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Entscheid

SK 2023 157

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

2. September 2024Deutsch125 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 8. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 1253 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 157

Bern, 10. Juli 2024

Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Schmid,

Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________

Zustelldomizil: Rechtsanwalt und Notar B.________

a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ AG

Straf- und Zivilklägerin

und

D.________

Strafklägerin 1

und

E.________

Strafklägerin 2

und

F.________ AG

Zivilklägerin

Gegenstand mehrfacher Betrug, Urkundenfälschungen, Geldwäscherei mehrfach, Diebstahl etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 (PEN 20 820)

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 8. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 1253 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen

Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS),

Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS),

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS),

Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, angeblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS),

Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. anfangs 2014 bis ca. Ende Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS),

wird eingestellt,

dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1'257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'157.00.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS),

von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS),

von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS),

von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Horgen (Ziff. 11 AKS),

dies unter Ausscheidung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1'257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'157.00.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen

am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. 1a AKS),

am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS),

am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS),

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen

ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS),

ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS),

am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach) (Ziff. 9 AKS),

am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS),

der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mitte August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1b AKS),

des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen

ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS),

am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS),

des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2018 bis 23. Oktober 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS),

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3 StGB, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

Die Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (80%), sich zusammensetzend aus den anteilsmässigen Gebühren von CHF 10'000.00 und den anteilsmässigen Auslagen von CHF 56.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10'056.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung).

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt oder notwendig, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'256.00.

IV.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'575.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Zahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.

V.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 3'103.50 Schadenersatz an die F.________ AG.

Soweit weitergehend wird die Forderung der F.________ AG abgewiesen.

Die Zivilklage der C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO).

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör: 1 vierläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen (Ass. A3), 1 Gaspistole inkl. Zubehör und Koffer (Ass. A4), 1 zweiläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen und Koffer (Ass. A5), 1 Reizstoffsprach (Ass. A7) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: 1 Überweisungsantrag (Ass. A1), 1 kroatischer Reisepass, lautend auf AC.________ (Ass. A2), 1 Couvert mit Kontoauszug C.________ AG (Ass. A5), 3 Schreiben C.________ AG (Ass. A10), 1 Security Ausweis PNZ, lautend auf AD.________ (Ass. A11), 1 Kündigungsschreiben H.________ (Bank) vom 25. Juli 2018 betr. E.________ (Ass. A15), 4 Kassentransaktionen C.________ AG (Ass. A16), 1 Brief AG.________ (Ass. A8), 1 Lohnabrechnung AA.________ (Ass. A9), 1 Originallieferschein Interdiscount vom 25. Januar 2019 (Y.________).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Dezember 2022 Berufung an (pag. 1264). Daraufhin stellte die Vor­instanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 23. März 2023, zu (pag. 1272 ff.).

In der Berufungserklärung vom 12. April 2023 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche nach Ziff. III.1./1.1, Ziff. III.1./1.2, Ziff. III.1./1.3, Ziff. III.2./2.3, Ziff. III.2./2.4, Ziff. III.4./4.1 und Ziff. III.4./4.2 des Urteilsdispositivs und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf den Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der F.________ AG (pag. 1286).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 4. Mai 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine Anschlussberufung (pag. 1302 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen (pag. 1305).

Die Verfahrensleitung teilte mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mit, es sei beabsichtigt, die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1305 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung ersuchte der Beschuldigte am 22. Juni 2023 von der beabsichtigten Entlassung abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es seien auch die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs zum Nachteil der C.________ AG angefochten. Insofern komme jener Parteistellung zu (pag. 1338 f.). Daraufhin verfügte die Verfahrensleitung am 23. Juni 2023 den Verbleib der C.________ AG im Berufungsverfahren (pag. 1346).

3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen

Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung, es sei bei der H.________ (Bank) eine schriftliche Auskunft samt allfälliger Belege darüber einzuholen, welche Person(en) nebst seiner Schwester G.________ im Jahr 2018 betreffend das «I.________ (Bankkonto bei der Bank G.)» mit der Kontonummer ________ resp. IBAN ________, lautend auf E.________, bevollmächtig waren (pag. 1287). Die Verfahrensleitung hiess den Beweisantrag am 22. Mai 2023 gut (pag. 1305). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 überliess die H.________ (Bank) der Kammer eine Kopie des Basisvertrags lautend auf E.________ mit Vollmacht zu Gunsten von G.________ (pag. 1322 f.). Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 1346).

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich vom Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Juli 2024; pag. 1369 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 4. Juli 2024; pag. 1373 ff.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 8. Juli 2024; pag. 1380 f.) eingeholt.

Mit Antrag vom 9. Juli 2024 betreffend Absetzung und Verschiebung der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ ein undatiertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Mandanten ein (pag. 1382 f.). An der Berufungsverhandlung reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Juli 2024, ein Medikamentenrezept vom 6. Juli 2024 und einen Auszug aus dem myInsel-Konto betreffend den Arzttermin vom 9. Juli 2024 seines Mandanten ins Recht (pag. 1398, pag. 1406 ff.).

Der Beschuldigte konnte wegen Säumnis oberinstanzlich nicht einvernommen werden (pag. 1398 f.; siehe auch E. I.4 hiernach).

4. Antrag auf Absetzung und Verschiebung der Berufungsverhandlung, Säumnis

Mit elektronischer Eingabe vom 9. Juli 2024 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Absetzung der auf den 10./11. Juli 2024 angesetzten Berufungsverhandlung sowie um Verschiebung derselben auf einen späteren Termin. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant habe ihm am Wochenende mitgeteilt, einen Schlaganfall erlitten zu haben und stationär im Inselspital behandelt worden zu sein. Nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung habe ihm sein Mandant heute Nachmittag ein Arztzeugnis zugestellt, welches jenem für die Zeit vom 9. bis 14. Juli 2024 Arbeitsunfähigkeit attestiere. Sein Mandant habe ihm mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Seines Erachtens sei die persönliche Anwesenheit seines Mandanten an der Berufungsverhandlung unerlässlich (pag. 1382 f.).

Mit vorab per Fax versandter Verfügung vom 9. Juli 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, am Termin vom 10./11. Juli 2024 festzuhalten. Zur Begründung hielt sie fest, das eingereichte Arztzeugnis äussere sich weder zur geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten, welche nur ausnahmsweise anzunehmen sei (Art. 114 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), noch dazu, ob der Beschuldigte seiner eigenen, rund dreissigminütigen Einvernahme beiwohnen und im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensiert werden könnte. Daneben mute es seltsam an, dass der Beschuldigte am Wochenende einen Schlaganfall erlitten haben soll und lediglich ein in Kopie vorliegendes Arztzeugnis mit diagnostizierter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 9. bis 14. Juli 2024 einreiche (pag. 1389 f.).

Der Beschuldigte erschien am 10. Juli 2024 nicht zur Berufungsverhandlung. Weil dessen geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit noch nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht wurde, gewährte die Vorsitzende Rechtsanwalt B.________ zu Beginn der Berufungsverhandlung Möglichkeit zu weiteren Bemerkungen. Jener führte zusammengefasst aus, er habe seinem Mandanten die Verfügung vom 9. Juli 2024 weitergeleitet. Sein Mandant habe weder darauf noch auf seinen heutigen Telefonanruf reagiert. Seines Erachtens bestünden betreffend das weitere Vorgehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde Frist zur Einreichung eines weiteren Arztzeugnisses gewährt oder sein Mandant von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Wie im Absetzungs-/Verschiebungsgesuch ausgeführt, erachte er eine persönliche Anwesenheit seines Mandanten für angezeigt. Er beabsichtige, diesem mit Blick auf die Strafzumessung und die Vollzugsart Ergänzungsfragen zur Person zu stellen. Er sei im Besitz weiterer Unterlagen, aus denen u.a. hervorgehe, dass sein Mandant seit dem 6. Juli 2024 arbeitsunfähig/krank­ge­schrie­ben sei, sich in stationärer Behandlung befunden habe und auch weiterhin medizinisch betreut werde sowie dass bei seinem Mandanten eine hypertensive Krise und der Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke diagnostiziert wurde. Er stehe seit längerem in beruflichem Kontakt mit seinem Mandanten und habe jenen bis anhin als zuverlässig erlebt. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob er die erwähnten Unterlagen zu den Akten reichen wolle, legte Rechtsanwalt B.________ die unter E. I.3 hiervor erwähnten Dokumente ins Recht (pag. 1398 f.).

Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ wendete ein, der amtliche Verteidiger sei anwesend, weshalb die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen sei. Weil der Beschuldigte vor erster Instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei ohnehin nicht ersichtlich, was eine Verschiebung der Berufungsverhandlung bringen würde. Es sei am heutigen Termin festzuhalten (pag. 1399).

Nach geheimer Beratung stellte die Kammer fest, der Beschuldigte sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Sie beschloss und begründete mündlich die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzu­führen (pag. 1399). Der Entscheid der Kammer gründete darin, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 9. Okto­ber 2023 (pag. 1356 ff.) und in Kenntnis der Verfügung vom 9. Juli 2024 (pag. 1389 f.) ferngeblieben ist, ohne die behauptete Verhandlungsunfähigkeit – an welche keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und welche lediglich in Ausnahmefällen zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29.11.2021 E. 2.4.1) – zu belegen. Das undatierte Arztzeugnis attestierte dem Beschuldigten für den Verhandlungstermin krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch Verhandlungsunfähigkeit (pag. 1383). Auch aus den weiteren Unterlagen ging nicht hervor, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und insbesondere seiner eigenen Einvernahme zu folgen. Er suchte zwar am Samstag den 6. Juli 2024 wegen Schwindels notfallmässig das Inselspital auf, wo eine hypertensive Krise und der Verdacht auf eine ischämische Attacke diagnostiziert wurden (pag. 1406), konnte das Spital aber gleichentags wieder verlassen. Er erhielt ein Medikamentenrezept für Aspirin Cardio Filmtabletten, Atorvastatin Axapharm Filmtabletten und Jardiance Filmtabletten (pag. 1407) und einen Sprechstundentermin für Dienstag den 9. Juli 2024 um 15:00 Uhr (pag. 1406). An diesem dürfte er das undatierte Arztzeugnis erhalten haben, mit welchem ihn Dr. med. Z.________, Assistenzarzt für Allgemeine Innere Medizin, wegen Krankheit vom

9. bis 14. Juli 2024 arbeitsunfähig schrieb (pag. 1383). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht in stationärer Behandlung befand und am Tag vor der Berufungsverhandlung einen ambulanten Termin im Inselspital wahrnehmen konnte, zeigt, dass jener weder bettlägerig war noch akuter medizinischer Behandlung bedurfte. Daher und weil er offenbar nicht wie zunächst geltend gemacht einen Schlaganfall erlitten hatte, sondern höchstens eine Streifung, war davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder zumindest für seine eigene Einvernahme zu erscheinen und sich im Übrigen von der Berufungsverhandlung dispensieren zu lassen. Für diese Annahme sprach auch, dass sich der Beschuldigte nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht um ein Arztzeugnis bemühte, das ihm die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit attestiert, und er am 10. Juli 2024 nicht auf den Telefonanruf seines Verteidigers reagierte. Die Gesamtumstände (unwahre/

dramatisierende Angaben zum Gesundheitszustand sowie plötzliche Nichterreichbarkeit für den Verteidiger) zeigten deutlich, dass der Beschuldigte schlichtweg keine Lust hatte, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Er war nicht wegen Verhandlungsunfähigkeit säumig. Weil der Beschuldigte alleiniger Berufungsführer war, fiel ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. ausser Betracht (Art. 407 StPO e contrario). Deshalb und weil der amtliche Verteidiger anwesend war, war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14.03.2019 E. 3.3).

5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

5.1 Beschuldigter

5.1.1 Anträge in der Berufungserklärung

Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 1287; Hervorhebungen im Original):

A.________ sei freizusprechen

von der Anschuldigung des Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.1 des Urteils), angeblich begangen am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1a AKS);

b) von der Anschuldigung des versuchten Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.2 des Urteils), angeblich begangen am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Ziff. 2 AKS);

von der Anschuldigung des Betrugs (Dispositivziffer III./1./1.3 des Urteils), angeblich mehrfach begangen am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (Ziff. 9 AKS);

von der Anschuldigung der Urkundenfälschung (Dispositivziffer III./2./2.3 des Urteils), angeblich mehrfach begangen am 9. August 2019 und 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (Ziff. 9 AKS);

von der Anschuldigung der Urkundenfälschung (Dispositivziffer III./2./2.4 des Urteils), angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS);

von der Anschuldigung des Fälschens von Ausweisen (Dispositivziffer III./4./4.1 des Urteils), angeblich begangen ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS);

von der Anschuldigung des Fälschens von Ausweisen (Dispositivziffer III./4./4.2 des Urteils), angeblich begangen am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS).

Die Freiheitsstrafe sei von 19 auf maximal 6 Monate herabzusetzen.

Die Zivilklage der Privatklägerin F.________ AG (Dispositivziffer V./1. des Urteils) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern.

5.1.2 Unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung

Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und Bst. b StPO). Ficht der Berufungsführer nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile er die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen, unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3).

Die Anträge des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung weichen insofern von jenen in der Berufungserklärung ab, als er nunmehr beantragte, «die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen» (pag. 1400, pag. 1410). Dabei handelt es sich um eine unzulässige nachträgliche Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils, weil in der Berufungserklärung lediglich betreffend die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ AG – nicht aber der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG – beantragt wurde, diese sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Folglich ist auf den an der Berufungsverhandlung (implizit) gestellten Antrag, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, nicht einzutreten. Die Zivilklage der C.________ AG wurde erstinstanzlich rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen.

5.2 Generalstaatsanwaltschaft

Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1402 ff., pag. 1411 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstelllungen wegen

Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS),

Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS),

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS),

Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, angeblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS),

Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. anfangs 2014 bis ca. Ende Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS),

Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mitte August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1b AKS),

dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1’257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern;

des Freispruchs von der Anschuldigung

des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS),

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS),

des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS),

der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Horgen (Ziff. 11 AKS),

dies unter Ausscheidung der auf die Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten (10%), gerichtlich bestimmt auf CHF 1’257.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) zu Lasten des Kantons Bern;

der Schuldsprüche betreffend

Urkundenfälschung, mehrfach begangen

ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS),

ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS),

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober bis 23. Oktober 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS).

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen

am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25’000.00 (Ziff. 1a AKS),

am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS),

am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 3’103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS),

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen

am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach) (Ziff. 9 AKS),

am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS),

des Fälschens von Ausweisen, mehrfach begangen

ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS),

am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS),

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3 StGB, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StP0

zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe.

Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (80%), sich zusammensetzend aus den anteilsmässigen Gebühren von CHF 1’0000.00 und den anteilsmässigen Auslagen von CHF 56.00, insgesamt bestimmt auf CHF 10’056.00 (inkl. Anteil schriftliche Begründung) sowie zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

Das Honorardesamtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche nach Ziff. III.1./1.1, Ziff. III.1./1.2, Ziff. III.1./1.3, Ziff. III.2./2.3, Ziff. III.2./2.4, Ziff. III.4./4.1 und Ziff. III.4./4.2 des Urteilsdispositivs und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf den Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der F.________ AG. Diese Aspekte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist.

Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellungen inkl. Kostenfolgen, die Freisprüche inkl. Kostenfolgen und die nicht von der Berufung erfassten Schuldsprüche, die Höhe der amtlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________, der Zivilpunkt betreffend die Zivilklage der C.________ AG, die Kostenfolgen im Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör und die als Beweismittel in den Akten verbleibenden Gegenstände.

In Bezug auf die zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Dabei ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Formelle Rügen des Beschuldigten

7. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.1 AKS

7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

In der Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.3.1 vorgeworfen, sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 969; Hervorhebungen im Original):

Fälschen von Ausweisen, […] begangen:

3.1 zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Datum ca. im Zeitraum von ca. 2013 bis ca. November 2018, ein Arbeitszeugnis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern eigenhändig erstellte um damit vorzutäuschen, als Verantwortlicher der Fahrradwerkstatt beim SVSA angestellt gewesen zu sein, was nicht den Tatsachen entspricht. Mit diesem Vorgehen wollte er seine Job­aussichten steigern.

7.2 Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ machte erst- und oberinstanzlich neben einer Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, die Tat sei verjährt, sofern sie im Jahr 2013 begangen worden sei (pag. 1224, pag. 1401).

7.3 Erwägungen der Kammer

7.3.1 Zur massgebenden Verjährungsfrist

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden, sofern sie milder sind als das bisherige Recht (Art. 389 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Nach geltendem Recht beträgt die Verfolgungsverjährung für Fälschung von Ausweisen zehn Jahre (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bis und mit dem 31. Dezember 2013 betrug diese sieben Jahre (Art. 252 aStGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB in der Fassung per 1. Janu­ar 2013).

Folglich beträgt die Verfolgungsverjährung vorliegend sieben Jahre, sofern die Tat spätestens am 31. Dezember 2013 begangen wurde. Wurde die Tat hingegen am 1. Januar 20214 oder später begangen, gelangt die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

7.3.2 Zum Tatzeitpunkt

Nachdem die massgebende Verjährungsfrist bekannt ist, bleibt zu prüfen, wann die Tat begangen wurde, d.h. wann das Arbeitszeugnis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA), datierend vom 7. April 2011 (pag. 290, pag. 300), erstellt/gefälscht wurde.

Der Beschuldigte gibt zu, dass die Angaben im Arbeitszeugnis nicht stimmen (pag. 325 Z. 252 ff.). Es sei eine «Halbwahrheit», dass er vom 12. April 2010 bis 7. April 2011 beim SVSA als Verantwortlicher in der Abteilung Fahrradwerkstatt tätig gewesen sei. Er sei zu dieser Zeit als Insasse in der Justizvollzugsanstalt AE.________ gewesen, wo er als Velomechaniker und Verantwortlicher gearbeitet habe. Es hätte jedoch «Scheisse» ausgesehen, wenn im Lebenslauf «AE.________» gestanden hätte (pag. 325 Z. 229 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis gefälscht hat (siehe auch E. III.12.4.1 hiernach). Wann er dies getan hat, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht hervor.

Die Staatsanwaltschaft dürfte den Tatzeitpunkt in der Anklageschrift vom 22. Okto­ber 2020 auf den Zeitraum «von ca. 2013 bis ca. November 2018» beschränkt haben, weil betreffend die Zeit davor zum Anklagezeitpunkt die siebenjährige Verjährungsfrist bereits eingetreten war resp. weil diese noch vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzutreten drohte.

Die Vorinstanz ging ohne nähere Begründung davon aus, der Beschuldigte habe das Arbeitszeugnis mit Blick auf seine Bewerbung als Mitarbeiter «Technik/

Reinigung» bei der L.________ AG – wozu auch das O.________ (Firma) gehört – Anfang November 2018 erstellt. Entsprechend setzte sie den Tatzeitpunkt auf «ca. im November 2018» fest (pag. 1255, pag. 1289). Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte das Arbeitszeugnis hinsichtlich seiner Bewerbung vom November 2018 erstellt hat. Als mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint ihr aber auch, dass er das Arbeitszeugnis zeitnah zu seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt AE.________ am 7. April 2011 (pag. 1371) verfasst hat, füllt er damit doch eine Lüke in seinem Lebenslauf aus dem Jahr 2010/2011. Dafür, dass der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor November 2018 verfasst und sich bereits zuvor unter dessen Vorlage beworben haben könnte, spricht auch sein undatierter Lebenslauf, in welchem er seine (angeblichen) beruflichen Tätigkeiten bis Dezember 2013 aufführt und angibt, von April 2010 bis April 2011 beim Kanton Bern als «Verantwortlicher der Fahrradwerkstatt» gearbeitet zu haben (pag. 287, pag. 296). Jenen Lebenslauf dürfte der Beschuldigte mit Blick auf eine Bewerbung aus der Zeit von ca. Ende des Jahres 2013 bis Anfang des Jahres 2014 erstellt haben.

Insgesamt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das gefälschte Arbeitszeugnis vor oder nach Inkrafttreten der neuen, längeren Verjährungsfrist per 1. Januar 2014 erstellt hat. Entsprechend dem Grundsatz von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Arbeitszeugnis betreffend seine angebliche Anstellung beim SVSA spätestens am 31. Dezember 2013 erstellt hat, so dass die altrechtliche, siebenjährige Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten ist.

7.3.3 Fazit

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.1 der Anklageschrift ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO), ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes.

8. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS

8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Unter Ziff. I.3.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 969; Hervorhebungen im Original):

Fälschen von Ausweisen, […] begangen:

3.3 am 05.11.2018, z.N. der L.________ AG, indem er mit der Absicht seine Chancen auf eine Anstellung zu verbessern, anlässlich seiner Bewerbung für eine Stelle als Mitarbeiter «Technik/Reinigung» ein Bewerbungsdossier via Mail schickte, in welchem sich die in Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Arbeitszeugnisse befanden.

8.2 Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ rügte oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wann/zu welcher Zeit das Bewerbungsdossiert versandt worden sei (pag. 1401).

8.3 Rechtliche Grundlagen

Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Ungenauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3).

8.4 Erwägungen der Kammer

Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift die Uhrzeit nicht nennt, zu welcher der Beschuldigte sein Bewerbungsdossier inkl. der gefälschten Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH am 5. November 2018 per

E-Mail verschickt haben soll. Darin ist jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen, weiss der Beschuldigte doch genau, um welche E-Mail es geht, zumal ihm nicht vorgeworfen wird, am 5. November 2018 mehrere E-Mails an die L.________ AG geschickt zu haben. Um welche konkrete Uhrzeit die E-Mail versandt wurde, ist zudem weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht bedeutsam. Rechtsanwalt B.________ hat denn auch nicht geltend gemacht, in der Vorbereitung seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1275 ff.).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2).

10. Allgemeine Vorbemerkungen zum Aussageverhalten, Standpunk und Modus Operandi des Beschuldigten

Ohne die konkrete Beweiswürdigung vorwegnehmen zu wollen, kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sämtliche nachfolgend zu beurteilenden Anklagesachverhalte zu Schuldsprüchen führen werden.

Wie die stellvertretende Generalstaatsanwältin AH.________ oberinstanzlich ausführte, ist der Beschuldigte für die Strafjustiz kein Unbekannter und einschlägig vorbestraft (pag. 1404). Namentlich wurde er am 13. September 2017 vom Regionalgericht Bern-Mittelland u.a. wegen mehrfach begangener Urkundenfälschung sowie am 29. März 2019 vom Obergericht des Kantons Bern u.a. wegen gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs und mehrfachen Betrugs schuldig erklärt (amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Die dortigen Schuldsprüche betreffend ab dem Jahr 2013 begangener Delikte weisen erhebliche Parallelen zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf, verschaffte sich der Beschuldigte doch bereits damals unrechtmässige Vermögensvorteile durch Fälschung von Unterschriften und Formularen (amtliche Akten SK ________, pag. 591 ff. und pag. 883 ff.). Nichts Anderes tat er auch in den vorliegend zu beurteilenden Fällen. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, liess sich der Beschuldigte unter Vorlage eines gefälschten Zahlungsauftrags CHF 25'000.00 ab dem Bankkonto seiner eigenen Mutter überweisen, verschaffte er sich unter Vorlage gefälschter Arbeitszeugnisse eine Arbeitsstelle, veranlasste er eine vormalige Arbeitgeberin unter Vorlage zweier gefälschter Arbeitsrapporte zur Auszahlung ihm nicht zustehender Nettolöhne über CHF 3’103.50 und beantragte er unter Fälschung des Formulars «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» einen COVID-19-Kredit. Der Modus Operandi des Beschuldigten ist dadurch gekennzeichnet, Unterschriften und Formulare zu fälschen, um sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen. Lügen scheinen dem Beschuldigten nur allzu leicht von der Lippe zu gehen. So sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 aus, einen zweijährigen Sohn zu haben (pag. 701). In Widerspruch dazu führte er in seinen Lebensläufen auf, einen Sohn zu haben, der am 12. September 2018 geboren sei (pag. 286, pag. 287, pag. 296). Ferner entschuldigte der Beschuldigte sein Fernbleiben von der Arbeit gegenüber N.________, Geschäftsführer der L.________ AG, im Dezember 2018 wahrheitswidrig damit, sein Vater sei gestorben (pag. 283). Besagter Vater war jedoch bereits seit rund drei Jahren tot (pag. 122 Z. 53 f.). Nach Ansicht der Kammer mutet es pietätlos an, den Tod des eigenen Vaters vorzuschieben, um nicht zur Arbeit zu erscheinen. Der Beschuldigte hat stets die eigenen (finanziellen) Vorteile im Visier und schreckt dabei auch nicht davor zurück, einen toten Vater vorzuschieben oder seine Mutter am Vermögen zu schädigen.

Im vorliegenden Verfahren verteidigte sich der Beschuldigte weitgehend durch Schweigen und indem er Rechtsanwalt B.________ teilweise ausführen liess, nicht er habe die angeklagten Taten begangen, sondern eine unbekannte Dritttäterschaft. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist diese Hypothese aus der Luft gegriffen. Es entbehrt jeder beweismässigen Grundlage, dass eine unbekannte Dritttäterschaft dem Beschuldigten wiederholt in Begünstigungsabsicht hätte Geld zukommen lassen wollen resp. den Beschuldigten wiederholt in Schädigungsabsicht hätte der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig machen wollen. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer zudem vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte in Frage kommende Dritttäter nennt oder zumindest im Rahmen seines Möglichen dazu beiträgt, dass die Strafverfolgungsbehörden diese ausfindig machen kann. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der angeblichen Dritttäterschaft jeweils um blosse Schutzbehauptungen handelt (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. III.9 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).

11. Zum Vorwurf des Betrugs nach Ziff. I.1a und Ziff. I.2 AKS

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Unter Ziff. I.1a und Ziff. I.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich des Betrugs resp. des versuchten Betrugs zum Nachteil seiner Mutter schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 968 f.; Hervorhebungen im Original):

1a. Betrug und Urkundenfälschung, begangen am 2.8.2018 bzw. kurze Zeit zuvor (Urkundenfälschung) in Bern und evtl. anderswo, z.N. von E.________, indem er mit Bereicherungsabsicht einen maschinengeschriebenen Zahlungsauftrag über CHF 25’000.00 zu Lasten der H.________ (Bank) (Konto Nr. ________, lautend auf E.________ [Mutter des Beschuldigten]) erstellte, mit E.________ unterzeichnete und sein eigenes Konto ________ als Begünstigtenkonto angab, damit die H.________ (Bank) durch Täuschung dazu bewegte, dass diese ihm zu Lasten seiner Mutter den Betrag von CHF 25'000.00 auf sein Konto überwies. Das Geld verwendete er in der Folge für eigene Zwecke.

[...]

2. Versuchter Betrug und Urkundenfälschung, begangen am 21.08.2018 bzw. kurze Zeit zuvor (Urkundenfälschung), in Bern und evtl. anderswo, z.N. von E.________, indem er mit Bereicherungsabsicht einen maschinengeschriebenen Zahlungsauftrag über CHF 12'500.00 zu Lasten der H.________ (Bank) (Konto Nr. ________, lautend auf E.________ [Mutter des Beschuldigten]) erstellte, mit E.________ unterzeichnete und sein eigenes Konto ________ als Begünstigtenkonto angab, wodurch die H.________ (Bank) durch Täuschung dazu bewegte werden sollte, ihm zu Lasten seiner Mutter den Betrag von CHF 12'500.00 auf sein Konto zu überweisen, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Der Geldtransfair [sic!] konnte rechtzeitig gestoppt werden.

11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen

Betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der oberinstanzlich zu beurteilenden Vorwürfe des (versuchten) Betrugs verweigerte er weitgehend die Aussage. Rechtsanwalt B.________ führte erstinstanzlich aus, der Sachverhalt könne als erstellt gelten (pag. 1221). In rechtlicher Hinsicht machte er erst- und oberinstanzlich geltend, die H.________ (Bank) habe aufgrund der langjährigen Kundenbeziehung zu E.________ gewusst, dass deren Tochter (und nicht sein Mandant) für die Bankgeschäfte zuständig und die (finanzielle) Beziehung zwischen Mutter und Sohn angespannt sei. Die Überweisungsaufträge hätten zahlreiche Auffälligkeiten aufgewiesen, wie Schreibfehler, falsche Ortsangaben (Bern statt K.________(Gemeinde)), Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Textpassagen, unterschiedliche Unterschriften, keine Verwendung eines Bankformulars, etc. Daher und aufgrund des vorangegangenen Telefonats mit seinem Mandanten, welches der Bankmitarbeiterin «komisch» vorgekommen sei, hätte die Bank hellhörig werden und näher hinschauen müssen. Sie hätte die Überweisungsaufträge auf ihre Echtheit hin überprüfen und zusätzliche Abklärungen tätigen müssen (wie telefonische Rücksprache bei E.________ oder deren bevollmächtigten Tochter). Erschwerend komme hinzu, dass die Bankmitarbeiterin während des besagten Telefonats Informationen an seinen nichtbevollmächtigten Mandanten herausgegeben und dadurch allenfalls das Bankkundengeheimnis verletzt habe. Auch habe die Bankmitarbeiterin das ihr «komisch» erschienene Telefonat nicht ihrer vorgesetzten Stelle gemeldet. Ferner habe die Bank keine Unterschriftenkarte geführt. Insgesamt habe die Bank elementarste Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. Der objektive Tatbestand des Betrugs sei mangels arglistiger Täuschung resp. zufolge Opfermitverantwortung nicht erfüllt. Ein versuchter Betrug liege mangels Vorsatzes betreffend die Arglist nicht vor (pag. 1224, pag. 1400 f.).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklage­sachverhalte hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob die H.________ (Bank) die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 30. August 2018 als Falsifikate hätte erkennen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Ausführung des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 leichtfertig verhalten hat.

11.3 Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer der Sammelrapport sowie die Deliktsblätter 1 und 2 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 92 ff., pag. 101 ff., pag. 180 ff.) inkl. Beilagen (pag. 101 ff.) sowie der oberinstanzlich edierte Basisvertrag betreffend das I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) von E.________ bei der H.________ (Bank) (pag. 1322 ff.) vor. Aktenkundig sind ferner die Protokolle der Einvernahmen der Auskunftsperson E.________ vom 7. November 2018 (pag. 121 ff.), vom 28. November 2019 (pag. 140 ff., pag. 182 f., pag. 500 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1210 ff.) sowie des Beschuldigten vom 30. November 2018 (pag. 145 ff., pag. 183, pag. 407 ff.), vom 25. Januar 2019 (pag. 156 ff., pag. 161 ff., pag. 184 f., pag. 420 ff.), vom 15. Oktober 2019 (pag. 178 ff., pag. 187 f., pag. 472 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.).

Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor­instanz (pag. 1279 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.

11.4 Erwägungen der Kammer

11.4.1 Rahmensachverhalt und Täterschaft des Beschuldigten

Laut Telefonnotiz von J.________, Mitarbeiterin der H.________ (Bank), rief der Beschuldigte am 22. August 2018 über die Zentrale an. Er teilte mit, das Kündigungsschreiben des Bankkontos seiner Mutter vor sich zu haben; jenes sei aufgrund der Auflösung der Erbengemeinschaft seines Vaters auf seine Mutter übertragen worden. Er teilte J.________ den Kontostand mit, der auf dem erwähnten Kündigungsschreiben ersichtlich war, und wollte verschiedene (allgemeine) Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bankkonto seiner Mutter geklärt haben. Namentlich wollte er wissen, wie vorzugehen sei, um das Geld an eine andere Bank zu überweisen. J.________ teilte ihm mit, dies habe schriftlich zu erfolgen, wobei der Vergütungsauftrag die Unterschrift seiner Mutter enthalten müsse (pag. 1128). Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Telefonnotiz von J.________ zu zweifeln. Zumal sie zum Ausfertigungszeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass die Telefonnotiz dereinst gerichtsrelevant sein wird, und sie in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht, ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J.________ zu Protokoll, sie wisse noch, dass sie mit dem Beschuldigten telefoniert habe und ihr das Telefonat «komisch» vorgekommen sei, weshalb sie die Telefonnotiz erstellt habe. Worum es im Gespräch gegangen sei, wisse sie nicht mehr (pag. 120 Z. 33 ff., pag. 1211 Z. 35 ff.). Sie könne heute auch nicht mehr sagen, warum ihr das Gespräch damals «komisch» vorgekommen sei (pag. 120 Z. 40 ff., pag. 1211 Z. 29 ff.). Auf Erkundigung der Gerichtspräsidentin, warum sie dem Beschuldigten telefonische Auskünfte gegeben habe, erklärte J.________ nachvollziehbar: «Weil er mir den Kontostand nennen konnte und der stimmte genau überein. Das habe ich kontrolliert» (pag. 1211 Z. 6 f.).

Ende Juli/Anfang August 2018 erhielt die H.________ (Bank) einen mit «E.________» signierten und «Bern den 29.07.2018» datierten Zahlungsauftrag zugesandt. Das maschinengeschriebene Schreiben enthielt handschriftliche Ergänzungen und lautete wie folgt (pag. 134; die handschriftlichen Ergänzungen sind nachstehend in Kursivschrift gehalten):

ÜBERWEISUNG

Sehr geehrte Damen und Herren

wie schon am Donnerstag Telefonisch vereinbart , sende ich Ihnen noch Konto angaben.

Bitte überweisen sie 25000.- vom I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) ________

auf das unten stehende Konto wie Folgt CH ________

ich danke für die Prompte Erledigung.

Mit Freundlichen Grüssen

[Unterschrift E.________]

E.________

In Ausführung des Zahlungsauftrags überwies die H.________ (Bank) am 2. August 2018 CHF 25'000.00 auf das genannte Bankkonto bei der C.________ AG, welches dem Beschuldigten gehört (pag. 119). Ab dem 2. Au­gust 2018 bezog der Beschuldigte dieses Geld in Tranchen zwischen CHF 700.00 bis CHF 8'000.00, wofür er erstinstanzlich rechtskräftig wegen Geldwäscherei verurteilt wurde. Betreffend die Bargeldbezüge vom 2./15. August 2018 liegen Überwachungsbilder eines Bankautomaten in der AI.________ (Strasse) vor, die den Beschuldigten bei der Geldabhebung zeigen (pag. 152 f.). Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 30. November 2018 auf Vorhalt besagter Überwachungsbilder, die Person zu sein, die am 15. August 2018 in Bar CHF 1'000.00 ab seinem Bankkonto bezogen hat (pag. 147 Z. 132 ff.).

Kurze Zeit später erhielt die H.________ (Bank) einen weiteren, ähnlichen Zahlungsauftrag, datierend mit «Bern den 20. August 2018», der wiederum mit «E.________» signiert war, lautend wie folgt (pag. 137; die handschriftlichen Ergänzungen sind nachstehend in Kursivschrift gehalten):

überweisung

Sehr geehrte Damen und Herren

Bitte überweisen sie mir auf folgendes Konto CH ________

12500.- von I.________ (Bankkonto bei der Bank G.) ________

Ich danke Ihnen für die Prompte Erledigung

Mit Freundlichen Grüssen

[Unterschrift E.________]

E.________

Weil die Bezugslimite mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 erreicht war, kontaktierte die H.________ (Bank) nach Erhalt des zweiten Zahlungsauftrags telefonisch E.________ resp. deren Tochter. Weil diese keine Kenntnis über die Zahlungsaufträge hatten, löste die H.________ (Bank) den zweiten Zahlungsauftrag nicht aus (pag. 93).

Am 14. September 2018 teilte die C.________ AG dem Beschuldigten mit, die am 2. August 2018 eingegangenen (und zwischenzeitlich grösstenteils abgehobenen) CHF 25'000.00 müssten auf das Bankkonto seiner Mutter zurücküberwiesen werden. Er möge CHF 25'000.00 auf sein Bankkonto einzahlen, andernfalls dieses eine Unterschreitung von CHF 24'501.10 aufweisen werde (pag. 169). Am 20. Sep­tem­ber 2018 erfolgte die angekündigte Rückvergütung auf das Bankkonto von E.________ (pag. 104, pag. 125 Z. 177 ff., pag. 167).

Der Beschuldigte berief sich an den Einvernahmen vom 20. November 2018, vom 30. November 2018, vom 25. Januar 2019 und vom 15. Oktober 2019 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (weitgehend) auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 145 ff., pag. 156 ff., pag. 178, pag. 187, pag. 1217). Am 25. Ja­nuar 2019 antwortete er auf Frage, wer die Unterschrift seiner Mutter auf dem Überweisungsantrag über CHF 25’000.00 gefälscht habe: «Ich sicher nicht. Das ist eines das sicher ist» (pag. 158 Z. 96 f.). Auf Vorhalt, seine Mutter habe ausgesagt, die Schrift sei die seine, erklärte er: «Das kann nicht sein. Wie Mami auf das kommt, weiss ich nicht. Ich habe es auf alle Fälle nicht gemacht. Bestimmt nicht» (pag. 159 Z. 105 ff.).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 21. August 2018 zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen. So war er derjenige, der von der Überweisung der CHF 25’000.00 auf sein Bankkonto profitiert hat und von der gescheiterten Überweisung über CHF 12'500.00 profitieren sollte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Polizei an der Hausdurchsuchung vom 30. November 2018 an seinem Wohndomizil die maschinengeschriebene Vorlage des ersten Zahlungsauftrags aushändigte (pag. 94, pag. 631, pag. 662), auf deren Rückseite er mehrfach die Unterschrift seiner Mutter übte (pag. 106, pag. 114). Bezeichnend ist weiter, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Versand des ersten Zahlungsauftrags der H.________ (Bank) telefonierte. Dieses Telefonat diente dem Beschuldigten offenkundig dazu, sich darüber zu informieren, wie Zahlungsaufträge zu veranlassen sind, und den bevorstehenden Zahlungsauftrag in Aussicht zu stellen. Eine allfällige Dritttäterschaft ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen.

Angesichts all dessen und gestützt auf die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________, kann beweismässig als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Zahlungsaufträge vom 29. Juli 2018 und vom 21. August 2018 eigenmächtig verfasst und jeweils die Unterschrift seiner Mutter gefälscht hat, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, CHF 25’000.00 resp. CHF 12'500.00 vom Bankkonto seiner Mutter auf sein eigenes Bankkonto zu überweisen. Die erhaltenen CHF 25'000.00 verwendete er in der Folge für eigene Zwecke, während der Zahlungsauftrag über CHF 12'500.00 von der H.________ (Bank) nicht ausgelöst wurde. Am 20. September 2018 belastete die C.________ AG das Bankkonto des Beschuldigten mit CHF 25'000.00, um diesen Betrag auf das Bankkonto von E.________ zurückzuüberweisen.

11.4.2 Kein Fehlverhalten der H.________ (Bank)

Wider den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der H.________ (Bank) nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Zahlungsaufträge als Fälschungen erkennen müssen und habe im Vorfeld der Überweisung der CHF 25'000.00 an den Beschuldigten leichtsinnig gehandelt:

Wie die Vorinstanz richtig erwog, Bestand für die H.________ (Bank) bis zum Überschreiten der Bezugslimite und dem daraufhin erfolgten Telefonat mit E.________ resp. deren Tochter kein Anlass, an der Echtheit der zwei Zahlungsaufträge zu zweifeln. Aufgrund der Gesamtumstände durfte sie bis dahin gutgläubig davon ausgehen, die Schreiben stammten von ihrer älteren und in Bankangelegenheiten eher unerfahrenen Kundin E.________. So enthielten beide Zahlungsaufträge die korrekte Absenderadresse von E.________, bezeichneten deren Bankkonto zutreffend als «Privileg Konto» unter Angabe der entsprechenden Kontonummer, wiesen als Begünstigten das Bankkonto des Sohnes aus und waren handschriftlich mit «E.________» signiert. Wie die Vorinstanz unter Berücksichtigung verschiedener Vergleichsunterschriften von E.________ zutreffend konkludierte, stimmten die Unterschriften auf den Zahlungsaufträgen im Erscheinungsbild mit den Unterschriften von E.________ überein, wie sie in den Unterlagen der H.________ (Bank) zu finden sind (siehe zum erstinstanzlichen Vergleich der gefälschten mit den echten Unterschriften von E.________ pag. 1283). Dabei ist anzumerken, dass E.________ jeweils ähnlich, aber nicht identisch unterschrieb. So finden sich etwa kleinere Abweichungen bei den Buchstaben und bei den Abständen zwischen den Buchstaben; das Schriftbild wirkt insgesamt eher unsicher. Wie in der vorangegangenen Korrespondenz mit der H.________ (Bank) (beispielhaft pag. 545, pag. 551 und pag. 553), waren auch die Zahlungsaufträge mit «E.________» signiert und nicht etwa mit dem Doppelnamen «________» oder wie auf der Identitätskarte bloss mit «________» (pag. 547). Folglich war für die H.________ (Bank) nicht augenfällig, dass die Unterschriften auf den Zahlungsaufträgen nicht von ihrer Kundin E.________ stammen. Der Beschuldigte fälschte die Unterschriften sehr überzeugend. Dies erstaunt insofern nicht, als er über Vergleichsproben verfügte und die Unterschrift seiner Mutter vorgängig übte (pag. 106, pag. 114). Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der H.________ (Bank) denn auch nicht angelastet werden, keine Unterschriftskarte geführt zu haben. Aufgrund der Ähnlichkeit der gefälschten Unterschriften mit der echten Unterschrift, wären die Fälschungen auch bei einem Abgleich mit einer Unterschriftskarte nicht augenscheinlich gewesen. Dass die Zahlungsaufträge als Ausstellungsort «Bern» statt «K.________ (Gemeinde)» vermerkten und einige Schreibfehler enthielten (wie «Telefonisch» statt «telefonisch», «Konto

angaben» statt «Kontoangaben», «sie» statt «Sie», «Prompte Erledigung» statt «prompte Erledigung» oder «Mit Freundlichen Grüssen» statt «Mit freundlichen Grüssen»), erachtet die Kammer ebenso für irrelevant, wie der Umstand, dass die Kontonummern jeweils handschriftlich in ein maschinengeschriebenes Dokument eingefügt waren. Der Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen mag eher ungewöhnlich erscheinen, weist aber keineswegs auf fragwürdige Machenschaften hin; ohnehin besteht keine Pflicht, Zahlungsaufträge mittels vorgefertigter Bankformulare zu tätigen. Auch Schreibfehler sind grundsätzlich unverdächtig, weil nicht jede Person fehlerlos schreiben kann. Es wurde auch nicht dargelegt, inwiefern E.________ im bisherigen schriftlichen Briefverkehr stets fehlerfrei kommuniziert hätte, so dass die Rechtschreibfehler in den beiden Zahlungsaufträgen die H.________ (Bank) hätten hellhörig machen müssen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die genannten Besonderheiten (Mix aus hand- und maschinengeschriebenen Elementen, Schreibfehler) bewusst einfliessen liess, um der H.________ (Bank) als Verfasserin die ältere und im Schriftverkehr allenfalls weniger gewandte E.________ plausibel zu machen.

Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im ersten Zahlungsauftrag auf ein Telefonat vom vorangegangenen Donnerstag beziehen und insofern zusätzliches Vertrauen in die Echtheit dieses Zahlungsauftrags schaffen konnte. Indem sich der Beschuldigte während des Telefonats mit J.________ als Sohn von E.________ zu erkennen gab, mit der Auflösung der Erbengemeinschaft Familieninterna kundtat, auf Korrespondenz zwischen der H.________ (Bank) und seiner Mutter Bezug nahm und gestützt darauf Angaben zum Kontostand machen konnte, offenbarte er Insiderwissen und vermittelte er gegenüber J.________ den Eindruck, im Auftrag oder zumindest im Interesse seiner Mutter Informationen betreffend eine geplante Kontoüberweisung einzuholen. Dass E.________ in Bankangelegenheiten Hilfe ihrer Kinder benötigt, war aufgrund der auf die Tochter lautenden Vollmacht bankintern bekannt. Hingegen konnte J.________ nicht wissen, dass die finanzielle Beziehung zwischen Mutter und Sohn angespannt ist, zumal sie nicht die persönliche Kundenberaterin von E.________ war. Mit seinem Detailwissen und dem Zugang zu den Bankunterlagen seiner Mutter, vermittelte der Beschuldigte gegenüber J.________ ein vermeintlich intaktes Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter. Ob und gegebenenfalls welche Informationen J.________ dem nichtbevollmächtigten Beschuldigten geben durfte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und braucht daher nicht erörtert zu werden; ohnehin sei daran erinnert, dass die Überweisung der CHF 25'000.00 auf das Bankkonto des Beschuldigten nicht gestützt auf das Telefonat erfolgte, sondern aufgrund des schriftlichen Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018. Entscheidrelevant ist einzig, dass der Beschuldigte mit seinem geschickten Vorgehen die für die geplanten Geldüberweisungen erforderlichen Informationen einholen konnte und die Zahlungsaufträge vorankündigt hat. Angesichts dessen und weil die zwei Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren, hatte die H.________ (Bank) keinen Anlass, auf ein strafbares Verhalten eines Sohnes gegenüber seiner Mutter zu schliessen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Telefonnotiz von J.________, wonach ihr das Telefonat mit dem Beschuldigten «komisch» vorgekommen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend bedachte, dürfte das Telefonat nicht besonders auffällig gewesen sein, andernfalls J.________ in der Telefonnotiz wohl einen entsprechenden Vermerk gemacht und das Telefonat ihren Vorgesetzten gemeldet hätte. Für die H.________ (Bank) bestand aufgrund des Telefonats zwischen J.________ und dem Beschuldigten kein Grund, misstrauisch zu werden und vor der Geldüberweisung vom 2. August 2018 nähere Abklärungen zu treffen. Im Gegenteil: Die H.________ (Bank) hatte aufgrund des vorangegangenen Telefonats gar Grund zur Annahme, die Zahlungsaufträge stammten von ihrer Kundin E.________ persönlich.

Abschliessend ist mit Blick auf den von Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich gestellten und gewährten Beweisantrag, es sei bei der H.________ (Bank) in Erfahrung zu bringen, wer betreffend das Bankkonto von E.________ bevollmächtig gewesen sei (pag. 1287), anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als Bevollmächtigter registriert war, nichts an den vorangegangenen Erwägungen ändert. Der Beschuldigte agierte nicht unter Vorspiegelung einer (gefälschten) Vollmacht, sondern täuschte die H.________ (Bank) über die Ausstellerin der Zahlungsaufträge. Wie vom Beschuldigten beabsichtigt, ging die H.________ (Bank) irrtümlich davon aus, die Zahlungsaufträge stammten von E.________. Insofern war für die H.________ (Bank) irrelevant, ob der Beschuldigte über eine Bankvollmacht verfügt oder nicht.

Über die Beweggründe des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Aufgrund seiner Aussage, wonach ein Erbstreit betreffend das Erbe seines Vaters bestehe (pag. 178 Z. 103, pag. 184 Z. 138 f.), und der Äusserung von E.________, wonach ihr Sohn das Gefühl habe, zu wenig erhalten zu haben (pag. 142 Z. 115 ff.), erscheint der Kammer naheliegend, dass sich der Beschuldigte ungerecht behandelt fühlte und sich seinen (vermeintlichen) erbrechtlichen Anspruch eigenmächtig holen wollte. Nachdem es mit der ersten Überweisung funktioniert hat, versuchte es der Beschuldigte sodann noch einmal, was ihm aber aufgrund der überschrittenen Bezugslimite nicht mehr gelang.

11.5 Beweisergebnis

Die angeklagten Sachverhalte sind erstellt:

Der Beschuldigte sandte der H.________ (Bank) zwei gefälschte Zahlungsaufträge über CHF 25'000.00 resp. CHF 12'500.00 zu Lasten des Bankkontos seiner Mutter und zu Gunsten seines eigenen Bankkontos zu. In der irrigen Annahme, das Schreiben vom 29. Juli 2018 stamme von ihrer Kundin E.________, überwies die H.________ (Bank) am 2. August 2018 CHF 25'000.00 auf das Bankkonto des Beschuldigten, der den Betrag bis ca. Ende August 2018 abhob und für eigene Zwecke verwendete. Den Zahlungsauftrag vom 20. Au­gust 2018 über CHF 12'500.00 löste die H.________ (Bank) nicht aus, nachdem sie zufolge überschrittener Bezugslimite telefonisch E.________ resp. deren Tochter G.________ kontaktierte und von jenen erfuhr, dass die Zahlungsaufträge nicht von E.________ stammten. Aufgrund der Gesamtumstände (namentlich des vorangegangenen Telefonats mit dem Beschuldigten sowie der authentisch verfassten Schreiben mit echt wirkenden Unterschriften) hatte die H.________ (Bank) vor dem Telefonat mit E.________ resp. deren Tochter keinen Anlass, misstrauisch zu werden und die Zahlungsaufträge in Frage zu stellen und/oder vor der Ausführung des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 nähere Abklärungen zu treffen.

12. Zum Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS

12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Für den Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf E. II.8.1 hiervor verwiesen.

12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen

Rechtsanwalt B.________ bestritt erst- und oberinstanzlich die Täterschaft seines Mandanten. Es sei nicht erstellt, dass jener die fragliche E-Mail verschickt habe. Weil die E-Mailadresse des Absenders («________ (E-Mailadresse)») nicht mit jener im Bewerbungsdossier seines Mandanten übereinstimme, sei denkbar, dass eine Drittperson die Bewerbung mit den fraglichen Arbeitszeugnissen versandt habe (pag. 1224, pag. 1401).

Angesichts dessen hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die E-Mail vom 5. November 2018 mitsamt den gefälschten Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH an die L.________ AG verschickt hat. Zunächst ist jedoch in der gebotenen Kürze darauf einzugehen, dass und weshalb es sich bei den zwei Arbeitszeugnissen um Fälschungen handelt.

12.3 Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer das Deliktsblatt 10 der Kantonspolizei Bern vom 22. Februar 2019 (pag. 282) inkl. Beilagen (pag. 286 ff.), diverse beim Beschuldigten sichergestellte Bewerbungsunterlagen (pag. 294 ff.), ein Schreiben der M.________ GmbH vom 3. Mai 2019 zu Handen der Staatsanwaltschaft (pag. 310 f.) sowie die edierten Akten des Strafverfahrens SK ________ vor. Aktenkundig sind ferner die Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 25. Januar 2019 (pag. 324, pag. 452 ff.), vom 15. Oktober 2019 (pag. 327 f., pag. 472 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.).

Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor­instanz (pag. 1292) und die amtlichen Akten verwiesen.

12.4 Erwägungen der Kammer

12.4.1 Zu den Arbeitszeugnissen des SVSA und der M.________ GmbH

Betreffend das Arbeitszeugnis des SVSA sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig. Zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung kann dieser Schuldspruch oberinstanzlich nicht bestätigt werden (siehe E. II.7.3.3 hiervor). Gestützt auf die sorgfältige erstinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 1289) und wie unter E. II.7.3.2 hiervor ausgeführt, kann jedoch als erstellt gelten, dass es sich beim Arbeitszeugnis des SVSA um ein Falsifikat handelt. Der Beschuldigte stellte sich eigenhändig ein Arbeitszeugnis aus, in welchem er wahrheitswidrig angab, vom 12. April 2010 bis 7. April 2011 als «Verantwortlicher in der Abteilung Fahrradwerkstatt» des SVSA gearbeitet zu haben, und welches er mit «Fritz Tännler» unterzeichnete (pag. 290). Wie die Abklärungen der Polizei ergaben, arbeitete der Beschuldigte nie beim SVSA. Auch ist dem SVSA kein Fritz Tännler bekannt und besitzt das SVSA keine Fahrradwerkstatt (pag. 284).

Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses der M.________ GmbH stellte die Vorinstanz das Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB rechtskräftig ein, weil der Beschuldigte diesbezüglich bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2017 rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 1291; amtliche Akten SK ________, pag. 876). Aus besagtem Urteil erhellt, dass sich der Beschuldigte eigenhändig ein Arbeitszeugnis ausgestellt hat, in welchem er wahrheitswidrig angab, von August 2013 bis Dezember 2013 als Leiter Sicherheit für die M.________ GmbH gearbeitet zu haben (amtliche Akten SK ________, pag. 631 ff.). Daher und weil Rechtsanwalt B.________ den Anklagesachverhalt erstinstanzlich anerkannt hat (pag. 1222), kann als erstellt gelten, dass das Arbeitszeugnis der M.________ GmbH ein Falsifikat ist.

12.4.2 Zum Gebrauch der gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH für die Bewerbung bei der L.________ AG

Am 1. November 2018 erhielt N.________, Geschäftsführer der L.________ AG, eine automatisch generierte E-Mail des Stellenportals «Indeed», wonach sich ein A.________ auf die Stelle als Mitarbeiter «Technik/Reinigung» beworben habe (pag. 292 f.). P.________, Mitarbeiterin des O.________ (Firma), sagte gegenüber der Polizei aus, sie habe den Beschuldigten am 5. Novem­ber 2018 um 20:00 Uhr telefonisch kontaktiert und um Zusendung seines Bewerbungsdossiers gebeten. Daraufhin habe ihr der Beschuldigte seine mit dem Mobiltelefon abfotografierten Bewerbungsunterlagen per E-Mail an «________ (E-Mailadresse)» geschickt. Am gleichen Abend um 21:00 Uhr habe sich der Beschuldigte zum Bewerbungsgespräch eingefunden. Er habe die Stelle per 14. Dezember 2018 erhalten. In der Folge habe sie den Beschuldigten mehrfach und vergeblich aufgefordert, eine «ordentliche» Bewerbung nachzureichen. Nachdem der Beschuldigte fünf Tage im O.________(Firma) gearbeitet habe, habe er N.________ mitgeteilt, sein Vater sei verstorben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte nicht mehr zur Arbeit erschienen (pag. 282 f.). Aus dem Deliktsblatt Nr. 10 erhellt, dass die Polizei N.________ die Schlüssel des O.________(Firma) des Beschuldigten retournierte sowie dass N.________ der Polizei während dieses Besuchs die vom Beschuldigten erhaltenen Bewerbungsunterlagen vorlegte. Diese umfassten neben zwei Lebensläufen auch die gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH (pag. 283 ff.). Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen von P.________ und/oder den Angaben der Polizei im Deliktsblatt Nr. 10 zu zweifeln.

Der Beschuldigte bestätigte, sich beim O.________(Firma) beworben und während einer Woche dort gearbeitet zu haben (pag. 324 Z. 161 ff.). Dazu, ob er die gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH eingereicht hat, äusserte er sich jedoch weder an der Einvernahme vom 25. Januar 2019 noch an der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 324 ff. resp. pag. 456 ff., pag. 327 ff., pag. 1216 ff.).

Für die Kammer steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 5. No­vem­ber 2018 mit den zwei gefälschten Arbeitszeugnissen an P.________ geschickt hat. Dass eine unbekannte Dritttäterschaft das Bewerbungsdossier ein- resp. nachgereicht haben könnte, entbehrt jeder beweismässigen Grundlage. Der Beschuldigte hat sich um eine Anstellung bei der L.________ AG bemüht, wie seine elektronische Bewerbung vom 1. November 2018 und sein späterer Stellenantritt zeigen. Er selbst führte auch das Telefonat mit P.________, in welchem er um Zusendung seines Bewerbungsdossiers gebeten wurde. Dass P.________ (weitere) Bewerbungsunterlagen benötigte und an welche E-Mailadresse diese zu senden waren, hätte eine Drittperson nur wissen können, wenn sie vom Beschuldigten vorgängig entsprechend orientiert worden wäre. Daher und weil nur eine dem Beschuldigten nahestehende Person Zugriff auf seine (gefälschten) Bewerbungsunterlagen gehabt haben dürfte, müsste die angebliche Dritttäterschaft dem Beschuldigten namentlich bekannt sein. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte diese nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 5. Novem­ber 2018 mit den zwei gefälschten Arbeitszeugnissen selbst abgeschickt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, entspricht ein solches Verhalten denn auch dem Tatmuster des Beschuldigten und trägt es dessen Handschrift. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte sodann aus dem Umstand, dass die E-Mail vom 1. Novem­ber 2018 als Absenderadresse «________(E-Mailadresse)» aufführt (pag. 292) und nicht die übliche, in den eingereichten Lebensläufen erwähnte E-Mailadresse des Beschuldigten, lautend «________ (E-Mailadresse)» (pag. 286 f.). Bei der aktenkundigen E-Mail vom 1. November 2018 (pag. 292) handelt es sich um eine von der Stellenplattform «Indeed» automatisch generierte Informationsmail, die als Absenderadresse die automatisch generierte E-Mail­adresse «________(E-Mailadresse)» aufführt. Als Kontaktadresse des Stellensuchenden weist die E-Mail die übliche E-Mailadresse des Beschuldigten «________(E-Mailadresse)» auf (pag. 292).

12.5 Beweisergebnis

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt:

Der Beschuldigte bewarb sich am 1. November 2018 über das Stellenportal

«Indeed» bei der L.________ AG auf eine Stelle als Mitarbeiter «Technik/

Reinigung». Auf telefonische Nachfrage von P.________ hin reichte er am 5. November 2018 per E-Mail sein Bewerbungsdossier nach. Dieses enthielt namentlich die zwei von ihm vorgängig gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH.

13. Zum Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS

13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Unter Ziff. I.9 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 971; Hervorhebungen im Original):

9. Betrug und Urkundenfälschung, begangen ca. am 09.08.2019 sowie nach dem 17.08.2019 in Zollikofen evtl. Bern z.N. der «F.________ AG» (Temporärbüro), indem er mit Wissen und Wollen von ihm in früheren Temporäreinsätzen erhaltene Arbeitsrapporte (damals Einsatz bei der Q.________ (GmbH)) derart abänderte, dass für die Kalenderwochen 32 (05.08.2019 bis 09.08.2019) sowie 33 (12.08.2019 bis 17.08.2019) der Eindruck entstand, dass er bei der «R.________ (AG)» arbeiten geleistet hat, obwohl er lediglich in der Kalenderwoche 31 tatsächlich Arbeiten für diese Firma ausgeführt hat. Er setzte insbesondere eigenhändig Unterschriften bei «Signature Client» und beim «Signature collaborateur» und erweckte damit beider «F.________ AG» den Eindruck, dass die «R.________(AG)» den Arbeitsrapport visiert hatte und er damit tatsächlich in den Kalenderwochen 32 und 33 gearbeitet hatte. Auf Grund dieses Irrtums bezahlte die «F.________ AG» A.________ CHF 3’103.50 aus, wodurch sie sich selbst am Vermögen schädigte.

13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen

Rechtsanwalt B.________ bestritt erst- und oberinstanzlich die Täterschaft seines Mandanten. Erstinstanzlich führte er aus, die krassen Manipulationen in den zwei Arbeitsrapporten entsprächen nicht der Natur seines Mandanten (pag. 1225). An der Berufungsverhandlung monierte er, die Vorinstanz habe die entlastenden Beweise ausser Acht gelassen. So stimme etwa die (angebliche) Unterschrift seines Mandanten auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 343, pag. 344) nicht mit jener auf dem echten Arbeitsrapport (pag. 345) überein. Sein Mandant sei mangels Täterschaft vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG freizusprechen. Der angeklagte Betrug scheitere sodann an einer arglistigen Täuschung. Es sei augenfällig gewesen, dass mit den handschriftlich manipulierten Arbeitsrapporten etwas nicht stimme; seien doch etwa die (überrissenen) Mittagsspesen nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik «Frais repas» eingetragen worden und habe sich die (angebliche) Unterschrift der R.________(AG) rechts statt links befunden. Gleichwohl habe die F.________ AG keine nähere Prüfung vorgenommen. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand mangels Vorsatzes betreffend arglistigen Handelns nicht erfüllt (pag. 1401).

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklage­sach­verhalts hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die zwei Arbeitsrapporte gefälscht hat. Bejahendenfalls hat sie weiter zu klären, ob die F.________ AG die zwei Arbeitsrapporte als Falsifikate hätte erkennen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Lohnzahlungen leichtfertig verhalten hat.

13.3 Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. September 2019 (pag. 334 ff.) inkl. Beilagen (pag. 341 ff.) und Nachtrag vom 3. Dezember 2019 (pag. 338 f.) vor. Weiter sind die Protokolle der Einvernahmen des Zeugen S.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 368 ff.) sowie des Beschuldigten vom 22. Juni 2020 (pag. 380 f., pag. 485 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.) aktenkundig.

Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor­instanz (pag. 1292) und die amtlichen Akten verwiesen.

13.4 Erwägungen der Kammer

13.4.1 Rahmensachverhalt und der Täterschaft des Beschuldigten

Am 4. September 2019 erhob T.________ Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und Betrug. Er teilte der Polizei mit, der Beschuldigte habe sich vor einiger Zeit als Allrounder und Mechaniker bei der Stellenvermittlerin F.________ AG beworben. Ab Montag den 29. Juli 2019 (Kalenderwoche 31) sei ihm bei der R.________(AG) ein Temporäreinsatz vermittelt worden. Für die Kalenderwoche 31 habe der Beschuldigte das Stundenblatt ordnungsgemäss abgegeben. Für die Kalenderwochen 32 und 33 habe der Beschuldigte ebenfalls Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, obwohl er in dieser Zeit keine Arbeitseinsätze bei der R.________(AG) geleistet habe. Betreffend das Abrechnungsvorgehen erklärte T.________, die Mitarbeitenden führten in den wöchentlichen Arbeitsrapporten die täglich geleisteten Arbeitsstunden auf und liessen diese am Ende der Arbeitswoche von der Einsatzfirma zur Kontrolle unterzeichnen. Als Stellenvermittlerin überweise die F.________ AG anschliessend den Temporärmitarbeitenden den Lohn für die geleistete Arbeit und stelle sie der Einsatzfirma den an die Temporärmitarbeitenden ausbezahlten Lohn in Rechnung. Nachdem die F.________ AG dem Beschuldigten die fakturierten Arbeitsstunden der Kalenderwochen 32 und 33 ausbezahlt und der R.________(AG) die entsprechenden Stunden in Rechnung gestellt habe, habe S.________ (Montageleiter der R.________(AG)) mitgeteilt, der Beschuldigte habe lediglich in der Kalenderwoche 31 bei ihnen gearbeitet; die für die Kalenderwochen 32 und 33 rapportierten Arbeitsstunden habe der Beschuldigte nicht geleistet. Bei der Kontrolle der vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 sei dann festgestellt worden, dass Daten handschriftlich überschrieben und verdächtig viele Stunden und Spesen aufgeführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte noch vorhandene, vorgedruckte Arbeitsrapporte aus einem älteren Arbeitseinsatz bei der Q.________(GmbH) in betrügerischer Weise abgeändert und Unterschriften gefälscht habe. Mit diesem Verdacht konfrontiert, habe der Beschuldigte zunächst behauptet, die aufgeführten Arbeitsstunden geleistet zu haben. Auf weitere Telefonanrufe und Aufforderung, die ausbezahlt erhaltenen CHF 3'103.50 zurückzuzahlen, habe der Beschuldigte nicht reagiert (pag. 335).

Bestätigt werden diese Aussagen von T.________ von S.________. Jener sagte an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 aus, der Beschuldigte habe in der Kalenderwoche 31 von Montag bis Mittwoch für die R.________(AG) gearbeitet; am Donnerstag sei der 1. August gewesen und am Freitag sei der Beschuldigte nicht mehr gekommen. In der Kalenderwoche 32 hätten sie den Beschuldigten nicht mehr benötigt, weil die Baustelle fertig gewesen sei (pag. 369 Z. 39 ff.). Er habe von der F.________ AG jedoch weitere Rechnungen erhalten, die er hätte visieren sollen. Diese Rechnungen hätten jedoch nicht gestimmt, weil der Beschuldigte nur drei Tage für die R.________(AG) gearbeitet habe (pag. 359 Z. 44 ff.); in den Kalenderwochen 32 und 33 habe der Beschuldigte nicht für die R.________(AG) gearbeitet (pag. 359 Z. 49 ff.). Auf Frage, wer die Arbeitsrapporte seitens der R.________(AG) normalerweise ausfülle, erklärte S.________, diese würden von den Temporärmitarbeitenden ausgefüllt und seinerseits kontrolliert. Er überprüfe die geltend gemachten Stunden, unterschreibe den Arbeitsrapport und die Temporärmitarbeitenden sendeten diesen an die Stellenvermittlerin zurück. In der Kalenderwoche 31 habe der Monteur U.________ unterschrieben, weil der Beschuldigte immer direkt auf die Baustelle gegangen sei (pag. 360 Z. 54 f. und Z. 75 f.). Auf Vorhalt der Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 und Frage, wo der zuständige Vertreter der R.________(AG) normalerweise unterschreibe, antwortete S.________, die R.________(AG) unterzeichne links bei «Unterschrift Kunde». Bei den Arbeitsrapporten der Kalenderwochen 32 und 33 habe jedoch der Beschuldigte links unterschrieben (pag. 360 Z. 65 ff.). S.________ verneinte die Frage, ob die Unterschrift auf den Arbeitsrapporten der Kalenderwochen 32 und 33 von einem dazu bevollmächtigten Mitarbeiter der R.________(AG) stamme; er habe keinen Monteur, der eine ähnliche Unterschrift habe (pag. 360 Z. 70 ff.). Abschliessend teilte S.________ mit, die R.________(AG) habe der F.________ AG das Geld für die vom Beschuldigten nichtgeleistete Arbeit nicht bezahlen müssen, weil der R.________(AG) der Fehler bei der Kontrolle aufgefallen sei (pag. 360 Z. 79 ff.); insofern sei der R.________(AG) kein finanzieller Schaden entstanden. Er habe nach dem Vorfall vergeblich versucht, den Beschuldigten zu erreichen (pag. 360 Z. 84 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die schlüssigen und den Beschuldigten nicht unnötig belastenden Aussagen von S.________ als glaubhaft. Weil er in keiner Beziehung zum Beschuldigten steht (pag. 358 Z. 17 f.), ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. S.________ scheint einen verlässlichen Überblick über die Einsätze seiner (Temporär-)Mitarbeitenden zu haben. Er konnte insbesondere nachvollziehbar erklären, der Beschuldigte sei nach der Kalenderwoche 31 nicht mehr gebraucht worden, weil die Baustelle fertig gewesen sei.

Objektiviert werden die bereits für sich glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen von T.________ und S.________ durch die aktenkundigen Unterlagen. Aus jenen erhellt insbesondere, dass die F.________ AG dem Beschuldigten gestützt auf den Arbeitsrapport der Kalenderwoche 32 ca. am 19. August 2019 einen Nettolohn inkl. Spesen über CHF 1'046.00 sowie gestützt auf den Arbeitsrapport der Kalenderwoche 33 ca. am 30. August 2019 einen Nettolohn inkl. Spesen über CHF 2'057.50 ausbezahlt hat (pag. 343 ff., pag. 346 f.). Weiter ist aktenkundig, dass S.________ der F.________ AG mit E-Mail vom 4. September 2019 mitgeteilt hat, die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien nicht durch die R.________(AG) unterschrieben worden und der Beschuldigte habe lediglich in der Kalenderwoche 31 für jene gearbeitet (pag. 348 ff.). Sodann geht aus den Dokumenten hervor, dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, seinen Arbeitsrapport jeden Freitag von der R.________(AG) unterzeichnen und bestätigen zu lassen (pag. 342). Schliesslich erhellt aus den Akten, dass als Vorlage für die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 vorgedruckte Arbeitsrapporte der F.________ AG dienten, die für Temporäreinsätze des Beschuldigten bei der Q.________(GmbH) vorgesehen und in französischer Sprache abgefasst waren. Die vorgedruckten Angaben in den Feldern «Entreprise» und «Dates» wurden durchgestrichen und mit «R.________(AG), Zollikofen» resp. den Daten der Kalenderwochen 32 und 33 ersetzt. Sodann wurden in der Rubrik «Heures normales» die (angeblich geleisteten) täglichen Arbeitsstunden eingetragen und in einer leeren Rubrik Mittagsspesen vermerkt. Unter «Signature client» finden sich die Initialen «________» und unter «Signature collaborateur» findet sich eine nichtlesbare Unterschrift (pag. 343 ff.). Insofern weichen die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 doch erheblich vom Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 ab. Letzterer ist in deutscher Sprache abgefasst, weist die Spesen in der dafür vorgesehenen Rubrik «Verpflegungskosten» aus, enthält unter «Unterschrift Kunde» die gut lesbare Signatur von U.________ sowie unter «Unterschrift Arbeitnehmer» die Initialen «________» welche der Unterschrift des Beschuldigten entsprechen (pag. 345).

Nach dem Gesagten steht für die Kammer ausser Frage, dass die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 gefälscht sind.

Der Beschuldigte selbst berief sich sowohl an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 365, pag. 1219). Soweit er Rechtsanwalt B.________ sinngemäss ausführen liess, die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien von einer unbekannten Drittperson ausgefüllt und der F.________ AG ausgehändigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Behauptung steht nicht nur in Widerspruch zu dem vom Beschuldigten (ursprünglich) gegenüber der F.________ AG vertretenen Standpunkt, die strittigen Arbeitsstunden sehr wohl geleistet zu haben (pag. 336), sondern erscheint auch lebensfremd. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, profitierte einzig der Beschuldigte von den inhaltlich falschen Arbeitsrapporten; durch deren Einreichen konnte er einen Lohn für nicht geleistete Arbeiten erhältlich machen und damit zusätzliche finanzielle Mittel generieren. Der Einwand von Rechtsanwalt B.________, die plumpen Manipulationen entsprächen nicht dem Vorgehen seines Mandanten, ist klar von der Hand zu weisen, legte der Beschuldigte in der Vergangenheit doch wiederholt einen ähnlichen Modus Operandi an den Tag (siehe E. III.10 hiervor). Überdies entsprechen die Unterschriften auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 34 ff.) sehr wohl der Unterschrift des Beschuldigten (siehe als Vergleichsschriften etwa die Unterschriften auf seiner Identitätskarte, auf dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 sowie auf dem Einsatzvertrag vom 26. Juli 2019; pag. 341, pag. 342, pag. 345). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben dessen Unterschrift zudem, dass für die Kalenderwochen 32 und 33 Arbeitsrapporte manipuliert wurden, die für Einsätze des Beschuldigten bei der

Q.________(GmbH) vorgesehen waren (pag. 343 ff.). Auf diese dürfte eine unbekannte Drittperson keinen Zugriff gehabt haben. Ohnehin gibt es keinerlei Hinweise, die auf eine Drittperson hindeuten würden, die alte Arbeitsrapporte des Beschuldigten hätte manipulieren sollen, sei es um ihm ein Erwerbseinkommen zu verschaffen oder ihn der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig zu machen. Gäbe es eine solche Person, müsste der Beschuldigte zumindest eine Vermutung haben, um wen es sich dabei handeln könnte. Dass er trotz der erdrückenden Beweislage keine in Frage kommende(n) Person(en) genannt hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Arbeitsrapporte selbst ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht schliesslich, dass er der F.________ AG die erhaltenen CHF 3'103.50 bis dato nicht zurückbezahlt hat. Hätte er die Auszahlung dieses Betrags nicht selbst veranlasst, so wäre nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er den unrechtmässig erhaltenen Betrag anstandslos zurückerstattet.

Im Ergebnis steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte in den Kalenderwochen 32 und 33 nicht als Temporärmitarbeiter für die R.________(AG) tätig war, dass er die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 eigenhändig manipuliert hat sowie dass ihm die F.________ AG gestützt auf die beiden Falsifikate einen Nettolohn von CHF 3'103.50 inkl. Spesen ausbezahlt hat, wodurch sich die F.________ AG selbst im Vermögen geschädigt und den Beschuldigten unrechtmässig bereichert hat.

13.4.2 Kein Fehlverhalten der F.________ AG

Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ kann der F.________ AG nicht angelastet werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtfertig gehandelt und grundlegendste Sorgfaltsmassnahmen missachtet zu haben. Wenngleich die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 vom Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 abwichen, hatte die F.________ AG keinen Anlass, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, zumal diese sämtliche notwendigen Angaben enthielten, um nachvollziehen zu können, welche Arbeiten von wem, wann, wo und für welche Einsatzfirma (angeblich) geleistet wurden. Weil sich der Beschuldigte erst im Mai 2019 bei der F.________ AG beworben hat (pag. 340), dürften der F.________ AG neben dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 auch kaum Vergleichsrapporte des Beschuldigten vorgelegen haben. Nach Einschätzung der Kammer erscheint es zudem naheliegend, dass der F.________ AG von ihren Temporärmitarbeitenden regelmässig Arbeitsrapporte vorgelegt werden, die nicht fein säuberlich ausgefüllt sind, sondern Durchstreichungen und Korrekturen enthalten. Zu Gunsten der F.________ AG fällt sodann ins Gewicht, dass sie als Stellenvermittlerin fungierte. Weil der Beschuldigte gemäss Einsatzvertrag vom 26. Juli 2019 ab dem 29. Juli 2019 für unbestimmte Zeit bei der R.________(AG) tätig sein sollte (pag. 342), konnte sie nicht wissen, dass jener lediglich in der Kalenderwoche 31 für die R.________(AG) im Einsatz war. Es war ihr denn auch nicht möglich selbst zu überprüfen, ob die rapportierten Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Sie war hierfür angewiesen auf die Angaben/Mithilfe des Beschuldigten und der R.________(AG): Ersterer war vertraglich verpflichtet, seinen Arbeitsrapport wahrheitsgemäss auszufüllen und jeden Freitag durch die R.________(AG) unterzeichnen zu lassen (pag. 342). Letztere hatte die wöchentlichen Arbeitsrapporte zu unterschreiben sowie die von der F.________ AG nachgelagert per E-Mail zur Kontrolle erhaltenen Arbeitsrapporte zu verifizieren (pag. 342, pag. 348). Die ihr zustehenden sowie verhältnismässig erscheinenden Kontrollmechanismen, konkret das nachgelagerte Nachfragen bei der R.________(AG), hat die F.________ AG ausgeschöpft, wodurch die Falschangaben in den Arbeitsrapporten denn auch nachträglich aufgedeckt werden konnten. Mit Blick auf die von der F.________ AG erwartbaren Kontrollmechanismen sei zudem daran erinnert, dass die wöchentliche Auszahlung der Löhne der Temporärmitarbeitenden ein Massengeschäft darstellt und es vorliegend jeweils um relativ tiefe Beträge im untersten vierstelligen Bereich ging. Insofern kann der F.________ AG kein Vorwurf gemacht werden, sie habe die Arbeitsrapporte ungenügend kontrolliert.

13.5 Beweisergebnis

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt:

Der Beschuldigte manipulierte zwei Arbeitsrapporte der F.________ AG, indem er wahrheitswidrig angab, auch in den Kalenderwochen 32 und 33 für die R.________(AG) gearbeitet zu haben, obgleich sein Einsatz auf drei Arbeitstage in der Kalenderwoche 31 beschränkt war. Indem der Beschuldigte auf den zwei Arbeitsrapporten betreffend die Kalenderwochen 32 und 33 unter «Signature Client» und «Signature collaborateur» jeweils eigenhändig eine Unterschrift setzte, erweckte er bei der F.________ AG den irrigen Eindruck, die R.________(AG) habe die Arbeitsrapporte visiert, und veranlasste er die F.________ AG, ihm für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalenderwoche 33 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszuzahlen. Damit erzielte der Beschuldigte den beabsichtigten Vermögensvorteil und schädigte die F.________ AG im Umfang von mindestens CHF 3'103.50 am Vermögen (siehe zur Höhe des Vermögensschadens auch E. VI.36.1 hiernach). Die F.________ AG hatte im Vorfeld der zwei Auszahlungen keinen Grund misstrauisch zu werden und nähere Abklärungen zu treffen, zumal die Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren.

14. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS

14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Unter Ziff. I.10 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________ (Bank) (nachfolgend: V.________ (Bank)) schuldig gemacht zu haben. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 971; Hervorhebungen im Original):

10. Versuchter Betrug und Urkundenfälschung, begangen 02.04.2020 (versuchter Betrug) und kurze Zeit zuvor (Urkundenfälschung), in Bern z.N. der V.________(Bank), indem er mit Wissen und Wollen einen Covid-19-Kreditantrag der V.________(Bank) als Vertreter der W.________ (GmbH) ausfüllte und unterzeichnete, obwohl er weder von der W.________(GmbH) noch von sonst jemandem dazu bevollmächtigt worden war, um namens der genannten Gesellschaft in täuschender Art und Weise von der V.________(Bank) unberechtigterweise einen Kredit zu erhalten und das Geld ohne Rückzahlungswille und ohne Rückzahlungsmöglichkeit unberechtigterweise für sich selbst auszugeben. Als Auszahlungskonto gab der Beschuldigte sein eigenes Konto an. Die V.________(Bank) entdeckte die Unregelmässigkeiten und es kam nicht zur Auszahlung (Versuch).

14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfragen

Vom Vorwurf des versuchten Betrugs wurde der Beschuldigte erstinstanzlich mangels Arglist resp. zufolge Opfermitverantwortung der V.________(Bank) sowie mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands rechtskräftig freigesprochen (pag. 1305 f.). Der oberinstanzlich zu beurteilende Vorwurf der Urkundenfälschung wird vom Beschuldigten bestritten. So führte Rechtsanwalt B.________ erstinstanzlich aus, sein Mandant sei nicht so blöd und leichtsinnig, einen solchen Kreditantrag mit eigenem Namen auszufüllen (pag. 1225). Oberinstanzlich kritisierte er, es könne nicht als erstellt gelten, dass sein Mandant den Kredit beantragt habe. Die Unterschrift auf dem Kreditantrag stimme nicht mit jener seines Mandanten auf der Identitätskarte (pag. 381) und dem Basisvertrag mit der V.________(Bank) (pag. 380) überein. Auch entsprächen die handschriftlichen Orts- und Datumsangaben auf dem Kreditantrag nicht dem Schriftbild seines Mandanten. Es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft seines Mandanten. Dieser sei in Anwendung von in dubio pro reo vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 1402).

Nach dem Gesagten und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Kreditantrag vom Beschuldigten ausgefüllt wurde.

14.3 Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer die Strafanzeige der V.________(Bank) vom 20. April 2020 (pag. 368 ff.) inkl. des ausgefüllten Formulars «COVID-19-Kredit (Kreditantrag)» vom 2. April 2020 (pag. 373), ein Handelsregisterauszug der W.________(GmbH) vom 7. April 2020 (pag. 374) und die bei der V.________(Bank) edierten Unterlagen betreffend das Bankkonto des Beschuldigten (pag. 377 ff.) vor. Aktenkundig sind weiter die Protokolle der Einvernahmen des Zeugen X.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 385 ff.) sowie des Beschuldigten vom 22. Juni 2020 (pag. 380 f., pag. 485 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1216 ff.).

Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt bei der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vor­instanz (pag. 1298) und die amtlichen Akten verwiesen.

14.4 Erwägungen der Kammer

Laut Strafanzeige der V.________(Bank) vom 20. April 2020 ersuchte ein Herr A.________, wohnhaft am AJ.________ (Strasse) in AK.________ (Ortschaft), am 2. April 2020 einen COVID-19-Kredit in Höhe von CHF 37'500.00 für die W.________(GmbH). Die beantragte Kreditsumme habe auf das Bankkonto mit der IBAN CH ________, eröffnet bei der V.________(Bank) und lautend auf A.________, ausbezahlt werden sollen. Die mündliche Abklärung des Kundenberaters bei der W.________(GmbH) habe ergeben, dass der Kreditantrag nicht von deren Organen, dem Ehepaar X.________, gestellt wurde, sowie dass diese keine Kenntnis vom Kreditantrag hatte. Weitere Abklärungen hätten gezeigt, dass besagter A.________ dem Ehepaar X.________ nicht bekannt sei, dass jener gemäss Handelsregister und Unterschriftenregelung bei der V.________(Bank) über keine Zeichnungsberechtigung für die W.________(GmbH) verfüge sowie dass die Unterschrift auf dem Kreditantrag weder mit dem Unterschriftsbild der Zeichnungsberechtigten der W.________(GmbH) noch mit jenem von A.________ übereinstimme. Diverse schriftliche und telefonische Kontaktversuche mit A.________ seien gescheitert (pag. 369).

Bestätigt wird diese Sachverhaltsdarstellung durch die Aussagen des Zeugen X.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 385 ff.) und das ausgefüllte Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» in der Version vom 27. März 2020. Letzteres weist als (angebliche) Kreditnehmerin der beantragten CHF 37'500.00 die W.________(GmbH) auf und nennt als Kontaktperson den Beschuldigten A.________, unter Angabe von dessen Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse. Als «IBAN bei Kreditgeber» ist das Bankkonto des Beschuldigten bei der V.________(Bank) angegeben. Die Unterschrift auf dem Formular ist nicht lesbar. Das Formular weist den Kreditnehmer resp. die unterzeichnende Person in Fettschrift daraufhin, dass sie bei unrichtiger oder unvollständiger Angaben namentlich wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann (pag. 373).

Der Beschuldigte erklärte an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 auf Vorhalt, er habe am 2. April 2020 im Namen der W.________(GmbH) einen COVID-19-Kredit­antrag bei der V.________(Bank) gestellt und sich als Kontaktperson ausgegeben, um so ungerechtfertigter Weise an einen Kredit zu kommen, das sage ihm nichts (pag. 390 Z. 62 ff.). Er kenne die W.________(GmbH) nicht (pag. 390 Z. 59 f.). Es mache ihn sprachlos, dass als Begünstigtenkonto sein Bankkonto angegeben worden sei (pag. 390 Z. 73 f.). Er wisse nicht, wer den Kreditantrag ausgefüllt habe (pag. 390 Z. 79 f.), er sei es definitiv nicht gewesen (pag. 390 Z. 90 f.). Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, wie seine Angaben auf das Papier gekommen seien, antwortete er: «Ich bin schockiert und sprachlos. Das ist ja nicht so ohne» (pag. 390 Z. 86 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussagverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1216 ff.).

Die Kammer erachtet die Unschuldsbeteuerung des Beschuldigten für unglaubhaft. Zum einen entspricht das zu beurteilende Vorgehen seinem Modus Operandi, mit gefälschten Urkunden Geldüberweisungen auf sein eigenes Bankkonto zu veranlassen (siehe E. III.10 hiervor), und hätte von einer Auszahlung des beantragten Kredits unmittelbar und einzig er selbst profitiert. Zum anderen bestehen für die aufgeworfene Hypothese, eine unbekannte Drittperson habe den Kreditantrag gestellt und als Empfängerkonto das Bankkonto des Beschuldigten bei der V.________(Bank) angegeben, schlichtweg keine Hinweise. Wenn das Formular tatsächlich von einer Drittperson ausgefüllt worden wäre, hätte diese nicht nur die Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse des Beschuldigten kennen, sondern auch wissen müssen, dass jener über ein Bankkonto bei der V.________(Bank) verfügt und wie dessen IBAN lautet. Über solche Kenntnisse dürfte nur eine dem Beschuldigten nahestehende Person verfügt haben. Der Beschuldigte äusserte jedoch während des gesamten Verfahrensverlaufs nie einen konkreten Verdacht. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potentiell in Frage kommende Dritttäter nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte selbst das Formular ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte auch betreffend die Sachverhalte nach Ziff. I.3.3 und Ziff. I.9 der Anklageschrift sinngemäss geltend macht, ein ihm unbekannter Dritttäter habe Urkunden gefälscht, um ihm Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Existenz eines solchen «Robin-Hood-Betrügers» entbehrt jedoch jeder beweismässigen Grundlage und erscheint überdies lebensfremd. Augenfällig ist schliesslich, dass der Beschuldigte das im Formular genannte Privatkonto mit der IBAN CH ________ am 24. Januar 2020 eröffnet und am 24. April 2020 bereits wieder saldiert hat (pag. 378). Das erweckt den Eindruck, als habe er dieses Bankkonto mit Blick auf den beantragten COVID-19-Kredit eröffnet. Auch angesichts dessen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» eigenhändig ausgefüllt und signiert hat, um die V.________(Bank) zur Auszahlung des beantragten Kredits über CHF 37'500.00 zu veranlassen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände von Rechtsanwalt B.________ nichts zu ändern. Entgegen dessen Behauptung neigt der Beschuldigte durchaus zu «blödem» und «leichtsinnigem» Verhalten, nutzte jener in der Vergangenheit doch bereits wiederholt Falsifikate, um unrechtmässige Zahlungen an sich selbst auszulösen (siehe E. III.10 hiervor). Ferner weist das Schriftbild der Orts- und Datumsangabe auf dem Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» (pag. 373) durchaus gewisse Ähnlichkeiten mit jenem auf dem Basisvertrag mit der V.________(Bank) (pag. 380) auf. Dass die Unterschrift auf dem Formular nicht jener des Beschuldigten entspricht, schadet insofern nicht, als der Beschuldigte den Kreditantrag nicht für sich selbst gestellt hat, sondern für die W.________(GmbH). Weil das Formular nicht von der Kontaktperson zu unterzeichnen war, sondern von den zeichnungsberechtigten Organen des Kreditnehmers (pag. 373 unten), vorliegend mithin dem Ehepaar X.________, erscheint es denn auch nur konsequent, dass der Beschuldigte das Formular nicht mit seiner eigenen Unterschrift (entsprechend seinen Initialen ________ pag. 379 ff.) signiert hat, sondern mit einem willkürlich gewählten Schriftzug.

Über die Motivlage des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als naheliegend, dass der Beschuldigte aufgrund der Informationen in der Presse davon ausging, COVID-19-Kredite würden unbürokratisch gewährt, und dass er als vermeintliche Antragstellerin willkürlich die W.________(GmbH) ausgewählt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte mit dem angestrebten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte.

14.5 Beweisergebnis

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt:

Der Beschuldigte füllte am 2. April 2020 oder kurz davor das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» in der Version vom 27. März 2020 aus, welches er eigenhändig mit dem 2. April 2020 datierte und signierte. Als Kreditnehmerin der beantragten CHF 37'500.00 gab er wahrheitswidrig die W.________(GmbH) an. Als Kontaktperson nannte er sich selbst und als Auszahlungskonto führte er sein Privatkonto bei der V.________(Bank) an. Der Beschuldigte handelte ohne von der W.________(GmbH) beauftragt worden zu sein, den entsprechenden Kreditantrag zu stellen, und in der Absicht, von der V.________(Bank) einen COVID-19-Kredit zu erhalten.

IV. Rechtliche Würdigung

15. Betrug

15.1 Rechtliche Grundlagen

15.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1301 f.).

Betreffend das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei ergänzend festgehalten, dass Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht wird, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient. Als solche gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11.03.2024 E. 4.1.1), weil Urkunden wegen ihrer Beweisbestimmung ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird und im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2). In solchen Fällen treten Gesichtspunkte der Opfermitverantwortung auch bei Banken, deren besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund, weil das objektive Element überwiegt und das Opfer erstens auf die Urkunde grundsätzlich vertrauen darf und ihm zweitens die Überprüfung erheblich erschwert wird. Beim Gebrauch einer Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen. Eine Ausnahme liegt einzig vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2007 vom 05.10.2007 E. 6.1). So, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11.03.2024 E. 4.1.1). Das gilt auch bei Banken. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Beschuldigten führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Denn nach den allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 01.02.2007 E. 3.4 mit Hinweisen).

15.1.2 Versuchsstrafbarkeit

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1).

Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 283 zu Art. 146 StGB). Die Versuchsstrafbarkeit bedingt namentlich, dass sich die Absicht des Täters auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede misslungene Täuschung sei nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht als solche erkennbar schien. Anders gesagt: Es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch eine anderen nicht vorhersehbaren Umstand, ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3c [=Pra 2002 Nr. 60]).

15.2 Zum Vorwurf des Betrugs nach Ziff. I.1a AKS

15.2.1 Subsumtion

Betrug zum Nachteil eines Angehörigen wird nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von E.________ liegt vor (pag. 923).

Der Beschuldigte weckte bei der H.________ (Bank) unter Vorlage des gefälschten Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 den irrigen Eindruck, deren Kundin E.________ wolle ab ihrem Bankkonto CHF 25'000.00 auf sein Bankkonto überweisen. Damit veranlasste er die H.________ (Bank) dazu, die beantragte Überweisung zu tätigen, wodurch er selbst unrechtmässig bereichert und E.________ zumindest zeitweise (d.h. bis zur Rücküberweisung des Betrags durch die C.________ AG) im Vermögen geschädigt wurde. Insofern sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungsbedingter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Dass der Beschuldigte unter Beizug eines gefälschten Zahlungsauftrags – und damit einer Urkunde im Rechtssinne (siehe hierzu den entsprechenden rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, pag. 1308) – agierte, indiziert nach der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist. Wie unter E. III.11.4 und E. III.11.5 hiervor ausgeführt, bestanden für die H.________ (Bank) zum Zeitpunkt der Ausführung des Zahlungsauftrags keine (ernsthaften) Anhaltspunkte an der Echtheit des Zahlungsauftrags zu zweifeln und kann der H.________ (Bank) auch nicht angelastet werden, im Vorfeld der Geldtransaktion grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet zu haben. Aufgrund der Gesamtumstände (voran­gegangenes Telefonat mit dem Sohn der vermeintlichen Ausstellerin des Zahlungsauftrags, inhaltlich korrekte Angaben im Zahlungsauftrag, Zahlungsauftrag zugunsten eines Familienmitglieds und nicht einer aussenstehenden Drittperson, gut/überzeugend gefälschte Unterschrift) durfte die H.________ (Bank) gutgläubig davon ausgehen, der Zahlungsauftrag stamme von der Kontoinhaberin E.________. Es bestand kein Anlass für nähere Abklärungen. Ex post betrachtet mag es sinnvoll erscheinen, wenn sich die H.________ (Bank) vorgängig telefonisch bei E.________ erkundigt hätte, ob der Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2018 von ihr stammt. Dies der H.________ (Bank) zum Nachteil zu reichen, würde jedoch einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen. Es würde auch bedeuten, dass von der H.________ (Bank) Kontrollmechanismen verlangt würden, die das im alltäglichen Bankverkehr übliche und zumutbare Mass an Kontrollmechanismen überschreiten und den gewöhnlichen Geschäftsverkehr unverhältnismässig erschweren würden. Eine das arglistige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückende Leichtfertigkeit seitens der H.________ (Bank) ist auch nicht darin zu erblicken, dass jene keine Unterschriftenkarte führte. Aufgrund der gut/überzeugend gefälschten Unterschrift wäre das Falsifikat auch bei einem Abgleich mit einer Unterschriftenkarte nicht als solches zu erkennen gewesen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ trifft die H.________ (Bank) keine Opfermitverantwortung. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er konnte er aufgrund seines planmässigen und systematischen Vorgehens davon ausgehen, dass die H.________ (Bank) auf die Echtheit des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 vertrauen und die gewünschte Zahlung über CHF 25'000.00 anstandslos auslösen wird, was jene auch gemacht hat.

15.2.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des Betrugs zum Nachteil von E.________ nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a der Anklageschrift (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.04.2023 E. 5.3 und 6B_613/2020 vom 17.09.2020 E. 1.3) und Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift (BGE 12 IV 217 E. 3 f. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbeständen, mit Hinweisen), weil die Tatbestände je unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Es hat ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Betrugs zu erfolgen.

15.3 Zum Vorwurf des versuchten Betrugs nach Ziff. I.2 AKS

15.3.1 Subsumtion

Ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von E.________ liegt vor (pag. 923).

Unter Verweis auf die Ausführungen unter E. IV.15.2.1 hiervor kann der Plan des Beschuldigten, die H.________ (Bank) unter Vorlage des gefälschten Zahlungsauftrags vom 21. August 2018 – mithin einer Urkunde im Rechtssinne (siehe hierzu den entsprechenden rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, pag. 1308) – zur Überweisung von CHF 12'500.00 ab dem Bankkonto seiner Mutter auf sein eigenes Bankkonto zu veranlassen, als arglistig gelten.

Indem der Beschuldigte der H.________ (Bank) den gefälschten Zahlungsauftrag vom 21. August 2018 überliess, tat er nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt er die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg der Vermögenschädigung von E.________ ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Bezugslimite von deren Bankkonto mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 erreicht war und sich die H.________ (Bank) daher telefonisch mit E.________ resp. deren Tochter in Verbindung setzte und dabei erfuhr, dass der Zahlungsauftrag gefälscht ist. Nur deshalb wurde die Täuschung aufgedeckt und der Zahlungsauftrag gestoppt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.

15.3.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs zum Nachteil von E.________ nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.2 der Anklageschrift.

15.4 Zum Vorwurf des mehrfachen Betrugs nach Ziff. I.9 AKS

15.4.1 Subsumtion

Der Beschuldigte weckte bei der F.________ AG unter Vorlage zweier gefälschter Arbeitsrapporte den irrigen Eindruck, in den Kalenderwochen 32 und 33 für die

R.________(AG) gearbeitet zu haben. Damit veranlasste er die F.________ AG dazu, ihm für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszubezahlen, wodurch er sich unrechtmässig bereichert und sich die F.________ AG selbst im Vermögen geschädigt hat. Insofern sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungsbedingter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Weil der Beschuldigte mit gefälschten Arbeitsrapporten agierte – die als Urkunden im Rechtssinne gelten (siehe E. IV.16.217.2 hiernach) – ist sein Verhalten praxisgemäss als arglistig zu qualifizieren. Dies umso mehr, als für die F.________ AG zum Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberweisungen keine Anhaltspunkte bestanden, an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der Arbeitsrapporte zu zweifeln. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Namentlich die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Opfermitverantwortung der F.________ AG ist zu verneinen. Wie unter E. III.13.4 und E. III.13.5 hiervor ausgeführt, kann der F.________ AG nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtsinnig gehandelt zu haben. Als Stellenvermittlerin konnte sie weder wissen noch erkennen, dass der Beschuldigte die für die Kalenderwochen 32 und 33 rapportierten Arbeitsstunden nicht geleistet hat. Aufgrund der vom Beschuldigten unter «Signature Client» und «Signature collaborateur» eigenhändig gesetzten Unterschriften durfte die F.________ AG zum Zeitpunkt der Auszahlungen und bis zur gegenteiligen Information durch S.________ gutgläubig davon ausgehen, der Beschuldigte habe die fakturierten Arbeitsstunden geleistet und die R.________(AG) habe die Arbeitsrapporte geprüft und genehmigt. Dass die beiden Arbeitsrapporte ex post betrachtet hellhörig machen mögen, weil für Temporäreinsätze bei der Q.________(GmbH) vorgesehene Arbeitsrapporte handschriftlich abgeändert wurden, ändert daran nichts. Es gilt den Rückschaufehler zu vermeiden und zu beachten, dass die beiden Arbeitsrapporte durchaus authentisch wirkten, zumal sie alle notwendigen Informationen enthielten. Hinzu kommt, dass der F.________ AG betreffend die Temporäreinsätze des Beschuldigten bei der R.________(AG) lediglich ein Vergleichsrapport vorlag. Ohnehin dürfte es für die F.________ AG nicht unüblich sein, von den Temporärmitarbeitenden eher liederlich anmutende Arbeitsrapporte zu erhalten. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er wusste, dass die F.________ AG auf die Angaben in den gefälschten Arbeitsrapporten vertrauen wird und keine direkte Möglichkeit hat, die von ihm fakturierten Arbeitsstunden zu überprüfen und die gefälschten Unterschriften als solche zu erkennen. Er beabsichtigte, die F.________ AG durch Vorlage zweier gefälschten Arbeitsrapporte zur Auszahlung eines ihm nicht zustehenden Nettolohns inkl. Spesen von CHF 3'103.50 zu veranlassen, was ihm auch gelang.

15.4.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 der Anklageschrift (siehe E. IV.16.2 hiernach).

16. Urkundenfälschung

16.1 Rechtliche Grundlagen

Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1306 ff.).

16.2 Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS

16.2.1 Subsumtion

Den zwei vom Beschuldigten ausgefüllten Arbeitsrapporten kommt Urkundencharakter zu. Sie sind sowohl unecht als auch unwahr: Die Arbeitsrapporte wurden nicht wie geltend gemacht von der R.________(AG) signiert und geprüft, sondern eigenhändig vom Beschuldigten unterzeichnet. Sodann hat der Beschuldigte die geltend gemachten Arbeitsstunden nicht geleistet. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Er beabsichtigte, dass ihm die F.________ AG gestützt auf die zwei Falsifikate für die Kalenderwochen 32 und 33 einen Lohn inkl. Spesen auszahlt, obgleich er in dieser Zeit nicht für die R.________(AG) gearbeitet hat.

16.2.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zum Schuldspruch wegen Betrugs nach Ziff. I.9 der Anklageschrift (siehe E. IV.15.4 hiervor).

16.3 Zum Vorwurf der Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS

16.3.1 Subsumtion

Dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» kommt Urkundencharakter zu (siehe dazu eingehend das Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 01.03.2024 E. 4.2 f.). Es ist sowohl unecht als auch unwahr: Das Formular wurde nicht von der daraus ersichtlichen Ausstellerin ausgefüllt und die W.________(GmbH) hat den Beschuldigten auch nicht mit der Beantragung des Kredits beauftragt. Entsprechend sind auch die im Formular gemachten Angaben inhaltlich unwahr. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich mit der angestrebten Auszahlung des beantragten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

16.3.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

17. Fälschung von Ausweisen

17.1 Rechtliche Grundlagen

Eine Fälschung von Ausweisen begeht, wer in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Art. 252 Abs. 2 StGB) oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 252 Abs. 3 StGB).

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vor­instanz verwiesen (pag. 1306 ff.).

17.2 Zum Vorwurf des Fälschens von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS

17.2.1 Subsumtion

Der Beschuldigte sandte der L.________ AG mit E-Mail seine Bewerbungsunterlagen zu, in denen sich auch die von ihm vorgängig gefälschten Arbeitszeugnisse des SVSA und der M.________ GmbH befanden. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, seine Chancen auf eine Anstellung als Mitarbeiter «Technik/Reinigung» zu erhöhen. Insbesondere wollte er mit dem gefälschten Arbeitszeugnis des SVSA seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt AE.________ vertuschen. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind erfüllt.

17.2.2 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

18. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1310 ff.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht das Doppelverwertungsverbot zu beachten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tat­umstandes berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und N. 86).

19. Strafrahmen und Strafart

Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüchen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a und Ziff. I. 2 der Anklageschrift, Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift und Diebstahl nach Ziff. I.5 der Anklageschrift.

Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Fälschung von Ausweisen und Geldwäscherei werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 252 StGB und Art. 305bis Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde seit dem Jahr 2008 bereits dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt (pag. 1369; siehe ausführlich E. V.30.1 hiernach). Letztmals wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2017 resp. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie gewerbsmässigem Check- oder Kreditkartenmissbrauch, begangen in den Jahren 2013 bis 2016, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 640.00 verurteilt. Er beging die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zwischen August 2018 und April 2020 und damit teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und unter dem Damoklesschwert einer drohenden Freiheitsstrafe (pag. 1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Dadurch und indem er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten weiter delinquierte, offenbarte er erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Einer Geldstrafe kann vor diesem Hintergrund nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe nicht bezahlen können (pag. 1373 ff.; siehe auch E. V.30.1 hiernach). Angesichts dessen scheint für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als angezeigt.

Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz vom Betrug nach Ziff. I.1a der Anklageschrift als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip).

20. Einsatzstrafe für den Betrug nach Ziff. I.1a AKS

20.1 Objektive Tatschwere

Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim Betrug als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 25'000.00 beträchtlich. Daran ändert nichts, dass die C.________ AG E.________ den Betrag zurückerstattet hat, so dass jene letztlich nur kurzzeitig im Vermögen geschädigt war, d.h. zwischen dem 2. Au­gust 2018 und dem 20. September 2018. Der Beschuldigte zahlte seiner Mutter das Geld nicht selbst zurück, weshalb ihm dies nicht zugute zu halten ist.

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist als geplant und zielgerichtet zu bezeichnen. Er erkundigte sich zunächst telefonisch bei der H.________ (Bank), in welcher Form Zahlungsaufträge zu tätigen sind. Dieses Telefonat diente ihm nicht nur zur Informationsbeschaffung, sondern ermöglichte es ihm auch, der H.________ (Bank) den irrigen Eindruck zu vermitteln, seine Mutter werde demnächst einen Zahlungsauftrag aufgeben. Schliesslich legte er der H.________ (Bank) einen eigenmächtig erstellten Zahlungsauftrag zu Lasten des auf seine Mutter lautenden Bankkontos vor, den er eigenhändig mit deren Namen unterzeichnet hat. Letztlich gehen die vom Beschuldigten eingesetzten Machenschaften jedoch nicht gross über das zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus; vielmehr begründen sie die jenem immanente Arglist. Daher und weil die Urkundenfälschung als selbständige Straftat sanktioniert wird (siehe E. V.23 hiernach), fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er seine eigene Mutter schädigte, zu der er zwar ein in finanzieller Hinsicht angespanntes Verhältnis pflegte, die er aber gleichwohl regelmässig besuchte. Das ist verwerflich und zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit.

Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren) geht die Kammer von einem insgesamt noch leichten Verschulden aus. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen.

20.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Das ist tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.

Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können. Namentlich hätte er den Rechtsweg beschreiten können, um gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verteilung des Erbes seines Vaters vorzugehen und einen ihm allenfalls zustehenden erbrechtlichen Anspruch erhältlich zu machen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

20.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten (≙ 180 Tage).

21. Asperation für den versuchten Betrug nach Ziff. I.2 AKS

21.1 Rechtliche Vorbemerkungen

Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Taterfolgs ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 120).

Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N. 124).

Folglich bildet die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für einen vollendeten Betrug (siehe E. V.21.2 hiernach) und reduziert diese anschliessend (siehe E. V.21.3 hiernach).

21.2 Tatkomponenten

21.2.1 Objektive Tatschwere

Nachdem der Beschuldigte mit dem gefälschten Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2018 CHF 25'000.00 vom Bankkonto seiner Mutter erhältlich machen konnte, beabsichtigte er, mit dem gefälschten Zahlungsauftrag vom 21. August 2018 weitere CHF 12'500.00 zu erlangen. Die im Vergleich zur ersten Deliktsbegehung aufgrund des halb so hohen Deliktsbetrags deutlich geringere Verletzung des geschützten Rechtsguts und insofern geringere objektive Tatschwere wird durch die erneute Deliktsbegehung innerhalb eines Monats weitgehend relativiert. Für das als geplant, zielgerichtet und skrupellos zu bezeichnende Vorgehen des Beschuldigten, das von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt, wird auf die Ausführungen unter E. V.20.1 hiervor verwiesen.

Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen.

21.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen, monetären Beweggründen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

21.2.3 Zwischenfazit

Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen.

21.3 Strafminderung zufolge Versuchs

Der Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Das Ausbleiben des Taterfolgs ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Bezugslimite überschritten wurde und die H.________ (Bank) vor der Ausführung des zweiten Zahlungsauftrags zufällig erkannt hat, dass jener nicht von E.________ stammt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.

Für den Versuch erscheint eine geringfügige Reduktion von einem Monat angezeigt.

21.4 Fazit

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der bloss versuchten Begehung veranschlagt die Kammer für den versuchten Betrug zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 80 Tage, zu asperieren.

22. Asperation für den mehrfachen Betrug nach Ziff. I.9 AKS

22.1 Objektive Tatschwere

Mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 3'000.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens vergleichsweise noch eher leicht verletzt.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er der F.________ AG zwei gefälschte Arbeitsrapporte vorlegte und zweimal die Unterschrift der R.________(AG) fälschte. Seine Machenschaften gehen jedoch nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus; sie begründen vielmehr die dem Betrug immanente Arglist. Daher und weil die Urkundenfälschungen als selbständige Straftaten sanktioniert werden (siehe E. V.24 hiernach) fallen diese Aspekte nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Von einer gewissen Verwerflichkeit zeugt insbesondere, dass der Beschuldigte im gefälschten Arbeitsrapport betreffend die Kalenderwoche 33 einen deutlich höheren Betrag geltend machte, nachdem die F.________ AG den gefälschten Arbeitsrapport betreffend die Kalenderwoche 32 vorbehaltlos akzeptiert hatte.

Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen.

22.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Er betrug die F.________ AG wissentlich und willentlich mehrfach, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu verschaffen. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Namentlich hätte er sich auf legalem Weg ein Erwerbseinkommen verschaffen können, zumal er bei der F.________ AG als Temporärmitarbeiter registriert war.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

22.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend zwei Monate (≙ 60 Tage), zu asperieren.

23. Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.1a und Ziff. I.2 AKS

23.1 Objektive Tatschwere

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt die Unterzeichnung eines Autoleasingvertrags mit einem falschen Namen zugrunde, weil der Täter selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Entsprechend dem Aufwand der Fälschung sowie der Art des anvisierten Vorteils resp. Nachteils ist die Strafe zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien).

Zahlungsaufträge sind keine amtlichen Dokumente oder öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB, denen im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als vergleichsweise noch leicht zu bezeichnen.

Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu beachten, dass er – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche Angaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern eigenhändig zwei Zahlungsaufträge aufsetzte und zweimal die Unterschrift seiner Mutter fälschte. Dies und der avisierte Vermögensvorteil über CHF 37’500.00 zu Lasten einer Familienangehörigen zeugen von einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit und kriminellen Energie.

Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere der zwei Urkundenfälschungen als je noch mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar und entsprechend je eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen.

23.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Er fälschte die zwei Zahlungsaufträge wissentlich und willentlich, um die H.________ (Bank) zu veranlassen, ihm CHF 37'500.00 ab dem Bankkonto seiner Mutter zu überweisen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.23.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

23.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für die zwei Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung zum Nachteil von E.________ je Freiheitsstrafen von einem Monat. Diese sind aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den (versuchten) Betrugshandlungen zum Nachteil von E.________ im Umfang von je 1/2, ausmachend insgesamt einen Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.

24. Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS

24.1 Objektive Tatschwere

Arbeitsrapporte sind keine besonders bedeutsamen Urkunden. Daher und obgleich der Beschuldigte zwei Arbeitsrapporte fälschte, wiegt die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden noch leicht.

Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er gegenüber seiner damaligen Arbeitgeberin/Stellenvermittlerin in zwei Arbeitsrapporten falsche Angaben betreffend angeblich geleisteter Arbeitsstunden und angeblich gehabter Spesen machte sowie die Unterschrift seiner Einsatzfirma fälschte. Damit legte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag.

Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit dem unter E. V.23.1 hiervor erwähnten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien sowie mit den unter E. V.23 hiervor beurteilten Urkundenfälschungen zum Nachteil von E.________ für vergleichbar und entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen.

24.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen monetärer Art. Er fälschte die Arbeitsrapporte wissentlich und willentlich, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil über CHF 3'103.50 (Nettolohn) zu verschaffen. Insofern stehen die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit den späteren Betrugsdelikten. Sie rücken gegenüber jenen in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.24.3 hiernach). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

24.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Betrug zum Nachteil der F.________ AG im Umfang von 1/2, ausmachend ein halber Monat

(≙ 15 Tage), zu asperieren.

25. Asperation für die Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS

25.1 Objektive Tatschwere

Das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» stellte den einzigen Nachweis der Voraussetzungen für die Auszahlung des COVID-19-Kredits dar und wurde mit Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag (Urteil des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 01.03.2024 E. 4.2 f.). Insofern handelt es sich beim Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» um eine bedeutsame Urkunde. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Schutzes der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel fällt daher nicht unerheblich ins Gewicht.

Der Beschuldigte beging die Urkundenfälschung, obgleich er im Formular

«COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» explizit und in Fettschrift darauf hingewiesen wurde, dass er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben namentlich wegen Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstraffe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann. Das zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie. Das Vorgehen des Beschuldigten bedurfte sodann einer gewissen Planung, musste er doch vorab das Formular «COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)» beschaffen, eine «geeignete» Unternehmung als angebliche Kreditantragstellerin ausfindig machen und bei der kreditgebenden V.________(Bank) ein Bankkonto eröffnen, auf welches der beantragte Kredit ausbezahlt werden kann.

Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessen.

25.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen finanzieller Natur. Er wollte sich durch die Auszahlung des beantragten COVID-19-Kredits über CHF 37'500.00 einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschaffen. Die Tat wäre klar vermeidbar gewesen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

25.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 40 Tage, zu asperieren.

26. Asperation für die Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS

26.1 Objektive Tatschwere

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 20 Strafeinheiten vor. Diesem liegt die Fälschung einer Identitätskarte zugrunde, um sich Zugang zu einem zutrittsgesperrten Spielcasino zu verschaffen. Entsprechend der Häufigkeit des Gebrauchs und/oder des Aufwands der Fälschung ist die Strafe zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien).

Nach Ansicht der Kammer fällt der Gebrauch zweier eigenhändig gefälschter Arbeitszeugnisse im Rahmen einer Stellenbewerbung verschuldensmässig deutlich stärker ins Gewicht als die Tathandlung im Referenzsachverhalt. Sie erachtet für die objektive Tatschwere eineinhalb Monate als angemessen.

26.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Wenngleich die Kammer nachvollziehen kann, dass er gegenüber einer potentiellen Arbeitgeberin seine Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt AE.________ nicht offenlegen wollte, kann sein Verhalten nicht goutiert werden. Der Beschuldigte hätte sich rechtmässig verhalten können und auch müssen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

26.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.

27. Asperation für die Geldwäscherei nach Ziff. I.1b AKS

27.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte bezog im August 2018 die zuvor betrügerisch erlangten CHF 25'000.00 ab seinem eigenen Bankkonto in mehreren Tranchen und verwendete diese für eigene, nicht näher bekannte Zwecke. Damit vereitelte er die Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte. Die geschützten Rechtsgüter der Rechtspflege und der Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten E.________ wurden bei einer Deliktssumme von CHF 25'000.00 vergleichsweise noch eher leicht verletzt.

Betreffend die Geldwäschereihandlungen ist dem Beschuldigten keine besonders ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten. Diese beschränkten sich auf einen relativ kurzen Zeitraum und gingen nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Geldwäschrei Erforderliche hinaus. Sie sind sodann die naheliegende Folge des vorangegangenen Betrugs und bereits teilweise durch die dafür ausgesprochene Sanktion abgegolten; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (siehe E. V.27.3 hiernach).

Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessen.

27.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste um die deliktische Herkunft des sich auf seinem Bankkonto befindlichen Geldbetrags. Sein primärer Beweggrund bestand darin, den zuvor mittels Betrugs erlangten Geldbetrag zu verbrauchen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

27.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Diese ist im Umfang von 1/2, ausmachend ein Monat (≙ 30 Tage), zu asperieren.

28. Asperation für den Diebstahl nach Ziff. I.5 AKS

28.1 Objektive Tatschwere

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt ein einfacher Diebstahl zugrunde, bei welchem der Täter in einem Elektronikfachgeschäft ein Gerät von CHF 2'000.00 behändigt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlässt. Für einen Einschleichdiebstahl, bei dem der Täter die Garderobe einer Turnhalle betritt und aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00 erbeutet, empfehlen die VBRS-Richtlinien ebenfalls 30 Strafeinheiten. Entsprechend dem Deliktsbetrag und dem Vorgehen ist die Strafe jeweils zu erhöhen resp. zu mindern (S. 50 VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte entwendete aus dem Briefkasten von Y.________ ein Paket mit zwei Elektrozahnbürsten. Der Deliktsbetrag liegt mit rund CHF 400.00 knapp über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des Vermögens wiegt insofern leicht. Den Briefkasten der Nachbarin zu öffnen und sich deren Paketpost zu bedienen, bedarf zwar weder besonderer Planung noch spezieller krimineller Energie, ist jedoch äusserst dreist.

Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere als mit den Referenzsachverhalten der VBRS-Richtlinien für vergleichbar und entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen.

28.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus selbstbezogenen, pekuniären Motiven. Er hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

28.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von Y.________ eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Diese ist im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, zu asperieren.

29. Zwischenfazit

Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 500 Tagen, entsprechend 16 Monate und 20 Tage:

Einsatzstrafe für den Betrug nach Ziff. I.1a AKS

180 Tage

Asperation für den versuchten Betrug nach Ziff. I.2 AKS

80 Tage

Asperation für den mehrfachen Betrug nach Ziff. I.9 AKS

60 Tage

Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.1a AKS

15 Tage

Asperation für die Urkundenfälschungen nach Ziff. I.2 AKS

15 Tage

Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung nach Ziff. I.9 AKS

15 Tage

Asperation für die Urkundenfälschung nach Ziff. I.10 AKS

40 Tage

Asperation für die Fälschung von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS

45 Tage

Asperation für die Geldwäscherei nach Ziff. I.1b AKS

30 Tage

Asperation für den Diebstahl nach Ziff. I.5 AKS

20 Tage

Total

500 Tage

30. Täterkomponenten

30.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Der Strafregisterauszug vom 3. Juli 2024 weist folgende Verurteilungen aus (pag. 1369):

̶ Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 23. Oktober 2008

Delikte: Betrug, Diebstahl, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr, Vergehen gegen das Waffengesetz

Tatzeitraum: 21. Juni 2003 bis 22. Januar 2007

Sanktion: Freiheitsstrafe von 12 Monaten und Busse

̶ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. August 2013

Delikte: Betrug, Urkundenfälschung, Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen ohne Bewilligung

Tatzeitraum: 9. Oktober 2012 bis 29. Dezember 2012

Sanktion: Freiheitsstrafe von 90 Tagen

̶ Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019

Delikte: Betrug, gewerbsmässiger Check- oder Kreditkartenmissbrauch, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung,

Tatzeitraum: 5. Dezember 2013 bis 7. Juli 2016

Sanktion: Freiheitsstrafe von 16 Monaten und Busse

Diese drei Vorstrafen illustrieren, dass der heute 48-jährige Beschuldigte seit dem Jahr 2003 grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere der Umstand, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten beging, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen fallen im Umfang von mindestens fünf Monaten straferhöhend ins Gewicht.

Über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Kammer nur wenig bekannt, weil jener für die Erstellung des Leumundsberichts nicht erreichbar (pag. 1381) und an der Berufungsverhandlung säumig (pag. 1399) war. In seinem Betreibungsregisterauszug vom 4. Juli 2024 sind zahlreiche Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung von CHF 199'438.70 verzeichnet (pag. 1373 f.). Ob der Beschuldigte gegenwärtig einer Erwerbsarbeit nachgeht, ist nicht bekannt. Zum Urteilszeitpunkt befand er sich wegen Schwindels resp. einer hypertensiven Krise und Verdachts auf eine ischämische Attacke in medizinischer Behandlung (pag. 1406 ff.). Insofern erscheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wirklich gut, sie wirken sich aber weder strafmindernd noch straferhöhend aus.

30.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Seit den vorliegend zu beurteilenden und nunmehr mehr als vier Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet. Dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Strafverfahren wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369), darf aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Die Kammer hat kein Verständnis dafür, dass der Beschuldigte – notabene der alleinige Berufungsführer – der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Abgesehen davon hat er sich im Strafverfahren (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue.

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu gewichten.

30.3 Strafempfindlichkeit

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus.

30.4 Fazit

Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von mindestens 5 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

31. Konkrete Freiheitsstrafe

Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von über 21 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hiervor), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

32. Unbedingter Vollzug

32.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29.03.2023 E. 2.3.4).

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten

oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

32.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen dem 2. August 2018 und dem 2. April 2020 und damit teilweise bevor und teilweise nach der Verurteilung vom 29. März 2019 zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten (pag. 1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Ein Aufschub der Freiheitsstrafe ist daher nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind offenkundig nicht gegeben. Negativ auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten wirkt sich namentlich aus, dass er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise während eines hängigen Berufungsverfahrens und teilweise nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten beging und mehrfach einschlägig vorbestraft ist (siehe E. V.30.1 hiervor). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ist nur wenig bekannt (siehe E. V.30.1 hiervor). Aufgrund seiner Verweigerungshaltung sowie mangels Einsicht und Reue im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Taten (siehe E. V.30.2 hiervor) muss ihm jedoch eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Eine bedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nur am Rande und im Bewusstsein um die Unschuldsvermutung sei erwähnt, dass bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland seit dem 8. Juni 2021 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Fahrens ohne Berechtigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes hängig ist (pag. 1369).

Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

33. Anrechnung Polizeihaft

Der Beschuldigte befand sich am 5. Januar 2019 (pag. 6 ff.) sowie vom 20. bis 23. Juni 2020 (pag. 13 ff.) in Polizeihaft. Die 5 Hafttage werden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

34. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der 5-tägigen Polizeihaft.

VI. Zivilpunkt

35. Rechtliche Grundlagen

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es verweist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1).

Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR).

36. Zivilklage der F.________ AG

36.1 Erwägungen der Kammer

Mit Strafantrag vom 4. September 2019 konstituierte die F.________ AG, handelnd durch T.________, als Zivilklägerin. Sie bezifferte ihren Schaden auf CHF 4'000.00 (pag. 355 f.).

Die Vorinstanz bestimmte den ersatzfähigen Schaden ohne nähere Begründung auf CHF 3'105.50. Soweit weitergehend wies sie die Zivilklage ab (pag. 1319). Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. Zur Begründung führte er aus, die F.________ AG hätte die Zahlungen nicht auslösen dürfen, weshalb vom Zivilgericht Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR zu prüfen seien (pag. 1402).

Aktenkundig und vom Beschuldigten unbestritten geblieben ist, dass die F.________ AG dem Beschuldigten für vermeintliche Arbeitseinsätze in den Kalenderwochen 32 und 33 insgesamt CHF 3'103.50 auf sein Bankkonto bei der AF.________ (Bank) überwiesen (pag. 346 f.) sowie dass die F.________ AG die diesbezüglich gegenüber der R.________(AG) geltend gemachten Rechnungen über CHF 5'700.80 storniert (pag. 353 f.) hat. Insofern und gestützt auf den Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (siehe E. IV.15.4 hiervor) kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die F.________ AG widerrechtlich und kausal im Vermögen geschädigt hat. Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 44 OR liegen mangels Selbstverschuldens der F.________ AG (siehe ausführlich E. III.13.4.2 hiervor) nicht vor.

Hinsichtlich die Höhe des zivilrechtlich ersatzfähigen Schadens erhellt aus den verfügbaren Unterlagen nicht, ob die F.________ AG über den an den Beschuldigten ausbezahlten Nettolohn von CHF 3'103.50 geschädigt ist. Denkbar ist etwa, dass sie auch bereits die Sozialbeiträge an die AHV etc. ausgerichtet hat. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots den Zivilpunkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf (Art. 391 Abs. 2 StPO; siehe E. I.6 hiervor). Sie darf der F.________ AG höchstens einen Schadenersatz im Umfang der erstinstanzlich gesprochenen CHF 3'103.50 zusprechen.

36.2 Fazit

Der Beschuldigte hat der F.________ AG einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'103.50 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

37. Verfahrenskosten

37.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'056.00, entsprechend 80 % der gesamten Verfahrenskosten über CHF 12'570.00, sind vom Beschuldigten zu tragen.

37.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen.

Für die Einstellung werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden (siehe E. II.7.3.3 hiervor).

38. Amtliche Entschädigung

38.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.

Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV).

38.2 Erstinstanzliche Entschädigung

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 16'575.90.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

38.3 Oberinstanzliche Entschädigung

Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 10. Juli 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 4'010.15 geltend (Aufwand bis 31.12.2023: amtliches Honorar von CHF 1'666.66 + Auslagen von CHF 120.10 + Reisezuschlag von CHF 75.00 + Mehrwertsteuer von CHF 143.35; Aufwand ab 01.01.2024: amtliches Honorar von CHF 1'800.00 + Auslagen von CHF 4.80 + Reisezuschlag von CHF 50.00 + Mehrwertsteuer von CHF 150.23). Nachfolgende Positionen sind zu kürzen:

̶ Aufwand bis 31.12.2023:

12.12.2022 bis 01.04.2023: Die Zwischen der Berufungsanmeldung und dem Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung geltend gemachten Kontakte mit dem Mandanten sowie das fakturierte Aktenstudium betreffen nicht das oberinstanzliche Verfahren und sind daher nicht zu entschädigen. Es erfolgt eine Kürzung um 50 Minuten.

23.05.2023: Der für die Weiterleitung der Verfügung des Obergerichts vom 22. Mai 2023 an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten. Es erfolgt eine Kürzung um 10 Minuten.

01./03.06.2023: Für das Stellen des Fristverlängerungsgesuchs vom 1. Juni 2023 und das Studium der Genehmigungsverfügung vom 2. Juni 2023 erscheinen 5 Minuten angemessen. Der für die Weiterleitung der Genehmigungsverfügung an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 20 Minuten.

12./13.06.2023: Für das Stellen des Fristverlängerungsgesuchs vom 12. Juni 2023 und das Studium der Genehmigungsverfügung vom 12. Juni 2023 erscheinen 5 Minuten angemessen. Der für die Weiterleitung der Genehmigungsverfügung an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 20 Minuten.

22./24.06.2023: Für die Eingabe vom 22. Juni 2023 (Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG aus dem Berufungsverfahren) und das Studium der sich darauf beziehenden Verfügung des Obergerichts vom 24. Juni 2023 erscheint 1 Stunde ausreichend. Es erfolgt eine Kürzung um 10 Minuten.

10.10.2023: Der Mandant erhielt die Vorladung vom 9. Oktober 2023 direkt zugestellt, weshalb eine reine Weiterleitung an jenen nicht erforderlich war. Es erfolgt eine Kürzung um 5 Minuten.

17.10.2023: Der für die Weiterleitung der Verfügung vom 13. Oktober 2023 an den Mandanten fakturierte Aufwand ist als administrative Arbeit nicht entschädigungswürdig. Es erfolgt eine Kürzung um 5 Minuten.

Der fakturierte Aufwand von 500 Minuten wird um 120 Minuten auf 380 Minuten, entsprechend 6.33 Stunden, gekürzt.

̶ Aufwand ab 01.01.2024:

08./09.07.2024: Für die Vorbereitung des Parteivortrags erscheinen 5 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung um 70 Minuten.

Der fakturierte Aufwand von 540 Minuten wird um 70 Minuten auf 470 Minuten, entsprechend 7.83 Stunden, gekürzt.

Nach dem Gesagten beträgt der zu entschädigende Aufwand 14.16 Stunden.

Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'315.20; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'315.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VIII. Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Die Strafverfahren gegen A.________ wegen

Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS)

Verletzung des Briefgeheimnisses, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 6 AKS)

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 25. Januar 2019 in Bern (Ziff. 7.1 bis 7.3 AKS)

Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, angeblich begangen am 15. Juni 2018 in Bern (Ziff. 8 AKS)

Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen im Zeitraum ca. Anfang 2014 bis ca. Ende Oktober 2018 (Ziff. 3.2 AKS)

eingestellt wurden,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) von CHF 1'257.00 an den Kanton Bern.

A.________ freigesprochen wurde

von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 150.00 (Ziff. 4 AKS)

von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis 1. November 2018 in Bern zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 4 AKS)

von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 2. April 2020 in Bern zum Nachteil der D.________ (Ziff. 10 AKS)

von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. im November 2019 in Bern bzw. Horgen (Ziff. 11 AKS)

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) von CHF 1'257.00 an den Kanton Bern.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen

ca. am 2. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 1a AKS)

ca. am 21. August 2018 in Bern und evtl. anderswo (Ziff. 2 AKS)

der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. August 2018 bis ca. Mitte August 2018 in Bern im Deliktsbetrag von CHF 25'000.00 (Ziff. 1b AKS)

des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2018 bis 23. Oktober 2018 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 399.90 (Ziff. 5 AKS)

die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt

und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'575.90 entschädigt.

für den Zivilpunkt keine Kosten geschieden wurden.

weiter verfügt wurde, dass

die beschlagnahmten Waffen mit Zubehör: 1 vierläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen (Ass. A3), 1 Gaspistole inkl. Zubehör und Koffer (Ass. A4), 1 zweiläufige Reizstoffsprühpistole mit 4 Kartuschen und Koffer (Ass. A5), 1 Reizstoffsprach (Ass. A7) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB).

folgende Gegenstände als Beweismittel bei den Akten bleiben: 1 Überweisungsantrag (Ass. A1), 1 kroatischer Reisepass, lautend auf AC.________ (Ass. A2), 1 Couvert mit Kontoauszug C.________ AG (Ass. A5), 3 Schreiben C.________ AG (Ass. A10), 1 Security Ausweis PNZ, lautend auf AD.________ (Ass. A11), 1 Kündigungsschreiben H.________ (Bank) vom 25. Juli 2018 betr. E.________ (Ass. A15), 4 Kassentransaktionen C.________ AG (Ass. A16), 1 Brief AG.________ (Ass. A8), 1 Lohnabrechnung AA.________ (Ass. A9), 1 Originallieferschein Interdiscount vom 25. Januar 2019 (Y.________).

II.

Auf den Antrag von A.________, die Zivilforderung der C.________ AG sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten.

III.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fälschen von Ausweisen, angeblich begangen ca. im November 2018 in Bern (Ziff. 3.1 AKS), wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

IV.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen

1.1. am 2. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 (Ziff. 1a AKS),

1.2. am 21. August 2018 in Bern zum Nachteil von E.________ (Versuch) (Ziff. 2 AKS),

1.3. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'103.50 (mehrfach) (Ziff. 9 AKS),

2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen

2.1. am 9. August 2019 und am 17. August 2019 in Zollikofen und evtl. in Bern (mehrfach; Ziff. 9 AKS),

2.2. am 2. April 2020 in Bern (Ziff. 10 AKS),

3. des Fälschens von Ausweisen, begangen am 5. November 2018 in Bern (Ziff. 3.3 AKS),

und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (Ziff. I.3 hiervor) sowie in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1, 252, 305bis Ziff. 1 StGB;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

Die Polizeihaft von 5 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

zur Bezahlung der auf die Schulsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (80 %) von CHF 10'056.00.

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

V.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 13'260.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwalt B.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt

B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'315.20.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'315.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 3'103.50 Schadenersatz an die F.________ AG. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin

- der Strafklägerin 1

- der Strafklägerin 2

- der Zivilklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 10. Juli 2024

(Ausfertigung: 20. September 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 157

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 114 StPOart. 114 CPPart. 114 CPP

6B_828/2021

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

6B_1293/2018

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

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6B_1403/2019

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

7B_248/2022

6B_466/2021

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

6B_129/2024

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

6B_978/2023

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

6B_1455/2017

6B_371/2007

6B_1455/2017

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6B_978/2023

6S.167/2006

6S.219/2006

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_986/2022

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_219/2021

6B_228/2021

6B_613/2020

BGE 12 IV 217ATF 12 IV 217DTF 12 IV 217

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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7B_274/2022

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

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7B_274/2022

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6B_1354/2021

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6B_962/2023

6B_1153/2021

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BGE 146 IV 221ATF 146 IV 221DTF 146 IV 221

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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