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Entscheid

SK 2023 105

Beschwerde 393-a

4. Juni 2024Deutsch38 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vor­instanz) fällte am 10. November 2022 folgendes Urteil (pag. 383 ff.; Hervorhebungen im Original:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 105

Bern, 20. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr,

Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 10. November 2022

(PEN 22 11)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vor­instanz) fällte am 10. November 2022 folgendes Urteil (pag. 383 ff.; Hervorhebungen im Original:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 12.09.2020 in J.________, z.N. von C.________

der sexuellen Nötigung, begangen am 12.09.2020 in J.________, z.N. von C.________

und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49, 66a Bst. h, 67 Abs. 3 Bst. b und c, 187 Ziff. 1, 189 StGB, Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b und c StGB.

A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'800.00 und Auslagen von CHF 1'000.00 insgesamt bestimmt auf CHF 13'800.00 (ohne Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sowie ohne Kosten für die Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden). […]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12'800.00.

A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 13'739.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren (Anwaltskosten) zu bezahlen.

Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ vorerst mit CHF 11'358.45 für die Rechtsvertretung von C.________.

Vorbehalten bleiben die spätere Rückforderung durch den Kanton sowie die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar durch C.________ zuhanden Rechtsanwältin D.________, beides gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO (vgl. Ziff. II.2 nachfolgend).

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: […]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'983.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'338.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: […]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 11'358.45.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'381.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.09.2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Erstinstanzliche Urteilsberichtigung

Am 23. Februar 2023 berichtigte die Vorinstanz das Urteil vom 10. November 2022 dahingehend, dass die unter Ziff. IV.1 angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) gestrichten wurde. Dies, weil die rumänische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten keine solche Ausschreibung zulässt.

3. Berufung

Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, am 10. November 2022 Berufung an (pag. 390). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 23. Februar 2023, zu (pag. 400 ff.).

Am 6. März 2023 erklärte der Beschuldigte vollumfänglich Berufung (pag. 469 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. März 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und erkläre Anschlussberufung betreffend die Strafzumessung (pag. 480 f.).

Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin D.________, liess sich weder zur Berufung noch zur Anschlussberufung vernehmen (siehe pag. 483).

4. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Strafregisterauszug (datierend vom 24. Januar 2024, pag. 541) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. Januar 2024, pag. 537 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Sodann wurde beim Amt für Migration des Kantons K.________ ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung eingefordert. Das Amt teilte am 9. Januar 2024 mit, abgesehen vom erstinstanzlichen Urteil seien keine neuen Unterlagen eingegangen, weshalb auf den aktenkundigen Bericht vom 3. August 2021 verwiesen werde (pag. 527).

Ferner wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 567 ff.).

5. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen

Am 19. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung und eine Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten (pag. 518). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 hiess der Verfahrensleiter den Antrag auf Konfrontationsvermeidung gut. Gleichzeitig teilte er mit, über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit werde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entschieden (pag. 519 f.).

An der Berufungsverhandlung beschloss die Kammer, die Öffentlichkeit in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) während der Einvernahme der Privatklägerin von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 565). Zudem dispensierte sie die Privatklägerin mit Ausnahme der eigenen Einvernahme von der Hauptverhandlung (pag. 574).

6. Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat

Am 23. Januar 2024 ersuchte Rechtsanwalt E.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin. Zur Begründung führte er aus, sein Arbeitspensum per 1. Januar 2024 altershalber reduziert zu haben und nicht mehr forensisch als Anwalt tätig zu sein. Die interne Mandatsübergabe an Rechtsanwältin B.________ sei aufgegleist und der Beschuldigte sei mit dem Anwaltswechsel einverstanden (pag. 529 f.).

Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 entliess der Verfahrensleiter Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat. Er setzte Rechtsanwältin B.________ mit sofortiger Wirkung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein (pag. 542 ff.).

7. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

7.1 Beschuldigter

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 581; Hervorhebungen im Original):

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2022 sei A.________ freizusprechen

von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie

von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung

beides angeblich begangen am 12. September 2020 in J.________ z.N. von C.________.

Die Zivilklage sei infolge Freispruchs abzuweisen.

A.________ sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 13. Oktober 2020 zuzusprechen.

Die übrigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen.

Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.

7.2 Generalstaatsanwaltschaft

Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin F.________ folgendes (pag. 583; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

der sexuellen Nötigung, begangen am 12. September 2020 in J.________, z.N. von C.________;

der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 12. September 2020 in J.________, z.N. von C.________;

und er sei in Anwendung von Art. 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Bst. h, 67 Abs. 3 Bst. b und c, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;

zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;

zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

II.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

7.3 Privatklägerin

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Privatklägerin was folgt (pag. 585):

Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Anschlussberufung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe beschränkt. Die Privatklägerin hat keine (Anschluss-)Berufung erhoben. Folglich hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, ausgenommen der Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin; diese beiden Punkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung betreffend die Bemessung der Freiheitsstrafe erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Im Übrigen ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Vorwurf gemäss Anklageschrift

In der Anklageschrift vom 17. Januar 2022 (pag. 272 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind, eventuell fahrlässig begangen, und der sexuellen Nötigung, beides begangen am 12. September 2020 an der L.________ (Strasse) in J.________ (damaliges Domizil der Familie I.________) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 272 f.; Hervorhebungen im Original):

Der Beschuldigte packte die zur Tatzeit 14½-jährige C.________ in gewaltsamer resp. schmerzhafter Art und Weise am Handgelenk und zog sie entgegen ihres zuvor mündlich geäusserten Willens unter Gewaltanwendung ins Badezimmer. Im Badezimmer berührte/«begrabschte» der Beschuldigte C.________ gegen ihren Willen (unter ihrer Kleidung) in sexueller Weise an ihren Brüsten und ihrem Gesäss. Zudem küsste er sie auf dem Mund (evtl. teilweise mit Zunge) und führte zwei seiner Finger in ihre Vagina ein, was C.________ Schmerzen. bereitete. Dies alles tat der Beschuldigte, ohne dass C.________ hierzu ihr Einverständnis kundtat resp. gegen deren mündlich geäusserten Willen.

Nachdem sich C.________ befreien und sich ins Wohnzimmer auf das Sofa begeben konnte, folgte ihr der Beschuldigte. Er stand breitbeinig vor die auf dem Sofa sitzende C.________ hin, öffnete sich selber den Reissverschluss der Hose, zog sich seine Hose herunter und nahm seinen erigierten Penis hervor. Der Beschuldigte packte daraufhin C.________ mit einer Hand grob an den Haaren, zog sie gegen ihren Willen an sich heran und führte sie durch Festhalten ihres Kopfes resp. Zerren an ihren Haaren zu seinem Penis. Der Beschuldigte packte C.________ mit einer Hand an ihrem Mund/Kiefer, sodass sie ihren Mund aufgrund der Gewaltanwendung resp. des Schmerzes öffnete, und führte seinen erigierten Penis (ohne Kondom) in ihren Mund ein. Anschliessend packte er C.________ mit beiden Händen fest am Kopf/an den Haaren (resp. zog bei ihrer Gegenwehr immer stärker daran) und bewegte ihren Kopf (hin und her), bis er im Mund von C.________ zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte forderte C.________ auf, das Sperma zu schlucken, was diese tat. Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dass C.________ noch nicht 16 Jahre alt und damit noch minderjährig war.

Eventualiter: Der Beschuldigte handelte in der irrigen Vorstellung, dass C.________ bereits 16 Jahre alt gewesen sei, obwohl er diesen Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt/Vorsicht ohne weiteres hätte vermeiden können, da er sich aufgrund des Aussehens von C.________ und der Gesamtumstände bewusst sein musste, dass C.________ minderjährig sein könnte und sich entsprechend hätte informieren/absichern müssen.

10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 411 ff.).

11. Beweismittel

Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 415 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.

12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen

Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich. Er streitet ab, dass es am 12. September 2020 zwischen ihm und der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen im Badezimmer und/oder im Wohnzimmer der Familie I.________ gekommen sein soll. Auch will er nicht gewusst haben, dass die Privatklägerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 14½ Jahre alt war.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, ob und gegebenenfalls zu welchen sexuellen Handlungen es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 12. September 2020 gekommen ist. Bejahendenfalls hat sie zudem zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt (erst) 14½-jährig war.

13. Beweiswürdigung der Kammer

Weil ein typisches Vieraugendelikt zu beurteilen ist, bei welchem keine objektiven Beweismittel vorliegen und über welches Dritte nur vom Hörensagen berichten können, kommt den Aussagen der Privatklägerin zentrale Bedeutung zu. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

̶ Polizeiliche Einvernahme vom 18. Oktober 2020 in K.________

Die Privatklägerin wurde am 18. Oktober 2020 erstmals polizeilich befragt. Die 2¼-stündige Einvernahme wurde audiovisuell aufgezeichnet und fand in Anwesenheit einer rumänischen Übersetzerin statt (pag. 34). Die Privatklägerin führte aus, sie habe sich mit dem zehnjährigen G.________ im Zimmer aufgehalten, als der Beschuldigte ebenfalls ins Zimmer gekommen sei (pag. 5, Zeitstempel 3:54:00). Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben: «Komm ins Badezimmer, dass ich dich küsse». Sie habe ihn ignoriert, weil sie nicht mit ihm ins Badezimmer habe gehen wollen. Der Beschuldigte habe daraufhin nach ihrer Hand gegriffen und sie «gezwungen» (pag. 5, Zeitstempel 3:55:00). Im Badezimmer habe er sie auf den Mund und «französisch» mit der Zunge geküsst und ihr dabei auf den «Popo» gedrückt. Auch habe er versucht, ihre Brüste anzufassen (pag. 5, Zeitstempel 4:15:00). Er habe sie an die Wand gestossen und ihre Hände «hinten so» und sie geküsst (pag. 5, Zeitstempel 4:13:00). Sie habe das Badezimmer dann verlassen können und sich auf das Sofa gesetzt (pag. 5, Zeitstempel 3:55:00) resp. der Beschuldigte habe sie auf das Sofa geworfen. Sie sei so gesessen wie jetzt während der Einvernahme, vielleicht etwas tiefer. Der Beschuldigte habe vor ihr gestanden und mit beiden Händen ihre Haare gegriffen und sie gezwungen, «oral zu machen». Er habe ihren Kopf «hin und her gemacht» und dabei selbst die gleiche Bewegung gemacht (pag. 5, Zeitstempel 3:55:00 und 4:05:00). Sie könne nicht genau sagen, wie lange der Oralverkehr gedauert habe. Es sei ihr sehr lang erschienen. Als sie auf die Uhr geschaut habe, habe sie festgestellt, dass es 15 bis 20 Minuten gedauert habe, bis er in ihrem Mund gekommen sei (pag. 5, Zeitstempel 4:07:30). Sie habe schreien wollen, aber er habe ihr «irgendwie» den Mund zugemacht (pag. 5, Zeitstempel 3:56:00). Dann sei ihre Grossmutter [gemeint ist H.________, die damalige Freundin ihres Grossvaters] nach oben gekommen und der Beschuldigte habe sich im Badezimmer versteckt (pag. 5, Zeitstempel 3:57:00). Sie vermute, dass er noch habe weitermachen wollen (pag. 5, Zeitstempel 4:20:20). Aber dann sei ihre Grossmutter gekommen. Sie wisse nicht klar, ob er weitermachen wollte. Das sei nur ihre Vermutung, weil er mit ihr eine sexuelle Beziehung habe führen wollen (pag. 5, Zeitstempel 4:21:40).

̶ Polizeiliche Einvernahme vom 28. April 2021 in Bern

Die zweite Einvernahme der Privatklägerin fand am 18. April 2021 statt. Sie dauerte 3½ Stunden und wurde ebenfalls audiovisuell aufgezeichnet und in Anwesenheit einer rumänischen Übersetzerin durchgeführt (pag. 45 ff.). Die Privatklägerin berichtete, der Beschuldigte sei ins Zimmer von G.________ gekommen und habe sich neben sie auf das Bett gesetzt. Er habe ihr ins Ohr geflüstert, dass sie zusammen ins Badezimmer gehen sollen, um miteinander zu sprechen. Sie habe nicht gewollt, weshalb er sie fest am Arm gepackt und ins Badezimmer gezogen habe (pag. 41, Zeitstempel 16:44:12). G.________ habe das nicht gesehen. Aber er habe alles gehört, weil sie laut gesprochen hätten (pag. 41, Zeitstempel 17:12:10). Im Badezimmer habe der Beschuldigte sie küssen wollen (pag. 41, Zeitstempel 16:45:15). Sie habe das Badezimmer dann verlassen, weil ihre Grossmutter [gemeint ist H.________, die damalige Freundin ihres Grossvaters] nach oben gekommen sei (pag. 41, Zeitstempel 16:45:20). Ihr sei schwindlig gewesen und sie habe sich auf das Sofa gesetzt (pag. 41, Zeitstempel 17:18:30). Als ihre Grossmutter wieder nach unten gegangen sei, habe auch G.________ nach unten gehen wollen (pag. 41, Zeitstempel 16:45:40). Sie habe versucht, G.________ bei sich zu behalten, weil sie gewusst habe, dass es ihre einzige Chance sei, «dass es mir nicht passiert» (pag. 41, Zeitstempel 16:46:50). Der Beschuldigte sei auch wieder ins Zimmer gekommen (pag. 41, Zeitstempel 16:47:10). Zufälligerweise habe die Mutter von G.________ angerufen und G.________ gebeten, nach unten zu kommen (pag. 41, Zeitstempel 16:47:30). Sie sei allein mit dem Beschuldigten zurückgeblieben. Dieser habe sie erneut am Arm gepackt und ins Badezimmer gezogen. Sie habe sich nicht wehren können, weil er sogleich begonnen habe, sie zu küssen und zu betatschen (pag. 41, Zeitstempel 16:47:10). Sie habe ihn vergeblich gebeten, damit aufzuhören (pag. 41, Zeitstempel 16:48:30). Der Beschuldigte habe seine Hand unter ihre Kleider «gesteckt» und sie «so» am Po angefasst. Dann habe er ihre Vagina mit seinen Fingern penetriert. Das habe ihr Schmerzen bereitet. Sie glaube nicht, dass «etwas Anderes» passiert sei, weil sie danach keine Blutung gehabt habe (pag. 41, Zeitstempel 17:20:00). Ihre Unterwäsche habe Flecken gehabt, nur ein paar Tropfen. Es sei nicht helles Blut gewesen, sondern dunkelfarbiges (pag. 41, Zeitstempel 17:21:55). An der Einvernahme in K.________ habe sie vergessen, über den Vorfall mit den Fingern zu sprechen (pag. 41, Zeitstempel 17:23:30). Der Beschuldigte habe zwei Finger benutzt, vermutlich den Mittel- und den Ringfinger (pag. 41, Zeitstempel 17:24:20). Er sei weder besonders grob noch besonders fein vorgegangen (pag. 41, Zeitstempel 17:26:00). Es habe ihr sehr weh getan. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie Jungfrau gewesen und habe sie noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Sie sei auch heute noch Jungfrau und wolle nicht glauben, dass er ihr die Jungfräulichkeit mit zwei Fingern genommen habe (pag. 41, Zeitstempel 17:27:20). Der Beschuldigte habe auch ihre Brüste betatscht (pag. 41, Zeitstempel 17:22:20). Er habe mit seiner linken Hand ihre Hand gehalten und sie mit der rechten Hand überall berührt (pag. 41, Zeitstempel 17:20:00). Es sei ihr dann gelungen, das Badezimmer zu verlassen und sich auf das Sofa zu setzen. Sie sei durcheinander gewesen (pag. 41, Zeitstempel 16:49:10). Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und mit gespreizten Beinen vor sie gestanden. Sie habe auf dem Sofa gesessen, so wie die Übersetzerin während der Einvernahme, nur etwas tiefer (pag. 41, Zeitstempel 17:31:55). Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und sich die Hose nach unten gezogen (pag. 41, Zeitstempel 16:51:00). Er habe den Reisverschluss seiner Hose geöffnet, seine Hose leicht nach unten gezogen, sein «Ding» herausgeholt und seine Hose hinten wieder leicht nach oben gezogen (pag. 41, Videoeinvernahme 17:33:55). Er habe sie mit beiden Händen festgehalten, so dass sie ihm einen habe blasen müssen und sich nicht befreien konnte (pag. 41, Zeitstempel 16:49:35). Als er sein «Ding» herausgenommen habe, habe er sie unter dem Kiefer so stark gedrückt, dass es ihr sehr weh getan und sie ihren Mund geöffnet habe (pag. 41,

Videoeinvernahme 17:36:00). Sie habe nicht schreien können, weil sie sein «Ding» im Mund gehabt habe (pag. 41, Videoeinvernahme 17:37:15). Nach zehn bis 15 Minuten sei er gekommen (pag. 41, Zeitstempel 16:51:00). Der Beschuldigte habe dieselben Bewegungen gemacht wie beim vaginalen Geschlechtsverkehr, aber nicht in der Vagina, sondern im Mund (pag. 41, Videoeinvernahme 17:38:25). Er habe seinen Penis nie vollständig aus ihrem Mund gezogen, aber für wenige Sekunden angehalten, so dass sie habe Luft holen können (pag. 41, Videoeinvernahme 17:39:15). Sie schäme sich. Er habe sie gezwungen, ihren Mund zu öffnen, so dass er in ihrem Mund kommen konnte. Sie habe «es» schlucken müssen (pag. 41, Zeitstempel 16:51:35). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie es niemandem erzählen soll, andernfalls ihr etwas Schlimmes/Böses passieren könne. Aus Angst habe sie niemandem davon erzählt (pag. 41, Zeitstempel 16:52:00). G.________ habe jedoch alles gehört und es seiner Mutter erzählt, die es wiederum ihrer Mutter erzählt habe. Deshalb habe sie ihrer Mutter alles erzählen müssen (pag. 41, Zeitstempel 16:52:35). Sie habe sich geschämt, dass sie «das» schon mit 14 Jahren gemacht habe. Es sei nicht gemacht worden, weil sie es sich gewünscht habe (pag. 41, Zeitstempel 16:54:00). Im Nachhinein finde sie es nicht dem Alter entsprechend. Ihre Kolleginnen seien teils der Ansicht, es sei etwas Gutes und sie seien nach dem Oral- oder Vaginalverkehr fast Frauen. Sie finde es jedoch nicht passend, fast schlampig (pag. 41, Zeitstempel 16:56:25).

̶ Erstinstanzliche Einvernahme vom 11. November 2022

An der erstinstanzlichen Einvernahme berichtete die Privatklägerin, sie sei nicht freiwillig ins Badezimmer gegangen. Sie habe sich im Badezimmer aufgehalten, weil sie ihre Not habe verrichten müssen. Der Beschuldigte sei zu ihr ins Badezimmer gekommen und habe die Tür zugemacht (pag. 356 Z. 41 f.). G.________ habe gesehen, was passiert sei. Er sei ihr gefolgt und habe es gehört (pag. 354 Z. 38). G.________ sei nicht dabei gewesen, als es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei. Er sei im Wohnzimmer gewesen und habe es gehört (pag. 354 Z. 42 ff.). Wo sich G.________ aufgehalten habe, als der Vorfall im Wohnzimmer passiert sei, wisse sie nicht. Es könne sein, dass er hinuntergegangen sei, um mit den anderen Kindern zu spielen (pag. 355 Z. 3 ff.). Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und der Anzeige bei der rund ein Monat vergangen sei, erklärte die Privatklägerin, sie habe es aus Angst und Scham niemandem gesagt. Aber G.________ habe irgendetwas gesagt. Die Familie I.________ habe es dann ihrer Mutter erzählt und ihre Mutter habe sie so lange ausgefragt, bis sie ihr alles erzählt habe. Ihre Mutter habe ihr erklärt, was passiert sei und dass das nicht hätte passieren dürfen. Ihre Mutter habe ihr Kraft gegeben. Von alleine hätte sie wahrscheinlich keine Anzeige gemacht (pag. 355 Z. 12 ff.).

̶ Oberinstanzliche Einvernahme vom 20. Februar 2024

An der Berufungsverhandlung verkündete die Privatklägerin, das «Schlimmste» sei im Badezimmer passiert (pag. 570 Z. 167). Im Wohnzimmer sei nichts passiert. Dort habe der Beschuldigte sie nur über den Kleidern berührt (pag. 570 Z. 166 und pag. 571 Z. 195 ff.). Der Beschuldigte sei ihr draussen ständig gefolgt. Sie sei dann in die Wohnung und ins Badezimmer gegangen. Fünf Minuten später sei der Beschuldigte ins Badezimmer gekommen und habe sie mit beiden Händen gepackt. Er habe ihre Hände auf dem Rücken zusammengehalten, an ihren Kleidern gezogen und sie auf den Boden gedrückt. Er habe Körperkraft eingesetzt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen, oral und vaginal (pag. 570 Z. 170 ff. und pag. 571 Z. 218 ff.). Er habe so fest an ihren Haaren gezogen, dass sie sich nicht habe befreien können. Danach, sie wisse nicht mehr wie lange es gedauerte habe, habe er sie mit dem Gesicht an die Wand gedrückt und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, bis er ejakuliert habe (pag. 572 Z. 222 ff.). Während des Oralverkehrs habe sie nicht am Boden gelegen, sondern habe der Beschuldigte sie auf die Knie gedrückt (pag. 572 Z. 248 f.). Nachdem das Ganze im Badezimmer passiert sei, habe sie sich auf das Sofa gesetzt. Dort habe er nochmals versucht, Oralverkehr mit ihr zu haben (pag. 572 Z. 260 ff.). Sie habe ihn jedoch mit den Händen wegstossen können und ihm gesagt, dass sie weggehen möchte. Sie habe ihm auch gedroht, dass sie allen erzähle, was passiert sei und dass sie viel Lärm mache (pag. 573 Z. 268 ff.). G.________ habe sich in der Wohnung befunden, als sie im Badezimmer gewesen sei. Er habe gesehen, dass sie das Badezimmer habe verlassen wollen und vom Beschuldigten zurückgezogen worden sei. Er habe auch den Lärm gehört. Dann habe die Mutter von G.________ angerufen, damit er ihr helfe. Am nächsten Tage habe G.________ es seiner Mutter erzählt (pag. 569 Z. 111 ff.).

̶ Würdigung

Es fällt auf, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin an den vier Einvernahmen erheblich voneinander abweichen. Insbesondere machte die Privatklägerin divergierende Aussagen zum Kerngeschehen, d.h. den ihr angeblich widerfahrenen sexuellen Handlungen und den Örtlichkeiten des angeblichen Tatgeschehens. So sprach sie betreffend das Badezimmer an der ersten Einvernahme von einem Vorfall mit Küssen auf den Mund, «französischen Küssen» mit der Zunge, Drücken auf den «Popo» und versuchtem Anfassen der Brüste. An der zweiten Einvernahme erwähnte sie in Abweichung davon zwei Vorfällen im Badezimmer; einen ersten Vorfall mit versuchtem Küssen und einen zweiten Vorfall mit Küssen, «Begrapschen» und digitaler Penetration. An der Berufungsverhandlung schliesslich führte sie entgegen ihren vorherigen Aussagen aus, «das Schlimmste» sei im Badezimmer passiert, wo sie den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen und es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Betreffend das Wohnzimmer führte die Privatklägerin an den ersten zwei Einvernahmen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe sie zum Oralverkehr gezwungen, als sie auf dem Sofa gesessen habe. Davon abweichend meinte sie an der Berufungsverhandlung, im Wohnzimmer sei nichts passiert resp. dort sei sie vom Beschuldigten über den Kleidern berührt worden und habe der Beschuldigte versucht, Oralverkehr mit ihr zu haben. Diese massiven Aggravierungen/Weiterungen und nicht auflösbaren Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens lassen die Aussagen der Privatklägerin wenig glaubhaft erscheinen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin zum angeblichen Tatzeitpunkt gemäss ihren eigenen Ausführungen sexuell unerfahren, aber aufgeklärt war (pag. 40, Zeitstempel 15:12:00). Sie bestätigte an der zweiten Einvernahme zu wissen, wie der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau funktioniert (pag. 40, Zeitstempel 15:14:00), sowie den Unterschied zwischen Oralverkehr und vaginalem Geschlechtsverkehr zu kennen (pag. 40, Zeitstempel 15:16:00). Auch konnte sie das männliche Geschlechtsorgan mit «Penis oder so» und das weibliche Geschlechtsorgan mit «Vagina» benennen (pag. 40, Zeitstempel 15:14:250). Insofern verfügte sie nach Ansicht der Kammer über die erforderlichen sexualbezogenen Kenntnisse und den notwendigen Wortschatz, um einen ihr allenfalls widerfahrenen sexuellen Übergriff akkurat in eigenen Worten wiederzugeben. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen lassen sich daher nicht damit erklären, dass sie den Unterschied zwischen Oralverkehr, vaginaler digitaler Penetration und vaginalem Geschlechtsverkehr nicht gekannt hätte. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die in rumänischer Sprache getätigten Aussagen der Privatklägerin falsch übersetzt worden wären. Auch mit üblichen Erinnerungsverlusten lassen sich die Divergenzen in den privatklägerischen Aussagen nicht erklären. Eine gewisse Ausdünnung der Sachverhaltsdarstellung über die vier Einvernahmen hinweg wäre mit dem Zeitablauf erklärbar gewesen, nicht aber die vorliegenden Inkonsistenzen betreffend das Kerngeschehen und die zunehmenden Belastungen des Beschuldigten.

Mit dem eigenen Aussageverhalten konfrontiert, antwortete die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung auf die Frage, warum sie an der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass es im Badezimmer zu mehr als Küssen und Berührungen gekommen sei, mit: «Weil ich Angst vor dem Beschuldigten hatte. Er wusste genau, wo ich wohne und er befand sich in der Region. Im Nachhinein habe ich es mir anders überlegt. Vor allem auch, weil meine Mutter mich unterstützt hat, die Wahrheit zu sagen. Darum habe ich meine Aussagen ergänzt» (pag. 570 Z. 134 ff.). Diese Erklärung überzeugt die Kammer nicht. So sprach die Mutter der Privatklägerin sowohl gegenüber der Polizei (pag. 81 Z. 141) als auch der «Grossmutter» H.________ (pag. 97 Z. 253 ff.) stets von Oralverkehr. Daher ist anzuzweifeln, dass die Privatklägerin ihrer Mutter von der angeblichen digitalen vaginalen Penetration im Badezimmer erzählt hat, ansonsten die Mutter dies aller Voraussicht nach auch erzählt hätte. Weiter sagte die Privatklägerin an der zweiten Einvernahme (und anders als vor der Kammer) aus, sie habe an der ersten Einvernahme vergessen, über den Vorfall mit den Fingern zu sprechen (pag. 41, Zeitstempel 17:23:30). Dass die Privatklägerin die vaginale Penetration zu erwähnen vergass, ist nach Ansicht der Kammer angesichts der Intensität eines solchen Übergriffs sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Jungfräulichkeit für die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen sehr bedeutsam ist, führte sie an der zweiten Einvernahme doch aus, sie wolle nicht glauben, dass der Beschuldigte ihr die Jungfräulichkeit mit zwei Fingern genommen habe (pag. 41, Zeitstempel 17:27:20). Naheliegender als ein Vergessen der vaginalen digitalen Penetration erschiene der Kammer daher ein anfängliches Verdrängen des traumatischen Ereignisses (sofern es den stattfand) oder ein Nichterwähnen aus Scham. Beides wurde von der Privatklägerin jedoch zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch nicht an der Berufungsverhandlung, als sie damit konfrontiert wurde, den vaginalen Geschlechtsverkehr bis anhin noch nie erwähnt zu haben. Vielmehr behauptete sie tatsachenwidrig, bereits vor erster Instanz gesagt zu haben, es habe «beides» gegeben (pag. 571 Z. 179 ff.). Diese falsche Behauptung zeugt von einer gewissen Dreistigkeit und ist der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen nicht zuträglich. Der Kammer ist bekannt, dass es kein typisches Opferverhalten gibt und es für Opfer von Sexualdelikten oftmals belastend ist, über das Erlebte zu berichten. Gleichwohl gibt es Umstände, welche die Aussagen eines Opfers als unglaubhaft erscheinen lassen.

Wie aus den eingangs zusammengefassten Aussagen erhellt, weisen die privatklägerischen Schilderungen aber auch bezüglich des Rahmengeschehens zahlreiche Ungereimtheiten auf. Beispielsweise sind die von der Privatklägerin an den ersten beiden Einvernahmen gemachten Ausführungen, der Beschuldigte habe sich zu ihr und G.________ auf das Bett gesetzt und sie per Textnachricht resp. mündlich (durch Flüstern ins Ohr) aufgefordert, mit ihm ins Badezimmer zu kommen, und sie anschliessend ins Badezimmer gezogen, unvereinbar mit ihrer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussage, sie habe sich zwecks Toilettengangs ins Badezimmer begeben und der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Erwägung nicht, wonach «solche chronologischen Abfolgen im Nachhinein gedanklich schwierig einzuordnen sind» und der Widerspruch in Bezug auf das Aufsuchen des Badezimmers nicht als Lügensignal gewertet werden darf, weil die Privatklägerin die Wohnung mehrmals verlassen und betreten und dabei naheleigenderweise auch die Toilette im Badezimmer aufgesucht habe (pag. 423). Nach Ansicht der Kammer macht es doch einen entscheidenden Unterschied, ob der Beschuldigte die Privatklägerin an den Händen/Armen packte und ins Badezimmer zog oder ob er sie während ihres Toilettengangs im Badezimmer aufsuchte. Prinzipiell darf erwartet werden, dass auch Monate/Jahre später noch erinnert wird, wie es zum gemeinsamen Aufenthalt im Badezimmer gekommen ist. Dies namentlich auch im Verbund zu G.________, der gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin ins Badezimmer gezogen und seinen Eltern davon berichtet habe, womit das vorliegende Strafverfahren überhaupt erst ins Rollen gekommen sei. Die Privatklägerin selbst erklärte den Widerspruch betreffend das Aufsuchen des Badezimmers an der Berufungsverhandlung mit: «Ich war bereits im Badezimmer […]. Vielleich war das ein sprachliches Missverständnis, weil ich nicht so gut Rumänisch spreche. Das Kind hat gesehen, dass ich aus dem Badezimmer gehen wollte und A.________ mich zurück ins Badezimmer gezogen hat» (pag. 569 Z. 104 ff.). Diese Erklärung überzeugt nach Ansicht der Kammer nicht. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass es an der ersten und der zweiten Einvernahme ein dahingehendes übersetzerisches Missverständnis gab, das die Privatklägerin veranlasste, auszusagen, der Beschuldigte habe sich zu ihr und G.________ auf das Bett gesetzt und sie anschliessend ins Badezimmer gezogen, weil sie seiner Aufforderung nicht habe folgen wollen. G.________ hat im Übrigen zu Protokoll gegeben, nichts gesehen oder wahrgenommen zu haben (pag. 60 ff.). Eine weitere Diskrepanz in den privatklägerischen Aussagen betrifft den Zeitpunkt, zu dem die «Grossmutter» H.________ in die Wohnung gekommen sei. So steht die privatklägerische Aussage an der ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe nach dem Vorfall im Badezimmer und dem Oralverkehr im Wohnzimmer vermutlich noch weitermachen wollen, sei jedoch gestört worden und habe sich im Badezimmer versteckt, weil die «Grossmutter» in die Wohnung gekommen sei, in Widerspruch zu ihrer sechs Monate später gemachten Aussage, wonach sie das Badezimmer nach dem ersten Vorfall habe verlassen können, weil ihre «Grossmutter» nach oben gekommen sei. An der oberinstanzlichen Einvernahme sodann erwähnte die Privatklägerin die «Grossmutter» mit keinem Wort. Die aufgezeigten Diskrepanzen betreffend das Rahmengeschehen betreffen nicht unbedeutende Details, die mit zunehmendem Zeitablauf in Vergessenheit geraten können. Vielmehr tangieren sie zentrale Aspekte des Handlungsablaufs, bei welchen auch über längere Zeiträume hinweg bei Erlebnisbasiertheit eine grossmehrheitliche Konstanz erwartet werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschuldigungen der Privatklägerin über die vier Einvernahmen hinweg stark voneinander abweichen. Insbesondere die an der Berufungsverhandlung gemachten Äusserungen betreffend den angeblich im Badezimmer vorgefallenen vaginalen Geschlechtsverkehr weichen massiv von den zuvor gemachten Aussagen ab und sind mit diesen nicht in Einklang zu bringen. Dabei kann nicht gesagt werden, ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung erstmals die Wahrheit sagte und sich der Sachverhalt nicht wie angeklagt zugetragen hat oder ob die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung log. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen, weshalb auf dies nicht abgestellt werden kann. Es mag sein, dass am 12. September 2020 in sexueller Hinsicht etwas zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war. Wenn etwas gewesen sein sollte, ist völlig unklar, was. Von einem als erwiesen erachteten Sachverhalt kann keine Rede sein. Die Anklageschrift ist nicht erwahrt, weswegen sich weitere Ausführungen erübrigen und der Beschuldigte freizusprechen ist.

III. Zivilpunkt

Zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen zum Nachteil der Privatklägerin, sind die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen für eine Genugtuung wegen widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit nach Art. 49 Abs. 1 OR offenkundig nicht erfüllt. Die Zivilklage ist abzuweisen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

IV. Kosten und Entschädigung

14. Verfahrenskosten

14.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Zufolge Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 13'800.00, vom Kanton Bern zu tragen.

14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge Obsiegens des Beschuldigten und Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Kanton Bern zu tragen.

15. Amtliche Entschädigungen

15.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV).

15.2 Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ in oberer Instanz

Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt E.________ für die Zeit vom 10. November 2022 bis 25. Januar 2024 mit Honorarnote vom 25. Januar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 887.45 geltend (amtliches Honorar von CHF 800.00 + Auslagenpauschale von CHF 24.00 + Mehrwertsteuer von CHF 63.45; pag. 545 ff.). Diese bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer angemessen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 888.70; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.

15.3 Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ in oberer Instanz

Rechtsanwältin B.________ machte für den Zeitraum vom 24. Januar 2024 bis 21. Februar 2024 mit Honorarnote vom 20. Februar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 5'597.15 geltend (amtliches Honorar von CHF 4'900.00 + Wegpauschale von CHF 150.00 + Auslagenpauschale von CHF 147.00 + Mehrwertsteuer von CHF 400.15; pag. 592 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Nachfolgende Positionen sind jedoch zur kürzen:

– 20. Februar 2024, Berufungsverhandlung: Die Berufungsverhandlung dauerte nicht 5, sondern 4 Stunden.

– 21. Februar 2024, Urteilseröffnung: Die Urteilseröffnung dauerte nicht 1, sondern ½ Stunde.

Nach dem Gesagten wird der geltend gemachte Aufwand von 24½ Stunden um 1½ Stunden auf 23 Stunden gekürzt. Entsprechend ist auch die Auslagenpauschale zu kürzen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'288.80; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.

15.4 Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ in oberer Instanz

Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin D.________ gemäss Honorarnote vom 20. Februar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 2'753.95 geltend (amtliches Honorar von CHF 2'139.40 + Auslagen von CHF 408.20 + Mehrwertsteuer von CHF 206.35; pag. 598 f.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die eingereichte Honorarnote lässt jedoch unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Januar 2024 gemachten Aufwände einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstanden und nicht von 8.1 %.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'774.00; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.

16. Genugtuung

16.1 Rechtliche Grundlagen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO).

Anspruchsvoraussetzung ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung gegeben sein, damit eine Genugtuung zugesprochen wird. Neben ungerechtfertigter Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist etwa an eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer resp. Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine breite Darlegung in den Medien sowie Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden zu denken. Nicht genugtuungswürdig sind die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleineren Ausmass einhergehenden psychischen Belastungen, Demütigungen und Blossstellungen nach aussen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessord­nung/

Jugend­straf­­­prozess­ordnung, 3. Auflage 2023, N. 27 und 27b zu Art. 429 StPO).

Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung können die allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Massgebend sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung. Zu berücksichtigen sind ferner die Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren

(Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO).

16.2 Erwägungen der Kammer

Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2020 (Tag der Strafanzeige). Zur Begründung führte sie aus, in der rumänischen Diaspora sei viel über den erfundenen Übergriff geredet worden. Der Ruf und die Ehre ihres Mandanten und von dessen Familie seien verletzt worden (pag. 583).

Es ist offenkundig, dass der fragliche Sachverhalt in der Diaspora des jungen Beschuldigten die Runde gemacht hat und dieser insbesondere nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von sieben Jahren erheblich psychisch belastet gewesen sein muss, weswegen sich die Zusprechung der beantragten Genugtuung rechtfertigt. Ein Zins wird bei einer Genugtuung nach Art. 429 StPO praxisgemäss nicht gesprochen.

V. Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt E.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'983.25.

die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 11'358.45.

II.

A.________ wird unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 freigesprochen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am 12. September 2020 in J.________ z.N. von C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'800.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 an den Kanton Bern.

III.

Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt E.________, für das oberinstanzliche Verfahren (Zeitraum vom 10. November 2022 bis 25. Januar 2024) wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 888.70.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, für das oberinstanzliche Verfahren (Zeitraum vom 24. Januar 2024 bis 20. Februar 2024) wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'288.80.

V.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'774.00.

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________, substituiert durch MLaw M.________

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Anschlussberufungsführerin

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Anschlussberufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- Rechtsanwalt E.________

Bern, 20. Februar 2024

(Ausfertigung: 5. Juli 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 105

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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