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Entscheid

SK 2023 13

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

2. Mai 2024Deutsch46 min

Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 25. November 2022 (pag. 184 ff.) der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'490.60 (pag. 185, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 13

Bern, 16. Oktober 2023

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),

Oberrichter Zbinden, Obergerichtsuppleantin Mühlethaler

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2022 (PEN 22 251)

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 25. November 2022 (pag. 184 ff.) der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'490.60 (pag. 185, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zuhanden des Protokolls die Berufung an (pag. 180; pag. 192). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (pag. 217 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 227). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 232 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. Oktober 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 271 ff.).

3. Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht vom 14. September 2023 inkl. IVZ Übersicht Administrativmassnahmen, IVZ Auskunft Administrativmassnahmen, Laufblatt-Steuer-abklärungen und Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 252 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 15. September 2023 (pag. 264) über den Beschuldigten eingeholt (vgl. pag. 244).

Rechtsanwalt B.________ reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung das Übergabeprotokoll des Motorrades .________ vom 27. August 2020 ein, welches zu den Akten erkannt wurde (pag. 283 und pag. 277).

Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 273 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 284):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates.

Staatsanwältin T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 286):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25.07.2020, um 15:32, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren;

2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Erwägungen

II.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3), oder die Verteidigung eine Kürzung rügt. Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. August 2022 (pag. 87 f.) folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________, begangen indem der Beschuldigte mit dem Motorrad .________, Kontrollschild .________, ausserorts die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit wissentlich und willentlich um 63 km/h überschritt und dabei durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine Gefahr für Leib und Leben in Kauf nahm (pag. 87).

7.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist das Rahmengeschehen, nämlich, dass der Beschuldigte das besagte Motorrad bei der F.________ GmbH per 27. Juni 2020 gemietet hatte und zusammen mit seinen beiden Kollegen G.________ und H.________ damit am Samstag, 25. Juli 2020, eine Passfahrt machte, welche von I.________ herkommend über die Pässe Susten, Grimsel und Furka führte. Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass das gemietete Motorrad an ebendiesem Datum um 15:32 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h auf einem Strassenabschnitt mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei E.________ Richtung C.________ fahrend geblitzt wurde. Weder die Messtüchtigkeit resp. -präzision der Semista-Anlage noch die errechnete Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) wurden in Frage gestellt.

Bestritten wird vom Beschuldigten einzig, dass er im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung Fahrer des Motorrades .________ gewesen sein soll.

8.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 197-199).

Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 200-204). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

9.

Beweiswürdigung der Vorinstanz

9.1

Die Vorinstanz hat zusammengefasst und im Wesentlichen beweiswürdigend festgehalten, dass die Fotoaufnahmen den Beschuldigten nicht überführen, ihn als Motorradführer aber auch nicht ausschliessen würden. Er könne sich darauf nicht erkennen. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten ergebe sich, dass im Tatzeitpunkt einer der Dreien gefahren sein müsse, wobei alle drei bestreiten würden, gefahren zu sein. Es gäbe jedoch gewissen Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden (pag. 205).

9.2

Das erste Indiz finde sich im Anzeigerapport, gemäss welchem der Vermieter, Zeuge J.________, gegenüber dem ermittelnden Polizisten, Zeuge K.________, bereits beim Telefonat für die Halterermittlung erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihm gegenüber angebracht habe, «geblitzt» worden zu sein. Beide Zeugen hätten sich an das Telefonat zwar nicht mehr direkt erinnern können. Zeuge K.________ habe die Angabe im Rapport aber als richtig bestätigt. Als Polizist habe er überhaupt kein Motiv, unrichtige Tatsachen im Rapport festzuhalten. Seine Aussagen seien umso glaubhafter, als er habe eingestehen müssen, sich zwei Jahre später nicht mehr an eine routinemässige Halterabklärung erinnern zu können. Dass Zeuge J.________ sich nicht mehr erinnern könne, sei gut möglich, wobei er aber ein entfernter Freund des Beschuldigten sei und sich für den Fall interessiert habe. Immerhin bestreite er nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Vermieter auf eine andere Verkehrsregelverletzung bezogen hätte, weil es sonst zu weiteren Halterabfragen beim Vermieter gekommen wäre, was dieser als Kollege des Beschuldigten entlastend vorgebracht hätte (pag. 205).

9.3

Zweites Indiz sei der Besitz des fraglichen Motorrads durch Miete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehe das Mieterindiz so weit, dass es dem Beschuldigten obliege, glaubhaft darzulegen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Es bedeute keine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast, wenn die Darstellung des Beschuldigten diesbezüglich als unglaubhaft und ausgeschlossen bezeichnet werde. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Kollegen hätten angegeben, nicht mehr zu wissen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sei, was bei einer so massiven Geschwindigkeitsüberschreitung trotz der vergangenen Zeit erstaune. Dabei müsse ihnen angesichts der guten Aufnahmen klar sein, wer von ihnen damals gefahren sei. Beide hätten die Aussage verweigert, als es um vorgängige Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten oder dessen Verteidiger gegangen sei. Details zum angeblichen Motorradtausch könnten beide nicht angeben. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der erste Motorradtausch in I.________ stattgefunden habe und danach erst auf der Rückfahrt wieder. Angesichts dessen, dass alle drei Pässe zwischen I.________ und C.________ liegen würden, hätte dies zur Folge gehabt, dass der Beschuldigte über keinen der Pässe gefahren wäre, dies obwohl er das Motorrad extra zu Testzwecken gemietet habe. Es sei auch unwahrscheinlich, dass man eine solche längere Tour mit einem gemieteten Motorrad hauptsächlich auf fremden Motorrädern mache, dies auch angesichts des vertraglichen Verbots von Fremdlenkern. Die Angaben der drei Beteiligten zu Anzahl Tauschen, Tauschorten, Motorrädern und Mitfahrern seien karg und ohne Details. Es genüge nicht und sei eine Schutzbehauptung, wenn man sich pauschal an keine Details mehr erinnern können wolle. Es sei erstellt, dass alle drei genau wissen würden, wer gefahren sei. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, er könne ausschliessen, gefahren zu sein. Somit habe er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es träfen ihn auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teilnehmer des Strassenverkehrs neben den Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten. Die pauschale Behauptung des Motorrad-tausches und die Verweigerung weiterer Angaben genüge nicht, um unüberwindbare Zweifel an den Indizien zu wecken (pag. 205 ff.).

9.4

Dem Beschuldigten müsse weiter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen sein. Auch die durch massive Geschwindigkeitsüberschreitung an der dortigen örtlichen Ausgangslage an einem sommerlichen Samstagsnachmittag erzeugte Gefahrenlage habe vorgelegen (pag. 207).

10.

Würdigung durch die Kammer

10.1

Die Kammer kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz praktisch ausnahmslos anschliessen und hält ergänzend und präzisierend Folgendes fest:

10.2

Stärkstes Indiz gegen den Beschuldigten findet sich im Umstand, dass der rapportierende Polizeimitarbeiter im Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 (pag. 2 f.) über die telefonische Halterabfrage bei der Vermieterfirma F.________ GmbH Folgendes vermerkt hat:

«Das Motorrad ist auf die F.________ GmbH in L.________ eingelöst. Auf telefonische Anfrage wurde dem Schreibenden die diversen Dokumente zugesandt. Bei diesem Telefonat erwähnte Herr J.________ (Teilhaber der Firma), dass Herr A.________ ihm gegenüber bereits erwähnt habe, dass es ihn «geblitz» habe.» (pag. 3).

10.3

Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang, es gebe keine Hinweise, dass Zeuge J.________ über irgendwelche Rechte im Strafverfahren orientiert worden wäre. Selbst wenn er diese Aussage tatsächlich gemacht hätte, wäre diese somit offenkundig unverwertbar (pag. 278).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO beziehen sich auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen. Keine Geltung haben sie hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht. Dasselbe muss für Spontanäusserungen gegenüber den Strafbehörden gelten, die von Seiten des Staates nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen (Häring, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 143; speziell in Bezug auf ursprüngliche Spontanaussagen von später beschuldigten Personen vgl. auch Salzmann/Mutti/Fritz, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 sowie Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 158).

Vorliegend erging die fragliche Äusserung anlässlich eines polizeilichen Telefonats, welches einzig zum Zweck der Halterabklärung erfolgte. Es ging mithin erst einmal darum, den Mieter des Motorrads ausfindig zu machen. Der rapportierende Polizeimitarbeiter führte zu diesem Telefonat später mündlich aus, in der Regel sei es bei Mieteranfragen so, dass sie dem Vermieter nicht sagen würden, um was es genau gehe, das gehe diesen nichts an, es gelte einfach, den Haltern zu ermitteln (pag. 28 Z. 72 f.). Zeuge J.________ ergänzte, dass ihnen auch in der vorgängigen

E-Mail, in welcher sie betreffend ein vermietetes Motorrad um Rückruf gebeten worden seien, nicht gesagt worden sei, worum es genau gehe (pag. 38 Z. 57 ff.). Bei der fraglichen Äusserung seinerseits muss es sich somit zweifellos um eine echte Spontanäusserung gehandelt haben, welche den Polizeimitarbeiter offensichtlich auch nicht veranlasste, zum damaligen Zeitpunkt weitere Fragen zu stellen oder überhaupt das Gespräch weiterzuführen. Das Telefonat galt somit trotz dieser Äusserung klarerweise nicht als formelle Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. i.V.m. Art. 179 ff. StPO. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass J.________ später in den Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt wurde. Im Zeitpunkt des Telefonats musste er entsprechend nicht über seine Rechte und Pflichten belehrt werden. Er und der rapportierende Polizeimitarbeiter wurden später im Verfahren zu diesem Vermerk im Anzeigerapport wie überhaupt zum geführten Telefonat im Übrigen parteiöffentlich und rechtsbelehrt befragt. Der Beschuldigte hatte dabei Gelegenheit, beide Zeugen zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, so dass alle Rechte der Beteiligten gewahrt wurden.

Die im Anzeigerapport festgehaltene Spontanäusserung ist somit verwertbar. Dass sich Zeuge J.________ an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 nicht mehr an den genauen Inhalt des Telefonats und an eine solche Äusserung erinnern konnte (pag. 38 Z. 63 f., Z. 74 f.), ist eine Frage der Beweiswürdigung, ändert aber an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Anzeigerapports nichts.

Dispositiv

10.4 Beim Rapportierenden im Anzeigerapport handelt es sich um den polizeilichen Einsatzleiter K.________, Verkehr, Umwelt und Prävention, Technische Verkehrsüberwachung TVÜ, mithin um eine spezialisierte Fachperson innerhalb der Polizei (vgl. pag. 2 f.). Gemäss dem Messprotokoll RS-GS11 F/R ER (Semista) Metas Nr. 15524 war die Semista-Anlage (unbemannte semi-stationäre automatische Verkehrsüberwachungsanlage) vom 23.-28. Juli 2020 während fünf Tagen, einer Stunde, 28 Minuten und 46 Sekunden am Tatort im Einsatz. Dabei wurden 17'698 Fahrzeuge gemessen. Der gemessene Höchstwert in dieser Zeitperiode bei all diesen Fahrzeugen war 149 km/h, mithin der beim Motorrad des Beschuldigten festgestellte Wert (pag. 165; pag. 4). Gemäss den Ausführungen von Zeuge K.________ zum üblichen Auswertungsprozedere (pag. 27 Z. 48 ff.) ist davon auszugehen, dass die Semista-Aufnahmen vom Samstag, 25. Juli 2020, am Montag, 27. Juli 2020, ausgewertet wurden. Weil der Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 datiert, muss das Telefonat mit Zeuge J.________ demnach irgendwann zwischen dem 27. und 31. Juli 2020 stattgefunden haben. Die Zeitspanne zwischen dem Vorfall und dem Telefonat ist somit nicht lange, maximal sechs Tage.

Die Aussagen von Zeuge J.________ und Zeuge K.________ über den Kontakt für die Halterermittlung stehen in keinem massgeblichen Widerspruch zueinander. Zeuge K.________ gab nach anfänglichem Irrtum an, er wisse nicht mehr, wie sie genau auf den Halter resp. Fahrer gekommen seien. Er verfüge über eine E-Mail an den Beschuldigten, in welcher dieser auf den Mietvertrag angesprochen worden sei [nicht bei den Akten]. Man versuche jeweils, anhand der Nummernschilder die Halter ausfindig zu machen (pag. 27 Z. 41 ff.). An das Telefonat könne er sich nicht mehr erinnern, es sei bereits eine Weile her (pag. 28 Z. 53 ff.). Auf Vorhalt der im Anzeigerapport vom 31. Juli 2020 festgehaltenen Aussage gab Zeuge K.________ an, wenn er dies so geschrieben habe, werde es sicher so gewesen sein. Aus der Erinnerung heraus hätte er das nicht mehr gewusst. Aber wenn er es so geschrieben habe, könne er es als richtig bestätigen (pag. 28 Z. 57 ff.). Er könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut von Zeuge J.________ erinnern (pag. 28 Z. 68 f.).

Zeuge J.________ führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 knapp zwei Jahre nach dem Vorfall aus, wenn er sich richtig erinnere, hätten sie eine E-Mail von einem Polizeibeamten erhalten und seien ohne Angabe des Betreffs (nur, dass es um ein vermietetes Motorrad gehe) um raschen Rückruf gebeten worden. Er habe der Aufforderung umgehend Folge geleistet und zurückgerufen. An den genauen Inhalt des Telefonats, insbesondere an eine solche Aussage (der Beschuldigte habe ihm gegenüber bereits erwähnt, dass es ihn «geblitzt» habe) könne er sich nicht mehr erinnern, es sei lange her (pag. 38 Z. 54 ff. und Z. 68 ff.). Zeuge J.________ bestritt somit zumindest nicht, eine solche Aussage gemacht zu haben. In der Folge gab Zeuge J.________ aber – trotz praktisch fehlender Erinnerung wegen Zeitablaufs – ebenfalls an, sie hätten nach dem Telefonat recherchieren müssen, wer das Motorrad bewegt habe. Die Angaben habe glaublich der Mitbegründer der Firma, M.________, an die Polizei weitergeleitet (pag. 38 Z. 64 ff.). Diese Aussage steht zumindest auf den ersten Blick in scheinbarem Widerspruch zum Anzeigerapport, wonach Zeuge J.________ die konkrete Aussage über den Beschuldigten als Halter bereits am Telefon gemacht haben soll. Wenn man firmenintern die Recherchen über die Identität des Mieters tatsächlich erst nach dem Telefonat gemacht hätte, hätte es am Telefon gegenüber Zeuge K.________ kaum zu einer konkreten Angabe über den Beschuldigten kommen können. Dieser Widerspruch lässt sich aber einfach relativieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ aufgrund ihrer Freundschaft vom ausgiebigen Passtouren-Wochenende berichtet hatte (siehe hiernach). Es ist zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der mit dem Beschuldigten befreundete Zeuge J.________ auf die telefonische Nachfrage der Polizei hin das in Frage stehende Fahrzeug sofort dem Beschuldigten als Mieter zuordnen konnte, die Recherchen über die dazugehörigen Dokumente jedoch nachher durch M.________ vorgenommen und an die Polizei weitergeleitet wurden.

Wie bereits erwähnt stellt sich auch noch die Frage, wie Zeuge J.________ als Vermieter von einer allfälligen «Blitzerei» während des Ausflugs vom 25. Juli 2020 bis spätestens 31. Juli 2020 überhaupt hätte Kenntnis erhalten sollen.

Gemäss dem «Neuen Antrag für .________» hatte der Beschuldigte Mitte Juni 2020 kurz nach Erhalt seines Lernfahrausweises A (11. Juni 2020, pag. 13) bei der F.________ GmbH einen Antrag gestellt, das betreffende Motorrad ab 27. Juni 2020 für vier Monate zu mieten («Gerne 4 Monate ab dem 27. Juni 2020»); der offerierte Mietzins galt für eine Mietdauer von mindestens drei Monaten (pag. 11). Der Mietvertrag vom 27. Juni 2020 wurde sodann für eine Mietdauer von vier Monaten (27. Juni 2020 bis 27. Oktober 2020) abgeschlossen (pag. 9). Der Beschuldigte selber gab indes an, er habe das Motorrad nur für einen Monat gemietet (pag. 21 Z. 41 f.). Wäre dies der Fall gewesen, hätte er das Motorrad nur ein bis zwei Tage nach der Motorradtour vom 25. Juli 2020 bereits wieder retourniert. An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung das Übergabeprotokoll des Motorrades .________ vom 27. August 2020 ein (pag. 283). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motorrad erst am 27. August 2020 und somit nach zwei Monaten Mietdauer retourniert hat, auch wenn er es ursprünglich für vier Monate gemietet hatte, selber aber von einer Mietdauer von einem Monat sprach. Die Rückgabe des Motorrads erfolgte somit rund einen Monat nach der vorliegend zu beurteilenden Tat. Die Variante, dass der Beschuldigte Zeuge J.________ bei der Rückgabe des Motorrads am Ende der Tour über die «Blitzerei» informierte, entfällt damit. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinem Kollegen, Zeuge J.________ (zum Verhältnis der beiden sogleich), nach dem Wochenende anderweitig über die Motorradtour rapportierte, bspw. via Chatgruppe, WhatsApp, Telefon oder auch im Rahmen eines Treffens im Freundeskreis.

Der Beschuldigte und Zeuge J.________ kannten sich bereits vor dem Mietverhältnis. Zeuge J.________ bezeichnete den Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als «Freund aus einem weiteren Kreis» bzw. «entfernter Kolleg» (pag. 37 Z. 26; pag. 39 Z. 108). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die beiden auch im Jahr 2022 immerhin noch derart befreundet waren, dass sie zusammen in nur einem Auto nach Thun zur Einvernahme vom 18. Mai 2022 fuhren (pag. 37 Z. 34 ff.) Auf dieser Fahrt im Auto mit dabei war auch einer der beiden damaligen Mitfahrer auf der Motorradtour, Auskunftsperson G.________ (pag. 34 Z. 73 ff.), so dass stark von Absprachen mindestens unter diesen dreien ausgegangen werden muss. Der andere Mitfahrer auf der Motorradtour, Auskunftsperson H.________, verweigerte diesbezüglich die Aussage (pag. 42 Z. 21 ff.). Den Aussagen von Zeuge J.________ sind zwar keine Lügensignale zu entnehmen. Es entsteht aber der Eindruck, dass er bei seinen Aussagen genau wusste, dass er nicht nur als Kollege des Beschuldigten, sondern vor allem auch als Vertreter «seiner» Firma Aussagen machen musste (er war im Tatzeitpunkt Gesellschafter der damaligen F.________ GmbH mit Einzelunterschrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00, M.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und 67 Stammanteilen zu je CHF 100.00) und zudem als Zeuge (ohne die Verweigerungsprivilegien der Auskunftsperson) aufrichtig Rechenschaft schuldig war: Einerseits war er offensichtlich darum bemüht, die Wahrheit zu sagen, andererseits geht aus dem Einvernahmeprotokoll aber auch hervor, dass er Vieles dann doch auch nicht mehr wissen wollte, wie eben beispielhaft auch die damalige Aussage gegenüber Zeuge K.________ während der telefonischen Halterermittlung (pag. 38 Z. 68-75). Angesichts der Absprachemöglichkeiten während der gemeinsamen Autofahrt zur Einvernahme und der Tatsache, dass der Beschuldigte als sein Kollege bei der Einvernahme ebenfalls zugegen war, ist dies auch nicht weiter erstaunlich.

In Bezug auf Zeuge K.________ kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass keinerlei Gründe vorliegen, weshalb er als Fachperson mit täglichen Berührungspunkten zu solchen Ermittlungen ein derart originelles Detail betreffend eine Zusatzinformation über den Beschuldigten, den er gerade am Verzeigen war, schriftlich hätte im Anzeigerapport vermerken sollen, wenn eine solche Äusserung von Zeuge J.________ nicht auch tatsächlich erfolgt wäre. Dass sich Zeuge K.________ zwei Jahre später nicht mehr an die Äusserung erinnern konnte, erstaunt nicht. Es war damals für ihn um eine routinemässige Halterabklärung, mithin um ein Massengeschäft gegangen. Es ist notorisch, dass Details solcher Geschäfte in der Masse des Berufsalltags sehr rasch verblassen.

Dass es sich bei der Äusserung von Zeuge J.________ betreffend «Blitzen» im Übrigen um eine Verwechslung hätte handeln können, ist – wie bereits durch Staatsanwaltschaft und Vorinstanz erörtert – unwahrscheinlich bis lebensfremd. Selbst wenn das Motorrad während der fraglichen Fahrt vom 25. Juli 2020 oder zu einem früheren Zeitpunkt noch in anderen Kantonen geblitzt worden wäre, hätte aufgrund der Firmenregistrierung des Motorrads zwingend eine Halterabfrage der betreffenden Kantonspolizei bei der F.________ GmbH stattfinden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Zeuge J.________ dies zur Entlastung des befreundeten Beschuldigten spätestens an der Einvernahme vom 18. Mai 2022 vorgebracht, insbesondere als ihm die betreffende Passage des Anzeigerapports vorgehalten wurde (pag. 38 Z. 68 ff.).

Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Telefonat betreffend Halterabklärung wie rapportiert stattgefunden hat und auch die besagte Äusserung von Zeuge J.________ erfolgt ist.

10.5 Was den behaupteten Tausch der Motorräder angeht, erachtet es auch die Kammer als wenig plausibel, dass einerseits alle drei Tourenteilnehmer zwar sicher sind, selber zum Tatzeitpunkt das fragliche Motorrad nicht gefahren zu sein, jedoch andererseits auch nicht wissen wollen, wer zum Tatzeitpunkt gefahren und wer die Person auf den Radarfotos ist. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Radarfotos von guter Qualität sind und der Lenker aufgrund der beschränkten Anzahl der infrage kommenden Personen für die Beteiligten problemlos identifizierbar sein muss (pag. 206).

Es stellt sich weiter die Frage nach der gefahrenen Route. I.________ befindet sich in N.________, am südlichen Ufer des O.________. Welche Route die drei von dort (dem angeblich ersten Tausch der Motorräder, vgl. pag. 22 Z. 78 f.) gewählt haben und wann die drei Passüberquerungen erfolgten, geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor (vgl. pag. 33 Z. 41 f.; pag. 42 Z. 47 ff.; pag. 174 Z. 27 ff.). Immerhin ist aber bekannt, dass die Fahrt mitten am Nachmittag dann von P.________ Richtung C.________ ging (pag. 4). Von I.________ herkommend ist bei dieser Vorgabe die Strecke Q.________, R.________, P.________, C.________ am logischsten. Diesfalls wäre aber im Tatzeitpunkt erst ein Pass, nämlich der Susten, überquert worden. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, der erste Wechsel habe, nach einer Stunde Fahrt, in I.________ stattgefunden. Sie hätten dann mehrmals die Fahrzeuge getauscht, das sei aber glaublich erst auf der Rückfahrt gewesen (pag. 21 Z. 44; pag. 22 Z. 70 ff.). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte mit dem von ihm zu Testzwecken gemieteten Motorrad (vgl. pag. 21 Z. 41 f.) gerade den ersten Pass hätte entgehen lassen. Genau dies wäre aber das Resultat seiner eigenen Aussagen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass es sich beim gemieteten Motorrad um ein Neufahrzeug handelte. Es war im Juni 2020 erst gerade in Verkehr gesetzt worden und verfügte bei Übergabe an den Beschuldigten über einen km-Stand von 2 km (pag. 12). Bei Rückgabe betrug der km-Stand 1156 km (pag. 283). Ein wesentlicher Teil der insgesamt während der Mietdauer gefahrenen Kilometer entfiel somit auf die hier interessierende Tour vom 25. Juli 2020. Dieser Umstand dürfte ebenfalls ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass es sich der Beschuldigte – als aktenkundiger Geschwindigkeitsliebhaber – wohl kaum hätte nehmen lassen, den ersten Bergtest dieser Tour mit einem solch neuen Fahrzeug persönlich durchzuführen. Dass der Beschuldigte das Motorrad im Tatzeitpunkt bereits seit rund einem Monat gemietet hatte (pag. 12), ändert daran entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, der erste Motorradwechsel habe bereits in I.________ stattgefunden resp. es sei danach erst auf dem Rückweg wieder zum Motorradwechsel gekommen, um eine Schutzbehauptung handelt.

Ein allfälliger zivilrechtlicher Vertragsbruch durch den Motorradtausch resp. der Umstand, dass der Beschuldigte angab, den Mietvertrag glaublich erfüllt zu haben (pag. 23 Z. 105 f.), kann aus Sicht der Kammer hingegen kein Indiz dafür sein, dass er im Tatzeitpunkt selber gefahren ist. Solche Vertragsbrüche werden in vielen Kreisen als «Bagatellverstösse» empfunden und halten Verkehrsteilnehmer nicht davon ab, Fremdlenker auf ihrem Fahrzeug zuzulassen, im festen Vertrauen, dass schon nichts passiere.

10.6 Auffallend ist weiter das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner damaligen Bekleidung. Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer auf den Radarfotos gewesen, so scheint es unlogisch, dass er keine detaillierten Angaben zu seinem damaligen Outfit, dessen Herkunft und dessen Verbleib machen wollte, zumal diese Details ihn ja gerade hätten entlasten können. Stattdessen blieb der Beschuldigte äusserst vage und ausweichend. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass er zu seinem Helm widersprüchliche Aussagen gemacht hatte. Zunächst gab er an, er könne sich als Täter ausschliessen, weil er – anders als auf dem Radarfoto ersichtlich – einen gänzlich schwarzen Helm getragen habe. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes wusste er dann aber nicht mehr, ob der Helm eine Aufschrift hatte (pag. 21 Z. 48 f.; pag. 22 Z. 58 ff.). Dass er sich angesichts der drohenden Konsequenzen zudem nicht mehr erinnern können wollte, wo er den Helm gemietet hatte, ist ebenfalls unglaubhaft (pag. 22 Z. 65 ff.). Immerhin wusste der Beschuldigte spätestens seit November 2020 (pag. 78 ff.) vom Strafverfahren und hatte zudem bereits deutlich früher durch Zeuge J.________ (auf Grund der telefonischen Halterabfrage) Kenntnis von der polizeilichen Ermittlung erhalten: Der Beschuldigte soll Zeuge J.________ nach der Rückgabe des Motorrades mehrmals bestätigt haben, dass er noch nichts [von der Polizei] gehört habe (pag. 39 Z. 102 ff.) Gerade in einer solch ungewissen Situation gehen betroffene SVG-Teilnehmer normalerweise ihre Fahrt nochmals durch und machen sich über allfällige Radarfallen und damit zusammenhängende Fotoaufnahmen Gedanken, insbesondere, wenn man in dieser Hinsicht bereits erfahren ist, wie dies beim Beschuldigten der Fall war (pag. 101 ff.). Insbesondere bespricht man sich auch mit einem in Frage kommenden Fremdlenker und konfrontiert diesen mit Details der Fahrt. Dass der Beschuldigte vor diesem Hintergrund gerade zu seiner Bekleidung von damals nur karge und ausweichende Angaben machen konnte resp. wollte, ist zumindest verdächtig.

10.7 Die Kammer kann sich grundsätzlich auch den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 205 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 279 f.) betreffend Halter- bzw. Mieterindiz anschliessen. Das Mieterindiz wird im Übrigen auch seitens der Verteidigung anerkannt, jedoch dessen Anwendbarkeit bestritten (pag. 277).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die gleichen Prinzipien gelten auch für den Mieter, welcher wie hier behauptet, nicht selber gefahren zu sein, sich aber über die Identität des möglichen Lenkers ausschweigt. Wie beim Halter spricht auch beim Mieter eine natürliche Vermutung dafür, dass derjenige, welcher ein Fahrzeug zur Benützung erhalten oder gemietet hat, dieses auch selber lenkt (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Strassenverkehr 4/2012, S. 8).

Die Vorinstanz hat hinsichtlich Mieterindiz aus den Beweismitteln die richtigen Schlüsse gezogen, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Halterindiz dürfte vorliegend aber insofern etwas in den Hintergrund rücken, als bereits andere gewichtige Indizien und Hinweise das Bild der Täterschaft des Beschuldigten verdichten. Wie oben ausgeführt findet sich das stärkste Indiz im Anzeigerapport, wonach der Vermieter des Motorrads bei der Halterabfrage durch die Polizei nämlich offenbar bereits vom Beschuldigten informiert worden war, dass es ihn geblitzt hatte. Hinzu kommen das wenig glaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und seiner beiden Kollegen (mit offensichtlichen Absprachen), die Modalitäten der Motorradtour und der Miete sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seiner Motorradbekleidung. Insgesamt werden so bei einer Gesamtbetrachtung alle Zweifel ausgeräumt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Motorrad .________ mit dem Kontrollschild .________ mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 143 km/h geführt hat. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt somit als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

11. Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208 f.). Ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich in objektiver Hinsicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr vorliegen. Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft (BGer 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG).

Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3). In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, der eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt, wobei enge Ausnahmen möglich sind (vgl. auch BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3).

12. Subsumtion

Eine rein grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt zweifelsohne vor. Geschwindigkeitslimiten stellen nach der Praxis elementare Verkehrsregeln dar. Vorliegend wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten. Es liegt somit eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG vor. Nicht nur aus dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch aufgrund der konkreten Situation (Samstagnachmittag im Juli, Häuser links und rechts der Strasse, Einfahrt einer Nebenstrasse und Postautohaltestelle) lag mindestens eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar eine konkrete Gefährdung von unbeteiligten Dritten vor.

In subjektiver Hinsicht erfolgte die eigentliche Geschwindigkeitserhöhung (das Betätigen des Gaspedals) direktvorsätzlich und im Bewusstsein, damit die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, wobei die erhöhte Risikolage durch den Beschuldigten übereinstimmend mit der Anklageschrift in Kauf genommen wurde. Es ist denn auch keine Ausnahmesituation ersichtlich, die der Annahme einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünde. Es gibt keine Hinweise auf technische Mängel, nicht oder schwer erkennbare Signale, Signale ohne Sicherheitswert, plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme oder dergleichen.

Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst c SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

13. Anwendbares Recht

Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3).

Die Ergänzung von Art. 90 SVG lautet neu wie folgt (Ergänzungen/Änderungen kursiv):

3bis

Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.

3ter

Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren

oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

4

Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats sah beim Gesetzesrevisionsprozess vor, dass ein Raserdelikt grundsätzlich weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Art. 90 SVG sollte aber dahingehend angepasst werden, als dass diese Mindeststrafe unterschritten werden kann, wenn kein Eintrag im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung aus achtenswerten Gründen begangen wurde (Hadorn, Gesetzgebung, forumpoenale 6/2022, S. 467). Die damalige Vorgabe wurde mit wenigen Anpassungen übernommen. Dem nun verabschiedeten und in Kraft getretenen Gesetzestext ist in Art. 90 Abs. 3bis SVG zu entnehmen, dass im Falle von Strafmilderungsgründen, insbesondere bei Handeln aus achtenswerten Beweggründen, der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG unverändert mit der Mindeststrafe von einem Jahr bestehen bleibt, diese Mindeststrafe aber unterschritten werden kann. Diesfalls wäre bei erfüllten Bedingungen zwar eine Unterschreitung der Mindeststrafe, von der Strafart her aber keine Geldstrafe möglich. Art. 90 Abs. 3ter SVG bestimmt hingegen von vornherein einen neuen Strafrahmen und erweitert die möglichen Strafarten, indem er die Mindeststrafe aufhebt und stattdessen Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe erlaubt. Dieser Strafrahmen kommt immer dann zur Anwendung, wenn gegen den Täter in der Zeitspanne von 10 Jahren vor dem Tatzeitpunkt in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer, keine Verurteilungen vorliegen.

Der Beschuldigte ist aktuell gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 vorstrafenlos (pag. 264). Aus der IVZ Auskunft Administrativmassnahmen geht zwar ein schwerer Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 28. Februar 2009, hervor (pag. 259), welcher damals zweifellos zu einem Eintrag im Strafregister geführt haben muss. Angesichts des administrativen Verfügungsdatums vom 21. Oktober 2009 betreffend den dazugehörigen Ausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils noch vor der Zehnjahresfrist, welche am 25. Juli 2010 begann, erfolgt sein muss. Die Bedingung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit vorliegend erfüllt. Weil das neue Recht aufgrund des gegen unten geöffneten Strafrahmens gegenüber Art. 90 Abs. 3 aSVG das mildere Recht darstellt, geht die neue Bestimmung vor.

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

15. Konkrete Strafzumessung

Der Beschuldigte wird für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 3ter SVG) verurteilt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt vorliegend gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe in Frage.

16. Objektive Tatkomponenten

Geschütztes Rechtsgut der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4).

Der Beschuldigte fuhr ausserorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit eine Überschreitung von 63 km/h ausmacht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert in Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (60 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h).

Allein durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung, aber auch durch die konkrete Situation (Samstagnachmittag im Sommer auf einer beliebten Strecke; mehrere Gebäude bei der konkreten Stelle, Postauto-Haltestelle, Einfahrt einer Nebenstrasse) ergab sich ein hohes abstraktes Unfallrisiko bzw. Risiko für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Gerade eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs verlangt aufgrund der immanenten Fussgängerwahrscheinlichkeit von den Verkehrsteilnehmern besondere Vorsicht und Rücksichtnahme. Erhöhte abstrakte Gefährdungen bestanden zudem auch anderweitig, so beispielsweise bezogen auf potentiellen Gegenverkehr sowie die vor- resp. nachfolgenden beiden Kollegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls Lernfahrer und erst seit dem 11. Juni 2020 im Besitz des Lernfahrausweises A war. Er wäre somit zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte kein routinierter Motorradfahrer war, hat die abstrakte Gefährdung zusätzlich erhöht.

Das Verhalten des Beschuldigten war verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Verkehrsregeln. Aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, hoch.

In Anbetracht des weiten Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden im Einklang mit der Vorinstanz zwar immer noch leicht. Es sind aber nach dem soeben Ausgeführten immer noch weit leichtere Delikte in dieser Kategorie denkbar. Angesichts des relativ weiten Strafrahmens erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.

17. Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Unfall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist allerdings entgegen der Vor-instanz neutral zu werten, weil es dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich Geschwindigkeit und dadurch in Kauf nehmen der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist entgegen der Vorinstanz praxisgemäss neutral zu gewichten, jedenfalls liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders gewichtigen Verhältnisse vor.

Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu werten.

18. Fazit Tatkomponenten/Einsatzstrafe

Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.

19. Täterkomponenten

19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 212).

Gemäss Leumundsbericht vom 14. September 2023 lebt der Beschuldigte mit seiner Mutter zusammen und unterstützt diese finanziell (pag. 254; pag. 256). Er ist seit 2021 selbständig im Treuhand tätig und hat eine eigene GmbH, die S.________ GmbH (pag. 255). Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 22'050.00 bzw. ein monatliches Einkommen von CHF 1'875.00 (pag. 256). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, sein Arbeitspensum betrage 50 bis 70%. Nebenbei arbeite er noch als Freelancer an Festivals und Events und verdiene damit im Jahr knapp CHF 3'000.00 zusätzlich (pag. 275 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte konnte aber nicht plausibel erklären, wie er mit diesem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. pag. 274 Z. 1 ff.).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.

19.2 Vorstrafen

Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 15. September 2023 nicht vorbestraft. Allerdings schlägt der belastete automobilistische Leumund des Beschuldigten gemäss IVZ-Auskünften zu Buche (pag. 101 ff. sowie 257 ff.). Auch wenn es bei allen aufgeführten Widerhandlungen um Geschwindigkeitsübertretungen geht, war immerhin keine davon schwer genug, um Eingang in das Strafregister zu finden. Dennoch liess sich der Beschuldigte auch durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht belehren. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dies straferhöhend zu berücksichtigen ist, allerdings nicht in einem bedeutenden Umfang.

19.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Allerdings ist es im Mai 2021 und somit während hängigem Verfahren zu zwei weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen gekommen. Diese führten immerhin erneut zu einem Führerausweisentzug von zwei Monaten und zur Anordnung eines eintägigen Verkehrsunterrichts (pag. 110 ff.; pag. 257). Es handelte sich dabei um zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils am gleichen Ort, von 23 km/h resp. 22 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (pag. 110 ff.). Die Verteidigung führte hierzu aus, Grund für diese Überschreitungen sei eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer dem Beschuldigten bekannten und oft befahrenen Strecke von 60 km/h auf 50 km/h gewesen (vgl. pag. 179). Strafrechtliche Konsequenzen, welche zu einem Eintrag ins Strafregister geführt hätten, erfolgten erneut keine. Das Verhalten nach der Tat ist straferhöhend zu werten. Eine Strafschärfung wie von der Vorinstanz vorgesehen resp. von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. pag. 179; pag. 212).

Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann. Eine Reduktion der Strafe aufgrund von Einsicht und Reue steht ebenfalls nicht zur Diskussion.

19.4 Strafempfindlichkeit

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren.

19.5 Fazit Täterkomponenten

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt im Umfang von einem Monat straferhöhend aus, weshalb die Freiheitsstrafe von 14 auf 15 Monate zu erhöhen ist.

20. Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.

21. Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Betreffend den bedingten Strafvollzug kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten trotz seines belasteten automobilistischen Leumunds keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen.

V. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 4'490.60, aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit undatiertem Honorar-Vorschlag bei 23.3 Stunden zzgl. Auslagen und MWSt ein volles Honorar von CHF 6'684.60 geltend (pag. 189 f.). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend Reisezeit und Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 214) und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 3'984.90 zu (pag. 186). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, es im Detail zu überprüfen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'984.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar-Vorschlag vom 16. Oktober 2023 einen Aufwand von 11.7 Stunden und Auslagen von CHF 131.20 geltend (pag. 285). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nimmt aber folgende Anpassungen/Kür-zungen vor: Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Der Zeitaufwand wird deshalb um die Reisezeit von 2.3 Stunden gekürzt. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Zudem dauerte die oberinstanzliche Parteiverhandlung nur rund 1 Stunde. Der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung sowie Vor- und Nachbesprechung wird deshalb um 1 Stunde auf 1.5 Stunden gekürzt. So resultiert ein gebotener Zeitaufwand von 8.4 Stunden. Auslageseitig wird der Aufwand für notwendige Fotokopien nur mit 40 Rappen pro Kopie berechnet (vgl. Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Die Auslagen betragen somit insgesamt CHF 126.50 (47 Kopien x CHF 0.40 = CHF 18.80; Porto CHF 5.70; Reisespesen CHF 102.00). Insgesamt resultiert so samt MWSt eine auszurichtende amtliche Entschädigung von CHF 2'187.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 452.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. Juli 2020, um 15:32 Uhr, in C.________, auf der D.________(Strasse), im Abschnitt E.________

und in Anwendung der

Art. 2 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 Abs. 1 StGB;

Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, 3ter und 4 Bst. c, 102 Abs. 1 SVG;

Art. 4a Abs. 1 VRV;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'490.60.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00.

II.

Weiter wird verfügt:

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'984.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'187.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 452.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 16. Oktober 2023

(Ausfertigung: 28. Februar 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 23 13

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

6B_1231/2022

Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP

Art. 142 StPOart. 142 CPPart. 142 CPP

Art. 179 StPOart. 179 CPPart. 179 CPP

6B_235/2021

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6B_1404/2019

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6B_1358/2017

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BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

6B_1188/2021

BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137

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6B_222/2022

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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

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Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

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BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_429/2021

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6B_1107/2019

6B_675/2019

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 142 IV 89ATF 142 IV 89DTF 142 IV 89

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 10 Parteikostenverordnungart. 10 Ordonnance sur les dépensart. 10 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

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Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

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