SK 2022 577
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
27. September 2023Deutsch99 min
Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 23. März 2019 in E.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin F.________ (ehemals ________, nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein (pag. 1181, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten (pag. 1181, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 22 577
Bern, 27. September 2023
Besetzung Obergerichtssuppleantin Wyss Iff (Präsidentin i.V.)
Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________ AG
v.d. Rechtsanwalt D.________
Strafklägerin
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 3. Juni 2022 (PEN 21 321)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 23. März 2019 in E.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin F.________ (ehemals ________, nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein (pag. 1181, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten (pag. 1181, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (pag. 1181 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Hervorhebungen im Original):
1. des Diebstahls, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
2. der Sachbeschädigung, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
4. der Tätlichkeiten, begangen am 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
5. der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
6. der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
7. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.09.2020 in E.________,
8. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26.02.2021 in H.________,
9. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt:
9.1 am 12.08.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin;
9.2 am 03.11.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain,
9.3. ca. am 19.11.2020, ca. am 26.11.2020 und am 10.12.2020 in E.________ durch Veräussern von Heroin,
9.4. am 02.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
9.5. am 13.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
9.6. am 03.03.2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
10. der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach wie folgt:
10.1. festgestellt am 12.08.2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen,
10.2. begangen am 23.09.2020 in E.________ durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum,
10.3. festgestellt am 02.12.2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain,
10.4. festgestellt am 20.01.2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Eigenkonsum und Konsum von Heroin,
10.5. festgestellt am 26.02.2021 in H.________, begangen durch Konsum von Morphium, Kokain, Benzodiazepinen und THC,
10.6. festgestellt am 27.04.2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen,
11. des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________,
12. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, begangen am 27.04.2021 in E.________,
13. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27.04.2021 in E.________
In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen vollumfänglich auf die Strafe angerechnet wurde, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00, ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs sowie unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sieben Tage, zu einer Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21'343.70 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'347.30 an die Straf- und Zivilklägerin (alles pag. 1181 ff., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ (pag. 1184, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin und erkannte im Weiteren, dass die Zivilklage des Zivilklägers I.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen werde. Für den Zivilpunkt wurden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch Entschädigungen ausgerichtet (pag. 1184 f., Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner traf sie die notwendigen Verfügungen (Einzug von beschlagnahmten Gegenständen zur Vernichtung, Einzug des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 300.00, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 500.00 zur Deckung der Übertretungsbusse, Verfügungen betreffend ED-Daten und erstelltem DNA-Profil; alles pag. 1185, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ bzw. deren Vertretung mit Eingabe vom 8. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1191). Die Berufungserklärung datiert vom 7. November 2022 und ging gleichentags form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1313 ff.).
Rechtsanwalt J.________ verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2022 namens der Straf- und Zivilklägerin auf eine Anschlussberufung und legte die Frage des Eintretens auf die Berufung des Beschuldigten ins Ermessen der Kammer (pag. 1338). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. November 2022 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1340 f.). Die Strafklägerin C.________ AG (nachfolgend Strafklägerin) teilte mit E-Mail vom 19. Januar 2023 mit, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie auf das Stellen von schriftlichen Anträgen zu verzichten (pag. 1392).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 7. November 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, es sei das Urteil gegen K.________ im Verfahren EO ________ zu edieren (pag. 1315). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft liessen sich zu diesem Beweisantrag nicht vernehmen, worauf der Beweisantrag des Beschuldigten am 27. Januar 2023 gutgeheissen wurde (pag. 1354 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verhandlung gegen K.________ gemäss Schreiben des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Februar 2023 vom 5. bis 7. Dezember 2023 stattfinden werde, womit kein Urteil ediert werden könne (pag. 1372 f.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 11. September 2023, ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, ebenfalls datierend vom 11. September 2023, aktuelle Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Bern-Mittelland sowie Emmental-Oberaargau, datierend vom 11. August bzw. 7. September 2023 und vom 6. September 2023, ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 21. August 2023, sowie ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses L.________ vom 21. September 2023 eingeholt (pag. 1399 f., pag. 1391 ff. bzw. pag. 1402 ff., pag. 1384 ff. bzw. pag. 1396 ff. und pag. 1388, pag. 1378 ff. und pag. 1426 f. bzw. pag. 1428 f.).
Sodann wurden die Akten PEN ________ des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend K.________ beigezogen, um zu prüfen, ob mit diesem eine weitere Einvernahme betreffend den hier zu beurteilenden Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin durchgeführt wurde oder allenfalls weitere, für den vorliegenden Fall relevante Akten vorhanden seien. Da dies nicht der Fall war, wurden die Akten retourniert und im vorliegenden Verfahren nicht inkludiert. Beigezogen wurden auch die Akten BM ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; diese wurden den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Einsichtnahme aufgelegt (pag. 1471).
Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten diverse Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Vorabstellungnahme von Dr. M.________ vom 30. August 2023 im Verfahren BM ________, einen Antrag auf Suchtbehandlung und vorzeitigen Massnahmenantritt an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. April 2023, ein Ehescheidungsurteil vom 16. August 2022 und um eine Scheidungsvereinbarung vom 10. August 2022 (pag. 1431 ff.). Die Unterlagen wurden allesamt zu den Akten erkannt.
Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 1472 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 1484 f., Hervorhebungen im Original):
In Abänderung von Ziff. III.2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18. Oktober 2019, in G.________ z.N. der C.________ AG.
In Abänderung von Ziff. III.11. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, angeblich begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________.
In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen sei im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
In Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei von einer Landesverweisung abzusehen.
Eventualiter: In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei der Berufungsführer zu einer Landesverweisung von 5 Jahren zu verurteilen.
In Abänderung von Ziff. IV. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 sei die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt zu bestimmen:
Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 03. Juni 2022 zu bestätigen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss Ausgang des Verfahrens teilweise dem Kanton Bern und teilweise dem Berufungsführer aufzuerlegen.
Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1488 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Ober-aargau (Einzelgericht) vom 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zwischen dem 01.10.2018 und dem 23.03.2019 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 19.04.2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
der Schuldsprüche, wonach A.________ folgender Delikte schuldig erklärt wurde:
des Diebstahls, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
des Hausfriedensbruchs, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
der Tätlichkeiten, begangen am 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16.03.2020und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15.03.2020 und dem 20.03.2020 in E.________ z.N. seiner Ehefrau F.________,
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.09.2020 in E.________,
des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26.02.2021 in H.________,
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern), mehrfach begangen:
am 12.08.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
am 03.11.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain,
ca. am 19.11.2020, ca. am 26.11.2020und am 10.12.2020 in E.________ durch Veräussern von Heroin,
am 02.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
am 13.12.2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
am 03.03.2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin,
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach begangen:
festgestellt am 12.08.2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen,
festgestellt am 23.09.2020 in E.________ durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum,
festgestellt am 02.12.2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain,
festgestellt am 20.01.2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Eigenkonsum und Konsum von Heroin,
festgestellt am 26.02.2021 in H.________, begangen durch Konsum von Morphium, Kokain, Benzodiazepinen und THC,
festgestellt am 27.04.2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen, in E.________,
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, begangen am 27.04.2021 in E.________,
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27.04.2021 in E.________.
der weiteren Verfügungen betreffend
Einziehung von Heroin und von diversen Gegenständen zur Vernichtung und des Drogenerlöses von CHF 300.00 (Ziff. IVI. und IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 500.00 sowie zur Deckung der Busse (Ziff. IV.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
Erwägungen
II.
A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären:
der Sachbeschädigung, begangen am 18.10.2019 in G.________ z.N. der C.________ AG,
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________.
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. d, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter,177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, 186, 286, 333 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b und e SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO,
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 64 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 97 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'910.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.05.2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Busse von CHF 670.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.05.2022, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festzusetzen sei;
zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das von A.________ erfasste DNA-Profil sei nach 10 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 10 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Das Urteil sei dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV (Art. 82 VZAE) mitzuteilen.
5.
Entlassung der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zivilklägers aus dem Verfahren
Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass sämtliche Punkte des Urteils der Vorinstanz vom 3. Juni 2022, welche die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zivilkläger betreffen würden, nicht angefochten worden seien und somit in Rechtskraft erwachsen würden. Den Parteien wurde hierauf mitgeteilt, dass die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger ohne Kostenfolgen als aus dem Verfahren entlassen gelten würden, sofern ihrerseits nicht ein Gegenbericht erfolge (pag. 1354 f.). Da sich weder die Straf- und Zivilklägerin noch der Zivilkläger innert Frist vernehmen liessen, galten sie ab diesem Zeitpunkt als aus dem Verfahren entlassen.
6.
Frage der Kompetenz des erstinstanzlichen Einzelgerichts
Rechtsanwältin B.________ monierte im Rahmen des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung, die Vorinstanz habe ihre Kompetenz überschritten, indem sie eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgefällt habe. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage noch nicht geäussert und die Vorinstanz argumentiere mit der gängigen Praxis. Dass sich diese auf Gesetz oder Rechtsprechung stützen würde, sei zu Recht nicht ausgeführt worden. In seinem Urteil SB 210 491 O habe sich das Obergericht des Kantons Zürich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dort habe die Vorinstanz, welche nur eine Freiheitsstrafe bis 12 Monate ausfällen dürfe, eine solche von 12 Monaten und eine Busse von CHF 6'000.00 ausgesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe daraufhin festgehalten, dass auch eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sei und die Vorinstanz daher unzuständig gewesen sei. Ersteres habe von einem derart wesentlichen Verfahrensfehler gesprochen, dass es das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zurückgewiesen habe. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft an ein Einzelgericht überwiesen und eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten, eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen und eine Busse beantragt. Die Vorinstanz habe beschlossen, diesen Antrag zu überschiessen und über ihre Kompetenzen hinauszugehen. Dieser Fehler sei zu korrigieren (pag. 1482).
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies oberinstanzlich für die Frage der Kompetenz der Vorinstanz auf eine Sitzung der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2022 und hielt fest, die Festsetzung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen nebst einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sei nicht zu beanstanden (pag. 1487).
Wie die Verteidigung zu Recht festhielt, wurde die Frage, ob Geldstrafen und allenfalls Bussen bei Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO umzurechnen seien, vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht beurteilt. Im Entscheid BGE 147 IV 329 hielt das Bundesgericht lediglich fest, die Grenze von zwei Jahren sei streng zu handhaben und dürfe unter keinen Umständen überschritten werden. Massgeblich sei dabei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelgerichts insgesamt zu erdulden habe. Dies ergebe sich ausdrücklich aus der in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO enthaltenen Regel, wonach widerrufene bedingte Sanktionen bei der Beurteilung, ob die Kompetenz des Einzelgerichts noch gegeben sei, mit zu berücksichtigen seien (E. 2.8). Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil in der Folge, ob ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleich zu berücksichtigen sei wie der Widerruf einer bedingten Strafe. Zur Frage, ob eine gleichzeitig ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe zu kumulieren seien, äusserte es sich in besagtem Entscheid nicht.
Die Lehre spricht sich ebenfalls dafür aus, dass die Zuständigkeit beim Einzelgericht liege, wenn im Fall von Freiheitsstrafen bei gleichzeitigem Widerruf bedingter Sanktionen oder bedingter Entlassungen zusammengerechnet der Freiheitsentzug nicht mehr als zwei Jahre dauere (Kipfer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 19). Zusätzlich wird in der Lehre für die Frage einer allfälligen Zusammenrechnung von Freiheits- und Geldstrafen auf die analoge Handhabung bei Art. 352 StPO verwiesen (vgl. bspw. Schmid, in: Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 136 inkl. FN 66 und Schmid, in: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 19 StPO).
An der Konferenz der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2022 wurde die Frage der einzelrichterlichen Kompetenz bzw. Zuständigkeit – nach Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft – aufgegriffen und diskutiert. Dabei sprach sich eine Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafen aus, was anschliessend als Meinungsäusserung festgehalten und der Generalstaatsanwaltschaft sowie den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Bern entsprechend mitgeteilt wurde. In Erwägung gezogen wurde dabei einerseits der bereits hiervor genannte Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 329, in welchem dieses wie erwähnt ausführte, dass für die Grenze von zwei Jahren massgeblich sei, welchen Freiheitsentzug der Betroffene aufgrund des Urteils des Einzelrichters insgesamt zu erdulden habe. Konkret ging es um eine vom Einzelrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei gleichzeitiger Aufhebung einer laufenden ambulanten Behandlung und Vollziehbarerklärung der alten Strafe von 30 Monaten, womit der Einzelrichter einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten zu verantworten hatte. Dies überschritt nach Auffassung des Bundesgerichts die Grenze von zwei Jahren im Urteilszeitpunkt (E. 2.9). Der erwähnte Entscheid wurde an der Strafabteilungskonferenz jedoch als wenig hilfreich erachtet, zumal vom Bundesgericht ungeklärt blieb, ob diese Verantwortung auch für allfällige Geldstrafen, deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe in der fernen Zukunft eintreten könnte, Geltung hat.
Weiter wurde ein pauschaler Verweis auf eine analoge Handhabung wie bei Art. 352 StPO von der Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz als nicht zielführend erachtet, da mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (« […] mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, eine Verwahrung, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, wenn die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitig zu widerrufenen bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.»), dessen Entstehungsgeschichte sowie dessen systematischen Kontext (vgl. dazu Marko Cesarov, in: forumpoenale 1/2024, S. 41 ff.) keine Umrechnung und Zusammenzählung einer Geldstrafe mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu erfolgen hat. Anders als Art. 352 StPO enthält Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO keine Regelung, wie bei Geldstrafen bzw. Bussen vorzugehen ist. Während Art. 352 StPO klar festhält, dass Strafen nach Abs. 1 miteinander verbunden werden können, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten entspricht, und dass eine Verbindung mit einer Busse immer möglich ist, findet sich ein solcher Zusatz in Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht. Damit entfällt nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz auch eine analoge Handhabung gemäss Art. 352 StPO, zumal es dem Gesetzgeber – hätte er die Möglichkeit einer Umrechnung vorsehen wollen – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dies explizit im Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Darauf wurde jedoch verzichtet, was im Ergebnis gegen eine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe spricht.
Auch in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO verzichtete der Gesetzgeber auf eine Umrechnung im Gesetzestext und hielt lediglich fest, die beschuldigte Person sei zu verteidigen, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe. Wären Freiheits- und Geldstrafe für die Frage der notwendigen Verteidigung gleichzustellen, wäre es dem Gesetzgeber auch hier ohne Weiteres möglich gewesen, dies durch eine entsprechende Formulierung vorsehen zu können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2.).
In Erwägung gezogen wurde ferner, dass für die beschuldigte Person eine Beurteilung durch ein Einzelgericht in der Regel vorteilhafter ist, zumal dieses oft schneller urteilen kann und die Gerichtskosten tiefer ausfallen. Hinzu kommt, dass der beurteilende Richter bzw. die beurteilende Richterin im Urteilszeitpunkt davon ausgehen muss und darf, dass die ausgefällte Geldstrafe auch bezahlt werden kann, andernfalls er gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf eine Freiheitsstrafe erkennen müsste. Ob die ausgesprochene Geldstrafe letztlich einbringlich ist, ist im Urteilszeitpunkt noch offen. Selbst wenn eine solche am Ende nicht bezahlt werden kann, stehen der beschuldigten Person vor Umwandlung in eine Freiheitsstrafe noch diverse Möglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung in Raten offen. Diese Aspekte sprechen ebenfalls dafür, eine Freiheits- und Geldstrafe nicht zu kumulieren.
Dispositiv
Mit Blick auf diese Ausführungen gelangte die Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz wie erwähnt zum Ergebnis, dass keine Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe erfolgt, was in der Praxis im Kanton Bern entsprechend umgesetzt wird. Die Vorinstanz hat demnach mit dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen ihre einzelrichterliche Kompetenz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht überschritten.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Ziff. III.2. und III.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung der Landesverweisung von sechs Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.5. und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziffn. I. und II. (Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten sowie Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration) und die Ziffn. III.1., 3.-10., 12. und 13. (Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. III.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage). Diesbezüglich machte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zwar geltend, die Übertretungsbusse sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2022 auszusprechen und erachtete die Übertretungsbusse damit als noch nicht rechtskräftig (pag. 1487). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO überprüft das Berufungsgericht unangefochtene Punkte zugunsten der beschuldigten Person jedoch nur, wenn damit unbillige oder gesetzeswidrige Entscheidungen verhindert werden können. Eine solche Unbillig- oder Gesetzeswidrigkeit ist vorliegend nicht gegeben, womit die Übertretungsbusse dem Antrag des Beschuldigten entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls unangefochten geblieben und damit ebenso in Rechtskraft erwachsen sind Ziff. III.6. (Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin), Ziff. V. (Zivilpunkt) sowie die Ziffn. VI.1.-3. (weitere Verfügungen).
Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Ziffn. III.2. und 11. (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat), die Ziffn. III.1. und 2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00), Ziff. III.4. (Anordnung einer Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im SIS), Ziff. III.5. (Verurteilung zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung amtliche Entschädigung und volles Honorar). Neu zu befinden hat die Kammer auch über die Ziffn. VI.4. und 5. (Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten).
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Sachverhalt
8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung sowie den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, mit Anklageschrift vom 12. Oktober 2021 Folgendes zur Last gelegt (pag. 968 und pag. 972, Hervorhebungen im Original):
1. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB)
begangen am Freitag, 18.10.2019 ca. 19.30 Uhr bis 20.30 Uhr in G.________ z.N. C.________ AG,
indem der Beschuldigte, nachdem er sich diesbezüglich rund eine Woche vorher mit N.________ und K.________ in O.________ besprochen und für den gemeinsamen Einbruch entschieden hatte, am Tattag alleine nach P.________ fuhr, um den für den Einbruch reservierten Miet-Lieferwagen abzuholen, und mit diesem Lieferwagen nach G.________ fuhr, wo er sich wie vereinbart zunächst auf dem Parkplatz («________») mit K.________ und N.________ traf, und sich dann mit K.________ zusammen auf das Firmengelände der C.________ AG begab, um ins Gebäude einzusteigen, was unter ortskundiger Führung von K.________ durch ein Fester, das dabei beschädigt wurde, auch gelang. […].
8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
8.1 Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG)
begangen zwischen dem 29.03.2020 und dem 05.04.2020 in E.________,
indem A.________ das ihm zur Verfügung stehende (auf seine Ehefrau eingelöste) Auto (________) seinem Bekannten/Kollegen Q.________ für verschiedene Fahrten in E.________ und Umgebung zur Verfügung stellte, obschon der Beschuldigte wusste, oder auf Grund des gesundheitlichen Zustandes bzw. der ihm bekannten Drogenabhängigkeit von Q.________ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zumindest hätte wissen müssen, dass Q.________ in jener Zeit nicht fahrberechtigt war.
8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Vom Beschuldigten wurde in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 z.N. der Strafklägerin einzig noch der Vorwurf der Sachbeschädigung angefochten. Die Verurteilungen wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs sind damit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels Berufung gegen die Schuldsprüche des Diebstahls und Hausfriedensbruchs die Teilnahmeform der Mittäterschaft.
Vom Beschuldigten wird oberinstanzlich nicht bestritten, dass anlässlich des Einbruchdiebstahls z.N. der Strafklägerin ein Fenster kaputt gemacht wurde. Bestritten wird von ihm lediglich, von der Sachbeschädigung zwecks Einbruchs gewusst zu haben bzw. damit gerechnet haben zu müssen (pag. 1482).
In Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, gewusst zu haben, dass Q.________ drogenabhängig ist und dass er diesen nicht nach dem Führerausweis gefragt hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er hätte wissen müssen, dass Q.________ aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht fahrberechtigt gewesen sei (pag. 1482 f.).
9. Beweiswürdigung
9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1206 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.2 Vorwurf der Sachbeschädigung
9.2.1 Beweismittel
Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel sowie deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Geständnis des Beschuldigten kann auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1211 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorwurf der Sachbeschädigung (pag. 1477 Z. 26 ff.), womit sich eine Wiedergabe derer an dieser Stelle erübrigt.
9.2.2 Konkrete Würdigung
Die Verteidigung machte für den Beschuldigten oberinstanzlich geltend, die Beschädigung des Fensters durch K.________ könne dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Es gebe Hinweise, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass K.________ einen Schlüssel habe. Dieser sei bei der Firma angestellt gewesen, täglich ein- und ausgegangen und habe das Lager gekannt. Der Beschuldigte habe damals bei seiner Einvernahme in Vergangenheitsform gesprochen («[…] K.________ arbeitete bei der Firma C.________. Er wusste wo hinein und alles. Er sagte, komm wir gehen rein. Ich sagte nein, ich sei nur Fahrer. Er setzte mich unter Druck. Er sagte, er gebe mir schliesslich CHF 20'000.00 dafür. […]», pag. 524 Z. 90 ff.), weil zwischen dem Vorfall und der Einvernahme ein Monat dazwischengelegen habe. Dass K.________ zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma gearbeitet habe, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Der Einbruch sei nur eineinhalb Monate später [nach Ende des Anstellungsverhältnisses von K.________ bei der Strafklägerin Ende August 2019, vgl. pag. 489 Z. 126] passiert. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass K.________ immer noch dort gearbeitet habe. Ein Einschleichdiebstahl sei aus Sicht des Beschuldigten naheliegender gewesen. Er müsse sich daher die Sachbeschädigung nicht anrechnen lassen, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 1482).
Diese Auffassung teilt die Kammer vorliegend nicht. In erster Linie ist zu berücksichtigen, dass eine Sachbeschädigung bei einem Diebstahl nicht gänzlich wesensfremd ist. Auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass man irgendwie in das Gebäude der Strafklägerin gelangen musste bzw. – wie es die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 1486) – musste auch der Beschuldigte davon ausgehen, dass ein Schloss geknackt oder ein Fenster kaputt gemacht würde. Für die Kammer bestehen mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2019 zudem keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einbruchs davon ausgegangen wäre, dass K.________ noch bei der Strafklägerin arbeitet. Zwar trifft zu, dass die Einvernahme einen Monat nach dem Einbruch stattfand. Dennoch sprach der Beschuldigte in Bezug auf die Anstellung von K.________ bei der Strafklägerin klar in Vergangenheitsform, unabhängig vom Zeitpunkt der Einvernahme. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – wäre er denn davon ausgegangen, dass K.________ nach wie vor dort arbeitete und somit über Schlüssel verfügte – dies mit Sicherheit bereits an der hiervor erwähnten Einvernahme erwähnt hätte. Er führte jedoch nichts dergleichen aus, sondern gab an, K.________ sei vermutlich durch ein Fenster hineingegangen (pag. 524 Z. 92 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht gewusst hatte, dass für den Einbruch ein Fenster eingeschlagen werden sollte, sind denn auch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass er beim Einbruch nicht mitgemacht hätte, zumal er nie davon sprach, dass er sich vom geplanten Vorhaben distanziert hätte, wenn er gewusst hätte, dass dafür ein Fenster eingeschlagen werden sollte. Das Kaputtmachen des Fensters stand ganz am Anfang des Einbruchs und erst dann wurde die Ware aus dem Lager der Strafklägerin entfernt und mit einem Transporter weggebracht, dies alles in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten. Wer letzten Endes das Fenster tatsächlich kaputt gemacht bzw. aufgebrochen hatte, kann nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die (rechtskräftige) mittäterschaftliche Begehungsweise an dieser Stelle offengelassen werden.
Mit der Vorinstanz ist somit auch für die Kammer erstellt, dass K.________ durch ein zuvor kaputt gemachtes Fenster in das Gebäude der Strafklägerin gelangte. Ob der Beschuldigte anschliessend ebenfalls durch das Fenster oder durch das von K.________ geöffnete Tor ins Gebäude gelangte, ist nicht entscheidrelevant und kann offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass K.________ zum Einbruchszeitpunkt nach wie vor bei der Strafklägerin angestellt war und somit über einen Schlüssel verfügt hätte, mit welchem sie in die Firma hätten gelangen können.
9.3 Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat
9.3.1 Beweismittel
Hinsichtlich der relevanten Aussagen, die sowohl der Beschuldigte als auch Q.________ im Verfahren gemacht haben, kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1248 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte auch in Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, nicht mehr äussern (pag. 1477 Z. 30 ff.). Er gab auf entsprechende Fragen hin einzig zu Protokoll, er kenne Q.________ nicht so gut und es handle sich bei diesem eher um einen Bekannten als um einen Freund (pag. 1477 Z. 35 ff.). Weitere Aussagen folgten seitens des Beschuldigten nicht.
9.3.2 Konkrete Würdigung
Die Vorinstanz hielt zum Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, fest, der Beschuldigte habe selber geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass Q.________ keinen Führerausweis gehabt habe. Das habe ihm dieser nicht gesagt, er habe es erst im Nachhinein erfahren. Q.________ habe sehr unterschiedliche Aussagen gemacht. An der delegierten Einvernahme vom 24. August 2020 habe er ausgeführt, der Beschuldigte habe sicher gewusst, dass er keinen Führerausweis gehabt habe. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 habe er dann davon nichts mehr wissen wollen und gemeint, der Beschuldigte habe das am Anfang wohl nicht gewusst, sondern erst nachher, bzw. er [Q.________] habe geltend gemacht, es nicht mehr zu wissen. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen spiele es indes keine Rolle, ob der Beschuldigte Q.________ nur nicht nach dessen Fahrberechtigung gefragt habe, was unbestritten sei, oder ob er sogar ausdrücklich gewusst habe, dass dieser im Tatzeitraum nicht fahrberechtigt gewesen sei. Entsprechend könne diese Frage offengelassen werden (pag. 1248 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich anschliessen:
Der Beschuldigte wusste – nicht zuletzt aufgrund des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung – unbestrittenermassen, dass Q.________ drogenabhängig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nicht nach dessen Führerausweis erkundigt hatte, bevor er ihm das Fahrzeug überliess. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre der Beschuldigte indes verpflichtet gewesen, Q.________ nach dessen Ausweis zu fragen, dies insbesondere, weil es sich bei diesem gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung lediglich um einen flüchtigen Bekannten handelte. Zwischen Q.________ und dem Beschuldigten bestand damit kein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass sich der Beschuldigte nicht einfach darauf verlassen durfte, dass Q.________ über einen Führerausweis verfügt. Insbesondere auch aufgrund des dem Beschuldigten bekannten Drogenproblems von Q.________ wäre eine Nachfrage angezeigt gewesen. Daran vermag die Tatsache, dass beim Beschuldigten selber zwischen Drogenabhängigkeit und Entzug des Führerausweises neun Monate lagen, nichts zu ändern. Es wäre am Beschuldigten gewesen, zu überprüfen, ob Q.________ überhaupt über die nötige Fahrberechtigung verfügt, was mit einer Nachfrage ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.
Im Übrigen ist unerheblich, dass Q.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. August 2020 nicht parteiöffentlich einvernommen wurde und sich aufgrund dessen gegebenenfalls die Frage nach der Verwertbarkeit seiner dortigen Aussagen stellen könnte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1482 f.). Wie die Erwägungen hiervor zeigen, stellt die Kammer lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten ab, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
9.4 Beweisergebnis
Im Ergebnis erweisen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1. und I.8.1. der Anklageschrift als erstellt. Einzig in Bezug auf Ziff. I.8.1. erachtet die Kammer nicht als erstellt bzw. lässt es – wie auch die Vorinstanz – offen, ob der Beschuldigte effektiv wusste, dass Q.________ nicht über die entsprechende Fahrberechtigung verfügte; im Übrigen erweist sich dieser Sachverhalt ebenfalls als erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
10. Sachbeschädigung
10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Die theoretischen Grundlagen zu Art. 144 StGB hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB).
Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann u.a. durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden, wie das Einschlagen eines Fensters (BSK StGB II-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 22 ff.). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II- Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81).
10.2 Subsumtion
Für die Subsumtion kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wie bereits unter Ziff. 8.2. hiervor erwähnt, hat der Beschuldigte die Teilnahme als Mittäter am Einbruchdiebstahl nicht angefochten; diese ist somit in Rechtskraft erwachsen. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte auch die Sachbeschädigung, mithin die Zerstörung eines Fensters am Gebäude der Strafklägerin, anrechnen lassen. Der Beschuldigte verfügte spätestens am Tatabend über den Tatentschluss und damit den Vorsatz, den Einbruchdiebstahl zusammen mit K.________ und N.________ zu begehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. bspw. BGE 123 IV 113 E. 3 f.) umfasst dieser Vorsatz auch alle Nebendelikte, mithin die hier umstrittene Sachbeschädigung. Dabei spielt keine Rolle, von wem die Sachbeschädigung letztlich tatsächlich verübt wurde und dass diese nicht eine geplante, sondern gegebenenfalls eine spontane Aktion war (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Entscheidend ist einzig, dass es für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür gab, dass K.________ noch über einen Schlüssel der Firma verfügt hätte und der Eintritt in das Gebäude somit via Tür erfolgen würde. Gemäss Beweiswürdigung musste der Beschuldigte vielmehr damit rechnen, dass möglicherweise ein Fenster aufgebrochen oder ein Schloss geknackt wird, um sich Zugang ins Lager verschaffen und so an das Deliktsgut herankommen zu können, zumal dies einem Diebstahl von Ware aus einem Gebäude nicht wesensfremd ist. Ebenfalls keine Anhaltpunkte liegen dafür vor, dass sich der Beschuldigte vom geplanten Vorhaben abgewendet oder distanziert hätte, wenn er von der Sachbeschädigung im Vorfeld gewusst hätte. Vielmehr leistete auch er nach Eindringen in das Gebäude der Strafklägerin seinen Beitrag dazu, dass die gestohlene Ware verladen und abtransportiert werden konnte. Zufolge der mittäterschaftlichen Begehungsweise ist die Sachbeschädigung auch dem Beschuldigten anzurechnen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 144 StGB der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 z.N. der Strafklägerin, schuldig zu erklären.
11. Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat
11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1249, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
Die Bestimmung richtet sich an den Besitzer eines Fahrzeugs; genauer an irgendeine Person mit Verfügungsmacht über ein Fahrzeug. Demgemäss können namentlich der Halter, der Eigentümer, aber u.U. auch der vorübergehende Besitzer betroffen sein. Der betreffende Besitzer muss die Verwendung des Fahrzeugs durch den Unberechtigten nicht bloss dulden, sondern ihm durch aktives Verhalten ausdrücklich die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übergeben. Die Formulierung des «Nicht Habens» schliesst alle Konstellationen ein, die in den lit. a bis d erwähnt werden, also das primäre Nichtvorhandensein, die Verweigerung, den Entzug, die Aberkennung, den Ablauf, den Verfall oder das Erlöschen des je nach dem verlangten Ausweises (BSK SVG-Bussmann, 2014, Art. 95 N 66 ff.). Gemäss Wortlaut wird nicht nur vorsätzliches, sondern explizit auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes («von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann») erfasst. Konkret heisst das, dass der Fahrzeughalter im Fall des Überlassens sich zuerst erkundigen muss, ob der erforderliche Ausweis des Begünstigten tatsächlich vorhanden und gültig ist. Kennt der Besitzer den Begünstigten nicht persönlich, namentlich im Fall einer Automiete, wird hierfür das Verlangen einer Einsicht in das Dokument erforderlich sein; dies ebenso im Fall des Arbeitgebers, der einem Angestellten das Geschäftsauto überlässt. Hingegen kann der Halter auf die blosse Aussage eines Freundes oder Angehörigen vertrauen, er sei im Besitz der notwendigen Fahrberechtigung (es ist hier auf die soziale Usanz abzustellen; BSK SVG- Bussmann, 2014, Art. 95 N 70 und Fn 83; vgl. Geiger, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 95 N 9; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N 9).
11.2 Subsumtion
Der Beschuldigte überliess Q.________ in der Zeit vom 29. März 2020 bis am 5. April 2020 unbestrittenermassen das Auto, welches auf seine damalige Ehefrau als Halterin eingelöst war, zum Gebrauch. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt.
Der Beschuldigte wusste, dass Q.________ drogensüchtig war. Ob er explizit wusste, dass Q.________ nicht über den erforderlichen Ausweis verfügt, ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, jedoch auch nicht entscheidrelevant. Aufgrund der Drogenabhängigkeit von Q.________, welche dem Beschuldigten bekannt war, nicht zuletzt aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Q.________ lediglich um einen Bekannten und nicht um einen engen Freund des Beschuldigten handelte, wäre Letzterer gehalten gewesen, sich vor dem Überlassen des Autos zum Gebrauch bei Q.________ nach dessen Führerausweis zu erkundigen. Dies wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es gab für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass Q.________ über den erforderlichen Ausweis verfügt bzw. in dessen Besitz ist, zumal ihm dies von Q.________ auch nie zugesichert wurde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. e StGB wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
12. Anwendbares Recht
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten allesamt nach Inkraftsetzung der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018 begangen. Damit gelangt integral neues Recht zur Anwendung.
13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217 E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2 und 138 IV 120 E. 5.2).
Nach der Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden bzw. alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
14. Strafart, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall
Vorliegend sind Strafen auszufällen für die (teilweise rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs z.N. der Strafklägerin, wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung.
Dabei handelt es sich beim Diebstahl z.N. der Strafklägerin um das Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht werden die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die mehrfachen Drohungen, die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, das Führen eines Fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer. Sowohl die Beschimpfungen als auch die Hinderung einer Amtshandlung sehen einzig die Geldstrafe als Strafart vor.
Mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfungen sowie der Hinderung einer Amtshandlung stünde somit vorliegend bei allen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass eine solche aufgrund des konkreten Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass damit nicht in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten eingewirkt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde auch von der Vorinstanz einleuchtend und umfassend begründet; darauf kann verwiesen werden (pag. 1260 ff., S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich beantragte auch die Verteidigung – mit Ausnahme der Sachbeschädigung zufolge des beantragten Freispruchs – sowohl für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs als auch für die Betäubungsmitteldelikte oberinstanzlich eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe (vgl. pag. 1483). Für die übrigen Delikte, mithin die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, ist indes die Geldstrafe als mildere Strafart vorzuziehen. Zur Begründung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 1261 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung kann, wie bereits erwähnt, von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe ausgefällt werden.
Aufgrund der höchsten Strafandrohung, aber auch mit Blick auf die konkreten Umstände, bildet vorliegend der Diebstahl z.N. der Strafklägerin die schwerste Tat; dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Alsdann ist auch für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe festzusetzen. Zudem ist zu bestimmen, in welchem Umfang diese jeweils zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen für die übrigen Delikte ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.
Gleich vorzugehen ist auch für die Gesamtgeldstrafe. Dabei ist für den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend um die Strafen für das Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen ergeben zusammen die Gesamtgeldstrafe.
15. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
15.1 Einsatzstrafe für den Diebstahl
15.1.1 Objektives und subjektives Tatverschulden
In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit K.________ und N.________ einen Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 erbeutete, was eine hohe Deliktssumme darstellt. Die Schwere der Verletzung bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erweist sich damit als erheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind indes auch schwerere Diebstähle denkbar. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung des Rechtsguts bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Vorgehen der drei Beteiligten raffiniert, strukturiert und geplant, zugleich aber auch simpel war. Alle drei, mithin auch der Beschuldigte, machten sich das Sonderwissen, welches K.________ aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Strafklägerin hatte, zu Nutze. Der Beschuldigte ist mit seinem Beitrag am Diebstahl, welcher darin bestand, einen Lieferwagen zu organisieren und anschliessend zu helfen, das Deliktsgut aus der Lagerhalle in den Lieferwagen zu transportieren, auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden vorliegend trotz sehr hohem Deliktsbetrag noch im oberen leichten Bereich anzusiedeln.
Betreffend das subjektive Tatverschulden machte die Verteidigung oberinstanzlich geltend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte vom hohen Deliktsbetrag gewusst habe. Selbst wenn man annehme, dass mit einem Lieferwagen viel Ware transportiert werden könne, sei der Preis von CHF 500.00 pro Dose Gesichtscreme nicht alltäglich. Der Beschuldigte habe zudem lediglich CHF 20'000.00 erhalten, was in keinem Verhältnis zum Deliktsbetrag stehe. Er habe daher höchstens mit einem Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 rechnen müssen (pag. 1483). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 1486), ist der Lohn des Beschuldigten von CHF 20'000.00 im Vergleich zum erheblichen Deliktsbetrag in der Tat sehr bescheiden ausgefallen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte sich zufolge der mittäterschaftlichen Begehungsweise den gesamten Deliktsbetrag und damit auch den hohen Wert pro Dose Gesichtscreme anrechnen lassen muss. Es liegt denn auch in der Natur der Sache, dass bei einem Diebstahl auf möglichst viel Ertrag gehofft wird. Dem Beschuldigten ist damit ebenfalls der gesamte Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 zuzurechnen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Motiven handelte, zumal er den Diebstahl insbesondere aufgrund der Entlöhnung von CHF 20'000.00 beging. Beides ist einem Diebstahl indes inhärent und damit neutral zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich im Ergebnis weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus.
15.1.2 Fazit Einsatzstrafe
Gestützt auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden erachtet die Kammer mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 17 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
15.2 Asperation für die Sachbeschädigung
15.2.1 Objektives und subjektives Tatverschulden
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbeschädigung mit dem folgenden Sachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS-Richtlinien):
Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00.
Im vorliegenden Falle entstand durch die Zerstörung der Fensterscheibe ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt damit etwas schwerer als im oberwähnten Referenzsachverhalt, erweist sich aber immer noch als leicht. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung wurde von der Kammer offengelassen (vgl. Ziff. 9.2. hiervor), durch wen genau die Fensterscheibe zerschlagen worden war. Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass dies besonders geplant worden wäre; vielmehr dürfte die Zerstörung einfach Mittel zum Zweck gewesen sein, um in die Lagerhalle und damit an die Deliktsbeute gelangen zu können. Das objektive Tatverschulden liegt damit mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Tat wäre für ihn zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus.
15.2.2 Fazit und Asperation
Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens sowie mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer für die Sachbeschädigung z.N. der Strafklägerin eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Da eine Sachbeschädigung bei einem Einbruchdiebstahl meist systemimmanent ist, ist diese Strafe lediglich zur Hälfte, ausmachend 15 Tage, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren.
15.3 Asperation für den Hausfriedensbruch
15.3.1 Objektives und subjektives Tatverschulden
Die VBRS-Richtlinien sehen für den nachfolgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien):
Der Vermieter verschafft sich selbst oder Handwerkern Zugang, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen.
Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass der Beschuldigte vorliegend sowohl auf das Gelände als auch in das Gebäude der Strafklägerin eindrang. Dem Hausfriedensbruch kommt indes keine selbstständige Bedeutung zu, zumal er ebenso wie die Sachbeschädigung systemimmanent ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und zum Zweck des Diebstahls. Zudem wäre auch diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
15.3.2 Fazit und Asperation
Insgesamt und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Vermieter handelt, wiegt der hier zu beurteilende Hausfriedensbruch gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht schwerer. Die Kammer erachtet mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1483 und pag. 1486) eine Strafe von zehn Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist zur Hälfte, mithin im Umfang von fünf Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. hiervor zu asperieren.
15.4 Asperation für die mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
15.4.1 Objektives und subjektives Tatverschulden
Die Vorinstanz führte hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiege in allen Fällen noch leicht. Gemäss Beweisergebnis sei von einem Reinheitsgrad von 20% bzw. 17% und 19% beim sichergestellten Heroin und 30% beim Kokain auszugehen. Das Sucht- und Gefährdungspotential des Beschuldigten sei nicht zu vernachlässigen, aber auch nicht als erheblich zu bezeichnen, da er die eher geringen Mengen direkt an Drogenkonsumenten veräussert habe bzw. habe verschaffen wollen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien stellte die Vorinstanz innerhalb der jeweiligen Bandbreite auf das tiefste Strafmass der von/bis-Angaben ab und gelangte damit im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (vgl. pag. 1265 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – im Übrigen wiederum mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1483 bzw. pag. 1486) – vollumfänglich anschliessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bei allen hier zu beurteilenden Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz stets einen neuen Entschluss zur Tatbegehung fasste und er somit jedes Mal die Kontrolle darüber hatte, die Tat begehen oder sie sein lassen zu wollen. Das Ansiedeln am jeweils tiefsten Strafmass innerhalb der Bandbreite der von/bis-Angaben gemäss VBRS-Richtlinien erweist sich zudem sehr zu Gunsten des Beschuldigten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indes zutreffend festhielt, würde bei Zusammenrechnen der jeweiligen Mengen das gleiche Ergebnis resultieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 13 Monaten erweist sich damit als angemessen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren eine leichte Strafreduktion im Umfang von drei Monaten zufolge Finanzierung des eigenen Drogenkonsums des Beschuldigten.
15.4.2 Fazit und Asperation
Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert zufolge der Strafminderung von drei Monaten aufgrund der Finanzierung der eigenen Sucht des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend sieben Monate, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 15.1.2. zu asperieren.
15.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die Einsatzstrafe von 17 Monaten für den Diebstahl z.N. der Strafklägerin ist um die Strafen für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch, ebenfalls z.N. der Strafklägerin (fünf und 15 Tage), sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (sieben Monate) zu erhöhen. Die Gesamttatkomponentenstrafe beläuft sich damit auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten und 20 Tagen.
15.6 Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser als Zehnjähriger im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz reiste und zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Nach seiner Einreise absolvierte der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit, nicht jedoch eine berufliche Ausbildung. Während 12 Jahren arbeitete er bei diversen Arbeitgebern jeweils temporär als Hilfsarbeiter in der ________. 2017 heiratete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin. Mit ihr hat er zwei Kinder im Alter von zehn und fünf Jahren. Die Ehe ist seit dem 6. September 2022 rechtskräftig geschieden (pag. 1445 ff.; vgl. zu allem pag. 1392 f.). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu bezeichnen.
Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 11. September 2023 ist zu entnehmen, dass über den Beschuldigten am 31. Mai 2022 ein Urteil wegen zweier Vergehen bzw. einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz erging. Nebst dem hier zu beurteilenden Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zudem ein weiteres Strafverfahren hängig, dies wegen Raubes und Widerhandlung sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1399 f.). Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte wieder in Untersuchungshaft (pag. 1392).
Unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat sowie während des Strafverfahrens gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten zwar keinen Geständnisrabatt, dafür aber einen Rabatt für dessen Kooperationsbereitschaft im Verfahren betreffend die Vorwürfe des Einbruchdiebstahls und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1268, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Verteidigung beantragte oberinstanzlich für die (angebliche) Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten einen Abzug von einem Monat und fünf Tagen (pag. 1483). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: Dem Beschuldigten musste auch zu diesen Vorwürfen jeweils alles vorgelegt werden, so dass von Kooperationsbereitschaft nicht die Rede sein kann. Ein Abzug ist daher nicht angezeigt. Ferner ist in Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte alleine während dieses Verfahrens drei Mal in Haft genommen werden musste (vgl. pag.27 ff. [vorläufige Festnahme vom 12. November 2019], pag. 110 ff. [vorläufige Festnahme vom 10. Februar 2020] sowie pag. 113 ff. [Festnahme vom 21. Mai 2021]). Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte erneut in Untersuchungshaft (pag. 1392).
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, als durchschnittlich zu bezeichnen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden.
Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe sowie das neue hängige Strafverfahren, das Verhalten des Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren und mangels Abzug für eine Kooperationsbereitschaft würden sich die Täterkomponenten vorliegend grundsätzlich straferhöhend auswirken. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 15.7. nachfolgend), kann indes offengelassen werden, in welchem Umfang eine Erhöhung angezeigt gewesen wäre, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe bereits so überschritten wird, die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist.
15.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Zufolge der grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten hätte die Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als 23 Monaten ausgefällt. Wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 23 Monaten bleibt.
15.8 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug (pag. 1274 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziff. 15.6. hiervor wäre eine ernsthafte Prüfung des unbedingten Vollzugs grundsätzlich angezeigt gewesen. Da jedoch auch hier das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Dem Beschuldigten ist wie bereits von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird dabei – ebenfalls zufolge Verschlechterungsverbot – auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen (12. November 2019 bis am 13. Dezember 2019, 26. Mai 2021 bis am 25. Juni 2021 und am 10. Februar 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
16. Strafzumessung betreffend Geldstrafe
16.1 Einsatzstrafe für die mehrfachen Drohungen
Die VBRS-Richtlinien sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien):
In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.
Die Vorinstanz erachtete die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und die Gesamtumstände als mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar und bestimmte die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze (pag. 1269 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz grundsätzlich an. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht lediglich einfach, sondern mehrfach Drohungen ausgestossen hatte. Hinzu kommt, dass diese teilweise so massiv waren, dass gegen den Beschuldigten gar eine Fernhalteverfügung erlassen werden musste (pag. 178, pag. 181 ff.). Die Kammer erachtet mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1487) den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Vergleich zum Referenzsachverhalt als gravierender und damit eine leicht höhere Einsatzstrafe, nämlich eine solche von 90 Tagessätzen, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
16.2 Asperation für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat
Hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1270 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für diesen Tatbestand 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vorgesehen (S. 9).
Vorliegend stellte der Beschuldigte seinem Bekannten/Kollegen Q.________ das Auto zwischen dem 29.04.2020 und dem 05.04.2020 für verschiedene Fahrten in E.________ und Umgebung zur Verfügung. Dieses Überlassen des Autos während mehreren Tagen und für mehrere Fahrten ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sodann bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zumindest wissen können, dass Q.________ nicht fahrberechtigt war. Diese grobfahrlässige Tatbegehung wirkt sich – im Gegensatz zur vorsätzlichen Begehung – leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte überliess Q.________ das Auto, weil er bei ihm wohnen durfte (p. 280 Z. 219). Die Tat wäre ausserdem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese beiden Aspekte sind neutral zu werten.
Im Ergebnis ist der vorliegende Sachverhalt verschuldensmässig mit dem angedachten Normsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Geldstrafe auf 18 Tagessätze festzusetzen, wobei die Einsatzstrafe um 12 Tagessätze zu erhöhen ist.
Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird mit Blick auf die vorliegend einschneidenden Verurteilungen verzichtet. Dasselbe gilt für die folgenden beiden SVG-Verurteilungen.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei gleichzeitig analoger Anwendung des Referenzsachverhalts der VBRS-Richtlinien die Geldstrafe grundsätzlich höher auszufallen hätte, zumal die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen die schuldangemessene Strafe ergeben müssen. Die Vorinstanz verzichtete zudem auf eine Verbindungsbusse zufolge einschneidender Verurteilungen, was angesichts dessen, dass die ausgesprochenen Strafen mit Ausnahme der Übertretungsbussen allesamt bedingt ausgesprochen wurden, nicht gänzlich überzeugt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch auch oberinstanzlich auf eine Verbindungsbusse zu verzichten und die Strafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, auf 18 Tagessätze festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, mithin 12 Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren.
16.3 Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer
Für die Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, zumal diese auch seitens der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft als nachvollziehbar erachtet wurden (pag. 1483 und pag. 1486; pag. 1271, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss VBRS-Richtlinien sind für diesen Tatbestand ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszufällen. Bei bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler sind 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 auszusprechen (S. 17).
Vorliegend wurde der Beschuldigte am 27.04.2021 als Autolenker von der Polizei angehalten, wobei er keinen Unfall verursacht und keinen krassen Fahrfehler begangen hatte. Aufgrund der körperlichen Anzeichen und der bekannten Drogenabhängigkeit wurden eine Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, denen sich der Beschuldigte verbal verweigerte. Der Beschuldigte handelte in Kenntnis der Sachlage und damit mit direktem Vorsatz. Über die konkreten Beweggründe ist nichts bekannt. Der Beschuldigte hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können.
Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien erscheint eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen angemessen. Die Einsatzstrafe ist um 8 Tagessätze zu asperieren.
Die Strafe für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer wird auf 12 Tagessätze festgesetzt. Davon werden zwei Drittel, ausmachend acht Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. asperiert. Eine Verbindungsbusse wird nicht ausgesprochen; es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziff. 16.2. verwiesen werden.
16.4 Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises
Wie die Vorinstanz korrekt erwog, fuhr der Beschuldigte einmalig am 27. April 2018 mit einem Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis vom zuständigen Strassenverkehrsamt bereits entzogen worden war. Ihm war zudem ohne Weiteres bewusst, dass er nicht fahren durfte und er handelte damit direktvorsätzlich. Unter Zuhilfenahme der VBRS-Richtlinien, welche für diesen Tatbestand eine Strafe von 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 vorsehen, ist die Strafe für diesen Schuldspruch auf 18 Tagessätze festzusetzen; Gründe, die eine Erhöhung oder Minderung aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich. Von diesen 18 Tagessätzen sind deren 12 zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren. Betreffend Verbindungsbusse kann auf das Gesagte unter Ziff. 16.2. hiervor verwiesen werden.
16.5 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung
Auch hinsichtlich der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei mit jenem der VBRS-Richtlinien, welche für einen Täter, der von einem Polizisten angehalten werde und diesem anschliessend bei der Kontrolle den Ausweis aus den Händen reisse und flüchte, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vorsehen würden, vergleichbar (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Strafempfehlung erfordern würden. Für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist damit eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren.
16.6 Asperation für die mehrfache Beschimpfung
Betreffend Strafzumessung für den Schuldspruch der mehrfachen Beschimpfung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1272, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer berücksichtigt gegenüber dem Referenzsachverhalt indes auch hier erhöhend, dass der Beschuldigte nicht nur einmal, sondern mehrfach Beschimpfungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausgesprochen hatte. Aufgrund dessen wird eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Davon sind zwei Drittel, ausmachend sechs Tagessätze, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1. zu asperieren.
16.7 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die Gesamtgeldstrafe für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Beschimpfung beläuft sich – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 134 Tagessätze.
16.8 Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 15.6. hiervor verwiesen werden. Da die asperierte Tatkomponentenstrafe bereits jetzt über der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen liegt und die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, wird darauf verzichtet, an dieser Stelle eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmen.
16.9 Zwischenfazit
Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten bleibt es vorliegend bei einer Geldstrafe von 134 Tagessätzen.
16.10 Zusatzstrafenbildung
Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte wegen zweier Vergehen zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1400). Dieser Strafbefehl erging zeitlich nach den hier zu beurteilenden Vorwürfen. Während die Vorinstanz noch keine Zusatzstrafe ausfällen konnte, da der Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, hat die Kammer eine solche zu bilden. Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe wiegen dabei schwerer als jene gemäss Strafbefehl vom 31. Mai 2022, weshalb die Strafe gemäss Ziff. 16.9. hiervor die Einsatzstrafe darstellt und dazu eine hypothetische Zusatzstrafe zu bilden ist. Zu den 134 Tagessätzen für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sind also von den acht Tagessätzen für die Schuldsprüche wegen zweimaligen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Tagessätze zu asperieren, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 139 Tagessätzen resultiert. Davon ist die rechtskräftige Geldstrafe von acht Tagessätzen wieder abzuziehen, womit die Zusatzstrafe 131 Tagessätze beträgt.
16.11 Fazit Gesamtgeldstrafe
Die Gesamtgeldstrafe würde sich insgesamt auf 131 Tagessätze belaufen. Da die Kammer jedoch auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen. Diese ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022 auszufällen.
16.12 Höhe des Tagessatzes
Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) ist der Beschuldigte derzeit erwerbslos und wird durch den Sozialdienst unterstützt (pag. 1395). Damit hat sich an seinen finanziellen Verhältnissen seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, so dass die Höhe des Tagessatzes wie bereits von der Vorinstanz auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 100 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00.
16.13 Vollzug
Für die Frage des bedingten oder unbedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen unter Ziff. 15.8. hiervor verwiesen werden. Zufolge Beachtung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Geldstrafe ebenfalls aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
V. Landesverweisung
Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger (pag. 1097) und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wird er unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 i.V.m. Art. 186 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario).
17. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung
Für die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann auf die umfassenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1278 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
18. Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwältin B.________ führte für den Beschuldigten betreffend Landesverweisung oberinstanzlich im Wesentlichen aus, dieser lebe seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe die prägenden Jahre hier verbracht. Er verfüge über den C-Ausweis und spreche fliessend Berndeutsch. Eine Reintegration in der Heimat sei schwierig, zumal der Beschuldigte vor nichts stehen würde und mit starker Drogenabhängigkeit zu kämpfen hätte. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei nicht gut. Indes habe er sporadischen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern, zumindest zu seiner Schwester. Der Kontakt sei aufgrund seiner Suchterkrankung schwierig geworden, dies werde sich jedoch ändern, sobald die Suchtbehandlung angelaufen sei. Der Beschuldigte habe nur in der Schweiz eine Perspektive für sein Leben. Er habe die Möglichkeit, sich in einer Suchtbehandlung bewähren zu können. Sobald die Krankheit in Schach sei, habe er zudem eine echte Chance, im Arbeitsleben wieder Fuss fassen und mit seinen Kindern Kontakt aufnehmen zu können. Wenn es jedoch zu einem erneuten Kontaktabbruch zu seinen Kindern kommen würde, würden diese erneut traumatisiert. Dass die Kindsmutter mit den Kindern nach Nordmazedonien reise, sei angesichts der Gesamtumstände unrealistisch. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts sollten Kinder bei beiden Elternteilen aufwachsen (Urteil 6B_1179/2021 E. 6.3.5.); deren Interessen könnten nicht einfach vernachlässigt werden. Ein vollständiger Abbruch des Kontakts sei seitens des Beschuldigten erfolgt, weil er in die Drogensucht abgedriftet sei und die Kinder ihn so nicht sehen sollten. Er habe keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gehabt, die Scham über die prekären Lebensbedingungen sei zu gross gewesen. Der Beschuldigte habe sich auch finanziell nicht beteiligen können, weshalb die Unterhaltsbeiträge bevorschusst worden seien. Es sei ein bewusster Entscheid des Beschuldigten zu Gunsten seiner Kinder gewesen, auf das gemeinsame Sorgerecht zu verzichten. Bis zur Verhaftung Ende März 2023 sei sein Alltag von der Sucht geprägt gewesen, er habe immer überlegt, wie er Drogen besorgen könne. Erst nach der Verhaftung habe er sich wieder davon distanzieren können. Der implizite Vorwurf, er hätte sich mehr Mühe geben müssen, sei deshalb verfehlt. Wenn die Suchtbehandlung gestartet habe, könne mit grossen Fortschritten gerechnet werden und dass sich die Situation zum Guten verändern werde. Dem Beschuldigten sei die Hand zu reichen, wieder ein anerkanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden. Weiter führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte beruflich und sozial wieder integrieren könne, sei gross, so dass eine gute Prognose gestellt werden könne. Die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten würde durch eine Landesverweisung zunichtegemacht. Er habe sich zudem vorbildlich verhalten und sei in keine weiteren Untersuchungen verwickelt. Der angebliche Raub werde vorliegend bestritten und es sei diesbezüglich mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen. Insgesamt sei von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1483 f.).
19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft machte zur Frage der Landesverweisung oberinstanzlich geltend, ein persönlicher Härtefall sei nicht gegeben. Der Beschuldigte sei erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen und habe damit einen erheblichen Teil seiner prägenden Kindheit in Nordmazedonien verbracht. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz, sei geschieden und sehe seine Kinder nicht. Zu seinen Geschwistern habe er offenbar keinen Kontakt mehr. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei nicht gut integriert. Seit März 2023 befinde er sich im Gefängnis wegen Raubes und Delikten im Bereich des Betäubungsmittelrechts. Er habe sodann weder Arbeit noch einen strukturierten Alltag, verfüge über keine Wohnung und habe kein soziales Leben. Über ihn seien etliche Betreibungen verzeichnet, vor seiner Inhaftierung habe er zudem nicht mehr gearbeitet, sondern Sozialhilfe bezogen. Seine Gesundheit spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat, zumal die Drogensucht jetzt therapiert werden sollte. Eine allfällige ADHS-Erkrankung könne auch in Nordmazedonien behandelt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Heimatland wieder Fuss fassen könne. Wenn er zudem wirklich wolle, könne er auch wieder ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern herstellen, so dass diese eventuell auch wieder bereit wären, ihn zu unterstützen. Der Beschuldigte spreche Albanisch und sei Mitte 30, womit es ihm möglich sei, wieder ein Leben aufzubauen, auch wenn dies schwierig werde. Die angezeigte Suchtbehandlung stehe einem Landesverweis nicht entgegen. Der Beschuldigte habe bis heute keinen Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme sei auch von Nordmazedonien aus möglich, beispielsweise telefonisch, mittels Chatnachrichten oder Videochat. Ein Härtefall liege mit Blick auf diese Ausführungen insgesamt nicht vor und eine Interessenabwägung entfalle damit (pag. 1487).
20. Beurteilung durch die Kammer
20.1 Härtefallprüfung
20.1.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand
Der Beschuldigte reiste 1999, mithin im Alter von zehn Jahren, im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz (pag. 1392). Er befindet sich damit seit 24 Jahren in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abgelaufen ist (pag. 1098 f.). Das Verfahren um Verlängerung der Kontrollfrist wurde mit Schreiben vom 5. März 2021 sistiert, um den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abzuwarten (pag. 1098 f.). Ob der Beschuldigte somit inskünftig noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen wird, ist unklar.
Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei den Eltern auf und besuchte ab der vierten Klasse die obligatorische Schule in G.________ (pag. 276). Eine Lehre oder Ausbildung absolvierte er nicht (pag. 1392). Gemäss eigenen Angaben an der erstinstanzlichen Verhandlung habe er den Beruf des ________ angelernt, die Lehre aber nicht abgeschlossen, weil er damals nicht gewollt habe (pag. 1137 Z. 16 f.). Während rund 12 Jahren arbeitete der Beschuldigte temporär bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiter in der ________ (pag. 1392). Bis im Mai 2022 war er sodann beim RAV und bezieht nun seit 1. Juni 2022 Sozialhilfe (pag. 1137 Z. 24 f. und pag. 1378). In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte somit zeitweise integriert, seit mehreren Jahren jedoch nicht mehr. Dass er in sozialer Hinsicht besonders integriert wäre, ist nicht ersichtlich. An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er verbringe seine Freizeit mit verschiedenen Sachen wie Rausgehen, Spazieren etc. Über Freunde verfügte er zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr, zumal er angab, er habe diejenigen, die er gehabt habe, gestrichen (pag. 1139 Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 1476 Z. 35 f.). Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte gut, so dass für seine Einvernahmen jeweils keine Übersetzung notwendig war.
Über den Beschuldigten sind gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsregisterauszug Verlustscheine von mehr als CHF 41'000.00 verzeichnet (pag. 1384 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass darin die vom Sozialdienst bevorschussten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder noch nicht enthalten sind, so dass die effektiven Schulden deutlich höher ausfallen dürften. Wie hiervor erwähnt, arbeitet der Beschuldigte seit relativ langer Zeit nicht mehr, sondern bezieht seit dem 1. Juni 2022 Sozialhilfe. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe 2021 begonnen, Bewerbungen zu schreiben, jedoch sei dies nicht so einfach (pag. 1137 Z. 40). Oberinstanzlich führte er sodann aus, er habe sich am Anfang, mithin am Anfang der Trennung von der Straf- und Zivilklägerin [2020, vgl. pag. 1476 Z. 22 f.], um Arbeit bemüht, danach aber nicht mehr. Er habe stets im Bereich der ________ gesucht (pag. 1474 Z. 37 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen ist hinsichtlich der beruflichen Situation, aber vor allem auch der finanziellen Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in Sicht; diese muss als höchst unsicher bezeichnet werden.
Im aktuellsten Strafregisterauszug ist über den Beschuldigten eine rechtskräftige Vorstrafe verzeichnet. Dabei handelt es sich um eine Verurteilung wegen zweier Vergehen sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im April 2022. Nebst dem vorliegenden Verfahren ist aus dem Auszug noch ein weiteres hängiges Strafverfahren ersichtlich, welches im Juli 2022 eröffnet wurde. Dabei stehen Vorwürfe wegen Raubes sowie Widerhandlung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum (pag. 1399 ff.). Während aus dem erstinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug lediglich das hiesige Strafverfahren ersichtlich war (pag. 1120), ist einem im November 2019 eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 gleich vier Mal verurteilt wurde, wobei es sich vor allem um Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts, aber auch um Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch handelte (pag. 783 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass nach vier Verurteilungen im Jahr 2011 zwar eine relativ ruhige und deliktsfreie Phase des Beschuldigten folgte, seit der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2019, 2020 und 2021 sowie kurz vor und nach der erstinstanzlichen Verhandlung im Juni 2022 aber wieder eine markante Verschlechterung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist. Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte bis auf Weiteres (wieder) in Untersuchungshaft (pag. 1392).
Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten mit Ausnahme der Drogensucht grundsätzlich gut. Er führte an der oberinstanzlichen Verhandlung zwar aus, er habe aufgrund der Drogen gesundheitliche Beschwerden, konnte aber nicht beschreiben, wie sich diese auswirken. Aktuell konsumiert der Beschuldigte keine Drogen (pag. 1475 Z. 5 ff.), was vor allem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass er sich seit März dieses Jahres in Untersuchungshaft befindet und damit keinen Zugang zu Drogen hat. Der Beschuldigte erhält gegen seine Opioidabhängigkeit sowohl Sevre-Long als auch Valium (pag. 1481 Z. 33). Ein psychiatrisches Fachgutachten, welches im Rahmen des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM ________) eingeholt wurde, attestiert dem Beschuldigten eine Suchterkrankung und empfahl zu deren Behandlung eine stationäre Massnahme (pag. 1435 ff.). Den Akten des Verfahrens BM ________ lässt sich zudem entnehmen, dass beim Beschuldigten offenbar der Verdacht von ADHS besteht. Auf entsprechende Nachfrage an der oberinstanzlichen Verhandlung, ob sich diesbezüglich betreffend Diagnose und Medikamenteneinnahme mittlerweile etwas ergeben habe, antwortete der Beschuldigte zwar mit Ja, wusste indes aber nicht mehr, was genau das Resultat war (pag. 1478 Z. 37 ff.).
20.1.2 Familienverhältnisse
2012 heiratete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, zehn Jahre später, mithin mit Entscheid vom 16. August 2022, wurde die Ehe wieder geschieden. Mit der Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigte zwei Kinder im Alter von zehn und fünf Jahren (pag. 1392 und pag. 1445 ff.). Gemäss Vereinbarung vom 10. August 2022 obliegt die elterliche Sorge der Kindsmutter und der Beschuldigte wurde zur Zahlung von CHF 730.00 Unterhalt pro Kind verpflichtet (pag. 1450 ff.). Diese Beträge werden, wie hiervor bereits erwähnt, aktuell vom Staat bevorschusst, zumal der Beschuldigte seit relativ langer Zeit kein Einkommen mehr generiert. An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, seine Kinder vor eineinhalb Jahren, mithin Ende 2020, das letzte Mal gesehen zu haben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich darum zu bemühen, die Kinder sehen oder mit ihnen telefonieren zu können (pag. 1136 f. Z. 34 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte ebenfalls aus, aktuell keinen Kontakt zu seinen Töchtern zu pflegen, dies aufgrund seiner Drogenabhängigkeit. Bereits vor der Verhaftung habe kein Kontakt mehr zu ihnen bestanden. Er habe auch nicht versucht, sie anderweitig zu kontaktieren (pag. 1473 f. Z. 38 ff.). Ein intaktes Familienleben besteht mit Blick auf diese Ausführungen aktuell nicht. Ungeachtet seiner aktuellen Situation und der Drogenabhängigkeit wäre es dem Beschuldigten aber zuzumuten gewesen, zumindest telefonisch oder brieflich mit seinen Kindern Kontakt zu pflegen.
Nebst der Ex-Frau sowie den beiden Kindern leben auch die Geschwister des Beschuldigten sowie mehrere Cousins in der Schweiz. Mit seiner Schwester scheint der Beschuldigte zwei bis drei Mal im Monat (telefonischen) Kontakt zu pflegen, nicht jedoch mit seinem Bruder. Besucht hat der Beschuldigte seine Schwester gemäss eigenen Angaben lange nicht mehr (pag. 1473 Z. 1 ff.). Von den acht oder neun Cousins, welche in der Schweiz leben, pflegt der Beschuldigte mit drei sporadischen Kontakt (pag. 1498 Z. 25 ff.). Die Eltern des Beschuldigten reisten im Jahr 2020 wieder zurück nach Nordmazedonien (pag. 1392). Zu ihnen hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr, dies aufgrund der Drogen und dem «Scheissdreck, den er mache» (pag. 1479 Z. 38 ff.). In Nordmazedonien leben nebst den Eltern offenbar keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandten des Beschuldigten (pag. 1478 Z. 35).
20.1.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz
Der Beschuldigte wurde, wie hiervor bereits erwähnt, in Nordmazedonien geboren und reiste im Alter von zehn Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Damit verbrachte er zehn nicht unwesentliche Jahre seines Lebens bzw. seiner Kindheit im Herkunftsland. Den Akten des Verfahrens BM ________ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die albanische Sprache zumindest noch ein wenig beherrscht (vgl. Akten BM ________, Hafteröffnungseinvernahme vom 25. März 2023, Z. 49). Mit der dortigen Kultur dürfte er ebenso nach wie vor vertraut sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während zwölf Jahren in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Bereich der ________ gearbeitet hat und damit Arbeitserfahrung mitbringt, die ihm für eine berufliche Wiedereingliederung in Nordmazedonien hilfreich sein kann. Eine Integration im Herkunftsstaat scheint zwar nicht ganz einfach, jedenfalls aber nicht unmöglich zu sein. Dabei wird nicht verkannt, dass in Nordmazedonien lediglich die Eltern des Beschuldigten leben, zu welchen er seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr pflegt. Der Beschuldigte begründete diesen Kontaktabbruch mit seiner Drogensucht. Da er an der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch deutlich machte, sich inskünftig von Drogen fernhalten zu wollen und ein Entzug bald aufgegleist werden sollte, ist nicht auszuschliessen, dass der Kontakt zu seinen Eltern in Zukunft wieder hergestellt werden kann. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist es dem 34-jährigen Beschuldigten zuzumuten, auf eigenen Beinen zu stehen und sich im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen, zumal Gleiches auch bei einem Verbleib in der Schweiz gelten würde.
Der Beschuldigte ist in der Schweiz aktuell wenig bis gar nicht integriert. Einer besseren (sozialen und beruflichen) Integration stünde jedoch grundsätzlich nichts entgegen. Eine solche steht und fällt indes mit einem erfolgreichen Entzug von der Drogenabhängigkeit, was auch der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung im Grundsatz einsah (pag. 1475 Z. 14 ff.). Dadurch, dass der Beschuldigte seit einigen Jahren auch in der Schweiz über keine Arbeitsstelle verfügt und sich auch hier sozial wieder eingliedern müsste, stellen sich punkto Wiedereingliederung die gleichen Probleme, wie sie sich auch im Herkunftsstaat stellen würden.
In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit den hier zu beurteilenden Delikten bzw. seit Hängigkeit des vorliegenden Strafverfahrens mehrmals wieder straffällig wurde. So wurde er am 31. Mai 2022, mithin kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung, wegen Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen und einer Busse von CHF 430.00 verurteilt (pag. 1400). Zudem ist eine neue Untersuchung wegen Raubes und Widerhandlung bzw. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig (pag. 1399 f.). Während des vorliegenden Verfahrens musste der Beschuldigte insgesamt drei Mal in Untersuchungshaft genommen werden. Am 8. März 2023 hielt man ihn erneut im R.________ (Lokalität) an, als er Drogen dabeihatte (vgl. edierte Akten BM ________, Anzeigerapport vom 14. März 2023). Ebenfalls seit März 2023 befindet er sich nun erneut in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte konnte sich somit trotz dessen, dass ihn die Vorinstanz zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 23 Monaten, zu einer Geldstrafe und insbesondere zu einer Landesverweisung verurteilte, nicht vom Delinquieren distanzieren. Er vermochte die letzten zwölf Monate, mithin die Zeit nach der erstinstanzlichen Verhandlung, auch nicht dafür zu nutzen, seine persönliche Situation generell zu verbessern, sich zu beweisen und sich von den Drogen zu lösen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sprach er zwar davon, dass er nach einem erfolgreichen Entzug Arbeit und Wohnung finden und damit wieder ein normales Leben führen wolle (pag. 1476 Z. 29 ff.) und erklärte betreffend Motivation, dass ihm innerlich etwas sage, dass er den Entzug unbedingt wolle und dass es jetzt so weit sei (pag. 1479 Z. 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2021 einen Entzug starten konnte, sich aber dann kurzfristig dazu entschlossen hatte, diesen frühzeitig abzubrechen und ohne geregelte Anschlusssituation die Klinik verlassen hatte (vgl. dazu den Vorhalt an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1479 Z. 8 ff.), ist diese «innerliche Motivation» zumindest mit Vorsicht zu geniessen. Die Rückfallgefahr muss aus heutiger Sicht insgesamt als erheblich bezeichnet werden.
20.1.4 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Der Beschuldigte befindet sich seit 24 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er noch über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 9. Oktober 2020 jedoch abgelaufen und das Verfahren seither sistiert worden ist. Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte zwar gut. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er indes seit Jahren nicht (mehr) integriert. Der Beschuldigte verfügt weder über einen Lehrabschluss noch über eine Arbeitsstelle und muss deshalb seit Juni 2022 vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Über ihn sind zudem Verlustscheine von mehr als CHF 41'000.00 verzeichnet. Dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht wahrscheinlich. Obwohl sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zeitweise noch um eine Arbeit bemüht hatte, tut er dies heute nicht mehr und schiebt die Schuld dafür seinem Drogenkonsum zu. Die finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss insgesamt als höchst unsicher bezeichnet werden. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nicht integriert. Freunde scheint er hier in der Schweiz nicht (mehr) zu haben und auch zu seinen Geschwistern und Verwandten pflegt er nur sehr sporadischen Kontakt. Ausserberufliche Tätigkeiten, die den Beschuldigten als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden, sind nicht bekannt. Über den Beschuldigten ist sodann eine rechtskräftige Vorstrafe verzeichnet, ein weiteres Strafverfahren wurde im Juli 2022 eröffnet und ist seither hängig. Beide Verfahren betreffen insbesondere Delikte im Bereich des Betäubungsmittelrechts, bei Letzterem steht indes auch der Vorwurf eines Raubes im Raum. Seit März 2023 befindet sich der Beschuldigte (wieder) in Untersuchungshaft. Mit Blick auf diese Ausführungen wird deutlich, dass sich der Beschuldigte seit der hier zu beurteilenden Anlasstat in einer Abwärtsspirale befindet und nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Alleine während diesem Verfahren musste der Beschuldigte drei Mal in Untersuchungshaft genommen werden. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung am 1. Juni 2022 ist es dem Beschuldigten zudem nicht gelungen, sich zu bessern und sich von Drogen fernzuhalten, was angesichts des drohenden Landesverweises nicht verständlich ist.
Mit psychiatrischem Fachgutachten vom 30. August 2023, welches im Verfahren BM ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingeholt wurde, wurde dem Beschuldigten eine Suchterkrankung diagnostiziert und aufgrund dessen eine stationäre Suchtbehandlung empfohlen. Ob er zusätzlich an einer ADHS-Erkrankung leidet, ist nicht bekannt. Auch wenn der Beschuldigte mit Blick auf diese Ausführungen unbestrittenermassen an einer Erkrankung leidet, steht eine solche einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte (pag. 1487), steht der Beschuldigte kurz vor der Behandlung seiner Sucht, so dass diese zeitnah therapiert werden können sollte. Eine allfällige ADHS-Erkrankung wäre zudem auch in Nordmazedonien therapierbar.
Der Beschuldigte ist geschieden und Vater zweier Kinder, zu welchen er seit relativ langer Zeit keinen Kontakt mehr pflegt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würden die Kinder somit bei Aussprechen einer Landesverweisung nicht erneut traumatisiert (pag. 1483 f.), zumal diese bereits heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben. Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Familienleben auch tatsächlich gelebt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch wenn der Beschuldigte erwiesenermassen an einer Drogensucht leidet, schliesst diese eine Kontaktaufnahme mit den Kindern – sei dies telefonisch oder brieflich – nicht per se aus. Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem Aussprechen einer Landesverweisung eine inskünftige Kontaktaufnahme erschwert wird und dies eine gewisse Härte darstellt; eine Kontaktaufnahme würde sich indes auch in der Schweiz schwierig gestalten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte bis heute keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder geleistet hat, sondern diese jeweils vom Staat bevorschusst werden mussten. Der sporadische Kontakt des Beschuldigten zu seinen Geschwistern und Verwandten hier in der Schweiz steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal ein solcher ohne Weiteres (und wie bisher) via die gängigen Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Dass der Kontakt nach einem (erfolgreichen) Entzug intensiviert würde, stellt überdies eine reine Behauptung des Beschuldigten dar (pag. 1483). Die familiäre Situation des Beschuldigten steht einer Landesverweisung insgesamt nicht entgegen.
Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist nach Überzeugung der Kammer möglich. Dem 34-jährigen Beschuldigten ist zuzumuten, sich – mit oder ohne die Hilfe seiner Eltern – ein Leben in Nordmazedonien aufzubauen. Dabei kann der Beschuldigte insbesondere in beruflicher Hinsicht auf seine in der Schweiz gewonnene Berufserfahrung zurückgreifen. Einer besseren Eingliederung hier in der Schweiz stünde grundsätzlich nichts entgegen. Indes ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten insbesondere in den letzten Jahren nicht gelungen ist, sich (weiter bzw. wieder) zu integrieren; aktuell ist er sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht nicht integriert. Die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz und im Herkunftsstaat sind damit in etwa gleichwertig. Gelingt es dem Beschuldigten nicht, sich im Rahmen der mit psychiatrischem Fachgutachten empfohlenen stationären Suchtbehandlung von der Drogenabhängigkeit lösen zu können, würde sich eine Wiedereingliederung in der Schweiz ebenso aussichtslos gestalten wie im Herkunftsland, zumal sich an beiden Orten dieselben Probleme und Hürden stellen.
Die Rückfallgefahr spricht sodann ebenfalls gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2019, 2020 und 2021. Bereits im April 2022, mithin während hängigen Verfahrens, beging er weitere einschlägige Delikte im Bereich des Betäubungsmittelrechts; diese wurden am 31. Mai 2022 rechtskräftig abgeurteilt. Nur zwei Monate nach dieser Verurteilung und nur einen Monat nach der erstinstanzlichen Verhandlung, mithin im Juli 2022, musste gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafverfahren eröffnet werden. Im März 2023 wurde er zudem erneut in Untersuchungshaft genommen. Auch wenn das hängige Strafverfahren zufolge Unschuldsvermutung nicht mitberücksichtigt werden darf, zeichnet sich beim Beschuldigten seit 2019 und entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1484) alles andere als eine positive Persönlichkeitsentwicklung ab; vielmehr spitzte sich die Situation dermassen zu, dass die Rückfallgefahr als erheblich bezeichnet werden muss.
Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen.
20.2 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung entfällt mangels Vorliegens eines Härtefalles.
20.3 Vollzugshindernisse
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden und somit von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB vorliegen.
20.4 Dauer der Landesverweisung
Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a).
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Dauer von sechs Jahren als angemessen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde in Bezug auf die Anlasstat, mithin den Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin, im oberen leichten Bereich angesiedelt. Damit sind zwar weitaus schlimmere, jedoch auch weniger gravierendere Einbruchdiebstähle denkbar. Die Legalprognose muss mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 20.1. hiervor zudem als ungünstig bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem Einbruchdiebstahl z.N. der Strafklägerin noch laufend weitere Delikte, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittel- sowie des Strassenverkehrsrechts, hinzukamen, muss auch eine gewisse Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden. Die Dauer von sechs Jahren erweist sich damit als angemessen.
VI. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
21.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf CHF 21'343.70 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 17'500.00 (inkl. schriftliche Begründung) und Auslagen von CHF 3'843.70. Zufolge Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
21.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
22. Entschädigung amtliche Verteidigung
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. Zu dessen Konkretisierung für die Praxis ist das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, in Kraft seit 1. April 2022, beizuziehen.
22.1 Erstinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 1. März 2022 machte Rechtsanwältin B.________ ein amtliches Honorar in der Höhe von 82 Stunden bzw. von CHF 16'400.00 sowie ein volles Honorar von CHF 20'500.00 geltend (pag. 1169 ff.). Dieses wurde von der Vorinstanz betreffend verschiedener Positionen gekürzt. Unter anderem hielt die Vorinstanz zu den geltend gemachten Reisezuschlägen von jeweils CHF 150.00 für die Reise nach L.________ mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern fest, dafür würden lediglich CHF 75.00 zugesprochen, zumal die Reisedauer für die Hin- und Rückreise von O.________ nach L.________ unter zwei Stunden liege. Sie kürzte diese Reisezuschläge entsprechend um insgesamt CHF 225.00 (pag. 1299 ff., S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Rechtsanwältin B.________ monierte im oberinstanzlichen Parteivortrag, für die Strecke ________ in O.________ bis zur ________ in L.________ würde mehr als eine Stunde und zehn Minuten Fahrzeit benötigt, weshalb der Reisezuschlag wie beantragt zu korrigieren sei (pag. 1484).
Die Kammer hat eine Überprüfung der geltend gemachten Reisezeit vorgenommen und gelangt mit Rechtsanwältin B.________ zum Ergebnis, dass diese über einer Stunde pro Weg liegt. Somit ist Rechtsanwältin B.________ wie mit Kostennote vom 1. März 2022 geltend gemacht für die Reisen nach L.________ mit jeweils CHF 150.00 zu entschädigen. Die Reisezuschläge im erstinstanzlichen Verfahren belaufen sich damit auf insgesamt CHF 1'250.00. Zu weiteren Bemerkungen gab bzw. gibt die Kostennote keinen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 18'201.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt.
Es wird festgestellt, dass bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde (pag. 1024 f. und pag. 1196). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach noch mit CHF 242.30 (CHF 18'201.30 – CHF 17'959.00).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'201.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'877.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
22.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 27. September 2023 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und damit eine amtliche Entschädigung von total CHF 4'457.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Davon entfallen gemäss detaillierter Auflistung drei Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung, eine halbe Stunde auf die Urteilseröffnung und CHF 225.00 auf Wegpauschalen (pag. 1495 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte lediglich zweieinhalb Stunden, die Urteilseröffnung indes eine Stunde. Trotz dieser marginalen Korrektur ändert am Aufwand im Ergebnis nichts; es bleibt bei den geltend gemachten 19 Stunden. Diesen Aufwand erachtet die Kammer dem Umfang sowie der Bedeutung der Sache entsprechend auch als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzugerechnet wird bei den veranschlagten Wegpauschalen von CHF 225.00 jedoch noch eine Pauschale von CHF 75.00 für die erneute Anreise an die Urteilseröffnung. Damit belaufen sich diese neu insgesamt auf CHF 300.00.
Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 4'538.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
23. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung).
Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1).
Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2).
Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst.
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 20.4 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine gewisse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich an einem Einbruchdiebstahl beteiligte und zudem wiederholt zahlreiche Delikte im Bereich des Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsrechts beging. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung sind damit erfüllt.
Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wurde und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann vorliegend nicht verzichtet werden.
24. Verfügungen betreffend ED-Daten und DNA-Profil
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-ProfilG).
VIII. Dispositiv
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 23. März 2019 in E.________ z.N. von F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, angeblich begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 19. April 2021 in E.________ durch Verletzung der Anmeldepflichten;
A.________ schuldig erklärt wurde
des Diebstahls, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG;
des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG;
der Tätlichkeiten, begangen am 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________;
der Beschimpfung, mehrfach begangen zwischen dem 16. März 2020 und dem 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________;
der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 15. März 2020 und dem 20. März 2020 in E.________ z.N. von F.________;
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2020 in E.________;
des geringfügigen Diebstahls, begangen am 26. Februar 2021 in H.________;
der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt:
3.8.1 am 12. August 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin;
3.8.2 am 3. November 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin und Kokain;
3.8.3 ca. am 19. November 2020, ca. am 26. November 2020 und am 10. Dezember 2020 in E.________ durch Veräussern von Heroin;
3.8.4 am 2. Dezember 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin;
3.8.5 am 13. Dezember 2020 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin;
3.8.6 am 3. März 2021 in E.________ durch Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von Heroin;
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen wie folgt:
3.9.1 festgestellt am 12. August 2020 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain und Benzodiazepinen;
3.9.2 begangen am 23. September 2020 in E.________ durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum;
3.9.3 festgestellt am 2. Dezember 2020 in E.________, begangen durch Besitz von Kokain zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain;
3.9.4 festgestellt am 20. Januar 2021 in E.________, begangen durch Besitz von Heroin zum Eigenkonsum und Konsum von Heroin;
3.9.5 festgestellt am 26. Februar 2021 in H.________, begangen durch Konsum von Morphium, Kokain, Benzodiazepinen und THC;
3.9.6 festgestellt am 27. April 2021 in E.________, begangen durch Konsum von Kokain, Heroin und Benzodiazepinen;
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, begangen am 27. April 2021 in E.________;
des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 27. April 2021 in E.________;
A.________ verurteilt wurde
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde;
zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin F.________ in der Höhe von CHF 4'347.30 für deren Aufwendungen im Verfahren;
betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass
A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an F.________ verurteilt wird;
die Zivilklage des Kantons E.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen wird;
für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden werden;
weiter verfügt wurde, dass
folgende beschlagnahmte Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden:
- 1 Säcklein mit Heroin, 21.5 g brutto
- 3 Brieflein mit Heroin, 2.5 g brutto
- 1 Feinwaage
- 6 Notizzettel «________»
- 1 Grammwage
der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 300.00 als Drogenerlös eingezogen wird;
der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 zur Deckung der Übertretungsbusse von CHF 700.00 verwendet wird und dass A.________ damit noch einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen hat.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit K.________ und N.________ am 18. Oktober 2019 in G.________ z.N. der C.________ AG sowie
des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, begangen zwischen dem 29. März 2020 und dem 5. April 2020 in E.________;
und wird gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. d, 144 Abs. 1 StGB
95 Abs. 1 lit. e SVG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 64 Tagen (12. November 2019 bis am 13. Dezember 2019, 26. Mai 2021 bis am 25. Juni 2021 und am 10. Februar 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2022.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'343.70.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.
III.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung im Umfang von CHF 17'959.00 ausbezahlt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach noch mit CHF 242.30 (CHF 18'201.30 – CHF 17'959.00).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'201.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'877.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'538.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-ProfilG).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Strafklägerin v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 27. September 2023
(Ausfertigung: 17. November 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Wyss Iff
i.V. Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 22 577
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
BGE 147 IV 329ATF 147 IV 329DTF 147 IV 329
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
BGE 147 IV 329ATF 147 IV 329DTF 147 IV 329
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
1B_144/2013
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144n 2art. 144n 2art. 144n 2
Art. 144n 2art. 144n 2art. 144n 2
Art. 144n 2art. 144n 2art. 144n 2
Art. 144n 22art. 144n 22art. 144n 22
BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113
6B_208/2015
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95n 7art. 95n 7art. 95n 7
Art. 95n 9art. 95n 9art. 95n 9
Art. 95n 9art. 95n 9art. 95n 9
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_141/2021
6B_496/2020
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Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
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