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Entscheid

SK 2022 575

Strafgesetz

23. Februar 2023Deutsch22 min

1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 15. Oktober 2021 um vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] Nr.1209/21 Band 2, pag. 523 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 22 575

Bern, 29. März 2023

Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Windler

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2022

(2022.SIDGS.467)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 15. Oktober 2021 um vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] Nr.1209/21 Band 2, pag. 523 ff.).

2. Mit Verfügung der BVD vom 25. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer formell zwecks vorzeitigen Strafvollzugs in die geschlossene Wohngruppe (GWG) der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ eingewiesen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 557 ff.).

3. Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (PEN 21 1177) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hehlerei ein und sprach ihn von den Anschuldigungen der Verunreinigung von fremdem Eigentum und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) frei (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 587). Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschwerdeführer dagegen schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), mehrfach begangen, durch Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Versuch dazu, durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung und Versuch dazu, durch Fahren in nicht fahrfähigem Zustand, durch Überschreiten der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit, durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und durch widerrechtliches Parkieren auf einem Trottoir und Behindern des motorisierten und nicht motorisierten Verkehrs, des Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, mehrfach begangen, der Sachbeschädigung, teilweise als geringfügiges Vermögensdelikt, mehrfach begangen, des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das AIG, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), mehrfach begangen, der Verunreinigung von fremdem Eigentum, der Verweigerung der Namensangabe, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Abfälle (AbfG; BSG 822.1), der Missachtung der Anordnung des Sicherheitspersonals, mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1), mehrfach begangen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 587 ff.).

Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 10.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'402.00 und sah von einer Landesverweisung ab (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen und traf weitere Verfügungen, insbesondere verfügte es, dass der Beschwerdeführer zurück in den Strafvollzug geht (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 591 ff.).

Gegen dieses Urteil erhob die zuständige Staatsanwaltschaft Berufung (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 677).

4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 JVG vorübergehend zwecks Krisenintervention auf die forensisch-psychiatrische Station D.________ der Universitären Psychiatrische Dienste (UPD) eingewiesen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 658 ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 zugestellt, wobei er sich weigerte, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 660).

5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 6 ff.; pag. 37 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. Juni 2022 (Referenz: 1209/21) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in die geschlossene Wohngruppe (GWG) der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ zurückzuversetzen.

Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. Juni 2022 (Referenz: 1209/21) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend in eine als geeignete Anschlusslösung in Frage kommende Institution zur Weiterführung des Strafvollzugs zu verlegen.

Subeventualiter: Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Videoüberwachungszelle in die Wohngruppe der Station D.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern zu entlassen.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Verbeiständung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt.

6. Mit Verfügung vom 3. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei erfolgter Verlegung nichts mehr zu bewirken vermöge und das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen als sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Anordnung einer sofortigen Verlegung in die von ihm gewünschte Einrichtung bzw. in das von ihm gewünschte Setting entgegengenommen werde (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 13 ff.). Innert der gleichzeitig gewährten Frist bezogen die BVD am 15. August 2022 Stellung zur Beschwerde unter Berücksichtigung des sinngemässen Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme und reichten die am 11. August 2022 konsolidierte Risikoabklärung ein (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 16 ff. und pag. 21 ff.).

7. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2022 auf die geschlossene Wohngruppe der JVA C.________ zurückverlegt wurde, weshalb das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und dessen Abschreibung vom Geschäftsverzeichnis beabsichtigt sei (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 66 f.). Innert der gleichzeitig gewährten Frist bezogen der Beschwerdeführer (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 68 ff.) und die BVD nach erfolgten Fristerstreckungen (Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 72 ff.) Stellung zur beabsichtigten Verfahrensabschreibung und der damit verbundenen Kostenverlegung.

8. Mit Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 wurde das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (pag. 17 ff.; Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.). Die Abschreibungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 zugestellt (pag. 5 und pag. 17),

9. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 mit elektronischer Eingabe Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.):

1. Es sei die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2022 aufzuheben.

2. Es sei Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt.

10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, und forderte sie auf, die Verfahrens- bzw. Vollzugsakten einzureichen (vgl. pag. 61 ff.).

11. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (vgl. pag. 65 f.).

12. Innert der mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährten Frist langte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. November 2022 ein. Beantragt wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. pag. 75 ff.).

13. Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (vgl. pag. 79 ff.).

14. Mit Eingabe vom 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik zu den Akten und bestätigte die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 18. Oktober 2022 (vgl. pag. 85 ff.).

15. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Bemerkungen – geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurde Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen einzureichen (vgl. pag. 139 ff.). Seitens der Parteien sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für die oberinstanzlichen Bemühungen ein (vgl. pag. 149 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

16.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

17.

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

18.

Vorab ist zu prüfen, ob auf die mit elektronischer Eingabe eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur schriftliche Eingaben in Papierform mit Unterschrift zu beachten. So entsprechen elektronische Eingaben nicht den Formvorschriften, welche für den Rechtsverkehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG). Hierfür fehlt es aktuell an der gesetzlichen Grundlage (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.237 vom 29. Juni 2011 E.2.3.2). Ob es – wie der Beschwerdeführer ausführt – überspitzt formalistisch wäre, nicht auf die Beschwerde einzutreten, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin als unbegründet erweist (so auch die Generalstaatsanwaltschaft, pag. 77).

19.

Rechtsanwalt B.________ beantragt namens und auftrags des Beschwerdeführers in der Beschwerde mit Rechtsbegehren 1, die Abschreibungsverfügung vom 16. September 2022 sei aufzuheben. Mit Rechtsbegehren 2 wird die Aufhebung von Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung und die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verlangt. Parteieingaben müssen eine Begründung enthalten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet werden (Michel Daum, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 26 zu Art. 32 VRPG). In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer einzig mit der von der Vorinstanz verweigerten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Diese beschlägt Dispositiv Ziffer 2 sowie mittelbar auch Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Demgegenüber finden sich keinerlei Ausführungen in der Beschwerde, weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht hätte abschreiben dürfen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit deren gesamthafte Aufhebung, insbesondere auch von Dispositiv Ziffer 1, verlangt wird.

20.

Im Übrigen ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Materielles

21.

Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab dem 25. Juli 2022 mit Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (2. Rechtsbegehren). Zusammengefasst bringt er vor, beim Beschwerdeführer habe keine Suizidalität bestanden und die Verlegung auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts sei unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Ausgangslage könne das Verfahren nicht von Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.

22.

Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz hat in ihrer Abschreibungsverfügung die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (pag. 107 ff.).

Dispositiv

23. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts infolge Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Akten der BVD (insb. amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 626 und Band 3, pag. 652 ff. und pag. 665) zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer gutachterlich eine paranoide Schizophrenie und ein schädlicher multipler Substanzgebrauch diagnostiziert worden sei Die JVA C.________ habe die BVD am 17. März 2022 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am Vorabend Vorbereitungshandlungen für einen Suizidversuch unternommen habe, indem er aus Bettlaken einen Strick habe herstellen wollen, weshalb er vorübergehend auf die E.________ (Bewachungsstation in einem Spital) (BEWA) verbracht worden sei. Im Weiteren habe sich sein Zustand laut Bericht der JVA C.________ seit Ende Mai 2022 extrem verschlechtert. Beim Beschwerdeführer seien nach dem Aufschluss am 20. Juni 2022 Schnittwunden an seinem Hals festgestellt worden, woraufhin der Forensisch-Psychiatrische Dienst dessen Verlegung auf die BEWA angeordnet habe, wo er aufgrund seines psychotischen Zustands und der Verweigerung jeglicher Behandlung stationär aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung der BVD per 29. Juni 2022 zwecks Krisenintervention zur Stabilisierung auf die Station D.________ verlegt worden. Die Station D.________ habe gegenüber den BVD am 27. Juli 2022 telefonisch festgehalten, eine Verlegung des Beschwerdeführers sei aktuell nicht möglich, da bisher kaum Verbesserungen des psychischen Zustands hätten erreicht werden können und der Beschwerdeführer nach wie vor höchst psychotisch und instabil sei; in den nächsten ein bis zwei Wochen müsse die Medikation weiter eingestellt werden. Mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG und Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG habe die Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 29. Juni 2022 bei der geschilderten Ausgangslage im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Aussicht auf Erfolg gehabt, habe sich der Beschwerdeführer doch damals nach wie vor in einem instabilen und höchst psychotischen Zustand befunden und sei seine medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei somit offensichtlich nicht zu beanstanden, dass von Suizidgefahr ausgegangen werde. In einer solchen Situation gebiete es vielmehr die staatliche Fürsorgepflicht, der betroffenen eingewiesenen Person intensive medizinisch-psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen. Es sei ebenso wenig zu beanstanden, dass die BVD die Dauer der Krisenintervention offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht hätten. Die Dauer seines Aufenthalts auf der Station D.________ von gut einem Monat bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts seiner psychiatrischen Diagnose und seines gesundheitlichen Zustands ohne weiteres als verhältnismässig und als vorübergehend zu beurteilen. Aus diesen Gründen wäre höchstwahrscheinlich auch sein sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen worden (vgl. zum Ganzen: Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.; pag. 17 ff.).

24. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

25. Der Beschwerdeführer befand sich im fraglichen Zeitraum im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG kann die Vollzugbehörde erwachsene Eingewiesene im Strafvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung insbesondere dann verlegen, wenn ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht oder ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken gelten gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG als Vollzugseinrichtungen, in welchen Freiheitsstrafen im Rahmen des Bundesrechts vollzogen werden können.

26. Die Vorinstanz hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt eingehend auseinandergesetzt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, ein schädlicher multipler Substanzgebrauch und im Jugendalter eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 758 ff.; amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 1, pag. 172). Sodann ist insbesondere zu betonen, dass der Verlegung auf die Station D.________ innerhalb von wenigen Monaten zwei Suizidversuche vorangingen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag. 626; amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 652 ff.). Der Zustand des Beschwerdeführers hatte sich bis vor der Verlegung auf die Station D.________ extrem verschlechtert, der Beschwerdeführer befand sich in einem psychotischen Zustand und verweigerte jegliche Behandlung (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 652 ff.). Vorliegend war die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ am 29. Juni 2022 somit medizinisch in jeder Hinsicht geboten. Anderes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht vor. Er lässt vielmehr ausführen, seine Beschwerde sei im Zeitpunkt der Einreichung, d.h. am 2. August 2022 nicht aussichtslos gewesen.

27. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Station D.________ am 27. Juli 2022 mitteilte, eine Verlegung sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei höchst psychotisch und instabil und es hätten bis anhin kaum Verbesserungen des psychischen Zustandes erreicht werden können. In den nächsten ein bis zwei Wochen müsse die Medikation weiter eingestellt werden. Spätestens Mitte August 2022 werde die Station D.________ über den aktuellen Stand wiederum informieren (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 655). Dem Bericht der Station D.________ vom 11. August 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Regel nicht krankheitseinsichtig zeigte. Er konnte sich zunächst nicht von Suizidgedanken distanzieren und er zog verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung seines Lebens in Betracht. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2022 war der Beschwerdeführer verbal nicht mehr erreichbar und es bestand eine akute Fremdgefährdung, welche den Beizug des Sicherheitsdienstes notwendig machte. Im weiteren Verlauf lehnte der Beschwerdeführer angebotene antipsychotische Medikamente ab. Am 3. August 2022 habe er sich erneut formalgedanklich stark eingeengt auf die Entlassung aus dem Strafvollzug gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr akut selbstgefährdend gewesen, jedoch verbal fremdaggressiv. Er habe am 4. August 2022 entisoliert werden können und mit seiner Zustimmung sei eine Medikamentenumstellung eingeleitet worden. Es sei von einer Dekompensation im Rahmen der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen. Es werde am Erlangen einer Tagesstruktur und einer Gruppentauglichkeit gearbeitet. Sobald der Beschwerdeführer stabilisiert sei, könne er im Gefängnis ambulant betreut werden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 758 ff.).

28. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die medizinischen Feststellungen in den vorgenannten Dokumenten seien unzutreffend. Es ist ohne Weiteres auf diese abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dekompensierte, eine akute Selbst- bzw. Fremdgefährdung zeigte, sich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch medizinisch begründet in Isolation befand und dass die Medikamentenumstellung am 4. August 2022 eingeleitet werden konnte. Inwiefern bei dieser Ausgangslage eine Einstellung der Medikamente auch in der JVA C.________ möglich gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar.

29. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Station D.________ durch die BVD offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht wurde. Dies wurde in Ziff. II.6 der Verfügung der BVD eindeutig so festgehalten. Dieses Vorgehen entspricht unmittelbar den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG. Es ist hervorzuheben, dass die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ zu Recht nicht durch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 beeinflusst wurde. Vielmehr hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dank des Aufenthalts auf der Station D.________ und der damit verbundenen medizinischen Behandlung derart stabilisiert, dass eine Rückverlegung in die GWG der JVA C.________ möglich wurde. Es zeigt sich denn auch, dass bereits am 27. Juli 2022 Erkundigungen über eine mögliche Rückversetzung getätigt wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 655).

30. Es liegt in der Natur der Sache, dass das rechtliche Gehör bei einer notfallmässigen Verlegung eines dekompensierten Patienten mit akuter Suizidalität auf die Station D.________ nicht vorgängig gewährt werden kann. Dies ändert nichts an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 2. August 2022. So gebot der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine entsprechende Verlegung, dies vorab auch zum eigenen Schutz, woran auch die Einwände gemäss Beschwerde vom 2. August 2022 nichts ändern.

31. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss die Unterbringung im vorzeitigen Strafvollzug lediglich zweckmässig und nicht auch wirksam sein, wie dies bei einer fürsorgerischen Unterbringung der Fall wäre (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 JVG. Dementsprechend verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen des Strafvollzugs nicht massgeblich sein kann, inwiefern eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeigebracht werden kann. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist vielmehr massgebend, ob die Verlegung auf die Station D.________ zweckmässig war. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) insbesondere die Betreuung der Gefangenen sicherstellen. Dies wäre bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA C.________ nicht möglich gewesen. Wie ausgeführt, war von einer Dekompensation des Beschwerdeführers im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen. Eine Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ war geeignet, seine Betreuung sicherzustellen und seiner Suizidalität Rechnung zu tragen. Da ein Verzicht auf diese Verlegung gravierende Folgen für den Beschwerdeführer hätte haben können, war die Verlegung auch erforderlich. Sie war zudem zumutbar, da sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Sicherstellung der Betreuung des Beschwerdeführers gebieten. Dass der Beschwerdeführer mit der Station D.________ äusserst negative Gefühle verbinde und dort seine schwierigste Zeit durchlebt habe, rückt mit Blick auf das gewichtige öffentliche und private Interesse an der Sicherstellung seiner Betreuung in den Hintergrund. Auch die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers hätte zu dieser Zeit auf Grund seines Gesundheitszustands in der JVA C.________ nicht gefördert werden können.

32. Auch die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ war sowohl zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch bei Rückverlegung in die GWG der JVA C.________ verhältnismässig. Bezüglich des geltend gemachten Eingriffs in die Freiheitsrechte ist relativierend festzuhalten, dass diese im Rahmen des (vorzeitigen) Strafvollzuges ohnehin eingeschränkt sind. Dies mag nicht beliebige Aufenthalte in nicht geeigneten Institutionen rechtfertigen. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Vielmehr war die Verlegung des Beschwerdeführers und sein Verbleib auf der Station D.________ im relevanten Zeitraum in jeder Hinsicht geboten.

33. Da die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts folglich auch verhältnismässig war, war die Beschwerde vom 2. August 2022 auch deswegen von Vornherein aussichtslos.

34. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

35. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Entscheid hat es bei der vorinstanzlichen Kostenliquidation sein Bewenden.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren

36. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

37. Der Beschwerdeführer hat auch für das oberinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (vgl. pag. 5).

38. Auch die im oberinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren waren von Vornherein aussichtslos. Für die theoretischen Ausführungen und die Begründung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden.

39. Vorab war auf das erste Rechtsbegehren der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten, da es an einer Begründung mangelte. Weiter ist den obigen Erwägungen zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in jeder Hinsicht zu Recht abgewiesen hat. Angesichts der vorangehend ausführlich erläuterten Umstände und insbesondere des damaligen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war die von der BVD verfügte Einweisung geboten und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren aussichtslos. Gleiches gilt für die vorliegende Beschwerde. Mit Blick auf die Gewinnaussichten hätte sich eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen.

40. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

41. Rechtsmittelverfahren, welche sich (einzig) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richten, sind kostenlos (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. Lucie von Büren, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 112 VRPG). Es rechtfertigt sich entsprechend, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr einzig den Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Abschreibungsverfügung (Rechtsbegehren 1) zu berücksichtigen. Angesichts der Geringfügigkeit des dadurch verursachten Aufwands rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 150.00 festzusetzen (Art. 28 Abs. 2 VKD i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD und Art. 7 Abs. 2 VKD).

42. Es ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 150.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 29. März 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Windler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 575

Art. 31 VRPGart. 31 LPJAart. 31 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF