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Entscheid

SK 2023 115

Bundesgerichtsurteil 6B_213/2025 vom 19.06.2025

23. Februar 2024Deutsch284 min

A.________ stand seit mindestens 2. Dezember 2018 mittels Textnachrichten und Anrufen mit K.________ in Kontakt. Die Mobiltelefonnummer des K.________ hatte A.________ unter dem Namen K.________ gespeichert. Am 23.05.2019 um 19:39 kam es zu einem kurzen und um 19:13 Uhr zu einem längeren Telefonanruf zwischen A.________ und K.________. Am 24.05.2019 ca. zwischen 18 Uhr und 19 Uhr wurde K.________ an seinem Domizil in AW.________(Ort), AX.________(Strasse), von seinem Mitbewohner AY.________ letztmals gesehen. K.________ gab an, nach CE.________(Ort) zu gehen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 115

Bern, 12. Juli 2024

Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________

Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer

Gegenstand vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung, sexuelle Handlung mit Kindern etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 (PEN 22 177)

Erwägungen:

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 17. Oktober 2022 erkannte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 2274 ff.; Hervorhebungen im Original):

Das Gericht erkennt:

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________;

von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 02.04.2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________;

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'657.15 und Auslagen von CHF 9'211.85, insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern.

Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt I.________ eine Entschädigung von CHF 5'874.30 (1/7 der gesamten Verteidigungskosten) ausgerichtet.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Zeit von 24.05.2019 bis 25.05.2019, in J.________(Ort), z.N. des K.________;

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.11.2019, in J.________(Ort), z.N. des C.________;

der sexuellen Handlungen mit Kindern:

mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31.10.2018 bis 03.11.2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. des N.________;

begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13.04.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. des P.________;

der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen:

in der Zeit von 14.04.2018 bis 31.10.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. des P.________;

in der Zeit von Sommer 2019 bis 04.11.2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________;

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 111, 187 Ziff. 1, 196 StGB,

426, 433 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 399 Tagen wird im Umfang von 399 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 08.12.2020 vorzeitig angetreten worden ist.

Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von 6/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27’942.85 und Auslagen von CHF 55'271.05, insgesamt bestimmt auf CHF 83'213.90. Daran angerechnet wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'050.00 (siehe V. Ziff. 6).

Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ von CHF 21'961.50 für seine Aufwendungen im Verfahren.

Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger S.________ von CHF 6'963.45 für seine Aufwendungen im Verfahren.

III.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt I.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 35'731.15.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 09.12.2020 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 20'614.65 ausbezahlt wurde.

Rechtsanwalt I.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 15'116.50 ausbezahlt.

Die Aufwendungen von Rechtsanwalt I.________ für das Rechtsverzögerungsverfahren werden mit CHF 665.00 (Aufwand von rund 3 Stunden, inkl. Auslagenpauschale von 3% und MwSt) bemessen. Hierfür besteht seitens des A.________ weder eine Rückzahlungspflicht noch seitens des Kantons Bern ein Nachforderungsrecht.

A.________ hat dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 35'066.15 (CHF 35'731.15 abzüglich CHF 665.00) für die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz von CHF 10'530.45 (CHF 11'195.45 abzüglich CHF 665.00) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher Dr. D.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'687.25.

Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. D.________ gemäss Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 05.07.2022 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 2'154.00 ausbezahlt wurde.

Fürsprecher Dr. D.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 11'533.25 ausbezahlt.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29.03.2021 für ihre amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ für die Zeit vom 04.09.2020 bis 23.03.2021 vom Kanton Bern mit CHF 4'480.50 vergütet wurde. Der nachforderbare Betrag wurde mit CHF 869.15 beziffert.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 18'167.75, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'924.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin T.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 869.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin T.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer vormaligen Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Rechtsanwalt U.________ wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt U.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 4'234.75.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt U.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) verzichtet hat.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin V.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 21.06.2021 für ihre amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers S.________ für die Zeit vom 07.01.2020 bis 14.06.2021 vom Kanton Bern mit CHF 2'728.70 vergütet wurde. Weiter wurde verfügt, dass Rechtsanwältin V.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) verzichtet hat.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 6'963.45, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

IV.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO verurteilt zur Bezahlung:

von CHF 530.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________;

von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 04.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen.

von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen.

Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.

Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug.

Die beschlagnahmten Waffen und Munition .________ verbleiben zum Entscheid über das weitere Vorgehen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 WG bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

Folgende Gegenstände werden als Beweismittel in den Akten belassen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO):

 4 Notizzettel mit Codes und Telefonnummern, etc. (Ass. Nr. 602)

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

 1 Mobiltelefon CQ.________ (aus Effekten)

 1 Mobiltelefon CP.________ (bei Anhaltung auf sich getragen)

 1 Mobiltelefon DA.________ (Ass. Nr. 201)

 1 Mobiltelefon CO.________ (Ass. Nr. 603)

 1 Mobiltelefon CM.________ (im Fahrzeug .________ (Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr.174)

Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

 1 Paar Stiefel (Ass. Nr. 101)

 1 Paar Bergschuhe (Ass. Nr. 102)

 1 GPS Garmin inkl. Ladegerät (Ass. Nr. 801)

 1 Messband schwarz (Ass. Nr. 1; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 2 Schneepfosten blau (Ass. Nr. 2; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 1 Zaunpfosten blau (Ass. Nr. 3; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 1 Dildo (Ass. Nr. 4; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 1 Analdildo (Ass. Nr. 5; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 1 Gleitmittel Durex (Ass. Nr. 6; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 Zerknülltes Haushaltpapier (Ass. Nr. 7; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08.11.2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

 1 Wolldecke rot/blaues Karomuster (im Fahrzeug .________ (Marke) sichergestellt, KTD-Ass. Nr. 168; aktuell beim KTD)

 1 Militärplane (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt, KTD-Ass. Nr. 169; aktuell beim KTD)

 1 Gleitmittel (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr. 176; aktuell beim KTD)

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1’050.00 (Ass. Nr. 601) wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (siehe hiervor II. Ziff. 3).

Die elektronisch sichergestellten Daten sind durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen.

Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, am 18. Oktober 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2295). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2023 (pag. 2326 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2405 ff.).

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 2437 ff.) focht der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten, die Verurteilungen zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 530.00 und einer Genugtuung von CHF 15'000.00 an C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), die Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 21'961.50 an den Straf- und Zivilkläger und die auferlegten Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers an (pag. 2437 ff.).

Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, F.________, N.________, S.________, P.________ und dem Straf- und Zivilkläger Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger I.________ und die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert Frist zu einer allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt I.________ Stellung zu nehmen (pag. 2444 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. März 2023 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 2458 f.). Der Straf- und Zivilkläger, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, reichte am 13. April 2023 die Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (pag. 2463 ff.).

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde von der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers vom 13. April 2023 und der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass sich F.________, N.________, S.________ und P.________ nicht haben vernehmen lassen. Den Parteien wurde weiter Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 2475 f.). Es wurde in der Folge weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch von den übrigen Parteien ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 2486 f.; 2492 ff.; 2496).

Gegen die Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt I.________ hat die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben (pag. 2458 f.). Zudem teilte Rechtsanwalt I.________ mit Eingabe vom 14. April 2023 mit, dass er mit der Sistierung des amtlichen Mandats einverstanden sei (pag. 2467) und Rechtsanwalt B.________ liess sich zur beabsichtigten Sistierung des amtlichen Mandats nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt I.________ sistiert (pag. 2478 ff.).

N.________ teilte am 1. Juli 2023 mit, dass er mit der Sache nichts zu tun haben möchte und damit abgeschlossen habe. Zudem führte er aus, dass er bereits telefonisch mitgeteilt habe «Ich möchte mich da zurückziehen» (pag. 2496). In der Folge wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2023 festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich F.________, N.________, S.________ und P.________ nicht angefochten wurde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, die Rechtskraft der unangefochtenen Punkte festzustellen und F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2499 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers wurden je mit Schreiben vom 12. Juli 2023 und seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juli 2023 keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben (pag. 2505 f. und pag. 2524). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 betreffend F.________, N.________, S.________ und P.________ in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I. [Freisprüche], Ziff. II. 3. und II. 4. [Schuldsprüche] inkl. Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 6'963.45 an den Straf- und Zivilkläger 2, Ziff. III. 3 [amtliche Entschädigung Rechtsanwalt U.________ und Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0] sowie Ziff. IV. 1. 1.3 und IV. 2.-5. [Zivilpunkt] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurden F.________, N.________, S.________ und P.________ ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 2539 ff.).

Am 7. März 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vorgeladen (pag. 2569 ff.). Am gleichen Tag wurde der Straf- und Zivilkläger mit Verfügung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung – mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme – dispensiert, für seine Einvernahme die Konfrontationsvermeidung angeordnet und die Öffentlichkeit von seiner Einvernahme ausgeschlossen (pag. 2572 f.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 2593 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 10. Juli 2024 und die Urteilseröffnung am 12. Juli 2023 statt (pag. 2693 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 20. Juni 2024, pag. 2610), ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CC.________ (datierend vom 19. Juni 2024, pag. 2601 ff.) und ein Schuhspurenrapport der Kantonspolizei Bern (datierend vom 5. Juli 2024, pag. 2660 ff.) eingeholt. Weiter wurden die von der Verteidigung eingereichten Berichte, der Bericht von X.________ vom 8. Juli 2024 (pag. 2674 ff. [nachfolgend: Bericht von X.________]) und der Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 (pag. 2680 ff. [nachfolgend: Bericht von Dr. med. Y.________]), zu den Akten erkannt (pag. 2696). Weiter wurden der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger, letzterer unter Konfrontationsvermeidung und Ausschluss der Öffentlichkeit, an der oberinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 2708 ff. und pag. 2697 ff.).

Der Beweisantrag der Verteidigung, es sei eine Tatortbesichtigung durch die Kammer durchzuführen, wurde mit Beschluss vom 24. November 2023 begründet abgewiesen (pag. 2549 ff.). Zudem wurde der Eventualantrag der Verteidigung auf Befragung von X.________ als sachverständige Person im Rahmen der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen (pag. 2711).

4. Anträge der Parteien

4.1 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original, pag. 2725):

Herr A.________ sei betreffend der vorsätzlichen Tötung z.N. des K.________

und

der versuchten Tötung z.N. C.________ freizusprechen.

Eventualantrag

Betreffend C.________ wird beantragt, dass A.________ allenfalls wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 127 StGB (im-Stiche-lassen) oder Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB) verurteilt und angemessen zu bestrafen ist.

Die Berufungsanträge von Herrn C.________ sind abzuweisen.

Betreffend den nicht angefochtenen Schuldpunkten (sexuelle Handlung mit Kindern und sexuelle Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt) sei A.________ zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die bisherige Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen ist (Urteil Ziff. 1 S.4).

Es ist Herrn A.________ der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

A.________ ist für die zu viel verbüsste Haft ein angemessener Schadenersatz zu bezahlen und eine angemessene Genugtuung zu entrichten.

Die Anwaltskosten des Rechtsvertreters von Herrn A.________ sind gemäss Honorarnote durch die Staatskasse zu übernehmen.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Herrn C.________ seien abzuweisen.

Die Entschädigung an RA I.________ ist gemäss den verbleibenden, nicht angefochtenen Schuldpunkten, neu anzusetzen.

Die Verpflichtung von A.________ hinsichtlich der Entschädigungszahlung an die Rechtsvertreter von C.________ ist ersatzlos aufzuheben.

Die Verfahrenskosten sind aufgrund der beantragten Freisprüche neu festzulegen.

Die beschlagnahmten Gegenstände sind Herrn A.________ auszuhändigen.

4.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers/Anschlussberufungsführers

Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte an der Berufungsverhandlung für den Straf- und Zivilkläger folgende Anträge (pag. 2735 f.):

A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. November 2019, ungefähr zwischen 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr, im Gebiet J.________(Ort) (H.________(Ort) im Z.________(Ort)), Bereich AA.________(Örtlichkeit), z. N. des C.________.

A.________ sei dafür zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

A.________ sei zu verurteilen, C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 530.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. November 2019 zu leisten.

A.________ sei ferner zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. November 2019 zu leisten.

A.________ sei weiter zu verurteilen, C.________ eine Parteientschädigung für Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren gemäss Kostennote vom 19. September 2022 zu bezahlen.

Er sei weiter zur Leistung einer Parteientschädigung an C.________ für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 10. Juli 2024 zu verurteilen.

Der amtliche Rechtsbeistand C.________ sei gemäss Kostennoten vom 22. September 2022 (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren im Straf- und Zivilpunkt) und vom 10. Juli 2024 (oberinstanzliches Verfahren im Straf- und im Zivilpunkt) durch den Staat zu entschädigen.

Die Verfahrenskosten im Straf- und Zivilpunkt in Bezug auf den C.________ betreffenden Verfahrensteil seien A.________ aufzuerlegen.

Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen gemäss Anklageschrift und Gesetz anzuordnen.

4.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original, pag. 2730 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in 5er-Besetzung) vom 17. Oktober 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei

als

A. Der Beschuldigte

freigesprochen wurde von der Anschuldigung

der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________;

der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 02.04.2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________;

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'657.15 und Auslagen von CHF 9'211.85, insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern.

schuldig gesprochen wurde

der sexuellen Handlungen mit Kindern:

mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31.10.2018 bis 03.11.2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. des N.________;

begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13.04.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. des P.________;

der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen:

in der Zeit von 14.04.2018 bis 31.10.2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. des P.________;

in der Zeit von Sommer 2019 bis 04.11.2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________;

verurteilt wurde zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

B. Im Zivilpunkt

A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________ und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde;

die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen wurde;

festgestellt wurde, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat;

festgestellt wurde, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat;

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

C. Verfügungen getroffen wurden betreffend

beschlagnahmte Waffen und Munition (V./2);

Vernichtung eingezogener Gegenstände (V./4);

Verwendung beschlagnahmter Geldbetrag (V./6).

II.

Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Zeit von 24.05.2019 bis 25.05.2019, in J.________(Ort), z.N. des K.________;

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 04.11.2019, in J.________(Ort), z.N. des C.________;

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen zu:

einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft;

einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst;

den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2023 ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. von F.________;

der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 2. April 2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. von F.________;

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/7), insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'874.30 an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, ohne Rück- und Nachzahlungspflichten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde (Ziff. II.3. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. von N.________ und begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13. April 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. von P.________ sowie der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen in der Zeit von 14. April 2018 bis 31. Oktober 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. von P.________ und begangen in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. von S.________.

In Rechtskraft erwachsen ist mangels Anfechtung zudem das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'963.45 an S.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins ab dem 8. August 2019 an S.________ und die Abweisung der darüberhinausgehenden Genugtuungsforderung (Ziff. IV.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt gemäss Ziffer IV.2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verfügungen gemäss Ziffer V.4 und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung, Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags zur Deckung von Verfahrenskosten).

Die Kammer hat somit die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung, die Strafzumessung, die Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Straf- und Zivilklägers zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten (6/7) und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die weiteren Verfügungen (vgl. Ziff. V.1., V.2., V.3., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten im Schuld- und Strafpunkt – nicht hingegen im Zivilpunkt – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorbemerkungen

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich beim AC.________(Bach) und beim AD.________(Bach) um denselben Bach handelt. In den Akten sind beide Bezeichnungen zu finden (vgl. pag. 352). Vorliegend wird der Einfachheit halber vom AD.________(Bach) gesprochen.

Zudem kann vorweggenommen werden, dass beim Vorwurf der vollendeten Tötung ein reiner Indizienprozess vorliegt, nicht hingegen beim Vorwurf der versuchten Tötung und bei beiden Vorfällen dieselben Möglichkeiten nebst der Tötung in Betracht kommen: Suizid und Unfall.

7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2332 f.).

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Zum Ganzen: BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).

8. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung

8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 wird dem Beschuldigten eine versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), begangen am 4. November 2019, ca. 17.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr, in J.________(Ort), J.________(Ort), Einstieg AA.________(Schlucht) oberhalb AC.________(Bach) resp. AD.________(Bach) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 1977):

A.________ fuhr mit C.________ unter dem Vorwand, noch etwas messen zu müssen, in das J.________(Ort), in Richtung AE.________, Restaurant AF.________. Auf einem Ausstellplatz oberhalb der AA.________(Schlucht) parkierte er das Fahrzeug. Vom Fahrzeug aus gingen beide zum Rand der AA.________(Schlucht). A.________ fing an, Stäbe in den Boden zu stecken und zu messen. Er forderte C.________ auf, sich in die Nähe eines Baumes am Rand des Abgrundes zu stellen, dann, sich etwas vom Baum zu entfernen. Als C.________ sich entsprechend etwas vom Baum entfernte, stiess A.________ C.________ mit der Hand gegen den Abgrund. C.________ konnte jedoch den Baum am Rand des Abgrundes ergreifen und sich daran festhalten. A.________ löste danach den Haltegriff des C.________ vom Baum, so dass C.________ keinen Halt mehr hatte, 6.15 Meter hinunter in die AA.________(Schlucht) und in das Wasser des AC.________(Bach), resp. AD.________(Bach) stürzte. A.________ führte so wissentlich und willentlich den Sturz des C.________ in die Schlucht und in den Bach herbei. A.________ wusste um die Gegebenheiten der Schlucht und ging davon aus, dass C.________ den Sturz nicht überleben würde. Er wollte so wissentlich den Tod des C.________ herbeiführen.

C.________ fiel ins Wasser, gelangte an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Beim Sturz verletzte sich C.________ am linken Bein. Er verharrte mit verletztem linken Bein bis am nächsten Morgen in der Schlucht auf einem Stein, bevor er aus der Schlucht klettern konnte. In der Schlucht versteckte er sich und hörte auf, um Hilfe zu rufen, weil er befürchtete, A.________ könnte dadurch auf ihn aufmerksam werden und Steine hinunterwerfen.

8.2 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2335 f.).

Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer der Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 5. Juli 2024 (pag. 2660 ff.), der Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 (pag. 2680 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung als Beweismittel vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

8.3 Verwertbarkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 und der Folgebeweise

8.3.1 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, am 5. November 2019 seien Gebirgsspezialisten beauftragt worden, den Tatort zu lokalisieren und Spuren zu sichern. Dies sei aber nicht gelungen (pag. 351). Am 7. November 2019 habe daher eine Begehung (pag. 295) mit dem Straf- und Zivilkläger stattgefunden. Der Tatort sei dabei einzig und alleine gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers festgelegt worden. Gleiches gelte für den ganzen Handlungsablauf, d.h. das Hinfahren auf einen Parkplatz, das Ausmessen, den Stoss, den weiteren Verlauf im Bach, die Sicherung am Ufer und letztlich die Rückkehr. Der Beschuldigte sei über diese Rekonstruktion nicht informiert worden und habe seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können, obschon der amtliche Verteidiger zwei Mal eine Tatortbegehung mit dem Beschuldigten beantragt habe (pag. 2106 und 2175). Bei einem Augenschein, der mit einer Rekonstruktion verbunden sei, müssten aber die Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 und 193 StPO gewährleistet werden. Beim Augenschein vom 7. November 2019 habe einzig der Beschuldigte gefehlt (pag. 296), wobei schliesslich weit mehr als ein Augenschein erfolgt sei. Der Beschuldigte müsse sich auch nicht anrechnen lassen, dass sein damaliger Verteidiger dessen Teilnahme nicht gefordert habe, da der Beschuldigte vorliegend nie auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe. Dass das Gericht eine informelle Begehung gemacht habe und der Umstand, dass diese in Verletzung der Dokumentationspflicht keinen Eingang in die Akten gefunden habe, erstaune und es sei unklar, welche Erkenntnisse die Richterschaft aus der Begehung gewonnen habe. Der Begriff einer informellen Tatortbesichtigung finde sich im Gesetz im Übrigen nicht. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwei Mal eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abweise, aber dann selbst eine solche vornehme. Da das Teilnahmerecht nicht hinreichend gewahrt worden sei, dürften die Beweismittel, welche gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers vom 7. November 2019 erhoben worden seien, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170407 vom 12. März 2019 mit weiteren Hinweisen).

8.3.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies muss auch für andere Formen der Beweisabnahmen, darunter den Augenschein nach Art. 193 StPO, Geltung haben. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung i. S. v. Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen noch führt er zur Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses (BGE 143 IV 397 E. 3.4.; siehe zum Ganzen Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 147 StPO).

8.3.3 Subsumtion der Kammer

Bereits im Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 (pag. 2549 ff.) wurde festgehalten, dass die Tatortbegehung vom 7. November 2019 mit den Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Bern und dem Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit von Rechtsanwalt I.________, dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, stattfand. Die Abwesenheit des Beschuldigten wurde von seinem Verteidiger nicht beanstandet; er beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Es durfte daher gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen werden, der Beschuldigte habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts erhob Rechtsanwalt I.________ erst mit Eingabe vom 5. September 2022, mithin knapp drei Jahre nach der Tatortbegehung vom 7. November 2019 (pag. 2106 ff.). Da ein gültiger Teilnahmeverzicht vorlag, verletzt diese späte Rüge den Grundsatz von Treu und Glauben und dem Beschuldigten ist das Verhalten seines damaligen Verteidigers anzurechnen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hiervon ist analog der Situation bei notwendiger Verteidigung nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Verteidigung abzuweichen (BGer 6B_173/2019 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3). Eine solche ist weder ersichtlich noch dargetan.

Der Beschuldigte hat folglich gültig auf sein Teilnahmerecht am Augenschein vom 7. November 2019 verzichtet. Weder der Augenschein vom 7. November 2019 noch die darauf fussenden weiteren Beweismittel sind entsprechend zu beanstanden. Daran ändert auch die «informelle Tatortbesichtigung» durch die Vorinstanz nichts. Was diese anbelangt, kann vollumfänglich auf den Beschluss der Kammer vom 24. November 2023 verwiesen werden (pag. 2549 ff.).

Schliesslich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch die Tatortbegehung vom 5. November 2019 wie auch die anlässlich des Augenscheins vom 7. November 2019 während und danach vorgenommenen polizeilichen Tätigkeiten (insb. Spurensicherung, Vermessungen, Fotoaufnahmen, Drohnenaufnahmen etc.) nicht zu beanstanden sind. Dabei handelte es sich um reine Ermittlungstätigkeiten der Polizei, bei denen den Parteien gerade kein Teilnahmerecht zusteht (vgl. Zgraggen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 193 StPO). Sämtliche, aus dieser Ermittlungstätigkeit erzeugten Beweismittel wie bspw. die Fotodokumentation und der Rapport Forensik können folglich verwertet werden.

8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend, dass diese zum Kernsachverhalt Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Beschuldigte habe verschiedene Erklärungen dafür geliefert, weshalb er mit dem Straf- und Zivilkläger in das J.________(Ort) gefahren sei. Zu Beginn der Einvernahmen habe er angegeben, dass er einen Auftrag gehabt habe, ein Stück Land zu vermessen und später als die Beweislage erdrückend gewesen sei, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger mehr Zeit habe verbringen wollen. Weiter seien auch die Aussagen des Beschuldigten zur Absturzstelle unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals vorgebracht habe, dass sich der Absturz nicht an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle ereignet habe, obschon ihm schon früh bekannt gewesen sei, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnet habe. Weiter habe der Beschuldigte auch zur Art des Sturzes mehrere Varianten geschildert. So habe der Beschuldigte zuerst angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei ausgerutscht und danach, er sei «gstogglet». Als dritte Variante habe der Beschuldigte erklärt, der Straf- und Zivilkläger habe einen falschen Tritt gemacht und als vierte Variante, der Straf- und Zivilkläger habe das Gleichgewicht verloren resp. sei ausgerutscht, gestolpert und habe das Gleichgewicht verloren. Wie ein Ausrutschen, Stolpern und das Gleichgewicht verlieren physikalisch in einem Vorgang möglich sein solle, erhelle nicht. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann neu ausgeführt, er habe den Sturz gar nicht gesehen, weil er das Massband aufgerollt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, was er selber zum Zeitpunkt des Sturzes gemacht habe, wo er in diesem Moment gestanden sei und ob er dem Straf- und Zivilkläger Messanweisungen gegeben habe. Seine Aussagen seien nicht konstant. Der Beschuldigte neige dazu, die Schuld dem Straf- und Zivilkläger zuzuschieben. So habe er in allen Antworten geltend gemacht, der Straf- und Zivilkläger sei «bekifft» gewesen. Weiter müsse das Nachvorfallverhalten des Beschuldigten als speziell bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte nach Hause gegangen sei, zu Abend gegessen und Büroarbeiten erledigt habe, ohne jemandem vom Sturz zu erzählen, mute sehr ungewöhnlich an. Allein die Angst vor einem sexuellen Outing überzeuge als Begründung, warum der Beschuldigte keine Hilfe geholt habe, nicht. Zudem seien die Schilderungen des Beschuldigten emotionslos und karg (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2339 ff.).

Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Straf- und Zivilkläger habe von Beginn weg detaillierte und stringente Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Die Aussage, wonach der Beschuldigte etwas für ihn Unverständliches in berndeutschem Dialekt gesagt habe, stelle eine originelle Nebensächlichkeit und damit ein Realkennzeichen dar. Die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers zum Ablauf des Sturzes und den weiteren Verlauf würden plastisch und lebensnah wirken. Dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund seiner kalten Hände den Felsen nicht habe hinaufklettern können, stelle eine Komplikation im Handlungsablauf dar, was als Realkennzeichen zu werten sei. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, wie er sich in dieser Nacht gefühlt habe und somit auch physische und psychologische Vorgänge wie die Todesangst, das Kältegefühl, den Hunger, den Durst und das Kleben der Zunge am Gaumen geschildert. Der Straf- und Zivilkläger habe den Beschuldigten zudem nicht schlechtgemacht. Vielmehr habe er angegeben, dass sie vor dem Vorfall keinen Streit und sich gerne gehabt hätten. Es sei kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Das Argument, wonach der Straf- und Zivilkläger über die fehlende Hilfeleistung des Beschuldigten enttäuscht gewesen sei und dies das Motiv für eine Falschbezichtigung sei, überzeuge nicht, da der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger eine gute Beziehung gehabt hätten (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2344 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden sich sodann mit den objektiven Spuren decken. So habe der Straf- und Zivilkläger bei der Tatortbegehung vom 7. November 2019 gezeigt, an welchem Baum er sich habe festhalten können und an diesem Baum seien bachseitig Hinweise auf die DNA des Straf- und Zivilklägers gefunden worden. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger zeigen können, wo er übernachtet habe und an dieser Stelle sei in der Folge ein Schuhsohlenabdruck gefunden worden. Dieser Schuhsohlenabdruck passe von der Grösse sowie vom Sohlenmuster her zu den vom Straf- und Zivilkläger getragenen Schuhen. Dass die Spur von einer anderen Person stamme, sei unwahrscheinlich (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346 f.).

Zur Absturzstelle im Besonderen führte die Vorinstanz aus, dass von der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzstelle auszugehen sei. Für diese Absturzstelle und den bezeichneten Baum spreche, dass anlässlich der Tatortbegehung durch die Gebirgsspezialisten unterhalb des Baumes lose Moos- und Pflanzenstücke gefunden worden seien. Diese würden ein Stehen des Straf- und Zivilklägers auf dem Wurzelstock und ein anschliessendes Abrutschen davon untermauern. Es handle sich um eine gefährliche Stelle. Vom Baum bis zum Wasserbecken betrage die Fallhöhe 6,15 Meter und die Wassertiefe im ersten Becken lediglich 0,9 Meter. Nach dem ersten Becken komme ein Wasserfall, der eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise und dieser Wasserfall führe in das zweite Becken, aus welchem sich der Straf- und Zivilkläger auf einen Felsvorsprung habe retten und die Nacht verbringen können. Hätte sich der Straf- und Zivilkläger nicht auf den Felsvorsprung retten können, wäre der Straf- und Zivilkläger einen 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergerissen worden. Die Wassertemperatur habe 3,6 Grad und die Lufttemperatur in der Nacht und bis am nächsten Morgen 2,9 Grad betragen, wobei zu bedenken sei, dass der Straf- und Zivilkläger in den durchnässten Kleidern ausgeharrt habe. Der Sturz des Straf- und Zivilklägers hätte somit aus mehreren Gründen tödlich für ihn enden können: Er hätte sich während des Sturzes seinen Kopf an einem Felsen anschlagen oder beim Aufprall im Wasser bewusstlos werden können. Durch eine schwere Kopfverletzung, eine andere Verletzung oder durch eine Bewusstlosigkeit hätte er sich nicht mehr auf den Felsvorsprung retten können und wäre den 12 Meter hohen Wasserfall nach dem zweiten Becken hinuntergestürzt. Dieser Sturz hätte sicherlich tödlich geendet. Wäre es zu einer anderen Sturzbahn des Straf- und Zivilklägers gekommen, hätte er wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich im zweiten Becken auf den Felsvorsprung zu retten, zumal es im zweiten Becken nur auf der einen Seite einen ruhigeren Teil des Wassers gebe, der sich nicht so stark drehe und ein Herausschwimmen aus dem Strudel ermögliche. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass der Straf- und Zivilkläger in der Nacht einschlafe, ins Wasser falle und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürze oder aufgrund der nassen Kleidung und der kalten Temperaturen einer Unterkühlung erliege. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger am nächsten Morgen mit seinem verletzten Knöchel vom Felsvorsprung wieder ins Wasser des zweiten Beckens steigen, sich über den ersten Wasserfall ins erste Becken begeben und danach am glitschigen Felsen hinaufklettern müssen. Dies mit der Gefahr, auszurutschen, ins Wasser zu fallen und den 12 Meter hohen Wasserfall hinuntergespült zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger gestorben wäre, wenn er ins Wasser gestürzt wäre, sei damit als sehr hoch einzustufen. Nur mit sehr viel Glück und grossem Überlebenswillen habe der Straf- und Zivilkläger den Sturz überlebt. Die dem Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten attestierte gute körperliche Verfassung und grosse Beweglichkeit seien dem Straf- und Zivilkläger wohl dienlich gewesen, dennoch bleibe es dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger so glimpflich davongekommen sei. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich aufgrund des (nicht gravierenden) Verletzungsbilds des Straf- und Zivilklägers um eine andere Absturzstelle gehandelt haben müsse, überzeuge vor diesem Hintergrund nicht (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2347 ff.).

8.5 Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2349):

Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Beweismittel lassen nach Auffassung des Gerichts keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte den Privatkläger C.________, wie von diesem geschildert, in den AC.________(Bach)- resp. AD.________(Bach) gestossen hat und, als dieser sich an einem Baum festhalten konnte, dessen Hände gelöst hat. Das Gericht stellt damit auf die glaubhaften und durch objektive Beweismittel gestützten Aussagen des Privatklägers C.________ ab.

Als Beweisergebnis ist somit auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser ist nachfolgend rechtlich zu würdigen.

8.6 Vorbringen der Parteien

8.6.1 Vorbringen des Beschuldigten

Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, die Vor­instanz habe ausgeführt, dass die Konstanz der Aussagen und das Fehlen von Widersprüchen Realkennzeichen darstellen würden. Die Vorinstanz habe die Aussagepsychologie damit nur sehr selektiv zitiert, was sich schliesslich negativ auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausgewirkt habe. So gehe die Vor­instanz davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und widersprüchlich seien und Strukturbrüche aufweisen würden. Diese Umstände habe sie als Lügensignale qualifiziert. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Aussagepsychologie von sog. «Warnsignalen» spreche und bei Vorliegen eines Warnsignals (bspw. eines Strukturbruchs) über dessen Ursache nachzudenken sei. Es dürfe hingegen aus einem Warnsignal (bspw. einem Strukturbruch) nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Aussage erfunden sei. Vielmehr könne bspw. ein Strukturbruch auch mit der Nervosität oder dem Erinnerungsvermögen der Aussageperson erklärt werden. Erst wenn sich eine Erklärung gar nicht finden lasse, bestehe nach der Aussagepsychologie eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Fehlen von Realitätskriterien auf fehlendem Erlebnishintergrund beruhe. Diese Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen und vom Fehlen von Realitätskriterien direkt auf fehlenden Erlebnishintergrund und von angeblichen Widersprüchen direkt auf eine Lüge geschlossen. Sie habe zudem das kleine soziale Umfeld und den Umstand, dass der Beschuldigte als BA.________ (Beruf) sozialisiert worden sei, unberücksichtigt gelassen, obschon sich seine Sprache und seine Möglichkeit, Erlebnisse wiederzugeben, danach richten würden. Schliesslich stehe das Tatgeschehen in engem Zusammenhang mit Bi- bzw. Homosexualität. Diese lasse sich im Lebensumfeld des Beschuldigten nur im Geheimen leben, was bei der Würdigung seiner Aussagen ebenso zu beachten gewesen wäre (pag. 2712).

Was die Örtlichkeit des Absturzes betreffe, seien die Aussagen des Beschuldigten gemäss Vorinstanz widersprüchlich und er habe erst bei der Vorinstanz erklärt, dass die vom Straf- und Zivilkläger angegebene Örtlichkeit nicht der Wahrheit entsprechen würde. Tatsache sei aber, dass der Beschuldigte gar nie gefragt worden sei, wo der Straf- und Zivilkläger in den Bach gestürzt sei. Während dem ganzen Verfahren sei vielmehr auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt und eine Tatortbesichtigung mit dem Beschuldigten abgelehnt worden. In den Einvernahmen des Beschuldigten würden sich zudem Hinweise zur Örtlichkeit des Absturzes finden lassen. So habe er bei der ersten Einvernahme erklärt, es sei dort nicht so steil, der Bach verlaufe gerade und er habe noch runtergeschaut (pag. 616 Z. 198 ff.). Ein Bach befinde sich immer unterhalb des Ufers. Es liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschuldigte sage, es sei nicht steil gewesen und er habe noch runtergeschaut. Mit der Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss «im hohen Bogen über das Zeug geflogen» (pag. 618 Z. 297) wäre, habe der Beschuldigte bloss ausdrücken wollen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bei einem Stoss des Beschuldigten, welcher ca. 100 Kilogramm wiege, nicht an einem Baum hätte festhalten können. Schliesslich habe der Beschuldigte wiederum angegeben, dass der Bach bei der Absturzstelle flach bzw. gerade verlaufe und nicht steil sei und es dort, anders als bei anderen Stellen, nicht 2,5 bis 3 Meter runtergehe (pag. 632 Z. 224 und 221 und pag. 616 Z. 198 f.). Widersprüchlich oder unklar seien seine Aussagen zur Absturzstelle somit nicht, ebenso wenig überrasche die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Vielmehr sei bis heute unklar, wo der Absturz genau stattgefunden habe. Gemäss den ersten Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Absturz dort stattgefunden, wo er übernachtet habe. Erst nach diversen Fragen habe er angegeben, dass er den Ort nicht mehr erkennen könne. Am 7. November 2019 habe eine Begehung mit dem Straf- und Zivilkläger stattgefunden. Der Tatort sei also einzig und allein gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers festgelegt worden. Gleiches gelte für den ganzen Handlungsablauf, d.h. das Hinfahren auf einen Parkplatz, das Ausmessen, den Stoss, den weiteren Verlauf im Bach, die Sicherung am Ufer und letztlich die Rückkehr (pag. 2712 f.).

Zum Sturz des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte nach Auffassung der Vorinstanz unterschiedliche Aussagen gemacht. Er habe von Ausrutschen, «Stogeln», Stolpern, einem falschen Tritt und dem Verlieren des Gleichgewichts gesprochen. Nach der Vorinstanz habe der Beschuldigte damit vier verschiedene Varianten eines Sturzes beschrieben, welche physikalisch nicht miteinander vereinbar seien. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass der Beschuldigte lüge. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber nie von Stolpern gesprochen (u.a. pag. 616 Z. 186; 618 Z. 296; pag. 632 Z. 230; pag. 769 Z. 383). Gemäss Wörterbuch für Berndeutsch seien stolpern, straucheln, «stürchle» zudem Synonyme für «stogeln». Damit werde klar, dass der Beschuldigte Synonyme verwendet habe, welche seinem Vokabular entsprechen und das gleiche Verhalten umschreiben würden. Er habe nach Worten gesucht bzw. um Worte gerungen und den Geschehensablauf offensichtlich nicht auswendig gelernt. Er habe diesen auch nicht widersprüchlich wiedergegeben. Dies werde letztlich durch eine zentrale Aussage des Beschuldigten untermauert, nämlich seine Aussage auf pag. 769 Z. 381 ff. Folglich seien in den Aussagen des Beschuldigten zum Sturz Realkennzeichen vorhanden. Bei der Würdigung der Aussagen zum Sturz sei nicht zuletzt auch die kurze Wahrnehmungsdauer zu berücksichtigen (pag. 2713).

Auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausmessen der Wiese habe die Vorinstanz mit Verweis auf pag. 616 Z. 184, 616 Z. 185, pag. 630 Z. 157, pag. 769 Z. 355, pag. 770 Z. 391 ff., 2282 Z. 37 ff. Widersprüche gesehen. Auch diesbezüglich soll der Beschuldigte verschiedene Varianten erzählt haben. Zu beachten sei bei diesen Aussagen, dass sie innerhalb von drei Jahren gemacht worden seien. Erinnerungen würden im Verlaufe der Zeit schwächer werden. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger ein Grundstück ausgemessen und dass beide das Massband in den Händen gehalten hätten. Dass der Beschuldigte geltend mache, er sei vorne gestanden und dann zurückgelaufen, erscheine als Bewegungsablauf beim Ausmessen eines Grundstücks keineswegs komisch oder widersprüchlich. Auch der Straf- und Zivilkläger könne sich an den genauen Standort des Beschuldigten nicht mehr erinnern (pag. 150 Z. 397 ff.). Er habe zwar den Standort beider Personen eingezeichnet und angegeben, dass ca. drei Meter Abstand zwischen ihnen bestanden habe. Es sei allerdings unklar, wann genau diese Positionen eingenommen worden seien. Dass der Beschuldigte bei der Vorinstanz gesagt habe, dass er nicht gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger «gstoglet» sei, erscheine auf den ersten Blick widersprüchlich, sei aber aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne den Begriff des Strukturbruchs. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit angeblichen Strukturbrüchen zitierten Aussagen des Beschuldigten würden gerade keine solchen enthalten. Vielmehr handle es sich dabei um unstrukturierte Erzählungen. Diese würden in der Aussagepsychologie als Glaubhaftigkeitsmerkmal gelten. Andererseits müsse klar festgehalten werden, dass der Beschuldigte an einer Stelle tatsächlich gelogen habe. Er habe zuerst geltend gemacht, er habe die Messungen im Auftrag eines Dritten gemacht. Später habe er diese Aussagen korrigiert und ausgeführt, er habe nichts ausmessen müssen und keinen Auftrag erhalten. Es sei ihm darum gegangen, Zeit zu schinden. Bei dieser Lüge sei die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu betrachten. Sie hätten sich bereits seit rund 3,5 Jahren gekannt und sich 1-2 pro Monat für einvernehmlichen Sex getroffen. Da beide nicht gewollt hätten, dass der Sex an ihren Wohnorten stattfand, hätten sie andere Orte aufgesucht. Der Straf- und Zivilkläger habe seine homosexuelle Neigung geheim halten wollen und die Treffen offensichtlich klein geredet: Es sei nur um den sexuellen Akt gegangen und es habe keine weiteren Ausflüge gegeben (pag. 829 Z. 291 ff.). Dies stimme nicht, es sei eine langjährige Beziehung gewesen und sie hätten auch längere .________ zusammen unternommen, seien zusammen im AG.________(Kanton), im Kanton AH.________(Kanton), in AI.________(Gemeinde) und auf der AJ.________(Alp) gewesen. Auf die Frage, ob er mit dem Sex einverstanden gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger gesagt «Ich war allein und er war allein» (pag. 842 Z. 103 f.). Die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe (vgl. auch pag. 815 Z. 287). Der Straf- und Zivilkläger habe bspw. auch gewünscht, anal befriedigt zu werden. Der Beschuldigte habe dies nicht gewollt, jedoch auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers einen Dildo gekauft, welcher schliesslich auch eingesetzt worden sei. Beide Männer hätten den gemeinsamen Sex genossen. Weshalb der Straf- und Zivilkläger nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Beziehung gegeben habe und bemüht gewesen sei, sich als passiver Teil der Beziehung und der sexuellen Handlungen darzustellen, sei unklar und mit den festgestellten Spuren, insbesondere den Spermaanhaftungen am Fahrzeug und am Dildo, nicht vereinbar. Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger nicht durch Geld gefügig gemacht. Vielmehr seien beide bisexuell und der Straf- und Zivilkläger habe auch zu zahlreichen anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger erklärt, er wisse nicht genau, weshalb der Beschuldigte ihm jeweils Geld gegeben habe (pag. 842 Z. 111). Es erstaune vor diesem Hintergrund nicht, dass der Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 den Beschuldigten initiativ nach einem Treffen gefragt habe (pag. 810 Z. 58). Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen wahrheitswidrig behauptet habe, noch etwas ausmessen zu müssen, sei kein Indiz für einen Stoss in den Bach. Der Vorinstanz sei zwar beizupflichten, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte, mehr Zeit miteinander zu verbringen. Es sei aber zu bedenken, dass es aus den genannten Gründen nicht möglich gewesen sei, ein Restaurant, ein Kino oder ein Hotel aufzusuchen. Für den Straf- und Zivilkläger sei nicht einmal ein gemeinsames Kaffeetrinken in Frage gekommen. Das Ausmessen habe der Lebenswelt eines BA.________ entsprochen und sei daher nachvollziehbar. Schliesslich sei festzuhalten, dass jede beschuldigte Person ein Recht zur Lüge habe. Einer bewusst wahrheitswidrigen Aussage komme daher nur geringer Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe in der Lüge hingegen zu Unrecht ein gewichtiges Indiz für die versuchte Tötung erblickt. Was die Lüge mit dem Ausmessen betreffe, sei der Beschuldigte froh, dass der Straf- und Zivilkläger vor Obergericht bestätigt habe, dass sie sich eine Woche zuvor nicht abgesprochen hätten, diese Messung vorzunehmen und dass sie eine Woche zuvor noch nicht im J.________(Ort) gewesen seien (pag. 2713 ff.).

Es stelle sich sodann die Frage, warum der Beschuldigte versucht haben sollte, seinen Freund, mit dem er schöne Momente verbracht habe, zu töten? Der Straf- und Zivilkläger habe gesagt, es sei nie zu einem Streit gekommen und der Beschuldigte sei nie gewalttätig geworden. Auch sei er vom Beschuldigten nie bedroht worden (pag. 830 Z. 312). Der Straf- und Zivilkläger habe zudem gesagt, der Beschuldigte sei nie wütend oder aufgebracht gewesen (pag. 816 Z. 339). Es habe keine Unstimmigkeiten und keinen Streit gegeben. Auch für den Straf- und Zivilkläger sei es unerklärlich, weshalb der Beschuldigte ihn in den Bach hätte schubsen sollen und auch die Lebenspartnerin des Beschuldigten habe angegeben, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig sei (u.a. pag. 643 Z. 315). Im Strafverfahren seien viele Zeuginnen und Zeugen befragt worden und alle hätten ihn als friedfertig und nicht gewalttätig beschrieben. Einzige Ausnahme seien die Aussagen seiner ehemaligen Ehegattin (pag. 81). Auch dem Vollzugsbericht könne keine Gewaltbereitschaft oder -neigung entnommen werden, der Beschuldigte sei freundlich und respektvoll. Die Delikte, welche der Beschuldigte eingestanden habe, würden nicht mit Gewalt in Verbindung stehen. Ein Motiv für eine versuchte Tötung sei somit nicht ersichtlich. In der Einvernahme vom 14. November 2019, also 10 Tage nach dem Sturz, habe der Straf- und Zivilkläger die Polizei gefragt, ob er den Beschuldigten «1:1» (pag. 830 Z. 335) treffen könne. Dies zeige, dass selbst der Straf- und Zivilkläger nach dem Sturz keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 2715 f.).

Die Vorinstanz habe die Aussagen des Straf- und Zivilklägers als konstant, gleichbleibend und insgesamt als glaubhaft bezeichnet. Der Straf- und Zivilkläger habe allerdings zum Fotografieren unterschiedliche Aussagen gemacht und auch wenn diese Aussagen nicht direkt den Sturz betreffen würden, stünden sie mit diesem in zeitlicher und räumlicher Verbindung. Sie würden es daher erlauben, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusätzlich zu würdigen. Der Straf- und Zivilkläger habe in der ersten Einvernahme gesagt, er habe den Wasserfall festgestellt und den Beschuldigten gebeten, ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte der Aufforderung ein Foto des Straf- und Zivilklägers zu machen, nachgekommen sei (pag. 811 Z. 82). Später habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er habe eine schöne Ecke gefunden, den Beschuldigten gebeten ein Foto zu machen, wobei der Beschuldigte aber schliesslich kein Foto gemacht, sondern nur die Messungen fotografiert habe (pag. 826 Z. 130 ff.). Noch später habe der Straf- und Zivilkläger dann angeben, der Beschuldigte habe ihm das Handy weggenommen und gesagt, er würde ihn fotografieren (pag. 844 Z. 164). Bei der Vorinstanz habe er erklärt, der Beschuldigte habe ein paar Fotos geschossen. Diese verschiedenen Aussagen seien nicht erklärbar und es sei am Tatort auch kein Wasserfall ersichtlich. Ein ähnliches Aussageverhalten bestehe bei den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Ort, wo er abgestürzt sein will. So habe er ausgeführt, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er mehr «vom Baum weg» (pag. 811 Z. 86) stehen müsse und später, dass die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten ca. ein Meter betragen, der Abgrund auf seiner Seite gewesen sei und der Beschuldigte ihn gebeten habe, «sich ihm zu nähern» (pag. 827 Z. 150; 826 Z. 133 ff.). Noch später habe er erklärt, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle «möglichst nahe zum Baum» stehen (pag. 845 Z. 200). Der Straf- und Zivilkläger habe bei der Vorinstanz zudem gesagt, dass er keinen Unterschied in den Blicken des Beschuldigten festgestellt habe. Erst auf Frage des Gerichts und den Hinweis auf eine frühere Aussage, habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, dass der Ausdruck des Beschuldigten ein anderer als früher gewesen sei. Dies sei ein unauflösbarer Widerspruch. Zusammenfassend seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Geschehen vor dem Sturz, d.h. zum Fotografieren und zum Ort, wo er gestanden sein will, widersprüchlich. Die Vorinstanz habe darüber hinweggeschaut und die Aussagen als konstant bezeichnet, was nicht nachvollziehbar sei (pag. 2716).

Betreffend das Kiffen des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte mehrfach darauf hingewiesen, dass der Straf- und Zivilkläger am besagten Tag «bekifft» gewesen sei und dieser selbst habe nie verheimlicht, dass er gekifft habe. Der Straf- und Zivilkläger habe allerdings geltend gemacht, dass er regelmässig Marihuana rauche, er sich dies gewohnt und daher nicht «verladen» gewesen sei (pag. 831 Z. 375 f.). Der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) sei zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger am 5. November 2019 am Abend noch einen THC-Wert von 5,4 Nanogramm aufgewiesen habe. Ab einem Wert von 3 bis 4,1 Nanogramm würden sich Einschränkungen in der Koordination und Reaktion zeigen, man höre schlechter und bekomme einen Tunnelblick und Distanzen würden falsch eingeschätzt werden. Somit sei belegt, dass der Straf- und Zivilkläger in seiner Koordination und Reaktion eingeschränkt gewesen sei. Dem Bericht von Dr. med. Y.________ sei zusätzlich zu entnehmen, dass mit der eingeschränkten Konzentration zum Zeitpunkt des Sturzes ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden habe. Es könne zwar moralisch verwerflich erscheinen, dass der Beschuldigte mit dem Straf- und Zivilkläger trotzdem an einen exponierten Ort gefahren sei. Dadurch lasse sich aber die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger nicht doch «gestürchlet» und so in den Bach gefallen sei, nicht beantworten (pag. 2716 f.).

Betreffend das angebliche Halten am Baum sei zunächst auf das inkomplette DNA-Profil (pag. 4 FOR-Akten) einzugehen. Dieses sei aufgrund der geringen DNA-Menge nicht interpretierbar, weshalb unklar sei, von wem die DNA stamme. Das Profil könne folglich nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Zudem stelle sich mit Verweis auf pag. 849 Z. 382 die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Baum vielleicht nicht schon beim Messen berührt haben könnte. Die DNA sei bachseitig sichergestellt worden. Wenn sich jedoch der Straf- und Zivilkläger wie beschrieben mit beiden Händen an diesem Baum mit einem Durchmesser von ca. 25 Zentimeter festgehalten hätte, hätte man nur DNA-Spuren an der Land- und nicht an der Bachseite gefunden. Interessant sei die Argumentation der Vorinstanz zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach auch seine DNA hätte gefunden werden müssen, wenn er tatsächlich die Finger des Straf- und Zivilklägers gelöst hätte. So habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die DNA des Beschuldigten höchstens auf der Landseite hätte gefunden werden können, weil er auf der Landseite gestanden sei. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst nie gesagt, dass er den Baum bachseitig festgehalten habe (pag. 2717).

Zum Sturz in den Bach würden die Fotos in den Akten (pag. 360) zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger – entgegen seinen Aussagen (pag. 827 Z. 190) – nicht direkt in das Wasser gefallen wäre, wenn er sich tatsächlich am besagten Baum festgehalten hätte. Vielmehr wäre er zuerst auf einen Felsvorsprung und dann in das Wasser gefallen. Ein direkter Sturz ins Wasser, wie es der Straf- und Zivilkläger schildere, sei ausgeschlossen. Der Straf- und Zivilkläger habe bei seiner ersten Einvernahme gesagt, er sei nach dem Sturz zum Ufer geschwommen und habe dort Schutz gesucht (pag. 812 Z. 165). Bei der nächsten Einvernahme habe er ausgeführt, er habe sich nach dem Sturz auf die andere Seite begeben und sich dort an einem Stein festgehalten (pag. 828 Z. 202). Er habe sich auf der anderen Seite in die Richtung, in welche das Wasser fliesse, begeben. Später habe er hingegen erklärt, er sei in das Wasser gefallen und das Wasser habe ihn zu einem Stein gebracht. Dort habe er sich festgehalten, er habe nicht hochklettern können und er habe sich bis am nächsten Morgen versteckt. Am Morgen sei er wieder in das Wasser gegangen, um auf die andere Seite zu gelangen (pag. 846 Z. 251 ff.). Bei der Vorinstanz habe der Straf- und Zivilkläger ausgeführt, er sei in das Wasser gefallen und habe versucht, sich auf die Seite zu begeben. Vor Obergericht habe er nun jene Stelle als Absturzstelle bezeichnet, wo er gemäss seinen früheren Aussagen übernachtet haben will. Erst nach weiteren Fragen habe er angegeben, er könne nicht sagen, wo der Absturz genau passiert sei. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Sturz seien somit widersprüchlich und sie würden den örtlichen Gegebenheiten widersprechen. Die Fallhöhe in das erste Becken betrage 6,15 Meter. Von diesem ersten Becken soll er in das darunterliegende Becken geschwemmt worden sein. Der Kanal, der dorthin führe, sei eng und abgewinkelt. Der Straf- und Zivilkläger wäre beim Durchqueren einer solchen Passage zwingend schwer verletzt worden. Auf pag. 360 sei das weisse, aufschäumende Wasser in diesem Kanal ersichtlich. Hinzu komme, dass der Kanal eine Fallhöhe von 4,3 Meter aufweise. Der Straf- und Zivilkläger habe in keiner Einvernahme dieses zweite Becken erwähnt oder davon gesprochen, dass er durch diesen Kanal durchgespült worden sei. Dieses Erlebnis wäre aber mit Sicherheit in Erinnerung geblieben und es wären streifenförmige Hautabschürfungen und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Kopfverletzungen resultiert, wenn der Straf- und Zivilkläger die Passage tatsächlich passiert hätte. Es sei in diesem zweiten Becken keine Stelle ersichtlich (pag. 360), wo der Straf- und Zivilkläger das Bachbett (auf Steinen) hätte überqueren können. Zudem wären die Steine nass und glitschig gewesen. Es müsse vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Straf- und Zivilkläger nicht in das zweite Becken gespült worden sei, sondern, dass er woanders zu Fuss über die Steine zum gegenüberliegenden Ufer gelaufen sei. Diese Schlussfolgerung werde durch seine weiteren Aussagen untermauert, wonach er sich am Ufer flussaufwärts bewegt habe. Beim zweiten Becken sei es nicht möglich, sich am gegenüberliegenden Ufer flussaufwärts zu bewegen. Die Felswände seien dort zu steil. Der Straf- und Zivilkläger habe auch geschildert, wie er die Nacht beim Bach verbracht habe und wie er sich am nächsten Morgen von dort entfernt habe. Nach seinen Aussagen habe er sich wieder in das zweite Becken mit dem weissen, schäumenden Wasser und dem Wirbel begeben. Dort hätte er die Strudelzone gegen die Strömung flussaufwärts durchqueren müssen und sich der Gefahr ausgesetzt, in das unmittelbar darunterliegende Becken mit einer Fallhöhe von 18 Metern gespült zu werden (pag. 362 und 366). Er hätte den engen Kanal durchqueren müssen. Ob dies angesichts der Strömung überhaupt möglich gewesen wäre, müsse bezweifelt werden. Klar sei, dass dies jedenfalls nur mit schweren Körperverletzungen als Folge möglich gewesen wäre. Der Straf- und Zivilkläger habe vor Obergericht den Begriff der Wasserschwelle nicht gekannt, trotzdem befinde sich dieser im Protokoll. Wie dieser Begriff in das Protokoll gelangt sei, sei ein grosses Geheimnis. Folge man den Aussagen mit der Wasserschwelle trotzdem, wäre der Straf- und Zivilkläger an der eigentlichen Absturzstelle vorbeigekommen. Tatsächlich sei der Teil oberhalb der Absturzstelle nicht mehr so abschüssig und dort gebe es tatsächlich eine Wasserschwelle. Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger trotz der steilen Felswände links und rechts des Baches und ohne schwere Verletzungen als Folge zu dieser Wasserschwelle hätte gelangen können. Sogar die Rekonstruktion durch die Gebirgsspezialisten habe abgebrochen werden müssen, weil die Gefahr, vom Wasser mitgerissen zu werden, zu gross geworden sei (pag. 352 ff.). Es werde nicht bestritten, dass der Straf- und Zivilkläger in das Wasser gefallen sei, es sei aber unmöglich, dass dies an der vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Stelle passiert sei. Damit sei auch klar, dass die gefundene Schuhspur nicht vom Straf- und Zivilkläger stammen könne, da es unmöglich sei, dass der Straf- und Zivilkläger an den Ort, wo der Abdruck festgestellt worden sei, gelangt sei. Selbst Gebirgsspezialisten hätten es nicht geschafft, zu dieser Stelle hochzuklettern. Sie hätten sich daher abgeseilt (pag. 294). Bei der Fotografie der Spur fehle sodann ein Lineal und sie habe aufgrund der Örtlichkeit nicht lotgerecht fotografiert werden können. Eine Angabe zur Spurengrösse sei somit nicht möglich. Die Schuhe des Straf- und Zivilklägers seien sodann nicht untersucht worden. Es sei einzig ein Foto der Schuhsohle gemacht worden, welches sich bis kurz vor der Berufungsverhandlung nicht in den Akten befunden habe, was angesichts der Dokumentationspflicht überrasche. Ob das Foto mit den getragenen Schuhen übereinstimme, könne heute nicht mehr beurteilt werden. Die Grösse der Spur lasse sich nicht eruieren und individualisierende Merkmale seien keine ersichtlich. Es gebe ganz unterschiedliche .________ (Schuhmodell), wobei die Schuhsohlenprofile jeweils identisch seien. Es gebe allein in der Schweiz über 1000 solcher Schuhe. Die Spur könnte von einem Canyonisten stammen. Die Google-Suche ergebe, dass Canyonisten Sport- und Turnschuhe tragen würden. Dass der Straf- und Zivilkläger die Nacht nicht am Ort der sichergestellten Spur verbracht habe, ergebe sich auch aus seinen Aussagen, wonach er eine Brücke, nicht aber ein Fahrzeug gesehen habe. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bei der Hinfahrt bekanntlich auf einer kleinen Einfahrt parkiert (u.a. pag. 357). Der Beschuldigte habe also die Brücke bei seiner Rückkehr zwingend überqueren müssen. Aufgrund der prekären Strassenverhältnisse und der Dunkelheit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Scheinwerfer seines Fahrzeugs eingeschaltet gehabt habe. Der Straf- und Zivilkläger hätte folglich das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen, wenn er sich tatsächlich dort befunden hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger in das Wasser gestürzt sei, allerdings nicht an der von ihm angegebenen Stelle und nicht infolge eines Verschuldens des Beschuldigten. Hätte der Beschuldigte einige Monate zuvor an diesem Ort tatsächlich bereits †K.________ getötet, hätte er den Straf- und Zivilkläger mit Sicherheit nicht auch noch an dieser Stelle in den Bach geschubst und damit die Interessen der Strafverfolgungsbehörden direkt auf sich gelenkt. Ein solches Verhalten wäre nur mit einer schweren pathologischen Störung zu erklären. Der Beschuldigte hingegen sei kerngesund (pag. 2717 ff.).

Es stelle sich einzig die Frage: Weshalb habe der Beschuldigte seinem Freund nicht geholfen? Diese Frage könne nicht beantwortet werden. Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, dass er hätte Hilfe holen müssen. Zu berücksichtigen sei immerhin, dass der Beschuldigte in AK.________(Ort) lebe, wo er jede und jeden bestens kenne. Er lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin und sei bisexuell. Um diese Sexualität auszuleben, fahre er an abgeschiedene Orte, wobei sich der Beschuldigte zu jungen Männern hingezogen fühle. Sein geheimes Liebesleben wäre bei einem Beizug von Drittpersonen aufgeflogen. Mehr noch: Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden seine sexuellen Kontakte durchforsten. In der Gesellschaft, in welcher der Beschuldigte lebe, würden gleichgeschlechtliche Sexualkontakte als etwas Anrüchiges und Schmuddeliges betrachtet. Die Unterlassung des Beschuldigten sei nicht entschuldbar, aber sie sei auch kein taugliches Indiz für eine Tötung. Zudem stelle sich die Frage: Habe sich der Beschuldigte tatsächlich nicht um seinen Freund gekümmert? In den Akten befinde sich ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Unterarm mehrere punktförmige Hautabschürfungen und am Knie Hautaufschürfungen aufgewiesen habe. Im Fahrzeug seien zudem Blutanhaftungen des Beschuldigten gefunden worden. Die Abschürfungen an den Knien könnten sich mit einem Sturz auf die Knie erklären lassen. Habe er gerufen, seinen Freund gesucht und sich dabei die Verletzungen zugefügt? Es sei nicht klar, wie diese Verletzungen entstanden seien. Der Straf- und Zivilkläger habe mehrfach gesagt, dass das Wasser laut gewesen sei und er den Beschuldigten nicht gehört hätte. Die Vorinstanz habe zudem erwogen, dass auf der AL.________(Alp) kein Mobiltelefonempfang vorhanden sei und der Beschuldigte in das J.________(Ort) hätte fahren müssen, um Hilfe zu holen. Man möge dem Beschuldigten mit der Unterlassung ein egoistisches Verhalten vorwerfen, im Strafverfahren stelle sich aber vielmehr die Frage, ob die Unterlassung strafrechtlich relevant sei (pag. 2719).

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2719).

8.6.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Der stv. Generalstaatsanwalt führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass jeder, der Angst vor dem Sterben habe, Unmögliches schaffen könne. Diese Aussage habe der Straf- und Zivilkläger auf die Frage gemacht, wie er es geschafft habe, aus der Schlucht herauszuklettern. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger gekannt und eine sexuelle Beziehung geführt hätten, sie sich am 4. November 2019 getroffen und zusammen in Richtung J.________(Ort) und AM.________(Alp) gefahren seien. Auf einem Platz neben der Strasse sei es unbestrittenermassen zu sexuellen Handlungen gekommen. Danach seien sie weitergefahren, in Richtung Restaurant AF.________ abgebogen, hätten angehalten und der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er müsse etwas messen. Sie seien ausgestiegen und hätten sich in Richtung Schlucht begeben, wobei der Straf- und Zivilkläger schliesslich in den Bach gefallen sei. Wie es zum Sturz gekommen sei, darüber würden die Aussagen auseinandergehen. Der Straf- und Zivilkläger habe zuerst der Familie AN.________ vom Vorfall erzählt und dabei das Kerngeschehen erstmals geschildert. Nach der Untersuchung im Spital sei der Straf- und Zivilkläger dann ausführlich befragt worden, gefolgt von den weiteren Einvernahmen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht. In allen Einvernahmen habe der Straf- und Zivilkläger die erste Schilderung wiedergegeben und diese ergänzt. Zudem habe er auf Fragen nachvollziehbar geantwortet und das Rahmengeschehen beschrieben. So habe er beispielsweise beschrieben, wie es am 4. November 2019 zum Treffen gekommen sei und wie die Fahrt in das J.________(Ort) verlaufen sei. Er habe auch glaubhaft berichtet, wie der Beschuldigte etwas habe messen wollen und dabei Verbindungen zur Woche zuvor geknüpft. Vor oberer Instanz habe er präzisiert, dass er schon einmal mit dem Beschuldigten im J.________(Ort) gewesen sei, jedoch nicht am genau gleichen Ort. Der Straf- und Zivilkläger habe auch detailliert beschrieben, wie und mit welchen Hilfsmitteln das Messen erfolgt sei und wer dabei wo gestanden sei. Er habe auch seine Empfindungen geschildert, beispielsweise, dass er sich noch gefragt habe, weshalb der Beschuldigte dabei nichts aufschreibe. Der Grund für das Behalten des Handys des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten dürfte im Ziel gelegen haben, zu verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger hätte Hilfe holen können bzw. Rückschlüsse auf seine Person möglich gewesen wären. Auch den Sturz in den Bach habe der Straf- und Zivilkläger detailliert beschrieben und insbesondere eindrücklich und nachfühlbar zu Protokoll gegeben, wie er sich am Baum festgehalten und der Beschuldigte seine Hände gelöst habe. Der Beschuldigte habe ihm noch etwas in berndeutschem Dialekt gesagt, was er aber nicht verstanden habe. Dann sei er in den Bach gefallen. Glaubhaft sei auch, was gemäss des Straf- und Zivilklägers danach passiert sei. Er habe sich aus Angst versteckt, der Beschuldigte könnte Steine gegen ihn werfen. Es habe dann kein Licht mehr gehabt und er habe erst am nächsten Morgen einen Weg nach oben suchen können. Er habe präzise beschrieben, wie sich das Gelände und die Strömung vor Ort gestaltet hätten und er habe seine Todesangst fassbar geschildert. Der Rapport vom 5. Juli 2024 stütze die Aussagen des Straf- und Zivilklägers. So gleiche die Schuhsohle dem vor Ort festgestellten Fussabdruck äusserst stark. Der Straf- und Zivilkläger sei also an diesen Ort gelangt. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Abdruck von einer anderen Person stamme. Der Auffassung der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zuerst auf eine Felsplatte hätte fallen müssen, könne mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers würden zahlreiche Realkriterien aufweisen, seien erlebnisbasiert und glaubhaft. In einer Situation, in der es um das nackte Überleben gehe, sei es nicht möglich, sich eine solche Geschichte auszudenken und diese später unverändert wiederzugeben. Zudem würde man sich nicht eine Geschichte ausdenken, welche überprüfbar sei, wie vorliegend durch die DNA am Baum. Es bestehe kein Motiv für eine Falschbelastung. Es sei nicht der Straf- und Zivilkläger gewesen, welcher zur Polizei gegangen sei. Dies sei vielmehr die Familie AN.________ gewesen. Schliesslich habe der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten nicht übermässig belastet und seine Aussagen würden durch die objektiven Beweismittel, insbesondere das DNA-Profil und die objektiven Gegebenheiten am Tatort, gestützt werden (pag. 2725 ff.).

Der Beschuldigte habe sich demgegenüber immer wieder in Widersprüche verstrickt, sei Fragen ausgewichen und habe seine Aussagen ohne nachvollziehbaren Grund geändert. Dieses Aussageverhalten sei nicht auf die Sozialisierung zurückzuführen. Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten könne auf die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden und es sei präzisierend/ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Ort des Sturzes nie in Abrede gestellt habe. Erst bei der Vorinstanz habe er angegeben, dass es an einem anderen Ort zum Sturz gekommen sei. Interessant seien auch die Aussagen des Beschuldigten zum Messen. Er habe zunächst angegeben, er habe aufgrund eines Auftrages etwas ausmessen müssen und sogar Namen von Drittpersonen genannt. Diese Aussagen seien dann widerlegt worden, woraufhin der Beschuldigte seine Aussagen den erdrückenden Ermittlungsergebnissen angepasst habe. Am Schluss habe er zu Protokoll gegeben, dass das Messen nur ein Vorwand gewesen sei, wobei dieser Vorwand nicht nachvollziehbar sei. So habe er bspw. angegeben, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger auch schon Federball gespielt habe «oder so». Sie hätten viele Ausflüge gemacht (pag. 2196 Z. 11 ff.). Sie hätten also auch einfach etwas Reales zusammen machen können bspw. am gleichen Ort Federball spielen anstatt fiktiv Land vermessen. Es sei davon auszugehen, dass das Vermessen nur inszeniert worden sei, um den Straf- und Zivilkläger am Abgrund zu positionieren. Auch sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger keine Ahnung vom Messen gehabt habe und somit der Beschuldigte Anweisungen gegeben habe. Ebenso widersprüchlich seien die Aussagen des Beschuldigten zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So habe er in den ersten Einvernahmen angegeben, den Sturz beobachtet zu haben. Bei der Vorinstanz habe er den Sturz dann nicht mehr gesehen haben wollen, weil er das Massband eingerollt habe (pag. 2201 Z. 37). Beim Einrollen des Massbandes wäre er aber direkt beim Straf- und Zivilkläger, welcher den Anfang des Massbandes in der Hand gehalten habe, gestanden (pag. 2197 Z. 41). Weiter habe der Beschuldigte bei der Vorinstanz angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei selbst in den Bach gefallen und er sei geschockt gewesen. Trotzdem sei er einfach nach Hause gefahren und hätte zu Abend gegessen sowie Bürozeugs erledigt. Eine solche Reaktion nach einem Sturz einer Person, welche man gerne habe und zu welcher man eine intime Beziehung pflege, sei schlicht unglaubhaft. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er gedacht habe, es würde jede Hilfe zu spät kommen. Dies habe er jedoch gar nicht beurteilen können, weil er den Straf- und Zivilkläger gemäss seinen eigenen Aussagen gar nicht gesehen habe. Zudem hole man so oder anders Hilfe. Der wahre Grund, weshalb der Beschuldigte keine Hilfe geholt habe, liege auf der Hand. Hätte sich der Beschuldigte bei der Polizei gemeldet, hätte man ihn mit dem früheren Leichenfund in Verbindung gebracht. Der Beschuldigte habe noch behauptet, dass es bei der Absturzstelle nicht tief und überhaupt nicht gefährlich gewesen sei (pag. 2199 Z. 23 ff.). Dies passe wiederum nicht zu seinen Aussagen, wonach er geschockt gewesen sei. So hätte bei ungefährlichen Gegebenheiten kein Anlass für eine Schockreaktion bestanden und der Beschuldigte hätte bei einer ungefährlichen Stelle gleich selbst Hilfe leisten und zum Bach absteigen können. Auch hätte er den Straf- und Zivilkläger sehen können, wenn es nicht tief gewesen wäre. Der Beschuldigte habe nie geäussert, ein schlechtes Gewissen zu haben, dass er keine Hilfe geleistet habe. Er habe keine Erleichterung geäussert, dass der Straf- und Zivilkläger noch lebe. Er habe sich nie entschuldigt. Er habe keine emotionale Anteilnahme gezeigt. Stattdessen habe er versucht, den Straf- und Zivilkläger als unglaubhaft darzustellen und angegeben, dieser sei «verladen» gewesen (pag. 2727).

Zum THC-Konsum habe der Straf- und Zivilkläger glaubhaft ausgeführt, dass er regelmässig kiffe und er deswegen nicht «verladen» gewesen sei. Dass sich der Straf- und Zivilkläger aus der lebensbedrohlichen Lage habe retten können, spreche für wache Sinne und decke sich mit seinen glaubhaften Aussagen. Dass der Straf- und Zivilkläger «verladen» gewesen sei, treffe offensichtlich nicht zu. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, eine solch gefährliche Stelle mit einer «verladenen» Person aufzusuchen, um Zeit zu schinden bzw. fiktive Messungen vorzunehmen. Aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. Y.________ könne nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (pag. 2728).

Zum Argument des Beschuldigten, wonach sich auch seine DNA am Baum hätte befinden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hätte, sei festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger geschildert habe, wie der Beschuldigte seine Hände auseinandergenommen habe. Dabei müsse nicht zwingend DNA des Beschuldigten am Baum hinterlassen worden sein. Zudem könne mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers die Tat nicht mit dem Verletzungsbild in Frage gestellt werden. Wie ein Wunder habe der Straf- und Zivilkläger überlebt und daraus versuche der Beschuldigte nun etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (pag. 2728).

Im Ergebnis würden die Aussagen des Beschuldigten nicht ansatzweise Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers erwecken. Der Sturz sei glimpflich ausgegangen, es sei kardinaler Stress festgestellt worden und der Straf- und Zivilkläger habe vor oberer Instanz – wie aus der Pistole geschossen – gesagt, dass er sich noch an alles erinnern könne. Er habe zudem nachvollziehbar geschildert, dass er Stress habe, wenn er daran denke. Der unkontrollierte Sturz in eiskaltes Wasser mit Steinen, die Gefahr des hohen Wasserfalls, die kalten Temperaturen und die Dunkelheit: Der Straf- und Zivilkläger habe diese Gefahren nur mit sehr viel Glück und Lebenswillen überwinden können (pag. 2728).

8.6.3 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers

Rechtsanwalt Dr. D.________ führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Straf- und Zivilkläger habe tatnah, eindrücklich und erlebnisbasiert geschildert, was passiert sei. Die Gründe für den Schuldspruch habe die Vorinstanz umfassend und überzeugend dargelegt. Die Beweislage gegen den Beschuldigten sei erdrückend. Das oberinstanzliche Beweisverfahren habe daran nichts verändert. Im Gegenteil: Der Rapport Forensik vom 5. Juli 2024 zur Schuhsohle/Schuhspur untermauere den Tatbeweis weiter und auch nach dem Bericht von Dr. med. Y.________ habe sich der Straf- und Zivilkläger «konsistent und plausibel» zu seinem Marihuana-Konsum geäussert. Die Wirkungen des THC-Gehalts seien nach dem Gutachter von verschiedenen Umständen abhängig und liessen sich nicht vereinheitlichen. Der Straf- und Zivilkläger sei Cannabis gewohnt gewesen und das erschreckende Verhalten des Beschuldigten hätte denn auch eine «bekiffte» Person einigermassen wachgerüttelt. Der Bericht vermöge also keine Zweifel an der Schuld des Beschuldigten zu erwecken (pag. 2731 f.).

Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger gekannt hätten und es regelmässig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sie seien am 4. November 2019 in das J.________(Ort) gefahren. Nach einem Halt und den sexuellen Handlungen seien sie weitergefahren. Sie hätten das Auto geparkt und seien zu Fuss in Richtung Schlucht gegangen. Dort habe der Beschuldigte Messungen gemacht und dem Straf- und Zivilkläger das Massband gegeben. Der Straf- und Zivilkläger sei schliesslich in die Schlucht gefallen. Der Beschuldigte habe keine Rettungskräfte alarmiert. Erst am nächsten Morgen habe es der Straf- und Zivilkläger geschafft, sich aus der Schlucht zu entfernen. Bestritten sei, wie der Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gefallen sei. Der Straf- und Zivilkläger habe konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn gestossen und danach seine Hände vom Baum gelöst habe. Der Beschuldigte behaupte demgegenüber, der Straf- und Zivilkläger sei «bekifft» gewesen und von selbst in den Abgrund gestolpert. Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts würden zahlreiche objektive Beweismittel und insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers vorliegen. Der Beschuldigte sei sieben Mal und der Straf- und Zivilkläger fünf Mal einvernommen worden (pag. 2732).

Der Straf- und Zivilkläger habe zum Kerngeschehen stringent und detailreich ausgesagt (pag. 808 ff., 823 ff., 839 ff.). Er habe immer das gleiche Kerngeschehen geschildert. Die Aussagen würden selbsterlebt und originell wirken (bspw. das geschilderte Flehen), Komplikationen (bspw. das Festklammern am Baum) und Nebensächlichkeiten (bspw. das Berndeutsche, das er nicht verstanden habe) enthalten. Der Straf- und Zivilkläger habe ausgeführt, dass beim Stoss alles sehr schnell gegangen sei und er sich nicht an alles erinnern könne (pag. 849). Damit gebe er auch Erinnerungslücken zu, welche verständlich seien und ebenso für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Gleiches gelte für seine Aussagen vor oberer Instanz, wo er sich auf seine Erinnerungen und nicht etwa auf die Angaben der Polizei auf den vorgehaltenen Unterlagen gestützt habe. Er habe sich sodann mit dem Kiffen am Tattag selbst belastet (pag. 850). Diese Aussagenelemente würden zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger von Erlebtem und nicht von Erfundenem spreche. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussagen anschaulich und lebensnah seien. Davon habe sich die Kammer selbst überzeugen können. Zudem gebe es kein Motiv für eine Falschbelastung, wie die Vorinstanz ebenso zutreffend festgehalten habe. Die Vorinstanz habe schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden bspw. mit der DNA-Spur am Baum. Das Profil sei aufgrund der geringen Menge nicht interpretierbar, es könne aber gesagt werden, dass die meisten gefundenen Merkmale mit dem Profil des Straf- und Zivilklägers übereinstimmen würden (pag. 4 FOR-Akten). Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger per Zufall einen Baum berührt haben könnte, sei durch die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers überzeugend widerlegt worden. Der Einwand, dass die Schuhspur von einer anderen Person stammen könnte, habe die Vorinstanz ebenso zutreffend widerlegt. Die Begehung der Schlucht durch Canyonisten wäre aufgrund des hohen Wasserstandes lebensgefährlich gewesen (pag. 2347). Schliesslich würden auch die losen Pflanzenstücke für die Schilderung des Straf- und Zivilklägers sprechen (pag. 2732 f.).

Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestreite den Straf- und Zivilkläger gestossen zu haben, nicht überzeugend. Er habe einmal von ausrutschen und ein anderes Mal von «stogeln» gesprochen und später angegeben, den Sturz nicht gesehen zu haben (pag. 770 und pag. 2197). Auch die Aussagen zu den Messanweisungen an den Straf- und Zivilkläger seien widersprüchlich (pag. 769). Einmal will er dem Straf- und Zivilkläger Anweisungen gegeben haben, ein anderes Mal soll der Straf- und Zivilkläger selbst zu den Steinen gegangen sein. Auf die Diskrepanz angesprochen, habe er sich dann nicht mehr daran erinnern wollen. Die Vorinstanz habe sich mit den Schilderungen des Beschuldigten fundiert auseinandergesetzt und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dessen Aussagen nicht glaubhaft seien. Der Beschuldigte habe nur karge und ausweichende Aussagen gemacht. Es würden lebhaft geschilderte und erlebnisbasierte Einzelheiten zum Sturz fehlen, obschon solche bei einem Sturz einer nahestehenden Person in eine Schlucht zweifelsohne zu erwarten gewesen wären. Es hätten sich ihm zahlreiche Eindrücke beispielweise ein Schrei, ein «Achtung», das Hören des Aufschlags oder dergleichen einprägen müssen. Auch hätte er Gefühle wie ein Zittern, Übel- oder Heisswerden schildern können, wenn sich das Geschehen wie von ihm behauptet, abgespielt hätte. Dass der Beschuldigte keine Gefühle geschildert habe, habe nichts mit Ausdrucksfähigkeit oder Bildung zu tun. Der Beschuldigte habe sich zudem Gegenangriffen bedient. So habe er u.a. die Staatsanwältin als befangen und den Straf- und Zivilkläger als schizophren bezeichnet und ausgeführt, dass die Polizei dem Straf- und Zivilkläger zu seinen Aussagen verholfen habe. Der Beschuldigte habe – so auch vor oberer Instanz – viele Ausführungen zu seiner Person gemacht, aber eben nicht zum interessierenden Geschehen. Man habe den Beschuldigten bei seinen Aussagen zu seinem Leben im Gefängnis und zu seiner Arbeit gespürt. Bei den Aussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum interessierenden Geschehen sei dies hingegen nicht der Fall gewesen. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen daher unglaubhaft. Die Vorinstanz habe auch noch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten zum Grund für die Fahrt ins J.________(Ort) angeschaut (pag. 2339) und sie habe sich auch mit der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend gemachten anderen Absturzstelle in Kombination mit dem Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Sturz keine Hilfe geholt habe, befasst (pag. 2341). Es sei zutreffend, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, weshalb er keine Hilfe geleistet bzw. gerufen habe, noch weniger Sinn machen würden, wenn der Sturz an einem ungefährlichen Ort passiert sein soll, wie er dies bei der Vorinstanz erstmals behauptet habe. Die Ausführungen der Verteidigung würden die Ausführungen der Vorinstanz nicht entkräften. Der Verteidigung sei zwar zuzustimmen, dass Strukturbrüche im Sinne eines Hin- und Herspringens bei ausführlichen Erzählungen ein Realkennzeichen darstellen könnten. Vorliegend habe der Beschuldigte aber gerade keine ausführlichen Erzählungen gemacht. Ein weiteres stark belastendes Indiz sei, dass der Beschuldigte den Tatort mit dem Straf- und Zivilkläger bereits vorgängig besucht habe (pag. 829), wobei er geäussert habe, dass er das Massband vergessen habe und daher eine Woche später nochmals kommen müsse (pag. 813). Es dränge sich die Vermutung auf, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag und notabene bei Tageslicht über die aktuelle Situation der Schlucht ein Bild habe machen und sich schliesslich über die Bereitschaft des Straf- und Zivilklägers, nochmals mit ihm dorthin zu fahren, habe versichern wollen. Er habe dem Straf- und Zivilkläger versprochen, CHF 100.00 mehr als üblich zu bezahlen, wenn er nochmals mitkomme (pag. 813). Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger am Tattag schutzlos gemacht, indem er ihm nach dem Aussteigen aus dem Auto gesagt habe, er brauche seinen Pullover und seine Jacke nicht, obschon November gewesen sei und man sich in einer gewissen Höhe befunden habe. Der Straf- und Zivilkläger habe seine Jacke dann aber trotzdem mitgenommen. Ob der Beschuldigte Fotos des Straf- und Zivilklägers gemacht habe oder nicht, sei nicht relevant. Fakt sei, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger dessen Handy nicht mehr zurückgegeben habe. Der Straf- und Zivilkläger habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, telefonisch Hilfe zu rufen. Zudem habe der Beschuldigte damit das Handy als Beweismittel verschwinden lassen. Auch zum Messen habe der Beschuldigte alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht, seine Aussagen jeweils den Ermittlungsergebnissen angepasst und letztlich ausgesagt, dass das Messen nur ein Vorwand gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er diese gefährliche Stelle für das fiktive Messen ausgesucht habe, habe der Beschuldigte ausgeführt, dies habe sich einfach so ergeben. Dies sei unglaubhaft. Der Beschuldigte sei bereits eine Woche zuvor mit dem Straf- und Zivilkläger dort gewesen. Von einem zufälligen dorthin fahren, könne nicht die Rede sein. Insgesamt erscheine das Verhalten des Beschuldigten durchdacht und auf die Tat ausgerichtet, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sei (pag. 2733 f.).

Weitere Indizien seien die DNA-Spur am Baum und der Schuhabdruck in der Schlucht. Für den Straf- und Zivilkläger sei die Beziehung zum Beschuldigten eine sexuelle Angelegenheit gewesen (pag. 829). Der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger demgegenüber als seinen besten Kollegen bezeichnet (pag. 633) und den Straf- und Zivilkläger gefragt, ob er ihn heiraten möchte, was der Straf- und Zivilkläger jedoch abgelehnt habe (pag. 848). Diese Aussagen würden darauf hindeuten, dass ein gewisses Ungleichgewicht in der Beziehung bestanden habe. Es bestehe die Vermutung, dass die Rückweisung den Beschuldigten gekränkt und zur Tat veranlasst haben könnte. Schliesslich erstaune, dass der Beschuldigte nicht in die Schlucht gestiegen sei, obschon diese gemäss seinen eigenen Aussagen nicht steil gewesen sei. Ebenso, dass er niemandem vom angeblichen Unfall erzählt habe. Dass der Beschuldigte gegenüber den Rettungskräften detailliert Aussagen zu seinem Sexualleben hätte machen müssen, sei eher unwahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschuldigte in der Folge nach Hause gegangen, gegessen und Bürosachen erledigt habe. Sein Verhalten spreche für vorsätzliches Handeln. Zudem belaste den Beschuldigten die teilweise identische Vorgehensweise im Fall von †K.________. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts verwiesen werden (pag. 2734).

Gesamthaft betrachtet sei die Beweislage erdrückend und ohne jegliche Zweifel erwiesen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe (pag. 2734).

8.7 Unbestrittener Sachverhalt

Bezüglich des unbestrittenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2334 f.). Der Beschuldigte bestreitet namentlich nicht, dass er den Straf- und Zivilkläger seit rund drei Jahren kannte und sie eine sexuelle Beziehung führten. Dies wird durch die im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Spuren bestätigt (Spermaspuren des Straf- und Zivilklägers ab Beifahrersitz [FOR-Akten, pag. 19 f., 78, 96, 99, 102] sowie ab Mittelkonsole [FOR-Akten, pag. 19, 100], ab dem Analdildo [FOR-Akten, pag. 17, 84 f., 93] und dem Gleitmittel [FOR-Akten, pag. 7, 32 f., 86, 142]). Der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger trafen sich ein bis zwei Mal pro Monat, wobei der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger jeweils für einmal Sex pro Treffen CHF 50.00 und für zweimal Sex CHF 90.00 bis CHF 100.00 bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger vor dem Vorfall vom 4. November 2019 keinen Streit und eine gute Beziehung hatten.

Was den 4. November 2019 anbelangt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger um ca. 15:00 Uhr beim Coop in AO.________(Ort) abholte und sie gemeinsam mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zum AP.________(See) im J.________(Ort) fuhren. Dort kam es zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen, was beide so zu Protokoll gaben. In der Folge fuhren sie mit dem Fahrzeug des Beschuldigten weiter hinauf in Richtung AL.________(Alp) resp. AM.________(Alp). Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger als Vorwand angab, dort Land ausmessen zu müssen. Oben angekommen führte der Beschuldigte die vermeintlichen Vermessungen durch, wobei die genaue Örtlichkeit der Vermessungen (und des Absturzes des Straf- und Zivilklägers) bestritten ist (vgl. dazu Ziff. II.8.8 hinten). Für die Vermessungen behändigte der Beschuldigte eine Messkurbel und einen blauen Stock aus seinem Fahrzeug, wobei auch der Straf- und Zivilkläger das Massband in den Händen hielt. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen und den sichergestellten Spuren am Massband (am Griff und Massbandende; FOR-Akten, pag. 14 f., 83, 89 f.).

Unstrittig ist weiter, dass der Straf- und Zivilkläger während den Vermessungen in den AD.________(Bach) stürzte und der Beschuldigte nach dem Absturz keine Hilfe holte oder leistete, sondern nach Hause fuhr, zu Abend ass und Büroarbeiten erledigte. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschuldigte niemandem vom Vorfall erzählte und die Familie AN.________ am Morgen des 5. November 2019 den durchnässten und unterkühlten Straf- und Zivilkläger auf der Strasse von der AL.________(Alp) in Richtung J.________(Ort) antraf, mitnahm und die Polizei avisierte.

Durch die objektiven Beweismittel erstellt und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, ist schliesslich das Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers. Die Ärztinnen und Ärzte des Spitals AQ.________(Ort) diagnostizierten am 5. November 2019 eine Unterkühlung mit einer Körpertemperatur von 34,7°C sowie einen verstauchten Knöchel links mit Verdacht auf einen Bänderriss (pag. 935, 939). Im Weiteren fanden sich anlässlich der körperlichen Untersuchung grossflächige Hautabschürfungen am Brustkorb links seitlich, Hautabschürfungen am linken Sprunggelenk aussenseitig sowie kleinere, rissartige Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren des rechten Zeigefingers und des linken Mittelfingers, Hautabschürfungen und Hautrötungen an der rechten Schulter, an Armen und Händen, an der rechten Flanke, im Bereich der Lendenwirbelsäule, am Gesäss, am linken Knie und am rechten Unterschenkel. Es handelt sich dabei um Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen, wobei eine Entstehung wenige Stunden bis ein-zwei Tage vor der Untersuchung denkbar ist (pag. 939). Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert. Es kann auf die FOR-Akten verwiesen werden (pag. 50 ff.).

8.8 Bestrittener Sachverhalt

Bestritten und zu prüfen ist demgegenüber, wie bzw. aus welchem Grund der Straf- und Zivilkläger in den AD.________(Bach) gestürzt ist resp. ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gestossen hat. Zudem ist zu prüfen, wo es zum Absturz des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Straf- und Zivilkläger nicht an der von ihm bezeichneten Örtlichkeit ins Wasser gestürzt sei. Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz zudem vor, es werde bestritten, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche vor dem 4. November 2019 bei der Absturzstelle gewesen seien.

8.9 Beweiswürdigung der Kammer

8.9.1 Vorbemerkung

Es werden in einem ersten Schritt die relevanten objektiven Beweismittel und in einem zweiten Schritt die Aussagen der befragten Personen gewürdigt, bevor eine Gesamtwürdigung vorgenommen und Ausführungen zur Absturzstelle im Besonderen sowie zur subjektiven Seite inkl. allfälligen Beweggründen gemacht werden.

Bereits an dieser Stelle wird vorweggenommen, dass bevor die formellen Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten gewürdigt werden, auf die ersten Angaben des Straf- und Zivilklägers Dritten gegenüber, insbesondere AT.________ sowie den Ärztinnen und Ärzten des Spitals AQ.________(Ort) und den erstausgerückten Polizisten gegenüber, eingegangen wird. Dies macht aus Überlegungen der Chronologie Sinn. So hat der Straf- und Zivilkläger seine Erstaussagen nämlich nicht den Strafverfolgungsbehörden, sondern AT.________ (und dessen Familie) sowie im Spital AQ.________(Ort) und mündlich informell der Patrouille der Kantonspolizei Bern, welche als erste beim Melder AT.________ und dem Straf- und Zivilkläger beim Bahnhof H.________(Ort) eintraf, gegenüber gemacht.

8.9.2 Objektive Beweismittel

Für die zu prüfenden Beweisfragen ist zunächst auf dem Rapport Forensik vom 10. Juni 2020 einzugehen (FOR-Akten, pag. 1 ff.). Danach wurden an dem vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Tatort Spuren gesichert und ausgewertet:

 Es wurde ab dem vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Baum ein DNA-Abrieb, bachseitig, Höhe ca. 1,2 m genommen (FOR-Akten, pag. 4, 12, 46) und analysiert. Dabei konnte nur eine geringe DNA-Menge gesichert werden, weshalb das Profil nicht interpretierbar ist. Die meisten im erstellten inkompletten Mischprofil vorhandenen Merkmale stimmen aber mit dem Profil des Straf- und Zivilklägers überein, womit Hinweise auf die DNA des Straf- und Zivilklägers vorliegen (pag. 1882 f.; FOR-Akten, pag. 88). Auf dem Formular (FOR-Akten, pag. 88) ist bei der Spurenart «Speichel» eingetragen, doch führte das IRM in seinem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 16. März 2022 aus, dass kein Speichelvortest durch die Kriminaltechnik durchgeführt worden sei, womit keine Aussage zum Spurentyp gemacht werden könne (pag. 1883).

Am besagten Baum ergaben sich somit Hinweise auf die DNA des Straf- und Zivilklägers. Dass die Spurenart unklar ist, ändert daran nichts.

 Weiter konnte beim vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Übernachtungsort eine Schuhspur gesichert werden, wobei die Sohlen der beim Straf- und Zivilkläger sichergestellten Schuhe als Verursacher der Spur in Frage kommen (FOR-Akten, pag. 9 und 13). Das bedeutet: Gleiches Sohlenmuster und vergleichbare Schuhgrösse. Oberinstanzlich wurde diesbezüglich der Rapport Forensik vom 5. Juli 2024 eingefordert. Der Rapport ist übersichtlich und zeigt sehr anschaulich, weshalb die Kriminaltechnik zum Schluss kam, dass der Schuh des Straf- und Zivilklägers als Verursacher der gesicherten Spur in Frage kommt. Zudem hielt die Kriminaltechnik fest, dass dieser Befund aufgrund der Örtlichkeit der gefundenen Spur sowie des Zeitpunkts (keine Begehung durch Canyonisten aufgrund des hohen Wasserpegels möglich) äusserst stark die Hypothese stütze, dass sich der Straf- und Zivilkläger an der Fundstelle befunden habe (pag. 2644).

Theoretisch wäre zwar möglich, dass dieser Schuhabdruck von einer Drittperson verursacht worden ist. Aufgrund des Fundorts (nur via Wasser zugänglich) sowie des Umstands, wonach zum Tatzeitpunkt der Bach für die Begehung durch Canyonisten zu viel Wasser führte, kann dies als reine Theorie allerdings verworfen werden. Daran ändern die Vorbringen der Verteidigung nichts, wonach es in der Schweiz über 1000 solcher Schuhe gebe und Canyonisten Sport- und Turnschuhe tragen würden. Hinzu kommt, dass der Straf- und Zivilkläger den Übernachtungsplatz anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als steil beschrieb, er habe sich immer mit den Händen irgendwo halten müssen (pag. 2183, Z. 19 ff.), was dem von ihm angegebenen Platz entspricht (vgl. dazu FOR-Akten, pag. 47-49). Die Kammer hat daher insgesamt keine Zweifel daran, dass der sichergestellte Schuhabdruck vom Straf- und Zivilkläger stammt (vgl. dazu auch die weiteren glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, Ziff. II.8.9.4 hinten).

Diese sichergestellten Spuren sprechen stark dafür, dass sich der Absturz des Straf- und Zivilklägers an der vom ihm bezeichneten Stelle zugetragen hat. Zu diesen Örtlichkeiten liegt eine Fotodokumentation inkl. (Teil-)Vermessung in den Akten, welche gestützt auf die Tatortbegehung mit dem Straf- und Zivilkläger vom 7. November 2019 erstellt wurde. Diese stellt den vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzort anschaulich dar (pag. 356 ff.).

Auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung gegen die vom Straf- und Zivilkläger bezeichnete Absturzstelle und die weiteren objektiven Beweismittel wird direkt im Rahmen der Aussageanalysen eingegangen.

8.9.3 Erste Angaben des Straf- und Zivilklägers

Der Straf- und Zivilkläger wurde am 5. November 2019 vor 07:27 Uhr durch Passanten (AT.________, AR.________ und AS.________; Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 46 ff.), welche von der AM.________(Alp) in Richtung H.________(Ort) unterwegs waren, im Auto mitgenommen, durchfroren und durchnässt. Bereits dort gab er in diesem körperlich lädierten Zustand an, was am Abend zuvor bzw. in der Nacht passiert sei, dies auf Deutsch, ohne Dolmetscher. AT.________ wurde am 6. November 2019 einvernommen und führte aus, der Straf- und Zivilkläger sei durchnässt und dreckig gewesen, habe das eine Bein freigemacht und geklagt, dass ihm das Bein Schmerzen bereite (pag. 47 Z. 41 f., pag. 51 Z. 221, pag. 52 Z. 289). Sie hätten den Straf- und Zivilkläger mitgenommen und er habe ihnen erzählt, dass er die ganze Nacht draussen gewesen sei und keine Jacke, keinen Ausweis und kein Handy mehr habe (pag. 47 Z. 46 f.). AR.________ habe den Straf- und Zivilkläger dann gefragt, ob er Drogen genommen habe, was dieser verneint und angeben habe, dass er nur rauche (pag. 47 Z. 50 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe erzählt, dass ihn ein Kollege mitgenommen habe, um etwas auszumessen, was der Straf- und Zivilkläger mit Handbewegungen gezeigt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe weiter berichtet, der Kollege sei Schweizer, sie seien an einem Bachbort gestanden, als sie die Messungen gemacht hätten, und der Kollege habe ihn dann gestossen. Er habe sich an einem Baum festhalten können und der andere Mann habe ihm dann die Finger vom Baum gelöst, sodass er hinuntergefallen sei. Der Straf- und Zivilkläger habe geschildert, dass er acht bis zehn Meter hinuntergefallen sei und das Wasser immer gedreht habe. Das Drehen des Wassers habe er mit Handbewegungen vorgemacht (pag. 47 f. Z. 51 ff.).

AT.________ kannte weder den Beschuldigten noch den Straf- und Zivilkläger (pag. 53 Z. 313 f.) und es sind keine Gründe ersichtlich, welches Motiv er gehabt haben könnte, falsche Angaben betreffend seine Wahrnehmungen und die Erzählungen des Straf- und Zivilklägers zu machen. Zudem stimmen seine Aussagen zum Zustand des Straf- und Zivilklägers mit dem IRM-Gutachten (pag. 934 ff.) und seine Aussagen zu den Erzählungen des Straf- und Zivilklägers mit den Schilderungen der anschliessend avisierten Polizisten überein. Diese gaben ebenso an, dass der Straf- und Zivilkläger erzählt habe, am 4. November 2019 nachmittags mit A.________ ins J.________(Ort) gefahren zu sein. A.________ habe ihm gesagt, dass er dort etwas messen müsse. Bei dieser Tätigkeit habe ihn dieser A.________ dann geschubst und er habe sich noch an einem Baum festhalten können. Dieser A.________ habe seine Arme von diesem Baum gelöst und er sei dann ungefähr acht bis zehn Meter in die Tiefe gestürzt. Bei diesem Sturz habe er sich eine Verletzung am Bein zugezogen. Er habe dann die ganze Nacht bei der Absturzstelle verharrt und erst am nächsten Morgen den steilen Abhang hinaufklettern können (pag. 185). In gleicher Weise schilderte der Straf- und Zivilkläger das Geschehen den Ärztinnen und Ärzten des Spitals AQ.________(Ort). Diese notierten nämlich ebenso, dass der Straf- und Zivilkläger erklärt habe, am 4. November 2019 mit einem Kollegen Wald/Bäume ausgemessen zu haben und ihn der Kollege bei einem Bach in die Richtung des Wassers gestossen habe. Er habe sich an einem Baum festhalten können, aber der Kollege habe dann den Griff gelöst und er sei in den Bach gestürzt. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger geschildert, er habe sich aus dem Wasser entfernen können, sei aber aus Angst, vom Kollegen entdeckt zu werden, mehrere Stunden am Ufer sitzen geblieben. In den früheren Morgenstunden sei er aufgebrochen und habe ein Auto angehalten (pag. 1217).

Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger der Auskunftsperson AT.________ gegenüber am 5. November 2019 vor 07:27 Uhr sowie anschliessend der Ärzteschaft beim Spital AQ.________(Ort) und der ausgerückten Polizeipatrouille gegenüber das Geschehene – notabene in einem ausserordentlichen physischen und psychischen Zustand – konstant schilderte und dies AT.________ anlässlich seiner formellen Einvernahme, die Ärzteschaft in ihrem schriftlichen Bericht und die ausgerückten Kantonspolizisten in ihrem Berichtsrapport vom 13. November 2019 (pag. 342 ff.) korrekt wiedergaben.

8.9.4 Aussagen des Straf- und Zivilklägers

A. Zur Absturzstelle (Tatort)

Die Polizei suchte bereits gestützt auf die informellen Angaben des Straf- und Zivilklägers nach dem möglichen Tatort und fotografierte die in Frage kommende Örtlichkeit. Hierfür ausgerückt waren der Kriminaltechnische Dienst (KTD), die Regionalfahndung und die Gebirgsspezialisten (pag. 185). Diese Fotos wurden dem Straf- und Zivilkläger anschliessend bereits in der ersten formellen Einvernahme vom 5. November 2019 vorgelegt (pag. 818 ff.), wobei der Straf- und Zivilkläger bestätigte, dass es sich um den fraglichen Tatort handelt und anhand der Fotos nachvollziehbar erklärte, wo was passiert sei (Passieren der ersichtlichen Brücke bei der Zufahrtsstrasse zum Hotel AF.________ mit dem Fahrzeug, Parkieren auf dem gleich anschliessend befindlichen Parkplatz, Laufen auf dem ersichtlichen Wanderweg hinunter Richtung Schlucht und Festhalten am Baum, welcher auf dem unteren Foto auf pag. 820 zu sehen sei; pag. 814 Z. 246 ff. sowie Bericht der Kantonspolizei Bern [pag. 295] und Fotodokumentation Ereignisort [FOR-Akten, pag. 43 ff.]).

Dass es sich bei den ersten, von der Polizei fotografierten Örtlichkeiten um dieselben wie beim Augenschein mit dem Straf- und Zivilkläger vom 7. November 2019 handelt, ist bereits aufgrund der auf Bild 2473 (pag. 820) erkennbaren Einzäunung, welche sich auch in der Fotodokumentation (FOR-Akten, pag. 45) zeigt, erstellt. Damit war also bereits am 5. November 2019 durch den Straf- und Zivilkläger der Tatort bezeichnet und festgestellt worden. Zwar führte die Polizei in ihrem Rapport aus, der Straf- und Zivilkläger habe ausgesagt, er sei in den Bach gestürzt, anschliessend vom Wasser mitgerissen und in das untere Becken gespült worden (pag. 360). Dies hat der Straf- und Zivilkläger aber tatsächlich nie so zu Protokoll gegeben. Nichtsdestotrotz sind dessen Aussagen mit der von ihm bezeichneten Örtlichkeit und der Fotodokumentation in Einklang zu bringen: So beschrieb der Straf- und Zivilkläger den Tatort in der ersten Einvernahme vom 5. November 2019 (um 15:22 Uhr) wie folgt: Er sei ca. 10-15 m in die Schlucht ins Wasser gefallen, wobei es in der Mitte viel Wasser gehabt habe und im Aussenbereich sehr viele Steine (pag. 811 Z. 95 ff.). Er habe sich dann ans Ufer retten können, ansonsten er einen weiteren Wasserfall runtergefallen und wohl ums Leben gekommen wäre (pag. 811 Z. 97 ff.). In der zweiten Einvernahme vom 14. November 2019 präzisierte er, dass er direkt ins Wasser gefallen und eingetaucht sei, Steine unter sich gespürt habe und durch Schwimmbewegungen wieder an die Oberfläche gelangt sei (pag. 827 Z. 190 ff.). Weiter ergänzte er, dass die Strömung sehr stark gewesen sei und sich das Wasser gedreht habe (pag. 828 Z. 200). Aus diesen Aussagen des Straf- und Zivilklägers erhellt, dass er die Sturztiefe entsprechend der Höhe vom Baum bis in das zweite (untere) Becken einschätzte. Seine Schilderung, wonach es in der Mitte viel Wasser gehabt und sich das Wasser gedreht habe, passt zudem nicht zum ersten Becken mit einer Wassertiefe von nicht einmal einem Meter, sondern nur zum zweiten (unteren) Becken. Zur Wassertiefe konnte die Kriminaltechnik zwar nichts sagen, da ein Abseilen aufgrund der Sicherheit nicht möglich war, doch ist gestützt auf das untere Foto auf pag. 366 (unbekanntes Aufnahmedatum) aufgrund der Farbe und der fehlendenden Sichtbarkeit von Felsen/Steinen ein tieferes Wasserbecken plausibel und kann bei deutlich höherem Wasserstand als erstellt betrachtet werden. Dabei ist es für die Kammer durchaus denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger die Schwelle (zwischen dem oberen und dem unteren Becken) als zum Sturz zugehörig wahrnahm. Es wäre jedenfalls lebensfremd zu erwarten, einen solchen Sturz in Todesangst in all seinen Etappen schildern zu können. Zudem erwähnte der Straf- und Zivilkläger den ersten Wasserfall (die Schwelle vom oberen in das untere Becken) in seiner ersten Einvernahme immerhin indirekt, sprach er doch von einem «weiteren» Wasserfall, den er – falls er dort runtergefallen wäre – wohl nicht überlebt hätte. Hinzu kommt, dass der Straf- und Zivilkläger vor oberer Instanz auf der vorgehaltenen Aktenstelle (pag. 2739) bei der unteren linken Fotoaufnahme deutlich einzeichnete und erklärte, dass er nach dem Sturz im unteren Becken gelandet sei («Auf dem unteren Bild kann ich zeigen, wo ich war» [pag. 2702 Z. 20 f.]; «Bei der Nr. 1 bin ich gelandet. Bei der Nr. 2 ist der Abhang sehr tief, dort bin ich durchgegangen und dann ging ich zu Nr. 3» [pag. 2700 Z. 47 f.]). Zu den Aussagen und Zeichnungen des Straf- und Zivilklägers, wonach er sich nach dem Sturz im unteren Becken befunden habe, passt auch der von ihm bezeichnete Übernachtungsplatz, wo sein Schuhabdruck sichergestellt wurde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.8.9.2 vorne). Dieser von ihm bezeichnete Übernachtungsplatz liegt oberhalb des unteren Beckens und ist anders als durch dieses untere Becken kaum zugänglich.

Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort spricht das Argument der Verteidigung, wonach es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Örtlichkeiten nicht um den Unfallort handeln könne, weil der Straf- und Zivilkläger ansonsten das Fahrzeug des Beschuldigten beim Wegfahren resp. Passieren der Brücke (vgl. FOR-Akten, pag. 47) wahrgenommen hätte. Einerseits ist unklar, ob der Beschuldigte effektiv erst wegfuhr, als es schon dunkel war, zweitens war es aufgrund des Wassers laut und ein Auto wohl gar nicht zu hören. Drittens war der Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Sturz mit sich selbst und seiner Rettung aus dem Wasser beschäftigt.

Zudem lassen sich auch die durch das IRM festgestellten Verletzungen (pag. 939) mit einem Sturz über mehrere Meter entlang einer nicht senkrechten, aber steilen Felswand, Eintauchen in turbulentes, mitreissendes Wasser im felsigen Becken sowie Mitreissen über eine Schwelle (resp. durch eine schmalere Passage in ein unteres Becken) ohne weiteres vereinbaren. Dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht schwerwiegender verletzte (bspw. am Kopf) und keine Längsabschürfungen davontrug, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – jedenfalls kein Gegenindiz dafür, dass der Vorfall an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle stattgefunden hat. Die Passage, welche der Straf- und Zivilkläger vom oberen in das untere Becken durchlaufen musste, ist zwar eng. Ein schmaler Körper wie derjenige des Straf- und Zivilklägers passt dort allerdings hindurch, ohne dass zwingend schwerwiegende Verletzungen oder Längsabschürfungen zu erwarten wären. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Straf- und Zivilkläger durchaus verschiedene Schürfverletzungen davontrug (vgl. pag. 939 und FOR-Akten, pag. 50 ff.). Darüber hinaus passen auch die kleineren Verletzungen an den Fingern des Straf- und Zivilklägers mit dessen Schilderungen überein, sich an einem Baum und später an Felsen festgehalten zu haben.

Weiter ist am vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Baum ein DNA-Abrieb genommen und analysiert worden, wobei die meisten im erstellten inkompletten Mischprofil vorhandenen Merkmale mit dem Profil des Straf- und Zivilklägers übereinstimmen. Damit liegen Hinweise auf die DNA des Straf- und Zivilklägers vor, was ebenso für die vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Örtlichkeiten als Tatort spricht. Dass unklar blieb, um welchen Spurentyp es sich handelt, ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass die Kantonspolizei auf den Felsen unterhalb des vom Straf- und Zivilklägers bezeichneten Baumes lose Moos- und Pflanzenstücke feststellte (pag. 361), welche sich ebenfalls mit einem Sturz entlang des vom Straf- und Zivilklägers bezeichneten Felsens in Einklang bringen lassen. Zum Einwand der Verteidigung, wonach die Spuren des Straf- und Zivilklägers am Baum auch anlässlich des Hochstiegs hätten hinterlassen werden können, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346):

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dazu neu aus, der Privatkläger C.________ hätte die DNA auch beim Zurückgehen hinterlassen können. Es wäre tatsächlich möglich, dass der Privatkläger den Baum zu einem anderen Zeitpunkt als den von ihm angegebenen berührt hat (pag. 2198 Rz. 43 f.). Dazu ist aber zu berücksichtigen, dass der Privatkläger immer den gleichen Ablauf der Geschehnisse inklusive Festhaltens am Baum erzählt hat und der Polizei drei Tage nach dem Vorfall anlässlich der Tatortbegehung diesen Baum gezeigt hat, obwohl dort noch weitere Bäume stehen. Wenn der Privatkläger einfach zufällig einen Baum berührt hätte, dann hätte er wahrscheinlich Schwierigkeiten gehabt, exakt den berührten Baum zu bezeichnen. Zudem wären die DNA-Hinweise dann mutmasslich nicht bachseitig, sondern landseitig am Baumstamm zu finden gewesen.

Ergänzend kann angefügt werden, dass der Straf- und Zivilkläger seinen Rückweg konstant weiter flussaufwärts verortete (pag. 812 Z. 168 ff.), was denn aufgrund der Steilheit (vgl. pag. 361) und der Höhe des Abhangs beim fraglichen Baum (vgl. pag. 362: über sechs Meter) nachvollziehbar und glaubhaft erscheint (pag. 812 Z. 168-171; pag. 828 Z. 241 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger mit diesem Rückweg das enorme Risiko auf sich genommen hätte, vom Wasser mitgerissen zu werden und dieser Rückweg resp. diese Örtlichkeit daher nicht dem tatsächlichen Absturzort entsprechen könne, überzeugen nicht. So blieb dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der Steilheit und der Höhe des Abhangs beim unteren Becken schlicht nichts anderes übrig, als den Weg schluchtaufwärts zu wagen.

Dass der Straf- und Zivilkläger fast fünf Jahre später im Rahmen der Berufungsverhandlung auf den vorgehaltenen Abbildungen den Baum, an dem er sich festgehalten haben will, nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen konnte (vgl. pag. 2702 Z. 15 f., 18 f. und Z. 26 f.), ist kein Lügensignal, sondern angesichts des Zeitablaufs, der Vielzahl an Bäumen auf den Abbildungen und der Tatsache, dass es sich um eine Drohnenaufnahme (d.h. eine Aufnahme aus der Vogelperspektive) und gerade nicht um eine Aufnahme des fotografierten Vermessungsplatzes handelte, nachvollziehbar.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur Absturzstelle keine Widersprüche zu finden. So mögen zwar die Aussagen «vom Baum wegstehen» (pag. 811 Z. 86) und «möglichst nahe zu diesem Baum gehen» (pag. 845 Z. 200) zunächst unstimmig wirken. Es ist jedoch zu bedenken, dass es am Tatort verschiedene Bäume hatte und der Straf- und Zivilkläger bereits vor den Messaufforderungen des Beschuldigten «mehr zu einem Baum» (pag. 811 Z. 86) in gewisser Distanz zum Abgrund gestanden sein will (zu den Messaufforderungen, vgl. Ziff. II.8.9.4.B. hinten). Ebenso wenig steht die folgende Aussage im Widerspruch zu den vorgenannten Ausführungen des Straf- und Zivilklägers: «Als A.________ mich bat mich ihm zu nähern, stiess er mich in Richtung Abgrund» (pag. 827 Z. 150). Nach den Aussagen des Straf- und Zivilklägers stiess der Beschuldigte ihn in Richtung Schlucht, als er in unmittelbarer Nähe eines Baumes stand, wobei das Stossen bedingt, dass sich der Beschuldigte gleichzeitig in der Nähe des Straf- und Zivilklägers befand. Werden die Aussagen in ihrem Gesamtkontext und nicht bloss isoliert betrachtet, sind folglich keine Widersprüche erkennbar.

Konstant blieben die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort auch insoweit, als dass er von Beginn weg ausführte, bereits eine Woche zuvor mit dem Beschuldigten am selben Ort gewesen zu sein, der Beschuldigte dabei geschaut habe, wo er messen müsse, und in Aussicht gestellt habe, mehr zu bezahlen, wenn er [der Straf- und Zivilkläger] nochmals mitkomme (pag. 813 Z. 213 ff.; pag. 825 Z. 68; pag. 826 Z. 98 f. und Z. 108 ff.; pag. 843 Z. 153 f., Z. 157, Z. 160; pag. 2178 Z. 42 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Ergänzungsfragen vor oberer Instanz auf die Frage, was mit «den Steinen bei der Ebene» gemeint sei, angab, dies sei nicht in AQ.________(Ort), sondern im Kanton AH.________(Kanton) gewesen (pag. 2701 Z. 23 ff.) und auf die weitere Frage, ob er eine Woche vorher nicht am selben Ort gewesen sei, ausführte «Nein. Das war ein anderer Ort im Kanton AH.________(Kanton)» (pag. 2701 Z. 30) macht seine früheren Aussagen nicht unglaubhaft. Einerseits bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine früheren Aussagen vor oberer Instanz zu Beginn seiner Einvernahme (pag. 2698 Z. 15 und 18). Andererseits besteht stark der Eindruck, dass es zu einem Missverständnis aufgrund einer etwas missverständlich gestellten Frage durch das Gericht in Bezug auf die «Steine in der Ebene» kam. Der Straf- und Zivilkläger sprach von diesen Steinen nämlich im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen zeitlich vor dem Vermessen und an einer Stelle örtlich vor diesem Vermessungsort, d.h. weiter unten im Tal (pag. 810 Z. 66 ff.). Dass sie beide eine Woche zuvor bereits dort (bei diesen Steinen) gewesen seien, hat der Straf- und Zivilkläger nie ausgesagt. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen – konstant aussagte, mit dem Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche zuvor bei der Absturzstelle gewesen zu sein (pag. 617 Z. 231 ff; 633 Z. 240 f.; 766 Z. 253 f., 257 ff. und 267).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Tatort detailliert und nachvollziehbar sind, sich mit den objektiven Beweismitteln decken und sich insgesamt als äusserst glaubhaft erweisen.

B. Zum Kerngeschehen

Die Polizei erstellte gestützt auf die ersten informellen Angaben des Straf- und Zivilklägers eine Fotovorweisung inkl. dem Beschuldigten. Diese legte die Polizei dem Straf- und Zivilkläger anlässlich der ersten formellen Einvernahme vom 5. November 2019 (um 15:22 Uhr) vor, wobei dieser den Beschuldigten umgehend erkannte (pag. 186 und pag. 812 und 821; vgl. auch pag. 811 Z. 123 ff.). Zudem schilderte der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen gleichermassen wie er dieses bereits der Familie AN.________, den Polizisten und Ärztinnen und Ärzten erzählte (vgl. Ziff. II.8.9.3 vorne), nahm von sich aus Ergänzungen vor und machte insbesondere auch keinen Hehl aus seiner sexuellen Beziehung zum Beschuldigten. So führte er aus, dass er den Beschuldigten am 4. November 2019 um ca. 15:20 Uhr in AO.________(Ort) beim Coop getroffen habe, sie anschliessend mit dem Fahrzeug des Beschuldigten in das J.________(Ort) gefahren seien und der Beschuldigte auf einer grossen Fläche mit Steinen angehalten habe. Sie seien dort intim geworden, der Beschuldigte habe ihn dort mit den Händen befriedigt, sodass er zu einem Orgasmus gekommen sei. Zur selben Zeit habe der Beschuldige versucht, sich selbst zu befriedigen, was er aber nicht geschafft habe. Der Beschuldigte habe ihm dann noch den Finger in den Hintern stecken wollen, was er aber nicht gewollt habe (pag. 81 Z. 58 ff.). Dabei gab der Straf- und Zivilkläger offen an, dass der Beschuldigte über seine Abweisung nicht sichtlich aufgebracht gewesen sei (pag. 810 Z. 74) und belastete den Beschuldigten damit nicht über Gebühr. Auf Frage gab der Straf- und Zivilkläger mit der gleichen Offenheit weiter Auskunft über seine Beziehung zum Beschuldigten und seine eigene sexuelle Orientierung und führte aus, dass er den Beschuldigten bereits seit rund 3,5 Jahren kenne (pag. 811 Z. 113) und diesen 1-2x pro Monat resp. etwa 20x pro Jahr für sexuelle Handlungen getroffen habe (pag. 811 Z. 115 ff. und pag. 813 Z. 191 f.), mit denen er einverstanden gewesen sei (pag. 813 Z. 88 ff.). Sie hätten dafür immer verschiedene Orte aufgesucht (pag. 813 Z. 193 ff.). An diesen Orten habe der Beschuldigte jeweils sein Glied und dazu fast immer auch dessen eigenes Glied masturbiert (pag. 813 Z. 194 ff.). Es sei bei den Treffen zu sexuellen Kontakten gekommen, aber nie zu einer Penetration (pag. 811 Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe ihm jeweils mindestens CHF 50.00 und manchmal auch CHF 100.00 bezahlt (pag. 813 Z. 209). Er selbst sei bisexuell. Gegenüber dem Beschuldigten habe er aber keine Gefühle gehabt und habe die Handlungen wegen des Geldes mitgemacht (pag. 814 Z. 231).

Zum Geschehen vom 4. November 2019 führte der Straf- und Zivilkläger weiter aus, dass sie – nachdem sie intim geworden seien – weiter «hoch» gefahren seien. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dort etwas ausmessen müsse (pag. 810 Z. 74 ff.). Der Beschuldigte habe das Fahrzeug dann auf der rechten Seite auf einem Ausstellplatz parkiert, dies sei glaublich um ca. 17:00 bis 17:30 Uhr gewesen. Es sei bereits ein wenig dunkel geworden (pag. 811 Z. 78 ff.). Sie seien ausgestiegen und hätten sich über einen Wanderweg begeben. Der Beschuldigte sei vor ihm gewesen und habe verschiedene Stäbe in den Boden gesteckt, um die Distanz mit einem Meter zu messen. Er [der Straf- und Zivilkläger] habe dann einen Wasserfall festgestellt und den Beschuldigten gebeten, mit seinem Telefon [Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers] ein Foto von ihm zu machen. Dieser Aufforderung sei dieser nachgekommen und habe ein paar Fotos gemacht. Wo danach sein Mobiltelefon gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 811 Z. 79 ff.). Der Straf- und Zivilkläger gab damit Unklarheiten und Unsicherheiten ohne Weiteres zu (so auch in seinen weiteren Aussagen, bspw. «glaublich mit der linken Hand» [pag. 811 Z. 88] usw.). Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte ihm dann das Massband gegeben habe (pag. 811 Z. 84 ff.), was sich mit den sichergestellten Spuren am Massband (am Griff und Massbandende) deckt und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wurde (pag. 633 Z. 251). Aufgrund des Abgrundes sei er mehr zu einem Baum gestanden. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, er müsse mehr vom Baum wegstehen und sich mehr zur Grenze zum Abgrund begeben. Als er sich dort befunden habe, habe ihn der Beschuldigte gestossen, glaublich mit seiner linken Hand (pag. 811 Z. 84 ff.). Sehr plastisch und selbsterlebt wirken auch die weiteren Aussagen, wonach er sich mit den Händen an einem Baum habe festhalten können – zuerst habe er diesen mit einer Hand festgehalten, bevor er den Baum auch noch mit der zweiten Hand habe ergreifen können – und sich seine Füsse auf einem Wurzelstock befunden hätten (pag. 811 Z. 89 ff.). Der Beschuldigte habe dann seine Umklammerung gelöst, wobei er diesen noch angefleht habe, dies nicht zu tun. Dessen Blick sei aggressiv gewesen und dieser habe so ausgesehen, als wolle er ihn umbringen. Der Beschuldigte habe ihm dann noch etwas auf Berndeutsch gesagt, was er jedoch nicht verstanden habe (pag. 811 Z. 92 ff.). Die Vor­instanz ging zutreffend davon aus, dass es sich gerade bei der letzten Aussage, wonach der Beschuldigte auf Berndeutsch etwas gesagt habe, was er nicht verstanden habe, um die Schilderung einer originellen Nebensächlichkeit handelt, was für Erlebnishintergrund spricht. Der beschriebene Ausdruck des Beschuldigten erwähnte der Straf- und Zivilkläger später in der Einvernahme erneut (pag. 816 Z. 370 und 376 f.). Diese Aussagen des Straf- und Zivilklägers wirken nicht nur selbsterlebt, sondern werden auch durch die am bezeichneten Baum gefundenen DNA-Spuren, welche auf den Straf- und Zivilkläger hinweisen, untermauert. Was das Argument der Verteidigung anbelangt, dass der Straf- und Zivilkläger die Spuren am Baum auch auf dem Rückweg hätte anbringen können, kann auf das bereits Gesagte (unter Ziff. II.8.9.4.A.) verwiesen werden. Das Argument der Verteidigung, wonach auch DNA des Beschuldigten hätte gefunden werden müssen, wenn sich der Sachverhalt wie vom Straf- und Zivilkläger geschildert, zugetragen hätte, überzeugt nicht. Der DNA-Abstrich wurde bachseitig genommen (d.h. gegen den Abgrund hin; vgl. FOR-Akten, pag. 12) und gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers waren dort gerade keine DNA-Spuren des Beschuldigten zu erwarten. Entsprechend erstaunt das Ergebnis des Abstrichs nicht, vielmehr untermauert es die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers. Zudem ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Lösen des Haltegriffs durch den Beschuldigten ohnehin auch ohne Hinterlassen von DNA-Spuren am Baum denkbar ist (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2346).

Ebenso plastisch und keineswegs platt, wie dies bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten wäre, schilderte der Straf- und Zivilkläger den weiteren Verlauf des Sturzes und das Geschehen im Wasser. Er sei ca. 10 bis 15 Meter in die Schlucht ins Wasser gefallen. Er habe dabei glaublich seinen Fuss angeschlagen. Das Wasser habe in der Mitte viel Wasser mitgeführt und im Aussenbereich habe es viele Steine gehabt. Er habe sich in der Folge zum Ufer retten können und sich hinter zwei Steinen festgehalten. Hätte er dies nicht machen können, wäre er einen weiteren Wasserfall runtergefallen und wohl ums Leben gekommen. Er habe sich zwischen den Steinen versteckt, da er Angst gehabt habe, der Beschuldigte könnte Steine werfen, wenn er ihn erblicken würde (pag. 811 Z. 95 ff.). Er schilderte damit auch Gefühle und Gedanken, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Ebenso die anschliessend geschilderte Komplikation im Handlungsablauf, wonach er nach einer geraumen Zeit versucht habe, den Abhang hochzuklettern, was ihm nicht gelungen sei. Erst am Morgen habe er es schlussendlich aus dem Gewässer geschafft (pag. 811 Z. 101 ff.). Auf entsprechende Frage konkretisierte der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar, dass er zum Ufer des Flusses geschwommen sei, sich danach an Steinen festgehalten und dort Schutz gesucht habe. Er habe sich nicht mehr im Wasser befunden. Da es kein Licht mehr gehabt habe und er gewusst habe, wenn ihn das Wasser mitreisse, er ums Leben komme, habe er bis am Morgen bei den Steinen gewartet (pag. 812 Z. 164 ff.). Er sei am Morgen ca. 20 Meter wasseraufwärts via Steine aus der Schlucht gelangt. Dort wo der Fels nicht mehr so abschüssig sei (pag. 812 Z. 168 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Übernachtungsplatz – welche er insbesondere im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch konkretisierte (vgl. pag. 2183 Z. 19 ff.) – passen zum Übernachtungsplatz, den er bereits im Rahmen der Tatortbegehung vom 7. November 2019 als solchen bezeichnete (FOR-Akten, pag. 47) und sie werden durch die dort sichergestellte Schuhsohlenspur gestützt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. II.8.9.2 vorne).

Zudem passen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Nacht durchnässt draussen in der Kälte verbracht habe und den mit den «Füssen vorab» beschriebenen Sturz zum körperlichen Zustand, in welchem sich der Straf- und Zivilkläger am Morgen des 5. November 2019 befand: Dem Berichtsrapport vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass am 5. November 2019 nach einer telefonischen Meldung einer Drittperson um 7:27 Uhr am Bahnhof H.________(Ort) i.K. ein junger, ausländischer Mann mit durchnässten und schmutzigen Kleidern aus dem Fonds des Fahrzeugs des Melders ausgestiegen sei. Der junge Mann habe offensichtlich gefroren und das Laufen habe ihm infolge einer Verletzung an seinem linken Bein Mühe bereitet (pag. 342 f.). Damit übereinstimmend diagnostizierte das Spital AQ.________(Ort) eine Unterkühlung mit einer Körpertemperatur von 34,7°C sowie einen verstauchten Knöchel links mit Verdacht auf einen Bänderriss (pag. 939). Zudem wies der Straf- und Zivilkläger grossflächige Hautabschürfungen am Brustkorb Hautabschürfungen am linken Sprunggelenk sowie kleinere, rissartige Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren und weitere Hautabschürfungen und Hautrötungen auf (pag. 939; vgl. auch FOR-Akten, pag. 50 ff.). Ergänzend kann auf die Wahrnehmungen von AT.________ verwiesen werden.

Auch in den weiteren Aussagen im Rahmen seiner ersten Einvernahme belastete der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten nicht übermässig und gab auf Frage, ob es zwischen ihm und dem Beschuldigten vorgängig einmal zu einer Streiterei gekommen sei, vielmehr an «Nein, nie» (pag. 816 Z. 339) und führte aus, dass der Beschuldigte vor der Tat «total normal und gelassen» (pag. 816 Z. 374) gewesen sei.

Aufgrund der vielen Realkennzeichen, die sich bei der Schilderung des Kernsachverhalts eins ums andere aneinanderreihen, womit also sogenannte Merkmalssyndrome vorliegen, erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich seiner ersten Einvernahme als äusserst glaubhaft.

Gleiches gilt für die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 14. November 2019, wobei der Straf- und Zivilkläger keine Akteneinsicht hatte und das Geschehen aus seiner Erinnerung heraus gleichbleibend zu Protokoll gab. Er schilderte wiederum, dass der Beschuldigte mit Stangen/Stecken Messungen vorgenommen habe, er selbst eine schöne Ecke entdeckt und den Beschuldigten gebeten habe, ein Foto von ihm zu machen, der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle näher zum Abgrund stehen und der Beschuldigte ihn gestossen habe, als er sich in die Nähe des Abgrundes begeben habe (pag. 826 Z. 128 ff.). Der Straf- und Zivilkläger machte dabei Ergänzungen, welche sich stimmig in das bereits Geschilderte einfügen lassen. So führte er bspw. ergänzend aus, dass der Beschuldigte seine Schuhe gewechselt und Stiefel angezogen (pag. 825 Z. 92) und ein Massband auf einer Rolle mit Kurbel mitgenommen habe (pag. 825 Z. 93 ff.) und der Beschuldigte ihm gesagt habe, er benötige keine Jacke (pag. 826 Z. 120 f.).

Ebenso konstant blieben seine Aussagen zur Situation nach dem Stoss und dem Geschehen im Wasser, welche er wiederum mit weiteren Umständen ergänzen konnte: Er habe sich gerade noch an einem Baum festhalten können (pag. 826 Z. 139), wobei er auf Frage konkretisierte, er habe sich ca. einen halben Meter vom Baum entfernt befunden und sich sofort am Baum festgehalten. Er habe den Baum mit beiden Armen umklammert. Der Beschuldigte habe dann versucht die Umklammerung zu lösen, wobei er etwas auf Berndeutsch gesagt habe, was er aber nicht verstanden habe. Er selbst habe gesagt «Nein, Nein». Der Beschuldigte habe seine Handgelenke umfasst, seine Armen auseinandergezogen und ihn vom Baum gelöst (pag. 827 Z. 155 ff.). Er sei dann in den Abgrund gefallen (pag. 827 Z. 164). Er sei direkt in das Wasser gefallen. Er sei eingetaucht und habe Steine unter sich gespürt. Durch Schwimmbewegungen sei er wieder an die Oberfläche gelangt. Er habe nicht schwimmen können. Das Wasser habe ihn an die Oberfläche gebracht. Er sei an die Seite gelangt und er habe sich an einem Stein/Felsen festhalten können. Er sei für ca. 5 Minuten im Wasser verweilt. Er habe Schmerzen verspürt und gehofft, der Beschuldigte würde sich entfernen. Er habe Angst gehabt, dass dieser eventuell noch Steine werfen könnte (pag. 827 Z. 190 ff.). Auf entsprechende Frage führte der Straf- und Zivilkläger weiter aus, dass die Strömung stark gewesen sei und sich das Wasser gedreht habe, was er bereits gegenüber der Familie AN.________ schilderte (vgl. pag. 48 f. Z. 65). Er habe zwischen zwei Steinen, nicht im Wasser, die Nacht verbracht (pag. 828 Z. 207 f.). Der Straf- und Zivilkläger gab wiederum an, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte oder etwas nicht wusste («Wie tief das Wasser war, kann ich nicht sagen» [pag. 827 Z. 190]), schilderte Gefühle und innere Vorgänge wie die empfundene Todesangst, den verspürten Hunger und dass seine Zunge an seinem Gaumen geklebt sei, obschon er sich am Wasser befunden habe (pag. 828 Z. 228 ff.). Zudem gab er weitere Gedanken zu Protokoll: Er habe immer daran gedacht, dass wenn ihn niemand finde, ihm Gott zur Seite stehe müsse, da er mit seinem verletzten Fuss nicht mehr rauskomme und er habe sich gefragt, weshalb der Beschuldigte, den er schon so lange kenne, ihm das angetan habe (pag. 828 Z. 229 ff.). Er habe auch gedacht, dass wenn er einschlafen würde, er auf den glitschigen Felsen in die Tiefe fallen könnte (pag. 828 Z. 236 f.).

Zum Morgen des 5. November 2019 führte der Straf- und Zivilkläger wiederum in Übereinstimmung mit den bereits gemachten Aussagen und damit glaubhaft aus, dass er sich flussaufwärts begeben habe, als es heller geworden sei. Er sei dann auf der rechten Seite zu einer Stelle gelangt, wo er den Bach habe überqueren können. Er sei dann oberhalb der Stelle herausgekommen, wo der Beschuldigte das Auto parkiert habe (pag. 828 Z. 241 ff.). Was den Rückweg des Straf- und Zivilklägers vom unteren Becken zum Ausstieg aus der Schlucht anbelangt, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II.8.9.4.A. vorne).

Wie bereits bei seiner ersten Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger unverändert an, keine Unstimmigkeiten und keinen Streit mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 830 Z. 300 f.) und verneinte die Fragen, ob der Beschuldigte ihn je verbal angegriffen, bedroht oder ihm gegenüber körperlich gewalttätig geworden sei (pag. 830 Z. 307 ff.). Auch auf die Frage, ob der Beschuldigte nach dem Sturz nach ihm gerufen habe, führte der Straf- und Zivilkläger bloss aus, er habe aufgrund des Wasserlärms nichts gehört (vgl. pag. 828 Z. 215 f.). Der Straf- und Zivilkläger belastete den Beschuldigten damit wiederum nicht übermässig. Zudem gab er erneut offen an, dass er den Beschuldigten seit ca. 3,5 Jahren gekannt habe, es sich um eine sexuelle Bekanntschaft gehandelt und der Beschuldigte ihn für die sexuellen Handlungen jeweils bezahlt habe (pag. 826 Z. 107 ff.). Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, die Beziehung sei offensichtlich intensiver gewesen als es der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gegeben habe. So habe der Straf- und Zivilkläger bspw. gewünscht, anal befriedigt zu werden. Der Beschuldigte habe dies nicht gewollt, jedoch auf Wunsch des Straf- und Zivilklägers einen Dildo gekauft, welcher schliesslich auch eingesetzt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Beziehung zum Beschuldigten (Sex gegen Geld, wobei sie dafür jeweils unterschiedliche Örtlichkeiten aufgesucht haben) von Beginn weg eingestanden hat. Inwiefern es relevant sein soll, was der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bei den gemeinsamen Treffen jeweils genau machten, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Der Straf- und Zivilkläger verschwieg sodann nicht, dass er kiffe und dass er auch am 4. November 2019 um ca. 10:00 Uhr gekifft habe (pag. 831 Z. 346 und Z. 355). Er gab damit auch Umstände an, welche zu seinem Nachteil hätten ausgelegt werden können. Auf Fragen und Vorhalte führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass er sich das Kiffen gewohnt sei. Er sei vom Kiffen nicht verladen (pag. 831 Z. 375 f.). Er kiffe jeden Tag mehrmals, über den Tag verteilt ca. fünf Mal ein Joint mit Marihuana/Gras (pag. 831 Z. 382 f.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu seinem allgemeinen Konsumverhalten, zum THC-Konsum am Tattag und zur Frage, ob aufgrund des gerauchten Joints am Tattag eine (kognitive) Einschränkung bestanden hat, decken sich mit dem IRM-Gutachten, dem Austrittsbericht des Spitals AQ.________(Ort) sowie dem Bericht von Dr. med. Y.________. Dem IRM-Gutachten vom 20. Dezember 2019 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers (pag. 934 ff.) ist zu entnehmen, dass dieser vor dem Vorfall vom 4. November 2019 THC konsumiert habe, nicht jedoch Alkohol, Medikamente oder andere Drogen (vgl. auch forensisch-toxikologische Untersuchung, pag. 938). Weiter ist im Gutachten festgehalten, dass der Straf- und Zivilkläger bei der Begutachtung vollumfänglich orientiert (pag. 935) und bei klarem Bewusstsein (pag. 936) gewesen sei. Ebenso haben die Ärztinnen und Ärzte des Spitals AQ.________(Ort) im Austrittsbericht vom 6. November 2019 festgehalten, dass der Straf- und Zivilkläger «vierfach orientiert» gewesen sei (d.h. zeitlich, örtlich, situativ und personell; pag. 1215). Auch aus dem neu durch die Verteidigung eingereichten Bericht von Dr. med. Y.________ vom 13. Juni 2024 geht nichts Anderes hervor. Vielmehr bestätigt der Bericht, dass die soeben dargelegten Angaben des Straf- und Zivilklägers zu seinem (täglichen) THC-Konsum mit dem festgestellten THC-Gehalt in Einklang stehen würden und sich die Frage, welchen Einfluss ein solcher THC-Gehalt auf das Verhalten einer Person habe, nicht sicher beantworten lasse (pag. 2682 und 2684). Schliesslich haben auch weder AT.________ und die erstintervenierenden Polizisten (vgl. pag. 185) noch sonst jemand angegeben, der Straf- und Zivilkläger wäre zeitlich, örtlich und/oder sachlich nicht orientiert gewesen. Er konnte – wie dargelegt – vielmehr von Anfang an detailliert und konstant Auskunft geben. Zudem hat auch der Beschuldigte immer nur angegeben, dass der Straf- und Zivilkläger «total verladen» und «pläm» gewesen sei, ohne jedoch konkret zu schildern, wie sich dieses «verladen sein» beim Ausmessen konkret gezeigt haben soll. So gab er bloss an, dies in den Augen des Straf- und Zivilklägers gesehen (pag. 617 Z. 242 und pag. 634 Z. 278) sowie beim Sex gemerkt zu haben (pag. 770 Z. 421 ff.) und er führte sogar aus, dass der Straf- und Zivilkläger nicht etwa getorkelt sei (pag. 634 Z. 278). Klar gegen eine merkliche Beeinträchtigung der Sinne durch THC sprechen sodann die reflexartige, rasche Reaktion des Straf- und Zivilklägers beim Festhalten des Baumes, das sich aus dem Wasser Retten und über Nacht an einem halbwegs sicheren Ort Verbleiben. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach beim Straf- und Zivilkläger aufgrund des THC-Konsums Einschränkungen in der Reaktion, Koordination und Konzentration bestanden hätten, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

Einen Widerspruch im Rahmengeschehen besteht bei den Aussagen des Straf- und Zivilklägers einzig in Bezug auf das Fotografieren. Während der Straf- und Zivilkläger bei seiner ersten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe ihn fotografiert (pag. 811 Z. 82 f.), führte er bei der zweiten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe nicht ihn, sondern nur die auszumessenden Stellen fotografiert (pag. 826 Z. 132 f.). Fakt ist aber auch, dass der Straf- und Zivilkläger das Fotografieren in der Reihenfolge der Geschehnisse konstant wiedergab (zuerst Messen durch den Beschuldigten, dann Frage nach dem Foto, dann Aufforderung zum Messen) und es für diesen Widerspruch verschiedene plausible Erklärungen gibt: Einerseits handelt es sich dabei für den Straf- und Zivilkläger nicht um ein zentrales Detail im Nebengeschehen, weshalb die Erinnerung per se weniger gut ist. Andererseits könnte es auch zu einer Ungenauigkeit durch die Übersetzung gekommen sein. Dieser Widerspruch vermag daher die ansonsten äusserst glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers in keiner Weise zu erschüttern.

Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen blieben auch im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (vgl. insbesondere pag. 843 Z. 153 ff., pag. 844 Z. 163 ff., pag. 845 Z. 198 ff., 205 ff., 216, pag. 846 Z. 251 ff., pag. 848 Z. 326 ff.) und anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. September 2022 (vgl. insbesondere pag. 2179 Z. 18 ff., pag. 2180 Z. 17, Z. 20 und Z 28 ff., pag. 2181 Z. 8 f., Z. 16, Z. 20 ff. und 26 f.) konstant. Dass der Straf- und Zivilkläger gewisse Fragen nicht mehr beantworten konnte, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar (vgl. bspw. pag. 851 Z. 425 ff.). Widersprüchlich sind auch bei diesen Einvernahmen einzig die Aussagen zum Fotografieren. So führte der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft – anders als in seinen früheren Aussagen – aus, er habe sich selbst mit seinem Handy fotografieren wollen. Der Beschuldigte habe ihm aber das Handy weggenommen und gesagt, er würde ihn mit seinem Handy fotografieren, zuerst würden sie jedoch messen [pag. 844 Z. 164 ff.]). Bei der Vor­instanz gab der Straf- und Zivilkläger wiederum an, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er solle ein Foto vom ihm [dem Straf- und Zivilkläger] machen, ihm sein Handy gegeben und der Beschuldigte in der Folge ein paar Fotos gemacht habe, wobei sein Handy dann beim Beschuldigten geblieben sei (pag. 2179 Z. 19 ff.). Was diesen Widerspruch im Nebengeschehen anbelangt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.

Schliesslich führte der Straf- und Zivilkläger auch in seiner Einvernahme vor oberer Instanz nochmals im Detail und gleichbleibend aus, was am 4./5. November 2019 vorgefallen sei (vgl. insbesondere pag. 2699 Z. 34 ff.). Dabei wurde deutlich, dass der Straf- und Zivilkläger einerseits nicht einfach etwas zu Protokoll geben wollte, bei dem er sich nicht sicher war und dass er andererseits aus seinen Erinnerungen erzählte. So stützte er sich nicht etwa auf die Angaben (die roten Pfeile) der Polizei auf den vorgehaltenen Unterlagen (pag. 2702 Z. 3 ff.). Ebenso wenig spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er vor oberer Instanz keine Aussagen zu den sexuellen Kontakten mehr machen wollte. Es ist in seinen Aussagen keinerlei Aggravation zu finden und auch ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war für den Straf- und Zivilkläger eine willkommene Geldquelle, die Beziehung für ihn rein sexuell, womit auch Eifersucht, verletzte Gefühle oder Ähnliches wegfallen. Schliesslich ist auch keinerlei Verbindung zwischen dem Straf- und Zivilkläger und †K.________ erkennbar. Weder wurden auf dem Handy von †K.________ Verbindungen zum Straf- und Zivilkläger gefunden, noch lebten sie am selben Ort. Die einzige Verbindung ist dieselbe Herkunft, ein ähnliches Alter sowie der Umstand, dass beide sexuelle Handlungen mit einem deutlich älteren Mann, dem Beschuldigten, ausführten (zu †K.________, vgl. Ziff. II.9. hinten). Der Straf- und Zivilkläger gab glaubhaft an, dass er †K.________ zwar schon mal irgendwo gesehen habe, er aber nicht wisse, wer das sei. Auch der Name sage ihm nichts (pag. 833, Z. 479 ff.). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2345 [Hervorhebung im Original]):

Ein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers C.________ ist nicht ersichtlich. Der Privatkläger hat vom Beschuldigten in finanzieller Hinsicht profitiert, zumal er für die sexuellen Handlungen jeweils zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 erhalten hat (vgl. pag. 767 Rz 273 f.); was für den Privatkläger als .________ viel Geld gewesen sein dürfte. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hatten sie zudem eine gute Beziehung (z.B. pag. 2195 Rz. 12; pag. 2178 Rz. 27); womit auch hierin kein Motiv für eine Falschbeschuldigung erblickt werden kann. Das Argument des Verteidigers, wonach der Privatkläger C.________ über die fehlende Hilfeleistung des Beschuldigten enttäuscht gewesen sei und dies das Motiv für eine Falschbezichtigung sei (pag. 2224), ist wenig wahrscheinlich; zumal sie ja angeblich eine gute Beziehung hatten. Zudem hat der Privatkläger bereits von Anfang an gegenüber dem Autofahrer, im Spital und auch gegenüber der Polizei detaillierte Angaben gemacht. Derart detaillierte Angaben zum Stoss ins Wasser, am Baum festhalten, Finger lösen etc. kann man sich kaum in so kurzer Zeit ausdenken. Weiter erhält der Privatkläger durch Nennung der Sachverhaltselemente «Festhalten am Baum», «darauffolgendes Finger lösen durch den Beschuldigten» sowie «Erwähnung der nicht verstandenen Bemerkung auf Berndeutsch» keinen Mehrwert bei einer angeblichen Falschbeschuldigung. Es hätte schlichtweg gereicht auszusagen, dass der Beschuldigte ihn gestossen habe – weiterer Elemente hätte es nicht bedurft. Würde es sich im Übrigen um eine Falschbeschuldigung handeln, so wäre zu erwarten, dass der Privatkläger mit seiner

(Falsch-)Aussage einerseits möglichst nahe an der Wahrheit bleibt und andererseits die

(Falsch-)Aussage möglichst einfach, d.h. ohne verkomplizierende Umstände, hält, da erwartungsgemäss solche gerade fehleranfällig erscheinen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen unzählige Realkennzeichen aufweisen und insgesamt von einer erlebnisbasierten Schilderung der Geschehnisse durch den Straf- und Zivilkläger auszugehen ist. Seine Aussagen decken sich denn auch mit den objektiven Beweismitteln.

8.9.5 Aussagen des Beschuldigten

A. Zur Absturzstelle (Tatort)

Der Beschuldigte führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus, dass sich der Absturz nicht an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle ereignet habe (pag. 2198 Z. 18 ff.). Sie seien weiter zurück gewesen. Da sei ein Bach und keine Schlucht und nichts (pag. 2198 Z. 24). Es sei weiter oben gewesen, er habe von Anfang an bestritten, dass es dort gewesen sei (pag. 2199 Z. 10). Auf der vorgelegten Aktenstelle (FOR-Akten, pag. 46) zeichnete der Beschuldigte sodann ein, wo es seiner Meinung nach zum Absturz des Straf- und Zivilklägers gekommen sei (pag. 2199 Z. 12 f. und pag. 2238). Auf weitere Frage gab er an «Ja, das war dort und nicht da vorne» (pag. 2199 Z. 18). Es sei dort überhaupt nicht gefährlich (pag. 2199 Z. 27). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, dass sich der Absturz des Straf- und Zivilklägers an einem anderen Ort als von diesem angegeben, zugetragen habe. Der Beschuldigte wurde zuvor fünf Mal einvernommen und die Verteidigung war an der Tatortbegehung mit dem Straf- und Zivilkläger vom 7. November 2019 sowie der darauffolgenden Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 14. November 2019 anwesend. Weiter nahmen der Beschuldigte und seine Verteidigung auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 30. September 2020 teil. Dabei legte die Verteidigung dem Straf- und Zivilkläger gar eine Aktenstelle vor, welche den vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Absturzort abbildet (pag. 852), nahm somit Bezug auf diesen und stellte die Frage «Wo standen Sie und wo stand A.________?» (pag. 851 Z. 430). Es bestehen somit keine Zweifel darüber, dass dem Beschuldigten bereits lange Zeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt war, welchen Ort der Straf- und Zivilkläger als Absturzstelle bezeichnete.

Statt den vom Straf- und Zivilkläger angegebenen Absturzort zu bestreiten, was zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Absturz tatsächlich an einer anderen Stelle ereignet hätte, schüttelte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 21. November 2019 bloss den Kopf, nachdem ihm zwei Parzellenpläne vorgelegt und ihm mitgeteilt wurde, dass die kleinere Parzelle, auf welcher es zum Absturz gekommen sei, der BF.________ gehöre (pag. 640 Z. 136 ff., pag. 648 f.). Bei der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 führte der Beschuldigte aus, er hätte bei einer «Holztische» parkiert (pag. 767 Z. 285) und sie seien dorthin gefahren, weil dem Straf- und Zivilkläger der Wasserfall gefallen habe (pag. 767 Z. 292). Zudem enervierte er sich über die Frage, wie sich das Gelände dort gezeigt habe (pag. 767 Z. 309): «Jetzt haben Sie doch die Fotos gesehen. Sie müssen doch jetzt nicht fragen. Es war Matte. Sie haben es doch gesehen. Es ist unglaublich» (pag. 768 Z. 310 f.). Damit verwies der Beschuldigte selbst auf die Tatortfotos und bestritt mit keinem Wort, dass sich der Absturz dort zugetragen hat.

Weiter fällt auf, dass sich die vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft angesprochenen Wasserfälle nicht dort befinden, wo der Beschuldigte die Absturzstelle im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu verortete (vgl. pag. 852), sondern vielmehr im Bereich der Brücke und des vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Parkplatzes (vgl. pag. 370). Zudem befindet sich beim vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Parkplatz auch aufgestapeltes Holz (pag. 818; FOR-Akten, pag. 41 f.), was ebenso zu den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, wonach er bei einer «Holztische» parkiert habe, passt.

Es bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass dazu, den Beschuldigten zusätzlich aufzufordern, den Absturzort zu lokalisieren. Der Beschuldigte stellte weder die klaren Aussagen des Straf- und Zivilklägers noch die gemachten Tatortfotos in Frage und verwies bei seinen Aussagen sogar selbst darauf. Das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nie nach der Absturzstelle gefragt worden sei und es daher nicht erstaune, dass er erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben habe, die vom Straf- und Zivilkläger bezeichnete Örtlichkeit entspreche nicht der Wahrheit, überzeugt daher nicht. Zudem kann der Verteidigung auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorbringt, in den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren würden sich Hinweise auf die Absturzstelle (wie er sie bei der Vorinstanz verortete) finden lassen. Auf die Schilderungen des Beschuldigten zur Absturzstelle (insb. dem dortigen Gelände, der Gefährlichkeit usw.) kann nämlich gerade nicht abgestellt werden. Diese sind widersprüchlich und alles andere als glaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2340 [Hervorhebung im Original]):

Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Absturzstelle ist folgendes zu bemerken: Die Ausführungen des Beschuldigten, ob die Absturzstelle nun steil und gefährlich ist oder nicht, sind unklar und widersprüchlich: Innerhalb der ersten Einvernahme gab er zunächst an, er habe hinuntergeschaut (pag. 616 Rz. 197), was impliziert, dass das Gelände nicht flach verlaufen kann; gleichzeitig gab er aber an, der Bach verlaufe noch «gerade» (pag. 616 Rz. 198). Ob sich die Aussage «weiter vorne – also dort geht es nicht ‘ds Loch ab’» (pag. 616 Rz. 197 f.) auf die Stelle bezieht, wo der Privatkläger abgestürzt ist, oder ob der Beschuldigte sich weiter nach vorne (in Fliessrichtung des Bachs oder näher an den Abgrundrand) begeben hat, wo es nicht so steil ist, um den abgestürzten Privatkläger zu sichten, ist ebenfalls unklar. Weiter führte er aber aus, es sei «dort» nicht steil, so dass man wieder an den Rand gelangen könne (pag. 616 Rz. 199 f.). Im Gegensatz dazu führte der Beschuldigte aber aus, wenn er den Privatkläger in die Tiefe hätte stossen wollen, dann wäre dieser «in hohem Bogen über das Zeug geflogen» (pag. 618 Rz. 197 f.); womit er das Gelände wiederum als steil («Tiefe» und «runterstossen») darstellt. Zudem sagte der Beschuldigte auch aus, er habe noch hinuntergeschaut, den Privatkläger aber nicht mehr gesehen, weil dieser im Wasser verschwunden sei (pag. 616 Rz. 197); was wiederum für steiles Gelände spricht. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme unklare Aussagen zur Steilheit und zur Gefährlichkeit der Absturzstelle macht. Auch in den weiteren Einvernahmen variieren die Aussagen zur Gefährlichkeit und zum Ort der Absturzstelle: So führte der Beschuldigte aus, es sei nicht steil und der Bach «komme eher flach», um dann zu sagen, dass das Wasser dort schon «nitzi» gehe (pag. 632 Rz. 224). An der ersten Einvernahme meinte der Beschuldigte, vielleicht hätte man Alarm schlagen müssen (pag. 616 Rz. 192 f.); bei der zweiten Einvernahme gab der Beschuldigte dann an, er habe keine Hilfe geholt, weil er gedacht habe, jede Hilfe komme zu spät (pag. 632 Rz. 234 f.), um dann an der Hauptverhandlung auszuführen, es sei dort nicht gefährlich (pag. 2198 Rz. 23 f und pag. 2199 Rz. 27).

Soweit die Verteidigung gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten zur Absturzstelle seien nicht widersprüchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Aussagen «nicht steil» und «noch runtergeschaut» als nicht widersprüchlich qualifiziert würden, sind es die Aussagen des Beschuldigten zur Gefährlichkeit der Absturzstelle deutlich. So führte der Beschuldigte aus: «Ich dachte mir, es ist jede Hilfe zu spät. Ich dachte mir, er ist unter dem Wasser.» (Aussage vom 6. November 2019; pag. 632 Z. 235) und im Widerspruch dazu: «Es ist dort überhaupt nicht gefährlich» (Aussage bei der Vorinstanz; pag. 2199 Z. 27). Zu diesen Aussagen äusserte sich die Verteidigung bezeichnenderweise nicht. Zudem fällt bei der Aussage des Beschuldigten im Vorverfahren «Ich dachte mir, es ist jede Hilfe zu spät. Ich dachte mir, er ist unter dem Wasser» auf, dass sich diese nicht mit der vom Beschuldigten neu geltend gemachten Absturzstelle vereinbaren lässt und sie vielmehr zur Absturzstelle gemäss Fotodokumentation (FOR-Akten, pag. 38 ff.) passt.

An dieser Aussagenanalyse ändern schliesslich auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung zur Tatortbegehung mit dem Straf- und Zivilkläger und zur Spurensicherung nichts (pag. 2712 f.). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziffer II.8.3.3 vorne verwiesen werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage, wo sich der Absturz ereignete, nicht glaubhaft sind und sie die überzeugenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur Absturzstelle (Tatort) und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel (insb. die DNA-Spur des Straf- und Zivilklägers am Baum und der Schuhabdruck beim Übernachtungsplatz) nicht zu erschüttern vermögen.

B. Zum Kerngeschehen

Auf die Frage, aus welchem Grund er nach den sexuellen Kontakten mit dem Straf- und Zivilkläger vom AP.________(See) zur AL.________(Alp) gefahren sei, führte der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 5. November 2019 aus, er habe für AU.________ die Leitungen messen wollen (pag. 616 Z. 181 f.; so auch in der Hafteinvernahme vom 6. November 2019: pag. 630 Z. 156 und 162). Diese Aussagen passte er in späteren Einvernahmen augenfällig dem Ermittlungsstand an (vgl. pag. 639 Z. 86 ff. und pag. 655 Z. 44 ff.), wobei der Beschuldige bereits bei seiner Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) einräumen musste «Sie müssen wieder nachhacken. Sie müssen wieder Stunk machen. Es läuft einfach nicht so. Ich gebe keine Antwort» (pag. 631 Z. 176 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 zu, dass diese «Vermessungsgeschichte» nur ein Vorwand gewesen sei, um mit dem Straf- und Zivilkläger zur fraglichen Örtlichkeit zu fahren bzw. «Zeit zu schinden» (pag. 768 Z. 321 ff.; vgl. auch pag. 2195 Z. 30 ff.). Weshalb er dann aber in mehreren Einvernahmen auch den Strafverfolgungsbehörden gegenüber dieses Vermessen nicht nur erwähnte, sondern ausschmückte und immer wieder anpasste, erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte konnte auch nicht erklären, weshalb er genau diese Örtlichkeit zum vermeintlichen Vermessen ausgesucht habe, sondern führte aus: «Dies hat sich einfach so ergeben» (pag. 769 Z. 348). Es macht keinen Sinn, dass der Beschuldigte kurz vor dem Eindunkeln mit dem Straf- und Zivilkläger weiter das steile, enge Tal nach oben fährt, um vermeintliche Vermessungen vorzunehmen. Einerseits hätte er dies auch unten beim AP.________(See), wo die sexuellen Kontakte stattgefunden haben, machen können, andererseits wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es bessere Möglichkeiten gegeben hätte, um mehr Zeit mit dem Straf- und Zivilkläger zu verbringen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2339). Rechtsanwalt D.________ brachte sodann zu Recht vor, dass sich ein langer Weg in unwegsames Gelände nicht einfach so ergebe (pag. 2217) und auch deswegen nicht von einem Zufall auszugehen sei, weil der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche vorher dort gewesen seien (pag. 2734).

Weiter machte der Beschuldigte auch zu den Vermessungen und zur Frage, ob er dem Straf- und Zivilkläger dabei Anweisungen gegeben habe, alles andere als überzeugende Aussagen. Während er in seiner Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) bestritt, den Straf- und Zivilkläger aufgefordert zu haben, mit dem Massband mehr vom Baum weg zu stehen und sich mehr zur Grenze zum Abgrund zu begeben (pag. 633 Z. 254 ff.), führte er in der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 aus: «Ich habe gesagt, "gang dert hie und gang dert hie"» (pag. 769 Z. 351) und im Widerspruch dazu: «Dem habe ich nicht speziell gesagt, er solle dort oder dort hin gehen. Er ging selber zu den Stellen. Ich stand etwas zurück» (pag. 769 Z. 354 f). Das Argument der Verteidigung, wonach diese Aussagen angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar seien, überzeugt nicht. Zwischen diesen Aussagen lagen bloss 11 Monate und nicht drei Jahre, wie dies die Verteidigung ausführte. Zudem spricht auch das darauffolgende Aussageverhalten nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten: Auf die Widersprüchlichkeit angesprochen, enervierte sich der Beschuldigte und führte aus: «Sie bringen wieder alles durcheinander» (pag. 769 Z. 360), um daraufhin auf die Frage, was nun richtig sei, einzuräumen: «Ich weiss doch nicht mehr, wie dies alles war» (pag. 769 Z. 363). Bei der Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte dann zunächst wieder erinnern, wie es gewesen ist und führte auf die Frage, woher der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, wohin er mit dem Massband stehen solle, aus: «Das habe ich ihm nicht befohlen. Er hatte das Massband. Ich habe oben einen Stock gestellt und dann gemessen. Ich habe ihn nicht an den Bachrand gestellt. Er ist selber an den Bachrand gestanden» (pag. 197 Z. 30 ff.). Den weiteren Fragen der Gerichtspräsidentin wich der Beschuldigte sodann aus (pag. 2197 Z. 34 ff.) und räumte schliesslich doch wieder ein, dass er nicht mehr wisse, ob er dem Straf- und Zivilkläger «gang dert hie und gang dert hie» gesagt habe (pag. 2198 Z. 2). Die Vorinstanz ging schliesslich zu Recht davon aus, dass nur die Variante, wonach der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger Anweisungen wie «gang dert hie und gang dert hie» gegeben habe, Sinn mache, zumal der Straf- und Zivilkläger nicht gewusst habe, was gemessen werden solle und er demnach auch nicht habe wissen können, wohin er mit dem Massband stehen müsse (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2341).

Zum Sturzgeschehen erweisen sich bereits die ersten Aussagen des Beschuldigten vom 5. November 2019 als äusserst karg und detailarm. So führte er dazu bloss aus «Und zu diesem Zeitpunkt war C.________ auf der Kante vor und das können sie nun glauben oder nicht, und rutscht aus und fällt runter ins Wasser» (pag. 616 Z. 185 f.). Erlebt wirkende Elemente (wie bspw. die Schilderung gefühlsmässigen Erlebens) fehlen bei der Schilderung des Sturzgeschehens gänzlich, obschon solche – insbesondere auch bei einem Unfallgeschehen – zu erwarten gewesen wären. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. D.________ im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen werden (pag. 2733):

Der Beschuldigte habe nur karge und ausweichende Aussagen gemacht. Es würden lebhaft geschilderte und erlebnisbasierte Einzelheiten zum Sturz fehlen, obschon solche bei einem Sturz einer nahestehenden Person in eine Schlucht zweifelsohne zu erwarten gewesen wären. Es hätten sich ihm zahlreiche Eindrücke beispielweise ein Schrei, ein «Achtung», das Hören des Aufschlags oder dergleichen einprägen müssen. Auch hätte er Gefühle wie ein Zittern, Übel- oder Heisswerden schildern können, wenn sich das Geschehen wie von ihm behauptet, abgespielt hätte.

Dass es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich ist, eine Situation lebendig zu schildern und er nicht etwa generell wortkarg ist, zeigte er an der Berufungsverhandlung deutlich. So machte er ausführliche, bunte und authentische Aussagen zu seiner Person und seinem Leben in der Vollzugsanstalt (pag. 2708 f. Z. 16 ff.; vgl. auch die Aussagen zu seiner Person im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 2186 Z. 17 ff.). Ebenso detailliert sind – wie aufgezeigt – seine Schilderungen zum Rahmengeschehen. Die einzig bei der Schilderung des Kernsachverhalts gezeigte Kargheit und Detailarmut lag somit nicht an einer sprachlichen Unzulänglichkeit des Beschuldigten, wie dies die Verteidigung geltend machte. Die Schilderungen des Beschuldigten zum Sturz des Straf- und Zivilklägers blieben auch in den folgenden Einvernahmen gleichermassen knapp und flach (vgl. pag. 630 Z. 157 f.). Bei der Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) gab der Beschuldigte noch an, dass der Straf- und Zivilkläger «gstoglet» sei (pag. 633 Z. 260) und kurz darauf, dass der Straf- und Zivilkläger einen falschen Tritt gemacht habe (pag. 633 Z. 264), um dann wiederum auszuführen, dass der Straf- und Zivilkläger «wirklich "gstoglet"» sei (pag. 633 Z. 274). Bei der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 schilderte der Beschuldigte, dass der Straf- und Zivilkläger das Gleichgewicht verloren habe resp. «ausgerutscht, gestolpert [sei] und das Gleichgewicht verloren» habe (pag. 769 Z. 381 f.). Die Vorinstanz führte zu diesen Aussagen zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit dem Ausrutschen, «Stogle», dem falschen Tritt und dem Verlieren des Gleichgewichts verschiedene Varianten eines Sturzes geschildert habe und im Widerspruch dazu bei der Vor­instanz schliesslich angab, das «Stogle» gar nicht gesehen zu haben («Das habe ich nicht gesehen. Das war von einem Moment auf den anderen. Einmal war er da, dann war er weg. Das ist einfach so» [pag. 2197 Z. 8] und «Ich habe das Massband ausgerollt und er war weg» [pag. 2198 Z. 2 f.]). Dass der Beschuldigte dem Sturz zunächst verschiedene Ursachen zu Grunde legte und bei der Vorinstanz davon abweichend angab, das «Stogle» gar nicht gesehen zu haben, kann nicht anders gewürdigt werden, als dass es dem Beschuldigten diesbezüglich am Erlebnishintergrund fehlt. Was die Vorbringen der Verteidigung anbelangt, kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe bloss Synonyme verwendet, um den Sturz zu beschreiben. So handelt es sich insbesondere beim «Stogle» und Ausrutschen um unterschiedliche Vorgänge. Zudem liegt der zentrale Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten ohnehin darin, dass er den Sturz inkl. dessen Ursache zunächst wahrgenommen und schliesslich nicht (mehr) beobachtet haben will. Es passt sodann zum angriffigen und unglaubhaften Aussageverhalten des Beschuldigten, dass er im Zusammenhang mit dem Sturzgeschehen noch die Polizei bezichtigte, dem Straf- und Zivilkläger zu falschen Aussagen verholfen zu haben («Er hat eine andere Variante. Er hat gesagt, er habe sich an einem Baum festgehalten. […] Auch die Polizei hat ihm zu diesen Aussagen verholfen» [pag. 769 Z. 382 ff.]).

Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten auch insofern nicht schlüssig sind, als sie die Frage betreffen, was er selbst im Zeitpunkt, als der Straf- und Zivilkläger stürzte, gemacht haben will. So führte der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) aus «Beim Bach befanden wir uns zuvorderst auf der Kante. Er rutschte aus und fiel in den Bach» (pag. 630 Z. 157 f.), wobei er bei seiner Einvernahme vom 5. November 2019 noch angab, dass sich bloss der Straf- und Zivilkläger «auf der Kante vor» befunden habe, während er selbst den zweiten «Bitz» gemessen habe (pag. 616 Z. 184 f.). Bei der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 gab er dann an: «Er ist zu weit raus gestanden. Dies habe ich ihm nicht befohlen. Ich ging ja schon wieder zurück. Er stand zu weit am Abgrund» (pag. 770 Z. 391 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung will der Beschuldigte schliesslich daran gewesen sein, das Massband auszurollen (pag. 2198 Z. 2 f.) resp. aufzurollen (pag. 2201 Z. 37 ff.). Darüber hinaus sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Wahrnehmungen unmittelbar nach dem Sturz widersprüchlich. Dazu führte der Beschuldigte aus: «Dann habe ich noch runter geschaut, ich habe ihn einfach nicht mehr gesehen» (pag. 616 Z. 197) und im Widerspruch dazu: «Ich habe noch runter geschaut und dann ist er im Wasser verschwunden» (pag. 618 Z. 269).

Konstant blieben die Aussagen des Beschuldigten einzig zu seinem Verhalten nach dem Sturz (von der Vorinstanz als Nachvorfallverhalten bezeichnet), wobei das geschilderte Verhalten keineswegs zum vorgebrachten Unfallgeschehen passt. Bereits bei seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte nicht, keine Hilfe geholt zu haben und gab an, niemandem vom Sturz des Straf- und Zivilklägers in den Bach erzählt zu haben (pag. 618 Z. 269 f. und pag. 618 Z. 277). Weshalb er dies nicht getan habe, konnte der Beschuldigte nicht erklären (pag. 618 Z. 280 und pag. 618 Z. 284 f.: «Ja, wem hätte ich das erzählen sollen?»). Bei der Einvernahme vom 6. November 2019 (Hafteröffnung) führte der Beschuldigte aus: «Ich bekam fast einen Schock. Er rutschte aus und ich habe ihn nicht mehr gesehen. Ich denke er ist untergetaucht. Ich dachte, jetzt ist er… Es gab mir fast etwas… was soll man dann da. Zu Hause wollte ich nicht ein Tamtam…» (pag. 632 Z. 230 ff.). Auf die Frage, weshalb er keine Hilfe geholt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er gedacht habe, es komme jede Hilfe zu spät. Er habe sich gedacht, dieser sei unter dem Wasser. Er müsse schon sagen, wohl sei es ihm bei der ganzen Sache schon nicht gewesen (pag. 632 Z. 235 f.). Zudem fügte der Beschuldigte an: «Ja dann hol mal Hilfe dort oben, bis dann da jemand da ist» (pag. 632 Z. 236 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er nicht zumindest die Polizei informiert habe: «Ja. Sie sehen ja, was es für ein Tamtam gibt. Ja da hatte ich keinen "Mum" dazu» (pag. 634 Z. 282; vgl. auch pag. 634 Z. 292 f.). Bei der Einvernahme vom 5. Oktober 2020 gab der Beschuldigte an, er sei geschockt gewesen und hätte reagieren sollen. Dies sei sein Fehler gewesen (pag. 770 Z. 388). Zudem führte er aus: «Ich war geschockt. Ich habe nach unten in den Bach geschaut. Ich habe ihn nicht mehr gesehen. Es ist klar, da hätte ich Hilfe anfordern müssen. Dort oben war eh kein Handyempfang. Ich hätte ins J.________(Ort) fahren müssen. Haben sie das Gefühl, dass es mir kalten Arsches egal war. Ich habe schlecht geschlafen» (pag. 771 Z. 444 ff.; vgl. auch Z. 459 f.). Am Ende derselben Einvernahme wurde der Beschuldigte dann von seiner Verteidigung – nach einer kurzen Pause der Einvernahme zwecks Rücksprache – nochmals gefragt, weshalb er keine Hilfe geholt habe. Darauf führte er aus, es wäre ihm peinlich gewesen, wenn es (im Dorf) rausgekommen wäre, dass er mit dem Straf- und Zivilkläger am Bach Sex gehabt habe. Er habe sich nicht getraut, sich zu outen (pag. 775 Z. 591 ff.). Bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach dem Sturz nach Hause gefahren sei (pag. 2197 Z. 19 und 24), zu Abend gegessen und «Büro-Zeug» erledigt habe (pag. 2197 Z. 27). Es kann zum Nachvorfallverhalten vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2343 [Hervorhebung im Original]):

Schliesslich kann auch das «Nachvorfallverhalten» des Beschuldigten als speziell bezeichnet werden. Auch wenn auf der AM.________(Alp) kein Handyempfang vorhanden ist, hätte der Beschuldigte mit seinem Auto weiter hinunter ins Tal fahren und von dort Hilfe anfordern oder den Unfall melden können. Der Beschuldigte kennt das J.________(Ort) sehr gut und er hätte somit gewusst, wo er wieder Handyempfang gehabt hätte. Auch hätte der Beschuldigte sich beispielsweise zum Restaurant AF.________ begeben und von dort mit dem Festnetzanschluss Hilfe anfordern können. Dass der Beschuldigte jedoch nach Hause ging, zu Abend ass und Büroarbeiten erledigte (pag. 2197 Rz. 23 ff.), ohne jemandem etwas zu sagen, mutet sehr ungewöhnlich an; insbesondere, wenn man bedenkt, dass es sich beim Privatkläger C.________ gemäss Aussagen des Beschuldigten um einen guten Freund gehandelt hat, mit dem er seit rund drei Jahren eine sexuelle Beziehung führte (pag. 615 Rz. 116, pag. 161 Rz. 187 f.). Allein die Angst vor einem sexuellen Outing (pag. 775 Rz. 590 ff.) überzeugt als Begründung, warum der Beschuldigte keine Hilfe geholt hat, nicht. In dieser Situation wäre ein üblicherweise zu erwartendes Verhalten gewesen, dass man jemanden benachrichtigt und versucht, Hilfe zu organisieren.

Wie Rechtanwalt D.________ in seinem Plädoyer (pag. 2217) richtig ausgeführt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Sturz eines guten Kollegen ins Wasser viele Eindrücke hervorruft, die anlässlich der Einvernahmen wiedergegeben werden können; zumal sich ein solch traumatisches Erlebnis einprägt. Der Beschuldigte hingegen gab lediglich an, er sei geschockt gewesen (pag. 770 Rz. 388, pag. 771 Rz. 443 ff., Rz. 459 f.) und nach Hause gegangen (pag. 2197 Rz. 19). Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Angaben zum Erlebten und zu den durchlebten Gefühlen und Emotionen. Weder benennt der Beschuldigte seine Gefühle eingehend – er führt lediglich repetitiv aus, dass er geschockt gewesen sei – noch gibt er an, dass er beispielweise aufgeschrien hätte oder was er in diesem Moment gedacht hat. Die Schilderungen des Beschuldigten vom Sturz des Privatkläger C.________ sind derart emotionslos und die Aussagen dazu so karg, dass sie Lügensignale darstellen.

Nicht zuletzt spricht auch das von Beginn weg – und bereits erwähnte – angriffige Aussageverhalten des Beschuldigten nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Straf- und Zivilkläger «total verladen» gewesen sei, betonte der Beschuldigte bereits am Anfang der ersten Einvernahme, bevor er überhaupt zur Schilderung des «Unfallgeschehens» kam, um dann aber auf Frage hin nur auszusagen, dass er dies an dessen Augen gesehen hätte (pag. 617 Z. 242) und später zu bestätigen, dass der Straf- und Zivilkläger nicht etwa getorkelt sei (pag. 634 Z. 278; vgl. dazu auch die bereits gemachten Ausführungen unter Ziff. II.8.9.5.A. vorne). Zu diesem Aussageverhalten passen auch seine Aussagen, wonach der Straf- und Zivilkläger eine «blühende Fantasie» habe (pag. 618 Z. 29) und die Staatsanwältin voreingenommen sei (pag. 617 Z. 213 f.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen karg, detailarm und widersprüchlich sind und das vom Beschuldigten geschilderte Nachvorfallverhalten nicht zum vorgebrachten Unfallgeschehen passt. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden.

8.9.6 Gesamtwürdigung

Es kann vorab festgehalten werden, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers die Hypothese eines Unfalls- und/oder eines Suizidversuchs entfällt. Vielmehr erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel als erstellt, dass sich der Sachverhalt wie folgt abgespielt hat:

Der Beschuldigte fuhr mit dem Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 (ab dem Coop in AO.________(Ort) um ca. 15:00 Uhr) in das J.________(Ort). Unter dem Vorwand, etwas messen zu müssen, fuhren sie – nach sexuellen Kontakten am AP.________(See) – weiter in Richtung AL.________(Alp) (Restaurant AF.________). Auf einem Ausstellplatz oberhalb der AA.________(Schlucht) parkierte der Beschuldigte das Fahrzeug. Von dort gingen beide zu Fuss zum Rand der AA.________(Schlucht), wo der Beschuldigte anfing, Stäbe in den Boden zu stecken und zu messen. Als sich der Straf- und Zivilkläger entsprechend der Aufforderung des Beschuldigten in der Nähe des Abgrundes befand, stiess der Beschuldigte ihn mit der Hand gegen den Abgrund. Der Straf- und Zivilkläger konnte gerade noch einen Baum am Rand des Abgrundes ergreifen und sich daran festhalten. Der Beschuldigte löste in der Folge den Haltegriff des Straf- und Zivilklägers vom Baum, so dass dieser keinen Halt mehr hatte und rund 6 Meter hinunter in die AA.________(Schlucht) und in das Wasser des AD.________(Bach) stürzte. Der Straf- und Zivilkläger landete schliesslich im von ihm bezeichneten unteren Becken im Wasser, gelangte durch Schwimmbewegungen an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Er versteckte sich und hörte auf, um Hilfe zu rufen, weil er befürchtete, der Beschuldigte könnte dadurch auf ihn aufmerksam werden und Steine hinunterwerfen. Beim Sturz verletzte sich der Straf- und Zivilkläger u.a. am linken Bein. Er verharrte mit verletztem linkem Bein bis am nächsten Morgen in der Schlucht auf dem von ihm genannten Übernachtungsplatz und schaffte es schliesslich (via erstes Becken) weiter flussaufwärts aus der Schlucht zu klettern. Auf der Strasse in Richtung J.________(Ort) wurde der Straf- und Zivilkläger von der Familie AN.________ durchnässt und unterkühlt angetroffen und mitgenommen.

8.9.7 Die Absturzstelle im Besonderen

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Absturz an der vom Straf- und Zivilkläger bezeichneten Stelle ereignete. Die Vorinstanz präzisierte diese zutreffend wie folgt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2348):

Es handelt sich bei der Absturzstelle – wie von der Verteidigung in ihrem Plädoyer richtig festgestellt (pag. 2223 f.) – um eine gefährliche Stelle. Vom Baum bis zum Wasserbecken beträgt die Fallhöhe 6.15 Meter und die Wassertiefe im ersten Becken ist lediglich 0.9 Meter. Nach dem ersten Becken kommt ein Wasserfall, der eine Fallhöhe von 4.3 Meter aufweist (pag. 362). Dieser Wasserfall führt ins zweite Becken, aus welchem sich der Privatkläger auf einen Felsvorsprung rettete und die Nacht verbrachte. Hätte er sich nicht auf den Felsvorsprung retten können, wäre der Privatkläger C.________ einen 12 Meter hohen Wasserfall heruntergerissen worden (pag. 189). Die Wassertemperatur war mit 3.6 Grad tief und die Lufttemperatur fiel in der Nacht und bis am nächsten Morgen auf 2.9 Grad (pag. 189); wobei zu bedenken ist, dass der Privatkläger in den durchnässten Kleidern ausgeharrt hat.

Präzisierend ist festzuhalten, dass es sich beim Absturzhang um einen Steilhang handelt, also eine steil, aber nicht senkrecht abfallende Felswand (pag. 361). Wäre der Straf- und Zivilkläger rücklings und ungebremst – und nicht Füsse voraus – in Richtung des ersten Wasserbeckens gefallen, hätte dieser Sturz aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Felsen, wenig tiefes Wasserbecken am Fusse der Felswand) offensichtlich tödlich enden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes ausgeführt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2348):

Der Sturz des Privatklägers hätte somit aus mehreren Gründen tödlich für ihn enden können: Er hätte sich während des Sturzes seinen Kopf an einem Felsen anschlagen oder beim Aufprall im Wasser bewusstlos werden können. Durch eine schwere Kopfverletzung, eine andere Verletzung oder durch eine Bewusstlosigkeit hätte er sich nicht mehr auf den Felsvorsprung retten können und wäre den 12 Meter hohen Wasserfall nach dem zweiten Becken hinuntergestürzt. Dieser Sturz hätte sicherlich tödlich geendet. Wäre es zu einer anderen Sturzbahn des Privatklägers gekommen, hätte er wohl nicht die Möglichkeit gehabt, sich im zweiten Becken auf den Felsvorsprung zu retten; zumal es im zweiten Becken nur auf der einen Seite einen ruhigeren Teil des Wassers gibt, der sich nicht so stark dreht und ein Herausschwimmen aus dem Strudel ermöglicht. Weiter bestand die Gefahr, dass der Privatkläger in der Nacht einschläft, ins Wasser fällt und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürzt oder aufgrund der nassen Kleidung und der kalten Temperaturen einer Unterkühlung erliegt. Schliesslich musste der Privatkläger am nächsten Morgen mit seinem verletzten Knöchel vom Felsvorsprung wieder ins Wasser des zweiten Beckens steigen, über den ersten Wasserfall ins erste Becken steigen und danach am glitschigen Felsen hinaufklettern – dies in der ständigen Gefahr auszurutschen, ins Wasser zu fallen und den 12 Meter hohen Wasserfall heruntergespült zu werden.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger C.________ stirbt, wenn er ins Wasser stürzt, ist damit als sehr hoch einzustufen. Nur mit sehr viel Glück und grossem Überlebenswillen hat der Privatkläger den Sturz überlebt. Die dem Privatkläger vom Beschuldigten attestierte gute körperliche Verfassung und grosse Beweglichkeit waren dem Privatkläger wohl dienlich; dennoch bleibt es dem Glück zu verdanken, dass der Privatkläger so glimpflich davongekommen ist. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich aufgrund des (nicht gravierenden) Verletzungsbild des Privatklägers um eine andere Absturzstelle gehandelt haben muss, geht damit fehl.

Nach Ansicht der Kammer steht aufgrund der Sturzhöhe von rund sechs Metern und dem Stoss rückwärts in die eben beschriebene felsige Schlucht in erster Linie ein Aufprallen mit dem Kopf auf dem Felsen mit offensichtlich tödlichen Verletzungen im Vordergrund. Dies hat denn auch eine Studie im Auftrag der Suva ergeben: Gemäss dieser Studie (online abrufbar: «Absturzsicherung: Zahlen und Fakten zu Abstürzen» (suva.ch) [zuletzt besucht am 5. Dezember 2024]), landen Menschen bei einem Sturz rückwärts aus einer Höhe von fünf Meter mit grosser Wahrscheinlichkeit auf dem Kopf, was zu schweren Schädel-Hirntraumata bis zu tödlichen Verletzungen führen kann. Die Kantonspolizei Bern schätzte die Gefahren ähnlich ein (pag. 354): Der Straf- und Zivilkläger habe sich über längere Zeit in sehr grosser Lebensgefahr befunden. Ein unkontrollierter Sturz in einen Bach sei immer mit grosser Verletzungsgefahr verbunden und hänge stark mit der Beschaffenheit des Aufprallortes zusammen. Wassertiefe, Hindernisse und Strömungen würden die Hauptgefahren bilden. Die Strömungen im Hauptwasserlauf und in den Becken könnten je nach Abflussmenge erhebliche Kräfte aufweisen, welche auch sehr geübte Schwimmer nicht überwinden könnten. Das Klettern an den glattgeschliffenen, feuchten Felsen sei entsprechend schwierig und mit einer Absturzgefahr verbunden. Der Straf- und Zivilkläger habe zudem keine Ausrüstung gehabt, um sich gegen Nässe und Kälte zu schützen, es sei dunkel gewesen und der Straf- und Zivilkläger verletzt. Zudem ergänzte die Kantonspolizei, dass der Straf- und Zivilkläger bereits bei Bewusstlosigkeit in die Schlucht gespült worden wäre, was kaum zu überleben gewesen wäre.

Was die Absturzstelle anbelangt, erachtet die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten sodann als erstellt, dass sie bereits eine Woche zuvor zusammen dort waren. Damit waren dem Beschuldigten die Örtlichkeiten mindestens aufgrund dieses vorgängigen Besuchs bekannt. Zudem bestätigen seine weiteren Aussagen, wonach er dort keinen Handyempfang gehabt habe und hierfür ins J.________(Ort) hätte fahren müssen (pag. 771 Z. 445 f.), dass er darüber hinaus gewisse Kenntnisse über die Region gehabt haben muss.

8.9.8 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten am Tatort kannte (wie soeben unter Ziff. II.8.9.7 ausgeführt) und ihm die Gefährlichkeit eines Stosses in die AA.________(Schlucht) – unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Tatort – bewusst gewesen sein musste. Zusätzlich hatte der Beschuldigte einen Erfahrungswert aus der Tat vom 4. Mai 2019 zum Nachteil von †K.________ – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – und er gab selbst an, dass er nach dem Absturz des Straf- und Zivilklägers gedacht habe, es komme jede Hilfe zu spät. Vor diesem Hintergrund kann kein anderer Rückschluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger tödliche Verletzungen zufügen wollte, als er diesen in die AA.________(Schlucht) stiess und er davon ausging, dass der Straf- und Zivilkläger den Sturz nicht überleben würde.

Beweggründe für das Stossen in die AA.________(Schlucht) sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat bis zum Schluss bestritten, den Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gestossen zu haben resp. dass er diesen habe töten wollen und der Straf- und Zivilkläger kann sich die Tat des Beschuldigten bis heute nicht erklären. Das Motiv des Beschuldigten bleibt folglich bis dato unklar.

8.10 Beweisergebnis

Zusammenfassend erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.2. der Anklageschrift als erstellt.

9. Vorwurf der vorsätzlichen Tötung

9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 wird dem Beschuldigten eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in der Zeit von 24. Mai 2019 (ca. 19.00 Uhr) bis 25. Mai 2019 (ca. 08.00 Uhr), in J.________(Ort), am Rand der AA.________(Schlucht), oberhalb AC.________(Bach) resp. AD.________(Bach), AA.________(Schlucht), vermutlich im Abschnitt unterhalb des BC.________(Wasserfall), zum Nachteil des †K.________ vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 1976 f.):

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.________ stand seit mindestens 2. Dezember 2018 mittels Textnachrichten und Anrufen mit K.________ in Kontakt. Die Mobiltelefonnummer des K.________ hatte A.________ unter dem Namen K.________ gespeichert. Am 23.05.2019 um 19:39 kam es zu einem kurzen und um 19:13 Uhr zu einem längeren Telefonanruf zwischen A.________ und K.________. Am 24.05.2019 ca. zwischen 18 Uhr und 19 Uhr wurde K.________ an seinem Domizil in AW.________(Ort), AX.________(Strasse), von seinem Mitbewohner AY.________ letztmals gesehen. K.________ gab an, nach CE.________(Ort) zu gehen.

Am 24.05.2020 [recte: 2019] um 22:38:56 erhielt A.________ mit Antennenstandort CI.________, vom Mobiltelefon des K.________ eine SMS auf seine Mobiltelefonnummer CN.________. A.________ versandte mit gleichem Antennenstandort um 22:44:27 Uhr eine SMS an die Mobiltelefonnummer des K.________.

Das Mobiltelefon des K.________ erhielt am 24.05.2019 um 21:01:50 eine SMS mit dem Antennenstandort BB.________(Antennenstandort). Um 22:44:26, um 22:49:46, 22:54:46 und um 22:59:46 erhielt das Mobiltelefon des K.________ jeweils mit Antennenstandort CJ.________ (Antennenstandort), mehrere SMS von der Nummer CN.________ des A.________. Am 24.05.2019 um 23:48:05 endete letztmals eine Internetverbindung des Mobiltelefons des K.________. Der Antennenstandort war zu diesem Zeitpunkt BB.________(Antennenstandort).

Am 25.05.2019, 11:25 Uhr wurde das Auffinden des Leichnams des K.________ im AC.________(Bach) resp. AD.________(Bach) in der AA.________(Schlucht), unterhalb des AE.________, oberhalb des CF.________ (Örtlichkeit) gemeldet. Der Körper wies ein schweres stumpfes Kopf-und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten auf. K.________ starb an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken. Der Todeszeitpunkt wurde vom Institut für Rechtsmedizin zwischen dem 24.05.2020, 16:00 Uhr und 25.05.2019, 08:00 Uhr geschätzt.

Tatvorwurf:

A.________ und K.________ begaben sich zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit von 24.05.2019 ca. 19.00 Uhr, bis 25.05.2019, ca. 08.00 Uhr vermutlich gemeinsam in das J.________(Ort) und in Richtung AA.________(Schlucht). Am Rande der AA.________(Schlucht) oberhalb des AC.________ resp. AD.________(Bach) vermutlich im Abschnitt unterhalb des BC.________(Wasserfall) verursachte A.________ vermutlich durch Stossen den Sturz des K.________ in die Schlucht und in den Bach. K.________ erlitt dabei als Folge davon ein schweres stumpfes Schädel-Hirn-Trauma woran er in Kombination mit einem Ertrinken verstarb. A.________ wusste um die Gegebenheiten der Schlucht und ging davon aus, dass K.________ den Sturz nicht überleben würde. A.________ verursachte so wissentlich und willentlich den Tod des K.________.

9.2 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2350 f.). Zu korrigieren bleibt einzig, dass auch zum Kernsachverhalt einige wenige Aussagen des Beschuldigten vorliegen, welche als subjektive Beweismittel zu würdigen sind.

Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die von der Verteidigung eingereichten Berichte von X.________ sowie von Dr. med. Y.________ vor.

Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird darüber hinaus, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

9.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, aus den Akten würden sich folgende Umstände ergeben (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2351 ff.):

 †K.________ sei lebend letztmals am 24. Mai 2019 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr von seinem Mitbewohner, AY.________, am gemeinsamen Domizil in AW.________(Ort) gesehen worden sei, wobei er angegeben habe, den Zug nach CE.________(Ort) zu nehmen.

 Der Leichnam von †K.________ sei am 25. Mai 2019 um 11:25 Uhr oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) im J.________(Ort), im Bachbett des AD.________(Bach), gefunden worden.

 Gemäss IRM sei †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 16:00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 08:00 Uhr verstorben.

 Gemäss den Erkenntnissen aus der Obduktion sei †K.________ an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit Ertrinken gestorben. Der Leichnam habe ein schweres Kopf- und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten aufgewiesen. Diese Verletzungen seien nach Einschätzung des IRM mit einem Sturz aus der Höhe und/oder Treiben in der CG.________ (Bach) mit Anschlagen des Körpers an stumpfen Strukturen vereinbar.

 Ob ein Teil der Verletzungen durch eine vorgängige körperliche Auseinandersetzung entstanden sei, könne nicht gesagt werden. Zum Zeitpunkt der entstandenen Verletzungen habe †K.________ gemäss den Vitalitätszeichen noch gelebt.

 Zum Zeitpunkt des Todes sei †K.________ mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,35 Promille (Vertrauensbereich 0,3 Promille bis 0,4 Promille) mässig alkoholisiert gewesen. Drogen habe er keine genommen.

 Aufgrund des Wasserverlaufs und des Verletzungsbildes sei davon auszugehen, dass †K.________ unterhalb des BC.________(Wasserfall) in das Wasser gestürzt sei.

 Der Beschuldigte und †K.________ seien mindestens seit dem 2. Dezember 2018 in (telefonischem) Kontakt gestanden. Dies zeige die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten.

 Darüber hinaus hätten der Beschuldigte und †K.________ auch persönlichen Kontakt gehabt, was aus verschiedenen SMS-Mitteilungen hervorgehe.

 Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte und †K.________ eine sexuelle Beziehung (gegen Entgelt) geführt hätten. Der Beschuldigte habe zu vielen jungen BD.________(Staatsangehörigkeit) solche Beziehungen geführt und selbst ausgeführt, dass er junge BD.________(Staatsangehörigkeit) aus diesem Grund anspreche. †K.________ passe somit in das Beuteschema des Beschuldigten und es sei nicht bekannt, dass der Beschuldigte aus anderen Gründen Kontakte zu jungen BD.________(Staatsangehörigkeit) gepflegt habe. Ein Freund von †K.________ habe zudem angegeben, dass ihm †K.________ vor ca. drei Jahren erzählt habe, dass er einen älteren Mann kenne, der für Sex bezahle.

Erwägungen

 Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten CM.________ zeige weiter, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2019 um 18:39:02 Uhr (Dauer 00:20 Min.) †K.________ angerufen und †K.________ am 23. Mai 2019 um 19:13:42 Uhr (Dauer 07:30 Min.) den Beschuldigten angerufen habe.

 †K.________ habe am Abend des 24. Mai 2019 um 18:47 und 18:48 Uhr versucht, den Beschuldigten anzurufen, was aus der rückwirkenden Teilnehmer­identifikation von †K.________ hervorgehe.

 Weiter ergebe sich aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation von †K.________, dass er am 24. Mai 2019 von seinem Wohnort in AW.________(Ort) nach CE.________(Ort) und danach in die Gegend BE.________(Ort)/H.________(Ort) gefahren sei, wo er sich spätestens um 21:01 Uhr befunden habe. Seine letzte aktive SMS sei am 24. Mai 2019 um 22:38 Uhr an den Beschuldigten erfolgt. Danach habe †K.________ weder aktiv SMS geschrieben noch aktiv telefoniert. Ab dem 25. Mai 2019 um 00:29 Uhr habe das Mobiltelefon von †K.________ keine Verbindungen zu Mobilfunkantennen mehr aufgewiesen. Am Fundort seiner Leiche oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) habe †K.________ nie einen Mobilfunkstandort gehabt, was allerdings nicht weiter verwunderlich sei, zumal es dort keinen Handyempfang gebe.

 Weiter ergebe sich aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten, dass auch er am Abend des 24. Mai 2019 Mobilfunkstandorte in H.________(Ort) gehabt habe. So sei der Beschuldigte am 24. Mai 2019 um 21:37 Uhr beim Antennenstandort CK.________ (Antennenstandort), um 22:44 Uhr in CI.________(Antennenstandort) im Z.________(Ort) und am 25. Mai 2019 um 00:21 Uhr in der Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) im Z.________(Ort) eingeloggt gewesen.

 Die Wahl, in welche Mobilfunkantenne sich ein Mobiltelefon einwähle, hänge von vielen verschiedenen Faktoren ab. So beispielsweise vom benutzten Provider (wobei der Beschuldigte und †K.________ unterschiedliche Provider verwendet hätten), von der Topografie (Berge, Seen), vom Wetter etc. Es sei daher möglich, dass zwei Personen nebeneinanderstehen, jedoch ihre Mobiltelefone zwei verschiedene Mobilfunkantennen anwählen würden und es könne auch sein, dass zwei Personen eine gewisse Distanz zueinander haben, jedoch in der gleichen Mobilfunkantenne eingeloggt seien, da die Abstrahlung (sog. Beam) der Antennen eine gewisse Reichweite aufweisen würden. Es könne somit aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht gesagt werden, ob der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 tatsächlich zusammen gewesen seien und gegebenenfalls für wie lange. Es könne aber gesagt werden, dass sich beide zu ähnlichen Zeiten in derselben Gegend aufgehalten hätten.

 Weiter gehe aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten hervor, dass er am 24. Mai 2019 um 22:44 Uhr, um 22:49 Uhr, um 22:54 Uhr, um 22:59 Uhr, um 23:59 Uhr und am 25. Mai 2019 um 00:29 Uhr mehrere SMS-Nachrichten an †K.________ versandte. Weiter seien SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 25. Mai 2019 um 00:59:46 Uhr, um 12:59:47 Uhr und am 26. Mai 2019 um 00:59:46 Uhr ersichtlich, wobei es sich auch um Zustellversuche von früher gesendeten SMS-Nachrichten handeln könne. Dafür spreche, dass die SMS-Nachrichten jeweils mit der gleichen Minutenzeit versandt worden seien und dazwischen jeweils gleichlange Zeitabschnitte bestehen würden (zuerst ein fünf-Minuten-Takt, dann ein 12-Stunden-Takt).

 Weiter sei gestützt auf die Ermittlungen der Polizei und die Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass †K.________ ausser zum Beschuldigten keinen Kontakt zu Personen im AZ.________ (Region) gehabt habe. Ein früherer Schulklassenausflug stelle die einzige bekannte, aber sehr lose Verbindung von †K.________ zum J.________(Ort) dar.

Diese Umstände würden dafürsprechen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 getroffen hätten (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355). Demgegenüber habe der Buschauffeur BG.________ (nachfolgend: Zeuge BG.________) geschildert, †K.________ sei am Morgen des 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Bus ausgestiegen. Auf diese Aussagen könne nicht abgestellt werden: Aufgrund des vom IRM festgehaltenen Todeszeitraums und der Fundstelle der Leiche sei es nicht möglich, dass †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Bus ausgestiegen sei. Wäre †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr tatsächlich im Bus gewesen, hätte er nämlich bereits die Nacht in der Gegend verbringen müssen. So habe er bereits am Abend des 24. Mai 2019 Antennenstandorte in der Gegend um H.________(Ort) aufgewiesen. Zudem habe die polizeiliche Videosichtung des Bahnhofs G.________(Ort) und des Zuges von G.________(Ort) nach H.________(Ort) für den 25. Mai 2019 keine Hinweise darauf ergeben, dass †K.________ am 25. Mai 2019 am Bahnhof G.________(Ort) oder im Zug nach H.________(Ort) gewesen sei. Dass †K.________ in einem Hotel in J.________(Ort) übernachtet habe, habe durch die polizeilichen Nachfragen bei den drei Hotels in der Gegend ausgeschlossen werden können. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass †K.________, der ausser zum Beschuldigten keinen Kontakt zu Personen im AZ.________ (Region) gehabt habe, die Nacht in der Gegend verbracht habe, jedoch nicht in einem Hotel übernachtet habe. Schliesslich habe am 25. Mai 2019 ab 00:29 Uhr keine Verbindung des Mobiltelefons von †K.________ mit einer Mobilfunkantenne mehr eruiert werden können und vom Mobiltelefon von †K.________ seien nach dem 24. Mai 2019 um 22:37 Uhr weder aktiv SMS-Nachrichten versendet noch sei damit telefoniert worden. Es sei daher ausgeschlossen, dass es sich bei der vom Zeugen BG.________ wahrgenommenen Person um †K.________ gehandelt habe (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2350 f.).

Zusammenfassend würden folgende Indizien für den Sachverhalt gemäss Anklageschrift sprechen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2358 f.):

 Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 getroffen hätten und der Beschuldigte die letzte Person gewesen sei, welche †K.________ lebend gesehen habe.

 Der Fundort der Leiche befinde sich in der Nähe des Ortes, wo der Beschuldigte erwiesenermassen den Straf- und Zivilkläger in die AA.________(Schlucht) gestossen habe.

 Der Beschuldigte habe beim Vorfall vom 4. November 2019 um 17:05 Uhr den Antennenstandort CI.________(Antennenstandort) gehabt. Diesen Standort habe der Beschuldigte ebenfalls am 24. Mai 2019 um 22:38 Uhr und um 22:44 Uhr gehabt.

 Im J.________(Ort) sei grösstenteils kein Mobiltelefonempfang vorhanden. Dass weder der Beschuldigte noch †K.________ einen Antennenstandort beim Fundort der Leiche aufgewiesen hätten, spreche nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.

 Die Todesursache bei †K.________ sei eine Kombination aus Verletzungen wegen des Sturzes in den Bach und Ertrinkens. Mit Blick auf den Vorfall zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers erscheine das Verhaltensmuster «in den Bach stossen ohne bekanntes Motiv» beim Beschuldigten nicht abwegig.

 Der Beschuldigte habe die Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von †K.________ mehrheitlich verweigert. Grundsätzlich bestehe zwar ein Aussageverweigerungsrecht und dieses dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Wenn jedoch die Gesamtumstände nach einer Erklärung rufen und der Beschuldigte die Aussage verweigere, könne dies als Indiz zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Vorliegend würden die letzten aktiven SMS-Nachrichten von †K.________ an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation inkl. Antennenstandorte nach einer Erklärung rufen. Zudem habe der Beschuldigte nicht nur die Aussage verweigert, sondern nachweislich falsch ausgesagt, nämlich, dass er †K.________ nicht gekannt habe.

 Der Beschuldigte habe sämtliche SMS-Nachrichten und Anrufe von †K.________ auf seinen Mobiltelefonen gelöscht. Die gefundenen SMS-Nachrichten, Anrufprotokolle und Telefoneinträge hätten wiederhergestellt werden müssen.

 Der Beschuldigte habe gemäss seinen Arbeitsrapporten am 24. Mai 2019 und am Morgen des 25. Mai 2019 nicht gearbeitet.

Schliesslich seien die vier möglichen Alternativszenarien (1. †K.________ begab sich ins J.________(Ort), ohne den Beschuldigten zu treffen oder um eine Drittperson zu treffen; 2. †K.________ beging Suizid; 3. Der Tod von †K.________ war ein Unfallgeschehen ohne Beisein des Beschuldigten, aber nach einem vorgängigen Treffen mit dem Beschuldigten; 4. Der Tod von †K.________ war ein Unfallgeschehen im Beisein des Beschuldigten) allesamt nicht so wahrscheinlich und gewichtig wie der Indizienbeweis für die Täterschaft des Beschuldigten (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2359 f.).

9.4

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2360 f.):

Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Indizien, wovon der nachweisliche (persönliche) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer K.________ sowohl am Abend des 24.05.2019 als auch schon früher (wobei der Beschuldigte fälschlicherweise angab, er kenne K.________ nicht), die Antennenstandorte, die Aussageverweigerung des Beschuldigten in Bezug auf K.________ im Vergleich zu seiner sonstigen Redseligkeit und nicht zuletzt die Parallelen zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ die wichtigsten darstellen, lassen nach Auffassung des Gericht damit keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat und es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt. Damit kann im Sinne eines Beweisergebnisses für den nachfolgend rechtlich zu würdigenden rechtsrelevanten Sachverhalt auf die Anklageschrift verwiesen werden.

9.5

Vorbringen der Parteien

9.5.1

Vorbringen des Beschuldigten

Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass bereits die Formulierung im Dispositiv «vermutlich» nahelege, dass nicht klar sei, wo das angebliche Delikt genau begangen worden sein soll. Es liege kein direkter Beweis dafür vor, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sei. Es brauche eine Indizienkette, welche die Täterschaft belege. Die Vorinstanz habe einzelne Indizien aufgeführt und in einem zweiten Schritt anhand dieser Indizien die Frage zu beantworten versucht, ob der Beschuldigte das Opfer am 24. Mai 2019 getroffen habe. In einem dritten Schritt habe die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den zweiten Schritt zu belegen versucht, dass der Beschuldigte das Opfer in den Bach gestossen und dabei getötet habe. Dem Rapport BH.________ könne entnommen werden, dass gestützt auf die gemachten Abklärungen davon auszugehen sei, dass sich das Opfer die tödlichen Verletzungen bei einem Sturz ins Wasser zugezogen habe. Ob es sich um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt habe, könne nicht beurteilt werden. Es hätten vor Ort keine Auffälligkeiten durch die Gebirgsspezialisten festgestellt werden können und es hätten sich keine Anzeichen für eine Dritteinwirkung ergeben. So habe die Staatsanwaltschaft nach fünf Monaten eine Einstellungsverfügung mit der Begründung erlassen, es sei aufgrund der Ermittlungen von einem Unfall oder einem Suizid auszugehen, wobei die polizeilichen Abklärungen gewürdigt worden seien. Am 6. November 2019 sei der Beschuldigte verhaftet worden und da habe die Welt plötzlich ganz anders ausgesehen. Was habe sich seit der Einstellungsverfügung verändert, dass nun zweifelsfrei von einem Drittverschulden bzw. dem Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei? Gemäss den Ermittlungen sei †K.________ von BI.________(Or) über CE.________(Ort) in das J.________(Ort) gelangt, wobei der Buschauffeur BG.________ ihn am 25. Mai 2019 um 07:50 Uhr im J.________(Ort) gesehen habe. Die Obduktion habe ergeben, dass er mässig alkoholisiert gewesen sei. †K.________ habe bereits mit einer Schulklasse einen Ausflug in das J.________(Ort) gemacht und es habe ihm dort gefallen. †K.________ habe geäussert, er wolle nochmals ins J.________(Ort) gehen und dort eine Lehrstelle suchen (pag. 139). Diesen Aussagen sei unschwer zu entnehmen, dass †K.________ einen Bezug zum J.________(Ort) gehabt habe (pag. 2720).

Zu den Aussagen des Zeugen BG.________ sei festzuhalten, dass sich dieser bei seiner Aussage, es habe sich beim Fahrgast um das Opfer gehandelt, 99 Prozent sicher gewesen sei. Die Vorinstanz wolle den Aussagen von BG.________ trotzdem keinen Glauben schenken und begründe dies damit, dass dem Zeugen keine Fotoauswahl vorgelegt worden sei. Dies sei eine aktenwidrige Feststellung. Der Zeuge BG.________ habe erklärt (pag. 923 Z. 47 ff.), die Polizei habe ihm ein paar Fotos vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge dabei nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Den Aussagen des Zeugen BG.________ könne entnommen werden, dass er bereits am Tag vor der eigentlichen Befragung von der Polizei informell konsultiert worden sei. Es sei somit nicht der Zeuge BG.________ gewesen, welcher sich an die Polizei gewendet habe, sondern es sei die Polizei gewesen, welche sich beim Zeugen BG.________ gemeldet habe. Es handle sich folglich um spontane Aussagen, welche glaubhaft seien. Der Zeuge BG.________ habe erklären können, weshalb er sich an den Fahrgast so gut erinnern könne. Er habe sich beim Fahrgast wegen der Verspätung entschuldigt. Solche Details seien Realitätskennzeichen, auch wenn sie auf den ersten Blick nebensächlich erscheinen würden. Solche Nebensächlichkeiten würden für Erlebnishintergrund sprechen. Eindrücklich und plausibel seien auch die weiteren Ausführungen des Zeugen BG.________ (u.a. pag. 925 Z. 99 f.). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass †K.________ – wenn die Aussagen des Zeugen BG.________ zutreffen würden – bereits die Nacht in der Nähe hätte verbringen müssen. Hinweise dafür würden aber keine vorliegen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Bahnhöfe und Züge nicht totalüberwacht seien und nur die Videoaufnahme von einem Zug von G.________(Ort) nach H.________(Ort) gesichtet worden sei. Mit welchem Zug das Opfer nach H.________(Ort) gereist sei, sei aber unklar (pag. 553). Zudem sei nur Videomaterial vom 25. Mai 2019, nicht aber vom 24. Mai 2019, gesichtet worden. Da die Vorinstanz davon ausgehe, dass das Opfer bereits am Vorabend in die Gegend gereist sei, hätte aber zwingend auch das Material vom 24. Mai 2019 angeschaut werden müssen. Dies sei nicht gemacht worden. Zusätzlich seien nur bei drei Hotels (.________, .________, .________; pag. 553) Abklärungen zum Opfer gemacht worden. Diese Abklärungen würden sich – wiederum in Verletzung der Dokumentationspflicht – nicht in den Akten befinden. Zudem hätten die Abklärungen bei Hotels in H.________(Ort) (und nicht bei Hotels im J.________(Ort)) gemacht werden müssen. †K.________ habe das Postauto in H.________(Ort) bestiegen und sei in Richtung CR.________ gefahren. Er habe sich zuvor also offensichtlich nicht weiter hinten im J.________(Ort) befunden. Weder die Hotelabklärungen noch die Videoüberwachungen seien somit geeignet, die Aussagen des Zeugen BG.________ zu widerlegen (pag. 2720 f.).

Der von der Vorinstanz angenommene Todeszeitpunkt bzw. der Todeszeitraum basiere auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung. So könne dem Bericht des IRM die konkrete Berechnungsweise und die angewandte Methode nicht entnommen werden, obschon sachverständige Personen ihre Einschätzungen begründen müssten. Dafür sei Art. 50 StGB analog anwendbar. Die Schlussfolgerung eines Gutachtens müsse für den Juristen nachvollziehbar und verständlich sein. Gemäss BP.________ liege die Wahrscheinlichkeit der Schätzung des Todeszeitpunkts bei 95 Prozent. Es bestehe somit eine Fehlerquote von 5 Prozent. Zudem funktioniere die Schätzung nicht, wenn eine Person unterkühlt gestorben sei. Vorliegend sei nicht bekannt, ob †K.________ bereits vor dem Sturz ins Wasser tot gewesen sei oder ob er an einer Unterkühlung im Wasser gestorben sei. Es habe nicht sicher beurteilt werden können, ob die Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung zu Lebzeiten oder erst postmortal entstanden seien. Je nachdem ergebe sich ein unterschiedlicher Todeszeitpunkt. Es sei von derjenigen Variante auszugehen, welche für den Angeklagten günstiger sei. Aufgrund der möglichen zeitlichen Ungenauigkeit der Schätzung sei folglich davon auszugehen, dass †K.________ das Postauto mit dem Chauffeur BG.________ benutzt habe. Auch die Staatsanwaltschaft habe den Aussagen des Zeugen BG.________ geglaubt, wobei ihr das Videomaterial, die Hotelabklärungen und der Obduktionsbericht bereits vorgelegen hätten. Umgeschwenkt habe die Staatsanwaltschaft erst, als der Beschuldigte auf ihrem Radar erschienen sei. Sie habe ihre Erkenntnisse, wonach das Opfer allein in das J.________(Ort) gefahren sei, dann plötzlich verworfen (pag. 2721).

Im Vordergrund des Verdachts stehe der Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Opfer in Kontakt gestanden sei. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich auf die sichergestellten Telefonkontakte. Angeblich seien auf einem Telefon des Beschuldigten mit der Telefonnummer mit der Endziffer BJ.________ zahlreiche SMS und Anrufprotokolle sichergestellt worden, welche in Verbindung mit †K.________ stehen würden (pag. 1148 ff.). Einem späteren Bericht sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit der Rufnummer mit der Endziffer CS.________ mit †K.________ Kontakt gepflegt habe (pag. 3224). Die Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer würden sich also auf die Telefonnummer mit der Endziffer CS.________ beschränken (pag. 1118 ff., 1192, 1114, 1118 f., 1131). Es seien für die Zeit zwischen dem 23. Mai um 18:40 Uhr und dem Leichenfund keine Nachrichten gesichtet worden und die Kommunikationsdaten seien sehr vorsichtig zu würdigen, da die grossen Datenmengen und die unverständlichen Kürzel verwirrend und nur schwer interpretierbar seien. Unter der Annahme, dass †K.________ mit der Telefonnummer mit der Endziffer CS.________ kommuniziert habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kontakt mit †K.________ gehabt habe. Die Vorinstanz gehe gestützt auf einzelne SMS zusätzlich davon aus, dass sich die beiden auch getroffen hätten. Bei den zitierten SMS handle es sich aber nur um sehr kurze Mitteilungen und es sei keiner SMS zu entnehmen, dass es zwischen den beiden zu einem Treffen gekommen sei. Die Vorinstanz habe eine Hypothese an die andere geknüpft und sei zusätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei den nicht belegten Treffen jeweils um «sexuelle Treffen» gehandelt habe. Sie habe dies einzig und allein damit begründet, dass der Beschuldigte viele sexuelle Beziehungen zu jungen BD.________(Staatsangehörigkeit) gepflegt habe. Selbst die Aussagen der besten Kollegen von †K.________, wonach es unmöglich sei, dass dieser sich mit einem Mann für sexuelle Kontakte getroffen habe, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Legalinspektion enthalte ebenso wenig Hinweise auf einen Sexualkontakt vor dem Tod. Die Vor­instanz stütze sich auf die Aussage von BK.________, wonach †K.________ vor drei Jahren gesagt habe, es gebe einen alten Mann, welcher für Sex bezahle. Dies, obschon es keinen Hinweis dafür gebe, dass der Beschuldigte bereits damals mit †K.________ Kontakt gehabt habe. Auch BK.________ sei davon ausgegangen, dass †K.________ nur einen Witz gemacht habe. Es gebe keine Hinweise, dass die beiden je Sex gehabt hätten. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, dass †K.________ zwei Mal versucht habe, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Tatsache sei aber, dass es nur einen versuchten Anruf vom 23. Mai 2019 gebe (pag. 2721 f.).

Dispositiv

Den Randdaten könne sodann entnommen werden, dass †K.________ von BI.________(Ort) nach CE.________(Ort) und dann nach H.________(Ort) gefahren sei (pag. 1126). Wie und mit wem er nach H.________(Ort) gelangt sei, könne den Akten hingegen nicht entnommen werden. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass er nicht in Begleitung des Beschuldigten an diesen Ort gefahren sei. Die Daten des Beschuldigten würden zeigen, dass dieser sich in dieser Zeit an einem anderen Ort befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass †K.________ allein oder in Begleitung einer unbekannten Person nach H.________(Ort) gefahren sei. Am 24. Mai 2019 um 21:01 Uhr habe sich †K.________ in der Antenne BB.________(Antennenstandort) eingeloggt bzw. sei dort eine Mitteilung eines Freundes eingegangen (pag. 1226). Um 22:44 / 49 / 54 / 59 Uhr sei er in der Antenne CJ.________(Antennenstandort), welche zur Gemeinde BE.________(Ort) gehöre (pag. 1227 und 221 ff.), um 23:48 Uhr in der Antenne BB.________(Antennenstandort) und später in der Antenne CJ.________(Antennenstandort) eingeloggt gewesen (pag. 219 und pag. 220 ff.). Seine Standorte hätten sich also talaufwärts, talabwärts und dann wieder talaufwärts befunden. Diese Standorte müssten hinterfragt werden. Die Vorinstanz habe dazu keine Stellung genommen. Zu den Antennenstandorten des Beschuldigten habe die Vorinstanz festgehalten, dass er sich im J.________(Ort) und nicht in BM.________(Ort), wo er sich nachts üblicherweise einlogge, eingeloggt habe. Da BM.________(Ort) näher bei AK.________(Ort) liege, habe die Vor­instanz gefolgert, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend nicht in AK.________(Ort) befunden habe. Die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass im Bereich AK.________(Ort) viel stärkere Antennen liegen würden als im Bereich BM.________(Ort). Zudem könne das Einloggen in der Nacht, wenn das Telefon nicht benutzt werde, nicht mit dem Abend vom 24. Mai 2019 verglichen werden. Würde man der Logik der Vorinstanz (Antennenstandort = Standort der Person) folgen, hätte sich †K.________ am 24. Mai 2019 talaufwärts, talabwärts und dann wieder talaufwärts bewegt. Davon könne aber nicht ernsthaft die Rede sein. Vielmehr könne sich eine Person an einem einzigen Standort in verschiedene Antennen einloggen. Wissenschaftliche Untersuchungen würden sodann belegen, dass sich Mobiltelefone nicht immer in der nächstgelegenen Antenne einloggen würden. Es würden verschiedene Faktoren (Topografie, Gebäudedichte, Stärke der Antenne etc.) eine Rolle spielen. In den Akten finde sich eine ähnliche Analyse (pag. 2168). Daraus gehe hervor, dass nicht gesagt werden könne, ob der Beschuldigte in der fraglichen Zeit in Bewegung gewesen sei und ob er sich im J.________(Ort) befunden habe. Gerade im AZ.________ (Region) sei es schwierig, anhand der Antennenstandorte einen genauen Aufenthaltsort einer Person bzw. eines Mobiltelefons zu bestimmen. Zudem zeige der Bericht von X.________, dass die Daten der Telefonkontakte teilweise unvollständig und widersprüchlich seien, wobei die Widersprüche teilweise gravierend seien. So würden auf pag. 1226 wichtige Angaben fehlen (z.B. die TOS). Auch zu pag. 221 habe X.________ kritische Fragen aufgeworfen (unterschiedliche Angaben bei den Anrufen des Beschuldigten, keine Angaben dazu, wie die aufgeführten Zahlen zu interpretieren seien etc.). Schliesslich seien gemäss X.________ auch die angegebenen Abstandswinkel der Sektorenantennen unvollständig (pag. 219 ff.). Mit den Sektorenantennen könne ermittelt werden, aus welcher Richtung Funksignale eintreffen würden. Daraus könne wiederum ermittelt werden, wo sich die Empfängerin bzw. der Empfänger (vorliegend der Beschuldigte) beim Eintreffen eines Funksignals ungefähr befunden habe. Die Richtungen der Verbindungen von †K.________ würden nach Süden, d.h. in Richtung J.________(Ort) weisen und jene des Beschuldigten in Richtung AK.________(Ort). Dies zeige, dass sich die beiden Personen aufgrund der unterschiedlichen Abstrahlwinkel an unterschiedlichen Orten aufgehalten hätten und dass der Beschuldigte zu Hause gewesen sei. Der Bericht von X.________ konkretisiere somit die Analyse der Kantonspolizei Bern. Die Vorinstanz sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in dieser Nacht getroffen hätten. Es sei aufgrund der Randdaten und dem Bericht von X.________ vielmehr davon auszugehen, dass es gerade nicht zu einem Treffen gekommen und der Beschuldigte zuhause gewesen sei (pag. 2722 f.).

Die von der Vorinstanz in der Folge aufgezählten «Indizien» dafür, dass der Beschuldigte †K.________ zudem auch getötet habe, würden keine auf Tatsachen basierenden Indizien, sondern blosse Vermutungen darstellen. Im Fall des Straf- und Zivilklägers habe sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwei Mal in eine Antenne in AQ.________(Ort) eingeloggt (pag. 223). Diese starken Antennen würden einen Teil des J.________(Ort) erfassen, nicht hingegen den Wohnort des Beschuldigten. Hätte sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 – wie im Fall des Straf- und Zivilklägers – dort eingeloggt, dann hätte er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in AK.________(Ort) aufgehalten. Er habe sich dort aber gerade nicht eingeloggt (pag. 2723).

Die einzelnen Indizien würden vorliegend weder unmittelbar auf die Tötung noch auf ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und †K.________ hinweisen. Es treffe zu, dass sich der Beschuldigte und †K.________ bereits seit dem Jahr 2018 gekannt hätten. Zusätzlich gehe die Vorinstanz davon aus, dass sie sich auch getroffen hätten, was aber nicht zweifelsfrei erwiesen sei und daher kein Indiz darstellen könne. Weiter sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 telefoniert hätten, was zutreffe. Dass sie dabei aber ein Treffen vereinbart hätten, sei wiederum eine reine Vermutung und somit kein Indiz. Zudem gehe die Vorinstanz davon aus, dass †K.________ am 24. Mai 2019 zwei Mal versucht habe, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Korrekt sei aber, dass es sich nur um einen Anrufversuch gehandelt habe und dass sich diesem kein Aufenthaltsort des Beschuldigten entnehmen lasse. Weiter sei die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich †K.________ in die Gegend von H.________(Ort) begeben habe. Dies sei ein taugliches Indiz. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz aber insoweit, als sie davon ausgehe, dass sich auch das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Antenne CI.________(Antennenstandort) eingeloggt habe und es gestützt darauf wahrscheinlich sei, dass sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 am Abend nicht zuhause in AK.________(Ort) befunden habe. Es handle sich dabei um eine reine Vermutung und kein Indiz. Zudem sei diese Vermutung durch den Bericht von X.________ widerlegt worden. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte sei die letzte Person gewesen, welche †K.________ gesehen habe, weil †K.________ dem Beschuldigten die letzte SMS-Nachricht gesendet habe. Wenn jemand eine SMS-Nachricht schreibe, könne sich der «versuchte» Empfänger aber nicht in Begleitung des Absenders befinden. Zudem stelle eine solche SMS-Nachricht kein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte †K.________ als letzte Person gesehen habe. Es handle sich dabei um eine reine Hypothese. Als weiteres Indiz führe die Vorinstanz aus, es sei unwahrscheinlich, dass †K.________ alleine in das J.________(Ort) gefahren sei. Es sei aber unklar, ob das Opfer alleine oder in Begleitung einer unbekannten Person in das J.________(Ort) gereist sei. Auch diesbezüglich könne nicht von einem Indiz gesprochen werden. Es sei unklar, weshalb †K.________ in das J.________(Ort) gefahren sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass sich sein Freundeskreis jedenfalls nicht alleine auf seinen Wohnort beschränkt habe (pag. 1183). †K.________ habe nach den Aussagen seines Freundes einen Bezug zum J.________(Ort) gehabt. Keine Indizien würden auch die Vermutungen der Vorinstanz darstellen, wonach †K.________ keine Drittperson getroffen und nicht im J.________(Ort) übernachtet habe. Der Todeszeitpunkt sei unklar geblieben, weshalb dieser ebenso wenig ein für den Beschuldigten belastendes Indiz darstellen könne. Es bestünden insgesamt nur folgende Indizien: Der Beschuldigte und †K.________ hätten sich seit Dezember 2018 gekannt und am 23. Mai 2019 miteinander telefoniert. †K.________ habe sich nach H.________(Ort) begeben. Das Telefon des Beschuldigten habe sich in der fraglichen Nacht in andere Antenne eingeloggt und †K.________ habe die letzte SMS dem Beschuldigten gesendet. Nach Würdigung dieser tauglichen Indizien könne nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der fraglichen Nacht getroffen hätten. Die Vorinstanz habe schliesslich noch das Schweigerecht mitberücksichtigt. Dabei verkenne sie, dass es die Aufgabe der Anklagebehörde sei, die Schuld nachzuweisen. Der Beschuldigte habe gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO keine Aussagepflicht, weshalb ihm aus der Aussageverweigerung keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Aussageverweigerung stelle kein Schuldindiz dar (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Eine Ausnahme bestehe gemäss BGer 6B_299/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.5 dann, wenn es der Beschuldigte unterlasse, entlastende Aussagen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung erwartet werden dürfte. Dieses Urteil sei aber nicht einschlägig, da keine Aussage des Beschuldigten vorliege, welche er näher hätte substantiieren müssen (pag. 2723 f.).

Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte †K.________ nicht getroffen und nicht getötet habe. Es bestünden unüberbrückbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht habe (pag. 2724).

9.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Der stv. Generalstaatsanwalt führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass der Leichnam am 25. Mai 2019 aufgefunden worden sei, kaum mehr Kleider getragen habe und †K.________ an seinen Verletzungen kombiniert mit Einatmen von Wasser gestorben sei. Er habe kein Handy und keinen Ausweis auf sich getragen. Der Beschuldigte bestreite, das Opfer getötet bzw. das Opfer überhaupt gekannt zu haben, wobei aus den Randdaten hervorgehe, dass sich die beiden mindestens seit Dezember 2018 gekannt hätten. Die Rufnummer des Opfers sei auf mehreren Mobiltelefonen des Beschuldigten gespeichert worden, es habe mehrere SMS und Anrufe gegeben und die Nummer sei auch für iMessage gebraucht worden. Aus einzelnen Nachrichten gehe hervor, dass sich der Beschuldigte und das Opfer persönlich getroffen hätten und es sei davon auszugehen, dass zwischen ihnen sexuelle Kontakte bestanden hätten. Dafür würden auch die Aussagen von BK.________ sprechen (pag. 128). Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte und das Opfer am Abend des 23. Mai 2019 telefoniert, anschliessend hin- und hergeschrieben und nochmals für sieben Minuten telefoniert hätten. Das Opfer habe am 24. Mai 2019 am Abend nochmals versucht, den Beschuldigten zu erreichen und sich schliesslich in der Region um BE.________(Ort)/H.________(Ort) aufgehalten. Auch der Beschuldigte habe sich an diesem Abend in dieser Region befunden. Zwar könne gestützt auf die Antennenstandorte nicht abschliessend gesagt werden, dass sie zusammengekommen seien. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte und das Opfer zu ähnlichen Zeiten in der gleichen Gegend befunden hätten. Mit Blick auf den Bericht von X.________ sei festzuhalten, dass es sich bei den Antennenstandorten um blosse Momentaufnahmen handle. Zudem sei das Fazit bezeichnenderweise im Konjunktiv formuliert («könnten»). Komme hinzu, dass die RTI-Analyse bloss eines von mehreren Indizien darstelle. Mit Bezug auf das von der Verteidigung mehrfach angesprochene «fehlerhafte Arbeiten» sei nebenbei bemerkt, dass im Bericht von X.________ oft von BN.________ die Rede sei. Dies sei offensichtlich falsch, denn diese Ortschaft gebe es nicht. Der Beschuldigte sei die letzte Person gewesen, welche mit †K.________ Kontakt gehabt habe (pag. 1227). Dass der Beschuldigte trotzdem bestreite, das Opfer überhaupt gekannt zu haben, sei ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Weiter komme hinzu, dass †K.________ beim Auffinden kaum Kleider getragen und kein Handy dabeigehabt habe. Dies, obschon er gemäss den Randdaten das Handy zuvor noch mitgetragen habe. Die Polizei habe keinen einzigen Gegenstand gefunden. Es sei nicht plausibel, dass das Opfer selbst und unabhängig vom Beschuldigten in das J.________(Ort) gegangen sei. Der Beschuldigte sei der einzige Bezug des Opfers zum AZ.________(Region) gewesen und sie hätten an diesem Abend bezeichnenderweise Kontakt und die gleichen Antennenstandorte gehabt. Es sei damals kein Postauto bis zur AM.________(Alp) gefahren und auf den Videoaufnahmen des Bahnhofs G.________(Ort) bzw. des Zugs in Richtung H.________(Ort) erscheine †K.________ nicht. †K.________ müsse also mit einem Auto und einer ihm bekannten Person mitgefahren sein. †K.________ wäre sicher nicht mit einer unbekannten Person in ein abgelegenes Gebiet gereist in der Hoffnung, dass er dort auch wieder abgeholt werde. Zudem hätte er bei einer Wanderung ein Gepäckstück oder dergleichen auf sich getragen. Es sei aber nichts gefunden worden (pag. 2728 f.).

Dass der Zeuge BG.________ das Opfer nicht gesehen haben könne, habe die Vorinstanz mit dem Todeszeitpunkt in Kombination mit dem Fundort widerlegt. Darauf könne verwiesen werden. Angenommen, der Beschuldigte habe das Opfer ebenfalls für sexuelle Handlungen getroffen und es sei alles abgelaufen wie im Fall des Straf- und Zivilklägers, ergebe dies ein stimmiges Bild mit vielen Parallelen: Es gehe um zwei junge Männer aus BD.________(Land), welche beide Kontakt zum Beschuldigten gehabt, sich mit diesem getroffen und welche ansonsten keinen Bezug zum AZ.________(Region) gehabt hätten. Beide seien letztlich im AD.________(Bach) gelandet. Die Vorfälle würden zeitlich nahe beieinanderliegen und seien zu Zeitpunkten passiert, wo an den Tatorten wenig Verkehr und kalte Temperaturen herrschen würden und die Alpen noch nicht bewirtschaftet seien. Beide Opfer hätten kein Handy auf sich getragen und bei beiden Vorfällen habe der Beschuldigte ein auffälliges, nicht nachvollziehbares Aussageverhalten an den Tag gelegt. Alle Indizien zusammen würden ein stimmiges, eindrückliches Gesamtbild ergeben, sodass keine Zweifel bestehen würden, dass der Beschuldigte †K.________ getötet habe. Der Grundsatz in dubio pro reo sei nicht auf einzelne Indizien anzuwenden, sondern auf die gesamte Würdigung (pag. 2729)).

9.6 Unbestrittener Sachverhalt

Als unbestritten und erstellt erachtet wird namentlich der Tod von †K.________, sein Verletzungsbild und der Fundort der Leiche (inkl. Endlage der Leiche und Fehlen von persönlichen Gegenständen).

Diesbezüglich ist dem Berichtsrapport vom 20. Juni 2019 zu entnehmen, dass ein Spaziergänger (BO.________) am 25. Mai 2019 oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) im Fliessgewässer des AD.________(Bach) eine leblose Person feststellte und in der Folge um 11:25 Uhr die Polizei avisierte (pag. 551). Da bei der Leiche keine Ausweisdokumente gefunden werden konnten, wurde eine AFIS-Abfrage durchgeführt, wobei diese einen Hit mit †K.________ ergab (pag. 551 f.). Der Fundort der Leiche von †K.________ ist auf dem Übersichtsplan (pag. 359) mit dem Buchstaben «r» eingezeichnet. Dieser Fundort befindet sich oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) (gekennzeichnet mit dem Buchstaben «n») und unterhalb des BC.________(Wasserfall) (gekennzeichnet mit dem Buchstaben «j») und damit auch unterhalb des Tatorts vom 4. November 2019 (gekennzeichnet mit dem Buchstaben «a»). Der auf dem Übersichtsplan markierte Fundort stimmt mit der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern (pag. 1855 ff.) überein (vgl. insbesondere pag 1858 und 1860, wo die Brücke, welche sich oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) befindet, ersichtlich ist). Der im Übersichtsplan eingezeichnete Fundort liegt an einem Wanderweg (vgl. pag. 358), was sich folglich auch mit dem Umstand deckt, dass ein Spaziergänger die Leiche entdeckte.

Anlässlich der Legalinspektion zeigten sich Zeichen teils schwerer stumpfer Gewalteinwirkungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten (pag. 571). Die Leiche von †K.________ wurde nackt im Wasser liegend gefunden. Hose samt Gürtel und Unterwäsche waren bis zu den weissen Turnschuhen heruntergezogen, was sich aus verschiedenen Berichten und der Fotodokumentation eindeutig ergibt und unbestritten ist (vgl. pag. 551, pag. 589 und pag. 1855 ff.; vgl. auch Bericht zur Legalinspektion vom 25. Mai 2019, pag. 569). Es wurden am Fundort (und in der Umgebung) kein Mobiltelefon, keine sonstigen Kleider und keine Ausweisdokumente von †K.________ gefunden (pag. 551 und pag. 553).

9.7 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet, den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach) verursacht und diesen getötet zu haben. Demnach wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Beschuldigte den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach) verursacht und diesen getötet hat resp., ob Alternativmöglichkeiten (Suizid und Unfall) ausgeschlossen werden können.

Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz sind zudem die Todesursache, der Ereignisort und der Todeszeitpunkt zu überprüfen.

9.8 Beweiswürdigung der Kammer

9.8.1 Vorbemerkung

Für die Täterschaft des Beschuldigten liegen keine direkten Beweismittel vor. So konnte weder durch das IRM, den KTD noch sonst wie die genaue Todesart bzw. die Umstände, unter denen †K.________ in das Wasser gelangt ist, nachgewiesen werden. Dass keine Hinweise oder Spuren auf eine Einwirkung von Drittpersonen resp. des Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. pag. 590), schliesst allerdings eine Täterschaft nicht per se aus. Ein Stossen in den Bach, wie es angeklagt wurde, muss keine Spuren hinterlassen.

Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Würdigung wird in separate Themenbereiche gegliedert (Ziff. II.9.8.2 bis II.9.8.15 hiernach), bevor eine Gesamtwürdigung vorgenommen, Ausführungen zur subjektiven Seite und allfälligen Beweggründen gemacht und das Beweisergebnis festgehalten wird.

9.8.2 Todesursache

Dem Gutachten des IRM ist zu entnehmen, dass †K.________ an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstorben sei (pag. 587). Das schwere stumpfe Kopf- und Rumpftrauma sowie die weiteren Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten seien mit der Annahme eines Sturzes aus der Höhe und/oder Treiben in der CG.________ (Bach) mit Anschlagen des Körpers an stumpfen Strukturen vereinbar. Zudem würden die Vitalitätszeichen (vgl. dazu pag. 586 und pag. 565) zeigen, dass †K.________ zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen, noch gelebt habe (pag. 565 und 587). So habe bei der Obduktion insbesondere Sand bis in die grösseren Lungengefässe festgestellt werden können. Im Zeitpunkt des Todes habe eine leichte Alkoholisierung bestanden (pag. 586). Demgegenüber seien die immunologischen Vortests im Urin zum Nachweis gängiger Drogen und häufig missbrauchter Medikamente negativ ausgefallen (pag. 586). Mit dieser gutachterlichen Einschätzung in Einklang steht die Schlussfolgerung der gerichtspolizeilichen Abklärungen, wonach sich †K.________ die tödlichen Verletzungen im Bergbach zugezogen habe (pag. 590). Diese Einschätzungen decken sich mit dem hohen Kreatinwert von †K.________, was bedeutet, dass †K.________ vor seinem Tod noch eine grosse Menge Wasser geschluckt haben muss (vgl. hoher Kreatinwert; pag. 592 [demgegenüber der Kreatinwert des Straf- und Zivilklägers, pag. 943]).

Das IRM-Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Frage der Todesursache nicht darauf abgestellt werden sollte. Solche machte denn auch die Verteidigung nicht geltend, sondern stellte sich pauschal auf den Standpunkt, es sei unklar, ob †K.________ bereits vor dem Sturz in das Wasser oder an einer Unterkühlung verstorben sei. Diese Vorbringen vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern, zumal davon auszugehen ist, dass das IRM als Sachverständigenstelle Ausführungen gemacht hätte, hätten Unklarheiten oder Zweifel bezüglich der Todesursache bestanden. Es ist folglich davon auszugehen, dass †K.________ an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Sturzes in den AD.________(Bach) in Kombination mit einem Ertrinken verstorben ist und er zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen noch gelebt hat.

9.8.3 Ereignisort

Der Ereignisort wurde von den Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Bern in einem Bereich unmittelbar oberhalb des Fundortes verortet (auf dem Übersichtsplan gekennzeichnet mit dem Buchstaben «s» [pag. 359]). Dem Berichtsrapport vom 15. November 2019 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass aufgrund der Hindernisse im Wasserverlauf vor dem Bereich CT.________ eine denkbar geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Körper bis zum AE.________ und weiter gespült worden wäre. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Stelle, an welcher †K.________ in den AD.________(Bach) gestürzt sei, unterhalb des BC.________(Wasserfall) befinde (pag. 354 und 369). Hinzu komme, dass auch der Verletzungsgrad bei dieser Fallhöhe verheerend ausfallen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass der AD.________(Bach) im Mai mehr Wasser geführt habe als im November (pag. 354 und 364 f.).

Diese Einschätzung erscheint mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar. Die Verteidigung hat zwar ausgeführt, dass unklar sei, wo das angebliche Delikt begangen worden sein soll. Gründe, welche gegen den von der Kantonspolizei ermittelten, ungefähren Ereignisort sprechen würden, führte sie allerdings keine auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass †K.________ woanders verstorben und seine Leiche an den Fundort transportiert worden wäre, zumal der Fundort nicht mit einem Fahrzeug, sondern nur via Wanderweg erreichbar ist und die Leiche bei diesem Szenario zum Fundort hätte hingetragen werden müssen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass †K.________ vermutlich am Ereignisort (auf dem Übersichtsplan gekennzeichnet mit dem Buchstaben «s» [pag. 359]), d.h. im Abschnitt unterhalb des BC.________(Wasserfall), in den AD.________(Bach) stürzte.

9.8.4 Todeszeitpunkt

Das IRM schätzte die Todeszeit von †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 16:00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 08:00 Uhr (pag. 583). Demgegenüber liegen die Aussagen von BG.________ vor, welcher ausführte, dass er am 25. Mai 2019 mit dem ersten Postauto die Linie H.________(Ort)-J.________(Ort) gefahren sei (Abfahrt in H.________(Ort) um 07:27 Uhr), er zwei Personen im Bus gehabt habe, es sich beim jüngeren Mann um †K.________ gehandelt habe und dieser bei der Haltestelle CR.________ um 07:50 Uhr ausgestiegen sei (pag. 563 und pag. 924 f. Z. 65, Z. 68, Z. 94 ff., Z. 104). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich diese beiden Beweismittel nicht vereinbaren lassen. So liegen zwischen dem beobachtenden Aussteigen bei der Haltestelle CR.________ um 07:50 Uhr durch den Zeugen BG.________ und dem letztmöglichen Todeszeitpunkt lediglich zehn Minuten. Demgegenüber liegt die Fundstelle der Leiche von †K.________ und die Ereignisstelle mehrere Kilometer von der Haltestelle CR.________, d.h. einen Fussmarsch von rund eineinhalb Stunden oder eine Autofahrt von mindestens zehn Minuten, entfernt (vgl. dazu auch Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts im Entscheid BK 22 223 vom 31. Mai 2022 [pag. 1955]).

Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Ansicht, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, für die Frage der Todeszeit vom Gutachten des IRM abzuweichen (vgl. S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355 f.). Das Gutachten wurde lege artis erstellt und ist schlüssig. Es geht daraus hervor, auf welche Unterlagen, Informationen und IRM-Dokumente sich das IRM stützte und welche Untersuchungsergebnisse in seine Beurteilung einflossen. Daraus erhellt, dass dem IRM sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, die in rechtsmedizinsicher Hinsicht erhoben worden waren und es die Todeszeit in Kenntnis aller Umstände, insbesondere auch der von der Verteidigung angesprochenen Aussen- und Rektaltemperatur, eingrenzte. Wäre das IRM wie die Verteidigung der Ansicht gewesen, die Todeszeit lasse sich auf Basis der am Leichnam von †K.________ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage nicht bestimmen oder eingrenzen, hätte es dies entsprechend festgehalten. An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass BP.________ der .________ angehört und daher umso mehr davon auszugehen ist, dass das von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Fachwissen von BP.________ auch in das Gutachten eingeflossen wäre, hätten Zweifel am Todeszeitpunkt bzw. Todeszeitraum bestanden. Folglich ist klar, dass die vom IRM eingegrenzte Todeszeit alle möglichen Todeszeitpunkte umfasst und keine früheren oder späteren Todeszeitpunkte in Betracht kommen.

Die Aussagen des Zeugen BG.________ vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht ernstlich zu erschüttern und stellen keinen triftigen Grund dar, welcher es dem Gericht ausnahmsweise erlauben würde, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge BG.________ täuschte und fälschlicherweise davon ausging, es handle sich bei der Person, welche um 07:50 Uhr sein Postauto bei der Haltestelle CR.________ verlassen hat, um †K.________. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass es aufgrund der vom IRM festgehaltenen Todeszeit und der Fundstelle der Leiche von †K.________ bzw. der wahrscheinlichen Sturzstelle unmöglich ist, dass †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Postauto ausgestiegen ist. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen BG.________ berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass dem Zeugen BG.________ anstatt einer Fotoverweisung bloss ein Foto, namentlich ein Personalfoto, von †K.________ vorgelegt wurde. Dies geht aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme hervor (pag. 563), weshalb die Ausführungen der Verteidigung, wonach sehr wohl eine Fotoverweisung vorgehalten worden sei, nicht überzeugen. Zudem passt auch die tatzeitnahe Beschreibung des interessierenden Fahrgastes durch den Zeugen BG.________ nicht eindeutig zu †K.________ (insb. die Angaben des Zeugen BG.________ zur Grösse, zum Alter, und zur Herkunft; vgl. pag. 563).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Todeszeit auf die Einschätzung des IRM abzustellen und demnach davon auszugehen ist, dass †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 16:00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 08:00 Uhr verstorben ist.

9.8.5 Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †K.________

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, wonach sich aus den Auswertungen der Mobiltelefone ergibt, dass sich der Beschuldigte und †K.________ – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – mindestens seit dem 2. Dezember 2018 kannten, sich physisch trafen und eine sexuelle Beziehung führten. Es kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2352 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:

†K.________ benutzte ausschliesslich die Mobiltelefonnummer W.________ (pag. 1223 und Aussagen von C.________ [Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 74 Z. 97 ff. und pag. 75 Z. 105] sowie pag. 1299). Diese Mobiltelefonnummer von †K.________ wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten CO.________ (nachfolgend: CO.________) gefunden. Auf dem Mobiltelefon befanden sich 57 SMS-Mitteilungen von †K.________ an den Beschuldigten in der Zeit vom 2. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 (pag. 1118 und 1119) sowie 28 Anrufprotokolleinträge in der Zeit vom 2. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 (Richtung: in- oder ausgehend oder unbekannt; Status: unbekannt, ausgehend, eingehend oder entgangen [pag. 1132 f. und pag. 1180 f.; siehe auch Sammelrapport, pag. 192]). Die Auswertung der SIM-Karte im vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefon CQ.________ (nachfolgend: CQ.________) ergab einen Protokolleintrag vom 3. Februar 2019 um 06:34 Uhr, der zeigt, dass die Rufnummer von †K.________ abgespeichert worden sein muss und der Beschuldigte sowie †K.________ gegenseitig iMessage verwendet haben (pag. 191, pag. 215, pag. 983, pag. 1176 f.). Weiter wurde die Mobiltelefonnummer von †K.________ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten CM.________ (nachfolgend: CM.________) unter dem Namen «K.________» festgestellt (pag. 192 und pag. 1139). Zudem konnten SMS-Mitteilungen und Anrufprotokolle wiederhergestellt werden. Daraus geht hervor, dass †K.________ dem Beschuldigten am 25. Februar 2019 eine SMS-Nachricht und allein in der Zeit vom 6. April 2019 bis 8. April 2019 18 SMS-Nachrichten schickte (pag. 1140 f.). Weiter zeigt die Auswertung, dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 per Anrufe Kontakt hatten (pag. 1141 f., pag. 192, pag. 215; vgl. Ziff. II.9.8.6 hinten).

Aus den drei rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit seiner Rufnummer CN.________ mit †K.________ kommunizierte (pag. 1224 und 1845; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung vor oberer Instanz, pag. 2721). Das heisst: Der Beschuldigte hat die SIM-Karte zu dieser Rufnummer in verschiedenen Mobiltelefonen verwendet (pag. 1836).

Aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Mobiltelefonnummer von †K.________ und derjenigen des Beschuldigten (CN.________) wurden weitere 13 SMS-Nachrichten von †K.________ an den Beschuldigten zwischen dem 11. Mai und dem 23. Mai 2019 (pag. 674) und diverse SMS-Nachrichten vom Beschuldigten an †K.________ zwischen dem 8. Mai und 26. Mai 2019 (pag. 673) ersichtlich. Zudem geht daraus hervor, dass der Beschuldigte †K.________ am 23. Mai 2019 um 18:39:25 Uhr (Dauer 00:00:20 resp. 20 Sekunden; pag. 673) und †K.________ den Beschuldigten am 23. Mai 2019 um 19:13:58 Uhr (Dauer: 00:07:30 resp. 7 Minuten und 30 Sekunden; pag. 674) anrief. Schliesslich ist ersichtlich, dass †K.________ am 24. Mai 2019 um 18:47:56 bzw. 18:48:07 Uhr versuchte, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen und es danach zu einem SMS-Austausch kam (pag. 1226 f.; vgl. Ziff. II.9.8.7 hinten).

Dass sich der Beschuldigte und †K.________ mindestens seit dem 2. Dezember 2018 kannten, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. So führte selbst die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte und †K.________ Kontakt gehabt hätten (pag. 2721 f. und pag. 2222). Zudem relativierte auch der Beschuldigte seine Aussagen, wonach er †K.________ nicht kenne, bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2020. Dort gab er an, dass er dabeibleibe und zu diesem Fall nichts sage. Er habe diesen nicht gekannt. Angeblich habe er mit ihm geschrieben, dann müsse es unter einem anderen Namen gewesen sein (pag. 773 Z. 505 ff.). Damit hat der Beschuldigte seine Aussagen einmal mehr der erdrückenden Beweislage, insbesondere den deutlichen Extraktionsberichten, welche ihm bereits im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. November 2019 vorgehalten wurden, angepasst.

Die Vorinstanz ging auch zutreffend davon aus, dass sich der Beschuldigte und †K.________ nicht nur kannten, sondern vielmehr auch physischen Kontakt hatten. Sie wies diesbezüglich zu Recht auf die folgenden SMS-Nachrichten von †K.________ an den Beschuldigten hin: «Hi kommst du heute oder nein wenn du kommst dann ruf mich vor ein stunde an» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 16.12 Uhr, pag. 1119), «Ja aber wartest du nicht genau in bahnhof weil er dinkt falsch er ist auch bei mir in bahnhof wenn er geht dann ich rufe dich an» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 17.52 Uhr, pag. 1119), «Bist du mit dem auto» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 18.05 Uhr, pag. 1119), «Und morgen arbeitest du oder bist du frei» (SMS vom 6. Dezember 2018 um 22.21 Uhr, pag. 1119), «Ja dann wenn du kommst schlissen wir die tur ab» (SMS vom 23. Dezember 2018 um 23.43 Uhr, pag. 1118), «Also ich möchte mal schlafen wir sehen uns morgen» (SMS vom 2. Januar 2019 um 01.00 Uhr, pag. 1118), «Wann kommst du zu mir schon lange nicht gesehen» (SMS vom 6. April 2019 um 22.46 Uhr, pag. 1141).

Aus den Nachrichten vom Dezember 2018 geht deutlich hervor, dass es darin um physische Treffen zwischen dem Beschuldigten und †K.________ ging. So hat sich †K.________ am 2. Dezember 2018 bspw. noch versichert, dass der Beschuldigte nicht genau beim Bahnhof warten solle, weil eine andere Person sonst falsch denken könnte und er fragte den Beschuldigten, ob er mit dem Auto unterwegs sei. Hinweise, dass es schliesslich nicht zu diesen Treffen gekommen ist, liegen keine vor. Vielmehr bestätigt die SMS-Nachricht vom 6. April 2019, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der Vergangenheit physisch getroffen haben, ansonsten †K.________ wohl kaum geschrieben hätte «schon lange nicht gesehen». Schliesslich lässt auch die Art und Weise der Kommunikation, insbesondere der vertraute und direkte Umgangston, erkennen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ weit besser kannten, als dies bei einer Bekanntschaft lediglich über SMS-Nachrichten zu erwarten wäre (bspw. wusste †K.________, dass der Beschuldigte ein Auto besitzt). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach aus den kurzen SMS-Nachrichten nicht hervorgehe, dass es zwischen den beiden zu einem Treffen gekommen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden: Es handelt sich zwar um kurze, aber klare Nachrichten.

Was die Frage der Art ihrer Beziehung anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst ausführte, mit vielen jungen Männer aus BD.________(Land) Kontakt gehabt resp. mit diesen jeweils Kontakt aufgenommen zu haben, um Sex zu haben (pag. 739 Z. 30 ff. und Z. 43). Ihm würden diese Männer gefallen und er finde sie sympathisch (pag. 739 Z. 50). Zudem verneinte er die Frage, ob er auch eine Kollegschaft zu jungen Männern gehabt habe, wo es gar nicht um Sex gegangen sei (pag. 761 Z. 54 ff.). Solche Kontakte sind denn auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass †K.________ als junger Mann aus BD.________(Land) genau in das «Beuteschema» des Beschuldigten passte und dass der Beschuldigte keine Kollegschaft zu jungen Männern hatte, bei denen es nicht um Sex ging, sprechen bereits stark für eine sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †K.________. Hinzu kommen verschiedene SMS-Nachrichten von †K.________, aus welchen hervorgeht, dass der Beschuldigte und †K.________ etwas verheimlichen wollten. Zu diesem «Verheimlichen» passt, dass die Kollegen von †K.________ nichts vom Beschuldigten wussten (pag. 128 Z. 169.f und 173 f. [Aussagen BK.________], pag. 147 Z. 117 f., 121, 124 f. [Aussagen BQ.________], pag. 73 Z. 48 f. und pag. 74 Z. 66 [Aussagen CU.________]). Es besteht stark der Eindruck, dass zwischen dem Beschuldigten und †K.________ eine sexuelle Beziehung bestand, welche die beiden – wie auch der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte (vgl. Ziff. II.8.9.4 und II.8.9.5) – verdeckt halten wollten. Es ist auf folgende Nachrichten hinzuweisen: «Hey um 18:00h wartest du dann ich rufe dich an weil diese mixien koleg ist bei mir wenn er geht dann ich rufe dich ok» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 17:47 Uhr, pag. 1119), «Ja aber wartest du nicht genau in bahnhof weil er dinkt falsch er ist auch bei mit in bahnhof wenn er geht dann ich rufe dich an» (SMS vom 2. Dezember 2018 um 17:52 Uhr, pag. 1119), «Ja ich kann abschlissen aber dann nicht laut sprechen» (SMS vom 23. Dezember 2018 um 23:38 Uhr), «Ja dann wenn du kommst schlissen wir die tur ab» (SMS vom 23. Dezember 2018 um 23:43 Uhr, pag. 1119).

Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass BK.________ angab, ihm habe †K.________ vor ca. drei Jahren einmal anvertraut, dass er einen alten Mann kenne, der für Sex Geld bezahle. †K.________ habe zudem gesagt, dass er kein Geld habe und er deshalb zu diesem Mann gehen müsse (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 128 Z. 173 ff.). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass BK.________ die Aussage von †K.________ als Witz eingestuft habe. Es fällt allerdings auch auf, dass BK.________ von «anvertrauen» sprach, was gegen eine «als Scherz» gemeinte Aussage spricht. Zudem relativierte BK.________ seine Aussage in der Folge gleich selbst, indem er ausführte, dass er bloss denke, †K.________ sei nicht [zu diesem alten Mann für Sex gegen Geld] gegangen. Er habe †K.________ nie in einer solchen Situation gesehen und könne das daher nicht behaupten (pag. 128 Z. 190 f.).

Das Fehlen von DNA-Spuren von †K.________ im Fahrzeug des Beschuldigten, welches er für sexuelle Interaktionen ausgiebig nützte (vgl. pag. 981 und pag. 199), spricht ebenfalls nicht gegen eine sexuelle Beziehung zwischen dem Beschuldigten und †K.________. So hatte der Beschuldigte im Mai 2019 noch ein anderes Fahrzeug (vgl. pag. 346 ff.; einen CV.________ (Marke) [pag. 348]).

Aufgrund all dieser Umstände hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Vor­instanz keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschuldigten und †K.________ eine sexuelle Beziehung bestanden hat.

9.8.6 Kontakt via Mobiltelefone am Abend des 23. Mai 2019

Wie unter Ziffer II.9.8.5 hiervor dargelegt, ging sowohl aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten CM.________, wie auch aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummern des Beschuldigten und †K.________ hervor, dass diese am 23. Mai 2019 am Abend via Anrufe in Kontakt standen (pag. 1141 f., 773 f., 1226 f.). Konkret rief der Beschuldigte †K.________ am 23. Mai 2019 um 18:39:25 Uhr (Dauer: 00:00:20 resp. 20 Sekunden; pag. 673) und †K.________ den Beschuldigten am 23. Mai 2019 um 19:13:58 Uhr (Dauer: 00:07:30 resp. 7 Minuten und 30 Sekunden; pag. 674) an (pag. 1141 f., 773 f., 1226 f.). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 23. Mai 2019 miteinander telefonierten, was denn auch von der Verteidigung vor oberer Instanz nicht bestritten wurde (pag. 2723). Zudem kommunizierten der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 zwischen 18:40 und 18:44 Uhr auch via SMS-Nachrichten (pag. 673 f., pag. 1226 f.), was sich aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen ergibt und von der Verteidigung ebenso wenig in Abrede gestellt wurde.

Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 23. Mai 2019 über ihre Mobiltelefone in Kontakt standen und damit eben nicht nur generell, sondern auch kurz vor dem Tod des Opfers.

9.8.7 Kontakt via Mobiltelefone am 24. Mai 2023

Ebenfalls unter Ziffer II.9.8.5 bereits angesprochen, geht aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen hervor, dass der Beschuldigte und †K.________ auch am 24. Mai 2019 in Kontakt standen. So versuchte †K.________ den Beschuldigten am 24. Mai 2019 um 18:47:56 Uhr bzw. 18:48:07 Uhr telefonisch zu erreichen (pag. 1226 f.). Ob es sich dabei um einen einzigen Anrufversuch oder zwei, direkt aufeinanderfolgende Anrufversuche handelte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor, ist aber auch nicht von zentraler Bedeutung (vgl. insb. die Bemerkung auf pag. 1227, wonach es sich vermutlich um lediglich einen Anruf von †K.________ gehandelt habe; pag. 1353 [CD, «.________»]). Entscheidend ist allein der Umstand, dass †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 zwischen 18:47 und 18:49 Uhr versuchte, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den genannten Aktenstellen und wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten (pag. 2723). Weiter geht aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen hervor, dass †K.________ dem Beschuldigten um 22:38:56 eine SMS-Nachricht schickte (pag. 1393 [CD, «.________»]). Es handelt sich dabei um die letzte aktive SMS von †K.________ überhaupt. In der Zeit nach 22:38 Uhr sind nur noch SMS-Nachrichten des Beschuldigten an †K.________ ersichtlich, so die SMS-Nachrichten um 22:44:26 Uhr, 22:49:46 Uhr, 22:54:46 Uhr, 22:59:46 Uhr, 23:29:46 Uhr und 23:59:46 Uhr, wobei es sich teilweise um blosse Zustellversuche handeln dürfte (pag. 1226 und pag. 1227 [insb. die Bemerkung unter den genannten SMS-Nachrichten], pag. 1224, pag. 1834 f. sowie pag. 2675 [Bericht von X.________]).

Mit den genannten Beweismitteln ist folglich nachgewiesen, dass †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 versuchte, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen, der Beschuldigte und †K.________ danach über SMS-Nachrichten in Kontakt standen und †K.________ seine letzte SMS-Nachricht überhaupt dem Beschuldigten schickte, nämlich am 24. Mai 2019 um 22:38 Uhr.

9.8.8 Löschen der SMS-Nachrichten, welche den Tatzeitraum betreffen

Wie unter den Ziffern II.9.8.5 bis II.9.8.7 dargelegt, hatten der Beschuldigte und †K.________ sowohl am 23. Mai 2019 als auch am 24. Mai 2019 Kontakt über ihre Mobiltelefone, sowohl per Telefonanrufe wie auch per SMS-Nachrichten. Dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. und 24. Mai 2019 per SMS-Nachrichten in Kontakt standen, ging einzig aus den rückwirkenden Teilnehmer­identifikationen, nicht hingegen aus den Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten hervor. Bei der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten wurde vielmehr festgestellt, dass dieser sämtliche SMS-Nachrichten mit †K.________ im Zeitraum vom 23. Mai 2019 um 18:40 Uhr bis zum Leichenfund gelöscht hatte (pag. 1837 und 1846). Frühere SMS-Nachrichten mit †K.________ waren auf seinen Mobiltelefonen, wie bereits erwähnt und teilweise zitiert, hingegen noch vorhanden (vgl. pag. 1118 ff., pag. 1140 ff., pag. 1157).

Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche Nachrichten betreffend †K.________, welche den Tatzeitraum betreffen, unwiderruflich löschte.

9.8.9 Der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger befanden sich in der Tatzeit in derselben Region

AY.________, Mitbewohner †K.________, führte bei seiner Einvernahme vom 26. Mai 2019 glaubhaft aus, dass er †K.________ am 24. Mai 2019 zwischen 18.00 und 19:00 Uhr in AW.________(Ort) in der gemeinsamen Wohnung das letzte Mal gesehen habe. †K.________ habe angegeben, dass er mit dem Zug nach CE.________(Ort) fahre (pag. 558 Z. 20 ff.). Damit in Einklang stehend ergibt sich aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von †K.________, dass dessen Mobiltelefon am 24. Mai 2019 um 19:27 Uhr einen Standort in CE.________(Ort) (BR.________(Strasse)/BS.________(Strasse)) aufwies. Für die Kammer bestehen folglich keine Zweifel darüber, dass †K.________ mit seinem Mobiltelefon unterwegs war. So stimmt sein gegenüber AY.________ geäussertes Vorhaben (Reise nach CE.________(Ort)) mit dem Standort seines Mobiltelefons überein. Zudem hat †K.________ um 22:38 Uhr, als sich sein Mobiltelefon bereits im AZ.________ (Region) einloggte, dem Beschuldigten noch eine SMS geschickt (vgl. Ziff. II.9.8.7 vorne).

Weiter geht aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von †K.________ hervor, dass sein Mobiltelefon um 21:01 Uhr für Telefonie/Multimedia in der Antenne BB.________(Antennenstandort) eingeloggt war und ebenso via Internet um 23:48:05 Uhr. In die Zeit dazwischen sowie am 25. November 2019 um 00:29:46 Uhr fallen die SMS des Beschuldigten an †K.________ mit angegebenem Antennenstandort CJ.________(Antennenstandort) (pag. 1226, 1227). Hierzu wird im Bericht von X.________ nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der polizeilichen Datenanalyse inkl. Übersicht (pag. 1226, 1227) ausgeführt, es sei unklar, ob die SMS-Nachricht des Beschuldigten an †K.________ habe ausgestellt werden können (S. 2 f. des Berichts von X.________). Und weiter: Es könne auch sein, dass es sich bei den GPRS-Verbindungen zwischen 22:49 und 23:48 Uhr lediglich um Paging-Versuche handle (S. 3 des Berichts von X.________). Dies ist tatsächlich nicht auszuschliessen, müsste dann aber selbstredend auch für den Zustellversuch vom 25. Mai 2019 um 00:29:46 Uhr gelten (pag. 1226, 1227 sowie Übersicht pag. 220). Implizit geht aber offenbar auch X.________ davon aus, dass mindestens in der Zeit zwischen 22:44 und 22:49 Uhr noch eine GPRS-Verbindung hergestellt worden sein muss, dies mit der Antenne CJ.________(Antennenstandort). Aufgrund der Tatsache, dass das Einloggen in eine Mobilfunkantenne bedingt, dass sich das Mobiltelefon in deren Nähe befindet und keine Zweifel darüber bestehen, dass †K.________ mit seinem Mobiltelefon unterwegs war, führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass †K.________ am 24. Mai 2019 von seinem Wohnort in AW.________(Ort) nach CE.________(Ort) und danach in die Gegend BE.________(Ort)/H.________(Ort) fuhr, wo er sich spätestens um 21:01 Uhr (Antenne BB.________(Antennenstandort)) befand. Es erstaunt bereits vor diesem Hintergrund nicht, dass †K.________ in den Videobildern vom 25. Mai 2019 des Bahnhof G.________(Ort) und eines Zugs von G.________(Ort) nach H.________(Ort) am Morgen des 25. Mai 2019 nicht erschien (pag. 553).

Die letzte Internetverbindung des Mobiltelefons von †K.________ erfolgte gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation am 25. Mai 2019 um 23:48 Uhr in der Antenne BB.________(Antennenstandort) (pag. 1334 [CD, net_access]), notabene jene Antenne, welche den grössten Bereich des J.________(Ort) abdeckt (siehe etwa pag. 2220).

Wie die Verteidigung korrekt ausführte, kann nicht gesagt werden, †K.________ habe sich talaufwärts, talabwärts und dann wieder talaufwärts bewegt (pag. 2722), weil sich die Abdeckungsbereiche der Mobilfunkantennen BB.________(Antennenstandort) und CJ.________(Antennenstandort) teilweise überschneiden. Bewegt sich eine Person innerhalb des Abdeckungsbereichs einer Mobilfunkantenne, kann dies mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht festgestellt werden (pag. 2168). Zudem kann sich ein Mobiltelefon an einem einzigen Standort auch in zwei verschiedene Antennen einloggen (vgl. Bericht von X.________, pag. 2679).

Aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen betreffend den Beschuldigten ist für den Abend des 24. Mai 2019 bekannt, dass sein Mobiltelefon um 21:37 Uhr in die Antenne CK.________(Antennenstandort) (pag. 1226 und pag. 1332 [CD, .________] und um 22:38 Uhr und 22:44 Uhr in die Antenne CI.________(Antennenstandort) eingeloggt war (pag. 1226 und pag. 1353 [CD, .________]). Schliesslich hatte der Beschuldigte am 25. Mai 2019 um 00:18 Uhr den Antennenstandort CK.________(Antennenstandort) (pag. 1332 [CD, .________).

Auf der Standortübersicht (pag. 219 ff.) sind die Standorte der Mobilfunkantennen, in welche sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am Abend des 24. Mai 2019 ab 21:00 Uhr resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 einloggte (CK.________(Antennenstandort) und CI.________(Antennenstandort); mit grüner und schwarzer Farbe markiert) und diejenigen, in welche sich das Mobiltelefon von †K.________ einloggte (BB.________(Antennenstandort) und CJ.________(Antennenstandort); mit pinker Farbe markiert) eingezeichnet. Es handelt sich bei diesen Standorten um Antennenstandorte mit einem gewissen Abdeckungsbereich (schattierte Flächen; vgl. dazu pag. 2168), wobei die Mobilfunkantennen CJ.________(Antennenstandort), BB.________(Antennenstandort), CI.________(Antennenstandort) und CK.________(Antennenstandort) teilweise dasselbe Gebiet abdecken. Aufgrund des Umstands, dass sich alle Antennen in der gleichen Region befinden und teilweise das gleiche Gebiet abdecken sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte und †K.________ zwischen dem 24. Mai 2019 um 21:00 und dem 25. Mai 2019 um 01:00 Uhr je in zwei der genannten Antennen (nie jedoch in die gleiche Antenne) einloggten, ist erstellt, dass sie sich in der genannten Zeitspanne in der gleichen Region befanden. Der Umstand, dass sich die Mobiltelefone des Beschuldigten und von †K.________ nie in die gleiche Antenne einloggten, schliesst zudem nicht aus, dass es zwischen ihnen zu einem Treffen gekommen ist. So können sich zwei Mobiltelefone, welche sich am gleichen Ort befinden, in zwei unterschiedliche Antennen einloggen (vgl. auch die Ausführungen hiervor, wonach sich auch ein Mobiltelefon gleichzeitig in zwei Antennen einloggen kann). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Wahl, in welche Mobilfunkantenne sich ein Mobiltelefon einwählt, von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom benutzen Provider (wobei der Beschuldigte und †K.________ unterschiedliche Provider verwendeten), von der Topografie (Berge, Seen), vom Wetter usw. (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355).

Der Schlussfolgerung, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der gleichen Region befanden, stehen auch die Ausführungen im Bericht von X.________ nicht entgegen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Abdeckungsbereiche der interessierenden Mobilfunkantennen nach Ansicht der Kammer genügend präzise aus den Akten ergeben (pag. 219 ff.; vgl. Ausführungen im Bericht von X.________, pag. 2674 ff.). Dass sich der Beschuldigte zu den Uhrzeiten 21:37:41, 22:38:56, 22:44:27 und 00:21:01 Uhr mit grosser Wahrscheinlichkeit nördlich der beiden Antennen von H.________(Ort) aufgehalten habe (S. 3 Bericht von X.________), relativiert X.________ im Anschluss gleich zweifach selbst: Einerseits könne auf der Basis der vorliegenden Mobilfunkdaten kein exakter Aufenthaltsort bestimmt werden. Andererseits wird lediglich im Konjunktiv ausgeführt, dass trotz der hügeligen Topografie die Abstrahlrichtung der beiden Antennen gegen Norden die Aufenthaltsregion (nördlich BN.________(Ort) [recte: H.________(Ort)]) bestätigen könnte (pag. 2677; ähnlich pag. 2168). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung aus den Ausführungen im Bericht von X.________, wonach die Akten teilweise unvollständig seien (CH.________ (Telekommunikationsanbieter) resp. DB.________ (Telekommunikationsanbieter) habe nicht alle TOS [target originated sms / vom Target gesendete SMS] geliefert [pag.2675], die Verbindung des Mobiltelefons von †K.________ zum Internet habe evtl. schon vor 23:48 Uhr geendet und es sei nicht ersichtlich, wo sich die Geräte am 25. Mai 2019 nach 00:21 Uhr eingeloggt hätten [pag. 2676], usw.) etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will. So ergibt sich aus den vorhandenen Daten ein genügend klares Bild, nämlich, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in der gleichen Region befunden haben.

Abschliessend ist zu den Mobilfunkstandorten und mit Blick auf den Vorfall zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vom 4. November 2019 festzuhalten, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten sowohl am 24. Mai 2019 wie auch am 4. November 2019 im jeweiligen Ereigniszeitraum in die Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) einloggte (pag. 219 ff. und 223 f.; vgl. demgegenüber pag. 2168, wonach sich das Mobiltelefon des Beschuldigten, wenn sich dieser [mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. erwiesenermassen betreffend den 5. November 2019 um 18:45 Uhr] in AK.________(Ort) befindet, hauptsächlich in die Mobilfunkantenne CL.________ einlogge). Dass weder der Beschuldigte noch †K.________ oder der Straf- und Zivilkläger einen Mobilfunkstandort im J.________(Ort) (bei den jeweiligen Ereignisorten) hatten, ist darauf zurückzuführen, dass dort kein Mobilfunkempfang besteht, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2354).

Als Fazit lässt sich unter diesem Titel folglich festhalten, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in der gleichen Region befunden haben.

9.8.10 †K.________ musste mit einem Privatfahrzeug in das J.________(Ort) gelangt sein

Die AM.________(Alp), dem Gebiet, in welchem †K.________ gefunden wurde, war im Jahr 2019 nur vom 30. Mai 2019 bis am 20. Oktober 2019 fahrplanmässig mit dem Postauto erreichbar (pag. 352). †K.________ muss folglich anderswie in das J.________(Ort) zum Fundort gelangt sein. Da sich das Mobiltelefon von †K.________ um 22.44 Uhr in der Antenne CJ.________(Antennenstandort) einloggte (ebenfalls um 22:49, 22:54, 22:59, 23:29, 23:59 und am 25. Mai 2019 um 00:29 Uhr) und letztmals um 23:48 Uhr eine Internetverbindung zur Mobilfunkantenne BB.________(Antennenstandort) aufwies, hätte †K.________ von dort aus bzw. vom BT.________(Tal)/Anfang J.________(Ort) (vgl. Abdeckungsbereiche der beiden Antennen) mitten in der Nacht einen Fussmarsch von mindestens zwei Stunden (via Hauptstrasse) zum Ort des Geschehens hinlegen müssen. Das wäre theoretisch zwar möglich, aber lebensfremd. Zudem hat †K.________ gemäss den Abklärungen der Polizei nicht im J.________(Ort) übernachtet (pag. 553) und es konnte ausgeschlossen werden, dass †K.________ am Morgen des 25. Mai 2019 mit dem ersten Postauto (Linie H.________(Ort)-J.________(Ort), Abfahrt um 07:27 in H.________(Ort)) in das J.________(Ort) gelangt ist (vgl. Ziff. II.9.8.4 vorne). Damit verbleibt nur noch ein Transport mit einem Privatfahrzeug. Bekanntlich besass der Beschuldigte ein solches und nützte dieses – jedenfalls das Nachfolgemodell – auch ausgiebig für sexuelle Interaktionen (vgl. insbesondere den Berichtsrapport vom 21. November 2019, pag. 981).

9.8.11 †K.________ hatte keinen Bezug zum AZ.________ (Region) bzw. zum J.________(Ort)

Aus den übereinstimmenden Aussagen der befragten Freunde von †K.________ geht hervor, dass dieser – abgesehen von der Beziehung zum Beschuldigten – keine Kontakte/Beziehungen zu Personen im AZ.________ (Region), geschweige denn aus dem J.________(Ort), hatte. So führte C.________ (Freund und Mitbewohner von †K.________; Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 73 Z. 34 f.) aus, †K.________ habe keinen Bezug zum J.________(Ort) gehabt. Er sei nur einmal in G.________(Ort) und AB.________(Ort) gewesen. Dies sei letzten Sommer gewesen, also im Jahr 2018. Sie seien zu fünft gewesen. Sie seien 1,5 Tage in dieser Region mit Ruck- und Schlafsack unterwegs gewesen (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 73 Z. 52 ff.). Sie seien nicht im J.________(Ort) gewesen (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 74 Z. 59). Zudem führte C.________ aus, dass †K.________ einmal erzählt habe, er gehe mit der Schule in der Region G________(Ort) Skifahren und dafür seine Jacke brauche. Wo genau dieser Skifahren gegangen sei, habe er nicht gesagt (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 74 Z. 62 f.). Auch BK.________ führte aus, dass er nicht denke, †K.________ habe Kontakt zu einer Person im AZ.________ (Region) gehabt (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 127 Z. 131 f.). AY.________ (Mitbewohner von †K.________) gab an, †K.________ sei jeden Tag in die CW.________ (Schule) in BI.________(Ort) gegangen und habe dort einige Freunde gehabt. Er wisse nicht genau, was das für Freunde gewesen seien. Es könnten BD.________(Staatsangehörigkeit) gewesen sei. Zudem habe †K.________ auch von BU.________ Freunden von dort erzählt (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 139 Z. 51 ff.). Ob †K.________ einen Bezug zum J.________(Ort) gehabt habe, könne er nicht sagen (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 139 Z. 65). BQ.________ (Freund von †K.________) konnte ebenso wenig sagen, ob †K.________ einen Bezug zum AZ.________ (Region) gehabt habe (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 147 Z. 103) und BV.________ gab an, dass er die Leute [gemeint: Freunde von †K.________] aus BI.________(Ort) kenne, hingegen von Kontakten/Beziehungen von †K.________ zum AZ.________ (Region) nichts wisse (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 165 Z. 132). BW.________ verneinte, dass †K.________ Kontakte/Beziehungen zum AZ.________ (Region) gehabt habe (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 293 Z. 211), während er diverse Freunde von †K.________ namentlich aufführen konnte (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 292 Z. 191 ff.). Anhaltspunkte zum AZ.________ (Region) ergeben sich einzig aus den Aussagen von BX.________ und BY.________. Beide haben ausgeführt, dass †K.________ schon einmal mit der Schule im J.________(Ort) gewesen sei. So führte BY.________ aus, †K.________ sei im Rahmen eines Sporttags einmal im J.________(Ort) gewesen und es habe ihm dort gefallen. Er sei dort Schlittenfahren gegangen. Dies sei irgendwo zwischen AQ.________(Ort) und J.________(Ort) gewesen (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 236 Z. 176 ff.). BX.________ gab an, †K.________ sei dort, wo er ermordet worden sei, schon einmal mit der CW.________ (Schule) gewesen (Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen, pag. 251 Z. 216 f.; vgl. auch pag. 594, wonach der Schulausflug im Februar 2019 stattgefunden haben soll).

Gestützt auf diese Aussagen kann davon ausgegangen werden, dass †K.________ – abgesehen von der Beziehung zum Beschuldigten – keine Kontakte/Beziehungen zu Personen im AZ.________ (Region) hatte und der einzige Berührungspunkt eine Klassenreise ins J.________(Ort) darstellt.

9.8.12 Kein Alibi

Der Beschuldigte hatte gemäss der Arbeitszeitkontrolle seines Arbeitgebers am 24. Mai 2019 ganztags nicht gearbeitet und am 25. Mai 2019 erst ab 13.30 Uhr (pag. 259). Zudem ist auch kein anderes Alibi für den Tatzeitraum aktenkundig.

9.8.13 Keine Hinweise auf einen Suizid

Für einen Suizid liegen keine Hinweise oder gar Beweise vor. Aus den Aussagen der Freunde von †K.________ lässt sich jedenfalls nichts dergleichen ableiten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2359):

Aus den Zeugenaussagen von Personen, die in engem Kontakt mit K.________ standen, ergeben sich keine Hinweise auf eine Suizidalität von K.________ (vgl. pag. 556). Gemäss Angaben seines Umfelds habe K.________ eine Lehrstelle gesucht und sich Mühe in der Schule gegeben (vgl. pag. 556). Er habe sogar einen Kollegen getröstet, als dieser sich habe umbringen wollen und habe diesen von weiteren Suizidversuchen abgehalten (vgl. Ordner Einvernahmen Auskunftspersonen pag. 251 Rz. 222 ff.). Es wäre zudem nicht naheliegend, dass sich K.________ am späten Abend des 24.05.2019 von seinem Wohnort in AW.________(Ort) ins örtlich weit entfernte J.________(Ort) begibt, um sich das Leben zu nehmen. Dies hätte er, wäre es seine Absicht gewesen, auch näher an seinem Wohnort machen können. Es wurden im Übrigen auch keine Hinweise auf einen Suizid, wie zum Beispiel ein Abschiedsbrief, gefunden. Auch in der Umgebung des Fundorts der Leiche wurden keine Effekten gefunden (vgl. pag. 553), was zu erwarten gewesen wäre, wenn jemand sich umbringt und will, dass seine Identität aufgeklärt wird.

Ergänzend ist an dieser Stelle anzufügen, dass die im J.________(Ort) gemessene Tageshöchsttemperatur von rund 20°C und insbesondere die deutlich kühlere Nacht- und Morgentemperatur von 8 bis 9°C (pag. 335 f.) gegen eine bewusste Wahl der bei †K.________ angetroffenen Bekleidung (insb. keine Oberkörperbekleidung) spricht. Die Bekleidungssituation von †K.________ und das nicht Auffinden eines T-Shirts, eines Pullovers und/oder einer Jacke, das Fehlen von weiteren Effekten wie Mobiltelefon, Portemonnaie oder Ausweis in der näheren und von der Polizei abgelaufenen Umgebung spricht vielmehr gegen einen Suizid, insbesondere da †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 nachweislich mit seinem Mobiltelefon unterwegs war (vgl. Ziff. II.9.8.9 vorne).

Entsprechend wurde auch in der Medienmitteilung vom 29. Mai 2019 und der Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2019 nie davon gesprochen, dass Hinweise auf einen Suizid (oder Unfall) vorliegen würden. Vielmehr wurde darin lediglich festgestellt, dass nach den aktuellen Erkenntnissen ein Unfall- oder Suizid im Vordergrund stehe, weil bis dahin keine Anzeichen auf eine Dritteinwirkung hätten festgestellt werden können (pag. 582 und 606).

9.8.14 Keine Hinweise auf ein Unfallgeschehen

Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2360):

Alternativszenario C: Der Tod von K.________ war ein Unfallgeschehen ohne Beisein des Beschuldigten, aber nach einem vorgängigen Treffen mit dem Beschuldigten.

K.________ war lediglich mässig alkoholisiert und hatte keine Drogen genommen, welche ein Unfallgeschehen allenfalls hätten begünstigen können (vgl. pag. 586 f.). Die Wanderwege und Brücken in der AA.________(Schlucht) wurden am 26.05.2019 durch die Gebirgsspezialisten der Polizei begangen (pag. 553). Dabei wurde festgestellt, dass sich diese in einem guten Zustand befanden. In der Umgebung des Leichenfundorts wurden durch die Gebirgsspezialisten weder liegengebliebene Gegenstände noch mögliche Abrutschspuren oder andere Auffälligkeiten festgestellt (pag. 553). Es ist wenig naheliegend, dass K.________ nach einem Treffen mit dem Beschuldigten noch alleine im J.________(Ort) verblieben wäre. Einerseits hätte K.________ spät abends keine Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause mehr gehabt und wäre bei dieser Uhrzeit und mit seiner Ausrüstung eher der Strasse entlang gelaufen, anstatt über den Wanderweg zu gehen, Andererseits hat der Beschuldigte seine sexuellen Bekanntschaften nach einem Treffen jeweils wieder zum Bahnhof oder nach Hause gefahren. Dass er sie am Ort der sexuellen Handlungen zurückgelassen hätte, ist aus den anderen Fällen nicht bekannt und stellt kein gängiges Verhaltensmuster des Beschuldigten dar. Auch die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer festgehalten, dass K.________ wohl nicht alleine zu Fuss unterwegs gewesen wäre, sondern im Auto des Beschuldigten, wenn sich diese denn getroffen hätten (pag. 2222).

Alternativszenario D: Der Tod von K.________ war ein Unfallgeschehen im Beisein des Beschuldigten.

Ein Unfallgeschehen erscheint aus den bereits genannten Gründen – K.________ war nur mässig alkoholisiert, hatte keine Drogen konsumiert, die Wege und Brücken waren in gutem Zustand, es wurden keine Abrutschspuren gefunden – wenig wahrscheinlich. Zudem spricht das Nachunfallverhalten des Beschuldigten dagegen: Wären der Beschuldigte und K.________ gemeinsam unterwegs gewesen und es wäre zu einem Unfall-Sturz von K.________ gekommen, hätte der Beschuldigte Hilfe holen können. Er war mit dem Auto im J.________(Ort) und hätte weiter nach unten fahren können, wo er wieder Mobiltelefonempfang gehabt hätte – zumal er die Region kannte und wusste, wo es Empfang gab. Oder er hätte von einem Restaurant oder Haus aus via Festnetztelefon Hilfe avisieren können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Herunterstossen wie das Beweisergebnis zum Vorwurf der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ (vgl. hiervor Ziff. II.4.4.) zeigt, kein fremdes Verhaltensmuster für den Beschuldigten ist.

Auch unter diesem Titel kann ergänzend erwähnt werden, dass die Polizei trotz Absuchen der Wege nach Abrutschspuren keine solchen gefunden hat, ebenso wenig verstreut herumliegende Effekte wie Oberkörperkleidung, Wanderausrüstung, Portemonnaie, Mobiltelefon, Ausweise usw. Solches wäre aber bei einem Unfallgeschehen zu erwarten gewesen. Zudem spricht auch die Tages- bzw. Nachtzeit des Anreisens in die Region gegen eine Wanderung oder einen anderen touristischen Ausflug.

9.8.15 Das Aussageverhalten des Beschuldigten im Strafverfahren

Die Vorinstanz führte zum Aussageverhalten des Beschuldigten Folgendes aus (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2358):

Der Beschuldigte hat die Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von K.________ mehrheitlich verweigert. Grundsätzlich besteht zwar ein Aussageverweigerungsrecht und dieses darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Wenn jedoch die Gesamtumstände nach «einer Erklärung rufen» und der Beschuldigte die Aussage verweigert, kann ihm dies als Indiz zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. u.a. Entscheid BGer 1P.277/2004 vom 15.09.2004, E. 2.1.; BGer 6B_299/2020, E. 2.3.3 m.w.H.). Vorliegend rufen die letzten aktiven SMS von K.________ an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle, welche Anrufe zwischen dem Beschuldigten und K.________ aufweisen, und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, welche Antennenstandorte zeigen, die auf eine örtliche Nähe zwischen den Aufenthaltsorten des Beschuldigten und K.________ am Abend des 24.05.2019 hindeuten, nach einer Erklärung. Zudem hat der Beschuldigte nicht nur die Aussage verweigert, sondern nachweislich falsch ausgesagt, nämlich, dass er K.________ nicht gekannt habe.

Diese Ausführungen sind wie folgt zu präzisieren: Der Beschuldigte hat die Aussagen zu Beginn (noch) nicht vollständig verweigert, sondern vielmehr angegeben, †K.________ nicht zu kennen und nichts mit dem leblos aufgefundenen Opfer zu tun zu haben (pag. 615 Z. 136 f.; pag. 628 Z. 76 ff.; pag. 646 Z. 437 ff.; pag. 655 Z. 61; pag. 655 Z. 61 und 65). Auf Vorhalt im Rahmen der Einvernahme vom 27. November 2019, wonach er gemäss den bisherigen Ermittlungen †K.________ gekannt und mit diesem per Mobiltelefon Kontakt gehabt habe, führte er nochmals aus, dass dies nicht stimme (pag. 655 Z. 67 ff.). Erst danach äusserte er, dass er keine Antworten mehr gebe und begründete dies damit, dass er mit vielen BD.________(Staatsangehörigkeit) Kontakt gehabt habe und er sich nicht erinnern könne, dass es sich dabei um diese Person [das Opfer] gehandelt habe (pag. 656 Z. 129). Zudem gab er auf die Frage, weshalb er zu den Telefonverbindungen keine Aussagen mache, noch an, dass dies ganz einfach sei. Bei dieser Sache damals seien sie ja nicht auf ihn gekommen. Sie hätten damals sicher Auswertungen gemacht und sämtliche Möglichkeiten ausgenutzt und seien nicht auf ihn gekommen. Jetzt, wo er hier sei, sei es natürlich ein leichtes Spiel. Er gebe nichts zu, was er nicht gemacht habe. Dies sei ganz einfach. Er sage nichts mehr zu dieser Sache, basta (pag. 658 Z. 191 ff.). Er sei es einfach nicht gewesen. Er habe ihn nicht gekannt und dass sie hier Daten hätten, sei eine «Kirche». Er habe nichts damit zu tun (pag. 658 Z. 214 f.). Schliesslich relativierte der Beschuldigte seine Aussagen, wonach er †K.________ nicht gekannt habe, bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2020 und gab an, dass er dabeibleibe und zu diesem Fall nichts sage. Er habe diesen nicht gekannt. Angeblich habe er mit ihm geschrieben, dann müsse es unter einem anderen Namen gewesen sein (pag. 773 Z. 505 ff.). In der Folge machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr.

Der Beschuldigte hat seine Aussagen folglich nicht von Beginn weg verweigert, sondern zunächst gar gelogen. Erst als ihn die Beweislage fast erdrückte, bezog er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. dazu Ziff. II.9.8.5 vorne). Ein solches Aussageverhalten darf gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. II.7. vorne) in die Beweiswürdigung miteinfliessen und bei der Gewichtung belastender Elemente berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Das unerklärliche Aussageverhalten belastet den Beschuldigten zusätzlich.

9.8.16 Gesamtwürdigung und die Parallelen zum Vorfall vom 4. November 2019 als weiteres Indiz

Zusammenfassend ergeben sich aus der Beweiswürdigung folgende erwiesene Tatsachen resp. Indizien:

 †K.________ und der Beschuldigte kannten sich seit Monaten.

 †K.________ und der Beschuldigte führten eine sexuelle Beziehung.

 †K.________ und der Beschuldigte hatten am Vorabend (d.h. am 23. Mai 2019) Kontakt via Mobiltelefone.

 †K.________ und der Beschuldigte hatten in der fraglichen Nacht vom 24. Mai 2019 auf den 25. Mai 2019 Kontakt via Mobiltelefone.

 †K.________ und der Beschuldigten befanden sich im Tatzeitpunkt in derselben Region, obwohl †K.________ nicht dort lebte und nur einen geringen Bezug zum AZ.________ (Region) und zum J.________(Ort) hatte (einmaliger Ausflug mit der Schulklasse).

 Der Beschuldigte hat sämtliche SMS-Nachrichten im Tatzeitraum resp. in der Zeit vom 23. bis 25. Mai 2019 unwiederbringlich gelöscht.

 †K.________ musste mit einem Auto/Privatfahrzeug ins J.________(Ort) gelangt sein, wobei der Beschuldigte ein solches besass und für sexuelle Interaktionen – jedenfalls das Nachfolgemodell – ausgiebig nützte.

 Der Beschuldigte arbeitete in der Ereigniszeit nicht und es ist auch sonst kein Alibi aktenkundig.

Da sich bereits diese Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügen und ein Suizid oder ein Unfall aufgrund der konkreten Umstände ausser Betracht fallen (vgl. Ziff. II.9.8.13 und II.9.8.14 vorne), kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass für die Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am 24. Mai 2019 am Abend resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 trafen und der Beschuldigte den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach), vermutlich durch Stossen, verursachte. Daran ändern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 26. Mai 2019 an †K.________ nichts, weil es sich dabei um automatisch ausgelöste Zustellversuche handeln dürfte (vgl. pag. 1223 ff. und pag. 1227).

Als belastendes Indiz kommt hinzu, dass der Beschuldigte ein halbes Jahr später einen anderen jungen Sexualpartner mit gleicher Herkunft wie †K.________ im selben Tal in unmittelbarer Nähe in die Schlucht stiess. Die Parallelen zwischen den beiden Vorfällen liegen auf der Hand:

 Bei beiden Opfern handelt es sich um junge Männer aus BD.________(Land).

 Beide Opfer trafen sich mit dem Beschuldigten für sexuelle Kontakte.

 Beide Opfer hatten im Tatzeitraum Kontakt zum Beschuldigten.

 Sowohl am 24. Mai 2019 wie auch am 4. November 2019 loggte sich das Mobiltelefon des Beschuldigten im Tatzeitraum in die Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) (und nicht in die Mobilfunkantenne CL.________ ein.

 Beide Opfer endeten im AD.________(Bach), wobei es sich bei den Tatorten um denselben Talabschnitt handelt.

 Bei beiden Opfern würde es sich um dieselbe Todesart handeln, wäre der Straf- und Zivilkläger verstorben.

 Beide Taten wurden am Abend, als es dunkel wurde bzw. war und zu einer Zeit, in der es im J.________(Ort) nur wenig Verkehr hat, begangen.

 Bei beiden Taten liegt der Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison (keine ÖV-Anbindung) und in einer Zeit, in welcher die Alpen nicht bewirtschaftet werden.

 Bei beiden Taten wurden die Mobiltelefone der Opfer nicht aufgefunden.

 Bei beiden Vorfällen zeigte der Beschuldigte ein nicht erklärbares, auffälliges Aussageverhalten.

 Bei beiden Taten gibt es kein erkennbares Motiv (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II.9.8.17 hiernach).

Vom Beschuldigten durfte aufgrund dieser erdrückenden Beweislage eine Erklärung erwartet werden. Dass der Beschuldigte stattdessen gelogen und sich später auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, belastet ihn zusätzlich.

Vor diesem Hintergrund ist zweifelsfrei von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

9.8.17 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit eines Sturzes in die AA.________(Schlucht) – unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Ereignisort – bewusst gewesen sein musste. Es kann daher kein anderer Rückschluss gezogen werden, als dass dem Beschuldigten klar war, dass †K.________ bei einem Sturz in den AD.________(Bach) tödliche Verletzungen erleiden resp. den Sturz nicht überleben würde.

Beweggründe für das Verursachen des Sturzes von †K.________ in den AD.________(Bach) sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat bis zum Schluss bestritten, dass er mit dem Tod von †K.________ etwas zu tun habe. Das Motiv des Beschuldigten blieb folglich unklar.

9.9 Beweisergebnis

Zusammenfassend erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift als erstellt:

Der Beschuldigte stand mindestens seit dem 2. Dezember 2018 mittels Textnachrichten und Anrufen mit †K.________ in Kontakt. Die Mobiltelefonnummer von †K.________ hatte der Beschuldigte unter dem Namen K.________ gespeichert. Am 23. Mai 2019 um 19:39 Uhr kam es zu einem kurzen und um 19:13 Uhr zu einem längeren Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und †K.________. Am 24. Mai 2019 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr wurde †K.________ an seinem Domizil in AW.________(Ort) von seinem Mitbewohner AY.________ letztmals gesehen. †K.________ gab an, nach CE.________(Ort) zu gehen.

Am 24. Mai 2019 um 21:01 Uhr erhielt †K.________ eine SMS mit dem Antennenstandort BB.________(Antennenstandort). Um 22:38 erhielt der Beschuldigte mit Antennenstandort CI.________(Antennenstandort) eine SMS von †K.________ auf seine Mobiltelefonnummer CN.________. Der Beschuldigte versandte mit gleichem Antennenstandort um 22:44 Uhr eine SMS an †K.________. Um 22:44 Uhr, um 22:49, 22:54 und um 22:59 Uhr erhielt das Mobiltelefon von †K.________, jeweils mit Antennenstandort CJ.________(Antennenstandort), mehrere SMS von der Nummer CN.________ des Beschuldigten, wobei es sich auch nur um Paging-Versuche handeln könnte (siehe hierzu unter Ziffer II.9.8.9). Um 23:48 Uhr endete letztmals eine Internetverbindung des Mobiltelefons von †K.________. Der Antennenstandort war zu diesem Zeitpunkt BB.________(Antennenstandort).

Der Beschuldigte und †K.________ begaben sich zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen dem 24. Mai 2019 ca. 19.00 Uhr und dem 25. Mai 2019, ca. 08.00 Uhr gemeinsam in das J.________(Ort) und in Richtung AA.________(Schlucht). Am Rande der AA.________(Schlucht) oberhalb des AD.________(Bach), vermutlich im Abschnitt unterhalb des BC.________(Wasserfall), verursachte der Beschuldigte, vermutlich durch Stossen, den Sturz von †K.________ in die Schlucht und in den Bach.

Am 25. Mai 2019 um 11:25 Uhr wurde das Auffinden des Leichnams von †K.________ im AD.________(Bach) in der AA.________(Schlucht), unterhalb des BC.________(Wasserfall) und oberhalb des CF.________(Örtlichkeit) gemeldet. Der Körper wies ein schweres stumpfes Kopf- und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten auf. †K.________ starb an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken. Die Todeszeit liegt zwischen dem 24. Mai 2020 um 16:00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 08:00 Uhr.

Der Beschuldigte wusste um die Gegebenheiten der Schlucht und ging davon aus, dass †K.________ den Sturz nicht überleben würde.

10. Rechtskräftige Schuldsprüche

10.1 Vorbemerkung

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen) und sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (mehrfach begangen) schuldig erklärt. Der Beschuldigte hat diese Schuldsprüche anerkannt. Zu prüfen ist diesbezüglich nur noch die Strafzumessung (vgl. dazu Ziff. I.5. vorne). Für die konkreten Beweisergebnisse wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Zusammengefasst stellte sie folgende Sachverhalte fest:

10.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Ziffer I.4.1 und I. 4.2 der Anklageschrift)

10.2.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in einem Waldstück bei L.________(Ort), in einem Waldstück in der Region G.________(Ort), in einem Zimmer in der Region M.________(Ort) und anderswo zum Nachteil von N.________ vorgeworfen.

Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden und seine Aussagen würden sich mit den Aussagen von N.________ decken. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2364 ff.).

Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte nahm in der Zeit von ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in einem Waldstück bei L.________(Ort), in einem Waldstück in der Region G.________(Ort), in einem Zimmer in der Region M.________(Ort) mit und vor dem noch nicht 16 Jahre alten N.________ im Wissen um dessen Alter bei ca. 20 Treffen wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen vor, welche

- mehrfache anale Penetration des Beschuldigten durch N.________,

- mehrfache anale Penetration mit der Hand des N.________ beim Beschuldigten sowie des Beschuldigten bei N.________,

- mehrfachen Oralverkehr bei N.________,

- einmaliger Oralverkehr des N.________ beim Beschuldigten und

- mehrfache Masturbation des Beschuldigten vor N.________

umfassten.

Der Beschuldigte zahlte N.________ für die sexuellen Handlungen jeweils ein Entgelt von CHF 50.00 bis CHF 70.00.

10.2.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13. April 2018 in einem unbekannten Waldstück in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), evtl. anderswo zum Nachteil von P.________ vorgeworfen.

Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2364 ff.).

Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte masturbierte den noch nicht 16 Jahre alten P.________ bei mindestens einem Treffen mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte P.________ für die sexuellen Handlungen ein Entgelt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00. Der Beschuldigte fragte P.________ nie nach dessen Alter, obwohl dies angezeigt gewesen wäre und nahm so in Kauf, mit einer Person unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorzunehmen.

10.3 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Ziffer I.5.3 und I.5.4 der Anklageschrift)

10.3.1 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von P.________

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. April 2018 bis 31. Oktober 2018 in einem unbekannten Waldstück in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), in einem Waldstück bei Q.________(Ort) und anderswo zum Nachteil von P.________ vorgeworfen.

Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden. Bei den Handlungen handle es sich um die Weiterführung der sexuellen Handlungen nach dem 16. Geburtstag von P.________. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2368 ff.).

Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte masturbierte den noch nicht 18 Jahre alten P.________ bei zwei bis drei Treffen jeweils mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte P.________ für die sexuellen Handlungen jeweils ein Entgelt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00. Der Beschuldigte fragte P.________ nie nach dessen Alter, obwohl dies angezeigt gewesen wäre und nahm so in Kauf, mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen.

10.3.2 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von S.________

In der Anklageschrift vom 3. Juni 2022 werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in einem Waldstück bei O.________(Ort), bei einer Tankstelle zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in einem Wald bei AB.________(Ort), in CE.________(Ort) und anderswo zum Nachteil von S.________ vorgeworfen.

Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen eingestanden. Es sei auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2368 ff.).

Folglich ist von folgendem Anklagesachverhalt auszugehen:

Im und hinter seinem Auto masturbierte der Beschuldigte den noch nicht 18 Jahre alten S.________ im Wissen um dessen Alter bei ca. sechs Treffen jeweils willentlich mit der Hand und befriedigte diesen zudem oral. Der Beschuldigte zahlte dem noch nicht 18 Jahre alten S.________ im Wissen um dessen Alter für die sexuellen Handlungen jeweils ein Entgelt zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00.

III. Rechtliche Würdigung

11. Anwendbares Recht

Es findet für die Vorwürfe der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung altes Recht Anwendung, d.h. für den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung das StGB in seiner Fassung vom 1. März 2019 und für den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung das StGB in seiner Fassung vom 1. November 2019 (vgl. Ziff. IV.16. hinten). Die Tatbestände blieben bis heute unverändert und sind somit gleichlautend mit der aktuellen Fassung des StGB. Gleiches gilt für die Bestimmungen von Art. 22 StGB (Versuch) und Art. 23 StGB (Rücktritt und Reue).

12. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB)

12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2370).

12.2 Subsumtion

Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach), vermutlich durch Stossen, verursachte, †K.________ dabei ein schweres stumpfes Kopf- und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten erlitt und schliesslich an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstarb.

Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit eines Sturzes in die AA.________(Schlucht) und ging davon aus, dass †K.________ den Sturz nicht überleben würde. Mit der Vor­instanz geht die Kammer folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte tötete †K.________ mithin vorsätzlich, womit der Tatbestand von Art. 111 aStGB erfüllt ist.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB, begangen am 24. Mai 2019 bis 25. Mai 2019 zum Nachteil von †K.________ schuldig zu sprechen.

13. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB)

13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 aStGB kann auf die Ausführungen in Ziffer III.12.1 vorne bzw. die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2370).

13.2 Strafbarkeit des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 aStGB)

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 22 StGB).

In objektiver Hinsicht muss der Täter zum Beginn der Tatausführung geschritten sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der Beginn der Tatausführung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 StGB).

Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt. Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 aStGB; BGer 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1).

13.3 Subsumtion

Der Taterfolg der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 aStGB, d.h. der Tod des Straf- und Zivilklägers, ist nicht eingetreten, weshalb der Versuch zu prüfen ist.

Gemäss Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger am 4. November 2019 bei der AL.________(Alp) gegen den Abgrund resp. in den AD.________(Bach) stiess, nachdem er diesen aufgefordert hatte, sich beim Abgrund zu positionieren. Der Straf- und Zivilkläger konnte sich gerade noch an einem Baum festhalten, woraufhin der Beschuldigte den Haltegriff des Straf- und Zivilklägers löste, sodass dieser rückwärts mit den Füssen vorab in das Wasser stürzte. Der Straf- und Zivilkläger stürzte dabei über eine steilabfallende Felswand rund sechs Meter in die Tiefe in ein erstes kleineres Wasserbecken (mit einer Wassertiefe von bloss 0,9 Meter) und dann direkt weitere 4,3 Meter in das darunterliegende Wasserbecken. Wäre der Straf- und Zivilkläger ohne Festhalten am Baum rücklings hinuntergefallen, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend oder durch Ertrinken nach Erleiden von massiven Schädelhirnverletzungen eingetreten. Hinzukommen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die weiteren Gegebenheiten/Gefahren am Tatort (insb. die Gefahr, den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterzustürzen und die Gefahr zu erfrieren). Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger tödliche Verletzungen zufügen, als er diesen in die AA.________(Schlucht) stiess und ging davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger den Sturz nicht überleben würde. Es ist folglich von einer wissentlichen und willentlichen Handlung des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Tötung des Straf- und Zivilklägers direktvorsätzlich. Der Tatentschluss ist somit gegeben und der subjektive Tatbestand erfüllt.

In objektiver Hinsicht ist eindeutig, dass der Beschuldigte den point of no return überschritten hat, und zwar nicht erst mit dem Lösen des Haltegriffs, sondern bereits mit dem Stossen in Richtung Abgrund. Dass der Straf- und Zivilkläger überlebte, ist allein dem Glück und seinem Überlebenswillen zu verdanken und damit auf Umstände zurückzuführen, welche ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten liegen. Der Beschuldigte schuf seinerseits alle Voraussetzungen, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolgs hätten führen sollen. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.

Der Beschuldigte leistete oder rief nach der Tat keine Hilfe, sondern fuhr nach Hause, ass etwas und erledigte Büroarbeiten. Von tätiger Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 aStGB kann daher keine Rede sein.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist folglich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 4. November 2019 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14. Vorbemerkung

Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung sind die hiervor ausgesprochenen Schuldsprüche der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt; vgl. Ziff. I.5. vorne). Die für die Strafzumessung der rechtskräftigen Schuldsprüche massgeblichen Sachverhalte wurden in Ziffer II.10. aufgeführt.

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2376 f.). Diese sind wie folgt zu ergänzen:

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1. mit Hinweis). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2.). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b.).

16. Anwendbares Recht

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Es ist seit den Tatbegehungen einzig in Art. 187 StGB zu einer Umformulierung gekommen, welche per 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Diese Umformulierung führt aber nicht dazu, dass das neue Recht milder wäre. Es ist daher für alle Delikte altes Recht, d.h. das jeweils im Tatzeitpunkt in Kraft gestandene Recht, anwendbar (für die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung, siehe bereits Ziff. III.11. vorne).

17. Methodik, Strafrahmen und Strafart

17.1 Ausgangslage

Vorliegend ist für folgende Delikte eine Strafe auszufällen:

 Vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (Art. 111 aStGB);

 Versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB);

 Sexuelle Handlungen mit Kindern, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Ziff. 1 aStGB);

 Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 196 aStGB).

17.2 Strafart

Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 aStGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a aStGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Für die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 111 aStGB). Für die sexuellen Handlungen mit Kindern und die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Da jedoch die Strafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern und die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt alle in einem Bereich von über 180 Strafeinheiten zu liegen kommen und angesichts des Gesamtzusammenhangs (gleiche Rechtsgüter, gleiches Vorgehen, gleicher Zeitraum [Jahre 2018 und/oder 2019]) sowie der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten erachtet die Kammer für alle Delikte einzig eine Freiheitsstrafe für verhältnismässig und schuldadäquat. So haben auch die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung für alle Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe beantragt (pag. 2731 und 2725).

17.3 Strafrahmen und Methodik

Die vollendete vorsätzliche Tötung stellt das schwerste Delikt dar, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der ordentliche Strafrahmen reicht von fünf Jahren bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB).

Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen sein.

Es gilt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, womit eine Freiheitsstrafe über 17 Jahren und 6 Monaten von vornherein nicht in Betracht kommt.

18. Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung

18.1 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, es sei kein gravierenderer Eingriff in das geschützte Rechtsgut vorstellbar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiege schwer. Bei einem Tötungsdelikt sei diese Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts allerdings tatbestandsimmanent. Die Art und Weise des Vorgehens könne nur schwerlich beurteilt werden, weil die genauen Tatumstände nach wie vor im Dunkeln liegen würden. Es sei jedoch gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer in die Schlucht gestossen und dieses an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstorben sei. Beim Ertrinken, aber auch bei einem Sturz mit möglichem Anschlagen an einem Felsen während des Sturzes oder des Aufpralls auf einen solchen sowie dem Anschlagen an Hindernisse im Bachbett würden sehr schlimme Todesarten darstellen, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass das Opfer während des Sturzes um die Gefährlichkeit und den möglichen Todeseintritt gewusst und diesen habe fürchten müssen. Zudem habe das Opfer noch gelebt, als es im Wasser angekommen sei. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere liege im unteren Mittelbereich. Bei der subjektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe und die Beweggründe unklar seien. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Die subjektive Tatschwere sei neutral zu beurteilen. Im Vergleich zu anderen Referenzfällen sei aufgrund der zahlreichen unbekannten Umstände eine Einsatzstrafe im unteren Mittelbereich des Strafrahmens auszusprechen. Eine Einsatzstrafe von 9 Jahren scheine angemessen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2378 f.).

18.2 Vorbringen im Berufungsverfahren

Die Verteidigung machte keine Ausführungen zur Strafzumessung, sondern verlangte einen Freispruch (pag. 2724).

Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass eine Einsatzstrafe von 9 Jahren für die vorsätzliche Tötung mit der Begründung, dass die Todesart sehr schlimm gewesen sei (Versterben an Verletzungen in Kombination mit Ertrinken), angemessen erscheine und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2729).

18.3 Objektive Tatschwere

18.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, und ist allein schon daher bei objektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist.

18.3.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns

Es kann vorab auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche die massgebenden Umstände korrekt ausführte und zu Recht darauf hinwies, dass die genauen Umstände der Tatbegehung nicht abschliessend geklärt werden konnten (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2378 f.). Zu ergänzen resp. hervorzuheben ist, dass †K.________ durch den Sturz in den AD.________(Bach) teils schwere stumpfe Gewalteinwirkungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten erlitt und schliesslich an einem zentralen Regulationsversagen bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstarb. †K.________ hat bei der Entstehung der Verletzungen noch gelebt und im Wasser eine grosse Menge Wasser geschluckt. Der Tod trat also nicht sofort mit dem Aufprall im Bach ein, sodass †K.________ mindestens mit dem Schlucken des Wassers noch zusätzliche Qualen erlitt. Zudem wurde †K.________ nur mit Hosen, Unterhosen und Schuhen bekleidet aufgefunden (also ohne Oberkörperbekleidung) und die Hosen und Unterhosen befanden sich bis zu den Schuhen runtergezogen. Es ist anzunehmen, dass †K.________ mit bereits heruntergelassener Hose gestossen und somit eine schwache Position des Opfers ausgenützt wurde. Dieser Umstand wird jedoch – da schlussendlich nur vermutet – neutral gewertet. Da die Art und Weise des Vorgehens aufgrund fehlender Aussagen und/oder anderer Beweise nach wie vor im Dunkeln liegen, kann die Verwerflichkeit des Handelns nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere muss auch offenbleiben, ob ein Teil der Verletzungen durch eine vorgängige körperliche Auseinandersetzung entstanden ist (pag. 587).

18.3.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere

Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist von einem im Verhältnis zum Strafrahmen mittleren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

18.4 Subjektive Tatschwere

18.4.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.

Es ist kein Motiv erkennbar und eine Beurteilung der Beweggründe daher nicht möglich.

18.4.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Es bestand kein triftiger Anlass, den Sturz von †K.________ in den AD.________(Bach) zu verursachen. Ein solcher wurde vom Beschuldigten jedenfalls nie geltend gemacht. Die Tat wäre daher vermeidbar gewesen und der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus.

18.4.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere

Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

18.5 Fazit

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

19. Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung

19.1 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, der Straf- und Zivilkläger sei glücklicherweise nicht lebensgefährlich verletzt worden. Es habe aber ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung bestanden. Dass es nicht dazu gekommen sei, sei hauptsächlich dem Zufall und dem Überlebenswillen des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Das Vorgehen des Beschuldigten sei geeignet gewesen, den Straf- und Zivilkläger zu töten und der Straf- und Zivilkläger habe sich bereits durch den Sturz in akuter Lebensgefahr befunden. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger eine ganze Nacht auf einem Felsvorsprung ausharren müssen, wobei die Gefahr bestanden habe, einzuschlafen, ins Wasser zu fallen und im nachfolgenden Wasserfall zu ertrinken.

Der Straf- und Zivilkläger habe keine dauerhafte körperliche Schädigung erlitten, sondern lediglich eine Verletzung des linken Fussknöchels sowie eine Unterkühlung. Neben den körperlichen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger psychische Beeinträchtigungen erlitten, wobei er sich für acht Termine in Behandlung begeben habe. Seine Therapeutin habe ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, wobei jedoch auch zu berücksichtigen sei, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Krieg und die Flucht aus seinem Heimatland zuvor nicht gänzlich unbelastet gewesen sei. Der Straf- und Zivilkläger habe sich vor dem Vorfall in der Schweiz sicher gefühlt, wohingegen er seit dem Vorfall wieder Situationen erlebe, in denen er Angst verspüre.

Bei der Art und Weise des Vorgehens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine hohe kriminelle Energie aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe die Tatausführung geplant. So habe er sich mit dem Straf- und Zivilkläger bereits eine Woche zuvor zum Tatort begeben, wobei er damals die «Übung» aus unbekannten Gründen abgebrochen habe. Der Beschuldigte habe zudem die für sein Täuschungsmanöver «Vermessen» notwendige Ausrüstung, wie Massband und Stöcke, im Auto mitgeführt und sogar noch seine Schuhe gewechselt, bevor er mit dem Straf- und Zivilkläger zum Abgrund gegangen sei. Der Beschuldigte habe seinen Plan entsprechend ausgeführt und den Straf- und Zivilkläger in die Schlucht gestossen. Als dieser sich an einem Baum habe festhalten können, sei der Beschuldigte gar noch einen Schritt weitergegangen und habe die Hände des Straf- und Zivilklägers gelöst, sodass dieser den Halt verloren habe und in die Schlucht gestürzt sei. Weiter habe der Beschuldigte das Vertrauen des Straf- und Zivilklägers missbraucht. Dieser habe dem Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass sich die beiden seit drei Jahren gekannt und vor dem Vorfall keinen Streit und eine gute Beziehung gehabt hätten, vertraut. Diese Faktoren seien straferhöhend zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere sei insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren.

Betreffend Willensrichtung und Beweggründe sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der Beschuldigte habe damit den Tod des Straf- und Zivilklägers beabsichtigt. Von einer Kurzschlussreaktion oder Ähnlichem könne keine Rede sein. Was jedoch den Beschuldigten zu diesem Schritt veranlasst habe, sei nicht bekannt. Von Seiten des Straf- und Zivilklägers sei keine Gefahr ausgegangen. Ebenso wenig habe eine Provokation vorgelegen. Demnach hätte der Beschuldigte die Tat vermeiden und sich regelkonform verhalten können. Insgesamt sei die subjektive Tatschwere neutral zu werten.

Es liege insgesamt ein mittelschweres Verschulden vor. Die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf 11 Jahre festzusetzen.

Dass der Straf- und Zivilkläger nicht lebensgefährlich verletzt worden sei, sei nicht dem Beschuldigten, sondern dem Zufall und dem Überlebenswillen des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Der Beschuldigte habe den Sturz des Straf- und Zivilklägers in die Schlucht beabsichtigt, zumal er bereits eine Woche vor dem Vorfall mit dem Straf- und Zivilkläger vor Ort gewesen sei, um sinnbefreite Vermessungen auszuführen. Der Plan könne somit als Anhaltspunkt dienen, wie weit der Beschuldigte seine Absicht bereits umgesetzt habe. Der Beschuldigte habe mit dem Stoss bereits alles in seinem Plan Enthaltene getan. Dass der Straf- und Zivilkläger sich geistesgegenwärtig an einen Baum habe klammern können, habe der Beschuldigte nicht voraussehen können. Dennoch sei der Beschuldigte nicht von seinem Ziel abgewichen, sondern habe den Plan weiterverfolgt, indem er die Hände Straf- und Zivilklägers vom Baum gelöst und dadurch den Fall in die Schlucht verursacht habe. Der tatsächlich eingetretene Erfolg sei im Vergleich zum möglichen Erfolg einer Tötung zwar sehr viel geringer und habe zu einer Reduktion der Strafe zu führen. Dass der Erfolg jedoch nicht eingetreten sei, sei nicht dem Beschuldigten zu verdanken, zumal er alles unternommen habe, um sein Ziel in die Tat umzusetzen. Eine Reduktion der Strafe für die versuchte Begehung der Tat von 2 Jahren scheine angemessen. Es sei daher für das versuchte Delikt eine Strafe von 9 Jahren auszusprechen, welche im Umfang von 7 Jahren zur Einsatzstrafe zu asperieren sei (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2379 ff.).

19.2 Vorbringen im Berufungsverfahren

Die Verteidigung machte keine Ausführungen zur Strafzumessung, sondern verlangte einen Freispruch (pag. 2719).

Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, eine asperierte Strafe von 7 Jahren sei gerechtfertigt. Es sei nur dem Glück zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger überlebt habe und der Beschuldigte sei mit besonderer krimineller Energie vorgegangen. Der Beschuldigte habe sich mit dem Lösen der Hände ein zweites Mal dazu entschieden, den Straf- und Zivilkläger zu eliminieren. Er habe dem Straf- und Zivilkläger dafür sehr nahekommen müssen (pag. 2729).

19.3 Objektive Tatschwere

19.3.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Wie unter Ziffer IV.15. dargelegt ist einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs einer Tötung bemisst sich dementsprechend nicht nach dem Versuchsszenario, sondern nach dem hypothetischen Tatausgang bei Vollendung. Die Tathandlung verletzte das höchste aller Rechtsgüter, das menschliche Leben. Eine Verletzung desselben stellt daher per se einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten (hypothetischen) Erfolgs, der Tod eines Menschen, ist stets enorm gross, was aber als tatbestandsimmanent zu werten ist.

19.3.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns

Das Tatvorgehen des Beschuldigten war geplant und entschlossen. So lotste der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unter einem erfundenen Vorwand an den Tatort und führte Messutensilien für das sinnbefreite Vermessen mit. Beim Vermessen gab er dem Straf- und Zivilkläger Anweisungen, wie sich dieser positionieren solle und lotste ihn damit zur Kante des Abgrunds. Der Stoss in Richtung AA.________(Schlucht) geschah für den Straf- und Zivilkläger in der Folge überraschend, war er doch gerade dabei, dem Beschuldigten bei Messarbeiten zu helfen und die beiden hatten zuvor auch keinen Streit. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Tat im J.________(Ort) d.h. an einem abgelegenen Ort ohne Handyempfang, bei kalten Temperaturen und in einem Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison stattfand, wobei der Straf- und Zivilkläger keinen bzw. nur einen äusserst geringen Bezug zu diesem Ort hatte. Weshalb der Beschuldigte bereits eine Woche vor der Tat am Tatort war, ob er damals bereits den Tatentschluss gefasst hatte und die Örtlichkeiten rekognoszierte oder ob der Tatplan erst danach reifte, muss mangels Geständnisses und/oder anderer Beweise offenbleiben.

Ins Gewicht fällt weiter, dass sich sein Tötungswillen gleich zweimal in einer aktiven Handlung manifestierte. Nachdem der Straf- und Zivilkläger sich nach dem Stoss in Richtung AA.________(Schlucht) gerade noch an einem Baum festhalten konnte, löste der Beschuldigte noch dessen Haltegriff vom Baum, was erst den eigentlichen Sturz in die Schlucht auslöste. Der Straf- und Zivilkläger schilderte dazu glaubhaft, dass er den Beschuldigten dabei angefleht habe, dies nicht zu tun und der stv. Generalstaatsanwalt führte zu Recht aus, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger für das Lösen der Hände nochmals sehr nahe habe kommen müssen. Beides hielt den Beschuldigten allerdings nicht davon ab, von seinem Tun Abstand zu nehmen, was von besonderer Gefühlskälte zeugt. Er löste die Hände des Straf- und Zivilklägers vom Baum und liess diesen abstürzen, mit dem Ziel, Sturz, Wasser und Wasserfälle würden erledigen, was er begonnen hatte. Es ist folglich von einer Kaltblütigkeit und damit einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen.

19.3.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere

Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist von einem im Verhältnis zum Strafrahmen mittleren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

19.4 Subjektive Tatschwere

19.4.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.

Es ist kein Motiv erkennbar und eine Beurteilung der Beweggründe daher nicht möglich.

19.4.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Es bestand kein triftiger Anlass, den Straf- und Zivilkläger in die AA.________(Schlucht) zu stossen. Die Tat wäre vielmehr vermeidbar gewesen und der Beschuldigte hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können. Stattdessen entschied er sich sogar zwei Mal, den Straf- und Zivilkläger zu eliminieren, indem er nach dem Stoss noch den Haltegriff des Straf- und Zivilklägers vom Baum löste. Die Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus.

19.4.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere

Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

19.5 Strafmilderung aufgrund des Versuchs

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Straf- und Zivilklägers – nicht eingetreten. Es liegt ein (vollendeter) Versuch vor (vgl. Ziff. III.13.3 vorne), weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; Wichprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).

Wäre der Straf- und Zivilkläger ohne Festhalten am Baum rücklings in die Schlucht gefallen, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend oder durch Ertrinken nach Erleiden von massiven Schädelhirnverletzungen eingetreten. Zudem hätte der Straf- und Zivilkläger vom Bach mitgerissen werden und den 12 Meter hohen Wasserfall hinunterstürzen oder erfrieren können. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe. Demgegenüber wiegen die tatsächlichen Folgen der Tat, ohne diese zu bagatellisieren, im Vergleich zu anderen denkbaren Folgen leicht. Der Straf- und Zivilkläger erlitt lediglich eine Verletzung des linken Fussknöchels, Schürfungen sowie eine Unterkühlung. Zudem ist der Straf- und Zivilkläger aufgrund des Vorfalls noch immer psychisch belastet (pag. 2697 Z. 42 und Z. 45 ff.).

Dass der Tod des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten ist, ist allein dem Glück zu verdanken. Der Beschuldigte hatte seinerseits alles getan, um seinen Plan zu verwirklichen und den Tod des Straf- und Zivilklägers herbeizuführen.

Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang von 3 Jahren als angemessen. Dadurch resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung.

19.6 Fazit

Zusammenfassend erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als angemessen. Diese wird im Umfang von 6 Jahren (2/3) zur Einsatzstrafe asperiert.

20. Strafen für die sexuellen Handlungen mit Kindern

20.1 Erwägungen der Vorinstanz

Zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil von N.________ erwog die Vorinstanz, es sei zu einer erheblichen Anzahl an sehr vielfältigen Handlungen gekommen. Die sexuellen Handlungen würden von Masturbation des Beschuldigten vor N.________ über Oralverkehr bis hin zu analer Penetration mit der Hand beidseitig und analer Penetration des Beschuldigten durch N.________ reichen. Die Handlungen hätten bei rund 20 Treffen innerhalb eines Jahres stattgefunden. Die Übergriffe seien damit in zeitlicher Hinsicht und auch aufgrund ihrer Art als intensiv zu bewerten. Zu berücksichtigen sei auch, dass N.________ erst BL.________-jährig gewesen sei und es sich um seine ersten sexuellen Erfahrungen gehandelt habe. Die Folgen seien mit Ausnahme eines Schamgefühls und der Furcht davor, dass seine Mutter von den Handlungen erfahren könnte, nicht allzu gravierend. Der Beschuldigte habe seine Beziehung, die er als eine Art Vaterfigur gegenüber den ihm seit Jahren bekannten N.________ gehabt habe, ausgenutzt. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass N.________ in die Handlungen eingewilligt und den Beschuldigten teilweise von sich aus kontaktiert habe, um weitere Treffen abzumachen, wobei wohl auch finanzielle Motive mitgespielt hätten, könne sich dies nur ganz minim strafmindernd auswirken. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschuldigte keine Gewalt und keine Drohungen angewandt habe. Die objektive Tatschwere sei als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und seine Beweggründe seien primär sexueller Natur, mithin alles andere als achtenswert gewesen. Er habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt und seine sexuellen Bedürfnisse und sein Bedürfnis nach Nähe auf Kosten von N.________ befriedigt, ohne sich um die Auswirkungen auf und Folgen für diesen zu kümmern. Dies sei aber tatbestandsimmanent. Der Beschuldigte hätte die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ohne weiteres vermeiden könne. Die subjektive Tatschwere wirke sich neutral aus. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________ erscheine eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen, wovon 20 Monate (2/3) zur Einsatzstrafe zu asperieren seien (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2381 f.).

Zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil von P.________ führte die Vor­instanz aus, die sexuellen Handlungen seien im Vergleich zu denjenigen zum Nachteil von N.________ weit weniger gravierend. Es hätte lediglich ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und P.________ stattgefunden, wobei die sexuelle Handlung der Masturbation mit der Hand und der oralen Befriedigung zwar verwerflich, jedoch im Lichte der potenziellen Möglichkeiten als eine eher geringe Verletzung der sexuellen Integrität gewertet werden müsse. Auch hier habe der Beschuldigte keine Drohungen oder Gewalt angewandt. Zudem habe es sich bei P.________ nicht um ein Kind in jungen Jahren, sondern um einen knapp noch nicht 16-Jährigen und damit gerade noch unter dem Schutzalter der Norm liegende Person gehandelt. Der Beschuldigte habe aus primär sexuellem Antrieb, aber lediglich eventualvorsätzlich gehandelt. Anders als bei N.________ habe der Beschuldigte nicht um das Alter von P.________ gewusst und sich auch nicht darum geschert, weshalb er in Kauf genommen habe, sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen. Die eventualvorsätzliche Begehung sei mit einem Abzug von 0,5 Monaten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ sei von einer Strafe von 1,5 Monaten auszugehen, wovon 1 Monat (2/3) zur Einsatzstrafe zu asperieren sei (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2382 f.).

20.2 Vorbringen der Verteidigung

20.2.1 Vor erster Instanz

Rechtsanwalt I.________ führte in seinem Plädoyer bei der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe verwerflich gehandelt und die Unerfahrenheit sowie Mittellosigkeit von N.________ ausgenützt. Für die sexuellen Handlungen seien jeweils Treffen vereinbart worden. Zu einer Reduktion führe demgegenüber der Umstand, dass N.________ das 14. Lebensjahr bereits überschritten habe, womit dessen ungestörte Entwicklung deutlich weniger tangiert worden sei. Eine geschädigte sexuelle Entwicklung sei denn auch nicht geltend gemacht worden. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und egoistisch gehandelt, zudem habe der Beschuldigte um die Widerrechtlichkeit der Handlungen gewusst. Betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ sei festzuhalten, dass es mindestens ein Treffen gegeben habe. Die Verletzung des Rechtsguts sei eher gering und die ungestörte sexuelle Entwicklung sei nicht gestört worden. Die Handlungen hätten vier Monate vor dem 16. Geburtstag von P.________ stattgefunden. Es sei von einem leichten Versschulden auszugehen (pag. 2226 f.).

20.2.2 Vor oberer Instanz

Der (private) Verteidiger verwies vor oberer Instanz für die Strafzumessung auf die Ausführungen von Rechtsanwalt I.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Mandat sistiert), und beantragte, der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (pag. 2757).

20.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Der stv. Generalstaatsanwalt machte keine Ausführungen zur Strafzumessung und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2729).

20.4 Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________

20.4.1 Tatgruppe

Die Vorinstanz hat die sexuellen Handlungen als Tatgruppe bewertet und entsprechend sanktioniert (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2381 f.).

Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und erscheint angemessen, lassen sich doch die Übergriffe zeitlich und insbesondere sachlich/örtlich nicht näher eingrenzen bzw. individualisieren. Zu beachten gilt allerdings, dass dies nicht zu einer nicht sachgerechten Privilegierung des Beschuldigten führt (vgl. BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).

20.4.2 Objektive Tatschwere

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass eine Vielzahl an sexuellen Handlungen vorliegt und es sich bei N.________ um einen pubertierenden, sexuell unerfahrenen Heranwachsenden (14-jährig) gehandelt hat, dessen sexuelle Orientierung noch nicht klar identifiziert gewesen sein dürfte. Zudem war er nicht auf Rosen gebettet und daher für «Geldgeschenke» empfänglich. Diese Vulnerabilität nutzte der viel ältere Beschuldigte aus. Dabei blieb es nicht bei harmloseren sexuellen Handlungen, sondern ging zu verschiedensten beischlafähnlichen Handlungen über, wobei N.________ sowohl aktive wie auch passive Anteile ausübte. So handelt es sich bei der analen Penetration des Beschuldigten durch N.________ mit dem Penis und umgekehrt mit der Hand durch den Beschuldigten bei N.________ sowie dem Oralverkehr bei N.________ und dem einmaligen Oralverkehr von N.________ beim Beschuldigten um beischlafähnliche Handlungen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Junge in die sexuellen Handlungen einwilligte und mitwirkte, der Beschuldigte mithin keinen besonderen Druck ausübte oder Gewalt anwandte.

Insgesamt ist offensichtlich von einer sexuellen Ausbeutung des Jugendlichen als blosses Sexualobjekt durch einen sich im fortgeschrittenen Alter befindlichen Erwachsenen und von einem im Verhältnis zum Strafrahmen mittleren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

20.4.3 Subjektive Tatschwere

Für die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.20.1 vorne). Diese wirkt sich neutral aus.

20.4.4 Fazit

Zusammenfassend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (d.h. 3 Jahren) für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N.________ als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 24 Monaten resp. 2 Jahren (2/3) zur Einsatzstrafe asperiert.

20.5 Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________

20.5.1 Objektive Tatschwere

Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – von einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und P.________ auszugehen. Bei diesem einen Treffen kam es zur Masturbation mit der Hand an P.________ und zu einer oralen Befriedigung von P.________ durch den Beschuldigten. Damit liegen eine beischlafähnliche Handlung und eine weitere sexuellen Handlung vor. Aufgrund der Nähe des Alters von P.________ zum Ende des Schutzalters, der einvernehmlichen sexuellen Handlungen und dem Weiterführen der sexuellen Handlungen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr von P.________, erscheint – trotz Vorliegens einer beischlafähnlichen Handlung – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen.

20.5.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wird mit einem Abzug von 1 Monat berücksichtigt. Dass der Beschuldigte aus einem rein sexuellen Antrieb handelte, wirkt sich neutral aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

20.5.3 Fazit

Zusammenfassend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von P.________ als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang 4 Monaten zur Einsatzstrafe asperiert werden.

21. Erwägungen der Kammer zu den sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5 vorne) und der Tatsache, dass die Kammer bereits für die Schuldsprüche der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern auf eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren und 4 Monaten gelangt, erübrigt es sich, für die Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt eine Strafzumessung vorzunehmen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Täterkomponenten, die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die mediale Vorverurteilung – wenn Letztere denn überhaupt bejaht würde – nicht zu einer Strafreduktion im Umfang von über 10 Monaten führen (vgl. dazu Ziff. IV.23. f. hinten).

22. Fazit Tatkomponenten

Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe würde folglich über 18 Jahre und 4 Monate betragen. Bei den Schuldsprüchen der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt wurde – wie bereits erwähnt – aufgrund des Verschlechterungsverbots und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auf die Strafzumessung verzichtet.

23. Täterkomponenten

23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2385):

Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister für den Beschuldigten keinen Eintrag aufweist und er dementsprechend nicht vorbestraft ist (pag. 2133). Der Beschuldigte ist in AK.________(Ort) geboren und bei seiner Grossmutter sowie seinem Götti und der Tante aufgewachsen. Es sei eine gute, aber strenge Jugend gewesen, er habe arbeiten müssen, das sei damals eine andere Zeit gewesen (pag. 773 Rz. 523 ff.). Der Beschuldigte lebt seit rund 30 Jahren mit seiner Lebenspartnerin zusammen auf dem BZ.________ in AK.________(Ort), welches sie gemeinsam bewirtschafteten (pag. 774 Rz. 551 ff.). Beruflich ist der Beschuldigte ausgebildeter BA.________(Beruf) sowie CX.________ (Beruf) und stolz auf seine Tätigkeit; so hat er unter anderem bis zur Schliessung für die CY.________, für die CA.________ und bis zu seiner Verhaftung für CB.________ gearbeitet (vgl. pag. 255 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten.

Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten haben nach wie vor Geltung (vgl. die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Person vor oberer Instanz, pag. 2709 Z. 24 ff.). Diese wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses G.________(Ort) vom 18. Dezember 2020 (pag. 1367 f.) und der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CC.________ vom 14. September 2022 (pag. 2122 ff.) weisen dem Beschuldigten ein gutes Zeugnis aus. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2385). Dem aktuellen Vollzugsbericht vom 19. Juni 2024 der JVA CC.________ ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte im Langzeitvollzug den Umständen entsprechend wohl fühle, sich gegenüber den Mitarbeitenden respektvoll und freundlich verhalte und die Regelungen auf der Arbeit und im Alltag gewissenhaft und korrekt beachte. Der Beschuldigte könne gut zuhören, nehme unangenehme Rückmeldungen zur Kenntnis und könne andere Ansichten zunehmend respektieren. Der Beschuldigte betätige sich regelmässig am gemeinsamen Kochen und zeige dabei zunehmend Engagement. Zudem erfülle der Beschuldigte die Anforderungen bezüglich Arbeitsqualität, Arbeitsleistung und Umgang mit Ressourcen. Er arbeite seit 3,5 Jahren ununterbrochen im Atelier, erscheine stets pünktlich zur Arbeit und weise keinerlei Absenzen auf. Er sei engagiert, motiviert und agiere verantwortungsbewusst. In den letzten Monaten sei es immer wieder zu verbalen Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und anderen Eingewiesenen gekommen, weil der Beschuldigte deren Arbeiten kontrolliere und diese teilweise zurechtweise. Dieses Verhalten sei von anderen Eingewiesenen als anmassend empfunden worden (pag. 2601 ff.). Insgesamt wird das Verhalten des Beschuldigten im Justizvollzug neutral gewichtet.

Der Beschuldigte gestand die sexuellen Handlungen mit Kindern und die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt ein. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1).

Das Geständnis des Beschuldigten hat die Strafverfolgung in nur sehr geringem Masse erleichtert. So lagen zu den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und Minderjährigen gegen Entgelt bereits sehr früh diverse stark belastende Beweismittel vor, insbesondere die Aussagen der Opfer und verschiedene Chatnachrichten (vgl. dazu insbesondere die Vorhalte in den Einvernahmen vom 29. Januar 2020 und vom 18. Mai 2020 [pag. 738 ff.]). Hinzu kommt, dass wirkliche Einsicht und Reue in den Aussagen des Beschuldigten fehlen. So gab er bei seiner Einvernahme vom 29. Januar 2020 auf die Frage, was er heute über die sexuellen Handlungen mit N.________ denke, an «Ja, was soll ich da denken… Keine Antwort» (pag. 728 Z. 143), um dann gleich noch zu betonen, dass N.________ dabei jeweils Spass gehabt habe (pag. 728 Z. 154). Erst bei der Einvernahme vom 18. Mai 2020, welcher notabene ein Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der Einvernahme vom 29. Januar 2020 voranging (vgl. pag. 739 oben), führte der Beschuldigte auf konkrete Frage seines Verteidigers aus, dass seine Handlungen falsch gewesen seien und er sich dafür entschuldigen wolle (pag. 757 Z. 721 ff.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur ein sehr geringer Geständnisrabatt.

Die vorsätzliche und versuchte vorsätzliche Tötung hat der Beschuldigte stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu werten.

23.3 Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vor­instanz (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2386) als neutral zu werten ist.

23.4 Fazit

Im Ergebnis führen die Täterkomponenten lediglich zu einer sehr geringen Reduktion der Strafe. Die konkrete Strafreduktion kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.

24. Verletzung des Beschleunigungsgebot und mediale Vorverurteilung

Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2387). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 21 549 mit Beschluss vom 24. Januar 2022 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren feststellte (pag. 1789/15 ff.), jedoch die Gesamtdauer des Strafverfahrens als angemessen erscheint. Es rechtfertigt sich daher auch unter diesem Titel lediglich eine geringe Reduktion der Strafe, wobei die konkrete Reduktion der Strafe wiederum offengelassen werden kann. Ebenso kann offengelassen werden, ob tatsächlich ein Abzug für die geltend gemachte mediale Vorverurteilung gerechtfertigt wäre. Eine solche würde vorliegend ebenfalls nur zu einer sehr geringen Reduktion der Strafe führen (vgl. dazu Ziff. IV.25 hiernach).

Die Täterkomponenten führen folglich weder allein noch in Kombination mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer allfälligen medialen Vorverurteilung zu einer Reduktion der Strafe im Umfang von über 10 Monaten auf eine Strafe unter 17 Jahren und 6 Monaten.

25. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte nach dem Ausgeführten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 399 Tagen (vom 5. November 2019 bis und mit 7. Dezember 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 8. Dezember 2020 vorzeitig angetreten hat (vgl. pag. 159 ff.).

V. Zivilpunkt

26. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2389 ff.).

27. Erwägungen der Vorinstanz

27.1 Schadenersatz

Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2389 f.):

Der Privatkläger C.________ beantragte, den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 530.00 nebst Zins zu 5% seit dem 04.11.2019 zu verurteilen (pag. 2127 ff, pag. 2219, pag. 2268). Der Beschuldigte seinerseits beantragte die Abweisung der Zivilklage (pag. 2228, pag. 2272).

Der vom Privatkläger C.________ geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde von diesem beziffert und begründet, es ist somit darüber zu entscheiden. Der Privatkläger C.________ begründete seine Forderung einerseits aus dem Verlust seines Mobiltelefons .________, welches er mit CHF 230.00 bezifferte, wobei er einen Screenshot von CZ.________ beilegte, auf welchem das fragliche Mobiltelefon als Occasion für CHF 230.00 erhältlich ist (pag. 2132). Andererseits begründete der Privatkläger seine Forderung mit dem Verlust resp. der Beschädigung seiner Kleidung, wofür er pauschal CHF 300.00 geltend machte. Die Jacke habe der Privatkläger ausgezogen, als er sich im Wasser befunden habe, da diese ihn im Wasser hinuntergezogen habe. Sie sei nicht mehr aufgefunden worden (vgl. pag. 2129 mit Verweis auf die Aussagen auf pag. 814 Rz. 265 ff.). Die übrige vom Privatkläger getragene Kleidung sei beschädigt, d.h. durchnässt und schmutzig und daher nicht mehr zu gebrauchen gewesen (vgl. pag. 2129).

Mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Anspruch des Privatklägers C.________ auf Schadenersatz zu bejahen. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Mobiltelefons und der Kleidung im Betrag von CHF 530.00 (pag. 2127) scheinen angemessen und genügend dargetan, weshalb sie vom Beschuldigten zu ersetzen sind. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von CHF 530.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 04.11.2019 an den Privatkläger C.________ zu verurteilen. Betreffend Verzugszinsbeginn wird antragsgemäss auf das Schadensdatum abgestellt (vgl. Ziff. IV.1.1. des Urteilsdispositivs, pag. 2281).

27.2 Genugtuung

Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2391 f.):

Der Privatkläger C.________ beantragte, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.11.2019 zu verurteilen (pag. 2127 ff, pag. 2219, pag. 2268). Der Beschuldigte seinerseits beantragte die Abweisung der Zivilklage (pag. 2228, pag. 2272).

Der vom Privatkläger C.________ geltend gemachte Genugtuungsanspruch wurde von ihm beziffert und begründet, es ist somit darüber zu entscheiden. Der Beschuldigte wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C.________ schuldig erklärt. Er hat damit dem Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt (Art. 41 OR). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Dem Gericht kommt in diesem Punkt ein Ermessen zu. Der Privatkläger erlitt beim Sturz in die AA.________(Schlucht) resp. dem Verbleib während der Nacht auf dem Felsvorsprung als körperliche Folgen eine Verstauchung des linken Fussgelenks, diverse Schürfungen und Hautunterblutungen sowie eine Unterkühlung (vgl. pag. 834 ff.; pag. 1215 ff.; vgl. auch pag. 2130). Der Privatkläger verblieb für zwei Nächte im Spital (vgl. pag. 847 Rz. 291). Psychisch schilderte der Privatkläger die Tat als sehr belastend, so habe er Todesangst erlebt und habe sehr starken Hunger gehabt (pag. 828 Rz. 227 ff.), es sei kalt, dunkel und beängstigend gewesen und er habe zu 99% seinen Tod gesehen (pag. 846 Rz. 264 ff., pag. 847 Rz. 286 ff.). Er habe sich in der Folge aufgrund der innerlichen Schmerzen, die er nicht mehr habe ertragen können, am Finger verletzt (pag. 847 Rz. 288 f.). Auch verspüre er seit der Tat kein Vertrauen mehr. So sei er einmal mit einem Kollegen wandern gewesen und habe Angst gehabt, von diesem irgendwo runtergestossen zu werden (pag. 848 Rz. 332 ff.). Der Privatkläger C.________ begab sich in Behandlung bei der Psychotherapeutin CD.________, wo er acht Behandlungstermine wahrnahm, und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. pag. 848 Rz. 338 ff., pag. 849 Rz. 351 ff., pag. 2181 Rz. 43 ff., pag. 2233). Eine Weiterführung der Behandlung hat der Privatkläger C.________ abgelehnt, da ihn das Sprechen über die Tat aufgewühlt und erneut geschmerzt habe und er einfach alles vergessen wolle (pag. 2182 Rz. 5 ff.).

Das Gericht hat für die Bemessung der Genugtuung folgende Aspekte berücksichtigt: Der Privatkläger C.________ hat wie bereits ausgeführt physische Verletzungen erlitten, diese zeigen sich jedoch nicht sehr gravierend und nicht von bleibender Dauer. Die psychische Belastung ist differenziert anzusehen: einerseits hat der Privatkläger lediglich acht Behandlungstermin in Anspruch genommen und ist durch den Krieg in seinem Heimatland und die Flucht in die Schweiz vorbelastet; andererseits ist nachvollziehbar, dass er durch die Tat belastet ist, zumal das Verbringen der Nacht draussen und in ständiger Lebensgefahr durch Einschlafen und Abstürzen sowie beim Hinaufklettern nicht zu unterschätzen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung mit einem erneuten Lösen der Hände vom Baum skrupellos und in Anbetracht der immerhin drei Jahre andauernden Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C.________ verschärfend zu werten ist. Immerhin kann festgehalten werden, dass die berufliche Situation des Privatklägers C.________ durch die Tat keinen Schaden genommen hat (vgl. pag. 2182 Rz. 11 ff.).

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und von Vergleichsfällen (vgl. insbesondere Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14.05.2019; SK 18 114, S. 34 ff.; siehe zudem auch SK 20 142; SK 16 391; SK 17 223) erachtet das Gericht die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Schadensdatum, d.h. ab 04.11.2019, als angemessen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen (vgl. Ziff. IV. 1.2. des Urteilsdispositivs, pag. 2281).

28. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers

Rechtsanwalt Dr. D.________ führte für den Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Vorfall belaste den Straf- und Zivilkläger weiterhin, was er vor oberer Instanz eindrücklich geschildert habe. Betreffend den Schadenersatz könne auf die schriftlichen Ausführungen, die mündliche Begründung bei der Vorinstanz und die erstinstanzlichen Urteilserwägungen verwiesen werden. Die Genugtuungshöhe liege im Ermessen des Gerichts und richte sich u.a. nach der Verletzung, der Dauer der Verletzung und dem Verschulden (BGE 125 III 412 E. 2a). Gemäss BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 sei bei versuchten schweren Körperverletzungen und versuchten Tötungen (ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Beeinträchtigungen) eine Genugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00 auszurichten. Der Straf- und Zivilkläger habe eine Fussverstauchung und Hautabschürfen erlitten, zudem habe er an einer Unterkühlung gelitten. Die Verletzungen seien nicht gravierend gewesen. Wegen der Fussverletzung habe der Straf- und Zivilkläger aber die Stelle im Restaurant verloren (pag. 2181). Somit habe die berufliche Situation des Straf- und Zivilklägers temporär Schaden genommen. Weiter leide der Straf- und Zivilkläger bis heute unter den psychischen Folgen des Vorfalls. Immer wenn er durch die sozialen Medien oder in Filmen mit ähnlichen Vorfällen konfrontiert werde, sei es schwierig für ihn (pag. 2181). Er sei auch in Therapie gewesen und habe acht Termine wahrgenommen. Dass der Straf- und Zivilkläger die Therapie im Moment nicht mehr besuche, ändere an der Genugtuungshöhe nichts. Die Vorinstanz habe die Flucht des Straf- und Zivilklägers aus seinem Heimatland aufgrund des Kriegs berücksichtigt und ihn als vorbelastet bezeichnet. Es sei allerdings nicht belegt, inwiefern der Straf- und Zivilkläger kriegsgeschädigt sein soll. Zudem würde ein Durchschnittsmensch nach dem im J.________(Ort) Erlebten gleich empfinden wie der Straf- und Zivilkläger. Der Straf- und Zivilkläger habe daher als durchschnittlich empfindlich zu gelten. Einfache konstitutionelle Schwächen würden ohnehin als Herabsetzungsgründe ausser Betracht fallen. Zudem wirke sich die Lebensgefahr genugtuungserhöhend aus. Das Wasser und die Luft seien sehr kalt gewesen, sodass der Straf- und Zivilkläger seine Hände nicht mehr gespürt habe. Dies decke sich mit der diagnostizierten Unterkühlung (pag. 351 ff.). Nicht zuletzt sei das schwere Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er habe die Tat geplant, den Straf- und Zivilkläger zum Abgrund gelockt, ihn gestossen und ihm die Hände gelöst. Aus den genannten Gründen sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins angemessen. Mit diesem Betrag sei abgebildet, dass ein schweres Verschulden und Lebensgefahr bestanden hätten und gleichzeitig, dass der Straf- und Zivilkläger zum Glück nicht schwer verletzt worden sei (pag. 2735).

29. Subsumtion der Kammer

29.1 Schadenersatz

Sowohl bezüglich des Anspruchs des Straf- und Zivilklägers auf Ausrichtung von Schadenersatz als auch bezüglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.27.1 vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.

Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 530.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen.

29.2 Genugtuung

Bezüglich des Anspruchs des Straf- und Zivilklägers auf Ausrichtung einer Genugtuung kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.

Demgegenüber erachtet die Kammer die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief. In Anbetracht dessen, dass vorliegend eine versuchte vorsätzliche Tötung als Basis für die Forderung vorliegt, es sich beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt um einen langjährigen Sexualpartner des Straf- und Zivilklägers handelte und dieser vom Beschuldigten keinerlei physischen Angriff erwartete, aufgrund der in nasser Kleidung und mit Verletzungen durchwachten Nacht in eisiger Kälte an einem gefährlichen und unwirtlichen Ort, die in Anspruch genommenen Therapiesitzungen des Straf- und Zivilklägers, die noch heute vorhandene und im Rahmen der Berufungsverhandlung eindrücklich geschilderte psychische Belastung und auf Basis von Vergleichsfällen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 142 vom 17. Mai 2021 E. V.; SK 16 391 vom 11. August 2017 E. V.), erachtet die Kammer die geforderte Genugtuung von CHF 20'000.00 als angemessen.

Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen.

29.3 Kosten im Zivilpunkt

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO).

30.2 Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz legte die erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (6/7) auf CHF 83'213.90 fest und auferlegte sie dem Beschuldigten. 1/7 der Verfahrenskosten wurden für die Freisprüche ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Diese Kostenauferlegung an den Kanton Bern ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. vorne). In oberer Instanz werden die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung bestätigt. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wonach 6/7 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, ist demnach ebenfalls zu bestätigen.

30.3 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'340.50 (Gebühren von CHF 6'000.00 und Auslagen von CHF 340.50) festgesetzt.

31. Entschädigungen

31.1 Amtliche Verteidigung

31.1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt I.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 35'731.15 und ein volles Honorar von 46'926.60 fest. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt I.________ für das Rechtsverzögerungsverfahren wurden mit CHF 665.00 (Aufwand von rund 3 Stunden, inkl. Auslagenpauschale von 3 % und MWST) bemessen.

Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt I.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 35'731.15. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Dezember 2020 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 20'614.65 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt I.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 15'116.50 ausbezahlt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 35'066.15 (CHF 35'731.15 abzüglich CHF 665.00 [Aufwand für das Rechtsverzögerungsverfahren, wofür keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht]) für die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz von CHF 10'530.45 (CHF 11'195.45 abzüglich CHF 665.00) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

31.1.2 Oberinstanzliches Verfahren

Mit Honorarnote vom 1. Juli 2024 machte Rechtsanwalt I.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 644.10 für das oberinstanzliche Verfahren geltend machen (Zeitaufwand von 2 Stunden und 54 Minuten und Auslagen von CHF 17.40 zzgl. MWST; pag. 2629 f.). Dieser Aufwand erscheint angemessen und die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.10.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 644.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

31.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers

31.2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsanwältin T.________

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. März 2021 (pag. 1773) für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers für die Zeit vom 4. September 2020 bis 23. März 2021 vom Kanton Bern mit CHF 4'480.50 vergütet wurde. Der nachforderbare Betrag wurde auf CHF 869.15 festgesetzt.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin T.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 869.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwalt Dr. D.________

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 13'687.25 und ein volles Honorar von CHF 16'611.85 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt D.________ zugesprochene amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ gemäss Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 5. Juli 2022 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 2'154.00 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 11'533.25 ausbezahlt.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 18'167.75, für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'924.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

31.2.2 Oberinstanzliches Verfahren

Der Straf- und Zivilkläger obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarnote vom 10. Juli 2024 macht der Straf- und Zivilkläger für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'707.00 geltend (pag. 2754 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand auf 27 Stunden, wobei Folgendes berücksichtigt wird: Zwei Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils, eine Stunde für die Anschlussberufung, zwei Stunden für die Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Klienten, eine Stunde für den Beweisantrag, zwei Stunden für Diverses, acht Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, 10 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Stunde für die Nachbesprechung. Es fallen 6 Stunden auf das Jahr 2023 (7,7 % MWST) und 21 Stunden auf das Jahr 2024 (8,1 % MWST). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 161.30 [2023: CHF 41.30 für Porti; 2024: CHF 120.00 für Übersetzung] und Reisespesen von CHF 100.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'114.90.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'114.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügungen

Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

A.________ freigesprochen wurde:

1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________;

2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 2. April 2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________;

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'657.15 und Auslagen von CHF 9'211.85, insgesamt bestimmt auf CHF 13'869.00, an den Kanton Bern;

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'874.30 (1/7 der gesamten Verteidigungskosten) an Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.

B.

A.________ schuldig erklärt wurde:

1. der sexuellen Handlungen mit Kindern:

1.1. mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 31. Oktober 2018 bis 3. November 2019 in L.________(Ort), in der Region G.________(Ort) und in der Region M.________(Ort), z.N. des N.________;

1.2. begangen in der Zeit von Januar 2018 bis 13. April 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), z.N. des P.________;

2. der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfach begangen:

2.1. in der Zeit vom 14. April 2018 bis 31. Oktober 2018 in der Region G.________(Ort), vermutlich bei O.________(Ort), und in Q.________(Ort), z.N. des P.________;

2.2. in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________;

und gestützt darauf sowie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

verurteilt wurde:

1. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

2. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger S.________ von CHF 6'963.45 für seine Aufwendungen im Verfahren.

C.

Im Zivilpunkt erkannt wurde:

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO verurteilt zur Bezahlung:

1. von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August 2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen.

2. Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.

4. Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger N.________ auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.

D.

Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Rechtsanwalt U.________ wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt U.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 4'234.75.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt U.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) verzichtet hat.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin V.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. Juni 2021 für ihre amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers S.________ für die Zeit vom 7. Januar 2020 bis 14. Juni 2021 vom Kanton Bern mit CHF 2'728.70 vergütet wurde. Weiter wurde verfügt, dass Rechtsanwältin V.________ auf das Nachforderungsrecht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) verzichtet hat.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 6'963.45, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

E.

Weiter verfügt wurde:

1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 1 Mobiltelefon CQ.________ (aus Effekten)

- 1 Mobiltelefon CP.________ (bei Anhaltung auf sich getragen)

- 1 Mobiltelefon DA.________ (Ass. Nr. 201)

- 1 Mobiltelefon CO.________ (Ass. Nr. 603)

- 1 Mobiltelefon CM.________ (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr.174)

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1’050.00 (Ass. Nr. 601) wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Zeit von 24. Mai 2019 bis 25. Mai 2019, im J.________(Ort), z.N. des K.________;

2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. November 2019, im J.________(Ort), z.N. des C.________;

und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.B. hiervor

sowie in Anwendung der

Art. 2 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 111, 196 StGB,

Art. 187 Ziff. 1 aStGB

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 399 Tagen wird im Umfang von 399 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. Dezember 2020 vorzeitig angetreten worden ist.

2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 6/7, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27’942.85 und Auslagen von CHF 55'271.05, insgesamt bestimmt auf CHF 83'213.90. Daran angerechnet wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'050.00 (vgl. Ziff. I.E.2. vorne).

3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'340.50 (Gebühren von CHF 6'000.00 und Auslagen von CHF 340.50).

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 530.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________;

2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

IV.

1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 35'731.15.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Dezember 2020 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 20'614.65 ausbezahlt wurde.

Rechtsanwalt I.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 15'116.50 ausbezahlt.

Die Aufwendungen von Rechtsanwalt I.________ für das Rechtsverzögerungsverfahren werden mit CHF 665.00 (Aufwand von rund 3 Stunden, inkl. Auslagenpauschale von 3 % und MWST) bemessen. Hierfür besteht keine Rückzahlungspflicht.

A.________ hat dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 35'066.15 (CHF 35'731.15 abzüglich CHF 665.00) für die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz von CHF 10'530.45 (CHF 11'195.45 abzüglich CHF 665.00) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.10.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 644.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. März 2021 (pag. 1773) für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers für die Zeit vom 4. September 2020 bis 23. März 2021 vom Kanton Bern mit CHF 4'480.50 vergütet wurde. Der nachforderbare Betrag wurde auf CHF 869.15 festgesetzt.

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin T.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 869.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt Dr. D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers mit CHF 13'687.25.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ gemäss Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 5. Juli 2022 bereits ein Vorschuss für die amtliche Entschädigung von CHF 2'154.00 ausbezahlt wurde.

Rechtsanwalt Dr. D.________ wird somit noch ein Betrag von CHF 11'533.25 ausbezahlt.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 18'167.75, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'924.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'114.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'114.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug.

2. Die Beschlagnahme der Waffen und Munition (.________) wird aufgehoben und die Waffen und Munition verbleiben zum Entscheid gemäss Art. 31 WG bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

3. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel in den Akten belassen (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO):

- 4 Notizzettel mit Codes und Telefonnummern, etc. (Ass. Nr. 602)

4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1 Paar Stiefel (Ass. Nr. 101)

- 1 Paar Bergschuhe (Ass. Nr. 102)

- 1 GPS Garmin inkl. Ladegerät (Ass. Nr. 801)

- 1 Massband schwarz (Ass. Nr. 1; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 2 Schneepfosten blau (Ass. Nr. 2; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 1 Zaunpfosten blau (Ass. Nr. 3; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 1 Dildo (Ass. Nr. 4; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 1 Analdildo (Ass. Nr. 5; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 1 Gleitmittel Durex (Ass. Nr. 6; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- Zerknülltes Haushaltpapier (Ass. Nr. 7; anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2019 in Garage sichergestellt; aktuell beim KTD)

- 1 Wolldecke rot/blaues Karomuster (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt, KTD-Ass. Nr. 168; aktuell beim KTD)

- 1 Militärplane (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt, KTD-Ass. Nr. 169; aktuell beim KTD)

- 1 Gleitmittel (im Fahrzeug .________(Marke) sichergestellt; KTD-Ass. Nr. 176; aktuell beim KTD)

5. Die elektronisch sichergestellten Daten sind durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen.

6. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).

7. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- Rechtsanwalt Dr. D.________, Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers/Anschlussberufungsführers

- der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch stv. Generalstaatsanwalt AV.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwältin T.________ (auszugsweise)

- Rechtsanwalt I.________ (auszugsweise)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzügliche Mitteilung; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Justizvollzugsanstalt CC.________ (nur Dispositiv, vorab per Fax)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoffe und Gewerbe (nur Dispositiv auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst (nur Dispositiv auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 12. Juli 2024

(Ausfertigung: 14. Januar 2025)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bochsler

Die Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 23 115

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 196 StGBart. 196 CPart. 196 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

6B_1231/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

BGE 147 I 57ATF 147 I 57DTF 147 I 57

BGE 144 I 242ATF 144 I 242DTF 144 I 242

BGE 142 IV 207ATF 142 IV 207DTF 142 IV 207

BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47

6B_1018/2021

6B_1202/2021

6B_1302/2020

BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176

6B_1202/2021

6B_299/2020

6B_546/2023

6B_1205/2022

6B_1302/2020

BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

6B_173/2019

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47

6B_299/2022

BK 22 223

1P.277/2004

6B_299/2020

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 196 StGBart. 196 CPart. 196 CP

Art. 196 StGBart. 196 CPart. 196 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

6B_1206/2016

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 196 StGBart. 196 CPart. 196 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_1421/2021

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 27ATF 144 IV 27DTF 144 IV 27

BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_112/2020

6B_1186/2019

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_260/2012

6B_432/2020

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

6B_1368/2020

6B_1388/2021

6B_156/2023

6B_774/2020

6B_1027/2019

BK 21 549

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

SK 18 114

SK 20 142

SK 16 391

SK 17 223

BGE 125 III 412ATF 125 III 412DTF 125 III 412

6B_289/2008

SK 20 142

SK 16 391

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 VKDart. 5 DFPart. 5 VKD

Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 196 StGBart. 196 CPart. 196 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF