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Entscheid

SK 2022 630

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

29. Januar 2024Deutsch66 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) fällte am 19. August 2022 folgendes Urteil (pag. 256 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 22 630

Bern, 7. August 2023

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.),

Obergerichtssuppleantin Gutmann, Oberrichterin Weingart

Gerichtsschreiberin López

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ AG

Zivilklägerin

Gegenstand Veruntreuung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2022 (PEN 22 40/41)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) fällte am 19. August 2022 folgendes Urteil (pag. 256 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. wegen Veruntreuung, begangen am 24.03.2019 in D.________;

2. wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 24.03.2019 in D.________;

3. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 31.07.2019 in E.________;

4. wegen Gewaltdarstellungen und Pornografie, begangen bzw. festgestellt am 31.07.2019 in E.________

und in Anwendung der

Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 135 Abs. 1bis, 138 Ziff. 1 Abs. 1, 197 Abs. 5, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

Art. 4 Abs. 1 lit. c, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG;

Art. 7, 48 WV;

Art. 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zu den Verfahrenskosten von CHF 8'575.00 (Kosten der Untersuchung CHF 6'575.00, Gebühren des Gerichts CHF 2'000.00, exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung)

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'775.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

Erwägungen

II.

1.

Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11.02.2019 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

2.

Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 50.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 100.00.

III.

[amtliche Entschädigung]

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 21'018.70 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Der sichergestellte und beschlagnahmte Dolch (Ass. 4) wird eingezogen (Art. 69 StGB). Er geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 1 Mobiltelefon der Marke HTC (Ass. 1)

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) meldete die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin F.________, mit Eingabe vom 26. August 2022 für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 264). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. November 2022 (pag. 269 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung (pag. 315 f.) zugestellt.

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 (pag. 323 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf den Schuldpunkt der Veruntreuung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), der Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), der Gewaltdarstellungen und Pornografie (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteils), auf die Bemessung der Strafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), auf den Widerruf (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.2. und III. des erstinstanzlichen Urteils) sowie auf die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils).

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 entliess die Kammer Rechtsanwältin F.________ auf Antrag infolge Aufgabe ihrer anwaltlichen Tätigkeit per sofort aus ihrem amtlichen Mandat. Dem Beschuldigten wurde neu Rechtsanwältin B.________ beigeordnet (pag. 334 f.).

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 339 f.).

Mit Beschluss vom 6. Januar 2023 wurde die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________, welche aus dem Mandat entlassen wurde, bestimmt (pag. 356 f.).

Mit Beschluss vom 30. März 2023 teilte die Kammer mit, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Weiter wurde vom Eingang des Strafbefehls vom 28. November 2022 (EO 22 630+631) Kenntnis genommen und gegeben. Die vom Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (pag. 361 f.).

Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 7. August 2023 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts der Irreführung der Rechtspflege zurück (pag. 392). Die Kammer stellt damit fest, dass der vorgenannte Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber hinaus wies die Kammer auf das durch die Vorinstanz betreffend den Vorwurf des Besitzes von Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt und mit Gewaltdarstellungen geänderte Begehungsdatum hin (pag. 392).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 386 f., datierend vom 2. August 2023) über den Beschuldigten eingeholt. Darüber hinaus wurden die Akten EO 22 8457 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (pag. 274) und die Akten PEN 22 109 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ediert (pag. 389).

Ferner wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 394 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin B.________ stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Namen und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 404 f., Hervorhebungen im Original):

1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaar-gau vom 19. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig gesprochen wurde

a. wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 24. März 2019 in D.________;

b. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 31. Juli 2019 in E.________.

II.

2. In Abänderung zum erstinstanzlichen Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. August 2022 sei A.________ freizusprechen

a. von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich begangen am 24. März 2019 in D.________;

b. von der Anschuldigung der Gewaltdarstellungen und Pornografie, angeblich begangen bzw. festgestellt am 31. Juli 2019 in E.________.

3. A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 63 Tagessätzen à CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2022 sowie zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2023. Die Polizeihaft von 1 Tag sei auf die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.

4. Von einem Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen à CHF 30.00 sei abzusehen.

5. Die Zivilklage sei infolge Freispruchs abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die übrigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen.

7. Dem FDF sei die Erlaubnis zu erteilen, eine Datenextraktion beim beschlagnahmten Mobiltelefon HTC (Ass. 1) vorzunehmen und A.________ seine persönlichen Daten auf einen separaten Datenträger zu sichern und herauszugeben.

8. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verteilen.

9. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils), der Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), der Einziehung des beschlagnahmten Dolchs (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Einziehung zur Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten (HTC; Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit die Schuldsprüche der Veruntreuung, der Gewaltdarstellungen und unerlaubter Pornografie (Ziff. I.1. und Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), der Widerruf (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Verfügung betreffend die biometrisch erkennungsdienstlichen Daten erwächst nach der Praxis nicht in Rechtskraft, sodass die Kammer auch darüber neu zu befinden hat (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils).

Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in der Urteilsbegründung der

Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275 ff.).

Wie voranstehend ausgeführt, legte der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung (Ziff. I.1.) und des Besitzes von Videos mit unerlaubter Pornografie und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.3.) Berufung ein, sodass vorliegend ausschliesslich diese Anklagesachverhalte Gegenstand der Beweiswürdigung bilden.

7. Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz gab den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung gemäss Ziff. I.1. zutreffend wieder (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 277 f.):

Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 07.02.2022 (p. 186 ff.) Veruntreuung sowie Irreführung der Rechtspflege vorgeworfen. Er habe sich, als Angestellter der C.________ AG, die Einnahmen des Bahnhofskiosks D.________ am 24.03.2019 bzw. in der Zeit vom 24.03.2019 bis und mit heute zur eigenen Bereicherung respektive zur Verwendung im eigenen Nutzen und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin, dauerhaft angeeignet respektive der Privatklägerin entzogen und in der Folge gegenüber der Polizei und seinem Arbeitgeber konstant, sowie im Wissen um die wahren Geschehnisse, fälschlicherweise ausgeführt, er bzw. der Kiosk sei überfallen und das Geld dabei entwendet worden. Damit habe er versucht, das durch ihn begangene, vorgenannte Vermögensdelikt zu verschleiern.

7.1 Beweismittel

Festgehalten werden kann, im Sinne einer Vorbemerkung, dass die Anklage zu weiten Teilen auf den objektiven Beweismitteln beruht. So liegen der Kammer die Aufnahmen einer Überwachungskamera vom 24. März 2019 samt Dokumentation (pag. 19 ff.), die Tonaufnahme des Anrufs an die Regionale Einsatzzentrale vom 24. März 2019 (pag. 235), Auszüge aus den WhatsApp-Chat-Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und G.________, ebenfalls vom 24. März 2019 (pag. 51 ff.), sowie die Verkaufsbelege des Bahnhofkiosks in D.________ vom besagten Tag vor (pag. 13 ff.).

Bereits aus diesen objektiven Beweismitteln schloss die Vorinstanz grundsätzlich zweifelsfrei auf die Täterschaft des Beschuldigten bzw. schloss aus, dass sich am fraglichen Tag beim Bahnhofkiosk in D.________ ein Raub, wie er vom Beschuldigten behauptet wird, ereignet hat (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288). Nach Auffassung der Kammer spielen aber schlussendlich bei der Beweiswürdigung auch die Aussagen des Beschuldigten sowie die von G.________ eine wichtige Rolle, weshalb nachfolgend auf diese ausführlich eingegangen wird.

7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am 24. März 2019 um 20:03 Uhr die Regionale Einsatzzentrale alarmierte und meldete, es habe sich am Bahnhofskiosk in D.________, wo er arbeite, ein Raubüberfall ereignet (pag. 235). Unbestritten ist weiter, dass im Rahmen der Schadensaufnahme durch die Polizei festgestellt wurde, dass Geld im Wert von insgesamt CHF 21'018.70 aus dem Tresor bzw. der Kasse fehlte (pag. 25).

Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte darauf, weitere Aussagen zu diesem Anklagepunkt und zur Anklage betreffend Irreführung der Rechtspflege zu tätigen bzw. bestätigte bezüglich des Vorwurfs und der Pornografie seine bisherigen Aussagen (pag. 397, Z. 17 ff.). Rechtsanwältin B.________ zog im Rahmen der Berufungsverhandlung die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege zurück (pag. 399). Damit implizierte sie ein Geständnis des Beschuldigten, am 24. März 2019 den Behörden einen nicht stattgefundenen Raubüberfall gemeldet zu haben.

Nach wie vor bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch der Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte CHF 21'018.70 seiner Arbeitgeberin bzw. der Privatklägerin aus der Kasse und dem Tresor des Kiosks in D.________ dauerhaft entzogen und diesen Betrag in eigenem Nutzen verwendet resp. sich angeeignet haben soll.

Da dieser Vorwurf in direktem Zusammenhang mit der Fingierung des Raubes steht bzw. dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zur Verschleierung der voranstehenden Tat einen Raubüberfall erfunden zu haben, wird nachfolgend i.S.v. Art. 160 StPO geprüft, ob dieses sinngemässe – durch den vorgenannten Rückzug der Berufung implizierte – Geständnis glaubhaft ist.

7.3 Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Würdigung zu folgendem Beweisergebnis (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288):

Gestützt auf dieses Beweisergebnis – insbesondere gestützt auf die objektiven Beweismittel – ist es nach Erachten des Gerichts ausgeschlossen, dass am 24.03.2019 eine unbekannte Täterschaft den vom Beschuldigten behaupteten und der Polizei gemeldeten Raub begangen haben kann.

Wenn ein Raub somit tatsächlich nie stattgefunden hat, bedeutet das gleichzeitig auch, dass der Beschuldigte, welcher sich gemäss Beweisergebnis die ganze Zeit vor Ort befunden haben muss, wusste, dass sich in Wirklichkeit kein Raub ereignet hat. Die diesbezüglich zahlreichen und konstanten Beteuerungen des Beschuldigten erfolgten damit eindeutig wahrheitswidrig, mithin log der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden, vornehmlich die Polizei, gezielt an.

Nicht mit Sicherheit geklärt werde konnte hingegen, wann und wie der Beschuldigte das Bargeld aus dem Bahnhofskiosk entwendet hat bzw. dieses durch jemanden entwenden liess. Für eine Zusammenarbeit – insbesondere mit G.________ – bestehen zwar verschiedene Indizien, diese wohl wahrscheinlichste Variante bleibt jedoch bis heute nicht bewiesen. In Anbetracht dessen, dass sämtliche anderen denkmöglichen Szenarien durch die vorliegenden objektiven Beweismittel widerlegt werden können, bestehen beim Gericht, trotz gewisser blinder Flecken im Beweisbild, keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Einnahmen des Bahnhofskiosks weggeschafft, oder wahrscheinlicher, deren Wegschaffung durch eine Drittperson organisiert, und bei der REZ sodann wahrheitswidrig einen Überfall von zwei unbekannten Tätern auf den Bahnhofskiosk gemeldet hat. Selbst wenn die genaue Vorgehensweise des Beschuldigten im Dunkeln verbleibt, besteht nach Erachtens des Gerichts für andere Lesearten der Geschehnisse vom 24.03.2019 schlechthin kein Raum.

Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift ist somit nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt.

7.4 Beweiswürdigung der Kammer

7.4.1 Würdigung der objektiven Beweismittel

Hinsichtlich der Zusammenfassung sowie der Würdigung der objektiven Beweismittel verweist die Kammer vorab auf die korrekte vorinstanzliche Urteilsbegründung (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 279 ff.).

Gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen der Überwachungskameras vom Standort Bahnhof D.________ lässt sich das Geschehen am Eingangsbereich des C.________-Kiosks zum Zeitpunkt des angeblichen Raubes beinahe lückenlos rekonstruieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer fest, dass der «tote Winkel» vor dem Eingangsbereich des Kiosks, welcher von der Überwachungskamera nicht erfasst wurde, vorliegend nicht von Relevanz ist, da es wirklichkeitsfremd wäre, hätten sich die Personenbewegungen im vorgebrachten dynamischen Geschehen ausschliesslich in diesem Bereich abgespielt. Im Weiteren wird der unmittelbare Eingangsbereich im Schaufenster des H.________, welches direkt gegenüber dem Kiosk liegt, gespiegelt. Darauf ist ebenfalls erkennbar, welche und wie viele Personen den Kiosk betreten haben sowie was der Beschuldigte innerhalb des Kiosks – in dem gespiegelten Bereich – vornahm (bspw. Regale auffüllen, pag. 19 f.). Darüber hinaus stimmen die auf den Videos erfassten Personenbewegungen mit den durch die Polizei beschlagnahmten Kassenbons von der selben Zeit überein (pag. 14 ff.).

Die Kammer stellt damit bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf die objektiven Beweismittel ab.

7.4.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel

Beschuldigter

Der Beschuldigte wurde am 24. März 2019, am Tag der Meldung des Überfalls, als Opfer polizeilich einvernommen (pag. 81 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme beschrieb der Beschuldigte beide Täter wie folgt: Der Täter 1 sei dünn, hellhäutig, 175-180cm gross und schlank gewesen und habe eine weisse Mütze und eine Jeans-Jacke getragen. Zu dessen Haaren, Hosen und Schuhen konnte er keine Aussagen machen (pag. 82, Z. 35 ff.). Der Täter 2 habe eine rote Mütze und eine braun beige Jacke mit einem Fell an der Kapuze getragen. Auch dieser sei zwischen 175-180cm gross, schlank und zudem dunkelhäutig, aber nicht ganz schwarz, gewesen (pag. 82, Z. 29 ff.). Zum Vorfall selbst führte er aus, dass er um 20:00 Uhr den Kiosk habe schliessen wollen und er deshalb nach hinten gegangen sei, um die Lose im Tresor zu zählen. Als er im Begriff gewesen sei dies zu tun, habe es geklingelt und es hätten zwei Personen den Kiosk betreten. Diese hätten sich zu den Regalen mit den Süssigkeiten begeben, als plötzlich der hellhäutige Täter schnell mit gezogenem Messer auf ihn zu gekommen sei und ihm dieses, mit der Spitze oder der Klinge, an den Hals gehalten habe. Mit der anderen Hand habe der Täter ihn [den Beschuldigten] zurückgedrückt und in gebrochenem Deutsch gesagt: «Geld aus dem Tresor» oder etwas Ähnliches. Sie seien dann nach hinten zum Tresor gegangen, welcher offen gewesen sei, da er noch die Lose habe zählen wollen. Er habe die schwarzen Taschen mit dem Geld aus dem Tresor genommen und diese dem Täter gegeben. Die beiden Personen hätten daraufhin den Kiosk verlassen und er habe die Polizei avisiert (pag. 82, Z. 46 ff.). Auf Frage hin führte der Beschuldigte aus, dass sich die Täter nicht lange, sondern nur zehn Sekunden im Kiosk aufgehalten hätten (pag. 82, Z. 64 f.). Auf Frage, was gestohlen worden sei, gab der Beschuldigte an, Bargeld und beide Geldtaschen im Umfang von etwa CHF 30'000.00 (pag. 83, Z. 86 f., Z. 94 f.). Auf Nachfrage hin, ob die Täterschaft «nur» Geld aus dem Tresor oder auch Geld aus der Kasse gestohlen habe, antwortete er, dass auch Geld aus der Kasse gestohlen worden sei (pag. 84,

Z. 118 ff.). Die Täter seien anschliessend mit zwei Fahrrädern, welche vor dem Kiosk gestanden seien, geflüchtet. Er sei sich aber nicht mehr ganz sicher (pag. 84, Z. 122 ff.).

Die Kammer stellt bezüglich dieser Erstaussagen fest, dass die Täter offenbar wussten, dass sich im Kiosk ein Tresor befand, was auf eine gewisse Standortkenntnis hindeuten könnte. Es erstaunt darüber hinaus, dass der Tresor im Zeitpunkt des angeblichen Überfalls bereits offen gewesen war, da der Beschuldigte noch zuvor angab, dass er lediglich im Begriff gewesen sei, den Tresor zu öffnen um die Lose zu zählen, e contrario diesen noch nicht geöffnet hatte, als die Täter den Laden betraten. Somit bestand gestützt auf die Schilderung des Beschuldigten grundsätzlich keine Zeit, zwischen dem Betreten des Ladens durch die Täterschaft und dem Überfall, den Tresor zu öffnen. Sonderbar ist sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte erst auf Nachfrage hin aussagte, dass die Täter auch Geld aus der Kasse genommen hätten bzw. er das Geld aus der Kasse genommen habe und sie erst dann in den Tresorraum gegangen seien. Dieser Vorgang wirft weiter insofern Fragen auf, als dass einer der Täter gemäss Aussagen des Beschuldigten lediglich gesagt habe: «Geld aus dem Tresor». Weshalb der Beschuldigte in der Folge auch das Geld aus der Kasse dazu packte, ist nicht nachvollziehbar.

Am 16. April 2019 wurde der Beschuldigte nicht mehr als Opfer, sondern als Auskunftsperson von der Polizei, delegiert durch die Staatsanwaltschaft, einvernommen (pag. 86 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass zwischen dem letzten Kunden und dem Überfall geschätzte 20 bis 30 Minuten vergangen seien (pag. 87, Z. 46 ff.). Dem stehen allerdings die durch die Polizei erhobenen Quittungen des besagten Abends aus dem Kiosk entgegen, gemäss welchen der Beschuldigte zwischen 19:26 Uhr und 19:54 Uhr noch mehrere Kunden bediente (pag. 13 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob er den letzten Kunden gekannt habe, gab er an, dass er ehrlich gesagt nicht mehr wisse, wer das gewesen sei (pag. 87, Z. 50 ff.). Nicht ganz nachvollziehbar – da er sich ja angeblich an die Person nicht erinnern konnte – gab er nur eine Frage später zu Protokoll, dass dieser Kunde ein paar Tage nach dem Überfall bei ihm im Kiosk gewesen sei. Dieser habe ihn auf den Raubüberfall angesprochen und ihm gesagt, er sei ja noch bei ihm gewesen (pag. 87, Z. 54 ff.). Auf Frage, ob er diesen Kunden beschreiben könne, meinte der Beschuldigte dann: «Nein. Ganz schwer. Ich weiss auch nicht mehr genau, welcher das gewesen ist, ich habe mit mehreren Kunden zu tun.» (pag. 87, Z. 64 ff.). Es fällt dabei auf, dass der Beschuldigte ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt bzw. er sich einerseits an den Kunden erinnern will andererseits aber auch nicht, womit er Widersprüche generiert. Dem Beschuldigten seien sodann auch zwei Fahrräder aufgefallen, die dort rumgestanden seien; er mutmasste, dass die Täter mit diesen geflüchtet seien (pag. 88, Z. 82 ff.). Dass dem Beschuldigten genau an diesem Tag zwei Fahrräder, die den Tätern zur Flucht verholfen haben könnten, aufgefallen sind, wirft weiter Fragen auf, gab er doch praktisch im selben Satz an: «Wie gesagt, da stehen den ganzen Tag irgendwelche Fahrräder herum.» (pag. 88, Z. 82 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, die beiden Täter hätten sich ca. zehn Sekunden vor dem Raub im Kiosk aufgehalten. Im Rahmen seiner vorliegenden zweiten Einvernahme meinte er dann aber, die beiden Personen hätten sich schon ein bisschen die Süssigkeiten angeschaut, er schätze mal eine Minute

(pag. 88, Z. 94 ff.). Der ganze Vorfall habe ca. zwei bis drei Minuten gedauert

(pag. 88, Z. 105 ff.). Der mit dem Messer habe die zwei schwarzen Taschen mit dem Geld beim Verlassen des Kiosks bei sich gehabt. Er habe sich hinten im Lager befunden und sei nicht nach vorne gegangen, als die Täter den Kiosk verlassen hätten (pag. 88, Z. 109 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde dem Beschuldigte vorgehalten, dass er den Verlauf des Überfalls in seiner ersten Einvernahme uneinheitlich geschildert habe. So sei nicht klar, in welchem Zeitpunkt das Geld aus der Kasse entwendet worden sei, zumal er erst auf Frage hin bestätigt habe, dass auch Geld aus der Kasse gestohlen worden sei. Vorliegend gab er nun an, dass jener, der mit dem Messer auf ihn zugekommen sei, mit ihm zusammen zur Kasse gegangen und gesagt habe, Kasse öffnen, erst dann seien sie nach hinten zum Tresor gegangen (pag. 89, Z. 139 ff.). Auch hierbei fällt auf, dass er seine Antworten der jeweiligen Fragestellung der Befragenden entsprechend anpasste, womit er jedoch einer einheitlichen Schilderung des Geschehensablaufs entgegenwirkt. Auf die Frage, ob er den Täter mit dem Messer nochmals beschreiben könne, meinte der Beschuldigte «der war, wie sagt man, türkisch gebräunt. Nicht hell wie ich, aber auch nicht schwarz. Weisses Baseball-Cap, könnte eine Nike-Mütze gewesen sein, sie hatte ein kleines Metallsymbol drauf, ich hatte auch mal so eine. Dann eine Jeansjacke, wie Blue Jeans, eher dunkelblau» (pag. 90, Z. 166 ff.). In der Einvernahme vom 24. März 2019 meinte der Beschuldigte noch, plötzlich sei der hellhäutige Täter schnell mit einem gezogenen Messer auf ihn zugekommen (pag. 82, Z. 52). In jener Einvernahme trug der dunkelhäutige Täter auch noch eine rote Mütze. Befragt, ob er den dunkelhäutigen Täter beschreiben könne, meinte er – wie anlässlich der ersten Einvernahme – dieser habe eine dicke Jacke mit Fellkapuze getragen (pag. 90, Z. 178 f.). Wieder übereinstimmend mit seiner ersten Aussage, sprach er dann doch noch davon, dass der dunkelhäutige Täter eine rote Mütze getragen habe. Auf Vorhalt, man sehe auf den Überwachungsvideos nichts von einem Überfall meinte der Beschuldigte, er bleibe dabei, er denke sich so was nicht aus (pag. 90, Z. 200 ff.). Seine Aussage, wonach G.________ bereits am Nachmittag bei ihm gewesen sei, trifft, wie die Auswertung der Videoaufzeichnung – sowie auch die nachfolgend zu analysierenden Aussagen des Vorgenannten selbst – ergaben, darüber hinaus nicht zu (pag. 90, Z. 210 ff.; pag. 54 Z. 94 ff.).

Am 31. Juli 2019 wurde der Beschuldigte von der Polizei erstmals als beschuldigte Person einvernommen (pag. 95 ff.). Dem Vorgenannten wurden Videosequenzen vorgespielt, auf denen laut Polizei um 20:00:13 Uhr eine Person, die den Kiosk betritt, festgestellt worden sei. Die Polizei gehe davon aus, dass es sich dabei um G.________ handle (pag. 97, Z. 67 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er es nicht wisse. Er glaube, dass G.________ früher gegangen sei (pag. 97, Z. 76 f.). Im Verlauf der Einvernahme fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten immer karger, knapper und abweisender erfolgten. So gab er auf Vorhalt, dass sich G.________ selbst erkannt habe, an: «Dann wird das so gewesen sein, wenn er dies sagt» (pag. 98, Z. 89 ff.). Auf weiteren Vorhalt hin, dass man ihn [den Beschuldigten] um 20:00:56 Uhr rauskommen sehe und über die Fensterscheibe des gegenüberliegenden H.________ beobachten könne, wie er am Aufräumen sei und auf Frage, wann der Raubüberfall seiner Ansicht nach stattgefunden haben solle, sagte er aus: «Das habe ich euch schon gesagt» (pag. 98, Z. 99 ff.). Weiter vorgehalten wurde dem Beschuldigten, dass er gesagt habe, dass nachdem die beiden Täter den Kiosk verlassen hätten, er das Licht um 20:02:35 Uhr gelöscht habe. Die Polizei hielt dem Beschuldigten dann vor, dass die beiden Täter vorher aber nirgends auf der Videoüberwachung zu sehen seien. Hierauf antwortete er: «Das weiss ich nicht, warum die nicht zu sehen sind» (pag. 98, Z. 112 ff.). Weiter will er möglicherweise die Fahrräder verwechselt haben, da auf der Videosequenz auch keine solchen zu sehen seien (pag. 98, Z. 125 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2022 ergaben sich bei der kurzen Befragung keine neuen Erkenntnisse. Einzig wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er im Rahmen seines Anrufes an die Polizei ausgeführt habe, die Täter seien mit Fahrrädern gekommen und auch wieder gegangen. Als Antwort wies der Beschuldigte darauf hin, dass es nun 3 ½ Jahre her sei und er es nicht mehr genau sagen könne (pag. 244, Z. 5 ff.).

Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung tätigte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen bzw. wollte sich zum Vorwurf nicht mehr äussern (pag. 397, Z. 11).

I.________ [Bekannter von G.________]

I.________

wurde am 14. Mai 2019 von der Polizei einvernommen (pag. 34 ff.). Er führte aus, dass G.________ ihn am fraglichen Abend um 21:55 Uhr angerufen und ihm erzählt habe, dass ein Kollege von ihm überfallen worden sei. Er sei im Kiosk gewesen, kurz auf die Toilette gegangen und als er wieder zurückgekommen sei, habe ihm der Kollege [der Beschuldigte] gesagt, er sei überfallen worden. G.________ sei anschliessend gegangen, damit er von der Polizei nicht beschuldigt werde, den Raub begangen zu haben (pag. 35, Z. 35 ff.). Er habe den Vorgenannten in der Folge bei der J.________ abgeholt, da dieser nicht in der Nähe des Kiosks habe abgeholt werden wollen (pag. 36, Z. 71 f.).

K.________ [Geschäftsführerin C.________-Kiosk]

K.________ wurde am 27. März 2019 von der Polizei einvernommen (pag. 38 ff.). Der Beschuldigte habe ihr nach dem Überfall eine WhatsApp geschrieben, worauf sie ihn angerufen habe (pag. 39, Z. 19 ff.). Er habe ziemlich normal, vielleicht etwas aufgewühlt gewirkt und ihr erzählt, er sei von zwei Männern mit einem Messer überfallen worden (pag. 39, Z. 27 ff.). Sie finde es etwas komisch, dass es gerade bei einem Mann passiert sei, da in der Regel nur Frauen dort arbeiten würden, welche ja die «Schwächeren» seien. Beim Einbruch vom 9. auf den 10. Dezember hätte der Beschuldigte eigentlich am 10. am Morgen arbeiten müssen, sei damals aber nicht zur Arbeit erschienen und habe angegeben, er habe den Plan falsch gelesen (pag. 42, Z. 175 ff.).

G.________

Der Vorgenannte gab am 16. April 2019 bei der Polizei (pag. 44 ff.) zu Protokoll, vom Raubüberfall vom Beschuldigten gegen 20:00 bis 21.00 Uhr durch eine WhatsApp-Nachricht erfahren zu haben (pag. 45, Z. 23 ff.). Er war sich zu 100% sicher, nur einmal in diesem Kiosk gewesen zu sein (pag. 46, Z. 75 f.). Auf Frage, wann er den Kiosk effektiv verlassen habe, gab er an, so um 19:30 – 19:40 Uhr und er hätte die ja wirklich sehen sollen (pag. 47, Z. 115 ff.). Auf Frage, was er mit «die» meine, führte er aus: «Ja, den Überfall». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es seien zwei gewesen (pag. 47, Z. 119 ff.). Die Polizei hielt G.________ eine Videosequenz von ca. 19:54:40 Uhr vor, worauf sich dieser selbst erkannte. Weiter sagte er aus, er hätte den ganzen «Brunz» ja sehen sollen, dies habe sich direkt in seinem Rücken abgespielt. Weiter meinte er, er würde es sagen, wenn er etwas wüsste (pag. 49, Z. 132 ff.). Als die Befragenden G.________ fragten, ob jemand mit einer weissen Mütze den Kiosk noch betreten habe, konnte sich dieser an eine weisse Kappe erinnern, an die Person selbst hingegen nicht (pag. 49, Z. 243 ff.).

Am 31. Juli 2019 wurde G.________ von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Er gab zu Protokoll, er habe den Beschuldigten drei bis vier Mal im Kiosk D.________ besucht (pag. 56, Z. 39 ff.). Auf seinen Widerspruch hingewiesen (vgl. vorangehende Einvernahme), meinte G.________, in seiner Erinnerung seien es ein bis zwei Mal gewesen. Herr L.________ (von der Polizei) habe ihm aber gesagt, dass es etwa vier bis fünf Mal gewesen sein müssten, anhand der Aussagen von Herrn A.________ und heute bestätige er das, was Herr L.________ gesagt habe (pag. 56, Z. 43 ff.). G.________ will am fraglichen Tag um Mittag in D.________ angekommen sein. Es treffe zu, dass er sieben Stunden beim Kiosk gewesen sei und geholfen habe, Waren aufzufüllen. Sie hätten aber auch Pausen gemacht und draussen viel geraucht (pag. 57, Z. 72 ff.). Die WhatsApp-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten, mit der durch ihn verfassten Nachricht «On way» um 19:01 Uhr konnte der Befragte nicht wirklich erklären (pag. 57, Z. 80 ff.). Nachdem er sich auch auf den Videos um 19:27:59 Uhr aus dem Zug aussteigen sah, meinte G.________, vielleicht verwechsle er den Tag (pag. 58, Z. 104 ff.). Im Folgenden wurden G.________ diverse Vorhalte gemacht. Treuherzig bestätigte er die Sichtweise der Polizei, wonach seine Aussagen von hinten und vorne nicht aufgehen und nicht zueinander passen würden (pag. 65, Z. 377 ff.). Er gibt auch zu, dass er während seines Aufenthalts im Kiosk keinen Überfall mitbekommen habe und der Beschuldigte ihm sicherlich davon erzählt hätte, wenn dieser währenddessen er kurz abwesend gewesen sei, überfallen worden wäre. G.________ will vom Überfall aber erst durch die Nachricht vom Beschuldigten um 21:21 Uhr erfahren haben. Weiter meinte er, es leuchte sogar ihm ein, dass der Überfall, so wie ihn der Beschuldigte beschrieben habe, nicht habe stattfinden können (pag. 66, Z. 401 ff.). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ widersprüchlich erfolgt sind, teilweise augenscheinlich nicht mit objektiven Beweismitteln übereinstimmen und aufgrund von seinen auf die Vorhalte der Behörden erfolgten Relativierungen nicht stringent waren.

M.________ [Freundin des Beschuldigten]

M.________ gab am 10. Mai 2019 bei der Polizei zu Protokoll, dem Beschuldigten zu glauben, dass er überfallen worden sei. Sie habe ja gesehen, dass es ihm nach dem Raub nicht gut gegangen sei. Auf Frage ob sie nach dem Raub Veränderungen beim Beschuldigten festgestellt habe, meinte sie, die ersten Tage sei er recht ruhig und zurückgezogen sowie anhänglich gewesen und habe auch nicht mehr alleine schlafen wollen. Sie habe immer bei ihm übernachtet. Sodann habe er auch nicht mehr alleine in N.________ zur Arbeit gehen wollen. Als sie ihn am Tag nach dem Raub gefragt habe, ob es gehe, habe er weggeschaut und keine Antwort gegeben. Sie habe nochmals gefragt, ob sie mit nach N.________ zur Arbeit kommen solle, was er bejaht habe (pag. 76, Z. 66 ff.).

Gesamte Würdigung der subjektiven Beweismittel

Die Kammer stellt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten – wie voranstehend ausgeführt – kein stimmiges Bild ergeben und etliche Widersprüche aufweisen. Über alle Einvernahmen hinweg erfolgten seine Aussagen stetig karger, zurückhaltender und wirkten abweisend. Emotionen schilderte er kaum. So erfolgte auch sein Anruf – welcher den Aufzeichnungen in den Akten zu entnehmen ist – bei der Regionaleinsatzzentrale sehr gefasst und wirkte gar einstudiert. Einzig seine Freundin berichtete davon, dass er aufgewühlt gewesen sei und Angst gehabt habe. Ihre Aussagen sind, als Freundin und damit dem Beschuldigten nahestehend, jedoch zurückhaltend zu betrachten. Weiter erfolgten eine Vielzahl der Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln, dabei insbesondere zu den Videoaufnahmen und den Chatnachrichten mit G.________. Weiter lassen sich auch etliche Widersprüche in seinen eigenen Aussagen finden, so beispielsweise betreffend das Aussehen der vermeintlichen Täterschaft, der Zeit der Bedienung des letzten Kunden, des Zeitpunkts der Anwesenheit von G.________ sowie der Dauer des Überfalls. Zentrale Handlungsabläufe, wie die Entnahme des Geldes aus der Kasse, erfolgten sehr zögerlich und erst auf Nachfrage hin, was lebensfremd wirkt. Auch die Aussagen von G.________ weisen starke Ungereimtheiten auf und sein Eingeständnis, wonach er selbst eigentlich nicht nachvollziehen kann, was er aussagt, wirft Fragen auf. Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn diese darauf aufmerksam machte, dass sich der Chatverlauf (pag. 51 ff.) zwischen G.________ und dem Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen lasse bzw. dass dieser erst um 21:21 Uhr via WhatsApp-Nachricht vom Beschuldigten vom Raubüberfall erfahren habe. Dies deshalb, da sich gemäss den Videoaufzeichnungen G.________ nämlich von 19:53:20 Uhr bis 20:01:45 Uhr beim Bahnhofkiosk befand. Er selbst bestätigte sogar, dass er auf dieser Videosequenz abgebildet sei und gab an, dass er den ganzen «Brunz» eigentlich hätte mitbekommen sollen. Auch I.________ gab an, dass G.________ ihm erzählt habe, dass er – als dieser von der Toilette im Kiosk zurückgekommen sei – vom Raubüberfall erfahren habe. So ist auch die Kammer der Auffassung, dass G.________ den Raub – welcher gemäss dem Beschuldigten exakt in diesem Zeitfenster stattgefunden habe – zweifelsfrei hätte mitbekommen müssen. Die Nachricht, wonach der Beschuldigte dem Vorgenannten erst um 21:21 Uhr vom Raub berichtete, lässt sich damit nicht objektivieren und wirkt konstruiert. Die Verteidigung versuchte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Entlastung des Beschuldigten eine Mittäterschaft von G.________ als sehr wahrscheinlich darzustellen. Da vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – ein möglicher Tatbeitrag des Vorgenannten nicht Prozessgegenstand bildet, muss diese Frage offen bleiben. Die Aussagen von G.________ sind vorliegend einzig massgeblich zur Ermittlung der Frage, ob der Beschuldigte den Vorfall inszeniert hat oder nicht. Unabhängig davon, ob und wie G.________ tatsächlich mitwirkte, ist erstellt – und auch nicht mehr bestritten – dass der Beschuldigte selbst die Polizei alarmierte und einen nicht stattgefundenen Raub meldete. Die Verteidigung tätigte zudem Ausführungen dazu, dass dem Beschuldigten kein Tatmotiv nachgewiesen werden könne, es zum angeblichen Motiv, er habe Schulden sanieren wollen, keine Beweise gebe und er das Geld auch nicht für die Gründung seines Unternehmens eingesetzt habe, da er ein Darlehen erhalten habe. Es sei viel mehr fraglich, ob G.________ dieses Geld versteckt oder bereits ausgegeben habe (pag. 399 f.). Demgegenüber stellt die Kammer fest, dass die sachverhaltsmässige Erstellung der Verwendung von entwendetem Geld in eigenem Nutzen keinen Nachweis eines konkreten Geldflusses bedarf. Was mit dem entwendeten Geld schlussendlich geschah kann offenbleiben. Es erscheint auch nicht zwingend notwendig, dem Beschuldigten ein bestimmtes Motiv nachweisen zu können. Nach Auffassung der Kammer ist es als lebensfremd zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte lediglich für G.________ oder für eine andere Person eine «Räubergeschichte» erfunden hätte, ohne selbst einen vermögensmässigen Vorteil daraus gezogen zu haben. Zumal nach Angaben des Beschuldigten selbst keine enge Freundschaft zu G.________, sondern mehr eine Bekanntschaft bestand. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation sehr wohl Anlass, Geld zu beschaffen. Dies deshalb, da er hohe Schulden aufwies, ein geringes Einkommen generierte, womit er seine fünfköpfige Familie unterstützen musste sowie zur besagten Zeit ein eigenes Unternehmen gründete. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich weiter vor, der Verdacht einer Täterschaft des Beschuldigten könne in der Tat nicht vollständig ausgeräumt werden. Da aber erhebliche Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte das Geld fortgeschafft bzw. er sich dieses angeeignet habe, respektive eine Mittäterschaft von G.________ sehr wahrscheinlich aber nicht angeklagt worden sei, sei der Sachverhalt in dubio pro reo nicht erstellt und der Beschuldigte sei damit freizusprechen.

Die Kammer hält fest, dass die Aussagen des Beschuldigten etliche Lügensignale aufweisen und auf diese für die Beantwortung der massgeblichen Beweisfragen nicht abgestellt werden kann. So verstrickte er sich durch sein ausweichendes und nicht stringentes Aussageverhalten in etliche Widersprüche. Weiter konnten seine Aussagen mit den vorliegenden – insbesondere objektiven – Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, ergaben kein einheitliches Bild und wirkten konstruiert. Ebenfalls nicht abgestützt werden kann auf die Aussagen von G.________, da diese grösstenteils sehr schwankend und nicht konsistent waren.

7.4.3 Fazit/Erstellter Sachverhalt

Die Kammer gelangt damit zum Schluss, dass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.________, insbesondere auf die vorliegenden objektiven Beweismittel abgestützt werden muss. Nach Erachten der Kammer bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst, dies als Angestellter der C.________ AG, in eigenem Nutzen und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, das Geld aus dem Tresor und aus der Kasse des Bahnhofkiosks entwendet hat. Um seine Straftat zu verschleiern gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei und den weiteren Rechtspflegeorganen in der Folge – wie vorliegend auch nicht mehr bestritten – wahrheitswidrig an, dass am 24. März 2019 ein Raubüberfall auf den Bahnhofskiosk stattgefunden habe.

Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. ist damit beweismässig erstellt bzw. das Geständnis des Beschuldigten wird gemäss Art. 160 StPO als glaubhaft erachtet.

8. Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift

Hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Ziff. I.3. verweist die Kammer auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290):

Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I. 3. der Anklageschrift vom 07.02.2022 (p. 186 ff.) Gewaltdarstellungen und Pornografie, eventuell mehrfach begangen, vorgeworfen, begangen zu unbekannten Zeitpunkt und festgestellt anlässlich der Extraktion des Mobiltelefons HTC Touch des Beschuldigten am 14.06.2019, eventuell 16.10.2019, in Bern, E.________, D.________ und andernorts. Der Beschuldigte sei auf seinem Mobiltelefon im Besitz von insgesamt mindestens 10 Dateien (Videos) mit verbotenem pornografischem (sexuelle Handlungen mit Tieren) oder grausame Gewalt darstellendem Inhalt (eindringliche und die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzende Darstellungen von Folter, körperlicher Verstümmelung und brutalen menschlichen Leidens ohne jeglichen künstlerischen Wert) gewesen.

8.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten mindestens zehn Videodateien befunden haben, welche einen verbotenen pornografischen

oder einen grausame Gewalt darstellenden Inhalt aufweisen. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte diese Dateien via WhatsApp von Dritten her zugeschickt erhalten hat, er die Videos nicht in seiner Galerie (Mediathek des iPhones) abspeicherte, sondern sich diese lediglich im WhatsApp-Speicher – aufgrund des automatischen Downloads von zugesendetem Material – befanden. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieser Dateien hatte.

8.2 Beweismittel

Hinsichtlich der Auflistung und der Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel verweist die Kammer auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290 f.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass ihm die Videos in einer WhatsApp-Gruppe zugesendet worden seien. Er habe keines der Videos zu Ende geschaut. Die Dateien seien im Chat geblieben, da er nicht gewusst habe, wie er diese definitiv vom Gerät hätte löschen können (pag. 397, Z. 38 f.).

8.3 Beweiswürdigung der Kammer

Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wird auch oberinstanzlich nicht weiter bestritten. Die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung beziehen sich hauptsächlich auf die nachfolgende rechtliche Würdigung. Der angeklagte Sachverhalt gilt damit als beweismässig erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

9. Veruntreuung

9.1 Theoretische Ausführungen

Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung vorbehalten, den unter Ziff. I.1. angeklagten Sachverhalt betreffend Veruntreuung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 anstatt Abs. 2 StGB zu würdigen (pag. 241). Sie hielt im Motiv zum objektiven und subjektiven Tatbestand Nachfolgendes fest (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 291 f.):

Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2).

Eine Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt insbesondere auch Bargeld dar, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 11). Als Vermögenswert kommt hingegen nur in Frage, was nicht bereits als fremde bewegliche Sache i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 26).

Der objektive Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) setzt voraus, dass die Sache (Abs. 1) oder der Vermögenswert (Abs. 2) dem Täter anvertraut worden ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 9). Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 40). Damit eine Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 82).

Als Tathandlung verlangt der objektive Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eine «Aneignung». Erforderlich ist hierfür, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft etwa dann nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 103). Die Sachveruntreuung ist ein Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit der Aneignung erfüllt ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 8).

Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) Vorsatz, der sich bei der Tatvariante nach Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 112). Weiter wird die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben sein wird. Ausgeschlossen ist die blosse Eventualabsicht auf Bereicherung (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 113 f.).

Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass die Frage, ob eine Sache als «fremd» zu gelten hat, sich nach dem Zivilrecht richtet (BGE 132 IV 5, 8 ff.). Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen ist oder nicht. Trifft dies zu, so ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 138 StGB).

9.2 Subsumtion

Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2019 das im Tresor und in der Kasse des C.________ Kiosks in D.________ befindende Geld entwendet hat. Die Einnahmen des C.________ Kiosks gelangten aufgrund der separaten Aufbewahrung vom Vermögen des Beschuldigten nicht in dessen Eigentum. Wie die Vorinstanz demnach korrekt festhielt, handelt es sich dabei um ein einschlägiges Tatobjekt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. um eine fremde bewegliche Sache und nicht um Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292).

Wie die Vorinstanz weiter korrekt festhielt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292), empfing der Beschuldigte die Einnahmen des Kiosks als Arbeitnehmer mit der Verpflichtung, diese zu verwahren (in der Kasse und im Tresor) und anschliessend durch Einzahlung auf ein Konto seiner Arbeitgeberin (C.________ AG) abzuliefern. Hierbei handelte es sich um eine ausdrückliche Abmachung zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer. Der Beschuldigte erhielt Zugriff auf die Kasse und den Tresor und damit der Verfügungsmacht über das sich darin befindliche Bargeld, die Arbeitgeberin gab ihren Gewahrsam daran vollständig auf (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 293). Demzufolge sind die Einnahmen des Kiosks bzw. das Bargeld in der Kasse und im Tresor als «anvertraut» zu qualifizieren. Gestützt auf das Beweisergebnis hat der Beschuldigte diese Gelder an sich genommen und diese der Arbeitgeberin nicht mehr zurückgegeben, womit er seinen Willen zur dauernden Enteignung der Berechtigten sowie zur eigenen Zueignung äusserlich erkennbar machte.

In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte um die Fremdheit der Einnahmen des C.________ Kiosks wusste bzw. er zur Verschleierung seiner Tat sogar einen Raub inszenierte bzw. einen solchen den Behörden meldete. Wie im Beweisergebnis festgestellt, entwendete der Beschuldigte diese Gelder in eigenem Nutzen bzw. eignete sich diese mit dem Willen zur unrechtmässigen Bereicherung an; er handelte vorsätzlich.

Der Beschuldigte ist damit gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Veruntreuung schuldig zu sprechen.

10. Gewaltdarstellungen und Pornografie

10.1 Theoretische Ausführungen

Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen von Art. 135 Abs. 1bis aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 297 f.).

10.2 Subsumtion

Die Vorinstanz wendete die Cache-Speicher-Rechtsprechung bzw. das Begründen eines Besitzes durch das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im temporären Internetspeicher analog auf die vorliegende Konstellation an und sprach den Beschuldigten schuldig.

Die Verteidigung hielt in ihrem Parteivortrag fest, es sei unbestritten, dass entsprechende Dateien auf dem Handy des Beschuldigten festgestellt worden seien, diese seien ihm aber alle von Dritten her über Whatsapp zugeschickt worden und hätten sich dadurch automatisch im Whatsapp-Speicher befunden. Auf dem Gerät selbst habe er sie nicht abgespeichert. Beim Cache-Speicher sei es so, dass eine Person aktiv nach solchen Videos im Internet suche und davon anschliessend automatisch eine Kopie im Cache abgespeichert werde. Die betreffende Person habe folglich diese Videos ansehen wollen. Vorliegend habe der Beschuldigte diese aber ungefragt erhalten. Ein Besitzwille könne nicht nachgewiesen werden, da der Beschuldigte die Dateien nicht in seiner Galerie abgespeichert habe. Es liege höchstens Fahrlässigkeit vor, die nicht angeklagt worden sei, folglich habe ein Freispruch zu erfolgen.

Bei den besagten Videos handelt es sich um Dateien mit unerlaubtem pornografischen Inhalt bzw. mit Gewaltdarstellungen und damit um ein taugliches Tatobjekt. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet an diesen Dateien tatsächlich Besitz erworben hat, da er diese nicht aus seinem WhatsApp-Speicher löschte. Unbeachtlich ist – lediglich im Rahmen des objektiven Tatbestandes – dass der Beschuldigte die Videos nicht zusätzlich in seiner Galerie des iPhones abspeicherte oder dass er diese von Dritten her ungefragt zugesendet erhielt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Seite stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte nicht aktiv im Internet nach entsprechenden Videos suchte, sondern er diese – wie erwähnt – ungefragt von Dritten her über WhatsApp zugesendet erhalten hat. Zwar löschte er diese Dateien, welche im WhatsApp automatisch heruntergeladen werden, sofern man diese Funktion nicht explizit ausschaltet, nach deren Erhalt nicht, es ist jedoch gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass er diese nicht bewusst behalten wollte. Hierfür spricht auch die geringe Anzahl – im Vergleich zu anderen Fällen – von lediglich 10 Videos. Der Beschuldigte nahm zudem nach Empfang dieser Videos keine weiteren Handlungen – Weitersenden oder explizites Abspeichern – vor. Mangels Vorsatzes hinsichtlich des Besitzes von Videodateien mit unerlaubter Pornografie und Gewaltdarstellungen ist der Beschuldigte des Vorwurfs gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift freizusprechen.

IV. Strafzumessung

11. Allgemeine Ausführungen, Strafrahmen und Strafart

Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die entsprechenden Stellen im vorinstanzlichen Motiv verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298 f).

Hinsichtlich der Bestimmung der Strafrahmen stellt die Kammer fest, dass für die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Die Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Straftat ist vorliegend aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es ist daher für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzulegen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Dieser beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Betreffend die Wahl der Strafart erachtet die Kammer konkret für den Schuldspruch der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Dies einerseits deshalb, weil der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde (Urteile vom 28.11.2022 und 12.01.2023,

pag. 387) und er während vorliegend laufenden Verfahrens weiter delinquiert hat (vorgenannte Urteile; Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Weiter erscheint für den Schuldspruch der Veruntreuung eine Geldstrafe als unangemessen. Darüber hinaus sind seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch seine Schuldensituation, als schlecht zu bezeichnen, so dass die Gefahr besteht, eine allfällige Geldstrafe in der Höhe, die vorliegend angezeigt wäre, nicht vollziehen zu können (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Weiteren liegt zwischen den Delikten der Irreführung der Rechtspflege und der Veruntreuung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, weshalb es sich rechtfertigt, für beide die gleiche Strafart auszufällen.

Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erachtet die Kammer aufgrund mangelnden Zusammenhangs mit den voranstehenden Straftaten sowie aufgrund der Schwere des Verschuldens die Ausfällung einer Geldstrafe als konkret angemessen. Aufgrund der Höhe dieser auszufällenden Strafe, erachtet die Kammer diese auch als vollziehbar (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Weiteren liegen im Bereich des Waffengesetztes keine Vorstrafen vor, sodass eine Freiheitsstrafe auch nicht angezeigt erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung weiter Taten zu bewahren (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB).

12. Einsatzstrafe: Veruntreuung

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien vom 1. Januar 2019) sehen für folgenden Sachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor:

Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse (Bankkonto mit alleiniger Vollmacht) mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden.

Objektive Tatschwere

Das Ausmass der Schwere und die Verletzung des betroffenen Rechtsguts des Vermögens richtet sich insbesondere nach dem Deliktsbetrag. Dieser beträgt vorliegend CHF 21'018.70 und ist damit mit demjenigen des Referenzsachverhalts vergleichbar. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Insiderinformationen als Arbeitnehmer und damit das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin gezielt ausgenutzt habe und dies straferhöhend zu werten sei (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 301). Demgegenüber ist die Kammer der Auffassung, dass diese Aspekte im Rahmen des Straftatbestandes der Veruntreuung als tatbestandsimmanent gelten und damit betreffend das Verschulden neutral zu werten sind. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geplant und einigermassen strukturiert war. So beabsichtigte er die Tat an einem Sonntag zu begehen, da er wusste, dass sich an diesem Tag am meisten Geld im Tresor und in der Kasse befinden würde. Zu berücksichtigten ist jedoch auch, dass darüber hinaus die Tatbegehung nicht besonders raffiniert war, zumal er sich nicht erkundigt hat, ob irgendwelche Videoüberwachungen rund um den Kiosk bestehen und sein Aussageverhalten betreffend den erfundenen Tatablauf sehr schwankend war. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt blieb es jedoch nicht bei der durch den Beschuldigten erfolgten lediglichen Entwendung des Geldes, sondern er inszenierte hierfür einen Raubüberfall. Seine kriminelle Energie ist damit gesamthaft als höher zu bewerten, als diejenige gemäss dem Referenzsacherhalt der VBRS-Richtlinien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist sodann weiter nicht als verschuldensmindernd zu betrachten, dass das abschliessende Tatvorgehen – insbesondere die Wegschaffung und Verwendung des Geldes – nicht ermittelt werden konnte (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 301). Die Kammer stellt zusammenfassend fest, dass zwar vorliegend der Deliktsbetrag quasi identisch mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist, jedoch die Vorgehensweise und damit die kriminelle Energie schwerer wiegen. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen.

Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich, was sich neutral auf das Verschulden auswirkt. Dem Beweggrund liegen monetäre Motive zugrunde, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen, was ebenfalls als neutral zu bewerten ist. Das Verschulden ist in Anbetracht des weiten Strafrahmens nach wie vor als leicht zu bezeichnen.

Fazit

Das Verschulden im Rahmen der Tatkomponenten ist gesamthaft als leicht zu qualifizieren. Da jedoch vorliegend – im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien – eine erhöhte kriminelle Energie vorliegt, erachtet die Kammer eine Strafe von 135 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.

13. Asperation: Irreführung der Rechtspflege

Geschützes Rechtsgut bildet der ordnungsgemässe Gang der Rechtspflege. Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b). Betreffend die Schwere der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts stützte sich die Vorinstanz auf die Höhe des Deliktbetrags ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302). Dies erachtet die Kammer als nicht zielführend, zumal es sich vorliegend nicht um ein Vermögensdelikt handelt. Massgeblich ist vielmehr, was der Täter unternommen hat, um die Behörden in die Irre zu führen. So alarmierte der Beschuldigte die Polizei, welche Einsatzkräfte mobilisierte, um die vermeintlichen Täter zu fassen. In der Folge wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt und ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft durch die Staatsanwaltschaft eröffnet. Die kriminelle Energie ist hinsichtlich der durch den Beschuldigten veranlassten unnützen Umtrieben als nicht unbeachtlich zu werten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich, aufgrund der Tatbestandsimmanenz, auf das Verschulden neutral auswirkt. Beweggrund war, die Straftat der Veruntreuung mit der Inszenierung eines Raubüberfalls zu verschleiern. Den VBRS-Richtlinien ist diesbezüglich keine Referenzstrafe zu entnehmen. Die Kammer erachtet vorliegend eine Strafe von 90 Strafeinheiten, welche mit 60 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert wird, als dem Verschulden angemessen.

Damit resultiert eine Strafe von 195 Strafeinheiten.

14. Täterkomponente

Der Beschuldigte wuchs gemäss eigenen Aussagen (pag. 96, Z. 24) in Deutschland auf und zog vor ca. .________ Jahren in die Schweiz, wobei er vorher jahrelang als Grenzgänger arbeitete. Der Beschuldigte hat einen .________-.________ und einen knapp .________ Sohn sowie eine .________ Tochter. Der älteste Sohn stammt aus einer früheren Beziehung und besucht eine O.________. Zurzeit leide der Beschuldigte an einem P.________, könne aber trotzdem in seiner eigenen Firma, Q.________, arbeiten. Pro Monat zahle er sich einen Lohn von CHF 1'500.00 aus und seine Freundin verdiene zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 pro Monat. Seine Schulden würden sich auf CHF 70'000.00 belaufen (pag. 395, Z. 29 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als normal zu bezeichnen

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde am 11. Februar 2019 wegen Urkundenfälschung und sodann am 28. November 2022 wegen Nichtabgabe von gültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern und am 12. Januar 2023 wegen Begünstigung verurteilt (pag. 386 f.). Diese Vorstrafe sowie die Begehung der Taten während vorliegend laufenden Verfahrens wirken sich straferhöhend aus.

Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Der teilweise Rückzug der Berufung durch die Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege begründet sinngemäss ein Geständnis. Der Rückzug bzw. dass sinngemässe Geständnis erfolgte allerdings erst sehr spät im Verfahren, sodass dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Strafempfindlichkeit ist vorliegend als normal zu bewerten, da aussergewöhnliche Umstände vorliegen müssten, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden.

Die Kammer erachtet demnach eine Straferhöhung um 15 Strafeinheiten als angemessen.

15. Konkrete Strafe

Es resultiert gestützt auf die voranstehenden Ausführungen eine Strafe von 210 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

16. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Tragen eines Dolches eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde vorliegend nicht angefochten, sodass auf das Beweisergebnis der Vorinstanz abgestellt wird, gemäss welchem der Beschuldigte einen Dolch besass bzw. widerrechtlich trug resp. mit sich führte. Die Kammer erachtet infolge Übereinstimmung mit dem voranstehenden Referenzsachverhalt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die Täterkomponente würdigt die Kammer vorliegend als neutral, die Vorstrafe ist nicht einschlägig.

17. Zusatzstrafe

17.1 Theoretische Ausführungen

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt

(vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

17.2 Subsumtion

Vorliegend beurteilt die Kammer Straftaten, welche am 24. März 2019 begangen bzw. am 31. Juli 2019 festgestellt worden sind. Seit Begehung, aber vor Beurteilung dieser Taten, wurde der Beschuldigte am 28. November 2022 [10 Strafeinheiten] und am 12. Januar 2023 [20 Strafeinheiten] jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Im vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte wegen des Schuldspruchs der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe und wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Damit liegt betreffend die letztgenannte Verurteilung eine mit den vorgenannten Urteilen gleichartige Strafart vor, sodass eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Massgeblich bei der Bildung der konkreten Zusatzstrafe ist allerdings lediglich das zeitlich nächste an der Begehung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz [festgestellt am 31. Juli 2019] ergangene Urteil bzw. die Strafe gemäss Strafbefehl vom 28. November 2022. Wäre die heute zu beurteilende Tat (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils gemäss Strafbefehl vom

28. November 2022 bekannt gewesen, dann hätte das erstinstanzliche Gericht lediglich mit diesem Urteil – und nicht auch mit dem später ergangenen Urteil vom 12. Januar 2023 – eine Gesamtstrafe bilden müssen.

Die Einsatzstrafe als vorliegend schwerere Straftat bildet die Geldstrafe wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 15 Strafeinheiten. Zu dieser wird die Strafe gemäss vorgenanntem Strafbefehl von 10 Strafeinheiten mit 7 Strafeinheiten asperiert. Damit resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 22 Strafeinheiten, von welcher das Ersturteil in Abzug gebracht werden muss. Demzufolge resultiert eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen als vollständige Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. November 2022 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 22 8457).

18. Tagessatzhöhe

Die Kammer bestimmt die Tagessatzhöhe gemäss den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Täters. Der Beschuldigte unterstützt finanziell vorliegend drei Kinder und erwirtschaftet ein Einkommen – gemeinsam mit seiner Freundin – von ungefähr CHF 4'500.00 pro Monat. Zudem weist er Schulden in der Höhe von CHF 70'000.00 auf. Die Kammer setzt demnach die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.00 fest. Damit resultiert eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. November 2022 (EO 22 8457).

19. Vollzug der Strafen

Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat die Kammer die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Was den Vollzug der Geldstrafe betrifft, kann unter Hinweis auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe vom 11. Februar 2019 eine Schlechtprognose für die vorliegende Geldstrafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe wird demnach aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

V. Widerruf

Zur Theorie des Widerrufs ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 306 f.):

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 46).

Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB-Schneider/ Garré, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 2).

Mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom

11. Februar 2019 wurde der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung verurteilt und die Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte erneut delinquiert, womit die formelle Voraussetzung der Überprüfung eines allfälligen Widerrufs – die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in der Probezeit – erfüllt ist.

In materieller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Eine solche ist zu bejahen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307) den Widerruf im Rahmen einer Gesamtwürdigung als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Zu beachten ist, dass eine Gesamtstrafe nur in Frage kommt, wenn neben der zu widerrufenden Strafe auch die neue Strafe unbedingt auszufällen ist (vgl. BGE 137 IV 312; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Z. 510). Da vorliegend keine unbedingte Geldstrafe ausgefällt wird, kann keine Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Strafe gebildet werden.

VI. Zivilpunkt

20. Theoretische Ausführungen

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Zivilpunkt wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 f.):

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-Kessler, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., m.w.H.).

21. Subsumtion

Die C.________ AG konstituierte sich am 14. Mai 2019 als Privatklägerin

(pag. 151 f.) und machte einen Schadenersatz in der Höhe der Deliktssumme von CHF 21'018.70 geltend. Die Konstituierung erfolgte jedoch noch im Hinblick auf den angeblich begangenen Raub und richtete sich damit gegen eine unbekannte Täterschaft. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts, auf welchen sich die Zivilklage bezieht, spielt allerdings keine Rolle, solange der Sachverhalt, der den Zivilanspruch betrifft, unverändert bleibt. Sowohl beim Raub als auch der Veruntreuung bezieht sich die Zivilklage vorliegend auf den der C.________ AG abhandengekommenen Geldbetrag im Umfang von CHF 21'018.70. Es handelt sich damit zivilrechtlich um denselben Sachverhalt.

Die Höhe der Zivilforderung ist vorliegend unbestritten. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt und der Beschuldigte wird entsprechend zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 21'018.70 an die C.________ AG verurteilt.

VII. Kosten und Entschädigungen

22. Verfahrenskosten

22.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird oberinstanzlich teilweise bzw. in der Hauptsache hinsichtlich der Veruntreuung schuldig und betreffend den Besitz von unerlaubter Pornografie und Videos mit Gewaltdarstellungen freigesprochen. Demzufolge hat der Beschuldigte lediglich 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 8’575.00, ausmachend CHF 6'860.00, zu bezahlen. 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'715.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.

22.2 Zweite Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Wie voranstehend erwähnt, obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von unerlaubter Pornografie und Videos mit Gewaltdarstellungen. Demzufolge trägt der Beschuldigte auch bezüglich der oberinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00, ausmachend

CHF 2'000.00. Die restlichen Verfahrenskosten von 1/5, ausmachend CHF 500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.

23. Entschädigungen

23.1 Amtliche Entschädigung

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.

23.1.1 Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 4'874.50 entschädigt wurde.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'874.50 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'899.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'164.80, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 931.85, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.1.2 Zweite Instanz

Rechtsanwältin F.________ wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 832.00 entschädigt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 832.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 665.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 201.90, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend

CHF 161.50, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 7. August 2023

(pag. 405 ff.) auf insgesamt CHF 3'098.75 festgesetzt.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'098.75.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'479.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ (vgl. Urteilsberichtigung vom 29. Januar 2024) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 726.95, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 581.55, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.2 Entschädigung des Beschuldigten

Dem Beschuldigten kann bei einem (Teil-)Freispruch eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 429 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde vorliegend zwar nicht beantragt, muss jedoch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen geprüft werden. Die beim Beschuldigten entstandenen Aufwände wären jedoch auch ohne Freispruch vom vorliegenden Vorwurf gemäss Ziff. I.3. erfolgt, da in der Hauptsache nach wie vor ein Schuldspruch erfolgte. Folglich wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet.

VIII. Verfügungen

Betreffend die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

A.________ schuldig erklärt wurde:

der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 24. März 2019 in D.________;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 31. Juli 2019 in E.________.

B.

Verfügt wurde:

Der sichergestellte und beschlagnahmte Dolch (Ass. 4) wird eingezogen (Art. 69 StGB). Er geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1 Mobiltelefon der Marke HTC (Ass. 1).

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung des Besitzes von Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt (sexuelle Handlungen mit Tieren) und mit Gewaltdarstellungen, angeblich begangen bzw. festgestellt am 31. Juli 2019 in E.________.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Veruntreuung, begangen am 24. März 2019 in D.________,

und in Anwendung der

Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG;

Art. 7 WV;

426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO

sowie unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A. dieses Urteils

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2022 (EO 22 8457).

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

3. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8’575.00, ausmachend CHF 6’860.00.

4. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2’500.00, ausmachend CHF 2'000.00

IV.

1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8’575.00, werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1’715.00, vom Kanton Bern getragen.

2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00, werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 500.00, vom Kanton Bern getragen.

V.

1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

2. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von je CHF 150.00, ausmachend CHF 300.00, werden A.________ auferlegt.

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 21'018.70 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG.

2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VII.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin F.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'874.50.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'874.50 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'899.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'164.80, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 931.85, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Rechtsanwältin F.________ wurde für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 832.00 entschädigt. Das volle Honorar beträgt CHF 1'033.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 832.00 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 665.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 201.90, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 161.50, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'098.75.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'098.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'479.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 726.95, ebenfalls im Umfang von 4/5 zu erstatten, ausmachend CHF 581.55, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VIII.

Weiter wird verfügt:

Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG).

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Zivilklägerin (nur Auszug Ziffer I.A.1., III.1. und VI.1.-2. des Dispositivs)

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwältin F.________ (nur Auszug Ziffer VIII.1.-2., z.Hd. Advokatur R.________)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

Bern, 7. August 2023

(Ausfertigung: 30. Januar 2024 )

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

López

i.V. Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 22 630

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 7 WVart. 7 OArmart. 7 OArm

Art. 48 WVart. 48 OArmart. 48 OArm

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

6B_349/2016

6B_769/2016

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BGE 132 IV 5ATF 132 IV 5DTF 132 IV 5

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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

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BGE 111 IV 159ATF 111 IV 159DTF 111 IV 159

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BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

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BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

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Art. 46n 2art. 46n 2art. 46n 2

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6B_601/2019

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 7 WVart. 7 OArmart. 7 OArm

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