SK 2023 196
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
16. November 2023Deutsch57 min
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Januar 2023 schuldig des Entziehens von Unmündigen, begangen am 20. April 2021 in C.________ (Ortschaft), und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, wobei die vorläufige Festnahme von einem Tag im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen und zu den Verfahrenskosten von CHF 2'942.20 (inkl. schriftliche Begründung). Im Weiteren setzte es das Honorar für die amtliche Verteidigung samt Rück- und Nachzahlungspflicht fest (pag. 197 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 23 196
Bern, 2. Mai 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin)
Obergerichtsuppleantin Mühlethaler, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin i.V. Gadola
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entziehen von Minderjährigen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2023 (PEN 22 260)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Januar 2023 schuldig des Entziehens von Unmündigen, begangen am 20. April 2021 in C.________ (Ortschaft), und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, wobei die vorläufige Festnahme von einem Tag im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen und zu den Verfahrenskosten von CHF 2'942.20 (inkl. schriftliche Begründung). Im Weiteren setzte es das Honorar für die amtliche Verteidigung samt Rück- und Nachzahlungspflicht fest (pag. 197 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der amtlich verteidigte Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 204).
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 20. April 2023 (pag. 242 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Mai 2023 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 247 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 mit, dass diese auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 254 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 2. Mai 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und eines Arabisch-Übersetzers statt (pag. 282 ff.). Dabei tauchte kurz vor Beginn des Plädoyers des Verteidigers unerwartet der betroffene Sohn des Beschuldigten, D.________ (nachfolgend: Sohn), als Zuschauer auf.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, den Sohn vor Obergericht als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen (pag. 248 f.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Kammer diesen Antrag ab. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der vorerwähnten Verfügung verwiesen (pag. 260).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht vom 11. April 2024 inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 265 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 15. April 2024 (pag. 272) über den Beschuldigten eingeholt.
Weiter erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe von Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 24. April 2024, unter Beilage von zwei Gefährdungsmeldungen betreffend den Sohn an die KESB Mittelland-Süd (vom 7. Juni 2021 und 24. April 2024; pag. 274 ff.).
Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 284 ff.).
4. Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 301):
I. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Entziehens von Minderjährigen, angeblich begangen am 20. April 2021 um ca. 19.45 Uhr in C.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verfahren vor beiden Instanzen gemäss Kostennoten des Verteidigers.
Erwägungen
II. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigung ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 21. April 2022 (pag. 126) folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Entziehen von Minderjährigen, begangen am 20. April 2021, ca. 19:45 Uhr in Q.________ (Adresse), Internat F.________
A.________ holte seinen Sohn D.________, geb. 01.01.2008, auf dessen Wunsch im Internat F.________ ab und brachte ihn mit seinem Fahrzeug bis nach J.________ (Ortschaft), wo D.________ das Auto verliess. A.________ tat dies, obwohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd vom 04.02.2020 den Eltern entzogen und D.________ im Internat stationär untergebracht wurde sowie obwohl ihm die Betreuer im Internat unmissverständlich erklärten, D.________ dürfe das Internat nicht mit ihm verlassen.
7.
Unbestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen blieb weitestgehend unbestritten, nämlich, dass der Beschuldigte seinen jüngsten Sohn aus dem Internat F.________ in C.________ (Ortschaft), wo dieser während der Woche wohnte, mit seinem Auto abholte und Richtung J.________ (Ortschaft) fuhr. Auf dem Weg stieg der Sohn an einer roten Ampel aus dem wartenden Auto aus, rannte zum Bahnhof J.________ (Ortschaft) und fuhr mit dem Zug nach G.________ (Ortschaft) zu einem (entfernten) Cousin seines Vaters, wo er den Abend, den nächsten Tag und die darauffolgende Nacht verbrachte und am nächsten Morgen von der Polizei aufgefunden wurde.
8.
Bestrittener Sachverhalt
Bestritten werden jedoch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abholen des Sohnes. Gemäss dem Beschuldigten hat er zwar mit dem damals im Heim diensthabenden Betreuer H.________ gesprochen, dies jedoch nicht durch einen Übersetzer am Telefon, sondern durch Übersetzung seines Sohnes vor Ort. Er habe nichts von dem verstanden, was der Betreuer zu ihm gesagt habe. Sein Sohn habe ihm gesagt, sie hätten eine Bewilligung um das Heim zu verlassen und müssten sich beeilen. Der Beschuldigte bestritt auch, seinem Sohn gesagt zu haben, er solle packen gehen und er solle schnell machen, weil H.________ die Polizei rufe. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis hatte vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er habe ihn zudem lediglich zum Essen mitnehmen und dann wieder zurückbringen wollen.
9.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 f.).
Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend zusammengefasst. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 215-226). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.
10.
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme in der Nacht vom 21. April 2021 voll einvernahmefähig gewesen sei. Seine Aussagen seien zusammenhängend gewesen, er habe angegeben, den Übersetzer zu verstehen und habe das Protokoll unterzeichnet. Er sei bereits damals anwaltlich vertreten gewesen. Es bestehe kein Grund, die Einvernahme nicht oder nur teilweise zur Beweiswürdigung heranzuziehen. Aus den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gehe klar hervor, dass der Sohn im Zeitpunkt des Vorfalls im Internat F.________ untergebracht gewesen sei, nachdem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihn entzogen worden sei. Aus den allseitigen Aussagen sei erstellt, dass der Sohn von H.________ sein Mobiltelefon verlangt habe, den Beschuldigten angerufen und gebeten habe, ihn abzuholen. Ca. 45 Minuten später sei der Beschuldigte im Internat erschienen. Der Beschuldigte habe sich daraufhin mit dem anwesenden Betreuer H.________ in dessen Büro unterhalten, dies mithilfe des Übersetzers I.________ einem Bekannten des Beschuldigten, am Telefon. Die Bestreitung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sei widersprüchlich und wenig glaubhaft, zumal er selber in seiner ersten Einvernahme von diesem Übersetzer am Telefon gesprochen habe, was auch Zeuge H.________ und D.________ so ausgeführt hätten. Ebenfalls glaubhaft seien die Aussagen von Zeuge H.________, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, der Sohn dürfe nicht weggehen, ansonsten er die Polizei rufen müsse. Sowohl H.________ als auch der Beschuldigte selber hätten ausgesagt, dass der Beschuldigte zu H.________ gesagt habe, er könne die Polizei, die KESB, die Beiständin oder den Präsidenten der Schweiz anrufen, dies sei ihm egal und er werde jetzt seinen Sohn mitnehmen. Auf Grund der Aussagen des Sohnes sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, seine Sachen zu packen, was dieser in seinem Zimmer auch gemacht habe. Der Beschuldigte habe selber angegeben, dass er Kleider seines Sohnes aus dem Internat mitgenommen habe. Dass er dies später bestritten habe, sei wenig glaubhaft, zumal auch der Sohn und H.________ in Übereinstimmung mit den Erstaussagen des Beschuldigten ausgesagt hätten. Gemäss der Polizei hätten sowohl Kleider als auch die Reisedokumente des Sohnes in dessen Zimmer gefehlt. Zudem habe der Beschuldigte das Mobiltelefon seines Sohnes von Zeuge H.________ herausverlangt und eingesteckt. Dies habe er selber bei der Polizei so ausgesagt und H.________ habe es bestätigt. Das Mobiltelefon sei durch die Polizei denn auch beim Beschuldigten zu Hause auf dem Sofa im Schlafzimmer gefunden worden. Der Beschuldigte sei daraufhin mit seinem Sohn nach J.________ (Ortschaft) gefahren, wobei der Beschuldigte J.________ (Ortschaft) bzw. das Zuhause auch als Ziel angegeben habe. Der Sohn habe hingegen angegeben, dass sie nach K.________ (Ortschaft) gewollt hätten, der Vater sich aber verfahren habe. Der Sohn sei bei einer auf Rot stehenden Ampel ausgestiegen und der Beschuldigte sei weitergefahren, ohne nach seinem Sohn zu suchen oder die Polizei zu verständigen. Als Grund für die Mitnahme sehe das Gericht, dass der Beschuldigte seinen Sohn habe aus dem Heim wegholen wollen, weil beide der Meinung gewesen seien, D.________ werde dort nicht gut behandelt. Bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei habe der Beschuldigte ausgesagt, seinen Sohn lediglich zum Fastenbrechen abgeholt zu haben, was er bei seiner Erstaussage aber nicht erwähnt habe. Dort habe er angegeben, sein Sohn habe ihn angerufen und ihm gesagt, er wolle weg von da. Andernfalls wäre dieser sicherlich durchgedreht, da er dort sehr schlecht und militärisch behandelt werde. Er sei mit ihm in Richtung nach Hause gefahren. Wenn er lediglich mit seinem Sohn hätte essen gehen wollen, hätte er ihn nicht anweisen müssen, schnell zu machen, weil die Polizei komme. Ebenfalls hätte es keinen Grund gegeben, die Reisedokumente mitzunehmen. Schliesslich hätte er wie am Vortag nach K.________ (Ortschaft) zum Essen fahren können und hätte nicht nach J.________ (Ortschaft) fahren müssen. Zu erwarten gewesen wäre diesfalls auch, dass er den Sohn gesucht oder die Polizei informiert hätte, nachdem der Sohn das Auto verlassen habe. Auch der Sohn habe nichts von Essen gesagt, sondern angegeben, er habe seinen Vater angerufen und gebeten, ihn abzuholen, weil er es nicht mehr aushalte. Der Beschuldigte hatte auch dem Betreuer gegenüber nicht erwähnt, dass er mit seinem Sohn lediglich habe essen gehen wollen. Der Beschuldigte habe das Abholen zum Essen zudem entgegen seinen späteren Ausführungen nicht angemeldet.
Betreffend Kenntnis der Fremdplatzierung habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht und sein Verteidiger habe geltend gemacht, der Beschuldigte habe keine Kenntnis von diesen Entscheiden gehabt. Das Gericht gehe aber davon aus, dass er sehr wohl Kenntnis über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehabt habe und darüber, dass er seinen Sohn nur mit Zustimmung des Internats und der KESB zu sich habe holen dürfen. Der KESB-Entscheid vom 16. Dezember 2019 (superprovisorischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sei beiden Eltern anlässlich einer mündlichen Anhörung eröffnet worden. Der Sohn sei gleichentags mit der Polizei ins Internat gebracht worden. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben zugegen gewesen und ein Übersetzer habe ihm gesagt, dass er nun kein Recht mehr habe, seinen Sohn bei sich zu haben. Er habe das damals verstanden. Die Fremdplatzierung sei dem Beschuldigten somit bekannt gewesen. Der KESB-Entscheid vom 4. Februar 2020 (ordentlicher Entscheid) sei dem Beschuldigten an seine damalige Wohnadresse in L.________ (Ortschaft) eröffnet worden. Aufgrund des anfänglich sistierten und dann schrittweise unter Begleitung erweiterten Besuchsrechts habe der Beschuldigte auch auf Grund der faktischen Gegebenheiten von der Fremdplatzierung wissen müssen. Er habe sich auch wiederholt dezidiert gegen die behördliche Unterbringung ausgesprochen. Dass spontane Besuche bei seinem Sohn weder vorgesehen noch sinnvoll gewesen seien, habe er nicht respektiert. H.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht über den Aufenthalt des Sohnes bestimmen dürfe. Zudem habe der Betreuer den Beschuldigten auch am Tag selber gesagt, er dürfe den Sohn nicht mitnehmen, andernfalls er die Polizei benachrichtigen werde. Die eigenen Äusserungen des Beschuldigten darauf würden klar dafür sprechen, dass ihm in diesem Moment bewusst gewesen sei, dass er seinen Sohn nicht habe abholen dürfen. Zudem habe er an der Hauptverhandlung selber bestätigt, dass sein Sohn nur mit ihm weggehen dürfe, wenn jemand vom Internat damit einverstanden gewesen sei. Das Internat müsse sogar bei M.________ (Beiständin) nachfragen. Schliesslich hätten auch N.________ und der Sohn gewusst, dass der Beschuldigte seinen Sohn nicht ohne Erlaubnis vom Internat habe abholen dürfen, was beide zu Protokoll gegeben hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die beiden davon gewusst haben sollten, nicht aber der Beschuldigte.
Dispositiv
Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Bewilligungspflicht gewusst und dass eine solche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Die Verweigerung durch den Betreuer sei denn auch nicht willkürlich erfolgt, zumal der Beschuldigte seinen Sohn ja nicht nur zum Essen aus dem Heim habe holen wollen und zudem dessen an den Tag gelegtes Verhalten eine Verweigerung nachvollziehbar mache. Der Sachverhalt sei nach dem Gesagten erstellt. Der Beschuldigte habe demnach am 20. April 2021 seinen Sohn auf dessen Wunsch im Internat abgeholt und mit seinem Fahrzeug nach J.________ (Ortschaft) gebracht, wo dieser das Auto verlassen habe. Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden sei, sowie obwohl ihm der Betreuer des Internats unmissverständlich erklärt habe, dass sein Sohn das Internat nicht mit ihm verlassen dürfe (pag. 226-232).
11. Beweiswürdigung durch die Kammer
Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweise sorgfältig und treffend gewürdigt. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Ersteinvernahme: Zwar fand diese tatsächlich zu nächtlicher Stunde statt (04:24 Uhr bis 07:00 Uhr) und der Beschuldigte wird zuvor wenig oder kaum geschlafen haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auf Grund der Ereignisse am Abend im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Sohns durchaus in einem wachen und klaren Zustand befand. Den Aussagen oder dem protokollierten Verhalten des Beschuldigten sind insgesamt keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er nicht Herr seiner Sinne gewesen wäre. Er konnte den gestellten Fragen problemlos folgen und demonstrierte mit seinen Antworten eine klare Denkweise. Weder er noch sein Anwalt baten um Abbruch resp. Verschiebung der Verhandlung. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten und die Gespräche wurden übersetzt. Die Verweigerung der Unterschrift unter dem Protokoll findet sich denn auch nicht hier, sondern vielmehr auf dem Protokoll der staatsanwaltlichen Befragung. Insgesamt liegt kein Grund vor, für die Würdigung des Sachverhalts von den Erstaussagen des Beschuldigten in irgendeiner Weise Abstand zu nehmen. So hat denn auch die Verteidigung keine Einwendungen gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen geäussert.
Ergänzend zur vorinstanzlichen Würdigung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich insbesondere mit seinen Aussagen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ins Abseits manövrierte. Der Beschuldigte antwortete höchst widersprüchlich und schreckte auch nicht davor zurück, die Schuld letztendlich auf seinen Sohn abzuschieben. So erklärte er auf einmal, nicht I.________, sein Kollege am Telefon, habe für ihn bei H.________ übersetzt, sondern sein Sohn. Dieser habe ihm nichts auf Arabisch zurückübersetzt, so dass er nicht verstanden habe, was H.________ gesagt habe. Er habe auf die Worte seines Sohnes vertraut, welcher ihm gesagt habe, sie hätten eine Bewilligung, um zusammen Essen gehen zu können. Und dann sei alles ganz schnell gegangen. Er erinnere sich daran, dass D.________ zu ihm gesagt habe, los schnell schnell (pag. 183 Z. 26 ff.). Diese Aussagen stehen in komplettem Widerspruch zu seinen eigenen Erstaussagen, wonach er in C.________ (Ortschaft) angekommen mit dem Chef oder der Chefin gesprochen habe und gesagt habe, dass er seinen Sohn abholen werde und er M.________ und die Polizei, ja sogar den Präsidenten der Schweiz verständigen könne (pag. 24 Z. 96 ff.). Dieses Gespräch habe im Büro des Chefs stattgefunden und er habe I.________ angerufen, dass er für ihn übersetzen könne (pag. 24 Z. 103 ff.). Der Chef habe daraufhin seiner Chefin telefoniert, welche gesagt habe, er solle die Polizei rufen (pag. 25 Z. 146 f.). Ähnlich schilderte es denn auch der Betreuer H.________. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle seinen Sohn abholen und H.________ solle das Natel hervorgeben. Nachdem dieser gesagt habe, dass der Sohn nicht weg dürfe und er für eine friedliche Lösung sei, habe der Beschuldigte gesagt, H.________ könne der Polizei telefonieren oder der KESB, es sei ihm egal und er nehme seinen Sohn jetzt mit. H.________ habe das Natel herausgegeben und gesagt, dass er die Polizei informiere. Der Beschuldigte sei dann mit seinem Sohn gegangen (pag. 30). Ersterer habe H.________ auch nicht gesagt, dass sie zusammen etwas würden essen gehen wollen (pag. 177 Z. 12 f.). Auch nicht erwähnt habe er, dass es um Ramadan gehe (pag. 179 Z. 4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb H.________ diesbezüglich lügen sollte.
Hinzu kommt, dass der Sohn selber in einem originellen Zusammenhang glaubhaft aussagte, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher ihm gesagt habe, er solle schnell machen, da H.________ die Polizei rufe (pag. 37 Z. 154 f.). D.________ Aussagen sind insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. So sind diese von Detailreichtum sowie inneren psychischen Vorgängen geprägt («Ich war einfach voll in Panik», pag. 37 Z. 175). Darüber hinaus beschönigt er die Geschehnisse nicht («Dann begann ich zu stürmen. Es endete damit, dass er meine Brille kaputt machte und ich ihn schlug», pag. 36 Z. 119 f., «Ich dachte mir einfach es wäre zu offensichtlich, wenn ich zu meinem Vater gehe», pag. 37 Z. 165 f.). Zudem stimmen seine Aussagen mit der Erstaussage des Beschuldigten überein. Weiter haben sowohl der Sohn als auch H.________ bestätigt, dass jemand am Telefon, und nicht der Sohn selbst, für den Beschuldigten übersetzt habe (pag. 30, pag. 36 Z. 139). Eine Übersetzung durch Letzteren wäre indes auch auf Grund seiner Aussage, er habe seinen Vater im Auto gefragt, wie denn das Gespräch gewesen sei (pag. 37 Z. 153), nicht schlüssig. Die spätere Behauptung, es sei der Sohn gewesen, welcher übersetzt habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Somit vermag die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, der Beschuldigte sei von einem genehmigten Ausflug ausgegangen, weil ihm der Sohn aus Eigeninteresse absichtlich falsch übersetzt habe, nicht zu überzeugen.
Widersprüchlich ist auch, dass sich der Beschuldigte vor der Vorinstanz auf einmal nicht mehr daran erinnern konnte, das Mobiltelefon seines Sohnes mitgenommen zu haben (pag. 186 Z. 45 ff.), obwohl dieses noch am selben Abend in seiner Wohnung sichergestellt werden konnte (pag. 96) und er selber bei seiner ersten Einvernahme ausdrücklich ausgesagt hatte, dass der Betreuer das Mobiltelefon des Sohnes bei sich gehabt habe, er von diesem die Aushändigung verlangt und es danach zu sich in seine Hosentasche genommen habe (pag. 26 Z. 191 ff.).
Ebenfalls als Schutzbehauptung erscheint die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, dass die KESB und M.________ (Beiständin des Sohnes) einverstanden mit der Mitnahme gewesen sein sollen (pag. 185 Z. 16 ff.). Gemäss seinen eigenen Aussagen galt dieses Einverständnis nur für die Wochenenden (samstags und sonntags, pag. 185 Z. 16 f.), was auch dem verfügten Besuchsrecht vom 16. November 2020 entspricht (pag. 86). Daraus erhellt, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es Einschränkungen in seinem Kontaktrecht zum Sohn gab, dass sich dieses nämlich auf die Wochenenden beschränkte und er nur dann den Sohn holen durfte (wortwörtlich: pag. 185 Z. 17). Weiter geht daraus hervor, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er an einem Dienstagabend nicht einfach mit einem Blankocheck der KESB und der Beiständin hatte rechnen können, selbst wenn dies einen Werktag während der Frühlingsferien des Sohnes betraf. Der Beschuldigte hatte bereits in seiner ersten Einvernahme eingeräumt zu wissen, dass das Sorgerecht früher bei der Mutter gewesen sei, jetzt aber beim Internat (pag. 25 Z. 159 f.). Er wusste somit auch, dass neben der KESB und der Beiständin auch das Heim etwas zum Verbleib des Sohnes zu sagen hatte und er sich nicht einfach so über deren Weisungen hinwegsetzen konnte. Aus der von ihm selber beschriebenen Reaktion des Betreuers (pag. 25 Z. 147 f. «er hat das Telefon genommen und seiner Chefin telefoniert. Sie sagte, er solle die Polizei anrufen», er hatte dies also trotz angeblicher Sprachschwierigkeiten bestens verstanden) war ihm auch klar, dass er gegen den Willen des Heimes handelte.
Für die Kammer besteht zudem kein Zweifel, dass der Beschuldigte allgemein über jeden Schritt der KESB voll im Bild war. So sagte er einerseits aus, Kollege I.________ sei sein Privatübersetzer für einige Sachen (pag. 184 Z. 36 f.). Wichtige Dinge lässt er sich somit übersetzen (pag. 186 Z. 28 f.). Andererseits scheint er nicht gerade unbeholfen, passiv und blauäugig, wenn er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend macht, er werde alle anzeigen, inkl. Beiständin M.________, er werde auch zur UNO nach Genf gehen und die Geschichte erzählen, auch dem Präsidenten der Schweiz werde er es erzählen (pag. 27 Z. 253 ff.), wobei er dabei offensichtlich die angeblichen Missstände im Heim meinte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach er immer kooperiert habe, war er bereits früher im Zusammenhang mit seinem Sohn als eigenmächtig und selbstherrlich aufgefallen. So beschrieb auch die Beiständin des Sohnes in einem Zwischenbericht am 2. Dezember 2019 bereits vor der Fremdplatzierung, der Beschuldigte handle nach seinen eigenen Vorstellungen und Gesetzen und habe eine kooperative Zusammenarbeit mit ihr und der Familienbegleitung verweigert. Er habe mit gezielten Manipulationen und materiellen Versprechen dafür gesorgt, dass sich der Sohn von der Mutter abgewendet habe und zu ihm zurückgekehrt sei (pag. 77). Mit Schreiben vom 27. April 2020 führte sie zur Begründung der behördlichen Weiterführung und Ausweitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) für die Familie aus, obwohl Vater und Sohn mündlich zugesichert hätten, mit der SPF zusammenarbeiten zu wollen, bestehe die Befürchtung, dass die Zusammenarbeit ohne behördlichen Rahmen scheitern könne. Zudem sei die Beziehung zwischen den Eltern nach wie vor konflikthaft und es werde befürchtet, dass der Vater aussteige, sollte ihm etwas nicht passen (pag. 91 Ziff. 4). Wenn er immer wieder geltend macht, er könne eben kein Deutsch, verstehe deshalb nichts und mit ihm werde gespielt wie mit einem Ball (pag. 187 Z. 30, pag. 186 Z. 24, pag. 183 Z. 29 ff., pag. 55 Z. 222 f., pag. 188 Z. 9 f.), ist dies somit als Schutzbehauptung zu werten. Es finden sich in den KESB-Unterlagen diverse Passagen, welche bestätigen, dass der Beschuldigte, gerade wenn es um seinen Sohn ging, bestens informiert war und auch behördenseitig dafür gesorgt wurde, dass die Sprache kein Hindernis sei. So habe sich der Beschuldigte bspw. dezidiert gegen eine behördliche Unterbringung geäussert, während die Kindsmutter diese akzeptiert habe (pag. 80). Somit muss er davon gewusst haben. Dies bestätigte der Beschuldigte im Übrigen selber, indem er ausführte, bei der KESB-Anhörung, als die Polizei dem Sohn geholt habe, sei ein Übersetzer dabei gewesen, der gesagt habe, dass er kein Recht mehr habe, dass sein Sohn bei ihm sei, das habe er damals verstanden (pag. 188 Z. 19 ff.). Diese mündliche Eröffnung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des superprovisorischen Entscheids vom 16. Dezember 2019 wurde auch im Entscheid der KESB vom 4. Februar 2020 bestätigt (pag. 77). Nachdem die Unterbringung angeordnet worden war, ging es um die Regelung eines Kontaktrechts der Eltern zum Kind. Dieses wurde zuerst sistiert, u.a. weil der Beschuldigte wiederholt versucht hatte, den Sohn in den elterlichen Konflikt einzubeziehen und ihn zu manipulieren (pag. 80). Das bedeutet, dass der Beschuldigte gar kein Recht mehr hatte, seinen Sohn überhaupt noch zu sehen und sich mit diesem Schuss vor den Bug bereits aus den faktischen Umständen sehr wohl bewusst war, dass seine Elternrechte massiv eingeschränkt worden waren. Wenn er bei der Vorinstanz geltend machte, er habe nicht mitgekriegt und nicht gewusst, dass sein Sohn in das Internat F.________ komme (pag. 188 Z. 32 ff.), so ist dies eine reine Schutzbehauptung, nicht zuletzt, weil er bei der dramatischen Abholung des Sohnes durch die Polizei ja auch dabei war (pag. 53 Z. 133 ff., es musste letztendlich sogar ein zweiter Polizeiwagen aufgeboten werden). Es sei jedoch ab März 2019 [recte: März 2020] mittelfristig ein Aufbau des Besuchsrechts mit arabisch sprechender Besuchsbegleitung aufgegleist worden (pag. 80). Den Kindeseltern sei es sodann gelungen, die neuen Besuchswochenenden selbständig zu organisieren und einzuhalten. Damit an die faktisch erzielten Fortschritte angeknüpft werden und der Sohn und seine Eltern bei der Weiterführung der Besuchssituation die nötige Unterstützung erhalten würden, sei die in letzter Zeit faktisch gelebte Besuchsregelung verbindlich im behördlichen Rahmen festzulegen. Die KESB legte sodann verbindliche Regelungen für Wochenendbesuche des Sohnes bei seinen Eltern fest und hielt für die Schulferien fest was folgt: «D.________ verbringt die Schulferien zu Hause bei seinen Eltern. Die diesbezüglichen Modalitäten werden durch die Beiständin in Absprache mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen festgelegt» (pag. 86; Entscheid vom 16. November 2020). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten mittels Einschreiben an seinem neuen Domizil in O.________ zugestellt. Der Verteidiger hatte in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz ausgeführt, der Sohn sei nach 5 Tagen [vereinbarten] Schulferien beim Vater am 18. April 2021 [Sonntag] wieder ins Internat eingerückt (pag. 189). H.________ führte dazu aus, soweit er informiert sei, sei es so gewesen, dass der Sohn seine Freizeit hätte im Internat verbringen sollen und dass dies dem Vater nicht gepasst habe (pag. 176 Z. 38 ff.). Aus der Tatsache, dass der Sohn nach fünf Tagen Ferien beim Vater am Sonntag wieder im Heim einrückte, geht hervor, dass eine Abmachung mit den Eltern über die Schulferien des Sohnes bestand und diese dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, ansonsten er ihn nicht zurückgebracht hätte. Mit dem Ausflug nach K.________ (Ortschaft) vom Montagabend 19. April 2021 wusste er auch, dass Ausnahmen nur nach vorgängiger Ankündigung und im Einverständnis mit dem Heim möglich waren («Ich habe bei seinem Chef gefragt, ob ich mit ihm essen kann», pag. 183 Z. 1 f.; «Sie sagten, wir können gut zusammen essen gehen und dann wieder zurückkommen», pag. 55 Z. 211 ff.). Er wusste somit auch genau, dass er seinen Sohn am Dienstagabend 20. April 2021 nicht ohne Einverständnis des Heimpersonals mitnehmen durfte.
Zudem belasten ihn auch die Aussagen Dritter hinsichtlich des Wissens um das Unrecht der Abholung. So erklärte sein Cousin, es sei eine klare Sache, der Sohn sei im Internat und dürfe nicht einfach so zum Vater (pag. 44 Z. 88 f.). Auf Frage, wie der Beschuldigte diese Regelung aufnehme und akzeptiere, antwortete er, der Beschuldigte habe immer noch seine R.________ Mentalität, wonach es seine Kinder seien und er sie sehen müsse (pag. 44 Z. 91 ff.). Der Sohn selber führte unabhängig vom Betreuer und vom Vater aus, der Vater sei an besagtem Abend kurz mit dem Betreuer H.________, welcher ihm das Telefon abgenommen habe, im Büro gewesen und habe mit diesem gesprochen, mithilfe des Übersetzers am Telefon (pag. 36 Z.138 ff.). Im Auto habe er dann seinen Vater gefragt, wie das Gespräch gewesen sei. Er habe es ihm aber nicht sagen wollen. Aber der Betreuer habe dann die Polizei gerufen. Also sein Vater habe zu ihm gesagt, er solle schnell machen, weil H.________ die Polizei rufe. Daher wisse er es (pag. 37 Z. 153 ff.). Der Sohn führte zudem aus, er wisse auch, dass sein Vater sich strafbar machen könne (pag. 39 Z. 245 f.).
Was die weiteren Absichten des Beschuldigten nach der Abholung des Sohnes anbelangt, so gab dieser in seiner ersten Einvernahme klar an, er habe H.________ gesagt, er wolle seinen Sohn abholen (pag. 24 Z. 104 f.), dies ohne Angabe eines Grundes, wie das später angeführte Abendessen oder das abendliche Fastenbrechen wegen des Ramadans. Er führte weiter aus, hätte er den Sohn nicht von dort weggenommen, dann hätte er sicherlich durchgedreht (pag. 24 Z. 105 f.). Sie würden ihn dort sehr schlecht behandeln, wie im Militär (pag. 24 Z. 107). Es gehe ihm nicht darum, was er sonst für Probleme in der Familie habe, es gehe ihm darum, was mit seinem Sohn geschehe (pag. 25 Z. 116 f.). Er habe direkt nach Hause fahren wollen und sei dafür zuerst nach J.________ (Ortschaft) gefahren (vgl. pag. 25 Z. 128 f.). Er habe die Autobahn in J.________ (Ortschaft) verlassen, weil der Tunnel in der Nähe vom Internat ab 2003 [recte wohl 20:00] Uhr gesperrt gewesen sei. Deshalb sei er eine Umfahrung über J.________ (Ortschaft) gefahren (pag. 25 Z. 131 ff.). Er gab weiter an, dass er sehr selten in J.________ (Ortschaft) sei, weil er normalerweise immer auf der Autobahn fahre. So könne er auch die Örtlichkeiten bei der Ampel nicht beschreiben (pag. 25 Z. 142 ff.). Daraus ergibt sich klar, dass der Beschuldigte den Sohn zu sich nach Hause, mithin nach O.________ holen und nicht etwa in J.________ (Ortschaft) essen gehen wollte. Daran vermögen auch seine späteren Beteuerungen nichts zu ändern, wonach er den Sohn nur für das abendliche Fastenbrechen habe mitnehmen und dann wieder zurückbringen wollen, wie er dies früher schon gemacht habe (pag. 50 Z. 41 ff., pag. 183 Z. 19 f.). Diese Aussagen erscheinen angesichts der Erstaussagen als nachgeschobene Schutzbehauptungen. Gleiches gilt für die Aussage, dass er dem Sohn gesagt habe, er müsse rasch die Kleider wechseln, sie würden nach J.________ (Ortschaft) zum Essen fahren (pag. 51 Z. 68 f.). Vollends verstrickt hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Aussage, wenn er nach K.________ (Ortschaft) zurückgehen würde, würden 15 Kilometer verloren gehen (wortwörtlich: pag. 294 Z. 5 f.). Hätte er D.________ nämlich tatsächlich ins Internat zurückbringen wollen, wäre er sowieso zurückgefahren und es wären keine 15 Kilometer verloren gegangen. Bei dieser Einvernahme führte er ausserdem im Widerspruch zu seiner vorherigen Version aus, er habe nach K.________ (Ortschaft) gewollt, aber dann sei er irgendwo falsch gefahren und sei in Richtung J.________ (Ortschaft) gefahren (pag. 289 Z. 32 f.). Dies ist insbesondere nicht schlüssig, weil er den Weg nach K.________ (Ortschaft) gut kannte. Er war ja erst gerade am Vortag die gleiche Strecke gefahren, als er mit seinem Sohn essen ging. Es war vielmehr der Sohn, welcher offenbar davon ausging, dass sie vor allem etwas essen gehen würden, dies aber wie am Vortag in K.________ (Ortschaft) und nicht in J.________ (Ortschaft). Der Vater habe sich dann aber verfahren und sei nach J.________ (Ortschaft) gefahren (pag. 37 Z. 163). Er sei dann bei einer Ampel ausgestiegen, er habe sich gedacht, es wäre einfach zu offensichtlich, wenn er zu seinem Vater gehen würde. Denn er habe gewusst, dass ihn die Polizei und die Verwandtschaft bei seinem Vater suche (pag. 37 Z. 164 ff.). Den Zug nach G.________ habe er «voll in Panik» gesucht (pag. 37 Z. 175). Zusammengefasst war demnach der Plan des Vaters, den Sohn zu sich nach Hause zu holen, während es dem Sohn primär – wie am Abend zuvor – um eine gute Mahlzeit in K.________ (Ortschaft) ging, ev. auch noch um ein nachfolgendes längeres Fernbleiben über Nacht irgendwo wo er nicht gesucht würde. Erst als er merkte, dass der Vater nach Hause nach O.________ fuhr, sprang er aus dem Fahrzeug; mit anderer Destination wäre er offenbar im Auto geblieben. Dass der Beschuldigte seinen Sohn daraufhin weder gesucht noch sein Entweichen der Polizei gemeldet hat, indiziert einerseits, dass er wusste, dass der Sohn nicht zu ihm nach Hause kommen wollte, und andererseits auch, dass er kein Interesse daran hatte, ihn raschmöglichst wieder ins Heim zurückzubringen oder zurückbringen zu lassen resp. dass er ihn lieber an einem anderen Ort wusste, als zurück im Heim. Bezeichnend und ins Gesamtbild passend ist auch sein Verhalten danach. Der Sohn war ca. 20:15 Uhr in J.________ (Ortschaft) aus dem Auto gesprungen (pag. 25 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte fuhr daraufhin ohne Weiteres nach O.________ an sein Domizil (pag. 26 Z. 196). Dort konnte er um ca. 00:30 Uhr polizeilich angehalten werden (pag. 2). Um 04:24 Uhr begann seine Einvernahme (pag. 21). Sein Sohn galt in diesem Moment immer noch als vermisst. Auf die Frage, wo der Sohn jetzt sei, weinte der Beschuldigte zwar, fragte aber seinerseits bis zum Schluss der Befragung nie nach dem Verbleib seines Sohnes und schien sich auch keine Sorgen zu machen (pag. 25 Z. 119 ff.). Auf die erneute Frage zu einem späteren Zeitpunkt, wo sich sein Sohn aufhalten könnte, antwortete er schlicht, dass er es nicht wisse, ohne Anzeichen von Sorge oder Gegenfragen nach weiteren Suchbemühungen der Polizei (pag. 26 Z. 214 f.), welche den Sohn zwischenzeitlich im RIPOL und SIS ausgeschrieben hatte (pag. 59 ff.) und umfangreiche Nachforschungen anstellte (pag. 69 f.). Der Sohn war gemäss eigenen Aussagen bereits zuvor auf Kurve gewesen (pag. 39 Z. 245). Insgesamt muss aus diesem Verhalten des Beschuldigten der Schluss gezogen werden, dass es ihm gleichgültig war, wo sich der Sohn aufhielt, solange er nicht im Internat war oder er durch die Polizei aufgegriffen und dorthin zurückgebracht wurde.
Die Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach einem Motiv des Sohnes für das Herausspringen aus dem Auto («Er wusste, dass er durch mich wieder in das Internat zurückgebracht würde» pag. 26 Z. 171 f.) ist unlogisch und offensichtlich eine Schutzbehauptung. Der Sohn hatte ja zuvor von ihm verlangt, dass er ihn abholen komme und dies hatte er auch erreicht. Ein Weglaufen hätte aus seiner Sicht (er ging ja davon aus, dass sie nach K.________ (Ortschaft) essen gehen würden) erst Sinn gemacht, nachdem die beiden das Fastenbrechen mit einer Mahlzeit vollendet hätten. Die Flucht des Sohnes ist deshalb vielmehr damit zu erklären, dass er realisierte, dass es nicht nach K.________ (Ortschaft), sondern nach Hause zum Vater gehen würde (K.________ (Ortschaft) liegt in der Mitte zwischen C.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft)) und deshalb den ersten Autostillstand an der Ampel zum Ausstieg nutzte. Dies bestätigte er denn auch in diesem Sinne (pag. 37 Z. 163 f. und pag. 39 Z. 245 f.).
Letztendlich sprechen auch die mitgeführten Kleider und die im Zimmer fehlenden Reisedokumente (wobei relativierend anzumerken ist, dass die fehlenden Reisedokumente lediglich einmal im Polizeirapport erwähnt wurden: «Angetroffene Situation; […] es konnte festgestellt werden, dass sowohl Kleidungsstücke wie auch Reisedokumente sich nicht mehr im Zimmer von D.________ befinden würden», pag. 14) für den Plan des Beschuldigten einer längeren Abwesenheit seines Sohnes vom Heim. Der Sohn gab zu Protokoll, der Vater habe ihm gesagt, er solle packen gehen (pag. 36 Z. 141). Auch der Beschuldigte selber gab an, dass sie Sachen des Sohnes aus dem Internat mitgenommen hätten, Kleider (pag. 26 Z. 166). Er habe seine Sachen, seine Tasche, genommen und sei mit ihm gekommen (pag. 183 Z. 21 f.). Nur für ein Abendessen wären diese Vorkehrungen nicht nötig gewesen.
Insgesamt erachtet nach dem Gesagten auch die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. April 2022 als erstellt. Der Beschuldigte hat am 20. April 2021 seinen Sohn auf dessen Wunsch hin im Internat abgeholt und mit seinem Fahrzeug, in der Absicht diesen zu sich nach Hause nach O.________ zu bringen, durch J.________ (Ortschaft) gefahren, wo dieser an einem Rotlicht unvermittelt aus dem Auto sprang. Der Beschuldigte tat dies, obwohl ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden war, und obwohl ihm der Betreuer des Internats unmissverständlich erklärt hatte, dass sein Sohn das Internat nicht mit ihm verlassen dürfe.
III. Rechtliche Würdigung
12. Vorbemerkungen
Oberinstanzlich wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ein Würdigungsvorbehalt dahingehend angebracht, dass sich die Kammer vorbehalte, den Sachverhalt gemäss Strafbefehl auch als versuchtes Entziehen von Minderjährigen zu würdigen.
13. Entziehen von Minderjährigen
13.1 Objektiver Tatbestand
Nach Art. 220 StGB macht sich eines Vergehens auf Antrag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.
Geschütztes Rechtsgut ist – wie neu direkt aus dem heutigen Gesetzeswortlaut ersichtlich – das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge. Art. 220 StGB schützt also diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies im Einzelfall ist, das ergibt sich aus dem Zivilrecht
(Eckert, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 220). Gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Gemäss Bundesgericht wird durch Art. 220 StGB nun die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen – als Teil der elterlichen Sorge – geschützt (BGE 141 IV 205, 210 E. 5.3.1). Von der Kindesentziehung ist allerdings nicht nur der Erziehungsberechtigte betroffen, sondern auch das Kind. Mittelbar dient Art. 220 StGB daher auch dem Schutz des Familienfriedens bzw. des Kindeswohls (BGE 128 IV 154 E. 3.1).
Täter kann u.a. sein, wer das Sorgerecht nicht innehat, wem die elterliche Sorge entzogen oder wessen Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben wurde. Die Tat kann nur an einer Person, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig ist, begangen werden (Eckert, a.a.O., N 12 und 20 zu Art. 220). Wunsch und Wille der Unmündigen sind grundsätzlich nicht entscheidend (BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2).
Beim Entziehen hindert der Täter den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes allgemein ausgedrückt daran, künftig frei über den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten (Eckert, a.a.O., N 22 zu Art. 220; vgl. auch BGer 6B_1073/2018 vom 23. August 2019, E. 6.1). Der Erstere wird dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt. Nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist tatbestandsmässig (Eckert, a.a.O., N 22 f. zu Art. 220).
Weiter ist bei dieser Tatvariante erforderlich, dass der Täter den Minderjährigen durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Der urteilsfähige Minderjährige, der seinen Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihm dabei hilft – der Täter holt ihn mit dem Fahrzeug ab – oder ihn sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht. Allerdings ist in solchen Fällen die Grenze vom straflosen Verhalten zu strafbarer Tatbegehung fliessend. Je jünger der Minderjährige ist – etwa noch gar nicht urteilsfähig –, desto eher wird auch bei den letzterwähnten Verhaltensweisen von eigenem Handeln des Täters auszugehen sein mit der Folge, dass ein «Entziehen» vorliegt (Eckert, a.a.O., N 24 zu Art. 220). Weigert sich die urteilsfähige, minderjährige Person aus eigenem Antrieb gegen die Rückführung zum Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts (zurückhaltend/differenziert BGer 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010, E. 3.6; vgl. KGer GR, SK2 14 36 v. 10.10.2014, E. 3 [betr. 13 ½-jährige Tochter]) oder «entzieht» sich selber (z.B. durch Weglaufen), so ist Art. 220 StGB nicht erfüllt (Mignoli, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 9 zu Art. 220).
Vorauszusetzen ist darüber hinaus, dass der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht wird. Kein strafbares Verhalten liegt vor, wenn der Täter das Kind entgegen dem Willen des Inhabers der elterlichen Sorge auf einen Ausflug mitnimmt. Mit dem Verbringen an den neuen Aufenthaltsort bringt der Erstere zum Ausdruck, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern – mit dem Unterbringen an einem neuen Ort – Definitives hat. Das Delikt ist denn auch [erst] vollendet, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (Eckert, a.a.O., N 25 f. zu Art. 220).
Die herrschende Lehre geht zudem davon aus, dass die Tatvariante des «Entziehens» kein Dauerdelikt sei (Eckert, a.a.O., N 26 zu Art. 220, so auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 27 N 6). Diese Lehrmeinung («notamment parce que le comportement consiste en un acte de soustraction ponctuel») – welcher auch die Vorinstanz folgte – ist indessen umstritten: Für die Annahme eines Dauerdelikts auch bei der Tatvariante des Entziehens sind u.a. Trechsel/Arnaiz, in: StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 220 sowie PC CP, 2. Aufl. 2017, N 14 zu Art. 220. Das Bundesgericht hat die Frage aber offenbar bereits im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Frist für den Strafantrag geklärt und für die Mindermeinung (Dauerdelikt) entschieden. Dabei hat es ausgeführt, ein Dauerdelikt liege vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bilde und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sei. Dauerdelikte seien mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bilde. Das Dauerdelikt ist vollendet, wenn die strafbare Handlung ausgeführt worden sei. Beendet sei es mit dem Ende oder der Unterdrückung des rechtswidrigen Zustandes. Die Rechtsprechung habe ein Dauerdelikt etwa bejaht bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB sowie dem Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen).
13.2 Subjektiver Tatbestand
Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf das Wissen um die Minderjährigkeit richten sowie auf den Umstand, dass mit der Tathandlung die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dauernd oder doch für längere Zeit vereitelt wird (BGer 6B_797/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1 und 6B_1073/2018 vom 23. August 2019 E. 6.1, vgl. auch OFK StGB-Weder, 21. Aufl. 2022, N 8a zu Art. 220).
13.3 Subsumtion
Objektiver Tatbestand
Vorliegend handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die KESB Mitteland Süd, vertreten durch P.________, Behördenmitglied, stellte mit Formular vom 4. Mai 2021 – mithin rund 2 Wochen nach dem Vorfall und damit innert der dreimonatigen Antragsfrist – rechtzeitig und rechtsgültig den erforderlichen Strafantrag (Art. 31 StGB; pag. 124).
Der Sohn des Beschuldigten war im Zeitpunkt des Tatvorwurfs ein paar Monate älter als 13 Jahre und somit klarerweise minderjährig. An ihm konnte ein Delikt nach Art. 220 StGB somit grundsätzlich begangen werden.
Dem Beschuldigten war das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn längst behördlich entzogen worden. Dieses lag im Tatzeitpunkt bereits seit dem 16. Dezember 2019 unverändert bei der KESB Mittelland Süd, welche den Jungen am Tag der Entzugsverfügung im Internat F.________ platziert und damit die Unterbringungsmodalitäten definiert und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dort verbindlich festgelegt hatte. Gemäss Beweisergebnis lag keine Bewilligung der KESB oder einer von ihr delegierten Stelle (Internat oder Beiständin) vor, welche ein Wegholen des Sohnes durch den Beschuldigten im Tatzeitpunkt legitimiert hätte. Dem Beschuldigten war gemäss Beweisergebnis denn auch vor Ort durch den Betreuer noch einmal klar verboten worden, den Sohn mitzunehmen. Der guten Ordnung halber sei angesichts der damals noch laufenden Frühlingsferien erwähnt, dass auch keine Besuchsrechtsvereinbarung mit dem Heim bestand, wonach der Beschuldigte den Jungen an diesem Abend erneut zu sich hätte in die Ferien oder auch nur zum Essen mitnehmen dürfen.
Der Beschuldigte fuhr nach einem aufgebrachten Anruf seines Sohnes von zu Hause los, sprach im Internat ohne Vorankündigung vor und erklärte, er werde seinen Sohn mitnehmen. Trotz Wissen um die bereits seit eineinhalb Jahren bestehende autoritative Natur der Fremdplatzierung und trotz Androhung polizeilicher Intervention durch den vor Ort anwesenden Betreuer setzte er seinen Willen durch (vgl. dazu auch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand hiernach), hiess den Sohn, seine Kleider zu packen und mitzukommen. Zudem verlangte er dessen Handy beim Betreuer heraus. Der Betreuer deponierte beim Beschuldigten derweilen seinen Protest gegen dieses Vorgehen und kündigte die Konsequenzen an, stellte sich aber aus deeskalierenden Motiven nicht aktiv gegen ihn. Der Sohn folgte seinem Vater mit gepackter Tasche (die Polizei stellte anschliessend fest, dass sowohl Kleidungsstücke wie auch Reisedokumente sich nicht mehr im Zimmer des Jungen befanden) zwar freiwillig ins Auto und wünschte sich die Wegfahrt aus dem Heim auch selber. Dieser Umstand steht aber dem Unrechtsgehalt des deliktischen Handelns des Beschuldigten in keiner Weise entgegen, weil Letzterer die treibende Kraft hinter dem Unterfangen als Ganzes war. Daraufhin fuhren sie los in Richtung J.________ (Ortschaft). Damit sind wesentliche Elemente der Handlungsvariante des Entziehens erfüllt. Insbesondere hat der Beschuldigte seinen Sohn nicht nur zu einem Essensausflug resp. zum gemeinsamen Fastenbrechen abgeholt, was einerseits aus seinen Wortäusserungen im Internat und andererseits aus den gepackten Kleidern und den fehlenden Reisedokumenten hervorgeht. Auch hat er ihn nicht einfach nur auf dessen Wunsch hin im Sinne eines Fahrdienstes in die Freiheit begleitet, sondern er hatte – wie die Vorinstanz richtig subsumierte – durch sein eigenmächtiges Handeln, nämlich den Beschluss, auf das Telefonat des Sohnes hin nach C.________ (Ortschaft) zu fahren und diesen zu sich zu holen, das klare und direkte Auftreten gegenüber dem Heim, die Ansage, dass er den Sohn jetzt gegen den Willen des Betreuers und dessen Chefin mitnehmen werde, die Anweisungen gegenüber seinem Sohn und das Herausverlangen des Mobiltelefons seines Sohnes eigene Massnahmen ergriffen, um dem Internat und damit auch der KESB die einschlägigen Rechte über das Kind zu entziehen.
Es stellt sich nun aber weiter die Frage, wie mit dem unvorhergesehenen Geschehen in J.________ (Ortschaft) umzugehen ist. Der Plan des Beschuldigten war nämlich nicht, seinen Sohn dauerhaft nach J.________ (Ortschaft) oder zu seinem Cousin nach G.________ zu verbringen und ihn der KESB dadurch zu entziehen. Er wollte ihn eigentlich vielmehr zu sich nach Hause nehmen und mit ihm dort auf unbestimmte Zeit leben. Der Sohn stieg jedoch in J.________ (Ortschaft) an einem Rotlicht unvermittelt und ohne weitere Erklärungen aus dem Auto aus und rannte davon. Später gab er sinngemäss an, er habe dies getan, als er gemerkt habe, dass sein Vater nicht nach K.________ (Ortschaft) gefahren sei (sich «verfahren» hatte) und weil er gewusst habe, dass sein Vater sich strafbar machen könne (pag. 37 Z. 163 f. und pag. 39 Z. 245 f.). Er nahm den Zug nach G.________ und blieb die nächsten zwei Nächte dort beim Cousin seines Vaters, statt beim Beschuldigten. Dadurch blieb der ursprüngliche Plan des Beschuldigten zumindest örtlich gesehen unvollendet. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der objektive Tatbestand trotzdem erfüllt ist oder es beim Versuch blieb. Dazu kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte das tatbestandsmässige Ziel, nämlich seinen Sohn der KESB zu entziehen, nach der Flucht seines Sohnes trotzdem – wenn auch auf andere Weise als geplant – während rund zwei Tagen erreicht hatte. Er hatte mit dem Abholen im Heim und der Fahrt nach J.________ (Ortschaft) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die durchgesetzte örtliche Trennung vom Heim nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern – mit dem Unterbringen an einem neuen Ort – etwas Definitives hatte. Dadurch dass er das Entfliehen seines Sohnes aus dem Auto weder der Polizei noch dem Heim meldete und den Sohn auch nicht selber suchen ging, zeigte er zudem unmissverständlich, dass er – in Kenntnis des Widerwillens seines Sohnes gegen das Internat, so dass dieser sicher nicht aus eigenen Stücken dorthin zurückkehren würde – ihn den berechtigten Behörden auch weiterhin und damit auf Dauer ausgerichtet vorenthalten wollte. Mit anderen Worten segnete er dadurch den Alternativplan des Sohnes ab und machte sich diesen dadurch zu eigen. An welchem neuen Aufenthaltsort die Entziehung letztendlich fortgesetzt werden sollte, war ihm ganz einfach egal. Sein Ziel, den Sohn aus dem Machtbereich der KESB zu entziehen, war erreicht und der gewollte und tatbestandsmässige Erfolg eingetreten. Der Beschuldigte hatte die Schwelle zum Versuch überschritten, als er mit dem Kind und dessen Gepäck beim Internat ins Auto stieg (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 336 vom 23. Mai 2019 E. 11.1, wobei dort die Vollendung nicht im geplanten Verbringen an den neuen Aufenthaltsort, sondern bereits im Wegfahren vom Heim gesehen wurde). Dadurch, dass der Sohn nach seinem Willen letztendlich an einem neuen Aufenthaltsort (wenn auch nicht dem ursprünglich geplanten) angelangte, wohin er vom Beschuldigten zumindest mittelbar «gebracht» worden war, war das Delikt in Bezug auf die Tathandlungen des Beschuldigten mit der Ankunft an der Ampel in J.________ (Ortschaft) vollendet, wobei das tatbestandsmässige Unrecht danach noch bis zur Auffindung durch die Polizei in G.________ andauerte. Für diese Subsumtion der Vollendung des vorliegenden Dauerdelikts ist der Fokus nicht so sehr auf den neuen Aufenthaltsort zu richten, sondern mit dem Bundesgericht viel eher auf einen Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die strafbare Handlung ausgeführt resp. vom Beschuldigten zu Ende geführt war: An der Ampel endeten seine aktiven Tathandlungen. Diese waren fortan denn auch gar nicht mehr nötig, das angestrebte Ziel verwirklichte sich «von selbst», einfach an einem anderen Ort. Mit Auffinden des Sohnes durch die Polizei war der objektive Tatbestand des Entziehens sodann beendet.
Dass das Domizil des Cousins in G.________ im Strafbefehl nicht erwähnt ist, schadet nicht. Relevant ist der Begehungsort, welcher in dieser Handlungsvariante von Art. 220 StGB am rechtmässigen Aufenthaltsort des Kindes, hier also in C.________ (Ortschaft), liegt (BGE 141 IV 205, E. 5.3). Ebenfalls schadet nicht, dass das weitere Schicksal des Fluchtplans nach dem Aussteigen aus dem Auto im Strafbefehl nicht aufgeführt ist. Mit dem beschriebenen Verhalten bis dorthin sind alle relevanten Sachverhaltselemente enthalten, welche sich auf das unrechtmässige Handeln des Beschuldigten beziehen. Die Indizien, welche auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen (vgl. Erwägungen hiernach), müssen nicht alle wortwörtlich im Strafbefehl aufgeführt sein.
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich in allen relevanten Belangen. So wusste er, dass sein Sohn noch minderjährig war und dass er in die Rechte der KESB über den Sohn eingreifen und ihr mit seinem Handeln die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorenthalten würde, was er auch klar wollte. Dies ergibt sich daraus, dass er selber über Aufenthaltsort, Erziehung und Beschäftigung seines Sohnes bestimmen, jedenfalls aber auf keinen Fall wollte, dass sein Kind den strengen Regeln, Auflagen und erzieherischen Massnahmen des Internats noch länger ausgesetzt war. Er setzte sich zum Erreichen dieses Ziels über alle Vorschriften, Berechtigungen und Einwände hinweg und handelte dabei eigenmächtig. Sein Ziel war es, D.________ dauerhaft aus dem seiner Ansicht nach militärisch geführten Boot Camp zu holen, was sich auch in den mitgeführten Kleidern und den fehlenden Reisedokumenten zeigt. Aus dem Umstand, dass er ihn früher bereits abgeholt und dann immer wieder ins Heim zurückgebracht hat (pag. 163, 164), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorliegend hatte er seinen Besuch weder angekündigt noch hatte er das Einverständnis der Verantwortlichen. Zudem weisen seine Vorkehrungen und Aussagen im Heim darauf hin, dass es diesmal eben anders würde. Dass D.________ ihm letztendlich aus dem Auto davonsprang und sich der neue Aufenthalt von D.________ an einem anderen Ort als dem ursprünglich geplanten verwirklichte, störte ihn nicht gross. Er liess den Sohn gewähren, fuhr ihm nicht nach und meldete die Flucht auch nicht der Polizei. Auch schien ihn der Aufenthaltsort und das Schicksal seines Sohnes nicht gross zu interessieren, während und nachdem er von der Polizei einvernommen wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass ihm alles lieber war, als dass sein Sohn wieder zurück ins Internat gebracht würde. Dass sich dieser zur Perpetuierung der Entziehung an einem anderen Ort als beim Vater zu Hause aufhielt, störte ihn dabei nicht resp. genehmigte er durch sein Verhalten stillschweigend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich infolgedessen schuldig gemacht des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB.
IV. Strafzumessung
14. Anwendbares Recht
Die hier zu beurteilende Tat ereignete sich am 20. April 2021 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 220 StGB ist nicht vom Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 235).
16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall
Das Entziehen von Minderjährigen wird gemäss Art. 220 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der hypothetische Strafrahmen für die Gewichtung des Verschuldens beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart; für dieses Delikt ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen.
17. Konkrete Strafzumessung
17.1 Objektives Tatverschulden
Die Gesamtdauer des Entzugs belief sich ab Wegnahme nur gerade auf eineinhalb Tage und zwei Nächte im Inland. Niemand ging dabei von einer massgeblichen körperlichen Gefahr für das Kind aus und eine solche verwirklichte sich zum Glück auch nicht. Wenn die nur wenige Tage später folgende Rückführung auch nicht dem Beschuldigten zu verdanken war, so ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs dennoch als sehr klein einzustufen.
Der Beschuldigte hatte die Fahrt nach C.________ (Ortschaft) und die Mitnahme des Sohnes nicht von langer Hand und auf raffinierte Weise geplant, sondern fuhr relativ spontan von seinem Domizil los. Bei der Vorsprache im Heim trat er bestimmt auf, blieb aber ruhig und klar, es kam insbesondere zu keiner eskalierenden verbalen oder körperlichen Szene, was letztendlich aber wohl insbesondere auf die umsichtige Reaktion des Betreuers zurückzuführen ist. Diese Elemente wirken sich allesamt neutral aus. Dass er die Zustimmung der Behörden für die Wegnahme nicht einholte, ist tatbestandsimmanent und daher ebenfalls neutral zu werten. Leicht ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die darauffolgende Flucht des Sohnes niemandem meldete und auch selber nicht nach ihm suchte. Er hatte damit seine elterlichen Fürsorgepflichten zusätzlich zur Entziehung vor den für ihn verantwortlichen Behörden dadurch verletzt, dass er ihn im einnachtenden J.________ (Ortschaft) ohne Mobiltelefon komplett seinem Schicksal überlassen hatte, ohne zumindest dessen neuen Zielort und seine Pläne zu kennen oder zu versuchen, diese in Erfahrung zu bringen. Dadurch schuf er für den 13.5-jährigen Sohn während dem die Entziehung andauerte ein unnötiges zusätzliches Risiko.
In Relation zum weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. Eine Einstiegsstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 336 vom 23. Mai 2019, E. 27.3.2).
17.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Aus seiner Sicht handelte er zwar – seinen Sohn zweifellos liebend – «im besten Interesse» seines Kindes, missachtete dabei aber selbst die allerdeutlichsten Hinweise auf die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens und den erzieherischen Minderwert daraus für seinen Sohn. Statt die bereits seit Jahren immer wieder angebrachten erzieherischen Hinweise der Fachleute und Fachbehörden ernst zu nehmen, setzte er sich auch an jenem Abend selbstherrlich darüber hinweg. Weder lagen somit für sein Handeln besonders achtenswerte Beweggründe vor noch befand er sich nach dem telefonischen Empfang der doch eher pubertär anmutenden Klagen und Forderungen seines Sohnes in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne des Gesetzes. Daran vermag auch die sehr subjektiv gefärbt anmutende «Gefährdungsmeldung» per E-Mail vom 7. Juni 2021 von Dr. med. E.________ (und nach ihren Ausführungen auch von Dr. Dumont) an ein Behördenmitglied der KESB nichts zu ändern (pag. 165 f.; vgl. auch ihre unaufgeforderte Eingabe vom 24. April 2024, bei welchem sie dieselbe Gefährdungsmeldung und eine weitere vom 24. April 2024 beilegte, pag. 274 ff.). Den Schreiben ist zu entnehmen, dass die aufgeführte «Anamnese» vor allem auf den Behauptungen des Kindes und teilweise seiner Eltern beruhte und offensichtlich ohne weitere Aktenkenntnis, insbesondere der KESB-Akten, verfasst wurde. Aus den glaubhaften und authentischen Aussagen des Sohnes selber am 22. April 2021 gegenüber der Polizei (er wird in den KESB-Akten als überdurchschnittlich intelligent beschrieben) ergibt sich klar, dass er sehr hohe Ansprüche an die Individualität seiner Tagesgestaltung hatte, wenig belastbar war, offensichtlich Mühe mit Autorität und Unterordnung hatte und sich in vielen Situationen auch ganz einfach respektlos verhielt. Ohne allfällig migrationsbedingt erlittene Traumata bagatellisieren zu wollen, kann jedenfalls aus den vom Sohn beschriebenen Regeln und der geforderten Disziplin nicht auf Missstände im Internat geschlossen werden. Es ist auch nicht ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der irrigen Annahme einer bestehenden Kindswohlgefährdung in irgendeiner Weise entschuldbar gehandelt hätte. Im Einklang mit der Vorinstanz ist das subjektive Tatverschulden somit neutral zu gewichten.
17.3 Fazit
Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – immer noch leicht und bleibt bei 70 Tagessätzen Geldstrafe.
18. Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist gestützt auf die eigenen Angaben im Leumundsbericht vom 11. April 2024 (pag. 265 ff.) und der Einvernahme zur Person an der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2024 (pag. 284 ff.) Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist in R.________ zur Welt gekommen und bei seinen Eltern aufgewachsen. Der Vater ist inzwischen verstorben, die Mutter ist heute noch in R.________ wohnhaft. Der Beschuldigte hat vier Brüder und vier Schwestern, wobei eine Schwester in S.________ wohnt und alle anderen Geschwister in R.________ zuhause sind. Nach der Primarschule hat er direkt eine zweijährige Lehre als Schlosser absolviert und sich danach selbständig gemacht, indem er ein Eisenwarengeschäft eröffnete. Dieses hat er im Zuge des Bürgerkriegs in R.________ verloren. Weiterbildungen, eine Umschulung oder ein Studium hat er nicht absolviert. Am 30. April 2012 kam er als Flüchtling des Bürgerkriegs in R.________ in die Schweiz und verfügt bis heute über den Aufenthaltsstatus F. Seine Exfrau, welche er im Jahr 2002 geheiratet hat und von welcher er seit dem Jahr 2018 geschieden ist, sowie seine drei Kinder sind später nachgereist. Zu seinen Kindern hat er grundsätzlich ein gutes Verhältnis und pflegt regelmässigen Besuch. Jedoch gab es untereinander persönliche Konflikte, wobei es zu einem Zwischenfall mit der Polizei kam. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hat er für ca. ein Jahr und zehn Monate für T.________ gearbeitet. Ansonsten hat er in der Schweiz nie gearbeitet. Seine finanzielle Lage bezeichnet der Beschuldigte als eher knapp. Er erhält eine IV-Rente zu 100% und monatlich insgesamt CHF 3'045.00, wobei ihm CHF 1'000.00 für den Lebensunterhalt ausbezahlt werden. Der Rest wird durch den Sozialdienst O.________, bei welchem er einmal monatlich einen Termin hat und welcher für seine Post und Rechnungen auf Grund seiner fehlenden Deutschkenntnisse zuständig ist, verwaltet. Er ist auf ein Auto angewiesen, da er Probleme mit dem Laufen hat. Bis ins Jahr 2015 ging es ihm gesundheitlich gut. Dann hatte er ein Nierenversagen von 70% und musste während ca. sieben Jahren regelmässig zur Dialyse. Im Juli 2023 wurde er operiert und erhielt eine neue Niere. Nun steht er unter ärztlicher Beobachtung und erhält tägliche Spitex-Besuche.
Abgesehen vom laufenden Verfahren ist der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet (pag. 272).
Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt. Er hat im gesamten Strafverfahren kooperiert, war jedoch nicht geständig. Dieser Umstand darf ihm nicht negativ angelastet werden. Dadurch zeigte er aber weder Reue noch Einsicht. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Die Täterkomponenten sind mit der Vorinstanz als neutral zu werten.
19. Konkretes Strafmass
Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Strafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen. Auf Grund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei 30 Tagessätzen.
20. Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes hat den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht in dem Masse geändert haben, als dass es eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (und auf Grund des Verschlechterungsverbots), bleibt es beim bereits von der Vorinstanz bestimmten Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00.
Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe 30 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00.
21. Bedingter Strafvollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe sprechen. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht.
22. Verbindungsbusse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze auf einen Fünftel bzw. 20% der verschuldensangemessenen Gesamtsanktion festgelegt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2).
Vorliegend erscheint es auf Grund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel mit der Vorinstanz angezeigt, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis ergibt dies eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00, und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 180.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage.
23. Anrechnung Polizeihaft
Der Beschuldigte wurde am 21. April 2021, um ca. 00:30 Uhr an seinem Domizil polizeilich angehalten (pag. 2) und um 01:20 Uhr nach den ersten Abklärungen auf der Polizeiwache vorläufig festgenommen (pag. 16 und 4). Sodann wurde der Beschuldigte auf seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft, welche verneint wurde (pag. 12 und 9 f.). Ab 04:24 Uhr wurde er sodann bis 07:00 Uhr auf der Wache polizeilich einvernommen (pag. 21 ff.). Daraufhin erfolgte eine Ortsbegehung in Form von Abfahren der Fahrstrecke zwecks Eruieren der Ausstiegsstelle des Sohnes in unbekanntem Zeitfenster (pag. 16). Sodann wurde der Beschuldigte gleichentags um 13:45 Uhr entlassen resp. von der Polizei nach Hause gefahren (pag. 6). Insgesamt hat er sich nach Abzug der Zeiten für die medizinischen Abklärungen nach Verhaftung, die delegierte Einvernahme und die Ortsbegehung während mehr als drei Stunden untätig in polizeilichem Gewahrsam befunden, so dass ihm ein Tag Haft anzurechnen ist (BGE 143 IV 339 E. 3), was sich auch schon nur auf Grund des Verschlechterungsverbots aufdrängt.
V. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind infolge des Schuldspruchs integral dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die erstinstanzlich irrtümlicherweise vergessen gegangenen CHF 100.00 für das Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft sind vorliegend korrigierend den Verfahrenskosten zuzurechnen, können aber auf Grund des Verschlechterungsverbotes oberinstanzlich nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Diesen Anteil trägt somit der Staat.
24.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 3’500.00 bestimmt. Diese trägt zufolge Unterliegens der Beschuldigte.
25. Amtliche Entschädigung
25.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. Januar 2023 (pag. 193 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Fürsprecher B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 7'436.20 ausgerichtet.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'436.20 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
25.2 Oberinstanzliches Verfahren
Fürsprecher B.________ macht gemäss Honorarnote vom 1. Mai 2024 (pag. 302 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'038.70 (14 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 14.00, MWST 7.7% von CHF 62.20 sowie MWST 8.1% von CHF 162.50) geltend.
Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 3'038.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'038.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Entziehens von Unmündigen, begangen am 20. April 2021 in C.________ (Ortschaft)
und in Anwendung der
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 51, 220 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00.
Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von total CHF 2'942.20 (gesamte Verfahrenskosten CHF 3'042.20).
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf total CHF 3’500.00.
II. Amtliches Honorar
1. Erste Instanz
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7’436.20.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7’436.20 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Obere Instanz
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'038.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'038.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III. Weiter wird verfügt:
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
Bern, 2. Mai 2024
(Ausfertigung: 18. September 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Gadola
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 196
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
BGE 128 IV 154ATF 128 IV 154DTF 128 IV 154
6B_248/2017
6B_1073/2018
6B_813/2009
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
6B_797/2016
6B_1073/2018
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
SK 18 336
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
BGE 141 IV 205ATF 141 IV 205DTF 141 IV 205
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
SK 18 336
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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BGE 149 IV 321ATF 149 IV 321DTF 149 IV 321
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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