SK 2022 602
Anordnung Untersuchungshaft
19. Mai 2025Deutsch132 min
Mit Urteil vom 22. Juli 2022 erkannte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 18 162 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 22 602
Bern, 12. September 2024
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.)
Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 22. Juli 2022 (WSG 21 27)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 22. Juli 2022 erkannte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 18 162 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.________, vgt., wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21.11.2012 bis am 21.11.2014 und am 01.11.2017 in D.________ und E.________ zum Nachteil von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 152'000.00 (Ziff. I.1. der Anklageschrift),
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 8'560.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11'227.75 (inkl. MWST und Auslagen) an A.________, vgt., für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
A.________, vgt., wird schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 23.02.2015 bis am 13.09.2018 in D.________ zum Nachteil von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 143'900.00 (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift)
und er wird in Anwendung der
Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'560.00, sich zusammensetzend aus:
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die auf den Schuldspruch entfallenden reduzierten Verfahrenskosten betragen damit insgesamt CHF 8'060.00.
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. Juli 2022 (pag. 18 167) und die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 28. Juli 2022 (pag. 18 170) fristgerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 8. November 2022 (pag. 18 176 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 19 398 f.). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Schreiben vom 16. November 2022 zurück (pag. 19 403). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 25. November 2022 und ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 413 ff.).
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft (von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben auch im oberinstanzlichen Verfahren betraut, pag. 19 402) Anschlussberufung (pag. 19 425 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Januar 2024 eine Fotoaufnahme von G.________ und F.________ sel. inkl. den dazugehörigen Metadaten ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2024 gutheissen (pag. 19 464 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ zudem diverse Unterlagen in Bezug auf das Zivilverfahren zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau einerseits sowie H.________ und I.________ andererseits ein. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Unterlagen vorgebracht wurden, wurden diese von der Kammer ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 19 519 ff.).
Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 6. August 2024, sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 15. August 2024, eingeholt (pag. 19 481 ff. und pag. 19485). Überdies wurde der Beschuldigte – ebenfalls von Amtes wegen – an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 19 489 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 19 530 f., Hervorhebungen im Original):
I.
In Bestätigung von Ziffer I des Urteils des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 22. Juli 2022 (WSG 21 27) und unter Abweisung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei A.________,
vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21.11.2012 bis am 21.11.2014 und am 01.11.2011 in D.________ und E.________ zum Nachteil von F.________ sel. resp. deren Nachlass im Deliktsbetrag von CHF 152'000.00 (Ziff. I.1. der Anklageschrift)
freizusprechen.
Erwägungen
II.
In Abänderung von Ziffer II des Urteils des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 22. Juli 2022 (WSG 21 27) und unter Abweisung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei A.________
vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen vom 23.02.2015 bis 26.10.2018 in D.________ und E.________ zum Nachteil von F.________ sel. resp. deren Nachlass im Deliktsbetrag von CHF 201'161.20 (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift bzw. Ziffer 2 der Anschlussberufung)
freizusprechen.
III.
In teilweiser Abänderung von Ziffer I und II des Urteils des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 22. Juli 2022 (WSG 21 27) seien die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren vollständig durch den Kanton Bern zu tragen.
IV.
In teilweiser Abänderung von Ziffer I und II des Urteils des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 22. Juli 2022 (WSG 21 27) sei A.________ eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 22'455.45 (inkl. MWST und Auslagen), gemäss eingereichter Kostennote (pag. 18 153 ff.) auszurichten.
V.
Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
VI.
A.________ sei eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 9'960.05 (inkl. MWST und Auslagen), gemäss heute eingereichter Kostennote zu bezahlen.
VII.
Weitere Verfügungen seien soweit nötig von Amtes wegen zu erlassen.
Die Staatsanwaltschaft stellte demgegenüber anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 536; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des Betrugs, mehrfach und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 21.11.2012 bis am 21.11.2014 und am 01.11.2017 in D.________ und E.________ z.N. von F.________ sel. im Deliktsbetrag von total CHF 152'000.00.
der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 23.02.2015 bis 26.10.2018 in D.________ und E.________ zum Nachteil von F.________ sel. im Deliktsbetrag von total CHF 201'161.20 (davon CHF 164'500.00 durch Barbezüge sowie CHF 36'661.20 durch Banküberweisung).
und er sei in Anwendung von Art. 40, 43 f., 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, Art. 138 Ziff. 1 StGB
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
Zur Bezahlung der Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD).
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
- Das Urteil sei den nötigen Stellen soweit erforderlich mitzuteilen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung inkl. der Straf- und Kostenfolgen angefochten, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Freispruchs wegen mehrfachen und gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, soweit seitens der Vorinstanz gewisse angeklagte Beträge unberücksichtigt geblieben sind, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das erstinstanzliche Urteil ist von der Kammer damit gesamthaft, mithin einschliesslich des Eventualantrags gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift, zu überprüfen.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 240 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2.).
7.
Sachverhalt
7.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten mehrfacher und gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen dem 21. November 2012 und dem 21. November 2014 sowie am 1. November 2017 in D.________ und E.________, und mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, begangen vom 23. Februar 2015 bis am 26. Oktober 2018 ebenfalls in D.________ und E.________, alles zum Nachteil von F.________ sel. bzw. deren Erbmasse, vorgeworfen.
Bezüglich des Betrugsvorwurfs soll der Beschuldigte gemäss Anklage F.________ sel. vorgetäuscht haben, sie gewähre ihm und seiner Ehefrau G.________ Darlehen, obwohl sie weder jemals in der Lage gewesen seien, diese Beträge zurückzuzahlen noch sie hätten zurückzahlen wollen. Eine Überprüfung des Rückzahlungswillens des Beschuldigten sei für F.________ sel. nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich resp. nicht zumutbar gewesen, denn aufgrund der Beratung von F.________ sel. in finanziellen Dingen durch den Beschuldigten und des Beistands gegenüber F.________ sel. durch G.________ in alltäglichen Belangen habe ein Näheverhältnis zu den Ehegatten AG.________ bestanden, weswegen F.________ sel. dem Beschuldigten vertraut habe. Diese Täuschungen hätten dazu geführt, dass F.________ sel. in der irrigen Annahme, es handle sich um rückzahlbare Darlehen, insgesamt 14 Überweisungen ab ihrem Konto bei der J.________(Unternehmen) veranlasst habe. In der Anklageschrift wurden die einzelnen Überweisungen zwischen dem 21. November 2012 und dem 21. November 2014 sowie am 1. November 2017 einzeln aufgelistet, mit einem Total von insgesamt CHF 152'000.00 (pag. 16 002 001 ff.).
Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, soll der Beschuldigte von F.________ sel. ab deren Heimeintritt am 16. Februar 2015 über seine Ehefrau G.________ und ab dem 26. Mai 2015 per Generalvollmacht Zugriff auf das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) erhalten haben, um deren finanzielle Geschäfte besorgen zu können. In der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 habe der Beschuldigte mittels Bankkarte der J.________ (Unternehmen), lautend auf F.________, und entsprechendem PIN-Code gesamthaft CHF 162'500.00 in bar an Geldausgabeautomaten bezogen. Die 103 Bezüge wurden in der Anklageschrift je einzeln aufgeführt. Weiter habe der Beschuldigte nach dem Tod von F.________ sel. am 28. September 2018 und am 2. Oktober 2018 je CHF 1'000.00 bezogen und sich per 26. Oktober 2018 CHF 36'661.20 auf sein persönliches Konto bei der K.________ (Unternehmen) überweisen lassen. Diese Beträge – mit Ausnahme von Ausflugskosten in der Zeit von März 2015 bis September 2018 von gesamthaft CHF 2'580.00 (monatlich CHF 60.00) und von weiteren CHF 6'961.10 (der im Erbschaftsinventar aufgenommene Saldo per Todestag von CHF 12'777.05 abzüglich Todesfallkosten von CHF 5'815.95, welche über das Konto abgerechnet worden seien) – habe der Beschuldigte nicht im Interesse von F.________ sel. verwaltet und verwendet, sondern für eigene Zwecke verbraucht. Dies habe zu einem Schaden von CHF 191'620.10 zum Nachteil von F.________ sel. bzw. deren Erbmasse geführt (pag. 16 002 003).
7.2
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
7.2.1
F.________ sel. und ihr Verhältnis zu den Ehegatten AG.________
Das dem vorliegenden Strafverfahren zu Grunde liegende Verhältnis zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten sowie seiner Ehefrau ist – abgesehen von der später noch eingehend darzustellenden persönlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und F.________ sel. – in weiten Teilen unbestritten. Soweit unbestritten hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass sich ca. im Jahre 2006 zunächst die Herren L.________ sel., damals 85 Jahre alt, und der Beschuldigte, damals 48 Jahre alt, kennengelernt hätten, dies im Zusammenhang mit einem Schadenfall, den der bei der T.________(Versicherung) versicherte L.________ sel. und der dort angestellte Beschuldigte miteinander geregelt hätten. Daraus habe sich offensichtlich rasch eine nähere Bekanntschaft entwickelt, die bald auch die jeweiligen Ehegattinnen miteinbezogen habe. Auf Vorschlag des Beschuldigten habe L.________ sel. seine Vermögenswerte aufgrund der anlässlich der Finanzkrise von 2008 erlittenen Verluste zur K.________(Unternehmen) transferiert. Am 21. Mai 2011 sei L.________ sel. verstorben. Aufgrund der Charakterisierung durch alle vier Befragten der 1924 geborenen F.________ sel. sei davon auszugehen, dass diese sich ihrem Mann eher untergeordnet habe, aber eigentlich eine durchaus originelle und witzige bzw. sarkastische und wohl eher etwas spröde Frau gewesen sei, die Wert auf ihr Äusseres gelegt habe und sich das auch etwas habe kosten lassen. Sie sei als ________ (Beruf) oder ________ (Beruf) gut ausgebildet und zeitlebens berufstätig gewesen und habe nach dem Tod ihres Mannes und bis zu ihrem Schlaganfall ihre finanziellen Angelegenheiten trotz ihres fortgeschrittenen Alters selber erledigt (pag. 18 243 f.). Ab dem Heimeintritt von F.________ sel. im Februar 2015 hätten die Ehegatten AG.________ die gesamte Administration für sie erledigt, wobei es im «Innenverhältnis» der Beschuldigte gewesen sei, der sich um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. gekümmert habe. Dabei habe diese in einer ersten Phase aber weiterhin die Zahlungsaufträge selber unterzeichnet und auch den Kundenberater der K.________(Unternehmen), M.________, empfangen. Erst ab Juli 2017 habe der Beschuldigte – mit gewissen Ausnahmen – die Administration vollumfänglich selbständig erledigt. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte, G.________ und F.________ sel. häufig Kontakt hatten und der Kontakt insbesondere zu G.________ eng gewesen ist (vgl. pag. 18 243 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auf diese Ausführungen der Vorinstanz zum grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt kann vollumfänglich verwiesen werden. Anzufügen ist lediglich, dass der Beschuldigte sein persönliches Verhältnis zu F.________ sel. beschönigend – nämlich frei von Erwartungen auf geldwerte Zuwendungen – darstellte, worauf später noch zurückzukommen sein wird. Festzustellen ist zudem, dass zwischen der Verschiebung der gesamten Vermögenswerte von L.________ sel. sowie dessen Schadenfall, welchen der Beschuldigte damals als Mitarbeiter der T.________(Versicherung) regelte, eine Verflechtung bestand. Damit wurden die geschäftliche und private Beziehung zwischen dem Beschuldigten und L.________ sel. bereits zu diesem Zeitpunkt vermischt, was dazu führte, dass für den Beschuldigten eine noch grössere Sorgfaltspflicht bestand, als ihn als ________(Beruf) ohnehin schon traf.
7.2.2
Die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau einerseits und von F.________ sel. andererseits
Die finanzielle Situation des Beschuldigten bzw. der Ehegatten AG.________ und F.________ sel. ist im Wesentlichen unbestritten. Während F.________ sel. als vermögend bezeichnet werden kann, war die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau schon vor dem hier angeklagten Zeitraum angespannt. Der Beschuldigte und seine Ehefrau waren, zumindest für einen grossen Teil des hier fraglichen Zeitraums, finanziell von F.________ sel. abhängig. Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass ohne die entsprechende Unterstützung ein Gang zum Sozialamt unumgänglich geworden wäre (pag. 05 001 010 Z. 326 ff.).
F.________ sel. hatte ein monatliches Renteneinkommen. Gemäss Berechnungen im Steuerinventar L.________ sel. verfügte sie per Todestag ihres Ehemannes zudem über ein rechnerisches Vermögen von CHF 1'188'907.25 (pag. 07 003 045). Unter Berücksichtigung der Passiven ergibt sich ein Nachlassvermögen von F.________ sel. von insgesamt CHF 934'365.39 (pag. 04 001 287 ff.).
Demgegenüber deklarierten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein gemeinsames steuerbares Einkommen von CHF 84'000.00 (pag. 07 002 020). Im Jahre 2011 waren es dann noch knapp CHF 60'000 (pag. 07 002 047) und im Folgejahr knapp CHF 53'000.00 (pag. 07 002 077). Ab 2013 belief sich das steuerbare Einkommen auf noch rund CHF 15'000 (pag. 07 002 096 oben) und pendelte sich dann bis und mit 2018 zwischen CHF 20'000.00 und 25'000.00 ein (z.B. pag. 07 002 116 oder 211). In der Vergangenheit wurden mehrfach Kredite aufgenommen (so etwa am 11. August 2010 ein Privatkredit von CHF 30'000.00, pag. 07 102 001 ff.). Zudem gewährte L.________ sel. dem Beschuldigten im Jahr 2010 ein Darlehen in Höhe von CHF 50'000.00 (pag. 05 001 007). Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschuldigte und seine Ehefrau bzw. insbesondere der Beschuldigte F.________ sel. über die finanzielle Lage in Kenntnis gesetzt hatte; darauf wird zurückzukommen sein.
7.2.3
Die einzelnen, in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen
Unbestritten ist, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Überweisungen und Abhebungen gekommen ist: Im Zeitraum vom 21. November 2012 bis
am 1. November 2017 wurden Überweisungen ab dem Konto von F.________ sel. im Umfang von insgesamt CHF 152'000.00 gemacht. Im Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 wurden zudem zahlreiche Abhebungen – unbestrittenermassen durch den Beschuldigten – im Umfang von CHF 162'500.00 ab dem Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel., zwei weitere Bezüge nach deren Tod von je CHF 1'000.00 und eine Überweisung auf das persönliche Konto des Beschuldigten in Höhe von CHF 36'661.20 getätigt.
Bestritten ist in diesem Zusammenhang, was in Bezug auf die fraglichen Transaktionen vereinbart bzw. zwischen den Parteien besprochen worden war, insbesondere, ob es sich um Darlehen oder Schenkungen handelte, ob eine Rückzahlung vorgesehen war oder nicht und falls ja, bis wann diese zu erfolgen hatte. Bestritten resp. unklar ist weiter, ob F.________ sel. über die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Kenntnis gesetzt wurde, ob sie über die Bargeldabhebungen und Überweisungen vorab oder nachträglich informiert wurde und damit einverstanden war sowie inwiefern und insbesondere in welcher Höhe mit den fraglichen Beträgen auch Auslagen bzw. Ausgaben von F.________ sel. gedeckt wurden.
8.
Beweiswürdigung
8.1
Beweismittel
Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen folgende Beweismittel vor:
- Strafanzeige inkl. Beilagen von H.________ und I.________ vom
18.
Februar 2020 gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau (pag. 04 001 001 ff.; Beilagen teilweise überschneidend mit den von Amtes wegen eingeholten Unterlagen);
- Pflegedossier von F.________ sel. vom Alters- und Pflegeheim N.________ in E.________ (pag. 19 005 ff.);
- Diverse Arztzeugnisse, so etwa ein Schreiben von Dr. med. O.________ vom 20. Dezember 2019 (pag. 04 001 318), der Heimärztin Dr. med. P.________ vom 29. Mai 2015 (pag. 07 056 010), des Heimarztes Dr. med. Q.________ an Notar R.________ vom 4. April 2017 (pag. 07 005 025) sowie an Herr S.________ vom Sozialdienst D.________ vom 30. Oktober 2017 (pag. 07 005 025);
- Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend F.________ sel. inkl. der Gefährdungsmeldung von H.________ und I.________ sowie dem Bericht von S.________ vom Sozialdienst D.________ vom 23. November 2017 (pag. 07 005 002 ff.; vgl. auch pag. 04 001 319 ff.);
- Unterlagen zu diversen Konten von F.________ sel. resp. teilweise (noch) von ihr und ihrem Mann L.________ sel. (Heimkonto N.________ [pag. 07 200 005 ff.], Konto J.________(Unternehmen) [pag. 07 080 001 ff.; vgl. auch Vollmacht für G.________ ab dem 2. Februar 2015 und Vollmacht für den Beschuldigten ab dem 12. Juni 2016, die von der Verteidigung eingereichten Auszüge auf pag. 15 002 007 ff.] sowie Konto K.________(Unternehmen) [pag. 07 050 004 ff.; vgl. auch pag. 04 001 016 ff.; pag. 04 001 124 ff.);
- sämtliche Rechnungen der Stiftung N.________ für die Heimkosten von F.________ sel. (pag. 07 200 017 ff.);
- Steuerunterlagen von L.________ sel. und F.________ sel. der Jahre 2010 bis 2018 (pag. 07 003 001 ff.; vgl. auch pag. 04 001 041 ff.);
- Steuerinventar Erbschaft L.________ sel. (pag. 04 001 281 ff.; vgl. auch pag. 07 003 045);
- Abänderungsvertag inkl. notarielle Beglaubigung betreffend Lebensversicherung T.________ (Versicherung) (pag. 04 001 302 f.);
- letztwillige Verfügungen von F.________ sel. (pag. 04 001 304 ff.; pag. 04 001 315 ff.);
- eine Patientenverfügung von F.________ sel. vom 17. Februar 2015 (pag. 07 005 014 ff. und pag. 14 003 021 ff.), einen Vorsorgeauftrag von F.________ sel. vom 26. Mai 2015 (pag. 04 001 307 f.) sowie eine gleichentags datierte beglaubigte Generalvollmacht (04 001 309 f.);
- Schenkungsvertrag vom 3. Dezember 2015 (pag. 04 001 311 ff.);
- Steuerinventar Erbschaft F.________ sel. (pag. 04 001 287 ff.);
- handschriftliche Aufstellung des Beschuldigten der Überweisungen auf das Konto bei der K.________(Unternehmen) sowie die Bargeldbezüge ab dem Konto der J.________(Unternehmen) (pag. 05 001 016);
- diverse Unterlagen zu Konten und Krediten des Beschuldigten und seiner Ehefrau (K.________(Unternehmen), lautend auf den Beschuldigten [pag. 07 065 001 ff.], K.________(Unternehmen), lautend auf G.________ [pag. 07 070 001 ff.], U.________ (Bank), lautend auf den Beschuldigten [pag. 07 090 004 ff.).], V.________ (Bank), Privatkredit lautend auf den Beschuldigten [pag. 07 100 004 ff.] sowie W.________ (Unternehmen), Leasingkredit lautend auf den Beschuldigten [pag. 07 110 004 ff.]);
- Steuerunterlagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau der Jahre 2010 bis 2020 (pag. 07 002 001 ff.);
- Unterlagen betreffend das hängige Zivilverfahren CIV ________ zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau einerseits sowie H.________ und I.________ andererseits (pag. 19 143 ff.);
- eingereichte Fotografie von F.________ sel. und G.________ (pag. 19 456 f.).
Neu hinzu kommen die von der Verteidigung namens des Beschuldigten eingereichten Beweismittel anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Wie bereits unter Ziff. 3 hiervor erwähnt, handelt es sich dabei um Unterlagen aus dem (laufenden bzw. sistierten) Zivilverfahren zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau einerseits sowie H.________ und I.________ andererseits, konkret um einen Entwurf einer Saldovereinbarung zwischen den Parteien sowie Auszüge aus einem E-Mailverkehr zwischen Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Beschuldigten und seiner Ehefrau und Fürsprecher X.________ als Vertreter der gegnerischen Partei (pag. 19 519 ff.). Bereits an dieser Stelle ist dazu festzuhalten, dass die entworfene Saldovereinbarung nicht zu belegen vermag, was die Absicht des Beschuldigten im angeklagten Zeitraum war, sondern lediglich, was seine Absicht heute ist. Der wirkliche Wille des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt lässt sich daraus nicht ableiten, weshalb die eingereichten Unterlagen nichts zur Beweiswürdigung beizutragen vermögen.
Im Laufe des Verfahrens wurden sodann verschiedene Personen befragt: Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 23. Juli 2020 und am 19. Mai 2021 (pag. 05 001 001 ff.; pag. 05 001 017 ff.), dessen Ehefrau, G.________, am 3. Dezember 2020 und am 15. Juni 2021 (pag. 05 002 001 ff.; pag. 05 002 0018 ff.) sowie H.________ am 19. November 2020 (pag. 05 003 001 ff.). Die Vorinstanz vernahm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten (pag. 18 124 ff.), H.________ (pag. 18 115 ff.) und M.________ (pag. 18 106 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 19 489 ff.).
Die Vorinstanz listete die sich in den Akten befindlichen Beweismittel vollständig auf und stellte diese umfassend dar; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 188 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird darauf verzichtet, die neu hinzugekommenen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
8.2
Konkrete Würdigung
8.2.1
Aussagen des Beschuldigten
Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 18 242, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen erachtet das Gericht, lässt man die Frage der Gründe für die Geldbezüge ausser Acht, zunächst die Aussagen von A.________ durchaus als glaubhaft und stellt darauf ab, wenn es um seine Schilderungen des äusseren Sachverhaltes geht, d.h. die Jahre, seit sich die Ehegatten FL.________ und die Ehegatten AG.________ kennenlernten, über den Tod von L.________ und die damit einhergehenden praktischen Veränderungen sowie die Zeit ab dem Heimeintritt und bis zum Tod von F.________. Seine diesbezüglichen Aussagen finden denn auch ihre Entsprechung in denjenigen von G.________, aber auch von H.________ und M.________ sowie teilweise auch den schriftlichen Unterlagen, den notariell beglaubigten Urkunden oder den Kontoauszügen. Hingegen sind seine Aussagen zu seinem Verhältnis zu F.________ bzw. schon vorher zu den Ehegatten FL.________ und vor allem zum Hintergrund der Geldbezüge teilweise unvollständig, beschönigend oder es handelt sich auch um eigentliche Schutzbehauptungen, worauf noch einzugehen sein wird.
Diese Einschätzung ist zutreffend. Der Beschuldigte schilderte einerseits diejenigen Umstände des äusseren Sachverhalts glaubhaft, welche sich gestützt auf die objektiven Beweismittel nachvollziehen lassen. Andererseits erweisen sich seine Ausführungen zu den Überweisungen und Barbezügen als unvollständig und beschönigend.
Der Beschuldigte legte zwar unumwunden dar, dass seine Ehefrau und er von F.________ sel. ab dem Jahr 2012/2013 unterstützt worden seien, als sich sein Einkommen massiv reduziert habe (pag. 05 001 006 Z. 203 ff.). Auch legte er offen, dass F.________ sel. seiner Ehefrau und ihm die Gelder zur Verfügung gestellt hatte, damit sie ihr Leben hätten weiterleben können (pag. 05 001 023 Z. 210 ff.), seine Ehefrau und er von der finanziellen Unterstützung von F.________ sel. abhängig gewesen seien (pag. 05 001 027 Z. 357 f.) und sie ohne dieses Geld aufs Sozialamt hätten gehen müssen (pag. 05 001 030 Z. 472 ff.).
Den Umfang der durch F.________ sel. gewährten finanziellen Unterstützung stellte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2020 in einer ersten Phase indes erheblich kleiner dar, als sie tatsächlich war und letztlich unbestrittenermassen festgestellt werden konnte: So gab der Beschuldigte neben der – nicht angeklagten – Schenkung von F.________ sel. an G.________ über CHF 50'000.00 im Jahr 2015 an, sie hätten «ein weiteres Mal CHF 10'000.00» und «auch Mal Geld für die Ferien» erhalten. Darüber hinaus habe F.________ sel. ihnen «monatlich eine Entlöhnung für unsere Leistungen bezahlt, das waren mal CHF 1'000.000, mal [CHF] 2'000.00 pro Monat» (pag. 05 001 007 Z. 218 ff.). Die (sinngemässe) Frage, ob es sonst noch weitere Unterstützung durch F.________ sel. gegeben habe, verneinte der Beschuldigte (pag. 05 001 007 Z. 228 f.). Demgegenüber steht der deutlich höhere Umfang der tatsächlich erhaltenen finanziellen Unterstützung des Beschuldigten und seiner Ehefrau durch F.________ sel., wovon das – nicht den ganzen Geldfluss umfassende – Total der angeklagten Überweisungen und Bargeldbezüge etwas mehr als CHF 340'000.00 beträgt. Im Laufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 legte der Beschuldigte dar, mehr Geld von F.________ sel. bezogen zu haben und reichte eine handschriftliche Auflistung der (von F.________ sel. bezogenen) Überweisungen und Bargeldbezüge ein, die summiert (CHF 183'000.00) etwas mehr als die Hälfte des letztlich festgestellten und angeklagten Betrags ergaben (pag. 05 001 016). Bei dieser Aufstellung fällt auf, dass sämtliche «kleineren» Bezüge im Umfang von CHF 500.00 resp. CHF 1'000.00, welche der Beschuldigte – letzten Endes unbestrittenermassen – insgesamt 92 Mal zwischen dem 19. März 2015 und dem 13. September 2018 vom Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) getätigt hatte, total ausmachend CHF 89'500.00, nicht enthalten sind. Auch seine damalige Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe bis Ende 2015 bis auf die Schenkung von CHF 50'000.00 – kein Geld mehr von F.________ sel. erhalten, obschon er im Jahr 2015 von ihrem Konto bei der J.________(Unternehmen) 25 Barbezüge über jeweils CHF 1'000.00 getätigt hatte, lässt erkennen, dass er diese «kleineren» Bezüge gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ursprünglich nicht offenlegen wollte. Seine vor der Vorinstanz in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, wonach er die erwähnte Frage der Staatsanwaltschaft vielleicht falsch verstanden habe (pag. 18 134 Z. 380 f.), ist jedenfalls nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu taxieren.
Obschon der Beschuldigte die «kleineren» Bezüge von sich aus nicht darlegte, sprach er wie bereits dargelegt von einer monatlichen Entlöhnung, die seine Ehefrau und er von F.________ sel. für ihre Leistungen erhalten hätten (pag. 05 001 007 Z. 224). Abgesehen davon, dass diese Sichtweise namentlich im notariell aufgesetzten Vorsorgeauftrag keine entsprechende Grundlage (pag. 04 001 307 ff.) findet – was gegebenenfalls zu erwarten gewesen wäre – steht diese Aussage im Widerspruch zur übrigen Darstellung des Beschuldigten bezüglich seiner persönlichen Beziehung zu F.________ sel. («Wir haben sie bei uns aufgenommen wie ein Familienmitglied. Sie hat beispielsweise Weihnachten bei uns mit meiner Familie verbracht. Sie war für uns wie ein Mutterersatz, ich habe meine Mutter schon früh verloren, Frau FL.________ hat mich sehr an meine Mutter erinnert», pag. 05 001 003 Z. 95 ff.), zumal bei einer mit einer familiären Verbindung vergleichbaren freundschaftlichen Beziehung weder sprachlich noch inhaltlich an zu «entlöhnende Leistungen» zu denken wäre.
Als der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme am 23. Juli 2020 gefragt wurde, was er zum Vorwurf des unrechtmässigen Geldbezugs sage, führte er Folgendes aus: «Ich gebe es zu, wir haben Geld abgezwackt, aber sie hat uns unterstützt» (pag. 05 001 013 Z. 460 ff.). Der Umstand, dass er diese Aussage gegen Ende seiner ersten Einvernahme tätigte, deutet nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass er dabei wohl an die bis dahin nicht dargelegten kleineren Bezüge gedacht haben dürfte. In der zweiten Einvernahme am 19. Mai 2021 wurde diese Aussage dem Beschuldigten vorgehalten, worauf er ausführte, dies sei ein guter Ausdruck, er habe Geld von ihrem Konto abgezogen, sie hätten eine Verfügung über das Konto gehabt und mit der Karte habe er Geld abgehoben. Das Geld sei für die gemeinsamen Angelegenheiten seiner Ehefrau und ihm abgehoben worden. Er habe damit aber auch Sachen für die Belange von F.________ sel. abgehoben» (pag. 05 001 021 Z. 151 ff.). Damit bestätigte der Beschuldigte nicht nur, dass er die fraglichen Geldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. getätigt hatte, sondern auch, dass die abgehobenen Mittel weder in Absprache mit F.________ sel. noch in ihrem Sinne verwendet wurden. Auch wenn der Beschuldigte im Widerspruch dazu an seiner ersten Einvernahme ausführte, er habe F.________ sel. immer zuerst gefragt, ob er das Geld abheben könne bzw. ihr auf den Kontoauszügen auch die Barbezüge gezeigt und ihr erklärt habe, wofür er das Geld verwendet habe (pag. 05 001 011 Z. 362 ff.), ist angesichts der hiervor wiedergegebenen Bestätigung seiner Aussage im Rahmen der zweiten Einvernahme und des Hinweises, dass «Abzwacken» ein guter Ausdruck sei, nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Aussagen nicht wörtlich gemeint haben könnte. Daran ändert auch die erstmalige Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nichts, wo er erstmals ausführte, F.________ sel. habe gesagt, er könne Geld abzwacken, da sie ja genug habe (pag. 18 137 Z. 475 ff.). Vorab dürfte es dem Beschuldigten bereits in der Voruntersuchung in den Sinn gekommen sein, wenn dieser Begriff tatsächlich von F.________ sel. selber verwendet worden wäre. Weiter verwendete er in seiner ersten Einvernahme den Ausdruck «Zugeben», was inhaltlich kaum Sinn ergeben würde, wenn das «Abzwacken» nicht mit Wissen von F.________ sel. geschehen wäre, zumal er bei seinem Zugeständnis bei der Staatsanwaltschaft offenbar auch von seinen Emotionen überwältigt wurde (pag. 05 001 013 Z. 460: «Verbal: Der Beschuldigte weint.»). Sodann konnte der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben, weshalb er H.________ gegenüber im Jahr 2017 angab, dass sich bei den Finanzen von F.________ sel. die Einnahmen und Ausgaben in etwa in Waage halten würden, zumal er bestätigte, dass von den Konti bei der K.________(Unternehmen) insgesamt CHF 370'000.00 auf das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) abflossen (vgl. pag. 18 135 Z. 434 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sich die Kammer ein eigenes Bild vom Beschuldigten machen. Dieser erschien grundsätzlich korrekt und nicht unehrlich. Als unglaubhaft erweisen sich seine Aussagen jedoch dort, wo es um innere Absichten ging. So wurde der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Auftrag der KESB, der von H.________ und I.________ im Zusammenhang mit der Betreuung des Beschuldigten für F.________ sel. in Auftrag gegeben wurde, befragt. Konkret machte der Beschuldigte geltend, nie etwas vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren bzw. keine Kenntnis vom Abschlussbericht gehabt zu haben. Daraufhin angesprochen, wieso er sich nicht danach erkundigt hatte, obwohl er sich von H.________ und I.________ angeklagt gefühlt hatte, führte der Beschuldigte sinngemäss aus, kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens gehabt zu haben (pag. 19 498 ff. Z. 22 ff.), was der Kammer unglaubhaft erscheint. Gleich verhält es sich mit der verneinenden Antwort des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach er sich nie überlegt habe, dass er möglicherweise im Rahmen der Erbteilung betreffend Nachlass von F.________ sel. Rechenschaft über die bezogenen Gelder ablegen müsse (pag. 19 507 Z. 24 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über einen Abschluss als ________(Beruf) verfügt und sich damit einhergehend mit Dokumentationspflichten auskennt, erscheint unglaubhaft, dass er sich zu keinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht hatte, dass eine fehlende, saubere und lückenlose Dokumentierung später zu Schwierigkeiten führen könnte.
Schliesslich erwecken die Aussagen des Beschuldigten im gesamten Verfahren den Eindruck, dass er das Gefühl hatte, zumindest gewissermassen einen (moralischen) Anspruch auf das Geld von F.________ sel. gehabt zu haben (oder immerhin auf eine konstante Unterstützung resp. im bisherigen Ausmass), zumal er offen zu erkennen gab, dass er dies als Gegenleistung für die von seiner Ehefrau und ihm geleistete Betreuung von F.________ sel. (pag. 05 001 007 Z. 224 ff.) resp. als «geschenkter» finanzieller Ausgleich der von ihnen geleisteten Hilfe (pag. 05 001 022 Z. 167 f.) betrachtete und somit eben wohl auch erwartete. Darüber hinaus scheint der Beschuldigte auch eine Art innere Überzeugung (gehabt) zu haben, dass seiner Ehefrau und ihm das gesamte Vermögen von F.________ sel. zusteht, da er erstens aussagte, die von ihnen erhaltenen Leistungen würden die ebenfalls begünstigten H.________ und I.________ nichts angehen (weshalb diese bei der Testamentseröffnung auf Frage nicht offengelegt worden seien, pag. 05 001 032 Z. 551 ff.), und es zweitens als «perfid» und «kurlige Situation» bezeichnete, dass die erwähnten Verwandten von F.________ sel. ebenfalls als Erben eingesetzt worden waren (pag. 005 001 032 Z. 674 ff.). Diese sonderbare Auffassung des Beschuldigten lässt sich allenfalls damit erklären, dass F.________ sel. ursprünglich ihr gesamtes Vermögen der Y.________ testamentarisch vermachen wollte, worauf sie – offenbar auf Anregung des Beschuldigten hin – ihr Testament geändert und (vorerst) die Ehefrau des Beschuldigten sowie drei Familienmitglieder begünstigen wollte (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt Z.________ in der Klageantwort vom 16. Oktober 2019 in den beigezogenen Akten des Zivilverfahren CIV ________ zwischen G.________ und dem Beschuldigten einerseits und H.________ und I.________ andererseits, pag. 19 196).
8.2.2
Aussagen von G.________
Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Aussagen von G.________ Folgendes fest (pag. 18 242, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
G.________ erteilte ausführliche Auskünfte, wenn es um das Rahmengeschehen und das persönliche Verhältnis von ihr und ihrem Mann zu F.________ ging. Auch ihre Angaben stimmen diesbezüglich nicht nur mit denjenigen ihres Mannes, sondern auch der anderen befragten Personen und soweit gegeben mit den Unterlagen überein und können insoweit als glaubhaft bezeichnet werden. Aufgrund ihrer Ehe mit dem Beschuldigten A.________ werden die Aussagen von G.________ allerdings bloss vereinzelt beigezogen und – mit wenigen Ausnahmen – dann, wenn sie die Angaben von A.________ bestätigen. Wenn es hingegen um finanzielle Fragen ging, konnte oder wollte G.________ sich nicht erinnern bzw. erklärte, dass sie damit nichts zu tun gehabt habe und dazu keine Auskünfte erteilen könne. Es kann offengelassen werden, ob das glaubhaft ist, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie eingestellt hat.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass G.________ als in diesem Verfahren ehemals selber Beschuldigte, Ehefrau des Beschuldigten und von F.________ sel. eingesetzte Erbin nicht gänzlich neutral ist bzw. ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Dies vermag ihre Aussagen aber nicht per se in Frage zu stellen, sondern ist im Rahmen der Würdigung zu berücksichtigen. G.________ wurde zwei Mal einvernommen und machte hierbei gleichbleibende, im Wesentlichen glaubhafte Aussagen. Sie vermochte jedoch zum Kerngeschehen weder belastende noch entlastende Aussagen tätigen, weshalb ihre Aussagen zur Klärung der beweisrelevanten Fragen nur bedingt beizutragen vermögen. Aus ihren Aussagen geht im Wesentlichen lediglich hervor, dass finanzielle Angelegenheiten – generell und auch in Bezug auf F.________ sel. – von ihrem Mann erledigt wurden.
8.2.3
Aussagen von H.________
Auch hinsichtlich der Aussagen von H.________ kann sich die Kammer vorab den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 18 242, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
H.________ wiederum hat – wie auch die Ehegatten AG.________ – aufgrund seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft F.________ bzw. im Zusammenhang mit dem hängigen Zivilverfahren betreffend den Nachlass von F.________ offensichtlich ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens. Seine Aussagen können daher nicht a priori als neutral bezeichnet werden. Festzuhalten ist aber auch, dass er bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht konstant und übereinstimmend ausgesagt hat und seine Angaben detailreich sind und diverse Anekdoten enthalten, die sich zwanglos in die Darstellung des Sachverhaltes durch die anderen befragten Personen einordnen lassen. Offensichtlich schildert er die Geschehnisse so, wie sie seinem subjektiven Empfinden entsprechen. Er macht die Ehegatten AG.________ bzw. A.________ denn auch nicht schlecht, sondern räumt durchaus ein, dass sich diese während Jahren gut um F.________ gekümmert hatten. Zwar dürfte H.________ es beim Heimeintritt von F.________ ein wenig empfunden haben, dass diese nicht ihn und damit ein Familienmitglied, sondern die Ehegatten AG.________ bevollmächtigt hatte. Offensichtlich arrangierte er sich aber dann rasch damit bzw. war offenbar sogar eher froh darüber, zumal sein Verhältnis zu F.________ eigenen Angaben gemäss letztlich nicht allzu eng war. Erst rund 2½ Jahre später wurde er dann zusammen mit seiner Cousine I.________ wieder aktiv, als er die offenbar teilweise wenig schmeichelhaften Aussagen von F.________ bezüglich A.________ mit dem ihm neu zur Kenntnis gebrachten Umstand, dass diese recht vermögend war, zusammenbrachte. Das Gericht stellt deswegen insgesamt auf die Aussagen von H.________ ab.
Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass auch H.________ – als mit Anteil 1/4 eingesetzter Erbe – ein erhebliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hatte und demzufolge ebenfalls nicht als neutraler Zeuge betrachtet werden kann. Er schilderte den Sachverhalt im Rahmen seiner zwei Einvernahmen allerdings gleichbleibend und mit einigen speziellen Details, wenn auch etwas subjektiv gefärbt. So ergibt sich aus seinen Aussagen klar, dass er (jedenfalls mittlerweile) nicht mehr viel vom Beschuldigten und G.________ hält. Dennoch belastete er sie bzw. insbesondere den Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig. So sagte er auf entsprechende Frage hin aus, dass sie nie daran gehindert worden seien, F.________ sel. zu besuchen und betonte mehrfach, dass sich der Beschuldigte und G.________ über längere Zeit gut um F.________ sel. gekümmert hätten und dass dies für ihn in Ordnung gewesen sei. Aufgrund seiner Aussagen entsteht gar der Eindruck, dass er gewissermassen froh über diese «Drittbetreuung» war. Weiter sagte H.________ aus, er habe den Beschuldigten «eigentlich gar nicht so schlimm gefunden», dieser sei ein ________ (Beruf) gewesen, der gewusst habe, wie man spreche und sich benehme. Dass er dieser Auffassung war, ergibt sich auch aus seinen übrigen Aussagen und dem von ihm geschilderten eigenen Verhalten im Zusammenhang mit F.________ sel. So liess er den Beschuldigten über längere Zeit gewähren, obwohl er eigenen Angaben zufolge mehrfach einschlägige Gespräche mit F.________ sel. hatte. Er fand ihn offenbar wirklich «gar nicht so schlimm». Betreffend G.________ ist ihm zwar ein negatives Erlebnis in Erinnerung geblieben, er schilderte aber, dass insbesondere auch sie ein nahes Verhältnis zu F.________ sel. gehabt habe. H.________ gab indes auch einige Aussagen zu Protokoll, welche den Beschuldigten belasten. So etwa, dass ihm F.________ sel. sinngemäss gesagt habe, der Beschuldigte sei nur auf ihr Geld aus (Handzeichen für Geld, Ferien auf ihre Kosten etc.) bzw. sie habe ihn «geerbt» von ihrem Mann, was auch nicht sonderlich schmeichelhaft ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist nicht auszuschliessen, dass F.________ sel. effektiv solche Aussagen gemacht hatte. Wie die Verteidigung oberinstanzlich jedoch zu Recht ausführte, ist gut möglich, dass F.________ sel. gegenüber den verschiedenen Beteiligten jeweils das gesagt hatte, was diese hören wollten (pag. 19516). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass H.________ den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau noch erheblich schwerer hätte belasten können, wenn er etwas hätte erfinden wollen. Zudem wäre in diesem Zusammenhang wohl auch davon auszugehen, dass er viel früher reagiert bzw. Strafanzeige eingereicht hätte. Insgesamt können seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor der Vorinstanz als glaubhaft erachtet werden.
8.2.4
Aussagen von M.________
Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von M.________ Folgendes fest (pag. 18 243, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Schliesslich ist noch kurz auf M.________ einzugehen, der relativ ausführliche, detailreiche und spontane Aussagen gemacht und Wissenslücken offen eingeräumt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse M.________ als Kundenberater der Vermögensverwalterin K.________(Unternehmen) von F.________ daran gehabt hätte, falsche oder zu Gunsten oder zu Lasten von A.________ oder F.________ angepasste Aussagen zu machen. Dessen Angaben erscheinen daher insgesamt glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
Dieser Ansicht schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Aus den Aussagen von M.________ können keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Sie waren – auch wenn es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) handelte – neutral und nicht auffällig beschönigend. M.________ schilderte den Sachverhalt nachvollziehbar und aus relativ neutraler Position. So gab er etwa an, dass F.________ sel. für ihn unnahbar gewesen sei, es mit ihrer Gesundheit dann schon schlechter geworden sei bzw. sich ihr Gesundheitszustand verändert habe (wobei sie einfach verlangsamt gewesen sei), sie sich gemessen am Volksdurchschnitt wohl eher weniger in Geldfragen ausgekannt habe, ihr Geld eher zusammengehalten habe, in Bezug auf den Beschuldigten und dessen Ehefrau aber grosszügig gewesen sei. Am Anfang habe sie den normalen Zahlungsverkehr wohl schon noch selber durchführen können, gegen Schluss aber nicht mehr. Im Jahr 2018 sei er nicht mehr bei ihr gewesen (pag. 18 108 ff. Z. 78 ff.). Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht auf die Aussagen von M.________ abzustellen.
8.2.5
Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.________
Die Beziehung des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu F.________ sel. wurde grundsätzlich bereits im Rahmen des unbestrittenen Sachverhalts dargestellt.
Der Beschuldigte betonte im vorliegenden Verfahren mehrfach, dass er mit F.________ sel. immer im besten Einvernehmen gestanden habe und erklärte, diese sei wie eine Mutter für ihn gewesen (zuletzt an der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 19 490 Z. 2 ff.). Diese Aussage hatte er offensichtlich auch gegenüber H.________ gemacht, der in diesem Zusammenhang glaubhaft aussagte, dass er F.________ sel. einmal auf diese Bemerkung angesprochen habe, worauf sie mit der Hand das Zeichen für Geld gemacht habe. Nicht nur gestützt auf diesen Umstand, sondern auch auf weitere Hinweise in den Akten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das persönliche Verhältnis zwischen ihm und F.________ sel. beschönigte bzw. die beiden sich persönlich doch weniger nahe standen, als der Beschuldigte geltend machte. Die Vorinstanz wich insofern zutreffend von der Darstellung des Beschuldigten ab, als dass sie (auch) pekuniäre Motive beim Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Beziehung zu F.________ sel. erblickte und erwog, dieser habe aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse von F.________ sel. mehr in diese Beziehung investiert, als er es getan hätte, wenn F.________ sel. mittellos gewesen wäre, was F.________ sel. jedoch durchaus bewusst gewesen sei. Zumindest zeigen die von H.________ geschilderte Bemerkung von F.________ sel. (Handzeichen für Geld) sowie die von ihm erwähnten Bezeichnungen des Beschuldigten als «________» sowie «________» auch auf, dass F.________ sel. sich hinsichtlich Zuwendung/Unterstützung durch den Beschuldigten keinen Illusionen hingab. Auch sie bezeichnete den Beschuldigten offenbar zeitweise als «Finanzminister». Letztlich fielen aber auch die Aussagen des Beschuldigten etwas widersprüchlich aus, wenn er zwar betonte, F.________ sel. sei für ihn wie eine Mutter gewesen, für seine Dienste aber gleichzeitig eine Art monatliche Entschädigung resp. Abgeltung von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 entgegennahm resp. wohl auch etwas erwartete, was das angeblich mütterliche Verhältnis erheblich relativiert. Schliesslich gab auch der Beschuldigte zu Protokoll, dass insbesondere seine Frau ein besonders enges Verhältnis zu F.________ sel. gehabt habe.
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass die beiden Frauen offensichtlich einen Draht zueinander gefunden und sich gemocht hätten. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus den Aussagen von G.________. Auch die aktenkundigen Unterlagen zeigen ein relativ klares Bild: So räumte F.________ sel. im Februar 2015 zunächst G.________ eine Vollmacht über das Konto bei der J.________(Unternehmen) ein und nannte sie in ihrem Vorsorgeauftrag an erster Stelle, dies, obwohl sich gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigte um die finanziellen Angelegenheiten kümmerte. Darüber hinaus wurde G.________ im Rahmen der Lebensversicherung begünstigt (Leibrente) und bereits einige Zeit vor dem Beschuldigten als Erbin eingesetzt. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz realisierte F.________ sel. aber auch, dass sie die Bekanntschaft mit G.________ nicht unter Ausschluss des Beschuldigten hätte pflegen können, weshalb sie sich damit abgefunden und durchaus auch ihre Vorteile daraus gezogen hatte. Da aber F.________ sel. – wie erwähnt – vermutlich durchaus realisiert hatte, worauf die «Zuneigung» des Beschuldigten ihr gegenüber basierte, ging die Vorinstanz nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass sich F.________ sel. die Aufmerksamkeit des Beschuldigten teilweise auch bewusst erkauft hatte (pag. 18 244, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal auch dem Bericht der KESB zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau für F.________ sel. insbesondere auch ein Zeitvertrieb waren (pag. 07 005 020).
Angesichts der unbestrittenen finanziellen Abhängigkeit des Beschuldigten und seiner Ehefrau von F.________ sel. liegt es auf der Hand, dass der Geldfluss von F.________ sel. zu diesen beiden (zumindest mit der Zeit) ein konstanter und wichtiger Bestandteil der Beziehung zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten darstellte, zumal der Beschuldigte für die finanziellen Angelegenheiten von sich und seiner Ehefrau verantwortlich und zuständig war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte im Laufe der Zeit mit dieser finanziellen Unterstützung weiterhin rechnete und diese in einem gewissen Sinne wohl auch etwas erwartete, zumal die Alternative der offensichtlich unangenehme Gang zum Sozialamt gewesen wäre. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass damit auch immer wie mehr eine Verflechtung von Beruflichem und Privatem beim Beschuldigten vorlag, zumal der Ursprung dieser Bekanntschaft darin fusste, dass der Beschuldigte als ________ (Beruf) den Ehemann von F.________ sel. zuerst im Rahmen eines Schadensfalles kennenlernte und anschliessend in finanziellen Belangen beriet. Damit einhergehend traf den Beschuldigten in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. eine noch grössere Sorgfaltspflicht, als er sie von Berufes wegen ohnehin schon hatte.
8.2.6
Zum hypothetischen Willen von F.________ sel. betreffend Transaktionen
8.2.6.1
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass F.________ sel. aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich nach Belieben über die in der Anklageschrift aufgeführten Gelder, welche sich in ihrem Eigentum befanden, verfügen konnte und es in ihrem Belieben stand, dem Beschuldigten und seiner Ehefrau unter verschiedenen Titeln Geld zukommen zu lassen, sofern dies gewünscht war. Für die Beantwortung der Frage, ob die unbestrittenen Geldflüsse von F.________ sel. tatsächlich so gewollt waren, prüfte die Vorinstanz eingehend das hypothetische Wissen und den hypothetischen Willen von F.________ sel. in Bezug auf die angeklagten Geldflüsse vor und während ihres Aufenthalts im Altersheim N.________. Diese chronologische Vorgehensweise erweist sich als zielführend, weshalb sie im Rahmen der nachfolgenden Prüfung ebenfalls beibehalten wird.
8.2.6.2
Bis zum Heimantritt im Jahr 2015
Die Vorinstanz erwog in zutreffender Weise, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach die von F.________ sel. bis zu ihrem Schlaganfall und Heimeintritt getätigten finanziellen Verfügungen nicht ihrem Willen entsprochen hätten, zumal sie die Zahlungen selber erledigte, namentlich sämtliche Zahlungsaufträge eigenhändig (mit «________» oder «________») unterzeichnete (siehe dazu pag. 007 083 096, 099, 100, 106 [wobei hier der über CHF 10'962.10 lautende Zahlungsauftrag zwar als Beleg vorhanden ist, im Kontoauszug aber nicht als solcher erkennbar wird], 110, 113, 121, 135, 140, 142, 145, 151, 158), und auch diverse Einzahlungsscheine ihre Schrift aufweisen. Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus den Aussagen der befragten Personen, insbesondere denjenigen des Beschuldigten, welcher später für die administrativen bzw. finanziellen Belange von F.________ sel. zuständig war.
Auf den kurzen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. O.________ vom Dezember 2019, welcher bezogen auf anfangs 2015 eine deutlich eingeschränkte Merkfähigkeit, leichte Beeinflussbarkeit und beginnende larvierte Demenz beschrieb, stellte die Vorinstanz nicht ab mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau F.________ sel. zwar für sich eingenommen hätten, indem sie ihr mit Blick auf den Umstand, dass man sich erst im Jahr 2006 kennen gelernt habe, eine recht grosse Aufmerksamkeit geschenkt und sich um sie gekümmert hätten, weshalb sich F.________ sel. im Gegenzug natürlich auch eher gewillt gezeigt habe, sich finanziell grosszügig zu zeigen; insgesamt habe sich dies angesichts der konkreten Umstände aber in einem solchen Rahmen gehalten, bei dem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden könne, dass sich F.________ sel. ihrer Handlungen durchaus bewusst gewesen sei. Zudem würden die drei späteren Arztzeugnisse, ausgestellt von zwei verschiedenen Ärzten am 29. Mai 2015, 4. April 2017 sowie 30. Oktober 2017 u.a. im Zusammenhang mit finanziellen Verfügungen, F.________ sel. zu den jeweiligen Zeitpunkten volle Urteilsfähigkeit attestieren. Auch dem Pflegebericht des N.________ würden sich jedenfalls bis im Herbst 2016 keine dahingehenden Hinweise entnehmen lassen, wonach F.________ sel. nicht mehr in der Lage gewesen sei, eigene Entscheidungen zu treffen (pag. 18 246 f., S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Sichtweise ist zutreffend. Vorab wurde das Arztzeugnis von Dr. med. O.________ – mithin das einzige Element, welches diese Einschätzung in Frage stellen könnte – im Dezember 2019 und somit einige Jahre später ausgestellt als die übrigen, zeitlich näheren Zeugnisse, die jeweils von vollständiger Urteilsfähigkeit ausgegangen waren. Auch mit Blick auf den Pflegebericht sowie die Aussagen der befragten Personen drängt sich keine andere Sichtweise auf. In diesem Zusammenhang ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – insbesondere auch auf den Pflegebericht des N.________ abzustellen. Die Pflegenden, welche für die Einträge zuständig waren, sahen F.________ sel. täglich, kannten sie und konnten sie entsprechend gut einschätzen. Aufgrund der sogenannten Beobachtungszeiten ist der Verlauf denn auch in zeitlicher Hinsicht gut nachvollziehbar. Dafür, dass dieser Bericht in irgendeine Richtung geschönt worden wäre, liegen keine Hinweise vor bzw. sind keine Gründe ersichtlich.
8.2.6.3
Ab Heimeintritt im Februar 2015
Dispositiv
In nachvollziehbarer Weise stützte sich die Vorinstanz für die Zeit ab dem Heimeintritt im Februar 2015 vorab auf die als glaubhaft eingestuften Schilderungen des Beschuldigten und G.________. Demnach erlitt F.________ sel. wenige Tage nach einem ersten Schlaganfall am 3. Februar 2015 einen zweiten und musste daraufhin zunächst hospitalisiert werden. Aus dem zweiten Schlaganfall habe eine halbseitige Lähmung resultiert, welche einen Heimeintritt nötig gemacht habe; dieser sei am 16. Februar 2015 erfolgt. Somit sei es anfangs Februar 2015 zu einer grossen Veränderung und einer Verschlechterung des Zustands der damals 91-jährigen F.________ gekommen (pag. 18 247, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen unbestrittenen Ausführungen kann vorbehaltlos gefolgt werden. Insbesondere der aktenkundige Pflegebericht vermittelt einen guten Überblick über die gesundheitliche Situation von F.________ sel. ab Heimeintritt, wobei sich ihr Aufenthalt dort gemäss zutreffender Ausführungen der Vorinstanz grob in drei Phasen unterteilen lässt:
Februar 2015 bis Herbst 2016
Für diese erste Zeit ihres Heimaufenthaltes bis Herbst 2016 ging die Vorinstanz – insbesondere gestützt auf den Pflegebericht – zusammengefasst davon aus, dass F.________ sel. in der Lage war, eigene Entscheidungen in finanzieller Hinsicht zu treffen, namentlich auch darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie dem Beschuldigten und dessen Ehefrau habe Geld zukommen lassen wollen (pag. 18 247 f., S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im besagten Pflegebericht wurde F.________ sel. zunächst als zufriedene, witzige und humorvolle Person geschildert (z.B. am 19. Februar 2015, pag. 19 008). Sie habe sich an den Gemeinschaftsaktivitäten beteiligt, noch selbständig Zeitschriften gelesen, Kreuzworträtsel gelöst und habe klare Auskünfte geben sowie Gespräche führen können (z.B. am 22. Februar 2015, pag. 19 009, am 2. Juni 2015, pag. 19 018, im November 2015, pag. 19 029, sowie am 23. Juli 2016, pag. 19 041). Dem Eintrag vom 17. August 2015 ist zwar zu entnehmen, dass F.________ sel. Mühe gehabt habe, sich auszudrücken und Botschaften oft in "Sprüche" verpackt habe, wobei nicht klar gewesen sei, ob das bewusst erfolgt sei oder es sich um eine Bewältigungsstrategie gehandelt habe (pag. 19 023). Gut drei Monate später, am 25. November 2015, findet sich demgegenüber erneut ein Eintrag des Arztes, wonach F.________ sel. klar gesprochen habe und allseits orientiert und urteilsfähig gewesen sei (pag. 19 029). Die Bemerkungen im Pflegebericht – welche im Übrigen indirekt auch mit den Aussagen des Beschuldigten und G.________ übereinstimmen – sprechen nach dem Gesagten nicht dafür, dass F.________ sel. im genannten Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eigene (finanzielle) Entscheidungen zu treffen. Dies ergibt sich auch aus den übrigen aktenkundigen Unterlagen: In zeitlicher Nähe zum Heimeintritt räumte F.________ sel. am 2. Februar 2015 G.________ (später dann ab 12. Juni 2016 auch dem Beschuldigten) eine Vollmacht für ihre Konti bei der J.________(Unternehmen) ein (pag. 07 082 003 f.). Kurze Zeit später, am 17. Februar 2015, liess F.________ sel. beim Notar R.________ eine Patientenverfügung erstellen, in welcher sie betreffend «Sterbebegleitung» den Wunsch festhielt, durch G.________ und den Beschuldigten betreut zu werden, wobei sie unter dem Titel Vorsorgeauftrag den Beschuldigten erwähnte (pag. 07 005 014 ff., pag. 14 003 017 ff. und 021 ff., pag. 07 005 016). Am 26. Mai 2015 liess F.________ sel. wiederum bei Notar R.________ einen Vorsorgeauftrag beglaubigen, mit dem sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit G.________ und den Beschuldigten mit ihrer umfassenden Personen- und Vermögensvorsorge beauftragte, wobei dem Vorsorgeauftrag keine Entschädigungsregelung für allfällige Aufwände zu entnehmen ist (pag. 04 001 307 ff.). Gleichentags räumte F.________ sel. G.________ und dem Beschuldigten eine Generalvollmacht ein, wiederum beglaubigt durch Notar R.________ (pag. 04 001 309 f.).
Die anfallenden Heimkosten wurden über das Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. beglichen (erste Belastung über CHF 2'594.65 am 13. April 2015, nachfolgend monatliche Belastungen über rund CHF 6'000.00), wie auch die übrigen Kosten von F.________ sel. wie namentlich Krankenkasse, Steuern, Arztrechnungen, Spenden etc. Am 2. Juli 2015 erfolgte die Bezahlung einer Rechnung über CHF 1'400.00 für die Räumung der Wohnung von F.________ sel. (pag. 07 083 176 und 177/3). Nach dem Heimeintritt bis im Juni 2017 unterschrieb F.________ sel. jeweils die Zahlungsaufträge, welche der Beschuldigte vorbereitet hatte (vgl. die letzte selbstständige Unterzeichnung, pag. 07 083 232). Dem Arztzeugnis der Heimärztin Dr. med. P.________ vom 2. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass F.________ sel. aus medizinischer Sicht als urteilsfähig eingeschätzt wurde (pag. 07 056 010).
Mit der Vorinstanz ist gestützt auf diese Aktenlage nicht davon auszugehen, dass F.________ sel. nicht in der Lage gewesen wäre, eigenständig darüber zu entscheiden, ob sie dem Beschuldigten oder dessen Ehefrau Gelder zukommen lassen wollte, zumal ihr Zahlungsaufträge für Überweisungen ab ihrem Konto bei der J.________(Unternehmen) nach wie vor zur Unterzeichnung vorgelegt wurden (vgl. dazu pag. 07 083 234).
Ab Herbst 2016
Für die Zeit ab Herbst 2016 hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 248, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Erste Anzeichen für eine sukzessive Verschlechterung des körperlichen, aber auch geistigen Gesundheitszustandes von F.________ ergeben sich aus dem Pflegebericht für die Zeit ab Herbst 2016 bis anfangs Februar 2018. Während dort zunächst vor allem festgestellt wurde, dass F.________ zunehmend vergesslich wurde, wird erstmals am 09.05.2017 festgehalten, dass sie für grössere Entscheidungen wie finanzielle Angelegenheiten Hilfe und Beratung benötige. Dem steht das dritte Arztzeugnis vom 30.10.2017 entgegen, das ihr (sinngemäss) weiterhin volle Urteilsfähigkeit attestierte und das im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung gegenüber der KESB erfolgt war. Dr. med. Q.________ dürfte es mit der durchaus naheliegenden Idee ausgestellt haben, dass es um die Testierfähigkeit oder sonst eine spezielle, mit F.________ besprochene Angelegenheit gehe und nicht, ob diese die volle Übersicht über die regelmässigen Bezüge von ihren Konten durch A.________ gehabt habe. Diese Bezüge bzw. deren Ausmass war soweit ersichtlich Aussenstehenden, auch dem Sozialdienst D.________ bzw. der KESB, gar nicht bekannt. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass F.________ bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 07.04.2017 (zur Überweisung von CHF 25'000 vom 01.11.2017 vgl. Ziff. II.C.5 hienach) in der Lage war, zu erfassen, um was es ging, und entscheiden konnte, ob sie das mit ihrer Unterschrift veranlassen wollte oder nicht. Es handelte sich um einen auch für sie aus der täglichen Routine herausstechenden Akt, bei dem nichts darauf hinweist, dass Notar R.________ seinen Pflichten nicht nachgekommen wäre, sondern die letztwillige Verfügung bzw. deren Inhalt mit ihr besprochen hatte. Dass sich der Zustand von F.________ aber insgesamt verschlechterte, ergibt sich auch daraus, dass F.________ die Zahlungsaufträge – mit einer Ausnahme, auf die wie gesagt zurückzukommen sein wird – ab Juli 2017 nicht mehr selber unterzeichnete. Zwar empfing sie auch noch im Jahre 2017 den Kundenberater der K.________ (Unternehmen) M.________, der allerdings ebenfalls erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zusammengefasst geht das Gerichts davon aus, dass F.________ bezüglich der alltäglichen Angelegenheiten zunehmend Mühe hatte, den Überblick zu behalten und Entscheidungen ihrem Willen entsprechend zu treffen. In dubio geht das Gericht aber auch davon aus, dass sich F.________ auf spezielle Ereignisse wie Arztbesuche, Besprechungen mit M.________ oder Notar R.________ sowie die grösseren Überweisungen, soweit sie sie weiterhin selber veranlasste, konzentrieren konnte und gegen aussen einen guten Eindruck hinterlassen wollte. Anders verhält es sich mit den alltäglichen, in der Gleichförmigkeit des Heimalltags untergehenden Vorgängen und Transaktionen, worauf später einzugehen ist.
Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist auf die folgenden Anmerkungen aus dem Pflegebericht hinzuweisen:
So wurde etwa notiert, F.________ sel. habe am 28. August 2016 vergessen, dass ihr die Pflegeperson kurz zuvor gesagt habe, sie werde nochmals vorbeikommen (pag. 19 044). Zwei Monate später, am 31. Oktober 2016 bzw. 1. November 2016, wurde unter anderem festgehalten, dass F.________ sel. zwar noch eigene Entscheidungen im Alltag treffen und gut Sätze formulieren könne, jedoch Mühe habe, ein Gespräch zu führen. Es wurde auch erstmals festgehalten, dass sie sich zwar noch an frühere, aber nicht mehr gut an kürzlich stattgefundene Ereignisse erinnern könne (pag. 19 046). Am 26. Dezember 2016 wurde notiert, dass F.________ sel. gemeint habe, sie werde zum Mittagessen abgeholt, sich aber um drei Tage getäuscht habe (pag. 19 050). Im Frühling des Jahres 2017 wurde sodann notiert, dass sie sich hinsichtlich der täglichen Routine weiterhin klar habe äussern können, auch wenn sie manchmal «den Faden verloren» oder Worte nicht gefunden habe (vgl. die Einträge vom 25. April 2017, vom 28. April 2017, pag. 19 056, vom 29. April 2017, pag. 19 057, und vom 3. Mai 2017, pag. 19 059). Festgehalten wurde im Pflegebericht auch, dass sie sich an Geschehnisse aus der Vergangenheit lückenhaft erinnere. Alltägliche Dinge könne sie zwar eigenständig entscheiden, für grössere Entscheidungen (wie finanzielle Angelegenheiten) benötige sie aber Hilfe und Beratung (so am 9. Mai 2017, pag. 19 059 f., am 24. Oktober 2017, pag. 19 068, am 30. Oktober 2017, pag. 19 069 f. und am 1. November 2017, pag. 19 071). Von Seiten der Physiotherapeutin wurde festgehalten, dass sich F.________ sel. schnell ablenken lasse (am 27. Juni 2017, pag. 19 063, und am 22. August 2017, pag. 19 065).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ging es F.________ sel. bis Ende 2017 körperlich und insbesondere auch geistig zunehmend schlechter. Diesen Eindruck vermitteln nebst den dokumentierten Ausfällen im Pflegebericht auch die Aussagen von M.________. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz gefragt nach dem geistigen Zustand von F.________ sel., dass sich dieser wahrscheinlich schon verändert habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie sage, das Tempo habe sich aber verlangsamt. Ob sie hinsichtlich des normalen Zahlungsverkehrs habe Entscheide treffen können, könne er nicht beurteilen. Am Anfang habe sie das wohl schon gekonnt, dann nicht mehr (pag. 18 108 f. Z. 105 f.).
Ab Februar 2018
Zum Zustand ab Februar 2018 hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 248 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Oberschenkelfraktur im Februar 2018 stellte schliesslich nochmals eine deutliche Zäsur dar, von der sich F.________ nicht mehr erholte. Im Gegensatz zu A.________ erklärten denn auch G.________ und H.________, dass F.________ seit der Oberschenkelfraktur bzw. im letzten halben Lebensjahr sehr abgegeben habe. F.________ verbrachte ihre Tage im Pflegeheim zunehmend im Bett und dem Pflegebericht ist eindrücklich das langsame Sterben eines Menschen zu entnehmen. F.________ zog sich immer mehr in sich selber zurück und interessierte sich ganz offensichtlich und wenn überhaupt nur noch für immer kürzer werdende Besuche durch ihre Bezugspersonen, aber sicher nicht mehr für finanzielle Angelegenheiten. Wie ausgeführt unterzeichnete F.________ denn auch keine Zahlungsaufträge mehr, wurde nicht mehr vom Kundenberater M.________ besucht und traf keine aktiven Entscheidungen mehr, was ihre finanziellen Angelegenheiten anbelangte. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass F.________ ab Februar 2018 bis zu ihrem Tod am 27.09.2018 nicht mehr in der Lage war, sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und entsprechende Entscheidungen zu treffen.
Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab ebenfalls integral verwiesen werden. Eindrücklich lässt sich der sich zunehmend verschlechternde gesundheitliche/geistige Zustand von F.________ sel. auch dem aktenkundigen Pflegebericht entnehmen: So sei F.________ sel. nach einem Sturz aus dem Rollstuhl operiert worden, zurück im Pflegeheim hätten ihre körperlichen Einschränkungen aber zu einer zunehmenden Unzufriedenheit geführt. Sie habe auch immer häufiger geäussert, dass sie nicht mehr leben wolle und ihr geistiger Zustand habe sich verschlechtert (z.B. am 9. Februar 2018, pag. 19 076, und am 12. Februar 2018, pag. 19 078). An den Unfall oder die Operation habe sie sich nicht erinnern können (vgl. die Einträge am 10. Februar 2018, pag. 19 077, und am 15. Februar 2018, pag. 19 081). Am 13. Februar 2018 wurde unter anderem notiert, dass F.________ sel. keine Entscheidungen mehr treffe und dies durch das Pflegepersonal übernommen werde. Sie benutze wiederkehrend immer die gleichen Wörter, könne sich aber mitteilen. Werde in einfachen, kurzen und klaren Sätzen mit ihr gesprochen, verstehe sie es. Weiter wurde festgehalten, dass sie am Nachmittag Besuch erhalten habe, es am Abend aber nicht mehr gewusst habe (pag. 19 078 f.). Am 20. September 2018 wurde notiert, dass der Beschuldigte über den sich verschlechternden Gesundheitszustand von F.________ sel. informiert worden sei (pag. 19 119). Am 27. September 2018 sei F.________ sel. schliesslich im Pflegeheim verstorben (pag. 19 122, vgl. auch pag. 07 082 06 f.).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, lassen auch die Aussagen von M.________, G.________ und AA.________ auf einen sich klarerweise verschlechternden Gesundheitszustand von F.________ sel. schliessen. So sagte M.________ unter anderem aus, dass er im Jahr 2018 nicht mehr bei F.________ gewesen sei, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Auch G.________ gab im Dezember 2020 an, in den letzten 1.5 Jahren – und mit jeder Krankheit – habe sich der Zustand von F.________ sel. verschlechtert. AA.________ äusserte sich dahingehend, dass es nach der Rückkehr aus dem Spital aufgrund des Oberschenkelbruchs «schon abwärts» gegangen sei (pag. 05 004 005). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass F.________ sel. im Zeitraum Februar 2018 bis zu ihrem Tod nicht mehr in der Lage war, sich um ihre finanziellen Belange zu kümmern und entsprechende Entscheidungen zu treffen. Daran vermag auch die von Seiten der Verteidigung eingereichte Fotografie vom 13. April 2018 (pag. 19 456) nichts zu ändern, zumal sie über den gesundheitlichen und insbesondere auch den geistigen Zustand von F.________ sel. nichts auszusagen vermag.
8.2.7 Zu den angeklagten Überweisungen an den Beschuldigten (Ziff. I.1 der AKS)
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, überwies F.________ sel. im angeklagten Zeitraum vom 21. November 2012 bis am 1. November 2017 unter 13 Malen insgesamt CHF 152‘000.00 an den Beschuldigten und dessen Ehefrau, was nicht bestritten wird und sich darüberhinausgehend auch aus den Kontoauszügen von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) und denjenigen des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) ergibt. Es handelt sich hierbei um folgende Transaktionen ab dem Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel., welche von der Vorinstanz korrekt in folgender Übersicht dargestellt wurden (pag. 18 195, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Datum:
Belastung:
Text Kontoauszug:
Text Einzahlungsschein:
Pagina:
21.11.2012
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Kein Text
07 083 096/1 f.
28.12.2012
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Kein Text
07 083 099/1 f.
18.01.2013
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Kein Text
07 083 100/1 und 100/3
15.03.2013
CHF 10'000.00
Bezahlte Einzahlungen Poststelle D.________
Kein Text
07 083 105
25.04.2013
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 110/1 f.
15.05.2013
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 113/1 und 113/3
22.08.2013
CHF 12'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 121/1 und 121/3
26.02.2014
CHF 12'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 135/1 f.
17.04.2014
CHF 5'000.00
Zahlungsauftrag
Darlehen
07 083 140/1 und 140/3
15.05.2014
CHF 8'000.00
Zahlungsauftrag
Darlehen
07 083 142/1 f.
01.07.2014
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 145/1 und 145/4
25.08.2014
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 151/1 f.
21.11.2014
CHF 10'000.00
Zahlungsauftrag
Privatdarlehen
07 083 158/1 und 158/4
01.11.2017
CHF 25'000.00
Zahlungsauftrag
Darlehen
07 083 242/1 f.
CHF 152'000.00
Die aufgeführten Zahlungsaufträge wurden eigenhändig von F.________ sel. unterzeichnet (pag. 07 083 096/2; pag. 07 083 099/2; pag. 07 082 100/2 f.; pag. 07 083 105 f.; pag. 07 083 110/2; pag. 07 083 113/2 f.; pag. 07 082 121/2 f.; pag. 07 083 135/2; pag. 07 083 140/2 f.; pag. 07 083 142/1 f.; pag. 07 083 145/2 ff.; pag. 07 083 151/2; pag. 07 083 158/2 ff.; pag. 07 083 242/2). Bei den Überweisungen vom 25. April 2013, 15. Mai 2013, 22. August 2013, 26. Februar 2014, 17. April 2014, 15. Mai 2014, 1. Juli 2014, 25. August 2014, 21. November 2014 und 1. November 2017 wurden auf den Einzahlungsscheinen seitens des Beschuldigten die Vermerke „Privatdarlehen“ bzw. „Darlehen“ angebracht.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts des dargelegten hypothetischen Willens von F.________ sel. bis zu ihrem Heimeintritt im Jahr 2015 ohne Weiteres von einem entsprechenden Wissen und Willen ihrerseits bezüglich sämtlicher angeklagter Geldüberweisungen vom 2012 bis 2014 auszugehen ist (vgl. pag. 18 251). Der sich aus den Akten ergebende Gesundheitszustand von F.________ sel. steht einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht entgegen. Wie erwähnt kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass sie die diesbezüglichen Zahlungsaufträge selber unterzeichnete und gemäss Beweisergebnis auch noch selbstständig für ihre Finanzen zuständig war. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass F.________ sel. – obwohl sich ihr Gesundheitszustand ab Herbst 2016 verschlechterte – auch betreffend die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 Bescheid wusste, diese mit dem Beschuldigten aktiv besprochen hatte und sie auch wollte, zumal sie den entsprechenden Zahlungsauftrag selber unterzeichnete und dem Beschuldigten bereits früher erhebliche Zahlungen hatte zukommen lassen. Dieser Einschätzung stehen die Bemerkungen im Pflegebericht nicht per se entgegen, zumal es sich um einen – im Quervergleich – hohen Betrag handelt. Dem Bericht des Sozialdienstes D.________, welcher drei Wochen später verfasst wurde und sich unter anderem auf ein Gespräch mit F.________ sel. vom 2. November 2017 stützte, ist zu entnehmen, dass Letztere auf die von ihr angeblich gemachten Äusserungen angesprochen wurde, wonach sie nicht wisse, was der Beschuldigte mit ihrem Geld mache. Daraufhin habe sie gefragt, ob sie sich denn Sorgen machen müsse und habe geäussert,
dass ihr das viele Geld in ihrer aktuellen Situation nichts mehr bringe, sie auf die hilfeleistenden Personen angewiesen sei und die Hilfe des Beschuldigten und dessen Ehefrau weiterhin in Anspruch nehmen wolle (pag. 07 005 018 ff.). Der Beschuldigte wäre sodann – wenn er die besagte Überweisung hätte verschleiern bzw. verheimlichen wollen – auch nicht auf die Mitwirkung von F.________ sel. angewiesen gewesen. Er hatte für das betreffende Konto bei der J.________(Unternehmen) eine Vollmacht und darüberhinausgehend auch eine Generalvollmacht.
Bezüglich der Frage, ob es sich bei den Geldüberweisungen wie angeklagt um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe oder ob die Zahlungen mit einer anderen Idee erfolgt seien, namentlich als Schenkungen, erwog die Vorinstanz, für die Qualifikation als Darlehen würden vorab die entsprechenden, vom Beschuldigten angebrachten Vermerke auf den Einzahlungsscheinen sprechen sowie auch der Umstand, dass dieser erklärt habe, die Absicht gehabt zu haben, die Gelder zurückzuzahlen, wozu es aber mangels Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse nicht gekommen sei. F.________ sel. habe – davon sei zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen – im Zeitpunkt der jeweiligen Überweisungen indes von den finanziellen Problemen der Ehegatten AG.________ sowie auch davon gewusst, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, die ausgerichteten Zahlungen zurückzuerstatten. Aus diesem Grund ging die Vorinstanz beweismässig davon aus, bei den angeklagten Geldüberweisungen von insgesamt CHF 152'000.00 handle es sich – trotz der teilweise angebrachten Vermerke – nicht um Darlehen. Bei den Geldüberweisungen dürfte es sich, so die Vorinstanz weiter, indes auch nicht um Schenkungen gehandelt haben, da F.________ sel. zwar die (nicht angeklagten) Überweisungen vom 29. September 2011 über CHF 100'000.00 (in der Steuererklärung) und vom 29. Dezember 2015 über CHF 50'000.00 (in einem Schenkungsvertrag) als Schenkungen bezeichnet habe, aber eben nicht die hier zu diskutierenden Geldüberweisungen, die wie erwähnt auch vom Beschuldigten auf den Einzahlungsscheinen als Darlehen betitelt worden seien. Vielmehr sei mit «guter Wahrscheinlichkeit» davon auszugehen, dass F.________ sel. die Zahlungen als ausgleichungspflichtige Erbvorzüge betrachtet habe, was sich u.a. aus der durch den Beschuldigten wiedergegebenen Aussage von F.________ sel. ergebe, wonach die Erben über die Zahlungen würden streiten können (pag. 18 251 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zunächst ist davon auszugehen, dass F.________ sel. – zumindest in den Grundzügen – über die angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau Bescheid wusste bzw. realisierte, dass sie sie finanziell unterstützte. F.________ sel. und die Ehegatten AG.________ kannten sich seit etwa 2006 und verbrachten insbesondere ab dem Tod von L.________ sel. unbestrittenermassen viel Zeit miteinander. F.________ sel. leistete während dieser Zeit mehrfach (auch vor dem hier angeklagten Zeitraum) umfangreiche Zahlungen an den Beschuldigten und dessen Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es kaum zu den als Schenkungen deklarierten Überweisungen (nicht angeklagt) und schon gar nicht zu den weiteren (hier relevanten) Überweisungen gekommen, wenn F.________ sel. in Bezug auf die finanzielle Situation der Ehegatten AG.________ unwissend gewesen wäre. F.________ sel. hätte die Ehegatten AG.________ in diesem Fall auch „nur“ im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung begünstigen können. Der Beschuldigte bestritt denn auch nicht, F.________ sel. jeweils um finanzielle Unterstützung gebeten zu haben, wenn das Geld knapp wurde (pag. 05 001 022 Z. 256 ff.). Solches ergibt sich – jedenfalls indirekt – auch aus den aktenkundigen Kontoauszügen: Die hier fraglichen Geldüberweisungen fanden immer dann statt, wenn der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) jeweils eher gering bzw. teilweise sogar sehr gering war. Diesbezüglich ist auf die Übersicht der Vorinstanz bzw. einen Auszug hiervon zu verweisen (pag. 18 202, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Datum:
Gutschrift:
Text:
Kontosaldo vor der Überweisung
Pagina:
22.11.2012
CHF 10'000.00
Gutschrift J.________(Unternehmen)
CHF 1'089.31
07 066 108
03.01.2013
CHF 10'000.00
Gutschrift J.________(Unternehmen)
CHF 3’405.38
07 066 113
21.01.2013
CHF 10'000.00
Gutschrift J.________(Unternehmen)
CHF 4'154.07
07 066 115
19.03.2013
CHF 10'000.00
Gutschrift J.________(Unternehmen)
CHF -724.56
07 066 121
26.04.2013
CHF 10'000.00
Gutschrift
CHF 5'055.48
07 066 125
16.05.2013
CHF 10'000.00
Gutschrift
CHF 5'182.63
07 066 128
23.08.2013
CHF 12'000.00
Gutschrift
CHF 5'723.34
07 066 136
27.02.2014
CHF 12'000.00
Gutschrift
CHF 2'391.91
07 066 155
22.04.2014
CHF 5'000.00
Gutschrift
CHF 1'932.43
07 066 161
16.05.2014
CHF 8'000.00
Gutschrift
CHF 3'825.98
07 066 165
02.07.2014
CHF 10'000.00
Gutschrift
CHF -2'696.12
07 066 171
26.08.2014
CHF 10'000.00
Gutschrift
CHF 4'855.48
07 066 176
24.11.2014
CHF 10'000.00
Gutschrift
CHF 4'795.19
07 066 185
30.12.2015
CHF 25'000.00
Gutschrift – Schenkung F.________ – Teilbetrag
CHF 1'900.71
07 066 221
02.11.2017
CHF 25'000.00
Gutschrift
CHF 40.04
07 06 278
Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass F.________ sel. sehr wohl die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten AG.________ kannte. Wenn der Beschuldigte zudem geltend macht, F.________ sel. habe sie unterstützen wollen, als er viel weniger Einkommen erzielt habe, ist das – wie die Vorinstanz treffend festhielt – nicht nur nicht zu widerlegen, sondern mit Blick auf die sich zunehmend verschlechternden finanziellen Verhältnisse der Ehegatten AG.________ auch sehr naheliegend.
Zu prüfen ist, unter welchem Titel F.________ sel. dem Beschuldigten das Geld jeweils überwiesen hatte bzw. ob es sich – wie angeklagt – um rückzahlbare Darlehen handelte.
Für Darlehen (und damit gegen Schenkungen) spricht zwar zunächst, dass einige der hier fraglichen Überweisungen durch eine Anmerkung des Beschuldigten auf den Einzahlungsscheinen als Privatdarlehen bzw. Darlehen bezeichnet wurden. Zudem gab der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung auch selber an, dass er im Zeitpunkt des Bezugs der Gelder die Hoffnung gehabt habe, diese zurückzahlen zu können (pag. 18 138). Demgegenüber sprach er indes auch davon, F.________ sel. habe ihm bzw. ihm und seiner Frau das Geld "zur Verfügung gestellt", "gegeben", "ausgeliehen", "geschenkt" und nicht zurückgewollt. In den Akten finden sich keine Darlehensverträge und es sind – bis auf die soeben gemachten Ausführungen – auch keine (weiteren) Hinweise auf Darlehen zu entnehmen. Da die finanzielle Situation des Beschuldigten und seiner Ehefrau F.________ sel. in den Grundzügen bekannt war bzw. sie wusste, dass sie die Ehegatten finanziell unterstützte, ist davon auszugehen, dass es F.________ sel. schlicht egal war, ob die geleisteten Beträge jemals zurückbezahlt wurden oder nicht. Ein offensichtlicher Grund, weshalb F.________ sel. die ausgerichteten Summen im hier angeklagten Zeitraum vor ihrem Ableben hätte zurückerhalten wollen, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr ist an dieser Stelle nochmals die Bemerkung im Bericht des Sozialdienstes hervorzuheben, wonach F.________ sel. sich im Jahre 2017 dahingehend geäussert habe, dass ihr das viele Geld in der aktuellen Situation nichts bringe. In Bezug auf die handschriftlichen Anmerkungen des Beschuldigten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Überweisung vom 1. November 2017 über CHF 25'000.00 – gemäss welcher es sich nach den Aussagen des Beschuldigten um einen Teil der «Leibrente» gehandelt habe (pag. 05 001 025 f.) – von ihm ebenfalls als «Darlehen» bezeichnet wurde, was mit Blick auf den Umstand, dass G.________ Begünstigte der fraglichen Lebensversicherung war bzw. ist, jedoch keinen Sinn ergibt.
Mit der Vorinstanz grundsätzlich übereinstimmend kann demgegenüber aber auch nicht einfach von Schenkungen ausgegangen werden, zumal F.________ sel. entsprechende Zuwendungen in der Vergangenheit explizit als Schenkungen deklariert hatte (Überweisungen vom 29. September 2011 über CHF 100'000.00 und vom 29. Dezember 2015 über CHF 50'000.00) und auch der Beschuldigte nicht aussagte, F.________ sel. habe die Zahlungen explizit als Schenkungen bezeichnet. Die Vorinstanz stellte sich daher in der Folge die Frage, was F.________ sel. mit den fraglichen Überweisungen sonst bezwecken wollte und kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich bei den Überweisungen gemäss Ziff. I.1. der AKS um Erbvorzüge gehandelt habe. Dies gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, wonach F.________ sel. ihm gesagt habe, die Erben würden sich dann über die Zahlungen streiten können, aber auch gestützt auf die Aussage von H.________, wonach sich F.________ sel. jeweils beruhigt habe, wenn er ihr gesagt habe, der Beschuldigte müsse bei ihrem Tod alles offenlegen und Rechenschaft ablegen. Hierzu passe auch, so die Vorinstanz weiter, dass F.________ sel. G.________ bereits als Miterbin eingesetzt habe, noch bevor sie eine erste Zahlung vorgenommen habe, oder dass die Ehegatten AG.________ anlässlich der Aufnahme des Steuerinventars nicht über die erhaltenen Zahlungen informiert hätten (pag. 252 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gegen die vorinstanzliche Annahme eines ausgleichungspflichtigen Erbvorbezugs spricht der Umstand, dass der Beschuldigte erst mit Testament vom 7. April 2017 als Erbe eingesetzt wurde und es sich somit vorher, also bei 13 der 14 zu beurteilenden Geldüberweisungen, höchstens um Erbvorbezüge für G.________ gehandelt haben könnte, was bereits daran scheitern dürfte, dass die Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der K.________(Unternehmen) gingen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint der Kammer plausibel resp. naheliegend, dass F.________ sel. die Gelder einfach mal überwiesen hatte und über die Rückzahlung nichts Konkretes vereinbart wurde. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19513 f.) ist auch nicht davon auszugehen, dass F.________ sel. in Rechtsstrukturen dachte, mithin, ob es sich bei den Überweisungen um Darlehen gemäss Art. 312 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), Schenkungen nach Art. 239 ff. OR oder um Erbvorbezüge im Sinne von Art. 626 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) handelte. Vielmehr entsteht gestützt auf die Akten der Eindruck, dass F.________ sel. gerne Geld abgegeben hatte und es ihr – mit Blick auf ihre Aussagen, wonach sich die Erben dann nach ihrem Tod darüber streiten könnten – schlicht egal war, wie diese Überweisungen deklariert wurden und sie keine zivilrechtlichen Begriffe im Kopf hatte. Ob F.________ sel. somit einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder, wie es die Anklageschrift festhält, ein Darlehen im Sinn hatte, kann und muss – nicht zuletzt auch mit Blick auf den hängigen Zivilprozess – nicht abschliessend geklärt werden. In Bezug auf ein allfälliges Darlehen kann gestützt auf die gemachten Ausführungen sachverhaltsmässig nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte ihr in Bezug auf eine damit verbundene Rückzahlungspflicht etwas vorgemacht resp. verschwiegen oder sie gar angelogen hätte.
8.2.8 Zu den angeklagten Bargeldbezügen und Transaktionen (Ziff. I.2. der AKS)
Vorab ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen sämtliche der angeklagten Bargeldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. tätigte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die von F.________ sel. am 2. Februar 2015 an G.________ eingeräumte Vollmacht über ihr J.________(Unternehmen) Konto, die bereits während ihres Spitalaufenthalts erfolgte Aushändigung ihrer Kontokarte mitsamt PIN-Code an den Beschuldigten sowie die am 26. Mai 2015 von F.________ sel. für das Ehepaar AG.________ eingeräumte Generalvollmacht klar, dass F.________ sel. den Ehegatten AG.________ mit Wissen und Willen Zugang zu ihrem Konto einräumte, zumal sie in dieser ersten Phase ihres Aufenthaltes im N.________ in finanzieller Hinsicht ohne Weiteres eigene Entscheidungen treffen konnte (pag. 18 254, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Ziff. 8.2.6.2 hiervor).
8.2.8.1 Kenntnis von F.________ sel. über die einzelnen Barbezüge vor ihrem Tod
Der erste Bargeldbezug über CHF 10'000.00 tätigte der Beschuldigte am 23. Februar 2015. Diesbezüglich ging die Vorinstanz davon aus, dass es der Beschuldigte weder gewagt hätte, F.________ sel. unmittelbar nach ihrem schweren Schicksalsschlag, der eine halbseitige Lähmung und ihren Heimaufenthalt zur Folge hatte, gleich wieder um Geld zu bitten, noch hinter ihrem Rücken einen derart hohen Betrag von CHF 10'000.00 ohne Absprache mit ihr zu beziehen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er F.________ sel. vorab über diesen Geldbezug informiert habe (pag. 18 254, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer. Es dürfte dem Beschuldigten in der beschriebenen Situation kaum in den Sinn gekommen sein, ohne Wissen von F.________ sel. einen derart hohen Betrag zu beziehen.
Ab 19. März 2015 bis am 13. September 2018 tätigte der Beschuldigte dann insgesamt 92 Barbezüge über CHF 1'000.00 resp. CHF 500.00 vom Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen), ausmachend total CHF 89'500.00. Daneben bezog er vom 24. Oktober 2016 bis am 30. Mai 2018 elfmal in grösseren Tranchen Bargeld, ausmachend total CHF 63'000.00.
Bezüglich der sog. kleineren Barbezüge (92 Bezüge à CHF 1'000.00 resp.
CHF 500.00 von total CHF 89'500.00) taxierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, er habe diese Bezüge mit F.________ sel. jeweils dann besprochen, wenn er mit ihr die einzelnen Posten der monatlichen Kontoauszüge durchgegangen sei, als Schutzbehauptung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es werde so sein, dass der Beschuldigte jedenfalls bis im Herbst 2016, evtl. Sommer 2017, einmal monatlich die Kontoauszüge dabeigehabt und, wenn es sich ergeben habe, F.________ sel. das Angebot gemacht habe, diese mit ihr durchzugehen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Zahlungen bis zu jenem Zeitpunkt besprochen worden seien, als diese dann nicht mehr von F.________ sel. unterschrieben worden seien. Daran würden auch die handschriftlichen Zeichen bzw. Notizen auf den Original-Auszügen nichts zu ändern vermögen, diese seien typisch für eine Kontrolle durch den Beschuldigten, nicht aber dafür, dass er diese im Beisein von F.________ sel. abgehakt habe. Letztere sei immer wie weniger daran interessiert gewesen, ihre Zeit mit den Ehegatten AG.________ mit dem Besprechen von Kontoauszügen zu verbringen, zumal sie davon ausgegangen sei, dass das Geld reiche. Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst wenn der Beschuldigte F.________ sel. auf die Bezüge aufmerksam gemacht hätte, hätte sie nicht realisiert, um welche jährliche Summe es sich handle. Es sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte und G.________ mit F.________ sel. eine langjährige, enge und vertrauensvolle Beziehung gepflegt hätten und es daher für F.________ sel. auch keinen Anlass gegeben habe, die Kontoauszüge zu kontrollieren. Der Beschuldigte habe zudem selber eingeräumt, dass er bei den Bezügen von CHF 1'000.00 und CHF 500.00 nicht vorgängig die Erlaubnis eingeholt habe, was angesichts der hohen Anzahl an Abhebungen denn auch unwahrscheinlich sei. Aus all diesen Umständen schloss die Vorinstanz, dass es F.________ sel. verborgen geblieben sei, wie viel Bargeld der Beschuldigte in der fraglichen Zeit abgehoben habe. Dies habe genau der Absicht des Beschuldigten entsprochen, deswegen habe er in den ersten 1.5 Jahren ab Heimeintritt – als F.________ sel. geistig noch reger gewesen sei – immer wieder «nur» CHF 1'000.00 statt grösserer Beträge bezogen (pag. 18 255, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diese Beweiswürdigung erweist sich in den Augen der Kammer aus folgenden Gründen als zutreffend:
Vorab ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 23. Juli 2020 die von F.________ sel. bezogene finanzielle Unterstützung generell erheblich kleiner darstellte, als sie tatsächlich war, und im Speziellen die kleineren Barbezüge der Strafverfolgungsbehörde nicht von sich aus offenlegte (dazu Ziff. 8.2.1 hiervor). Sodann führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft selber aus, er «gebe es zu (…) Geld abgezwackt» zu haben, wobei er das Wort «abzwacken» in der zweiten Einvernahme explizit bestätigte und sogar als guten Ausdruck bezeichnete. Auch oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, er habe diesen Ausdruck einmal verwendet im Sinne von, sie hätten Geld von F.________ sel. bezogen. Darauf angesprochen, dass «abzwacken» eher einem Nehmen entspreche, ohne dass jemand dies sehen könne, bestätigte der Beschuldigte, dies sei genau so, nur um in der Folge auf konkrete Nachfrage hin nachzuschieben, dass er dies natürlich nicht so gemeint habe (pag. 19 501 Z. 11 ff.). Wie bereits erwähnt, bestätigte der Beschuldigte trotz seiner letzten Aussage, dies nicht so gemeint zu haben, mit dem Begriff «abzwacken» nicht nur, dass er die fraglichen Geldbezüge vom Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. tätigte, sondern indirekt auch, dass die abgehobenen Mittel in kleinen Tranchen weder in Absprache mit F.________ sel. noch in ihrem Sinne verwendet wurden (dazu Ziff. 8.2.1 hiervor). Weiter fällt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten auf, dass er verschiedene Angaben dazu machte, ob resp. wann er F.________ sel. jeweils über die Barbezüge in Kenntnis setzte: Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe F.________ sel. jeweils anhand des Kontoauszugs die Barbezüge gezeigt und erklärt, wofür er das Geld verwendete, wobei er sie «immer zuerst gefragt [habe], ob [er] das Geld abheben» könne (pag. 05 001 011 Z. 362). Eine vergleichbare Aussage tätigte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, ob ihm F.________ sel. bei der Aushändigung der Karte gesagt habe, er dürfe auch Geld für sich beziehen: «Ja, und das habe ich dann auch gemacht. Ich habe Bargeld bezogen ab dem Konto von ihr. Ich habe sie vorher immer gefragt» (pag. 18 131 Z. 290 ff.). Im Gegensatz zu dieser behaupteten vorgängigen Absprache
führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Verhandlung aber auch aus, er habe grössere Beträge vorher erklärt und die kleineren Bargeldbeträge habe er jeden Monat anhand des Kontoauszugs mit F.________ sel. angeschaut (pag. 18 138 Z. 515 f), ebenso an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 19 496 f. Z. 28 ff.), womit nun von einer Information resp. Absprache im Nachhinein
die Rede war. Im Sinne einer dritten Version führte der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Vorinstanz und vor oberer Instanz aus, F.________ sel. habe gewollt, dass sie monatlich CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 dafür erhalten würden, dass sie immer für sie da (gewesen) seien, wozu sie nicht nein gesagt hätten (pag. 18 134 Z. 400, vgl. auch pag. 18 133 Z. 363 f., pag. 19 497 Z. 27 ff.). Bei dieser letzten Variante wäre die Initiative für die Geldbezüge somit von F.________ sel. ausgegangen, während bei den ersten beiden Varianten die Handlung vom Beschuldigten initiiert worden wäre. Ein zusätzlicher Widerspruch zu dieser dritten Variante, wonach der Vorschlag für die vielen kleinen Bezüge gar von F.________ sel. gekommen sei, findet sich in der Antwort des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, weshalb er nach dem 23. Februar 2015 erst wieder am 24. Oktober 2016 grössere Abhebungen ab dem Konto von F.________ sel. getätigt habe: «Ich wollte nicht grosse Bargeldmengen zu Hause haben. Im 2017 habe ich CHF 10'000.00 für die Reise nach AB.________ bezogen. Am 24. Oktober 2016 habe ich einfach CHF 8'000.00 bezogen. Ich habe keine spezielle Erklärung, weshalb dies so war» (pag. 18 134 Z. 383 ff). Es liegt auf der Hand, dass diese verschiedenen Rechtfertigungen für die Absprache der kleineren Geldbezüge widersprüchlich sind und auf eine nachträglich konstruierte Rechtfertigung hinweisen, womit sie als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Hätte es sich bei den Bezügen tatsächlich um eine Art Lohn für die Aufmerksamkeit bzw. die Besuche, welche der Beschuldigte und seine Ehefrau F.________ sel. leisteten bzw. abstatteten, gehandelt, hätte dafür ein Dauerauftrag errichtet werden oder die Zahlungen weiterhin mittels Überweisungen erfolgen können. Zudem erfolgten die Zahlungen offensichtlich nach dem subjektiven Bedarf des Beschuldigten (und seiner Ehefrau), was ebenfalls gegen einen Lohn für die Aufmerksamkeit bzw. die Besuche spricht. Obschon die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge mit einem Gutzeichen versehen sind, steht für die Kammer auch fest, dass F.________ sel. nicht mehr realisiert hatte, worum es bei den Bezügen konkret ging. Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach es F.________ sel. bezüglich der vielen kleinen Bargeldbezüge weitgehend verborgen blieb, dass und wie viel Geld der Beschuldigte von ihrem Konto bezog und dass dies der Absicht des Beschuldigten entsprach, welcher genau deswegen v.a. in den ersten rund 1.5 Jahren, als F.________ sel. geistig noch reger war, immer wieder «nur» höchstens CHF 1'000.00 statt in grösseren Abständen grössere Summen bezog, erweist sich daher als zutreffend.
Was die sog. grösseren Barbezüge (11 in grösseren Tranchen) vom 24. Oktober 2016 bis am 30. Mai 2018 über total CHF 63'000.00 betrifft, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit dem Bezug der grösseren Geldtranchen nicht zufälligerweise im Herbst 2016 begonnen habe, als sich der geistige Zustand von F.________ sel. verschlechtert habe und sie zunehmend vergesslich geworden sei. Vielmehr habe der Beschuldigte offensichtlich (auch) festgestellt, dass das Gedächtnis von F.________ sel. nachgelassen habe, weshalb er nun auch wieder grössere Summen bezogen habe. Zwar stellte die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen Erklärung ab, wonach er F.________ sel. jeweils vorab über die Bezüge orientiert bzw. diese erklärt habe, allerdings im Wissen, dass sie dies bis zum nächsten solchen Bezug wieder vergessen habe, weshalb von einer echten Zustimmung durch F.________ sel. – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht ausgegangen werden könne (pag. 18 255 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die vorgängig dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustands von F.________ sel. ab Herbst 2016 erweist sich diese Beweiswürdigung der Vorinstanz als nachvollziehbar und zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt resp. verwiesen werden kann. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass im Falle von tatsächlichen und für F.________ sel. erfassbaren Absprachen zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche die Verwendung von Geldern von F.________ sel. für Belange der Ehegatten AG.________ betroffen hätten, eine entsprechende schriftliche Dokumentation insbesondere durch den Beschuldigten mit entsprechendem Fachwissen zu erwarten gewesen wäre. Diesbezüglich ist auch auf die Aussagen von G.________ hinzuweisen, wonach sie und der Beschuldigte – nach einem Hinweis von Kollegen – ihre Handlungen von F.________ sel. hätten absegnen lassen wollen, worauf es zum Vorsorgeauftrag gekommen sei (vgl. pag. 05 002 003 Z. 86 ff.). Auch im Lichte dieser Aussage erscheint es erstaunlich und nicht naheliegend, dass der Beschuldigte allfällig getroffene Absprachen mit F.________ sel., die ihn zum Verwenden ihrer Mittel für Belange von ihm und seiner Ehefrau berechtigt hätten, nicht schriftlich dokumentiert hätte. Zudem hätte wohl auch G.________ von entsprechenden mündlichen Absprachen zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten gewusst, welche ab Herbst 2016 für den Bezug von grösseren Summen getroffen worden wären. Immerhin gab sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der handschriftlichen Zusammenstellungen des Beschuldigten an, von den AC.________-Ferien (CHF 10'000.00 vom 26. September 2017) sowie den Skiferien (CHF 6'000.00 vom 30. Januar 2017) gewusst zu haben, während die (am 1. November 2017) erhaltenen CHF 25'000.00 für die Leibrente gewesen sein müssten (pag. 05 002 009 sowie 05 001 016). Vor diesem Hintergrund ist dem Zwischenergebnis der Vorinstanz zu folgen, wonach in einem ersten Schritt davon auszugehen ist, dass F.________ sel. vom ersten Bezug über CHF 10'000.00 wusste, ihr die sog. kleineren Bezüge aber nicht bekannt waren. Zudem wurde sie vom Beschuldigten zwar über die weiteren sog. grösseren Bezüge ins Bild gesetzt, konnte diese aufgrund ihrer zunehmenden Vergesslichkeit aber nicht mehr wirklich zur Kenntnis nehmen und einordnen (pag. 18 256, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.2.8.2 Absprachen hinsichtlich und Verwendung der bezogenen Gelder
Mit Blick auf die Frage, welche Vereinbarung der Beschuldigte mit F.________ sel. getroffen hatte hinsichtlich der Verwendung ihrer Gelder, die durch den Beschuldigten verwaltet resp. bezogen wurden, stütze sich die Vorinstanz vorab auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Bargeldbezüge dazu gedient hätten, das Heimkonto von F.________ sel. zu äufnen und Zahlungen für diese zu leisten. Die Vorinstanz hielt fest, wenn F.________ sel. dem Beschuldigten und seiner Ehefrau weiterhin regelmässig Geld hätte zukommen lassen wollen, kein Grund ersichtlich sei, wieso sie dies nicht wie bisher mit grösseren Zahlungen über ihr Konto veranlasst hätte, zumal sie ihre übrigen Zahlungsaufträge weiterhin bis Mitte 2017 selber unterzeichnet habe und solche Zahlungen im Übrigen auch mit einer Schenkung über CHF 50'000.00 im Dezember 2015 und einer Überweisung über CHF 25'000.00 am 1. November 2017 noch vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz beweismässig davon aus, dass zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigen vereinbart war, er habe ihr Einkommen und Vermögen für ihre Belange zu verwenden, es sei denn, sie erlaube ihm ausdrücklich eine Verwendung für sich selber (pag. 18 256, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vorab kann festgestellt werden, dass F.________ sel. mit notariell beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 26. Mai 2015 für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit G.________, sowie – bei deren Verhinderung – den Beschuldigten u.a. mit der Wahrung ihrer finanziellen Interessen und der Verwaltung ihres gesamten Vermögens beauftragt hatte (pag. 04 001 307 ff.). Offenbar war es für die Beteiligten klar, dass sich vorab der Beschuldigte, ungeachtet der Regelung, wonach er erst bei Verhinderung seiner Ehefrau zum Zuge kommen würde, um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. kümmerte. F.________ sel. und der Beschuldigte lebten dieser Regelung, auch wenn sie eigentlich nur für den Fall der Urteilsunfähigkeit von F.________ sel. aufgesetzt wurde, bereits von Beginn weg nach. Dies entspricht auch den Angaben des Beschuldigten, auf welche sich die Vorinstanz abstützte: «Als wir die ganze Sache mit dem Vorsorgeauftrag und der Generalvollmacht geregelt haben, habe ich die Kontokarte erhalten. Sie hat mir die Karte gegeben und mir gesagt, ich solle weiter die Zahlungen machen und Bargeld abheben, um ihr Heimkonto für ihre persönlichen Auslagen wie Coiffeur, Rotkreuzfahrten etc. zu äufnen. Ich habe ihr jeden Monat den Bankauszug vorgelegt und gezeigt, was gezahlt wurde und was sie erhalten hat» (pag. 18 131 Z. 275). Auf die weitergehenden Ausführungen des Beschuldigten, welcher vor der Vorinstanz die Frage, ob ihm F.________ sel. beim Aushändigen der Karte gesagt habe, er könne auch für sich selber Geld beziehen, bejahte mit dem Hinweis, dass er das dann auch gemacht habe (pag. 18 131 Z. 290), ist nach Ansicht der Kammer aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen nicht abzustellen: Es ist wie bereits erwähnt nicht einzusehen, weshalb F.________ sel. – sofern sie dem Beschuldigten und seiner Ehefrau weiterhin hätte Geld zukommen lassen wollen – dies nicht wie bisher mit grösseren Zahlungen über ihr Konto veranlasst hätte, da sie auch weiterhin bis Mitte 2017 Zahlungsaufträge unterschrieben hatte. Es gibt schlicht keinen ersichtlichen Grund, weshalb F.________ sel. die bis anhin gewählte Vorgehensweise hätte ändern sollen, zumal sie G.________ auch noch im Dezember 2015 den Betrag von CHF 50'000.00 als Schenkung zukommen liess (pag. 04 001 311) und dem Beschuldigten am 1. November 2017 den Betrag von CHF 25'000.00 überwies. Sodann gilt das bereits für die Frage der Kenntnisnahme von F.________ sel. Dargelegte, wonach es erstaunlich und wenig naheliegend erscheint, dass der Beschuldigte allfällig getroffene Absprachen mit F.________ sel., die ihn zum Verwenden ihrer Mittel für eigene Belange berechtigten, nicht schriftlich dokumentiert hätte. Hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm behaupteten Abreden mit F.________ sel. kann ebenfalls auf die hiervor getätigte Beweiswürdigung bezüglich Absprachen verwiesen werden. Ergänzend ist einzig auf das Argument der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte mit den Auszügen des Kontos von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) kaum eine «Papertrail» hinterlassen hätte, wenn er sich hätte bereichern wollen, einzugehen (vgl. pag. 19 513). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den mit einem Gutzeichen versehenen Kontoauszügen keine «Papertrail» hinterliess, zumal sich daraus nur der Bargeldbezug ergibt, nicht jedoch, dass dieses Geld für die eigenen Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau verwendet wurde. Zudem gilt auch hier, dass G.________ von entsprechenden mündlichen Absprachen zwischen F.________ sel. und dem Beschuldigten, welche ab Herbst 2016 für den Bezug von grösseren Summen getroffen worden wären, wohl gewusst hätte.
Der Beschuldigte beglich sowohl die Heimrechnungen von monatlich knapp
CHF 6'000.00 für F.________ sel. als auch sämtliche weiteren Rechnungen von dieser wie Krankenkassenprämien, Arztrechnungen und Steuern direkt über ihr Konto bei der J.________(Unternehmen) (vgl. pag. 07 083 167 ff.). Das vom Pflegeheim N.________ für F.________ sel. geführte sog. Taschengeld- bzw. Heimkonto wurde alle ein bis zwei Monate mit ein paar hundert Franken gespeist (pag. 07 200 005 ff.), wobei diese Gutschriften – mit Ausnahme einzelner Bareinzahlungen (CHF 500.00 vom 16. Februar 2015, CHF 500.00 vom 23. September 2015 [pag. 07 200 005 f. i.V.m. 07 200 017 ff.], CHF 300.00 vom 28. Januar 2016 sowie CHF 300.00 vom 29. Dezember 2016 [pag. 07 200 008 f. i.V.m. 07 200 026 ff.], CHF 500.00 vom 26. Juni 2017 pag. 07 200 011 f. i.V.m. 07 200 040 ff.], CHF 500.00 vom 19. August 2018 sowie CHF 500.00 vom 23. August 2018 [pag. 07 200 014 f. i.V.m. 07 200 064 ff.]) von total CHF 3'100.00 – mit der monatlichen Heimrechnung direkt dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) belastet wurde (vgl. pag. 07 200 017-065). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlichen Feststellung zu folgen, wonach das Vorbringen des Beschuldigten, er habe von den Barbezügen etwa 20% für die Belange von F.________ sel. und etwa 80% für eigene Bedürfnisse verwendet, unzutreffend ist (pag. 18 256 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte tätigte indes Bareinzahlungen auf das Heimkonto von F.________ sel. von CHF 3'100.00, wobei er davon die erste Zahlung über CHF 500.00 vom 16. Februar 2015 mit Mitteln eines ersten, nicht angeklagten Bargeldbezugs vom 12. Februar 2015 über CHF 1'000.00 getätigt haben muss, während der erste angeklagte Bargeldbezug (über CHF 10'000.00) erst am 23. Februar 2015 und damit später erfolgte. Insgesamt zahlte er somit von den angeklagten Barbezügen total CHF 2'600.00 auf das Heimkonto von F.________ sel. ein. Entsprechend erweist sich auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz als richtig, wonach der Beschuldigte von den angeklagten Barbezügen von total CHF 162'500.00 nur CHF 2'600.00 für die Belange von F.________ sel. verwendet hatte, während er CHF 159'900.00 für sich resp. seine Ehefrau bezog (vgl. pag. 18 256 f.). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann ein Abzug gewährt für monatliche Auslagen im Zusammenhang mit gemeinsamen Mittagessen/Ausflügen (CHF 60.00 pro Monat in der Zeit von März 2015 bis September 2018, ausmachend 43 Monate). In Bezug darauf ist der Ansicht der Vorinstanz insofern zu folgen, als die vom Beschuldigten diesbezüglich genannte Zahl von ein bis zwei Ausflügen pro Monat – mit Blick auf die spontane Aussage von G.________, das sei höchstens ein bis zwei Mal im Jahr der Fall gewesen (obwohl sie dann aber relativierte und sagte, der Beschuldigte sei auch mit F.________ alleine auswärts essen gegangen) – zu hoch gegriffen ist. Dennoch konnte der Beschuldigte auch oberinstanzlich bestätigen, dass er die Ausflüge jeweils von seinem Geld bezahlt hatte (pag. 19 507 f. Z. 41 ff.). Den von der Vorinstanz nicht gewährten Abzug bzw. Aufschlag erachtet die Kammer aus diesem Grund als zu Unrecht (nicht) erfolgt und im Übrigen auch nicht mit dem Anklagegrundsatz vereinbar. Der in der Anklageschrift vorgesehene Abzug von CHF 2'580.00 (43 x CHF 60.00) für gemeinsame Ausflüge ist daher zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte auch den ersten angeklagten Bargeldbezug über CHF 10'000.00, welchen er am 23. Februar 2015 tätigte, nicht wie von ihm angegeben für die Belange von F.________ sel. verwendet hatte. Insbesondere trifft seine Aussage, er habe dieses Geld u.a. für die Wohnungsräumung verwendet (pag. 05 001 011 Z. 368 ff.), nicht zu, da er die Rechnung für die Wohnungsräumung über CHF 1'400.00 am 2. Juli 2015 dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) belastete (pag. 07 083 177/1 und 177/3). Angesichts dessen erwog die Vorinstanz zutreffend, dass F.________ sel. dem Beschuldigten ihre Zustimmung zu diesem Bargeldbezug gab in der Annahme, er würde diese Gelder für ihre Auslagen verwenden, während es tatsächlich keinen Grund gegeben hätte, Rechnungen oder andere Auslagen für F.________ sel. in bar zu bezahlen, da diese erstens selber Zahlungsaufträge unterzeichnen konnte und zweitens G.________ zu diesem Zeitpunkt bereits über eine entsprechende Vollmacht verfügt hatte (pag. 18 257 f., S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Als zutreffend erweist sich auch der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte gegenüber F.________ sel. wohl auch die Verwendung der sog. kleineren Barbezüge – falls der Beschuldigte und F.________ sel. überhaupt über diese gesprochen haben – jeweils gleich erklärte, wie er das im vorliegenden Verfahren tat, nämlich mit der Speisung ihres Heimkontos. Ebenso, dass letztere keinen Grund gehabt haben dürfte, daran zu zweifeln, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie die Heimrechnungen genau prüfte und so festgestellt hätte, dass die Gutschriften auf das Heimkonto ebenfalls mit der monatlichen Heimrechnung in Rechnung gestellt wurde (vgl. pag. 18 258, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Was die sog. grossen Bargeldbezüge angeht, kann, wie hiervor bereits dargelegt, grundsätzlich von keiner echten Zustimmung durch F.________ sel. ausgegangen werden. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist auch insofern zu folgen, als dass F.________ sel. diesbezüglich in zwei Fällen tatsächlich erfasste, den Beschuldigten finanziell unterstützt zu haben, nämlich dort, wo dieser eine spezifische Erklärung für die Verwendung der Gelder abgab, was konkret die Bargeldbezüge über CHF 6'000.00 vom 30. Januar 2017 für «Skiferien» und über CHF 10'000.00 vom 26. September 2017 für «Ferien AC.________» betraf. Dieser Schluss stimmt sowohl mit den von H.________ erwähnten Aussagen von F.________ sel., wonach der Beschuldigte resp. das Ehepaar AG.________ auf ihre Kosten Ferien machen würden (pag. 05 003 005 Z. 134 f.), als auch mit den Aussagen von G.________ überein, die (nur) diesbezüglich von einer Finanzierung durch F.________ sel. Kenntnis hatte (vgl. pag. 05 002 009, 05 001 016). Für eine weitergehende Zustimmung für Bargeldbezüge von F.________ sel. fehlen in den Akten jegliche Anhaltpunkte.
Zusammengefasst ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 mittels übergebener Kontokarte unter 103 Malen Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 162'500.00 vom Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) abhob. Der Vorinstanz ist in ihrer Schlussfolgerung zuzustimmen, wonach F.________ sel. der Umstand dieser Bezüge nur teilweise bekannt war bzw. sie aufgrund der Angaben des Beschuldigten davon ausging, dass die bezogenen Gelder für ihre Belange verwendet werden würden (insb. die kleineren Beträge) und sie entsprechende Mitteilungen mit der Zeit auch nicht mehr richtig einordnen konnte und deshalb keinen Überblick mehr hatte über die Bezüge. Hiervon ausgenommen ist der Bezug von insgesamt CHF 16‘000.00 für Ferien sowie die Ausgaben für gemeinsame Ausflüge im Umfang von CHF 2‘580.00. Hinsichtlich der relevanten Deliktssumme betreffend die Bargeldbezüge bis zum Ableben von F.________ sel. ist demnach von insgesamt CHF 141‘320.00 auszugehen (CHF 162‘500.00 abzüglich CHF 16‘000.00 Ferien, abzüglich CHF 2‘600.00 Bareinzahlungen auf das Heimkonto und abzüglich CHF 2‘580.00 an Ausgaben für gemeinsame Ausflüge).
In diesem Umfang verwaltete und verwendete der Beschuldigte das Vermögen von F.________ sel. nicht in ihrem Sinne und ihrem Willen entsprechend, sondern nahm vielmehr Zahlungen für sich selber vor, von denen sie entweder nichts wusste oder die sie nicht tatsächlich erfasste. Allfälliges Stillschweigen von F.________ sel. stellte indes keine Genehmigung dar, zumal sie ab Herbst 2016 tatsächlich psychisch nicht mehr so agil war wie früher. In einer solchen Konstellation darf von der vermögensverwaltenden Person erwartet und daher angenommen werden, dass ein allfälliger Schenkungswillen von F.________ sel. klar und nachvollziehbar dokumentiert worden wäre, wie dies im Falle von einzelnen Schenkungen gemacht wurde. Eine saubere Dokumentation durfte umso mehr erwartet werden, als der Beschuldigte über einen Abschluss als ________(Beruf) und damit über Spezialwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht und Dokumentationspflicht verfügen musste und zumindest ab 2017 wusste, dass H.________ und I.________ seinen Handlungen kritisch gegenüberstanden und auch die KESB involviert war.
8.2.8.3 Bezüge nach dem Tod von F.________ sel.
Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklage auch vorgeworfen, nach dem Tod von F.________ sel. noch Geld von ihrem Konto bezogen und für eigene statt die Zwecke von F.________ sel. verwendet zu haben (Bezug von jeweils CHF 1'000.00 ab dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) am 28. September 2018 und 2. Oktober 2018 sowie Saldierung des Kontos und Überweisung des Restsaldos von CHF 36'661.20 per 26. Oktober 2018; pag. 07 083 267 f., pag. 07 083 269 und pag. 07 066 312).
Diesbezüglich gab der Beschuldigte an, er habe das Konto bei der J.________(Unternehmen) saldiert, weil es bei Todesfall eingefroren werden und er die Kosten nicht mehr hätte decken können. Von den CHF 36'000.00 seien CHF 25'000.00 Leibrente zu Gunsten seiner Frau gewesen, die er dann ab seinem Konto bei der K.________(Unternehmen) auf das Konto seiner Frau als vertraglich Begünstigte überwiesen habe, während die restlichen CHF 12'000.00 im Zusammenhang mit dem Versterben (von F.________ sel.) verwendet worden seien (pag. 05 001 012 Z. 417 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte bereits mit Blick auf die angeklagten Barbezüge über jeweils CHF 5'000.00 vom 30. April 2018 und 30. Mai 2018 ausführte, diese Beträge (im Voraus) als Reserve für allfällige fixe Kosten im Zusammenhang mit dem Tod abgehoben zu haben, da F.________ sel. gesundheitlich schon angeschlagen gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie die insgesamt CHF 10'000.00 als Reserve abheben würden. Die Gesamtkosten für Beerdigung, Notar, Steuern und Heimkosten würden sich bis anhin auf CHF 18'000.00 belaufen, wobei das Erbe noch nicht abgeschlossen sei, weshalb er mit dem Notar noch nicht habe abrechnen können (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2020 [pag. 05 001 010 Z. 351 ff.]). Bei seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung bestätigte er dies mit der Ergänzung, die Beerdigungskosten und die Kosten der Testamentseröffnung hätten ca. CHF 11'000.00 bzw. mit Notariatskosten CHF 18'000.00 gekostet, wobei Notar R.________ diese Auflistung habe, er (der Beschuldigte) habe sie nicht (pag. 05 001 032 Z. 568 ff.). Auf Vorhalt einer auf dem Konto des Beschuldigten am 31. Mai 2019 vorgenommenen Belastung von CHF 5’971.20 (pag. 07 066 337) gab der Beschuldigte an, dies seien Notariatskosten für die Testamentseröffnung gewesen, also ein Betrag für die Erbschaftskosten. Deshalb habe er das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) nach deren Tod saldieren müssen, da bei ihm Rechnungen für sie eingegangen seien, die er laufend habe bezahlen müssen (pag. 05 001 033 Z. 582 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, dass ihm mit den hiervor erwähnten Beträgen (ohne die CHF 25'000.00 für die Leibrente seiner Ehefrau) total rund CHF 23'000.00 für die Begleichung der Todesfallkosten von F.________ sel. zur Verfügung gestanden hätten (pag. 18 135 Z. 403 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss seinen Kontoauszügen in den Jahren 2018 und 2019 nur Zahlungen über total CHF 9'328.35 netto für F.________ sel. getätigt worden seien (pag. 07 066 315 f., 337, 354 und 358), führte er aus, zuhanden der Erbengemeinschaft noch nicht abgerechnet zu haben, die Kostenaufstellung sei noch bei Notar R.________, wobei gesamthaft ca. CHF 18'000.00 Kosten angefallen und teilweise noch mehr Rechnungen nach dem Tod von F.________ sel. gekommen seien (pag. 18 135 Z. 403 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte ebenfalls nochmals, vom Restbetrag von rund CHF 36'000.00 rund CHF 11'000.00 für Todesfallkosten und CHF 25'000.00 für die Leibrentenversicherung von G.________ gebraucht zu haben (pag. 19501 f. Z. 32 ff.).
Die Vorinstanz ging beweismässig zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die gesamten, nach dem Tod von F.________ sel. von deren Konto bezogenen CHF 38'661.20 in ihrem Sinne verwendet hatte (pag. 18 260, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Leibrente schliesst sich die Kammer dieser Sichtweise an: G.________ war bzw. ist unbestrittenermassen Begünstigte dieser Lebensversicherung und am 9. Oktober 2018 wurden dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) CHF 25‘366.00 von der AD.________ (Unternehmen) gutgeschrieben. Insofern ist dieser Betrag abzuziehen, zumal er vom Beschuldigten nicht entgegen dem Willen von F.________ sel. – welche ihrerseits ja G.________ als Begünstigte eingesetzt hatte – verwendet wurde. Ob hierbei mit Blick auf die Erbteilung die korrekte Vorgehensweise gewählt wurde, ist für das vorliegende Strafverfahren nicht relevant. Damit verbleiben – unter Berücksichtigung der beiden Bargeldabhebungen über je CHF 1'000.00, aber ohne die vor dem Tod von F.________ sel. bezogenen CHF 10'000.00 (diese wurden betragsmässig bereits hiervor behandelt) – noch CHF 13'295.20. Da der Beschuldigte im Zeitraum vom 14. November 2018 bis am 3. Dezember 2019 Rechnungen von F.________ sel. über total CHF 9'328.35 bezahlte, ist diesbezüglich auf seine Darstellung abzustellen und davon auszugehen, dass die Beträge in diesem Umfang für F.________ sel. verwendet wurden. Für die verbleibenden rund CHF 4'000.00 liegen keine Belege vor. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung ist dennoch davon auszugehen, dass letztlich noch Kosten für F.________ sel. im erwähnten Umfang angefallen sind, womit sich die vorläufigen Todesfallkosten von CHF 13'295.20 nicht als unrealistisch erweisen.
8.3 Erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich der folgende Sachverhalt als erstellt:
Ab dem Heimeintritt am 16. Februar 2015 von F.________ sel. erhielt der Beschuldigte über seine Ehefrau G.________ bzw. ab dem 26. Mai 2015 per Generalvollmacht Zugriff auf das Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen), um deren finanzielle Geschäfte besorgen zu können. In der Zeit von 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 bezog der Beschuldigte mittels Karte der J.________(Unternehmen), lautend auf F.________ sel., sowie dem entsprechenden PIN-Code gesamthaft CHF 162'500.00, wovon CHF 16'000.00 für Ferien, CHF 2'580.00 für gemeinsame Ausflüge und CHF 2'600.00 für Bareinzahlungen auf das Heimkonto von F.________ sel. verwendet wurden. Damit verwaltete und verwendete der Beschuldigte insgesamt CHF 141'320.00 nicht im Interesse von F.________ sel., sondern brauchte sie für die eigenen Belange, ohne dass er F.________ sel. darüber in Kenntnis gesetzt hätte bzw. diese tatsächlich erfasst hätte, wofür ihr Geld gebraucht wurde. Durch dieses Verhalten entstand F.________ sel. bzw. deren Erbmasse im genannten Umfang ein Schaden.
Dass der Beschuldigte F.________ sel. vorgetäuscht hätte, sie gewähre ihm und seiner Ehefrau ein Darlehen, obwohl sie nie in der Lage gewesen wären bzw. die Absicht gehabt hätten, diese Beträge zurückzuzahlen und F.________ sel. auch keine Möglichkeit gehabt hätte bzw. es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, zu überprüfen, ob ein Rückzahlungswille vorliege oder nicht und sie in der Folge insgesamt 14 Überweisungen von insgesamt CHF 152'000.00 veranlasst hatte, konnte im Rahmen der Beweiswürdigung indes nicht erstellt werden.
III. Rechtliche Würdigung
9. Betrug
9.1 Theoretische Ausführungen zum Tatbestand
Nach Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302). Arglistig ist die Täuschung dann, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Bei der Summierung mehrerer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Konstruktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_521/2008 vom 26. November 2008; E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Beim Darlehensbetrug liegt eine strafrechtlich relevante Täuschung des Kreditgebers nur vor, wenn der Schuldner schon beim Vertragsabschluss falsche Angaben zur Verwendung des Darlehens macht, um den Kredit überhaupt zu erhalten, oder keinen Willen zur Rückzahlung hat bzw. voraussieht, dass er dazu nicht fähig sein wird, und dies verschweigt (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 45 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen). Ausser Betracht fällt der Tatbestand des Betrugs, wenn der Schuldner erst später zahlungsunfähig wird oder nicht mehr rückzahlungswillig ist, bzw. wenn er sich nachträglich entschliesst, das Darlehen anders zu verwenden als im Vertrag vorgesehen.
Das Merkmal der Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob die betroffene Person alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (vgl. Urteile des BGer 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2; 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1). Ausserhalb des Geschäftsverkehrs kann sich Arglist trotz Kontrollverzichts aus privaten Beziehungen zwischen Täter und Opfer, also aus einem besonderen Vertrauensverhältnis (bspw. Liebesbeziehung, ehem. Studienkollegen), ergeben (vgl. Urteile des BGer 6S_45/2004 vom 10. März 2004; 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005; 6S.431/2002 vom 11. März 2003). Auch lassen Zweifel der geschädigten Person an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (vgl. Urteile des BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten schliesslich nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (Urteil des BGer 6B_383/2013 vom 9. September 2019 E. 2.1).
Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 126 zu Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die irrende Person muss die Verfügung selbst vornehmen sowie eine gewisse Wahlfreiheit haben (Donatsch, Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Praxis). Keine Vermögensdisposition liegt vor, wenn jemand dem Täter gestützt auf eine arglistige Täuschung eine Bancomatkarte übergibt, da erst die anschliessende Verwendung der Karte durch den Täter zur unmittelbaren Vermögensminderung führt (BGE 127 IV 75).
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine (z.B. BGE 73 IV 225) oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptete (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 146 StGB).
Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung einen Schaden dar (so noch BGE 72 IV 124). Eine Vermögensschädigung liegt nur vor, «wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist» (vgl. Urteile des BGer 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; 6B_910/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2.1, BGE 102 IV 86; 82 IV 90 f.), wobei er auch dann verwirklicht ist, wenn der Geschädigte nichts von den Gefahren weiss, die sein Vermögen belasten. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Schädigungsvorsatz gegeben war (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 25 zu Art. 146 StGB m.w.H.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Qualifiziert wird der Betrug in Abs. 2 durch die Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (zuletzt etwa Urteile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2, 6B_1104/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.1 sowie 6B_793/2019 12. September 2019 E.1.2). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, N. 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113 E. 2c; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 98 ff. zu Art. 139 StGB).
9.2 Subsumtion
Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass F.________ sel. die in Ziff. I.1. der Anklageschrift genannten Beträge zwar auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hatte, dies aber nicht unter vorheriger Besprechung allfälliger Rückzahlungsmodalitäten geschah und F.________ sel. zumindest in den Grundzügen wusste, dass sie den Beschuldigten und dessen Ehefrau finanziell unterstützte. Entsprechend dürfte sich F.________ sel. nicht um eine allfällige Rückzahlung gekümmert haben. Eine Täuschung von F.________ sel. durch den Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen und unabhängig der Frage, unter welchem Titel die Überweisungen geleistet wurden, nicht vor. Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er F.________ sel. über einen allfällig nicht vorhandenen Rückzahlungswillen und eine fehlende Rückzahlungsfähigkeit – was beim sog. Darlehensbetrug vorausgesetzt wird – getäuscht hätte. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist demnach mangels Täuschung nicht erfüllt, weshalb eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen unterbleiben kann.
Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen vom 21. November 2012 bis am 21. November 2014 sowie am 1. November 2017 zum Nachteil von F.________ sel., freizusprechen.
10. Veruntreuung
10.1 Theoretische Ausführungen zum Tatbestand
Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2), macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziffer 1 StGB).
Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte bezogen auf den Täter wirtschaftlich fremd sind (Niggli/Riedo, a.a.O., N 10 und 34 zu Art. 138).
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Im Begriff «anvertraut» ist demnach die Pflicht zur Erhaltung des Eigentums bzw. zur Erhaltung des Wertes (sog. «Werterhaltungspflicht») enthalten. Diese kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 40 zu Art. 138 StGB; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; Urteil des BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen können (BGE 133 IV 27; Trechsel, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 138 StGB). Ein Guthaben ist dem Bevollmächtigten dann anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, selbst wenn das Konto auf dessen Namen lautet. Eine «faktische Verfügungsbefugnis» genügt (Donatsch, a.a.O., N. 15 zu Art. 138 StGB). Das Bundesgericht hielt hierzu etwa fest, dass ein Geldbetrag durch Überweisung auf ein dem Täter gehörendes und auf seinen Namen lautendes Konto anvertraut werden könne. Es sei aber auch möglich, dass eine unrechtmässige Verfügung sich auf ein Konto beziehe, das auf den Namen des Inhabers und Treugebers laute, über welches der Täter jedoch kraft Vollmacht selbständig verfügen könne (BGE 109 IV 27 E. 3). Wesentlich ist, dass ohne Mitwirkung eines anderen (Treugebers) über die Vermögenswerte verfügt werden kann bzw. konnte (BGE 111 IV 19 E. 3; vgl. auch Urteil des BGer 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2) und dem Täter bzw. der Täterin mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2), so etwa mittels Vollmacht (BGE 117 IV 429 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung reicht es demnach aus, dass der Täter bzw. die Täterin Mitgewahrsam neben dem Treugeber eingeräumt erhält. Zur Abgrenzung Veruntreuung/Diebstahl hielt das Bundesgericht in weiteren Urteilen präzisierend fest, dass Mitgewahrsam des Opfers eine Veruntreuung nicht ausschliesse, sofern der Vertrauensbruch den Gewahrsamsbruch an Bedeutung übertreffe (BGE 101 IV 33 E. 2.1; bestätigt im Urteil des BGer 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2.2.4; a.M. Niggli/Riedo, a.a.O., N. 82 f. zu Art. 138 StGB m.w.H. [«Damit die Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben»]).
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter in seinem Verhalten eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 105 zu Art. 138 StGB). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen der erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhalten schuldig, wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld unrechtmässig verfügt (BGE 109 IV 29 und Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 138 StGB).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des BGer 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2, 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).
10.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hob der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis am 26. Oktober 2018 insgesamt CHF 162'500.00 ab dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) ab und liess sich den Restsaldo des fraglichen Kontos (CHF 36'661.20) auf sein eigenes Konto auszahlen. F.________ sel. gewährte dem Beschuldigten freiwillig und irrtumsfrei Zugang zu ihrem Konto, zunächst durch Aushändigung der entsprechenden Kontokarte mit PIN (faktische Vollmacht), später auch durch Ausstellung einer entsprechenden (General-)Vollmacht. Dies geschah in der Absicht, dass sich der Beschuldigte um die finanziellen Angelegenheiten von F.________ sel. kümmern kann, soweit sie hierzu nicht mehr selber in der Lage war. Vereinbart war, dass die bezogenen Gelder für die Belange von F.________ sel. eingesetzt werden. Gestützt auf die Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Teil der Gelder ohne Wissen bzw. konkrete Kenntnis von F.________ sel. bezogen und zu einem grossen Teil ohne deren Wissen bzw. Zustimmung für eigene Zwecke verwendete.
Tatobjekt bilden vorliegend die sich auf dem Konto der J.________(Unternehmen) von F.________ sel. befindlichen Gelder, welche Vermögenswerte im Sinne des Tatbestands darstellen. Diese Vermögenswerte waren für den Beschuldigten wirtschaftlich fremd. F.________ sel. räumte dem Beschuldigten eine (zunächst faktische) Vollmacht für das fragliche Konto ein, indem sie ihm die Kontokarte und den dazugehörigen PIN-Code übergab und ihn später dann auch mittels Generalvollmacht vom 26. Mai 2015 bzw. Vollmacht über das Konto bei der J.________(Unternehmen) vom 12. Juni 2016 bevollmächtigte. Mit Blick auf die hiervor getätigten theoretischen Ausführungen war das Bankkonto dem Beschuldigten somit mit Übergabe der J.________-Kontokarte anvertraut, zumal er ohne Mitwirkung von F.________ sel. über das Guthaben verfügen konnte. Am Anvertrautsein ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand nichts, dass F.________ sel. als Treugeberin selbst noch über das Konto verfügen konnte (und dies vereinzelt auch noch tat). Der Beschuldigte hatte eine unbeschränkte Zugriffsberechtigung auf das Konto, d.h. er konnte ohne die Mitwirkung von F.________ sel. darüber verfügen.
Sind Vermögenswerte anvertraut im Sinne des Tatbestands der Veruntreuung, bedeutet dies, dass diese nur im Interesse und zum Zwecke des Treugebers verwendet werden dürfen oder aufzubewahren sind. Der Beschuldigte durfte die entsprechenden Vermögenswerte insofern nur für die Belange von F.________ sel. oder nur insoweit für eigene bzw. anderweitige Zwecke verwenden, als dies mit Wissen und Willen von F.________ sel. geschah. Letzteres ist gemäss Beweisergebnis bezüglich der bezogenen Summen für Ferien von insgesamt CHF 16'000.00 (CHF 6'000.00 am 30. Januar 2017 sowie CHF 10'000.00 am 26. September 2017) sowie in Bezug auf die Überweisung der Leibrente von CHF 25‘366.00 erstellt. Sodann hat der Beschuldigte CHF 2'600.00 der bezogenen Beträge für die Äufnung des Heimkontos von F.________ sel. und CHF 13'295.20 zur Begleichung der Todesfallkosten verwendet. Entsprechend wurden von der im fraglichen Zeitraum bezogenen Summe von insgesamt CHF 201'161.20 (Bargeldabhebungen von CHF 162'500.00 vor dem Tod von F.________ sel. zzgl. CHF 2'000.00 Abhebung nach dem Tod von F.________ sel. sowie die Überweisung von CHF 36'661.20) insgesamt CHF 57'261.20 rechtmässig verwendet. Gleiches gilt für einen Betrag von CHF 2'580.00, welcher vom Beschuldigten für gemeinsame Ausflüge mit F.________ sel. (43 x CHF 60.00) verwendet wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von CHF 141'320.00 wäre der Beschuldigte hingegen verpflichtet gewesen, die Gelder für F.________ sel. jederzeit zur Verfügung zu halten oder sie nur wie vereinbart für deren Belange zu verwenden, was er indes nicht tat. Der Beschuldigte finanzierte mit den in bar bezogenen Geldern ab dem Konto von F.________ sel. bei der J.________(Unternehmen) seine eigenen bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie, weil er nicht über genügend eigene Mittel verfügte, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Aufgrund seiner damaligen Situation wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, die bezogenen Gelder zurückzuzahlen, obwohl er diese zur allfälligen Verwendung von F.________ sel. hätte aufbewahren müssen. Insofern ist ein Vermögensschaden zu bejahen, dies im Umfang von insgesamt CHF 141’320.00.
Der Beschuldigte wusste, dass ihm die fraglichen Vermögenswerte nicht gehörten und was er diesbezüglich mit F.________ sel. vereinbart hatte bzw. er diese nicht ohne Zustimmung von ihr für sich verwenden durfte. Auch wenn der Beschuldigte die bezogenen Beträge mit F.________ sel. vorgängig oder im Nachgang besprochen hatte, war dieser aufgrund ihres psychischen Zustands nicht klar, für welche Zwecke – nämlich die privaten des Beschuldigten – ihre Gelder tatsächlich verwendet wurden, was dem Beschuldigten bewusst war. Trotzdem verwendete er den Grossteil der bezogenen Gelder, um die eigenen bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie zu decken. Er handelte damit wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte brauchte in dieser Zeit Geld und wollte hiermit eigene bzw. die Lebenshaltungskosten seiner Familie decken, womit er auch in Bereicherungsabsicht handelte. Er war zu einer Rückzahlung zu keinem Zeitpunkt in der Lage, womit eine Ersatzbereitschaft nicht bestand.
Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist gestützt auf diese Ausführungen erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist demnach der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 in D.________ zum Nachteil von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 141'320.00, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
11. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter oder die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses das mildere ist. Der Tatzeitraum der durch den Beschuldigten begangenen Handlungen erstreckt sich von 2015 bis 2018. Die Handlungen wurden also teilweise vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, rechtfertigt das Gesamtverschulden des Beschuldigten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, so dass sich weder das alte noch das neue Recht als das Mildere erweist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt daher altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, zur Anwendung.
12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung und Methodik
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass – obschon die einzelnen Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Tatzeitpunkte und Beträge aufgeschlüsselt werden könnten – die Begehung der Delikte auf dem Entscheid des Beschuldigten beruhte, ab Februar 2015 (Heimeintritt von F.________ sel.) Bargeldabhebungen vorzunehmen, wobei er die Beträge immer vom selben Konto bezog und seine Vorgehensweise bis auf die Höhe der abgehobenen Beträge nie änderte. Es ist bei den einzelnen Handlungen demnach von einem engen sachlichen Zusammenhang mit identischer Vorgehensweise auszugehen. Der Beschuldigte bediente sich zudem laufend über einen Zeitraum von mehr als 3.5 Jahren an den finanziellen Mitteln nur einer Geschädigten, womit auch in persönlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Die festgestellten Tatzeitpunkte stellen denn auch Momentaufnahmen dar, denen keine konkreten Einzelentscheidungen zu Grunde lagen. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer für die Strafzumessung eine einheitliche Betrachtungsweise als angezeigt. Ein separate Beurteilung der einzelnen Handlungen würde den Lebenssachverhalt in einer Weise auseinandertrennen, die dem tatsächlichen Vorgehen des Beschuldigten nicht entsprechen würde.
Aufgrund der fehlenden einzelnen Tatentscheide sowie der weitaus grösseren Anzahl von Transaktionen unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch massgeblich von der durch das Bundesgericht kritisierten Gesamtbetrachtung von mehreren Veruntreuungen sowie versuchten qualifizierten Geschäftsbesorgungen (Urteil des BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4). Das von der Kammer gewählte Vorgehen stellt mithin auch keine Ausnahme von der konkreten Methode dar. Die Konstellation ist vielmehr vergleichbar mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen praxisgemäss für die Strafzumessung auf die gesamthaft umgesetzte Menge abgestellt wird, selbst wenn diese Gesamtmenge auf verschiedene Einzelhandlungen (z.B. Verkäufe an verschiedene Personen) zurückzuführen ist. Weiter ist zu erwähnen, dass es das Bundesgericht im Zusammenhang mit Sexualdelikten als zulässig und mit der konkreten Methode vereinbar erachtete, bei einer Vielzahl von ähnlichen sexuellen Handlungen in derselben Beziehungskonstellation Tatgruppen zu bilden (Urteile des BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2-2.4). Auch wenn die dort thematisierten Sexualdelikte nicht mit den vorliegenden Delikten vergleichbar sind, offenbart sich an dieser Rechtsprechung dennoch das Bedürfnis nach einem differenzierten Umgang mit Sachverhaltskomplexen, die zwar aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehen (z.B. sexuelle Handlungen, Ausrichten von Darlehen), jedoch auf einer Entscheidung basieren, die alle Einzelhandlungen mitumfasst (z.B. Eingehen einer Paarbeziehung mit einer minderjährigen Person, Betreiben eines Cash-Poolings). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Gesamtstrafe.
13. Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen der Veruntreuung beträgt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.3.3). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen.
Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Wie eingangs unter Ziff. 11 bereits erwähnt, kommt angesichts des Gesamtverschuldens des Beschuldigten lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Zudem schädigte er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine alte, betagte Frau, zu welcher er eine persönliche Beziehung hatte und besonderes Vertrauen genoss. Eine Geldstrafe würde auch nach Ansicht der Kammer nicht genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken vermögen, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist.
14. Konkrete Strafzumessung
14.1 Objektive Tatschwere
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 141’320.00 beträchtlich und rund sieben Mal so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) genannte Referenzfall, in welchem ein Kassier eines Fussballvereins sich in der Clubkasse mit CHF 20’000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden bedient und dafür eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgesehen ist [VBRS-Richtlinien S. 46]).
Der Beschuldigte trat gegenüber F.________ sel. als vertrauenswürdiger «Finanzberater» auf und machte sich hierbei insbesondere zunutze, dass es schon seit einiger Zeit einen persönlichen resp. freundschaftlichen Kontakt zwischen ihnen bzw. insbesondere auch zwischen F.________ sel. und seiner Ehefrau gab, sich der Gesundheitszustand von F.________ sel. zunehmend verschlechterte und sie hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten den Überblick nicht mehr hatte bzw. dem Beschuldigten diesbezüglich vertraute. Der Beschuldigte legte damit durchaus eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Dadurch, dass er jeweils runde Beträge in bar bezog, die sich schlecht nachvollziehen liessen, muss das Vorgehen des Beschuldigten auch als perfid bezeichnet werden. Auch wenn es sich bei F.________ sel. um eine vermögende Person handelte und sie aufgrund der fraglichen Abhebungen des Beschuldigten nicht in finanzielle Not geriet, ist anzumerken, dass ihr Vermögen aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten doch wesentlich geschmälert wurde. Immerhin bereicherte er sich immer wieder und tätigte über 100 Barbezüge innerhalb von gut 3.5 Jahren. Seine deliktische Tätigkeit stellte der Beschuldigte erst ein, als er dazu aufgrund des Todes von F.________ sel. gezwungen war. Durch die fraglichen Abhebungen erzielte der Beschuldigte – mit Blick auf seine damalige finanzielle Situation – ein wesentliches monatliches Zusatzeinkommen von durchschnittlich gut CHF 3'000.00, wodurch der Beschuldigte die laufenden Kosten von sich und seiner Ehefrau begleichen konnte, was den Gang zum Sozialamt verhinderte. In Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist aufgrund des Gesagten immer noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
14.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Als verwerflich erachtet die Kammer jedoch, dass der Beschuldigte Beträge in der Höhe von CHF 500.00 oder CHF 1'000.00 abhob, woraus sich bei Betrachtung der Kontoauszüge ohne Weiteres hätte schliessen lassen, dass diese Beträge für die Deckung der Auslagen von F.________ sel. gedacht sind, obwohl dem nicht so war. Für den Beschuldigten bestand sodann keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert hätte erscheinen lassen. Seine finanzielle Situation war zwar angespannt, dies nicht zuletzt aber auch aufgrund des Umstands, dass er seinen bzw. den Lebensstandard seiner Familie nicht den veränderten Einkommensverhältnissen anpasste. Er verbrachte weiterhin teure Ferien und erhielt zusammen mit seiner Frau auch sonst grössere Beträge von F.________ sel. zur Unterstützung. Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutsverletzung damit ohne Weiteres vermeiden können. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten trotz verwerflichem Verhalten neutral auf die Strafe aus.
Angesichts der Gesamtumstände erscheint, insbesondere mit Blick auf die Höhe des Deliktsbetrags, eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
14.3 Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 274 f., S. 99 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er absolvierte eine Lehre als .________ und arbeitete anschliessend über 20 Jahre als Werkstattleiter in einer ________, bevor er in die ________ wechselte und die Ausbildung und Prüfung zum ________(Beruf) absolvierte. Zuerst habe er dann bei der T.________ (Versicherung) im ________ gearbeitet, bevor er dort per 1. Juni 2018 eine Stelle als ________ erhalten habe, die ihm als Folge der Corona-Situation per 1. Juli 2020 gekündigt worden sei (pag. 05 001 002 Z. 27 ff.). Heute ist der Beschuldigte pensioniert, ist aber im ________ bei der AE.________ und als ________ für das AF.________ tätig. Die finanzielle Situation erweist sich insofern als angespannt, als er und seine Frau im Monat gemäss eigenen Angaben von Erspartem, den AHV-Renten und der 3. Säule leben und so «durchmögen» (pag. 19 489 Z. 20 ff.). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht erhält der Beschuldigte eine Rente von CHF 1'700.00, die AHV seiner Frau bzw. deren Rentenversicherung beläuft sich auf CHF 2'333.00 monatlich. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Gemäss eigenen Angaben erlitt er in der Vergangenheit einen leichten Hirnschlag, ein Burnout und einen Genickbruch. Zudem sei bei ihm eine bipolare Störung diagnostiziert worden, welche sich durch manisch-depressive Phasen äussere und medikamentös behandelt werde (pag. 19 447 ff. und pag. 19 489 Z. 15 ff.). Im Strafregister sind nebst dem laufenden Verfahren keine Einträge über den Beschuldigten verzeichnet (pag. 19 451). Insgesamt können das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten daher als geordnet und stabil bezeichnet werden; sie wirken sich entsprechend neutral auf die Strafe aus.
Neutral zu werten ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Er verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, Einsicht und Reue blieben jedoch bis zuletzt aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt zudem nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren zwar lange dauerte, sich die Gesamtdauer aber noch im Rahmen hielt. Das Verfahren wurde am 25. März 2020 eröffnet. Am 2. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, woraufhin vom 19. bis 22. Juli 2022 die Verhandlung vor der Vorinstanz stattfand (pag. 18 180 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde mit Mitteilung vom 21. Juni 2023 auf den 29./30. Januar 2024 festgesetzt (pag. 19 440), musste aufgrund gesundheitlicher Probleme des zuständigen Staatsanwaltes jedoch kurzfristig abgesagt und auf September 2024 verschoben werden (pag. 19 460 ff.). Insgesamt ergeben sich – mit Ausnahme der begründeten Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung – somit keine Verfahrenshandlungen, die übermässig lange gedauert hätten. Ein Abzug ist folglich nicht angezeigt.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus.
14.4 Fazit
In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
15. Vollzug der Strafe
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (vgl. C.________/Garré, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 38 ff. zu Art. 42 StGB m.w.H.).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den nun zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine persönlichen Verhältnisse scheinen geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigungen
16. Verfahrenskosten
16.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Voruntersuchung von CHF 11'100.00, den Kosten für die Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 5'000.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz von CHF 1'000.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 20.00 (Zeugengeld M.________, pag. 18 113). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf insgesamt CHF 17'120.00.
In Anbetracht dessen, dass der konkrete Aufwand für die Beurteilung der beiden Sachverhaltskomplexe (Betrug/Veruntreuung) in etwa gleich hoch ausfiel, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten zufolge Schuldspruchs lediglich die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'560.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind zufolge Freispruchs vom Kanton Bern zu tragen.
16.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor oberer Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Dasselbe gilt indes auch für die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'000.00, sind den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen.
17. Entschädigung
17.1 Erste Instanz
Auf die Höhe der Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (Urteil des BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs ist dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. Die Vorinstanz bestimmte diese gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. bzw. 22. Juli 2022, mit welcher ein Aufwand von insgesamt 81 Stunden und Auslagen von 3% geltend gemacht wurden, auf insgesamt CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MwSt.), was nicht zu beanstanden ist. Demnach entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MwSt.).
17.2 Obere Instanz
Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs ist dem Beschuldigten auch oberinstanzlich eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.
Mit Kostennote vom 10./12. September 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 36.5 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 9'960.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 19 532 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als überhöht. Vorab ist der detaillierten Leistungsabrechnung ein Aufwand von einer Stunde für eine Eingabe an die Kanzlei des Gegenanwalts im Zivilverfahren zu entnehmen (Aufwand vom 3. August 2022). Da lediglich die Aufwände für das vorliegende Strafverfahren zu entschädigen sind, ist diese Position zu streichen. Sodann wurde für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung (inkl. Aktenstudium und Korrespondenz mit dem Beschuldigten, Aufwände vom 10. November 2022 bis und mit 25. November 2022) insgesamt ein Aufwand von rund sieben Stunden ausgewiesen, was die Kammer als übermässig erachtet. Es erscheint angemessen, diesen Aufwand auf vier Stunden zu kürzen. Sodann wurde am 17. Dezember 2023, am 13. und 14. Januar 2024 sowie am 28. August 2024 erneut ein Aufwand von total etwas mehr als sieben Stunden für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bzw. der Akten geltend gemacht, was der Kammer ebenfalls als zu hoch erscheint, weshalb dieser Aufwand auf drei Stunden zu kürzen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die vorliegende Verhandlung eigentlich für Januar 2024 angesetzt gewesen wäre, jedoch kurzfristig abgesagt und neu angesetzt werden musste, was einen entsprechenden Mehraufwand mit sich brachte. Dennoch erscheint die erwähnte Kürzung als angemessen, zumal für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung ein Aufwand von insgesamt fast acht Stunden geltend gemacht wird (Aufwände vom 2. September 2024 bis und mit 9. September 20224). Dies erscheint angemessen, schliesst aber ein (nochmaliges) Studium der Urteilsbegründung bzw. einen nochmaligen Blick in die Akten mit ein. Schliesslich ist die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung anzupassen. Diese dauerte nicht sechs Stunden, sondern deren vier und ist entsprechend um zwei Stunden zu kürzen (Aufwand vom 10. September 2024). Die Urteilseröffnung erfolgte sodann telefonisch und dauerte rund zehn Minuten. Zudem wird Rechtsanwalt B.________ eine halbe Stunde für die Nachbesprechung mit seinem Klienten gewährt, womit der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde und 40 Minuten für die Urteilseröffnung auf insgesamt 40 Minuten zu kürzen ist (Aufwand vom 12. September 2024).
Gestützt auf diese Ausführungen nimmt die Kammer insgesamt eine Kürzung von 11.25 Stunden des geltend gemachten Honorars vor, womit sich der als angemessen erachtete Aufwand von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren auf total 25.25 Stunden beläuft. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 100.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden je zur Hälfte auf die Jahre 2023 und 2024 aufgeteilt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich damit im Ergebnis auf CHF 6'923.25 (inkl. Auslagen und MWSt.). Davon ist dem Beschuldigten zufolge Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs die Hälfte, ausmachend CHF 3'461.60, zu erstatten.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21. November 2012 bis am 21. November 2014 und am 1. November 2017 in D.________ und E.________ z.N. von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 152'000.00;
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 11'227.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3'461.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
A.________ wird schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis am 13. September 2018 in D.________ z.N. von F.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 141’320.00
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17’120.00, ausmachend CHF 8'560.00. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'000.00, ausmachend CHF 4'000.00. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt C.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde
Bern, 12. September 2024
(Ausfertigung: 11. Februar 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 602
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_986/2020
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_824/2016
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_160/2022
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 239 ORart. 239 COart. 239 CO
Art. 239 VAWart. 239 ORHart. 239 OR
Art. 239 SVart. 239 ORart. 239 SV
Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_480/2018
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_480/2018
BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28
BGE 118 IV 359ATF 118 IV 359DTF 118 IV 359
6B_521/2008
6B_480/2018
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_112/2018
6S.123/2005
6S_45/2004
6S.123/2005
6S.431/2002
6B_125/2012
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6S.168/2006
6B_383/2013
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 127 IV 75ATF 127 IV 75DTF 127 IV 75
6B_150/2017
BGE 73 IV 225ATF 73 IV 225DTF 73 IV 225
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 72 IV 124ATF 72 IV 124DTF 72 IV 124
6B_112/2018
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BGE 102 IV 86ATF 102 IV 86DTF 102 IV 86
BGE 82 IV 90ATF 82 IV 90DTF 82 IV 90
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_368/2020
6B_1104/2019
6B_793/2019
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297
BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297
BGE 129 IV 257ATF 129 IV 257DTF 129 IV 257
6B_150/2017
BGE 133 IV 27ATF 133 IV 27DTF 133 IV 27
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 109 IV 27ATF 109 IV 27DTF 109 IV 27
BGE 111 IV 19ATF 111 IV 19DTF 111 IV 19
6B_1016/2015
BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21
BGE 117 IV 429ATF 117 IV 429DTF 117 IV 429
BGE 101 IV 33ATF 101 IV 33DTF 101 IV 33
4A_585/2012
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 129 IV 257ATF 129 IV 257DTF 129 IV 257
BGE 109 IV 29ATF 109 IV 29DTF 109 IV 29
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
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6B_940/2019
6B_292/2019
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BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
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BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
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BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_59/2020
6B_619/2019
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_141/2021
6B_112/2020
6B_141/2021
6B_496/2020
6B_112/2020
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6B_1186/2019
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_354/2022
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_1421/2021
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 27ATF 144 IV 27DTF 144 IV 27
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
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BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_254/2018
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
6B_769/2016
6B_349/2016
6B_1231/2022
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF