SK 2022 574
Revisionsentscheid
18. April 2023Deutsch66 min
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Mai 2020 wurde B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in N.________, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 11'700.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'764.30 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 23'191.80 an die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von CHF 9'417.40 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an den Straf- und Zivilkläger F.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin D.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8’000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin H.________ und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (pag. 1164 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 574
Bern, 9. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin López
Verfahrensbeteiligte B.________
verteidigt durch Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
D.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
und
F.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger
und
G.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
und
H.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
und
I.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
und
J.________
vertreten durch Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Fahrlässige Tötung (Neubeurteilung)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Mai 2020 wurde B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in N.________, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 11'700.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'764.30 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 23'191.80 an die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von CHF 9'417.40 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an den Straf- und Zivilkläger F.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin D.________, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8’000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin H.________ und zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (pag. 1164 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2020 (pag. 1185) form- und fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. September 2020 (pag. 1189 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2020 (pag. 1218 ff.) zugestellt. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (pag. 1229 f.) erklärte der Beschuldigte sodann form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden die Dispositivziffern I (Schuldspruch, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge), II.1-5 (Ziff. II.1 insoweit die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers F.________ gutgeheissen wurde) sowie III. (betreffend Strafregistereintrag). Mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Straf- und Zivilklägern, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 1232 ff.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag. 1248) gab der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Die Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1250) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Privatklägerschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (pag. 1232 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1252 ff.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Mit gleichem Schreiben gab die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (pag. 1255 ff.) ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (siehe Ziff. I.3 nachfolgend; pag. 1257). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten folgte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (pag. 1305 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (pag. 1328 ff.) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2021 (pag. 1333 ff.) fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der Privatklägerschaft folgte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2021 (pag. 1348 ff.). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (pag. 1363 ff.) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Die Replik des Beschuldigten folgte nach einmaliger Fristerstreckung am 25. Mai 2021 (pag. 1373 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (pag. 1382 ff.) wurde den Straf- und Zivilklägern sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik eingeräumt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 (pag. 1387 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik. Die Duplik der Privatklägerschaft folgte mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (pag. 1389 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 (pag. 1399 ff.) wurde der Schriftenwechsel unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der Kammer als abgeschlossen erachtet. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert innert Frist ihre Kostennoten einzureichen. Die Kostennoten der Privatklägerschaft sowie des Beschuldigten folgten fristgerecht mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Privatklägerschaft; pag. 1404 ff.) und vom 5. Juli 2021 (Beschuldigter; pag. 1408).
3. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
Die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte im Urteil vom 27. Dezember 2021 (SK 20 422) was folgt (pag. 1417 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
soweit weitergehend die Genugtuungsforderungen abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. II.6) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. II.7).
Erwägungen
II.
B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 26.02.2015 in N.________,
unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'764.30 an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 29'033.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00 an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8'146.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt:
Die Schadenersatzforderung von F.________ in der Höhe von CHF 9'417.40 wird abgewiesen. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Belegung auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von F.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von D.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von H.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von G.________ wird abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
[Mitteilungsformel]
4. Urteil 6B_160/2022 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2022
Gegen das Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Dezember 2021 erhoben die Straf- und Zivilkläger D.________, F.________, G.________ und H.________ sowie I.________ und J.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (pag. 1471, 1474 ff.).
Mit Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 (I.________ und J.________) nicht ein, hiess hingegen die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 (D.________ und F.________) und der Beschwerdeführerinnen 2 (G.________ und H.________ Lea) gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Kammer zurück.
Inhaltlich erwog das Bundesgericht, die Kammer habe den In-dubio-Grundsatz nicht korrekt angewendet. Dieser dürfe erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, herangezogen werden. Die Kammer habe aber demgegenüber mehrfach bereits vor Abschluss einer solchen Gesamtwürdigung auf den vorgenannten Grundsatz abgestellt. So werde erwogen, dass «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand auch für die Verunfallte erkennbar gewesen sei. Ebenso habe die Vorinstanz gestützt auf «in dubio pro reo» angenommen, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch weitere Schneesportler, Zuschauer, Gaffer, Rettungskräfte oder andere Personen auf dem fraglichen Pistenabschnitt entstanden seien und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen des Unfallzeitpunkts entspreche. Darüber hinaus sei die Kammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Grundsatzes davon ausgegangen, dass die Verunfallte (nach bewusstem Verlassen der Piste) die Kontrolle über ihre Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei. Weiter habe die Kammer ausgeführt, der Unfall hätte aufgrund des Kontrollverlusts nicht verhindert werden können, was auch für die Anbringung eines Markierungsseils – jedenfalls «in dubio pro reo» – gelte. Das Bundesgericht hielt – wie voranstehend ausgeführt – fest, dass auf den In-dubio-Grundsatz erst nach erfolgter Gesamtwürdigung, falls relevante Zweifel verblieben, abgestellt werden dürfe. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person verzerre das Bild und widerspreche der Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Eine solche Beweiswürdigung sei unhaltbar und damit willkürlich.
5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfällige weitere Beweisanträge einzureichen. Darüber hinaus wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 1569 f.). Mit Eingaben vom 21. Oktober 2022, 9. November 2022 sowie 17. November 2022 teilten Generalstaatsanwaltschaft, Beschuldigter bzw. Straf- und Zivilkläger mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden und dass keine Einwände gegen ein schriftliches Verfahren bestünden (pag. 1576, 1583, 1591). Die Straf- und Zivilkläger beantragten in ihrer Eingabe zudem informell eine neue Gerichtsbesetzung für die Neubeurteilung (pag. 1591). Mit Schreiben vom 21. November 2022 teilte der Vorsitzende diesbezüglich mit, dass eine Änderung des Spruchkörpers ausserhalb von Ablehnungsverfahren bzw. ohne betriebliche Notwendigkeit verfassungsrechtlich heikel wäre (pag. 1594). Das in der Folge von den Straf- und Zivilklägern gegen den Vorsitzenden gestellte Ablehnungsbegehren wurde von der Kammer (in geänderter Besetzung) mit Beschluss vom 10. Januar 2023 abgewiesen (Verfahren SK 22 642).
Die Kammer holte anlässlich des Neubeurteilungsverfahrens einen aktuellen Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 24. Oktober 2022, sowie einen aktuellen Strafregisterauszug, datierend vom 14. November 2022, über den Beschuldigten ein (pag. 1585 ff.). Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen eine abschliessende Stellungnahme einzureichen (pag. 1595 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mit, dass auf eine weitere bzw. abschliessende Stellungnahme verzichtet werde (pag. 1601). Die schriftlichen Stellungnahmen wurden vom Beschuldigten sowie den Straf- und Zivilklägern innert erstreckter Frist am 23. Januar 2023 eingereicht (pag. 1618 ff.; 1630 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, innert 10 Tagen eine Kostennote einzureichen (pag. 1641 f.). Rechtsanwalt Dr. E.________ reichte am 26. Januar 2023, Rechtsanwalt C.________ am 6. Februar 2023 seine Honorarnote ein.
6. Oberinstanzliche Anträge der Parteien
Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 23. Januar 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1620):
Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 26. Februar 2015 in N.________ z.N. von A.________, freizusprechen.
Die verbleibenden Zivilklagen (Schadenersatz und Genugtuung) gegen den Beschuldigten/Berufungsführer seien allesamt abzuweisen.
Dem Beschuldigten/Berufungsführer seien die Verteidigungskosten gemäss aktenkundiger Kostennote vom 5. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren sowie gemäss nachzureichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren zu entschädigen.
Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO).
Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Mai 2020 und des oberinstanzlichen Urteils vom 27. Dezember 2021, wo eingetreten.
Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 1. Dezember 2022 auf ihre Stellungnahme vom 5. März 2021 verwiesen, worin sie folgende Anträge stellte (pag. 1601 i.V. mit 1334 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
B.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in N.________
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 11'700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
zur Bezahlung der vollumfänglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VDK [recte: VKD]).
II.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Genugtuung, Entschädigung Privatklägerschaft etc.).
Rechtsanwalt Dr. E.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Straf- und Zivilkläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2023 sinngemäss den Antrag, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen bzw. den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und die damit zusammenhängenden Zivilansprüche sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu bestimmen (pag. 1630).
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Vorliegend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Es hob das Urteil der 1. Strafkammer vom 27. Dezember 2021 auf und wies es zur neuen Entscheidung zurück (E. 3. des Urteils). Verfahrensgegenstand bildet demnach, infolge vollumfänglicher Kassation des vorgenannten Urteils durch das Bundesgericht, grundsätzlich das gesamte Urteil der 1. Strafkammer. Nicht nochmals zu prüfen ist jedoch – bei gegebenem Verfahrensausgang – die Verweigerung der Ausrichtung einer Genugtuung an den Beschuldigten sowie die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für die bisherigen Verfahrensschritte, da diese Punkte vor Bundesgericht nicht angefochten wurden. Gleiches gilt bezüglich der Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der teilweisen Abweisung der Zivilforderung (Ziffer I des oberinstanzlichen Urteils). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil zudem nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Vorbringen der Parteien
Bezüglich der oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien vor dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2021 wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (pag. 1423 ff., S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Neubeurteilungsverfahren brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro reo» zwar jeweils betreffend die einzelnen Sachverhaltsabschnitte herangezogen habe, sich aber auch bei gesamthafter Würdigung der Sachverhalt nicht in einem anderen Licht präsentiere. Es sei einleuchtend dargelegt worden, weshalb die Beschaffenheit der Unfallstelle und des Pistenrands im Zeitpunkt der Fotoaufnahmen nicht mehr mit jener im Unfallzeitpunkt verglichen werden könne bzw. es sei erstellt, dass sich mehrere Personen im Bereich des Unfallorts aufgehalten hätten, wodurch zusätzliche Spuren entstanden seien (pag. 1624). Vergleichbar verhalte es sich damit, wonach mindestens (!) in dubio pro reo davon ausgegangen worden sei, dass der Pistenverlauf auch für A.________ erkennbar gewesen sei. Diesbezüglich sei nämlich eine umfassende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweismitteln erfolgt und nicht bloss aufgrund abstrakter Zweifel zugunsten des Beschuldigten die Erkennbarkeit des Pistenrandes durch A.________ angenommen worden. Verschiedene Indizien hätten zu diesem Schluss geführt (Aussagen von K.________ und der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen, übersichtliche Stelle mit grossem Sichtwinkel, gute Sichtverhältnisse, allgemeines Erscheinungsbild der Piste, Kenntnis der Piste und Ski-Erfahrung von A.________, Spuren der anderen Schneesportler, die deutlich vor dem Grabenrand zurück auf die Piste führten, beim Graben befindliches Gestrüpp, fehlende Spuren in Richtung Graben). Die Strafkammer habe die Aussagen von K.________ richtigerweise als nachvollziehbar und glaubhaft erachtet, wonach A.________ die Piste bewusst verlassen habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass A.________ bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste gefahren sei (pag. 1625).
Die Erkenntnisse aus der Würdigung der zahlreichen objektiven und subjektiven Beweismittel liessen sich zu einem schlüssigen Sachverhalt zusammensetzen. Dass sich dieser Sachverhalt in entscheidwesentlichen Punkten von demjenigen, den das Regionalgericht als erstellt erachtet habe, abweiche, deute darauf hin, dass mindestens erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht habe. So dränge sich bei der Beweiswürdigung in Anbetracht aller Beweismittel entgegen der Anklage eindeutig der Schluss auf, dass A.________ – so wie sie es K.________ mitgeteilt habe – ein «Nebenwägli», welches abseits der Piste verlaufen sei, befahren wollte und dies auch getan habe. Irgendwann habe sie jedoch die Kontrolle über ihre Skier verloren, weshalb sie planwidrig dem Nebenweglein nicht weiter folgen konnte, sondern darüber hinaus in den Bachgraben gefahren und dabei gestürzt sei. Bei diesem Beweisergebnis sei von einem bewussten Verlassen der Piste mit ihrem erkennbaren Pistenrand durch Befahren eines pistenabseitigen Nebenwegleins auszugehen. Damit scheide eine Sorgfaltspflichtverletzung aus, weil keine zweckunabhängige Verkehrssicherungspflicht für den Bereich neben der Piste bestehe, mithin der Pistenrandbereich keinen Schutz gegenüber Pistenbenützern bieten müsse, welche den Randbereich wie ein Fahrstreifen nutzen wollten oder gar darüber hinaus fahren würden (pag. 1626).
Indem der Beschuldigte die Absperrung mit den schwarz-gelben Gefahrenstangen und dem Wimpelseil sichtbar markiert und damit unmissverständlich signalisiert habe, dass an dieser Stelle eine Gefahr bestehe, mithin ein gefahrloses Abschwingen im Randbereich nicht möglich sei und die Piste dort nicht verlassen werden dürfe, sei er seiner Sicherungspflicht genügend nachgekommen (pag. 1627). Würde wider Erwarten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch im Randbereich von oben einer Sicherungspflicht unterliegen wäre, würde dies eine faktische Pistenerweiterung um links und rechts von je zwei Meter bedeuten. Eine zusätzliche Signalisation mit Stangen und Markierungsseil entlang des Grabens hätte bei einem Kontrollverlust den Unfall zudem nicht verhindert (pag. 1627). Selbst unter der Annahme, dass A.________ bewusst rechts neben den gelb-schwarzen Stangen samt Wimpeln habe hindurchfahren wollen, gelte, dass sie aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die FIS-Regeln, keinesfalls davon habe ausgehen können, rechts (pistenabseitig) neben den gelb-schwarzen Stangen durchfahren zu können.
Die Privatklägerschaft führte aus, dass der In-dubio-Grundsatz insbesondere bei der Beurteilung der Erkennbarkeit des Pistenverlaufs und des Pistenrands für die verunfallte A.________ sowie bei der Frage, ob nach dem Unfall zusätzliche Spuren entstanden seien oder ob der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen im Urteilszeitpunkt entspreche, falsch angewendet worden sei (pag. 1631). Im Weiteren sei willkürlich festgestellt worden, dass die Verunfallte die Kontrolle über die Skier verloren habe und deshalb in den Graben gefahren sei, sowie, dass aufgrund dieses Kontrollverlusts der Unfall nicht hätte verhindert werden können (pag. 1632). Die Sorgfaltspflichtverletzung ergebe sich vorliegend aus Ziff. 28 der SKUS-Richtlinie, wonach auf den Pisten diejenigen Gefahren zu beseitigen seien, mit denen der Benutzer nicht rechnen müsse. A.________ sei in ein fallenartiges Hindernis, das «O.________ (Gewässer)», welches mit Schnee bedeckt und deshalb nicht sichtbar gewesen sei, gestürzt. Diese Falle sei zum Vorfallzeitpunkt ungenügend parallel zur Piste mit gelb-schwarzen Wimpelseilen gekennzeichnet und nicht zusätzlich gesichert gewesen, was bedeute, dass der Beschuldigte seinen Pistensicherungspflichten als Verantwortlicher für die Pistensicherung nicht nachgekommen sei (pag. 1633). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das auf ca. eine Schwungbreite an die Piste anstossende Gebiet als mitzusichernder Randbereich zu erachten, wobei es sich um einen Bereich von 2 Metern neben der Piste handle (pag. 1634). Die Unfallstelle habe sich 1,2 Meter vom Pistenrand entfernt befunden bzw. deutlich innerhalb dieser 2-Meter-Zone. Gemäss Ziff. 27 der SKUS-Richtlinie hätte der Beschuldigte den Pistenrand kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereichs von maximal 2 Metern wirksam sichern müssen. Die Entschärfung der Unfallstelle wäre auf einfache Weise zu bewerkstelligen gewesen bspw. durch das Zuschütten des Bachbettes oder Verlegen des Bachs in eine Röhre. Würde davon ausgegangen werden, dass die Unfallstelle sich nicht in diesem 2-Meter-Randbereich befinden würde, so hätte das Hindernis trotzdem sinnvoll gekennzeichnet und gesichert werden müssen (Geländemulde). Zudem sei der Bach mit Schnee bedeckt gewesen und habe damit eine doppelte Falle dargestellt (pag. 1635). Das Bachbett hätte – wie erwähnt – entweder zugeschüttet oder die Einfassung des Baches verlängert werden sollen. Auch hätte man ein Netz oder Ähnliches installieren können, welches diese doppelte Falle wirkungsvoll absichere (pag. 1635 f.). Der Unfall habe nur entstehen können, weil keine dieser Massnahmen ergriffen worden sei, um das fallartige Hindernis wirkungsvoll abzusichern. Der Beschuldigte habe den Sturz und die daraus resultierenden Konsequenzen gestützt auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten voraussehen können. Der Erfolg wäre mit der gebotenen Sicherung und Entschärfung des Grabens zu vermeiden gewesen (pag. 1636).
Es könne nicht unter Berücksichtigung der In-dubio-Regel davon ausgegangen werden, dass A.________ bewusst die Piste verlassen und die Kontrolle über ihre Skier verloren habe. Diese Annahme gründe auf reinen Spekulationen. Ebenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass «in dubio pro reo» weitere Spuren auf der Piste entstanden seien (pag. 1636). Der rechte Pistenrand sei sodann nicht mittels eines Pfosten signalisiert gewesen. Aufgrund anderer Spuren sei auch die Präparationslinie, welche die Piste begrenze, nicht mehr erkennbar gewesen, sodass sich die Piste aufgrund anderer Schneespuren erweitert habe. Damit sei A.________ objektiv auf der Piste gefahren bzw. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bewusst neben der Piste gefahren sei (pag. 1637 f.). Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorliegende schwarz-gelbe Markierung mit Wimpelseil könne nicht als wirksame Sicherung genügen und sei nach dem Unfall neu gesteckt worden, da der Mangel danach offensichtlich erkannt worden sei. Auf die Wortwahl von K.________, welche von einem «Nebenweglein» gesprochen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie als Laiin betreffend die Pistensicherung bezeichnet werden müsse.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (pag. 1601).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 30. April 2019
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. April 2019 (pag. 849 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Die Skiklasse P.________ des Skilehrers Q.________ fuhr auf der roten Piste Nr. ________. Die Klasse folgte ihrem Lehrer Q.________ in einer Kolonne. Nach dem letzten Zwischenstopp fuhr die Skiklasse mit dem Skilehrer an der Spitze los in Richtung abgemachtem Treffpunkt in R.________. A.________ fuhr als zweithinterste Fahrerin der Gruppe. A.________ fuhr auf der im Bereich S.________ coupierten Piste, wo der Skilift die Piste überquert, über einen kleinen Hügel beim Chalet L.________ leicht von der Piste und stürzte anschliessend kopfüber in den nachfolgenden in ihrer Fahrtrichtung nicht sichtbaren 270 cm tiefen Graben eines Baches, welcher quer zur Piste verlief und bis zu einer Höhe von ca. 100 cm mit Eiswasser gefüllt war. Beim Sturz in den ca. 270 cm tiefen Graben fiel A.________ auf ihren Skistock und blieb 120 cm vom Pistenrand entfernt mit Kopf und einem grossen Teil ihres Körpers unter dem Eiswasser des Grabens stecken. A.________ wurde durch den Skilehrer Q.________ und hinzufahrende Skifahrer und Snowboarder geborgen, durch den Pistenrettungsdienst und das Team der Rega weiter betreut und schliesslich ins AC.________ überflogen, wo A.________ am gleichen Tag um 19.43 Uhr an einem Multiorganversagen verstarb, welches durch den erlittenen Sauerstoffmangel, die Unterkühlung und eine massive Blutung, hervorgerufen durch zerrissene grössere Blutgefässe und zerrissenes Lebergewebe verursacht worden war. Die Leberverletzung war dabei durch stumpfe Gewalteinwirkung - vermutlich durch den Sturz auf den Skistock - verursacht worden. Der Graben war durch die Betreiberin der Lifte und des Skigebietes, die Bergbahnen M.________ (AG), am Pistenrand längs der Piste mit einem Wimpelseil an drei gelb-schwarzen Markierungsstangen gekennzeichnet.
B.________ unterliess es als Verantwortlicher für die Pistensicherheit der Bergbahnen M.________(AG) pflichtwidrig unvorsichtig, den Graben, welcher für A.________ nicht zu erkennen war, unter Missachtung der SKUS-Richtlinien Nr. 27 und 28 als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste entweder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen entlang dem Graben und quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen und damit wirksam gegen einen Sturz in diesem Bereich zu sichern. Durch das Zuschütten des Grabens oder die Markierung entlang des Grabens und quer zur Piste als pflichtgemässem Vorgehen hätte der Sturz von A.________ und damit deren Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.
9. Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist zunächst die Funktion des Beschuldigten bzw. dass dieser allgemein und insbesondere am 26. Februar 2015 als Verantwortlicher für die Abteilung Pisten und Schnee bei der Bergbahnen M.________(AG) für die Pistensicherheit zuständig war. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.).
Unbestritten ist des Weiteren, dass A.________ am Donnerstag, 26. Februar 2015, mit der Skiklasse P.________ – mit welcher sie bereits seit Anfang der Woche unterwegs war – die Piste Nr. ________ (T.________ in N.________) befuhr und es sich dabei um die letzte Fahrt des Tages handelte. Die rote Piste Nr. ________ (T.________) überquert an der Unfallstelle einen Graben bzw. einen Bach, der aus dem U.________ (Tal) hinunterkommt (O.________(Gewässer)). A.________ fuhr an zweithinterster Stelle der Skiklasse, gefolgt von K.________, welche sich in derselben Skiklasse wie A.________ befand. Die beiden Mädchen fuhren mit etwas Abstand zum Skilehrer Q.________ sowie den restlichen Skischülern der Klasse in Richtung des ausgemachten Treffpunkts R.________ (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1196). A.________ war eine sichere Skifahrerin, die der zweithöchsten Skigruppe (P.________ Gruppe) angehörte. Unbestritten sind ferner die guten Wetter- und Sichtverhältnisse am Unfalltag sowie die Tatsache, dass es zuvor frisch geschneit hatte.
Betreffend den Unfallhergang ist unbestritten, dass A.________ auf der Höhe des Chalets L.________ auf einen Hügel fuhr und anschliessend kopfüber in den dahinterliegenden Graben stürzte. Dabei blieb sie mit dem Kopf und einem Grossteil ihres Körpers im darunterliegenden Bach stecken, sodass lediglich ihre Beine bzw. Skier herausragten. Die dem Unfall nachfolgenden Bergungs- und Rettungsbemühungen sind des Weiteren unbestritten. A.________ wurde ins AC.________ überflogen, wo sie gleichentags um 19:43 Uhr ihren Verletzungen – konkret einem Multiorganversagen, welches durch den erlittenen Sauerstoffmangel, die Unterkühlung und eine massive Blutung, hervorgerufen durch zerrissene grössere Blutgefässe und zerrissenes Lebergewebe – erlag. Die Leberverletzung war dabei vermutlich durch den Sturz auf den Skistock (stumpfe Gewalteinwirkung) verursacht worden.
Betreffend die Unfallstelle bzw. deren Signalisation ist unbestritten, dass der quer zur Skipiste Nr. ________ verlaufende Graben im Unfallzeitpunkt mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekennzeichnet war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der rote Pistenmarkierungspfosten mit oranger Einfärbung (30 cm; pag. 268 lit. c) im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und erst später an dieser Stelle eingesteckt wurde (dies ergibt sich sowohl aus den nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen [vgl. pag. 29 f.] sowie aus den Aussagen der Beteiligten [vgl. hierzu S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1198 f.]).
10. Bestrittener Sachverhalt
Bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist demgegenüber, ob der Pistenrand bzw. Pistenverlauf für A.________ erkennbar war und damit zusammenhängend, ob sie bewusst neben der präparierten Skipiste fuhr, oder ob sie sich auf der Piste wähnte. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob A.________ kontrolliert ihre Fahrspur wählte oder ob sie allenfalls vor dem Unfall die Kontrolle über die Skier verlor. Schlussendlich ist zu prüfen, ob die in der Anklageschrift umschriebenen Massnahmen den Unfall von A.________ verhindert hätten.
11. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zahlreichen vorhandenen objektiven sowie subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich im Nachfolgenden darauf, jeweils einzig die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiederzugeben.
12. Erwägungen der Kammer
12.1 Verweis auf theoretische Grundlagen
Für die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1193).
12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel
12.2.1 Fotodokumentation der Polizei vom 26. Februar 2015 (pag. 262 ff.)
Vorab kann in Bezug auf die Unfallstelle bzw. deren Markierung auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1197 ff.). Wie bereits festgestellt wurde, stimmten die Markierungen und Sicherungen am Unfalltag – mit Ausnahme des roten Pfostens (vgl. Ziff. 9 hiervor) – mit denjenigen auf der Fotodokumentation der Polizei ersichtlichen Markierungen und Sicherungen überein (vgl. pag. 1009, Z. 16 f.).
Gemäss Berichtsrapport vom 23. März 2015 (pag. 5 ff.) ging am 26. Februar 2015 um 14:07 Uhr eine Meldung von V.________ bei der Regionalpolizei W.________ ein. Beim Eintreffen der Polizei sei A.________ gemäss Berichtsrapport bereits durch die Rettungskräfte geborgen und ins AC.________ überflogen worden. Der Unfallort sei in der Folge fotografiert und ausgemessen worden. Folglich zeigt die Fotodokumentation den relevanten Pistenabschnitt am Tag des Unfalls, wobei nicht ausgemacht werden kann, zu welcher Zeit die Fotos genau aufgenommen wurden.
Auf der Übersichtaufnahme in Richtung der Unfallstelle (pag. 264) ist die präparierte Piste bzw. deren seitliche Begrenzung eindeutig erkennbar. Am Rand der präparierten Piste sind jeweils rot-orange Pfosten auszumachen. Die Pfosten markieren die seitliche Begrenzung der Piste und weisen je nach Umfang der orangen Einfärbung jeweils auf den rechten oder linken Pistenrand hin. Die Pfosten auf der rechten Seite zeichnen sich durch eine (lange) orange Einfärbung von 100 cm und diejenigen auf der linken Seite durch eine (kurze) orange Einfärbung von 30 cm aus (pag. 265; pag. 1009, Z. 20 ff.; SKUS-Richtlinie Ziff. 21; SBS-Richtlinie Nr. 36).
Die Übersichtsaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 265) zeigt, dass sich am rechten Rand der Aufnahme ein gepolsterter (oranger) Mast des Sessellifts befindet. Vor dem gepolsterten Mast ist der durch die Pistenpräparationsmaschine aufgeschobene Schnee in Form eines erhöhten Rands ersichtlich. Im Anschluss daran lässt sich parallel zur Piste eine rot-orange Markierungsstange (Einfärbung 100 cm) ausmachen, gefolgt von drei ebenfalls parallel zur Piste verlaufenden schwarz-gelben Markierungsstangen mit einem Wimpelseil. Die linke Seite der Piste ist mit einer rot-orangen Markierungsstange (Einfärbung 30 cm) versehen. Der Pistenverlauf/Pistenrand lässt sich an dieser Stelle sowohl anhand der Abgrenzung der präparierten Piste zum danebenliegenden Neuschnee als auch anhand der in Form einer Linie (parallel zur Piste [mit Ausnahme des dritten, leicht rückversetzten Pfostens]) eingesteckten Pistenmarkierungspfosten ausmachen.
Die «Nahaufnahme Situation Markierung vor Chalet L.________» (pag. 266) zeigt, dass bereits bei örtlicher Annäherung an den Unfallort (aus einer gewissen Distanz) die sich bei der Unfallstelle befindenden schwarz-gelben Markierungspfosten ersichtlich sind. Die das O.________(Gewässer) signalisierenden schwarz-gelben Stangen mussten somit – vor allem, wenn man sich die im Unfallzeitpunkt nicht vorhandene rote Pistenmarkierungsstange wegdenkt – aus dieser Perspektive aufgrund der am Unfalltag herrschenden klaren Sichtverhältnisse erkennbar gewesen sein.
Auf der Nahaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 267) sind nach der letzten schwarz-gelben Markierungsstange zwei kleine Tannen ersichtlich. Der durch die Pistenpräparationsmaschine verursachte erhöhte Rand endet in etwa nach der zweiten Tanne. Die durch Schneesportler verursachten Spuren verlaufen anschliessend in einem Bogen nach rechts in Richtung der Anhöhe vor dem Chalet L.________. Ferner sind die drei schwarz-gelben Markierungspfosten, gefolgt von einem rot-orangen Markierungspfosten zur seitlichen Begrenzung der Piste (80 cm – der andere Markierungspfosten [30 cm] wurde nach dem Unfall eingesetzt, vgl. Ziff. 9 hiervor) zu sehen. Der durch die Pistenpräparationsmaschine aufgeschobene erhöhte Rand, der mit den nachfolgenden schwarz-gelben Markierungsstangen in einer Linie verläuft, deutet bereits an dieser Stelle daraufhin, dass die präparierte Piste links von den schwarz-gelben Markierungsstangen zu passieren ist und nicht über die bogenartigen Spuren auf die Anhöhe vor dem Chalet L.________ führt.
Die Nahaufnahme der Situation vor dem Chalet L.________ (pag. 268) zeigt am rechten Rand der Aufnahme die Spuren der Präparationsmaschine (lit. a), gefolgt von bogenartigen Fussspuren im Neuschnee in Richtung der Anhöhe vor dem Chalet L.________. Auf der linken Seite neben den Fussspuren sind weitere Spuren von Schneesportlern zu sehen (lit. b), die ebenfalls in derselben Bogenform verlaufen. Auf der Fotoaufnahme ist ferner der rot-orange Pfosten (lit. c) sichtbar, der im Unfallzeitpunkt – wie bereits festgestellt wurde – nicht vorhanden war. Ferner sind die drei parallel zur Piste verlaufenden schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil (lit. d) deutlich erkennbar. Die Fotoaufnahme zeigt zudem, wie nah die durch die Schneesportler geschaffenen Spuren am Chalet L.________ vorbeiführen.
Die Nahaufnahme (pag. 270) an der Stelle des später eingesetzten roten Markierungspfostens zeigt eine deutliche Abgrenzung zwischen der linksseitig präparierten Piste und dem nicht präparierten (Neu-)Schnee (lit. a). Auf der rechten Seite neben dem Pfosten ist ein schmaler, durch Schneesportler geschaffener Weg erkennbar (lit. b). Neben diesem bauschen sich (rechtsseitig) grössere Mengen Neuschnee mit tiefen Fussspuren auf. Die drei schwarz-gelben Markierungsstangen sind aus dieser Perspektive nicht zu übersehen. Deutlich erkennbar ist zudem, dass die Spuren der Schneesportler vor den schwarz-gelben Markierungsstangen links auf die präparierte Piste zurückführen. Hinter dem Grabenrand und auf der rechten Seite der schwarz-gelben Markierungsstangen sind diverse herausragende Äste ersichtlich, die auf einen Geländeabfall hindeuten. Der nächste rot-orange Pfosten zur seitlichen Markierung der Piste ist aus dieser Perspektive ebenfalls sichtbar. Insbesondere wird deutlich, dass man sich auf dem durch die Schneesportler geschaffenen Weg deutlich auf der rechten Seite der schwarz-gelben Markierungsstangen sowie der nachfolgenden rot-orangen Markierungsstange und damit ausserhalb der präparierten Piste befindet.
Gemäss den Nahaufnahmen des Grabens (pag. 271 und 272) misst der Bachgraben von der Höhe des Grabenrands bis zum Grabengrund 2.7 Meter. Die Sturzlinie beträgt vier Meter und das Gefälle ________ Grad. Die Spuren zum Grabenrand befinden sich 1.4 Meter von der ersten gelb-schwarzen Markierungsstange entfernt. Das Sturzzentrum befand sich indessen 1.2 Meter von der mittleren gelb-schwarzen Markierungsstange. Die Ausmessung der Unfallstelle durch die Polizei wird von den Parteien nicht bestritten und es besteht auch kein Anlass, an deren Korrektheit zu zweifeln. Die Fotodokumentation (pag. 271 und 272) zeigt weiter, dass die unteren beiden schwarz-gelben Markierungsstangen in etwa parallel zur Piste verlaufen und die obere schwarz-gelbe Markierungsstange ca. 60 cm (vgl. auch pag. 15) rückversetzt ist. Ferner ist die unterschiedliche Beschaffenheit des Schnees zwischen der Seite des Grabens und der präparierten Piste augenfällig (pag. 271). Auf der präparierten Piste lässt sich eine glatte Schneeoberfläche feststellen, die mit zahlreichen Spuren von Schneesportlern versehen ist und einem geraden Verlauf folgt. Auf der Seite des Grabens sind dagegen unebene Schneemassen erkennbar, die sich durch eine deutlich feststellbare Linie (sowie durch die schwarz-gelben Markierungsstangen) von der präparierten Piste abgrenzen lassen.
12.2.2 Fotoaufnahmen der Unfallstelle von oben (pag. 28 ff.)
Die gemäss Nachtrag vom 2. April 2015 (pag. 26 f.) von einem Skifahrer gemachten Fotoaufnahmen (pag. 28 ff.) zeigen die Unfallstelle kurz nach der Landung des Air Glaciers Helikopters und somit nur kurze Zeit nach dem Unfall, allerdings noch vor der Erstellung der Fotodokumentation der Polizei (vgl. pag. 262 ff.). Die Übersichtsaufnahme aus der Perspektive des Sessellifts zeigt die Unfallstelle von oben (pag. 29 f.). Deutlich erkennbar sind die drei schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil, von denen die oberste Stange leicht rückversetzt ist, was mit der Fotodokumentation der Polizei übereinstimmt (vgl. pag. 272). Ferner lässt sich der Pistenverlauf anhand der eingesteckten rot-orangen Markierungsstangen (vor der Unfallstelle), der in gleicher Linie liegenden Tanne und dem (durch das Pistenpräparationsfahrzeug) aufgeschobenen Schnee erkennen. Anhand der etwas rückversetzten gelb-schwarzen Markierungsstange ist feststellbar, dass der durch das Pistenpräparationsfahrzeug verursachte Pistenrand deutlich vor der gelb-schwarzen Stange und parallel zu den anderen beiden schwarz-gelben Markierungsstangen verläuft (vgl. pag. 30 lit. a). Die Fahrspur von A.________ lässt sich ebenfalls ausmachen (vgl. pag. 30 lit. c). Wie bereits mehrfach ausgeführt befand sich zum Unfallzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Fotografie noch kein roter Markierungspfosten auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________.
12.2.3 Fotoaufnahmen der Patrouilleure (pag. 98 ff.)
Es befinden sich des Weiteren durch die Patrouilleure erstellte Fotoaufnahmen in den Akten (pag. 87, Z. 66 f.; pag. 98 ff.). Zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gemacht wurden, lässt sich nicht feststellen. Die Aufnahme des fraglichen Pistenabschnitts (pag. 99) zeigt den durch Schneesportler geschaffenen Weg, der in einer Bogenform über die Anhöhe vor dem Chalet L.________ führt. Anhand der Aufnahme ist zudem erkennbar, dass auf der linken und rechten Seite des durch die Schneesportler geschaffenen Wegs Neuschnee liegt. Ferner ist erkennbar, dass der Weg vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste führt.
12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel
12.3.1 Zu den Aussagen von K.________
Gemäss den Angaben von K.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2015 (pag. 102 ff.) sei das Tempo während der Abfahrt als der Unfall passierte nicht so schnell gewesen (pag. 103, Z. 60 ff.). Sie habe gesehen, wie A.________ von der Skipiste, welche eine leichte Linkskurve mache, rechts von der Skipiste in ein «Nebenwägli» gefahren sei. Die anderen Personen (gemeint sind die anderen Kinder der Skischule [pag. 225, Z. 277]) seien dem Pistenverlauf gefolgt. Sie habe in der Folge beobachten können, wie A.________ von dem «Nebenwägli» in eine Mulde gestürzt sei (pag. 104, Z. 74-77). Die Fahrfähigkeiten von A.________ seien recht gut gewesen (pag. 105, Z. 143). Auf Frage, ob sie und A.________ bereits vorgängig abseits der Piste gefahren seien, gab sie zu Protokoll, ja, sie seien vorgängig bereits zwei Mal gemeinsam neben der Piste gefahren (pag. 105, Z. 145 ff.).
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2016 (pag. 218 ff.) gab K.________ zu Protokoll, dass sie bereits ein paar Mal in N.________ gewesen sei, wo sie bereits mehrere Male die Skischule besucht habe (pag. 219, Z. 20 ff.). Auf Frage, ob es bezüglich des Neben-der-Piste-Fahrens während der Skischule Regeln gäbe, antwortete sie, dass eine Nebenstrecke fahren, auf welcher der Skilehrer einen nicht sehe, wohl nicht vorgesehen sei. Dies sei während ihrer ganzen Skischulzeit nie vorgekommen. Aber ein kleiner Schwenker «näbeuse», das sei nicht so schlimm (pag. 220, Z. 51 ff.). Auf Frage, wie gut A.________ Skifahren konnte, gab sie an, dass sie jeweils gemeinsam ein bisschen hinten fuhren. Sie seien nicht die Raser gewesen. A.________ habe aber schon wirklich gut fahren können (pag. 220, Z. 57 ff.). Auf Frage, ob sie diese Piste schon früher hinuntergefahren seien, äusserte sie, ja, bereits ein paar Mal, vielleicht zwei bis drei Mal (pag. 220, Z. 66 f.). Auf Frage, was während der Abfahrt passiert sei, gab sie an, hinter A.________ gefahren zu sein. Diese habe gemeint, dass es dort ein Nebenweglein hätte. Sie habe einen Bogen fahren wollen und dort sei dann eine Mulde gewesen. Sie sei in die Mulde gefallen (pag. 221, Z. 100 ff.). Sie sei nicht sehr weit hinter A.________ gefahren. Als A.________ in den Graben gefahren sei, sei sie beinahe neben ihr gefahren. Sie habe dies aus ihrem Augenwinkel gesehen (pag. 221, Z. 121 ff.). Sie habe zuerst gedacht, dass es dort bereits Spuren gehabt hätte, aber dies könne im Nachhinein gesehen gar nicht so gewesen sein, weil dort unten nämlich alles unberührt gewesen sei. Aber vorher habe sie den Eindruck gehabt, dass dort bereits Spuren gewesen seien (pag. 222, Z. 129 ff.). Weiter gab K.________ an, dass sie sich erinnern könne, gemeinsam mit der Skischule auf Nebenweglein neben den Pisten gefahren zu sein (pag. 226, Z. 281 f.). Es könne sein, dass A.________, bevor sie in den Graben gestürzt sei, mit ihren Skiern kurz angestemmt habe. Die Fahrt von A.________ habe sie allerdings nur aus dem Augenwinkel wahrgenommen (pag. 226, Z. 288 f.). Auf Frage, ob sie A.________ auf das Nebenweglein gefolgt sei, gab sie an, nein, A.________ habe kurz «angebremst», um in dieses Nebenweglein einzufahren. Sie selbst sei dann aber der normalen Piste gefolgt und sei deshalb beinahe neben ihr durchgefahren (pag. 226 Z. 297 ff.).
Die Skischulgruppen im Skigebiet N.________ sind in vier Kategorien gegliedert (pag. 315, S. 6 f.): «Swiss Snow Kids Village», «Beginner», «Advanced» und «Expert». Innerhalb der Kategorien werden die Gruppen (aufsteigend) eingeteilt in die Stufen «Prince/Princess», «King/Queen» und «Star». K.________ gehörte der zweitstärksten Kategorie Advanced und der (innerhalb der Kategorie) höchsten Gruppe der «Stars» (kombiniert «Red Stars») an. Die Ziele der Skigruppe P.________ sind im Booklet der Swiss Snow League definiert: Parallelschwingen im Stangencouloir und Parcours, Parallelschwung «Switch» (gerutscht), Einbeinschwingen auf einfacher Piste, Kurzschwingen auf mittelschwerer Piste (pag. 315, S. 22 f.). Entgegen den Ausführungen der Privatklägerschaft kann K.________ somit pistentechnisch nicht schlichtweg als Laiin bezeichnet werden (pag. 1638). Sie konnte den Ablauf des Skiunterrichts und insbesondere die verschiedenen abgefahrenen Strecken am Unfalltag – vor allem in Anbetracht ihres Alters – detailliert schildern sowie örtlich genau bezeichnen (vgl. pag. 103, Z. 16 ff.). Schliesslich war K.________ mit dem Skigebiet – und der Piste Nr. ________ (vgl. pag. 220, Z. 66 f.) – bereits vertraut (vgl. pag. 219, Z. 22) und besuchte auch im Jahr 2015 bereits seit mehreren Tagen die dortige Skischule (pag. 103, Z. 40). Ihre Aussagen enthalten viele Details und sie schildert Abläufe nachvollziehbar und schlüssig. Weiter räumt sie – insbesondere in der zweiten Befragung über ein Jahr nach dem Vorfall – auch ohne Weiteres ein, wenn sie sich an gewisse Punkte nicht mehr zu erinnern vermag. Aufgrund ihrer Aussagen und der Tatsache, dass sie als gute und geübte Skifahrerin einzustufen ist, geht die Kammer davon aus, dass sie zwischen der offiziellen, präparierten Skipiste und einem durch Schneesportler geschaffenen Nebenweglein unterscheiden konnte. Dabei geht es einzig um die Einschätzung einer jungen Skifahrerin und nicht um die rechtliche Würdigung des Fahrverlaufs.
12.3.2 Zu den Aussagen der übrigen befragten Personen
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage, ob der Pistenverlauf erkennbar gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser sei mit der linken und rechten Pistenmarkierung erkennbar. Die Pistenstange sei sichtbar. Es handle sich um eine langsame und übersichtliche Stelle. Dem Gelände nach sei sie von der Traverse aus erkennbar (pag. 1009, Z. 19 ff.). Diese Aussagen stimmen zudem mit den Angaben des Zeugen X.________ überein (pag. 123, Z. 248 ff.).
Zur Erkennbarkeit des Pistenverlaufs sind ferner die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen heranzuziehen, die den Unfall bzw. Unfallort beobachtet haben.
Y.________ äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2015, dass das Mädchen (gemeint ist A.________) am rechten Pistenrand (in Fahrtrichtung) gefahren sei (pag. 108, Z. 40 f.).
Z.________ äusserte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016, dass er früher auch neben der Piste gefahren sei (pag. 145 Z. 156 f.). Seit dem Unfall fahre er nie mehr neben der Piste […] (pag. 146, Z. 195 f.).
AA.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016 zu Protokoll, dass er ein oder zwei Kinder rechts von der Piste gesehen habe (pag. 151, Z. 54 f.). Auf Frage, ob er die Beschaffenheit des Grabens beschreiben könne, gab er an, es gäbe ein Seil ausserhalb der Skipiste. […] der Schnee sei relativ sulzig gewesen neben der Piste (153, Z. 137 ff.). Ferner gab er an, es seien ein oder zwei Kinder bei dem Loch, aber ausserhalb der Piste gewesen (pag. 154, Z. 190 ff.).
AB.________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. August 2016 auf Frage, ob er die Unfallstelle beschreiben könne, an: «Der Graben neben der Piste» (pag. 168, Z. 123 f.).
Aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erhellt, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben. Immerhin gaben doch alle übereinstimmend an, dass sich der Unfallort neben der Piste befand.
12.4 Fazit
Nach Würdigung der Beweismittel ist vorliegend erstellt, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar waren und dass A.________ bewusst von der Piste auf ein Nebenweglein gefahren ist. Die Kammer stützt sich dabei auf die vorhandenen Fotoaufnahmen der Unfallstelle sowie die Aussagen der befragten Personen, vorab von K.________:
Bezüglich den Fotoaufnahmen weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich nach dem Unfall von A.________ zahlreiche Personen im Bereich der Unfallstelle aufgehalten haben, dort über den ursprünglichen Pistenrand gefahren sind und dass der Pistenrand im Zeitpunkt der Fotoaufnahmen nicht mehr mit jenem im Unfallzeitpunkt verglichen werden kann (pag. 1311). Dies liegt vorab in der Natur der Sache, da Retter zum Opfer gelangen mussten und da es weiter auch notorisch ist, dass sich im Bereich von Unfällen Passanten aufhalten, sei dies um Hilfe anzubieten oder auch nur um das Geschehen mitzuverfolgen. Z.________ äusserte anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Polizei vom 7. März 2015 denn auch, dass viele Spuren durch den Rettungseinsatz zerstört worden seien. Er habe jedoch gesehen, wie von oberhalb der letzten Stange eine Spur ins Loch geführt habe (pag. 13). Dies stimmt mit den kurz nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen (pag. 30 lit. c) überein, auf welchen einzig die Fahrspur von A.________ in Richtung des Grabens zu sehen ist. Die Spur ist aufgrund des sich dort befindenden Neuschnees deutlich zu erkennen. Festzuhalten ist jedoch, dass seit dem Unfall bis zur Erstellung dieser Fotografie bereits über 26 Minuten vergangen sind und folglich bereits zusätzliche Spuren von Rettern oder Dritten entstanden sind (Unfallzeitpunkt ca. 13:20 [pag. 5], Eintreffen des auf der Fotografie sichtbaren Helikopters 13:46 [pag. 318]). Ferner spricht die Tatsache, dass der rote Pistenmarkierungspfosten während oder kurz nach dem Rettungseinsatz auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________ eingesteckt worden ist, dafür, dass sich zumindest eine Person an dieser Stelle des Unfallorts aufgehalten hat. Anlässlich der Erstellung der Fotodokumentation der Polizei (pag. 262 ff.) wurde zudem ein Rucksack am roten Pistenmarkierungspfosten deponiert, womit sich erneut jemand über die Unfallstelle begeben haben musste (Rucksack ersichtlich auf pag. 265, 266 und 267). Schliesslich wurde auch eine Nahaufnahme des Grabens (pag. 98) aus der Perspektive des Hügels gemacht, womit sich eine weitere Person (wohl von oben herkommend) auf den Hügel begeben haben musste. Ob diese Fotoaufnahme vor oder nach der Fotodokumentation der Polizei entstanden ist, ist allerdings unklar. Zusammengefasst ist somit erstellt, dass nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch Schneesportler, Zuschauer, Gaffer, Rettungskräfte oder andere Personen auf dem fraglichen Pistenabschnitt entstanden sind und der auf der Fotodokumentation abgebildete Pistenrand nicht demjenigen im Unfallzeitpunkt entspricht.
Das Gelände vor und bei der Unfallstelle ist als relativ flaches Gelände zu qualifizieren (pag. 99). Entsprechend handelt es sich um eine übersichtliche Stelle, die – wie die Fotoaufnahmen der Polizei zeigen (pag. 267) – einen relativ grossen Sichtwinkel umfasst. Aufgrund der guten Sichtverhältnisse am Unfalltag waren bereits vor der Stelle der beiden Tannen (vgl. pag. 267) die drei schwarz-gelben Markierungsstangen und die nachfolgende rot-orange Pistenrandmarkierung zu sehen, anhand derer der Pistenverlauf eingeschätzt werden konnte. Ferner konnte der Pistenverlauf aufgrund des Erscheinungsbilds der Piste (Schneeverhältnisse, Schneespuren, gerader Pistenverlauf, Nähe zum Chalet L.________) erkannt werden. Daran vermag weder die Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte noch die kleine Körpergrösse von A.________ (163 cm, pag. 327) etwas zu ändern. Schliesslich handelte es sich bei der Piste ________ um eine flache, breite und langsame Strecke und das Tempo von A.________ war gemäss Angaben von K.________ während der Abfahrt nicht so schnell (pag. 103, Z. 60 ff.). Selbst bei einer erhöhten Fahrgeschwindigkeit hätte der Pistenverlauf aufgrund der flachen Piste und des erhöhten Pistenrands (abgegrenzt durch den danebenliegenden Neuschnee), der in einer Linie mit den schwarz-gelben Markierungsstangen (sowohl vor als auch bei der Unfallstelle) liegt, erkannt werden können und müssen. Dies umso mehr, als A.________ die Strecke bereits mehrfach zuvor befahren hatte (pag. 105, Z. 145 ff.; pag. 251, Z. 266 f.) und es sich bei ihr um eine gute Skifahrerin handelte (pag. 114, Z. 179; pag. 246, Z. 63 f.; pag. 254, Z. 377; pag. 1013, Z. 41).
Die Erkennbarkeit des Pistenverlaufs bzw. des Pistenrands stimmt ferner mit den Aussagen von K.________ überein, die als Einzige das Unfallgeschehen beobachtete und aus derselben Richtung an den Unfallort heranfuhr wie A.________ (vgl. Ziff. 12.3.1 hiervor). Auch die Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen zeigen auf, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben (vgl. Ziff. 12.3.2 hiervor). Der Pistenverlauf und der Pistenrand waren deshalb auch für A.________ erkennbar. Schliesslich kannte sie die Piste aufgrund früherer Fahrten in derselben Woche (pag. 251, Z. 266; pag. 103, Z. 36 und Z. 47 ff.; pag. 251, Z. 266 f.). Durch den Pistenrand, den allgemeinen Pistenverlauf, die Pistenmarkierungspfosten (vor und nach der Unfallstelle) und die schwarz-gelben Markierungsstangen hat A.________ erkennen müssen, dass sie sich neben der Piste befindet und dass die Warnstangen nur links zu passieren sind. Daran ändern auch allfällige vorbestehende vereinzelte Spuren von Schneesportlern nichts, zumal diese nicht rechts von den Warnstangen vorbeiführten. Ferner musste A.________ aufgrund ihrer Erfahrung bekannt sein, dass die präparierte Piste nicht plötzlich in einem Bogen nach rechts verlaufen und nah am Chalet L.________ vorbeiführen würde. Auch das sich beim Graben befindliche Gestrüpp und die fehlenden Spuren in Richtung des Grabens deuteten darauf hin, dass sie sich einerseits nicht auf der präparierten Piste befand und andererseits nicht davon ausgehen durfte, ungehindert geradeaus fahren zu können.
Dass A.________ den Pistenrand erkannte, die Piste bewusst verliess und sich neben der Piste auf die Anhöhe vor dem Chalet L.________ begeben hat, ergibt sich auch aus den glaubhaften Aussagen von K.________. So scheint das Nebenweglein bereits Gegenstand eines Gesprächs zwischen den Mädchen gewesen zu sein (pag. 221 Z. 101). Weiter führte K.________ aus, sie sei hinter A.________ gefahren als diese kurz «angebremst/angestemmt» habe, um in das Nebenweglein einzubiegen. Danach sei A.________ beinahe neben ihr gefahren. Ohne ein kurzes Bremsmanöver seitens A.________ hätten die beiden zunächst hintereinanderfahrenden Mädchen nicht auf der gleichen Höhe (nebeneinander) fahren können, sodass K.________ den Unfall aus dem Augenwinkel hätte beobachten können. Die diesbezüglichen Aussagen von K.________ erachtet die Kammer als nachvollziehbar, lebensnah und glaubhaft. Es erschliesst sich denn auch nicht, weshalb K.________ diesen einfachen Ablauf (abbremsen/anstemmen – einbiegen in ein Nebenweglein) nicht richtig erfasst haben oder diesbezüglich bewusst falsche Aussagen machen sollte. Das kurze Abbremsen seitens A.________ vor dem Einbiegen zeigt, dass sie sich bewusst für das Befahren des Nebenwegleins entschied und nicht unbewusst von der Piste abgekommen ist.
Gestützt auf die Aussagen von K.________ ist folglich erstellt, dass A.________ auf ein «Nebenweglein» einbog, was ebenso belegt, dass es im Bereich neben der Piste mindestens eine Fahrspur gegeben haben muss. Das entsprechende «Nebenweglein» bzw. die Fahrspur führte jedoch vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder auf die Piste, zumal einzig die Fahrspur von A.________ hinter den Markierungsstangen in den Graben führte. Keine Spuren gab es rechts von den vorgenannten Markierungsstangen in den Graben. Dies ergibt sich aus der vorliegenden Fotografie (pag. 30) sowie den Aussagen von Z.________ (pag. 13).
A.________ fuhr mithin bewusst auf dem Nebenweglein abseits der Piste. Dieses führte jedoch vor den Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste. Fraglich ist, ob A.________ bewusst in Richtung des Grabens rechts von der Markierung bzw. der Piste weiterfuhr oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verlor und deshalb nicht mehr rechtzeitig zurück auf die Piste einbiegen konnte. Es ist notorisch, dass Fahren in tiefem Pulverschnee für ungeübte Skifahrer beschwerlich ist. Ebenso lässt sich aus den Aussagen von K.________ schliessen, dass A.________ allenfalls die Fahrt auf Nebenweglein suchte; von Fahrten im Pulverschnee war nicht die Rede. Dies deutet darauf hin, dass A.________ (nach dem bewussten Verlassen der Skipiste) die Kontrolle verloren hat und deshalb statt dem Nebenweglein entlang zurück auf die Piste rechts von den Markierungsstangen in den Graben gefahren ist. Letztendlich lässt sich der diesbezügliche Ablauf jedoch nicht zweifelsfrei erstellen.
12.5 Auswirkungen einer Sicherung oder einer Signalisation auf den Unfall
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er hätte als Verantwortlicher für die Pistensicherheit den Graben bzw. das Hindernis durch Zuschütten wirksam beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -Seilen entlang dem Graben und quer zur Piste signalisieren müssen.
Ein Zuschütten des Grabens hätte den Unfall und damit den Tod von A.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Ob eine Signalisation des Grabens den Tod hätte verhindern können, ist demgegenüber fraglich.
Zu bejahen wäre dies zweifellos, wenn A.________ in Unkenntnis der Gefahr bewusst durch den Neuschnee rechts von den schwarz-gelben Markierungsstangen gefahren wäre. Diesfalls hätte sie beim Vorhandensein einer Markierung eine anderweitige Fahrspur gewählt.
Sollte A.________ jedoch nach dem Verlassen der Piste die Kontrolle über ihre Skier verloren haben, hätte sie deshalb der Fahrspur vor den Markierungsstangen zurück auf die Piste nicht mehr folgen können. Sie wäre diesfalls mithin unkontrolliert und ohne Einfluss auf ihren Fahrweg nehmen zu können rechts von den Markierungsstangen vorbei durch den Neuschnee in den Graben gefahren. Eine zusätzliche Signalisation mit weiteren Stangen entlang des Grabens hätte an dieser unkontrollierten Fahrt nichts ändern können – selbst wenn A.________ vor der Gefahr gewarnt worden wäre, hätte sie infolge des Kontrollverlustes der Spur zurück auf die Piste nicht zu folgen vermocht. Gleiches gilt auch bezüglich eines Markierungsseils. Derartige Seile weisen auf eine Gefahr hin; sie sind jedoch nicht zum Auffangen oder Rückhalten von Skifahrern konstruiert. Während es denkbar ist, dass zusätzliche Markierungsstangen oder -seile entgegen ihrem Zweck A.________ aufgefangen hätten, ist ebenso denkbar, dass diese am weiteren Verlauf nichts zu ändern vermocht hätten (vgl. dazu auch pag. 1357, wonach selbst die Privatkläger davon ausgehen, dass eine zusätzliche Markierung den Sturz in den Bach je nach Umständen nicht hätte verhindern können).
12.6 Erwiesener Sachverhalt
Zusammengefasst erachtet die Kammer als erwiesen, dass A.________ am 26. Februar 2015 mit nicht überhöhter Geschwindigkeit die Skipiste Nr. ________ befuhr, als sie kurz abbremste, bewusst die präparierte Piste verliess und auf die Anhöhe vor dem Chalet L.________ fuhr.
Ob A.________, angekommen auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________, bewusst über den Hügel rechts der Markierungsstangen durch den Neuschnee fuhr oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verlor, sodass sie nicht zurück auf die präparierte Piste fahren konnte, lässt sich mit den vorliegenden Beweismitteln nicht erstellen. Erstellt ist jedoch – mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt – dass A.________ in der Folge kopfüber in den dahinterliegenden Graben stürzte. Dabei blieb sie mit dem Kopf und einem Grossteil ihres Körpers im darunterliegenden Bach stecken, sodass lediglich ihre Beine bzw. Skier herausragten. A.________ erlag am selben Abend ihren durch den Sturz in den Graben verursachten Verletzungen.
Ein Zuschütten des Grabens hätte den Tod von A.________ wahrscheinlich zu verhindern vermocht. Ob eine zusätzliche Signalisation mit Markierungsstangen und -Seilen den Tod von A.________ verhindert hätte, ist unklar.
IV. Rechtliche Würdigung
13. Vorbemerkungen
Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 ff.). Die wichtigsten Punkte sind hier dennoch aufzuführen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff. IV. 14 hiernach).
14. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2).
Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Gebrauch öffnen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren.
Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss.
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab sind jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (nachfolgend SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (nachfolgend SBS-Richtlinien) beizuziehen. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1).
Die SKUS- und die SBS-Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2019 herausgegeben. Da sich der Unfall am 26. Februar 2015 ereignete, sind die damals geltenden Ausgaben der Richtlinien aus dem Jahr 2012 massgebend. Entgegen der Ansicht der Verteidigung können die überarbeiteten Richtlinien aus dem Jahr 2019 nicht als Interpretationshilfe beigezogen werden, da sie keine Rückschlüsse auf den im Tatzeitpunkt geltenden Sorgfaltsmassstab zulassen.
15. Garantenstellung
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203). Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Beschuldigten werden seitens der Parteien nicht bestritten. Als Chef für Pistensicherheit hatte er diese klarerweise inne.
16. Sorgfaltspflichtverletzung
Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte seinen Sicherungspflichten in Bezug auf den Unfallort ausreichend nachgekommen ist. Zur Prüfung der Verkehrssicherungspflicht ist vorab auf die SKUS- und SBS-Richtlinien abzustellen.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht auf den markierten Abfahrten (Pisten, Abfahrtsrouten, Wegen sowie Schlittel- und Wanderwegen [SBS-Richtlinie Ziff. 19]). Die Abfahrten sind so zu markieren, dass deren Benützer auch bei schlechten Sichtverhältnissen sicher den Weg ins Tal finden. Die Markierungen müssen während des ganzen Winters kontrolliert und instandgehalten werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 18). Gemäss SKUS-Richtlinie Ziff. 21 sind Pisten in der Mitte oder beidseits zu markieren. Bei beidseitiger Markierung ist die Markierung des rechten und des linken Pistenrandes unterschiedlich zu gestalten, damit die Benützer die beiden Pistenränder zweifelsfrei auseinanderhalten können. Um das Erkennen der Markierung bei schlechter Sicht zu verbessern, soll diese mit oranger Tagesleuchtfarbe ergänzt werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 24). Bei Pisten mit beidseitiger Markierung kennzeichnet die Markierung den Pistenrand. Die Pisten sind damit seitlich begrenzt (SKUS-Richtlinie Ziff. 25; SBS-Richtlinien Ziff. 45). Die Markierungen müssen gut erkennbar sein und so aufgestellt werden, dass man von einer Tafel zur nächsten sieht (Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, N 353). Bei Pisten mit Mittelmarkierung wird der Pistenrand nicht gekennzeichnet. Die Begrenzung der Piste ergibt sich aus der maschinellen Herrichtung und den Geländeverhältnissen (SKUS-Richtlinie Ziff. 26). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen, aus künstlich angebrachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist. Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Verbreitert sich die ursprünglich hergerichtete Piste, dehnt sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend aus (SBS-Richtlinie Ziff. 21; Stiffler, a.a.O, N 571; BGE 130 III 193 E. 2.4.1).
Die Piste Nr. ________ war sowohl vor als auch unmittelbar nach dem Unfallort mit unterschiedlich eingefärbten Pistenrandmarkierungsstangen eingegrenzt (vgl. pag. 265). Des Weiteren wurde der Pistenverlauf durch die schwarz-gelben Markierungsstangen gekennzeichnet (pag. 265 f.; pag. 663), von denen man bereits die nächste rote Pistenrandmarkierungsstange mit oranger Einfärbung (80 cm) erkennen konnte. Dies entspricht Ziff. 21 und 24 der SKUS-Richtlinien. Einzig bei fehlender Markierung könnten Unsicherheiten in Bezug auf die Ausdehnung der Piste entstehen. Durch die beidseitigen Markierungen waren die Pistenränder allerdings bestimmt und die Piste damit klar begrenzt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führten die durch Schneesportler verursachten Fahrspuren bzw. das Nebenweglein – aufgrund der vorhandenen Markierungsstangen – zu keiner Erweiterung der Skipiste. Im Bereich der Unfallstelle lag denn auch Neuschnee. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass sich die Unfallstelle somit nicht auf der (erweiterten) Skipiste, sondern im an den Pistenrand grenzenden Randbereich – und damit neben der Piste – befand.
Die Verkehrssicherungspflicht schliesst die Pflicht ein alle Hindernisse (auf Pisten), welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen (atypische Gefahren), zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (SKUS-Richtlinie Ziff. 28). Ausnahmsweise reicht die Verkehrssicherungspflicht über den Pistenrand hinaus und erstreckt sich auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa einer Schwungbreite (rund zwei Meter) neben dem Pistenrand (SBS-Richtlinie Ziff. 19 ff.; SKUS-Richtlinie 27; BGE 130 III 193 E. 2.4.2; Stiffler, a.a.O, N 574). Signale sollen nur dort aufgestellt werden, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist (SKUS-Richtlinie Ziff. 30). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Breite des Randbereichs von zwei Metern in der Regel ausreicht, um die Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern zu garantieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE 130 III 193 E. 2.4.2).
Die Unfallstelle bzw. der Graben befand sich im Unfallzeitpunkt 1.2 Meter von der mittleren gelb-schwarzen Markierungsstange entfernt. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat (und im Übrigen auch nicht bestritten wird), war der Bachgraben mit drei schwarz-gelben Markierungsstangen (inkl. dazwischen gespannten Seilwimpeln) gesichert. Die unteren beiden schwarz-gelben Markierungsstangen waren dabei parallel zur Piste gesetzt und die oberste (dritte) Stange um etwa 60 cm in Richtung des Pistenrandbereichs zurückversetzt (vgl. pag. 99; pag. 270 f.). Beim Bachgraben handelt es sich um einen neben der Piste liegenden Gefahrenherd, weshalb sich die Verkehrssicherungspflicht (ausnahmsweise) auf den zwei Meter breiten Randstreifen neben der Piste ausdehnt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Unfallstelle mit den vorgenannten – im Unfallzeitpunkt vorhandenen – Absperrungen ausreichend gesichert war.
Auf Pisten, am Pistenrand und im unmittelbaren Grenzbereich einer Piste sind die nicht wegräumbaren Hindernisse, wie Betonsockel, Brunnen, Gräben, […], Bachbetten zu signalisieren. Hindernisse solcher Art sind zudem zu polstern oder durch Absperrungen zu entschärfen (die Absperrung ist eine optische, nicht stabile Konstruktion, die jederzeit umgangen werden kann [SBS-Richtlinie Ziff. 82] im Gegensatz zur Abschrankung, die eine stabile Konstruktion darstellt, die das Befahren der Gefahrenzone ausschliesst [SBS-Richtlinie Ziff. 83]), soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS-Richtlinie Ziff. 86 ff.). Felsabbrüche, steile Querpassagen usw. sind deutlich zu signalisieren. Zusätzlich sind stürzende und abrutschende Abfahrtsbenützer durch solide Geländer, Auffangnetze und ähnliche Einrichtungen vor Absturzgefahr zu sichern, soweit nicht durch die Anlage der Pisten, Abfahrtsrouten und Wege und die Signalisation eine Absturzgefahr vermieden werden kann (SKUS-Richtlinie Ziff. 39; SBS-Richtlinie Ziff. 147 f.).
Die SKUS- und SBS-Richtlinien äussern sich nicht zum Zweck des zwei Meter breiten Randbereichs. Unterläge der zwei Meter breite Randbereich denselben Sicherungsanforderungen wie der Pistenbereich, würde dies – wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte – im Ergebnis zu einer Verbreiterung der Skipiste um zwei Meter führen (pag. 1627). Der Sinn und Zweck des gesicherten Randbereichs besteht allerdings nicht darin, den Pistenbenützern einen verbreiterten Fahrstreifen zur Verfügung zu stellen, sondern den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesicherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 27; SBS-Richtlinie Ziff. 22; BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Pistenbenützer, die zu schnell fahren und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen, haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen eines solchen Risikoverhaltens selbst zu tragen. Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrands ist den Pistenbenützern – vor allem durch Einhaltung einer entsprechenden Fahrweise – grundsätzlich möglich und zumutbar (BGE 130 III 193 E. 2.4.2 mit Verweis auf Stiffler, a.a.O, N 575; Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStrR 103/1986 S. 397).
Entsprechend ist der Randbereich der Piste einzig für Pistenbenützer zu signalisieren oder zu sichern, welche auf der Piste fahren und im Randbereich abschwingen möchten oder welche infolge eines Sturzes auf der Piste geringfügig über die Piste hinausgeraten. Keine Signalisations- oder Sicherungspflicht besteht demgegenüber in der Regel zum Schutz von Skifahrern, welche eine Fahrspur parallel bzw. ausserhalb der signalisierten Piste im Randbereich wählen.
Der vorliegend zu beurteilende Bachgraben stellt ein nicht wegräumbares Hindernis im Sinne der SBS-Richtlinien dar, welches zu signalisieren ist. Der Beschuldigte ist dieser Pflicht durch das Setzen der schwarz-gelben Markierungsstangen nachgekommen. Das Hindernis wurde zusätzlich durch die zwischen den schwarz-gelben Markierungsstangen gespannten Seilwimpel abgesperrt (nicht stabile Konstruktion in Übereinstimmung mit SBS-Richtlinie Ziff. 82).
In Übereinstimmung mit Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie wurde der Bachgraben für diejenigen Pistenbenützer wirksam gesichert, die auf der Piste stürzen oder kontrolliert in den Randbereich abschwingen. Die Parallel zur Piste eingesteckten schwarz-gelben Markierungsstangen signalisieren Pistenbenützern, dass sich in diesem Bereich eine Gefahrenstelle befindet und ein gefahrloses Abschwingen bzw. Stehenbleiben von der Piste in den Randbereich an dieser Stelle nicht möglich ist. Ebenso mahnt die Signalisation zu einem gewissen Abstand vom Pistenrand, so dass das Risiko durch einen Sturz von der Piste in den Randbereich reduziert wird. Selbst im Falle eines Sturzes auf der präparierten Piste hat der Pistenbenützer das Risiko selbst zu tragen, wenn er zu schnell gefahren ist und infolgedessen über den Pistenrand geraten ist. Eine weitergehende Absperrung oder Sicherung könnte nur verlangt werden, soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr besteht (SBS-Richtlinie Ziff. 86 ff.). Eine solche müsste vorliegend allerdings aufgrund der übersichtlichen und breiten Piste, der guten Sichtverhältnisse und der gut erkennbaren schwarz-gelben Markierungsstangen verneint werden. Aufgrund der Geographie der Piste und des eher geringen Gefälles ist ein Sturz quer von der Piste weg an der besagten Stelle ohnehin eher unwahrscheinlich.
Gemäss Beweisergebnis hat A.________ das Nebenweglein bewusst befahren. Für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der Piste – wenn auch im Randbereich – fahren, besteht keine Sicherungspflicht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Piste Nr. ________ um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle handelt. Mit Blick auf Ziff. 27 und 28 SKUS-Richtlinie waren damit nebst der parallel zur Piste angebrachten Signalisationen keine weiteren Sicherungsmassnahmen geboten. Der zwei Meter breite Randbereich war zudem dem Schutzzweck entsprechend gesichert. Auch wenn eine bessere Signalisation schlussendlich wünschbar erscheinen könnte, war deren Fehlen im vorliegenden Fall nicht sorgfaltspflichtwidrig. Der Beschuldige hat keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Ohnehin fehlt es an einer Verkehrssicherheitspflicht für Skifahrer, welche bewusst ausserhalb der bzw. parallel zur Piste fahren.
Da keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kann offenbleiben, ob A.________ – wie von der Verteidigung vorgebracht – mit ihrer Fahrweise die FIS-Regeln verletzt hat.
17. Vermeidbarkeit des Erfolgs/Hypothetischer Kausalzusammenhang
Nicht jede Garantenpflichtverletzung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt nur vor, wenn die Garantenpflichtverletzung zu einer tatbestandsmässigen Rechtsgutverletzung bzw. Gefährdung führt. Weil es zwischen einer unterlassenen Handlung und einer Verletzung bzw. Gefährdung keine reale, tatsächliche Kausalität geben kann, muss eine hypothetische Kausalität geprüft werden. Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und der adäquaten Kausalität erfolgen (Niggli/Muskens, a.a.O., N. 109 f. zu Art. 11 StGB).
Nach ständiger Praxis fordert die Rechtsprechung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit. Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines straf-rechtlich geschützten Rechtsguts nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlas-sene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unter-lassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adä-quate Kausalität; Niggli/Muskens, a.a.O., N. 110 f. zu Art. 11 StGB; vgl. Ziff. 14 hiervor).
Auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs bzw. der hypothetische Kausalverlauf muss vorliegend verneint werden. Gemäss Anklage hätte der Graben entweder durch Zuschütten wirksam beseitigt oder durch Setzen von Markierungsstangen und
-seilen entlang des Grabens und quer zur Piste (wirksam) gesichert werden müssen. Aus der Anklage erhellt, dass die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt gegolten hätte, wenn eine der beiden gemäss Staatsanwaltschaft gebotenen Handlungen (Zuschütten oder Setzen von Markierungsstangen quer zur Piste) vorgenommen worden wäre. Wie aus den Erwägungen bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung hervorgeht, handelt es sich um einen breiten, geraden und übersichtlichen Pistenabschnitt mit wenig Gefälle, der eine Sicherung des Baches neben der Piste nicht als geboten erscheinen liess. Es konnte jedoch nicht erstellt werden, dass eine zusätzlich angebrachte Markierung bzw. Signalisation quer zur Piste auf der Anhöhe vor dem Chalet L.________ den Sturz von A.________ höchstwahrscheinlich verhindert hätte. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass A.________ die Kontrolle über ihre Skier verloren hat und unkontrolliert in den Graben gefahren ist, wobei ein Markierungsseil die Fahrt weder wahrscheinlich hätte bremsen noch auffangen können. Folglich hätte die gemäss Staatsanwaltschaft gebotene Handlung den Erfolg (Tod von A.________) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert. Anderweitige Massnahmen (Sturzgitter/Auffangeinrichtung) wären weder von der Anklage umfasst noch nach den geltenden Richtlinien und der verlangten Sorgfalt geboten gewesen.
18. Fazit
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Dies einerseits, weil der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Andererseits hätte selbst die von der Anklage als geboten bezeichnete Signalisation der Gefahrenstelle den Erfolg nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können.
V. Zivilpunkt
19. Allgemeines
Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 23. Januar 2023 führte Rechtsanwalt Dr. E.________ aus, dass die Zivilansprüche neu zu beurteilen seien (pag. 1639).
20. Schadenersatz
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt spruchreif, weshalb trotz des ergangenen Freispruchs über die Zivilforderung entschieden werden kann. Die Privatklägerschaft hat ihre Forderungen im Umfang von CHF 9'417.40 substantiiert und begründet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1213 f.). Aufgrund des unter der rechtlichen Würdigung festgestellten fehlenden sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten ist die Schadenersatzforderung in diesem Umfang abzuweisen, da es an der nach Art. 41 OR vorausgesetzten rechtswidrigen Handlung und damit an einer Anspruchsgrundlage der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten fehlt.
Soweit weitergehend ist die Schadenersatzforderung nicht substantiiert und entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1214).
21. Genugtuung
Die Privatklägerschaft beantragt oberinstanzlich eine vollumfängliche Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der erstinstanzlich gesprochenen Genugtuungen in der Höhe von CHF 25'000.00 an den Straf- und Zivilkläger F.________, CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin H.________ und CHF 8'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin G.________ (alle zzgl. Zins von 5% seit dem 26. Februar 2015).
Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb er entsprechend freizusprechen ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 17 hiervor). Damit entfällt auch die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Zivilklagen sind auch insoweit abzuweisen.
22. Kosten für die Behandlung der Zivilklage
Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können die Verfahrenskosten, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen worden ist. Auf Grund des geringfügigen Aufwandes ist jedoch vorliegend auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten zu verzichten.
VI. Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
23.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Da der Beschuldigte vorliegend freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11'764.30, vom Kanton Bern zu tragen.
23.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilung)
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 StPO, N 7 zu Art. 428 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. BSK StPO‑Domeisen, N 34 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend drang der Beschuldigte sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren mit seinen Anträgen durch. Hingegen unterlagen die Privatklägerschaft und die Generalstaatsanwaltschaft in beiden Verfahren vollumfänglich. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Privatklägerschaft kein eigenes (Anschluss-)
Rechtsmittel ergriffen hat, erscheint ein Verzicht auf eine Kostenauflage angezeigt. Demzufolge werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 1'500.00 dem Kanton Bern auferlegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12])
24. Genugtuung für den Beschuldigten
Die 1. Strafkammer hat im Urteil vom 27. Dezember 2021 dem Beschuldigten keine Genugtuung zugesprochen (E. 25, pag. 1453 f.). Dieser Punkt war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, womit sich an dieser Stelle weitere Erwägungen erübrigen.
25. Entschädigungen
25.1 Beschuldigter
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Im Urteil vom 27. Dezember 2021 wurden die rechtlichen Grundlagen dieses Anspruchs dargelegt und die Höhe der Entschädigung für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wurde auf CHF 29'033.55 bzw. CHF 8'146.10 bestimmt. Auf die entsprechenden Erwägungen (E. 26, pag. 1454 ff.) kann verweisen werden, zumal die Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war.
Zu prüfen bleibt die Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren. Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote vom 6. Februar 2023 (pag. 1658 ff.) einen Aufwand von 14.65 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3'662.50 zuzüglich Auslagen von CHF 32.60 und Mehrwertsteuer geltend, was eine beantragte Entschädigung von CHF 3'979.60 ergibt. Diese erscheint gerade noch angemessen.
25.2 Privatklägerschaft
Die Privatkläger unterliegen mit ihren Anträgen und haben demnach keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. Art. 433 StPO). Da die Aufwände des Beschuldigten nicht in erster Linie durch die Anträge der Privatkläger im Zivilpunkt verursacht wurden, erscheint es nicht angebracht, die Privatkläger zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
soweit weitergehend die Genugtuungsforderungen abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. II.6) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. II.7).
II.
B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 26. Februar 2015 in N.________,
unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'764.30 an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von CHF 29'033.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'500.00 (inkl. Kosten des Neubeurteilungsverfahrens) an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von insgesamt CHF 12'125.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren (inkl. Neubeurteilungsverfahren).
III.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt:
Die Schadenersatzforderung von F.________ in der Höhe von CHF 9'417.40 wird abgewiesen. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Belegung auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von F.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von D.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von H.________ wird abgewiesen.
Die Genugtuungsforderung von G.________ wird abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________
- den Straf- und Zivilklägern v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
- AD.________
- der Vorinstanz
Bern, 9. Juni 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zuber
Die Gerichtsschreiberin:
López
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 574
SK 20 422
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
6B_160/2022
6B_160/2022
SK 22 642
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_160/2022
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
6B_884/2020
6B_217/2020
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
BGE 131 IV 145ATF 131 IV 145DTF 131 IV 145
6B_884/2020
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
4A_489/2014
4A_206/2014
6B_925/2008
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
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4A_489/2014
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
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BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
BGE 130 III 193ATF 130 III 193DTF 130 III 193
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 123 V 156ATF 123 V 156DTF 123 V 156
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF