SK 2022 624
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
7. Juli 2023Deutsch35 min
Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 sprach das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. Mai 2022 auf der Autobahn A6 Süd R Thun, Richtung Allmendtunnel, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'940.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 5 Tage festgesetzt (pag. 51 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 624
Bern, 4. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. Oktober 2022 (PEN 2022 256)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 sprach das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 3. Mai 2022 auf der Autobahn A6 Süd R Thun, Richtung Allmendtunnel, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'940.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 5 Tage festgesetzt (pag. 51 f.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 innert Frist Berufung an (pag. 55). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. November 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichentags zugestellt (pag. 61 ff.). Die Berufungserklärung, datierend vom 30. November 2022, ging frist- und formgerecht am 1. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 84). Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 86 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 89 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO angeordnet (pag. 91 f.). Der Verteidiger reichte für den Beschuldigten am 3. Februar 2023 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (pag. 104 ff.).
4. Anträge des Beschuldigten
In der Berufungsbegründung vom 3. Februar 2023 stellte der Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 105):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 3. Mai 2022 auf der Autobahn A6 Süd in Thun.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2'527.70 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.
Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a).
Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl
Im Strafbefehl vom 1. Juni 2022, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Mai 2022 um 11:28 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R Thun, Richtung Allmendtunnel, eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 3):
«A.________ nahm als Lenker eines Personenwagens eine Verrichtung vor (bedienen des Mobiltelefons), welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, dadurch wandte er die Aufmerksamkeit von der Strasse und dem Verkehr ab und geriet mehrere Male mit den rechten Rädern auf den Pannenstreifen.»
7.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, der am 3. Mai 2022 um 11:28 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R Thun Richtung Allmendtunnel beobachtete Lenker des VOLVO XC90 mit dem Kontrollschild C.________ zu sein. Unbestritten ist sodann, dass er während dieser Fahrt von zwei verkehrsüberwachenden Polizisten, D.________ und E.________, in einem zivilen Dienstfahrzeug gesichtet wurde, wie er während der Fahrt auf der Normalspur sein Mobiltelefon bediente. Der Beschuldigte war bezüglich Bedienens des Mobiltelefons sowohl bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 11 Z. 33) als auch bei der Einvernahme vor der Vorinstanz (pag. 33 Z. 31 ff.) geständig. Er gab dabei spontan an, das Mobiltelefon zwischen 20–40 Sekunden oder gar während bis zu einer Minute bedient zu haben (pag. 2, pag. 34 Z. 27 und pag. 11 Z. 36). Sein Verteidiger präzisierte im Plädoyer, dass von 30 Sekunden auszugehen sei, wobei dieser Zeitrahmen nicht nur die Zeit am Handybildschirm, sondern auch das Hervorholen und Wegräumen des Handys umfasse (pag. 42). Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte in der Folge durch die beiden Polizisten angehalten wurde. Anlässlich der Anhaltung offerierte er den Polizisten, sein Mobiltelefon zu kontrollieren, was diese aber nicht für nötig erachteten (pag. 34 Z. 27 f. und pag. 37 Z. 30 ff.).
Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, Schlangenlinie gefahren zu sein und dabei den Pannenstreifen oder dessen Linie befahren zu haben. Sodann ist umstritten, wie resp. mit welcher Hand der Beschuldigte sein Mobiltelefon gehalten und bedient hat, welcher Verrichtung er am Mobiltelefon nachgegangen ist und inwiefern er durch die Verwendung des Mobiltelefons dem Strassenverkehr noch die nötige Aufmerksamkeit zukommen lassen konnte.
8.
Beweismittel
Nebst dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2022 (pag. 1) liegen die Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Oberland (pag. 10 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 33 ff.), jene von Zeuge D.________ (pag. 36 ff.) und Zeuge E.________ (pag. 40 ff.) anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 13. Oktober 2022 vor. Weiter finden sich eine Betriebserklärung von VOLVO über die Fahrassistenzsysteme (pag. 14 ff.) sowie ein Schreiben der F.________ (pag. 47) in den Akten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird vorliegend verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
9.
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen sinngemäss und zusammengefasst vor, die Kernfrage des Prozesses sei, ob er durch die Verwendung des Mobiltelefons dem Strassenverkehr noch die nötige Aufmerksamkeit habe zukommen lassen
oder nicht. Die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz und die daraus abgeleitete rechtliche Würdigung seien offensichtlich falsch. Der Beschuldigte habe in seinem Auto mit der Freisprechanlage telefoniert. Die Bluetooth-Verbindung zwischen Telefon und Auto sei unterbrochen worden und der Beschuldigte habe diese wiederhergestellt. Dabei habe er dem Strassenverkehr stets die nötige Aufmerksamkeit zugewendet.
Der Beschuldigte sei in seinen Aussagen stets konsequent gewesen. Er habe erklärt, dass er zur Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung sowohl das Lenkrad als auch das Mobiltelefon in der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand das Mobiltelefon bedient habe. Der gesamte Vorgang (Telefonbehändigung, Manipulation, Telefonwegräumung) habe maximal 30 Sekunden gedauert. Während dieser Zeit habe er dem Strassenverkehr stets die nötige Aufmerksamkeit zugewendet. Selbst wenn er nicht achtsam gewesen wäre (was er bestreite), hätte insbesondere der Spurhalteassistent verhindert, dass er auf den Pannenstreifen fahre.
Die von der Vorinstanz zitierten allgemeinen theoretischen Überlegungen insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Realkennzeichen resp. der fehlenden Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten hätten keinen Niederschlag in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gefunden. Der Beschuldigte habe betreffend Kerngeschehen widerspruchsfreie, konstante, folgerichtige und stringente Aussagen ohne Strukturbrüche gemacht. Dabei habe er den Handlungsablauf detailliert und präzise schildern können. Mit einigen Aussagen habe er sich teilweise auch selber belastet. In den Aussagen der Zeugen hingegen, insbesondere von Zeuge D.________, gebe es diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz willkürlich übergangen habe. So will er als Fahrer des Autos mit Sicherheit einen Chat-Verlauf und Bilder erkannt haben, könne aber nicht sagen, um was für Bilder es sich gehandelt haben solle.
Die Vorinstanz sei trotz erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugen – hinsichtlich Zeuge E.________ auch trotz gänzlich fehlender Belastung – davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Pannenstreifen befahren habe und schliesse daraus, dass dieser mit der (unbestrittenen) Bedienung des Handys dem Strassenverkehr nicht die genügende Aufmerksamkeit habe zukommen lassen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz lasse sich bezüglich des mindestens einmaligen Befahrens des Pannenstreifens definitiv nicht halten und sei offensichtlich unrichtig.
Weiter habe die Vorinstanz die Beweismittel betreffend Art und Weise der Handybedienung offensichtlich unrichtig gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten seien diesbezüglich detailliert und kongruent. Im Zweifel sei deshalb davon auszugehen, dass er das Telefon in seiner linken Hand (statt der rechten) zusammen mit dem Lenkrad gehalten habe. Es gebe schlicht keine Indizien und ergebe auch keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich falsche Aussagen machen sollte. Eine zweihändige Bedienung des Handys sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ungewöhnlich. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich und offensichtlich falsch.
Die Vorinstanz habe hinsichtlich des angeblich sichtbaren Chat-Verlaufs auf dem Display unkritisch auf die Aussagen von Zeuge D.________ abgestellt. Tatsächlich habe der Beschuldigte nur die Bluetooth-Verbindung zwischen Handy und Freisprechanlage des Autos wiederherstellen wollen. Der Umstand, dass er den Polizisten sein Telefon zur Prüfung angeboten habe, zeige deutlich, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch in diesem Punkt offensichtlich falsch und verletze zudem den Grundsatz «in dubio pro reo».
Hinsichtlich Dauer sei offensichtlich, dass mit den 30 Sekunden der Manipulation der ganze Vorgang gemeint sei, inkl. Hervornehmen und Verstauen des Handys. Die reine Bedienung des Handys werde lediglich ca. 15 Sekunden gedauert haben.
10.
Beweiswürdigung durch die Kammer bzw. Willkürprüfung
10.1
Vorbemerkungen
Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (siehe E. 5 oben).
10.2
Würdigung
10.2.1
Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einleitend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten insofern mit jenen der Zeugen übereinstimmen würden, als der Beschuldigte auf der A6 von Thun Nord her vor der Einfahrt in den Allmendtunnel vor dem zivilen Dienstfahrzeug der Polizisten gefahren sei. Betreffend die Frage, wie die Polizisten auf den Beschuldigten aufmerksam wurden, stellte die Vorinstanz auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D.________ und E.________, Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, ab, wonach der Beschuldigte durch seine schwankende Fahrweise aufgefallen sei. Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, im Strafbefehl sei noch die Rede davon gewesen, dass er wiederholt mit den rechten Rädern auf den Pannenstreifen gelangt sei. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, er könne sich den Vorwurf des (mehrmaligen) Befahrens des Pannenstreifens nicht erklären und je länger er sich mit dem Auto befasse, desto mehr gäbe ihm dies recht. Er habe die Assistenzsysteme des Autos auf der Autobahn immer eingeschaltet (pag. 12 Z. 6 ff.). Der Autopilot sei zentriert gefahren und nicht in Schlangenlinien (pag. 13 Z. 95 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt des Anzeigerapports, gemäss welchem er den Pannenstreifen mehrmals überfahren habe, zu Protokoll, er sei auf die Normalspur gewechselt, habe das Tempo gedrosselt und keines der drei Assistenzsysteme habe reagiert (pag. 34 Z. 42 ff.).
Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass die beiden Polizisten beobachteten, wie der Beschuldigte mehrmals die Linie des Pannenstreifens befuhr (pag. 2). Dieser Sachverhalt liegt sodann dem Strafbefehl vom 1. Juni 2022 zugrunde (pag. 3). D.________ sagte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt aus (pag. 36 Z. 30 ff.):
«Was haben sie an der Fahrweise des Beschuldigten festgestellt?
Seine Fahrweise war der Grund wieso wir neben ihn hergefahren sind. Er ist gemäss Volksmund Schlangenlinien gefahren und innerhalb des Fahrstreifens hin und her geschwankt. Einmal ist er sogar mit den rechten Rädern auf die Linie des Pannenstreifens gefahren.
AV Anzeigerapport S. 2: Ist der mehrmals auf den Pannenstreifen gefahren?
Gemäss meiner Erinnerung mindestens einmal sicher.»
E.________ erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bei der Vorinstanz, D.________ und er hätten den Beschuldigten aufgrund seiner speziellen, sprich schwankenden, Fahrweise gesehen (pag. 40 Z. 25 f.). Das Auto habe Schlangenlinien gefahren, hin und her. Dies sei ein deutliches Zeichen, dass jemand am Handy sei. Wie die Fahrweise im Detail gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber sie sei den beiden Polizisten auf jeden Fall aufgefallen, weshalb sie sich entschieden hätten, dem Fahrer aufzufahren (pag. 41 Z. 14 ff.).
Die Verteidigung macht zutreffend geltend, dass die beiden Zeugen den Vorwurf des mehrmaligen Befahrens des Pannenstreifens, wie ihm Anzeigerapport und im Strafbefehl festgehalten, an ihrer Einvernahme nicht mehr absolut bestätigen konnten, namentlich auch nicht Zeuge D.________, der Verfasser des entsprechenden Anzeigerapports. Dabei ist aber zu beachten, dass die Zeugeneinvernahmen fünf Monate nach dem beobachteten Vorfall stattfanden. Dass sich ein verkehrsüberwachender Polizeimitarbeiter nach einer solch langen Zeitspanne mit zwischenzeitlich erfolgten zahlreichen weiteren Einsätzen noch an alle Details eines einzelnen, eher kleinen Vorfalls im Strassenverkehr erinnern kann, ist höchst unwahrscheinlich. Es ist deshalb offensichtlich von den tatnächsten Feststellungen auszugehen, welche einerseits im Polizeirapport (pag. 2) und andererseits im Strafbefehl (pag. 3) von Mehrmaligkeit ausgehen.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang der guten Ordnung halber darauf hin, dass Zeuge D.________ sowohl im Rapport als auch in der Befragung lediglich von Befahrung der Linie des Pannenstreifens sprach. Im Strafbefehl wurde dies von der zuständigen Staatsanwaltschaft etwas unpräzise mit «geriet mehrere Male mit den rechten Rädern auf den Pannenstreifen» übernommen. Auch in der vorinstanzlichen Befragung fiel der Begriff des Befahrens des Pannenstreifens nicht vom Zeugen, welcher erneut von Befahrung lediglich der Linie sprach, sondern – wohl in Anlehnung an den Strafbefehl – in der anschliessenden Frage von der Verfahrensleitung (pag. 36 Z. 34 ff.). Ob der Pannenstreifen bereits mit Befahrung der Markierungslinie oder erst bei Überfahren dieser Linie befahren wird, kann offengelassen werden. Das Befahren des Pannenstreifens im Sinne eines Überfahrens der Sicherheitslinie, wie im Strafbefehl erwähnt, ist als Sachverhaltselement nicht tatbestandsmässig. Es ist auf die konstanten, klaren und nicht übermässig belastenden Aussagen von Zeuge D.________, festgehalten im Anzeigerapport aber auch in der späteren Einvernahme, abzustellen, wonach die Sicherheitslinie befahren, nicht aber überfahren wurde. Diese Differenzierung in Abweichung zum Strafbefehl spielt letztendlich denn auch keine entscheidende Rolle, ist doch bereits das mehrfache Befahren der Sicherheitslinie zum Pannenstreifen hin ein hinlängliches Zeichen für Unachtsamkeit.
Der Ansicht des Beschuldigten, die Aussagen der Zeugen seien angesichts der Abweichung betreffend mehrmaligem bzw. einmaligem Befahren des Pannenstreifens unglaubwürdig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wirken die Zeugenaussagen mit Blick auf das Fahrverhalten des Beschuldigten insgesamt wirklichkeitsnah und schlüssig. Wäre den Aussagen des Beschuldigten zu folgen, wonach er nicht in Schlangenlinien, sondern zentriert und ohne Annäherung an den Pannenstreifen mit Autopilot gefahren sein soll, liesse sich nicht erklären, weshalb die Polizisten überhaupt auf ihn aufmerksam wurden, ihm auffuhren und ihn schliesslich zur Kontrolle anhielten. Alternative Gründe für die Polizeikontrolle sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Erklärung des Beschuldigten selber, dass sie ihn wohl angehalten hätten, weil er kurz zuvor mit einem Schaden auf der rechten Autoseite die Polizei überholt habe (pag. 12 Z. 76 ff.) überzeugt nicht. Weder er selber noch die beiden Zeugen machten je geltend, bei der Anhaltung hätten die Polizisten neben der Handygeschichte auch noch einen Schaden am Auto kontrollieren wollen.
Aus der Aussage von Zeuge D.________ anlässlich der Hauptverhandlung unter Vorhalt seines Anzeigerapports wird ersichtlich, dass er den Beschuldigten auch nicht über Gebühr belastete, sondern lediglich bestätigte, woran er sich noch zu erinnern vermochte. Es ist denn auch weder bei ihm noch bei Zeuge E.________ ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, vermögen die Verweise auf die Fahrassistenzsysteme den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. So erklärte die Verteidigung anlässlich des erstinstanzlichen Parteivortrags mit Verweis auf das Schreiben von F.________ (pag. 47), dass sich nicht mehr nachweisen lasse, ob die Fahrhilfen eingeschaltet gewesen seien oder nicht (pag. 42). Somit kann bereits schon die Behauptung, dass diese eingeschaltet gewesen seien, nicht abschliessend erstellt werden. Dies ist letztendlich aber auch unerheblich. Selbst wenn die Fahrhilfen tatsächlich eingeschaltet gewesen wären, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass angesichts der Gesamtumstände eher von Passivität dieser Fahrhilfen auszugehen ist. Aus den vom Beschuldigten eingereichten Gebrauchsanweisungen zu den Fahrassistenten seines Autos (pag. 17 und 18) kann nämlich vorab entnommen werden, dass es sich dabei nicht um einen Autopiloten handelt, wie vom Beschuldigten teilweise vorgebracht. Es handelt sich lediglich um zwei Unterstützungssysteme. Sowohl der Pilot Assist als auch der Spurhalteassistent (LKA) funktionieren gemäss schriftlicher Beschreibung nur, wenn beide Hände am Lenker sind. Ansonsten sind sie zwar aktiv, aber da die Voraussetzungen für die eigentliche Funktion nicht erfüllt sind, steht sie nicht voll zur Verfügung. Der Beschuldigte gab selber an, dass nur die linke Hand am Steuer gewesen sei, er mit der rechten Hand jedoch das Handy bediente (pag. 12 Z. 58 ff. und 69 ff.). Was die Pausenempfehlung inkl. Warnsignal (DAC) anbelangt, ist notorisch, dass eine solche nicht bei jedem Schlingern sofort aufleuchtet resp. ertönt, sondern erst nach einer in einem gewissen Zeitraum festgestellten inkonstanten und deutlich unsicheren Fahrweise. Es ist somit angesichts der Umstände durchaus denkbar, dass sich trotz Schlangenlinienfahrt keine der drei Assistenten bemerkbar machte. Aus der vom Beschuldigten behaupteten fehlenden Korrektur resp. fehlenden Warnung der Fahr-Assistenten kann somit nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte sei stets in der Mitte der Fahrspur gefahren und die Aussagen der Zeugen zu der beobachteten Schlangenspur seien unwahr. Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern nicht hinreichend nachvollziehbar, erscheinen als Schutzbehauptung und vermögen die glaubhaften Zeugenaussagen der Polizisten nicht zu widerlegen.
Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt auf der Autobahn vorübergehend eine Schlangenlinie fuhr und dabei mehrmals mit den rechten Rädern die Linie des Pannenstreifens befuhr.
10.2.2
Weiter divergieren die Aussagen des Beschuldigten gegenüber jenen der beiden Zeugen hinsichtlich Haltens des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der darauf vorgenommenen Manipulationen. Gemäss Anzeigerapport vom 11. Mai 2022 habe der Beschuldigte vor Ort erklärt, lediglich die Bluetooth-Verbindung zum Fahrzeug wiederhergestellt zu haben (pag. 2). Dies bestätigte der Beschuldigte in der Folge sowohl bei der staatsanwaltlichen als auch der vorinstanzlichen Einvernahme (pag. 12 Z. 60 f.; pag. 33 Z. 31 ff.). Auch betreffend die Handhabung des Mobiltelefons machte der Beschuldigte in beiden Einvernahmen übereinstimmende Aussagen. So habe er sowohl das Mobiltelefon als auch das Lenkrad in der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand das Mobiltelefon bedient (pag. 12 Z. 58 ff.; pag. 34 Z. 17 ff. und 33 ff.). Es reiche aus, eine Hand am Lenkrad zu haben, solange genügend Widerstand am Lenkrad sei (pag. 12 Z. 70 f.). Es sei nicht möglich, dass er Nachrichten verschickt habe (pag. 34 Z. 11). Seinen Chatverlauf hätten die Polizisten anlässlich der Anhaltung nicht sehen wollen (pag. 12 Z. 55 ff; pag. 34 Z. 27 f.).
Gemäss Anzeigerapport vom 11. Mai 2022 soll auf dem Display des Mobiltelefons des Beschuldigten deutlich ein Nachrichtenverlauf mit Bildern zu erkennen gewesen sein (pag. 3). Zeuge D.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass er, als das Polizeifahrzeug auf der gleichen Höhe auf der Überholspur neben dem Beschuldigten gefahren sei, gesehen habe, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand aufgestützt auf dem Lenkrad gehalten habe (pag. 37 Z. 2 ff.). Das Mobiltelefon sei so gut einsehbar gewesen, dass ein Chatverlauf habe erkannt werden können, worin am Ende ein Bild erschienen sei, welches der Beschuldigte angeklickt habe (pag. 37 Z. 12 ff.). Das Mobiltelefon sei gemäss seinen Feststellungen in der rechten Hand gewesen. Auch erscheine dies angesichts des Winkels des Bildschirms, welcher auf sie gezeigt habe, plausibler (pag. 37 Z. 22 ff.). Er wisse, wie es aussehe, wenn man das Telefon mit Bluetooth verbinde, so habe es aber nicht ausgesehen (pag. 37 Z. 30 ff.). Zeuge D.________ sagte weiter aus, dass eine Prüfung des Mobiltelefons keine weitergehende Erkenntnis geschaffen hätte, da es unzählige Sachen resp. Chats gäbe, welche der Beschuldigte hätte bedienen können (pag. 37 Z. 30 ff.).
Zeuge E.________ gab vor der Vorinstanz zu Protokoll, das Polizeiauto sei langsam aufgefahren, damit man den Fahrer habe sehen können (pag. 40 Z. 27 f.). Der Fahrer habe das Mobiltelefon so bedient, dass es ausgesehen habe, als ob er einen Chat-Verlauf offen gehabt habe (pag. 40 Z. 32 ff.) und als ob er durch diesen Nachrichtenverlauf scrolle (pag. 40 Z. 33 f.). Der Fahrer habe nach der Anhaltung ausgesagt, keinen Chat-Verlauf offen gehabt, sondern lediglich das Mobiltelefon für maximal 30 Sekunden bedient zu haben, um es über Bluetooth mit dem Auto zu verbinden (pag. 40 Z. 37 ff.). Dass es sich um einen Chatverlauf gehandelt habe, habe er anhand seiner Kenntnis, wie ein Chatverlauf aussehe, erkennen können, wobei er sich nicht zu sehr auf den Chatverlauf versteifen wolle (pag. 41 Z. 3 ff.). Ihm sei wichtig, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, 30 Sekunden auf den Bildschirm geschaut zu haben (pag. 41 Z. 5 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass eine Kontrolle des Handys vor Ort keine Erkenntnisse gebracht hätte, wie dies Zeuge D.________ zutreffend erklärte. Dem Beschuldigten wird denn auch gar nicht vorgeworfen, eine SMS geschrieben zu haben (was allenfalls überprüfbar gewesen wäre), sondern vielmehr, in einem Chat-ähnlichen Protokoll gescrollt zu haben, ein Vorgang der offensichtlich keine digital überprüfbaren Spuren hinterlässt. Wie die Polizisten dies somit bei Durchsicht des Handys hätten überprüfen sollen, ist unklar.
Der Verteidiger macht weiter geltend, wenn die Zeugen das behauptete Bild nicht im Detail hätten erkennen können, könnten sie auch keine zuverlässigen Aussagen darüber machen, ob auf dem Bildschirm nun ein Chat-Verlauf oder die Bluetooth-Einstellungen sichtbar gewesen seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Chat-Verläufe haben in praktisch jeder herkömmlichen Chat-Applikation (WhatsApp, Messenger, SMS, Kik, Signal, Viber etc.) dieselbe optische und grafische Signatur (farbliche und örtliche Differenzierung zwischen Sender- und Empfängernachrichten, lange Protokolle). Wer regelmässig ein Handy benützt kann zweifellos auch aus Distanz, rein an der Optik des Bildschirms, das Layout eines Chat-Verlaufs erkennen und dieses von einem Bluetooth-Einstellungsformat unterscheiden, dies umsomehr, wenn der Nutzer durch einen solchen Verlauf hindurchscrollt. Für diese Identifizierung ist nicht erforderlich, einen konkreten Text lesen oder Details eines Bildes im durchscrollten Verlauf erkennen zu können.
Die Verteidigung bringt vor, es sei wenig glaubwürdig, dass der Fahrer des Polizeiautos einen Chat-Verlauf mitsamt Bild gesehen haben wolle, während der Kollege, welcher sich voll und ganz auf den Beschuldigten habe konzentrieren können, dies so nicht habe bestätigen können. Diese letztere Behauptung ist aktenwidrig. Zeuge E.________ bestätigte klar, den Chat-Verlauf auf dem Handydisplay selber gesehen und erkannt zu haben (pag. 40 Z. 32 ff.; pag. 41 Z. 1 ff.). Abschliessend erklärte er zu diesem Thema, er wolle sich nicht zu sehr auf den Chatverlauf resp. das Bild versteifen, wichtig sei für ihn, dass der Beschuldigte eingeräumt habe, 30 Sekunden auf den Bildschirm geschaut zu haben (pag. 41 Z. 4 ff.). Damit hat Zeuge E.________ seine Beobachtungen entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht etwa relativiert, sondern bereits rechtlich subsumiert, dass es letztendlich aus seiner Sicht für die Frage der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr unerheblich sei, was der Beschuldigte genau während 30 Sekunden auf dem Bildschirm angeschaut resp. manipuliert habe. Auch Zeuge D.________ erinnerte sich gut daran, einen Chatverlauf gesehen zu haben, an dessen Ende ein Bild erschienen sei (pag. 37 Z. 10 ff.). Ob es sich dabei um ein oder mehrere Bilder gehandelt hat, ist letztendlich unerheblich. Dass Zeuge D.________ bei der Einvernahme nur noch von einem Bild spricht, kann auch auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall zurückzuführen sein. Ein Zeichen für Widersprüchlichkeit im Sinne eines Lügensignals ist dies jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht. Auch ist kein Motiv für eine Falschaussage oder eine übermässige Belastung des Beschuldigten ersichtlich. Aus den Aussagen der Zeugen ergeben sich keine Aggravierungstendenzen. Zeuge D.________ erklärte im Gegenteil zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser seinen Blick teils aufs Handy, teils nach vorne gerichtet gehabt habe (pag. 37). Eine Verwechslung des gesehenen Bildes mit den Einstellungen des Telefons für die Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung schloss er hingegen klar aus (pag. 37 Z. 30 ff.). Nicht zuletzt sprechen auch die Handhabung des Telefons durch den Beschuldigten sowie die Dauer der Verrichtung für die Glaubhaftigkeit der Darstellung durch die beiden Zeugen (nachfolgend Ziff. 10.2.3 und 10.2.4). Auf die Aussagen der beiden Polizisten kann somit auch hinsichtlich des beobachteten Scrollens durch einen Chat-Verlauf abgestützt werden, während die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptung erscheinen.
Die Vorinstanz hat die Beweismittel somit auch in diesem Punkt nicht willkürlich gewürdigt.
10.2.3
Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass das Mobiltelefon üblicherweise mit der schwächeren Hand gehalten und mit der stärkeren Hand bedient werde (pag. 110). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei eine zweihändige Bedienung nicht ungewöhnlich; die Vorinstanz belege diese Feststellung denn auch nicht weiter, weshalb sie willkürlich und offensichtlich falsch sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Mobiltelefon bei herkömmlicher Nutzung in der Tendenz zweihändig oder einhändig bedient wird. Die Kammer hat jedenfalls im vorliegenden Fall im Einklang mit der Vorinstanz ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten, wonach tatsächlich eine zweihändige Bedienung erfolgt sein soll. So kann einleitend festgehalten werden, dass eine zweihändige Bedienung des Mobiltelefons während des Autofahrens kompliziert und umständlich erscheint und damit wohl eher ungewöhnlich ist, selbst bei Fahrassistenzsystemen wie den hier vorhandenen. Insbesondere überzeugen aber die diesbezüglichen Beobachtungen und Aussagen der beiden Zeugen, welche keinerlei Gründe haben, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Bereits im Anzeigerapport erwähnten sie ausdrücklich, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon rechts, mit dem Arm aufgestützt auf dem Lenkrad gehalten und Wischbewegungen gemacht habe. Hätte er das Handy tatsächlich mit links, mit dem Display eher gegen die rechte Bedienungshand gerichtet gehalten, so hätten die Zeugen auf der linken Seite zudem wohl kaum einigermassen rechtwinklig auf das Display sehen und Feststellungen zur verwendeten Applikation machen können. Die Vorinstanz ist auch bei dieser Würdigung in keiner Weise in Willkür verfallen.
Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch bei einer tatsächlichen Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung ohne Weiteres denkbar ist, dass diese mit derselben Hand vorgenommen werden kann, in welcher sich das Mobiltelefon befindet. Eine zweihändige Bedienung des Bildschirms drängt sich dagegen wohl erst bei iPads richtiggehend auf. Der Beschuldigte betonte selber, grosse Hände zu haben (pag. 34 Z. 34 f.). Auch dieses Argument vermag daher die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen. Die Vorinstanz spricht folglich entgegen der Auffassung des Beschuldigten zu Recht von einer eher ungewöhnlichen und komplizierten Darstellung durch den Beschuldigten in Bezug auf die Art und Weise der Nutzung (pag. 71).
10.2.4
Die Vorinstanz erwägt weiter, ein solch einfacher Vorgang wie die Herstellung einer Bluetooth-Verbindung im Auto könne für den geübten Benutzer einhändig innert weniger Sekunden vorgenommen werden. Der Beschuldigte gab an, dass die Bluetooth-Verbindung bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgefallen sei (pag. 33 Z. 31; pag. 42; pag. 111). Die Dauer von 30-40 Sekunden, während jener der Beschuldigte am Mobiltelefon eine Verrichtung vorgenommen haben soll, stammt nicht aus polizeilichen Einschätzungen, sondern vom Beschuldigten selber (pag. 34 Z. 26 f.). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er für diesen einfachen Vorgang, welchen er in der Vergangenheit offenbar bereits wiederholt ausführen musste, mindestens eine halbe Minute benötigte, liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat diesen ungefähren Zeitraum der Nutzung des Handys sowohl den Polizisten als auch der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestätigt (pag. 2; pag. 11 Z. 36; pag. 34 Z. 26 f.). Angesichts dessen sind die Ausführungen im Parteivortrag resp. in der Berufungsbegründung, wonach die reine Bedienung des Mobiltelefons ca. 15 Sekunden und einzig der «gesamte Vorgang», wie der Beschuldigte ihn beschreibt (pag. 42; pag. 113), rund 30 Sekunden gedauert habe, unbehilflich und erscheinen als Schutzbehauptung. Dafür sprechen im Übrigen auch die polizeilich geschätzte Gesamtdistanz des Vorfalles von 100-200m (pag. 37 Z. 35 ff.), die beobachteten Schlangenlinien während des Hinterherfahrens, gefolgt von einem langsamen Heranfahren und Überholen im Allmendtunnel (pag. 40 Z. 23 ff.) sowie der anschliessenden während ca. 5 Sekunden tatsächlich festgestellten Handynutzung samt Blickkontakt (pag. 37 Z. 35 ff.). Darüber hinaus erscheint eine halbe Minute selbst für den «ganzen Vorgang» angesichts der konkret behaupteten Verrichtung tendenziell lange. Hingegen ist es zeitaufwändiger und folglich auch mit einer grösseren Ablenkung des Fahrzeuglenkers von der Fahrbahn weg verbunden, wenn auf dem Mobiltelefon Antipp- oder Wischberührungen bei der Bedienung von Applikationen vorgenommen werden.
Die im Parteivortrag vor der Vorinstanz gemachte Ausführung des Beschuldigten, wonach es keine Rolle spiele, ob dieser nun einen Film geschaut, einen Chatverlauf offen gehabt habe oder das Mobiltelefon mit Bluetooth habe verbinden müssen, zumal einzig relevant sei, dass er beim Bedienen des Mobiltelefons seine Aufmerksamkeit stets dem Verkehr gewidmet habe, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. So ist bei der Ausübung von Verrichtungen während des Fahrens schlussendlich durchaus entscheidend, inwieweit ein Fahrer seine Aufmerksamkeit tatsächlich weg von der Strasse und dem Verkehr und hin zur Verrichtung verlagert. Dass das Ablenkungspotenzial bei einem kurzen Vorgang wie einer Herstellung einer Bluetooth-Verbindung geringer ist als beim Lesen von und scrollen durch Chatnachrichten ist offenkundig. Auch das Vorbringen, wonach es keinen Sinn mache, dass der Beschuldigte betreffend die Handhabung des Mobiltelefons unrichtige Aussagen machen sollte, ist dahingehend zu relativieren, dass er mit Blick auf die Strafbarkeit seines Verhaltens durchaus Gründe hat, die vorgenommene Verrichtung resp. die damit verbundene Ablenkung zu bagatellisieren. Vor diesem Hintergrund lässt sich denn auch die Kritik des Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Realkennzeichen in seinen Aussagen nicht hinreichend berücksichtigt, nicht nachvollziehen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, sind die vom Beschuldigten gemachten Aussagen – wenngleich sie betreffend den Kernvorwurf konstant blieben – insgesamt im Lichte der belastenden Aussagen nicht so stringent und logisch nachvollziehbar, wie der Beschuldigte sie verstanden haben will. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht erwogen, dass insgesamt die glaubhaften Aussagen der Zeugen realitätsnäher wirken.
Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen erwiesen, dass der Beschuldigte am 3. Mai 2022 um 11:28 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R Thun von Thun-Nord herkommend Richtung Allmendtunnel auf der Normalspur vor dem zivilen Dienstfahrzeug der Polizei fuhr. Der Beschuldigte fiel der Polizei dadurch auf, dass er kurzzeitig Schlangenlinie fuhr und mit den rechten Rädern auf die Linie des Pannenstreifens geriet. Aufgrund dieser Feststellung begaben sich die Polizisten auf den Überholstreifen neben das Fahrzeug des Beschuldigten. Dabei konnten beide beobachten, wie er sein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und dabei Wisch- bzw. Antippbewegungen ausführte. Dabei hatte er seinen Blick teilweise auf das Mobiltelefon, teilweise nach vorne gerichtet. Die Dauer der Handybenützung betrug insgesamt rund 30 Sekunden. Daraufhin wurde der Beschuldigte zur Kontrolle angehalten.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist zutreffend. Es kann weder eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann noch eine willkürliche Beweiswürdigung ausgemacht werden.
III. Rechtliche Würdigung
11.
Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und hielt im Ergebnis fest, der Beschuldigte habe «eine Verrichtung vorgenommen, welche seine Aufmerksamkeit beeinträchtigte, indem er sich für mehr als bloss wenige Sekunden auf Mobiltelefon und Fahrzeugbildschirm konzentrierte und sich dabei nicht genügend dem Strassenverkehrs resp. einer korrekten Fahrweise widmen konnte. Dies spiegelte sich insbesondere durch das Fahren in Schlangenlinien wieder.» (pag. 73; S. 13 des erstinstanzlichen Urteils).
12.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung wendet dagegen in der Berufungsbegründung im Wesentlichen ein, die Bedienung des Telefons für die Wiederherstellung der Bluetooth-Verbindung sei keine Verrichtung, die es dem Fahrzeugführer vereiteln würde, dem Strassenverkehr die nötige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Gemäss Anzeigerapport hätten am fraglichen Tag normale Verkehrsverhältnisse geherrscht. Auf der Normalspur einer Autobahn müsse der Fahrzeuglenker primär die vor ihm fahrenden Fahrzeuge im Blick haben, zudem müsse er mit einem Fehlverhalten der ihn überholenden Fahrzeuge rechnen. Das Mass der Aufmerksamkeit sei aber zweifelsohne geringer, als im innerstädtischen Bereich, bei dem mit einer Vielzahl von möglichen Gefahren (Velofahrer, spielende Kinder, vorschriftsmissachtende Fahrzeugführer etc.) gerechnet werden müsse. Im vorliegenden Fall sei nichts passiert, über ein vor dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug sei nichts bekannt. Tatsächlich habe er sogar die ihn überholende Polizei realisiert. Er sei im Tunnel in der Mitte der Normalspur gefahren, als er die Bluetooth-Verbindung wiederhergestellt habe. Dabei habe er abwechselnd auf den Bildschirm des Telefons und auf den Verkehr geschaut.
13.
Theoretische Grundlagen zur einfachen Verkehrsregelverletzung
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtsvorschriften nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV besagt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Führer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.2; 4C.3/2001 vom 26. September 2001 E. 4a; Giger, in: Kommentar zum SVG, 8. A. 2014, N 1 zu Art. 31). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer stets die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann (Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, N 1 zu Art. 31). Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen der für die sichere Führung erforderlichen Handgriffe (Schalten, Hupen, Richtungsanzeiger, Warnungssignale, etc.) erschwert oder gar verunmöglicht oder die Aufmerksamkeit beeinträchtig, hängt von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Köperhaltung verändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung i.d.R. verneint werden. Dauert sie aber länger oder erschwert sie in anderer Weise die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (OFK SVG-Weissenberger, Art. 31 N 10).
14.
Würdigung der Kammer
Gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz hat der Beschuldigte während seiner Fahrt auf der A6 am 3. Mai 2022 sein Mobiltelefon für rund 30 Sekunden bedient. Dabei hielt er in der linken Hand das Lenkrad, bediente mit der rechten Hand sein Mobiltelefon und richtete seinen Blick abwechselnd auf das Mobiltelefon und die Strasse.
Der Gebrauch des Mobiltelefons während einer Autofahrt nimmt die Aufmerksamkeit des Fahrers zweifellos immer mehr oder weniger in Beschlag, zumal der Blick, wenn auch nur kurzzeitig, vom Verkehr abgewandt und dem Mobiltelefon zugewendet wird. Der Gebrauch des Mobiltelefons schliesst eine gebührende Aufmerksamkeit aber nicht generell aus. Massgebliche Faktoren sind dabei die verwendete Zeit und die Art der Manipulation resp. Beschäftigung. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während rund einer halben Minute verwendete und dabei durch einen Chatverlauf scrollte. Angesichts dieser Art und Dauer der Verrichtung sowie der konkreten Verkehrssituation, nämlich einer Fahrt auf der Autobahn mit erhöhter Geschwindigkeit, dazu am Schluss auch noch in einem Tunnel, muss die damalige Aufmerksamkeit des Beschuldigten im Strassenverkehr als durchaus beeinträchtigt gelten. So vermochte er nicht, dem Strassenverkehr sowie seiner eigenen Fahrweise die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, was sich insbesondere im Fahren in Schlangenlinie niederschlug. Dass er die neben ihm fahrenden Polizisten letztendlich bemerkte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung ist erfüllt.
Dispositiv
Betreffend den subjektiven Tatbestand darf die Ablenkungsgefahr des Mobiltelefongebrauchs im Fahrzeug jedem Fahrzeuglenker nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung als bekannt gelten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Mobiltelefongebrauch des Beschuldigten rund eine halbe Minute gedauert hat. Der Beschuldigte hat sein Telefon wissentlich und willentlich während der Fahrt in erwähnter Weise bedient. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan.
Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 73).
16. Konkrete Strafzumessung
Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tatkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf CHF 500.00 Busse festgesetzt. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 74). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass betreffend die objektive Tatschwere keine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. keine hohe Gefährdung durch den Beschuldigten vorliegt.
In Ergänzung zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass sowohl die subjektive Tatschwere als auch die Täterkomponenten neutral zu gewichten sind. Im Vorleben des Beschuldigten und in seinen persönlichen Verhältnisse ist nichts Ungewöhnliches auszumachen. Zudem ist er vorstrafenlos (pag. 93 und 120). Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) hat er zwar insgesamt vier Einträge, wobei der einzige schwere Fall (Geschwindigkeitsübertretung vom 16. November 2011, Ausweisentzug) aber bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (pag. 94 f.). Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte freundlich und kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Auch zeigte er sich unmittelbar nach der Tat geständig, das Mobiltelefon bedient zu haben, wenngleich er auf seiner Darstellung des Gebrauchs beharrte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm schliesslich nicht auszumachen.
Zusammengefasst ist der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird auf fünf Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen.
Der Berufungsführer unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und wird erneut wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen.
Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. Mai 2022 auf der Autobahn A6 Süd R Thun, Richtung Allmendtunnel, durch ungenügende Aufmerksamkeit auf Strasse und Verkehr wegen Vornahme einer Verrichtung (Bedienung des Mobiltelefons)
und in Anwendung der Artikel
31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG
3 Abs. 1 VRV
47, 106, 333 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 4. Dezember 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 624
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
6B_1203/2014
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
BGE 120 IV 63ATF 120 IV 63DTF 120 IV 63
BGE 76 IV 53ATF 76 IV 53DTF 76 IV 53
6B_302/2011
4C.3/2001
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF