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Entscheid

SK 2023 21

arrêt rendu par le TF le 01.12.2023 (6B_1206/2023)

19. Juli 2023Deutsch21 min

1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 verlängerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) die Sicherheitsmassnahme gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch temporäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die zuvor durch das Massnahmenzentrum C.________ angeordnet worden war, um 6 Monate bis am 23. Februar 2023 (amtliche Akten BVD pag. 3832 Rückseite).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 21

Bern, 30. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Besondere Sicherheitsmassnahmen

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15.12.2022 (2022.SIDGS.588)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 verlängerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) die Sicherheitsmassnahme gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch temporäre Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die zuvor durch das Massnahmenzentrum C.________ angeordnet worden war, um 6 Monate bis am 23. Februar 2023 (amtliche Akten BVD pag. 3832 Rückseite).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. September 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 24. August 2022 und die Rückversetzung in den offenen Massnahmenvollzug bei Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beantragte (vgl. amtliche Akten SID pag. 13 ff.). Gestützt darauf eröffnete die SID ein Beschwerdeverfahren, holte beim Beschwerdeführer ergänzende Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und führte einen Schriftenwechsel durch (amtliche Akten SID pag. 27 ff.).

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 versetzten die BVD den Beschwerdeführer – vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der SID, gestützt auf die am 22. September 2022 eingegangene, begründete Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 25. Juli 2022 – per 1. November 2022 temporär in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern und wiesen dessen Antrag um Verlegung in eine andere Massnahmenvollzugseinrichtung ab (amtliche Akten SID pag. 37 ff.).

4. Die SID schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 zufolge Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis gemäss der Verfügung der BVD vom 31. Oktober 2022 als gegenstandslos geworden ab. Ferner wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 200.00 und sprach keine Parteikosten zu (amtliche Akten SID pag. 66).

5. Am 16. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 15. Dezember 2022 und beantragte, dieser sei betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenfolgen und den Verzicht auf Parteikostenersatz aufzuheben; die Verfahrenskosten des vor der SID durchgeführten Verfahrens seien vom Kanton zu tragen, dem Beschwerdeführer sei für das vor der SID durchgeführte Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'683.35 zuzusprechen und ihm sei für die Beschwerdeverfahren vor der SID und vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. Januar 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 75 f.).

7. Die BVD reichten am 25. Januar 2023 stellvertretend für die SID die amtlichen Akten ein (pag. 81).

8. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 83 f.).

9. Die Verfügung der BVD vom 8. Februar 2023 betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und dem beabsichtigten Antrag auf Verwahrung wurde gleichentags zur Kenntnis zu den Verfahrensakten gegeben (pag. 91 ff.).

10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 119).

11. Innert der mit Verfügung vom 14. Februar 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 ein (pag. 127 ff.).

12. Die Duplik der SID datiert vom 17. März 2023 (pag. 147). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf eine Duplik verzichtet (pag. 145).

13. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 149 f.).

Erwägungen

II.

14.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

15.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

16.

Auf die Beschwerde vom 16. Januar 2023 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

17.

Hintergrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verlegung des Beschwerdeführers und die Absicht der BVD, die stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufzuheben und stattdessen eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen.

17.1

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Urteil der 3. Strafkammer des Kantons Bern vom 22. Mai 2000 in einer (altrechtlichen) Verwahrung, die mit Urteil vom 11. Juli 2008 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgewandelt und mehrmals verlängert wurde. Seit dem 28. Januar 2022 befand er sich deswegen wieder im Massnahmenzentrum C.________, wo ihm gemäss Beschwerdeentscheid der SID vom 8. November 2021 unter anderem gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Juni 2021 schrittweise Lockerungen gewährt wurden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3546 ff. und 3631 ff.). Nachdem es im Rahmen eines begleiteten Beziehungsurlaubs zu inadäquatem Verhalten gekommen sei (worauf noch einzugehen sein wird), empfahl die KoFako gemäss dem Dispositiv vom 25. Juli 2022 keine Vollzugslockerungen mehr zu gewähren, die stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben und eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu beantragen (vgl. zum Ganzen amtliche Akten BVD 3829 ff.).

17.2

Mit Blick auf diese Vollzugsplanung verfügte die Leitung der Vollzugseinrichtung am 10. August 2022 die temporäre Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit (amtliche Akten BVD pag. 3805 f.). Diese Anordnung wurde mit der verfahrensgegenständlichen Verfügung der BVD vom 24. August 2022 um 6 Monate bzw. bis zur abschliessenden Prüfung des weiteren Vorgehens verlängert (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3829 ff.). Dagegen richtete sich die Beschwerde an die SID.

17.3

Nachdem am 22. September 2022 die ausführliche Begründung der vorerwähnten Empfehlung der KoFako vom 25. Juli 2022 eingegangen (amtliche Akten BVD pag. 3841 ff.) und die Verfügbarkeit eines geeigneten Platzes per 1. November 2022 zugesichert worden war, wurde der Beschwerdeführer – unabhängig des SID-Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung der BVD vom 31. Oktober 2022 temporär in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern verlegt (amtliche Akten BVD pag. 3943). Zwischenzeitlich wurde die stationäre therapeutische Massnahme mit Verfügung der BVD vom 8. Februar 2023 aufgehoben (pag. 93 ff.).

17.4

Die Verlegung vom Massnahmenzentrum C.________ in ein Regionalgefängnis nahm die SID zum Anlass, das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Parteien (amtliche Akten SID 52 ff.) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt wird.

IV.

18.

Strittig und zu prüfen ist die von der SID getroffene Kostenregelung.

18.1

Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Verwaltungsakte der Vorinstanz, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, begründen eine Gegenstandslosigkeit ohne Zutun i.S.v. Art. 110 Abs. 2 VRPG, wenn der Erlass des Verwaltungsakts zu den Obliegenheiten der Vorinstanz gehört. Für die Kostenliquidation sind in diesem Fall die Prozessaussichten abzuschätzen, womit eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens gemeint ist (zum Ganzen Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 110 VRPG).

18.2

Nach Art. 35 Abs. 1 JVG kann die Leitung einer Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn bei der betroffenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die einweisende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 JVG für eine Dauer von bis zu sechs Monaten die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder Einzelhaft anordnen. Entweichungsgefahr «in erhöhtem Masse» bedeutet im Kontext des Justizvollzugs, der immer eine zwangsweise Beschränkung der Freiheit darstellt, ein Ausmass, das den latent bestehenden Fluchtwillen Eingewiesener übersteigt. Die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen in Form einer Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu letzterem Urteil des Bundesgerichts 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.).

18.3

Die BVD hielten in ihrer Verfügung vom 24. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer Berichten des Massnahmenzentrums C.________ zufolge mehrmals problematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe und er unter grossem emotionalem Druck stehen werde, sobald er die beabsichtigten Vollzugsveränderungen realisiert habe. Angesichts der persönlichen Problembereiche des Beschwerdeführers (unterdurchschnittliche Intelligenz, gestörte Impulskontrolle, Geltungsbedürfnis und mangelhafter Bedürfnisaufschub) und seines jüngsten Vollzugsverhaltens könne eine durch Frust geleitete Entweichungsaktion nicht ausgeschlossen werden, sodass die Verlängerung der Sicherheitsmassnahme in Form der temporären Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung mit erhöhter Sicherheit geboten sei (zum Ganzen amtliche Akten SID pag. 7 f.).

18.4

Die SID bejahte in ihrer summarischen Würdigung der Aktenlage im Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2022 das Vorliegen einer erhöhten Entweichungsgefahr, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Vollzug jegliche Lockerungs- und Entlassungsperspektive entzogen würde und er gemäss Gutachten vom 24. Juni 2021 bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reaktionen neige. Mangelnde Offenheit, eine hohe Lügenbereitschaft sowie manipulatives Verhalten seien beim Beschwerdeführer bekannt, sodass seine einstweilig ruhige Reaktion auf die Ankündigungen nicht gegen das Vorhandensein von Fluchtgefahr spreche. Bei letztmaligem Thematisieren der nun erneut drohenden Verwahrung habe er sich in der geschlossenen Abteilung befunden, sodass eine Flucht nicht möglich gewesen sei (zum Ganzen pag. 31).

18.5

Seitens des Beschwerdeführers werden die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich eingestuft. So sei die Aussage gemäss dem Gutachten vom 24. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer bereits bei geringer Belastung zu impulsiven Reaktionen neige, aus dem Kontext gerissen worden; im Gutachten werde die Unterbringung in einer offenen Institution als vertretbar bezeichnet (amtliche Akten BVD pag. 3546). Die Vollzugsakten würden mehrere Jahrzehnte umfassen und ergäben keine Hinweise auf bestehende Fluchtgefahr, weshalb die entsprechende Einschätzung der SID rein spekulativ sei. Eine gewisse Frustration beim Beschwerdeführer sei nachvollziehbar, begründe aber für sich alleine keine Fluchtgefahr. Die SID scheine zu argumentieren, dass es dem Beschwerdeführer obliege, das Bestehen von Fluchtgefahr zu widerlegen, was keine sachliche Einschätzung der Prozessaussichten sei. Im Übrigen wird auf die Beschwerde an die SID verwiesen (zum Ganzen pag. 16 f.).

18.5.1

Der Schätzung der Prozessaussichten durch die SID schliesst sich die Kammer an. Das Massnahmenzentrum C.________, in dem sich der Beschwerdeführer befand, ist eine offene Vollzugseinrichtung mit spezifischer Ausrichtung auf progressive Lockerung bis hin zur bedingten Entlassung und entsprechendem Sicherheitsdispositiv. Die «geschlossene Abteilung» bezeichnet die D.____-Abteilung, in der Abklärungen für den offenen Vollzug oder für eine Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung durchgeführt werden (vgl. etwa die Broschüre für die Öffentlichkeit des Massnahmenzentrums C.________, einsehbar unter <F.________ (Webseite)>). Die angeordnete, besondere Sicherheitsmassnahme betraf somit die Verlegung in ein ordentliches Vollzugsmodell mit intensiverer Beobachtung und Betreuung innerhalb derselben, auf den Massnahmenvollzug spezialisierten Einrichtung. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers war mit Blick auf die ausgesprochene, zum Anordnungszeitpunkt noch aktuelle stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB vergleichsweise leicht. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer denn auch am 29. November 2022 in die Justizvollzugsanstalt E.________ verlegt, die gemäss ihrem Vollzugskonzept Freiheitsstrafen und Massnahmen in einer Abteilung für den geschlossenen Normalvollzug und zwei Sicherheitsabteilungen vollzieht (einsehbar unter <G.________ (Webseite)>).

18.5.2

Für die Unterbringung in der D.____-Abteilung bestand sodann Anlass: Den Berichten der Bezugsperson zu den begleiteten Ausgängen, spezifisch zu demjenigen vom 14. Juli 2022 (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3780 ff.), vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten (vgl. die Beschwerde an die SID, pag. 53 ff.). Mit Blick auf seine mehrfach dokumentierte Lügenbereitschaft (vgl. exemplarisch amtliche Akten BVD pag. 3509) und die Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Bezugsperson in ihrem amtlichen Wirkungskreis lügen sollte, sind die von der KoFako empfohlenen Vollzugsänderungen, insbesondere das Rückkommen auf die schrittweisen Lockerungen, nachvollziehbar (amtliche Akten BVD pag. 3852). Der (zumindest temporäre) Abbruch der Vollzugslockerungen und die Verlegung in die geschlossene Abteilung entsprachen bei der Annahme von tatrelevantem Verhalten während begleiteter Urlaube zudem den Empfehlungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2021 (amtliche Akten BVD pag. 3545). Dass der Gutachter vor den fraglichen Vorfällen noch den offenen Vollzug empfahl, wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, ändert daran nichts.

18.5.3

Im Gutachten vom 24. Juni 2021 wurde zudem die mehrfach vermerkte Impulsivität des Beschwerdeführers aufgegriffen (amtliche Akten BVD pag. 3483) und zumindest als Unausgeglichenheit in der Affektivität bestätigt (amtliche Akten BVD pag. 3484). Die agitierten Reaktionen des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Vollzugsänderung und die damit einhergehende Unsicherheit zum weiteren Verlauf (amtliche Akten BVD pag. 3781), verbunden mit seinem zuweilen inadäquaten Umgang mit Frustrationen (amtliche Akten BVD pag. 3671 Rückseite), erweckten aus gutem Grund Befürchtungen einer Affekthandlung. Angesichts seiner Ankündigungen gegenüber der Bezugsperson, beispielsweise dass er die Massnahme abbrechen werde und schon am Packen sei (amtliche Akten BVD pag. 3781), lag das Bestehen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 35 Abs. 1 JVG auf der Hand. Die SID wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund der angekündigten Absicht zur Verwahrung eine markante und langfristige Verschlechterung seiner Perspektive mit künftig höheren Sicherheitsvorkehrungen befürchten musste. Dies, in Kombination mit dem Ausgeführten, machte einen Fluchtversuch wahrscheinlich (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bedeutung der drohenden Sanktion bei strafprozessualer Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, statt vieler BGE 125 I 60 E. 3 mit Hinweisen). Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass sich psychische Belastung beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem durch stark provokatives Verhalten gegenüber Miteingewiesenen geäussert hat, was entsprechende Reaktionen auslöste (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3540 und pag. 3573), sodass die vergleichsweise milde Sicherheitsmassnahme auch unter dem Aspekt des Selbstschutzes zu rechtfertigen gewesen wäre.

18.5.4

Zusammenfassend wäre der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der SID unterlegen, wenn das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden wäre. Die Kostenauflage an ihn in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 VRPG und der Verzicht auf eine Parteienschädigung ist nicht zu beanstanden.

19.

Zu prüfen sind weiter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID und im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

19.1

Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG bedeutet nach der Rechtsprechung, dass eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 65 E. 3.2.2.). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Parteikosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ist verfügbares Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zumutbar ist, dieses für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen. Dies ist namentlich dann zu verneinen, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögensfreibetrags (sog. «Notgroschen») richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der gesuchstellenden Partei. Soweit das Vermögen den angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt, ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).

19.2

Die SID wies in ihrem Beschwerdeentscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, dass auf dem Spar-, Zweck- und Freikonto ausreichend Mittel vorhanden seien, damit der Beschwerdeführer die Verfahrens- sowie die Parteikosten innert Jahresfrist begleichen könne, ohne dass der auf CHF 6'000.00 bestimmte Notgroschen angetastet werden müsse (pag. 32 f.).

19.3

Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen angeführt, in einem früheren Beschwerdeentscheid habe die SID bei nahezu identischen Vermögensverhältnissen noch unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen den Ausführungen der SID betrage der unantastbare Notgroschen CHF 10'000.00. Die Justizvollzugsanstalt E.________, in welcher sich der Beschwerdeführer zurzeit befinde, erlaube einzig Bezüge vom Freikonto zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten; auf diesem seien jedoch nicht ausreichende Mittel vorhanden (zum Ganzen pag. 21, 67 ff.).

19.3.1

Die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit erfolgt im Hinblick auf die konkreten Aufwendungen eines bestimmten Verfahrens, insbesondere die abzuschätzenden Verfahrens- und Parteikosten, und anhand der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege in vergangenen Verfahren bedeutet somit nicht, dass sämtliche künftigen Gesuche ebenfalls gutgeheissen werden müssen, wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint.

19.3.2

Gemäss Art. 10 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- und Sparkonto aufgeteilt. Das Freikonto dient der Deckung persönlicher Auslagen; das Sparkonto dient als Rücklage für die Zeit nach dem Austritt und ist grundsätzlich unantastbar; das Zweckkonto dient der Sicherstellung der Kostenbeteiligungen und kann unter Umständen für persönliche Auslagen sowie für situationsbedingte Leistungen herangezogen werden (Art. 12 ff. RL Arbeitsentgelt; vgl. ferner zum Zweckkonto Anhang 4 betreffend das Zusammenspiel Freikonto/Zweckkonto und freie Quote/SIL/medizinische Grundversorgung [SSED 17.24]).

19.3.3

Im Zeitpunkt des SID-Beschwerdeverfahrens verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von total CHF 10'768.44 (Freikonto: CHF 2'086.74; Zweckkonto: CHF 3'167.30; Sparkonto: CHF 5'514.40). Die vorliegend fraglichen Kosten für das Beschwerdeverfahren und die anwaltliche Vertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweckkonto zu begleichen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; ferner Art. 4 Abs. 3 Bst. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [nachfolgend RL KoVopA; SSED 17.1]). Dass sie gemäss dem Beschwerdeführer stattdessen zu den Vollzugskosten zu zählen (pag. 127 f.) – und damit prinzipiell vom Kanton zu tragen seien –, ist angesichts der unmissverständlichen Definitionen der Vollzugskosten und der persönlichen Auslagen gemäss Art. 3 f. RL KoVopA nicht nachvollziehbar. Auch die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt E.________ zählt diese Aufwendungen gemäss dem von der Verteidigung eingereichten Bestätigungsschreiben zu den persönlichen Auslagen (pag. 67). Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerde­verfahren vor der SID bestand somit ein ausreichendes Guthaben, um die Verfahrenskosten von CHF 200.00 sowie den anwaltlichen Aufwand von CHF 3'683.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, ohne dass der von der SID auf CHF 6'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen oder das Sparkonto angegangen werden müsste. Weshalb der Notgroschen stattdessen CHF 10'000.00 betragen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, und mit den Erwägungen der SID setzt er sich in diesem Punkt nicht auseinander (vgl. pag. 21). Dass die Justizvollzugsanstalt das Gesuch um Begleichung der Anwaltskosten ab Zweckkonto abgelehnt hat, ändert daran nichts (pag. 67). Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Anwaltskosten konkret gemeint und wie hoch diese sind. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Schreibens über zusätzliche Mittel auf dem Freikonto verfügte, auf das primär zurückzugreifen ist.

19.3.4

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID über ausreichendes Vermögen verfügte, die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht.

19.3.5

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt hingegen Prozessbedürftigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der SID noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt E.________ künftig generieren wird. Sein Begehren in oberer Instanz erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Kostenpflicht befreit (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der tarifmässige Parteikostenersatz von Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der als angemessen erachteten Honorarnote auf CHF 2'491.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 1'952.60 festgesetzte amtliche Entschädigung ausgerichtet (Arbeitsaufwand von 9 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 13.00 sowie MWST). Vorbehalten bleibt auch hier die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zum tarifmässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

19.3.6

Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG).

V.

20.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a i.V.m. Art. 5 VKD), werden zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Der tarifmässige Parteikostenersatz im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird auf CHF 2'491.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ eine auf CHF 1'952.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte amtliche Entschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die amtliche Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht betreffend die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem tarifmässigen Parteikostenersatz, ausmachend CHF 538.50 (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

5.

Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 30. Juni 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

i.V. Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 23 21

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

Art. 110 VRPGart. 110 LPJAart. 110 VRPG

1P.335/2005

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BGE 141 III 369ATF 141 III 369DTF 141 III 369

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 113 VPRGart. 113 OMAPart. 113 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente la legge sulle indennità parlamentari

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF