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Entscheid

SK 2022 581

Zustellung einer Pfändungsankündigung nach dem Haager Zustellungsüberein-kommen (Art. 10 Bst. a HZUe65)

2. Oktober 2023Deutsch53 min

1. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 (SK 11 48; nachfolgend Urteil der 1. Strafkammer) wurde C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter anderem freigesprochen von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2009 z.N. der A.________ AG durch den Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 22 581

Bern, 5. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiber Lüthi

Verfahrensbeteiligte A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________

Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin

gegen

C.________

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________

Gesuchsgegnerin

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 (SK 11 48)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 (SK 11 48; nachfolgend Urteil der 1. Strafkammer) wurde C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) unter anderem freigesprochen von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2009 z.N. der A.________ AG durch den Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit Revisionsbegehren vom 20. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Bern stellte die A.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, die folgenden Rechtsbegehren (pag. 3):

1. Unter Gutheissung des Revisionsbegehrens der Revisionsklägerin sei das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2010 bezüglich der Dispositiv Ziffern II., 3. sowie des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011 bezüglich der Dispositivziffer II. aufzuheben.

2. Das Verfahren sei der Staatsanwaltschaft zum Erlass einer modifizierten Anklage zu überweisen, eventuell sei das Verfahren dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der Strafbarkeit der Revisionsbeklagten z.N. der Revisionsklägerin zu überweisen.

3. Die Grundstücke I.________ (Grundstücke) seien der Revisionsklägerin zur Sicherung einer nachfolgenden Restitution in Anwendung von Art. 412 Abs. 4 StPO mit einer Grundbuchsperre zu belegen.

4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

Sie beantragte zudem die Edition der Zivilakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Nr. C03 10 / 60 / 980; pag. 17).

3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. November 2022 die Abweisung der in Ziff. 3 des Revisionsbegehrens beantragten vorsorglichen Massnahme (Grundbuchsperre; pag. 577), ebenso die Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, mit Eingabe vom 11. November 2022 (pag. 593). Der Antrag um vorsorgliche Massnahme wurde mit Beschluss vom 21. November 2022 begründet abgewiesen (pag. 639).

4. In der Sache beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 insoweit die Gutheissung des Revisionsgesuchs der Gesuchstellerin, als Ziff. II. (Freispruch von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung) und Ziff. IV. (Sanktionenpunkt) des Urteils der 1. Strafkammer aufzuheben und das Verfahren im entsprechenden Umfang an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer die vorliegenden neuen Tatsachen umfassenden modifizierten Anklage zurückzuweisen sei, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton (pag. 667 ff.).

5. Die Gesuchsgegnerin beantragte ihrerseits mit Stellungnahme vom 26. Dezember 2022, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, evtl. sei es abzuweisen (pag. 680 ff.). Gleichzeitig beantragte auch sie die Edition der Verfahrensakten C03 10 760/980 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (pag. 705).

6. Mit Replik vom 18. Januar 2023 modifizierte die Gesuchstellerin ihre im Revisionsgesuch gestellten Begehren insoweit, als davon abzusehen sei, zusätzlich zum Urteil der 1. Strafkammer das erstinstanzliche Urteil des Wirtschaftsstrafgerichtes des Kantons Bern vom 27. August 2010 bezüglich der Dispositivziffern II, III (recte 3.) aufzuheben (pag. 765 ff.).

7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 25. Januar 2023 auf eine Duplik (pag. 785).

8. Mit Duplik vom 6. Februar 2023 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen aus der Stellungnahme vom 24. Dezember 2022 fest (pag. 795 ff.).

9. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 809 f.). Gleichzeitig hiess sie den Beweisantrag sowohl der Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegnerin betreffend die Edition der Zivilakten Nr. C03 10 760/980 gut.

Erwägungen

II. Formelles

10.

Mit dem rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind zu begründen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Für die Begründung genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll. Zumindest für das Eintreten auf ein Revisionsgesuch muss es aber genügen, wenn damit ein Revisionsgrund – mit rechtsgenüglicher Begründung – geltend gemacht wird; ob er gegeben ist oder nicht, ist wiederum eine Frage der materiellen Prüfung des Gesuchs, welches in diesem Fall nicht als unzulässig erklärt, sondern als unbegründet abgewiesen wird (Fingerhuth in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 411).

Das begründete Revisionsbegehren der Gesuchstellerin kann entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht von vornherein als unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO angesehen werden. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. Die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfene (formelle) Frage nach der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» wird der besseren Übersicht halber sowie angesichts des Ergebnisses im materiellen Teil behandelt.

11.

Der Vollständigkeit halber ist vorab klarzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nur C.________ Gesuchsgegnerin ist. Zum einen ist im Rubrum des Revisionsgesuchs vom 20. Oktober 2022 nur sie als Revisionsbeklagte aufgeführt (pag. 1), zum anderen wird nur die Aufhebung der Dispositivziffer II. des Urteils der 1. Strafkammer anbegehrt, welche einzig die Gesuchsgegnerin betrifft. Unter diesen Umständen wird, soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe J.________ als Revisionsbeklagten 2 bezeichnet respektive von den Revisionsbeklagten in der Mehrzahl spricht, von einem Versehen ausgegangen.

III. Materielles

12.

Sachverhalt

Die Parteien verbindet eine mittlerweile jahrzehntelange juristische Vergangenheit. Es scheint deshalb angebracht, vorab einen generellen Überblick über den Sachverhalt zu schaffen. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat den Sachverhalt in ihrem Beschluss vom 22. August 2018 betreffend das derzeit vor Obergericht des Kantons Bern hängige Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin übersichtlich und prägnant zusammengefasst, weshalb nachfolgend daraus zitiert wird (pag. 369 ff.). Bei der Beschuldigten 1 handelt es sich um die Gesuchsgegnerin, beim Beschuldigten 2 um den Mitbeschuldigten J.________ und bei der Beschwerdeführerin um die Gesuchstellerin.

«Gemäss Strafanzeige war die Beschuldigte 1 seit 1998 Alleinaktionärin und einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin. Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Gerichtskreis II Biel-Nidau wurde die Beschuldigte 1 zur Herausgabe der Namenaktien der Beschwerdeführerin an die Konkursmasse der K.________ AG verpflichtet (paulianische Anfechtungsklage; Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gegen dieses Urteil appellierte die Beschuldigte 1. Am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. am 24. Juni 2008, veräusserte die Beschuldigte 1 als alleinzeichnungsberechtige Verwaltungsratspräsidentin die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke I.________ (Grundstücke) zu einem Verkaufspreis von CHF 9 Mio. an die E.________ AG, vertreten durch den Beschuldigten 2. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte durch die Übernahme der Hypothek von CHF 4.57 Mio., die Überweisung von CHF 1.43 Mio. und ein von der Beschwerdeführerin an die E.________ AG gewährtes Darlehen von CHF 3 Mio.

Dispositiv

Bereits am 12. Februar 2004 hatten F.________ und G.________, Geschwister der Beschuldigten 1 und heutige Aktionäre der Beschwerdeführerin, gegen die Beschuldigte 1 Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Urkundenfälschung eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 am 17. Juli 2008 auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke)) ausgedehnt und in der Folge nach mehreren Einvernahmen der Beschuldigten 1 mit Überweisungsbeschluss vom 22. Juli 2009 angeklagt. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. August 2010 wurde die Beschuldigte 1 nebst weiteren Frei- und Schuldsprüchen von der Anschuldigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 24. Juni 2008, z.N. der Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Grundstücke I.________ (Grundstücke) freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 22. September 2011 (SK 11 48), ebenso das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2012 (6B_824/2011). Es wurde erwogen, gestützt auf die vorliegenden Gutachten könne nicht nachgewiesen werden, dass die Liegenschaften am 24. Juni 2008 mehr als CHF 9 Mio. wert gewesen seien. Demnach fehle es am Nachweis einer Vermögensschädigung. Da nicht nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte 1 die Liegenschaften unter dem Verkehrswert verkauft habe, liege ihrerseits auch keine Pflichtverletzung vor.

Nachdem die Beschuldigte 1 im Rahmen eines vor dem Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach anhängig gemachten Zivilverfahrens zwischen ihr und der Beschwerdeführerin betreffend fristloser Kündigung sowie weiterer Forderungen aufgefordert worden war, das Original der am 24. Juni 2008 beim Notar unterzeichneten und auf der Honorarnote vom 17. September 2008 mit dem Vermerk «nicht taxierte Vereinbarung» bezeichneten Urkunde einzureichen, reichte die Beschuldigte 1 am 24. Mai 2017 einen Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien der E.________ AG, einen Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke I.________ (Grundstücke) sowie eine Vereinbarung zwischen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 resp. der E.________ AG, alle datierend vom 24. Juni 2008, ein.

Mit Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 hatte die E.________ AG der Beschuldigten 1 ein Kaufrecht an den Grundstücken I.________ (Grundstücke) für die Dauer von 10 Jahren eingeräumt. Der Kaufpreis wurde auf CHF 9.1 Mio. festgesetzt und es wurde vereinbart, dass die Liegenschaften während der Kaufrechtsdauer ohne Zustimmung der Beschuldigten 1 nicht an einen Dritten veräussert werden dürfen. Im Vertrag vom 24. Juni 2008 hatte der Beschuldigte 2 als Eigentümer der E.________ AG der Beschuldigten 1 ein Kaufrecht an den gesamten Aktien der E.________ AG eingeräumt. Das Kaufrecht wurde ebenfalls für eine Dauer von 10 Jahren vereinbart, wobei die Aktien währenddessen nicht veräussert werden durften. Als Kaufpreis wurde der Nennwert der Aktien, d.h. CHF 100‘000.00, vereinbart. Nach Ablauf von fünf Jahren reduzierte sich der Kaufpreis für die Aktien um 50 % auf CHF 50’000.00. Ferner waren die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 und die E.________ AG mit einer weiteren Vereinbarung vom 24. Juni 2008 übereingekommen, dass der Beschuldigten 1 während der Dauer der Kaufrechte für die Verwaltung der Liegenschaften eine jährliche pauschale Entschädigung von CHF 60‘000.00 zustehe. […]»

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland befasste sich im Rahmen der genannten arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen den beiden Parteien mit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf. Es beurteilte und verneinte aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eine mögliche Treuepflichtverletzung der Gesuchsgegnerin (S. 54 f. sowie 58 f. der Urteilsbegründung; pag. 571 f. sowie 575 f. der Zivilakten) sowie einen potenziellen Schaden auf Seiten der Gesuchstellerin (S. 55 ff. sowie 58 f. der Urteilsbegründung; pag. 572 ff. sowie 575 f. der Zivilakten). Dem Regionalgericht lagen die vorliegend ins Recht gelegten Noven bereits vor; es hielt diesbezüglich fest, dass der Verkauf angesichts dessen kaum ausschliesslich geschäftspolitisch begründet gewesen, sondern zumindest teilweise im Eigeninteresse der Gesuchsgegnerin erfolgt sei. Eine (zivilrechtliche) Treuepflichtverletzung sei deshalb grundsätzlich zu bejahen, sofern für sie persönlich aus dem Verkauf ein (Vermögens-)Vorteil resultiere, was davon abhänge, ob der Verkaufspreis für die drei Liegenschaften zum Verkehrswert oder aber unter diesem erfolgt sei. Diesbezüglich hielt das Regionalgericht in der Folge gestützt auf diverse Expertisen fest, dass ein Verkehrswert von mehr als CHF 9.0 Mio. nicht nachgewiesen werden könne. Es sei damit beweismässig weder erstellt, dass die «Liegenschaften einen erheblich höheren Verkehrswert als den erzielten Verkaufspreis gehabt hätten, den die Klägerin [gemeint ist die Gesuchsgegnerin] bei sorgfältiger Prüfung hätte kennen müssen», noch «die Behauptung, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften gar von einem höheren Verkehrswert ausging und den Verkaufspreis absichtlich reduzierte.» Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei damit ebenso wenig nachgewiesen wie eine Schädigung, zumal der Verkauf weder betreffend Eigenkapital noch bezüglich Liquidität für die Gesuchstellerin einen negativen Einfluss gehabt habe. Auch verneinte das Regionalgericht gestützt auf das Gutachten L.________ (pag. 275 ff. der Zivilakten) einen Schaden aus den entgangenen Mietzinseinnahmen.

Die Gesuchstellerin reichte am 18. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestützt auf die im Rahmen dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeit aufgetauchten Nebenvereinbarungen eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wegen angeblicher Tatidentität zwischen dem angezeigten und bereits mit Urteil der 1. Strafkammer abgeurteilten Sachverhalt nicht an die Hand. Sie berief sich diesbezüglich auf die Sperrwirkung der «res iudicata» respektive des Grundsatzes «ne bis in idem». Dagegen führte die Gesuchstellerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese wies mit Beschluss vom 22. August 2018 die Staatsanwaltschaft an, gestützt auf die Strafanzeige ein Verfahren gegen die Gesuchstellerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu eröffnen (pag. 367 ff.). Sie erwog, die Strafanzeige würde nicht den bereits abgeurteilten unterpreisigen Verkauf der drei besagten Liegenschaften betreffen. Der bereits abgeurteilte Sachverhaltskomplex des unterpreisigen Liegenschaftsverkaufs habe ausschliesslich das Veräusserungsgeschäft und die Zahlungsmodalitäten bei der Übertragung der Liegenschaften von der A.________ AG auf die E.________ AG betroffen. Der neu angezeigte Sachverhaltskomplex bestehe demgegenüber im Abschluss der Kaufrechtsverträge und einer Nebenvereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar am 24. Juni 2008. Hierbei handle es sich um rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zwischen anderen Rechtssubjekten als beim Liegenschaftsverkauf, obwohl eine gewisse persönliche und zeitliche Nähe zwischen den Sachverhaltskomplexen nicht von der Hand zu weisen sei.

Gestützt auf diesen Entscheid der Beschwerdekammer klagte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern den angezeigten Sachverhalt an. Sie warf der Gesuchsgegnerin vor, «im Zuge des Verkaufs der drei Grundstücke die drei Nebenvereinbarungen abgeschlossen zu haben. Als Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG sei sie verpflichtet gewesen, diese mit diesen Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte an die A.________ AG zu übertragen. Sie habe diese jedoch im eigenen Interesse für sich behalten […]. Durch dieses Vorgehen habe sie erreicht, dass sie jederzeit Zugriff auf die verkauften Grundstücke gehabt habe. Unter Ausnützung dieser Situation habe C.________ die E.________ AG zum Preis von CHF 300'000.00 erworben […]. Mit diesem Vorgehen habe sie sich für CHF 300'000.00 einen Vermögensvorteil von mindestens CHF 9'289'960.00 bzw. 8'935'494.30 verschafft, dies in Verletzung ihrer organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, namentlich durch die Nichtablieferung der Nebenvereinbarungen vom 24.06.2008. Dadurch habe sie die A.________ AG im Umfang von CHF 8'900'000.00 bis CHF 9'189'960.00 geschädigt und sich im Umfang von CHF 7'980'000.00 bzw. CHF 8'635'494.30 bereichert» (vgl. die Begründung des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. August 2010, pag. 395).

Das Wirtschaftsstrafgericht befasste sich in seinem Urteil vom 6. April 2022 unter anderem mit dem Wert der Liegenschaften im Zeitpunkt des Auslaufens des Kaufrechts (dem 23. Juni 2018) sowie mit dem Wert der Nebenvereinbarungen, namentlich der Wertbestimmung der Kaufrechte (pag. 461 ff.). Zum Wert der Liegenschaften hielt es im Ergebnis fest, «dass kein verbindlicher Wert per Auslaufen des Kaufrechts festgestellt werden kann und dass zahlreiche Indizien für eine starke Wertverminderung der Liegenschaften sprechen, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass dem Kaufrecht an den Liegenschaften kein wirtschaftlicher Wert zukam.» (pag. 464). Das Wirtschaftsstrafgericht nahm dabei gestützt auf die früheren Urteile an, dass der Preis von CHF 9.0 Mio. im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaften dem Verkehrswert entsprach. Es hielt ergänzend fest, dass es keine Veranlassung gebe, an diesem Wert, der bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden sei, zu zweifeln (pag. 463). In der Folge kam das Gericht zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin durch das ihr mit Nebenvereinbarung eingeräumte Kaufrecht, die Liegenschaften für CHF 100'000.00 über dem ursprünglichen Kaufpreis zu erwerben, kein besonderer wirtschaftlicher Wert zukam.

Auf rechtlicher Ebene verneinte das Wirtschaftsstrafgericht wiederum den Vermögensschaden und verurteilte die Gesuchsgegnerin wegen versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung wegen Unterlassung der Weiterleitung der Nebenvereinbarungen an die Gesuchstellerin (pag. 481 f.). Die Zivilklage verwies es mangels Schaden auf den Zivilweg (pag. 496).

Bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist derzeit die Berufung gegen dieses Urteil hängig.

13. Grundsatz «ne bis in idem» / Sperrwirkung

13.1 Vorbringen der Parteien

13.1.1 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (pag. 679 ff.) in erster Linie geltend, das Doppelbestrafungsverbot stehe der beantragten Revision entgegen. Es handle sich beim Gegenstand des Revisionsgesuchs um denselben Sachverhalt wie beim derzeit vor Obergericht des Kantons Bern hängigen Berufungsverfahren. In diesem Verfahren werde ebenfalls geltend gemacht, der Gesuchstellerin seien aufgrund der Übertragung der Liegenschaften finanzielle Verluste entstanden, obwohl diese Thematik bereits im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland beurteilt worden sei. Insofern greife die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem».

13.1.2 Die Gesuchstellerin bringt mit Replik vom 18. Januar 2023 (pag. 765 ff.) diesbezüglich vor, dass die Gesuchsgegnerin die Thematik des Revisionsverfahrens verkenne. Es gehe einzig um die Frage des Vorliegens von neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie deren Erheblichkeit. Die Gesuchsgegnerin gehe bei ihren Ausführungen davon aus, dass das Revisionsbegehren einen identischen Nebenvorgang betreffe, welcher bereits Gegenstand des pendenten Berufungsverfahrens sei. Die Beschwerdekammer des Obergerichts habe dies jedoch bereits verneint, weshalb die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf unzutreffenden Grundannahmen beruhen und folglich die daraus gezogenen Schlüsse sich als weitgehend obsolet erweisen würden. Der Umstand, dass die Frage des Entstehens eines Vermögensschadens der Gesuchstellerin ebenfalls Teil des hängigen Berufungsverfahrens bilde, sei nicht präjudizierend für die Existenz eines Vermögensschadens mit dem Abschluss der Nebenvereinbarungen, weil es sich eben nicht um identische Nebenvorgänge handle. Es bestehe gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern keine Tatidentität und die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» greife deshalb nicht, weil es sich beim angezeigten Nebensachverhalt – dem Abschluss der Kaufrechtsverträge und der Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2018 – um einen neuen Sachverhalt handle. Diese Problematik sei ohnehin im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht von massgeblicher Bedeutung.

13.1.3 Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Duplik vom 6. Februar 2023 (pag. 795 ff.), dass das neue und noch hängige Verfahren eine Sperrwirkung entfalte, indem derselbe Lebensvorgang nicht noch einmal im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft äussere sich in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort zu dieser Problematik.

13.2 Rechtliches und Subsumtion

Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung) darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Das Prinzip ist in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Um ein Strafverfahren nicht schon unter Hinweis auf ein bereits laufendes Verfahren blockieren zu können, setzt das Verbot der Doppelbestrafung die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (BSK StPO-Tag, N 12 zu Art. 11). Voraussetzung dafür, dass der Grundsatz «ne bis in idem» eingreifen kann, ist mithin, dass überhaupt schon eine Entscheidung vorliegt, in der materiell rechtskräftig über die Tat entschieden wurde (Wohlers, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, N 11 zu Art. 11).

Die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» geht nach dem Gesagten stets von einem rechtskräftigen Urteil aus. Er ist damit einzig für nach Rechtskraft des Urteils eröffnete Strafverfahren von Bedeutung. In concreto bedeutet dies, dass das Urteil der 1. Strafkammer aus dem Jahre 2011 im Zeitpunkt ihrer Rechtskraft eine Sperrwirkung für den darin abgeurteilten Sachverhalt erzeugte. Korrekterweise wurde mithin nach Bekanntwerden der Nebenvereinbarungen und nach Eingang der entsprechenden Strafanzeige im anderen Verfahren in einem ersten Schritt geprüft, ob diese durch das Urteil der 1. Strafkammer entstandene Sperrwirkung tangiert war, was wie dargelegt verneint wurde. Hingegen entfaltet der derzeit hängige Sachverhaltskomplex bis zu seiner Rechtskraft noch keine Sperrwirkung unter dem Titel «ne bis in idem». Und selbst bei Vorliegen der Rechtskraft könnte er keine Sperrwirkung für das frühere, bereits rechtskräftige Verfahren zeitigen. Vielmehr hätte es gar nie zum neuen Strafverfahren kommen können, wenn gleiche Sachverhalte vorgelegen hätten. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist damit vorliegend nicht von Bedeutung.

Eine Art Sperrwirkung ergibt sich indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: Im Revisionsverfahren ist die Erheblichkeit der Noven zu prüfen, was bedeutet, dass diese geeignet sein müssen, das zu revidierende Urteil zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Revisionsentscheid beruht auf dem Einbau des neuen Beweisergebnisses in die Feststellungen gemäss dem früheren Urteil. Es gilt der Grundsatz, dass dem Entscheid nicht Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt werden dürfen, die ausserhalb des vom früheren Urteil und der Beweisaufnahme gesteckten Rahmens liegen (BSK StPO-Heer, N 12 zu Art. 413). Die Noven müssen den Gegenstand des Sachurteils berühren (BSK StPO-Heer, N 54, 2. Satz e contrario zu Art. 410).

In concreto bedeutet dies Folgendes: Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrem Urteil mit dem Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 und kam zum Schluss, dass es in Bezug auf den Liegenschaftsverkauf sowohl an einer Pflichtverletzung der Gesuchsgegnerin wie auch an einem Vermögensschaden seitens der Gesuchstellerin fehlte, weil der Verkauf zu einem marktkonformen Preis erfolgt sei. Entsprechend verneinte sie ein strafbares Verhalten der Gesuchsgegnerin. Vorliegend ist dementsprechend einzig zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven geeignet sind, diese Feststellung der 1. Strafkammer umzustossen. Mit anderen Worten sind die Noven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Bezug auf das Veräusserungsgeschäft einen Vermögensschaden und eine (mit dem Verkauf zusammenhängende) Pflichtverletzung glaubhaft machen können. Soweit hingegen die Gesuchstellerin ausserhalb dieses Sachverhaltskomplexes eine Pflichtverletzung respektive einen Vermögensschaden begründen will, bringt sie Tatsachen vor, welche von vornherein nicht geeignet sind, im abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch zu bewirken. Dies betrifft unter anderem Tatsachen, welche Gegenstand des derzeit hängigen Verfahrens sind. Die Rügen der Gesuchsgegnerin betreffend Verstoss gegen den Grundsatz «ne bis in idem» sind vor diesem Hintergrund als das Bestreiten einer Erheblichkeit im Sinne des Revisionsverfahrens zu verstehen.

14. Revisionsgrund / Noven

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den ins Recht gelegten Nebenvereinbarungen um Noven handelt, welche geeignet sind, in Bezug auf den in Dispositivziffer II. des Urteils der 1. Strafkammer abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch herbeizuführen.

14.1 Vorbringen der Parteien

14.1.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrem Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 (pag. 1 ff.) im Wesentlichen geltend, bei den zwei Kaufrechtsverträgen sowie der Nebenvereinbarung betreffend Verwaltungshonorar handle es sich um Noven, welche der 1. Strafkammer, als sie im Jahr 2011 die Gesuchsgegnerin freigesprochen habe, nicht bekannt gewesen seien. Entgegen der früheren Erkenntnis des urteilenden Gerichts hätten diese Vereinbarungen bei der Gesuchstellerin einen Vermögensschaden bewirkt. Ohne den Verkauf der Liegenschaften wären ihr nämlich weiterhin deren Erträge zugeflossen. Darüber hinaus habe sich die Gesuchsgegnerin mit bei weitem zu tiefen Mietzinsen für eine Wohnung in einer der Immobilien respektive für Geschäftsräume ihrer Firma M.________ GmbH bevorteilt. All diese Nebenvereinbarungen hätten nicht die Gesuchstellerin als eigentliche Verkäuferin der Liegenschaften, sondern die Gesuchsgegnerin als Privatperson begünstigt.

In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt. Betreffend Treuepflichtverletzung sei zwischen den beiden Vorgängen, also dem Verkauf und den danach abgeschlossenen Vereinbarungen, zu differenzieren. Es liege der Schluss nahe, dass es sich um eine mittels Vorschiebens einer Strohgesellschaft zum Nachteil der Gesuchstellerin erfolgten Vermögensübertragung gehandelt habe. Die Zahlungskonditionen (Abfliessen von CHF 1.1 Mio. an die Gesuchsgegnerin sowie Gewährung eines Darlehens, welches mittels der Liegenschaftserträge zurückbezahlt worden seien) seien für die Gesuchstellerin wenig erfolgreich gewesen. Es liege klar eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB vor, zumal sie mittels Einsetzen einer Strohgesellschaft die ursprünglich der Gesuchstellerin gehörenden Liegenschaften respektive deren Erträge dazu benutzt habe, sich selbst die Liegenschaften zu finanzieren.

Bezüglich Vermögensschaden führt die Gesuchstellerin aus, dass es vorliegend um eine Verminderung des Wertes der Aktien sowie eine Nichtvermehrung der Aktiven der Gesuchstellerin gehe. Der Verkauf sei zwar gemäss Feststellung des dazumal urteilenden Gerichts zu einem marktkonformen Kaufpreis erfolgt, weshalb die Gesuchsgegnerin freigesprochen worden sei. Auch wenn dies der Fall sei, liege aufgrund der nunmehr neu bekannten Nebenabreden eine Verminderung des Wertes der Aktien sowie eine Nichtvermehrung der Aktiven der Gesuchstellerin vor. Die gewählte Konstruktion mit der Einschaltung der E.________ AG als Strohgesellschaft habe dazu geführt, dass die Gesuchsgegnerin das grösste Aktivum der Gesuchstellerin habe erwerben können, indem sie die zukünftigen Einnahmen, welche die Gesuchstellerin aus den Liegenschaften hätte erwirtschaften können, dazu verwendet habe, sich selbst den Kauf zu finanzieren. Die Liegenschaftserträge seien nämlich in die Rückzahlung des Darlehens geflossen, anstatt dass sie wie bis dahin der Gesuchstellerin zugekommen seien. Hinzu komme, dass die von der Gesuchsgegnerin erwirtschafteten Erträge (Verwaltungshonorar) grundsätzlich der Gesuchstellerin zugestanden hätten. Dies führe zu einer Nichtvermehrung der Aktiven, d.h. zu einem entgangenen Gewinn zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin habe mit dem Verkauf der Liegenschaften ein wohl legales Geschäft abgewickelt, welches aus Sicht der Gesuchstellerin jedoch wirtschaftlich keinen Sinn ergeben, sondern ihr vielmehr einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns zugeführt habe. Die Gesuchstellerin habe durch den Verkauf die Grundstücke zu einem wesentlich tieferen Preis als dem wirklichen Kaufpreis übernehmen können, nämlich anstatt für CHF 3 Mio. (abzüglich Hypothek) für CHF 0.3 Mio. Der dabei entstandene Schaden bestehe im entsprechenden Verlust, welcher durch die Gesuchstellerin getragen worden sei.

Zusammengefasst hätten sowohl die Verwendung der Liegenschaftserträge zur Rückzahlung des Darlehens, als auch die durch die Nebenvereinbarungen erwirtschafteten Erträge zu Gunsten der Gesuchsgegnerin zu einer Nichtvermehrung der Aktiven und mithin zu einem entgangenen Gewinn zu Lasten der Gesuchstellerin geführt. Es habe sich zwar grundsätzlich um die Abwicklung eines legalen Geschäfts gehandelt, aus Sicht der Gesuchstellerin habe dieses aber wirtschaftlich keinen Sinn ergeben. Der Schaden zeige sich aber auch bei der Beurteilung des Vorgangs aus Sicht der Gesuchsgegnerin: Sie habe die Liegenschaft zu einem wesentlich tieferen Preis als der wirkliche Kaufpreis (abzüglich Hypothek statt CHF 3 Mio. für CHF 300'000.00) übernommen. Der entsprechende Verlust sei durch die Gesuchstellerin in der Form ihres entgangenen Gewinns getragen worden, wodurch ihr ein massgeblicher Schaden entstanden sei. Dies habe die Gesuchsgegnerin schliesslich gezielt erwirkt und die Pflichtverletzung sowie den resultierenden Schaden gewollt, womit sie mit direktem Vorsatz mit der Absicht, sich zu bereichern, vorgegangen sei. Es liege entsprechend eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor. Zu diesem Schluss gelange im Übrigen auch Prof. Dr. iur. N.________ in seinem beigelegten Gutachten.

14.1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stimmt der Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 (pag. 667 ff.) im Ergebnis zu. Sie weist zunächst darauf hin, dass der besagte Verkauf der Liegenschaften nur einen Tag vor der auf den 25. Juni 2008 angesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Pauliana vor der 2. Zivilkammer stattgefunden habe, sowie, dass insbesondere mit Verweis auf die Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts vom 6. April 2022 sowie auf den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juni 2018 als feststehend erachtet werden müsse, dass der durch die Gesuchsgegnerin vorgenommene Verkauf nicht ausschliesslich aus geschäftspolitischen Gründen, sondern im eigenen Interesse und mit der Absicht, die Grundstücke aus der Gesuchstellerin herauszulösen und gestützt auf und abgesichert durch die Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 zu einem späteren Zeitpunkt selber zu erwerben, erfolgt sei. Ergänzend zu den Ausführungen der Gesuchstellerin sei darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis von CHF 9.0 Mio. gemäss Kaufvertrag zwischen der E.________ AG und der Gesuchstellerin vom 24. Juni 2008 vollumfänglich aus der Substanz (Hypothekarschuldübernahme im Umfang von CHF 4.75 Mio. / Neuhypothezierung im Umfang von CHF 1.43 Mio. zwecks Bezahlung des zu überweisenden Kaufpreisanteils von CHF 1.43 Mio.) und den Erträgen (Darlehensrückzahlung im Umfang von CHF 3 Mio. / Darlehenszinszahlung) aus den fraglichen Grundstücken finanziert worden sei. Die E.________ AG als reine Mantelgesellschaft habe bis zum Erwerb der drei Grundstücke über gar kein Gesellschaftsvermögen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sie zum Erwerb der Grundstücke hätte einsetzen können, verfügt. Beim Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 handle es sich deshalb um ein sich durch den Wert und die Erträgnisse des Kaufgegenstands selber finanzierendes Geschäfts, was nichts anderes bedeute, als dass der per 24. Juni 2008 erfolgte Kauf der Grundstücke die E.________ AG als (zu diesem Zeitpunkt «leere») Käuferin nichts gekostet habe. Insbesondere mit der Nebenvereinbarung betreffend Aktien, welche es der Gesuchsgegnerin ermöglicht hätte, die gleichentags für CHF 9.0 Mio. verkauften Grundstücke für CHF 100'000.00 bzw. CHF 50'000.00 nach Ablauf der ersten fünf Jahre zu erwerben, habe sie ihre Absicht, die Grundstücke aus der Gesuchstellerin herauszulösen und zu einem späteren Zeitpunkt selber zu erwerben, auf ein rechtlich verbindliches und entsprechend durchsetzbares Fundament gestellt. Die Nebenvereinbarungen seien ohne den am gleichen Tag erfolgten Verkauf der drei Grundstücke nicht denkbar und deshalb, wie der eigentliche Grundstück-Kaufvertrag auch, in ihrer ureigenen Funktion als Organ und Alleininhaberin der Gesuchstellerin abgeschlossen worden. Bei den Liegenschaften habe es sich insbesondere aufgrund der Ertragssituation um einen sich selbst finanzierenden Vermögenskomplex gehandelt. J.________ habe der E.________ AG im Dezember 2016 einen (minimalen) Wert von CHF 500'000.00 beigemessen, der jedoch von der Gesuchsgegnerin nicht habe bezahlt werden können, weshalb der Kaufpreis im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 letztlich auf CHF 300'000.00 festgesetzt worden sei. Die Gesuchstellerin hätte, wären ihr die Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 pflichtgemäss übertragen worden, das Recht gehabt, mit einem finanziellen Einsatz von CHF 50'000.00 die E.________ AG und damit mittelbar die sich noch in deren Eigentum befindlichen Grundstücke zu erwerben. Indem die Gesuchsgegnerin sich jedoch entschieden habe, die Nebenvereinbarungen nicht an die Gesuchstellerin zu übertragen und ihrerseits die E.________ AG für CHF 300'000.00 zu erwerben, habe sie der Gesuchstellerin, welcher das Recht zugestanden habe, die E.________ AG für CHF 50'000.00 zu kaufen, einen Schaden von mindestens CHF 250'000.00 zugefügt. Da mit Urteil der 1. Strafkammer rechtskräftig entschieden worden sei, dass mit der durch die Gesuchsgegnerin vorgenommenen Überweisung der durch die E.________ AG aus dem Grundstückkauf bezahlten CHF 1.1 Mio. an sich selber ein Eingriff in das durch Art. 158 StGB geschützte Reinvermögen der Gesuchstellerin stattgefunden habe und sie entsprechend verurteilt worden sei, sei eine Pflichtverletzung zwingend zu bejahen, falls den Nebenvereinbarungen ein Wert von über Null Franken beizumessen sei und die Gesuchsgegnerin zur Übertragung auch nur eines der aus diesen Nebenvereinbarungen herstammenden Rechten verpflichtet gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe bei all diesen Rechtsgeschäften, also auch bei den genannten Nebenvereinbarungen, in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchstellerin und damit als verantwortliches Organ im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt. Mit Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 habe sie sodann ihre Absicht per 1. Januar 2017 für CHF 300'000.00 umgesetzt. In dem Sinne hätten die E.________ AG und J.________ letztlich tatsächlich als Strohgesellschaft bzw. Strohmann fungiert, hätten sie es doch der Gesuchsgegnerin ermöglicht, die sich vollständig selber finanzierenden Grundstücke von der Gesuchstellerin in ihr eigenes Vermögen zu übertragen.

14.1.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (pag. 679 ff.), dass der Gesuchstellerin tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sei. Die Gesuchstellerin habe die Liegenschaften im Jahr 2008 verkaufen müssen, weil sie ansonsten illiquide geworden wäre. Die Behauptung, die Erträge der Liegenschaften hätten der Gesuchsgegnerin den Kauf dieser Liegenschaften ermöglicht, sei in verschiedener Hinsicht falsch. Nicht sie, sondern die E.________ AG habe die im Revisionsbegehren genannten Grundstücke erworben, wodurch Nutzen und Schaden an diesen Liegenschaften ihr zugestanden seien. Die Gesuchsgegnerin habe die Aktien der E.________ AG (und wohlbemerkt nicht die Liegenschaften) erst im Jahre 2017 und damit fast 10 Jahre nach der Liegenschaftstransaktion erworben. Dies zu einem Preis, welcher beträchtlich über den in den Nebenvereinbarungen vorgesehenen liege. Der genannte Preis von CHF 300'000.00 betreffe dann auch die Aktien der E.________ AG und nicht die Liegenschaften. Die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe die Liegenschaften zu einem Preis von CHF 300'000.00 anstelle von CHF 3 Mio. übernommen, sei mithin akten- und tatsachenwidrig. Die Nebenvereinbarungen seien sodann nicht durch dieselben Parteien abgeschlossen worden. Der Grundstückvertrag sei zwischen der Gesuchstellerin und der E.________ AG unterzeichnet worden, die Nebenvereinbarungen hingegen zwischen der E.________ AG und der Gesuchsgegnerin als Privatperson. Letztere würden keinen Bezug zum Liegenschaftsverkauf aufweisen und seien bereits Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens. Es sei zudem festgehalten, dass dem Wirtschaftsstrafgericht im Verfahren im Jahre 2010 eine handschriftliche Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ vorgelegen habe, in welcher der Gesuchsgegnerin ebenfalls das Recht eingeräumt worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt die Liegenschaften zu erwerben. Ferner habe die 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom September 2011 ausgeführt, dass selbst wenn J.________ als Strohmann fungiert hätte, dieser Umstand nichts an der Rechtmässigkeit des Verkaufs ändern würde.

Dass die Gesuchsgegnerin durch den Aktienkauf im Jahr 2017 gemeinsam mit J.________ einen Plan umgesetzt habe, werde von der Gesuchsgegnerin vehement bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe die Aktien der E.________ AG erst im Jahre 2017 und zu anderen Konditionen als in den Nebenvereinbarungen vorgesehen erworben. Der Kauf der Aktien sei erfolgt, weil es J.________ nicht gelungen sei, wie von ihm während Jahren in Aussicht gestellt, eine Käuferschaft für die Liegenschaften bzw. Aktien zu finden, und er sich altershalber und auch aus gesundheitlichen Gründen habe aus dem Geschäftsleben zurückziehen wollen. Sie habe die Aktien aber nicht wie vereinbart für CHF 50'000.00, sondern für CHF 300'000.00 erworben und mithin das Sechsfache des Preises gemäss der Vereinbarung bezahlt. Dieser Preis sei im Rahmen eines Steuerrulings als korrekt erachtet worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bezüglich der Aktien seien schliesslich nur noch zwei der ursprünglich drei Liegenschaften der E.________ AG im Eigentum derselben gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe folglich weniger Aktiven zu einem viel höheren Preis erworben. Dass sich die Gesuchsgegnerin mit der zweiten Nebenvereinbarung das Recht vorbehalten habe, die drei Liegenschaften zu einem Preis von CHF 9.1 Mio. zu erwerben, belege, dass sie keine Bereicherungsabsicht gehabt habe, da die E.________ AG einen tieferen Preis bezahlt habe. Ferner sei die Gesuchsgegnerin selbst Angestellte der E.________ AG gewesen. Die Liegenschaften sowie deren Erträge seien der Gesellschaft zugeflossen. Geldflüsse zwischen der Gesellschaft und der Gesuchsgegnerin, soweit das Arbeitsverhältnis übersteigend, hätten unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die Gesuchsgegnerin mit den Erträgen der Liegenschaften den Kauf der Aktien finanziert habe, seien damit klarerweise unrichtig.

Die Darstellung, wonach der Verkauf der Liegenschaften an die E.________ AG für die Gesuchstellerin keinen Sinn gemacht habe, sei aktenwidrig. Im gerichtlichen Gutachten von der Firma O.________ AG, welches das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im arbeitsrechtlichen Verfahren eingeholt habe, habe die Expertin L.________ aufgezeigt, dass durch den Verkauf der Liegenschaften der Eigenfinanzierungsgrad der Gesuchstellerin erhöht worden und damit die buchmässig per 31. Dezember 2018 bestehende Überschuldung habe abgewendet werden können. Der Verkauf der Liegenschaften habe also im vitalen Interesse der Gesuchstellerin gelegen. Dieser sei im Übrigen letztlich von den heutigen Aktionären der Gesuchstellerin erzwungen worden. Namentlich habe die P.________ (Firma), welche sich in deren Händen befinde, durch eine Betreibung über den Betrag von CHF 2'553'016.00 bewirkt, dass sich die Kreditwürdigkeit der Gesuchstellerin bei den Banken stark vermindert habe und sich ihre Kreditkosten wesentlich erhöht hätten, weshalb sie zum Verkauf der Liegenschaften gezwungen worden sei. Die Gesuchstellerin verkenne zudem, dass die E.________ AG nicht nur Erträge generiert habe, sondern hohe Sanierungskosten habe tragen müssen. Die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel seien in keiner Art und Weise geeignet, eine Revision zu begründen.

In rechtlicher Hinsicht verweist die Gesuchsgegnerin schliesslich auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Q.________, welches sie im derzeit noch bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hängigen Verfahren (H.________ (Verfahrensnummer)) eingereicht habe und welches überzeugend aufzeige, dass das Gutachten N.________ nicht schlüssig sei. Das Gutachten Q.________ lege mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, dass eine Vermögensdisposition zulasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven ./. Passiven) unberührt lasse, nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB sei. Die fraglichen Nebenvereinbarungen hätten das Reinvermögen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Liegenschaftsveräusserung in keiner Art und Weise tangiert, was auch von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht werde. Mithin führe die Anwendung dieser Rechtsprechung vorliegend zum Ergebnis, dass auch aus diesem Blickwinkel die Voraussetzungen dafür, das Urteil der 1. Strafkammer zu revidieren, nicht gegeben seien. Schliesslich verweist die Gesuchsgegnerin auf die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, welche in Kenntnis aller Nebenvereinbarungen und basierend auf der vorgenannten Expertise zur Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen des Liegenschaftsverkaufs festgehalten habe, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die Gesuchsgegnerin bei der Festlegung des Verkaufspreises ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Verkauf habe zudem weder betreffend Eigenkapital noch bezüglich der Liquidität der Gesuchsgegnerin einen negativen Einfluss gehabt, womit eine Schädigung nicht nachgewiesen, geschweige denn betragsmässig festgelegt werden könne. Ein Schaden, der aus den entgangenen Mietzinseinnahmen resultieren würde, sei gestützt auf das Gutachten L.________ ebenfalls zu verneinen. Es sei also bereits in diesem Zivilverfahren festgestellt worden, dass der Gesuchstellerin auch kein Schaden aus entgangenen Mieterträgen entstanden sei. In Würdigung aller Umstände sei deshalb zu schliessen, dass das Revisionsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet sei.

14.1.4 Die Gesuchstellerin hält mit Replik vom 18. Januar 2023 (pag. 765 ff.) fest, dass sich selbst anhand der Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Antwort ergebe, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel auch aus ihrer Sicht um solche handle, denen die Eigenschaft der Neuheit und Erheblichkeit nicht abzusprechen sei. Dies müsse zur Gutheissung des Revisionsbegehrens führen, wobei die Argumentation der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Beurteilung der von der Staatsanwaltschaft zu erhebenden modifizierten Anklage einzubeziehen sein werde.

14.1.5. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Duplik vom 6. Februar 2023 (pag. 795 ff.) aus, es fehle in verschiedener Hinsicht an der Erheblichkeit der Nebenvereinbarungen: Der 1. Strafkammer hätten im Jahr 2011 zwar nicht die ausformulierten Vereinbarungen vorgelegen, aber ein handschriftliches Papier, in welchem J.________ der Gesuchsgegnerin ebenfalls den Zugriff auf die Liegenschaften, welche die E.________ AG erworben habe, zugesichert habe. Die 1. Strafkammer habe festgehalten, dass selbst wenn hier von einem Strohmannverhältnis auszugehen sei, dieser Umstand nichts an der Rechtmässigkeit des Verkaufs der Liegenschaft ändern würde. Die 1. Strafkammer habe demnach den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin allenfalls durch eine Vereinbarung mit Herrn J.________ sich das Recht, die fraglichen Liegenschaften später zu erwerben, vorbehalten habe, als rechtlich unerheblich qualifiziert. Auch die Gesuchstellerin mache nicht geltend, dass die fraglichen Nebenvereinbarungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 158 StGB bezüglich der Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten rechtserheblich seien.

14.2. Rechtliches

Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

Die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2166). Tatsachen sind objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen).

Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Schmid/N.________, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 410). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» erwogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Richter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (Fingerhuth, Kommentar zur StPO, N 58 und 60 zu Art. 410; BSK StPO-Heer, N 34 und 51 zu Art. 410). Eine bloss andere Würdigung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden (BSK StPO-Heer, N 51 zu Art. 410 StPO).

Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzustossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen. Urkunden sind dann neu, wenn deren Inhalt vom Gericht nicht wahrgenommen worden ist. Die fehlerhafte Auslegung der entsprechenden Erklärung stellt dagegen ebenso wenig ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache dar wie die aus der Erklärung gezogene Schlussfolgerung (BSK StPO-Heer, N 56 f. zu Art. 410).

Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (BSK StPO-Heer, N. 5 f. zu Art. 413). Die Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müssen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (BSK StPO-Heer, N 8 zu Art. 413). Die Erheblichkeit bedeutet einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E 5.a; Fingerhuth, Kommentar zur StPO, N 61 zu Art. 410).

14.3. Erwägungen im Urteil der 1. Strafkammer

Nach dem soeben Dargelegten ist es unerlässlich, in einem ersten Schritt zu überprüfen, womit sich die 1. Strafkammer in ihrem Urteil befasst und welche Tatsachen und Beweismittel sie ihrem Urteil zugrunde gelegt hat.

Soweit vorliegend relevant, ist der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer zunächst der Inhalt des oberinstanzlichen Parteivortrags der Gesuchstellerin (damals Privatklägerin) zu entnehmen (S. 78 ff. der Urteilsbegründung, pag. 280 ff.). Sie brachte insbesondere vor, die Vorinstanz habe die besonderen Umstände am Tag des Verkaufes nicht berücksichtigt. Dies betreffe einerseits die Tatsache, dass der Verkauf einen Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im paulianischen Anfechtungsprozess stattgefunden habe. Auch seien am gleichen Tag neben dem Kaufvertrag noch weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden (Darlehensvertrag, Liegenschaftsverwaltungsvertrag), die auf den wirklichen Willen der Gesuchsgegnerin sowie von J.________ hätten schliessen lassen. Entscheidend sei jedoch die handschriftliche Vereinbarung zwischen der Angeschuldigten und J.________ vom 23. Juni 2008, worin noch vor dem Verkauf der Grundstücke vereinbart worden sei, dass die Gesuchsgegnerin die Grundstücke innerhalb von 10 Jahren zurückkaufen könne. Ferner würden die Modalitäten der Kaufpreistilgung eindrücklich zeigen, dass die E.________ AG für den Kauf der drei Grundstücke keinerlei Eigenmittel habe aufwenden müssen. Es sei einzig die Erhöhung der Hypothek erfolgt, die aufgrund des Kaufpreises bzw. des Wertes der Liegenschaften ohne weiteres durch eine Bank finanziert worden sei. Die E.________ AG und die Gesuchsgegnerin hätten dafür gesorgt, dass die Letztgenannte keinerlei Eigenmittel habe aufwenden müssen, um die Liegenschaften zu übernehmen, wobei dieser Eindruck durch die Darlehensmodalitäten noch weiter bestärkt würde. Zusammenfassend machte die Gesuchstellerin in diesem Verfahren geltend, es habe keinerlei betriebswirtschaftliche Gründe gegeben, diese Grundstücke einem Dritten, insbesondere unter Einräumung dieser unüblichen und lediglich zu Gunsten der Käuferschaft formulierten Konditionen, zu verkaufen. Ferner zählte die Gesuchstellerin Indizien auf, welche für eine nähere Zusammenarbeit zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ sprechen würden. So etwa der Liegenschaftsverwaltungsvertrag vom 24. Juni 2008. Die Gesuchsgegnerin sei nach wie vor bei der E.________ AG «angestellt» und für die Liegenschaftsverwaltung der fraglichen Grundstücke zuständig. Gemäss Erfolgsrechnung der E.________ AG 2009 betrage der Verwaltungsaufwand CHF 88'071.10. Dabei handle es sich zweifelsfrei um das Einkommen der Gesuchsgegnerin. Dieses Einkommen sei zur Verantwortung und zu den Aufgaben einer Liegenschaftsverwalterin unverhältnismässig; es handle sich um ein finanzielles Entgegenkommen der E.________ AG, faktisch als Gegenleistung für den zu tiefen Verkaufspreis und die Gewährung des Darlehens. Schliesslich sei gemäss dem Gutachten R.________ (Firma) vom 13. August 2010 die Gesuchsgegnerin Mieterin einer Wohnung in der Liegenschaft I.________ (Grundstück) mit einem zu tiefen Mietzins. Überdies erhalte sie gemäss demselben Gutachten sieben Parkplätze kostenlos. Deshalb müsse zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die E.________ AG und die Gesuchsgegnerin eine einfache, stille Gesellschaft bilden würden, worin die E.________ AG dafür besorgt sei, dass die Grundstücke nicht in andere Hände gelangten und die Angeschuldigte als Dank für die Mietzinserträge verschiedene finanzielle Vorteile geniesse.

Die 1. Strafkammer würdigte in einem ersten Schritt verschiedene Verkehrswertgutachten betreffend die verkauften Liegenschaften und hielt als Fazit fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die verkauften Immobilien am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. (sprich als der Verkaufspreis) gehabt hätten und dass die Gesuchsgegnerin diese damit unter dem tatsächlichen Wert verkauft habe (S. 91 f. der Urteilsbegründung, pag. 293 f.; zur ganzen Würdigung ab S. 83 ff. der Urteilsbegründung, pag. 285 ff.). Zu den hiervor aufgeführten besonderen Umständen, welche die Gesuchstellerin geltend gemacht hatte, führte die 1. Strafkammer aus, dass es der Kammer zwar durchaus nachvollziehbar erscheine, dass die Gesuchstellerin (respektive Privatklägerin) diese als stossend erachte, es sei aber wie ausgeführt nicht erwiesen, dass die Immobilien am 24. Juni 2008 mehr als CHF 9.0 Mio. wert gewesen seien und dass die Gesuchsgegnerin diese damit unter dem tatsächlichen Wert verkauft habe. Zur handschriftlichen Vereinbarung vom 23. Juni 2008 betreffend Rückkaufsrecht der Immobilien während 10 Jahren für CHF 9.1 Mio. hielt die 1. Strafkammer zudem fest, dass diese Vereinbarung mangels öffentlicher Beurkundung ungültig sei und damit für die Gesuchsgegnerin keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung der Immobilien für CHF 9.1 Mio. begründe. Die Gesuchstellerin erachte diese Vereinbarung als Indiz, dass die E.________ AG bzw. J.________ als «Strohmann» fungiert habe, um die Immobilien dem Zugriff der Privatkläger G.________ und F.________ (heute Eigentümer der Gesuchstellerin) zu entziehen. Letztlich gelte auch hier, dass nicht erwiesen sei, dass die Immobilien am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. gewesen seien. D.h., selbst wenn J.________ als Strohmann fungiert hätte, seien ihm bzw. der E.________ AG die Immobilien nicht unter Wert verkauft worden. Zum Argument, dass es keine unternehmerische bzw. keine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegeben habe, die Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen, sowie zu den geltend gemachten Indizien, welche für eine nahe Zusammenarbeit zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ sprechen würden, führte die 1. Strafkammer aus, es könne offen gelassen werden, ob diese Vorbringen zutreffen würden, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Immobilien unter Wert verkauft worden seien, und der Gesuchsgegnerin sei es als Alleinaktionärin und Geschäftsführerin der Gesuchstellerin freigestanden, die Immobilien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen (S. 92 der Urteilsbegründung, pag. 294).

In rechtlicher Hinsicht hielt die 1. Strafkammer fest, dass es mangels Nachweis, dass die Liegenschaften am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. (Verkehrswert) gehabt hätten, auch am Nachweis einer Vermögensschädigung sowie einer Pflichtverletzung fehle. Der Tatbestand von Art. 158 StGB sei demnach nicht erfüllt (S. 110 der Urteilsbegründung, pag. 312).

Schliesslich hat sich die 1. Strafkammer im Sinne einer Ergänzung mit der Hypothese befasst, wie die Sachlage bei einem Verkehrswert von über CHF 9.0 Mio. zu beurteilen wäre (S. 110 ff. der Urteilsbegründung, pag. 312 ff.). Sie erwog, dass unabhängig davon, ob der Verkauf der Grundstücke an die E.________ AG unter Wert eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen würde oder nicht, nur dann eine strafbare Handlung vorliegen würde, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach dem Verkauf der Immobilien an die E.________ AG nicht mehr gedeckt gewesen seien, bzw. wenn in das Reinvermögen der Gesuchstellerin im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven eingegriffen worden wäre. Dies verneinte sie und kam zum Schluss, dass genügend freies Eigenkapital vorhanden gewesen sei. Im Rahmen dieser Ergänzung hielt die 1. Strafkammer zudem fest, dass unbestrittenermassen auch nach dem Verkauf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und der E.________ AG bzw. J.________ bestanden habe. Die Gesuchsgegnerin sei Mieterin einer Wohnung der E.________ AG und sie übernehme für die verkauften Liegenschaften im Auftrag der E.________ AG die Liegenschaftsverwaltung. Zudem sei J.________ im Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilien Alleinaktionär der E.________ AG gewesen, welche bis dahin über keine Aktivitäten verfügt habe. Es handle sich damit bei J.________ um eine der Gesuchsgegnerin nahestehende Person. Dieser Umstand änderte indes am Ergebnis der 1. Strafkammer nichts.

14.4. Subsumtion

Vorliegend wurden drei Noven ins Recht gelegt. Es handelt sich um einen Kaufrechtsvertrag betreffend Aktien der E.________ AG, einen Kaufrechtsvertrag betreffend Rückkauf der Liegenschaften für CHF 9.1 Mio. sowie um eine Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar, allesamt vom 24. Juni 2008.

14.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist vorwegzunehmen, dass aus den eingereichten Vereinbarungen nichts hervorgeht, was entweder nicht bereits in die Überlegungen der 1. Strafkammer miteingeflossen, oder aber erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO wäre. Mit anderen Worten stellen die vorgebrachten Vereinbarungen entweder keine neuen Beweismittel oder Tatsachen dar, oder aber sie sind nicht geeignet, die das Urteil tragenden Feststellungen auch nur zu beeinflussen (geschweige denn zu erschüttern) und so einen Schuldspruch herbeizuführen. Die Parteien tragen sodann überwiegend Argumente vor, welche entweder bereits vom damals urteilenden Gericht berücksichtigt wurden, oder aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eingereichten Noven und somit mit dem vorliegenden Verfahren stehen. Als Beispiel ist das Hauptargument der Gesuchstellerin zu nennen, wonach die Vereinbarungen zeigen würden, dass die E.________ AG als Strohgesellschaft agiert habe. Die 1. Strafkammer hat dieses Argument, wie soeben aufgezeigt, bereits behandelt. Sie erwog sogar, dass selbst wenn dem tatsächlich so wäre, dies keine Strafbarkeit begründen würde. Sämtliche Tatsachen, welche folglich das Agieren der E.________ AG als Strohgesellschaft beweisen sollen, sind vor diesem Hintergrund im vorliegenden Revisionsverfahren unbehilflich. Dasselbe gilt für die (wiederum beispielhaften und im Übrigen bereits im Hauptverfahren vorgebrachten) Argumente, wonach die Gesuchsgegnerin in den verkauften Liegenschaften eingemietet gewesen sei, dass der Verkauf einen Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend paulianischem Anfechtungsprozess erfolgt sei, dass für den Verkauf kein betriebswirtschaftlicher Grund bestanden habe, oder aber, dass es sich bei der E.________ AG um eine «leere» Gesellschaft ohne Aktivitäten gehandelt habe. Zum einen gehen diese Tatsachen nicht aus den eingereichten Nebenvereinbarungen hervor, zum anderen waren sie der 1. Strafkammer bekannt und wurden von ihr berücksichtigt (pag. 313). Ebenso waren die «für die Gesuchstellerin wenig vorteilhaften» Zahlungsmodalitäten, die von den Parteien mehrfach gerügt werden, der 1. Strafkammer bestens bekannt und gehen nicht aus den Nebenvereinbarungen hervor. Den Vermögensschaden will die Gesuchstellerin ebenfalls mit Tatsachen begründen, welche nicht aus den Nebenvereinbarungen hervorgehen; so argumentiert sie, dass ihr durch den Verkauf ein Gewinn entgangen sei und ihre Aktie an Wert verloren habe. Ein solcher Schaden wäre – wie die Gesuchstellerin selbst ausführt – im Verkauf an sich begründet (d.h. im Kaufvertrag vom 24. Juni 2018), und nicht erst durch die Nebenvereinbarungen entstanden. Soweit die Gesuchstellerin und die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich das Handeln der Gesuchsgegnerin im eigenen und nicht im Namen der Gesuchstellerin oder das Nichtabliefern der für sich ausgehandelten finanziellen Vorteile monieren, bringen sie Tatsachen vor, welche nicht Teil des vorliegend zu überprüfenden Sachverhaltskomplexes sind, sondern das noch hängige Strafverfahren vor der 2. Strafkammer (H.________ (Verfahrensnummer)) betreffen.

Die Nebenvereinbarungen bringen im Ergebnis keine neuen Tatsachen hervor, welche die Feststellungen der 1. Strafkammer erschüttern würden. Sie sollen im Wesentlichen einzig den bereits bestehenden Verdacht erhärten, die Gesuchsgegnerin habe die E.________ AG als Strohgesellschaft eingesetzt, um später auf die Liegenschaften zugreifen zu können. Mit dieser These hat sich die 1. Strafkammer bereits befasst, weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache handelt. Die Parteien wiederholen mithin fast ausschliesslich die Argumente, welche sie bereits im Hauptverfahren vorgebracht haben. Sie verfehlen damit den Sinn und Zweck des Revisionsverfahrens.

Nachfolgend wird im Einzelnen auf die Noven eingegangen und zunächst untersucht, welche von der Gesuchstellerin und der Generalstaatsanwaltschaft mittels Nebenvereinbarungen behaupteten Tatsachen überhaupt neu sind. In einem zweiten Schritt wird sodann auf deren Erheblichkeit eingegangen.

14.4.2. a) Ad Noven

Vereinbarung über das Verwaltungshonorar (pag. 531 f.)

Der schriftlichen Urteilsbegründung der 1. Strafkammer ist in Ziff. 5.2.6. zu entnehmen, dass ihr im Urteilszeitpunkt ein Liegenschaftsverwaltungsvertrag vorlag, welcher am 24. Juni 2008 zwischen J.________ namens der E.________ AG und der Gesuchsgegnerin abgeschlossen wurde (S. 62 f. der Urteilsbegründung; pag. 264 f.). Darin wurde ein Verwaltungshonorar von 3% der gesamten Netto-Jahresmietzinseinnahmen vereinbart. Die Verteidigung der Gesuchstellerin nahm unter anderem diesen Liegenschaftsvertrag im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens vor der 1. Strafkammer zum Anlass, um eine enge Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien zu behaupten (S. 81 der Urteilsbegründung; pag. 283; vgl. auch Ziff. 14.2.2. hiervor). Die 1. Strafkammer hielt in Berücksichtigung dieses Liegenschaftsvertrags fest, dass er nichts am fehlenden Nachweis ändere, wonach die Immobilien unter Wert verkauft worden seien. Der Gesuchsgegnerin sei es als Alleinaktionärin und Geschäftsführerin der Gesuchstellerin freigestanden, die Immobilien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen (S. 92 der Urteilsbegründung, pag. 294).

Die als Novum eingereichte Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar enthält zwar ein anderes Honorar und weitere (vorliegend nicht relevante) Bestimmungen. Sie soll indes im Ergebnis dieselbe Tatsache beweisen wie der bereits bekannte Liegenschaftsverwaltungsvertrag. Mit dieser Tatsache, wonach die Gesuchsgegnerin für ihre Verwaltungstätigkeit an den verkauften Liegenschaften ein Honorar bezog, befasste sich die 1. Strafkammer bereits. Es handelt sich folglich nicht um ein Novum, welches der 1. Strafkammer nicht bekannt war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn die Nebenvereinbarung ein Novum darstellen würde, sie von vornherein untauglich wäre, einen Schuldspruch zu erwirken. Sie regelt einzig eine der Gesuchsgegnerin zustehende Entschädigung für die Verwaltung der Liegenschaften während 10 Jahren nach deren Veräusserung. Die 1. Strafkammer hat bereits festgehalten, dass die Vereinbarung nichts an der Tatsache ändere, dass der Verkauf marktgerecht erfolgt sei, weshalb es am Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 StGB fehle. Solange die Vereinbarung an dieser Tatsache nichts ändert, ist sie unerheblich, zumal die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch keine andere rechtliche Würdigung geltend macht und damit allenfalls von einem anderen Schadensbegriff ausgeht, sondern wiederum ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verlangt. Die durch die Vereinbarung allenfalls eingetretene finanzielle Bereicherung der Gesuchsgegnerin begründet für sich alleine jedenfalls noch keinen solchen Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 StGB. Die Gesuchstellerin zeigt schliesslich ebenfalls nicht auf, wie ihr aus dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Veräusserungsgeschäft ein Schaden entstanden sein soll. Soweit sie geltend macht, die sich daraus ergebenden Honorare würden eigentlich der Gesuchstellerin zustehen und aufgrund dessen sei ihr ein Gewinn entgangen und somit ein Schaden entstanden, ist festzuhalten, dass dies den derzeit im Verfahren vor der 2. Strafkammer (H.________ (Verfahrensnummer)) hängigen und nicht den vorliegend relevanten Sachverhaltskomplex betrifft.

Kaufrechtsvereinbarung betreffend Rückkaufsrecht der Grundstücke (pag. 521 ff.)

Aus der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer geht – wie bereits erwähnt – hervor, dass ihr eine handschriftliche Vereinbarung betreffend Rückkaufsrecht vom 23. Juni 2009 vorlag (pag. 264 f.). Diese enthielt zwar – anders als der neu eingereichte Vertrag – ein Recht der E.________ AG zum Zwischenverkauf der Grundstücke. Darüber hinaus war sie nicht beurkundet und damit – wie die 1. Strafkammer festhielt – ungültig und für die Gesuchsgegnerin rechtlich nicht durchsetzbar. Dies hielt die 1. Strafkammer indes nicht davon ab, sich zur Behauptung der Gesuchstellerin (dazumal Privatklägerin) zu äussern, wonach die Vereinbarung belegen würde, dass die E.________ AG als Strohgesellschaft eingesetzt worden sei, um die Immobilien dem Zugriff von G.________ und F.________ zu entziehen. Die 1. Strafkammer äusserte sich mithin explizit zur Tatsache, welche nun erneut von der Gesuchstellerin behauptet wird. Dabei erwog die 1. Strafkammer, dass die Vereinbarung respektive die Tatsache, dass die E.________ AG als Strohgesellschaft fungiert habe, nichts am Freispruch ändern würde. Diese Feststellung der 1. Strafkammer widerlegt damit gleichzeitig die Eigenschaft der Vereinbarung als Novum wie auch deren Erheblichkeit.

Kaufrechtsvereinbarung betreffend Kauf der Aktien der E.________ AG (pag. 517 ff.)

Bezüglich dieser Kaufrechtsvereinbarung findet sich in der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer nichts. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie ihr nicht bekannt war. Hingegen ist unbestritten, dass sie im Urteilszeitpunkt bereits vorlag. Es handelt sich damit um ein unechtes Novum.

14.4.3. b) Ad Erheblichkeit des Novums

Nachdem festgestellt wurde, dass nur die Kaufrechtsvereinbarung betreffend Aktien ein Novum darstellt, muss nur noch deren Erheblichkeit geprüft werden.

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die 1. Strafkammer die Gesuchsgegnerin mangels Vermögensschaden und mangels Pflichtverletzung freigesprochen hat. Damit die Noven die für die Revision geforderte Erheblichkeit aufweisen, müssen sie folglich geeignet sein, eine Pflichtverletzung der Gesuchsgegnerin sowie einen Vermögensschaden auf Seiten der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Grundstücke I.________ (Grundstücke) zu begründen. Ob die Nebenvereinbarungen für sich rechtmässig waren, ist hingegen Teil des vor Obergericht hängigen Verfahrens H.________ (Verfahrensnummer) und nicht Teil des vorliegenden Revisionsverfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, ob seitens der Gesuchstellerin ein Schaden resultierte, weil die Nebenvereinbarung durch die Gesuchsgegnerin als Privatperson und nicht namens der Gesuchstellerin abgeschlossen wurde, respektive weil sie ihr diese nicht abgeliefert hat.

Gegen die Erheblichkeit des Novums spricht bereits die Tatsache, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Rahmen des Zivilverfahrens gestützt auf ein Expertengutachten und in Kenntnis aller Nebenvereinbarungen zum selben Schluss gelangte wie die 1. Strafkammer und einen Schaden der Gesuchstellerin aus dem Verkauf der Grundstücke verneinte. Ebenfalls dagegen sprechen die Feststellungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, wonach die Nebenvereinbarungen nur Folgegeschäfte im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf darstellen und nicht den Verkauf respektive die Zahlungsmodalitäten an sich betreffen. Nichtsdestotrotz ist nachfolgend zu prüfen, ob das Novum einen Einfluss auf den Kaufvertrag gehabt hat, daraus ein Vermögensschaden auf Seiten der Gesuchstellerin resultierte und damit erheblich im Sinne von Art. 412 Abs. 1 Bst. a StPO ist.

Aus der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer geht hervor, dass der Vermögensschaden abhängig vom Verkehrswert der Liegenschaft war. So wurde jedes Vorbringen der Privatkläger damit zurückgewiesen, dass der Verkauf marktgerecht (zum Verkehrswert) erfolgt sei. Es ist aktenkundig, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften bereits mehrfach und gestützt auf diverse Gutachten und Berichte beurteilt und festgesetzt wurden. Die Nebenvereinbarung betreffend Rückkauf der Aktien ändert an dieser Festsetzung nichts; dies wird von der Gesuchstellerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Es ist damit als erstellt zu erachten, dass der Verkauf der Liegenschaften gestützt auf den Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 zu einem Verkaufspreis von CHF 9.0 Mio. marktgerecht erfolgt ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Vereinbarung im Vergleich zum Kaufvertrag durch andere Parteien (die Gesuchsgegnerin als Privatperson) abgeschlossen wurde und diesem nachgelagert ist. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin mit der Nebenvereinbarung – wie behauptet wird – sichergestellt hat, dass sie und nicht ihre Geschwister später wieder auf die Liegenschaften zugreifen kann, ändert dies nichts an den Zahlungsmodalitäten des ursprünglichen Veräusserungsgeschäfts. Die Nebenvereinbarung betraf ein Handeln der Gesuchsgegnerin im privaten Interesse, hatte indes keinen direkten Einfluss auf den Verkauf der Liegenschaften zum (marktgerechten) Preis von CHF 9.0 Mio.

Soweit mit dem Novum wiederum das Agieren der E.________ AG als Strohgesellschaft bzw. der Gesuchsgegnerin im persönlichen Interesse bewiesen werden soll, kann auf die Erwägung 14.4.1. hiervor verwiesen werden. Es sei der Vollständigkeit halber immerhin auf die Feststellung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Zivilverfahren Nr. C03 10 / 60 / 980 hingewiesen, welches gestützt auf ein Gutachten und unter Berücksichtigung der Nebenvereinbarungen festhielt, der Verkauf der Liegenschaften könne mit Blick auf die finanzielle Schieflage der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Verkaufs mit wirtschaftlichen Überlegungen gerechtfertigt werden, wobei auch ein Handeln im privaten Interesse unbeachtlich sei, solange der Verkauf nicht unter dem Verkehrswert erfolgt sei (S. 54 f. der Urteilsbegründung; pag. 571 f.; vgl. auch das Gerichtsgutachten auf pag. 275 ff. sowie die Ergänzungen zum Gerichtsgutachten auf pag. 336 ff. der Zivilakten).

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Novum an der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Liegenschaften zu einem marktgerechten Preis verkauft hat, nichts ändert. Damit fehlt es nach wie vor an der Pflichtverletzung sowie am Vermögensschaden. Die Nebenvereinbarung ändert damit im Ergebnis nichts an der Feststellung der 1. Strafkammer, wodurch sie unerheblich ist.

14.4.4. c) Fazit

Die vorgebrachten Urkunden respektive die damit zu beweisenden Tatsachen stellen entweder keine Noven dar, weil sie der 1. Strafkammer bei der Urteilsfällung bereits bekannt waren, oder aber sie sind nicht geeignet, eine Verurteilung der freigesprochenen Gesuchsgegnerin herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden für den vorliegenden Beschluss bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten von CHF 300.00 für die Behandlung der vorsorglichen Massnahme (vgl. pag. 641).

16. Die Gesuchsgegnerin hat als obsiegende Partei gegenüber der Gesuchstellerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. D.________ vom 12. Mai 2023 (pag. 815/817) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; einzig die vier Fristverlängerungen à je 10 Minuten werden gestrichen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt. Die Entschädigung wird entsprechend auf CHF 6'562.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

Das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von CHF 3’300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'562.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Ziff. 3 des Beschlusses betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. November 2022 wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig.

Zu eröffnen:

- der Gesuchstellerin v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Gesuchsgegnerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft):

- der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (auszugsweise betreffend Ziff. 4)

Bern, 5. Juni 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Der Gerichtsschreiber:

Lüthi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

1

SK 22 581

SK 11 48

SK 11 48

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

Art. 285 SchKGart. 285 LPart. 285 LEF

SK 11 48

6B_824/2011

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_56/2020

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

6B_1175/2020

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353

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Art. 25 Verfahrenskostendekretart. 25 Décret sur les frais de procédureart. 25 Verfahrenskostendekret

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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