SK 2022 88
Strafgesetz
9. Februar 2023Deutsch141 min
Mit Urteil vom 11. März 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. November 2017 in Bern, wegen unrechtmässiger Aneignung, angeblich geringfügig und mehrfach begangen in der Zeit vom 15. November 2017 bis am 11. März 2018 in Bern z.N. von D.________ sowie wegen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 24. Mai 2017 in Bern, wegen Verjährung ein, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die Verteidigung des Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1240 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 22 88
Bern, 5. April 2023
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Lüthi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________ (Behörde)
Strafklägerin
und
D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte Nötigung (mehrfach), Hausfriedensbruch und Versuch dazu (mehrfach), fahrlässige einfache Körperverletzung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2021 (PEN 20 298)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 11. März 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. November 2017 in Bern, wegen unrechtmässiger Aneignung, angeblich geringfügig und mehrfach begangen in der Zeit vom 15. November 2017 bis am 11. März 2018 in Bern z.N. von D.________ sowie wegen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 24. Mai 2017 in Bern, wegen Verjährung ein, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die Verteidigung des Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1240 ff.).
Ferner sprach es den Beschuldigten (teilweise) frei des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Februar 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern z.N. der C.________ (Behörde) (ehemals C.________ (Behörde); nachfolgend: C.________ (Behörde)), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Mai 2018 bis am 24. Juli 2018 in Bern, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 11. Juli 2018 in Bern sowie der unrechtmässigen Aneignung, angeblich geringfügig und mehrfach begangen in der Zeit vom 12. März 2018 bis am 16. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die Verteidigung des Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1243 f.).
Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern z.N. von E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________, des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. Februar 2017 bis am 7. Mai 2018 in Bern z.N. der C.________ (Behörde), der einfachen Körperverletzung, fahrlässig begangen am 16. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________, der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 15. September 2017 und am 16. Mai 2018 in Bern sowie der Beschimpfung, mehrfach begangen in Bern am 15. September 2017 z.N. von K.________, am 11. Juli 2018 z.N. von L.________ sowie am 21. April 2018 und 16. Mai 2018 z.N. von D.________ (Ziff. III./1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245). Der Beschuldigte wurde gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 9'000.00, sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wurde an die Geldstrafe angerechnet, die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten (Ziff. III./1.+2. des Sanktionenpunkts, pag. 1246).
Die Zivilklage von D.________ wurde schliesslich auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1248).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. März 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1253). Die Urteilsbegründung datiert vom 7. Februar 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Februar 2022 zugestellt (pag. 1369 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf sämtliche Schuldsprüche gemäss Ziff. III., die Sanktion gemäss Ziff. III./1. inkl. Weisung, Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. III./2. sowie Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1373 ff.). Die C.________ (Behörde) teilte mit Eingabe vom 25. Februar 2022 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 1382). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1384). D.________ (Straf- und Zivilkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 1386).
3. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. April 2023 namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1476 f.):
I
Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen respektive Freisprüche gemäss Ziff. I und II des Urteils vom 11. März 2021 in Rechtskraft erwachsen seien;
Erwägungen
II
A.________ sei freizusprechen:
Der angeblich versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern zN E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift;
Des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. Februar 2017 bis am 07 Mai 2018 in Bern zN C.________ (Behörde) gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift, namentlich wie folgt:
1.
am 27. Februar 2017;
2.
am 02. März 2017;
3.
am 08. März 2017 (Versuch);
4.
am 04. Mai 2017 (2x);
5.
am 22. Juni 2017;
6.
am 13. Juli 2017 (Versuch);
7.
am 14. Juli 2017 (Versuch);
8.
am 17. Juli 2017;
9.
am 13. November 2017 (Versuch);
10.
am 04. Mai 2018 (Versuch);
11.
am 07. Mai 2018;
Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, fahrlässig begangen am 16. Mai 2018 in Bern zN D.________ gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift;
Der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 15. September 2017 und am 16. Mai 2018 gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift;
Der Beschimpfung, mehrfach begangen am 15. September 2017, am 21. April 2018, am 16. Mai 2018 sowie 11. Juli 2018 in Bern gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift, namentlich wie folgt:
1.
am 15. September 2017 zN K.________ gemäss Ziff. 6.1. der Anklageschrift
2.
am 11. Juli 2018 zN L.________ gemäss Ziff. 6.2 der Anklageschrift
3.
am 21. April 2018 und 16. Mai 2018 zN D.________ gemäss Ziff. 6.3 der Anklageschrift
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 (3 Tage Haft à CHF 200.00) und einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an A.________.
III
Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; eventualiter sei festzustellen, dass die Zivilklage bereits erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen worden sei.
IV
Weiter sei zu verfügen:
1.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen;
2.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
D.________ (Straf- und Zivilkläger) beantragte mit Schreiben vom 30. September 2022, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen (pag. 1405). Soweit er ferner festhielt, dass seine Forderungen nach Genugtuung nicht erfüllt worden seien, er habe die Schmerzen und Kosten alleine tragen müssen, und er damit sinngemäss die Gutheissung seiner Zivilklage fordert, fehlt es an einer eigenständigen Berufung resp. Anschlussberufung seitens D.________. An der Berufungsverhandlung nahm D.________ nicht teil.
Die C.________ (Behörde) verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2022 auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte schriftlich den Antrag, die Schuldsprüche gemäss Ziff. III./1. und III./2. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. März 2021 seien zu bestätigen.
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 4. und 5. April 2023 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 8. März 2023 (pag. 1426 ff.), ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 2. März 2023 (pag. 1409 ff.), sowie ein Betreibungsregisterauszug samt Übersicht über die Schuldnerinformation, datierend vom 6. März 2023 (pag. 1417 ff.), eingeholt. Zudem wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafakten BM 22 41756 betreffend den Beschuldigten sowie bei der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben die Strafakten BA 18 282 betreffend L.________ ediert.
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. April 2022 wurden auf Antrag von Rechtsanwalt B.________ drei Fotos des Treppenabsatzes am früheren Domizil des Beschuldigten an der Rabbentalstrasse 51 in 3013 Bern zu den Akten erkannt (pag. 1444 f. und 1473 ff.). Sodann wurde der Beschuldigte ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 1446 ff.).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der weiteren Parteien sind lediglich die Schulsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die daraus folgenden Urteilspunkte (Strafzumessung, Weisung, Zivilpunkt und Kostenfolge) zu überprüfen. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sämtliche weiteren, nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich die Einstellungen und die Freisprüche mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, sind dagegen in Rechtskraft erwachsen.
II. Materielles
6.
Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 f.).
7.
Vorgeschichte / Rahmensachverhalt
Zur Beurteilung der angeklagten Delikte erscheint es angezeigt, einleitend die Vorgeschichte und das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der C.________ (Behörde) kurz darzulegen, die von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst wurden:
Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte A.________ das .________ (Seminar), welches er mit ungefähr 22 Jahren beendete (vgl. dazu pag. 43). Danach hatte er für lange Zeit inner- sowie ausserkantonale verschiedene .________ (Beruf) inne (vgl. dazu pag. 44); unter anderem von 1977 bis 2008 an der .________ (Arbeitsort) in M.________ (Ortschaft) (vgl. dazu pag. 718), 2011 an der .________ in N.________ (Ortschaft) (vgl. dazu pag. 39) und 2012 / 2013 an der .________ (Arbeitsort) in O.________ (Ortschaft) (vgl. dazu pag. 38).
Nachdem es am 12. Dezember 2012 zu einer Drohung gegenüber dem damaligen AI.________ (Beruf) kam (vgl. dazu pag. 1170) und A.________ aus Sicht der damaligen C.________ (Behörde) [...] in der .________ (Arbeitsort) nicht mehr tragbar gewesen sei, leitete diese Behörde 2013 ein Verfahren zum Entzug der .________ (Berechtigung) ein, das am 09. Februar 2015 im effektiven Entzug der Berechtigung endete (vgl. dazu pag. 146, pag. 978). Während diesem Verfahren arbeitete A.________ ab August 2014 im .________ (Arbeitsort) als .________ (Beruf) (vgl. dazu pag. 719, pag. 101 f.). Als der Entzug mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2015 bestätigt wurde, wurde ihm diese Stelle per sofort gekündigt (vgl. dazu pag. 146).
Bereits im Dezember 2007 kam es zu einer ersten psychiatrischen Behandlung von A.________ (vgl. dazu pag. 45) und von Oktober bis Dezember 2013 zu einer teilstationären Behandlung in der Q.________ (Klinik) (vgl. dazu pag. 51). Auch im Jahr 2017 kam es zu zwei stationären Aufenthalten in der R.________ (Klinik) (vgl. dazu pag. 20 ff.). A.________ machte dabei die C.________ (Behörde) für seine missliche Lage (arbeits- und obdachlos, verschuldet) verantwortlich (vgl. dazu pag. 25). Mit dem Entzug konnte und wollte sich A.________ nicht abfinden und suchte deshalb vermehrt die C.________(Behörde) auf. Sein Ziel war es, ein Gespräch zu erhalten und dass ihm die Berechtigung wieder erteilt wird. Am 07. und 21. September 2016 kam es dann zu solchen Gesprächen (vgl. dazu pag. 78, pag. 1224), wobei A.________ während letzterem mitgeteilt wurde, dass er nicht mehr anrufen und nicht mehr vorbeikommen dürfe. Wenn er dies nicht beachte, werde die C.________(Behörde) eine Gefährdungsmeldung und ein Hausverbot erlassen. Diese Warnung schlug A.________ aber in den Wind, was dazu führte, dass die C.________ (Behörde) am 23. November 2016 ein Hausverbot und eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erliess (vgl. dazu pag. 145 ff., pag. 197). Während das Verfahren bei der KESB mit dem Verzicht auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen endete (vgl. dazu pag. 133), liess sich A.________ auch vom Hausverbot und von drei daraufhin ausgesprochenen Fernhalteverfügungen nicht abbringen (vgl. dazu pag. 242 ff., pag. 355 ff., pag. 457 ff.) und suchte bis im Januar 2019 wiederholt die C.________(Behörde) auf; dies immer mit demselben Ziel. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde ihm diese Berechtigung aber nicht wieder erteilt (vgl. dazu pag. 976 ff.).
8.
Hausfriedensbruch und Versuch dazu, mehrfach (Ziff. I.1. der Anklage)
8.1
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 14. April 2020 vorgeworfen, sich trotz erteilten Hausverbots in der Zeit zwischen 27. Februar 2017 und 16. Januar 2019 wiederholt Zutritt ins Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) verschafft zu haben resp. dies versucht zu haben, und sich dadurch des Hausfriedensbruchs und des Versuchs dazu, mehrfach begangen, strafbar gemacht zu haben.
Soweit sich die Vorwürfe einzig auf die Anzeigen der C.________ (Behörde) stützen und in diesen keine Personen namentlich genannt werden, die den Beschuldigten an diesen Tagen gesehen haben wollen, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Dies mit der Begründung, dass mangels Nennung der Personen in der Anzeige es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, eine Konfrontation mit den Belastungszeugen zu verlangen, und er sich somit nicht gehörig habe verteidigen können. Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in denjenigen Fällen frei, in denen er zwar das Gelände betreten, jedoch keine Anstalten gemacht hatte, das Gebäude zu betreten, und keine Polizei hatte beigezogen werden müssen. Dies mit der Begründung, dass dem Beschuldigten lediglich verboten worden sei, das Gebäude zu betreten, nicht jedoch das Betreten des umliegenden Geländes. Die Freisprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr zu behandeln.
Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs bzw. Versuchs dazu fällte die Vorinstanz demgegenüber in denjenigen Fällen, in denen die Polizei avisiert worden sei bzw. vor Ort habe intervenieren müssen (vgl. S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1295 f.). Diese Schuldsprüche sind oberinstanzlich neu zu beurteilen:
- 27. Februar 2017, ca. 10:00 bis 10:15 Uhr: Gemäss Anzeigerapport betrat der Beschuldigte das Gebäude und verliess es erst wieder in Begleitung der Polizei. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei. Er habe einen Brief an die C.________(Behörde) geschrieben und darauf noch keine Antwort erhalten. Aus diesem Grund habe er trotz des bestehenden Hausverbots die Liegenschaft betreten. Dies werde er auch in Zukunft so machen, wenn er keine Antwort von der C.________(Behörde) bekomme (pag. 195). Das Betreten des Gebäudes ist aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter sowie der Melderin [Frau S.________, Mitarbeiterin C.________ (Behörde)]) erstellt. Für den Beschuldigte hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten zu haben bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vorfall findet sich zudem nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung mit Beispielen von «fehlerhaften Vorwürfen bezüglich Hausverbote/Fernhalteverfügung» wieder (pag. 1225). Der Strafantrag vom selben Tag ist von T.________ unterzeichnet, Vorsteher des U.________ (Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 194 ff.).
- 2. März 2017, 10:37 bis ca. 10:45 Uhr: Gemäss Anzeigerapport betrat der Beschuldigte das Gebäude, wurde von der Polizei im Foyer angetroffen und verliess das Gebäude erst nach Aufforderung durch die Polizei. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei (pag. 199). Das Betreten des Gebäudes ist aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter) erstellt. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte selbst bestritt nicht, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vorfall findet sich zudem nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung mit Beispielen von «fehlerhaften Vorwürfen bezüglich Hausverbote/Fernhalteverfügung» (pag. 1225). Die Strafanzeige vom 10. März 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 198 ff.).
- 8. März 2017, ca. 13:59 Uhr, Versuch: Gemäss Anzeigerapport wurde der Beschuldigte durch einen Securitas-Mitarbeiter am Betreten des Gebäudes gehindert bzw. ihm wurde durch diesen der Zutritt ins Gebäude verwehrt. Beim Eintreffen der Polizei hielt sich der Beschuldigte vor dem Gebäude auf und diskutierte mit dem Securitas-Mitarbeiter, der ihm den Zutritt ins Gebäude verwehrt hatte. Der Beschuldigte entfernte sich anschliessend auf Anweisung der Polizei (pag. 199). Der Vorfall kann aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der Polizeimitarbeiter) als erstellt gelten. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Polizisten und/oder dem damals gemäss Einsatzplan diensthabenden Securitas-Mitarbeiter zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gestand im Laufe des Verfahrens vielmehr ein, das fragliche Gebäude wiederholt betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Die Strafanzeige vom 10. März 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 198 ff.).
- 4. Mai 2017, 16:40 Uhr: Gemäss Strafantrag betrat der Beschuldigte das Gebäude und verliess er es erst auf Aufforderung von T.________, jedoch noch bevor die Polizei vor Ort eintraf (pag. 228). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei, er dieses aber als ungültig erachte (pag. 233 f.). Das Betreten des Gebäudes wurde namentlich von T.________ festgestellt, der den Beschuldigten daraufhin mehrfach aufgefordert haben will, das Gebäude zu verlassen (pag. 228). Weiter erwähnt werden im Strafantrag Frau V.________ und Frau W.________ (pag. 228). Der Anzeigerapport nennt zudem Frau S.________ als Melderin des Vorfalls (pag. 232 f.). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gab seinerseits zu, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Die Verteidigung stellte diesen Vorfall in ihrer Zusammenstellung unter dem Titel «Nur vorgedrucktes Formular ausgefüllt» in Frage (vgl. pag. 1225). Auf den fraglichen Vorfall trifft dies, wie soeben dargelegt, nicht zu. Dieser wird vielmehr im Strafantrag der C.________ (Behörde) unter namentlicher Nennung involvierter Personen ausführlich geschildert (pag. 232 ff.). Das Betreten des Gebäudes am 4. Mai 2017 um 16:40 Uhr kann somit ebenfalls als erstellt gelten. Der Strafantrag vom 4. Mai 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 228 ff.).
- 4. Mai 2017, ca. 16:55 Uhr: Der Beschuldigte kehrte unmittelbar nach dem soeben geschilderten Vorfall zur Z.________strasse (Adresse) zurück. Gemäss Anzeigerapport betrat er das Gebäude und musste durch eine Patrouille des Botschaftsschutzes rausgeführt werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei, er dieses aber als ungültig erachte. Im Anschluss an diesen Vorfall wurde eine Fernhalteverfügung erlassen (pag. 233 f.). Das Betreten des Gebäudes ist aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter bzw. der Mitarbeiter des Botschaftsschutzes) erstellt. Der Anzeigerapport nennt zudem Frau S.________ (pag. 232 f.). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Die beiden Vorfälle vom 4. Mai 2017 werden auch in der E-Mail vom 10. Mai 2017 von X.________, Fachstelle Drohung und Gewalt, erwähnt (pag. 67). Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, wiederholt an der fraglichen Örtlichkeit aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der Vorfall in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung mit Beispielen von «fehlerhaften Vorwürfen bezüglich Hausverbote/Fernhalteverfügung» nicht findet (pag. 1225). Der Strafantrag vom 4. Mai 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 232 ff.).
- 22. Juni 2017, 12:41 Uhr: Gemäss Anzeigerapport hielt sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei im Vorraum des Gebäudes auf und las ein Buch (pag. 283). Der Beschuldigte wurde bei diesem Vorfall einvernommen und gab im Rahmen seiner Einvernahme zu, im Gebäude gewesen zu sein und vom Hausverbot Kenntnis zu haben, will dieses jedoch nicht ernst genommen haben, da darauf «nicht einmal eine Rechtsbelehrung drauf» gewesen sei (vgl. pag. 292 Z. 62 f.; 293 Z. 73 ff.). Die Verteidigung stellt in ihrer Zusammenstellung den Vorfall unter dem Titel «Unbekannt, wer die Betretung des Geländes gesehen und gemeldet hat» in Frage (pag. 1225). Dies ändert jedoch nichts daran, dass betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2017 ein polizeilich protokolliertes Geständnis des Beschuldigten vorliegt. Das Betreten des Gebäudes ist gestützt auf die Polizeiintervention, die Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter) und die Aussagen des Beschuldigten erstellt. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Strafantrag vom 22. Juni 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 282 ff.).
- 13. Juli 2017, 16:40 Uhr, Versuch: Der Beschuldigte versuchte gemäss der Melderin V.________ ohne Erfolg, das Gebäude via Haupteingangstüre, der Seiteneingangstüre und über die Einstellhalleneinfahrt zu betreten. Anschliessend habe er ca. 20 Minuten vor dem Haupteingang des Gebäudes gewartet. Ca. 5 Minuten vor dem Eintreffen der Polizei habe er sich entfernt. Eine Nachschau seitens der Polizei verlief negativ (vgl. zum Ganzen: pag. 305 ff.). Die tatsächlichen Feststellungen erfolgten durch Frau V.________ (pag. 306). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit der namentlich genannten Person zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte zeigte sich bei der anschliessenden telefonischen Kontaktaufnahme durch die Polizei wenig einsichtig und antwortete, er werde die C.________ (Behörde) weiterhin aufsuchen, er habe nichts zu verlieren (vgl. pag. 306). Der Versuch, das Gebäude am 13. Juli 2017 zu betreten, kann damit ebenfalls als erstellt gelten. Der Vorfall findet sich denn auch nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung mit Beispielen von «fehlerhaften Vorwürfen bezüglich Hausverbote/Fernhalteverfügung» (pag. 1225). Der Strafantrag vom 14. August 2017 ist unterzeichnet von H.________, stv. Generalsekretärin des Generalsekretariats der C.________ (Behörde) (vgl. 269 ff.).
- 14. Juli 2017, ca. 12:45 Uhr, Versuch: Gemäss Anzeigerapport versuchte der Beschuldigte, das Gebäude zu betreten und musste daraufhin durch die Polizei aufgrund seines Verhaltens in Handfesseln vom Gelände weg- und auf die Polizeiwache geführt werden. Der Beschuldigte gab gegenüber den Polizisten an, dass er einen Brief habe abgeben wollen, dies sei ihm jedoch verweigert worden (pag. 267). Das versuchte Betreten des Gebäudes ist gestützt auf die Polizeiintervention und die Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter) erstellt. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Vielmehr stellte er nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vorfall findet sich sodann nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung (pag. 1225). Der Strafantrag vom 14. August 2017 ist unterzeichnet von H.________, stv. Generalsekretärin des Generalsekretariats der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 266 ff.).
- 17. Juli 2017, 12:25 Uhr: Gemäss Anzeigerapport hielt sich der Beschuldigte in der Loge des Gebäudes auf, entfernte sich aber noch, bevor die Polizei vor Ort eintraf. Die Feststellung erfolgte durch Frau S.________ (pag. 311). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit der namentlich genannten Person zu verlangen, was er nicht getan hat. Vielmehr stellte er nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Das Betreten des Gebäudes kann insofern als erstellt gelten. Der Vorfall findet sich denn auch nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung (pag. 1225). Der Strafantrag vom 17. Juli 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. pag. 312).
- 13. November 2017, ca. 17:55 bis ca. 18:15, Versuch: Der Beschuldigte bat die Securitas-Mitarbeiterin um Einlass und wurde in der Folge von der Polizei weggewiesen. Bei diesem Vorfall versuchte der Beschuldigte durch Nachfragen bei der Securitas-Mitarbeiterin, Einlass ins Gebäude zu erhalten (pag. 432). Bei der Securitas-Mitarbeiterin dürfte es sich um Frau Y.________ handeln, die im Rapport als Melderin aufgeführt ist (pag. 431 f.). Dem Sachverhalt ist nämlich zu entnehmen, dass die in den Vorfall involvierte Securitas-Mitarbeiterin die Polizei avisiert habe. Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte selbst ist vielmehr geständig, wiederholt das Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Strafantrag vom 20. November 2017 ist unterzeichnet von H.________, stv. Generalsekretärin des Generalsekretariats der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 431 ff.).
- 4. Mai 2018, ca. 15:46 Uhr, Versuch: Gemäss Anzeigerapport versuchte der Beschuldigte, das Gebäude zu betreten, wurde aber von Mitarbeitern daran gehindert und entfernte sich, noch bevor die Polizei vor Ort eintraf. Die Polizei traf in der Z.________strasse (Adresse) auf den Beschuldigten und hielt ihn dort an (pag. 441). Der Beschuldigte sagte aus, dass er habe reingehen wollen, ihm dies aber verwehrt und ihm der Eingang versperrt worden sei (pag. 187 Z. 133 f.). Der Versuch, das Gebäude zu betreten, ist folglich gestützt auf die Angaben im Anzeigerapport, namentlich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, erstellt. Der Vorfall findet sich damit einhergehend nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung (pag. 1225). Der Strafantrag vom 11. Mai 2018 ist unterzeichnet von H.________, stv. Generalsekretärin des Generalsekretariats der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 440 ff.).
- 7. Mai 2018, ca. 15:28 Uhr: Der Beschuldigte wurde von der Polizei ausserhalb des Gebäudes angetroffen. Zuvor hatte er das Gebäude betreten und nach Aufforderung durch T.________ beim Eintreffen der Polizei selbständig verlassen (pag. 449). Die Feststellung erfolgte durch T.________ (pag. 450). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gab seinerseits mehrfach zu, wiederholt das fragliche Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Das Betreten des Gebäudes kann nach dem Gesagten als erstellt gelten. Der Strafantrag vom 11. Mai 2018 ist unterzeichnet von H.________, stv. Generalsekretärin des Generalsekretariats der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 448 ff.).
Nach dem Gesagten können die oberinstanzlich noch zu beurteilenden 12 Sachverhalte allesamt als erstellt gelten. Dies gestützt auf die Geständnisse des Beschuldigten selbst (insb. Vorfälle vom 22. Juni 2017, 12:41 Uhr, sowie 4. Mai 2018, ca. 15:46 Uhr), die erfolgten Polizeiinterventionen sowie die polizeilichen Rapporte von Schilderungen diverser Personen (Vorfälle vom 27. Februar 2017, ca. 10:00 bis 10:15 Uhr, 2. März 2017, 10:37 bis ca. 10:45 Uhr, 8. März 2017, ca. 13:59 Uhr, 4. Mai 2017, 16:40 Uhr und ca. 16:55 Uhr, 14. Juli 2017, ca. 12:45 Uhr, 17. Juli 2017, 12:25 Uhr, 13. November 2017, 7. Mai 2018, ca. 15:28 Uhr).
8.2
Rechtliche Würdigung
Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB).
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte an den obgenannten Daten Zugang zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) verschaffte oder dies zumindest versuchte und dabei wissentlich und willentlich gegen das gegen ihn erlassene Hausverbot verstiess. In rechtlicher Hinsicht kann damit vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1289 ff.).
Soweit die Verteidigung betreffend den Vorfall vom 8. März 2017 geltend machte, die Schwelle zum Versuch sei nicht überschritten (vgl. Zusammenstellung auf pag. 1225), ist auf die Angaben im Anzeigerapport zu verweisen, wonach der Beschuldigte durch einen Securitas-Mitarbeiter am Betreten des Gebäudes gehindert wurde. Der Beschuldigte hielt sich beim Eingang des Gebäudes auf und hat dieses einzig aufgrund der Intervention des Securitas-Mitarbeiters nicht betreten. Damit hat er die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten.
Dasselbe gilt für den Vorfall vom 13. November 2017: Nach Ansicht der Kammer ist der Beschuldigte spätestens mit dem Ersuchen um Einlass ins Versuchsstadium eingetreten. Aufgrund der weiteren aktenkundigen Vorfälle ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Gebäude betreten hätte resp. nicht weggegangen wäre, hätte er Einlass erhalten. Ebenso kann kein untauglicher Versuch darin erblickt werden: So bestand die Möglichkeit, dass die Securitas-Mitarbeiterin ihn – aus welchen Gründen auch immer – hineinlässt, beispielsweise mangels Erkennens oder genügender Instruktion. Offenbar schloss der Beschuldigte die Möglichkeit eines Einlasses selbst nicht aus, hätte er doch ansonsten kaum darum gebeten.
8.3
Gültigkeit des Hausverbots und der Strafanträge im Besonderen
Die Verteidigung erhob sowohl vor erster wie auch vor oberer Instanz diverse Einwände gegen das Hausverbot und die erfolgten Strafanträge. Namentlich brachte sie vor, es liege kein gültiges Hausverbot vor, das Hausverbot umfasse nicht den Eingangsbereich des Gebäudes, da dieser Bereich öffentlich sei, das Handeln von H.________ und G.________ für die C.________ (Behörde) sei infolge Befangenheit nichtig und die Strafanträge nicht gültig gestellt. Die C.________ (Behörde) hätte das Hausverbot zudem in Form einer Verfügung aussprechen müssen, woraus folge, dass dem Beschuldigten einerseits das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen und andererseits das Hausverbot mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen.
Diesen Rügen gilt es im Nachfolgenden nachzugehen, wobei es zu beachten gilt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig ist. Dies dann, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen damit hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2).
8.3.1
Öffentlich-rechtliches vs. privatrechtliches Rechtsverhältnis
Die Einwände der Verteidigung betreffend die formellen Voraussetzungen an das Hausverbot sind nur dann beachtlich, wenn es sich um die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses handelt und die C.________ (Behörde) insofern verpflichtet war, das Hausverbot in Form einer Verfügung auszusprechen.
Diesbezüglich kann vorab auf den Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 verwiesen werden (GEF.2015-0471), der einen vergleichbaren Fall (Hausverbot für die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD]) zu beurteilen hatte. Namentlich war im betreffenden Verfahren zu prüfen, ob eine rechtsgültige Unterzeichnung vorlag, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung Auswirkungen zeitigt und ob das rechtliche Gehör gewährt wurde. Im betreffenden Entscheid wurde im Ergebnis ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bejaht (vgl. Ziff. 1.1. des Beschwerdeentscheids).
Vorliegend dient das Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) dem Kanton Bern bzw. der C.________ (Behörde) als Verwaltungsgebäude, weshalb es ebenfalls Verwaltungsvermögen darstellt (Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2019, S. 347). Die Benutzung von Verwaltungsvermögen und das Verhältnis zwischen Staat und Benutzer sind im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 33, Rz. 2249).
Bei der dem Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 zugrundeliegenden Station der Universitätsklinik für Psychiatrie handelt es sich um ein Gebäude, das Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher (im Rahmen der Hausordnung) zur Benützung offensteht. Das Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) beinhaltet demgegenüber primär Büroräumlichkeiten für die Mitarbeitenden der C.________ (Behörde). Für die Allgemeinheit besteht insofern ein deutlich beschränkteres Zutrittsrecht bzw. Besuchsrecht zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse). Der Zugang zum Gebäude ist mithin aufgrund der primären Art der Verwendung als Bürogebäude für die Allgemeinheit bereits stark eingeschränkt. Für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis spricht hingegen, dass sich im Eingangsbereich des Gebäudes ein von der C.________ (Behörde) bedienter, öffentlich zugänglicher Empfangsraum befindet und dem Beschuldigten u.a. verboten wurde, diesen Empfangsbereich zu betreten.
Die Frage, ob es sich dadurch um die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses handelt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Annahme eines solchen – wie nachfolgend dargelegt wird – von keiner Nichtigkeit des Hausverbots auszugehen ist.
8.3.2
Berechtigung zum Aussprechen eines Hausverbots
Die Verteidigung brachte vor, dass fraglich sei, ob die C.________ (Behörde) oder deren Vertreter berechtigt gewesen seien, den Kanton als Eigentümerin des Gebäudes zu vertreten. Die Vorinstanz habe sich dabei auf Art. 15 der Organisationsverordnung der Bau- und Verkehrsdirektion (BSG 152.221.191; OrV BVD) gestützt, wonach Ämter mit eigenem Rechtsdienst die C.________(Behörde) im Geschäftsbereich der Bau- und Verkehrsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten vertrete. Beim Hausverbot und bei den Strafanzeigen handle es sich indes um keine Vertretung vor Justizbehörden. Das Hausverbot sei eine eigenständige Handlung der C.________ (Behörde), welche den Anforderungen von Art. 186 StGB genügen müsse. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a OrG BVD vertrete das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) den Kanton als Eigentümerin. Das Hausrecht stehe hier in Sachen Kanton klar nur dem AGG zu. G.________ sei als Generalsekretär nicht legitimiert gewesen, das Hausverbot auszusprechen. Infolgedessen sei dieses nichtig. Dasselbe gelte für die Strafanträge, welche von Vertretern des AGG hätten gestellt werden müssen.
Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162, 163; 90 IV 76). Im Falle der Vermietung einer Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt, insbesondere darüber entscheidet, wer sich darin aufhalten darf; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (BGE 83 IV 154 E. 1). Es ist Sache des kantonalen Rechts zu bestimmen, welches die Organe sind, durch die der Kanton über Räumlichkeiten verfügt, die ihm gehören (BGE 90 IV 74; 100 IV 52, E. 3). Berechtigter kann entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3 m.H.). Das Bundesgericht hielt in einem älteren Urteil fest, dass der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht nur vom Berechtigten selber bzw., wenn dieser eine juristische Person ist, von deren Organen, sondern auch von blossen Angestellten des Berechtigten gültig zum Ausdruck gebracht werden kann. Dieser Wille braucht nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 74 E. 2 b mit Hinweis).
Vorliegend steht die fragliche Liegenschaft im Eigentum des Kantons Bern. Dieser übt die Verfügungsgewalt über die von ihm genutzten Räumlichkeiten aus. Im Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) befinden sich die Büroräumlichkeiten der C.________ (Behörde). Die C.________ (Behörde) als Organ der Zentralverwaltung verfügt damit ähnlich eines Mieters unmittelbar über das ihrer Verwaltungsaufgabe dienende Bürogebäude.
Wer den Kanton bei der Durchsetzung des Hausrechts vertritt, ist im kantonalen Recht des Kantons Bern nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere lässt sich dieses Recht entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht (ausschliesslich) dem Aufgabenbereich des AGG zuordnen: Die Aufgaben des AGG gemäss Art. 14 Abs. 1 OrV BVD stehen im Zusammenhang mit der Immobilie selbst, d.h. sie beziehen sich im Wesentlichen auf bauliche Massnahmen (insbesondere die Vertretung des Kantons als Bauherrn und die Erteilung der damit verbundenen Aufträge, Bst. c) sowie auf die Bewirtschaftung des Grundeigentums (Bst. a) und damit zusammenhängende Geschäfte (etwa die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen für Nutzungen von unter kantonaler Hoheit stehenden Sachen [Bst. e] oder der Abschluss von Kauf-, Miet- und Pacht- und Baurechtsverträgen [Bst. b]). Beim Hausrecht handelt es sich indes um keine bauliche Massnahme und keinen Angriff auf die Immobilie selbst (wie bspw. eine Sachbeschädigung). Vielmehr gewährleistet das Hausrecht die ungestörte Nutzung der Immobilie und dient damit primär den Interessen des tatsächlichen Benutzers der Immobilie (z.B. Mieter). Mit dem gegen den Beschuldigten ausgesprochenen schriftlichen Hausverbot sollte denn auch nicht das Gebäude selbst vor Schäden geschützt werden, sondern der ungestörte Verwaltungsbetrieb der C.________ (Behörde) gewährleistet und der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der C.________ (Behörde) nachgekommen werden (Schutz der Mitarbeitenden vor Belästigungen). Hierfür ist nicht das AGG, sondern das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) zuständig: So behandelt das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) gemäss Art. 9 Bst. c der (damaligen) Organisationsverordnung C.________ (Behörde) u.a. diejenigen Geschäfte, für die kein Amt oder keine andere Organisationseinheit zuständig ist, und obliegt ihm gemäss Art. 9 Abs. f und h aOrV C.________ (Behörde) das Personalmanagement und die Besorgung des Rechtsdienstes (vgl. .________ (Homepage)). Die Sicherstellung des ungestörten Verwaltungsbetriebs und der Schutz der Mitarbeitenden vor Belästigungen durch Drittpersonen (Fürsorgepflicht) ist keinem anderen Amt der C.________ (Behörde) zugewiesen und gehört somit in den Verantwortungsbereich des Generalsekretariats.
Das Generalsekretariat bzw. der damalige Generalssekretär G.________ war folglich berechtigt, gestützt auf Art. 186 StGB das Hausrecht des Kantons mittels Erlass eines Hausverbots für das von der C.________ (Behörde) benutzten Bürogebäudes durchzusetzen.
8.3.3
Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags
Die Strafanträge wurden von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) bei der C.________ (Behörde), und von H.________, stv. Generalsekretärin der C.________ (Behörde), unterzeichnet.
Sind öffentliche Gebäude Gegenstand des Hausfriedensbruchs, so bestimmt das Verwaltungsrecht, wer antragsberechtigt ist (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 41 zu Art. 186 StGB unter Hinweis auf PK-Trechsel/Mona, Art. 186 N 17, dieser wiederum auf BGE 90 IV 76 – Kantonsspital Luzern: Regierungsrat, Spitalverwalter, Chefarzt; 100 IV 52 – Universität Lausanne: Rektor). Ist ein Kanton verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 30 StGB m.H., insb. auf Riedo, Der Strafantrag, Diss. FR 2004, § 13). Riedo hält in §13 der zitierten Dissertation das Folgende fest:
Wo eine ausdrückliche Regelung der Antragsbefugnis – wie dies meist der Fall sein wird – fehlt, steht die Antragsbefugnis jenem Organe bzw. jener Behörde zu, das bzw. die zur Wahrung der entsprechenden Interessen befugt ist. Die jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen sind den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, so ist jenes Organ als kompetent zu betrachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat. Bestehen auch diesbezüglich Unklarheiten, wird man der obersten Exekutivbehörde der verletzten Gebietskörperschaft ganz allgemein eine Antragsbefugnis zusprechen müssen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen betreffend die Verletzung der Eidgenossenschaft zu verweisen.
[…] Bei der Bestimmung der Antragsbefugnisse innerhalb grosser Verwaltungen wird man daher [weil zum Teil eine Überlappung von Aufgabenbereichen besteht], eine gewisse Grosszügigkeit walten lassen müssen. Gerade der Bund hat mittlerweile eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen, deren sinnvolle Wahrnehmung ein gesundes Mass an Flexibilität voraussetzt. Je nach Fall muss es der Eidgenossenschaft also erlaubt sein, sich durch diese oder jene Behörde vertreten zu lassen. Im Ergebnis wird man deshalb konzedieren müssen:
- Dass in vertikaler Hinsicht auch hierarchisch tiefer stehende Amtsstellen, namentlich auch Bundesämter, befugt sind, namens der Eidgenossenschaft Strafantrag zu stellen.
- Dass die Sorge um ein bestimmtes Rechtsgut horizontal betrachtet allenfalls in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente fällt und sich daraus eine Mehrzahl von Antragsbefugnissen ableiten lässt.
Bei Angriffen auf Immobilien des Bundes (z.B. Sachbeschädigung) ist in erster Linie das Bundesamt für Bauten und Logistik als antragsbefugt zu betrachten. Diesem obliegt es ganz allgemein, für den geeigneten Unterhalt der genannten Bauwerke zu sorgen. Keine Antragsbefugnis wird indes üblicherweise dem jeweils im betreffenden Gebäude beheimateten Departement bzw. Amt zustehen. Die Erhaltung der Rechtsgüter an Bauten obliegt den genannten besonderen Verwaltungseinheiten.
Bei Angriffen auf Mobilien des Bundes (z.B. Diebstahl vom Mobiliar) ist in erster Linie jene Amtsstelle antragsbefugt, in deren Gebrauch sich die Sache befindet bzw. befunden hat. Jede Behörde hat ganz allgemein den Auftrag, mit den bestehenden Ressourcen umzugehen. […] Da für die Sorge um bewegliche Sachen – im Unterschied zu Immobilien – keine besondere Querschnittskompetenz besteht, hat sich jede Behörde um die im eigenen Gebrauch befindlichen Sachen zu kümmern. Das Bundesamt für Bauten und Logistik hingegen hat lediglich die Aufgabe, die Bedürfnisse der Bundesverwaltung nach Gütern zu decken. Eine Antragsbefugnis lässt sich daraus bei Angriffen auf bewegliche Sachen nicht ableiten.
Das Strafantragsrecht kann ganz allgemein auch im Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes begründet sein, welches nicht nur der eigentliche Rechtsgutsträger besitzt. Antrag kann folglich auch derjenige stellen, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, der ein besonderes Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes hat (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 19 f. zu Art. 186 StGB m.H.).
Im kantonalen Recht ist nicht geregelt, wer im Falle einer Verletzung des dem Kanton Bern zustehenden Hausrechts befugt ist, in dessen Vertretung Strafantrag zu stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen zum Strafantragsrecht jedoch sachgerecht, primär diejenigen Ämter als antragsberechtigt zu betrachten, die zur Wahrung des entsprechenden Rechtsguts zuständig bzw. von der Rechtsgutsverletzung betroffen und an der Verhinderung der Verletzung interessiert sind, wobei die Antragsberechtigung mehreren Ämtern zukommen kann.
Im konkreten Fall sollte mit dem ausgesprochenen Hausverbot und den gestellten Strafanträgen nicht das Immobilieneigentum des Kantons Bern geschützt werden (z.B. vor Sachbeschädigung), sondern die im Bürogebäude ansässigen Mitarbeiter der C.________ (Behörde) vor Belästigungen durch den Beschuldigten zwecks Sicherstellung eines ungestörten Verwaltungsbetriebs. Damit war H.________ als stv. Generalsekretärin berechtigt, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs zu stellen (vgl. auch die Ausführungen zum Hausrecht weiter oben). Dasselbe muss für T.________ als Vorsteher des U.________(Behörde) gelten: Das U.________ (Behörde) ist als Organisationseinheit der C.________ (Behörde) im fraglichen Gebäude ansässig und mitunter für die Infrastruktur und die Logistik wie auch für Personaldienstleistungen verantwortlich (Art. 15 Abs. 1 lit. c und g aOrV C.________(Behörde)). Ihre Abteilung Personaldienstleistungen (APD) unterstützt das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) insbesondere im Bereich Personalwesen. Ebenso unterstützt sie hausintern im Bereich Empfang und Hausdienst die Mitarbeitenden bei ihrer täglichen Arbeit (vgl. .________ (Homepage)).
Die Strafanträge sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ob das AGG (ebenfalls) antragsberechtigt gewesen wäre, braucht nicht beantwortet zu werden.
8.3.4
Räumlicher Umfang des Hausverbots
Der räumliche Umfang des Hausverbots spielt oberinstanzlich insofern nur noch eine untergeordnete Rolle, als die Vorinstanz das Hausverbot gestützt auf den Wortlaut («Hausverbot für die C.________ (Behörde), Z.________strasse (Adresse). Sie dürfen dieses nicht mehr betreten») eng auslegte und den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen freisprach, in denen er nur das Gelände betreten haben soll, nicht jedoch das Gebäude betrat bzw. zu betreten versuchte (vgl. pag. 1290, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Soweit die Verteidigung in dieser Hinsicht geltend machte, der Beschuldigte habe sich nur in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Gebäudes aufgehalten, der auch Nicht-Mitarbeitern zugänglich sei (z.B. Bewohnern und Besuchern) ist festzuhalten, dass das gesamte Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) unter der Verwaltung des Kantons Bern bzw. der C.________ (Behörde) steht und die C.________ (Behörde) somit für die Regelung des Zutritts zum Gebäude zuständig war (zur Berechtigung vgl. die obenstehenden Erwägungen). Entsprechend war es die C.________ (Behörde), welche Securitas-Mitarbeiter beim Eingang postierte und das Gebäude resp. die Eingangstüre jeweils abschloss, wenn der Beschuldigte auftauchte. Der Beschuldigte machte zudem nie geltend, dort zu wohnen oder einen Anwohner oder die Cafeteria besucht haben zu wollen. Es ging ihm gemäss eigenen Aussagen immer um das Aufsuchen der C.________ (Behörde) (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.).
8.3.5
Fehlende Rechtsmittelbelehrung
Die Verfügungsformel muss unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §29 Rz. 15). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung (Riedo/Boner in: Strafrecht [StGB/JStGB], 4. Aufl. 2018, Art. 292 N. 208 f.). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so beginnt grundsätzlich keine Beschwerdefrist zu laufen. Darauf kann sich indessen nicht berufen, wer den Mangel bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Juristische Laien sollen sich im Rahmen des Zumutbaren bei der Behörde über allfällige Rekursmöglichkeiten erkundigen und dann ohne Verzug handeln (Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, a.a.O., §29 Rz. 23; BGE 112 Ib 417 E. 2d S. 422).
Dispositiv
Vorliegend gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei am 27. Februar 2017 an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei und er einen Brief an die C.________(Behörde) geschrieben, darauf aber noch keine Antwort erhalten habe. Aus diesem Grund habe er trotz des bestehenden Hausverbots die Liegenschaft betreten. Dies werde er auch in Zukunft so machen, wenn er keine Antwort von der C.________(Behörde) erhalte (vgl. pag. 195). Im Rahmen seiner Anhaltung am 22. Juni 2017 sagte er sodann aus, das Hausverbot nicht ernst genommen zu haben, da darauf «nicht einmal eine Rechtsbelehrung drauf» gewesen sei (vgl. pag. 292 Z. 62 f.; 293 Z. 73 ff.). Diese Aussagen und der bereits damals seit mehreren Jahren andauernde Konflikt zwischen ihm und der C.________ (Behörde) lassen den Schluss zu, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit des Rechtsmittelwegs gegen staatliche Anordnungen durchaus bekannt war und er sich entsprechend zu helfen wusste (vgl. u.a. pag. 82 ff.; 64; 73). Der Beschuldigte sagte denn auch selbst aus, dass er bereits Einsprache gegen dieses Verbot gemacht habe (pag. 253 Z. 22; vgl. ferner pag. 226: «Herr AA.________ erinnerte Herr A.________ an das bestehende Hausverbot worauf dieser ihm mitteilte, dass er gegen dieses Hausverbot eine Einsprache eingereicht habe»). Trotz dieses Wissens um die Rechtsmittelmöglichkeit hat sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen dafür entschieden, das Hausverbot nicht «ernst zu nehmen» und es einfach zu ignorieren (vgl. u.a. 176 Z. 31 f.; 253 Z. 44; 254 Z. 102 f.; 292 Z. 62 f.; 1195 Z. 19 ff.). Seine davon abweichende Begründung, er habe gedacht, das Verbot sei bis zum Entscheid über seine Einsprache nicht gültig, ist nicht glaubhaft (pag. 253 Z. 25). So musste er auf direkte Nachfrage selbst eingestehen, dass er nicht wisse, ob seiner Einsprache aufschiebende Wirkung zukomme (pag. 253 Z. 27 f.), und sagte er wenig später aus, dass es ihm egal sei, dass er nicht dort sein dürfe (pag. 253 Z. 44).
Das Berufen auf die fehlende Rechtmittelbelehrung ist deshalb – abgesehen davon, dass dies ohnehin keinen schweren Mangel begründete, der zur Nichtigkeit der Verfügung führte – als treuwidrig und verspätet zu betrachten.
8.3.6 Gewährung des rechtlichen Gehörs
Gemäss Zusammenstellung der Vorkommnisse ab 9 / 2016 durch das Generalsekretariat der C.________ (Behörde) wurde der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 21. September 2016 aufgefordert, nicht mehr vorbeizukommen, ansonsten ein Hausverbot erlassen werde (pag. 78 und 126). Für dieses Gespräch wurde auch der bereits in dieser Angelegenheit involvierte X.________ von der Fachstelle Drohung und Gewalt aufgeboten. Dies zeigt, dass das Verhalten des Beschuldigten bereits zuvor und nicht erstmals am Gespräch vom 21. September 2016 von Seiten der C.________ (Behörde) thematisiert wurde. Zudem soll der Beschuldigte zuvor wiederholt mündlich von verschiedenen Personen (Generalsekretär, Vorsteher des U.________(Behörde), Vorsteher des AB.________ (Behörde), stv. Generalsekretärin, Hausmeister, Mitarbeitende des Empfangs) darauf hingewiesen worden sein, dass seine provokative und teilweise laute und bedrohliche Anwesenheit nicht erwünscht sei (vgl. pag. 999). Der Beschuldigte wurde mithin vor Erlass des Hausverbots mehrfach auf sein störendes Verhalten hingewiesen und es wurden zwei «offizielle» Gespräche mit dem Beschuldigten geführt, nämlich am 7. und am 21. September 2016. Während des zweiten Gesprächs wurde ihm sodann ein Hausverbot und eine Gefährdungsmeldung in Aussicht gestellt, sollte er sein Verhalten nicht ändern. Nachdem er trotzdem wieder an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht war, wurde das Hausverbot am 23. November 2016 ausgesprochen (pag. 197). Das Hausverbot war dem Beschuldigten somit vorgängig angedroht worden und kam für ihn nicht überraschend. Dies muss betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld eines Hausverbots genügen, dem jeweils eine zeitliche Dringlichkeit innewohnt. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 21. September 2016 und bis zum Erlass des Hausverbots am 23. November 2016 zwei Monate Zeit hatte, sich zum drohenden Hausverbot zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht zuletzt auf dem ordentlichen Rechtsweg zu rügen gewesen und wiegte selbst bei Annahme nicht derart schwer, als dass das Hausverbot dadurch als nichtig zu betrachten wäre.
8.3.7 Befangenheit der unterzeichnenden Personen
Die Verteidigung wendete in formeller Hinsicht weiter ein, die Handlungen von Herrn G.________ und Frau H.________ stellten keine gültigen Amtshandlungen dar, da beide persönlich stark involviert seien und damit öffentlich-rechtlich als befangen gälten und in den Ausstand hätten treten müssen (unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00574 E. 4.2.). Es genüge der Anschein der Befangenheit, und es gelte dieselbe Hürde wie bei Richtern. Die zwei genannten Personen würden persönlich als Geschädigte auftreten. Der Mangel sei formeller Natur und habe die Nichtigkeit der Amtshandlungen zur Folge.
Dass G.________ und H.________ von den Belästigungen des Beschuldigten mitbetroffen waren, führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass sie das Hausverbot nicht mehr aussprechen resp. die Strafanträge nicht mehr stellen durften. Die Berechtigung, ein Hausverbot auszusprechen und Strafanzeige zu erstatten, kommt dem betroffenen Verwaltungsträger bzw. dem Träger des Hausrechts zu. Ein eigenes Interesse am Erlass eines Hausverbots und an der Strafanzeige ist somit immanent. Ansonsten wären die betroffenen staatlichen Stellen nicht mehr in der Lage, das ihnen zustehende Hausrecht mittels Hausverbot und Strafanzeigen durchsetzen. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich lässt sich denn auch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen: Im zitierten Entscheid war der letztlich als befangen befundene Beschwerdegegner, welcher das Hausverbot ausgesprochen hatte, zivil- und strafrechtlich gegen den Empfänger des Hausverbots vorgegangen. So erwirkte er gestützt auf Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) beim Bezirksgericht den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, welche sein Privatleben schützen sollten (namentlich Kontakt- und Rayonverbot). Der Beschwerdegegner hatte in der Folge den Hauptsachenprozess angehoben, Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt und sich dabei als Privatkläger konstituiert. Erst in diesen Umständen sah das Verwaltungsgericht den Anschein der Befangenheit begründet. So erwog es, dass im Falle der Ablehnung der Zivilklage das Hausverbot einen Teil der im Zivilverfahren anbegehrten Massnahmen ersetzen würde. Vorliegend handelten G.________ und H.________ lediglich in ihrer Funktion als Mitarbeiter der C.________ (Behörde) zum Schutz sämtlicher Mitarbeiter der C.________ (Behörde) und zur Gewährung eines ungestörten Verwaltungsbetriebs. Weder erhofften sie sich davon einen persönlichen Vorteil noch standen sie als Privatperson mit dem Beschuldigten in irgendeinem (Rechts-)Verhältnis. Eine Befangenheit ist mithin zu verneinen.
8.3.8 Fazit
Nach dem Ausgeführten ist kein Mangel ersichtlich, der zugleich so schwer wiegte, dass dieser zur Nichtigkeit des Hausverbots führte. Die behaupteten Mängel hätten auf dem ordentlichen Rechtsweg gerügt werden können und müssen.
8.4 Ergebnis
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich an den oberinstanzlich zu beurteilenden Daten Zugang zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) verschaffte oder dies zumindest versuchte und dabei wissentlich und willentlich gegen das gegen ihn erlassene, gültige Hausverbot verstiess. Die erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche sind folglich zu bestätigen.
9. Versuchte Nötigung, mehrfach (Ziff. I.3. der Anklage)
9.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 14. April 2020 folgendes Verhalten als versuchte Nötigung vorgeworfen:
Nötigungsversuch, mehrfach begangen in der Zeit von 11.05.2017 bis 16.01.2019 in Bern z.N. von E.________, F.________, G.________ (Generalsekretär C.________(Behörde)), H.________ (Stellvertretende Generalsekretärin, Leiterin Rechtsdienst C.________(Behörde)), I.________ (Wissenschaftl. Mitarbeiterin Rechtsdienst C.________(Behörde)) und J.________ (Vorsteher AB.________ (Behörde)), indem er trotz des Hausverbots, in welchem ihm die Kantonale C.________ (Behörde) am 23.11.2016 jegliches Betreten ihres Verwaltungsgebäudes an der Z.________strasse (Adresse) untersagt hatte, und obschon ihm die Kantonspolizei, weil er sich nicht ans Hausverbot hielt, am 04.05.2017 (mit Verlängerung bzw. Erneuerung am 16.08.2017 und 07.05.2018) zusätzlich auch noch eine Fernhalteverfügung für das Gebiet rund um das Gebäude der C.________(Behörde) erteilte, das Gebäude der C.________(Behörde) immer wieder aufsuchte, bisweilen sogar mehrmals pro Tag, und es auch betrat oder zu betreten versuchte oder mindestens am Haupteingang vorbeiging, insgesamt 179 Mal an 95 Tagen, dies in der Absicht, die – seiner Meinung nach – in der C.________(Behörde) für sein Dossier zuständigen und verantwortlichen Personen gegen ihren Willen dazu zu bewegen, ihn im Zusammenhang mit dem im Februar 2015 verfügten Entzug seiner .________(Berechtigung), der seines Erachtens das Ergebnis von Lügen und eines fehlerhaften Verfahrens war, nochmals anzuhören, ihm die .________(Berechtigung) danach wieder zu erteilen und für den von ihm als Folge des Entzugs der .________(Berechtigung) erlittenen Schaden eine Wiedergutmachung zu leisten.
Die Vorinstanz erachtete es – nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen zur Nötigung und zum Stalking im Speziellen – als erstellt, dass der Beschuldigte wiederholt das Gebäude der C.________ (Behörde) an der Z.________strasse (Adresse) aufgesucht habe, teilweise mehrmals pro Tag. Dies mit dem Ziel, ein Gespräch mit einer daraus resultierenden Rückgabe der .________(Berechtigung) zu erreichen. Durch dieses hartnäckige Verhalten habe er die Handlungsfreiheit der Mitarbeitenden der C.________ (Behörde) erheblich eingeschränkt. Schlussendlich habe sogar ein Securitas-Mitarbeiter engagiert werden müssen, um den Beschuldigten abzuhalten, die Mitarbeitenden immer wieder mit seinen Anliegen zu belästigen. In ihrer Gesamtheit sei diesen Handlungen ein nötigender Charakter zuzusprechen. Da der Beschuldigte trotz Hausverbots und Fernhalteverfügung wiederholt vorstellig geworden sei, müsse sein Handeln als unrechtmässig bezeichnet werden. Aufgrund des unrechtmässigen Nötigungsmittels sei auch die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitarbeiter rechtswidrig. Das zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel (wiederholtes Aufsuchen) stehe auch in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck (Gespräch und Neuerteilung der .________(Berechtigung)). Dass das fast zwanghaft anmutende Verhalten kein geeignetes Mittel sei, um sein Ziel zu erreichen, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Da der Beschuldigte das Ziel trotz seiner Beharrlichkeit nicht erreicht habe, sei von einem Versuch auszugehen. Da sämtliche in der Anklageschrift erwähnten Personen mit dem Dossier des Beschuldigten zu tun gehabt hätten, seien alle diese Personen durch das Verhalten des Beschuldigten betroffen gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der in der Anklageschrift namentlich genannten Personen schuldig.
Aufgrund der Anzeigerapporte und den Aussagen des Beschuldigten kann in beweismässiger Hinsicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit trotz erteilten Hausverbots und erlassener Fernhalteverfügungen über eine längere Zeit wiederholt und teilweise mehrmals pro Tag an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte und dort den Kontakt zu Mitarbeitenden der C.________ (Behörde) suchte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war es sein erklärtes Ziel, mit diesem beharrlichen und aufdringlichen Verhalten die C.________ (Behörde) resp. deren zuständige Entscheidungsträger zu einem Gespräch, zur Wiedererteilung der .________(Berechtigung) und zur Ausrichtung einer Wiedergutmachung zu zwingen (vgl. beispielhaft seine Antwort auf pag. 176 Z. 40 ff. auf die Frage, was für ein Ziel er habe, dass er immer wieder zur C.________ (Behörde) gehe; vgl. ferner die Auflistungen auf pag. 105 in fine, 106 und 107 sowie pag. 153 in fine: «A.________ beendet das Gespräch mit dem Wortlaut, dass er keine Ruhe geben wird, bis in diesem Fall eine Wiedergutmachung und eine Rehabilitation seiner Person passiert ist»).
Nachdem er bereits im September 2016 mit diesem Vorgehen ein Gespräch durchsetzen konnte, sah er sich in diesem Verhalten offenbar bestärkt (vgl. pag. 176 Z. 31: «Es ist richtig, dass ich trotz Hausverbot immer wieder dort vorbei gehe. Sie beantworten mir keine Briefe, leiten Telefone nicht weiter und haben mir nach der Anhörung ein Hausverbot gegeben. Ich habe die Anhörung ‘erzwingen’ müssen, diese fand nur statt, weil ich hartnäckig blieb», pag. 188 Z. 185 ff.: «Ich habe einen gewissen Hang zum Theatralischen, dies machte ich schon in der Schule so, vielleicht hat dies einen Zusammenhang wieso die Angst in das Haus kam. Dies kann schon sein, aber mit meinem szenischen Spiel habe ich einmal immerhin erreicht, dass ich eine Anhörung bekomme»; zuletzt auch oberinstanzlich, pag. 1449 Z. 21 f.: «Dann habe ich eine Anhörung erhalten, es brauchte ein szenisches Spiel, damit sie einwilligte»; vgl. ferner aus der Gefährdungsmeldung von X.________ von der Fachstelle Drohung und Gewalt, pag. 106: «Um Aufmerksamkeit zu erlangen spielt er jeweils ‘Psychodramas’ oder’ szenische Spiele’. Dies sei nichts anderes als wenn die Leute ins Theater gehen. Wenn die C.________(Behörde) nicht auf ihn reagiert, wird er das nächste Theater spielen»).
Wie oft er im angeklagten Tatzeitraum tatsächlich an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte und den Kontakt zu den Mitarbeitern der C.________ (Behörde) suchte, lässt sich beweismässig nicht abschliessend erstellen und muss deshalb offenbleiben. Die Anklage spricht von 179 Mal an 95 Tagen. Ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs erfolgt oberinstanzlich in 12 Fällen. Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Fernhalteverfügungen), mehrfach begangen, erfolgten Verfahrenseinstellungen infolge Eintritts der Verjährung. Sicher ist, dass der Beschuldigte in einer Häufigkeit und Beharrlichkeit an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte, welche die C.________ (Behörde) veranlasste, Securitas-Mitarbeiter an der Eingangstüre zu postieren und den Schliessmechanismus der Eingangstüre zu verbessern (pag. 66), sowie die Mitarbeiter der C.________ (Behörde) dazu brachte, sich jeweils sofort zu entfernen oder über einen anderen Zugang das Gebäude zu verlassen, sobald der Beschuldigte auftauchte (vgl. u.a. 180 Z. 202 ff.; 187 Z. 166 ff.; ferner: pag. 80 f.). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wandte sich die C.________ (Behörde) zudem an die Fachstelle Drohung und Gewalt der Kantonspolizei Bern, welche den Fall längere Zeit begleitete (vgl. pag. 103 ff.), nahm die C.________ (Behörde) das Angebot der Kantonspolizei betreffend Erhöhung der Sicherheit an (vgl. pag. 66 und 119) und erstatteten sowohl die C.________ (Behörde) als auch die Fachstelle Drohung und Gewalt Gefährdungsmeldung an die KESB (vgl. pag. 103 ff. und 145 ff.). Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte «nur» in 12 Fällen des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht hat, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden: Die erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche betreffend den Hausfriedensbruch und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sind zum einen auf eine enge Auslegung des Hausverbots durch die Vorinstanz (ohne Vorplatz) und zum anderen auf strafprozessuale Gründe zurückzuführen. Diverse weitere Vorfälle wurden zudem offenbar gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum immer wieder und teilweise täglich an der Z.________strasse (Adresse) auftauchte und zumindest versuchte, das Gebäude zu betreten, oder prüfte, ob die Türe verschlossen ist (vgl. u.a. pag. 1450 Z. 15 ff.).
Zielpersonen der Nötigung waren alle Mitarbeitenden der C.________ (Behörde), die aus Sicht des Beschuldigten in der Lage waren, ihm ein Gespräch resp. die Wiedererteilung der .________ (Berechtigung) und eine Wiedergutmachung der subjektiv erlittenen Unbill zu ermöglichen resp. in die Wege zu leiten. Diesen Personenkreis fasste der Beschuldigte offenbar weit und eher undifferenziert (vgl. u.a. pag. 389 Z. 30 ff: «Er [der Beschuldigte] schrie hoch, von wegen er/sie gehöre da auch dazu, er/sie könne auch runterkommen»; pag. 1195 Z. 7 f.: «Beliebige Personen, mal ist diese dran... Also ‘ Teile und Herrsche’, das war das Prinzip in dieser C.________(Behörde). Jedes Mal hat sich wieder ein anderer gemeldet, die Polizei gerufen, eine Anzeige gemacht, ein Hausverbot ausgestellt. Es war nicht nur Frau H.________, es war die Ganze...»; pag. 181 Z. 218 f.: «Ich kann ja nicht die ganze C.________(Behörde) anklagen. Ich muss eine Person finden, die Fehler gemacht hat»; pag. 93: «Das Prinzip ‘teile und herrsche’ ist in der C.________(Behörde) besonders beliebt: immer neue Mitarbeiter treten als Spieler auf, die selbstverständlich den Fall nicht kennen, am Ende aber insgesamt eine Mehrheit bilden und sich gegenseitig zunicken»; so auch noch oberinstanzlich, pag. 1450 Z. 29 ff.: «Das wäre vor allem Herr J.________ gewesen […]. Dann natürlich Frau H.________. In der C.________(Behörde) ist es aber ein bisschen so ‘teile und herrsche’»). Die in der Anklageschrift namentlich genannten Personen finden sich mit Ausnahme von F.________ in der Anschrift des Schreibens vom 14. Februar 2017 des Beschuldigten wieder (pag. 92). Das Schreiben endet mit den Sätzen: «Quintessenz: Sie wollen den Konflikt, also lasst uns verhandeln. Ich verlange die bedingungslose Rückgabe meiner .________ (Berechtigung). Ich fordere eine darüber hinausgehende Wiedergutmachung und ich verlange eine anfechtbare Antwort» (pag. 100). F.________ war im damaligen Zeitpunkt AC.________ (Beruf) und kann somit ebenfalls zwanglos unter die Gruppe der Zielpersonen subsumiert werden. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, erst kürzlich Frau F.________ einen Brief geschrieben zu haben, weil er habe wissen wollen, ob das Hausverbot nach wie vor gelte (pag. 1453 Z. 15 ff.). Dem Beschuldigten dürfte zweifellos bekannt gewesen sein, wer die C.________(Behörde) damals leitete.
9.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach es sich von der Intensität resp. aufgrund der Vielzahl an Kontakten und der Art und Weise, wie der Beschuldigte vorging, um eine versuchte Nötigung handelt. Es kann diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Motiv wiedergegebene Rechtsprechung und Lehre zum Thema «Stalking» verwiesen werden, die in vergleichbaren Fällen den Tatbestand der Nötigung ebenfalls als erfüllt erachten (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1300 ff.).
Mit seinem beharrlichen und oftmals rechtswidrigen Verhalten (mehrfacher Verstoss gegen das Hausverbot und die Fernhalteverfügung), wollte der Beschuldigte die Zielpersonen derart in ihrer Handlungsfreiheit einschränken, dass sie ihm (erneut) ein Gespräch gewähren, ihm die .________(Berechtigung) zurückgeben und eine Wiedergutmachung leisten. Das Verhalten des Beschuldigten muss in seiner Gesamtheit und mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände als klar nötigend betrachtet werden, was vom Beschuldigten direktvorsätzlich beabsichtigt war. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte durchaus alternative Routen gehabt hätte, um zur Zebrabox zu gelangen. Dass er hierfür zwangsläufig am Gebäude der C.________ (Behörde) vorbeigehen musste, wie er wiederholt geltend machte, vermag folglich nicht zu überzeugen und stellt nach Ansicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar.
Bei den einzelnen Nötigungshandlungen waren zwar grösstenteils nicht die Zielpersonen direkt betroffen, sondern die Mitarbeiter an der Front. Durch das wiederholte Auftauchen bei der C.________ (Behörde) trotz Hausverbots und Fernhalteverfügung wollte der Beschuldigte jedoch nicht die Mitarbeiter an der Front zu einem ihm gewünschten Verhalten bewegen, sondern die in seiner Wahrnehmung für sein Anliegen (Gespräch und Wiedererteilung der .________(Berechtigung)) zuständigen Entscheidungsträger der C.________ (Behörde). Es handelte sich somit um eine mittelbare Nötigung, d.h. die Nötigung richtete sich im Ergebnis gegen die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde), ungeachtet des Umstands, dass die einzelnen Nötigungshandlungen grossmehrheitlich von den Mitarbeitern an der Front ertragen werden mussten. Das angedrohte Übel kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, immer vorausgesetzt, dass es geeignet ist, das Nötigungsopfer in der Freiheit seiner Willensbildung oder Willensbetätigung zu beeinträchtigen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Dass sein Verhalten insbesondere auch die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) zum Handeln zwang, zeigt sich bereits an den ergriffenen Massnahmen. So sahen sich die Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) gezwungen, auf das renitente, die Mitarbeitenden belästigende Verhalten des Beschuldigten zu reagieren. Diese Reaktion auf sein nötigendes Verhalten fiel jedoch nicht wie vom Beschuldigten gewünscht aus (u.a. Securitas-Mitarbeiter, Kontaktvermeidung, Abschliessen der Eingangstüre, Hausverbot, Strafanzeigen, Gefährdungsmeldung, Einbezug Fachstelle Drohung und Gewalt, interne Protokollführung). Solche Massnahmen werden von einem Amt nicht grundlos ergriffen und zeugen vom klar nötigenden Verhalten des Beschuldigten. Die Situation belastete dadurch nicht nur die Mitarbeitenden in ihrer Handlungsfreiheit, sondern auch die Ressourcen und das Budget. Sinnbildlich kann schliesslich auf die Telefonnotiz von AD.________, wonach die Mitarbeiter der C.________ (Behörde) um ihre Sicherheit fürchten würden (pag. 130), auf das vom Generalsekretariat erstellte interne Dossier (pag. 122 ff.) oder auf die Aussage in der E-Mail vom 5. Mai 2017 von AE.________, Sozialarbeiter, verwiesen werden: «bei denen liegen die Nerven blank...» (pag. 71).
Da der Beschuldigte trotz dieses eindeutig nötigenden Verhaltens sein erklärtes Ziel nicht erreichte, ist von einer versuchten Tatbegehung auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die in der Anklageschrift genannten Personen nicht alle einvernommen wurden. So ist beim Tatbestand der Nötigung ein objektiver Massstab anzusetzen und vorliegend nur eine versuchte Nötigung zu beurteilen. Dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die genannten Personen zum gewünschten Verhalten nötigen wollte (subjektive Tatbestandsmässigkeit), ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt.
9.3 Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der genannten Personen zu bestätigen.
10. Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach (Ziff. I.4. der Anklage)
Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.4.1. und I.4.2. der Anklageschrift vom 14. April 2020 folgende zwei Verhalten als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen:
[…] am 15.09.2017 in Bern, indem er seine Anhaltung durch die Kantonspolizei vor dem Gebäude der C.________ (Behörde) und seine anschliessende Festnahme durch lautes Herumschreien, durch das Einnehmen einer drohenden Haltung gegenüber den beiden involvierten Polizisten, durch das Nichtbefolgen von deren Aufforderung, die Arme herunterzunehmen und Distanz zu wahren und dadurch, dass er während der Fahrt zur Polizeiwache mehrmals seinen Kopf gegen die Kopfstütze des Vordersitzes stiess, behinderte und erschwerte.
[…] am 16.05.2018 in Bern, indem er die Polizei in der Wohnung von D.________, der die Polizei wegen eines tätlichen Streits mit seinem Untermieter A.________ um Hilfe gebeten hatte, durch lautes und aggressives Herumschreien, den Polizisten ins Wort fallen und drohende Gesten (mit der Faust in die Hand schlagen) bei der Sachverhaltsaufnahme behinderte.
10.1 Vorfall vom 15. September 2017
10.1.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss Anzeigerapport vom 28. September 2017 schrie der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 15. September 2017 vor dem Gebäude der C.________ (Behörde) laut herum, nahm eine drohende Haltung gegenüber der Polizei ein, nahm seine Hände trotz Aufforderung nicht herunter und leistete bei der Anhaltung körperliche Gegenwehr, um zu verhindern, mit den Armen ins Schliesszeug gelegt zu werden. Bei der Fahrt auf die Polizeiwache Ostring schrie der Beschuldigte erneut herum und schlug mehrmals seinen Kopf gegen die Kopfstütze des vorderen Sitzes (pag. 373 f.). Dass infolge des aufbrausenden Verhaltens des Beschuldigten keine gesittete Einvernahme möglich war und das Protokoll wegen den vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Korrekturen diverse Male ausgedruckt werden musste, findet sich nicht im Anklagesachverhalt, passt aber ins Bild (vgl. pag. 378 f.).
K.________ sagte anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme aus, dass die Situation mit dem Beschuldigten eskaliert sei, als ein Fenster im oberen Stock geöffnet worden sei (pag. 389 Z. 29; spezielles Detail mit räumlich-zeitlicher Verknüpfung). Er schilderte sodann anschaulich, wie der Beschuldigte sehr aufbrausend wurde und wie sie versucht hätten, das Gespräch mit ihm zu suchen und ihn zu beruhigen. Dabei soll er plötzlich aufgestanden sein, die Hände erhoben und sie mit Anschreien gedroht haben. Er [K.________] habe daraufhin versucht, Distanz herzustellen, damit es nicht heikel würde, und sie hätten den Beschuldigten aufgefordert, die Hände runterzunehmen. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sei noch lauter geworden und auf sie zugekommen. Sie hätten dann seine Hände gepackt, diese runtergenommen und den Beschuldigten in Handschellen gelegt. Der Beschuldigte habe weiter herumgeschrien und sie hätten ihn ins Fahrzeug getan und seien zur Polizeiwache gefahren (pag. 389 Z. 32 ff.). Sie hätten ihn auf die Polizeiwache mitgenommen, da die Situation so eskaliert sei (pag. 389 Z. 50 f.). Auf der Fahrt sei der Beschuldigte weiterhin extrem laut gewesen, habe sie beschimpft und mehrfach seinen Kopf gegen die Kopflehne am Vordersitz geschlagen – an dies könne er sich noch gut erinnern (pag. 389 Z. 54 ff.). Diese Aussagen wirken erlebnisbasiert und zeigen ein stimmiges Gesamtbild, wie der Beschuldigte auf das Erscheinen der Polizei beim Gebäude der C.________ (Behörde) reagierte. Sie enthalten zudem diverse Details, nebensächliche Schilderungen sowie räumlich-zeitliche Verknüpfungen. Gründe für eine Falschbelastung sind keine ersichtlich. Auf diese Aussagen kann somit vorbehaltlos abgestellt werden.
Der Beschuldigte sagte demgegenüber merklich beschönigend aus, sich nie gewehrt zu haben, sondern «manchmal aufgebracht» gewesen zu sein und «chli ghändelet» zu haben. Dies mache er sowieso gerne, er spreche auch mit den Händen (pag. 1194 Z. 28 ff.). Aufgebracht sei er manchmal gewesen und habe gedacht «Hey, fällt denen nichts Besseres ein?» (pag. 1194 Z. 35). Gleichzeitig versuchte er, die Darstellung der Polizei, dass er eine bedrohliche Haltung eingenommen habe, als lächerlich darzustellen, ergänzt mit der wenig überzeugenden Bemerkung, dass diese ja immer zu zweit kämen, geschützt seien und Waffen hätten (pag. 1194 Z. 30 ff.). Auch oberinstanzlich hielt er an dieser Argumentationslinie fest: Er werde in so einer Situation schon emotional, «hängle» ein bisschen und werde lauter, dann heisse es aber gleich Drohung. Was wolle er aber gegen zwei Polizisten, er sei ja nicht blöd (pag. 1451 Z. 8 ff.). Er stritt somit nicht grundlegend ab, sich so verhalten zu haben, wie von K.________ geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben, sondern brachte lediglich zum Ausdruck, dass die Polizisten überreagiert und sein Verhalten fälschlicherweise als bedrohend wahrgenommen hätten.
Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie angeklagt und von K.________ geschildert, als erstellt.
10.1.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beweismässig erstellten Handlungen (Herumschreien, Einnehmen einer drohenden Haltung, Nichtherunternehmen der Hände, Nichtwahren der Distanz und Schlagen des Kopfs gegen die Kopfstütze) die Polizisten an der Vornahme ihrer Amtshandlungen (Anhaltung und Festnahme) hinderte. Dies ist vorliegend zu bejahen: Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Ob die vorliegende verbale Einwirkung des Beschuldigten (Herumschreien) alleine genügt, um die Polizisten an der Anhaltung zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zusammen mit der drohenden Haltung, die der Beschuldigte gegenüber den Polizisten einnahm, und der Missachtung der Aufforderung, die Hände herunterzunehmen und Distanz zu wahren, hat er in der Gesamtheit ein Störverhalten an den Tag gelegt, das den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung klar erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um zwei Polizisten handelt, die wegen ihm gerufen wurden und ihn anhalten und wegweisen sollten. Indem er sich den Anweisungen der Polizisten widersetzte, hinderte er diese wissentlich und willentlich bei der Vornahme ihrer Amtshandlung (Anhaltung und Festnahme). Der Beschuldigte musste aufgrund seines hindernden Verhaltens sogar in Handfesseln gelegt und mit auf die Polizeiwache genommen werden. Mit seinem späteren Verhalten im Fahrzeug (Schlagen des Kopfs gegen die Kopfstütze) erschwerte er sodann den Transport zur Polizeiwache.
10.1.3 Ergebnis
Im Ergebnis ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. September 2017, zu bestätigen.
10.2 Vorfall vom 16. Mai 2018
10.2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss Anzeigerapport vom 26. Juni 2018 (pag. 493 ff.) soll der Beschuldigte die Sachverhaltsaufnahme der Polizei gestört haben, indem er die Anweisung der Polizei, an Ort und Stelle stehen zu bleiben, nicht befolgte, seine Verletzungen am Ellbogen nicht fotografieren liess und die Durchführung des Atemlufttests verweigerte. Zudem soll der Beschuldigte sich mehrmals in das Gespräch zwischen D.________ und der Polizei eingemischt haben und mit den Füssen mehrfach in Richtung eines Polizisten gekickt haben, als er in Handschellen gesetzt wurde (pag. 493). Der Beschuldigte habe einen alkoholisierten, angetriebenen und aufbrausenden Eindruck gemacht. Ein normales Gespräch mit ihm sei nicht möglich gewesen. Er habe herumgeschrien und sei immer wieder bedrohlich nähergekommen und habe mit den Händen wild gestikuliert, so dass er angewiesen worden sei, im Wohnzimmer an Ort und Stelle stehen zu bleiben. Dieser klaren und mehrfach vorgetragenen Aufforderung habe er keine Folge geleistet und stattdessen eine drohende Haltung eingenommen, indem er seine rechte Hand zur Faust geballt und in seine linke offene Hand geschlagen habe. Um eine weitere Eskalation zu verhindern, sei er in Handschellen gelegt worden. Da er auch mit Handschellen nicht an Ort und Stelle habe bleiben wollen, habe er auf das Sofa gesetzt werden müssen. Als er auf dem Sofa gesessen habe, habe er nach dem rapportierenden AF.________ gekickt, ohne ihn zu treffen. Nach ca. 15 Minuten in Handschellen habe ein mehr oder weniger normales Gespräch mit dem Beschuldigten geführt werden können. Hierbei habe mit ihm vereinbart werden können, dass er sein Zimmer bis 12:00 Uhr räume. Die Handschellen hätten schliesslich gelöst werden können, ohne dass der Beschuldigte in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen sei (vgl. pag. 494 f.).
Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2018 schilderte der rapportierende Polizist AF.________ erneut das Vorgefallene detailliert und nachvollziehbar (vgl. pag. 535 Z. 30 ff.). Betreffend den Fusstritt sagte er in Abschwächung zu seinen früheren Schilderungen im Rapport aus, dass der Beschuldigte «in die Luft gekickt» habe, «wohl eher aus Verzweiflung» (pag. 535 Z. 50 f.). Im Rapport ist noch die Rede davon, dass der Beschuldigte mit dem Fuss «in Richtung des Schreibenden» gekickt habe, «ohne den Schreibenden zu treffen» (pag. 495). Hätte AF.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten hier eine Absicht zu unterstellen, ihn mit dem Kick zu treffen. AF.________ sagte zudem differenziert aus, dass sich die Situation irgendwann beruhigt habe und der Beschuldigte ihnen versichert habe, dass nichts passiere, wenn sie ihm die Handschellen abnehmen würden. Der Beschuldigte habe sich beruhigt und sie hätten ihm die Handschellen abgenommen und eine Lösung finden können (pag. 535 Z. 51 ff.). Seine Aussagen wirken durchwegs erlebnisbasiert und zeigen ein stimmiges Gesamtbild, wie der Beschuldigte auf das Erscheinen der Polizei und deren Anweisungen reagierte. Es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Auf diesen Aussagen von AF.________, die im Einklang mit seinen Schilderungen im Anzeigerapport stehen, kann vorbehaltlos abgestellt werden (vgl. auch die Gedächtnisnotiz von D.________: pag. 519: «A.________ war hoch aggressiv gegenüber der Polizei! Ab diesem Moment hat die Polizei übernommen...»).
Der Beschuldigte stellte zwar jeweils ganz allgemein in Abrede, die Arbeit der Polizei gestört zu haben (vgl. pag. 507 Z. 230 und 1196 Z. 24). Wie bereits beim Vorfall vom 15. September 2017 gab er jedoch beschönigend zu Protokoll, dass er «vielleicht ab und zu dazwischengeredet» habe (pag. 507 Z. 230 f.), er «natürlich schon herumgefuchtelt» habe (pag. 1196 Z. 25 f.) und seine Weigerung, seine Verletzung zu fotografieren, «so ein Detail» sei (pag. 1196 Z. 34 f. und 1197 Z. 1 ff.). Gleichzeitig versuchte er, wie bereits beim Vorfall vom 15. September 2017, die Darstellung der Polizei, dass er sie an einer Amtshandlung gehindert habe, als lächerlich darzustellen, erneut ergänzt mit der Bemerkung, dass die Polizei immer zu zweit und bewaffnet sei und Befehlsgewalt habe. Auch wenn er laut werde. Er sei ja auch genervt gewesen. Er habe die Wohnung geputzt gehabt und die Polizei sei mit den Schuhen hereingekommen (pag. 507 Z. 232 ff.). Sicher sei er laut geworden, weil sie seien gekommen und hätten ihn beschuldigt (pag. 1197 Z. 6). Der Beschuldigte stritt somit nicht grundlegend ab, sich so verhalten zu haben, wie von AF.________ geschildert, sondern wendete wie bereits beim Vorfall vom 15. September 2016 lediglich ein, dass die Polizisten überreagiert und sein Verhalten fälschlicherweise als Hinderung einer Amtshandlung aufgefasst hätten, resp. versuchte, sein damaliges Verhalten als übliche, die Amtshandlung nicht behindernde Reaktion auf die sich ihm präsentierende Situation darzustellen.
Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt, wie angeklagt und von AF.________ geschildert, als erstellt.
10.2.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht stellt sich wiederum die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beweismässig erstellten Handlungen (lautes und aggressives Herumschreien, den Polizisten ins Wort fallen und drohende Gesten [mit der Faust in die Hand schlagen]) die Polizisten an der Vornahme ihrer Amtshandlung (Sachverhaltsaufnahme) hinderte. Dies ist auch hier zu bejahen: Gemäss Rechtsprechung kann eine verbale Einwirkung auf die Amtshandlung alleine genügen, wenn die Einwirkung eine gewisse Intensität erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Ob die vorliegenden verbalen Einwirkungen des Beschuldigten (lautes und aggressives Herumschreien und ins Wort fallen) alleine bereits genügten, um die Polizisten an ihrer Sachverhaltsaufnahme zu hindern, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Zusammen mit der drohenden Geste, die der Beschuldigte gegenüber den Polizisten machte, hat er in der Gesamtheit ein Störverhalten an den Tag gelegt, das den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um zwei Polizisten handelt, die wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ gerufen wurden und den Sachverhalt aufnehmen wollten. Indem er sich den Anweisungen der Polizisten widersetzte, hinderte er diese wissentlich und willentlich bei der Sachverhaltsaufnahme. Diese umfasste nicht nur das vom Beschuldigten verweigerte Fotografieren der Verletzungen am Ellbogen und die vom Beschuldigten verweigerte Durchführung des Atemlufttests, sondern auch das Feststellen und Festhalten sämtlicher für die Fallbehandlung möglicherweise wesentlicher Tatsachen an Ort und Stelle. Der Beschuldigte musste aufgrund seines die Sachverhaltsaufnahme hindernden Verhaltens sogar kurzzeitig in Handfesseln gelegt und mit Druck auf das Sofa gesetzt werden, bevor nach rund 15 Minuten wieder ein normales Gespräch mit ihm möglich war.
10.2.3 Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. Mai 2018, zu bestätigen.
11. Beschimpfung, mehrfach (Ziff. I.6. der Anklage).
Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I.6.1.–I.6.3. der Anklageschrift vom 14. April 2020 folgende drei Verhalten als Beschimpfung vorgeworfen:
[…] am 15.09.2017 in Bern z.N. von K.________, indem er diesen nach seiner Anhaltung vor dem Gebäude der C.________(Behörde) und während des anschliessenden Transports im Polizeifahrzeug zur Polizeiwache mehrmals als «Arschloch» betitelte;
[…] am 11.07.2018 in Bern z.N. von L.________, indem er diesen als «Idiot» und «Arschloch» betitelte, nachdem dieser ihn vorgängig aufgefordert hatte, die Polizeiwache am Waisenhausplatz zu verlassen und die entsprechende Aufforderung, als ihr der Beschuldigte keine Folge leistete, mit physischem Zwang durchgesetzt hatte;
[…] am 21.04. und 16.05.2018 in Bern z.N. von D.________, indem er diesen bei Gelegenheit von zwei verbalen und teilweise – am 16.05.2018 – auch tätlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten als «Arschloch», «dumme Siech» und «Trottel» betitelte.
11.1 Vorfall vom 15. September 2017 z.N. von K.________
11.1.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss Anzeigerapport vom 28. September 2017 betitelte der Beschuldigte
K.________ beim Transport auf die Polizeiwache mehrmals als Arschloch (pag. 373 f.).
K.________ sagte anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. November 2018 aus, der Beschuldigte habe sie während der Fahrt auf die Polizeiwache u.a. mit Arschloch beschimpft. Sie seien dumm, dass sie dem System folgen würden und würden nicht verstehen, um was es gehe (pag. 389 Z. 54 f.). Seine Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten sind sehr differenziert und enthalten keine Aggravierungen, sondern vielmehr auch entlastende Elemente. So gab er u.a. an, dass sie irgendwann wieder normal mit dem Beschuldigten hätten reden und ihm die Handschellen hätten ausziehen können. Am Schluss habe er ihnen auch die Hand gegeben und es sei gut mit ihm gegangen (pag. 390 Z. 62 ff.). Er könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen wäre (pag. 390 Z. 69 f.). Wenn es [Thema C.________ (Behörde)] mal durch sei, gehe es eigentlich wieder gut mit ihm (pag. 390 Z. 83). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. März 2021 vor der Vorinstanz bestätigte K.________, dass es zu Beschimpfungen gekommen sei, konnte sich aber nicht mehr an die Worte erinnern (pag. 1182 Z. 29 ff.). Diese eingestandene Erinnerungslücke ist aufgrund des langen Zeitablaufs und der gewissen Regelmässigkeit, in der sich Polizisten mit solchen Beschimpfungen konfrontiert sehen, nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er verzichtete damit zugleich auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten. Zudem konnte er trotz der erwähnten Erinnerungslücke plausibel erklären, weshalb mehrmals Beschimpfung gefallen sein müssen (pag. 1183 Z. 2 ff.: «An die genauen Worte kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber für mich ist es so: Wenn ich Strafantrag stelle, dann ist es nicht einfach einmalig passiert, sondern mehrere Male, mehrere verschiedene Wörter allenfalls. Aber dann ist das Wort sicher mehrmals gefallen sein»).
Der Beschuldigte gestand anlässlich seiner Einvernahme vom 15. September 2017 implizit ein, K.________ mehrmals als «Arschloch» betitelt zu haben, indem er auf die Frage, was er dazu sage, dass er K.________ mehrmals als Arschloch betitelt habe, aussagte: «In diesem Moment haben Sie sich auch als Arschloch verhalten» (pag. 379 Z. 32 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er nicht ab, Schimpfwörter benutzt zu haben, fügte jedoch an, dass, wenn er ein Schimpfwort benutzt habe, dies deshalb gewesen sei, weil man ihm die Handschellen dermassen verschlossen habe, dass es einfach weh getan habe. Es könne sein, dass es damals passiert sei, es sei aber gegen die Handlung gewesen (pag. 1194 Z. 26 f.). Dasselbe sagte er oberinstanzlich aus, wobei er anfügte, es sei ihm rausgerutscht resp. es komme aus Ärger einfach aus ihm heraus (pag. 1451 Z. 26 ff.).
Der angeklagte Sachverhalt kann insofern als erstellt gelten.
11.1.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass die Betitelung als Arschloch objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1311). Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (vgl. pag. 379 Z. 35: «In diesem Moment haben Sie sich auch als Arschloch verhalten», oder aber oberinstanzlich pag. 1451 Z. 17 ff., wo er die Bedeutung des negativ konnotierten Wortes ausführlich erklärte). Dass Beschimpfung teilweise zum Berufsalltag eines Mitarbeiters bei der Polizei gehören, ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts an der Strafbarkeit einer solchen Beschimpfung. Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von K.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von K.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten. Grund für die Beschimpfung war offenbar der Umstand, dass der Beschuldigte von der Polizei in Handschellen gelegt und auf den Polizeiposten gebracht wurde. Die Handschellen wurden ihm angelegt, da er zuvor eine bedrohende Haltung gegenüber den Polizisten eingenommen und sie an ihren Amtshandlungen gehindert hatte (vgl. E. 10.1 oben).
11.1.3 Ergebnis
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von K.________ ist folglich zu bestätigen.
11.2 Vorfall vom 11. Juli 2018 z.N. von L.________
11.2.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss Anzeigerapport vom 13. Juli 2018 hat der Beschuldigte L.________ als Arschloch und Idiot betitelt, nachdem Letzterer den Beschuldigten mit physischem Zwang aus der Polizeiwache am Waisenhausplatz geführt hatte (pag. 567 f.). Es kam in diesem Zusammenhang zu einer Gegenanzeige des Beschuldigten (vgl. pag. 580 ff.). Zudem liegen Aufnahmen der Überwachungskamera bei den Akten (vgl. pag. 598).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2018 bestätigte L.________ den Sachverhalt gemäss Anzeigerapport vom 13. Juli 2018 (pag. 602 Z. 62 f.) und, dass ihn der Beschuldigte mit Idiot und Arschloch betitelt habe (pag. 603 Z. 107 ff.).
Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, aufgebracht und in Rage gewesen zu sein, versuchte sein Verhalten jedoch deutlich abzuschwächen, indem er aussagte, er sei «ein wenig aufgebracht gewesen», dass ihn das «manchmal schon in Rage gebracht» habe, er aber «nicht irgendwie eine Strafe, eine strafbare Tat gemacht» habe, er manchmal «vielleicht ein wenig laut» werde, «chli ghänglet» habe und «vielleicht manchmal» einen Schritt auf den Polizisten zugemacht habe, «aber nicht mehr» (pag. 1203 Z. 31 ff.). Den Ausdruck «Arschloch» will er zwar gesagt haben, jedoch erst, nachdem er von L.________ die Treppe hinuntergestossen worden sei, denn «wenn jemand so etwas macht, dann ist er ein ‘Arschloch’» (pag. 1204 Z. 9 f.).
Auf der Videoüberwachung ist ersichtlich, wie der Beschuldigte von L.________ aus der Haupteingangstüre gestossen wird. Der Beschuldigte strauchelt die Aussentreppe hinunter und geht auf dem Kiesplatz zu Boden (vgl. pag. 598, ab 00:16). Der Beschuldigte zieht anschliessend seinen linken Schuh, den er beim Sturz offenbar verloren hat, wieder an, liest seine Sachen vom Boden auf und kehrt zur Haupteingangstüre zurück. Anschliessend folgt für ca. 50 Sekunden ein Disput zwischen dem Beschuldigten und L.________, der ihm mehrfach mit einer Handbewegung zu verstehen gibt, dass er den Ort zu verlassen hat. Was sich im Innern des Gebäudes bzw. vor dem Hinausstossen aus dem Gebäude zwischen dem Beschuldigten und L.________ abspielte, lässt sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen.
Den Ablauf, welcher auf der Videoüberwachung ersichtlich ist, schilderte L.________ im Anzeigerapport wie folgt: «Kurz vor dem Haupteingang reagierte der Beschuldigte nochmals mit einem heftigen Ruck, eher eine Art Check mit der Schulter gegen Schreibenden. Um nicht selbst das Gleichgewicht zu verlieren und zu stürzen, wurde der Check mit beiden Handflächen geblockt und zurückgestossen, worauf A.________ über die fünf Treppentritte strauchelte. Unten angekommen liess sich der Beschuldigte in äusserst theatralischer Art und Weise auf den Boden fallen als hätte er auf genau diesen Verlauf gewartet. Daraufhin erhob sich A.________, kam erneut in den Eingangsbereich der Loge und betitelte dabei den Schreibenden als ‘Idiot» und ‘Arschloch’.» (pag. 569).
Dass der Beschuldigte in Situationen, in denen er in Rage ist und sich ungerecht behandelt fühlt, die andere Person mit Schimpfwörtern eindeckt, wird in den Akten mehrfach geschildert und vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte rechtfertigte sein Verhalten jeweils damit, dass er in diesen Situationen allen Grund dazu gehabt habe resp. ungerecht behandelt worden sei (vgl. auch die Ausführungen zu den weiteren Vorfällen mit Beschimpfungen). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er das Wort «Arschloch» sage, wenn ihn Herrn L.________ hinterrücks die Treppe hinunterstosse. Es komme einfach aus ihm heraus, aus Ärger (pag. 1451 Z. 28 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er immer, wenn er mit der Polizei zu tun habe, «nicht ganz zurechnungsfähig» sei (pag. 191 Z. 296 f.).
Gestützt auf den im Anzeigerapport geschilderten Sachverhalt, die Aussagen des Beschuldigten und von L.________ sowie mit Blick auf das sonstige Verhalten des Beschuldigten in ähnlichen Situationen mit der Polizei und seinen Äusserungen zum Verhalten der Polizei ihm gegenüber, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte L.________, wie von Letzterem geschildert, mit «Arschloch» und «Idiot» betitelt hat. Hierzu passt die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2018, wonach er sich «demnächst an den Terminus ‘Idiot’ halten [werde], weil das ein Fachbegriff ist» (pag. 505 Z. 163 f.).
11.2.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» und «Idiot» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (vgl. pag. 1204 Z. 9 f.: «wenn jemand so etwas macht, dann ist er ein ‘Arschloch’»).
Dass L.________ vom Beschuldigten einen Check erhielt, bevor er den Beschuldigten aus der Türe stiess, kann den Videoaufnahmen nicht entnommen werden. Vielmehr ist ein leichter Stoss von L.________ ersichtlich. Auch kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich theatralisch fallen lassen. L.________ war jedoch befugt, den Beschuldigten aufgrund von dessen ungebührlichen Verhaltens im Gebäudeinnern aus dem Gebäude zu weisen und, als dieser der Aufforderung nicht nachkommen wollte, unter körperlichem Einsatz aus dem Gebäude zu führen. L.________ verhielt sich somit rechtmässig resp. innerhalb seiner Kompetenz und damit nicht «ungebührlich» im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Für eine vom Beschuldigten geltend gemachte Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fehlt es sodann an der geforderten Unmittelbarkeit: So ist auf dem Video ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nach dem Stoss des Polizisten zuerst wieder aufrappelte, den Schuh anzog und seine Sachen vom Boden aufnahm, ehe er wieder die Treppenstufen hinauf zum Polizisten stieg, um ihn zu beschimpfen. Es handelte sich somit um keine unmittelbare Reaktion auf den Stoss des Polizisten. Ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 und/oder 3 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Das Strafverfahren BA 18 282 gegen L.________ wurde nicht zuletzt mit Verfügung vom 6. Mai 2021 eingestellt.
11.2.3 Ergebnis
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von L.________ ist folglich zu bestätigen.
11.3 Vorfall vom 21. April 2018 z.N. von D.________
11.3.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
D.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Mai 2018, dass er bereits am 21. April 2018 im Anzeigebüro der Polizeiwache Waisenhaus erschienen sei und gemeldet habe, dass er Probleme mit dem Beschuldigten habe und der Beschuldigte ihn bereits als Arschloch, Trottel, dumme Siech, etc. betitelt habe (pag. 515 Z. 170 ff.). Der Vorwurf findet sich damit übereinstimmend in den Gesprächsnotizen von D.________ wieder (pag. 518: «Wortgefecht mit A.________. Grund: Ich habe festgestellt, dass Spirituosen fehlen [...] Er droht mir (wieder einmal) und beschimpft mich dabei als Arschloch, Trottel, dumme Siech, etc... [...] Meldung des Vorfalles persönlich bei der Polizei am Waisenhausplatz»; vgl. auch pag. 512 Z. 34 f.: «Ich habe von Anfang an, alles was passierte notiert und auch der Polizei zukommen lassen»). Nachdem D.________ mit der Polizei gesprochen hatte, sah er (vorerst) von einer Anzeige ab, was klar für die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen spricht (vgl. pag. 1188 Z. 1 ff.: «Der Polizist beim Waisenhaus hat mich dann beruhigt, es könne ja ein Ausrutscher sein, ich solle noch ein wenig abwarten. Ich ging dann wieder nach Hause»). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte er in allgemeiner Weise, dass der Beschuldigte ihm gegenüber wiederholt ausfällig geworden sei (pag. 1189 Z. 19 ff.).
Der Beschuldigte will die ihm vorgeworfenen Schimpfwörter nur zu sich selbst gesagt haben, «als Selbstgespräch». Die Türe sei zu gewesen und er habe für sich gedacht, dass er noch nie so ein Arschloch vor die Füsse getreten sei. Er habe es wohl auch ausgesprochen. Er müsse ab und zu Dampf ablassen (vgl. pag. 506 Z. 170 ff.). Vor der Vorinstanz führte er erneut aus, dass er «für sich selbst» geflucht habe, «Arschloch», «blöde Siech»... (pag. 1204 Z. 18 f.). Er habe ihm Arschloch gesagt, aber da sei er [D.________] schon im Zimmer gewesen (pag. 1204 Z. 17 f.).
Die Argumentation des Beschuldigten, er habe zu sich selbst geflucht, überzeugt nicht. Die Beschimpfung erfolgte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit D.________. Die Worte galten klarerweise D.________, was vom Beschuldigten auch so gewollt war. Es gab eine verbale Auseinandersetzung und der Beschuldigte liess – wie er selbst sagte – Dampf ab. Dieser «Dampf» richtete sich gegen D.________. Selbst wenn die Türe zwischen ihnen zu gewesen sein sollte, hörte D.________ die Schimpfwörter, war er doch in der Lage, diese gleichentags gegenüber der Polizei wiederzugeben. Die Schimpfwörter passen nicht zuletzt ins «Repertoire» des Beschuldigten (vgl. E. 0 - 11.2 hiervor).
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte D.________, wie von Letzterem geschildert, anlässlich der Auseinandersetzung vom 21. April 2018 mit «Arschloch», «Trottel» und «dumme Siech» betitelte.
11.3.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch», «Trottel» und «dumme Siech» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelungen durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen. Daran vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch die konfliktbelastete Beziehung zwischen den beiden nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von D.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von D.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten. Grund für die Beschimpfung war offenbar eine vorausgegangene Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________, nachdem sich der Beschuldigte an den alkoholischen Getränken von D.________ gütlich getan hatte.
11.3.3 Ergebnis
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von D.________, begangen am 21. April 2018, ist folglich zu bestätigen.
11.4 Vorfall vom 16. Mai 2018 z.N. von D.________
11.4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
D.________ gab am 29. Mai 2018 zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn am 16. Mai 2018 mit diversen Ausdrücken beschimpft habe (pag. 512 Z. 60 f.). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte ihn genau beschimpft habe, sagte er aus, dies nicht mehr alles zu wissen, aber Arschloch habe er ihm mehrmals gesagt. Er habe noch weitere Schimpfwörter gebraucht, aber an die erinnere er sich nicht mehr (pag. 513 Z. 117 ff.). D.________ belastete den Beschuldigten somit nicht über Gebühr, indem er aufs Geratewohl weitere Schimpfwörter nannte. Stattdessen gab er unumwunden zu, dass er sich nicht mehr an die weiteren Schimpfwörter erinnern könne, die der Beschuldigte gebraucht habe. Hätte er den Beschuldigten über Gebühr belasten wollen, hätte er dies auf diese Frage hin ohne weiteres tun können. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigte D.________, dass der Beschuldigte ihm «Arschloch» ins Gesicht gesagt habe (pag. 523 Z. 130). Sicherlich habe der Beschuldigte auch Beschimpfungen ausgesprochen, die er ihm nicht ins Gesicht gesagt habe, sondern er einfach gehört habe (pag. 523 Z. 131 f.). D.________ sagte zudem aus, dass er vom Beschuldigten des Öfteren beschimpft und bedroht worden sei und es immer wieder zu Disputen gekommen sei (pag. 523 Z. 127 ff.; ebenso pag. 1189 Z. 22 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ erneut, dass der Beschuldigte ihn «Arschloch» genannt habe (pag. 1186 Z. 8). Zudem soll der Beschuldigte ihm «dumme Siech» gesagt haben (pag. 1186 Z. 8).
Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, D.________ mehrmals als «Arschloch» und mit weiteren Schimpfwörtern betitelt zu haben, rechtfertigte sein Verhalten jedoch damit, dass er in diesen Situationen allen Grund dazu gehabt habe resp. von D.________ ebenfalls beschimpft worden sei (pag. 505 Z. 160: «Das kann durchaus sein. [...] Ich habe eine offene Sprache [...] Er hat sich benommen wie ein Arschloch, also ist es ein Arschloch. Ich kann ja auch einklagen, dass er mich als ‘blöden Möngel’ beschimpft hat. Ich werde mich demnächst an den Terminus ‘Idiot’ halten, weil das ein Fachbegriff ist»).
Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________, wie von Letzterem geschildert, anlässlich der Auseinandersetzung vom 16. Mai 2018 mit «Arschloch» betitelt hat.
11.4.2 Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht kann auf das bereits zum Vorfall vom 15. September 2017 Gesagte verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt. Der Beschuldigte war sich dem beleidigenden Charakter dieser Betitelung durchaus bewusst und wollte sie auch so verstanden wissen (pag. 505 Z. 160: «Er hat sich benommen wie ein Arschloch, also ist es ein Arschloch»). Anhaltspunkte dafür, dass ein ungebührliches Verhalten von D.________ unmittelbar Anlass zu dieser Beschimpfung gegeben hätte oder die Beschimpfung unmittelbar durch eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von D.________ erwidert worden wäre, fehlen in den Akten. Grund für die Beschimpfung war eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beschuldigten und D.________, nachdem der Beschuldigte die Wohnung nicht wie vereinbart am 16. Mai 2018 um 08:00 Uhr verlassen hatte.
11.4.3 Ergebnis
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung z.N. von D.________, begangen am 16. Mai 2018, ist folglich zu bestätigen.
12. Fahrlässige (einfache) Körperverletzung (Ziff. I.7 der Anklage)
12.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift vom 14. April 2020 folgendes Verhalten als fahrlässige (einfache) Körperverletzung vorgeworfen:
[…] am 16.05.2018 in Bern z.N. von D.________, indem er mit diesem bei der Abgabe des Zimmers, das er in der Wohnung von D.________ seit 15.11.2017 in Untermiete bewohnt hatte, in Streit geriet, von D.________ im Verlauf dieses Streits aus der Wohnung hinaus ins Treppenhaus gedrängt wurde, wo er dann, ohne den Gefahren einer physischen Auseinandersetzung auf dem engen Raum zwischen Wohnungstüre und Treppenabsatz die nötige Beachtung zu schenken, D.________ mit körperlicher Gewalt am Abschliessen der Wohnungstüre zu hindern versuchte, so dass D.________ das Gleichgewicht verlor, die Treppe hinunterstürzte und am rechten Knie einen Anriss des Innenmeniskus, einen Anriss des Kreuzbandes und einen Abriss des Aussenmeniskus erlitt.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von AG.________ und D.________ kann als unbestritten und somit erstellt gelten, dass der Beschuldigte und D.________ am besagten Tag auf 08:00 Uhr die Wohnungsübergabe vereinbart hatten und der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer (hier gehen die Aussagen auseinander) – beim Eintreffen von D.________ noch nicht fertig mit Packen und Aufräumen war (der Auszug erfolgte sodann gleichentags erst kurz vor 20:00 Uhr; vgl. Aussagen AG.________, pag. 530 Z. 84 ff., 90 f.). Als der Beschuldigte sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, drückte D.________ den Beschuldigten aus der Wohnung und versuchte, die Türe hinter ihnen zu schliessen. In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und D.________ zu einem Gerangel vor der Wohnungstüre, bei welchem D.________ die Treppe hinunterfiel.
In beweismässiger Hinsicht zu beurteilen gilt es, wie es zu diesem Treppensturz kam bzw. welche Rolle der Beschuldigte hierbei spielte, sowie, ob D.________ sich beim Treppensturz am Knie verletzte und gegebenenfalls in welchem Ausmass.
12.1.1 Aussagen von D.________
D.________ sagte gegenüber der Polizei aus, dass er die Türe habe abschliessen wollen, damit der Beschuldigte gezwungen sei, mit ihm zu reden. Als der Beschuldigte im Treppenhaus gewesen sei, habe er angefangen, sehr laut zu schreien. Der Beschuldigte habe ihn beschimpft mit diversen Ausdrücken. Zudem habe er verhindert, dass er die Wohnungstüre habe abschliessen können, indem er ihn von hinten mit den Händen beidseitig an der Hüfte nach hinten gerissen habe. Er sei auf dem obersten Treppentritt gewesen und der Beschuldigte ein oder zwei Stufen tiefer. Er habe sich mit der rechten Hand am Türgriff festgehalten und habe mit der linken Hand immer noch versucht, die Türe abzuschliessen. Diese Situation habe ziemlich lange, schätzungsweise 20 Sekunden, gedauert. Während dieser ganzen Zeit habe der Beschuldigte sehr laut geschrien. Irgendeinmal habe er sich nicht mehr am Türgriff festhalten können, und es sei dem Beschuldigten gelungen, ihn nach hinten zu ziehen. Der Beschuldigte habe ihn an der Hüfte gerissen, an den Armen und am Oberkörper. Er sei nach hinten die Treppe hinuntergefallen. Dann wisse er nicht mehr so viel. Was er noch wisse, sei, dass er zuerst rückwärtsgefallen und dann auf seiner rechten Seite gelandet sei. Das nächste, was er noch wisse, sei, dass er auf der Treppe direkt vor den Füssen von AG.________ gelegen sei. Er habe für eine kurze Zeit eine Gedächtnislücke (pag. 512 Z. 59 ff.). Sein Knie habe zu diesem [Zeitpunkt] noch nicht so stark geschmerzt. Er habe Schmerzen am Becken, beim Gesässmuskel und beim Knie gehabt. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass etwas kaputt sei (pag. 513 Z. 75 ff.).
Diese in freier Erzählung gemachten Aussagen sind nachvollziehbar und ergeben ein detailliertes und stimmiges Bild, wie es schlussendlich dazu kam, dass D.________ die Treppe hinunterfiel. D.________ schilderte dabei nicht nur den äusseren Ablauf, sondern erklärte die Intention hinter seinem Handeln («damit der Beschuldigte gezwungen sei, mit ihm zu reden»), erwähnte Komplikationen bzw. abgebrochene Handlungsketten («verhindert, dass er die Wohnungstüre habe abschliessen können» und «nicht mehr am Türgriff festhalten können»), gab Empfindungen wieder («schätzungsweise 20 Sekunden gedauert»), gestand eine nachvollziehbare Gedächtnis-/Erinnerungslücke ein («Dann wisse er nicht mehr so viel») und verzichtete auf Aggravierungen («zu diesem [Zeitpunkt] noch nicht so stark geschmerzt»). Auf Nachfrage verzichtete er sodann darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten (pag. 513 Z. 85 f.: «Das weiss ich nicht mehr. Er riss mich nach hinten, aber ins Gesicht geschlagen hat er mich nicht»). Dass er sich auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern konnte, wie er hinfiel (pag. 513 Z. 93 f.), erstaunt insofern wenig, als es sich beim Sturz um einen sehr schnell ablaufenden, nicht kontrollierbaren Vorgang handelt. Das überlegte Handeln, basierend auf vorgängige, bewusste Wahrnehmungen tritt in den Hintergrund und die Körperreflexe übernehmen die Kontrolle (z.B. Arme in Fallrichtung, Hände schützend vor/um Kopf sowie Einrollen des Körpers). Die dabei ausgeschütteten Stresshormone bewirken eine Schmerzunempfindlichkeit, was wiederum im Einklang mit den Aussagen von D.________ steht, wonach er erst realisiert habe, dass er ernsthaft verletzt sei, als er mit der Polizei zusammen die Treppe habe hochsteigen wollen. Gemäss Aussagen des Polizisten AF.________ habe sich D.________ am Treppengeländer gehalten und sich so hochgezogen (pag. 536 Z. 62 ff.). Die Ärzte hätten gemäss Aussagen von D.________ später festgestellt, dass beim rechten Knie der Innenminiskus angerissen, das Kreuzband angerissen und der Aussenminiskus bei der Wurzel abgerissen sei. Zudem habe er noch Prellungen gehabt, die mittlerweile wieder verheilt seien (pag. 513 Z. 98 ff.). D.________ versuchte sodann nicht, seine früheren Verletzungen zu verheimlichen, sondern gab bereitwillig Auskunft darüber, dass er zuvor immer wieder Probleme mit seinen Knien gehabt habe, und legte entsprechende medizinische Unterlagen vor (pag. 513 Z. 105). Bei der Schilderung der Auswirkungen der Verletzungen auf seine Arbeitstätigkeit zeigte er sich differenziert und erneut ohne Aggravierungstendenzen (pag. 513 Z. 113 ff.: «Ich kann geradestehen. Ich kann als Golflehrer zeigen wie Abschläge gehen. Aber ich kann nicht mehr selber Golf spielen. Wenn ich auf dem Golfplatz bin, muss ich nun ein ‘Golfwägeli’ nehmen. Ich muss so gut es geht schonen»).
In seiner Gedächtnisnotiz hat D.________ abweichend zu seinen Erstaussagen festgehalten, dass er die Türe abgeschlossen habe und ein Gerangel um den Schlüssel entstanden sei. Dem Beschuldigten sei es dann gelungen, ihn von der Türe weg zu drücken und ihn die Treppe runter zu stossen (pag 519). Dieser in der Gedächtnisnotiz festgehaltene Ablauf steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu seinen sonstigen Aussagen.
Bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme sagte D.________ wieder übereinstimmend zu seinen Erstaussagen aus, dass er die Türe habe abschliessen wollen, als er durch das Ziehen des Beschuldigten an Hüfte und um Arme/Hand das Gleichgewicht verloren habe (pag. 521 Z. 42 ff.; 522 Z. 92 f.). Diese übereinstimmenden Aussagen sind insofern wenig überraschend, als er zu Beginn der Einvernahme mitteilte, das Protokoll «gestern neuerlich durchgelesen» zu haben (pag. 521 Z. 35). Damit kann mit Blick auf das konstante Aussageverhalten nichts hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewonnen werden. Dass er dies aber derart offen kommunizierte, spricht gegen eine Falschbelastung, ansonsten er dies verschwiegen hätte. Auf Frage des Verteidigers beschrieb D.________ seine Erinnerungslücke als «Blackout» (pag. 524 Z. 143). Zudem schilderte er einen lauten Knall, den er noch heute im Ohr habe (pag. 524 Z. 143 ff.), und erklärte sich diesen mit dem Aufprall auf der Holztreppe (pag. 524 Z. 150 ff.). Denkbar wäre auch, dass der Knall durch das Abreissen des Aussenmeniskus an der Wurzel verursacht wurde. Im Ergebnis spielt dies aber keine Rolle.
Vor der Vorinstanz schilderte D.________ erneut den Vorfall vom 16. Mai 2018, wies aber vorab darauf hin, dass er etwas überlegen müsse, da es schon drei Jahre her sei (pag. 1186 Z. 5). Er war sodann trotzdem in der Lage, den Vorfall einigermassen detailliert und unter Wiedergabe von Dialogen erneut zu schildern. In Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen will er vor dem Sturz versucht haben, die Türe abzuschliessen (vgl. jedoch die besondere Formulierung im Protokoll: «Ich schloss resp. versuchte dann, die Türe abzuschliessen») und die Hände am Schlüssel und am Türgriff gehabt haben (vgl. pag. 1186 Z. 12, 19, 30; 1187 Z. 6). In Abweichung zu seinen ersten beiden Einvernahmen erwähnte er nun zum ersten Mal, dass er am Gurt festgehalten worden sei. Dies stellt nach Ansicht der Kammer jedoch keinen Widerspruch zu seinen früheren Aussagen dar, merkte er doch zum einen an «Wenn es mir recht ist, hielt er mich dann am Gurt» sowie «entweder konnte er mich am Gurt oder an der Hüfte retour von oben nach unten ziehen» (pag. 1186 Z. 12 f., 15 f.; vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1321). Zum anderen liegt der Gurt an den Hüften an, weshalb die beiden Umschreibungen des Festhaltens im Hüftbereich mehr oder weniger austauschbar sind. Im Übrigen liegt es in der Natur eines Gerangels als dynamisches Geschehen, dass es zu verschiedenen, oftmals sehr kurzen Griffen am Körper des Gegenübers kommt. Ebenfalls erstmalig schilderte D.________, wie er die Treppe hinuntergefallen sei. So habe er sich so halb umgedreht, irgendeinen «Köpfeler» gemacht, abgedreht und dann sei er «auf’s Mal» vor den Beinen des Nachbars gelegen. Er sei dann noch weiter runtergerollt. Der Nachbar habe ihn noch ein wenig halten können (pag. 1186 Z. 32 ff.). Weshalb er sich nun bruchstückhaft an den Ablauf des Sturzes erinnern konnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allenfalls hat er sich dies aus den weiteren Umständen (Verletzungsbild, Aussagen von AG.________) und basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung (Reflex, sich in die Fallrichtung umzudrehen, um den Sturz mit den Armen aufzufangen), hergeleitet. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass die Aussagen von D.________, wie es zum Treppensturz kam, nämlich, dass der Beschuldigte ihn nach hinten zog, er dadurch das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterfiel, nachvollziehbar und glaubhaft sind. Darauf ist abzustellen.
12.1.2 Aussagen von AG.________
AG.________ konnte nicht sagen, weshalb D.________ schlussendlich die Treppe hinunterfiel. Er mutmasste, dass es wegen des Gerangels gewesen sei (pag. 529 Z. 62 f.). D.________ sei in der Türe gestanden und habe versucht, den Beschuldigten aus der Wohnung zu stossen. Der Beschuldigte habe sich dagegen gesperrt und dagegen gedrückt (pag. 529 Z. 56 f.). Die beiden hätten ein Gerangel gehabt (pag. 529 Z. 60). D.________ sei seitlich an ihm vorbei die Treppe runtergefallen (pag. 529 Z. 64 f.). Er glaube, dass D.________ beim Runterfallen eine «Rolle» gemacht habe (pag. 529 Z. 65 f.). Die Aussagen von AG.________ sind somit insoweit sachdienlich, als auch er davon ausgeht, dass D.________ aufgrund des Gerangels die Treppe hinuntergefallen ist. Hätte sich D.________, wie vom Beschuldigten vor der Vorinstanz geschildert (vgl. 1198 Z. 15 f.), von sich aus an den Treppenrand gestellt und die Treppe runtergeworfen, wäre die Aussage zweifellos anders ausgefallen. Seine Aussagen stehen somit auch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach AG.________ dies [freiwilliges Hinunterrollen] auch gesehen und gelacht habe (vgl. pag. 505 Z. 116 ff.: «Herr AG.________ sah dies auch und lachte. Nur ein Bisschen. D.________ spielte den sterbenden Schwan. Darum musste Herr AG.________ lachen. D.________ warf sich selbst die Treppe herunter»). Die Aussagen von AG.________ klären zudem die Frage, ob es D.________ vor dem Treppensturz gelang, die Türe zu schliessen. So sagte AG.________ aus, dass die Wohnungstüre verschlossen gewesen sei und er dann einen Ersatzschlüssel für den Beschuldigten organisiert habe (vgl. pag. 529 f. Z. 68 f.).
Bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme sagte AG.________ in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen aus, dass er nicht wisse, weshalb es zum Treppensturz von D.________ gekommen sei, und begründete dies damit, dass es sehr schnell gegangen sei (vgl. pag. 1221 Z. 41 ff.: «So wie ich mich erinnere habe ich keinen Hieb oder Stoss wahrgenommen, als dann D.________ mir entgegen flog. Für mich ging es sehr schnell damals. Ich bin nicht sicher, ob Herr D.________ einfach keinen Tritt mehr hatte weil es die Treppe runter ging oder ob es ein aktiver Stoss war»; vgl. ferner pag. 1223 Z. 96 f.: «Wie ich sagte, es könnte auch sein, dass Herr D.________ den Tritt nicht hatte und so die Treppe runterfiel. Ich weiss es einfach nicht»). Dass ein aktiver Stoss oder Hieb zum Sturz geführt hätte, wird auch von D.________ nicht geltend gemacht, der lediglich ein Zurückziehen schilderte. Ein solches Zurückziehen im Gerangel unterscheidet sich deutlich von einem aktiven Stoss oder Hieb (Wegstossen). Für einen solchen hätte der Beschuldigte zudem oberhalb von D.________ positioniert sein müssen, was nicht zum geschilderten Ablauf passt. So will D.________ versucht haben, die Türe abzuschliessen, während der Beschuldigte von hinten versuchte, ihn daran zu hindern. D.________ musste somit näher bei der Türe sein. Hätte sich der Beschuldigte zwischen der Türe und D.________ befunden, hätte D.________ diese nicht abschliessen können.
Die Aussagen von AG.________ liefern somit keine eindeutige Antwort auf die Frage, weshalb D.________ die Treppe hinuntergestürzt ist. AG.________ ging aber ebenfalls davon aus, dass D.________ wegen des Gerangels gefallen sei. Seine Aussagen decken sich somit nicht mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach D.________ ohne Fremdeinwirkung die Treppe hinuntergerollt sei. Eine solche Inszenierung seitens D.________ schilderte AG.________ nicht.
12.1.3 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestätigte bei der Polizei zwar, dass es eine «richtige Rauferei» gegeben habe und er versucht habe, D.________ am Schliessen der Wohnung zu hindern. Er schwächte sein Verhalten jedoch sogleich wieder ab, indem er anfügte, dies «nur mit halber Kraft» getan zu haben (pag. 504 Z. 89; ebenso Z. 76: «nur soviel Gegenwehr, dass mir nichts passiert»). Den Treppensturz von D.________ erwähnte er in seiner freien Erzählung nicht (vgl. pag. 503 f Z. 42 ff.), dafür aber seine eigenen Verletzungen, die er aufgrund eines Schubses von D.________ erlitten haben will (pag. 504 Z. 77 ff.). Fotos der Schürfungen wollte er jedoch keine machen lassen (pag. 504 Z. 82 f.), und auch auf eine Strafanzeige verzichtete er auf Nachfrage (vgl. pag. 507 Z. 238 ff.) – obwohl er in anderen Situationen jeweils Anzeige erstattete (z.B. betreffend Vorfall vom 11. Juli 2018; vgl. ferner pag. 181 Z. 217: «Ich werde neuerlich eine Anzeige machen»). Als dem Beschuldigten die Aussagen von D.________ vorgehalten wurden, wonach er wegen des Beschuldigten die Treppe runtergestürzt sei, ging der Beschuldigte zum Gegenangriff über und warf D.________ vor, sich selbst die Treppe «runtergepurzelt» zu haben (vgl. pag. 504 Z. 104 ff., insb. Z. 109 ff.: «Da oben [deutet: mit seinem rechten Zeigefinger gegen den Kopf]. Er ist jünger und Sportlich. [...] pfui, solche Sportler. [...] Er hat ja mich hinuntergeworfen. [...] purzelte sich dann selbst die Treppe runter. Sich selbst. Meine Gegenwehr hätte nie dazu gereicht, ihn die Treppe runterzustossen. [...] Wahrscheinlich versucht er so Zivilforderungen durchzuboxen. Seine Knie sind ja eh hin. [...]. D.________ spielt den sterbenden Schwan. [...] D.________ warf sich selbst die Treppe herunter. [...] Er treibt Sport und ist 6 Jahre jünger als ich. Er hat dauernd das Gefühl, dass man ihm etwas wegnehme [...] liess sich fallen. [...] Herr D.________ wurde mehrmals tätlich gegen mich [...] stiess mich jeweils mit zwei Fäusten gegen die Brust»). Diese Erklärung des Beschuldigten ist schlicht realitätsfremd und unglaubhaft. Dasselbe gilt für den Einwand, seine Gegenwehr hätte nie dazu gereicht, D.________ die Treppe runterzustossen, resp. er habe so oder anders nicht genügend Kraft gehabt, D.________ zu Fall zu bringen (vgl. pag. 504 Z. 113 f.; 505 Z. 123 f.). D.________ schilderte nachvollziehbar, wie er wegen des Schlüssels in der Hand und der anderen Hand am Türgriff nur beschränkt in der Lage gewesen sei, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Sein Fokus lag auf dem Abschliessen der Türe und nicht auf der physischen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte wird in den Akten zudem als «erstaunlich fit» und optisch als «15 Jahre jünger» beschrieben (vgl. pag. 135 in fine und 137), was durch den persönlichen Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde.
Vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte unbeirrt bei seiner Version, dass D.________ selbst die Treppe hinuntergerollt sei (vgl. pag. 1198 Z. 15 f.; 1199 Z. 16 ff.). Gleichzeitig versuchte er, den Umfang seines tatsächlichen und theoretisch möglichen Kraftaufwands erneut abzuschwächen (vgl. pag. 1197 f. Z. 38 f.: «ich habe nicht gross Widerstand geleistet»; ferner pag. 1199 Z. 10 ff.: «Es ist auch gar nicht möglich, dass ich ihn irgendwie dort soweit hätte ziehen können. Ich sagte schon am Staatsanwalt, ich müsste ja Kranzschwinger sein, wenn ich das schaffen würde. Dann müsste ich ihn irgendwie... Keine Chance, das geht gar nicht. Er hat ja auch Kraft und kann sich an der Türfalle halten») und kleinere Unstimmigkeiten in den Aussagen von D.________ aufzuzeigen (vgl. pag. 1197 Z. 7 ff.; pag. 1198 Z. 24; pag. 1199 Z. 24 ff.). Immerhin tragen seine Aussagen zur Klärung bei, ob D.________ die Türe bereits abgeschlossen hatte, als er das Gleichgewicht verlor. So sagte der Beschuldigte aus, dass er versucht habe, D.________ daran zu hindern, den Schlüssel umzudrehen. Danach habe er gesehen, dass die Türe geschlossen sei. Er glaube, dass er dort AG.________ gerufen habe, als er das bemerkt habe (pag. 1198 Z. 10 ff.).
Auch im Rahmen seiner oberinstanzlichen Einvernahme beschränkte sich der Beschuldigte grösstenteils darauf, die Schilderungen von D.________ in Zweifel zu ziehen (pag. 1451 Z. 38 ff.). Sodann blieb er bei seiner Version, wonach D.________ in die Knie gegangen und sich die Treppe runtergerollt habe (pag. 1452 Z. 1 ff.). Er sei auf der linken Seite des Geländers auf die Knie gegangen, habe sich vorwärts hingestellt und sich seitlich abrollen lassen. Er habe ihn in diesem Moment nicht berührt, die Streiterei sei bereits vorbeigewesen. Diese Schilderungen des Beschuldigten erachtet die Kammer als lebensfremd. Der Beschuldigte musste denn auch selbst eingestehen, dass seine Version abenteuerlich sei (pag. 1452 Z. 4). Weshalb sich der an den Knien vorbelastete D.________ mit Jahrgang 1956, nachdem er die Türe hatte abschliessen können und die Auseinandersetzung gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits vorbei gewesen war, oben auf dem Treppenabsatz positioniert haben soll, um die Treppe hinunterzurollen, lässt sich nicht ansatzweise plausibel erklären. Es ist schlicht unglaubhaft, dass sich D.________ – wie vom Beschuldigten behauptet – freiwillig die Treppe hinunterrollte und dabei sogar noch um die Kurve am Schirmständer und Metallgestell vorbei manövrierte, um auch noch die nächste Treppe hinunterzurollen (pag. 1452 Z. 14 ff., wobei der Beschuldigte anfügte, D.________ habe scheinbar Gefallen daran gefunden, er [der Beschuldigte] habe selber früher auch «Purzelbäume» die Treppe runtergemacht und würde sich bei diesem Vorhaben auch heute nicht verletzen). Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, D.________ habe dies aus Geldproblemen getan, wahrscheinlich, um ihm die ausfallenden Golfstunden bzw. den Dienstausfall anzuhängen (pag. 1455 Z. 42 ff.), überzeugt ebenso wenig. Kommt hinzu, dass D.________ um die prekäre finanzielle Situation des Beschuldigten wusste, was der Beschuldigte selbst bestätigte (pag. 1456 Z. 19).
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wie es zum Treppensturz kam, somit alles andere als glaubhaft.
12.1.4 Rahmengeschehen
Für die Version von D.________ spricht nicht zuletzt das Rahmengeschehen. So kam es zum Gerangel, weil der Beschuldigte D.________ daran hindern wollte, die Türe abzuschliessen. Der Beschuldigte stand somit hinter D.________ am Ende des Treppenabsatzes und dürfte von hinten an ihm gezerrt haben. Auf den eingereichten Fotos ist zudem zu erkennen, dass der Treppenabsatz, auf dem sich das Gerangel abspielte, nicht besonders gross ist und die Platzverhältnisse eher beengt sind (vgl. pag. 1473 ff.). Es liegt damit auch aufgrund des Rahmengeschehens nahe, dass D.________ – wie von ihm geschildert – aufgrund des Gerangels mit dem Beschuldigten und des Zerrens des Beschuldigten von hinten schliesslich gestürzt und die Treppe hinuntergefallen ist.
12.1.5 Verletzungen
Betreffend die Verletzungen von D.________ kann auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (S. 56 und S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1316 und 1324) und die medizinischen Unterlagen in den Akten verwiesen werden (vgl. u.a. pag. 539 ff., 953 f., 1062/3 f., 1095 ff., 1110 ff., 1156 ff., 1160 ff.), namentlich auf die am 17. Mai 2018, d.h. am darauffolgenden Tag, gestellte Diagnose durch Herrn Dr. med. AH.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie (pag. 1095):
[...] traumatische, laterale Hinterhornwurzelläsion rechts nach Treppensturz durch Fremdeinwirkung am 16. Mai 2018 mit kapelsnahem Meniskusriss, laterales Hinterhorn, Teilruptur der Quadricepssehne, ansatznahe sowie Teilläsion des vorderen Kreuzbandes bei vorbestehender Teilinsuffizienz sowie vorbestehende Vorderhornläsion des lateralen Meniskus mit grossem multilobulisiertem Ganglion in den Hoffafettkörper, ausgestanzte Knorpelläsion, dorsolaterale Femurkondyle. [...] Die Schmerzen in der Kniekehle sind vollständig neu, diejenigen im lateralen Kniebereich neu invalidisierend [...]
Aufgrund der medizinischen Diagnose kann als erstellt gelten, dass die am 17. Mai 2018 diagnostizierten neuen Beschwerden im rechten Knie aufgrund des Unfalls entstanden sind. AG.________ sagte damit übereinstimmend aus, dass D.________ nicht sofort aufgestanden sei und sich glaublich das Knie gehalten habe. Er habe die Beine angezogen und man habe gemerkt, dass er sich weh getan habe. Er habe sich das Knie gehalten (pag. 1222 Z. 67 ff.). Der Polizist AF.________ schilderte ebenfalls, dass D.________ nicht mehr gut habe laufen können. Er habe sich am Treppengeländer halten und hochziehen müssen (pag. 536 Z. 63 ff.). Im Anzeigerapport wurde ebenfalls festgehalten, dass D.________ sichtlich Probleme mit dem Treppensteigen gehabt habe. Er habe angegeben, dass er die Treppe heruntergestossen worden sei, zu Fall gekommen sei und ihm deshalb nun das Knie schmerzen würde (pag. 494).
Was die subjektive Seite betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die örtlichen Begebenheiten zweifellos kannte. Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass ein Gerangel im Treppenhaus stets mit der Gefahr einhergeht, dass eine Person das Gleichgewicht verliert, stürzt und die Treppe hinunterfällt. So sagte er selbst aus, dass er während des Gerangels gestrauchelt sei, zwei Ausfallschritte auf die Treppe habe machen müssen, aber nicht hingefallen sei, sondern sich an der Wand im Treppenhaus habe auffangen können und dabei eine Schürfung am rechten Ellenbogen zugezogen habe (vgl. pag. 504 Z. 77 ff.). Er habe nur den Kratzer, da er geschickt gewesen sei (pag. 507 Z. 240). Der Beschuldigte war sich in diesem Moment somit der Gefahr eines Treppensturzes bewusst. Dies hielt ihn trotzdem nicht vom Versuch ab, D.________ mit körperlicher Gewalt am Abschliessen der Wohnungstüre zu hindern, bis dieser das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterfiel.
12.1.6 Fazit
Zusammenfassend erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
12.2 Rechtliche Würdigung
Bei diesem Beweisergebnis ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1327 ff.). Als der Beschuldigte D.________ mit körperlicher Gewalt am Abschliessen der Wohnungstüre zu hindern versuchte, verlor Letzterer das Gleichgewicht und fiel die Treppe hinunter, wodurch er sich Verletzungen am rechten Knie zuzog. Der Beschuldigte musste sich in dieser Situation bewusst sein, dass ein Gerangel im Treppenhaus gefährlich ist bzw. potentiell zu Verletzungen führen kann, namentlich indem eine Person die Treppe hinunterfällt und sich dabei verletzt. Der Beschuldigte wollte sich Zugang zur Wohnung verschaffen und D.________ vom Abschliessen der Türe abhalten und nahm dabei einen Treppensturz seines Kontrahenten in Kauf. Die Verletzungen sind im Bereich des zu Erwartenden.
Die Verteidigung wendete vor oberer Instanz ein, D.________ habe den Beschuldigten widerrechtlich ins Treppenhaus gedrückt und dadurch selbst in Kauf genommen, dass beide auf dem Absatz stehenbleiben würden. Die gewaltsame und eigenmächtige Entfernung aus der Wohnung verdiene keinen Rechtsschutz. Im Fall der Bejahung der Tatbestandsmässigkeit greife zudem der Rechtfertigungsgrund der Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB, wonach sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren dürfe. Der Beschuldigte habe das Abschliessen der Türe und damit das Einschliessen seiner Gegenstände in der Wohnung rechtmässig verhindern dürfen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, bereits am 14. Mai 2018 ausgezogen zu sein und nur noch einen Schlafsack in der Wohnung gehabt zu haben. Am 15. Mai habe er geputzt und das Zimmer sei am 16. Mai, d.h. am Tag des Vorfalls, frei gewesen (pag. 1455 Z. 18 ff.). Es ist damit bereits fraglich, ob der Besitzschutz nach Art. 926 ZGB überhaupt anwendbar ist. Etwas widersprüchlich mutet zudem die Argumentation des Beschuldigten an, wenn er einerseits D.________ vorhält, er hätte die Polizei avisieren oder ein Exmissionsverfahren einleiten müssen, statt ihn gewaltsam aus der Wohnung zu befördern, andererseits sich selbst aber das Recht zugestehen will, ohne polizeiliche resp. behördliche Hilfe gewaltsam in die Wohnung zu gelangen, die er bereits hätte verlassen müssen. Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die in Art. 926 Abs. 3 ZGB geforderte Verhältnismässigkeit. Es wäre dem Beschuldigten vorliegend ohne weiteres möglich gewesen, behördliche Hilfe abzuwarten. Seine angeblich sich noch in der Wohnung befindlichen Sachen waren zu keiner Zeit gefährdet, weshalb dem Beschuldigten durchaus mildere Mittel zur Verfügung standen. Die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe überschreitet auch, wer Gewalt anwendet, obschon obrigkeitliche Hilfe eingreifen könnte. Private Gewalt ist hingegen nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht (rechtzeitig) verfügbar ist (vgl. Ernst/Zogg, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 926 ZGB). Das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten steht folglich nicht unter dem Schutz von Art. 926 ZGB und es liegt insofern kein Rechtfertigungsgrund vor.
12.3 Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 16. Mai 2018, zu bestätigen.
III. Strafzumessung
13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54 f.).
14. Anwendbares Recht und Strafart
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. In allen übrigen Fällen gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 m.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 m.H.).
Die Vorinstanz erachtete für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe als die angemessene Sanktion und wendete das neue Recht an, da mit Anwendung des neuen Rechts die Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze begrenzt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, Anschlussberufung zu erheben, weshalb das Verschlechterungsverbot greift. Es steht somit ausser Frage, dass für sämtliche Schuldsprüche einzig die Sanktionsart der Geldstrafe infrage kommt und die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht mehr als 180 Tagessätze betragen kann. Weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht und zur Strafart erübrigen sich damit.
15. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen, teilweise Versuch dazu), der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen) und der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen:
- versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB;
- Hausfriedensbruch (teilweise Versuchs dazu) i.S.v. Art. 186, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, teilweise mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB;
- fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen;
- Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.
Die Vorinstanz hat bei sämtlichen Schuldsprüchen eine Geldstrafe ausgesprochen, so dass eine Gesamtstrafe mit allen Schuldsprüchen zu bilden ist. Das konkret schwerste Delikt bildet vorliegend die versuchte Nötigung.
16. Strafe für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Einsatzstrafe)
16.1 Tatkomponenten
16.1.1 Objektives Tatverschulden
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 437 E. 3.2.1). Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten auf (S. 49):
Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über sein Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking). Bemerkung: Massgebend ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels
Vorliegend erachtet die Kammer das Ausmass der Rechtsgutverletzung vergleichbar mit demjenigen des Referenzsachverhalts. Der Beschuldigte suchte die C.________ (Behörde) ebenfalls unzählige Male auf und sorgte mit seinem uneinsichtigen und aufsässigen Verhalten dafür, dass Securitas-Mitarbeiter an der Eingangstüre positioniert werden mussten, die Eingangstüre jeweils verschlossen wurde und die Mitarbeiter der C.________ (Behörde) beim Auftauchen des Beschuldigten sich jeweils sofort entfernten oder über einen anderen Zugang das Gebäude verliessen. Zudem erfolgten ein Hausverbot, Strafanzeigen, Fernhalteverfügungen und Gefährdungsmeldungen, ebenso wurde die Fachstelle Drohung und Gewalt einbezogen. Es handelte sich – wie bei den rechtlichen Ausführungen erwähnt – um eine mittelbare Nötigung. Der Beschuldigte lief den Mitarbeitern teilweise hinterher oder belästigte sie, als sie das Gebäude verliessen. Damit löste er bei einigen Mitarbeitern, wenn auch nicht bei den Entscheidungsträgern, Angst aus. Der Umstand, dass sich die Nötigung gegen eine Mehrzahl an Personen bzw. Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) richtete, ist weder verschuldenserhöhend noch -senkend zu berücksichtigen. Während die Mehrzahl an betroffenen Personen die Rechtsgutverletzung schwerer erscheinen lässt, wird eine auf mehrere Personen «verteilte» Nötigung bei den einzelnen Personen regelmässig als weniger schwer wahrgenommen (geteiltes Leid; nicht einziges, ausgewähltes persönliches Opfer). Die Nötigung richtete sich denn auch primär gegen die Mitarbeiter als Entscheidungsträger der C.________ (Behörde) als gegen die Mitarbeiter als Privatperson.
Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte selbst von einem Hausverbot und mehreren Fernhalteverfügungen nicht von seinem Plan abbringen lies, was für ein gewisses Mass an krimineller Energie spricht. Auf der anderen Seite hielt sich der Beschuldigte jeweils nur im Eingangsbereich auf und versuchte nie, in die Büroräumlichkeiten zu gelangen oder die Mitarbeiter körperlich anzugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt neutral zu würdigen.
16.1.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, die C.________ (Behörde) resp. deren zuständigen Entscheidungsträger zu einem Gespräch, zur Wiedererteilung der .________(Berechtigung) und zur Ausrichtung einer Wiedergutmachung zu zwingen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Zum «Leidensdruck» bzw. zu der vom Beschuldigten empfundenen starken «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes vgl. E. 20 nachfolgend.
16.1.3 Fazit Tatschwere
Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
16.1.4 Schuldfähigkeit
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2018 leidet der Beschuldigte an einer affektiven (rezidivierenden depressiven Störung bzw. Dysthymia) und neurotischen Störungen (Anpassungsstörungen) sowie an deutlichen Persönlichkeitsakzentuierungen und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung. Zusätzlich bestehe ein anhaltender schädlicher Gebrauch von Alkohol. Der zusätzliche Kokainkonsum sei dagegen eher randständig geworden und führe inzwischen nicht zu einer konkreten Diagnose (pag. 810).
Das Ausmass des durchaus komplexen Störungsprofils wird im Gutachten grundsätzlich nicht als besonders hoch eingeschätzt. Im längeren Zeitrahmen der vorgeworfenen Delikte habe das Störungsprofil allerdings unterschiedliche Ausprägungen gezeigt und mitunter direkte Einflüsse auf das Verhalten aufgewiesen. In den tatzeitlichen Phasen sei der Beschuldigte (beispielsweise) auch in wechselndem Ausmass unter dem Einfluss der Substanzen, insbesondere Alkohol, gestanden. Eine akute Intoxikations- oder Entzugssymptomatik könne aber nicht bestätigt werden und auch nicht von einem Abhängigkeitsgrad oder von einem diesbezüglich zeitweilig bedeutsamen Krankheitswert ausgegangen werden. Betreffend das Gesamtstörungsprofil könne zur Zeit der Taten von einem bislang unterschiedlich ausgeprägten, aber nur phasenweise unmittelbaren bzw. eindeutigen Krankheitswert ausgegangen werden (pag. 810).
Betreffend Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschuldigte bei der Begehung der verschiedenen vorgeworfenen Taten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, deren Unrecht einzusehen. Auch eine massive beeinträchtigte oder gar aufgehobene Handlungsunfähigkeit (im Sinne von Steuerungsfähigkeit) könne nicht bestätigt werden. Unter Einbezug des Störungsprofils sprächen die Tatanalysen nur in speziellen Situationen für erfüllte Kriterien einer verminderten Steuerungsfähigkeit, vor allem bei den spontanen Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten. Die Schuldfähigkeit werde in diesen Fällen zwar nicht grundsätzlich, aber teilweise als zumindest leicht vermindert eingeschätzt. Bei den übrigen Tatbeständen, nämlich bei den häufigen «basalen» Verstössen, könne dagegen keine schuldensmindernden Einflüsse gerechtfertigt werden (pag. 811).
Das Gutachten ist nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und schlüssig. Das Verschulden wiegt infolge der leicht verminderten Schuldfähigkeit etwas leichter, was im Umfang von 20 Tagessätzen (1/6) berücksichtigt wird. Die Einsatzstrafe beträgt damit 100 Tagessätze.
16.1.5 Versuch
Der Beschuldigte zeigte sich hartnäckig und ausdauernd und unternahm grosse Anstrengungen, um sein Ziel zu erreichen. Der Erfolg blieb nicht deshalb aus, weil der Beschuldigte von sich aus von den nötigenden Handlungen absah (vgl. auch pag. 773: «Eine grundsätzliche Veränderung der eigenen Erlebens- und Verhaltensmuster haben bei A.________ bisher nicht stattgefunden, allenfalls liegt derzeit eine gewisse Stabilisierung vor»), sondern weil die C.________ (Behörde) bzw. deren Entscheidungsträger sich nicht wie vom Beschuldigten gewünscht verhielten bzw. aus rechtlichen Gründen verhalten konnten. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher nach Ansicht der Kammer bloss eine leichte Minderung der Geldstrafe um weitere 20 Tagessätze auf insgesamt 80 Tagessätze.
16.2 Fazit Einsatzstrafe
Für die versuchte Nötigung wird somit eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erachtet.
17. Asperation der weiteren Schuldsprüche
17.1 Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung
Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen. Die VBRS-Richtlinien führen bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten auf (S. 46):
Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit.
Vorliegend sind die Verletzungen am rechten Knie von D.________ schwerer ausgefallen als beim Referenzsachverhalt und war schliesslich eine Operation erforderlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Knie von D.________ vorbelastet war. Da D.________ mit Golf seinen Lebensunterhalt verdient (Lehrer und Turniere), führte die Verletzung am Knie zu einer grösseren Einschränkung seiner beruflichen Betätigung und hatte mithin grössere Auswirkungen auf seinen Alltag. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung wiegt somit in casu schwerer als beim Referenzsachverhalt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zwar denselben Strafrahmen wie die vorsätzliche einfache Körperverletzung aufweist, unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung aber auch schwere Körperverletzungen fallen. Die möglichen/denkbaren Verletzungen beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit einem Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe gehen somit in ihrer Schwere deutlich weiter, als beim Tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem Strafrahmen von ebenfalls bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Namentlich bei einem Treppensturz können durchaus schwerere Verletzungen (etwa am Kopf oder an der Wirbelsäule) resultieren.
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens kann festgehalten werden, dass die Verletzung aus einem Gerangel heraus entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten, das zum Treppensturz führte, war vom Beschuldigten nicht zum Voraus geplant, sondern entstand aus der Situation heraus. Eine besondere kriminelle Energie kann darin nicht erblickt werden. Insgesamt ist die Art und Weise, wie es zur Rechtsgutverletzung kam, neutral zu werten.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Die Gefahr eines Treppensturzes war aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem Verhalten des Beschuldigten (Zurückziehen Richtung Treppe) immanent. Dies war dem Beschuldigten bewusst, welcher oberinstanzlich zu Protokoll gab, man könne sich an jeder Treppe verletzen (pag. 1451 Z. 46). Der Beschuldigte will denn auch selbst zuvor gestrauchelt sein, sich an der Wand aber noch festhalten haben können. Die Grobfahrlässigkeit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zum Gerangel und zum Treppensturz kam es, da der Beschuldigte D.________ vom Abschliessen der Türe abhalten und in die Wohnung zurück wollte, wobei unklar ist, ob sich darin noch Sachen von ihm befanden. Dieser Beweggrund ist neutral zu werten.
Die Tat war sodann vermeidbar. Es hätte für den Beschuldigten andere Wege gegeben, an seine Sachen in der Wohnung zu kommen – angenommen, es befanden sich überhaupt noch Sachen von ihm in der Wohnung. Dass es andere Wege gegeben hätte, zeigen auch die anschliessend erfolgten, erfolgreichen Vermittlungen von AG.________ und der Polizei.
Die leicht verminderte Schuldfähigkeit (vgl. pag. 800) wird leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.
Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert.
17.2 Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs
Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten, bei der Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine solche von 25 Strafeinheiten und im Falle eines Versuchs eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten (S. 49).
Vorliegend hat der Beschuldigte das Hausverbot innerhalb einer Zeitspanne von 15 Monaten 12 Mal missachtet, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb. Der Beschuldigte hielt sich jeweils nur im Eingangsbereich auf und versuchte nie, in die Büroräumlichkeiten zu gelangen oder die Mitarbeiter körperlich anzugehen. Die Art und Weise seines Vorgehens war weder besonders raffiniert noch von langer Hand geplant. Er ging einfach fortlaufend vorbei und schaute, ob er in das Gebäude gelangen konnte. Gelang ihm dies, hielt er sich im Eingangsbereich auf, wo er die Mitarbeiter beobachtete oder – teilweise auf energische Art und Weise – auf sein Anliegen ansprach. Vier Mal musste er von der Polizei aus dem Gebäude gewiesen werden, zwei Mal durch T.________. In objektiver Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich zwar nicht um ein privates Gebäude, sondern um ein öffentlich zugängliches Gebäude handelte, dadurch aber auch mehr Personen von seinem unrechtmässigen Verhalten betroffen waren.
Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und mit dem Ziel, die C.________ (Behörde) resp. deren zuständige Entscheidungsträger zu einem Gespräch, zur Wiedererteilung der .________(Berechtigung) und zur Ausrichtung einer Wiedergutmachung zu zwingen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Eine Minderung infolge verminderter Schuldfähigkeit erfolgt bei diesen Schuldsprüchen nicht. Gemäss Gutachten können bei den häufigen «basalen» Verstössen, wozu auch die Hausfriedensbrüche zu zählen sind, keine schuldensmindernden Einflüsse gerechtfertigt werden (pag. 811).
Von wem der Beschuldigte letztlich weggewiesen wurde resp. weshalb er das Gebäude wieder verliess, wird bei der Strafzumessung nicht differenziert berücksichtigt. Die Schuldsprüche wegen vollendeten Hausfriedensbruchs haben gemeinsam, dass der Beschuldigte mit seinem Eindringen in das Gebäude gegen das Hausverbot verstiess und jeweils weggewiesen werden musste. Das Verschulden wiegt damit – soweit vollendet – jeweils gleich schwer.
Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und wird eine Strafe von jeweils 20 Tagessätzen für die sieben vollendeten Hausfriedensbrüche als angemessen erachtet. Bei den 5 Versuchen erfolgt jeweils eine Reduktion von 5 Tagessätzen (1/4). Der Beschuldigte hat zwar, wenn die Türe abgeschlossen war resp. ihm der Zutritt verweigert wurde, nicht von sich aus von der Tatbestandsverwirklichung abgesehen, dafür aber auch keine besonderen Anstrengungen unternommen, um doch noch auf eine andere Art und Weise ins Gebäude zu gelangen (z.B. mit Gewalt oder über ein offenes Fenster).
Dies ergibt eine Strafe von gesamthaft 215 Tagessätzen (7 x 20 + 5 x 15). Wegen des sachlichen Zusammenhangs und der teilweisen faktischen Konsumation des Verschuldens durch den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung werden die Strafen jeweils nur zu rund 50 % asperiert, d.h. 7 x 10 Tagessätze und 5 x 8 Tagessätze, gesamthaft ausmachend 110 Tagessätze.
Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 230 Tagessätze.
17.3 Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung
Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Art. 286 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Geschützt wird die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt (Heimgartner, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB).
Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenz-strafe von 10 Strafeinheiten auf (S. 51):
Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.
Vorliegend erschwerte der Beschuldigte die Amtshandlungen der Polizei (Anhaltung, Festnahme und Sachverhaltsermittlung) durch sein lautes, aggressives und drohendes Auftreten jeweils derart, dass er vorübergehend in Handschellen gelegt werden musste. Er schrie herum und fuchtelte mit den Händen. Beim Transport schlug er zudem seinen Kopf gegen die Kopfstütze des Sitzes. Die Hinderung war somit von einer Intensität, die über dem Referenzsachverhalt anzusiedeln ist. Die Art und Weise seines Vorgehens war weder raffiniert noch geplant. Er reagierte einzig spontan auf die nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgenden Amtshandlungen der Polizei. Bei der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer 20 Tagessätze je Schuldspruch als angemessen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Beweggrund, die als ungerecht empfundenen Amtshandlungen der Polizei nicht ohne weiteres über sich ergehen zu lassen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wird mit einem Abzug von 4 Tagessätzen (1/5) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt, womit im Ergebnis 16 Tagessätze je Schuldspruch resultieren. Diese werden jeweils mit 10 Tagessätzen asperiert, ausmachend 20 Tagessätze bei zwei Schuldsprüchen.
Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 250 Tagessätze.
17.4 Schuldsprüche wegen Beschimpfung
Geschützes Rechtsgut ist die Ehre, wobei die Doktrin zwischen einem faktischen und einem normativen Ehrbegriff differenziert. Nach dem faktischen Ehrbegriff geht es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten. Man spricht auch von «äusserer Ehre» und kann sie als Ruf, Ansehen, Image oder soziale Wertung umschreiben. Beim normativen Ehrbegriff geht es um den Achtungsanspruch auf Geltung, den jeder Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019. N. 5 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten auf (S. 48):
Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“.
Vorliegend erfolgten die Beschimpfungen gegenüber D.________ (2x), L.________ (1x) sowie K.________ (1x). Die Beschimpfungen sind von ihrer Art vergleichbar mit derjenigen gemäss Referenzsachverhalt. Die Art und Weise seines Vorgehens war jeweils nicht geplant, sondern geschah aus der Situation heraus auf eine nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgte Handlung der geschädigten Person. Bei der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer je 10 Tagessätze als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Ziel, die geschädigten Personen in ihrer Ehre herabzusetzen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus, da tatbestandsimmanent. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit wird unter Abzug von je 2 Tagessätzen (1/5) leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Damit resultieren je 8 Tagessätze, welche im Umfang von jeweils 5 Tagessätzen und damit gesamthaft um 20 Tagessätze an die Einsatzstrafe asperiert werden.
Die provisorische Geldstrafe beträgt damit neu 270 Strafeinheiten.
18. Fazit Asperation
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine vorläufige Geldstrafe von 270 Tagessätzen (80 + 40 + 110 + 20 + 20) als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
19. Täterkomponenten
Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann vorab auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1352 f.).
Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (vgl. pag. 1169 f. sowie Strafregisterauszug vom 8. März 2023), wobei das von der Vorinstanz erwähnte Urteil vom 26. November 2012 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr auftaucht. Namentlich ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft wegen Drohung in derselben Angelegenheit (Drohung gegen AI.________ (Beruf), Urteil vom 4. Februar 2013). Während sich das Vorleben neutral auswirkt, fallen die Vorstrafen und namentlich die einschlägige Verurteilung wegen Drohung straferhöhend im Umfang von 15 Tagessätzen ins Gewicht.
Die Vorgeschichte, namentlich der geltend gemachte «Leidensdruck» bzw. die vom Beschuldigten subjektiv empfundene starke «Kränkung» aufgrund der ihm entzogenen .________(Berechtigung) und des Verlusts des Arbeitsplatzes, wurde bereits über die leicht verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd berücksichtigt und rechtfertigt keine (weitere) Strafminderung bei den Täterkomponenten (vgl. sodann E. 20 nachfolgend).
Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Der Beschuldigte gestand zwar einzelne Sachverhalte ein, andere stritt er demgegenüber ab, stellte sie als gerechtfertigt dar oder beschönigte sein Verhalten. Namentlich bei den schwereren Vorwürfen (versuchte Nötigung und fahrlässige Körperverletzung) wies er jede Schuld von sich. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend keine festgestellt werden. Bezeichnend hierfür ist, dass der Beschuldigte die C.________ (Behörde) selbst während laufenden Verfahrens und bis zuletzt immer wieder aufgesucht hat, im Bewusstsein darum, dass er dadurch weitere Anzeigen provoziert. Entsprechend ist seit Anfang Jahr eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten in gleicher Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hängig (vgl. edierte Strafakten BM 22 41756). Der Beschuldigte will die C.________ (Behörde) gemäss eigenen Aussagen wegen einer Zeitschrift aufgesucht haben, die er auch andernorts hätte beziehen können (pag. 1453 Z. 12 ff.). Dies zeigt, dass er mit der Angelegenheit, obwohl seit mehreren Jahren pensioniert, immer noch nicht abgeschlossen hat und nach wie vor die Konfrontation mit Mitarbeitern der C.________ (Behörde) sucht. Für dieses Nachtatverhalten bzw. Verhalten während laufenden Verfahrens erfolgt eine Straferhöhung um 15 Tagessätze.
Die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ansonsten zu keiner Bemerkung Anlass und sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist pensioniert und wohnt seit einigen Jahren an der AJ.________strasse (Adresse). Die finanzielle Situation des Beschuldigten muss als schlecht bezeichnet werden (laufende Pfändung der Pensionskassenrente), und es wurden in den vergangenen Jahren regelmässig neue Betreibungen gegen ihn eingeleitet und Verlustscheine ausgestellt (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2023). Mittlerweile erhält er Hilfe von der Schuldenberatung (pag. 1447 Z. 41).
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit Blick auf die Sanktionsart der Geldstrafe schliesslich nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit im Umfang von total 30 Tagessätzen straferhöhend aus. Damit resultiert im Ergebnis eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen.
20. Strafmilderung gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB
Die Vorinstanz nahm gestützt auf Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB eine Strafmilderung von 30 Tagessätzen vor. Sie begründete dies damit, dass grundsätzlich nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte sich so fühlte, als sei ihm in beruflicher Hinsicht der Boden unter den Füssen weggezogen worden, und er sich deswegen zur Wehr habe setzen wollen. Dass er sein Ziel aber derart hartnäckig verfolgt habe, sei hingegen nur schwer verständlich, sei ihm doch bereits von Anfang an klar gewesen, dass die C.________ (Behörde) kein weiteres Gespräch mit ihm wolle und seine Bemühungen ignoriert habe. Sie [die Vorinstanz] glaube dem Beschuldigten, dass er nach diesem Entzug in ein bodenloses Loch gefallen sei, habe er doch einzig und allein mit diesem Patent seinen Traumberuf ausüben können.
Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB erlaubt es dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn der Beschuldigte in schwerer Bedrängnis handelte.
Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedrängnis eine psychische wie eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands erfüllt sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar derart, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Der in schwerer Bedrängnis handelnde Täter befindet sich zwar wie der Notstandstäter in einer – vor allem subjektiv empfundenen – Notlage, aus der es nach seiner Ansicht keinen anderen Ausweg als die Begehung einer strafbaren Handlung gibt. Dass die Bedrängnis auf ein Selbstverschulden des Täters zurückzuführen ist, schliesst die Anwendung von Art. 48 StGB nicht aus. Zu denken ist etwa an eine schwere finanzielle Notlage, eine Bedrohung der beruflichen Karriere und der familiären Beziehungen (BGE 107 IV 94, 96) sowie an eine grosse seelische Belastung wegen der von der Partnerin vollzogenen Auflösung der Familie (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art 48 StGB).
Der Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB vorliegt, sondern erst, wenn sich darüber hinaus die mildere Strafe gemäss Art. 48a rechtfertigt. Dem Richter steht hier dasselbe Ermessen zu, wie im Rahmen von Art. 47 StGB. Vor allem muss der Täter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und zwischen seinen Motiven sowie dem Wert des von ihm verletzten Rechtsguts abwägen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art 48 StGB).
Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist zuzustimmen, weil sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig, was aber selbstredend sehr selten der Fall sein dürfte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art 48 StGB).
Die vorliegenden Umstände genügen nach Ansicht der Kammer den strengen Anforderungen an den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB nicht. Zum einen wurde die für den Beschuldigten belastende Vorgeschichte mit der C.________ (Behörde) bereits über die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Zum anderen vermag diese Vorgeschichte insbesondere das Verhalten des Beschuldigten gegenüber D.________ und der Polizei nicht zu entschuldigen.
21. Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N. 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4; 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7).
Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren datiert vom 14. April 2020. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. März 2021 statt. Zu beachten ist dabei der zeitweilige Verhandlungsstopp infolge der Corona-Pandemie. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. März 2021 und der Ausfertigung der Urteilsbegründung liegt erneut knapp ein Jahr, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz eine grosse Anzahl an Deliktsvorwürfen zu beurteilen hatte. Bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verging sodann wiederum etwas mehr als ein Jahr. Die Kammer erachtet die gesamte Verfahrensdauer, insbesondere, was die Zeitspanne zwischen der Anklageerhebung und der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung betrifft, insgesamt als zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebot wäre nach Ansicht der Kammer mit einem Abzug in der Grössenordnung von 30-60 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass sich die Geldstrafe auf 240-270 Tagessätze reduzierte. Damit bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
22. Fazit Gesamtgeldstrafe
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestätigen.
23. Tagessatzhöhe
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festzusetzen, das heisst jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend für die Höhe des Tagessatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
Der Beschuldigte hat gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. März 2023 (pag. 1415) und gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1447 Z. 39) eine monatliche Rente von CHF 2'450.00 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Pensionskassenrente wird ihm aktuell und voraussichtlich bis auf weiteres gepfändet (45 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 82'249.50 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2023 und Restschuld von CHF 32'800.10 gemäss Schuldner-Information vom 6. März 2023; vgl. pag. 1417 ff.). Angesichts der Nähe des effektiven Nettoeinkommens am Existenzminimum erscheint eine Herabsetzung desselben um 60 % als angemessen. Daraus resultiert unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00.
24. Vollzug und Anrechnung Haft
Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug steht aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage und ist somit zu bestätigen. Aufgrund der Vorstrafen und der nach wie vor bestehenden Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer die von der Vorinstanz leicht erhöhte Probezeitdauer von drei Jahren als klar angezeigt.
Die ausgestandene Haft von drei Tagen (Anhaltung: 16. August 2017; Freilassung: 18. August 2017) ist vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.
25. Bewährungshilfe
Hierzu kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, so insbesondere auf die Wiedergabe der gutachterlichen Erwägungen (S. 98 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1358 ff.).
Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit dieser Hilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Sie sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 f. zu Art. 44 StGB).
Die Kammer erachtet die Bewährungshilfe – in Übereinstimmung mit der Empfehlung im Gutachten (explizit pag. 809) – als sinnvoll. Der Beschuldigte selber ist einer solchen Unterstützung offenbar nicht per se abgeneigt (vgl. pag. 185 Z. 58 ff.; 840; pag. 1196 Z. 5; pag. 1454 Z. 20 ff.). Oberinstanzlich führte er aus, grundsätzlich gerne Hilfe annehmen zu wollen. Er arbeite jetzt mit der Schuldenberatung zusammen und habe eine Wohnung. Er brauche aber vor allem finanzielle Hilfe, er wisse selber, sich zu benehmen (pag. 1455 Z. 4 f.). Die oberinstanzlich erfolgte Edition der Strafakten BM 22 41756 zeigt indes, dass der Beschuldigte nach einer ruhigeren Phase am 31. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 26. Oktober 2022 erneut bei der C.________ (Behörde) vorbeiging und es dabei erneut zum Aufeinandertreffen mit Mitarbeitern der C.________ (Behörde) (J.________ und T.________) kam, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatteten (üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Beschimpfung, unanständiges Benehmen, evtl. Hinderung einer Amtshandlung).
Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte von der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, welche Verurteilte in sämtlichen Lebensbereichen unterstützend zur Seite steht, profitieren kann und so die Rückfallgefahr verringert werden kann. Entsprechend wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet.
IV. Zivilpunkt
26. Zivilklage von D.________
Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer die Zivilklage von D.________ nur abweisen oder auf den Zivilweg verweisen. Ein materieller Entscheid in der Sache (d.h. sowohl bzgl. des beantragten Schadenersatzes als auch der beantragten Genugtuung) ist nicht möglich. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1361 ff.).
Dem Ergebnis der Vorinstanz, die Zivilklage aufgrund unverhältnismässigen Aufwands auf den Zivilweg zu verweisen, ist zu folgen: Basierend auf dem Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung kann als erstellt gelten, dass D.________ vom Beschuldigten rechtswidrig in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gab, finden sich in den Akten jedoch diverse Unterlagen, welche aufzeigen, dass D.________ zum Zeitpunkt der Tat im Bereich des rechten Knies bereits Beschwerden hatte bzw. eine Vorbelastung bestand (vgl. E. II.12 oben m.H.). Die Abklärung, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss diese Vorbelastung auf die nach der Tat erstellte Diagnose hat, erfordert weitergehende Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, welche den Rahmen des Strafverfahrens sprengen würden. Da die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 OR grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind, hätte die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen werden können. Das Verschlechterungsverbot verbietet der Kammer indes eine entsprechende Anpassung.
Die Zivilklage ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen.
V. Kosten und Entschädigung
27. Kosten des Verfahrens
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor oberer Instanz bestätigt werden, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
28. Kosten der amtlichen Verteidigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ resp. die Rückzahlungspflicht und das Nachforderungsrecht sind zu bestätigen (S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1365 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'403.40 (inkl. MWST) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'526.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 4. April 2023 einen Zeitaufwand von 25.1667 Stunden, Auslagen von CHF 255.80 (529 Kopien à CHF 0.40 und Porto von CHF 44.20) sowie zwei Reisezuschläge von gesamthaft CHF 100.00 geltend (pag. 1478 ff.). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Rechtsanwalt B.________ führte mit seinem Klienten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote fünf Besprechungen, welche gesamthaft 6 Stunden und 10 Minuten dauerten. Die Kammer erachtet für das vorliegende Verfahren maximal drei Besprechungen à je 1 Stunde als angemessen. Sodann wird die veranschlagte Stunde vom 2. Mai 2022 für die Retournierung der Akten an das Obergericht des Kantons Bern gestrichen und das Weiterleiten der Verfügungen und Schreiben an seinen Klienten (gesamthaft 12 Mal) um 1 Stunde auf insgesamt 2 Stunden gekürzt. Der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird sodann um 0.5 Stunden auf die tatsächliche Dauer der Verhandlung herabgesetzt. Schliesslich wird mangels mündlicher Urteilseröffnung die hierfür veranschlagte Stunde sowie der Reisezuschlag (CHF 50.00) gestrichen.
Angesichts des geringen Aktenumfangs seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erschliesst sich der Kammer die Notwendigkeit der ausgewiesenen 529 Kopien nicht. Es erfolgt entsprechend eine Kürzung auf pauschal 200 Kopien.
Nach dem Gesagten resultiert ein als angemessen erachteter und zu entschädigender Aufwand von total 18.5 Stunden, ein Reisezuschlag von CHF 50.00 sowie Auslagen von total CHF 124.20.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'172.50 (inkl. MWST) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 996.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
Hierzu wird auf das Dispositiv verwiesen. Weitere Bemerkungen erübrigen sich.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen
1.1. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. November 2017 in Bern, namentlich am 11. Mai 2017, 12. Mai 2017, 15. Mai 2017, 16. Mai 2017, 17. Mai 2017, 18. Mai 2017, 22. Mai 2017 (2x), 24. Mai 2017, 26. Mai 2017 (2x), 29. Mai 2017 (2x), 20. Juni 2017 (2x), 21. Juni 2017, 22. Juni 2017 (7x), 23. Juni 2017 (7x), 26. Juni 2017 (2x). 28. Juni 2017, 3. Juli 2017 (3x), 4. Juli 2017, 5. Juli 2017, 6. Juli 2017 (3x), 10. Juli 2017 (2x), 11. Juli 2017 (2x), 12. Juli 2017, 13. Juli 2017 (4x), 14. Juli 2017 (3x), 17. Juli 2017 (4x), 18. Juli 2017, 20. Juli 2017, 21. Juli 2017, 24. Juli 2017 (2x), 25. Juli 2017 (2x), 26. Juli 2017 (3x), 27. Juli 2017, 28. Juli 2017, 31. Juli 2017 (3x), 2. August 2017 (3x), 3. August 2017 (3x), 24. August 2017 (2x), 4. September 2017 (2x), 5. September 2017 (3x), 6. September 2017 (2x), 14. September 2017, 15. September 2017 (3x), 22. September 2017 (3x), 25. September 2017 (2x), 26. September 2017, 28. September 2017, 29. September 2017 (2x), 2. Oktober 2017, 3. Oktober 2017 (2x), 5. Oktober 2017 (3x), 6. Oktober 2017, 9. Oktober 2017 (4x), 11. Oktober 2017, 12. Oktober 2017 (4x), 13. Oktober 2017 (4x), 16. Oktober 2017 (3x), 19. Oktober 2017, 20. Oktober 2017 (2x), 23. Oktober 2017 (5x), 24. Oktober 2017, 25. Oktober 2017, 26. Oktober 2017 (2x), 27. Oktober 2017, 30. Oktober 2017, 31. Oktober 2017 (2x), 2. November 2017, 3. November 2017 (3x), 6. November 2017 (2x), 7. November 2017 (3x), 8. November 2017 (2x), 9. November 2017 (2x), 13. November 2017 (4x), 14. November 2017 (2x), 15. November 2017 (3x) und am 16. November 2017;
1.2. unrechtmässiger Aneignung, angeblich geringfügig und mehrfach begangen in der Zeit vom 15. November 2017 bis am 11. März 2018 in Bern z.N. von D.________;
1.3. unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 24. Mai 2017 in Bern;
infolge Verjährung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 6'743.85 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'336.25 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eingestellt wurde.
A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen
2.1. des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Februar 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern z.N. der C.________ (Behörde), namentlich am 28. Februar 2017, 1. März 2017, 13. März 2017 (3x, wovon 2x Versuch), 14. März 2017, 23. März 2017, 24. März 2017, 2. Mai 2017, 4. Mai 2017 (Versuch), 20. Juni 2017 (Versuch), 21. Juni 2017 (Versuch), 22. Juni 2017 (3x Versuch), 23. Juni 2017 (2x Versuch), 26. Juni 2017 (Versuch), 10. Juli 2017 (Versuch), 11. Juli 2017 (Versuch), 12. Juli 2017 (Versuch), 13. Juli 2017 (2x Versuch), 14. Juli 2017 (Versuch), 24. Juli 2017, 2. August 2017 (2x, wovon 1x Versuch), 11. August 2017 (Versuch), 16. August 2017 (Versuch), 5. September 2017 (Versuch), 15. September 2017 (2x Versuch), 22. September 2017 (Versuch), 13. Oktober 2017 (Versuch), 24. Juli 2018 (Versuch), 29. August 2018 (Versuch) und am 16. Januar 2019 (Versuch);
2.2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Mai 2018 bis am 24. Juli 2018 in Bern, namentlich am 14. Mai 2018, 17. Mai 2018, 18. Mai 2018, 22. Mai 2018, 24. Mai 2018, 25. Mai 2018, 28. Mai 2018, 30. Mai 2018, 6. Juni 2018, 12. Juli 2018 (2x), 18. Juli 2018, 19. Juli 2018 und am 24. Juli 2018;
2.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 11. Juli 2018 in Bern;
2.4. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich geringfügig und mehrfach begangen in der Zeit vom 12. März 2018 bis am 16. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 12'139.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 9'605.20 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. Januar 2018 in Bern z.N. von E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________;
des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in Bern z.N. der C.________ (Behörde) am 27. Februar 2017, 2. März 2017, 8. März 2017 (Versuch), 4. Mai 2017 (2x), 22. Juni 2017, 13. Juli 2017 (Versuch), 14. Juli 2017 (Versuch), 17. Juli 2017, 13. November 2017 (Versuch), 4. Mai 2018 (Versuch) und am 7. Mai 2018;
der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 16. Mai 2018 in Bern z.N. von D.________;
der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 15. September 2017 und am 16. Mai 2018 in Bern;
der Beschimpfung, mehrfach begangen in Bern am 15. September 2017 z.N. von K.________, am 11. Juli 2018 z.N. von L.________ sowie am 21. April 2018 und 16. Mai 2018 z.N. von D.________;
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 125 Abs. 1, 177 Abs. 1, 181, 186, 286 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5’400.00.
Die Haft von drei Tagen wird vollumfänglich auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche und die Urteilsbegründung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'392.65.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.
IV.
Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 6'403.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'526.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'172.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'172.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 996.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt:
Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Straf- und Zivilkläger
- der Strafklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 5. April 2023
(Ausfertigung: 1. September 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Der Gerichtsschreiber:
Lüthi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 22 88
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 103 IV 162ATF 103 IV 162DTF 103 IV 162
BGE 90 IV 76ATF 90 IV 76DTF 90 IV 76
BGE 83 IV 154ATF 83 IV 154DTF 83 IV 154
BGE 90 IV 74ATF 90 IV 74DTF 90 IV 74
BGE 100 IV 52ATF 100 IV 52DTF 100 IV 52
BGE 112 IV 31ATF 112 IV 31DTF 112 IV 31
BGE 90 IV 74ATF 90 IV 74DTF 90 IV 74
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 90 IV 76ATF 90 IV 76DTF 90 IV 76
BGE 100 IV 52ATF 100 IV 52DTF 100 IV 52
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 112 Ib 417ATF 112 Ib 417DTF 112 Ib 417
Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
6B_132/2008
6B_132/2008
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_829/2014
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_466/2013
6B_42/2016
6B_236/2016
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
BGE 134 IV 437ATF 134 IV 437DTF 134 IV 437
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
BGE 107 IV 94ATF 107 IV 94DTF 107 IV 94
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 124 I 139ATF 124 I 139DTF 124 I 139
6P.119/2003
6B_1303/2018
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 117 IV 124ATF 117 IV 124DTF 117 IV 124
6B_195/2017
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP