis am 25. Oktober 2021 für seine Tätigkeit eine Vergütung von CHF 3'338.70 geleistet worden (amtliche Akten BVD, pag. 179). Belegt sind aber weder dieser Zahlungseingang noch allfällige weitere Vergütungen. Die angeblich an die C.________ gestellten Rechnungen vermögen den Erhalt eines Entgelts alleine nicht darzutun. Zudem hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass nur bei einem Teil der Rechnungen überhaupt ein Bezug zu den Auftragsanfragen H.________ hergestellt werden kann. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Kontoauszüge, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) erfüllt. Die Vollzugsbehörden haben vom Beschwerdeführer daher zu Recht weitere Unterlagen verlangt und dadurch weder das Willkürverbot (Art. 9 BV), noch dessen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Demgegenüber hat es der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer (Art. 20 Abs. 1 VRPG) versäumt, die nötigen Belege und Angaben einzureichen, obwohl er hierfür mehr als genügend Zeit gehabt hätte. So wurde der mit Verfügung vom 4. Mai 2021 angeordnete Strafantritt vom 28. Juni 2021 verschoben (amtliche Akten BVD, pag. 113 f. und 139), obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV), und dem Beschwerdeführer letztlich mehr als ein Jahr Zeit gewährt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung – unabhängig von Art. 29 JVV – für das Electronic Monitoring voraussetzen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitorings stellt sich als für ihn ungeeignet heraus.
Dispositiv
15.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Electronic Monitoring aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht gewährt wurde. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Strafkammer und im Lichte der gemachten Ausführungen auch die weitere Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit bereits aus diesen Gründen zu Recht erfolgt, weshalb offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der fehlenden Wiederholungsgefahr gemäss Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB erfüllen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 17. Februar 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zbinden
i.V. Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 569
Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG
Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
6B_983/2020
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 146 IV 267ATF 146 IV 267DTF 146 IV 267
Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP
Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP
Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP
6B_813/2016
6B_813/2016
Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.
Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG
Art. 79b StGBart. 79b CPart. 79b CP
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 103 Verfahrenskostendekretart. 103 Décret sur les frais de procédureart. 103 Verfahrenskostendekret
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF