SK 2023 176
ordonnance de la détention provisoire ; procédure pénale pour vol et violation de domicile
6. November 2023Deutsch115 min
Das Regionalgericht Bern-Mitteland (nachfolgend: die Vorinstanz) erkannte betreffend A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Urteil vom 1. Februar 2023 was folgt (pag. 1272 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 176
Bern, 3. August 2023
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Knecht,
Oberrichter Josi
Gerichtsschreiberin Windler
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2023 (PEN 22 882)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mitteland (nachfolgend: die Vorinstanz) erkannte betreffend A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Urteil vom 1. Februar 2023 was folgt (pag. 1272 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 24. September 2021, ca. 11:07 Uhr, auf der D.________ von Bern Mobil
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich begangen am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr in Bern, E.________, im
Deliktsbetrag von CHF 1.95,
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 15. September 2021, ca. 22:40 Uhr, auf der SBB Strecke F.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung mit Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00. Diese Kosten werden dem Kanton Bern auferlegt.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen
am 7. Oktober 2021, ca. 14:00 Uhr, auf dem Weg vom Bahnhof, G.________ zum Nachteil von H.________ (AKS Ziff. 1.1),
am 4. November 2021, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von J.________ und K.________ (AKS Ziff. 1.2);
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. 1.2),
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von K.________ (AKS Ziff. 1.2);
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen
am 4. Juni 2021, ca. 05:09 Uhr, in Bern, L.________ (AKS Ziff. 2.1),
am 5. Oktober 2021, ca. 12:55 Uhr, in Bern, M.________ (AKS Ziff. 2.2),
am 6. Oktober 2021, ca. 17:25 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3),
am 6. Oktober 2021, ca. 22:55 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3),
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr bis ca. 14:00 Uhr, in Bern, O.________ und G.________ (AKS Ziff. 2.4),
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 2.5),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 2.6),
am 20. Oktober 2021, ca. 21:06 Uhr, in Bern, Q.________ (AKS Ziff. 2.7),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, R.________ (AKS Ziff. 2.8),
am 31. Oktober 2021, ca. 14:40 Uhr, in Bern, S.________ (AKS Ziff. 2.9),
am 4. November 2021, ca. 12:35 Uhr, in Bern, T.________ (AKS Ziff. 2.10);
der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen
am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ (AKS Ziff. 3.1),
am 1. Oktober 2021, ca. 20:05 Uhr, in Bern, V.________ (AKS Ziff. 3.2),
am 3. Oktober 2021, ca. 10:58 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.3),
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.4);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr, in Bern, E.________ (AKS Ziff. 4.1),
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr, in Bern, O.________ (AKS Ziff. 4.2),
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 4. November 2021, ca. 08:15 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________ (AKS Ziff. 4.4),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 4.5),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________ (AKS Ziff. 4.6);
der Beschimpfung, begangen am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ zum Nachteil von AA.________ (AKS Ziff. 5);
des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfach begangen
am 22. August 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, E.________, im Deliktsbetrag von CHF 7.80 (AKS Ziff. 6.1),
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 13.75 (AKS Ziff. 6.2),
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.95 (AKS Ziff. 6.3),
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.85 (AKS Ziff. 6.5),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 10.85 (AKS Ziff. 6.6),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 4.80 (AKS Ziff. 6.7);
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), mehrfach begangen durch Konsum von verschiedenen Betäubungsmittel
am 21. August 2021, 24. August 2021, 5. Oktober 2021, 1. Oktober 2021, 31. Oktober 2021, 4. November 2021, jeweils in Bern (AKS Ziff. 7);
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 30, 34, 40, 41, 47, 51, 59, 103, 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 177 Abs. 1, 186, 285 Abs. 1, 286 Abs. 1 StGB, Art. 119 Abs. 1 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO,
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Der vorzeitige Strafvollzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).
Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. November 2022 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt.
Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'100.00 und Auslagen von CHF 12'593.00, insgesamt bestimmt auf CHF 28'693.00.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'483.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'459.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 1’500.00 Genugtuung an den Privatkläger J.________.
Zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung an den Privatkläger K.________.
Zur Bezahlung von CHF 50.00 Genugtuung an den Privatkläger H.________.
V.
Dispositiv
Weiter wird beschlossen:
A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 3 Monate festgelegt bis am 30. April 2023. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 01. Februar 2023 verwiesen.
Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 lit. c StPO).
Zur Erstellung eines DNA-Profils zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ist von A.________ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, eine WSA-Probe abzunehmen.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) wird in Anwendung von Art. 182 ff. StPO mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische
Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AB.________ und PCN AC.________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2023 Berufung an (pag. 1296 ff.). Die Berufungserklärung, beschränkt auf die Frage der stationären therapeutischen Massnahme, folgte fristgerecht auf die mit Verfügung vom 6. April 2023 zugestellte Urteilsbegründung am 13. April 2023 (pag. 1520 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) erhob keine Anschlussberufung. Sodann wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht (pag. 1558 ff.).
Weder die Straf- und Zivilkläger 1-3 (H.________, J.________ und
K.________) noch der Strafkläger (AA.________) noch die Strafklägerin (AD.________) liessen sich im oberinstanzlichen Verfahren vernehmen.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
3.1 Beweisanträge des Beschuldigten
In der Berufungserklärung vom 13. April 2023 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (pag. 1521):
1. Es sei ein zweites forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.________ in Auftrag zu geben. Als sachverständige Person sei Dr. med. AE.________ der AF.________ zu ernennen.
2. Es sei ein ergänzendes Kurzgutachten, vorzugsweise ebenfalls bei Dr. med. AE.________, in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage der Behandlungsaussichten einer stationären Massnahme bei A.________ äussert.
Die Kammer wies diese Beweisanträge mit Beschluss vom 31. Mai 2023 begründet ab (pag. 1635 ff.).
3.2 Beweisergänzungen von Amtes wegen
Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. Juli 2023 (pag. 1757 ff.), sowie aktuelle Führungsberichte des Regionalgefängnisses AG.________, datierend vom 18. Juli 2023 (pag. 1751 ff.), und des Regionalgefängnisses AH.________, datierend vom 19. Juli 2023 (pag. 1748 ff.), eingeholt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde das Regionalgefängnis AH.________ aufgefordert, die vom Beschuldigten in der Eingabe vom 27. Juli 2023 aufgeworfenen Fragen zu beantworten (pag. 1776 ff.). Die entsprechenden Angaben erfolgten am 28. Juli 2023 (pag. 1779 ff.).
An der Berufungsverhandlung vom 3. August 2023 wurden der Beschuldigte (pag. 1790 ff.) sowie Dr. med. C.________
4. Weitere verfahrensleitende Beschlüsse
Mit Blick auf die Beschränkung der Berufung wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2023 festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurden H.________, J.________ und K.________ als Straf- und Zivilkläger 1-3, AA.________ als Strafkläger 1 sowie die AD.________ als Strafklägerin 2 mit Beschluss vom 22. Juni 2023 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren entlassen (pag. 1680 ff.).
5. Vorzeitiger Strafvollzug, Sicherheitshaft und besondere Sicherheitsmassnahme nach Art. 35 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1)
Der Beschuldigte befand sich zwecks Verbüssung diverser Freiheitsstrafen bis zum 10. März 2022 im ordentlichen Strafvollzug. Vom 10. März 2022 bis zum 1. Februar 2023 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 42 f. und pag. 1281 ff.).
Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 entliess die Vorinstanz den Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug und versetzte ihn zwecks Sicherstellung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft. Diese befristete sie unter Vorbehalt des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis zum 30. April 2023 (pag. 1281 ff.). Am 26. April 2023 verfügte die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs (SK 23 177, pag. 23 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2023 vom 23. Mai 2023, pag. 1626 ff.). Mit Urteil vom 3. August 2023 beschloss die Kammer den weiteren Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs (pag. 1834 ff.).
Das Regionalgefängnis AG.________ ordnete über den Beschuldigten am 9. September 2022 rückwirkend ab dem 7. September 2022 gestützt auf Art. 35 JVG für die
Dauer von 14 Tagen die besondere Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung an. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) verfügten in der Folge gestützt auf Art. 35 JVG eine maximal sechs Monate dauernde Einzelbehandlung ab dem 21. September 2022 (pag. 117.1 ff.). Die Vorinstanz verlängerte diese besondere Sicherheitsmassnahme mit Verfügung vom 7. März 2023 bis zum 30. April 2023 (pag. 1379 ff.). Auf Antrag des Regionalgefängnisses AG.________ genehmigte die Verfahrensleitung die verlangten Vollzugslockerungen per 26. April 2023, welche insbesondere die Aufhebung der besonderen Sicherheitsmassnahme beinhaltete (pag. 1576 ff.). Auf Antrag des Regionalgefängnisses AG.________ verfügte die Verfahrensleitung am 9. Juni 2023 wiederum die besondere Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung bis am 9. September 2023 (pag. 1663 ff.).
6. Anträge der Parteien
6.1 Anträge der Verteidigung
Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1819):
1. Von einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB sei abzusehen.
2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 01. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Der vorzeitige Strafvollzug sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 01. Februar 2023 bis 03. August 2023 (183 Tage) in Sicherheitshaft befunden hat. Die Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01. Februar 2023 vollständig verbüsst hat.
5. Für die Überhaft, welche nicht auf die noch offenen (Ersatzfreiheits-)Strafen angerechnet werden kann, sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 431 StPO angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird in das richterliche Ermessen gestellt.
6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, eventualiter zu Handen der KESB, zu entlassen.
7. Die übrigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen.
8. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verteilen.
9. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.
6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 1825 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 1. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 24. September 2021, ca. 11:07 Uhr, auf der D.________ in Bern Mobil ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich begangen am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr in Bern, E.________, im Deliktsbetrag von CHF 1.95;
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 15. September 2021, ca. 22:40 Uhr, auf der SBB Strecke F.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung mit Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 und diese Kosten dem Kanton Bern auferlegt wurden.
A.________ schuldig gesprochen wurde
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen
am 7. Oktober 2021, ca. 14:00 Uhr, auf dem Weg vom Bahnhof, G.________ zum Nachteil von H.________ (AKS Ziff. 1.1);
am 4. November 2021, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von J.________ und K.________ (AKS Ziff. 1.2);
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. 1.2);
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von K.________ (AKS Ziff. 1.2);
Der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen
am 4. Juni 2021, ca. 05:09 Uhr, in Bern, L.________ (AKS Ziff. 2.1);
am 5. Oktober 2021, ca. 12:55 Uhr, in Bern, M.________ (AKS Ziff. 2.2);
am 6. Oktober 2021, ca. 17:25 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3);
am 6. Oktober 2021, ca. 22:55 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3);
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr bis ca. 14:00 Uhr, in Bern, O.________ und Bahnhof G.________ (AKS Ziff. 2.4);
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 2.5);
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 2.6);
am 20. Oktober 2021, ca. 21:06 Uhr, in Bern, Q.________ (AKS Ziff. 2.7);
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, R.________ (AKS Ziff. 2.8);
am 31. Oktober 2021, ca. 14:40 Uhr, in Bern, S.________ (AKS Ziff. 2.9);
am 4. November 2021, ca. 12:35 Uhr, in Bern, T.________ (AKS Ziff. 2.10);
der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen
am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ (AKS Ziff. 3.1);
am 1. Oktober 2021, ca. 20:05 Uhr, in Bern, V.________ (AKS Ziff.3.2);
am 3. Oktober 2021, ca. 10:58 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.3);
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.4);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr, in Bern, E.________ (AKS Ziff. 4.1);
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr, in Bern, O.________ (AKS Ziff. 4.2);
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3);
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3);
am 4. November 021 ca. 08:15 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3);
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________ (AKS Ziff. 4.4);
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 4.5);
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________ (AKS Ziff. 4.6);
der Beschimpfung, begangen am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ zum Nachteil von AA.________ (AKS Ziff. 5);
des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfach begangen
am 22. August 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, E.________, im Deliktsbetrag von CHF 7.80 (AKS Ziff. 6.1);
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 13.75 (AKS Ziff. 6.2);
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.95 (AKS Ziff. 6.3);
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.85 (AKS Ziff. 6.5);
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 10.85 (AKS Ziff. 6.6);
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 4.80 (AKS Ziff. 6.7);
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), mehrfach begangen durch Konsum von verschiedenen Betäubungsmittel am 21. August 2021, 24. August 2021, 5. Oktober 2021, 1. Oktober 2021, 31. Oktober 2021, 4. November 2021, jeweils in Bern (AKS Ziff. 7);
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
verurteilt wurde zu:
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, und festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hatte, wobei der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde
zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. November 2022 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 9 Tage festgesetzt wurde.
zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten und Auslagen;
A.________ ferner in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt wurde:
zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger J.________;
zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung an den Privatkläger K.________;
zur Bezahlung von CHF 50.00 Genugtuung an den Privatkläger H.________.
II.
Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
Der Vollzug der Massnahmen habe der Freiheitsstrafe vorauszugehen (Art. 57 Abs. 2 StGB).
III.
A.________ sei in Sicherheitshaft zu versetzen.
IV.
Es seien üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Entschädigung, Löschung DNA-Profil etc.)
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 wurde bereits festgestellt, dass das Urteil der
Vorinstanz betreffend die Einstellung, die Freisprüche, die Schuldsprüche, die Straf- und Kostenfolgen, die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils sowie den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1680 ff.). Die Kammer hat demnach lediglich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu überprüfen. Neu zu verfügen ist sodann über die Löschung des (neu zu erstellenden) DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer hat sodann über eine allfällige Verlängerung der Sicherheitshaft zu entscheiden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung
Mit Blick auf die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werden die verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Schuldsprüchen und der Strafzumessung im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben.
8. Vorinstanzliche Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich wegen mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2 Fälle), mehrfach begangener einfacher Körperverletzung (2 Fälle), mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; 11 Fälle), mehrfach begangener Hinderung einer Amtshandlung (4 Fälle), mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (8 Fälle), Beschimpfung, mehrfach begangenen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt; 6 Fälle) und mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; 6 Fälle) schuldig erklärt. Den erstinstanzlichen Schuldsprüchen liegen folgende von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalte zu Grunde:
8.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H.________ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)
Am 7. Oktober 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, übte der Beschuldigte auf dem Weg vom Bahnhof, G.________ nach O.________, und im O.________, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) aus. Polizisten hielten ihn an und führten eine Personenkontrolle durch. Sie wollten mit ihm zum O.________ gehen, welches er trotz Hausverbot betreten und wo er ein Getränk getrunken haben soll, ohne zu bezahlen. Auf dem Weg zum O.________ stiess der Beschuldigte den Polizisten H.________ mit der Hand zur Seite. Im O.________ angekommen, wollte sich der Polizist H.________ mit dem Beschuldigten in eine Ecke stellen und packte ihn am Ellenbogen. Der Beschuldigte riss sich mit einer halben Körperdrehung los, machte einen Schritt zurück und schlug den Polizisten H.________ mit der Faust an seine linke Wange. Daraufhin wurde der Beschuldigte durch den Polizisten H.________ und dessen Kollegin zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt. H.________ erlitt beim Vorfall kleinere Verletzungen im Bereich des Kopfes. Der Beschuldigte verhielt sich gezielt so, um die rechtmässige Kontrolle der Polizisten zu stören und sie von dieser abzubringen, was ihm jedoch nicht gelang.
8.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.________ und K.________ (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift)
Am 4. November 2021, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________, führte der Beschuldigte vor dem AI.________ erneut Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) aus. Weiter beging er eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von J.________ und K.________. Die Polizisten J.________ und K.________ wollten den Beschuldigten von der Polizeiwache AJ.________ nach Hause führen. In der I.________, kurz vor dem AI.________, wo das Patrouillenfahrzeug der Polizisten parkiert war, verpasste der Beschuldigte dem Polizisten J.________ zunächst einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte und einen weiteren Faustschlag gegen den Hinterkopf. Der Polizist K.________ sagte dem Beschuldigten, er solle aufhören, woraufhin der Beschuldigte von J.________ abliess und über die Strasse rannte. K.________ konnte den Beschuldigten an den Kleidern festhalten, wobei sich der Beschuldigte umdrehte und K.________ mit voller Wucht einen Faustschlag an die Schläfe und einen zweiten Faustschlag an das Auge verpasste. Daraufhin konnten die Polizisten J.________ und K.________ den Beschuldigten zu Boden führen. K.________ erlitt beim Vorfall eine Kontusion mit Hämatom und oberflächlicher Schürfung hoch temporal links und eine Kontusion infra-orbital rechts. J.________ erlitt ein Hämatom frontal rechts und occipital rechts, eine leichte Hirnerschütterung mit einer (vorübergehenden) Visusverminderung rechts und einer leichten Nausea sowie ein hemikraniales Druckgefühl rechts. Zudem war J.________ während vier Tagen arbeitsunfähig. Der Beschuldigte verhielt sich gezielt so, um seine Rückführung ans Domizil zu stören.
8.3 Mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das AIG (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte hielt sich in der Zeit vom 4. Juni 2021 bis am 4. November 2021 trotz der Ausgrenzungsverfügung wiederholt in Bern auf. Der Beschuldigte begab sich jeweils bewusst ins Gebiet der Innenstadt Bern, obwohl er wusste, dass ihm mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 25. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) und vom 4. Oktober 2021 (gleichentags eröffnet) ab sofort für die Dauer von 2 Jahren verboten worden war, dieses Gebiet zu betreten. In Bezug auf die Ziff. 1.2.4 und Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift präzisierte die Vorinstanz, dass es sich jeweils um eine einzige Widerhandlung gegen das AIG handelte.
8.4 Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3.1 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte hinderte am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________, vor dem Eingang des AK.________ eine Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Polizisten wollten den Beschuldigten infolge einer Meldung wegen Problemen im AL.________ einer Personenkontrolle unterziehen, woraufhin der Beschuldigte die Örtlichkeit verliess und kurze Zeit später selbstständig zurückkehrte. Nachdem ihm die Durchführung der Personenkontrolle eröffnet worden war, gestikulierte er wild mit seinen Armen herum, forderte die Polizei lauthals auf, zur Dampfzentrale mitzukommen, und entfernte sich erneut von der Kontrollörtlichkeit. Er ging trotz Aufforderung, zurückzukommen, weiter. Als er merkte, dass ihm die Polizisten nicht folgten, kehrte er erneut zum Kontrollort zurück. Ihm wurde erneut eröffnet, dass er einer Personenkontrolle unterzogen werde und er dazu in Handfesseln gelegt werde. Plötzlich zog er seine Arme gegen den Körper hin und versperrte diese mit aller Kraft, so dass die Handfesseln unmöglich angebracht werden konnten. Er wehrte sich mit aller Kraft gegen die Anhaltung und die Massnahmen der Polizei. Nur unter grossem Kraftaufwand konnte er durch zwei Polizisten zu Boden geführt und arretiert werden. Nach einiger Zeit beruhigte er sich und die Handfesseln konnten ihm angezogen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt konnten die Personalien geklärt werden. Der Beschuldigte erschwerte und verzögerte durch sein Verhalten gewollt die Durchführung der Personenkontrolle durch die dazu befugten Polizisten.
8.5 Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3.3 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte hinderte am 3. Oktober 2021, ca. 10:58 Uhr, in Bern, P.________, vor dem AM.________ eine Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Mitarbeitende der AN.________ unterzogen den Beschuldigten einer Polizeikontrolle, wobei der Beschuldigte während der Kontrolle vor dem AM.________ zu Fuss flüchtete und seine Flucht trotz den Rufen «Halt, stehen bleiben!» in Richtung AO.________ fortsetzte. Der Beschuldigte konnte seine Flucht über die Strasse beim V.________ zum Treppenabgang an der AP.________ und schliesslich in Richtung Perronunterführung zu den AQ.________ fortsetzen. Der Beschuldigte verhinderte durch sein Verhalten gewollt die Durchführung der Personenkontrolle durch die dazu befugten Mitarbeitende der AN.________. Er konnte erst am 8. Oktober 2021 im Bahnhof angehalten werden.
8.6 Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.3.4 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte hinderte am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 und ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________, vor dem AM.________ und im Galeriegeschoss eine Amtshandlung (Art. 286 Abs.1 StGB). Der Beschuldigte rannte um ca. 14:45 Uhr, als er die Mitarbeitenden der AN.________ erblickte, davon und verliess den Bahnhof via Nordhalle. Als die Mitarbeitenden der AN.________ ihn um ca. 14:55 Uhr zur Kontrolle anhielten und ihm infolge der vorangegangenen Fluchten am gleichen Tag resp. am 3. Oktober 2021 (vgl. Ziff. I.3.3 der Anklageschrift) den Arm fixierten, versuchte der Beschuldigte, sich dem Griff zu entreissen und sich der Personenkontrolle zu entziehen, was ihm jedoch nicht gelang. Der Beschuldigte verhinderte durch sein Verhalten gewollt die Durchführung der Personenkontrolle durch die dazu befugten Mitarbeitenden der AN.________.
8.7 Mehrfach begangener Hausfriedensbruch (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte betrat am 29. September 2021, am 7. Oktober 2021, am 18. September 2021, am 30. September 2021, am 11. Oktober 2021 verschiedene Coop-Filialen und am 23. Oktober 2021 eine Migros-Filiale, obwohl ihm der Zutritt dazu mit schriftlichem Hausverbot vom 17. September 2021 bzw. 12. November 2016 verboten worden war und er von diesen Verboten Kenntnis hatte. Er beging so mehrere Hausfriedensbrüche gemäss Art. 186 StGB.
8.8 Beschimpfung (Ziff. I.5 der Anklageschrift)
Anlässlich einer Kontrolle bezeichnete der Beschuldigte am 24. August 2021 den Polizisten AA.________ als «Arschloch», wodurch er bewusst mündlich dessen Anspruch auf menschlich-sittliche Geltung verletzte. Er beging so eine Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.
8.9 Mehrfach begangener Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Ziff. I.6 der Anklageschrift)
Der Beschuldigte begab sich am 22. August 2021, 18. September 2021, 22. September 2021, 30. September 202 und am 11. Oktober 2021 in mehrere O.________-Filialen und am 23. Oktober 2021 in Z.________ und behändigte dabei verschiedene Lebensmittel, ohne dafür zu bezahlen. Er tat dies jeweils, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Er beging so mehrere geringfügige Diebstähle (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB).
8.10 Mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das BetmG durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Ziff. I.7)
Der Beschuldigte konsumierte in den Tagen vor dem 21. August 2021, am 24. August 2021, in den Tagen vor dem 5. Oktober 2021, am 31. Oktober 2021, ca. am 1. Oktober 2021 bewusst und unbefugt Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und THC-haltige Substanzen. Ein solcher Konsum wurde auch am 4. November 2021 festgestellt.
9. Vorinstanzliche Strafzumessung
Die Vorinstanz stellte zunächst eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die mehrfach begangene Gewalt und
Drohung gegenüber Behörden und Beamten, die mehrfach begangene einfache
Körperverletzung und die mehrfach begangene Hinderung einer Amtshandlung fest. Betreffend die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das AIG, die Hausfriedensbrüche, die Beschimpfung und die Diebstähle nahm die Vorinstanz eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit an.
Die Vorinstanz bildete darauf in einem ersten Schritt für jedes Delikt eine hypothetische Strafe und ordnete diese hypothetischen Strafen in einem zweiten Schritt einzelnen Tatgruppen zu und definierte dabei die nötigen Zusatzstrafen.
Im Wesentlichen entsprach das Verhalten des Beschuldigten jeweils den Referenzsachverhalten gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wich die Vorinstanz bereits in Bezug auf die objektive Tatschwere vom Referenzsachverhalt ab. Die Verletzungsfolgen führten betreffend die einfache Körperverletzung zum Nachteil von K.________ zu einer geringeren Einstufung der objektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere wurde in Bezug auf die Gewalt und Drohung zum Nachteil von J.________ und K.________ im Vergleich zum Referenzsachverhalt wegen der Eingriffsintensität (Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht), der Dauer sowie der Tatsache, dass sich das Verhalten des Beschuldigten gegen mehrere Polizisten richtete, deutlich höher eingestuft. Auch betreffend die Gewalt und Drohung zum Nachteil von H.________ wurde der Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht verschuldenserhöhend berücksichtigt. Da dieser Vorfall aber kürzer dauerte und weniger intensiv war als jener zum Nachteil von J.________ und K.________, wurde die objektive Tatschwere mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien nur leicht höher eingestuft.
Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das AIG wirkte sich das arrogante Verhalten des Beschuldigten leicht verschuldenserhöhend aus.
Die mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz jeweils mit einer Reduktion der jeweiligen hypothetischen Strafe um ungefähr die Hälfte. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte zu einer Reduktion der jeweiligen hypothetischen Strafe um ungefähr einen Viertel.
Unter dem Titel der Täterkomponenten wirkten sich die schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten als Jugendlicher leicht strafmindernd aus. Deutlich straferhöhend wurden die zahlreichen Vorstrafen berücksichtigt. Insgesamt führten die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von ungefähr einem Drittel.
Nach durchgeführter Zusatzstrafenbildung für die einzelnen Tatgruppen und unter Berücksichtigung der teilweise verminderten Schuldfähigkeit verurteilte die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland), wobei festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat und dieser an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Sodann wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. November 2022 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau), zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Darüber hinaus hat der Beschuldigte Genugtuungen an die Geschädigten zu bezahlen.
Die Vorinstanz ordnete schliesslich über den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und folgte damit dem Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Die Anordnung dieser stationären therapeutischen Massnahme ist vorliegend zu überprüfen.
III. Massnahme
10. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B._197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellte Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59 StGB).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt und seine Motivation nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 4.4.2). Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2). Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1 und E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn mangelnde Einsicht und Kooperation zum typischen Krankheitsbild gehören. Das Gericht muss sich folglich dazu äussern, ob die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2).
Weiter muss die Massnahme erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4).
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. oder Zumutbarkeit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3, 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).
11. Forensisch-psychiatrische Begutachtung
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beauftragte Dr. med. C.________ am 15. März 2022 mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (pag. 908 f.). Sodann wurde sie an der erstinstanzliche Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung befragt (pag. 1227 ff. und pag. 1799 ff.). Als wesentliche Grundlage der Prüfung der stationären therapeutischen Massnahme wird auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ im Gutachten und anlässlich der beiden Befragungen direkt im Rahmen der Erwägungen der Kammer vertieft eingegangen.
12. Weitere Unterlagen
Der Beschuldigte leidet seit Jahren an psychiatrischen Erkrankungen und verbrachte den grössten Teil der letzten zehn Jahre in zahlreichen und immer wieder wechselnden psychiatrischen oder betreuenden Institutionen oder im Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei fiel der Beschuldigte immer wieder durch Alkohol- und
Drogenkonsum, übergriffiges und unangebrachtes Verhalten auf. Im Laufe dieser Jahre wurde der Beschuldigte denn auch mehrfach strafrechtlich verzeichnet. Auf diese weiteren Unterlagen wird – sofern von Relevanz – im Rahmen der Erwägungen der Kammer vertieft eingegangen.
12.1 Edierte Akten aus dem Verfahren SK 16 418 (pag. 559 ff.)
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland edierte am 8. März 2022 die Akten des Verfahrens SK 16 418 (pag. 559 ff.). Folgendes fallen mit Blick auf die Kriterien für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme besonders auf:
Im Bericht des AR.________ Jugend und Familie vom 24. Mai 2016 (Akten SK 16 418, pag. 1663 ff.) werden die Vorfälle aus dem Jahr 2015 in der AS.________ detaillierter Beistandschaftsbericht vom 12. Juli 2016 (Akten SK 16 418, pag. 435 ff.) ausgeführt. Die betroffene Jugendliche habe mitgeteilt, dass sich der Beschuldigten in den letzten Wochen ihr gegenüber wiederholt grenzverletzend verhalten hätte. Er habe oft versucht, sie zu küssen, habe sie aufgefordert mit ihm zu schlafen und sich auch unaufgefordert in ihr Zimmer begeben. Er habe sich neben sie ins Bett gelegt, um sie zu berühren (Akten SK 16 418, pag. 1669 ff.).
Im Nachgang an das Urteil SK 16 418 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ergingen mehrere Nachentscheide, unter anderem der Nachentscheid vom 1. März 2021 (Akten Nr. JG 16 5, nicht paginierte Seiten, hinten), mit welchem die Schutzmassnahme nach Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) infolge Vollzugsnotstands aufgehoben werden musste. Trotz der teilweisen Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 114 vom 1. Juli 2021) ist dieser bezüglich des Verlaufs des Vollzugs der im Rahmen des Verfahrens SK 16 418 ausgesprochenen Schutzmassnahme und bezüglich der Gründe für dessen Aufhebung vorliegend von Interesse. Es wird festgestellt, dass die stationäre Massnahme mit Nachentscheid vom 5. Februar 2020 fortgesetzt worden sei. Gestützt auf ein Schreiben des Beschuldigten habe die Jugendanwaltschaft am 25. März 2020 ein nachträgliches Verfahren eröffnet. Im erneut eingeleiteten Massnahmenüberprüfungsverfahren sei eine umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet worden, um den von ihm gewünschten Massnahmenabbruch auf dessen Verantwortbarkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang wurde Dr. med. AT.________ mit der Erstellung eines Gutachtens (vgl. pag. 733 ff.) beauftragt, auf welches unter Ziff. 12.3. vertieft eingegangen wird. Da Dr. med. AT.________ insbesondere die Einweisung in eine psychiatrische Klinik empfohlen habe. Es sei festgestellt worden, dass es sich beim Beschuldigten weiterhin um einen höchst massnahmen- und behandlungsbedürftigen und – ohne Medikation – auch gefährlichen jungen Mann handle. Aufgrund fehlender passender Institutionen mit Bereitschaft zur Aufnahme des Beschuldigten auf der Einweisungsgrundlage nach JStG habe die Jugendanwaltschaft keine Möglichkeit mehr gehabt, die dringend angezeigte Schutzmassnahme gestützt auf das JStG weiterzuführen. Am 11. November 2020 sei bei der KESB AU.________ die Prüfung respektive Anordnung geeigneter zivilrechtlicher Erwachsenenschutzmassnahmen beantragt worden.
12.2 Unterlagen der KESB (pag. 428 ff.)
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland edierte am 24. Februar 2022 die Akten der KESB (pag. 428 ff.). Mit diesen beigezogenen Akten lassen sich die letzten knapp 10 Jahre im Leben des Beschuldigten aus Sicht der betreuenden Institutionen und Behörden nachvollziehen. Folgendes fällt mit Blick auf die Kriterien für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme besonders auf:
Im Rahmen der Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen gab die KESB AU.________ bei med. pract. AV.________ eine ergänzende ambulante psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag (pag. 479 und pag. 501 ff.) und ordnete am 23. März 2021 unter anderem gestützt auf darauf eine behördliche fürsorgerische Unterbringung an (pag. 478 ff.). Auf dieses Gutachten wird unter Ziff. 12.4. vertiefter eingegangen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern am 12. April 2021 teilweise gutgeheissen, da es unter anderem an der persönlichen Untersuchung des Beschuldigten fehlte (pag. 471), weshalb die Sache der KESB AU.________ zur Einholung eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde (pag. 476 f.).
Die KESB AU.________ gab in der Folge bei den AW.________ die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag (pag. 458 ff. und pag. 501 ff.). Auf dieses Gutachten wird unter Ziff. 12.5. vertiefter eingegangen. Gestützt auf dieses neue Gutachten und im Sinne der Erwägungen des Entscheids des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Bern wurden für den Beschuldigten am 14. Juni 2021 unter anderem für die Dauer von einem Jahr ambulante Massnahmen angeordnet (pag. 452 ff.).
12.3 Gutachten von Dr. med. AT.________ vom 17. Juni 2020 (pag. 733 ff.)
Wie bereits ausgeführt, beauftragte die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau Dr. med. AT.________ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, ihre Exploration des Beschuldigten und ein Telefonat mit dem behandelnden Psychiater kam sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (pag. 774-806):
Beim Beschuldigten seien eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), differentialdagnostisch eine hebephrene Schizophrenie, sowie ein Missbrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1; Alkohol, Kokain, THC) zu diagnostizieren.
In der schweren psychischen Erkrankung und dem nicht unerheblichen Suchtmittelkonsum lägen zwei gewichtige Risikofaktoren für eine zukünftige Delinquenz des Beschuldigten vor. Im psychotischem Zustandsbild mit den Threat-control-override-Symptomen (Verfolgungs-, Bedrohungswahn), mangelnder Einsicht, unzureichendem Realitätsbezug, aktiven Symptomen (Halluzinationen, Wahnerleben), inadäquater Affektivität (Aggressivität, Reizbarkeit, Anspannung) und mangelnder Behandlungsbereitschaft steige das Risiko für gewalttätige Übergriffe stark an. Ein hinzukommender und die Verhaltenskontrolle zusätzlich reduzierender Suchtmittelkonsum erhöhe darüber hinaus noch einmal die Gefahr für (erhebliche) Straftaten. Es sei von einem insgesamt hohen Risiko für zukünftige (erhebliche) Straftaten auszugehen.
Die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei grundsätzlich gut behandelbar. Eine medikamentöse Behandlung sei aus gutachterlicher Sicht unabdingbar. Im Rahmen einer längeren intensiven psychiatrischen Therapie sollte der Beschuldigte eine Psychoedukation erhalten. Positiv sei, dass er günstig auf antipsychotische Medikamente anspreche, d.h., es bestehe eine grundsätzliche medikamentöse Behandelbarkeit.
Dr. med. AT.________ kommt zum Schluss, dass die beim Beschuldigten notwendige Therapie in einer forensischen Fachklinik die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB voraussetzen würde, welche dringend angezeigt wäre.
12.4 Gutachten von med. pract. AV.________ vom 24. Februar 2021 (pag. 520 ff.)
Trotz der bereits erläuterten Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid, welcher sich auf das Gutachten von med. pract. AV.________ stützte, werden die wesentlichen Schlüsse der Vollständigkeit halber zusammengefasst wiedergegeben (pag. 552-557):
Med. pract. AV.________ verwies für die diagnostische Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. AT.________, deren diagnostische Ausführungen er teile. Der schleichende Beginn der Erkrankung, die Komorbidität mit der Suchterkrankung und die geringe Intelligenz des Beschuldigten würden den Schweregrad der Erkrankung erhöhen und deren Behandelbarkeit erschweren.
Die Fremdgefährdung des Beschuldigten sei als erheblich einzuschätzen. Eine stationäre Behandlung oder Betreuung sei zwingend erforderlich. Die schizophrene Erkrankung müsse zwingend medikamentös behandelt werden, um das Risiko einer Chronifizierung und einer allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung zu begegnen. Rechnung zu tragen sei ebenfalls einem allfälligen Konsum psychotroper Substanzen, der einerseits das Risiko für Selbst- und Fremdgefährdung erhöhe und andererseits zu einem schwereren Krankheitsverlauf der schizophrenen Erkrankung beitrage.
12.5 Gutachten der AW.________ vom 31. Mai 2021 (pag. 501 ff.)
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wurde, wie bereits ausgeführt, teilweise gutgeheissen und der Entscheid insbesondere zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückgewiesen. Im Auftrag der KESB AU.________ verfassten die AW.________ (Assistenzärztin AX.________, Dr. med. AY.________, visiert durch Prof. Dr. med. AZ.________) daher ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten. Gestützt auf Explorationen, Untersuchungsbefunde und Beobachtungen des Beschuldigten und weiteren Unterlagen kamen die Verfasser des Gutachtens der AW.________ zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (pag. 514-519):
Die AW.________ diagnostizierten beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum, mit katatonen Anteilen (F20.01). Sodann bestätigten die AW.________ eine «Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Schädlicher Gebrauch» (F12.1) sowie eine «Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Schädlicher Gebrauch» (F 14.1).
Es sei davon auszugehen, dass ohne geeignete antipsychotische Therapie eine weitere Chronifizierung der Symptomatik eintrete und episodisch auftretende psychotische Dekompensationen mit einhergehender Selbst- und Fremdgefährdung vermehrt eintreten würden. Im Rahmen von Intoxikationen bestehe beim Beschuldigten ein intoxikationsbedingt erhöhtes Risiko für selbst- und fremdgefährdende Handlungen. Die Impulsivität und fehlende Krankheitseinsicht erhöhten wiederum das Risiko für wiederholten Substanzkonsum, Absetzen der medikamentösen Behandlung und konsekutiven Dekompensationen der Schizophrenie, welche mit einer Selbst- und Drittgefährdung einhergehen könnten.
Eine stationäre akut-psychiatrische Behandlung sei im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der anhaltenden Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung und der beschriebenen Ausprägung der Residualsymptome nicht notwendig.
12.6 Strafrechtliche Vergangenheit
Gemäss Strafregisterauszug vom 26. Juli 2023 (pag. 1757 ff.) beging der Beschuldigte bereits als Jugendlicher diverse Straftaten:
- Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 418 vom 6. Juli 2017 wurde der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandel und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. Als Sanktionen wurde ein unbedingt vollziehbarer Freiheitsentzug von 24 Monaten in einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG ausgesprochen.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 17 10035 vom 15. November 2017 wurde der Beschuldigte wegen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu 44 Stunden unbedingt vollziehbarer, gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl E-4/2018/37734 vom 9. November 2018 wurde der Beschuldigte wegen einfachen Diebstahls zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 17 10035 nicht widerrufen, aber die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Als Erwachsener fiel der Beschuldigte ebenfalls mehrfach strafrechtlich auf:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland C-2/2019/02603 vom 1. Februar 2019 wurde der der Beschuldigte wegen Drohung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 19 34367 vom 11. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 25 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 19 3909 vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, einfachen Diebstahls, versuchten Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl vom 11. September 2019 zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 11600 vom 5. Mai 2020 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachtung Ein- und Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG sowie wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 20 24720 vom 7. Juli 2020 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 19362 vom 17. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 28438 vom 14. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, mehrfach begangenen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruch, und einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 65 Tagen und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 22 9932 vom 11. November 2022 wurde der Beschuldigte der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und der Sachbeschädigung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt.
12.7 Jüngste Entwicklungen
Im Wesentlichen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. So ist dem Bericht des Regionalgefängnisses AG.________ vom 23. Mai 2023 (pag. 1579 ff.) zu entnehmen, dass es am Montag, 22. Mai 2023, um 10:09 Uhr seitens des Beschuldigten zu einem unangekündigten und unmittelbaren Übergriff auf einen ihn betreuenden Gefängnismitarbeiter gekommen sei. Der Beschuldigte habe diesem mit Wucht auf das Nasenbein und die Schläfe geschlagen. Um 10:10 Uhr sei ein Personenalarm ertönt, worauf das Gros der diensthabenden Mitarbeitenden unverzüglich hinzu geeilt sei. Angekommen hätten sie den Beschuldigten auf dem Boden liegen sehen. Er sei durch den betreuenden Gefängnismitarbeiter und einer zu Hilfe eilenden eingewiesenen Person fixiert worden. Der Beschuldigte habe sich in hohem Masse fremdaggressiv gezeigt und versucht, um sich zu schlagen. In der Folge seien aufgrund des Personenalarms auch Pflegefachkräfte aus dem Gesundheitsdienst hinzugekommen. Der Beschuldigte hätten trotz heftiger Gegenwehr zu dessen Sicherung nach den taktischen Grundsätzen des Eigenschutzes Handschellen angelegt werden können. Er sei zeitnah in die Sicherheitszelle verlegt und dort unverletzt zurückgelassen worden. Der betreuende Gefängnismitarbeiter sei an der Nase erheblich verletzt worden und habe sich am Nachmittag desselben Tages für weitere Untersuchungen ins Spital BA.________ befunden. Gemäss den bisherigen medizinischen Diagnosen habe der betreuende Gefängnismitarbeiter eine Nasenbeinfraktur, welche leicht disloziert sei, erlitten. Sie würde am darauffolgenden Freitag gerichtet werden und nach Ausführungen des behandelnden Orthopäden konservativ heilen. Bis zu diesem Freitag sei dem betreuenden Gefängnismitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% bescheinigt worden. Nach Ansicht der Mitarbeitenden der Aufsicht & Betreuung sei der Umgang mit dem Beschuldigten zu jener Zeit äusserst herausfordernd und er sei «brandgefährlich».
Dieser Vorfall war mitunter ausschlaggebend für die erneute Anordnung der besonderen Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Juni 2023, pag. 1663 ff.).
13. Aussagen des Beschuldigten
13.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe keine psychische Erkrankung (pag. 1249, Z. 47 und pag. 1250, Z. 1; pag. 1250, Z. 6) und er benötige keine Hilfe (pag. 1250, Z. 41-42). Damit er sich an die Regeln halte, müsse er lernen, und er habe bereits gelernt (pag. 1250, Z. 37-38). Eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erachte er als Zeitverschwendung und er würde sich gegen eine solche Therapie wehren (pag. 1250, Z. 19-25). Er wolle frei entlassen werden und dann werde er keine Probleme mehr machen (pag. 1250, Z. 27-30). Wenn die Polizei keine Gesetze mehr mache, dann mache er auch keine Probleme oder Fehler mehr (pag. 1250, Z. 32-34). Der Beschuldigte führte weiter aus, es gehe ihm während der Einzelbehandlung besser (pag. 1249, Z. 14-15). Im Weiteren sagte der Beschuldigte aus, der Umgang mit den Konflikten gehe besser, aber langsam sei das Limit erreicht, und lachte dann (pag. 1249, Z. 18-21).
Hinsichtlich Medikamente sagte der Beschuldigte aus, er habe Medikamente verlangt und wegen der Medikamente reingeschlagen (pag. 1249, Z. 16). Die Medikamente für das Herz hätten seinen Kopf schädlich gemacht (pag. 1249, Z. 27). Er nehme die Neuroleptika nicht immer, er nehme Valium (pag. 1249, Z. 26-31).
Der Beschuldigte betonte: «Ich habe meine Welt und sie haben ihre.» (pag. 1249, Z. 43). Er habe einen anderen Glauben (pag. 1249, Z. 43-45). Wenn man in Eritrea eine weisse Pflanze pflanze, erhalte man auch eine weisse Pflanze; aber wenn man hier etwas mache, werde man verhaftet (pag. 1250, Z. 12-13).
Auf Frage nach seinen Vorstellungen für die Zukunft, gab er an, er wolle arbeiten, studieren und Musik machen (pag. 1250, Z. 44-46).
13.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung
Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst auf Frage, wieso er mit der stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden sei, aus, nicht zu glauben, dass er das habe, was gesagt worden sei (pag. 1792, Z. 26-27, Z. 33-34 und Z. 37). Er wolle wissen, welche Schizophrenie er habe (pag. 1792, Z. 33 und Z. 37-38). In Eritrea heile man Schizophrenie; das heisse dort zirzir (pag. 1792, Z. 28). Zirzir habe jemand, der eine schlechte Art von Mensch glücklich mache (pag. 1792, Z. 31-32). Er wolle wissen, ob er einer von denen sei (pag. 1792, Z. 32).
Er sei ein gestorbener Mensch gewesen und habe seine Verzweiflung gehabt (pag. 1793, Z. 2-3). Er habe seine Fehler herausgefunden; er mache immer Dummheiten, wenn er auf Drogen sei (pag. 1793, Z. 17-18). Auf Vorhalt des
Führungsberichts des Regionalgefängnisses AG.________ vom 18. Juli 2023 (pag. 1751 ff.), wonach er am 22. Mai 2023 einem Gefängnismitarbeiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, sagte er aus, das sei richtig, aber er habe das Recht dazu gehabt (pag. 1790, Z. 32-35). Auf Frage, wieso er immer wieder gewalttätig werde, sagte er aus, wenn man jung sei, sei man naiv; dann mache man das (pag. 1794, Z. 6-7). Er sehe es als negativ an, einen Polizisten geschlagen zu haben (pag. 1795, Z. 8-9). Er sei nicht so gewalttätig, wie man sehe; es passiere manchmal, aber es sei nicht so (pag. 1795, Z. 9-10). Er habe in AG.________ und im BB.________ einen Vorfall gehabt (pag. 1796, Z. 35). Er sei gewalttätig geworden, weil er seine Probleme niemandem habe erklären können; er könne nicht anders (pag. 1796, Z. 40-44 und pag. 1797, Z. 1-3). Auf Frage, wieso es dann nicht mehr passieren würde, sagte er aus, ein sehr positiver Mensch zu sein (pag. 1797, Z. 5-6).
Auf Vorhalt, wonach den Akten zu entnehmen sei, dass er sich gegenüber Frauen nicht immer korrekt verhalte, gab er an, sich mehr als korrekt zu verhalten und Respekt vor Frauen zu haben (pag. 1794, Z. 21-23). Es sei ein Rassismuskampf gewesen; diese Menschen hätten gelogen (pag. 1794, Z. 26, Z. 29 und Z. 32-33).
Betreffend Drogenkonsum gab der Beschuldigte an, momentan nicht zu rauchen; es tue ihm nicht gut (pag. 1795, Z. 17). Manchmal rauche er Haschisch und Kokain, aber nicht so viel (pag. 1795, Z. 17-18). Wenn er aus dem Gefängnis kommen würde, würde er kein Haschisch und Kokain rauchen; das könne er versichern (pag. 1796, Z. 9-10). Wenn er Haschisch rauche, habe er Hunger, stehle ein Sandwich und müsse wieder ins Gefängnis; das müsse ein Ende haben (pag. 1796, Z. 9-12). Er trinke am Wochenende ein paar Bierchen (pag. 1795, Z. 38-39) und würde, wenn er aus dem Gefängnis kommen würde, vielleicht ab und zu Alkohol trinken (pag. 1796, Z. 6-7).
Hinsichtlich Therapie sagte der Beschuldigte aus, eine Therapie würde ihm gut tun (pag. 1794, Z. 42-44). Er wolle «Artikel 63», sich die Medikamente monatlich spritzen lassen, eine Therapie machen, Arbeit suchen und sein Leben beginnen (pag. 1794, Z. 45 und pag. 1795, Z. 1). Er wolle immer Drogen, jetzt sei es viel zu viel (pag. 1795, Z. 3). Auf Frage, ob er sich im Moment in der Lage fühle, nicht mehr im Gefängnis zu sein und irgendwo draussen herum zu laufen, sagte er aus, er fühle sich sehr einsam, was ihn sehr belaste (pag. 1795, Z. 12-14).
Bezüglich der aktuellen Medikation sagte er aus, er nehme die Medikamente, wenn er sie verlange (pag. 1791, Z. 33-34). Er nehme jeden Abend freiwillig Olanzapin, Sequase und Rivotril; er müsse, sonst sei es nicht einfach (pag. 1791, Z. 43-44 und pag. 1792, Z. 1-8). Er merke jetzt, dass diese Medikamente ihn «schnell zu denken machen» und das sei nicht gut für den Kopf (pag. 1791, Z. 34-37). Da habe er Angst; sie würden seinen Kopf vielleicht dumm machen (pag. 1792, Z. 14-15). Die Medikamente würden ihm beim Einschlafen helfen (pag. 1792, Z. 10-11). Wenn er die Medikamente nicht nehme, gehe es ihm gut (pag. 1792, Z. 20-21). Wenn er wählen könnte, würde er die Medikamente nehmen, sie aber reduzieren (pag. 1792, Z. 23-24).
Auf Vorhalt des im Führungsbericht des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023 (pag. 1748 f.) beschriebenen Vorfalls in der Nacht vom 31. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, dass er Tupac Shakur in dieser Nacht gesehen habe, sondern das sei am 19. Januar 2019 mit dem Propheten Mohammed gewesen (pag. 1797, Z. 8-18).
Auf Frage nach seinen Vorstellungen für die Zukunft, gab er an, es sei eine schwierige Frage; er würde eine Familie gründen, heiraten und als Maler arbeiten (pag. 1794, Z. 9-19 und pag. 1796, Z. 23-24).
14. Erwägungen der Kammer
14.1 Gutachterliche Ausführungen von Dr. med. C.________ als Grundlage für den richterlichen Entscheid
Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen erlauben oder gar verlangen würden. Die Ausführungen von Dr. med. C.________ sowohl im schriftlichen Gutachten als auch an den gerichtlichen Befragungen sind nachvollziehbar begründet und stringent. Dr. med. C.________ nahm Bezug sowohl auf die dokumentierten Unterlagen als auch auf die aktuellen Entwicklungen. Ihre Einschätzungen erscheinen beim Abgleich mit den zahlreichen weiteren ärztlichen Einschätzungen in den Akten stimmig. Viele der im Gutachten beschriebenen Verhaltensmuster des Beschuldigten bestätigten sich in der darauffolgenden Zeit sowie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen (z.B. Ambivalenz, fehlende Schuldgefühle, unrealistische Selbsteinschätzung, optische Halluzinationen).
Es ist denn auch zulässig, wenn «erledigte» Sachverhalte im Sinne von Vorstrafen in die Überlegungen einbezogen wurden (BGE 135 IV 87; anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Das Gericht muss gutachterliche Schlüsse, die auf (entfernte) Vorstrafen beruhen, nicht etwa ausblenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht darf einer psychiatrischen Begutachtung schliesslich die Hypothese zugrunde gelegt werden, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Indem Dr. med. C.________ erst- und oberinstanzlich um eine Aktualisierung ihrer Einschätzungen nach den teilweise erfolgten Einstellungen und Freisprüchen gebeten wurde, sind die entsprechenden Folgerungen weiterhin haltbar.
An diesen Schlüssen vermag auch die Kritik der Verteidigung nichts zu ändern.
Die Verteidigung rügte im Zusammenhang mit der Exploration des Beschuldigten, Dr. med. C.________ habe den Beschuldigten lediglich einmal und dabei auch
nur während 90 Minuten persönlich gesehen, was ungenügend sei. Dr. med. C.________ habe zur Erstellung des Gutachtens fünf Monate Zeit gehabt und diese Zeit nicht gut genutzt, da sie vier von fünf Monaten ungenutzt habe verstreichen lassen. Sie habe sich für die Diagnosestellung primär auf die Akten gestützt. Eine sorgfältige gutachterliche Untersuchung sei in einer so kurzen Exploration mit Trennscheibe und Dolmetscher kaum möglich. Es habe keine Befragung zur Lebensgeschichte, keine körperliche Untersuchung und keine Bildgebung stattgefunden (vgl. pag. 1808). Die Verteidigung stellt damit implizit die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage.
Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Gutachten von einer geeigneten Fachperson erstellt werden muss. Dr. med. C.________ ist eine ausgewiesene forensische Psychiaterin mit langjähriger Praxiserfahrung und deshalb als Sachverständige ohne weiteres geeignet.
Darüber hinaus hielt die Vorinstanz (S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.1498 ff.) überzeugend fest, dass aufgrund der bloss kurz durchgeführten Exploration nicht von einer ungenügenden Begutachtung auszugehen ist. Denn Dr. med. C.________ konnte anlässlich der von ihr durchgeführten Exploration einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten gewinnen (vgl. dazu pag. 938 ff.) und mit ihm diverse Punkte besprechen. So habe er beispielsweise die dokumentierten, inhaltlichen Denkstörungen (Gefühl, beobachtet zu werden) sowie die ebenfalls dokumentierten Ich-Störungen in Abrede gestellt. Er habe hingegen optische Halluzinationen wie das Wahrnehmen des Propheten Mohammed bejaht und auf Nachfragen dann auch, dass er mit diesem gesprochen hat, was verdächtig auf akustische Halluzinationen hindeute. Die Stimmung während des Gesprächs sei gespannt gewesen und bei manchen Themen habe der Beschuldigte abrupt offen dysphorisch und gereizt reagiert (pag. 944 ff.). Aufgrund des Gesprächs konnte Dr. med. C.________ also den Zustand des Beschuldigten ohne weiteres einschätzen.
Sodann war die Lebensgeschichte des Beschuldigten im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ bereits eingehend dokumentiert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine weitere Bestätigung der Lebensgeschichte im persönlichen Gespräch notwendig gewesen wäre.
Dr. med. C.________ konnte sodann schlüssig erläutern, wieso sie auf eine körperliche Untersuchung verzichtete und wieso eine Bildgebung (sog. Kernspintomogramm) nicht nötig war, um die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zu sichern. Die Kammer kann gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ (vgl. pag. 1229, Z. 40-47 und pag. 1230, Z. 1-8; pag. 1801, Z. 35-45 und pag. 1802, Z. 1) ohne weiteres nachvollziehen, dass bei Vorliegen einer organischen Ursache in der Zwischenzeit auch andere Symptome aufgetreten wären und sich auch bei Vorliegen einer zusätzlichen organischen Erkrankung nichts an der Diagnose der paranoiden Schizophrenie ändern würde. Dementsprechend gelingt es der Verteidigung nicht, die gestellte Diagnose der Fachärzte in Zweifel zu ziehen.
Hinzu kommt, dass zahlreiche übereinstimmende Vorgutachten und Berichte in den Akten liegen, welche Dr. med. C.________ beim Verfassen ihres Gutachtens hinlänglich bekannt waren (vgl. Ziff. 12 hiervor). Diese stimmen, was die Diagnosen des Beschuldigten betrifft, überein. Es ist damit durchaus vertretbar, dass Dr. med. C.________ nach der eigenen Exploration des Beschuldigten auf eine weitere persönliche Exploration verzichtete, da sie keine Zweifel an den von ihr (und den Vorgutachtern) gestellten Diagnosen hatte. Dr. med. C.________ konnte schlüssig erläutern, dass eine bestimmte Kombination von Symptomen über einen bestimmten Zeitraum hinweg andauern müsse, damit die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt werden könne (vgl. pag. 1799, Z. 29-31). Daher erscheint es geboten, sich auch auf frühere Befunde zu stützen. Im Besondern ist zusammen mit der Vorinstanz nicht einzusehen und wurde von der Verteidigung auch nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb die mehrfach und von verschiedenen Fachpersonen gestellten Diagnosen der paranoiden Schizophrenie sowie des schädlichen Substanzgebrauchs falsch sein sollten. Die von der Verteidigung vorgebrachten alternativen Erklärungsversuche sind ungeeignet, die mehrfach übereinstimmenden Diagnosen der Fachärzte zu widerlegen bzw. in Zweifel zu ziehen.
Weiter kritisiert die Verteidigung die Punktevergabe von Dr. med. C.________ im Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) und hat damit die Risikoeinschätzung für erneute Delikte in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Punktevergabe im Gutachten (vgl. pag. 953 ff.) auseinandergesetzt, ist die 12 Items selbst durchgegangen und hat diese mit den Ausführungen von Dr. med. C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verglichen. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich im Ergebnis die Punktevergabe nachvollziehen lässt, ist zuzustimmen (vgl. S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1500 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med. C.________ an, sich im Nachgang an die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit den Items 2 und 10 befasst zu haben und ihre Ausführungen zu diesen beiden Items korrigieren zu müssen. Ihr gelang es, nachvollziehbar zu erklären, wie ihr hinsichtlich Altersgrenzen bei den Items 2 und 10 ein Versehen unterlaufen sei (vgl. pag. 1804, Z. 24-40). Diese Korrektur berücksichtige sie ausgehend von der «bestmöglichen Variante» bei Item 2 mit der Vergabe von -3 Punkten und bei Item 10 mit der Vergabe von -2 Punkten. Daraus resultiert ein «Gesamtscore» von 20 Punkten, was zu einer Zuordnung zur Risikokategorie 8 führt (vgl. pag. 1804, Z. 40-45). 83.2% der Normstickprobe erreichten denselben oder einen niedrigeren Wert. Das Rückfallrisiko in dieser Gruppe war immer noch erhöht. In dieser Gruppe kam es innerhalb von 5 Jahren bei 58% der Probanden zu einem gewalttätigen Rückfall und innerhalb von 12 Jahren bei 78% der Probanden (vgl. pag. 1804, Z. 43-45 und pag. 1805, Z. 1-4). Übereinstimmend mit ihren gutachterlichen Ausführungen (vgl. pag. 958 f.) wich Dr. med. C.________ nicht von ihrer Gesamteinschätzung des Rückfallrisikos ab. Mit Verweis auf die schwer verlaufende Schizophrenie und den Alkohol- und Drogenmissbrauch erachtete Dr. med. C.________ für das Risikoprofil des Beschuldigten seine schwere psychische Erkrankung als entscheidend (vgl. pag. 1805, Z. 4-8). Wird diese behandelt, erachtet sie das Rückfallrisiko des Beschuldigten als deutlich gebessert, weil aus diesen Problemfeldern sein gewalttätiges Verhalten resultiere (vgl. pag. 1805, Z. 9-13). Diese Ausführungen erachtet die Kammer als schlüssig. Es ist nachvollziehbar, wieso sich Dr. med. C.________ für die Einschätzung des Rückfallrisikos bei einer Gesamteinschätzung primär auf die individuelle Risikoeinschätzung stützt und wieso hierbei die schwere psychische Erkrankung des Beschuldigten eine entscheidende Rolle spielt. Ihre Schlüsse stimmen auch mit den Ausführungen der Vorgutachterin Dr. med. AT.________ überein, wonach von einer hohen Gefahr zukünftiger gewalttätiger Handlungen durch den Beschuldigten ausgegangen werden muss (vgl. pag. 797 f.).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt es in diesem Zusammenhang die jüngsten Entwicklungen zu erwähnen, welche die Gesamteinschätzung von Dr. med. C.________ ebenfalls als schlüssig erscheinen lassen. Zunächst machte sich der Beschuldigte während hängigen Verfahrens erneut der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig (vgl. Strafbefehl vom 11. November 2022, pag. 1195 ff.). Sodann sei es am 22. Mai 2023 (vgl. Ziff. 12.7.) zu einem unangekündigten und unmittelbaren Übergriff auf einen ihn betreuenden Gefängnismitarbeiter gekommen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Juni 2023, pag. 1663 ff.).
Im Ergebnis konnte Dr. med. C.________ nach Ansicht der Kammer auf sämtliche Vorhalte ausführlich, konsistent und nachvollziehbar eingehen. Ihre Ausführungen sind insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Rückfallgefahr plausibel und gut begründet. Auf das Gutachten von Dr. med. C.________, welches sich auf die zahlreichen Vorgutachten stützt und mit diesen in Bezug auf die hier im Zentrum stehende Diagnose der paranoiden Schizophrenie übereinstimmt, ist im Ergebnis abzustellen.
14.2 Vorliegen einer schweren psychischen Störung
Dr. med. C.________ stellte in ihrem Gutachten vom 12. August 2022 (pag. 919 ff.) folgende Diagnosen: Der Beschuldigte habe zur Tatzeit unter einer schweren paranoiden Schizophrenie, episodischer Verlauf mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), gelitten. Hinzu komme ein mittelgradig ausgeprägter schädlicher Gebrauch von Alkohol und multiplen Substanzen (ICD-10 F10.1, F19.1; pag. 961). Diese Diagnosen konnte Dr. med. C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung aufgrund des Querschnittbefunds und des Längsschnittbefunds vorbehaltlos bestätigen (pag. 1799, Z. 22-24). Sie erläuterte schlüssig, was sie zur Diagnosestellung bewog (pag. 1799 Z. 26-41 und pag. 1800, Z. 1-6).
Im Übrigen diagnostizierten auch sämtliche Vorgutachter beim Beschuldigten
eine paranoide Schizophrenie nach ICD-10 F20.01 (vgl. Gutachten von Dr. med. AT.________: pag. 783, pag. 788, pag. 801; Gutachten von med. pract. AV.________: pag. 542 und pag. 552; Gutachten der UPD: pag. 515 f.). Auch in einem Bericht der UPD vom 18. Januar 2022 über die stationäre Behandlung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2021 bis am 7. Januar 2022 wird als Hauptdiagnose die paranoide Schizophrenie genannt (vgl. pag. 423). Die Diagnose hat damit als gesichert zu gelten.
Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung hierzu geltend, die Diagnose der Schizophrenie sei im Wesentlichen auf diverse Erzählungen des Beschuldigten abgestützt, die auf akustische und optische Halluzinationen hinweisen resp. diese beweisen sollen. Dabei werde aus Sicht der Verteidigung völlig ausser Acht gelassen, dass es bei religiösen Menschen, zu denen der Beschuldigte gehöre, ganz normal sei, mit Gott oder Propheten und dergleichen zu reden. Das akute Halluzinieren wurde von Dr. med. C.________ nicht beobachtet oder selber festgestellt – sie vertraue auf die vermeintlichen Eingeständnisse des Beschuldigten. Daraus lasse sich keine Schizophrenie ableiten. Die Umstände der durch den Beschuldigten wiedergegebenen Erfahrungen seien zu wenig untersucht und stattdessen ungefiltert übernommen und in eine Diagnose gezwängt worden (vgl. pag. 1522).
Dr. med. C.________ erläuterte schlüssig, Wahnphänomene seien auch immer kulturell geprägt. Die meisten Personen, die eine Schizophrenie entwickelten, entwickelten vielleicht auch Wahnthemen, die mit ihrem Leben oder vielleicht sogar mit ihrer Biographie zu tun hätten. Man spreche in jenem Moment von einem Wahn, in dem eine Relativierung nicht mehr möglich sei und es dem Betreffenden nicht mehr möglich sei, sein Erleben infrage zu stellen und probeweise einmal von Aussen zu betrachten (vgl. pag. 1800, Z. 32-42). Der Beschuldigte zeigte anlässlich der Berufungsverhandlung selber, dass er nicht zu einer solchen Relativierung in der Lage ist. Dies zeigen seine Aussagen auf Vorhalt des Führungsberichts des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023, in welchem von einem Redeschwall des Beschuldigten geschildert wird, bei dem er unter anderem von Besuchen durch Gott, der Jungfrau Maria sowie Tupac Shakur gesprochen habe. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, zu erkennen, dass die Besuche an sich erklärungsbedürftig sein könnten. Vielmehr war es ihm wichtig, das Datum des Besuchs von Tupac Shakur und des Propheten Mohammed zu korrigieren, die er am 19. Januar 2019 gesehen habe (vgl. pag. 1797, Z. 8-18). Notorisch ist, dass Tupac Shakur im Jahr 1996 verstarb. Dokumentiert ist, dass Religion in seiner Familie eine grosse Rolle gespielt habe (pag. 758) und der Beschuldigte Rap-Musik als Hobby mache (pag. 512). Zudem hat Dr. med. C.________ anlässlich ihrer Exploration auch eigene Beobachtungen gemacht. Es habe eine ganz kurze Sequenz gegeben, bei der er aus einem Fenster geschaut habe, was auffällig und nicht adäquat gewesen sei. Er habe dem Dolmetscher eher bruchstückhaft Inhalte genannt, die sie nicht mit dem Thema, das gerade besprochen worden sei, in Verbindung habe bringen können. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er da Dinge erlebt habe, die für sie bzw. die beiden anderen Personen im Raum nicht zugänglich gewesen seien (pag. 1800, Z. 17-26). Dr. med. C.________ erläutert schlüssig, wieso dies ins Bild gepasst habe, welches der Beschuldigte auch sonst klinisch gezeigt habe (vgl. pag. 1800, Z. 26-30). Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, um an der Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach der Beschuldigte Wahnerleben habe, zu zweifeln.
Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Diagnose der Schizophrenie nicht gesichert sei, weil auch eine Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu beruft sie sich unter anderem auf eine E-Mail vom 6. Januar 2022 von BC.________ (BVD) an BD.________ (KESB; pag. 493). Darin zitiert BC.________ Ausführungen von BE.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) welche ihr mitgeteilt haben soll, dass der Beschuldigte nicht psychotisch sei, sondern die Ursache für die Einweisung vom Regionalgefängnis AG.________ in die BF.________ (eine Bewachungsstation) auf seine gestörte Persönlichkeit zurückzuführen sei. Daraus leitete die Verteidigung ab, es liege möglicherweise gar keine Schizophrenie, sondern eine Persönlichkeitsstörung vor.
Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zusätzlich zur paranoiden Störung wurde durch Dr. med. C.________ nicht verneint (pag. 1232, Z. 3-23 und Z. 25-44). Sie führte aber aus, dass eine solche zurzeit nicht sicher diagnostiziert werden könne bzw. dürfe, da die schizophrene Erkrankung im Vordergrund stehe und daher aktuell keine Rückschlüsse auf die Primärpersönlichkeit möglich seien. Da die schizophrene Erkrankung medikamentös behandelbar sei, müsse man zuerst diese Krankheit angehen. Sobald diese Erkrankung unter Kontrolle sei und sich stabilisiert habe, könnten dann weitere Abklärungen zur Primärpersönlichkeit vorgenommen werden (pag. 961). Diese Ausführungen von Dr. med. C.________ erscheinen schlüssig. Es ist damit weder ein Widerspruch zum bzw. Zweifel am Gutachten ersichtlich.
Im Übrigen geht aus einer Telefonnotiz vom 7. Januar 2022 hervor, dass BF.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) selbst gesagt habe, der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie (pag. 492). Dementsprechend ist auch fraglich, ob BC.________ BF.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) in ihrer E-Mail vom 6. Januar 2022 richtig zitiert hat. Andernfalls hätte sich BF.________ (Mitarbeitende einer Bewachungsstation) innerhalb von zwei Tagen diametral widersprochen. Dahingehende Bedenken äusserte auch die Vorinstanz (Ziff. IV.1.4.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1503 f.).
Schliesslich ist in Bezug auf die Bildgebung des Hirns (Kernspintomogramm des Schädels), von welcher im Gutachten zwar die Rede ist, die dann aber nicht gemacht wurde (pag. 951), Folgendes festzuhalten: Dr. med. C.________ führte diesbezüglich aus, dass eine Bildgebung des Gehirns bei Personen mit schizophrener Störung an sich empfohlen sei. Bei organischen Psychosen könnten besonders sexuelle Enthemmungen gesehen werden, wie sie auch beim Beschuldigten zu beobachten seien. Allerdings müsse ein sexuell übergriffiges Verhalten aber nicht organisch verursacht sein, sondern das könne z.B. auch im Rahmen dissozialer Persönlichkeitsstörungen vorkommen. Um ganz sicher zu sein, dass nicht eine (zusätzliche) anders behandelbare Krankheit vorliege, habe sie erwähnt, dass man eine solche Bildgebung im Verlauf machen könnte. Beim Beschuldigten sei die Erkrankung nun aber schon seit langem dokumentiert. Wenn eine hirnorganische Erkrankung vorliegen würde, wären inzwischen auch andere Ausfälle oder Symptome gesichtet worden, weshalb das Fehlen einer Bildgebung des Hirns kein Problem darstelle (pag. 1230, Z.38 und pag. 1231, Z. 1-8). Die Diagnose der Schizophrenie sei ohnehin gegeben. Daran, wie diese behandelt und die psychotische Symptomatik besser kontrolliert werden könne, ändere sich nichts (pag. 1230, Z. 16-36). Es sei zwar nicht ganz ausgeschlossen, aber doch eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte wegen einer hirnorganischen Veränderung nicht auf die Medikamente reagiere könnte, aber immerhin zeige er nun schon bereits seit sieben Jahren eine typische Schizophrenie-Symptomatik (pag. 1231, Z. 1-4). Im Übrigen decken sich diese Aussagen von Dr. med. C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 1801, Z. 35-43, pag. 1801, Z. 45 und pag. 1802, Z. 1) mit den vorangehend zitierten Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
Hinsichtlich der Schwere der paranoiden Schizophrenie, episodischer Verlauf mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), ist auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ abzustellen, wonach die Störung des Beschuldigten, gemessen an der Gesamtgruppe der psychisch gestörten Personen aber auch im Vergleich mit anderen schizophren erkrankten Menschen, als schwer zu beurteilen sei (pag. 961). Ihre Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen von Dr. med. AT.________, welche von einer «tiefgreifenden Geisteskrankheit» spricht (vgl. pag. 802). Es besteht kein Grund, an dieser fachärztlichen Einschätzung zu zweifeln.
Es liegt damit entgegen den Vorbringen der Verteidigung beim Beschuldigten zweifelsfrei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01) und damit eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB vor.
Hinzu kommt nachgeordnet die Diagnose «schädlicher Gebrauch von Alkohol und multiplen Substanzen» (ICD-10 F10.1, F19.1), welche etwa mittelgradig ausgeprägt ist (pag. 961). Diese ist laut Dr. med. C.________ hinsichtlich der Risikoeinschätzung des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. pag. 1800, Z. 1-3) und wird daher unter dem Titel «Rückfallgefahr / Legalprognose» aufzugreifen sein.
14.3 Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der psychischen Störung
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2 Fälle), der mehrfach begangen einfachen Körperverletzung (2 Fälle), der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; 11 Fälle), der mehrfach begangenen Hinderung einer Amtshandlung (4 Fälle), des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (8 Fälle), der Beschimpfung, des mehrfach begangenen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt; 6 Fälle) und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; 6 Fälle) schuldig erklärt. Dabei handelt es sich grösstenteils um Vergehen.
Die Vorinstanz führte zum geforderten Zusammenhang Folgendes aus (Ziff. IV.1.4.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1504):
Das Gutachten vom 12. August 2022 äussert sich zur Konnexivität [recte: Konnexität] zwischen der diagnostizierten Störung und den Anlasstaten und bejaht diese klar (vgl. 958 f.); dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delikte im Zusammenhang mit der Polizei nicht aus einem wahnhaften Verhalten heraus erfolgt sind (pag. 952). Die Delikte erfolgten demnach im Rahmen seiner Erkrankung aufgrund einer deutlichen Veränderung von Stimmung und Antrieb, im Sinne einer vermehrten Reizbarkeit, erhöhten Impulsivität und verminderten Fähigkeit, die Handlungsimpulse
kritisch zu prüfen, was dazu führte, dass er sich situativ unangemessen verhielt und unerwartet überschiessend reagierte (pag. 952 f.). Zudem weist Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten vom 12. August 2022 (pag. 958) sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 (pag. 1235 Z. 29 ff.) darauf hin, dass die Schwelle des Beschuldigten, sich gewalttätig zu verhalten, auch unabhängig der schizophrenen Störung eher niedrig sei. Das sei jedoch nicht bedingungsunabhängig (pag. 1235 Z. 31). Risikoerhöhend wirke sich zudem nicht nur die prekäre soziale Situation, sondern auch der schädliche Gebrauch von Alkohol und Drogen aus (pag. 958; pag. 1235 Z. 26 ff.).
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Dr. med. C.________ hält unmissverständlich fest, dass die Taten mit der festgestellten paranoiden Schizophrenie und der Störung durch psychotrope Substanzen in Zusammenhang standen (pag. 962, Frage 4.1, letzter Satz), womit davon auszugehen ist, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte/Vergehen im Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung bestanden.
14.4 Rückfallgefahr / Legalprognose
Dr. med. C.________ hält im Gutachten vom 12. August 2022 Folgendes fest (pag. 958 f.):
Wenn man ein aktuarisches Prognoseinstrument auf den Expl. anwendet, dann kommt man zum Schluss, dass sein Risiko, mit einem (sexuellen) Gewaltdelikt in Erscheinung zu treten – verglichen mit den durchschnittlichen Tätern dieser Deliktskategorien – hoch ist.
Wenn man den Einzelfall strukturiert beurteilt, dann zeigt sich, dass im Bedingungsgefüge der jetzt zur Last gelegten Straftaten die paranoide Schizophrenie zwar eine zentrale Rolle spielt. Allerdings fiel Herr A.________ bereits vor Erkrankungsbeginn mit sexueller Regelverletzung und gewalttätigem Verhalten auf, was dafür spricht, dass die Schwelle des Expl., sich (sexuell) gewalttätig zu verhalten auch unabhängig von der schizophrenen Störung eher niedrig ist und er die geltenden sozialen Normen nur unzureichend internalisiert hat. Risikoerhöhend wirken sich weiter seine prekäre soziale Situation (wohnungslos, keine Beschäftigung, keine stabile soziale Unterstützung) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen aus. Weil Herr A.________ derzeit in keinster Weise als absprachefähig beurteilt werden kann ist ein Risk-Management ausserhalb eines hoch strukturierten, geschlossenen Settings nicht aussichtsreich. Das Risiko wäre hoch, dass Herr A.________ wieder mit ähnlichen Delikten auffällt, wie die, wegen denen er in der Vergangenheit verurteilt wurde. Dabei ist das Risiko für Delikte, die (auch) mit seiner prekären sozialen Situation in Zusammenhang stehen (Eigentumsdelikte, Drogendelikte) sicherlich am höchsten. Ausgehend vom aktuellen Untersuchungsbefund (deutlich gereizt-dysphorische Stimmung) und Verhalten (häufige sexuelle Grenzverletzungen in Form von exhibitionistischem Verhalten oder unangemessenen Berührungen) liegt aber auch das Risiko für (sexuelle) Gewaltdelikte deutlich über der durchschnittlichen Rückfallrate dieser Deliktskategorien.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. C.________ die Rückfallgefahr (vgl. pag. 1804, Z. 6-22). Der Beschuldigte sei gemäss VRAG-R der Risikokategorie 8 zuzuordnen. In dieser Gruppe sei es innerhalb von 5 Jahren bei 58% der Probanden und innerhalb von 12 Jahren bei 78% der Probanden zu einem gewalttätigen Rückfall gekommen (pag. 1804, Z. 45 und pag. 1805, Z. 1-4). Der Beschuldigte gehöre eher weniger zu dieser Gruppe, an der die VRAG-R validiert und entwickelt worden sei (pag. 1805, Z. 8-9). Für das Risikoprofil des Beschuldigten sei die schwer verlaufende Schizophrenie sowie der Alkohol- und Drogenmissbrauch entscheidend (pag. 1805, Z. 4-8). Wenn die beiden Punkte hinreichend behandelt würden, sei sein Rückfallrisiko deutlich gebessert, weil das die Problemfelder seien, aus denen sein gewalttätiges Verhalten resultiere (pag. 1805, Z. 9-13). Eine moderne Schizophreniebehandlung umfasse Medikamente als wichtigen Baustein (pag. 1805, Z. 17-18). Die nachgeordnete Störung durch die psychotropen Substanzen sei im Hinblick auf die Risikoeinschätzung des Beschuldigten sehr relevant (pag. 1800, Z. 1-3). Bereits im Gutachten führte Dr. med. C.________ aus, der Konsum von Alkohol und Drogen wäre im Zusammenwirken mit einer nicht adäquat behandelten paranoiden Schizophrenie hinsichtlich Risikos (sexuell-) gewalttätigen Verhaltens sehr problematisch (pag. 951).
Diese Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit den Ausführungen der anderen Gutachter überein (vgl. Gutachten von Dr. med. AT.________: pag. 802, Antwort zu Frage 5, und pag. 805; vgl. Gutachten von med. pract. AV.________: pag. 553; vgl. Gutachten der UPD: pag. 517). Sowohl Dr. med. AT.________ als auch med. pract. AV.________ schätzen die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr als erheblich ein, wobei sich die non-Compliance bezüglich Medikation und ein exzessiver Substanzgebrauch ungünstig auswirken könnten. Die UPD gehen im Zusammenhang mit einer ausfallenden Medikamenteneinnahme und/oder mit einem allfälligen Substanzkonsum ebenfalls von einem erhöhten Risiko für fremdgefährdende Handlungen aus.
Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er würde seine Medikamente reduzieren, wenn er wählen könnte (pag. 1792, Z. 23-24), und in Freiheit vielleicht ab und zu Alkohol trinken (pag. 1796, Z. 6-7). Er wolle immer Drogen (pag. 1795, Z. 3). Sämtliche Gutachter stellen beim Beschuldigten, sofern die paranoide Schizophrenie unbehandelt bleibt oder sofern er wiederum Substanzen, wie beispielsweise Alkohol oder Drogen, konsumiert, ein hohes Risiko für fremdgefährdende Handlungen fest. Weiter sagte der Beschuldigte aus, er sei in der Vergangenheit gewalttätig geworden, weil er nicht anders könne (pag. 1797, Z. 2-3). Der Beschuldigte bestätigte seine Rückfallgefahr somit implizit auch selber.
Die Rückfallgefahr zeigte sich im Übrigen mit Verweis auf die jüngsten Entwicklungen (vgl. Ziff. 12.7) auch während hängigen Verfahrens. Der Beschuldigte musste wegen eines Vorfalls vom 24. August 2022 wegen Gewalt oder Drohung gegenüber Behörden und Beamte verurteilt werden (vgl. pag. 1766). Sodann sei es am 22. Mai 2023 (vgl. Ziff. 12.7.) zu einem unangekündigten und unmittelbaren Übergriff auf einen ihn betreuenden Gefängnismitarbeiter gekommen.
Im Ergebnis wird dem Beschuldigten ausnahmslos eine schlechte Legalprognose gestellt, wobei die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte als hoch bezeichnet wird und in direktem Zusammenhang zu seiner schweren psychischen Störung steht.
14.5 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit
Dr. med. C.________ führt in ihrem Gutachten eindrücklich aus, dass eine Strafe alleine nicht geeignet ist, dem Rückfallrisiko des Beschuldigten angemessen zu begegnen (pag. 959). Ausserhalb eines geeigneten Betreuungssettings wäre zu erwarten, dass die schizophrene Störung innerhalb kürzerer Zeit akut exazerbieren würde. Der Konsum von Alkohol und Drogen würde das psychische Zustandsbild zusätzlich belasten. Im Zusammenwirken wäre dies hinsichtlich des Risikos (sexuell-) gewalttätigen Verhaltens sehr problematisch (pag. 951).
Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich Dr. med. C.________ ausführlich zur Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit. Unbehandelt habe der Beschuldigte ein hohes Deliktrisiko und selber einen hohen Leidensdruck. Schizophren Erkrankte hätten das höchste Suizidrisiko (pag. 1802, Z. 36-39). Man könne schizophrene Störungen nicht komplett heilen, aber durch eine adäquate Behandlung das Deliktrisiko in der Regel erheblich senken, wenn eine gute Medikation und flankierende Massnahmen, sprich eine soziale Rehabilitation, stattfänden (pag. 1802, Z. 45 und pag. 1803, Z. 1-4). Auf Vorhalt der Einschätzung von med. pract. AV.________, wonach eine schizophrene Erkrankung zwingend medikamentös behandelt werden müsse, um dem Risiko einer Chronifizierung und einer allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung zu begegnen (vgl. pag. 555), führte Dr. med. C.________ aus, sie könne leider auch bei korrekter Behandlung chronifizieren (pag. 1803, Z. 25-30). Beim Beschuldigten müsse man inzwischen davon ausgehen, dass chronische Symptome vorlägen (pag. 1803, Z. 31-32 und Z. 36-37). Man könne sicher nicht sagen, dass es beim Beschuldigten für eine solche Behandlung schon zu spät sei, zumal sie sagen würde, dass der Beschuldigte wahrscheinlich langfristig auf die entsprechende Behandlung angewiesen sei, um beispielsweise solche raptusartigen, aggressiven Durchbrüche bestmöglich zu verhindern. Man müsse davon ausgehen, dass solche Impulsdurchbrüche letztlich Ausdruck der Störung seien, die er vermutlich selber schlecht einordnen könne (pag. 1803, Z. 39-45 und pag. 1804, Z. 1). Man müsse mit einer ziemlich hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch wahnhafte Überzeugungen eine Rolle spielen und das Verhalten des Beschuldigten motivieren. Unbehandelt könne sich das handlungswirksam auswirken (vgl. pag. 1804, 19-22).
Im Übrigen attestieren dem Beschuldigten auch die Vorgutachter eine erhöhte Behandlungsbedürftigkeit bis hin zur Massnahmennotwendigkeit (Gutachten von Dr. med. AT.________: pag. 804; Gutachten von med. pract. AV.________: pag. 554 f.; Gutachten der UPD: pag. 517).
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Beschuldigten zu verweisen, wonach ihm eine Therapie gut tun würde (pag. 1794, Z. 44). Diese Aussagen des Beschuldigten decken sich mit den Ausführungen von Dr. med. C.________. Der Beschuldigte sieht sich selber als massnahmenbedürftig. Im Weiteren beschreibt der Beschuldigte den hohen Leidensdruck, den auch Dr. med. C.________ erkannte, eindrücklich (pag. 1795, Z. 1-3): «Bis jetzt ist mein Leben eine Katastrophe. Negativ. Immer weinen, weinen, weinen. Ich weine mehr, als ich kann. Ich will immer Drogen. Jetzt ist es viel zu viel, Madame. Bitte.». Der Beschuldigte gab sodann an, gewalttätig zu werden, weil er nicht anders könne (pag. 1797, Z. 1-3). Gerade zur Vermeidung solcher aggressiven Durchbrüche ist der Beschuldigte laut Dr. med. C.________ auf eine stationäre therapeutische Massnahme angewiesen.
Gestützt auf Ausführungen von Dr. med. C.________ sowie auf die Aussagen des Beschuldigten selber sind sowohl die Massnahmenbedürftigkeit als auch die Massnahmennotwendigkeit zweifelsfrei zu bejahen.
14.6 Verhältnismässigkeit
14.6.1 Eignung und Erfolgsaussichten einer Behandlung
Dr. med. C.________ hält zunächst unmissverständlich fest, für die festgestellte psychische Störung gebe es eine Behandlung (pag. 962). An der grundsätzlichen Behandelbarkeit der vorliegenden schweren psychischen Störung ist mithin nicht zu zweifeln. Dies wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (pag. 1809).
Demgegenüber mangle es nach Ansicht der Verteidigung an Ausführungen von Dr. med. C.________ zu den Behandlungsaussichten (pag. 1263 ff. und pag. 1809 f.). Wie im Folgenden deutlich wird, äussert sich Dr. med. C.________ entgegen den Behauptungen der Verteidigung jedoch sehr wohl zu den Behandlungsaussichten:
Durch eine Behandlung liesse sich das Risiko neuerlicher Straftaten laut Dr. med. C.________ vermindern (pag. 962, Antwort auf Frage 4.2, zweiter Satz). Dies bestätigte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung: Wenn die Schizophrenie und die Drogen- bzw. Substanzproblematik hinreichend behandelt würden, sei sein Rückfallrisiko deutlich gebessert, weil das die Problemfelder seien, aus denen sein gewalttätiges Verhalten resultiere (pag. 1805, Z. 10-13). Weiter führte sie aus, dass Behandlungs-/Betreuungsbemühungen ausserhalb eines hochstrukturierten geschlossenen Rahmens zurzeit nicht aussichtsreich seien. Das Risiko wäre hoch, dass der Beschuldigte wieder mit ähnlichen Delikten auffalle, wie die, wegen denen er in der Vergangenheit verurteilt worden sei (pag. 959). Unmissverständlich hält Dr. med. C.________ weiter fest, eine ambulante Massnahme sei angesichts der nicht vorhandenen Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft sowie angesichts der unstrukturierten sozialen Situation nicht aussichtsreich. Aussichtsreich wäre momentan nur eine langfristige stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik (pag. 963, Antwort auf Frage 4.4). Diese Einschätzung bestätigte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1805, Z. 25-33). Im Rahmen einer ambulanten Massnahme habe man bei den völlig fehlenden sozialen Strukturen, der ihm fehlenden Krankheitseinsicht und der Gefährdung durch Alkohol- und Drogenrückfälle praktisch keine Möglichkeiten, da ranzukommen (pag. 1805, Z. 29-31).
Konkret heisst das, dass innerhalb eines hochstrukturierten geschlossenen Rahmens – namentlich im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB – mit einer solchen Therapie das Rückfallrisiko durchaus reduziert werden könnte, mithin Erfolgsaussichten bei Durchführung einer stationären Behandlung bestehen. Dies zeigen auch die folgenden Ausführungen von Dr. med. C.________:
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie zwar, die Prognose einer Behandlung sei eher schlecht, führte jedoch auch aus, dass beim Beschuldigten bislang nicht alle Medikamente, welche zur Verfügung stehen, ausgeschöpft worden seien. Zudem habe man bereits sehen können, dass die Symptomatik inzwischen besser kontrolliert werden könne. Mit anderen Medikamenten wäre allenfalls eine umfassendere Rehabilitation möglich (pag. 1235, Z. 36-46). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med. C.________ an, beim Beschuldigten könne sie die Erfolgsaussichten einer Behandlung sicher nicht verneinen. Man habe den Eindruck, dass die neuroleptische Medikation optimiert werden könne. Es gebe weitere Medikamente, die man bei Therapieresistenz geben könne (pag. 1803, Z. 14-15). Dr. med. C.________ zählte auf Frage mehrere Medikamente auf (pag. 1806, Z. 22-37), welche zur Behandlung des Beschuldigten infrage kommen würden. Im Allgemeinen führte Dr. med. C.________ weiter aus, schizophrene Störungen hätten keine per se schlechte Prognose, und zwar nicht in dem Sinne, dass man sie komplett heilen könne, aber in dem Sinne, dass man durch eine adäquate Behandlung das Deliktrisiko in der Regel doch erheblich senken könne, wenn eine gute Medikation und flankierende Massnahmen, sprich eine soziale Rehabilitation stattfänden. Das heisse nicht, dass jeder Betroffene automatisch wieder eine ganz selbständige Lebensführung erreiche, aber in den geeigneten Strukturen hätten wir in der Regel eine gute Prognose. Das Problem sei halt, dass es oft sehr viel Arbeit brauche, bis sie die Erkrankung selber anerkennen, sich auf die Behandlungseinschritte einlassen und die Behandlung mittragen würden (pag. 1802, Z. 44-45 und pag. 1803, Z. 1-8).
Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte könne die Massnahme wegen der langen Wartefristen erst in einem Jahr antreten (pag. 1810), was nicht ideal wäre, und verweist hierbei auf ihre eingereichten Anfragen bei drei Einrichtungen (vgl. pag. 1814 ff.). Wie Dr. med. C.________ schlüssig darlegen konnte, ist es sicherlich nicht ideal, dass der Beschuldigte schon eine ganz schöne Zeit unter recht isolierten Bedingungen sei und keine optimale Behandlung erhalte (pag. 1802, Z. 41-44), es sei aber im Einzelfall nicht möglich, deswegen zu sagen, dass eine Behandlung dann keinen Sinn mehr habe (pag. 1806, Z. 42-45 und pag. 1807, Z. 1-2). Vorab ist festzuhalten, dass die Wartefristen grundsätzlich lang sind, die Anfragen aber auch gezeigt haben, dass mit einer halbjährigen Wartefrist gerechnet werden darf. Die Kammer geht sodann davon aus, dass eine Behandlung auch bei einer längeren Wartefrist nach wie vor geeignet ist, der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr hinreichend begegnen zu können.
Durch eine adäquate Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme besteht gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ grundsätzlich eine gute Prognose. Es bestehen somit klarerweise konkrete Erfolgsaussichten. Massgebend ist hierbei insbesondere die Optimierung der neuroleptischen Medikation.
Daran ändern auch die mangelnde Therapiewilligkeit in einem stationären Setting sowie die fehlende Krankheitseinsicht nichts. Dr. med. C.________ hielt mehrfach fest, dass der Beschuldigte weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit sei (vgl. pag. 963, Antworten zu Frage 4.3 und 4.4; pag. 1229, Z. 14-15; pag. 1805, Z. 29-30 und Z. 37-38). Im Rahmen der Behandlung müsse man den Betroffenen insbesondere zum Experten seiner Störung machen, damit er sozusagen zumindest so behandlungseinsichtig und behandlungsadhärent werde, dass man die Behandlung im ambulanten Setting fortsetzen könnte (pag. 1805, Z. 15-19). Man sehe es häufig, dass die Betroffenen in dem Moment, in dem die Störung oder die Symptome medikamentös gut behandelt seien, bereits seien, sich damit auseinanderzusetzen, dass sie eine Erkrankung hätten, wie man damit am besten umgehe, usw., und dass die die Türe für die psychotherapeutischen Behandlungsschritte aufgehe. Das Problem sei bisher gewesen, dass sich der Beschuldigte den Behandlungen im allgemeinen psychiatrischen Setting mehr oder weniger schnell entzogen habe; das sehe man bei dieser Erkrankung häufig (vgl. pag. 1803, Z. 15-23). Dementsprechend gehören die fehlende Krankheitseinsicht und der mangelnde Therapiewillen zum Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie. Gegenstand der Behandlung ist es somit zunächst, die Medikation optimal einzustellen, um die Krankheitseinsicht und den Therapiewillen im weiteren Verlauf herstellen zu können.
Weiter führte Dr. med. C.________ aus, auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung könne, wenn sie längerfristig durchgeführt werden würde, erfolgversprechend sein; nämlich dann, wenn es im Verlauf gelingen würde, den Beschuldigten zu motivieren, bei der Behandlung zu kooperieren und die indizierten Behandlungsschritte mitzutragen (pag. 963). Sodann geht aus den Aussagen von Dr. med. C.________ hervor, dass gerade bei Therapieresistenz weitere Medikamente zur Verfügung stehen (vgl. pag. 1803, Z. 14-15). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eine Therapie anlässlich der Berufungsverhandlung im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vollständig ablehnte.
So sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, eine Therapie würde ihm gut tun (pag. 1794, Z. 44). Er zeigte sich unter Umständen auch bereit, sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen (pag. 1794, Z. 45 und pag. 1795, Z.1-1). Sodann ist dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses AG.________ vom 24. Januar 2023 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte kooperativ im Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikation zeige (pag. 1206). Den im oberinstanzlichen Verfahren eingeholten Führungsberichten der Regionalgefängnisse AG.________ und AH.________ kann hinsichtlich Einnahme der Medikamente nichts entnommen werden (vgl. pag. 1752 ff. und pag. 1748 f.). Belegt ist, dass der Beschuldigte nach wie vor medikamentös behandelt wird (vgl. pag. 1780). Der Beschuldigte gab bezüglich Medikamenteneinnahme an, er nehme diese jeden Abend ein (pag. 1792, Z. 4-5). Er müsse, sonst sei es nicht einfach (pag. 1792, Z. 7-8). Hinsichtlich der Wirkung der Medikamente gab der Beschuldigte an, sie würden ihm beim Einschlafen helfen (pag. 1792, Z. 10-11). Weiter gab er an, dass diese Medikamente ihm schnell zu denken machen würden und das nicht gut für den Kopf sei (pag. 1791, Z. 36-37). Der Beschuldigte gab mehrfach an, er habe Angst (pag. 1792, Z. 14, Z. 33 und Z. 37). Dr. med. C.________ leitet unter anderem aus diesen Aussagen des Beschuldigten ab, dass die neuroleptische Medikation optimiert werden müsse (vgl. pag. 1802, Z. 14-16 und Z. 29-34).
In den wenigen Monaten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2023 änderte sich mithin die Einstellung des Beschuldigten betreffend Behandlung. So sagte er damals noch aus, eine stationäre therapeutische Massnahme sei eine Zeitverschwendung (pag. 1250, Z. 19-22), er würde sich gegen eine Therapie wehren (pag. 1250, Z. 24-25), er brauche keine Hilfe (pag. 1250, Z. 41-42).
Entgegen den Behauptungen der Verteidigung (vgl. pag. 1809) spricht auch der Vorfall vom 22. Mai 2023 (vgl. Ziff. 12.7.) nicht für die Aussichtslosigkeit einer Behandlung. Vielmehr ist der Vorfall vom 22. Mai 2022 mit der mangelnden Behandlung zu erklären. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte aktuell nur sehr beschränkt behandelt werden kann, da der Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme fehlt. Ferner bestätigt der Vorfall vom 22. Mai 2022 die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach nur eine langfristige Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik aussichtsreich wäre (pag. 963, Antwort zu Frage 4.4).
Im Übrigen erscheint eine fürsorgerische Unterbringung entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1810) vorliegend nicht angezeigt, denn die strafrechtlichen Massnahmen gehen den zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahmen vor. Da – wie vorliegend im Ergebnis deutlich wird – sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt sind und das Strafgericht daher nicht befugt ist, von deren Anordnung abzusehen, ist nicht weiter auf eine zivilrechtliche Unterbringung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4).
In einer Gesamtbetrachtung ist eine minimale Motivierbarkeit des Beschuldigten für eine therapeutische Behandlung nunmehr erkennbar. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist eindeutig, dass der Beschuldigte in der Lage ist, seine Einstellung hinsichtlich seiner Krankheit und der notwendigen Behandlung zu überdenken. Anders lässt sich insbesondere seine Aussage, wonach ihm eine Therapie gut tun würde (vgl. pag. 1794, Z. 44), nicht verstehen. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ erscheint eine optimale Medikation für die Erarbeitung der Krankheitseinsicht und des Therapiewillens, mithin für die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme, zentral. Dr. med. C.________ konnte nach Ansicht der Kammer schlüssig erläutern, dass eine weitere Optimierung der Medikation möglich ist und hat hierbei mehrere mögliche Medikamente genannt. In hoch strukturierten Settings nimmt der Beschuldigte die Medikamente, wie den Führungsberichten der Regionalgefängnisse AG.________ und AH.________ und den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, ein. Ein solches hoch strukturiertes Setting besteht im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme. Demnach erachtet die Kammer die Erarbeitung der Krankheitseinsicht und der Therapiewilligkeit des Beschuldigten im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung als möglich. Eine ambulante therapeutische Massnahme ist hierfür nach dem Gesagten indessen nicht geeignet. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten deutlich zeigen, dass lockerere Behandlungsregimes nicht geeignet sind, die Erkrankung des Beschuldigten zuverlässig zu beeinflussen. Nur ein eng strukturiertes Setting bietet bei dieser Ausgangslage Gewähr, dass die notwendige Behandlung sichergestellt und eine Reduktion der Rückfallgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von fünf Jahren erreicht werden kann. Die stationäre therapeutische Massnahme ist somit geeignet, die Legalprognose beim Beschuldigten zu verbessern.
14.6.2 Erforderlichkeit
Auf die Massnahmennotwendigkeit wurde unter Ziff. 14.5 vertieft eingegangen. Dr. med. C.________ in ihrem Gutachten stichhaltig zum Ausdruck gebracht, dass nur eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB aussichtsreich wäre, um den Beschuldigten in einem längeren Behandlungsprozess zu erreichen bzw. selbst eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete längerfristig durchgeführte Behandlung erfolgversprechend sein könnte (pag. 960; pag. 963, Antworten zu den Fragen 4.3 und 4.4). Weil der Beschuldigte derzeit in keinster Weise als absprachefähig beurteilt werden könne, sei ein Risk-Management ausserhalb eines hoch strukturierten, geschlossenen Settings nicht aussichtsreich. Das Risiko wäre hoch, dass der Beschuldigte wieder mit ähnlichen Delikten auffalle, wie die, wegen denen er in der Vergangenheit verurteilt worden sei (pag. 958 f.).
Der Beschuldigte bat um «Artikel 63» und schlug vor, sich die Medikamente monatlich spritzen zu lassen, eine Therapie zu machen, Arbeit zu suchen und sein Leben zu beginnen (pag. 1794, Z. 45 und pag. 1795, Z. 1). Wenn er aus der Haft kommen würde, würde er eine Familie gründen, heiraten und arbeiten (pag. 1794, Z. 17-19). Diesen Vorschlag erachtete Dr. med. C.________ für «extrem unrealistisch», weil der Beschuldigte von sozialer Anpassung und Problemeinsicht oder adäquater Problemeinsicht relativ weit entfernt sei. Er habe auch sehr stark eingeschränkte Sozialkompetenzen. Wenn er jetzt davon spreche, dass er heiraten und eine Familie gründen wolle, könne man sich gar nicht vorstellen, dass er in der Lage wäre, diese Schritte zu bewältigen und da Verantwortung zu übernehmen. Das wäre mit einem riesigen Stress verbunden, was wiederum psychotische Exazerbationen sehr wahrscheinlich machen würde und Drogenrückfälle sowieso (pag. 1805, Z. 35-44).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Dr. med. C.________ auf Frage, ob sie die Therapie eher im ambulanten oder stationären Bereich sehen würde, an, im ambuklanten Bereich würden die Möglichkeiten fehlen, die Störung zu behandeln; bei den völlig fehlenden sozialen Strukturen, der ihm fehlenden Krankheitseinsicht und der Gefährdung durch Alkohol- unf Drogenrückfälle habe man praktisch keine Möglichkeiten da ranzukommen (pag. 1805, Z. 25-33).
Dementsprechend erachtet die Kammer gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ nur eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtsreich. Diese ist notwendig, um die den Anlasstaten zugrundeliegende schwere
psychische Störung zu behandeln und künftige, mit ihr im Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden.
Daher ist die Erforderlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme ohne weiteres zu bejahen.
14.6.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.
Der Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten aufgrund einer Einweisung in eine stationäre therapeutische Massnahme muss aufgrund des damit verbundenen Freiheitsentzugs als schwerwiegend bezeichnet werden. Dem Interesse des Beschuldigten stehen jedoch auch schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen, welche es gegeneinander abzuwägen gilt.
Der Beschuldigte ist zweifelsohne als gefährlich einzustufen, was sich vorab aus seinen zahlreichen Einträgen im Strafregister sowie auch aus dem in Ziff. 12.7 ausführlich geschilderten jüngsten Ereignis im Regionalgefängnis AG.________ ergibt.
In Berichten des Regionalgefängnisses AG.________ wird in Bezug auf den Beschuldigten gar die Bezeichnung «besonders gefährlich» (ergänzender Führungsbericht des Regionalgefängnis AG.________ vom 18. Juli 2023, pag. 1752 ff.) bzw. «brandgefährlich» (Bericht über den Vorfall vom 22. März 2023, pag. 1580) verwendet. Die wiederholte Delinquenz sowie auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht einmal in Haft unter Kontrolle halten kann und sowohl in der Justizvollzugsanstalt BB.________ als auch im Regionalgefängnis AG.________ Gefängnisaufseher verletzt hat, zeigen seine erhöhte Gefährlichkeit deutlich. Ihm wird gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Diese Rückfallgefahr betrifft dabei sowohl Gewalt-, als auch Sexual- und Betäubungsmitteldelikte. Die zahlreichen hier zu schützenden Rechtsgüter sind denn auch als hochrangig zu bezeichnen, womit das diesbezügliche Schutzinteresse als äusserst hoch zu bezeichnen ist.
Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte von einer Therapie im Rahmen der stationären Massnahme in hohem Mass profitieren kann. Eine paranoide Schizophrenie kann grundsätzlich behandelt werden (vgl. pag. 962, Antwort zu Frage 4.2). Dies sollte denn auch möglichst rasch erfolgen, damit sich die Krankheit nicht verschlimmert.
So wies Dr. med. C.________ darauf hin, dass ausserhalb des geeigneten Behandlungssettings im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme zu erwarten sei, dass die schizophrene Störung innerhalb kürzerer Zeit akut exazerbieren würde. Der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln würde das psychische Zustandsbild zusätzlich belasten (vgl. pag. 951). So verschlechtere ein solcher anhaltender schädliche Konsum psychotroper Substanzen die Behandlungsmöglichkeiten einer schizophrenen Erkrankung und begünstige das Auftreten von psychotischen Phasen (vgl. pag. 950). Auf Vorhalt der Einschätzung von med. pract. AV.________, wonach die schizophrene Erkrankung zwingend medikamentös behandelt werden müsse, um dem Risiko einer Chronifizierung und einer allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung zu begegnen (vgl. pag. 555), führte Dr. med. C.________ aus, die schizophrene Erkrankung könne auch bei korrekter Behandlung chronifizieren (pag. 1803, Z. 25-30). Man müsse beim Beschuldigten davon ausgehen, dass chronische Symptome vorlägen (pag. 1803, Z. 31-37). Für eine Behandlung sei es beim Beschuldigten aber sicher nicht zu spät, da der Beschuldigte wahrscheinlich langfristig auf die entsprechende Behandlung angewiesen sei, um beispielsweise solche raptusartigen, aggressiven Durchbrüche bestmöglich zu verhindern; man müsse davon ausgehen, dass es letztlich Ausdruck der Störung sei, dass solche Impulsdurchbrüche stattfänden, die er vermutlich selber schlecht einordnen könne (pag. 1803, Z. 39-45 und pag. 1804, Z. 1).
Unter einer akuten Exazerbation, psychotischen Phasen und einer weiteren Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie leidet zunächst der Beschuldigte, da er sich dabei jeweils häufig auch selber in Gefahr bringt. Gestützt auf seine Aussagen ist beim Beschuldigten, wie bereits ausgeführt, auch von einem hohen Leidensdruck auszugehen (vgl. pag. 1795, Z. 1-3), der gemäss Dr. med. C.________ Folge der unbehandelten schweren psychischen Störung ist (vgl. pag. 1802, Z. 36-38). Sodann stehen bei ausbleibender Behandlung seiner schweren psychischen Störung und mit Blick auf den von Dr. med. C.________ beschriebenen zu erwartenden Verlauf die Aussichten auf Erfüllung seines Wunsches nach einem Leben in Freiheit, in dem er heiraten, eine Familie gründen und arbeiten kann (vgl. pag. 1794, Z. 17-19), schlecht. Gleichzeitig geht mit der paranoiden Schizophrenie angesichts der Anlasstaten beim Beschuldigten, wie hiervor aufgezeigt, eine erhebliche Gefahr für hochrangige Rechtsgüter einher.
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen hat folglich auch der Beschuldigte ein Interesse an einem möglichst raschen Beginn der adäquaten Therapie, was sein Interesse am Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme etwas abzuschwächen vermag, zumal nur eine forensisch-psychiatrische Klinik für die Behandlung des Beschuldigten geeignet ist (vgl. Ziff. 14.9). Die adäquate Behandlung des Beschuldigten konnte daher noch nicht beginnen.
Darüber hinaus ist auch im Auge zu behalten, dass das Ziel der Massnahme neben der Verbesserung der Legalprognose auch darin liegt, die Wiedereingliederung des Verurteilten in der Gesellschaft zu gewährleisten. Ohne vorgängige geeignete Behandlung der Schizophrenie erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ als ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingen könnte.
Eindeutig sind hierzu die Aussagen von Dr. med. C.________, wonach beispielsweise Heiraten und eine Familie gründen sehr wahrscheinlich mit psychotischen Exazerbationen und Drogenrückfällen verbunden wäre (vgl. pag. 1805, Z. 35-44). Die stationäre therapeutische Massnahme liegt somit auch deswegen im Interesse des Beschuldigten.
Insgesamt überwiegt vorliegend das Interesse der Öffentlichkeit an einem ungestörten Rechtsfrieden und des Beschuldigten an einer adäquaten Behandlung gegenüber seinem Interesse am Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.
Die stationäre therapeutische Massnahme ist mithin auch zumutbar, womit die Verhältnismässigkeit zu bejahen ist.
14.7 Fazit
Über den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Betreffend der Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. C.________ hingewiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5).
14.8 Dauer der Massnahme
Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3).
Dr. med. C.________ erachtet vorliegend eine längerfristige stationäre therapeutische Massnahme als geboten (pag. 960; pag. 963, Antworten auf Frage 4.3 und 4.4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. C.________ aus, die Dauer sei in hohem Masse davon abhängig, wie gut es gelinge, die medikamentöse Behandlung zu optimieren und ihn entsprechend für die Psychoedukation zu erreichen, damit er zumindest so behandlungseinsichtig und behandlungsadhärent werde, dass man die Behandlung im ambulanten Setting fortsetzen könnte (pag. 1806, Z. 10-16). Es sei bislang über eine längere Zeit nicht gelungen, mit dem Beschuldigten zumindest ein ganz basales Krankheitskonzept zu erarbeiten. Daher gehe sie davon aus, dass es etwas länger dauern werde. Der Assistenzarzt habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte in den Momenten, in denen der Assistenzarzt das Gefühl gehabt hätte, das Medikament schlage besser an, durchaus zugänglich gewesen sei (pag. 1807, Z. 6-17).
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ ist von einem längeren Behandlungsprozess auszugehen. Damit ist nicht mit einer Zweckerreichung deutlich vor der fünfjährigen Höchstdauer zu rechnen. Die stationäre therapeutische Massnahme ist demnach für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.
14.9 Möglichkeiten des Vollzugs
Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet unter anderem die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage der eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das Gericht soll nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde. Die Bereitschaft einer geeigneten Institution, den Verurteilten aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung einer Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.4).
Gemäss Gutachten bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensisch-psychiatrische Institutionen, z.B. die BG.________ oder die BH.________ (pag. 960). Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 1806, Z. 1-2). Es bestehen somit realistische Möglichkeiten, die stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen.
IV. Kosten und Entschädigung
15. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten des Haftprüfungsverfahrens von CHF 400.00 (Akten SK 23 177, pag. 24). Gestützt auf die Rechnung von Dr. med. C.________ vom 3. August 2023 werden die Auslagen auf CHF 1'332.00 beziffert.
Das erstinstanzliche Urteil wird in den angefochtenen Punkten bestätigt. Somit unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'732.00 werden ihm daher auferlegt.
16. Amtliche Entschädigung für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 2’000.00 und CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV).
Für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wurde der gebotene Zeitaufwand auf 64.25 Stunden und die amtliche Entschädigung auf CHF 12'850.00 festgelegt (pag. 1277). Laut Rechtsanwältin B.________ habe der Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren 35 Stunden betragen; sie bezeichnet diesen als überdurchschnittlich und beziffert die amtliche Entschädigung demnach auf CHF 7'000.00 (pag. 1820 ff.). Rechtsanwältin B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren demnach knapp 55% des im erstinstanzlichen Verfahren entschädigten Zeitaufwands geltend.
Nach Einschätzung der Kammer ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses daher als deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren auf rund 35% des erstinstanzlichen Honorars festzulegen. Rechtsanwältin B.________ verteidigte den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren; die Akten waren ihr daher bereits bekannt. Sodann ist das Berufungsverfahren auf die Frage der stationären therapeutischen Massnahme beschränkt und es waren im oberinstanzlichen Verfahren keine umfangreichen Beweisergänzungsmassnahmen erforderlich. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer für die amtliche Verteidigung in der Hauptsache einen Zeitaufwand von 15 Stunden (Aktenstudium und Vorbereitung der Berufungsverhandlung: 8 Stunden; Besprechungen mit dem Beschuldigten und Korrespondenz: 3 Stunden; Parteiverhandlung: 3 Stunden; Urteilseröffnung: 1 Stunde) und soweit Haftangelegenheiten betreffend einen Zeitaufwand von zusätzlich 8 Stunden als geboten.
Gesamthaft ergibt sich ein gebotener Aufwand von 23 Stunden, der Rechtsanwältin B.________ zu entschädigen ist. Es resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 4'600.00.
Die geltend gemachten Auslagen geben, soweit nicht die Kopien betreffend, zu keinen Bemerkungen Anlass. Entschädigt werden nur die notwendigen Auslagen (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKV; Ziff. 3.4.b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Mit Blick auf den Aktenumfang des oberinstanzlichen Verfahrens erscheinen 914 Kopien im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht als notwendig. Dieser Aktenumfang rechtfertigt die Erstellung von höchstens 350 Kopien, welche als notwendige Auslagen zu entschädigen sind. Im Ergebnis sind die notwendigen Auslagen von CHF 308.30 (mehrwertsteuerpflichtig) zu entschädigen. Hinzu kommt ein Reisezuschlag von CHF 400.00.
Dem Verfahrensausgang folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 5'717.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V. Verfügungen
17. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 24. September 2021, ca. 11:07 Uhr, auf der D.________ von Bern Mobil ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
B.
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), angeblich begangen am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr in Bern, E.________, im Deliktsbetrag von CHF 1.95,
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), angeblich begangen am 15. September 2021, ca. 22:40 Uhr, auf der SBB Strecke F.________,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung mit Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 und diese Kosten dem Kanton Bern auferlegt wurden.
C.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen
am 7. Oktober 2021, ca. 14:00 Uhr, auf dem Weg vom Bahnhof, G.________ zum Nachteil von H.________ (AKS Ziff. 1.1),
am 4. November 2021, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von
J.________ und K.________ (AKS Ziff. 1.2);
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. 1.2),
am 4. November 2021 in Bern, ca. 13:45 Uhr, in Bern, I.________ zum Nachteil von K.________ (AKS Ziff. 1.2);
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen
am 4. Juni 2021, ca. 05:09 Uhr, in Bern, L.________ (AKS Ziff. 2.1),
am 5. Oktober 2021, ca. 12:55 Uhr, in Bern, M.________ (AKS Ziff. 2.2),
am 6. Oktober 2021, ca. 17:25 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3),
am 6. Oktober 2021, ca. 22:55 Uhr, in Bern, N.________ (AKS Ziff. 2.3),
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr bis ca. 14:00 Uhr, in Bern, O.________ und G.________ (AKS Ziff. 2.4),
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 2.5),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 2.5),
am 20. Oktober 2021, ca. 21:06 Uhr, in Bern, Q.________ (AKS Ziff. 2.7),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, R.________ (AKS Ziff. 2.8),
am 31. Oktober 2021, ca. 14:40 Uhr, in Bern, S.________ (AKS Ziff. 2.9),
am 4. November 2021, ca. 12:35 Uhr, in Bern, T.________ (AKS Ziff. 2.10);
der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen
am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ (AKS Ziff. 3.1),
am 1. Oktober 2021, ca. 20:05 Uhr, in Bern, V.________ (AKS Ziff. 3.2),
am 3. Oktober 2021, ca. 10:58 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.3),
am 8. Oktober 2021, ca. 14:45 Uhr bis ca. 14:55 Uhr, in Bern, P.________ (AKS Ziff. 3.4);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
am 29. September 2021, ca. 07:30 Uhr, in Bern, E.________ (AKS Ziff. 4.1),
am 7. Oktober 2021, ca. 13:42 Uhr, in Bern, O.________ (AKS Ziff. 4.2),
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 4. November 2021, ca. 08:15 Uhr, in Bern, W.________ (AKS Ziff. 4.3),
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________ (AKS Ziff. 4.4),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________ (AKS Ziff. 4.5),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________ (AKS Ziff. 4.6);
der Beschimpfung, begangen am 24. August 2021, ca. 12:30 Uhr, in Bern, U.________ zum Nachteil von AA.________ (AKS Ziff. 5);
des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfach begangen
am 22. August 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, E.________, im Deliktsbetrag von CHF 7.80 (AKS Ziff. 6.1),
am 18. September 2021, ca. 14:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 13.75 (AKS Ziff. 6.2),
am 22. September 2021, ca. 12:00 Uhr, in Bern, W.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.95 (AKS Ziff. 6.3),
am 30. September 2021, ca. 19:50 Uhr, in Bern, X.________, im Deliktsbetrag von CHF 6.85 (AKS Ziff. 6.5),
am 11. Oktober 2021, ca. 16:00 Uhr, in Bern, Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 10.85 (AKS Ziff. 6.6),
am 23. Oktober 2021, ca. 16:50 Uhr, in Bern, Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 4.80 (AKS Ziff. 6.7);
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), mehrfach begangen durch Konsum von verschiedenen Betäubungsmittel
am 21. August 2021, 24. August 2021, 5. Oktober 2021, 1. Oktober 2021, 31. Oktober 2021, 4. November 2021, jeweils in Bern (AKS Ziff. 7);
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 30, 34, 40, 41, 47, 51, 59, 103, 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 177 Abs. 1, 186, 285 Abs. 1, 286 Abs. 1 StGB
119 Abs. 1 AIG
19a Ziff. 1 BetmG
426 ff. StPO
verurteilt wurde:
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
wobei festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte vom 10. März 2022 bis 1. Februar 2023 (329 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat, wobei der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.
zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. November 2022 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 9 Tage festgesetzt wurde.
zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'100.00 und Auslagen von CHF 12'593.00, insgesamt bestimmt auf CHF 28'693.00.
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:
der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'483.50 entschädigt.
A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'459.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
D.
A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde:
zur Bezahlung von CHF 1’500.00 Genugtuung an den Privatkläger J.________.
zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung an den Privatkläger K.________.
zur Bezahlung von CHF 50.00 Genugtuung an den Privatkläger H.________.
E.
weiter beschlossen wurde, dass von A.________ ein DNA-Profil zu erstellen sei (Art. 257 lit. c StPO), wobei zur Erstellung eines DNA-Profils zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) von A.________ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, eine WSA-Probe abzunehmen sei, das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) in Anwendung von Art. 182 ff. StPO mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt wurde und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen wurden.
II.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
III.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'732.00 (Gebühr 3'000.00; Kosten des Haftprüfungsverfahrens von CHF 400.00; Auslagen der Gutachtensperson von CHF 1'332.00) werden A.________ auferlegt.
IV.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'717.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'717.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in Sicherheitshaft belassen.
Begründung Sicherheitshaft:
Für die Begründung wird zunächst auf die bisher ergangenen Haftentscheide, insbesondere die Verfügung der Verfahrensleitung betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 26. April 2023 verwiesen (Beschluss der Vorinstanz vom 1. Februar 2023, pag. 1281 ff.; Akten betreffend SK 23 177, pag. 23 ff.).
Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen diverser Vergehen, insbesondere wegen mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG, mehrfach begangener Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung sind in Rechtskraft erwachsen.
Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Gemäss der Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2023 befindet sich der Beschuldigte aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr in Sicherheitshaft. Die für die Annahme dieser besonderen Haftgründe relevanten Umstände haben sich seither nicht geändert, sondern – in Bezug auf die Fluchtgefahr – durch die oberinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme noch akzentuiert.
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 sowie 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Vorliegend fällt in Bezug auf die Fluchtgefahr ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung kein festes Domizil hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nur vorläufig aufgenommen ist, mithin nur über einen Ausweis F verfügt. Gerade in Anbetracht der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme, mit welcher sich der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht einverstanden erklärte, bestehen somit zahlreiche Hinweise auf einen konkreten Fluchtanreiz. So ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte bei einer Entlassung in die Freiheit dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entziehen würde. Dass beim Beschuldigten eine konkrete Fluchtgefahr besteht, belegen sodann seine Flucht aus dem Jugendheim nach Deutschland (pag. 504).
Wiederholungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2). Betreffend die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu beachten, dass die inkriminierten Straftaten schwere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen. Durch die Verurteilung wegen mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das AIG, mehrfach begangener Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung erfüllt der Beschuldigte das Vorstrafenerfordernis. Darüber hinaus ist der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 26. Juli 2023 mehrfach vorbestraft, insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (pag. 1757 ff.). Der Beschuldigte zeigt somit seit Jahren eine anhaltende Gewaltbereitschaft, die immer wieder zu strafrechtlichen Interventionen führte. Selbst in Haft fällt der Beschuldigte wegen Konflikten mit den Gefängnismitarbeitenden auf, bei denen es auch schon zu tätlichen Auseinandersetzungen kam (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnisses AG.________ vom 25. Januar 2023, pag. 1206 f., und vom 18. Juli 2023, pag. 1751 ff., sowie des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023, pag. 1748 f.; Verfügungen betreffend besondere Sicherheitsmassnahme der Einzelbehandlung der Vorinstanz vom 8. März 2023, pag. 1379 ff., und der Verfahrensleitung vom 9. Juni 2023, pag. 1663 ff.). Für einen Vorfall während seines Gefängnisaufenthalts musste er wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Sachbeschädigung verurteilt werden (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 22 9932 vom 11. November 2022, pag. 1195 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kam die Gutachterin zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr besteht, welche insbesondere im Zusammenhang mit der im Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zu behandelnden paranoiden Schizophrenie steht. Hinzu kommt, dass die Schwelle des Beschuldigten, sich (sexuell) gewalttätig zu verhalten, auch unabhängig von der schizophrenen Störung nach wie vor eher niedrig ist. Risikoerhöhend wirken sich laut der Gutachterin weiterhin auch seine prekäre soziale Situation (wohnungslos, keine Beschäftigung, keine stabile soziale Unterstützung) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen aus. Verstärkt durch die fehlende Tagesstruktur sowie den vor der Inhaftierung immer wieder festgestellten Betäubungsmittelkonsum wird die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiver Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die persönliche Freiheit mit der Gutachterin als gross erachtet (vgl. pag. 958 f.). Die Diagnose der beim Beschuldigten schwer ausgeprägten, paranoiden Schizophrenie erhöht ebenfalls das Risiko für Delikte, ähnlich denen, mit denen der Beschuldigte bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (pag. 959 f.). Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin sowie mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten während seiner Gefängnisaufenthalte ist nach Ansicht der Kammer eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. So hat sich an der bereits mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Juni 2023 an der schlechten Rückfallprognose nichts geändert. Unter Berücksichtigung der Art der unbestrittenermassen begangenen Delikte und auch der Gutachterin folgend ist von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit Anderer auszugehen.
Die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sind somit weiterhin gegeben.
Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion (sog. Verbot der Überhaft). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen ist (BGE 132 I 21 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe an, sondern auch auf die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme. Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_451/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3.5 m.w.H.). Anstelle von Haft ordnet das Gericht mildere Ersatzmassnahmen an, sofern sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs.1 StPO). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO insbesondere der Sicherung des Massnahmenvollzugs dienen soll.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. März 2022 – mithin seit ungefähr 17 Monaten – in Haft. Ins Auge sticht somit, dass die bisherige Haftdauer die in Rechtskraft erwachsene ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten bereits überdauert. Wie die Verfahrensleitung in der Verfügung vom 26. April 2023 ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haft aber nicht allein die zu erwartende Freiheitsstrafe ausschlaggebend. Vielmehr ist die Dauer sämtlicher freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen zu berücksichtigen. Beachtung finden muss somit insbesondere die mögliche Dauer der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab. Daran, dass mit der Behandlung des Beschuldigten nur beschränkt (vor allem in der Form der kontrollierten Medikation mit Olanzapin, Rivotril und Sequase; pag. 1780) begonnen werden konnte, hat sich nichts geändert. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer bei weitem übersteigen. Die Gutachterin bestätigte ihre Einschätzung, wonach von einem längeren Behandlungsprozess auszugehen ist (pag. 959 f.), auch anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme. Mit Blick auf die mangelnde Therapiewilligkeit und Krankheitseinsicht des Beschuldigten, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen werden, geht die Kammer mit der Gutachterin von einem längeren Behandlungsprozess aus. Es droht somit keine Überhaft.
Angezeigt ist indessen ein möglichst rascher Antritt der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Blick auf Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 5.7 mit weiteren Hinweisen) und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits länger in Gefängnis ist und sich seine paranoide Schizophrenie chronifizieren könnte, muss erreicht werden, dass zeitnah ein Platz gefunden werden kann, weshalb die BVD ausdrücklich aufgefordert werden, unverzüglich einen Therapieplatz zu suchen.
Sodann sind keine geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich. Wie in der Verfügung vom 26. April 2023 durch die Verfahrensleitung ausgeführt wurde, sind lediglich 16 Tage aus Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen. Mit Blick auf die Dauer dieser noch zu verbüssenden Ersatzfreiheitsstrafen ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Ersatzmassnahme für die Vollstreckung dieser 16 Tage tatsächlich eine mildere Ersatzmassnahme darstellt. Dies ist mangels Zumutbarkeit nach wie vor zu verneinen. Würde der Beschuldigte im Rahmen einer solchen Ersatzmassnahme zurück in den Vollzug versetzt werden müssen, würde dies einen unzumutbaren Unterbruch seines Alltags mit sich bringen. Schliesslich wäre mit einer solchen Ersatzmassnahme grundsätzlich auch die Verlegung in eine Vollzugsanstalt verbunden. Ein damit einhergehendes lockereres Behandlungsregime ist nach Ansicht der Kammer gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. med. C.________ sowie mit Blick auf die Führungsberichte des Regionalgefängnisses AG.________ vom 24. Januar 2023 (pag. 1206 f.) und 18. Juli 2023 (pag. 1751 ff.) und des Regionalgefängnisses AH.________ vom 19. Juli 2023 (pag. 1748 f.) nicht geeignet, die Erkrankung des Beschuldigten zuverlässig positiv zu beeinflussen. Die genannten Führungsberichte belegen vielmehr, dass der Beschuldigte von einer konsequenten Reizabschirmung stark profitiert und diese im Interesse des Beschuldigten ist. Andere Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Verlängerung der Sicherheitshaft ist somit auch verhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Das gemäss Ziff. I.E. des insofern in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AB.________ und AC.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
3. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (vorab per Fax)
- der Generalstaatsanwaltschaft (vorab per Fax)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per E-Mail; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)
- dem Regionalgefängnis AH.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Fax)
- dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
- dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
- der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, BI.________ (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. I.E., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelfrist)
- der BJ.________ (Dossier-Nr. BK.________; nur Dispositiv, auszugsweise soweit J.________ betreffend [Ziff. I.C.3.2., Ziff. I.C.4.1. und Ziff. D], nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 3. August 2023
(Ausfertigung: 20. September 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Windler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 23 176
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 35 Justizvollzugsgesetzart. 35 LEJart. 35 Justizvollzugsgesetz
SK 23 177
1B_271/2023
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
6B_828/2019
6B_79/2023
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_1163/2018
6B_1406/2017
6B_290/2016
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
6B_1343/2017
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_387/2023
6B_387/2023
6B_387/2023
6B_1221/2021
6B_387/2023
6B_1420/2022
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
BGE 137 IV 201ATF 137 IV 201DTF 137 IV 201
7B_197/2023
6B_326/2020
6B_835/2017
BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
SK 16 418
SK 16 418
SK 16 418
SK 16 418
SK 16 418
SK 16 418
BK 21 114
SK 16 418
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
SK 16 418
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 15 JStGart. 15 DPMinart. 15 DPMin
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
BGE 135 IV 87ATF 135 IV 87DTF 135 IV 87
6B_1076/2021
1B_589/2021
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_45/2018
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 142 IV 1ATF 142 IV 1DTF 142 IV 1
BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236
6B_648/2020
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_1287/2017
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
SK 23 177
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
SK 23 177
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_451/2015
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
2C_523/2021
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP