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Entscheid

SK 2023 118

vol par métier, peine et expulsion

10. Oktober 2023Deutsch11 min

1. Mit Disziplinarverfügung vom 11. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Vollzugsanstalt durch dreimaliges Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 10.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 1 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 118

Bern, 7. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.),

Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Disziplinarsanktionen

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2023 (2022.SIDGS.845)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Disziplinarverfügung vom 11. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Vollzugsanstalt durch dreimaliges Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 10.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 1 ff.).

2. Mit Disziplinarverfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt durch erneutes (viertes) Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 20.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.847 pag. 1 ff.).

3. Mit Beschwerden vom 11. November 2022 und 15. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD), und beantragte die Aufhebung der beiden Disziplinarverfügungen vom 11. und 15. November 2022, die Gutheissung seiner Beschwerden, die Abschaffung der Regelung «obligatorisches gemeinsames Abendessen» sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 5 ff.; amtliche Akten 2022.SIDGS.847 pag. 8 f.).

4. Am 29. Dezember 2022 übermittelte das Amt für Justizvollzug die Beschwerden vom 11. und 15. November 2022 samt Unterlagen des erfolglosen Einigungsverfahrens an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 11 ff.).

5. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 vereinigte die SID die beiden Beschwerdeverfahren 2022.SIDGS.845 und 2022.SIDGS.847 und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 1. Februar 2023 ab (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 26 ff.).

6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Poststempel: 1. März 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 1. Februar 2023 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.):

1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion Bern vom 01.02.2023 sei aufzuheben.

2. Meine Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.

7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 7. März 2023 das Beschwerdeverfahren, forderte die SID zum Einreichen der Vollzugsakten des Beschwerdeführers auf und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 21 f.).

8. Mit Schreiben vom 20. März 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein (pag. 29).

9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Einladung der Verfahrensleitung hin mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf diejenige der SID (pag. 37).

10. Innert der mit Verfügung vom 30. März 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet (pag. 49 f.).

Erwägungen

II.

11.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

12.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

13.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (Michel Daum, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar (Michel Daum, a.a.O., N 24 zu Art. 32 VRPG). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (Michel Daum, a.a.O., N 26 zu Art. 32 VRPG und N 43 zu Art. 20a VRPG).

14.

In ihrem Beschwerdeentscheid setzte sich die SID eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie führte aus, der Verfahrensgegenstand betreffe die Prüfung der Rechtmässigkeit des Gebots des gemeinsamen Abendessens im Sinne einer konkreten Normenkontrolle sowie der Disziplinarsanktionen. Die vom Beschwerdeführer monierte mögliche Versetzung in den Normalvollzug sei hingegen nicht streitgegenständlich und die Vorfälle, die zu den Disziplinarsanktionen geführt hätten, seien sachverhaltsmässig nicht bestritten (zum Ganzen pag. 9 f.). Die gemeinsame Verpflegung mit dem Betreuungspersonal bilde gemäss Ziff. 2.1.1.1. des Detailkonzepts der Justizvollzugsanstalt B.________ eine wichtige Grundlage des milieutherapeutisch orientierten Settings im geschlossenen Langzeitvollzug. Die engmaschige Betreuung im Sinne therapeutischer Begleitung überall rund um die Uhr solle eine mögliche Reintegration der Eingewiesenen in die Gesellschaft nach langjährigem Gefängnisaufenthalt begünstigen, aber auch Haftschäden wie Vereinsamung sowie psychische und physische Degeneration verhindern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er unterliege keiner gerichtlich angeordneten Massnahme, weshalb er nicht zum Vollzug innerhalb eines milieutherapeutischen Settings verpflichtet sei, hielt die SID entgegen, dass das milieutherapeutische Setting nicht zur Folge habe, dass der Langzeitvollzug eine Therapieabteilung sei. Die obligatorische gemeinsame Verpflegung sei nach der Corona-Pandemie nur für das Abendessen wiedereingeführt worden und habe dadurch im Rahmen des milieutherapeutischen Settings grösseres Gewicht erhalten. Resozialisierung bedinge nicht kompromissloses, selbstbestimmtes Handeln, sondern verlange, dass Eingewiesene lernten, ihr Bedürfnis nach Rückzug zugunsten sozialer Interaktionen zurückzustellen. Gerade der Umgang mit sozialen Spannungen müsse im milieutherapeutischen Setting ohne die Möglichkeit zum selbstbestimmten Entziehen gelernt werden. Die Justizvollzugsanstalt B.________ habe sich der vom Beschwerdeführer monierten Schwierigkeiten angenommen und auch das teilweise Fernbleiben einzelner Mitarbeiter korrigiert. Zusammengefasst kam die SID zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einem milieutherapeutischen Setting von Langzeitgefangenen zwecks Rückfallverhinderung und Vermeidung von Haftschäden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegten, das Gebot der gemeinsamen Verpflegung gemäss dem Detailkonzept zum Langzeitvollzug rechtmässig und der Beschwerdeführer zur Beachtung desselben verpflichtet sei. Indem sich der Beschwerdeführer wiederholt geweigert habe, dies zu beachten, habe er einen Disziplinarverstoss nach Art. 41 Abs. 1 JVG begangen. Die von der Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ verhängten Bussen würden sich am untersten Rand der disziplinarischen Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 1 JVG bewegen und seien aufgrund der vorgängigen mehrfachen Ermahnung verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde erweise sich daher als unbegründet (zum Ganzen pag. 11 f.). Abschliessend nahm die SID zu den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die dreitägige Frist zur Anfechtung von Disziplinarverfügungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG sowie betreffend die angeblichen Widersprüche in den Verfügungen Stellung (zum Ganzen pag. 13 f.).

15.

Mit diesen Erwägungen der SID setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinander. Stattdessen verweist er auf seine früheren Ausführungen, die «nach wie vor ihre Gültigkeit» hätten. Dieser Verweis vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der daneben erhobene pauschale Einwand, die Regel widerspreche dem Normalisierungsprinzip, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Betreffend den neu vorgebrachten Einwand, wonach andere Insassen trotz Nichterscheinens zum gemeinsamen Abendessen zur vorgegebenen Zeit nicht sanktioniert würden, was nicht gerecht sei, fehlt es sodann am Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand resp. an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers. Kommt hinzu, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3). Ebenfalls an der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Betreuer des Langzeitvollzugs der Anstaltsleitung vorgeschlagen hätten, dass die Teilnahme am Nachtessen keine Pflicht mehr sein solle, sondern lediglich noch erwünscht werde. Massgebend bei der Beurteilung ist die im Zeitpunkt der Disziplinierung geltende Regelung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm das Detailkonzept zum Langzeitvollzug trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hätte somit in seiner Beschwerde darlegen müssen, inwiefern ihm durch die angeblich nicht erfolgte Aushändigung des Detailkonzepts ein Nachteil entstanden ist. Dem Beschwerdeentscheid der SID kann zudem entnommen werden, dass das Detailkonzept den amtlichen Akten 2022.SIDGS.847 beiliegt (pag. 11, Ziff. 8). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich gewesen, Akteneinsicht zu verlangen, um das Detailkonzept einzusehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich implizit die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die SID anficht, fehlt es ebenfalls an einer Begründung.

16.

Nach dem Gesagten wird die Beschwerde des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht gerecht oder gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei.

17.

Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 ist folglich nicht einzutreten.

III.

18.

Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

19.

Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

20.

Eine Beschwerde, auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann, hat von vornherein keine Chancen auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

21.

Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

IV.

22.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4.

Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Justizvollzugsanstalt B.________

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 7. Juni 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 23 118

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BVR 2016 560

BVR 2011 391

BVR 2006 470

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG

6B_28/2018

6B_1366/2016

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF