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Entscheid

SK 2022 656

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2022 (2022.SIDGS.467)

17. April 2023Deutsch10 min

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________, erhob mit Schreiben vom 2. Juli 2022 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: AJV). Darin machte er geltend, sein Mitinsasse B.________ sei zu Unrecht weder verwarnt noch diszipliniert oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden. Zudem weigere sich die JVA C.________, ihm (dem Beschwerdeführer) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 2 f.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 22 656

Bern, 22. März 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2022 (2022.SIDGS.475) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________, erhob mit Schreiben vom 2. Juli 2022 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: AJV). Darin machte er geltend, sein Mitinsasse B.________ sei zu Unrecht weder verwarnt noch diszipliniert oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden. Zudem weigere sich die JVA C.________, ihm (dem Beschwerdeführer) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (amtliche Akten SID, pag. 2 f.):

1. Die JVA C.________ sei anzuweisen, den Entscheid vom 20.05.22 innert 10 Tagen in einer rechtsmittelfähigen Verfügung auszustellen.

2. Ich beantrage ein Rechtsmittelverfahren und kein Einigungsverfahren.

3. Dem Beschuldigten [gemeint ist der Mitinsasse] seien keine von mir gemachten Eingaben an die JVA C.________ und AJV zuzustellen (Amtsgeheimnis, Haftsituation, Verbreitung d. Briefe).

4. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Nach erfolgloser Durchführung des Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) leitete das AJV die Beschwerde am 2. August 2022 der zuständigen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) weiter (amtliche Akten SID, pag. 4).

3. Mit Entscheid vom 24. November 2022 wies die SID die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab (amtliche Akten SID, pag. 16 ff.).

4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (Poststempel: 19. Dezember 2022, Eingang: 21. Dezember 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der SID und stellte folgende Anträge (pag. 1 f.):

1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24.11.22 sei abzuweisen.

2. Die JVA C.________ sei anzuweisen, ihren Entscheid in einer rechtsmittelfähigen Verfügung auszustellen.

3. Es sei eine Rechtsmittelverweigerung festzustellen.

4. Meine Beschwerde sei gutzuheissen.

5. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege.

5. Gestützt darauf eröffnete die 2. Strafkammer am 22. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert gesetzter Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 9 ff.).

6. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die SID eines förmlichen Antrags (zum Ganzen pag. 15 ff.).

7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete innert mit Verfügung vom

10. Januar 2023 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme und verwies auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung des Beschwerdeentscheids der SID (pag. 23).

8. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 12. Januar 2023 bei der 2. Strafkammer ein (pag. 31).

9. Am 13. Februar 2023 verfügte die Verfahrensleitung, der Schriftenwechsel werde als abgeschlossen erachtet und es werde in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entschieden (pag. 35 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

10.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

11.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

12.

12.1

Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Daum, in: Herzog/Daum [Hg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl auch sie zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (Daum, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begründung dar (Daum, a.a.O., N 24 zu Art. 32 VRPG). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw.

Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (Daum, a.a.O., N 26 zu Art. 32 VRPG und N 43 zu Art. 20a VRPG).

Dispositiv

12.2 Die Laienbeschwerde des Beschwerdeführers enthält zwar Anträge und eine Begründung. In dieser setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid der SID auseinander und legt – obwohl dies auch von Laien erwartet werden kann – nicht dar, inwiefern und weshalb er dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen kann. Er hält zur Begründung seiner Beschwerde vielmehr bereits einleitend fest, er halte «nach wie vor» an seinen bisherigen Ausführungen fest. Damit verweist er pauschal auf frühere Rechtsschriften bzw. Eingaben, was nach den theoretischen Ausführungen unter Erwägung 12.1 oben nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entspricht. Daran ändern auch seine darauffolgenden Ausführungen nichts, moniert der Beschwerdeführer darin doch zum wiederholten Mal, die JVA C.________ habe gegen seinen Mitinsassen keine Massnahmen ergriffen, obwohl dieser selbst zugegeben habe, ihn durch seine Handlung verletzt zu haben. Weiter rügt er wie bereits in seinen früheren Eingaben undifferenziert, die JVA C.________ habe ihm trotz Zusicherung keine anfechtbare Verfügung erlassen. Schliesslich beanstandet er, vor wenigen Wochen sei ein Insasse sanktioniert worden, obwohl es keine Zeugen gegeben habe – «die Unfähigkeit» gewisser Mitarbeitenden der JVA C.________ sei unverständlich –, was ebenfalls keine Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt (zum Ganzen pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wiederholt demnach seine bereits vor dem AJV und der SID angeführten Argumente, weshalb der Mitinsasse seiner Ansicht nach zu sanktionieren gewesen wäre, ohne sich auch nur in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid bzw. seinem darin negierten Rechtsschutzinteresse auseinanderzusetzen. Die Begründung des Beschwerdeführers erfüllt damit auch die geringen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

III. Kosten- und Entschädigung / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1 f.).

14. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen darf nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen).

15. Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichung entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist indes darauf hinzuweisen, dass bereits das AJV und die SID ausführlich auf die Argumente des Beschwerdeführers eingingen und die SID diesem zudem nachvollziehbar aufzeigte, dass seinerseits kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der geforderten Verfügung erkennbar sei, weil der Entscheid der JVA C.________ – gegenüber dem Mitinsassen keine Massnahmen zu ergreifen – weder seine Rechte beschränke noch Pflichten begründe und damit kein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der JVA C.________ regle. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer – wie unter Erwägung 12.2 dargetan – auf die Wiederholung seiner vor dem AJV und der SID gemachten Einwände, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen bzw. sein von der SID negiertes Rechtsschutzinteresse als gesetzeswidrig und damit als unzulässig zu beanstanden. Der Beschwerdeführer brachte mithin nichts vor, das an der Begründung der SID etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge klar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen.

Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Auf die Beschwerde vom 24. November 2022 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Justizvollzugsanstalt C.________

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 22. März 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 22 656

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_173/2018

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF