SK 2023 106
Geldwäscherei
8. Oktober 2024Deutsch150 min
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (pag. 556 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, evtl. Schändung, angeblich begangen am 5. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), frei, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 14'983.55 zur Bezahlung, setzte die amtlichen Honorare des Verteidigers sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (für letztere auch das volle Honorar) fest und auferlegte dem Beschuldigten die jeweilige Rück- und Nachzahlungspflicht. Im Weiteren wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2020 zu bezahlen. Im Zivilpunkt äussert sich das Urteil nicht zu den Kostenfolgen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 23 106
Bern, 16. Februar 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
C.________
amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, evtl. Schändung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Dezember 2022 (PEN 21 225)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (pag. 556 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, evtl. Schändung, angeblich begangen am 5. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), frei, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 14'983.55 zur Bezahlung, setzte die amtlichen Honorare des Verteidigers sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (für letztere auch das volle Honorar) fest und auferlegte dem Beschuldigten die jeweilige Rück- und Nachzahlungspflicht. Im Weiteren wurde der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2020 zu bezahlen. Im Zivilpunkt äussert sich das Urteil nicht zu den Kostenfolgen.
2. Berufung und Anschlussberufung
Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 22. Dezember 2022 (pag. 565) und die Privatklägerin am 30. Dezember 2022 (pag. 566) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2023 zugestellt (pag. 628 f.). Am 9. März 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 632). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, teilte aber mit Eingabe vom 15. Mai 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde und bewusst keine eigenständige Berufungserklärung eingereicht worden sei. Sie schloss sich indessen der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt an (pag. 639 f.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung, beschränkt auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten (pag. 642 f.).
Am 24. Mai 2023 beschloss die Kammer das Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 645 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen beantragt werde (pag. 651). Die Verteidigung verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2023 auf einen Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 652). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 teilte auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 654).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 hiess die Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und auf Dispensation von der Verhandlung gut, mit Ausnahme der eigenen Einvernahme. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit hiess sie im Sinne eines Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit und zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gut. Sie gewährte der Privatklägerin ausserdem antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 717 f.).
Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15./16. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, der Staatsanwältin und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (pag. 742 ff.). Die Privatklägerin wurde unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten zu Protokoll einvernommen und danach für den Rest der Verhandlung entschuldigt.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Februar 2024 (pag. 731 f.) sowie ein aktueller ärztlicher, vollzugsbezogener Bericht der Klinik L.________ über den Beschuldigten vom 22. Januar 2024 (pag. 724 ff.) eingeholt. Weiter wurden die Strafakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland i.S. PEN 22 39 sowie die Vollzugsakten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern über den Beschuldigten ediert (BVD Nr.________).
Am 15. Februar 2024 reichte die Mutter des Beschuldigten einen selbstverfassten Brief inkl. diverser Beilagen (Generalvollmacht, Identitätsausweis, Erklärung PANDAS/PANS, Verfügung vom 15. Oktober 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Krankengeschichte des Beschuldigten und diverse Briefe von Freunden des Beschuldigten) ein (pag. 767 ff.). Diese Eingabe wurde anlässlich der gleichentags stattfindenden Berufungsverhandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten erkannt (pag. 744).
Schliesslich wurden der Beschuldigte (pag. 751 ff.) und die Privatklägerin (pag. 745 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut befragt.
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin E.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 788; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, begangen am 5. Juni 2020 in Bern z.N. von C.________.
Erwägungen
II.
A.________ sei in Anwendung von 40, 43, 44, 47, 49, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Mai 2022 unter Aufschub des Vollzugs nach Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB;
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
1.
Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.
2.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.2
Anträge der Privatklägerin
Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 789):
1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Februar 2023 [recte: 20. Dezember 2022] insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ verurteilt wurde, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 05. Juni 2020 zu bezahlen.
2.
A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, eventualiter der Schändung, und der Vergewaltigung, eventualiter der Schändung, begangen am 05. Juni 2020 in Bern z.N. der Privatklägerin C.________.
3.
A.________ sei angemessen zu bestrafen.
4.
A.________ sei zu verurteilen
4.1
zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
4.2
zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin C.________ gemäss den eingereichten Honorarnoten.
5.
Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.
6.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
4.3
Anträge des Beschuldigten
Fürsprecher Dr. B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 792; Hervorhebungen im Original):
1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.12.2022
(PEN 21 255 [recte: PEN 21 225]) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung der Verteidigung (RA F.________ und RA B.________) sowie der Privatklägerschaft (RA D.________) bestimmt wurden, A.________ zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.06.2022 an die Privatklägerin C.________ verurteilt wurde und die weiteren Verfügungen getroffen wurden.
2.
A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, evtl. Schändung, angeblich begangen am 05.06.2020 an der .________ in .________ z.N. C.________, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnoten.
3.
Es sei keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die erst- und oberinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigungen der Verteidigungskosten sowie der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ und auch keine Rückzahlungspflicht der Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und dem sog. vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ erlauben, vorzusehen.
4.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers im oberinstanzlichen Verfahren sei gestützt auf die beiliegende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
5.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufungen ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte (ohne Kostenfolgen) zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 an die Privatklägerin verurteilt wurde (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, evtl. der Schändung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind die mit den angefochtenen Punkten zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der privatklägerischen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung der Privatklägerin ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 18. März 2021 (AKS, pag. 166 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) evtl. Schändung (Art. 191 StGB)
begangen, indem A.________ am 05.06.2020, zwischen 21.00 Uhr und 23.45 Uhr, in der Wohnung von C.________ an der .________ in .________ Bern mehrfach gegen deren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornahm.
Konkret traf A.________ C.________ am Freitagnachmittag des 05.06.2020 für einen Spaziergang, nachdem man sich auf der App Tinder kennenlernte. Als beide Parteien wieder bei sich zuhause waren, lud C.________ A.________ für einen One-Night-Stand zu sich nach Hause ein. A.________ nahm diese Einladung an und begab sich gegen 21.00 Uhr desselben Tages in die Wohnung von C.________ an der .________ in .________ Bern. Nachdem seitens C.________ klar kommuniziert worden ist, dass ausschliesslich Geschlechtsverkehr mit Kondom durchgeführt werden dürfe, begann man sich zu küssen und auszuziehen. Nach gegenseitigem einvernehmlichem Oralverkehr hatte man auf dem Bett von C.________ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung. Dabei fasste A.________ an den Anus von C.________ und liess sofort davon ab, als diese ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht möchte.
Nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbarte man, dass man erneut Geschlechtsverkehr haben möchte. A.________ drang daraufhin in der Hündchenstellung in C.________ ein. Während dem Geschlechtsverkehr erkundigte er sich bei ihr, ob er in ihren Anus eindringen dürfe, was sie klar verneinte. Sie verneinte dies umso vehementer, als er mehrfach nachfragte. Trotz des klar kommunizierten und erkennbaren Willens von C.________, setzte er sich über diesen hinweg, zog seinen Penis aus der Scheide und drang mit voller Kraft, mutmasslich ohne Kondom, ruckartig von hinten in den Anus von ihr ein. C.________ schrie vor Schmerzen auf, setzte sich zur Wehr, stiess ihn weg und begab sich unmittelbar in das Badezimmer. Dabei stellte sie fest, dass es aus ihrem Anus blutete, dieser schmerzte und eine spermaähnliche Flüssigkeit aus diesem kam.
Als sie aus dem Badezimmer zurückkam, war sie noch ganz ausser sich. Sie legte sich bäuchlings nackt auf das Bett, worauf A.________ erneut begann sie zu streicheln. Er versuchte dabei erneut mit den Fingern in die Scheide einzudringen, worauf sie sich fluchtartig ganz zur Wand hinlegte und ihm den Rücken zudrehte. Sie gab ihm dabei nonverbal und verbal zu verstehen, dass sie das nicht mehr wolle. Ausserstande sich vehementer zur Wehr zu setzen, äusserte sie noch ein ablehnendes «mhm» worauf er dennoch in der Löffelchenstellung ohne Kondom vaginal in sie eindrang. Als sie dies realisierte, fand sie erneut die Kraft sich zur Wehr zu setzen und schickte ihn aus der Wohnung.
A.________ erkannte dabei an der klaren verbalen Kommunikation, dass C.________ keinen Analverkehr und keine sexuellen Handlungen ohne Kondom wollte. Dennoch setzte er sich über deren Willen hinweg und rammte seinen Penis in den Anus von ihr, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Ebenfalls war ihm bewusst, dass sie nach diesem Übergriff und den erlittenen Schmerzen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr wollte. Er musste erkannt haben, dass sie faktisch ausserstande war, sich adäquat zur Wehr zu setzen und drang dennoch erneut ohne Kondom in sie ein, obwohl er die ablehnenden verbalen und nonverbalen Zeichen von C.________ erkannte. Dies erneut zur Befriedigung seines Lustempfindens.
7.
Anklagegrundsatz und Würdigungsvorbehalt
Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Subsumtion gestützt auf die Anklageschrift folgende Sachverhalte auf eine mögliche Tatbestandsmässigkeit untersucht:
- anale Penetration:
Sexuelle Nötigung (pag. 610 f.)
ev. Vergewaltigung (pag. 612, zweitletzter Absatz)
ev. Schändung (pag. 615 f.)
- vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Kondom:
Sexuelle Nötigung (pag. 611)
ev. Vergewaltigung (pag. 612)
ev. Schändung (pag. 617)
- versuchtes vaginales Eindringen mit den Fingern:
Sexuelle Nötigung (pag. 611)
ev. Vergewaltigung (pag. 612, zweitletzter Absatz)
ev. Schändung (pag. 617)
- Anfassen am Anus:
Sexuelle Nötigung (pag. 611)
ev. Vergewaltigung (pag. 612, zweitletzter Absatz)
ev. Schändung (pag. 617)
Die Vorinstanz ist damit irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass alle in der Anklageschrift beschriebenen, unliebsamen sexuellen Handlungen (Anfassen am Anus, anale Penetration, versuchtes vaginales Eindringen mit den Fingern und vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Kondom) angeklagt und unter allen im Titel zum Sachverhalt erwähnten rechtlichen Tatbestandsvorwürfen zu prüfen seien. Sie ist somit von einer angeklagten Mehrfachbegehung sowohl der sexuellen Nötigung als auch der Vergewaltigung und der eventualiter aufgeführten Schändung ausgegangen. Dennoch hat sie nach der Prüfung einen Freispruch «nur» für die jeweilige Einfachbegehung der angeklagten Tatbestände ausgefällt.
Bereits aus dem Titel des Tatvorwurfs ergibt sich, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten lediglich eine einmalige sexuelle Nötigung und zusätzlich (für einen anderen Tatkomplex) lediglich eine einmalige Vergewaltigung, ev. Schändung zum Vorwurf macht. Hätte sie mit diesen beiden Tatbeständen mehrere Vorgänge an besagtem Abend belegen wollen, hätte sie alle drei Tatbestände in der Anklage als Eventualszenarien und zudem als «mehrfach begangen» bezeichnen müssen.
Aus der Lektüre des nach dem Titel und den Eckpunkten folgenden, chronologisch beschriebenen Lebenssachverhalts geht hervor, dass der erste Absatz einvernehmliche sexuelle Handlungen umfasst, welche offensichtlich keine deliktische Färbung aufweisen und so auch nicht tatbestandsmässig sind. Sie dienen in der Anklageschrift der Aufklärung über die Vorgeschichte, welche letztendlich zu den Tatvorwürfen führte. Soweit im letzten Satz dieses Absatzes eine unerwünschte Berührung des Anus erwähnt wird, kann auch diese nicht als mitangeklagt erachtet werden, da keine weiteren Tatbestandsmerkmale dazu erwähnt werden (wie z.B. er setzte sich damit über ihren Willen hinweg). Zudem ist diese Handlung auch nicht in der Zusammenfassung der sachverhaltlich relevanten Tatvorwürfe im letzten Absatz enthalten.
Im zweiten Absatz folgt der sachverhaltlich klar als Vorwurf auszumachende Vorfall der Analpenetration. In diesem Vorwurf – und nur in diesem – findet sich die tatsachenbasierte Grundlage zum ersten rechtlichen Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft, nämlich der sexuellen Nötigung gemäss Titel.
Im dritten Absatz folgt sodann die Beschreibung, wie es letztendlich zur erneuten vaginalen Penetration, diesmal ohne Kondom und von hinten kam. Dabei wird vorab der Versuch des Beschuldigten erwähnt, zuerst mit den Fingern in die Scheide des Opfers einzudringen, worauf dieses sich fluchtartig ganz zur Wand hingelegt und ihm den Rücken zugedreht habe. Auch diese Handlung ist von der Anklage offensichtlich nicht als eigenständiger Tatvorwurf mitumfasst, fehlt doch auch dort die Erwähnung weiterer Tatbestandsmerkmale sowie die Erwähnung dieses Vorfalls in der Zusammenfassung der sachverhaltlich relevanten Tatvorwürfe im letzten Absatz. Der eigentliche Tatvorwurf des dritten Absatzes, nämlich der vaginale Geschlechtsverkehr ohne Kondom gegen den Willen des Opfers, ergibt sich indessen klar aus der staatsanwaltlichen Formulierung und bildet die einzige tatsachenbasierte Grundlage für den zweiten rechtlichen Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft, nämlich der Vergewaltigung, ev. Schändung.
Letzte Unklarheiten werden schliesslich durch den vierten Absatz, das Fazit, beseitigt. Dort wird als tatbestandsmässig einzig der Analverkehr und der ungeschützte Vaginalverkehr erwähnt, unter Aufführung der jeweils dazugehörigen relevanten Indizien und Tatbestandselemente. Passend dazu wird im Titel «sexuelle Nötigung» (bezogen auf den Analverkehr) und «Vergewaltigung, ev. Schändung» (bezogen auf den Vaginalverkehr) angeklagt. Aus dem Umstand, dass dabei nicht von Mehrfachbegehung die Rede ist und die beiden Tatbestände mit einem «und» verbunden sind (statt mit einem «ev.»), geht klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der sexuellen Nötigung nur auf den Analverkehr und jenen der Vergewaltigung, ev. Schändung nur auf den Vaginalverkehr bezogen hat. Eine andere Interpretation (Prüfung aller erwähnter Handlungen auf alle Tatbestandsvorwürfe) verletzt das Anklageprinzip.
Der gleichen Auffassung waren offensichtlich auch die Parteien, wie aus den Plädoyers hervorgeht. Die vorinstanzliche Staatsanwältin forderte letztendlich einen Schuldspruch der sexuellen Nötigung für den Analverkehr und einen solchen der Vergewaltigung für den Vaginalverkehr (pag. 536 f.). Die Vertretung der Privatklägerin forderte ihrerseits einen Schuldspruch der sexuellen Nötigung für den Analverkehr und einen solchen der Schändung für den Vaginalverkehr (pag. 538 f.). Oberinstanzlich beantragten indessen beide Parteien zunächst einen Schuldspruch der Schändung, mehrfach begangen, für den Anal- und den zweiten (ungeschützten) Vaginalverkehr (pag. 632 f. und 639 f.).
Damit vorliegend auch der Analverkehr unter dem Tatbestand der Schändung geprüft werden kann, ist das Anbringen eines entsprechenden Würdigungsvorbehalts nach Art. 344 StPO erforderlich. Ein solcher wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht angebracht und ist oberinstanzlich nachzuholen. Er wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise thematisiert und ohne Parteiopposition verfügt (pag. 743).
8.
Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Der Rahmensachverhalt inkl. Vorgeschichte zwischen den Parteien blieb unbestritten. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf Einladung der Privatklägerin bei dieser zu Hause war und es zuerst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Auch ist unbestritten, dass es nach einer Pause auf dem Balkon zum zweiten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ebenfalls herrscht Einigkeit darüber, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus ihrer Wohnung verwies, als sie feststellte, dass dieser sein Kondom nicht mehr trug, weil er dieses zuvor abgestreift hatte.
Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin während des ersten Geschlechtsverkehrs an den Anus gefasst zu haben, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob er anal in sie eindringen dürfe, dass der behauptete Analverkehr stattgefunden habe, dass er je ohne Kondom in sie eingedrungen sei und dass er sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen habe. Insofern bestreitet er auch den dritten, hier relevanten vaginalen Geschlechtsverkehr.
9.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel
In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie bezüglich die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffenden Erwägungen und Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 581-582 sowie 584-596).
Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Realkennzeichenanalyse nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden kann, bei welcher einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein
In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden. Die Relevanz eines Beweisstückes ist nicht von der Quantität des Materials abhängig, sondern von einem möglichst einmaligen und eindeutigen Informationsgehalt (Haas, Kriminalistik 10/2022, S. 569).
Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.
10.
Beweiswürdigung der Vorinstanz und der Kammer
10.1
Würdigung der objektiven Beweismittel
Die Vorinstanz führte zu den objektiven Beweismitteln folgendes aus (pag. 596 f.):
Vorliegend stehen die Aussagen der Beteiligten im Vordergrund. Sachbeweise gibt es fast keine. Dem Sprechstundenbericht lässt sich entnehmen, dass sich die Privatklägerin zwei Monate nach dem später angezeigten Vorfall einer gynäkologischen Kontrolle unterzogen hat, wobei sie der Ärztin erzählte, vergewaltigt worden zu sein. Aus den Testergebnissen auf Geschlechtskrankheiten, welche negativ ausfielen, lassen sich keine direkten Schlüsse auf das geschilderte Vorgehen ziehen. So lässt sich dadurch insbesondere der Vorwurf des ungeschützten vaginalen (und analen) Eindringens weder untermauern noch widerlegen.
Der durch die Privatklägerin eingereichte Kurzbericht von M.Sc. G.________ bestätigt, dass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Zwar stützen sich die Einschätzungen der Psychologin auf die Angaben der Privatklägerin, dennoch ist festzuhalten, dass aus fachlicher Sicht eine Therapie auch in Zukunft als notwendig erachtet wird. In Bezug auf die eigentlichen Beweisfragen resp. den bestrittenen Sachverhalt vermag der Bericht jedoch keine direkten und belegten Anhaltspunkte zu liefern.
Dieser Würdigung kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen.
10.2
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 597-600):
Die Privatklägerin hat in den jeweiligen Einvernahmen die wesentlichen Punkte konstant und strukturgleich widergegeben. Sie hat das Kerngeschehen jeweils gleichbleibend geschildert und es lassen sich keine unerklärlichen Widersprüche feststellen. Die Aussagen sind mit vielen Details versehen, wobei sie mehrere ausgefallene nebensächliche Angaben lieferte. In der zweiten polizeilichen Einvernahme ist jedoch eine leichte Aggravierungstendenz erkennbar. So gab die Privatklägerin bei der Schilderung der Vorfälle erst in der zweiten Einvernahme an, dass er mit Gewalt anal in sie eingedrungen sei oder dass sie wegen den Schmerzen und dem Schock geweint habe, als sie aus dem Badezimmer gekommen sei (pag. 42 Z. 75 und Z. 76 f.). Auch führte sie erst dann aus, dass sie sein Streicheln und Anfassen nach dem ungewollten analen Eindringen mit wenig wehren über sich ergehen lassen habe (pag. 43 Z. 144).
Als Realkennzeichen zu werten ist, dass die Privatklägerin wiederholt ihre emotionale Verfassung, ihre Wahrnehmungen und Gedanken in den verschiedenen Situationen und betreffend die jeweiligen geschilderten Vorfälle (anales Eindringen, versuchtes vaginales Eindringen mit Fingern, ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr) beschrieb. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass sie beim Gespräch auf dem Balkon, als er ihr gesagt habe, er habe ein Problem mit Pornografie – was aktenkundig ist – in diesem Moment noch keine Angst vor ihm gehabt habe, sondern eher Mitleid (pag. 35 Z. 204 ff.). Ihre Aussagen sind in weiten Teilen sehr authentisch und anschaulich. Sie versetzte sich mehrmals in die Lage des Beschuldigten hinein und suchte Erklärungen für sein Verhalten oder schilderte, wie er reagiert hat. So sagte sie aus, dass sie denke, dass er um den Höhepunkt zu erreichen, anal habe in sie eindringen müssen und es sei ihm egal gewesen, was das mit ihr mache (pag. 37 Z. 269 ff.). Auch ihre Schilderungen in Bezug auf ihre Verfassung, als sie ins Zimmer zurückgekehrt sei und er angefangen habe, sie zu berühren (pag. 36 Z. 223 ff.) sind äusserst authentisch. Aus Sicht des Gerichts ist es kaum möglich, eine solche Schilderung zu erfinden.
Auffallend ist im Weiteren, dass die Privatklägerin insbesondere über die gesamte erste Einvernahme hinweg immer wieder Gespräche wiedergegeben hat. So beispielsweise als sie und der Beschuldigte über die Verhütung gesprochen haben. Sie beschrieb hierbei nicht nur seine nonverbalen Reaktionen (Augen verdrehen, Kopf verwerfen), sondern auch, was sie ihm sagte und was er antwortete
(«Er müsse ja nicht in ihr kommen», pag. 35 Z. 178 ff.). Auch betreffend seinen geäusserten Wunsch nach Analverkehr schilderte die Privatklägerin, was der jeweilige Beteiligte sagte (pag. 35 Z. 212 ff.). Diese Widergabe von Gesprächen, welche sich zu allen geschilderten Vorfällen finden, sprechen dafür, dass die Privatklägerin tatsächlich Erlebtes schildert.
Aus den Aussagen der Privatklägerin geht zudem anschaulich hervor, dass sie auf ein Kondom bestanden hat und dass ihr dies sehr wichtig war. Sie erklärte auch, dass die Kondome von ihr waren. Dies spricht für sie. So gingen beide unbestrittenermassen davon aus, dass sie Sex haben würden, dennoch ging er ohne Kondom zu ihr. Es ist insgesamt logisch und wirklichkeitsnah, dass sie so vehement auf ein Kondom bestanden hat.
Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten – zumindest in der ersten Einvernahme – nicht übermässig. So gibt sie an, dass sie das anale Eindringen in diesem Moment wohl noch als ehrlichen Fehler von ihm gesehen habe (pag. 36 Z. 219 f.). Zudem sagte sie aus, dass er mit den Berührungen am Anus sofort aufgehört habe, als sie ihn dazu aufgefordert habe (pag. 35 Z. 194 ff.). Auch beschrieb sie den ungewollten Analverkehr nicht als besonders lange. Im Gegenteil, sie führte aus, dass dieser nur ca. 1-2 Sekunden gedauert habe (pag. 37 Z. 266 f.). An anderer Stelle gibt sie an, dass sie nach der Rückkehr aus dem Badezimmer zwar schon nein gesagt habe, aber irgendwie nicht so, dass es bei ihm angekommen sei. Oder er habe es einfach nicht ernst genommen, weil sie immer noch feucht gewesen sei (pag. 36 Z. 226 ff.). Hätte die Privatklägerin tatsächlich die Unwahrheit erzählt oder dem Beschuldigten etwas anzuhängen versucht, hätte sie solche Aussagen nicht gemacht.
Ferner ist festzuhalten, dass ihre Aussagen nicht zielgerichtet erfolgt sind. Sie hat von Beginn an und anschliessend auch durchwegs angegeben, dass die Initiative zum Treffen von ihr ausgegangen ist, dass sie den ersten und grundsätzlich auch den zweiten Geschlechtsverkehr (abgesehen vom analen Eindringen) wollte und auch, dass sie sich von ihm trösten lassen wollte. Sie hat stets ihre eigenen Handlungen widergegeben und sich teilweise auch selbst belastet resp. den Beschuldigten entlastet. So korrigierte sie sich auch dahingehend, dass sie Gras und nicht Zigaretten geraucht haben (pag. 37 Z. 310 ff.).
In den Aussagen der Privatklägerin finden sich zwar in Bezug auf die Angabe, von wem die Initiative zum zweiten Geschlechtsverkehr kam, geringe Abweichungen. So gab sie einmal an, dass sie ihn diesbezüglich angesprochen habe, danach, dass er dies gewollt habe und schlussendlich, dass sie beschlossen hätten, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Es ist jedoch nicht weiter verwunderlich, dass die Privatklägerin dieses Detail nicht mehr genau wusste resp. nicht immer gleich widergegeben hat. Aus ihren Aussagen lässt sich schliessen, dass beide Personen damit einverstanden waren, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Von wem die Initiative hierzu nun tatsächlich ausging, ist irrelevant. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass der Privatklägerin dies nicht mehr vollständig präsent ist. Da auch sie den zweiten Geschlechtsverkehr wollte, dürften ihr die Modalitäten des Beginns nicht nachteilig in Erinnerung geblieben sein. Abschliessend kann das Gericht in dieser minimalen Abweichung keinen echten Widerspruch erkennen.
Auch die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie erst zwei Monate nach dem Vorfall zum Arzt gegangen ist, erscheint plausibel. Es ist nachvollziehbar und realitätsnah, dass sie zunächst verstehen musste, was vor sich ging. Schliesslich hatte sie den Beschuldigten eingeladen und einvernehmlich mit ihm Sex gehabt. Der Umstand, dass er sich über ihr nein hinwegsetzte, musste sie wohl zuerst verarbeiten und einordnen. Zudem ist die Dunkelziffer von sexueller Gewalt in der Schweiz sehr hoch (vgl. z.B. Studie von Amnesty International vom Mai 2019 «Sexuelle Belästigung und sexuelle Gewalt an Frauen sind in der Schweiz verbreitet», gemäss der sich nur 11% der Betroffenen an eine Beratungsstelle wenden und nur 10% eine Meldung bei der Polizei machten; der Grossteil der Betroffenen sprach mit Freundinnen und Personen aus dem Umfeld und etwa die Hälfte behielt den Vorfall für sich). Dementsprechend ist das Verhalten der Privatklägerin, dass sie den Vorfall zuerst mit ihren Freunden besprach und danach – aus Angst vor einer Krankheit – zur Frauenärztin und erst auf gutes Zureden der Ärztin hin dann zur Opferberatungsstelle und im Anschluss zur Polizei ging, nachvollziehbar, plausibel und deckt sich mit dem Verhalten von anderen Betroffenen.
Schliesslich ist das geschilderte Verhalten der Privatklägerin nach dem ersten analen Eindringen als durchaus speziell einzustufen und ist damit so glaubhaft, weil sie eine erlebte Situation widergibt. Jemand, der etwas erfindet, würde das Ganze anders schildern. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie sich nicht sofort gegen seine Berührungen und Annäherungen zur Wehr setzte. In einer solchen Situation ist natürlicherweise die Grenze zwischen dem, was für beide Beteiligte in Ordnung ist und was nur für einen der Beiden, nicht klar. Sie kannten sich zuvor nicht und dennoch hatte sie Vertrauen zu ihm, sonst hätte sie ihn nicht zu sich nach Hause eingeladen. Sie konnte dann aber, als sie merkte, dass er ihren Willen nicht respektierte und sie überging, zuerst nicht reagieren, weil sie nicht wusste wie resp. ihre Grenze nicht genau klar waren oder ihr in der Situation nicht bewusst war, ob er ihre Grenze tatsächlich so missachten würde. Erst, als sie feststellte, dass er kein Kondom trug – etwas, dass sie ihm zuvor mitgeteilt hatte, dass es ihr sehr wichtig ist – konnte sie sich wehren. Ihr Verhalten lässt sich auch durch die Gesamtsituation erklären. Es war nicht einfach ein Unbekannter oder ein ihr sehr naher Mensch, sondern jemand, den sie erst gleichentags kennengelernt hatte, aber sich schon vertieft mit ihm ausgetauscht hatte (langer Spaziergang, Gespräche). Somit ist es menschlich und nachvollziehbar, dass sie zuerst dachte, er habe einen ehrlichen Fehler gemacht und auch, wie sie zunächst reagierte mit den «mhms» statt deutlich, klar und laut nein zu sagen. Sie ging nicht davon aus, dass er eine solche Grenze überschreiten würde.
Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den Ablauf der geschilderten Vorgänge und damit insbesondere im Kern als glaubhaft. Aufgrund der leichten
Aggravierungen und der Tatsache, dass die Aussagen der ersten Einvernahme am tatnächsten sind, ist auf ihre ersten Aussagen abzustellen.
Dieser Würdigung kann sich die Kammer teilweise anschliessen. Es fällt insgesamt auf, dass die Privatklägerin sehr differenziert und präzise erklären kann, dass sie insbesondere auch ihren Gefühlen und ihrem inneren Erleben mit bildhafter Beschreibung nachvollziehbaren Inhalt verleihen kann. Die Aussagen der Privatklägerin waren sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz in ihrer Chronologie deckungsgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisperspektivisch und insgesamt stringent. Die Einvernahmeprotokolle dokumentieren eindrücklich eine aussergewöhnlich hohe Aussagequalität.
Wie bereits vor erster Instanz (pag. 540) brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, den Aussagen der Privatklägerin fehle es an emotionaler Färbung (pag. 761). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin sowohl in früheren Einvernahmen als auch in der Berufungsverhandlung die von ihr während und nach dem Vorfall erlebten Gefühle und inneren Vorgänge in beeindruckender Weise dargelegt hat. Aus den nachfolgenden, beispielhaften Aussagen der Privatklägerin geht dies besonders hervor: In der Berufungsverhandlung führte sie auf Frage, was in den Sekunden nach der Analpenetration in ihr vorgegangen sei, aus, es sei ein Gefühl gewesen, dass etwas passiert sei, was in ihrer Realität, so wie sie sich die Welt vorstelle, nicht hätte passieren können und sollen. Dann sei es halt trotzdem passiert und sie habe sich selbst gefragt, ob sie spinne bzw. ob das wirklich passiert sei. In dieser Zeit habe die Welt keinen Sinn gemacht und sie habe sich in der Realität nicht mehr zurechtfinden können. Sie habe nicht glauben können, dass dies in dem Moment passiert sei. Es habe einfach nicht wahr sein können (pag. 747 Z. 30 ff.). Bis zu dem Vorfall sei es für sie unvorstellbar gewesen, dass jemand ihr mutwillig weh tun würde, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Es sei sehr lange gegangen, bis sie habe akzeptieren können, dass solche Sachen existieren würden und dass man mit sowas rechnen müsse (pag. 749 Z. 24 ff.). Bei der Vorinstanz gab sie auf Frage, weshalb sie das anale Eindringen zunächst als «ehrlichen Fehler» des Beschuldigten und damit als Versehen angesehen habe, begründend zu Protokoll, also das habe sie damit nicht gemeint. Es sei auf jeden Fall kein Versehen gewesen. Er habe sie mindestens drei Mal gefragt, ob er anal eindringen dürfe und sie habe jedes Mal sehr klar nein gesagt und er habe es doch gemacht. Ein Teil ihres Verarbeitungsprozesses sei dann einfach gewesen, und sie glaube, dies sei oft so in solchen Fällen, dass sie es in diesem Moment einfach nicht habe wahrhaben wollen, dass jemand so etwas böswillig machen würde. Sie habe ihn damit fast etwas in Schutz genommen, obwohl sie wisse, dass das ein Schutzmechanismus von ihr sei. Sie würde heute nicht mehr hinter dieser Aussage stehen. Es sei bewusst gewesen (pag. 527 Z. 17 ff.). Zu ihrer momentanen, allgemeinen Verfassung führte sie an der Berufungsverhandlung aus, das Hirn sei ja auch recht gut darauf ausgerichtet, dass man solche Geschichten irgendwann mal verdrängen könne. Aber es habe in ihr den Stress ausgelöst, dass sie diese Schublade jetzt wieder öffnen müsse. Und die Angst davor, wie lange es gehen werde, bis sie diese dann wieder zumachen könne. Das sei es, was in ihr im Moment sehr viel Stress auslöse (pag. 746 Z. 21 ff.). Nebst der Fähigkeit der Privatklägerin, ihre Gefühle differenziert und selbstreflektiert zu verbalisieren und damit dem Zuhörer genauestens vermitteln zu können, was in ihr vorgeht resp. vorging, zeigen diese Beispiele auch eine besondere emotionale Reife und vermitteln einen hohen Grad an Authentizität des Erlebten. Überdies kann in diesem Punkt auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 597).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde; selbst der Verteidiger des Beschuldigten räumte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer ein, er gehe nicht davon aus, dass die Privatklägerin etwas vortäusche oder vorlüge (pag. 761). Gegen eine mögliche Falschbelastung spricht sodann auch der Umstand, dass die Privatklägerin sowohl in früheren Einvernahmen (pag. 526 Z. 19 und 527 Z. 39) als auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 761) – Erinnerungslücken eingestand (pag. 747 Z. 11, 21, 27 f. und 39). Beispielhaft dafür ist die Aussage der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, wonach sie nicht [mehr] beantworten könne, ob der Beschuldigte anal zum Orgasmus gekommen sei (pag. 747 Z. 11). Für die Privatklägerin wäre es ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten in diesem Punkt unnötig zu belasten. Sie führte sodann auf Frage, ob sie zwischen der Analpenetration und ihrer Flucht ins Badezimmer etwas zum Beschuldigten gesagt habe, aus: «Ich muss ehrlich sein, das weiss ich nicht mehr. Ich wollte meine früheren Aussagen nicht noch einmal durchlesen und in meinem Hirn habe ich sie nicht mehr» (pag. 747 Z. 39 f.). Daraus geht hervor, dass der Privatklägerin auch ein zielgerichtetes und taktisches Aussageverhalten nicht ferner sein könnte.
Anders als die Vorinstanz würdigt die Kammer die Aussagen der Privatklägerin jedoch betreffend Art und Weise des analen Eindringens. Bei der ersten Einvernahme sagte sie dazu in einer einleitenden freien, chronologischen, relativ kurzen Schilderung der Ereignisse, sie hätten nach dem Reinkommen vom Balkon dann wieder angefangen und er habe sie gefragt, ob er in sie reinkommen dürfe, also ob er seinen Penis in ihren Anus tun dürfe. Sie habe nein gesagt. Er habe sie noch einmal gefragt und sie habe noch einmal lauter nein gesagt. Dann habe er es einfach ganz fest gemacht. Und sie habe vor lauter Schmerz aufgeschrien. Sie habe ihn von sich weggestossen und sei auf die Toilette gegangen. Es habe geblutet und sie habe Schmerzen gehabt. Und im Nachhinein wisse sie auch, dass es Sperma gewesen sei, was aus ihr herausgekommen sei. Und dann… Das Protokoll zeigt an dieser Stelle, dass die Privatklägerin weint (pag. 32 Z. 47 ff.). Weiter sagte sie bei nochmaliger Schilderung dieses Vorfalls aus, sie habe nicht gewusst, was er in diesem Moment gedacht habe, auf jeden Fall habe er es [Anm. Eindringen in den Anus] dann trotzdem gemacht. Es habe ihr so weh getan. Sie habe einfach in diesem Moment geschrien (pag. 36 Z. 215 ff.). Später sagte sie hinsichtlich der Dauer des Analverkehrs aus, dieser sei nur ca. 1-2 Sekunden gegangen, weil er ziemlich gerammt habe. In der Sekunde, in welcher er eingedrungen sei, habe es auch sofort brutal weh getan (pag. 37 Z. 265 ff.).
In ihrer zweiten Aussage führte sie dazu aus, er habe sie in der Doggyposition gefragt, ob er Analsex mit ihr haben könne. Sie habe nein gesagt. Dann habe er sie erneut gefragt und sie habe noch klarer nein gesagt. Dann habe er es einfach gemacht. Und zwar mit Gewalt. Dann sei sie ins Bad gegangen und habe Blut und Sperma gefunden. Sie sei dann zurückgegangen und habe geweint wegen den Schmerzen und dem Schock (pag. 42 Z. 73 ff.).
Die Vorinstanz hat die Privatklägerin zu diesem Thema nicht befragt. In der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei beim Vollzug des Analverkehrs mit voller Kraft, also gewaltsam und zudem ruckartig in sie eingedrungen (pag. 746 Z. 44). Sie bestätigte ausserdem auf Vorhalt ihre frühere Aussage, wonach er den Penis anal richtiggehend in sie reingerammt habe (pag. 747 Z. 3). Ergänzend führte sie aus, ein solches Eindringen tue extrem weh, sie habe geschrien (pag. 747 Z. 7).
Insgesamt ist für die Kammer in diesen Aussagen der Privatklägerin keine Aggravierungstendenz ersichtlich. Bereits in der ersten Aussage hat sie klar und präzise ausgesagt, dass der Beschuldigte die Analpenetration trotz ihrem Nein dann einfach ganz fest gemacht habe und sie vor lauter Schmerzen geschrien habe. Es sei nur 1-2 Sekunden gegangen, weil er ziemlich gerammt habe. Es habe beim Eindringen auch sofort brutal geschmerzt. Es habe so weh getan und sie habe einfach in diesem Moment geschrien. Diese Aussagen, insbesondere in Kombination mit dem schmerzhaften Aufschreien, stehen den zweiten Aussagen in nichts nach. Bereits aus den Erstaussagen muss angesichts der unmittelbaren Schmerzen, dem beschriebenen Rammen und ihrem Aufschreien gelesen werden, dass der Beschuldigte bei der Analpenetration gewaltsam vorgegangen ist. Anders wäre denn ein vollständiges anales Eindringen innerhalb von 1-2 Sekunden mit grossen Schmerzen und anschliessendem Blut- und Flüssigkeitsausfluss aus dem After denn auch gar nicht zu erklären. Hinzu kommt, dass dieses bereits anfängliche Empfinden von Gewalt durch die Zeugenaussage von I.________ (nachfolgend: Zeugin I.________) untermauert wird, welche der Vorinstanz gegenüber in freier Erzählung angab, die Privatklägerin habe ihr noch am Abend des Vorfalls erzählt, der Beschuldigte sei gewaltsam in ihren Anus eingedrungen (pag. 521 Z. 27). Die spätere Angabe der Privatklägerin in ihrer Zweitaussage, dass er es dann einfach gemacht habe und zwar mit Gewalt, ist somit weder eine Aggravierung ihrer Erstaussagen noch sonst ein Widerspruch zu früheren Aussagen. Sodann weisen auch die neusten Aussagen der Privatklägerin zu dieser Thematik keine Aggravierungstendenzen gegenüber ihrer Erst- und Zweitaussage auf, zumal sie im Wesentlichen ihre vorherigen Aussagen bestätigte. Hervorzuheben ist, dass sie erneut zu Protokoll gab, es habe ihr extrem wehgetan und sie habe geschrien. Diese Elemente, welche bezeichnend für das gewaltsame Eindringen sind, gab die Privatklägerin somit in jeder Einvernahme an.
Gleiches gilt auch für die Ergänzung in der zweiten Einvernahme, dass sie, als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, vor Schmerzen und Schock geweint habe. Bereits bei der ersten Einvernahme sprach sie von Schmerzen. Bezeichnend ist auch, dass sie genau am Punkt, als es um den Übergang von der Toilette zurück zum Bett ging, in der Befragung zu weinen begann. Dass sie das Weinen vor Ort danach nicht (mehr) erwähnte, ist nachvollziehbar. Ebenfalls nachvollziehbar und fast auf der Hand liegend ist, dass sie, nachdem sie vor Schmerzen aufgeschrien hatte, im Badezimmer Blut und Flüssigkeit aus dem After feststellte, zurückkam, sich mit dem Kopf in den Händen bäuchlings aufs Bett legte und zu begreifen versuchte, was gerade geschehen war (pag. 32 Z. 54 ff.) im Schockzustand war und weinte. Dass sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlungen nicht mehr genau sagen konnte, wann und ob sie angefangen habe zu weinen, trüben die vorherigen Aussagen der Privatklägerin nicht. Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer von rund vier Jahren erscheint es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag. Hingegen sagte sie übereinstimmend aus, dass sie mit dem Kopf in den Händen vergraben auf ihrem Bett gelegen habe (pag. 748 Z. 25 ff.). Es geht auch aus diesen Aussagen klarerweise keine Aggravierungstendenz hervor. Somit kann auch in diesem Punkt gesamthaft und vorbehaltslos auf alle ihre Aussagen – nicht nur auf die Erstaussagen – abgestellt werden.
Auch die Erklärung bei der zweiten Befragung, dass sie sein Streicheln und Anfassen nach dem ungewollten analen Eindringen mit wenig Wehren über sich habe ergehen lassen, ist in keiner Weise eine Aggravierung gegenüber der Erstaussage. Bereits anlässlich der Erstaussage legte sie auf sehr differenzierte Weise dar, dass seine Berührungen ihr vorgekommen seien, wie eine Entschuldigung, sie habe getröstet werden wollen, weshalb das Anfassen ihrem Körper auch gefallen habe, dass es sich in dem Moment, nämlich als es wieder sexuell wurde, aber nicht gut angefühlt habe (pag. 36 Z. 222 ff.). Damit stehen auch in diesem Punkt die Erstaussagen den Zweitaussagen in nichts nach, zumal sie in der Zweitaussage angesichts der detaillierten Erstaussagen erlaubterweise pauschalisieren durfte.
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass es sich bei der Aussagewürdigung nicht um einen naturwissenschaftlichen Vorgang handelt, bei dem einzelne Worte und Sätze aus dem Zusammenhang genommen und als mathematische Quantifizierungen gegen andere Worte und Sätze abgewogen werden können. Vielmehr gilt es, den Sinn einer Aussage im Rahmen des Gesamtkontextes zu eruieren und diesen vor dem Hintergrund der Motivlage und der Aussagechronologie auf den Wahrheitsgehalt und seine Zweckausrichtung zu prüfen. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich bei den Aussagen der Privatklägerin ohnehin nicht – wie bspw. bei einer Erstbefragung wenige Stunden nach einem Erlebnis – um die frischesten und ungetrübtesten Erinnerungen unmittelbar nach einer Tat handelte. Ihre Aussagen erfolgten erst fast vier Monate nach dem Vorfall, die Zweitaussage hingegen nur etwas mehr als einen Monat nach der Erstaussage. Ihren Aussagen vom 30. September 2020 kommt somit bereits aus diesem Grund kein klassischer Erstaussagecharakter dergestalt zu, dass im Zweifelsfalle – und wenn denn tatsächlich Widersprüche vorliegen würden – tendenziell eher auf diese abzustellen wäre.
Sodann warf auch die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Aggravierungstendenzen erkennen lassen würden (pag. 761). Die Privatklägerin habe in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass sie nach der Pause auf dem Balkon den Beschuldigten direkt gefragt habe, ob sie nochmals «vögeln» wollen (pag. 35 Z. 206 ff.), während sie in der zweiten Einvernahme ausgesagt habe, er habe noch einmal Sex gewollt (pag. 42 Z. 72 f.). Vor- und oberinstanzlich wurde die Privatklägerin zu dieser Thematik nicht befragt. Es ist festzuhalten, dass in diesem Punkt die Erst- und Zweitaussagen der Privatklägerin tatsächlich voneinander abweichen. Diese Aussagen beziehen sich jedoch nicht auf den bestrittenen Kernsachverhalt, sondern betreffen vielmehr einen isolierten Zeitpunkt des unbestrittenen Rahmengeschehens und tragen somit nicht zur Erstellung des Kernsachverhalts bei. Überdies vermag dieser minime Widerspruch die restlichen (sehr) glaubhaften Aussagen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann zu diesem Vorbringen der Verteidigung zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 598 f.).
Weiter monierte die Verteidigung, es sei speziell, dass die Privatklägerin erst nach rund zweieinhalb Monaten zur gynäkologischen Untersuchung in Zürich gegangen sei und erst rund drei Monate nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe. Schliesslich habe die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall zwei Zeugen vom Geschehenen erzählen können und sei daher offenbar bereits damals in der Lage gewesen über das Geschehene zu sprechen. Folglich hätte sie doch in diesem Zeitpunkt zur Polizei oder zumindest zur Opferberatung gehen müssen, wenn das Geschehene doch so schlimm gewesen sei (pag. 760 und 763). Nach Ansicht der Kammer lässt sich aus diesem Verhalten der Privatklägerin nichts ableiten, was ihre Aussagenqualität in Frage stellen oder auf eine mögliche Falschbelastung hinweisen würde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (pag. 599), dass es sich beim Zuwarten eher gerade um ein typisches Opferverhalten handelt. Es ist ausserdem nicht zu vergleichen, ob sich die Privatklägerin dazu bereit fühlt, sich über das Vorgefallene gegenüber engen Bezugspersonen zu öffnen oder ob sie den Mut aufbringt, einerseits den Beschuldigten gegenüber der Polizei einer (schweren) Straftat zu bezichtigen und andererseits auch sich selbst dem Strafverfahren auszusetzen. Die Privatklägerin hat im Weiteren nachvollziehbare Gründe für ihr Zuwarten angegeben. So habe sie sich aus Selbstschutz und aufgrund der Annahme, dass es sowieso nichts bringe und das Geschehene nicht ungeschehen mache, zunächst gegen eine Anzeige entschieden. Nachdem sie jedoch mit einem Freund über Geschlechtskrankheiten gesprochen habe, sei sie aus Angst vor einer Ansteckung zur Frauenärztin gegangen. Erst die Reaktion der Frauenärztin auf das Geschehene habe sie schlussendlich davon überzeugt, gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten (pag. 34 Z. 148 ff., 46 Z. 292 ff. und 530 Z. 13 ff.). Diese Ausführungen erscheinen plausibel und zeigen insbesondere auf, dass sich die Privatklägerin zwar aus nachvollziehbaren Gründen zunächst nicht zur Anzeigeerstattung durchringen konnte, aber sich bereits mit der Thematik auseinandergesetzt hatte. Mögliche Rückschlüsse auf den Schweregrad der Tat des Beschuldigten lässt dieses Verhalten nicht zu.
Insgesamt kann somit in allen Punkten auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.
10.3
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 600-603):
Der Beschuldigte bestritt zu Beginn seiner ersten Einvernahme pauschal die Vorwürfe und gab an, dass er die Privatklägerin nicht kenne und noch nie an der besagten Adresse gewesen sei. Erst nach der Besprechung mit seinem damaligen Verteidiger schilderte er die Geschehnisse aus seiner Sicht, wobei er jedoch sehr vage blieb.
Anlässlich der zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte einleitend an, dass er aufgrund der Einnahme von Medikamenten einen Gedächtnisverlust erlitten habe (pag. 23 Z. 89 ff.). Diese Angabe steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu seinem bisherigen und auch nachfolgenden Aussageverhalten. Zwar hat er in der ersten Einvernahme oft geantwortet, er erinnere sich nicht. Dennoch stritt er sofort ab, am Anus der Privatklägerin gefingert zu haben (pag. 12 Z. 107 ff.) und konnte sofort angeben, in welchen Positionen sie Sex hatten (pag. 13 Z. 152 f.). Auch weiss er in der zweiten Einvernahme viel und detailreich zu berichten, was aus seiner Sicht geschehen ist. Dies erstaunt, sollte er tatsächlich einen Gedächtnisverlust erlitten haben. In diesem Falle wäre vielmehr zu erwarten, dass er kaum Angaben zu den Geschehnissen machen könnte. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den geltend gemachten Gedächtnisverlust nicht bereits in der ersten Einvernahme erwähnte.
Im Weiteren lässt der Umstand aufhorchen, dass der Beschuldigte an die zweite Einvernahme Notizen mitnahm, mit welchen er sich vorbereitet haben will. Seine Aussagen sind nun auch deutlich umfangreicher und detaillierter als bei der ersten Einvernahme. Die Detailgenauigkeit und die Nennung ausgefallener Nebensächlichkeiten könnten damit grundsätzlich als Realkennzeichen gewertet werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das gezeigte Verhalten des Beschuldigten – er erinnert sich auf einmal an viele Details, konnte dies jedoch an der tatnäheren ersten Einvernahme nicht – erinnerungspsychologischen Gesetzmässigkeiten widerspricht. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese umfangreichen Schilderungen und Beschreibungen nicht bereits in der ersten Einvernahme machte, wenn er sich ja offenbar daran erinnert und aus seiner Sicht nichts Unrechtes – mit Ausnahme des Abziehens des Kondoms, was er auch bereits in der ersten Einvernahme eingestand – und nie etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan hat. Hätte er tatsächlich einen Gedächtnisverlust erlitten, würde er sich an der zweiten Einvernahme nicht an die vielen Details und Nebensächlichkeiten erinnern können. Der Umstand, dass der Beschuldigte erst an der zweiten Einvernahme solch ausführlichen Aussagen machte, lässt deshalb insgesamt den Verdacht aufkommen, dass seine diesbezüglichen Angaben konstruiert sein könnten, zumal er zu diesem Zeitpunkt die Aussagen der Privatklägerin gekannt haben dürfte und sogar Notizen zur Einvernahme mitnahm. Vor diesem Hintergrund lassen die umfangreichen und detailreichen Aussagen des Beschuldigten (noch) keinen Rückschluss auf deren Glaubhaftigkeit zu.
Auffallend ist, dass der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen immer mehr erzählte und zusätzliche Angaben machte. Selbst innerhalb der zweiten Einvernahme lieferte er beispielsweise bei der Beschreibung des zweiten Geschlechtsverkehrs laufend neue Details. So gab er bei der zweiten Schilderung auf einmal neu an, dass er in der Löffelposition in die Privatklägerin eingedrungen sei (pag. 27 Z. 242 f.) und dass, nachdem er das Kondom ausgezogen habe, weiter mit ihr gespielt habe (pag. 27 Z. 243 f.). Hierbei stellt sich vorab die Frage, wie er mit ihr gespielt hat. Ist er beispielsweise mit dem Finger in sie eingedrungen, so wie es die Privatklägerin schilderte? Die Aussagen des Beschuldigten liefern hierzu jedoch keine weiteren Hinweise. Es bleibt insgesamt fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht bereits bei seinen ersten detaillierten Schilderungen alle Angaben lieferte, sondern erst nach und nach weitere und zusätzliche Beschreibungen machte. Dies auch unter dem Aspekt, dass er sich zumindest auf die zweite Einvernahme offenbar vorbereitet hat und damit die Geschehnisse wohl noch einmal durchgegangen ist, weshalb ihm der Ablauf eigentlich von Beginn an präsent hätte sein dürfen.
In den Aussagen des Beschuldigten sind im Weiteren mehrere Widersprüche, Ungereimtheiten und auch wahrheitswidrige Angaben festzustellen. So sagte er in der ersten Einvernahme beispielsweise aus, dass sie in der Missionarsstellung, von hinten und von der Seite Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 13 Z. 152 f.), in der zweiten Einvernahme erwähnte er die Hündchenstellung nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er zudem – entgegen seinen bisherigen Aussagen – aus, dass sie den Geschlechtsverkehr erst gehabt hätten, nachdem sie auf dem Balkon den Joint geraucht hätten (pag. 533 Z. 30 f.) und dass sie in der Missionarsstellung gewesen seien, als er das Kondom abgezogen habe (pag. 533 Z. 27 f.). Es erschliesst sich dabei nicht, wie er in dieser Position das Kondom hätte abziehen sollen, ohne dass es die Privatklägerin sofort bemerkt hätte. Diese Schilderung des Beschuldigten erscheint somit nicht schlüssig. Die Abweichungen lassen sich auch nicht (alleine) damit erklären, dass der Vorfall lange her ist und dies für den Beschuldigten keine wahnsinnig aufregende Sache gewesen sein soll, woran er sich noch gut erinnern könne, wie dies Fürsprecher Dr. B.________ in seinem Plädoyer ausführt. So konnte sich der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Einvernahme und damit rund acht Monate nach den Geschehnissen noch sehr gut an den Vorfall erinnern, zumindest lieferte er umfang- und detailreiche Angaben.
Auch andere Aussagen des Beschuldigten werfen Fragen auf und erscheinen unlogisch. So gibt er beispielsweise an, etwas Blödes gemacht zu haben, da er das Kondom abgenommen habe (pag. 13 Z. 135 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies etwas Dummes darstellt, wenn er gemäss eigenen Angaben anschliessend gar nicht in die Privatklägerin eingedrungen ist und dies auch nicht wollte. Es erschliesst sich weiter nicht, weshalb er das Kondom abgezogen hat, obwohl sie noch nicht fertig waren, er weiter mit ihr spielte, aber nicht mehr in sie eindringen wollte. Zudem gab er an, das Kondom abgezogen zu haben, da er das Gefühl gehabt habe, dass der Sex ohne Kondom besser wäre (pag. 14 Z. 210). Die Geschichte des Beschuldigten, wonach er zwar das Kondom abgezogen hat, jedoch nicht mehr in die Privatklägerin eindrang und dies auch nicht wollte, ist deshalb insgesamt als Schutzbehauptung zu werten. Hätte er das Kondom erst am Ende abgenommen bzw. wäre es alleine beim «Spielen» ohne Eindringen geblieben, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Privatklägerin hätte wütend werden sollen.
Schliesslich versuchte der Beschuldigte insbesondere in der ersten Einvernahme die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen resp. Widersprüche darin aufzudecken, was oftmals ein Lügensignal darstellt. So gab er beispielsweise an, dass sie lüge, wenn sie sage, dass er das erste Mal etwas gemacht habe, was sie nicht gerne gehabt habe und dann ein weiteres Mal Sex gehabt habe (pag. 12 Z. 117 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten vermag das Gericht darin jedoch keinen Widerspruch zu erkennen. Wenn sie sagte, sie wolle nicht, dass er an ihrem Anus rumfummle und er dann davon ablässt, wäre das kein Grund, aufzuhören. Der Beschuldigte sagte im Weiteren mehrmals aus, dass sie lüge und fragte sogar, ob sie einen Frust auf ihn habe (pag. 12 Z. 109 ff.). Auch gibt er an, dass sie sich nach der Entdeckung des fehlenden Kondoms in etwas hineingesteigert habe, er sei ja nicht in sie eingedrungen und sie habe sich gar nicht mehr beruhigt (pag. 27 Z. 245 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten deuten auf den Versuch hin, das Ganze herunterzuspielen.
Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass er zugab, das Kondom abgezogen zu haben, nichts zu seinen Gunsten resp. in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. So gibt er zwar an, damit etwas Blödes getan zu haben, jedoch sei er ja nicht in sie eingedrungen. Für ihn ist die Reaktion der Privatklägerin zudem grundlos. Sie habe sich in etwas hineingesteigert und sich gar nicht mehr beruhigt (pag. 27 Z. 247 ff.). Anhand seiner Aussagen ist erkennbar, dass er alleine im Abziehen des Kondoms kein grosses Problem sieht, zumal er ansonsten nichts getan haben will. Damit ist zugleich verständlich, dass er dies zugibt, da er darin selbst kein strafbares Verhalten sieht. Zudem versucht er damit die Reaktion der Privatklägerin und schliesslich ebenfalls das «Hinauswerfen» aus der Wohnung zu erklären. Abschliessend erachtet das Gericht deshalb im Umstand, dass der Beschuldigte das Abziehen des Kondoms eingestanden und diesbezüglich nicht einfach gelogen resp. dies weggelassen hat, kein Realitätskriterium, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die «unheiklen» Aussagen der Privatklägerin in seiner zweiten Einvernahme weitestgehend bestätigt hat, wobei er jedoch eigene Notizen als Gedächtnisstützen verwendete. Hierbei ist nicht auszuschliessen, dass er sich dabei an den vorherigen Aussagen der Privatklägerin orientierte. Die heiklen Situationen liess der Beschuldigte entweder ganz aus oder bestritt pauschal die Schilderungen der Privatklägerin. Wie hiervor aufgezeigt, lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale feststellen. Dementsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass seine Aussagen in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt unglaubhaft sind und deshalb diesbezüglich nicht auf diese abzustellen ist.
Die Kammer kann sich der Aussagewürdigung der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten in allen Punkten anschliessen und macht sich die entsprechenden Ausführungen zu eigen.
In der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, auf die Aussagen des Beschuldigten, der an einer schweren psychischen Störung leide, könnten nicht die gleichen Kriterien zur Aussagewürdigung angewendet werden, wie bei einer gesunden Person. Deshalb könnten seine Aussagen nicht einfach als unglaubhaft oder als Lüge eingestuft werden (pag. 761). Die Kammer stimmt diesem Einwand insofern zu, als der Gesundheitszustand des Beschuldigten auch im Rahmen der Aussagewürdigung angemessen zu berücksichtigen ist. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten immer noch als höchst widersprüchlich und voller Lügensignale. Dies zeigt sich insbesondere an seinen tatnächsten Aussagen vom 20. Oktober 2020 (pag. 9 ff.): Der Beschuldigte behauptete zunächst, er kenne weder eine Frau, die C.________ heisse, noch sei er jemals in einem Haus an der .________ oder in der Umgebung gewesen (pag. 11 Z. 65 f. und Z. 68 ff.). Selbst auf Vorhalt von Chatauszügen zwischen ihm und der Privatklägerin gab er lediglich zu, dass es so aussehe, als ob es seine Nummer sei. An das Schreiben dieser Nachrichten konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 11 Z. 75 ff. und 12 Z. 82 ff.). Er nahm bereits zu diesem Zeitpunkt eine defensive Haltung ein und führte ergänzend aus, dass diese Nachrichten nichts beweisen würden (pag. 12 Z. 84). Plötzlich vermochte sich der Beschuldigte dann doch wieder an (unkritische) Einzelheiten erinnern. Er gab zu, es könnte sein, dass die Privatklägerin ihn zu sich nach Hause eingeladen habe. Sie habe ihn offensichtlich gerngehabt (pag. 12 Z. 90 ff.). Auf direkte Frage, was in der Wohnung der Privatklägerin geschehen sei, führte er abwehrend aus: «Keine sexuelle Nötigung, kein sexueller Angriff. Ich habe noch nie einer Frau etwas Sexuelles angetan. Vielleicht waren wir intim» (pag. 12 Z. 95 ff.). Im Anschluss konnte sich der Beschuldigte dann nicht daran erinnern, wie oft es zwischen ihm und der Privatklägerin zum Sex gekommen ist (pag. 12 Z. 99 ff.). Es fällt auf, dass obwohl der Beschuldigte behauptet, sich an vieles nicht mehr erinnern zu können, er im Gegenzug noch ganz genau weiss, dass das ihm Vorgeworfene nicht passiert ist und er die Privatklägerin direkt der Lüge bezichtigt (pag. 12 Z. 107 ff. und 117 ff.). Es kommt zwecks Besprechung mit dem Beschuldigten zu einer von der Verteidigung erbetenen Pause (pag. 12 Z. 121 f.). Nach dieser Pause schildert der Beschuldigte detailliert den gesamten Ablauf von der Verabredung über den Spaziergang bis zum Sex in der Wohnung (pag. 12 Z. 127 ff.). Im Anschluss erfolgt erneut ein Mix aus Erinnerungslücken und vehementen Abstreitungen (beispielhaft: pag. 13 Z. 163, 167, 172, 177, 180 ff.).
Dem schriftlichen Vorbringen der Mutter des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme nicht gelogen habe, als er aussagt habe, dass er die Privatklägerin nicht kenne, weil er erst vor Ort durch seinen damaligen Verteidiger aufgeklärt worden sei, um was es gehe (pag. 769), ist entgegenzuhalten, dass es unter diesem Aspekt gar noch widersprüchlicher erscheint, dass er angab die Privatklägerin nicht zu kennen. Dieses sprunghafte und höchst widersprüchliche Aussageverhalten kann sodann auch nicht damit begründet werden, dass er sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme gemäss Ergänzungsgutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 3. Februar 2022 bereits in der Prodromalphase (= Vorphase einer Krankheit) der später sich manifestierten schizophrenen Grunderkrankung befand (pag. 427). Aus den dargelegten Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, dass beim Treffen mit der Privatklägerin etwas nicht gut gelaufen war und er sich deshalb – wenn auch unbeholfen – hinter Schutzbehauptungen versteckte. Erst auf Vorhalt von nicht zu widerlegenden Beweisen, namentlich von den Chatverläufen zwischen ihm und der Privatklägerin, gab er überhaupt zu, die Privatklägerin zu kennen und mit ihr intim gewesen zu sein. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte im Gegensatz zum späteren strafrechtlich relevanten Vorfall vom 5. Juni 2021 zum Nachteil von H.________, bei welchem er den Tatablauf und seine eigene Beteiligung (Würgen und Strangulieren) darlegte und auch die Stimme offenlegte, welche ihm gesagt habe, das tun zu müssen (vgl. u.a.: pag. 354 und amtliche Akten PEN 22 39, pag. 371 Z. 55 ff.), im vorliegenden Fall keinerlei imperative Stimmen, Wahnvorstellungen oder sonstige psychotische Anzeichen erwähnt. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten nicht auf sein psychisches Störungsbild zurückzuführen ist, sondern es sich jeweils um bewusste Schutzbehauptungen handelte.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich sodann der bereits gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten gewonnene Eindruck, wonach er bei Vorhalt von heiklen Details oder allgemeinem Fehlverhalten seinerseits entweder in Pauschalbestreitungen verfällt, Erinnerungslücken geltend macht oder Ausführungen zu heiklen Situationen ganz auslässt. Trotz vieler Erinnerungslücken bestritt er stets vehement, etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan zu haben. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zwar durchaus zur Aussage bereit, bestritt die Aussagen der Privatklägerin aber wieder überwiegend in pauschaler Weise, ohne selbst etwas zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen (pag. 753 Z. 2 f., 9, 13, 16 ff., 23 f., 29 f. und 35 f.). Er hält weiterhin daran fest, dass sein einziger Fehler darin bestand, das Kondom ohne Einwilligung der Privatklägerin abgestreift zu haben. Er entschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausschliesslich für dieses Verhalten (pag. 751 Z. 31 ff. und 37 f.). In den wenigen Aussagen, die der Beschuldigte zum Kerngeschehen machte, verstrickte er sich sogleich in Widersprüche. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach sie in der Missionarsstellung, von hinten im «Doggy-Style» und von der Seite [Löffelchenstellung] Sex gehabt hätten (pag. 13 Z. 152), antwortete der Beschuldigte, es könne sein, dass sie in diesen drei Positionen Sex gehabt hätten. Es sei so lange her. Sie hätten schon Sex gehabt, aber normal in der Missionarsstellung und ab und zu im «Doggy-Style». Aber sie habe das alles gewollt. Sie habe ihn ja auch in die WG eingeladen (pag. 753 Z. 39 ff.). Die Löffelchenstellung erwähnte der Beschuldigte somit im Gegensatz zur Ersteinvernahme, der staatsanwaltlichen Einvernahme (pag. 27 Z. 242) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 533 Z. 41 f.) nicht mehr. Dies erstaunt jedoch insofern nicht, als der Beschuldigte direkt vorgängig dazu befragt wurde, ob er die Privatklägerin nach der Analpenetration noch einmal vaginal in der Löffelchenstellung penetriert habe und er diesen Vorwurf pauschal abstritt (pag. 753 Z. 35 f.).
Das widersprüchliche Aussageverhalten sowie das Verstecken hinter Schutzbehauptungen ziehen sich somit wie ein roter Faden durch die Einvernahmen des Beschuldigten und führen dazu, dass auf seine Aussagen insbesondere betreffend das Kerngeschehen nicht abgestellt werden kann. Seine Aussagen sind ungeeignet, die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen.
Zu seinem Aussageverhalten passt auch der rechtskräftig eingestellte Nebenschauplatz der unerlaubten Sex-Videoaufnahmen zwecks Veröffentlichung im Internet (pag. 1 und 150 f.). Der Beschuldigte hat in der mit dem dortigen Opfer abgeschlossenen Vereinbarung die Tatvorwürfe letztendlich doch noch eingestanden (pag. 98). Wie der vorinstanzliche Staatsanwalt treffend ausführte, sei es auch in diesem Fall ein Tinderdate gewesen, an welchem es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, dieser sei dann aber nicht einvernehmlich aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden. Dies zeige, dass der Beschuldigte sich einfach nicht an die von den Frauen gezogenen Grenzen halten wolle. Seine Aussagen seien offensichtlich angepasst worden und konstruiert (pag. 536). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.
10.4
Würdigung der Zeugenaussagen
Die Vorinstanz würdigte die Zeugenaussagen wie folgt (pag. 306 f.):
Vorliegend gibt es keine direkten Zeugen, welche Angaben zu den angezeigten Vorfällen machen und damit Anhaltspunkte betreffend den bestrittenen Sachverhalt liefern könnten. Die einvernommenen Zeugen, I.________ und J.________, können jedoch aussagen, was sie mit der Privatklägerin direkt nach dem Vorfall gesprochen haben resp. was sie ihnen erzählt hat.
In Bezug auf die Aussagen der Zeugen lässt sich festhalten, dass sich diese in den wesentlichen Punkten decken. Die Privatklägerin habe ihnen erzählt, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen anal eingedrungen sei, sie geblutet habe und er anschliessend noch ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Beide Zeugen gaben in Bezug auf die emotionale Verfassung der Privatklägerin an, dass diese aufgelöst und geschockt gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts sind die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft. Obwohl sie mit der Privatklägerin befreundet sind, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Angaben abgesprochen oder konstruiert sind. So konnte I.________ beispielsweise nicht bestätigen, dass die Privatklägerin ihr etwas von Sperma oder Ejakulation erzählt hätte. Wäre die Geschichte abgesprochen, wäre zu erwarten, dass alle drei Personen diesen Umstand schildern würden. Beide Zeugen gaben an, wenn sie etwas nicht mehr wussten. Der Umstand, dass J.________ das Gespräch zeitlich nicht mehr einordnen konnte resp. seine Angaben denjenigen der Privatklägerin widersprechen, lässt seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. So ist nachvollziehbar, dass er sich in dieser Situation hauptsächlich auf seine Kollegin konzentrierte, welcher es offenbar nicht gut ging – was auch I.________ bestätigte – und sich nicht die Zeit merkte, wann er zu Hause ankam. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Gespräch und seinen Aussagen mehr als zwei Jahre liegen. Damit ist nicht weiter erstaunlich, dass er sich nicht mehr an die genaue Zeit erinnern konnte. Auch beträgt die Differenz einzig 1.5 bis 2 Stunden und ist damit als gering einzustufen. Abschliessend ist auf die Aussagen der Zeugen abzustellen.
Die Aussagen der beiden Zeugen stützen die Angaben der Privatklägerin, wonach es zu ungewolltem Analverkehr kam, wobei der Beschuldigte zuerst mehrmals fragte, ob er anal eindringen dürfe und die Privatklägerin dies verneinte, sie anschliessend blutete und der Beschuldigte im weiteren Verlauf nochmals ohne Kondom in sie eindrang.
Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer voll und ganz anschliessen.
Die Verteidigung monierte, die Aussagen des Zeugen J.________ (nachfolgend: Zeuge J.________) würden exakt mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen. Es falle auf, dass der Zeuge sehr detailliert wisse, was die Privatklägerin ihm erzählt habe, aber zur Situation, als sie ihm dies erzählt habe, könne er nur wenige Angaben machen. So habe er bspw. nicht gewusst, ob er vor der Zeugin I.________ nach Hause gekommen sei oder erst nach ihr. Auch zeitlich habe er sein Heimkommen nicht einordnen können. Zur Zeugin I.________ äusserte sich die Verteidigung hingegen nicht (pag. 760 f.).
Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die zeitlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen J.________ vor allem auf die vergangene Zeitdauer zwischen dem Vorfall und der Einvernahme (rund eineinhalb Jahre) zurückgeführt werden kann; dieser Umstand spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass sich der Zeuge noch detailliert dazu äussern konnte, was ihm die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall erzählt hat, erstaunt ebenfalls nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die für die Zeugen aufwühlende Erzählung der Privatklägerin (Zeugin I.________ führte beispielhaft anlässlich ihrer Einvernahme aus, es sei sehr schwierig darüber zu reden, pag. 521 Z. 23 f.) besser in Erinnerung bleibt als Nebensächlichkeiten, wie die zeitliche Einordnung des Nachhausekommens. Beide Zeugen gaben sodann zu Protokoll, dass sie vor der Hauptverhandlung in Kontakt mit der Privatklägerin gestanden seien (pag. 519 Z. 23 ff. und 524 Z. 13). An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sowohl der Zeuge J.________ als auch die Zeugin I.________ – trotz der bestehenden Möglichkeit des Austauschs mit der Privatklägerin über ihre Zeugenaussagen – nicht verstärkt zu ihren Gunsten aussagten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Zeugin I.________ zwar zur Analpenetration genaue Angaben machen konnte, betreffend Vaginalpenetration aber zu Protokoll gab, dass sie nicht mehr genau wisse, was diesbezüglich abgelaufen sei (pag. 521 Z. 28 ff. und 522 Z. 3 ff.). Weiter konnte sie auch die Aussage der Privatklägerin, dass nach der Analpenetration Sperma aus ihrem Anus rausgeflossen sei, nicht bestätigen (pag. 522 Z. 15 ff.). Auch der Zeuge J.________ äusserte sich ausschliesslich zur Analpenetration (pag. 517 Z. 15 ff.). Er führte ausserdem authentisch aus, dass die Privatklägerin ihm gegenüber «hässig» geworden sei, als er nachgefragt habe, was genau passiert sei. Sie habe dann gesagt, dass sie geblutet habe (pag. 518 Z. 16 ff.).
Die Zeugen haben sich nach Ansicht der Kammer bemüht das auszusagen, was sie noch wussten und damals wahrgenommen hatten. Sie gaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann Erinnerungslücken zu. Wären die Zeugenaussagen tatsächlich instrumentalisiert gewesen und hätten sich die Zeugen im Vorfeld zu ihren Einvernahmen mit der Privatklägerin abgesprochen, so wäre zu erwarten, dass ihr Aussagen mehr mit denjenigen der Privatklägerin übereingestimmt hätten. Insgesamt wirken die Zeugenaussagen authentisch und damit glaubhaft, es kann auf sie abgestellt werden.
Abschliessend ist festzuhalten, dass den Zeugenaussagen vorliegend nicht übermässiges Gewicht zukommt, zumal es sich (nur) um Zeugen vom Hörensagen handelt. Sie runden das bereits stimmige Bild dennoch zusätzlich ab.
10.5
Erstellter Sachverhalt hinsichtlich der ersten Phase
Die Vorinstanz erachtete hinsichtlich der ersten Phase (Kennenlernen, Modalitäten Sexualkontakt, erster Geschlechtsverkehr) den folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 604):
Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt der ersten Phase als erstellt. Die Parteien trafen sich am Nachmittag des 05.06.2020 für einen Spaziergang, nachdem sie sich auf der App Tinder kennenlernten. Als sie wieder bei sich zu Hause waren, lud die Privatklägerin den Beschuldigten für einen One-Night-Stand zu sich nach Hause ein. Der Beschuldigte nahm die Einladung an und begab sich am Abend des gleichen Tages in die Wohnung der Privatklägerin. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten klar, dass sie beim Geschlechtsverkehr auf ein Kondom bestehe. Daraufhin begannen sie sich zu küssen und auszuziehen. Nach gegenseitigem einvernehmlichen Oralverkehr kam es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung.
Das Gericht erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zudem als erstellt, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr an den Anus der Privatklägerin fasste, jedoch davon abliess, als diese ihm zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte.
Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen und kommt selber zum gleichen Schluss.
10.6
Erstellter Sachverhalt hinsichtlich der zweiten Phase
Hinsichtlich der zweiten Phase (Balkon, zweiter Geschlechtsverkehr mit analem Eindringen) erachtete die Vorinstanz sodann den folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 604 f.):
Betreffend die zweite Phase erachtet das Gericht gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen als erstellt, dass die Parteien nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbart haben, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte drang daraufhin in der Hündchenstellung in die Privatklägerin ein. Während dem Geschlechtsverkehr erkundigte er sich bei ihr, ob er in ihren Anus eindringen dürfe, was sie klar verneinte. Sie verneinte dies umso vehementer, als er mehrfach nachfragte. Trotz des klar kommunizierten Willens der Privatklägerin setzte er sich über diesen hinweg und drang von hinten in ihren Anus ein bzw. setzte dazu an. Die Privatklägerin schrie vor Schmerzen auf, löste sich vom Beklagten und begab sich unmittelbar ins Badezimmer. Dort stellte sie fest, dass sie aus ihrem Anus blutete.
Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte mit voller Kraft und ruckartig in den Anus der Privatklägerin eindrang. So sagte die Privatklägerin in ihrer tatnächsten Einvernahme noch nichts davon, dass er mit Gewalt oder gewaltsam in sie eingedrungen sei. Bezeichnenderweise gab sie ja auch an, er habe tausendmal «Sorry» gesagt, weshalb sie zunächst von einem ehrlichen Fehler seinerseits ausgegangen sei (pag. 36 Z. 217). Wäre er tatsächlich ruckartig und mit voller Kraft eingedrungen, hätte kaum Raum für eine Interpretation des Geschehenen als «ehrlichen Fehler» bestanden. Gestützt auf die verfügbaren Beweismittel kann das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, mit welchem Druck der Beschuldigte tatsächlich eindrang bzw. dies versucht hat, denn bekanntlich entstehen Analblessuren bereits bei normalem (einvernehmlichem) Analverkehr (ohne Gleitmittel) oder hartem Stuhlgang. Es ist deswegen lediglich bewiesen, dass der Beschuldigte, beim Versuch anal in die Privatklägerin einzudringen, so viel Druck angewendet hat, wie es brauchte, um eine blutende Verletzung im Analbereich der Privatklägerin zu verursachen.
Weiter ist nicht erwiesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem analen Eindringen weggestossen hat. So ist es schwer vorstellbar, wie sie den Beschuldigten in der geschilderten (Hündchen-)Position hätte wegstossen können, zumal der (versuchte) Analverkehr «nur» gerade eine bis zwei Sekunden dauerte. Diese Frage konnte auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht schlüssig geklärt werden. Schliesslich gab die Privatklägerin in der ersten Einvernahme nicht an, dass sie sich in besonderer Weise zur Wehr gesetzt hätte (pag. 36 Z. 216 – 218). Abschliessend ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten lösen konnte, ohne sich aktiv gegen ihn zu wehren oder ihn wegzustossen, zumal er sie nicht fixierte und sie sich anschliessend ins Badezimmer begab.
Schliesslich ist aus Sicht des Gerichts nicht zweifelsfrei bewiesen, dass eine spermaähnliche Flüssigkeit aus dem Anus der Privatklägerin kam. So gab die Privatklägerin selbst an, dass sie erst im Nachhinein dachte, dass Sperma aus ihr rauskam (pag. 32 Z. 53). Auch erzählte sie davon nichts den Zeugen, dies im Gegensatz zur Blutung. Schliesslich hatten die Parteien bereits vorher Sex, weshalb die Flüssigkeit auch davon oder vom Kondom von vorher stammen konnte. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Erinnerung der Privatklägerin an eine weisse Substanz auf dem Nastuch als Beweis für Sperma nicht genügt.
Die Kammer kann sich dieser Einschätzung nur teilweise, nämlich nur gemäss erstem Absatz, anschliessen.
Gewalt
Die Privatklägerin hat konstant, differenziert, ohne Aggravierungen über mehrere Befragungen hinweg stringent aufgezeigt, dass der Beschuldigte in der Hündchenstellung hinter und über ihr seinen Penis aus ihrer Vagina herauszog und diesen sodann unmittelbar, ohne Vorwarnung sehr fest, mithin gewaltsam in ihren After hineinrammte, was ihr unmittelbar und heftig sehr grosse Schmerzen verursachte. Die diesbezüglich wichtigsten Aussagen der Privatklägerin sind an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen. Die Privatklägerin führte aus, er habe sie gefragt, ob er seinen Penis in ihren Anus tun dürfe. Sie habe nein gesagt. Er habe noch einmal gefragt und sie habe noch lauter nein gesagt. Dann habe er es einfach ganz fest gemacht. Sie habe vor Schmerz aufgeschrien (pag. 32 Z. 48 ff.). Es habe ihr so wehgetan. Sie habe in diesem Moment einfach geschrien (pag. 36 Z. 216 f.). Der gesamte Analvorgang habe nur gerade Mal 1-2 Sekunden gedauert, weil er ziemlich gerammt habe (pag. 37 Z. 266). Dann machte er es einfach. Und zwar mit Gewalt (pag. 42 Z. 75). Er sei so auf eine Art in sie eingedrungen, dass ihre Haut gerissen sei. Wegen dem Reissen und dem Brennen habe es weh getan (pag. 43 Z. 125 ff.). Nebst der tatsächlichen Verwendung des Wortes Gewalt, beschrieb die Privatklägerin die Handlung des Beschuldigten ansonsten mit äquivalenten Begriffen, die bereits für sich alleine, aber insbesondere in Kombination nur als Beschreibung von Gewalt verstanden werden können. Zeugin I.________ berichtete ebenfalls davon, dass die Privatklägerin ihr gegenüber noch in der Tatnacht von gewaltsamem Eindringen in den Anus gesprochen hatte (pag. 521 Z. 27). Sie habe gesagt, dass er stark anal in sie eingedrungen sei und es sofort zu bluten begonnen habe (pag. 522 Z. 13). Es ist nicht einzusehen, wie der Beschuldigte, wenn nicht gewaltsam und ruckartig, der Privatklägerin in diesem kurzen Augenblick durch das Rammen seines Penis, bereits in der ersten Sekunde derartigen Schmerz und derartige Verletzungen hätte zufügen sollen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz mit der als glaubhaft taxierten Erstaussage der Privatklägerin, er habe sie «gerammt», noch ernsthafte Zweifel an den Druckverhältnissen der Penetration haben kann. Dass die Privatklägerin seine unmittelbaren Entschuldigungen zuerst als Einräumung eines ehrlichen Fehlers seinerseits interpretierte, steht einem gewaltsamen, ruckartigen Eindringen nicht im Wege. Ein Täter kann dem Opfer gegenüber auch nach besonders brutalem Vorgehen echte Reue suggerieren – besonders, wenn dieses im Schockzustand noch gar nicht einordnen kann, was soeben geschehen ist. Sie führte dazu aus, sie habe recht lange gebraucht, um zu realisieren, wie schlimm das gewesen sei und es beschäftige sie immer noch (pag. 527 Z. 10 f.). Aus diesem Nachtatumstand lässt sich somit offensichtlich nichts hinsichtlich der effektiven Tat ableiten.
Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass das Eindringen des Beschuldigten so erfolgte, wie von der Privatklägerin konstant und differenziert beschrieben, nämlich gewaltsam und ruckartig, mithin mit voller Kraft.
Wegstossen
Ebenfalls erachtet die Kammer es als erstellt, dass sich die Privatklägerin nach dem analen Eindringen und dem Orgasmus des Beschuldigten (hierzu sogleich unter dem Titel «Spermaähnliche Flüssigkeit») zur Wehr setzte und den Beschuldigten wegstiess. Zum einen hat sie dies von Anfang an klar so ausgesagt und zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (pag. 32 Z. 52 und 747 Z. 8). Zum anderen war die Privatklägerin gerade in der misslichen Hündchenstellung, in welcher sie sich rechtwinklig kniend, vorgebückt auf allen Vieren befand, schon nur durch die überhängende Körperposition des Beschuldigten physisch fixiert (pag. 526 Z. 23 ff. und 748 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin veranschaulichte ihre Position sowie jene des Beschuldigten vor dem Wegstossen mehrfach: «Also ich glaube, er war sehr fest auf mich draufgelehnt, in dem Moment. Und so hatte ich mit dem ganzen Rücken Kontakt zu ihm. Er lehnte so über mich drüber. Sie müssen sich das eher so vorstellen. Verbal: Die Privatklägerin legt ihre beiden Hände übereinander im Sinne einer waagrechten Haltung» (pag. 526 Z. 42 ff.) und «Verbal: Die Privatklägerin zeigt mit den übereinandergelegten Händen, wie der Beschuldigte während des Analverkehrs auf ihr lag, nämlich mit seinem ganzen Oberkörper auf ihrem Rücken, während sie auf allen Vieren war» (pag. 748 Z. 1 ff.). Ein Wegkommen aus dieser fixierten Position ist eben gerade nur durch Wegstossen (z.B. mittels Aufbäumens, nach hinten Schnellens oder Wegdrehens) möglich. Weshalb die Vorinstanz dies als «schwer vorstellbar» erachtete und diese Frage nicht schlüssig erklärt sah, kann nicht nachvollzogen werden. Wegstossen bedingt kein Schieben oder Stossen des anderen mit den Händen oder Armen. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Vorinstanz betreffend Analverkehr von einem «Versuch» spricht, nachdem die Privatklägerin glaubhaft von einem in sie hineingerammten Penis berichtete und zudem klar aussagte «Ich glaube, das gehörte für ihn zum Höhepunkt. Dass er wie noch so in mich eindringen musste, um wirklich zu kommen. Ich glaube das war für ihn in diesem Moment die Krönung. Darum war es für ihn auch egal, was das mit mir macht. Weil er kam ja auch gleich zum Orgasmus, nachdem er nur kurz anal in mir drin war» (pag. 37 Z. 269 ff.). Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin schon nur auf Grund der eingenommenen Hündchenstellung körperlich fixiert hatte, während er anal in sie eindrang. Als Reaktion wehrte sie sich nachdem bereits nach 1-2 Sekunden erfolgten Orgasmus, indem sie ihn mit ihrem Körper wegstiess (was nach dem Orgasmus auch nicht mehr allzu schwer gewesen sein müsste) und sich dadurch von ihm befreite. Gemäss ihren Aussagen folgten danach eventuell noch 5-6 Sekunden von «what the fuck» (pag. 43 Z. 122 f.; wohl im Sinne von ungläubiger Schockstarre über das Geschehene) und anschliessendem Aufstehen zwecks Toilettengang. Die Kammer geht somit auch davon aus, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach vollendetem Akt weggestossen hat.
Spermaähnliche Flüssigkeit
Auch als erstellt erachtet die Kammer, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall aus ihrem Anus blutete, und dass eine spermaähnliche Flüssigkeit aus diesem herauskam, was impliziert, dass der Beschuldigte die Analpenetration ungeschützt vornahm. Die Privatklägerin machte diesbezüglich in allen Befragungen konstante und klare Aussagen, nämlich dass Blut und eine spermaähnliche Flüssigkeit (vermischt) aus ihrem Anus herausgeflossen seien («Und im Nachhinein weiss ich auch, dass es Sperma war, was aus mir rauskam», pag. 32 Z. 53 f.; «Ich kann mich nur noch daran erinnern, wie es auf dem Nastuch Blut und Sperma hatte», pag. 36 Z. 218 f.; Das Sperma sei «zusammen mit dem Blut aus meinem Anus» gekommen und «brannte mega», pag. 36 Z. 258 f.; «Dann ging ich ins Bad und fand Blut und Sperma», pag. 42 Z. 75 f.; auf dem WC-Papier seien einfach diese Flüssigkeit und Blut gewesen, pag. 527 Z. 41 ff.; «Das kann ich mit absoluter Sicherheit bestätigen. Das ist eines der Bilder, das sich in meinen Kopf eingebrannt hat», pag. 748 Z. 17 f.). An dieser Stelle sei vorab klargestellt, dass Frauen grundsätzlich sehr präzise unterscheiden können, welche Flüssigkeiten aus dem After und welche aus der Vagina fliessen. Angesichts des sehr differenzierten Aussageverhaltens der Privatklägerin ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihren diesbezüglichen Feststellungen um eine Verwechslung handeln könnte, wie dies die Vorinstanz ansatzweise vermutet. Die Privatklägerin hat der Vorinstanz zudem schlüssig erklärt, was sie damit meinte, als sie sagte, sie habe im Nachhinein gewusst, dass es Sperma gewesen sei, und diese Begründung erscheint logisch und nachvollziehbar: Sie habe nämlich auf der Toilette noch geglaubt, dass der Beschuldigte ein Kondom getragen habe (pag. 527 Z. 25 ff.). Sie habe auf dem Papier Sperma gesehen, habe aber damals noch nicht verstanden, dass es Sperma gewesen sei, weil es damals nicht in ihre Vorstellung gepasst habe. Weil das ja unter normalen Umständen nicht hätte möglich sein können. Sie habe im Moment gerade andere Probleme gehabt, als sich zu fragen, was das sei. Sie habe Schmerzen gehabt und sei nicht im Detektivmodus gewesen (pag. 528 Z. 20 ff.). Sie konnte sich die spermaähnliche Flüssigkeit auf dem WC-Papier zunächst somit nicht erklären. Erst als sie beim letzten Geschlechtsverkehr merkte, dass er das Kondom ausgezogen hatte, konnte sie die entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf den Ausfluss aus ihrem After ziehen, was angesichts ihrer Verfassung durchaus auch erst Tage nach dem Vorfall und somit auch nach dem ersten Gespräch in der Tatnacht mit ihren Freunden gewesen sein kann, so dass sie ihnen gegenüber diesen Umstand auch noch nicht nannte. Dabei sei auch erwähnt, dass Zeuge J.________ hierzu aussagte, es sei ihr (in der Tatnacht) nicht wohl gewesen, das Geschehene zu erzählen, sie habe ihn so ein bisschen hässig angeschnappt, dass sie geblutet habe. Er habe dann nicht weiter nachgefragt (pag. 518 Z. 16 ff.). Dass sie auch der Zeugin I.________ in jener Nacht «nur» und vordringlich vom Bluten erzählt hat, ist entsprechend nicht weiter erstaunlich, da für sie im Moment die blutige Hautverletzung angesichts der erlebten Rücksichtslosigkeit und Gewalt im Vordergrund gestanden haben mag. Zwar berichtete sie, nachdem sie gemerkt hatte, dass er ungeschützt vaginal in sie eingedrungen war, von einer unmittelbar auftretenden Angst vor Schwangerschaft (pag. 36 Z. 229 f.). Dass sie durch den Vorfall auch eine Geschlechtskrankheit eingefangen haben könnte, so dass sie eine Frauenärztin aufsuchte, dämmerte ihr wohl aber erst viel später, als ein Freund ihr davon erzählte, dass er gerade einen Test betreffend sexuell übertragbare Krankheiten gemacht habe und sie realisierte, dass das bei ihr auch so sein könnte (pag. 530 Z. 16 ff.; pag. 34 Z. 148 ff.; pag. 46 Z. 295 ff.). Nicht zuletzt war zudem die Privatklägerin selber auch klar der Meinung, dass der Beschuldigte nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr erst anal einen Orgasmus gehabt habe: «Ich glaube, das gehörte für ihn zum Höhepunkt. Dass er wie noch so in mich eindringen musste, um wirklich zu kommen. Ich glaube, das war für ihn in diesem Moment die Krönung. Darum war es für ihn auch egal, was das mit mir macht. Weil er kam ja auch gleich zum Orgasmus, nachdem er nur kurz anal in mir drin war» (pag. 37 Z. 269 ff.). Zu guter Letzt ist bei der Privatklägerin kein Motiv für eine übermässige Belastung in diesem Punkt erkennbar. Bereits eine kurzzeitige anale Penetration mit blutigen Hautverletzungen beinhaltet ein hochgradiges Infektionsrisiko für allerart Krankheiten, dafür ist keine Ejakulation nötig. Auch besteht bei einem analen Orgasmus kein Schwangerschaftsrisiko. Aus einer zu Unrecht behaupteten analen Ejakulation ergibt sich angesichts der vorliegenden Umstände für die Privatklägerin kein oder nur ein minimer prozessualer Vorteil. Insgesamt erachtet die Kammer somit auch diesen Umstand der Anklageschrift als erstellt und geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte beim kurzen und heftigen Analverkehr auch zum Orgasmus kam.
10.7
Erstellter Sachverhalt hinsichtlich der dritten Phase
Die Vorinstanz erachtete hinsichtlich der dritten Phase (versuchtes vaginales Eindringen mit den Fingern, vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Kondom) den folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 606):
Das Gericht erachtet es im Weiteren gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie ganz ausser sich aus dem Badezimmer zurückkam und sich bäuchlings nackt auf das Bett legte, woraufhin der Beschuldigte erneut begann, sie zu streicheln. Er versuchte dabei mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen, woraufhin sie sich fluchtartig ganz zur Wand hinlegte und ihm den Rücken zudrehte. Sie gab ihm dabei nonverbal und verbal zu verstehen, dass sie das nicht mehr wolle. Sie äusserte noch ein ablehnendes «mhm», worauf er dennoch in der Löffelchenstellung ohne Kondom vaginal in sie eindrang. Als sie dies realisierte, fand sie die Kraft sich zur Wehr zu setzen und schickte ihn aus seiner Wohnung.
Nach Ansicht des Gerichts ist das vaginale Eindringen ohne Kondom insbesondere aufgrund der Reaktion der Privatklägerin erwiesen. Sie explodierte und wurde wütend, was auch der Beschuldigte selbst beschrieb. Zudem ging sie zur Frauenärztin. Wenn der Beschuldigte nicht ungeschützt in sie eingedrungen wäre, hätte sie keine solche Angst vor Geschlechtskrankheiten gehabt. Die Geschichte des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abziehen des Kondoms ist nicht nachvollziehbar, wie bereits anlässlich der Beweiswürdigung […] ausgeführt.
Nicht erwiesen ist hingegen, dass die Privatklägerin ausserstande gewesen wäre, sich (vehement) zur Wehr zu setzen. Das Gericht anerkennt, dass sie sich zwar in einem emotionalen und aufgewühlten Zustand befand, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dennoch konnte sie sich schlussendlich wehren und ihn wegschicken, womit sie nachweislich im Stande war, sich zur Wehr zu setzen.
Auch hinsichtlich dieser Phase teilt die Kammer die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur teilweise. Hinsichtlich der Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Privatklägerin befand sich in einem Schockzustand. Sie sagte selber aus, im Moment, als er versucht habe, mit seinen Fingern in sie einzudringen, sei sie bereits wie ein Gemüse gewesen oder so. Sie habe ihre eigene Handlungsmacht nicht wahrnehmen können und auch nicht differenzieren, wie er sie angefasst habe (pag. 36 Z. 249 ff.). Für sie sei im Moment des Analverkehrs eine Welt zusammengebrochen, in ihrem Kopf habe sie noch kein Muster gehabt, wie sie mit dieser Situation habe umgehen sollen. Sie habe in diesem Moment nicht glauben können und wollen, dass eine andere Person im übertragenen Sinn so «über sie hinweglaufe». Und sie habe danach keine dritte Runde gewollt. Sie habe sich einfach in ihr eigenes Bett gelegt. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich einfach in ihr Bett legen wollen (pag. 45 Z. 226 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie übereinstimmend aus, sie sei nach der Analpenetration in eine Schockstarre verfallen. Diese Schockstarre habe ziemlich lange angedauert (pag. 747 Z. 27 f.). Sie habe sich so gefühlt, dass etwas passiert sei, was in ihrer Realität, so wie sie sich die Welt vorstelle, nicht hätte passieren können und sollen. Dann sei es halt trotzdem passiert und sie habe sich selbst gefragt, ob sie spinne bzw. ob das wirklich passiert sei. In dieser Zeit habe die Welt keinen Sinn gemacht und sie habe sich in der Realität nicht mehr zurechtfinden können (pag. 747 Z. 31 ff.). Auf Frage, gab sie sodann zu Protokoll, sie sei nackt aus dem Badezimmer gekommen, weil sie ihren Körper in diesem Moment überhaupt nicht als sexuelles Objekt angeschaut habe und ihre Nacktheit nicht als Einladung für ihn, um sie anzufassen, verstanden habe. Sie habe sich auf dem Bett ja schon so weit wie möglich von ihm weg positioniert. Dann sei die Wand gekommen. Sie habe sich einfach weggedreht (Anm. als er mit den Fingern in sie eindrang), aber er sei ja dann wieder von hinten gekommen. Und verbal habe sie sich dann halt gewehrt, sie habe «Mhmm», analog nein gesagt. Indem sie nein gesagt habe und er es trotzdem gemacht habe, sei ihre Wahrheit in ihr zusammengebrochen, welche ihr gesagt habe, dass sie auch eine Stimme habe. Trotzdem sei es einfach weiter gegangen. Es sei mega schwierig, diesen Zustand zu erklären. In dem Moment, als sie gemerkt habe, dass er kein Kondom getragen habe, habe sie endlich mit Überzeugung sagen können, «nein, das ist richtig falsch, was da in der letzten Stunde ablief». Es sei ja eigentlich auch logisch, dass sie es sich vorher nicht eingestanden habe, dass etwas nicht stimme. Sie habe glauben wollen, dass sie nicht übertreibe. Sie habe in diesem Moment auch das Selbstbewusstsein gefasst, um für sich selber einzustehen (pag. 45 Z. 224 ff.). Sie habe das Streicheln in einem Zustand der Überforderung mit der Situation einfach über sich ergehen lassen. Sie sei einfach dort gelegen. Sie habe zwar verbal und mit dem Körper kommuniziert, um ihm zu sagen, dass sie eigentlich nicht wolle. Wo hätte sie auch hingehen sollen? Es sei ja ihr Bett. Sie habe nicht gewusst, wo sie in diesem Moment einen für sich sicheren Ort hätte suchen sollen. In ihren Augen müsse es reichen, wenn sie sage «mhm» (analog nein) und sich wegdrehe. Er habe begonnen sie anzufassen. Dann sei es in ein Sexuelles hineingegangen. Sie habe nicht genau gewusst… «Also soll ich mit einem Edding Stift einen Strich auf meinen Körper malen. Ab da ist es sexuell und ab da versucht er mich zu trösten für das, was er mir gerade angetan hat?» (pag. 46 Z. 265 ff.). Der Vorinstanz erklärte sie sodann Folgendes: «Also er hat ja, als er wieder angefangen hat, mich zu berühren, dies mit einer Entschuldigung überdeckt. Er versuchte, mich zu trösten und ich wollte in dem Moment mega getröstet werden, weil mir etwas Schlimmes passiert war. Ich konnte in dem Moment noch nicht eine Wut auf ihn aufbringen, ich war einfach schockiert und fand es halt schön, getröstet zu werden, leider halt in dem Moment auch von ihm. Ich realisierte nicht, dass er die Situation ausnutzte, um noch einmal sexuelle Handlungen zu machen. Es war im ersten Moment noch keine sexuelle Handlung, es ging darin über. Obwohl ich versuchte, es zu stoppen und obwohl ich sagte, dass ich das nicht mehr will, aber der Übergang war einfach so fliessend zwischen, er hat mich getröstet und dann hat er mich wieder… war es wieder sexuell» (pag. 528 Z. 35 ff.). Weiter sagte sie, sie habe sich, als es wieder sexuell geworden sei, so weit wie möglich von ihm weggedreht und ihm gesagt «lass mich, lass mich, lass mich». Sie wisse nicht, ob er verbal darauf reagiert habe, körperlich habe er jedenfalls nicht darauf reagiert (pag. 529 Z. 5 ff.). Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht wolle, als er dann wieder in sie eingedrungen sei, obwohl sie das nicht gewollt habe. Um sich zu schützen, habe sie ihn mit der Hand wegtun wollen und da bemerkt, dass er kein Kondom getragen habe und in diesem Moment sei sie irgendwie, richtig, richtig hässig geworden. Sie hätte gewünscht, dass sie früher hässig geworden wäre, aber da sei sie richtig hässig geworden, als sie gemerkt habe, dass er ohne Kondom in sie eingedrungen sei (pag. 529 Z. 18 ff.). In der Berufungsverhandlung verdeutlichte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten – als das Anfassen wieder ins Sexuelle übergegangen sei – immer wieder «m-hm», «m-hm», m-hm» [Verbal: gemeint Schweizerdeutsches «Nein»] gesagt, wie man es halt mache (pag. 748 Z. 37 f.). Als er versuchte habe noch einmal mit dem Penis in sie einzudringen, habe sie gesagt «lass mich» (pag. 748 Z. 43 f.). Als er vaginal in sie eingedrungen sei, habe sie direkt versucht, ihn mit der Hand wegzustossen. Währenddessen habe sie mit der Hand gespürt, dass er kein Kondom getragen habe. Dies sei der Moment gewesen, als sie aus der Schockstarre aufgewacht sei (pag. 749 Z. 11 f.).
Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin nach dem Analverkehr nicht mehr vollständig Herrin der Lage war. Sie signalisierte dem Beschuldigten klar, dass sie körperlichen Kontakt nur noch im Rahmen einer nicht sexuell motivierten Entschuldigungshandlung akzeptiere. Dies musste ihm eigentlich bereits durch den mehrfach wiederholten und ablehnenden Ausdruck «m-hm» klar gewesen sein, spätestens aber, als sie seine vaginale Penetration mit den Fingern verbal (mind. dreimal «lass mich, lass mich, lass mich») und nonverbal (durch Abdrehen und Wegrutschen) zurückwies. Betreffend Abdrehen ist zu bemerken, dass ihre Endposition danach mit dem Gesicht zur Wand war. Das heisst, ein weiteres Wegrücken und Abdrehen, im Sinne einer weniger resoluten Abwehrhandlung, war danach nicht mehr möglich. Ein körperliches Losreissen/Weglaufen hätte somit zwingend darin bestehen müssen, dass die Privatklägerin aufgestanden resp. vorab wohl nach unten zum Fussende des Bettes gerutscht wäre. Wie sie selber ausführte, hatte sie dazu in dem Moment nicht die Kraft und liess es über sich ergehen. Zudem war sie psychisch in einem Schockzustand. Das geht auch aus den Zeugenaussagen hervor. Zeugin I.________ führte aus, sie habe es so verstanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht schon nach der gewaltsamen Analpenetration aus der Wohnung geworfen habe, weil sie sehr stark im Schock gewesen sei in diesem Moment (pag. 522 Z. 27). Die Polizei sei beim Gespräch an dem Abend schon ein Thema gewesen, aber es sei auch schwierig gewesen, weil in dem Moment etwas mega Schlimmes passiert und es mega dramatisch gewesen sei. Sie hätten die Privatklägerin einfach beruhigen müssen in dem Moment, für sie da sein müssen (pag. 522 Z. 32 ff.). Der Zeuge J.________ beschrieb den emotionalen Zustand der Privatklägerin ausserdem folgendermassen: Ein Gemisch aus Schockstarre und aufgelöst. Wie, als hätte sie Mühe gehabt, einzuordnen, was gerade sei. In ihrem Blick sei ein Überlebensdrang gewesen, so würde er es beschreiben (pag. 518 Z. 1 ff.).
Der angeklagte Sachverhalt ist somit insofern erfüllt, als sie sich zwar noch verbal durch die ablehnenden Ausdrücke «m-hm» und «lass mich» sowie im Rahmen des Wegdrehens und Abrutschens körperlich zur Wehr setzte, sich danach aber auf Grund des erlittenen Schockes nicht mehr weitergehend, jedenfalls nicht mehr vehement wehren konnte, und erst, als sie bemerkte, dass der Beschuldigte kein Kondom mehr trug aus ihrer Schockstarre aufwachte und die Kraft aufbringen konnte, ihn aus der Wohnung zu werfen.
Soweit weitergehend kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen.
10.8
Indizien und Hinweise über die inneren Vorgänge beim Beschuldigten
Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 606 f.):
Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte an der klaren verbalen Kommunikation erkannte, dass die Privatklägerin keinen Analverkehr und keine sexuellen Handlungen ohne Kondom wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und drang in ihren Anus und später zusätzlich ungeschützt vaginal in sie ein, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
Aufgrund des Umstands, dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die Privatklägerin in der Lage war, sich zu wehren, musste der Beschuldigte nicht wie angeklagt erkannt haben, dass sie faktisch ausserstande gewesen wäre, sich adäquat zur Wehr zu setzen.
Zudem kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Reaktion der Privatklägerin nicht erkennen konnte, dass sie nach der Rückkehr aus dem Badezimmer keine sexuellen Handlungen mehr wollte. So ist nicht auszuschliessen, dass er das «mhm, mhm» der Privatklägerin nicht hören konnte oder falsch verstanden hatte, im Sinne eines lustvollen Stöhnens. Auch war die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben noch feucht, liess sich streicheln und wehrte sich nicht aktiv. Aufgrund dessen ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht erkannte resp. ihm nicht bewusst war, dass sie keine sexuellen Handlungen mehr wollte. Hingegen bestanden keine Zweifel, dass die Privatklägerin ausschliesslich geschützten (mit Kondom) Geschlechtsverkehr haben will.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen mehrheitlich nicht anschliessen. Es ist nach der Gesamtschau der relevanten Aussagen erwiesen, dass der Beschuldigte in jeder Situation genau wusste, wo die Grenzen der Privatklägerin lagen und er diese bewusst und mit dem Ziel seine eigene Befriedigung zu erlangen nicht respektieren wollte. Sie liess darüber keinen Zweifel offen. So sagte sie bereits ganz zu Beginn der Bekanntschaft mehrfach klar, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom nicht in Frage komme. Auch darüber, dass sexuelle Handlungen analer Art für sie tabu sind, liess sie keinen Zweifel offen. Einerseits erklärte sie bereits die ungewollten Berührungen am Anus während des einvernehmlichen Vaginalverkehrs als unangenehm und hiess ihn, dies zu unterlassen. Zum andern reagierte sie auf sein wiederholtes Drängen zum Analverkehr jeweils mit klarem und deutlichem «Nein». Nachdem der Beschuldigte trotzdem kurz nach dem letzten «Nein» mit Gewalt anal in sie eindrang, war sie offensichtlich komplett und für den Beschuldigten klar sichtbar aus dem Konzept geraten. Nachdem sie beim Eindringen laut aufgeschrien hatte, kam es wahrscheinlich noch zu 5-6 Sekunden von «what the fuck» am Bettrand, bevor die Privatklägerin aufstand, sich in die Toilette begab und die Türe schloss. Danach kam sie sichtlich derangiert aus der Toilette, weinte, legte sich bäuchlings aufs Bett und vergrub ihr Gesicht in den Händen, wobei sich der Beschuldigte wiederholt und wortreich entschuldigte. Nachdem sie zwar weiteres Streicheln im Sinne einer Entschuldigung zuliess, zeigte sie ihm ihre klaren Grenzen zu Handlungen sexueller Natur verbal sowie non-verbal auf, indem sie sich, als er versuchte, seine Finger vaginal in sie einzuführen, von ihm unmittelbar gegen die Wand abdrehte und mehrfach «lass mich» sagte. Damit vermag auch der Umstand, dass die Privatklägerin noch feucht war (pag. 36 Z. 228 f.), nichts mehr an der Wahrnehmbarkeit des «Nein» zu ändern, zumal dies entweder auf den kurz vorher stattgefundenen und (noch) einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr im «Doggy-Style» zurückgeführt werden oder auch eine rein körperliche Reaktion vom Streicheln gewesen sein kann, welches sie im Sinne eines erwünschten Tröstens entgegengenommen hatte. Die vorinstanzliche Annahme, der Beschuldigte habe die von der Privatklägerin ausgestossenen «m-hm» als lustvolles Stöhnen interpretieren können, wird von der Kammer mit Blick auf die Gesamtsituation (die Privatklägerin kommt sichtlich derangiert aus dem Badezimmer, legt sich weinend, mit dem Kopf in den Händen vergraben aufs Bett, dreht sich vom Beschuldigten weg und rückt soweit wie möglich zur Wand) ausgeschlossen. Die Kammer konnte sich überdies anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon machen, wie die Privatklägerin den Ausdruck «m-hm» verwendet. Dabei liess die Privatklägerin keinen Interpretationsspielraum mehr offen, dass ihre damalige Äusserung anders als ein schweizerdeutsches, deutlich ablehnendes «Nein» hätte verstanden werden können (pag. 748 Z. 37 f.).
Es war für den Beschuldigten somit angesichts der Gesamtlage, der Äusserungen und Zeichen der Privatklägerin klar erkennbar, dass sie keine weiteren sexuellen Kontakte und schon gar kein vaginales Eindringen mit dem Penis, dazu noch ungeschützt, wünschte, dies umso mehr, als sie seine erneuten Annäherungen in dieser Hinsicht mit einem ablehnenden und als «Nein» gemeintes «m-hm» sowie mit «lass mich» quittierte. Den Aussagen des Beschuldigten ist hierzu nichts zu entnehmen, weil er kategorisch bestritt, dass es je zu ungewollten sexuellen Handlungen gekommen sei.
10.9
Fazit erstellter Sachverhalt
Für die Kammer ist somit der angeklagte Sachverhalt in jedem Punkt relativ klar erstellt, wie dies auch der vorinstanzliche Staatsanwalt in seinem Plädoyer treffend festhielt (pag. 535, zweitletzter Absatz). Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Parteien trafen sich am Nachmittag des 5. Juni 2020 für einen Spaziergang, nachdem sie sich auf der App Tinder kennengelernt hatten. Als beide wieder bei sich zu Hause waren, lud die Privatklägerin den Beschuldigten für einen One-Night-Stand zu sich nach Hause ein. Der Beschuldigte nahm diese Einladung an und begab sich gegen 21:00 Uhr desselben Tages in die Wohnung der Privatklägerin an der .________ in .________ Bern. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten klar kommunizierte, dass sie beim Geschlechtsverkehr auf ein Kondom bestehe, begannen sie sich zu küssen und auszuziehen. Nach gegenseitigem einvernehmlichen Oralverkehr kam es im Bett der Privatklägerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung. Dabei fasst der Beschuldigte der Privatklägerin an den Anus, liess aber sofort davon ab, als diese ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht möchte.
Nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbarten die Privatklägerin und der Beschuldigte, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte drang daraufhin in der Hündchenstellung, in der sich die Privatklägerin rechtwinklig kniend und vorgebeugt auf allen Vieren vor dem Beschuldigten befand, während der Beschuldigte die Privatklägerin – mit seinem vollen Gewicht gegen ihren Rücken gelehnt – in dieser Position fixierte, vaginal in die Privatklägerin ein. Während dem Geschlechtsverkehr erkundigte er sich bei ihr, ob er in ihren Anus eindringen dürfe, was sie klar verneinte. Sie verneinte dies umso vehementer, als er mehrfach nachfragte. Trotz des klar kommunizierten und erkennbaren Willens der Privatklägerin, setzte der Beschuldigte sich über diesen hinweg, zog seinen Penis aus der Scheide, drang ungeschützt, gewaltsam und ruckartig, mit voller Kraft, von hinten in ihren Anus ein und kam schliesslich zum Orgasmus. Die Privatklägerin schrie vor Schmerzen auf, setzte sich zur Wehr, indem sie ihn mit ihrem Körper wegstiess und sich so vom Beschuldigten befreite. Ungläubig über das Geschehene vergingen einige Sekunden, bevor die Privatklägerin sich ins Badezimmer begab. Dabei stellte sie fest, dass es aus ihrem Anus blutete, dieser schmerzte und eine spermaähnliche Flüssigkeit aus diesem herauskam.
Als sie aus dem Badezimmer zurückkam, war sie ganz ausser sich, weinte und befand sich in einem Schockzustand. Sie legte sich bäuchlings nackt auf das Bett, den Kopf in den Händen vergraben, woraufhin der Beschuldigte erneut begann, sie zu streicheln. Er versuchte dabei mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen, woraufhin sie sich fluchtartig ganz zur Wand hinlegte und ihm den Rücken zudrehte. Sie gab ihm dabei nonverbal und verbal zu verstehen, dass sie das nicht mehr wolle. Ausserstande sich aufgrund des erlittenen Schocks vehementer zur Wehr zu setzen, äusserte sie noch mehrfach ein ablehnendes und als Nein gemeintes
«m-hm» sowie ein mehrfaches «lass mich» und drehte sich mit ihrem Körper vom Beschuldigten weg, worauf er dennoch in der Löffelchenstellung ohne Kondom vaginal in sie eindrang. Als sie dies realisierte, fand sie erneut die Kraft sich zur Wehr zu setzen und schickte ihn aus der Wohnung.
Der Beschuldigte erkannte dabei an der klaren verbalen Kommunikation, dass die Privatklägerin keinen Analverkehr und keine sexuellen Handlungen ohne Kondom wollte. Dennoch setzte er sich über deren Willen hinweg und rammte seinen Penis in ihren Anus, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Ebenfalls war ihm bewusst, dass sie nach diesem Übergriff und den erlittenen Schmerzen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr wollte. Er musste erkannt haben, dass sie faktisch ausserstande war, sich adäquat zur Wehr zu setzen und drang dennoch ohne Kondom in sie ein, obwohl er die ablehnenden verbalen und nonverbalen Zeichen der Privatklägerin erkannte, dies erneut zur Befriedigung seines Lustempfindens.
III. Rechtliche Würdigung
11.
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
11.1
Tatbestände
Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die in den beiden Tatbeständen beispielhaft angeführten Nötigungsmittel sind identisch.
11.2
Objektiver Tatbestand
11.2.1
Beischlaf und beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu diesem Thema wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 610 und 611 f.).
11.2.2
Nötigungselement
Art. 189 und Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4).
Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 mit Verweisen).
11.3
Subjektiver Tatbestand
Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; BGer 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5; zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 f.).
12.
Schändung (Art. 191 StGB)
12.1
Tatbestand
Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
12.2
Objektiver Tatbestand
12.2.1
Beischlaf und beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen
Vgl. E. 11.2.1 hiervor.
12.2.2
Widerstandsunfähigkeit
Der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB setzt u.a. die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus, wobei diese nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Widerstandsunfähig ist ein Opfer, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Beim Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallerscheinungen handeln. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230 E. 3a; Maier, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 191). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (BGer 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E 2.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E 1.4.2), wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann.
Widerstandsunfähigkeit kann auch bloss situationsbedingt sein. Ist die Widerstandsunfähigkeit auf einen vom Täter ausgeübten Zwang zurückzuführen, ist alleine Art. 189 oder 190 StGB anwendbar (Weder, in: Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N 3 und 5 zu Art. 191).
Zur Schändung in Therapie- und medizinischen Untersuchungssituationen existiert eine reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu zusammenfassend
Weder, a.a.O., N 5 zu Art. 191). Ausserhalb solcher medizinischer und therapeutischer Situationen hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem ein Täter seine Ehefrau im Rahmen einvernehmlicher sexueller Handlungen angewiesen hatte, sich auf den Bauch zu drehen, was sie daraufhin freiwillig tat. In dieser Position hat er sie überraschend anal penetriert, das heisst, ohne mit ihr vorher darüber gesprochen oder sie auf diese Praktik vorbereitet zu haben. Herrührend von den Schmerzen schrie die Geschädigte während des gesamten Vorganges, welcher einige Minuten dauerte. Nachdem der Täter in sie ejakuliert hatte, ging die Geschädigte zur Toilette, wo sie massive anale Blutungen feststellte. Nachdem das Kantonsgericht zu diesem, nach Art. 189 StGB angeklagten Sachverhalt einen Würdigungsvorhalt nach Art. 344 StPO hin zur Schändung angebracht hatte, erachtete es in seinem Urteil zusätzlich zur Anklageschrift auch als erstellt, dass das Gewicht des Täters auf der Geschädigten diese daran hinderte, sich gegen den unerwünschten Vorgang zu wehren. Das Bundesgericht erachtete diese Erweiterung auf Rüge hin als zulässig und begründete, dass bereits das (angeklagte) Überraschungsmoment hinlängliche Grundlage für die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten sei, welches es dem Täter erlaubt habe, sein sexuelles Verhalten gegen den Willen der Geschädigten weiterzuführen. Das zusätzlich aufgeführte Sachverhaltselement habe somit lediglich zum Zwecke gehabt, zu erklären, wie der Beschuldigte – auch wenn die Straftat bereits mit dem Element der Überraschung vollzogen war – während mehrerer Minuten habe weiterfahren und die Blutungen herbeiführen können. Dieser Zusatz habe auch erlaubt zu widerlegen, dass man aus der Dauer des Vorgangs hätte schliessen können, dass die Geschädigte schliesslich eingewilligt habe (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5). Das Bundesgericht hat das vorinstanzliche Urteil auch auf der materiellen Ebene geschützt, soweit es für den erstellten Sachverhalt einen Schuldspruch der Schändung ausfällte.
In seinem Leitentscheid zum Stealthing (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) nahm das Bundesgericht auf dieses Urteil Bezug (BGE 148 IV 329 E. 5.3.1): Es hielt vorab betreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schändung durch Überraschung innerhalb von Ärzte- und Therapiesituationen fest, dass dort das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein entscheidend seien. Mit Verweis auf BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012 E. 1.5 hielt es sodann fest, ausserhalb eines therapeutischen Kontextes würden überraschende sexuell motivierte körperliche Übergriffe allein keine Schändung begründen. Eine Schändung bejaht habe das Bundesgericht hingegen in einem Fall, in dem die Frau nach sexuellen Handlungen, die im Rahmen ihrer Beziehung mit dem Täter üblich waren, überraschend eine unerwünschte anale Penetration über sich habe ergehen lassen müssen (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3 [vorerwähntes Urteil]). Der Täter habe gewusst, dass seine Partnerin diese Praktik ablehnte und hätte sie Gelegenheit gehabt, sich dagegen gewehrt hätte. Er habe den Widerstand, wie er den Umständen nach zu erwarten gewesen sei, durch unvermitteltes, gewaltsames Vorgehen ausgeschaltet, namentlich indem er seine Partnerin durch sein Gewicht körperlich fixiert habe. Dieser Faktor unterscheide den betreffenden Fall entscheidend von anderen überraschenden Übergriffen, die regelmässig keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn des Schändungstatbestands begründen würden.
12.3
Subjektiver Tatbestand
Schändung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt, namentlich bezüglich des Zustandes des Opfers. Der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben (Weder, a.a.O., N 11 f. zu Art. 191).
13.
Subsumtion Analverkehr
13.1
Subsumtion sexuelle Nötigung
Durch die anale Penetration der Privatklägerin hat der Beschuldigte zweifellos eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen. Er hat dies auch klarerweise gegen den Willen der Privatklägerin getan, nachdem sie ihm mehrfach deutlich auf seine Fragen hin geantwortet hatte, dass sie keinen Analverkehr wollte und auch bereits sein Fingern an ihrem Anus zurückgewiesen hatte. Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine Nötigungshandlung dazu brachte, die Analpenetration zu erdulden.
Gemäss erstelltem Sachverhalt war zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin des vorliegenden Falles im fraglichen Zeitpunkt einvernehmlicher Vaginalverkehr in der Hündchenstellung im Gange. Die Privatklägerin hatte diesem zugestimmt, war bei der Sache dabei und musste somit – darauf vertrauend, dass der Beschuldigte ihr zuvor klar kommuniziertes «Nein» zum Analverkehr akzeptieren würde – nichts sich Anbahnendes abwehren oder mit körperlicher Gegenwehr aufzeigen, dass die eingeschlagene Richtung nicht ihrem Willen entspreche. Die Penetration des Anus kam somit für sie überraschend und ohne vorgängige Hinweise. Weil sie sich hinsichtlich des geforderten Analverkehrs durch ihre Abweisung in Sicherheit wähnte, lag somit gar kein Widerstand ihrerseits vor, den es konkret zu brechen gab. Vielmehr operierte der Beschuldigte mit Überrumpelung und machte sich den Überraschungseffekt, die Unvorhersehbarkeit der Analpenetration durch die Privatklägerin nicht zuletzt auch wegen der Hündchenstellung und seiner dominanten Position hinter und über ihr zu Nutzen. Es ist zutreffend und erstellt, dass sie sich zur Wehr setzte, indem sie den Beschuldigten körperlich wegstiess und sich aus der Penetration befreite. Dies erfolgte jedoch erst nach der sehr kurzen Penetration (1-2 Sekunden), als der Beschuldigte bereits zum Orgasmus gekommen war. Auch die gemäss vorangehendem Beweisergebnis erstellte, angewendete Gewalt bei der Penetration kann nicht als kausale Nötigungshandlung für die Analpenetration herhalten. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem gewalttätigen Hineinrammen seines Penis in ihren Anus nicht dazu genötigt, die Handlung zu erdulden, weil sie zu diesem Zeitpunkt in der Hündchenstellung ahnungslos beim einvernehmlichen Vaginalverkehr mitmachte und somit seinen Annäherungen grundsätzlich zustimmte. Erst als sie nach der überraschenden Analpenetration unter Schmerzen realisierte, was er getan hatte, leistet sie sofort Widerstand und stiess ihn weg. In diesem Zeitpunkt war die beischlafsähnliche Handlung jedoch bereits vorbei. Es fehlt somit an der erforderlichen Verknüpfung von Tatmittel und Taterfolg. Eine solche fehlt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, um eine sexuelle Handlung vorzunehmen und dabei gleichzeitig ein Tatmittel anwendet. Fallen die beiden Ereignisse zeitlich zusammen, so liegt keine Verknüpfung der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung vor (Maier, a.a.O., N 53 zu Art. 189). Ähnlich wie beim Raub muss der Täter Widerstand überwinden – es genügt nicht, wenn er ihn bloss unterläuft (Trechsel/Bertossa in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 189). Nicht ausreichend werden auch die Anwendung von List und die überraschende Vornahme einer geschlechtlichen Handlung erachtet, der gegenüber gar kein Widerstand möglich ist (Weder, a.a.O., N 21 zu Art. 189). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die auf die Hündchenstellung zurückzuführende Fixation der Privatklägerin (der Beschuldigte lag mit der Vorderseite seines Torsos fest auf ihrem Rücken, vgl. E. 10.6 hiervor) keine Nötigungshandlung für die Erduldung der Analpenetration darstellt. Die Fixation ist zwar durchaus auf den Beschuldigten zurückzuführen, da dieser mit der Vorderseite seines Torsos und damit mit seinem ganzen Gewicht auf dem Rücken der Privatklägerin lag, jedoch liess die Privatklägerin diese Position bereits aufgrund des der Analpenetration vorangehenden vaginalen Geschlechtsverkehrs in der Hündchenstellung zu. Sie hatte sich somit freiwillig in diese Position begeben.
Die Subsumierung der Analpenetration unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung scheitert somit am objektiven Tatbestand, nachdem zwar mit dem gewaltsamen analen Eindringen in die Privatklägerin eine Nötigungshandlung vorliegt, diese aber nicht zur Überwindung eines Widerstands bei der (nichtsahnenden) Privatklägerin diente (und somit nicht kausal war), sondern nur mit dem Überraschungsmoment zusammenfiel. Weil die Privatklägerin sich in der irrigen Annahme befand, der Beschuldigte werde ihre verweigernde Haltung gegenüber Analverkehr akzeptieren, und zudem in der Hündchenstellung den Richtungswechsel vom Vaginal- zum Analverkehr auch nicht kommen sah, konnte sie gegen den an ihr verübten Analverkehr gar keinen rechtzeitigen Widerstand aufbauen, den zu überwinden es gegolten hätte.
13.2
Subsumtion Schändung
Durch die anale Penetration der Privatklägerin hat der Beschuldigte zweifellos eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen. Er hat dies auch klarerweise gegen den Willen der Privatklägerin getan, nachdem sie ihm mehrfach deutlich auf seine Fragen hin geantwortet hatte, dass sie keinen Analverkehr wollte und auch bereits sein Fingern an ihrem Anus zurückgewiesen hatte, er handelte somit direktvorsätzlich. Eingehender zu thematisieren ist im Nachfolgenden das objektive Element der Widerstandsunfähigkeit.
Die Kammer erachtet die dem vorerwähnten Bundesgerichtsurteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 zu Grunde liegende Ausgangslage als vergleichbar mit jener des vorliegenden Falls. Einziger Unterschied besteht darin, dass der Beschuldigte vorliegend nach dem Hineinrammen des Penis unmittelbar zum Orgasmus kam und so den Verkehr bis zum Höhepunkt nicht noch mehrere Minuten fortsetzen musste. Das ist dadurch zu erklären, dass er unmittelbar vorher noch daran gewesen war, den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin zu vollziehen, seinen Penis erst kurz vor dem Höhepunkt herausnahm und ihn dann anal in sie hineinrammte. Abgesehen von der Zeitdauer des Vorgangs und der Tatsache, dass die Tat nicht in einer laufenden Beziehung geschah, sind die Umstände dieselben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte auch hier klar gegen den Willen der Privatklägerin vorging, nachdem sie ihm diesen mehrfach deutlich verbal kommuniziert hatte. Gestützt auf die dezidierte Ablehnung dieser Praktik wusste er auch, dass sie, hätte sie Gelegenheit gehabt, sich dagegen gewehrt hätte. Die Privatklägerin konnte während bereits andauerndem Vaginalverkehr in der Hündchenstellung nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte kurz vor Schluss seinen Penis herausziehen und diesen stattdessen – noch dazu ohne Kondom – in ihren Anus rammen würde. In der von ihm zu 180 Grad abgewandten Position konnte sie auch nichts sehen, jedenfalls war der Beschuldigte so nicht in ihrem Blickfeld, so dass sie auch keine Vorbereitungshandlungen seinerseits hätte bemerken können. Zudem fand sie sich in ihrer Position auch körperlich fixiert. Sie war insofern komplett unvorbereitet, überrumpelt und wehrlos, mithin verwundbar. Die Privatklägerin war folglich widerstandsunfähig. Diese Widerstandsunfähigkeit wurde sodann nicht vom Beschuldigten selbst herbeigeführt, denn die Hündchenstellung wurde von der Privatklägerin und dem Beschuldigten zunächst (freiwillig) mit dem Ziel eingenommen, den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Erst in einem zweiten Schritt entschied sich der Beschuldigte bewusst dazu, die Position der Privatklägerin auszunützen und drang mit Gewalt in die Privatklägerin ein. Da diese Nötigungshandlung aber zeitlich mit dem Taterfolg zusammentraf, kann sie als kausale Nötigungshandlung im Sinne der sexuellen Nötigung nicht herhalten. Herhalten kann sie aber – analog dem Sachverhalt gemäss vorerwähntem Bundesgerichtsurteil 6B_445/2015 – zur Verstärkung und Ausnützung des Überraschungsmoments. Durch das ruckartige und gewaltsame Eindringen in den Anus der Privatklägerin verstärkte der Beschuldigte das Überraschungsmoment. Dies ergibt sich letztendlich auch aus der Begründung des Bundesgerichts zum im dortigen Fall vorinstanzlich vorgenommenen Würdigungsvorbehalt, in welcher es festhielt, dass bereits das angeklagte Überraschungsmoment hinlängliche Grundlage für die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten sei. Die Straftat sei bereits durch das Element der Überraschung vollzogen (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5). Der Beschuldigte handelte somit sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig.
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte rund ein Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall mehrere Delikte in schuldunfähigem Zustand beging (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 944 ff.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 419 f.) erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), Forensisch-Psychiatrischer Dienst, am 6. Dezember 2021 ein umfassendes Gutachten zur Frage nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach StGB in Bezug auf den Beschuldigten (Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 290 ff.). Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Strafverfahrens PEN 22 39 erstellt. Die Vorinstanz beauftragte das IRM sodann im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens (pag. 244 f.) zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 3. Februar 2022 zur Frage einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahme nach StGB in Bezug auf den Beschuldigten (Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 402 ff.). Aus dem Ergänzungsgutachten geht hervor, dass sich der Beschuldigte am 5. Juni 2020 bereits in der Prodromalphase der sich später manifestierten schizophrenen Grunderkrankung befand, ohne dass sich für den Tatzeitpunkt jedoch genügend Beeinträchtigungen erkennen liessen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hatten (pag. 427). Die Kammer geht insbesondere gestützt darauf sowie mangels anderweitiger Hinweise im Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Es wird an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen diesbezüglich verzichtet und stattdessen auf die nachfolgende Beurteilung des Gutachtens bzw. der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung verwiesen (vgl. E. 21.2 hiernach).
13.3
Fazit
Der vorgeworfene Analverkehr führt damit zum Schuldspruch wegen Schändung nach Art. 191 StGB.
14.
Subsumtion Vaginalverkehr
14.1
Subsumtion Vergewaltigung
Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Privatklägerin nach dem forcierten Analverkehr in einem Ausnahmezustand. Sie kam weinend von der Toilette zurück und legte sich bäuchlings auf das Bett. Die Streicheleien des Beschuldigten liess sie im Sinne eines Tröstens zu. Sie war mental abgeschweift «wie ein Gemüse oder so» und konnte ihre eigene Handlungsmacht nicht wahrnehmen. Als sein Streicheln in eine klar sexuelle Handlung umschwang, indem er versuchte, seine Finger in ihre Vagina einzuführen, drehte sie sich aber fluchtartig ab und rutschte vom Beschuldigten weg ganz gegen die Wand. Sie sagte ihm auch klar und mehrfach «lass mich». Für den Beschuldigten gab es keinen Zweifel, dass sie – ausser dem Streicheln – nun überhaupt keine sexuellen Handlungen mehr wollte. Trotzdem näherte er sich ihr von hinten bis zur Löffelchenstellung an und legte seinen Penis zwischen ihre Beine und drang vaginal in sie ein, worauf sie «m-hm, m-hm» im Sinne eines «Nein, Nein» sagte. Sie fand in ihrem Schock nicht ausreichend Kraft, sich physisch zur Wehr zu setzen, und war von ihrer Position her auch bereits vor der Wand. Erst als sie sich umdrehte und bemerkte, dass er kein Kondom mehr trug, war sie mit einem Schlag wieder in der Realität und merkte, was passiert war. Dort setzte der Abwehrmechanismus wieder ein, sie sprang auf, wurde wütend und hiess ihn zu gehen.
Die 1. Strafkammer hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (SK 19 269 vom 22. Februar 2021) zu entscheiden. Dort hatte sich die Privatklägerin nach einer Party an ihrem Domizil nackt in ihrem eigenen Bett schlafen gelegt. Am Morgen legte sich der Beschuldigte, nur mit seiner Unterhose bekleidet, neben die Privatklägerin. Er zog sich in der Folge seine Unterhose aus, umfasste die Privatklägerin mit einem Arm und berührte sie an deren Brüsten. Obwohl die Privatklägerin erklärte, dies nicht zu wollen, berührte er sie weiter an den Brüsten. Daraufhin berührte er ihre Vagina und führte einen Finger ein, obwohl die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach aufforderte, die Handlungen zu beenden («nein» bzw. «no», «stop-it»). Die Privatklägerin befand sich daraufhin in einer Art Schockstarre, setzte sich körperlich nicht zur Wehr und äusserte sich auch verbal nicht weiter. Der Beschuldigte begann – nach wie vor hinter der Privatklägerin liegend und sie umfassend – seinen Penis an ihr zu reiben, worauf er einmal anal in die Privatklägerin eindrang und ein- bis zweimal zustiess. Daraufhin vermochte sich die Privatklägerin aus ihrer Schockstarre und vom Beschuldigten zu lösen, sprang auf und forderte ihn auf, ihr Zimmer zu verlassen, was der Beschuldigte auch tat, ohne zuvor zu einem Samenerguss gekommen zu sein. Die Strafkammer kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte trotz den bestimmten Aufforderungen, entsprechende Handlungen zu unterlassen, über den für ihn erkennbaren verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweggesetzt hatte, in dem er einen Finger in ihre Vagina einführte, bevor er dann – die Privatklägerin weiterhin umfassend – seinen Penis an ihr gerieben und anal in sie eingedrungen sei. Dass die Privatklägerin in eine Art Schockzustand verfallen sei und sich für einen kurzen Moment auch verbal nicht mehr widersetzt habe, sei angesichts der für sie schwierigen Situation nachvollziehbar gewesen. So habe sich die Privatklägerin alleine und nackt zuhause in ihrem Bett befunden, in einer vermeintlich sicheren Umgebung. Dem dominant auftretenden Beschuldigten sei sie zweifelsohne körperlich unterlegen gewesen und dieser habe sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweggesetzt bzw. habe seine sexuellen Handlungen weiter intensiviert (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration). Im Ergebnis bejahte sie die sexuelle Nötigung (SK 19 269 vom 22. Februar 2021 E. 11.4 und 14).
Diese Ausgangslage ist vergleichbar, ausser dass es dort um eine Analpenetration und infolgedessen um die Prüfung einer sexuellen Nötigung ging. Die Kammer hat im dortigen Fall wie folgt subsumiert (E. 14):
Obwohl sich die Privatklägerin körperlich nicht zur Wehr gesetzt hat, brachte sie ihren Willen dennoch klar und unzweideutig verbal zum Ausdruck und sagte dem Beschuldigten bereits nach den ersten Berührungen, er solle aufhören. Sie sagte mehrere Male «nein» bzw. «no» oder «stop it». Trotz den bestimmten Aufforderungen, entsprechende Handlungen zu unterlassen, setzte sich der Beschuldigte über den für ihn erkennbaren verbalen Widerstand der Privatklägerin hinweg, in dem er einen Finger in ihre Vagina einführte, bevor er dann – die Privatklägerin weiterhin umfassend – seinen Penis an ihr gerieben und anal in sie eingedrungen ist. Dass die Privatklägerin in eine Art Schockzustand verfiel und sich für einen kurzen Moment auch verbal nicht mehr widersetzte, ist angesichts der für sie schwierigen Situation nachvollziehbar. So befand sich die Privatklägerin alleine und nackt zuhause in ihrem Bett, in einer vermeintlich sicheren Umgebung. Dem dominant auftretenden Beschuldigten war sie zweifelsohne körperlich unterlegen und dieser setzte sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweg bzw. intensivierte seine sexuellen Handlungen weiter (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist eben gerade nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen (Maier, a.a.O. N. 22 zu Art. 189, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.). So war es denn auch bei der Privatklägerin, welche ihre Blockade bzw. den Schockzustand schliesslich überwinden, aufspringen und sich so vom Beschuldigten lösen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich anlässlich der Übergriffe soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen.
Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Willensbildung der Privatklägerin eingewirkt hat. Die hierfür erforderliche – vor dem geschilderten Hintergrund erklärbar – vergleichsweise geringe, aber immerhin bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten, stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die sexuellen Handlungen gegen den vorab unzweideutig geäusserten Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Der Beschuldigte musste den verbalen Widerstand der Privatklägerin auch sprachlich verstehen, zumal sich diese sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache entsprechend äusserte. Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nichts, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal Geschlechtsverkehr hatte.
Aufgrund der mehrfachen verbalen Äusserungen der Privatklägerin («nein» bzw. «no» oder «stop it») musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit ihr und setzte sich dabei über ihren unzweideutig geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gleiches muss auch hier gelten. Der Beschuldigte hatte sich über das klare und mehrfache «Nein» und die Abwehrhaltung der Privatklägerin, soweit über ein nicht-sexuelles Streicheln im Sinne eines Trostspendens hinausgehend, hinweggesetzt und sich der Privatklägerin im klaren Wissen um ihren Schockzustand und ihre verletzliche Position nackt im Bett zwischen ihm und der Wand eingeklemmt trotzdem körperlich aufgezwungen. Er hatte dabei zwar keine spezielle Gewalt angewendet oder sie festgehalten, was er aber auch nicht musste, da sie sich in ihrer fragilen Situation auch gar nicht im Stande sah, sich vehementer zur Wehr zu setzen, und noch immer unter den traumatischen Eindrücken der kurz zuvor vom Beschuldigten erlebten Gewalt stand. Wenn sie auch nie geltend machte, sie habe sich aus Angst vor dem Beschuldigten nicht körperlich zur Wehr gesetzt, so führte sie doch wiederholt aus, dass sie in dem Moment nicht habe einordnen können, was gerade geschehen war («Für mich brach in diesem Moment eine Welt zusammen. In meinem Kopf hatte ich noch kein Muster, wie ich mit dieser Situation umgehen sollte. Ich konnte und wollte in diesem Moment nicht glauben, dass eine andere Person im übertragenen Sinne so «über mich hinweg läuft». Und ich wollte danach keine dritte Runde. Ich legte mich einfach in mein eigenes Bett. Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich wollte mich einfach in mein Bett legen», pag. 45 Z. 226 ff.). Sie war somit vom Beschuldigten in gewissem Sinne mit der vorausgehenden Analpenetration vorläufig zu einem echten, physischen Widerstand unfähig gemacht worden, weshalb es für den Beschuldigten ein Leichtes war, den von der Privatklägerin durch verbale Äusserungen und körperliches Wegrutschen aufgebauten Widerstand zu überwinden und sie so zur Erduldung der sexuellen Handlungen zu nötigen.
Der Unterschied zur Situation bei der zuvor erlebten, entgleisten Analpenetration liegt darin, dass die Privatklägerin dort mit ihm noch sexuell unbeschwert war und darauf vertraute, dass er ihre Grenzen respektieren würde, sich ihm somit soweit den eigentlich geplanten Vaginalverkehr betreffend ganz hingab. Auch war sie dort noch nicht in einem Schockzustand, sondern ganz einfach unwissend und letztendlich vom Vorgehen des Beschuldigten komplett überrumpelt und insgesamt wehrlos. Dies erklärt auch, weshalb dort im Unterscheid zu hier noch nicht von einem Überwinden eines effektiven Widerstands (statt nur eines hypothetisch denkbaren) der Privatklägerin durch den Beschuldigten die Rede sein konnte. In dieser letzten Phase des Abends jedoch waren die Verhältnisse zwischen den beiden bereits massiv eingetrübt, die Privatklägerin war schockbedingt nicht mehr Herrin der Lage und so auch nicht mehr im Stande, sich körperlich klar abzugrenzen. Der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
Der Beschuldigte ging dabei wissentlich und willentlich vor. Er wusste, dass die Privatklägerin keine sexuellen Kontakte mehr wünschte, schon gar nicht Vaginalverkehr (und erst recht nicht ohne Kondom). Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig.
Es sind keine Rechtfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe ersichtlich (vgl. hierzu E. 13.2 hiervor und E. 21.2 hiernach).
14.2
Fazit
Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
15.
Fazit rechtliche Subsumtion
Der Beschuldigte hat sich durch Analverkehr z.N. der Privatklägerin der Schändung nach Art. 191 StGB und durch Vaginalverkehr z.N. der Privatklägerin der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
16.
Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Tat fand nach dem 1. Januar 2018 statt, so dass ohne Weiteres neues Recht zur Anwendung kommt.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen sind nicht vom Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.
17.
Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
18.
Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Allgemein ist bei der Strafzumessung resp. Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Ist die Einsatzstrafe wesentlich geringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 507; Ackermann, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 122a zu Art. 49). Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E.2.4.3 mit Hinweisen; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
19.
Strafrahmen und Strafart
19.1
Vorbemerkung
Der Beschuldigte ist wegen folgenden Schuldsprüchen zu bestrafen:
- Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB)
- Schändung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB)
19.2
Strafart und Strafrahmen
Für die Vergewaltigung kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die Schändung wäre theoretisch neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe möglich. Dies kann allerdings nur Vorfälle im absoluten Bagatellbereich betreffen. Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 StGB von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 8 zu Art. 191;
Maier, a.a.O., N 51 zu Art. 189). Vorliegend kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe eine Geldstrafe somit bereits schon wegen der klaren Überschreitung von 180 Strafeinheiten nicht in Frage. Es resultieren für beide Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.
In Bezug auf die zu bildenden Gesamtstrafen ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, a.a.O., N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der Vergewaltigung als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend um die Strafe für die Schändung angemessen zu erhöhen ist.
20.
Einsatzstrafe für die Vergewaltigung (vaginale Penetration)
20.1
Objektives Tatverschulden
Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 190). Zu berücksichtigen sind an dieser Stelle für die Strafzumessung indes auch die Auswirkungen auf das Opfer. Körperlich trug die Privatklägerin aus dem Übergriff keine – auch keine geringen – Verletzungen davon. Nach dem Vorfall hat sie sich aber nach einer längeren Zeit der Vermeidung in psychologische Behandlung begeben müssen, um die traumatischen Erinnerungen im Rahmen der laufenden Therapie vertieft zu bearbeiten. Sie leidet seit dem Vorfall unter posttraumatisch sich wiederholendem Erleben des Traumas in aufdrängenden Erinnerungen in Form von Intrusionen und Flashbacks, teils spontan, teils durch Trigger ausgelöst und im Zusammenhang mit starken physiologischen und emotionalen Reaktionen. Sie vermeidet Situationen, Gedanken, Gefühle oder Aktivitäten, die an das Trauma erinnern. Weiter beschreibt sie seither bestehende Hypervigilanz, erhöhte Reizbarkeit, ausgeprägte Wut und Ärger, Furcht, abends oder nachts allein unterwegs zu sein sowie Selbsthass bis hin zu Suizidgedanken. Ausserdem bekundet sie seither Schwierigkeiten, in Beziehung mit Männern zu treten (pag. 544 f.). An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass die Privatklägerin durch den Vorfall auch heute noch stark belastet ist und sie diesen offenbar nach wie vor nicht vollständig verarbeiten konnte. So führte sie aus, sie leide immer noch psychisch unter dem Vorfall vom 5. Juni 2020 und glaube, dass das auch immer so bleiben werde. Ihr Vertrauen sei sehr stark geschädigt worden, sie bekomme schnell Angst und habe oft Angstzustände, die bis zur Panik gehen könnten. Durch die Therapie habe sie ihre Symptome aber im Griff (pag. 745 Z. 36 ff.). Die Berufungsverhandlung habe diverse Symptome jedoch wieder verstärkt (Schlafstörungen, Misstrauen gegenüber Männern, Schwierigkeiten mit sexueller Intimität etc., pag. 746 Z. 11 ff.). Die psychischen Auswirkungen des Vorfalls auf das Opfer sind damit als durchaus schwerwiegend zu bezeichnen, wobei an dieser Stelle insofern eine Relativierung angebracht ist, als die Auswirkungen wohl zu einem wesentlichen Teil (auch) der Analpenetration zuzuschreiben sind. Im Übrigen wurde das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung durchschnittlich schwer verletzt. Insgesamt ist betreffend den Erfolgsunwert innerhalb des weiten Strafrahmens somit (noch) von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Der Beschuldigte ging vorliegend mit einiger krimineller Energie vor. Kurz zuvor hatte er das Opfer noch brutal anal penetriert und konnte die Folgen dieses massiven Übergriffs, nämlich den Fassungsverlust, das Weinen und die allgemeine Abwehrhaltung der Privatklägerin klar erkennen. Dennoch bedrängte er sie im Nachgang zu vorgängig wortreichen Entschuldigungen erneut und liess auch dann nicht von ihr ab, als sie sich abwendete und ihm verbal zu verstehen gab, dass sie keine sexuell motivierten Berührungen mehr wollte. Nicht zu vergessen ist, dass er letztendlich ungeschützt in die Privatklägerin eindrang und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Die Vaginalpenetration dauerte allerdings nicht sehr lange und der Beschuldigte ging dabei auch nicht rücksichtslos oder brutal vor. Es wurde zudem auch nicht behauptet, er sei dabei zum Orgasmus gekommen. Ohne die Tathandlung des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, sind immer noch weitaus schlimmere Vergewaltigungen denkbar. Die Verwerflichkeit des Handelns fällt somit nicht massgeblich ins Gewicht.
Beim vorliegenden leichten objektiven Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Monaten (6 Monate über der Mindeststrafe und 8.5 Jahre unter der Höchststrafe) als angemessen.
20.2
Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist. Er handelte vorliegend soweit ersichtlich lediglich aus egoistischen Beweggründen. Obwohl er die Privatklägerin bereits zweimal vaginal und einmal anal bis zum Orgasmus penetriert hatte, wollte er sich noch einmal
sexuelle Befriedigung verschaffen, ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse der Privatklägerin. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen.
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es liege der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsunfähig gewesen sein könnte, oder er zumindest vermindert schuldunfähig gewesen sei. Schliesslich sei man bezüglich des späteren Vorfalls vom 5. Juni 2021 zu diesem Schluss gekommen und es sei zu bedenken, dass die diagnostizierte Krankheit sich über Jahre hinweg schleichend entwickle. Der Gutachter hätte die Frage betreffend Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mangels genügender Datenlage eigentlich nicht zuverlässig beantworten können und er habe sich im Gutachten zudem in unerlaubter Weise zur Schuldfähigkeit geäussert. Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit habe es damals bereits gegeben, es sei u.a. eine IV-Abklärung durchgeführt worden (pag. 760).
Wie bereits erwähnt, liegen der Kammer zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit insbesondere das Hauptgutachten vom 6. Dezember 2021 (pag. 290 ff.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 (recte: 2022, pag. 402 ff.) über den Beschuldigten vor. Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer vollumfänglich auf die beiden Gutachten abstellt. Der Beschuldigte befand sich gemäss Ergänzungsgutachten im Tatzeitpunkt bereits in der Prodromalphase der später sich manifestierten schizophrenen Grunderkrankung (pag. 427). Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte für diese Zeiträume an Symptomen Anspannung, Unruhe und Schlafstörungen genannt habe, die er mit Cannabis und Alkohol zu vermindern versucht habe. Aus der vorhandenen Datenlage lasse sich jedoch nicht eine zusätzliche Verminderung des psychosozialen Funktionsniveaus ableiten, die über das offenbar bereits seit Jahren etwas eingeschränkte psychosoziale Funktionsniveau hinausgehen würde. Es sei auch angesichts der über viele Jahre bestehenden kognitiven Defizite nicht von einer vergleichbaren Beeinträchtigung wie zu späteren Tatzeiträumen auszugehen. Es gebe nicht genügend Hinweise für eine erhebliche
oder gar höhere Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionen, welche seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben oder erheblich zu beeinträchtigen vermöchten (pag. 430 f.). Dem Hauptgutachten ist zu entnehmen, dass die Symptomatik des Vergiftungswahns beim Beschuldigten erstmals im Herbst 2020, mithin Monate nach der vorliegend zu beurteilenden Tat auftrat (pag. 362). Inwiefern der Gutachter im Ergänzungsgutachten die Vorphase der Schizophrenie nicht genügend berücksichtigt haben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Schliesslich decken sich die aus den Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch mit den Angaben des Beschuldigten und dessen Mutter, wonach früheste Psychoseanzeichen erst im Frühjahr 2021 und somit Monate nach der Tat in Erscheinung traten (pag. 755 Z. 3 ff. und 784). Sodann ergeben sich sowohl aus seinem Tat- als auch Aussageverhalten (insb. anlässlich der Erstaussage) keine konkreten Hinweise darauf, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in relevanter Weise eingeschränkt gewesen wäre. Denn der Beschuldigte war durchaus dazu im Stande, die von der Privatklägerin zu Beginn gesetzten Grenzen (kein Analverkehr, kein Geschlechtsverkehr ohne Kondom) zu verstehen, liess er doch sofort vom Anfassen ihres Anus ab, als sie ihm zu verstehen gab, dass sie das nicht möchte. Weiter war sich der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass die Privatklägerin auf ein Kondom bestand. Schliesslich gab er seit Beginn des Strafverfahrens an, dass das Abstreifen des Kondoms ein Fehler gewesen sei. Auf die höchst widersprüchlichen Erstaussagen des Beschuldigten wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Es wurde aufgezeigt, dass diese nicht etwa auf sein Krankheitsbild zurückzuführen sind, sondern bewusste Schutzbehauptungen darstellen. In Gesamtheit betrachtet, ergeben sich sowohl aus den Gutachten, den eigenen Angaben des Beschuldigten und seiner Mutter sowie aus seinem Verhalten im Tatzeitpunkt und während des Strafverfahrens keinerlei Hinweise darauf, dass eine für die Strafzumessung relevante Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt, ebenso wenig wie gänzliche Schuldunfähigkeit.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig Cannabis und Alkohol konsumierte, vermag ebenfalls keine Minderung zu bewirken. Täter und
Opfer rauchten an diesem Abend zusammen einen Joint, welcher gemäss der Privatklägerin nicht besonders stark gewesen sei. Dass der Beschuldigte an jenem Abend alkoholisiert gewesen sein soll, machte niemand geltend. Er war somit im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Eine Strafreduktion unter diesem Titel rechtfertigt sich somit nicht. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschuldigten in seiner Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt hätten. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu beurteilen.
20.3
Fazit
Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe angemessen.
21.
Asperation für Schändung (anale Penetration)
21.1
Objektives Tatverschulden
Das von Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut bildet ebenfalls die sexuelle Freiheit Es sollen Personen geschützt werden, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (Maier, a.a.O., N 1 zu Art. 191). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin. Wie bereits erwähnt, wird im ärztlichen Bericht vom 28. November 2022 festgehalten, sie leide seit dem Vorfall unter posttraumatisch sich wiederholendem Erleben des Traumas in aufdrängenden Erinnerungen in Form von Intrusionen und Flashbacks, teils spontan, teils durch Trigger ausgelöst und im Zusammenhang mit starken physiologischen und emotionalen Reaktionen. Sie vermeide Situationen, Gedanken, Gefühle oder Aktivitäten, die an das Trauma erinnern. Weiter beschreibe sie seither bestehende Hypervigilanz, erhöhte Reizbarkeit, ausgeprägte Wut und Ärger, Furcht, abends oder nachts allein unterwegs zu sein sowie Selbsthass bis hin zu Suizidgedanken. Ausserdem bekundet sie seither Schwierigkeiten, in Beziehung mit Männern zu treten (pag. 544 f.). Gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz gehe Intimität gar nicht mehr seither (pag. 530 Z. 8 ff.). An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass die Privatklägerin durch den Vorfall auch heute noch stark belastet ist und sie diesen offenbar nach wie vor nicht vollständig verarbeiten konnte. So führte sie aus, sie leide immer noch psychisch unter dem Vorfall vom 5. Juni 2020 und glaube, dass das auch immer so bleiben werde. Ihr Vertrauen sei sehr stark geschädigt worden, sie bekomme schnell Angst und habe oft Angstzustände, die bis zur Panik gehen könnten. Durch die Therapie habe sie ihre Symptome aber im Griff (pag. 745 Z. 36 ff.). Die Berufungsverhandlung habe diverse Symptome jedoch wieder verstärkt (Schlafstörungen, Misstrauen gegenüber Männern, Schwierigkeiten mit sexueller Intimität etc., pag. 746 Z. 11 ff.). Diese Auswirkungen dürften gestützt auf ihre Angaben zu einem grossen Teil auf den vorliegend zu bestrafenden Analvorfall zurückgehen und nur zu einem kleinen Teil auf den darauffolgenden Vaginalverkehr. Das Ausmass der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts ist damit als bedeutend zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten zwar keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber doch Gewalt anwendete, indem er seinen Penis richtiggehend in den Körper der Privatklägerin hineinrammte, was bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen und körperlichen Verletzungen führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie ihm vorgängig klar und deutlich kommuniziert hatte, dass sie überhaupt keinen Analverkehr wolle und er die Situation aufgrund der sich ihm bietenden Möglichkeit durch die «Doggy-Style» Position massiv und schamlos ausnutzte. Darüber hinaus wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte eine beischlafsähnliche Handlung vornahm, womit eine hohe Intensität der Missbrauchshandlung vorliegt. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte die anale Penetration ungeschützt vornahm. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass die vorgenommene Handlung nur wenige Sekunden andauerte.
Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 191 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der Unrechtsgehalt wiegt insgesamt deutlich schwerer als für die später erfolgte Vaginalpenetration. Die Kammer erachtet dem objektiven Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.
21.2
Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Zur Frage betreffend Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden bezüglich des Tatbestands der Schändung verwiesen werden. Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt nicht in einer für die Strafzumessung relevanten Weise in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Er war somit im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Eine Strafreduktion rechtfertigt sich daher auch unter diesem Titel nicht. Weitere äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten sind keine ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt als neutral zu beurteilen.
21.3
Fazit
Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheint der Kammer für die Schändung durch anale Penetration eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gerechtfertigt. Diese Freiheitsstrafe ist mit 2/3, ausmachend 16 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beträgt somit 34 Monate.
In Bezug auf den gewählten Asperationsfaktor ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die praxisübliche Asperation von lediglich 50 % bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikten aus zwei Gründen nicht gerechtfertigt ist. Einerseits fasste der Beschuldigte – trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs – für die jeweiligen Delikte einen voneinander unabhängigen Tatentschluss und andererseits ist angesichts dessen, dass die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zu asperierende Strafe, ein Grossteil der zu asperierenden Strafe anzurechnen, da der Beschuldigte ansonsten von einer unzulässigen Privilegierung profitieren würde (BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5).
22.
Täterkomponenten
22.1
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Kindheit des Beschuldigten ist als unbeständig zu bezeichnen. Gemäss eigenen Angaben wurde er in Bern geboren, zog jedoch im Alter von drei Monaten mit seiner Mutter nach Indien. Bis der Beschuldigte ca. acht oder neun Jahre alt war, lebte er in Indien, anschliessend zwischenzeitlich in Bali, Deutschland, in der Schweiz, in Indien und Malaysia (pag. 21 Z. 32-37). Die Kindheit des Beschuldigten war ausserdem von verschiedenen Krankheitsepisoden geprägt (pag. 305). Ende 2019 zog der Beschuldigte schliesslich wieder in die Schweiz und lebte zuerst mit seiner Mutter zusammen, bevor er in eine eigene Wohnung zog (pag. 307). Er verfügt laut eigener Angabe über keine berufliche Ausbildung und ging in der Schweiz bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wurde grösstenteils vom Sozialdienst unterstützt (pag. 22 Z. 51-55; 119 und 733). Der Beschuldigte hat ausserdem einen Sohn (in Bezug auf diesen er zwar bei der Geburt dabei war, jedoch die Vaterschaft ohne DNA-Gutachten nicht anerkennt), welcher jedoch bei der Mutter im Ausland lebt und vom Beschuldigten auch finanziell nicht unterstützt wird (pag. 23 Z. 81 f.). Der Beschuldigte leidet gemäss Therapiezwischenbericht vom 22. Januar 2024 an folgenden Diagnosen (pag. 733): Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2). Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die paranoide Schizophrenie im vorliegenden Tatzeitraum noch in der Prodromalphase befand und erst nachher wirklich ausbrach (pag. 427). Heute bemüht sich der Beschuldigte um eine IV-Rente (pag. 119). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus.
Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt zwar keine Vorstrafen auf, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten während einem seit 1. April 2020 hängigen Strafverfahren, von welchem er spätestens aufgrund der Hausdurchsuchung vom 2. April 2020 Kenntnis erlangte (pag. 54), in einer ähnlich gelagerten Vorgeschichte (entgleistes Tinderdate; heimliches Filmen des Geschlechtsverkehrs und anschliessendes Hochladen ins Internet) erfolgten (pag. 1, 98 und 150 f.). Der Beschuldigte hat den ihm damals vorgeworfene Sachverhalt eingestanden und sich gegenüber der Geschädigten letztendlich mittels Vereinbarung und Genugtuung am 13. November 2020 entschuldigt (pag. 98). Der Umstand der Delinquenz während hängigem Strafverfahren in vergleichbaren Situationen zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Der Beschuldigte setzte sich somit wiederholt in schwerwiegender Weise über den Willen einer Frau hinweg. Ein solch despektierliches Verhalten vermag auch eine allfällige Sexsucht nicht zu relativieren (pag. 299 und 754 Z. 1 ff.). Dieser Umstand fällt mit zwei Monaten straferhöhend ins Gewicht.
22.2
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus, zumal er weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue zeigte. Aufgrund eines erneuten strafrechtlichen Vorfalls (genau ein Jahr später, am 5. Juni 2021; Gefährdung des Lebens durch Überfall einer Nachbarin in deren Wohnung und intermittierender Drosselung derselben mit einem Gürtel) wurde der Beschuldigte zwischenzeitlich bei festgestellter Schuldunfähigkeit rechtskräftig zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt (vgl. beigezogene Akten PEN 22 39). Da er für diese Taten aber als nicht schuldfähig befunden wurde, sind diese nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Er befindet sich zum Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik L.________. Den beigezogenen Vollzugsakten (vgl. beigezogene Akten BVD Nr. .________) ist zu entnehmen, dass auch im Vollzug zu Beginn Übergriffe auf das Personal stattfanden. So griff er auf der Station .________ am 16. August 2021 eine Assistenzärztin unvermittelt an und würgte sie mit den Händen. Durch Drücken des Alarmknopfes und rascher Intervention konnte Schlimmeres verhindert werden (pag. 332). Am 7. September 2021 schlug er zudem während der Exploration mit dem Experten einen Stuhl gegen die Trennscheibe und musste mit Pfefferspray niedergerungen werden (pag. 336). Auch dieses Benehmen ist jedoch klar seiner Krankheit zuzuschreiben und fällt deshalb nicht straferhöhend ins Gewicht. Aus dem aktuellsten Vollzugsbericht der Klinik L.________ vom 22. Januar 2024 geht hervor, dass der Beschuldigte sich seit seinem Eintritt freundlich sowie kooperativ verhalten und sich schnell in die bestehende Patientengruppe integriert habe. Er zeige sich gegenüber dem Behandlungsteam offen und es hätten keine offenen Konflikte im Behandlungszeitraum beobachtet werden können (pag. 725). Im Weiteren nehme er an angebotenen Gruppenspaziergängen teil und zeige sich im Alltagsgeschehen hilfsbereit, unterstütze Mitpatienten sowie das Pflegepersonal beim Aufräumen oder bei der Essenszubereitung. Der Beschuldigte nehme regelmässig am Therapieprogramm teil (u.a. Arbeitstherapie, Sporttherapie, Ergotherapie etc.). Es sei bisher auch zu keinem Lockerungsmissbrauch gekommen (pag. 728). Das Verhalten des Beschuldigten im Massnahmevollzug kann gestützt auf den Bericht vom 22. Januar 2024 somit durchwegs als positiv beurteilt werden, was sich jedoch neutral auswirkt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit insgesamt als neutral zu werten. Gleiches gilt für die Strafempfindlichkeit.
23.
Konkrete Freiheitsstrafe
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.
24.
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 43; BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.4).
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe höchstens ein teilbedingter Vollzug in Frage kommt. Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden. Obwohl er – wie bereits erwähnt – nicht einschlägig vorbestraft ist, fiel er doch bereits im Vorfeld zu den hier zu beurteilenden Taten mit straffälligem Verhalten auf. Er befindet sich ausserdem seit dem 28. Juli 2022 in einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, welche das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 11. Mai 2022 anordnete (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 944 ff.); zuvor befand sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft (amtliche Akten PEN 22 39, pag. 882 ff.). Ob er sich nach den begangenen Taten vom 5. Juni 2020 und 5. Juni 2021 über längere Zeit hinweg in Freiheit bewährt hätte, kann aufgrund des andauernden Massnahmenvollzugs nicht beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Gutachtens vom 6. Dezember 2021 ging vom Beschuldigten sodann eine hohe Rückfallgefahr für schwere Gewalt- und/oder Sexualdelikte aus (pag. 393). Im aktuellsten Therapiezwischenbericht der Klinik L.________ wird das Verhalten des Beschuldigten im Massnahmenvollzug durchwegs positiv und der Behandlungsverlauf als günstig bewertet. Im Bericht wird weiter festgehalten, dass unter den derzeitigen Strukturen (gesicherte Medikamenteneinnahme, Monitoring der Psychopathologie, kontrolliertes Setting der Massnahmestation) von einem geringen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen werden müsse. Auf Stresssituationen, die das Risiko einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik begünstigen könnten, könne durch ein gegebenes intensives Monitoring des psychopathologischen Verlaufs risikosenkend reagiert werden (pag. 733 ff.). Daraus ist zu schliessen, dass bei wegfallen dieser engmaschigen Strukturen das Rückfallrisiko noch immer als hoch eingestuft werden muss. Insbesondere, da die persönliche Situation des Beschuldigten doch eine erhöhte Gefahr für Stresssituationen birgt (fehlende Ausbildung, prekäre monetäre Situation, wenig Vertrauenspersonen sowie instabile familiäre Verhältnisse).
Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der teilbedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Sie ist somit unbedingt zu vollziehen.
25.
Retrospektive Konkurrenz
Vorliegend stellt sich die Frage, wie mit der zwischenzeitlich für das neue Delikt ausgesprochenen Massnahme umzugehen ist.
In den Parteianträgen vor der Vorinstanz wie auch vor der Kammer finden sich Anträge auf Bildung einer Zusatzstrafe zum genannten Urteil sowie auf Anrechnung der laufenden Massnahme an die Freiheitsstrafe.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Ersturteils (Grundstrafe) übereinstimmt. Somit muss zunächst entschieden werden, bei welchen der neuen Delikte sich die Strafart des Ersturteils aufdrängt. Mit den entsprechenden Straftaten lässt sich dann eine (hypothetische) Gesamtstrafe bilden. Diejenigen Delikte, die eine andere Strafart nach sich ziehen, sind getrennt zu beurteilen. Fehlt es überhaupt an der übereinstimmenden Strafart, fällt die Zusatzstrafe ausser Betracht (Mathys, a.a.O., Rz. 524).
Mit Urteil vom 11. Mai 2022 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland, dass der Beschuldigte die Tatbestände Gefährdung des Lebens und Hausfriedensbruch am 5. Juni 2021 in Bern z.N. von H.________ in schuldunfähigem Zustand (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt habe. Als Sanktion ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Akten PEN 22 39, pag. 945). Der Entscheid ist rechtskräftig.
Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte am 5. Juni 2020 (genau ein Jahr vor den neuen Delikten) und damit vollumfänglich vor dem Ersturteil vom 11. Mai 2022, weshalb eine allfällige Zusatzstrafe zu prüfen ist. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten theoretischen Ausführungen fällt eine Zusatzstrafe bei nicht übereinstimmenden Strafarten jedoch ausser Betracht; wobei Strafen und Massnahmen selbstredend ungleichartig sind (Ackermann, a.a.O., N 100 zu Art. 49). Aufgrund der vorliegend ungleichen «Strafarten» liegt kein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Mai 2022 auszusprechen.
Betreffend Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist der Hinweis anzubringen, dass der derzeitig laufenden stationären Massnahme gestützt auf Art. 9 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) Vorrang vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe zukommt. Die zuständige (Vollzugs-)Behörde [i.c. die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern] schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Für die Beendigung der Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 62-62d StGB sinngemäss anwendbar (Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG). Ob die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe im Anschluss an die derzeit andauernde Massnahme noch zu vollziehen sein wird, ist folglich eine Vollzugsfrage und liegt nicht in der Kompetenz der Kammer.
V. Kosten und Entschädigungen
26.
Verfahrenskosten
26.1
In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 14'983.55, wovon CHF 8'900.00 Gebühren und CHF 6'083.55 Auslagen darstellen (pag. 557 ff.). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge der oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'983.55 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
26.2
In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 6’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).
27.
Entschädigungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) oder wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Honorar explizit als überhöht angefochten hat.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.
27.1
Amtliche Verteidigung des Beschuldigten
In erster Instanz, Fürsprecher F.________
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Fürsprecher F.________ mit Wirkung ab dem 14. Oktober 2020 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein (pag. 122 f.). Am 23. November 2020 wiederrief die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das amtliche Mandat und legte das amtliche Honorar von Fürsprecher F.________ fest (pag. 137 ff.).
Das amtliche Honorar von Fürsprecher F.________ wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für die Zeit vom 14. Oktober 2020 bis 23. November 2020 auf CHF 2'072.05 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 137 ff.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz von CHF 506.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
In erster Instanz, Fürsprecher Dr. B.________
Fürsprecher Dr. B.________, welcher mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. November 2020 per 12. November 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 143), machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 einen Aufwand von 52 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 10'400.00, Auslagen von CHF 1'421.80 und MWST von CHF 910.30 geltend. Daraus resultierte eine geltend gemachte Entschädigung von CHF 12'732.10 (pag. 554 f.).
Die Vorinstanz erachtete den von Fürsprecher Dr. B.________ geltend gemachte Aufwand als angemessen, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 eine Kürzung von 5.5 Stunden vornahm. Weiter kürzte die Vorinstanz die Auslagen um CHF 21.50. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung auf CHF 11'524.20. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtete Fürsprecher Dr. B.________ explizit (pag. 554 f.). Für ein Rückkommen auf die Entschädigung von Fürsprecher Dr. B.________ in erster Instanz besteht kein Anlass.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'524.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
Im oberer Instanz, Fürsprecher Dr. B.________
Fürsprecher Dr. B.________ machte für seine Aufwendungen mit Kostennote vom 15. Februar 2024 ein amtliches Honorar von CHF 5'918.90 (9 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'800.00, und Auslagen von CHF 126.60, zzgl. MWST von 7.7 % bis Ende 2023; 15 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 3'000.00, Auslagen von CHF 255.90 und CHF 300.00 Reisezuschlag, zzgl. MWST von 8.1 % ab 2024) geltend (pag. 793 f.). Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'918.90 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWST).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'918.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
27.2
Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt.
In erster Instanz
Fürsprecherin D.________ machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 19. Dezember 2022 einen Aufwand von 24.38 Stunden geltend (pag. 551). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 eine Kürzung von 4 Stunden vornahm. Weiter kürzte sie die geltend gemachten Auslagen von CHF 251.50 um CHF 17.30. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ auf CHF 4'642.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der nachforderbare Betrag wurde auf CHF 1'097.45 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzten. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'642.10 (inkl. Auslagen und MWST).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'642.10 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'097.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
In oberer Instanz
Fürsprecherin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Kostennote vom 15. Februar 2024 ein (volles) Honorar von CHF 4'889.60 (2.64 Std. à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 137.70, zzgl. MWST von 7.7 % bis Ende 2023; 14.68 Std. à CHF 250.00, Auslagen von CHF 58.50, zzgl. MWST von 8.1 % ab 2024) geltend (pag. 790 f.). Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'954.00.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'954.00 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt.
VI. Weitere Verfügungen
28.
Erstellung und Löschung DNA-Profil
Vom Beschuldigten wurde kein DNA-Profil erstellt, sondern lediglich erkennungsdienstliche Daten erfasst.
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könne weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).
Gestützt auf Art. 257 StPO ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil zu erstellen; die Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Rückfallgefahr in E. 24 hiervor). Das zu erstellende DNA-Profil ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).
29.
Biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Die im Zusammenhang mit den Sexualdelikten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 7'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juni 2020 an C.________ verurteilt wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Schändung und Vergewaltigung, begangen am 5. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB
Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'983.55.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Dr. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'524.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Fürsprecher F.________, wurde für die Zeit vom 14. Oktober 2020 bis 23. November 2020 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf CHF 2'072.05 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 137).
A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz von CHF 506.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'918.90. A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 4'642.10. A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’097.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde/wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'954.00. A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
Zur Erstellung eines DNA-Profils zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ist von A.________ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, eine WSA-Probe abzunehmen.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) wird in Anwendung von Art. 182 ff. StPO mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen.
Das von A.________ zu erstellende DNA-Profil ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (20 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO und Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
- der Strafklägerin/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________
- Fürsprecher F.________ (auszugsweise Ziff. III.2.)
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Klinik für Forensische Psychiatrie L.________ (Dispositiv, vorab per Fax)
- der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, .________ (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. IV.1., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Abteilung forensische Molekularbiologie (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. IV.1., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 16. Februar 2024
(Ausfertigung: 23. September 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 106
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_643/2021
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
6B_1444/2020
6B_479/2020
6B_1444/2020
6B_479/2020
BGE 126 IV 124ATF 126 IV 124DTF 126 IV 124
BGE 118 IV 52ATF 118 IV 52DTF 118 IV 52
6B_1444/2020
6B_479/2020
6B_643/2021
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 128 IV 106ATF 128 IV 106DTF 128 IV 106
6B_1444/2020
6B_479/2020
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 128 IV 106ATF 128 IV 106DTF 128 IV 106
6B_1444/2020
6B_479/2020
6B_643/2021
6B_145/2019
BGE 87 IV 66ATF 87 IV 66DTF 87 IV 66
6B_995/2020
6B_479/2020
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 133 IV 222ATF 133 IV 222DTF 133 IV 222
6B_774/2020
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1
6B_1246/2019
6B_643/2021
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
BGE 119 IV 230ATF 119 IV 230DTF 119 IV 230
6B_232/2016
6B_17/2016
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
6B_445/2015
BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329
6B_118/2012
6B_445/2015
6B_445/2015
6B_445/2015
6B_445/2015
SK 19 269
SK 19 269
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_304/2012
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
6B_466/2013
6B_42/2016
6B_236/2016
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 116 IV 304ATF 116 IV 304DTF 116 IV 304
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
6B_829/2014
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_1070/2018
BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_1070/2018
6B_154/2019
6B_254/2018
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_154/2019
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 9 V-StGB-MStart. 9 O-CP-CPMart. 9 OCP-CPM
Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP
Art. 62d StGBart. 62d CPart. 62d CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF