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Entscheid

SK 2023 136

Obergericht

3. Juni 2024Deutsch95 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 21. Oktober 2022 der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00. Dem Beschuldigten wurden ferner die Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 136

Bern, 26. April 2024

Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Gerber, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Strafkläger

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Oktober 2022 (PEN 2022 480)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 21. Oktober 2022 der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00. Dem Beschuldigten wurden ferner die Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt

(pag. 192 ff.).

2. Berufung

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 196). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. März 2023 (pag. 200 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2023 zugestellt (pag. 236 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 5. April 2023, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 240 f.; vgl. nachfolgende Ziff. 4.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 251 f.).

3. Schriftliches Verfahren / oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Eingabe vom 5. April 2023 (Berufungserklärung) beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er anlässlich einer Berufungsverhandlung voraussichtlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, womit seine Anwesenheit nicht erforderlich sei. Es sei nicht ersichtlich, was anlässlich einer Verhandlung noch Neues gefragt oder geantwortet werden könne (pag. 241 f.).

Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet

(Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 256 f.). Der Beschuldigte reichte – nach zweimalig gewährter

Fristerstreckung – seine schriftliche Berufungsbegründung vom 31. August 2023 zu den Akten (pag. 269 ff.). C.________ (seinerseits Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die voraussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 289 f.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (pag. 311 f.) sodann zur Kenntnis gebracht, dass von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie Kopien der beiden Strafbefehle vom 14. Februar 2023 (BM 23 1353) bzw. 5. Juni 2023 (BM 23 20142) eingeholt und die Strafakten PEN 21 262 ediert wurden. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde schliesslich die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 313 f.).

4. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Berufungsbegründung vom 31. August 2023 folgende Anträge (pag. 270):

A.________ sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Strafbefehl/Anklageschrift vom 27. April 2022, angeblich begangen am 23. Oktober 2021 in Bern, freizusprechen;

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;

A.________ sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 auszurichten für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse;

A.________ sei eine Entschädigung für die Aufwendungen für die erst- und oberinstanzlich angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe der eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ auszurichten;

Sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7 MWST im

erst- und oberinstanzlichen Verfahren

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten

(vgl. Ziff. 4. hiervor). Es ist somit gesamthaft zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

Erwägungen

II. Formelles

6.

Anklagegrundsatz

6.1

Vorbringen des Beschuldigten

Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass in Ziff. 1 des Strafbefehls vom 27. April 2022 das zentralste Sachverhaltselement nicht umschrieben sei, nämlich, welche Amtshandlung durch welches Verhalten des Beschuldigten verhindert oder gestört worden sei. Die Vorinstanz begnüge sich damit, dass gemäss Strafbefehl die Personen- und Effektenkontrolle als Amtshandlung und als Verhalten des Beschuldigten gewisse Armbewegungen umschrieben würden. Nicht eingegangen sei die Vorinstanz darauf, welche Auswirkungen die umschriebenen Armbewegungen auf die genannten Amtshandlungen gehabt haben sollten und wie sich diese «hindernd» auf die angebliche Amtshandlung ausgewirkt haben sollen. Es werde damit der vorgeworfene Taterfolg nicht umschrieben. Da der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, sei es ihm nicht möglich, sich zu verteidigen. Da der Anklagegrundsatz in dieser Hinsicht verletzt sei, könne es schon aus diesem Grund nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen (pag. 272).

6.2

Allgemeine rechtliche Ausführungen

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO;

vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).

6.3

Erwägungen der Kammer

Aus dem Strafbefehl vom 27. April 2022 geht betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung unmissverständlich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Datum und Ort des fraglichen Vorfalls werden im Strafbefehl ebenso genannt wie der Umstand, dass eine Kontrolle von Polizeibeamten durchgeführt worden sei und wie sich der Beschuldigte im Rahmen dieser Kontrolle gegenüber den Polizeibeamten verhalten habe: «[…] während der auf die Anhaltung folgenden Effektenkontrolle und der Mitteilung, dass Fotokamera und Schlüsselbund vorsorglich sichergestellt würden, sprang der Beschuldigte plötzlich in Richtung des einen Polizeibeamten und versuchte, die genannten Gegenstände wieder zu behändigen, worauf ihn ein weiterer Beamter zurückhielt; wieder losgelassen erhob er ruckartig den Arm nach oben, sodass die Beamten auch einen tätlichen Angriff gegen sie nicht ausschliessen konnten und führten ihn, um die Kontrolle zu behalten, zu Boden, wo er sich der Fesselung widersetzte, indem er die Arme an den Körper presste und sich nicht auf den Bauch drehen liess, worauf die korrekte Arretierung unter Krafteinsatz durchgesetzt werden musste.»

Es mag zwar sein, dass nicht explizit umschrieben ist, inwiefern mit welcher der vorgeworfenen Verhaltensweisen eine bzw. welche Amtshandlung beeinträchtigt worden sein soll, solches ergibt sich indessen aus der objektiven Umschreibung des vorgeworfenen Tatgeschehens. Dieses ist – wie auch die in Frage stehenden Amtshandlungen – im Strafbefehl zwar knapp, aber rechtsgenüglich umschrieben. Der Beschuldigte wusste damit ohne Weiteres, was ihm hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen wird. Er konnte sich diesbezüglich auch verteidigen, was die Eingaben und Ausführungen der Verteidigung aufzeigen. Dass der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht/e, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Eine Verletzung von Art. 9 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die Aussagenanalyse im Besonderen wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,

pag. 204 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1).

Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 10, m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff.).

Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7).

Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall – zumindest teilweise – um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

8.

Angeklagter Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 27. April 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 124):

A.________ wurde direkt im Nachgang an einen von schwarz gekleideten und vermummten Personen ausgeführten, gewaltsamen Angriff einerseits auf Teilnehmende einer Anti-Coronamassnahmen-Demo und deren Fahrzeuge – Reisebus und Minivan – und andererseits auf zwei Polizisten, die einen Verkehrsunfall auf der H.________ aufnahmen, sowie ihr Polizeifahrzeug durch dazukommende Polizeibeamte aus einer Ansammlung von Leuten vor der G.________ heraus angehalten, weil er mit einer Fotokamera ausgerüstet war, von der man sich sachdienliche Bilder zu den erwähnten Angriffen erhoffte, bei welchen es zu massiven Sachbeschädigungen und verletzten Personen gekommen war; während der auf die Anhaltung folgenden Effektenkontrolle und der Mitteilung, dass Fotokamera und Schlüsselbund vorsorglich sichergestellt würden, sprang der Beschuldigte plötzlich in Richtung des einen Polizeibeamten und versuchte, die genannten Gegenstände wieder zu behändigen, worauf ihn ein weiterer Beamter zurückhielt; wieder losgelassen erhob er ruckartig den Arm nach oben, sodass die Beamten auch einen tätlichen Angriff gegen sie nicht ausschliessen konnten und führten ihn, um die Kontrolle zu behalten, zu Boden, wo er sich der Fesselung widersetzte, indem er die Arme an den Körper presste und sich nicht auf den Bauch drehen liess, worauf die korrekte Arretierung unter Krafteinsatz durchgesetzt werden musste.

A.________ wandte sich, nachdem er nach der Arretierung durch die Polizei am Boden auf dem Trottoir neben der G.________ wieder auf die Füsse kam, mit den Worten «Dir sit scho aues verdammti huere Aschlöcher» an die vor Ort anwesenden Polizisten, darunter die Beamten C.________ und D.________.

9.

Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten

9.1

Zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung

Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 liess der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, dass er unmittelbar vor der G.________ kontrolliert worden sei. Anstatt ihn von dort wegzuführen, was notabene die Sicherheit aller Anwesenden wesentlich erhöht hätte, seien die Anhaltung und Effektenkontrolle publikumswirksam inszeniert worden. Auf den Videobildern sei ersichtlich, wie zwischen acht und zehn Beamte des «Gren-Mobs» um den Beschuldigten die Situation absichern würden. Wenn die beteiligten Beamten aussagen würden, dass sie von einem unmittelbaren Angriff des Beschuldigten hätten ausgehen müssen, dann sei ihnen dieser Umstand selbst zuzuschreiben.

Ad tatsächlicher Grund für die Anhaltung: Es werde bestritten, dass der Beschuldigte alleine deshalb angehalten worden sei, weil man sich von seiner Fotokamera Bilder über die Vorfälle erhofft habe, die sich am selben Tag zuvor auf der H.________ abgespielt hätten. In diesem Fall hätten auch diverse umstehende Personen einer Kontrolle unterzogen werden müssen. Es sei aber nur er als einziger direkt von der Polizei anvisiert worden. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass die beteiligten Beamten den Beschuldigten gekannt und gewusst hätten, dass er einen Schlüssel zur G.________ besitzen müsse, welcher für eine potentielle Hausdurchsuchung von grossem Nutzen gewesen wäre. Die einvernommenen Polizisten E.________, F.________ und C.________ hätten unmissverständlich und einheitlich ausgesagt, dass der Beschuldigte in der G.________ wohne. Der Beschuldigte arbeite in der G.________ und sei daher häufig Ansprechpartner für die Polizei und somit auch für Gruppenchef E.________. Es sei dadurch offensichtlich, dass die beteiligten Polizisten genau gewusst hätten, wer der Beschuldigte sei. Wäre tatsächlich die Beweissicherung bei der Anhaltung des Beschuldigten im Vordergrund gestanden, hätten die beteiligten Beamten lediglich die Kamera an sich nehmen (sicherstellen) und auch die umstehenden Personen kontrolliert werden müssen.

Ad angebliche Hinderung: Es werde weiter bestritten, dass der Beschuldigte in Richtung eines Polizisten gesprungen sei, um sich des Schlüssels und der Kamera zu behändigen, dass er durch ein ruckartiges Anheben des Arms Anlass dazu gegeben habe, dass die Polizisten einen Angriff hätten befürchten müssen und dass er sich letztlich der Fesselung widersetzt habe. Die eingereichten Videoaufnahmen würden einen entspannten Beschuldigten zeigen, der ohne Gegenwehr den Anweisungen der Polizei Folge leiste und seine Effekten freiwillig auf die Mauer lege. Die Personenkontrolle, die angeblich Teil der gestörten Amtshandlung darstelle, sei zu diesem Zeitpunkt schon durch gewesen. Eine Hektik sei erst dann in die Situation reingekommen, als die Polizisten den Schlüssel behändigt hätten. Auf dem Videomaterial sei erkennbar, dass der Beschuldigte seine Hände daraufhin auf eine Art bewegt habe, die den involvierten Polizisten nicht gepasst habe, worauf er kurz darauf brutal zu Boden gebracht worden sei. Dass sich der Beschuldigte mit seinen Handbewegungen irgendwelche Sachen habe behändigen wollen, sei keinesfalls erwiesen. Die eingereichten Videos würden auch zeigen, dass der Beschuldigte keinen unerwarteten «Gump» gemacht habe, sondern, dass es höchstens zu einer kleineren Bewegung gekommen sei, worauf er sofort von einem weiteren Polizisten sehr unzimperlich zurückgehalten worden sei. Gruppenführer E.________ sei denn auch der einzige, der davon spreche, dass der Beschuldigte einen Sprung gemacht habe. Dass es sich um einen Sprung gehandelt habe, scheine auch die Vorinstanz nicht zu glauben, wobei sie die Falschaussage des Polizisten (krass) herunterspiele. Springen oder nach vorne beugen seien unterschiedliche Handlungsweisen, was wiederum die Verletzung des Anklagegrundsatzes zeige. Wenn der Beschuldigte mehrmals gerufen habe «die hei mi Schlüssu gno», sei diese Äusserung in Bezug zu den vorherigen Ausführungen betreffend tatsächlichen Grund für die Kontrolle zu verstehen, also einer möglichen Hausdurchsuchung in der G.________. Es sei unklar, wie der Beschuldigte mit Blick auf das Verhältnis der dazumal anwesenden Polizisten, ernsthaft habe verhindern wollen, dass sein Schlüssel sichergestellt werde.

Ad angebliche Gefährdungssituation durch den Beschuldigten: Der zweite Teil der angeblich begangenen Hinderung einer Amtshandlung sei vorinstanzlich ebenfalls unrichtig festgestellt worden. Was sich tatsächlich im Innern des Kreises der Polizisten abgespielt habe, sei auf den Videos nicht genau erkenn- und insbesondere hörbar. Erkennbar sei sicher, dass der Beschuldigte, kurz nachdem er rabiat von seinen Effekten zurückgezogen worden sei, eine leichte Armbewegung gemacht habe, worauf ihm ein Polizist sofort ein Bein gestellt und ihn zu Boden geführt habe. Die diesbezüglichen Aussagen seien sehr vage und ungenau. Einmal sei der Grund für das «Zubodenführen» unkooperatives Verhalten allgemein, ein anderes Mal der bereits zurückliegende Versuch der Behändigung des Materials. Einzig Polizist F.________, welcher den Beschuldigten zu Boden gebracht habe, spreche von der potentiellen Gefahr eines Angriffs. Mit Blick auf die Gesamtsituation werde stark bezweifelt, dass einer der beteiligten Polizisten tatsächlich Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und das «Zubodenführen» quasi als «ultima ratio» zwecks eigener Sicherheit durchgeführt worden sei. Letztlich sei der tatsächliche Grund relativ einfach. Der Beschuldigte habe begonnen, sich verbal gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Anhaltung und die noch viel ungerechtfertigtere Beschlagnahme seines Hausschlüssels zu wehren, weshalb ihm kurz und effektiv die Kräfteverhältnisse aufgezeigt worden seien.

Ad angeblicher passiver Widerstand durch den Beschuldigten: Dass sich der Beschuldigte am Boden gewehrt habe, werde einzig von Polizist F.________ vorgebracht. Auf der Videoaufnahme sei zu sehen, dass alles sehr schnell gegangen sei. Ein Polizist werfe den Beschuldigten zu Boden und halte diesen dabei stets am rechten Arm. Sofort packe auch ein weiterer Polizist den Beschuldigten am linken Arm. Als der Beschuldigte sich ein wenig aufrichte, oder eher von den Polizisten nach oben gezogen werde, presse der eine Polizist ihm mit den Fingern direkt auf das Auge und drücke ihn wieder brutal zu Boden. Anschliessend werde der Beschuldigte auf den Bauch gekehrt. Dabei werde er von zwei Polizisten festgehalten und zu Boden gedrückt, weshalb er gar keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf aktive oder passive Weise zu wehren. Die Darstellung im Strafbefehl stütze sich auf den Anzeigerapport, welcher sich auf die Aussagen von Polizist F.________ stütze. Keiner der anderen Polizisten habe von passivem zur Wehr setzen berichtet. Vor allem zeige aber die Videoaufnahme, wie schnell und brutal das zu Boden Führen gegangen sei. Angesichts dieses Vorgehens sei es gar nicht möglich, sich aktiv oder passiv zu wehren. Es sei zu keiner Hinderungshandlung des Beschuldigten gekommen. Es könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte vollkommen ruhig verhalten und allen Anweisungen Folge geleistet habe. So auch betreffend den Schlüssel. Aus nicht genau eruierbarem Grund sei der Beschuldigte dann zu Boden gedrückt worden, wobei ihm direkt ins Auge gedrückt worden sei und er noch versucht habe, seine Brille zu retten. Gegenwehr habe es keine gegeben, eine solche sei auch nicht möglich gewesen.

9.2

Zum Vorwurf der Beschimpfung

Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 liess der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass der unbestritten ausgesprochene Kraftausdruck «Arschlöcher» gegen die anwesenden Polizisten gerichtet gewesen sei. Der genaue Wortlaut wie auch die genauen Adressaten der Aussage seien beweismässig nicht erstellt. Alleine die Tatsache, dass sich die umstehenden Polizisten davon angesprochen gefühlt hätten, könne nicht dazu führen, dass dem Beschuldigten angelastet werde, er habe tatsächlich diese Personen damit gemeint. Es könne ebenso gut sein, dass sich die Aussagen gegen Schaulustige gerichtet hätten oder, dass er den Ausdruck ohne konkreten Adressatenkreis verwendet habe, um seinen Unmut über die missliche Lage zum Ausdruck zu bringen (pag. 281).

10.

Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Gestützt auf die Ausführungen der Verteidigung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren kann indes davon ausgegangen werden, dass zumindest das Rahmengeschehen unbestritten ist. So etwa, dass sich der Beschuldigte am 23. Oktober 2021 auf dem I.________ der G.________ aufhielt, angehalten und anschliessend einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, wobei es auch um die von ihm mitgetragenen Effekten (Fotokamera und Schlüsselbund) ging und er anschliessend die Bezeichnung «Arschlöcher» von sich gab.

Der Grund sowie der genaue Ablauf dieser Polizeikontrolle sind im Wesentlichen bestritten. So ist bestritten, dass der Beschuldigte angehalten worden sei, weil man sich von seiner Kamera Bilder vom Vorfall auf der H.________ erhofft habe. Bestritten wird ferner, dass der Beschuldigte einen Sprung in Richtung eines Polizisten gemacht und versucht habe, Fotokamera und Schlüsselbund wieder zu behändigen sowie, dass er durch das Heben seines Armes Anlass zum Zubodenführen gegeben und sich dann auf dem Boden der Fesselung widersetzt habe, indem er die Arme an den Körper gepresst und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Bestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die Polizeikontrolle habe erschweren oder verzögern wollen und, dass die Bezeichnung «huere verdammti Arschlöcher» gegen die beiden Polizisten gerichtet gewesen sei.

11.

Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 17. November 2021 (pag. 3 ff.), das Formular FWR Personenkontrolle / vorläufige Festnahme / polizeilicher Gewahrsam Entlassung (pag. 8 f.), die Wahrnehmungsberichte von E.________ (pag. 24 f.) und F.________ (pag. 26 f.), die edierten Akten BM 21 43377 (pag. 64 ff.), die Aussagen der Beteiligten E.________ (pag. 28 ff.), F.________ (pag. 34 ff.), C.________ (pag. 39 ff., pag. 171 ff.), D.________ (pag. 44 ff.) und A.________ (inkl. Aussageverweigerung pag. 14 ff., pag. 49 ff., pag. 52 ff., pag. 58 ff., pag. 174 ff.) sowie die seitens der Verteidigung eingereichten Videoaufnahmen (pag. 168) vor.

Auf die Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Diese werden – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen.

12.

Beweiswürdigung der Kammer

12.1

Vorbemerkungen

Der ausführlichen und sorgfältigen Aussagewürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es wird vorab darauf verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 207 ff.) sowie der besseren Übersicht halber die vorgenommene Gliederung übernommen.

12.2

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 49 ff., pag. 52 ff., pag. 58 ff. sowie pag. 14 ff. [als Auskunftsperson]). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 machte er einige Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und führte auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl vom 27. April 2022 Einsprache erhoben habe, Folgendes aus (pag. 175, Z. 2 ff.):

«Ich bin am 23. Oktober 2021 im Rahmen einer Corona-Demonstration mit meiner Kamera in der Innenstadt unterwegs gewesen. Ich habe mich dann nachher Richtung J.________/I.________ bewegt, also von der Innenstadt. Als ich auf dem I.________ angekommen bin, habe ich mich bei der ‹K.________› hingesetzt, das ist eine kleine Treppe bei der Front. Kurze Zeit später haben sich Polizisten der Kantonspolizei Richtung I.________ bewegt, haben die Personen gemustert, die dort auf dem Platz gewesen sind und in meiner Wahrnehmung sind sie dann gezielt auf mich zugelaufen und haben mich zu einer Personenkontrolle aufgefordert. Ich bin dann aufgefordert worden, mit ihnen die Treppe hoch auf die L.________ (Strasse) mitzugehen, bin aufgefordert worden meine Wertgegenstände auszupacken und hinzulegen. Kurz darauf bin ich eben von mehreren Polizisten gepackt worden und ‹a Bode chläpft worde›. Ich habe... also bin dann... hatte in diesem Moment rechte Schmerzen. Mir wurde gezielt ins Auge gedrückt. Ich habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden meine Brille abgesetzt und habe sie zur Seite gehalten. Ich bin dann aufgestellt worden und es ist dann ein Transporter der Kantonspolizei gekommen. Ich bin dann in einem Einzel..., ich weiss nicht wie man dem sagt, Einzelkäfig oder Einzelzelle im Auto eingeschlossen worden und Richtung Neufeld gefahren worden. Das Vorgehen und die Brutalität der Polizei an diesem Tag gegenüber mir machen mir bis heute zu schaffen und ich werde diesbezüglich keine weiteren Fragen beantworten.»

Dispositiv

Auffällig ist, dass der Beschuldigte bei seinen Schilderungen sehr oberflächlich blieb und sich als Opfer einer ungerechtfertigten Polizeikontrolle darstellte. Einzelne Phasen der Kontrolle – welche etwa auf den aktenkundigen Videoaufnahmen zu sehen sind und ihn belasten (so etwa den Griff in Richtung der ausgelegten Effekte, vgl. nachfolgend) – erwähnte er mit keinem Wort. Konkrete Fragen betreffend die ihm gemachten Vorwürfe oder allgemeine Fragen betreffend Geschehnisse an diesem Tag auf der H.________ wollte er sodann nicht mehr beantworten und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Seine Aussagen helfen zur Klärung des Sachverhalts demnach nicht (wesentlich) weiter.

12.3 Aussagen des Strafklägers C.________

C.________ wurde im vorliegenden Verfahren zwei Mal einvernommen. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 26. April 2022 führte er unter anderem aus, er sei als Truppführer vor Ort gewesen und seine Rolle sei es gewesen, die Kollegen abzusichern (pag. 40, Z. 37 f.). Die ganze Personenkontrolle des Beschuldigten sei in seinem Rücken durchgeführt worden, weshalb er nicht viel mitgekriegt habe (pag. 40, Z. 45 ff.). Er sei dann die Treppe hoch und neben seinen Kollegen und dem Beschuldigten gestanden. Als Letzterer wieder auf den Beinen gestanden sei, habe er gesagt «dir sid doch scho verdammt huere Arschlöcher» oder «huere verdammti Arschlöcher», dies einfach so sinngemäss (pag. 41, Z. 55 f.). Auf Nachfrage, wen die Beschimpfung alles betroffen habe, führte er aus, ihn direkt. Er habe sich angesprochen gefühlt. Und seine beiden Kollegen, die bei der Anhaltung direkt beteiligt gewesen seien (pag. 41, Z. 58 ff.). Einer davon sei F.________ gewesen. Den anderen Namen wisse er nicht mehr genau (pag. 41, Z. 62 ff.). C.________ gab auf Frage der Verteidigung an, dass er den Beschuldigten vom Sehen und vom Namen her kenne, nach seinem Wissensstand wohne er in der G.________ (pag. 41, Z. 68 ff.). Auf Frage nach dem Grund für die Kontrolle führte er aus, es sei ein Angriff auf Leib und Leben und der Tatverdacht von der unmittelbaren Beteiligung daran oder der Beweisaufnahme gewesen. Da der Beschuldigte sich mit einer relativ professionellen Fotokamera genau in diesem Perimeter befunden habe, sei die Polizei davon ausgegangen, dass sich auf der Kamera eventuell Bilder von diesem Ereignis befinden würden (pag. 41, Z. 74 ff.). Auf Frage, ob er mitbekommen habe, dass der Beschuldigte während der Kontrolle zu irgendeinem Zeitpunkt habe flüchten wollen, antwortete C.________, dass er erst auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, als er sich umgedreht habe, da sei der Beschuldigte bereits zur Kontrolle angehalten gewesen (pag. 42, Z. 114 ff.). Auf Frage, was für einen Eindruck der Beschuldigte auf ihn gemacht habe, als dieser die angeblichen Beschimpfungen ausgestossen habe, gab C.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe, soweit er sich erinnern könne, zu diesem Zeitpunkt Handfesseln getragen und sei relativ ruhig und gefasst gewesen (pag. 42, Z. 103 ff.). Er führte aus, es sei für ihn nicht überraschend gewesen, dass der Beschuldigte ihn, obschon er zu Boden geführt worden sei und Handfesseln angehabt habe, beschimpft habe und dabei aber ruhig geblieben sei. Die eigentliche Anhaltung sei bereits vorbei und der Beschuldigte wieder auf den Beinen gewesen. Und es sei eine ganz kurze Sequenz gewesen, so wie sich das in seinem Rücken abgespielt habe (pag. 42, Z. 108 ff.). Nach dem Verlesen des Protokolls ergänzte C.________ noch, dass während der Kontrolle etliche Personen auf dem I.________ mit dem Beschuldigten sympathisiert hätten. Sie hätten die Kontrolle nicht gestört, aber überspitzt gesagt «belagert», d.h. sie seien um sie herumgestanden (pag. 42, Z. 124 ff.).

Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bestätigte C.________ im Wesentlichen seine Erstaussagen. Er gab von sich aus zu Protokoll, dass sie auf der H.________ den Beschuldigten festgestellt hätten, welcher eine Fotokamera dabeigehabt habe (pag. 171, Z. 38 ff.). Da der Beschuldigte ganz klar der G.________ habe zugeordnet werden können, habe die Polizei die Möglichkeit gesehen, dass er mit seiner Kamera eventuell Bilder vom Angriff gegen Leib und Leben und gegen die Einsatzkräfte gemacht habe, weshalb sie sich entschieden hätten, ihn vor Ort zu kontrollieren (pag. 171, Z. 41 ff.). Man sei mit ihm auf die L.________(Strasse) hoch, dort hätten seine Kollegen die Kontrolle des Beschuldigten durchgeführt. Er wiederholte seine früheren Aussagen, wonach die Kontrolle in seinem Rücken stattgefunden habe. Er sei dann auf das Geschehen aufmerksam geworden. Anlässlich dieser Kontrolle habe der Beschuldigte sie beschimpft und sinngemäss gesagt «dir sid scho Arschlöcher»/«huere verdammti Arschlöcher», den Wortlaut könne er nicht mehr genau wiedergeben. Während dieser Kontrolle seien mehrere ganz klar der G.________ zuzuordnende Leute um die Kontrolle herumgestanden und hätten die ganze Kontrolle gefilmt (pag. 172, Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe deshalb der G.________ zugeordnet werden können, weil er immer bei der G.________ sei, schon mehrfach Polizeikontrollen gehabt habe, zwar nicht aktiv gestört habe aber eine Zeit lang schon an vorderer Front gestanden und seinen Unmut über Polizeikontrollen im Perimeter der G.________ kundgetan habe (pag. 172, Z. 17 ff.). Die Beschimpfungen seien an die unmittelbar anwesenden Polizisten gerichtet gewesen (pag. 173, Z. 16 f.). Auf entsprechende Frage hin bestätigte C.________, sich von den Beschimpfungen angesprochen gefühlt zu haben (pag. 173, Z. 19 f.). Wer sich zu diesem Zeitpunkt alles in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten aufgehalten habe, daran könne er sich nicht erinnern (pag. 173, Z. 22 f.).

Vorliegend bestehen keine aktenkundigen Anhaltspunkte, um die Aussagen von C.________ in genereller Weise in Frage zu stellen. Er schilderte den Ablauf des Vorfalls bzw. was er hiervon mitbekommen hat in gleichbleibender und nachvollziehbarer Weise, ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten oder sich bzw. seine Kollegen in besonderem Masse zu entlasten. Auch machte er präzise Aussagen, indem er etwa angab, um die Kontrolle habe sich eine mit dem Beschuldigten sympathisierende Gruppe gebildet, diese habe die Kontrolle aber nicht gestört. Ferner gestand er sich Erinnerungslücken ein, so etwa hinsichtlich des genauen Wortlauts der Beschimpfung und der Frage, wer hierbei alles um den Beschuldigten gestanden sei. Diese offengelegten Erinnerungslücken sprechen gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Hätte C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er kaum entsprechende Erinnerungslücken eingestanden und wäre nicht um solche Präzisierungen bemüht gewesen. Insgesamt sieht die Kammer keinen Grund, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die im übrigen Verfahren gemachten Aussagen seiner Kollegen (vgl. nachfolgend).

12.4 Aussagen von D.________

D.________ wurde im vorliegenden Verfahren einmal einvernommen (pag. 44 ff.). Im Rahmen dieser Einvernahme gab er unter anderem an, dass er glaublich der Vorderste in der Kontrolle gewesen sei und bei der Kontrolle des Beschuldigten die Aussensicherung übernommen habe. Er sei ca. 2-3 Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden (pag. 45, Z. 29 ff.). Ihr Chef habe den Beschuldigten angesprochen und zu einer Personenkontrolle aufgefordert. Man habe ihn aufs Trottoir begleitet. Dem Beschuldigten sei immer erläutert worden, was gemacht werde. Es seien diverse Fragen gestellt worden. Irgendwann sei die Frage aufgetaucht, ob es stimme, dass der Beschuldigte in der G.________ wohne (pag. 45, Z. 45 ff.). Es sei zu einem Gerangel gekommen. Was genau passiert sei, ob der Beschuldigte auf seine Kollegen losgegangen sei oder sich habe losreissen wollen, wisse er nicht

(pag. 45 Z. 49 f.). Im Nachgang habe er mitgekriegt, dass es um einen Schlüssel gegangen sei. Er, D.________, habe sich umgedreht und gesehen, dass es ein Gerangel gegeben habe und ein oder zwei Kollegen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen seien. Er habe sich dann wieder umdrehen müssen, weil die Begeisterung beim Publikum nicht grösser geworden sei (pag. 45, Z. 50 ff.). Was sicher gesagt werden könne sei, dass eine Reaktion vom Beschuldigten gekommen sei, denn er sei zuerst nicht in Handschellen gewesen, es sei eine normale Kontrolle gewesen (pag. 46, Z. 54 f.). Diese Aussage wurde später in der Einvernahme auf Frage der Verteidigung bestätigt (pag. 47, Z. 118 ff.). D.________ gab auf Nachfrage auch an, dass der Beschuldigte ihm unbekannt gewesen sei. Auch seither seien sie sich nicht mehr über den Weg gelaufen (pag. 46, Z. 70 f.). Der Beschuldigte sei dazumal gefragt worden, ob es richtig sei, dass er in der G.________ wohne, er selber habe die Antwort aber nicht mitgekriegt und das auch nie überprüft (pag. 46, Z. 73 ff.). Der Gruppenführer, Herr E.________, habe dies gefragt (pag. 46, Z. 77 f.). Auf Frage, was die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Beschuldigten gewesen sei, gab D.________ an, es sei eine Personenkontrolle gewesen (pag. 46, Z. 87 f.). Der Beschuldigte habe eine grosse Kamera auf sich getragen. Vorher seien Sachbeschädigungen und ein Angriff auf Polizeibeamte passiert. Es sei die Frage gewesen, ob sich auf der Kamera allenfalls Beweise hätten finden lassen (pag. 47, Z. 90 ff.). Auf Frage der Verteidigung, ob der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt habe «abhauen» oder flüchten wollen, antwortete D.________, dass dies am Anfang der Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Warum er, der Beschuldigte, dann irgendeine Handlung gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er ihm zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugekehrt habe (pag. 47, Z. 105 ff.). Sie seien etwas zurückgestanden, damit der Bogen zu den Kollegen, die den Beschuldigten festgenommen hätten, etwas enger gewesen sei, um allfällige Flaschenwürfe abzuwehren. Der Beschuldigte habe dann laut und deutlich gesagt: «Ihr seid alle zusammen Arschlöcher» (pag. 46, Z. 59 ff.). Auf Frage, ob er, D.________, sich betroffen gefühlt habe, antwortete dieser: «Ja richtig, damit waren alle darum herumstehenden Polizisten gemeint. Sonst hätte er die ‹Du-Form› verwendet» (pag. 46 Z. 65 ff.).

Auch in Bezug auf die Aussagen von D.________ sieht die Kammer keine Anhaltspunkte, weshalb diese per se in Frage gestellt werden müssten und nicht darauf abgestellt werden könnte. Er schilderte in nachvollziehbarer Weise, wie er den fraglichen Vorfall erlebt hat, wobei er zur eigentlichen Kontrolle bzw. den Details keine näheren Angaben machen konnte. Er gab deutlich an, nicht gesehen zu haben, was der Beschuldigte gemacht habe (pag. 47, Z. 119), was gegen eine Absprache mit seinen Kollegen spricht. D.________ betonte dennoch zwei Mal in seiner Einvernahme, dass es eine Reaktion des Beschuldigten gegeben habe, da er zunächst nicht in Handschellen gewesen sei (pag. 46, Z. 54 f.) bzw. es zunächst eine normale Personenkontrolle gewesen sei, die der Beschuldigte dann habe eskalieren lassen (pag. 47, Z. 120 f.). Diese Aussage wird im Grundsatz durch die Aussagen der übrigen beteiligten und befragten Polizisten gestützt.

12.5 Aussagen von E.________

E.________ verfasste im vorliegenden Verfahren einen Wahrnehmungsbericht (Berichtsrapport vom 25. Oktober 2021, pag. 24 f.), in welchem er schilderte, dass es im Vorfeld zu Ausschreitungen auf der H.________ gekommen sei, anlässlich welchen Fahrzeuge beschädigt und Personen bedroht und teilweise auch verletzt worden seien. Als er, E.________, auf dem I.________ eingetroffen sei, habe er den Beschuldigten mit einigen anderen Personen auf dem I.________ gesehen, wobei der Beschuldigte eine Spiegelreflex-Kamera in den Händen gehalten habe. Er sei dann zur Personenkontrolle angehalten worden, wobei auf dem Trottoir an der L.________(Strasse) eine Effektenkontrolle durchgeführt und die Effekten ausgelegt worden seien. Als dem Beschuldigten mitgeteilt worden sei, dass die Spiegelreflexkamera und der Schlüsselbund polizeilich sichergestellt würden, sei er plötzlich und unerwartet in Richtung des Schreibenden gesprungen und habe die Gegenstände ergreifen wollen, was durch anwesende Polizisten habe verhindert werden können. Der Beschuldigte habe sich nicht beruhigt und habe zu Boden geführt werden müssen (pag. 24 f.).

Im Rahmen seiner Einvernahme bestätigte E.________ die im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben (pag. 29, Z. 30 f.). Auf Frage, worin nach seinem Dafürhalten die Hinderung einer Amtshandlung bestanden habe, gab E.________ an, beim Beschuldigten sei eine Effektenkontrolle durchgeführt worden. Er, der Beschuldigte, sei aufgefordert worden, seine Effekten auf einer Mauer zu deponieren, dies habe er auch gemacht. Er habe ihm dann erklärt, dass der Fotoapparat und der Schlüssel polizeilich sichergestellt werden sollten, in diesem Moment habe der Beschuldigte einen «Gump» genommen in seine Richtung. Er wisse nicht, welchen der beiden Gegenstände er habe ergreifen wollen. Die Kollegen hätten ihn dann entsprechend zurückgehalten, damit das Material dort bleibe. Es sei so weit gekommen, dass sie ihn hätten zu Boden führen müssen, sie hätten auf ihn eingeredet, aber er habe nicht mitgemacht. Aus seiner Sicht sei die Hinderung einer Amtshandlung gewesen, dass er aktiv auf das sicherzustellende Material habe einwirken wollen (pag. 29 f., Z. 44 ff.). Deshalb sei er zu Boden geführt worden. In dem Moment sei er, E.________, nicht sicher gewesen, ob der Beschuldigte auf ihn losgehen oder das Material nehmen wolle. Seines Wissens habe man auch auf den Beschuldigten eingeredet, was nicht funktioniert habe (pag. 30, Z. 56 ff.). Welche Polizistin bzw. welcher Polizist ihn zu Boden geführt habe, könne er nicht sagen (pag. 32, Z. 156 f.). Auf Frage der Verteidigung, ob er den Beschuldigten kenne, gab E.________ an, dass er ihn schon von früher aus beruflichen Einsätzen kenne. Seines Wissens wohne er in der G.________ (pag. 30, Z. 84 ff.). Es habe der Verdacht bestanden, dass er im Zusammenhang mit dem Delikt, das passiert sei, stehe und beteiligt gewesen sei oder allenfalls Beweismittel auf sich trage (pag. 31, Z. 103 f.). Auf Frage der Verteidigung, was der Antrag von E.________ betreffend Schlüssel gewesen wäre, gab Letzterer an, dieser wäre aus seiner Sicht dahingehend verwendet worden, um die G.________ zu betreten (pag. 32, Z. 128 f.). Er denke nicht, dass er den Beschuldigten vor der Kontrolle gefragt habe, ob er die G.________ aufsperren würde (pag. 32, Z. 136 ff.). Die Frage, ob es an diesem Einsatztag einmal das Thema gewesen sei, dass es für die G.________ eine Hausdurchsuchung geben sollte, beantwortete E.________ mit ja (pag. 32, Z. 159 ff.). Die Täter, welche massive Sachbeschädigungen gemacht und Leute auf der H.________ angegriffen hätten, seien ins «hintere der G.________» gegangen (pag. 33, Z. 163 ff.). Seine Kollegen hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte Beschimpfungen geäussert habe. Er selber habe während des Einsatzes Funksprüche und Telefonate machen müssen, weshalb er die Beschimpfungen selber nicht gehört habe (pag. 30, Z. 66 ff.). C.________ und noch ein weiterer Kollege, dessen Namen er jetzt nicht wisse, hätten ihm davon rapportiert (pag. 30, Z. 72 ff.). Gefragt nach dem Inhalt der Beschimpfungen blieb er dabei, dass er selber es nicht gehört habe (pag. 30, Z. 77 f.). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass es «irgendetwas mit ‹Arschlöcher›» gewesen sei (pag. 30, Z. 80 f.).

E.________, welcher vor Ort die Leitung der Gruppe innehatte, verfasste am 25. Oktober 2021 – mithin zeitnah zwei Tage nach dem Vorfall – seinen Wahrnehmungsbericht. Es erstaunt somit nicht, dass er sich noch gut an den Ablauf erinnern und nachvollziehbar und detailliert schildern konnte, wie sich die Anhaltung des Beschuldigten aus seiner Sicht abgespielt hat. Die im besagten Bericht gemachten Angaben bestätigte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei er mehr Details zu Protokoll gab, was jedoch dem Umstand der Befragung geschuldet ist. Er wiederholte die Gründe, welche aus seiner Sicht zur Kontrolle des Beschuldigten und dazu geführt hätten, dass er [der Beschuldigte] schliesslich auf den Boden habe geführt werden müssen und legte offen, wenn er etwas nicht selber gesehen oder gehört hatte (so etwa betreffend Beschimpfung) oder sich nicht mehr sicher war, so etwa betreffend die Frage, wer den Beschuldigten daran gehindert habe, die sichergestellten Gegenstände wieder zu ergreifen, welchen Gegenstand er genau habe behändigen wollen oder was genau mit der Brille des Beschuldigten gewesen sei. Auch legte er offen, dass er den Beschuldigten schon vorher gekannt und auch gewusst habe, dass dieser in der G.________ wohne und der Schlüssel allenfalls für den Zugang zur G.________ hätte verwendet werden sollen. Den Beschuldigten belastete er in seinen Schilderungen nicht übermässig. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass E.________ den Beschuldigten wider besseren Wissens falsch belasten würde oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. In den Aussagen und im Wahrnehmungsbericht finden sich schliesslich auch keine unerklärbaren Widersprüche, Über- oder Untertreibungen. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden. Sie stimmen im Wesentlichen denn auch mit den Aussagen seiner Kollegen sowie den aktenkundigen Videoaufnahmen überein (vgl. auch die nachfolgende Gesamtwürdigung).

12.6 Aussagen von F.________

Auch der Polizist F.________ verfasste in Bezug auf den Vorfall einen aktenkundigen Wahrnehmungsbericht (Berichtsrapport vom 25. Oktober 2021, pag. 26 f.). Im Rahmen dieses Berichts wurde – übereinstimmend mit den Angaben von E.________ – u.a. ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgefordert worden sei, den Inhalt seiner Tasche vor sich auf die Betonmauer zu legen und er dieser Aufforderung Folge geleistet habe. Während der Kontrolle habe er, der Beschuldigte, dann plötzlich und unerlaubterweise nach seinen Effekten gegriffen. Der Beschuldigte sei umgehend zurückgehalten und angewiesen worden, sich ruhig zu verhalten. Als der Beschuldigte losgelassen worden sei, habe er seinen rechten Arm ruckartig zurück- und nach oben gezogen. Da er, F.________, von einer Flucht oder einem bevorstehenden Angriff auf die Polizeikräfte ausgegangen sei, sei der Beschuldigte zu Boden geführt worden. Am Boden habe er sich passiv gewehrt, indem er seine Arme an den Körper gezogen habe und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Nach Kurzem habe der Beschuldigte aber umgedreht und in Handfesseln gelegt werden können. Als er wieder auf den Beinen gewesen sei, habe er die anwesenden Polizisten als «huere Arschlöcher» beschimpft (pag. 26 f.).

Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte F.________ den von ihm verfassten Bericht als richtig (pag. 36, Z. 32 f.) und wiederholte, dass der Beschuldigte angewiesen worden sei, seine Effekten auf die Betonmauer zu legen. Während dieser Kontrolle habe der Beschuldigte plötzlich nach seinen Effekten gegriffen, da habe er ihn zurückgezogen und ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle. Als er ihn habe loslassen wollen, habe der Beschuldigte den Arm zurück- und in die Höhe gezogen. Er, F.________, sei dann von einem Angriff ausgegangen, so dass der Beschuldigte – durch ihn – zu Boden geführt und arretiert worden sei (pag. 35, Z. 37 ff.). Gefragt, worin nach seinem Dafürhalten die Hinderung einer Amtshandlung bestanden habe, antwortete F.________, dass sich der Beschuldigte aktiv gegen die Personenkontrolle habe wehren wollen, als er nach den Effekten gegriffen habe. Seines Wissens sei es um den Schlüssel gegangen, den er habe behändigen wollen. Aber was er genau gewollt habe, könne er nicht sagen (pag. 36, Z. 50 ff.). Nachdem er den Beschuldigten losgelassen und ihm gesagt habe, er solle sich ruhig verhalten, habe er eine ruckartige Bewegung gemacht, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er sich nicht ruhig verhalten werde. Deshalb sei der Beschuldigte zu Boden geführt worden (pag. 36, Z. 57 ff.). Auf Frage der Verteidigung gab F.________ an, dass er den Beschuldigten bei dieser Anhaltung zum ersten Mal getroffen habe. Er glaube, sein Gruppenchef habe den Beschuldigten gekannt (pag. 36, Z. 81 f. und Z. 85). Wo er wohne, wisse er nur aus dem System. Nach ihm sei es die G.________ (pag. 37, Z. 87 f.). Auf Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die Kontrolle gab F.________ an, dass diese Frage Herrn E.________ gestellt werden müsse. Vom Hörensagen sei es zur Sicherung von Beweismitteln gewesen. Nach ihm sei es um allfällige Fotoaufnahmen gegangen, die auf der Kamera hätten sein können (pag. 37, Z. 98 ff.). Gefragt, ob er mitbekommen habe, dass E.________ den Beschuldigten vorgängig oder während der Kontrolle gefragt habe, ob er [der Beschuldigte] die G.________ aufsperren würde, gab F.________ an, dass er dies so nicht mitbekommen habe. Er habe mitbekommen, dass es um einen Schlüssel gegangen sei, demnach könnte es um einen Schlüssel für die G.________ gegangen sein. Aber dass er [E.________] dies gefragt habe, habe er nicht gehört (pag. 37, Z. 104 ff.). Der Beschuldigte habe während der Anhaltung eine Brille getragen. Als sie ihn aufgestellt hätten, habe er sich beschwert, dass die Brille verbogen sei. Aus seiner Sicht sei die Brille noch ganz gewesen, die Gläser seien bestimmt nicht kaputt gewesen (pag. 37, Z. 119 ff.). Auf Frage nach der im Bericht erwähnten Beschimpfung und ob er dies selber gehört habe, gab F.________ an, das sei so gewesen. Er sei nach der Arretierung relativ nah beim Beschuldigten geblieben. Am Boden habe er sich gegen die Arretierung gewehrt, er habe seine Arme an den Körper gedrückt, so dass sie ihn nicht auf den Bauch drehen und korrekt hätten arretieren können (pag. 36, Z. 70 ff.). Gefragt, wen die Beschimpfung alles betroffen habe, gab F.________ sodann an, der Beschuldigte habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt, mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und diesen zu betiteln. Es sei deshalb gegen die Polizei allgemein. Er könne nicht mehr sagen, wer genau alles dabeigestanden sei, die Betroffenen hätten sich aber am Schluss glaublich gemeldet

(pag. 36, Z. 74 ff.).

Die Kammer erachtet auch die Aussagen von F.________ als glaubhaft. Auch er verfasste zeitnah nach dem Vorfall einen Wahrnehmungsbericht, in dem er seine Sicht der Geschehnisse schilderte, welche er im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte und auf Frage hin auch näher ausführte. Übereinstimmend schilderte er die Kernpunkte, nämlich, dass der Beschuldigte nach seinen Effekten habe greifen wollen, er [F.________] ihn umgehend zurückgehalten habe und der Beschuldigte dann, als er [F.________] ihn wieder losgelassen habe, seinen rechten Arm ruckartig zurück- und nach oben gezogen habe, worauf der Beschuldigte durch ihn zu Boden geführt worden sei. Er bestätigte auch, dass sich der Beschuldigte am Boden passiv gewehrt habe, indem er seine Arme an den Körper gezogen habe und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Schliesslich bestätigte er auch – übereinstimmend mit seinen Kollegen – die Beschimpfung als «Arschlöcher». F.________ schilderte seine Sicht der Geschehnisse in nachvollziehbarer Weise, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten. Er betonte etwa, dass der Beschuldigte der Aufforderung, die Effekten auf die Mauer zu legen, auch nachgekommen sei. Seine Schilderungen des Vorfalls sind weder übertrieben noch oberflächlich. Er gestand sich sodann Erinnerungslücken ein und legte offen, wenn er etwas nicht wusste oder etwas nur vom Hörensagen mitbekommen hatte, so etwa den genauen Grund für die Kontrolle, Gespräche im Zusammenhang mit dem Schlüssel und ob die Brille des Beschuldigten auf den Boden gefallen oder auf seiner Nase geblieben sei. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass F.________ den Beschuldigten wider besseren Wissens falsch belasten würde oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten denn auch mit den Aussagen seiner Kollegen sowie den aktenkundigen Videoaufnahmen überein (vgl. nachfolgend).

12.7 Gesamtwürdigung betreffend Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung

12.7.1 Vorgeschehen und Anlass für die Kontrolle des Beschuldigten

Die Kammer kann sich vorab den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach gestützt auf den Polizeirapport vom 17. November 2021 (vgl. insb. pag. 1) und die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten davon auszugehen ist, dass die Kontrolle des Beschuldigten deshalb erfolgte, weil er sich offenkundig mit einer Fotokamera ausgerüstet auf dem I.________ der G.________ befand und es dort kurze Zeit vorher zu Angriffen und Sachbeschädigungen gekommen war, die Polizei sich vom Beschuldigten bzw. auf seiner Kamera mithin diesbezügliches Fotobeweismaterial erhoffte. Dies wurde von F.________, C.________ sowie von D.________ entsprechend ausgesagt (pag. 37, Z. 102; pag. 41, Z. 78 ff.; pag. 47, Z. 91 ff.) und auch von E.________ angetönt. Letzterer gab – gefragt nach dem Grund für die Kontrolle – an, es habe ein Anfangsverdacht bestanden, dass der Beschuldigte am vorherigen Delikt beteiligt gewesen sei oder allenfalls Beweismittel auf sich trage (pag. 31, Z. 103 f.). In Bezug auf den Schlüssel des Beschuldigten erklärte er auf Nachfrage einzig, dass dieser aus seiner Sicht dahingehend verwendet worden wäre, um gegebenenfalls die G.________ zu betreten (pag. 32,

Z. 128 f.). Anhaltspunkte, dass es bereits im Zeitpunkt der Kontrolle des Beschuldigten hauptsächlich bzw. in erster Linie um ebendiesen Schlüssel gegangen wäre, ergeben sich aus den vorliegenden Akten indes nicht. Die Kammer erachtet es bereits gestützt auf die aktenkundigen Videoaufnahmen als erstellt, dass der Grund für die Kontrolle – wie von den Polizisten übereinstimmend ausgesagt – in der Beweissicherung gründete. So ist auf der Videoaufnahme VID_20211023_160113. mp4 (ab ca. 01:10 [pag. 168]) etwa zu hören, wie der Beschuldigte durch einen Polizisten mit ruhiger und sachlicher Stimme belehrt und ihm unter anderem gesagt wird: «Dir heit hie e Fotoapparat. Es cha si, dass dir [ähh] absichtlech oder unabsichtlech [ähh] Sache heit ufgno wo […]» (Anmerkung der Kammer: Das Satzende ist unverständlich). Dieses Video stützt die Aussagen der beteiligten Polizisten und zeigt deutlich, dass die Polizei den Beschuldigten wegen möglicher Beweisbilder auf seiner Kamera angehalten und ihm dies im Rahmen der Belehrung auch von Beginn weg offengelegt und kommuniziert hat, bevor die Anhaltung dann aktenkundig eskalierte. Hierfür spricht auch die Videoaufnahme VID_20211023_162149.mp4 (insb. ab 01:52 und ab 02:27; pag. 168), welche das Ende des Einsatzes zeigt. Darauf ist sicht- und hörbar, wie ein Polizist die in einem Sack verstauten Gegenstände des Beschuldigten überprüft und den Beschuldigten noch explizit fragt, ob die Kamera auch dabei sei. Der Beschuldigte zählt daraufhin die Gegenstände im Sack auf. Etwas später – so ist dies auf der fraglichen Aufnahme zu hören – sagt der Polizist, dass sie noch auf die Kamera warten würden. Die Kammer geht demnach davon aus, dass sowohl vor der Eskalation als auch danach nicht der Schlüssel des Beschuldigten, sondern – entgegen der Auffassung der Verteidigung – dessen Kamera und damit die Sicherung allfälliger Beweismittel im Zentrum der Kontrolle stand.

Dass gerade der Beschuldigte – und nicht sonstige dazumal bei der G.________ anwesende Personen, wie von der Verteidigung moniert – kontrolliert wurde, dürfte demnach, wie dem Beschuldigten auch mitgeteilt, auf ebendiesen Umstand zurückzuführen sein. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte als eine der G.________ zugehörige Person erkannt wurde bzw. teilweise bekannt war, dass er in der G.________ wohnte (pag. 30, Z. 88; pag. 37, Z. 88; pag. 41, Z. 71). Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen/Angaben der beteiligten Polizisten und die aktenkundigen Videoaufnahmen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Fotokamera bzw. zur allfälligen Sicherstellung von Beweismitteln betreffend die vorangegangenen Geschehnisse auf der H.________ kontrolliert wurde und die Idee betreffend Sicherstellung des Schlüssels erst aufkam, als dieser neben der Fotokamera auf die Mauer gelegt wurde. Dies umso mehr, als die Sicherstellung des Schlüssels eine allfällige Hausdurchsuchung zwar erleichtert hätte, eine solche aber auch ohne Schlüssel möglich gewesen wäre. Von dieser Ausgangslage ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auszugehen.

12.7.2 Verschiebung auf das Trottoir an der L.________(Strasse) und Durchführung der Effektenkontrolle

Vorliegend ist unbestritten, dass die Polizisten mit dem Beschuldigten vom I.________ der G.________ anschliessend auf das Trottoir an der L.________(Strasse) verschoben, um eine Effektenkontrolle durchzuführen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der beteiligten Polizisten, sondern auch aus den aktenkundigen Videoaufnahmen (pag. 168). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ und E.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Folge angewiesen wurde, den Inhalt seines Rucksacks vor sich auf die Mauer zu legen (pag. 26, pag. 35, Z. 25 ff.; pag. 29, Z. 44 f.). In dieser Phase verhielt sich der Beschuldigte ruhig und kooperativ, was sich aus den glaubhaften Angaben von F.________ und den aktenkundigen Videoaufnahmen ergibt (pag. 26 und VID_20211023_160104.mp4, pag. 168). Auf den Videoaufnahmen ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Kontrolle von mindestens acht Polizisten in Ordnungsdienstmontur umgeben ist. Dies mag zunächst möglicherweise als übertrieben erscheinen, kann aber mit Blick auf die vorangegangenen Geschehnisse auf der H.________ durch den Umstand erklärt werden, dass sich mehrere diesbezüglich involvierte Personen offenbar ins Innere der G.________ zurückgezogen hätten (vgl. dazu die Aussagen von C.________; pag. 172, Z. 39 ff.). Hinzu kommt, dass auf den aktenkundigen Videoaufnahmen sicht- und insbesondere auch hörbar ist, wie sich während der Kontrolle des Beschuldigten mehrere Personen im Kreis aufstellten, die Kontrolle filmten und offenkundig auch mit dem Beschuldigten sympathisierten, so etwa durch hörbare Zurufe, insbesondere als sich die Situation zuspitzte (vgl. VID_20211023_160113.mp4; VID_20211023_160434.mp4; IMG_9023.mp4; IMG_9035.mp4; pag. 168). Dass die hier fragliche Kontrolle des Beschuldigten absolut gesichert gewesen ist, muss mit Blick auf die dazumal gegebenen Umstände klar relativiert werden.

Sowohl F.________ als auch E.________ schilderten im Detail, was sich im Rahmen der Effektenkontrolle daraufhin abgespielt hat. So gab F.________ sowohl in seinem Wahrnehmungsbericht als auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Effektenkontrolle unerlaubterweise nach den ausgelegten Gegenständen/Effekten gegriffen habe (pag. 26; pag. 35, Z. 42 f.). Gleiches ergibt sich im Wesentlichen auch aus den Aussagen von E.________, welcher im Rahmen seines Wahrnehmungsberichts festhielt, dass der Beschuldigte – als er darüber informiert worden sei, dass die Kamera und der Schlüsselbund polizeilich sichergestellt würden – plötzlich unerwartet in seine [E.________] Richtung gesprungen sei und die Gegenstände habe ergreifen wollen (pag. 24 f.). Diese Aussage bestätigte E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Er gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte unerwartet einen «Gump» genommen habe und er nicht wisse, welchen der beiden Gegenstände oder ob er beide Gegenstände habe ergreifen wollen (pag. 29, Z. 47 ff.). Auf der aktenkundigen Videoaufnahme ist kein solcher «Sprung» bzw. «Gump» ersichtlich. Vielmehr macht der Beschuldigte eine Art Ausfallschritt in Richtung von E.________, welcher gerade den Rucksack des Beschuldigten durchsucht, und damit auch in Richtung der ausgelegten Gegenstände (vgl. VID_20211023_160113.mp4, 03:31 [pag. 168] sowie VID_20211023_160434.mp4, 00:11 [pag. 168]). Es mag zwar zutreffen, wie die Verteidigung vorbringt, dass einzig E.________ von einem eigentlichen «Sprung» des Beschuldigten bzw. einem «Gump» in seine Richtung gesprochen hat. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten, dass dieser Begrifflichkeit keine allzu hohe Bedeutung beizumessen ist, zumal eine entsprechende Bewegung gegen vorne subjektiv ohne Weiteres als Sprung empfunden werden kann, wenn man beispielsweise gerade mit einer anderen Tätigkeit (so etwa dem Ausräumen eines Rucksacks) beschäftigt ist. Der verwendete Begriff von E.________ vermag seine glaubhaften Aussagen deshalb nicht in Frage zu stellen, auch wenn letztlich kein eigentlicher Sprung des Beschuldigten auf den aktenkundigen Videoaufnahmen ersichtlich ist und auch sonst niemand von einem solchen gesprochen hat. Wesentlich ist, dass sowohl E.________ wie auch F.________ beide von einer Bewegung des Beschuldigten gegen vorne bzw. in Richtung der ausgelegten Gegenstände gesprochen haben. Beide haben es ferner auch so empfunden, als wolle der Beschuldigte die fraglichen Effekten oder zumindest einen der Gegenstände behändigen. Den Akten sind – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb die dazumal beteiligten Polizisten, hier insbesondere E.________ und F.________, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Dass sich ihre Aussagen leicht unterscheiden, spricht sodann gegen eine abgesprochene bzw. erfundene Geschichte. Diesfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass sich ihre Aussagen wortwörtlich decken. Die Beiden belasteten den Beschuldigten denn auch nicht übermässig. F.________ räumte zum Beispiel auch ein, dass er nicht wisse, welchen Gegenstand der Beschuldigte habe ergreifen wollen (pag. 29, Z. 48 f.). Der Beschuldigte erwähnte die fragliche Phase bzw. Bewegung – welche wie erwähnt auch auf den Videoaufnahmen sichtbar ist – in seinen Aussagen bei der Vorinstanz demgegenüber gar nicht. Er gab lediglich an, er sei aufgefordert worden seine Gegenstände auszupacken, nur kurz darauf sei er «a Bode chläpft worde» (pag. 172, Z. 2 ff.).

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, darf rein gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte den anwesenden Polizisten von der G.________ her bekannt war, nicht per se darauf geschlossen werden, dass sich diese ihm gegenüber unfair verhalten hätten oder mit unverhältnismässiger Gewaltanwendung gegen ihn vorgegangen wären. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Hätte der Beschuldigte lediglich grundlos schikaniert werden sollen, wäre die Kontrolle kaum zunächst sehr kontrolliert abgelaufen und erst dann eskaliert, als der Beschuldigte auf die ausgelegten Effekten reagierte. Dass die Effektenkontrolle, wie soeben erwähnt, zu Beginn unbestrittenermassen ruhig ablief, bedeutet – entgegen der Auffassung der Verteidigung – sodann nicht, dass dies bis zu deren Ende so geblieben wäre. Dies zeigen auch die aktenkundigen Videoaufnahmen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Geschehnisse rund um die Kontrolle des Beschuldigten ab einem gewissen Zeitpunkt dynamisch und hektisch wurden. Entsprechend vermag auch der Einwand der Verteidigung nicht zu überzeugen, wonach sich der Beschuldigte durchwegs kooperativ verhalten und lediglich eine kleine Armbewegung gemacht habe, welche den anwesenden Polizisten nicht gepasst habe (pag. 275). Dies ist nicht nur mit den glaubhaften Aussagen der beteiligten Polizisten, sondern auch gestützt auf die aktenkundigen Videoaufnahmen widerlegbar, welche die fragliche Bewegung des Beschuldigten zeigen und worauf insbesondere auch hörbar ist, wie der Beschuldigte nur kurz darauf laut ruft: «Er het mi Schlüssu gno! Er het mi Schlüssu gno! […] Gib mi Schlüssu zrügg!» (VID_20211012_160113.mp4, ab 03:44 [pag. 168]). Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ und F.________ sowie die aktenkundigen Videoaufnahmen demnach davon aus, dass sich der Beschuldigte während laufender Effektenkontrolle durch einen klaren Schritt bzw. Griff nach vorne einen (oder beide) seiner ausgelegten Gegenstände (Fotokamera/Schlüssel) wieder behändigen wollte.

12.7.3 Sicherung der Effektenkontrolle

Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sei nicht klar, was sich tatsächlich im Innern des Kreises der Polizisten abgespielt habe. Erkennbar sei auf den Videoaufnahmen einzig sicher, dass der Beschuldigte – kurz nachdem er rabiat von seinen Effekten zurückgezogen worden sei – eine leichte Armbewegung gemacht habe, worauf ihm ein Polizist sofort ein Bein gestellt und ihn zu Boden geführt habe.

Massgebend sind indes nicht nur die besagten Videoaufnahmen (welche für sich alleine gesehen aber wesentliche Anhaltspunkte liefern, vgl. hierzu sogleich), sondern auch die Aussagen der beteiligten Polizisten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die beiden Polizisten C.________ und D.________ zur Sicherung der Effektenkontrolle keine näheren Angaben machen konnten. Sie hielt hierzu Folgendes fest (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 216):

Der Strafkläger C.________ konnte zum Tatgeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Er führte in der Einvernahme vom 26. April 2022 aus, dass er auf dem Treppenabgang gestanden und seinen Blick zur G.________ ausgerichtet habe. Die ganze Kontrolle des Beschuldigten habe in seinem Rücken stattgefunden, weshalb er nicht viel mitgekriegt habe (pag. 40 Z. 45 ff.). Dabei blieb er später in derselben Einvernahme, als er ausführte, er sei erst auf das Geschehen aufmerksam geworden, als er sich umgedreht habe, da sei der Beschuldigte bereits zur Kontrolle angehalten gewesen (pag. 42 Z. 114 ff.). Seine Angaben bestätigte der Strafkläger schliesslich auch in der Hauptverhandlung (pag. 172, Z. 4 ff.).

Auch der Zeuge und Strafantragsteller D.________, welcher bei der Kontrolle des Beschuldigten die Aussensicherung gegen Sympathisanten übernommen hatte, konnte keine sachdienlichen Angaben zum Kerngeschehen machen. Er stand zwar gemäss seinen glaubhaften Angaben nur circa zwei bis drei Meter vom Beschuldigten entfernt, wobei er sich immer ein bisschen verschob (pag. 45 Z. 28 ff.). Dabei schaute er aber in Richtung J.________/M.________. Er gab an, er, D.________, habe sich umgedreht und gesehen, dass es ein Gerangel gegeben habe und dass ein oder zwei Kollegen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen seien, gestand aber offen ein, nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei, «ob der Beschuldigte auf seine Kollegen losgegangen sei oder sich habe losreissen wollen» (pag. 45 Z. 49 f.). Er habe sich dann wieder umdrehen müssen, weil die Begeisterung beim Publikum nicht grösser geworden sei (pag. 45 Z. 50 ff.). Das Eingestehen von Nichtwissen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem fügen sich seine Aussage mit den Videoaufnahmen, welche die Dynamik, geprägt durch die anwesenden Unterstützer des Beschuldigten, aufzeigen, schlüssig zusammen. In seinen Aussagen sind sodann keine übermässigen Belastungstendenzen erkennbar. Sie sind insgesamt sehr glaubhaft und sofern sie diejenigen von F.________ und E.________ stützten, kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden.

Die Kammer kann sich dieser Auffassung ohne Weiteres anschliessen. Nochmals zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass C.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass die ganze Kontrolle des Beschuldigten in seinem Rücken stattgefunden und er demnach nicht viel mitgekriegt habe. Wenn er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er dies kaum so offengelegt. Diesfalls wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich an den Aussagen seiner Kollegen orientiert und deren Schilderungen übernommen oder gestützt hätte. D.________, welcher eigenen Angaben zufolge auch keine sachdienlichen Angaben machen konnte, sprach indes davon, dass es ein «Gerangel» gegeben habe und zwei Kollegen dann mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen seien. In nachvollziehbarer Weise gab er ferner an, dass er sich dann wieder habe umkehren müssen, da die Begeisterung beim Publikum nicht grösser geworden sei (pag. 45, Z. 50 ff.). Dies und auch das von ihm erwähnte Gerangel ergibt sich auch aus den aktenkundigen Videoaufnahmen. Zudem werden seine Aussagen auch von den übrigen Polizisten gestützt, welche zu dieser Phase der Geschehnisse etwas detailliertere Aussagen machen konnten. Auf die Aussagen von C.________ und D.________, welche im Rahmengeschehen die übrigen Aussagen decken (vgl. nachfolgend), kann demnach abgestellt werden, auch wenn sie diese Phase des Sachverhalts für sich alleine gesehen nicht zu klären vermögen.

E.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, durch die anwesenden Polizisten habe verhindert werden können, dass der Beschuldigte die Gegenstände habe behändigen können (pag. 24 f.). Dies bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme: «Die Kollegen haben ihn dann entsprechend zurückgehalten, damit das Material dortbleibt. Es kam so weit, dass wir ihn zu Boden führen mussten, wir haben auf ihn eingeredet, doch er hat nicht mitgemacht.» (pag. 29, Z. 49 ff.). Auch F.________ beschrieb in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Beschuldigte umgehend zurückgehalten und angewiesen worden sei, sich ruhig zu verhalten. Er machte – im Gegensatz zu E.________ – etwas detailliertere Angaben zu dieser Phase der Geschehnisse und führte weiter aus, als der Beschuldigte losgelassen worden sei, habe er [der Beschuldigte] seinen rechten Arm ruckartig zurück- und nach oben gezogen. Da er [F.________] von einer Flucht oder einem bevorstehenden Angriff gegen die Polizeikräfte ausgegangen sei, sei der Beschuldigte zu Boden geführt worden (pag. 26). Diese Aussagen bestätigte F.________ im Rahmen seiner Einvernahme, wo er ausführte, dass der Beschuldigte während der Kontrolle plötzlich nach seinen Effekten gegriffen habe, worauf er [F.________] ihn zurückgezogen und ihm gesagt habe, er solle sich beruhigen. Als er ihn habe loslassen wollen, habe er den Arm zurück- und in die Höhe gezogen, so dass er [F.________] von einem Angriff ausgegangen und der Beschuldigte zu Boden geführt und arretiert worden sei (pag. 35, Z. 42 ff.). Der Beschuldigte habe nach dem Loslassen eine ruckartige Bewegung gemacht, weshalb er [F.________] davon ausgegangen sei, dass er sich nicht ruhig verhalten werde bzw. er von einem Angriff habe ausgehen müssen. Deshalb habe er ihn zu Boden geführt (pag. 36, Z. 57 ff.).

Seine Angaben/Aussagen waren in diesem Punkt demnach gleichbleibend und übereinstimmend mit denjenigen von E.________, wenn auch detaillierter. Dies erstaunt indes nicht, hat doch F.________ eigenen Angaben zufolge den Beschuldigten selber zurückgehalten und dann mit einem Kollegen zu Boden geführt. Damit lässt sich denn auch der Umstand erklären, dass einzig F.________ davon gesprochen hat, dass er aufgrund des ruckartig angehobenen Armes von einem Angriff habe ausgehen müssen. Dass der Beschuldigte seinen Arm ruckartig gegen hinten in die Richtung von F.________ erhoben hat, ergibt sich auch gestützt auf die aktenkundigen Videoaufnahmen (vgl. VID_20211023_160113.mp4, 03:47, [pag. 168]). Diese sind zwar in Bezug auf diese Phase der Geschehnisse teilweise etwas verwackelt (was offensichtlich auf Bewegungen der filmenden Personen zurückzuführen ist), trotzdem ist für die Kammer darauf ohne Weiteres erkenn- und auch hörbar, wie angespannt die Stimmung vor Ort zu diesem Zeitpunkt war. Der Beschuldigte macht einen Schritt gegen vorne bzw. greift in Richtung der Effekten, wird von F.________ zurückgehalten und zurückgezogen und greift um dessen Arm. Als er losgelassen wird, ruft er, «Er het mi Schlüssu gnoh! Er het mi Schlüssu gnoh, gib mi Schlüssu zrügg!», kurz daraufhin folgt das ruckartige Anheben des Armes, worauf der Beschuldigte unvermittelt und innert Sekundenbruchteilen zu Boden geführt wird (vgl. VID_20212023_160434.mp4, 00:10 [pag. 168]). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, muss unter ebendiesen Umständen das ruckartige Anheben des Armes in Richtung des Polizisten gesehen werden, auch wenn dieses für sich alleine betrachtet bzw. in einem anderen Kontext unproblematisch sein mag. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen von F.________ und die aktenkundigen Videoaufnahmen, davon aus, dass der Beschuldigte zu Boden geführt werden musste, weil er in der aufgeheizten Situation den Arm ruckartig in Richtung des Polizisten F.________ nach oben hob und dieser von einem Angriff ausgehen musste. Das zu Boden Führen folgte demnach nicht auf den vorangegangenen Versuch des Beschuldigten, die ausgelegten Effekten wieder zu behändigen. Dies zeigt sich auch im aktenkundigen Video, wurde der Beschuldigte – als er nach seinen Effekten greifen wollte – doch zunächst «nur» zurückgezogen und dann wieder losgelassen. Hätte der Beschuldigte infolgedessen zu Boden geführt werden sollen, wäre dies wohl umgehend geschehen und er wäre nicht zunächst wieder losgelassen worden. Die Rufe des Beschuldigten betreffend seinen Schlüssel und seine nachfolgende Armbewegung bzw. das Anheben des Armes zeigen schliesslich auch, dass er nicht gewillt war, sich der Effektenkontrolle widerstandslos zu unterziehen.

12.7.4 Geschehnisse/Widerstand am Boden

Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, dass er sich am Boden der Fesselung widersetzt habe, indem er die Arme an den Körper gepresst und sich nicht auf den Bauch habe drehen lassen, so dass dies unter Krafteinsatz habe gemacht werden müssen. C.________ konnte zu dieser Phase der Geschehnisse keine sachdienlichen Angaben machen, weil sich diese gemäss seinen Aussagen in seinem Rücken abgespielt hat. Er gab an, dass die eigentliche Anhaltung vorbei und der Beschuldigte dann wieder auf den Beinen gewesen sei (pag. 42, Z. 110,

Z. 114 ff.). Auch D.________ gab auf Frage, ob er mitgekriegt habe, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt habe flüchten wollen, an, warum dieser dann irgendeine Handlung gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er [D.________] ihm zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugekehrt habe (pag. 47, Z. 105 ff.). Er habe nicht gesehen, was der Beschuldigte gemacht habe. Irgendetwas habe er gemacht, dass es so geendet habe. Es sei zuerst eine normale Personenkontrolle gewesen, die er [der Beschuldigte] dann so habe eskalieren lassen (pag. 47, Z.118 ff.). E.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Oktober 2021 diesbezüglich einzig aus, dass der Beschuldigte sich nicht beruhigt und zu Boden habe geführt werden müssen (pag. 25). Der Beschuldigte habe aktiv auf das Material einwirken wollen, welches sichergestellt werden sollte. Die Kontrolle sei sichtlich erschwert worden durch das «nachherige Verhalten» des Beschuldigten (pag. 30, Z. 53 f.). Im Übrigen machte er zu den Geschehnissen am Boden keine Angaben, wurde diesbezüglich aber auch nicht befragt.

Die Kammer stellt für diese letzte zu beurteilende Phase auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab, welche durch die Videoaufnahmen untermauert werden. Dass lediglich er nähere Angaben zu diesem letzten Teil der Geschehnisse gemacht hat, ist nicht weiter erstaunlich. Schliesslich war er derjenige, wie dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, der den Beschuldigten zu Boden führte, während die umstehenden Polizisten auf andere Aufgaben konzentriert waren und einen anderen Blickwinkel – insbesondere einen auf die Aussensicherung gerichteten – hatten. Dem Wahrnehmungsbericht von F.________ vom 25. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte am Boden passiv gewehrt habe, indem er die Arme an den Körper gezogen und sich vorerst nicht auf den Bauch habe drehen lassen. Er habe dann auf den Bauch gedreht und in Handfesseln gelegt werden können (pag. 27). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte F.________ von sich aus die im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben ohne Übertreibungen und führte aus, dass der Beschuldigte sich am Boden gegen die Arretierung gewehrt habe, er [der Beschuldigte] habe seine Arme an den Körper gedrückt, so dass sie ihn nicht auf den Bauch drehen und hätten arretieren können (pag. 36, Z. 70 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen waren demnach gleichbleibend und angesichts der damaligen Umstände und der vorangegangenen Geschehnisse (vgl. hiervor) nachvollziehbar. Er belastete den Beschuldigten nicht übermässig und sprach «nur» davon, dass der Beschuldigte die Arme an den Körper gedrückt habe. Auch führte er aus, dass der Beschuldigte nur kurz darauf dann doch auf den Bauch gedreht und habe arretiert werden können. Die Kammer sieht keinen Grund, weshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Sie stimmen denn im Wesentlichen auch mit den aktenkundigen Videoaufnahmen überein. Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte nach Kurzem auf den Bauch gedreht und in Handfesseln gelegt werden konnte (vgl. etwa VID_20211023_160113.mp4, 03:50 sowie IMG_9023.mp4, 00:16 [pag. 168]). Damit erachtet die Kammer auch den letzten Teil des vorgeworfenen Sachverhalts als erstellt.

12.7.5 Fazit

Die Kammer stellt nach dem Gesagten betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten F.________ und E.________ ab, welche von den aktenkundigen Videoaufnahmen gestützt und von den – ebenfalls glaubhaften – Aussagen von D.________ und C.________ nicht in Frage gestellt werden. Die Kammer kommt demnach zu keinen anderen Schlussfolgerungen als die Vorinstanz und kann sich deren Erwägungen vollumfänglich anschliessen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 219):

Erstellt ist konkret, dass E.________ als Gruppenleiter und C.________ als Truppführer vor Ort waren. Aufgabe von C.________ war es, die Kollegen zu sichern. D.________ übernahm bei der Kontrolle des Beschuldigten die Aussensicherung gegenüber Sympathisanten. Der Polizist N.________ führte nach der Anhaltung des Beschuldigten auf dem I.________ vor der G.________ die Personenkontrolle durch, während F.________ die Sicherung übernahm. Gemäss Berichtsrapport vom 26. Oktober 2021 verhielt sich der Beschuldigte dabei kooperativ und unauffällig. Nach der Verschiebung vom I.________ der G.________ auf das Trottoir führte E.________ die Effektenkontrolle durch bzw. wies den Beschuldigten an, die Effekten auf der Betonmauer zu platzieren und informierte ihn dann darüber, dass die Kamera und der Schlüsselbund polizeilich sichergestellt werden würden. Während der Effektenkontrolle griff der Beschuldigte plötzlich und unerwartet in Richtung der auf der Mauer abgelegten Gegenstände, was seitens der Polizei verhindert wurde. Der Beschuldigte wurde zurückgehalten und angewiesen, sich ruhig zu verhalten. Als er wieder losgelassen wurde, zog er seinen rechten Arm ruckartig zurück und in Richtung von F.________ nach oben. F.________ ging aufgrund dessen von einer Flucht oder einem bevorstehenden Angriff gegen die Polizeikräfte aus und führte den Beschuldigten deswegen zu Boden. Am Boden wehrte sich der Beschuldigte passiv, indem er seine Arme an den Körper zog und sich nicht auf den Bauch drehen liess, weshalb die korrekte Arretierung unter Krafteinsatz durchgesetzt werden musste.

12.8 Gesamtwürdigung betreffend Vorwurf der Beschimpfung

Vorliegend ist festzuhalten, dass die hier fragliche Äusserung an sich unbestritten ist (vgl. hierzu die erst- und oberinstanzlichen Eingaben und der erstinstanzliche Parteivortrag der Verteidigung). F.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Oktober 2021 aus, dass der Beschuldigte die anwesenden Polizisten im Rahmen der Geschehnisse als «huere Arschlöcher» bezeichnet habe (pag. 27). Dies bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2022 (pag. 36,

Z. 67 ff.). Ergänzend führte er auf Nachfrage aus, dass es gegen die Polizei allgemein gegangen sei, weil der Beschuldigte nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, mit dem Finger auf jemanden zu zeigen. Die Betroffenen hätten sich am Schluss glaublich gemeldet (pag. 36, Z. 74 ff.). F.________ gestand Erinnerungslücken ein indem er auch offenlegte, dass er nicht mehr sagen könne, wer dazumal genau dabeigestanden sei (pag. 36, Z. 76 f.), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Diese decken sich ferner mit den Aussagen von C.________ und D.________. Ersterer gab anlässlich seiner Einvernahme an, der Beschuldigte habe dazumal gesagt «Dir sit doch scho verdammt huere Arschlöcher» oder «huere verdammti Arschlöcher», dies einfach so sinngemäss (pag. 40, Z. 51 ff.). Auf Nachfrage, wen die Beschimpfung alles betroffen habe, erklärte er, dass er sich direkt angesprochen gefühlt habe. Und seine beiden Kollegen, die bei der Anhaltung beteiligt gewesen seien. Einer davon sei F.________ gewesen, bei anderen müsste er spekulieren, das wisse er nicht mehr genau (pag. 41, Z. 58 ff., Z. 62 ff.). Diese Aussagen bestätigte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 173, Z. 9 ff., Z. 16 f., Z. 19 f.). Auch D.________ äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme dahingehend und damit übereinstimmend mit den vorgenannten Personen, dass der Beschuldigte laut und deutlich gesagt habe: «ihr seid alle zusammen Arschlöcher» (pag. 46, Z. 59 ff.). Er erklärte auf Nachfrage, ob er sich betroffen gefühlt habe: «Ja richtig, damit waren alle darum herumstehenden Polizisten gemeint. Sonst hätte er die ‹Du-Form› verwendet» (pag. 46, Z. 65 ff.). E.________ legte hinsichtlich der fraglichen Äusserungen offen, dass er diese nicht selber gehört habe (pag. 30, Z. 66 ff.; pag. 30, Z. 77 f.). Er gab indes zu Protokoll, dass ihn seine Kollegen nach dem Einsatz darauf aufmerksam gemacht hätten, dass der Beschuldigte Beschimpfungen geäussert habe (pag. 30, Z. 66 ff.). Die Kollegen hätten ihm gesagt, es sei «irgendetwas mit Arschlöcher» gewesen (pag. 30 Z. 80 f.). Er deklarierte damit klar, was er nicht selber gehört, sondern von Drittpersonen mitgeteilt erhalten hat. Seine Aussagen stimmen damit mit den glaubhaften Aussagen von C.________, D.________ und F.________ überein.

Die Kammer geht bereits gestützt auf diese Aussagen davon aus, dass die fragliche Äusserung des Beschuldigten gegen die dazumal anwesenden Polizisten gerichtet war. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die fragliche Äusserung auch sehr gut auf den aktenkundigen Videoaufnahmen zu hören ist («huere verdammti Arschlöcher», vgl. VID_20211023_160113.mp4, 05:31 [pag. 168]). Wie die Vorinstanz bereits treffend festgehalten hat, ist auf der Videoaufnahme auch erkennbar, wie der Beschuldigte Kopf und Gesicht in Richtung des ihn am Arm führenden Polizisten dreht, als er die Äusserung macht (vgl. VID_20211023_ 160113.mp4, 05:30, sowie VID_20211023_160434.mp4, 02:11, [pag. 168]). Sodann sagte der Beschuldigte kurz vor der hier fraglichen Äusserung auch noch gut hörbar: «Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche Mann» (pag. 168). Auch wenn diese Äusserung nicht angeklagt und entsprechend nicht zu überprüfen ist, so zeigt sie dennoch exemplarisch den damaligen Gemütszustand des Beschuldigten auf und spricht – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Polizisten sowie der auf dem Video ersichtlichen Kopfdrehung des Beschuldigten – dafür, dass die Äusserung «huere verdammti Arschlöcher» an die Polizisten gerichtet und der Adressatenkreis damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – klar bestimmt war. Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» verbleibt unter den gegebenen Umständen kein Raum. Die Kammer erachtet demnach den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Geschehnisse die dazumal anwesenden Polizisten, darunter auch C.________ und D.________, als «huere verdammti Arschlöcher» bezeichnete.

IV. Rechtliche Würdigung

13. Hinderung einer Amtshandlung

13.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 lässt der Beschuldigte ausführen, dass es sich bei den Polizisten um Behördenmitglieder handle. Die tatrelevante Amtshandlung scheine eine Mischung aus Personen- und Effektenkontrolle und Vorbereitung einer angedachten Hausdurchsuchung gewesen zu sein. Die tatrelevante Störungshandlung solle einerseits der Sprung bzw. eine Körperbeugung in Richtung eines der Polizeibeamten und der damit verbundene Versuch, die Sachen wieder zu behändigen, gewesen sein und andererseits das ruckartige Anheben des Arms nach oben, aufgrund dessen die Beamten einen Angriff hätten befürchten müssen. Durch diese Handlungen – wenn sie sich denn so ereignet hätten – sei aber keine Amtshandlung verhindert oder verzögert worden. Es sei erst durch das grundlose Zubodenführen des Beschuldigten zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung der Anhaltung gekommen, was aber nicht ihm angelastet werden könne. Der Beschuldigte habe ruhig und kooperativ agiert. Als die Polizei seinen Schlüssel behändigt habe, sei es zu einer Handbewegung gekommen, welche die Polizei aber umgehend unterbunden habe. Es sei nichts Verbotenes, seine Hand auszustrecken. Selbst wenn der Beschuldigte nach seinem Schlüssel gegriffen habe, vermöge das blosse Bewegen der eigenen Hand in Richtung eines sichergestellten Gegenstandes die geforderte Intensität der Strafbarkeit bei Weitem nicht zu erreichen. Die Hürden für eine Hinderungshandlung müssten hoch angesetzt werden. Wenn ein einzelner Mann von fast einem Dutzend Polizisten umstellt werde, müsse von seiner Seite aus deutlich mehr an wie auch immer gearteter Störungshandlung aufgewendet werden. Die Verhinderung einer Amtshandlung – als extremste Form – sei in solch einer Konstellation so gut wie unmöglich, dementsprechend hoch sei die Hürde an eine tatrelevante Hinderung. Die Handbewegung des Beschuldigten sei sofort unterbunden worden und habe keinerlei Auswirkung auf die Amtshandlung gehabt. Weil keine Amtshandlung verhindert worden sei, könne auch nur über einen Versuch diskutiert werden, der aber aufgrund der zu geringen Intensität grundsätzlich nicht strafbar sei.

Auch die zweite dem Beschuldigten angelastete Bewegung, das angeblich ruckartige Anheben des Arms nach oben, sei eine zulässige Form sich zu bewegen und hindere keine Amtshandlung. Die Polizei habe deutlich übertrieben reagiert und den Beschuldigten unter Anwendung unverhältnismässiger Gewalt zu Boden geführt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte etwa zehn Polizisten in Vollmontur gegenübergestanden sei, könne es nicht sein, dass eine einfache Handbewegung nach oben als Angriff gewertet werde und noch weniger, dass darin das Hindern einer Amtshandlung gesehen werde. Eine Verzögerung des polizeilichen Einsatzes sei durch die unberechtigte Festnahme des Beschuldigten erfolgt, was ihm aber nicht angelastet werden dürfe. Selbst wenn die Bewegung des Beschuldigten dazu gedacht gewesen sei, sich seiner Effekten zu behändigen, wäre sie aufgrund der zu geringen Intensität nicht ausreichend, um den Straftatbestand von Art. 286 StGB zu erfüllen. Gleiches gelte für die Armbewegung. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt und der Beschuldigte daher freizusprechen (pag. 279 ff.).

13.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, d.h. grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Vor Art. 285 StGB). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Die Handlung ist gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auch dann als Amtshandlung zu werten, wenn sie unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit erfolgt ist. Ebensowenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist, d.h. die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Handlung als zulässig erklärt, erfüllt sind. Anders sieht es indes aus, wenn die Amtshandlung an einem sogenannten Nichtigkeitsgrund leidet (Heimgartner, a.a.O., N 18 ff. zu Vor Art. 285 StGB). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Die Art und Weise, wie in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Strafbare Tathandlungen sind etwa die Störung einer amtlichen Versteigerung durch Spektakel; Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Entreissen eines Ausweises (vgl. Trechsel, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 2 f. zu Art. 286 StGB) oder das «Rudern» mit den Armen, das Zudrücken einer Tür oder das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 286 StGB). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (Heimgartner, a.a.O., N 7 zu Art. 286 StGB m.w.H.).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und er muss diesen an dieser hindern wollen (Heimgartner, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB).

13.3 Subsumtion

Vorab ist auf die zutreffende und ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Bei Polizisten handelt es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB). Diese machten beim Beschuldigten im Nachgang an eine Personenkontrolle eine Effektenkontrolle, wozu die Polizei berechtigt ist (Art. 249 f. StPO). Die Polizei handelte gemäss Beweisergebnis vorliegend mit dem Zweck, allfälliges Beweismaterial sicherzustellen. Auch die anschliessende Arretierung bzw. Fesselung des Beschuldigten stellt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – zweifelsohne eine in der Kompetenz der Polizei liegende Amtshandlung dar.

Gemäss dem erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte während der Effektenkontrolle plötzlich und unerwartet in Richtung der auf der Mauer abgelegten Gegenstände, womit er aktiv und bewusst in die laufende Kontrolle eingriff und E.________ in der Durchführung der besagten Amtshandlung behinderte bzw. die Effektenkontrolle offensichtlich erschwerte und verzögerte. Der Beschuldigte musste daraufhin von F.________ zurückgehalten werden. Als er anschliessend wieder losgelassen wurde, zog er seinen rechten Arm ruckartig zurück und in Richtung von F.________ nach oben, so dass dieser einen Angriff von Seiten des Beschuldigten nicht ausschliessen konnte und Letzterer zu Boden geführt werden musste. Durch diese Vorgehensweise erschwerte und verzögerte der Beschuldigte die weiterhin laufende bzw. noch nicht abgeschlossene Effektenkontrolle. Als der Beschuldigte dann am Boden lag, zog er seine Arme an den Körper und liess sich zunächst nicht auf den Bauch drehen, womit nunmehr die beabsichtigte Fesselung erschwert und verzögert wurde. Die Verhaltensweisen des Beschuldigten, sprich das Greifen nach den ausgelegten Effekten, das Hochreissen des Armes sowie das Versperren der Arme am Boden sind nicht mehr als blosser Ungehorsam zu qualifizieren, sondern erreichen die für die Annahme einer Hinderung einer Amtshandlung erforderliche Schwelle bzw. Intensität, auch wenn sie nur wenige Sekunden dauerten und der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Geschehnisse von mehreren Polizisten umgeben war. Massgebend ist, dass die beabsichtigte Effektenkontrolle und anschliessende Arretierung aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Eine gänzliche Verhinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich. Folglich erfüllte der Beschuldigte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB.

Sofern von Seiten der Verteidigung vorgebracht wird, die Vorgehensweise der Polizei im Rahmen der Kontrolle sei nicht verhältnismässig gewesen, kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls anschliessen. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung grundsätzlich selbst eine rechtswidrige oder in Überschreitung des Ermessens erfolgte Amtshandlung unter den Schutz von

Art. 286 StGB fällt. Eine solche ist vorliegend aber ohnehin nicht anzunehmen. Weiter sind den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine nichtige und damit nicht von Art. 286 StGB geschützte Amtshandlung zu entnehmen. Der Beschuldigte wurde aufgrund seiner Verhaltensweisen zunächst zurückgehalten bzw. zurückgezogen, dann zu Boden geführt. Dies aufgrund des Umstands, dass er während laufender Effektenkontrolle die ausgelegten Effekten (oder zumindest einen Gegenstand hiervon) behändigen wollte und – nachdem er nach dem Zurückhalten wieder losgelassen wurde – seinen Arm zurück und nach oben zog, so dass ein Angriff nicht ausgeschlossen werden konnte. Währenddessen tat er auch seinen Unmut über die Kontrolle (insb. in Bezug auf den Hausschlüssel) kund. Mit Blick auf die damalige Situation war das Zubodenführen offensichtlich rechts- und verhältnismässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte auch am Gesicht nach unten gedrückt wurde. Der Beschuldigte wurde zwar relativ schnell, aber doch kontrolliert zu Boden geführt und – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht etwa fallen gelassen oder geradezu geworfen. Am Boden konnte der Beschuldigte sodann auch arretiert werden, nachdem er sich zunächst versperrte.

In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten die Polizeizugehörigkeit der dazumal beteiligten Polizisten bekannt und ihm war bewusst, dass diese bei ihm eine Amtshandlung durchführen wollten. Er erschwerte bzw. verzögerte demnach bewusst und gewollt die Amtshandlung der Effektenkontrolle und der anschliessenden Arretierung, indem er während laufender Effektenkontrolle seine ausgelegten Effekten (oder einen Gegenstand hiervon) behändigen wollte, anschliessend seinen Arm ruckartig zurück und in Richtung des einen Polizisten nach oben zog, so dass der Beschuldigte zu Boden geführt werden musste, wo er sich der Arretierung zunächst versperrte. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Er ist demzufolge der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am

23. Oktober 2021, schuldig zu sprechen.

14. Beschimpfung

14.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2023 wird diesbezüglich ausgeführt, dass der genaue Wortlaut und die genauen Adressaten nicht erstellt seien. Wenn das Gericht dennoch der Ansicht sei, die Beschimpfung sei tatbestandsmässig gegeben und habe sich gegen die Strafantragsteller gerichtet, gebe es gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Beschimpfte durch ungebührliches Verhalten unmittelbaren Anlass dazu gegeben habe. Der Beschuldigte sei wenige Minuten vor seiner Äusserung nichtsahnend mit seiner Kamera in der Hand friedlich auf einer Treppe gesessen. Kurz darauf sei er von einem Polizisten zu Boden geworfen, wieder hochgezogen und brutal mit der Hand in das Gesicht und dem Finger direkt ins Auge zurück auf den Boden geworfen worden. Dieses in keiner Weise angemessene Verhalten habe ihn in einen Schockzustand versetzt. Die an ihm ausgeübte Polizeigewalt hätte schwerwiegende gesundheitliche Folgen, namentlich am Auge, nach sich ziehen können. Als unmittelbare Folge auf diese unverhältnismässige Polizeigewalt – nicht auf eine an sich legitime Kontrolle – sei die Äusserung «Arschlöcher» zu verstehen. Eine Polizeikontrolle stelle an sich keine Provokation dar. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich aber auf korrekt durchgeführte Amtshandlungen. Im konkreten Fall sei er aber eben gerade nicht aufgrund der legitimen Amtshandlung, sondern aufgrund an ihm angewendeter unverhältnismässiger Gewalt in einen Gemütszustand versetzt worden, der ihn (möglichweise) dazu gebracht habe, die Äusserung zu tätigen. Diese Bestimmung sei auch bei bloss irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass die Polizeikontrolle objektiv nach den Regeln der Polizeischule korrekt verlaufen sei, so sei dennoch der subjektive Eindruck des Beschuldigten in der konkreten Situation massgebend. Aus Sicht des Beschuldigten sei es kein ausgeglichenes Kräfteverhältnis gewesen, er habe sich der rohen Polizeigewalt chancenlos ausgeliefert gesehen. Setze man die Beschimpfung ins Verhältnis zu der vorhergehenden Gewalt, welche der Beschuldigte erfahren habe, erscheine diese – wenn sie denn gegen die Polizisten gerichtet gewesen sei – als eher milde Reaktion. Es handle sich zwar unbestrittenermassen um eine beschimpfende Äusserung, diese sei verglichen mit anderen möglichen Ehrverletzungen aber relativ harmlos, weil sie unpersönlich sei und nüchtern betrachtet einfach einen menschlichen Körperteil umschreibe (pag. 281 ff.).

14.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 225). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 StGB ist ein Auffangtatbestand, unter welchen sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfwörter einzuordnen (vgl. Urteil des BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2), wie etwa die Bezeichnung «Arschloch» (vgl. beispielhaft Urteil des BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 300 vom 25. Januar 2022 E. 13.3).

In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz vorliegen, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (Riklin, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 177 StGB).

Art. 177 Abs. 2 StGB gibt dem Gericht mit der Provokation einen fakultativen Strafausschliessungsgrund. Eine Provokation im Sinne dieses Tatbestandes liegt vor, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem «Beschimpfer» oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB). Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich in dem Sinne zu verstehen, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Trechsel/Lehmkuhl, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 177 StGB). Provokation kann auch geltend gemacht werden, wenn der «Beschimpfer» in Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) annahm, es liege ein Provokationsgrund vor (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., N 7 zu Art. 177 StGB mit Verweis auf BGE 117 IV 270). Eine polizeiliche Kontrolle gilt grundsätzlich nicht als Provokation (BGE 142 IV 129 E. 2.2; Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB).

14.3 Subsumtion

Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte die dazumal anwesenden Polizisten, darunter auch C.________ und D.________, im Rahmen der Geschehnisse vom 21. Oktober 2021 als «huere verdammti Arschlöcher». In rechtlicher Hinsicht steht ausser Frage, dass die Betitelung als «Arschloch» bzw. «Arschlöcher» objektiv eine strafwürdige Beschimpfung darstellt (vgl. hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Ziff. 14.2 hiervor). Mit dieser Bezeichnung bzw. Aussage hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den betroffenen Personen klar ausgedrückt. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Es liegen ferner auch rechtzeitige (und gültige) Strafanträge der beiden betroffenen Personen vor (pag. 10 ff.). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist demnach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, liegt bei einer polizeilichen Anhaltung bzw. Kontrolle grundsätzlich keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200009 vom 11. Mai 2021 E. 10.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 2.2). Die Beschimpfung folgte im konkreten Fall auf einen zulässigen Polizeieinsatz. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die beiden Polizisten C.________ und D.________

(oder andere dazumal anwesende bzw. an der Kontrolle des Beschuldigten beteiligte Polizisten) während des Polizeieinsatzes gegenüber dem Beschuldigten ungebührlich oder provokativ verhielten, mithin gab ihr Verhalten keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung. Der fragliche Absatz ist – wie die Verteidigung richtigerweise festhält – gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums grundsätzlich zwar auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar. Objektive Umstände, die den Beschuldigten zur irrtümlichen Annahme hätte veranlassen können, es liege ihm gegenüber ein ungebührliches Verhalten bzw. eine rechtswidrige Kontrolle vor, sind indes nicht ersichtlich; die Aktenlage spricht nicht für das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Grund für die Beschimpfung war offenbar der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Art und Weise der durchgeführten Kontrolle nicht einverstanden war und seinem Frust durch die fragliche Beschimpfung Ausdruck verleihen wollte. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass der Beschuldigte – wobei dies nicht angeklagt war – vorab in Richtung der Polizisten auch noch sagte: «Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche Mann». Eine Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB fällt folglich ausser Betracht. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung, begangen am 23. Oktober 2021 zum Nachteil von C.________ und D.________, schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Hat das Gericht sodann eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 3.4.2 f.). Das zweitangerufene Gericht hat bei noch ausstehender Rechtskraft der ersten Verurteilung die Möglichkeit, die Rechtskraft des ersterfolgten Urteils abzuwarten und erst dann dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen oder aber es kann unabhängig vom Schicksal des ersten Urteils eine unabhängige Strafzumessung für die von ihm zu beurteilenden Delikte ausfällen. Im zweiten Fall muss – falls das Zweiturteil ohne oberinstanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – die Gesamtstrafenbildung später nachgeholt werden, entweder durch die Rechtmittelinstanz des Erstgerichts oder – falls auch das Ersturteil ohne oberinstanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – mittels nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO (zum Ganzen: Mathys, a.a.O., Rz. 526). Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).

Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen

(vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht jedoch nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom

8. August 2019 E. 4.3.).

16. Methodik

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte haben sich am 23. Oktober 2021 ereignet. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

29. März 2022 (PEN 21 262) wegen anderer Delikte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Da für die aktuell zu beurteilenden Delikte je eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Ziff. 17. hiernach), liegen in Bezug auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Urteil im Verfahren PEN 21 262 vom 29. März 2022 gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Oktober 2022 (PEN 22 480) war das Urteil PEN 21 262 vom 29. März 2022 noch nicht rechtskräftig. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils PEN 21 262 vom 29. März 2022 abzuwarten. Die Gesamtstrafenbildung ist im oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 240 vom 17. März 2022 E. 17. und SK 21 142 vom 2. Dezember 2021 E. 20.).

Das schwerste Delikt findet sich – wie nachfolgend zu sehen sein wird – in den neu zu beurteilenden Delikten, wobei vom abstrakt schwersten Delikt auszugehen ist (Beschimpfung, vgl. hiernach). Es ist demnach eine Gesamtgeldstrafe für die aktuell zu beurteilenden Delikte auszufällen, welche anschliessend um die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. Ziff. 21. hiernach).

17. Strafrahmen und Strafart

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen und Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB) bestraft. Entsprechend kommt in Bezug auf diese beiden Schuldsprüche ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage.

18. Einsatzstrafe Beschimpfung

Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (S. 48).

Der Beschuldigte bezeichnete die Polizisten, darunter auch die beiden Strafanzeige erhebenden Polizisten C.________ und D.________, in einer Gruppe von Personen als «huere verdammti Arschlöcher». Die Beschimpfung entspricht grundsätzlich dem Beispiel gemäss Referenzsachverhalt, wobei erschwerend hinzukommt, dass sie sich an mindestens zwei Adressaten richtete, dass diese «verdammt» sein sollen und mit dem Begriff «huere» eine Verstärkung der Beschimpfung beabsichtigt war. Die Beschimpfung wurde zudem im Beisein von mehreren Personen geäussert, wobei die Anzahl von 10 anwesenden Personen deutlich überschritten ist. Es befanden sich mindestens 13 Personen in der Nähe (vgl. etwa Standbild VID_20211023_ 160113.mp4, 05:32 [pag. 168]). Aufgrunddessen, dass der Beschuldigte die Beschimpfung laut herausschrie, war sie für eine Vielzahl von Personen zu hören. Dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Art und Weise des Vorgehens war nicht geplant, sondern geschah aus der Situation heraus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus (tatbestandsimmanent). Mit Blick auf den Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem immer noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

19. Asperation Hinderung einer Amtshandlung

Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Art. 286 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Damit soll die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet werden. Geschützt wird die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt (Heimgartner, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 285 StGB).

Die VBRS-Richtlinien führen folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten auf (S. 51):

Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.

Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlungen der Polizei (Effektenkontrolle und anschliessende Arretierung) nicht verhinderte, sondern «lediglich» erschwerte und damit zeitlich verzögerte, wenn auch relativ kurz. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, ist der gesamte Vorgang zwar als Einheit zu betrachten, dennoch gilt es erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit Blick auf die fraglichen Amtshandlungen gleich mehrfach hindernd verhielt. Er musste im Rahmen der Effektenkontrolle zurückgehalten werden, weil er in Richtung der ausgelegten Effekten gegriffen hat bzw. einen Schritt nach vorne machte, zog dann – als er wieder losgelassen wurde – seinen Arm gegen hinten und nach oben in Richtung eines Polizisten und wurde infolgedessen zu Boden geführt, wo er sich der beabsichtigten Fesselung kurz versperrte. Es handelte sich demnach um drei konkrete Handlungsweisen des Beschuldigten, weshalb die Intensität der Hinderung gesamthaft gesehen verschuldensmässig über dem Referenzsachverhalt anzusiedeln ist. Als der Beschuldigte die Aussichtslosigkeit der Situation erkannte, verhielt er sich nur noch passiv. Auch griff er die beteiligten Polizisten nie aktiv tätlich an. Die Art und Weise seines Vorgehens war weder raffiniert noch geplant. Er reagierte einzig spontan auf die nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgenden Amtshandlungen der Polizei. Bei der objektiven Tatschwere und mittlerem Tatverschulden erachtet die Kammer 15 Tagessätze als angemessen.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Beweggrund, die als ungerecht empfundenen Amtshandlungen der Polizei nicht ohne Weiteres über sich ergehen zu lassen. Die Willensrichtung und die Beweggründe wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres auf die Kontrolle einlassen können. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach neutral zu werten, womit es bei den 15 Tagessätzen bleibt. Diese sind im Umfang von 10 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen.

20. Täterkomponenten

In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229):

Über das (Vor-)Leben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Gemäss Strafregisterauszug ist er ledig (pag. 163) und zufolge seinen eigenen Angaben gelernter O.________ (pag. 174 Z. 27 f.). Angaben zum derzeitigen Arbeitgeber und Pensum verweigerte der Beschuldigte (pag. 174, Z. 30 f.). Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Straferhöhend wirken sich hingegen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen aus (pag. 163 ff.). Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde der Beschuldigte bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 22. Februar 2019, verurteilt (pag. 91; vgl. auch pag. 95 ff. für den Strafbefehl), mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2019 zudem u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 21. März 2019, und wegen Beschimpfung, begangen am 4. Juni 2019 (pag. 92; vgl. pag. 98 ff. für den Strafbefehl). Zwei weitere Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (PEN 21 262 [pag. 101 ff.] und BM 21 43378) sind aktuell hängig. Sie bleiben mit Blick auf die Unschuldsvermutung für die Strafzumessung unberücksichtigt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während hängigen Verfahrens betreffend Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Mai 2020 (PEN 21 262; nunmehr rechtskräftig abgeschlossen) mit vorliegenden Taten erneut straffällig wurde. Weiter wurde er am 14. Februar 2023 (BM 23 1353) und am 5. Juni 2023 (BM 23 20142) von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Beschimpfung rechtskräftig verurteilt, er ist mithin auch während des vorliegenden hängigen Verfahrens erneut einschlägig straffällig geworden, was von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit zeugt und straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Die Kammer schliesst sich sodann der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt war. Dass er grossmehrheitlich seine Aussage verweigert hat, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Umgekehrt kann darin aber auch kein Verhalten erblickt werden, das die Arbeit der Strafverfolgung und des Gerichts erleichtert hätte und infolgedessen strafmindernd zu berücksichtigen wäre.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht auszumachen, aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 8 Tagessätze als angemessen. Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 38 Tagessätzen.

21. Bestimmung der Zusatzstrafe

Wie bereits erwähnt, ist zum Urteil vom 29. März 2022 (PEN 21 262) eine Zusatzstrafe zu bilden. In diesem Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund der Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Grundstrafe ist diese im Umfang von 3 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. Damit erhöht sich die hypothetische Gesamtstrafe auf 41 Strafeinheiten. Davon ist die rechtskräftig ausgesprochene Grundstrafe von 5 Strafeinheiten nunmehr wieder abzuziehen, so dass eine auszufällende Geldstrafe von 36 Tagessätzen resultiert.

22. Fazit Gesamtstrafe

Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. März 2022 zu verurteilen.

23. Höhe des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.).

Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, auf CHF 30.00 festgelegt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten (vgl. auch Ziff. 5. hiervor). Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der Vorinstanz festzusetzen.

24. Vollzug der Geldstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Urteil des BGer 6B_1152/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zahlreichen (mehrheitlich einschlägigen) Vorstrafen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die ausgefällte Geldstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen.

VI. Kosten und Entschädigung

25. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'680.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche betreffend die beiden Vorwürfe. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt.

26. Entschädigungen

Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

VII. Verfügungen

27. Für die Eröffnungsformel wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. Oktober 2021 in Bern

der Beschimpfung, begangen am 23. Oktober 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________ und D.________

und in Anwendung der

Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 286 StGB;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'080.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. März 2022.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 3'680.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00.

II.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Strafkläger

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 26. April 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 136

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

6B_1182/2020

6B_692/2020

6B_658/2020

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_1284/2021

6B_323/2021

6B_646/2017

7B_134/2022

1B_19/2019

Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP

SK 22 147

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

BGE 103 IV 186ATF 103 IV 186DTF 103 IV 186

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

BGE 127 IV 115ATF 127 IV 115DTF 127 IV 115

BGE 85 IV 142ATF 85 IV 142DTF 85 IV 142

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

BGE 105 IV 48ATF 105 IV 48DTF 105 IV 48

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_783/2018

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 249 StPOart. 249 CPPart. 249 CPP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_1270/2017

6B_1232/2019

SK 19 300

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

BGE 117 IV 270ATF 117 IV 270DTF 117 IV 270

BGE 142 IV 129ATF 142 IV 129DTF 142 IV 129

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

BGE 142 IV 129ATF 142 IV 129DTF 142 IV 129

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 3ATF 138 IV 3DTF 138 IV 3

Art. 34 StPOart. 34 CPPart. 34 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_510/2019

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

SK 21 240

SK 21 142

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

6B_260/2020

6B_675/2019

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_712/2017

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_1152/2021

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF