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Entscheid

SK 2022 589

Verlängerung Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr

10. Mai 2024Deutsch70 min

Mit Urteil vom 4. August 2022 wurde der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 589

Bern, 22. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. August 2022 (PEN 22 25)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 4. August 2022 wurde der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend:

Vorinstanz) freigesprochen vom Vorwurf der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. Februar 2021 in Bern, z.N. der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'477.60 (1/3 des anwaltlichen Gesamthonorars) und unter Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'219.25, an den Kanton Bern.

Im Weiteren wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Vergewaltigung, begangen am 12. Februar 2021 in Bern z.N. der Privatklägerin, und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag, sowie zu zwei Dritteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'438.55. Für das bereits bestimmte amtliche Honorar des früheren Verteidigers, bestimmt auf CHF 995.60, sowie für den nachforderbaren Betrag von CHF 246.00 wurde die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf zwei Drittel bestimmt. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'721.75 (2/3 des anwaltlichen Gesamthonorars), Schadenersatz in Höhe von CHF 882.70 (ohne Zins) sowie eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Februar 2021 zu bezahlen, wobei auf die Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt verzichtet wurde. Weiter wurde die Rückgabe diverser Gegenstände an die Privatklägerin und der Einzug von Gegenständen zur Vernichtung verfügt.

2. Berufung

Gegen das erwähnte Urteil meldete Fürsprecher E.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 5. August 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 516). Mit Eingabe vom 31. August 2022 teilte Fürsprecher Dr. B.________ der Vorinstanz mit, dass er neu mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt sei und reichte eine entsprechende Anwaltsvollmacht ein (pag. 518).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Oktober 2022 (pag. 524 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 566 f.).

Am 21. November 2022 erklärte Fürsprecher Dr. B.________ (Mandatsübernahme per 25. August 2022, pag. 519) namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, welche sich auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Vergewaltigung, die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin beschränkte (pag. 570 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. November innert gesetzter Frist mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 577 f.).

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin mit, dass keine Anschlussberufung erklärt und auch kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht werde (pag. 589 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22. Mai 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt und der Privatklägerin (unter Konfrontationsvermeidung und Dispensation von der persönlichen Teilnahme nach ihrer Einvernahme, pag. 614 ff.) sowie deren Rechtsvertreterin statt (pag. 633 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 17. Mai 2023 (pag. 628) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten vom 17. Mai 2023 (pag. 631 f.) eingeholt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin – letztere unter Konfrontationsvermeidung – einvernommen (pag. 633 ff.). Die Einvernahme der Privatklägerin wurde audiovisuell in einen Nebenraum übertragen, in welchem sich der Beschuldigte befand.

4. Anträge der Parteien

Fürsprecher Dr. B.________ bestätigte an der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten sinngemäss die bereits in der Berufungserklärung vom 21. November 2022 gestellten Anträge (pag. 571):

1. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 12. Februar 2021 in Bern z.N. von C.________;

unter Ausscheidung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Kanton Bern;

unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das Vor- und Hauptverfahren gemäss bereits eingereichter Honorarnote (Fürsprecher E.________) und für das Berufungsverfahren gemäss durch den Unterzeichnenden noch einzureichender Honorarnote;

unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber, das vorinstanzliche Urteil sei kostenfällig zu bestätigen (pag. 662).

Rechtsanwältin D.________ stellte namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 669):

I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 in Ziff. röm I. in Rechtskraft erwachsen ist.

Erwägungen

II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am 12.02.2021 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin C.________;

III. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen;

IV. A.________ seien die darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen;

V. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 882.70, zzgl. 5 % Zins seit dem 04.08.2022, an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen;

VI. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 04.08.2022 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12’000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 12.02.2021, an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen;

VII. A.________ sei zur Bezahlung der darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin C.________ zu verurteilen; und

VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 21. November 2022 teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Festsetzung einer Probezeit auf zwei Jahre (Ziff. II.1), gegen die Kostenauflage (Ziff. II.2), gegen die Rück- und Nachzahlungspflichten in Bezug auf das privatklägerische amtliche Honorar (Ziff. II.3), gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziff. II.4) und gegen den Zivilpunkt (Ziff. III).

Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Ziff. I (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten an den Kanton Bern) und Ziff. IV (Rückgabe bzw. Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. II.1 (Schuldspruch wegen Vergewaltigung), Ziff. II.2 (Verurteilung zur Bezahlung von zwei Dritteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. II.3 (Rück- und Nachzahlungspflicht), Ziff. II.4. (Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin) und Ziff. III (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin).

Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 528 ff.).

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 1.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt erst zum Tagen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

7.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Mit Anklageschrift vom 10. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 315 ff.):

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Begangen am 12.02.2021 in Bern (F.________ (Strasse)), zum Nachteil von C.________.

Nachdem sich C.________ und A.________ rund eine Woche vorher via die Kontakt-App «Tinder» kennengelernt hatten und sie in der Folge während einer Woche rege Nachrichten austauschten via Whatsapp, begab sich C.________ am Freitagabend des 12.02.2021 vereinbarungsgemäss nach Bern, um sich dort erstmals mit A.________ zu treffen. Dabei holte A.________ C.________, welche nach Feierabend mit dem Zug aus dem Wallis anreiste, am Bahnhof Bern ab. Gemeinsam begaben sie sich in der Folge in die Wohnung von A.________ an der F.________(Strasse), wo sie online Essen bestellten, etwas tranken, assen und sich über verschiedene Dinge unterhielten. Nach dem Essen fragte A.________, ob C.________ einen Kaffee wünsche, was diese bejahte. Als er sich dazu in die Küche begab, näherte er sich von hinten an C.________, welche auf einem Stuhl sass, und begann deren Nacken/Schultern ziemlich grob zu massieren. Danach umfasste er von hinten den Hals von C.________, zog auf diese Weise ihren Kopf nach hinten und fing an, sie von oben herab auf den Mund zu küssen (ohne Zunge), womit C.________ grundsätzlich einverstanden war.

Danach machte sich A.________ daran, den Kaffee zuzubereiten, während C.________ mitteilte, sich etwas Bequemeres anzuziehen, wofür sie sich ins Schlafzimmer begab. Als C.________ im Schlafzimmer dabei war, sich umzuziehen, kam A.________ überraschend in das Schlafzimmer und gab an, sich auch etwas Bequemeres anziehen zu wollen. A.________ begab sich in der Folge zu C.________, welche mit Trainerhose und BH vor ihm stand, umfasste mit der einen Hand ihre Hüfte und hielt mit der anderen Hand ihren Nacken und die Haare fest, um sie sogleich zu küssen. Während C.________ mit hängenden Armen da stand, öffnete A.________ den Verschluss des BH's und zog ihr diesen aus. C.________ wich in der Folge zwei Schritte zurück, wobei sie mit den Kniekehlen an das Bett stiess und deshalb rücklings auf das Bett fiel. A.________ kniete sich sodann über sie, je mit einem Bein neben ihren Beinen, stand auf, zog ihr die Trainerhosen mitsamt dem Slip in einem Zug runter bzw. aus und zog seine eigenen Kleider ebenfalls komplett aus. Als A.________ in der Folge versuchte, mit erigiertem Penis vaginal in C.________ einzudringen, sagte diese «Hallo, Kondom?!», worauf A.________ ab einem Regal neben dem Bett ein Kondom behändigte und dieses überstreifte. Daraufhin spreizte er die Beine von C.________ mit seinen Händen auseinander und drang vaginal in sie ein. Im Weiteren hielt er seine Hand auf den Hals von C.________ und drückte zu. In diesem Moment versuchte, C.________ sich zu bewegen und sagte «Nein», worauf A.________ seine Hand von ihrem Hals nahm und diese sodann auf ihren Mund presste, während er noch immer vaginal eingedrungen war. In der Folge löste sich A.________, welcher aufgrund eines Snowboard-Unfalls Schmerzen im Rücken bzw. Nackenbereich verspürte, abrupt von C.________. Danach führte er unvermittelt vaginal seinen Finger bei C.________, welche nach wie vor bewegungslos, rücklings, mit den Armen beidseitig ihres Körpers auf dem Bett lag, ein und begann sodann, sie an der Vagina zu lecken und so stark daran zu saugen, dass es C.________ Schmerzen bereitete und diese laut hörbar «Aua» sagte. A.________ hörte sodann damit auf und drang erneut vaginal in C.________ ein, wobei er mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie lag. Als C.________ – unfähig sich körperlich ausreichend zur Wehr zu setzen – wiederholt, für ihn hörbar «Nein, Nein» sagte, legte A.________ ihr erneut seine Hand auf ihren Mund und drückte diesen fest zu. Schliesslich gelang es C.________, ihre Hände nach oben zu nehmen und A.________ an dessen Oberarmen mit einem heftigen Drücken mit aller Kraft von sich runter zu stossen, so dass A.________ neben ihr rücklings zu liegen kam. C.________ stand in der Folge umgehend vom Bett auf, behändigte ihre Kleidung vom Boden und begab sich ins Wohnzimmer, wo sie sich rasch anzog und die Wohnung verliess.

Mit diesen Handlungen setzte sich A.________ bewusst über den Willen von C.________ hinweg, welche ihm einerseits verbal klar zu verstehen gab, dass sie mit seinen sexuellen Handlungen (vaginales Einführen des Fingers sowie orales Lecken und Saugen und vaginales Eindringen mit dem Penis) nicht einverstanden ist und welche andererseits aufgrund der Hand am Hals und auf dem Mund sowie seines Körpergewichts, welches auf ihr lag, auch physisch nicht mehr zu mehr Widerstand fähig war. Damit vollzog A.________ insbesondere unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr sowie sexuelle Handlungen gegen den ausdrücklichen Willen von C.________.

8.

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 539 ff.; pag. 544 f.; pag. 546 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hinzu kamen im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren die Aussagen der Privatklägerin (pag. 635 ff.) und des Beschuldigten (pag. 646 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung, der aktuelle Strafregisterauszug (pag. 628) und der Leumundsbericht (pag. 631 f.).

Aus den oberinstanzlichen Befragungen ergaben sich im Wesentlichen noch folgende Erkenntnisse:

Die Privatklägerin sagte aus, es habe vielleicht zwei Minuten gedauert, bis er [der Beschuldigte] ins Schlafzimmer reingekommen sei, als sie sich dort umgezogen habe (pag. 637 Z. 13 f.). Bevor er reingekommen sei, habe er nicht noch gerufen und sie habe auch nicht gesagt, dass er reinkommen könne (pag. 637 Z. 27 f.). Sie habe sagen wollen, dass sie ihn mit aller Kraft und nicht unbedingt mit letzter Kraft weggestossen habe (pag. 637 Z. 35 f). Bis sie ihre Armen da oben gehabt und sich habe wehren können, habe es einfach gedauert, bis sie realisiert habe, was da gerade passiert sei (pag. 638 Z. 6 f.). Es sei das erste Mal gewesen, dass bei einem Kontakt etwas passiert sei, was sie nicht gewollt habe (pag. 638 Z. 26 f.). Damals habe sie Venlafaxine in einem relativ hohen Milligrammbereich eingenommen. Später habe man aber erkannt, dass das Medikament bei ihr gar nie angeschlagen habe (pag. 638 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte habe sie nicht richtig an den Haaren gerissen. Er habe diese einfach zusammengehalten und fixiert (pag. 639 Z. 33 ff.). Dabei sei keines ihrer damals getragenen Tape-Extensions rausgefallen (pag. 639 Z. 40 ff.). Seine Hand sei die ganze Zeit immer irgendwo in ihrem Gesicht gewesen. Sie habe aber nie um Luft gerungen (pag. 642 Z. 4 ff.). Das Telefongespräch mit ihrem Ex-Freund, dem Polizisten G.________, habe sie geführt, als sie in Bern in den Zug Richtung Spiez gestiegen sei. Sie habe ihm gesagt, sie glaube, dass sie vergewaltigt worden sei und habe ihm das Ganze beschrieben. Sie habe ihm das gleiche erzählt, was sie auch im Spital erzählt habe. Dann habe er nur gesagt, dass sie das nicht bloss glaube, das sei eine Vergewaltigung. Ohne ihn hätte sie nicht den Mut gehabt, das zu machen. Er habe sie bestärkt und ihr gesagt, sie solle direkt ein Taxi bestellen, direkt in den Notfall gehen und direkt alles machen (pag. 640 Z. 37 ff.). Auf die Frage, was sie blockiert habe, sagte die Privatklägerin, sie sei von der Situation überrumpelt gewesen. Sie habe einfach ihren Gefühlen nicht getraut. Sie habe gemerkt, dass dies für sie selber nicht stimme, habe sich aber selber nicht getraut und immer gedacht, dass sie die Situation vielleicht falsch deute. Sie habe einfach nicht auf ihre Gefühle gehört und der Situation nicht getraut (pag. 642 Z. 29 ff.). Ihr seien in einer kurzen Zeit sehr viel Sachen durch den Kopf gegangen und sie habe sich gedacht: Das passiert jetzt hier nicht wirklich. Auch so habe sie es dann empfunden als sie ihren Ex-Freund angerufen habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass dies und das passiert sei, habe aber nicht gewusst, wie sie dies deuten sollte. Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass da etwas nicht rechtens gewesen sei. Wiederum sei es aber einfach schwierig gewesen, das einzuordnen (pag. 643 Z. 2 ff.). Sie sei rausgegangen und habe nicht realisiert oder nicht gewusst, ob das gerade passiert sei (pag. 643 Z. 17 f.). Dass er einfach gar nichts gemacht habe und einfach im Bett liegen geblieben sei, habe ihr einfach noch gezeigt, dass er gewusst habe, was er gemacht habe (pag. 643 Z. 21 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte hätte sehen können, wenn er ihr in die Augen geschaut hätte, sagte die Privatklägerin: Die totale Entgeisterung und Ratlosigkeit. Er hätte auf jeden Fall gemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei (pag. 644 Z. 15 ff.).

Der Beschuldigte blieb weitestgehend bei seinen bisherigen Erzählungen. Auf Vorhalt des ihm in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vorgeworfenen Täterwissens, weil er in der ersten Einvernahme spontan erklärt habe, die Privatklägerin nicht irgendwie wegestossen zu haben, erklärte er, dass ihn der Polizist mehrmals gefragt habe: «Heiterse nid wäggstosse» und dies seine Antwort auf diese konkrete Frage gewesen sei (pag. 648 Z. 9 ff.). Er wiederholte, dass die Privatklägerin einzig gesagt habe «Was machsch dü da» (pag. 648 Z. 21; pag. 649 Z. 39). Es stimme nicht, dass er sie überhaupt nicht angeschaut habe. Manchmal habe er sie einfach nicht gesehen, weil es von hinten gewesen sei (pag. 649 Z. 39 f.). Die Passivität der Privatklägerin sei immer gleich gewesen. Er habe nicht irgendwie gedacht, dass etwas komisch sei, ganz und gar nicht (pag. 649 Z. 9 ff.). Er sei nicht mit seinem vollen Körpergewicht auf ihr gelegen, sondern habe sich neben ihr abgestützt (pag. 649 Z. 27 ff.). Als die Privatklägerin seine Wohnung fluchtartig verlassen habe, habe er sich gefragt, was da gerade passiert sei. Er habe gedacht, dass sie vielleicht nicht zufrieden gewesen sei, weil es für sie zu wenig gewesen sei (pag. 650 Z. 11 ff.). Er habe in dieser Nacht einschlafen können. Er habe sich schon kurz überlegt, ob er ihr schreiben solle, habe dann aber auch gedacht, dass es an ihr wäre zu schreiben, da sie ja einfach gegangen sei (pag. 650 Z. 22 ff.).

9.

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz hat vorab das allgemeine Aussageverhalten der beiden Beteiligten gewürdigt und kam zum Schluss, dass beide grundsätzlich glaubwürdige Aussagen gemacht hätten und gestützt darauf keine Schlüsse zugunsten der Version des einen oder des anderen gezogen werden könnten (pag. 537). Zusammengefasst beleuchtete sie dazu folgende Elemente:

Die Privatklägerin habe das Rahmengeschehen immer gleich und sehr detailreich erzählt. So habe sie Nebensächlichkeiten wie das Muster der Bettwäsche (pag. 25; pag. 98 Z. 293) oder, dass der Beschuldigte ihr nie in die Augen geschaut (pag. 21; pag. 98 Z. 292 f.) und nach dem Abbruch des Beischlafs mit einem grinsenden Blick auf dem Bett gelegen habe (pag. 21; pag. 96 Z. 245) genannt. Zudem habe sie die einzelnen Geschehnisse in einen räumlich-zeitlichen Kontext gebracht. Nach dem abrupten Abbruch sei sie umgehend auf den nächsten Zug und dann mit dem Taxi ins Spitalzentrum gegangen, wo sie ab 03:40 Uhr gynäkologisch und klinisch-körperlich untersucht worden sei (pag. 178 ff.). Dieses Verhalten unmittelbar nach dem Geschehen zeuge von tatsächlich Erlebtem. Das Gutachten widerspreche den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt habe (pag. 21), da am Hals / Nacken keinerlei Verletzungen hätten festgestellt werden können (pag. 180 und pag. 195). Bei ihrer Schlusseinvernahme habe sie das Würgen nicht mehr erwähnt und nur noch davon gesprochen, dass er eine Hand an ihren Hals gehalten habe (pag. 96 Z. 212). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie das anfänglich behauptete Würgen dann relativiert und gesagt, es sei eher «ein bewusster Druck» gewesen. Dies könne aber dadurch erklärt werden, dass die Ersteinvernahme bereits 16 Stunden nach dem Vorfall stattgefunden habe, die Privatklägerin dabei völlig aufgelöst gewesen sei, wiederholt geweint habe (pag. 20 f.) und die Situation so geschildert habe, wie sie diese unmittelbar nach dem Vorfall subjektiv und situativ empfunden habe. Darüberhinausgehend sei aber keine Aggravierungstendenz feststellbar. Zwar habe sie in der ersten Einvernahme noch ausgesagt, mehrfach nach einem Kondom gefragt zu haben (pag. 21). Im Unterschied zum Beschuldigten habe sie einzelne Handlungen zudem als grob bzw. intensiv beschrieben (bspw. das Massieren in der Küche [pag. 94, Z. 167] oder das Hand-auf-den-Mund-Drücken bei der zweiten vaginalen Penetration [pag. 96, Z. 233]), gesamthaft belaste sie den Beschuldigten aber nicht übermässig. Der Beschuldigte belaste sich selbst weitergehend als die Privatklägerin dies getan habe (bspw., dass er sie zusätzlich umgedreht und auch von hinten genommen habe [pag. 154 Z. 120]). Die Privatklägerin suche die Schuld auch bei sich und habe zu Protokoll gegeben, sie hätte im Moment seiner Rückenprobleme aufstehen sollen (pag. 96 Z. 219 f.). In ihren Aussagen gebe es auch kleinere Ungereimtheiten bzw. Lügensignale. So treffe es nicht zu, dass der Beschuldigte sie in seine Wohnung eingeladen habe. Aus den Whatsapp-Chats gehe nämlich hervor, dass sie sich selber eingeladen habe (pag. 32). In der ersten Einvernahme habe sie zudem noch geltend gemacht, sie habe nur in Unterwäsche im Schlafzimmer gestanden, als er reingekommen sei (pag. 21), während sie später ausgesagt habe, sie habe die Trainerhose im Schlafzimmer bereits angezogen gehabt, als er reingekommen sei (pag. 95 Z. 181 ff.). Diese beiden Versionen liessen sich jedoch damit in Einklang bringen, dass sie sinngemäss geschildert habe, gerade dabei gewesen zu sein, sich die Trainerhosen anzuziehen, als er sie an der Hüfte gepackt habe. Zudem habe sie später ausgesagt, dass er ihr den Slip und die Trainerhose in einem heruntergezogen habe. Die Privatklägerin habe ausgesagt, sie sei bereits nach der Nackenmassage und dem Kuss in der Küche perplex gewesen (pag. 21; pag. 94 Z. 167; pag. 95 Z. 170), dann erneut beim Kuss im Schlafzimmer (pag. 21) und dann auf dem Bett (pag. 21; pag. 481 Z. 89). Der Verteidigung sei insoweit zuzustimmen, als es unlogisch und wenig glaubhaft sei, dass sie in jeder dieser Phasen und somit quasi dauerhaft überrascht und perplex gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber selber angefügt, dass die ersten groben Avancen für sie noch in Ordnung gewesen seien (pag. 21). Sie sei nach dem ersten Kuss nicht gegangen, weil der Beschuldigte ihr beim Schreiben so gefallen habe und sie gedacht habe, er passe gut zu ihr (pag. 25). Insoweit seien die Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht inkonsistent und es sei sehr wohl möglich, wiederholt von einem (aktiven) Verhalten des Gegenübers überrascht zu werden.

Der Beschuldigte habe sehr detailliert und bildhaft ausgesagt und viele Nebensächlichkeiten genannt und beschrieben, wie bspw. den gemeinsamen Kaffee mit Grappa, wobei er ihren Grappa auch noch gerade getrunken habe, oder auch das spezielle Essverhalten der Privatklägerin. Er könne die Rahmengeschehnisse stringent räumlich und zeitlich verknüpfen und die Abläufe nachvollziehbar schildern. Die Beschreibung des Ablaufs decke sich in den Grundzügen mit jener der Privatklägerin, wobei bestimmte Aspekte schon im Rahmengeschehen divergierten. So bestreite er, sie bereits auf dem Stuhl geküsst zu haben, es sei aber möglich, dass er sie massiert habe. Es sei auffallend, dass die Aussagen bereits im Punkt des ersten Kusses diametral auseinandergehen würden, obschon darin noch kein (strafrechtlich relevanter) Vorwurf zu erblicken sei und erwartet werden könnte, dass sich die beiden am Folgetag an ein solches Detail erinnern würden. Das Eingestehen von Erinnerungslücken könne wiederum ein Realkennzeichen sein. Er habe weiter bildhaft erklärt, wie ihre Augen geblitzt und sie wörtlich gesagt habe: «Was machsch dü da?», und er habe seine Empfindungen nach diesem abrupten Abbruch geschildert. Er habe die Welt nicht mehr verstanden und der Abbruch sei ihm oftmals auch im Traum nachgegangen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Seine Aussagen würden über weite Teile eine logische Konsistenz aufweisen. Er habe nichts vom verbalen Widerstand der Privatklägerin wahrgenommen, sie sei einfach passiv gewesen und habe den «Seestern» gemacht (pag. 154 Z. 112); umso überraschter und perplex sei er gewesen, als sie sich plötzlich aufgerichtet habe. Vor der Prämisse, dass er weiterhin von ihrer Einwilligung ausgegangen sei, erscheine sein Verhalten nachvollziehbar und logisch. Die Überraschung und Perplexität werde auch bereits im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Februar 2021 erwähnt. Der Beschuldigte sei beim Auftauchen der Kantonspolizei am 13. Februar 2021 sichtlich überrascht und nach erstem Erklären konsterniert gewesen. Er habe dies nicht geglaubt und dann plötzlich nicht gewusst, wie er sich gegenüber der Kantonspolizei verhalten solle. Er sei einerseits sichtlich überfordert, andererseits dennoch überheblich gewesen (pag. 15). Gleichzeitig finde sich ein gewisser Strukturbruch in seiner Erzählung. Der Wechsel zwischen völliger Passivität der Privatklägerin und plötzlichem, zielstrebigem Verhalten sei wenig glaubhaft.

Die Vorinstanz hat die Geschehnisse gemäss Anklageschrift sodann in drei Phasen aufgeteilt:

- Phase 1: bis und mit erster vaginaler Penetration mit dem Penis

- Phase 2: orale und manuelle Stimulation

- Phase 3: erneutes vaginales Eindringen mit dem Penis

Sie kam zum Schluss, dass in der ersten Phase kein genügend klares Nein geäussert oder mit Verhalten signalisiert worden sei, sodass dieses vom Beschuldigten auch nicht habe wahrgenommen werden können bzw. dass die ursprünglich signalisierte Einwilligung nicht genügend klar widerrufen worden sei. Aus den Aussagen der Privatklägerin lasse sich kein klares Nein entnehmen und die geltend gemachte Passivität sei ja auch vom Beschuldigten bestätigt worden, welcher ihr Verhalten als «Seestern-Machen» beschrieben habe. Eine klar ablehnende Meinungsäusserung der Privatklägerin sei nicht erschliessbar, weswegen im Sinne der in dubio pro reo Regel vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen sei.

Was die zweite Phase angehe, habe die Privatklägerin deutlichere Aussagen gemacht und überzeugend dargelegt, wie ihr die manuelle und orale Stimulation Schmerzen bereitet habe. Auch der Beschuldigte habe von Anfang an anerkannt, dass er die Privatklägerin auf diese Weise stimuliert habe. Es erscheine ohne Weiteres logisch, dass sie ihren Schmerz hierzu mündlich geäussert habe, wobei ein Stöhnen aus Freude, wie vom Beschuldigten behauptet, nicht dazu passe, dass man sein Gegenüber stimulieren und etwas in die Gänge bringen müsse. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin, welche zu Beginn der Penetration noch «wie gelähmt» bzw. «psychisch nicht in der Lage gewesen sei», sich zu wehren, zunehmend ihre Fassung wiedergewonnen habe, um ihn dann in der dritten Phase wegzustossen. Dies müsse aber nicht abschliessend beurteilt werden, weil das Gericht an den angeklagten Sachverhalt gebunden sei (sog. Immutabilitätsprinzip). Gemäss Anklageschrift habe sie laut hörbar «Aua» gesagt, worauf er damit aufgehört habe. Die Anklageschrift umschreibe anschliessend keine nötigende Handlung mehr, welche der Beschuldigte nach der ablehnenden Willensbekanntgabe vorgenommen haben soll. Offensichtlich habe der Beschuldigte hier auf sie reagiert.

Hinsichtlich der dritten Phase sei bestritten, dass die Privatklägerin mehrfach und mit zunehmender Intensität und Dynamik ein Nein artikuliert und er ihr in dem Moment den Mund zugedrückt habe, bis sie ihn schliesslich von sich weggestossen habe. Es stelle sich somit die Frage, ob sie in dieser Phase tatsächlich Nein gesagt, der Beschuldigte dieses Nein wahrgenommen und in der Folge seine Hand auf ihren Mund gedrückt habe. Relevant sei, dass die Privatklägerin die Steigerung ihrer verbalen Ablehnung bildhaft beschrieben habe. Der Beschuldigte sei wie nicht da gewesen. Sie habe gedacht, wenn sie jetzt nichts mache, höre er nie auf. Sie habe ihre beiden Hände nach oben genommen, innerlich auf Drei gezählt und ihn in einem Ruck auf die Seite gestossen, wo er zu liegen gekommen sei. Diese Schilderung sei glaubhaft und die objektiven Beweismittel stünden einem so geschilderten Ablauf nicht entgegen. Der Beschuldigte habe seinerseits anschaulich geschildert, wie er den Beischlaf fortgesetzt habe. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin, wonach sie sich stetig mehr gewehrt habe, sei er hingegen sehr zurückhaltend geblieben, wobei anerkannt werde, dass es schwierig sei, behauptete Tatsachen, welche nicht stattgefunden hätten, glaubhaft darzutun. Der Beschuldigte sei in seinen weiteren Aussagen konstant geblieben, habe mehrfach wiederholt, dass die Privatklägerin nichts gesagt und weiterhin den Seestern gemacht habe. Plötzlich habe sie sich aufgerichtet und gesagt: «Was machsch dü da?». In dieser Schilderung sei ein Strukturbruch zu erblicken. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die ganze Zeit den Seestern gemacht haben solle, während er sie in verschiedenen Stellungen vaginal penetriert und stimuliert habe, und ihn dann ohne erkennbaren Anlass mit blitzenden Augen angeschaut und in seinen Worten einen Spielabbruch vollzogen haben solle. Mit «Spielabbruch» sei nicht nur der Beischlaf unterbrochen worden, sie sei auch gerade ohne ein weiteres Wort gegangen. Dieser äusserst krasse Wechsel zwischen völliger Passivität während praktisch dem ganzem Beischlaf, dem plötzlichen Vorwurf: «Was machsch dü da?» und dem zielstrebigen Verlassen der Wohnung passe nicht. Dies passe eher zur Version der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten würden diesbezüglich nicht glaubhaft wirken. Er habe zudem bestritten, dass sie ihn am Schluss weggestossen habe. Das habe er ausdrücklich bereits bei seiner Erstaussage spontan so gesagt, obwohl er von ihrer diesbezüglichen Behauptung noch gar nichts gewusst habe. Es handle sich dabei offensichtlich um Täterwissen. Er sei nach seinen Angaben selbst auf die Seite gegangen, weil er Schmerzen im Rücken verspürt habe. Zudem sei unklar, wann im Geschehen der Schmerz eingetreten sei. Die Privatklägerin habe erst in der Schlusseinvernahme und an der Hauptverhandlung das Eintreten der Schmerzen zwischen erster und zweiter Phase eingeordnet (pag. 96 Z. 217 f. bzw. pag. 482 Z. 129 f.). Der Beschuldigte habe in seiner Ersteinvernahme überhaupt nichts dazu gesagt. Bei seiner Schlusseinvernahme und in Kenntnis der Aussagen der Privatklägerin habe er sinngemäss erklärt, der Schmerz sei zwischen der ersten und zweiten Phase gewesen. Somit seien diese Aussagen übereinstimmend. Er habe aber erklärt, dass er den eigentlichen Schlag in den Rücken erst am Ende des Beischlafs verspürt habe (pag. 155 Z. 133; pag. 157 Z. 212; pag. 487 Z. 315). Es lasse sich nicht eindeutig erstellen, wann nun genau dieser Schmerz beim Beschuldigten eingetreten sei. Dies sei aber wohl auch nicht entscheidend. Der Beschuldigte habe immerhin nach dem ersten Schlag kurz überlegt, ob es das gewesen sei, dann aber noch einmal weitergemacht. Die Privatklägerin habe sich ab dann merkbar aktiv gewehrt. Darauf habe der Beschuldigte mit der Hand reagiert. Insgesamt seien die Aussagen der Privatklägerin über die dritte Phase sehr stimmig und ergäben eine logische Geschichte über effektiv Erlebtes. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nur schwer nachvollziehbar. Sie würden den Schluss zulassen, dass er die Reaktion der Privatklägerin realisiert haben müsse. Die einleitenden Fragen, ob sie sich verbal und körperlich gewehrt habe und ob er dies wahrgenommen, und den Beischlaf trotzdem fortgesetzt habe, seien klar mit ja zu beantworten.

10.

Beweiswürdigung durch die Kammer

10.1

Vorbemerkungen

Die vorinstanzliche Aufteilung des angeklagten Sachverhalts in drei Phasen erscheint zwar für die Unterscheidung zwischen dem Nötigungs- und Vergewaltigungsvorwurf auf den ersten Blick zweckdienlich, erweist sich bei genauerer Betrachtung jedoch als irreführend und künstlich. Bereits aus dem geschilderten Ablauf des Rahmengeschehens in der Anklageschrift ergibt sich, dass die Geschehnisse jenes Abends im Schlafzimmer ein dynamisches Gesamtgeschehen waren, welches ohne wesentlichen Unterbruch vom einen zum anderen führte. Dies zeigt sich auch schon nur darin, dass die Anklagebehörde die beiden Vaginalpenetrationen nur als eine Vergewaltigung anklagte, statt als Mehrfachbegehung. Dass das vaginale Einführen des Fingers samt oralem Lecken und Saugen separat angeklagt wurde, ist nicht einer neuen Phase des Geschehens geschuldet, sondern der Natur des Tatvorwurfs.

Nachdem der Freispruch betreffend sexuelle Nötigung rechtskräftig geworden ist, bleibt oberinstanzlich noch der Vorwurf der Vergewaltigung zu untersuchen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass hinsichtlich der ersten Vaginalpenetration nicht genügend Indizien vorliegen, aus welchen zuverlässig geschlossen werden könnte, dass diese Penetration gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt wäre. Immerhin ermahnte sie den Beschuldigten während des allerersten Penetrationsversuchs sogar noch zum Überstreifen eines Kondoms, woraus dieser schliessen durfte, dass sie die Penetration grundsätzlich begrüsste. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 542 ff.). Somit bleibt noch die Überprüfung der zweiten Vaginalpenetration.

Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die Privatklägerin nach unterbrochenem Oralverkehr erneut mit seinem erigierten Penis vaginal penetriert haben, wobei er mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie gelegen sein soll. Als sie, unfähig zur ausreichenden körperlichen Wehr, wiederholt für ihn hörbar «Nein, Nein» gesagt habe, habe er ihr erneut seine Hand auf ihren Mund gelegt und diesen fest zugedrückt. Schliesslich sei es ihr gelungen, ihre Hände nach oben zu nehmen und ihn an seinen Oberarmen mit einem heftigen Drücken mit aller Kraft von sich runter zu stossen, so dass er rücklings neben ihr zu liegen gekommen sei.

Dass es zur neuerlichen vaginalen Penetration gekommen ist, blieb unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass dies gegen den Willen der Privatklägerin geschehen ist.

10.2

Vorgeschichte

Die Privatklägerin und der Beschuldigte lernten sich rund eine Woche vor dem Vorfall via die Dating-App «Tinder» kennen. Der Beschuldigte schrieb die Privatklägerin an, worauf sie kurzzeitig über Tinder und dann via Whatsapp Nachrichten austauschten (pag. 23 Frage 19, pag. 26 ff.). Der Chat lief angeregt, bis es am 12. Februar 2021 zum Treffen kam.

In der Einleitung zu ihrem Tinderprofil beschrieb sich die Privatklägerin als «176 sportlich», «I look harder than I’m…» und «Und gäll dü seisches, wenni zerst soll schriebe!» (pag. 114). Auf ihren Fotos zeigte sie sich unter anderem mit einer Pistole in einem Schiesskeller (pag. 343). Während des Chats mit dem Beschuldigten gab sie sich generell als schroffe und harte Frau aus. So erzählte sie unter anderem, dass sie zwei Personen gleichzeitig gekündet habe (pag. 32), wie sie einmal mit zwei polnischen Männern vor einem Studio gestanden habe, um die Miete einzukassieren, die einer nicht gezahlt habe (pag. 32), wie sie einem Mieter den Strom abgestellt habe, als er seine Miete nicht gezahlt habe (pag. 32) oder wie sie mit Kryptotrading CHF 120'000.00 verzockt habe (pag. 41) und schickte dem Beschuldigten ein Video einer «Squat-Challenge» die sie gewonnen hatte (pag. 37; pag. 161). Der Beschuldigte zeigte sich davon sichtlich beeindruckt (vgl. pag. 28: «du geisch ja rächt ap»; pag. 32: «shit, du bisch ja würklech rächt cool»; pag. 33: «naja. i finges ehrlech gseit zimlech geil»). Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten zwar, dass 2016/2017 eher nicht so ihr Jahr gewesen sei und sie deswegen alle Fotos von 2016 gelöscht habe (pag. 36). Ihre psychischen Probleme wurden demgegenüber nicht thematisiert. Der Beschuldigte hatte somit insgesamt ein aussergewöhnliches Bild von ihr. Auf die Frage, wie er sie beschreiben würde, gab er Folgendes zu Protokoll: «Äusserlich hat sie ein sehr massives Erscheinungsbild. Sie ist gross für eine Frau, auf Tinder steht 176cm und sie hat sehr viel Muskeln. Sie macht Bodybuilding und habe sogar an Wettkämpfen teilgenommen. Sie sieht auch danach aus. Sie sieht nicht durchschnittlich aus. Ich habe sie als sehr direkt und sehr schroff erlebt (pag. 104 Z. 116 ff.). Er habe sie als forsch und tough erlebt, auch schroff. Sie habe so ein «Päng – da bini»-Auftreten. Halt so imposant (pag. 153 Z. 68 f.). Das Bild einer wenig zimperlichen Frau schien sich für den Beschuldigten offenbar auch nicht geändert zu haben, nachdem sie bei ihm zu Hause eingetroffen war. So führte er dazu aus, sie sei in sein Schlafzimmer gegangen, um sich umzuziehen. Er müsse dazu sagen, dass sie sehr gut ausgesehen habe, als sie bei ihm eigetroffen sei. Sie habe eine Handtasche und eine grosse Tasche dabei gehabt, beide seien voll gewesen. Er habe sich noch gedacht, Madam komme sich gleich breitmachen. Das sei ihm da durch den Kopf gegangen (pag. 105 Z. 161 ff.).

Aus dieser Vorgeschichte und den Umständen des ersten Treffens kann immerhin geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf Sex nicht davon ausgehen musste, bei der Privatklägerin handle es sich um eine besonders fragile, schutzbedürftige oder eher willensschwache Person. Er muss sie nach dem gehabten Chataustausch als meinungsstarke und zielstrebige Partnerin auf Augenhöhe wahrgenommen haben. Insbesondere durfte er in Anbetracht ihrer demonstrierten Schroffheit davon ausgegangen sein, dass sie ihm deutlich zu spüren geben würde, wenn sie etwas nicht will.

10.3

Aussagen der Privatklägerin

Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen grundsätzlich – was die generellen Abläufe anbelangt – glaubhaft und authentisch. Die Kammer kann sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen (pag. 531-535). Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des Abends während des gesamten Verfahrens mehrheitlich gleichbleibend.

In Ihren Aussagen sind jedoch auch gewisse Übertreibungen ersichtlich. So sprach sie in ihrer ersten Befragung nur von einem schmerzhaften Lecken des Beschuldigten in ihrem Intimbereich und nicht von Saugen (pag. 21). Auch dem Spitalpersonal gegenüber hatte sie kein Saugen erwähnt (pag. 189). In der zweiten Befragung war dann von einem schmerzhaften Lecken und Saugen die Rede (pag. 96 Z. 221 f.), wobei sie angab, vor allem das Saugen habe geschmerzt (pag. 98 Z. 312 f.). Oberinstanzlich gab sie sodann an, dass es für sie schwierig sei, zu sagen, ob das jetzt ein Saugen oder ein Lecken gewesen sei, es habe aber effektiv dazu geführt, dass es ihr weh gemacht habe (pag. 641 Z. 25 ff.).

Auch gab sie in ihrer ersten Einvernahme noch an, der Beschuldigte habe sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt (pag. 21), während sie später davon sprach, dass er die Hand an ihrem Hals gehalten habe und die Hand dann von ihrem Hals auf ihren Mund gewandert sei (pag. 96 Z. 212 ff.). An der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung sprach die Privatklägerin dann lediglich noch von einem bewussten Druck (pag. 483 Z. 144; pag. 641 Z. 37 f.). Sie präzisierte, dass sie nie um Luft gerungen habe und ihr auch nichts abgestellt hätte (pag. 642 Z. 19). Damit scheint hinlänglich geklärt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt würgte, wie sie dies zu Beginn der Polizei gegenüber noch geschildert hatte. Sie hatte in diesem Punkt in ihrer Erstaussage klar aggraviert.

Während sie in der polizeilichen Einvernahme noch ausgesagt hatte, sie habe den Beschuldigten mit letzter Kraft an seinen Armen gepackt und auf die linke Bettseite geschoben (pag. 21), gab sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, ihn mit aller Kraft von ihr runter auf die Seite geschoben zu haben (pag. 96 Z. 240), was sie oberinstanzlich dann auch bestätigte (pag. 637 Z. 35 f.). Dazu führte sie aus, die Zeit, bis sie den Mut zusammengepackt habe, da habe sie gewusst, dass sie ihn einmal mit aller Kraft habe wegstossen müssen oder so (pag. 367 Z. 33 ff.). Somit scheint geklärt, dass sie nur einmal versucht hatte, vom Beschuldigten wegzukommen. Davor hatte sie nichts gemacht, was Kraft gebraucht hätte. Insbesondere hatte sie vorher nicht versucht, den Beschuldigten wegzustossen.

Weiter hatte die Privatklägerin im Spital angegeben, der Beschuldigte sei vaginal zum Samenerguss gekommen (pag. 186, 188). Bei der Polizei relativierte sie dann aber, dass sie es nicht wisse, sie würde meinen, er sei zum Orgasmus gekommen, sei sich aber nicht sicher (pag. 24 F. 33). Ohne jedes Wort auf die Goldwaage zu legen, fällt dieser Punkt doch auch als weiterer Widerspruch auf, insbesondere nachdem sich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keinen Samenerguss gehabt habe (pag. 106 Z. 229 f.) und erst am nächsten Morgen onaniert habe, wobei er das Tuch in die WC Schüssel geworfen habe, durch die Feststellungen des KTD plausibilisieren liessen (pag. 163).

Die aufgezeigten Übertreibungen und Unstimmigkeiten betreffen allesamt Details, die zwar nichts Wesentliches am stets gleich geschilderten Kerngeschehen ändern. Insgesamt erachtet somit auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft. Allerdings weisen diese Details aber auch darauf hin, dass die Privatklägerin die Ereignisse allenfalls etwas dramatischer empfand, als sie objektiv betrachtet gewesen sein dürften. Exemplarisch wird dies am Beispiel des Würgens sichtbar. Während sie selber die Hände des Beschuldigten in ihrer Halsgegend geradezu als Würgen empfunden und beschrieben hatte, musste sie später einräumen, dass er einfach nur die Hände an ihren Hals gehalten habe, ohne zuzudrücken. Es ist somit davon auszugehen, dass sie das Geschehene so erzählt hat, wie sie es damals empfunden hat, dass aber ihre subjektive Wahrnehmung deutlich gefärbt war.

In diesem Zusammenhang kommt man nicht umhin, auch einen Blick auf die damaligen persönlichen Umstände der Privatklägerin zu werfen. Im vorinstanzlichen Verfahren war letztendlich darauf verzichtet worden, einen weiteren Anlauf zu nehmen, dem psychischen Zustand der Privatklägerin unmittelbar vor dem Vorfall auf den Grund zu gehen (vgl. pag. 228 ff. [Anfrage vom 26. August 2021 bei der Psychiaterin der Privatklägerin], pag. 233 f. [Ergänzungsfragen der Verteidigung vom 9. September 2021], pag. 235 ff. [Arztbericht vom 6. September 2021 insb. Antwort Nr. 9]). Für die Würdigung der Aussagen und die Eruierung der Gesamtumstände kann aber nicht gänzlich ausgeblendet werden, dass die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt bereits seit dem 2. Oktober 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung am Psychiatriezentrum H.________ gewesen war (pag. 235). Gemäss eigenen Aussagen hatte sie zum Tatzeitpunkt eine depressive Phase (pag. 639 Z. 1 ff.) und nahm das verschreibungspflichtige Antidepressivum Venlafaxine. Das Venlafaxine hatte sie nach eigenen Angaben mit 275 Milligramm in einer relativ hohen Dosis eingenommen. Eine so hohe Dosis sei eigentlich nur in einer stationären Therapie erlaubt. Bei einem Bluttest habe man dann herausgefunden, dass das Medikament bei ihr wahrscheinlich gar nie angeschlagen habe (pag. 638 Z. 33 ff.). Die psychiatrische Behandlung sei 2016/2017 durch ihre Scheidung und einen Suizidversuch ihrer Mutter nötig geworden. Sie habe die Therapie danach nie abgebrochen, sondern sei einfach in grösseren Abständen hingegangen (pag. 639 Z. 24 ff.). Selbst wenn das Venlafaxine letztendlich bei ihr nicht angeschlagen hat, geht aus der hohen Dosierung hervor, dass ihr damaliger Zustand aus ärztlicher Sicht nicht unerhebliche medikamentöse Massnahmen erforderte. Daraus kann geschlossen werden, dass sie zum damaligen Zeitpunkt weit empfindsamer, fragiler und weniger belastbar war, als sie gegen aussen hin mit ihrem dezidierten (schriftlichen) Auftreten den Anschein machte. Die Gesamtumstände lassen die Privatklägerin als ambivalent erscheinen, nicht zuletzt auch, wenn man sich ihr damaliges sehr selbstbewusstes und überlegenes Auftreten im Chatverkehr mit dem Beschuldigten vor Augen führt (pag. 26 ff.). Eine solch deutliche Ambivalenz erstreck sich in der Regel auch auf die Selbstwahrnehmung und die Einordnung des Umfelds. Damit lässt sich auch nachvollziehen, dass der Beschuldigte wohl weniger rücksichtsvoll mit ihr umsprang, als es ihr tatsächlicher psychischer Zustand wohl geboten hätte, aber auch, dass sie selber gewisse Dinge wohl als dramatischer empfunden haben dürfte, als sie effektiv waren.

10.4

Aussagen des Beschuldigten

Die Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer als glaubhaft und kann sich diesbezüglich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Soweit dem Beschuldigten Kargheit in seinen Aussagen vorgeworfen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestreiten von Vorwürfen naturgemäss keine blumigen Beschreibungen mit sich bringen kann.

Das Verhalten der Privatklägerin hat der Beschuldigte über das ganze Verfahren hinweg konstant als passiv beschrieben (pag. 106 Z. 211). Sie habe den «Seestern» gemacht (pag. 154 Z. 112; pag. 487 Z. 278). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wie er zu ihrem Verhalten viel detailreichere Angaben hätte machen sollen, da es diesbezüglich offensichtlich auch nicht viel zu erzählen gab. Bezüglich seinem eigenen Verhalten beschrieb er dann relativ detailliert was er machte, gab auch an, dass er die Kadenz erhöhen musste (pag. 154 Z. 132) und gewusst habe, dass seine beste Darbietung wegen seinen Rückenschmerzen nicht möglich sein werde (pag. 488 Z. 332 f.).

Besonders auffällig ist, dass der Beschuldigte auch schonungslos und klar Details beschrieb, welche ihn selber allenfalls nicht im besten Licht erscheinen lassen würden. So erklärte er bspw. unumwunden, dass er nach dem Vorfall noch ein bis zwei Gläser Whisky getrunken und zwei Zigaretten geraucht habe und dann schlafen gegangen sei. Er sei um ca. 05:30 Uhr erwacht und habe onaniert. Das Tuch habe er in der Folge in die Toilette geschmissen (pag. 103 Z. 58 ff.). Er sei nach ihrem Weggang kurz irgendwie auch noch beleidigt gewesen (pag. 107 Z. 250). Im Zusammenhang mit der sexuellen Befriedigung führte er aus, so höre Sex halt auf, wenn der Mann komme. Dann sei fertig. Üblicherweise sei das doch so. Das töne jetzt vielleicht blöd, wenn er jetzt sage, dass er es aus Anstand zu Ende bringe. Das habe aber auch mitgespielt. So sei es nicht gewesen. Es sei mehr darum gegangen, sie zu aktivieren (pag. 649 Z. 20 ff.). Überhaupt sind seine Aussagen mit Emotionen verbunden, welche insgesamt auch auf die Kammer authentisch wirkten. Besonders Erstaunen und Unverständnis kommt aus seinen Aussagen klar hervor, bspw. durch den Umstand, dass er nach dem Vorfall perplex auf seinem Bett gesessen sei und sich gefragt habe «was zur Hölle ist jetzt gerade passiert» (pag. 103 Z. 52). Es sei wirklich wie ein Spielabbruch gewesen. Die Situation sei für ihn sehr merkwürdig gewesen. Er sei perplex gewesen, habe noch sein Kondom angehabt und gehört, wie sie zusammengepackt habe (pag. 107 Z. 243 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sichtlich erschüttert aus «Ja, ich bin ziemlich sprachlos. Ich möchte da eigentlich nichts dazu sagen. Ich bin sprachlos» (pag. 647 Z. 35 f.). Zum konkreten Moment des Spielabbruchs führte er aus, als es fertig gewesen sei, sei er nach vorne gerichtet auf ihr gelegen. Dann habe sie sich einfach aufgerichtet, ohne irgendetwas und habe ihn ganz anders angeschaut und gezischt: «Was machsch dü da, was machsch dü da». Das vergesse er nie mehr. Er so «Hö, was», komme nicht mehr nach, habe sie angeschaut und sei weg von ihr gegangen. Dann sei sie aufgestanden und nach vorne gegangen und er sei dagelegen und habe sich gefragt, was zur Hölle da gerade passiert sei (pag. 648 Z. 19 ff.). Wenn das Abstreiten auch nicht blumig ausfiel, so war seinen Reaktionen auf die konkreten Vorhalte oberinstanzlich doch eine tiefe Erschütterung und kompromisslose, ehrliche Verneinung zu entnehmen. Dass er auch später noch überrascht gewesen sei, steht im Einklang mit dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Februar 2021, wonach der Beschuldigte beim Auftauchen der Polizei sichtlich überrascht und nach erstem Erklären konsterniert gewesen sei (pag. 15).

Der Beschuldigte versuchte denn auch nicht, die Privatklägerin unnötig schlecht zu machen. Vielmehr blieb er in seinen Überlegungen und Äusserungen in Bezug auf sie differenziert und objektiv. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass er die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung das erste Mal seit August 2021 wieder gesehen und die Anschuldigungen direkt von ihr gehört hat. Vor der Kammer führte er daraufhin auf Frage nach einem möglichen Motiv für eine Falschbeschuldigung aus: «Schauen Sie, ich habe mich so viel mit dieser Frage auseinandergesetzt. Schlussendlich weiss ich es nicht, erkläre es mir aber mit ihren wahrscheinlich schweren psychischen Problemen, die sie hat.» (pag. 651 Z. 12 ff.). Auf Frage, ob sie bewusst etwas Falsches erzähle, erwiderte er: «Das ist eine gute Frage. Tief in mir sage ich ja. Wenn ich sie manchmal so sehe und zuhöre wie sie tut, war für mich irgendwann ganz klar, dass sie das bewusst tut. Als ich sie dann noch gesehen habe, habe ich mich auch gefragt, ob sie sich wirklich einbilde, dass das passiert sei. Aber ich würde das eher mit Ja bewantworten.» (pag. 651 Z. 18 ff.).

Das Kerngeschehen schilderte der Beschuldigte stets gleich, wobei er insbesondere durchs ganze Verfahren hinweg detailreich und auch mit Originalwortlaut (Dialekt) der Privatklägerin schilderte, wie es plötzlich zum Abbruch des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, als sie sich aufgerichtet und «Was machst du da» (pag. 103 Z. 46) bzw. «Was masch dü da? Was machsch dü da?» gesagt habe (pag. 155 Z. 137 f.; pag. 488 Z. 326 f.; pag. 648 Z. 21). Das einzige, was sie während des Sex zu ihm gesagt habe, sei: «Hesch äs Kondom?» und «Was machsch dü da?» (pag. 155 Z. 157 f.; pag. 488 Z. 346 f.).

Insgesamt geht die Kammer beim Beschuldigten von sehr glaubhaften Aussagen aus. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb man ihm glauben sollte, erwiderte der Beschuldigte «Weil ich die Wahrheit sage und es mir nicht im Traum in den Sinn käme, einen Gerichtspräsidenten anzulügen» (pag. 489 Z. 385 ff.). Wenn dies auch nur Worte sein mögen, so stehen sie doch symbolisch für den Eindruck, welchen sich auch die Kammer vom Beschuldigten machen konnte. Er stand schnörkellos und offen zu dem was er war (Single-I.________ (Berufsbezeichnung), Online-Dating bzw. One-night-stands gewohnt und damit sicher kein Kind von Traurigkeit, damals wohl am Sex mehr interessiert als an einer festen Beziehung, kein Freund von passiven Geschlechtspartnerinnen) und zu dem was er nicht war (kein Gefühlsdusel, kein Romantiker, kein Freund von Blümchensex, kein Gewalttäter).

Seine Aussagen sind glaubhaft und darauf kann abgestellt werden.

10.5

Erkennbarkeit von körperlichem oder verbalem Widerstand

Die Privatklägerin hatte den Ärzten gegenüber das Wegstossen des Beschuldigten im Bett als die erste körperliche Abwehrreaktion angegeben (pag. 186). Daraufhin schilderte sie den Abbruch des Geschlechtsverkehrs bzw. das Wegstossen übers Verfahren hinweg gleichbleibend, mit der einzigen Nuance, dass sie unterschiedliche Angaben dazu machte, ob sie dies mit aller oder aber mit letzter Kraft getan hatte. Letztendlich konnte aber erstellt werden, dass sie mit aller Kraft gemeint hatte und dies somit auch nur einmal getan hatte. Zuvor hatte sie nie versucht, vom Beschuldigten wegzukommen, insbesondere auch dann nicht, als er wegen eines Schlages in den Rücken (von einem Snowboardsturz herrührend) kurzzeitig ausser Gefecht gesetzt war. Nach dieser einmaligen körperlichen Abwehrreaktion hat sich der Beschuldigte denn auch sofort abgedreht resp. hat nicht mehr weitergefahren und somit ihre Grenzen respektiert. Einen anderen körperlichen Widerstand hat die Privatklägerin nie geltend gemacht.

Sie führte jedoch aus, mehrfach «Nein» gesagt zu haben. Auch zum verbalen Widerstand waren ihre Angaben jedoch teilweise widersprüchlich. Im Spital J.________ gab sie an, sie habe zuerst mit leiser Stimme «Nein» gesagt. Da der Beschuldigte nicht reagiert habe, habe sie mit lauter Stimme «Nein» gesagt, worauf er ihr den Mund zugehalten habe (pag. 186). In ihrer ersten Einvernahme sagte sie aus, sie habe einfach Nein und Aua gesagt. Als er sie mit der Zunge geleckt habe, habe sie Nein gesagt und er habe trotzdem weitergemacht. Sie habe dann den letzten Versuch gemacht und sich gesagt, sag jetzt etwas. Sie habe ihm Nein gesagt und er habe ihr seine Hand auf den Mund gedrückt (pag. 21). Vor der Staatsanwältin sagte sie sodann aus, sie habe während des Geschlechtsverkehrs gedacht, dass er merken müsste, dass es ihr keinen Spass mache und sie nicht mitmache (pag. 96 Z. 212 f.). Als sie gemerkt habe, dass er nicht auf sie reagiert habe, habe sie versucht sich zu bewegen und habe «Nein» oder so gesagt (pag. 96 Z. 216). Als er sie dann geleckt habe, habe ihr dies weh getan und sie habe «Au» gesagt (pag. 96 Z. 222). Er habe dann aufgehört und sei wieder mit seinem Penis in sie reingedrungen. Ihr sei dann klar geworden, dass sie sich wehren müsse und dass er nicht einfach so aufhören würde. Sie habe dann «Nein, nein» gesagt. Dann habe sie lauter «Nein» gesagt und in dem Moment habe er ihren Mund massiv und bewusst zugedrückt (pag. 96 Z. 231 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie sodann aus, sie habe von Beginn bis zum Schluss 5-6 Male Nein und einmal Au gesagt (pag. 482 Z. 113). Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist deswegen festzuhalten, dass die Privatklägerin ihren verbalen Widerstand in den verschiedenen Einvernahmen, bzw. im Spital Wallis unterschiedlich schilderte. Dabei kann nicht zweifelsfrei gesagt werden, ob sie ihr Neinsagen auch tatsächlich akustisch hörbar formuliert hatte und ob sie das «Mundzuhalten» nicht als zu dramatisch wahrgenommen und eventuell fehlinterpretiert hatte. Immerhin hatte sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei im gleichen Atemzug mit der Schilderung des Mundzudrückens auch noch gesagt, dass er sie während dem Sex die ganze Zeit gewürgt habe, was sich im Nachhinein bekanntlich als unrichtig herausstellte.

Der Beschuldigte stritt demgegenüber stets ab, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, er solle aufhören (pag. 106 Z. 227). Auch habe er ihr nie den Mund zugehalten (pag. 108 Z. 281; pag. 154 Z. 129). Ihre einzigen Äusserungen während dem Vorfall seien die Frage nach dem Kondom gewesen (pag. 105 Z. 179; pag. 154 Z. 110; pag. 486 Z. 257 f.; pag. 488 Z. 346) und dann die Frage «was machst du da?» bzw. «was machsch dü da?» als sie sich aufgerichtet habe (pag. 107 Z. 242; pag. 155 Z. 137 f.; pag. 488 Z. 346; pag. 489 Z. 371; pag. 648 Z. 21 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei am nächsten Morgen beim Beschuldigten zu Hause klingelte (pag. 14). Die rapportierende Polizeimitarbeiterin hielt dazu fest, dass der Beschuldigte sichtlich überrascht ab dem Auftauchen der Polizei gewesen sei, sie aber hereingelassen habe. Nach dem ersten Erklären sei er konsterniert gewesen. Er habe dies nicht geglaubt und dann plötzlich nicht mehr gewusst, wie er sich der Polizei gegenüber verhalten solle. Zum einen sei er sichtlich überfordert mit der Situation gewesen, zum anderen dennoch überheblich (pag. 15). Dieses Verhalten passt zur geltend gemachten Ahnungslosigkeit des Beschuldigten. Wäre ihm der Ernst der Lage bewusst gewesen resp. hätte er tatsächlich realisiert, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht mehr gewollt hatte, so hätte er sich wohl noch vor dem Schlafengehen mit den möglichen Folgen seines Tuns auseinandergesetzt und wäre nicht derart ahnungslos in diesen Polizeibesuch gestolpert. Aus den Beobachtungen der Polizei muss aber geschlossen werden, dass er komplett überrumpelt war. Diese Überraschung spricht dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht unter dem Eindruck gestanden hatte, etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht zu haben.

Die Privatklägerin äusserte sich im Verfahren mehrfach dazu, inwiefern der Beschuldigte auf sie reagiert, bzw. inwiefern er ihren Widerstand wahrgenommen habe, als auch zu ihrer eigenen Wahrnehmung des Geschehens sowohl während als auch nach dem Beischlaf. So sagte sie bereits in ihrer tatnächsten Einvernahme aus, dass er gar nicht auf sie reagiert und ihr nicht einmal in die Augen geschaut habe, so dass er den Ernst der Dinge hätte sehen können (pag. 22 F. 13). Oberinstanzlich sagte sie auf Frage, was er denn in ihrem Blick hätte sehen können, wenn er sie angeschaut hätte, aus, dass er die komplette Entgeisterung und Ratlosigkeit hätte sehen können. Zumindest hätte er aber bemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei (pag. 644 Z. 15 ff.). Sie sei sich sicher, dass er es gehört habe. Indem er immer mit dem Gegenteil reagiert habe, hätte er ihr gezeigt, dass er es gehört und wahrgenommen habe (pag 482 Z. 117 ff.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch zu Protokoll gegeben hatte, wie der Beschuldigte eben gerade auf sie reagiert habe, indem er aufgehört habe sie zu lecken und zu saugen, als sie «Au» gesagt habe (pag. 96 Z. 222): «Er leckte mich auch oral und saugte. Mir tat dies weh und ich sagte «Au». Er hörte auf und drang mit seinem Penis wieder in mich ein. Ab diesem Zeitpunkt war mir klar geworden, dass nun der Punkt überschritten sei, wo es absichtlich war, wo es nicht mehr Zufall war. In meinen Gedanken war vorher immer, dass er es doch merken sollte, dass es doch so keine Freude machen würde und dass er es doch realisieren sollte. Auch aufgrund dessen, dass ich «Au» gesagt hatte, er darauf reagierte und trotzdem nicht aufhörte, einfach etwas anderes gemacht hatte. Ich dachte, er hätte es begriffen, aber er machte einfach weiter und drang in mich ein (pag. 96 Z. 222 ff.). Sie räumte selber ein, dass sie während des Geschlechtsverkehrs ihren Gefühlen nicht getraut und immer gedacht habe, dass sie die Situation vielleicht falsch deute (pag. 642 Z. 36 ff.). Bis sie ihre Arme da oben gehabt und sich habe wehren können habe es einfach gedauert, bis sie realisiert habe, was da gerade passiert sei (pag. 638 Z. 6 f.).

Bis sie psychisch so weit gewesen war, sei es eine Weile gegangen

(pag. 483 Z.139 f.). Gemäss ihren eigenen Angaben, habe sie auch nach Verlassen der Wohnung noch nicht realisiert oder nicht gewusst, ob das gerade passiert sei (pag. 643 Z. 17 ff.).

Für ihren Eindruck, ob der Beschuldigte ihren entgegengesetzten Willen wahrgenommen hatte oder nicht, spielte für sie offensichtlich auch sein Verhalten nach dem Geschlechtsverkehr eine Rolle. So führte sie bezeichnenderweise aus: «Er lag grinsend auf dem Bett und hatte keine Einsicht was da passierte. Wenn er sich später bei mir entschuldigt hätte, oder mir später geschrieben hätte, aber er machte nichts». Die Tatsache, dass er sich während ihrer Zugfahrt nicht bei ihr erkundigt habe, ob etwas passiert sei und ob man etwas falsch gemacht habe, hätte ihr gezeigt, dass er genau gewusst habe, was er gemacht habe (pag. 99 Z. 327 ff.). Sie gab an, der Beschuldigte hätte so viele Möglichkeiten gehabt, sich zu melden und hätte fragen können, was er falsch gemacht habe, oder was nicht gut gewesen sei (pag. 483 Z. 166). In der Art wie er nach dem Geschlechtsverkehr dagelegen sei, sei für sie klar gewesen, dass er gewusst habe, was er gerade gemacht habe (pag. 438 Z. 168 f.).

Entscheidend für die Wahrnehmung und die Einordnung der Situation war letztendlich offenbar das Telefongespräch mit ihrem Ex-Freund, dem Polizisten G.________. Sie hatte ihn angerufen, als sie in Bern in den Zug Richtung Spiez stieg (pag. 22). Auch als sie ihn angerufen habe, habe sie es so empfunden, dass sie nicht habe sagen können, dies sei passiert. Sie habe nicht gewusst, wie sie dies habe deuten sollen. Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass da etwas nicht rechtens gewesen sei aber wiederum sei es einfach schwierig gewesen, das einzuordnen (pag. 643 Z. 4 ff.). Sie habe ihm halt gesagt, sie glaube, dass sie vergewaltigt worden sei und ihm das Ganze dann beschrieben, wonach er nur gesagt habe, dass sie das nicht bloss glaube. Das sei eine Vergewaltigung (pag. 641 Z. 4 ff.).

Gestützt auf die Schilderungen ihrer eigenen Wahrnehmung steht fest, dass die Privatklägerin retrospektiv selber davon ausging, dass der Beschuldigte während dem Beischlaf den «Ernst» der Lage nicht erkannt hat. Sie selber, als einzige Zeugin vor Ort, erachtete ihre Botschaft in Wort und Haltung, dass sie den Beischlaf nicht mehr wollte, somit nicht als beim Beschuldigten angekommen. Sogar wenn er sie angeschaut hätte, hätte der Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben nur bemerkt, dass es ihr nicht gefallen habe und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte sehr wohl gemerkt hat, dass die Privatklägerin nicht leidenschaftlich dabei gewesen ist. Er hat selber durchs ganze Verfahren hinweg ihre Passivität beschrieben und angegeben, dass es «nicht seine beste Leistung» gewesen sei. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er auch bemerkt hat bzw. hätte bemerken müssen, dass sie den Beischlaf abbrechen wollte bzw. damit nicht mehr einverstanden war. Die Privatklägerin begründete ihre Überzeugung, weswegen er es gehört und wahrgenommen habe, damit, dass er immer mit dem Gegenteil reagiert habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach er auf sie reagiert habe, indem er aufgehört habe sie zu lecken, nachdem sie «Au» gesagt habe. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die Situation offensichtlich selber sowohl während als auch nach dem Vorfall, bis zum Telefon mit ihrem Ex-Freund, nicht einordnen konnte. Ihre Einschätzung und damit auch die Art, wie sie den Vorfall dann im Spital, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der ersten und oberen Instanz schilderte, hing von der fehlenden nachträglichen Reaktion des Beschuldigten und insbesondere von der Einschätzung ihres Ex-Freundes ab. Hierbei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben eine depressive Phase durchlebte, zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Antidepressiva stand und Alkohol konsumiert hatte, wobei es gerichtsnotorisch ist, dass ein solcher Mischkonsum risikoreich ist und Alkohol die Wirkung solcher Medikamente auf unvorhersehbare Weise verändern kann.

Für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ausser Frage, dass sie sich an jenem Abend ab einem gewissen Punkt innerlich von jeglicher Sexualität mit dem Beschuldigten verabschiedet hatte. Ebenfalls scheint klar, dass die Parteien ganz grundsätzlich völlig unterschiedliche Vorstellungen davon hatten, wie der Abend und vor allem auch die Intimitäten und der Beischlaf hätten verlaufen sollen. Die Privatklägerin hat aber selber dargelegt, dass der Beschuldigte ihre grundsätzliche Haltungsänderung wohl nicht realisiert hat. Zudem machte sie zu mehreren Punkten des Kerngeschehens, insbesondere auch zu ihrem verbalen Widerstand, widersprüchliche Angaben. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen erscheint es mehr als nur zweifelhaft, ob sie ihren entgegengesetzten Willen auch tatsächlich vorher merkbar artikuliert hat, oder ob es nicht vielmehr dauerte, bis sie selber ihren Widerwillen realisierte und genügend innere Kraft aufgeboten hatte, diesen gegen aussen zu manifestieren und das Ganze physisch zu beenden.

Für die Kammer ist sodann – anders als für die Vorinstanz – im vom Beschuldigten wahrgenommenen Verhalten der Privatklägerin nicht zwingend ein verdächtiger Strukturbruch ersichtlich. Vielmehr erscheint ein solches Szenario mit unvermitteltem Stimmungswechsel, gerade auch gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin selber, als durchaus plausibel. Es sei daran erinnert, dass die Privatklägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt bereits durch ihre Chats, ihr Angaben im Tinder-Profil und ihr Auftreten einerseits und der psychisch fragilen Verfassung andererseits von aussen betrachtet höchst ambivalent erscheint. Vor diesem Hintergrund ist zumindest gut erklärbar, wie es zu einer für den nicht allzu sensiblen Beschuldigten derart überraschenden Wende in der Haltung der Privatklägerin kommen konnte.

Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Täterwissen bewiesen, als er in seiner Erstaussage spontan beteuert habe, sie habe ihn nicht irgendwie weggestossen oder so, ist auf seine Aussage vor oberer Instanz zu verweisen, wonach der Polizist ihn bei dieser Befragung mehrmals gefragt habe «Heiterse nid wäggstosse?» (pag. 648 Z. 5 ff.). Tatsächlich ist angesichts der Protokollierungsform dieser Einvernahme vom 13. Februar 2021 nicht davon auszugehen, dass sämtliche Aussagen ab pag. 102 Z. 26 ohne jegliche Zwischenfragen des befragenden Polizisten spontan geäussert wurden. So wird man den Beschuldigten bspw. auch gefragt haben, ob abgemacht gewesen sei, dass sie bei ihm übernachte (pag. 103 Z. 40 f.). Auch der Aussage «Sie hat mir nicht irgendwie weggestossen oder so, ich bin selber weg.» (pag. 103 Z. 47 f.) wird eine konkrete Frage vorausgegangen sein.

Nach Würdigung sämtlicher Beweise bestehen so unüberwindbare Zweifel daran, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für den Beschuldigten vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes «Nein» gegen aussen erkennbar manifestiert hatte. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin wirklich den Mund zudrückte in der Absicht, sie zum Schweigen zu bringen. Zumindest in dubio muss deswegen davon ausgegangen werden, dass das Aufrichten die erste für den Beschuldigten erkennbare Widerstandshandlung der Privatklägerin dargestellt hat.

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen gilt es jedoch als erstellt, dass die Privatklägerin, als sie realisierte, dass es für sich nicht mehr stimmte, sich aufrichtete und den Beischlaf damit abbrach. Ob sie den Beschuldigten dabei effektiv wegstiess oder nicht, kann offenbleiben, da der Beschuldigte danach unbestrittenermassen nichts mehr unternahm, sich insbesondere der Privatklägerin nicht aufdrängte.

III. Rechtliche Würdigung

11.

Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Frau (Trechsel/Bertossa, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 ff. zu Art. 190 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mittel zu wehren versucht. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welchem dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Der Täter muss den Beischlaf wollen und darüber hinaus wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB).

12.

Subsumtion

Gestützt auf vorstehendes Beweisergebnis, hat die Privatklägerin dem Beschuldigten erst im Zeitpunkt ihres Aufrichtens unmissverständlich klargemacht, mit dem Beischlaf nicht (mehr) einverstanden zu sein. Ab diesem Zeitpunkt war der Beischlaf dann aber auch zu Ende und es wurden keine weiteren sexuellen Handlungen mehr vorgenommen. Zuvor ging der Beschuldigte davon aus, dass er mit der Privatklägerin eine passive Sexualpartnerin gefunden hatte, welche animiert werden wollte, so dass er entsprechend den aktiven Part übernahm. Es war für ihn aber in dieser Situation nicht erkennbar, dass die Privatklägerin spätestens die zweite vaginale Penetration nicht mehr wollte. Eine klar erkennbare akustische

oder tätliche Ablehnung resp. eine klar als «Nein» erkennbare Willensbezeugung der Privatklägerin konnte beweismässig nicht erstellt werden. Entsprechend kann der Beschuldigte die Privatklägerin auch nicht durch eine Nötigungshandlung mindestens eventualvorsätzlich dazu gebracht haben, den Beischlaf zu erdulden. Damit ist der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.

IV. Zivilpunkt

Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten besteht in diesem Verfahren keine strafrechtliche Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerin. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung bereits rechtskräftig geworden ist, konnte auch eine Vergewaltigung nicht erstellt werden. Dementsprechend ist der Privatklägerin weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden durch Verschulden des Beschuldigten kausal und widerrechtlich verursacht worden. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Zivilklage der Privatklägerin spruchreif. Ihre Zivilklage wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

13.

Verfahrenskosten

13.1

Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Folglich sind die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'438.55 ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen.

13.2

Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Vorliegend hat einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben. Er ist mit seinen Anträgen vollständig durchgedrungen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Kanton Bern auferlegt.

14.

Entschädigungen

14.1

Erste Instanz

14.1.1

Rechtsanwalt K.________

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ im Verfahren BM 21 6414 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bis zum 3. März 2021 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 995.60 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 1'242.20 bestimmt (pag. 257 f.).

Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs ist der Beschuldigte weder dem Kanton Bern für das amtliche Honorar, noch Rechtsanwalt K.________ für das volle Honorar rück- resp. nachzahlungspflichtig.

14.1.2

Fürsprecher E.________

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

Dem Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher E.________ (pag. 509 f.) unter Abzug von insgesamt drei Stunden und Reduktion des Stundenansatzes auf die ortsüblichen CHF 250.00 eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3'477.60 (1/3 von 10'432.8, inkl. Auslagen und MWSt) für den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung ausgerichtet. Daran ist nichts auszusetzen und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung wird bestätigt. Angesichts des nunmehr vollumfänglichen Freispruchs wird dem Beschuldigten zusätzlich eine Entschädigung von weiteren CHF 6'955.20 (2/3 von CHF 10'432.80) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher E.________ vor erster Instanz ausgerichtet.

14.2

Obere Instanz

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Grundsatz gilt kraft Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Verteidigerkosten zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In BGE 139 IV 45 betont das Bundesgericht, die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten bei einem Freispruch, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor Rechtsmittelinstanz verantwortlich zeichne und zwar auch dann, wenn es um Offizialdelikte gehe (vgl. dazu auch BGE 147 IV 47 E. 4.1 ff.).

Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Da die Berufung jedoch einzig vom Beschuldigten erhoben wurde, wird die Privatklägerin nicht kostenpflichtig und die Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist vom Kanton Bern zu bezahlen.

Fürsprecher Dr. B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 14. Mai 2023 (pag. 667 f.) einen Aufwand von 27.5 Stunden à CHF 300.00 geltend, was eine beantragte Aufwandsentschädigung von CHF 8'250.00 ergibt. Dies erscheint der Kammer innerhalb des Tarifrahmens als überhöht. Für das oberinstanzliche Verfahren beträgt der ordentliche Tarifrahmen CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b). Der geltend gemachte Aufwand entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. 65%.

Abgesehen davon, dass nicht mehr alle Anklagepunkte im Streit lagen (Akzept des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung) ergab sich oberinstanzlich weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Zwar war Fürsprecher Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren neu beauftragt worden und musste sich so zweifellos auch zuerst in die Akten einlesen. Der Aktenumfang war jedoch mit einem Bundesordner überschaubar und es ergaben sich auch sonst keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, bspw. sprachlicher Natur oder auf Grund zeitraubender Beweissammlung. Während der geltend gemacht Zeitaufwand von 26 Anwaltsstunden (nach Kürzung auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung) gerade noch vertretbar erscheint, ist das dafür geltend gemachte Honorar von CHF 8'250.00 resp. CHF 7'800.00 bei einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 überhöht.

Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG nennt als eines der wesentlichen Elemente zur Bestimmung eines Anwaltshonorars innerhalb des Tarifrahmens den in der Sache gebotenen Zeitaufwand. Anders als im Zivilrecht, wo sich der Tarifrahmen am Streitwert orientiert und so bereits deswegen viel stärker abgestuft und in kleinere Bandbreiten unterteilt werden kann (vgl. Art. 5 ff. PKV), beschränkt sich der Tarifrahmen im Strafrecht vor (erstinstanzlichem) Einzelgericht auf eine einzige grosse Bandbreite von CHF 24'500.00 (CHF 500.00 – CHF 25'000.00). Um den gebotenen Zeitaufwand überhaupt innerhalb eines so grossen finanziellen Rahmens repräsentativ, transparent und vor allem vergleichbar quantifizieren zu können, kommt einzig die Multiplikation der Stunden mit einem Stundenansatz in Frage. Zu diesem Schluss kommt offensichtlich auch die Anwaltschaft, wenn sie in ihren Kostennoten das geltend gemachte Honorar innerhalb des Tarifrahmens regelmässig durch Multiplikation ihres Stundenaufwands mit einem Stundenansatz errechnet, statt unter Gewichtung der relevanten Kriterien einfach ein Pauschalhonorar innerhalb des Rahmens zu veranschlagen. Akzentuiert wird der Fokus auf die zeitliche Komponente noch dadurch, dass die Quantifizierung der übrigen Faktoren zur Bemessung des Honorars, nämlich die Bedeutung der Streitsache und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Prozesses, regelmässig ebenfalls über die geltend gemachten Stunden geschieht. Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als bspw. für einen schwierigen Fall mehr Zeitaufwand nötig ist oder für einen Fall mit einer grösseren Bedeutung mehr Zeit aufgewendet werden darf. Ausgehend von solchen, nur noch über den Zeitaufwand fassbaren Entschädigungsforderungen, sahen sich die Gerichte entsprechend veranlasst, zur «Übersetzung» der geltend gemachten Stunden einen einheitlichen Faktor anzuwenden. In der Praxis der beiden Strafkammern wurde dafür in den vergangenen Jahren ein Stundenansatz von CHF 250.00 regelmässig als angemessen erachtet. Da auch die gebotenen Stunden an jenem Aufwand gemessen werden, welcher ein durchschnittlicher Anwalt für den Fall aufwenden darf, muss sich auch der Stundenansatz an jenem eines Durchschnittsanwalts orientieren. Es kann nicht sein, dass allen vom Gesetz vorgesehenen Faktoren zur Bestimmung des Honorars bereits durch eine hohe Stundenzahl Rechnung getragen und dann zusätzlich noch ein deutlich höherer Stundenansatz dafür geltend gemacht wird. So kommt es nicht zuletzt zur unerlaubten Doppelverwertung der gesetzlichen Kriterien in der Bestimmung der Parteientschädigung. Dass sich die Festsetzung der gebotenen Entschädigung im Übrigen an zusätzlichen Kriterien in der Person des Rechtsanwalts (wie bspw. die Ausbildung zum Fachanwalt, eine besondere Qualität der Verteidigungsarbeit etc.) orientieren sollte, ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Aufzählung der Kriterien unter Art. 41 Abs. 3 KAG ist abschliessend. Diese liegen ausschliesslich in der Natur der Streitsache und nicht in der Person der Verteidigung. Anders vorzugehen wäre nicht zuletzt auch deswegen problematisch, weil Gerichte die Qualität anwaltlicher Vertretung im Prozess – mit Ausnahme von groben Verfahrensverletzungen – weder taxieren noch klassifizieren dürfen. Das Gesetz geht somit anwaltsseitig vom objektiven Durchschnitt mit Anwaltspatent aus; bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ist das Gericht nicht an die Höhe des dem Klienten veranschlagten Honorars gebunden (Art. 41 Abs. 5 StPO). Dass der durchschnittliche Faktor von CHF 250.00 nicht gesetzlich verankert ist, schadet nach hier vertretener Ansicht nicht. In der Rechtspraxis finden sich zahlreiche Beispiele von rein aus der Praxis herausgebildeten Quantifizierungsgrössen resp. Faktoren, wie bspw. Pauschalen und Prozente im Unterhaltsrecht, Prozentlisten für die Beurteilung von Mietzinsreduktionen, Prozentabzüge zur Berechnung des Tagessatzes etc. Mit der Anwendung eines Stundenansatzes wird denn auch nicht die Kriterienbemessung innerhalb des Tarifrahmens ersetzt, sondern dem geltend gemachten Zeitaufwand der Verteidigung ein finanziell quantifizierbarer Wert zugeordnet und somit eine mit anderen Fällen vergleichbare Positionierung innerhalb des Tarifrahmens plausibilisiert.

Bei der betragsmässigen Festsetzung wird daher auch vorliegend der in der kantonalen Praxis übliche Stundenansatz von CHF 250.00 statt wie geltend gemacht CHF 300.00 berücksichtigt, was zu einem Honorar von total CHF 6’500.00 – statt wie geltend gemacht CHF 7’800.00 – führt. Dieses Gesamthonorar für das oberinstanzliche Verfahren erscheint mit Blick auf den Umstand, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nach wie vor bzw. auch oberinstanzlich als durchschnittlich zu bewerten ist, als gerechtfertigt. Ein Honorar von CHF 6’500.00 entspricht zudem einer Ausschöpfung des – für das oberinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangenden – ordentlichen Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b) von rund 50%. Vor allem unter diesem Blickwinkel bzw. unter Berücksichtigung der Kriterien nach KAG erscheint ein Honorar von CHF 6’500.00 (= 50% Ausschöpfung des Tarifrahmens) als angemessen.

Die Auslagen können pauschal mit 3 Prozent des Honorars berechnet werden, wobei hierfür vom Honorar zum Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte von CHF 200.00 auszugehen ist (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 [KS Nr. 15], Ziff. 4.4). Somit werden Auslagen im Umfang von CHF 156.00 berücksichtigt.

Insgesamt ist dem Beschuldigten somit eine Entschädigung von CHF 7'168.50 (26 Std. à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 156.00, zuzüglich 7.7 % MWSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher Dr. B.________ vor oberer Instanz auszurichten

15.

Genugtuung

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Art. 429 StPO begründet einen sich aus der Kausalhaftung des Staates ergebenden Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Haftung entsteht auch, wenn den Behörden kein Fehler anzulasten ist (BGer 6B_478/2016 vom 8. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen). Hat die beschuldigte Person durch das Verfahren eine besonders schwere Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erlitten, so hat sie Anspruch auf Genugtuung. Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss jener entsprechen, die im Zusammenhang mit Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) verlangt wird. Neben der Inhaftierung können beispielsweise eine in der Öffentlichkeit oder mit grossem Medienecho durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine grosse Medienpräsenz sowie die familiären, beruflichen oder politischen Folgen eines Strafverfahrens eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, ebenso wie persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen, die von den Strafbehörden im Laufe der Ermittlungen verbreitet werden könnten (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung und der Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3). Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei ein Vergleich mit anderen Fällen als Orientierungshilfe beigezogen werden kann (BGE 130 III 699 E. 5.1).

Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Das am 13. Februar 2021 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eröffnete und bis zum vollumfänglichen oberinstanzlichen Freispruch über zwei Jahre dauernde Strafverfahren war für ihn aufgrund seines Berufs besonders einschneidend. Eine rechtskräftige Verurteilung hätte eine Meldung an die L.________ (Behörde) nach sich gezogen. Zudem war die Strafuntersuchung auf dem Strafregisterauszug über den Beschuldigten (pag. 457) ersichtlich, wobei es notorisch ist, dass von I.________ (Berufsbezeichnung) in der Berufswelt ein einwandfreier Leumund verlangt wird. Damit war die berufliche Existenz des Beschuldigten vom Strafverfahren betroffen und gefährdet. Der Beschuldigte litt zudem offensichtlich stark darunter, dass schriftliche Details über sein Privatleben aufgrund des Strafverfahrens bei Staatsanwaltschaften von zwei Kantonen und in mehreren Strafverteidigungskanzleien gelandet sind (vgl. pag. 647 Z. 5 ff.) und war in ständiger Angst um seinen Ruf. Er nahm aufgrund des Strafverfahrens auch eine Therapie in Anspruch, welche er aber mittlerweile abgeschlossen hat (pag. 647 Z. 12). Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe, die ihn insbesondere um seine berufliche Existenz und seinen Ruf fürchten liessen, liegt eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vor. Das Strafverfahren hatte substanzielle Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, das berufliche Fortkommen und den Ruf des Beschuldigten. Insgesamt war er damit einer grösseren psychischen Belastung ausgesetzt, als sie mit einem Strafverfahren notwendigerweise einhergeht. Die Ausrichtung einer Genugtuung erweist sich damit als angezeigt und gerechtfertigt

In Anbetracht der genannten Umstände und vor dem Hintergrund vergleichbarer Referenzfälle (bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 100305 vom 2. Juli 2012 E. 3.1; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel SB.2021.64 vom 6. Mai 2022 E. 4.2) wird vorliegend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet.

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 4. August 2022 (PEN 22 25) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'477.60

(= 1/3 x CHF 10'432.80) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch den Kanton Bern,

und unter Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'127.00 und Auslagen von CHF 1'092.25, insgesamt bestimmt auf CHF 4'219.25, an den Kanton Bern,

2.

verfügt wurde, dass folgende Gegenstände an C.________ zurückgegeben werden (Art. 267 StPO):

- Kleid schwarz c/o Kapo Bern

- BH schwarz/nude, c/o Kapo Bern

- Slip schwarz/nude, c/o Kapo Bern

- Strumpfhose braun, c/o Kapo Bern

3.

verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

- Kondom (leer) c/o KT

- Toilettenpapier c/o KT

II.

A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 12. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________,

unter Übernahme der restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 8'438.55 durch den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von weiteren CHF 6'955.20 (2/3 von CHF 10'432.80) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt E.________ vor erster Instanz,

unter Übernahme der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 7'168.50 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher Dr. B.________ vor oberer Instanz,

unter Ausrichtung einer Genugtuung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 1'000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse.

III.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ im Verfahren BM 21 6414 für die amtliche Verteidigung von A.________ bis zum 3. März 2021 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 995.60 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 1'242.20 bestimmt.

A.________ ist weder dem Kanton Bern für das amtliche Honorar, noch Rechtsanwalt K.________ für das volle Honorar rück- resp. nachzahlungspflichtig.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwalt E.________

- Rechtsanwalt K.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 22. Mai 2023

(Ausfertigung: 4. März 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schwendener

Der Gerichtsschreiber:

Kuratle

i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 589

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_28/2021

6B_824/2016

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

6B_160/2022

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_117/2023

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_117/2023

6B_643/2021

6B_803/2021

6B_643/2021

6B_1444/2020

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 StPOart. 41 CPPart. 41 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_478/2016

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

6B_601/2021

BGE 130 III 699ATF 130 III 699DTF 130 III 699

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF