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Entscheid

SK 2023 194

Nichteintreten auf Anklage; Rückweisung des Verfahrens

27. Juni 2024Deutsch244 min

Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 29. November 2022 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 25 ff./VII; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 194

Bern, 3. April 2024

Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),

Obergerichtssuppleant Walser, Oberrichter Wuillemin

Gerichtsschreiberin Weissleder

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, .________, B.________, .________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Strafkläger 1

D.________

Strafklägerin 2

E.________

Straf- und Zivilklägerin 1

F.________

Strafkläger 3

G.________

Strafklägerin 4

H.________

Strafkläger 5

I.________

Strafkläger 6

J.________

Straf- und Zivilkläger 2

K.________

Straf- und Zivilkläger 3

L.________

Strafkläger 7

M.________

Strafkläger 8

N.________

Strafkläger 9

O.________

Strafklägerin 10

P.________ SA

Zivilklägerin

Gegenstand Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. November 2022 (PEN 21 430)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 29. November 2022 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 25 ff./VII; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen

1. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana, angeblich begangen in der Zeit vom Herbst 2018 bis am 24.11.2019 in .________,

2. Beschimpfung, angeblich begangen am 15.05.2018, um ca. 19:30 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten Q.________, R.________ und J.________

wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen

1.

von der Anschuldigung der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, angeblich begangen

- am 01.05.2020, 16:30 Uhr, in Bern, .________;

- am 01.05.2020, 16:39 Uhr, in Bern, .________;

- am 22.06.2020, 15:35 Uhr, in Bern, .________;

- am 09.07.2020, 13:30 Uhr, in Bern, .________;

- am 12.08.2020, 15:45 Uhr, in Bern, .________;

- am 23.08.2020, 07:44 Uhr, in Bern, .________;

- am 06.09.2020, 12:03 Uhr, in Bern, .________;

- am 08.02.2021, 00:00 Uhr, in Bern, .________;

- am 08.06.2021, 23:50 Uhr, in Bern, .________;

- am 22.07.2021, 11:55 Uhr, in Bern, .________;

- am 24.07.2021, 11:40 Uhr, in Bern, .________

2.

der Drohung, angeblich begangen am 01.04.2021, in der Zeit vom 06:50 Uhr bis 07.45 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil von S.________

3.

von der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22.10.2020, um ca. 22:15 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten L.________, M.________ und T.________

4.

von der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 02.11.2020, ca. 20:00 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil von U.________

ohne Ausrichtung einer Entschädigung

unter Auferlegung von einem Fünftel der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus der Gebühr der Untersuchung CHF 7'500.00, der Gebühr des Gerichts CHF 5’000.00 und der Auslagen des Gerichts von CHF 20.00 [exkl. der Übersetzungskosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung]), insgesamt ausmachend CHF 12'520.00, 1/5 ausmachend CHF 2'504.00, an den Kanton Bern.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'304.00.

Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 2'188.20 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Davon wurden Rechtsanwalt B.________ bereits CHF 1’906.25 anteilsmässig ausgerichtet (Einstellungsverfügung vom 29.10.2021), womit ein restanzliches amtliches Honorar von CHF 281.95 auszurichten ist.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

des Diebstahls, begangen zwischen dem 30.03.2020, 15:00 Uhr, und dem 30.04.2020, 10:00 Uhr, in .________, .________ zum Nachteil der P.________ SA;

2.

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

2.1

am 16.08.2020, nachmittags, in .________, .________, zum Nachteil des K.________; und

2.2

zwischen dem 30.03.2020, 15:00 Uhr, und dem 30.04.20, 10:00 Uhr, in .________, .________ zum Nachteil der P.________ SA

3.

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

3.1

am 06.10.2018 um 09:25 Uhr in .________, .________, .________, zum Nachteil der V.________; und

3.2

in der Zeit vom 29.05.2018 bis am 31.05.2018 in .________ Bern, .________, zum Nachteil von W.________;

3.3

zwischen dem 30.03.2020, 15:00 Uhr, und dem 30.04.2020, 10:00 Uhr, in .________ .________ zum Nachteil der P.________ SA

4.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen

4.1

am 20.06.2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr, in .________, .________, .________, .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________, zum Nachteil des Polizisten F.________;

4.2

am 10.07.2020, um ca. 19:00 Uhr, auf der .________ in Bern zum Nachteil der Polizisten G.________ und H.________;

4.3

am 16.08.2020, nachmittags, in .________, .________, und .________, .________, .________, zum Nachteil des Polizisten J.________; und

4.4

am 27.07.2021, um 16.20 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil des Polizisten X.________

5.

der Beschimpfung, mehrfach begangen

5.1

am 01.05.2020, um ca. 16:00 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten C.________ und D.________;

5.2

am 08.05.2020, um 17:00 Uhr, in Biel, .________, zum Nachteil der Bahnpolizisten Y.________ und Z.________;

5.3

am 20.06.2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr, in .________, .________, .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________, zum Nachteil des Polizisten F.________;

5.4

am 10.07.2020, um ca. 19:00 Uhr, auf der .________ in Bern sowie auf der Polizeiwache .________ zum Nachteil der Polizisten G.________ und H.________;

5.5

am 16.08.2020, nachmittags, in .________, .________, .________, .________, .________, und .________.________ Bern, zum Nachteil des Polizisten J.________;

5.6

am 27.09.2020, um ca. 00:15 Uhr, auf dem Transport vom .________ auf die Polizeiwache, zum Nachteil des Polizisten I.________;

5.7

am 22.10.2020, um ca. 22:15 Uhr, in .________, .________, .________, zum Nachteil der Polizisten L.________, M.________ und N.________;

5.8

mehrfach begangen am 01.04.2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, .________, zum Nachteil von S.________; und

5.9

am 27.07.2021, um 16:20 Uhr, in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten X.________ und I.________

6.

der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfach begangen in der Zeit von 06.06.2018 bis 15.08.2021 in Bern, .________

7.

der Tätlichkeiten, mehrfach begangen

7.1

am 01.04.2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, .________, zum Nachteil von S.________; und

7.2

am 25.04.2021, um ca. 07:30 Uhr, in .________, .________, .________, zum Nachteil von AA.________

8.

des Diebstahls, geringfügig, begangen am 15.05.2021 um 17:00 Uhr in .________ Biel/Bienne, .________, zum Nachteil der V.________

9.

der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana, mehrfach begangen in der Zeit vom 02.12.2019 bis am 27.07.2021 in .________, .________ und anderswo

10.

der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 30.11.2019 auf der Bernmobil-Linie .________, .________ (08.06 Uhr)

11.

der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG), mehrfach begangen

11.1

am 20.06.2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr, in .________, Polizeiwache .________; und

11.2

am 10.07.2020, um ca. 19.00 Uhr, auf der Polizeiwache .________ zum Nachteil der E.________

12.

des Unanständigen Benehmens, mehrfach begangen

12.1

am 01.05.2020, um ca. 16:00 Uhr, in .________, .________;

12.2

am 08.05.2020, um 21:42 Uhr, in .________, .________;

12.3

am 08.05.2020, um 17:00 Uhr, in Biel, .________;

12.4

am 20.06.2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr, in .________, vor der .________;

12.5

am 10.07.2020, um ca. 19:00 Uhr, auf der .________ und der Polizeiwache .________ zum Nachteil der E.________;

12.6

am 27.09.2020, um ca. 00:15 Uhr, in .________, .________;

12.7

am 18.10.2020, um 17:42 Uhr, in .________, .________; und

12.8

am 08.02.2021, um 02:00 Uhr, in .________, .________

13.

der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 10.07.2020, um ca. 19:00 Uhr, auf der .________

14.

der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung, mehrfach begangen

14.1

am 08.02.2021, um 02:00 Uhr, in .________, .________ und

14.2

begangen am 01.04.2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr, in .________, .________

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 41, 47, 49, 51, 106, 126, Abs. 1, 139 Ziff. 1, 139 i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1, 177, 186, 285 StGB

119.

Abs. 1 AIG

19a Ziff.1 BetmG

57.

Abs. 3 PBG

8, 12 Abs. 1 Bst. b, 15 KStrG

13.

Bst. f Covid-19-Verordnung

426.

ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 290 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20.06.2018, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen und der polizeilichen Gewahrsam im Umfang von 11 Tagen.

2.

Zu einer Geldstrafe von 67 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 2’010.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29.11.2021, unter Anrechnung des Bussen-Kostendepots in der Höhe von CHF 170.00.

3.

Zu einer Busse von CHF 2'230.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29.11.2021, bei Nichtbezahlung ersatzweise umgewandelt in eine Freiheitsstrafe von 22 Tagen.

4.

Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.

5.

Zu vier Fünftel der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus der Gebühr der Untersuchung CHF 7'500.00, der Gebühr des Gerichts CHF 5’000.00 und der Auslagen des Gerichts von CHF 20.00 [exkl. der Übersetzungskosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung]), insgesamt ausmachend CHF 12'520.00, 4/5 ausmachend CHF 10'016.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'216.00.

IV.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird bestimmt auf CHF 8'752.70 (inkl. Auslagen und MwSt).

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'752.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht gegenüber A.________ (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) implizit verzichtet.

V.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________.

Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger J.________.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin P.________ SA auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

VII.

Weiter wird verfügt:

1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 60.00 und CHF 110.00, total ausmachend CHF 170.00, wird in der Höhe von CHF 170.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2’010.00 verwendet.

2. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB)

2.1. Das Mobiltelefon Apple, iPhone, weiss

2.2. Die Bierdose Prix-Garantie, Lage, 0.5l

3. Das Taschenmesser wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

4. Es wird festgestellt, dass über die DNA-Profile PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________ mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.10.2021 bereits verfügt wurde.

5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 (pag. 60/VII) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. April 2023 (pag. 88 ff./VII) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. April 2023 zugestellt (pag. 174 ff./VII). Am 10. Mai 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 205 ff./VII). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Kostenfolgen der Einstellung betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche von den Anschuldigungen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) sowie auf die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils) und auf die damit einhergehende Bestrafung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse, Landesverweisung, Tragung der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen; Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) und die weiteren Verfügungen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 206/VII). Mit Berufungserklärung ersuchte er weiter um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2023 antragsgemäss gewährt wurde (pag. 213 ff./VII).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 230 ff./VII).

Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 teilte E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 235/VII). Die restlichen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

Die Berufungsverhandlung fand am 2./3. April 2024 statt (pag. 371 ff./VII).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. März 2024, pag. 339 ff./VII) und je ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 12. März 2024, pag. 354 f./VII) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (datierend vom 6. März 2024, pag. 334 ff./VII) über den Beschuldigten eingeholt.

Zusätzlich zu ihrem Bericht liess der Migrationsdienst des Kantons Bern am 13. März 2024 dem Obergericht sämtliche Migrationsakten auf einer CD zukommen (pag. 357 f./VII).

Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 375 ff./VII).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 2. April 2024 die mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 in Aussicht gestellten Anträge (pag. 206/VII und 390/VII):

Schuld- und Sanktionspunkt

In Gutheissung der Berufung seien Dispositivziffer II., III. und VII. des Urteils vom 29.11.2022 des Regionalgerichts Oberland (PEN 21 430) aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe sowie von Nebenfolgen vollumfänglich freizusprechen.

Zivilpunkt

In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer V. des Urteils vom 29.11.2022 des Regionalgerichts Oberland (PEN 21 430) aufzuheben und die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

Kostenpunkt

In Gutheissung der Berufung seien Dispositivziffer I. und III. und IV. des Urteils vom 29.11.2022 des Regionalgerichts Oberland (PEN 21 430) aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt, bei den Freisprüchen und betreffend Rückgabe des Taschenmessers nicht der Fall wäre. Es ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 10 zu Art. 398 StPO).

Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil damit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Zivilklagen der Zivilklägerin P.________ SA und des Straf- und Zivilklägers 3 K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils).

Soweit der Beschuldigte von den Anschuldigungen der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils) freigesprochen wurde, fehlt ihm – wie eingangs erwähnt – das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Beschwer), weshalb auf die diesbezüglich erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Taschenmessers an den Beschuldigten (Ziff. VII. 3. des erstinstanzlichen Urteils).

Zu überprüfen sind infolge der Berufung des Beschuldigten die Schuldsprüche (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (und deren Eintragung im Schengener Informationssystem) sowie auch die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. I., II., III. und IV. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) und – soweit darauf eingetreten wird – die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. VII. 1. und 2.). Nicht in Rechtskraft erwachsen kann sodann die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. und IV. des erstinstanzlichen Urteils), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz allerdings nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen hinsichtlich der erstellten DNA-Profile des Beschuldigten (Ziff. VII.4. und 5. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Vorbemerkung zu den Verfahrensgrundsätzen

6. Grundsatz «ne bis in idem»

6.1 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung brachte – wie bereits in erster Instanz (vgl. pag. 14/VII) – betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift (nachfolgend zit. AKS) vor, der Lebenssachverhalt sei durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./V) bereits eingestellt worden, weshalb kein Schuldspruch ergehen könne. Entgegen der Vorinstanz werde der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei, eingestellt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Es liege Tatidentität vor, was zu einer Sperrwirkung führe. Der Grundsatz «ne bis in idem» finde vorliegend Anwendung, es habe ein Freispruch zu ergehen (pag. 390 f./VII).

6.2 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 11 Abs. 1 StPO («Verbot der doppelten Strafverfolgung» oder «ne bis in idem») darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz «ne bis in idem» verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Er bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt ist nach Art. 320 Abs. 4 StPO eine rechtskräftige Einstellungsverfügung. Will die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich eines Teils des inkriminierten Sachverhalts einen Strafbefehl ausfällen oder Anklage erheben, muss sie eine beschwerdefähige, formelle Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.4 f.; bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese damit mittels Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO), die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2; 148 IV 124 E. 2.6.5). In BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 führte das Bundesgericht aus, eine Teileinstellung komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien; soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.

6.3 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zur Rüge der Verteidigung das Folgende (pag. 95 f./VII, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Eine Teileinstellung kommt gemäss BGE 144 V 362 E. 1.3.1 S. 365 grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen.

Die Einstellungsverfügung hielt Folgendes fest: «Insofern kann dem Beschuldigten zwar nachgewiesen werden, dass er sich im Wohnwagen gegen den Willen der Berechtigten aufhielt, nicht aber, dass er dort einen Schaden zufügte oder Vermögenswerte entwendete. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen.» (pag. 190/V). Entsprechend kann zwar von einer Täteridentität, nicht jedoch von einer Tatidentität gesprochen werden, zumal nicht derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist. Beim Hausfriedensbruch wird das widerrechtliche Aufhalten im Wohnmobil unter Strafe gestellt, beim Diebstahl bzw. der Sachbeschädigung hingegen die Schadensverursachung bzw. die Entwendung von Gegenständen. Folglich ist der Grundsatz «ne bis in idem» nicht anwendbar und eine Bestrafung kommt grundsätzlich in Frage.

6.4 Einschätzung der Kammer

Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, schützen die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls bzw. der Sachbeschädigung unterschiedliche Rechtsgüter. Die Tatbestände stehen in echter Konkurrenz zueinander und es liegt ihnen jeweils ein klar voneinander abgrenzbarer Lebenssachverhalt zu Grunde. Aus der Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./VI) geht sodann ausdrücklich hervor, dass das Verfahren nur betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung und nicht betreffend Hausfriedensbruch eingestellt werden soll: «Insofern kann dem Beschuldigten zwar nachgewiesen werden, dass er sich im Wohnwagen gegen den Willen der Berechtigten aufhielt, nicht aber, dass er dort einen Schaden zufügte oder Vermögenswerte entwendete. Das Verfahren ist in diesen Punkten einzustellen» (pag. 190/V). Überdies sind auch im Rubrum der Einstellungsverfügung nur diese beiden Tatbestände unter Ziff. 2 aufgeführt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalte eine Teileinstellung möglich war und der Grundsatz «ne bis in idem» durch einen allfällig auszusprechenden Schuldspruch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nach AKS Ziff. I.5 nicht tangiert wird. Die Rüge der Verteidigung stösst folglich ins Leere.

7. Anklagegrundsatz

Die Verteidigung rügt vor oberer Instanz hinsichtlich mehreren Ziffern der Anklageschrift eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es wird im Nachfolgenden einzeln darauf eingegangen.

7.1 Vorbringen der Verteidigung

7.1.1 AKS Ziff. I.1

Nach Ansicht der Verteidigung verletzt der angeklagte Tatzeitraum von einem Monat den Anklagegrundsatz (pag. 390/VII).

7.1.2 AKS Ziff. I.8

Die Verteidigung monierte, es sei ein pauschaler Zeitraum von 3 Jahren angeklagt, was den Anklagegrundsatz verletze. Es sei nicht möglich zu eruieren, welche Vorfälle genau gemeint seien. Eine Verteidigung sei für den Beschuldigten ohne genaue Datumsangabe in der Anklageschrift nicht möglich. Bei dieser Anklageschriftsziffer sei die Informationspflicht nicht eingehalten worden (pag. 392/VII).

7.1.3 AKS Ziff. I.11

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung fest, die Vorwürfe seien zu pauschal angeklagt und würden sich nicht überprüfen lassen. Der Anklagegrundsatz sei auch in diesem Punkt verletzt (pag. 392/VII).

7.1.4 AKS Ziff. I.16

Die Verteidigung brachte vor, die erste Covid-19-Verordnung stamme vom 28. Februar 2020 und sei danach alle paar Tage geändert worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Norm sein Klient überhaupt verletzt habe, weshalb vorliegend der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (pag. 392/VII).

7.2 Rechtliche Grundlagen

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Wie detailliert der Sachverhalt umschreiben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls insb. von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage ab. Je komplexer und gravierender Vorwurf ein wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 25 f. zu Art. 325 StPO). Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, ist auch eine genau Datums- und Zeitbeschreibung entbehrlich und genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3)

7.3 Einschätzung der Kammer

7.3.1 AKS Ziff. I.1

Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Kammer den Anklagegrundsatz betreffend AKS Ziff. I.1 als nicht verletzt. Die genauen zeitlichen Verhältnisse liessen sich im vorliegenden Fall nicht rekonstruieren, dies war aber auch nicht von Nöten. Es geht aus dem angeklagten Sachverhalt genügend konkret hervor, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird («unbefugtes Eindringen in das Kleidergeschäft P.________ und die Entwendung diverser Gegenstände»), weshalb der angegebene Deliktszeitraum von 30. März 2020 bis 30. April 2020 nicht schadet. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt konnte sich der Beschuldigte entsprechend umfassend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

7.3.2 AKS Ziff. I.6.1

Nach Ansicht der Kammer ist auch dieser angeklagte Sachverhalt genügend präzise umschrieben. Die Rüge der Verteidigung, wonach der Sachverhalt gar nicht wie angeklagt passiert sein könne, ist Frage der Beweiswürdigung und trifft nicht den Anklagegrundsatz. Überdies ist festzuhalten, dass die Abweichung des Zeitpunktes der Kopfnuss lediglich eine zeitliche Ungenauigkeit darstellt, dies ändert aber nichts daran, dass aus der Anklageschrift das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten klar hervorgeht. Die Anklageschrift erfüllt somit auch in diesem Anklagepunkt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion.

7.3.3 AKS Ziff. I.8

Betreffend AKS Ziff. I.8 kann festgehalten werden, dass die Tatvorwürfe über einen langen Zeitraum von rund drei Jahren eingegrenzt wurden. Eine zeitliche Konkretisierung hinsichtlich des einzelnen Vorwurfs, mithin die Angabe einer genauen Datumsangabe, ergibt sich aus der Anklageschrift indes nicht. Angesichts des langen Tatzeitraums in Kombination mit der hohen Anzahl der Vorwürfe (insgesamt 96 Missachtungen der Ausgrenzung) ist der Verteidigung somit zu folgen, soweit sie vorbringt, dass es nicht möglich sei zu eruieren, welche Vorfälle in der Anklage genau gemeint seien; zumal die Anklageschrift auch in örtlicher Hinsicht jegliche Konkretisierung vermissen lässt. Eine sachgerechte und wirksame Verteidigung ist gestützt auf den Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.8 nicht möglich. Es ist überdies hervorzuheben, dass es der Anklagebehörde aufgrund der zahlreichen sich in den Akten befindlichen Anzeigerapporte (vgl. u.a. pag. 108 ff./II, 231 ff./II, 262 ff./II und 74 ff./V) ohne weiteres möglich gewesen wäre, den konkreten Vorwurf in zeitlicher Hinsicht präzise zu umschreiben und sie es dennoch unterliess. Mangels Auflistung der einzelnen Wiederhandlungen ist es dem Beschuldigten denn auch gar nicht möglich, einzelne Freisprüche zu verlangen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift betreffend AKS Ziff. I.8 der Informationsfunktion nicht hinreichend nachkommt, womit der Anklagegrundsatz verletzt ist.

Als Folge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten – soweit er durch die Vorinstanz nicht bereits freigesprochen wurde (vgl. Ziff. II.1 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen 6. Juni 2018 bis 15. August 2021 in .________, einzustellen.

7.3.4 AKS Ziff. I.11

Die Kammer verkennt nicht, dass der betreffend AKS Ziff. I.11 angeklagte Sachverhalt knapp gehalten und wenig konkret ist. Der Anklagebehörde wäre es hinsichtlich des angeklagten Konsums gestützt auf diverse sich den Akten befindlichen Drogenschnelltests sowie Anzeigerapporte grundsätzlich möglich gewesen den angeklagten Sachverhalt sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht präziser zu umschreiben. Hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes des Marihuanas lagen der Anklagebehörde hingegen keine genaueren Angaben vor, weshalb ihr der vage gehaltene Sachverhalt nicht angelastet werden darf. Gewisse Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf Drogenmengen und den genauen Zeitraum, liegen bei Betäubungsmitteldelikten jedoch gerade in der Natur der Sache und es können häufig keine genauen Angaben gemacht werden. Wie zuvor festgehalten (vgl. Ziff. 7.2 hiervor) gilt gemäss bundesgerichtlich Rechtsprechung, dass wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, eine Angabe eines bestimmten Zeitraumes genügt, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten durfte trotz knapp gehaltenem Anklagesachverhalt klar gewesen sein, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, zumal er den Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung auch vollumfänglich eingestand. Hinzukommend werden dem Beschuldigten in AKS Ziff. I.11 nur Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, welche lediglich eine Busse nach sich ziehen. Auch mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs kann somit vorliegend keine allzu hohe Anforderung an die Umschreibungsdichte des Anklagesachverhalts gestellt werden. Die Kammer erachtet den Anklagegrundsatz betreffend AKS Ziff. I.11 in der Folge als nicht verletzt.

7.3.5 AKS Ziff. I.16

Die Rüge der Verteidigung betreffend AKS Ziff. I.16 ist nicht zu hören. Aufgrund der genauen Datumsangabe in der Anklageschrift ist die in den vorgeworfenen Tatzeitpunkten anwendbare Covid-19-Verordnung leicht bestimmbar. Im Weiteren ist der Verteidigung in Erinnerung zu rufen, dass im Strafprozess der Grundsatz «iura novit curia» zur Anwendung gelangt. Das Vorbringen der Verteidigung betreffend Unklarheit des anwendbaren Rechts vermag folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen.

8. Fehlen von Strafanträgen

Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinsichtlich AKS Ziff. I.1 vor, dass der Strafantrag nicht rechtsgültig gestellt worden sei. Erstens seien insgesamt drei verschiedene juristische Personen als geschädigte Personen aufgeführt worden (P.________ SA, P.________ SA und P.________ AG) und zweitens wisse man nicht, von welcher die Strafantragsstellerin, Frau AB.________, Filialleiterin gewesen sei. Weiter monierte die Verteidigung, dass auch betreffend Anklageschrift Ziffer I.3.1 der Strafantrag nicht gültig gestellt worden sei. Es werde die Organstellung der Strafantragsstellerin bestritten (pag. 390/VII).

Das Vorliegen eines Strafantrags ist bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung – wie hier – bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (BGer 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3 und 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). Insofern ist das Vorliegen eines Strafantrags bei den hier angeklagten Antragsdelikten eine Eintretensvoraussetzung, die an dieser Stelle zu prüfen ist.

Betreffend Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.3.2 und I.5.3), angeblich begangen zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr, in .________, .________ (Geschäft «P.________»), zum Nachteil der P.________ SA stellte AB.________, die Filialleiterin des Geschäfts P.________, den entsprechenden Strafantrag (vgl. pag. 25/V). Fraglich ist, ob dieser damit als gültig gestellt gilt.

Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) regelt das Strafantragsrecht wie folgt: «Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen».

Geschädigt und damit verletzt ist im vorliegenden Fall die P.________ SA als juristische Person. In diesem Fall ist die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren, zulässig. Vorausgesetzt ist, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Riedo, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 81a zu Art. 30 StGB mit Hinweis auf u.a. BGer, StrA, 14. 11. 2012, 6B_99/2012, E. 3).

Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, zur Vertretung einer juristischen Person als Geschädigte seien nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Personen befugt, sondern auch Mitarbeiter, denen nach interner Kompetenzregelung anvertraut ist, die Interessen gerade der Art wahrzunehmen, welche der Straftatbestand schützt (BGE 118 IV 167 E. 1c; BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 3.2). So wird die Antragsberechtigung bspw. der Geschäftsführerin eines Nachtclubs wegen Hausfriedensbruchs bejaht. Auch Mitarbeitende der Immobilien-Abteilung einer geschädigten Stiftung gelten als befugt (BStGer, 18. März 2015, SK.2015.4 E. 3.3). Nichts anderes kann für eine Filialleiterin gelten, die bei einem festgestellten Einbruchdiebstahl in das von ihr geleitete Ladenlokal einen Strafantrag stellt. Von einer zumindest stillschweigenden Auftragserteilung darf vorliegend ausgegangen werden, zumal es durchaus im Interesse der juristischen Person liegt, Ladendiebstähle und Beschädigungen konsequent strafrechtlich zu verfolgen. Insofern ist von einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung der Filialleiterin zur Stellung eines Strafantrags auszugehen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Bezeichnung der Geschädigten im Strafantrag («P.________ SA», pag. 25/VI) nicht übereinstimmt mit der Gesellschaftsbezeichnung in der Anklageschrift oder im Nachtrag zum Anzeigerapport («P.________ AG», pag. 26/V) aufgeführt wurde. Hingegen wurde stets die gleiche und korrekte Adresse der P.________-Filiale in .________ genannt. In Kombination, dass Frau AB.________ eben gerade diese Filiale leitete (vgl. pag. 22/V), geht nach Ansicht der Kammer aus dem Strafantrag – trotz Abweichungen in der Firmenbezeichnung – genügend bestimmt hervor, welche Filiale und damit auch welche Gesellschaft geschädigt wurde. Die P.________ Filiale in .________ gehört zur P.________ SA, welche überdies auch als einzige der aktenkundigen Namensbezeichnungen im Schweizer Handelsregister eingetragen ist (https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/.________, zuletzt besucht am 11. Oktober 2024). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Strafantrag genügend klar hervorgeht wer durch die Tat geschädigt wurde und Frau AB.________ zur Stellung des Strafantrags legitimiert war. Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.

Dasselbe gilt in Bezug auf den durch AC.________ gestellten Strafantrag (pag. 325/II) betreffend die Sachbeschädigung vom 16. August 2020 in .________ zum Nachteil des K.________ (AKS Ziff. I.3.1). Auch hier liegt es im Interesse der Arbeitgeberin, dass Widerhandlungen zu ihrem Nachteil strafrechtlich verfolgt werden. Aus dem Strafantrag geht hervor, dass Frau AC.________ im Zeitpunkt der Strafantragsstellung die Betriebsverantwortung innehatte. Aus ihrer Funktion kann zweifelsohne eine konkludente Vollmacht zur Stellung des Strafantrages abgeleitet werden. Insofern darf auch AC.________ als Bevollmächtigte der Geschädigten angesehen werden, die zur Einreichung eines Strafantrags legitimiert war. Der Strafantrag wurde somit ebenfalls gültig gestellt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Vorbemerkung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 98 ff./VII, S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend sind die Grundlagen von Indizienbeweisen in Erinnerung zu rufen:

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3).

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; BGE 144 IV 345).

Da vorliegend eine Vielzahl von Delikten zu beurteilen ist, die alle zusammenhängen und Ähnlichkeiten aufweisen, erscheint es angezeigt, vorab eine allgemeine Beweiswürdigung durch die Kammer bzw. eine Aussagenanalyse vorzunehmen, bevor dann die einzelnen Vorwürfe näher zu prüfen sind.

Auf eine Wiedergabe und Zusammenfassung der der Kammer vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet; soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der allgemeinen sowie der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.

10. Würdigung Aussagen des Beschuldigten

Die Aussagen, die der Beschuldigte im Vorverfahren zur Sache machte, erlauben lediglich eine oberflächliche Würdigung. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte – soweit er überhaupt etwas sagte, grundsätzlich glaubhaft wiedergab, was sich aus seiner Sicht jeweils zugetragen hat. Teilweise gestand er dabei die Taten auch bereits ein. Im Berufungsverfahren konnte der Beschuldigte sodann erstmals umfassend und zu allen Vorwürfen befragt werden, woraufhin er schliesslich etliche Geständnisse zu Protokoll gab. Auffallend ist, dass er sich an die schwerwiegenderen oder unangenehmeren Vorwürfe (bspw. das Urinieren im Warteraum des Polizeipostens, onanieren, etc.) nicht erinnern will oder kann, was sich sowohl im Vorverfahren wie auch im Berufungsverfahren zeigte.

In seiner Einvernahme bei der Polizei vom 21. Juni 2020 (pag. 118 ff./II) gab der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2020 zu, versucht zu haben, dem Polizisten F.________ eine Kopfnuss zu geben sowie ihn in das rechte Knie gekickt zu haben (pag. 119 Rz. 36 ff./II). Anlässlich derselben Einvernahme gab er auch zu, er konsumiere manchmal Marihuana und habe vorgestern das letzte Mal Marihuana geraucht (pag. 119 Z. 63 ff./II).

Betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2020 gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2020 (pag. 244 ff./II) zu Protokoll, zu wissen, dass die Innenstadt für ihn verboten sei und er Passanten angespuckt habe. Er gestand weiter ein, versucht zu haben, die Polizisten mit den Fäusten zu schlagen und die Polizistin in den Bauch geklemmt zu haben. Auch habe er sie mit «Vaffanculo» und «Rassisten» beschimpft (pag. 245/II). Weiter führte er aus, er habe auch im Warteraum gespuckt. Dass er onaniert habe und auf den Boden der Toilette uriniert habe, daran könne er sich hingegen nicht mehr erinnern. Zum Marihuanakonsum gab er zu Protokoll, er konsumiere jeweils mit Kollegen am Freitag oder Samstag und sie würden sich bei der Reithalle in Bern treffen (pag. 246/II).

In der Einvernahme vom 10. September 2020 (pag. 316 ff./II) führte der Beschuldigte zum Vorfall vom 16. August 2020 aus, er folge dem Gesetz, er habe Fehler gemacht und habe danach herausgefunden, dass es nicht gut gewesen sei. Aber er sei ein Mensch. Er entschuldige sich (pag. 317/II). An den Vorfall vom 16. August 2020 könne er sich gar nicht erinnern. Es stimme, dass er die Behörden beschimpft habe, weil er betrunken gewesen sei. Er wisse, dass er die Regeln verletzt habe und bitte um Verzeihung. Weil er seit sieben Jahren nicht vorwärts komme und an diesem Tag sein Handy gestohlen worden sei, sei er verärgert gewesen. Er habe ein Verbot für Bern seit sieben Jahren und verstehe nicht, wieso. Sieben Jahre sei zu lang. Andere Menschen würden ihre Freizeit geniessen und er werde ausgegrenzt (pag. 318/II).

Anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2020 (pag. 35 ff./V) betreffend Einbruchsdiebstahl im Kleidergeschäft P.________ in .________ gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er Suchtprobleme habe, an, er trinke und rauche Zigaretten, ansonsten nichts. Er trinke nicht täglich, hauptsächlich am Wochenende. Etwa 5 Dosen Bier. Vor etwa 20 Tagen sei ihm das Telefon gestohlen worden. Sein Charakter sei OK, er sei ruhig und mache nicht viele Fehler (pag. 37/V). Auf Vorhalt des Verdachts, wonach er den Einbruchdiebstahl begangen habe gab er an, er wisse es nicht, aber er wolle die Beweise sehen. Auf Vorhalt, wonach seine DNA am Tatort gefunden worden sei, führte er aus, er wisse nicht, wie die Bierdose in das geschlossene Geschäft gekommen sei. Er befolge die Regeln bzw. die Gesetze des Landes (pag. 38/V).

Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 (pag. 342 ff./II) schilderte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom gleichen Tag, dass er wisse, dass er sich nicht in Bern aufhalten dürfe. Er liebe Bern und Büren sei Scheisse. Bezüglich der Geste mit dem Mittelfinger und der Beschimpfung der Polizisten mit «Vaffanculo» machte der Beschuldigte keine Aussagen. Auch in Bezug auf die Geste, wonach er eine Dienstwaffe entreisse, die drei Polizisten erschiesse und mit den Händen eine Ladebewegung imitiere, wollte der Beschuldigte keine Stellung nehmen (pag. 343/II).

Während seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) gab er keine Antworten auf die Fragen. Bei der Einvernahme vom 1. April 2021 (pag. 385 f./II) sass der Beschuldigte sodann nur regungslos da und schwieg. Hieraus sind keine massgeblichen Erkenntnisse zu gewinnen. Sodann wurde der Beschuldigte am 7. April 2021 noch zweimal befragt betreffend Sexualdelikt auf einer öffentlichen Toilette (pag. 398 ff./II) und betreffend Raub (pag. 132 ff./III). Diesen Einvernahmen sind für die hier zu behandelnden Delikte ebenfalls keine relevanten Aussagen zu entnehmen.

Anlässlich der Einvernahme vom 27. Juli 2021 (pag. 82 ff./V) betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, etc. gab der Beschuldigte an, dass er keine Probleme gesucht habe, er viel getrunken habe und aufgrund der Festnahme unter Stress gestanden sei, weshalb er gespuckt und die Polizisten beschimpft habe. Es tue ihm leid (pag. 83/V). Weiter gab er zu Protokoll, dass er jeden Tag Haschisch rauche (pag. 84/V).

In der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII) konnte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, erstmals umfassend und nicht nur punktuell zu den einzelnen Delikten befragt werden. Zunächst gab er auf Frage, wie es um seinen Alkohol- und Marihuanakonsum stehe an, er trinke keinen Alkohol und konsumiere kein Marihuana mehr. Er befinde sich derzeit im Gefängnis und sei anständig (pag. 378/VII).

Betreffend Einbruchsdiebstahl im Kleidergeschäft P.________ nach AKS Ziff. I.1 gab er an, er habe nie etwas gestohlen. Er sei dort gewesen und habe Bier getrunken. Sie hätten seine Fingerabdrücke an der Bierdose gefunden, aber mehr nicht. Ob er im Geschäft geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Er sei wirklich sehr betrunken gewesen. Die Frage, ob er die Türe des Geschäfts kaputt gemacht habe, verneinte er (pag. 379/VII).

Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung nach AKS Ziff. I.3.1 gab der Beschuldigte zu, etwas Kleines kaputt gemacht zu haben. Er sei verärgert und betrunken gewesen. Er habe sich entschuldigt und das sei jetzt fertig (pag 380/VII).

Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach AKS Ziff. I.5.1 führte er aus, es sei richtig, dass er im Wohnmobil übernachtet habe. Er sei dort gewesen. Ein Somalier namens «AD.________» habe ihn dorthin gebracht und gesagt, dass man dort übernachten könne. Deshalb habe er dann dort übernachtet, sei am nächsten Tag aber weggegangen (pag. 380/VII). Zum zweiten Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach AKS Ziff. I.5.2 gab er zu, dass es stimme. Er habe Fehler gemacht und entschuldige sich dafür (pag. 380/VII).

Betreffend Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach AKS Ziff. I.6 gab er erst auf mehrfache Nachfrage und pauschalerweise zu, dass er das ihm Vorgeworfene gemacht habe (pag. 381/VII). Sodann gestand er den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung nach AKS Ziff. I.7 vollumfänglich ein (pag. 381/VII).

Betreffend die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten gestand er den Vorfall vom 1. April 2021 nach AKS Ziff. I.9.1 sofort ein, wohingegen er den Vorfall vom 25. April 2021 nach AKS Ziff. I.9.2 zunächst ohne Begründung verneinte. Erst auf Vorhalt des in den Akten befindlichen Videos (pag. 63/III), welches den Vorfall vom 25. April 2021 am .________ .________ zeigt und auf welchem der Beschuldigte eindeutig identifizierbar ist, gestand er ein, er habe das gemacht. Er sei betrunken gewesen (pag. 382/VII).

Zum Vorwurf des geringfügigen Diebstahls nach AKS Ziff. I.10 führte der Beschuldigte aus, er habe das gemacht. Was er gemacht habe, gebe er zu, was er nicht gemacht habe, gebe er nicht zu (pag. 383/VII). Weiter gestand er auch den Vorwurf der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach AKS Ziff. I.11 ein, indem er ausführte, er habe konsumiert. Wenn er nicht geraucht habe, habe er nicht schlafen können (pag. 383/VII). Betreffend Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz nach AKS Ziff. I.12 führte er sodann aus, dass er kein Ticket gelöst habe, weil er keine Hilfe bekommen habe und gestand somit auch diesen Vorwurf ein (pag. 383/VII). Der Beschuldigte gestand weiter die ihm vorgeworfene Verunreinigung von fremden Eigentum, mehrfach begangen, nach AKS Ziff. I.13 vollumfänglich ein. Zu AKS Ziff. I.13.2 führte er zudem aus, dass das viele Leute machen würden (pag. 384/VII).

Betreffend Vorwurf des unanständigen Benehmens, mehrfach begangen, bestätigte er den Vorfall vom 1. Mai 2020 nach AKS Ziff. I.14.1 (pag. 384/VII) sowie, dass er beim Vorfall vom 8. Mai 2020 gemäss AKS Ziff. I.14.2 in der Bahnhofsunterführung in .________ rumgeschrien und ein Bier auf den Boden geworfen habe (pag. 384/VII). Er verneinte hingegen gleichentags in der Bahnhofsunterführung in .________ lautstark herumgeschrien und eine PET-Flasche herumgetreten zu haben (AKS Ziff. I.14.3; pag. 384/VII). Weiter bestritt er in .________ vor der .________ alkoholisiert herumgeschrieben und mit Krücken herumgefuchtelt zu haben (AKS Ziff. I.14.4.; pag. 384 f./VII). Den Vorfall vom 10. Juli 2020 nach AKS Ziff. I.14.5, wonach er am .________ Festival alkoholisiert Passanten angepöbelt und herumgespuckt haben soll sowie im Anschluss auf der Polizeiwache vor Polizistin G.________ an seinem Penis herummanipuliert haben soll, gestand er nur bzgl. des Anpöbelns und Herumspuckens ein. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Penismanipulation führte er aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne (pag. 385/VII). Er gestand sodann die Vorfälle vom 27. September 2020 nach AKS Ziff. I.14.6., 18. Oktober 2020 gemäss AKS Ziff. I.14.7 und 8. Februar 2021 gemäss AKS Ziff. I.14.8 vollumfänglich ein (pag. 385 f./VII).

Der Beschuldigte gestand weiter den Vorwurf der Verweigerung der Namensangabe vom 10. Juli 2021 nach AKS Ziff. I.15 ein (pag. 386/VII). Zuletzt führte er betreffend die angeklagten Übertretungen gegen die Covid-19-Verordnung aus, dass er meistens eine Maske getragen habe, manchmal habe er sie vergessen. Es sei möglich, dass er damals im .________ keine Maske getragen habe (betrifft AKS Ziff. I.16.1). Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.16.2, wonach er im .________ sich geweigert habe, eine Maske zu tragen, führte er aus, er wisse es nicht. Wenn er damals betrunken gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass es so gewesen sei (pag. 386/VII).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, soweit er sich an die jeweiligen Vorfälle erinnern konnte bzw. wollte, seine Verfehlungen zugab. Er gestand etliche der angeklagten Sachverhalte, wenn auch erst in der Berufungsverhandlung, ein. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass viele der Vorwürfe bereits mehrere Jahre zurückliegen, kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich auf die Geständnisse des Beschuldigten und seine Aussagen abgestellt werden. Insbesondere da, wie bereits erwähnt, auffällt, dass der Beschuldigte ausschliesslich bei persönlich unangenehmeren Vorwürfen, wie bspw. der ihm vorgeworfenen Penismanipulation, Erinnerungslücken geltend macht, ansonsten er sich nicht darauf berief. Wie sich auch bei der nachfolgenden Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen zeigen wird, stehen die Geständnisse zudem im Einklang mit den weiter vorliegenden objektiven wie auch subjektiven Beweismitteln und bestätigen somit die oftmals bereits erdrückende Beweislage. Dafür, dass auf die Geständnisse des Beschuldigten abgestellt werden kann, spricht auch der Umstand, dass er eine Verfehlung nicht leichtfertig, sondern erst dann zugab, wenn aus seiner Sicht, eine Bestreitung keinen Sinn mehr ergab. Als Beispiel ist der Vorfall betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil von AA.________ anzuführen. Diesen Vorfall versuchte der Beschuldigte – wie vorangehend dargelegt – zunächst zu leugnen und räumte diesen erst nach Vorhalt entsprechender Videoaufnahmen der Tat ein. Kein Gewicht beizumessen ist demgegenüber aufgrund der klaren (nachfolgend noch näher zu erläuternde) entgegenstehenden Beweislage der anfänglichen Bestreitung durch den Beschuldigten, Betäubungsmittel zu konsumieren (pag. 140/II und 37 Z. 60 f./IV). In oberer Instanz räumte er zudem selbst ein, Alkohol getrunken zu haben sowie über Jahre hinweg Betäubungsmittel konsumiert zu haben (pag. 377 Z. 35 ff., 378 Z. 24 ff. und 383 Z. 21 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich seiner Beteuerung, wonach er Respekt vor der Polizei und den Behörden habe (pag. 402 Z. 143 ff./II) und die Regeln bzw. Gesetze des Landes befolge (pag. 38 Z. 139/IV und 40 Z. 217/IV). Sein zeitweise verweigerndes Verhalten gegenüber der Polizei (Verweigerung von Angaben über seine finanziellen Verhältnisse [pag. 257/I, 289/I, 295/I, 8/II, 25/II, 61/II und 111/II], des Drogenschnelltests [pag. 110/II] oder Verweigerung der Abgabe einer Unterschrift auf dem Drogenschnelltest [pag. 271/II] bzw. der Bestätigung des Erhalts eines ausgehändigten Hausverbots [pag. 381/II]) kann ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zeigt aber seine offensichtlich missachtende und abschätzige Haltung gegenüber den Sicherheitsbeamten.

11. Würdigung Polizeirapporte und weitere objektive Beweismittel

Die zahlreichen in den Akten vorhandenen Polizeirapporte zu den einzelnen Tatvorwürfen sind nachvollziehbar und enthalten keinerlei Hinweise, wonach deren Inhalte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Dass sich der Beschuldigte teilweise nicht mehr an ihm zugerechnete Handlungen erinnern konnte, spricht denn auch nicht dagegen. Polizistin D.________ bestätigte ihrerseits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Inhalte der von ihr verfassten Anzeigerapporte. Sie gab auch zu Protokoll, dass das Zeigen des Mittelfingers und die Beschimpfung der Polizei mit «Vaffanculo» und «Arschloch» üblich für den Beschuldigten seien. Das seien seine Wörter, welche er gerne benutze (pag. 204/VI). Auch Polizist F.________ bestätigte auf Vorhalt der von ihm verfassten Berichte, deren Richtigkeit (pag. 209/VI) und kann sich an das Vorgefallene gut erinnern.

Polizist H.________ bestätigt ebenfalls die ihm vorgehaltenen Inhalte der Anzeigerapporte (pag. 212 f./VI) und schildert das Vorgefallene übereinstimmend.

Polizist I.________ kann sich ebenfalls an Vorfälle erinnern, welche sich u.a. zu seinem Nachteil ereigneten und bestätigte die hierzu verfassten Anzeigerapporte (pag. 214 ff./VI). Polizist J.________ bestätigt auf Vorhalt die Richtigkeit der Anzeigerapporte (pag. 217/VI und 219/VI) und schilderte zusätzlich in freier Erzählung, was sich am 16. August 2020 abgespielt hat (pag. 218/VI). Polizist L.________ hält seinerseits fest, er könne sich an den zweiten Vorfall zwar nicht erinnern, bestätige aber den Inhalt seines Rapports vom 30. Oktober 2020 (pag. 7/VII).

Aus den Anzeigerapporten sind jeweils sehr ähnliche Handlungsabläufe ersichtlich. So ist insb. in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die zahlreichen Beschimpfungen folgender Ablauf augenfällig: Der Beschuldigte schreit herum, gestikuliert mit diversen Gegenständen (Glasflasche [pag. 263/II], Krücken oder Messern) herum, belästigt Passanten, bis schliesslich die Polizei gerufen und eingegriffen werden musste. Nach dem Eintreffen der Polizei beschimpft er die Polizisten, geht sie zum Teil tätlich an, indem er sie u.a. anspuckt oder schlägt und verunreinigt in zwei Fällen die Zellen auf dem Polizeiposten. Der Beschuldigte wird jeweils durch Dakty/Fingerabdrücke als solcher identifiziert. Im Laufe der Zeit erfolgte die Wiedererkennung durch die Polizistinnen und Polizisten, welche den Beschuldigten aufgrund seines überdurchschnittlich auffälligen Verhaltens mit der Zeit bestens kannten. Das durch die Polizisten rapportierte auffällige und nur schwer kontrollierbaren Verhalten des Beschuldigten legte er sodann teilweise auch anlässlich der Berufungsverhandlung an den Tag. So verfiel er während seiner Befragung vermehrt in eine stark aufbrausende und aggressive Stimmung, gestikulierte wild umher und warf mit dem italienischen Ausdruck «Vaffanculo» geradezu um sich (vgl. u.a. pag. 375 Z.9 f./VII, 375 Z. 15 ff., 375 Z. 26 ff., 377 Z. 21, 379 Z. 3 f. und 383 Z. 41 f.).

Die Polizeirapporte stehen sodann auch nicht in Widerspruch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass auf die sorgfältig verfassten Berichte vollumfänglich abgestellt werden kann.

Aus den sich in den Akten befindlichen objektiven BM erhellt zudem,

- dass der Beschuldigte regelmässig Marihuana konsumierte, was sich aus den jeweils positiven Drogenschnelltests ergibt (insb. pag. 268/I, 311/I, 332/I, 346/I, 360/I, 411/I, 143/II, 233/II, 247/II, 271/II, 346/II, 409/II, 62/IV und 89/IV);

- dass der Beschuldigte regelmässig Alkohol konsumierte, was sich aus den von der Polizei durchgeführten Atemalkoholtests ergibt (insb. pag. 263/I, 405/I, 110/II, 143/II, 233/II und 263/II) und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wurde;

- dass der Beschuldigte mindestens einmal Kokain konsumierte (pag. 382/I);

- dass er im .________ .________ mit einem Hausverbot belegt war (pag. 324 ff./I);

- dass er mehrfach ein Messer auf sich trug (pag. 405/I [Bild pag. 412/I], 425/I [offen in der Jackentasche; Sackmesser sichergestellt], 312/II [Sackmesser sichergestellt], 51/VI und 59/VI [Küchenmesser in Hosentasche]);

- dass er einmal bei der Anhaltung eine ca. 30cm lange Stichel/Ahle auf sich trug (pag. 112 f./IV diese wurde der Vernichtung zugeführt, vgl. pag. 118/IV).

Darüber hinaus ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der weitestgehend übereinstimmenden Polizeirapporte und objektiven Beweismittel erstellt:

- dass er die Polizistinnen und Polizisten zum Teil tätlich angegangen ist bzw. versucht hat, diese zu verletzen;

- dass er die Polizistinnen und Polizisten mit Wörtern wie «Vaffanculo» und «Rassisten» beschimpft hat;

- dass er dem Polizisten J.________ ins Gesicht gespuckt hat und so bei diesem die Gefahr bestand, dass der Polizist mit Hepatitis B angesteckt wird (pag. 328/II) Polizist J.________ musste sich anschliessend während Monaten in ärztliche Behandlung begeben;

- dass er ganz allgemein ein Benehmen an den Tag legte, welches unangemessen und unanständig war (herumpöbeln, Schnapsflasche werfen, Passanten anspucken etc.) und die öffentliche Sicherheit und Ordnung störte.

12. Konkrete Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen

12.1 Zum Vorwurf des Diebstahls (AKS Ziff. I.1)

12.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________, .________, ins Kleidergeschäft Geschäft «P.________» unbefugt eingedrungen zu sein und diverse Gegenstände (zwei Babyphones, ein Mobile, eine Kinderjacke, vier Trainerhosen sowie Bargeld) entwendet zu haben. Die gesamte Deliktssumme belaufe sich auf ca. CHF 745.60.

12.1.2 Beweismittel

Wie der Vorinstanz liegen der Kammer folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 20. Juli 2020 (pag. 22 ff./V), der Nachtrag zum Rapport vom 23. September 2020 (pag. 26 ff./V), die aufgefundene Bierdose und das aufgefundene Mobiltelefon (pag. 68/3/V) sowie der Rapport Forensik vom 28. Mai 2020 (pag. 29 ff./V). Ferner wurde der Beschuldigte am 22. September 2020 hierzu einvernommen (pag. 35 ff./V). In Ergänzung liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2024 vor (pag. 375 ff./VII).

12.1.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die am Tatort aufgefundene DNA-Spur auf der Bierdose als einziges Indiz die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt. Sie hält hierzu Folgendes fest (pag. 100 ff./VII, S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass im Innern des Geschäfts eine geöffnete Bierdose sowie ein Mobiltelefon sichergestellt werden konnten (pag. 023/V). Die von der Dose sichergestellte biologische Spur konnte durch den Kriminaltechnischen Dienst dem Beschuldigten zugeordnet werden, was dieser in seinem Bericht vom 28.05.2020 (pag. 029 ff./V) festhielt. Der Beschuldigte sei gemäss dem Anzeigerapport sodann am 22.09.2020 angehalten worden. Eine Durchsuchung seines Spinds in der Kollektivunterkunft in .________ (pag. 045/V) habe keine Sicherstellungen ergeben. Für das gemäss Nachtrag am Tatort aufgefundene Mobiltelefon der Marke Apple, iPhone, ohne SIM-Karte (pag. 068/3/V) konnte kein Eigentümer ausfindig gemacht werden (pag. 027/V).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 22.09.2020 gab der Beschuldigte an, dass er rauche und trinke – vornehmlich Bier aus Dosen (pag. 037/V Z 61, 64 f.). Ferner gab er an, dass ihm etwa 20 Tage vor der Einvernahme sein Telefon gestohlen worden sei – an seine Telefonnummer könne er sich nicht erinnern (pag. 036/V Z 86 ff.). An das Geschäft, in welchem der Einbruchdiebstahl stattgefunden hat, könne er sich auch nicht erinnern (pag. 038/V Z 113). Wie seine DNA ins Geschäft gekommen sei, könne er sich nicht erklären (pag. 308/V Z 124). Auch weitere Fragen zur Sache werden mit Nichtwissen beantwortet (pag. 038/V Z 135 ff.). Die Tatbeteiligung wurde explizit bestritten (pag. 038/V Z 154) sowie auch die Eigentümerschaft des Mobiltelefons (pag. 039/V Z 167 ff.).

Der vorliegend einzige Hinweis, welcher auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten schliessen lässt, ist die am Tatort gefundene Bierdose mit dessen DNA-Spur, zumal das Mobiltelefon ihm nicht zugewiesen werden konnte und auch die Durchsuchung seines Spinds ergebnislos verlief. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann aber auch ein einziges Indiz – wie vorliegend – sehr wohl ausreichend sein, um die Täterschaft eines Beschuldigten bejahen zu können. Dies obwohl DNA-Spuren nicht per so Beweis für die Täterschaft des Spurengebers sein müssen, weshalb die Beweiskraft entsprechend zu würdigen ist.

Zwar ist vorliegend nicht vollständig auszuschliessen, dass die fragliche Bierdose auch unabhängig vom Einbruchdiebstahl in das Ladengeschäft gelangt sein kann oder drittplatziert worden ist. Die Verteidigung des Beschuldigten beschränkte sich anlässlich ihres Plädoyers auf die Ausführung, dass die DNA alleine als Beweis nicht genüge und die Dose als beweglicher Gegenstand auch sonst wie ins Geschäft habe gelangen können (pag. 013/VII). Letzteres wird – wie gesagt – vom Gericht grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Wie vorliegend eine Wanderung hätte stattfinden sollen oder weshalb eine Platzierung der DNA-Spur hätte vorgenommen werden sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die für das Gericht wahrscheinlichste Erklärung scheint vielmehr die Anwesenheit des Beschuldigten im Geschäftslokal zu sein. Zum einen ist das Geschäft zu Beginn der Covid-19-Massnahmen geschlossen und erst bei Meldungseingang des Einbruchs wieder durch das Personal betreten worden (pag. 024/V). Es ist entsprechend sehr unwahrscheinlich, dass die Dose seit Massnahmenbeginn und über einen Monat danach im Geschäft stand. Zum andern handelt es sich bei einer DNA-Spur an einer Bierdose nicht um einen flüchtigen Zellträger, welcher leicht vom Wind verweht oder verbreitet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25.09.2020 E. 4.2; im Entscheid sagt das Bundesgerichts im Übrigen nicht, dass die Täterschaft nicht auch als erwiesen hätte angeschaut werden können. Entscheidend sei allein, ob – trotz der DNA – nach vollziehbare Zweifel an der Täterschaft bestehen oder nicht.). Von der Dose konnte zudem eine «reine» DNA-Spur aus Speichel – kein Mischprofil – entnommen werden (vgl. pag. 031/V). Entsprechend scheint der Beschuldigte die einzige Person gewesen zu sein, welche von der Dose getrunken hat. Dass jemand eine von einer anderen Person angetrunkene Bierdose zu einem Einbruchdiebstahl hätte mitbringen sollen und zudem nicht selbst davon trinkt – was eine blosse Verwechslung der Dosen wohl ausschliesst –, scheint unwahrscheinlich und auch der Beschuldigte bringt keine entsprechenden Anhaltspunkte vor (vgl. Langenegger, ius.focus 2020, Heft 11, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25.09.2020). Der Beschuldigte bestritt zudem, sich am Tatort aufgehalten zu haben, führte aber nicht aus, wo er sich stattdessen aufgehalten hat. Zum Mobiltelefon sagte er aus, dass ihm seines gestohlen worden sei, wollte sich aber nicht an seine letzte Telefonnummer erinnern können. Aufgrund seiner Weigerung, seinen Anwalt an die Hauptverhandlung zu begleiten, konnte der Beschuldigte infolge Säumnis nicht ergänzend befragt werden. Hätte er die Nummer mitgeteilt, so hätte überprüft werden können, ob es sich um sein Mobiltelefon handelt – falls nicht, wäre dies ein entlastendes Indiz gewesen. Der von der Verteidigung zitierte Entscheid 6B_47/2018 vom 20.09.2018 wies eine spezielle Sachlage auf und sagte im Ergebnis einzig, was ohnehin in jedem Strafverfahren gilt: der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen. Lassen die Indizien aber den Schluss zu, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, verletzt dies die Unschuldsvermutung nicht. Anders als gemäss dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegt, wurde der Beschuldigte bereits sechs Monate danach befragt (vgl. pag. 035/V: am 22.09.2020). Beim Beschuldigten handelt es sich erwiesenermassen um einen starken Trinker – der DNA-Fund auf einer Bierdose erstaunt entsprechend nicht.

Gesamthaft betrachtet gibt es für das Gericht keine entlastenden Erklärungen. Es liegt auch keine unzulässige Umkehr der Beweislast vor. Entsprechend ist auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift abzustellen und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

12.1.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung rügte oberinstanzlich, aufgrund der vorliegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, sei davon auszugehen, dass er nichts gestohlen habe. Die damit zusammenhängende Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch seien folglich auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Die DNA-Spur sei an einem transportablen Gegenstand festgestellt worden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bierdose herumgereicht oder transportiert worden sei. Sie reiche für sich alleine nicht für einen Schuldspruch (pag. 390/VII).

12.1.5 Würdigung der Kammer

Zusammen mit der Vorinstanz ist auch die Kammer der Ansicht, dass die DNA-Spur, auch wenn sie das einzige Indiz für die Täterschaft darstellt, genügen muss, um zu beweisen, dass sich der Beschuldigte im Geschäft aufgehalten hat: Auf der Dose befand sich nachweislich eine reine DNA-Spur aus Speichel des Beschuldigten (16/16 Loci) und kein Mischprofil (vgl. pag. 31/V). Der Beschuldigte war demzufolge die einzige Person, die von dieser Dose getrunken hatte. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die Dose des Beschuldigten in den Laden gebracht hat, ohne selber davon zu trinken, kann zusammen mit der Vorinstanz als äusserst gering bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass das Geschäft zu Beginn der Covid-19-Massnahmen geschlossen war und erst bei Meldungseingang des Einbruchs wieder durch das Personal betreten wurde (pag. 24/V). Der Beschuldigte hat weder geltend gemacht, dass er das Geschäft vor Beginn der Corona-Massnahmen jemals besucht hatte, noch ist es wahrscheinlich, dass die Bierdose, die neben einem Kleiderständer am Boden stand, seit Massnahmenbeginn und damit über einen Monat im Geschäft verblieb. Weiter spricht auch das Trinkverhalten des Beschuldigten dafür, dass es seine Bierdose war, die im Geschäft aufgefunden wurde. So ist bekannt, dass er jeweils Dosenbiere trank und dies – dem allgemeinen Beweisergebnis folgend (vgl. Ziff. 11 hiervor) – in grossen Mengen. Er hat sich demnach ohne Zweifel im Ladenlokal aufgehalten und damit – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – einen Hausfriedensbruch begangen.

Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist damit aber nicht ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte auch den Diebstahl und die Sachbeschädigung begangen hat. Der Beschuldigte bestritt die Tat von Anfang an.

Das Auffinden einer Bierdose des Beschuldigten hat in Bezug auf die beim Diebstahl nachzuweisende Wegnahme von Deliktsgut und auf das Beschädigen von Inventar/Gegenständen bei der Sachbeschädigung alleine keine hohe Beweiskraft. Wie gesagt, ist damit nach den hiervor zitierten Grundsätzen zum Indizienbeweis (vgl. Ziff. 9 hiervor) einzig erstellt, dass der Beschuldigte vor Ort war. Dass er – zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt – dort war und Bier getrunken hatte, gab der Beschuldigte sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu, während er den Vorwurf des Diebstahls vehement von sich wies (pag. 379 Z. 15 ff./VII). Ob dies zum Tatzeitpunkt war, oder nicht, kann nicht gesagt werden. Aus dem Anzeigerapport ergibt sich nicht, wann der Einbruch stattgefunden hat. So erscheint es denkbar, dass der Beschuldigte als Obdachloser an dieser Örtlichkeit übernachtete, ohne selber die Sachbeschädigung oder den Diebstahl begangen zu haben – ähnlich, wie er dies auch beim Vorfall vom 29. Mai 2018 (AKS Ziff. I.5.1), als er in einem fremden Wohnwagen übernachtete, getan hat (siehe dazu Ziff. 12.4 hiernach). Der Einbruch könnte mithin schon vorher stattgefunden haben und die Kasse könnte schon vorher leer gewesen sein, bevor der Beschuldigte sich in das Geschäftslokal begab, um dort zu übernachten. Immerhin war das Geschäft wegen der Covid-19-Massnahmen über längere Zeit geschlossen und wurde während dieser Zeit bis zum Bemerken des Einbruchdiebstahls während rund einem Monat nicht durch das Personal betreten.

Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann, dass bei ihm kein Diebesgut gefunden wurde, wobei auch sein Spint durch die Polizei durchsucht wurde (pag. 27/V). Dabei muss allerdings festgehalten werden, dass der Beschuldigte erst am 22. September 2020 angehalten und kontrolliert wurde, während der Einbruch bereits am 30. März 2020 festgestellt wurde, also rund ein halbes Jahr vorher. Insofern kann der Umstand, dass beim Beschuldigten kein Deliktsgut aufgefunden wurde, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Das im Laden aufgefundene Handy konnte dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden (pag. 27/V). Dem Anzeigerapport lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche konkreten Abklärungen von der Polizei diesbezüglich getätigt wurden, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf. Dass es sich dabei aber um das Handy des Beschuldigten gehandelt hat, darf mit Blick auf dessen Aussagen als unwahrscheinlich bezeichnet werden. So gab er in seiner Einvernahme vom 10. September 2020 an, sein Handy sei ihm gestohlen worden (pag. 318 Z. 44 f./II). In seiner Einvernahme vom 22. September 2020 gab er erneut von sich aus zu Protokoll, sein Telefon sei ihm gestohlen worden. Dies sei vor etwa 20 Tagen geschehen. Die Frau, welche es geklaut habe, habe er seither nicht mehr gesehen. Er habe der Polizei gesagt, dass sein Telefon geklaut worden sei. Diese hätten aber nichts unternommen (pag. 37 Z. 82 ff./V). Diese Aussagen stimmen somit mit seinen früheren Aussagen überein. Insofern bestehen für die Kammer doch gewisse Zweifel daran, dass das im Ladengeschäft aufgefundene Handy tatsächlich dem Beschuldigten gehört hat, wenn ihm seines Anfang September gestohlen wurde.

Hinzu kommt, dass der Einbruchsdiebstahl nicht wirklich zum «modus operandi» des Beschuldigten passt. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Diebstahls eines Deodorants im .________ (AKS Ziff. I.10) sowie einer bereits erfolgten Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls im Dezember 2016, richtet sich seine wiederholte Delinquenz grundsätzlich nicht gegen fremdes Eigentum, sondern vielmehr gegen Behörden und Beamte, welche er beschimpft, bedroht und tätlich angeht. Daneben missachtet er seine Ausgrenzung und benimmt sich – jeweils nach dem Konsum von Alkohol und Drogen – unanständig und unangepasst. Er scheint jedoch trotz seiner misslichen Lage seinen Lebensunterhalt nicht mit regelmässigen (Laden-) Diebstählen zu bestreiten. So wurde denn auch das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorwürfe des Raubes und der Einbruchdiebstähle z.N. diverser Geschädigter von der Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt (pag. 184 ff./V). Insofern erscheint es durchaus zweifelhaft, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter bzw. Tatbeteiligter am Diebstahl war. Hinzu kommt, dass die konkret gestohlenen Gegenstände (zwei Babyphones, ein Mobile, eine Kinderjacke, vier Trainerhosen) vom Beschuldigten weder selber gebraucht werden können, noch sind sie geeignet, auf der Gasse einen raschen und hohen Verkaufserlös zu generieren, was wiederum gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der gefunden DNA-Spur des Beschuldigten an der Bierdose einzig mit Sicherheit gesagt werden kann, dass er sich im Geschäft aufgehalten hat. Das gestohlene Diebesgut kann ihm mangels entsprechenden Beweises nicht zugerechnet werden. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

12.2 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung (AKS Ziff. I.3.1)

12.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2020 nachmittags in .________, .________, in der Dusche der Kollektivunterkunft .________ randaliert und dabei einen Abfalleimer und einen Wandspiegel zerstört.

12.2.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 29. November 2020 (pag. 311 ff./II), der Berichtsrapport von Polizist J.________ vom 22. August 2020 (pag. 327 ff./II), die E-Mail vom 19. bzw. 30. August 2021 (pag. 329/1 f./II) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 10. September 2020 und dem 2. April 2024 (pag. 316 ff./II und 375 ff./VII). Weiter wurde J.________ am 21. Juli 2022 durch die Vorinstanz einvernommen (pag. 217 ff./VI).

12.2.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend das Folgende fest (pag. 104 f./VII., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Dem Anzeigerapport vom 29.11.2020 kann relativ wenig zur vorgeworfenen Sachbeschädigung entnommen werden. Der Beschuldigte sei den Polizisten schwankend entgegengelaufen und habe zusammenhangslose Sätze gesprochen. Zudem sei mit dem zuständigen Betreuer sowie Melder des Vorfalles, Herrn AE.________, über den Vorfall gesprochen worden. Dieser habe angegeben, dass der Beschuldigte im Duschraum randaliert und dabei einen Abfalleimer sowie einen Wandspiegel zerstört habe. Die Beschädigungen hätten durch die Polizei so festgestellt werden können und seien auch fotografiert worden (pag. 312 f./II). Gemäss E-Mail vom 19. bzw. 30.08.2021 (pag. 329/2/II) seien die Fotos aber mittlerweile gelöscht worden, bestätigt aber, dass ein Schaden von rund CHF 540.00 entstanden sei. Dem Berichtsrapport vom 22.08.2020 ist – ausser der eingegangenen Meldung – nichts zur Beschädigung zu entnehmen. Anlässlich der Einvernahme von J.________ am 21.07.2022 bestätigte dieser, dass in der Garderobe ein Spiegel kaputt gewesen sei. Die restliche Tatbestandsaufnahme habe der Kollege, vermutlich telefonisch, durchgeführt (pag. 219/VI Z 7 ff.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10.09.2020 überdies, dass er «ein Fenster zerschlagen» habe (pag. 318/II Z 57 f.). Aufgrund der Übereinstimmung sowohl der Aussagen des Polizisten J.________ mit dem Anzeigerapport als auch der Tatsache, dass der Beschuldigte selbst die Sachbeschädigung eingestanden hat, ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zugetragen hat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Vorfall dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (pag. 013 f./VII), zumal dieser diesen auch bestätigt hat. Entsprechend ist auf diesen gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift abzustellen und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

12.2.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung moniert, von dem angeblich zerstörten Abfalleimer und der zerstörten Scheibe gebe es keine Bilder in den Akten, es sei einzig eine Beschädigung des Eimers vermerkt. Entweder sei der Eimer – wie angeklagt – zerstört oder eben beschädigt, dies sei nicht das Gleiche. Sein Klient habe einzig zugegeben, etwas «Kleines» zerstört zu haben. Was genau beschädigt worden sei, sei daher nicht erstellt (pag. 390/VII).

12.2.5 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden, dass er etwas «Kleines kaputt gemacht» habe. Er sei so verärgert und betrunken gewesen (pag. 380 Z. 12 ff.). In Kombination mit den Erkenntnissen aus dem Anzeigerapport, aus welchem die Beschädigung des Abfalleimers sowie des Wandspiegels hervorgeht (pag. 313/II) und den Aussagen von J.________, welcher zumindest die Beschädigung des Wandspiegels bestätigte (pag. 219/VI Z. 7 ff.), kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden. Die von der Verteidigung hervorgehobene Abweichung der Begrifflichkeiten «Zerstörung» und «Beschädigung» ist nach Ansicht der Kammer unbeachtlich. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung des Sachverhalts spielt es keine Rolle, ob die Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden, zumal beide Varianten den Tatbestand grundsätzlich zu erfüllen vermögen. Angesichts des geltend gemachten Schadenersatzes von CHF 539.45 durch den Straf- und Zivilkläger 3 (K.________) kann jedoch von einer Zerstörung der Gegenstände ausgegangen werden. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.3 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung (AKS Ziff. I.3.2)

12.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________, .________ (Geschäft «P.________»), zur Begehung eines Diebstahls die Schiebetüre beim Haupteingang mittels Flachwerkzeug aufgedrückt und anschliessend eine Registerkasse und einen Schlüsselkasten aufgewuchtet zu haben. Dadurch sei an der Tür ein Sachschaden von ca. CHF 500.00 und an der Kasse und am Kasten von je ca. CHF 200.00 entstanden.

12.3.2 Beweismittel

Der Kammer liegen die gleichen Beweismittel wie zur Beurteilung des Vorwurfs des Diebstahls vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.1.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.3.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.3.2 als erstellt und führte beweiswürdigend das Folgende aus (pag. 105 f./VII, S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung kann dem Anzeigerapport vom 20.07.2020 (pag. 024/V) entnommen werden, dass die Schiebetür nach deren Aufwuchten mit einem Flachwerkzeug nicht mehr richtig funktionierte. Ferner sei auch die Registrierkasse sowie ein Schlüsselkasten aufgewuchtet worden. Überdies finden sich im Rapport auch die geschätzten Schadenssummen. Entsprechend hat als erstellt zu geltend, dass durch das gewaltsame Öffnen sowohl der Türe als auch der Kasse sowie dem Kasten ein Schaden entstanden ist. Bezüglich der Ausführungen zur Täterschaft ist auf die unter Erwägung III.2.1.3 gemachten Ausführungen zu verweisen. Folglich ist auf diesen gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift abzustellen und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

12.3.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, der Schaden sei ungenügend beziffert und belegt worden. Weiter werde die Täterschaft des Beschuldigten bestritten, zumal dieser klar verneint habe, dass er für die Sachschäden verantwortlich sei (pag. 390/VII).

12.3.5 Würdigung der Kammer

Wie vor erster Instanz ist auch oberinstanzlich die Täterschaft des Beschuldigten bestritten. Aufgrund der Parallelität der Vorfälle kann vorab auf die Ausführungen zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.1.5. hiervor). Es wurde bereits festgehalten, dass sich durch die im Kleidergeschäft gefundene Bierdose einzig erstellen lässt, dass sich der Beschuldigte im Geschäft der P.________ SA aufgehalten hat. Weitergehende Beweismittel oder Indizien, die die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Sachbeschädigung belegen würden, liegen keine vor. Folglich kann dem Beschuldigten die Sachbeschädigung nicht zugerechnet werden und er ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.

12.4 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.5.1)

12.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit von 29. Mai 2018 bis 31. Mai 2018 in .________, das Wohnmobil von W.________ betreten und sich darin gegen den Willen der Berechtigten aufgehalten.

12.4.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 21. Juni 2018 (pag. 9 ff./IV), der Nachtrag zum Anzeigerapport vom 30. August 2018 (pag. 16/IV), der Rapport KTD vom 4. Juli 2018 (pag. 64/IV), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 11. Juli 2018 (pag. 81 ff./IV), 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) sowie vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII), die Einvernahme von AF.________ vom 29. August 2018 (pag. 93 ff./IV), von AG.________ vom 27. Juli 2018 (pag. 121 ff./IV) sowie von AH.________ vom 30. Juli 2018 (pag. 134 ff./IV).

12.4.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz sah den angeklagten Sachverhalt als erstellt an. Sie erwog das Folgende (pag. 108/VII, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahme am 11.07.2018, im Fahrzeug gewesen zu sein – er habe dieses noch nie gesehen (pag. 084 ff./IV Z 82, 100). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). AF.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme am 29.08.2018 aus, dass der Beschuldigte nie im Wohnwagen gewesen sei (pag. 099/IV Z 24).

AH.________ bestätigte aber anlässlich seiner Einvernahme vom 30.07.2018, dass zwei Personen im Wohnmobil ein paar Nächte übernachtet hätten (pag. 135/IV Z 38). Auch jemand mit dem Namen AI.________ oder AJ.________ habe auch dort geschlafen (pag. 138/IV Z 183). Der Beschuldigte wird sodann als diese Person identifiziert (pag. 139/IV Z 192). Bezüglich der Berücksichtigung der Einvernahmen aufgrund der fehlenden Parteiöffentlichkeit kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. Erwägung III.2.2.3). Auch hier kann die Frage aber offengelassen werden, zumal die DNA-Auswertungsresultate des Rapports des Kriminaltechnischen Dienstes ergeben haben, dass sich insbesondere der Beschuldigte sich im erwähnten VW-Bus aufgehalten hat oder zumindest mit den erwähnten Spurenträgern in Berührung gekommen ist (pag. 066/IV). Bezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur [sic!] solchen DNA-Spuren kann auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erwägung III.2.1.3). Die Verteidigung beschränkte sich vorliegen darauf, geltend zu machen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 5.1 mit der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden (vgl. hierzu bereits Erwägung II.1). Sie äussert sich entsprechend nicht dazu, wie sonst die DNA des Beschuldigten – wenn nicht bei der Tat – hätte ins Wohnmobil kommen können. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift gilt somit als erstellt.

12.4.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand, im Wohnmobil übernachtet zu haben. Er sei dort gewesen. Ein Somalier namens AD.________ habe ihn dort hingebracht und ihm gesagt, dass man dort übernachten könne. Deshalb habe er dort übernachtet und sei am nächsten Tag weggegangen (pag. 380 Z. 21 ff.). Wie bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung ausgeführt, kann auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden (vgl. Ziff. 10 hiervor). Damit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.5.1 im Einklang mit der Vorinstanz erstellt.

12.5 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.5.2)

12.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 6. Oktober 2018 um 09:25 Uhr in .________, .________, .________ .________, in das Geschäft .________ .________ begeben, obwohl ihm am 11. Dezember 2016 ein Hausverbot für das Betreten der .________ Filiale erteilt worden sei.

12.5.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 15. November 2018 (pag. 318 ff./I), die Erklärung vom 6. Oktober 2018 (pag. 322/I), das ausgesprochene Hausverbot vom 11. Dezember 2016 (pag. 324/I) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.5.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erwog das Folgende (pag. 108 f./VII, S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte am 06.10.2018 den .________ .________ in Bern mit einer Flasche Wodka verlassen wollen, ohne diese zu bezahlen. Dabei sei er vom Sicherheitsdienst angehalten worden. Dies geht auch aus der Erklärung vom 06.10.2018 hervor (pag. 322/I). Ferner lag ein im Oktober 2018 noch gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten vor (pag. 324/I). Bei der Einvernahme des Beschuldigten am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Basierend auf den Angaben im Anzeigerapport sowie der Erklärung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 06.10.2018 das Geschäft .________ .________ betrat, obwohl im am 11.12.2016 ein noch gültiges Hausverbot für das Betreten der .________ Filiale erteilt worden ist. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 5.2 gilt entsprechend als erstellt.

12.5.4 Würdigung der Kammer

Erneut kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Überdies hat der Beschuldigte diesen Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden (pag. 380 Z. 30; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.

12.6 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. I.5.3)

12.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________ .________ (Geschäft «P.________»), gegen den Willen der Berechtigten zur Begehung eines Diebstahls gewaltsam in die Räumlichkeiten des Geschäfts P.________ eingedrungen zu sein.

12.6.2 Beweismittel

Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts liegen der Kammer die gleichen Beweismittel wie zur Beurteilung des Vorwurfs des Diebstahls vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.1.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.6.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung einzig auf ihre Erwägungen unter III.2.1.3 zum Vorwurf des Diebstahls (pag. 109/VII, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.6.4 Würdigung der Kammer

Vorab wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen (vgl. Ziff. 12.1.5 hiervor). Es wurde bereits ausgeführt, dass gestützt auf die gefundene Bierdose mit der anhaftenden DNA-Spur des Beschuldigten zweifelsfrei erwiesen ist, dass sich der Beschuldigte im Geschäft «P.________» aufgehalten hat. Dass er dabei gegen den Willen der Berechtigten eingedrungen ist, ist angesichts der Tatsache, dass das Geschäft im Tatzeitraum aufgrund von Covid-19-Massnahmen dauerhaft geschlossen war, geradezu notorisch.

Die Kammer erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________ .________, zum Nachteil der P.________ SA, gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten des Geschäfts P.________ eingedrungen ist. Angesichts der Freisprüche von den Anschuldigungen des Diebstahls und der Sachbeschädigung erachtet die Kammer hingegen weder als erstellt, dass er zur Begehung eines Diebstahls, noch, dass er gewaltsam in die Räumlichkeiten eingedrungen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dort nächtigte.

12.7 Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I.6.1)

12.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, .________, Polizeiwache .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________, zum Nachteil des Polizisten F.________ folgendes Verhalten vorgeworfen:

Nachdem der Beschuldigte vor der .________ alkoholisiert herumgeschrien und mit den Krücken herumgefuchtelt habe, sei er durch die Polizei kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass über ihn eine Ausgrenzung für die Berner Innenstadt verfügt wurde. Der Beschuldigte sei aus diesem Grund auf die Polizeiwache .________ überführt worden. Dort habe er bei der Leibesvisitation dem Polizisten F.________ mit der geballten Faust gedroht und mit der geballten Faust gegen den Polizisten geschwungen. Nachdem sich der Beschuldigte weiterhin unkooperativ und renitent verhalten habe, sei er für den Vollzug des polizeilichen Gewahrsams auf die Polizeiwache .________ überführt worden. Auf dem Transport dorthin habe der Beschuldigte im Fahrzeug versucht, dem Polizisten F.________ eine Kopfnuss zu geben und habe ihm mit dem Fuss in das rechte Knie getreten.

12.7.2 Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts vor: Der Anzeigerapport vom 28. Juli 2020 (pag. 108 ff./II), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 20. Juni 2020 (pag. 118 ff./II), vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII), der Berichtsrapport von D.________ vom 29. Dezember 2020 (pag. 130 ff./II), der Berichtsrapport von F.________ vom 11. Januar 2021 (pag. 133 f./II) sowie die Einvernahme von D.________ sowie F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 203 ff./VI und pag. 208 ff./VI).

12.7.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwog was folgt (pag. 111/VII, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Überdies hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme einiger Details, an welche er sich nicht mehr habe erinnern können – grundsätzlich zugegeben (vgl. pag. 119/II Z 23 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Schliesslich haben auch D.________ sowie F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 übereinstimmend, detailreich sowie glaubhaft den in Ziff. 6.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Die Vorbringen des Verteidigers, beim Beschuldigten habe es sich um einen die Faust schwingenden, rumtorkelnden Querulanten mit einem Alkoholproblem gehandelt, welcher nicht als Bedrohung habe wahrgenommen werden können, sind nicht zu hören (pag. 014/VII). Gerade alkoholisierte Personen weisen eine geringere Hemmschwelle auf und können unvorhersehbare Handlungen vollziehen. Überdies werde bestritten, dass eine Kopfnuss nicht habe gegeben werden können (pag. 15/VII). Die detaillierten Aussagen von F.________ widersprechen aber klar dieser Sachverhaltsschilderung. Für das Gericht bestehen entsprechend keine Zweifel, dass sich der in Ziff. 6.1 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt.

12.7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Auf Sachverhaltsebene machte die Vorinstanz oberinstanzlich geltend, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe versucht, dem Polizisten F.________ im Fahrzeug eine Kopfnuss zu geben und ihn ins rechte Knie zu treten. Aus den Aussagen der Beteiligten ergebe sich aber, dass die versuchte Kopfnuss nicht im Auto passiert sein könne und er den Polizisten auch nicht getreten habe (pag. 391/VII).

12.7.5 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die Ausführungen betreffend AKS Ziff. I.6.1 im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor).

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen mehrheitlich an. Hinsichtlich des in der Anklageschrift umschriebenen, versuchten Kopfstosses ist hingegen in Abweichung der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: D.________ führte der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, nachdem sie den Beschuldigten in das Polizeiauto nehmen wollten, habe sie die Autotüre geöffnet. Dann habe sie gerade noch gesehen, dass der Beschuldigte nach hinten wie ein Pferd ausgeschlagen habe. Sie glaube, er habe F.________ nicht richtig getroffen. Auch mit dem Kopf habe er nach hinten geschlagen. Später habe sie geholfen, den Beschuldigten ins Auto zu bringen und er sei von ihnen dann auch gefesselt worden (pag. 205 Z. 30 ff./VI). F.________ gab sodann zu Protokoll, seine Kollegin sei voraus gegangen und habe die Türe öffnen wollen. Er habe den Beschuldigten begleitet. Aus dem nichts heraus habe er mit einem Bein nach hinten gekickt wie ein Pferd und habe ihn am Knie getroffen. Er habe das Bein noch abdrehen können, dass der Schlag nicht direkt auf die Kniescheibe gegangen sei. Dann habe er ihn an sich gezogen, damit er nicht nochmals habe ausschlagen können. Dann habe er [der Beschuldigte] ihm eine Kopfnuss gegeben und ihn ins Gesicht schlagen wollen. Er habe ihn aber nicht richtig erwischt. Dann hätten sie ihn ins Auto verladen und auf der Polizeiwache .________ in eine Zelle gesperrt (pag. 209 Z. 5 ff./VI). Den Inhalt seines Berichtsrapports vom 11. Januar 2021 bestätigte

F.________, gab aber leichte Unsicherheiten hinsichtlich des chronologischen Ablaufs zu, namentlich, ob er vom Beschuldigten zuerst die Kopfnuss und dann den Kick oder umgekehrt erhalten habe (pag. 209 Z. 33 ff./VI). Dem Berichtsrapport von F.________ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Verschiebung zu Fuss von der Polizeiwache .________ zum Patrouillenfahrzug Handschellen getragen habe. Plötzlich sei der Beschuldigte bei der Verschiebung nach hinten gesprungen sei und mit dem Kopf wuchtartig in Richtung seines Gesichtes gestossen habe. Dieser Kopfnuss habe er ausweichen können. Sie seien weitergelaufen und plötzlich habe er mit dem Bein nach hinten ausgeschlagen und ihn am rechten Knie getroffen. Glücklicherweise sei er nicht verletzt worden. Währenddessen habe der Beschuldigte ihn mehrmals mit dem Wort «Vaffanculo» beschimpft. Daraufhin seien sie ins Patrouillenfahrzeug gestiegen und in die Polizeiwache .________ gefahren, wo der Beschuldigte in eine Zelle verbracht worden sei (pag. 133 f./II). Der Beschuldigte gestand den Vorfall zwar ein, machte jedoch keine detaillierten Angaben zum chronologischen Ablauf (pag. 119 Z. 36 ff./II und 381 Z. 11 f./VII).

Aus den dargelegten Aussagen sowie aus dem Berichtsrapport vom 21. Januar 2021 geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Kopfnuss (recte Kopfstoss; die Beamten sprachen jeweils von einer Kopfnuss, wohingegen der Beschuldigte einen Kopfstoss bestätigte [vgl. pag. 119 Z. 36 ff.]) sowie den Tritt gegen das Knie von F.________ nicht erst im Patrouillenfahrzeug ausführte, sondern noch auf dem Weg dahin und somit vor der Verladung ins Patrouillenfahrzeug. Sowohl F.________ als auch D.________ ordneten den Kopfstoss sowie den Tritt zeitlich vor der Verladung in das Patrouillenfahrzeug ein. In Abweichung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer somit als erstellt, dass der versuchte Kopfstoss sowie der Tritt ins Knie von F.________ bereits auf dem Weg zum Patrouillenfahrzeug durch den Beschuldigten ausgeführt wurden. Den restlichen Sachverhalt erachtet die Kammer wie angeklagt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt.

12.8 Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I.6.2)

12.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 10. Juli 2020 um ca. 19:00 Uhr auf der .________ in Bern, am .________ Festival herumgepöbelt, so dass er durch die Polizei kontrolliert worden sei. Bei der Kontrolle habe er versucht, den Polizisten H.________ zu schlagen, so dass dieser den Beschuldigten gemeinsam mit der Polizistin G.________ habe festhalten müssen. Dabei habe der Beschuldigte der Polizistin G.________ derart fest in den Bauch geklemmt, so dass die Polizistin ein Hämatom am Bauch erlitten habe.

12.8.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 21. September 2020 (pag. 231 ff./II), der Berichtsrapport von G.________ vom 25. August 2020 (pag. 240 f./II), der Berichtsrapport von H.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 242 f./II), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 15. Juli 2020 (pag. 244 ff./II), 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (375 ff./VII) sowie die Einvernahme von H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 211 ff./VI).

12.8.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend das Folgende fest (pag. 111 f./VII, S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Überdies hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten (vgl. pag. 245 Z 34 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Ferner hat H.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 detailliert, lebhaft und somit insgesamt glaubhaft den in Ziff. 6.2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Für das Gericht gilt somit der in Ziff. 6.2 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung monierte, die Verletzungen der Beamtin seien nicht genügend dokumentiert. Einmal sei es eine «Mose», dann wieder ein Hämatom. Sie sei auch nicht zum Arzt gegangen. Es könne nicht genügen, bloss zu behaupten, er habe sie gekniffen (pag. 391/VII).

12.8.5 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor). In Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (pag. 381 Z. 12 f./VII). Der Einwand der Verteidigung ist sodann nicht zu hören. Es ist notorisch, dass bei einem erlittenen Hämatom oftmals keine ärztliche Konsultation nötig und in Anspruch genommen wird, weshalb dieser Umstand noch keine ungenügende Dokumentationspflicht zu begründen vermag. Dass es sich bei der Verletzung von G.________ um ein Hämatom handelte, geht zudem explizit aus dem Anzeigerapport (pag. 232/II) als im Weiteren auch aus den Aussagen von H.________ hervor (pag. 212 Z. 8 ff./VI). Dass dieser den Begriff «Mose» anstatt Hämatom verwendete, ändert nichts. Schliesslich handelt es sich beim Begriff «Mose» um einen umgangssprachlichen Begriff für das medizinische Fachwort Hämatom und beschreibt somit ein und dasselbe. Ein Kniff in den Bauch scheint überdies ohne weiteres geeignet, ein solches Verletzungsbild hervorzurufen. Somit erachtet die Kammer insbesondere gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, den ausführlichen Anzeigerapport vom 21. September 2020 sowie den Aussagen von H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.9 Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I.6.3)

12.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird am 16. August 2020 nachmittags in .________, .________, und Regionalgefängnis .________, .________, zum Nachteil des Polizisten J.________ folgendes Verhalten vorgeworfen:

Nachdem die Kollektivunterkunft KU .________ die Polizei verständigt habe, da der Beschuldigte in den Duschen der Unterkunft randalierte, habe die ausgerückte Patrouille den Beschuldigten einer Personenkontrolle unterziehen wollen. Dabei habe dieser die Polizisten beschimpft, herumgeschrien und dem Polizisten

J.________ ins Gesicht gespuckt. Nachdem der Beschuldigte in das Regionalgefängnis verbracht worden sei, habe er versucht, dem Polizisten eine Kopfnuss zu erteilen.

12.9.2 Beweismittel

Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts liegen der Kammer die gleichen Beweismittel wie zur Beurteilung des Vorwurfs der Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 3.1 vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.2.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.9.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog das Folgende (pag. 112/VII; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 10.09.2020 an, sich nicht mehr an sein Handeln im damaligen Zeitpunkt zu erinnern (pag. 319/II Z 73 f.). J.________ hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 sich an den Vorfall erinnern können und glaubhaft den in Ziff. 6.3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Für das Gericht ist klar, dass sich der in Ziff. 6.3 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt.

12.9.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorfall anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (pag. 381 Z. 12 f./VII; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). Die Verteidigung wendete auf der Sachverhaltsebene sodann einzig ein, dass der vorliegend angeklagte Sachverhalt verdächtig ähnlich zu anderen Sachverhalten in der Anklageschrift erscheine und eine Verwechselung der Vorfälle daher nicht auszuschliessen sei (pag. 391/VII). Gestützt auf den Anzeigerapport vom 29. November 2020 sowie den übereinstimmenden durch J.________ erstellten detaillierten Berichtsrapport kann nach Ansicht der Kammer eine Verwechselung jedoch zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist – wie im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung bereits ausgeführt – der Beschuldigte seit Jahren für sein auffälliges Verhalten gegenüber den Behörden bekannt und viele der Vorfälle weisen dabei inhaltliche Übereinstimmungen auf. Dass somit auch eine Vielzahl der angeklagten Sachverhalte Ähnlichkeiten aufweisen, ist folglich nicht allfälligen Verwechslungen geschuldet, sondern vielmehr auf den «modus operandi» des Beschuldigten zurückzuführen (vgl. Ziff. 11 hiervor). Die Kammer erachtet somit auch den angeklagten Sachverhalt betreffend AKS Ziff. I.6.3 als erstellt.

12.10 Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I.6.5)

12.10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird am 27. Juli 2021 um 16:20 Uhr in .________, .________, zum Nachteil des Polizisten X.________ folgendes Verhalten vorgeworfen:

Aufgrund der gegen den Beschuldigten verfügten Ausgrenzung für die Innenstadt .________, sei er durch die Polizei auf dem Vorplatz der .________ kontrolliert worden. Da sich der Beschuldigte dort nicht habe aufhalten dürfen, sei er durch die Polizei mit dem Patrouillenfahrzeug in die Kollektivunterkunft .________ gefahren worden. Auf der .________ habe der Beschuldigte dem Polizisten X.________ auf den Arm gespuckt, so dass die Fahrt habe unterbrochen werden müssen, um ihm eine Spuckhaube anzuziehen.

12.10.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts vor: Der Anzeigerapport vom 16. August 2021 (pag. 74 ff./V), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. Juli 2021 und 2. April 2024 (pag. 82 ff./V und 375 ff./VII) sowie die Einvernahme von I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 214 ff./VI).

12.10.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz sah auch diesen Sachverhalt als erstellt an und führte begründend aus was folgt (pag. 112/VII, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Zudem hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 27.07.2021 den Sachverhalt bestätigt (pag. 083/V Z 43 ff.). Anlässlich der Einvernahme von I.________ bei der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 wurde der in Ziff. 6.5 angeklagte Sachverhalt von diesem zudem bestätigt (pag. 215/VI Z 12 ff.). Entsprechend bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der in Ziff. 6.5 angeklagte Sachverhalt sich entsprechend zugetragen und als erstellt zu gelten hat.

12.10.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Im Weiteren kann auf die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits im Vorverfahren – eingestanden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.11 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.2)

12.11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2020 um ca. 16:00 Uhr in .________, .________, die Polizisten C.________ und D.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» beschimpft und ihnen den Mittelfinger gezeigt.

12.11.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 1. Mai 2020 (pag. 7 ff./II), die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. November 2020 und 2. April 2024 (pag. 138 ff./III und 375 ff./VII) sowie die Einvernahme von

D.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 203 ff./VI).

12.11.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). D.________ konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 den Inhalt des Rapports und detailreich sowie glaubhaft den in Ziff. 7.2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigen (pag. 203/VI Z 32 ff.). Für das Gericht bestehen entsprechend keine Zweifel, dass sich der in Ziff. 7.2 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt.

12.11.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen äusserst detaillierte Aussagen der Polizistin D.________ vor, welche das im Anzeigerapport vom 1. April 2020 Geschilderte deckungsgleich und frei von Widersprüchen wiedergeben konnte (pag. 203 f./VI). In Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (mehr) bestritt und eingestand (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet den Sachverhalt im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt.

12.12 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.3)

12.12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2020 um 17:00 Uhr in .________, .________, die Polizisten Y.________ und Z.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» beschimpft und sie aufgefordert, seinen Schwanz zu lutschen.

12.12.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Bahnhofspolizei vom 13. Mai 2020 (pag. 25 f./II) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 und 2. April 2024 (pag. 138 ff./III und 375 ff./VII).

12.12.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend fest (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein, welcher durch einen der Beschimpften – Z.________ – verfasst wurde. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Zumal bereits der Anzeigerapport detailreich den Vorfall vom 08.05.2020 beschrieben hat und der Vorfall überdies nicht bestritten wurde (pag. 016/VII), gilt für das Gericht der in Ziff. 7.3 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.12.4 Würdigung der Kammer

Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe der Beschimpfung bejahte bzw. pauschal eingestand (vgl. pag. 381 Z. 23 ff./VII und Ziff. 10 hiervor), so bestritt er vorliegend, dass er in .________ gewesen sei. Insofern kann hier nicht von einem Eingeständnis ausgegangen werden. Darüber hinaus bestritt er den auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.3) in der Berufungsverhandlung explizit (pag. 384 Z. 27 ff./VII).

Anders als bei der Vorinstanz liegt somit als einziges den Beschuldigten belastendes Beweismittel der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 vor (pag. 25 f./II). Der Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Geschädigten Y.________ und Z.________ (pag. 220/VI) wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Vorladung zur Fortsetzungsverhandlung vom 21. Juli 2022 abgewiesen (pag. 235 ff./VI). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob mangels Einvernahme der Polizisten Y.________ und Z.________ das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK verletzt wurde und damit auf den Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 nicht abgestellt werden darf. Die Verwertbarkeit ist dabei von Amtes wegen zu prüfen.

Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3). Dies sei auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016, E. 1.3).

Der Anzeigerapport wurde vom Polizisten Z.________ verfasst und beruht ausschliesslich auf den Angaben der beiden Polizisten (pag. 25 f./II), womit es sich bei den Polizisten Y.________ und Z.________ folglich um Belastungszeugen handelt. Der Beschuldigte kommt daher das (grundsätzlich absolute) Recht zu, mit den beiden geschädigten Polizisten konfrontiert zu werden und diesen Fragen zu stellen. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass aufgrund des Verzichts auf Durchführung einer Einvernahme der Geschädigten Y.________ und Z.________, der Beschuldigte keine Gelegenheit dazu hatte seinen Konfrontationsanspruch auszuüben. Durch seinen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten vom 21. Juni 2020 hat er indes auch nicht auf das Konfrontationsrecht verzichtet. Es liegt folglich eine Verletzung des Konfrontationsrechtes gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK des Beschuldigten vor, weshalb der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 nicht verwertbar ist. Mangels anderen belastenden Beweismitteln lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss AKS Ziff. I.7.3 freizusprechen.

12.13 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.4)

12.13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________ den Polizisten F.________ mit dem Wort «Vaffanculo» beschimpft.

12.13.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dieselben Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.1 vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.7.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.13.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erwog was folgt (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Bezug auf Ziff. 7.4 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.1 verwiesen werden. Auch hier stimmen die Aussagen von D.________ sowie F.________ mit dem angeklagten Sachverhalt sowie den Berichtsrapporten überein. Überdies wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten (vgl. pag. 016/VII). Folglich ist davon auszugehen, dass der in Ziff. 7.4 angeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten hat.

12.13.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand (vgl. Ziff. 10 hiervor). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

12.14 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.5)

12.14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 10. Juli 2020 um ca. 19:00 Uhr auf der .________ in Bern sowie auf der Polizeiwache .________ die Polizisten G.________ und H.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Rassisten» beschimpft.

12.14.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dieselben Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.8.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.14.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte beweiswürdigend das Folgende aus (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich Ziff. 7.5 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.2 verwiesen werden. Ferner wurde auch hier der Sachverhalt nicht bestritten (pag. 016/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 7.5 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.14.4 Würdigung der Kammer

Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, die allgemeine Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 10 f. hiervor) und die Ausführungen der Kammer betreffend AKS Ziff. I.6.2 (vgl. Ziff. 12.8.5 hiervor) verwiesen werden. Gestützt auf die Aussagen von F.________ und D.________, welche mit dem Anzeigerapport sowie den jeweiligen Berichtsrapporten übereinstimmen sowie angesichts des Geständnisses des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt für die Kammer erstellt.

12.15 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.6)

12.15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2020 nachmittags in .________, .________, Regionalgefängnis .________, .________, und .________ den Polizisten J.________ mehrfach mit «Vaffanculo» beschimpft.

12.15.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dieselben Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.3 vor. Es wird entsprechend auf die unter Ziff. 12.9.2 dargelegten Beweismittel verwiesen.

12.15.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog betreffend AKS Ziff. I.7.6. das Folgende (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Bezug auf Ziff. 7.6 der Anklageschrift ist aufgrund der zeitlichen und örtlichen Identität der Vorfälle grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.3 zu verweisen. Erneut wurden die Vorkommnisse seitens der Verteidigung nicht bestritten (pag. 016/VII). Der Sachverhalt gilt entsprechend als erstellt.

12.15.4 Würdigung der Kammer

Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, die allgemeine Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 10 f. hiervor) und die Ausführungen betreffend AKS Ziff. I.6.3 (vgl. Ziff. 12.9.4 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorfall im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann eingestanden. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

12.16 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.7)

12.16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. September 2020 um ca. 00:15 Uhr auf dem Transport vom .________ auf die Polizeiwache den Polizisten I.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» beschimpft und habe zu ihm gesagt, er «solle sich ficken».

12.16.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 13. Oktober 2020 (pag. 262 ff./II), die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. November 2020 und 2. April 2024 (pag. 138 ff./III und pag. 375 ff./VII) sowie die Einvernahme von I.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 214 ff./VI).

12.16.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte begründend aus (pag. 114 f./VII; S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). I.________ bestätigte sodann den im Anzeigerapport festgehaltenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022. Er gab zudem an, Erinnerungslücken zu haben, was aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist und zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sicherlich an die Schimpfwörter «Arschloch» und «Vaffangulo» konnte er sich jedoch noch erinnern (pag. 214/VI Z 27 ff.). Wiederum wurde der Vorfall nicht bestritten (pag. 16/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 7.7 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.16.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diese ihm vorgeworfene Beschimpfung anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (vgl. Ziff. 10 hiervor). Weiter ist hervorzuheben, dass I.________ die Ausdrücke «Arschloch» und «Vaffanculo» noch vor Vorhalt des entsprechenden Anzeigerapports vom 13. Oktober 2020 zu Protokoll geben konnte (pag. 214 Z. 37 f./VI und 215 Z. 5 ff.). Angesichts der erfolgten parteiöffentlichen Einvernahme von I.________ stösst das Vorbringen der Verteidigung ins Leere. Es kann nach Ansicht der Kammer auf seine Aussagen sowie die übrigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel abgestellt werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

12.17 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.8)

12.17.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Oktober 2020 um ca. 22:15 Uhr in .________, .________, die Polizisten L.________, M.________ und N.________ mit «Vaffanculo» beschimpft und habe ihnen den Mittelfinger gezeigt.

12.17.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 11. Dezember 2020 (pag. 330 ff./II), der Berichtsrapport von L.________ vom 30. Oktober 2020 (pag. 334 f./II), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 (pag. 342 ff./II) und vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII) sowie die Einvernahme von L.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2022 (pag. 6 ff./VII).

12.17.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete auch diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zur Begründung das Folgende fest (pag. 115/VII; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich Ziff. 7.8 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.4 verwiesen werden. Noch zu erwähnen ist, dass L.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.11.2022 aussagte, dass er sich an die Beschimpfungen nicht mehr erinnern könne. Er schilderte aber dem Gericht die Vorgehensweise, wie die Rapporte jeweils verfasst werden. Zwar müsse das Verfassungsdatum nicht mit demjenigen auf dem Bericht übereinstimmen, da letzteres dem Abgabedatum entspreche. Jedoch bestätigte er, dass er seine Berichte immer möglichst zeitnah verfasse, damit seine Erinnerungen eine genaue Wiedergabe des Geschehens zulassen würde (pag. 006/VII Z. 12 bzw. 33 ff.). Deshalb und aufgrund der Übereinstimmung des gemäss den geschilderten Grundsätzen erstellten Rapports mit dem angeklagten Sachverhalt geht das Gericht davon aus, dass dieser sich wie angeklagt zugetragen hat.

12.17.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (Ziff. 10 f. hiervor). Der Beschuldigte hat den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Die Verteidigung monierte, aufgrund dessen, dass sich der Beamte nicht mehr an den Vorfall hätten erinnern können, habe das Frage- bzw. Konfrontationsrecht nicht ausgeübt werden können (pag. 392/VII). Ihr ist insofern zu folgen, als sich L.________ anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnte. Er hat jedoch sowohl den ihm vorgehaltenen Anzeigerapport vom 11. Dezember 2020 als auch den von ihm verfassten Berichtsrapport vom 30. Oktober 2020 inhaltlich bestätigt, womit er trotz bestehender Erinnerungslücken inhaltliche Aussagen zum Vorfall gemacht hat. Der Frage- bzw. Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde entsprechend nicht eingeschränkt. Gestützt auf den detaillierten Berichtsrapport, den aktenkundigen Anzeigerapport und insbesondere auch angesichts des Geständnisses des Beschuldigten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.18 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.9)

12.18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 bis 07:45 Uhr in .________, .________, S.________ mit den Worten «Fuck you» und «Arschloch» beschimpft.

12.18.2 Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 11. April 2021 (pag. 379 ff./II), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 1. April 2021 (pag. 385 ff./II) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII) und die Einvernahmen von S.________ vom 1. April 2021 (pag. 387 ff./II) sowie vom 25. November 2022 (pag. 9 ff./VII).

12.18.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt betreffend AKS Ziff. I.7.9 das Folgende fest (pag. 115/VII; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Für Ziff. 7.9 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.4.3 verwiesen werden. Der Zeuge S.________ hat anlässlich seiner Einvernahme am 25.11.2022 bestätigen, dass der Beschuldigte ihn beschimpft habe, insbesondere mit dem Ausdruck «fuck you». Dass er sich nicht mehr an alle Worte genau erinnert, scheint aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nachvollziehbar (pag. 009/VII Z 19 ff.). Für das Gericht gilt der in Ziff. 7.9 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

Dem besseren Verständnis halber sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss E. III.2.4.3 nachfolgend wiederzugeben (pag. 106 f./VII; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss Anzeigerapport vom 11.04.2021 hätten die Polizisten keine Streiterei mehr feststellen können. Der Leiter des .________ sowie S.________, der Betreuer, hätten mitgeteilt, dass der Beschuldigte tätlich gegen S.________ vorgegangen sei. Am Unterarm seien noch Rötungen feststellbar gewesen. Ferner wurden namentlich weitere Details der Vorfälle, welche den Polizisten geschildert wurden, im Rapport festgehalten (pag. 380 f./II). Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 01.04.2021 nicht zu den Vorfällen geäussert (pag. 385 f./II).

S.________ sagte am 01.04.2021 aus, dass er den Beschuldigte aufgrund einer angekündigten Kontrolle auf Alkohol und Drogen vor dem Betreten des .________ angefangen habe zu brüllen und zu toben. Beim Öffnen der Tasche seien drei Bier zum Vorschein gekommen, welche er nicht mit ins .________ habe nehmen dürfen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn beleidigt und habe ihn auch am Hemdkragen gepackt und ihn sodann auch herumgeschubst. Ferner habe der Beschuldigte versucht, gewaltsam ins .________ zu kommen – durch Beiseitestossen (pag. 388/II Z 38-52). Nachdem der Beschuldigte ihn noch bespuckt habe, sei er dann in Gegenwart seines Chefs, Herr AK.________, ausgetickt und habe insbesondere ihm auf die Hand geschlagen (pag. 388/II Z 57 ff.). Anlässlich des Vorfalls habe der Beschuldigte zu ihm gesagt «Ich schlage dich tot!» und machte mit der Hand an seinem Hals eine Geste, ihm die Kehle durchschneiden zu wollen (pag. 389/II Z 81 f.). Auf die Frage, ob er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe bzw. ob er das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte seine Gesten und verbalen Äusserungen in die Tat umsetzen würde, antwortete S.________, dass bei ihm alles möglich sei. Nüchtern könne man mit ihm umgehen, alkoholisiert sei er unberechenbar. Er habe sich nicht mehr beruhigen lassen, weshalb sie sich ins Büro hätten einschliessen müssen. Ja, er habe Angst gehabt, sonst hätten sie sich nicht eingeschlossen (pag. 389/II Z 88-90). S.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme am 25.11.2022 auf Frage nach dem Vorfall aus, dass er diesen aufgrund seiner Alkoholisierung torkelnd auf der Strasse angetroffen habe, als er zur Arbeit ging. Weil er ihn nicht ins Haus gelassen habe, sei dieser ausfällig geworden und habe ihn am Kragen gepackt, ihn beschimpft, bespuckt und ihm auf die Brust geschlagen. Dabei habe der Beschuldigte ihm gedroht, dass er ihn umbringen würde und ihm die Kehle aufschneiden wolle. Auf Englisch habe er «I kill you» gesagt. Beim Vorfall habe er sich aber nicht verletzt. Eine solch extreme Situation hab er noch nie erlebt (pag. 009/VII Z 26 ff.). Er sei durch die Situation nicht in Angst versetzt worden. Der Beschuldigte hätte keine Chance gegen ihn gehabt (pag. 010/VII Z 8 ff.).

Die glaubhaften, detailreichen Aussagen des Zeugen S.________, welche überdies keine übermässigen Belastungen enthalten und reflektiert wirken, stimmen grundsätzlich mit dem Angeklagten Sachverhalt überein, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser – mit der sogleich folgenden Ausnahme – wie angeklagt zugetragen hat. Der Vorwurf, der Zeuge S.________ sei in Angst und Schrecken versetzt worden, ist zu relativieren. Zwar sagte der Zeuge anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Angst gehabt habe und er sich deshalb auch im Büro eingesperrt habe. Bei seiner zweiten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung hat dies jedoch explizit verneint. Zwischen der ersten, tatnäheren Einvernahme und seiner zweiten Einvernahme sind rund 1.5 Jahre vergangen. Zwar ist davon auszugehen, dass bei der ersten Einvernahme aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat die damaligen Gefühlsregungen des Zeugen klarer widergegeben wurden. Dennoch war die Verneinung bei der zweiten Einvernahme sehr deutlich und klar. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Zeuge nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde.

12.18.4 Würdigung der Kammer

Es kann vollumfänglich auf die soeben dargelegten und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (Ziff. 10 f. hiervor). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass betreffend AKS Ziff. I.7.9 das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei (pag. 372/VII), ist ihr entgegenzuhalten, dass S.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung parteiöffentlich einvernommen wurde. Folglich liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vor und das Fragerecht konnte ohne weiteres ausgeübt werden. Die Kammer erachtet im Einklang mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.19 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.10)

12.19.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Juli 2021 um 16:20 Uhr in .________, .________ die Polizisten X.________ und I.________ mit den Worten «Vaffanculo», «Arschloch» und «Rassist» beschimpft.

12.19.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dieselben Beweismittel wie hinsichtlich AKS Ziff. I.6.5 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.10.2 hiervor verwiesen.

12.19.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zum angeklagten Sachverhalt das Folgende (pag. 115/VII, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Schliesslich ist in Bezug auf Ziff. 7.10 der Anklageschrift auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.5 hinzuweisen. Insbesondere konnte sich I.________ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 an einige Beschimpfungen noch wörtlich erinnern, an dessen Glaubhaftigkeit mangels gegenteiliger Hinweise nicht zu zweifeln ist (pag. 215/VII Z 38). Entsprechend bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der in Ziff. 7.10 angeklagte Sachverhalt sich entsprechend zugetragen und als erstellt zu gelten hat.

12.19.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen und macht sich diese zu eigen. Ergänzend ist auch an dieser Stelle auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten hinzuweisen (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet den Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt.

12.20 Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (AKS Ziff. I.9.1)

12.20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 bis 07:45 Uhr in .________, .________, den Unterarm von S.________ gepackt und gedrückt, habe ihm in das Gesicht gespuckt, habe ihn am Kragen gepackt und weggestossen.

12.20.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts dieselben Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.7.9 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.18.2 hiervor verwiesen.

12.20.3 Würdigung der Vorinstanz und der Kammer

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zur Begründung das Folgende fest (pag. 119/VII, S. 32 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung):

Für Ziff. 9.1 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.4.3 verwiesen werden. Der Zeuge S.________ hat anlässlich seiner Einvernahme am 25.11.2022 bestätigt, dass der Beschuldigte ihn am Kragen gepackt und bespuckt habe. Für das Gericht gilt der in Ziff. 9.1 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

Für die Ausführungen der Vorinstanz unter E. III.2.4.3. wird auf die Darlegungen in Ziff. 12.18.3 hiervor verwiesen.

Die Kammer kann sich vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Ergänzend ist einzig auf das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen (vgl. Ziff. 10 hiervor). Der Sachverhalt kann gestützt auf die belastenden Beweismittel, insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen S.________ sowie das Geständnis des Beschuldigten ohne weiteres als erstellt angesehen werden.

12.21 Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (AKS Ziff. I.9.2)

12.21.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25. April 2021 um ca. 07:30 Uhr in .________, .________, der Passantin AA.________ unvermittelt gegen das Schienbein getreten.

12.21.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 13. Juli 2021 (pag. 51 ff./III), die Einvernahme von AA.________ vom 17. Mai 2021 (pag. 56 ff./III), eine Fotografie von AA.________ ihres Schienbeins (pag. 62/III), die Videoaufzeichnung des Bahnhofs Bern (pag. 63/III) sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.21.3 Würdigung der Kammer

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zur Begründung fest was folgt (pag. 119 f./VII, S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Videoaufnahme zeigt den Durchgang am .________ Bern zwischen dem Café .________ und dem .________ mit Blick in Richtung Fussgängerstreifen. Auf der rechten Seite stehen vier Männer, welche sich unterhalten. Ein anderer Mann tritt sodann hinzu, steht jedoch etwas abseits. Diverse Passant:innen laufen an ihnen vorbei. Um 07:31 Uhr läuft eine weibliche Gestalt mit einem Rucksack auf der Seite .________ an den Männern vorbei. Der etwas abseitsstehende Mann geht sodann aktiv auf die Frau zu und kickt ihr – scheinbar ohne vorhergehende Interaktion – ins Bein. Ferner ist zu sehen, dass die Frau über den Fussgängerstreifen flüchtet. Sodann gestikuliert der Mann rum und scheint noch andere Personen um ca. 07:33 Uhr anzugehen und in eine Diskussion zu geraten. Um 07:36 Uhr wird der Mann durch die Polizei kontrolliert und ca. zwei Minuten später wieder aus der Kontrolle entlassen. Ferner ist sichtbar, dass die einige Minuten zuvor ins Schienbein getretene Frau – erkennbar an der gleichen Jacke – die Polizisten anspricht und sich die Hose hochkrempelt. Die Fotoaufnahme (pag. 062/III) zeigt eine Wunde am Schienbein einer Person. Die Identität des Beschuldigten als den Mann auf der Videoaufzeichnung konnte gemäss Anzeigerapport aufgrund der Personenkontrolle und der festgestellten Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ermittelt werden (vgl. Anzeigerapport vom 25.04.2021 [pag. 423/II]). Die Videoaufnahmen stimmen mit den Aussagen von AA.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17.05.2021 (pag. 056 ff./III) überein. Eine fehlende Parteiöffentlichkeit der Einvernahme (pag. 017/VII) ist insofern ohne Belang, als dass bereits die Videoaufnahme zusammen mit dem Anzeigerapport vom 25.04.2021 keine Zweifel daran lassen, dass es sich bei dem Mann auf der Aufzeichnung um den Beschuldigten handelte und der Sachverhalt gemäss Ziff. 9.2 der Anklageschrift als erstellt zu gelten hat.

12.21.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den soeben dargelegten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. In Bezug auf die fehlende Parteiöffentlichkeit der Einvernahme von AA.________ ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei nicht um das einzige relevante Beweismittel handelt. Vielmehr ist der Tathergang sowie auch die Täterschaft des Beschuldigten bereits aufgrund der in den Akten vorhandenen Videoaufnahme, die Fotos der Verletzung der Geschädigten sowie gestützt auf den Anzeigerapport vom 13. Juli 2021 erstellt, weshalb die unter fehlender Parteiöffentlichkeit vorgenommene Einvernahme keineswegs das zentrale Beweismittel darstellt. Zur Verletzung von AA.________ ist konkretisierend festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021 ausführte, sie habe eine blutige Wunde von ca. 2 cm erlitten. Weiter führte sie aus, sie habe starke Schmerzen gehabt, ihr Bein sei stark angeschwollen und habe sich grünlich verfärbt (pag. 57 Z. 55 f. und 58 Z. 80 ff./III); was sich durch die in den Akten befindlichen Fotodokumentation der Verletzung bestätigt (pag. 62/III). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt ist weiter erstellt, dass die Geschädigte AA.________ durch den Vorfall eine blutende Wunde von ca. 2 cm am Schienbein erlitt.

12.22 Zum Vorwurf des Diebstahls, geringfügig (AKS Ziff. I.10)

12.22.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2021 um 17:00 Uhr .________, .________, Verkaufsfiliale, im .________ ein Deo im Wert von CHF 4.50 entwendet.

12.22.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 14. Juni 2021 (pag. 69 f./V), die Erklärung vom 15. Mai 2021 der V.________ (pag. 73/V) und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.22.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte beweiswürdigend das Folgende aus (pag. 120 f./VII, S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte die Ware im .________ in .________ ab dem Regal genommen und in den Hosenbund gesteckt habe. Draussen sei er sodann angehalten worden. Aus der Erklärung geht hervor, dass es sich um ein Deospray gehandelt habe und der angehaltene Mann «A.________» heisse. Die Verteidigung machte ausschliesslich geltend, dass er hier von einem Freispruch ausgehe – begründete dies aber nicht weiter (pag. 017/VII). Für das Gericht bestehen entsprechend keine Zweifel, dass sich der in Ziff. 10 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt.

12.22.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorwurf in der Berufungsverhandlung explizit eingestanden hat (vgl. Ziff. 10 hiervor). Nach dem Gesagten kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden.

12.23 Zum Vorwurf der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana, mehrfach begangen (AKS Ziff. I.11)

12.23.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.11 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit von Herbst 2018 bis am 27. Juli 2021 in .________ und anderswo, mehrfach Marihuana erworben, besessen und konsumiert.

12.23.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die folgenden Beweismittel vor:

- Anzeigerapport vom 1. November 2018 (pag. 20 ff./IV), inkl. positiver Drogenschnelltest für THC (pag. 213/IV)

- Anzeigerapport vom 4. April 2018 (pag. 247 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 255/I)

- Anzeigerapport vom 30. Juli 2018 (pag. 262 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 268/I)

- Anzeigerapport vom 24. Oktober 2018 (pag. 309 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 311/I)

- Anzeigerapport vom 15. November 2018 (pag. 318 ff./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 332/I);

- Anzeigerapport vom 27. November 2019 (pag. 344 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 346/I)

- Anzeigerapport vom 4. Dezember 2019 (pag. 354 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 360/I)

- Anzeigerapport vom 24. Januar 2020 (pag. 367 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 372/I)

- Anzeigerapport vom 24. Februar 2020 (pag. 375 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 382/I)

- Anzeigerapport vom 26. März 2020 (pag. 404 f./I), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 411/I)

- Anzeigerapport vom 28. Juli 2020 (pag. 108 ff./II)

- Anzeigerapport vom 13. Juli 2020 (pag. 139 f./II), inkl. positiver Drogenschnelltest für THC (pag. 143/II)

- Anzeigerapport vom 21. September 2020 (pag. 231 ff./II), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. pag. 247/II)

- Anzeigerapport vom 13. Oktober 2020 (pag. 262 ff./II, inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 271/II)

- Anzeigerapport vom 11. Dezember 2020 (pag. 330 ff./II), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 346/II)

- Anzeigerapport vom 2. Februar 2021 (pag. 50 ff./V), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 062/V)

- Anzeigerapport vom 14. April 2021 (pag. 393 ff./II), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 409/II)

- Anzeigerapport vom 16. August 2021 (pag. 74 ff./V), inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC (pag. 089/V)

- Einvernahmen des Beschuldigten vom 18. September 2018 (pag. 86 ff./IV) und vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII)

12.23.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend das Folgende fest (pag. 122/VII, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Verteidigung bestritt, dass der Beklagte Marihuana konsumierte. Er sei Alkoholiker, jedoch kein Kiffer (pag. 017/VII). Aus den Anzeigerapporten, jeweils mit dazugehörigem, auf THC positiven Drogenschnelltests und/oder einer entsprechenden Befragung des Beschuldigten ergibt sich jedoch ein anders Bild. Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zu den angegebenen Zeitpunkten Marihuana konsumiert hatte. Entsprechend gilt für das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 18 Mal Marihuana erworben, besessen und konsumiert hat. Der in Ziff. 11 angeklagte Sachverhalt gilt entsprechend als erstellt.

12.23.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden. Darin wurde bereits festgehalten, dass zahlreiche positive Drogenschnelltests vorliegen, die bestätigen, dass der Beschuldigte regelmässig Marihuana konsumierte (vgl. Ziff. 11 f. hiervor).

Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte selber – bis auf eine einzige Ausnahme (pag. 140/II) – zugegeben hat, Marihuana zu konsumieren. So sagte er insbesondere aus, er konsumiere manchmal Marihuana und habe vorgestern das letzte Mal Marihuana geraucht (pag. 119 Z. 63 ff./II). Er konsumiere jeweils mit Kollegen am Freitag oder Samstag Marihuana und sie würden sich bei der .________ treffen (pag. 245 Z. 55 ff./II). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich erneut, dass er Marihuana konsumiert habe (pag. 383 Z. 23 f./VII; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren bestritt sodann auch die Verteidigung den Konsum des Beschuldigten nicht mehr und machte hingegen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (vgl. Ziff. 7.1 ff. hiervor).

Was die angeklagte Dauer der Widerhandlungen betrifft, ergibt sich das erste nicht verjährte Datum vom 2. Dezember 2019 aus dem Anzeigerapport vom 4. Dezember 2019 (pag. 354/I; inkl. Schnelltest, der positiv auf THC reagierte [pag. 360/I]), während sich das Enddatum aus dem Anzeigerapport vom 16. August 2021 (pag. 74/V; inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC [pag. 89/V]) ergibt.

Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Beschuldigte vom 2. Dezember 2019 bis zum 27. Juli 2021 insgesamt 12 Mal THC erworben, besessen und konsumiert hat.

12.24 Zum Vorwurf der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (AKS Ziff. I.12)

12.24.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 30. November 2019 auf der .________ (08:06 Uhr) den Bus ohne gültigen Fahrausweis benutzt.

12.24.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts folgende Beweismittel vor: Die Strafanzeige vom 21. April 2020 (pag. 374/I) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.24.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt lediglich fest, dass der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Strafanzeige erstellt sei (pag. 122/VII, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.24.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an und gelangt zum gleichen Ergebnis. Es ist anzufügen, dass der Beschuldigte bereits bei der Einvernahme vom 26. November 2020 den Vorwurf nicht ausdrücklich bestritt, sondern auf Frage, was er zum Vorwurf sagen könne, lediglich mit «ich weiss es nicht», antwortete (pag. 147 Z. 313/III). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er kein Ticket gelöst habe, weil er keine Hilfe bekommen habe. Gestützt auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten und die Strafanzeige vom 21. April 2020 kann der Sachverhalt als erstellt angesehen werden (pag. 383 Z. 36 ff./VII).

12.25 Zum Vorwurf der Verunreinigung von fremdem Eigentum (AKS Ziff. I.13.1)

12.25.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .________, auf der Polizeiwache im Warteraum absichtlich auf den Boden uriniert.

12.25.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die gleichen Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.1 und I.7.4 vor. Es wird entsprechend auf die in Ziff. 12.7.2 aufgeführten Beweismittel verwiesen.

12.25.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt betreffend AKS Ziff. I.13.1 das Folgende fest (pag. 123/VII, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich Ziff. 13.1 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu Ziff. 7.4 verwiesen werden. Ferner wurde auch hier der Sachverhalt nicht bestritten (pag. 017/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 13.1 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.25.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie auf die allgemeine Beweiswürdigung der Kammer (vgl. Ziff. 10 f. hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Auf Frage, ob der ihm vorgeworfene Sachverhalt korrekt sei, bejahte er dies. Zudem führte er aus, er habe viel getrunken und es habe keine Toilette gegeben (pag. 384 Z. 3 ff./VII). Sein Geständnis stimmt zudem mit dem Anzeigerapport vom 28. Juli 2020 (pag. 110/II) sowie den Berichtsrapporten von F.________ (pag. 134/II) und D.________ (pag. 131/II) überein. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

12.26 Zum Vorwurf der Verunreinigung von fremdem Eigentum (AKS Ziff. I.13.2)

12.26.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 10. Juli 2020 um ca. 19:00 Uhr auf der Polizeiwache .________ absichtlich neben die Toilette uriniert.

12.26.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die gleichen Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.8.2 hiervor verwiesen.

12.26.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend das Folgende fest (pag. 123/VII, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich Ziff. 13.2 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.2 verwiesen werden. Ferner wurde auch hier der Sachverhalt nicht bestritten (pag. 015, 017/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 13.2 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.26.4 Würdigung der Kammer

Es kann auch betreffend diesen Vorwurf auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte die Frage, ob der Vorwurf korrekt sei (pag. 384 Z. 11 ff./VII). Weiter kann insbesondere auch auf den Anzeigerapport vom 21. September 2020 (pag. 231 ff./II), den Berichtsrapport von G.________ vom 25. August 2020 (pag. 240 f./II) und den Berichtsrapport von H.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 242 f./II) abgestellt werden, welche das Urinieren übereinstimmend festhalten. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt.

12.27 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.1)

12.27.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2020 um ca. 16:00 Uhr in .________, .________, in der Öffentlichkeit eine Schnapsflasche in hohem Bogen auf den Boden geworfen.

12.27.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.14.1 dieselben Beweismittel vor wie betreffend AKS Ziff. I.7.2. Es kann entsprechend auf Ziff. 12.11.2 hiervor verwiesen werden.

12.27.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte begründend das Folgende aus (pag. 124 f./VII, S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Für Ziff. 14.1 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu Ziff. 7.2 verwiesen werden. Die Ausführungen im Anzeigerapport vom 01.05.2020 würden überdies durch D.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 21.06.2022 als richtig bestätigt (pag. 203/VI Z 21 ff.). Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 016/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 14.1 angeklagte Sachverhalt als erstellt.

12.27.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Es wird ergänzend festgehalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (pag. 384 Z. 17 ff./VII; vgl. Ziff. 10 hiervor). Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

12.28 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.2)

12.28.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2020 um 21:42 Uhr in .________, in der Bahnhofsunterführung lautstark herumgeschrien und habe sein Bier herumgeworfen.

12.28.2 Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 18. Mai 2020 (pag. 19 f./II) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.28.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zur Begründung Folgendes fest (pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte durch die Securitrans auf die Polizeiwache verbracht wurde, nachdem er beim Herumschreien im .________ und Herumwerfen eines Biers angetroffen wurde (pag. 019/II). Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 017/VII). Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie in Ziff. 14.2 der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat.

12.28.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und macht sich deren zu eigen. Der Beschuldigte hat auch diesen Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden (pag. 384 Z. 23 ff./VII; vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt.

12.29 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.3)

12.29.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Mai 2020 um 17:00 Uhr in .________, .________, in der Bahnhofsunterführung lautstark herumgeschrien und eine Pet-Flasche herumgetreten.

12.29.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die gleichen Beweismittel wie betreffend AKS Ziff. I.7.3 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.12.2 hiervor verwiesen.

12.29.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend einzig fest, es könne auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu AKS Ziff. I.7.3 verwiesen werden. Der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung).

12.29.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.3 verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.12.4 hiervor), welche auch für den vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich (pag. 384 Z. 27 ff./VII). Gleich wie bei AKS Ziff. I.7.3 liegt auch hier als einziges belastendes Beweismittel der Anzeigerapport der Bahnhofspolizei vom 13. Mai 2020 vor (pag. 25 f./II). Auf eine Einvernahme der Belastungszeugen wurde – wie bereits erwähnt – vorinstanzlich verzichtet, was den Konfrontationsanspruch des Beschuldigten verletzt. Als Folge ist er vom Vorwurf des unanständigen Benehmens gemäss AKS Ziff. I.14.3 freizusprechen.

12.30 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.4)

12.30.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, vor der .________, alkoholisiert herumgeschrien und habe mit seinen Krücken herumgefuchtelt, so dass sich die Passanten belästigt gefühlt hätten.

12.30.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.14.4 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie betreffend AKS Ziff. I.7.4 bzw. AKS Ziff. I.6.1 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.7.2 hiervor verwiesen.

12.30.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete auch diesen Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu AKS Ziff. I.7.4 (worin sie auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff. I.6.1 verweist). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.30.4 Würdigung der Kammer

In Bezug auf AKS Ziff. 14.4 kann vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. 6.1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 12.7.5 hiervor). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals (pag. 384 Z. 35 ff.). In einer früheren Einvernahme antwortete er nämlich auf Frage zur Richtigkeit des Vorfalls, er habe Probleme mit einer anderen Person gehabt. Um was es gegangen sei, wisse er jedoch nicht mehr genau (pag. 119 Z. 25 ff./II). Dem stehen die Aussagen D.________ (pag. 205 Z. 18 ff./VI) und F.________ (pag. 208 Z. 32 ff./VI) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber, welche zudem sowohl mit dem Anzeigerapport (pag. 108 ff./II) als auch mit den Berichtsrapporten (pag. 130 ff./II und 133 f./II) übereinstimmen. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Der Sachverhalt ist damit erstellt.

12.31 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.5)

12.31.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 10. Juli 2020 um ca. 19:00 Uhr am .________ Festival auf der .________ alkoholisiert Passanten angepöbelt und herumgespuckt. Auf der Polizeiwache habe er vor der Polizistin G.________ an seinem Penis manipuliert.

12.31.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.14.5 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie betreffend AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.8.2 hiervor verwiesen.

12.31.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff. I.6.2. Weiter hielt sie fest, der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.31.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.6.2 und die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. und 12.8.5 hiervor). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt teilweise eingestanden. Er bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er am .________ Festival auf der .________ andere Leute angepöbelt und angespuckt habe (pag. 385 Z. 20 ff./VII). Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Penismanipulation führte er hingegen aus, er wisse nicht, was er gemacht habe. Es sei eine Weile her. Er erinnere sich nicht (pag. 385 Z. 27 f./VII), womit es sich um keine eigentliche Bestreitung des ihm Vorgeworfenen handelt. H.________ vermochte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das in seinem Berichtsrapport (pag. 242 f./II) sowie im Berichtsrapport von G.________ (pag. 240 f./II) Festgehaltene zu bestätigen und noch vor Vorhalt der Berichtsrapporte übereinstimmend zu Protokoll zu geben (pag. 212 Z. 1 f. und Z. 35 ff./VI). Es kann im Weiteren auch auf die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden, in welcher bereits festgehalten wurde, dass der Beschuldigte bei ihm unangenehmen Vorwürfen jeweils Erinnerungslücken geltend machte (vgl. Ziff. 10 hiervor); diese sind angesichts der Vielzahl der ihn belastenden Beweismittel und insb. aufgrund der glaubhaften Aussagen H.________, auf welche ohne weiteres abgestellt werden kann, als Schutzbehauptung einzustufen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

12.32 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.6)

12.32.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 27. September 2020 um ca. 00:15 .________, vor dem .________ Club herumgeschrien, habe mit einer Flasche herumgefuchtelt und so getan, als ob er einen beliebigen Anwesenden schlagen wolle.

12.32.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.14.6 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie zu AKS Ziff. I.7.7 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.16.2 hiervor verwiesen.

12.32.3 Würdigung der Vorinstanz und der Kammer

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.7.3 zu AKS Ziff. I.7.7. Weiter hielt sie fest, der Sachverhalt selbst sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und verweist vorab auf die allgemeine Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 10 f. hiervor). I.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe Nachtdienst mit seiner Kollegin AL.________ gehabt. Es sei eine Meldung gekommen, dass eine Person beim .________ Club Leute belästige und eine Flasche in der Hand habe und damit rumfuchtle (pag. 214 Z. 26 ff./VI). Er bestätigte folglich das dem Beschuldigten Vorgeworfene, wobei seine Aussagen auch mit dem Anzeigerapport vom 13. Oktober 2020 übereinstimmen (pag. 262 ff./II). Überdies hat der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. (pag. 386 Z. 10 f./VII). Der Sachverhalt ist daher ohne weiteres erstellt.

12.33 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.7)

12.33.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 18. Oktober 2020 um 17:42 Uhr in .________, vor dem Restaurant .________ herumgeschrien und auf den Boden gespuckt.

12.33.2 Beweismittel

Der Kammer liegen folgende Beweismittel zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts vor: Der Anzeigerapport vom 2. November 2020 (pag. 286 f./II) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 26. November 2020 (pag. 138 ff./III) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII).

12.33.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend fest was folgt (pag. 125/VII, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte nach einer Personenkontrolle zum .________ begleitet wurde. Dabei habe dieser seinen Unmut kundgetan, habe herumgeschrieben und mehrmals auf den Boden gespuckt. Passanten hätten an diesem Verhalten Anstoss genommen. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 017/VII). Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie in Ziff. 14.7 der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat.

12.33.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte den Vorwurf zudem eingestanden (pag. 386 Z. 13 ff./VII). Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

12.34 Zum Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.8)

12.34.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 8. Februar 2021 um 02:00 Uhr in .________ herumgeschrien und auf den Boden gespuckt.

12.34.2 Beweismittel

Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 8. Februar 2021 (pag. 367 ff./II) und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2024 vor (pag. 375 ff./VII).

12.34.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt betreffend AKS Ziff. I.14.8 das Folgende fest (pag. 125 f./VII, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem Anzeigerapport geht namentlich hervor, dass eine Personenkontrolle des Beschuldigten durchgeführt wurde. Später sei dieser erneut beim .________ angetroffen werden. Insbesondere sei dieser – wie bereits vorher – auf die Ausgrenzungsverfügung hingewiesen worden und ihn zum Tragen einer Gesichtsmaske aufgefordert worden, was dieser verweigert habe. Nach der Personenkontrolle habe der Beschuldigte angefangen, laut herumzuschreien und habe mehrmals auf den Boden gespuckt. Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten (pag. 017/VII). Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie in Ziff. 14.8 der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat.

12.34.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen und weist in Ergänzung auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten hin (pag. 386 Z. 17 ff./VII). Den angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer daher ohne weiteres als erstellt.

12.35 Zum Vorwurf der Verweigerung der Namensangabe (AKS Ziff. I.15)

12.35.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.15 der Anklageschrift folgender Sachverhalt, begangen am 10. Juli 2020 um ca. 19.00 Uhr auf der .________, vorgeworfen:

Nachdem sich der Beschuldigte am .________ Festival unanständig verhalten habe, sei er durch die Polizei kontrolliert worden. Dabei habe er sich geweigert, seinen Namen anzugeben und sich auszuweisen.

12.35.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.15 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie zu AKS Ziff. I.6.2 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.8.2 hiervor verwiesen.

12.35.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu AKS Ziff. I.6.2. Sie führte weiter aus, der Sachverhalt sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 126/VII, S.39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.35.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport vom 21. September 2020 (pag. 232/II), den Berichtsrapporten von G.________ (pag. 241/II) und H.________ (pag. 242/II) sowie mit den Aussagen H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein (pag. 211 Z. 37/VI). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sodann in der Berufungsverhandlung eingestanden (pag. 386 Z. 23 ff./VII). Nach dem Gesagten kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt angesehen werden.

12.36 Zum Vorwurf der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (AKS Ziff. I.16.1)

12.36.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 8. Februar 2021 um 02:00 Uhr in .________, geweigert, im .________ eine Gesichtsmaske zu tragen.

12.36.2 Beweismittel

Der Kammer liegen betreffend AKS Ziff. I.16.1 die gleichen Beweismittel zur Würdigung des Sachverhalts wie zu AKS Ziff. I.14.8 vor. Es wird entsprechend auf Ziff. 12.34.2 hiervor verwiesen.

12.36.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.14.2 zu AKS Ziff. I.14.8. Sie führte weiter aus, der Sachverhalt sei nicht bestritten worden (pag. 17/VII; pag. 126 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.36.4 Würdigung der Kammer

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen In Ergänzung bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorwurf anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat. Diesbezüglich kann auf die vorangehende allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 hiervor). Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

12.37 Zum Vorwurf der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (AKS Ziff. I.16.2)

12.37.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, geweigert, im .________ eine Gesichtsmaske zu tragen.

12.37.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 11. April 2021 (pag. 379 ff./II), Bericht rechtliches Gehör vom 1. April 2021 (pag. 391 f./II), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 1. April 2021 (pag. 385 f./II) und 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII) sowie die Einvernahmen von S.________ vom 1. April 2021 (pag. 387 ff./II) und 25. November 2022 (pag. 9 ff./VII).

12.37.3 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen unter Erwägung III.2.4.3 zu AKS Ziff. I.4. Sie führte weiter aus, der Zeuge S.________ habe anlässlich seiner Einvernahme am 25. November 2022 bestätigt, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, eine Maske zu tragen (pag. 10 Z. 35 ff./VII; pag. 127/VII, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.37.4 Würdigung der Kammer

Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung zwar nicht eingestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten hat. Vielmehr gab er auf Frage zur Richtigkeit des Vorwurfs zu Protokoll, es nicht mehr zu wissen. Wenn er betrunken gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass es so gewesen sei (pag. 386 Z. 38 ff./VII). Sowohl aus dem Anzeigerapport vom 11. April 2021 («Der Beschuldigte, welcher stark schwankend, mit geröteten Augen und ohne Schutzmaske vor uns stand, wurde mit Handfesseln arretiert», pag. 379/II) als auch aus den Aussagen S.________, dem ehemaligen Betreuer des Beschuldigten im .________, geht hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war (pag. 9 Z. 26 f./VII). Dem Bericht vom 1. April 2024 betreffend rechtliches Gehör ist zudem zu entnehmen, dass ein durch die Regionalpolizei Berner Oberland durchgeführter Atemlufttest einen gemessenen Wert von 0.9 mg/l beim Beschuldigten ergab (pag. 391/II). Der Beschuldigte war folglich zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert, was bereits – gemäss seinen eigenen Aussagen – für die Tatbegehung spricht. Mit der Vorinstanz ist auf die Aussage S.________ hinzuweisen, wonach sich der Beschuldigte eigentlich immer geweigert habe, eine Maske zu tragen. Er habe sie dann meistens angezogen, wenn er ins Haus gekommen sei und auf der Treppe dann gleich wieder ausgezogen (pag. 10 Z. 31 ff./VII). Nach dem Gesagten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat und erachtet diesen folglich als erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

13. Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit

Während einer Vielzahl der Tatbegehungen war der Beschuldigte stark betrunken und stand teilweise gar unter Drogeneinfluss von THC (bzw. einmal Kokain). Einmal wurde er in einem Zustand aufgegriffen, welcher an der Hafterstehungsfähigkeit Zweifel aufkommen liessen (pag. 263/II) und ein weiteres Mal musste die Hafterstehungsfähigkeit aufgrund des hohen Alkoholpegels von 2.86 Promille sogar aberkannt werden (pag. 313/II). Im nüchternen Zustand (insbesondere nach der Polizeihaft am Folgetag) benahm sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig. Es ist im Nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte bei den begangenen Taten Schuldunfähig gewesen ist.

13.1 Theoretische Grundlagen

Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von unter 1 mg/l) in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als Gegenindizien kommen u.a. die Gewöhnung, die Persönlichkeit des Täters und die Tatsituation in Frage, weshalb diese Elemente in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b).

13.2 In concreto

Beim Beschuldigten wurden bei seiner Anhaltung insbesondere folgende Alkoholwerte gemessen:

- 1.42 Promille am 20. Juni 2020 (pag. 110/II; betrifft AKS Ziff. I.6.1 und I.7.4)

- 2.92 Promille am 10. Juli 2020 (pag. 233/II; betrifft AKS Ziff. I.6.2, I.7.5, I.13.2, I.14.5 und I.15)

- 2.86 Promille am 16. August 2020 (pag. 313/II; betrifft AKS Ziff. I.3.1, I.6.3 und I.7.6)

- 2.42 Promille am 27. September 2020 (pag. 263/II; betrifft AKS Ziff. I.7.7 und I.14.6)

- 1.8 Promille am 1. April 2021 (pag. 391/II; betrifft AKS Ziff. I.7.1)

- 2.32 Promille am 27. Juli 2021 (pag. 76/V; betrifft AKS Ziff. I.6.5 und I.7.10)

Dass der Beschuldigte zu aggressivem Verhalten neigt, wenn er Alkohol getrunken hat, zeigen insb. die Aussagen von U.________. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme betreffend Körperverletzung im Flüchtlingsheim am 5. Januar 2021 zu Protokoll, so wie er den Beschuldigten kenne, verändere er sich, wenn er Alkohol getrunken habe (pag. 64 Z. 55 f./V). Wenn er trinke, sei er einfach so und werde aggressiv und beleidigend. Wenn er keinen Alkohol trinke, sei er sehr anständig (pag. 67 Z. 166 f./V). Dies bestätigte er auch bei der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2021 (pag. 68/4 ff./V), wonach der Beschuldigte ein Typ sei, der, wenn er trinke, gewalttätig werde und alle möglichen Dummheiten mache (pag. 68 Z. 54 f./V). Auch Herr AM.________ vom Hospice .________ führte anlässlich eines informellen Telefonats mit der Gerichtskanzlei Thun aus, der Beschuldigte habe ein starkes Alkoholproblem. Seine Promille würden häufig zwischen 2-3 betragen und in diesem Zustand sei er nicht zurechnungsfähig (pag. 163 f./VI.).

Dass der Beschuldigte eine hohe Gewöhnung an Alkohol aufwies, ergibt sich aus den Feststellungen der Polizisten. So war der Beschuldigte offenbar auch noch mit 1.16 mg/l Atemluftalkohol (2.32 Promille) in der Lage, der mit ihm durchgeführten Einvernahme zu folgen (pag. 83 Z. 22. ff./V) und war mit 1.43 mg/l Atemluftalkohol (2.86 Promille) noch durchaus fähig selbständig zu laufen, wenn auch schwankend (pag. 312 f./II). Polizist H.________ schilderte seinerseits, dass der Beschuldigte bei einem Alkoholpegel von 1.46 mg/l (2.92 Promille) noch normal stehen und Angriffe starten konnte (pag. 212 Z. 44 ff./VI). Es sei nicht so, dass der Beschuldigte in einem exorbitanten, desolaten Zustand gewesen sei (pag. 213 Z. 1 f./VI). Polizist I.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz an, der Beschuldigte sei zwar bei beiden Vorfällen alkoholisiert gewesen und die Tests hätten immer relativ hohe Werte angegeben, er habe aber immer noch laufen können. Entsprechend gehe er davon aus, dass der Beschuldigte sich Alkohol gewöhnt sei (pag. 216 Z. 24 ff./VI). Polizist J.________ führte schliesslich übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei sichtlich betrunken gewesen, habe aber selbst gehen und sprechen können (pag. 219 Z. 34 ff./VI).

Aufgrund all dieser Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Begehung der genannten Taten unzweifelhaft jeweils hoch alkoholisiert war, er stets noch unter der von der Rechtsprechung festgesetzten Grenze von 3 Promille geblieben ist und zudem eine starke Gewöhnung vorlag, welche es ihm erlaubte, auch bei hoher Alkoholisierung noch zu sprechen, zu gehen und somit auch noch gesteuert, wenn auch zeitweise eingeschränkt, zu handeln. Insofern war die Schuldfähigkeit jeweils nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.

14. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

14.1 Theoretische Grundlagen

Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB)

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 127 f./VII, S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall gemäss AKS Ziff. I.3.1 wie folgt unter den Tatbestand der Sachbeschädigung (pag. 128/VII, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Tatobjekt sind vorliegend sowohl ein Abfalleimer als auch ein Wandspiegel der Kollektivunterkunft .________. Ob effektiv eine «Zerstörung» im rechtlichen Sinne vorgelegen hat oder «bloss» eine Beschädigung ist aber nicht ganz klar. Ein allfälliger Glasbruch eines Wandspiegels führt wohl zu irreparablen Schäden, mit der Folge, dass dieser vollständig ausgetauscht werden muss. Der geltend gemachte Schaden von CHF 540.00 lässt darauf schliessen, dass die kaputt gemachten Dinge vollständig ersetzt werden mussten. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte war in einem frustrierten Zustand (pag. 318/II Z. 63) und scheint diesen Frust wissentlich und willentlich an den Dingen ausgelassen zu haben. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.

Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz in allen Punkten anschliessen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bemerkt, geht die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz, angesichts der Schadenssumme von einer effektiven Zerstörung der Gegenstände bzw. einer Beschädigung, die den Ersatz der Gegenstände nach sich zog, aus (vgl. Ziff. 12.2.5 hiervor). Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Für den subjektiven Tatbestand kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Wie hiervor festgehalten, war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatbegehungszeitpunkt nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Die Frage, ob aufgrund des gemessenen Wertes von 2.86 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.

14.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der einfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

15. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

15.1 Theoretische Grundlagen

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig.

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 130 f./VII, S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

15.2 Subsumtion

15.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.5.1

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131/VII, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt, zumal als Angriffsobjekt gemäss obiger Ausführungen auch ein Wohnwagen in Frage kommt. Dieser stand vorliegend zwecks Vorführung in der Garage .________, welcher als Vertreter den Willen von Frau W.________ zum Ausdruck brachte, das Hausrecht auszuüben. Durch das Betreten des Wohnwagens drang der Beschuldigte unrechtmässig in diesen ein. Der objektive Tatbestand ist entsprechend erfüllt. Zudem ist aufgrund des Standorts des Wohnwagens davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein um eine Verletzung des Hausrechts den Wohnwagen betrat und, dass der Wohnwagen weder AF.________ bzw. ihrem Freund AG.________ gehörte.

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Willen von W.________ in deren Wohnwagen eindrang. Betreffend Subsumtion des erstellten Sachverhalts kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, sagte der Beschuldigte aus, ein Kollege namens «AD.________» habe ihm gesagt, dass er dort übernachten könne (vgl. Ziff. 12.4.4 hiervor). Da der Beschuldigte jedoch nicht wusste, wem der Wohnwagen gehört, durfte er aus der Aussage von diesem «AD.________» klarerweise noch kein Einverständnis der entsprechenden Eigentümerin ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, drang er somit im Bewusstsein um das fehlende Einverständnis der Eigentümerin bzw. der Verletzung des Hausrechts in den Wohnwagen. Er handelte somit objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig.

15.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.5.2

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131/VII, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Vorliegend steht aufgrund des Hausverbotes die Tathandlungsvariante des «Eindringens» im Vordergrund. Durch das Vorliegen eines Hausverbotes wurde dem Beschuldigten eindeutig mitgeteilt, dass dessen Anwesenheit im Verkaufsgeschäft nicht (mehr) erwünscht ist. Dieser Wille wurde vorliegend durch einen Angestellten von .________ zum Ausdruck gebracht. Der Beschuldigte hat sich zudem unrechtsmässig dort aufgehalten, somit der objektive Tatbestand als erfüllt gilt. Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Hausverbot – er hat dieses gar unterschrieben (pag. 324/I). Er verletzte somit das Hausrecht vorsätzlich. Entsprechend ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erstellt.

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen und weist ergänzend einzig darauf hin, dass das Hausverbot zum Tatzeitpunkt gültig in Kraft war (pag. 324/I) und die .________ .________ Filiale, als Geschäftsraum, vom Schutzzweck des Tatbestandes erfasst wird. Dadurch, dass sich der Beschuldigte trotz Kenntnis des gültigen Hausverbots am 11. Dezember 2016 in die .________ .________ Filiale begab, erfüllt er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

15.2.3 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.5.3

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (pag. 131 f./VII, S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt, zumal die Tür des Verkaufsladens aufgebrochen werden musste. Das Verschliessen der Türe kann als deutliche Willensbekundung zur Ausübung des Hausrechts gewertet werden. Auch Geschäftsräume können als Angriffsobjekt in Frage kommen. Die Türe des Geschäftes wurde mit Gewalt geöffnet. Entsprechend bestand Vorsatz bezüglich unrechtmässiges Eindringen in Verletzung des Hausrechts.

Dem Beweisergebnis folgend, drang der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten des Geschäfts P.________ ein (vgl. Ziff. 12.6.4 hiervor). Die Kammer kann sich hinsichtlich der Subsumtion des erstellten Sachverhaltes grösstenteils den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Korrekterweise wurde festgehalten, dass auch Geschäftsräume von Art. 186 StGB geschützt werden und das Verschliessen der Türe als deutliche Willensbekundung zur Ausübung des Hausrechts gewertet werden kann. Anders als die Vorinstanz stellt die Kammer in Bezug auf die Tathandlung des Eindringens aber nicht auf das Aufbrechen des Verkaufsladens durch den Beschuldigten ab (zumal gemäss dem Beweisergebnis nicht erstellt ist, dass er den Laden selber aufgebrochen hat), sondern vielmehr darauf, dass es sich offensichtlich um einen Kinderkleiderladen handelte, welcher während der Corona-Massnahmen geschlossen war. Dass das Betreten von nicht geöffneten Verkaufsläden nicht erlaubt ist und dem Willen des Hausrechtseigentümers widerspricht, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Ein Einverständnis des Berechtigten ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Dadurch, dass der Beschuldigte in einen geschlossenen Verkaufsladen eindrang, handelte er mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand von Art. 186 StGB ist erfüllt.

15.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit) liegen in Bezug auf alle drei Anklageziffern nicht vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.

15.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht.

16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

16.1 Theoretische Grundlagen

Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285

Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung.

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 132 f./VII, S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.2 Subsumtion

16.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.1

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133/VII, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Vorliegend ist zum einen die Tatbestandsvariante «Beeinträchtigung der Amtshandlung» ist zu bejahen, zumal die bzw. der Transport aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Zum andern ist auch die Tatbestandsvariante «tätlicher Angriff» zu bejahen. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression, was insbesondere im Tritt gegen das Knie eindeutig gegeben ist. Auch die versuchte Kopfnuss ist als tätlicher Angriff zu qualifizieren – dass es sich bloss um einen Versuch handelte, ist vorliegend ohne Belang. Ein tätlicher Angriff während einer Amtshandlung ist entsprechend gegeben. Ferner verübte der Beschuldigte die Angriffe bzw. die Beeinträchtigung wissentlich und willentlich und entsprechend vorsätzlich.

Betreffend Subsumtion des erstellten Sachverhalts (vgl. Ziff. 12.7.5 hiervor) kann sich Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten zunächst die Tatbestandsvariante der «Beeinträchtigung der Amtshandlung» erfüllt, zumal er den Transport von der Polizeiwache .________ zur Polizeiwache .________ zwecks polizeilichen Gewahrsams beeinträchtigte; bei der Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten handelte es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Polizisten F.________. Eine effektive Hinderung der Amtshandlung ist dabei nicht erforderlich (Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte behinderte die reibungslose Durchführung der Amtshandlung durch Gewaltanwendung. Gewalt setzt dabei eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Nach der Rechtsprechung liegt hindernde Gewalt etwa bei Tätern vor, die Todesdrohungen aussprechen oder herumbrüllen und gleichzeitig versuchen, Polizeibeamten einen Faustschlag oder Kopfstoss zu verpassen (Heimgartner, a.a.O. N 6 ff. zu Art. 285 StGB). Mit dem beweismässig erstellten Tritt ins Knie des Polizisten F.________ hat der Beschuldigte die von Art. 285 StGB geforderte Gewaltintensität erreicht. Weiter erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs ebenso als erfüllt. Die Vorinstanz folgerte in korrekter Weise, dass bereits eine versuchte Tätlichkeit (versuchter Kopfstoss) für die Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Daneben erreicht auch der vorerwähnte Tritt ins Knie die Schwelle einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Der Verteidigung ist hingegen zuzustimmen, dass ein blosses physisches Gebärdemachen den objektiven Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt (vgl. zum Vorbringen der Verteidigung pag. 391/VII), was jedoch angesichts des zuvor Ausgeführten nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 285 StGB durch den Beschuldigten ändert. Der Ansicht der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte nur passiv zur Wehr setzen wollte, kann mit Blick auf das Beweisergebnis klarerweise nicht gefolgt werden. Der tätliche Angriff ging vom Beschuldigten aus, womit er aktiv versuchte, sich gegen die Verladung ins Patrouillenfahrzeug zu wehren. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel seine Verbringung auf den Polizeiposten zu verhindern und damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllt folglich den Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

16.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.2

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133/VII, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Sowohl der Versuch, den Polizisten H.________ zu schlagen, als auch das Klemmen in den Bauch der Polizistin G.________ sind als tätliche Angriffe zu qualifizieren. Wie ausgeführt ist unerheblich, ob die Tätlichkeit bloss versucht wurde oder nicht. Die geschah während einer Personenkontrolle, entsprechend einer Amtshandlung. Die Handlungen erfolgten zudem mit Vorsatz.

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der Polizeikontrolle, vorgenommen durch H.________ und G.________, versuchte, den Polizisten H.________ zu schlagen und Polizistin G.________ derart fest in den Bauch klemmte, so dass die Polizistin ein Hämatom am Bauch erlitt. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte handelte sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig.

16.2.3 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.3

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 133 f./VII, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Eine Personenkontrolle stellt eine Amtshandlung dar. Bezüglich der versuchten Kopfnuss kann auf das soeben zu Ziff. 6.1 Gesagte verwiesen werden. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist entsprechend zu bejahen. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Ein tätlicher Angriff ist entsprechend ebenfalls bezüglich des Spuckens zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18.12.2018). Das Verhalten wurde entsprechend vorsätzlich verübt. Der Tatbestand ist entsprechend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das beweismässig erstellte Spucken ins Gesicht weitreichendere Folgen für den Polizisten J.________ hatte. Zwar gab der Beschuldigte selber auf die Frage, ob er Kenntnis davon habe, ob er lebensgefährliche Krankheiten habe, an, er habe keine Krankheiten (pag. 83 Z. 59 f./IV). Dennoch scheint in den polizeilichen Systemen beim Beschuldigten eine Hepatitis B vermerkt zu sein. Jedenfalls muss festgehalten werden, dass aufgrund des Spuckens ins Gesicht des Polizisten J.________ bei diesem die Gefahr bestand, sich mit Krankheiten anzustecken (pag. 328/II). Polizist J.________ musste sich denn auch aufgrund dieses Vorfalls über mehrere Monate in ärztliche Behandlung begeben. Schliesslich fand allerdings keine Ansteckung mit einer Krankheit statt. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 285 StGB auch betreffend AKS Ziff. I.6.3.

16.2.4 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.6.5

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 134/VII, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bezüglich des Bespuckens kann auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 6.3 verwiesen werden. Das vorliegend «nur» der Arm angespuckt wurde, ist entsprechend ohne Belang, da auch dies als ekelerregend bezeichnet werden kann. Die infrage stehende Amtshandlung war vorliegend die Wegweisung des Beschuldigten. Die Handlung wurde ferner vorsätzlich verübt. Der Tatbestand ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass das Spucken auf den Arm weder eine Drohung noch Gewalt darstelle (pag. 391/VII). So sei es höchstens ein tätlicher Angriff, was aber nicht angeklagt worden sei. Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand eben gerade durch die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt werden kann. Dass das Spucken indes einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 126 StGB darstellt, hat bereits die Vorinstanz mit dem zutreffenden Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv sowie auch subjektiv tatbestandsmässig.

16.2.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

Die Verteidigung macht oberinstanzlich nur noch betreffend AKS Ziff. I.6.2 geltend, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe. So führte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Mandant habe sich im Rahmen der Notwehr verteidigen müssen, da er mit einiger Kraft zu Boden geführt worden sei (pag. 391/VII).

Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, wenn sie Folgendes festhält (pag. 134/VII, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Bezug auf Ziff. 6.2 hat der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten und auch keine Gewalthinweise getätigt (vgl. pag. 245 Z 34 ff.). Entsprechend sind vorliegend keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Im Übrigen widerspricht die Argumentation seitens der Verteidigung ihrer Argumentationslinie zur Landesverweisung, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es sich beim Vorbringen der Polizeigewalt vorliegend um eine blosse Schutzbehauptung handelt (pag. 018/VII).

Der Beschuldigte hat selbst nie von etwaiger Polizeigewalt gesprochen. Entsprechend drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der geltend gemachten Notwehrsituation um eine Interpretation der Verteidigung bzw. um eine Schutzbehauptung handelt. Aus dem Anzeigerapport sowie aus den Aussagen H.________ vom 21. Juni 2022 geht hervor, dass sich der Beschuldigte renitent verhielt und ihn mit Rund- und Faustschlägen anzugreifen versuchte (pag. 211 Z. 39 f./VI), woraufhin die beiden Polizisten H.________ und G.________ den Beschuldigten in einen Festhaltegriff nehmen mussten (pag. 212 Z. 4 ff./VI). Diese Aussagen zeigen, dass die Polizei die angewandten (leichten) Zwangsmassnahmen beim Beschuldigten zu ihrem eigenen Schutz anwenden mussten. Dass er – wie von der Verteidigung vorgebracht – gewaltsam zu Boden geführt worden wäre, ist sodann beweismässig nicht erstellt (ergibt sich weder aus dem Anzeigerapport, den Berichtsrapporten noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder H.________). Die Gewaltanwendung im konkreten Fall kann mit Blick auf das bekanntermassen unberechenbare Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres als verhältnismässig erachtet werden. Mit der Vorinstanz kann die vorgebrachte Polizeigewalt somit als Schutzbehauptung eingestuft werden. Es lag damit keine Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB und damit auch kein Rechtfertigungsgrund vor.

Die Verteidigung macht betreffend AKS Ziff. I.6.2, I.6.3 und I.6.5 geltend, dass aufgrund des gemessenen Promillewerts des Beschuldigten von Schuldunfähigkeit auszugehen sei (pag. 391/VII). Es kann diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen zur Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist folglich nicht ausgeschlossen, wohingegen die Frage, ob aufgrund der gemessenen Werte von 1.42 Promille (AKS Ziff. I.6.1), 2.92 Promille (AKS Ziff. I.6.2), 2.86 Promille (AKS Ziff. I.6.3) und 2.32 Promille (AKS I.6.5) eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein wird.

16.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

17. Beschimpfung (Art. 177 StGB)

17.1 Theoretische Grundlagen

Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich gemäss Art. 177 Abs.1 StGB wegen Beschimpfung strafbar.

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 135/VII, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.2 Subsumtion

17.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.2

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Beschimpfung (pag. 135 f./VII, S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Vorliegend ist fraglich, ob das Wort «vaffanculo» als Beschimpfung aufgefasst werden kann oder nicht.

Die Verteidigung macht geltend, dass das Wort «vaffangulo» [recte «Vaffanculo»] gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «Leck mich am Arsch» oder «Mist» heisse. Nur, wenn zusätzlich noch entsprechende Gesten und konkludente Handlungen hinzutreten würde, könne von einer Beschimpfung ausgegangen werden. Auf Italienisch bedeute dieser Ausdruck «Hau ab» und nicht «Arschloch». Im Italienischen werde dieses Wort andauernd und in verschiedenem Kontext benutzt. Es bedeute so viel wie «Schiisst mi a», und stelle kein Schimpfwort im Italienischen dar. Es müsse zudem noch zusätzlich eine Gestik angeklagt sein. Zudem habe die Polizei an sich keine geschützte Ehre. Der Beschuldigte habe die Polizei als Institution beschimpfen wollen, was nicht strafbar sei (pag. 015 f./VII).

Der Auffassung der Verteidigung ist zu widersprechen. Zunächst ist der Beschuldigte nicht italienischer Muttersprache. Entsprechend kann nicht damit argumentiert werden, dass dieser das Wort wie – was behauptet wurde – in Italien gebraucht worden sei. Vielmehr ist das Wort im Gesamtzusammenhang von dessen Benutzung sowie nach dem örtlichen Verständnis zu werten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14.04.2008 E. 3.2 kann die Bezeichnung «vaffanculo» in Zusammenhang mit der Wegweisung ausschliesslich die Bedeutung einer Beschimpfung i.S. eines Werturteils zukommen.

In Bezug auf den Ausdruck «Arschloch» ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17.12.2019 E. 3.1 zu verweisen, wonach dieser Ausdruck als Beschimpfung zu werten ist.

Wer jemandem den Mittelfinger zeigt, will ihm nach dem Verständnis eines Durchschnittsbürgers seine Verachtung kundtun und ihn in seinem Ehrgefühl verletzen (so auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120268-O1 vom 30.10.2012 E. 4). Durch das Zeigen des Mittel- oder auch Stinkefingers wird ausgedrückt, dass man die Person verachtet, von ihr in Ruhe gelassen werden will (vgl. Duden-Definition: www.duden.de). Der objektive Tatbestand ist entsprechend auch bezüglich der anderen Verhaltensweisen zu bejahen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung im Wissen um deren beleidigenden Charakter getätigt hat. Auch die subjektive Seite ist zu bejahen.

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Polizisten C.________ und D.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» betitelte und ihnen den Mittelfinger zeigte.

Betreffend den Ausdruck «Vaffanculo» monierte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, in der Schweiz werde davon ausgegangen, dass dieses Wort «Arschloch» bedeute, was falsch sei. In Italien bedeute es «hau ab» oder «lass mich in Ruhe». Weiter führte sie aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne «Vaffanculo» höchstens dann eine Beschimpfung sein, wenn es in Zusammenhang mit einer Wegweisung verwendet werde. Wenn man hingegen nur das Wort alleine verwende, stelle es keine Beschimpfung dar (pag. 391/VII).

Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass der Begriff «Vaffanculo» ein Werturteil beinhaltet. Gemäss allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis kommt dem Wort «Vaffanculo» frei übersetzt zusätzlich zu den vom Verteidiger aufgeführten Begriffen die sinngemässe Bedeutung von «fick dich», «verpiss dich», «Wichser» oder «Arschloch» zu, was fraglos ein Werturteil beinhaltet. Dasselbe ergibt sich auch aus der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2.), wonach «Vaffanculo» ethymologisch eine Verkürzung von «va a fare in culo» bedeute, was sich wörtlich mit «geh es in den Arsch machen» übersetzen lasse. Unabhängig davon, ob vorliegend die wörtliche oder die sinngemässe Übersetzung zugrunde gelegt wird, stellt der gegenüber den Polizisten geäusserte Begriff «Vaffanculo» jedenfalls im Gesamtzusammenhang mit der Wegweisung eine herabsetzende Beleidigung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. Der Ansicht der Verteidigung, dass im konkreten Fall der Beschuldigte das Wort «Vaffanculo» nicht im Zusammenhang mit einer Wegweisung ausgestossen habe, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ging dem vom Beschuldigten ausgestossenen Werturteil eine Personenkontrolle durch die Polizei voraus. Den Polizisten war bekannt, dass gegenüber dem Beschuldigten eine Ausgrenzungsverfügung für die Innenstadt bestand, weswegen sie ihn schliesslich wegwiesen, woraufhin der Beschuldigte die Polizisten beschimpfte (vgl. u.a. pag. 203 Z. 43 f. und 204 Z. 6 ff./VI). Es besteht somit zweifelsohne ein Gesamtzusammenhang zwischen den Beschimpfungen und der Wegweisung des Beschuldigten von der .________. Die Kammer konnte sich zudem anlässlich der Berufungsverhandlung selbst davon überzeugen, wie der Beschuldigte den Begriff «Vaffanculo» verwendet, zumal er diesen während seiner Befragung mehrfach in aggressiver Stimmung und an die Kammer adressiert ausstiess (vgl. u.a. pag. 375 Z. 19/VII, 375 26 ff./VII und 383 Z. 41 f./VII). Dies verstärkte den bereits aus den Akten gewonnene Eindruck, wonach der Beschuldigte den Begriff «Vaffanculo» als Schimpfwort an Dritte adressiert.

Für die weitere Subsumtion hinsichtlich des vom Beschuldigten verwendeten Begriffs «Arschloch», dem Zeigen des Mittelfingers sowie des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist folglich erfüllt.

17.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.4

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten F.________ mit dem Ausdruck «Vaffanculo» betitelte. Es kann hinsichtlich der Subsumtion auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor) verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben. Die Argumentation der Verteidigung, wonach er nicht die Polizisten persönlich, sondern die Polizei als Institution beschimpft habe, schlägt insofern fehl, als das ausgestossene Wort «Vaffanculo» – nebst der versuchten Kopfnuss sowie den Tritt ins Knie von Polizist F.________ – offensichtlich die Reaktion des Beschuldigten auf die Verschiebung zur Polizeiwache .________, vorgenommen durch die Polizisten F.________ und D.________, war. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass er den Ausdruck «Vaffanculo» direkt an den Polizisten F.________ adressierte. Der Beschuldigte handelte folglich sowohl objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig.

17.2.3 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.5

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Beschimpfung (pag. 136/VII, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Zum Ausdruck «vaffanculo» vgl. die Ausführungen zu Ziff. 7.2. Zumal bereits dadurch der objektive Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt zu gelten hat, kann offenbleiben, ob mit der Bezeichnung als «Rassist» ebenfalls der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt wurde (vgl. hierzu die Urteile des Obergerichts Zürich SB180059-O1 vom 13.07.2018 E. 3.2.2 und 3.2.3 sowie SB170428-O1 vom 17.08.2018 E. 1.4).

Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte die Polizisten G.________ und H.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch». Es kann hinsichtlich der Subsumtion vorab auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass angesichts der Erfüllung des Tatbestands durch den Ausdruck «Vaffanculo» offengelassen werden kann, ob die Bezeichnung der Polizisten als «Rassist» ebenfalls als ehrenrührig zu qualifizieren wäre. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist entsprechend erfüllt.

17.2.4 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.6

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten J.________ mit dem Ausdruck «Vaffanculo» betitelte. Es kann aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Vorfälle auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist ohne weiteres erfüllt.

17.2.5 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.7

Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte den Polizisten I.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» und sagte zu ihm, er «solle sich ficken». Betreffend den Ausdrücken «Vaffanculo» und «Arschloch» kann auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten Begriff «fick dich» um einen ehrverletzenden Ausdruck handelt, welcher als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (vgl. pag. 137/VII, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch

Urteil des Z.________ Obergerichts SB160275-O/U/hb vom 3. Februar 2017 E. 2.4.1 f.). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

17.2.6 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.8

Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte die Polizisten L.________, M.________ und N.________ mit dem Ausdruck «Vaffanculo» und zeigte ihnen den Mittelfinger. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Vorfälle kann auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben (vgl. Ziff. 17.2.1 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

17.2.7 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.9

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte S.________ mit den Ausdrücken «Fuck you» und «Arschloch» betitelte. Aufgrund der grossen Ähnlichkeit zu anderen Vorfällen kann auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 und I.7.7 verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben (vgl. Ziff. 17.2.1 und 17.2.5 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

17.2.8 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.7.10

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Polizisten X.________ und I.________ mit den Worten «Vaffanculo», «Arschloch» und «Rassist» betitelte. Für die Subsumtion des zu beurteilenden Vorfalles kann auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.7.2 und I.7.7 verwiesen werden, welche hier gleichermassen ihre Richtigkeit haben (vgl. Ziff. 17.2.1 und 17.2.5 hiervor). Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

17.2.9 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, noch wurden von der Verteidigung solche vorgebracht.

Die Verteidigung wies hingegen betreffend AKS Ziff. I.7.4 darauf hin, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte sei massiv alkoholisiert gewesen und betreffend Ziff. I.7.6 sei die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten anzunehmen (pag. 392/VII). Bezüglich dieser Vorbringen der Verteidigung kann auf die allgemeinen Ausführungen betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ziff. 13 hiervor). Wie bereits mehrfach bemerkt, ist die Schuldfähigkeit aufgrund der hohen Alkoholgewöhnung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob aufgrund der gemessenen Werte von 1.42 Promille (AKS Ziff. I.7.4), 2.92 Promille (AKS Ziff. I.7.5), 2.86 Promille (AKS Ziff. I.7.6), 2.42 Promille (AKS Ziff. I.7.7), 1.8 Promille (AKS Ziff. I.7.1) und 2.32 Promille (AKS Ziff. 7.10) eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung zu prüfen sein.

17.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

18. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

18.1 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 138 f./VII, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18.2 Subsumtion

18.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.9.1

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten (pag. 139/VII, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Spucken ins Gesicht ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts als Tätlichkeit zu qualifizieren. Dieses ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Ein tätlicher Angriff ist entsprechend ebenfalls bezüglich des Spuckens zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Entsprechend kann offenbleiben, ob auch das Packen am Kragen und das Wegstossen von einer Tätlichkeit zu sprechen ist. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies mit Wissen und Willen, somit mit Vorsatz, tat. Der Tatbestand der Tätlichkeit ist entsprechend erfüllt.

Gemäss Beweisergebnis packte der Beschuldigte den Unterarm von S.________ und drückte ihn, spuckte ihm ins Gesicht, packte ihn am Kragen und stiess in Weg. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich anschliessen kann. Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe sich beim Spucken um eine tätliche Beschimpfung gehandelt und es sei dem Beschuldigten darum gegangen die Ehre von S.________ anzugreifen (pag. 392/VII), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nie etwas dergleichen vorbrachte. Zudem erfolgte das Bespucken in einem Zuge mit den weiteren beweismässig erstellten Handlungen des Beschuldigten, namentlich das Packen am Kragen sowie dem Wegstossen, welche beide eher auf die Qualifikation einer Tätlichkeit als eine Beschimpfung schliessen lassen. Die Kammer kommt somit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und qualifiziert das Spucken als Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Betreffend Vorsatz kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ob das Packen am Kragen und das Wegstossen ebenfalls als Tätlichkeiten zu qualifizieren wären, kann angesichts der Erfüllung des Tatbestandes durch das Spucken offengelassen werden.

18.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.9.2

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Tätlichkeiten (pag. 139/VII, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Als Tätlichkeiten sind Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Äusserlich zeigt sich auf dem Foto eine Schürfwunde. Der objektive Tatbestand gilt entsprechend als erfüllt. Zudem ist aufgrund des Tatvorgehens von Vorsatz auszugehen.

Gemäss Beweisergebnis erlitt die Geschädigte AA.________ eine ca. 2 cm grosse, blutende Wunde. Ihr Bein schwoll nach dem Vorfall zudem stark an und verfärbte sich grünlich. Langzeitschäden trug sie keine davon. Die aus dem Vorfall entstandenen Verletzungen erreichen zweifelsohne die von Art. 126 Abs. 1 StGB geforderte Eingriffsintensität in die körperliche Integrität, um als Tätlichkeit im objektiven Sinne qualifiziert zu werden. Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

18.2.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit) liegen –entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 392 /VII) – nicht vor. Es wird diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen betreffend Schuldunfähigkeit verwiesen (vgl. Ziff. 13 hiervor).

18.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

19. Diebstahl, geringfügig (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB)

19.1 Theoretische Grundlagen

Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt, unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (Weissenberger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 172ter StGB mit Verweis auf BGE 121 IV 261; 123 IV 113, BGE 140 II 520 und weitere).

Für weitere allgemeine Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 140/VII, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

19.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls (pag. 140/VII, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Es gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte das Deo mit einem Wert von CHF 4.50 aus der .________ Filiale entwendete. Dies erfüllt aufgrund der Wegnahme objektiv den Tatbestand des Diebstahls. Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens davon auszugehen, dass dieses Verhalten mit Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geschah. Der Tatbestand gilt entsprechend als erfüllt. Aufgrund des geringen Wertes des Tatobjekts, ist von Geringfügigkeit auszugehen.

Die Kammer kann sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und kommt zum gleichen Ergebnis. Im Weiteren liegen auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe (insb. Schuldunfähigkeit) vor.

19.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.

20. Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von

Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

20.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich schuldig, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht.

Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 140 f./VII, S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

20.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 141/VII, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Es gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte Marihuana konsumierte. Dies ist als Betäubungsmittel zu qualifizieren. Ferner ist aufgrund der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Konsum vorsätzlich geschah. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind entsprechend erfüllt.

Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Gemäss Beweisergebnis erwarb, besass und konsumierte der Beschuldigte zwischen dem 2. Dezember 2019 bis zum 27. Juli 2021 insgesamt 12 Mal THC. Er handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Mit der Vorinstanz kann sodann festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere seine Aussage, wonach er Marihuana konsumiert habe, weil er sonst nicht habe schlafen können (vgl. Ziff. 10 hiervor). Er handelte somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.

20.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.

21. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG)

21.1 Theoretische Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) regelt die dem Personenbeförderungsregal (regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln) unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge (vgl. Art. 1 PBG). Es enthält in Art. 57 f. diverse Strafbestimmungen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein solches Fahrzeug benützt.

21.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall unter den Tatbestand der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz und führte begründend aus, der objektive Tatbestand habe als erfüllt zu gelten, zumal der Beschuldigte ohne gültigen Fahrausweis die Bernmobil-Linie .________ benutzte. Ferner sei mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass er dies vorsätzlich tat (pag. 141/VII, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Gemäss Beweisergebnis benutzte der Beschuldigte den Bus der Bernmobillinie .________ ohne gültigen Fahrausweis, wodurch der objektive Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG ohne weiteres erfüllt ist. Der Beschuldigte gestand ein, kein Ticket gelöst zu haben, weil er keine Hilfe erhalten habe (vgl. Ziff. 10 hiervor). Er wusste, dass er ein Ticket lösen muss und tat es dennoch nicht, womit auf die direktvorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. lm Weiteren liegt ein gültiger Strafantrag durch AN.________ vom 21. Februar 2020 vor. Es wurden dabei zwar fälschlicherweise die Begriffe «Strafanzeige» und «Strafbefehl» verwendet, aus dem sich in den Akten befindlichen Schreiben geht jedoch der Wille zur Stellung eines Strafantrags klar hervor (pag. 374/I).

21.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht.

22. Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG)

22.1 Theoretische Grundlagen

Der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt.

22.2 Subsumtion

22.2.1 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.13.1

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verunreinigung von fremdem Eigentum (pag. 142/VII, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Polizeiwache stellt ein öffentliches Gebäude dar. Das Urinieren in den Warteraum hat eine Verunreinigung zur Folge, womit der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten hat. Überdies gilt beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich in den Warteraum urinierte, zumal er durch die Polizisten kurz zuvor auf die Möglichkeit eines Toilettenganges hingewiesen wurde.

Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Der Tatbestand von Art. 8 KStrG ist erfüllt.

22.2.2 Zum Vorwurf nach AKS Ziff. I.13.2

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verunreinigung von fremdem Eigentum (pag. 142/VII, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Polizeiwache stellt ein öffentliches Gebäude dar. Das Urinieren in den Warteraum hat eine Verunreinigung zur Folge, womit der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten hat. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies vorsätzlich Tat, zumal nicht nur ein Teil des Urins neben der Toilettenschüssel gelandet ist.

Die Kammer kann sich auch betreffend AKS Ziff. I.13.2 den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig.

22.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldauschlussgründe

Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Schuldfähigkeit ist hinsichtlich beider Vorfälle nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor) Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.13.2 aufgrund eines im Tatbegehungszeitpunkt gemessenen Wertes von 2.92 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.

22.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum nach Art. 8 KStrG schuldig gemacht.

23. Unanständiges Benehmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG)

23.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG macht sich schuldig, wer sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommen lässt.

23.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte die unter diesem Titel zu beurteilenden Vorfälle (AKS Ziff. I.14.1-14.8) wie folgt unter den Tatbestand des unanständigen Benehmens (pag. 142 f./VII, S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Vorliegend gilt es zu klären, ob das angeklagte Verhalten den Anstand verletzt. Ob ein Verhalten Sitte und Anstand verletzt und ob diese Verletzung als grob erscheint, beurteilt sich nicht nach dem Eindruck des besonders unsensiblen oder des besonders empfindsamen, sondern nach der Einschätzung des durchschnittlich empfindenden Menschen. Darüber muss der Richter entscheiden. Es kommt aber nicht in Betracht, die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein bestimmtes Verhalten unter welchen Voraussetzungen Sitte und Anstand verletzt, durch sog. repräsentative Umfragen zu klären. Die Anschauungen darüber, ob und in welchem Ausmass ein bestimmtes Verhalten als Sitte und Anstand verletzend empfunden wird, können von Region zu Region verschieden sein (BGE 138 IV 13 E. 5.3 S. 22).

Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich beim Tatbestand um eine Art Generalklausel handelt (pag. 017/VII), was jedoch nicht gegen das Legalitätsprinzip verstosst, da eine Aufzählung von «unanständigem Benehmen» nicht möglich und nicht praktikabel ist und auf diese Weise auch dem gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf die Frage, was unanständig ist und was nicht, Rechnung getragen werden kann.

Vorliegend scheint naheliegend, dass das in Ziff. 14.1-14.8 angeklagte Verhalten von einem Durchschnittsbürger bzw. einer Durchschnittsbürgerin jeweils als unanständig empfunden wird. Das Herumwerfen und Herumtreten von Sachen, lautstarkes Herumschreien um öffentlichen Raum, Herumfuchteln und Herumspucken sowie erst recht das Herumhantieren an seinem Penis sind Verhaltensweisen, an welchen Personen Anstoss nehmen können. Überdies ist davon auszugehen, dass das Verhalten vorsätzlich geschah, womit der Tatbestand des unanständigen Benehmens jeweils als erfüllt zu gelten hat.

Die Kammer kann sich diesen treffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass die gesetzliche Norm von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG zu unbestimmt sei und was unständig sei, im Auge des Betrachters liege (pag. 392/VII), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das jeweilige beweismässig erstellte Verhalten (Herumwerfen einer Schnapsflasche [AKS Ziff. I.14.1], lautstarkes Herumschreien und Herumwerfen eines Bieres [AKS Ziff. I.14.2], Herumschreien und Herumfuchteln mit Krücken [AKS Ziff. I.14.4], Anpöbeln von Passanten, Herumspucken und Manipulation an seinem Penis [AKS Ziff. I.14.5], Herumschreien, Herumfuchteln mit einer Flasche und imitiertes Zuschlagen [AKS Ziff. I.14.6], Herumschreien und auf den Boden spucken [AKS Ziff. I.14.7 und I.14.8]) zweifelsohne über das in der Öffentlichkeit akzeptierte Verhalten hinausgeht und als unanständig eingestuft werden kann. Der Beschuldigte handelte betreffend AKS Ziff. I.14.1, I.14.2, I.14.4, I.14.5, I.14.6, I.14.7 und I.14.8 objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig. Für den Freispruch vom Vorwurf nach AKS Ziff. I.14.3 wird auf die Ausführungen unter Ziff. 12.29.4 hiervor verwiesen.

Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht.

Die Schuldfähigkeit ist auch hier nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.14.5 (2.92 Promille) sowie betreffend AKS Ziff. I.14.6 (2.42 Promille) eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.

23.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen unanständigen Benehmens gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG schuldig gemacht.

24. Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 KStrG)

24.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 15 KStrG macht sich schuldig, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht.

24.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte den zu beurteilenden Vorfall wie folgt unter den Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe (pag. 143 f./VII, S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Verteidigung machte geltend, dass der Beschuldigte stadtbekannt gewesen sei. Entsprechend könne der Tatbestand der Verweigerung der Namensangabe nicht erfüllt sein. Dieser Auffassung ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte zwar bei diversen Polizisten bekannt war, jedoch ist ebenfalls aktenkundig, dass der Beschuldigte mehrmals auf die Polizeiwachen zwecks Abklärung der Personalien verbracht wurde. Auch wenn der Beschuldigte noch bekannt gewesen wäre, so ist dennoch beweismässig erstellt, dass er sich weigerte, seinen Namen anzugeben – und dies vorsätzlich. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand hat entsprechend als erfüllt zu gelten.

Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Ergänzend ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Namensangabe durch den Beschuldigten auf eine vorangehende «berechtigte Aufforderung» hin durch die Polizisten erfolgte. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nachdem er sich unanständig benommen hat, durch die Polizisten kontrolliert wurde (pag. 231 ff./II). In ihrem Berichtsrapport vom 25. August 2020 führte Polizistin G.________ aus, sie hätten sich anlässlich präventiver Präsenz zu Fuss auf der .________ befunden. Dabei seien sie vom Organisator des dort stattfindenden .________ Happenings angesprochen worden. Er habe den Beschuldigten bezeichnet und angegeben, dass dieser Passanten belästigen würde, indem er diese anspucken und anpöbeln würde (pag. 240 f./II). Dasselbe ergibt sich in etwas anderen Worten aus dem Berichtsrapport von Polizist H.________ vom 14. Juli 2020 (pag. 242 f./II). Erstellt ist damit, dass für die Durchführung einer Personenkontrolle und die damit verbundene Aufforderung zur Namensangabe ein berechtigter Grund vorlag.

Art. 15 KStrG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, d.h. ein Erfolg im technischen Sinne ist nicht Tatbestandsmerkmal. Die Tat ist grundsätzlich mit der Weigerung, auf (erstmalige) Aufforderung Angaben zum Namen zu machen (und implizit mit der Weigerung, sich auszuweisen), vollendet. Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB regelmässig noch nicht, erforderlich ist grundsätzlich ein aktives Störverhalten, d.h. ein Störverhalten von gewisser Intensität (BGer 6B_74/2020 vom 24.09.2020, E. 2.5.2. m.w.H.). Den Berichtsrapporten der beiden involvierten Polizeibeamten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf die Frage nach dem Ausweis angab, keinen solchen dabei zu haben. Er habe sich geweigert, seinen Namen und sein Geburtsdatum zu nennen (pag. 241/II und 242/II), weshalb er in der Folge auf den Polizeiposten verbracht und seine Personalien schliesslich mittels AFIS Fingerprint in Erfahrung gebracht werden mussten (pag. 233/II). Insofern ist von einer aktiven Weigerung des Beschuldigten, seinen Namen preiszugeben, auszugehen. Der Beschuldigte handelte folglich sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig.

Rechtfertigungsgründe liegen soweit ersichtlich nicht vor und wurden seitens Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Schuldfähigkeit ist nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 13 hiervor). Die Frage, ob betreffend AKS Ziff. I.15 aufgrund eines gemessenen Wertes von 2.92 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, wird bei der Strafzumessung näher zu prüfen sein.

24.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der Verweigerung der Namensangabe nach Art. 15 KStrG schuldig gemacht.

25. Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage)

25.1 Theoretische Grundlagen

Die zu den relevanten Zeitpunkten (8. Februar 2021 und 1. April 2021) geltenden Fassungen der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 [SR 818.101.26]; Stand 8. Februar 2021 sowie 1. April 2021) sahen in Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vor, dass mit Busse bestraft wird, wer entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, Messen und Grossveranstaltungen, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1 oder Artikel 3b Absatz 2 gegeben ist.

25.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte die zu beurteilenden Vorfälle (AKS Ziff. I.16.1 und I.16.2) wie folgt unter den Tatbestand von Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (pag. 144 f./VII, S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss den Erläuterungen des BAG vom 12.02.2021 fallen Bahnhöfe, als eine Form von Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs, sowie das Passentenheim, als soziale Einrichtung, unter Art. 3b i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-Vo. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, in diesen Bereichen eine Maske zu tragen, erfüllte dieser den objektiven Tatbestand. Überdies war die Pflicht zum Tragen einer Maske überall bekannt und wurde zudem entsprechend ausgeschildert. Der Beschuldigte hat entsprechend vorsätzlich gegen dies Covid-19-Verordnung verstossen, indem er sich geweigert habe, eine Gerichtsmaske zu tragen. Sowohl bezüglich Ziff. 16.1 als auch Ziff. 16.2 hat der Beschuldigte den Tatbestand der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung verstossen. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach ein Problem mit der gesetzlichen Grundlage bestehe, kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal keine dahingehenden Hinweise bestehen und mittlerweile auch genügend Urteile vorliegen würden, welche bestätigen würden, dass die gesetzliche Grundlage genüge. Das Vorliegen einer Ausnahme ferner ist nicht ersichtlich.

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte sich geweigert hat, im Bahnhof (AKS Ziff. I.16.1) sowie im Passantenheim .________ (AKS Ziff. I.16.2) eine Gesichtsmaske zu tragen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fallen sowohl der Bahnhof als auch das Passantenheim unter Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wurde. Die Verteidigung brachte ebenfalls nicht vor, dass eine gesetzliche Ausnahme vorgelegen hätte, die den Beschuldigten von der Maskentragepflicht befreit hätte. Hingegen rügte sie, dass in einer Verordnung keine Strafbestimmung erlassen werden könne, weshalb ein Schuldspruch vorliegend gegen das Legalitätsprinzip verstossen würde (pag. 392/VII). Auf diese Rüge ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

Die 1. Strafkammer hat sich im Entscheid SK 21 578 vom 10. August 2022 bereits ausführlich mit der Frage, ob Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügende gesetzliche Grundlage für die Sanktion darstellt, auseinandergesetzt. Dabei erwog sie das Folgende (E. 11.1):

Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist seit dem 6. Juli 2020 in Kraft. Vom 6. Juli 2020 bis am 31. Januar 2021 war in der Covid-19-Verordnung besondere Lage jedoch keine Strafbestimmung wegen Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht vorgesehen. Erst ab dem 1. Februar 2021 wurde dieser Tatbestand explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen (Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021; Bussenliste 2 Ziff. XVI der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Der im vorliegenden Tatzeitpunkt (25. März 2021) geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 ist dementsprechend eine Strafbestimmung explizit zu entnehmen (Art. 13 lit. f. i.V.m. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass die Regelung dieser Strafbestimmung auf Verordnungsstufe einen Verstoss gegen Art. 1 StGB darstelle. Gemäss Art. 1 StGB dürfe eine Strafe nur dann verhängt werden, wenn das Gesetz bzw. ein formelles Gesetz die Tat ausdrücklich unter Strafe stelle (pag. 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Personen, welche sich in öffentlichen Innenbereichen von Einrichtungen und Betrieben aufhalten und keine Maske tragen, darstelle, sofern kein Ausnahmetatbestand von Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben sei (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 54). Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. So bedarf jede Strafe, welche einen Freiheitsentzug mit sich bringt, als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit, einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 112 Ia 107 E. 3b; BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 1 N 28). Da die Verletzung der Maskentragpflicht eine Übertretung darstellt und lediglich mit einer Busse sanktioniert wird und es sich bei der Maskentragpflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen (objektiv gesehen) leichten Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, bedarf diese Strafbestimmung keiner formellen gesetzlichen Grundlage. Vielmehr genügt die Normstufe der Verordnung (vgl. nachfolgend Ziff. II. 11.4, BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107]. Massgeblich ist weiter, dass der Inhalt der Verordnungsbestimmung im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. So ist unter anderem massgebend, dass der Rechtssatz die Tat ausdrücklich unter Strafe stellen muss (Art. 1 StGB). Bezüglich dieses Bestimmtheitsgebots stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowohl den Täterkreis, die möglichen Tatorte, die konkrete Tathandlung, den subjektiven Tatbestand als auch die Sanktion ausdrücklich nennt und damit eine genügende Normdichte aufweist (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 53). Die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht in Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beruht demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass Art. 13 Bst. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügend gesetzliche Grundlage darstellt. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht (vgl. hierzu BGer 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.2 und 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3) sowie das Bundesstrafgericht (SK.2021.29 vom 10. Dezember E. 6.1.2) damit auseinandergesetzt, ob Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung darstellt, was in den genannten Entscheiden jeweils bejaht wurde. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bereits im übergeordneten Recht eine formell-gesetzliche Grundlage zu finden ist. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 das Folgende:

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, hinsichtlich der angedrohten Busse für das Nichttragen der Gesichtsmaske fehle es an einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Strafbestimmung sei lediglich auf Verordnungsstufe geregelt. Damit sei der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" verletzt.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG). Gleichermassen können die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EpG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2

Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet).

Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen.

Auch wenn sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid mit Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Bst. i der Covid-19-Verordnung besondere Lage auseinandersetzte und nicht explizit mit Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Bst. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage können nach Ansicht der Kammer die vom Bundesgericht gezogenen Schlüsse auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Insbesondere, da es sich bei der Regelung von Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verodnung besondere Lage ebenfalls um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b EpG handelt. Folglich bestand in den Tatzeitpunkten mit Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der auszufällende Schuldspruch verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip.

25.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung gemäss Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

26. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 145 ff./VII, S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

27. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen).

Sämtliche Straftaten fanden nach dem 1. Januar 2018 und damit nach der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar.

Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde zudem der Strafrahmen des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) geändert. Da allerdings das eine und das andere Recht zum gleichen Ergebnis führen, ist vorliegend altes Recht anwendbar (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2). Die weiteren vorliegend relevanten Tatbestände erfuhren keine Änderungen.

28. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat

Vorliegend ist für diverse, verschiedene Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind:

- Sachbeschädigung (Art. 144 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (erst mit dem Gesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259] wurde die Geldstrafe auf die leichten Fälle beschränkt)

- Beschimpfung (Art. 177 StGB): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

- Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB): Busse

- Diebstahl, geringfügig (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB): Busse

- Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG): Busse

- Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG): Busse

- Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG): Busse

- Unanständiges Benehmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG): Busse

- Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 KStrG): Busse

- Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 13 Bst. f Covid-19-Verordnung besondere Lage): Busse

Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass nach Ansicht der Kammer keine solch aussergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Für die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe möglich. Art. 41 StGB statuiert grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Nach Art. 42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte bereits zahlreich schuldig gemacht hat und Geldstrafen ihn nicht davon abhielten, weiter zu delinquieren, scheint es vorliegend als geboten, für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Täter von der Begehung weiterer solcher Vergehen abzuhalten. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe wohl kaum je vollzogen werden könnte, zumal der Beschuldigte derzeit als einziger Verdienst das im Strafvollzug erhaltende Pekulium vorweisen kann. Daneben verfügt er über keinerlei Vermögen oder Einkommen. Zuvor lebte er von der Nothilfe. Insofern ist für die Sachbeschädigung, die Hausfriedensbrüche, die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und aufgrund der gleichartigen Strafen wird hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.

Von den abstrakt gleichartig bedrohten Delikten erachtet die Kammer in Anbetracht der Schwere des Verschuldens die begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach AKS Ziff. I.5.1 als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. In einem zweiten Schritt ist die jeweilige Einzelstrafe für die weiteren Delikte zu bestimmen, aufgrund deren die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen bzw. zu asperieren ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Für die Beschimpfungen ist sodann eine Geldstrafe festzulegen und für die Übertretungen eine Busse, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

29. Retrospektive Konkurrenz / Bildung von Zusatzstrafen

29.1 Theoretische Grundlagen

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Das Gericht ist auch bei der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 und 3.6; Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [aktualisiert per 30. April 2023], N 170 zu Art. 49 StGB). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4; BGE 116 IV 14 E. 2c), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist Mathys (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 529) darauf hin, dass es häufig vorkommt, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, d.h. dass in dieser Konstellation die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden dürfe. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (Mathys, a.a.O., Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (nach Mathys, a.a.O., Rz. 528).

29.2 In concreto

Der Beschuldigte wurde – soweit für die Zusatzstrafenbildung von Bedeutung – vor dem vorinstanzlichen Urteil bereits wie folgt verurteilt:

- am 20. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen;

- am 29. November 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 150.00;

- am 3. August 2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 250.00;

- am 2. September 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 1’800.00;

- am 1. November 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 700.00.

Seit dem Urteil der Vorinstanz vom 29. November 2022 sind folgende für die retrospektive Konkurrenz nicht relevante Verurteilungen hinzugekommen (vgl. neu edierter Strafregisterauszug vom 8. März 2024, pag. 339 ff./VII):

- am 12. Dezember 2022 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00;

- am 11. Juli 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer Busse von CHF 300.00;

- am 15. August 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von CHF 300.00;

- am 26. September 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen;

- am 31. Oktober 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen;

- am 27. Dezember 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00.

Die Kammer hat somit Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderen Taten verurteilt wurde. Die Kammer hat entsprechend der Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz grundsätzlich Zusatzstrafen zu bilden.

Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Urteile vom 20. Juni 2018, vom 1. November 2022, 12. Dezember 2022, 11. Juli 2023, 15. August 2023, 26. September 2023, 31. Oktober 2023 und 27. Dezember 2023 bereits als Zusatz- oder Teilzusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausgesprochen wurden. Wie bereits erwähnt, wird praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt werden, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht. Die Urteile vom 29. November 2021, 3. August 2022 und vom 2. September 2022 ergingen demgegenüber nicht in Anwendung der Grundsätze über die retrospektive Konkurrenz, weshalb hierzu die Ausfällung einer Zusatzstrafe grundsätzlich angezeigt erscheint.

Die festzulegende Gesamtfreiheitsstrafe ist aufgrund der massgeblichen Tatzeitpunkte als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2022 auszufällen. Die Beschimpfungen sind sodann alle vor dem 29. November 2021 erfolgt, weshalb die nachfolgend festzusetzende Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszusprechen ist. Von da an bis zum Urteil vom 3. August 2022 sind keine Beschimpfungen mehr erfolgt. Somit können die später ergangenen Urteile ausser Acht gelassen werden. Die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen fanden alle vor dem 29. November 2021 statt, weshalb die Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszusprechen ist. Bis zu den Urteilen vom 3. August 2022 bzw. vom 2. September 2022 beging der Beschuldigte keine Übertretungen mehr, womit diese Urteile bei der Zusatzstrafenbildung unberücksichtigt bleiben können.

30. Verminderte Schuldfähigkeit

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte bei einigen der begangenen Delikten aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration vermindert schuldfähig war.

30.1 Theoretische Grundlagen

Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde bereits vorgängig thematisiert (vgl. Ziff. 13 hiervor). Teils ergänzend, teils wiederholend sind im Nachfolgenden die theoretischen Grundlagen zur verminderten Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum darzulegen.

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweis). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat das Gericht unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht.

Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von unter 1 mg/l) in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 1.5 mg/l) und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille (bzw. einer Atemalkoholkonzentration zwischen 1 und 1.5 mg/l) besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als Gegenindizien kommen u.a. die Gewöhnung, die Persönlichkeit des Täters und die Tatsituation in Frage, weshalb diese Elemente in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b).

Der Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln führt somit nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zu einer Strafmilderung. Vielmehr hängt dies davon ab, inwieweit die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums beeinträchtigt war beziehungsweise, in welcher Form es zu einer konsumbedingten Beeinträchtigung des Denk- und Vorstellungsvermögens und der sozialen Funktionen gekommen ist.

30.2 In concreto

Vorliegend ist gestützt auf die zahlreichen positiven Alkoholtests erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig und in hohem Mass Alkohol konsumierte, womit er zweifelsfrei eine Alkoholgewöhnung aufwies. Die Referenzgrenzwerte von 2 bzw. 3 Promille sind aufgrund dieser Gewöhnung nicht ausschlaggebend, vielmehr ist von höheren Grenzwerten auszugehen. Aus den Akten erhellt, dass der Beschuldigte trotz der jeweils sehr hohen Alkoholpegel noch im Stande war, zu sprechen, zu gehen und ganz allgemein zu agieren (vgl. hierzu die bereits zitierten Aussagen der Polizistinnen und Polizisten, Ziff. 11 hiervor). Zusammen mit der Vorinstanz ist aber dennoch erkennbar, dass der Alkohol- und Drogenkonsum beim Beschuldigten zu einer gewissen Enthemmung führte, welche die zu überwindende Schwelle zur Deliktsbegehung für ihn herabsetzte. Insofern ist aufgrund dieser hohen Messwerte die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zwar herabgesetzt, jedoch nicht im gleichen Masse, wie wenn der Beschuldigte nicht regelmässig Alkohol in grossen Mengen konsumieren würde.

Die Kammer berücksichtigt diese herabgesetzte Schuldfähigkeit mit einer für die jeweilige Widerhandlung angemessenen Strafminderung.

- 1.42 Promille am 20. Juni 2020 (betrifft AKS Ziff. I.6.1 und I.7.4): Kein Abzug, zumal der Wert unter 2 Promille liegt.

- 2.92 Promille am 10. Juli 2020 (betrifft AKS Ziff. I.6.2, I.7.5, I.13.2, I.14.5 und I.15): Annahme einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit.

- 2.86 Promille am 16. August 2020 (betrifft AKS Ziff. I.3.1, I.6.3 und I.7.6): Annahme einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit.

- 2.42 Promille am 27. September 2020 (betrifft AKS Ziff. I.7.7 und I.14.6): Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit.

- 1.8 Promille am 1. April 2021 (betrifft AKS Ziff. I.7.9): Kein Abzug, zumal der Wert unter 2 Promille liegt.

- 2.32 Promille am 27.Juli 2021 (betrifft AKS Ziff. I.6.5 und I.7.10): Annahme einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit.

31. Gesamtfreiheitsstrafe

31.1 Einsatzstrafe Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen am 20. Juni 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 zu vor Art. 285 StGB).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für einen Täter, der sich gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (S. 51 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte hat dem Polizisten F.________ bei der Leibesvisitation mit der geballten Faust gedroht und mit der geballten Faust gegen den Polizisten geschwungen. Nachdem er sich im Anschluss weiterhin unkooperativ und renitent verhielt, wurde er für den Vollzug des polizeilichen Gewahrsams auf die Polizeiwache .________ überführt. Beim Versuch, den Beschuldigten zwecks Überführung ins Patrouillenfahrzeug zu verladen, versuchte dieser dem Polizisten F.________ einen Kopfstoss zu geben und trat ihm weiter mit dem Fuss ins rechte Knie. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut in massgeblicher Weise verletzt. Die Vorinstanz erachtete für die objektive Tatschwere eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Im Vergleich zum vorgenannten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, welcher ebenfalls 20 Strafeinheiten vorsieht, ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur eine rechtsgutverletzende Handlung vornahm, sondern nach dem versuchten Kopfstoss, den Polizisten auch noch mit einem Tritt ins Knie an seiner Verladung ist Patrouillenfahrzeug hindern wollte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Polizist F.________ von dem Vorfall zwar keine Verletzungen davontrug, bei einer erfolgreichen Ausführung des Kopfstosses sowie dem Tritt ins Knie aber durchaus ein Risiko für gravierende Verletzungen sowie Folgeschäden bestanden hätte. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich damit zweifelsohne als verwerflich und geht über das übliche Mass hinaus. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer daher eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die Taten wären zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus, womit es bei einer Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe bleibt.

Verminderte Schuldfähigkeit

Dem Beschuldigten kann, wie bereits erläutert (vgl. Ziff. 30.2 hiervor), aufgrund seinem hohen Grad an Alkoholgewöhnung keine verminderte Schuldfähigkeit für die im Tatzeitpunkt vom 20. Juni 2020 gemessenen 1.42 Promille zugutegehalten werden.

Fazit Einsatzstrafe

Zusammenfassend erachtet die Kammer nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

31.2 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Der Beschuldigte machte sich in drei weiteren Fällen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien und unter Einbezug der hiervor gemachten Ausführungen ergeben sich für die weiteren Delikte die nachfolgend aufgeführten Strafen.

31.2.1 Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte begangen am 10. Juli 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Bezüglich des Vorfalls vom 10. Juli 2020 ist erstellt, dass der Beschuldigte während einer Polizeikontrolle durch den Polizisten H.________ und die Polizistin G.________ versuchte, den Polizisten zu schlagen, so dass dieser den Beschuldigten gemeinsam mit seiner Kollegin festhalten musste. Dabei klemmte der Beschuldigte Polizistin G.________ mit den Fingern derart fest in den Bauch, dass diese am Bauch ein Hämatom erlitt. Er hat bei diesem Vorfall das von Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut in nicht unbeachtlicher Weise verletzt. Im Vergleich zum Vorfall vom 20. Juni 2020 (vgl. Ziff. 31.1 hiervor) erscheint die vom Beschuldigten angewendete Gewalt jedoch weniger schwerwiegend und mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar. Er nahm zwar Handlungen gegen mehrere Personen vor, jedoch jeweils nur eine einzige und Polizist H.________ trug durch den Vorfall keine Verletzungen und Polizistin G.________ (nur) ein Hämatom davon. Polizistin G.________ musste sich zudem auch nicht in ärztliche Behandlung begeben und das erlittene Hämatom heilte problemlos ab. Durch das Klemmen in den Bauch war zudem auch kein Risiko für schwere Verletzungen oder Folgeschäden gegeben.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die objektive wie subjektive Tatschwere eine dem Referenzsachverhalt entsprechende Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen.

Verminderte Schuldfähigkeit

Aufgrund der beim Beschuldigten gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2.92 Promille ist von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Dies ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet einen Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von 2/3, ausmachend 7 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert wird.

31.2.2 Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte begangen am

16. August 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Beim Vorfall zum Nachteil des Polizisten J.________ am 16. August 2020 hat der Beschuldigte den vorgenannten anlässlich einer Personenkontrolle beschimpft, herumgeschrien und diesem ins Gesicht gespuckt. Nachdem der Beschuldigte in das Regionalgefängnis verbracht wurde, hat er weiter versucht, dem Polizisten eine Kopfnuss zu erteilen. Der Beschuldigte nahm bei diesem Vorfall mehrere Handlungen zum Nachteil des Polizisten vor (versuchte Kopfnuss und Spucken ins Gesicht). Der Polizist trug vom Vorfall zwar keinerlei Verletzungen davon, es bestand aber – wie bereits festgehalten (vgl. Ziff. 16.2.3 hiervor) – das Risiko, dass dieser sich mit etwaigen Krankheiten des Beschuldigten hätte anstecken können. Er musste sich aufgrund des Vorfalls über mehrere Monate in Behandlung begeben. Orientiert am Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als der objektiven Tatschwere angemessen. Betreffend der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei diesem Vorfall direktvorsätzlich handelte und die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, was sich indes neutral auswirkt. Es bleibt folglich bei 20 Tagen Freiheitsstrafe.

Verminderte Schuldfähigkeit

Während der Tatbegehung war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2.86 Promille gemessen, was in seinem Falle einer mittelgradigen verminderten Schuldfähigkeit entspricht (vgl. Ziff. 30.2 hiervor). Die Kammer berücksichtigt die verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von 2/3, mithin 7 Tagen, asperiert wird.

31.2.3 Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten begangen am

27. Juli 2021

Objektive und subjektive Tatschwere

Beim Vorfall vom 27. Juli 2021 zum Nachteil des Polizisten X.________ verletzte der Beschuldigte das von Art. 285 StGB geschützte Rechtsgut, indem er dem Polizisten im Patrouillenfahrzeug auf dem Weg zur Kollektivunterkunft .________ auf den Arm spuckte, so dass die Fahrt unterbrochen werden musste, um ihm eine Spuckhaube anzuziehen. Im Vergleich zu den anderen Vorfällen sowie dem Referenzsachverhalt wiegt das Tatverschulden in objektiver Hinsicht vorliegend weniger schwer, zumal er nebst dem Spucken auf den Arm keine weiteren rechtsgutsverletzenden Handlungen vornahm. Polizist X.________ trug weder Verletzungen aus dem Vorfall davon, noch musste er sich in ärztliche Behandlung begeben. Zudem war auch die Ansteckungsgefahr deutlich geringer, als wenn er ihm – wie beim Vorfall vom 16. August 2020 zum Nachteil des Polizisten J.________ – ins Gesicht gespuckt hätte. Im Weiteren handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und hätte sich ohne weiteres normgetreu verhalten könne, was jedoch neutral zu werten ist. Für dieses Delikt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

Verminderte Schuldfähigkeit

Während der Tatbegehung war der Beschuldigte mit 2.32 Promille nachgewissenermassen stark alkoholisiert. Die Einsicht- und Steuerunfähigkeit des Beschuldigten war eingeschränkt, was in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Kammer berücksichtigt die leicht verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von 5 Tagen Freiheitsstrafe.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 7 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert wird.

31.3 Asperation Sachbeschädigung begangen am 16. August 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (Weissenberger, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 144 StGB). Die

VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47 der VBRS-Richtlinien).

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 16. August 2020 in der Dusche der Kollektivunterkunft .________ randalierte und dabei einen Abfalleimer und einen Wandspiegel zerstörte. Der durch die Geschädigte geltend gemachte Schaden belief sich auf eine Höhe von CHF 540.00, womit dieser über dem im Referenzsachverhalt angegebenen liegt, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Frust bzw. Ärger, was er auch selbst zugegeben hat (pag. 380 Z. 15 f./VII). Der Vorfall war schlussendlich derart einschneidend, dass der Beschuldigte im Nachgang ein Hausverbot in der Kollektivunterkunft .________ erhielt (pag. 313/II). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Verminderte Schuldfähigkeit

Im Tatbegehungszeitpunkt war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten mittelgradig eingeschränkt, zumal eine Blutalkoholkonzentration von 2.86 Promille gemessen wurde (vgl. Ziff. 30.2 hiervor). Die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ist mit einem Abzug von 10 Tagen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, die im Umfang von rund 2/3, mithin 7 Tagen, asperiert wird.

31.4 Asperation Hausfriedensbrüche

Der Beschuldigte hat sich in drei Fällen des Hausfriedensbruchs gemäss

Art. 186 StGB strafbar gemacht.

31.4.1 Hausfriedensbruch begangen in der Zeit von 29. Mai 2018 bis 31. Mai 2018

Objektive und subjektive Tatschwere

Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 5 zu 186 StGB mit Hinweisen). Die Privatwohnung stellt hierbei einen besonders sensiblen Raum des Privatbereichs dar. Die Verletzung des Hausfriedens wiegt bei Wohnliegenschaften deshalb ungleich schwerer als bei gewerblich genutzten Gebäuden. Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die

VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien).

Gemäss erstelltem Sachverhalt betrat der Beschuldigte das Wohnmobil von W.________ und hielt sich darin gegen den Willen der Berechtigten auf. Die Vorinstanz erachtete dem Verschulden des Beschuldigten eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Sie begründete die Abweichung vom Referenzsachverhalt damit, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe sich nicht selbst Zutritt zum Wohnmobil verschafft, sondern habe diesen zusammen mit anderen – welche sich bereits Zutritt verschafft hätten – betreten. Weiter sei das Wohnmobil in einer Garage zwecks Vorführung untergestellt gewesen, ein Aufeinandertreffen zwischen der Hausrechtsinhaberin und dem Beschuldigten könne deshalb als gering eingestuft werden. Die subjektive Tatschwere erachtete die Vorinstanz als neutral (pag. 149/VII, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich weniger schwerwiegend, zumal kein aggressives Eindringen erstellt ist und es auch zu keinem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und der Hausrechtsinhaberin gekommen ist. Der Beschuldigte handelte zwar auch hier direktvorsätzlich. Gemäss eigener Aussage drang er in den Wohnwagen ein, um einen Schlafplatz für die Nacht zu haben (pag. 380 Z. 22 ff./VII). Dies wirkt sich indes beides neutral aus. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden angemessen.

Fazit und Asperation

Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen, die im Umfang von rund 2/3, mithin 13 Tagen, asperiert wird.

31.4.2 Hausfriedensbruch begangen am 6. Oktober 2018

Objektive und subjektive Tatschwere

Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss

VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte verstiess am 6. Oktober 2018 gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in das Geschäft .________ .________ begab, obwohl ihm am 11. Dezember 2016 ein Hausverbot für das Betreten der Filiale erteilt wurde. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (vgl. pag. 151/VII, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem angegebenen Referenzsachverhalt ohne weiteres vergleichbar ist. Eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen erscheint entsprechend angemessen.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, die im Umfang von 2/3, mithin 10 Tagen Freiheitsstrafe, an die Einsatzstrafe asperiert wird.

31.4.3 Hausfriedensbruch begangen zwischen dem 30. März 2020 und dem

30. April 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte drang zwischen dem 30. März 2020 und 30. April 2020 gegen den Willen der Berechtigten in das Geschäft «P.________» in Biel ein. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt, veranschlagt mit 40 Strafeinheiten, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in eine Geschäfts- und nicht in eine Wohnliegenschaft eindrang. Es ist zudem nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit Gewalt, mithin aggressiv, in das Geschäft eingedrungen wäre. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Insgesamt erscheint der vorliegend zu beurteilende Hausfriedensbruch mit dem Vorfall zum Nachteil von W.________ (vgl. Ziff. 31.4.1) vergleichbar. Die Kammer erachtet daher übereinstimmend eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als dem Verschulden angemessen.

Fazit und Asperation

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen, die im Umfang von 2/3, mithin 13 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert wird.

31.5 Zwischenfazit Gesamtfreiheitsstrafe

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 94 Tagen.

31.6 Täterkomponenten

Es kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 157/VII, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Gemäss dem aktuellsten Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 12. März 2024 hält er sich seit Oktober 2014 in der Schweiz auf und wurde rund ein Jahr später vorläufig aufgenommen (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ohne Flüchtlingseigenschaft). Er ist in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde durchgehend von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt (pag. 354 f./VII). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insoweit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 8. März 2024 (pag. 339 ff./VII) wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 24. Januar 2017 u.a. wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 250.00 verurteilt. Am 7. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Oberland u.a. zudem wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.00 und am 21. Dezember 2017 u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Hinzu kommen zahlreiche andere begangene Delikte, wenn auch nicht einschlägig. Es kann daher durchaus von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016 und 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2).

Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass den Beschuldigten auch das bereits hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte. Seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens kam es zu nicht weniger als zehn Verurteilungen und seit dem 16. Januar 2024 ist erneut ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten hängig. Es kann diesbezüglich auch auf die Aufstellung der Verurteilungen unter dem Titel «retrospektive Konkurrenz» verwiesen werden (vgl. Ziff. 29.2 hiervor). Dieser Umstand ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Zu seinem Verhalten im Strafverfahren kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 157/VII, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zu beurteilen ist sodann, ob die anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Geständnisse strafmindernd berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Nach Ansicht der Kammer sind die zahlreichen Geständnisse trotz dessen, dass sie erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten, leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Da bei vielen der vom Beschuldigten begangenen Delikten zur Beurteilung einzig die Aussagen bzw. Anzeigerapporte und Berichtsrapporte der Polizisten vorlagen, leisten die Geständnisse doch einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Wahrheitsfindung. Eine tatsächliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder aufrichtige Reue konnte beim Beschuldigten hingegen nicht festgestellt werden. Die Strafempfindlichkeit gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, mithin sind keine aussergewöhnlichen Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).

Die Täterkomponenten sind insgesamt als deutlich straferhöhend zu beurteilen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 36 Tage.

31.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Bildung der Zusatzstrafe

Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen. Wie bereits erwähnt, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2022 auszufällen (vgl. Ziff. 29.2 hiervor).

Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die Drohung, sanktioniert mit 60 Tagen Freiheitsstrafe, als das im konkreten Fall schwerwiegendste Delikt. Damit gelten die mit Strafbefehl vom 2. September 2022 für die Drohung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochenen 120 Tagen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe. Die für die begangenen Delikte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 130 Tagen ist im Umfang von 115 Tagen an die Einsatzstrafe zu asperieren. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 235 Tagen. Davon ist wiederum die mit Strafbefehl vom 2. September 2022 ausgefällte Freiheitsstrafe von 120 Tagen in Abzug zu bringen, was im Ergebnis eine Zusatzstrafe von 115 Tagen Freiheitsstrafe zum Urteil vom 2. September 2022 ergibt.

32. Geldstrafe

Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. auch Ziff. 28 hiervor).

32.1 Einsatzstrafe Beschimpfung begangen am 1. Mai 2020

Objektive und subjektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet (S. 48 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte bezeichnete die Polizisten C.________ und D.________ mit den Worten «Vaffanculo» und «Arschloch» und zeigte ihnen den Mittelfinger. Die Beschimpfungen sind von ihrer Art vergleichbar oder stimmen gar mit dem vorgenannten Referenzsachverhalt überein. Die Art und Weise seines Vorgehens war nicht geplant, vielmehr entstanden die Beschimpfungen aus der Situation heraus auf eine nach seinem Empfinden zu Unrecht erfolgte Polizeikontrolle vorgenommen durch die beiden Geschädigten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel die Geschädigten in ihrer Ehre zu verletzen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Insgesamt erachtet die Kammer angelehnt an den Referenzsachverhalt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Fazit

Nach Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatschwere resultiert eine Strafe von 10 Tagessätzen.

32.2 Asperation für die weiteren Beschimpfungen

Der Beschuldigte hat sich in 7 weiteren Fällen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei diesen Vorfällen beschimpfte der Beschuldigte die Geschädigten u.a. mit dem Worten «Vaffanculo», «Fuck you» und «er solle sich ficken» oder bezeichnete sie als «Arschloch». Beim Vorfall vom 22. Oktober 2020 zeigte der Beschuldigte den Geschädigten zudem den Mittelfinger. Die Sachverhalte weisen damit grosse Ähnlichkeit zum Vorfall vom 1. Mai 2020 auf, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt wurde, womit auch auf die dortigen Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 32.1 hiervor). In Folge dessen erachtet die Kammer für die weiteren Beschimpfungsvorfälle je eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon werden praxisgemäss rund 2/3 asperiert, ausmachend je 7 Tagessätze, womit insgesamt eine Geldstrafe von 49 Tagessätzen für die weiteren Beschimpfungen resultiert. Es ist sodann strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund des festgestellten Alkoholpegels bei vier Beschimpfungsvorfällen leicht- bis mittelgradig eingeschränkt war. Die verminderte Schuldfähigkeit ist insgesamt im Umfang von 11 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.

Für die weiteren Beschimpfungen erachtet die Kammer somit insgesamt eine Geldstrafe von 38 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

32.3 Zwischenfazit Geldstrafe

Die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich um 38 Tagessätze zu erhöhen, womit nach Berücksichtigung der Tatkomponenten insgesamt eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen resultiert.

32.4 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist auch im Bereich der Beschimpfungen mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er von der jeweils zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft am 7. November 2017 sowie 21. Dezember 2017 u.a. wegen Beschimpfung verurteilt, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Leicht strafmindernd sind auch unter diesem Titel die erfolgten Geständnisse zu berücksichtigen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 31.6 hiervor verweisen werden.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen betreffend Beschimpfung, der übrigen Vorstrafen, der wiederholten Delinquenz trotz hängigem Verfahren und des leichten Geständnisrabatts wirken sich die Täterkomponenten in der Summe straferhöhend aus, weshalb die Geldstrafe um 19 Tagessätze auf 67 Tagessätze zu erhöhen ist.

32.5 Fazit Geldstrafe und Bildung der Zusatzstrafe

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch der Beschimpfung, mehrfach begangen, eine Geldstrafe von 67 Tagessätzen als angemessen.

Wie bereits erwähnt, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 auszufällen (vgl. Ziff. 29.2 hiervor). Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (bei gleichem Strafrahmen) als das im konkreten Fall schwerwiegendere Delikt. Damit gelten die mit Strafbefehl vom 29. November 2021 für die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochenen 30 Tagessätze als Einsatzstrafe. Die für die Beschimpfungen als angemessen erachtete Geldstrafe von 67 Tagessätzen ist im Umfang von 60 Tagessätzen zu asperieren. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 90 (60+30) Tagessätzen. Davon ist wiederum die mit Strafbefehl 29. November 2021 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.

32.6 Tagessatzhöhe der Geldstrafe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.

Seit der vorinstanzlichen Einschätzung haben sich beim Beschuldigten nur wenige Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. Anstelle von Nothilfe befindet sich der Beschuldigte derzeit im Strafvollzug und erhält ein Pekulium. Über andere Einkommensquellen oder Vermögenswerte verfügt der Beschuldigte nicht und lebt damit folglich auf dem Existenzminimum. Die vorinstanzlich angenommen Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist zu bestätigen.

33. Busse (Übertretungen)

Bei den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfache Verunreinigung fremden Eigentums, mehrfaches unanständiges Benehmen, Verweigerung der Namensangabe und mehrfache Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 i.V.m. 172ter, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 57 Abs. 2 PBG, Art. 8 KStrG, Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG, Art. 15 KStrG und Art. 16 Bst. f Covid-19-Verordnung besonderer Lage [Stand 8. Februar 2021 bzw. 1. April]). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt das Asperationsprinzip.

33.1 Einsatzstrafe Tätlichkeit begangen am 25. April 2021

Die VBRS-Richtlinien sehen eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst (S. 46 der VBRS-Richtlinien).

Vorliegend trat der Beschuldigte der Passantin AA.________ beim Haupteingang des Bahnhofs in .________ unvermittelt gegen das Schienbein. AA.________ erlitt dabei am Bein eine blutige Wunde von ca. 2 cm. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt vorliegend deutlich schwerer als im vorgenannten Referenzsachverhalt, zumal der Beschuldigte AA.________ ohne jegliche vorgängig erfolgte Interaktion oder gar eine etwaige Streitigkeit ins Schienbein trat. Es traf sie somit völlig unvorbereitet. Überdies ist auch die erlittene Verletzung schwerwiegender als im Referenzsachverhalt einzustufen.

Die Kammer erachtet daher eine Busse von CHF 500.00 als Einsatzstrafe angemessen.

33.2 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche

33.2.1 Tätlichkeit begangen am 1. April 2021

Beim Vorfall vom 1. April 2021 packte und drückte der Beschuldigte S.________ am Unterarm, spuckte ihm ins Gesicht, packte ihn am Kragen und stiess ihn weg. Im Vergleich zur Tätlichkeit vom 25. April 2021 (Ziff. 33.1 hiervor) erscheint das Verschulden des Beschuldigten vorliegend weniger schwerwiegend, zumal S.________ keinerlei Verletzungen davontrug und der Beschuldigte auch nicht völlig grundlos handelte, sondern aus Verärgerung darüber, dass S.________, bei ihm eine Alkohol- und Drogenkontrolle durchführte (vgl. Ziff. 12.18.3 f. hiervor). Das Verschulden ist mit dem Unrechtsgehalt des Referenzsachverhalts vergleichbar.

Es ist daher eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen, welche mit CHF 200.00 zu asperieren ist.

33.2.2 Diebstahl (geringfügig) begangen am 15. Mai 2021

Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Ladendiebstahl» (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages, mindestens aber CHF 150.00, und bei Deliktsbeträgen unter CHF 10.00 i.d.R. eine Busse von CHF 100.00 vor (S. 31 der VBRS-Richtlinien).

Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 15. Mai 2021 in der .________-Filiale in .________ gestohlenen Deliktsgutes beläuft sich auf CHF 4.50. In Beachtung des Referenzsachverhalts ist dafür eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 festzusetzen. Diese ist mit CHF 70.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren.

33.2.3 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

Die VBRS-Richtlinien sehen (mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) für den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis eine Busse ab CHF 100.00 vor (S. 25 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte hat sich in der Zeit zwischen Herbst 2018 bis am 27. Juli 2021 12 Mal der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, indem er Marihuana erwarb, besass und konsumierte. Aufgrund der aktenkundigen Marihuana-Abhängigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für die einzelne Widerhandlung eine Busse von lediglich CHF 50.00 als angemessen. Insgesamt resultiert folglich eine Busse von CHF 600.00, welche mit CHF 400.00 an die Einsatzstrafe asperiert wird.

33.2.4 Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz begangen am

30. November 2019

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige ein Busse von CHF 100.00 und bei weiteren Anzeigen innert zwei Jahren eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 31 der VBRS-Richtlinien).

Vorliegend wurde der Beschuldigte am 30. November 2019 auf der .________-Linie .________, Haltestelle .________, ohne gültigen Fahrausweis aufgegriffen. Für den Verstoss ist mit Blick auf den Referenzsachverhalt eine Busse von CHF 100.00 auszusprechen, welche mit CHF 70.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

33.2.5 Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Urinieren in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 62 der VBRS-Richtlinien). Bei der Festsetzung der Strafe ist der Grad der Verunreinigung zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte wurde in zwei Fällen der Verunreinigung von fremden Eigentum schuldig gesprochen. Sowohl beim Vorfall vom 20. Juni 2020 (AKS Ziff. I.13.1) als auch beim Vorfall vom 10. Juli 2021 (AKS Ziff. I.13.2) urinierte der Beschuldigte in einer Polizeiwache absichtlich neben die Toilette. Der vorgenannte Referenzsachverhalt ist ohne weiteres mit den vorliegenden Vorfällen zu vergleichen. Die Kammer erachtet daher für den Vorfall vom 20. Juni 2020 eine Busse von CHF 200.00 dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit CHF 130.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren. Beim Vorfall vom 10. Juli 2021 ist ebenfalls von einer Busse von CHF 200.00 auszugehen, wobei aufgrund des gemessenen Promillewerts von 2.92 ein Abzug für die verminderte Schuldfähigkeit von einem Zweitel, ausmachend CHF 100.00, zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 30.2 hiervor). Daraus resultiert eine Busse von CHF 100.00, welche mit CHF 70.00 zu asperieren ist.

33.2.6 Unanständiges Benehmen, mehrfach begangen

Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der auf dem Gehsteig sitzt, sich besäuft, während seine Genussmittel um ihn herum auf dem Gehsteig verteilt sind, sodass die Passanten und Passantinnen beim Vorbeigehen behindert werden, eine Busse von CHF 150.00 vor (S. 62 der VBRS-Richtlinien). Die kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV, BSK 324.111) differenziert zwischen unanständigem Benehmen mit (Busse von CHF 180.00) und ohne Nachtruhestörung (Busse von CHF 90.00).

Der Beschuldigte wurde in 7 Fällen wegen unanständigen Benehmens schuldig gesprochen. Hierfür erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien sowie der kantonalen Ordnungsbussenverordnung eine Busse von je CHF 90.00 – wobei in zwei Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist – als angemessen. Insgesamt ist somit eine Busse von CHF 630.00 auszusprechen, welche mit CHF 420.00 an die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

33.2.7 Verweigerung der Namensangabe begangen am 10. Juli 2020

Die VBRS-Richtlinien sehen für die Verweigerung der Namensangabe anlässlich einer Polizeikontrolle eine Busse von CHF 150.00 vor (S. 62 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte verweigerte anlässlich einer Polizeikontrolle am 10. Juli 2020 die Angabe seines Namens, womit der Vorfall exakt dem Referenzsachverhalt entspricht. Es ist entsprechend von einer Busse von CHF 150.00 auszugehen. Zu berücksichtigen ist jedoch der beim Vorfall gemessene Promillewerts von 2.92 des Beschuldigten und daraus folgend eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit. Die Kammer erachtet einen Abzug von einem Zweitel als angemessen. Es resultiert folglich eine Busse von CHF 75.00, welche mit CHF 50.00 zu asperieren ist.

33.2.8 Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen

Der Beschuldigte wurde in zwei Fällen der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gesprochen. In den Tatzeitpunkten (8. Februar 2021 und 1. April 2021) sah die Ordnungsbussenverordnung, gemäss Anhang 2 Ziff. XVI. 16003, S. 34 bei einem Verstoss gegen die Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art. 13 Bst. f i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Busse von CHF 100.00 vor.

Sowohl beim Vorfall vom 8. Februar 2021 als auch beim Vorfall vom 1. April 2021 weigerte sich der Beschuldigte in einem öffentlich zugänglichen Innenraum (im .________ Bern sowie im Passantenheim .________) eine Gesichtsmaske zu tragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf den angegebenen Referenzsachverhalt erachtet die Kammer eine Busse von je CHF 100.00 als dem Verschulden angemessen. Davon werden jeweils CHF 70.00, somit insgesamt CHF 140.00, an die Einsatzstrafe asperiert.

33.3 Zwischenfazit Busse

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt dies eine Gesamtbusse von CHF 2'050.00.

33.4 Täterkomponenten

Vorab kann auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheits- sowie Geldstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. 31.6 und 32.4 hiervor). Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der begangenen Übertretungen einschlägig vorbestraft. So wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 24. Januar 2017 u.a. wegen Diebstahls (geringfügig) zu einer Busse von CHF 250.00 und am 21. Dezember 2017 u.a. wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Daneben sind die zahlreichen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen nicht ausser Acht zu lassen. Wie bereits ausgeführt, konnte den Beschuldigten auch das vorliegend hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Beide Aspekte sind auch unter diesem Titel straferhöhend zu berücksichtigen. Wie bei der Freiheits- und Geldstrafe sind dem Beschuldigten die zahlreichen Geständnisse anlässlich der Berufungsverhandlung zu Gute zu halten. Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der Täterkomponenten eine deutliche Erhöhung der Busse von CHF 820.00, als angemessen.

33.5 Fazit Busse, Bildung der Zusatzstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Busse von insgesamt CHF 2'870.00.

Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz wäre in einem nächsten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, wobei die mit Urteil vom 29. November 2021 ausgesprochene Busse von CHF 150.00 in angemessenem Umfang an die Busse von CHF 2'870.00 zu asperieren wäre. Von der hypothetischen Gesamtstrafe, wäre schliesslich die bereits rechtskräftige Busse von CHF 150.00 wieder abzuziehen. Da bei diesem Vorgehen, die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 2'230.00, jedoch bei weitem überschritten werden würde, erübrigt sich die effektive Bildung einer Zusatzstrafe und die Busse ist in Beachtung des Verschlechterungsverbots auf CHF 2'230.00 festzusetzen. Die vorinstanzliche Busse von CHF 2'230.00 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021 ist folglich zu bestätigen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 22 Tage festgesetzt.

34. Vollzugsform

34.1 Freiheitsstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).

Der Beschuldigte wurde seit 2015 bereits 16 Mal wegen ähnlichen Delikten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 8. März 2024, pag. 339 ff./VII). Es kann somit im vorliegenden Fall keineswegs mehr von einer günstigen Prognose betreffend den bedingten Strafvollzug gesprochen werden. Vielmehr hat der Beschuldigte durch sein Verhalten (mehrfach) gezeigt, dass eine bedingte Strafe nicht geeignet ist, um ihn von einem deliktischen Verhalten abzuhalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die instabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Legalprognose weiter trüben, weshalb insgesamt von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. Ein bedingter Vollzug kann somit nicht angeordnet werden, die Strafe ist unbedingt auszusprechen.

34.2 Geldstrafe

Bei der Geldstrafe ist ebenfalls von einer Schlechtprognose auszugehen, wobei vollumfänglich auf Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 34.1 hiervor). Die Geldstrafe ist somit ebenfalls unbedingt auszusprechen.

35. Anrechnung Polizeihaft und Bussendepositum

In Anwendung von Art. 51 StGB wird die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft von 11 Tagen in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet, was sich bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbot aufdrängt.

Das Bussendepositum in der Höhe von CHF 60.00 und CHF 110.00 (pag. 6/VI), ausmachend CHF 170.00, wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe beträgt somit noch CHF 1'630.00.

VI. Zivilpunkt

36. Schadenersatz

36.1 Rechtliche Grundlagen

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122

Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es verweist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1).

36.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, es gelte als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte in zwei Fällen in eine Polizeiwache uriniert habe (Ziff. I.13.1 und I.13.2 der Anklageschrift). Der dadurch entstandene Putzaufwand werde als rechtsgenüglich nachgewiesen angesehen und liege nicht ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschuldigte habe an die Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 75.00 zu bezahlen (pag. 159/VII, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

36.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Dagegen brachte die Verteidigung vor, die Kantonspolizei .________ sei weder eine juristische noch natürliche Person und sei folglich nicht prozessfähig. Der Kanton Bern, als juristische Person des öffentlichen Rechts, habe sich hingegen nicht als Zivilkläger konstituiert. Entsprechend sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei auch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da es zum Pflichtenheft der Kantonspolizei gehöre ihre Räumlichkeiten im ordnungsgemässen Zustand zu halten Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Reinigungsarbeit ausgelagert worden sei (pag. 392/VII).

36.4 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte wurde in zwei Fällen der Verunreinigung fremden Eigentums schuldig gesprochen. Die Kantonspolizei Bern hat sich in beiden Fällen als Privatklägerin konstituiert (pag. 114 f./II und 238 f./II). Sie macht für die vom Beschuldigten verursachte Verunreinigung insgesamt einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 75.00, womit der Schaden genügend beziffert ist. Hingegen vermag die Privatklägerin die Höhe des Schadens nicht genügend substantiiert zu begründen. Im Schreiben vom 7. September 2021 (pag. 348/I/III) verweist die Privatklägerin diesbezüglich einzig auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung des Kantons Bern (GebV; BSG 154.21), belegt den für die Beseitigung der Verunreinigung benötigten Zeitaufwand hingegen nicht. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung des Schadens ist die Klage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Angesichts dessen können die Rügen der Verteidigung offen gelassen werden.

37. Genugtuung

37.1 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 47 des Obligationenrechts (OR; SR 220). kann der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).

Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen).

37.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 an den Straf- und Zivilkläger J.________. Begründend erwog sie, es gelte beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ ins Gesicht gespuckt habe. Zwar habe es sich beim Spucken ins Gesicht nur um einen tätlichen Angriff gehandelt, dies schliesse jedoch per se nicht aus, dass in Einzelfällen dennoch eine Genugtuung gerechtfertigt sein könne. So sei das Spucken nicht nur besonders ekelerregend, sondern der Straf- und Zivilkläger J.________ habe sich aufgrund der Spuckattacke auch in ärztliche Behandlung begeben müssen, weil man wegen den Krankheiten des Beschuldigten eine Ansteckung über die Augenschleimhäute nicht habe ausschliessen können. Dieser sei deshalb sechs Monate im Ungewissen gewesen, ob er sich angesteckt habe. Er habe 3-4 Blutproben geben und Massnahmen treffen müssen, um andere Leute nicht potentiell anzustecken. Effektiv angesteckt habe er sich aber nicht. Die vorausgesetzte immaterielle Unbill sei zu bejahen und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben. Die Höhe von CHF 200.00 erscheine angesichts dessen, dass er sich mehrere Monate lang in Behandlung befunden habe und über diese Zeit mit der Ungewissheit einer möglichen Ansteckung leben musste als gerechtfertigt (pag. 160/VII, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

37.3 Erwägungen der Kammer

Vorab ist festzuhalten, dass die Verteidigung die Abweisung der Zivilklage auch betreffend Genugtuung beantragte, sie sich im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages aber nicht dazu äusserte. Die Kammer kann sich indes den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger durch das Spucken ins Gesicht in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Die lange Ungewissheit über eine potentielle Ansteckung u.a. mit Hepatitis B, einer schwerwiegenden Infektionskrankheit, hat bei ihm in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 200.00 an den Straf- und Zivilkläger J.________ ist zu bestätigen.

38. Fazit Zivilpunkt

Die Zivilklage der Kantonspolizei Bern wird mangels substantiierter Begründung und in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wird hingegen verurteilt dem Straf- und Zivilkläger J.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

Es werden oberinstanzlich keine Kosten für den Zivilpunkt ausgeschieden.

VII. Landesverweisung

39. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung

Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

40. Landesverweisung in concreto

Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Dieser bildete (in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch) das einzige Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Da somit keine Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, entfällt vorliegend die Prüfung der Landesverweisung.

VIII. Kosten und Entschädigung

41. Verfahrenskosten

41.1 Im erstinstanzlichen Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird in oberer Instanz vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung sowie des Unanständigen Benehmens freigesprochen (AKS Ziff. I.1., I.3.2., I.7.3 und I.14.3). Weiter wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (AKS Ziff. I.8) – sofern nicht bereits rechtskräftig – eingestellt. Mangels Katalogdelikt entfällt auch die Landesverweisung. Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen.

Vorliegend rechtfertigt es der im Vorverfahren wie erstinstanzlichen Verfahren entstandene Aufwand (etliche durchzuführende Einvernahmen, anfängliche Bestreitung einiger Vorfälle durch den Beschuldigten) dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt bestimmt auf CHF 12'520.00) im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 4'173.30, aufzuerlegen. Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 8’346.70 (1/3 wird dabei für die Einstellung und 1/3 für die Freisprüche ausgeschieden) sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.

41.2 Im oberinstanzlichen Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt angesichts der zahlreichen Schuldsprüche mehrheitlich. Er obsiegt hingegen in wenigen, aber schwerwiegenden Punkten, so insbesondere durch den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls sowie durch den Wegfall der Landesverweisung. Angesichts dessen werden dem Beschuldigten auch oberinstanzlich 1/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'166.60, zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'333.40, sind die oberinstanzlichen Kosten vom Kanton Bern zu tragen.

42. Amtliche Entschädigung der Verteidigung

42.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) oder wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Honorar explizit als überhöht angefochten hat.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.

42.2 Im erstinstanzlichen Verfahren

Die Vorinstanz setzte das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'940.90 fest. Sie orientierte sich dabei an den von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennoten (pag. 222 ff./VI und pag. 24/VII), mit welchen Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von insgesamt CHF 11'740.90 (47.18 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'436.00, Auslagen von CHF 1'465.50 und MwSt. [7.7%] von CHF 839.40) geltend machte und nahm lediglich eine Kürzung von 4 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 800.00, für die tatsächliche Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Für ein Rückkommen auf die unangefochtene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen.

Rechtsanwalt B.________ wurde mit Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./V) bereits ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'906.25 zugesprochen und vom Kanton Bern ausbezahlt. Dementsprechend verbleibt eine Restzahlung von CHF 9'034.65.

Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'034.65 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3’011.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6'023.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. Auf die Nachzahlungspflicht wurde implizit verzichtet.

42.3 Im oberinstanzlichen Verfahren

Rechtsanwalt B.________ macht für seine Aufwendungen mit Kostennote vom 2. April 2024 ein amtliches Honorar von CHF 4'765.74 (5.65 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'130.00, Auslagen von CHF 404.32 [inkl. Transportkosten bzw. Reisekosten von CHF 87.92 und einem Reisezuschlag von CHF 144.00], MwSt. von 7.7%, ausmachend CHF 118.14, bis Ende 2023 und 14.4 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'880.00, zzgl. MwSt. von 8.1%, ausmachend CHF 233.28, ab 2024 geltend (pag. 396/VII).

Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwände angemessen scheinen. Hinsichtlich den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Auslagen fallen jedoch CHF 87.92 (Positionen Transportkosten Fribourg-Witzwil-Fribourg und Fribourg-Bern-Fribourg, vgl. pag. 396/VII) in das Jahr 2024 und nicht, wie in der Kostennote aufgeführt, in das Jahr 2023. Weiter wurde ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 144.00 geltend gemacht und ebenfalls fälschlicherweise dem Jahre 2023 zugeordnet, zumal auch diese Positionen (Reisezeitentschädigung à CHF 1.00 pro Minute und Reisezeitentschädigung, vgl. pag. 396/VII) vom 1. bzw. 2. April 2024 datieren. Die vorgenannten Positionen sind folglich dem amtlichen Honorar ab dem Jahr 2024 zuzuordnen, womit rund CHF 172.40 der geltend gemachten Auslagen dem Jahr 2023 und CHF 87.90 dem Jahr 2024 zugerechnet werden. Betreffend Reisezuschlag ist weiter darauf hinzuweisen, dass nicht vorgesehen ist, diesen über den effektiven Zeitaufwand zu berechnen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 Ziff. 2 ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Für eine Reisezeit ab 2 Stunden, wie vorliegend geltend gemacht, sieht das Kreisschreiben einen Zuschlag von CHF 150.00 vor. Folglich ist für das Jahr 2024 ein Reisezuschlag von CHF 150.00 anstatt CHF 144.00 zu entschädigen.

Angesichts der vorgenannten Änderungen entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'773.15 (5.65 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'130.00 und Auslagen von CHF 172.40, zzgl. MwSt. von 7,7 %, ausmachend CHF 100.30, bis Ende 2023 und 14.4 Std. à 200.00, ausmachend CHF 2'880.00, Auslagen von CHF 87.90, einen Reisezuschlag von CHF 150.00, zzgl. MwSt. von 8.1 %, ausmachend CHF 252.55, ab 2024).

Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'591.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'182.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.

IX. Weitere Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

X. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom

29. November 2022 (PEN 21 430) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Strafverfahren gegen A.________

wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana, angeblich begangen in der Zeit vom Herbst 2018 bis am 24. November 2019 in .________ und anderswo (AKS Ziff. I.11.);

wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 15. Mai 2018, um ca. 19:30 Uhr in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten Q.________, R.________ und J.________ (AKS Ziff. I. 7.1.)

eingestellt wurde.

A.________ freigesprochen wurde:

2.1. vom Vorwurf der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (AKS Ziff. I.8.), angeblich begangen

- am 1. Mai 2020, 16:30 Uhr in .________;

- am 1. Mai 2020, 16:39 Uhr in .________;

- am 22. Juni 2020, 15:35 Uhr in .________;

- am 9. Juli 2020, 13:30 Uhr in .________;

- am 12. August 2020, 15:45 Uhr in .________;

- am 23. August 2020, 07:44 Uhr in .________;

- am 6. September 2020, 12:03 Uhr in .________;

- am 8. Februar 2021, 00:00 Uhr in .________;

- am 8. Juni 2021, 23:50 Uhr in .________;

- am 22. Juli 2021, 11:55 Uhr in .________;

- am 24. Juli 2021, 11:40 Uhr in .________;

2.2. vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 1. April 2021, in der Zeit vom 06:50 Uhr bis 07.45 Uhr in .________, .________, Passantenheim .________, zum Nachteil von S.________ (AKS Ziff. I.4.);

2.3. vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 22. Oktober 2020, um ca. 22:15 Uhr in .________, zum Nachteil der Polizisten L.________, M.________ und T.________ (AKS Ziff. I.6.4.);

2.4. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 2. November 2020, ca. 20:00 Uhr in .________, Kollektivunterkunft, zum Nachteil von U.________ (AKS Ziff. I.2.).

im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass:

3.1. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der

Zivilklägerin P.________ SA auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);

3.2. in Anbetracht der unzureichenden Begründung die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);

weiter verfügt wurde, dass das Taschenmesser dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird.

II.

Sofern nicht bereits rechtskräftig (vgl. Ziff. I.2.1.), wird das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfach begangen in der Zeit von 6. Juni 2018 bis 15. August 2021 in .________

(AKS Ziff. I.8.), eingestellt;

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'173.35 an den Kanton Bern (1/3 von CHF 12'520.00);

unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'166.70 an den Kanton Bern (1/3 von CHF 3'500.00).

III.

A.________ wird freigesprochen:

von den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 30. März 2020, 15:00 Uhr und dem 30. April 2020, 10:00 Uhr in .________, .________ (Geschäft «P.________»), zum Nachteil der P.________ SA (AKS Ziff. I.1. und I.3.2.);

vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 8. Mai 2020, um 17:00 Uhr in .________, zum Nachteil der Bahnpolizisten Y.________ und Z.________ (AKS Ziff. I.7.3.);

vom Vorwurf des Unanständigen Benehmens am 8. Mai 2020, um 17:00 Uhr in .________ (AKS Ziff. I.14.3.);

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'173.35 an den Kanton Bern (1/3 von CHF 12'520.00);

unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'166.70 an den Kanton Bern (1/3 von CHF 3'500.00).

IV.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Sachbeschädigung, begangen am 16. August 2020, nachmittags in .________, .________, zum Nachteil des K.________ (AKS Ziff. I.3.1.);

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

2.1. in der Zeit vom 29. Mai 2018 bis am 31. Mai 2018 in .________, zum Nachteil von W.________ (AKS Ziff. I.5.1.);

2.2. am 6. Oktober 2018, um 09:25 Uhr in .________, .________, .________ .________, zum Nachteil der V.________ (AKS Ziff. I.5.2.);

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen

3.1. am 20. Juni 2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, .________, Polizeiwache .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________, zum Nachteil des Polizisten F.________ (AKS Ziff. I.6.1.);

3.2. am 10. Juli 2020, um ca. 19:00 Uhr auf der .________ in Bern zum Nachteil der Polizisten G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.6.2.);

3.3. am 16. August 2020, nachmittags in .________, .________, und Regionalgefängnis .________, .________, zum Nachteil des Polizisten J.________ (AKS Ziff. I.6.3.);

3.4. am 27. Juli 2021, um 16.20 Uhr in .________, .________, zum Nachteil des Polizisten X.________ (AKS Ziff. I.6.5.);

der Beschimpfung, mehrfach begangen

4.1. am 1. Mai 2020, um ca. 16:00 Uhr in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten C.________ und D.________ (AKS Ziff. I.7.2.);

4.2. am 20. Juni 2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________, zum Nachteil des Polizisten F.________ (AKS Ziff. I.7.4.);

4.3. am 10. Juli 2020, um ca. 19:00 Uhr auf der .________ in Bern sowie auf der Polizeiwache .________ zum Nachteil der Polizisten G.________ und H.________ (AKS Ziff. I.7.5.);

4.4. am 16. August 2020, nachmittags in .________, .________, Regionalgefängnis .________, .________, und .________, zum Nachteil des Polizisten J.________ (AKS Ziff. I.7.6.);

4.5. am 27. September 2020, um ca. 00:15 Uhr auf dem Transport vom .________ auf die Polizeiwache, zum Nachteil des Polizisten I.________

(AKS Ziff. I.7.7.);

4.6. am 22. Oktober 2020, um ca. 22:15 Uhr in .________, zum Nachteil der Polizisten L.________, M.________ und N.________ (AKS Ziff. I.7.8.);

4.7. mehrfach begangen am 1. April 2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, Passantenheim .________, zum Nachteil von S.________ (AKS Ziff. I.7.9.);

4.8. am 27. Juli 2021, um 16:20 Uhr in .________, .________, zum Nachteil der Polizisten X.________ und I.________ (AKS Ziff. I.7.10.);

der Tätlichkeiten, mehrfach begangen

5.1. am 1. April 2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr in .________, Passantenheim .________, zum Nachteil von S.________ (AKS Ziff. I.9.1.);

5.2. am 25. April 2021, um ca. 07:30 Uhr, in .________, zum Nachteil von AA.________ (AKS Ziff. I.9.2.);

des Diebstahls, geringfügig, begangen am 15. Mai 2021 um 17:00 Uhr in .________, .________ Verkaufsfiliale, zum Nachteil der V.________ (AKS Ziff. I.10.);

der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Marihuana, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Dezember 2019 bis am 27. Juli 2021 in .________ und anderswo (AKS Ziff. I.11.);

der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 30. November 2019 auf der .________-Linie .________, Haltestelle .________ (08.06 Uhr) (AKS Ziff. I.12.);

der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen

9.1. am 20. Juni 2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .________ (AKS Ziff. I.13.1.);

9.2. am 10. Juli 2020, um ca. 19.00 Uhr auf der Polizeiwache .________ zum Nachteil der E.________ (AKS Ziff. I.13.2.);

des Unanständigen Benehmens, mehrfach begangen

10.1. am 1. Mai 2020, um ca. 16:00 Uhr in .________, .________ (AKS Ziff. I.14.1.);

10.2. am 8. Mai 2020, um 21:42 Uhr in .________ (AKS Ziff. I.14.2.);

10.3. am 20. Juni 2020, von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, vor der .________ (AKS Ziff. I.14.4.);

10.4. am 10. Juli 2020, um ca. 19:00 Uhr auf der .________ und der Polizeiwache .________ zum Nachteil der E.________ (AKS Ziff. I.14.5.);

10.5. am 27. September 2020, um ca. 00:15 Uhr in .________ (AKS Ziff. I.14.6.);

10.6. am 18. Oktober 2020, um 17:42 Uhr in .________ (AKS Ziff. I.14.7.);

10.7. am 8. Februar 2021, um 02:00 Uhr in .________, .________ (AKS Ziff. I.14.8.);

der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 10. Juli 2020, um ca. 19:00 Uhr auf der .________ (AKS Ziff. I.15.);

der Übertretung gegen die Covid-19-Verordnung, mehrfach begangen

12.1. am 8. Februar 2021, um 02:00 Uhr, in .________, .________ (AKS Ziff. I.16.1.);

12.2. am 1. April 2021, in der Zeit von 06:50 Uhr bis 07:45 Uhr, in .________, Passantenheim .________ (AKS Ziff. I.16.2.);

und in Anwendung der Artikel

19 Abs. 2, 34, 40, 41, 47, 49, 51, 106, 126 Abs. 1, 139 i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1, 177, 186, 285 Ziff. 1 StGB

19a Ziff.1 BetmG

57 Abs. 3 PBG

8, 12 Abs. 1 Bst. b, 15 KStrG

13 Bst. f Covid-19-Verordnung (Stand 8. Februar 2021 bzw. 1. April 2021)

426 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 115 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. September 2022.

Die Polizeihaft von 11 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021.

Das Bussendepositum in der Höhe von CHF 60.00 und CHF 110.00, ausmachend CHF 170.00, wird vollumfänglich an die Geldstrafe angerechnet. Die Geldstrafe beträgt somit noch CHF 1'630.00.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'230.00, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. November 2021. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 22 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'173.30 (1/3 von CHF 12'520.00).

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'166.60 (1/3 von CHF 3'500.00).

V.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird/wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'940.90 (CHF 11'740.90 – CHF 800.00 [Kürzung von 4 Stunden; effektive Handlungsdauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung]).

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2021 (pag. 184 ff./V) bereits ein amtliches Honorar im Betrag von CHF 1'906.25 zugesprochen und vom Kanton Bern ausbezahlt erhalten hat. Dementsprechend verbleibt eine Restzahlung von CHF 9'034.65.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'034.65 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3011.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6'023.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. Auf die Nachzahlungspflicht wurde implizit verzichtet.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'773.15.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'591.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'182.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.

VI.

Im Zivilpunk wird weiter verfügt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR i.V.m. Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger J.________.

In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

Das Mobiltelefon Apple, iPhone, weiss, wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

Die Bierdose Prix-Garantie, Lager, 0.5l wird zur Vernichtung eingezogen

(Art. 69 StGB).

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. durch Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Strafkläger 1

- der Strafklägerin 2

- dem Strafkläger 3

- der Strafklägerin 4

- dem Strafkläger 5

- dem Strafkläger 6

- dem Strafkläger 7

- dem Strafkläger 8

- dem Strafkläger 9

- der Strafklägerin 10

- der Straf- und Zivilklägerin 1

- dem Straf- und Zivilkläger 2

- dem Straf- und Zivilkläger 3

- der Zivilklägerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Justizvollzugsanstalt .________ (nur Dispositiv)

Bern, 3. April 2024

(Ausfertigung: 7. November 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Weissleder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 194

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_56/2020

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

BGE 138 IV 241ATF 138 IV 241DTF 138 IV 241

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BGE 144 V 362ATF 144 V 362DTF 144 V 362

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

6B_1182/2020

6B_692/2020

6B_658/2020

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1416/2020

6B_720/2018

6B_676/2013

6B_441/2013

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1003/2020

6B_489/2018

6B_1003/2020

6B_619/2019

6B_907/2015

BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190

BGE 129 IV 305ATF 129 IV 305DTF 129 IV 305

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

6B_252/2020

6B_284/2013

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

6B_99/2012

BGE 118 IV 167ATF 118 IV 167DTF 118 IV 167

6B_99/2012

SK.2015.4

6B_824/2016

6B_605/2016

6B_1427/2016

6B_360/2016

BGE 143 IV 361ATF 143 IV 361DTF 143 IV 361

6B_332/2009

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_889/2020

6B_889/2020

6B_47/2018

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151

6B_1424/2021

6B_492/2015

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

6B_542/2016

6B_522/2016

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49

6B_1363/2019

6B_79/2019

6B_648/2014

BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

6B_883/2018

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_794/2007

6B_1232/2019

6B_794/2007

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

6B_883/2018

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BGE 121 IV 261ATF 121 IV 261DTF 121 IV 261

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

BGE 140 II 520ATF 140 II 520DTF 140 II 520

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 1 PBGart. 1 LTVart. 1 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

6B_74/2020

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

SK 21 578

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

BGE 112 Ia 107ATF 112 Ia 107DTF 112 Ia 107

Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2

Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2

Art. 1n 2art. 1n 2art. 1n 2

BGE 147 I 393ATF 147 I 393DTF 147 I 393

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

1B_359/2021

6B_1433/2021

SK.2021.29

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

6B_1433/2021

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp

2C_183/2021

Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 40 EpGart. 40 LEpart. 40 LEp

BGE 147 I 478ATF 147 I 478DTF 147 I 478

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_483/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

SK 18 425

SK 22 34

6B_414/2009

BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49

6B_1363/2019

6B_79/2019

6B_648/2014

BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

6B_510/2019

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

6B_1053/2016

6B_1058/2016

6B_296/2017

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 139 BetmGart. 139 LStupart. 139 LStup

Art. 172ter BetmGart. 172ter LStupart. 172ter LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 8 KStrGart. 8 LDPénart. 8 KStrG

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_962/2023

6B_962/2023

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

BGE 146 IV 221ATF 146 IV 221DTF 146 IV 221

Art. 8 Gebührenverordnungart. 8 Ordonnance sur les émolumentsart. 8 Gebührenverordnung

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

6B_675/2018

6B_531/2017

6B_1070/2015

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

6B_675/2018

6B_531/2017

6B_768/2014

BGE 141 IV 97ATF 141 IV 97DTF 141 IV 97

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF