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Entscheid

SK 2023 219

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

28. Februar 2025Deutsch100 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 1. September 2022 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 2382 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 219

Bern, 14. Mai 2024

Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Zybach

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand qualifizierte und einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. September 2022 (PEN 21 1031)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 1. September 2022 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 2382 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen ab Oktober 2018 bis am 1. September 2019 in C.________ (Ortschaft) und D.________ (Ortschaft) durch Konsum von Methamphetamin und Marihuana sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen,

wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und teilweise Versuch dazu, begangen ab Anfang 2018 bis am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), J.________ (Ortschaft), K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), F.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), M.________ (Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________ (Ortschaft), P.________ (Ortschaft) und Q.________ (Ortschaft) mit weiteren Beteiligten durch

1.1

Einfuhr, Erlangen, Befördern und Verschaffen von 13’979.9 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%),

1.2

Veräussern von 62 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%),

2.

der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Februar 2018 bis am 6. Mai 2019 entlang diverser Bahnstrecken im Raume C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft), namentlich in D.________ (Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________ (Ortschaft), im Betrag von mindestens CHF 29’500.00,

3.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch

3.1

Erwerb und Verschaffen von rund 5 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%) von Oktober 2018 bis am 29. Oktober 2019,

3.2

Konsum von Methamphetamin und Marihuana und dem Konsum dienenden Widerhandlungen vom 2. September 2019 bis am 29. Oktober 2019,

und in Anwendung der Art. 22, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66 a Bst. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a, 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird an den unbedingten Teil der Strafe angerechnet.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt.

3.

Zu einer Landesverweisung von fünf Jahren.

4.

Zu den Verfahrenskosten von CHF 21’568.40.

[Tabelle Zusammensetzung der Verfahrenskosten]

III.

Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26’522.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. 1 iPhone X und 1 Huawei VNS-L31 werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 Bst. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten am 9. September 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 2391). Die erstinstanzliche Berufungsbegründung datiert vom 9. Mai 2023 (pag. 2396 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 2468 ff.). Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 erklärte Rechtsanwältin B.________ im Auftrag des Beschuldigten die Berufung, beschränkt auf die Landesverweisung von 5 Jahren (pag. 2474 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2023 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, und erklärte gleichzeitig fristgerecht die Anschlussberufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (pag. 2483 ff.).

Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erklärte mit Eingabe vom 26. Juni 2023, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 2498).

Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 14. Mai 2024 statt (pag. 2564 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 namens des Beschuldigten, es sei bei der Vormundin von S.________ (genannt «S.________ (Spitzname)», nachfolgend auch: S.________), geb. 28. September 2015, Sohn des Beschuldigten, Frau U.________, ein aktueller Bericht zur Vater-Sohn-Beziehung einzuholen. Der Bericht habe sich dazu zu äussern, wie die aktuelle Vater-Sohn-Beziehung aussehe, wie die Betreuung von S.________ künftig ausgestaltet werden solle, und welche Folgen eine mögliche Landesverweisung des Beschuldigten für dessen Sohn haben werde. Ebenfalls wurde die Befragung des Beschuldigten zum Verhältnis zu seinem Sohn betreffend Betreuung sowie zu seiner aktuellen Arbeitssituation beantragt (sofern die Befragung nicht von Amtes wegen erfolge; pag. 2476).

Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholen eines aktuellen Berichts bei der aktuellen Vormundin des Sohnes des Beschuldigten zur Vater-Sohn-Beziehung wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 insofern gutgeheissen, als ein umfassender Bericht bei U.________, Soziale Dienste V.________ (Ortsbezeichnung), eingeholt (pag. 2548 ff.) und sämtliche Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H.________ (Ortschaft) betreffend S.________ ediert wurden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte von Amtes wegen einvernommen werde, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag obsolet sei (pag. 2493).

Oberinstanzlich wurden über den Beschuldigten zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. Mai 2024 [pag. 2555]), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 30. April 2024 [pag. 2553 f.]), ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 27. bzw. 26. April 2024 [pag. 2554.1 ff.]), aktuelle Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Bevölkerungsdienste (datierend vom 21. März 2024 [pag. 2514 ff.]) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 9. April 2024 [pag. 2546 f.]) sowie eine Auskunft des Migrationsamtes H.________ (Ortschaft) betreffend die Aufenthaltsbewilligung von S.________ (datierend vom 3. Mai 2024; pag. 2558 ff.) eingeholt.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2024 wurden die gleichentags seitens Rechtsanwältin B.________ eingereichten Unterlagen – ein Bestätigungsschreiben betreffend finanzielle Unterstützung sowie ein Lohnausweis vom 31. Dezember 2023, beides von W.________, Partnerin des Beschuldigten (pag. 2584 f.), – zu den Akten erkannt (vgl. pag. 2566). Weiter wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 2567 ff.), und die ihm dabei vorgehaltenen Unterlagen aus den Kindesschutzakten (Bericht von Herrn X.________, dem Pflegefamilienkoordinator der Fachstelle Y.________, vom 30. März 2023 [pag. 2586 ff.], sowie Rechenschaftsschlussbericht von Berufsbeiständin Z.________ vom 28. April 2023 [pag. 2592 ff.]) wurden zu den Akten erkannt (vgl. pag. 2576).

4. Anträge der Parteien

4.1 Rechtsanwältin B.________

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 2598):

1. Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des Urteils vom 1. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

- Ziffer I. (Einstellung bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen ab Oktober 2018 bis am 1. September 2019)

- Ziffer II. 1. (Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

- Ziffer II. 2. (Schuldspruch wegen Geldwäscherei)

- Ziff. II. 3., 3.1. und 3.2. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

- Ziffer III. (Festsetzung amtliche Entschädigung)

- Ziffer IV., Ziffern 1.-3. und 5. (Vernichtung, Löschung DNA-Profil, Eröffnung)

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen

- zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien acht Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen sei an den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen,

- zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und

- zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten und die gesamten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

4.2 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 2601 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 1. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen ab Oktober 2018 bis am 1. September 2019 in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Konsum von Methamphetamin und Marihuana sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde;

B.

A.________ schuldig erklärt wurde:

1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und teilweise Versuch dazu, begangen ab Anfang 2018 bis am 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und Q.________(Ortschaft) mit weiteren Beteiligten durch

1.1. Einfuhr, Erlangen, Befördern und Verschaffen von 13’979.9 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%) und

1.2. Veräussern von 62 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%);

2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Februar 2018 bis am 6. Mai 2019 entlang diverser Bahnstrecken im Raume C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft), namentlich in D.________ (Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft), im Betrag von mindestens CHF 29’500.00;

3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch

3.1.1. Erwerb und Verschaffen von rund 5 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%) von Oktober 2018 bis am 29. Oktober 2019,

3.1.2. Konsum von Methamphetamin und Marihuana und dem Konsum dienende Widerhandlungen vom 2. September 2019 bis am 29. Oktober 2019;

C.

A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt wurde:

1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 3 Tage).

2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;

D.

Weiter verfügt wurde:

1. Die Mobiltelefone iPhone X und Huawei VNS-31 werden zur Vernichtung eingezogen.

II.

A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B. 1., 2. und 3.1.1. hiervor und in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen;

2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;

3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.

2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz).

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu oben, E. 2 und 4) hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung (mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse) und andererseits über die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung neu zu befinden (Ziff. II. Sanktionenpunkte 1. und 3. sowie Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die entsprechenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen. Weiter hat sie die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. IV.2. und IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum von Oktober 2018 bis am 1. September 2019 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche (Ziff. II. Schuldpunkte 1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) und zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. Sanktionenpunkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ und der Rück- und Nachzahlungspflicht durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung betreffend Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer indes durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung

6. Vorbemerkungen

Das Berufungsgericht ist eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und muss es seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 und 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3).

Wie bereits erwähnt, beschränken sich die Berufung und Anschlussberufung vorliegend auf die Strafzumessung und die Landesverweisung. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. II.1.-3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind damit in Rechtskraft erwachsen. Betreffend Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ist somit auf das Ergebnis der Vorinstanz abzustellen; es wird diesbezüglich grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch insofern zu überprüfen, als strafzumessungsrelevante Umstände betroffen sind. Soweit sich mit Blick auf den Sanktionenpunkt Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen.

7. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Zum seitens der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ist ergänzend einzig darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Drogenmenge durch die Vor­instanz jene Menge fehlt, die bei der Paketlieferung nach dem 15. Mai 2018 (Ziff. I.1.1.5. der Anklageschrift [nachfolgend auch: AKS]; Versuch) eigentlich hätte geliefert werden sollen (ca. 500 g Methamphetamingemisch). Diese Drogenmenge wäre an sich eigentlich aufzurechnen. Aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist dies jedoch nicht möglich, zumal sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken würde (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). Somit bleibt es betreffend Ziff. I.1.1. AKS insgesamt bei der vor­instanzlich festgestellten Menge von 13’979.9 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98 %).

8. Rechtliche Würdigung; zur Handlungseinheit und -mehrheit im Besonderen

8.1 Theoretische Grundlagen

Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich mehrere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Für die eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N 879 zu Art. 19; Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N 193 zu Art. 19). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine solche Konstellation liegt namentlich vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Hingegen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (vgl. zum Ganzen Schlegel/Jucker, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 19).

8.2 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien

In Bezug auf die als erstellt erachteten Taten gemäss Ziff. I.1.1. (13 Vorwürfe betreffend Einfuhr, Erlangen, Befördern und Verschaffen von Methamphetamin, teilweise versucht) und I.1.2. (3 Vorwürfe betreffend Veräusserung von Methamphetamin) der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, es rechtfertige sich, diese Abläufe als Gesamtablauf zusammenzufassen und die dabei umgesetzten Drogenmengen zusammenzuzählen. Dies, weil die einzelnen Lieferungen immer nach demselben Schema stattgefunden hätten und in nicht allzu grossen zeitlichen Abständen erfolgt seien. Auch die Drogenveräusserungen hätten in Zusammenarbeit bzw. im Auftrag mit denselben Beteiligten stattgefunden; das Aufgabengebiet des Beschuldigten innerhalb der Drogengeschäfte sei durch seine Auftraggeber erweitert worden. Der zeitliche und ablaufmässige Konnex sei jedoch derart eng gewesen, dass sich eine Zusammenrechnung sämtlicher Geschäfte, in welche die Geschwister AA.________ und AE.________ sowie AB.________ involviert gewesen seien, rechtfertige (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2445).

Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung dieser Auffassung der Vorinstanz an.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass die Taten gemäss Ziff. I.1.1. und Ziff. I.1.2. nicht als Handlungseinheit, sondern als Handlungsmehrheit zu betrachten. Für die Einfuhr etc. von insgesamt 13'979.9 g Methamphetamingemisch einerseits und das Veräussern von insgesamt 62 g Methamphetamingemisch andererseits seien jeweils neue Tatentschlüsse gefasst worden. Somit seien für diese Delikte gesonderte Strafen festzulegen.

8.3 Erwägungen der Kammer

Zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Methamphetaminlieferungen gemäss Ziff. I.1.1. der AKS und die Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS auf einem einheitlichen Willensakt beruhen oder ob diesen Tätigkeiten je ein unterschiedlicher Tatentschluss zugrunde liegt.

Bei den (als erstellt erachteten) Tathandlungen gemäss Ziff. I.1.1.1.-1.1.13. der AKS bestand der Tatbeitrag des Beschuldigten darin, an seine Adresse gelieferte Pakete entgegenzunehmen, teilweise auch die Pakete auszupacken und das sich darin befindende Methamphetamin weiterzubefördern, und/oder darin, CHF in Bitcoins zu wechseln. Dies geschah ab Ende Januar 2018 ungefähr in einem monatlichen Rhythmus, wobei nach Ende Dezember 2018 ein etwas grösserer zeitlicher Abstand bis zur Lieferung des letzten Pakets im Mai 2019 folgte. Der Beschuldigte handelte dabei im Auftrag von AB.________ (und teilweise gemeinsam mit diesem) sowie teilweise zusammen mit AA.________ und/oder AC.________. Bei den (ebenfalls als erstellt erachteten) Vorgängen gemäss Ziff. I.1.2.1.-1.2.3. der AKS bestand die Aufgabe des Beschuldigten darin, Methamphetamin in Form von Crystal direkt an Abnehmende zu veräussern; auch dies jeweils im Auftrag von AB.________ sowie einmal davon in Begleitung von diesem und von AA.________. Abgesehen von den 1-2 Veräusserungen gemäss Ziff. I.1.2.1. der AKS in den Jahren 2018/2019 fanden die beiden Veräusserungen grösserer Mengen (40 bzw. 20 g Methamphetamin) erst im Mai 2019 statt.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS um ganz andere, neue Aufgaben des Beschuldigten. Dieser war bis dahin (d.h. im Rahmen der Vorgänge nach Ziff. I.1.1. der AKS) nicht direkt mit Konsumierenden/Abnehmenden in Kontakt gekommen. Für diese – erst gegen Ende der «Zusammenarbeit» mit AB.________ hinzugekommene – Aufgabe als Läufer benötigte es einen weiteren, eigenständigen Tatentschluss des Beschuldigten. Daran vermag der Umstand, dass die gleichen Personen involviert gewesen sind (insbesondere der Auftraggeber AB.________), nichts zu ändern. Somit waren diese unterschiedlichen Tätigkeiten des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht von einem generellen, alle möglichen Tathandlungen abdeckenden Vorsatz getragen. Vielmehr liegt in Bezug auf die Handlungen gemäss Ziff. I.1.1. der AKS einerseits und jenen gemäss Ziff. I.1.2. der AKS andererseits eine Handlungsmehrheit vor. Die entsprechenden Drogenmengen sind daher nicht zusammenzurechnen, sondern es ist – entsprechend den beiden Schuldsprüchen – eine separate Betrachtung im Sinne echter Konkurrenz vorzunehmen.

III. Strafzumessung

9. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2448). Darauf kann verwiesen werden.

10. Anwendbares Recht

Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten vor dieser Revision von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall das aktuell geltende Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung.

11. Abstrakter Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt

Der Beschuldigte hat sich zunächst der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. Dies einerseits durch Veräusserungshandlungen, andererseits durch Einführen, Erlangen, Befördern und Verschaffen (teilweise versucht) von Methamphetamin. Die Strafandrohung für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet, wie soeben gesehen, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte hat sich zudem, soweit hier noch interessierend, der einfachen, mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs.

1 BetmG sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig gemacht. Diese beiden Tatbestände werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen ab­strakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist insbesondere zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Zudem darf nach der Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 und 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht hat, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Wie bereits erwähnt, kommt für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG einzig eine Freiheitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe) in Frage. Der Vorinstanz erschien auch für die Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Es erwog, dass eine Freiheitsstrafe geboten sei, um den Beschuldigten von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten; dies auch aufgrund der erneut etwas beschönigenden Ausführungen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2448 f.).

Die Verteidigung wendete im oberinstanzlichen Verfahren nichts gegen die Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe ein und hielt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass der Beschuldigte die erstinstanzliche Strafe akzeptiere (pag. 2577). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich ebenfalls für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die streitgegenständlichen Delikte aus (pag. 2578).

Auch nach Auffassung der Kammer ist vorliegend für alle oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe angezeigt. Die Verurteilungen wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängen sachlich und zeitlich sehr eng mit den qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlungen zusammen. Eine blosse Geldstrafe erscheint nicht geeinigt, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Dies insbesondere deshalb, weil die Lebensumstände des Beschuldigten nicht als stabil bezeichnet werden können; knapp zwei Monate vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine erst ein gutes Jahr zuvor angetretene Stelle gekündigt, ohne eine Anschlusslösung zu haben; und erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung ist er mit seiner Partnerin zusammengezogen (vgl. pag. 2571). Der frühere extensive Drogenkonsum des Beschuldigten, der zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten führte, indiziert zudem eine Suchtproblematik. Diese scheint zwar nicht mehr aktuell zu sein; nichtsdestotrotz verbleibt eine gewisse latente Rückfallgefahr für erneute Konsumwiderhandlungen und Beschaffungskriminalität. Es ist somit angezeigt, auch für die Verurteilungen wegen Geldwäscherei und wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen.

12. Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. I.1.1. (Einfuhr, Erlangen, Befördern und Beschaffen von Methamphetamin; teilweise Versuch dazu)

12.1 Tatkomponenten

12.1.1 Objektive Tatschwere

Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BearbeiterIn], N 93 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.

Die Betäubungsmittelmenge bildet daher gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die von der Vorinstanz erwähnte «Tabelle Schlegel/Jucker» weicht insofern von der «Tabelle Hansjakob» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin bzw. Methamphetamin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle Hansjakob». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Schle­gel/Jucker, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen «Tabelle Hansjakob».

In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in den Handel mit 13’979.9 g Methamphetamingemisch, ausmachend 13'700.3 g reines Methamphetamin, involviert war. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12 g Methamphetamin-Hydrochlorid für einen schweren Fall um mehr als das Tausendfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ausgehend von der «Tabelle Hansjakob» ist bei dieser Menge von einer Einstiegsstrafe von 125 Monaten auszugehen. Die Kammer ist bei der Urteilsfällung versehentlich von einer Einstiegsstrafe von 126 Monaten ausgegangen und hat die weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren ab diesem Ausgangswert berücksichtigt. Es kann jedoch an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass sich dies im Ergebnis nicht auswirkt. Die Kammer darf, wie bereits erwähnt (E. 5 oben), aufgrund des vorinstanzlichen Spruchkörpers (Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern) nicht über eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren hinausgehen. Unabhängig davon, ob von einer Einsatzstrafe von 125 Monaten oder von 126 Monaten ausgegangen wird, würde die schuldangemessene Strafe nach Auffassung der Kammer schlussendlich knapp über 5 Jahre betragen. Aufgrund der Begrenzung des Höchstmasses der Strafe bleibt es so oder anders bei einer Strafe von 5 Jahren.

Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2449 f.):

Der Beschuldigte war überdies Teil eines ausgeklügelten Drogeneinfuhr- und Verteilsystems und konnte bei Bedarf stets eingesetzt werden. Er wirkte von Anfang 2018 bis am 9. Mai 2019 während verhältnismässig langer Zeit in einer Vielzahl von Geschäften mit. Er machte in der Folge selbst dann hartnäckig weiter, als AA.________ ins Gefängnis kam und mit der Menge Methamphetamin, die er für seine Tätigkeit erhielt, wurde er vergleichsweise fürstlich entschädigt.

Das Gericht berücksichtigt jedoch ebenfalls:

- Der Beschuldigte hatte bei den Paketlieferungen gemäss AKS Ziffer 1.1. die Drogen nie selber in der Hand.

- Er hatte innerhalb der Drogengeschäfte lediglich die Funktion des «Geldumtauschers» inne und war «die Adresse», an welche die Drogenpakete geliefert wurden, mit dem entsprechenden Entdeckungsrisiko.

- Bei einer Teilmenge von rund 6 kg Methamphetamin wurden durch ihn selbst nur zum Teil Schweizer Franken in Bitcoins getauscht.

Ohne seine Rolle zu vernachlässigen, ist seine Funktion nicht im Ansatz zu vergleichen mit denjenigen seiner Auftraggeber AA.________ und AB.________. Der Beschuldigte hatte insgesamt einen klar untergeordneten Tatbeitrag geleistet und war im Vergleich zu den andern weit weniger wichtig. Bei den eigenen Drogenverkäufen war er zudem lediglich ein stummer Läufer, welcher die vorbereiteten Drogen überbrachte und das Risiko des Entdeckt Werdens in der Öffentlichkeit trug. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend aufgrund der effektiven Rolle bzw. des effektiven Tatbeitrags des Beschuldigten im Drogenhandel eine Reduktion der mengenmässigen Einsatzstrafe um die Hälfte, ausmachend 60 Monate.

Die Vorinstanz validierte dieses Ergebnis, indem sie angelehnt an den Aufsatz von Eugster/Frischknecht die Strafzumessung basierend auf die Hierarchiestufe bzw. die Aufgabe des Beschuldigten vornahm (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/2014, S. 327 ff.). Die Vorinstanz reihte den Beschuldigten grundsätzlich in die Hierarchiestufe 4 ein (auf bestimmte Zeit integriertes Mitglied in der Organisation, Transportdienstleistung, weisungsgebundenes Handeln ohne Selbständigkeit, kein direkter Zugriff auf grössere Mengen, Exposition gegen aussen), mit einzelnen Teilen der Hierarchiestufe 3 (beträchtliche finanzielle Entschädigung, die typischerweise das Erwerbseinkommen übersteigt; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2450).

Die Kammer erwägt hierzu Folgendes:

Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen in der Zeit von Anfang 2018 bis Mai 2019, somit während fast eineinhalb Jahren. Nachdem AA.________ am 21. September 2018 verhaftet worden war (Haft bis am 20. März 2019; pag. 51 f.), delinquierte der Beschuldigte weiter. Dies, obwohl er persönlich von AB.________, der extra zu ihm nach Hause gefahren war, über die Verhaftung von AA.________ orientiert wurde (pag. 250 Z. 108 ff.). In der Folge lieferte er das Metamphetamin enthaltende Paket, das nach dem 4. Oktober 2018 an die Adresse AD.________ in C.________(Ortschaft) geliefert wurde, zur Schwester von AA.________, AE.________ (Ziff. I.1.1.11. der AKS).

Auch wenn der Beschuldigte grössere Drogenmengen in den Paketen zu AA.________ und einmal zu AE.________ lieferte, war sein Risiko, von der Polizei entdeckt zu werden, nicht allzu gross. So war die Zeit, in der er mit den Paketen unterwegs war, beschränkt. Er übernahm lediglich die Pakete und lieferte sie danach ab. Er musste weder Drogen portionieren noch veräussern. Erst im Mai 2019 wurde er mit der Veräusserung von Drogen an Dritte beauftragt (siehe hierzu E. 13 unten). Die ersten vier Pakete, die an die von ihm und AC.________ bewohnte Wohnung geliefert wurden, waren zudem auf den Namen von AC.________ adressiert. Bei den letzten beiden Paketlieferungen war sein Tatbeitrag mit dem Wechsel von Bargeld in Bitcoins kleiner, aber dies hatte auch zur Folge, dass der Beschuldigte gar nicht in Kontakt mit den Drogen kam. Für die insgesamt neun Male, in denen der Beschuldigte Bargeld in Bitcoins wechselte, musste er zwar einigen Aufwand betreiben, da er jeweils mit mehreren SIM-Karten und mehreren Mobiltelefonen verschiedene Transaktionen an verschiedenen Billettautomaten tätigen musste (vgl. pag. 350 ff.), jedoch war sein Risiko, bei einer Anhaltung des Handels von Crystal Meth verdächtigt zu werden, eher klein. Der Beschuldigte kommunizierte in der Zeit von Februar 2018 bis zum 21. September 2018 auf Anweisung von AB.________ zudem mit der Applikation «Threema» mit AA.________ (vgl. pag. 64), was das Risiko der Entdeckung ebenfalls minimierte. Stellt man rein auf die in der Tabelle von Eugster/Frischknecht aufgeführten Merkmale zur Unterscheidung der Hierarchiestufen ab, dann ist die von der Vor­instanz vorgenommene Einteilung in die Hierarchiestufe 4 mit einzelnen Elementen der Hierarchiestufe 3 korrekt. Allerdings ist zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Bandenstruktur mit wenigen Personen handelt. So war AB.________ der Drahtzieher, der die Drogen im Darknet bestellte und die Anweisungen an AA.________ und den Beschuldigten gab. Im Gegensatz zu «klassischen» Organisationen und Bandenstrukturen hielt sich aber AB.________ nicht im Hintergrund, sondern war dem Beschuldigten bekannt und diese beiden hatten auch Kontakt miteinander. Dem Beschuldigten waren auch die weiteren Mitglieder der Organisation bekannt. Zwischen AB.________ und dem Beschuldigten stand primär AA.________ hierarchisch über dem Beschuldigten. Der Beschuldigte war nicht der klassische Drogenläufer, sondern bei seinen Tatbeiträgen hatte er – wie bereits ausgeführt – nicht oder nur für eine kurze Zeit Kontakt mit den Drogen. Ihm wurden zudem durch die Paketlieferungen und die Geldwechsel grosse Mengen an Drogen sowie an Geld anvertraut. Daneben erhielt er für seine Tatbeiträge eine grosse Menge an Methamphetamin als Lohn, ca. 50 g pro Lieferung, total ca. 560 g, welches er mit AC.________ aufteilte und konsumierte. Der Beschuldigte hatte zwar keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis, sondern war lediglich Befehlsempfänger. Jedoch ist er aufgrund der genannten Elemente auf einer höheren Hierarchiestufe, überwiegend Hierarchiestufe 3, anzusiedeln.

Gestützt auf all diese Überlegungen bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis 20 Jahren im untersten Bereich des mittleren Verschuldens. Die Kammer erachtet aufgrund der Tatbeiträge und der Hierarchiestufe des Beschuldigten eine Reduktion um knapp 30% als gerechtfertigt, womit eine Strafe von 90 Monaten resultiert.

12.1.2 Subjektive Tatschwere

Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, mit den Drogengeschäften seinen Drogenkonsum zu finanzieren, was neutral zu gewichten ist.

Der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen süchtig und konsumierte zur Tatzeit extensiv Crystal Meth. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auch ohne psychiatrisches Gutachten im Rahmen von Art. 47 StGB eine Reduktion vorgenommen (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2451). Die Kammer erachtet aufgrund des Drogenkonsums des Beschuldigten eine Reduktion um ca. 20% als angezeigt, womit als Zwischenfazit eine Strafe von 72 Monaten resultiert.

12.1.3 Versuch (AKS Ziff. I.1.1.5)

Beim Paket, das nach dem 15. Mai 2018 auf den Namen des Beschuldigten an die Adresse AD.________ in C.________(Ortschaft) geliefert wurde, befand sich entgegen der Bestellung kein Methamphetamin (Ziff. I.1.1.5. der AKS), weshalb es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte hatte dort im Hinblick auf die Drogenbestellung nebst der Entgegennahme des Paketes auch Bargeld in Bitcoins gewechselt. Der Beschuldigte hatte somit seinen gesamten Tatbeitrag bereits geleistet. Beim Versuch ist es nur geblieben, weil das Paket entgegen der Bestellung keine Drogen enthielt. Nichtsdestotrotz ist der Versuch minimal strafmindernd zu werten, da – weil in diesem Zusammenhang effektiv keine Drogen in Umlauf geraten sind – das Rechtsgut der Volksgesundheit insoweit nicht gefährdet bzw. verletzt wurde. Der Kammer erscheint ein geringfügiger Abzug von 2 Monaten für den Versuch angemessen.

12.1.4 Fazit Einsatzstrafe

Demzufolge ist von einer Einsatzstrafe von 70 Monaten auszugehen.

13. Asperation für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. I.1.2. (Veräusserung von Methamphetamin)

13.1 Tatkomponenten

13.1.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte veräusserte 62 g Methamphetamingemisch bzw. rund 60 g reines Methamphetamin (98% Reinheitsgrad), was unter dem Titel Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes zu würdigen ist. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12 g Methamphetamin für einen schweren Fall ums Fünffache. Mit Blick auf die «Tabelle Hansjakob» ist bei dieser Menge von einer Einstiegsstrafe von rund 20 Monaten auszugehen.

Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Mittäterschaft im Drogenhandel auf Anweisung von AB.________ handelte und weder Preis noch Klienten bestimmte. Er war in diesem Zusammenhang lediglich reiner Drogenlieferant, nahm das Geld entgegen und übergab dieses AB.________. Die Gefahr, erwischt zu werden, war bei diesen Lieferungen höher als bei den zu Ziff. I.1.1. der AKS genannten Tathandlungen. Bei den Veräusserungen handelte der Beschuldigte somit auf einer tieferen Hierarchiestufe als bei der Entgegennahme der Drogenpakete und des Geldwechsels in Bitcoins. Die Art und Weise der Begehung wirkt sich deshalb strafmindernd im Umfang von 30% (6 Monate) aus.

Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen im untersten Bereich anzusiedeln. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer somit eine Strafe von 14 Monaten als angemessen.

13.1.2 Subjektive Tatschwere

Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, mit den Drogengeschäften seinen Drogenkonsum zu finanzieren, was neutral zu gewichten ist.

Der extensive Drogenkonsum des Beschuldigten ist wiederum im Rahmen von Art. 47 StGB mit einer Strafreduktion von ca. 20% (ausmachend 3 Monate) zu berücksichtigen, womit sich eine Strafe von 11 Monaten ergibt.

13.2 Asperierte Strafe

Demzufolge ist für die Widerhandlungen nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift von einer Strafe von 11 Monaten auszugehen. Diese Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zum Einsatzdelikt zu knapp 50%, also mit rund 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen.

Als erstes Zwischenfazit resultiert damit unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe eine Strafe von gesamthaft 76 Monaten Freiheitsstrafe.

14. Asperation für die Geldwäscherei gemäss AKS Ziff. I.3.

14.1 Tatkomponenten

14.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu Isenring, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat.

Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag zusammengerechnet rund CHF 29’500.00. Der Beschuldigte beging die Geldwäscherei als Begleitdelikt zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen. Er handelte auf Anweisung von AB.________ und wechselte mithilfe von erhaltenen Mobiltelefonen und SIM-Karten Bargeld an verschiedenen Billettautomaten in Bitcoins, wobei er einen gewissen Aufwand betrieb. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) noch als leicht anzusehen.

Beim subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Geldwäscherei zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Beides ist neutral zu werten.

Insgesamt erscheint hierfür eine Strafe von 4 Monaten angemessen.

14.2 Asperierte Strafe

Diese für die mehrfach begangene Geldwäscherei nach Ziff. I.1.3. der Anklageschrift angemessene Strafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den Betäubungsmitteldelikten im Umfang von 50%, entsprechend 2 Monaten, zu asperieren. Damit resultiert vorerst eine Strafe von gesamthaft 78 Monaten Freiheitsstrafe.

15. Asperation für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. I.2.1.

15.1 Tatkomponenten

15.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere

In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine sehr geringe Menge von total 5 g Methamphetamin in Form von Crystal für mindestens zwei Kolleginnen erwarb und verschaffte.

Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen beging, damit seine Kolleginnen konsumieren konnten und damit er entweder durch den dadurch erzielten Drogenerlös oder durch Mitkonsum bei den Kolleginnen seinen Drogenkonsum finanzieren konnte.

Er handelte direktvorsätzlich zur Befriedigung seines extensiven Drogenkonsums.

Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich anzusiedeln. Aufgrund des sehr leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer für die objektive und subjektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 1½ Monaten als angemessen.

15.2 Asperierte Strafe

Die Freiheitsstrafe von 1½ Monaten ist mit rund 2/3, entsprechend einem Monat Freiheitsstrafe, zu asperieren.

Damit resultiert als weiteres Zwischenfazit eine Strafe von gesamthaft 79 Monaten Freiheitsstrafe.

16. Täterkomponenten

Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse kann weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2452 f.). Einige Punkte sind indes zu aktualisieren oder ergänzen.

Der mittlerweile 33 Jahre alte Beschuldigte wurde in Thailand geboren und verbrachte die ersten 13 Lebensjahre auch dort. Er besuchte in Thailand die Schule bis zur 6. Klasse. Danach kam er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, da seine Mutter einen Schweizer heiratete. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte während vier Jahren die Schule, wobei er die 9. Klasse wiederholen musste (pag. 2353 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte absolvierte danach keine Lehre. Er wurde in der Zeit von 2011 bis 2015 mit total CHF 52’223.65 von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1953). Im Jahr 2014 arbeitete er gemäss eigenen Aussagen als Maler und im Jahr 2016 bei der Firma AF.________ in D.________(Ortschaft). Der Beschuldigte gab ebenfalls an, im Jahr 2020 von Mai bis Oktober als Beerenpflücker gearbeitet zu haben (pag. 1953 und 2149). Ca. ab 2018 wohnte er in I.________(Ortschaft) (vgl. pag. 2554.2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. August 2022 gab er an, seit Ende April 2022 als Wochenaufenthalter im AG.________ (Ortsbezeichnung) zu wohnen und dort zu 100% als Koch in einem thailändischen Restaurant zu arbeiten. Er verdiene netto CHF 3’600.00 (pag. 2351 Z. 24 ff.). Per März 2023 zog er nach AH.________ (Ortschaft), wo er im Vormonat eine Stelle als Koch in einem Thairestaurant begonnen hatte (pag. 2522 f. und 2527). Diese Stelle hat er selbst am 22. März 2024 fristlos gekündigt (pag. 2571 Z. 17 ff.). Dies gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung, weil er ausgenutzt worden sei und Unmengen von Überstunden habe leisten müssen, was Besuche mit seinem Sohn oft verunmöglicht habe (pag. 2576). Seither ist er auf Stellensuche und wird finanziell von seiner Partnerin W.________ unterstützt, bei welcher er kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingezogen ist (pag. 2568, 2571 und 2584 f.).

In finanzieller Hinsicht weist der Beschuldigte hohe Schulden auf. Aus den Betreibungsregisterauszügen in den Akten gehen nicht getilgte Verlustscheine von CHF 31’209.50 (Betreibungsamt AI.________, Dienststelle J.________ (Ortschaft); Jahre 2019-2022; pag. 1934 ff.) und von CHF 24’119.60 (Betreibungsamt AJ.________; Jahre 2016-2019; pag. 2139 ff.) hervor. Weiter sind offene Betreibungen im Umfang von CHF 13’930.00 (Betreibungsamt AJ.________; Stand 30. April 2020; pag. 2139 f.), CHF 31’291.00 (Betreibungsamt AI.________, Dienststelle J.________ (Ortschaft); Stand 2. Mai 2022; pag. 1934 ff.) und CHF 15’867.15 (Betreibungsamt AK.________, Dienststelle T.________; Stand 30. April 2024; pag. 2553 f.) ausgewiesen.

Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, einen Sohn, S.________. Dieser lebt seit dem 16. März 2020 bei einer Pflegefamilie. Derzeit finden alle zwei Wochen Besuche statt (vgl. pag. 2548 und pag. 2568 Z. 33 ff.).

Wie bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung an, keine Drogen mehr zu konsumieren. Auch verfügt er weiterhin über einen – abgesehen vom vorliegenden hängigen Strafverfahren – leeren Strafregisterauszug (pag. 2551).

All diese Elemente wirken sich weder straferhöhend noch -reduzierend aus, sondern werden neutral gewertet.

In Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren hat die Vorinstanz zu Recht positiv gewürdigt, dass der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern geständig war und insbesondere in Bezug auf die in Bitcoins umgetauschten Geldbeträge weitergehende Aussagen zu seinen Tatbeiträgen machte, als ihm ohne seine Aussagen hätte nachgewiesen werden können. Der Beschuldigte zeigt sich zudem reuig.

Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor, insbesondere auch, weil der Sohn des Beschuldigten nicht bei ihm, sondern bei einer Pflegefamilie lebt.

Bei den Täterkomponenten haben somit einzig das Geständnis und die Reue einen Einfluss auf das Strafhöhe; beides wirkt sich strafmindernd aus. Die Vorinstanz reduzierte aufgrund dessen die Strafe um gut 14 Monate (rund 30%). Die Kammer erachtet eine Reduktion der von ihr ermittelten Strafe von 79 Monaten Freiheitsstrafe um rund 20% als angemessen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte in seinen ersten beiden Einvernahmen kaum sachdienlichen Angaben machte, jedenfalls in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BetmG. Entsprechende Ausführungen machte er erst, nachdem ihm die erdrückende Beweislast bewusst gemacht worden war. Der Geständnisrabatt kann somit nicht ganz so hoch ausfallen. Insgesamt resultiert damit eine Strafe von rund 63 Monaten Freiheitsstrafe.

17. Fazit Gesamtstrafe

Im Ergebnis erscheint der Kammer somit als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen. Da die Vorinstanz als Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern geurteilt hat, darf die Strafe allerdings nicht über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen. In der Folge ist die Strafe auf dieses Höchstmass zu begrenzen: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren verurteilt.

18. Vollzugsart sowie Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft

Bei einer Gesamtstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 5 Jahren ist demnach unbedingt zu vollziehen.

Der Beschuldigte befand sich vom 29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020, mithin während 91 Tagen, in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. Diese 91 Tage sind vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

IV. Landesverweisung

19. Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 144 IV 332 E. 3; je mit Hinweisen).

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3).

Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).

Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5, je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).

Was die Bemessung der Dauer der Landesverweisung anbelangt, steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a StGB).

20. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund des Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien die Voraussetzungen zur Verhängung einer Landesverweisung grundsätzlich gegeben. Beim Beschuldigten lägen zudem keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen vor, die gegen eine Landesverweisung sprächen (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2455 f.). Der Beschuldigte habe die prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und lebe mittlerweile 19 Jahre in der Schweiz, somit mehr als sein halbes Leben. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich mittlerweile in der Schweiz, jedoch habe der Beschuldigte die ersten 13 Lebensjahre in Thailand verbracht. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten sprach nach Ansicht der Vorinstanz nicht grundsätzlich für die Annahme eines Härtefalls (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2457).

Der Beschuldigte habe erstmals nach 14-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Vorher sei er nicht strafrechtlich aufgefallen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er ebenfalls nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Der Beschuldigte lebe mit seiner Mutter und seinen Brüdern zusammen, soweit er nicht als Wochenaufenthalter in AL.________ (Ortschaft) lebe. Der Beschuldigte habe eine besondere Bindung zu seinem am 28. September 2015 geborenen Sohn S.________, der allerdings bei einer Pflegefamilie wohne, weshalb der Beschuldigte lediglich an einzelnen Wochenenden und in den Ferien persönlichen Kontakt mit seinem Sohn haben könne. Kinderzulagen oder Unterhaltszahlungen habe der Beschuldigte bis anhin noch nicht für seinen Sohn bezahlt (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2458). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Sohn des Beschuldigten die Schweiz bei Verhängung einer Landesverweisung über den Beschuldigten nicht verlassen müsse, da dieser im Besitze einer Härtefallbewilligung sei und bei einer Ausweisung nach Thailand in seinem Kindswohl massiv gefährdet wäre (mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende vertraute Umgebung, mangelnde Erziehungskompetenz des Vaters, bisher keine Kulturvermittlung). Eine weite räumliche Trennung zwischen Vater und Sohn bedeute zweifellos eine Härte. Trotzdem komme die Landesverweisung des Beschuldigten vorliegend insgesamt noch keinem persönlichen Härtefall im Sinne des Gesetzes gleich. Der Beschuldigte sei für S.________ zwar sehr wichtig, da dieser keinen Kontakt mit seiner leiblichen Mutter habe, jedoch lebe der Beschuldigte nicht mit S.________ zusammen und habe «nur» ein Besuchsrecht. Die Beiständin begründe einer Gefährdung von S.________ bei einer Landesverweisung hauptsächlich damit, dass S.________ dann ebenfalls die Schweiz verlassen müsste, was aber gar nicht der Fall sei. Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Vater und weitere Familienangehörige des Beschuldigten noch in Thailand wohnten. Aus der familiären Situation lasse sich somit ebenfalls keinen Härtefall ableiten (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2459 f.).

Die berufliche Integration des Beschuldigten sei in der Schweiz noch nicht wirklich geglückt. Dass dieser aktuell nicht auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sei, liege wohl daran, dass er nach wie vor bei seiner Mutter lebe. Der Beschuldigte habe offene Verlustscheine. Die Einkommenssituation in Thailand werde wohl schlechter als in der Schweiz sein, jedoch sei es dem Beschuldigten möglich, auch in Thailand als Koch zu arbeiten, da er gesund sei und die Landessprache spreche. Mit Blick auf die Arbeits- und Ausbildungssituation sei somit auch kein Härtefall anzunehmen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2460).

Der Beschuldigte sei nur oberflächlich sozial, kulturell und persönlich in der Schweiz verwurzelt. Mit seinem Heimatland sei der Beschuldigte weiterhin verbunden und seine Resozialisierungschancen in Thailand seien nicht unmöglich. Zudem liege keine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung vor, die durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2461).

Die Vorinstanz verneinte demzufolge das Vorliegen eines Härtefalles. Selbst bei Annahme eines Härtefalles seien die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz weniger hoch zu gewichten als die öffentlichen Interessen am Vollzug der Landesverweisung aufgrund der Art und Schwere der von ihm begangenen Drogendelikte und des damit einhergehenden Strafmasses (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2462).

Ausgehend von strafzumessungsrelevanten oberen leichten bis untersten mittleren Verschuldensbereich, von welchem die Vorinstanz ausging, und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus. Dabei berücksichtigte sie auch, dass der Drogenkonsum für die Straffälligkeit ausschlaggebend gewesen sei und dass der Beschuldigte wegen seines Sohnes ein grosses Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz habe (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2463).

21. Vorbringen des Beschuldigten

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dieser lebe seit Oktober 2004 in der Schweiz. Der heute 33-Jährige habe somit fast 2/3 seines Lebens in der Schweiz verbracht, insbesondere die prägende Zeit der Adoleszenz. Zu Thailand habe er gar keinen Bezug mehr. Er sei vor 9 Jahren zuletzt dort gewesen und habe auch keinen Kontakt zu seinem dort lebenden Vater mehr. Allein die Drogensucht habe den Beschuldigten in die Delinquenz getrieben; vorher und nachher habe er nie delinquiert. Er habe lediglich untergeordnete Arbeiten mit grossem Entdeckungsrisiko ausgeführt. Zudem habe er keinen Gewinn generiert, sondern mit den Straftaten lediglich seine Sucht finanziert. Seit er aus der Haft entlassen worden sei, sei er auf gutem Weg und habe sich unter Beweis gestellt. Er sei seit vier Jahren in einer Beziehung. In AH.________(Ortschaft) habe er eine kindsgerechte Wohnung gehabt. Zwischenzeitlich sei er auch in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die letzte Stelle in einem Restaurant habe er aufgegeben, weil er ausgenutzt worden sei und Unmengen von Überstunden habe leisten müssen, was Besuche mit S.________ oft verunmöglicht habe. Dies sei nicht weiter zumutbar gewesen, zumal seine Arbeitgeberin trotz Gesprächen nicht bereit gewesen sei, ihm mehr frei zu geben. Die Jobsuche des Beschuldigten sei aufgrund der Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus erschwert. Bis er eine neue Stelle antrete, werde er von seiner Partnerin unterstützt, welche CHF 5’000.00 pro Monat verdiene. Zu Schulden und Sozialhilfebezug sei es aufgrund der (damaligen) Drogensucht und fehlenden Erwerbstätigkeit gekommen. Nach Thailand zurückzukehren, sei grundsätzlich zwar möglich, aber aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Perspektiven dürfte es dem Beschuldigten kaum gelingen, dort ein Leben aufzubauen. Er verfüge in Thailand über kein soziales Umfeld, das ihm unter Arme greifen könnte.

Insbesondere aber würde die Landesverweisung einen massiven Eingriff in die gelebte Familienbeziehung in Bezug auf S.________ und damit die Kernfamilie des Beschuldigten bedeuten. Die Beiständin habe in ihrem Bericht vom 13. April 2024 geschrieben, basierend auf der Entwicklung der letzten Jahre sei es wahrscheinlich, dass die Besuche in naher Zukunft kontinuierlich zunehmen würden. Zudem werde aufgrund des positiven Verlaufs in Erwägung gezogen, per März 2025 die Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge zu beantragen. Die Bindung zu seinem Vater sei für S.________ von unschätzbarem Wert. Eine Trennung vom Vater aufgrund einer möglichen Landesverweisung hätte klar negative Auswirkungen. Der abrupte Bruch könnte bei S.________ bleibende Entwicklungsschäden verursachen. Die Verteidigerin führte weiter aus, dem Beschuldigten und der Kindsmutter sei die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend S.________ entzogen worden. Die Kindsmutter lebe in Deutschland und sei psychisch krank. Sie habe nur selten persönlichen Kontakt mit S.________ und sei auch selbst der Einsicht, nicht für ihren Sohn sorgen zu können. Der Beschuldigte und S.________ hätten eine innige Vater-Sohn-Beziehung und der Beschuldigte bemühe sich weiterhin darum, seine Lebensumstände für seinen Sohn anzupassen. Er sei lernfähig und -willig sowie kooperativ. Dass der Wiederaufbau des Besuchsrechts nach seiner Haftentlassung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und auch im Hinblick auf die heutige Verhandlung vorangetrieben worden sei, sei zutreffend. Dies aber schlicht deshalb, weil dies dem Kindeswohl entspreche. Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten gebe es zwei Varianten, wie es mit S.________ weitergehe: Erstens, er bleibe bei seiner Pflegefamilie in AM.________ (Ortschaft). Damit würde er aber seinen einzigen leiblichen Elternteil, zu welchem er aktiven Kontakt pflege, verlieren. Regelmässige Besuche wären aufgrund der wirtschaftlichen Situation kaum möglich. S.________ besuche nun die 1. Klasse. Sein Vater würde seine prägenden Kinder- und Jugendjahre somit nicht miterleben. Ob S.________ nach einer mehrjährigen Trennung nochmals Kontakt zu seinem Vater haben werden wolle, sei fraglich. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte danach überhaupt wieder in die Schweiz einreisen könne. Diese Variante werde also zu einem dauerhaften Kontaktabbruch führen. Die zweite Variante wäre, dass S.________ zusammen mit seinem Vater nach Thailand ginge – ein Land, das er nicht kenne. Er sei noch nie dort gewesen und spreche kein Thailändisch. Zudem wäre er dort ohne weitere Unterstützung und Kontrolle von aussen seinem Vater überlassen. Inwiefern es dem Beschuldigten gelingen würde, dort eine Existenz aufzubauen und gleichzeitig neu die elterliche Sorge für S.________ zu übernehmen, sei sehr fraglich. Auch bei dieser Variante müsse wohl von einer akuten Kindswohlgefährdung ausgegangen werden. Im Übrigen pflege der Beschuldigte auch mit weiteren Familienmitgliedern engen Kontakt in der Schweiz (Partnerin, Mutter und Brüder). Somit liege ein persönlicher Härtefall vor.

Ausserdem überwögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Der Beschuldigte habe sich geändert; er lebe drogenfrei und habe sich seit 5 Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Es sei somit keine Landesverweisung nötig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Zum Argument des Kontaktabbruchs zu S.________, wenn der Beschuldigte ins Gefängnis komme, sei festzuhalten, dass der Kontakt dann zwar nicht mehr gleichermassen wie jetzt stattfinden könne, dass aber auch im Gefängnis regelmässige Besuche und Telefonate möglich seien und es daher nicht zu einem persönlichen Kontaktabbruch komme.

22. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 hielt die Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls fest, der Beschuldigte habe letztes Jahr noch gearbeitet, seit Ende März 2024 sei er jedoch wieder arbeitslos. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er weitere Schulden generiert, zudem habe er während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen. Somit liege keine gelungene wirtschaftliche Integration vor. Nach all den Jahren in der Schweiz verstehe er zwar etwas Deutsch, könne es aber kaum sprechen. Auch die soziale Integration sei ihm schwergefallen. Kontakt pflege er nur zu seiner Mutter, seinen Brüdern, seiner Partnerin und seinem Sohn, also ausschliesslich zu thailändischen Personen. Ausser zur Pflegefamilie und Herrn X.________ von Y.________ (Fachstelle) habe er kaum Kontakt zu Schweizern. Er sei gemäss eigenen Angaben viel zu Hause. Somit seien keine Merkmale einer sichtbaren Integration erkennbar; der Beschuldigte sei sozial, kulturell und persönlich höchstens durchschnittlich integriert.

Zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Thailand führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei gesund, habe Verwandte in Thailand, spreche Thailändisch und habe das Land seit dem Wegzug in die Schweiz auch wieder besucht. Es sollte möglich sein, dass er z.B. als Koch dort Fuss fassen könne.

In Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte einen heute 9-jährigen (recte: 8-jährigen) Sohn in der Schweiz habe, habe die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gut wiedergegeben; darauf könne verweisen werden. S.________ stehe aktuell unter Vormundschaft und habe seit 2017 nie beim Beschuldigten gelebt. Er lebe in einer Pflegefamilie, wo er grosse Entwicklungsschritte in seiner Empathie und Sozialkompetenz gemacht habe. Seine Pflegeeltern seien verlässliche und vertraute Bezugspersonen. Der Beschuldigte habe seinen Sohn nie finanziell unterstützt. Die seitens der Beiständin erwähnte finanzielle Stabilität bestehe bereits nicht mehr. S.________ habe auch Kontakt zu seiner Mutter. Eine Wohnsitznahme von S.________ beim Beschuldigten sei aktuell nicht vorgesehen. Erst im März 2025 würde allenfalls der Entzug der elterlichen Sorge aufgehoben, dann sei eine zweijährige Beobachtungsphase vorgesehen. Der Beschuldigte sei bezüglich der Kontakte mit S.________ teilweise auch als unzuverlässig bezeichnet worden. Es erscheine zumutbar, den Kontakt mit dem Sohn während des Landesverweises durch technische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch wenn der Kontakt so eingeschränkt sei. Weiter habe eine Landesverweisung des Beschuldigten keine Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht des Sohnes. Zu den negativen Folgen für S.________, welche die Beiständin in ihrem Bericht erwähne, sei festzuhalten, dass der Landesverweisung eine mehrjährige Gefängnisstrafe vorausgehe. In dieser Zeit seien Vater und Sohn ohnehin getrennt und der Kontakt auf wenige Besuche und Telefonate beschränkt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.

Zusammenfassend sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen, da hierfür eine besondere, über das Unvermeidliche hinausgehende Härte gefordert werde.

Ohnehin falle spätestens die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Das Bundesgericht sei bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besonders rigoros. Ausserdem würden gemäss der sogenannten Zweijahresregel ausserordentliche Umstände vorausgesetzt, wie etwa eine besonders intensive Integration. Mit Blick auf die Schwere der Straftaten und das Strafmass überwögen vorliegend die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

Gemäss dem SEM stehe dem Vollzug der Landesverweisung nichts entgegen. Die Dauer der Landesverweisung orientiere sich auch am Verschulden. Vorliegend sei nicht nur das gesetzliche Minimum angebracht; 8 Jahre erschienen angemessen.

23. Erwägungen der Kammer

23.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogstraftat

Der Beschuldigter ist thailändischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatenangehöriger bzw. Ausländer im Sinne von Art. 66a StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, womit eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB vorliegt. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a

Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

23.2 Härtefallprüfung

Nachfolgend gilt es anhand der oben (E. 19) erwähnten Kriterien zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.

23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz / persönliche und wirtschaftliche Integration

Den Akten lassen sich folgende Informationen zu den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seinem Aufenthalt in der Schweiz entnehmen:

Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) 1991 in Thailand geboren und verbrachte seine ersten 13 Lebensjahre dort. Nachdem seine Mutter einen Schweizer heiratete, kam der Beschuldigte am 1. Oktober 2004 zusammen mit seinem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder leben aktuell ebenfalls in der Schweiz. Sein Vater hingegen lebt nach wie vor in Thailand. Seine prägenden Kindheitsjahre hat der Beschuldigte damit in Thailand verbracht, jedoch seine ebenfalls prägende Adoleszensphase in der Schweiz. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist mit knapp 20 Jahren als lang zu bezeichnen. Er verfügt über eine am 30. September 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung B (vgl. pag. 2514).

Der Beschuldigte hat, obwohl er die letzten vier Jahre seiner Schulbildung in der Schweiz absolviert hat, keine Lehre oder weitere Ausbildungen abgeschlossen. Er hat in der Schweiz mit Unterbrüchen an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet, so als Maschinenführer, später als Erdbeerpflücker und schliesslich als Koch. Er war zum Teil arbeitslos und wurde in den Jahren 2011 bis 2015 von der Sozialhilfe mit total CHF 52’223.65 unterstützt (pag. 2515 und 2554.2). Auch weist er relativ hohe Schulden auf (siehe oben, E. 16). Seine letzte Stelle als Koch, die er am 1. Februar 2023 angetreten hatte, hat er am 22. März 2024 fristlos gekündigt; nach eigenen Angaben, weil er zu viel zu tun gehabt habe. Seither ist er wieder arbeitslos und wird von seiner Partnerin finanziell unterstützt (vgl. pag. 2527 f., 2567 f., 2571 und 2584).

Ab dem 1. März 2023 bewohnte er alleine eine 4.5-Zimmerwohnung in AH.________(Ortschaft) (vgl. pag. 2523 ff.). Im Mai 2024 zog er zu seiner Partnerin nach J.________(Ortschaft) in deren 3-Zimmerwohnung (pag. 2554.3, 2571, 2584).

Der Beschuldigte versteht und spricht einigermassen Deutsch. Die Einvernahmen wurden ihm aber trotz seiner langen Anwesenheitsdauer und trotz der Tatsache, dass er vier Jahre die Schule in der Schweiz besucht hat, in die thailändische Sprache übersetzt. Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung war der Beschuldigte auf eine Übersetzung angewiesen. Nach knapp 20-jährigem Aufenthalt und mehrjährigem Schulbesuch in der Schweiz dürften fliessende Kenntnisse einer Landessprache als Ausdruck gelungener Integration vorausgesetzt werden. Dies belegt zugleich, dass der Beschuldigte, wie er auch selbst angibt, praktisch «nur» Umgang mit Landsleuten aus dem eigenen Kulturkreis pflegt. In Bezug auf die soziale Integration gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe die Kontakte zu seinen eigenen Kollegen abgebrochen und habe nun Kontakte mit Kollegen seiner Mutter (pag. 2353 Z. 1 ff.). Mit seiner Partnerin, der Landsfrau W.________, Jahrgang 1975, ist er seit ungefähr 4 Jahren zusammen, wobei es möglicherweise zwischenzeitlich zu einer Trennung gekommen ist (vgl. pag. 2595 und pag. 2570 f.). Wenige Tage vor der Berufungsverhandlung ist er (erneut) zu ihr gezogen. Gemäss Leumundsbericht hat er nicht viele Freunde. Er habe viele falsche Freunde gehabt und sei heute daher eher vorsichtig. In seiner Freizeit repariere er gerne Elektroscooter, game auf Facebook oder besuche mit seiner Partnerin zusammen seine Mutter (pag. 2554.2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, nicht so viel Kontakt mit anderen Leuten zu haben. Meistens bliebe er zu Hause mit seiner Partnerin und seinem Kind (pag. 2568 Z. 29 ff.). Die Kindsmutter ist ebenfalls Thailänderin und wohnt in Deutschland. S.________ lebt nach Aufenthalten im Kinderhaus seit dem 16. März 2020 bei einer Pflegefamilie (weitergehend zu S.________ siehe E. 23.2.2 hiernach). Der Beschuldigte hat bis anhin keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn bezahlt, da ihm dies finanziell nicht möglich war (pag. 2570, vgl. auch pag. 2597).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die berufliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Anders als noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er zurzeit wieder arbeitslos; seine unbefristete Stelle als Koch hat er kurz vor der Berufungsverhandlung von einem auf den anderen Tag gekündigt. Zudem sind seine vorbestehenden, bereits beträchtlichen Schulden in der Zeit zwischen der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung weiterhin gestiegen. Auch seine Sprachkenntnisse sind trotz der relativ langen Anwesenheit in der Schweiz limitiert. Die soziale und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist höchstens als durchschnittlich, wenn nicht gar unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Soziale Interaktionen hat er primär mit seiner Partnerin und seiner Familie, allesamt thailändische Landsleute.

Zusammenfassend gelangt die Kammer betreffend Integration zur Ansicht, dass einzig die längere Aufenthaltsdauer inkl. Schulbesuch ab der 6. Klasse in der Schweiz für den Beschuldigten spricht, wobei wie bereits erwähnt nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen ist. Die weiteren Faktoren sprechen nicht für eine gelungene Integration des Beschuldigten. Das Bundesgericht hat zudem mehrfach festgehalten, es müssten besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen, um für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu sprechen. Diese hohe Hürde erreicht der Beschuldigte mit Blick auf die obgenannten Faktoren nicht (zu den familiären Verhältnissen siehe sogleich).

23.2.2 Familiäre Verhältnisse

Wie bereits ausgeführt, wohnen die Mutter und die beiden Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Sein Vater und weitere Verwandte des Beschuldigten wohnen in Thailand. Weiter hat der Beschuldigte eine Partnerin, W.________. Der Beschuldigte hat sodann, wie bereits mehrfach erwähnt, einen in der Schweiz lebenden Sohn. Der Beschuldigte macht denn auch primär in Bezug auf diesen das Vorliegen eines Härtefalls geltend.

Die Aktenlage bezüglich des Sohnes S.________ präsentiert sich folgendermassen:

Aus den edierten Kindesschutzakten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H.________ (Ortschaft) (nachfolgend: KESB) geht hervor, dass die Kindsmutter und der Beschuldigte als Kindsvater mit der Erziehung des am 28. September 2015 geborenen S.________ offensichtlich überfordert waren und die damalige Wohnung der beiden am 2. August 2017 von der Polizei – welche aufgrund eines lauten Streits der Kindseltern herbeigerufen worden war – in einem desolaten Zustand angetroffen wurde (pag. 1 und 9 der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Der Kindsmutter – welche zu diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge innehatte – wurde daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über S.________ vorsorglich entzogen und S.________ vorsorglich im Chinderhuus AN.________ in AO.________ (Ortschaft) platziert (pag. 1 ff. der Kindesschutzakten «Verfügungen»). Mit Entschied vom 4. September 2017 erfolgte eine Umplatzierung ins Haus für Mutter und Kind in AP.________ (Ortschaft), wo S.________ fortan zusammen mit der Kindsmutter wohnte (pag. 6 ff. der Kindesschutzakten «Verfügungen»). Es wurde zuerst angedacht, dass die Kindsmutter zusammen mit S.________ zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater nach Deutschland zieht (pag. 99 ff. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Dies wurde aber nicht umgesetzt, da die Niederlassungserlaubnis der Kindsmutter in Deutschland erloschen war und diese sowie S.________ kein Bleiberecht in Deutschland hatten, jedoch auch kein Bleiberecht in der Schweiz (pag. 123, 133 f., 142 und 154 f. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Seitens der KESB wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2018 darüber nachgedacht, der Kindsmutter die elterliche Sorge zu entziehen und diese allenfalls dem Kindsvater, also dem Beschuldigten, zuzuteilen, damit S.________ in der Schweiz bleiben könnte (pag. 154 f. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Die zuständige Person im Haus für Mutter und Kind erachtete jedoch den Beschuldigten in seinen Abmachungen nicht als zuverlässig, dafür eine Rückkehr der Kindsmutter mit S.________ nach Thailand als unterstützungswürdig, sofern die dortigen Bedingungen den Bedürfnissen eines Kindes entsprächen (pag. 156 der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Bei der Anhörung des Beschuldigten am 6. Juni 2018 vor der KESB gab dieser an, dass er am liebsten mit S.________ in der Schweiz bleiben wolle. Wenn dies nicht möglich sei und die Kindsmutter mit S.________ nach Thailand ausgeschafft würde, würde er ebenfalls nach Thailand ausreisen. Er habe dort eine grosse Familie (pag. 170 f. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Die KESB erwog, dass der Beschuldigte aufgrund der Ergebnisse der Abklärung und der Anhörung nicht zu S.________ schauen könne. Zudem sei er derzeit arbeitslos und bei allfälligem Sozialhilfebezug bestehe die Gefahr, dass S.________ plötzlich alleine in der Schweiz sei. Aufgrund dessen kam die KESB zum Schluss, dass eine Ausreise von S.________ mit seiner Mutter nach Thailand die bessere Lösung sei (pag. 169 ff. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Wegen des ungenügenden Verhaltens der Kindsmutter – sie war den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen und zeigte eine Verweigerungshaltung, die schliesslich ihrerseits zum Abbruch führte – wurde S.________ jedoch per 3. September 2018 ins Kinderhaus AQ.________ in J.________(Ortschaft) umplatziert (pag. 200 der Kindesschutzakten «Inhaltliches» sowie pag. 2592). Die Kindsmutter wohnte hierauf kurz beim Beschuldigten in C.________(Ortschaft), wollte aber mit S.________ nach Thailand ausreisen. Der Beschuldigte erschien am 19. September 2018 am Schalter der KESB und erklärte, dass er dies nicht wolle; vielmehr wolle er die alleinige elterliche Sorge für S.________ beantragen (pag. 215 f. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Der Beschuldigte besuchte in der Folge S.________ regelmässig im Kinderhaus AQ.________ und S.________ verbrachte auch Wochenenden bei ihm (pag. 212, 217, 234, 237 f., 246, 254 ff. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Die Kindsmutter reiste im Oktober 2018 (illegal) nach Deutschland aus, wo sie auf die Reisepapiere wartete, um mit S.________ nach Thailand auszureisen. Ihre psychische Situation verschlechterte sich jedoch Ende November 2018, sodass sie nicht reisefähig war und auch nicht in der Lage gewesen wäre, zu S.________ zu schauen. Von einer Ausreise von S.________ nach Thailand zusammen mit der Kindsmutter wurde deshalb abgesehen (pag. 239 ff. der Kindesschutzakten «Inhaltliches»). Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 wurde auch der Kindsmutter die elterliche Sorge über S.________ entzogen, die vorsorglich angeordnete Platzierung von S.________ im Kinderhaus AQ.________ bestätigt und es wurde eine Vormundschaft über ihn errichtet. Dies auch nach Prüfung, ob die elterliche Sorge dem Kindsvater zugeteilt werden könnte, was derzeit verneint wurde (pag. 29 ff. der Kindesschutzakten «Verfügungen»). Der Beschuldigte hatte in der Folge regelmässigen Kontakt zu S.________; es gelang ihm aber nicht, eine erzieherische Rolle einzunehmen. Er wurde ab September 2019 durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung begleitet, um ihn in seiner Erziehungskompetenz zu stärken. Es zeigte sich aber, dass die Erziehungskompetenz des Beschuldigten sehr begrenzt sind. Auch der Haushalt des damals wieder bei seiner Mutter wohnenden Beschuldigten war in einem desaströsen und unhygienischen Zustand, wie eine Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vom 29. Oktober 2019 zeigte. Die Rückplatzierung von S.________ zum Vater konnte daher nicht realisiert werden. Nach der dreimonatigen Untersuchungshaft zeigte sich eine Verbesserung des Verhaltens des Beschuldigten und die Wohnung wurde als kindsgerecht und sauber befunden. Dem Kindsvater wurde durch die Vormundin von S.________ attestiert, dass er sich bemühe, seine Erziehungsaufgaben gut zu machen, jedoch aufgrund seiner eigenen Lernbiografie und Kognition an seine Grenzen zu stossen (pag. 1870 und 1792 ff. sowie fürsorgerischer Informationsbericht inkl. Fotodokumentation; unpaginierte Kindesschutzakten «Inhaltliches»).

Seit dem 16. März 2020 wohnt S.________ bei einer Pflegefamilie in AM.________(Ortschaft). Dem Bericht seiner damaligen Vormundin vom 16. September 2021 lässt sich entnehmen, dass seine Pflegeeltern für ihn über die Jahre verlässliche und vertraute Bezugspersonen geworden seien, bei denen er sich geborgen fühle. Die Pflegefamilie habe zwei eigene Kinder (geb. 2013 und 2015), die für S.________ wie Brüder seien. In Anbetracht dessen, dass S.________ bereits zum fünften Mal in seinem noch jungen Leben die Betreuungs- und Bezugspersonen habe wechseln müssen, sei dies umso erfreulicher. Bereits im Kinderheim AQ.________ habe sich eine Entwicklungsverzögerung von 1½ - 2 Jahren gezeigt (Sprachverzögerung, Spielverhalten, motorische Fertigkeiten). Aufgrund dessen sei der Kindergartenstart um ein Jahr hinausgezögert worden. Den Pflegeeltern sei es jedoch mit der Unterstützung von Logopädie und Frühförderung gelungen, den Entwicklungsrückstand innert eines Jahres aufzuholen. Der Beschuldigte sei für S.________ nebst der Pflegefamilie dessen wichtigste Bezugsperson und es bestehe eine gelebte und gegenseitige intensive Bindung. Der Beschuldigte sei bemüht, seine Erziehungsaufgaben gut zu machen, stosse jedoch aufgrund seiner eigenen Lernbiografie und Kognition an Grenzen. Zwischen ihm und der Pflegefamilie bestehe eine gute, einvernehmliche Stimmung (zum Ganzen pag. 1869 ff.). Die Vormundin hielt zudem fest, eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde eine massive Kindswohlgefährdung darstellen, da dies auch den Wegzug von S.________ bedeuten würde. Dieser würde dadurch aus seinem vertrauten Umfeld gerissen und durch die erneuten Beziehungsabbrüche retraumatisiert. Zudem habe der Beschuldigte unzureichende Erziehungskompetenzen, und Thailand wäre mit einer fremden Sprache und fremden Kultur verbunden (pag. 1871).

Das Amt der damaligen Vormundin, Z.________, endete per 31. März 2023 von Gesetzes wegen, weshalb per 1. April 2023 U.________ als neue Vormundin für S.________ ernannt wurde (Entscheid der KESB vom 16. Januar 2023; unpaginierte Kindesschutzakten «Verfügungen»). In ihrem Rechenschaftsschlussbericht vom 28. April 2023 schildert Z.________, der Beschuldigte habe über lange Zeit einen regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn gepflegt. Er habe jedes zweite Wochenende und den Mittwochnachmittag mit ihm verbracht. S.________ habe auch in J.________(Ortschaft) übernachtet, wo der Beschuldigte mit seiner Partnerin, W.________, zusammengelebt habe. Das Paar habe sich anfangs 2022 getrennt, als ausgekommen sein, dass W.________ noch eine Beziehung zu einem anderen Mann pflege, der auch für den Mietzins ihrer Wohnung aufgekommen sei. Der Beschuldigte habe eine Krise durchlebt und sich auch nicht mehr bei S.________ gemeldet. Er sei zu einer Kollegin nach D.________(Ortschaft) gezogen. Aufgrund der diffusen Wohnsituationen seien die Übernachtungen von S.________ beim Kindsvater eingestellt worden. Während des gesamten Jahres seien die Besuche des Kindsvaters zum ersten Mal in den letzten drei Jahren unzuverlässig geblieben. Er habe eine Arbeit im Gastgewerbe aufgenommen und vermehrt sowohl die Arbeitsstelle wie auch den Wohnort gewechselt. Diese Wechsel habe er der Vormundin nicht kommuniziert; auch sei er phasenweise für sie nicht erreichbar gewesen. Aufgrund seiner langen Arbeitszeiten im Gastgewerbe in E.________ (Ortschaft) und der belasteten Situation des Beschuldigten seien begleitete Besuchssonntage in H.________ (Ortschaft) aufgegleist worden. Der Beschuldigte habe dieses Angebot schlussendlich jedoch nie genutzt. Um die Besuche verlässlicher zu machen und aufgrund der wohl prekären finanziellen Situation des Beschuldigten hätten die Pflegeeltern ihm fortan Geld für die gemeinsame Zeit mit S.________ mitgegeben, woraufhin wieder vermehrt Besuche stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei vor den Besuchen jeweils von der Pflegemutter via WhatsApp daran erinnert worden, und S.________ habe jeweils erst am Morgen vom Vaterbesuch erfahren, um nicht unnötig enttäuscht zu werden. Der Beschuldigte habe sich anfangs 2022 auch mit seiner Mutter verstritten; S.________ habe seine Grossmutter in der Folge längere Zeit nicht mehr gesehen. Seit März 2023 arbeite der Beschuldigte als Koch in AH.________(Ortschaft), wo er in einer 4-Zimmer-Wohnung wohne. S.________ habe vom 21.-23. April 2023 das erste Mal ein Wochenende bei ihm verbringen dürfen. Die Kindsmutter wohne nach wie vor mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Deutschland. Sie sei psychisch krank und einsichtig, dass sie nicht in der Lage wäre, für S.________ zu sorgen. Es fänden Kontakte via wöchentliche Video-Anrufe sowie dreimal jährlich begleitete, persönliche Kontakte statt (zum Ganzen pag. 2592 ff.). X.________, der S.________ und seine Familien begleitet, schildert in seinem Zwischenbericht vom 30. März 2023 sehr Ähnliches, insbesondere zur zwischenzeitlichen Unzuverlässigkeit des Beschuldigten. Zudem hält er fest, dass die Anzahl der geplanten Besuche erhöht worden sei, um dem Beschuldigten zu ermöglichen, seinen Sohn häufiger zu sehen, in der Hoffnung, dass sich dies positiv auf den «Ausschaffungsentscheid» auswirken könne (pag. 2586 ff.).

Aus dem Bericht der neuen Vormundin von S.________ vom 17. April 2024 geht hervor, dass der mittlerweile 8-jährige S.________ im Sommer 2023 in die erste Klasse habe eingeschult werden können. Zudem habe die Pflegefamilie Ende 2023 ein weiteres Pflegekind aufgenommen, für welches S.________ die Rolle des «grossen» Bruders übernehme. Der Beschuldigte habe einen regelmässigen und zuverlässigen Kontakt zu S.________. Gemäss Besuchsplan seien einmal pro Monat Besuche mit Übernachtungen bei ihm eingeplant, was ab Januar 2024 auf zweimal pro Monat habe ausgebaut werden können. Auch habe er seinen Sohn für Ferien à 3-4 Nächte am Stück zu sich nehmen können. Der Beschuldigte habe sich in den letzten Jahren bemüht, seine Lebensumstände zu verbessern, um mehr Zeit für S.________ zu haben. Er habe in seiner neuen Wohnung ein altersgerechtes Zimmer für S.________ eingerichtet und könne bei seiner neuen Arbeitsstelle seine Arbeitstage so legen, dass er mindestens ein bis zwei Wochenenden im Monat frei habe, um Zeit mit S.________ zu verbringen. Aufgrund seiner Zuverlässigkeit und der Entwicklung der letzten Jahre sei es wahrscheinlich, dass die Besuche kontinuierlich zunähmen. Ausserdem werde in Erwägung gezogen, beim nächsten Rechenschaftsbericht an die KESB (März 2025) die Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge zu beantragen, da der Beschuldigte präsent und absprachefähig sei. Nach einer wiederholten Beobachtungsphase von voraussichtlich 2 Jahren könne, falls die positiven Umstände bestehen blieben, die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts geprüft werden. In Bezug auf eine konkrete Planung bezüglich Rückplatzierung sei die Vormundin aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit einer allfälligen Landesverweisung des Beschuldigten sehr zurückhaltend. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn sei sehr positiv und von grosser Bedeutung für S.________. Aus sozialarbeiterischer Sicht sei die Beziehung zum Vater entscheidend für die emotionale Stabilität und sein Wohlbefinden. Der Vater diene als verlässliche Bezugsperson, welche S.________ nebst seiner Pflegefamilie Sicherheit und Geborgenheit biete. Eine Landesverweisung hätte klar negative Auswirkungen und der abrupte Bruch dieser für S.________ wichtigen Beziehung könnte bei S.________ bleibende psychische Entwicklungsschäden verursachen; dies im Sinne eines Verlustgefühls, einer Identitätskrise und eines starken Gefühls der Verlassenheit. Die Situation der Kindsmutter zeigt sich gemäss dem Bericht sehr ähnlich wie bis anhin; die Kontakte beschränkten sich auf ein wöchentliches, kurzes Video-Telefonie-Gespräch. Weiter seien drei begleitete Besuche à drei Tage pro Jahr (ohne Übernachtung) vorgesehen, wobei der zuletzt geplante Besuch anfangs April 2024 von der Kindsmutter kurzfristig verschoben worden sei (zum Ganzen pag. 2548 ff.).

Die Kammer erwägt dazu was folgt:

Zunächst sind zu den Berichten der Vormundinnen folgende Bemerkungen anzubringen: Entgegen der Annahme der Vormundin Z.________ hat eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zur Folge, dass S.________ zusammen mit ihm nach Thailand ziehen würde bzw. müsste. Vielmehr verfügt S.________ über eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) in der Schweiz; eine Landesverweisung seines leiblichen Vaters hat keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht (vgl. pag. 1871, 2318 und pag. 2557 ff.). Die von Z.________ in diesem Zusammenhang befürchtete Kindswohlgefährdung aufgrund des Wegzugs mit seinem Vater nach Thailand – nota bene aufgrund des Beziehungsabbruchs zur Pflegefamilie und der ihrer Ansicht nach unzureichenden Erziehungskompetenzen des Beschuldigten – ist somit unbegründet. Vielmehr würde S.________ in diesem Fall bei seiner Pflegefamilie belassen, womit er weder aus seinem gewohnten Umfeld gerissen noch seinem Vater «überlassen» würde. Zum Bericht der Vormundin U.________ ist sodann festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts erst seit einem knappen Jahr als Vormundin von S.________ eingesetzt war. Gemäss eigenen Angaben hatte sie in dieser Zeit nur selten Kontakt mit dem Beschuldigten, da das meiste über die Fachstelle Y.________ oder die Pflegefamilie koordiniert wurde (pag. 2549). Wieviele eigene Wahrnehmungen bzw. Erfahrungen mit dem Beschuldigten in den Bericht einfliessen konnten, ist daher nicht ganz klar. Jedenfalls wird der ihrerseits geschilderte Besuchsplan – einmal pro Monat Besuche mit Übernachtungen beim Beschuldigten, was ab Januar 2024 auf zweimal pro Monat habe ausgebaut werden können – gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ganz so gelebt. Der Beschuldigte gab an, es fänden alle zwei Wochen Besuche statt, aber jeweils von 9-19 Uhr, d.h. ohne Übernachtungen; vgl. pag. 2568 Z. 37 f. und pag. 2571 Z. 27 ff.). Weiter hat sich die Wohn- und Arbeitssituation des Beschuldigten nach der Erstellung des Berichts bereits wieder geändert, sodass die entsprechenden Ausführungen überholt sind.

Sodann stellt sich die Frage, ob die Beziehung zwischen S.________ und seinem Vater überhaupt von Art. 8 EMRK abgedeckt ist. Zwar handelt es sich dabei um den leiblichen Sohn des Beschuldigten. Der im Urteilszeitpunkt 8-jährige S.________ hat jedoch nicht einmal seine ersten beiden Lebensjahre mit dem Beschuldigten zusammengewohnt. Auch verfügt der Beschuldigte nicht über die elterliche Sorge. Vielmehr steht S.________ unter Vormundschaft und wohnt – nach verschiedenen Heimaufenthalten – nun seit mittlerweile 4 Jahren bei einer Pflegefamilie, bei der er äusserst gut aufgehoben zu sein scheint. Der Beschuldigte nahm sein Besuchsrecht zu Beginn der Fremdplatzierung offenbar regelmässig wahr. Von Januar 2022 bis März 2023 fiel er jedoch durch Unzuverlässigkeit auf, indem er sein Besuchsrecht nur noch unregelmässig wahrnahm, auf Erinnerungen durch das Helfersystem (Pflegefamilie und Koordination) angewiesen war, zeitweise für die Behörden nicht erreichbar war und Wohnungs- und Arbeitswechsel nicht kommunizierte. Anders als die Verteidigung geltend macht, steht dieser zeitweilige Kontaktabbruch nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bzw. der Untersuchungshaft (dies war nämlich Ende 2018, anfangs 2019), sondern offenbar im Zusammenhang mit der damaligen Trennung von seiner Partnerin, was auch etwas über die Prioritätensetzung des Beschuldigten aussagt. Zwar hat sich die Situation seither offenbar wieder etwas stabilisiert und der Beschuldigte bemühte sich im letzten Jahr vor der oberinstanzlichen Verhandlung um einen regelmässigen und zuverlässigen Kontakt zu seinem Sohn. Dieser wurde wenige Monate vor der Berufungsverhandlung von einmal auf zweimal monatlich ausgebaut; daneben finden mehrtägige Ferien mit Übernachtungen statt. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich offenbar um einen Ausbau der Besuche bemüht hat in der Hoffnung, damit den Entscheid betreffend Landesverweisung positiv beeinflussen zu können. Der Beschuldigte hat sodann bislang noch nie Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geleistet. Ob allein die biologische Verbindung und die Wahrnehmung des Besuchsrechts ausreichend sind, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen, ist fraglich, zumal der Beschuldigte wie gesehen nicht sorge- oder obhutsberechtigt ist, nicht mit seinem Kind zusammenlebt, dieses keine finanzielle Unterstützung von ihm geniesst und auch nicht von der Übernahme von Verantwortung für S.________ durch den Beschuldigten gesprochen werden kann.

Die Frage kann im Ergebnis offen bleiben. So oder anders ist festzuhalten, dass die Situation des Beschuldigten nach wie vor als unstet zu bezeichnen ist. So hat er die erst anfangs 2023 angetretene Stelle im März 2024 kurzum fristlos gekündigt und kann damit erneut nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Auch die Wohnsituation des Beschuldigten, welche seitens der neuen Vormundin von S.________ als kindergerecht geschildert wurde, hat sich kurz nach Erstellen des Berichts bereits wieder geändert; der Beschuldigte ist in die 3-Zimmer-Wohnung seiner Partnerin in J.________(Ortschaft) gezogen. Die Situation von S.________ in der Pflegefamilie scheint demgegenüber sehr stabil und förderlich für ihn zu sein. Zwar hat S.________’ neue Vormundin in ihrem Bericht vom 17. April 2024 erwähnt, dass eine Rückplatzierung zum Beschuldigten nicht ausgeschlossen sei. Dies sei allerdings erst nach mehreren, über Jahre dauernden Zwischenetappen und bloss bei positivem Verlauf denkbar. Indes hat sich die von ihr geschilderte Entwicklung in Richtung Stabilität wie soeben erwähnt bereits wieder (zum Negativen) verändert. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Erziehungskompetenzen des Beschuldigten in der Vergangenheit durch mehrere Fachpersonen, die intensiveren Kontakt mit ihm gehabt haben, als begrenzt bezeichnet worden sind, sodass die Rückplatzierung auch insoweit etwas fraglich erscheint. Ohnehin ist aber vorliegend von der Situation auszugehen, wie sie sich aktuell präsentiert, und nicht, wie sie möglicherweise in mehreren Jahren unter Umständen vorliegen könnte.

Selbstredend wäre eine gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung für S.________ nicht positiv, da zumindest eine gewisse Zeit lang kein regelmässiger persönlicher Kontakt mehr mit seinem leiblichen Vater möglich wäre, zumal S.________ aus Kindesschutzüberlegungen bei seiner Pflegefamilie verbleiben würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass S.________ auch kaum persönlichen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter pflegen kann. Immerhin lebt mit seiner Grossmutter noch eine weitere leibliche Bezugsperson in der Schweiz. Ausserdem verfügt S.________, unabhängig vom Schicksal seines leiblichen Vaters, über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und hat mit seiner Pflegefamilie ein wohlbehütetes und gesichertes Umfeld.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt. Durch den Vollzug der Gefängnisstrafe wird es so oder anders bereits zu einem Unterbruch der in letzter Zeit wieder regelmässig stattgefundenen Besuche (teilweise mit Übernachtungen) kommen, wobei gewisse persönliche Besuche sicherlich weiterhin möglich wären. Auch der Kontakt mittels (Video-)Telefonie wäre im Gefängnis weiterhin möglich. Bei einer anschliessenden Landesverweisung könnte der soziale Kontakt zwischen S.________ und dem Beschuldigten über soziale Medien und über allfällige Ferienbesuche von S.________ bei seinem Vater in Thailand stattfinden, wodurch die Besuche zwar in längeren Abständen, dafür aber über eine längere Zeit als bis anhin erfolgen würden.

Angesichts all dieser Umstände ergibt sich damit, dass die familiären Verhältnisse einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegenstehen. Auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) ergibt sich nichts anderes. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Die Tatsache, dass wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat eine regelmässige persönliche Beziehung praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte (auch) im Zusammenhang mit seiner Partnerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen. Mit dieser ist er gemäss eigenen Angaben 4 Jahre zusammen, wobei die ehemalige Vormundin von S.________, Berufsbeiständin Z.________, in ihrem Bericht vom 28. April 2023 relativ ausführlich schilderte, dass sie sich anfangs 2022 getrennt hätten. Offenbar sind sie nun (wieder) zusammen; seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag. 2584). Nichtsdestotrotz kann dabei nicht die Rede von einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, was der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Landesverweisung greift somit (auch) in dieser Hinsicht nicht in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein.

Die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Mutter und seinen Brüdern reichen klarerweise ebenfalls nicht aus, um einen Eingriff in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu begründen.

23.2.3 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Gesundheitszustand

Der Beschuldigte wohnt seit knapp 20 Jahren in der Schweiz. Trotz dieser langen Abwesenheit dürfte ihm eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Thailand möglich sein. Dies schliesst die Kammer namentlich daraus, dass der Beschuldigte mit der Sprache und den dortigen Gegebenheiten vertraut ist, zumal er seine ersten 13 Lebensjahre dort verbracht hat. Auch wenn die wirtschaftliche Eingliederung in Thailand naturgemäss nicht ganz einfach sein dürfte, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte dabei mit aussergewöhnlichen Problemen konfrontiert sein sollte. So könnte er in Thailand zum Beispiel als Koch arbeiten, wie er dies die letzten gut 2½ Jahre in der Schweiz auch getan hat. Zudem leben sein Vater sowie weitere nahe Verwandte nach wie vor in Thailand, sodass der Beschuldigte sozialen Anschluss hätte. Zwar gab er an der Berufungsverhandlung auf Frage seiner Verteidigerin an, in den letzten neun Jahren mit niemandem in Thailand Kontakt gehabt zu haben. Nur wenn seine Mutter mit jemandem Kontakt habe, grüsse er diese Personen jeweils (vgl. pag. 2572 Z. 26 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er jedoch noch ausgesagt, mit seiner Familie in Thailand über Facetime Kontakt zu haben. Sein Vater wohne dort. Meistens habe er Kontakt zur Familie der Mutter in Thailand, aber nicht besonders oft (vgl. pag. 2353 Z. 6 ff.). Näheres zum Verhältnis zu seinem Vater und den weiteren Verwandten hat der Beschuldigte nicht vorgebracht, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er sich bei einer Rückkehr nicht wieder sozial eingliedern könnte. Zudem hat er Thailand seit seiner Anwesenheit in der Schweiz auch wieder besucht; letztmals vor der Geburt seines Sohnes in Thailand, d.h. vor neun Jahren (vgl. pag. 2353 Z. 11 ff.; pag. 2572 Z. 22 ff.).

In gesundheitlicher Hinsicht sind keine relevanten Beschwerden des Beschuldigten bekannt. Er ist bei guter Gesundheit und nicht auf medizinische Betreuung angewiesen. Betreffend Drogenkonsum hat er angegeben, bereits ab seinem 20. Lebensjahr Crystal Meth konsumiert zu haben (pag. 216 Z. 56 ff., pag. 128). Im Tatzeitraum habe er viel konsumiert; mindestens 5 g pro Tag (pag. 2358 Z. 18 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr Crystal Meth konsumiert habe und aktuell nicht an Drogen denke, da er so viel arbeite (pag. 2354 Z. 12 ff.). Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2567 Z. 20 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine Drogen mehr konsumiert und (auch) diesbezüglich keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen.

Zusammenfassend stellen die Widereingliederungschancen im Herkunftsland ebenfalls keinen Grund für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls dar. Im Gegenteil erscheinen die Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei der Ausgangslage des Beschuldigten vergleichsweise gut. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, führt nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Auch in gesundheitlicher Hinsicht steht einer Rückkehr nach Thailand nichts entgegen.

23.2.4 Gesamtwürdigung / Fazit

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Voraussetzung für einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1).

Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt nach Auffassend der Kammer vorliegend nicht vor. Zwar lebt der Beschuldigte schon lange in der Schweiz und hat einen hier lebenden Sohn. Seine wirtschaftliche und soziale Integration kann aber – wie bereits dargelegt – nicht als gelungen bezeichnet werden. Seine Deutschkenntnisse sind trotz der langen Aufenthaltsdauer und des mehrjährigen Schulbesuchs in der Schweiz beschränkt, und seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Landsleute. Aktuell ist der finanziell verschuldete Beschuldigte wieder arbeitslos. Er ist damit bei einer Landesverweisung auch nicht etwa mit dem Verlust einer langjährigen Festanstellung konfrontiert. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Thailand erscheint zudem insbesondere dank des Aufwachsens in diesem Land und den nach wie vor dort lebenden Verwandten durchaus möglich.

Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn durch eine Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifellos eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu erwähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und sein Sohn bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, in welcher er sehr gut «gedeiht». Zudem verfügt S.________ über ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit Blick auf das oben (E. 23.2.2) hierzu Ausgeführte liegt trotz der mit einer Landesverweisung verbundenen Härte kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen, zumal S.________ bei seiner Pflegefamilie bei verlässlichen und vertrauten Bezugspersonen in einer äusserst stabilen familiären Beziehung aufgehoben ist. Eine Kontaktpflege zwischen Vater und Sohn ist grundsätzlich auch bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich allfälliger gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Landesverweisung so oder anders ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten mit damit einhergehenden eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn vorausgeht.

Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung all dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

23.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt an sich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber kann hierzu jedoch Folgendes festgehalten werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).

Der Beschuldigte wurde unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Methamphetamin mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft. Die Grenze von 12 Gramm Methamphetamin für die mengenmässige Qualifikation hat er um mehr als das Tausendfache überschritten. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz somit erheblich gefährdet. Auch wenn er nicht vorbestraft ist und seit der Untersuchungshaft nicht mehr delinquiert hat, ist ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten zu bejahen. So hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1).

Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausführlich thematisiert, hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Sohn S.________ durchaus ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Selbst wenn die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK bejaht werden sollte, erwiese sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens jedoch als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dies namentlich angesichts der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Straftaten (nebst den bereits erwähnten qualifizierten BetmG-Widerhandlungen insbesondere auch Geldwäscherei im Deliktsbetrag von mindestens CHF 29’500.00, wobei wiederum auch die eher untergeordnete Rolle des Beschuldigten zu berücksichtigen ist). Weiter ist eine Rückfallgefahr des Beschuldigten zwar nicht als erheblich, aber doch auch nicht als abwegig einzustufen. Dies, zumal im Deliktszeitraum eine starke Abhängigkeit bestand, und weil der Beschuldigte seine Abstinenz primär damit begründet, aufgrund seiner Arbeit gar nicht mehr an Drogen zu denken, zurzeit jedoch wieder arbeitslos ist. Ausserdem erscheint eine Rückkehr in sein Herkunftsland angesichts dessen, dass er dort aufgewachsen ist, die Sprache beherrscht und nahe Verwandte dort leben, auch zumutbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Landesverweisung vorliegend nicht zur Trennung einer vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt. Zwar wird S.________ dadurch der Kontakt zu einer wichtigen leiblichen Bezugsperson klarerweise erschwert, jedoch nicht komplett verunmöglicht. Ausserdem ist sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch eine Landesverweisung seines Vaters nicht gefährdet. Er kann er nach wie vor in seiner Pflegefamilie verbleiben, wo sich nun seine Hauptbezugspersonen befinden. Den Kindesinteressen bzw. dem Kindeswohl wird damit soweit möglich hinreichend Rechnung getragen.

Zusammenfassend würde somit selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen, sondern es wäre aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen eine Landesverweisung anzuordnen.

23.4 Vollzugshindernisse

Es liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Landesverweisung aktuell als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen liessen. Insoweit kann auf den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 21. März 2024 verwiesen werden (pag. 2515). Auch das SEM erachtet den Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich (pag. 2546).

23.5 Dauer der Landesverweisung

Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG in Anbetracht der erheblichen Drogenmengen deutlich. Daneben wurde er auch wegen Geldwäscherei und einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren entspricht einem nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschulden, sodass klarerweise über das gesetzliche Minimum einer Landesverweisung von 5 Jahren hinauszugehen ist. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und der zwar nicht grossen, aber doch vorhandenen Rückfallgefahr einerseits und den privaten Interessen im Zusammenhang mit dem Sohn S.________ andererseits erscheint vorliegend eine Landesverweisung von 8 Jahren gerechtfertigt.

Als Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für eine Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen ist.

24. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

24.1 Rechtliche Grundlagen

Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze).

Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze).

Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung im SIS daher beispielsweise nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat vorausgesetzt. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verord­nung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

24.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte ist thailändischer Staatsangehöriger und stammt damit – wie bereits ausgeführt – aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen.

Mit vorliegendem Urteil wird er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.

Bezüglich Verhältnismässigkeit ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte beging qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Weiter ist eine geringe, aber doch vorhandene Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Auch das Strafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe zeigt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies klarerweise aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung zu begründen.

Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen.

V. Kosten und Entschädigung

25. Verfahrenskosten

Die erstinstanzliche Kostenverlegung und Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist rechtskräftig (vgl. E. 5 oben).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend.

Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 20’000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Kollegialgericht entschieden hat (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden demnach vorliegend auf CHF 3’500.00 bestimmt.

26. Amtliche Entschädigung

26.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 41 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

26.2 Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ in erster Instanz

Die vorinstanzlich festgesetzte amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26’522.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

26.3 Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ in oberer Instanz

Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis 14. Mai 2024 mit Kostennote vom 14. Mai 2024 einen Aufwand von 15 Stunden (plus noch zu definierender Aufwand für die Assistenz an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Klienten) geltend (pag. 2599 f.). Aus der Kostennote geht zwar hervor, an welchen Daten welche Aufwände getätigt wurden, jedoch nicht der jeweilige zeitliche Umfang derselben. Der Kammer erscheinen vorliegend folgende Zeitaufwände angemessen: Berufungsanmeldung (9. September 2022): ¼ Stunde; Mailkorrespondenz mit Klient und Beiständin sowie Studium Urteilsbegründung, Schreiben an Klient und Besprechung mit Klient (16. September 2022 - 25. Mai 2023): insgesamt 2 Stunden; Redaktion Berufungserklärung (26. Mai 2023): 1 Stunde; Schreiben an Obergericht i.S. Anschlussberufung (26. Juni 2023): ½ Stunde; Schreiben an Klient und Schreiben an Obergericht (21. August 2023 und 4. April 2024): je ¼ Stunde; Besprechung mit Klient, Studium KESB-Akten, Vorbereitung Berufungsverhandlung (7./8. Mai 2024): 5 ¾ Stunden. Dies ergibt insgesamt einen angemessenen Aufwand von 10 Stunden. Hinzu kommen 5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 inkl. Nachbesprechung. Insgesamt erscheint somit ein Honoraraufwand von 15 Stunden gerechtfertigt, wobei 4 Stunden auf die Jahre 2022/2023 fallen und 11 Stunden aufs Jahr 2024, was aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuer­sätze (7.7% bzw. 8.1%) von Relevanz ist. Hinzu kommen der Reisezuschlag von CHF 50.00 und die Reisespesen von CHF 45.20 im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024, welche folglich aufs Jahr 2024 fallen. Die übrigen Spesen (Fotokopien von CHF 55.20 und Porti von CHF 23.60, zusammen ausmachend CHF 78.80) werden entsprechend dem Verhältnis der getätigten Aufwände zu 1/3 in den Jahren vor 2024, zu 2/3 im Jahr 2024 angerechnet. Somit fallen in den Jahren 2022/2023 Auslagen im Umfang von CHF 26.25 (1/3 von CHF 78.80) und im Jahr 2024 im Umfang von CHF 97.75 (2/3 von CHF 78.80 plus CHF 45.20) an.

Total ergibt dies eine amtliche Entschädigung inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 3’427.75.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die in oberer Instanz für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3’427.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VI. Weitere Verfügung

27. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________ (pag. 1708)

sowie die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h und Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen ab Oktober 2018 bis am 1. September 2019 in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch Konsum von Methamphetamin und Marihuana sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen,

eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ schuldig erklärt wurde:

1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und teilweise Versuch dazu, begangen ab Anfang 2018 bis am 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft) und Q.________(Ortschaft) mit weiteren Beteiligten durch

1.1 Einfuhr, Erlangen, Befördern und Verschaffen von 13’979.9 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%),

1.2 Veräussern von 62 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%),

2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Februar 2018 bis am 6. Mai 2019 entlang diverser Bahnstrecken im Raume C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft),

namentlich in D.________(Ortschaft), C.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) sowie an den Bahnhöfen G.________ (Ortschaft) bis H.________ (Ortschaft), I.________(Ortschaft), J.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft), M.________(Ortschaft), N.________ (Ortschaft), O.________(Ortschaft), P.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft), im Betrag von mindestens CHF 29’500.00,

3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) durch

3.1 Erwerb und Verschaffen von rund 5 g Methamphetamingemisch (Reinheitsgrad 98%) von Oktober 2018 bis am 29. Oktober 2019,

3.2 Konsum von Methamphetamin und Marihuana und dem Konsum dienenden Widerhandlungen vom 2. September 2019 bis am 29. Oktober 2019.

A.________ in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB, 19a BetmG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festgesetzt wurde.

Zur Bezahlung der [erstinstanzlichen] Verfahrenskosten von CHF 21’568.40.

Die [amtliche] Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt wurden:

Wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26’522.90 entschädigt und A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5’641.15 (ohne Kosten Übersetzer) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Weiter verfügt wurde, dass 1 iPhone X und 1 Huawei VNS-L31 zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB).

II.

A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B.1., 2. und 3.1 oben sowie in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 305bis Ziff. 1, 333 StGB

19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG

428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Die Untersuchungshaft von 91 Tagen (29. Oktober 2019 - 27. Januar 2020) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3’500.00

III.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’427.75.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3’427.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

4. Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)

- der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)

Bern, 14. Mai 2024

(Ausfertigung: 13. Januar 2025)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Salzmann

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Zybach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 219

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_291/2017

6B_1167/2015

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_244/2021

6B_254/2021

6B_798/2021

6B_382/2021

6B_196/2021

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_858/2016

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_890/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1144/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_177/2020

6B_1144/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1144/2021

6B_255/2021

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_1114/2022

6B_855/2020

6B_855/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_627/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_994/2020

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1107/2019

6B_861/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_861/2019

6B_1027/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

7B_236/2022

6B_213/2023

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF