SK 2023 137
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.
30. September 2024Deutsch101 min
Mit Urteil vom 20. September 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 16. und 17. Mai 2019 in E.________ und Umgebung, sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 7. Oktober 2020 und dem 24. Dezember 2020 z.N. von D.________, unter Auferlegung von einem Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'940.70, an den Kanton Bern, ein (pag. 466, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 137
Bern, 28. März 2024
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.)
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Raub, versuchte schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2022 (PEN 21 873)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. September 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 16. und 17. Mai 2019 in E.________ und Umgebung, sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 7. Oktober 2020 und dem 24. Dezember 2020 z.N. von D.________, unter Auferlegung von einem Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'940.70, an den Kanton Bern, ein (pag. 466, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs, alles begangen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen im Zeitraum vom 19. Dezember 2019 bis am 24. Februar 2020 in E.________ und anderswo (pag. 466, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage. Ferner wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'203.60 (pag. 467, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Vorinstanz bestimmte weiter die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug (pag. 468, Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Mai 2019 an den Straf- und Zivilkläger und verwies die Forderung soweit weitergehend auf den Zivilweg (pag. 468, Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Verfügungen betreffend üED- und DNA-Daten; pag. 469, Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ gleichentags, d.h. mit Eingabe vom 20. September 2022, namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 472). Am 28. September 2022 meldete auch der Straf- und Zivilkläger innert Frist telefonisch Berufung an (pag. 477).
Mit Verfügung vom 15. März 2023 (Beschuldigter) bzw. 23. März 2023 (Straf- und Zivilkläger) wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 574 f. und pag. 581 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 5. April 2023 und ging am 6. April 2023 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 590 ff.). Der Straf- und Zivilkläger erklärte innert Frist keine Berufung.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Berufung des Beschuldigten und beantragte das Nichteintreten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers, da sich dieser innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Erklärung der Anschlussberufung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft verzichtet (pag. 597 f.). Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 beantragte auch Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten, auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers sei nicht einzutreten (pag. 600 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 wurde auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht eingetreten (pag. 609 ff.).
3. Dispensationsgesuch des Beschuldigten
Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ unter Beilage eines ärztlichen Attests die Dispensation des Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme (pag. 669 ff.). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 21. März 2024 in Aussicht gestellt, es werde nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten über das Gesuch entschieden (pag. 679 f.). Am Verhandlungstag wurde das Gesuch nach der Einvernahme des Beschuldigten pendent gehalten, da dieser äusserte, so lange bleiben zu wollen, wie es seine Gesundheit zulasse (pag. 697). Der Beschuldigte nahm in der Folge an der gesamten Verhandlung teil.
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 24. Januar 2024, sowie ein Strafregisterauszug, datierend vom 20. Februar 2024, eingeholt (pag. 640 ff. und pag. 646 ff.). Bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurden zudem die Akten BM ________ und BM ________ sowie beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten PEN ________ ediert (pag. 651 und pag. 652). Der von Amtes wegen edierte Betreibungsregisterauszug traf erst nach der Urteilseröffnung ein, so dass dieser nicht mehr zu den Akten erkannt wurde. Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich nochmals zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 685 ff.).
5. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 707 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
Das Verfahren gegen A.________, vgt., eingestellt worden ist wegen:
Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 16. und 17. Mai 2019 in E.________ und Umgebung (Ziff. I.1. des Urteils);
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 7. Oktober 2020 und 24. Dezember 2020 z.N. von D.________ (Ziff. I.2. des Urteils),
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
B.
A.________, vgt., schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das SVG, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung im Zeitraum ab dem 19. Dezember 2019 bis 24. Februar 2020 in E.________ und anderswo.
C.
Betreffend den Schuldspruch gemäss Ziffer I. B. dieses Urteils A.________, vgt., verurteilt wurde:
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021
und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben worden ist und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt worden ist.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt worden ist.
D.
Der A.________, vgt., mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden und die Strafe zu vollziehen ist.
Erwägungen
II.
A.________, vgt., sei freizusprechen:
von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________ (Ziff. 11. 1. des Urteils);
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________ (Ziff. 11. 2. des Urteils);
von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________ (Ziff. 11. 1. des Urteils);
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, sei für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'986.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.
IV.
Im Zivilpunkt sei zu verfügen:
Die Zivilklage sei abzuweisen.
Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.
V.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 714 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellungen bezüglich der Anschuldigungen
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen zwischen dem 16. und 17. Mai 2019 in E.________ und Umgebung (Ziff. I. 1.);
des Vergehens des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 7. Oktober 2020 und 24. Dezember 2020, z.N. von D.________ (Ziff. I. 2.);
unter Auferlegung von einem Sechstel der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’940.70, an den Kanton Bern.
des Schuldspruchs, wonach A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Personalwagens ohne Berechtigung, begangen im Zeitraum ab dem 19. Dezember 2019 bis 24. Februar 2020 in E.________ und anderswo, schuldig erklärt wurde (Ziff. II. 4.);
der Verurteilung
zu einer bedingten Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das SVG im Umfang von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021;
zu einer Verbindungsbusse im Umfang von CHF 450.00;
des Widerrufs des dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Ziff. IV.);
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des Raubes, begangen am 16. Mai 2019 in E.________, z.N. von C.________;
der versuchten schweren Körperverletzung begangen am 16. Mai 2019 in E.________, z.N. von C.________;
des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. Mai 2019 in E.________, z.N. von C.________;
und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 122, 140 Ziff. 1, 186 StGB;
Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von einem Tag; unter Gewährung des bedingten Vollzugs und einer Probezeit von 3 Jahren;
zur Bezahlung von fünf Sechsteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten).
Der Straf- und Zivilkläger stellte oberinstanzlich keine Anträge.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. April 2023 teilweise angefochten. Seine Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruchs (Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung von fünf Sechstel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Damit sind Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage unter Kostenauferlegung von einem Sechstel an den Kanton Bern), Ziff. II.4. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz), Ziff. II.2. und 3. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage), Ziff. III. (Höhe der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren) und Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerruf des der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingten Vollzugs) in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.-3., die dazugehörende Strafzumessung gemäss Ziff. II.1., die anteilsmässige Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Ziff. II.4. und III.1. sowie der Zivilpunkt gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend üED-Daten und DNA-Profil gemäss Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft oder des Straf- und Zivilklägers darf das Urteil in den angefochtenen Punkten nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Sachverhalt
7.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. August 2021 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 353 f.):
Raub / versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, evtl. Angriff / Hausfriedensbruch z.N. von C.________
begangen am 16.05.2019 um 23:22 Uhr in E.________, Domizil von C.________. Dies indem A.________ mit zwei weiteren unbekannten Personen C.________ in seiner Wohnung mit einer Handfeuerwaffe zusammengeschlagen und bestohlen hat. Konkret hat A.________ am 16.05.2019 um 22:47 Uhr der Nachbarin von C.________ folgende WhatsApp-Nachricht geschrieben: «Du wunden i de nid wenn när obe hurti bollet! Er het gester versuecht F.________ (Hund) zschutte am bhf (...) I tue mi nur hurti revanchiere». Daraufhin hat er mit zwei weiteren unbekannten, vermummten Personen an der Wohnungstür von C.________ geklopft. Nachdem C.________ die Tür geöffnet hatte, haben die Täter die Tür gegen ihn aufgeschlagen. Die zwei unbekannten Personen hielten C.________ im Eingangsbereich zunächst seitlich fest. Unter Drohung mit der Handfeuerwaffe verlangte A.________ Drogen und Geld von C.________. Als C.________ dies verweigerte, drohte A.________ damit, ihn zu erschiessen und sprang auf ihn. Dabei fiel C.________ zu Boden und schlug den Kopf an der Wand an. Als C.________ am Boden lag, setzte sich A.________ auf dessen Rücken und begann mit der Handfeuerwaffe auf den Kopf von C.________ einzuschlagen. C.________ versuchte erfolglos sich dagegen zu stemmen. Anschliessend wurde er ins Wohnzimmer gezerrt, wo er erneut unter Drohung mit der Handfeuerwaffe zur Herausgabe von Geld und Betäubungsmitteln gezwungen wurde. A.________ drohte ihm erneut damit, ihn zu erschiessen, wenn er ihm die verlangten Sachen nicht herausgebe. In der Zwischenzeit wurde einer der unbekannten Täter beim Durchsuchen der Wohnung fündig. Mit einem Sack in der Hand verliessen die Täter daraufhin die Wohnung. Dabei entwendeten sie von C.________ ca. 60 Gramm Haschisch, ein paar kleine Blüten Gras, ein Letherman-Sackmesser (Wert ca. CHF 120.00), Edelsteine (Wert ca. CHF 300.00), ca. CHF 150.00 Bargeld und ein Laptop (Dell, Latidude).
Aufgrund des Übergriffs erlitt C.________ eine Platzwunde am Kopf und einen Schwartenriss von der oberen Seite der Stirn zur Nasenwurzel und bis zum linken Auge. Beim linken Auge hat sich durch die Schläge die Netzhaut gelöst, welche vom Augenarzt behandelt werden musste. Die Folgen spürt C.________ noch bis mindestens am 06.07.2020, da er seit dem Ereignis eine «Schlinge, wie ein dünner Faden» sieht.
A.________ war sich zudem bewusst, dass er mit der Waffe, der Maskierung und mit zwei weiteren Personen als Verstärkung eine gegenwärtige Gefahr für C.________ darstellt. Er wollte diese Bedrohungslage bewusst erreichen, um sich bei C.________ für seinen Hund zu rächen und sich am Bargeld und den Drogen von C.________ ungerechtfertigt zu bereichern und diesen entsprechend zu schädigen. Überdies haben die Täter die Wohnung von C.________ bewusst gegen seinen Willen betreten und sind dort gegen seinen Willen verweilt, um ihn zusammenschlagen und auszurauben. A.________ wusste zudem, dass er durch die wiederholten massiven Schläge C.________ verletzt. Überdies hat A.________ in Kauf genommen, dass derartige Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung wie beispielsweise innere Blutungen im Hirn oder Schädelbrüche herbeiführen können.
Deliktsumme: ca. CHF 600.00 Mittäter / Teilnehmer: zwei unbekannte Personen
7.2
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann das Rahmengeschehen als unbestritten gelten. Der Beschuldigte traf sich am Donnerstagnachmittag, 16. Mai 2019, mit G.________. Am späten Nachmittag bzw. Abend stiessen auch H.________, I.________ und J.________ dazu. Den Abend verbrachten sie anschliessend alle zusammen in der Wohnung des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte kochte. Während der Fernseher lief, sprachen sie über diverse Dinge, so etwa über die Möglichkeit, sich mit einer Autogarage selbständig zu machen. Zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr wurde der Sohn des Beschuldigten ins Bett gebracht. G.________, I.________ und J.________ gingen etwas später nach Hause, während H.________ sowie der Sohn des Beschuldigten in der Wohnung verblieben.
Am selben Abend teilte H.________ dem Beschuldigten mit, dass der Straf- und Zivilkläger seinen Hund am Tag zuvor habe treten wollen. Der Beschuldigte wurde daraufhin sehr wütend und wollte den Straf- und Zivilkläger zur Rede stellen. Der Beschuldigte sendete in der Folge der Nachbarin des Straf- und Zivilklägers, K.________, um 22:47 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht: «Du wunderi de nid wenn när obe hurti bollet! Er het gester versuecht F.________ (Hund) zschutte am bhf (...) I tue mi nur hurti revanchiere».
Unbestritten blieb oberinstanzlich ferner, dass der Straf- und Zivilkläger am Abend des 16. Mai 2019 in seiner Wohnung überfallen und zusammengeschlagen wurde.
Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet, nach seiner WhatsApp-Nachricht den Straf- und Zivilkläger aufgesucht und überfallen bzw. angegriffen zu haben.
8.
Beweiswürdigung
8.1
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben (pag. 527 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel wird verzichtet und soweit erforderlich unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf diese eingegangen.
8.2
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien konstant, räumlich-zeitlich verknüpft und würden einen hohen Detailierungsgrad aufweisen. Er habe seine Überlegungen und Gedanken geschildert. Die kleineren Ungereimtheiten oder Ungenauigkeiten im Ablauf seien nicht entscheidrelevant, die Aussagen würden sich zudem durch die objektiven Beweismittel stützen lassen. Widersprüche und andere Lügensignale seien keine ersichtlich. Angesichts der in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers festgestellten Realitätskriterien lasse sich die Nullhypothese, wonach das Gericht im Grundsatz von nicht realitätsbegründeten Aussagen ausgehe, nicht aufrechterhalten. Vielmehr schienen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seinem wirklich Erlebten zu entsprechen und wahr zu sein. Demgegenüber sei der Beschuldigte in seinen Aussagen knapp und karg geblieben, wenn er seine Tätigkeiten am fraglichen Abend beschrieben habe. Die Aussagen, wonach er sich nach den Zusprüchen seiner Kollegen sofort beruhigt habe, erschienen unglaubhaft. Zudem lasse sich aus seiner WhatsApp-Nachricht vom 17. Mai 2019, 01:03 Uhr, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso seien die entlastenden Aussagen der Auskunftspersonen mit Blick auf das Näheverhältnis, einer allfälligen Selbstbelastung und aufgrund der Kargheit nicht geeignet, die angeklagten Vorwürfe zu entkräften und die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. die darin festgestellten Realitätskriterien in Frage zu stellen. Der Staatsanwaltschaft sei, so die Vorinstanz weiter, zuzustimmen, dass sowohl im zu beurteilenden Verfahren als auch im Strafbefehlsverfahren, abgeschlossen mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2019, ein vergleichbarer modus operandi zu erblicken sei. Die Staatsanwaltschaft habe dies wie folgt formuliert: «Man habe ein Problem, hole Verstärkung und gehe vor Ort und explodiere». Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass den Aussagen des Straf- und Zivilklägers mehr Glauben zu schenken sei als jenen des Beschuldigten. Vorbehältlich der geladenen Waffe sei somit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (pag. 544 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.3
Würdigung der Kammer
8.3.1
Aussagen des Straf- und Zivilklägers
Der Straf- und Zivilkläger wurde erstmals am 17. Mai 2019 im Spital handschriftlich einvernommen (pag. 100 f.). Dabei war er in der Lage, das Geschehene logisch kohärent und stimmig zu schildern und den Vorfall bzw. einzelne Handlungen räumlich-zeitlich miteinander zu verknüpfen («Ich schaute Fernseh. Ich wollte dann meine Katze füttern. Als ich am Katzenfüttern war, klopfte es plötzlich [...]» und «Als ich dann zu Boden ging, hielt er mir die Pistole an den Kopf. Er sagte zu mir [...]»). Er schilderte auch seine eigenen Gedanken, die er damals hatte («Ich fragte mich noch, wer so spät noch etwas von mir wollte»), nannte besondere Details («mit einer Glock-Pistole»), berichtete von erfolglosen eigenen Handlungen («Ich versuchte mich zu wehren») und gab Äusserungen des Beschuldigten wieder («Er sagte zu mir: «Wo isch dis Gäut, wo hesch dr Stoff?»). Zudem sagte der Straf- und Zivilkläger bereits in seiner tatnächsten Einvernahme aus, den Beschuldigten an seiner Stimme erkannt zu haben und ihn zu kennen, und erklärte, er habe ihm ein paar Mal ein «Rauchi» gegeben. Auf Aggravierungen verzichtete der Straf- und Zivilkläger insoweit, als er angab, dass nur der Beschuldigte, nicht jedoch die beiden anderen Besucher, zugeschlagen habe. Die tatnächsten Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind somit gesamthaft als sehr glaubhaft zu werten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass diese erste Einvernahme morgens um 02:30 Uhr stattfand und der Straf- und Zivilkläger nur wenige Stunden vorher grob zusammengeschlagen wurde. Dennoch war er in der Lage, das Vorgefallene klar zu schildern und nachvollziehbare Aussagen zu machen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme befand er sich zudem noch im Spital in Behandlung, womit er keine Zeit gehabt haben dürfte, sich Gedanken zum eigenen Aussageverhalten zu machen bzw. eine derart detaillierte Geschichte zu erfinden. Ein solches Vorgehen würde nicht zuletzt von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugen, wofür jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Vier Tage nach dem Vorfall wurde der Straf- und Zivilkläger ein weiteres Mal von der Polizei befragt (pag. 102 ff.). In Übereinstimmung mit seinen Erstaussagen gab er zu Protokoll, von drei vermummten «Typen» überfallen und bestohlen worden zu sein, dass der Beschuldigte ihn dabei mit der Waffe sofort mehrfach auf den Kopf geschlagen und danach bedroht und sämtliche(s) Geld und «Kiffsachen» von ihm verlangt habe. Das Geschehen schilderte der Straf- und Zivilkläger an dieser Einvernahme etwas detaillierter, ergänzt mit weiteren Einzelheiten und für den Handlungsablauf nicht zwingend erforderlichen Nebensächlichkeiten (vgl. u.a. pag. 103 Z. 35: «[...] machte im Gang aber kein Licht [...] Meine Haustüre ist immer offen, nicht abgeschlossen»; Z. 37: «tat so, wie ich bewusst los sei», ebenso pag. 104 Z. 75, pag. 106 Z. 173 und pag. 103 Z. 38 f.: «In der Stube kniete ich am Boden; Z. 40 f.: «Einer durchsuchte mein Schlafzimmer, der andere suchte im Wohnzimmer. Der Dritte hielt mir die ganze Zeit die Pistole an den Kopf»; vgl. ferner pag. 104 Z. 71 ff., Z. 87 ff., Z. 100 ff. und pag. 105 Z. 127 ff. und Z. 139 ff.). Der Straf- und Zivilkläger konnte zudem erklären, weshalb er eine Glock erkannt haben will (pag. 105 Z. 115 ff.), und was er sich dabei gedacht hatte, als der Beschuldigte immer wieder auf seinen Kopf eingeschlagen hatte (pag. 105 Z. 127: «Ich dachte, wenn es so weitergeht, bin ich tot»). Des Weiteren konnte der Straf- und Zivilkläger einen stimmigen Dialog mit dem Beschuldigten wiedergeben (pag. 103 Z. 42 f.: «Ich sagte dann zu ihm, A.________, du bist ein Arschloch. Er sagte mir dann, das sei die Rache dafür, dass ich mal seinen Hund getreten haben soll. Das ist aber gar nicht war»; pag. 105 Z. 129 f.: «[...] und sagte mir, ich solle das Blut abwischen, damit ich wieder etwas sehe und ihnen sagen könne, wo das Kiffzeug sei», pag. 105 Z. 139 ff.: «Ich sagte dann, es sei ja wohl jetzt schon klar, dass ich ihn anzeigen werde. A.________ sagte mir dann, er würde dann gegen alle gehen, die ich kenne und mir lieb seien, und auch zu mir würde er wiederkommen») und setzte die Antwort des Beschuldigten bezüglich Rache von sich aus in den Kontext zur Nachricht des Beschuldigten an die Nachbarin und einen früheren Vorfall zwischen seinen Katzen und den Hunden des Beschuldigten (pag. 103 Z. 45 ff. und Z. 51 ff. und pag. 104 Z. 66 f.). Die Schläge mit der Waffe will der Straf- und Zivilkläger in Übereinstimmung mit seinen Erstaussagen ausschliesslich vom Beschuldigten und gleich zu Beginn, d.h. noch im Gang, erhalten haben (vgl. pag. 101: «Der eine ging sofort auf mich los [...] Nur A.________»; pag. 103 Z. 36: «Als ich im Gang war, bekam ich sofort Schläge auf den Kopf, sicher so 30 Mal»; ferner: pag. 104 Z. 93 ff. und Z. 100 ff.). Er sagte zudem erneut aus, den Beschuldigten an seiner Stimme erkannt zu haben, und erklärte dies in nachvollziehbarer Weise damit, dass der Beschuldigte ja oft genug im Haus gewesen sei und sie früher zusammen auch bei L.________ gewesen seien (pag. 104 Z. 79 f.). Zugleich verknüpfte der Straf- und Zivilkläger das Erkennen des Beschuldigten an dessen Stimme mit dem anschliessenden Dialog über die Hunde des Beschuldigten (pag. 104 Z. 81 f.: «Beim Überfall sprach ich ihn gleich als A.________ an. Darauf kam er mit dem wegen den Hunden») und ergänzte von sich aus, den Beschuldigten auch an seinen Händen erkannt zu haben (pag. 104 Z. 86 f.). Er erwähnte überdies, dass der Beschuldigte gegenüber L.________ früher einmal geprahlt habe, irgendwo eine Pistole vergraben zu haben, und vor eineinhalb bis zwei Jahren mal gesagt habe, ihn überfallen zu wollen, wenn er ihm nichts zum Kiffen verkaufe (vgl. pag. 104 Z. 62 ff. und Z. 95 f.; ebenso bei der dritten Einvernahme, pag. 114 Z. 276 ff. und pag. 115 Z. 296 ff.). Schliesslich schilderte der Straf- und Zivilkläger erneut Komplikationen im eigenen Handlungsablauf (pag. 105 Z. 142 f.: «Ich wollte der Polizei anrufen, fand aber mein Handy nicht mehr. Da ging ich zur Nachbarin unten»). Insgesamt erweisen sich auch diese Aussagen an der zweiten Einvernahme als durchwegs glaubhaft. Dass sich der Straf- und Zivilkläger vier Tage nach dem Vorfall an mehr Details erinnern konnte, als dies an der ersten (handschriftlichen) Einvernahme im Spital der Fall war, erstaunt nicht weiter, dürfte sich der Schock des Vorfalls zu diesem Zeitpunkt doch bereits etwas gelegt haben und handelte es sich um eine eingehendere Befragung. Zum Einwand der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger das Geschehen in seiner zweiten Einvernahme stark aggraviert habe, indem er unter anderem von 30 Schlägen berichtet habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine subjektive Schätzung des Straf- und Zivilklägers handelt. Die Kammer teilt zwar die Auffassung, wonach es mutmasslich weniger als 30 Schläge gewesen sein dürften, die der Straf- und Zivilkläger erhalten hat. Mit Blick auf das Verletzungsbild (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.6) steht jedoch zweifelsohne fest, dass es sich um eine Vielzahl an Schlägen gehandelt haben muss, so dass die Einschätzung des Straf- und Zivilklägers, die auf seinem subjektiven Empfinden beruht, verständlich ist und nichts an der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Aussagen ändert.
Die dritte Einvernahme des Straf- und Zivilklägers fand am 6. Juli 2020, mithin etwas mehr als ein Jahr nach dem Vorfall statt. Übereinstimmend zu seinen früheren Aussagen gab er einleitend an, früher über einen gemeinsamen Kollegen mit dem Beschuldigten [Anm. Kammer: L.________] verkehrt zu haben und ab und zu eines geraucht zu haben. Der Beschuldigte habe immer zu ihm kommen wollen, aber er sei ihm nicht sympathisch gewesen (pag. 108 Z. 35 ff.; zuvor: pag. 101 und pag. 104 Z. 80; ferner pag. 112 Z. 175 ff.). Der Straf- und Zivilkläger kannte den Beschuldigten somit bereits vor dem Vorfall gut. In Bezug auf die erlittenen Verletzungen gab der Straf- und Zivilkläger ergänzend an, dass von den Schlägen mit der Pistole ein Loch in der Netzhaut entstanden sei und sich die Netzhaut abgelöst habe, sodass er zum Augenarzt habe gehen müssen (pag. 108 Z. 45 ff.; ferner pag. 111 Z. 159 ff. und pag. 114 Z. 255 ff.). Anschliessend schilderte er nochmals detailliert das am 16. Mai 2019 Vorgefallene bzw. den zentral erlebten Handlungskern aus seiner Sicht (pag. 109 Z. 75 ff.). Das Erzählte stimmt dabei inhaltlich weitestgehend mit seinen früheren Aussagen überein (vgl. zur Ausnahme nachfolgend), ohne einstudiert zu wirken. Der Straf- und Zivilkläger war in der Lage, seine bisherige Schilderung inhaltlich zu erweitern und weitere Details einfliessen zu lassen, die sich stimmig in das bisher Gesagte einfügen und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (z.B. [statt vieler] pag. 109 Z. 76: « Derjenige, welcher bei der Türe stand, war mit dem Rücken zur Türe»; Z. 82: «[...] schlug den Kopf an. Es hat dort so eine Ecke. Die Spurensicherung machte dort eine Markierung»; Z. 87 f.: «Ich hatte vorher einen neuen Schrank gekauft und die Türen des alten lagen noch dort rum. Ich stand dort drauf und es drehte mich beim Umfallen um die halbe Achse»; pag. 110 Z. 119: «[...] ich hatte die Brille nicht mehr auf. Er hielt mich hinten am Kragen [...]»). Der Straf- und Zivilkläger gab sodann erneut Dialoge mit dem Beschuldigten wieder (vgl. u.a. pag. 109 Z. 79 ff. und Z. 91 ff.; ferner: pag. 110 Z. 117 ff. und Z. 122 ff.), zitierte den Beschuldigten (pag. 109 Z. 89 f.: «Er meinte dann, entweder werde ich bewusstlos oder Schlimmeres und hörte auf») und schilderte Komplikationen im eigenen Handlungsablauf sowie eigene Gedankengänge (pag. 109 Z. 86 f.: «Ich versuchte, dagegen zu stemmen, aber er sass mir auf dem Rücken»; Z. 85: «[...] merkte ich, dass der Typ nicht aufhört»; Z. 92 f.: «Plötzlich ging es mir durch den Kopf und ich sagte ‘A.________’»). Die drei Angreifer beschrieb der Straf- und Zivilkläger wiederum als in schwarz gekleidet und mit einem Schal um den Kopf (pag. 109 Z. 94 f.; ferner pag. 111 Z. 136 ff.). Erneut gab er sodann zu Protokoll, dass nur der Beschuldigte mit ihm gesprochen habe (pag. 109 Z. 93 und pag. 110 Z. 95 f.), er diesen anhand seiner Stimme und Hautfarbe zweifelsfrei erkannt habe (pag. 110 Z. 96 ff.) und der Beschuldigte die Hunde als Grund genannt habe, als er [der Straf- und Zivilkläger] ihn mit Namen angesprochen habe (pag. 110 Z. 97 f.; ferner: pag. 111 Z. 143 ff. und pag. 112 Z. 206 f.). Ferner berichtete der Straf- und Zivilkläger erneut über das zuvor zwischen seinen Katzen und den Hunden des Beschuldigten Vorgefallene (pag. 110 Z. 98 ff.) sowie über das weitere Geschehen am 16. Mai 2019 in seiner Wohnung (pag. 110 Z. 117 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin war er auch in der Lage, weitere Angaben zum Vorgefallenen zu machen, die sich ebenso stimmig in den zuvor geschilderten Handlungsablauf einfügen lassen (vgl. pag. 111 Z. 136 ff.). So machte der Straf- und Zivilkläger ergänzende bzw. präzisierende Aussagen zu den drei Personen (vgl. pag. 111 Z. 136 ff. und pag. 114 Z. 247 ff.), zur Art und Weise, wie er geschlagen und durch die Wohnung geschleift wurde (pag. 111 Z. 151 ff. und pag. 114 Z. 261 f.), zur Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten (pag. 112 Z. 174 ff.), zum Grund, weshalb er den Beschuldigten erkannt haben will (pag. 112 Z. 205 ff.) und zu den entwendeten Gegenständen (pag. 113 Z. 230 ff. sowie pag. 115 Z. 291 ff.). Bei Fragen, welche ihm die Möglichkeit zu Mehrbelastungen boten, verzichtete er auf solche (vgl. pag. 111 Z. 167 f.: «Wurden Sie sonst noch geschlagen? <> Später nicht mehr, nein. Er bedrohte mich nur noch [...]»; pag. 114 Z. 261: «Nur von A.________»). Insgesamt schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall bei der dritten Einvernahme somit nochmals detaillierter und ausführlicher, als in den beiden Einvernahmen zuvor. Dabei brachte er von sich aus die Korrektur an, wonach er bereits an der Tür ein erstes Mal aufgefordert worden sei, sämtliches Geld und Drogen, welche er im Haus habe, herauszugeben (pag. 109 Z. 78 ff.). Eine solche Selbstkorrektur im Handlungsablauf, die weder erforderlich war noch sich aufgedrängt hatte, ist realitätsnah und spricht dafür, dass der Straf- und Zivilkläger ein selbsterlebtes Ereignis schilderte, auf das er über seine Erinnerungen zurückgreifen konnte. Auf eine spätere Frage, wie es in der Wohnung weitergegangen sei, antwortete er zudem, der Beschuldigte habe ihn wieder bedroht (pag. 110 Z. 117), womit es sich beim vermeintlichen Widerspruch vielmehr um ein (weiteres) Realkennzeichen handelt. Bezeichnend ist ferner die (spontane) Reaktion des Straf- und Zivilklägers auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte den Vorfall bestreite, indem Erster mit «das glaube ich» antwortete (pag. 114 Z. 264 ff.). Hätte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten zu Unrecht belastet, wäre seine Antwort auf diese Frage anders ausgefallen. Insgesamt erweisen sich somit auch die Aussagen des Straf- und Zivilklägers an der dritten Einvernahme als glaubhaft.
Vor der Vorinstanz machte der Straf- und Zivilkläger erneut Ausführungen zum damaligen Kontakt mit dem Beschuldigten und den Vorkommnissen zwischen seiner Katze und dem Hund des Beschuldigten (pag. 435 Z. 9 ff.). Auch führte er nochmals aus, weshalb er die Stimme des Beschuldigten erkannt haben will und wie der Beschuldigte dies mit seiner Aussage «ich habe es dir gesagt, du hast meinen Hund gstüpft, ich habe dir schon damals gesagt, es sei nicht vorbei» gleich selbst bestätigt habe (pag. 435 Z. 18 und pag. 436 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte sei dann plötzlich sehr gesprächig geworden, nachdem er ihn angesprochen habe (pag. 436 Z. 26). Die Stimme will er erkannt haben, als der Beschuldigte einem Kollegen etwas sagte, zuvor habe er nichts gesagt (pag. 436 Z. 28 f.). Diese Aussage steht auf den ersten Blick im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der dritten Einvernahme, wonach ihm bereits im Gang gesagt worden sei, sie wollten alles Geld und alle Drogen, die er im Haus habe (pag. 109 Z. 79 f.). Jedoch ist dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger noch etwas ergänzen wollte («Zuvor hat er nichts gesagt, ausser eh [...] als sie reingekommen sind, [...]»), diesen Satz jedoch nicht beendete (vgl. pag. 436 Z. 28 ff.). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger – wie im Rahmen seiner dritten Einvernahme ausgesagt – bereits bei der Tür vom Beschuldigten angesprochen wurde. Dass er den Beschuldigten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an dessen Stimme erkannte, erstaunt entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 698) nicht. So wurde der Straf- und Zivilkläger bei der Türe von der Situation überrumpelt und dürfte sich in diesem Moment nicht primär auf die Stimme konzentriert haben. Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten erst an der Stimme erkannte, als sich das Geschehen etwas beruhigt und ins Wohnzimmer verschoben hatte, wo der Beschuldigte seine Komplizen im üblichen Tonfall angesprochen haben dürfte, der dem Straf- und Zivilkläger bekannt war. Vor der Vorinstanz war der Straf- und Zivilkläger schliesslich in der Lage, die Waffe und deren ungesicherten, mit einem Magazin bestückten Zustand zu beschreiben, was er nachvollziehbar damit erklärte, dass er Waffen gesammelt habe und im Schützenverein gewesen sei (pag. 437 Z. 3 ff.). Übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen gab er zudem erneut zu Protokoll, was ihm alles entwendet worden sei (pag. 437 f. Z. 46 ff.).
Nach dem Gesagten können die Aussagen des Straf- und Zivilklägers insgesamt als nachvollziehbar, detailreich und konstant und mithin als glaubhaft bezeichnet werden. Der Straf- und Zivilkläger konnte das Vorgefallene an den jeweiligen Einvernahmen schlüssig und logisch wiedergeben und jeweils erklären, wie er den Beschuldigten als Täter identifizieren konnte. Seine Aussagen zeugen von Selbsterlebtem und enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Die wenigen von der Verteidigung vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers kann im Ergebnis abgestellt werden.
8.3.2
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, mit dem Vorfall am 16. Mai 2019 etwas zu tun zu haben. Auf Frage, was in dieser Nacht in E.________ passiert sei, gab er an, er wisse es nicht, angeblich solle er den Straf- und Zivilkläger «verschuttet» und ausgeraubt haben, er habe heute auch lange nicht gewusst, worum es eigentlich gehe (pag. 117 Z. 52 und Z. 54; ferner pag. 120 Z. 174 f.). Diese erste Aussage zur Sache ist insofern bemerkenswert, als dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden war, dass es auch um Raub geht. Ihm war lediglich mitgeteilt worden, dass ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet worden sei und der Verdacht bestehe, wonach er den Straf- und Zivilkläger angegriffen und verletzt haben solle (pag. 116 Z. 6 ff.). Auf Frage, was er zu diesem Vorfall sagen könne, gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, das sei Blödsinn, er habe gestern Abend anderes zu tun gehabt. Er habe bis kurz vor 22:00 Uhr Besuch von zwei Kollegen gehabt. Daneben habe er noch seinen Sohn bei ihm gehabt und eine Kollegin habe auch bei ihm übernachtet (pag. 117 Z. 54 ff.). Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass die vom Beschuldigten erstgenannte Uhrzeit nicht mit seinen späteren Aussagen und denjenigen der Auskunftspersonen übereinstimmt, welche ihm ein Alibi nach 22:00 Uhr bzw. zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht lieferten (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschuldigte ging zudem bereits anlässlich der ersten Einvernahme zum Gegenangriff über, indem er den Straf- und Zivilkläger einen «grusigen» und «dorfbekannten Junky» nannte (pag. 118 Z. 61 f.). Auch brachte er die von ihm genannten Personen als Zeugen erstmals ins Spiel (pag. 118 Z. 66). Den Besitz einer Waffe verneinte der Beschuldigte vehement und fügte an, dass er wegen seiner Anzeigen wohl gar keine Waffe erhalten würde (pag. 118 Z. 78 ff.; ferner pag. 119 Z. 132 ff.). Nachgefragt nach dem Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger behaupten sollte, er [der Beschuldigte] habe ihn angegriffen, kam der Beschuldigte ebenfalls auf die Katzen-Hunde-Situation zu sprechen und gestand gar ein, deswegen noch ein Hühnchen mit dem Straf- und Zivilkläger rupfen zu müssen (pag. 118 Z. 87 ff. und pag. 119 Z. 112 f.). Angesprochen auf den Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger ihn an der Stimme erkannt haben will, zeigte sich der Beschuldigte belustigt darüber, dass dieser einzig dieses Identifikationsmerkmal genannt hatte, und brachte pauschal vor, viele Personen mit ähnlicher Stimme zu kennen (pag. 118 Z. 93 ff.). Anschliessend erklärte er, dass er einen solchen Überfall nicht verüben würde, wenn der Kleine [sein Sohn] da sei (pag. 118 Z. 108), und er den Straf- und Zivilkläger habe anzeigen, ihm aber keine Gewalt antun wollen (pag. 119 Z. 113). Diese Argumentation überzeugt nicht, führte der Beschuldigte kurz darauf doch selbst aus, er werde zum Monster, wenn jemand etwas gegen seinen Sohn oder seine Tiere mache, er da nichts verstehe und er der Person dann Gewalt androhe, wie er es auch beim Straf- und Zivilkläger gemacht habe (pag. 119 Z. 115 ff.). Der Beschuldigte ging sogar so weit, auszuführen, dass seine Kollegin ihm bis gestern Abend nichts vom Vorfall erzählt habe, da sie Angst gehabt habe, dass er überreagiere. Er wäre danach am liebsten zum Straf- und Zivilkläger runter und hätte ihn... Er sei kurz davor gewesen und seine Kollegen hätten ihn noch davon abhalten können. Er verteidige seine Tiere und seinen Sohn bis aufs Blut. Aber eben, er habe sich davon abbringen lassen (pag. 119 Z. 119 ff.; ferner pag. 120 Z. 159 ff.). Obwohl der Beschuldigte in der Mehrzahl sprach («Kollegen»), gab nur J.________ an, den Beschuldigten an diesem Abend besänftigt und von seinem Vorhaben abgebracht zu haben. G.________ will ein solches Gespräch angeblich nur am Rande und ohne Kenntnis des Inhalts mitbekommen haben, I.________ erwähnte gar nichts dergleichen und H.________ berichtigte ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass sie bereits früh zwischen 20.00 Uhr und 21:30 Uhr schlafen gegangen sei, womit sie entgegen ihren früheren Aussagen eine solche Diskussion gar nicht mehr hat mitbekommen können (vgl. dazu nachfolgend). Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen und namentlich des Umstands, dass I.________ keine derartige Diskussion erwähnte, die ihm bestimmt in Erinnerung geblieben wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese lediglich als Schutzbehauptung vorbrachte, um eine Erklärung dafür zu haben, weshalb er nach seiner WhatsApp-Nachricht an K.________ nicht zum Straf- und Zivilkläger gegangen sein will. In die gleiche Richtung stiess er mit der Argumentation, wonach er so etwas nicht mache, wenn sein Sohn da sei. Nach der Erwähnung der ihn belastenden WhatsApp-Nachricht ging der Beschuldigte zudem sogleich wieder zum Gegenangriff über, indem er den Straf- und Zivilkläger erneut als dorfbekannten Junkie bezeichnete (pag. 120 Z. 167). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme als wenig glaubhaft zu bezeichnen. Sie enthalten Gegenangriffen und Schutzbehauptungen, sind wenig kohärent und lassen sich mit den Aussagen der Auskunftspersonen nicht in Einklang bringen.
Im Rahmen der zweiten Einvernahme am 15. November 2019 korrigierte der Beschuldigte die Uhrzeit, zu welcher die Kollegen nach Hause gegangen sein sollen (pag. 122 Z. 30 ff.), und erklärte dies damit, dass er sich unterdessen mit den Kollegen unterhalten habe (pag. 122 Z. 33 ff.) und er ein Durcheinander gehabt habe (pag. 122 Z. 54 ff.). Diese Anpassung ermöglichte es dem Beschuldigten, seine beiden Kollegen als Alibizeugen zu nennen (vgl. pag. 123 Z. 96 f.). Damit setzte er sie zwar zugleich der Gefahr aus, als Mittäter verdächtigt zu werden (vgl. hierzu pag. 123 Z. 61 ff.). Aufgrund seiner ersten Einvernahme und der Rücksprache mit seinen Kollegen dürfte ihm im Zeitpunkt der zweiten Einvernahme jedoch bekannt gewesen sein, dass der Straf- und Zivilkläger nur ihn erkannt haben will und die Strafbehörden keine Voruntersuchung gegen seine Kollegen eröffnet hatten. Mit seiner Aussage, dass er sich zwischenzeitlich mit seinen Kollegen darüber unterhalten habe (pag. 122 Z. 33 f.), schmälerte er gleich selbst die Beweiskraft der Aussagen seiner Kollegen. Aufgrund des Zeitablaufs seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten hatten sie zudem genügend Zeit, sich abzusprechen, namentlich in Bezug auf die Frage, wer wann nach Hause ging. Den Besitz einer Waffe stritt der Beschuldigte erneut vehement ab (pag. 122 Z. 40 und 48 f.) und bezeichnete den Straf- und Zivilkläger auch an dieser Einvernahme erneut mehrmals als Drogendealer bzw. Drogenjunkie (pag. 123 Z. 69 ff. und Z. 101 ff.). Ferner bestätigte der Beschuldigte, dass jeder, der seine Familie angreife, sein Todesurteil unterschreibe (pag. 123 Z. 86), was für ein impulsives, zu Gewalt neigendes Reaktionsverhalten und einen wenig besonnenen Charakter spricht. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme steht fest, dass er diese den Aussagen seiner Kollegen angepasst hatte, um sich ein Alibi verschaffen zu können. Andernfalls hätte der Beschuldigte bei seiner ursprünglichen Aussage, wonach die Kollegen um 22:00 Uhr gegangen seien, bleiben können. Der Beschuldigte antwortete im Rahmen der zweiten Einvernahme zudem oft ausweichend oder sarkastisch auf Fragen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls abträglich ist.
An der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2020 stritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut ab (pag. 131 Z. 69 f.). Er schilderte sodann nochmals die Vorgeschichte mit dem Straf- und Zivilkläger, namentlich, wie er ihm mit dem Tod gedroht hatte, sollte nochmals etwas mit den Hunden sein (pag. 131 f. Z. 87 ff.), und seinen Wutausbruch am 16. Mai 2019, als er von seiner Kollegin erfahren habe, dass der Straf- und Zivilkläger seiner Hündin habe nachkicken wollen (pag. 132 Z. 102 ff.). Er habe daraufhin die Nachricht an die Nachbarin geschrieben und sich zum Gehen bereitgemacht (pag. 132 Z. 106 ff.). Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen überein und kommen fast einem Geständnis gleich. Der Beschuldigte machte daraufhin jedoch erneut geltend, seine Kollegin und seine Kollegen hätten ihn beruhigt [und damit vom Vorhaben abhalten können] (pag. 132 Z. 108 f.). Erstmals erwähnte der Beschuldigte dabei auch die Kollegin, die zu diesem Zeitpunkt gemäss ihrer korrigierten Aussagen aber bereits zu Bett gegangen sein will (vgl. dazu nachfolgend). Was genau diskutiert wurde bzw. wer ihm was sagte, schilderte der Beschuldigte nicht. Vielmehr bekräftigte er sogleich wieder, dass er dem Straf- und Zivilkläger schon «Totscht und Moore» geben könne (pag. 132 Z. 110 f.), er ein Mann sei, der zu seinem Wort stehe (pag. 132 Z. 111 f.), jemand, der seinen Hunden oder seinem Junior etwas antun wolle, in der Regel sein Todesurteil unterschreibe (pag. 132 Z. 114 f.), und er ein sehr umgänglicher Mensch sei, aber es bei seinen Tieren und seinem Junior aufhöre und da eine Seite zu Tage komme... (pag. 132 Z. 115 f.). Der Beschuldigte ging sogar so weit, auszuführen, dass er, wenn er vorbeigegangen wäre, alleine gegangen wäre und es nun um Totschlag oder um irgendetwas im Affekt gehen würde (pag. 132 Z. 112 ff.); es hätte schmutzige Finger gegeben (pag. 132 Z. 121). Eine solche Argumentationslinie, mithin, dass es noch viel schlimmer ausgegangen wäre, die Kollegen ihn jedoch davon hätten abhalten können, erweist sich schlicht als absurd und nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigen die Schilderungen des Beschuldigten zu seiner damaligen Gefühlslage, wie sehr er sich nicht mehr im Griff hatte, was wiederum in das vom Straf- und Zivilkläger gezeichnete Bild des Haupttäters passt, welcher unzählige Male auf ihn eingeschlagen hat. Der Beschuldigte erklärte weiter, zeitlich etwas nach 01:00 Uhr zusammen mit der Kollegin, H.________, zu Bett gegangen zu sein (pag. 133 Z. 137 f.), was im Widerspruch dazu steht, was H.________ – ihre früheren Aussagen berichtigend – vor der Vorinstanz zu Protokoll gab, nämlich, dass sie bereits früh schlafen gegangen sei (zwischen 20.00 Uhr und 21:30 Uhr; vgl. pag. 430 Z. 30 ff.). Die Nachricht an die Nachbarin bezeichnete der Beschuldigte als nette Geste, die einfach zum falschen Zeitpunkt erfolgt sei (pag. 133 Z. 154 ff.: «Blödes Timing. Aber nett von mir»). Auf Vorhalt, dass der Straf- und Zivilklägerin ihn an der Stimme und an der Hand erkannt haben will, beschrieb der Beschuldigte wortreich, weshalb dies aus seiner Sicht schwer vorstellbar sei und was er – wenn er es gewesen wäre – alles anders und vor allem besser gemacht hätte (pag. 133 f. Z. 160 ff. und pag. 135 Z. 211, Z. 218 ff. und Z. 223 ff.). Offenbar war dem Beschuldigten aufgrund der Ermittlungsergebnisse bewusstgeworden, dass er seinen Plan bzw. seine Aussagen nicht in allen Punkten zu Ende gedacht hatte. Auch betreffend Waffe versuchte sich der Beschuldigte wortreich zu verteidigen, zeigte damit aber gleichzeitig, dass er durchwegs vertraut mit der Materie ist (vgl. pag. 134 Z. 187 ff.). Insgesamt vermögen auch die Aussagen an der Schlusseinvernahme nicht zu überzeugen.
Vor der Vorinstanz stritt der Beschuldigte erneut ab, etwas mit dem Angriff auf den Straf- und Zivilkläger zu tun zu haben. Des Weiteren schilderte er erneut von seiner Wut auf ihn und dass er dank dem Zuspruch seiner Kollegen und H.________ wieder runtergekommen sei (pag. 442 Z. 18 ff. und Z. 43 f.). Irgendwo sei ihm der Gedanke gekommen, wenn er jetzt einen Scheiss mache, dann könne er dann nicht zu seinen Hunden schauen. Er hätte sein Verhältnis zu seinem Junior nicht vertiefen können. Das seien Faktoren gewesen, die ihn davon abgehalten hätten, zu ihm runterzugehen (pag. 442 f. Z. 46 ff.). Dass der Beschuldigte in dieser Situation noch derart besonnen reagieren und sich dermassen Gedanken über die Konsequenzen seines Handelns machen konnte, ist – insbesondere mit Blick auf seine eigenen Aussagen, wonach jemand sein Todesurteil unterschreibe, wenn seinen Hunden etwas angetan werde – schlicht nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er von seinen Kollegen und H.________ besänftigt worden sei, stimmen denn auch nicht mit deren Aussagen überein. H.________ gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, sie sei bereits früh schlafen gegangen. G.________ will beim Gespräch nicht dabei gewesen sein und I.________ erwähnte ein solches erst gar nicht. J.________ erwähnte zwar eine solche Diskussion, dies jedoch nur in seiner ersten Einvernahme und mit der Angabe, dass das Gespräch nur zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden habe, was sich mit den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht deckt.
An der oberinstanzlichen Verhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls keine glaubhaften Aussagen zu machen. So wollte er insbesondere zu den Fragen betreffend die angebliche Diskussion, die er mit seinen Kollegen geführt haben will, keine konkreten Antworten geben. Er blieb vielmehr oberflächlich in seinem Aussageverhalten und verweigerte schliesslich gänzlich die Aussage (pag. 689 Z. 3 ff.). Auch wenn es grundsätzlich das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, wären hier Antworten zu erwarten gewesen, die seine (entlastenden) Behauptungen näher hätten substantiieren und plausibilisieren können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Dass der Beschuldigte dazu die Aussage verweigerte bzw. nicht konkreter werden wollte, spricht dafür, dass eine solche Diskussion nie stattgefunden hat und sich der Beschuldigte nicht weiter in Widersprüche verstricken wollte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen des Beschuldigten kann insgesamt festgehalten werden, dass diese nicht zu überzeugen vermögen. Seine Beteuerung, nichts mit dem Überfall auf den Straf- und Zivilkläger zu tun zu haben, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Seine Aussagen enthalten Gegenangriffe und Ungereimtheiten und vermögen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht ansatzweise in Frage zu stellen; sie runden vielmehr das Bild ab, welches der Straf- und Zivilkläger über den Beschuldigten zeichnete. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann im Ergebnis nicht abgestellt werden.
8.3.3
Aussagen G.________
G.________ wurde insgesamt zweimal einvernommen. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme äusserte er, dass der Beschuldigte «ein sehr guter Kollege» bzw. einer seiner besten Kollegen sei (pag. 169 Z. 66) und er ihm erzählt habe, worum es gehe (pag. 168 Z. 39 f.). Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen zugunsten des Beschuldigten stark zu relativieren, da es sich bei G.________ nicht um einen unbeteiligten Dritten handelt, der kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussagen sind entsprechend mit Vorsicht zu geniessen.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Juni 2019 gab G.________ an, mit dem letzten Zug um ca. 00:08 oder 00:12 Uhr nach Hause gegangen zu sein. J.________ und I.________ seien auch auf diesen Zug gekommen (pag. 168 f. Z. 54 f.). Der Beschuldigte habe die Wohnung nie verlassen (pag. 169 Z. 63). Auf Frage, ob er mit dem Vorfall etwas zu tun habe, antwortete G.________, er habe nichts damit zu tun, worauf sich der Befrager zur Anschlussfrage veranlasst sah, ob er jemanden kenne, der etwas mit der Sache zu tun habe (pag. 169 Z. 85 ff.), was G.________ mit der Verneinung «Nein, ich habe wirklich keine Ahnung» beantwortete (pag. 169 Z. 91). Die tatnächsten Aussagen von G.________ sind insgesamt wenig aussagekräftig und tragen wenig zur Erhellung des Sachverhalts bei. Es fällt jedoch auf, dass er keine Diskussion mit dem Beschuldigten wegen des Vorfalls zwischen dem Straf- und Zivilkläger und den Hunden des Beschuldigten erwähnte und dass sie den Beschuldigten hätten davon abhalten müssen, den Straf- und Zivilkläger in seiner Wohnung aufzusuchen, was angesichts der Aussagen des Beschuldigten erstaunt.
Im Rahmen der zweiten Einvernahme am 24. Juni 2020 bestätigte G.________, dass er zusammen mit J.________ und I.________ den letzten Zug genommen habe. Er sei nach M.________ und die anderen beiden nach N.________ gefahren (pag. 173 Z. 77 ff.). Zuvor seien sie den gesamten Abend mit dem Beschuldigten zusammen gewesen (pag. 173 Z. 77 f.; ferner pag. 174 Z. 106 und Z. 127). Der letzte Zug fahre in O.________ glaublich um 00:10 Uhr und sie hätten die Wohnung zwischen 23:50 Uhr und 00:00 Uhr verlassen (pag. 174 Z. 93 f.). Erstmals erwähnte G.________ eine angebliche Diskussion zwischen dem Beschuldigten und J.________. Diese soll jedoch nur zwischen diesen beiden in einem anderen Zimmer stattgefunden haben, so dass er selbst nicht mehr wusste oder wissen wollte, worum es dabei ging (pag. 174 Z. 108 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G.________ davon sprach, dass die Kollegen bzw. die Kollegin und die Kollegen, mithin alle, ihn davon abgehalten hätten, zum Straf- und Zivilkläger zu gehen, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass G.________ betreffend den Vorfall den Unwissenden spielte und sich aus der Verantwortung ziehen wollte. Auf die Aussagen von G.________ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden.
8.3.4
Aussagen H.________
H.________ gab zu Beginn ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2019 zu Protokoll, zuvor bereits mit dem Beschuldigten über das Strafverfahren gesprochen zu haben (pag. 177 Z. 42 f.). Zudem gab auch sie an, dass der Beschuldigte ein sehr guter Kollege von ihr sei (pag. 178 Z. 94). Sie bestätigte die Aussagen des Beschuldigten insoweit, als sie aussagte, dass sie beide kurz nach Mitternacht schlafen (pag. 177 Z. 53 f.) und die anderen kurz vor Mitternacht gegangen seien, so dass sie den letzten Zug noch erwischt hätten (pag. 178 Z. 59). Auch bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten vom Aufeinandertreffen mit dem Straf- und Zivilkläger erzählt und sich der Beschuldigte daraufhin wieder aufgeregt habe, er sich aber anschliessend wieder beruhigt habe und alles wieder gut gewesen sei (pag. 179 Z. 116 f.). Konkreter wurde H.________ jedoch nicht.
Für die erstinstanzliche Verhandlung wurde H.________ nochmals vorgeladen, wobei sie um eine Konfrontationsvermeidung ersuchte (pag. 413), da der Beschuldigte sie nach der Trennung weiter belästigt habe (pag. 429 Z. 37 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz machte H.________ einleitend Ausführungen zur Phase nach der Trennung, die damals bereits zwei bis drei Jahre zurücklag (pag. 429 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte habe sie und zwei andere Personen angegeben, um zu bestätigen, dass sie bei ihm in der Wohnung gewesen seien (pag. 430 Z. 10 ff.). Abweichend zu ihren früheren Aussagen sagte sie sodann aus, dass sie bereits früh, das heisst zwischen 20.00 Uhr und 21:30 Uhr, schlafen gegangen sei und daher nicht wisse, wann die Kollegen gegangen seien, ob jemand an diesem Abend die Wohnung verlassen habe und wann der Hund zuletzt zum Gassigehen ausgeführt worden sei (pag. 430 Z. 30 ff.; ferner pag. 431 Z. 30 f.). Sie bestätigte zudem, dass der Beschuldigte eine sehr emotionale Person sei, welche dies auch nach aussen auslebe. Er habe die Emotionen ausgelebt und habe sich nicht gut bändigen können (pag. 431 ZZ. 13 ff.; ferner pag. 432 Z. 6 ff. und Z. 15 ff.). Angesprochen auf den offensichtlichen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen und auf Frage, wie sie dies erklären könne, wich H.________ aus und versuchte dies wenig glaubhaft damit zu erklären, nicht zu wissen, ob sie nochmals auf sei und es deshalb so kommuniziert habe (pag. 432 Z. 25 ff.). Auf die Frage, ob es betreffend «Zeitpunkt Mitternacht» eine Absprache gegeben habe, machte sie vielsagend eine Erinnerungslücke geltend (pag. 432 Z. 31).
Nach Überzeugung der Kammer sind die Aussagen von H.________ gleich wie jene von G.________ mit Vorsicht zu geniessen, zumal auch sie vor ihrer ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten gesprochen hatte und dieser – zumindest damals – ein sehr guter Freund von ihr war. Insbesondere ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung weisen jedoch klar darauf hin, dass eine Absprache unter den Beteiligten stattgefunden hat. So gab H.________ vor der Vorinstanz auf die Frage, ob sie hinsichtlich ihrer damaligen Aussage [anlässlich der ersten Einvernahme] bedrängt worden sei, zu Protokoll, damals nicht gewusst zu haben, was sie dürfe und was nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 698) ist davon auszugehen, dass es H.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung nur bedingt möglich war, offenzulegen, dass unter den Beteiligten eine Absprache stattgefunden und sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme falsch ausgesagt hatte. Einerseits dürfte sie Angst vor der Reaktion des Beschuldigten gehabt und sich von ihm unter Druck gesetzt gefühlt haben, wofür auch ihr Ersuchen nach Konfrontationsvermeidung spricht. Andererseits hätte sie sich mit einer klareren Aussage selbst der Falschaussage überführen müssen. H.________ pflegte zum Zeitpunkt des Vorfalls eine enge Beziehung zum Beschuldigten und hatte somit bei ihrer ersten Einvernahme ein starkes Interesse, den Beschuldigten zu schützen und ihm ein Alibi zu geben. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bestand dieses Interesse insofern nicht mehr, als H.________ aussagte, sich vor zwei bis drei Jahren vom Beschuldigten getrennt zu haben und nach der Trennung vom Beschuldigten weiter belästigt worden zu sein. Sie hatte mithin keinen Grund mehr, dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen. Entsprechend gab sie abweichend zu ihren früheren Aussagen zu Protokoll, bereits früh schlafen gegangen zu sein und nicht zu wissen, ob an diesem Abend jemand die Wohnung verlassen hatte.
8.3.5
Aussagen J.________
Auch J.________ sagte zu Beginn seiner Einvernahme aus, bereits von den anderen gehört zu haben, was angeblich passiert sei, und er «die Lage kenne» (pag. 181 Z. 42 f.). Der Beschuldigte sei einfach ein guter Kollege (pag. 182 Z. 72). Auch er bestätigte sodann, dass sie die gesamte Zeit in der Wohnung zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte sei aufgrund des Problems mit den Hunden und H.________ durchgedreht, worauf er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er den Straf- und Zivilkläger nicht zusammenschlagen solle. Dann sei er [J.________] zusammen mit I.________ und G.________ auf den letzten Zug gegangen (pag. 182 Z. 84 ff. und pag. 183 Z. 130). Ob sein angebliches Einreden auf den Beschuldigten Erfolg hatte, erwähnte J.________ nicht. Als entlarvend erweist sich jedoch seine Antwort auf die Frage, ob er oder der Beschuldigte etwas mit dem Vorfall zu tun hätten, indem J.________ antwortete: «Nein...also ich nicht.» (pag. 183 Z. 129 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass er sogleich anfügte, der Beschuldigte sei bei ihm gewesen und er könne sagen, dass er [der Beschuldigte] es nicht gewesen sei (pag. 183 Z. 130 f.). Zur zweiten Einvernahme am 24. Juni 2020 erschien J.________ nicht (pag. 185).
Vor der Vorinstanz gab J.________ zu Protokoll, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 426 Z. 41). Sie hätten Streit wegen kleiner Sachen bekommen, nichts Schlimmes, und die Wege hätten sich getrennt (pag. 427 Z. 21 f.). An den Abend des 16. Mai 2019 konnte oder wollte er sich nicht mehr wirklich erinnern (vgl. pag. 427 Z. 4 ff.). Zwar wollte er noch wissen, dass es ein «Gstürm» mit H.________ gegeben habe und sie darüber gesprochen hätten; worum es genau ging, wollte er jedoch nicht mehr wissen. H.________ und der Beschuldigte hätten darüber gesprochen (pag. 427 Z. 29 ff.). Dass er anschliessend auf den Beschuldigten eingeredet hätte, nicht zum Straf- und Zivilkläger zu gehen, erwähnte J.________ vor der Vorinstanz nicht mehr, was angesichts dessen, dass ein Wutausbruch mit darauffolgender eigener Intervention in Erinnerung bleiben dürfte, mehr als erstaunt. Insgesamt müssen die oberflächlichen Aussagen von J.________ als unglaubhaft bezeichnet werden; auf sie kann nicht abgestellt werden.
8.3.6
Aussagen K.________
K.________ wurde einzig am 30. August 2019 einvernommen (pag. 186 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass in ihren Aussagen das schlechte Gewissen mitschwingt, den Straf- und Zivilkläger nicht vorgewarnt zu haben, wofür sie sich auch zu rechtfertigen versuchte. So führte sie aus, sie habe gedacht, dass die beiden dies selber austragen sollten und es nicht gut sei, wenn er [der Straf- und Zivilkläger] den Hund habe treten wollen (pag. 187 Z. 46 ff.). Der Straf- und Zivilkläger teilte K.________ bereits mit, dass er den Beschuldigten an seiner Stimme und an seiner Hand erkannt habe (pag. 188 Z. 57 f.), was sie insofern bestätigen konnte, als sie anfügte, sie habe den Beschuldigten auch schon im Bus an seiner Stimme erkannt, ohne ihn dabei gesehen zu haben (pag. 188 Z. 58 ff.). Der Beschuldigte habe zudem eine dunklere Hautfarbe (pag. 188 Z. 61). K.________ erwog sodann ebenfalls, es sei klar, dass das zusammenhängen müsse, zumal es «ein riesen Zufall wäre», wenn der Beschuldigte ihr diese Nachricht sende und der Straf- und Zivilkläger dann von jemandem anderen angegriffen würde (pag. 188 Z. 61 ff.). Zudem erzählte auch sie von früheren Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger bzw. zwischen den Hunden des Beschuldigten und den Katzen des Straf- und Zivilklägers (pag. 188 Z. 93 ff.). Die Aussagen von K.________ runden das Gesamtbild ab und erweisen sich insofern als erhellend, als sie bestätigte, dass der Beschuldigte gut an seiner Stimme und auch an seiner dunkleren Hautfarbe zu erkennen ist. Dass K.________ den Beschuldigten im Zeitpunkt der Meldung nicht erwähnte, obwohl sie und der Straf- und Zivilkläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits ausgetauscht hatten, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 697) ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Ihr Fokus dürfte in diesem Moment darauf gerichtet gewesen sein, den Anruf an die Regionale Einsatzzentrale zu tätigen und Hilfe für den verletzten und blutüberströmten Straf- und Zivilkläger zu holen, und nicht darauf, zu erwähnen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handeln dürfte. Mitnichten bedeutet das Nichterwähnen des Beschuldigten beim Anruf, dass dieser als Täter auszuschliessen wäre.
8.3.7
Aussagen I.________
Auch I.________ sagte zu Beginn seiner Einvernahme aus, dass er von den Anschuldigungen gehört habe (pag. 191 Z. 36 f.). J.________ habe ihm davon erzählt und auch mit dem Beschuldigten habe er darüber diskutiert (pag. 192 Z. 76 ff.). Diese könnten aber gar nicht sein, da sie an diesem Abend beim Beschuldigten am «gamen» gewesen seien (pag. 191 Z. 37 f.). Sodann bestätigte auch I.________, sie seien die gesamte Zeit in der Wohnung zusammen gewesen und er sei dann zusammen mit J.________ und G.________ auf einen der letzten Züge gegangen (pag. 192 Z. 62 f. und Z. 83 f.). Einen Wutausbruch des Beschuldigten und eine darauffolgende Diskussion bzw. Besänftigung des Beschuldigten erwähnte I.________ nicht. Insgesamt fielen seine Aussagen sehr allgemein aus und lassen kaum eine inhaltliche Würdigung zu. Festgehalten werden kann immerhin, dass es sich auch bei ihm um einen guten Kollegen des Beschuldigten handelt und er mit ihm vor der Einvernahme über den Vorfall gesprochen hatte, was die Beweiskraft seiner Aussagen ebenfalls erheblich schmälert.
8.3.8
WhatsApp-Nachricht
Der Beschuldigte schrieb am 16. Mai 2019 um 22:47 Uhr folgende Nachricht an K.________: «Tschou K.________ ca va? Du wunderi de nid wenn när obe hurti bollet! Er het gester versuecht F.________ (Hund) zschutte am bhf, kolleginn hets no gad gseh und hets abbecho!! I tue mi nur hurti revanchiere» (pag. 19). Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte (pag. 702), stellt diese Nachricht ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich beim Haupttäter um den Beschuldigten handelt, kündigte er doch mit dieser Nachricht seine Tat schriftlich an und legte er dabei zugleich das Motiv für sein Handeln offen. Dagegen sprechen vordergründig die weiteren Nachrichten des Beschuldigten an die Nachbarin des Straf- und Zivilklägers. So antwortete er um 23:59 Uhr auf die Frage von K.________ «wäg was de?» mit «Ke ahnig. Gah de morn eis zuenem ner weimer lzege was er meint! Will jetzt isch fertig lustig i lah nid zue das öber mine tier wot weh mache!!» und am 01:03 Uhr auf die Frage, ebenfalls von K.________, «Z dritt uf eine» mit «??? Nei i gah de sicher allei zuenem muess da sicher niemer mitnäh» (pag. 19). Bei isolierter Betrachtung könnte daraus der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe den Straf- und Zivilkläger erst am nächsten Tag aufsuchen wollen und zu diesem Zeitpunkt nichts über das Vorgefallene gewusst (so auch die Verteidigung, vgl. pag. 699). Werden die Nachrichten hingegen im Gesamtkontext gelesen, fällt auf, dass der Beschuldigte der Nachbarin erst nach über einer Stunde bzw. erst nach stattgefundenem Überfall auf den Straf- und Zivilkläger auf ihre Frage «wäg was de?» antwortete und in seiner vorausgegangenen Nachricht in zeitlicher Hinsicht noch von «när», mithin von «gleich», geschrieben hatte. Als der Beschuldigte in seinen Einvernahmen auf diese Unstimmigkeit in den Nachrichten hingewiesen wurde, versuchte er sich insoweit zu erklären, als er einen Sinneswandel geltend machte, nachdem seine Kollegen auf ihn eingeredet hätten, was sich – wie hiervor bereits ausgeführt – als unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung erweist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seiner Nachricht um 23:59 Uhr von sich aus die Korrektur anbrachte, wonach er nun erst morgen beim Straf- und Zivilkläger vorbeigehen werde. K.________ hatte dem Beschuldigten zuvor jedoch einzig mit «wäg was de» geantwortet und nicht danach gefragt, wann er zum Straf- und Zivilkläger zu gehen beabsichtige. Offenbar hatte der Beschuldigte nach dem Aufsuchen des Straf- und Zivilklägers realisiert, mit seiner vorgängigen Nachricht an K.________ seine Täterschaft offengelegt zu haben, und wollte dies nachträglich korrigieren und den Verdacht von sich lenken. In ihrer Gesamtheit sprechen die Nachrichten des Beschuldigten an die Nachbarin somit klar für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass der Straf- und Zivilkläger in derselben Nacht, in welcher der Beschuldigte der Nachbarin einen Überfall auf den Straf- und Zivilkläger ankündigte, von einer anderen Täterschaft aufgesucht, zusammengeschlagen und ausgeraubt wurde, ist höchst unwahrscheinlich und mit Blick auf die Aussagen der Auskunftspersonen denn auch auszuschliessen (so auch die Generalstaatsanwaltschaft, vgl. pag. 702).
8.3.9
Spurenauswertung
Am 17. Mai 2019, mithin einen Tag nach dem Vorfall, wurde in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers eine Spurensicherung durchgeführt (pag. 40 ff.). In der Wohnung wurden zahlreiche Spuren des Vorfalls gefunden (vgl. das Spurenverzeichnis gemäss pag. 46 ff. und pag. 74 ff.), eine Beteiligung des Beschuldigten konnte (spurenmässig) jedoch nicht nachgewiesen werden (vgl. pag. 41 ff., pag. 44 f., pag. 46 ff. und pag. 71 ff.). Dies bedeutet im Umkehrschluss und entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (pag. 697 f.) indes nicht, dass es sich beim Haupttäter um eine andere Person als jene des Beschuldigten gehandelt haben muss. So konnte auch keine Dritt-DNA gefunden werden und waren die Ergebnisse bzw. die Nebenkomponenten teilweise nicht interpretierbar (vgl. pag. 42), so dass eine Zuordnung nicht möglich ist. Die vom Kriminaltechnischen Dienst vorgenommene Spurensicherung und -auswertung spricht somit im Ergebnis weder für noch gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.
8.3.10
Medizinische Berichte
Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. Mai 2019 um 01:30 Uhr körperlich untersucht (pag. 83 ff.). Dabei konnte eine beträchtliche Anzahl an Befunden festgestellt werden, unter anderem fünf Hautdurchtrennungen am Kopf, ein oberflächlicher Hautdefekt an der Stirn, zahlreiche, teilweise geschürfte Hautrötungen im Gesicht sowie Hautverfärbungen, Hautvertrocknungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und -unterblutungen im Bereich des linken Schlüsselbeins, der Schulterrückseiten und Flanken beidseits, der Unterarme beidseits und des rechten Ringfingers. Die Verletzungen würden als Folge stumpfer Gewalt und als frisch imponieren (pag. 83 ff.; vgl. ferner pag. 96 ff.). Rund 0,5 cm oberhalb des äusseren Drittels der rechten Augenbraue wurde zudem eine rund 2 cm lange und bis 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung festgestellt, aus welcher im Verlauf der Untersuchung ständig flüssiges Blut austrat (pag. 85). Auch im ambulanten Behandlungsbericht des Notfallzentrums Thun vom 17. Mai 2019 ist von sechs grösseren Rissquetschwunden am Kopf bzw. im Gesicht sowie weiteren kleineren und oberflächlicheren Wunden die Rede (pag. 37). Gemäss Arztbericht von Dr. med. P.________ vom 21. Juni 2019 mussten beim Straf- und Zivilkläger zehn Wunden genäht werden (pag. 35). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger ferner zu Protokoll, er habe während eines halben Jahres seitlich immer Blitze gesehen und bei der Hornhaut sei etwas «wie ausgestanzt». Dort sehe er wie eine Schlinge bzw. einen dünnen Faden, dies werde ein Leben lang bleiben (pag. 108 Z. 48 ff.; vgl. auch pag. 438 Z. 4 ff.).
Auch über den Beschuldigten wurde am 17. Mai 2019 um 13:00 Uhr ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Anlässlich der Untersuchung konnten dabei unter anderem zwei Hautabschürfungen am rechten Unterarm festgestellt werden, die auf stumpfe Gewalteinwirkung hindeuten könnten (pag. 98).
Wie unter E. 8.3.1 hiervor bereits ausgeführt, gab der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, rund 30 Schläge erhalten zu haben. Diese subjektive Schätzung des Straf- und Zivilklägers mag bei objektiver Betrachtung allenfalls etwas zu hoch ausgefallen sein. Fakt ist jedoch, dass das Spurenbild auf eine beachtliche Anzahl an Schlägen und Tritten hinweist, die der Straf- und Zivilkläger an diesem Abend einstecken musste, was seine subjektive Schätzung als verständlich erscheinen lässt. Die an den Unterarmen des Straf- und Zivilklägers festgestellten Verletzungen deuten darauf hin, dass dieser sich gegen die Schläge zu schützen versuchte. Die Wunde über dem linken Auge erweist sich zudem als gross und tief (pag. 62), was für einen beachtlichen Kraftaufwand beim Zuschlagen spricht. Ein solcher Kraftaufwand ist dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzutrauen, ist er doch sportlich und durchtrainiert (pag. 68 ff.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Straf- und Zivilkläger festgestellten Befunde im Einklang mit dessen Aussagen stehen. Im Übrigen erachtet es auch das Gutachten als möglich, dass die Verletzungen durch Schläge mit einem Gegenstand wie einer Pistole zugefügt wurden (pag. 87).
8.3.11
Zum Ladezustand der Waffe im Besonderen
Zum Ladezustand der Waffe hielt die Vorinstanz fest was folgt (pag. 539 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Privatkläger beschreibt bildhaft die Waffe. Es sei eine Glock mit ihrer bekannten viereckigen Form gewesen. Das Magazin sei eingesetzt gewesen (pag. 105, Z.135). Auf Nachfrage des Gerichts insistierte der Privatkläger, dass er dies gesehen habe, sonst sei unten in der Waffe ja «ein Loch» drinnen gewesen (pag. 437, Z. 33). [...]
Der Privatkläger macht differenzierte Aussagen und belastet den Beschuldigten nicht übermässig. So sagte er aus, dass der Beschuldigte den Finger am Abzug gehabt habe. Er wisse aber nicht, ob die Waffe geladen gewesen sei (pag. 105, Z. 135).
[...]
Gemäss den Aussagen des Privatklägers hatte der Beschuldigte den Finger am Abzug. Zudem sei ein Magazin eingesetzt und die Waffe entsichert gewesen. Es bleibt jedoch unklar, ob die Waffe tatsächlich geladen oder zumindest unterladen war, d.h. sich eine Patrone im Lauf oder zumindest im Magazin befand. An der Hauptverhandlung hat der Privatkläger zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sich bei ihm mal nach Munition erkundigt habe. Die Erkundigung des Beschuldigten lässt das Gericht vermuten, dass der Beschuldigte damals wie auch zum Tatzeitpunkt über keine Munition verfügte. Es bestehen damit begründete Zweifel, dass die Waffe tatsächlich geladen war. Nach der Entscheidregel in dubio pro reo geht das Gericht von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, namentlich dem Mitführen einer ungeladenen Waffe, aus. Die angeklagte Qualifikation entfällt.
Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. 6 hiervor), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Zustand der Waffe und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8.4
Beweisergebnis
Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es sich beim Haupttäter des Vorfalls vom 16. Mai 2019 um den Beschuldigten handelt. Gestützt auf die authentischen, detailreichen und insgesamt glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 16. Mai 2019 um ca. 23:22 Uhr suchte der Beschuldigte maskiert und in Begleitung von zwei unbekannten, ebenfalls maskierten Personen den Straf- und Zivilkläger in seinem Domizil in E.________ auf und schlug diesen mit einer Handfeuerwaffe zusammen und bestahl ihn. Konkret schrieb der Beschuldigte am 16. Mai 2019 um 22:47 Uhr der Nachbarin des Straf- und Zivilklägers eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt «Du wunden i de nid wenn när obe hurti bollet! Er het gester versuecht F.________ (Hund) zschutte am bhf (...) I tue mi nur hurti revanchiere». Wenig später klopfte er in Begleitung der beiden unbekannten Personen an der Wohnungstür des Straf- und Zivilklägers, wobei alle drei vermummt waren. Nachdem der Straf- und Zivilkläger die Tür geöffnet hatte, wurde die Türe gegen innen in Richtung des Straf- und Zivilklägers aufgeschlagen. Die beiden unbekannten Personen hielten den Straf- und Zivilkläger im Eingangsbereich zunächst seitlich fest. Unter Drohung mit der Handfeuerwaffe verlangte der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger Betäubungsmittel und Geld. Als der Straf- und Zivilkläger dies verweigerte, drohte der Beschuldigte damit, ihn zu erschiessen und sprang auf ihn. Dabei fiel der Straf- und Zivilkläger zu Boden und schlug den Kopf an der Wand an. Als der Straf- und Zivilkläger am Boden lag, setzte sich der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger und begann mit der Handfeuerwaffe auf dessen Kopf einzuschlagen. Der Straf- und Zivilkläger versuchte erfolglos, sich dagegen zu stemmen, worauf er sich bewusstlos stellte und der Beschuldigte von ihm abliess. Anschliessend wurde der Straf- und Zivilkläger ins Wohnzimmer gezerrt, wo er erneut unter Drohung mit der Handfeuerwaffe zur Herausgabe von Geld und Betäubungsmitteln gezwungen wurde. Der Beschuldigte drohte ihm nochmals damit, ihn zu erschiessen, wenn er ihm die verlangten Sachen nicht herausgebe. In der Zwischenzeit wurde eine der unbekannten Personen beim Durchsuchen der Wohnung fündig. Mit einem Sack in der Hand verliessen der Beschuldigte und die beiden unbekannten Personen daraufhin die Wohnung. Dabei entwendeten sie vom Straf- und Zivilkläger ca. 60 Gramm Haschisch, ein paar kleine Blüten Gras, ein Leatherman Sackmesser im Wert von ca. CHF 120.00, Edelsteine im Wert von ca. CHF 300.00, rund CHF 150.00 Bargeld und einen Laptop der Marke Dell, Latidude.
Aufgrund des Übergriffs erlitt der Straf- und Zivilkläger eine Platzwunde am Kopf und einen Schwartenriss von der oberen Seite der Stirn zur Nasenwurzel und bis zum linken Auge. Beim linken Auge löste sich durch die Schläge zudem die Netzhaut, welche augenärztlich behandelt werden musste. Die Ablösung kann inskünftig immer wieder auftreten.
Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er mit der Waffe, der Maskierung und mit zwei weiteren Personen als Verstärkung eine gegenwärtige Gefahr für den Straf- und Zivilkläger darstellt. Er wollte diese Bedrohungslage bewusst erreichen, um sich beim Straf- und Zivilkläger für seinen Hund zu rächen sowie Bargeld und Betäubungsmittel des Straf- und Zivilklägers anzueignen. Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Personen betraten und verweilten in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers gegen dessen Willen. Der Beschuldigte wusste, dass er durch die massiven Schläge mit der Handfeuerwaffe den Straf- und Zivilkläger verletzt und derartige Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung herbeiführen können.
III. Rechtliche Würdigung
9.
Raub
9.1
Art. 140 StGB
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Geschützte Rechtsgüter des Tatbestands des Raubes sind das Vermögen sowie die persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit dem Ziel eines Eingriffs in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls dar. Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 140). Die Nötigungshandlung besteht entweder in der Gewalt gegen eine Person, in der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder im Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Die Drohung kann auch nur konkludent angedeutet werden und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, wobei der Täter die Drohung nicht ausführen wollen muss; es reicht aus, wenn sie ernst gemeint erscheint. Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (Niggli/Riedo, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 140).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 44 f. zu. Art. 140).
9.2
Subsumtion
Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 551 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger wiederholt mit einer Waffe geschlagen und gedroht, dass er ihn töten werde, wenn er ihm nicht sage, wo das Geld und die Betäubungsmittel seien. Währenddessen haben seine zwei Begleiter die Wohnung durchsucht, bis einer im Schlafzimmer fündig wurde und sich dessen [Anm. Kammer: ca. 60 Gramm Haschisch, ein paar kleine Blüten Gras, ein Leatherman Sackmesser (Wert ca. CHF 120.00), Edelsteine (Wert ca. CHF 300.00), ca. CHF 150.00 Bargeld und ein Laptop (Dell, Latidude)] aneignete. Der Beschuldigte und seine beiden Begleiter verliessen anschliessend mit der Beute die Wohnung.
Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner beiden Begleiter zeigt eine klassische Aufgabenteilung. Der Beschuldigte hielt den Privatkläger mittels Gewalt und Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Schach. Dieser Umstand ermöglichte den beiden Begleitern, Bargeld und die weiteren persönlichen Gegenstände des Privatklägers anzueignen. Der Beschuldigte leistete damit einen massgebenden, kausalen Tatbeitrag, ohne dessen der Raubüberfall so nicht stattgefunden hätte. Die Handlungen der beiden Begleiter sind folglich auch dem Beschuldigten anzurechnen und umgekehrt.
In Hinblick auf [recte: Betreffend] die entwendeten Betäubungsmittel ist anzumerken, dass Betäubungsmittel nicht unter dem Schutz des Vermögensstrafrechts stehen, soweit keine Bewilligung nach Art. 4 ff. BetmG vorliegt (vgl. dazu BGE 122 IV 179 E 3).
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte und seine beiden Begleiter allesamt maskiert und der Beschuldigte zusätzlich bewaffnet war und eine klare Aufgabenteilung bestand, ist zu schliessen, dass sie einen zumindest ungefähren Tatplan hatten. Mit der Umsetzung des Tatplans haben der Beschuldigte und seine Begleiter gezeigt, dass sie wussten, was sie taten und dies auch wollten. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Auf der subjektiven Ebene wird weiter die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung und Aneignungsabsicht vorausgesetzt. Für den Beschuldigten stand die Rache für seine Hunde im Zentrum. Indem der Beschuldigte nach dem Geld und den Betäubungsmitteln fragte, handelte er jedoch auch mit einer Eventualabsicht betreffend die Aneignung und die unrechtmässige Bereicherung.
Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an.
Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte mit zwei weiteren, unbekannten Personen in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers, um ihn nicht nur zusammenzuschlagen, sondern auch auszurauben. Der Beschuldigte forderte den Straf- und Zivilkläger denn auch sogleich unter Waffengewalt auf, sämtliches Geld und Betäubungsmittel herauszurücken. Als die beiden unbekannten Personen anschliessend die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten, hielt der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger weiter unter Waffengewalt in Schach. Ein solches Vorgehen stellt einen klassischen, in Mittäterschaft begangenen Raub dar.
Zu einer anderen Überzeugung als die Vorinstanz gelangt die Kammer betreffend die von der Vorinstanz genannte «Eventualabsicht». Die Absicht des Beschuldigten, den Straf- und Zivilkläger wegen des angeblichen Vorfalls mit dem Hund zusammenzuschlagen, schliesst nicht die Absicht aus, diesen gleichzeitig auszurauben. Selbst wenn der Raub nur als Tarnung der primären Absicht gedient haben sollte, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und die beiden Mittäter den Straf- und Zivilkläger am 16. Mai 2019 mit direktem Vorsatz und direkter Absicht ausraubten. Dies zeigt sich bereits daran, dass die beiden Mitttäter die Wohnung auf Anweisung des Beschuldigten auf eigene Faust durchsuchten, nachdem der Straf- und Zivilkläger nichts hatte herausrücken wollen. Alle drei hatten damit den direkten Willen und die direkte Absicht, den Straf- und Zivilkläger unter Waffengewalt auszurauben, was sie letztlich auch taten.
Die Vorinstanz verneinte eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) mit der Begründung, es habe sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen lassen, ob die Waffe tatsächlich geladen oder zumindest unterladen gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten ging sie deshalb von einer ungeladenen Waffe aus (pag. 551, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge des Verschlechterungsverbots, unter welches auch eine härtere rechtliche Qualifikation fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_147/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Frage der Qualifikation.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist des Raubes schuldig zu erklären, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 z.N. des Straf- und Zivilklägers.
10.
Versuchte schwere Körperverletzung
10.1
Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB
Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie zum Versuch kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 553 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Roth/Berkenmeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 122 StGB).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 1.3.4 mit Hinweisen).
Beispielsweise sind Stiche mit einem Fleischmesser und einer Tranchiergabel gegen Bauch, Schulter, Gesäss, Rücken und Herzgegend, wenn das Opfer überlebt, als versuchte schwere Körperverletzung zu werten. Sie können zu lebensgefährlichen Verletzungen führen (Roth/Berkenmeier, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen).
Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch der Eventualvorsatz (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 22 StGB), Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehört auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (Urteil des Bundesgerichts 6S.114/2005 E. 4 vom 28. März 2006, mit Hinweisen).
10.2
Subsumtion
Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (pag. 554 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorliegend wurde der Privatkläger durch die Schläge mit der Handfeuerwaffe im Gesicht und am Kopf verletzt. Die Verletzungen konnten im Spital behandelt werden. Bleibende Schäden oder eine arge Entstellung des Gesichts sind nicht eingetreten. Damit fehlt der erforderliche Erfolgseintritt nach Art. 122 StGB. Der Tatbestand sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Es handelt sich somit um einen Verbrechenstatbestand nach Art. 10 Abs. 2 StGB, dessen versuchte Begehung strafbar ist.
[...]
Der Beschuldigte hat wiederholt mit der Schusswaffe auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen. Der Beschuldigte sass dabei auf dem Rücken des Privatklägers. Der Privatkläger versuchte sich zuerst noch zu winden. Die wiederholten Schläge des Beschuldigten erfolgten in seiner blinden Wut unkoordiniert, ungezielt und von seinen Rachegefühlen geleitet. Der Beschuldigte zielte dabei auf den Kopf des Beschuldigten und damit auf eine sensible Körperzone. Der Beschuldigte setzte als Tatmittel eine Handfeuerwaffe ein, womit seine Schläge ein noch grösseres Schadenspotential erreichten. Angesichts des dynamischen Geschehens auf dem Boden, der wiederholten und ungezielten Schläge auf einen sensiblen Bereich wie den Kopf und des Einsatzes einer Handfeuerwaffe als Schlagwaffe musste der Beschuldigte wissen, dass er eine schwere Schädigung oder eine arge Entstellung des Gesichts verursachen könnte. Zumindest musste er aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen. Das Gutachten erwähnt sodann auch, dass bei Schlägen gegen den Kopf mit einem Gegenstand wie einer Handfeuerwaffe es durchaus zu schweren Verletzungen wie Knochenbrüche und/oder Blutungen im Schädelinnern kommen könne. Durch das wiederholte und ungezielte Schlagen zeigte der Beschuldigte, dass er den Erfolg einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen hatte. Insgesamt ist der Tatenschluss damit erstellt.
Durch das Schlagen hat der Beschuldigte zudem den point of no return zweifelsfrei überschritten. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger von den zahlreichen Schlägen auf den Kopf keine gravierenden Verletzungsfolgen erlitt.
Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass an den Augen des Straf- und Zivilklägers nebst der Netzhautablösung, welche jederzeit wieder auftreten kann, auch noch weitere, schwerwiegendere Verletzungen hätten eintreten können. Die Verletzungen dokumentieren eine massive Gewaltanwendung gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Aufgrund der damaligen Gemütslage des Beschuldigten (Wut, Rachegefühle), des dynamischen Geschehens und der Abwehrreaktionen/-bewegungen des Straf- und Zivilklägers kann auch nicht von gezielten Schlägen gegen einen bestimmten Teil des Kopfes gesprochen werden. Vielmehr schlug der Beschuldigte angetrieben von Wut und Rachegefühlen wiederholt mit der mitgebrachten Handfeuerwaffe heftig gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Dass dadurch schwere Verletzungen am Kopf hervorgerufen werden können, bedarf keiner weiteren Ausführungen und war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst. Indem er trotzdem wiederholt mit der Handfeuerwaffe und mit voller Wucht auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers einschlug, nahm er eine schwere Verletzung des Straf- und Zivilklägers billigend in Kauf.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 z.N. des Straf- und Zivilklägers.
11.
Hausfriedensbruch
11.1
Art. 186 StGB
Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Strafverfolgung und Bestrafung setzen einen gültigen Strafantrag voraus (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N 11 ff. zu Art. 186).
11.2
Subsumtion
Für die Subsumtion kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 555 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte betrat am 16. Mai 2019 die Wohnung des Privatklägers mit dem Zweck, sich beim Privatkläger zu rächen und ihn zu berauben. Zu diesem Zweck stiessen der Beschuldigte und seine Begleiter die Tür auf und zerrten den Privatkläger ins Wohnzimmer. Im Wohnzimmer hielt der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Handfeuerwaffe in Schach, während seine beiden Begleiter die Wohnung nach dem Geld und den Betäubungsmitteln durchsuchten. Der Beschuldigte setzte sich über den konkludenten Willen des Privatklägers hinweg, die Wohnung nicht zu betreten bzw. zu verlassen und nötigte ihn aktiv, seine Anwesenheit zu dulden.
Der Beschuldigte wusste, dass es sich um die Wohnung des Privatklägers handelte. Er musste sich bewusst sein, dass er durch sein gewalttätiges Verhalten den Privatkläger nötigte, Einlass in seine Wohnung zu gewähren und den Aufenthalt darin zu dulden. Das wenn auch eher kurze Betreten der Wohnung stellt einen notwendigen Nebenerfolg des Raubüberfalls dar, welcher der Beschuldigte wollte. Er handelte folglich mit direkten Vorsatz zweiten Grades und insgesamt tatbestandsmässig.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Strafantrag wurde am 20. Mai 2019 gültig durch den Straf- und Zivilkläger gestellt (pag. 16 f.).
Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 z.N. des Straf- und Zivilklägers.
12.
Konkurrenzen
Zwischen den drei Schuldsprüchen wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung sowie Hausfriedensbruchs besteht echte Konkurrenz. Der Beschuldigte ist demzufolge für alle drei Delikte schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
13.
Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 557 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte beging die Taten am 16. Mai 2019 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.
Die Strafandrohungen bei den Tatbeständen des einfachen Raubes und des Hausfriedensbruchs sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen unverändert geblieben. Der Strafrahmen beim Tatbestand der schweren Körperverletzung wurde hingegen insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren verhängt werden kann. Eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten, wie es das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah, ist nicht mehr möglich. Das neue Recht ist damit nicht milder, sondern schärfer, weshalb im Folgenden integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.
15.
Strafrahmen
Der Beschuldigte hat sich des Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, wofür je eine entsprechende Strafe festzusetzen ist.
Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wobei die Strafe infolge Versuchs gemildert werden kann. Hausfriedensbruch sieht gemäss Art. 186 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen vorliegend nach unten oder oben zu verlassen, bestehen – insbesondere bei der Strafmilderung zufolge Versuchs beim Tatbestand der schweren Körperverletzung – keine.
16.
Strafart
In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Raubes sowie versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich. Für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs kann demgegenüber sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Die Vorinstanz erkannte in Bezug auf den Hausfriedensbruch ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft und bereits zu Bussen sowie bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Zudem würden die Tatbestände des Raubes sowie der schweren Körperverletzung lediglich die Freiheitsstrafe als Sanktionsform vorsehen, weshalb es sich rechtfertige, auch für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erkannte die Vorinstanz demgegenüber auf die mildere Strafart der Geldstrafe, was in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 557 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In Bezug auf die Begründung der Wahl der Strafart für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (und im Übrigen auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) kann sich die Kammer der Vorinstanz nicht anschliessen. Inwiefern die Tatsache, dass für die Tatbestände des Raubes sowie der schweren Körperverletzung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich ist, bei der Wahl der Strafart für den Hausfriedensbruch eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz sodann die Vorstrafen und die bisher ohne Wirkung gebliebene Sanktion der Geldstrafe ins Feld führt, stellt sich die Frage, weshalb sie bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht mit derselben Begründung auf eine Freiheitsstrafe erkannte, zumal u.a. bereits eine Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren in fahrunfähigem Zustand) im Strafregister verzeichnet ist (pag. 648).
Der Beschuldigte wies im Deliktszeitpunkt zwei Vorstrafen auf. So wurde er 2013 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 sowie 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Februar 2024, pag. 647 f.). Bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall beging der Beschuldigte zudem einen Hausfriedensbruch und eine Tätlichkeit, wofür er nach dem hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.00 bestraft wurde. Im 2021 kam eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tierquälerei dazu, die mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen sanktioniert wurde. Aktuell sind nebst dem hier zu beurteilenden Verfahren drei weitere Verfahren gegen den Beschuldigten hängig. Dabei handelt es sich u.a. um ein Strafverfahren, in welchem dem Beschuldigten Beschimpfung und einfache Körperverletzung, angeblich begangen durch mehrere Faustschläge ins Gesicht, vorgeworfen werden. Zwei Faustschläge ins Gesicht hat der Beschuldigte eingestanden, rechtfertigt diese jedoch mit Notwehr (vgl. Akten PEN ________; Einsprache gegen Strafbefehl). Im hängigen Strafverfahren BM ________ wird dem Beschuldigten das Führen eines ungeprüften, nicht immatrikulierten Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung sowie das Führen eines Motorfahrrades trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Führerausweises vorgeworfen, wobei der Beschuldigte nicht geständig ist und die Aussagen verweigerte. Im hängigen Strafverfahren BM ________ wird dem Beschuldigten schliesslich eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (mind. 60 km/h über erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei Fahrerflucht/Verfolgungsjagd), eine grobe Verkehrsregelverletzung (45 km/h ausserorts zu schnell bei Fahrerflucht/Verfolgungsjagd), die Missachtung des Rechtsvortritts mit Beinahekollision, das Fahren eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, das Entziehen einer Polizeikontrolle, die Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit und eine Nötigung vorgeworfen, wobei der Beschuldigte nicht geständig ist. Auch wenn in Bezug auf die hängigen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, zeigen diese immerhin, dass der Beschuldigte aktuell bei mehreren, teils schweren Vorkommnissen der Tatbegehung verdächtigt wird.
Die bisher ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen konnten den Beschuldigten offenbar nicht vor weiterer einschlägiger und nochmals deutlich schwerer Delinquenz (Raub, versuchte schwere Körperverletzung) abhalten. Er legte bisher eine erstaunliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung an den Tag und zeigte sich bis zuletzt weder einsichtig noch reuig (pag. 687 Z. 7 ff. und pag. 691 Z. 12 ff.). Mit seiner wiederholten Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 1.3.4; 6B_798/2021 vom 2. August 2022; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Unter diesen Umständen scheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten einzig die Sanktionsart der Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nun seit längerer Zeit erwerbslos bzw. von der Sozialhilfe abhängig ist, über kein Vermögen verfügt, hohe Schulden hat (pag. 644) und deshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird bezahlen können. Für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist somit ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Gleiches gälte nach Auffassung der Kammer auch für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zufolge Rechtskraft bleibt es in Bezug auf diesen Schuldspruch jedoch bei der von der Vorinstanz gewählten Strafart der Geldstrafe und der damit verbundenen Verbindungsbusse.
17.
Gesamtstrafenbildung
Die konkret schwerste Straftat bildet vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend gilt es, die Freiheitsstrafen für den Schuldspruch wegen Raubes sowie wegen Hausfriedensbruchs festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe sowie die Strafen für den Raub sowie den Hausfriedensbruch ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.
Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe – anders als von der Vorinstanz im Dispositiv festgehalten – nicht als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Oktober 2018 auszusprechen ist. Im genannten Urteil wurde keine Freiheitsstrafe ausgefällt, womit es am Erfordernis der gleichartigen Strafe fehlt.
17.1
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
17.1.1
Objektive Tatschwere
Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs prüfte die Vorinstanz lediglich eine Gefährdung des Rechtsguts. Beim Tatbestand der schweren Körperverletzung handelt es sich jedoch um ein Erfolgsdelikt. Entsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festsetzung des Strafmasses zuerst vom vollendeten Delikt nach dem Vorsatz des Täters auszugehen und erst anschliessend (separat) eine Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität ist somit nachfolgend vom vollendeten Delikt auszugehen.
Der Straf- und Zivilkläger hätte durch die Schläge mit der Handfeuerwaffe gegen seinen Kopf ohne Weiteres das Augenlicht verlieren oder ein Hirn-Trauma mit der Gefahr einer Hirnblutung und bleibenden Hirnschädeln erleiden können. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als beträchtlich zu bezeichnen.
Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger setzte, nachdem Letzter zu Boden gestürzt war, und sich der Straf- und Zivilkläger somit den Schlägen des Beschuldigten nicht entziehen oder erfolgsversprechend zur Wehr setzen konnte. Der sportlich durchtrainierte, deutlich jüngere Beschuldigte war dem Straf- und Zivilkläger, welcher bereits vor dem Vorfall gesundheitlich angeschlagen war, körperlich massiv überlegen. Der Beschuldigte schlug zudem ohne Kontrolle und in Rage wiederholt heftig und mit einem äusserst harten Gegenstand (Handfeuerwaffe) gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Das Handeln ist damit als verwerflich zu bezeichnen.
Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden im oberen leichten Bereich und erachtet die Kammer hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen.
17.1.2
Subjektive Tatschwere
In Bezug auf die subjektive Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz einerseits, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sie strafmindernd wertete. Andererseits hielt sie fest, dass die Tat aus Rache erfolgt sei, was die subjektive Tatschwere erhöhe. Insgesamt würdigte die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden weder verschuldenserhöhend noch -senkend (pag. 558 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch nach Auffassung der Kammer ist eine Verschuldensminderung zufolge eventualvorsätzlichen Handelns angezeigt. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur ein einziges Mal, sondern mehrmals mit voller Wucht und in Rage auf den Kopf des Straf- und Zivilkläger einschlug, womit er an der Grenze zum direkten Vorsatz handelte. Es hat demzufolge nur eine geringfügige Verschuldensminderung für die eventualvorsätzliche Begehung zu erfolgen.
Erhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat aus Rache beging. Er kündigte sein Vorhaben gegenüber der Nachbarin des Straf- und Zivilklägers an und hatte das Vorgehen – zumindest in den Grundzügen – geplant. Der Beschuldigte gab an, zum Monster zu werden, wenn jemand seinen Tieren etwas antue. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger die Hunde des Beschuldigten getreten haben sollte, rechtfertigte dies den Angriff des Beschuldigten auf den Straf- und Zivilkläger in keiner Weise.
Die Verschuldensminderung wegen eventualvorsätzlicher Begehung sowie die Erhöhung zufolge des Beweggrunds der Rache heben sich im Ergebnis und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 36 Monaten.
17.1.3
Strafmilderung Versuch
Die Vorinstanz gewährte für die lediglich versuchte Begehung keinen Abzug. Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, ist die Strafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes zwingend zu mindern, wobei das Mass der zulässigen Reduktion beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger keine schwere(re)n Verletzungen am Kopf davontrug. Der Beschuldigte schlug getrieben von Wut und Rachegefühlen wiederholt mit einem harten Gegenstand heftig gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, wodurch der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs äusserst nahelag. Der Beschuldigte hörte erst auf, als sich der Straf- und Zivilkläger bewusstlos stellte. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind dagegen – im Vergleich zu den beim vollendeten Delikt angenommenen schweren Verletzungen – noch vergleichsweise gering ausgefallen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit primär aufgrund der weniger gravierenden tatsächlichen Folgen der Tat. Der Beschuldigte hörte zudem von sich aus auf, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger bewusstlos gestellt hatte.
Gestützt darauf erachtet die Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe um sechs Monate als angemessen.
17.1.4
Fazit Tatverschulden
Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erweist sich das Gesamttatverschulden insgesamt noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.
17.2
Asperation Raub
17.2.1
Objektive Tatschwere
In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbetrag gering ist. Dies ist indes lediglich dem Umstand geschuldet, dass beim Straf- und Zivilkläger nicht mehr zu holen war bzw. gefunden wurde. Zudem handelt es sich beim Straf- und Zivilkläger um keine vermögende Person, so dass ihn der Raub trotz des geringen Deliktsbetrags spürbar getroffen haben dürfte. Betreffend das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ist sodann festzuhalten, dass diese für einige Minuten massiv unter Waffengewalt und Todesdrohungen vollständig aufgehoben war. Für den Straf- und Zivilkläger war nicht ersichtlich, was als nächstes passieren wird und ob die Waffe geladen war, und er sah, dass der Beschuldigte die Waffe entsichert und einen Finger am Abzug hatte. Die (Todes-) Drohung war somit massiv und unmittelbar.
Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger nicht alleine überfiel, sondern von zwei Mittätern unterstützt wurde, und er eine echte Handfeuerwaffe zur Verstärkung seiner (Todes-)Drohung einsetzte, welche er während mehrerer Minuten gegen den Straf- und Zivilkläger richtete. Der Umstand, dass der Raub nachts in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers stattfand, mithin in den eigenen vier Wänden, und dadurch das Sicherheitsgefühl des Straf- und Zivilklägers beeinträchtigt wurde, fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Da dies jedoch auch beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs erschwerend berücksichtigt wird (vgl. E. 17.3.1 unten), wird dieser Umstand beim Schuldspruch wegen Raubs nur leicht verschuldenserhöhend mit einbezogen. Das Vorgehen und die Maskierung des Beschuldigten und der beiden Mittäter weisen schliesslich auf eine vorgängige Absprache und eine erfolgte Planung und Vorbereitung hin, auch wenn die Tat erst kurz zuvor bzw. am selben Abend geplant und besprochen worden sein dürfte.
17.2.2
Subjektive Tatschwere
Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht mit «Eventualabsicht», sondern mit direktem Vorsatz und direkter Absicht handelte (vgl. E. 9.2 hiervor). Der Plan, den Straf- und Zivilkläger auszurauben, bestand (kumulativ) neben dem Plan, ihn wegen der angeblichen Hundegeschichte zusammenzuschlagen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und den Raub nicht zu begehen, sind keine ersichtlich. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral und nicht verschuldensmindernd auf die Strafe aus.
17.2.3
Fazit und Asperation
Insgesamt ist das Gesamttatverschulden auch hier mit Blick auf den grossen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Gesamttatverschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 12 Monate, zur Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu asperieren. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit vorläufig auf 42 Monate.
17.3
Asperation Hausfriedensbruch
17.3.1
Objektive und subjektive Tatschwere
Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der in aggressiver Weise und in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt eindringt, eine Sanktionierung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien).
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu später Stunde und nicht alleine in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers eindrang, sondern in Begleitung von zwei ebenfalls maskierten Mittätern. Der Beschuldigte und die Mittäter verschafften sich den Zutritt zur Wohnung unter Androhung von Gewalt und Waffeneinsatz, was ebenfalls erhöhend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für das Dulden ihrer Anwesenheit während mehrerer Minuten in der Wohnung. Im Weiteren kann für die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. zur kriminellen Energie auf das zum Raub Ausgeführte unter E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger in dessen Wohnung zusammenzuschlagen und auszurauben. Die damit zwangsläufig einhergehende Verletzung des Hausrechts nahm der Beschuldigte billigend hin. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar.
17.3.2
Fazit und Asperation
Mit Blick auf das Gesagte und den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs eine leicht höhere Strafe als jene im Referenzsachverhalt, konkret eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des engen Konnexes zum Raub ist davon lediglich die Hälfte, ausmachend ein Monat, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 43 Monate.
18.
Täterkomponenten
Die Vorinstanz wertete die Täterkomponenten trotz Vorstrafen des Beschuldigten insgesamt als neutral (pag. 561 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer, insbesondere betreffend das Vorleben des Beschuldigten, nicht anschliessen.
Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als es sich mit Blick auf die Strafhöhe – der Beschuldigte erhielt Geldstrafen von zehn und fünf Tagessätzen bzw. Bussen von CHF 400.00 und CHF 900.00 – um keine grösseren Vorstrafen handelt. Nichtsdestotrotz bestehen zwei Vorstrafen mit mehreren Delikten, welche teilweise sogar einschlägig sind. Vor den hier zu beurteilenden Taten wurde dem Beschuldigten sodann bereits die Probezeit um ein Jahr verlängert, und nur knapp ein Jahr zuvor beging er bereits einen Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten. Von diesen Strafen und dieser Probezeitverlängerung wäre ein gewisser Warn- und Lerneffekt zu erwarten gewesen, was offensichtlich nicht der Fall war. Der Beschuldigte erweist sich damit als unbelehrbar. Er liess sich durch die bisherigen Sanktionierungen in keiner Weise beeindrucken, geschweige denn, von erneuter, nochmals deutlich schwererer Delinquenz abhalten. Vielmehr offenbarte er eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was nicht zuletzt auch die beiden späteren Urteile belegen. Das Vorleben und namentlich die Vorstrafen wirken sich nach dem Gesagten klar straferhöhend aus.
Dispositiv
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich demgegenüber neutral auf die Strafhöhe aus. Gemäss eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung ist der Beschuldigte zwar gesundheitlich und psychisch angeschlagen, er versuche aber, das Beste aus der Situation zu machen. Aufgrund einer entzündeten Mittelfussbasis, welche noch operiert werden soll, sowie diverser Beschwerden an der Wirbelsäule ist er aktuell bzw. seit August 2019 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er vom Sozialdienst mit CHF 1'000.00 monatlich sowie der Bezahlung von Miete und Krankenkasse unterstützt wird (pag. 685 f. Z. 11 ff.). Der Beschuldigte verfügt ansonsten über keine weiteren Einkünfte und hat Schulden von mehr als CHF 50'000.00 (pag. 686 Z. 25 ff. und pag. 644). Er lebt alleine, wobei sein Sohn jedes Wochenende bei ihm zu Besuch ist (pag. 686 Z. 35 ff.).
Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bzw. im Strafverfahren ist festzuhalten, dass dieses nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte erschien mehrmals nicht zu Einvernahmen und lieferte dafür wenig glaubhafte Ausreden (pag. 25), schob teilweise vor, Vorladungen nicht erhalten zu haben (pag. 25 f.), und zeigte im ganzen Verfahren weder Einsicht noch Reue. Im Verfahren PEN ________ wird dem Beschuldigten u.a. eine einfache Körperverletzung durch mehrere Faustschläge ins Gesicht vorgeworfen, deren zwei er sogar eingestand, aber mit Notwehr rechtfertigte. Auch wenn hinsichtlich der neuen hängigen Verfahren die Unschuldsvermutung gilt, ist festzustellen, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor schnell reizbar ist und mit aggressivem Verhalten reagiert. Da er bis zuletzt bestritt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben, kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich insgesamt leicht straferhöhend aus.
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich die Täterkomponenten insgesamt klar straferhöhend aus. Da die vorinstanzlich ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bzw. die einzelrichterliche Kompetenz bereits aufgrund der schwerer gewichteten objektiven und subjektiven Tatkomponenten deutlich überschritten wird und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, wird auf eine zahlenmässige Festsetzung der Straferhöhung verzichtet.
19. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Die Gesamtfreiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruchs beliefe sich im Ergebnis auf über 48 Monate. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 6 hiervor) bleibt es indes bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Wie bereits in E. 17 festgehalten, ist diese Freiheitsstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 auszufällen.
20. Vollzug
Die Kammer ist auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs an das Verschlechterungsverbot gebunden, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz auf drei Jahre festzusetzen.
V. Zivilpunkt
21. Schadenersatzforderung
In Bezug auf die vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachte Schadenersatzforderung kann – nicht zuletzt aufgrund des auch hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots – integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 566, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Der Privatkläger machte an der Hauptverhandlung diverse Heilungskosten geltend (pag. 437, Z. 45 ff.). Er hat diese jedoch nicht weiter substantiiert und auch nicht die nötigen Beweise (Rechnung, anteilmässige Beteiligung Krankenkasse bzw. Unfallversicherung) eingereicht. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Verletzungen eines Opfers grundsätzlich als Unfall und nicht als Krankheit gelten. Entsprechend sollte der grösste Teil der Heilungskosten durch die Unfallversicherung gedeckt und kein Selbstbehalt entstanden sein. Die Verantwortung für die korrekte Abrechnung über die richtige Versicherung trägt der Privatkläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht.
Die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers ist mit Ausnahme der geltend gemachten Genugtuung (vgl. dazu nachfolgend) wie bereits von der Vorinstanz mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
22. Genugtuung
In Bezug auf die vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachte, unbezifferte Genugtuungsforderung hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 566 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] bezifferte seinen Antrag nicht und legte die Genugtuungshöhe in das Ermessen des Gerichts. Gemäss Hütte/Landolt, Urteilsnummer 703, wonach ein nachbarschaftlicher Streit in einem Faustschlag und einem Schuss gipfeltet, wobei der Täter dem Opfer mit der Faust ins Gesicht schlug und eine Prellung des rechten Augapfels sowie eine massive Schwellung über dem Auge zufügte, wurde eine Genugtuung von CHF 500.00 zugesprochen. Vorliegend ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] schwerere Verletzungen davongetragen hat. Die Wunden mussten genäht werden. Die Narben sind heute kaum mehr sichtbar. Der Heilungsprozess ist komplikationslos verlaufen. Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] ist in keiner medizinischen Behandlung mehr. Der Beschuldigte [recte: Straf- und Zivilkläger] klagt jedoch weiterhin über eine «Schlinge», welche er vor dem Auge sehe. Eine fortgesetzte Beeinträchtigung, etwa im Alltag, macht er jedoch nicht geltend. Das Gericht erachtet daher eine Genugtuung von CHF 800.00 für die erlittenen Verletzungen im Gesicht und am Kopf [recte: Rest des Kopfes] als angemessen.
Der Zins bestimmt sich nach Art. 73 Abs. 1 OR und wird auf 5% vermutet. Die Fälligkeit ist mit dem Schadensereignis eingetreten.
Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist die Kammer mangels (Anschluss-) Berufung des Straf- und Zivilklägers an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von CHF 800.00 ist somit zu bestätigen. Angemerkt sei jedoch, dass sich die Kammer durchaus eine höhere Genugtuungssumme hätte vorstellen können. Der Straf- und Zivilkläger wurde nicht nur in seinen eigenen vier Wänden massiv zusammengeschlagen, sondern zusätzlich unter Waffengewalt und (Todes-)Drohungen von drei maskierten Personen ausgeraubt. Der Eingriff und die Folgen sind im Vergleich zum von der Vorinstanz herbeigezogenen Referenzfall als deutlich gravierender zu bezeichnen.
Da der Straf- und Zivilkläger keinen Antrag auf Verzinsung der Genugtuungsforderung stellte, kann ihm ein solcher nicht zugesprochen werden (sog. Dispositionsmaxime).
VI. Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
23.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 11’644.30 festgesetzt. Davon wurde zufolge Einstellungen ein Sechstel, ausmachend CHF 1'940.70, dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die verbleibenden fünf Sechstel, ausmachend CHF 9'703.60, sind zufolge Bestätigung der Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
23.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
23.3 Zivilklage
Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.
24. Entschädigungen
24.1 Rechtsanwalt B.________
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
24.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung wurde bereits ausbezahlt (pag. 480).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern fünf Sechstel der an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'986.00, ausmachend CHF 8'321.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ fünf Sechstel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2'405.25, ausmachend CHF 2'004.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
24.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 25. März 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 26.08 Stunden, ausmachend CHF 5'799.65, geltend (pag. 710 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als überhöht und nimmt entsprechend eine Kürzung vor.
Nicht zu entschädigen sind vorab sämtliche Aufwände, welche in der Zeit vor dem 17. März 2023 angefallen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Telefonate mit dem Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verhandlung, was unter den von der Vorinstanz bereits vergüteten Aufwand für Nachbesprechung bzw. Abschlussarbeiten nach dem erstinstanzlichen Urteil fällt. Eine weitere Kürzung nimmt die Kammer sodann hinsichtlich der Verfügungen des Regionalgerichts vom 27. März 2023 und des Obergerichts vom 24. Juli 2023 vor (Kürzung um 0.08 bzw. 0.17 Stunden), da es sich hierbei um verfahrensleitende Verfügungen handelt, die keinen bzw. nur minimalen Handlungsbedarf seitens der Verteidigung erforderten. Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonate mit dem Beschuldigten vom 21. September 2023 und vom 7. März 2024 erfolgt eine weitere Kürzung um je 0.5 Stunden, da das Verfahren dazu keinen Anlass gab bzw. am 21. März 2024 zeitnah eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattfand. Für diese Besprechung ist sodann maximal ein Aufwand von einer Stunde zu vergüten. Dies ergibt im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt einen Aufwand von zwei Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten, was als dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles für angemessen erachtet wird. Für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die Berufung des Straf- und Zivilklägers (Positionen vom 21. April 2023 bis 11. Juli 2023) ist sodann insgesamt ein Aufwand von 0.17 Stunden zu gewähren (Verfügung des Obergerichts und Schreiben an Klient vom 21. April 2023), zumal Rechtsanwalt B.________ in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 8. Juni 2023 bereits eine separate Entschädigung ausgerichtet wurde (pag. 609 ff.). Schliesslich ist die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und der Urteilseröffnung auf die effektive Zeit von zweieinhalb statt vier Stunden (Verhandlung) bzw. 0.25 Stunden statt eine Stunde (Urteilseröffnung) zu korrigieren. Die übrigen Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Rechtsanwalt B.________ wird somit für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit 4.33 Stunden (Aufwände bis 31. Dezember 2023) und 12.25 Stunden (Aufwände ab 1. Januar 2024) entschädigt, zzgl. einer Auslagenpauschale von 3% und MWST.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'688.60 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
24.2 Straf- und Zivilkläger
Dem Straf- und Zivilkläger sind weder erst- noch oberinstanzlich entschädigungswürdige Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist somit nicht festzusetzen.
VII. Verfügung
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die über ihn erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________
wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen zwischen dem 16. und 17. Mai 2019 in E.________ und Umgebung sowie
wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 7. Oktober 2020 und 24. Dezember 2020 z.N. von D.________
eingestellt wurde, unter Auferlegung von einem Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'940.70, an den Kanton Bern;
A.________ schuldig erklärt wurde der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen im Zeitraum ab dem 19. Dezember 2019 bis am 24. Februar 2020 in E.________ und anderswo;
A.________ verurteilt wurde
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2021, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde;
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 9'986.00 und CHF 12'391.25 bestimmt wurden;
der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Strafe zu vollziehen ist.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Raubes, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________;
der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________;
des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit zwei unbekannten Personen am 16. Mai 2019 in E.________ z.N. von C.________;
und in Anwendung der Artikel
22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 122, 140 Ziff. 1, 186 aStGB
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung von fünf Sechstel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11'644.30, ausmachend CHF 9'703.60;
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.
III.
Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ bereits ausbezahlt wurde.
A.________ hat dem Kanton Bern fünf Sechstel der an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 8'321.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ fünf Sechstel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'004.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'688.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'688.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR i.V.m. Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 800.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
2. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung von C.________ auf den Zivilweg verwiesen.
3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Straf- und Zivilkläger
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (Widerrufsverfahren)
- der Q.________ AG (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 28. März 2024
(Ausfertigung: 17. Juni 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 137
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_1302/2020
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 4 BetmGart. 4 LStupart. 4 LStup
BGE 122 IV 179ATF 122 IV 179DTF 122 IV 179
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
7B_147/2023
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_45/2013
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6S.114/2005
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
6B_141/2021
6B_798/2021
6B_798/2021
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 83 IV 154ATF 83 IV 154DTF 83 IV 154
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR
Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF