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Entscheid

SK 2022 67

refus de l'assistance judiciaire gratuite pour la procédure de libération conditionnelle

24. Januar 2025Deutsch232 min

16.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von AL.________

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 67

Bern, 15. September 2023

Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Berufungsführerin 2

und

C.________

Straf- und Zivilkläger 1

und

D.________

Straf- und Zivilklägerin 2

und

E.________

Straf- und Zivilklägerin 3

und

F.________ GmbH

Straf- und Zivilklägerin 4

und

G.________

v.d. Rechtsanwalt H.________

Straf- und Zivilklägerin 5

und

I.________

Straf- und Zivilklägerin 6

und

J.________

Straf- und Zivilkläger 7

und

K.________

Straf- und Zivilkläger 8

und

L.________

Zivilklägerin 1

und

M.________

Zivilklägerin 2

und

N.________

Zivilklägerin 3

Gegenstand qualfizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschafsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 3. September 2021 (WSG 20 36)

Inhaltsübersicht

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

2. Berufung

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

4. Anträge der Parteien

4.1 Anträge des Beschuldigten

4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

4.3 Weitere Parteien

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Sachverhalt

6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

6.3 Beweismittel

7. Beweiswürdigung

7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz

7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

7.4 In concreto

Zu den Vertragsklauseln

Aufklärung der Kundinnen und Kunden

7.5 Deliktszeitraum

7.6 Ausbezahlte Retrozessionen

7.7 Deliktsbeträge

7.8 Wissen und Wollen

7.9 Fazit Wissen und Wollen

8. Ersteller Sachverhalt

III. Rechtliche Würdigung

9. Vorbemerkungen

10. Rechtliche Grundlagen

11. Subsumtion

11.1 Objektiver Tatbestand

11.2 Subjektiver Tatbestand

12. Fazit

IV. Strafzumessung

13. Anwendbares Recht

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

15. Wahl der Strafart, Methodik, Strafrahmen und schwerste Straftat

16. Gesamtfreiheitsstrafe

16.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von AL.________

16.2 Fazit zur Einsatzstrafe

16.3 Asperation der weiteren Delikte

17. Täterkomponenten

18. Vollzug

19. Fazit und konkretes Strafmass

V. Zivilpunkt

20. Rechtliche Grundlagen

21. In concreto

VI. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

23. Amtliche Entschädigung

23.1 Erstinstanzliches Verfahren

23.2 Oberinstanzliches Verfahren

24. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 5

VII. Verfügungen

25. Tätigkeitsverbot

25.1 Rechtliche Grundlagen

25.2 Subsumtion

26. Ersatzforderung

26.1 Rechtliche Grundlagen

26.2 Subsumtion

VIII. Dispositiv

Erwägungen:

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 3. September 2021 folgendes Urteil (pag. 18 572 ff.; Hervorhebungen im Original):

«[…]

I.

Das Strafverfahren gegen A.________, vgt.

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. Mai 2006 bis am 2. September 2006 in P.________(Ort) im Deliktsbetrag von total CHF 51'511.02

wird eingestellt

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung

II.

A.________, vgt., wird freigesprochen

von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in P.________(Ort), im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 189'973.80

1.

zum Nachteil von Q.________ ab ca. 30. September 2006 im Deliktsbetrag von CHF 11'347.14 (Ziff. 1.12 der Anklageschrift);

2.

zum Nachteil von R.________ sel. ab ca. 31. Dezember 2006 im Deliktsbetrag von CHF 3'349.16 (Ziff. 1.30 der Anklageschrift);

3.

zum Nachteil von S.________ ab ca. 30. September 2006 im Deliktsbetrag von CHF 25'018.22 (Ziff. 1.36 der Anklageschrift);

4.

zum Nachteil von T.________ ab ca. 30. September 2006 im Deliktsbetrag von CHF 3'494.90 (Ziff. 1.39 der Anklageschrift);

5.

zum Nachteil von U.________ ab ca. 30. September 2008 im Deliktsbetrag von CHF 4'784.91 (Ziff. 1.46 der Anklageschrift);

6.

zum Nachteil von V.________ ab ca. 30. September 2006 im Deliktsbetrag von CHF 17'105.75 (Ziff. 1.53 der Anklageschrift);

7.

zum Nachteil von W.________ und X.________ ab ca. 30. September 2006 im Deliktsbetrag von CHF 124'873.72 (Ziff. 1.54 der Anklageschrift);

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 3'017.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________, vgt., von CHF 2'177.25 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung wird direkt an Rechtsanwalt B.________ ausbezahlt.

III.

A.________, vgt., wird schuldig erklärt

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 in P.________(Ort) im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1'034'749.37, namentlich

1.

zum Nachteil von Y.________ und Z.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 23. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 6'584.86 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

2.

zum Nachteil von C.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 30. Dezember 2013 im Deliktsbetrag von CHF 23'716.53 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

3.

zum Nachteil von AA.________ sel. von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 23. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 4'135.92 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

4.

zum Nachteil von AB.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4'978.63 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

5.

zum Nachteil von AC.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 23. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 397.61 (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

6.

zum Nachteil von AD.________ und AE.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1'557.62 (Ziff. 1.6 der Anklageschrift);

7.

zum Nachteil von AF.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 1'898.24 (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

8.

zum Nachteil von L.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4'178.70 (Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

9.

zum Nachteil von AG.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 19'317.64 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

10.

zum Nachteil von E.________ vom 1. Juli 2011 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 24'662.18 (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

11.

zum Nachteil von G.________ vom 3. Januar 2012 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 10'359.65 (Ziff. 1.11 der Anklageschrift);

12.

zum Nachteil von AH.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 20. Juni 2016 im Deliktsbetrag von CHF 10'458.01 (Ziff. 1.13 der Anklageschrift);

13.

zum Nachteil von BS.________ und AI.________ von ca. 31. Dezember 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1'256.35 (Ziff. 1.14 der Anklageschrift);

14.

zum Nachteil von AJ.________ ca. am 30. September 2008 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 2'259.35 (Ziff. 1.15 der Anklageschrift);

15.

zum Nachteil von AK.________ sel. ca. am 30. September 2008 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 18'829.97 (Ziff. 1.16 der Anklageschrift);

16.

zum Nachteil von AL.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 438'851.20 (Ziff. 1.17 der Anklageschrift);

17.

zum Nachteil von AM.________ sel. und AN.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 8. Dezember 2014 im Deliktsbetrag von CHF 92.36 (Ziff. 1.18 der Anklageschrift);

18.

zum Nachteil von AO.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 20. Juni 2012 im Deliktsbetrag von CHF 94'576.13 (Ziff. 1.19 der Anklageschrift);

19.

zum Nachteil von AP.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 113'135.83 (Ziff. 1.20 der Anklageschrift);

20.

zum Nachteil von AQ.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 3'189.87 (Ziff. 1.21 der Anklageschrift);

21.

zum Nachteil von AR.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 210.26 (Ziff. 1.22 der Anklageschrift);

22.

zum Nachteil von AS.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 2'609.96 (Ziff. 1.23 der Anklageschrift);

23.

zum Nachteil von AT.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4'692.97 (Ziff. 1.24 der Anklageschrift);

24.

zum Nachteil von AU.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 13'182.22 (Ziff. 1.25 der Anklageschrift);

25.

zum Nachteil von AV.________ sel. von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 15. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 2'162.40 (Ziff. 1.26 der Anklageschrift);

26.

zum Nachteil von I.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1'642.58 (Ziff. 1.27 der Anklageschrift);

27.

zum Nachteil von J.________ von ca. 30. September 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 739.93 (Ziff. 1.28 der Anklageschrift);

28.

zum Nachteil von AW.________ ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 3.49 (Ziff. 1.29 der Anklageschrift);

29.

zum Nachteil von M.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 27. März 2013 im Deliktsbetrag von CHF 2'628.30 (Ziff. 1.31 der Anklageschrift);

30.

zum Nachteil von AX.________ ca. am 30. Juni 2008 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 4'747.56 (Ziff. 1.32 der Anklageschrift);

31.

zum Nachteil der F.________ GmbH vom 10. Oktober 2011 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 5'519.84 (Ziff. 1.33 der Anklageschrift);

32.

zum Nachteil von AY.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 63'883.95 (Ziff. 1.34 der Anklageschrift);

33.

zum Nachteil von AZ.________ vom 13. Oktober 2014 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4'320.43 (Ziff. 1.35 der Anklageschrift);

34.

zum Nachteil von BA.________ sel. von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 31. März 2014 im Deliktsbetrag von CHF 18'333.35 (Ziff. 1.37 der Anklageschrift);

35.

zum Nachteil von BB.________ und BC.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 23. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 572.81 (Ziff. 1.38 der Anklageschrift);

36.

zum Nachteil von BD.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 23. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 322.38 (Ziff. 1.40 der Anklageschrift);

37.

zum Nachteil von BD.________ und BE.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 3'080.84 (Ziff. 1.41 der Anklageschrift);

38.

zum Nachteil von BF.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 18. Dezember 2014 im Deliktsbetrag von CHF 646.84 (Ziff. 1.42 der Anklageschrift);

39.

zum Nachteil von BG.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 22'068.16 (Ziff. 1.43 der Anklageschrift);

40.

zum Nachteil von BH.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 1'949.24 (Ziff. 1.44 der Anklageschrift);

41.

zum Nachteil von BI.________ ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 58.64 (Ziff. 1.45 der Anklageschrift);

42.

zum Nachteil der N.________, bestehend aus BJ.________, BK.________, BL.________ und BM.________ sel., von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 14. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 10'874.93 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift);

43.

zum Nachteil von BJ.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 12. Dezember 2013 im Deliktsbetrag von CHF 1'717.90 (Ziff. 1.48 der Anklageschrift);

44.

zum Nachteil von BN.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 15. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 4'083.69 (Ziff. 1.49 der Anklageschrift);

45.

zum Nachteil von BO.________ und BP.________ sel. von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 15. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 18'120.78 (Ziff. 1.50 der Anklageschrift);

46.

zum Nachteil von K.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 15. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 53'414.85 (Ziff. 1.51 der Anklageschrift);

47.

zum Nachteil von BQ.________ von ca. 30. Juni 2008 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 8'724.42 (Ziff. 1.52 der Anklageschrift);

und er wird in Anwendung der

Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 sowie Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 50'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB).

3.

Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27'153.70, bestehend aus:

den Kosten der Voruntersuchung:

Gebühr CHF 18'400.00

Auslagen CHF 270.80

den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung):

Gebühr CHF 10'000.00

den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft:

Gebühr CHF 1'500.00

./. durch den Kanton Bern zu bezahlen (10%) CHF -3'017.10

Total ausmachend CHF 27'153.70

Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 25'953.70.

IV.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., mit CHF 19'595.10.

A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ von CHF 19'595.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

1.

Die Zivilklage des Privatklägers 1, C.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 23'716.53 an C.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

2.

Die Zivilklage der Privatklägerin 2, L.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 4'178.70 an L.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Die Zivilklage der Privatklägerin 3, AG.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 19'317.64 an AG.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Die Zivilklage der Privatklägerin 4, E.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 24'662.18 an E.________, verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Zivilklage der Privatklägerin 5, G.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an G.________ verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).

6.

Die Zivilklage der Privatklägerin 6, I.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 1'642.58 an I.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

7.

Die Zivilklage des Privatklägers 7, J.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 739.93 an J.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Zivilklage der Privatklägerin 8, M.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 2'628.30 an M.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Die Zivilklage der Privatklägerin 9, F.________ GmbH, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 5'519.84 an die F.________ GmbH verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

10.

Die Zivilklage der Privatklägerin 10, N.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 10'874.93 an die N.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

11.

Die Zivilklage des Privatklägers 11, K.________, vgt., wird teilweise gutgeheissen. A.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 53'414.85 an K.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

12.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]»

2.

Berufung

Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 10. September 2021 die Berufung an (pag. 18 603). Mit Eingabe vom 13. September 2021 meldete Rechtsanwalt

B.________ namens und auftrags des Beschuldigten ebenfalls die Berufung an (pag. 18 605). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Februar 2022 (pag. 18 613 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 18 903 ff.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt O.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 18 909).

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 24. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 18 931 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 23. Februar 2022 und ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 926 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwalt H.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin 5 G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) erklärten jeweils kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichteten auf die Erklärung der Anschlussberufung (Eingaben vom 3. März 2022 [pag. 18 965] bzw. 4. März 2022 [pag. 18 968]). Der Beschuldigte seinerseits und die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verteidigung des Beschuldigten stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 23. Februar 2022 die Beweisanträge, es seien BT.________ vom BU.________(Verband) (nachfolgend BU.________(Verband)) und BV.________ von der BW.________(AG) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als Zeuginnen einzuvernehmen (pag. 18 927). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. März 2022 (pag. 18 965) als auch die Straf- und Zivilklägerin 5 mit Schreiben vom 4. März 2022 (pag. 18 968) verzichteten explizit auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 2. Juni 2022 wurden die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen (pag. 18 971 ff.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 22. August 2023 (pag. 19 000 ff.), samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 10. August 2023 (pag. 19 003 f.), und ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 28. August 2023 (pag. 19 006), eingeholt. Ebenfalls wurde ein Auszug aus dem Betreibungsregister, datierend vom 6. September 2023, über den Beschuldigten ediert (pag. 19 010). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Beweisantrag, es sei BV.________ von der BW.________(AG) als Zeugin einzuvernehmen (pag. 19 014). Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei ein Beleg aus der Buchhaltung der BX.________(GmbH) (nachfolgend BX.________(GmbH)) vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 zu den Akten zu erkennen (pag. 19 036). Der Straf- und Zivilkläger 8 K.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 8) beantragte seinerseits, es sei nachzuforschen, wo die ausbezahlten Retrokommissionen seien (pag. 19 015). Mit Beschluss vom 12. September 2023 entschied die Kammer, den Beleg aus der Buchhaltung der BX.________(GmbH) zu den Akten zu nehmen (pag. 19 036). Der Beweisantrag auf Befragung von BV.________ als Zeugin wurde hingegen abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen im Protokoll verwiesen (pag. 19 015). Ebenfalls begründet abgewiesen wurde der Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers 8 (zur Begründung vgl. pag. 19 016). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 017 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ verwies namens und auftrags des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorab auf die Anträge gemäss der Berufungserklärung vom 23. Februar 2022 (pag. 18 926) und führte mündlich aus (pag. 19 038):

«Soweit das Strafverfahren nicht verjährt sei, sei der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung der angeblich mehrfach begangenen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und teilweise an die Privatklägerschaft. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung im richterlichen Ermessen zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2017 zuzusprechen sowie eine Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen und das amtliche Honorar sei gerichtlich zu bestimmen.»

4.2

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwalt O.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 19 048 ff.; Hervorhebungen im Original):

«I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen im Zeitraum von ca. Mai 2006 bis 2. September 2006, im Deliktsbetrag von total CHF 207’678.671 sei zufolge Verjährung einzustellen (Ziff. I. Urteil WSG).

Im Einzelnen:

1.

zum Nachteil von Y.________ und Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 932.53 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

2.

zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 7’373.66 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

3.

zum Nachteil von AA.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 3’363.55 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

4.

zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’271.76 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

5.

zum Nachteil von AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 925.70 (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

6.

zum Nachteil von AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 775.14 (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

7.

zum Nachteil von AG.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’068.05 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

8.

zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’364.91 (Ziff. 1.12 der Anklageschrift);

9.

zum Nachteil von AH.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’951.84 (Ziff. 1.13 der Anklageschrift);

Fussnote 1: Vgl. Tabelle 'Deliktsbeträge für Berufungserklärung'

10.

zum Nachteil von AJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’200.40 (Ziff. 1.15 der Anklageschrift);

11.

zum Nachteil von AK.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 24'634.92 (Ziff. 1.16 der Anklageschrift);

12.

zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 5’2030.76 (Ziff. 1.17 der Anklageschrift);

13.

zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 6’934.23 (Ziff. 1.19 der Anklageschrift);

14.

zum Nachteil von AP.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’7618.47 (Ziff. 1.20 der Anklageschrift);

15.

zum Nachteil von AT.________ im Deliktsbetrag von CHF 41’449.41 (Ziff. 1.24 der Anklageschrift);

16.

zum Nachteil von AV.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 1’838.75 (Ziff. 1.26 der Anklageschrift);

17.

zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 496.29 (Ziff. 1.31 der Anklageschrift);

18.

zum Nachteil von AX.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’8050.43 (Ziff. 1.32 der Anklageschrift);

19.

zum Nachteil von AY.________ im Deliktsbetrag von CHF 7’476.38 (Ziff. 1.34 der Anklageschrift);

20.

zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’876.16 (Ziff. 1.36 der Anklageschrift);

21.

zum Nachteil von BA.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 5’115.73 (Ziff. 1.37 der Anklageschrift);

22.

zum Nachteil von BB.________ und BC.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'674.46 (Ziff. 1.38 der Anklageschrift);

23.

zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’059.32 (Ziff. 1.39 der Anklageschrift);

24.

zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’942.87 (Ziff. 1.40 der Anklageschrift);

25.

zum Nachteil von BD.________ und BE.________ im Deliktsbetrag von CHF 6’102.46 (Ziff. 1.41 der Anklageschrift);

26.

zum Nachteil von BH.________ im Deliktsbetrag von CHF 437.79 (Ziff. 1.44 der Anklageschrift);

27.

zum Nachteil von BN.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’315.76 (Ziff. 1.49 der Anklageschrift);

28.

zum Nachteil von BO.________ und BP.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 5’325.51 (Ziff. 1.50 der Anklageschrift);

29.

zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 69.54 (Ziff. 1.52 der Anklageschrift);

30.

zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’572.83 (Ziff. 1.53 der Anklageschrift);

31.

zum Nachteil von W.________ und X.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’0740.04 (Ziff. 1.54 der Anklageschrift).

II.

A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von 3. September 2006 bis ca. 31. Dezember 2016, im Deliktsbetrag von total CHF 1'933’580.382. Im Einzelnen:

1.

zum Nachteil von Y.________ und Z.________ von ca. 11. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 13’063.36 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

2.

zum Nachteil von C.________ von ca. 4. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2013 im Deliktsbetrag von CHF 57’289.71 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

3.

zum Nachteil von AA.________ sel. von ca. 5. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 12’815.70 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

4.

zum Nachteil von AB.________ von ca. 5. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 11'421.07 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

5.

zum Nachteil von AC.________ von ca. 15. November 2006 bis ca. am 31. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 1’990.55 (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

6.

zum Nachteil von AD.________ und AE.________ von ca. Dezember 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1’583.43 (Ziff. 1.6 der Anklageschrift);

7.

zum Nachteil von AF.________ von ca. 11. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 7’552.19 (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

8.

zum Nachteil von L.________ von ca. 26. Januar 2007 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 7’391.37 (Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

9.

zum Nachteil von AG.________ von ca. Dezember 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 19’956.24 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

10.

zum Nachteil von E.________ von ca. 29. Juni 2011 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 24’662.18 (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

11.

zum Nachteil von G.________ von 21. November 2011 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 10’359.65 (Ziff. 1.11 der Anklageschrift);

12.

zum Nachteil von Q.________ von ca. 7. September 2006 bis ca. 31 Dezember 2006 im Deliktsbetrag von CHF 7’982.23 (Ziff. 1.12 der Anklageschrift);

13.

zum Nachteil von AH.________ von ca. 4. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 29’988.10 (Ziff. 1.13 der Anklageschrift);

Fussnote 2: Vgl. Tabelle 'Deliktsbeträge für Berufungserklärung'

14.

zum Nachteil von BS.________ und AI.________ von ca. 23. Oktober 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 1’465.30 (Ziff. 1.14 der Anklageschrift);

15.

zum Nachteil von AJ.________ von ca. am 14. September 2006 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 8’385.92 (Ziff. 1.15 der Anklageschrift);

16.

zum Nachteil von AK.________ sel. von ca. am 4. September 2006 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 12’8598.12 (Ziff. 1.16 der Anklageschrift);

17.

zum Nachteil von AL.________ von ca. 7. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 610’763.69 (Ziff. 1.17 der Anklageschrift);

18.

zum Nachteil von AM.________ sel. und AN.________ von ca. 14. März 2008 bis ca. am 31. Dezember 2014 im Deliktsbetrag von CHF 215.34 (Ziff. 1.18 der Anklageschrift);

19.

zum Nachteil von AO.________ von ca. 4. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 128’344.67 (Ziff. 1.19 der Anklageschrift);

20.

zum Nachteil von AP.________ von ca. 12. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 164’178.10 (Ziff. 1.20 der Anklageschrift);

21.

zum Nachteil von AQ.________ von ca. Dezember 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 3’481.30 (Ziff. 1.21 der Anklageschrift);

22.

zum Nachteil von AR.________ von ca. Dezember 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 827.35 (Ziff. 1.22 der Anklageschrift);

23.

zum Nachteil von AS.________ von ca. 20. April 2007 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4’190.18 (Ziff. 1.23 der Anklageschrift);

24.

zum Nachteil von AT.________ von ca. 5. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 21’223.49 (Ziff. 1.24 der Anklageschrift);

25.

zum Nachteil von AU.________ von ca. 21. November 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 17’435.42 (Ziff. 1.25 der Anklageschrift);

26.

zum Nachteil von AV.________ sel. von ca. 27. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 13’865.26 (Ziff. 1.26 der Anklageschrift);

27.

zum Nachteil von I.________ von ca. 10. Oktober 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 5’630.36 (Ziff. 1.27 der Anklageschrift);

28.

zum Nachteil von J.________ von ca. 17. Mai 2007 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 948.31 (Ziff. 1.28 der Anklageschrift);

29.

zum Nachteil von AW.________ von ca. 15. Februar 2007 bis ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 1’730.89 (Ziff. 1.29 der Anklageschrift);

30.

zum Nachteil von R.________ sel. von ca. 10. November 2006 bis ca. am 31. Dezember 2007 im Deliktsbetrag von CHF 3’349.18 (Ziff. 1.30 der Anklageschrift);

31.

zum Nachteil von M.________ von ca. 16. Oktober 2006 bis ca. am 4. Januar 2013 im Deliktsbetrag von CHF 4'606.71 (Ziff. 1.31 der Anklageschrift);

32.

zum Nachteil von AX.________ von ca. am 4. September 2006 und ca. am 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 109’905.88 (Ziff. 1.32 der Anklageschrift);

33.

zum Nachteil der F.________ GmbH von 29. August 2011 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 5’519.84 (Ziff. 1.33 der Anklageschrift);

34.

zum Nachteil von AY.________ von ca. 14. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 90’996.27 (Ziff. 1.34 der Anklageschrift);

35.

zum Nachteil von AZ.________ von 18. September 2014 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 4’320.95 (Ziff. 1.35 der Anklageschrift);

36.

zum Nachteil von S.________ von ca. 8. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 23’575.07 (Ziff. 1.36 der Anklageschrift);

37.

zum Nachteil von BA.________ sel. von ca. 11. September 2006 bis ca. am 18. März 2014 im Deliktsbetrag von CHF 35’071.40 (Ziff. 1.37 der Anklageschrift);

38.

zum Nachteil von BB.________ und BC.________ von ca. 5. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 2’584.83 (Ziff. 1.38 der Anklageschrift);

39.

zum Nachteil von T.________ von ca. 14. September 2006 bis ca. 31. Dezember 2007 im Deliktsbetrag von CHF 2'435.58 (Ziff. 1.39 der Anklageschrift);

40.

zum Nachteil von BD.________ von ca. 14. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2010 im Deliktsbetrag von CHF 3’427.97 (Ziff. 1.40 der Anklageschrift);

41.

zum Nachteil von BD.________ und BE.________ von ca. 13. Oktober 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 6’102.46 (Ziff. 1.41 der Anklageschrift);

42.

zum Nachteil von BF.________ von ca. 29. November 2006 bis ca. am 14. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von CHF 31’027.91 (Ziff. 1.42 der Anklageschrift);

43.

zum Nachteil von BG.________ von ca. 10. Oktober 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 23'653.75 (Ziff. 1.43 der Anklageschrift);

44.

zum Nachteil von BH.________ von ca. 8. November 2006 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 5’397.36 (Ziff. 1.44 der Anklageschrift);

45.

zum Nachteil von BI.________ von ca. am 13. Dezember 2006 bis ca. 31. Dezember 2008 im Deliktsbetrag von CHF 3’002.62 (Ziff. 1.45 der Anklageschrift);

46.

zum Nachteil von U.________ von ca. 9. Juli 2008 bis ca. 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 4’784.91 (Ziff. 1.46 der Anklageschrift);

47.

zum Nachteil der N.________, bestehend aus BJ.________, BK.________, BL.________ und BM.________ sel., von ca. 13. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 191’408.26 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift);

48.

zum Nachteil von BJ.________ von ca. 3. April 2007 bis ca. am 31. Dezember 2013 im Deliktsbetrag von CHF 3’086.87 (Ziff. 1.48 der Anklageschrift);

49.

zum Nachteil von BN.________ von ca. 6. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 18’818.01 (Ziff. 1.49 der Anklageschrift);

50.

zum Nachteil von BO.________ und BP.________ sel. von ca. 6. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 37'334.82 (Ziff. 1.50 der Anklageschrift);

51.

zum Nachteil von K.________ von ca. 8. Juni 2007 bis ca. am 31. Dezember 2011 im Deliktsbetrag von CHF 61’926.69 (Ziff. 1.51 der Anklageschrift);

52.

zum Nachteil von BQ.________ von ca. 15. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2012 im Deliktsbetrag von CHF 12’754.21 (Ziff. 1.52 der Anklageschrift);

53.

zum Nachteil von V.________ ab ca. 7. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2007 im Deliktsbetrag von CHF 14’266.43 (Ziff. 1.53 der Anklageschrift);

54.

zum Nachteil von W.________ und X.________ ab ca. 5. September 2006 bis ca. am 31. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von CHF 116’882.92 (Ziff. 1.54 der Anklageschrift).

und er sei in Anwendung von Art. 29 Bst. a, 40, 42 Abs. 1, 47, 67 Abs.1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB,

Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten; unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2.

zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von je CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD);

3.

zur Bezahlung einer Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe an den Kanton Bern.

4.

zu einem Berufsverbot während 5 Jahren, konkret zum Verbot:

4.1

selbständiger Erwerbstätigkeit im Bereich Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbereich sowie

4.2

unselbständiger Erwerbstätigkeit im Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbereich mit eigener Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Das Honorare der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

2.

Das Urteil sei soweit erforderlich den nötigen Stellen mitzuteilen.»

Auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisierte die Generalstaatsanwaltschaft sodann, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 574]) nicht angefochten werde (pag. 19 015).

4.3

Weitere Parteien

Den Straf- und Zivilklägerinnen und Straf- und Zivilklägern 1-8 und den Zivilkläge-rinnen 1-3 wurde mit Vorladung vom 25. Oktober 2022 das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt (pag. 18 986 ff.). Einzig der Straf- und Zivilkläger 8 meldete sich für eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung an. Er stellte anlässlich der Hauptverhandlung keine Anträge, führte aber aus, bei einem solchen Vermögensschaden, so sei bei ihm die ganze Vorsorgekasse verzockt worden, gehe es nicht an, dass man mit einem billigen Ding davonkomme. Das finde er störend. Das Geld zurückfordern sei kaum möglich und eine Wiedergutmachung ziemlich unwahrscheinlich (pag. 19 041).

Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen, erschienen nicht zur Verhandlung und stellten auch keine schriftlichen Anträge.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

Die Berufung der Staatanwaltschaft wurde beschränkt erhoben. Sie richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an den Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574 ff.), den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. III.1.-47. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 575 ff.) sowie die Bemessung der Strafe und die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. III.1. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 578).

Auch der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil – trotz anderslautender Angabe in der Berufungserklärung vom 23. Februar 2022 (vgl. pag. 18 926) – nur teilweise angefochten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ebenfalls gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. III.1.-47. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 575 ff.) sowie sinngemäss den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt, die Ersatzforderung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 578) und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter angefochten ist das Urteil im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 579 f.). Hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574) und des Freispruchs (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574 f.) fehlt dem Beschuldigten ohnehin die Legitimation.

Der Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer hat zufolge Anfechtung eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über das von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot sowie über die Ersatzforderung zu befinden. In der Konsequenz ist auch über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 579). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist demgegenüber nicht mehr zurückzukommen (BGE 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Weiter ist die Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mai 2006 bis am 2. September 2006 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; pag. 18 574) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionenpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 578) und den Freispruch (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 574 f.) sowie die Schuldsprüche (Ziff. III.1.-47. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 575 ff.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). In allen übrigen Punkten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Sachverhalt

6.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten zusammengefasst mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'141'259.05, begangen von ca. Mai 2006 bis am 29. Dezember 2016, vorgeworfen. Dies, indem er als selbständiger, von den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden im Namen und handelnd für die BX.________(GmbH) mittels Verwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag beauftragter Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Verwaltung eines jeweils nicht unerheblichen Vermögenskomplexes unrechtmässig Rückvergütungen einbehalten haben soll. Gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der BY.________(Bank) (nachfolgend BY.________(Bank)) und der BX.________(GmbH) habe sich die BY.________(Bank) verpflichtet, jährlich eine Entschädigung von 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren, quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden bezahlten Courtagen (bei Aufträgen mit einem Gegenwert kleiner oder gleich CHF 13'000.00 eine Rücklastschrift über CHF 30.00) sowie quartalsweise 70% des Bruttodevisenertrages aus Börsengeschäften zu bezahlen. Die BY.________(Bank) habe die entsprechenden Gutschriften jeweils auf das Konto Nr. BZ.________, lautend auf die BX.________(GmbH), überwiesen. Der Beschuldigte soll die von der BY.________(Bank) geleisteten Anteile der Depotgebühren, Courtagen und Bruttodevisenerträgen einbehalten haben, ohne die in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden vollständig und kumulativ darüber orientiert zu haben, was Retrozessionen sind und wie sie generiert würden, in welcher Grössenordnung die zu erwartenden Rückvergütungen sich bewegen würden (wie durch Angabe einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens), dass diese grundsätzlich ihnen und nicht der BX.________(GmbH) zustehen würden und dass die Kundinnen und Kunden entsprechend Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen gehabt hätten. Dadurch habe er seine auftragsrechtlichen Vermögensfürsorge-, Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten verletzt, was bei den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden zu einem Vermögensschaden von insgesamt ca.

CHF 2'141'259.05 geführt habe, da diese Kundinnen und Kunden mangels Offenlegung der Retrozessionen ihre Herausgabeansprüche nicht hätten geltend machen können. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, der BX.________(GmbH) einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, auf welchen diese aufgrund des fehlenden rechtsgültigen Verzichts keinen Anspruch gehabt habe (pag. 16 001 001 ff.).

6.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die BX.________(GmbH) am DS.________ (Datum) mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 gegründet wurde und der Beschuldigte kurz nach der Gründung am DU.________ (Datum) im Namen der BX.________(GmbH) ein Gesuch um Beitritt beim BU.________(Verband) stellte. Nach einem Besuch bei der BX.________(GmbH) nahm der BU.________(Verband) diese in ihren Verband auf. Ebenfalls unstrittig und aktenkundig ist, dass die BX.________(GmbH) (damals noch in Gründung) am DV.________ (Datum) mit der BY.________(Bank) einen Zusammenarbeitsvertrag abschloss. Aus dem dazugehörigen Anhang, in welchem die Entschädigung der BX.________(GmbH) geregelt ist, ergeben sich die folgenden Ansprüche der BX.________(GmbH) gegenüber der BY.________(Bank):

- 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren,

- quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden der BX.________(GmbH) bezahlten Courtagen, wobei für Aufträge mit einem Gegenwert von höchstens CHF 13'000.00 eine Rücklastschrift von CHF 30.00 erfolgte sowie

- quartalsweise 70% des Bruttodevisenertrags aus Börsengeschäften.

Dispositiv

Als Grund, weshalb die BX.________(GmbH) mit der BY.________(Bank) zusammenarbeitete, gab der Beschuldigte an, die BY.________(Bank) habe die besten Konditionen gehabt und die meisten Retrozessionen bezahlt (pag. 18 413, Z. 119). Der Zusammenarbeitsvertrag wurde per 29. Januar 2010 erneuert, wobei die Entschädigungsregelung davon nicht tangiert wurde. Demnach standen dem Beschuldigten gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag mit der BY.________(Bank) jährlich eine Entschädigung von 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren, quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden bezahlten Courtagen sowie quartalsweise 70% der Bruttodevisenerträge aus Börsengeschäften zu und die BY.________(Bank) überwies diese Gutschriften jeweils auf das Konto Nr. BZ.________ bzw. CA.________ der BX.________(GmbH). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei diesen Vergütungen um sog. Rückvergütungen bzw. um Retrozessionen gehandelt hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Namen und handelnd für die BX.________(GmbH) als selbstständiger Vermögensverwalter mittels Verwaltungs- oder Anlageberatungsverträgen tätig war und die von der BY.________(Bank) ausgerichteten Retrozessionen nicht an die in der Anklageschrift angeführten Kundinnen und Kunden weiterleitete. Er verwendete die Retrozessionen stattdessen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfs bzw. für private Investitionen. Erstellt ist auch, dass die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverträge zwischen der BX.________(GmbH) und ihren Kundinnen und Kunden in verschiedenen Fassungen existierten (vgl. dazu E. 7.4.4. hiernach) und es sich hierbei um Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) handelte. Die BX.________(GmbH) wurde schliesslich am DT.________ (Datum) im Handelsregister gelöscht und anschliessend liquidiert.

Der Beschuldigte bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen und diese über ihren Anspruch informiert werden müssen. Er macht demgegenüber geltend, der BU.________(Verband) bzw. Rechtsanwalt CB.________ habe im Rahmen des Beitrittsgesprächs die Vertragsklausel betreffend Retrozessionen insofern ergänzt, als die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustünden und dem Auftraggeber kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt werde. Er habe diese Formulierung übernehmen müssen, um in den BU.________(Verband) aufgenommen zu werden. Obwohl im Vertrag stehe, dass keine Auskunft über die Retrozessionen erteilt werde, habe er all seinen Kundinnen und Kunden eine mündliche Aufklärung darüber abgegeben, wie hoch die Retrozessionen seien, sodass sie es hätten nachvollziehen können. Er habe seine Kundschaft stets darüber informiert, was Retrozessionen seien und sie seien einverstanden gewesen, dass diese ihm zukommen würden. Die jeweilige Höhe der Retrozessionen hätten die Kundinnen und Kunden den Bankauszügen, die ihnen zugestellt worden seien, entnehmen können bzw. sie hätten jederzeit bei ihm nachfragen können. Er habe demnach die Retrozessionen nicht unrechtmässig einbehalten.

Folglich ist in einem ersten Schritt die Beweisfrage zu beantworten, ob die Kundinnen und Kunden rechtsgültig auf die Retrozessionen verzichtet haben (vgl. E. 7.7.4 hiernach). Dabei ist zu prüfen, ob die fragliche Ergänzung der Vertragsklausel betreffend Retrozessionen vom BU.________(Verband) so vorgegeben wurde. Weiter ist zu prüfen, ob und inwiefern der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden über die Retrozessionen informierte. Ebenfalls ist fraglich, ob die Kundinnen und Kunden über die Höhe der anfallenden Retrozessionen informiert waren. Unklar ist ferner, ob der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden darüber aufklärte, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden.

6.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zahlreichen in den Akten liegenden Dokumente äusserst sogfältig, ausführlich und vollständig wiedergegeben (pag. 18 632 bis pag. 18 648, S. 20 bis S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit einigen wenigen Abweichungen hinsichtlich der Deliktsbeträge, auf die nachfolgend noch im Detail eingegangen wird (vgl. E. 7.6.2 und E. 7.7 hiernach), stimmen auch die erstellten Tabellen mit den bis dahin erhobenen Beweismitteln überein, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird. Diese Ausführungen wurden von den Parteien oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt.

Weiter fasste die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahmen [pag. 05 001 001 ff. und pag. 05 001 010 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahmen [pag. 05 001 015 ff. und pag. 05 001 025 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 410 ff.]) und von CB.________ (staatsanwaltschaftliche Einvernahme [pag. 05 006 001 ff.]) ausführlich zusammen, weshalb ebenfalls darauf verwiesen werden kann (pag. 18 648 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleiches gilt hinsichtlich den Ausführungen zu den schriftlichen Berichterstattungen der angeschriebenen, vormaligen Kundinnen und Kunden des Beschuldigten bzw. der BX.________(GmbH) (Y.________ und Z.________ [pag. 05 021 077 ff.]; des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ [nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1; pag. 05 022 007 ff.]; AC.________ [pag. 05 025 006 ff.]; AF.________ [pag. 05 028 007 ff.]; der Zivilklägerin 1 L.________ [nachfolgend Zivilklägerin 1; pag. 05 029 008 ff.]; der Straf- und Zivilklägerin 2 AG.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2; pag. 05 030 011 ff.]; der Straf- und Zivilklägerin 3 E.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 3] bzw. Straf- und Zivilklägerin 4 F.________ GmbH [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 4; pag. 05 031 010 ff.]; BS.________ und AI.________ [pag. 05 033 006 ff.]; AJ.________ und AK.________ sel. [pag. 05 034 006 ff.]; AL.________ [pag. 05 035 006 ff.]; AQ.________ und AR.________ [pag. 05 039 006 ff. und pag. 05 040 006 ff.]; AS.________ und AT.________ [pag. 05 041 006 ff. und pag. 05 042 006 ff.]; der Straf- und Zivilklägerin 6 I.________ [nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 6; pag. 05 044 007 ff.]; des Straf- und Zivilklägers 7 J.________ [nachfolgend Straf- und Zivilkläger 7; pag. 05 045 007 ff.]; AW.________ [pag. 05 046 006 ff.]; der Zivilklägerin 2 M.________ [nachfolgend Zivilklägerin 2; pag. 05 047 007 ff.] BB.________ und BC.________ [pag. 05 051 006 ff.]; BF.________ [pag. 05 055 006 ff.]; BH.________ [pag. 05 057 008 ff.]; der Zivilklägerin 3 N.________ [nachfolgend Zivilklägerin 3; pag. 05 059 006 ff.]; BN.________ [pag. 05 060 006]; des Straf- und Zivilklägers 8 [pag. 05 061 008 ff.]; BQ.________ [pag. 05 062 006]; W.________ und X.________ [pag. 05 063 007 ff.]) sowie der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 bzw. Straf- und Zivilklägerin 4 (polizeiliche Einvernahme [pag. 05 003 001 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 384 ff.]), der Straf- und Zivilklägerin 5 (polizeiliche Einvernahme [pag. 05 002 001 ff.]), von AL.________ (erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 400 ff.), von AR.________ (erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 364 ff.]), von U.________ (staatsanwaltschaftliche Einvernahme [pag. 05 004 001 ff.]), des Straf- und Zivilklägers 8 (erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 18 371 ff.]) und von W.________ (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme [pag. 05 005 001 ff.]), auf die die Vorinstanz jeweils einzeln einging (pag. 18 709 ff., S. 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ebenfalls zutreffend fasste die Vorinstanz die jeweils aktenkundigen Verträge, Vollmachten, Notizen und Besprechungsprotokolle sowie weitere Unterlagen der einzelnen Kundinnen und Kunden zusammen (pag. 18 709 ff., S: 97 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter berücksichtigt werden Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2020 betreffend AA.________ sel. (pag. 05 023 006), vom 6. Juli 2020 betreffend AD.________ und AE.________ (pag. 05 027 006), vom 6. Juli 2020 betreffend die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 05 030 006 f.) und vom 31. Juli 2020 betreffend AH.________ (pag. 05 032 006) sowie Schreiben der Zivilklägerin 1 vom 21. Juli 2020 (pag. 05 029 007), der Straf- und Zivilklägerin 2 vom 6. Juli 2020 (pag. 05 030 008 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin 3 vom

14. Juli 2020 (pag. 05 031 008 f.) sowie Dokumente aus dem Prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Bern zwischen dem Beschuldigten und BO.________ und BP.________ sel. (pag. 18 234 ff.).

Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.

7. Beweiswürdigung

7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014,

N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom

15. September 2016 E. 2.8; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeug-en-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen Bähler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).

7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden darüber aufgeklärt habe, dass Retrozessionen anfallen würden und wie hoch diese in Prozent von den Kommissionen seien, auch wenn er diese seinen bis dahin noch verbliebenen Kundinnen und Kunden erst im Jahr 2013 schriftlich abgegeben habe. Hingegen habe er seinen Kundinnen und Kunden nicht mitgeteilt, dass diese selbst grundsätzlich Anspruch auf die Retrozessionen gehabt hätten und habe sie auch nicht darüber aufgeklärt, wie hoch die Retrozessionen bei ihrem verwalteten Vermögen in etwa ausfallen würden. Stattdessen habe der Beschuldigte damit geworben, dass er nicht teurer für sie sei, als die Bank, und habe diese damit vom Wesentlichen abgelenkt (pag. 18 698 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Vertragsbestimmungen des Beschuldigten betreffend die Retrozessionen gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet worden seien bzw. der BU.________(Verband) dem Beschuldigten vorgegeben habe, wie die Bestimmungen unter gewissen Umständen zu lauten hätten. Der Beschuldigte habe beim Beitritt in den BU.________(Verband) alles ihm Zumutbare unternommen, um den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu genügen und gewollt, dass seine Bestimmung gesetzeskonform sei. Am 8. April 2008 habe der Beschuldigte einen Anruf von BT.________ vom BU.________(Verband) erhalten, die ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Retrozessionen hoch seien und ihm empfohlen, den Vermögensverwaltungsvertrag noch einmal gut daraufhin zu prüfen, ob die Klausel bezüglich der Retrozessionen auch genügend sei. Ab diesem Zeitpunkt habe dem Beschuldigten bewusst gewesen sein müssen, dass sogar der BU.________(Verband) der Auffassung sei, dass seine Bestimmung betreffend die Retrozessionen heikel sei. Ab da hätte der Beschuldigte aktiv werden und sich erkundigen müssen, ob seine Bestimmungen betreffend die Retrozessionen noch genügend seien. Er habe folglich nicht mehr alles ihm Zumutbare unternommen, damit seine Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (zum Ganzen pag. 18 699 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe somit erst ab dem 8. April 2008 vorsätzlich gehandelt. In Bezug auf die Kundin S.________ führte die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund ihrer Erfahrungen an der Börse gewusst habe, dass ihr grundsätzlich die Retrozessionen zustehen würden und auch, wie hoch diese beim von ihr angelegten Vermögen in etwa ausfallen würden (pag. 18 814, S. 202 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend U.________ gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte diesen nicht über seinen Anspruch auf Retrozessionen aufgeklärt, U.________ aber nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet habe (pag. 18 837, S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich W.________ und X.________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte diese über die Retrozessionen informiert habe und als W.________ anlässlich seiner Einvernahme die konkrete Höhe der Retrozessionen erfahren habe, habe er zumindest nachträglich darauf verzichtet (pag. 18 865, S. 253 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

7.3.1 Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ brachte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, rund drei Viertel aller Verträge seien in einer Zeit geschlossen worden, in der die Rechtsprechung des Bundesgerichts vom

22. März 2006 betreffend den rechtsgültigen Verzicht auf Retrozessionen der breiten Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Die Standesregeln des BU.________(Verband) per DW.________ (Datum) hätten sich im Vergleich zu jenen per DX.________ (Datum) trotz des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts inhaltlich nicht verändert. Auch habe die Behandlung von Rückvergütungen keinen hohen Stellenwert eingenommen, was angesichts der Vertragsweite und der Aussage von CB.________, wonach Retrozessionen ein grosses Thema gewesen seien, erstaune. Mit Aufnahmegesuch vom DY.________ (Datum) habe der Beschuldigte dem BU.________(Verband) ein Muster des Verwaltungsauftrags mit dem Passus «Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen.» eingereicht. In der Checkliste Vermögensverwaltungsvertrag, die offensichtlich von einem Mitarbeiter des BU.________(Verband) ausgefüllt worden sei, stehe bei der Behandlung von Retrozessionen «Aufschluss oder nicht & wem kommen sie zu Gute», was genau das sei, was auch in den Standesregeln erwähnt werde. Indem der Beschuldigte den Vertrag derart ergänzt habe, dass die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustünden und kein Aufschluss darüber erteilt werde, habe er genau diese Korrektur vorgenommen. Gemäss CB.________ wäre der Beschuldigte, wäre die Vereinbarung nicht gesetzeskonform gewesen, nicht in den BU.________(Verband) aufgenommen worden. Demnach müsse der Vertrag nach dieser Korrektur gesetzeskonform gewesen sein. Es gebe keine plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte seine ursprüngliche, entsprechend seinen Aussagen bessere Formulierung angepasst hätte, wäre es nicht so gesagt worden. Wie die Vorinstanz richtig erwäge, habe der BU.________(Verband) dem Beschuldigten die Wahl gelassen, ob er über die Retrozessionen Aufschluss geben wolle oder nicht und er habe sich dann für die Variante «keinen Aufschluss» entschieden. Aber CB.________ habe die «falsche» Ergänzung bereits im Rahmen der gemeinsamen Besprechung vorgenommen und nicht erst danach. Es sei auf die Aussage des Beschuldigten abzustellen. Die Ausführungen der Vor-instanz auf pag. 18 699 seien zutreffend, wonach die Vertragsbestimmungen des Beschuldigten effektiv gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet worden seien und, da die BX.________(GmbH) vom Rechtsanwalt des BU.________(Verband) im Rahmen des Beitrittverfahrens besucht worden sei und sich von diesem hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmung betreffend Retrozessionen habe beraten lassen, der Beschuldigte alles ihm Zumutbare unternommen habe, um den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu genügen. Der Beschuldigte habe gewollt, dass seine Bestimmung gesetzeskonform sei. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass der Besuch des BU.________(Verband) deutlich nach dem Urteil des Bundesgerichts stattgefunden habe. Dem BU.________(Verband) müsse das Bundesgerichtsurteil bekannt gewesen sein und dieses sei sicherlich in die Beratung eingeflossen. Auch die Revisionsstelle habe die Verträge der BX.________(GmbH) während acht Jahren nicht beanstandet. Die Stellungnahme von BV.________ zeige auf, dass die Revisionsstelle nichts von der Tätigkeit der BX.________(GmbH) verstanden und weder den Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2006 noch die Standesregeln des BU.________(Verband) gekannt habe. Die Revisionsstelle habe den Beschuldigten grobfahrlässig im Glauben gelassen, er mache alles richtig. Im Januar 2016 habe der Beschuldigte eine Mitteilung des BU.________(Verband) erhalten, wonach die neue Revisorin einen Verstoss gegen die Standesregeln bemängelt habe. Er habe die Unterlagen an den BU.________(Verband) geschickt mit der Rückmeldung, er habe keine Ahnung, was nicht gut sein solle. Eine Antwort des BU.________(Verband) auf dieses Schreiben sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe in sämtlichen Einvernahmen bestätigt, dass er seine Kunden mehrfach über die Höhe der Retrozessionen informiert habe, teilweise mündlich und teilweise schriftlich. Da die BY.________(Bank) die Belege an die Kunden geschickt habe, seien diese auch nachvollziehbar gewesen. Wenn die meisten befragten Kunden angeben würden, der Beschuldigte habe sie diesbezüglich nicht informiert, liege es nicht daran, dass sie lügen und Geld erpressen wollten. Vielmehr sei es normal, dass sie sich nach 10 bis 15 Jahren nicht mehr daran erinnern könnten. Dies gelte umso mehr, als die Ehepaare AQ.________ und X.________ angaben, zu wissen, was Retrozessionen seien und der Beschuldigte habe sie über Höhe und Anspruch orientiert. Auch der Kunde U.________ sei mittels Belegen regelmässig über die Transaktionen informiert worden. Die Angabe des Staatsanwalts an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es banküblich sei, dass Kopien an den Vermögensverwalter geschickt würden, entbehre jeglicher Grundlage. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte nur einen Teil der Kunden über die Rückvergütungen informiert habe. Vielmehr habe er sämtliche Kunden so informiert, wie die drei Vorgenannten. Ebenfalls hätten sämtliche Kunden eine Vollmacht der BY.________(Bank) unterzeichnet, aus der hervorgehe, dass die Bank verpflichtet sei, dem Vollmachtgeber über Art und Höhe der Retrozessionen Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe ab dem Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem Beschuldigten und BT.________ eventualvorsätzliches Handeln angenommen. Dabei übersehe sie, dass es bei diesem Telefonat entsprechend der Aktennotiz nur um die Höhe der Retrozessionen gegangen sei, nicht um den Vertragsinhalt in Bezug auf die Aufklärungspflichten. So habe es auch der Beschuldigte verstanden, wenn er geantwortet habe, dass seine Retrozessionen tatsächlich sehr hoch seien. Er sei keinesfalls davon ausgegangen, dass sich der Hinweis des BU.________(Verband) auf andere Punkte des Vertrages bezogen habe, was eine Inkaufnahme ausschliesse (pag. 19 036 ff.).

7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt oberinstanzlich dagegen, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vorsatzes ab April 2008 seien nicht nachvollziehbar. In der Branche sei man sich der Problematik der Aufklärung bereits vorher bewusst gewesen und der Entscheid des Bundesgerichts habe lediglich die Diskussionen beendet. Spätestens ab März 2006 sei klar gewesen, dass Retrozessionen grundsätzlich dem Kunden zustehen und welche Anforderungen an einen gültigen Verzicht gestellt würden. Sowohl der Beschuldigte als auch der BU.________(Verband) hätten im Jahr 2008 den gleichen Wissensstand gehabt, wie bereits im Jahr 2006 und entsprechend habe der Beschuldigte bereits im Jahr 2006 gewusst, dass die Verzichtserklärungen in seinen Verträgen den Anforderungen, welche das Bundesgericht an den gültigen Verzicht stellte, nicht erfüllten. CB.________ habe ausgesagt, dass die betreffende Bestimmung im Vertrag des Beschuldigten nicht korrekt sei. Deshalb sei kaum vorstellbar, dass der Verband die Klausel tatsächlich so vorgegeben habe. Zumindest nicht, ohne den Beschuldigten auf entsprechende Risiken aufmerksam gemacht zu haben. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass die Klauseln tatsächlich mit dem Verband erarbeitet worden seien, hätte der Beschuldigte nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, dass diese tatsächlich korrekt gewesen seien. Im Gegenteil bedinge das Vertrauen auf eine behördliche Auskunft, dass der Empfänger selbst gutgläubig sei und nicht ohne Weiteres habe erkennen können, dass die Auskunft unrichtig sei. Er habe im Vertragszeitpunkt den Bundesgerichtsentscheid vom März 2006 gekannt und gewusst, dass seine Bestimmungen mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht korrekt seien. Demnach habe der Beschuldigte bereits ab diesem Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt. Es sei zunächst Fakt, dass der Beschuldigte seine Kunden nicht über ihren Anspruch auf Retrozessionen informiert und diese nicht weitergeleitet habe. Die Bestimmungen in den Verträgen bzw. der Rechenschaftsverzicht seien ungültig, denn ein Kunde könne nicht darauf verzichten, Rechenschaft zu erlangen, da ein solches Vorgehen dem Wesen des Auftragsrechts widerspreche. Ungültig sei auch der Verzicht auf die Herausgabe, da der Kunde keine Angabe über die Grössenordnung der Retrozessionen erhalten habe. Es sei den Kunden gar nie möglich gewesen, zu erkennen, in welcher Höhe die Retrozessionen ausfallen würden. Diese seien vorliegend nicht vom verwalteten Vermögen, sondern von der Anzahl und Höhe der Transaktionen abhängig gewesen, mithin vom Tradingverhalten. Und mit der Angabe «60% der Courtagen» könne der Kunde schlichtweg nichts anfangen. Die Zustimmung setze voraus, dass der Kunde über die übermässige Umschichtung seines Vermögens im Rahmen der Transaktionen informiert gewesen sei. Eine solche liege jedoch gerade nicht in ihrem Interesse, weshalb ein informierter Kunde ein derartiges Vorgehen wohl kaum abgesegnet hätte. Gleiches gelte bei den Devisenerträgen. Der Kunde könne einen zukünftigen Kursgewinn nicht abschätzen, weshalb eine vollständige Information gar nie möglich gewesen sei. Demnach liege kein gültiger Verzicht vor. Zudem sei den vor der Vorinstanz vorgelegten Belegen der BY.________(Bank) nicht ersichtlich, dass die Kunden die Auszüge tatsächlich erhalten hätten, da diese an den Beschuldigten adressiert seien. Selbst im Falle des Erhalts genüge das Zustellen von Kontoauszügen weder der Rechenschafts- noch der Herausgabepflicht. Auch der Einwand des Beschuldigten, dass es für seine Kunden nicht teurer gewesen sei, als wenn sie die Transaktionen über die Bank gemacht hätten, ändere nichts an der Pflichtverletzung. Werde der Kunde nicht hinreichend über die Retrozessionen informiert, sei er auch nicht in der Lage, das Geschäftsmodell und allfällige Interessenskonflikte zu erkennen. Obwohl die Richtlinien des BU.________(Verband) nach dem Bundesgerichtsurteil im 2006 nicht angepasst worden seien, hätten sie verlangt, dass der Vermögensverwalter sämtliche Retrozessionen offenlege und im Vertrag angebe, wem diese zustünden. Es stehe nirgends, dass diese dem Vermögensverwalter zustünden. Seit dem Bundesgerichtsurteil im Jahre 2006 sei klar gewesen, dass über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert werden müsse, denn nur so könne der Kunde wissen, auf was er verzichte. Beides sei beim Beschuldigten nicht geschehen. Als Nebenpunkt sei erwähnt, dass gemäss den Standesregeln DJ.________ (Jahr) sämtliche Vorgaben schriftlich festzuhalten seien, mündliche Vorgaben seien noch nie zulässig gewesen. Auch könne der Beschuldigte seine Treuepflicht nicht auf die Revisionsstelle «abschäufeln». Die fehlende Meldung der Revisionsstelle liege einzig daran, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte keine Retrozessionen einnehme.

Bezüglich S.________ führte Staatsanwalt O.________ aus, anders als die Vor-instanz erwäge, seien die Retrozessionen nicht abhängig vom verwalteten Vermögen, sondern von der Anzahl und Höhe der Transaktionen. Dies habe S.________ nicht voraussehen können. Sie sei nicht richtig informiert worden, weshalb eine Pflichtverletzung vorliege. Der Beschuldigte habe nicht Rechenschaft abgelegt und er dürfe nicht aus dem Stillschweigen der Kunden ableiten, dass sie verzichten würden. Selbst wenn dem Argument der Vorinstanz gefolgt werde, müsse konsequenterweise ein Versuch geprüft werden. Betreffend U.________ sei die Vor-instanz zum Schluss gelangt, dass auch er vom Beschuldigten nicht korrekt aufgeklärt worden sei, er aber im Mai 2020 nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet habe. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen die Pflichtverletzung nicht aufheben könne. Diese sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses passiert und eine nachträgliche Einwilligung ändere nichts an der Strafbarkeit. Es sei die Rechenschaftspflicht, die die Strafbarkeit begründe. Und in Bezug auf die fehlende Information könne kein Verzicht erfolgen. Gleiches gelte beim Ehepaar X.________ (pag. 19 038 ff.).

7.4 In concreto

7.4.1 Vorbemerkungen

Die zu beantwortenden Beweisfragen hinsichtlich der Wahrnehmung der Pflichten des Beschuldigten als Auftragnehmer stehen in engem Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil 132 III 460 vom 22. März 2006. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Retrozessionen, sofern sie unter Art. 400 Abs. 1 OR fallen, an den Auftraggeber abzuliefern sind, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Bundesgericht befasste sich im zitierten Urteil nicht mit der Ablieferungspflicht als solche, sondern mit den Anforderungen an einen gültigen Verzicht des Auftraggebers auf die Ablieferung bestimmter – auch künftiger – Werte gemäss Art. 400

Abs. 1 OR. Dazu wird verlangt, dass der Auftraggeber über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sein muss und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Verzichtsvereinbarung entsprechend klar hervorgehen muss. Im zitierten Urteil verneinte das Bundesgericht einen gültigen Verzicht, da die Beklagte angesichts der Bedeutung der Rechenschaftspflicht für den fremdnützigen Auftrag aus dem blossen Stillschweigen der Klägerin nach Treu und Glauben nicht hätte annehmen dürfen, dass die Klägerin mit der Nicht-Ablieferung von Retrozessionen und ähnlichen im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallenden Entschädigungen einverstanden sei (BGE 132 III 460

E. 4.2. und E. 4.5.).

Vorab ist kurz auf die Ausbildung des Beschuldigten und seinen Wissensstand hinsichtlich der geltenden Rechtslage der Retrozessionen einzugehen und anschliessend das Aussageverhalten im Allgemeinen zu erörtern. Weiter ist zu prüfen, ob die Kundinnen und Kunden rechtsgültig auf die Ausrichtung der Retrozessionen verzichtet haben und falls nicht, sind die ausbezahlten Retrozessionen näher zu prüfen und zu eruieren, ob der Beschuldigte mit Wissen und Wollen gehandelt hat.

7.4.2 Ausbildung des Beschuldigten und Wissensstand in Bezug auf die geltende Rechtslage

Der Beschuldigte absolvierte eine DQ.________ (Beruf) bei der CE.________(AG) in CF.________(Ort) und liess sich anschliessend zum BR.________ (Beruf) weiterbilden. Ebenfalls machte er eine Weiterbildung zum DN.________ (Beruf). Ab CD.________ (Jahr) hatte der Beschuldigte diverse Führungsfunktionen bei Banken inne, insbesondere war er Filialleiter der CG.________(Bank) in CH.________(Ort), ab DZ.________ (Jahr) Leiter DO.________ (Abteilung) und Mitglied der Geschäftsleitung der CE.________(AG) CI.________(Ort) bzw. CJ.________(Bank) und ab EA.________ (Jahr) bis zur Gründung der BX.________(GmbH) Mitglied der Bankleitung und Leiter DP.________ (Abteilung) der BY.________(Bank) Region P.________(Ort) (vgl. pag. 07 253 086 f.). Mit der Gründung der BX.________(GmbH) im EH.________ (Datum) machte er sich selbstständig.

Von Beginn weg gab der Beschuldigte an und bestätigte mehrfach, den Leitentscheid des Bundesgerichts 132 III 460 vom 22. März 2006 zu kennen (letztmals anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 19 022, Z. 16 ff.]). Er konnte oberinstanzlich wiedergeben, dass im dortigen Entscheid das Problem gewesen sei, dass der Kunde gar nicht gewusst habe, dass Retrozessionen fliessen, in welcher Höhe und er eigentlich das Anrecht darauf habe (pag. 19 022, Z. 18 ff.).

Die Haupteinnahmequelle der BX.________(GmbH) waren unbestrittenermassen von Anfang an die Retrozessionen (vgl. die Aussage des Beschuldigten, pag. 05 001 017, Z. 63). Sein Geschäftsmodell hatte der Beschuldigte bereits vor dem Beitrittsgespräch mit dem BU.________(Verband) festgelegt und anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe sich auch diesbezüglich vor der Gründung Gedanken zu den gesetzlichen Vorschriften gemacht (pag. 19 022, Z. 29). Weiter ist der (einfache) Auftrag als Vertragsverhältnis seit jeher im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt. Er findet seine Regelung in einer überschaubaren Anzahl an Gesetzesartikeln, so dass ein Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis leicht fällt. Der Beschuldigte, welcher wie dargelegt viele Jahre in Führungspositionen diverser Banken tätig war, wird um die Anwendbarkeit dieser Normen auf das Vermögensverwaltungsgeschäft gewusst haben. Nicht zuletzt betitelte er die Verträge selbst mit «Verwaltungsauftrag» (vgl. bspw. pag. 07 003 008) bzw. verwendete bei den Anlageberatungsverträgen die Bezeichnung «Auftraggeber» und «beauftragt/beauftragen» (vgl. bspw. pag. 07 003 957). Es erscheint insofern wenig überzeugend, wenn er vorbringt, er habe nicht gewusst, was vor dem Bundesgerichtsurteil gewesen sei und das mit den Retrozessionen sei erst mit diesem aktuell geworden (pag. 19 022, Z. 35 und Z. 39 f.) und er habe sich um die gesetzlichen Sachen gekümmert, als er die Firma gegründet habe (pag. 19 023, Z. 2). Denn der Beschuldigte sagte auch, er habe genau gewusst, was Retrozessionen seien und wie dies funktioniere. Mit dem Bundesgerichtsurteil habe sich viel hinsichtlich der Offenlegung geändert (pag. 19 022, Z. 45 f.). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Vorgaben hinsichtlich der Ausrichtung von Retrozessionen bzw. eben dem Verzicht der Kundinnen und Kunden und der diesbezüglichen Transparenz bestens bekannt waren, als er seine Unternehmung gründete.

7.4.3 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten

Die Straf- und Zivilklägerin 3 beschrieb den Beschuldigten vor der Vorinstanz als guten Rhetoriker, der Leute gut von etwas überzeugen könne (pag. 18 385, Z. 47). AL.________ gab an, er habe immer etwas «rumgegeiert» [sic], wenn man etwas beanstandet habe. Er habe einem immer vertröstet (pag. 18 401, Z. 47 f.). Auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermittelten den Eindruck eines schnellen und rhetorisch starken Redners, der sehr überzeugend und selbstsicher wirkt sowie dominant auftritt (vgl. pag. 19 019 ab Z. 31 ff. bis pag. 19 021, Z. 31; pag. 19 032 ab Z. 45 ff. bis pag. 19 033, Z. 11). Es entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte das Gespräch gerne in die Bahnen lenkt, die er will. Auf Unstimmigkeiten angesprochen hatte er stets eine Erklärung parat: Auf Vorhalt, dass im zentralen Firmenindex der Schweiz (nachfolgend Zefix) als Zweck seiner Einzelunternehmung, der CK.________(Einzelunternehmung), insbesondere die Vermittlung von allgemeinen Finanzgeschäften sowie die eigentliche Finanzberatung angegeben ist, sagte der Beschuldigte, er vermittle nichts und es sei einfach ein Satz, den man so übernehme (pag. 19 030, Z. 25 f.) und auf Vorhalt des Grundbuchauszugs des sich in seinem Eigentum befindlichen Stockwerkeigentums in CL.________(Ort) mit dem Vermerk «Kauf» (vgl. pag. 10 001 008) gab er an, er habe es nicht gekauft, sondern seine Eltern hätten es ihm geschenkt. Und wenn im Auszug «Kauf» stehe, dann sei dies der Notar (pag. 19 032, Z. 3 und Z. 6 ff.). Nach Überzeugung der Kammer bestand hinsichtlich der Kommunikation mit der älteren und teils im Finanzwesen gänzlich unerfahrenen Kundschaft ein grosses Gefälle, obwohl dies der Beschuldigte in Abrede stellte. Er führte hierzu wenig überzeugend aus, er habe kein Problem mit den Kunden wegen der Kommunikation gehabt, man habe dauernd Kontakt gehabt und vom Geschäft her sei es normal gewesen, dass man vor allem ältere Kunden habe (pag. 19 033, Z. 17 ff.).

Ins Auge stechen ferner die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Frage nach den Verantwortlichkeiten. Diese sah er stets bei Anderen und nie bei sich selbst. Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, die Staatsanwaltschaft habe den Kontoauszug von AL.________ nicht geprüft und nicht herausgefunden, was sie zurückbehalten habe, wahrscheinlich habe sie die Arbeit nicht gemacht bzw. weil man bei der Staatsanwaltschaft nicht sorgfältig prüfe (pag. 19 020, Z. 17 f.; pag. 19 027, Z. 4), der erstinstanzliche Richter sei mit dem Ganzen vollkommen überfordert gewesen (pag. 19 021, Z. 36; pag. 19 028, Z. 5 und Z. 14), die Revisionsstelle habe sich dumm gestellt und wolle sich aus der Haftung nehmen (pag. 19 025, Z. 40 und Z. 44) und der dem Bundesgerichtsentscheid widersprechende Ergänzungssatz in den Verträgen hinsichtlich der Auskunft sei von CB.________ vom BU.________(Verband) ganz klar so vorgegeben worden (pag. 19 023, Z. 20). Seine Formulierung der Vertragsklausel sei besser gewesen als jene des BU.________(Verband) (pag. 18 415, Z. 193 f.). Die jeweiligen Gegenangriffe sind seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich.

Der Beschuldigte liess es sich schliesslich nicht nehmen, Andere anzuschwärzen. Vor der Staatsanwaltschaft sagte er, es sei ein Lügengebilde, was die beiden Frauen (gemeint sind die Straf- und Zivilklägerin 3 und die Straf- und Zivilklägerin 5) hier aufgebaut hätten und sie wollten einfach Geld herausquetschen (pag. 05 001 021, Z. 226 f.). Auch oberinstanzlich gab er an, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in P.________(Ort) gesagt habe, man müsse das Verfahren einstellen, habe die Straf- und Zivilklägerin 3 und die Straf- und Zivilklägerin 5 geärgert. Dann gehe man halt auf die Retrozessionen. Nur so viel zur Zeugin CC.________ und was wohl die Wahrheit und wie vertrauenswürdig sie sei (pag. 19 020, Z. 33 ff.). Weiter habe sich der Straf- und Zivilkläger 8 daran erinnern können, dass er (gemeint der Beschuldigte) nichts gesagt habe beim Vertrag, aber dort, wo er aktiv habe eingreifen müssen, bei den speziellen Versandinstruktionen, an diesen Vertrag habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Dies sei aus seiner Sicht sehr fraglich und unglaubwürdig (pag. 19 021, Z. 15 ff.). Zudem gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei auf den Fragebögen der Staatsanwaltschaft auch suggeriert worden, wenn der Kunde sage, der Beschuldigte habe ihn nicht aufgeklärt, dann gehe es weiter und wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen werde, dann gebe es für den Kunden wohl Geld (pag. 19 020, Z. 26 ff.) und unterstellt damit einem Teil seiner Kundschaft, sie hätten die schriftliche Berichterstattung wider besseren Wissens ausgefüllt, um damit an Geld zu kommen. Den Grund sah er darin, dass die Anlagen am Schluss nicht so gelaufen seien, wie sie sollten und das Ganze mit den Retrozessionen habe erst angefangen, als die Leute Geld verloren hätten (pag. 19 032, Z. 38). Dagegen spricht bereits, dass sich die überwiegende Mehrheit der Kundinnen und Kunden im Strafverfahren nicht als Privatklägerinnen und Privatkläger konstituierten. Welchen finanziellen Vorteil sie aus der Einreichung einer vermeintlich falschen Berichterstattung erlangten sollten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere nahm AL.________, jene Kundin mit dem höchsten Deliktsbetrag (vgl. dazu E. 7.7 hiernach), nicht als Privatklägerin am vorliegenden Verfahren teil. Folglich zielt auch der Vorwurf des Beschuldigten, AL.________ sei intelligent genug um zu wissen, dass sie mit dem Ausfüllen des Fragenbogens der Staatsanwaltschaft eine Chance auf Geld habe (pag. 19 029, Z. 10 ff.), ins Leere.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein guter Rhetoriker ist, der überzeugend argumentieren kann und der vorwiegend älteren und grösstenteils unerfahrenen Kundschaft in fachlicher Hinsicht überlegen war. In seinem Aussageverhalten sind das Abschieben von Verantwortlichkeiten und ungerechtfertigte Gegenangriffe erkennbar, was sich bei der Würdigung der Aussagen eher zu seinen Ungunsten auswirkt.

7.4.4 Rechtsgültiger Verzicht

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Kundinnen und Kunden des Beschuldigten rechtsgültig auf die Ausrichtung der Retrozessionen verzichteten.

Zu den Vertragsklauseln

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der BX.________(GmbH) bot der Beschuldigte seinen Kundinnen und Kunden zwei Vertragsmodelle an: Den Anlageberatungs- und den Verwaltungsvertrag. Es kann weiter auf die korrekten Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. 18 695, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Beim Anlageberatungsvertrag informierte A.________ seine Kunden grundsätzlich über die von ihm beobachteten Finanzprodukte, es war dann aber der jeweilige Kunde, der den Kauf- oder Verkaufentscheid traf. Aufgrund seiner Aussagen erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ die Kunden jeweils über das beabsichtigte Geschäft informierte, aber dann, wenn er das grundsätzliche Einverständnis der Kunden hatte, den Zeitpunkt des Kaufs oder Verkaufs selbständig wählte. Bei den Verwaltungsverträgen hingegen wurde A.________ ermächtigt, im Rahmen des jeweiligen Risikoprofils selbständig Finanzprodukte im Namen und auf Rechnung des Kunden zu kaufen. Beim Verwaltungsvertrag verlangte die BX.________(GmbH) für ihre Dienstleistungen überdies eine Pauschalgebühr von 0.8% des verwalteten Vermögens, dies jedenfalls bis zur Finanzkrise, danach verzichtete sie gemäss den Angaben von A.________ auf diese pauschale Entschädigung. Aus den Akten sind zwar keine entsprechenden Gutschriften erkennbar, was allerdings darauf zurückzuführen ist, dass die Kontounterlagen nicht weit genug zurück vorhanden sind. Dies deckt sich auch mit der Angabe von A.________, dass er auf die Erhebung der Gebühr nach Ausbruch der Finanzkrise verzichtete.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die BX.________(GmbH) auch bei Kundinnen und Kunden mit Anlageberatungsverträgen über eine Vollmacht für das Konto verfügte (vgl. bspw. pag. 07 003 091; pag. 07 003 440 f.; pag. 07 003 440) und der Beschuldigte demnach auch den Zeitpunkt der Transaktion selbst bestimmen konnte, nachdem er das grundsätzliche Einverständnis der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden hatte. Einzig in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 3 bzw. die Straf- und Zivilklägerin 4 finden sich trotz Anlageberatungsvertrag keine Vollmachten in den Akten; allerdings sagte der Beschuldigte diesbezüglich aus, es seien inhaltlich eigentlich Verwaltungsaufträge abgeschlossen worden, aber diese hätten das Kleid von Anlageberatungsverträgen getragen, weil die Straf- und Zivilklägerin 3 die Gebühr von 0.8% nicht habe zahlen wollen (pag. 18 411, Z. 70 ff.). Insofern verfügte der Beschuldigte auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin 3 und Straf- und Zivilklägerin 4 über eine wesentliche Entscheidungsfreiheit.

Es ist sodann erstellt, dass die Verträge in verschiedenen Fassungen existierten. Die Regelung betreffend das Entgelt in Ziff. 4 lautete in der ersten Fassung der Anlageberatungsverträge wie folgt: «Die Anlageberatung durch die BX.________(GmbH) ist gratis. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen.». Ab dem 10. Juli 2006 verwendete die BX.________(GmbH) bei den Anlageberatungsverträgen eine neue Fassung dieser Vertragsbestimmung: «Die Anlageberatung durch die BX.________(GmbH) ist gratis. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen. Dem Auftraggeber wird kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt.».

Bei den Verwaltungsaufträgen war in der Ursprungsfassung folgende Regelung betreffend das Entgelt in Ziff. 4 vorgesehen: «Die BX.________(GmbH) belastet für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verwaltungsauftrags ein Entgelt, dessen Höhe dem Auftraggeber jeweils separat bekannt gegeben wird. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen.». Ab dem 20. August 2006 verwendete die BX.________(GmbH) auch bei den Vermögensverwaltungsaufträgen eine neue Formulierung der entsprechenden Vertragsziffer: «Die BX.________(GmbH) belastet für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verwaltungsauftrages ein Entgelt, dessen Höhe dem Auftraggeber jeweils separat bekanntgegeben wird. Dieses Entgelt wird direkt bei der depotführenden Bank auf dem Konto des Auftraggebers vierteljährlich belastet. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen. Dem Auftraggeber wird kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt.».

Ein Teil der aktenkundigen Verwaltungsaufträge verfügt über einen weiteren Anhang, dieser wurde weder datiert noch unterzeichnet. Somit ist nicht klar, wann dieser Anhang verfasst bzw. ob und falls ja, wann er den Kundinnen und Kunden abgegeben wurde. In diesem teilweise als Anhang 2 bezeichneten Dokument mit dem Titel «Anhang zum Verwaltungsauftrag gemäss Vorgaben des BU.________ (Verband) zu Punkt 4. Entgelt» ist geregelt, was folgt: «Die BX.________(GmbH) berechnet für ihre Tätigkeit im Rahmen des Verwaltungsauftrages ein Entgelt von 0.8% pro Jahr. Zusätzlich erhält die BX.________(GmbH) Retrokommissionen der Partnerunternehmen. Diese belaufen sich auf 60% der Courtagen, 25% der Depotgebühren und 70% der Devisenerträge (alle inklusive Mehrwertsteuer) bei der BY.________(Bank). Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen.» (bspw. pag. 07 003 167; vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [pag. 18 636 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]). Auf Vorhalt dieses Anhangs sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, dies habe er dem Verband so mailen müssen, damit sie den Text gutheissen und danach habe er es den Kunden versendet. Diese Änderung sei glaublich einmal nach einer Revision des Verbandes zustande gekommen (pag. 05 001 022, Z. 253 ff.). Der Inhalt sei nichts anderes gewesen, als er bereits beim Aufklärungsgespräch gesagt habe (pag. 05 001 022, Z. 266 f.). Vor der Vorinstanz konkretisierte der Beschuldigte, mit der neuen Revisionsstelle habe er diesen Anhang nachträglich den Kunden abgegeben. Das habe die Revisionsstelle so verlangt (pag. 18 416, Z. 241). Aus der korrekten Auflistung der Revisionsberichte der Vorinstanz ist ersichtlich, dass die BX.________(GmbH) ab dem Jahr 2013 eine neue Revisionsstelle mandadiert hatte (pag. 18 642, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), womit eine Abgabe an die Kundschaft – sofern überhaupt – frühestens ab 2013 erfolgt sein dürfte.

Aus den Akten ergibt sich, dass der BU.________(Verband) (handelnd durch BT.________ und CB.________) die BX.________(GmbH) am 6. Juli 2006 besuchte und das Beitrittsgesuch besprochen wurde. Fraglich ist, wie es zur neuen Fassung der Verträge nach dem Besuch des BU.________(Verband) (Anlageberatungsvertrag ab 10. Juli 2006; Vermögensverwaltungsvertrag ab 20. August 2006) kam, welche einen Zusatz enthielten, wonach die BX.________(GmbH) keine Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen erteile. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, existiert diesbezüglich kein strikter Beweis und es sind die vorhandenen Beweismittel entsprechend zu würdigen.

Bezüglich des Wortlauts der ergänzten Fassung der Vertragsbestimmung hinsichtlich des Entgelts machte der Beschuldigte wie hiervor dargelegt geltend, dass ihm der Wortlaut vom BU.________(Verband) genauso vorgegeben worden sei. Der BU.________(Verband) habe klare Bedingungen gehabt, bspw. eben dieser Satz, wonach man keine Auskunft bekomme, aber einfach mündlich aufgeklärt werde. Es sei überprüft worden, dass das so stimme. Der Vertrag habe genauso geschrieben sein müssen, damit er (gemeint die BX.________(GmbH)) in den BU.________(Verband) aufgenommen worden sei. Der Rechtsanwalt habe diesen Satz bei ihm Zuhause handschriftlich auf dem Küchentisch abgeändert. Das habe er dann so aufgenommen (pag. 18 415, Z. 189 ff.; pag. 18 416, Z. 224; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 19 023, Z. 7 ff. und Z. 20]). Er habe aus demselben Grund die Formulierung im Anlageberatungsvertrag angepasst (pag. 18 415, Z. 204). Wenn er das (gemeint ist der Zusatz, wonach er keine Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen erteile) nicht in den Vertrag aufgenommen hätte, wäre er nicht in den Verband aufgenommen worden (pag. 18 416, Z. 228 f. bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 19 023, Z. 37 f.]). Auf Frage, weshalb er diesen Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil so akzeptiert habe, gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er habe die Kundinnen und Kunden bereits bei der ersten Version aufgeklärt (pag. 18 416, Z. 228 f.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, das am 22. März 2006 ergangene Bundesgerichtsurteil sei im Rahmen des Besuchs des BU.________(Verband) ein Thema gewesen. Genau aus diesem Grund habe der Rechtsanwalt den Vertrag genau so angepasst und gesagt, er (gemeint der Beschuldigte) müsse einfach eine mündliche Aufklärung machen, was er jedes Mal gemacht habe (pag. 19 022, Z. 3 und Z. 6 und Z. 11 f.). Er habe sich darauf verlassen müssen, da CB.________ Rechtsanwalt gewesen sei und der BU.________(Verband) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert habe (pag. 19 022, Z. 13 f.).

Der damals beim Besuch der BX.________(GmbH) vor Ort anwesende Rechtsanwalt des BU.________(Verband), CB.________, gab vor der Staatsanwaltschaft an, sich nicht an das Aufnahmegespräch, den Beschuldigten oder den Mustervertrag erinnern zu können (pag. 05 006 002, Z. 37 und Z. 43; pag. 05 006 003, Z. 68 und Z. 72). Demgegenüber vermochte er ausführliche Angaben darüber zu machen, was die damalige Haltung des BU.________(Verband) hinsichtlich Retrozessionen gewesen sei, zumal der Bundesgerichtsentscheid ein Verbandsmitglied betroffen habe (pag. 05 006 003, Z. 47 ff.). Sie hätten sicher nicht Praktiken gefördert oder unterstützt, die das Gesetz nicht eingehalten hätten. Sie hätten kontrolliert, dass das Mitglied Retrozessionen gegenüber seinen Kunden transparent handhabe (pag. 05 006 003, Z. 50 ff.). Er nehme an, nach dem Bundesgerichtsentscheid habe der Verband wie immer die Mitglieder dazu angehalten, das Recht einzuhalten. Es sei ja schon vor dem Bundesgerichtsentscheid nicht erlaubt gewesen, die Retrozessionen einzubehalten, ohne Transparenz zu schaffen (pag. 05 006 005, Z. 146 ff.). CB.________ äusserte sich dezidiert und äusserst differenziert zum fraglichen Sachverhalt, indem er konkret zwischen seiner eigenen Einschätzung zu den Vorhalten (vgl. pag. 05 006 004, Z. 93 und Z. 107 f.) sowie Vermutungen (pag. 05 006 004, Z. 117) unterschied. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht nicht zuletzt, dass CB.________ auf konkrete Frage, ob er die Formulierung im Vertrag der BX.________(GmbH) angepasst habe, angab, dass er das nicht mehr wisse (pag. 05 006 003, Z. 72) und dies nicht etwa in Abrede stellte. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden.

Aus den Angaben der Beteiligten erhellt, dass der Vertragspunkt betreffend das Aufschlussgeben über Retrozessionen anlässlich der Besprechung mit dem BU.________(Verband) vor Ort thematisiert wurde. Dabei ist vor dem Hintergrund des erst kurz vorher am 22. März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheids jedoch nicht naheliegend, dass der BU.________(Verband) zur Aufnahmebedingung gemacht haben soll, dass gerade kein Aufschluss über Retrozessionen zu erteilen sei bzw. die Kundinnen und Kunden nur mündlich aufzuklären seien. Die Rechtsprechung sah ganz klar vor, dass im Falle des Erhalts von Retrozessionen für den Verzicht auf Herausgabe vollumfängliche Transparenz herrschen muss. Es macht schlicht keinen Sinn, dass der BU.________(Verband) bzw. der für diesen handelnde Rechtsanwalt einen Zusatz verlangt haben soll, welcher gegen die geltende Rechtsprechung verstossen hätte. Von diesem Urteil war gemäss CB.________ sogar ein Verbandsmitglied des BU.________(Verband) direkt betroffen, weshalb der Umgang mit Retrozessionen durch seine Mitglieder für den Verband – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 19 036) – ein grosses Thema gewesen sein musste. Ob allenfalls ein Missverständnis vorlag, kann verneint werden. Hinzu kommt, dass schon vor Publikation des Bundesgerichtsentscheids auch von der Lehre in nahezu einhelliger Weise anerkannt wurde, dass den Vermögensverwalter die grundsätzliche Pflicht trifft, den Kunden über Retrozessionen zu informieren (vgl. dazu Schmid, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Bern 2009, S. 131). Wäre eine solche Vertragsklausel tatsächlich die Vorgabe des Verbandes gewesen, hätten sich in der Konsequenz wohl sämtliche Mitglieder des BU.________(Verband) strafbar gemacht, was vom BU.________(Verband) wohl kaum beabsichtigt gewesen war und – so zumindest gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die ergangene Rechtsprechung (pag. 18 552) – auch tatsächlich nicht der Fall war. Auf Vorhalt der Anpassung des Anlageberatungsvertrags des Beschuldigten gab CB.________ klar an, dass die Änderung, wonach man keinen Aufschluss über Retrozessionen geben solle, sicher falsch sei (pag. 05 006 003, Z. 80). Es ist damit entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der BU.________(Verband) die Vertragsanpassung, so wie sie erfolgt ist, gewünscht, geschweige denn vorgeschrieben hat. Beim BU.________(Verband) handelt es sich um einen professionell geführten Verband, der als anerkannte Selbstregulierungsorganisation öffentliche Aufgaben im Bereich der Finanzmarktaufsicht wahrnimmt (vgl. das Schreiben des BU.________(Verband) an die Staatsanwaltschaft [pag. 07 253 005 ff.]). Es ist schlicht absurd, dass dieser Verband im Moment des Aufnahmegesprächs eine der Rechtsprechung entgegenstehende Formulierung für die BX.________(GmbH) vorschlagen würde. Und selbst wenn sich dies so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten vorgebracht, so wäre in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts, im Wissen um die Voraussetzungen für den Einbehalt von Retrozessionen sowie in Anbetracht seiner Ausbildung und Berufsverfahrung einerseits keine Gutgläubigkeit des Beschuldigten anzunehmen (womit er sich nicht einfach auf die Auskunft verlassen durfte) und andererseits zu erwarten gewesen, dass er Abweichungen vom Vertrag schriftlich festhalten würde. Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, heute würde er dies so machen. Der BU.________(Verband) habe das nicht verlangt und er habe sich dem BU.________(Verband) anschliessen müssen (pag. 19 033, Z. 32 f.). CB.________ habe es genauso gesagt, er habe es genauso umgesetzt und jetzt sei er das «Poulet» (pag. 19 034, Z. 31 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass der BU.________(Verband) die Anpassung der Verträge des Beschuldigten nicht vorgab, sondern diese Anpassung vom Beschuldigten selbst vorgenommen wurde.

Entgegen seiner Aussage, wonach ihm eine solche Anpassung nichts bringen würde bzw. er kein Interesse daran habe, seine Kundinnen und Kunden nicht aufzuklären (pag. 19 024, Z. 11 f.; pag. 19 034, Z. 14), liegt die Motivation auf der Hand: Der Beschuldigte generierte einen grossen Teil seines Einkommens mit Retrozessionen (bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 19 034, Z. 17]), es handelte sich um sein eigentliches Geschäftsmodell. Im Falle der hinreichenden Aufklärung über Retrozessionen hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Kundinnen und Kunden nicht darauf verzichtet hätten und dem Beschuldigten wäre konsequenterweise ein grosser Teil seines Einkommens entgangen. Die Anpassung der Verträge, wonach er keine Rechenschaft über die Retrozessionen ablege, lag somit durchaus in seinem Interesse, zumal seine Kundschaft diesen Passus nicht hinterfragte. Weiter gilt zu bedenken, dass, hätte der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden insbesondere über die konkrete Höhe der eingenommenen Rückvergütungen unterrichtet, dies aufgrund der (z.T. ausserordentlich) hohen Beträge wohl auch unweigerlich Rückschlüsse auf die risikobehaftete Anlagestrategie gegeben hätte. Diese (von der Kundschaft allenfalls gar nicht gewollte, aber vorliegend nicht zu prüfende) Anlagestrategie preiszugeben, war ebenfalls nicht im Sinne des Beschuldigten. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob die Kundschaft auf die teilweise enorm hohen Retrozessionen verzichtet hätten, hätte sie um diese und deren Anspruch darauf gewusst, zumal einige der Kundinnen und Kunden nicht sehr gut situiert waren; so gaben bspw. die Straf- und Zivilklägerin 5, AC.________ und die Zivilklägerin 1 an, sie hätten durch den Beschuldigten Geld verloren, welches für ihre Altersvorsorge gedacht war (pag. 05 002 002, Z. 25 f.; pag. 05 003 002, Z. 42 f.; pag. 05 025 007; pag. 05 029 007) und die Straf- und Zivilklägerin 2 führte aus, ihre ganze finanzielle Existenz sei dahin gewesen (pag. 05 030 009).

Die damals im Jahr DJ.________ (Jahr) gültigen Standesregeln des BU.________(Verband) (vgl. pag. 18 295 ff.; Inkrafttreten per DX.________(Datum)) sahen unter Art. 10 Ziff. 56. vor: «Sofern das Mitglied im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Anlage von Kundenvermögen Rückvergütungen, Retrozessionen, Gutschriften oder andere Leistungen von dritter Seite erhält, so muss der schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag Bestimmungen darüber enthalten, wem diese Leistungen zukommen und ob dem Kunden darüber Aufschluss erteilt werden muss.» (pag. 18 312). Weiter enthält die anlässlich des Besuchs erstellte Checkliste des BU.________(Verband) unter dem Titel Honorar und dem Untertitel «Behandlung von Retrozessionen» die handschriftliche Bemerkung: «Aufschluss oder nicht & wem kommen sie zu Gute» (pag. 07 253 042). Die Vorinstanz würdigte diese Notiz wie folgt (pag. 18 696, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht deutet die handschriftliche Notiz in Verbindung mit den damals gültigen Standesregeln vielmehr so, dass der BU.________(Verband) der BX.________(GmbH) die Wahl liess, vertraglich festzuhalten, ob sie Aufschluss über die erhaltenen Retrozessionen erteilt oder nicht. A.________ entschied sich dann für die Variante, keinen Aufschluss zu erteilen. Erst danach gab der BU.________(Verband) dem Beschuldigten vor, wie die Bestimmung unter diesen Umständen zu lauten habe.

Diesen Überlegungen kann die Kammer nicht folgen. Diese Notiz lässt einzig den Schluss zu, dass Retrozessionen im Rahmen des Gesprächs zwischen dem BU.________(Verband) und dem Beschuldigten ein Thema waren. Es spricht nichts dafür, dass dem Beschuldigten betreffend die Auskunftserteilung «eine Wahl» gelassen wurde, zumal eine der beiden Auswahl-Varianten der bekannten, geltenden Rechtslage zuwiderlief. Dass hingegen über Retrozessionen immer Auskunft zu erteilen war, musste – spätestens seit dem Leitentscheid des Bundesgerichts – allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Ansonsten würde doch auch die spätere Nachfrage des BU.________(Verband) mit der Empfehlung, den Vermögensverwaltungsvertrag hinsichtlich der Klausel bezüglich der Retrozessionen zu überprüfen (Telefonanruf von BT.________ an den Beschuldigten vom 8. April 2008 [vgl. den Auszug aus dem internen Protokoll; pag. 07 253 052]) bzw. Interventionen, wonach der Vermögensverwaltungsvertrag der BX.________(GmbH) den aktuellen Anforderungen nicht genüge (Schreiben des BU.________(Verband) vom 14. Februar 2014 an die damalige Revisionsstelle der BX.________(GmbH), die BW.________(AG) [pag. 07 253 067 f.]), kaum einen Sinn machen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bei den Retrozessionen die Wahl gelassen wurde, darüber Auskunft zu erteilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verträge im Nachgang zum Besuch des BU.________(Verband) eigenwillig und nicht im Sinne des BU.________(Verband) mit einer Auskunftsverweigerung ergänzte, weil er eben gerade keinen Aufschluss über Retrozessionen erteilen wollte und damit der geforderten Transparenz wissentlich und willentlich (vgl. E. 7.8 hiernach) nicht nachkam. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die Vertragsbestimmungen im Jahr DJ.________ noch den damals geltenden Standesregeln des BU.________(Verband) entsprachen (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann damit ebenfalls nicht zugestimmt werden. Vielmehr widersprachen jedenfalls die Vertragsbestimmungen, die eine Auskunftsverweigerung enthielten, bereits schon in diesem Zeitpunkt den geltenden Standesregeln.

Die neu formulierte Bestimmung wendete der Beschuldigte – wie die Vorinstanz wiederum zu recht festhält (pag. 18 696, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – für sämtliche, neu abgeschlossenen Verträge an, d.h. bei den Anlageberatungsverträgen ab dem 10. Juli 2006 und bei den Verwaltungsaufträgen ab dem 20. August 2006. Bezüglich der bereits vorher bestehenden Verträge führte der Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, er sei bei allen alten Kunden vorbeigegangen und habe ihnen die Änderung seiner Bestimmung bekannt gegeben und nochmals sein «Sätzli gemäss Bundesgerichtsurteil» gesagt, was die Revisionsstelle überprüft habe (pag. 18 415, Z. 196 ff.). Die aktenkundigen Verträge zeichnen allerdings ein anderes Bild: Bei manchen Kundinnen und Kunden machte der Beschuldigte eine Vertragsanpassung, bei anderen nicht, wobei kein klares Muster erkennbar ist. Ebenfalls fand sich bei manchen Kundinnen und Kunden der «Anhang 2» in den Unterlagen, allerdings nicht bei allen. Zudem wurde dieser Anhang – wie hiervor bereits erörtert, wenn überhaupt – erst nach dem Wechsel der Revisionsstelle und damit im 2013 an die Kundinnen und Kunden abgegeben. Bereits in diesem Punkt kann die Aussage des Beschuldigten nicht zutreffen. Zudem entspricht es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht den Tatsachen, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Kundschaft bei der Vorlage der neuen Verträge ein «Sätzli gemäss Bundesgerichtsurteil» rezitiert haben soll, wie er selber aussagt. Denn ein solches «Sätzli» hätte komplett anders lauten müssen, als dies im Vertrag festgeschrieben war, nämlich, dass er eben volle Transparenz über die von ihm einbehaltenen Retrozessionen gewähren müsse, um seiner Rechenschaftspflicht aus dem Vertragsverhältnis nachzukommen. Dies hätte mit Sicherheit Fragen bei der Kundschaft aufgeworfen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu werten. Weitere, spätere Vertragsanpassungen erfolgten nicht. Dies obwohl sich die Standesregeln mehrfach änderten (per EB.________ (Datum) [pag. 18 247 ff.]; per EC.________ (Datum) [pag. 18 263 ff.]; per DW.________(Datum) [pag. 18 279 ff.]) und BT.________ den Beschuldigten am 8. April 2008 telefonisch kontaktierte und ihm empfahl, seine Bestimmung noch einmal gründlich zu überprüfen.

Es nützt dem Beschuldigten schliesslich nichts, wenn er die Schuld auf den BU.________(Verband) oder auch die Revisionsstelle (pag. 19 033, Z. 25 f.) abschiebt. Als Geschäftsführer der BX.________(GmbH) trug er die Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Retrozessionen.

Die Kammer gelangt daher entgegen der Vorinstanz (pag. 18 699 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zum Schluss, dass der Beschuldigte die Anpassung, wonach er keine Auskunft über die Retrozessionen erteile und die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustünden, eigenwillig und nicht auf Anraten des BU.________(Verband) hin änderte. Die so formulierten Vertragsversionen widersprachen sodann bereits den im Jahr DJ.________ (Jahr) geltenden Standesregeln, dem im März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheid sowie auch den bereits zuvor geltenden Transparenzanforderungen, was der Beschuldigte zweifelsfrei wusste. Gleiches gilt in Bezug auf die Vertragsklauseln der ersten Fassung der Verträge, zumal darin nur festgehalten war, dass die BX.________(GmbH) Retrozessionen erhielt. Angaben darüber, wie hoch diese ausfallen und dass sie eigentlich der Kundschaft zustehen würden, fehlten auch da schon.

Aufklärung der Kundinnen und Kunden

In Bezug auf die Aufklärung der Kundinnen und Kunden ist mit Blick auf die vom Bundesgericht geforderte Einhaltung der Rechenschaftspflicht (vgl. E. III.10. hiernach) konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte die Kundinnen und Kunden vollständig und kumulativ darüber orientiert hat,

was Retrozessionen sind;

in welcher Grössenordnung die zu erwartenden Rückvergütungen sich bewegen;

dass diese Retrozessionen grundsätzlich ihnen und nicht der BX.________(GmbH) zustehen und dass die Kundinnen und Kunden entsprechend Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen haben.

Denn nur, wenn in Bezug auf sämtliche dieser Punkte Transparenz herrschte, konnten die Kundinnen und Kunden entsprechend den Voraussetzungen des Urteils BGE 132 III 460 vom 22. März 2006 rechtsgültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten. Diese Fragen gilt es nachfolgend beweiswürdigend zu beantworten.

Zu a): Wurden die Kundinnen und Kunden darüber orientiert, was Retrozessionen sind?

Der Beschuldigte sagte in Bezug auf die Aufklärung der Kundinnen und Kunden im Allgemeinen aus, er habe bei der Aufklärung keinen Unterschied hinsichtlich des Alters oder der Ausbildung bzw. der Erfahrung der Kundinnen und Kunden gemacht. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, er habe dies so gemacht, damit alle den gleichen Informationsstand gehabt hätten und es sei ja klar aufgeklärt worden (pag. 19 029, Z. 34 ff.). Bereits bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte hinsichtlich der Aufklärung seiner Kundinnen und Kunden zu Protokoll, er habe 60% der Courtagen, 25% der Depotgebühren und 70% der Devisenerträge mitgeteilt und gesagt, dass sie die Courtage auf der Abrechnung der Bank sehen könnten, die Depotgebühren hätten sie auch von der Bank erhalten und beim Devisenertrag habe er gesagt, dass sie ihn kontaktieren sollten, weil dies nicht einfach aus den Unterlagen ersichtlich sei (pag. 05 001 019 f., Z. 160 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung und führte aus, er habe ihnen die Sätze, die 25, 70 und 60% erklärt. Er habe ihnen gezeigt, wie man das nachrechnen könne und jedem erklärt, dass das von der BY.________ bezahlt werde, aus der Marge der BY.________, und wenn sie es bei der BY.________ direkt selbst machen würden, würden sie genau gleich viel bezahlen (pag. 19 029, Z. 40 ff.). Auf Frage, wie er seinen Kundinnen und Kunden Retrozessionen bzw. das Wort oder die Bedeutung erklärt habe, gab der Beschuldigte an, er habe ihnen erklärt, dass dies 60% von der Courtage, 25% der Depotgebühr und 70% vom Devisenertrag seien, dass sie das von der BY.________ erhalten und sie das entsprechend auf den Abrechnungen nachrechnen können. Er habe ihnen das auch gezeigt (pag. 19 030, Z. 6 ff.). Im Vertrag stehe ja Retrozessionen, dann habe er ihnen gesagt, die Retrozessionen seien so viel, so viel und so viel und es sei das, was es daraus gebe, von der BY.________, was sie ihm zahle (pag. 19 030, Z. 11 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass die Kundinnen und Kunden es begriffen hätten (pag. 19 030, Z. 16).

Die Staatsanwaltschaft hat sämtliche ihr bekannten Kundinnen und Kunden der BX.________(GmbH) bzw. des Beschuldigten zur fraglichen Tatzeit angeschrieben und nachgefragt, ob sie wissen, was Retrozessionen seien. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sich aus den von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Berichterstattungen der Geschädigten zeige, dass die überwiegende Mehrzahl der Kundinnen und Kunden nicht wusste, was Retrozessionen sind (pag. 18 697 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ergibt sich aus den Rückmeldungen ganz klar, dass der Begriff «Retrozessionen» den meisten Kundinnen und Kunden nicht bekannt war und damit wohl kaum im Kundengespräch regelmässig verwendet, geschweige denn erklärt wurde. Dass absichtlich falsche Angaben gemacht wurden, um an Geld zu kommen, erachtet die Kammer wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.4.3 hiervor) als nicht naheliegend. Insofern ist die Kammer überzeugt, dass bei denjenigen Kundinnen und Kunden, die nicht wussten, was Retrozessionen sind, solche auch nicht Inhalt eines Kundengesprächs bildeten. Dieses Wissen ist einzig bei denjenigen Kundinnen und Kunden anzunehmen, die ganz klar angaben, gewusst zu haben, was Retrozessionen sind und dies auch erklären konnten (vgl. dazu eingehend hiernach). Seitens der Verteidigung wurde diesbezüglich vorgebracht, es sei normal, dass man sich nach 10 bis 15 Jahren nicht mehr daran erinnern könne, ob der Beschuldigte über die Retrozessionen informiert habe (pag. 19 037). Dies mag zwar zutreffen, allerdings nur in Bezug auf die bestimmte Anzahl Kundinnen und Kunden, die angaben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Beschuldigte ihnen die Retrozessionen erklärt habe. Sofern Angaben gemacht wurden, führte die überwiegende Mehrheit in der Berichterstattung aus, der Beschuldigte habe sie nicht über die Retrozessionen aufgeklärt.

Soweit einzelne Kundinnen und Kunden betreffend, ist Folgendes festzuhalten:

- Die Fragen, ob sie wisse, was Retrozessionen seien, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen seien, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kunden zustehen, wie hoch die Retrozessionen für sie in etwa seien und ob sie zusätzliche Unterlagen zum Vertrag erhalten habe, verneinte die Straf- und Zivilklägerin 3 in der schriftlichen Berichterstattung. In Bezug auf ihre Angabe, wonach der Beschuldigte beim Kauf bei der Bank die Kommission erhalte (pag. 05 031 011), ist vorab darauf hinzuweisen, dass Kommissionen und Retrozessionen nicht etwa gleichzusetzen sind. Als Retrozession wird der Vorgang bezeichnet, bei welchem eine Bank, gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung, einem Dritten (insbesondere einem mit der Bank zusammenarbeitenden unabhängigen Vermögensverwalter) einen Anteil der von der Bank vereinnahmten Kommissionen des Kunden weitergibt (vgl. BGE 132 III 463 E. 4, BGE 137 III 395 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3.; Kunz Peter V., Retrozessionen im Wandel der Zeit, recht 2013, S. 289 ff.). Eine Kommission (auch Provision genannt) ist demgegenüber das Entgelt, das Banken und Börsenhändler für die Ausführung von Geschäften im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden erhalten. Diese Unterscheidung ist wesentlich: Kommissionen stehen nicht dem Kunden, sondern der Bank zu. Die Straf- und Zivilklägerin 3 gab bezeichnenderweise an, dass sie es mit einem Versicherungsbroker verglichen und sich vorgestellt habe, dass der Beschuldigte wie eine «Provision» von der BY.________(Bank) erhalte (pag. 18 386, Z. 84 f.). Drei Monate nach Vertragsschluss oder ein halbes Jahr später habe sie sich dann gefragt, wie er eigentlich sein Geld verdient habe. Sie habe sich vorgestellt, dass es ähnlich wie bei einer Versicherung ablaufen würde (pag. 18 386, Z. 99 ff.). Sie hatte damit offensichtlich keine Kenntnis über die konkrete Ausgestaltung von Retrozessionen. Sodann geht nach Ansicht der Kammer die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung (vgl. pag. 18 744, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) fehl, wenn sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 als nicht stringent bezeichnet. Es kommt deutlich zum Vorschein, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 keine grosse Ahnung vom Finanzgeschäft hatte (so auch ihre Angabe in der schriftlichen Berichterstattung [pag. 05 031 011]) und ihr Verhältnis zum Beschuldigten auf Vertrauen basierte, sie ihn deshalb machen liess. Die Straf- und Zivilklägerin 3 berichtete von einem guten Verhältnis mit gemeinsamen Grillparties (pag. 18 385, Z. 43 f.), sie war ebenfalls Kundin der CM.________ (AG) (pag. 18 387, Z. 128 f.) und empfahl ihrer Mutter, den Beschuldigten mit Finanzgeschäften zu beauftragen (pag. 05 003 002, Z. 24 f.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 waren nicht widersprüchlich und sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern zeichnete ein anschauliches Bild einer Geschäftsbeziehung, die auf Vertrauen basierte. Sie gab sogar zu, den Vertrag nie durchgelesen, sondern nur unterschrieben zu haben (pag. 18 386, Z. 82 f.). Insofern zeigen ihre Aussagen, dass sie nicht in genügender Weise über die Retrozessionen aufgeklärt wurde, ansonsten sie sich unter Verwendung des korrekten Begriffs («Retrozession» statt «Kommission») ausgedrückt hätte bzw. diesen Begriff korrekt hätte umschreiben können. Im Ergebnis kann der Straf- und Zivilklägerin 3 nicht unterstellt werden, sie habe gewusst, was Retrozessionen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihr geführten Gesellschaft, der Straf- und Zivilklägerin 4.

- Betreffend Y.________ und Z.________ geht die Kammer entgegen der

Vorinstanz (pag. 18 711, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht davon aus, dass der Beschuldigte Retrozessionen thematisierte, weil im Rahmen einer Besprechung vom 12. März 2007 die Regelung des Entgelts bzw. der Retrozessionen neu formuliert wurde (pag. 07 003 018). Vielmehr gab Y.________ in der Berichterstattung an, keine Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung und im Aktenhandel zu haben und nicht zu wissen, was Retrozessionen seien, wie hoch diese ungefähr ausfallen und er Anspruch darauf gehabt hätte. Der Beschuldigte habe ihm nicht erklärt, was Retrozessionen seien (pag. 05 021 008).

- Der Straf- und Zivilkläger 1 liess von seinem Treuhänder ausführen, dass ihm der Begriff «Retrozessionen» nichts sage und er verneinte, jemals vom Beschuldigten darüber aufgeklärt worden zu sein (pag. 05 022 007 f.). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, er habe dem Straf- und Zivilkläger 1 den Zettel (gemeint ist der Anhang betreffend das Entgelt der BX.________(GmbH)) in dessen Restaurant in CN.________(Ort) vorbeigebracht, weil er dort Mittagessen gegangen sei. Er sei aber auch über die Retrozessionen aufgeklärt gewesen. Bei ihm wisse er es gerade (pag. 18 418, Z. 324 ff.). Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft, zumal der Straf- und Zivilkläger 1 angeben liess, als Wirt über absolut keine Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel zu verfügen (pag. 05 022 007). Ebenso fand sich der vom Beschuldigten erwähnte Anhang nicht in den sichergestellten Unterlagen.

- In Bezug auf die Zivilklägerin 1 bedeutet der Umstand, dass im Vertrag die finale Fassung der Bestimmung über das Entgelt verwendet wurde und sich auch der Anhang mit der prozentualen Aufschlüsselung der von der BX.________(GmbH) vereinnahmten Retrozessionen in den Akten befindet, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 732 f., S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht, dass der Beschuldigte mit der Zivilklägerin 1 darüber gesprochen hatte, was Retrozessionen sind. Die Zivilklägerin 1 gab vielmehr konkret an, nicht zu wissen, was Retrozessionen seien und habe den Beschuldigten nie davon sprechen hören. Die Frage, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, dass die Retrozessionen ihr zustehen würden, sie aber unter gewissen Umständen darauf verzichten könne, verneinte sie. Er habe ihr gesagt, beim Aktenhandel gebe es Hochs und Tiefs. Zusätzliche Unterlagen zum Vertrag habe sie nicht erhalten. Sie habe nur von der Bank die Zusammenfassung der Transaktionen erhalten (pag. 05 029 008 ff.). Weiter gab sie an, sie erinnere sich nicht, wie er sich bezahlt habe, das sei direkt über die Bank gelaufen und sie habe ihm vollständig vertraut. Sie hätten nicht viel Kontakt gehabt. Deshalb habe sie nicht bemerkt, ab wann er nichts mehr gemacht habe bis zum Zeitpunkt, als die Bank sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er nicht mehr dort arbeite. Der Beschuldigte habe nicht auf ihre Schreiben oder Anrufe reagiert (pag. 05 029 007).

- Die Fragen, ob sie wisse, was Retrozessionen sind, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen, wie hoch die Retrozessionen für sie in etwa sind und ob sie zusätzliche Unterlagen zum Vertrag erhalten habe, verneinte AC.________ allesamt. Sie habe wenig Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel, sie vertraue auf ihre Berater (pag. 05 025 006 ff.).

- Dieselben Fragen verneinte auch die Straf- und Zivilklägerin 2, aber der Beschuldigte habe ihr nach einem grossen Verlust aus eigenem Sack

CHF 50'000.00 gegeben, damit sie sehe, wie sie ihm vertrauen könne (pag. 05 030 008 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe «null Ahnung» vom Finanzbereich gehabt (pag. 18 419, Z. 344), was sie selbst auch so angab (pag. 05 030 012).

- Auf die Frage, ob der Beschuldigte betreffend Retrokommission etwas gesagt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin 5 (Jahrgang CO.________): «Nein und das sagt mir auch nichts.» (pag. 05 002 003, Z. 55). Weiter kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 751, S. 139 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die beim Vertragsschluss CQ.________ Jahre alte Straf- und Zivilklägerin 5 war völlig unerfahren, was Anlagegeschäfte angeht. Entsprechend sagte sie auf Frage, weshalb im Vertrag mit der BX.________(GmbH) keine Zusatzbestimmungen formuliert wurden, sie sei kein Fachmann in diesem Bereich, sie habe einfach Vertrauen gehabt (pag. 05 002 002, Z. 46). Entsprechend hätte sie hohen Erklärungsbedarf betreffend Retrozessionen gehabt. Sie gab denn auch an, dass Retrozessionen ihr nichts sagen würden. Die Straf- und Zivilklägerin 5 verfügte nur über ein kleines Einkommen (vgl. pag. 05 002 002, Z. 26 f.) und gerade sie hätte – hätte sie um ihren Anspruch gewusst – wohl nicht freiwillig darauf verzichtet. Die Straf- und Zivilklägerin 5 gab an, sie habe einfach Vertrauen zum Beschuldigten gehabt und man könne ja nicht immer hinterfragen, sonst müsse man dies auch bei den Banken so machen (pag. 05 002 003, Z. 80 f.).

- AL.________ sagte aus, sie habe den Wechsel von der CE.________(AG) CI.________(Ort) zur BY.________(Bank) Region P.________(Ort) mit dem Beschuldigten vollzogen (pag. 18 401, Z. 56). Der Beschuldigte sei ihr da zur Seite gestanden und habe seine Sache am Anfang auch gut gemacht. Gegen den Wechsel habe sie deshalb nichts gehabt (pag. 18 401, Z. 60 f.). Danach gefragt, wieso sie sich zur Geldanlage bei der BX.________(GmbH) entschieden habe, erklärte AL.________, dass der Beschuldigte ihr Berater gewesen sei und er einfach einmal mit einem Vertrag gekommen sei, den sie dann unterschrieben habe (pag. 18 401, Z. 66 f.). In der schriftlichen Berichterstattung gab sie an, was der Beschuldigte ihr damals gesagt habe, wisse sie nicht mehr, jedenfalls habe sie gedacht, es handle sich um etwaige Abmachungen zwischen ihm und der Bank. Leider habe sie dieses Papier effektiv unterschrieben. Sie wisse nicht genau, was Retrozessionen seien, aber sie habe es inzwischen gegoogelt (pag. 05 035 006 f.). Bereits diesbezüglich gilt festzuhalten, dass, sofern sie durch den Beschuldigten aufgeklärt worden wäre, keine Google-Recherche nötig gewesen wäre. Die Frage, ob ihr der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen seien, verneinte sie denn auch ausdrücklich. Weiter gab sie an, es stehe leider im Papier vom 30. September 2006, dass man auf diese Gelder verzichten könne. Dass diese Gelder eigentlich dem Auftraggeber gehören würden, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Die Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, wie hoch die Retrozessionen durch die Vermögensverwaltung bei ihr ausfallen würden, verneinte AL.________ ebenfalls. Als zusätzliche Unterlagen habe sie eben dieses Ergänzungsblatt erhalten. Sie habe keine Kenntnisse von Vermögensverwaltung und Aktienhandel, deshalb habe sie einen Vermögensberater beauftragt (pag. 05 035 006 f.). Vor der Staatsanwaltschaft gab AL.________ auf die Frage nach den limitierten Depotgebühren an, sie habe gar nicht gewusst, was das sei (pag. 18 402, Z. 97). Über irgendwelche Prozente sei nie gesprochen worden. Es habe sie nur gedünkt, dass der Beschuldigte eine Zeit lang sehr viel gekauft und verkauft und doch viele Courtagen bekommen habe. Sie habe gewusst, dass er bei jedem Verkauf Courtagen bekomme. In dieser Zeit habe er vermutlich sehr viel verdient (pag. 18 406, Z. 245 ff.). AL.________ wusste somit, dass der Beschuldigte sein Geld mit dem Kauf und Verkauf bzw. Transaktionen verdiente, ihr waren aber weder der Begriff noch die konkrete Ausgestaltung von Retrozessionen bekannt. Insbesondere war ihr nicht bewusst, dass eigentlich sie Anspruch auf die Retrozessionen hatte. Auf Frage nach einer Definition von Retrozessionen gab sie in ihren eigenen Worten an, es sei irgendeine Provision, die die Bank dem Beschuldigten zahle, die aber eigentlich an sie zurückkommen sollte und das habe sie nicht gewusst. Nun wisse sie auch, weshalb der Beschuldigte den nächsten Anhang drei Monate später vorbeigebracht habe. Er habe dort einen Satz eingefügt, dass er dieses Geld behalten könne. Sie habe gedacht, das sei eine Abmachung zwischen der Bank und ihm und dass sie das nichts angehe und sie auch nichts zugute habe (pag. 18 404, Z. 148 ff.). Danach gefragt, ab wann sie gewusst habe, dass der Beschuldigte Courtagen erhalte, antwortete AL.________, dass sie das nicht mehr genau wisse. Sie habe gedacht, dass dies eine Abmachung zwischen der Bank und ihm sei und dass es sie nichts anginge (pag. 18 406, Z. 253 f.).

Mit der Vorinstanz (pag. 18 768, S. 156 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von AL.________ als glaubhaft. Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sondern gab an, sie habe den Vertrag unterzeichnet und das sei ihr Fehler gewesen (pag. 18 405, Z. 202 f.) und sie habe weder Auskünfte betreffend Courtagen noch Retrozessionen erhalten, habe aber auch nie etwas verlangt (pag. 18 404, Z. 172 f.). Sie wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über eine Stunde lang befragt (pag. 18 398; pag. 18 408) und machte stringente Aussagen, die sich mit ihren Angaben in der schriftlichen Berichterstattung decken. Wenn der Beschuldigte auch oberinstanzlich angibt, sie sei komisch, verwirrt und im falschen Film gewesen (pag. 19 020, Z. 9; pag. 19 028, Z. 39; pag. 19 032, Z. 32 f.), so kann ihm vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Sie hatte eine Erbschaft bzw. Geld aus einem Firmenverkauf erhalten und jemanden gebraucht, der Ahnung gehabt habe und ihr sei der Beschuldigte empfohlen worden (pag. 18 402, Z. 90; pag. 18 403, Z. 138 ff.). Demnach ist die Kammer überzeugt, dass AL.________ während der Vertragslaufzeit keine Kenntnisse hatte, was Retrozessionen sind und sich erst im Nachhinein darüber informiert hat. Von einer Aufklärung durch den Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten, wonach AL.________ über die Retrozessionen Bescheid gewusst habe und der Bundesgerichtsentscheid ein Dauerthema gewesen sei, erachtet die Kammer demgegenüber als Schutzbehauptung. So gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft am 6. März 2020 zuerst an, dass ihn in den 10 oder 11 Jahren nicht ein einziger Kunde nach den Devisenerträgen und auch niemand nach der Höhe der Retrozessionen, die er erhalten habe, gefragt habe und es sei nie ein Thema gewesen (pag. 05 001 020, Z. 170 ff.). Dann in der nachfolgenden Einvernahme vom 3. September 2020 und auf Vorhalt der Aktennotiz des BU.________(Verband), wonach er seinen Kundinnen und Kunden eine Aufschlüsselung der Retrozessionen gebe, wenn sie dies verlangten, sagte er auf Nachfrage, bspw. AL.________ habe er im Voraus die Prozentzahlen, im Nachhinein die effektiven Zahlen gegeben. Ihr seien aber die Devisen nicht wichtig gewesen, sie habe die Courtagen und Depotgebühren sehen wollen. Diese Abrechnung habe er ihr geliefert (pag. 05 001 026, Z. 12 ff. und Z. 36 ff.). Diese widersprüchlichen und den glaubhaften Aussagen von AL.________ entgegenstehenden Aussagen überzeugen nicht.

- Die Zivilklägerin 2 gab anlässlich der schriftlichen Berichterstattung an, vor Vertragsabschluss habe man die Anlagepolitik besprochen. Sie verneinte zu wissen, was Retrozessionen sind. Auf die Fragen, ob der Beschuldigte ihr erklärt habe, was Retrozessionen sind, dass diese grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten sowie wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für sie sind, antwortete die Zivilklägerin 2 «? Unbekannt». Sie verneinte, weitere Unterlagen vom Beschuldigten erhalten zu haben. Sie habe wenig Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel (pag. 05 047 007 ff.).

- Im Rahmen der schriftlichen Berichterstattung führten BB.________ und BC.________ aus, soweit sie sich erinnern können, seien die Buchungsbelege auf Papier mit dem BY.________-logo und nie Belege mit dem Logo «EL.________ (GmbH)» versehen gewesen. Die Fragen, ob sie wüssten, was Retrozessionen sind, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, wie hoch die Retrozessionen für sie in etwa sind und ob sie zusätzliche Unterlagen zum Vertrag erhalten hätten, verneinte das Ehepaar BC.________. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt keine oder zumindest zu wenige Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel gehabt (pag. 05 051 006 ff.). Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte dem Ehepaar BC.________ nicht einmal verständlich machen konnte, wer ihr Vertragspartner war, zumal sie fälschlicherweise davon ausgingen, mit der BY.________(Bank) einen Vertrag abgeschlossen zu haben (pag. 18 817, S. 205 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

- BF.________ gab in der schriftlichen Berichterstattung an, den Beschuldigten seit seiner Zeit bei der BY.________(Bank) P.________(Ort) zu kennen. Die Fragen, ob er wisse, was Retrozessionen sind, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen, wie hoch die Retrozessionen für ihn in etwa sind und ob sie zusätzliche Unterlagen zum Vertrag erhalten hätten, verneinte BF.________. Damals habe er keine Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel gehabt (pag. 05 055 006 ff.). Entgegen der Vor-instanz bedeutet die Vertragsversion von BF.________, welcher der «finalen» Version entsprach (pag. 18 826, S. 214 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 07 003 938 ff.), nicht, dass zumindest darüber gesprochen worden war, dass Retrozessionen anfallen würden. BF.________ verneinte die Frage, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, explizit.

- Hinsichtlich der Zivilklägerin 3 kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis (pag. 18 840 f., S. 228 f.):

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die N.________ einen Verwaltungsauftrag mit der BX.________(GmbH) abschloss. BK.________ gab einerseits an, nicht zu wissen, was Retrozessionen sind, andererseits sagte er auch, dass sie gemerkt hätten, dass A.________ viel Aktien kaufte und verkaufte und im Vertrag hätten anpassen wollen, dass A.________ eine Gewinnbeteiligung erhalte und nicht mehr allein durch die Gebühren verdiene. BK.________ bestätigte zudem, dass sie bereits im Vorfeld die Gebührenliste erhalten hätten. Daraus kann geschlossen werden, dass er grundsätzlich wusste, dass Retrozessionen anfallen würden und er auch wusste, wie hoch diese waren, er aber einfach den Begriff als solchen nicht kannte. Weiter gab BK.________ an, nicht gewusst zu haben, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Dies deckt sich mit der Bestätigung von A.________, dass er seine Kunden darüber nicht aufgeklärt hatte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von BK.________ gelangt das Gericht zum Schluss, dass die N.________ zwar wusste, dass A.________ resp. die BX.________(GmbH) sich über die Retrozessionen finanzierte, sie jedoch nicht wussten, dass sie eigentlich Anspruch darauf gehabt hätten und wie hoch diese bei ihrem verwalteten Vermögen ausfallen würden. Dies zeigt sich auch darin, dass BK.________ den Vertrag mit der BX.________(GmbH) offenbar hat anpassen wollen, damit A.________ nicht mehr an den Gebühren verdient, sondern am Gewinn beteiligt wird.

Diesen Ausführungen kann die Kammer nicht folgen. Es mag zwar zutreffen, dass für die Zivilklägerin 3 bzw. deren Vertretung klar war, dass der Beschuldigte mit dem Kauf und Verkauf bzw. den Transaktionen Geld verdiente. Dass es sich bei den Einnahmen allerdings um Retrozessionen handelte und diese eigentlich den Kundinnen und Kunden zustanden, war ihnen – entgegen der Vorinstanz – jedoch nicht bekannt. BK.________ führte in der schriftlichen Berichterstattung für die Zivilklägerin 3 denn auch aus, der Begriff «Retrozession» sei ihm nicht bekannt. Er erinnere sich nicht daran, dass der Beschuldigte ihnen etwas über Retrozessionen erklärt habe. Ihm sei nicht bekannt, dass die Retrozessionen grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Er sei sich sicher, dass nicht erwähnt worden sei, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung bei ihnen ausfallen würden. Im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel hätten sie wenig bis keine Kenntnisse gehabt (pag. 05 059 006 f.). Insgesamt war auch die Zivilklägerin 3 nicht genügend aufgeklärt.

Weiter gab es Kundinnen und Kunden, die Mitglieder in einem ED.________ (Club) waren und/oder angaben, Kenntnisse im Finanzbereich gehabt zu haben. Obwohl sie über weitergehende Kenntnisse verfügt haben dürften, als die überwiegende Mehrheit der Kundinnen und Kunden, bedeutet dies nicht, dass sie gar keiner Aufklärung durch den Beschuldigten bedingten. Inwieweit diese erforderlich war, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit der Kundin oder des Kunden Rechnung zu tragen ist. Zudem kann von einer Mitgliedschaft in einem ED.________(Club) (so bei der Straf- und Zivilklägerin 6 [pag. 18 422, Z. 443], dem Straf- und Zivilkläger 7 [pag. 18 422, Z. 443], BH.________ [pag. 05 057 008] und V.________ [pag. 18 423, Z. 507]) nicht auf fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Retrozessionen geschlossen werden. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Mitglieder keine Kenntnisse haben mussten. Sinn und Zweck des ED.________ (Club) sei gewesen, dass die Leute verstehen würden, wie Anlagen funktionierten. Aufklärung sei das Ziel gewesen und wie sie Geld anlegen konnten, um das Risiko möglichst zu streuen (pag. 18 422, Z. 452 f.). Auf diese Kundinnen und Kunden ist nachfolgend einzugehen:

- Die Straf- und Zivilklägerin 6 war – im Gegensatz zu den meisten anderen Kunden – als ehemalige Bankangestellte vom Fach und mit dem Beschuldigten Mitglied im ED.________ (Club) CI.________(Ort) (pag. 05 044 007 ff.). Aufgrund ihrer Ausbildung ist ihr deshalb ein gewisses Vorwissen zuzurechnen. Jedoch bedeutet die Angabe, wonach sie wisse, was Retrozessionen sind, nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin 6 ebenfalls wusste, dass ihr diese zustehen oder wie hoch diese in etwa ausfallen würden. Als Bankangestellte musste sie nicht unbedingt im Bereich der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung und damit einem Anwendungsbereich von Retrozessionen tätig sein. Die Straf- und Zivilklägerin 6 antwortete auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr erklärt habe, was Retrozessionen sind, mit «Nein». Ebenfalls verneinte sie die Fragen, ob der Beschuldigte erklärt habe, dass diese grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für sie seien sowie, ob sie zusätzliche Unterlagen erhalten habe (pag. 05 044 008). Demzufolge ist auch bei der Straf- und Zivilklägerin 6 nicht von einer genügenden Aufklärung über Retrozessionen durch den Beschuldigten auszugehen.

- In der schriftlichen Berichterstattung gab der Straf- und Zivilkläger 7 an, damals habe er nicht gewusst, was Retrozessionen sind. Die Fragen, ob der Beschuldigte ihm erklärt habe, was Retrozessionen sind, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für die Kunden seien sowie ob er zusätzliche Unterlagen erhalten habe, verneinte der Straf- und Zivilkläger 7. Zur Frage, ob er erklärt habe, dass diese grundsätzlich den Kundinnen und Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten, gab er an: «Nein - oder jedenfalls nicht mehr bekannt». Zu dieser Zeit habe er wenig Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel gehabt (pag. 05 045 007 ff.). Somit wurde auch er vom Beschuldigten nicht genügend aufgeklärt.

- BH.________ führte in der schriftlichen Berichterstattung aus, den Beschuldigten als Anlageberater des ED.________(Club) CR.________ zu kennen. Was der Beschuldigte vor dem Vertragsabschluss gesagt habe, sei zu lange her. Er wisse nicht, was Retrozessionen seien, habe sich jetzt aber erkundigt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte erklärt habe, was Retrozessionen sind, antwortete BH.________, er glaube, zu dieser Zeit sei es noch kein Thema gewesen. Er glaube nicht, dass er zusätzlich zum Vertrag Unterlagen von ihm erhalten habe. Durch den ED.________(Club) habe er ein wenig Kenntnisse von Vermögensverwaltung und Aktienhandel. Er wolle sich nicht am Strafverfahren teilnehmen. Er habe keinen Nachteil oder Schaden erlitten mit dem Beschuldigten. Er habe ihm aber nicht so richtig getraut, deshalb habe er sein Konto verlegt (pag. 05 057 008 ff.). Folglich wurde auch BH.________, obwohl er nur wenige Branchenkenntnisse hatte, vom Beschuldigten nicht genügend über Retrozessionen aufgeklärt.

- U.________ war gemäss seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft selbstständig, führte eine GmbH (pag. 05 004 002, Z. 39) und verfügte über Kenntnisse des Börsenhandels. So gab er an, er habe vorher schon Börsengeschäfte gemacht, von da her kenne er die Begriffe Courtage etc. (pag. 05 004 004, Z. 107 f.; pag. 05 004 005, Z. 137 f.). Als ehemaliger Schulkollege und guter Freund des Beschuldigten (pag. 05 004 002, Z. 43 und Z. 47) herrschte ein Vertrauensverhältnis. Weiter geht aus den Aussagen von U.________ hervor, dass er nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtete, indem er vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab: «Dass Gebühren anfallen, dass habe ich ja vorher schon gewusst, ich habe früher schon Börsenkäufe gemacht und habe da immer eine Abrechnung der Courtagen und Gebühren bekommen. Wenn jetzt eine Abmachung zwischen Bank und BX.________(GmbH) besteht, dass die BX.________(GmbH) einen Teil davon bekommt, ist das für mich ok.» (pag. 05 004 005, Z. 137 ff.). Auf Frage, was Retrozessionen sind, sagte U.________, da werde er auf dem falschen Fuss erwischt. Er gehe davon aus, dass es eine Kommission im Umfang vom Entgelt des Beschuldigten sei, aber was eine Retrozession im Detail sei, wisse er nicht (pag. 05 004 004, Z. 101 ff.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe den Kunden mündlich gesagt, dass die Retrozessionen 60% der Courtagen, 25% der Depotgebühren und 70% der Devisenerträge betragen würden, gab er an, er wisse es wirklich nicht mehr. Der Beschuldigte habe einen Teil von der Courtage bekommen. Wenn jemand einen Börsenauftrag aufgebe, bezahle er ja eine Courtage an die Bank. Wenn jetzt der Vermögensverwalter von dieser Courtage einen Teil bekomme, finde er das ok. Es sei ja nicht zu seinen Lasten gewesen (pag. 05 004 005, Z. 128 ff.). Es mag somit zutreffen, dass U.________ wusste, dass der Vermögensverwalter «einen Teil» der Courtagen erhalte und damit einverstanden war. Daraus folgt aber auch, dass U.________ nicht vom Beschuldigten darüber aufgeklärt wurde, was Retrozessionen sind und er auch nicht wusste, dass die Retrozessionen eigentlich ihm zustehen und wie hoch diese ausfallen würden. U.________ machte trotz seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten differenzierte Angaben und gestand auch Unwissen ein. Auf seine glaubhaften Aussagen ist abzustellen und im Ergebnis ist auch bei U.________ davon auszugehen, dass ihn der Beschuldigte nicht hinreichend aufgeklärt hat.

- Der Straf- und Zivilkläger 8 bestätigte in der schriftlichen Berichterstattung zu wissen, was Retrozessionen sind. Das Thema Retrozessionen sei aber 2007 nicht speziell diskutiert worden, weil es denen, die nicht in der Finanzbranche tätig gewesen seien, eher unbekannt gewesen sei. Das Thema Retrozessionen sei erst aufgekommen, als es einen Bundesgerichtsentscheid dazu sowie weitere Publikationen zum Thema gegeben habe. Den Begriff Retrozessionen habe der Beschuldigte nicht erklärt. Wie erwähnt, sei das 2007 noch kein Thema gewesen. Er habe ihn drängen müssen, dazu Auskunft zu geben. Der Straf- und Zivilkläger 8 verneinte ebenfalls, dass der Beschuldigte ihm erklärt habe, dass grundsätzlich die Kundinnen und Kunden Anspruch auf die Retrozessionen hätten, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Am Anfang habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass alle Gebühren klar geregelt seien und dass er sie den Bankauszügen entnehmen könne. Nachdem er ihn unter Druck gesetzt habe, sei eine Zahl herausgekommen. Der Beschuldigte habe ihm Auszüge zugesandt. Weiter führte der Straf- und Zivilkläger 8 aus, er habe, seit er etwa 27 Jahre alt sei, mit Aktien und Obligationen gehandelt. Die Transaktionen seien von seinem Anlageberater der EE.________ (Bank) gemacht worden. Auch habe er seine Empfehlungen gemacht und ihn beraten (pag. 05 061 008 ff.).

Aus der schriftlichen Berichterstattung geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger 8 wusste, was Retrozessionen sind und er über Kenntnisse im Bereich des Aktienhandels und der Vermögensberatung verfügte. Er schilderte aber auch detailliert, dass er vom Beschuldigten nicht über die Retrozessionen informiert wurde. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger 8, dass, wer nicht im Finanzgeschäft tätig gewesen sei, nichts von diesen Retrozessionen gewusst habe (pag. 18 376, Z. 213 f.). Das mit den Retrozessionen sei erst ca. im Jahr 2008 aufgekommen, als es einen Bundesgerichtsentscheid gegeben habe (pag. 18 373, Z. 100 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 8 konnte zudem nachvollziehbar erklären, weshalb er sich, obwohl im Vertrag Retrozessionen explizit erwähnt wurden, darüber keine Gedanken gemacht habe. Er gab an, dieses Thema sei erst später aufgekommen. Er habe erst im Gespräch mit «Finanzmenschen» erfahren, dass gewisse Papiere mehr Retrozessionen zahlen würden, als andere. Von diesen Finanzexperten sei auch gesagt worden, dass Hochrisikopapiere, oder auf Deutsch gesagt «Ramschpapiere», am meisten zahlen würden, weil es schwierig sei, diese an den Mann zu bringen (pag. 18 373, Z. 106 ff.). Obwohl der Straf- und Zivilkläger 8 den Beschuldigten betrieben hat (pag. 18 375, Z. 170 f.) und mit E-Mails unter Druck setzte, um Auskunft über die Retrozessionen zu erhalten (pag. 18 375, Z. 158), ist nicht von einem Motiv für eine Falschbelastung auszugehen. So führte er aus, gewusst zu haben, was Retrozessionen sind. Indem der Straf- und Zivilkläger 8 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe mit Verzögerung reagiert (pag. 18 375, 164) und er denke, dass es noch einen anderen Grund gegeben habe, weshalb spezielle Modalitäten betreffend Versandinstruktionen vereinbart worden seien (pag. 18 375, Z. 150 ff.), belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Andernfalls wären schwerwiegendere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es kann auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 8 abgestellt werden. Insofern muss auch in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger 8 davon ausgegangen werden, dass dieser durch den Beschuldigten nicht umfassend aufgeklärt wurde. So fehlte es an der Erklärung des Begriffs Retrozession sowie auch daran, dass ihm gesagt wurde, er habe Anspruch darauf. Schliesslich wird gerade beim Straf- und Zivilkläger 8 deutlich, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht über die (voraussichtliche) Höhe der Retrozessionen informiert hat, welche – wie bereits mehrfach erwähnt – mitunter von der Anzahl der Transaktionen abhing.

- S.________ und V.________ machten keine Angaben. Bei S.________ ist indes aus den Unterlagen ersichtlich, dass ihr Geld u.a. aus Börsengewinnen stammte (pag. 07 003 852). Entgegen der Annahme der Vorinstanz (pag. 18 841, S. 202 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) lässt dieser Umstand nicht darauf schliessen, dass sie über gewisse Börsenkenntnisse verfügte und aufgrund dessen sowie aufgrund der Höhe der ausbezahlten Retrozessionen darauf verzichtet hat. Es ist durchaus denkbar, dass sie Vermögen angelegt hatte und daraus Gewinne resultierten, ohne dass sie sich mit diesem Geschäftszweig intensiv auseinandergesetzt hätte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, demnach der Beschuldigte sie besonders aufgeklärt hat. Betreffend V.________ gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, er kenne ihn vom ED.________ (Club) her und er sei auch bei der CE.________(AG) CI.________(Ort) gewesen (pag. 19 031, Z. 1 ff.). Er habe eine Beiz gehabt mit vielen Spielautomaten, die viel Geld gegeben hätten (pag. 19 031, Z. 7 f.). Auch bei V.________ ist nicht davon auszugehen, dass er weitergehende Branchenkenntnisse hatte, die den Beschuldigten von einer Aufklärung entbunden hätten.

Auf die Angaben der Kundinnen und Kunden ist abzustellen. Demnach handelt es sich bei der Angabe des Beschuldigten, er habe sämtliche seiner Kundinnen und Kunden mündlich darüber aufgeklärt, was Retrozessionen sind, um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist aufgrund dieser zahlreichen Rückmeldungen, wonach die Mehrheit der Kundinnen und Kunden nicht wusste, was Retrozessionen sind, erstellt, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine Transparenz schuf.

Weiter gab es diejenigen Kundinnen und Kunden, die auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft keine oder jedenfalls keine relevanten Angaben machten oder ausführten, sie könnten sich nicht erinnern, ob der Beschuldigte sie über den Begriff, die Höhe oder den Anspruch auf die Retrozessionen aufgeklärt habe. Es sind dies AA.________ sel., AB.________, AD.________ und AE.________, AF.________, Q.________, AH.________, BS.________ und AI.________, AJ.________ (für die Ehegatten AJ.________ [Jahrgänge CS.________ und CT.________]), AN.________ (für die Ehegatten AN.________ bzw. AN.________), AO.________, AP.________, AU.________, AV.________ sel., AW.________, R.________ sel., AX.________, AY.________, AZ.________, S.________, BA.________ sel., T.________, BD.________ und BE.________ (Jahrgänge CP.________ und CO.________), BG.________, BI.________, BJ.________, BN.________ (Jahrgang CU.________), BO.________ und BP.________ sel. (Jahrgänge CT.________ und CV.________), BQ.________ und V.________.

Es kann nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschuldigte diese Kundinnen und Kunden über den Begriff der Retrozessionen aufgeklärt hat. Für die Kammer liegt – in Anbetracht der Gesamtumstände – die Vermutung nahe, dass er sämtliche der in der Anklageschrift genannten Kundinnen und Kunden nicht darüber aufklärte, was Retrozessionen sind, da sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus den Akten ergeben. Dies kann jedoch hinsichtlich dieser vorgenannten Kundinnen und Kunden offengelassen werden, da der Beschuldigte sämtliche der Kundinnen und Kunden nicht über die zu erwartende Höhe der Retrozessionen und – mit wenigen Ausnahmen – nicht über ihren Anspruch auf Erhalt der Retrozessionen aufklärte (vgl. dazu hiernach).

Weiter ist, obwohl von Q.________, R.________ sel., AX.________, AZ.________, T.________ und BI.________ in den Unterlagen keine Vollmachten und keine Verträge vorhanden sind, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei ihnen in selbständiger und verantwortlicher Stellung damit betraut war, das Vermögen zu verwalten und er eine geschäftsführerartige Stellung innehatte. Zum Vertragsverhältnis gibt es den Hinweis der Bank, wonach ein Vertrag zwischen der BX.________(GmbH) und ihnen bestanden haben soll (vgl. pag. 07 024 010). Dieses ergibt sich v.a. daraus, dass der Beschuldigte in ihren Namen Retrozessionen vereinnahmte. Bei Q.________ und AX.________ wird das Vertragsverhältnis schliesslich vom Beschuldigten bestätigt (pag. 18 420, Z. 394 ff. und Z. 401; pag. 18 422, Z. 460 ff.).

Zwischenfazit

Die Kammer gelangt entgegen der Vorinstanz (pag. 18 698 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits die Mehrheit seiner Kundinnen und Kunden nicht oder nicht in genügender Weise darüber orientierte, was Retrozessionen sind. Mangels Anhaltspunkten ist bei sämtlichen Kundinnen und Kunden nicht von einer umfassenden Aufklärung darüber, was Retrozessionen sind, auszugehen.

Zu b): Wussten die Kundinnen und Kunden, in welcher Grössenordnung sich die zu erwartenden Rückvergütungen bewegen würden?

Die Vorinstanz führte zur schriftlichen Aufklärung über die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen Folgendes aus (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In sämtlichen Vertragsvarianten hat die BX.________(GmbH) darauf hingewiesen, dass sie Retrozessionen erhält, wobei sich aus dem Vertrag direkt nicht ergibt, wie hoch diese sind. Bei manchen Verträgen befindet sich jedoch ein Anhang in den Unterlagen, welcher dieses Entgelt regelt. Mit anderen Worten war es dem Kunden anhand des Vertrages nicht möglich, die anfallenden Retrozessionen zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass diese im "Anhang 2" aufgeschlüsselt wurden: Anhang 2 befand sich nicht bei sämtlichen Kunden im Vertragsdossier. Anlässlich der Hauptverhandlung führte A.________ zudem aus, er habe den Kunden den Anhang erst abgegeben, als ihn die neue Revisionsstelle dazu aufgefordert habe. Bis ins Jahr 2013 war nämlich noch die alte Revisionsstelle, die BW.________(AG), für die BX.________(GmbH) zuständig. Erst ab diesem Zeitpunkt war die CW.________(AG) zuständig. Daraus schliesst das Gericht beweiswürdigend, dass dieser Anhang den Kunden erst ab dem Jahr 2013 ausgehändigt wurde und zwar nur denjenigen, die damals noch Kunde bei der BX.________(GmbH) waren.

Auch die Kammer erachtet es als erstellt, dass aus dem Grundvertrag alleine die Höhe der konkret anfallenden Retrozessionen ganz offensichtlich nicht eruierbar war. Bei denjenigen Verträgen, welche keine Anhänge enthielten, herrschte damit von Anfang an keine Transparenz über die Höhe der Retrozessionen, womit diesbezüglich nicht von einer genügenden Rechenschaft des Beschuldigten gegenüber seiner Kundschaft ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob dies bei denjenigen Verträgen der Fall war, bei denen ein Anhang angebracht war, und davon ausgegangen werden müsste, dass diese Kundinnen und Kunden ab 2013 (Zeitpunkt der angeblichen Aushändigung der Anhänge an die Kunden) Kenntnis über die Höhe der an den Beschuldigten ausbezahlten Beträge hatten. Dies lässt die Vorinstanz offen.

Eine solche Kenntnis ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. BGE 137 III 393 E. 2.4) ist dem nur dann Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen «in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben» wird. Das war vorliegend auch angesichts der im fraglichen Anhang ersichtlichen Prozentangaben nicht der Fall, zumal eben nicht eine Prozentangabe des verwalteten Vermögens daraus ersichtlich ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ferner zutreffend vorbrachte, waren die Retrozessionen vom Tradingverhalten des Beschuldigten, mithin von den getätigten Transaktionen abhängig, und nicht ausschliesslich vom verwalteten Vermögen (vgl. die Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 19 039]). Demnach hätten die Kundinnen und Kunden wissen müssen, wie viele Transaktionen pro Vermögen und in welche Anlagen investiert wurde, um die Retrozessionen abschätzen zu können. Selbst mit dem Hinweis auf die Prozentsätze konnten sich die Kundinnen und Kunden deren Umfang bzw. Gesamtausmass nicht vorstellen. Wie sich aus zahlreichen Rückmeldungen ergibt, hatte ein Teil der Kundinnen und Kunden davon keine Kenntnis bzw. waren im Nachhinein sogar erstaunt darüber, wie viele Transaktionen u.a. auch in risikoreiche Anlagen gemacht wurden. So gab bspw. der Straf- und Zivilkläger 8 an, er habe nie mitbekommen, dass eine derartig hohe Anzahl an Transaktionen gemacht worden sei (pag. 18 374, Z. 140 f.). Insofern mangelte es bereits an der Transparenz in Bezug auf die konkret getätigten Vermögenstransaktionen, welche es den Kundinnen und Kunden ermöglich hätte, Rückschlüsse auf die Höhe der Retrozessionen ziehen zu können.

Bezüglich der Depotgebühren und Courtagen gab der Beschuldigte an, diese seien aus den Bankbelegen ersichtlich gewesen (pag. 05 001 019, Z. 157 ff.). Dies mag allenfalls zutreffen, wobei sich aber die Frage stellt, ob die Kundinnen und Kunden im vorliegenden Fall diese Bankbelege auch tatsächlich erhalten haben. Obwohl der Beschuldigte ausführt, die Kundinnen und Kunden hätten – mit Ausnahme jener, die eine Sonderregelung vereinbart hatten – die Abrechnungen erhalten und die Retrozessionen entsprechend kalkulieren können (pag. 19 019, Z. 36 ff.; pag. 19 020, Z. 2 f.), gaben nicht alle Kundinnen und Kunden an, Belege von der Bank erhalten zu haben. Auf einigen der aktenkundigen Belegen steht die BX.________(GmbH), nicht aber die konkrete Kundin oder der konkrete Kunde, im Adresskopf (vgl. bspw. pag. 18 471; pag. 18 475; pag. 18 514). Hinsichtlich der Courtagen ist überdies zu bemerken, dass auf den sich in den Akten befindlichen Auszügen der BY.________(Bank) betreffend die Börsenkäufe ein Posten «Unsere Kommission» ersichtlich ist (vgl. bspw. pag. 18 471; pag. 18 475; pag. 18 486). Der Beschuldigte gab an, die Retrozession sei 60% vom jeweiligen Betrag der Position «Unsere Kommission». Mit «Unsere» sei die BY.________(Bank) gemeint (pag. 19 026, Z. 10 und Z. 23). Es erhellt, dass es – entgegen dem Beschuldigten (pag. 19 026, Z. 15 f.) – keineswegs einfach ist, nachvollziehen zu können, dass genau diese Position für die Berechnung der Retrozession aus Courtage relevant ist. Beispielsweise sagte die Straf- und Zivilklägerin 5 aus, sie habe Tage zuvor einen Auszug des Beschuldigten erhalten, aber erst durch ihren Steuerexperten gemerkt, dass Geld fehlte (pag. 05 002 002, Z. 49 ff.). Entsprechend konnte sie selbst die relevanten Inhalte nicht aus dem Auszug herauslesen. Zwar dürften die Depotgebühren auf den Bankauszügen ersichtlich gewesen sein, allerdings hätten die Kundinnen und Kunden auch bei diesen Beträgen selbst die Höhe der Retrozessionen berechnen müssen. Daraus folgt, dass die Retrozessionen aus den Bankbelegen nicht ohne Weiteres bzw. jedenfalls für einen Laien nicht einfach ersichtlich sind.

Ob die Kundinnen und Kunden die Auszüge tatsächlich erhielten, kann schlussendlich offen bleiben, denn spätestens bei den Bruttodevisenerträgen – welche als dritte «Untergruppe» ebenfalls als Retrozessionen zu betrachten sind und der Beschuldigte für sich vereinnahmte – lassen die Belege nicht ersehen, um welche konkrete Betragshöhe es sich dabei handelte. So sagte der Beschuldigte selbst aus, beim Devisenertrag habe er seinen Kundinnen und Kunden gesagt, dass sie ihn kontaktieren sollen, wenn sie das wissen möchten, weil dies nicht einfach aus den Unterlagen ersichtlich sei (pag. 05 001 019, Z. 157 ff.; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 19 026, Z. 33 ff.]). Man habe die Devisenerträge nicht ausrechnen können, da man nicht gewusst habe, wie die Marge von den Devisen sei und die habe zwischenzeitlich auch geändert. Die sei nicht fix gewesen. Die Änderungen habe er den Kundinnen und Kunden nicht bekannt gegeben, weil der Prozentsatz immer gleich geblieben sei (pag. 19 026, Z. 34 ff. und Z. 39). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, handelt es sich hierbei um zukünftige Devisengewinne, die sich nicht abschätzen liessen, demnach keine gültige Einwilligung auf den Verzicht vorliegen könne (vgl. die Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 19 039]). Die Devisenerträge hätten die Kundinnen und Kunden somit unbestrittenermassen beim Beschuldigten erfragen müssen, was den strengen Voraussetzungen bei der Rechenschaftspflicht nicht genügt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Straf- und Zivilklägers 8 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch zuzustimmen, wenn er festhält, dass er die Informationspflicht des Beschuldigten nicht als Hol-, sondern als Bringschuld sehe (pag. 18 560). Es ist nicht die Aufgabe des Kunden, die diesbezüglichen Informationen beim Vermögensverwalter zu erfragen. Den Vermögensverwalter trifft vielmehr die Pflicht, den Kundinnen und Kunden diesbezüglich vollständig aufzuklären.

Zusammenfassend war es für die im Finanzbereich teils gänzlich unerfahrenen Kundinnen und Kunden nicht möglich, die einzelnen Beträge der Retrozessionen auszurechnen. Hierfür hätten sie die Prozentzahlen, die relevanten Positionen in den Auszügen, die Art, Anzahl und Höhe der Transaktionen und die Gebühren kennen müssen. All dies wäre nötig gewesen, um sich über die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen einen Überblick verschaffen zu können. Die Angabe des Beschuldigten, wonach er den Kundinnen und Kunden jeweils gesagt bzw. sogar gezeigt habe, wie sie die Höhe der Retrozessionen ausrechnen könnten, deckt sich nicht mit den Darstellungen in den schriftlichen Rückmeldungen und den Aussagen der einvernommenen Kundinnen und Kunden. Auch die Ehegatten AQ.________ und X.________, die ausführten, sie seien vom Beschuldigten über die Ausrichtung der Retrozessionen aufgeklärt worden (vgl. dazu hiernach), gaben nichts dergleichen an.

Selbst wenn dem Kunden eine gewisse Mitverantwortung bei der Einholung von Informationen anzulasten wäre, so würde dies im vorliegenden Fall nicht genügen: Wie sich aus diversen Rückmeldungen von Kundinnen und Kunden ergibt, gab der Beschuldigte nicht einmal auf Nachfrage hin die konkret erhaltenen Beträge Preis: Der Straf- und Zivilkläger 8 führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe mit Verzögerung reagiert. Er habe diese Angaben nicht aus freien Stücken geliefert. Es seien x E-Mails gewesen, bis er diese Zahl schlussendlich preisgegeben habe (pag. 18 375, Z. 164 ff.). Bei der Straf- und Zivilklägerin 5 sah es ähnlich aus; auch sie konnte die Beträge nicht ohne weiteres herausfinden und musste zuerst versuchen, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die nötigen Informationen zu erhalten. Dies gelang ihr nicht, weil der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vom 19. September 2017 erschienen ist (pag. 04 001 005 f.; pag. 04 001 063). Auch AL.________ gab an, der Beschuldigte habe einen immer vertröstet. Sie hätte nichts nachkontrollieren können und dann habe man halt weitergemacht (pag. 18 401, Z. 48 f.). Der Beschuldigte hatte ganz offensichtlich keinerlei Interesse daran, die nötigen Informationen an die Kundinnen und Kunden weiterzuleiten, um Transparenz zu schaffen.

Ebenfalls gegen ein Wissen um die Höhe der Retrozessionen spricht, dass bei einer Vielzahl von Kundinnen und Kunden vertraglich vereinbart wurde, dass der Beschuldigte über die erhaltenen Retrozessionen keine Auskunft erteile und diese vollständig der BX.________(GmbH) zustehen würden. In Anbetracht der Tatsache, dass einige der Kundinnen und Kunden 80 Jahre oder älter und die überwiegende Mehrheit der Kundschaft hinsichtlich der Vermögensverwaltung Laien waren, vermittelt diese Klausel den Eindruck, dass diesbezüglich gar nicht nachgefragt werden darf. So sagte AR.________ vor der Vorinstanz aus, es sei ja schriftlich so geregelt gewesen, dass den Auftraggebern kein Aufschluss über die Retrozessionen erteilt werde (pag. 18 367, Z. 129). Zudem legten die Kundinnen und Kunden – wohl auch angesichts ihres Alters und ihrer Unwissenheit – grosses Vertrauen in den Beschuldigten; dies wurde so vom Ehepaar BC.________, dem Straf- und Zivilkläger 1, der Straf- und Zivilklägerin 2, der Zivilklägerin 1 und von der Straf- und Zivilklägerin 5 bestätigt (pag. 05 051 006; pag. 05 022 007; pag. 05 030 009; pag. 05 029 007; pag. 05 002 002, Z. 23 f. und Z. 46) sowie wie hiervor dargelegt von der Straf- und Zivilklägerin 3. Andernfalls wären dem Beschuldigten nicht derart hohe Summen zur Vermögensverwaltung übertragen worden; es handelte sich teilweise auch um Beiträge für die Altersvorsorge (die Straf- und Zivilklägerin 5 [pag. 05 002 002, Z. 25 ff.]; die Straf- und Zivilklägerin 2 [pag. 05 030 008 f.]; die Zivilklägerin 1 [pag. 05 029 007]; AC.________ [pag. 05 025 007]). Auch aufgrund seiner Stellung als EG.________(Beruf) und ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied einer Bank dürfte der Beschuldigte ein gewisses Ansehen genossen haben. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sich kaum jemand getraute, beim Beschuldigten nachzufragen. Weiter entstand der Eindruck, dass der Beschuldigte sein Gegenüber gut einschätzen konnte. Ihm dürfte daher bewusst gewesen sein, dass die überwiegende Mehrheit seiner Kundinnen und Kunden keine weiteren Abklärungen tätigen würden und angesichts dieser Regelung im schriftlichen Vertrag auch nicht nachfragen würden. Einzig die Straf- und Zivilklägerin 5 und die Ehegatten BO.________ gingen gerichtlich gegen den Beschuldigten vor. Die Ehegatten BO.________ erwirkten einen Vergleich vor dem Handelsgericht des Kantons Bern (pag. 18 239 f.), an die Schlichtungsverhandlung betreffend die Straf- und Zivilklägerin 5 erschien der Beschuldigte wie hiervor ausgeführt nicht.

Unbehelflich ist überdies der Einwand des Beschuldigten, wonach die Kundinnen und Kunden auch eine Vollmacht der BY.________(Bank) unterzeichnet hätten, in der die Retrozessionen nochmals geregelt seien (pag. 19 020, Z. 42 f. und Z. 45). Aus der Vollmacht geht unter Ziff. 6. hervor, dass die Bank berechtigt ist, dem Bevollmächtigten d.h. der BX.________(GmbH) Retrozessionen auf erhobenen Courtagen und Depotgebühren zu bezahlen, sich der Vollmachtgeber d.h. die Kundin oder der Kunde und der Bevollmächtigte über die Verwendung dieser Retrozessionen in einem separaten Vertrag unter sich einigen und der Bevollmächtigte die Bank ausdrücklich ermächtige, auf Verlangen des Vollmachtgebers diesem über Art und Höhe dieser Retrozessionen Auskunft zu erteilen (vgl. bspw. pag. 07 003 896; pag. 07 003 962; pag. 07 004 021). Daraus kann eine Kundin oder ein Kunde mitnichten schliessen, was Retrozessionen sind und in welcher konkreten Höhe diese anfallen werden. Ebenso wenig geht aus der Klausel hervor, wem die Retrozessionen zustehen. Insofern verfängt auch der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach die Bank verpflichtet sei, dem Vollmachtgeber über Art und Höhe der Retrozession Auskunft zu erteilen (pag. 19 037 f.), nicht.

Nicht zuletzt gab eine Vielzahl an Kundinnen und Kunden konkret an, dass sie der Beschuldigte nicht über die zu erwartende Höhe der Retrozessionen aufgeklärt hatte (vgl. dazu die Angaben in den Berichterstattungen hiervor; zudem auch die Angaben von AS.________ und AT.________ [pag. 05 041 006 ff.; pag. 05 042 006 ff.]).

Nach dem Gesagten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte seine Kundschaft weder in genügender Weise über Retrozessionen als solche aufklärte, noch konkrete Informationen dazu lieferte, wie hoch diese ausfallen würden.

Nachfolgend ist einzig noch auf die beiden Spezialfälle der Ehegatten AQ.________ und X.________ einzugehen.

- AQ.________ bestätigte im Rahmen der schriftlichen Berichterstattung, zu wissen, was Retrozessionen sind. Der Beschuldigte habe es ihr erklärt. Er habe ihr auch erklärt, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden, aber unter gewissen Umständen darauf verzichtet werden könne. Er habe nicht gesagt, wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für sie ungefähr seien, da dies im Vertragstext geregelt sei. Sie verneinte, zusätzliche Unterlagen vom Beschuldigten erhalten zu haben, sie habe aber die Belege von der BY.________(Bank) erhalten. Sie habe sehr wenige Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel (pag. 05 039 006 ff.). AR.________ bestätigte ebenfalls schriftlich, zu wissen, was Retrozessionen sind. Der Beschuldigte habe ihm das erklärt. Er habe auch erklärt, dass die Retrozessionen grundsätzlich dem Kunden zustehen würden, dieser aber unter gewissen Umständen darauf verzichten könne. Wie hoch die Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für ihn ungefähr seien, habe der Beschuldigte nicht gesagt, da dies im Vertragstext geregelt sei. Zusätzlich habe er keine Unterlagen vom Beschuldigten erhalten, aber die Belege der BY.________(Bank) habe er erhalten. Er habe wenig Kenntnisse im Bereich Vermögensverwaltung und Aktienhandel (pag. 05 040 006 ff.). Vor der Vorinstanz gab AR.________ auf Frage, ob er bei Vertragsabschluss eine Vorstellung davon gehabt habe, wie hoch die Retrozessionen bei seinem Anlagevermögen in etwa ausfallen würden, zu Protokoll, er habe keine Ahnung gehabt. Das sei ja schriftlich so geregelt gewesen, dass den Auftraggebern kein Aufschluss über die Retrozessionen erteilt werde (pag. 18 367, Z. 129 f.). Er habe nicht gewusst, welche Courtage die BY.________(Bank) auf den jeweiligen Transaktionen erhebe. Die Depotgebühren seien ihm regelmässig belastet worden von der Bank. Diese habe er gekannt, aber bezüglich Courtagen habe er nicht gewusst, was gelaufen sei (pag. 18 367, Z. 134 und Z. 138 f.). Er habe beim Beschuldigten nicht nachgefragt, wie hoch die Retrozessionen gewesen seien (pag. 18 367, Z. 143).

AR.________ gab zu, wenn er etwas nicht mehr wusste (pag. 18 366, Z. 101 f.) und belastete den Beschuldigten nicht, im Gegenteil: Er habe nie Probleme mit dem Beschuldigten gehabt, es habe immer alles geklappt (pag. 18 365, Z. 61) und er habe beim Erstgespräch einen guten Eindruck gehabt (pag. 18 366, Z. 100). Die Kammer erachtet die Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab. Bereits aus dessen Aussagen erhellt, dass der Beschuldigte die Ehegatten AQ.________ nicht darüber aufklärte, wie hoch die künftigen Retrozessionen in etwa ausfallen würden.

- In der schriftlichen Berichterstattung führte W.________ aus, der Beschuldigte habe ihnen im Jahre 2006 mündlich erklärt, was Retrozessionen seien und diese grundsätzlich dem Kunden zustehen würden, diese aber unter Umständen darauf verzichten könnten. Sie hätten damals auf die Retrozessionen verzichtet. Auf die Frage nach der ungefähren Höhe der Retrozessionen antwortete W.________ mit «25% Depotgebühren 60% Courtage 70% Devisen» (pag. 05 063 007 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte W.________ auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, wie hoch die Retrozessionen etwa bei seinem Vermögen ausfallen würden, also nicht nur die anteiligen Prozentsätze an den Retrozessionen, sondern wie viel diese etwa in Franken ausmachen, aus, in absoluten Zahlen habe er das nicht gesagt, einfach in Prozentzahlen. Aber er müsse ja von etwas leben (pag. 05 005 004, Z. 100 f.). Er habe gewusst, dass das Entgelt eigentlich ihm zugestanden habe (pag. 05 005 005, Z. 122). Er habe im 2006 einen Vertrag unterschrieben, da hätten sie darüber gesprochen. Er habe Fragen zum Vertrag gestellt und zum Entgelt und da hätten sie darüber gesprochen. Dass der Beschuldigte ein Entgelt bekomme habe, sei für ihn ok gewesen (pag. 05 005 005, Z. 125 ff. und Z. 128 f.).

Die Aussagen von W.________ sind geprägt von ausgefallenen Details, wie der Hinweis, dass der Beschuldigte Bekannte im CX.________(Region) habe und man sich bei Besuchen manchmal zum Essen getroffen habe (pag. 05 005 002, Z. 28 f.) oder ihm der Beschuldigte beim letzten Kontakt gesagt habe, er komme gerade vom EF.________ (Sport) (pag. 05 005 002, Z. 42 f.). Er nahm den Beschuldigten auch in Schutz, in dem er angab, dass der Betrag am Schluss nicht mehr so hoch gewesen sei, was aber nicht die Schuld des Beschuldigten gewesen sei (pag. 05 005 003, Z. 71). Die Kammer erachtet die Aussagen von W.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Demnach wussten W.________ und X.________ zwar, was Retrozessionen sind, dass diese eigentlich ihnen zustehen würden und wie hoch die Prozentsätze waren. Jedoch mangelte es auch bei ihnen an einer Aufklärung über die zu erwartenden Höhe der einbehaltenen Retrozessionen. Der Beschuldigte hat W.________ und X.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert. Bemerkenswert ist zudem, dass X.________ angab, dass der Beschuldigte immer noch sein Berater sei (pag. 05 005 002, Z. 30), was wiederum für ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Kundinnen und Kunden spricht.

Es ist damit erstellt, dass sämtlichen Kundinnen und Kunden die Höhe der an den Beschuldigten ausbezahlten Retrozessionen nicht bekannt war bzw. diese die Höhe auch nicht ohne Weiteres hätten abschätzen oder herausfinden können. Vielmehr hätten sie sich aktiv um eine Information bemühen müssen und wären auch dann beim Beschuldigten nicht ohne Weiteres erfolgreich gewesen. Jedenfalls herrschte diesbezüglich keine vollständige Transparenz, wie es nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts nötig gewesen wäre. Denn die vollständige und wahrheitsgetreue Rechenschaftsablegung erschöpft sich nicht darin, über erhaltene Retrozessionen auf Anfrage hin zu informieren. Vielmehr beinhaltet sie eine aktive Informationspflicht. Die Hürden an die Erfüllung der Rechenschaftspflicht sind also hoch. Der Beschuldigte kam seiner Informationspflicht in Bezug auf die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen bei sämtlichen Kundinnen und Kunden nicht bzw. nicht in genügender Weise nach.

Zu c): Wussten die Kundinnen und Kunden, dass die Retrozessionen grundsätzlich ihnen zustehen würden?

Die Vorinstanz hält in Bezug auf die schriftliche Aufklärung über den Anspruch auf Retrozessionen Folgendes fest (pag. 18 697, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Auch aus der Formulierung "der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Retrozessionen vollständig der BX.________(GmbH) zustehen" ergibt sich nicht, dass diese grundsätzlich dem Kunden zustehen würde. Ein unerfahrener Anleger käme bei dieser Formulierung nicht auf die Idee, dass grundsätzlich er selbst Anspruch auf die Retrozessionen hätte. Mit anderen Worten kann das Gericht nicht der Auffassung von A.________ folgen, der anlässlich der Einvernahme vom 06.03.2020 diesbezüglich sagte, "aber das ergibt sich aus dem Vertrag. Es würde ja keinen Sinn machen, wenn er die Abrechnung verlangen kann und keinen Anspruch auf die Retrozessionen hätte. Sonst müsste ich ja nicht sagen, wie hoch diese sind."

Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Vertragswortlaut ist der Aufklärung der Kundinnen und Kunden nicht dienlich, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Retrozessionen dem Kunden zustehen würden. Wenn überhaupt, dann wäre das Gegenteil daraus ersichtlich, nämlich, dass die Kundinnen und Kunden eben gerade keinen Anspruch haben, zumal ihnen im Vertrag zur Kenntnis gebracht wird, dass die BX.________(GmbH) Anspruch darauf hat. Sofern die Kundinnen und Kunden die erste Vertragsversion unterzeichnet hatten, wurde darin einzig festgehalten, dass die BX.________(GmbH) zusätzlich Retrokommissionen der Partnerunternehmen erhält. Auch aus diesem Wortlaut lässt sich keineswegs ein Anspruch der Kundin oder des Kunden auf die Retrozession ableiten. Die Verträge lassen vielmehr den Schluss zu, dass es sich bei den Retrozessionen um eine nicht verhandelbare Vergütung des Vermögensverwalters handelt. Diese Annahme passt auch zur Motivation des Beschuldigten, eben gerade keine Transparenz zu schaffen und sich bzw. die BX.________(GmbH) über die Retrozessionen zu finanzieren (vgl. E. 7.4.4 hiervor).

Weiter ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte den Kundinnen und Kunden – mit Ausnahme der Ehegatten AQ.________ und X.________ (vgl. hiervor) – nie gesagt hat, dass sie Anspruch auf die Retrozession hätten, was sich aus seinen eigenen Aussagen ergibt: Auf Frage, ob er den Kunden gesagt habe, dass sie Anspruch auf die Retrozessionen hätten, antwortete er: «Nein, so habe ich das nicht gesagt.» (pag. 05 001 020, Z. 179). Diese Aussage ist stimmig mit Blick auf die weiteren Beweismittel, insbesondere in Anbetracht der Angaben eines Grossteils der Kundinnen und Kunden, die nichts von einem Anspruch ihrerseits auf die Retrozessionen wussten. Im Anschluss an diese Frage und auf Vorhalt der Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechenschaftspflicht gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll: «Ich habe den Kunden gesagt, dass sie mich jederzeit fragen können. Es steht glaublich auch im Dreiecksvertrag mit der BY.________(Bank), dass der Kunde Anspruch darauf hat, bei der Bank Auskunft über die Höhe der Retrozessionen zu erhalten. Was auch ein Gesprächsthema war, vielleicht nicht bei allen Kunden, aber bei gut 80%, dass es ein Bundesgerichtsentscheid gebe, das habe ich den Kunden mitgeteilt. D.h. ich habe ihnen gesagt, dass gemäss dem BGE der Kunde Anspruch auf die Retrozessionen habe und sie mir diese abtreten würden.» (pag. 05 001 020, Z. 188 ff.). Diese anderslautende Aussage ist angesichts der ihm vorgehaltenen Pflicht als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Es ist demnach auf die Erstaussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er darüber eben gerade keine Auskunft erteilte.

Einzige Ausnahmen sind – wie erwähnt – die Ehegatten AQ.________ und X.________. Sie sagten aus, sie hätten gewusst, dass das Entgelt eigentlich ihnen zustehen würde. Bei allen anderen Kunden steht demgegenüber fest, dass sie nicht wussten, dass ihnen die Retrozessionen zugestanden hätten. Mangels dieses Wissens war es der Kundschaft in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.10. hiernach) auch nicht möglich, rechtsgültig auf die Retrozessionen zu verzichten.

7.4.5 Fazit zur Aufklärung der Kundschaft

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht oder nicht genügend darüber aufklärte, was Retrozessionen sind und/oder die Kundinnen und Kunden nicht wussten, dass ihnen die Retrozessionen zustehen würden. Sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden informierte der Beschuldigte sodann nicht über die Höhe der anfallenden Retrozessionen.

Aufgrund dessen, dass in Bezug auf diese Punkte keine umfassende Transparenz herrschte, konnten die Kundinnen und Kunden im Sinne der in BGE 132 III 460 festgehaltenen Rechtsprechung nicht rechtsgültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten. Dieses Ergebnis gilt für alle in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden.

7.5 Deliktszeitraum

Wie ausgeführt wurde die BX.________(GmbH) am DS.________(Datum) gegründet und der Beschuldigte schloss mit seinen Kundinnen und Kunden sowohl Verwaltungs- als auch Anlageberatungsverträge ab. Die letzten Vertragsbeziehungen endeten infolge Kündigung durch die BX.________(GmbH) per Ende Dezember 2016. Per Ende Dezember 2016 (Quartal 4) gingen auch die letzten Zahlungseingänge aus Retrozessionen bei der BX.________(GmbH) ein (vgl. pag. 07 013 043 f.). Der Deliktszeitraum erstreckt sich vom 12. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2016.

Zu beachten ist, dass ein Teil der in diesen Deliktszeitraum fallenden Transaktionen bereits verjährt ist (vgl. pag. 18 706 ff., S. 94 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was in rechtlicher Hinsicht zu einer rechtskräftigen Teileinstellung des Verfahrens führt. Der hier noch massgebliche Deliktszeitraum reicht somit vom

3. September 2006 bis zum 31. Dezember 2016.

7.6 Ausbezahlte Retrozessionen

7.6.1 Vorbemerkungen

Hinsichtlich der entrichteten Retrozessionen berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend die an die BX.________(GmbH) auf das BY.________-konto CA.________ vergüteten Beträge, die sich aus der Zusammenstellung der BY.________(Bank) bzw. aus den quartalsweise erstellten «Tagesjournalen» ergeben (pag. 18 666, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Angaben aus dem ihm vorgelegten Tagesjournal (vgl. pag. 18 460) korrekt seien (pag. 18 413, Z. 145). Dass dies auch in Bezug auf die weiteren in den Akten liegenden Tagesjournale zutrifft, darf angenommen werden, zumal der Beschuldigte die Tagesjournale selbst erstellt hat (vgl. pag. 18 413, Z. 145 f.).

Weiter verwendete die Vorinstanz das Zeichen «&», sofern das Konto der Ehegatten auf beide lautete und verwendete das Wort «und», sofern es sich um eine zusammengenommene Gruppe gehandelt hatte. Der besseren Verständlichkeit halber übernimmt die Kammer die jeweiligen Bezeichnungen.

In den Tagesjournalen sind die Retrozessionen für die Courtagen und Devisenerfolge jeweils chronologisch pro Kundin und Kunde erfasst und einem Quartal zugeordnet, wobei nicht unterschieden wurde, ob die an die BX.________(GmbH) ausbezahlten Beträge Rückvergütungen aus Courtagen oder Devisenerfolgen waren. Mit der Vorinstanz (pag. 18 644, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III.11. hiernach) ist diese Unterscheidung allerdings nicht von Relevanz, weshalb diese Positionen nicht separat aufgelistet werden. Im Gegensatz zu der vorinstanzlichen Tabelle wird diese Position nachfolgend – zwecks Verständlichkeit – mit «Courtage & Devisenerfolg» bezeichnet.

Mit der Vorinstanz können die an CY.________ und CZ.________ sowie DA.________ entrichteten Retrozessionen mangels Anklageerhebung nicht berücksichtigt werden. Ferner erfolgten einige Buchungen jeweils ohne genauere Spezifikation, sondern lediglich mit der Bezeichnung «Diverse». Auch diese Buchungen sind für die nachfolgenden Berechnungen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-instanz nicht zu berücksichtigen, da sie keiner Kundin und keinem Kunden zugeordnet werden können. Gleiches gilt hinsichtlich diverser, nicht zuordenbarer Kleinbetragsabzüge (pag. 18 666, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.6.2 In conreto

Die Vorinstanz korrigierte richtigerweise einige der Berechnungen der Staatsanwaltschaft und stellte die an die BX.________(GmbH) ausgerichteten Retrozessionen (bestehend aus quartalsweise 60% der Courtagen und 70% des Devisenerfolgs sowie jährlich 25% der Depotgebühren) jährlich pro geschädigte Person sowie quartalsweise im Detail dar. Auf diese Tabellen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. pag. 18 666 ff.; S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Berechnungen stellt die Kammer – wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft – auf die Beträge gemäss den Tagesjournalen und Abrechnungen der Depotgebühren sowie auf die Belege der BY.________(Bank) ab, weshalb auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 18 644, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Prüfung der Berechnungen der Vorinstanz wurden die Beträge der für die Courtagen und Devisenerfolge entrichteten Retrozessionen gestützt auf die Tagesjournale der Jahre 2006 bis 2016 (vgl. pag. 07 010 052 ff.; pag. 07 010 059 ff.; pag. 07 010 074 ff.; pag. 07 010 122 ff.; 07 010 141 f.; pag. 07 010 144 ff.; pag. 07 010 170 ff.; pag. 07 010 182 ff.; pag. 07 010 190 ff.; pag. 07 010 228 ff.; pag. 07 010 232 ff.; pag. 07 010 253 ff.; pag. 07 010 266 ff.; pag. 07 010 274 ff.; pag. 07 010 287 ff.; pag. 07 010 307 ff.; pag. 07 010 314; pag. 07 010 316; pag. 07 010 318 f.; 07 010 332 f.; pag. 07 010 336 f.; pag. 07 010 339 f.; pag. 07 010 342 f.; pag. 07 010 356 ff.; pag. 07 010 362 ff.; pag. 07 010 378 f.; pag. 07 010 381; pag. 07 010 383; pag. 07 010 385; pag. 07 010 392; pag. 07 010 394; pag. 07 010 396; pag. 07 010 398; pag. 07 010 405; pag. 07 010 407 f.; pag. 07 010 410; pag. 07 010 412) jeweils pro Kundin und Kunde erfasst und pro Quartal zusammengerechnet. Ebenfalls wurden die Retrozessionen der Depotgebühren pro Kundin und Kunde erfasst und zusammengezählt (pag. 07 010 093 f.; pag. 07 010 163 f.; pag. 07 010 216 f.; pag. 07 010 261 f.; pag. 07 010 301; pag. 07 010 329; pag. 07 010 353; pag. 07 010 375; pag. 07 010 388; pag. 07 010 401; pag. 07 010 402; pag. 07 010 413; pag. 07 010 414). Als Kontrolle für diese Berechnungen diente die jährliche Abrechnung der an die BX.________(GmbH) ausgerichteten Retrozessionen der Jahre 2006 bis 2016 (pag. 07 010 049; pag. 07 010 095; pag. 07 010 165; pag. 07 010 218; pag. 07 010 262; pag. 07 010 302; pag. 07 010 330; pag. 07 010 354; pag. 07 010 376; pag. 07 010 389; pag. 07 010 043) bzw. ab dem Jahre 2010 die Kontoauszüge der BY.________(Bank) (pag. 07 013 001 ff.).

Wo sich Korrekturen aufdrängen, wird nachfolgend bei den jährlich ausgerichteten Beträgen darauf eingegangen. Es handelt sich hierbei mit Ausnahmen betreffend AL.________ ausschliesslich um Rechnungsfehler, die oberinstanzlich korrigiert wurden. Diese ergaben sich einerseits aufgrund fehlerhafter Totale oder aber im Rahmen des Zusammenzählens der für die jeweiligen Kundinnen und Kunden ausgerichteten Retrozessionen, zumal diese einzeln aus den Tagesjournalen bzw. den Depotgebührenabrechnungen herausgelesen und quartalsweise pro Kundin und Kunde zusammengezählt werden mussten.

Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, AL.________ habe Retrozessionen zurückerhalten, was in den Kontoauszügen der BY.________(Bank) und in der Buchhaltung stehe (pag. 19 020, Z. 11 ff.; pag. 19 027, Z. 7) und reichte einen Buchhaltungsbeleg der BX.________(GmbH) vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 zu den Akten (pag. 19 044 f.). Gemäss diesem Beleg habe sie CHF 3'000.00 zurückerhalten (pag. 19 027, Z. 13). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, hinsichtlich der Depotgebühren von AL.________ hätten Spezialbestimmungen gegolten. Die BX.________(GmbH) habe einen Teil der Retrozessionen erhalten, habe für diese Kundin aber auch eine Gebühr zahlen müssen, weshalb der Saldo der Depotgebühren teilweise negativ gewesen sei. Da der Anspruch der BX.________(GmbH) mit den Gebühren, die sie auch hätte zahlen müssen, verrechnet worden sei, habe die BX.________(GmbH) «faktisch» Retrozessionen erhalten. Aus diesem Grund seien diese auch zu berücksichtigen (pag. 18 666, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der jährlichen bzw. halbjährlichen Abrechnungen der Depotgebühren ist ersichtlich, dass die BX.________(GmbH) unter Hinweis auf diese spezielle Vereinbarung mit AL.________ vom Gesamtbetrag der Retrozessionen der Depotgebühren jeweils einen bestimmten Betrag oder bestimmte Beträge abzog (vgl. bspw. pag. 07 010 093 f.; pag. 07 010 163 f.; pag. 07 010 216 f.; pag. 07 010 261 f.). Auch im oberinstanzlich eingereichten Buchhaltungsbeleg der BX.________(GmbH) aus den Jahren 2015/2016 sind Positionen von je CHF 1'500.00 mit dem Hinweis «AL.________ - Rückerstattung Gebühren» ausgewiesen (pag. 19 045). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abzüge des Beschuldigten, welche zu einer Reduktion des Gesamtbetrags der ausbezahlten Retrozessionen der Depotgebühren führten, im Rahmen der Berechnung der Retrozessionen von AL.________ teilweise (so in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010 und 2011), in anderen Jahren tat sie dies nicht (so in den Jahren 2007 und 2014). Es stellt sich die Frage, ob die Beträge, die der Beschuldigte unter dem Titel Sonderkonditionen von AL.________ beim Gesamttotal der Retrozessionen zum Abzug brachte, für die Berechnung des Deliktbetrags zu berücksichtigen sind.

Nach Ansicht der Kammer hat diese Abmachung einer Rückerstattung zwischen dem Beschuldigten und AL.________ keinen Einfluss auf die Ausrichtung der Retrozessionen; diese wurden von der BX.________(GmbH) so oder anders einbehalten. Der oberinstanzlich zu den Akten erkannte Buchhaltungsbeleg zeigt zudem deutlich, dass das Vorgehen auch in der Periode 2015/2016 das Gleiche war. Zwar erhielt die BX.________(GmbH) als Folge dieser Verrechnung nur einen reduzierten Betrag der Retrozessionen effektiv ausbezahlt, jedoch standen AL.________ die Retrozessionen im gesamten Umfang, d.h. die 25% der jährlichen Depotgebühr, zu. Eine vorübergehende Schädigung reicht gemäss Rechtsprechung aus (vgl. BGE 123 IV 17, BGE 121 IV 104, 108) und die Absicht des Beschuldigten bezog sich auf den Gesamtbetrag der Retrozessionen. Diese Umstände sprechen dafür, eine allfällige Vereinbarung zu einer Rückvergütung bzw. Verrechnung unbeachtlich zu lassen und diese Beträge zur Bestimmung des Deliktbetrages nicht zum Abzug zu bringen. Gleiches gilt hinsichtlich zweier im Jahre 2012 erfolgten Zahlungen an AL.________ im Betrag von insgesamt CHF 3'000.00 mit dem Hinweis «Anteil Depotgebühren 2011» (pag. 07 059 012).

Hinsichtlich der Ehegatten BO.________ führte die Vorinstanz aus, BO.________ habe im Rahmen einer Klage vor dem Handelsgericht des Kantons Bern einen Vergleich mit der BX.________(GmbH) geschlossen, mit diesem sich die BX.________(GmbH) verpflichtete, einen Betrag von CHF 67'000.00 zurückzubezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung seien gewisse Ratenzahlungen erfolgt (pag. 18 699, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Rückzahlungen nicht im Rahmen der Berechnung des Deliktsbetrags, sondern bei der Strafzumessung (pag. 18 851, S. 239 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen kann sich die Kammer unter Hinweis auf die vorstehende Begründung anschliessen. Allfällige Rückzahlungen wären erst im Zusammenhang mit einer Zivilklage zu prüfen, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Im Jahr 2006

Die seitens der Kammer vorgenommenen Korrekturen der vorinstanzlichen Berechnungen erfolgen einerseits aufgrund eines falschen Totals bei korrekten, quartalsweisen Beträgen (so bei T.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen des Quartals 3 betrugen CHF 143.67 und damit die gesamten Retrozessionen des Jahres 2006 CHF 1'516.50; pag. 18 668], BH.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen betrugen CHF 1’046.83 und damit die gesamten Retrozessionen des Jahres 2006 CHF 1’072.08; pag. 18 669] und V.________ [die gesamten Retrozessionen des Jahres 2006 betrugen

CHF 9’178.79; pag. 18 669]), Rechnungsfehlern (so bei BD.________), einem Verschrieb (bei W.________ & X.________ betrugen die Retrozessionen im Quartal 3 CHF 9'854.92 und nicht CHF 9'834.92 [pag. 18 669]) sowie bei AL.________ aufgrund der Berücksichtigung der Retrozession aus Depotgebühr von CHF 1'263.00 (pag. 07 010 093). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen flossen demnach im Jahr 2006 folgende Beträge auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

Y.________ & Z.________

CHF 2’546.86

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’500.11

Depotg.

CHF 46.75

C.________

CHF 16’109.96

Courtage & Devisenerfolg

CHF 15’986.96

Depotg.

CHF 123.00

AA.________

CHF 6'336.60

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6'278.60

Depotg.

CHF 58.00

AB.________

CHF 3'245.61

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3'204.86

Depotg.

CHF 40.75

AC.________

CHF 1'239.73

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’226.98

Depotg.

CHF 12.75

AD.________ & AE.________

CHF 8.25

Depotg.

CHF 8.25

AF.________

CHF 2'845.25

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2'827.25

Depotg.

CHF 18.00

D.________

CHF 2’106.55

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’068.05

Depotg.

CHF 38.50

Q.________

CHF 11'347.14

Courtage & Devisenerfolg

CHF 11’322.14

Depotg.

CHF 25.00

AH.________

CHF 6'779.88

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6'695.63

Depotg.

CHF 84.25

BS.________ & AI.________

CHF 172.45

Courtage & Devisenerfolg

CHF 153.45

Depotg.

CHF 19.00

AJ.________

CHF 3'469.48

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3'433.48

Depotg.

CHF 36.00

AK.________

CHF 47’597.26

Courtage & Devisenerfolg

CHF 46’954.01

Depotg.

CHF 643.25

AL.________

CHF 96’108.44

Courtage & Devisenerfolg

CHF 94’845.44

Depotg.

CHF 1'263.00

AO.________

CHF 12’851.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 12’689.68

Depotg.

CHF 162.00

AP.________

CHF 31'213.35

Courtage & Devisenerfolg

CHF 31'022.85

Depotg.

CHF 190.50

AQ.________

CHF 329.28

Courtage & Devisenerfolg

CHF 327.78

Depotg.

CHF 1.50

AR.________

CHF 1.75

Depotg.

CHF 1.75

AU.________

CHF 627.75

Courtage & Devisenerfolg

CHF 627.75

AT.________

CHF 8'148.38

Courtage & Devisenerfolg

CHF 8'083.38

Depotg.

CHF 65.00

AV.________

CHF 4'775.65

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4'750.90

Depotg.

CHF 24.75

I.________

CHF 1'347.61

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’337.11

Depotg.

CHF 10.50

AW.________

CHF 0.00

Depotg.

CHF 0.00

R.________

CHF 378.18

Courtage & Devisenerfolg

CHF 369.18

Depotg.

CHF 9.00

M.________

CHF 1'061.79

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1'039.29

Depotg.

CHF 22.50

AX.________

CHF 53’290.43

Courtage & Devisenerfolg

CHF 52’799.68

Depotg.

CHF 490.75

AY.________

CHF 13’235.60

Courtage & Devisenerfolg

CHF 13’093.85

Depotg.

CHF 141.75

S.________

CHF 2’918.48

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’897.73

Depotg.

CHF 20.75

BA.________

CHF 9'839.11

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9'748.86

Depotg.

CHF 90.25

BB.________ & BC.________

CHF 3’323.90

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’290.65

Depotg.

CHF 33.25

DB.________

CHF 1’516.50

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1'503.00

Depotg.

CHF 13.50

BD.________

CHF 2’414.92

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’378.42

Depotg.

CHF 36.50

BD.________ & BE.________

CHF 1’950.28

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’939.53

Depotg.

CHF 10.75

BF.________

CHF 718.28

Courtage & Devisenerfolg

CHF 718.28

BG.________

CHF 115.94

Courtage & Devisenerfolg

CHF 100.44

Depotg.

CHF 15.50

BH.________

CHF 1’072.08

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’046.83

Depotg.

CHF 25.25

BI.________

CHF 479.06

Courtage & Devisenerfolg

CHF 479.06

N.________)

CHF 3’064.66

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’036.41

Depotg.

CHF 28.25

BN.________

CHF 6’281.94

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’164.19

Depotg.

CHF 117.75

BO.________ & BP.________

CHF 10’450.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 10’294.69

Depotg.

CHF 156.00

BQ.________

CHF 1'003.00

Courtage & Devisenerfolg

CHF 980.25

Depotg.

CHF 22.75

V.________

CHF 9’178.79

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9'101.54

Depotg.

CHF 77.25

W.________ & X.________

CHF 25’107.42

Courtage & Devisenerfolg

CHF 24’763.92

Depotg.

CHF 343.50

Im Jahr 2007

Die Korrekturen beziehen sich auf ein falsches Total bei korrekten, quartalsweisen Beträgen (so bei AR.________ [die gesamten Retrozessionen des Jahres 2007 betrugen CHF 615.33; pag. 18 671], BH.________ [die gesamten Retrozessionen des Jahres 2007 betrugen CHF 2’594.68; pag. 18 672] und BN.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen betrugen CHF 9'726.00 und die gesamten Retrozessionen des Jahres 2007 CHF 9’973.81; pag. 18 672]), Rechnungsfehlern (so bei AA.________, AK.________, AP.________ und der N.________) sowie auf einen Verschrieb (bei AJ.________ betrugen die gesamten Retrozessionen des Jahres 2007 CHF 4'075.17 und nicht CHF 4'077.17 [pag. 18 670]). Demnach flossen im Jahr 2007 die nachfolgenden Beträge auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

Y.________ & Z.________

CHF 4’204.33

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’101.98

Depotg.

CHF 102.35

C.________

CHF 17'730.08

Courtage & Devisenerfolg

CHF 17'507.25

Depotg.

CHF 222.83

AA.________

CHF 4’682.87

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4'572.47

Depotg.

CHF 110.40

AB.________

CHF 4'639.54

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’563.98

Depotg.

CHF 75.56

L.________

CHF 3’121.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’092.10

Depotg.

CHF 29.60

AC.________

CHF 1278.87

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1'256.87

Depotg.

CHF 22.00

AD.________ & AE.________

CHF 17.55

Depotg.

CHF 17.55

AF.________

CHF 3'530.16

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3'495.40

Depotg.

CHF 34.76

D.________

CHF 84.85

Depotg.

CHF 84.85

AH.________

CHF 15'174.15

Courtage & Devisenerfolg

CHF 14’920.81

Depotg.

CHF 253.34

BS.________ & AI.________

CHF 35.89

Depotg.

CHF 35.89

AJ.________

CHF 4'075.17

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’013.03

Depotg.

CHF 62.14

AK.________

CHF 72’381.79

Courtage & Devisenerfolg

CHF 71’149.34

Depotg.

CHF 1’232.45

AL.________

CHF 127’184.35

Courtage & Devisenerfolg

CHF 125’909.07

Depotg.

CHF 1’275.28

AO.________

CHF 23'746.47

Courtage & Devisenerfolg

CHF 23’374.83

Depotg.

CHF 371.64

AP.________

CHF 37’609.17

Courtage & Devisenerfolg

CHF 37’118.08

Depotg.

CHF 491.09

AQ.________

CHF 142.42

Courtage & Devisenerfolg

CHF 132.66

Depotg.

CHF 9.76

AR.________

CHF 615.33

Courtage & Devisenerfolg

CHF 609.30

Depotg.

CHF 6.03

AU.________

CHF 2'935.55

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’853.96

Depotg.

CHF 81.59

AS.________

CHF 629.34

Courtage & Devisenerfolg

CHF 629.34

AT.________

CHF 11'041.59

Courtage & Devisenerfolg

CHF 10’888.58

Depotg.

CHF 153.01

AV.________

CHF 6'818.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’743.07

Depotg.

CHF 75.63

I.________

CHF 2'220.73

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’171.50

Depotg.

CHF 49.23

J.________

CHF 417.22

Courtage & Devisenerfolg

CHF 407.03

Depotg.

CHF 10.19

AW.________

CHF 1'727.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’717.57

Depotg.

CHF 9.83

R.________

CHF 2’970.97

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’927.71

Depotg.

CHF 43.26

M.________

CHF 1'077.36

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’033.20

Depotg.

CHF 44.16

AX.________

CHF 69’167.30

Courtage & Devisenerfolg

CHF 68’196.99

Depotg.

CHF 970.31

AY.________

CHF 19’404.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 19’127.89

Depotg.

CHF 276.73

S.________

CHF 3'916.77

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’876.02

Depotg.

CHF 40.75

BA.________

CHF 9'998.73

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9’788.59

Depotg.

CHF 210.14

BB.________ & BC.________

CHF 1’362.58

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’336.28

Depotg.

CHF 26.30

DB.________

CHF 1'979.26

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’953.77

Depotg.

CHF 25.49

BD.________

CHF 2'132.37

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’090.84

Depotg.

CHF 41.53

BD.________ & BE.________

CHF 936.48

Courtage & Devisenerfolg

CHF 911.79

Depotg.

CHF 24.69

BF.________

CHF 1'662.80

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’632.86

Depotg.

CHF 29.94

BG.________

CHF 1'606.44

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’576.35

Depotg.

CHF 30.09

BH.________

CHF 2'594.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’549.98

Depotg.

CHF 44.69

BI.________

CHF 2'464.93

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’416.33

Depotg.

CHF 48.60

N.________

CHF 4’118.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’979.84

Depotg.

CHF 138.35

BJ.________

CHF 1'043.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’014.18

Depotg.

CHF 29.51

BN.________

CHF 9'973.81

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9'726.00

Depotg.

CHF 247.81

BO.________ & BP.________

CHF 12’214.14

Courtage & Devisenerfolg

CHF 11’866.85

Depotg.

CHF 347.29

K.________

CHF 5’972.76

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’842.43

Depotg.

CHF 130.34

BQ.________

CHF 2'688.51

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’637.11

Depotg.

CHF 51.40

V.________

CHF 9'660.46

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9’572.43

Depotg.

CHF 88.03

W.________ & X.________

CHF 38’223.36

Courtage & Devisenerfolg

CHF 37’622.52

Depotg.

CHF 600.84

Im Jahr 2008

Korrigiert werden ein falsches Total bei korrekten, quartalsweisen Beträgen (so bei AU.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen betrugen CHF 2’110.74 und die gesamten Retrozessionen des Jahres 2008

CHF 2’149.19; pag. 18 674], AT.________ [die Retrozessionen aus Courtagen und Devisenerfolgen betrugen CHF 4’648.23 und die gesamten Retrozessionen des Jahres 2008 CHF 4’728.81; pag. 18 674 f.] und BD.________ [die gesamten Retrozessionen des Jahres 2008 betrugen CHF 586.36; pag. 18 675]), Rechnungsfehler (so bei AO.________, AS.________ und BQ.________) und bei AL.________ aufgrund der Berücksichtigung der Retrozession aus Depotgebühr von CHF 1'258.86 (pag. 07 010 216). Folgende Beträge flossen somit im Jahr 2008 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

Y.________ & Z.________

CHF 4’193.23

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’132.11

Depotg.

CHF 61.12

C.________

CHF 18'824.07

Courtage & Devisenerfolg

CHF 18’733.22

Depotg.

CHF 90.85

AA.________

CHF 4'503.28

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’447.40

Depotg.

CHF 55.88

AB.________

CHF 1'037.81

Courtage & Devisenerfolg

CHF 996.20

Depotg.

CHF 41.61

L.________

CHF 327.53

Courtage & Devisenerfolg

CHF 319.79

Depotg.

CHF 7.74

AC.________

CHF 354.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 344.85

Depotg.

CHF 9.77

AD.________ & AE.________

CHF 450.44

Courtage & Devisenerfolg

CHF 430.50

Depotg.

CHF 19.94

AF.________

CHF 1'492.89

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’479.08

Depotg.

CHF 13.81

D.________

CHF 6'632.45

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’554.00

Depotg.

CHF 78.45

AH.________

CHF 6'949.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’812.63

Depotg.

CHF 136.77

BS.________ & AI.________

CHF 24.87

Depotg.

CHF 24.87

AJ.________

CHF 3'041.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’023.09

Depotg.

CHF 18.60

AK.________

CHF 34’266.98

Courtage & Devisenerfolg

CHF 33’893.22

Depotg.

CHF 373.76

AL.________

CHF 40’554.25

Courtage & Devisenerfolg

CHF 39’295.39

Depotg.

CHF 1’258.86

AM.________ & AN.________

CHF 147.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 140.97

Depotg.

CHF 6.43

AO.________

CHF 37’663.29

Courtage & Devisenerfolg

CHF 37’438.24

Depotg.

CHF 225.05

AP.________

CHF 20'418.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 20’131.91

Depotg.

CHF 286.28

AQ.________

CHF 271.46

Courtage & Devisenerfolg

CHF 266.43

Depotg.

CHF 5.03

AR.________

CHF 117.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 112.41

Depotg.

CHF 5.28

AU.________

CHF 2'149.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’110.74

Depotg.

CHF 38.45

AS.________

CHF 2’241.81

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’208.12

Depotg.

CHF 33.69

AT.________

CHF 4'728.81

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’648.23

Depotg.

CHF 80.58

AV.________

CHF 4'099.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’068.58

Depotg.

CHF 31.11

I.________

CHF 1'317.73

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’290.39

Depotg.

CHF 27.34

J.________

CHF 402.13

Courtage & Devisenerfolg

CHF 390.80

Depotg.

CHF 11.34

AW.________

CHF 3.49

Depotg.

CHF 3.49

M.________

CHF 2'046.48

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’021.36

Depotg.

CHF 25.12

AX.________

CHF 18’491.58

Courtage & Devisenerfolg

CHF 18’211.32

Depotg.

CHF 280.26

AY.________

CHF 21’441.64

Courtage & Devisenerfolg

CHF 21’271.48

Depotg.

CHF 170.16

S.________

CHF 947.26

Courtage & Devisenerfolg

CHF 936.21

Depotg.

CHF 11.05

BA.________

CHF 8'500.77

Courtage & Devisenerfolg

CHF 8’374.48

Depotg.

CHF 126.29

BB.________ & BC.________

CHF 555.31

Courtage & Devisenerfolg

CHF 544.62

Depotg.

CHF 10.69

BD.________

CHF 586.36

Courtage & Devisenerfolg

CHF 561.54

Depotg.

CHF 24.82

BD.________ & BE.________

CHF 2’320.99

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’305.51

Depotg.

CHF 15.48

BF.________

CHF 493.87

Courtage & Devisenerfolg

CHF 480.11

Depotg.

CHF 13.76

BG.________

CHF 5'202.02

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’107.43

Depotg.

CHF 94.59

BH.________

CHF 2'074.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’047.06

Depotg.

CHF 27.64

BI.________

CHF 58.64

Depotg.

CHF 58.64

U.________

CHF 3'250.12

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’227.58

Depotg.

CHF 22.54

N.________

CHF 5’113.41

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’029.43

Depotg.

CHF 83.98

BJ.________

CHF 1'479.38

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’453.96

Depotg.

CHF 25.42

BN.________

CHF 5'868.05

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’759.48

Depotg.

CHF 108.57

BO.________ & BP.________

CHF 9’431.57

Courtage & Devisenerfolg

CHF 9’216.66

Depotg.

CHF 214.91

K.________

CHF 14'408.45

Courtage & Devisenerfolg

CHF 14'242.01

Depotg.

CHF 166.44

BQ.________

CHF 5’017.92

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’990.22

Depotg.

CHF 27.70

W.________ & X.________

CHF 32’493.71

Courtage & Devisenerfolg

CHF 32’195.90

Depotg.

CHF 297.82

Im Jahr 2009

Korrekturen drängen sich auf wegen Rechnungsfehler bei AO.________ sowie bei AL.________ aufgrund der Berücksichtigung der Retrozession aus Depotgebühr von CHF 505.00 (pag. 07 010 261). Folgende Beträge flossen im Jahr 2009 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

Y.________ & Z.________

CHF 2’228.01

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’196.06

Depotg.

CHF 31.95

C.________

CHF 10'158.35

Courtage & Devisenerfolg

CHF 10'147.14

Depotg.

CHF 11.21

AA.________

CHF 433.80

Courtage & Devisenerfolg

CHF 409.87

Depotg.

CHF 23.93

AB.________

CHF 22.54

Depotg.

CHF 22.54

L.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

AC.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

AD.________ & AE.________

CHF 20.70

Depotg.

CHF 20.70

AF.________

CHF 5.01

Depotg.

CHF 5.01

D.________

CHF 8'683.02

Courtage & Devisenerfolg

CHF 8’665.29

Depotg.

CHF 17.73

AH.________

CHF 408.72

Courtage & Devisenerfolg

CHF 363.24

Depotg.

CHF 45.48

BS.________ & AI.________

CHF 5.46

Depotg.

CHF 5.46

AL.________

CHF 102’008.87

Courtage & Devisenerfolg

CHF 101’503.87

Depotg.

CHF 505.00

AM.________ & AN.________

CHF 5.44

Depotg.

CHF 5.44

AO.________

CHF 31’978.66

Courtage & Devisenerfolg

CHF 31’910.58

Depotg.

CHF 68.08

AP.________

CHF 40'207.93

Courtage & Devisenerfolg

CHF 40'027.70

Depotg.

CHF 180.23

AQ.________

CHF 2'195.45

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’190.30

Depotg.

CHF 5.15

AR.________

CHF 5.08

Depotg.

CHF 5.08

AU.________

CHF 4'593.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4'571.88

Depotg.

CHF 21.31

AS.________

CHF 9.93

Depotg.

CHF 9.93

AT.________

CHF 24.85

Depotg.

CHF 24.85

AV.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

I.________

CHF 8.83

Depotg.

CHF 8.83

J.________

CHF 5.79

Courtage & Devisenerfolg

CHF 0.77

Depotg.

CHF 5.01

M.________

CHF 111.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 106.68

Depotg.

CHF 5.00

AY.________

CHF 29’602.66

Courtage & Devisenerfolg

CHF 29’555.13

Depotg.

CHF 47.53

S.________

CHF 100.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 95.70

Depotg.

CHF 5.00

BA.________

CHF 5'981.36

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’927.70

Depotg.

CHF 53.66

BB.________ & BC.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

BD.________

CHF 9.88

Depotg.

CHF 9.88

BD.________ & BE.________

CHF 5.71

Depotg.

CHF 5.71

BF.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

BG.________

CHF 8'018.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 7’953.32

Depotg.

CHF 65.36

BH.________

CHF 13.38

Depotg.

CHF 13.38

U.________

CHF 21.65

Depotg.

CHF 21.65

N.________

CHF 4’233.39

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’190.94

Depotg.

CHF 42.45

BJ.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

BN.________

CHF 5.00

Depotg.

CHF 5.00

BO.________ & BP.________

CHF 6’701.35

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’598.11

Depotg.

CHF 103.24

K.________

CHF 35'155.57

Courtage & Devisenerfolg

CHF 35'096.87

Depotg.

CHF 58.70

BQ.________

CHF 2’932.11

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’943.47

Depotg.

CHF 11.38

W.________ & X.________

CHF 15’602.61

Courtage & Devisenerfolg

CHF 15’499.57

Depotg.

CHF 103.04

Im Jahr 2010

Die Korrekturen erfolgten aufgrund Rechnungsfehler (so bei C.________, L.________, AL.________, AO.________, AP.________, AY.________, S.________, BG.________, U.________, K.________ und W.________ & X.________) und bei AL.________ aufgrund der Berücksichtigung der Retrozession aus Depotgebühr von CHF 1'275.00 (pag. 07 010 301). Demnach flossen folgende Beträge im Jahr 2010 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

Y.________ & Z.________

CHF 913.47

Courtage & Devisenerfolg

CHF 888.83

Depotg.

CHF 24.64

C.________

CHF 818.10

Courtage & Devisenerfolg

CHF 805.01

Depotg.

CHF 13.09

AA.________

CHF 594.54

Courtage & Devisenerfolg

CHF 574.19

Depotg.

CHF 20.35

AB.________

CHF 199.94

Courtage & Devisenerfolg

CHF 177.09

Depotg.

CHF 22.85

L.________

CHF 2’282.29

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’264.76

Depotg.

CHF 17.53

AC.________

CHF 37.99

Courtage & Devisenerfolg

CHF 35.49

Depotg.

CHF 2.50

AD.________ & AE.________

CHF 13.41

Depotg.

CHF 13.41

AF.________

CHF 191.93

Courtage & Devisenerfolg

CHF 179.43

Depotg.

CHF 12.50

D.________

CHF 3’222.43

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’183.55

Depotg.

CHF 38.89

AH.________

CHF 1’756.96

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’716.96

Depotg.

CHF 40.00

BS.________ & AI.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AL.________

CHF 143’882.43

Courtage & Devisenerfolg

CHF 142’607.43

Depotg.

CHF 1'275.00

AM.________ & AN.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AO.________

CHF 17’605.41

Courtage & Devisenerfolg

CHF 17’519.13

Depotg.

CHF 86.28

AP.________

CHF 28’794.46

Courtage & Devisenerfolg

CHF 28’582.51

Depotg.

CHF 211.95

AQ.________

CHF 650.46

Courtage & Devisenerfolg

CHF 640.46

Depotg.

CHF 10.00

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AU.________

CHF 5’069.33

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’038.68

Depotg.

CHF 30.65

AS.________

CHF 355.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 342.90

Depotg.

CHF 12.50

AT.________

CHF 970.80

Courtage & Devisenerfolg

CHF 945.99

Depotg.

CHF 24.81

I.________

CHF 530.71

Courtage & Devisenerfolg

CHF 517.75

Depotg.

CHF 12.96

J.________

CHF 14.50

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2.00

Depotg.

CHF 12.50

M.________

CHF 762.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 750.12

Depotg.

CHF 12.50

AY.________

CHF 12’831.87

Courtage & Devisenerfolg

CHF 12’765.62

Depotg.

CHF 66.25

S.________

CHF 5’785.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’759.48

Depotg.

CHF 25.71

BA.________

CHF 3’900.93

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’855.87

Depotg.

CHF 45.06

BB.________ & BC.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BD.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BD.________ & BE.________

CHF 30.50

Courtage & Devisenerfolg

CHF 18.00

Depotg.

CHF 12.50

BF.________

CHF 92.48

Courtage & Devisenerfolg

CHF 79.98

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 5’750.59

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’706.95

Depotg.

CHF 43.64

BH.________

CHF 64.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 52.20

Depotg.

CHF 12.50

U.________

CHF 1’448.16

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’418.1

Depotg.

CHF 30.06

N.________

CHF 1’821.42

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’769.57

Depotg.

CHF 51.85

BJ.________

CHF 497.51

Courtage & Devisenerfolg

CHF 485.01

Depotg.

CHF 12.50

BO.________ & BP.________

CHF 3’458.77

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’322.77

Depotg.

CHF 136.00

K.________

CHF 6’823.22

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’763.57

Depotg.

CHF 59.65

BQ.________

CHF 254.03

Courtage & Devisenerfolg

CHF 240.54

Depotg.

CHF 13.49

W.________ & X.________

CHF 6’054.60

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’941.41

Depotg.

CHF 113.19

Im Jahr 2011

Korrigiert werden Rechnungsfehler (so bei L.________, AL.________, AP.________, AY.________, S.________, BG.________, der N.________ und W.________ & X.________) und bei AL.________ aufgrund der Berücksichtigung der Retrozessionen aus Depotgebühr von CHF 1'262.50 (pag. 07 010 329). Es flossen folgende Beträge im Jahr 2011 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

C.________

CHF 152.71

Courtage & Devisenerfolg

CHF 140.84

Depotg.

CHF 11.88

AB.________

CHF 19.48

Depotg.

CHF 19.48

L.________

CHF 1’483.65

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1'461.25

Depotg.

CHF 22.40

AD.________ & AE.________

CHF 13.75

Depotg.

CHF 13.75

AF.________

CHF 381.92

Courtage & Devisenerfolg

CHF 369.42

Depotg.

CHF 12.50

D.________

CHF 1’061.64

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’024.22

Depotg.

CHF 37.43

E.________

CHF 4’755.76

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’719.81

Depotg.

CHF 35.95

G.________

CHF 1’313.31

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’313.31

AH.________

CHF 566.80

Courtage & Devisenerfolg

CHF 529.95

Depotg.

CHF 36.85

BS.________ & AI.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AL.________

CHF 65’011.05

Courtage & Devisenerfolg

CHF 63’748.55

Depotg.

CHF 1'262.50

AM.________ & AN.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AO.________

CHF 8’300.20

Courtage & Devisenerfolg

CHF 8’245.95

Depotg.

CHF 54.25

AP.________

CHF 11’902.29

Courtage & Devisenerfolg

CHF 11’813.79

Depotg.

CHF 88.50

AQ.________

CHF 10.00

Depotg.

CHF 10.00

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AU.________

CHF 1’990.06

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’968.54

Depotg.

CHF 21.53

AS.________

CHF 447.76

Courtage & Devisenerfolg

CHF 434.51

Depotg.

CHF 13.25

AT.________

CHF 23.78

Depotg.

CHF 23.78

AV.________

CHF 4.98

Depotg.

CHF 4.98

I.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

J.________

CHF 14.15

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1.65

Depotg.

CHF 12.50

M.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

F.________ GmbH

CHF 491.02

Courtage & Devisenerfolg

CHF 485.67

Depotg.

CHF 5.35

AY.________

CHF 1’633.72

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’578.29

Depotg.

CHF 55.43

S.________

CHF 3’063.89

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’036.06

Depotg.

CHF 27.83

BA.________

CHF 1’997.07

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’963.72

Depotg.

CHF 33.35

BD.________ & BE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BF.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 1’139.15

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’108.42

Depotg.

CHF 30.73

BH.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

U.________

CHF 16.48

Depotg.

CHF 16.48

N.________

CHF 723.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 681.97

Depotg.

CHF 41.65

BJ.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BN.________

CHF 4.98

Depotg.

CHF 4.98

BO.________ & BP.________

CHF 135.50

Depotg.n

CHF 135.50

K.________

CHF 27.05

Depotg.

CHF 27.05

BQ.________

CHF 63.28

Courtage & Devisenerfolg

CHF 48.75

Depotg.

CHF 14.53

W.________ & X.________

CHF 6’664.58

Courtage & Devisenerfolg

CHF 6’571.86

Depotg.

CHF 92.73

Im Jahr 2012

Folgende Beträge flossen im Jahr 2012 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

C.________

CHF 10.00

Depotg.

CHF 10.00

AB.________

CHF 19.18

Depotg.

CHF 19.18

L.________

CHF 117.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 101.10

Depotg.

CHF 16.58

AD.________ & AE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AF.________

CHF 140.20

Courtage & Devisenerfolg

CHF 130.82

Depotg.

CHF 9.38

D.________

CHF 126.08

Courtage & Devisenerfolg

CHF 105.63

Depotg.

CHF 20.45

E.________

CHF 8’373.65

Courtage & Devisenerfolg

CHF 8’253.42

Depotg.

CHF 120.23

G.________

CHF 5’232.69

Courtage & Devisenerfolg

CHF 5’168.04

Depotg.

CHF 64.65

AH.________

CHF 23.73

Depotg.

CHF 23.73

BS.________ & AI.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AL.________

CHF 25’050.97

Courtage & Devisenerfolg

CHF 23’788.47

Depotg.

CHF 1’262.50

AM.________ & AN.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AO.________

CHF 48.10

Depotg.

CHF 48.10

AP.________

CHF 3’881.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’850.65

Depotg.

CHF 30.75

DC.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

DD.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AS.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AT.________

CHF 17.55

Depotg.

CHF 17.55

I.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

J.________

CHF 14.20

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1.70

Depotg.

CHF 12.50

M.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

F.________ GmbH

CHF 21.40

Depotg.

CHF 21.40

S.________

CHF 17.85

Depotg.

CHF 17.85

BA.________

CHF 18.13

Depotg.

CHF 18.13

BD.________ & BE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BF.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 15.40

Depotg.

CHF 15.40

BH.________

CHF 3.13

Depotg.

CHF 3.13

U.________

CHF 48.50

Courtage & Devisenerfolg

CHF 36.00

Depotg.

CHF 12.50

N.________

CHF 10.63

Depotg.

CHF 10.63

BJ.________

CHF 38.80

Depotg.

CHF 38.80

AN.________

CHF 0.00

Depotg.

CHF 0.00

BQ.________

CHF 965.55

Courtage & Devisenerfolg

CHF 961.05

Depotg.

CHF 4.50

W.________ & X.________

CHF 1’019.32

Courtage & Devisenerfolg

CHF 945.60

Depotg.

CHF 73.73

Im Jahr 2013

Folgende Beträge flossen im Jahr 2013 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

C.________

CHF 10.00

Depotg.

CHF 10.00

AB.________

CHF 439.46

Courtage & Devisenerfolg

CHF 417.06

Depotg.

CHF 22.40

L.________

CHF 13.70

Depotg.

CHF 13.70

AD.________ & AE.________

CHF 15.50

Depotg.

CHF 15.50

D.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

E.________

CHF 4’643.80

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’521.75

Depotg.

CHF 122.05

G.________

CHF 1’591.11

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’535.01

Depotg.

CHF 56.10

AH.________

CHF 335.85

Courtage & Devisenerfolg

CHF 308.07

Depotg.

CHF 27.78

BS.________ & AI.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AL.________

CHF 35’528.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 34’266.20

Depotg.

CHF 1’262.50

AM.________ & AN.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AO.________

CHF 48.30

Depotg.

CHF 48.30

AP.________

CHF 4’411.66

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’388.34

Depotg.

CHF 23.33

AQ.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

DD.________

CHF 12.95

Depotg.

CHF 12.95

AS.________

CHF 125.56

Courtage & Devisenerfolg

CHF 112.71

Depotg.

CHF 12.85

AT.________

CHF 233.65

Courtage & Devisenerfolg

CHF 211.02

Depotg.

CHF 22.63

I.________

CHF 126.56

Courtage & Devisenerfolg

CHF 112.71

Depotg.

CHF 13.85

J.________

CHF 14.40

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1.70

Depotg.

CHF 12.70

M.________

CHF 18.00

Courtage & Devisenerfolg

CHF 18.00

F.________ GmbH

CHF 21.40

Depotg.

CHF 21.40

S.________

CHF 17.18

Depotg.

CHF 17.18

BA.________

CHF 965.95

Courtage & Devisenerfolg

CHF 940.92

Depotg.

CHF 25.03

BD.________ & BE.________

CHF 1’587.49

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’573.59

Depotg.

CHF 13.90

BF.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 87.72

Courtage & Devisenerfolg

CHF 70.59

Depotg.

CHF 17.13

N.________

CHF 120.31

Courtage & Devisenerfolg

CHF 99.41

Depotg.

CHF 20.90

BJ.________

CHF 10.00

Depotg.

CHF 10.00

W.________ & X.________

CHF 1’435.82

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’358.12

Depotg.

CHF 77.70

Im Jahr 2014

Folgende Beträge flossen im Jahr 2014 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

AB.________

CHF 921.38

Courtage & Devisenerfolg

CHF 894.18

Depotg.

CHF 27.20

L.________

CHF 13.70

Depotg.

CHF 13.70

AD.________ & AE.________

CHF 20.90

Depotg.

CHF 20.90

D.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

E.________

CHF 2’280.10

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’157.22

Depotg.

CHF 122.88

G.________

CHF 807.18

Courtage & Devisenerfolg

CHF 751.68

Depotg.

CHF 55.50

AH.________

CHF 1’459.22

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’424.05

Depotg.

CHF 35.18

BS.________ & AI.________

CHF 59.23

Depotg.

CHF 59.23

AL.________

CHF 21’381.57

Courtage & Devisenerfolg

CHF 20’119.07

Depotg.

CHF 1’262.50

AM.________ & AN.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AO.________

CHF 43.30

Depotg.

CHF 43.30

AP.________

CHF 2’666.21

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’646.51

Depotg.

CHF 19.70

AQ.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AU.________

CHF 15.05

Depotg.

CHF 15.05

AS.________

CHF 15.43

Depotg.

CHF 15.43

AT.________

CHF 857.26

Courtage & Devisenerfolg

CHF 824.46

Depotg.

CHF 32.80

I.________

CHF 18.23

Depotg.

CHF 18.23

J.________

CHF 249.76

Courtage & Devisenerfolg

CHF 237.26

Depotg.

CHF 12.50

F.________ GmbH

CHF 504.36

Courtage & Devisenerfolg

CHF 483.06

Depotg.

CHF 21.30

DE.________

CHF 365.39

Courtage & Devisenerfolg

CHF 360.36

Depotg.

CHF 5.03

S.________

CHF 1’382.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’359.75

Depotg.

CHF 22.88

BA.________

CHF 211.11

Courtage & Devisenerfolg

CHF 211.11

BD.________ & BE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BF.________

CHF 18.00

Courtage & Devisenerfolg

CHF 18.00

BG.________

CHF 21.90

Depotg.

CHF 21.90

N.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

W.________ & X.________

CHF 998.89

Courtage & Devisenerfolg

CHF 916.24

Depotg.

CHF 82.65

Im Jahr 2015

Folgende Beträge flossen im Jahr 2015 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

AB.________

CHF 1’499.86

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’479.33

Depotg.

CHF 20.53

L.________

CHF 13.70

Depotg.

CHF 13.70

AD.________ & AE.________

CHF 565.62

Courtage & Devisenerfolg

CHF 543.83

Depotg.

CHF 21.79

D.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

E.________

CHF 2’856.90

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’738.62

Depotg.

CHF 118.28

G.________

CHF 1’448.00

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’399.78

Depotg.

CHF 48.23

AH.________

CHF 188.70

Courtage & Devisenerfolg

CHF 167.10

Depotg.

CHF 21.60

BS.________ & AI.________

CHF 107.98

Courtage & Devisenerfolg

CHF 30.48

Depotg.

CHF 77.50

AL.________

CHF 24’945.63

Courtage & Devisenerfolg

CHF 23’683.13

Depotg.

CHF 1’262.50

AO.________

CHF 28.30

Depotg.

CHF 28.30

AP.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AQ.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AU.________

CHF 12.79

Depotg.

CHF 12.79

AS.________

CHF 17.26

Depotg.

CHF 17.26

AT.________

CHF 30.29

Depotg.

CHF 30.29

I.________

CHF 18.46

Depotg.

CHF 18.46

J.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

F.________ GmbH

CHF 2’609.31

Courtage & Devisenerfolg

CHF 2’565.33

Depotg.

CHF 43.99

DE.________

CHF 1’998.37

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’976.44

Depotg.

CHF 21.93

S.________

CHF 3’197.49

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’167.92

Depotg.

CHF 29.56

BD.________ & BE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 920.29

Courtage & Devisenerfolg

CHF 894.07

Depotg.

CHF 26.21

N.________

CHF 95.64

Courtage & Devisenerfolg

CHF 83.14

Depotg.

CHF 12.50

W.________ & X.________

CHF 69.54

Courtage & Devisenerfolg

CHF 0.21

Depotg.

CHF 69.33

Im Jahr 2016

Korrekturen erfolgen aufgrund eines Rechnungsfehlers bei BS.________ & AI.________ sowie eines fehlerhaften Totals bei korrekten, quartalsweisen Beträgen bei BG.________ (die gesamten Retrozessionen des Jahres 2016 betrugen

CHF 805.64 [pag. 18 694]). Folgende Beträge flossen demnach im Jahr 2016 auf das BY.________-konto der BX.________(GmbH):

Kundenname

Total

AB.________

CHF 1’648.09

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’630.52

Depotg.

CHF 17.57

L.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AD.________ & AE.________

CHF 444.81

Courtage & Devisenerfolg

CHF 428.10

Depotg.

CHF 16.71

D.________

CHF 69.76

Courtage & Devisenerfolg

CHF 57.26

Depotg.

CHF 12.50

E.________

CHF 2'022.43

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’931.17

Depotg.

CHF 91.26

G.________

CHF 27.35

Depotg.

CHF 27.35

AH.________

CHF 10.21

Depotg.

CHF 10.21

BS.________ & AI.________

CHF 970.92

Courtage & Devisenerfolg

CHF 890.66

Depotg.

CHF 80.26

AL.________

CHF 4’558.84

Courtage & Devisenerfolg

CHF 3’302.59

Depotg.

CHF 1’256.25

AO.________

CHF 6.25

Depotg.

CHF 6.25

AP.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AQ.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AR.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

AU.________

CHF 17.06

Depotg.

CHF 17.06

AS.________

CHF 335.19

Courtage & Devisenerfolg

CHF 314.86

Depotg.

CHF 20.33

AT.________

CHF 26.27

Depotg.

CHF 26.27

I.________

CHF 16.53

Depotg.

CHF 16.53

J.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

F.________ GmbH

CHF 1’872.35

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’831.50

Depotg.

CHF 40.85

DE.________

CHF 1’956.68

Courtage & Devisenerfolg

CHF 1’935.59

Depotg.

CHF 21.09

S.________

CHF 4’103.83

Courtage & Devisenerfolg

CHF 4’056.02

Depotg.

CHF 47.81

BD.________ & BE.________

CHF 12.50

Depotg.

CHF 12.50

BG.________

CHF 805.64

Courtage & Devisenerfolg

CHF 778.98

Depotg.

CHF 26.66

W.________ & X.________

CHF 150.64

Courtage & Devisenerfolg

CHF 90.46

Depotg.

CHF 60.19

Die Gesamtsumme an ausbezahlten Retrozessionen unter Berücksichtigung dieser Korrekturen beträgt CHF 2’167’871.63.

7.7 Deliktsbeträge

Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in der Zeit von Mai 2006 bis zum 2. September 2006 infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. E. 7.5 hiervor), sind von der Gesamtsumme die Beträge der im verjährten Zeitraum an die BX.________(GmbH) ausbezahlten Retrozessionen entsprechend in Abzug zu bringen. Die Kammer stellt hierfür – mit einigen wenigen Abweichungen – auf die im Rahmen der Berufungserklärung vom 24. Februar 2022 eingereichten Berechnungen der Generalstaatsanwaltschaft ab, auf die im oberinstanzlichen Parteivortrag wiederum verwiesen wurde (vgl. die Spalte «abzügl. verjährte Summe per 03.09.2021»; pag. 18 948). Eine Korrektur aufgrund von Rechnungsfehlern im Total der in der fraglichen Zeitdauer ausgerichteten Retrozessionen war einzig bei AK.________ und W.________ & X.________ nötig. Demnach ergeben sich die folgenden Deliktsbeträge:

Geschädigte

Ausbezahlte Retrozessionen an die BX.________(GmbH) in CHF

verjährte Summe in CHF

Deliktsbetrag in CHF

Y.________ & Z.________

14’085.90

932.53

13’153.37

C.________

63’813.27

7’373.66

56’439.61

AA.________

16’551.09

3’363.55

13’187.54

AB.________

13’692.89

2’271.76

11’421.13

AC.________

2’916.21

925.70

1’990.51

AD.________ & AE.________

1’583.43

0.00

1’583.43

AF.________

8’587.36

775.14

7’812.22

L.________

7’391.45

0.00

7’391.45

D.________

22’024.28

2’068.05

19’956.23

E.________

24’932.64

0.00

24’932.64

G.________

10’419.64

0.00

10’419.64

Q.________

11’347.14

3’364.91

7’982.23

AH.________

33’653.62

2’951.84

30’701.78

BS.________ & AI.________

1’426.80

0.00

1’426.80

AJ.________

10’586.34

2’200.40

8’385.94

AK.________

154’246.03

24’820.02

129’426.01

AL.________

686’215.10

52’030.76

634’184.34

AM.________ & AN.________

215.34

0.00

215.34

DF.________

132’319.96

6’934.23

125’385.73

AP.________

181’129.66

17’618.47

163’511.19

AQ.________

3’661.57

0.00

3’661.57

AR.________

827.35

0.00

827.35

AS.________

4’190.18

0.00

4’190.18

AT.________

26’103.23

4’449.40

21’653.83

AU.________

17’435.42

0.00

17’435.42

AV.________

15’704.02

1’838.75

13’865.27

I.________

5’630.39

0.00

5’630.39

J.________

1’157.15

0.00

1’157.15

AW.________

1’730.89

0.00

1’730.89

R.________

3’349.15

0.00

3’349.15

M.________

5’102.93

496.29

4’606.64

AX.________

140’949.31

28’050.43

112’898.88

F.________ GmbH

5’519.84

0.00

5’519.84

AY.________

98’150.11

7’476.38

90’673.73

DE.________

4’320.44

0.00

4’320.44

S.________

25’451.26

1’876.16

23’575.10

DG.________

41’413.16

5’115.73

36’297.43

BB.________ & BC.________

5’259.29

2’674.46

2’584.83

DB.________

3’495.76

1’059.32

2’436.44

BD.________

5’156.03

1’942.87

3’213.16

BD.________ & BE.________

6’893.95

791.48

6’102.47

BF.________

3’027.93

0.00

3’027.93

BG.________

23’683.77

0.00

23’683.77

BH.________

5’835.17

437.79

5’397.38

BI.________

3’002.63

0.00

3’002.63

U.________

4’784.91

0.00

4’784.91

N.________

19’313.77

0.00

19’313.77

BJ.________

3’086.88

0.00

3’086.88

BN.________

22’133.78

3’315.76

18’818.02

BO.________ & BP.________

42’392.02

5’325.51

37’066.51

K.________

62’387.05

0.00

62’387.05

BQ.________

12’924.40

69.54

12’854.86

V.________

18’839.25

4’572.83

14’266.42

W.________ & X.________

127’820.49

10’710.00

117’110.49

Total

2’167’871.63

207’833.72

1’960’037.91

Während des Deliktszeitraumes vom 3. September 2006 bis 31. Dezember 2016 behielt der Beschuldigte demnach Retrozessionen in der Höhe von

CHF 1’960’037.91 ein.

7.8 Wissen und Wollen

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, was folgt (pag. 18 699 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Unbestritten ist, dass A.________ die Absicht hatte, über die BX.________(GmbH) mit den Retrozessionen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sagte selbst aus, das Geschäftsmodell der BX.________(GmbH) habe darin bestanden, Retrozessionen zu kassieren. Weiter ist unbestritten, dass A.________ den Bundesgerichtsentscheid, wonach der Verzicht auf Retrozessionen nur gültig ist, wenn der Kunde genügend aufgeklärt wurde, kannte und somit wusste, dass er nur einen Anspruch auf die Retrozessionen hat, wenn er seine Kunden darüber informiert hat, dass Retrozessionen anfallen, dass diese grundsätzlich ihnen zustehen würden und wie hoch diese beim verwalteten Vermögen in etwa sind.

Bestritten hingegen ist, ob A.________ davon ausgehen konnte, dass seine Kundenaufklärung den Anforderungen des ihm bekannten Bundesgerichtsentscheids entsprechen würden. Wie bereits in Ziff. II.A.3.2.2.b, S. 83 dargelegt, waren A.________ Vertragsbestimmungen betreffend die Retrozessionen dem Art. 10 der Standesregeln DJ.________ (Jahr) des BU.________(Verband) tatsächlich sehr ähnlich, jedenfalls die angepassten, die bei den meisten Verträgen Geltung hatten und das Gericht geht davon aus, dass diese effektiv gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet wurden. Angesichts dessen, dass die BX.________(GmbH) im Rahmen des Beitrittsverfahrens zum BU.________(Verband) von CB.________, dem Rechtsanwalt des BU.________(Verband) besucht worden war und sich von diesem hinsichtlich des Wortlauts der Bestimmung betreffend Retrozessionen hat beraten lassen, geht das Gericht davon aus, dass A.________ beim Beitritt in den BU.________(Verband) alles ihm Zumutbare unternommen hatte, um den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu genügen. Daran ändert auch nichts, dass die Standesregeln noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsentscheids vom 22.03.2006 verfasst wurden. Mit anderen Worten wollte A.________, dass seine Bestimmung gesetzeskonform ist.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die BX.________(GmbH) nach dem Beitritt in den BU.________(Verband) und den damit verbundenen Vertragsanpassungen, die Bestimmungen kein weiteres Mal anpasste. Es stellt sich somit die Frage, ob sich A.________ aktiv über die geänderten Standesregeln hätte informieren müssen, oder aber ob er darauf vertrauen durfte, dass er darauf aufmerksam gemacht werden würde. Der Umstand, dass der BU.________(Verband) von seinen Mitgliedern verlangte, dass diese revidiert werden und von den Revisoren jeweils eine Prüfung der Vertragsbestimmungen auf ihre Aktualität hin verlangte, spricht für letzteres. Für das Gericht ist es denn auch unverständlich, weshalb die Revisionsstelle A.________ Verträge nie bemängelte und dann noch angab, die BX.________(GmbH) erhalte gar keine Retrozessionen. Dagegen spricht jedoch, dass er am 08.04.2008 einen Anruf von BT.________ vom BU.________(Verband) erhielt, die ihn darauf aufmerksam machte, dass seine Retrozessionen hoch seien und ihm empfahl, den Vermögensverwaltungsvertrag noch einmal gut daraufhin zu prüfen, ob die Klausel bezüglich der Retrozessionen auch genügend sei. A.________ musste somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst werden, dass sogar der BU.________(Verband) der Auffassung war, dass seine Bestimmung betreffend die Retrozessionen heikel war. Ab diesem Zeitpunkt hätte A.________ aktiv werden und sich erkundigen müssen, ob seine Bestimmungen betreffend die Retrozessionen noch genügend waren. Mit anderen Worten durfte er von da an nicht mehr blindlings darauf vertrauen, dass ihm Änderungen einfach so zufallen würden und er unternahm folglich nicht mehr alles ihm Zumutbare, damit seine Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen genügen würde.

Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer aus nachfolgenden Gründen nicht anschliessen:

Zuzustimmen ist ihr insofern, als der Beschuldigte die Absicht hatte, über die BX.________(GmbH) mit den Retrozessionen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten selbst und andererseits auch unmittelbar aus den Verträgen, die – abgesehen von den Retrozessionen – bei den Anlageberatungsverträgen keine bzw. bei den Vermögensverwaltungsverträgen 0.8% des angelegten Vermögens als Entschädigung vorsahen, wobei der Beschuldigte nach Ausbruch der Wirtschaftskrise auch noch auf diese Entschädigung verzichtete (pag. 05 001 023, Z. 299 f.). Das eigentliche Ziel war es, mit den Retrozessionen Geld zu verdienen.

Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte um die bundesgerichtliche Rechtsprechung und um die strengen Voraussetzungen, die für eine rechtmässige Einbehaltung von Retrozessionen eingehalten werden müssen, wusste. Er baute zu dieser Zeit, als das Urteil BGE 132 III 460 erging, gerade sein eigenes Geschäft auf und machte sich Gedanken zu den Vorgaben im Vermögensverwaltungsgeschäft. Als erfahrener Finanzdienstleister, der unter anderem auch Bankfilialen leitete, seit vielen Jahren im Bankengeschäft tätig war und sich stetig weiterbildete, darf ihm dieses Wissen ohne weiteres angelastet werden. Der Beschuldigte wusste bereits bei der Gründung seiner Gesellschaft und damit von Anfang an, dass seine verwendeten Verträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden, zumal in der Branche auch schon vor dem Leitentscheid des Bundesgerichts klar war, dass in Bezug auf Retrozessionen gegenüber den Kundinnen und Kunden umfassende Transparenz herrschen muss (vgl. die Aussagen von CB.________ [pag. 05 006 005, Z. 147 ff.]). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, klärte der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden auch nicht mündlich hinreichend über die Retrozessionen auf. Er wusste um die Vorgaben und handelte bewusst dagegen.

Auch ein allfälliger Irrtum des Beschuldigten hinsichtlich der Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht kann ausgeschlossen werden: So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Irrtum nur vor dem Urteil vom 22. März 2006 in Betracht kommen könne (BGE 144 IV 294 E. 3.4. mit Verweis auf Schubarth, a.a.O., N. 6 S. 170). Dass das Bundesgericht in späteren Urteilen, namentlich im Urteil BGE 137 III 393 weitere Präzisierungen hinsichtlich des genauen Umfangs der Offenlegung vornahm, spielt keine Rolle, zumal der Grundsatz der lückenlosen und wahrheitsgetreuen Information bereits mit dem ersten Leitentscheid feststand (vgl. auch Emmenegger/Reber, Vertragsrecht / Auftragsrecht als Determinante des Strafrechts, in: Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021, S. 195 f).

Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Gründung seiner Gesellschaft am DS.________(Datum) wusste, welche Voraussetzungen für den Einbehalt von Retrozessionen zu erfüllen sind, mithin bereits ab dem vorliegend zu berücksichtigenden Tatzeitpunkt vom 3. September 2006. Der Beschuldigte schloss wie erwähnt am DV.________(Datum) mit der BY.________(Bank) einen Zusammenarbeitsvertrag. Die Wahl fiel u.a. auch wegen der Retrozessionen auf diese Vertragspartnerin, zumal gemäss seiner Aussage die Retrozessionen die Haupteinnahmequelle der BX.________(GmbH) waren. Hätte er die Kundinnen und Kunden rechtsgenüglich aufgeklärt, hätte er damit seine Haupteinnahmequelle riskiert. Das ganze Verhalten des Beschuldigten deutet damit von Anfang an auf eine wissentliche und willentliche Begehung hin.

Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 7.4.4 hiervor), wurden die Vertragsbestimmungen zum Entgelt der BX.________(GmbH) entgegen der Vorinstanz nicht gemeinsam mit dem BU.________(Verband) erarbeitet, sondern vom Beschuldigten selbst so abgeändert. Dafür, dass der BU.________(Verband) keine Ahnung davon hatte, wie der Beschuldigte sein Geschäftsmodell mit dem Einbehalt der Retrozessionen durchsetzte, sprechen handschriftlichen Notizen auf Post-Its in den Akten des BU.________(Verband), welche zahlreiche Fragen wie «Retros genügend?», «Wie Retros vorher geregelt? neu?» enthalten (pag. 07 253 076 f.) sowie die Gesprächsnotiz von BT.________ vom 8. April 2008, als sie den Beschuldigten telefonisch auf die doch eher hohen Retrozessionen aufmerksam machte (vgl. pag. 07 253 052). Entsprechend dem Inhalt der Notiz ging es in diesem Gespräch zwischen ihr um dem Beschuldigten nicht ausschliesslich, wie der Beschuldigte und seine Verteidigung oberinstanzlich vorbrachten (pag. 19 021, Z. 22 f. und Z. 30 f.; pag. 19 038), um die Höhe der Retrozessionen, sondern eben gerade auch um die Auskunftspflicht. Ansonsten würde die Anmerkung in der Aktennotiz, wonach ihn BT.________ darauf aufmerksam machte, dass er seine Kundinnen und Kunden informieren müsse, was Retrozessionen seien, schlicht keinen Sinn machen. Ebenso wenig die Empfehlung, den Vermögensverwaltungsvertrag nochmals gut zu überprüfen, ob seine Klausel bezüglich der Retrozessionen genügend sei (pag. 05 001 026, Z. 30).

Entgegen der Vorinstanz und dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 19 037) ist der Umstand, dass die Revisionsstelle die Verträge des Beschuldigten über Jahre hinweg nicht bemängelte und gegenüber dem BU.________(Verband) auf Nachfrage angab, die BX.________(GmbH) vereinnahme keine Entschädigungen von Dritten wie Retrozessionen (pag. 07 253 069 f.), nicht von Relevanz. Wie ausgeführt wusste der Beschuldigte um die Vorgaben und setzte sich bewusst darüber hinweg, um sein Geschäftsmodell durchzusetzen, weshalb auch diesbezüglich eine Gutgläubigkeit von vornerein ausser Betracht fällt.

7.9 Fazit Wissen und Wollen

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als erfahrener EG.________ (Beruf) bereits bei der Gründung seiner Gesellschaft am DS.________(Datum) wusste, dass seine verwendeten Modell-Verträge der aktuellsten Rechtsprechung nicht entsprachen. Er unterliess es, seine Verträge rechtskonform auszugestalten. Eine Angleichung der Verträge an die rechtlichen Voraussetzungen erfolgte auch nach explizitem Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeiten aufgrund von sehr hohen Einnahmen aus Retrozessionen von Seiten des BU.________(Verband) im Jahr 2008 nicht. Zudem klärte er seine Kundinnen und Kunden auch mündlich nicht hinreichend und transparent über die Retrozessionen auf. Aus seinem Verhalten muss insgesamt geschlossen werden, dass der Beschuldigte einzig darauf bedacht war, Einnahmen aus Retrozessionen zu generieren und er klärte somit seine Kundschaft bewusst nicht in genügender Weise darüber auf, was Retrozessionen sind, wie hoch sie ausfallen und dass sie eigentlich der Kundschaft zustehen würden, auf.

8. Ersteller Sachverhalt

Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom

22. Dezember 2020 als erstellt. Der Beschuldigte hat als selbständiger, von den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden beauftragter Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Verwaltung eines jeweils nicht unerheblichen Vermögenskomplexes Rückvergütungen einbehalten. Gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag mit der BY.________(Bank) standen ihm jährlich eine Entschädigung von 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren, quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden bezahlten Courtagen sowie quartalsweise 70% der Bruttodevisenerträge aus Börsengeschäften zu. Die BY.________(Bank) hat die Gutschriften jeweils auf das Konto CA.________ der BX.________(GmbH) überwiesen. Der Beschuldigte hat diese Rückvergütungen einbehalten, ohne die in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden vollständig und kumulativ darüber informiert zu haben, was Retrozessionen sind und wie sie generiert werden, in welcher Grössenordnung die zu erwartenden Rückvergütungen sich bewegen, dass diese grundsätzlich ihnen und nicht der BX.________(GmbH) zustehen und dass die Kundinnen und Kunden Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen hatten. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt und der BX.________(GmbH) einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollen.

Die einbehaltenen Retrozessionen im Tatzeitraum vom 3. September 2006 bis zum 31. Dezember 2016 belaufen sich auf insgesamt CHF 1’960’037.91.

III. Rechtliche Würdigung

9. Vorbemerkungen

Im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung verzichtete die Vorinstanz darauf, eine allgemeine rechtliche Würdigung vorzunehmen, sondern beliess es dabei, die einzelnen Tatvorwürfe zu subsumieren. Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte seine Kundinnen und Kunden nicht vollumfänglich über die Retrozessionen aufgeklärt hat, kann die rechtliche Würdigung für sämtliche Kundinnen und Kunden gesamthaft vorgenommen werden. Wo sich Besonderheiten aufdrängen, werden diese näher erläutert. Ebenfalls wird ergänzend auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung eingegangen.

10. Rechtliche Grundlagen

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand sowie zur Qualifikation der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (pag. 18 700 ff., S. 88 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz zitierte insbesondere das Urteil BGE 137 III 393 E. 2.2. ff. korrekt, in dem die konkreten Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen dargelegt werden (pag. 18 703 ff., S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Im Entscheid BGE 137 III 393 führte das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend Retrozessionen weiter und präzisierte die Voraussetzungen, unter welchen eine Verzichtserklärung in Bezug auf Retrozessionen ausgestaltet werden kann. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter Werte verzichten könne. Dabei sei nicht nur ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe bereits erlangter Vorteile zulässig, sondern auch, dass der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter künftig anfallender Werte verzichte. Die Gültigkeit eines solchen Verzichts setze jedoch voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert sei, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht. Darüber, welche konkreten Anforderungen an die Information des Auftraggebers zu stellen sind, damit der von ihm ausgesprochene Verzicht auf die Ablieferung gültig ist, herrsche in der Lehre Uneinigkeit: Während einzelne Autoren davon ausgehen würden, dass der Auftraggeber die genaue Höhe der Retrozessionen kennen müsse, verlange eine zweite Gruppe Informationen zur Berechnungsgrundlage und zur Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen. Eine weitere Lehrmeinung wolle eine ausdrückliche Verzichtsklausel ohne Kenntnis der genauen oder auch nur ungefähren Höhe der Retrozessionen genügen lassen und zusätzliche Informationen nur ausnahmsweise bzw. nur auf Anfrage des Kunden voraussetzen (BGE 137 III 393 E. 2.2).

Das Bundesgericht stellte dann weiter fest, dass ein voraussetzungsloser, pauschaler Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr von Interessenskonflikten, die durch die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR gerade verhindert werden sollen, problematisch sei. Eine Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige Retrozessionen beim Vermögensverwalter verbleiben, setze daher voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sei. Die sich aus der eigentlichen Fremdnützigkeit des Auftrages ergebenden Schranken seien gewahrt, sofern der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozession kenne, die es ihm erlauben würden, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenskonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zustimme. Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig sei, müsse der Auftraggeber demnach die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Retrozessionen notwendig sei und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlauben. Eine genaue Bezifferung sei bei einem vorgängigen Verzicht nicht möglich, da sich der Gesamtbetrag des verwalteten Vermögens laufend verändere und die genaue Anzahl bzw. der Umfang der durchzuführenden Transaktionen im Zeitpunkt des Verzichts unbekannt sei. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfasse und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen könne, müsse er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis werde beim Vorausverzicht Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben werde (BGE 137 III 393 E. 2.4). Während ein gänzlich unerfahrener und unwissender Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklären und auf die entsprechenden Zusammenhänge im Einzelnen aufmerksam zu machen sei, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leistungen Dritter Interessenskonflikte ergeben könnten, reiche beim erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Vermögensträger ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus. Die Aufklärung müsse dabei weder im einen noch im anderen Fall in einer besonderen Form erfolgen (vgl. BGE 137 III 393 E. 2.5).

Entsprechend erachtete das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 137 III 393 die Bestimmung, "7. Der Auftraggeber ersetzt der (Beschwerdegegnerin) sämtliche Courtagen, Abgaben und übrigen Auslagen, die bei der Erfüllung dieses Vertrages anfallen. Allfällige Retrozessionen stehen vollumfänglich der (Beschwerdegegnerin) zu. 8. Der Auftraggeber zahlt der (Beschwerdegegnerin) eine allgemeine Administrativkommission von 0.5 % p.a. des Depotwertes. Die Administrativkommission wird vierteljährlich erhoben. Als Berechnungsgrundlage dient jeweils der Depotwert per Ende des Vorquartals. Die Berechnung der Administrativkommission erfolgt pro rata temporis.", nicht als ausreichend.

Weiter ist ergänzend und teilweise wiederholend auf die Ausführungen im Urteil BGE 144 IV 294 hinzuweisen, in dem das Bundesgericht erstmals die Anwendbarkeit von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Bezug auf den Erhalt von Retrozessionen eines Vermögensverwalters prüfte. Diesbezüglich wird ausgeführt: «A elle seule, la violation d'un devoir de restituer une somme d'argent que le gérant reçoit d'un tiers n'est pas un acte de gestion déloyale; il faut de plus que la somme reçue ait déterminé le gérant à un comportement contraire aux intérêts pécuniaires du maître et, par suite, dommageable à celui-ci.» (E. 3.1). Unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen und die Rechtsprechung zum Betrug durch Unterlassen bei Verletzung der Treuepflicht des Beauftragten gelangte das Bundesgericht zum Schluss: «Par analogie, il s'impose d'admettre que le devoir du mandataire de rendre compte est une obligation accrue ou qualifiée d'agir (cf. ATF 140 IV 11 consid. 2.4.2 p. 15), dont la violation peut être un acte de gestion déloyale réprimé par l'art. 158 ch. 1 CP. Le devoir du mandataire de rendre compte au mandant doit permettre à celui-ci de contrôler que l'activité de son cocontractant réponde à une bonne et fidèle exécution du mandat; l'information doit le mettre en mesure de réclamer ce que le mandataire doit lui restituer, et, s'il y a lieu, de lui réclamer aussi des dommages-intérêts (ATF 141 III 564 consid. 4.2.1 p. 567). L'obligation de rendre compte exerce ainsi un rôle préventif dans la protection des intérêts du mandant (ATF 143 III 348 consid. 5.1.1 p. 353 et consid. 5.3.1 p. 357; ATF 139 III 49 consid. 4.1.2 i.f. p. 54). Les obligations de rendre compte et de restituer ne se situent donc pas au même niveau dans le régime légal du mandat; l'effet de cette seconde obligation dépend au contraire de la bonne exécution de la première. L'approche adoptée par la Cour suprême du canton de Berne et aussi préconisée par Schubarth, avec d'autres auteurs, se révèle ainsi pertinente et le Tribunal fédéral peut y adhérer.» (E. 3.3).

Gemäss dem zitierten Urteil liegt die tatbestandsmässige Pflichtverletzung nicht in der Verletzung der Herausgabepflicht, sondern vielmehr in der Verletzung der Informations- und Abrechnungspflicht entsprechend der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR (Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 218 vom 4. Juli 2013 E. IV.2.3.a).

Weiter führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 132 III 460 aus: «Le Tribunal fédéral a établi que s'il n'a pas préalablement reçu une information complète et véridique concernant les prestations que le gérant recevra de la banque dépositaire, ou, le cas échéant, d'autres tiers, le client ne peut pas valablement libérer son cocontractant de ses devoirs de rendre compte des rétrocessions et de les restituer. L'erreur dont le recourant fait état ne pouvait entrer en considération qu'avant cet arrêt du 22 mars 2006.» (E. 3.4).

11. Subsumtion

11.1 Objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte war über die BX.________(GmbH) durch Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverträge damit betraut, das Vermögen seiner Kundschaft zu verwalten. Aufgrund des jeweils vorhandenen Auftrags hatte der Beschuldigte eine geschäftsführerartige Sonderverantwortung, die auf einem Rechtsgeschäft fusste. Demnach spielt es – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (pag. 19 027, Z. 22 f.) – in rechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob der Auftrag auf einem Vermögensverwaltungsvertrag oder einem Anlageberatungsvertrag gründete. Denn die bundesgerichtliche zivilrechtliche Rechtsprechung zu den Retrozessionen ist grundsätzlich auch auf die Anlageberatung anwendbar und die entsprechenden Pflichten des Beschuldigten ergeben sich aus dem Auftrag (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2011 vom 29. November 2011 E. 5.3). Hinzu kommt, dass sich die konkrete Ausgestaltung der Vermögensverwaltung vorliegend nicht wesentlich von der Anlageberatung unterschied. So gaben die Kundinnen und Kunden jeweils ihre Vollmacht für das Bankdepot und ermächtigten den Beschuldigten zur Ausführung von Transaktionen, wobei er unbestrittenermassen den Zeitpunkt der Transaktion auch bei den Anlageberatungsverträgen selbstständig bestimmte. Dem Beschuldigten kam dabei ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu. Dies bedeutet, dass er auch bei den Anlageberatungsverträgen das Kundenvermögen mit einer gewissen Selbständigkeit direkt verwaltete. Weder in der Anwendung noch der Ausgestaltung und auch nicht bei der Beratung oder hinsichtlich der Pflichten bestehen zwischen den beiden Verträgen Unterschiede. Demnach fallen vorliegend auch die Anlageberatungsverträge in den Anwendungsbereich von Art. 158 StGB.

Als Vermögensverwalter hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR eine Vermögensfürsorge- und Herausgabepflicht für alles, was er aufgrund seiner Tätigkeit von Dritten einnahm. Aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR floss sodann eine Informations- und Abrechnungspflicht.

Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte seit der Gründung der BX.________(GmbH) im EH.________ (Datum) rund CHF 2 Millionen aus Retrozessionen ein. Gestützt auf die vertragsrechtlichen Pflichten war er grundsätzlich verpflichtet, diese Einnahmen an seine Kundinnen und Kunden herauszugeben, es sei denn, diese hätten rechtsgültig darauf verzichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für einen gültigen Verzicht eine hinreichende Aufklärung erforderlich. Der Beschuldigte klärte dem Beweisergebnis folgend seine Kundschaft nicht kumulativ darüber auf, was Retrozessionen sind, wie hoch diese in etwa ausfallen würden und dass ihnen die Retrozessionen zustehen würden. Mangels genügender Information und Rechenschaftsablegung konnten seine Kundinnen und Kunden nicht rechtsgültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten. Der Beschuldigte verletzte durch diese Unterlassung die Informations- und Abrechnungspflicht entsprechend der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR. Da seine Kundinnen und Kunden nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben, behielt der Beschuldigte die Retrozessionen unrechtmässig ein. Dadurch verletzte er zusätzlich seine aus Art. 400 Abs. 1 fliessende Herausgabepflicht gegenüber den Kundinnen und Kunden als Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

Beim Anlageberatungsvertrag muss der hiervor zitierten Rechtsprechung folgend zudem zwischen dem Anlageberatungsvertrag und der vereinnahmten Retrozession des Auftragnehmers ein innerer Zusammenhang und damit ein potentieller Interessenskonflikt vorliegen, damit eine Herausgabepflicht besteht. Ein solcher Interessenskonflikt ist hier zweifelsfrei gegeben. So war der Beschuldigte, weil er einen beachtlichen Teil der Gebühren rückvergütet erhielt, nicht daran interessiert, die Gebühren für seine Kundinnen und Kunden möglichst niedrig zu halten. Demnach war sein Interesse, in risikoarme Anlagen zu investieren, nur gering, zumal er mit risikobehaftete Anlagen weitaus höhere Retrozessionen erhältlich machen konnte. Weil er als Beauftragter bei seinen Anlageentscheidungen viel Spielraum hatte, sich diese Mandate in der Ausführung mithin auch kaum von den Vermögensverwaltungsverträgen unterschieden, konnte er seine Einnahmen durch Investitionen in risikobehaftete Anlagen mit höheren Bank- und Produktgebühren deutlich steigern. Insofern bestand auch bei den abgeschlossenen Anlageberatungsverträgen eine Herausgabepflicht der erlangten Vermögenswerte.

Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Rechenschaftspflichtverletzung konnten die Kundinnen und Kunden ihren Anspruch auf Herausgabe der erhaltenen Retrozessionen nicht durchsetzen. Sie wussten nicht einmal, wie hoch dieser Anspruch überhaupt ausgefallen wäre. Entsprechend konnten sie ihre Aktiven auch nicht vermehren, was einen Vermögensschaden im Umfang von den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Retrozessionen verursachte.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich auch ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen möglich. Allerdings ist bereits seit dem Bundesgerichtsurteil 132 III 393 vom 22. März 2006 klar, dass ein gültiger Verzicht nur vorliegt, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu über die erwarteten Retrozessionen informiert worden ist (vgl. dazu BGE 144 IV 294 E. 3.4). Obwohl AQ.________ und AR.________ angaben, dass der Beschuldigte ihnen erklärt hat, was Retrozessionen sind und diese dem Kunden zustehen, so klärte sie der Beschuldigte nicht über die ungefähre Höhe der Retrozessionen auf (vgl. E. 7.4.4 hiervor). Dies genügt nicht für einen rechtsgültigen Verzicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führte richtig aus, dass ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen die Pflichtverletzung nicht aufheben könne. Diese sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses passiert und eine nachträgliche Einwilligung ändere nichts an der Strafbarkeit, zumal die Rechenschaftspflicht diese begründe. Eine rechtsgültige Einwilligung auf die Ausrichtung der Retrozessionen müsse vor Erfüllung des Tatbestands vorliegen (vgl. die Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 19 040]). Auch in Bezug auf U.________ hat das Beweisergebnis gezeigt, dass dieser vom Beschuldigten nicht darüber aufgeklärt wurde, was Retrozessionen sind, wie hoch diese ausfallen sowie, dass eigentlich er Anspruch auf die Retrozessionen gehabt hätte. Der Beschuldigte hat U.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert, weshalb U.________ entgegen den Ausführungen der Vor-instanz (pag. 18 838, S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht nachträglich auf seinen Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten konnte. Betreffend das Ehepaar X.________ kann auf die Ausführungen zu U.________ verwiesen werden. W.________ und X.________ wussten nicht über die Höhe der Retrozessionen Bescheid, einzig die Prozentbeträge waren ihnen bekannt. Der Beschuldigte hat W.________ und X.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert, weshalb W.________ und X.________ entgegen der Vorinstanz (pag. 18 866, S. 254 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ebenfalls nicht nachträglich auf ihren Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten konnten.

Die Kammer kommt damit zusammenfassend zum Schluss, dass die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei sämtlichen in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden erfüllt sind.

11.2 Subjektiver Tatbestand

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass das Geschäftsmodell der BX.________(GmbH) darin bestand, sich durch Retrozessionen zu finanzieren. Das Einbehalten der Retrozessionen bildete somit das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Damit ist auch gesagt, dass sich der Beschuldigte mit den Retrozessionen bereichern wollte, er mithin in Bereicherungsabsicht handelte. Dass diese Bereicherungsabsicht unrechtmässig war, ergibt sich daraus, dass es der Beschuldigte bewusst unterliess, seine Kundschaft rechtsgenüglich aufzuklären und er seine Verträge nicht so anpasste, dass der rechtsgültige Verzicht bzw. die hinreichende Aufklärung daraus hervorging. Dies, obwohl ihm seit Bekanntwerden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit bereits im Zeitpunkt der Unternehmensgründung bewusst war, dass Kundinnen und Kunden ohne rechtsgenügende vorgängige Information nicht gültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten konnten.

Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, dass er seine Rechenschaftspflicht und Herausgabepflichten verletzte, sondern dies ganz bewusst tat, um mittels der unrechtmässigen Einbehaltung der ihm nicht zustehenden Retrozessionen sein Einkommen maximieren zu können.

Die Kammer erachtet zusammengefasst den subjektiven Tatbestand ab Beginn der Geschäftstätigkeit der BX.________(GmbH) (DS.________(Datum)) als erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt sind ihm in unrechtmässiger Weise Retrozessionen zugeflossen. Von da an handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund der teilweisen Verjährung beginnt der vorwerfbare Deliktszeitraum am 3. September 2006.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere hat die Beweiswürdigung ergeben, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa auf einem Irrtum gründete, sondern er vielmehr um die bundesgerichtlichen und auftragsrechtlichen Vorgaben wusste, sich aber bewusst darüber hinwegsetzte. Er befand sich damit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 19 038) nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (vgl. BGE 148 IV 298 E 7.6. in fine).

12. Fazit

Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen im Zeitraum von 3. September 2006 bis zum

31. Dezember 2016 in P.________(Ort), zum Nachteil von 54 Vertragspartnern im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1’960’037.91, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

13. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2007 und am 1. Januar 2018 sind je revidierte Bestimmungen des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).

Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, welcher anhand der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (zum Ganzen: BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 148 IV 374 E. 2.1; BGE 147 IV 471 E. 4, 241 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; BGE 147 IV 471 E. 4; BGE 134 IV 82 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte zwischen dem 3. September 2006 und dem 31. Dezember 2016. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 867 f., S. 255 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (Popp/Berkemeier, a.a.O., N. 29 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).

Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart sowie auch in Bezug auf das beantragte Tätigkeitsverbot (vgl. E. VII.25. hiernach; dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.4.) zu beantworten.

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (vgl. dazu Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB). Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB betrug die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmte, höchstens 360 Tagessätze. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3). Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 15. hiernach), kommt vorliegend jedoch einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches materiell keine grundlegende Veränderung erfahren. Da die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen von Niggli in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB) führt die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens. Sie ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht relevant. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 aStGB bzw. Art. 47 StGB alt- und neurechtlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen (siehe dazu nachfolgend). Aufgrund der Gleichwertigkeit der Sanktion bestimmt die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Gesetz: Altrechtlich konnte der Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten nicht aufgeschoben werden (Art. 41 aStGB), weshalb ein bedingter Vollzug im vorliegenden Fall nicht in Betracht fallen würde. Dem Beschuldigten wird, wie nachfolgend noch dargelegt (vgl. E. 18. hiernach), unter Berücksichtigung des Aussprechens eines neurechtlichen Tätigkeitsverbots eine gute Prognose gestellt, weshalb er nach neuem Recht die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllen würde. Das aktuell anwendbare Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB ist seit dem

1. Januar 2015 in Kraft (gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [AS 2014 2055; BBl 2012 8819]), wobei der Wortlaut mit der Änderung des Sanktionenrechts angepasst wurde (AS 2016 1251). Art. 54 Abs. 1 aStGB sah ein Berufsverbot lediglich für bewilligungspflichtige Tätigkeiten vor, was auf die Tätigkeit als berufsmässiger Vermögensverwalter nicht zutraf.

Insofern stehen sich vorliegend neurechtlich eine bedingte Freiheitsstrafe von

24 Monaten verbunden mit einem Tätigkeitsverbot von fünf Jahren und altrechtlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ohne Berufsverbot gegenüber. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach neuem Recht ist als deutlich mildere Sanktion zu qualifizieren. Dem steht auch das neurechtlich auszusprechende Berufsverbot nicht entgegen, zumal gemäss BGE 134 IV 82 E. 7.4 der Verschärfung des Berufsverbots erst Bedeutung zukommt, wenn sich das mildere Gesetz nicht auf dem Gebiet der Hauptstrafe bestimmen lässt. Aufgrund der Gesamtbetrachtung und mit Blick auf die Hauptstrafe erachtet die Kammer das neue Recht als milder, weshalb das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt.

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).

Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313

E. 1.1.1).

Vorliegend erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; vgl. dazu BGE 147 IV 505 E. 4.4.4.; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 122-126 vom 4. Februar 2021 E. 5.3.; SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 6.3.). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das erstinstanzliche Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5 und SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 6.3).

15. Wahl der Strafart, Methodik, Strafrahmen und schwerste Straftat

Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Kammer erachtet mit der Generalstaatsanwaltschaft (E. I.4.2 hiervor) vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte verübte während rund 10 Jahren in hoher Kadenz zahlreiche Straftaten bei einer Vielzahl von Geschädigten und teilweise hohen Deliktsbeträgen. Bei diesem Verhalten ist klar, dass aus spezialpräventiver Sicht für jede Straftat eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. So ist das Tatverschulden angesichts der erheblichen kriminellen Energie und der Deliktsbeträge bei den meisten Delikten zu gewichtig, als dass eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde und geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die sachlich und zeitlich eng damit zusammenhängenden Delikte mit geringeren Deliktsbeträgen sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Die Tatsache, dass die Straftaten schon lange zurückliegen, wiegt diese Umstände nicht auf, sondern ist mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen.

Sämtliche Straftaten werden somit mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313).

Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes einzelne Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie bestimmte stattdessen für sämtliche Schuldsprüche gemeinsam eine «Einsatzstrafe». Dies biete sich gemäss der Vorinstanz an, da sich der «modus operandi» sowie die zeitliche und sachliche Nähe bei allen begangenen Taten entsprächen (pag. 18 870 f., S. 258 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzel-strafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217

E. 3.5). Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.).

Die Kammer sieht keinen Grund, diese klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und eine Einheitsstrafe für sämtliche Delikte auszufällen. Der Beschuldigte hat in jedem Einzelfall einen Entschluss zum Einbehalten der pro Kundin und Kunde ausbezahlten Retrozession gefasst. Er musste die Verträge einzeln abschliessen und ging hierbei wie dargelegt auch unterschiedlich vor. Dementsprechend resultierten unterschiedliche Deliktszeiträume und -beträge. Die von der Vor-instanz vorgenommene Gesamtbetrachtung ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wurde, unzulässig. Es gilt für jede Tathandlung eine Strafe zu bestimmen und aufgrund ihrer Gleichartigkeit zu asperieren. Die geltend gemachte enge sachliche und zeitliche Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet die Vor-instanz nicht von dieser Vorgehensweise (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Das wiederholte Delinquieren des Beschuldigten im vorliegenden Fall stellt ein massgebendes Kriterium zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet. Dem engen Sachzusammenhang, den die Delikte teilweise zueinander aufweisen, kann mit einem tieferen Asperationsfaktor begegnet werden.

Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 5 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich.

Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 634’184.34 handelt es sich angesichts des höchsten Deliktsbetrags um das schwerste Delikt. Es ist dafür gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 14. hiervor) ist die Kammer an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden.

16. Gesamtfreiheitsstrafe

16.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von AL.________

16.1.1 Objektive Tatschwere

Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts

– der wirtschaftliche Wert fremden Vermögens (Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in wesentlichem Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung. Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu erhalten, greift die Kammer auf die Ausführungen in: «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht» von Tanja Graber vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, zurück. In der Abhandlung Graber werden bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 360 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet (S. 31 f.).

Im vorliegenden Fall beläuft sich die Schadenssumme für AL.________ auf CHF 634’184.34 und ist somit als hoch zu bezeichnen. In der vorerwähnten Abhandlung Graber wird bei diesem Deliktsbetrag auf S. 8 eine Referenzstrafe zwischen 27 und 30 Monaten nahegelegt.

Anders als die Vorinstanz folgert, war die Art und Weise der Tatbegehung nicht tatbestandsimmanent. Die Verwerflichkeit des Handelns ist vorliegend signifikant. Der Beschuldigte nutzte das besondere Vertrauensverhältnis zu seinen teils langjährigen Kundinnen und Kunden sowie auch zu Freunden aus und überdies seine kommunikative und fachliche Überlegenheit. Konkret machte sich der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis und die vorbestehende Geschäftsbeziehung zu AL.________ zu Nutze. So war sie bereits Kundin des Beschuldigten, als dieser noch für die CE.________ als Berater tätig war. Mit seiner Arbeit zufrieden, wechselte AL.________ zur BX.________(GmbH). Sie sagte selbst aus, irgendwann resigniert zu haben, da der Beschuldigte immer rumgeeiert habe, wenn man etwas beanstandet habe. Dass der Beschuldigte AL.________ vertröstete, bis sie nicht mehr nachfragte, zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Zudem passte der Beschuldigte einige seiner Verträge eigenhändig an und dadurch wurde den Kundinnen und Kunden der Eindruck vermittelt, dass ihnen die Retrozessionen nicht zustehen und sie auch nicht über deren Höhe informiert werden müssten. Auch bei AL.________ verwendete der Beschuldigte eine ergänzte Vertragsversion (vgl. pag. 07 003 400). Diese Umstände wirken sich neben dem hohen Deliktsbetrag verschuldenserhöhend aus.

Insgesamt ist die objektive Tatschwere auch mit Blick auf die vorzitierten Referenzen als mittelschwer einzustufen. Angemessen sind 35 Monate Freiheitsstrafe.

16.1.2 Subjektive Tatschwere

Die Beweggründe und die Willensrichtung des Beschuldigten waren offensichtlich pekuniär und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet. Sie sind tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten, ebenso wie das direktvorsätzliche Handeln.

Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres imstande gewesen, rechtskonform zu handeln. Er agierte nicht aus finanzieller Not heraus. Auch mit den ursprünglich vorgesehenen 0.8% Verwaltungshonoraren hätte der Beschuldigte ein stattliches Einkommen generieren können. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, die Kundinnen und Kunden über die Retrozessionen aufzuklären und eine rechtsgültige Zustimmung für den Verzicht einzuholen. Es ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Kunden auch bei vollständiger Transparenz ihre Ansprüche an den Beschuldigten abgetreten hätten. Die Möglichkeit zur Vermeidung des deliktischen Erfolgs war jedenfalls nicht eingeschränkt. Dies ist neutral zu gewichten.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.

16.2 Fazit zur Einsatzstrafe

Das Tatverschulden bewegt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Deliktbetrags und der Art und Weise der Deliktsbegehung im mittleren Schwerebereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Strafe von 35 Monaten angemessen.

16.3 Asperation der weiteren Delikte

Wie hiervor ausgeführt, wären zur Einsatzstrafe von 35 Monaten die verschuldensangemessenen Strafen für die 53 weiteren Delikte zu asperieren. Auch bei den übrigen Kundinnen und Kunden wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte das besondere Vertrauensverhältnis zu seinen teils langjährigen und älteren Kundinnen und Kunden sowie auch zu Freunden ausnutzte. Teilweise dürfte er um die angespannten finanziellen Verhältnisse seiner Kundinnen und Kunden gewusst haben, gaben doch einige an, ihm ihr Erspartes oder ihre Altersvorsorge anvertraut zu haben. Sein Handeln erscheint unter diesen Umständen zuweilen als skrupellos. Angesichts der Tatsache, dass sich die Einsatzstrafe bereits auf 35 Monate beläuft und sich die Täterkomponenten nur im Umfang von sechs Monaten strafmindernd auswirken (vgl. E. 17. hiernach) sowie in Anbetracht dessen, dass die Kammer an die Strafobergrenze von zwei Jahren gebunden ist, wird darauf verzichtet, für die verbleibenden Delikte eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen.

Angesichts dieses Strafmasses ist die Bemerkung angebracht, dass die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vor einem Einzelgericht (vgl. pag. 16 001 001) unverständlich erscheint. Sie tat dies trotz der Deliktssumme von über CHF 2 Mio. mit insgesamt 54 geschädigten Vertragspartnern und nicht zuletzt entgegen der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» (Inkrafttreten 1. Januar 2011), die für Vermögensdelikte bereits ab einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300'000.00 die Anklageerhebung im Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vorsieht (Ziff. 3.2 lit. b der Weisung).

17. Täterkomponenten

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 870 ff., S. 258 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Scheidungsverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen (pag. 19 017, Z. 29). Die jüngste Tochter lebt zu 70% (Jahrgang DH.________ [pag. 19 003]) und die beiden ältesten Kinder (Jahrgänge DI.________ und EK.________ [pag. 19 003]) Vollzeit beim Beschuldigten (pag. 19 001). Ebenfalls ist der Beschuldigte als EI.________ (Funktion) für die Gesellschaften CM.________(AG), DK.________(GmbH) und die CK.________ (Einzelunternehmung) tätig (pag. 19 001; pag. 19 018, Z. 25), generiert ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'500.00 (inkl. 13. Monatslohn [pag. 19 018, Z. 28; pag. 19 004]), erhält Kinderzulagen von CHF 600.00 sowie Unterhaltsbeiträge der Exfrau von ca. 1'050.00 (pag. 19 017, Z. 43; pag. 19 018, Z. 8) und zusätzliche Einkünfte von ca. 375.00 (pag. 19 018, Z. 15 ff.; pag. 19 004). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, was sich neutral auswirkt.

Auch im oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug sind keine Einträge ersichtlich (pag. 19 006). Der Beschuldigte verhielt sich während des Verfahrens anständig, zeigte aber weder Reue noch Einsicht. Er wies auch oberinstanzlich jegliches Fehlverhalten von sich. Zwar gab er auch an, er habe, wenn er jemanden gesehen habe, gesagt, es tue ihm leid. Aber diese Aussage bezog sich auf die Geschäfte im Allgemeinen; so sagte der Beschuldigte ebenfalls, man müsse sehen, dass die Kunden bspw. im 2006 sehr viel Geld verdient hätten, da sei alles «pico bello» gewesen und niemand habe etwas von den Retrozessionen gesagt. Man habe nicht einmal Danke gesagt (vgl. pag. 19 028, Z. 25 ff.). Diese Umstände sind ebenfalls neutral zu werten.

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine erhöhte Straf-empfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist gesund (pag. 19 001). Die beiden ältesten Kinder des Beschuldigten wohnen bei ihm, jedoch ist die älteste Tochter erwachsen und in Ausbildung zur EJ.________ (Beruf) (pag. 19 031, Z. 15 und Z. 18), auch der Sohn ist mittlerweile DL.________ Jahre alt und hat eine Lehre begonnen (pag. 19 031, Z. 21). Das jüngste Kind ist DM.________ Jahre alt und lebt teilweise bei der Mutter. Diese Umstände vermögen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen.

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Seit der Tat sind mittlerweile sieben Jahre vergangen und der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefallen (pag. 19 006). Ebenfalls ist ein Teil der Delikte bereits verjährt (vgl. E. II.7.5 hiervor). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Strafreduktion im Umfang von sechs Monaten.

18. Vollzug

Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1).

Der Beschuldigte hat sich seit nunmehr sieben Jahren wohlverhalten. Im Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich und die Verhältnisse des Beschuldigten sind geordnet. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte auch im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung uneinsichtig und scheute sich nicht davor, Vorwürfe an die Adresse der Geschädigten bzw. die Strafbehörden zu richten. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten zeigten schliesslich, dass er nach wie vor redegewandt und nicht verlegen ist, die Schuld stets bei Anderen zu verorten. Eine erneute Delinquenz kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Diesen Bedenken lässt sich jedoch mit dem Aussprechen eines Tätigkeitsverbots (vgl. E. VII.25. hiernach) begegnen, was letztlich eine günstige Prognose zulässt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von zwei Jahren festzulegen.

19. Fazit und konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

V. Zivilpunkt

20. Rechtliche Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage und zur Verjährung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 874 f., S. 262 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

21. In concreto

Wie hiervor dargelegt, spricht die Kammer den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und infolgedessen höheren oder gleich hohen Deliktsbeträgen bzw. Schadenssummen schuldig (vgl. E. II.7.7 hiervor). Da der Zivilpunkt einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ihr verwehrt ist, den Straf- und Zivilklägerinnen, den Straf- und Zivilklägern und Zivilklägerinnen eine von der Vorinstanz teilweise gutgeheissenen Zivilklagen übersteigende Forderung zuzusprechen (vgl. E. I.5. hiervor). Insofern bleibt es trotz Feststellung von zum Teil höheren Deliktsbeträgen bei den zugesprochenen Forderungssummen.

Abgesehen davon kann auf die sorgfältigen und korrekten Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. 18 875 ff., S. 263 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte seine Rechenschafts- und Informations-

sowie Herausgabepflichten verletzte, verursachte er den Straf- und Zivilklägerinnen, den Straf- und Zivilklägern und Zivilklägerinnen adäquat kausal einen Schaden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 3. September 2021. Aufgrund der Verjährungsfrist von 15 Jahren sind sämtliche Zivilansprüche, die vor dem

3. September 2006 entstanden sind, verjährt. Nicht zu berücksichtigen sind allfällige Schäden aus den Börsengeschäften, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Hätte der Beschuldigte gegenüber den Kundinnen und Kunden Rechenschaft abgelegt und über die Retrozessionen informiert, hätte er seine diesbezüglichen Pflichten nicht verletzt und die Retrozessionen wären – falls kein gültiger Verzicht vorgelegen hätte – an die Kundinnen und Kunden weitergeleitet worden. Angesichts der erfolgten Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgte die Verursachung des Schadens durch den Beschuldigten in widerrechtlicher und schuldhafter Weise. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerinnen, die Straf- und Zivilkläger und Zivilklägerinnen zu verurteilen. Für die konkrete Bezifferung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Betreffend den Straf- und Zivilkläger 1, die Straf- und Zivilklägerin 6 und die Zivilklägerin 3 führte die Vorinstanz aus, der über die Gutheissung hinausgehende Betrag sei bereits verjährt, weshalb die weitergehende Zivilklage abgewiesen werde, was zu bestätigen ist. In Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin 2, die Straf- und Zivilklägerin 3, die Straf- und Zivilklägerin 4, den Straf- und Zivilkläger 7, den Straf- und Zivilkläger 8 und die Zivilklägerin 1 ist der weitere geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften oder weiterer Schaden auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich der Zivilklägerin 2 führte die Vorinstanz aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Erbin von BA.________ sel. weitere Ansprüche habe, die sie nicht geltend gemacht habe, weshalb die Forderung soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen werde. Auch dieser Zivilpunkt ist zu bestätigen. Hinsichtlich der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin 5 mangelte es gemäss der Vorinstanz an der genauen oder nachvollziehbaren Bezifferung und Begründung der geltend gemachten Zivilforderung, weshalb ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, was auch wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. hiervor) zu bestätigen ist.

Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt CHF 30'170.80 festgelegt (pag. 18 885, S. 273 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und dem Beschuldigten aufgrund der erfolgten Frei- und Schuldsprüche zu 90%, ausmachend CHF 27'153.70, auferlegt.

Oberinstanzlich wird der Beschuldigte schuldig gesprochen. Einzig wird die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung infolge Verjährung gemäss Ziffer I. 2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festgestellt. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, angesichts des geringfügigen Aufwands hierfür keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'170.80 zu verurteilen.

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt. In Anbetracht der von den berufungsführenden Parteien gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

23. Amtliche Entschädigung

23.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Höhe der erstinstanzlich auf CHF 21’772.35 festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Auf die Geltendmachung des vollen Honorars wurde verzichtet (pag. 18 564); die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erübrigt sich daher (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

23.2 Oberinstanzliches Verfahren

Mit Honorarnote vom 12. September 2023 machte Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von total CHF 6'286.05 (27.8333 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 170.00, Reisezuschläge von

CHF 100.00 und 7.7% MWST von CHF 449.40; pag. 19 046) geltend. Hiervon entfallen 16.5 Stunden auf das Aktenstudium und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Positionen vom 1. September 2023 bis 11. September 2023 [pag. 19 047]). In Anbetracht der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Aufwand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 6.5 Stunden resultiert. Ebenfalls sind aufgrund der telefonischen Eröffnung die geltend gemachten Aufwände für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung inkl. Besprechung mit dem Klienten von insgesamt 1.5 Stunden um eine Stunde (Position vom 15. September 2023) zu kürzen sowie der Reisezuschlag von

CHF 50.00 zu streichen.

Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 20.33 Stunden, was nicht zuletzt beim Vergleich mit dem Zeitaufwand im erstinstanzlichen Verfahren angemessen erscheint. Die übrigen Auslagen (mit Ausnahme des Reisezuschlags vom 15. September 2023) werden aus der Honorarnote übernommen. Die pauschal geltend gemachten Auslagen im Umfang von 3% des Honorars werden entsprechend dem gekürzten Honorar berechnet. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zu voller Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird ferner festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung (pag. 19 038).

24. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin 5

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten und der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt die Straf- und Zivilklägerin 5 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte pauschale Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin 5 im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen (pag. 18 886, S. 274 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 5 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Oberinstanzlich wurden keine Aufwände geltend gemacht.

VII. Verfügungen

25. Tätigkeitsverbot

25.1 Rechtliche Grundlagen

Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufes oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts (Art. 67a Abs. 1 StGB). Das Tätigkeitsverbot umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt (Art. 67a Abs. 2 StGB). Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen (Art. 67a Abs. 3 StGB). Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche, gewerbliche oder handelsgeschäftliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105). Die Verbindung eines Tätigkeitsverbots mit einer bedingt vollziehbaren Strafe ist möglich, weil gerade das Tätigkeitsverbot zu einer günstigen Prognose führen kann (Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 67 StGB mit Hinweis auf die Botschaft 1998, S. 128).

25.2 Subsumtion

Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Voraussetzung der Anlasstaten ist ebenfalls erfüllt und zwischen den begangenen Delikten und der Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Vermögensverwalter besteht ein enger funktionaler Zusammenhang. Hinsichtlich der in materieller Hinsicht geforderten Gefahr des weiteren Missbrauchs ist festzuhalten, dass angesichts des langen Deliktszeitraums von einem Jahrzehnt, des dabei erzielten Deliktsbetrages sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich keiner Schuld bewusst ist und weder Einsicht noch Reue zeigt, die Wahrscheinlichkeit eines sich wiederholenden Verhaltens klarerweise zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung angab, seine Unternehmungen seien nach der Scheidung ausbaufähig (pag. 19 018, Z. 28 f.; pag. 19 030, Z. 35 f.). Er wird auch angesichts seiner finanziellen Situation wieder ein Einkommen generieren müssen, womit er sich aber – zumindest, wenn er mit der Verwaltung von Vermögen betraut wird – einer Situation aussetzt, in welcher die Versuchung der unrechtmässigen Bereicherung naheliegt. Aufgrund dieser Umstände verbleiben gewichtige Bedenken, welche schon im Rahmen der Legalprognose behandelt wurden (vgl. E. IV.18. hiervor). Es wurde an jener Stelle darauf hingewiesen, dass den Restbedenken, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen, nur durch Ausfällung eines Tätigkeitsverbots begegnet werden kann. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots ist notwendig und geeignet, um eine potentielle zukünftige Deliktsbegehung zu verhindern. Angesichts seines Verhaltens ist die selbstständige und unselbstständige Tätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche inkl. Treuhand und Beratung zu untersagen, andernfalls er sich von seiner eigenen Gesellschaft anstellen lassen könnte. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.2 hiervor) erachtet die Kammer ein Verbot im Bereich der Immobilienbranche jedoch nicht als angezeigt, zumal insbesondere bei der Vergabe von Hypotheken Provisionen und nicht Retrozessionen erzielt werden. Der Beschuldigte wird somit die CK.________ (Einzelunternehmung) nicht mehr weiterführen können. Indes ist ihm mit dem Tätigkeitsverbot eine Tätigkeit selbst im Bereich der Treuhand- und/oder Finanzbranche nicht vollständig untersagt. So ist bspw. die Tätigkeit als unselbstständiger Finanzberater ohne Zeichnungsberechtigung bzw. mit Kollektivunterzeichnung nach wie vor möglich. Ebenfalls kann der Beschuldigte weiterhin die EI.________ (Funktion) der CM.________ (AG) und der DK.________(GmbH) innehaben, zumal diese gemäss Zefix u.a. den Import, Vertrieb, und Unterhalt von DR.________ (Produkte) bezwecken und damit andere Zwecke verfolgen. In Betracht zu ziehen ist ebenfalls, dass das in der Vergangenheit erzielte Einkommen auf strafbaren Handlungen beruhte und somit ein Vergleich zu einem mittels legaler Tätigkeit erzielten Gehalt nicht opportun ist. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes des Finanzmarktes sowie der Schutz einer grossen Anzahl potentieller Kundinnen und Kunden. Angesichts der entstandenen Schädigungen sowie des grossen Schädigungspotentials ist dieses öffentliche Interesse vorliegend deutlich höher zu gewichten als die Interessen des Beschuldigten. Infolgedessen wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB gegenüber dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot angeordnet.

Die Dauer des Tätigkeitsverbots muss verhältnismässig sein. Das Gesetz sieht eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren vor (Art. 67 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieser Spannweite liegt es im richterlichen Ermessen, die Verbotsdauer festzulegen, wobei für die Bemessung der Dauer die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte den Interessen der Täter gegenübergestellt werden müssen. Weiter müssen die Rückfallgefahr und deren Verminderung bzw. deren Wegfall mit dem Zeitablauf vom Gericht eingeschätzt werden (Hagenstein, a.a.O., N. 71 f. zu Art. 67 StGB). Angesichts der Schwere der begangenen Delikte und der Zeitdauer sowie in Anbetracht des weit überwiegenden öffentlichen Interessens erhellt, dass eine Dauer des Tätigkeitsverbots im Minimalbereich keine genügende Schutzwirkung entfalten würde. Wie hiervor dargelegt, bestehen gewichtige Bedenken hinsichtlich der Legalprognose, welche sich nur mit dem Tätigkeitsverbot aufwiegen lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint die Anordnung des Tätigkeitsverbots für die Dauer von fünf Jahren als notwendig, um der Rückfallgefahr des Beschuldigten in genügender Weise zu begegnen. Ebenso erweist sich die Dauer als geeignet und zumutbar, zumal der Beschuldigte während dieser Zeit auch noch anderweitigen Tätigkeiten nachgehen kann.

26. Ersatzforderung

26.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom

27. Dezember 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweis). Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familienrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 IV 17 E. 3 [Schulden]; Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.2 [Einkommen und Vermögen]; 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.3 [Vermögen und Schulden]; 6P.55/2004 vom 10. August 2004 E. 3.4.4 [familiäre Unterstützungspflichten]).

26.2 Subsumtion

Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 StGB in der Höhe von CHF 50'000.00. Sie begründete dies damit, dass insgesamt Zivilforderungen in der Höhe von CHF 146'695.48 gutgeheissen würden und zusammen mit der Ersatzforderung werde der Beschuldigte demnach rund CHF 200'000.00 zu bezahlen haben. Dies entspreche ca. 1/5 der Deliktssumme und erscheine angemessen (pag. 18 888, S. 276 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II.7.7 hiervor) ist erstellt, dass die aus den qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen erlangten Retrozessionen über CHF 1.9 Mio. betrugen. Der Beschuldigte gab an, er habe mit den Retrozessionen gewisse Investitionen getätigt. Sie hätten im Haus umgebaut, einfach für was man das Geld halt so brauche (pag. 05 001 028, Z. 96; pag. 05 001 029,

Z. 129 f.). Einem Kreditantrag vom 13. Mai 2009 lässt sich entnehmen, dass für die sich damals noch im Miteigentum des Beschuldigten befindlichen Liegenschaft CHF 200'000.00 für Umbaukosten verwendet worden waren, wobei

CHF 165'000.00 aus Eigenkapital stammten (pag. 07 062 014 ff.). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Jahre 2010 den BVG-Vorbezug in Höhe von

CHF 93'000.00 vollständig zurückzahlte (pag. 05 001 029, Z. 146; pag. 07 062 013). In Anbetracht dessen und gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Teil der deliktisch erlangten Einnahmen in Vermögensanlagen investierte.

Der Beschuldigte gab an, ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'000.00 (inkl. Nebeneinkünfte) zu generieren. Er habe einen Privatkredit bei seinen Eltern in der Höhe von CHF 30'000.00 (pag. 19 004). Weiter leben die Kinder ganz bzw. teilweise beim Beschuldigten; allerdings erhält er von seiner Exfrau monatlich ca. CHF 1'050.00 an Unterhaltszahlungen sowie Kinderzulagen von CHF 600.00 (vgl. dazu E. IV.17. hiervor). Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich angab, er komme nur knapp bis sehr knapp über die Runden, sagte er auch, die Geschäfte seien seit Jahren stabil und «ausbaufähig» nach der Scheidung (pag. 19 018, Z. 28 f.), er mithin bis nach der Scheidung mit dem Ausbau zuwarten will. Ebenfalls ist er Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in CL.________(ort) (pag. 10 001 008) und ein Verkauf wäre trotz Nutzniessung der Eltern des Beschuldigten (pag. 19 032, Z. 6 f.; pag. 10 001 008) möglich. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Vorinstanz die Ersatzforderung derart tief festgesetzt hat, zumal ein weitaus grösserer Teil des deliktisch erlangten Geldes mit der Verwertung der Liegenschaften hätte eingebracht werden können. Jedenfalls ist die Ersatzforderung voraussichtlich nicht uneinbringlich und behindert auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht ernstlich. Der Beschuldigte kann bereits aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung – trotz des Tätigkeitsverbots – ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seine beiden Unternehmungen noch weiter ausbauen. Dies sollte es ihm ermöglichen, seinen Grundbedarf zu decken und auch seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Die Ersatzforderung erscheint im Hinblick auf die Ziele der Massnahme trotz der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten als notwendig und ein Verzicht oder eine Reduktion ist nicht angezeigt. Angesichts eines durch deliktisches Verhalten erzielten Millionenbetrages wäre – selbst wenn die oberinstanzlich bestätigten Zivilforderungen hiervon abgezogen werden würden (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 70/71 StGB) – eine deutlich höhere Ersatzforderung angezeigt gewesen. Eine Erhöhung der Ersatzforderung ist der Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots in diesem Punkt (vgl. E. I.5. hiervor) allerdings nicht gestattet. Der Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 50'000.00 an den Kanton Bern verurteilt.

VIII. Dispositiv

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 3. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. Mai 2006 bis am

2. September 2006 in P.________(Ort) eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen im Zeitraum von 3. September 2006 bis 31. Dezember 2016 in P.________(Ort) im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1’960’037.91, namentlich

zum Nachteil von Y.________ und Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 13’153.37 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 56’439.61 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AA.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 13’187.54 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’1421.13 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’990.51 (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AD.________ und AE.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’583.43 (Ziff. 1.6 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 7’812.22 (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

zum Nachteil von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 7’391.45 (Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AG.________ im Deliktsbetrag von CHF 19’956.23 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 24’932.64 (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10’419.64 (Ziff. 1.11 der Anklageschrift);

zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 7’982.23 (Ziff. 1.12 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AH.________ im Deliktsbetrag von CHF 30’701.78 (Ziff. 1.13 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BS.________ und AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’426.80 (Ziff. 1.14 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 8’385.94 (Ziff. 1.15 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AK.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 129’426.01 (Ziff. 1.16 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 634’184.34 (Ziff. 1.17 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AM.________ sel. und AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 215.34 (Ziff. 1.18 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 125’385.73 (Ziff. 1.19 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AP.________ im Deliktsbetrag von CHF 163’511.19 (Ziff. 1.20 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’661.57 (Ziff. 1.21 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AR.________ im Deliktsbetrag von CHF 827.35 (Ziff. 1.22 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AS.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’190.18 (Ziff. 1.23 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AT.________ im Deliktsbetrag von CHF 21’653.83 (Ziff. 1.24 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AU.________ im Deliktsbetrag von CHF 17’435.42 (Ziff. 1.25 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AV.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 13’865.27 (Ziff. 1.26 der Anklageschrift);

zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 5’630.39 (Ziff. 1.27 der Anklageschrift);

zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’157.15 (Ziff. 1.28 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AW.________ im Deliktsbetrag von CHF 1’730.89 (Ziff. 1.29 der Anklageschrift);

zum Nachteil von R.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 3’349.15 (Ziff. 1.30 der Anklageschrift);

zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’606.64 (Ziff. 1.31 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AX.________ im Deliktsbetrag von CHF 112’898.88 (Ziff. 1.32 der Anklageschrift);

zum Nachteil der F.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 5’519.84 (Ziff. 1.33 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AY.________ im Deliktsbetrag von CHF 90’673.73 (Ziff. 1.34 der Anklageschrift);

zum Nachteil von AZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’320.44 (Ziff. 1.35 der Anklageschrift);

zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 23’575.10 (Ziff. 1.36 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BA.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 36’297.43 (Ziff. 1.37 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BB.________ und BC.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’584.83 (Ziff. 1.38 der Anklageschrift);

zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 2’436.44 (Ziff. 1.39 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’213.16 (Ziff. 1.40 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BD.________ und BE.________ im Deliktsbetrag von CHF 6’102.47 (Ziff. 1.41 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BF.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’027.93 (Ziff. 1.42 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BG.________ im Deliktsbetrag von CHF 23’683.77 (Ziff. 1.43 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BH.________ im Deliktsbetrag von CHF 5’397.38 (Ziff. 1.44 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BI.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’002.63 (Ziff. 1.45 der Anklageschrift);

zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 4’784.91 (Ziff. 1.46 der Anklageschrift);

zum Nachteil der N.________, bestehend aus BJ.________, BK.________, BL.________ und BM.________ sel., im Deliktsbetrag von CHF 19’313.77 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 3’086.88 (Ziff. 1.48 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BN.________ im Deliktsbetrag von CHF 18’818.02 (Ziff. 1.49 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BO.________ und BP.________ sel. im Deliktsbetrag von CHF 37’066.51 (Ziff. 1.50 der Anklageschrift);

zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 62’387.05 (Ziff. 1.51 der Anklageschrift);

zum Nachteil von BQ.________ im Deliktsbetrag von CHF 12’854.86 (Ziff. 1.52 der Anklageschrift);

zum Nachteil von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 14’266.42 (Ziff. 1.53 der Anklageschrift);

zum Nachteil von W.________ und X.________ im Deliktsbetrag von CHF 117’110.49 (Ziff. 1.54 der Anklageschrift);

und in Anwendung der Artikel

40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 50'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB).

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 30'170.80.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'000.00.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin 5 G.________ für deren notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

III.

1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21’772.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren verzichtet wurde.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'565.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet wurde.

IV.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 23'716.53 an den Straf- und Zivilkläger 1 C.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 AG.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 19'317.64 an die Straf- und Zivilklägerin 2 AG.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 3 E.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 24'662.18 an die Straf- und Zivilklägerin 3 E.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 4 F.________ GmbH wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 5'519.84 an die Straf- und Zivilklägerin 4 F.________ GmbH verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 5 G.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 6 I.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 1'642.58 an die Straf- und Zivilklägerin 6 I.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 7 J.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 739.93 an den Straf- und Zivilkläger 7 J.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 8 K.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 53'414.85 an den Straf- und Zivilkläger 8 K.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Zivilklägerin 1 L.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 4'178.70 an die Zivilklägerin 1 L.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Zivilklägerin 2 M.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 2'628.30 an die Zivilklägerin 2 M.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Zivilklägerin 3 N.________ wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 10'874.93 an die Zivilklägerin 3 N.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt,

in selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche (inkl. der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsbranche) tätig zu sein;

in unselbstständiger Stellung mit Einzelzeichnungsberechtigung sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter in der Treuhand- und/oder Finanzbranche (inkl. der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsbranche) tätig zu sein.

2. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Straf- und Zivilkläger 1

- der Straf- und Zivilklägerin 2

- der Straf- und Zivilklägerin 3

- der Straf- und Zivilklägerin 4

- der Straf- und Zivilklägerin 5, v.d. Rechtsanwalt H.________

- der Straf- und Zivilklägerin 6

- dem Straf- und Zivilkläger 7

- dem Straf- und Zivilkläger 8

- der Zivilklägerin 1

- der Zivilklägerin 2

- der Zivilklägerin 3

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2, v.d. Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 15. September 2023

(Ausfertigung: 23. April 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 22 67

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1231/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_605/2016

6B_300/2015

6B_781/2010

Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

Art. 400 SVart. 400 ORart. 400 SV

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

BGE 132 III 463ATF 132 III 463DTF 132 III 463

BGE 137 III 395ATF 137 III 395DTF 137 III 395

6B_223/2010

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

BGE 123 IV 17ATF 123 IV 17DTF 123 IV 17

BGE 121 IV 104ATF 121 IV 104DTF 121 IV 104

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

BGE 144 IV 294ATF 144 IV 294DTF 144 IV 294

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BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

Art. 400 SVart. 400 ORart. 400 SV

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

BGE 137 III 393ATF 137 III 393DTF 137 III 393

BGE 144 IV 294ATF 144 IV 294DTF 144 IV 294

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 141 III 564ATF 141 III 564DTF 141 III 564

BGE 143 III 348ATF 143 III 348DTF 143 III 348

BGE 139 III 49ATF 139 III 49DTF 139 III 49

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

SK 12 218

BGE 132 III 460ATF 132 III 460DTF 132 III 460

4A_427/2011

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 400 ORart. 400 COart. 400 CO

Art. 400 VAWart. 400 ORHart. 400 OR

Art. 400 SVart. 400 ORart. 400 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

BGE 132 III 393ATF 132 III 393DTF 132 III 393

BGE 144 IV 294ATF 144 IV 294DTF 144 IV 294

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 148 IV 298ATF 148 IV 298DTF 148 IV 298

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

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BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

6B_243/2022

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

6B_382/2021

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

6B_236/2016

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

Art. 55 EG ZSJart. 55 LiCPMart. 55 EG ZSJ

BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505

SK 20 122

SK 16 12

Art. 334 StPOart. 334 CPPart. 334 CPP

SK 19 377

SK 16 12

6B_798/2021

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_1422/2019

6B_619/2019

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

6B_1053/2018

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145

6B_1256/2018

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

6B_1133/2019

6B_140/2011

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_601/2019

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67a StGBart. 67a CPart. 67a CP

Art. 67a StGBart. 67a CPart. 67a CP

Art. 67a StGBart. 67a CPart. 67a CP

6B_97/2019

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BGE 122 IV 299ATF 122 IV 299DTF 122 IV 299

6B_676/2022

BGE 119 IV 17ATF 119 IV 17DTF 119 IV 17

6B_236/2015

6B_986/2008

6P.55/2004

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

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