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Entscheid

SK 2022 660

RG Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht Dreierbesetzung

25. August 2025Deutsch199 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. Juni 2022 betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) folgendes Urteil (pag. 3820 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 15. August 2022; pag. 3852 ff.]; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 660+661

Bern, 7. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Weibel

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

verteidigt durch Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer

D.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________

verteidigt durch Fürsprecher F.________

Beschuldigter 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 21. Juni 2022 (PEN 2021 847/848)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. Juni 2022 betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) folgendes Urteil (pag. 3820 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 15. August 2022; pag. 3852 ff.]; Hervorhebungen im Original):

A.

I.

A.________ wird freigesprochen:

1. vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- und gewerbsmässig gemeinsam mit D.________ begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 01.09.2020 durch Lagerung von 3 – 4 Mal je 50 – 100 g Kokaingemisch, total 150 – 400 g Kokaingemisch, im Gartenhaus des Gartens der Familie D.________ in G.________ (Ortschaft) (Ziff. A.1.4. AKS);

2. vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung und Besitz von insgesamt 4 Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit seinem Sohn H.________ (geb. .________) (Ziff. A.3. AKS)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________ (Ortschaft), J.________ (Ortschaft), K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________ (Ortschaft), N.________ (Ortschaft), Region O.________ (Ortschaft), P.________ (Ortschaft), Q.________ (Ortschaft) / D und andernorts, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ und R.________, namentlich durch

1.1

Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch (ca. 1'500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase), gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10. – 12.09.2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft) – Q.________(Ortschaft) / D. (Ziff. A.1.1. AKS);

1.2

Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch (ca. 500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase) von R.________ und S.________ sowie Veräusserung von 800 g davon an einen unbekannten Italiener im Auftrag von R.________ in der Zeit nach dem 12.09.2019 in L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.3. AKS);

1.3

Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 1’830 g Kokaingemisch (ca. 1'433.3 g reines Kokain), namentlich durch

1.3.1

Veräusserung von total 60 g Kokaingemisch (ca. 37.8 g reines Kokain, Reinheitsgrad 63 % Kokainbase) an T.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 16.03.2020 - 18.03.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.2.1. AKS);

1.3.2

Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (ca. 1'343 g reines Kokain, Reinheitsgrad 79 – 80 % Kokainbase) an U.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 - August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.2.2. AKS);

1.3.3

Veräusserung von ca. 70 g Kokaingemisch (ca. 52.5 g reines Kokain, Reinheitsgrad 75 % Kokainbase) an V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. April / Mai 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.2.3. AKS);

1.4

Erwerb von ca. 46 kg Marihuana und Veräusserung / Abgabe (Rückgabe) von 36 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts, namentlich durch

1.4.1

Erwerb von 15 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 in G.________(Ortschaft) (Ziff. A.1.5.1. AKS);

a) Veräusserung von 5 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 (Ziff. A.1.6.1. AKS);

b) Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 (Ziff. A.1.7. AKS);

1.4.2

Erwerb von weiteren ca. 9 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit D.________ im Frühling / Sommer 2019 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.5.2. AKS);

1.4.3

Erwerb von ca. 15 kg Marihuana von R.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.5.3. AKS); Abgabe (bzw. «Rückgabe») von 8 – 10 kg davon an R.________ in der Zeit vom von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.6.2. AKS);

1.4.4

Erwerb von ca. 7 kg Marihuana von X.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von spätestens 04.06.2020 – 28.08.2020 in G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.5.4. AKS);

1.4.5

Veräusserung von ca. 3.5 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an U.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in J.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.6.3. AKS);

1.4.6

Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Anfang 2020 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.6.4. AKS);

1.4.7

Veräusserung von ca. 1 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an Y.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), in der Region O.________(Ortschaft) andernorts (Ziff. A.1.6.5. AKS);

1.4.8

Veräusserung von ca. 0.5 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten Z.________ aus AB.________(Ortschaft), gemeinsam begangen mit D.________ von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 (Ziff. A.1.6.6. AKS);

1.5

Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an mindestens zwei unbekannte Abnehmer, unter anderen V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.8. AKS);

2.

der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch

2.1

Besitz von 36.6. g Haschisch am 18.03.2020 in I.________(Ortschaft) (Ziff. A.2.1. AKS);

2.2

Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch in der Zeit vom 22.06.2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.2.2. AKS);

3.

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Besitz eines Schlagstocks als kosovarischer Staatsangehöriger in der Zeit von ca. September 2018 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), AA.________ (Adresse) (Ziff. A.4. AKS)

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 47, 49, 51, 106 StGB

19.

Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c, 19a Abs. 1 BetmG

4.

Abs. 1 lit. d, Art. 7, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

12.

WV

426.

Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Die Untersuchungshaft von 302 Tagen (01.09.2020 – 29.06.2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 190 Tagen (30.06.2021 – 05.01.2022) werden im Umfang von 492 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

4.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 30'588.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 54'961.85, insgesamt bestimmt auf CHF 85'550.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 70'018.40).

[Kostentabelle]

B.

III.

D.________ wird freigesprochen:

vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- und gewerbsmässig sowie teilweise gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 - 01. 09.2020 durch

1.

Lagerung von 3 – 4 Mal je 50 – 100 g Kokaingemisch, total 150 – 400 g Kokaingemisch im Gartenhaus des Gartens der Familie D.________ in L.________(Ortschaft) (Ziff. B.1.2. AKS);

2.

Veräusserung von insgesamt 3.5 – 4 kg des unter Ziff. A.1.5 / B1.3. erworbenen Marihuanas an U.________, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. B.1.4.2. AKS);

3.

Verschaffen einer unbekannten Menge Marihuana an X.________ und BU.________, angeblich begangen im Frühsommer 2020 in BI.________ (Ortschaft) (Ziff. B.1.8. AKS);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

IV.

D.________ wird schuldig erklärt:

1.

der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 - 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts, teilweise gemeinsam mit A.________, namentlich durch

1.1

Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 1'830 g Kokaingemisch (ca. 1'433.3 g reines Kokain), namentlich durch

1.1.1

Veräusserung von total 60 g Kokaingemisch (ca. 37.8 g reines Kokain, Reinheitsgrad 63 % Kokainbase) an T.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 16.03.2020 - 18.03.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.1.1. AKS);

1.1.2

Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (ca. 1'343 g reines Kokain, Reinheitsgrad 79 – 80 % Kokainbase) an U.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 - August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.1.2. AKS);

1.1.3

Veräusserung von ca. 70 g Kokaingemisch (ca. 52.5 g reines Kokain, Reinheitsgrad 75 % Kokainbase an V.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von ca. April / Mai 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.1.3. AKS);

1.2

Erwerb von total ca. 31 kg Marihuana und Veräusserung von ca. 21 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von total 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts; namentlich durch

1.2.1

Erwerb von 15 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 in G.________(Ortschaft) (Ziff. B.1.3.1. AKS);

a) Veräusserung von 5 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 (Ziff. B.1.4.1. AKS);

b) Anstaltentreffen

zur Veräusserung von 10 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29.08.2020 bis 01.09.2020 (Ziff. B.1.7. AKS),

1.2.2

Erwerb von weiteren ca. 9 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit A.________ im Frühling / Sommer 2019 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.3.2. AKS);

1.2.3

Erwerb von ca. 7 kg Marihuana von X.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von spätestens 04.06.2020 – 28.08.2020 in G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.3.3. AKS);

1.2.4

Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an V.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 01.09.2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.4.3. AKS);

1.2.5

Veräusserung von ca. 1 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an Y.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 01.09.2020 in der Region O.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.4.4. AKS);

1.2.6

Veräusserung von ca. 0.5 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten Z.________ aus AB.________ (Ortschaft), gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 (Ziff. B.1.4.5. AKS);

1.2.7

Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten AC.________ aus I.________(Ortschaft) in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in G.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.4.6. AKS);

1.3

Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an den unbekannten AC.________ (300 g), V.________ sowie diverse unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.5 und B.1.6. AKS);

1.4

Verschaffen einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 30'000.00 an den unbekannten AD.________, begangen am 10.08.2020 in G.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.9. AKS);

1.5

Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 von AE.________ am 10.08.2020 (Ziff. B.1.10. AKS)

2.

der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit vom 22.06.2019 bis 01.09.2020

und in Anwendung der Artikel

40, 47, 49, 51, 106 StGB

19.

Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c, 19a Abs. 1 BetmG

426.

Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft von 350 Tagen (01.09.2020 – 16.08.2021) wird im Umfang von 350 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21'537.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'334.40, insgesamt bestimmt auf CHF 31'871.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 27'466.45).

[Kostentabelle]

C.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. AF.________ (01.09.2020 bis 07.09.2020) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 14.09.2020 wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Dr. AF.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (01.09.2020 bis 07.09.2020) die Entschädigung von CHF 1'653.75 bereits ausgerichtet (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 14.09.2020).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. AF.________ die Differenz von CHF 421.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher AG.________ (07.09.2020 bis 29.11.2021) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 09.12.2021 wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern hat Fürsprecher AG.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (07.09.2020 bis 29.11.2021) die Entschädigung von CHF 13'878.20 bereits ausgerichtet (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 09.12.2021).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher AG.________ die Differenz von CHF 2'560.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Fürsprecher E.________ (01.09.2020 bis 19.10.2020) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 01.09.2021 wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern hat Fürsprecher E.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ (01.09.2020 bis 19.10.2020) die Entschädigung von CHF 4'404.95 bereits ausgerichtet (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 01.09.2021).

D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 1'101.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

D.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die Ersatzmassnahmen über A.________ werden aufgehoben.

2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung über A.________ wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung über D.________ wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).

4. Folgende Gegenstände, Drogen, Drogenutensilien und Waffen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

Hinsichtlich A.________:

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone IMEI .________ (Ass.-Nr. E2)

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy IMEI .________ / Rufnummer .________ (Ass.-Nr. E3)

- 1 Mobiltelefon Redmi, schwarz (Ass.-Nr. 3002)

- 1 SIM-Kartenhalter Swisscom .________ (Ass.-Nr. 3022)

- 1 SIM-Kartenhalter Lyca .________ (Ass.-Nr. 3023)

- 1 Schlagstock Teleskop inkl. Hülle (Ass.-Nr. 3024)

- 1 Miniwaage Beuer in schwarzer Socke (Ass.-Nr. 3025)

Hinsichtlich D.________:

- 1 Mobiltelefon Samsung blau, IMEI .________ (Ass.-Nr. 109)

- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz mit zu grosser Discoverhülle, IMEI .________ (Ass.-Nr. 110)

- 1 Mobiltelefon Samsung silberblau, IMEI .________ (Ass.-Nr. 121)

- 1 SIM Kartenhalter inkl. SIM .________ (Ass.-Nr. 118.2)

- 1 Miniwaage schwarz, Marke unbekannt (Ass.-Nr. 107)

- 1 Miniwaage Intertronic in iPhone-Verpackung inkl. Eicheisen (50g) (Ass.-Nr. 108)

- 1 SIM-Kartenhalter Sunrise, .________ (Ass.-Nr. 112)

- 1 SIM-Kartenhalter Vodafone, ohne Nummer (Ass.-Nr. 113)

- 10 Pakete Marihuana (Ass.-Nr. 403)

5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

Hinsichtlich A.________:

- 1 Notizzettel mit Bargeldbeträgen (Ass.-Nr. 3016)

Hinsichtlich D.________:

- 1 Buch Rolex mit div. Handnotizen Abrechnungen (Ass.-Nr. 126)

6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von total CHF 7'328.50, sich zusammensetzend aus:

- Notengeld CHF 2'000.00 (2x 1'000.00) (Ass.-Nr. 3000.1)

- Notengeld CHF 600.00 (3x 200.00) (Ass.-Nr. 3000.2)

- Notengeld CHF 2’200.00 (22x 100.00) (Ass.-Nr. 3000.3)

- Notengeld CHF 550.00 (11x 50.00) (Ass.-Nr. 3000.4)

- Notengeld CHF 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.1)

- Notengeld £ 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.2), ausmachend CHF 22.50

- Notengeld $ 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.3), ausmachend CHF 17.75

- Notengeld EUR 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.4), ausmachend CHF 21.30

- Notengeld CHF 50.00 (1x 50.00), aus Effekten

- 7 Belege Kryptowährungen (Ass.-Nr. 3007); Erlös aus der Umwandlung von 9.9792 Litecoins, ausmachend CHF 1'846.95

wird eingezogen (Art. 70 StGB).

7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von total CHF 10'243.00, sich zusammensetzend aus:

- Hartgeld CHF 462.20 / EUR 8.35 (Ass.-Nr. 3009)

- CHF 9'780.80 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung von 1 PW, AW.________ (Modell und Kennzeichen), Fahrzeughalter: A.________, geb. A.________, von Kosovo, BJ.________ (Adresse), 2502 I.________(Ortschaft)/Bienne

wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 StPO).

7a. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von EUR 8.35 (Hartgeld, Ass.-Nr. 3009) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.

8. Der beschlagnahmte Geldbetrag von D.________ in Höhe von total CHF 11'386.45 und EUR 1.76, sich zusammensetzend aus:

- Notengeld CHF 400.00 (4x100.00) (Ass.-Nr. 401), aus Portemonnaie

- Notengeld CHF 100.00 (1x 100.00) (Ass.-Nr. 119.2), aus Portemonnaie

- Notengeld CHF 40.00 (2x 20.00) (Ass.-Nr. 101)

- Notengeld CHF 4’400.00 (44x 100.00) (Ass.-Nr. 102)

- Notengeld CHF 1’000.00 (5x 200.00) (Ass.-Nr. 103)

- Notengeld EUR 4’900.00 (49x 100.00; Ass.-Nr. 104.1) und Notengeld EUR 200.00 (1x 200.00; Ass.-Nr. 104.2), ausmachend total CHF 5'441.70

- Hartgeld CHF 4.75 / EUR 1.76 (Ass.-Nr. 105)

wird eingezogen (Art. 70 StGB).

9. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

11. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN-Nr. .________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

12. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ (PCN-Nr. .________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

13. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 24. Juni 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 3680). Die schriftliche Begründung des Urteils datiert vom 22. Dezember 2022 (pag. 3864 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 3971). Am 30. Dezember 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 3980 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Frage der Landesverweisung und beantragte, es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren (Beschuldigter 1) bzw. 6 Jahren (Beschuldigter 2) anzuordnen.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 teilte der Beschuldigte 2 auf entsprechende Verfügung hin mit, dass darauf verzichtet werde, Anschlussberufung zu erklären sowie ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3989). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erklärte der Beschuldigte 1, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Hingegen schloss er sich der Berufung der Staatsanwaltschaft an. Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche gemäss lit. A., Ziff. II. 1.1. und 1.3.2., die Strafzumessung und auf den Kosten- und Entschädigungspunkt sowie auf Ziff. I. (nur Kosten- und Entschädigungspunkt) sowie Ziff. C. 2. (Nachforderungsrecht) des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 (pag. 3991). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 teilten mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (pag. 3999) bzw. 20. Februar 2023 (pag. 4000) mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 beantragt werde.

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 5.–7. Februar 2024 statt (pag. 4066 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Anschlussberufungserklärung vom 30. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte 1, es sei U.________, AH.________ (Adresse) allenfalls rogatorisch einzuvernehmen (pag. 3993). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten 1 (pag. 3999). Der Beschuldigte 2 schloss sich mit Stellungnahme vom 20. Februar 2023 dem Beweisantrag des Beschuldigten 1 an (pag. 4000). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. März 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 1, es sei U.________ allenfalls rogatorisch einzuvernehmen, abgewiesen (pag. 4005 ff.).

Von Amtes wegen wurden sodann aktualisierte Strafregisterauszüge (pag. 4050 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 4053 f. [Beschuldigter 2]) sowie aktualisierte Leumundsberichte (pag. 4059 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 4056 ff. [Beschuldigter 2]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 wurden antragsgemäss Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten 2 des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle I.________(Ortschaft)/Bienne, vom 3. November 2023 (pag. 4099 ff.) resp. 1. Februar 2024 (pag. 4102 ff.) sowie ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten 2 der BF.________ AG vom 30. Januar 2024 (pag. 4104 f.) zu den Akten erkannt. Sodann wurden der Beschuldigte 1 (pag. 4069 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 4081 ff.) erneut einvernommen.

4. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 folgende Anträge (pag. 4106 ff.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 21. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Freisprüche

1.1 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.I.1 Urteilsdispositiv),

angeblich mengen- und gewerbsmässig gemeinsam mit D.________ begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 01.09.2020 durch Lagerung von 3 – 4 Mal je 50 – 100 g Kokaingemisch, total 150 – 400 g Kokaingemisch, im Gartenhaus des Gartens der Familie D.________ in G.________(Ortschaft);

1.2 vom Vorwurf der Pornografie (Ziff. A.I.2 Urteilsdispositiv),

angeblich begangen durch Herstellung und Besitz von insgesamt 4 Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit seinem Sohn H.________ (geb. .________);

der Schuldsprüche wegen

2.1 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) / D und andernorts, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ und R.________, namentlich durch

2.1.1 Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch (ca. 500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase), gemeinsam begangen mit R.________ und S.________ sowie Veräusserung von 800 g davon an einen unbekannten Italiener im Auftrag von R.________ in der Zeit nach dem 12.09.2019 in L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.2. Urteilsdispositiv);

2.1.2 Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 1'830 g Kokaingemisch (ca. 1'433.3 g reines Kokain), namentlich durch

2.1.2.1. Veräusserung von total 60 g Kokaingemisch (ca. 37.8 g reines Kokain, Reinheitsgrad 63 % Kokainbase) an T.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 16.03.2020-18.03.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.3.1. Urteilsdispositiv),

2.1.2.2. Veräusserung von ca. 70 g Kokaingemisch (ca. 52.5 g reines Kokain, Reinheitsgrad 75 % Kokainbase) an V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. April / Mai 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.3.3. Urteilsdispositiv);

2.1.3 Erwerb von ca. 46 kg Marihuana und Veräusserung / Abgabe (Rückgabe) von 36 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.4 Urteilsdispositiv);

2.1.4 Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an mindestens zwei unbekannte Abnehmer, unter anderen V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.5. Urteilsdispositiv);

2.2 der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen durch Besitz und Konsum (Ziff. A.II.2. Urteilsdispositiv);

2.3 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. A.II.3. Urteilsdispositiv);

der weiteren Verfügungen, sofern nicht angefochten (Ziff. D.1., D.4 – D.12 Urteilsdispositiv);

der Bestimmung der amtlichen Entschädigungen durch Rechtsanwalt Dr. AF.________ (01.09.2020 – 07.09.2020) sowie durch Fürsprecher AG.________ (07.09.2020 – 29.11.2021).

II.

In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären:

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen durch

- Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch (ca. 1'500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase), gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10.–12.09.2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft) – Q.________(Ortschaft) / D (Ziff. A.II.1.1. Urteilsdispositiv);

- Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (ca. 1'343 g reines Kokain, Reinheitsgrad 79–80 % Kokainbase) an U.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 – August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.II.1.3.2. Urteilsdispositiv)

und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren,

Die Untersuchungshaft von 302 Tagen (01.09.2020–29.06.2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 190 Tagen (30.06.2021–05.01.2022) werden im Umfang von 492 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00;

3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00;

4. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);

5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

B. D.________

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 21. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Freispruchs von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- und gewerbsmässig gemeinsam mit A.________;

2. der Schuldsprüche wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum);

3. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;

4. der Bemessung der amtlichen Entschädigung durch Fürsprecher E.________ (01.09.2020–19.10.2020);

5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung gemäss Ziff. D.4., D.5., D.8. sowie der Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.11., D.12.).

II.

D.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);

2. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C. Verfügungen

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Mitteilung ans Bundesamt für Polizei etc.).

Rechtsanwalt C.________ stellte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 folgende Anträge (pag. 4110 f., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 hinsichtlich lit. A, Ziff. I.1, Ziff. I.2., Ziff. II.1.2., Ziff. II.1.3.1, Ziff. II.1.4., Ziff. II.1.5., Ziff. II.2. und Ziff. II.3. sowie lit. D. in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

Herr A.________ vgt. sei

freizusprechen:

1. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch

1.1 Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch, angeblich gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10.–12. September 2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft) – Q.________(Ortschaft) / D (Anklagepunkt A.I.1.1);

1.2 Veräusserung einer 200 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 79-80 %) übersteigenden Menge an U.________, gemeinsam mit D.________ in der Zeit vom Frühling/Sommer 2019 – August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Anklagepunkt A.I.1.2.2)

unter Ausscheidung von 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und dereren Auferlegung mit den vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der halben Kostennote der Verteidigung vor erster und im Umfang der vollen Kostennote vor oberer Instanz.

III.

Herr A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit vorzeitigem Strafvollzug vom 1. September 2019 bis 5. Januar 2022 (492 Tage) sowie unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren;

2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

3. zu einer Busse von CHF 200.00;

4. zur Bezahlung der Hälfte der auf Herrn A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

IV.

Von einer obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen.

V.

Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Fürsprecher F.________ stellte namens des Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 folgende Anträge (pag. 4115 f., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 insofern

in Rechtskraft erwachsen ist

als D.________, geb. D.________, der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts, teilweise gemeinsam mit A.________ durch

1. Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 1'830 g Kokaingemisch (ca. 1'433.3 g reines Kokain);

2. Erwerb von total ca. 31 kg Marihuana und Veräusserung von ca. 21 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von total 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts.

3. Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an den unbekannten AC.________ (300 g), V.________ sowie diverse unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 01.09.2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.5 und B.1.6 AKS);

4. Verschaffen einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 30'000.00 an den unbekannten AD.________, begangen am 10.08.2020 in G.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. B.1.9. AKS);

5. Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 von D.________ Naser am 10.08.2020 (Ziff. B.1.10. AKS);

und verurteilt wurde

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft von 350 Tagen (01.09.2020 – 16.08.2021) wird im Umfang von 350 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3. Zu den anteilsmässigen vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

II.

Gestützt auf das rechtskräftige Urteil sei zu verfügen:

1. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten.

2. Die Verfahrenskosten vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3. Die Kosten für die Verteidigung vor oberer Instanz seien D.________ zu ersetzen.

4. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 1 (vgl. E. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Pornografie (Bst. A. Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteils), A.________ hingegen schuldig erklärt wurde der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen gemäss Bst. A Ziff. II.1.2., Ziff. II.1.3.1., 1.3.3. und Ziff. 1.4. und 1.5. des vorinstanzlichen Urteils, der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bst. A Ziff. II.2. des vorinstanzlichen Urteils) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Bst. A Ziff. II.3. des vorinstanzlichen Urteils). Betreffend die Sanktion erwuchs das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte 1 zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde. Alsdann erwuchsen die weiteren Verfügungen gemäss Bst. D des erstinstanzlichen Urteils (soweit den Beschuldigten 1 betreffend) teilweise in Rechtskraft (Bst. D Ziff. 1., 4., 5., 6., 7., 7a. des vorinstanzlichen Urteils [Ziffer 6, 7 und 7a in der Version gemäss Urteilsberichtigung]).

Zu überprüfen sind somit bezüglich des Beschuldigten 1 der erstinstanzliche Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen durch Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch (Bst. A. Ziff. II.1.1.) und durch Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (Bst. A. Ziff. II.1.3.2. des vorinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe [angefochten ist die Höhe des Tagessatzes und die Vollzugsform]) und die Verlegung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde sodann der Verzicht auf die Landesverweisung (Bst. D Ziff. 2. des vorinstanzlichen Urteils) mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS nicht rechtskräftig und ist durch die Kammer zu überprüfen. Praxisgemäss ist auch über die Löschung des DNA-Profils und die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen.

Das Urteil gegen den Beschuldigten 2 ist – mit Ausnahme des von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung (Bst. D Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteils) mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS – in Rechtskraft erwachsen (Bst. B, Bst. C Ziff. 3., Bst. D Ziff. 4. und Ziff. 5. [soweit den Beschuldigten 2 betreffend], Ziff. 8). Praxisgemäss ist über die Löschung des DNA-Profils und die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung der beiden Beschuldigten während der Strafuntersuchung bis zur Mandatsübernahme durch die privaten Verteidiger ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das vorinstanzliche Urteil nur betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung zum Nachteil der beiden Beschuldigten abgeändert werden. Darüber hinaus gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Rahmensachverhalt

Zum Auslöser des Verfahrens fasste die Vorinstanz zusammen was folgt (pag. 3875, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

Ab September 2018 wurde im Rahmen der Aktion «Bomber» gegen eine Gruppierung von albanisch und serbisch sprechenden Personen, darunter R.________ (genannt «AI.________ (Rufname von R.)») und S.________, ermittelt, welche im grossen Stil Drogenhandel betrieben. Hierbei konnte u.a. festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1, A.________ (genannt «AJ.________ (Rufname von A)»), mit R.________ unterwegs war und mit diesem über Drogen diskutierte. Aufgrund dessen wurden die Ermittlungen ab März 2020 auf A.________ ausgedehnt (Aktion «FLAK»). Im Zuge dieser Ermittlungen tauchte der Beschuldigte 2, D.________ (genannt «BL.________ (Rufname von D.)»), auf, welcher häufig mit A.________ unterwegs war und ebenfalls gewisse Aufgaben im Drogenhandel wahrzunehmen schien. Insbesondere konnten auch Kontakte zwischen den beiden Beschuldigten und den Drogenlieferanten W.________ (genannt «BM.________ (Rufname von W.)»), BN.________ (genannt «BO.________ (Rufname von BN.)») und X.________ festgestellte werden (pag. 386 ff., pag. 3761).

Die Ermittlungen kulminierten in der zeitgleichen Verhaftung der Beschuldigten 1 und 2 am 1. September 2020 und deren Inhaftierung (beim Beschuldigten 1 auch teilweise mit vorzeitigem Strafvollzug) über eine Zeitspanne von rund 16 Monaten (Beschuldigter 1) bzw. 12 Monaten (Beschuldigter 2).

Gestützt auf die Strafuntersuchung wurden gemäss Anklageschrift (pag. 3405 ff.) dem Beschuldigten 1 einfache und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121; qualifiziert von der Menge her wie auch auf Grund von Gewerbsmässigkeit) im Zusammenhang mit Kokain, Marihuana und Haschisch (Tatzeitpunkt Frühling/Sommer 2019 bis 1. September 2020 [Verhaftung]), Eigenkonsumhandlungen (Haschisch), Pornografie und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ebenfalls gemäss Anklageschrift (pag. 3412 ff.) wurden dem Beschuldigten 2 einfache und qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (qualifiziert von der Menge her wie auch auf Grund von Gewerbsmässigkeit) im Zusammenhang mit Kokain, Marihuana und Haschisch (Tatzeitpunkt Frühling/Sommer 2019 bis 1. September 2020 [Verhaftung]), sowie Eigenkonsumhandlungen (Marihuana) angelastet. Abgesehen von Teilfreisprüchen beim Beschuldigten 1 (für Lagerung Kokaingemisch in Gartenhaus D.________ sowie wegen Pornografie, pag. 3821) und auch beim Beschuldigten 2 (wegen der Lagerung von Kokaingemisch im Gartenhaus D.________ sowie der Veräusserung von Marihuana an U.________ und des Verschaffens einer unbekannten Menge Marihuana an die X.________, pag. 3824 f.), wurden beide Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift durch die Vorinstanz schuldig gesprochen.

Die Vorinstanz fasste die Drogengeschäfte der beiden Beschuldigten wie folgt zusammen (pag. 3924, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

A.________ und D.________ betrieben den Handel mit Kokain, Marihuana und Haschisch nach der Art eines Berufes. In der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis zum 01.09.2020 tätigten sie eine Vielzahl von Drogengeschäften und investierten viel Zeit und Energie in diese Tätigkeit. So zeigten die Überwachungsmassnahmen, dass sie zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel unterwegs waren. Weiter waren sie gut organisiert, handelten mit drei unterschiedlichen Drogen, teilten sich die Arbeiten teilweise auf und vertraten sich während Ferienabwesenheiten gegenseitig. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten das Drogengeschäft hauptsächlich während einer Zeit betrieben, in welcher sie keiner geregelten Arbeit nachgingen. Sowohl A.________ als auch D.________ gaben denn auch an, dass ihre finanzielle Situation schlecht gewesen sei. Beide hatten Schulden oder sogar laufende Pfändungen und verspielten viel Geld beim Pokern. Weil es nicht gereicht habe, hätten sie «ein paar schlechte Sachen» gemacht (pag. 570 Z. 95).

Beim Beschuldigten 1 räumte die Vorinstanz ein, er konsumiere gelegentlich Cannabis, doch handle es sich bei ihm nicht um einen drogenabhängigen Täter, welcher zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen hätte beschaffen müssen. Auch habe er sich – trotz der Geldschulden – nicht in einer existenziellen Notlage befunden, welche ein rechtskonformes Handeln verunmöglicht hätte (pag. 3940). Hintergrund der Delinquenz des Beschuldigten 1 waren so oder anders seine desolate finanzielle Situation, seine Spielsucht, seine Arbeitslosigkeit und die insgesamt fehlenden (legalen) Mittel für die vierköpfige Familie (siehe etwa die Darstellung im Haftantrag vom 2. September 2020, pag. 41).

Beim Beschuldigten 2 sei gemäss Vorinstanz zu berücksichtigen, dass D.________ gegenüber seinem Mittäter zumindest in Bezug auf den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig gewesen sei, da er das Kokain nicht selber besorgt habe und bei den Veräusserungen meist lediglich als Begleitung oder Chauffeur anwesend gewesen sei. Dennoch habe auch er Verkaufsverhandlungen geführt und das Kokain den Abnehmern teilweise alleine geliefert (pag. 3946, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Drogenkonsum des Beschuldigten 2 hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um eine eigentliche Suchtproblematik und damit einhergehende Beschaffungskriminalität gehandelt habe, obwohl der Beschuldigte 2 wöchentlich Marihuana konsumiert habe. Vielmehr habe sich der Beschuldigte 2 ohne Not für den Rechtsbruch entschieden (pag. 3946).

Der erste Haftantrag bei D.________ verwies auf dessen nicht rosige finanzielle Situation, die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten 2, die Beiträge für Kost und Logis an die Eltern und das für seine Tochter geschuldete Aliment (pag. 138, Haftantrag vom 3. September 2020). Während der Tatzeit erfolgte auch der Bruch des Beschuldigten 2 mit seiner Partnerin.

Die hier auf Grund der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 noch besonders interessierenden Anklagepunkte (Vorfälle/Anklagen «Q.________(Ortschaft)» bzw. «U.________/Kokain) werden nachfolgend dargestellt und geprüft.

7. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3873 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes zu vermerken:

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, ansonsten die in Verletzung dieser Regel erhobenen Beweise nicht zu Lasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Bei einer erst späteren parteiöffentlichen Befragung einer Person gilt, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, sodass insbesondere die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert. Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff. S. 459 ff.; Urteile 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2).

Es bleibt möglich, auf objektive Beweismittel wie überwachte Gespräche auch dann abzustellen, wenn die Gesprächsführenden nicht einvernommen wurden/werden konnten, sofern die Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der vorgesehenen Genehmigung erfolgte.

8. Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Bst. A. Ziff. I.1.1. AKS (Anklagepunkt «Q.________(Ortschaft)»)

8.1 Vorwurf gemäss Bst. A. Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (pag. 3406)

Diesen Anklagepunkt, der einzig den Beschuldigten 1 betrifft, fasste die Vorinstanz wie folgt zutreffend zusammen (pag. 3875 f.; S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, ohne Hervorhebungen):

Gemäss Ziff. A.I.1.1. AKS werden A.________ der Erwerb und die Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch vorgeworfen, angeblich gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10. – 12.09.2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft) – Q.________(Ortschaft) (D).

Im Einzelnen soll A.________ R.________ auf dessen Wunsch für dessen Geschäft nach Q.________(Ortschaft) (D) begleitet haben. Am 10.09.2019 hätten sich die beiden mit dem Fahrzeug Skoda Octavia von R.________, welches über ein eigens eingebautes Versteck verfügt habe, nach Q.________(Ortschaft) (D) begeben. A.________ habe im Vorfeld zwei Akkus für die Encro-Handys gekauft und aufgeladen. Zudem soll er bereit gewesen sein, das nötige Geld vor der Fahrt einzusammeln, von welchem er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass es aus Drogenhandel gestammt habe und dass damit in Q.________(Ortschaft) Kokain habe gekauft werden sollen.

In Q.________(Ortschaft) hätten R.________ und A.________ 3 kg Kokain zum Preis von CHF oder EUR 27'500.00 von einem unbekannten BP.________ gekauft und ins Versteck im Skoda Octavia gelegt. Als die beiden mit den 3 kg Kokain den Heimweg hätten antreten wollen, sei ihr Auto nicht mehr angesprungen. In der Folge hätten sie organisiert, dass unbekannte Freunde von R.________ das Kokain mit einem Toyota in Q.________(Ortschaft) abgeholt hätten, während A.________ den TCS angerufen und um Pannenhilfe gebeten habe. Da er jedoch nicht Mitglied des TCS gewesen sei, sei er an den ADAC verwiesen worden.

Die Unbekannten hätten die 3 kg Kokain im Auftrag von R.________ in die Schweiz transportiert, während R.________ und A.________ ohne Kokain zusammen wieder in die Schweiz gefahren seien. Nachdem die 3 kg Kokain in der Schweiz eingetroffen seien, habe A.________ von R.________ 200 g davon zum Verkauf übernommen.

8.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte 1 ist geständig, R.________ vom 10.–12. September 2019 auf dessen Wunsch mit dessen Fahrzeug (Skoda Octavia) nach Q.________(Ortschaft) und dann zurück in die Schweiz gefahren zu haben. Der Beschuldigte 1 bestätigte weiter, mit R.________ schon vor dieser Fahrt nach Q.________(Ortschaft) mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Über das im Auto eingebaute Versteck wusste er auch Bescheid. Weiter gab der Beschuldigte 1 zu, bereit gewesen zu sein, für R.________ Geld einzusammeln. Auch wird nicht bestritten, dass er im Vorfeld zwei Handy-Akkus besorgte. Weiter ist unbestritten, dass das Auto auf der Heimreise nach einem Halt an der BK.________ (Strasse) in Q.________(Ortschaft) nicht mehr ansprang, woraufhin der Beschuldigte 1 den TCS und anschliessend den ADAC anrief. Ebenfalls zog der Beschuldigte 1 nicht in Zweifel, dass Kokain in Zusammenhang mit der Q.________ (Ortschaft)-Fahrt von R.________ von einem unbekannten Dritten in die Schweiz eingeführt wurde.

Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte 1, mit dem Kokainkauf und/oder Kokaintransport etwas zu tun gehabt zu haben. Es sei ursprünglich um eine Fahrt nach Amsterdam gegangen, anlässlich welcher der Beschuldigte 1 R.________ besser habe kennenlernen wollen. Der Beschuldigte 1 bestreitet, von Anfang an davon gewusst zu haben, dass der Zweck der Fahrt der Kauf von Drogen gewesen sei. Er habe lediglich gewusst, dass R.________ «nicht so gute» Schulden in Holland habe begleichen wollen. R.________ habe dann kurzfristig in Q.________(Ortschaft) angehalten, weil er dort Kollegen oder Bekannte habe treffen wollen. An Verhandlungen habe er nicht teilgenommen und auch keine Drogen im Skoda Octavia transportiert. Der Beschuldigte 1 bestreitet, Drogen gesehen oder in den Händen gehalten zu haben. Auch bestreitet er, von den zur Diskussion stehenden 3'000 Gramm Kokaingemisch 200 Gramm erhalten zu haben. Er habe erst viel später Kokain von R.________ erhalten. Es sei für ihn unerträglich, als Täter oder Mittäter belastet zu werden.

8.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz bewertete das Beweismaterial ausführlich (pag. 3875–3886; S. 12–23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien anfänglich sehr ausweichend und er gestehe nur ein, was er nicht mehr abstreiten könne. Erst nach mehreren Einvernahmen habe er zugestanden, dass es bei der Reise nach Q.________(Ortschaft) um Drogen gegangen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann mit dem Hinweis, nach seinem anfänglichen Wissen sei es um eine Fahrt nach Holland zum Zahlen von Schulden gegangen, die Eingeständnisse wieder relativiert. Dem stünden die unmissverständlichen, überwachten Gespräche zwischen R.________ und S.________, überwachte Äusserungen von A.________ selber, die GPS-Überwachung des benützten Fahrzeuges und auch die spätere Anhaltung einer Drittperson mit dem fraglichen Fahrzeug und dem Auffinden von 1.6 kg Kokain in dem Fahrzeugversteck gegenüber.

Die Vorinstanz gelangte deshalb zur Überzeugung, dass dieser Anklagepunkt erfüllt ist (ab S. 20; pag. 3883 der schriftlichen Urteilsbegründung):

Vorab erachtet das Gericht aufgrund der unmissverständlichen Gespräche zwischen R.________ und S.________ als erstellt, dass in Q.________(Ortschaft) von einem unbekannten BP.________ 3 kg Kokaingemisch zu einem Preis von CHF oder EUR 27'500.00 pro Kilo gekauft wurden (…)

Weiter lassen die Gesprächsaufzeichnungen klar erkennen, dass sich die 3 kg Kokaingemisch im Skoda Octavia befanden, als sich A.________ und R.________ mit dem Fahrzeug auf den Heimweg begeben wollten und an der BK.________ (Strasse) in Q.________(Ortschaft) eine Autopanne hatten. (…)

Weiter erachtet das Gericht als erstellt, dass A.________ um die im Auto verstecken Drogen wusste. Immerhin wusste er, dass es in Q.________(Ortschaft) um den Kauf von 3 kg Kokain ging und plante, von diesem Kokain letztlich 200 g zu übernehmen (…) Daran ändert auch nichts, dass A.________ den TCS sowie den ADAC anrief und seine Personalien bekanntgab. Erstens dürfte er gewusst haben, dass das Ko­kain bis zu deren Eintreffen bereits vom Toyota abgeholt werden würde und zweitens wäre es schlimmstenfalls sicher möglich gewesen, das Kokain vor dem Pannendienst zu verstecken, da dieser weder einen Grund noch die Befugnis dazu gehabt hätte, das gesamte Auto zu durchsuchen. (…)

Dass es A.________ – entgegen seinen Aussagen – nicht bloss um bessere Konditionen im Hinblick auf den Marihuanakauf ging, ist augenfällig. Einerseits war geplant, dass er im Anschluss an die Reise Kokain erhalten würde und anderseits ist er im vorliegenden Verfahren auch geständig, grössere Mengen Kokain an verschiedene Abnehmer veräussert zu haben (vgl. dazu Ziff. II.B.4. nachstehend). (…)

Selbst wenn es letztlich nicht A.________ war, der die konkreten Preis- und Mengenverhandlungen führte, ist offensichtlich, dass es sich bei ihm nicht bloss um einen Chauffeur handelte, welcher ausschliesslich eine Drogenlieferung von A nach B bringen sollte. Vielmehr trat er gemeinsam mit R.________ eine Reise ins Ausland an, mit dem klaren Ziel vor Augen, dort Kokain zu kaufen, in die Schweiz einzuführen und schliesslich 200 g davon zu übernehmen. Dass A.________ aber in einer untergeordneten Stellung beteiligt war, während R.________ die Leute in Q.________(Ortschaft) kannte und den Drogenkauf einfädelte, hat ebenfalls als erstellt zu gelten. (…)

Vielmehr ist davon auszugehen, dass A.________ für seine Dienste entlöhnt wurde, indem er einen Teil des eingeführten Kokains übernehmen durfte. (…)

Hinsichtlich des Reinheitsgrades des eingeführten Kokaingemischs liegen dem Gericht keine Beweismittel vor. Weil die Staatsanwaltschaft aufgrund eines späteren Sachverhalts (vgl. dazu Ziff. II.B.3. nachstehend) – jedoch entgegen der Auffassung des Gerichts – von einer mangelhaften Qualität des Kokaingemischs ausging, nahm sie zu Gunsten des Beschuldigten einen unterdurchschnittlichen Reinheitsgrad von 50 % Kokainbase an, was bei 3 kg Kokaingemisch eine Menge von 1.5 kg reinem Kokain ergibt (pag. 3769).

8.4 Vorbringen der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz (pag. 4089), es könne vollumfänglich auf die zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Die neuen Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies gelte namentlich auch für das Vorbringen, wonach sich das Kokaingemisch nicht im Skoda Octavia befunden habe. Es müsse dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sein, dass es bei diesem mehrtägigen Ausflug um die Beschaffung von Drogen gegangen sei. Er habe denn auch um das Versteck im Auto gewusst und könne aus seiner Darstellung des Sachverhalts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wer sich als Chauffeur für die Einfuhr von Drogen zur Verfügung stelle, erfülle den Tatbestand. Nicht massgebend sei, dass der Beschuldigte 1 nicht von Anfang an gewusst haben wolle, dass es um die Beschaffung von Drogen gegangen sei. Spätestens bei der Umdisponierung nach Q.________(Ortschaft) müsse es ihm klar gewesen sein.

Die Verteidigung befand anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 4092 f.), es würden verschiedene zweifelhafte Schlüsse der Vorinstanz vorliegen, welche auf wackeligen Beinen stünden. Der Beschuldigte 1 bestreite, mit der Beschaffung der 3'000 Gramm Kokaingemisch etwas zu tun gehabt und selber davon 200 Gramm für seinen Beitrag erhalten zu haben. Der Beschuldigte 1 habe glaubhaft angegeben, keinen Einfluss auf die Abwicklung gehabt zu haben und es werde ersichtlich, dass er eine weitaus untergeordnete Rolle in der ganzen Geschichte innegehabt habe. Beim wichtigsten Teil, nämlich den Verhandlungen über Mengen und Preis, sei er nicht dabei gewesen. Es sei beim Beschuldigten kein Motiv ersichtlich, welches darauf abgezielt habe, 3'000 Gramm Kokaingemisch einzukaufen. Der Beschuldigte 1 habe subjektiv keine Interessen verfolgt, diese 3'000 Gramm zu erwerben oder zu besitzen. Aus der Audioüberwachung (pag. 671) gehe deutlich hervor, dass R.________ den Stoff bezogen habe. Der Beschuldigte 1 habe ihn nur begleitet und das Auto gelenkt. Er habe über keine Tatherrschaft verfügt und keinen Profit daraus gezogen. Die Vorinstanz habe diverse Absichten (Kauf der Handy-Akkus, Fahrt nach Q.________(Ortschaft), Vorstellung des Beschuldigten 1 bei mehreren Leuten im albanischen Club, emotionale Unterstützung) erwähnt; diese würden aber nicht genügen, um eine gemeinsame Tatausführung zu begründen. Dass die Tat ohne diese Beiträge nicht zustande gekommen wäre, sei zu bezweifeln. Das Kokain habe sich – wenn überhaupt – spätestens bei der Panne nicht mehr im Auto befunden und sei nur eine kurze Strecke transportiert worden, wobei der Beschuldigte 1 infolge des Territorialitätsprinzips nicht belangt werden könne. Sodann lasse das von der Vorinstanz zitierte Gespräch zwischen R.________ und S.________ (pag. 625 ff.) nur den Schluss zu, dass dem Beschuldigten 200 Gramm Kokaingemisch zugestanden hätten. Daraus aber zu schliessen, dass der Beschuldigte 1 dies auch bekommen habe, gehe zu weit. Die Aussage des Beschuldigten 1, schlussendlich nichts davon bekommen zu haben, sei glaubhaft und nicht zu widerlegen. Es sei mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo auf die Version des Beschuldigten 1 abzustellen.

8.5 Würdigung der Kammer

Die objektiven Beweismittel, namentlich die Audio- und GPS-Überwachung des Skoda Octavia (grau, BQ.________ (Kennzeichen)), die Audio-Überwachung der Wohnung von S.________ und die Kontrolle des Skoda Octavia nur Tage nach der «Q.________-Fahrt» wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 3876 ff., S. 13–16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurden die Aussagen des Beschuldigten 1 als subjektive Beweismittel in den verschiedenen Einvernahmen korrekt wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird ebenfalls verwiesen (pag. 3880 ff., S. 17–19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf eine weitere Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.

Die Darlegungen der Vorinstanz überzeugen vollumfänglich. Auf die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Aus Sicht der Kammer sei an dieser Stelle, teilweise wiederholend, teilweise präzisierend, hervorgehoben:

Der Beschuldigte 1 versuchte in der fraglichen Zeit eingestandenermassen, durch Drogengeschäfte finanzielle Mittel zu erwirtschaften. Er wollte dies nach eigenen Angaben zwar primär mit Marihuana/Cannabis-Geschäften machen, focht aber die Schuldsprüche wegen Kokainveräusserung an T.________ und V.________ (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer A.1.3.1 und 1.3.3) nicht an und er ist mit der Verurteilung betreffend Kokaingeschäften mit U.________ (Dispositiv Ziffer A.1.3.2.) nur auf Grund der Mengenangaben nicht einverstanden (siehe nachfolgend Ziff. II.9.). Dass er unter diesen Umständen ahnungslos und ohne Eigeninteresse in ein grösseres Kokain-Geschäft mit Beteiligung u.a. von R.________ hineingerutscht wäre, überzeugt schon von daher nicht.

Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 zur Fahrt ins Ausland inhaltlich und bezogen auf ihre Entwicklung nur bedingt überzeugen und er allen Grund hatte, seine Beteiligung an dieser Drogenbeschaffung kleinzureden. So gab er etwa anlässlich der Hafteröffnung vom 2. September 2020 zu Protokoll, nie mit Kokain gehandelt zu haben (pag. 20 Z. 187 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. September 2020 erklärte er, einmal in Q.________(Ortschaft) gewesen zu sein, im letzten Jahr (pag. 596 Z. 40 und Z. 44). Er sei mit einem Kollegen und dessen Fahrzeug dort gewesen (pag. 597 Z. 50). Der Kollege habe ihn angerufen und gefragt, ob er mitkommen wolle, woraufhin er mitgegangen sei (pag. 597 Z. 62). Auf Frage, ob er nach Q.________(Ortschaft) gefahren sei, um Drogen zu organisieren, antwortete der Beschuldigte 1: «Ich habe keine Macht für das gehabt» (pag. 597 Z. 68). Er wisse es nicht, sie hätten privat gesprochen und er sei in einer Bar gewesen (pag. 597 Z. 70). Sodann beteuerte er, nichts über ein Versteck im Fahrzeug zu wissen (pag. 598 Z. 86 f.). Zum Encro-Handy gab er zu Protokoll, es von denen bekommen und ins Versteck getan zu haben (pag. 600 Z. 170 f.). Er bestritt, einen Transport gemacht und 200 Gramm Kokain dafür erhalten zu haben (pag. 608 Z. 482 und 484). Am 12. November 2020 wurde der Beschuldigte 1 erneut delegiert einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) gefahren zu sein, wobei er nicht für bestimmte Sachen mit ihm gegangen und er für sich gegangen sei (pag. 632 Z. 164 und Z. 177). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021 machte er geltend, nicht zu wissen, ob er von S.________ oder R.________ (je) Kokain übernommen habe (pag. 655 Z. 251 und Z. 253). Auf Frage, ob er für die Reise nach Q.________(Ortschaft) entlohnt worden sei, antwortete der Beschuldigte 1, dass der Plan gewesen sei, dass er 200 bis 300 Gramm bekomme. Der Preis sei aber zu teuer gewesen. Es wäre kaum Gewinn übriggeblieben und hätte sich nicht gelohnt (pag. 655 Z. 272 f.). Im Skoda Octavia habe sich kein einziges Gramm Kokain befunden (pag. 655 Z. 266). Er sagte weiter aus, nach Q.________(Ortschaft) gegangen zu sein, um einen guten Eindruck zu hinterlassen. Damit er (gemeint: R.________) ihm Gras auf Kommission gebe. Mit dem Gewinn habe er private Sachen erledigen wollen (pag. 658 Z. 389 ff.). Er sei den Leuten in Q.________(Ortschaft) vorgestellt worden, als es um Preise und Details gegangen sei, sei er aber nicht dabei gewesen (pag. 659 Z. 392 f.). Die 3 Kilogramm seien von jemanden abgeholt worden, bevor sie selber losgefahren seien und dann die Panne wegen der Batterie gehabt hätten (pag. 659 Z. 394 ff.). Er erklärte weiter, dass er den TCS nicht angerufen hätte, wenn er die Ware im Fahrzeug gehabt hätte (pag. 659 Z. 398 ff.).

Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 bestätigte er, am Erwerb und der Einfuhr von 3'000 Gramm Kokaingemisch, gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10.–12. September 2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft) – Q.________(Ortschaft) (D) beteiligt gewesen zu sein (pag. 778 Z. 191 ff.). Nach Durchsicht des Protokolls fügte der Beschuldigte 1 an, es nicht mit ihm gemeinsam gemacht, ihn aber begleitet zu haben (pag. 778 Z. 197 f.). Das Encro-Handy habe er für den Kontakt mit diesen Leuten gehabt, zum Beispiel mit R.________. Er habe sich mit ihnen anfreunden wollen, damit sie ihm Marihuana oder so geben würden. Sie hätten nicht gewollt, dass er das normale Telefon verwende (pag. 779 Z. 201 ff.). Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass nicht ganz alles stimme, was in der AKS stehe und er zum Teil erst im Nachhinein erfahren habe, was passiert sei (pag. 3745 Z. 15 f.). R.________ habe er in albanischen Clubs beim Poker- oder Kartenspielen kennengelernt. Er sei von ihm gefragt worden, ob er mit ihm nach Amsterdam gehe, weil er dort Schulden abzuzahlen habe (pag. 3745 Z. 19 ff.). Sie seien auf dem Weg nach Amsterdam gewesen, als R.________ plötzlich gesagt habe, der Beschuldigte 1 solle Richtung Q.________(Ortschaft) abbiegen (pag. 3745 Z. 21 f.). Um das Versteck im Skoda Octavia habe er gewusst (pag. 3745 Z. 31). Er habe aber nicht gewusst, dass es darum gehe, Drogen zu kaufen (pag. 3746 Z. 9). Drogen habe es im Auto keine gehabt als sie in Q.________(Ortschaft) vom Hotel zur Bäckerei losgefahren seien (pag. 3746 Z. 19 f.). Auf Frage, weshalb er dies so sicher wisse, antwortete der Beschuldigte 1: «Er hat es nicht erwähnt» (pag. 3746 Z. 22 f.). Einen Toyota zum Abholen der Drogen habe er nicht mitbekommen (pag. 3746 Z. 34 f.). Er habe von R.________ wohl etwa 200 – 300 Gramm Kokain übernommen, wobei dies im Winter oder Frühling 2020 gewesen sei (pag. 3746 Z. 38 und Z. 41). Von den 3 Kilogramm habe er kein Gramm bekommen, da er es ihm zu teuer habe verkaufen wollen (pag. 3746 Z. 45).

Vor der oberen Instanz brachte der Beschuldigte 1 vor, es habe sich bei R.________ um eine kurzfristige Bekanntschaft gehandelt. Er habe ihn in dieser Zeit besser kennenlernen wollen und sei von ihm eingeladen worden, mit ihm nach Amsterdam zu gehen (pag. 4072 Z. 34 f.). Sie hätten dann aber in Q.________(Ortschaft) angehalten, weil er gesagt habe, dort Kollegen oder Bekannte zu haben, die er sehen wolle (pag. 4072 Z. 36 f.). Er bestätigte, schon vor dieser Fahrt nach Q.________(Ortschaft) mit R.________ mit Drogen zu tun gehabt zu haben (pag. 4072 Z. 44). Auf Frage, von welchem Zweck der Fahrt er ausgegangen sei, antwortete der Beschuldigte 1, gewusst zu haben, dass R.________ dort Schulden begleichen wollte (pag. 4073 Z. 6). Er sei mitgegangen, damit er sich für Kredit oder so (für Marihuana, Drogen [pag. 4073 Z. 11]) glaubhafter bei ihm zeigen könne (pag. 4073 Z. 7 f.). Er habe gewusst, dass es keine guten Schulden seien. Er habe gedacht, es seien Schulden von Marihuana, weil er von R.________ zu dieser Zeit mit Marihuana beliefert worden sei (pag. 4073 Z. 15 f. und 18 f.). Auf Frage, wann es für ihn klar gewesen sei, dass es nicht nur um die Abzahlung von Schulden gehe, sondern auch die Beschaffung von Drogen, erklärte der Beschuldigte 1, gehört zu haben, wie sie diese Themen diskutiert hätten, wobei es aber um die Vergangenheit gegangen sei. Ihm habe nicht gefallen, worüber sie geredet hätten und er sei dann ins Hotel schlafen gegangen (pag. 4073 Z. 22 ff.). Er bestätigte, um das Versteck im Auto gewusst zu haben (pag. 4073 Z. 36). Auf Frage, ob er sich zum Zweck der Fahrt keine Gedanken gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, nicht in diesem Sinn gegangen zu sein und sich darum keine Gedanken gemacht zu haben (pag. 4073 Z. 42 ff.). Er habe während der Fahrt (bzw. einer gewissen Fahrstrecke) keine Drogen transportiert, nichts gesehen und nichts in den Händen gehalten (pag. 4074 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, wonach aufgrund der Gesprächsüberwachung der Eindruck entstehe, dass er 200 Gramm Kokain erhalten habe, entgegnete der Beschuldigte 1, dass dies unmöglich sei und er erst nach drei, vier Monaten etwas erhalten habe (pag. 4074 Z. 18).

Die Aussagen des Beschuldigten 1 stehen in Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den weiteren Beweismitteln, aus welchen nach Auffassung der Kammer deutlich hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 betreffend die Fahrt nach Q.________(Ortschaft) seinen tatsächlichen Kenntnisstand und den Umfang seiner Beteiligung abzuschwächen versucht.

So spricht es Bände, dass es bei der Fahrt ins Ausland gemäss den Überwachungsmassnahmen nicht um das erste Mitfahren des Beschuldigten 1 mit R.________ im Skoda Octavia ging. Bereits am 31. August 2019 sass der Beschuldigte 1 nicht nur passiv im Fahrzeug dabei, als es im Gespräch mit einem Unbekannten um mehrere Fahrten nach Holland ging, sondern er diskutierte nachträglich mit R.________ über die Zuverlässigkeit des Unbekannten (pag. 386 mit Verweis auf Track-Nr. 3032), er trat also nicht einfach als «Befehlsempfänger» auf und wusste über die Drogentransporte offenkundig schon damals bestens Bescheid. Daraus erhellt, dass zweifelsohne bereits vor der Fahrt im September 2019 ein Drogenkonnex zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ bestand. Dies wurde vom Beschuldigten 1 vor der oberen Instanz denn auch bestätigt (pag. 4072 Z. 44).

Betreffend die Frage, inwieweit der Beschuldigte 1 vorliegend von Anfang an gewusst habe, dass er bei der Fahrt nach Amsterdam – resp. Q.________(Ortschaft) – nicht (nur) um die Abzahlung von Schulden, sondern eben auch die Beschaffung von Drogen ging, hielt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend fest, dass es nicht matchentscheidend sei, wenn der Beschuldigte 1 dies bei der Abfahrt noch nicht gewusst habe. Spätestens beim Umdisponieren nach Q.________(Ortschaft) müsse der Beschuldigte 1 im Bilde gewesen sein.

Es liegen vorliegend zahlreiche Anhaltspunkte vor, welche jedoch den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich von Beginn weg um die beabsichtigten Drogengeschäfte im Bilde war.

So zeigen die von der Vorinstanz korrekt referierten Aufnahmen von den Gesprächen im Fahrzeug anlässlich der Q.________ (Ortschaft)-Fahrt und –Rückfahrt (diese Fahrt im Übrigen per GPS-Überwachung belegt), dass der Beschuldigte 1 nicht einfach austauschbarer Chauffeur war, sondern mit R.________ zeitweise auf gleicher Augenhöhe kommunizierte. Auf Grund der Überwachungen der Gespräche im Autoinnern während der Fahrt nach Deutschland und wieder zurück erhellt auch, dass der Beschuldigte 1 durchaus um den eigentlichen Zweck der Fahrt wusste. Die aufgenommenen Gespräche illustrieren nicht das Gespräch eines Chefs mit einem untergeordneten Chauffeur, der einfach nur fährt. Wäre der Beschuldigte 1 damals R.________ noch nicht näher bekannt gewesen, hätte man ihn wohl kaum unter diesen Umständen ein solches Fahrzeug für eine längere Fahrt ins Ausland lenken lassen. Diesbezüglich fällt weiter auf, dass nicht etwa ein Fahrzeug des Beschuldigten 1, sondern eben gerade ein offenkundig für Drogentransporte präpariertes Fahrzeug verwendet wurde. Einem beliebigen, ahnungslosen Fahrer hätte R.________ sodann nicht aufgetragen, das Encro-Handy (per se schon ein Hinweis auf eine intensivere Beteiligung des Beschuldigten 1) in das Fahrzeugversteck zu legen (vgl. pag. 3877, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich erklärte der Beschuldigte 1 im Rahmen einer delegierten Einvernahme auf Frage, ob er im Anschluss an die Reise nach Q.________(Ortschaft) Kokain erhalten habe, es sei der Plan gewesen, dass er 200 bis 300 Gramm erhalte (pag. 655 Z. 269). All diese Umstände legen den Schluss nahe, dass der Beschuldigte 1 entgegen seinen Vorbringen frühzeitig Kenntnis hatte von der beabsichtigten Beschaffung von Drogen, selbst wenn das Ziel der Fahrt allenfalls überraschend von Holland zu Q.________(Ortschaft) änderte. Seinen Vorbringen vor oberer Instanz (er sei einfach eine Begleitung zum Reden gewesen, pag. 4073 Z. 33) kann nach dem Gesagten kein Glauben geschenkt werden.

Dass es letztlich um 3 kg Kokaingemisch ging, die man abholte, bestätigten R.________ und S.________ gleich zweimal im Rahmen der Überwachungen, nämlich am 12. September 2019 (die Datierung auf 2022 pag. 3878 durch die Vorinstanz ist hier offenkundig ein Versehen), also tatnah oder sogar noch tatzeitgleich (pag. 621 f.) und dann drei Monate später nochmals (pag. 671). Anzeichen für Falschdarstellungen in diesen Gesprächen sind nicht ersichtlich. Auch die vorübergehende Panik, die sich bei R.________ im Laufe der Fahrt ausbreitete (pag. 615) fügt sich nahtlos in diese Annahme ein. Somit ist auch als erstellt anzusehen, dass der abgeholte Stoff kurze Zeit in Deutschland auch im Auto mit dem Beschuldigten 1 war (pag. 621 f.: «Ich ging hinaus mit dem Stoff drinnen und puffff, Skoda schaltet ab, fick die Schwester, dachte, heute lande ich ins Gefängnis»). Entgegen der zeitweiligen Darstellung des Beschuldigten 1 leuchtet nicht ein, wieso man mit einem präparierten Fahrzeug nach Q.________(Ortschaft) gefahren wäre, wo dann die Drogen von sonst jemandem übernommen worden wären, bevor man noch mit dem eigenen Auto auf der Rückfahrt die Panne erlitt. In einer Aussage bemerkte der Beschuldigte 1 wenig überzeugend, dass kein Kokain ins Auto gekommen sei, schliesse er daraus, dass man ihm dies nicht gesagt habe (pag. 3746 Z. 22 f.). Auch vor oberer Instanz betonte er, nichts gesehen oder in den Händen gehalten zu haben (pag. 4074 Z. 5). Mit diesen Relativierungen vermag der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass sich tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Drogen im Fahrzeug befanden. Mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Audio-Überwachung muss vielmehr vom Gegenteil ausgegangen werden. Tage später diente der in Deutschland benützte Skoda wieder oder weiterhin zum Transport von (festgestellten 1.6 kg) Kokain (pag. 395 zur Anhaltung von BR.________ im Wallis). Dass im Fahrzeugversteck gar nicht 3 kg Platz gehabt hätten, wie auch zeitweise ausgeführt wurde (Plädoyer Verteidigung, pag. 3775), wirkt dabei unbehilflich.

Dass 3 kg Kokaingemisch aus der Fahrt nach Q.________(Ortschaft) schliesslich anderweitig eingeführt wurden, ist wiederum aufgrund der überwachten Gespräche zwischen R.________ und S.________ offenkundig und wurde letztlich auch vom Beschuldigten 1 nicht bestritten. Zur Frage, ob der Beschuldigte 1 im Sinne der Anklageschrift genau aus diesen 3 kg Kokaingemisch 200 Gramm übernommen hat, liegen verschiedene Indizien vor. So erscheint bereits in Anbetracht der vom Beschuldigten 1 geleisteten Dienste (lange Fahrten, Beschaffung der Akkus, Avisierung des Pannendienstes) plausibel, dass ihm eine Gegenleistung über Kost und Logis (pag. 655 Z. 269) hinaus zustand. Auch aus den überwachten Gesprächen zwischen R.________ und S.________ geht hervor, dass betreffend den Verwendungszweck der Lieferung aus Q.________(Ortschaft) damals die Rede davon war, «AJ.________ (Rufname von A)», also dem Beschuldigten 1 (vgl. pag. 387), 200 Gramm zu geben (pag. 2522). Der Beschuldigte 1 gab sodann selber auf Frage, ob er im Anschluss an die Reise nach Q.________(Ortschaft) Kokain erhalten habe, zu Protokoll, dass der Plan gewesen sei, dass er 200 bis 300 Gramm bekomme (pag. 655 Z. 271 ff.). Der Beschuldigte 1 gab vor der Vorinstanz zu Protokoll, kein Gramm von diesen insgesamt 3 Kilogramm erhalten zu haben, da R.________ es ihm zu teuer habe verkaufen wollen (pag. 3746 Z. 45). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass R.________ bereits plante, beim nächsten Mal den Beschuldigten 1 erneut nach Q.________(Ortschaft) zu schicken und auch der Beschuldigte 1 seinerseits offenkundig ein Interesse an einer längerfristigen Geschäftsbeziehung mit R.________ und S.________ hatte. Vor diesem Hintergrund scheint unwahrscheinlich, dass R.________ den Beschuldigten 1 nicht vereinbarungsgemäss belohnen wollte oder der Beschuldigte 1 einen vermeintlichen Kauf an einem zu hohen Preis scheitern liess (pag. 3886, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte 1 demgegenüber zu Protokoll, es sei unmöglich, dass er 200 Gramm Kokaingemisch erhalten habe. Er habe erst nach drei, vier Monaten etwas von ihm erhalten (pag. 4074 Z. 20). Nach Auffassung der Kammer ist erstellt, dass dem Beschuldigten 1 für seine Beteiligung an der Fahrt nach Q.________(Ortschaft) eine Gegenleistung in der Form eines Anteils an Kokaingemisch zustand und er zu einem späteren Zeitpunkt auch 200 Gramm Kokaingemisch erhielt. Ob dieser Anteil indes direkt aus den eingeführten 3 Kilogramm stammt, lässt sich indes nicht zweifellos erhärten.

Betreffend den Reinheitsgrad kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden, wonach von einem Reinheitsgrad von 50 % Kokainbase auszugehen ist, was bei 3 Kilogramm Kokaingemisch eine reine Drogenmenge von 1.5 Kilogramm reinem Kokain ergibt (pag. 3886; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Aus dem Gesagten folgt, dass der angeklagte Sachverhalt auch aus Sicht der Kammer erfüllt ist, wobei mindestens in dubio nicht darauf abgestellt werden kann, dass die 200 Gramm Kokaingemisch, welche dem Beschuldigten 1 zustanden (und er später auch erhielt), tatsächlich aus den insgesamt 3 Kilogramm entstammen, welche der Beschuldigte 1 und R.________ in der Zeit vom 10. bis 12. September 2019 in Q.________(Ortschaft) beschafften. Auch kann insbesondere auf Grund der überwachten Gespräche zwischen R.________ und S.________ festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 durchaus über die Drogengeschäfte informiert war, letztlich aber nicht auf derselben Ebene wie R.________ operierte. So fuhr man im September 2019 auch nicht zu einer Quelle des Beschuldigten 1, sondern von R.________, welcher sich vom Beschuldigten 1 chauffieren liess.

8.6 Beweisergebnis

Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 10. September 2019 gemeinsam mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) (D) fuhr, wobei der Beschuldigte 1 den Skoda Octavia lenkte. Dabei bestand zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 bereits ein Vertrauensverhältnis, zumal sie auch bereits eine gemeinsame Vorgeschichte im Betäubungsmittelhandel aufzuweisen hatten. Ursprüngliches Ziel der Fahrt war offenbar Holland (pag. 673, pag. 3745), wobei die beiden umdisponierten, nachdem der dort reservierte Stoff bereits verkauft worden war (vgl. pag. 621). Der Beschuldigte 1 besorgte im Vorfeld zwei Akkus für die Encro-Handys und wusste um das im Fahrzeug eingebaute Versteck. Der Beschuldigte 1 und R.________ kauften in Q.________(Ortschaft) (D) 3 kg Kokaingemisch (1.5 kg reines Kokain) zu einem Preis von CHF oder EUR 27'500.00, wobei es sich um den ungefähr marktüblichen Preis pro Kilogramm handelte (vgl. pag. 669). Der Beschuldigte 1 wusste, dass die Fahrt ins Ausland die Beschaffung von Kokain bezweckte und auch beabsichtigt war, dass er einen Teil des Kokains erhält.

Anlässlich der Rückreise sprang das Auto nach einem Halt an der BK.________ (Strasse) in Q.________(Ortschaft) (D) nicht mehr an, worauf hin das sich im Versteck befindliche Kokain von unbekannten Freunden von R.________ mit einem Toyota abgeholt wurde. Der Beschuldigte 1 kontaktierte den TCS und ersuchte um Pannenhilfe, wobei er an den ADAC verwiesen wurde. Der Beschuldigte 1 und R.________ fuhren in der Folge ohne die 3 kg Kokain zurück in die Schweiz, wobei das Kokain durch die Unbekannten in die Schweiz verbracht wurde. Auch wenn der Beschuldigte 1 an den eigentlichen Verhandlungen um Preis und Menge in Q.________(Ortschaft) (D) nicht teilgenommen haben soll, ist offenkundig, dass er über den eigentlichen Zweck der Fahrt im Bilde war. Er war denn auch nicht lediglich der Chauffeur von R.________ ohne jegliches Hintergrundwissen, sondern leistete weitere Beiträge, so etwa die Beschaffung der Akkus für die Encro-Handys und die moralische Unterstützung von R.________ in der Pannensituation. Auch wäre er vor der Fahrt bereit gewesen, für R.________ Geld einzusammeln. Der Beschuldigte 1 war offenkundig in einer untergeordneten Stellung beteiligt, aber ohne Weiteres ins Geschehen involviert. Für seinen Beitrag war auch eine Entschädigung in Form eines Anteils am Kokaingemisch vorgesehen. Der Beschuldigte 1 erhielt zu einem späteren Zeitpunkt denn auch 200 Gramm Kokaingemisch von R.________, wobei nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, ob es sich hierbei um einen Anteil aus den in Q.________(Ortschaft) beschafften 3 Kilogramm oder einer anderen Quelle handelte. Der Beschuldigte 1 beteiligte sich an dieser Fahrt letztlich auch, um seine geschäftlichen Beziehungen zu R.________ zu fördern, von dessen Netzwerk im Kokainhandel zu profitieren und dadurch neue Kokainquellen zu erschliessen.

9. Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Bst. A. Ziff. I.1.2.2./Bst. B. Ziff. I.1.2.2. AKS (Anklagepunkt «U.________/Kokain»)

9.1 Vorwurf gemäss Bst. A Ziff. I.1.2.2./Bst. B. Ziff. I.1.2.2.

Die Vorinstanz fasste die Anklage, die beide Beschuldigten betrifft, wie folgt richtig zusammen (pag. 3889, S. 26 der schriftlichen Urteilsbegründung):

Nach Ziff. A.I.1.2.2. / B.I.1.1.2. AKS wird den Beschuldigten die Veräusserung von total 1'700 g – 1'900 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 79 – 80 % Base) an U.________, gemeinsam begangen in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und eventuell andernorts, vorgeworfen.

A.________ habe U.________ aus dem RAV-Kurs gekannt und habe ihm neben Marihuana auch Kokain zum Preis von CHF 50.00 – 55.00 / g veräussert. D.________ sei praktisch immer mit A.________ unterwegs gewesen, wobei er meistens der Fahrer gewesen sei. Die beiden seien jeweils gemeinsam zu den Treffen mit U.________ gefahren. Das Kokain sei U.________ mehrheitlich von A.________, teilweise aber auch von D.________ übergeben worden.

9.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt

Beide Beschuldigten sind geständig, U.________ neben Marihuana auch Kokain verkauft zu haben. Auch der Preis von CHF 50.00/Gramm ist unbestritten. Das Kokain sei U.________ meist nach Hause geliefert worden.

Der Beschuldigte 1 bestreitet indes die Menge des veräusserten Kokains. Vor der oberen Instanz erklärte er, es seien vier/fünf Veräusserungen von je 50 Gramm zu CHF 50.00/Gramm gewesen, d. h. maximal 200 – 300 Gramm Kokaingemisch.

Vom Beschuldigten 2 wurde der erstinstanzliche Schuldspruch in diesem Anklagepunkt formell akzeptiert, wenngleich auch er vor der oberen Instanz betonte, von den Mengenangaben von U.________ und den damit verbundenen schweren Belastungen überrascht worden zu sein. Auch der Beschuldigte 2 bestritt vor der oberen Instanz die Anzahl an Veräusserungsgeschäften; er sei nur an einer Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch beteiligt gewesen. Er bestritt sodann, von weiteren Geschäften zwischen dem Beschuldigten 1 und U.________ Kenntnis gehabt zu haben.

9.3 Würdigung der Vorinstanz

Auch in diesem Fall nahm die Vorinstanz umfangreiche Erörterungen vor (pag. 3889 – 3898, S. 26 – 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie wies darauf hin, dass die Fahrzeuge der Beschuldigten innert rund 3 Monaten im Frühling/Sommer 2020 immer wieder in der Nähe des Domizils von U.________ hätten festgestellt werden können. Kein Kontakt des Beschuldigten 2 mit U.________ sei ohne Anwesenheit des Beschuldigten 1 passiert. Das Aussageverhalten der Beschuldigten sei wenig konstant gewesen (etwa des Beschuldigten 1 zu den Mengen). Demgegenüber habe sich U.________ zunächst einmal selber mit seinen Mengenangaben belastet, bevor er schliesslich die Beschuldigten als seine Lieferanten bezeichnet habe. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht im von ihm angestrebten abgekürzten Verfahren zu sehen. Falls er Angst vor anderen, «wahren» Lieferanten gehabt hätte, so hätte er gar keine Namen anzugeben brauchen bzw. die Aussage verweigern können. Die Aussagen von U.________ würden im Übrigen im Grundsatz mit den anderweitig festgestellten oder zugestandenen Abläufen übereinstimmen. Die nachgereichte notarielle Urkunde (angebliche Erklärung U.________ zum Bezug von lediglich 200 g Kokain) mute hingegen seltsam an, etwa auf Grund der zeitlichen Zusammenhänge. Die Vorinstanz folgerte insgesamt, dass die Anklage sachverhaltsmässig erstellt sei (ab pag. 3896 – 3898, S. 33 – 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aufgrund all dieser Umstände vermag die nachgeschobene notariell beurkundete Erklärung von U.________ nichts an seinen ursprünglichen, glaubhaften Aussagen zu ändern. Entsprechend erachtet das Gericht als erstellt, dass dieser von den Beschuldigten eine Menge von 1.7 kg bis 1.9 kg Kokain bezog, wobei zu Gunsten der Beschuldigten auf die Mindestmenge von 1.7 kg abzustellen ist.

Betreffend den Reinheitsgrad des veräusserten Kokaingemischs kann auf die Analyse des bei U.________ sichergestellten Kokaingemischs verwiesen werden, welche einen Reinheitsgrad von 79 – 80 % Kokainbase ergab (…) Veräussert wurden folglich ca. 1'343 g reines Kokain (…)

Hinsichtlich der Rollenverteilung bzw. der Beteiligung von D.________ ist festzuhalten, dass dieser nach eigenen Angaben «nonstop» mit A.________ unterwegs war (was U.________ und A.________ bestätigten) und zudem eingestand, jeweils zu den Treffen mit U.________ mitgegangen zu sein. Er sei der Chauffeur gewesen. (…) Als erstellt erachtete das Gericht allerdings auch, dass D.________ in einer leicht untergeordneten Stellung tätig war, da A.________ das Kokain besorgte und es U.________ öfter übergab. Entsprechend bezeichnete U.________ A.________ denn auch als den Chef der beiden.

9.4 Vorbringen der Parteien

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, auch betreffend den Sachverhalt «U.________/Kokain» könne auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 habe mehrmals versucht, seine Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. Die notarielle Urkunde sage nichts über die Richtigkeit deren Inhalts aus und entlaste die Beschuldigten keineswegs. Auch in diesem Anklagepunkt habe ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 4089 f.).

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte vor der oberen Instanz, der Beschuldigte 1 sei von U.________ schwer belastet worden, wobei dessen Aussagen im September und Oktober 2020 unter dem Aspekt des Konfrontationsgrundsatzes grenzwertig seien. In den späteren Einvernahmen seien nur noch knappe Antworten unter Verweis auf das bereits Gesagte gemacht worden, was die Wahrung der Verteidigungsrechte erschwere. Diesem Umstand sei denn auch Rechnung zu tragen bei der Aussagewürdigung. Die beiden Beschuldigten hätten eingestanden, U.________ Marihuana und Kokain verkauft zu haben. U.________ habe bei der Fotovorweisung anlässlich seiner ersten Einvernahme die Beschuldigten nicht identifiziert oder kennen wollen; erst nach dem Hinweis der Polizei, dass diese im Gefängnis seien, sei er sich dann plötzlich sicher gewesen, von diesen 1'700 – 1'900 Gramm Kokaingemisch gekauft zu haben. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten 1 insbesondere gestützt auf die Aussagen von U.________ verurteilt, welche sehr oberflächlich, pauschalisierend, widersprüchlich und interessengefärbt seien. U.________ habe anlässlich der Hafteröffnung auch ausgesagt, von anderen Lieferanten Kokain bezogen zu haben. Er habe andere Lieferanten decken können, indem er die Beschuldigten über Mass belastet habe. Auch habe U.________ für sich die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bewirken wollen. Es könne nicht mehr als ein richtiges Treffen zwischen U.________ und den Beschuldigten dokumentiert werden. Auch telefonische Kontakte seien kaum registriert. Sodann habe U.________ sich beim Beschuldigten 1 für die falsche Anschuldigung entschuldigt und eine notarielle Urkunde eingereicht, mit welcher er seine Aussagen relativiert habe. U.________ sei sich offenbar bewusst, dass er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belastet habe. Wer kein schlechtes Gewissen habe, würde sich nicht so verhalten. Die Mengenangaben gemäss Anklageschrift seien nicht erstellt (pag. 4093 f.).

9.5 Würdigung der Kammer

Auch betreffend diesen Anklagepunkt kann vorab zu den vorhandenen Beweismitteln vollumfänglich auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3889 f. [objektive Beweismittel] und resp. pag. 3890 – 3895 [subjektive Beweismittel]). Herauszuheben ist wiederholend und präzisierend Folgendes:

Gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 lernten er und U.________ sich in einem RAV-Kurs kennen (pag. 24). Mit Drogen brachte er ihn damals nicht in Verbindung. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. November 2020 erkannte der Beschuldigte 1 U.________ auf Fotovorhalt (pag. 629/630). Der Beschuldigte 1 erklärte, U.________ Gras verkauft zu haben, aber nie Kokain (pag. 630 Z. 77 ff. resp. pag. 630 Z. 95 ff.). Konfrontiert mit der Aussage von U.________, wonach dieser ca. 1.7 – 1.9 Kilogramm Kokaingemisch bei ihm und dem Beschuldigten 2 bezogen habe, entgegnete der Beschuldigte 1, dass dies unmöglich sei (pag. 631 Z. 115 ff.). Bei der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021 gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass betreffend den Vorwurf ein paar Sachen stimmen würden, andere hingegen nicht (pag. 650 Z. 40). Er habe schon mit U.________ Kontakt gehabt bezüglich des Kokains, doch nicht in der Menge, wie behauptet werde (pag. 650 Z. 43 f.). Auf Frage, wie viel Kokain U.________ denn bei ihm bezogen habe, antwortete der Beschuldigte 1, er schätze zwischen 100, vielleicht 250 bis 300 Gramm (pag. 650 Z. 76 und pag. 651 Z. 77). An die Anzahl Übergaben könne er sich nicht erinnern (pag. 652 Z. 127). Auf Vorhalt der Observationsergebnisse, wonach mehrere Treffen mit U.________ hätten beobachtet werden können, erklärte der Beschuldigte 1, dass er U.________ Kokain oder Gras auch auf Kommission übergab, da mittlerweile das Vertrauen da gewesen und sie Freunde gewesen seien (pag. 652 Z. 150 ff.). Auf Vorhalt, wonach er U.________ 1.7 Kilogramm (Kokain) zu einem Gesamtpreis zwischen CHF 85'000.00 (CHF 50.00/Gramm) und CHF 93'500.00 (CHF 55.00/Gramm) verkauft habe, antwortete der Beschuldigte 1, die Preise seien realistisch, nicht aber die Menge (pag. 653 Z. 196 ff.). Das von S.________ und R.________ bezogene Kokain habe er U.________ («dem Bulgaren») und dem Beschuldigten 2 verkauft, letzterem ohne Gewinn (pag. 656 Z. 291 ff.). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. August 2021 erklärte der Beschuldigte 1, U.________ vielleicht 300 bis 400 Gramm Kokain verkauft zu haben (pag. 780 Z. 267). U.________ habe ihn beispielsweise für 100 oder 50 Gramm gefragt. Er selber sei dann gegangen, habe es besorgt und ihm direkt gebracht. Er habe es nicht bei sich gelagert (pag. 781 Z. 311 f.).

Vor der Vorinstanz brachte der Beschuldigte 1 vor, U.________ habe mit der Menge etwas übertrieben, er habe ihm nur 200 bis 300 Gramm gebracht, inkl. den 100 Gramm des Beschuldigten 2 (pag. 3747 Z. 19 ff.). Er erklärte weiter, U.________ habe ihn vor zwei/drei Monaten angerufen. Er habe sich bei ihm dafür entschuldigt, ihn belastet zu haben. Er selber habe ihm gesagt, dass er kein Richter und kein Gott sei. Was passiert sei, sei passiert, das sei die Vergangenheit (pag. 3747 Z. 36 ff.). Auf Frage, wie das Schreiben beim Notar zustande gekommen sei, erklärte der Beschuldigte 1, es nicht zu wissen und sein [damaliger] Fürsprecher dieses erhalten habe (pag. 3748 Z. 13 und Z. 19). Vor der oberen Instanz bestätigte der Beschuldigte 1 die erstinstanzlich geltend gemachte Menge von maximal 200 bis 300 Gramm Kokaingemisch für CHF 50.00/Gramm (pag. 4074 Z. 32 und Z. 41). Es seien vier/fünf Lieferungen gewesen (pag. 4074 Z. 35). Er habe U.________ mit Marihuana beliefert, wobei dieser zwischenzeitlich gefragt habe, ob er ihm auch Kokain besorgen könne, weil er selber zwei/drei Kunden habe. Der Beschuldigte 1 habe dies dann getan und ihm 50 Gramm geliefert. Nach einer Zeit habe er dann wieder gefragt. So sei es abgelaufen (pag. 4075 Z. 4 ff.). Er habe das alleine gemacht und der Beschuldigte 2 habe keine Aufgabe gehabt (pag. 4075 Z. 17 und Z. 20). Nach seiner Haftentlassung habe er noch Kontakt mit U.________ gehabt, wobei dieser sich bei ihm entschuldigt habe, weil er ihn so fest belastet habe (pag. 4075 Z. 42 und pag. 4076 Z. 11). U.________ habe sodann noch per What’s App geschrieben, dass er dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 geschrieben habe, dass nicht alles stimme, was er gesagt hatte (pag. 4076 Z. 22 f.).

Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 ist anzumerken, dass dieser anlässlich seiner Hafteröffnung vom 2. September 2020 zu Protokoll gab, nichts mit Kokain zu tun haben, ausser die Sache mit dem dunklen Mann (pag. 114 Z. 41 f.). Der Beschuldigte 1 sei mit ihm im Auto gesessen, als er die «dunkle Person» (gemeint: T.________) getroffen und ihm 50 Gramm Kokain übergeben habe (pag. 121 Z. 311 f.). Der Name U.________ sage ihm nichts (pag. 123 Z. 358). Der Beschuldigte 2 wurde sodann am 7. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei er auf Vorhalt eines Fotos von U.________ erklärte, diesen vom Bild her zu kennen, ihm aber der Name U.________ nichts sage (pag. 828 Z. 152 und Z. 161). Er kenne diesen über den Beschuldigten 1, sie hätten ein paar Mal grilliert (pag. 828 Z. 155). Auf Frage, ob er mit dieser Person in Bezug auf Kokain etwas zu tun gehabt habe, sagte der Beschuldigte 2 aus, dass dem nicht so sei. U.________ habe auch Gras geraucht und ein bisschen für sich gekauft. Mit Kokain habe er selber aber mit ihm nichts zu tun gehabt (pag. 828 Z. 164 ff., pag. 829 Z. 186). Auch beteuerte er nach Vorhalt, wonach die Ermittlungsbehörden davon ausgingen, dass er und/oder der Beschuldigte 1 U.________ über längere Zeit Kokain verkauft hätten, dass er selber U.________ kein einziges Gramm Kokain verkauft habe (pag. 829 Z. 201 ff.). Auf Frage, ob er wisse, ob der Beschuldigte 1 U.________ Kokain gebracht habe, erklärte der Beschuldigte 2 zunächst, dies wirklich nicht zu wissen (pag. 829 Z. 189), später zögerte er bei der selben Frage und antwortete schliesslich, dass er lieber nichts sagen möchte und der Beschuldigte 1 diese Frage beantworten solle (pag. 829 Z. 208 f. und pag. 830 Z. 210). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020 brachte der Beschuldigte 2 vor, U.________ nicht gut zu kennen (pag. 872 Z. 418). Er sei etwa zwei/drei Mal mit dem Beschuldigten 1 bei U.________ zuhause gewesen (pag. 873 Z. 428). Auch habe er U.________ ein oder zwei Mal von der Billardbar nach Hause gefahren (pag. 873 Z. 430). Er habe kein Kokain an U.________ verkauft oder übergeben (pag. 873 Z. 432). Auf Vorhalt der Observationsergebnisse vom 18. März 2020, wonach U.________ zu ihm und dem Beschuldigten 1 ins Auto gestiegen sei und sie dann zu dritt an den Finkenweg in J.________(Ortschaft) gefahren seien, erklärte der Beschuldigte 2, dazu nichts zu sagen zu haben (pag. 873 Z. 442). Auf Frage, was auf dieser Fahrt gemacht und worüber gesprochen worden sei, sagte der Beschuldigte 2 aus, keine Antwort zu haben und dass es ihm leid tue (pag. 873 Z. 446 f.). Auf Vorhalt, wonach er und der Beschuldigte 1 gleichentags beobachtet worden seien, wie sie mit dem Mini Cooper aus Richtung der Liegenschaft von U.________ gekommen seien und dann T.________ getroffen und diesem 50 Gramm Kokain übergeben hätten, machte der Beschuldigte 2 keine Angaben (pag. 873 Z. 451 ff., pag. 874 Z. 456 f. und Z. 462). Auch gab er keine klare Antwort zu den von U.________ geschilderten Abläufen der Kokainübergabe (im Auto auf der Heimfahrt, pag. 874 Z. 463 ff.). Nach Hinweis auf die bisher fehlende Identifikation der beiden Beschuldigten durch U.________ erklärte der Beschuldigte 2, U.________ könne alles sagen und müsse ihn nicht decken (pag. 874 Z. Z. 482 f.). Anlässlich einer weiteren delegierten Einvernahme vom 3. November 2020 wurde dem Beschuldigten 2 erneut ein Foto von U.________ vorgelegt, wobei er erklärte, diesen nur durch den Beschuldigten 1 zu kennen. Diese Person sei nur mit dem Beschuldigten 1 involviert gewesen, nie direkt mit ihm. Er selber sei nur beteiligt, weil er mit dem Beschuldigten 1 mitgegangen sei. Er frage sich, warum der Beschuldigte 1 und diese Person ihn in dieses Spiel (mit Kokain und Marihuana [pag. 891 Z. 49]) miteinbezogen hätten (pag. 890 Z. 29 ff.). So wie er die Situation sehe, würden die beiden Schuld von sich weghaben und ihm alles vorwerfen wollen (pag. 891 Z. 52 f.). Er selber habe U.________ nie persönlich Kokain übergeben (pag. 891 Z. 70). Er sei bei der Kokainübergabe an U.________ schon anwesend gewesen, aber er wisse nicht, wie viel ihm übergeben worden sei. Er sei schon anwesend gewesen, als «AJ.________ (Rufname von A)» die Arbeit erledigt habe (pag. 891 Z. 72 f.). Für seine Teilnahme an den Treffen habe er nie Geld erhalten. Er sei nur als Teil der Freundschaft mit «AJ.________ (Rufname von A)» mitgegangen (pag. 892 Z. 78 f.). Er sei etwa fünf oder sechs Mal mit dem Beschuldigten 1 in den Garten von U.________ gegangen. Er sei auch sieben bis acht Mal mit dem Beschuldigten 1 bei U.________ zuhause gewesen (pag. 892 Z. 85 f.). Wie oft aber U.________ und der Beschuldigte miteinander Geschäfte gemacht hätten, wisse er nicht (pag. 892 Z. 86 ff.). Er selber sei Chauffeur gewesen (pag. 892 Z. 103). Auf Vorhalt, wonach U.________ insgesamt 1.7 – 1.9 Kilogramm Kokain bei den beiden Beschuldigten bezogen habe, sagte der Beschuldigte 2 aus (pag. 892 Z. 114 f. und pag. 893 Z. 116 f.): «War dieser so stark? Ich weiss es nicht. Wenn ich es wüsste, würde ich es Ihnen sagen. 1.7 – 1.9 Kilogramm Kokain sagt dieser? Gott, ich weiss es nicht. Wenn AJ.________ (Rufname von A) dies hinter meinem Rücken gemacht hat und mich ausgenutzt hat, werde ich es ihm bis zu meinem Tod nicht vergessen.» Er erklärte weiter, dass es sein könne, dass er während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten 1 Drogen für ihn verkauft habe, aber er sei sich nicht sicher (pag. 909 Z. 754 ff.). Aber mit U.________ habe er nichts zu tun gehabt, als der Beschuldigte 1 in die Ferien gegangen sei (pag. 910 Z. 760). Am 26. November 2020 wurde der Beschuldigte 2 erneut delegiert einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, seit der letzten Einvernahme studiert zu haben, was er alles gemacht habe und zum Schluss gekommen zu sein, einmal mit der Sache mit dem Mazedonier U.________ involviert gewesen zu sein (pag. 945 Z. 50 ff.). Ob es 50 oder 100 Gramm gewesen seien, wisse er nicht mehr (pag. 945 Z. 54). Er wisse nicht genau, ob er oder der Beschuldigte 1 das Kokain dabeigehabt habe (pag. 946 Z. 111). Es sei im März oder April 2020 gewesen (pag. 947 Z. 114). U.________ habe das Kokain nicht sofort bezahlt. Er denke, dass der Beschuldigte 1 dann das Geld geholt habe. Sie hätten es U.________ auf Kommission gegeben (pag. 947 Z. 122 ff.). Er habe kein Kokain für den Beschuldigten 1 verkauft, sei aber nonstop mit ihm zusammen gewesen und mitgegangen (pag. 950 Z. 244). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. August 2021 bestätigte der Beschuldigte 2, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 U.________ 100 Gramm Kokain veräussert zu haben. Vom Rest wisse er wirklich nichts (pag. 992 Z. 176).

Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 2, U.________ bei ihm zuhause bloss 100 Gramm Kokain gegeben zu haben, kein Gramm mehr (pag. 3756 Z. 9 und Z. 12). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er keinen Kontakt mit U.________ mehr gehabt (pag. 3756 Z. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, an der Lieferung von 100 Gramm Kokaingemisch beteiligt gewesen zu sein, am Rest hingegen nicht (pag. 4084 Z. 23 f.). Es sei für ihn sehr überraschend, dass U.________ sie so massiv belastet habe. Er persönlich habe ihn zu wenig gekannt. U.________ habe ihn sehr enttäuscht. Sie seien nicht sauber, aber in diesem Bereich, in dem er befragt worden sei, sei er nicht einverstanden (pag. 4084 Z. 2 ff.).

Sodann sind die Aussagen von U.________ hervorzuheben. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2022 wurden die Akten des Strafverfahrens PEN 21 74 gegen U.________ ediert (pag. 3738 im vorliegenden Verfahren). U.________ gestand anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 18. August 2020, in den letzten Monaten manchmal 50 Gramm Kokain genommen und verkauft zu haben. Den Stoff habe er von serbischen/albanischen Leuten von hier, von AK.________ (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 153 Z. 94, Z. 100 und Z. 103). Er habe AK.________ rund vier bis fünf Mal getroffen, wobei er jeweils 50 Gramm übernommen habe (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 154 Z. 131 ff.). Früher habe er von einer anderen Person, Mischa, Ko­kain übernommen, zwei Mal je 20 Gramm (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 2 Z. 115, Z. 137 und Z. 140). Anlässlich der Hafteröffnung vom 19. August 2020 gab er zu Protokoll, viermal 50 Gramm und zwei Mal 20 Gramm genommen zu haben (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 165, Z. 150 f.). AK.________ habe er hier in einer Bar in I.________(Ortschaft) kennengelernt. Er denke, er sei aus Kosovo (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 166 Z. 189 f.). AK.________ habe ihm gesagt, falls irgendwelche Personen etwas suchen würden, solle er es ihm sagen (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 168 Z. 250 f.). U.________ sagte weiter aus, für das Geschäft mit BS.________ betreffend 500 Gramm Kokain habe er die Verbindung mit AK.________ hergestellt (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 169 Z. 279 f.). Im Rahmen einer weiteren delegierten Einvernahme vom 31. August 2020 gab U.________ auf Vorhalt einer Fotovorweisung zu Protokoll, die Personen Nr. 4 und 5 des Fotodossiers (die beiden Beschuldigten) nicht zu kennen. Er habe mit keiner dieser Personen punkto Kokain etwas zu tun gehabt (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 178 Z. 89, Z. 92 und Z. 101). Nach einer Unterredung mit seinem Anwalt erklärte U.________, aussagen und kooperieren zu wollen (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 179 Z. 125). Auf Frage, wie viel Kokain er in dieser Zeitspanne verkauft habe, antwortete U.________ 1.6 bis 1.7 Kilogramm. Das Kokain habe er jeweils bei der gleichen Person bzw. Gruppierung bezogen (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 181 Z. 240 und Z. 244). Die Übergaben seien jeweils in I.________(Ortschaft) gewesen. Sie hätten es ihm nach Hause gebracht oder er habe es auf der Strasse übernommen. Gemeint sei, dass er in das Auto eingestiegen sei, dort die Übergabe des Kokains während der Heimfahrt erfolgt und er dann zu Hause ausgestiegen sei (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 181 Z. 247 f.). Am 22. Oktober 2020 wurde U.________ erneut delegiert einvernommen, wobei er erklärte, bei seiner Aussage zu bleiben, wonach er insgesamt ca. 1.7 Kilogramm Kokain verkauft habe (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 187 Z. 54 ff.). Er könne nicht genau sagen ob es 1.7, 1.8 oder 1.9 Kilogramm Kokain gewesen seien (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 188 Z. 79 und Z. 84). Der einvernehmende Polizist teilte U.________ in der Folge mit, dass sich die Personen Nr. 4 und 5 [die beiden Beschuldigten] ebenfalls im Gefängnis befänden und fragte U.________, was er dazu zu sagen habe, woraufhin dieser erklärte, nichts über diese Leute zu sagen zu haben und damals gesagt habe, dass er Angst habe (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 188 Z. 106 f. und pag. 189 Z. 108). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er U.________ durch den Beschuldigten 1 kennengelernt habe, erklärte dieser schliesslich, dass dies stimme und sie seine Lieferanten seien (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 110 ff. und Z. 127). Er habe bei beiden Beschuldigten Kokain bestellt, aber mehr bei der Nr. 4 (Beschuldigter 1; amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 137). Er habe hauptsächlich das Kokain geliefert. Der Beschuldigte 2 habe auch gebracht, zum Beispiel, wenn die Nummer 4 nicht gekonnt habe (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 189 Z. 149 und Z. 152). Den Beschuldigten 2 habe er durch den Beschuldigten 1 kennengelernt, welchen er wiederum in der Schule in I.________(Ortschaft) kennengelernt habe, wo er vom RAV hingeschickt worden sei. Er habe vor ca. 1.5 Jahren beim gemeinsamen Billardspielen in I.________(Ortschaft) erfahren, dass der Beschuldigte 1 mit Kokain handle (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 190 Z. 168 f. und 172 f.).

Am 16. Dezember 2020 wurde U.________ parteiöffentlich als Auskunftsperson im hiesigen Strafverfahren einvernommen (pag. 1029 ff.). Dabei bestätigte er alles, was er bisher gesagt habe und gab zu Protokoll, dass er nicht weitersprechen wolle (pag. 1030 Z. 28 f.). Er erkannte auf der Fotovorweisung die Nrn. 6 und 11, die beiden Beschuldigten (pag. 1031 Z. 44). Er habe von diesen beiden ca. 1.7 kg Kokain gekauft (nur einmal, nicht 2 x 1.7 kg), beide seien zusammen gewesen, mehrheitlich habe er allerdings Kokain vom Beschuldigten 1 übernommen (pag. 1031 Z. 46 f. und Z. 64). Mit diesem habe er auch über die Qualität gesprochen (pag. 1032 Z. 73). Auch anlässlich seiner eigenen Hauptverhandlung im Verfahren PEN 21 74 vom 21. März 2021 bestätigte U.________ seine früheren Aussagen.

Den Akten liegt sodann eine notarielle Erklärung vom 15. September 2021 vor (pag. 3726 ff.), gemäss welcher U.________ erklärte, von AJ.________ (Rufname von A) nur 200 Gramm Kokain und nicht mehr gekauft zu haben. Alles andere sei Marihuana gewesen. Er erkläre mit gesundem Menschenverstand und moralischer Verantwortung, dass dies wahr und vollständig sei (pag. 3731).

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 warf – mindestens implizit – die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von U.________ im vorliegenden Strafverfahren auf. U.________ bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung vom 16. Dezember 2020 seine bisherigen Aussagen und führte das Wesentliche, wenn auch knapp, nochmals aus. So erklärte er, die beiden Beschuldigten zu kennen und von diesen 1.7 Kilogramm Kokain gekauft zu haben. Auch äusserte er sich rudimentär zu deren Funktion bei den Übergaben. Die Parteien hatten sodann die Gelegenheit, U.________ Ergänzungsfragen zu unterbreiten, wovon die Verteidigung des Beschuldigten 2 Gebrauch machte. Nach Auffassung der Kammer sind sämtliche Aussagen verwertbar. Dies gilt insbesondere für die Angaben von U.________ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020. Auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte in diesem Zusammenhang schliesslich vor, die knappen und kargen Aussagen seien vor allem bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen.

Im Quervergleich der Aussagen fällt auf, dass die Beschuldigten wie auch U.________ zunächst generell ihre Beteiligung an Kokaingeschäften bestritten bzw. kleinredeten und erst im Laufe der Zeit die Beteiligung zugaben oder die Mengen – konfrontiert mit Ermittlungsergebnissen – nach oben anpassten, was bei Delinquenten aus dem Betäubungsmittelbereich nicht unüblich ist und verschiedenen Motiven geschuldet sein kann (Eigeninteresse, Angst vor Belastung von anderen). Gerade bei den beiden Beschuldigten wurden die Aussagen wiederholt dem aktuellen Verfahrensstand angepasst. Auch U.________ war indes anfänglich ebenfalls nicht voll geständig.

Die Qualität der Aussagen der einzelnen Beteiligten ist dann aber insofern unterschiedlich, als etwa die Kokainmengen in den Aussagen des Beschuldigten 1 stetig wechselten, bezeichnenderweise sogar zeitweise etwas höher lagen als wie in der notariellen Urkunde angeblich von U.________ eingeräumt (bis 400 Gramm statt nur die notariell deklarierten 200 Gramm). Beim Beschuldigten 2 fällt auf, wie stark er sich zurückhielt, sich zu den genauen Dimensionen der Kokainkontakte zwischen dem Beschuldigten 1 und U.________ zu äussern und seine eigene Involvierung dabei widersprüchlich darstellte (nur Begleitung, Transport, selber übergeben), wobei er teilweise sogar von einem Spiel Beschuldigter 1/U.________ gegen sich selber sprach. Demgegenüber wirkten die Aussagen von U.________ stringenter. Wesentlich erscheint, dass U.________ schon am 31. August 2020 von sich aus erklärte, er habe vielleicht 1.6 – 1.7 Kilogramm Kokain immer von der gleichen Person oder der gleichen Gruppierung bezogen, ohne Nennung der beiden Beschuldigten als Lieferanten. Er erklärte, wie ihm das Kokain übergeben wurde (auf der Strasse bzw. auf einer Autofahrt) und er manchmal auch grössere Mengen benötigt habe (amtliche Akten PEN 21 79, pag. 179 Z. 129 ff.). Mit seinen Aussagen belastete U.________ sich selber erheblich. Es muss sodann mehr als ein Zufall sein, wenn U.________ zunächst vom Kennenlernen des Lieferanten «AK.________» in einer Bar in I.________(Ortschaft) sprach und später bemerkte, der Beschuldigte 1 habe ihm beim Gespräch beim Billard in I.________(Ortschaft) erstmals vom Kokainhandel erzählt. «AK.________» erscheint dabei identisch mit dem Beschuldigten 1. Die Befragung von U.________ und insbesondere die Vorhalte, die dann zur namentlichen Identifizierung der Beschuldigten führten, erscheinen zulässig. Insgesamt lassen sich die eben schon vor der direkten Belastung der Beschuldigten gemachten Aussagen von U.________ auch in Einklang mit den punktuellen Erkenntnissen der Observation (Fahrzeugbewegungen mit Beteiligung der Beschuldigten) bringen.

Dass U.________ die Beschuldigten fälschlicherweise über Gebühr belastet hätte, um seine eigene verfahrensmässige Position zu verbessern, ist nicht ersichtlich. So kann keiner der Beschuldigten personenbezogene Gründe geltend machen, wieso U.________ sie mit viel zu hohen Mengenangaben belastet haben solle. Es wird seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorgebracht, dies habe U.________ eine bessere Ausgangslage im Verfahren (abgekürztes Verfahren, Haftentlassung) gegeben. Im konkreten Fall ist ein abgekürztes Verfahren zwar umso wahrscheinlicher, je detaillierter und nachprüfbarer man sich zum Sachverhalt äussert. Dies bedingt aber nicht zwingend, bei Drogendelikten alle Lieferanten und Abnehmer mit je konkreten Drogen-, Mengen- und Preisangaben preiszugeben. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann man auch schweigen, wenn man Angst vor Repressalien bestimmter Lieferanten haben sollte. Wie weit eine Falschbelastung auch deshalb wenig wahrscheinlich ist, da U.________ jedenfalls nach den Angaben des Beschuldigten 2 sogar der Freund der Beschuldigten war, bleibe dahingestellt.

Kaum ein Indiz, geschweige denn Beweis, für eine mengenmässige Falschbelastung ist insbesondere in der Erklärung, verurkundet am 15. September 2021, zu sehen (vgl. pag. 3726 ff.). Einmal abgesehen von der Frage, ob die Erklärung tatsächlich von U.________ stammt (etwa die Unterschrift auf pag. 3733 ist etwas abweichend zu derjenigen auf pag. 1029), sind die Umstände des Zustandekommens und der Zustellung dieser Erklärung völlig offen und die von der Vorinstanz konstatierten zeitlichen Ungereimtheiten (Verurkundung schon 15. September 2021, Verfügbarkeit seitens der Verteidigung offenbar erst im Mai 2022, bei einem behaupteten Telefonat von U.________ an den Beschuldigten 1 zwei, drei Monate vor der Hauptverhandlung vom Juni 2022) frappant. Dass diese oder eine analoge Erklärung auch an den Beschuldigten 2 gegangen wäre bzw. dieser auch ein Telefonat erhalten hätte, ist nicht bekannt. Selbst wenn die Erklärung von U.________ stammen sollte, ist an dessen eigene Darlegungen zur Angst, zu viel auszusagen, zu erinnern und daran, dass er seinerzeit die eigene Verurteilung zu 28 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe mit Annahme vom von den Beschuldigten übernommenem Kokain im Bereich von 1.8 kg (ungefähr deckungsgleich mit der von U.________ veräusserten Menge) akzeptiert hat. Gerade unter diesen Umständen konnte auf eine nochmalige Befragung von U.________ durch die Kammer verzichtet werden (zu den Gründen für die Abweisung des Beweisantrages ist ansonsten auf den Beschluss vom 9. März 2023 verwiesen, vgl. pag. 4005 ff.).

Kommt hinzu, dass sich die Aussagen, die U.________ vor der notariellen Erklärung machte, wie gesagt auch in Einklang bringen lassen mit gewissen objektiven Erkenntnissen, etwa den Bewegungen der Fahrzeuge VW Passat bzw. Subaru ab März bis Juni 2020 und dem Zustieg/Ausstieg von U.________ bzw. dem zeitlichen Zusammenhang mit einem Treffen mit T.________ (pag. 404 ff.). Auf U.________ wurde man im Zuge der Überwachung von BS.________ aufmerksam, der bei der Anhaltung rund 0.5 kg Kokain auf sich trug und diese von oder über U.________ in J.________(Ortschaft) bezog (Anhaltungsbericht 18. August 2020 in PEN 21 74, pag. 3 ff.). U.________ erklärte, er habe da die (Drogen-)Verbindung zu «AK.________» gemacht (amtliche Akten PEN 21 74, pag. 169). Bei Gleichsetzung von «AK.________» mit dem Beschuldigten 1 wäre bereits mit dieser einen Aktion eine Menge umgesetzt worden, die über den höchsten Zugeständnissen des Beschuldigten 1 lag.

Auf Grund des Anklagepunktes Bst. A. Ziff. I.1.1. («Q.________(Ortschaft)»; vgl. Ziff. II.8. hiervor) ist schliesslich erstellt, dass jedenfalls der Beschuldigte 1 bereits in der Anfangsphase des hier interessierenden Zeitraums im Kokainbereich und im Zusammenhang mit grösseren Mengen aktiv war. Die nicht angefochtenen Schuldsprüche zeigen weiter, dass es sich bei den Kokainkontakten mit U.________ nicht um einen völlig isolierten Einzelfall handelte. Unangefochten blieben auch beim Beschuldigten 2 Kokaingeschäfte mit zwei weiteren Beteiligten neben U.________, auch bei ihm ist also zu sagen, dass jedenfalls gesamthaft nicht nur vereinzelt Kokaingeschäfte getätigt wurden.

Von daher ist der angeklagte Sachverhalt auch hier aus Sicht der Kammer erfüllt, wobei auf Grund der Aussagen insbesondere von U.________ zu schliessen ist, dass der Beschuldigte 1, wenn nicht der Chef, dann doch massgeblicher/intensiver an den Kokaindeals beteiligt war als der Beschuldigte 2, dieser aber ebenfalls wichtige Tatbeiträge zu verantworten hatte. Betreffend den Reinheitsgrad kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach im Rahmen der Analyse des bei U.________ sichergestellten Kokaingemischs ein Reinheitsgrad von 79–80 % festgestellt wurde (forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 31. August 2020, amtliche Akten PEN 21 74, pag. 77 ff.). Folglich veräusserten die beiden Beschuldigten U.________ rund 1'343 Gramm reines Kokain.

9.6 Beweisergebnis

Der Beweiswürdigung folgend erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 U.________ in einem RAV-Kurs in I.________(Ortschaft) kennenlernte und diesen später über seine Aktivitäten im Marihuana- und Kokainhandel in Kenntnis setzte. In der Folge veräusserten die Beschuldigten U.________ neben Marihuana auch Kokain zum Preis von CHF 50.00/55.00 pro Gramm. Die beiden Beschuldigten waren dabei praktisch immer zusammen unterwegs, wobei der Beschuldigte 2 meistens als Fahrer fungierte. Sie fuhren jeweils gemeinsam zu den Treffen mit U.________, wobei diesem das Kokain mehrheitlich vom Beschuldigten 1, aber teilweise auch durch den Beschuldigten 2 übergeben wurde. Insgesamt veräusserten die beiden Beschuldigten im Zeitraum von ca. Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts rund 1'700 Gramm Kokaingemisch (ca. 1'343 Gramm reines Kokain) an U.________.

10. Fazit Beweiswürdigung

Gestützt hierauf und die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. I.5. hiervor) geht die Kammer übereinstimmend mit der Vorinstanz von einer für die Strafzumessung beim Beschuldigten 1 beachtlichen Drogenmenge von ca. 3'433.3 Gramm reinem Kokain aus. Sodann hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der erwiesenen Sachverhalte den von den Beschuldigten erzielten Umsatz von über CHF 200'000.00 resp. Gewinn von über CHF 20'000.00 korrekt berechnet, auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 3924, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

III. Rechtliche Würdigung

11. Rechtliche Grundlagen

11.1 Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG)

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 korrekt dargestellt. Auf ihre allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand (pag. 3916 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann verwiesen werden. Bezogen auf die angefochtenen Anklagepunkte sei an dieser Stelle nochmals hervorgehoben:

Als Einfuhr (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) wird jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet. Wer Betäubungsmittel in das Gebiet der Schweiz über deren Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ein (Hug-Beeli, BetmG-Komm., 1. Aufl. 2016, Art. 19 N 330, 336).

Der Täter erwirbt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früher Verfügungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert auf einem rechtsgeschäftlichen Vorgang, z. B. einem Kaufgeschäft oder auf einer Schenkung (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 620).

Als Veräussern (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) gilt jede vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund nicht massgebend ist. Damit ist insbesondere auch die Tatalternative des Verkaufens erfasst (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 411 f.), auch das reine Abgeben.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

11.2 Mengen- und gewerbsmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 BetmG)

Im Weiteren kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der mengen- und gewerbsmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verwiesen werden (pag. 3917 f.; S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ist bei einer Anzahl von 20 Personen – als unterste Grenze – gegeben (BGE 108 IV 63 E. 2). Dabei ist nicht allein die Menge von Betäubungsmitteln als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung heranzuziehen, sondern auch die Intensität der Wirkung bzw. die Gefahr der Erzeugung der Abhängigkeit sowie die Konsumart (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 847 ff.). Im Fall von Kokain liegt die Grenze zum qualifizierenden Fall gemäss ständiger Rechtsprechung bei 18 Gramm, wobei die reine Wirkstoffmenge entscheidend ist (BGE 109 IV 143 E. 2b; BGE 120 IV 334 E. 2a).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen, was bedeutet, dass das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes vorliegen muss (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 213 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 117 IV 63 E. 2a; BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; BGE 129 IV 253 E. 2.2).

In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf das erwähnte Qualifikationsmerkmal beziehen: Das Wissen und der Wille des Täters müssen somit namentlich auf das Verschaffen einer fortlaufenden Einkommensquelle gerichtet sein (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1008, 1090, 1105).

11.3 Mittäterschaft / Gehilfenschaft

Als Mittäter gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (statt vieler siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. Vor Art 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (zum Ganzen BSK-StGB II-Forster, Vor Art. 24 N 12 m.w.H.).

Als Gehilfe ist nach Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und, dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_836/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 mit Hinweisen).

Gehilfenschaft ist auch bei einer Widerhandlung nach Art. 19 BetmG möglich, wobei die Abgrenzung zu Handlungen als Täter deshalb schwierig ist, weil im Art. 19 einzelne Verhaltensweisen umschrieben sind, die in anderem Kontext noch Gehilfenschaft wären. Umgekehrt wird auch die Abgrenzung zu reinen Alltagshandlungen schwierig. Gehilfenschaft ist aber auch im BetmG-Bereich jede Förderung der von einem anderen beschlossenen und ausgeführten Widerhandlung, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat anders abgespielt hätte. Es gibt auch hier psychische oder physische Gehilfenschaft. Allein ein bestehendes Unterordnungsverhältnis oder das Fehlen der Verfolgung eigener Interessen machen jemanden noch nicht zum Gehilfen (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 145 ff). Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer Schmiere steht (Urteil des Bundesgerichts 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3), das Zurverfügungstellen eines Fahrzeugs für den Transport von Betäubungsmitteln oder eine Pannenhilfe trotz des Wissens um die verbotene Ladung [BGE 113 IV 90] sowie die Hilfe beim Einbau eines Geheimfachs in ein Fahrzeug [BGE 106 IV 72 E. 2b]). Auch der wissentliche mehrmalige Transport von Drogenläufern mit dem Taxi ist strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 1.3) und das Chauffieren des Ehemanns kann ebenfalls darunterfallen, wenn die Fahrten sichtlich den alleinigen Zweck haben, Drogen abzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 7). Die Lehre sieht bei der Erfüllung von vertraglichen Pflichten und bei sogenannten Alltagshandlungen wie etwa dem Vermieten einer Wohnung zu üblichen Konditionen verschiedene Einschränkungen der Strafbarkeit der Gehilfenschaft vor und verlangt zuweilen etwa direkten Vorsatz ersten Grades betreffend die Gehilfenschaft (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG m.H.). Auch liegt gemäss Hug-Beeli Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel vor, wenn ein Wohnungsinhaber seine Wohnung Drittpersonen für illegale Betäubungsmittelhandlungen überlässt (Hug-Beeli, a.a.O., N 154 Art. 19 m.w.H.). Die Frage, inwieweit sogenannte «Alltagshandlungen» eines Gehilfen straflos sein sollen, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offengelassen (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, SB170055 vom 14. August 2018 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 265 E.2c/aa).

11.4 Territorialitätsprinzip

Schliesslich ist im Hinblick auf das von der Verteidigung des Beschuldigten 1 erst- und oberinstanzlich erwähnte Territorialprinzip (pag. 3775 resp. 4093) Folgendes anzubringen: Eine sogenannte Auslandstat liegt nicht dann vor, wenn zwar Handlungen im Ausland erfolgt sind, diese aber zu einem Tatbestandskomplex gehören, bei dem ein Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StGB besteht (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 253 [mit Beispiel eines Drogentransportes mit Unterbrechung und Zielort in der Schweiz, wo die schweizerische Zuständigkeit bejaht wurde]). Auch bei Auslandstaten kann allenfalls im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 BetmG, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird und ferner die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, die Schweizer Jurisdiktion greifen. In diesem Kontext hält jedenfalls das Bundesstrafgericht dafür (Hinweis bei Hug-Beeli, a.a.O., N 1204), die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 seien bei Auslandstaten auch dann nicht zu prüfen, wenn sich diese in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen liessen.

12. Vorbringen der Parteien

Betreffend den Vorwurf nach Bst. A Ziff. I.1.1. AKS (Anklagepunkt «Q.________(Ortschaft)») argumentierte die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz, der Beschuldigte habe zugegeben, mit R.________ nach Q.________(Ortschaft) gefahren zu sein. Er argumentiere aber, selber mit der Beschaffung bzw. Einfuhr des Kokaingemischs nichts zu tun gehabt zu haben. Damit von Mittäterschaft ausgegangen werden könne, müsse der Beteiligte nicht nur ein fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zur gemeinsamen Einfuhr leisten. Da R.________ selber keinen Führerausweis gehabt habe, müsse der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 klar als Beitrag für alle gewertet werden. Es sei nur dem Zufall geschuldet, dass sie nicht über die Grenze gelangt seien, da es zur Panne gekommen sei. Der Beschuldigte sei der mittäterschaftlich begangenen Beschaffung und Einfuhr von 3'000 Gramm Kokaingemisch schuldig zu erklären (pag. 4089).

Die Verteidigung hingegen wendete vor oberer Instanz ein, R.________ habe die Tat geplant und der Beschuldigte 1 sei als Fahrer leicht austauschbar gewesen. Der Beschuldigte 1 habe keine Tatmacht gehabt und keine matchentscheidenden Handlungen vorgenommen. Dieser sei nicht Mittäter sondern höchstens als Gehilfe zu qualifizieren. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft falle jedoch mangels entsprechender Anklage ausser Betracht. Folglich sei er in diesem Anklagepunkt freizusprechen (pag. 4092 f.).

13. Subsumtion

13.1 Vorwurf gemäss Bst. A Ziff. I.1.1. AKS (Anklagepunkt «Q.________(Ortschaft)»)

Auch nach Ansicht der Strafkammer und übereinstimmend mit der Vorinstanz (vgl. pag. 3919, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann angesichts des Beweisergebnisses nicht zweifelhaft sein, dass es sich nicht um eine Auslandstat handelt. Die Fahrt ging von der Schweiz aus nach Q.________(Ortschaft) und wieder zurück und führte zum Erwerb und zur Einfuhr der Drogen in die Schweiz. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lag und liegt damit für die Verfolgung und Beurteilung dieses Vorfalles vor.

Gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte 1 gemeinsam mit R.________ am 10. September 2019 zwecks Beschaffung von Kokain nach Q.________(Ortschaft) (D). Der Beschuldigte 1 wusste dabei um den eigentlichen Zweck der Fahrt. Er beschaffte hierfür zwei Akkus für die Encro-Handys. Auch wurde ihm das im Skoda Octavia eingebaute Versteck zur Deponierung des Kokains gezeigt. Da R.________ über keinen Führerschein verfügte, lenkte der Beschuldigte 1 das Fahrzeug. In Q.________(Ortschaft) kauften sie 3 Kilogramm Kokaingemisch (angenommener Reinheitsgrad von 50 %, ausmachend 1.5 Kilogramm reines Kokain) zum Preis von CHF oder EUR 27'500.00 pro Kilogramm und legten es in das im Skoda Octavia eingebaute Versteck. Auf dem Heimweg sprang das Auto nicht mehr an, weshalb unbekannte Täterschaft mit einem Toyota das Kokain übernahm und dieses schliesslich in die Schweiz verbrachte. Der Beschuldigte kontaktierte daraufhin den Pannendienst. Die Tathandlungen des Erwerbs sowie der Einfuhr sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte 1 bei der Planung nur eine untergeordnete Rolle einnahm, sind seine Tatbeiträge betreffend die Ausführung von erheblicher Bedeutung. Unabhängig des Umstands, dass R.________ die treibende Kraft bildete, wirkten beide bei der Ausführung des Delikts in vorsätzlicher und massgebender Weise zusammen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 allenfalls im Vorfeld nicht über alle Informationen zur Fahrt verfügte und womöglich auch bei den Verhandlungen nicht teilnahm, vermag daran nichts zu ändern. Mit Blick auf die Kasuistik sind die Tatbeiträge des Beschuldigten 1 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung denn auch weit entfernt von blosser Gehilfenschaft.

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Sowohl der Erwerb als auch die Einfuhr waren vom Beschuldigten 1 gewollt. Er handelte wissentlich und willentlich und in Kenntnis der Tatumstände.

Erworben und eingeführt wurden nach dem Beweisergebnis 3 kg Kokaingemisch, bei 50% Reinheitsgrad ausmachend 1.5 kg reines Kokain, über 80x den mengenmässig schweren Fall darstellend, also eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ein berufsmässig-zeitlicher Zusammenhang aller Drogendelikte des Beschuldigten 1 und damit auch des Vorfalls «Q.________(Ortschaft)» ist nicht zu verkennen. Auch wenn der Vorfall «Q.________(Ortschaft)» für sich alleine nicht zur Überschreitung der praxisgemässen Umsatz-/Gewinnschwelle führen sollte, vielleicht auch nicht alleine in Kombination mit allen «Kokaindelikten» (vgl. pag. 3924, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: aus der Veräusserung von ca. 1‘830 g Kokaingemisch resultiere nur bzw. immerhin ein Umsatz von mind. CHF 91'500.00 und ein Gewinn von mind. CHF 18'300.00), so doch in Verbindung mit dem Marihuana- und Haschischhandel. Ergo fällt der Vorfall «Q.________(Ortschaft)» auch unter die gewerbsmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG.

Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte 1 ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und d BetmG durch Erwerb und Einfuhr von 3 kg Kokaingemisch (bzw. 1.5 kg reinem Kokain), gemeinsam begangen mit R.________, schuldig zu erklären.

13.2 Vorwurf gemäss Bst. A. Ziff. I.1.2.2./Bst. B. Ziff. I.1.2.2. AKS (Anklagepunkt «U.________/Kokain»)

Die Kammer ist übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die beiden Beschuldigten U.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und eventuell andernorts insgesamt 1'700 Gramm Kokaingemisch (bei einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % ausmachend ca. 1'343 Gramm reines Kokain) veräussert haben. Es liegt zweifelsohne eine Veräusserung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG vor. Die beiden Beschuldigten handelten in Mittäterschaft. So geht aus den Aussagen von U.________ – sowie der anderen Abnehmer betr. die rechtskräftigen Schuldsprüche – hervor, dass die beiden Beschuldigten meist zusammen unterwegs waren und die Abnehmer gemeinsam trafen. Zwar wurde der Beschuldigte 1 als führende Hand wahrgenommen – er besorgte und lagerte das Kokain bei sich und führte zumeist die Verkaufsverhandlungen – und dem Beschuldigten 2 kam zumeist eine untergeordnete Rolle, etwa als Fahrer und Begleiter, zu. Insgesamt hielt die Vorinstanz aber zutreffend fest, dass ein arbeitsteiliges und koordiniertes Zusammenwirken der beiden Beschuldigten vorlag. Die Kokainveräusserungen an U.________ fanden im Wissen und mit Wollen der beiden Beschuldigten statt. Auch der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Es liegt sowohl ein gemeinsamer Tatentschluss als auch eine gemeinsame Tatausführung seitens der Beschuldigten vor.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Der Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 gemäss Bst. B Ziff. I.1.2.2. der Anklageschrift erwuchs bereits in Rechtskraft (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Der Beschuldigte 1 seinerseits ist der mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG durch Veräusserung von rund 1'700 Gramm Kokaingemisch (ca. 1'343 Gramm reines Kokain) an U.________ schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14. Allgemeines

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 3937 f., S. 74 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.

Da die gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochene Sanktion der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor), verbleibt einzig die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1.

Per 1. Juli 2023 wurde der Strafrahmen bei qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG angepasst auf «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr». Zuvor bestand die Möglichkeit, mit dieser Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr eine Geldstrafe zu verbinden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 stellt – abgesehen von den Fällen «Q.________(Ortschaft)» und «U.________/Kokain» – den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG nicht in Frage, auch nicht den Verzicht auf Ausfällung einer Geldstrafe hierfür (die schliesslich ausgefällte Geldstrafe betrifft den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Insofern und auf Grund des Verschlechterungsverbotes steht die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die Verstösse gegen das BetmG nicht zur Diskussion. So oder so bleibt die geltungszeitliche Version des BetmG massgeblich, da die Neufassung von Art. 19 Abs. 2 nicht milder ist.

15. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 1

15.1 Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 1 hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d; Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]) schuldig gemacht. Die für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Folglich beschränkt sich die Strafzumessung auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Strafandrohungen dafür betragen:

- Mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren.

- Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt demnach von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz blieb die Wahl der Vorinstanz der Geldstrafe als Sanktionsform (vgl. hierzu pag. 3943, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von den Parteien unangefochten, weshalb mit Blick auf das Verschlechterungsverbot einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt.

Da folglich ungleiche Strafen vorliegen, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht möglich; Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind kumulativ zu verhängen.

15.2 Freiheitsstrafe für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG

15.2.1 Objektive Tatkomponenten

Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Sodann fallen der Reinheitsgrad der gehandelten Betäubungsmittel, die Gefährdlichkeit der Droge, die Art und Weise sowie der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels, die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Drogenrings und die Anzahl der Operationen bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ins Gewicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 143 vom 18. Februar 2021 E. 19.1.1.).

Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 durch den Erwerb und spätere Veräusserung von ca. 3'433.3 Gramm reinem Kokain das geschützte Rechtsgut erheblich beeinträchtigt hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Kokain bereits ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen wird, womit die Qualifikationsgrenze vorliegend um ein Vielfaches überschritten wurde. Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die Tabelle von Schlegel/Jucker (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die Referenzstrafen-Tabelle von Schlegel/Jucker sieht für eine Menge von 3'433 Gramm reinem Kokain ein Einstiegsstrafmass von rund 64 Monaten vor.

Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nebst Kokain mit weiteren Drogenarten (Haschisch, Marihuana) operierte. Sodann liegt neben der Mengenmässigkeit betreffend das Kokain ein zweiter Qualifikationsgrund vor, da der Beschuldigte 1 – hinsichtlich sämtlicher Drogenarten – gewerbsmässig handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die massgebenden Grenzwerte betreffend Umsatz und Gewinn vorliegend deutlich überschritten (Umsatz mind. CHF 262'300.00, Gewinn mind. CHF 29'100.00). Der Beschuldigte 1 ging dem Drogenhandel umsichtig nach. Gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 tätigte er in einer Zeitspanne von rund 1.5 Jahren eine Vielzahl von Drogengeschäften; dies zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten. Sie waren gut organisiert, vernetzt und gingen sowohl gemeinsam als auch arbeitsteilig vor. Zu Recht wurde sodann von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass auch gewisse Verschleierungsvorkehrungen auszumachen sind, namentlich die Verwendung verschiedener Telefonnummern, eines verschlüsstelten Sky-Mobiltelefons sowie die Verständigung in codierter Sprache. Es ist insgesamt von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist kein einfacher Drogenläufer und veräusserte Betäubungsmittel in mittelgrossen Mengen an seine Abnehmer. Er war gewillt, seinen Betäubungsmittelhandel weiter zu fördern und intensivieren. So suchte er zwecks Erweiterung seines Netzwerks und des Erwerbs von Kokain nachweislich den Anschluss an die Gruppierung von R.________ und S.________, wofür er bekanntlich die Fahrt nach Q.________(Ortschaft) zur Beschaffung von 3 kg Kokain auf sich nahm. Diese Faktoren fallen allesamt erschwerend ins Gewicht, weshalb hierfür ein Zuschlag von 12 Monaten vorzunehmen ist.

Demnach resultieren unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente 76 Monate, was – in Anbetracht des weiten Strafrahmens – einem leichten Verschulden im oberen Bereich entspricht.

15.2.2 Subjektive Tatkomponenten

Subjektiv ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beim Beschuldigten 1 direkter Vorsatz vorlag, was allerdings tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur. Eine eigentliche finanzielle Notlage lag beim Beschuldigten 1 zwar nicht vor, seine angespannten finanziellen Verhältnisse – resp. jene seiner Familie – sind jedoch offenkundig. Ein erheblicher Faktor ist hierbei die Spielsucht des Beschuldigten 1. Für die zu tilgenden Schulden schaffte das schnelle Geld aus dem Drogenhandel Abhilfe. Auch die finanziellen Beweggründe sind neutral zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass der gelegentliche Cannabiskonsum des Beschuldigten 1 nicht der Situation eines schwer drogenabhängigen Täters gleichkommt, welcher zur Finanzierung der Sucht grosse Geldmengen zu beschaffen hat. Die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Spieldruck eine starkte Triebfeder für die Delinquenz des Beschuldigten 1 war. Diesem Umstand trägt die Kammer mit einem Abzug von drei Monaten Rechnung. Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogen- und Spielsucht – und damit verbunden weitere Reduktionen – stehen indes vorliegend nicht zur Diskussion.

15.2.3 Tatkomponentenstrafe

In Würdigung des Ausgeführten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.

15.2.4 Täterkomponenten

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3941 f.; S. 78). Im Speziellen zu erwähnen gilt, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 heiratete und am AQ.________ (Datum) 2016 Vater von Zwillingen wurde. In beruflicher Hinsicht wurden die diversen Anstellungen – und vorübergehenden Phasen der Arbeitslosigkeit – des Beschuldigten 1 durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug fand der Beschuldigte 1 eine Stelle als Asbestsanierer bei der AR.________ AG. In der Folge arbeitete er ab Juni 2022 als Anlagenführer bei der AP.________ AG in BC.________ (Ortschaft). Diese Anstellung hatte der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch inne. Dem Leumundsbericht vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung die Motivation verloren habe, was auch an seinem Arbeitsplatz festgestellt worden sei. Ca. 1 – 2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung habe er für mind. 6 Monate ein Burnout gehabt. Er habe sich in dieser Zeit nicht mehr finden können. Mithilfe seiner Frau und seiner Kinder habe er sich aufrappeln und im Frühling 2023 mithilfe eines Vermittlungsbüros eine kleine Firma kaufen und übernehmen können. Er sei selbständig tätig geworden, die Firma habe er in «AS.________ (GmbH)» umgenannt und so im Handelsregister eingetragen. Seine Frau amte in der jungen Firma als Geschäftsführerin (pag. 4044 f.). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme bezifferte der Beschuldigte 1 seine Schulden aktuell auf CHF 30'000.00 (pag. 4071 Z. 16). Dabei handle es sich um Kreditkarten- und Krankenkassenschulden (pag. 4071 Z. 27). Die GmbH sei schuldenfrei (pag. 4071 Z. 33). Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Januar 2024 (pag. 4050 ff.) weist der Beschuldigte 1 zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. September 2016 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Sodann folge am 19. September 2017 ein weiterer Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), mit welchem der Beschuldigte 1 zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt wurde. Folglich sind seit der erstinstanzlichen Beurteilung keine weiteren Straftaten hinzugetreten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese geringfügigen und nicht einschlägigen Vorstrafen bei den Täterkomponenten nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind und das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 insgesamt neutral zu werten sind.

Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten 1 einen reduzierten Geständnisrabatt von 20.5 %. Besonders sei zu Gunsten des Beschudigten 1 zu berücksichtigen, dass er in Bezug auf den Marihuana- und Haschischhandel, teilweise aber auch hinsichtlich des Kokainhandels, schon früh und aus eigener Initiative detaillierte Angaben zu Erwerbs- und Verkaufshandlungen gemacht habe, welche ohne sein Mitwirken gar nicht erst aufgedeckt worden wären. Zudem habe er sich mehrmals und aufrichtig für seine Taten entschuldigt, wobei er glaubhaft zu erkennen gegeben habe, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und diese ernsthaft bereue. Nach Auffassung der Kammer soll ein Geständnisrabatt vor allem dann strafmindernd sein, wenn er anklagebegründend ist. Vorliegend lag, wenn auch nicht anfänglich, so doch im Laufe der Zeit eine gewisse Geständigkeit des Beschuldigten vor. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Geständigkeit vor allem zunahm auf Grund des Standes der Ermittlungen. Darüber hinaus blieben die Anklagepunkte mit den grossen Kokainmengen, welche einen wesentlichen Teil der Strafe ausmachen, bis zuletzt bestritten. Angesichts dessen ist ein Geständnisrabatt von 20.5 % nicht angezeigt. Selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Reue und Einsicht beim Beschuldigten 1, welche die Vorinstanz richtigerweise betont hat, erachtet die Strafkammer einen Abzug von insgesamt 15 % als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs von 11 Monaten resultieren somit 62 Monate.

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 1 weiter eine Strafminderung von 2 Monaten für dessen ausserordentlich gutes Verhalten in der Haft. Sie wies indes bereits darauf hin, dass gute Führungsberichte erwartet werden dürfen und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Ergänzung ist entscheidend, zumal strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue zu berücksichtigen sind (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc) und ein korrektes Verhalten im Strafvollzug demgegenüber gerade eben vorauszusetzen ist. Das dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz attestierte Wohlverhalten im Strafvollzug wird ihm damit in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7). Das positive Verhalten in Haft und Wohlverhalten des Beschuldigten 1 seit der Inhaftierung resp. dem erstinstanzlichen Urteil führt demnach nicht zu einem zusätzlichen Abzug.

15.2.5 Konkretes Strafmass

Zusammengefasst gelangt die Kammer für den Schuldspruch wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten, d.

h. fünf Jahren, ausgesprochen werden kann. Als Vergleichsgrösse kann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 2 für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG erstinstanzlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, wobei der Beschuldigte 1 betreffend den Kokainhandel gegenüber dem Beschuldigten 2 in einer leicht übergeordneten Stellung tätig war. Die beiden Sanktionen stehen nach dem Gesagten in einer angemessenen Relation zueinander.

15.2.6 Vollzugsform

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zu Art. 42 und 43 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3942, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des vorliegenden Strafmasses besteht kein Raum für den bedingten resp. teilbedingten Strafvollzug.

15.2.7 Anrechnung der Haft

Die Untersuchungshaft von 302 Tagen (1. September 2020 bis 29. Juni 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 190 Tagen (30. Juni 2021 bis 5. Januar 2022) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

15.2.8 (Keine) Anrechnung der Ersatzmassnahmen

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (Mettler/Spichtin, BSK StGB I, a.a.O., Art. 51 StGB N 20). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 113 IV 118, BGE 122 IV 51, BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3).

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte am 5. Januar 2022 unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Verpflichtungen zum Aufenthalt in I.________(Ortschaft) sowie einer wöchentlichen persönlichen Meldung bei der Kanzlei der Vorinstanz) aus der Haft entlassen wurde, welche ihrerseits mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz aufgehoben wurden (vgl. pag. 3957 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Anrechnung der Ersatzmassnahmendauer an die Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, vollumfänglich anschliessen (pag. 3943, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies wurde vom Beschuldigten 1 vor oberer Instanz denn auch nicht beanstandet.

15.3 Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

15.3.1 Vorbringen der Verteidigung

Die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 wurde oberinstanzlich insoweit angefochten, als seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 sowie der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren beantragt wurde (vgl. Ziff. I.5. hiervor).

15.3.2 Tatkomponenten

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen 10 Tagessätze mit Blick auf den Referenz-Sachverhalt in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) im vorliegenden Fall angemessen erscheinen. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich der vorliegend zu beurteilende, direktvorsätzliche und ca. zwei Jahre andauernde Besitz eines Schlagstockes als kosovarischer Staatsangehöriger ohne die erforderliche Bewilligung mit dem Referenz-Sachverhalt der VBRS-Richtlinien (VBRS-Richtlinien, S. 52), wonach der Besitz eines Schlaggerätes gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG durch einen Ausländer i.S.v. Art. 12 WV mit 10 Strafeinheiten zu sanktionieren ist, vergleichen lässt. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstaz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.

15.3.3 Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Nach eigenen Angaben zahlt sich der Beschuldigte 1 monatlich einen Lohn von CHF 1'700.00 aus (pag. 4071 Z. 5.f). Nach Ansicht der Kammer ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe indes nicht nur auf diesen Betrag abzustellen, zumal der Beschuldigte 1 selber zu Protokoll gab, dass das letzte Quartal 2023 gut gelaufen sei und er sich die letzten drei, vier Monate einen höheren Lohn habe auszahlen können (pag. 4071 Z. 5 f.). Unter Berücksichtigung dieser vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Zunahme an Einkünften sowie der Pauschalabzüge und der Unterstützungsabzüge (für die Ehefrau [15 %] und die beiden Kinder [15 % bzw. 12.5 %]) erachtet die Kammer die von der Vorinstanz errechnete Tagessatzhöhe von CHF 60.00 nach wie vor als angemessen.

15.3.4 Vollzugsform

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, da der Beschuldigte 1 in Bezug auf einige Übertretungen und Vergehen vorbestraft sei und sich entsprechend in einem gewissen Masse unbelehrbar gezeigt habe, werde eine unbedingte Geldstrafe als notwendig erachtet (pag. 3944, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer gelangt demgegenüber zur Auffassung, dass vorliegend mangels Einschlägigkeit die Vorstrafenstrafensituation nicht einen unbedingten Vollzug indiziert. Auch liegt kein sichtbarer Konnex zu den Widerhandlungen gegen das BetmG vor. In Anbetracht dessen kann nach Ansicht der Kammer noch nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, bei deren Vorliegen die Abweichung von der Regel des Strafaufschubs vorzunehmen wäre. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben; dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).

15.3.5 Konkretes Strafmass

Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

V. Landesverweisung

16. Allgemeine theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).

Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen).

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4).

Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteile des EGMR Haddad gegen Spanien vom 18. Juni 2019, Nr. 16572/17, § 54; Achim gegen Rumänien vom 24. Oktober 2017, Nr. 45959/11, § 89; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet aber kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1; vgl. oben E. 6.3.4).

17. Argumente der Parteien

17.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sei die vormalige Ausschaffungspraxis massiv verschärft worden, wobei auch die Folgen der Verschärfung für Ehepartner/-innen und Kinder durch den Gesetzgeber in Kauf genommen worden seien. Die Vorinstanz habe bei beiden Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall angenommen und aufgrund überwiegender privater Interessen von der Landesverweisung abgesehen. Dabei habe die Vorinstanz einen massgebenden Aspekt unberücksichtigt gelassen. So müssten bei einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ausserordentliche Umstände vorliegen, damit die privaten Verbleibeinteressen den öffentlichen Interessen vorgingen (Urteil des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4). Dies gelte selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis»; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4). Genau diese Zweijahresregel habe die Vorinstanz vorliegend nicht thematisiert, geschweige denn geprüft, was nachzuholen sei. Ebenfalls sei zu prüfen, ob überhaupt der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK berührt sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens sei gemäss ständiger Rechtsprechung erst dann betroffen, wenn eine staatliche Fernhaltemassnahme nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehungen einer Person, die in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigt sei, beeinträchtige, ohne dass es dieser Person möglich oder zuzumuten sei, das Familienleben andernorts zu pflegen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter sei der Umzug ins Heimatland des Beschuldigten grundsätzlich zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3 und 2.3.6).

Betreffend den Beschuldigten 1 habe die Vorinstanz dessen Familienleben unzureichend beurteilt. Inwiefern es für die Ehefrau des Beschuldigten 1 nicht zumutbar sei, dem Beschuldigten 1 in dessen Heimatland zu folgen, sei nicht ausgeführt worden. Die Haltung der Ehefrau möge zwar nachvollziehbar sein, es gehe aber nicht darum, was ihre Präferenz, sondern was ihr objektiv zumutbar sei. Die Ehefrau des Beschuldigten 1 sei in der Schweiz aufgewachsen und verfüge über den Schweizer Pass, sie sei aber im damaligen Jugoslawien geboren worden und habe noch heute Verwandte im Kosovo (pag. 775). Es sei nicht ersichtlich, warum ihr eine Ausreise in den Kosovo grundsätzlich nicht möglich sein solle. Der Umstand, dass das Bildungssystem in der Schweiz ein anderes sei, stelle keinen objektiven Hinderungsgrund dar. Die Interessen der Kinder seien zwar zu berücksichtigen, sie würden indes den öffentlichen Interessen nicht zwingend vorgehen. Die Kinder würden das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.5). So sei es vorliegend der Ehefrau überlassen, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zum Ehemann durch elektronische Kommunikationswege und Besuche aufrecht zu erhalten. Zu beachten sei ferner, dass der Landesverweisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe vorausgehe und der Kontakt innerhalb der Familie ohnehin beschränkt werde. Damit finde auch eine Entfremdung der Kinder statt (Urteil des Bundesgerichts 7B_183/2022 vom 29. Oktober 2022 E. 4.5.2). Minderjährige Kinder würden das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen und auch ein Schulwechsel im Alter von sechs bis zehn Jahren erweise sich als zumutbar. Die Kinder des Beschuldigten 1 seien noch im anpassungsfähigen Alter und würden auch Albanisch sprechen. Es liege kein Eingriff in Art. 8 Abs. 2 EMRK und kein Härtefall vor. Sofern das Gericht zu einer anderen Auffassung gelange, würde spätestens die Interessensabwägung zuungunsten des Beschuldigten 1 ausfallen. Dieser sei im Februar 2013 nach seiner Heirat in die Schweiz gekommen. Er habe es zwar vermeiden können, sozialhilfeabhängig zu werden, habe aber private Schulden generiert, welche er zweifelsfrei hätte vermeiden können. Es verdiene Zuspruch, dass er seine Spielsucht hinter sich gelassen habe, aber auch heute weise er noch Schulden auf. Die wirtschaftliche Integration sei klarerweise nicht gegeben. Die zehnjährige Aufenthaltsdauer sei nicht unbeachtlich, die prägenden Jugendjahre habe der Beschuldigte 1 aber in seiner Heimat verbracht. Die Wiedereingliederungsaussichten im Kosovo seien gut. Die Öffentlichkeit sei vor den schweren Delikten des Beschuldigten 1 zu schützen. Der Beschuldigte 1 habe eine massive Drogenmenge von rund 3.4 kg reinem Kokain umgesetzt. Der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation sei um das 190-fache überschritten worden. Auch habe er nebst Kokain mit Marihuana und Haschisch gehandelt; in allen drei Drogenarten gewerbsmässig. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Taten komme ein erhebliches Gewicht zu. Trotz der guten Absichten des Beschuldigten 1 seien seine Integrationsbemühungen normal und dürften in diesem Umfang erwartet werden. Der Beschuldigte 1 habe delinquiert, obwohl er schon familiären Rückhalt gehabt habe. Ausserordentliche Umstände würden nicht vorliegen. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen (pag. 4090 f.). In ihrer Replik fügte die Generalstaatsanwaltschaft an, dass kein Automatismus betreffend die Landesverweisung verlangt werde, hingegen aber die konsequente Beachtung und rechtsgleiche Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese sei streng und rigoros, sowohl für die Beschuldigten als auch deren Familien. Diese Rechtstatsache müsse hingenommen werden. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 1 ausführe, eine Landesverweisung sei für ihn das Schlimmste, müsse hinterfragt werden, weshalb der Beschuldigte 1 sich diese Überlegungen nicht gemacht habe, bevor er delinquent geworden sei. Es stelle sich die Frage, was, wenn nicht Frau und Kinder, den Beschuldigten 1 in Anbetracht der Konsequenzen vom Delinquieren abgehalten hätte. Auch sei anzumerken, dass es nicht darum gehe, dass die Ehefrau irgendwo hin müsse, sondern es um den Kosovo gehe, wo sie geboren worden sei und nach wie vor Bekannte habe. Die objektive Zumutbarkeit sei gegeben. Zu erwähnen sei auch, dass man sich mit Blick auf die AS.________ (GmbH) kein abschliessendes Bild über die berufliche Situation des Beschuldigten 1 machen könne. Es erstaune aber, dass gar keine Zahlen vorgelegt worden seien. Dies wäre zu erwarten gewesen, wenn es tatsächlich so gut laufe, wie es der Beschuldigte 1 schildere. Der Beschuldigte 1 habe entgegen der Ansicht seiner Frau auch seine Spielsucht als nicht therapiebedürftig erachtet. Seine Aussagen zur Rückfallgefahr liessen eine solche zumindest nicht ausschliessen, was man anders hätte beurteilen können, wenn er tatsächlich eine Therapie absolviert hätte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.1 könne eine Rückfallgefahr auch aufgrund finanzieller Verhältnisse des Beschuldigten 1 nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht der schweren Drogendelinquenz müsse die bundesgerichtliche Rechtsprechung umgesetzt werden (pag. 4095).

Auch beim Beschuldigten 2 habe die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Härtefall geschlossen und wiederum die Zweijahresregel nicht einmal erwähnt. Sie sei in der Härtefallprüfung korrekterweise zum Schluss gekommen, dass kein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliege. Nicht zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte 2 kürzlich geheiratet habe. Seine Frau lebe im Kosovo und habe keine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beziehung zur Tochter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK falle. Der Beschuldigte 2 nehme zwar am Leben der Tochter teil und überweise Alimente, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Tochter im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und sich in einem Alter befinde, in dem sie selber den Kontakt zum Beschuldigten 2 durch moderne Kommunikationsmittel oder Ferien im Kosovo pflegen könne. Es liege kein persönlicher Härtefall vor. Zwar sei der Beschuldigte 2 schon 24 Jahre in der Schweiz, auch er habe die prägenden Jahre jedoch im Kosovo verbracht. Es würden keine Integrationsbemühungen vorliegen, welche über das normale Mass hinausgingen. Selbst bei Annahme eines Härtefalls würde sodann auch beim Beschuldigten 2 die Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen. Das Kindsverhältnis habe bereits im Tatzeitpunkt bestanden und den Beschuldigten 2 nicht von der Delinquenz abgehalten. Auch bei ihm überwiege die Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesichts der grossen Drogenmenge. Es sei eine Landesverweisung von sechs Jahren inkl. SIS-Ausschreibung anzuordnen (pag. 4091). Sodann replizierte die Generalstaatsanwaltschaft, ein Ski-Abo sei wohl nicht das Mass der Dinge, an welchem das Bundesgericht eine überdurchschnittliche Integration beurteile. Es sei auch bezeichnend, dass der Beschuldigte 2 beteuert habe, niemanden im Kosovo zu haben, obwohl ja seine neue Frau dort lebe. Auch sei zu betonen, dass die Tochter des Beschuldigten 2 im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sei und mit der Adoleszenz ohnehin eine gewisse Entfremdung eintrete. Die Tochter werde zunehmend weniger auf den Vater angewiesen sein und könne die Beziehung zu ihm auch auf Distanz fortführen. Schliesslich gelte auch beim Beschuldigten 2, dass es damals ein bewusster Entscheid gegen die Tochter und für die Betäubungsmitteldelinquenz gewesen sei (pag. 4095 f.).

17.2 Vorbringen des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte vor oberer Instanz, von einem schweren persönlichen Härtefall sei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vorliege. Bei intakten und tatsächlich gelebten familiären Beziehungen führe die Landesverweisung zum Abbruch der Beziehungen zwischen Kindern und Elternteilen, wenn anderen Familienmitgliedern der Wegzug in das Herkunftsland des Ausländers nicht zumutbar sei. Ein solcher Eingriff dürfe nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2020 E. 3.3.2 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 4). Im genannten Urteil habe der EGMR berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz erst nach Eheschluss begangen habe und sich weiter nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Es würden viele Parallelen zum vorliegenden Fall des Beschuldigten 1 vorliegen. So sei auch der Beschuldigte 1 im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen. Seine Kinder seien aber hier aufgewachsen und würden hier zur Schule gehen. Seine Frau sei Schweizerin. Die Landesverweisung würde das Familienleben des Beschuldigten 1 zerreissen, da es für die Kinder absolut unzumutbar sei, aus ihrem Leben in der Schweiz herausgerissen zu werden. Auch das soziale und familiäre Umfeld der Ehefrau befinde sich in der Schweiz und es sei krass, wenn die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Ehefrau als Schweizerin ihr Leben einfach irgendwo führen könne. Die Kinder würden den Kontakt zum Vater komplett verlieren, da angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie auch häufige Besuche unrealistisch seien. Der Beschuldigte 1 habe die Straftaten auch erst nach der Eheschliessung begangen und sich seit seiner Haftentlassung absolut vorbildlich verhalten. Für die weiteren Kriterien könne primär auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz habe eine umfassende und zutreffende Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte 1 habe sich psychisch seit der Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft in einer schwierigen Situation befunden und diese mithilfe seiner Familie meistern können. Inzwischen sei er selbständiger Unternehmer für Baudienstleistungen und übernehme Verantwortung für die Familie und den Schuldenabbau. Seine Lebensumstände seien seit dem erstinstanzlichen Urteil noch stabiler geworden. Insgesamt sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu bejahen. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz seien aufgrund des starken Eingriffs in das Familienleben sehr gewichtig und es brauche massive öffentliche Interessen, um diese zu relativieren. Zwar sei die erstinstanzliche Freiheitsstrafe hoch und die Gefährdung der Volksgesundheit durch den Beschuldigten 1 erheblich. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 sei im Falle eines BetmG-Delinquenten die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen, weil der Beschuldigte nicht Hauptbetreuer der Kinder gewesen sei und es das Bundesgericht als zumutbar erachtet habe, den Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies sei vorliegend anders: Der Beschuldigte, seine Frau und die beiden Kinder seien in einer intakten Familienkonstellation, die Landesverweisung mit Blick auf das Kindeswohl nicht zumutbar und in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig (pag. 4091 f.). Weiter duplizierte die Verteidigung des Beschuldigten 1, man habe gespannt darauf gewartet, von der Generalstaatsanwaltschaft zu hören, was denn nun genau die ausserordentlichen Umstände seien, die vorliegen müssten, damit die privaten Interessen des Beschuldigten 1 überwiegen würden. Die Verteidigung habe sich diese Frage durchaus gestellt. Was brauche es noch neben einer Familie mit Schweizer Ehefrau, eingeschulten Kindern, wirtschaftlicher Selbständigkeit, Sprachkenntnissen und dem erforderlichen Erwerbseinkommen? Was der Beschuldigte 1 vorweise, seien überdurchschnittliche Integrationsbemühungen und genau diese ausserordentlichen Umstände, die erfordert würden. Es sei auch zynisch, wenn der Ehefrau des Beschuldigten 1 – einer Schweizerin – vorgehalten werde, sie könne ohne Weiteres ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlagern. Auch seien Parallelen gezogen worden zur Trennung während der Verbüssung der Freiheitsstrafe. Hierzu sei anzumerken, dass bereits eineinhalb Jahre der erstinstanzlichen Strafe verbüsst worden seien und nach der Hälfte der Strafe auch die Aussicht auf Urlaub bestehe. Diese Situation sei nicht gleichzusetzen mit einer Landesverweisung. Zur Ehrlichkeit des Beschuldigten 1 sei anzumerken, dass dieser seine Rückfallgefahr als minim und nicht als nicht vorhanden eingestuft habe, was eine ehrliche Antwort sei. Sodann sei richtig, dass keine Zahlen zur GmbH vorliegen würden. Diese sei aber auch erst im Mai 2023 eingetragen und das operative Geschäft erst später aufgenommen worden (pag. 4096).

17.3 Vorbringen des Beschuldigten 2

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 machte vor oberer Instanz geltend, mehr Integration als beim Beschuldigten 2 gehe nicht. Je genauer man hinschaue, umso offenkundiger werde, dass eine Landesverweisung falsch sei. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die theoretischen Ausführungen korrekt wiedergegeben und auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG sehr streng sei. Nach der «Zweijahresregel» müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit die privaten Verbleibeinteressen die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Verteidigung sei der Auffassung, dass dies beim Beschuldigten 2 der Fall sei. Die Vorinstanz habe die Lebensumstände des Beschuldigten 2 korrekt wiedergegeben. Er lebe ein Vierteljahrhundert in der Schweiz und habe die Eltern und sämtliche Geschwister in der Schweiz. Der Beschuldigte 2 habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter und seiner Ex-Partnerin. Seine sprachlichen Kenntnisse und soziale Integration seien zu Recht durch die Vorinstanz positiv betont worden. Der Arbeitgeber sei nachweislich sehr zufrieden mit dem Beschuldigten 2 und dessen Schulden seien in der Zwischenzeit alle getilgt. Die Vorstrafe sei nicht der Rede wert. Der Beschuldigte 2 sei weitgehend geständig, einsichtig und reuig. Die Vorinstanz habe zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall angenommen und in der Folge auch die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten 2 vorgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe bemängelt, dass die Zweijahresregel von der Vorinstanz nicht thematisiert worden sei. Die Vorinstanz habe erkannt, dass sich das Leben des Beschuldigten 2 in stabile Bahnen entwickle. Der Beschuldigte 2 sei inzwischen verheiratet, wolle mit seiner Frau zusammenziehen und mit ihr ein gemeinsames Leben führen. Dies hange aber auch davon ab, wie es im vorliegenden Verfahren weitergehe. Der Vater des Beschuldigten 2 habe geholfen, die Schulden zu tilgen; der Beschuldigte 2 habe aber auch selber einen Grossteil seines Lohnes dafür aufgewendet. Auch der Blick auf die Hobbys des Beschuldigten 2 (Klettern, Wandern, Skifahren) würde das Gesamtbild bestätigen, wonach er in der Schweiz vorbildlich integriert sei. Der Beschuldigte 2 habe wiederholt betont, im Kosovo keine Zukunft zu haben. Sämtliche Bezugspersonen seien weggezogen und seine Familie lebe voll integriert in der Schweiz. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und auch die Interessenabwägung spreche für den Verbleib. Auch wenn die Hürde hoch und die Freiheitsstrafe beachtlich sei, so sei zu betonen, dass es keinen Automatismus gebe. Wenn man das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil 6B_25/2023 vom 20. September 2023, nach welchem die Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen würden, genau lese, so sei E. 3.3.5 zu entnehmen, dass in jenem Fall der Beschuldigte kein Vierteljahrhundert in der Schweiz gelebt und auch über keine sozialen oder beruflichen Banden in der Schweiz verfügt habe. Dies sei beim Beschuldigten 2 gänzlich anders. Es gehe nicht an, das Delikt alleine zum Anlass zu machen, dass auf eine Ausschaffung nicht verzichtet werden könne. Wo, wenn nicht beim Beschuldigten 2, würden denn die ausserordentlichen Umstände vorliegen? Justitia stehe mit ihren verbundenen Augen und der Waage dafür, dass Urteile zu fällen seien, die nicht sinnlos sind. Genau dies wäre aber vorliegend den Fall, wenn die Landesverweisung gegen den Beschuldigten 2 ausgesprochen würde. Nach dem Gesagten sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (pag. 4094 f.).

18. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung

18.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen

Die Beschuldigten, beide kosovarische Staatsangehörige, werden der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b [einzig der Beschuldigte 1], c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG) schuldig erklärt. Sie haben damit ein Verbrechen nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.

Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob bei den Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

18.2 Völkerrechtliches Einreise- oder Aufenthaltsrecht

Den Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da der Kosovo nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt den Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht.

18.3 Beschuldiger 1 – Landesverweisung in concreto

18.3.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz

Der Beschuldigte 1 wurde am A.________ 1989 in AL.________ (Ortschaft), Kosovo, geboren und wuchs als ältester von drei Brüdern bei seinen Eltern in der Stadt AN.________(Ortschaft) auf. Gemäss ZEMIS reiste die Familie des Beschuldigten am 2. Oktober 1995 in der Schweiz ein und nach Ablehnung des Asylgesuchs am 2. August 1999 wieder aus. In dieser Zeitspanne besuchte der Beschuldigte die 1. bis 3. Klasse in AM.________ (Ortschaft). Nach seiner Rückkehr in den Kosovo absolvierte er dort den Rest der obligatorischen Schulzeit sowie das Gymnasium in AN.________ (Ortschaft). Im Jahr 2013 heiratete er eine Schweizerin; seither lebt er in der Schweiz (pag. 545, pag. 4044). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; pag. 29). Vom 1. September 2020 bis 29. Juni 2021 befand sich der Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft; vom 30. Juni 2021 bis 5. Januar 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 104 ff.).

18.3.2 Berufliche und finanzielle Integration

Der Beschuldigte 1 hat gemäss eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert, verfügt aber über einen gymnasialen Abschluss aus dem Kosovo (pag. 775 Z. 78 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 19. Januar 2024 habe der Beschuldigte 1 nach seiner Rückkehr in die Schweiz zunächst seine Arbeit als Maschinist weitergeführt, anschliessend habe er bei der AO.________ GmbH in I.________(Ortschaft) als Umzugsarbeiter, bei der AP.________ AG als Maschinist auf Abruf, im Restaurant «AT.________» in AU.________ (Ortschaft) als Geschäftsführer und bei der AV.________ AG als Stv. Schichtführer gearbeitet; letzteres während zwei Jahren bis im Herbst 2018. Anschliessend sei er bis zu Beginn der Pandemie infolge seiner Verhaftung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG arbeitslos gewesen. Nach seiner Entlassung aus der JVA Thorberg habe der Beschuldigte 1 für 2 Monate bei der AR.________ AG in I.________(Ortschaft) als Asbestsanierer gearbeitet, danach bis zu seiner erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung wieder bei der AP.________ AG in I.________(Ortschaft). Nach der Gerichtsverhandlung habe er die Motivation verloren, was auch am Arbeitsplatz aufgefallen sei. Ca. 1 bis 2 Wochen nach der Gerichtsverhandlung habe er für mind. 6 Monate ein Burnout erlitten. Mithilfe seiner Frau und seiner Kinder habe er sich aufrappeln und im Frühling 2023 mithilfe eines Vermittlungsbüros eine kleine Firma übernehmen können. Er habe die Firma zu «AS.________ (GmbH)» gewechselt und sei selbständig, seine Frau sei die Geschäftsführerin.

Die Vorinstanz bezeichnete in beruflicher Hinsicht die Integration des Beschuldigten 1 als einigermassen gelungen. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er gerne eine Ausbildung zum Produktionsmechaniker machen möchte und sich offensichtlich nun auf einem guten Weg dazu befinde (pag. 3952; S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während sich im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung die berufliche Perspektive des Beschuldigten offenbar noch als zuversichtlich präsentierte, muss diese inzwischen als getrübt bezeichnet werden. So verlor der Beschuldigte 1 inzwischen seine damalige Arbeitsstelle und erlitt ein Burnout. Weiter ist dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 vom 19. Januar 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte keine Details über die Einnahmen seiner noch jungen Firma bekannt geben könne, da die Geschäftsunterlagen noch beim Buchhalter seien (pag. 4048). Er selber erziele ein Netto-Einkommen von ca. CHF 1'450.00, seine Frau habe ein Netto-Einkommen von ca. CHF 4'000.00, wobei diese zusätzlich zu 80 % als Sachbearbeiterin bei der Firma AX.________ (gemeint wohl: AY.________) arbeite. Zur AS.________ (GmbH) gab der Beschuldigte 1 vor der oberen Instanz zu Protokoll, dass das letzte Quartal 2023 gut gelaufen sei. Es könnte besser sein, aber er sei froh, dass die GmbH so gut gestartet sei und man zwei/drei Aufträge schon habe abschliessen können (pag. 4070 Z. 20 ff.). Er sei der Firmengründer und seine Frau die «Firmenführerin». Sie mache Protokolle, den Detailhandel usw. Sie habe mehr Erfahrung mit Schweizerdeutsch und Dokumenten (pag. 4070 Z. 25 ff.). Ein Jahresabschluss der AS.________ (GmbH) liege noch nicht vor, die Akten seien beim Treuhänder (pag. 4070 Z. 36 f.). Auf Frage zu ungefähren Angaben zum Umsatz resp. Gewinn gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, mit den Aufträgen aus dem letzten Jahr lägen sie zwischen CHF 20'000.00 und 40'000.00 (pag. 4070 Z. 39 ff.). Er erklärte weiter, sich im Durchschnitt einen Lohn von CHF 1'700.00/Monat auszubezahlen, wobei es in den drei, vier Monaten ein höherer Lohn gewesen sei (pag. 4071 Z. 5 f.). Nach Auffassung der Kammer hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf die fehlenden Unterlagen der AS.________ (GmbH) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine abschliessende objektive Beurteilung der derzeitigen beruflichen Situation beim Beschuldigten 1 nicht möglich ist. So liegen über den Geschäftsgang der AS.________ (GmbH) keinerlei Dokumente vor. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der AS.________ (GmbH) um einen Einmannbetrieb in der Anfangsphase handelt, ist vorderhand davon auszugehen, dass kein erheblicher Umsatz generiert wird. Aktuell muss die berufliche Integration des Beschuldigten als instabil bezeichnet werden. Aus der Chronik seiner Anstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 wiederholt die Arbeitsstelle wechselte (resp. wechseln musste); er scheint nirgends festen Fuss gefasst zu haben, was wohl mitunter auf seine fehlende Berufsausbildung zurückzuführen ist. Wenngleich der Beschuldigte 1 nun über eine eigene GmbH besitzt, bleibt mit Blick auf die Volatilität seiner bisherigen beruflichen Betätigungen abzuwarten, wie sich deren Geschäftsgang entwickelt.

Sodann erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 auch sonst als prekär. Er gab anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, zur Schuldenberatung gegangen zu sein, wobei die Schulden auf CHF 50'000.00 bestimmt worden seien. Es bestehe nun eine Lohnpfändung und er habe ein gutes Gefühl, dass sie es schaffen würden (pag. 3744 Z. 7 ff.). Aus dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten geht hervor, dass er über kein Vermögen verfügt und Schulden von CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 aufweist, wobei diese Betreibungen und Schulden gegenüber den Steuerbehörden, Versicherungen und Privatpersonen sowie Bussen betreffen würden (pag. 4048). Im Leumundsbericht wird weiter die Spielsucht des Beschuldigten eingehend thematisiert, welche zur Folge hatte, dass er sich überall bei verschiedenen Personen verschuldet habe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte 1 seine Schulden aktuell auf ca. CHF 30'000.00 (pag. 4071 Z. 16). Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Schuldenbeträge nicht objektiviert sind und auffällt, dass die Schuldenhöhe sich nach Angaben des Beschuldigten 1 in den rund zwei Wochen zwischen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Januar 2024 und der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2024 um ungefähr CHF 10'000.00 reduziert hat. Nach Ansicht der Kammer ist nicht nachvollziehbar, wo dieser vermeintlich erhebliche Schuldenabbau herrührt. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte 1 bereits zu Protokoll gab, zwischenzeitlich den Überblick über die Schulden verloren zu haben (pag. 775 Z. 94), bleiben auch der Kammer gewisse Zweifel. Während erstinstanzlich dem Beschuldigten 1 noch zugutegehalten wurde, dass er einen Plan zur Schuldenreduktion erstellt und bereits in die Tat umgesetzt habe und in Anbetracht der Erwerbstätigkeit der Ehefrau der Schuldenabbau grundsätzlich realistisch erscheine, präsentiert sich im aktuellen Zeitpunkt die Lage weitgehend unverändert und kritisch. So deckt das aktuelle angegebene Netto-Einkommen des Beschuldigten 1 nicht einmal den Mietzins der 4.5-Zimmerwohnung an der AA.________(Adresse) in I.________(Ortschaft) (CHF 1'550.00/Monat). Es verbleiben mehrere zehntausend Franken Schulden. Immerhin ist zu betonen, dass nach wie vor keine Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist.

Zusammengefasst: Angesichts der unbeständigen Erwerbssituation des Beschuldigten sowie der mangelhaften Informationen zu seiner GmbH ist die Fähigkeit des Beschuldigten 1, sich beruflich zu integrieren, in Zweifel zu ziehen. Seine finanziellen Verhältnisse bleiben misslich.

18.3.3 Soziale und institutionelle Integration

In Anbetracht seiner inzwischen rund zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz sowie des Aufenthalts in AM.________ (Ortschaft) im Kindesalter wird beim Beschuldigten 1 eine gewisse sprachliche Integration vorausgesetzt. Der Beschuldigte 1 spricht denn auch einwandfrei Deutsch und ein wenig Französisch. Seine sprachliche Integration in der Schweiz ist folglich gut. Weiter beherrscht der Beschuldigte 1 Albanisch und Englisch. Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte 1 gemäss Leumundsbericht in erster Linie mit der Familie, danach mit Freunden oder Kollegen. Zu seinen Hobbys zählen Wandern, Fussball, Skifahren und Sport im Allgemeinen. Diese Hobbys bestätigte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 4077 Z. 44). Ebenso erklärte er, in I.________(Ortschaft) Freunde aus mehrerer Nationen zu haben, inkl. Schweizern und Kosovaren (pag. 4077 Z. 40 f.). Er sei muslimischen Glaubens, wobei dieser von ihm und seiner Familie nicht praktiziert werde (pag. 4046). Die soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten 1 kann nicht als überdurchschnittlich, aber solide bezeichnet werden. Seine sprachliche Integration ist geglückt, darüber hinaus scheint er primär private Beziehungen zu Familie und Freunden zu pflegen.

18.3.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr

Der Beschuldigte 1 ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. September 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG), Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. September 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt (pag. 4050 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass somit zwar Gesetzesverstösse und eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber der Schweizer Rechtsordnung vorliegen, es sich jedoch um geringfügigere Vorstrafen handelt. Die Vorinstanz erkannte beim Beschuldigten 1 mit Blick auf die ausgestandene Untersuchungshaft resp. den vorzeitigen Strafvollzug, dessen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________(Ortschaft) (pag. 3666) eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Leben und seinen Taten und attestierte ihm eine persönliche Reife sowie vorbildliches Verhalten im Strafvollzug. Auch die Erwägung, wonach der Beschuldigte 1 sich nach seiner Haftentlassung in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, trifft weiterhin zu. In dieses Bild lässt sich denn auch der Leumundsbericht des Beschuldigten 1 nahtlos einfügen, zumal der Verfasser anmerkte, dass der Beschuldigte 1 sich jederzeit sehr korrekt gezeigt und mit seinem kooperativen Verhalten überrascht habe. Beim Vergleich zwischen seinen Aussagen und den Informationen aus den polizeilichen Informationssystemen seien keine Widersprüche oder unwahren Angaben auszumachen gewesen (pag. 4046). Befragt danach, wie er selber das Risiko einschätze, in der Schweiz wieder straffällig zu werden, gab der Beschuldigte 1 vor der Kammer zu Protokoll, dass das Risiko sehr minim sei (pag. 4078 Z. 44 f.).

Hingegen fällt entgegen der Einschätzung der Vorinstanz negativ ins Gewicht, dass die Bemühungen des Beschuldigten 1 betreffend den Schuldenabbau (noch) nicht fruchteten und seine finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 18.3.2. hiervor) nach wie vor das Risiko für einen Rückfall bergen. Dem Beschuldigten kann insgesamt eine günstige Legalprognose gestellt werden, es ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass die seit dem erstinstanzlichen Urteil erhofften Änderungen in den Lebensumständen des Beschuldigten 1 nur teilweise umgesetzt werden konnten und der Beschuldigte 1 seine gut gemeinten Vorhaben nur beschränkt in tatsächliche Erfolge umzumünzen vermochte.

18.3.5 Familie

Der Beschuldigte 1 ist seit dem 4. April 2013 mit seiner Frau verheiratet und wurde am .________ (Datum) 2016 Vater von Zwillingen, welche im Sommer 2022 eingeschult wurden (pag. 546 Z. 48, pag. 3743 f. Z. 33 f., pag. 4077 Z. 19 f.). Die Familie lebt gemeinsam in einer 4.5-Zimmerwohnung in I.________(Ortschaft). Die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten 1 verfügen gemäss dessen Aussagen über die Schweizer Staatsbürgerschaft (pag. 3753 Z. 16). Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz auf Frage seines Rechtsanwalts zu Protokoll, dass für seine Ehefrau eine Rückkehr mit ihm in den Kosovo nicht in Frage käme. Er müsse sie schon davon überzeugen, mit ihm dort in die Ferien zu gehen. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, wie auch die Kinder. Sie wolle nicht aus der Schweiz weg und er sehe seine Zukunft ebenfalls in der Schweiz (pag. 3753 Z. 9 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 1 diese Aussagen. Er habe sich mit dem Thema Landesverweisung beschäftigt, wobei er versucht habe, sich in die Position zu bringen, ohne seine Familie zu leben. Er habe sich deswegen schlecht gefühlt. Er finde keine Worte dafür und das wäre sein Ende. Er könne sich kein Leben ohne seine Kinder und seine Frau vorstellen. Die Familie wolle hier weiterleben; hier hätten die Kinder Bildungsmöglichkeiten. Seine Frau und die Kinder würden nie in seinem Land leben (pag. 4076 Z. 37 ff., pag. 4078 Z. 39). Ausser den Delikten finde er, er habe sich hier gut angepasst. Die Schweiz sei sein ausgewählter Heimatort, hier fühle er sich zu Hause (pag. 4077 Z. 6 f.). Befragt nach der erweiterten Familie erklärte der Beschuldigte 1, die Mehrheit lebe im Kanton Bern (pag. 4077 Z. 27). Seine Mutter und sein Bruder würden noch im Kosovo leben (pag. 4077 Z. 31). Mit den Kindern würden seine Frau und er zweisprachig reden; die Mutter mehr Schweizerdeutsch, er mehr Albanisch (pag. 4078 Z. 29 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 mit massiven Konsequenzen für die intakten und engen familiären Beziehungen zwischen dem Beschuldigten 1, dessen Ehefrau und den beiden 7-jährigen Kindern verbunden wäre. Das Kindeswohl wäre durch die Wegweisung des Vaters erheblich beeinträchtigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nebst der Kernfamilie auch weitere Familienmitglieder des Beschuldigten in der Schweiz leben (zwei Onkel, eine Tante, die Grossmutter, [teilweise] die Mutter; vgl. pag. 3744 Z. 34 ff.). Infolgedessen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die familiären Verhältnisse des Beschuldigten für einen Härtefall sprechen.

18.3.6 Gesundheitszustand

Gemäss Leumundsbericht vom 19. Januar 2024 leide der Beschuldigte 1 seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen, wobei der Konsum von Marihuana die Rückenschmerzen lindere. Die Schmerzen würden gemäss Auskunft eines Physiotherapeuten aus den Kinderjahren des Beschuldigten 1 herrühren, namentlich aufgrund des Luftzugs infolge schlechter Isolierung und zu schnellen Wachstums (pag. 4045). Weiter wird dargelegt, dass der Beschuldigte 1 an Spielsucht und jährlichen Winterdepressionen leide.

Die vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Beschwerden scheinen nicht derart einschneidend und dahingehend eine medizinische Betreuung zu erfordern, dass sie einer Landesverweisung entgegenstünden.

18.3.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland / in der Schweiz

Zu den Reintegrationschancen kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wuchs im Kosovo auf und absolvierte dort die Grundschule und das Gymnasium. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut, beherrscht die Sprache und sollte mit seinen in der Schweiz erlernten Fähigkeiten auch beruflich Fuss fassen können. Betreffend die Resozialisierungschancen in der Schweiz ist auf die bereits erörterten wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu verweisen.

18.3.8 Gesamtwürdigung

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz aufweist, einwandfrei Deutsch spricht und gemeinsam mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden 7-jährigen Kindern in I.________(Ortschaft) lebt. Persönliche Kontakte scheint er v.a. zu seiner Familie und Freunden zu pflegen. Er hat durch seine eigene Biografie sowie durch seine Familie einen klaren persönlichen Bezug zur Schweiz und ist hier verwurzelt. Seine Legalprognose ist mit Vorbehalt als gut zu bezeichnen. Seine Integration ist insoweit mangelhaft, als er sich beruflich und damit verbunden finanziell offenkundig nicht in stabilen Verhältnissen befindet. Sodann stehen auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie seine Reintegrationschancen im Kosovo einer Landesverweisung nicht entgegen.

Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Infolgedessen hat nachfolgend eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu erfolgen (Art. 66a Abs. 2 StGB), wobei sich diese an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat.

18.3.9 Interessenabwägung

Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.6. mit zahlreichen Hinweisen). In seinem Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 hielt das Bundesgericht in einem ausländerrechtlichen Verfahren fest, ob in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern bestehe, sei unerheblich, da angesichts seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und seinen mehreren weiteren Verurteilungen kein tadelloses Verhalten vorliege. Zwar habe das Bundesgericht dieses Kriterium in gewissen Situationen abgeschwächt, jedoch nur bei untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten könne jedoch von untergeordneten Verstössen keine Rede sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus diesem Urteil geht hervor, dass bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 mit Hinweis).

Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat erscheint (verglichen mit anderen erdenklichen Fällen) nicht als unerheblich; mit dem Umsetzen von ca. 3'433 g reinem Kokain wurde der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um rund das 190-fache überschritten. Hinzu kommen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 46 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch. Nebst der mengenmässigen Qualifikation fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich aller drei Drogenarten gewerbsmässig handelte und einen Umsatz von ca. CHF 262'300.00 und einen Gewinn von mind. CHF 29'100.00 erzielte. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 den Drogenhandel umsichtig betrieb. Sie waren gut organisiert, teilten die Arbeiten auf und trafen Vorkehrungen zur Verschleierung (verschiedene Telefonnummern, verschlüsseltes Sky-Mobiltelefon, codierte Sprache). Auch habe der Beschuldigte 1 Anschluss an die Gruppierung von R.________ und S.________, welche eine unerschöpfliche Kokainquelle gewesen wäre, gesucht. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die kriminelle Energie des Beschuldigten als eher hoch und ordnete ihn in der mittleren Hierarchiestufe ein (pag. 3939 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Delinquenz des Beschuldigten 1 konnte nur durch dessen Inhaftierung gestoppt werden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorbehaltlos abgestellt werden. Nach dem Gesagten wiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung insgesamt schwer.

Den gewichtigen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber, welche sich mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Härtefallprüfung vor allem mit den familiären Beziehungen, der sprachlichen Integration und der Legalprognose begründen lassen. Ein Umzug der gesamten Familie nach Kosovo scheint bei der Schweizer Ehefrau mit Arbeitsstelle und den eingeschulten Kindern grundsätzlich schwierig. Es ist aber anzumerken, dass die Kinder sich in einem Alter befinden, in welchem derartige Anpassungen grundsätzlich noch möglich sind (wie ja auch der Beschuldigte 1 selber als Kind solchen Wechseln unterworfen war). Die Kinder sprechen auch Albanisch. Auch ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten 1 noch über einen – wenn auch kleinen – familiären Bezug zum Kosovo aufweist. Folglich scheint ein Umzug der gesamten Familie mindestens nicht völlig unzumutbar. Eine allfällige Trennung der leiblichen, verheirateten Eltern liegt zwar nicht im Interesse des Kindeswohls. Im Falle, dass der Beschuldigte das Land verlassen müsste und die Mutter mit den Zwillingen in der Schweiz verbliebe, wäre ein Minimalkontakt aber durch Ferienbesuche oder die elektronischen Kommunikationsmittel möglich. Betreffend das wirtschaftliche Fortkommen der Familie ist festzuhalten, dass die Arbeit der beiden Elternteile in der gemeinsamen GmbH durch die Landesverweisung erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird, wobei hier bereits zu berücksichtigen ist, dass einer allfälligen Landesverweisung noch die restliche Verbüssung der Freiheitsstrafe vorausgeht, die hier ebenfalls eine Zäsur mit sich bringen wird. Sodann arbeitet die Ehefrau des Beschuldigten bereits heute zu 80 % als Sachbearbeiterin bei einer anderen Arbeitgeberin.

Die Landesverweisung käme zweifelsohne einem massiven Einschnitt in das intakte familiäre Zusammenleben gleich und hätte insbesondere auch Auswirkungen auf die beiden Kinder. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch hervorzustreichen, dass der Beschuldigte 1 das Kindeswohl mit seinen eigenen Handlungen gefährdet hat und die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BetmG beging, als er bereits verheiratet und Vater der Zwillinge war. Der Beschuldigte wird zu einer schuldangemessenen und hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es bedarf in Anbetracht der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der «Zweijahresregel» ausserordentlicher Umstände, damit die Verbleibeinteressen des Beschuldigten 1 das eminente öffentliche Interesse an der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Interessen zu überwiegen vermag. Bei der Gegenüberstellung der Interessen nach der obigen Ermittlung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist und keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. So wurde dargelegt, dass es theoretisch nicht undenkbar ist, dass die Familie im Kosovo neue Wurzeln schlagen kann und die Familie immer noch gewisse Perspektiven hat, wenngleich die Kammer sich der einschneidenden Konsequenzen der Landesverweisung für den Beschuldigten und dessen Familie bewusst ist. Die Landesverweisung wird angeordnet.

18.4 Beschuldiger 2 – Landesverweisung in concreto

18.4.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 2 in der Schweiz

Der Beschuldigte 2 wurde am D.________ 1984 in AZ.________ (Ortschaft), Kosovo, als zweitältestes von fünf Geschwistern geboren und flüchtete im Jahr 1999 zu seinem Vater in die Schweiz (pag. 792, pag. 989 Z. 60 ff., pag. 4039). Der Beschuldigte 2 absolvierte bis zur 8. Klasse seine Schulbildung im Kosovo, das 9. Schuljahr in BA.________ (Ortschaft) und in der Folge ein Werk- und Integrationsjahr in I.________(Ortschaft). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte somit rund 25 Jahre in der Schweiz gelebt. Er verbrachte aber die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo. Vor der oberen Instanz erklärte er, über eine Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen, welche noch bis Ende Juni oder Juli 2024 gültig sei (pag. 4081 Z. 34).

18.4.2 Berufliche und finanzielle Integration

Gemäss Leumundsbericht vom 20. Januar 2024 begann der Beschuldigte 2 nach dem Werk- und Integrationsjahr zunächst eine Ausbildung als Polymechaniker bei der BB.________ AG in BC.________ (Ortschaft), welche er nach einem Jahr abgebrochen habe. Da sein Vater zu diesem Zeitpunkt Alleinversorger der Familie gewesen sei und er die Familie habe unterstützen wollen, habe er mit der Arbeitgeberin gesprochen und in der Folge als «normaler Mitarbeiter» weiterarbeiten können. Danach habe er durch einen Verwandten für einen höheren Lohn zu BD.________ (Firma) in BC.________ (Ortschaft) wechseln können, wo er Schichtzulagen erhalten habe. Er habe immer mal wieder die Firma gewechselt und sich ausschliesslich betriebsintern weitergebildet. Er habe noch acht Jahre bei der BE.________ AG in BT.________ (Ortschaft) gearbeitet und arbeite nun seit zwei Jahren bei der Firma BF.________ AG in BC.________ (Ortschaft) als Maschinenbediener und Schweisser (pag. 4040). Während der Beschuldigte gemäss Angabe im Leumundsbericht immer gearbeitet habe, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte 2 zwischenzeitlich auch arbeitslos gewesen sei, wobei er nie sozialhilferechtlich habe unterstützt werden müssen (pag. 3955 f., S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vor der oberen Instanz wurde antragsgemäss ein Zwischenzeugnis seiner aktuellen Arbeitgeberin zu den Akten erkannt (pag. 4067). Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und sehr selbständig ausführe. Er sei vielseitig einsetzbar und verfüge über eine strukturierte und verantwortungsbewusste Arbeitsweise. Die Aufträge würden termingerecht und in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht jederzeit zur besten Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt. Auch verfüge der Beschuldigte 2 über eine hilfsbereite und angenehme Wesensart. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden sei stets korrekt und einwandfrei. Man hoffe, auch weiterhin auf die wertvolle Mitarbeit des Beschuldigten 2 zählen zu dürfen (pag. 4104 f.). Die Chronologie der Anstellungen des Beschuldigten 2 sowie die Auskünfte zu seinem aktuellen Anstellungsverhältnis geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; im Einklang mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die berufliche Integration des Beschuldigten 2 gelungen ist.

Betreffend seine finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte 2 bei der Abfassung des Leumundsberichts zu Protokoll, dass er aktuell netto CHF 4'000.00/Monat verdiene, für die Tochter CHF 700.00 Alimente an seine Ex-Partnerin bezahle und kein Vermögen angespart habe. Seine Schulden habe er abbezahlt (pag. 4041). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, vor der Verhaftung noch mit seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter in O.________(Ortschaft) gewohnt zu haben (pag. 4082 Z. 29 f.). Bevor er im Gefängnis gelandet sei, habe es nicht mehr gut ausgesehen mit seiner Ex-Partnerin, sie hätten eine Pause gemacht (pag. 4082 Z. 30 ff.). Nach der Haftentlassung sei er finanziell schwach gewesen und deshalb wieder zu seinen Eltern gegangen (pag. 4082 Z. 33 f.). Er habe die Schulden selbst abbezahlt, aber sein Vater habe ihm sehr geholfen in dieser Situation (pag. 4082 Z. 44, pag. 4083 Z. 2 f. und Z. 7). Insgesamt kann die finanzielle Lage des Beschuldigten 2 als einigermassen stabil bezeichnet werden; seine Schulden, welche er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch auf CHF 10'000.00 bezifferte (pag. 3754 Z. 33 ff.) scheinen in der Zwischenzeit getilgt.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 beruflich und finanziell integriert.

18.4.3 Soziale und institutionelle Integration

Zur sozialen und institutionellen Integration kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Der Beschuldigte 2 ist albanischer Muttersprache und spricht fliessend Deutsch und Serbokroatisch. Auch auf Französisch könne er sich unterhalten (pag. 4041). Seine sprachliche Integration steht damit ausser Frage. Betreffend seine Freizeitaktivitäten geht er gemäss eigenen Angaben im Winter oft Skifahren, im Sommer bewirtschaftet er mit seinem Vater in G.________(Ortschaft) einen Schrebergarten. Auch vor der oberen Instanz gab der Beschuldigte 2 Auskunft zu seinen Hobbys und betonte seine Freude am Skifahren. Auch habe er das Klettern von einem Kollegen gelernt und fahre gerne Velo mit seiner Tochter (pag. 4086 Z. 11 ff.). Früher habe er auch im Verein Fussball gespielt (pag. 4086 Z. 14 f.).

Nach Auffassung der Kammer fällt die soziale Integration des Beschuldigten 2 insgesamt durchschnittlich aus; hervorzuheben sind insbesondere die überzeugenden Sprachkenntnisse, welche in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 2 allerdings zu einem gewissen Grad auch erwartet werden dürfen.

18.4.4 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Rückfallgefahr

Der Beschuldigte 2 weist eine Vorstrafe auf; so wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Juni 2014 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 4053 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Strafe infolge ihrer Geringfügigkeit, des Zeitablaufs und mangels Einschlägigkeit kaum noch Gewicht zugemessen werden kann. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass der Beschuldigte 2 die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte in einer schwierigen Lebensphase nach der unerwarteten Trennung von seiner langjährigen Lebenspartnerin und Mutter seines Kindes begangen habe. Anlässlich der Abfassung des Leumundsberichts vom 20. Januar 2024 erklärte der Beschuldigte 2, 2020 nach I.________(Ortschaft) gekommen zu sein, die falschen Leute kennengelernt zu haben und in die falschen Kreise geraten zu sein (pag. 4040). Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschuldigte 2 habe sich nach anfänglichem Bestreiten und teilweise strategisch motivierten Aussagen im vorliegenden Verfahren weitgehend geständig, einsichtig und reuig gezeigt. Auch habe er glaubhaft ausgeführt, dass er sein Leben nun in die richtigen Bahnen lenken wolle, indem er arbeite, seine Schulden abbezahle und seine Familie und gute Menschen um sich habe. Mit der Abzahlung seiner Schulden sowie seiner aktuellen Anstellung scheint es dem Beschuldigten 2 seit dem erstinstanzlichen Urteil denn auch gelungen zu sein, diese positive Entwicklung tatsächlich zu festigen. Oberinstanzlich sagte er auf Frage der Rückfallgefahr aus, dass er kein Risiko sehe (pag. 4087 Z. 9 f.). Er habe einmal einen Fehler gemacht und mache ihn kein zweites Mal (pag. 4087 Z. 13 f.). Der Beschuldigte ist denn auch nicht weiter deliktisch in Erscheinung getreten.

Insgesamt kann somit die Legalprognose des Beschuldigten 2 als günstig bezeichnet werden.

18.4.5 Familie

Gemäss Angaben im Leumundsbericht vom 20. Januar 2024 lebt der Beschuldigte 2 zurzeit bei seinen Eltern in G.________(Ortschaft). Die Eltern und Geschwister des Beschuldigten 2 leben alle in der Schweiz. Während inzwischen alle Geschwister des Beschuldigten 2 eingebürgert sind, verfügt er weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Im Kosovo leben einzig noch einige Verwandte mütterlicherseits (pag. 813 Z. 75 ff., pag. 989 Z. 65 ff., pag. 4085 Z. 43 f., pag. 4086 Z. 1 f.). Der Beschuldigte 2 lebte 15 Jahre in einer Beziehung mit BG.________, bevor es Anfang 2020 zur Trennung kam. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter BH.________, welche im Jahr 2007 zur Welt kam. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zu seiner Tochter eine gute und enge Beziehung hat. Er erklärte denn auch vor oberer Instanz, dass der Kontakt zu ihr sehr gut sei und er sie mindestens jedes zweite Wochenende, aber eigentlich fast jedes Wochenende sehe (pag. 4085 Z. 30 f.). Sie hätten ein gutes Vater-Tochter-Verhältnis und auch mit seiner Ex-Partnerin komme er gut aus. Sie seien befreundet und könnten über alles reden (pag. 4085 Z. 34 ff.). Die Tochter des Beschuldigten 2 ist in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und lebt derzeit bei ihrer Mutter. Diese erhält für die gemeinsame Tochter vom Beschuldigten 2 Alimente. Es bleibt aber festzuhalten, dass eine allfällige Landesverweisung gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach dem Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vollzogen wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Tochter des Beschuldigten 2 volljährig sein. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.3.3). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich.

Der Beschuldigte heiratete am 25. April 2023, wobei er vor der Kammer erklärte, seine Frau via Instagram kennengelernt zu haben und in der Folge extra für sie in den Kosovo geflogen sei, wo die Beziehung angefangen habe (pag. 4081 Z. 40, pag. 4082 Z. 2 f.). Seine Frau lebe im Kosovo und müsse sich um den kranken Vater kümmern, sei momentan jetzt aber hier bei ihm (pag. 4082 Z. 7 ff.). Er erklärte, die Zukunft mit seiner Frau hier in der Schweiz zu sehen (pag. 4082 Z. 18). Auch diese Beziehung fällt nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Zwar leben sodann auch die weiteren Mitglieder der Kernfamilie des Beschuldigten 2 in der Schweiz, aber auch zu diesen sowie zu seiner Ex-Partnerin besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, womit Art. 8 EMRK der Landesverweisung nicht entgegensteht.

18.4.6 Gesundheitszustand

Der Beschuldigte 2 ist bei guter Gesundheit, hatte bisher keine Krankheiten oder schweren Unfälle (pag. 4041).

18.4.7 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland / in der Schweiz

Der Beschuldigte 2 machte vor oberer Instanz geltend, eine Landesverweisung wäre für ihn persönlich eine Katastrophe. Er fühle sich sehr verbunden mit der Schweiz. Seine Mutter habe ihn im Kosovo zur Welt gebracht, sein Vater ihn mit 13 Jahren mit in die Schweiz genommen. Daher sei Kosovo sein Mutter-, die Schweiz sein Vaterland (pag. 4085 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte 2 weist offenkundig noch Bezugspunkte zu seinem Mutterland auf – nicht zuletzt auch durch seine neuerliche Hochzeit. Seine Bande zum Kosovo sind denn auch über die Jahre hinweg nie abgebrochen. Betreffend die Wiedereingliederungschancen im Kosovo kann sich die Kammer sodann vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, welche diese als intakt betrachtete aufgrund der prägenden Kinder- und Jugendjahre und der Vertrautheit des Beschuldigten 2 mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo. Unbestritten ist, dass eine Rückkehr für den Beschuldigten 2 mit Herausforderungen einherginge, eine eigentliche Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwernis sind demgegenüber nicht ersichtlich. Auch eine Wiedereingliederung in der Schweiz nach Verbüssung der Reststrafe wäre indes durchaus möglich, zumal der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit auch nach Rückschlagen wie dem Lehrabbruch oder der Untersuchungshaft jeweils beruflich wieder Fuss fassen konnte.

18.4.8 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt, so dass auf eine Landesverweisung zu verzichten ist (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die lange Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 2 in der Schweiz, seine gute berufliche und soziale Integration, seine intakten Resozialisierungschancen in der Schweiz und die günstige Legalprognose für einen Härtefall sprechen. Auch wenn die familiäre Situation des Beschuldigten 2 grundsätzlich den Verbleib in der Schweiz nahelegt, verfügt er über keine Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde. Auch seine Vertrautheit mit der kosovarischen Heimat, die intakten Wiedereingliederungschancen im Heimatland sprechen gegen einen Härtefall. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 steht einer Landesverweisung nicht entgegen.

Nach Abwägung aller Umstände gelangt die Kammer zur Auffassung, dass trotz einiger positiver Integrationsfaktoren eine Landesverweisung im Falle des Beschuldigten 2 nicht einer aussergewöhnlichen Härte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichkommt und das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls – wenn auch knapp – zu verneinen ist.

18.4.9 Interessenabwägung

Bei diesem Ausgang entfällt eine eigentliche Interessenabwägung; es sei dennoch darauf hingewiesen, dass die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 etwas weniger gravierend, aber gleichwohl beachtlich ausfällt. Mit der Veräusserung von insgesamt ca. 1'433 Gramm reinem Kokain realisierte auch der Beschuldigte 2 ein erhebliches Gefährdungspotenzial; der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation wurde um das 79-Fache überschritten. Hinzu kommen der Erwerb bzw. die Veräusserung sowie das Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 31 kg Marihuana und ca. 10 kg Haschisch. Sodann machte sich der Beschuldigte 2 des Verschaffens einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 30'000.00 sowie des Anstaltentreffens zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 schuldig. Auch der Beschuldigte 2 erfüllt die Doppelqualifikation, da neben dem Qualifikationsgrund der Mengenmässigkeit auch jener der Gewerbsmässigkeit vorliegt. So erzielte der Beschuldigte 2 mit der Veräusserung von Kokain, Marihuana und Haschisch einen Gesamtumsatz von mind. rund CHF 235'000.00 und einen Gesamtgewinn von mind. CHF 27'600.00. Der Beschuldigte 2 war gegenüber dem Beschuldigten 1, seinem Mittäter, mindestens betreffend den Kokainhandel in einer leicht untergeordneten Stellung tätig, zumal er das Kokain nicht besorgte und bei den Veräusserungen vorwiegend als Begleiter oder Chauffeur anwesend war. Auch beim Beschuldigten 2 ist nach dem Gesagten das Interesse an der Landesverweisung gross.

Die privaten Interessen des Beschuldigten 2 betreffend gelangte die Vorinstanz zu folgender Schlussfolgerung (pag. 3957, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Relativierend ist allerdings zu beachten, dass D.________ eine sehr günstige Legalprognose gestellt werden konnte, weshalb die effektive Gefahr einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sehr klein ist. Zudem beschlägt das – ohnehin sehr geringe, aber theoretisch immer bestehende – Rückfallrisiko keine schwere Verletzung von hohen Rechtsgütern wie beispielsweise der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Integrität. Insoweit erfährt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eine deutliche Schmälerung. Wird dieses Interesse nun den gewichtigen privaten Interessen von D.________ am Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu vorstehend) gegenübergestellt, so gelangt das Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen von D.________ am Verbleib in der Schweiz knapp nicht zu

überwiegen vermag. Aufgrund dessen ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abzusehen.

Die Kammer gelangt bei der Ermittlung und Bewertung der relevanten Interessen zum Ergebnis, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten 2 dessen privaten Bleibeinteressen vorgehen. So wird auch der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche die «Zweijahresregel» übersteigt. Beim Beschuldigten 2 sind keine ausserordentlichen Umstände auszumachen, die gegen eine Landesverweisung sprechen, zumal gerade auch die familiären Verhältnisse des Beschuldigten 2 die erheblichen öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht aufwiegen. So lebt er getrennt von seiner Tochter und der Kindsmutter. Sodann wird die Tochter im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung volljährig sein. Auch beim Beschuldigten 2 gilt, dass er durch sein Handeln seine grundsätzlich gute Integration mutwillig aufs Spiel setzte und diese Konsequenzen für sich und seine Angehörigen in Kauf nahm. Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet.

18.5 Dauer der Landesverweisungen

18.5.1 Rechtliche Grundlagen

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht: BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, die zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a).

18.5.2 In concreto

Nachdem der Beschuldigte 1 bereits einen Teil seiner Kindheit in der Schweiz verbrachte, lebt er nun seit über zehn Jahren im Land, wobei insgesamt nur eine durchschnittliche Integration stattfand. Dem Beschuldigten 1 ist keine eigentliche Schlechtprognose zu attestieren, der von ihm betriebene Drogenhandel hat indes die öffentlichen Interessen der Schweiz, namentlich die öffentliche Gesundheit, in erheblichem Masse beeinträchtigt; dies nicht zuletzt in Anbetracht der Qualität und Quantität der umgesetzten Betäubungsmittel. Das Verschulden des Beschuldigten 1 erweist sich als nicht unerheblich; er handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Angesichts der ausgefällten Strafe, der Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jahren sowie den erheblichen öffentlichen Fernhalteinteressen ist die Dauer der Landesverweisung des Beschuldigten 1 auf 8 Jahre zu bestimmen.

Der Beschuldigte 2 lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz und ist insgesamt gut integriert. Ihm ist eine positive Legalprognose auszustellen. Sein Tatverschulden liegt ebenfalls im nicht im untersten Bereich und seine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist im Vergleich mit dem Beschuldigten 1 etwas geringer, aber dennoch vorhanden. Wie der Beschuldigte 1 handelte auch der Beschuldigte 2 aus finanziellen Motiven. Die Kammer gelangt unter Würdigung der massgebenden Umstände zur Auffassung, dass die Landesverweisung des Beschuldigten 2 auf 6 Jahre festzusetzen ist.

VI. Kosten und Entschädigungen

19. Verfahrenskosten

19.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 70'018.40 betreffend den Beschuldigten 1 (sich zusammensetzend aus ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'750.00, ausmachend CHF 6'375.00, zuzüglich CHF 800.00 betr. Anordnung und Verlängerung der Ersatzmassnahmen [pag. 3611 ff. und 3653 ff.] und ½ der Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, sowie den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, bestehend aus Gebühren von CHF 21'913.50 und Auslagen von CHF 39'429.90 [exkl. nicht verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 2'295.00, vgl. Kostenverzeichnis vom 9. Dezember 2021; pag. 3421 ff.]), ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt.

Betreffend den Beschuldigten 2 gibt die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 27'466.45 (sich zusammensetzend aus ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'750.00, ausmachend CHF 6’375.00, zuzüglich CHF ½ der Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, sowie den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, bestehend aus Gebühren von CHF 13'662.00 und Auslagen von CHF 5'929.45 [exkl. nicht verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 2'837.35, vgl. Kostenverzeichnis vom 11. Oktober 2'837.35; pag. 3523 ff.]) ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen.

19.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anbetracht des beschränkten Themas auf CHF 4'500.00 bestimmt. Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihren Anträgen obsiegt. Hingegen ist der Beschuldigte 1 als Anschlussberufungsführer mit seinen Anträgen fast vollumfänglich unterlegen. Der Beschuldigte obsiegt einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Geldstrafe, wofür indes keine Kosten auszuscheiden sind. Die Verfahrenskosten sind deshalb im Umfang von 2/3 (CHF 3'000.00) dem Beschuldigten 1 und im Umfang von 1/3 (CHF 1'500.00) dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.

20. (Amtliche) Entschädigungen

20.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

20.2 Erstinstanzliches Verfahren

Beschuldigter 1

Vom 1. September bis 7. September 2020 wurde der Beschuldigte 1 durch Rechtsanwalt Dr. AF.________ und vom 7. September 2020 bis 29. November 2021 durch Fürsprecher AG.________ amtlich verteidigt. In der Folge übernahm Rechtsanwalt C.________ die private Verteidigung des Beschuldigten 1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt Dr. AF.________ wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2020 bereits bestimmt und die Entschädigung ausgerichtet (pag. 329 f.). Das Honorar ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. AF.________ die Differenz von CHF 421.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Sodann wurde Fürsprecher AG.________ für dessen (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2021 mit CHF 13'878.20 entschädigt. Es liegen keine Gründe vor, auf die Höhe des festgesetzten Honorars zurückzukommen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher AG.________ die Differenz von CHF 2'560.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind durch den Beschuldigten 1 zu bezahlen.

Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 wurde vom 1. September 2020 bis zum 19. Oktober 2020 amtlich durch Fürsprecher E.________ verteidigt, bevor Fürsprecher F.________ die private Verteidigung von D.________ übernahm.

Für die (frühere) amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 wurde Fürsprecher E.________ vom Kanton Bern mit CHF 4'404.95 entschädigt (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021, pag. 3346 f.). Auf dieses Honorar ist nicht zurückzukommen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher E.________ die Differenz von CHF 1'101.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Der Beschuldigte 2 hat die Kosten der privaten Verteidigung durch Fürsprecher F.________ im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen.

20.3 Oberinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht beiden Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO

e contrario).

VII. Verfügungen

21. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

21.1 Rechtliche Grundlagen

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).

Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze).

Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

21.2 In concreto

Beide Beschuldigten sind kosovarische Staatsbürger und damit Drittstaatenangehörige. Mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG ist die Anlasstat für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht streng zu handhaben sind und im Betäubungsmittelhandel regelmässig vorliegen dürften, sind vorliegend erfüllt. Folglich wird gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) beider Beschuldigter im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

22. Weitere Verfügungen

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2022 (PEN 21 847/848), samt Urteilsberichtigung vom 15. August 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

I.

A.________ freigesprochen wurde

14. vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- und gewerbsmässig gemeinsam mit D.________ begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 1. September 2020 durch Lagerung von 3–4 Mal je 50–100 g Kokaingemisch, total 150–400 g Kokaingemisch, im Gartenhaus des Gartens der Familie D.________ in G.________(Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A. Ziff. I.1.);

15. vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung und Besitz von insgesamt 4 Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit seinem Sohn H.________ (geb. 20. Juli 2016) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A. Ziff. I.2.);

II.

A.________ schuldig erklärt wurde

1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling/Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) (D) und andernorts, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ und R.________, namentlich durch

1.1. Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch (ca. 500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase) von R.________ und S.________ sowie Veräusserung von 800 g davon an einen unbekannten Italiener im Auftrag von R.________ in der Zeit nach dem 12. September 2019 in L.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.2.);

1.2. Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 130 g Kokaingemisch (ca. 90.3 g reines Kokain), namentlich durch

1.2.1. Veräusserung von total 60 g Kokaingemisch (ca. 37.8 g reines Kokain, Reinheitsgrad 63 % Kokainbase) an T.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 16. März 2020 bis 18. März 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 1.3.1.);

1.2.2. Veräusserung von ca. 70 g Kokaingemisch (ca. 52.5 g reines Kokain, Reinheitsgrad 75 % Kokainbase) an V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. April / Mai 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 1.3.3.);

1.3. Erwerb von ca. 46 kg Marihuana und Veräusserung / Abgabe (Rückgabe) von 36 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts, namentlich durch

1.3.1. Erwerb von 15 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 in G.________(Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 1.4.1.);

c) Veräusserung von 5 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.1.a);

d) Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.1.b);

1.3.2. Erwerb von weiteren ca. 9 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit D.________ im Frühling / Sommer 2019 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.2);

1.3.3. Erwerb von ca. 15 kg Marihuana von R.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.5.3. AKS); Abgabe (bzw. «Rückgabe») von 8–10 kg davon an R.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), N.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.3.);

1.3.4. Erwerb von ca. 7 kg Marihuana von X.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von spätestens 4. Juni 2020 bis 28. August 2020 in G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.4.);

1.3.5. Veräusserung von ca. 3.5 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an U.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in J.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.5.);

1.3.6. Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Anfang 2020 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.6.);

1.3.7. Veräusserung von ca. 1 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an Y.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), in der Region O.________(Ortschaft) andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.7.);

1.3.8. Veräusserung von ca. 0.5 kg des unter Ziff. A.1.5. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten Z.________ aus AB.________(Ortschaft), gemeinsam begangen mit D.________ von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.4.8.);

1.4. Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an mindestens zwei unbekannte Abnehmer, unter anderen V.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II.1.5.);

2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch

2.1. Besitz von 36.6 g Haschisch am 18. März 2020 in I.________(Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 2.1.);

2.2. Konsum einer unbestimmten Menge Haschisch in der Zeit vom 22. Juni 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 2.2.);

3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Besitz eines Schlagstocks als kosovarischer Staatsangehöriger in der Zeit von ca. September 2018 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), AA.________(Adresse) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. A Ziff. II. 3.)

und in Anwendung der Artikel

47, 106 StGB

Art. 19a Abs. 1 BetmG

verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde.

III.

D.________ freigesprochen wurde

vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengen- und gewerbsmässig sowie teilweise gemeinsam mit A.________ begangen in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 durch

1. Lagerung von 3–4 Mal je 50–100 g Kokaingemisch, total 150–400 g Kokaingemisch im Gartenhaus des Gartens der Familie D.________ in L.________(Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B. Ziff. III.1.);

2. Veräusserung von insgesamt 3.5–4 kg des unter Ziff. A.1.5 / B1.3. (des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erworbenen Marihuanas an U.________, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B. Ziff. III.2.);

3. Verschaffen einer unbekannten Menge Marihuana an X.________ und BU.________, angeblich begangen im Frühsommer 2020 in BI.________ (Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B. Ziff. III.3.);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

IV.

D.________ schuldig erklärt wurde

1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts, teilweise gemeinsam mit A.________, namentlich durch

1.1. Veräusserung und Abgabe von insgesamt ca. 1'830 g Kokaingemisch (ca. 1'433.3 g reines Kokain), namentlich durch

1.1.1. Veräusserung von total 60 g Kokaingemisch (ca. 37.8 g reines Kokain, Reinheitsgrad 63 % Kokainbase) an T.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 16. März 2020 bis 18. März 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.1.1.);

1.1.2. Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (ca. 1'343 g reines Kokain, Reinheitsgrad 79–80 % Kokainbase) an U.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 bis August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.1.2.);

1.1.3. Veräusserung von ca. 70 g Kokaingemisch (ca. 52.5 g reines Kokain, Reinheitsgrad 75 % Kokainbase an V.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von ca. April / Mai 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches

Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.1.3.);

1.2. Erwerb von total ca. 31 kg Marihuana und Veräusserung von ca. 21 kg davon sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von total 10 kg davon, teilweise gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), Region O.________(Ortschaft) und andernorts; namentlich durch

1.2.1. Erwerb von 15 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 in G.________(Ortschaft) (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.1.);

c) Veräusserung von 5 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.1.a.);

d) Anstaltentreffen zur Veräusserung von 10 kg davon an unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom 29. August 2020 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.1.b.),

1.2.2. Erwerb von weiteren ca. 9 kg Marihuana von W.________, gemeinsam begangen mit A.________ im Frühling / Sommer 2019 in I.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.2.);

1.2.3. Erwerb von ca. 7 kg Marihuana von X.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von spätestens 4. Juni 2020 bis 28. August 2020 in G.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.3.);

1.2.4. Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an V.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.4.);

1.2.5. Veräusserung von ca. 1 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an Y.________, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 – 1. September 2020 in der Region O.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.5.);

1.2.6. Veräusserung von ca. 0.5 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten Z.________ aus AB.________(Ortschaft), gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.6.);

1.2.7. Veräusserung von ca. 3 kg des unter Ziff. B.1.3. AKS erworbenen Marihuanas an den unbekannten AC.________ aus I.________(Ortschaft) in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in G.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.2.7.);

1.3. Erwerb von ca. 10 kg Haschisch von unter anderen W.________ und X.________ sowie Veräusserung dieser Menge Haschisch an den unbekannten AC.________ (300 g), V.________ sowie diverse unbekannte Abnehmer, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit von Frühling / Sommer 2019 bis 1. September 2020 in M.________(Ortschaft), I.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.3.);

1.4. Verschaffen einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 30'000.00 an den unbekannten AD.________, begangen am 10. August 2020 in G.________(Ortschaft) und andernorts (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.4.);

1.5. Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Marihuana im Wert von CHF 2'500.00 von D.________ Naser am 10. August 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.1.5.)

2. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana in der Zeit vom 22. Juni 2019 bis 1. September 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Bst. B Ziff. IV.2.)

und in Anwendung der Artikel

40, 47, 49, 51, 106 StGB

19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c, 19a Abs. 1 BetmG

426 Abs. 1 StPO

verurteilt wurde:

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 350 Tagen (1. September 2020 bis 16. August 2021);

zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde;

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27'466.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

V.

Weiter verfügt wurde:

1. Folgende Gegenstände, Drogen, Drogenutensilien und Waffen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

Hinsichtlich A.________:

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone IMEI .________ (Ass.-Nr. E2)

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy IMEI .________ / Rufnummer .________ (Ass.-Nr. E3)

- 1 Mobiltelefon Redmi, schwarz (Ass.-Nr. 3002)

- 1 SIM-Kartenhalter Swisscom .________ (Ass.-Nr. 3022)

- 1 SIM-Kartenhalter Lyca .________ (Ass.-Nr. 3023)

- 1 Schlagstock Teleskop inkl. Hülle (Ass.-Nr. 3024)

- 1 Miniwaage Beuer in schwarzer Socke (Ass.-Nr. 3025)

Hinsichtlich D.________:

- 1 Mobiltelefon Samsung blau, IMEI .________ (Ass.-Nr. 109)

- 1 Mobiltelefon Samsung schwarz mit zu grosser Discoverhülle, IMEI .________ (Ass.-Nr. 110)

- 1 Mobiltelefon Samsung silberblau, IMEI .________ (Ass.-Nr. 121)

- 1 SIM Kartenhalter inkl. SIM .________ (Ass.-Nr. 118.2)

- 1 Miniwaage schwarz, Marke unbekannt (Ass.-Nr. 107)

- 1 Miniwaage Intertronic in iPhone-Verpackung inkl. Eicheisen (50g) (Ass.-Nr. 108)

- 1 SIM-Kartenhalter Sunrise, .________ (Ass.-Nr. 112)

- 1 SIM-Kartenhalter Vodafone, ohne Nummer (Ass.-Nr. 113)

- 10 Pakete Marihuana (Ass.-Nr. 403)

2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

Hinsichtlich A.________:

- 1 Notizzettel mit Bargeldbeträgen (Ass.-Nr. 3016)

Hinsichtlich D.________:

- 1 Buch Rolex mit div. Handnotizen Abrechnungen (Ass.-Nr. 126)

3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von total CHF 7'328.50, sich zusammensetzend aus:

- Notengeld CHF 2'000.00 (2x 1'000.00) (Ass.-Nr. 3000.1)

- Notengeld CHF 600.00 (3x 200.00) (Ass.-Nr. 3000.2)

- Notengeld CHF 2’200.00 (22x 100.00) (Ass.-Nr. 3000.3)

- Notengeld CHF 550.00 (11x 50.00) (Ass.-Nr. 3000.4)

- Notengeld CHF 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.1)

- Notengeld £ 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.2), ausmachend CHF 22.50

- Notengeld $ 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.3), ausmachend CHF 17.75

- Notengeld EUR 20.00 (1x 20.00) (Ass.-Nr. 3015.4), ausmachend CHF 21.30

- Notengeld CHF 50.00 (1x 50.00), aus Effekten

- 7 Belege Kryptowährungen (Ass.-Nr. 3007); Erlös aus der Umwandlung von 9.9792 Litecoins, ausmachend CHF 1'846.95

wird eingezogen (Art. 70 StGB).

4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von total CHF 10'243.00 und EUR 8.35, sich zusammensetzend aus:

- Hartgeld CHF 462.20

- CHF 9'780.80 Erlös aus der vorzeitigen Verwertung von 1 PW, AW.________(Modell und Kennzeichen), Fahrzeughalter: A.________, geb. A.________1989, von Kosovo, BJ.________ (Adresse), I.________(Ortschaft)

wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 StPO).

5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von A.________ in Höhe von EUR 8.35 (Hartgeld, Ass.-Nr. 3009) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.

6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von D.________ in Höhe von total CHF 11'386.45 und EUR 1.76, sich zusammensetzend aus:

- Notengeld CHF 400.00 (4x100.00) (Ass.-Nr. 401), aus Portemonnaie

- Notengeld CHF 100.00 (1x 100.00) (Ass.-Nr. 119.2), aus Portemonnaie

- Notengeld CHF 40.00 (2x 20.00) (Ass.-Nr. 101)

- Notengeld CHF 4’400.00 (44x 100.00) (Ass.-Nr. 102)

- Notengeld CHF 1’000.00 (5x 200.00) (Ass.-Nr. 103)

- Notengeld EUR 4’900.00 (49x 100.00; Ass.-Nr. 104.1) und Notengeld EUR 200.00 (1x 200.00; Ass.-Nr. 104.2), ausmachend total CHF 5'441.70

- Hartgeld CHF 4.75 / EUR 1.76 (Ass.-Nr. 105)

wird eingezogen (Art. 70 StGB).

B.

I.

A.________ wird zudem schuldig erklärt:

der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig ebenfalls begangen durch:

1. Erwerb und Einfuhr von 3'000 g Kokaingemisch (ca. 1'500 g reines Kokain, Reinheitsgrad ca. 50 % Kokainbase), gemeinsam begangen mit R.________ in der Zeit vom 10.–12.09.2019 in I.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und auf der Strecke I.________(Ortschaft)–Q.________(Ortschaft) (D) (Ziff. A.1.1. AKS);

2. Veräusserung von ca. 1'700 g Kokaingemisch (ca. 1'343 g reines Kokain, Reinheitsgrad 79–80 % Kokainbase) an U.________, gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit von ca. Frühling / Sommer 2019 - August 2020 in I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und andernorts (Ziff. A.1.2.2. AKS);

und gestützt auf Bst. A. Ziff. II hiervor und

in Anwendung der Artikel

34, 40, 42, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 333 StGB

19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG

4 Abs. 1 lit. d, 7, 33 Abs. 1 lit. a WG

12 WV

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;

Die Untersuchungshaft von 302 Tagen (1. September 2020 bis 29. Juni 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug von 190 Tagen (30. Juni 2021 bis 5. Januar 2022) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00;

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 70'018.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Rechtsanwalt Dr. AF.________ (1. September 2020 bis 7. September 2020), wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. AF.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (1. September 2020 bis 7. September 2020) die amtliche Entschädigung von CHF 1'653.75 bereits ausgerichtet hat (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 14. September 2020).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. AF.________ die Differenz von CHF 421.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.________, Fürsprecher AG.________ (7. September 2020 bis 29. November 2021), wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ (7. September 2020 bis 29. November 2021) die amtliche Entschädigung von CHF 13'878.20 bereits ausgerichtet hat (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 9. Dezember 2021).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'560.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.

I.

D.________ wird gestützt auf Bst. A. Ziff. IV hiervor

und in Anwendung der Artikel

66a Abs. 1 lit. o StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

zusätzlich verurteilt:

zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.

zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3) von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.________, Rechtsanwalt E.________ (1. September 2020 bis 19. Oktober 2020), wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ (1. September 2020 bis 19. Oktober 2020) die amtliche Entschädigung von CHF 4'404.95 bereits ausgerichtet hat (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 1. September 2021).

D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 1'101.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

D.

Weiter wird verfügt:

1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von D.________ im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB / Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

4. Das von D.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB / Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

5. Zu eröffnen

- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer A.________, v.d. Rechtsanwalt C.________

- dem Beschuldigten D.________, v.d. Rechtsanwalt F.________

- Rechtsanwalt Dr. AF.________ (auszugsweise)

- Fürsprecher AG.________ (auszugsweise)

- Rechtsanwalt E.________ (auszugsweise)

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung [Auszug]; innert 10 Tagen)

Bern, 7. Februar 2024

(Ausfertigung: 4. Juli 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

Der Gerichtsschreiber:

Weibel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 660

SK 22 661

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_369/2013

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

6B_76/2018

6B_1035/2017

6B_321/2017

6B_1003/2020

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19n 3art. 19n 3art. 19n 3

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 108 IV 63ATF 108 IV 63DTF 108 IV 63

BGE 109 IV 143ATF 109 IV 143DTF 109 IV 143

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

BGE 117 IV 63ATF 117 IV 63DTF 117 IV 63

BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188

BGE 129 IV 253ATF 129 IV 253DTF 129 IV 253

6B_127/2021

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49

BGE 128 IV 53ATF 128 IV 53DTF 128 IV 53

6B_836/2015

BGE 117 IV 186ATF 117 IV 186DTF 117 IV 186

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6S.380/2004

BGE 113 IV 90ATF 113 IV 90DTF 113 IV 90

BGE 106 IV 72ATF 106 IV 72DTF 106 IV 72

6B_911/2009

6B_1021/2013

BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

Art. 19n 2art. 19n 2art. 19n 2

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

SK 20 143

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_858/2016

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

BGE 101 IV 202ATF 101 IV 202DTF 101 IV 202

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

6B_974/2009

6B_426/2010

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 113 IV 118ATF 113 IV 118DTF 113 IV 118

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BGE 124 IV 1ATF 124 IV 1DTF 124 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_1178/2019

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

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6B_627/2018

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

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6B_45/2020

6B_748/2021

6B_1245/2020

6B_560/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_207/2022

6B_487/2021

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

6B_1088/2022

BGE 142 II 35ATF 142 II 35DTF 142 II 35

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1114/2022

6B_1449/2021

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_487/2021

6B_1114/2022

Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo

6B_134/2021

6B_1037/2021

6B_1114/2022

6B_883/2021

6B_1114/2022

6B_1449/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_487/2021

6B_1508/2021

6B_883/2021

BGE 139 I 145ATF 139 I 145DTF 139 I 145

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1508/2021

2C_1062/2018

6B_552/2021

7B_181/2022

6B_34/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_25/2023

6B_1454/2021

7B_183/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1245/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_855/2020

6B_1024/2021

6B_25/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1508/2021

2C_358/2019

2C_358/2019

6B_131/2019

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_987/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_627/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_1040/2016

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_1178/2019

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF