SK 2022 622
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
1. März 2024Deutsch23 min
1. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (pag. 5 ff. und 15 f.) wurde A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) der Unterlassung der Buchführung, begangen vom 7. März 2014 bis 30. September 2019 in Busswil bei Büren, und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen vom 1. August 2018 bis 30. September 2019 in Busswil bei Büren, Lyss, Solothurn, Büren an der Aare, Zofingen, Grenchen sowie in der Zeit zwischen 2018 und dem 1. Oktober 2019 in Busswil bei Büren und anderswo, schuldig erklärt (Verfahren BJS 20 7751). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 7. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 1'200.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchstellerin die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. März 2019 ausgesprochen. Weiter wurden der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 950.00 auferlegt. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
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Beschluss
SK 22 622
Bern, 1. März 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilte/Gesuchstellerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 31. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2021 (BJS 20 7751)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (pag. 5 ff. und 15 f.) wurde A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) der Unterlassung der Buchführung, begangen vom 7. März 2014 bis 30. September 2019 in Busswil bei Büren, und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen vom 1. August 2018 bis 30. September 2019 in Busswil bei Büren, Lyss, Solothurn, Büren an der Aare, Zofingen, Grenchen sowie in der Zeit zwischen 2018 und dem 1. Oktober 2019 in Busswil bei Büren und anderswo, schuldig erklärt (Verfahren BJS 20 7751). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 7. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 1'200.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Gesuchstellerin die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. März 2019 ausgesprochen. Weiter wurden der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 950.00 auferlegt. Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.
2. Der Erlass dieses Strafbefehls war der Gesuchstellerin mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO vom 19. Juli 2021 in Aussicht gestellt worden, womit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensabschlusses vom gemeinsam geführten Strafverfahren gegen ihren Vater, B.________, abtrennte (pag. 9 f.). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 (Einzelgericht, PEN 21 659) wurde B.________ freigesprochen von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, eventuell betrügerischer Konkurs, angeblich begangen im Jahr 2018 in Busswil bei Büren und in der Zeit vom 11. März 2019 bis 27. Juni 2019 in Lyss, Solothurn, Büren an der Aare, Zofingen und Grenchen. Hingegen wurde er der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 7. März 2014 bis 30. September 2019 in Busswil bei Büren, schuldig erklärt (pag. 19 ff.).
3. Mit Schreiben vom 23. September 2022 setzte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Gesuchstellerin darüber in Kenntnis, dass B.________ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverhinderung (recte: Vermögensminderung) freigesprochen wurde, die von ihm resp. der Gesuchstellerin am 1. September 2021 gemeinsam bei der Staatsanwaltschaft eingereichten entlastenden Unterlagen offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien und wies sie auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO hin (pag. 25).
4. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 beantragte die anwaltlich nicht vertretene Gesuchstellerin sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (pag. 1 f.).
5. Mit Verfügung vom 23. November 2022 edierte die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten des mit Strafbefehls vom 12. Oktober 2021 erledigten Strafverfahrens BJS 20 7751. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 edierte die Verfahrensleitung sodann beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die amtlichen Akten im Strafverfahren gegen B.________ (pag. 53 ff.), wozu dieser sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hatte (pag. 49).
6. Mit Stellungnahme vom 14. März 2023 erläuterte die Verfahrensleitung des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens PEN 21 659 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zuhanden des Obergerichts auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin den Freispruch von B.________ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Urteil vom 1. September 2022 (pag. 91 ff.).
7. Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Kammer eine mit der regionalen Staatsanwaltschaft koordinierte Stellungnahme mit den folgenden Anträgen zukommen (pag. 101):
1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 sei bezüglich Sachverhalt Ziff. 2b zweiter Satz sowie Dispositiv Ziff. 2. und 6. aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen.
8. Mit Verfügung vom 4. April 2023 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen und stellte den schriftlichen Entscheid über das Revisionsgesuch in Aussicht (pag. 109).
Erwägungen
II. Eintretensfrage
9.
Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).
10.
Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Das Gesuch erfolgte fristgerecht und die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO).
11.
Umfang des Rechtsbegehrens
11.1
Mit Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 3. April 2023 machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, das Revisionsgesuch erstrecke sich nur auf einen Teil des Schuldspruchs wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, konkret auf den zweiten Satz von Ziff. 2b des Strafbefehls (Mercedes GL 320). Der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2a (Barbezüge) und Ziff. 2b erster Satz (Mercedes-Benz 313 CDI) werde von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, womit diese Punkte vom Revisionsgesuch nicht betroffen seien. Auf das Gesuch sei (nur) bezüglich Ziff. 2b zweiter Satz einzutreten (pag. 103).
11.2
Ein Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche das Revisionsgesuch gestützt wird, sind vom Gesuchstellenden selber genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen (Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 411). Dabei ist eine sorgfältige Formulierung des Antrages notwendig, da davon die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts abhängig ist. Dieses ist an die gestellten Revisionsanträge gebunden und darf sie nicht abändern oder überschreiten (Fingerhut, a.a.O., N 8 zu Art. 411). Sodann richtet sich die Form des Revisionsgesuchs nach den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen von Art. 385 und Art. 390 StPO (Jostisch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 411).
11.3
Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich dem klaren Wortlaut nach gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (vgl. pag. 1 f.). Ausgenommen vom Revisionsgesuch ist der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls (pag. 1 f. «Ich habe die Buchhaltungsführung nicht wahrgenommen»). Mit dem Revisionsgesuch wurden dem Obergericht u.a. der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 (pag. 5 ff.), eine Kopie des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. September 2022 gegen B.________ (pag. 19 ff.) und das Schreiben des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2022 betreffend die Revision (pag. 25 f.) eingereicht. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, sie habe während des Verfahrens Unterlagen eingereicht, welche sie bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung entlasten würden, jedoch seien diese von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden. Nun sei B.________ für die gleichen Anklagepunkte in Bezug auf den zweiten Vorwurf aufgrund nicht beachteter Beweismittel freigesprochen worden. So habe sie betreffend das Fahrzeug, welches sie privat gekauft und der Firma kostenlos zum Gebrauch zur Verfügung gestellt habe, den Privatkaufvertrag der Staatsanwaltschaft eingereicht, wobei dieser ignoriert worden sei. Während des Verfahrens gegen B.________ seien diese Beweise vom Gericht zum ersten Mal gesehen und der Anklagepunkt verworfen worden. Durch das Urteil des Gerichts schöpfe sie wieder Hoffnung. Sie habe die Nachlässigkeit oder teilweise ihre Inkompetenz zur Führung eines Unternehmens nie abgestritten oder versucht, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie fordere lediglich, dass sie für das bestraft werde, das sie sich auch wirklich zu Schulden habe kommen lassen.
11.4
Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und juristische Laiin. An die Formulierung ihrer Rechtsbegehren können deshalb keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Sie nimmt in ihrem Gesuch direkten Bezug auf das Schreiben der Verfahrensleitung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2022 («Jetzt wurde mein Vater […] für die gleichen Anklagepunkte in Bezug auf den 2. Vorwurf auf Grund nicht beachteter Beweismittel freigesprochen und mir somit vom Regionalgericht […] ein Revisionsgesuch empfohlen»). Dieses Schreiben empfiehlt die Revision betreffend den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, dies auf Grund der von der Gesuchstellerin und ihrem Vater am 1. September 2021 gemeinsam bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (vgl. pag. 25). Aus der Gesamtbetrachtung ihrer Eingabe ergibt sich somit klar, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch einen Freispruch im gleichen Umfang wie jenen ihres Vaters erwirken will.
11.5
Zu erwähnen bleibt, dass die Anklagepunkte gegen den Vater nicht ganz
deckungsgleich waren mit jenen gegen die Gesuchstellerin. So soll er die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung begangen haben im Zusammenhang mit dem Mercedes GL 320 und den Barbezügen von total CHF 37'000.00 (Akten PEN 21 659 pag. 189 f.). Die Gesuchstellerin ihrerseits soll denselben Tatbestand erfüllt haben einerseits auch im Zusammenhang mit dem Mercedes GL 320 und den Barbezügen von total CHF 37'000.00, zusätzlich aber auch im Zusammenhang mit einem weiteren Personenwagen, nämlich dem Mercedes-Benz 313 CDI (pag. 5 f.). Nachdem die Gesuchstellerin sinngemäss erklärt hat, dass sie Gleichbehandlung mit ihrem Vater sucht und sich ihre Ausführungen zum privat gekauften Fahrzeug nur auf den Mercedes GL 320 beziehen, ist davon auszugehen, dass ihr Revisionsgesuch sich nicht über diesen zusätzlichen Sachverhaltsteil im Zusammenhang mit dem Mercedes-Benz 313 CDI erstreckt. Der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ist somit in Bezug auf die Veräusserung eines auf die Firma eingelösten Mercedes-Benz 313 CDI vor der Konkurseröffnung unter Wert an eine unbekannte Person vom vorliegenden Revisionsgesuch nicht betroffen und hat infolgedessen weiterhin Bestand.
11.6
Das Rechtsbegehren ist zusammen mit der Begründung und den eingereichten Unterlagen somit hinreichend klar und darauf ist einzutreten.
III. Materielles
12.
Rechtliches
12.1
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).
12.2
Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (Fingerhuth, a.a.O., N 63 zu Art. 410 StPO; Heer, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 88 zu Art. 410 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2173).
12.3
Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBL 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (Oberholzer, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf BGer 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (Fingerhuth, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410).
13.
Subsumtion
13.1
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 und dem Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2022 (PEN 21 659) betreffend die Vorwürfe der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen.
13.2
Dem Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung liegt im Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 folgender Sachverhalt zu Grunde:
2a) Die Beschuldigte als Geschäftsführerin der C.________ hob in Mittäterschaft mit ihrem Vater mehrfach einzelne Beträge, im Gesamtbetrag von CHF 37'000.00, in bar vom Firmenkonto ab, so namentlich:
- am 11.03.2019 CHF 1000.00
- am 15.04.2019 CHF 4000.00
- am 06.05.2019 CHF 2000.00
- am 10.05.2019 CHF 15000.00
- am 13.05.2019 CHF 10000.00
- am 27.06.2019 CHF 5000.00
obwohl sie aufgrund der schlechten Vermögenslage der Firma bereits wusste oder annehmen musste, dass gegen diese ein Zwangsvollstreckungsverfahren drohte, und sie das Geld für private Zwecke verbrauchte und es dabei unterliess, Belege über die Verwendung der Geldbeträge zu erstellen, so dass der Verbleib des Geldes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30.09.2019 nicht mehr festgestellt werden konnte, wodurch die Gläubiger der Firma einen Schaden erlitten haben.
2b) […] Zudem übertrug sie einen auf die Firma eingelösten Mercedes GL 320, Stamm-Nr. .________, welcher im Jahr 2016 für CHF 15'000.00 erworben worden war, im Jahr 2018 unentgeltlich an ihren Bruder. Dies alles obwohl die Konkurseröffnung aufgrund der schlechten Vermögenslage der C.________ bereits absehbar war, wodurch das Vermögen der Firma zum Schaden der Gläubiger vermindert wurde.
Die Anklageschrift gegen B.________ umfasst demgegenüber folgenden Tatvorwurf (Akten PEN 21 659, pag. 189):
1.
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, eventuell betrügerischer Konkurs
begangen
1.1
im Jahr 2018 in Busswil bei Büren und anderswo
indem der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der C.________ es zuliess, dass A.________ einen auf die Firma eingelösten Mercedes GL 320, Stamm-Nr. .________, welcher im Jahr 2016 für CHF 15'000 erworben worden war, im Jahr 2018 unentgeltlich an D.________ übertrug, wobei er über die schlechte Vermögenslage der C.________ bereits Bescheid wusste. Das Vermögen der C.________ wurde dadurch zum Schaden der Gläubiger vermindert.
1.2
in der Zeit vom 11.03.2019 – 27.06.2019 in Lyss, Solothurn, Büren an der Aare, Zofingen und Grenchen
indem der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der C.________ in Mittäterschaft mit seiner Tochter A.________ mehrfach einzelne Beträge so namentlich:
- am 11.03.2019 CHF 1000.00
- am 15.04.2019 CHF 4000.00
- am 06.05.2019 CHF 2000.00
- am 10.05.2019 CHF 15000.00
- am 13.05.2019 CHF 10000.00
- am 27.06.2019 CHF 5000.00
im Gesamtbetrag von CHF 37'000.00, in bar vom Firmenkonto abhob und das Geld für private Zwecke verbrauchte evtl. beiseite schaffte oder versteckte, obwohl er aufgrund der schlechten Vermögenslage der C.________ bereits wusste oder annehmen musste, dass gegen diese ein Zwangsvollstreckungsverfahren drohte. Am 30.09.2019 wurde schliesslich der Konkurs über die C.________ eröffnet. Die Gläubiger der Firma haben dadurch einen Schaden erlitten.
[…]
13.3
Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO, ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Revisionsgesuch zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sie habe während des Verfahrens Unterlagen eingereicht, welche sie bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung entlasten würden, wobei diese von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und sie in der Folge verurteilt worden sei. Für denselben Anklagepunkt sei ihr Vater vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland freigesprochen worden, weshalb ihr vom Gericht ein Revisionsgesuch empfohlen worden sei. Sowohl das Betreibungsamt als auch die Staatsanwaltschaft hätten eine Kopie des Privatkaufvertrags erhalten, welche belege, dass das Fahrzeug «rechtskräftig» ihr gehört habe und nicht Firmenbesitz gewesen sei. Der Kaufvertrag sei von der Staatsanwaltschaft ignoriert und die Gesuchstellerin in der Folge verurteilt worden. Während des Verfahrens gegen B.________ habe das Gericht genau solche Beweise zum ersten Mal gesehen und den Anklagepunkt verworfen. Sie ersuche um Revision in Bezug auf die Verurteilung bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (pag. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 legte die Generalstaatsanwaltschaft dar, dass der Gesuchstellerin und B.________ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht werde. So habe die Gesuchstellerin einen auf die Firma eingelösten Mercedes GL 320, Stammnummer .________ unentgeltlich an D.________ übertragen, wobei B.________ dies zugelassen habe. Auch wenn der Sachverhalt in der Anklageschrift vom 23. September 2021 und im Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 minimal mit anderen Worten umschrieben seien, sei damit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen. Das Regionalgericht habe im Urteil betreffend B.________ den Tatbestand der Gläubigerschädigung als nicht erfüllt erachtet. Es habe diesbezüglich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des eingereichten Verkaufsvertrags vom 25. Januar 2015 kein rechtsgenüglicher Nachweis habe erbracht werden können, dass der Mercedes GL 320 tatsächlich ins Geschäftsvermögen der C.________ gehörte (vgl. Stellungnahme der Verfahrensleitung im rechtskräftigen Strafverfahren PEN 21 659 vom 14. März 2023, pag. 91 ff.). Hingegen habe die Regionale Staatsanwaltschaft im die Gesuchstellerin betreffenden Strafbefehl den Tatbestand der Gläubigerschädigung als erfüllt angesehen, da sie davon ausgegangen sei, dass der veräusserte Mercedes GL 320 zum Geschäftsvermögen der C.________ gehört habe. Dieser Sachverhalt sei im späteren Entscheid PEN 21 659 in der Folge einer abweichenden Würdigung als nicht nachweisbar angesehen worden, während er im früheren Entscheid BJS 20 6651 als erstellt erachtet worden sei. Es liege damit ein unverträglicher Widerspruch zwischen den Strafentscheiden vor, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen sei. Der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung betreffend den Sachverhalt 2b zweiter Satz und die entsprechende Verurteilung zu einer Geldstrafe seien aufzuheben.
13.4
Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Gleichartigkeit des Sachverhalts von Ziff. 2b zweiter Satz des Strafbefehls gegen die Gesuchstellerin und Ziff. 1.1 der Anklageschrift gegen B.________ kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenngleich sich der Wortlaut des Strafbefehls und der Anklageschrift minimal unterscheiden, so liegt beiden Vorwürfen offenkundig derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen. Die unterschiedliche Würdigung dieses identischen Lebenssachverhalts führt im Ergebnis offensichtlich zu einem unverträglichen Widerspruch.
13.5
Zu prüfen ist sodann, ob und inwieweit die Gleichartigkeit des Sachverhalts im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zwischen Ziff. 2a des Strafbefehls gegen die Gesuchstellerin und Ziff. 1.2 der Anklageschrift gegen B.________ vorliegt. Der Gesuchstellerin wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin der C.________ in Mittäterschaft mit B.________ mehrfach einzelne Beträge im Gesamtbetrag von CHF 37'000.00 in bar vom Firmenkonto abgehoben und das Geld – in Kenntnis der schlechten Vermögenslage der Firma und des drohenden Zwangsvollstreckungsverfahrens – für private Zwecke verbraucht und keine Belege über die Verwendung dieser Geldbeträge erstellt zu haben. So habe der Verbleib des Geldes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 30. September 2019 nicht mehr festgestellt werden können. B.________ wurde wegen desselben Sachverhalts angeklagt, wobei er als faktischer Geschäftsführer der C.________ in Mittäterschaft mit der Gesuchstellerin gehandelt habe. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 brachte die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend den Freispruch von B.________ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift vor, B.________ und die Gesuchstellerin hätten mit Eingabe vom 1. September 2021 mehrere Rechnungen/Quittungen eines Gipser- und Malergeschäfts eingereicht, welche betreffend Betrag und Datum mit den in der Anklageschrift aufgelisteten Barbezügen übereinstimmen würden. Auch diese Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung offenbar nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe B.________ sodann ausführlich dargelegt, was es mit diesen Barbezügen auf sich habe. Er habe vom fraglichen Maler- und Gipsergeschäft Arbeitskräfte im Stundenlohn übernommen, wenn es bei grossen Objekten mit grossen Fassaden viele Leute gebraucht habe. Es sei Barzahlung verlangt worden, weshalb die Beträge jeweils bar abgehoben und dem Verantwortlichen des Maler- und Gipsergeschäfts übergeben worden seien. Auch wenn das geschilderte Vorgehen der Bezahlung dieser Rechnungen zwar eher ungewöhnlich und der Eindruck erscheine, als habe das Maler- und Gipsergeschäft damit verhindern wollen, dass die Zahlungen in den Geschäftsbüchern erschienen, so habe der Nachweis, dass diese Barbezüge tatsächlich für private Zwecke verbraucht bzw. versteckt oder beiseitegeschafft wurden, nicht erbracht werden können. Folglich sei auch in diesem Punkt ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgt (pag. 93). Die Regionale Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Gläubigerschädigung indessen als erfüllt an, weil sie die private Verwendung der vom Firmenkonto abgehobenen Geldbeträge als erstellt erachtete. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde. Das Urteil vom 1. September 2022 ist in Bezug auf den Freispruch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in Rechtskraft erwachsen. Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt.
14.
Das Berufungsgericht hat im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen.
15.
Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Anklage erlaubt. Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 2 und 3 StPO).
16.
Aufgehoben wird der Strafbefehl in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. 2a und 2b zweiter Satz sowie die damit zusammenhängende Gesamtgeldstrafe und die Kostenverlegung. Diesbezüglich erfolgt ein Freispruch. Der Sachverhalt erlaubt es vorliegend nicht, als Berufungsinstanz direkt einen neuen Entscheid zu fällen, weil die Gesuchstellerin sonst in Bezug auf die gänzlich neu festzusetzende Strafe in ihrem Instanzenzug beschnitten würde. Es bleibt somit nichts anderes, als die Sache zur neuen Beurteilung der Straffolgen und des Kostenpunktes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird den Teilfreispruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne der Erwägungen zu verfügen haben.
17.
In der Folge ist der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 im Verfahren BJS 20 7751 mit Bezug auf die Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss den Sachverhaltsvorwürfen unter Ziff. 2a und 2b zweiter Satz aufzuheben. Die Gesuchstellerin wird freigesprochen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen durch den Tatvorwurf gemäss Ziff. 2a und 2b zweiter Satz des Strafbefehls. Von diesem Freispruch nicht berührt ist der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen durch den Tatvorwurf gemäss Ziff. 2b erster Satz. Dieser Schuldspruch bleibt bestehen. Nicht liquid ist die Sachlage hinsichtlich der Strafzumessung und die Kostenverteilung. Diesbezüglich ist die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen.
18.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin anstatt ihres Schreibens an die Gesuchstellerin ihren Entscheid in Anwendung von Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO auf das Verfahren der Gesuchstellerin hätte ausdehnen können, ist festzuhalten, dass die prozessualen Voraussetzungen eines beneficium cohaesionis (Strafbefehlsverfahren, wobei nur gegen einen der beiden Strafbefehle Einsprache erhoben wird) vorliegend nicht erfüllt waren. Gegen B.________ war eben gerade kein Strafbefehl erlassen worden, gegen welchen er mittels Einsprache ans erstinstanzliche Gericht hätte gelangen können (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO sowie Daphinoff, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 45 zu Art. 356; Schwarzenegger, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 356). Die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen ordentliche Anklage gegen ihn erhoben. Somit verblieb als einzige prozessuale Möglichkeit die Revision.
IV. Kosten
19.
Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).
20.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessordnung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’000.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
V. Dispositiv
Die 1. Strafkammer beschliesst:
Das Revisionsgesuch vom 31. Oktober 2022 wird gutgeheissen.
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2021 im Verfahren BJS 20 7751 wird in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. 2a (Barbezüge von total CHF 37'000.00) und 2b zweiter Satz (unentgeltliche Übertragung des Mercedes GL 320) sowie im Sanktionen- und Kostenpunkt aufgehoben.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen durch den Sachverhalt gemäss Ziff. 2a (Barbezüge von total CHF 37'000.00) und 2b zweiter Satz (unentgeltliche Übertragung des Mercedes GL 320).
Die Sache wird zur Neubeurteilung des Sanktionen- und Kostenpunktes an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.
Zu eröffnen:
- der Verurteilten/Gesuchstellerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Holzer-Zaugg (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 1. März 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 22 622
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
6B_932/2019
6B_980/2015
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF