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Entscheid

SK 2022 92

Rückzug der Einsprache

26. April 2023Deutsch36 min

Mit Urteil vom 25. November 2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. Dezember 2020 auf der B.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'279.40 auferlegt (pag. 152 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 92

Bern, 31. März 2023

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. November 2021 (PEN 21 176)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 25. November 2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. Dezember 2020 auf der B.________ (Strasse) in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'279.40 auferlegt (pag. 152 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte zu Handen des Protokolls form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 122). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Februar 2022 (pag. 159 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Februar 2022 zugestellt (pag. 179 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 (pag. 201 ff.) focht der Beschuldigte zur Hauptsache das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 28. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 266).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Beschluss vom 22. März 2022 ordnete die Kammer das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 267 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 25. März 2022 und ging beim Obergericht am 30. März 2022 ein (pag. 273 ff.). Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer nochmals bekannt gegeben (pag. 286 f.). Daraufhin erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2022 bei der Strafkammer Beschwerde gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (eingegangen am 6. April 2022; pag. 288). Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er an der Beschwerde gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens festhalte (pag. 293). Daraufhin wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 12. April 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (pag. 295 f.), welches auf diese mit Urteil vom 20. April 2022 nicht eintrat (pag. 302 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2022 Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in der Berufungssache in Aussicht gestellt (pag. 308 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisanträge / Beweisergänzungen

Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 die Anträge, es seien die Akten PEN 16 489 beizuziehen und es sei eine Ortsbesichtigung durchzuführen (pag. 201). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 22. März 2022 abgewiesen (pag. 267 ff.). Zur Begründung wird auf den besagten Beschluss verwiesen. Beweisergänzungen von Amtes wegen sind keine erfolgt.

5. Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 sinngemäss und zur Hauptsache, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen (pag. 201).

Soweit der Beschuldigte «hilfsweise» die Strafverfolgung der am Unfall beteiligten Fahrzeugführerin bzw. des Zeugen beantragt (ebenfalls pag. 201), liegt dies ausserhalb der Kompetenzen des Berufungsgerichts, welches sich mit dem angefochtenen Urteil und den gegen das Urteil gerichteten Argumenten zu befassen hat (siehe hierzu auch Art. 398 StPO).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2021

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Februar 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr an der B.________ (Strasse) in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz verlassen und hinter dem Personenwagen der Geschädigten (gemeint D.________) hinterhergefahren sei. Als die Geschädigte vor dem Fussgängerstreifen habe anhalten müssen, habe der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig reagieren können und sei mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten kollidiert (pag. 15 f.).

8.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Verkehrskreisel B.________ (Strasse) / E.________ (Strasse) / F.________ (Strasse) (nachfolgend: Kreisverkehrsplatz) in C.________(Ortschaft) nördlich Richtung B.________(Strasse) mit seinem Personenwagen hinter dem Personenwagen der Geschädigten verlassen habe. Nach dem Kreisverkehrsplatz habe die Geschädigte beim dortigen Fussgängerstreifen wegen zwei Fussgängern angehalten, um diese über den Streifen zu lassen, wobei es sich um eine normale Bremsung, nicht um eine Vollbremsung und nicht um einen sogenannten Schikanestopp gehandelt habe. Der Beschuldigte habe darauf mangels genügender Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig reagieren können, weshalb er trotz Vollbremsung mit seinem Personenwagen gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten geprallt sei. Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte den gebotenen Mindestabstand gegenüber dem Personenwagen der Geschädigten nicht eingehalten habe und die Kollision bei Einhaltung des gebotenen Mindestabstands hätte vermieden werden können (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171 ff.).

9.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Geschädigte (mit ihren zwei Kindern als Mitinsassen) mit ihrem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz von der Autobahn G.________ herkommend auf der B.________(Strasse) unterwegs war und den Kreisverkehrsplatz bei der zweiten Ausfahrt in Richtung H.________ (Strasse) verliess. Der Beschuldigte (mit seiner Ehefrau als Beifahrerin) fuhr mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz ebenfalls von der Autobahn G.________ herkommend auf der B.________(Strasse) in den Kreisverkehrsplatz ein und verliess diesen hinter dem Personenwagen der Geschädigten ebenfalls bei der zweiten Ausfahrt in Richtung H.________(Strasse). Laut Anzeige ging es um Freizeit- oder Einkaufsfahrten (pag. 5 und 7, vergleiche auch Geschädigte pag. 111 Z. 33 f.). Nach dem Verlassen des Kreisverkehrsplatzes bremste die Geschädigte ab und kam vor dem Fussgängerstreifen (auf der Höhe der B.________ (Strasse)) zum Stillstand, liess zwei Fussgänger den Streifen passieren. Der Beschuldigte, welcher hinter der Geschädigten den Kreisverkehrsplatz verliess, bremste ebenfalls ab und kollidierte in der Folge mit dem Fahrzeugheck der Geschädigten.

Die Unfallbeteiligten untereinander wie auch die involvierten Fussgänger und die Unfallbeteiligten kannten sich vor dem fraglichen Vorfall nicht.

Unbestritten sind weiter die allgemeinen Rahmenbedingungen des Vorfalls. Dieser geschah bei Regen und feuchter Fahrbahn, normalem Verkehrsaufkommen und übersichtlichen Verhältnissen (so die Polizei in der Anzeige pag. 4 und 13).

Laut Angaben im Anzeigerapport verfügt der Beschuldigte seit 1969 über den Führerausweis Kat. B, die Geschädigte seit 2017 (pag. 1 f.). Die Polizei stellte bei den beteiligten Automobilisten keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit fest (zu schliessen aus den diesbezüglich fehlenden Abklärungen pag. 5 und 9).

Der Beschuldigte macht nun allerdings sinngemäss geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Er habe einen genügenden bzw. den gesetzlichen Abstand eingehalten und das abrupte, unnötige bzw. gar unzulässige Bremsmanöver der Geschädigten (vom Beschuldigten als Schikanestopp bzw. Akt der Nötigung bezeichnet) sei von ihm nicht vorhersehbar gewesen (siehe pag. 25, 47, 201 ff., 273). Bestritten sind von daher Anlass, Umstände und Art des von der Geschädigten vorgenommenen Bremsmanövers vor dem Fussgängerstreifen, aber auch die Annahmen der Vorinstanz zum Fahrverhalten (Stichwort: fehlende Aufmerksamkeit) und zum konkreten Fahrzeugabstand beim Beschuldigten sowie deren Kausalität für das Unfallgeschehen.

10.

Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 15. Januar 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020 (pag. 1 ff.), das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten des Dynamic Test Centers «DTC» vom 1. April 2021 (pag. 124 ff.; nachfolgend: DTC-Gutachten), diverse vom Beschuldigten selbst erstellte Unterlagen betreffend Einhalten des Mindestabstands (pag. 132 ff.), eine Rechnung der Garage I.________ AG vom 22. Januar 2021 inkl. Zahlungserinnerung und Mahnung (pag. 138 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 7, 106 ff.), D.________ (pag. 11, 111 ff.) und J.________ (pag. 14, 115 ff.) am Unfallort und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen.

11.

Beweiswürdigung der Kammer

11.1

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen:

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. I.6 hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG).

11.2

Würdigung in concreto

11.2.1

Zum Fahrverhalten der Geschädigten

Zu prüfen ist zunächst, wie sich die Verkehrssituation vor der Kollision (insbesondere hinsichtlich der beiden Fussgänger) gestaltete und wann die Geschädigte die beiden Fussgänger wahrgenommen hat. Zu klären sind weiter die Umstände des Abbremsmanövers durch die Geschädigte.

Die Vorinstanz hält grundsätzlich zutreffend fest, dass für die Beurteilung dieser Punkte keine objektiven Beweismittel wie bspw. Spuren vorliegen und der Sachverhalt diesbezüglich einzig anhand der Aussagen der Unfallbeteiligten zu eruieren ist (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171). Immerhin ist zu präzisieren, dass sich gewisse Rückschlüsse etwa aus dem DTC-Gutachten ergeben (es wird pag. 129 anhand der Fahrzeugschäden eine Kollisionsgeschwindigkeit 0 der Geschädigten eruiert – deren Fahrzeug stand also gemäss DTC beim Aufprall still) oder auch der Übersichtlichkeit der Strassenanlage (wonach man die betreffenden Fussgänger uneingeschränkt von visuellen Hindernissen wahrnehmen konnte, wobei die Fussgänger offenbar wie die unfallbeteiligten Fahrzeuge an Ort und Stelle ca. von Süden nach Norden, auf der Fahrbahnseite der Autos der Beteiligten, unterwegs waren (vgl. pag. 116 Z. 5 f.).

Ausgangslage

Die Geschädigte machte am 22. Dezember 2020 vor Ort gegenüber der Polizei erstmals Aussagen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die Geschädigte während dem Befahren des Kreisverkehrsplatzes zwei Fussgänger bemerkt habe, welche auf dem Trottoir vor dem Fussgängerstreifen gewartet hätten. Sie sei nicht schnell gefahren. Beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes habe sie abgebremst, damit die Fussgänger die Strasse hätten überqueren können. Als sie vor dem Fussgängerstreifen stillgestanden sei, sei jemand (gemeint der Beschuldigte) von hinten in ihr Fahrzeug reingefahren (pag. 11). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Geschädigte, dass sie beim Kreisverkehrsplatz die beiden Fussgänger bemerkt habe und konkretisierte, dass diese mit Walkingstöcken unterwegs gewesen seien. Als sie die Fussgänger (diese noch in Bewegung befindlich) wahrgenommen habe, seien diese nicht weit vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen, ungefähr drei bis vier Meter, hätten zum Fussgängerstreifen geschaut und damit ihre Absicht, den Streifen zu überqueren, bekundet (pag. 111 Z. 42 ff.; pag. 112 Z. 7 ff.). Sie habe beim Fussgängerstreifen angehalten und die beiden Personen die Strasse überqueren lassen. Als sie angehalten habe, seien diese gerade beim Fussgängerstreifen gewesen (pag. 112 Z. 22). Die Fussgänger hätten sich bedankt, danach habe es gekracht (pag. 111 Z. 45 ff.).

Der Fussgänger J.________ schilderte der Polizei (pag. 14), er und seine Frau hätten die Strasse beim Kreisverkehrsplatz überqueren wollen und seien beim Fussgängerstreifen stehen geblieben. Das Fahrzeug der Geschädigten habe sich genähert und abgebremst. Beim Loslaufen hätten sie ein Quietschen vom Kreisverkehrsplatz vernommen, wobei ein silbernes Fahrzeug aufgefallen sei, das schliesslich ins Heck des Fahrzeuges der Geschädigten gefahren sei. Gefühlsmässig sei das silberne Fahrzeug etwas schnell aus dem Kreisverkehrsplatz gekommen, doch habe er dessen Fahrt dort nicht gesehen. Als Zeuge bestätigte J.________ die früheren Aussagen an der Hauptverhandlung (pag. 115 Z. 14), wobei er sich an das Quietschen nicht mehr erinnerte (pag. 117 Z. 24). Er sagte aus, dass er mit seiner Frau am Fussgängerstreifen gestanden sei, als das Fahrzeug der Geschädigten angehalten habe (pag. 116 Z. 17 f.) und dass es sich dabei um eine normale Verkehrssituation gehandelt habe (pag. 117 Z. 28). Die Kollision habe sich ereignet, als man mindestens schon auf dem «Inseli» auf der Strasse gewesen sei (pag. 116 Z. 37 ff.).

Der Beschuldigte gab bei der Polizei an (pag. 7), bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehrsplatz das andere Fahrzeug vor sich gehabt zu haben. Die Fussgänger seien nicht direkt beim Fussgängerstreifen am Trottoirrand, sondern hinten am Grünstreifen gestanden. Die Lenkerin habe die Fussgänger vermutlich sehr spät gesehen. In seiner Einsprache monierte der Beschuldigte, es gehe offenbar darum, eine Ausländerin vor Strafe zu schützen (pag. 25). Ganz hinten am Bürgersteig hätten die Fussgänger sich befunden, meinte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft (pag. 48), es sei absolut unklar gewesen, ob diese Personen die Fahrbahn hätten überqueren wollen oder nicht. Die Geschädigte sei im Übrigen erst durch ihren Sohn, vermutlich in abrupt-lauter Weise, auf die Fussgänger hingewiesen worden. Das Ganze mit dem Schikanestopp der Geschädigten sei ein typisches Verhalten von Frauen. Der Beschuldigte fügte an, den Aussagen der Fussgänger dürfe man nicht 100 Prozent Glauben schenken. Es habe für ihn – so der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung – keinen normalen Grund für eine Vollbremsung gegeben. Es habe sich erst später herausgestellt, dass rechts zwei Fussgänger gestanden seien, die er nicht gesehen habe bzw. nicht habe sehen können (pag. 107 Z. 7 ff.). Etwas später korrigierte sich der Beschuldigte, er habe schon gesehen, dass dort jemand gestanden sei, aber sie seien nicht vorne an der Strasse gestanden und er habe nicht gesehen, dass sie über die Strasse gewollt hätten, sonst hätte er ja gebremst (pag. 108 Z. 33 ff.).

Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten gerade auch zum Sehen oder Nichtsehen der Fussgänger als teilweise widersprüchlich und insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen auch klar den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171), worauf die Vorinstanz denn auch abstellte.

Bremsmanöver

Zu den Umständen des Bremsmanövers führte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe bereits beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes im Angesicht der Fussgänger abgebremst, dies bis zum Stillstand vor dem Fussgängerstreifen (pag. 11). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie, dass sie normal gebremst habe und nicht schnell bzw. langsam gefahren sei (pag. 112 Z. 27). Im Kreisverkehr selber sei sie unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51).

J.________ hatte bei der Polizei den Eindruck, die Geschädigte sei ganz normal gefahren und habe dann abgebremst, ohne eine Vollbremsung zu machen (pag. 14). Die Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob das Fahrzeug abrupt gebremst habe, verneinte er unter Zeugenpflicht und führte aus, dass es sich um eine ganz kontrollierte Sache gehandelt habe (pag. 116 Z. 21). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Lenkerin vor ihm (gemeint die Geschädigte) eine Vollbremsung bzw. einen Schikanestopp gemacht habe, gab er zu Protokoll «Das hat sie definitiv nicht gemacht. Es war eine ganz normale Verkehrssituation» (pag. 117 Z. 28).

Von Beginn weg erklärte der Beschuldigte demgegenüber, die Geschädigte habe brüsk gebremst (pag. 7), habe einen vorsätzlichen Schikanestopp bzw. eine Vollbremsung gemacht (pag. 48). Sie habe (an der Hauptverhandlung pag. 106 Z. 38 ff.) nach relativ zügiger Fahrt von ihnen beiden von einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h eine Vollbremsung gemacht, weshalb er dann auch eine Vollbremsung habe machen müssen.

Die Vorinstanz konstatierte, dass die Aussagen des Beschuldigten stark denjenigen der Geschädigten und auch des Zeugen widersprächen. Deren Aussagen in sich seien nachvollziehbar und stimmig und die Aussagen stimmten dann auch miteinander überein. Demgegenüber erschienen die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, so dass auf die Angaben der Geschädigten und des Zeugen abzustellen sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172).

Einschätzung der Kammer

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Geschädigte und die Fussgänger bzw. der Zeuge J.________ vor dem Vorfall nicht kannten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Absprache zwischen ihnen, entgegen den vom Beschuldigten hierzu anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Mutmassungen (pag. 120 Z. 27 f., Z. 32). Die Kammer sieht auch keine Anzeichen für eine offensichtliche Voreingenommenheit bei der Geschädigten und J.________ (so aber der Beschuldigte pag. 120 Z. 18 hinsichtlich des Zeugen). Gerade beim Zeugen ist nicht ersichtlich, welches Motiv er haben könnte, falsche Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht zu haben.

Die Aussagen der Geschädigten, wonach sie die Fussgänger und deren Absicht, die Strasse zu überqueren, relativ frühzeitig noch beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes realisiert und dementsprechend anschliessend ein Bremsmanöver eingeleitet habe, blieben konstant, detailliert und stimmig (etwa hinsichtlich der Fortbewegung der Fussgänger mit Walkingstöcken, deren Blickrichtung zum Fussgängerstreifen und deren vorsichtigen Verhaltens am Streifen) und belasteten den Beschuldigten nicht übermässig (etwa hinsichtlich des erlittenen Sachschadens [«nicht so schlimm» nach pag. 113 Z. 32]). Einwenden liesse sich, nach der Geschädigten sei der Beschuldigte schnell gefahren (pag. 112 Z. 4), sie selber sei im relativ grosszügig gestalteten Kreisverkehrsplatz unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51). Erstere Aussage wurde allerdings von der Geschädigten gleich selber relativiert («ich glaube, dass Herr A.________ schnell gefahren ist»), abgesehen davon, dass eine solche Angabe subjektiv nachvollziehbar ist, wenn ein Auffahrunfall geschieht. Bei der zweiten Aussage ist zu bedenken, dass die Geschwindigkeitsangaben zur Fahrt im Kreisverkehrsplatz selber offenkundig eine Schätzung der Geschädigten ohne Blick auf den Tacho war, abgesehen davon, dass die Geschädigte mit ihren Kindern und von daher allenfalls generell vorsichtiger unterwegs war. Das Hinlaufen der Fussgänger zum Streifen, ihr Stehenbleiben, die Fahrt der Geschädigten, das Wahrnehmen der Fussgänger und das Bremsmanöver war im Übrigen ein dynamischer, verflochtener Prozess, der im Nachhinein nur schwer ganz korrekt zeitlich und örtlich etappierbar ist. So kann es sein, dass die Fussgänger zu einem Zeitpunkt x noch näher beim Grünstreifen als direkt am Fussgängerstreifen waren, wie dies der Beschuldigte angibt. Dies tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten allerdings keinen Abbruch. Hätte die Geschädigte die Ausgangslage für sich beschönigen wollen, hätte sie gesagt, die Fussgänger hätten schon am Fussgängerstreifen gewartet, als sie diese realisiert und daraufhin normal gebremst habe.

Die Angaben der Geschädigten decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen, der konstant dabeiblieb, dass es sich um eine normale Situation der Vortrittseinräumung gegenüber den Fussgängern gehandelt habe, die Geschädigte habe kontrolliert abgebremst. Soweit die Rede von einem quietschenden Geräusch bzw. schneller Fahrweise des auffahrenden Fahrzeugs die Rede war, räumte der Zeuge bereits gegenüber der Polizei ein, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz befahren habe, es gehe um ein Gefühl, welches wie bereits erwähnt bei Unfallgeschehnissen/-geräuschen rasch einmal aufkommt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von J.________ spricht.

Auch unter Berücksichtigung des geraden und übersichtlichen Strassenabschnitts, auf dem sich die Kollision ereignete, erweisen sich die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen als nachvollziehbar.

Demgegenüber muss sich der Beschuldigte vorhalten lassen, dass er wenig kohärent aussagte, wenn er die Fussgänger zeitweise vor dem Unfall nicht gesehen haben wollte, dann aber wiederum darauf pochte, sie seien nicht direkt am Fussgängerstreifen gewesen bzw. ihr Verhalten sei nicht so zu interpretieren gewesen, dass sie über den Fussgängerstreifen hätten gehen wollen, wobei er weiter einräumte, damals noch kurz einen Blick in den Rückspiegel gemacht zu haben (pag. 106 Z. 40). Konstant war zwar seine Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 25 km/h bzw. zum eingehaltenen Abstand von 12.5 Metern, konstant waren aber auch ab Beginn seine Vorwürfe und Vorhaltungen insbesondere gegenüber der Geschädigten, aber auch gegenüber dem Zeugen und sogar dem Staat (pag. 107 Z. 27 f. «Wenn der Staat den Kreisel erst nach 25 Metern machen würde, wäre der Unfall nie passiert»). Auf die teilweise unsachlichen Vorwürfe, sei hier nur insofern eingegangen, als für eine mangelnde Erfahrung der Geschädigten (das Fahrzeug sei ihr noch davongerollt [pag. 7], woran sich der Zeuge nicht erinnerte [pag. 117 Z. 13]) bzw. ein Eingreifen des Sohnes der Geschädigten ins Geschehen (pag. 48, so weder von der Geschädigten noch dem Zeugen bestätigt) keine über die Behauptung des Beschuldigten hinausgehenden Anhaltspunkte bestehen.

Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ willkürfrei davon ausgegangen, dass die Geschädigte die beiden Fussgänger beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes und somit frühzeitig bemerkte, beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes abbremste und sich die beiden Fussgänger im Zeitpunkt der Bremsung beim Fussgängerstreifen befunden haben.

Damit ist gesagt, dass auch die Annahme der Vorinstanz, wonach die Geschädigte keine Vollbremsung, geschweige denn eine Schikanebremsung gemacht habe, weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht.

Eine Schikanebremsung im Wortsinn – also eine Bremsung, um das nachfolgende Fahrzeug «zu schikanieren» – wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht behauptet, wenn er auf die Frage, weshalb er denke, dass die Geschädigte angehalten habe, ausführte, dass auf der rechten Strassenseite zwei Fussgänger gestanden seien (pag. 107 Z. 7). Somit ging auch er davon aus, dass die Geschädigte wegen der Fussgänger bremste.

Schon auf Grund der engen räumlichen Verhältnisse (der Beschuldigte schätzte [pag. 107 Z. 25 f.], der Fussgängerstreifen komme bereits 10 oder 15 Meter nach dem Kreisverkehrsplatz, man vergleiche auch die räumlichen Verhältnisse auf der Übersichtsfoto pag. 126 [die abgebildeten Autos geben einen groben Massstab]), ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nicht aus dem Nichts heraus für die Fussgänger bremste, sondern diese in der Nähe des Fussgängerstreifens bemerkte und ihr Verhalten – wie der Zeuge ja auch bestätigte – richtigerweise dahingehend interpretierte, dass sie den Streifen überqueren wollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beschuldigten, die Geschädigte hätte einfach vor den Fussgängern durchfahren können und dann wäre der Unfall nicht passiert (pag. 108 Z. 22 ff.), zumal er einräumte, dass sie den Fussgängern dann den Vortritt genommen hätte (Z. 24) bzw. nachschieben musste, seines Erachtens hätten die Fussgänger gemäss neuem Gesetz nicht mehr zu 100 Prozent Vortritt (Z. 25).

11.2.2

Zum Fahrverhalten des Beschuldigten

Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte aufgrund eines nicht ausreichenden Mindestabstands gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug der Geschädigten bzw. mangelnder Aufmerksamkeit auf das Bremsmanöver der Geschädigten nicht korrekt reagierte bzw. auf das Fahrzeug der Geschädigten auffuhr.

Was seine Ausgangsgeschwindigkeit anbelangt, sprach der Beschuldigte konstant von maximal 25 bis 30 km/h (pag. 7) bzw. ca. 25 km/h (pag. 106 Z. 42 f.). Allenfalls in eine andere Richtung deutende Angaben der Geschädigten und des Zeugen J.________ (pag. 112 Z. 26 ff.; pag. 14) blieben allgemein und wurden bereits weiter oben relativiert. Auch aus dem DTC-Gutachten lässt sich keine andere Geschwindigkeit ableiten, auch wenn die Kollisionsanalyse (pag. 129) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten von zwischen 17 km/h bzw. 23 km/h eher auf eine etwas höhere Ausgangsgeschwindigkeit hinweist. Wenn die Vorinstanz hier anscheinend (siehe u.a. S. 15 der schriftlichen Urteilsbegründung, pag. 173) von den Angaben des Beschuldigten ausgeht, ist dies von daher nicht zu beanstanden. Dieser Punkt wurde vom Beschuldigten auch nicht beanstandet.

Zur Abstandsfrage sind zunächst das DTC-Gutachten (pag. 124 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Die Geschädigte und der Zeuge J.________ konnten zum Abstand nämlich keine sachdienlichen Aussagen machen. Zum Gutachten ist zu vermerken, dass es sich an sich um ein Parteigutachten handelt, da der Beschuldigte die Dynamic Test Center AG mit der Erstellung beauftragt hat. Den Parteigutachten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen beigemessen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf weitere BGE). Im Falle des DTC ist immerhin anzumerken, dass dessen Erfahrung im Bereich der Unfallanalyse gerichtsnotorisch ist. Dem schlüssig erscheinenden, vom Beschuldigten selber ins Recht gelegten Gutachten ist zu entnehmen, dass bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h bzw. 30 km/h die Kollision mit einem Abstand von 7.2 Metern bzw. 8.7 Metern hätte vermieden werden können (pag. 130). Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung demgegenüber aus, dass er überzeugt sei, dass er sogar den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von 12.5 Metern («halber Tacho») zum vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Abbiegen aus dem Kreisverkehrsplatz eingehalten habe (pag. 106 Z. 38 ff.). Wenn er den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand einhalte und die vorausfahrende Person eine Vollbremsung mache, könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe zu wenig Abstand eingehalten oder nicht aufgepasst (pag. 107 Z. 44 ff., pag. 108 Z. 49 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens, wonach bei Einhalten des empfohlenen Abstandes von 12.5 bzw. 15 Metern eine Kollision hätte verhindert werden können, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, weshalb das Gutachten zu diesem Schluss gekommen sei. Die von ihm eingereichten Internetauszüge zum Anhalteweg würden beweisen, dass ein Abstand von 12.5 Meter vorliegend nicht ausgereicht hätte, um die Kollision zu verhindern (pag. 108 f. Z. 53 ff.). Es gibt damit einen Widerspruch zwischen dem Gutachten (pag. 130: «Mit den empfohlenen 12.5 m … sollte es daher nicht zu einer Kollision kommen»), dem Beschuldigten (Einhalten von 12.5 Metern Abstand) und der Tatsache, dass es zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Dieser Widerspruch liesse sich auch nicht durch die Angabe des Beschuldigten, wonach er aufgrund der unvorhersehbaren Vollbremsung der Geschädigten auch mit genügendem Abstand nicht rechtzeitig hätte bremsen können, auflösen, abgesehen davon, dass nach dem Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Geschädigte normal und nicht überraschend gebremst hat. Auch durch die nicht näher referenzierten Internetauszüge bzw. -berechnungen des Beschuldigten (pag. 132 ff.) lässt sich der Widerspruch nicht erklären. Einzige Erklärung bleibt, dass der Abstand des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt geringer war als notwendig. Hinsichtlich Einhalten des erforderlichen Mindestabstandes wird denn auch in der Literatur festgehalten, dass Auffahrkollisionen regelmässig auf einen zu geringen Abstand zurückzuführen sind (Roth, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 60 zu Art. 31 SVG). Wenn die Vorinstanz unter den geschilderten Umständen davon ausging, der Beschuldigte habe den ausreichenden Folgeabstand nicht eingehalten und bei Einhaltung des Abstands hätte eine Kollision verhindert werden können (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), so ist dies nicht zu beanstanden.

Was die Aufmerksamkeit anbelangt, gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, er sei hinter der Geschädigten hergefahren, als diese aus dem Kreisverkehrsplatz ausgebogen sei und habe danach noch kurz in den Rückspiegel aussen rechts geschaut, ob ihm ein Auto folge, dann habe er wieder nach vorne geschaut und dann sei auch schon die (nach Darlegung des Beschuldigten volle) Bremsung durch die Geschädigte erfolgt (pag. 106 Z. 38 ff.). Wie bereits erwähnt gab der Beschuldigte zeitweilig an, schon gesehen zu haben, dass «dort jemand stand, aber sie sind nicht vorne bei der Strasse gestanden» (pag. 108 Z. 33 f.). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte sei nicht genügend (erhöht) aufmerksam gewesen angesichts u.a. der aus seiner Sicht unklaren Situation betreffend Fussgänger (S. 16 f. erstinstanzliche Urteilserwägung, pag. 174 f.). Ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, ist – letztlich übereinstimmend mit der Vorinstanz – an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Augenblick lang, kurz vor dem fraglichen Fussgängerstreifen und im Angesicht von Personen neben der Strasse, seine Aufmerksamkeit nicht nach vorne bzw. auf die Personen neben der Strasse richtete.

11.2.3

Weitere Argumente des Beschuldigten und erstellter Sachverhalt

Abschliessend ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach die Gerichtspräsidentin voreingenommen und nicht objektiv gewesen sei, was er damit begründet, dass sie falsche Sachverhalte aufgeführt habe (S. 4 der Berufungserklärung vom 16. Februar 2022, pag. 204). Der Vorwurf ist bereits mit Blick auf das Gesagte und das nachfolgend resümierte Beweisergebnis nicht haltbar, darüber hinaus ist der genannte Vorgang ohnehin zur Begründung von Voreingenommenheit nicht geeignet. Letztlich hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Gerichtspräsidentin ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das Beweisergebnis, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2021 erstellt ist (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), nicht willkürlich ist. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz verliess und hinter dem Personenwagen der Geschädigten hinterherfuhr. Als die Geschädigte unmittelbar darauf vor dem Fussgängerstreifen wegen zwei Fussgängern abbremste und anhielt, kollidierte der Beschuldigte bei zu geringem Fahrzeugabstand und vorübergehend nicht nach vorne/seitlich konzentrierter Aufmerksamkeit auf der Höhe von Haus Nr. .________ mit dem Fahrzeugheck der Geschädigten.

III. Rechtliche Würdigung

12.

Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173 ff.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt:

Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 zu Art. 90 SVG).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er alle relevanten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (Roth, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 44 zu Art. 31 SVG). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkungen und Unaufmerksamkeiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung aufgefasst. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (Roth, a.a.O., N. 54 zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Verweis auf weitere BGE). Der Fahrzeugführer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände und damit zahlreiche Faktoren in Betracht ziehen (insbesondere Bremsverzögerungen der Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» und die Zwei-Sekunden-Regel weitherum bekannt (Roth, a.a.O., N. 57 zu Art. 34 SVG).

In subjektiver Hinsicht ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz (SVG) es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Mangels anderslautender Bestimmungen erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen (Fiolka, a.a.O., N. 30 zu Art. 90 SVG).

13.

Subsumtion

Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________ in C.________(Ortschaft) aufgrund eines nicht ausreichenden Mindestabstands und vorübergehend anderweitig fokussierter Aufmerksamkeit auf die Bremsung der Geschädigten nicht adäquat reagieren konnte und mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten prallte. Nach den gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten sein Fahrzeug offensichtlich nicht beherrscht bzw. einen ungenügenden Fahrzeugabstand eingehalten und damit, wie von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei ausgeführt (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174 ff.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen.

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.). Die Missachtung des erforderlichen Abstands bzw. der genügenden Aufmerksamkeit ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist dem Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14.

Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 176).

15.

Strafrahmen und Strafart

Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.

16.

Konkrete Strafzumessung

Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (Fiolka, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 90). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2020 [gleichlautend mit dem Stand vom 1. Januar 2021]) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bzw. Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.1 und 2.3).

Vorliegend hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich unverantwortlich, dennoch wiegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 177), das objektive Tatverschulden vorliegend noch leicht. Es ist niemand verletzt worden, der Sachschaden kann als gering eingestuft werden (gesprochen wurde ursprünglich von einem totalen Schaden bei beiden Beteiligten von ca. CHF 4'000.00 [pag. 21]; später legte die Geschädigte eine Garagenrechnung über etwas über CHF 1'900.00 ins Recht [pag. 139]) und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Er hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und den Abstand falsch eingeschätzt. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Für das leichte Tatverschulden ist eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 angemessen. Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten, abgesehen davon, dass der Beschuldigte die Verantwortung für das Geschehen auf die Geschädigte bzw. den Zeugen abschieben wollte. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu werten und es ist für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigung

17.

Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'279.40 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario).

18.

Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 22. Dezember 2020, auf der B.________ in C.________(Ortschaft)

und in Anwendung der

Art. 47, 106 StGB

Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 SVG

Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'279.40.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 31. März 2023

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

i.V. Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 22 92

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

6B_54/2010

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326

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Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

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Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

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6B_510/2019

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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