SK 2023 220
analyse des déclarations, état de nécessité putatif
20. Juni 2024Deutsch209 min
Mit Urteil vom 2. Dezember 2022 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 1496 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 23 220+222
Bern, 6. Juni 2024
Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
Privatkläger
Gegenstand schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 2. Dezember 2022 (PEN 2022 500 / 501)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 2. Dezember 2022 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 1496 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 7./8. Juli 2021 in Bern, durch Konsum von Betäubungsmitteln
wird eingestellt (Art. 11 Abs. 1 StPO),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), begangen mit D.________
der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern, zum Nachteil von E.________
des Angriffs (Art. 134 StGB), begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.A.);
der Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. i WV), mehrfach begangen durch
Tragen eines Reizstoff-Sprays (CS) am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.1.);
Besitz eines Reizstoff-Sprays (CS) am 9. Dezember 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.1.);
des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 119 Abs. 1 AIG), begangen am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.2.);
des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB), begangen am 8. Dezember 2021 zum Nachteil der G.________ in Bern (AKS Ziff. I.B.3.);
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), mehrfach begangen durch Konsum von Kokain und Cannabis in Bern in der Zeit
von ca. Ende März 2021 bis am 6. Juli 2021 (AKS Ziff. I.B.4.);
vom 9. Juli 2021 bis am 27. August 2021 (AKS Ziff. I.B.4.) und
vom 8. November 2021 bis am 9. Dezember 2021 (AKS Ziff. I.B.4.).
III.
A.________ wird
in Anwendung der Art. 40, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist (Art. 51 StGB).
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 (BM 21 30820). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), mit Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem.
Zu den anteiligen Verfahrenskosten von CHF 19'101.60 (Art. 426 Abs. 1 StPO).
IV.
1.
Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
A.________ wird verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
V.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25'812.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Dispositiv
Weiter wird beschlossen:
1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO).
C. Zur Zivilklage wird
beschlossen:
1. A.________ und D.________ werden – unter solidarischer Haftbarkeit – zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. November 2021, an C.________ verurteilt (Art. 47 i.V.m. 50 Abs. 1 OR). Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 18'089.10.
Der Kanton Bern kann von A.________ und D.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ und D.________ werden verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'223.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Sprühflasche “Le Protecteur”, Gas CS, 100 ml
- 1 Sprühflasche “Le Protecteur”, Gel CS, 100 ml
4. Folgende Gegenstände werden entsorgt:
- 3 Glasbruchstücke von Flaschenhals
- 2 kleine Kunststoffbeutel mit weissen Pulversteinen
- 1 Jacke beige, “Pull & Bear”
- 1 Pullover grau/schwarz, “H & M”, Grösse XS
- 1 Hemd weiss mit Palmen und Tiermotiven, “H & M”, Grösse XL
- 1 Jeanshose blau, “Scotch & Soda”, Grösse 32/34
5. Folgende Gegenstände werden D.________ zurückgegeben:
- 1 Schiebemütze, grau, Grösse 59
[Eröffnungsformel]
2. Berufung und Anschlussberufung
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (pag. 1512) sowie D.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (pag. 1519) Berufung an.
Am 12. Dezember 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich amtliche Entschädigung des Verteidigers von D.________ berichtigt (pag. 1522 ff.).
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Mai 2023 (pag. 1532 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. Mai 2023 zugestellt (pag. 1581 f.).
Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 wurde die Berufung von D.________ zurückgezogen (pag. 1594). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 30. Mai 2023 (pag. 1600 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche der schweren Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff und mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. A.II.1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs), die ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse), Landesverweisung und SIS-Ausschreibung, Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. A.III. 1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Rückzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügung betreffend Zivilforderung (Ziff. C.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies betreffend den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (anstelle des Schuldspruchs wegen versuchter und vollendeter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen) und die Strafzumessung (pag. 1621 ff.). C.________ (nachfolgend Privatkläger), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________, verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1635 f.).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde unter anderen in Aussicht gestellt, D.________ ohne Kostenfolgen aus dem Verfahren zu entlassen (pag. 1638 f.). Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände (vgl. Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 [pag. 1641], Eingabe von D.________ vom 6. Juli 2023 [pag. 1642] sowie Eingabe des Privatklägers vom 2. August 2023 [pag. 1644]). Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde das Verfahren betreffend D.________ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und dieser als Partei aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig wurde die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers festgesetzt (pag. 1646 ff.).
Die Berufungsverhandlung fand am 5./6. Juni 2024 statt (pag. 1863 ff.). Die Anträge des Privatklägers auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten und Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (mit Ausnahme der eigenen Einvernahme) wurden vorab gutgeheissen (pag. 1856 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen/Beweisanträge
Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Berufungserklärung vom 30. Mai 2023 verschiedene Beweisanträge (pag. 1600 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 8. Juni 2023, die gestellten Anträge seien teilweise gutzuheissen bzw. abzuweisen (pag. 1623). Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 26. Juni 2023 die vollumfängliche Abweisung der gestellten Beweisanträge (pag. 1635 f.).
Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurden die Anträge auf oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten, D.________ sowie des Privatklägers und auf Einholung einer Auskunft beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern gutgeheissen. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen (vgl. hierzu pag. 1646 ff. im Detail). Mit Eingabe vom 15. November 2023 stellte der Beschuldigte erneut den Antrag auf oberinstanzliche Befragung von E.________ (pag. 1674 ff.). Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wurde der erneut gestellte Beweisantrag in Wiedererwägung der Ziff. 3. des Beschlusses vom 13. September 2023 gutgeheissen (pag. 1756 f.).
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf sowie der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg sowie ergänzende Berichte des Migrationsdienstes des Kantons Bern und des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Mai 2024 eingereichten Berichte der Universitären psychiatrischen Dienste (UPD) Bern (pag. 1839 ff.) sowie die seitens des Privatklägers am 5. Juni 2024 ausgehändigten Rechnungen des Inselspitals (pag. 1921 ff.) zu den Akten erkannt. Sodann wurden der Beschuldigte, der Privatkläger sowie die Zeugen D.________ und E.________ befragt. Anlässlich dieser Einvernahmen wurden bereits aktenkundige Fotos vorgelegt (pag. 1863 ff.).
4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter
Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1942):
Es sei festzustellen, dass
- die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen durch Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. A I. in Rechtskraft erwachsen ist;
- die Schuldsprüche gemäss Ziff. A Il. 5.-7. in Rechtskraft erwachsen sind;
- der Verzicht auf den Widerruf gemäss Ziff. A IV. und die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre in Rechtskraft erwachsen sind;
- der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziff. AV. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf
- der schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie des Angriffs, angeblich zusammen mit D.________ begangen am 12.11.2021 am H.________ in Bern, im Bereich des Verbindungswegs zwischen dem I.________ und der J.________ zum Nachteil von C.________ und E.________;
- der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 12.11.2021 am H.________ in Bern (Tragen) und am 09.12.2021 an der K.________ (Strasse) .________ in Bern (Besitz),
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote sowie einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im gerichtlichen Ermessen, insbesondere für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
Weiter sei zu verfügen, dass
das erstellte DNA-Profil PCN .________ und die erkennungsdienstlichen Daten nach Rechtskraft des Urteils zu löschen seien;
die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu vernichten seien;
das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.
Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1945 ff.):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 2. Dezember 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 07./08.07.2021 in Bern durch Konsum von Betäubungsmitteln, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde.
A.________ schuldig erklärt wurde:
des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 12. November 2021 in Bern;
des geringfügigen Diebstahls, begangen am 08.12.2021 in Bern, zum Nachteil der G.________;
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), mehrfach begangen durch Konsum von Kokain und Cannabis in der Zeit
von ca. Ende März 2021 bis am 06.07.2021;
vom 09.07.2021 bis am 27.08.2021;
vom 08.11.2021 bis am 09.12.2021.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
18. November 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen worden ist.
A.________ verwarnt und die Probezeit um 1 1/2 Jahre verlängert worden ist.
Weiter verfügt wurde:
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Sprühflasche «le Protecteur», Gas CS, 100 ml;
- 1 Sprühflasche «le Protecteur », Gel CS, 100 ml.
Die folgenden Gegenstände entsorgt werden;
- 3 Glasbruchstücke von Flaschenhals;
- 2 kleine Kunststoffbeutel mit weissen Pulversteinen;
- 1 Jacke beige, «Pull & Bear»;
- 1 Pullover grau/schwarz, «H&M», Grösse XS;
- 1 Hemd weiss mit Palmen und Tiermotiven, «H&M», Grösse XL;
- 1 Jeanshose blau, «Scotch & Soda», Grösse 32/34.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021, in Bern, zum Nachteil von C.________;
des Angriffs, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021, in Bern, zum Nachteil von C.________ und E.________;
der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021, in Bern, zum Nachteil von E.________;
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch
Tragen eines Reizstoff-Sprays (CS) am 12. November 2021 in Bern;
Besitz eines Reizstoff-Sprays (CS) am 9. Dezember 2021 in Bern.
A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. Il. hiervor in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66 Abs. 1 lit. 1 Bst. b, 106, 122 lit. a und b, 126 Abs. 1, 134, 139 Ziff. 1, 172ter StGB
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. i WV;
Art. 119 Abs. 1 AIG;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG und
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.1 und 3 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 282 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von 602 Tagen;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 (Ersatzfreiheitstrafe 7 Tage);
zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren sei zu verfügen:
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz).
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen.
4.3 Privatkläger
Der Privatkläger stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebung im Original; pag. 1947 f.):
Die Berufung von A.________ vom 12. Dezember 2022 resp. vom 30. Mai 2023 sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 02. Dezember 2022 sei in allen Punkten zu bestätigen;
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zusätzlich zu verurteilen:
Zur Bezahlung einer Entschädigung für Zugtickets für Einvernahmen, Gerichtsverhandlungen, Behandlungen im Inselspital etc. in der Höhe von pauschal CHF 400.00, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, an C.________;
Zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von CHF 12'070.55 zuzgl. Zins zu 5% seit dem
12. Januar 2024, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, an C.________; unter Vorbehalt des Nachklagerechts;
Zur Bezahlung einer Entschädigung für Anwaltskosten (Interventionskosten) im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 6'291.30 inkl. MWST gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ vom 04. Juni 2024, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, an C.________;
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
Weiter sei zu verfügen:
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote vom 04. Juni 2024 gerichtlich zu bestimmen;
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST.
5. Exkurs: Oberinstanzlich modifizierte Zivilforderung
5.1 Vorbringen des Privatklägers
Zur Begründung des oberinstanzlich beantragten Schadenersatzes in Höhe von CHF 12'070.55 zzgl. Zins wurde von Rechtsanwältin F.________ zusammengefasst ausgeführt, dass der Privatkläger die Rechnungen des Inselspitals mangels Zustell-adresse erst im Januar 2024 erhalten und ihr erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung ausgehändigt habe. Eine Einreichung bei der Vorinstanz sei demnach nicht möglich gewesen. Es handle sich um die im Zusammenhang mit dem Vorfall entstandenen vollen Kosten, da der Privatkläger in diesem Zeitpunkt als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz gelebt habe und nicht mit Nothilfe unterstützt worden sei (pag. 1865; pag. 1917 f.).
5.2 Rechtliche Ausführungen und Erwägungen der Kammer
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung war nach altem Recht spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Neu hat die Verfahrensleitung diesbezüglich eine Frist anzusetzen (Art. 123 Abs. 2 StPO), womit der massgebende Zeitpunkt für die Bezifferung und Begründung vorverlegt wurde (Dolge, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 123 StPO). Eine (ausdehnende) Modifikation der Adhäsionsklage im Berufungsverfahren und damit nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht mehr frei möglich
(vgl. auch Dolge, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 123 StPO, noch zum alten Recht). Der Umfang der Adhäsionsklage wird spätestens mit den Anträgen der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Plädoyer fixiert (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Der geschädigten Person steht es nach dem Dispositionsgrundsatz frei, nur einen von mehreren Ansprüchen einzuklagen oder etwa ihre Klage vor dem Strafgericht zu beschränken (Teilklage) und den Mehrbetrag auf dem Zivilweg geltend zu machen. Allerdings muss die Privatklägerin bei einer Teilklage ausdrücklich einen Nachklagevorbehalt anbringen. Eine erstmalige oberinstanzliche Beurteilung würde sodann auch einen Instanzenverlust bedeuten.
In erster Instanz machte der Privatkläger – nebst den Interventionskosten – adhäsionsweise eine Genugtuungsforderung von CHF 35'000.00 zzgl. Zins sowie eine Schadenersatzforderung von CHF 400.00 geltend. Weitergehende Zivilforderungen wurden nicht geltend gemacht und kein Nachklagevorbehalt betreffend (noch) ausstehender Spital- bzw. Behandlungskosten angebracht (pag. 1462; pag. 1474 f.). Die Vorinstanz hiess die Privatklage betreffend Genugtuung zzgl. Zins vollumfänglich gut. Weiter entschied sie, die Zivilklage – soweit weitergehend – auf den Zivilweg zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Privatklägers erstmals Ersatz für entstandene Spital- bzw. Behandlungskosten von CHF 12'070.55 zzgl. Zins beantragt, der erstinstanzlich geltend gemachte Schadenersatz mithin ausdehnend modifiziert. Dieser Antrag ist verspätet. Er hätte im Parteivortrag vor der Vorinstanz zumindest im Sinne eines Nachklagevorbehalts gestellt werden müssen. Dass für Spitalbehandlung und Nachsorge/Kontrollen Kosten entstehen, liegt auf der Hand. Entsprechend handelt es sich auch nicht um ein echtes Novum, welches im Berufungsverfahren zu beachten wäre. Auf den diesbezüglichen Antrag des Privatklägers – welcher im vorliegenden Verfahren ohnehin weder Berufungsführer noch Anschlussberufungsführer ist – ist infolgedessen nicht einzutreten. Für diesen Punkt werden keine Kosten ausgeschieden.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes inkl. Verzicht auf Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.II.5.-7. des erstinstanzlichen Dispositivs). Als mitangefochten gelten (vgl. die seitens des Beschuldigten beantragten Freisprüche in Ziff. 4.1 hiervor) sodann die Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. C.3.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit oberinstanzlich sodann eine modifizierte Schadenersatzforderung geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Ziff. 5. hiervor).
Nicht der Rechtskraft zugänglich sind im Allgemeinen die Verfügungen betreffend Rückkehr in den Strafvollzug, die Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (Ziff. A.VI.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Strafzumessung auch der Widerrufspunkt (Ziff. A.IV. 1.-2- des erstinstanzlichen Dispositivs; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Praxisgemäss wird ferner auch über die amtlichen Entschädigungen neu befunden (Ziff. A.V. sowie C.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), wobei auf die Höhe der amtlichen Honorare in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Zu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche gemäss den Ziff. A.II.1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs, die Sanktionen, die Landesverweisung und die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. A.III. 1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Widerrufspunkt (Ziff. A.IV. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die amtlichen Entschädigungen inkl. Rück- und Nachzahlungen (Ziff. A.V. und C.2. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Verfügungen betreffend vorzeitigen Strafvollzug und DNA/erkennungsdienstliche Daten (Ziff. A.VI.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. C.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügungen betreffen die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. C.3.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, so insb. auch betreffend den vom Privatkläger gestellten Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von CHF 400.00 zzgl. Zins.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7).
Bei dynamischen Turbulenzgeschehen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
8.1 Ziff. I.A. der Anklageschrift
Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende Vorwürfe gemacht (Hervorhebungen im Original: pag. 1150 ff.):
Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB), vollendet und versucht (Art. 22 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), teilweise mit gefährlichem Gegenstand
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), sowie gegen einen Wehrlosen (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB),
mehrfach begangen am 12.11.2021 am H.________ in Bern, im Bereich des Verbindungswegs zwischen dem I.________ und der J.________, zum Nachteil von C.________ und E.________ durch folgendes Tatvorgehen:
Anlässlich eines zufälligen Treffens und anschliessenden Gesprächs am 12.11.2021 am H.________ in Bern, im Bereich des Verbindungswegs zwischen dem I.________ und der J.________, zwischen C.________, welcher damals unter anderem in Begleitung von E.________ war, und A.________ sowie D.________, entwickelte sich hieraus ein verbaler Streit - die genauen Gründe dafür sind unbekannt, eventuell ging es um Geld, Drogen, oder um etwas anderes -, worauf A.________ C.________ unvermittelt mit einem Reizstoff-CS-Spray ins Gesicht sprühte und ihm damit, mit der Unterseite des Sprays, unmittelbar danach oder eventuell später, mehrmals ins Gesicht schlug. Daraufhin schlugen und traten A.________ und D.________ mehrmals, beziehungsweise zahlreiche Male mit voller Wucht sowohl mit den Fäusten als auch mit den Füssen, beziehungsweise mit festen und heftigen Fusstritten C.________ überall gegen den Körper, so insbesondere auch gegen dessen Kopf und Gesicht. Dieser war hierbei - nach dem Einsatz des Reizstoff-CS-Sprays und aufgrund einer vorbestehenden, eingeschienten und verbundenen Handverletzung - wehrlos, ging nach dem Besprühen mit dem Reizstoff-CS-Spray zu Boden, wo er sich auch in der Folge während der ganzen Auseinandersetzung liegend, kniend und sitzend befand. Auch schlug A.________ C.________ mit der Faust und mit einer Kopfnuss, beziehungsweise mit einem Kopfschlag gegen die Nase, während D.________ C.________ von hinten festhielt; eventuell geschah dies umgekehrt, indem A.________ C.________ festhielt und D.________ C.________ gegen die Nase schlug. Gegen Ende der einseitigen Auseinandersetzung, welche sich in zwei Phasen abspielte - dies nachdem C.________ über einen Abhang auf die darunter liegende Strasse gestürzt war, eventuell wohin er durch einen oder durch beide Beschuldigten hinuntergestossen worden war, er sich wieder aufgerafft hatte und an den Tatort zurückgekehrt war, wo die Attacken gegen ihn in unverminderter Art und Intensität weitergeführt wurden, schlug D.________ - eventuell tat dies nicht D.________ sondern A.________ - mit einer Bierflasche, einem Flaschenhals oder einem anderen scharfen Gegenstand C.________ ins Gesicht, namentlich im Bereich des linken Auges und der linken Wange, wobei C.________ hierbei - oder allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt im Laufe der Auseinandersetzung - mit diesem Gegenstand auch an der rechten Hand und am rechten Handgelenk verletzt wurde.
E.________, welche C.________ im Laufe des Angriffs durch A.________ und D.________ zu Hilfe eilte und sich zweimal schützend dazwischen stellte, beziehungsweise dazwischenwarf, wurde ebenfalls von. A.________ und / oder D.________ mehrmals mit Fäusten und Füssen gegen den Oberkörper, insbesondere gegen den Rücken, geschlagen beziehungsweise getreten - hierbei wurden ihr sehr schmerzhafte Verletzungen zugefügt - und durch A.________ und / oder D.________ von C.________ weggezogen, beziehungsweise weggerissen.
C.________ erlitt durch die vorgenannten Attacken von A.________ und D.________ nebst diversen schmerzhaften Prellungen, Hautrötungen, Hautabschürfungen und weiteren Hautverletzungen am ganzen Körper, insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich (einfache Körperverletzungen, gegen einen Wehrlosen, eventuell Tätlichkeiten, mehrfach), massive, teilweise klaffende Schnittverletzungen am Gesicht, beziehungsweise auf der linken Gesichtshälfte, mit mehreren tiefen Hautdurchtrennungen, insbesondere im Bereich der linken Wange und des linken Auges, welche als arg entstellende Narben im Gesicht dauerhaft beziehungsweise bleibend sichtbar bleiben werden (vollendete schwere Körperverletzung, eventuell einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und gegen einen Wehrlosen, mehrfach), mit einer kompletten Durchtrennung des Augenoberlids (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und gegen einen Wehrlosen), mit Netzhautablösungen im linken Auge, mit Blutungen in der Netzhaut und einer traumatischen Weitstellung der Pupille und einem Riss in der Aderhaut - alles Verletzungen, welche zu einem bleibenden Sehverlust von über 95%, ohne Aussicht. auf Besserung der Sehschärfe, und somit zu einer Unbrauchbarkeit des Auges führten (vollendete schwere Körperverletzung). Weiter wurde C.________ der linke Ellenbogen ausgerenkt (einfache Körperverletzung, gegen einen Wehrlosen). E.________ erlitt durch die Schläge und Tritte gegen den Oberkörper, insbesondere gegen den Rücken, schmerzhafte Prellungen (einfache Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, mehrfach) (insgesamt auch Angriff gegen C.________ und E.________).
Durch den Einsatz der vorerwähnten Bierflasche, des Flaschenhalses oder eines anderen scharfen Gegenstands und durch die festen und heftigen, beziehungsweise mit voller Wucht ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf und das Gesicht von C.________ nahmen A.________ und D.________ darüber hinaus noch weitere schwerwiegende Schädigungen des Körpers und der Gesundheit des Opfers in Kauf, dies namentlich durch weitere gravierende, beziehungsweise schwere Gesichts- und / oder Organverletzungen wie beispielsweise an den Augen, am Gehör, etc., mit dauerhaft bleibenden Schädigungen, beziehungsweise irreversiblen Verletzungen, Verstümmelungen und arg entstellenden und bleibenden Narben, etc. Ebenso nahmen sie durch die vorerwähnten Tathandlungen weitergehende lebensbedrohliche Verletzungen von C.________ in Kauf, dies insbesondere durch die Verursachung von Knochenbrüchen im Kopf- und Gesichtsbereich und von schweren inneren und lebensgefährlichen Hirnblutungen beziehungsweise -verletzungen (versuchte schwere Körperverletzung, mehrfach).
Die vorerwähnten Tathandlungen von A.________ und D.________ erfolgten - was die zugefügten konkreten Verletzungen von C.________ und E.________ betrifft - wissentlich und willentlich und somit mit entsprechender Absicht, und zwar sowohl was die eigenen Tathandlungen als auch jene des jeweils anderen Mitbeschuldigten betrifft, dies übereinstimmend mit dem gemeinsamen, zumindest konkludenten Tatentschluss. Eventuell nahmen sie die konkreten Tatfolgen der eigenen Tathandlungen und jene des jeweils anderen Mitbeschuldigten zumindest in Kauf.
8.2 Ziff. I.B.1. der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 sodann folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1153):
A.________ besass, beziehungsweise trug am 12.11.2021 am H.________ in Bern, im Bereich des Verbindungswegs zwischen dem I.________ und der J.________ (s.o. unter lit. A), ohne Berechtigung, beziehungsweise ohne Waffentragbewilligung einen Reizstoff-CS-Spray auf sich. Ebenso befand er sich am 09.12.2021 an der K.________(Strasse) .________ in Bern weiterhin ohne Berechtigung in dessen Besitz, beziehungsweise im Besitz eines Reizstoff-CS-Sprays.
9. Ziff. I.A. der Anklageschrift (Geschehnisse vom 12. November 2021)
9.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt wiedergegeben (S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1535):
Unbestritten ist, dass der an der linken Hand verletzte Privatkläger C.________, am Freitag, 12.11.2021, um ca. 21:50 Uhr, zusammen mit E.________, L.________, M.________ und N.________, von der J.________ herkommend in Richtung O.________ unterwegs war, als es am H.________ zu einem zufälligen Zusammentreffen mit mehreren anderen Personen kam, darunter D.________. Zwischen C.________ und der anderen Gruppe kam es zu einem Gespräch, wobei die Stimmung plötzlich kippte und jemand u.a. gegen C.________ Reizstoffspray einsetzte. Danach kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der D.________ eingestandenermassen tätlich wurde und sich E.________ schützend vor C.________ stellte. In der Folge war C.________ schwer verletzt.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Es ist ferner unbestritten, dass dem Privatkläger anlässlich des Vorfalls vom 12. November 2021 die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt wurden. Die Tatbeteiligung von D.________ ist aufgrund dessen rechtskräftiger Verurteilung ebenfalls unbestritten. In Bezug auf den Beschuldigten ist zudem unbestritten, dass dieser sich zu Beginn der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat.
Bestritten ist vom Beschuldigten eine Beteiligung an der Auseinandersetzung. Gemäss seiner Darstellung habe er einen Streit beobachtet, den er schlichten wollte, woraufhin er vom versprühten Reizstoffspray getroffen worden sei und sich danach entfernt habe (pag. 37, Z. 215 ff.; pag. 38, Z. 236 f., Z. 250 ff.; pag. 641. Z. 97 ff.; pag. 642, Z. 122 ff., Z. 142 ff.; pag. 643, Z. 200 ff.; pag. 645 f., Z. 311 ff.; pag. 325, Z. 56; pag. 326, Z. 76 ff.; pag. 1435, Z. 34 ff.).
9.2 Beweismittel
Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 16. November 2021 (pag. 348 ff.), der Zwischenbericht vom 2. Februar 2022 (pag. 354 ff.) sowie der Nachtrag vom 21. Februar 2022 (pag. 362 ff.), die Fotodokumentation zum Tatort, erstellt am 21. Februar 2022 (pag. 378 ff.; siehe dazu auch pag. 425), die Antwort von Interpol P.________ zur Identifikation des Beschuldigten (pag. 398 f.), die Aktennotiz vom 19. November 2022, wonach Glasscherben am Tatort sichergestellt worden seien (pag. 411), und Fotos der Glasscherben sowie Fotos der ebenfalls am Tatort sichergestellten grauen Schiebermütze auf pag. 434 f., der Rapport Forensik vom 11. März 2022 (pag. 412 ff.), das Material-/Spurenverzeichnis Forensik mit dem Material-/Spurenverzeichnis Forensik und den DNA-Hitmeldungen (pag. 416 ff.) und das forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 28. März 2022 (pag. 468 ff.). Zum beissenden Geruch auf dem Pullover des Privatklägers und dem Vergleich mit den bei der Anhaltung beim Beschuldigten sichergestellten Reizstoffspray (Gas) wurden beim IRM Bern Untersuchungen erhoben. Die forensisch-chemische Abschlussberichte datieren vom 28. Januar 2022 (pag. 437 f.) und vom 15. Dezember 2023 (pag. 1734 ff.).
Weiter liegen zu den Verletzungen des Privatklägers eine Fotodokumentation (pag. 426 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 30. Dezember 2021 (pag. 444 ff.; siehe dazu auch Aktennotiz vom 15. November 2021: pag. 443) und die Arztberichte des Inselspitals Bern (Eintrittsbericht: pag. 478 ff.; Austrittsbericht: pag. 481 ff.) vor. Der Privatkläger wurde bei Eintritt positiv auf Kokain getestet (Laborbericht Inselspital Bern: pag. 486) und hatte einen Blutalkoholwert von 1.3 g/l (pag. 489). Verlaufsberichte des Inselspitals Bern vom 5. Mai 2022 (betreffend Ellbogen) und vom 18. Mai 2022 sowie vom 24. Mai 2022 (betreffend Augenverletzung) liegen ebenfalls vor (pag. 496.1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sodann diverse Rechnungen betreffend Spital- bzw. Behandlungskosten des Privatklägers zu den Akten erkannt (pag. 1921 ff.). Der Kammer liegen ausserdem zwei Berichte der UPD vom 10. Juli 2023 und 11. Januar 2024 betreffend die teilstationäre/stationäre Behandlung des Beschuldigten vor (pag. 1830 ff.; pag. 1843 ff.). Das Rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von E.________ datiert vom 2. Dezember 2021 (pag. 462 ff.; siehe dazu auch Aktennotiz vom 15. November 2021: pag. 443). Ihr Eintrittsbericht des Inselspitals Bern findet sich auf pag. 490 f.
In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen mehrerer Personen vor: Der Beschuldigte wurde am 10. Dezember 2021 durch den Staatsanwalt einvernommen (Hafteröffnung: pag. 31 ff.). Weiter wurde er am 2. Februar 2022 delegiert durch die Polizei einvernommen (pag. 638 ff.). Eine weitere Einvernahme erfolgte am 21. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 323 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme am 30. November 2022 (pag. 1433 ff.). Und schliesslich wurde der Beschuldigte nochmals vor Obergericht befragt (pag. 1895 ff.).
D.________ wurde ebenfalls mehrmals einvernommen. So erfolgte eine delegierte Einvernahme kurz nach dem Vorfall am 18. November 2021 (pag. 656 ff.). Die Hafteröffnung durch den Staatsanwalt fand am 19. November 2021 (pag. 228 ff.) statt. D.________ sagte in einer weiteren delegierten Einvernahme am 14. Februar 2022 (pag. 679 ff.) und vor der Staatsanwaltschaft am 21. April 2022 (pag. 336 ff.) aus. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. November 2022 wurde D.________ ebenfalls als Beschuldigter befragt (pag. 1425 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte die Befragung als Zeuge (pag. 1867 ff.), da das Urteil gegen D.________ mittlerweile in Rechtskraft erwachsen war.
Der Privatkläger wurde erstmals am 14. November 2021 (pag. 497 ff.) und ein zweites Mal bereits am 15. November 2021 (pag. 513 ff.) delegiert einvernommen. Die dritte delegierte und parteiöffentliche Einvernahme fand am 27. Januar 2022 statt (pag. 522 ff.). Staatsanwaltschaftlich wurde der Privatkläger am 21. April 2022 einvernommen (pag. 535 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 30. November 2022 statt (pag. 1418 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 (pag. 1885 ff.) wurde der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen.
Die Zeugin L.________ wurde noch in der Tatnacht, nämlich am 12. November 2021 um 23.49 Uhr, polizeilich befragt (pag. 568 ff.). Zudem wurde sie am 7. Dezember 2021 delegiert einvernommen (pag. 571 ff.). An dieser Einvernahme waren die Rechtsanwälte des Privatklägers und von D.________ anwesend. Die Rechtsanwältin des Beschuldigten wurde, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhaftet und noch keine amtliche Verteidigung eingesetzt worden war, nicht über die Befragung informiert, weshalb die Befragung gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (pag. 571). Die Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 angefragt, ob eine parteiöffentliche Befragung beantragt oder ob auf das Frage- und Teilnahmerecht verzichtet werde und die Einvernahmeprotokolle in Bezug auf den Beschuldigten als gerichtsverwertbar erachtet würden (pag. 1028). Die Verteidigung verzichtete auf eine parteiöffentliche Befragung und erklärte, die sich in den Akten befindenden Protokolle seien gerichtsverwertbar (pag. 1029 ff.).
E.________ wurde in der Tatnacht, am 13. November 2021 um 00.40 Uhr, auf dem Notfall des Inselspitals polizeilich einvernommen (pag. 547 ff.). Zudem erfolgte am 7. Dezember 2021 eine delegierte Einvernahme als Auskunftsperson (pag. 555 ff.). Wiederum war die Rechtsanwältin des Beschuldigten an dieser Einvernahme nicht anwesend, weshalb die Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (siehe obige Ausführungen zur Zeugin L.________). Auch hier verzichtete die Verteidigung in der Voruntersuchung auf eine parteiöffentliche Befragung und erklärte, die sich in den Akten befindenden Protokolle seien gerichtsverwertbar (pag. 1028 ff.). Der Antrag der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung auf Einvernahme von E.________ wurde gutgeheissen und eine parteiöffentliche Einvernahme erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht (pag. 1876 ff.).
Als Zeuge wurde ebenfalls N.________ am 6. Dezember 2021 delegiert einvernommen (pag. 583 ff.). Auch hier war die Rechtsanwältin des Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen an der Einvernahme nicht anwesend, weshalb die Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten nicht parteiöffentlich erfolgte (siehe obige Ausführungen zur Zeugin L.________). Wie bereits ausgeführt, verzichtete die Verteidigung in der Voruntersuchung auf eine parteiöffentliche Befragung und erklärte, die sich in den Akten befindenden Protokolle seien gerichtsverwertbar (pag. 1028 ff.).
Der Zeuge M.________ wurde am 20. Januar 2022 delegiert einvernommen (pag. 610 ff.). Delegiert als Auskunftsperson wurde ebenfalls Q.________ am 11. Januar 2022 befragt (pag. 597 ff.).
9.3 Ergebnisse der objektiven Beweismittel
Dem Eintrittsbericht des Inselspitals Bern vom 12. November 2021 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger am 16. Oktober 2021, also vor dem Vorfall, bereits mit einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit einer Rissquetschwunde suborbital (über dem Auge) und undislozierter (nicht verschobener) Schädelkalottenfraktur behandelt worden war. Weiter hatte der Privatkläger aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung und infolge Angriffs mit einer Glasflasche eine Schnittverletzung an der linken Hohlhand. Am 26. Oktober 2021 musste der Privatkläger wiederum wegen eines Schädel-Hirn-Traumas Grad I behandelt werden. Der Privatkläger wies damals 1,3 g/L Ethanol im Blut auf (pag. 478 f.; pag. 489).
Die Verletzungen des Privatklägers nach dem Vorfall vom 12. November 2021 sind insbesondere aus dem Anzeigerapport vom 16. November 2021 (pag. 352 «Verletzungen des Opfers, C.________»), der Fotodokumentation (pag. 426 ff.), den Eintritts- und Austrittsberichten des Inselspitals vom 12. November 2021 und vom
19. November 2021 (pag. 478 ff.; pag. 481 ff.) sowie aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 30. Dezember 2021 ersichtlich, wobei der Privatkläger am 13. November 2021 ab 02.15 Uhr untersucht wurde
(pag. 444 ff.; siehe dazu auch Aktennotiz vom 15. November 2021: pag. 443).
Der Privatkläger erlitt durch den Vorfall vom 12. November 2021 diverse Verletzungen. Dokumentiert sind Hautdurchtrennungen im Gesicht und am linken Auge (total ca. drei bis vier Schnittverletzungen im Gericht), wobei eine Entstehung wenige Stunden vor der Untersuchung durch Einsatz beispielsweise einer zerbrochenen Glasflasche oder Glasscherben denkbar wäre (pag. 443; pag. 448; pag. 478,
pag. 480; pag. 481 f.). Festgehalten wurde weiter, dass aus der Unterlidwunde ein Glassplitter entfernt wurde (pag. 482 «Beurteilung und Verlauf»). Weiter dokumentiert sind Hautverletzungen am Kopf und an der rechten Brust. Diese Befunde seien frisch und ein Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung, wobei eine Entstehung durch beispielweise Schläge mit stumpfen Gegenständen und/oder Tritte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Stunden vor der Untersuchung denkbar wäre (pag. 448). Weiter wird ausgeführt, dass an den Knien des Privatklägers frische Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung bzw. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (pag. 448), schwere Verletzungen am linken Auge
(pag. 448) sowie ein ausgerenkter Ellbogen und abgebrochener Knochenvorsprung (pag. 448; pag. 478 f.; pag. 481) festgestellt worden seien. Ein Angriff mit einem scharfen Gegenstand wie bspw. einer zerbrochenen Glasflasche gegen den Kopf sowie auch stumpfe Gewalt gegen den Kopf (beispielweise mit Fusstritten oder Gegenständen) seien potentiell geeignet, lebensbedrohliche Verletzungen (wie beispielsweise Blutungen im Schädelinnern) zu verursachen. Bei Spitaleintritt wies der Privatkläger 1.3 g/L Ethanol im Blut (Anm.: dies entspricht bei einem Umrechnungswert von 0.81 einem Wert von 1.053 Promille) auf (pag. 478; pag. 489) und wurde positiv auf Kokain getestet (pag. 486).
Dem Verlaufsbericht des Inselspitals Bern vom 5. Mai 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Ellbogenluxation links konservativ behandelt werden konnte und keine bleibenden Beeinträchtigungen davon zu erwarten sind. Theoretisch sei durch den Unfall eine verfrühte Abnützung bei Mikroinstabilität des Ellbogengelenks möglich, was sich, wenn überhaupt, aber erst in ein paar Jahren zeigen würde (pag. 496.1). Zur anlässlich des Vorfalls entstandenen Augenverletzung ist dem Verlaufsbericht des Inselspitals Bern vom 18. Mai 2022 (pag. 496.2 f.) und der E-Mail vom 24. Mai 2022 von Dr. med. R.________ (pag. 496.4) zu entnehmen, dass der Privatkläger am linken Auge mit einer starken Korrektur von -7.5 Dioptrien noch eine Sehschärfe von zwischen Fingerzählen (Abstand 1 m) und 0.05 (<5%) besitze und eine zentrale Netzhaut-Narbe habe. Der Privatkläger kann links somit höchstens noch schemenhaft sehen, aber nicht mehr lesen. Mit einer Besserung der Sehschärfe links sei nicht mehr zu rechnen. Am rechten Auge betrage die Sehschärfe 1.0, was 100% entspreche. Aus den an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger gemachten Fotos geht hervor, dass auf der linken Gesichtshälfte des Privatklägers am 30. November 2022 noch Narben sichtbar waren (pag. 1423, Z. 33 ff.; Fotos auf pag. 1465 ff.).
Die Untersuchungen von E.________ am 13. November 2021 um 01.35 Uhr durch das IRM Bern ergaben keinerlei Verletzungen oder Hinweise auf einen Angriff mit Pfefferspray (Gutachten IRM vom 2. Dezember 2021: pag. 462 ff.; siehe auch Aktennotiz vom 15. November 2021 auf pag. 443: wonach keine Zeichen von Gewalt an Rücken und auch keine geröteten Augen festgestellt worden seien). E.________ gab bei der Untersuchung Schmerzen am Kopf, am Rücken und an den Hüften an (pag. 463). Sie hatte zum Tatzeitpunkt dicke Kleidung an (pag. 443).
Dem Rapport Forensik vom 11. März 2022 (pag. 412 ff.) ist zu entnehmen, dass die Polizei am Tatort (auf dem Fussweg) drei braune Glasbruchstücke des Flaschenhalses inkl. Trinköffnung von vermutlich einer Bierflasche (Ass. 001) mit latenten Blutanhaftungen sicherstellte (pag. 413 «Tatort»; pag. 414: Ass. 001.1; pag. 416: Material-/Spurenverzeichnis Forensik Ass. 001; Foto Glasscherben: pag. 434). Der DNA-Abrieb ab der Trinköffnung des Flaschenhalses (siehe Foto dazu auf pag. 434) ergab ein Mischprofil, wobei das Hauptprofil mit demjenigen des Privatklägers und das Nebenprofil mit demjenigen von D.________ übereinstimmt (pag. 414 «Ass. 001.1»; pag. 415 «Schlussfolgerung»; pag. 416: Material-/Spurenverzeichnis Forensik Ass. 001.1; DNA-Hit-Meldung auf pag. 420). Die Beweiswertberechnung ergab ein Likelihood Ratio von über 1 Milliarde. Dies bedeutet, dass es über 1 Milliarde Mal wahrscheinlicher ist, die vorliegenden Analyseresultate zu erhalten, wenn die auf der Spur nachgewiesene DNA vom Privatkläger und von D.________ stammt, als wenn die DNA vom Privatkläger und einer unbekannten Person stammen würde (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 28. März 2022: pag. 468 ff., pag. 469).
Weiter stellte die Polizei im niedergetrampelten Gras jenseits des Metallgeländers auf Seite S.________ (Strasse) eine graue Schiebermütze mit Blutanhaftungen (Ass. 002) sicher (pag. 413 «Tatort»; Foto Schiebermütze: pag. 435). Von der Innenseite und der Aussenseite wurden DNA-Abriebe entnommen (pag. 414). Der DNA-Abrieb ab Rand der Innenseite der Mütze ergab ein Mischprofil, in welchem das DNA-Profil von D.________ und als Nebenkomponente das DNA-Profil des Privatklägers gefunden wurde (pag. 414 «Ass. 002.1; pag. 415 «Schlussfolgerung»; pag. 417: Material-/Spurenverzeichnis Forensik Ass. 002.1; DNA-Hit-Meldung auf pag. 421). Die Beweiswertberechnung ergab ein Likelihood Ratio von über 1 Milliarde. Dies bedeutet, dass es über 1 Milliarde Mal wahrscheinlicher ist, die vorliegenden Analyseresultate zu erhalten, wenn die auf der Spur nachgewiesene DNA vom Privatkläger und von D.________ stammt, als wenn die DNA vom Privatkläger und einer unbekannten Person stammen würde (forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 28. März 2022: pag. 468 ff., pag. 470). Das DNA-Profil auf der Aussenseite der Mütze entsprach dem DNA-Profil des Privatklägers (pag. 414 «Ass. 002.2»; pag. 415 «Schlussfolgerung»; pag. 417: Material-/Spurenverzeichnis Forensik Ass. 002.2; DNA-Hit-Meldung auf pag. 422).
Auf dem Pullover des Privatklägers wurde ein stark beissender Geruch festgestellt. Die Untersuchung durch das IRM Bern auf Rückstände von Reizstoff ergab, dass sich Spuren von 2-Chlorobenzaldehyd, 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (Reizstoff) sowie Butylhydroxytoluol (Konservierungsmittel) auf dem Pullover befanden und es sich um dieselben chemischen Substanzen wie in der Referenzprobe (Ass. 013 «LE PROTECTEUR») handelt (pag. 414 Ass. 010; pag. 415 «Schlussfolgerung»; Material-/Spurenverzeichnis Forensik: pag. 419 «Ass. 010.1», «Ass. 013»; Forensisch-chemischer Abschlussbericht vom 28. Januar 2022: pag. 437 f.). Bei der Referenzprobe handelt es sich um den sichergestellten entsicherten Gas-Reizstoffspray, der in der Wohnung gefunden wurde, in welcher der Beschuldigte angehalten wurde. Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung wurde auf Antrag der Verteidigung des Beschuldigten durch das IRM untersucht, ob die Rückstände auf dem Pullover ebenfalls mit den Inhaltsstoffen des zweiten Reizstoffsprays, der in der Wohnung bei der Anhaltung sichergestellt wurde und nicht entsichert bzw. nicht angebrochen war, übereinstimmen (Gel-Reizstoffspray: Foto auf pag. 383 und auf pag. 1739 f.; Material-/Spurenverzeichnis Forensik: pag. 419 «Ass. 014). Gemäss Bericht des IRM sind im Gel dieselben Inhaltsstoffe wie im Gas enthalten. Zusätzlich findet sich im Gel noch Polyethylenglykol. Aus dem Bericht des IRM geht weiter hervor, dass die Frage, ob die am Pullover des Privatklägers festgestellten Reizstoffrückstände von einem CS-Spray des Typs Gel oder des Typs Gas stammten, nicht beantwortet werden könne. Dies deshalb, weil mit der angewandten Extraktions- und Analysenmethode lediglich der Reizstoff 2-Chlorobenzyl-idenmalonsäuredinitril nachgewiesen werde. Gel-Rückstände würden mit dieser Art der Analyse nicht erfasst. Zudem sei die Analytik zum Nachweis von Gel-Komponenten nicht etabliert (pag. 1735).
9.4 Aussagenanalyse
9.4.1 Aussageverhalten des Beschuldigten
Der Beschuldigte sagte konstant aus, er sei zwar am Freitag, 12. November 2021, vor Ort gewesen und zufälligerweise zum Ort des Geschehens hinzugelaufen, mit dem Vorfall selber habe er aber nichts zu tun. Er sei aus der O.________ hinausgekommen und habe einige Personen laut streiten hören. Als er die Personen habe auseinandernehmen wollen, sei von jemandem Pfefferspray eingesetzt worden. Da er danach nichts mehr gesehen habe, sei er weggegangen (pag. 37, Z. 215 ff.; pag. 38, Z. 236 f., Z. 250 ff.; pag. 641, Z. 97 ff.; pag. 642, Z. 122 ff., Z. 142 ff.; pag. 643, Z. 200 ff.; pag. 645 f., Z. 311 ff.; pag. 325, Z. 56; pag. 326, Z. 76 ff.; pag. 1434, Z. 34 ff.; pag. 1901, Z. 29 f.; pag. 1902, Z. 1 ff.). Auch wenn das «Grundgerüst» seiner Aussagen im Wesentlichen übereinstimmend war, so finden sich in den Detailaussagen zahlreiche Widersprüche, insbesondere bei Belastungen.
Seine Aussagen stimmen etwa nicht mit den Aussagen von D.________ überein, der mehrfach angab, er sei ebenfalls vor Ort und zusammen mit dem Beschuldigten gewesen (siehe untenstehend Aussagenanalyse zu D.________). Der Beschuldigte sagte zwar aus, er kenne D.________ und dieser sei sein Freund (pag. 37, Z. 199 ff.; später relativierte er und führte aus, er habe nie gesagt, es sei ein Freund, sondern ein Kollege, Mitbewohner im Durchgangszentrum, pag. 1902, Z. 33 ff.). Jedoch will er – zumindest sagte er dies zu Beginn so aus – an diesem Abend nicht mit ihm zusammen gewesen sein (pag. 39, Z. 286; pag. 641, Z. 96 ff.; pag. 642, Z. 139). Der Beschuldigte sagte zunächst aus, er habe ihn an diesen Abend nicht einmal gesehen bzw. er habe ihn eine Woche vor dem Vorfall vom 12. November 2021 letztmals gesehen (pag. 38, Z. 235 f.; pag. 644 Z. 238 ff.). Dies widerspricht jedoch sowohl den Aussagen von D.________ (pag. 338, Z. 60; pag. 1425, Z. 28 ff.; pag. 1426, Z. 37 ff.) als auch einem Foto auf dem Mobiltelefon von D.________, wonach die beiden zusammen am Tattag um 18.39 Uhr mit zwei weiteren Männern in einer Wohnung zu sehen sind (Nachtrag vom 21. Februar 2022: pag. 367 «Auswertung Mobiltelefon von D.________» und Foto auf pag. 862 f.). Zudem widerspricht die Aussage dem von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Foto auf pag. 1609, worauf vier Personen zu sehen sind, darunter der Beschuldigte (auf dem Foto mit seinem Spitznamen «T.________» erwähnt: siehe dazu auch Aussagen des Beschuldigten [pag. 36, Z. 187 f.] und von D.________ [pag. 233, Z. 192 f.] zum Spitznamen «T.________»), D.________ und U.________. Das Foto wurde am 13. November 2021 gepostet. Die Rechtsanwältin des Beschuldigten geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte und D.________ in der Tatnacht zusammen waren (siehe Beweisantrag Berufungsverhandlung: pag. 1603 zu Ziffern 3 und 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf erneute Nachfrage – nachdem er zunächst angab, die Namen seiner damaligen Begleiter nicht zu kennen – schliesslich an, er sei u.a. mit D.________ unterwegs gewesen (pag. 1899, Z. 8 f.).
In seiner Einvernahme vom 21. April 2022 erklärte der Beschuldigte auf Frage, warum ihn D.________ zu Unrecht belasten sollte, dieser sei eine Bekanntschaft und sie würden höchstens einen Kaffee zusammen trinken (pag. 329, Z. 187 ff.). Dies widerspricht indes seinen eigenen früheren Aussagen vom 10. Dezember 2021, wonach D.________ sein Freund sei (pag. 37, Z. 199 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er – wie bereits erwähnt – zwar zu, an diesem Abend u.a. mit ihm unterwegs gewesen zu sein, verneinte aber, dass dies sein Freund sei. Er habe dies nie so gesagt, es sei ein Kollege bzw. ein Mitbewohner im Durchgangszentrum (pag. 1899, Z. 9; pag. 1902, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte versuchte damit im späteren Verfahren, sich von D.________ zu distanzieren.
Weiter lässt sich nicht plausibel erklären, warum der Beschuldigte im Berufungsverfahren nun durch seine Rechtsanwältin U.________ als zweiten Täter ins Spiel bringt und dies damit begründet, er habe bis anhin darauf vertraut, dass er freigesprochen werde, weshalb er keinen Grund gesehen habe, sich um die Identität von U.________ zu kümmern oder Informationen zu diesem den Behörden vorzulegen. Auf einem Foto in den Verfahrensakten habe er nun U.________ als mutmasslichen Mittäter von D.________ erkannt (Beweisantrag Berufungsverhandlung: pag. 1602 f. zu Ziffern 3 und 4). Diese Ausführungen scheinen wenig glaubhaft, da dem Beschuldigten die Identität von U.________ bereits von Anfang an bekannt war, da er ja selber mit diesem auf dem Foto auf pag. 1609 zu sehen ist, welches am 13. November 2021 von U.________ gepostet wurde. Zudem musste dem Beschuldigten bereits im Vorverfahren aufgrund der Haft und aufgrund der Anklageschrift bewusst sein, dass er wegen des Vorfalles verurteilt werden könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung reagierte er auf die Frage, zwischen wem der Streit gewesen sei, demgegenüber wieder ausweichend und gab an, dass er hiervon keine Ahnung habe. Sie hätten gesprayt und er sei weggegangen (pag. 1902, Z. 4 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschuldigte einerseits angab, er habe aus einer Distanz von ca. 100 Metern gesehen, dass es einen Streit gegeben habe. Als er zu diesen Leuten gegangen sei, habe jemand ihn und C.________ mit Pfefferspray besprüht, da sei er weggelaufen (pag. 37, Z. 216 ff.). Er sei am Ganzen nicht beteiligt gewesen (pag. 37, Z. 227) bzw. er habe «die Aktion» aus 100 Metern Entfernung beobachtet. Anschliessend hätten sie den Spray eingesetzt und er sei an ihnen vorbei (pag. 642, Z. 142 ff.). Als er sich der Gruppe genähert habe, hätten sie direkt den Spray verwendet (pag. 646, Z. 317). Andererseits gab er zu Protokoll, er habe die Leute dort auseinandernehmen bzw. den Streit schlichten wollen (pag. 38, Z. 236; pag. 1902, Z. 1 ff.). Derjenige, der gesprayt habe, sei von hinten gekommen, er habe es nicht gesehen (pag. 1900, Z. 7). Der Beschuldigte gab also einerseits an, er sei nicht beteiligt gewesen, andererseits, er habe schlichten wollen. Sodann gab er einerseits an, als er sich genähert habe, sei direkt der Spray eingesetzt worden. Andererseits führte er aus, die sprayende Person sei von hinten gekommen. Seine Aussagen zum Streit bzw. seiner Annäherung fielen demnach widersprüchlich aus.
Der Beschuldigte machte zudem weitere widersprüchliche Aussagen, indem er bei seiner Hafteröffnungseinvernahme am 10. Dezember 2021 angab, er konsumiere keine Drogen (pag. 42, Z. 379 f.). Anlässlich seiner späteren Einvernahmen erklärte er dann auf einmal, er habe beim Privatkläger Drogenschulden in der Höhe von
CHF 1'500.00 bis 2'000.00. Er konsumiere Kokain und habe dieses beim Privatkläger bezogen (pag. 641, Z. 103 ff.; pag. 644, Z. 225 ff.; pag. 325, Z. 62 ff.; pag. 1436, Z. 1 ff.). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich zunächst nichts gesagt, weil er schockiert gewesen sei, Betäubungsmittel konsumiert habe und es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (pag. 1908). Dies überzeugt indes nicht. Der Beschuldigte erklärte auf Frage, den Übersetzer zu verstehen (pag. 31, Z. 5 f.; auch wenn er für eine nächste Einvernahme eine Französisch-Übersetzung wünschte) und bestätigte seine Einvernahmefähigkeit (pag. 32, Z. 14 ff.) bzw. gab an, dass es ihm gut gehe (pag. 33, Z. 50 f.). Die Frage nach einem allfälligen Drogenkonsum war sodann sehr kurz und klar formuliert (pag. 42, Z. 379 f.). Nach der Einvernahme wurde das Protokoll gemäss Vermerk unterschriftlich bestätigt (pag. 43). Nachdem er also zunächst bestritten hatte, Drogen zu konsumieren, gestand er dies später ein und sprach von Drogenschulden beim Privatkläger. Dieser sei praktisch alle zwei bis drei Tage bei ihm vorbeigekommen, um die Geldschulden abzuholen. Die Geldschulden hätte er dem Privatkläger 20 Tage zuvor abgeben sollen und der Privatkläger sei alle zwei bis drei Tage vorbeigekommen, um die gesamten Geldschulden abzuholen (pag. 644, Z. 220 ff.; pag. 325, Z. 64 f.). Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn [den Beschuldigten] anzeigen werde, wenn etwas mit dem Geld sei (pag. 644, Z. 215 ff.) bzw. dafür sorgen werde, dass er [der Beschuldigte] ins Gefängnis komme, wenn er dem Privatkläger das Geld nicht gebe (pag. 325, Z. 65 f.). Der Privatkläger habe ihm damit gedroht, dass er dafür sorgen werde, dass er [der Beschuldigte] im Gefängnis lande, wenn die Polizei ihn [den Privatkläger] mit Kokain erwische (pag. 325, Z. 66 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er von sich aus keine Ausführungen hierzu und reagierte auf entsprechende Nachfrage ausweichend. Auf Frage, ob er seine früheren Aussagen bestätigen könne, wonach der Privatkläger alle 2-3 Tage bei ihm vorbeigekommen sei, antwortete er: «Der Kontakt, welcher ich mit ihm gehabt habe, ist auf dem Telefon» (pag. 1900, Z. 27 ff.). Auf erneute Nachfrage gab er an, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 1900, Z. 31 ff.). Obwohl der Beschuldigte also in einer früheren Einvernahme angab, der Privatkläger sei ca. 20 Tage zuvor und danach alle zwei bis drei Tage vorbeigekommen, will er dennoch nichts von der Handverletzung des Privatklägers und der Fixation von dessen linker Hand mit einer Schiene gewusst haben (pag. 643, Z. 185 ff.), die gemäss den Akten des Inselspitals Bern von einer Auseinandersetzung vom 16. Oktober 2021 herrührt (pag. 478 f.). Als ihm dieser Widerspruch vorgehalten wurde, gab der Beschuldigte zur Antwort, er sei zu Hause gewesen, der Privatkläger sei vorbeigekommen und er habe dessen verbundene Hand nicht bemerkt (pag. 647, Z. 405 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe nicht gewusst, dass der Privatkläger an diesem Abend an der linken Hand verletzt und diese mit einer Schiene fixiert gewesen sei (pag. 1900, Z. 16 ff.). Auf Frage, weshalb er dies nicht gewusst habe, wenn der Privatkläger doch seit dem 16. Oktober 2021 verletzt gewesen sei und gemäss Aussagen des Beschuldigten alle 2-3 Tage bei ihm vorbeigekommen sei, gab er an, es sei dazumal kalt gewesen und er [der Privatkläger] trage immer Handschuhe. Er habe nicht gesehen, ob dieser verletzt sei oder nicht (pag. 1900, Z. 24 f.). Dies wurde von ihm erstmals vorgebracht und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte betonte mehrfach, er wisse es nicht mehr genau bzw. sei dazumal alkoholisiert gewesen (pag. 37, Z. 215; pag. 641, Z. 96; pag. 642, Z. 122 ff.; pag. 1899, Z. 32; pag. 1901, Z. 40), will sich aber trotzdem an solche – ihn entlastende – Details erinnern. Dies vermag nicht zu überzeugen. Zudem erklärte er in seinen Einvernahmen vom 10. Dezember 2021 (pag. 628, Z. 103 ff.) und vom 21. April 2022 (pag. 779, Z. 266 f.), er habe sich vom 27. August 2021 bis zum 8. November 2021 bei seinem Bruder in Frankreich aufgehalten. Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab er an, er sei vor dem Vorfall vom 12. November 2021 in V.________ gewesen (pag. 646, Z. 344 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann, das könne nicht stimmen, evtl. sei es falsch verstanden worden. Er gehe jeweils für eine Woche nach Frankreich (pag. 1901, Z. 1 ff.). Auch deshalb überzeugen die Aussagen des Beschuldigten nicht, wonach der Privatkläger vor dem Vorfall ständig (alle 2-3 Tage) Drogenschulden beim ihm habe eintreiben wollen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1908) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemeint habe, der Privatkläger habe ihn alle 2-3 Tage kontaktiert und Geld gefordert (sei mithin nicht effektiv vorbeigekommen). So gab der Beschuldigte nämlich selber an, er sei zu Hause gewesen und der Privatkläger sei vorbeigekommen (pag. 647, Z. 409). Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch D.________ von der verletzten Hand wusste und diese von sich aus gegenüber der Polizei erwähnte sowie angab, er selber sei mit dem Privatkläger zwei bis drei Wochen vor dem 12. November 2021 bzw. vor einem Monat wegen der Hand ins Spital gegangen (pag. 658, Z. 49 f.; pag. 661, Z. 207; pag. 683, Z. 171 ff.; pag. 1429, Z. 22 ff.; pag. 1870, Z. 24 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, warum der Privatkläger ihn zu Unrecht belaste, sind demnach widersprüchlich und auch lebensfremd. Er führte – nachdem er einen eigenen Drogenkonsum zunächst noch abgestritten hatte – als Erklärung für die Belastung des Privatklägers auf einmal aus, dieser habe Drogenschulden eintreiben und ihn ansonsten ins Gefängnis bringen wollen. Der Privatkläger würde indes, folgt man der Version des Beschuldigten, kein Geld vom Beschuldigten aus den Drogenschulden erhalten, da dieser ja im Gefängnis wäre. Weiter hätte der Privatkläger ein hohes Risiko, dass der Beschuldigte über den Drogenhandel des Privatklägers Aussagen machen und damit den Privatkläger belasten würde. Dem entsprechenden Vorhalt des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, dass der Privatkläger ja kein Geld erhielte, wenn der Beschuldigte im Gefängnis sei, wich der Beschuldigte in seinen Antworten aus und erklärte, er könne seinen Bruder anrufen und dieser würde beim Privatkläger die Geldschulden begleichen (pag. 1435, Z. 11 ff.). Ausserdem wurde das Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen (Handel mit Kokain) eingestellt (Verfügung vom 20. September 2022: pag. 1373 ff.). Der Beschuldigte erklärte zudem zunächst, die Zeugen belasteten ihn zu Unrecht, weil er [der Privatkläger] diesen gratis Kokain abgebe. Der Privatkläger sei jeweils in Begleitung von drei bis vier bzw. vier bis fünf Frauen gewesen und gebe diesen gratis Kokain ab, weshalb es normal sei, dass diese solche Sachen bezeugten (pag. 642, Z. 116 ff.; pag. 645, Z. 282 ff.; vgl. aber auch pag. 41, Z. 356 ff.;
pag. 327, Z. 129 ff.). Noch in der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aber aus, er habe nur den Privatkläger konkret vor Ort gesehen, er habe keine Mädchen oder Frauen gesehen (pag. 642, Z. 150 f.; vgl. auch anlässlich der Berufungsverhandlung: pag. 1903, Z. 45). Als er vorbeigegangen sei, habe er keine weiblichen Personen gesehen, nur drei bis vier männliche Personen, die am Streiten gewesen seien (pag. 645, Z. 308 f.). Aus der Beweiswürdigung (siehe unten) geht allerdings hervor, dass der Privatkläger in Begleitung von zwei Frauen und zwei Männern war.
Übereinstimmend sagen sodann der Privatkläger (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) und D.________, letzterer zumindest bis zu seiner oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 338, Z. 61 ff.; pag. 339, Z. 81 ff.; pag. 659, Z. 124 ff.;
pag. 660, Z. 142 ff., Z. 167 ff.; pag. 661, Z. 185 ff.; pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.; pag. 1886, Z. 10 ff.), entgegen den Ausführungen des Beschuldigten auch aus, dass dieser an der Schlägerei vom 12. November 2021 beteiligt gewesen sei.
Der Beschuldigte ging bei Vorhalten schliesslich auch auf Gegenangriffe über. So, indem er angab, der Privatkläger verkaufe Drogen und habe ihm wegen seiner Drogenschulden mit einer Anzeige gedroht (pag. 644, Z. 215 ff.). Die Zeugen würden die Aussagen des Privatklägers stützen, weil er sie kostenlos mit Kokain versorge (pag. 642, Z. 116 ff.; pag. 645, Z. 282 ff.; vgl. aber auch pag. 41, Z. 356 ff.; pag. 327, Z. 129 ff.). Oder indem er aussagte, dass D.________ Falschaussagen mache, weil dieser ebenfalls Kokain verkaufe und sich «vor dieser Angelegenheit retten» wolle (pag. 644 Z. 243 ff.) bzw. jeder mache, was er wolle, um sich zu schützen (pag. 1902, Z. 43). Da D.________ von sich aus gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hatte, Drogen verkauft zu haben (pag. 235, Z. 237 ff.), macht die Aussage des Beschuldigten, wonach D.________ die Falschaussage mache, um sich wegen der Drogengeschäfte zu retten, keinen Sinn.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten in wesentlichen Teilen widersprüchlich, mit Gegenangriffen behaftet und – insbesondere auch mit Blick auf die übrigen Beweismittel (vgl. nachfolgend) – wenig glaubhaft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er sich im Rahmen der Anhaltung vom 9. Dezember 2021 kooperativ verhalten bzw. den Polizisten die Türe geöffnet hat. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr im Asylzentrum und konnte nicht wissen, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben war. Zudem lässt sich aus dem Umstand, dass er freiwillig seinen Spitznamen «T.________» zu Protokoll gegeben hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten wurde bereits mitgeteilt, dass es um einen Vorfall u.a. mit dem Privatkläger gehe und er gab von Beginn weg zu, diesen zu kennen (pag. 630, Z. 187 f.). Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden.
9.4.2 Aussagen des Privatklägers
Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen des Privatklägers, dass sich die Einvernahmen mit diesem als schwierig gestaltet hätten, dies wohl u.a. aufgrund der Sprache (Dialekt versus Hocharabisch respektive Französisch), teilweise wegen der Akustik und weil der Privatkläger nicht immer ganze Sätze formuliert habe. Entsprechend könne nur dort auf seine Aussagen abgestellt werden, wo diese durch objektive Beweismittel oder andere Aussagen gestützt würden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1536).
Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Einzig gestützt darauf, dass sich Einvernahmen als schwierig gestalten, kann nicht auf deren (reduzierten bzw. gar fehlenden) Beweiswert geschlossen werden. Es sind vielmehr die gesamten Aussagen und die Umstände zu analysieren. Sieht man sich die erste tatnächste Einvernahme vom 14. November 2021 an (pag. 497 ff.), dann dauerte diese von 11.05 Uhr bis 14.23 Uhr (also ca. 3.5 Stunden) und fand im Spital statt. In dieser Einvernahme machte der Privatkläger ausführliche Aussagen (siehe untenstehende Ausführungen) und es finden sich keine Anhaltspunkte darauf, dass sich die Einvernahme schwierig gestaltet hätte oder aufgrund seines vorherigen Alkohol- oder Drogenkonsums nicht darauf abzustellen wäre. Auch in der zweiten Einvernahme vom 15. November 2021 (pag. 513 ff.), die von 18.11 Uhr bis um 19.40 Uhr auf der Bewachungsstation des Inselspitals erfolgte, finden sich keine Anhaltspunkte auf Schwierigkeiten in der Einvernahme. Die dritte Einvernahme vom 22. Januar 2022 (pag. 522 ff.), die mit dem gleichen Übersetzer der zweiten Einvernahme stattfand, war von 10.40 Uhr bis um 13.15 Uhr auf dem Polizeiposten. Auch hier finden sich keine Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der Einvernahme. Erst anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2022 (pag. 535 ff.), an der ein neuer Übersetzer teilnahm, kam es offenbar zu Schwierigkeiten und der Privatkläger machte nicht ganze Sätze (siehe Verbal auf pag. 543). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. November 2022 übersetzte wiederum eine neue Übersetzerin und es kam zu Verständnisschwierigkeiten. Insgesamt kann somit gesagt werden, dass anlässlich der ersten drei Einvernahmen keine Schwierigkeiten protokolliert wurden oder ersichtlich sind. Die beiden letzten Einvernahmen wurden von anderen Übersetzungspersonen protokolliert und offenbar spielte auch die Akustik eine Rolle bei den Schwierigkeiten. Damit kann nicht pauschal gesagt werden, auf die Aussagen des Privatklägers könne nur dort abgestellt werden, wo diese durch objektive Beweismittel oder andere Aussagen gestützt würden, sondern sie sind anhand der gängigen Kriterien zu analysieren. Dasselbe gilt auch für die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Privatkläger angab, den Übersetzer zu verstehen (pag. 1885, Z. 15 f.). Dieser musste in der Folge zwar teilweise nachfragen, da der Privatkläger nicht deutlich gesprochen habe, darüberhinausgehende Schwierigkeiten gab es indessen nicht.
Der Privatkläger, der am 14.November 2021 erstmals befragt wurde, machte in der freien Erzählung konkrete und weitreichende Aussagen. So konnte er angeben und anhand eines Profilfotos auf seinem Mobiltelefon auch zeigen, welche Personen sich in der Dreiergruppe von Algeriern, die am Vorfall beteiligt gewesen seien, befunden hätten (pag. 499, Z. 60 ff.; pag. 501, Z. 191; Fotos auf dem Mobiltelefon auf pag. 507 ff.). Dabei machte er differenzierte Aussagen, indem er angab, der Dritte namens «W.________» sei nur danebengestanden und habe nichts gemacht (pag. 499, Z. 79 ff.; pag. 501, Z. 176 f.; pag. 500, Z. 116). Dass die dritte Person nicht an der Auseinandersetzung beteiligt war, wurde auch von L.________ (pag. 568, Z. 21; pag. 573, Z. 56 ff., Z. 68 f.) und von E.________ (pag. 558, Z. 106 ff.) ausgesagt. Der Privatkläger konnte konkret angeben, wer den Pfefferspray eingesetzt und dass es sich dabei um einen grossen Spray gehandelt habe. Dabei konnte er detailliert und mit Nebensächlichkeiten erklären, dass der Beschuldigte zunächst nur den Spray gezeigt und den Einsatz angedroht habe, diesen aber noch nicht eingesetzt habe, sondern ein paar Schritte weiter weggegangen sei. Danach habe der Beschuldigte erst aus einer Distanz von 1.5m mit dem Spray gegen sein Gesicht gesprayt und sie alle getroffen (pag. 499, Z. 98 ff.; pag. 501, Z. 183 ff.; pag. 501 f., Z. 195 ff.). Weiter konnte er differenziert und mit Nebensächlichkeiten untermalt angeben, wie er sich nach dem Ansprayen mit dem Pfefferspray verhalten habe (nichts mehr gesehen, auf dem Boden gekniet und sein Gesicht mit den Händen bedeckt), wie mit der Unterseite des Pfeffersprays in sein Gesicht geschlagen worden sei und wie er am linken Arm festgehalten worden sei, so dass «der andere» ihn ins Gesicht habe schlagen können (pag. 499 f., Z. 102 ff.; pag. 502, Z. 201 f.). Er gab an, dass D.________ ihn gehalten und der Beschuldigte ihm eine Kopfnuss ins Gesicht gegeben habe (pag. 505, Z. 370 ff.).
Der Privatkläger wies aber auch darauf hin, wenn er etwas (mehr) nicht wusste. So sagte er etwa auch aus, dass er nicht wisse, wer ihn festgehalten habe, da er nichts mehr gesehen habe (pag. 501, Z. 115 f.). Er wisse zwar, dass D.________ bei der Begrüssung eine Bierflasche in der Hand gehabt habe, ob dieser auch damit geschlagen habe, wisse er aber nicht, da er nicht gut habe sehen können (pag. 500, Z. 120 ff.). Später gab er jedoch an, D.________ habe ihn mit der Bierflasche geschlagen (pag. 502, Z. 206 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm mit der Flasche einmal gegen das Auge geschlagen worden sei, er habe dies aber nicht sehen können (pag. 502, Z. 221 f.). Ihm sei mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden. Wie oft, könne er aber nicht sagen (pag. 505, Z. 366 ff.). Hätte der Privatkläger den Beschuldigten und D.________ zu Unrecht belasten wollen, hätte er kaum solche Erinnerungslücken eingestanden und nicht offengelegt, wenn er etwas nicht selber gesehen hat bzw. sich nicht sicher war. Der Privatkläger gab zunächst an, er habe nur akustisch gehört, wie E.________ geschlagen worden sei (pag. 504, Z. 306 f.). Weshalb er den Beschuldigten als diejenige Person verdächtigte, die E.________ geschlagen haben soll, konnte der Privatkläger erklären. So gab er an, der Beschuldigte habe aufgehört ihn zu schlagen. Danach habe er [der Privatkläger] hören können, wie der Beschuldigte E.________ schlage (pag. 504, Z. 307 ff.; zu den diesbezüglichen Aussagen an der Berufungsverhandlung, vgl. nachfolgend). Den Grund für die Auseinandersetzung konnte er nicht benennen (pag. 503, Z. 260 ff.). Der Privatkläger griff den Beschuldigten und D.________ insofern an, als er angab, diese beiden wollten den Vorplatz der O.________ kontrollieren. Diese hätten am 13. November 2021 einen Mann aus Algerien mit einer Bierflasche niedergeschlagen (pag. 503, Z. 247 ff.).
Der Privatkläger blieb auch in der nachfolgenden Einvernahme vom 15. November 2021 bei seinen Aussagen, wonach der Beschuldigte, Spitzname T.________ (pag. 517, Z. 167 f.), und D.________ ihn verletzt hätten (pag. 514, Z. 52 ff.). Die dritte Person mit Übernamen «W.________» habe nichts gemacht (pag. 516, Z. 110 ff.). Er bezeichnete weiterhin den Beschuldigten als denjenigen, der ihn mit dem Pfefferspray besprüht und – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – später mit der Unterseite des Pfeffersprays ins Gesicht geschlagen habe (pag. 515, Z. 77 ff.). Er konnte auch in dieser Einvernahme differenzieren, dass ihm D.________ den Ellbogen gebrochen habe und dass ihm mittels Fusstritten ins Gesicht / in den Kopf getreten worden sei. Er zeigte dabei auch, wohin er getreten worden sei (rechte Gesichtshälfte bzw. Ohr und linke Oberlippe, auf welchen Schrammen sichtbar waren; pag. 515, Z. 67 ff.). Auch in dieser Einvernahme gab er an, wenn er etwas nicht gesehen hat. So erklärte er, dass er nicht wisse, was passiert sei, nachdem er mit der Flasche verletzt worden sei, da er nichts mehr gesehen habe (pag. 515, Z. 73 ff.). Er wisse nicht, ob ausser dem Pfefferspray und der Bierflasche weitere Gegenstände benutzt worden seien, da er dies nicht gesehen habe (pag. 515, Z. 99 ff.). Zum Beginn der Auseinandersetzung konnte er detailliert und mit Nebensächlichkeiten angeben, dass D.________ ihn gegrüsst und der Beschuldigte zunächst noch telefoniert habe. Danach sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihm mit dem Spray ins Gesicht gesprüht (pag. 515, Z. 103 ff.). Zum Beschuldigten konnte er sagen, dass dieser in der Schweiz gewesen, danach nach Frankreich ausgereist und nun wieder in die Schweiz zurückgekommen sei (pag. 516, Z. 151 ff.). Damit macht er diesbezüglich deckungsgleiche Aussagen wie der Beschuldigte (pag. 628, Z. 103 ff.; pag. 646, Z. 344 ff.).
In der dritten Einvernahme vom 27. Januar 2022 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Angaben. Er gab wiederum an, dass die Gruppe um den Beschuldigten aus insgesamt drei Personen bestanden habe, dass er sich normal mit D.________ und «W.________» unterhalten habe und dass der Beschuldigte ihm danach mit dem Spray gedroht und ihm ins Gesicht gesprayt habe (pag. 525 f., Z. 112 ff.). Die dritte Person namens «W.________» habe sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt (pag. 530, Z. 361 ff.). Auch konnte er detailliert angeben, dass er nach dem Einsatz des Sprays auf dem Boden gesessen und mit seinem Schal versucht habe, die Augen und das Gesicht zu reinigen (pag. 526, Z. 157 ff.). Er bestätigte wiederum, dass D.________ ihn am linken Arm festgehalten und der Beschuldigte ihm eine Kopfnuss verpasst habe (pag. 528, Z. 242 ff.). Auch in dieser Einvernahme gab er an, wenn er etwas nicht wusste. So gab er an, er habe mehrere Schläge erhalten, wohin er überall er geschlagen worden sei, wisse er nicht, da er nichts mehr gesehen habe (pag. 526, Z. 184 f.). Wann das mit dem Festhalten und der Kopfnuss zeitlich gewesen sei, wisse er nicht ganz sicher. Es sei am Anfang gewesen. Er habe zwar gesehen, wie D.________ eine Bierflasche in der Hand gehalten habe, habe aber nicht gesehen, wie ihn dieser damit geschlagen habe, sondern nur gespürt, dass ihn D.________ an die linke Wange geschlagen habe (pag. 527, Z. 193 ff.). Er habe mehrere Schläge erhalten, könne aber, da er nichts gesehen habe, nicht sagen, wer ihn wie oft wohin geschlagen habe (pag. 528, Z. 287 f.). Wie lange der Angriff gedauert habe, könne er nicht sagen (pag. 528, Z. 271 f.). Er glaube, beide hätten ihn mit dem Fuss getreten, er wisse es aber nicht (pag. 529, Z. 303 f.). Wie oft und wohin er getreten worden sei, wisse er nicht (pag. 529, Z. 306 f.). Er habe nicht gesehen, wer E.________ geschlagen habe, denke aber, dass es der Beschuldigte gewesen sei, da er nur D.________ neben sich gehört habe und der andere bei E.________ gestanden sei. Er wisse nicht, ob sie mehrere Schläge erhalten habe und könne auch nicht sagen, wie sie auf die Gewaltanwendung reagiert habe (pag. 529, Z. 325 ff.). Der Privatkläger aggravierte auch nicht. So erklärte er zur Intensität der Faustschläge, diese seien «mittel» gewesen, es habe weh getan (pag. 529, Z. 293 ff.). Weiter sagte er auf die Frage, ob er mit einer zerbrochenen Flasche geschlagen worden sei, aus, die Flasche sei ganz gewesen und er habe auch nicht gehört, dass etwas zerbrochen sei (pag. 527, Z. 205 ff.). Auf die Frage, wie oft er mit der Flasche geschlagen worden sei, gab er an, er habe das Gefühl, es sei der letzte Schlag gewesen. Er habe dies nicht gesehen, habe aber etwas am linken Auge gespürt (pag. 527, Z. 212 ff.).
Er konnte auch zum örtlichen Verlauf der Auseinandersetzung detaillierte Angaben machen. Auf dem Gehweg sei er am Boden gelegen und sie hätten mit dem Fuss gegen ihn getreten (pag. 529, Z. 297 ff.). Weiter gab er an, dass die Auseinandersetzung oben angefangen, er sich gelöst habe und nach unten gegangen sei, die Auseinandersetzung auf den Grünstreifen weitergegangen sei und er schliesslich auf der Strasse gelandet sei. Danach sei er Richtung X.________ bergab und daraufhin sei er wieder nach oben gegangen. Nur er sei auf die Strasse hinuntergefallen (pag. 524, Z. 75 ff.). Auch hier differenzierte er in seinen Aussagen, indem er auf die Frage, ob er hinuntergestossen worden oder hinuntergefallen sei, angab, es sei während dem «schlegle» passiert. Er habe zu dem Zeitpunkt auch nicht so viel gesehen (pag. 525 Z. 94 ff.). Der Privatkläger hat zwar erst anlässlich seiner dritten Einvernahme davon gesprochen, dass er auf die Strasse gefallen sei, er wurde aber auch erst zu diesem Zeitpunkt näher zum Ort des Geschehens befragt. Insofern handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch. Zeitlich konnte er differenziert angaben, dass der Schlag mit der Spraydose zu Beginn der Auseinandersetzung, als er am Boden gekniet sei, erfolgt sei (pag. 526, Z. 187 ff.). Die Verletzung am linken Auge sei nach dem Hinunterfallen auf die Strasse, als er wieder nach oben gegangen sei und sich auf dem Gehweg befunden habe, passiert (pag. 525, Z. 105 f.;
pag. 527, Z. 231 ff.). Als Nebensächlichkeit gab er an, dass die beiden während der Schlägerei geschrien hätten, er aber nicht wisse, was geschrien worden sei, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei (pag. 528, Z. 274 ff.). Speziell ist seine Aussage, wonach ihm ein Freund des Beschuldigten gesagt habe, der Beschuldigte halte sich in V.________ in Frankreich auf. Der Privatkläger solle ihn dort aufsuchen, damit sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigen könne (pag. 531, Z. 405 ff.).
In seiner Einvernahme vom 21. April 2022 machte der Privatkläger weniger detaillierte Aussagen und es musste immer wieder nachgefragt werden (pag. 539 f.). Offenbar gestaltete sich die Einvernahme mit ihm aufgrund der Übersetzung und weil er nicht ganze Sätze machte als schwierig (pag. 543, Z. 277 ff.). Auch in dieser Einvernahme gab er aber an, wenn er etwas nicht wusste. So konnte er sich nicht daran erinnern, ob er nebst den Fusstritten an den Kopf und ins Gesicht auch Fusstritte gegen den Körper erhalten habe (pag. 540, Z. 161 ff.). Auch habe er nicht gesehen, wer E.________ geschlagen habe (pag. 539, Z. 148). Wer ihn mit der Faust ins Auge geschlagen hat, habe er nicht gesehen (pag. 540, Z. 178 ff.). Im Gegensatz zur letzten Einvernahme konnte er sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte und D.________ etwas gesagt hätten (pag. 541, Z. 187 ff.). Er sei den Abhang und dann auf die Strasse hinuntergestürzt. Bei welchem Sturz er sich den Ellbogen verletzt habe, wisse er nicht (pag. 542 f., Z. 250 ff.). Der Privatkläger bestätigte, dass es sich beim Schlag gegen das Auge um den letzten Schlag gehandelt habe (pag. 542, Z. 233 ff.). Es sei kein Foto am Tatort herumgezeigt worden, da er ja die Täter kenne. Er habe niemandem vor Ort, auch nicht der Polizei, gesagt, wer die Täter seien (pag. 541, Z. 217 ff.).
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung musste der Privatkläger immer wieder aufgefordert werden auszusagen und es musste wiederholt nachgefragt werden. Soweit er Aussagen machte, waren seine Aussagen konstant. So gab er wiederum an, der Beschuldigte habe «das Gas» hervorgeholt, ihn damit besprüht und auch damit geschlagen. Er sei mehrmals geschlagen worden, könne aber nicht sagen, wie oft (pag. 1420, Z. 16 ff.). Er sei hinuntergefallen und sei dann wieder zurückgegangen (pag. 1420, Z. 19 f.; pag. 1422, Z. 9). Den Ellbogen habe er sich beim Sturz verletzt (pag. 1419, Z. 4 ff.; pag. 1422, Z. 19). Der Schlag am Auge sei der letzte Schlag gewesen (pag. 1422, Z. 13, Z. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger im Wesentlichen seine früheren Aussagen, auch wenn diese weniger detailliert ausfielen. Dies ist angesichts des Zeitablaufs seit dem Vorfall aber nicht aussergewöhnlich. Wiederum klar zu Protokoll gab der Privatkläger, dass sich sowohl D.________ wie auch der Beschuldigte physisch an der Auseinandersetzung beteiligt hätten (pag. 1886, Z. 10 ff., Z. 20 ff.; pag. 1887, Z. 28 f.; zuvor: pag. 499, Z. 75 ff., Z. 98 ff.; pag. 501, Z. 191; pag. 514, Z. 54 ff.; pag. 524, Z. 64; pag. 541, Z. 206 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Privatkläger offen, wenn er sich bei etwas nicht sicher war. Er wiederholte, dass er von zwei Personen, D.________ und A.________, geschlagen worden sei (pag. 1886, Z. 7 ff.). Er könne aber nicht sagen, welcher der beiden ihn auf das Auge geschlagen habe (pag. 1886, Z. 21 f.). Er wisse nicht, wie das mit dem Pfefferspray passiert sei, er habe danach nichts mehr gesehen (pag. 1887, Z. 25). Er habe die Schläge nur gespürt und könne nicht sagen von was (pag. 1887, Z. 34 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihn mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, gab er an, vielleicht, er habe nichts mehr gesehen (pag. 1888, Z. 32 f.). Im Gegensatz zu seiner früheren Aussage, wonach er lediglich vermute, der Beschuldigte habe E.________ geschlagen, führte der Privatkläger nunmehr aus, er habe gesehen – zwischendurch habe er die Augen öffnen können – dass der Beschuldigte E.________ geschlagen habe (pag. 1889, Z. 31 ff.). Auch wenn es sich hierbei um eine Abweichung handelt, vermag diese die sonst glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht in Frage zu stellen, dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass er betreffend die ihm zugefügten Schläge klar sagte, wenn er nicht wusste, von wem diese konkret gekommen sind. Der Kammer fiel denn auch auf, dass der Privatkläger – welcher vorab um Konfrontationsvermeidung ersuchte – anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme unter Druck stand. Schon zu Beginn der Einvernahme führte er aus, dass er nicht lange machen und nicht über das Verfahren reden möchte (pag. 1885, Z. 30). Er habe schlechte Erinnerungen (pag. 1891, Z. 31). Er bestätige seine Aussagen und möchte den Saal so schnell wie möglich verlassen (pag. 1885, Z. 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufgenommen habe, antwortete er dann zunächst mit: «Ich möchte nicht antworten» (pag. 1891, Z. 38 f.), und verneinte schliesslich die wiederholte Nachfrage nach einer Kontaktaufnahme (pag. 1892, Z. 1 ff.).
Insgesamt machte der Privatkläger insbesondere in seiner ersten und zweiten Einvernahme detaillierte und konstante Aussagen. Er kannte den Beschuldigten, D.________ und die dritte Person, weshalb er sie ohne Weiteres gegenüber der Polizei identifizieren konnte. So konnte er auch angeben, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall einige Zeit in Frankreich war, was mit dessen Aussagen übereinstimmt. Weiter konnte er sowohl zum zeitlichen als auch zum örtlichen Ablauf detaillierte und differenzierte Angaben machen. Zudem konnte er – soweit seine Sicht nicht durch den Reizstoffspray eingeschränkt war – auch sagen, wer was gemacht hat. Er aggravierte nicht und gab an, wenn er etwas nicht wusste. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen (z.B. wegen Drogenschulden), hätte er kaum Erinnerungslücken eingestanden und von sich aus offengelegt, wenn er etwas nicht selber gesehen hat bzw. nicht sicher war. Der von ihm geschilderte Hergang stimmt sodann mit dem Verletzungsbild überein, das aus dem Gutachten des IRM vom 30. Dezember 2021 hervorgeht (pag. 444 ff.). Dass es der Beschuldigte war, der den Reizstoffspray eingesetzt haben soll, sagten im Übrigen auch D.________ (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.) und L.________ (Nr. 10 oder 11: pag. 569, Z. 26 ff., Z. 46 ff.; pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.) aus.
Auch wenn der Privatkläger in seinen letzten Einvernahmen nicht mehr so detailliert aussagte und immer wieder nachgefragt werden musste, so blieb er in seinen Aussagen konstant, selbst wenn diese teilweise den Aussagen der übrigen Zeugen widersprach, was gegen eine abgesprochene Geschichte spricht. Auf seine detaillierten, differenzierten und mit vielen Realitätskriterien versehenen Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist nicht ersichtlich. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Grund, wonach er dem Privatkläger aus Drogenkäufen CHF 2'000.00 schulde und ihn dieser deshalb zu Unrecht beschuldige, ist – wie bereits bei der Aussagenanalyse zum Beschuldigten dargelegt – wenig einleuchtend und nicht glaubhaft.
9.4.3 Aussagen von D.________
Dieser gab in seinen ersten Einvernahmen an, vor Ort hätten der Beschuldigte und der Privatkläger einen Streit gehabt. Er selber sei lediglich dazwischen gegangen und habe sonst nichts gemacht (pag. 658, Z. 53 ff.; pag. 659, Z. 93 ff., Z. 124 f.; pag. 661, Z. 185 ff., Z. 221 ff.; pag. 662, Z. 231 ff.; pag. 234, Z. 199 ff.; pag. 681, Z. 50 ff.; pag. 682, Z. 101 ff.). Seine Aussage, wonach er alleine mit dem Lift auf die J.________ hinauf- und wieder hinuntergefahren sei, widerspricht den edierten Videoaufnahmen der Anlage, auf welchen er in der fraglichen Zeit zwischen 21.15 Uhr und 22.15 Uhr nicht zu sehen ist (Berichtsrapport vom 31. Januar 2022: pag. 357 ««20.11.2021: Edition der Videoaufzeichnungen der Y.________ AG»). Er gab an, er sei alleine bei der O.________ gewesen und habe den Beschuldigten längere Zeit nicht mehr gesehen (pag. 659, Z. 109 ff.; pag. 234, Z. 218 ff.; pag. 237, Z. 324 f.). Diese Aussage widerspricht aber dem auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Foto auf pag. 862 f. und dem von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Foto auf pag. 1609 (siehe obige Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten). In seinen späteren Einvernahmen korrigierte D.________ denn auch seine entsprechende Aussage und gab an, er sei damals zusammen mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen (pag. 338, Z. 60). D.________ machte auch unterschiedliche Aussagen, wer mit dem Pfefferspray gesprüht habe. Einmal soll ihn der Privatkläger mit Pfefferspray besprüht haben (pag. 238, Z. 350 f.; pag. 681, Z. 89 f.). Auch gab er in seiner tatnächsten Einvernahme an, der Privatkläger oder der Beschuldigte hätten Pfefferspray gehabt, er könne aber nicht sagen, welcher der Beiden (pag. 660, Z. 143 ff.). Er wisse nicht, wer den Pfefferspray eingesetzt habe (pag. 661, Z. 189 ff.). Später in der gleichen Einvernahme erklärte er, beide, der Privatkläger und der Beschuldigte, hätten je eine Spraydose dabeigehabt und sich gegenseitig damit besprüht (pag. 662, Z. 240 f., Z. 268; pag. 682, Z. 98 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab er an, der Beschuldigte habe einen solchen Spray bei sich gehabt. Ob der Privatkläger auch einen solchen Spray gehabt habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe den Spray gegen den Hinterkopf des Privatklägers eingesetzt (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er hierzu vage und widersprüchliche Aussagen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er am Abend des Vorfalls beim Beschuldigten einen solchen Spray gesehen und dieser den Spray gegen den Hinterkopf des Privatklägers eingesetzt habe, erklärte D.________: «Ja, er hat das schon gebraucht. Aber es ist schon lange her, ich weiss es nicht mehr» (pag. 1869, Z. 1 ff.). Auf Nachfrage, ob er also sage, dass der Beschuldigte diesen Spray gegen den Privatkläger gebraucht habe, antwortete er dann aber mit: «C.________ hart diesen Spray gebraucht» (pag. 1869, Z. 7 f.). Auf nochmaligen Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er solch einen Spray am Abend beim Beschuldigten gesehen habe, sagte er: «Doch, doch. Ich habe das gesehen» (pag. 1869, Z. 10 ff.). Auf direkte Frage, ob der Beschuldigte einen solchen Spray gehabt habe, erklärte er dann aber, dass er dies nicht wisse (pag. 1869, Z. 16 ff.).
D.________ sagte aus, dass es der Privatkläger gewesen sei, der ihn und den Beschuldigten zuerst angegriffen habe (pag. 340, Z. 137 f.). Diese Aussage macht wenig Sinn, da der Privatkläger mit einer lädierten und mit einer Schiene fixierten Hand trotz vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsums wohl kaum auf zwei Personen losgehen würde. Diese verletzte Hand erwähnte D.________ im Übrigen von sich aus gegenüber der Polizei (pag. 658, Z. 49 f.). Auch D.________ ging in seiner Einvernahme zum Gegenangriff auf den Privatkläger über, indem er erklärte, dieser habe ihm gesagt, er würde der Polizei sagen, die Schnittverletzung an der Hand sei von ihm [D.________] zugefügt worden (pag. 237, Z. 346 ff.). Der Privatkläger sei neidisch auf ihn, weil er [D.________] eine Freundin habe und nach Algerien zurückkehren wolle, was der Privatkläger nicht wolle (pag. 658, Z. 43 ff.; pag. 659, Z. 104 ff.; pag. 660, Z. 156 ff.; pag. 238,Z. 369 ff.; pag. 239, Z. 412 ff.). Die letztere Aussage macht allerdings keinen Sinn. Weshalb sollte der Privatkläger neidisch darauf sein, dass D.________ nach Algerien zurückkehrt, da es dem Privatkläger ja unbenommen wäre, auch nach Algerien zurückzukehren. Einen weiteren Gegenangriff machte er, indem er auf Vorhalt, dass auf den am Tatort sichergestellten Scherben einer zerbrochenen Flasche seine und die DNA des Privatklägers gefunden worden sei, angab, vielleicht habe der Privatkläger eine Flasche von ihm, D.________, genommen und absichtlich sein Blut an diese Flasche getan (pag. 685, Z. 249 ff.). Er konnte dabei aber nicht sagen, woher der Privatkläger die Flasche haben sollte (pag. 688, Z. 396 ff.). Zumal er in seinen ersten Aussagen selber angab, vor dem Vorfall lediglich zwei Stangen Bier aus einem Glas in einer Bar in Z.________ konsumiert zu haben (pag. 686 f., Z. 341 ff.; pag. 689, Z. 455 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ führte D.________ aus, er habe deren Kontaktdaten auf seinem Telefon blockiert, weil er eine Freundin habe. Diese schreibe ihm aber weiterhin auf Instagram (pag. 661, Z. 221 ff.).
Widersprüchlich ist auch seine Aussage, wonach er, auf Vorhalt, dass sein Béret abseits des Weges gefunden worden sei, angab, er habe dieses weggeworfen, nachdem er mit Pfefferspray getroffen worden sei und das Béret nach Pfeffer gerochen sowie Spuren vom Spray gehabt habe (pag. 686, Z. 304 ff.; pag. 688, Z. 407 ff.). Zuvor hatte er aber selber die Polizei gefragt, ob er sein Béret wiederhaben könne, da dieses seinem Vater gehöre und er dieses gerne wiederhaben wolle (pag. 683, Z. 185 ff.). Auf Frage, ob er das Béret am Tatort zurückgelassen habe, weil er die Polizeisirenen gehört habe, gab er an, dass es keinen Sinn mache, vor der Polizei zu fliehen, und danach ins Durchgangszentrum AA.________ zurückzukehren (pag. 686, Z. 315 ff.). D.________ befand sich aber offenbar nach dem Ereignis nie mehr oder nur in der gleichen Nacht noch im Durchgangszentrum AA.________ (pag. 687, Z. 358 ff.). Seine Aussage, dass er nach der Nacht nicht mehr ins Durchgangszentrum zurückgekehrt sei, weil ihm ein Algerier aus der Unterkunft am Tag nach dem Vorfall erzählt habe, dass der Privatkläger ihn beschuldige, ist wenig überzeugend (pag. 687, Z. 363 ff.). Zudem wurde der Privatkläger erstmals am 14. November 2021 polizeilich befragt (siehe auch Vorhalt der Rechtsanwältin des Privatklägers: pag. 688, Z. 415 ff.).
In seiner Einvernahme vom 21. April 2022 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte D.________ sodann anderslautende Aussagen, mit denen er sich selber belastete. So gab er an, er habe versucht, den Beschuldigten und den Privatkläger, die gegenseitig Faustschläge ins Gesicht ausgetauscht hätten, auseinanderzubringen (pag. 338, f. Z. 65 ff.). In einem späteren Zeitpunkt, als der Privatkläger sie verfolgt und beschimpft habe, habe er auch gestritten bzw. mit den Fäusten geschlagen (pag. 338, Z. 65 f, Z. 74 ff.; pag. 339, Z. 85 ff.). Er habe zweimal versucht, den Streit zu stoppen. Er gab sinngemäss auch an, dass er beim dritten Mal ebenfalls mitgeschlagen habe (pag. 1430, Z. 5 ff.; pag. 1430, Z. 45 f.; pag. 1431 Z. 1 ff.). Er gab auch zu, von einer Bierflasche der Sorte «Maisgold» getrunken zu haben, verneinte aber, mit dieser den Privatkläger geschlagen zu haben (pag. 1428, Z. 8 ff.; pag. 1430, Z. 36 ff.). Ob er diese beim Vorfall auf sich getragen habe, wisse er nicht mehr (pag. 1430, Z. 28 ff.).
D.________ gab – entgegen den anderslautenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. Aussagenanalyse des Beschuldigten) – an, dass der Privatkläger nur mit einer Person, einer Frau, nämlich E.________, unterwegs gewesen sei (pag. 659, Z. 125 f.; pag. 340, Z. 143 ff.). Dies widerspricht aber auch den Aussagen des Privatklägers und der übrigen Zeugen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde D.________ als Zeuge befragt, da das Urteil der Vorinstanz ihn betreffend rechtskräftig geworden war. Aus einer grundsätzlichen Wahrheitspflicht kann indes – entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten (siehe Parteivortrag: pag. 1910) – nicht per se auf korrekte und glaubhafte Aussagen geschlossen werden. Anzumerken ist auch, dass der mittlerweile rechtskräftig verurteilte D.________ und der Beschuldigte derzeit beide in der Justizvollzugsanstalt Thorberg inhaftiert sind. Sie sehen sich nach Angaben von D.________ täglich (pag. 1867, Z. 22 ff.). Dieser Umstand ist mit Blick auf die oberinstanzlichen Aussagen von D.________ zu berücksichtigen. D.________ bestätigte anlässlich dieser Einvernahme zwar seine früheren Aussagen, machte aber teilweise diametral abweichende Angaben. So verneinte er nunmehr, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe (pag. 1869, Z. 35 f.). Auf übrige Fragen, welche den Beschuldigten belasten, reagierte er ausweichend oder konnte bzw. wollte sich nicht mehr erinnern. Er sei an diesem Tag betrunken gewesen, er wisse es nicht mehr (pag. 1868, Z. 25; pag. 1868, Z. 43 ff.), er wisse nicht, ob der Beschuldigte einen Spray gebraucht habe (pag. 1869, Z. 16 f.). Wenn er sage, er wisse es nicht, heisse dies nicht, dass es so gewesen sei oder nicht. Er wisse es wirklich nicht mehr (pag. 1869, Z. 24 f.). Auf Frage, was er und der Beschuldigte dazumal gemacht hätten, antwortete er mit: «Alles was dort bei Ihnen geschrieben ist. Ich weiss es nicht und mag nicht mehr reden. Es ist alles notiert» (pag. 1869, Z. 32 f.). Er wisse nicht, wer die zweite Person gewesen sei, die geschlagen habe (pag. 1871, Z. 32 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei, führte er aus: «Sie können ihn direkt fragen» (pag. 1871, Z. 35 f.). Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, während D.________ geschlagen habe, verwies er wieder auf den damaligen Alkohol und Kokainkonsum. Er wisse es nicht mehr (1871, Z. 41 f.). Auf Vorhalt, wonach er heute ausgesagt habe, dass er alleine mit dem Privatkläger eine Schlägerei gehabt habe, antwortete er mit: «Vielleicht, ja» (pag. 1875, Z. 1 f.). Auffällig ist nach dem Gesagten, dass D.________ seine früheren Aussagen (und damit die Belastung des Beschuldigten) zwar allgemein bestätigte und gewisse Dinge ganz genau zu wissen schien (es sei keine dritte Person mit ihnen unterwegs gewesen [pag. 1868, Z. 13 f.], es habe kein Velo gehabt [pag. 1870, Z. 5], der Privatkläger habe ihm mündlich gesagt, er wolle sie ins Gefängnis bringen [pag. 1870, Z. 24 ff.], der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht geschlagen [pag. 1869, Z. 35 f.], der Privatkläger sei nicht auf die Strasse runtergefallen [pag. 1871, Z. 14 f.], der Privatkläger habe Probleme gesucht [pag. 1871, Z. 25]), auf konkrete Nachfrage hinsichtlich Handlungsweisen bzw. Ablauf insbesondere den Beschuldigten aber nicht (mehr) belasten bzw. sich nicht mehr erinnern konnte/wollte. Er belastete sich indes selber, indem er auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers angab, vielleicht habe er ihn [den Privatkläger] geschlagen. An diesem Tag habe er einen Glas-Ring getragen, evtl. komme es von dem. Bei der Staatsanwaltschaft habe man ihm gesagt, es sei von einer Flasche, da habe er gesagt, es könne sein (pag. 1872, Z. 6 ff.). Auf Frage, ob er wisse, wie es zur Augenverletzung des Privatklägers gekommen sei, antwortete D.________ sodann mit: «Das bin ich gewesen» (pag. 1872, Z. 30). Ein Glas-Ring wurde bei dieser Einvernahme erstmals erwähnt. Sodann erwähnte D.________ auch erstmals, dass er Angst vor dem Privatkläger habe, weil er sie ins Gefängnis bringen wolle. Dies macht nur wenig Sinn, zumal D.________ ja bereits im Gefängnis ist. Einerseits gab D.________ sodann an, der Privatkläger sei am 12. November nicht an der Hand verletzt gewesen (pag. 1870, Z. 34 ff.), andererseits erklärte er, er sei schon an der Hand verletzt gewesen (pag. 1873, Z. 45; pag. 1874, Z. 1 f.).
Insgesamt machte D.________ zunächst unglaubhafte und durch objektive Beweismittel widerlegbare Aussagen. In den letzten Einvernahmen schliesslich belastete er sich auch selber (Drogenverkauf, Beteiligung am Streit), wenngleich er hinsichtlich seiner Tatbeteiligung mehrheitlich vage blieb (den eigenen Schlag mit der Flasche aber letztlich zugab bzw. zumindest nicht mehr verneinte) und die Schuld in erster Linie dem Privatkläger zuschob, welcher die Probleme gesucht habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung war klar bemerkbar, dass sich die Interessenslage von D.________, welcher den Beschuldigten nunmehr täglich sieht und rechtskräftig verurteilt ist, verändert hat. Insofern sind diese Aussagen unter Vorbehalt zu würdigen. In Bezug auf die Tatbeteiligung und Handlungen des Beschuldigten ist auf die ersten Einvernahmen von D.________ abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten, der ihn als Freund bzw. zumindest als Kollegen bezeichnete und mit dem er am Abend des Vorfalls unterwegs war, zu Unrecht hätte belasten sollen. Die früheren Aussagen von D.________, wonach der Beschuldigte einen Pfefferspray gegen den Privatkläger eingesetzt habe, werden zudem durch die Aussagen des Privatklägers und von L.________ (Nr. 10 oder 11: pag. 569, Z. 26 ff., Z. 46 ff.; pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.) bestätigt. Zudem hat etwa – wie bereits erwähnt – auch der Privatkläger ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn ebenfalls geschlagen habe (vgl. oben).
9.4.4 Aussagen von L.________
Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Anzeigerapport gehe hervor, dass am Tatort ab einem Mobiltelefon Fotos von einer Social-Media-Plattform herumgezeigt worden seien (Anzeigerapport: pag. 351 unten). Da nicht mehr gesagt werden könne, wer am Tatort diese Fotos gesehen habe (siehe dazu E-Mail des zuständigen Polizisten vom 29. November 2022: pag. 1407), werde der Beweiswert des fast Wiedererkennens von L.________ auf der Fotodokumentation stark reduziert (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1538).
Der Beweiswert einer Fotoidentifikation, wenn vorgängig Fotos herumgezeigt werden, ist im Allgemeinen sicherlich tiefer. Vorliegend ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber angibt, er sei vor Ort gewesen, womit die Fotoidentifikation durch L.________ gestützt wird. Aus verschiedenen Aussagen geht ausserdem hervor (vgl. nachfolgende Beweiswürdigung), dass die Gruppe um den Privatkläger auf eine Gruppe von drei Männern getroffen ist, wovon eine Person D.________ war. Weiter gaben mehrere Personen übereinstimmend an, dass eine dieser drei Personen jung bzw. minderjährig gewesen sei und nichts gemacht habe. Zudem gab L.________ an, sie habe den jungen Mann auch schon gesehen, dieser sei vorgängig mit ihnen unterwegs gewesen und heisse glaublich AB.________ oder AC.________ (pag. 573, Z. 58 f., Z. 53 ff.). Auch M.________ gab an, die jüngste Person aus der Dreiergruppe habe den Privatkläger und D.________ getrennt; die anderen beiden hätten geschlagen (pag. 612, Z. 63 f.; pag. 615, Z. 205 f.). Dies entspricht ebenfalls den Aussagen von E.________, die aussagte, dass die dritte Person nichts gemacht habe, zuvor schon einmal bei ihnen gewesen, danach weggegangen und wiedergekommen sei (pag. 558, Z. 106 ff., Z. 122 ff.). Wenn also beweiswürdigungsmässig von drei Männern ausgegangen werden kann, wovon D.________ eine Person ist und eine andere als jung bzw. «minderjährig» bezeichnet wird, dann bleibt nur noch eine Person, nämlich der Beschuldigte, übrig (vgl. auch die nachfolgende Beweiswürdigung). Dieser gab im Übrigen ja selber an, vor Ort gewesen zu sein. Somit kann nicht einfach aufgrund der Tatsache, dass am Tatort Fotos herumgezeigt wurden, die Aussage von L.________ betreffend Fotoidentifikation als wenig aussagekräftig abgetan werden. Hinzu kommt, dass sich aus ihren Aussagen (und den Aussagen der übrigen vor Ort anwesenden Zeugen) ergibt, dass keine massgebende Beeinflussung vor Ort stattgefunden hat. Einerseits haben nicht alle Zeugen den Beschuldigten auf der Fotodokumentation erkannt, andererseits haben sie jeweils auch andere Versionen bzw. nicht ganz genau übereinstimmende Abläufe geschildert. Die beiden Zeugen, die den Beschuldigten identifiziert haben, haben sodann am wenigsten zum Tatablauf ausgesagt. Die Aussagen der Zeugen sind demnach im Detail zu würdigen.
L.________ wurde noch in der Tatnacht, am 12. November 2021 um 23.49 Uhr, polizeilich befragt. Sie konnte frei und detailliert erzählen, dass ihre Gruppe auf eine Gruppe von drei bis vier Personen gestossen sei. Sie gab an, dass jemand aus dieser Gruppe ziemlich jung gewesen sei und während der Auseinandersetzung nichts gemacht habe (pag. 568, Z. 21; pag. 573, Z. 56 ff., Z. 68 f.). Damit bestätigte sie die Aussagen des Privatklägers, der ebenfalls angab, die dritte Person namens «W.________», habe nichts gemacht (pag. 499, Z. 79 ff.; pag. 501 Z. 176 f.; pag. 500 Z. 116; pag. 530, Z. 353 ff.; pag. 1886, Z. 29 ff.).
Die Zeugin L.________ konnte D.________ namentlich benennen (pag. 569, Z. 46 f., Z. 57 f.) und auch auf Vorhalt einer Fotodokumentation identifizieren (pag. 572, Z. 28). Da sie angibt, ihre Gruppe sei schon einmal zusammen mit D.________ «unterwegs» gewesen (pag. 569, Z. 57 f.) bzw. dieser sei ein Kollege eines Kollegen (pag. 572, Z. 31 ff.), und da sie weiss, dass der Privatkläger und «der, von dem sie den Namen haben» eigentlich gut mit dem Privatkläger auskomme (pag. 569, Z. 23), ist nachvollziehbar, weshalb sie D.________ identifizieren konnte. Die weitere Person, die an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, kenne sie nicht (pag. 572, Z. 40 ff.). Sie identifizierte diese Person aber auf Vorhalt der Fotodokumentation als Nr. 10 oder Nr. 11. Bei der Nr. 11 handelt es sich um den Beschuldigten (pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.). Hätte die Zeugin speziell den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie kaum zwei Personen (Nr. 10 oder Nr. 11) als mögliche Täter genannt. Die Zeugin gab auf Frage weiter an, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 572, Z. 40 ff.). Sie bestätigte mit ihren Aussagen auch die Aussagen des Privatklägers, wonach zuerst normal miteinander gesprochen worden und die Situation erst mit dem Einsatz des Pfeffersprays eskaliert sei (pag. 569, Z. 24 ff., Z. 45 ff.; pag. 573, Z. 75 ff.; pag. 574, Z. 109 ff.). Mit ihren Aussagen bestätigte sie weiter den vom Privatkläger geschilderten Ablauf, wonach Pfefferspray eingesetzt worden sei, wonach zwei bis drei Personen, D.________ und die Person Nr. 10 oder 11 gemäss Fotoidentifikation, auf den Privatkläger eingeschlagen und diesen auch mit Fusstritten traktiert hätten (pag. 569, Z. 26 ff.; pag. 572, Z. 36 ff.; pag. 575, Z. 175 ff.). Auch in ihren Aussagen verlagert sich die Auseinandersetzung – gleich wie beim Privatkläger (pag. 524, Z. 75 ff.) – vom H.________ auf das anliegende Bord (pag. 569, Z. 31; pag. 576, Z. 210 ff.). Sie sagte auch deckungsgleich zu den Aussagen des Privatklägers aus, dass die Nr. 10 oder 11 der Fotoidentifikation mit der Pfefferspraydose auf den Kopf des Privatklägers geschlagen habe (pag. 572, Z. 48 f.).
Anders als in den Schilderungen des Privatklägers gibt L.________ an, dass zum Schluss alle auf der Zufahrtsstrasse zur AD.________ des Bahnhofs gewesen seien und die Schlägerei dort auch aufgehört habe, als die Sirenen der Polizei hörbar gewesen seien (pag. 569, Z. 31 ff.; pag. 576, Z. 219 ff.). Anders als E.________ gibt sie zudem an, sie habe die Polizei angerufen (pag. 577, Z. 260). Dies wird indes durch die Aussagen von E.________ (pag. 549; pag. 562, Z. 303 ff.), die aussagte, sie habe von L.________ das Mobiltelefon erhalten und selber die Polizei angerufen, und den Anzeigerapport widerlegt (pag. 348 «Eingang der Meldung am 12. November 2021 um 21.56 Uhr telefonisch durch E.________»).
L.________ gab von sich aus an, dass zuerst ein normales Gespräch in Arabisch geführt (pag. 573, Z. 76 ff.; pag. 574, Z. 109 ff.), danach ein Pfefferspray gegen den Privatkläger eingesetzt worden sei (pag. 569, Z. 26 ff., Z. 47 f.) und es nicht D.________ gewesen sei, der Pfefferspray gesprayt habe (pag. 569, Z. 46 ff.; pag. 572, Z. 28 f.). Sie identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation die Nr. 10 oder Nr. 11 als diejenige Person, die Pfefferspray eingesetzt habe. Bei der Nr. 11 handelt es sich um den Beschuldigten (pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574 Z. 125 ff.; pag. 579 ff.; welcher eigenen Angaben zufolge ebenfalls vor Ort war). Damit bestätigt sie die Aussagen des Privatklägers und von D.________, wonach der Beschuldigte Pfefferspray eingesetzt habe. Die Grösse des Pfeffersprays gab sie mit ca. 30 cm an (pag. 574, Z. 129 ff.), was auf einen grossen Spray hindeutet. Auch der Zeuge N.________ hatte angegeben, es habe sich um eine grosse Spraydose gehandelt (pag. 584, Z. 40 ff.; pag. 586, Z. 113 ff.; pag. 587, Z. 189 ff.). Die Zeugin führte auf Frage, ob der Privatkläger gemäss ihren Beobachtungen festgehalten worden sei und wer ihn dabei geschlagen habe, aus, dass D.________ den Privatkläger einmal festgehalten und die Person mit dem Pfefferspray den Privatkläger geschlagen habe. Danach hätten beide auf ihn eingeschlagen (pag. 575, Z. 173 ff.). Damit bestätigt sie die Aussagen des Privatklägers, der angegeben hatte, er sei von D.________ festgehalten und vom Beschuldigten geschlagen worden (pag. 502, Z. 201 f.).
Gefragt zur Rolle von E.________ konnte die Zeugin differenziert darlegen, dass diese sich auf den Privatkläger gelegt habe. Sie, die Zeugin, habe sie schreien hören und auch gesehen, wie auf sie eingetreten worden sei. E.________ sei dann weggezogen worden. Der Kollege N.________ habe E.________ danach zu sich gezogen und ihr gesagt, sie solle sich nicht mehr dazwischenwerfen (pag. 576, Z. 231 ff.). Die Rolle des Privatklägers beschrieb sie – wie dieser selber auch – als passiv. Er habe vor dem Pfefferspray nur geredet und, nachdem er Pfefferspray abgekommen habe, versucht, sich zu schützen (pag. 576, Z. 249 ff.). Die Zeugin wies in ihrer ersten Einvernahme ferner von sich aus darauf hin, dass eine Person eine Flasche in der Hand gehabt habe (pag. 568, Z. 22), was sich mit den Aussagen des Privatklägers und teilweise auch den Aussagen von D.________ deckt. Unterschiedlich zu diesem und zu den Aussagen von D.________ gab die Zeugin aber an, dass es die gleiche Person gewesen sei, die Pfefferspray eingesetzt und die Glasflasche in der Hand gehalten habe (pag. 569, Z. 26 f., Z. 45 ff.). In ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 führte sie jedoch aus, dass sie mit Flasche den Pfefferspray gemeint habe und sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass es falsch verstanden worden sei. Sie habe keine Glasflasche gesehen oder Glas zerbrechen hören (pag. 572, Z. 50 ff.; pag. 574, Z. 140 ff.; pag. 575, Z. 155 ff.). Insofern waren auch ihre Aussagen sehr differenziert und nicht über Gebühr belastend.
Wenn sie sich nicht sicher war, legte die Zeugin dies offen. So antwortete sie auf die Frage, ob sie auch Tritte gegen den Kopf des Privatklägers festgestellt habe, mit «ich meinte es, ja» (pag. 575, Z. 201 f.). Sie könne nicht sagen, von welchem Täter aus, aber sicherlich von einem (pag. 576, Z. 204 f.). Die Handverletzung habe der Privatkläger bereits von einem früheren Vorfall gehabt. Dadurch, dass die beiden ihn gehalten und auf ihn eingeschlagen hätten, sei der Arm wohl noch mehr verletzt worden (pag. 575, Z. 159 ff.). Sie sei sich nicht sicher, wer E.________ vom Privatkläger weggezogen habe, aber sie meine, es sei D.________ gewesen (pag. 576, Z. 241 f.). Sie habe zwar gesehen, dass E.________ in den Rücken getreten worden sei, aber nicht von wem (pag. 576, Z. 244 ff.). Wie lange der Angriff insgesamt gedauert habe, könne sie nicht sagen (pag. 575, Z. 178 ff.).
Da die Zeugin kurz nach der Auseinandersetzung und noch in der Tatnacht erstmals befragt wurde, ist eine Absprache mit dem Privatkläger oder anderen Zeugen nicht oder wenig wahrscheinlich. Ihre Aussagen imponieren durch die freie Erzählung, Detailreichtum und die grossmehrheitliche Übereinstimmung mit Aussagen des Privatklägers und teilweise sogar mit Aussagen von D.________. Zugleich erzählte sie nicht eins zu eins die gleiche Geschichte wie der Privatkläger, sondern sagte z.B. in ihrer zweiten Einvernahme, sie habe keine Glasflasche gesehen. Sie legt offen, wenn sie etwas nicht wusste. Insgesamt wirken ihre Aussagen aufgrund der zahlreichen Realitätskriterien sehr glaubhaft. Es liegt auch kein Falschbezichtigungsmotiv vor. Das vom Beschuldigten genannte Motiv, dass der Privatkläger den Zeuginnen gratis Kokain abgebe, weshalb diese bezeugten, was der Privatkläger wolle, überzeugt nicht. So wurde die Zeugin erstmals in der Tatnacht einvernommen und es war keine Absprache mit dem Privatkläger möglich. Weiter sind ihre Aussagen zu detailliert und zu differenziert, als dass sie einfach eine gehörte Geschichte nacherzählt. Auf die Aussagen der Zeugin L.________ kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden.
9.4.5 Aussagen von N.________
Die Vorinstanz erwog auch hierzu, dass der Beweiswert des Wiedererkennens des Beschuldigten von N.________ auf der Fotodokumentation stark reduziert werde aufgrund der Tatsache, dass am Tatort Fotos herumgezeigt worden seien (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1538). Zum Beweiswert des Wiedererkennens kann auf die zu L.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden.
N.________ machte weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er gab an, dies aus Angst um seine Sicherheit zu machen (pag. 585, Z. 56 ff.; pag. 590 f., Z. 340 ff.). Soweit er Aussagen machte, bestätigte er die Aussagen des Privatklägers, wonach der Privatkläger in einer Gruppe von zwei Frauen und zwei Männern (darunter N.________) von der J.________ hergekommen sei und auf eine Gruppe von drei Männern getroffen sei (pag. 584, Z. 35 ff.; pag. 591, Z. 356 ff.). Auf Vorhalt der Fotoidentifikation gab er an, er sei sich nicht zu 100% sicher, er glaube aber, es handle sich um die Personen Nr. 4 (D.________) und Nr. 11 (Beschuldigter; pag. 585, Z. 54 ff.). Hätte der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen bzw. hätte es sich um eine abgesprochene Geschichte gehandelt, hätte er kaum noch erwähnt, dass er sich nicht 100% sicher sei. Der Zeuge bestätigte mit seinen Aussagen zudem, dass der Privatkläger angehalten und gegrüsst habe und dass kurz darauf ein «Gstürm» entstanden und Pfefferspray eingesetzt worden sei; sie seien mit Pfefferspray angesprüht worden. Es habe sich dabei um eine grosse Spraydose gehandelt (pag. 584, Z. 40 ff.; pag. 586, Z. 113 ff.; pag. 587, Z. 189 ff.). Die Aussagen des Zeugen helfen, da er zum Ablauf weitestgehend keine Aussagen machte oder angab, er habe dies nicht gesehen, nur bedingt zur Sachverhaltsklärung weiter. Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte er immerhin Nr. 4 (D.________) und Nr. 11 (der Beschuldigte an diesem Abend, auch wenn er eigenen Angaben zufolge nicht 100% überzeugt war (pag. 595, Z. 51 ff.). Dass er trotz Sicherheitsbedenken trotzdem einige Aussagen machte, spricht für ihn bzw. seine Aussagen. Soweit er sodann Aussagen machte, sind diese deckungsgleich zu den Aussagen von anderen Personen, weshalb grundsätzlich auf die Aussagen des Zeugen N.________ abgestellt werden kann.
9.4.6 Aussagen von E.________
E.________ hatte am Tatabend, 12. November 2021, um 21.56 Uhr telefonisch die Polizei verständigt (siehe Anzeigerapport vom 16. November 2021). Sie wurde in der Tatnacht um 00.40 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals polizeilich einvernommen (pag. 547 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war keine Absprache mit dem Privatkläger möglich. Die zweite delegierte Einvernahme erfolgte am 7. Dezember 2021
(pag. 551 ff.).
E.________ machte detaillierte, konstante Aussagen, die auf Selbsterlebtes hindeuten. Sie schilderte auch Nebensächlichkeiten, wie z.B., dass N.________ mit ihrem Hund etwas weiter nach unten gegangen sei, als sie gemerkt hätten, dass eine Person einen Pfefferspray einsetzen wollte (pag. 548). Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der zweite Täter, nicht D.________, die Sicherung des Pfeffersprays gelöst und diesen gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt habe (pag. 548; pag. 557 f., Z. 93 ff.; pag. 559, Z. 166 ff.). Sie gibt übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers an, dass beide Täter auf den Privatkläger mit Fäusten gegen seine Brust, seinen Bauch und seinen Kopf eingeschlagen und ihn getreten hätten. Sowohl die Faustschläge als auch die Fusstritte seien mit voller Wucht ausgeführt worden, sonst wäre sie nicht helfen gegangen (pag. 548 f.; pag. 560, Z. 231 ff.). Sie bestätigte ebenfalls die Aussagen des Privatklägers, wonach dieser von D.________ am Arm festgehalten worden sei, damit der andere auf ihn habe einschlagen können (pag. 560, Z. 226 ff.). Weiter erklärte sie übereinstimmend mit dem Privatkläger, dass dieser auf die Zufahrtsstrasse zum X.________ gestürzt und danach wieder nach oben gekommen sei, wo er wiederum geschlagen worden sei (pag. 561 f., Z. 275 ff.). Sie gab sodann übereinstimmend mit weiteren Personen an, dass der Privatkläger aufgrund des Pfeffersprays nichts mehr gesehen habe und wehrlos gewesen sei (pag. 562, Z. 326 ff.) und dass der dritte Mann, der mit D.________ unterwegs gewesen sei, nichts gemacht habe (pag. 558, Z. 106 ff.). In ihren Einvernahmen ist auch ersichtlich, dass ihr der Angriff auf den Privatkläger nahegeht und sie nicht versteht, warum niemand aus ihrer Gruppe die Polizei gerufen hat (pag. 549; pag. 560, Z. 241; pag. 561, Z. 273; pag. 562, Z. 303 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung war E.________ sichtlich fragil. Sie hatte Tränen in den Augen und weinte mehrfach. Es war offensichtlich, dass der Vorfall sie noch beschäftigt (vgl. etwa pag. 1875, Z. 14 f.; pag. 1877, Z. 28 und Z. 39; pag. 1880, Z. 32). Dass ihr das Ganze nahegeht, ist nachvollziehbar, war sie es doch, die als einzige versuchte, dem Privatkläger zu helfen, und dabei – dies haben mehrere Personen ausgesagt – selber weggerissen und getreten wurde (siehe ihre Aussagen: pag. 549; pag. 560, Z. 201 ff.; pag. 561, Z. 252 ff.; pag. 1880, Z. 29 ff.). Aus ihrer Aussage in der Einvernahme vom 7. Dezember 2021, wonach sie auf die Frage, wer sie vom Privatkläger weggerissen habe, antwortet, sie habe dies mehrmals mit dem Privatkläger angeschaut (pag. 561, Z. 265 ff.), wird ersichtlich, dass sie mit dem Privatkläger vor ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 über den Vorfall gesprochen haben muss. Trotzdem geht aus ihrer Aussage auch hervor, dass sie nicht die deckungsgleiche Geschichte wie der Privatkläger erzählt. So gibt sie auf Vorhalte von Aussagen des Privatklägers wiederholt an, dass sie dies nicht gesehen habe. Z.B. als sie gefragt wird, ob dem Privatkläger mit der Spraydose ins Gesicht geschlagen worden sei (pag. 559, Z. 192 ff.). Sie sagt auch aus, sie habe nicht gesehen, dass mit einer Bierflasche gegen den Privatkläger geschlagen worden sei (pag. 559, Z. 196 f.; pag. 560, Z. 207 ff.; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung: pag. 1879, Z. 27 ff.). E.________ erkannte sodann D.________ als den einen Täter (pag. 551; pag. 557, Z. 61; pag. 559, Z. 165; pag. 1878, Z. 14 ff.). Diesen kennt sie zumindest flüchtig, wie auch aus den Aussagen von D.________ hervorgeht (pag. 661, Z. 221 ff.; pag. 1882, Z. 14 ff.). Den Beschuldigten schloss sie – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – als Täter aus (pag. 557, Z. 79 ff.; pag. 1878, Z. 14 ff.). In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass die Zeugin zwar nicht bestätigen konnte, dass der Beschuldigte vor Ort war (pag. 1878, Z. 32 f.), dies aber seitens des Beschuldigten unbestritten ist. Die Zeugin hat den Beschuldigten demnach zwar nicht als einen der beiden Täter identifiziert, die äusserlichen Veränderungen des Beschuldigten auf den aktenkundigen Fotos sind aber auch erheblich (vgl. etwa Nr. 10 auf pag. 565; pag. 22; pag. 716; pag. 1609). Es handelte sich zudem um ein dynamisches Geschehen, an welchem E.________ selber beteiligt war. Auch kannte sie den Beschuldigten vorher nicht. Der Beschuldigte war denn auch unbestrittenermassen (eigenen Angaben zufolge indes nicht als Täter) vor Ort. Insofern ist die Nicht-Identifikation von E.________ etwas zu relativieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte E.________ ihre früheren Aussagen im Wesentlichen. Sie gab an, dass sie sich nicht mehr an alles genau erinnere (pag. 1876, Z. 29 f.). E.________ wiederholte, dass ein Gespräch eskaliert sei und es eine Schlägerei gegeben habe (pag. 1876, Z. 34). Sie sprach erstmals davon, dass auf der anderen Seite nur zwei Personen (D.________ und noch eine Person) gewesen seien (pag. 1877, Z. 12 ff.) und die zweite Person dann auf einmal weg gewesen sei, als es wirklich eskaliert sei (pag. 1877, Z. 21 f.). Auf Vorhalt dieser Abweichung zu ihren früheren Aussagen erklärte sie, sich nicht mehr genau zu erinnern (pag. 1882, Z. 37 ff.). Sie wiederholte indes übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen, dass Pfefferspray herumgesprayt worden sei, sie die Schreie des Privatklägers und eine Flasche (Glasbruch) gehört habe, sie habe helfen wollen und selber auch angegriffen worden sei (pag. 1877, Z. 30 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte die Zeugin klar offen, wenn sie etwas nicht wusste, nicht sicher war oder nicht selber gesehen hatte (pag. 1878, Z. 2 und Z. 41 ff.; pag. 1879, Z. 33). Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine erfundene Geschichte. Sie bestätigte sodann ihre früheren Aussagen, dass beide auf der Gegenseite beteiligten Personen zugetreten hätten (pag. 1880, Z. 22 f.) und der Privatkläger anschliessend auf die Strasse heruntergefallen sei (pag. 1880, Z. 43 f.). E.________ sagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft aus. Die Abweichungen zu ihren früheren Aussagen lassen sich problemlos mit dem Zeitablauf seit dem besagten Abend erklären. Diesen Abweichungen ist in Anbetracht der damaligen Umstände und der übrigen stringenten und konstanten (tatnäheren) Aussagen keine übermässige Bedeutung beizumessen. Sie sind vernachlässigbar und letztlich auch ein Hinweis darauf, dass es sich dabei eben gerade nicht um eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte handelt.
Insgesamt wirken die Aussagen von E.________ detailliert und selbsterlebt, enthalten Nebensächlichkeiten und stimmen in vielen Punkten mit den Aussagen weiterer Personen überein. Auf ihre Aussagen kann demzufolge, insbesondere betreffend Ablauf und was die Tathandlungen der beiden Täter anbelangt, abgestellt werden. Ob der Beschuldigte aufgrund ihrer Darstellung als Täter ausgeschlossen werden kann, kann nur in Zusammenhang mit den Aussagen der anderen Beteiligten eruiert werden. Dies deshalb, weil E.________ den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht kannte, es dunkel war, sie durch den Pfefferspray beeinträchtigt war und der Beschuldigte jeweils auch etwas anders aussah (vgl. aktenkundige Fotos).
9.4.7 Aussagen von M.________
Er bestätigte, dass ihre Gruppe von fünf Personen (mit dem Privatkläger) auf eine Gruppe von drei Personen getroffen sei. Dabei sei durch jemanden aus der Gruppe Pfefferspray eingesetzt worden (pag. 611, Z. 25 ff.). Er erkannte D.________ als eine derjenigen Person, die ihnen entgegengekommen sei (pag. 612, Z. 46 ff.), und verneinte, dass der Beschuldigte an diesem Abend in der Dreiergruppe unterwegs gewesen sei (pag. 612, Z. 77 ff.; pag. 616, Z. 283 ff.). Bei den Aussagen von M.________ fällt auf, dass er sich an wenig Konkretes erinnert oder erinnern will und – ähnlich wie N.________ – immer wieder darauf hinweist, dass er wegen des Pfeffersprays die Auseinandersetzung nicht gesehen habe (pag. 611, Z. 40 f.; pag. 612, Z. 68 f.; pag. 614, Z. 142 f., Z. 188 f.; pag. 615, Z. 199 f.). Dass er tatsächlich während des ganzen Angriffs praktisch nichts gesehen hat, ist wenig wahrscheinlich. So konnte er z.B. sehen, wie eine Person einen Pfefferspray von einer Grösse von ca. 20 cm aus dem Hosenbund genommen und diesen gegen den Privatkläger eingesetzt habe. Weiter konnte er sehen, wie «sie» bzw. die beiden mit starker Intensität auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, dies mit Fäusten, bis dieser am Boden gelegen sei. Dort sei der Privatkläger von beiden auch getreten worden (pag. 613, Z. 134 ff.; pag. 614, Z. 145 f.; pag. 615, Z. 202 ff., Z. 223 ff.). Der Zeuge konnte auch vorzeigen, wie E.________, als sie dem Privatkläger habe helfen wollen, weggerissen und weggestossen worden, und dabei zu Boden gefallen sei (pag. 616, Z. 257 ff.). Auf Frage konnte der Zeuge auch aussagen, dass der Vorfall sich auch auf dem Grünstreifen abgespielt habe. Auf der Strasse sei niemand gewesen. Die Leute seien wieder nach oben gekommen (pag. 616, Z. 249 ff.). Auf die Frage, ob er auch Tritte gegen den Kopf des Privatklägers festgestellt habe, gab der Zeuge an, dass er denke, dass überall hingetreten worden sei. Er wisse dies aber nicht, sondern habe es nur gehört (pag. 615, Z. 235 ff.). Der Zeuge gibt – anders als N.________ – an, dass er etwas Gläsernes gehört habe, aber nicht wisse, ob jemand ein Glas zerschlagen habe oder jemand mit dem Fuss ein Glas zertreten habe. Am Schluss habe der Privatkläger ein blutüberströmtes Gesicht gehabt (pag. 614, Z. 171 ff.).
Er gab zwar an, dass er keine Angst vor diesen Leuten habe (pag. 615, Z. 288), fragte aber auf Vorhalt der Fotoidentifikation, ob alle der darauf abgebildeten Personen seinen Namen sähen und lesen könnten, was er gesagt habe (pag. 613, Z. 95 f.).
Sieht man sich die Antworten des Zeugen an, dann konnte er doch einiges sehen. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass ihn der Pfefferspray während der Dauer des gesamten Vorfalls, den er zeitlich auf zehn bis fünfzehn Minuten schätzte, so in den Augen brannte, dass er gar nichts mehr sah. Dies deshalb, weil der Pfefferspray ja nicht absichtlich bzw. direkt gegen ihn eingesetzt wurde und weil z.B. L.________, die in der gleichen Situation wie der Zeuge M.________ war, trotz des Pfeffersprays detailliertere Aussagen machen konnte. Es ist deshalb davon auszugehen bzw. zumindest nicht auszuschliessen, dass der Zeuge wohl aus Angst nicht konkretere Aussagen zur Beteiligung von D.________ und der weiteren Person machte. Seine Aussage, weshalb er den Beschuldigten als Beteiligten ausschliesst (dieser chille die ganze Zeit vor der O.________ mit D.________, aber an diesem Abend sei der Beschuldigte nicht in der O.________ gewesen; pag. 616, Z. 283 ff.), überzeugt nicht. Dies umso weniger, als der Beschuldigte ja selber angab, er sei an diesem Abend in der O.________ bzw. dann auch anlässlich des Vorfalls vor Ort gewesen. Der Zeuge war sich denn auch nicht zu 100% sicher (pag. 616, Z. 286). Auf die Aussagen des Zeugen M.________ kann man deshalb insoweit abstellen, als sie mit anderen Aussagen übereinstimmen. Zudem deutet einiges darauf hin, dass der Zeuge aus Angst zur konkreten Beteiligung der Personen wenig konkrete Aussagen machte.
9.4.8 Aussagen von Q.________
Dieser wurde einmal einvernommen, da er sich zusammen mit dem Beschuldigten in der Wohnung befand, als der Beschuldigte festgenommen wurde. Er gab an, dass der Beschuldigte sein Freund sei. Auch D.________ erkannte er auf Fotovorhalt (pag. 598, Z. 36 ff.; pag. 601, Z. 156 ff.). Er verneinte, dass die in der Wohnung gefundenen Reizstoffsprays ihm und dem Beschuldigten gehörten. Diese hätten sich einfach in der Wohnung befunden (pag. 599, Z. 50 ff.). Betreffend den Vorfall vom 12. November 2021 gab er an, dass er gar nicht dabei gewesen und nichts gesehen habe (pag. 600, Z. 94 ff.); dies im Gegensatz zum Beschuldigten, der anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er sei an diesem Abend zusammen mit Q.________ unterwegs nach Hause gewesen (pag. 1901, Z. 33 f.). Seine Aussagen helfen zur Klärung dieses Sachverhalts daher nicht weiter. Q.________ verhielt sich während seiner Befragung sodann auffällig, indem er dem Übersetzer immer wieder ins Wort fiel (pag. 600, Z. 101 f.), sich über die Fragen aufregte (pag. 600, Z. 114) und Gegenfragen stellte. Soweit er Angaben machte, kann nur bedingt darauf abgestellt werden.
9.5 Konkrete Beweiswürdigung
9.5.1 Beteiligung an der Auseinandersetzung vom 12. November 2021
Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (pag. 499, Z. 60 ff.; pag. 525, Z. 114 f.; pag. 1420, Z. 8 ff.; pag. 1886, Z. 10 ff.), von E.________ (pag. 548; pag. 557, Z. 92; pag. 558, Z. 117; pag. 1882, Z. 4 ff.), von L.________ (pag. 568, Z. 17 ff.; pag. 573, Z. 54 ff.), von N.________ (pag. 584, Z. 39; pag. 591, Z. 57 ff.) und von M.________ (pag. 611, Z. 25 ff.; pag. 612, Z. 46 f.) ist davon auszugehen, dass der Privatkläger am Abend des 12. November 2021 zusammen mit E.________, L.________, M.________ und N.________ von der J.________ herkommend in Richtung O.________ ging. Am H.________, ca. auf Höhe der AE.________, trafen diese fünf Personen auf D.________, den Beschuldigten und eine weitere Person. D.________ und der Beschuldigte gaben unabhängig voneinander an, dass sie ebenfalls am Ort der Auseinandersetzung waren. Dass sie gemeinsam dort waren, geht aus den letzten Aussagen von D.________ (pag. 338, Z. 60 ff.; pag. 1425, Z. 28 ff.; pag. 1426, Z. 1 ff.; pag. 1868, Z. 1 ff.), den Aussagen des Privatklägers (pag. 499, Z. 75 f.; pag. 514, Z. 54; pag. 515, Z. 104 ff.; pag. 524, Z. 61 ff.; pag. 1886, Z. 10 ff.) und auch aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1898, Z. 41 ff.; pag. 1899, Z. 4 ff.) hervor. Schliesslich ergibt sich dies auch gestützt auf die Fotos vom Tatabend, auf welchen der Beschuldigte und D.________ gemeinsam zu sehen sind (pag. 862 f.; pag. 1609). Der Beschuldigte wurde weiter von L.________ anhand einer Fotoidentifikation als möglicher zweiter Täter identifiziert (pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.). Auch N.________ identifizierte anhand der Fotoidentifikation den Beschuldigten als glaublich zweiten Täter (pag. 585, Z. 54 ff.). Hingegen schlossen E.________ (pag. 557, Z. 79 ff.; pag. 1878, Z. 25 ff.) und M.________ (pag. 612, Z. 77 ff.; pag. 616, Z. 283 ff.) den Beschuldigten anhand der Fotoidentifikation als zweiten Täter aus. Die Nicht-Identifikation durch E.________ ist indes (vgl. auch bereits Ziff. 9.4.6 hiervor) etwas zu relativieren. Schaut man sich die Täterbeschreibung von E.________ an (pag. 551: leichter Bart, etwas älter ca. 30-jährig, Typ Algerier), dann schliesst diese den Beschuldigten denn auch nicht zwingend als Täter aus (siehe dazu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 127 vom 6. April 2022 E. 5.2; pag. 191). Auch D.________ schätzte E.________ mit 22-jährig bis 30-jährig nicht exakt ein (damaliges tatsächliches Alter von D.________: .________-jährig). Weiter war es zum Tatzeitpunkt dunkel, es war ein dynamisches Geschehen und E.________ hatte Reizstoffspray abbekommen. Schliesslich geht aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten hervor, dass dieser vor Ort und auch mit D.________ unterwegs gewesen ist. Die Aussage von M.________, wonach er den Beschuldigten nicht am Tatort gesehen habe, stimmt ebenfalls nicht mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten überein, der ja zugibt, vor Ort gewesen zu sein. Auch die Täterbeschreibung von M.________ bzw. die von ihm als möglicher zweiter Täter identifizierten Personen (Nrn. 9 oder 19: pag. 612, Z. 74) haben Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten (dunkler Mehrtagebart und -schnauz, dunkle Augenpartie, dunkles Haar) und eine Verwechslung aufgrund der Dunkelheit und der Tatsache, dass auch M.________ Pfefferspray abgekommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 127 vom 6. April 2022 E. 5.2; pag. 191).
Die dritte Person, die zusammen mit D.________ und dem Beschuldigten unterwegs war und auf die Gruppe des Privatklägers traf, wurde vom Privatkläger «W.________» oder «W.________» genannt und vom Privatkläger, N.________ und L.________ als jung bzw. «minderjährig» bezeichnet (pag. 501, Z. 176 f.; pag. 515 f., Z. 109 ff.; pag. 612, Z. 63 f.; pag. 615, Z. 205 f.; pag. 568, Z. 21; pag. 569, Z. 55; pag. 573, Z. 56 ff.). Diese dritte Person beteiligte sich nach übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (pag. 499, Z. 79 ff.; pag. 501, Z. 176 f.; pag. 500, Z. 116; pag. 530, Z. 353 ff.; pag. pag. 1886, Z. 29 ff.), von L.________ (pag. 568, Z. 21; pag. 573, Z. 56 ff., Z. 68 ff.), von E.________ (pag. 558, Z. 106 ff.; anlässlich der Berufungsverhandlung nur von zwei Personen gesprochen bzw. sich nicht erinnert: pag. 1877, Z. 12 ff.; pag. 1882, Z. 28 ff.) und von N.________ (pag. 612, Z. 63 f.; pag. 615, Z. 205 f.) nicht an der Auseinandersetzung. Gestützt auf diese Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass auf der Seite des Beschuldigten noch eine weitere, vierte Person anwesend bzw. in den Vorfall verwickelt war. Der Beschuldigte liess erst im Rahmen der Berufungserklärung auf einmal ausführen, dass er U.________ als zweiten Täter erkannt habe (Ziff. 3./4.; pag. 1602). Der Beschuldigte begründete dies damit, dass er bis anhin darauf vertraut habe, dass er freigesprochen werde, weshalb er keinen Grund gesehen habe, sich um die Identität von U.________ zu kümmern oder Informationen zu diesem den Behörden vorzulegen. Der Beschuldigte war aber bereits seit mehreren Monaten inhaftiert und musste aufgrund der ihm bekannten Belastungen insbesondere durch den Privatkläger aber auch durch D.________ damit rechnen, dass er verurteilt wird. Hinzu kommt, dass ihm die Identität von U.________ bereits von Anfang an bekannt war, da er ja selber mit diesem auf dem Foto auf pag. 1609 zu sehen ist, welches am 13. November 2021 von U.________ gepostet wurde. U.________ hat er aber in seinen vorherigen Einvernahmen nie erwähnt. Vielmehr konnte oder wollte er zum eigentlichen Geschehen keine Angaben machen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung antwortete er auf die Frage, ob U.________ am 12. November 2021 mit vor Ort gewesen sei, mit: «Ich habe ihn nicht gesehen. Wer genau dort war, weiss ich nicht mehr» (pag. 1899, Z. 27 ff.). Überzeugende Hinweise auf eine vierte Person auf der Seite des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls bestehen nach dem Gesagten nicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend auch mit U.________ unterwegs war.
Geht man also von drei Personen aus, wovon eine Person D.________ war und eine weitere (junge) Person, «W.________» bzw. «W.________» der nicht an der Auseinandersetzung beteiligt war, dann bleibt nur noch der Beschuldigte als weiterer Beteiligter an der Auseinandersetzung. Dass er vor Ort war, sagte er selber aus. Zudem wurde er vom Privatkläger und (zumindest bis zur Berufungsverhandlung auch) von D.________ als an der Auseinandersetzung Beteiligter bezeichnet und von L.________ sowie N.________ als möglicher zweiter Beteiligter identifiziert. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte neben D.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt war.
9.5.2 Tatablauf
Der Privatkläger konnte den Beschuldigten klar als diejenige Person bezeichnen, die einen Pfefferspray auf sich getragen, ihm diesen gezeigt, damit gegen sein Gesicht gesprayt und schliesslich mit der Unterseite des Sprays auf ihn eingeschlagen habe (pag. 499, Z. 75 ff., Z. 98 ff.; pag. 501, Z. 195 f.; pag. 502, Z. 201 ff.; pag. 515, Z. 68, Z. 78 ff.; pag. 525 f., Z. 135 ff.; pag. 526, Z. 172 ff.; pag. 1420, Z. 16 ff.; pag. 1887, Z. 17 ff.). Am Pullover des Privatklägers wurden Bestandteile eines Reizstoffsprays gefunden, was für dessen Aussagen spricht. Zudem handelt es sich bei der Aussage betreffend Schlag mit der Unterseite des Sprays um ein spezielles und damit glaubhaftes Detail, welches auch von anderen Personen erwähnt bzw. bestätigt wurde (vgl. nachfolgend). D.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls aus, dass der Beschuldigte einen Pfefferspray auf sich getragen und mit diesem gegen den Hinterkopf des Privatklägers gesprüht habe (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er diesbezüglich widersprüchliche Aussagen (pag. 1869, Z. 1 ff.). Auch L.________ gab an, die Nr. 10 oder 11 (Beschuldigter) auf der Fotoidentifikation habe mit einem Pfefferspray gegen den Privatkläger gesprayt (pag. 569, Z. 26 ff., Z. 46 ff.; pag. 572, Z. 28 f.; pag. 574, Z. 125 ff.; pag. 579 ff.) und mit diesem gegen den Privatkläger geschlagen (pag. 575, Z. 173 ff.). E.________ konnte zwar nicht den Beschuldigten identifizieren, gab aber an, dass der zweite Täter, nicht D.________, gegen den Privatkläger Pfefferspray eingesetzt habe (pag. 548; pag. 557 f., Z. 93 ff.; pag. 559, Z. 166 ff.; pag. 1877, Z. 30 ff.). M.________ schliesslich bestätigte auch den Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Privatkläger, ohne Benennung eines Täters (pag. 613, Z. 134 ff.; pag. 614, Z. 145 f.; pag. 615, Z. 202 ff., Z. 220 f.). Die Kammer geht aufgrund dieser Ausführungen davon aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Reizstoffspray auf sich trug, mit diesem zu Beginn der Auseinandersetzung gegen das Gesicht des Privatklägers sprayte und mit der Unterseite des Sprays auf diesen eingeschlagen hat. Ein entsprechender Spray wurde sodann bei der Anhaltung des Beschuldigten auch aufgefunden (vgl. Ziff. 10. hiernach).
Aus den Aussagen des Privatklägers (pag. 499, Z. 102 ff.; pag. 503, Z. 245; pag. 526, Z. 157 ff.; pag. 542, Z. 228 ff.) und von L.________ (pag. 576, Z. 251 f.) geht hervor, dass der – ohnehin vorab bereits verletzte – Privatkläger durch den Einsatz des Pfeffersprays wehrlos am Boden kauerte (siehe zu den Wirkungen des Reizstoffsprays: Nachtrag vom 21. Februar 2022: pag. 372 «Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch A.________»). Danach wurde er gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers (pag. 502, Z. 210 ff.; pag. 505, Z. 366; pag. 515, Z. 79 ff.; pag. 528, Z. 280 ff.; pag. 529, Z. 297 ff.; pag. 540, Z. 155 ff.; pag. 1887, Z. 27 ff.), von L.________ (pag. 569, Z. 28 ff.; pag. 575, Z. 185 f.), von E.________ (pag. 548 f.; pag. 553; pag. 558, Z. 101 f.; pag. 560, Z. 201, Z. 223 f., Z. 234 ff.; pag. 1879, Z. 42 ff.; pag. 1880, Z. 15 ff.; pag. 1888, Z. 25 ff.) und von M.________ (pag. 613, Z. 135; pag. 615, Z. 209 ff.) von beiden Beteiligten mit Fäusten geschlagen und mit Fusstritten getreten, wobei die Fusstritte auch gegen den Kopf erfolgten und von mindestens mittlerer Intensität waren. D.________ machte zwar keine konkreten Angaben zur Art der Gewalttätigkeiten, bestätigte aber in zwei seiner Einvernahmen, dass der Beschuldigte und er sich beide an der «Streiterei» beteiligt hätten (pag. 338, Z. 65 f, Z. 74 ff.; pag. 339, Z. 85 ff.; pag. 1430, Z. 5 ff.; pag. 1430, Z. 45 f.; pag. 1431, Z. 1 ff.).
Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers (pag. 499 f., Z. 105 f.; pag. 505, Z. 370 ff.; pag. 528, Z. 246 ff.), von L.________ (pag. 575 f., Z. 170 ff.) und von E.________ (pag. 560, Z. 226 ff.; pag. 1880, Z. 37 ff.) geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass D.________ den Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung am linken Arm festhielt, während der Beschuldigte dem Privatkläger eine Kopfnuss verpasste. Die Auseinandersetzung verlagerte sich gemäss den Aussagen des Privatklägers (pag. 524, Z. 75 ff.) und von L.________ (pag. 569, Z. 31 f.; pag. 576 Z. 210 ff.) sodann auf die Grünfläche, davon zeugt auch das von der Polizei festgestellte niedergetrampelte Gras (pag. 413 «Tatort»). Hierbei kann nicht abschliessend beurteilt werden, wer sich – abgesehen vom Privatkläger (der dann später auf die darunterliegende Strasse gefallen ist) – auf der anderen Seite des Geländers befunden hat. Der Privatkläger fiel danach auf die darunterliegende Strasse (siehe Aussagen Privatkläger: pag. 524 f., Z. 81 ff.; pag. 1887, Z. 38 f.; Aussagen E.________: pag. 561 Z. 279 ff.; pag. 1880, Z. 43 f.; pag. 1881, Z. 1 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er nicht von D.________ oder dem Beschuldigten auf die Strasse hinuntergestossen wurde.
Der Privatkläger ging in der Folge wieder nach oben auf den Gehweg, wo er vom Beschuldigten und D.________ weiter geschlagen wurde (Aussagen Privatkläger: pag. 525, Z. 98 ff.; pag. 527, Z. 231 ff.; pag. 542, Z. 252 ff.; pag. 1422, Z. 9; pag. 1887, Z. 38 ff.; pag. 1889, Z. 35 ff.; Aussagen E.________: pag. 561 Z. 298 ff.; pag. 562 Z. 313 ff.; pag. 1881, Z. 1 ff.). Gemäss den früheren Aussagen des Privatklägers spürte er an am Ende der Auseinandersetzung einen Schlag mit einer Flasche an der linken Wange und am Auge. Der Privatkläger gab an, dies nicht gesehen, aber gespürt zu haben. Da D.________ zu Beginn der Auseinandersetzung eine Bierflasche in der Hand gehalten habe, gehe er davon aus, dass dieser ihn mit der Flasche geschlagen habe (pag. 515, Z. 63 ff.; pag. 527, Z. 195 ff.; pag. 542, Z. 235 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger in allgemeiner Weise, ohne eine Flasche zu erwähnen, den Schlag auf sein Auge (pag. 1886, Z. 21 f.). Auf die Frage, mit was er geschlagen worden sei, sagte er aus: «Mit allem. Ich habe dann nichts mehr gesehen, deswegen kann ich nicht sagen mit was» (pag. 1887, Z. 31 f.). Auch auf Vorhalt der im IRM-Gutachten umschriebenen Verletzungen und der Frage, wie es zur Verletzung am linken Auge gekommen ist, führte der Privatkläger lediglich in allgemeiner Weise aus, er wisse es nicht, er habe «gschleglet» mit diesen zwei. Es könne nur von der Schlägerei kommen (pag. 1889, Z. 12 f., Z. 15 ff., Z. 19 ff.). Vom Einsatz einer Flasche sprach er demnach nicht mehr, wurde aber auch nicht explizit danach gefragt. D.________ bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von einer Bierflasche getrunken zu haben, bestritt aber, den Privatkläger damit geschlagen zu haben (pag. 1428, Z. 3 ff.). Ob er bei der Auseinandersetzung eine Flasche in der Hand gehalten habe, wisse er nicht mehr (pag. 1430, Z. 28 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand D.________ auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers ein, er habe diesen schon mit einer Flasche geschlagen, es könne sein, dass die Verletzungen des Privatklägers davon seien, evtl. auch von einem Glas-Ring, den er getragen habe (pag. 1872, Z. 6 ff.; pag. 1874, Z. 19 ff.).
Der Privatkläger hatte gemäss IRM-Gutachten, soweit beurteilbar, eher glattrandig imponierende Hautdurchtrennungen vor dem rechten Ohr, an der linken Wange, oberhalb der Oberlippe linksseitig sowie am linken Auge mit einer kompletten Durchtrennung des Augenoberlids bis auf den Augapfel. Zudem fanden sich mehrere oberflächliche Hautdurchtrennungen am rechten Handgelenk und der rechten Hand. Diese Befunde sind gemäss IRM-Gutachten am ehesten Zeichen scharfer oder allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung. Eine Entstehung wenige Stunden vor der Untersuchung durch Einsatz beispielsweise einer zerbrochenen Glasflasche oder Glasscherben wäre denkbar (pag. 448 «Beurteilung»; pag. 446 f. «Untersuchungsresultate»; pag. 445 «Ergänzende Angaben zum Sachverhalt»). Am 13. November 2021 wurde beim Privatkläger aus der Unterlidwunde des linken Auges zudem ein Glassplitter entfernt (pag. 482). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren immer noch Narben dieser Verletzungen im Gesicht zu sehen (siehe Fotos auf pag. 1423, Z. 33 ff.; Fotos auf pag. 1465 f.). Dem Verlaufsbericht des Inselspitals vom 18. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass intraoperativ in der Bulbusextraktion (Bulbus=Augapfel) ein penetrierendes Trauma ausgeschlossen werden konnte. Es zeigten sich am linken Auge ein ausgeprägtes Berlin-Ödem im Bereich der Makula (Netzhautablösung am hinteren Augenpol infolge eines stumpfen Augentraumas) sowie eine choroidale Ruptur (Riss in der Aderhaut) am hinteren Pol und eine Oradialyse im nasalen Bereich (Spezialform einer Netzhautablösung). Es wurde am 16. November 2021 eine Cerclage (unterstützendes Band) eingelegt, um einer fortschreitenden und weiteren Netzhautablösung vorzubeugen (pag. 496.3; siehe auch IRM-Gutachten: pag. 445 «Ergänzende Angaben zum Sachverhalt»). Da ein penetrierendes Trauma ausgeschlossen werden konnte und die Netzhautablösung infolge eines stumpfen Traumas erfolgte, geht die Kammer davon aus, dass nicht ein Schnitt mit einer Glasflasche oder Glasscherben zur Augenverletzung geführt haben. Einen Schlag mit der Flasche ins Gesicht bzw. auf das linke Auge des Privatklägers durch D.________ konnte niemand direkt bzw. selber beobachten (Privatkläger: pag. 515, Z. 63 ff.; pag. 527, Z. 195 ff.; pag. 542, Z. 235 ff.; pag. 1886, Z. 21 f.; pag. 1887, Z. 31 f.; L.________: pag. 572, Z. 50 ff.; pag. 574, Z. 140 ff.; pag. 575, Z. 155 ff.; N.________: pag. 587, Z. 195 ff.; pag. 598, Z. 199 ff., Z. 203 ff., Z. 209 ff.; E.________: pag. 559, Z. 196 f.; pag. 560, Z. 207 ff.; pag. 1879, Z. 27 ff.; M.________: pag. 614, Z. 156 ff., Z. 165 ff.). Es ist demnach mit den Aussagen des Privatklägers davon auszugehen, dass die durch ein stumpfes Trauma verursachte Augenverletzung (Netzhautablösung) des Privatklägers im Rahmen des zweiten Teils der Auseinandersetzung ganz am Schluss von einem Schlag auf das Auge stammte (pag. 527, Z. 219 ff.).
Die Schnittverletzungen stammen aufgrund der Ergebnisse des IRM-Gutachtens und aufgrund der Tatsache, dass dem Privatkläger aus dem Unterlid eine Glasscherbe entfernt wurde, sehr wahrscheinlich von einer Glasflasche oder Glasscherben und sind im Laufe der Auseinandersetzung entstanden. Aufgrund dessen, dass die DNA von D.________ und des Privatklägers an den vor Ort gefundenen Glasscherben gefunden wurde, ist davon auszugehen, dass diese Glasscherben zu den Schnittverletzungen geführt haben. Wie es genau zu diesen Schnittverletzungen kam, lässt sich aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der weiteren befragten Personen nicht eruieren.
E.________ wurde im Laufe der Auseinandersetzung ebenfalls geschlagen und getreten, als sie versuchte, dem Privatkläger zu helfen und dazwischen ging, indem sie sich auf den Privatkläger legte und ihn umarmte. Dies geht aus ihren Aussagen (pag. 549; pag. 560, Z. 202 f.; pag. 561, Z. 257 ff.; pag. 1880, Z. 29 f.) und aus den Aussagen des Privatklägers hervor, der den Beschuldigten als (wahrscheinlichen) Täter benannte (pag. 502 Z. 227 ff.; pag. 504 Z. 294 ff.; pag. 526 Z. 168 ff.; pag. 529 Z. 325 ff.; pag. 1887, Z. 28 f.; pag. 1889, Z. 25 ff., Z. 31 ff., Z. 35 ff.). Zudem sagten auch L.________ (pag. 576, Z. 236 ff.) und M.________ (pag. 615, Z. 233; pag. 616, Z. 257 ff.) aus, dass E.________ dem Privatkläger helfen wollte und auf sie eingetreten wurde. Diese Schläge und Tritte führten zu keinen nachweisbaren Verletzungen (siehe IRM-Gutachten: pag. 462 ff.).
D.________ und der Beschuldigte verliessen den Tatort, als sie die Sirenen der Polizei hörten (siehe Aussagen des Privatklägers: pag. 499 Z. 139; pag. 527 Z. 227 ff.).
9.5.3 Fazit
Die Kammer geht demnach von folgendem Sachverhalt aus: Am 12. November 2021 kam es am H.________ in Bern zu einem (zunächst verbalen) Streit. In der Folge sprühte der Beschuldigte dem Privatkläger mit Reizstoffspray ins Gesicht und schlug ihn mit der Unterseite des Sprays. D.________ und der Beschuldigte schlugen danach den sich am Boden befindlichen und wehrlosen Privatkläger mit Fäusten und traten ihn mit den Füssen gegen den ganzen Körper und auch gegen das Gesicht. Als D.________ den Privatkläger am linken Arm festhielt, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger eine Kopfnuss. Die Auseinandersetzung verlagerte sich in den Grünbereich. Von dort rollte bzw. fiel der Privatkläger auf die darunterliegende Strasse. Er kehrte dann nach oben zurück, wo er wieder vom Beschuldigten und D.________ geschlagen wurde. Am Ende der Auseinandersetzung erhielt er einen Schlag auf das linke Auge. Der Privatkläger erlitt aufgrund dieses Vorfalls die in der Anklageschrift umschriebenen und aktenkundig dokumentierten Verletzungen.
E.________, welche dem Privatkläger im Rahmen der Auseinandersetzung mehrfach zu Hilfe eilte, wurde zurückgezogen und ebenfalls (insb. gegen den Rücken) geschlagen und getreten. Sie erlitt schmerzhafte Verletzungen.
10. Ziff. I.B.1. der Anklageschrift (mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
10.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt, am 12. November 2021 am H.________ in Bern einen Reizstoff-CS-Spray auf sich getragen zu haben. Weiter bestritt er, am 9. Dezember 2021 an der K.________(Strasse) .________ in Bern einen Reizstoff-CS-Sprays besessen zu haben (pag. 640, Z. 46 ff.; pag. 326 Z. 81 ff.; pag. 329, Z. 210 ff.; pag. 1436, Z. 33 ff.; pag. 1437 Z. 44 f.; pag. 1907, Z. 4 ff.).
10.2 Beweismittel
Zum Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegen der Anzeigerapport vom 18. Februar 2022 (pag. 727 ff.), die Fotodokumentation zu den in der Wohnung an der K.________(Strasse) .________ in .________ Bern (in welcher der Beschuldigte am 9. Dezember 2021 angehalten wurde) aufgefundenen beiden CS Reizstoffsprays (Gas und Gel; pag. 383 ff.; siehe dazu auch Foto des angebrochenen Gas-Reizstoffsprays auf pag. 436) sowie der Rapport Forensik vom 16. Dezember 2023 (pag. 1728 ff.) inkl. Beilagen (so etwa forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM vom 15. Dezember 2023 [pag. 1734 ff.]) vor. Des Weiteren wurden die beiden Polizisten, welche am 9. Dezember 2021 die Anhaltung des Beschuldigten vornahmen, als Zeugen durch den Staatsanwalt einvernommen (Einvernahme von AF.________ vom 29. April 2022: pag. 743 ff.; Einvernahme von AG.________ vom 5. Mai 2022: pag. 759 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2022 (pag. 652, Z. 81 ff.), anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 30. November 2022 (pag. 1436, Z. 25 ff.; pag. 1437, Z. 1 ff.) und an der Verhandlung vor Obergericht (pag. 1907, Z. 1 ff.) zum diesbezüglichen Vorwurf. Q.________ wurde dazu am 11. Januar 2022 delegiert einvernommen (pag. 599, Z. 50 ff.).
10.3 Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2021 nur betreffend Diebstahl belehrt worden sei. Damit seien die übrigen Aussagen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (pag. 1911).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn einer Einvernahme grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache u.a. über den (aktuellen) Verfahrensgegenstand zu informieren ist (vgl. beispielhaft Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1 und E. 2.4, wonach es aber auch wesentlich ist, ob den einvernehmenden Polizisten allfällige Vorfälle bereits hinreichend bekannt sind), die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO beziehen sich indessen auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen. Keine Geltung haben sie hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 13 vom
16. Oktober 2023 E. 10.3 mit weiteren Hinweisen sowie Jositsch/Schmid, in: StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 158 StPO).
Vorliegend ergingen die fraglichen Äusserungen zur Eigentümerschaft der aufgefundenen Reizstoffsprays anlässlich einer polizeilichen Kontrolle, welche im Rahmen einer Erstabklärung eines möglichen Einbruchdiebstahls erfolgten. Es ging mithin erst einmal darum, die diesbezügliche Situation vor Ort zu klären und sich ein Bild betreffend die aufgefundenen Sprays zu verschaffen. Die fraglichen Aussagen ergingen damit nicht anlässlich einer formellen Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. i.V.m. Art. 157 ff. StPO. Zu diesem Zeitpunkt mussten die anwesenden Personen diesbezüglich (noch) nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden. Der Beschuldigte und die beiden dazumal anwesenden Polizisten wurden später im Verfahren diesbezüglich parteiöffentlich und rechtsbelehrt befragt. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung hatte dabei Gelegenheit, beide Polizisten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, so dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt wurden. Die entsprechenden Aussagen sind demnach verwertbar.
10.4 Konkrete Beweiswürdigung
Da beweiswürdigungsmässig davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 12. November 2021 mit einem Reizstoffspray besprühte (siehe oben), erachtet die Kammer den Vorwurf betreffend Tragen eines Reizstoffsprays am 12. November 2021 als erstellt.
In Bezug auf den Vorwurf des Besitzes am 9. Dezember 2021 ist folgendes festzuhalten: Gestützt auf den Anzeigerapport vom 18. Februar 2022 (pag. 727 ff.) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten AF.________ (pag. 745, Z. 51 ff.) und AG.________ (pag. 761, Z. 51 ff.), die die Festnahme des Beschuldigten an der K.________(Strasse) .________ in Bern durchgeführt haben, ist davon auszugehen, dass die beiden am Donnerstag, 9. Dezember 2021, um 20.16 Uhr, wegen eines Einschleichdiebstahls in der untersten Wohnung an der K.________(Strasse) .________ in Bern gerufen wurden. Wegen eines Hinweises des Bestohlenen klopften oder klingelten sie an der Türe der Wohnung im obersten Stock. Wie aus ihren Aussagen hervorgeht, wussten sie nicht, wen sie in der obersten Wohnung antreffen würden (pag. 745, Z. 73 ff. pag. 761, Z. 79 ff.). Der Beschuldigte gab auf Frage ebenfalls an, die beiden Polizisten seien wegen eines Diebstahls bei einem Nachbarn (Laptop und noch anderes) vor Ort gewesen (pag. 1437, Z. 12 ff.). Die Polizisten wurden auf Frage, ob sie eintreten dürften, vom Beschuldigten in die Wohnung gelassen (Anzeigerapport: pag. 729 «Angetroffene Situation»; Einvernahmen der beiden Polizisten: pag. 746, Z. 101 f.; pag. 762, Z. 86 f.). Letzteres wird vom Beschuldigten bestätigt (pag. 1436, Z. 29 f.). Beide Zeugen gaben an, sie hätten sich in Englisch und Französisch mit den drei Anwesenden in der Wohnung unterhalten (siehe dazu auch Anzeigerapport: pag. 730). Der Zeuge AF.________ führte dazu aus, der Beschuldigte habe gut englisch gesprochen, Q.________ habe besser französisch gesprochen. Sie hätten sich gut verstanden (pag. 746, Z. 86 ff.; pag. 753, Z. 346 f.). Auch der Zeuge AG.________ gab an, dass sie mit derjenigen Person, welche die Türe geöffnet habe, englisch gesprochen hätten, sie insgesamt französisch und englisch gesprochen hätten und man sich trotz der Sprachschwierigkeiten verstanden habe (pag. 762, Z. 91 ff.; pag. 764, Z. 180 ff.; pag. 770 f., Z. 404 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, mit ihm sei Englisch gesprochen worden (pag. 1436, Z. 35 ff.), und er machte nicht geltend, die beiden Polizisten nicht verstanden zu haben, sondern konnte sagen, weshalb die Polizisten vor Ort waren (pag. 1436, Z. 29 f.). Q.________ hingegen gab in seiner Einvernahme an, er spreche nur Französisch und Arabisch, die Polizisten hätten aber nur Deutsch gesprochen (pag. 94, Z. 64 ff.). Seine Aussagen widersprechen damit nicht nur den Aussagen der beiden Polizisten, sondern auch denjenigen des Beschuldigten. Zudem konnte der Zeuge AF.________ die spezielle Nebensächlichkeit angeben, dass er sich mit Q.________ in Englisch über Fussball unterhalten habe, da dieser einen Fussballtrainer/ein Fussballshirt angehabt habe (pag. 746, Z. 107 ff.; pag. 749, Z. 228 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen AF.________ und AG.________, die durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt werden, ist davon auszugehen, dass die Polizisten mit den drei in der Wohnung anwesenden Personen französisch und englisch gesprochen haben und man sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – verstanden hat.
Der Beschuldigte trank gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten (pag. 748, Z. 166 ff.; pag. 750, Z. 238 ff. sowie pag. 769, Z. 351 ff.) innerhalb weniger Sekunden eine halbe Flasche Wodka, kurz bevor die Verlegung auf die Wache stattfand. Dies wird vom Beschuldigten auch so ausgeführt (pag. 1438, Z. 1 ff.). Der Atemlufttest, der um 23.30 Uhr auf der Wache durchgeführt wurde, ergab einen Atemalkohol von 0.5 mg/l (pag. 731). In der Wohnung und vor dem Trinken des Wodkas war der Beschuldigte gemäss den Aussagen der beiden Polizisten vernehmungsfähig (pag. 748, Z. 174 ff.; pag. 750, Z. 235 ff. sowie pag. 769, Z. 360 ff.).
Der Zeuge AF.________ führte aus, dass Q.________ ausgestreckt auf dem Bett gelegen sei. Als dieser aufgesessen sei, habe er bei dessen Beinen oder Gesäss zwei Pfeffersprays gesehen. Diese habe er behändigt und Q.________ gefragt, wem diese gehörten. Dieser habe geantwortet, dass die Sprays ihm und dem Beschuldigten gehörten, wobei er mit dem Arm auch noch auf den Beschuldigten gezeigt habe. Welcher wem gehöre, sei nicht gefragt worden (pag. 747, Z. 146 ff.; pag. 752, Z. 305 ff.). Auf Frage, was sie mit den Sprays machten, habe Q.________ angegeben, dass diese für die Sicherheit seien (pag. 747, Z. 156 f.). Der Beschuldigte habe auf Frage, ob die Auskunft von Q.________ richtig sei, mit «yes» oder «oui» geantwortet (pag. 747 f., Z. 160 ff.). Kurz bevor sie aus der Wohnung auf die Wache gegangen seien, habe Q.________ eine neue Version vorgebracht, nämlich, dass die Sprays bereits in der Wohnung gewesen seien (pag. 752, Z. 319 ff.). Der Zeuge AG.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass AF.________ die Pfeffersprays auf dem Bett oder in der Nähe des Betts gefunden habe. Diese hätten sie aus Eigenschutz an sich genommen (pag. 766, Z. 236 ff.; pag. 767, Z. 291 ff.). Er führte übereinstimmend mit AF.________ aus, dass letzterer einen der beiden «AH.________» gefragt habe, wem diese gehörten (pag. 767, Z. 291 ff.). Er konnte nicht angeben, ob es AI.________ oder Q.________ war, gab aber an, es sei derjenige mit der «dunkleren» Haut gewesen (pag. 767, Z. 277 ff., Z. 293 f.; pag. 768, Z. 299 ff., Z. 314 ff.; pag. 770, Z. 372 ff., Z. 387 ff.). Dieser habe geantwortet und auch gezeigt, dass ihm und dem Beschuldigten die Pfeffersprays gehörten (pag. 768, Z. 300 ff.). Der Beschuldigte habe dies glaublich bejaht; er könne dies aber nicht zu hundertprozentig sagen (pag. 768, Z. 330 ff.; pag. 771, Z. 418 ff.). Sie hätten glaublich nicht explizit danach gefragt, welcher Spray wem gehöre (pag. 769, Z. 342 ff.).
Dem Anzeigerapport vom 18. Februar 2022 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass Q.________ angegeben habe, die Reizstoffsprays würden ihm und dem Beschuldigten gehören und sie trügen diese, um sich zu schützen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass einer der Reizstoffsprays ihm gehöre (pag. 750 «B1 Herr A.________» und «B2 Herr Q.________»). Der Beschuldigte verneinte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2022, dass er gesagt habe, einer der Sprays gehöre ihm. Q.________ und AI.________ hätten damals gesagt, die Sprays würden ihnen beiden gehören (pag. 652, Z. 98 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass keiner der aufgefundenen Spraydosen ihm gehört habe (pag. 1907, Z. 11 ff.). Eine sei von Q.________ gewesen, die andere von AI.________ (pag. 1907, Z. 11 f.). Es sei nicht danach gefragt worden, ob der zweite Spray ihm gehöre (pag. 1907, Z. 23). Q.________ gab in seiner delegierten Einvernahme vom 11. Januar 2022 an, die Polizei habe einfach gesagt, diese beiden Sprays würde ihnen gehören. Er habe damals nicht gesagt, dass die Sprays ihm und dem Beschuldigten gehörten (pag. 599, Z. 50 ff.). Die Kammer geht gestützt auf den Anzeigerapport und die übereinstimmenden Aussagen von AF.________ und AG.________ davon aus, dass Q.________ auf Frage, wem die Sprays gehörten, angab, diese gehörten ihm und dem Beschuldigten, und dabei in Richtung des Beschuldigten zeigte. Der Beschuldigte bestätigte daraufhin diese Angabe. Anhaltspunkte, weshalb die beiden Polizisten diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die beiden Zeugen gaben denn auch klar an, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht sicher waren. Nebst den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen sprechen auch die vom Zeugen AF.________ vorgebrachten Details (Q.________ habe mit dem Arm in Richtung des Beschuldigten gezeigt; sie würden die Sprays zum Schutz tragen) für deren Wahrheitsgehalt. Zudem divergieren die Aussagen des Beschuldigten und von Q.________.
Der Zeuge AF.________ führte aus, sie hätten zu Beginn, als sie in die Wohnung hineingegangen seien, die drei anwesenden Personen wegen des Verdachts auf Diebstahl belehrt. Sie hätten die Rechte vollständig auf Französisch mit der Belehrungskarte (siehe pag. 754) erklärt, obwohl Q.________ gesagt habe, sie würden ihre Rechte kennen (pag. 749, Z. 208 ff.; pag. 751, Z. 284 ff.). AG.________ habe danach noch in englischer Sprache die Rechte erklärt (pag. 749, Z. 215). Die Aussagen von Q.________ und des Beschuldigten zu den Reizstoff-CS-Sprays seien erst nach der Belehrung erfolgt (pag. 751, Z. 290 ff.). Die Information, dass die Reizstoff-Sprays in Zusammenhang mit einem Angriff mit schwerer Körperverletzung stehen könnten, habe er später, ca. zwei Tage später, erhalten (pag. 751, Z. 268 ff.). Der Zeuge AG.________ gab an, sie seien in die Wohnung gegangen und hätten eine Matratze gesehen, die als entwendete Matratze des Eigentümers aus der Wohnung im Erdgeschoss in Frage kommen konnte. Daraufhin hätten sie die Personen belehrt. Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen AF.________ erklärte AG.________, dass sicher auch der Einschleichdiebstahl ein Thema gewesen sei (pag. 763 f., Z. 136 ff.). Die Aussage von AF.________, wonach man dem Beschuldigten erklärt habe, dass unten ein Diebstahl stattgefunden habe und sie unter Verdacht stünden, stimme (pag. 764, Z. 175 ff.). Die Belehrung habe AF.________ in französischer Sprache mit der französischen Belehrungskarte gemacht. Da die anwesenden Personen die Frage von AF.________ nach Übersetzung verneint hätten, habe er selber nichts mehr dazu gesagt (pag. 765, Z. 192 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von AF.________, wonach AG.________ noch in englischer Sprache belehrt habe, gab AG.________ an, es könne sein, dass er in englischer Sprache noch Ergänzungen gemacht habe (pag. 765, Z. 202 ff.). Die drei hätten danach gesagt, sie würden ihre Rechte kennen: «I know, I know» (pag. 769, Z. 364 f.). Der Beschuldigte gab an, er sei direkt und ohne Belehrung befragt worden. Auf Frage, ob die Polizei denn lüge, gab der Beschuldigte an, dass er nicht sage, dass die Polizei lüge. Er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und in dem Zustand sollte er nicht befragt werden (pag. 653, Z. 137 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits konnte er sich angeblich daran erinnern, dass er nicht belehrt worden sei, andererseits will er die diesbezüglichen Angaben der beiden Polizisten aber auch nicht als Lüge bezeichnen bzw. gibt an, er sei zufolge Alkohol nicht mehr vernehmungsfähig gewesen. Dies vermag die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten zur Belehrung nicht in Frage zu stellen. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die dazumal in der Wohnung anwesenden Personen in Bezug auf einen allfälligen Einbruchdiebstahl und nicht im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder wegen des Verdachts auf Körperverletzung belehrt wurden.
III. Rechtliche Würdigung
11. Schwere Körperverletzung/Versuch/Mittäterschaft
11.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Nach Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 aStGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (z.B. eine Niere, ein Auge, ein Ohr; vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 122 StGB). Eine Entstellung im Gesicht muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden, wohl aber bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar ist, und die den Geschädigten mimisch beeinträchtigt (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 aStGB kommen sodann Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 aStGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (Urteile des BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Erfüllt eine Handlung mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand, so spricht man von (ungleichartiger bzw. gleichartiger) Idealkonkurrenz; erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände, so spricht man von (gleichartiger bzw. ungleichartiger) Realkonkurrenz
(vgl. BGE 133 IV 297 E. 4.1). Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) liegt vor, wenn eine oder mehrere Handlungen zwar verschiedene Tatbestände des Gesetzes erfüllen, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist. Echte Konkurrenz ist dann anzunehmen, wenn der Täter durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände erfüllt, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinanderstehen (Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 f. zu Art. 49 StGB). Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 28 zu Art. 122 StGB mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2021; vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 123 vom 5. Dezember 2018 E. 14; SK 17 481 vom 16. August 2018 E. 15.2 sowie SK 16 99 f. vom 21. September 2017 E. 12.1.1).
Als Mittäter gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (statt vieler Urteil des BGer 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung oder gar «Herrschaft» über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit-Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (zum Ganzen Forster, a.a.O., N. 12 zu vor Art. 24 StGB). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (Forster, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2019, N. 13 vor Art. 24 StGB).
11.2 Vorbemerkung zur Handlungseinheit
Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (Urteil des BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BGer 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschehnissen ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. etwa BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Ein Raufhandel kann aber auch ohne weiteres in einen Angriff übergehen, wie beispielsweise BGE 118 IV 227 zeigt: Entfernt sich eine zunächst an einem Raufhandel beteiligte Person vom Geschehen, gilt der Raufhandel für diese als beendet. Wird die Person verfolgt und anschliessend (wenn auch in unmittelbarer und zeitlicher Nähe) erneut angegriffen, liegt entsprechend kein einheitliches Tatgeschehen vor und ist die zweite Auseinandersetzung als Angriff zu werten, sofern sich die Person in der Folge völlig passiv verhält (vgl. E. 5.d.bb).
Das Beweisverfahren hat vorliegend ergeben, dass der Privatkläger mit seiner Gruppe am H.________, ca. auf Höhe der AE.________, auf D.________, den Beschuldigten und «W.________» traf. In der Folge sprühte der Beschuldigte dem Privatkläger mit Reizstoffspray ins Gesicht und schlug ihn mit der Unterseite des Sprays. D.________ und der Beschuldigte schlugen danach den sich am Boden befindlichen Privatkläger mit Fäusten und traten ihn mit den Füssen gegen den ganzen Körper und auch gegen das Gesicht. Als D.________ den Privatkläger am linken Arm festhielt, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger eine Kopfnuss. Die Auseinandersetzung verlagerte sich anschliessend in den Grünbereich. Von dort rollte bzw. fiel der Privatkläger auf die Strasse hinunter. Die Kammer erachtet diesen gesamten Ablauf als eine Handlungseinheit, da der Beschuldigte und D.________ einen einzigen Willensentschluss fassten. Zudem besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. An dieser Handlungseinheit ändert nicht, dass sich die Auseinandersetzung auf den Grünstreifen verlagerte, da es hierbei keinen Unterbruch gab. Die Handlungseinheit wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass E.________ dazwischen ging und versuchte, den Privatkläger zu schützen, wobei sie selber geschlagen, getreten und weggezogen wurde. Dass danach der Privatkläger weitergeschlagen oder getreten wurde, hängt mit dem ursprünglichen Willensentschluss von D.________ und des Beschuldigten zusammen, ihn zu schlagen.
Nachdem der Privatkläger sich von der Strasse unten wieder auf den Gehweg begeben hatte, wurde er erneut von D.________ und dem Beschuldigten geschlagen (u.a. auf das Auge). Die Kammer sieht einen zeitlichen und räumlichen Unterbruch darin, dass die Auseinandersetzung aufgehört hatte, als der Privatkläger nach unten gerollt bzw. auf die darunterliegende Strasse gefallen war. Der Beschuldigte und D.________ waren dem Privatkläger nicht nach unten gefolgt. Erst, als er wieder nach oben auf den Gehweg gekommen war, fing die Auseinandersetzung wieder an. Hierzu brauchte es einen neuen Willensentschluss der beiden. Es ist demnach von zwei Phasen auszugehen, welche für sich gesehen jeweils eine Handlungseinheit bilden.
11.3 Subsumtion
Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschuldigte und D.________ während der gesamten Auseinandersetzung als Mittäter handelten. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Reizstoffspray ausser Gefecht gesetzt hatte, schlugen und traten sie gemeinsam auf den Privatkläger ein. Der Beschuldigte fing die Auseinandersetzung an und führte in massgebender Weise mit D.________ die Tat aus, so dass er (ebenfalls) als Hauptbeteiligter dasteht. Demzufolge sind ihm alle Tatbeiträge von D.________ anzurechnen. Die Tat war nicht geplant, sondern erfolgte spontan. Indem sich D.________ danach an der Auseinandersetzung beteiligte und beide auf den Privatkläger einwirkten, schlossen sie einen konkludenten Tatentschluss. Der Beschuldigte sowie D.________ handelten bezüglich aller Verletzungen als Mittäter. Von einem Exzess ist nicht auszugehen.
Der Privatkläger trug von der Auseinandersetzung diverse Schnittverletzungen (inkl. kompletter Durchtrennung des linken Augenoberlids) im Gesicht, am rechten Handgelenk und an der rechten Hand, eine schwere Verletzung am linken Auge (Netzhautablösung, Blutungen in der Netzhaut, traumatische Weitstellung in der Pupille und ein Riss in der Adernhaut) sowie einen ausgerenkten Ellbogen mit Abbruch eines Knochenvorsprungs davon. Ausserdem fanden sich an seinem Kopf und Rumpf diverse Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung.
Im Rahmen der zweiten Phase der Auseinandersetzung, als der zuvor auf die Strasse gefallene Privatkläger wieder nach oben zurückkam, wurde er vom Beschuldigten und D.________ wieder geschlagen. Am Ende der Auseinandersetzung erfolgte ein Schlag auf das linke Auge, welcher die obgenannten Augenverletzungen verursachte. Der Privatkläger kann mit dem linken Auge nur noch schemenhaft sehen und nicht mehr lesen. Dabei handelt es sich objektiv um eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB, da ein wichtiges Organ bleibend geschädigt/unbrauchbar ist. Die aufgrund von Schnittverletzungen erfolgten und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch sichtbaren Narben im Gesicht sind nicht arg entstellend. Objektiv liegt somit keine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB vor.
In subjektiver Hinsicht handelten der Beschuldigte und D.________ mindestens mit Eventualvorsatz, da sie durch den Schlag auf das Auge eine schwere Körperverletzung in Kauf nahmen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat für die zweite Phase somit ein Schuldspruch wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB zu ergehen.
Der Schlag gegen das Auge, der zur Augenverletzung führte, erfolgte – wie bereits erwähnt – am Schluss der Auseinandersetzung, nachdem sich der Privatkläger wieder nach oben auf den Gehweg begeben hatte. Gemäss den Ausführungen in
Ziff. 11.2 hiervor, liegt aufgrund der zeitlichen Differenz keine Handlungseinheit mehr vor, weshalb zu prüfen ist, wie die zu Beginn der Auseinandersetzung und vor dem Sturz auf die Strasse erfolgten Verletzungen rechtlich zu beurteilen sind.
Im Rahmen der ersten Phase sprühte der Beschuldigte dem Privatkläger mit Reizstoffspray ins Gesicht und schlug ihn mit der Unterseite des Sprays. D.________ und der Beschuldigte schlugen danach den sich am Boden befindlichen Privatkläger mit Fäusten und traten ihn mit den Füssen gegen den ganzen Körper und auch gegen das Gesicht. Als D.________ den Privatkläger am linken Arm festhielt, verpasste der Beschuldigte ihm eine Kopfnuss.
Die vom Beschuldigten davongetragenen Verletzungen (so etwa die Ellbogenverletzung, vgl. den Bericht des Inselspitals, pag. 496.1), verheilten ohne bleibende Schäden, womit objektiv gesehen in dieser ersten Phase keine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Zu prüfen ist demnach, ob bezüglich dieser Verletzungen eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tritte gegen die Kopfregion grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen. Das Bundesgericht bestätigte dabei wiederholt, dass heftige Schläge und Tritte gegen den ungeschützten Kopfbereich des Opfers objektiv geeignet seien, schwere Körperverletzungen zu verursachen (vgl. u.a. Urteile des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4., 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4, 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016
E. 1.4.2, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3 sowie 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Dabei ist nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; vgl. auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 813).
Laut Beweiswürdigung traten der Beschuldigte und D.________ u.a. mit den Füssen gegen den Kopf des infolge des eingesetzten Reizstoffsprays und infolge seiner bereits bestehenden Armverletzung wehrlosen Privatklägers, wobei diese Tritte mit mindestens mittlerer Intensität sowie mehrmals erfolgten. Die Handlungsweise des Beschuldigten und D.________ war demnach geeignet, schwerwiegende Verletzungen zu verursachen.
Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Diese drängte sich bei dem Verhalten (mehrfache Schläge und Fusstritte u.a. gegen den Kopf des am Boden liegenden wehrlosen Opfers) als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit ist für diese erste Phase aufgrund der Tritte gegen den Kopf von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen und es hat ein entsprechender Schuldspruch gestützt auf Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB zu erfolgen.
Weil es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt, sind keine (Teil-)Freisprüche oder (Teil-)Einstellungen von anderen rechtlichen Würdigungen vorzunehmen (BGE 144 IV 362).
12. Angriff
12.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.
Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Einschüchterung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 134 StGB, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (Maeder, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB, mit weiteren Hinweisen).
Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. bzw. 122 ff. und Art. 134 prinzipiell echte Konkurrenz (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1.2). Eine Ausnahme von der besagten Regel soll es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann geben, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde. Diesfalls werde Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1.2). Echte Konkurrenz soll allerdings vorliegen, wenn die während des Angriffs verletzte Person lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) ausgesetzt war (Maeder, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 134 StGB mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 sowie die Urteile des BGer 6B_926/2009 vom
15. Dezember 2009 E. 2.1; 6B_373/2011 vom 14. November 2011 E. 3.4 f. sowie 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.2).
12.2 Subsumtion
Vorliegend hat der Beschuldigte unvermittelt den Privatkläger mit einem Reizstoffspray ins Gesicht gesprüht, ihn mit der Unterseite des Sprays geschlagen und danach schlugen und traten der Beschuldigte sowie D.________ den Privatkläger. D.________ schloss sich dem Angriff des Beschuldigten an, womit der Angriff von zwei Personen ausging. Der Privatkläger war durch seine bereits vorbestehende Armverletzung und durch den Einsatz des Reizstoffsprays wehrlos. Gemäss Beweiswürdigung hat er sich denn auch nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, sondern versuchte sich, soweit möglich, zu schützen. Der Angriff führte zu einer vollendeten und einer versuchten schweren Körperverletzung, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffes ebenfalls erfüllt ist. Der Beschuldigte und D.________ begingen den Angriff gemeinschaftlich. E.________, die den Privatkläger unter zwei Malen zu schützen versuchte, wurde in den Angriff ebenfalls hineingezogen, da der Beschuldigte und D.________ sie auch traten und schlugen. Sie verhielt sich gemäss Beweiswürdigung ebenfalls passiv, indem sie lediglich den Privatkläger zu schützen versuchte und nicht aktiv Gegenwehr leistete. Die objektiven Tatbestandselemente sind demnach erfüllt.
Der Beschuldigte und D.________ handelten in Bezug auf den Angriff direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da mit E.________ eine Drittperson in den Angriff involviert wurde, die nicht selber verletzt oder getötet, aber selber gefährdet wurde, besteht echte Konkurrenz zu den Tatbeständen der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen Angriffs nach Art. 134 StGB zu erfolgen.
13. Tätlichkeiten
13.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindestens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (vgl. Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1).
13.2 Subsumtion
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1552):
Weiter zu prüfen ist die einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit gegen E.________. Gemäss Beweisergebnis erlitt E.________ beim Vorfall Schmerzen, wurde aber nicht verletzt. Demnach ist durch das Einwirken der beiden Beschuldigten auf E.________ noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit erfolgt, weshalb von einer Tätlichkeit auszugehen ist. Die Beschuldigten haben vorsätzlich gehandelt. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe gegeben.
Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
14. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
14.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen
Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Nach Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. i WV ist algerischen Staatsangehörigen der Besitz von Waffen verboten. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG).
Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.).
14.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis trug der Beschuldigte am 12. November 2021 einen Reizstoffspray auf sich und besass anlässlich der Anhaltung am 9. Dezember 2021 einen solchen. Beides ist ihm als algerischer Staatsangehöriger nicht erlaubt. Er verfügte zudem auch nicht über eine Waffentragbewilligung (Vorfall vom 12. November 2021). Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Besitz und das Tragen direktvorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass es sich um einen Reizstoffspray handelt. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. die Unkenntnis der entsprechenden Verbotsnormen beschlägt den Vorsatz nicht, weshalb der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 27 Abs. 1 WG bzw. zu erfolgen.
15. Fazit
Der Beschuldigte ist somit der vollendeten schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) schuldig zu sprechen.
Dazu kommen noch die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Vergehen), begangen am 12. November 2021 in Bern, wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2021 z.N. von G.________, sowie wegen mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain und Cannabis in Bern.
IV. Strafzumessung
16. Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss
Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies gilt auch bei Partialrevisionen sowie auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 2 StGB). Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c).
Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 122 StGB revidiert und die Mindeststrafandrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht. Die unterschiedlichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in den Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827,
S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die im Zusammenhang mit Art. 122 StGB beurteilten Straftaten vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB) zur Anwendung gelangt.
17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.).
Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1).
18. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Vorliegend ist für diverse Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind:
- vollendete und versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre
- Angriff gemäss Art. 134 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Tätlichkeiten gemäss Art. 134 StGB: Busse
Stehen wie vorliegend (Schuldsprüche wegen Angriffs, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82
E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann oder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 StGB). Zudem darf nach der neueren Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Das schwerste Delikt ist vorliegend die vollendete schwere Körperverletzung, wofür als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Die Kammer erachtet sodann auch bei denjenigen Delikten, für welche theoretisch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Die Verurteilungen wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz hängen sachlich und zeitlich eng mit den Verurteilungen wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung zusammen. Auch die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz weist einen zeitlichen Zusammenhang auf. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits vorbestraft ist (bedingte Geldstrafe), womit eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Schliesslich sei ausserdem erwähnt, dass aufgrund der Lebensumstände des Beschuldigten auch dessen finanzielle Situation sehr angespannt ist. Es ist demnach (wo möglich) anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für den geringfügigen Diebstahl, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Tätlichkeiten ist zudem eine (Gesamt-)Busse festzusetzen.
19. Gesamtfreiheitsstrafe
19.1 Einsatzstrafe für die vollendete schwere Körperverletzung
19.1.1 Objektive Tatkomponenten
In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auf dem linken Auge beinahe blind ist, was zu einer Einschränkung im Alltag und dazu führt, dass er Arbeiten mit erforderlicher hoher Binokulafunktion nicht ausüben kann. Auch die Frage nach der Fahrfähigkeit stellt sich (siehe E-Mail Oberärztin Augenklink Inselspital Bern vom
24. Mai 2022: pag. 496.4). Der Privatkläger musste nach dem Vorfall aufgrund seiner Augenverletzung zweimal operiert werden und er befand sich vom 12. bis zum
18. November 2021 stationär im Spital. Der Privatkläger erlitt sodann diverse Schnittverletzungen im Gesicht, am rechten Handgelenk und an der rechten Hand. Weiter hat er aufgrund der Auseinandersetzung eine Narbe im Gesicht.
Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ auf den Privatkläger einwirkte. Die Auseinandersetzung erfolgte, soweit eruierbar, ohne Grund und ergab sich spontan. Der Privatkläger war aufgrund seiner vorbestehenden Armverletzung und der ersten Phase der Auseinandersetzung (vgl. nachfolgend) wehrlos und war den beiden Tätern aufgrund deren zahlenmässiger Überlegenheit schutzlos ausgeliefert. Die vorbestehende und teilweise durch die Täter in der ersten Phase der Geschehnisse herbeigeführte Wehrlosigkeit wurde von diesen ausgenutzt. Es folgten Schläge, unter anderem gegen das Auge des Privatklägers. Dass dieser letzte Schlag auf das Auge des Privatklägers am Schluss der Auseinandersetzung erfolgte, als der Privatkläger wieder von der Strasse nach oben gekommen war, es mithin einen zeitlichen und räumlichen Unterbruch gab, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die beiden Täter hörten erst auf, als die Polizei kam.
Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren im unteren Bereich des mittleren Verschuldens.
19.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Motiv für die Auseinandersetzung liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So war es der Beschuldigte, der ohne erkennbaren Grund die Auseinandersetzung mit dem Einsatz von Reizstoffspray anfing. Die eventualvorsätzliche Begehung führt zu einer Reduktion von 6 Monaten.
19.1.3 Fazit Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe beträgt damit 42 Monate.
19.2 Versuchte schwere Körperverletzung
19.2.1 Objektive Tatkomponenten
In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger einen ausgerenkten Ellbogen mit Abbruch eines Knochenvorsprungs erlitt. Ausserdem fanden sich an seinem Kopf und Rumpf diverse Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Insbesondere die Fusstritte gegen den Kopf des wehrlosen Privatklägers mit mindestens mittlerer Intensität wiegen schwer, da sie zu schweren Körperverletzungen hätten führen können. Die Ellbogenluxation konnte ohne Operation eingerenkt werden und die Verletzung wurde konservativ behandelt.
Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ auf den Privatkläger einwirkte. Die Auseinandersetzung erfolgte, soweit eruierbar, ohne Grund und ergab sich spontan. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger aufgrund seiner vorbestehenden Armverletzung, des eingesetzten Reizstoffsprays und der zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Angreifer den Schlägen und Fusstritten wehrlos ausgeliefert war. Nachdem der Reizstoffspray eingesetzt wurde, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger damit noch einen Schlag. Letzterer wurde auch am Arm festgehalten, dann wurde ihm eine Kopfnuss verpasst. Die daraufhin folgenden Faustschläge und Fusstritte gegen den Privatkläger waren zahlreich und von mindestens mittlerer Intensität. Zudem dauerte die Auseinandersetzung relativ lange und der Beschuldigte sowie D.________ liessen auch nicht vom Privatkläger ab, als E.________ zweimal schützend eingriff. Die beiden Täter hörten erst auf, als der Privatkläger auf die darunterliegende Strasse fiel.
Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 48 Monaten als angemessen.
19.2.2 Subjektive Tatkomponenten und Versuch
Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Das Motiv für die Auseinandersetzung liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So war es der Beschuldigte, der ohne erkennbaren Grund die Auseinandersetzung mit dem Einsatz von Reizstoffspray anfing. Die eventualvorsätzliche Begehung führt zu einer Reduktion von 6 Monaten.
Da es nicht zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen ist, ist die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3.). Der Beschuldigte und D.________ haben alles gemacht, was zur Herbeiführung des Erfolgs notwendig war, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass sich der Privatkläger durch die Faustschläge ins Gesicht und durch die Fusstritte gegen den Kopf keine schweren Verletzungen zugezogen hat. Für den Versuch ist ein Abzug von 14 Monaten gerechtfertigt, womit sich eine Strafe von 28 Monaten ergibt.
19.2.3 Asperation
Demzufolge ist für die versuchte schwere Körperverletzung von einer Strafe von 28 Monaten auszugehen. Diese Strafe ist zum Einsatzdelikt mit rund 2/3, ausmachend 18 Monate, asperierend zu berücksichtigen.
Damit resultiert zusammen mit der Einsatzstrafe eine Strafe von gesamthaft 60 Monaten Freiheitsstrafe.
19.3 Angriff
19.3.1 Objektive Tatkomponenten
Der Tatbestand des Angriffs schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt das Leben
oder die körperliche Integrität des Angegriffen oder auch von unbeteiligten Dritten. Beim Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger aufgrund des Angriffs auf dem linken Auge fast blind ist, er daneben mehrere Verletzungen davontrug und es durch den Angriff, insbesondere der Fusstritte gegen den Kopf, zu weiteren schweren Körperverletzungen hätte kommen können. Auch E.________ hätte durch den Angriff schwerwiegend verletzt werden können. Der Unrechtsgehalt ist indes – abgesehen von der für E.________ verursachten Gefährdung – bereits abgegolten (für den Privatkläger, vgl. Ziff. 19.1 und 19.2 hiervor, für E.________ vgl. Ziff. 23.2 hiernach).
Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Angriff, soweit erkennbar, grundlos erfolgte. Weiter wirkten der Beschuldigte und A.________ mit grosser Gewalt und während längerer Zeit auf den Privatkläger ein, obwohl dieser infolge seiner Armverletzung, des eingesetzten Reizstoffsprays und der zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Angreifer den Schlägen und Fusstritten wehrlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte und D.________ hörten auch nicht auf, als E.________ schützend eingriff (vgl. Ziff. 19.1 und 19.2 hiervor). Diese Elemente sind verschuldensmässig jedoch bereits abgegolten.
Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Angriff (Referenzsachverhalt: Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und / oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten) eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor. Aufgrund der vorliegenden Umstände (zusätzliche Gefährdung; vgl. oben) ist eine leichte Erhöhung angezeigt.
Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen immer noch im unteren Bereich anzusiedeln. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
19.3.2 Subjektive Tatkomponenten
Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv für den Angriff liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus.
19.3.3 Asperation
Demzufolge ist für den Angriff von einer Strafe von 4 Monaten auszugehen. Diese ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zum Einsatzdelikt im Umfang von 50%, ausmachend 2 Monate, asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Strafe von gesamthaft 62 Monaten Freiheitsstrafe.
19.4 Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Der Beschuldigte hielt sich am 12. November 2021 am H.________ in Bern auf, obwohl ihm dies mit Ausgrenzungsverfügung vom 9. Juli 2021 (pag. 389 ff.) für das Gebiet der Innenstad der Gemeinde Bern für die Dauer von zwei Jahren (somit bis zum 9. Juli 2023) verboten worden war. Diese Tat beging er direktvorsätzlich, da ihm die Ausgrenzungsverfügung eröffnet worden war und er diese unterschrieben hatte (pag. 393).
Die VBRS-Richtlinien sehen für das Missachten einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung nach Art. 119 Abs. 1 AIG eine Strafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor. Die Kammer erachtet vorliegend eine Strafe von 30 Tagen als angemessen. Davon sind 20 Tage zu asperieren, womit eine Strafe von gesamthaft 62 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.
19.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er anlässlich seiner Festnahme am 9. Dezember 2021 im Besitz eines Reizstoffsprays war, obwohl ihm dies als algerischer Staatsangehöriger verboten war, und indem er einen solchen Spray am 12. November 2021 am H.________ in Bern auf sich trug, obwohl er nicht dazu berechtigt war und auch über keine Waffentragbewilligung verfügte.
Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1561) für die beiden Vorfälle je eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den Körperverletzungsdelikten ist für das Tragen des Reizstoffsprays am 12. November 2021 eine Strafe von 5 Strafeinheiten zu asperieren. Für den Besitz des Reizstoffsprays am 9. Dezember 2021 ist eine Strafe von 10 Strafeinheiten zu asperieren.
Damit resultiert gesamthaft eine Strafe von 63 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe.
20. Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist in Algerien geboren und aufgewachsen, eigenen Angaben zufolge halbwegs bei seinen Eltern und halbwegs alleine. Er hat fünf Geschwister, vier Brüder und eine Schwester (pag. 639, Z. 33). Er habe sechs Jahre lang die Primarschule besucht, danach sei er für drei Jahre ins Gymnasium gegangen, wo er ein Diplom für AJ.________ erlangt habe (pag. 640, Z. 33). Danach habe er bei seinem Vater in Algerien eine Anlehre als AK.________ gemacht (pag. 628, Z. 89). In Algerien leben seine Eltern, Geschwister und Grosseltern. Tanten habe er in Frankreich und Spanien, ein Bruder lebe in Frankreich. In der Schweiz habe er keine Verwandten (pag. 628, Z. 96 f.; pag. 629, Z. 140 ff.). Der Beschuldigte ist am 20. Mai 2021 in die Schweiz eingereist, wo er ein Asylgesuch gestellt hat, welches in der Folge abgelehnt wurde. Während des Asylverfahrens wurde er mit Asylsozialhilfe finanziell unterstützt (pag. 1807; pag. 1810 ff.; pag. 1821 f.). Zwischenzeitlich lebte er in Frankreich bei seinem Bruder und war für wenige Tage auch in Spanien, Deutschland und Holland (pag. 628, Z. 103 ff.).
Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder (pag. 639 f., Z. 33). Seine Freizeit verbringe er mit Sport, Fussball und Schlafen (pag. 640, Z. 33). Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschuldigte angegeben, dass er unter Asthma und Epilepsie leide (pag. 627, Z. 53 ff.). Er wurde vor kurzem am Knie operiert und es kam auch zu diversen Klinikaufenthalten in der UPD (pag. 1896, Z. 38 f.,
pag. 1839 ff.).
Der Beschuldigte ist vorbestraft. In der Schweiz wurde er am 14. Juli 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 18. November 2021 zudem wegen Raufhandels, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, geringfügigen Diebstahls, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 1'600.00 (pag. 1827 f.). Die Nachfrage bei Interpol P.________ ergab, dass der Beschuldigte sich in Frankreich unter einem falschen Namen und mit einem falschen Geburtstagsdatum (AL.________, geb. .________), angemeldet hatte. In Frankreich ist der Beschuldigte wegen Entreissdiebstahl und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (pag. 399 sowie pag. 402 ff.).
In Bezug auf die gesamten Geschehnisse am H.________ vom 12. November 2021 in Bern und betreffend Besitz des Reizstoffsprays am 9. Dezember 2021 ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies ist sein gutes Recht, kann aber folglich auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Weiter zeigen die Berichte des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 10. November 2022
(pag. 1394 ff.) und vom 28. März 2024 (pag. 1798 ff.) in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ein negatives Bild. So wurde er als schwer führbar, frech, distanzlos, intrigant und eklatant disziplinlos beschrieben. Er habe mehrmals in sein Bett und in die Zelle uriniert (gemäss seinen Aussagen anlässlich an der Berufungsverhandlung aus Protest), habe immer wieder Sachbeschädigungen begangen, vorsätzlich Lärmbelästigungen in der Nacht verursacht, Cannabis geschmuggelt und geraucht sowie sich an Schlägereien beteiligt. Bei Zellenkontrollen seien gehortete Medikamente, präparierte Rasierklingen und mehrmals verbotene, aus Arbeitsräumen entwendete Gegenstände, aufgefunden worden. Sein Verhalten wurde gesamthaft als ressourcenintensiv beschrieben, er habe Mitinsassen der gleichen oder benachbarten Abteilung wiederholt zur Verzweiflung gebracht. Seit dem 21. Februar 2024 befindet sich der Beschuldigte im Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Dort scheint sich sein Verhalten verbessert zu haben und er bemühe sich gemäss dem eingeholten Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 (pag. 1823 ff.), sich grundsätzlich an die Regeln und seine Mehrbettzelle sauber zu halten. Konflikte mit dem Personal oder Mitinsassen seien keine bekannt. Gemäss diesem Bericht leide er unter Kniebeschwerden, weshalb er den Arbeitsplatz einige Male habe wechseln müssen. Zudem sei er einige Male beim Rauchen auf der Toilette erwischt worden und habe verbotenerweise Cannabis konsumiert. Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Die Kammer erachtet aufgrund der teils einschlägigen bzw. gleichgelagerten Vorstrafen, aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren delinquiert hat sowie aufgrund seines über längere Zeit auffällig schlechten Vollzugsverhaltens (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnis Burgdorf) eine Straferhöhung auf 68 Monate (Erhöhung von rund 5 Monaten) als angemessen.
21. Konkretes Strafmass
Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten als angemessen. Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB).
22. Anrechnung der Haft
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. Dezember 2021 bis
12. Juni 2022; 186 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB) und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist.
23. Gesamtbusse/teilweise Zusatzstrafe
23.1 Vorbemerkung
Für die Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________, den geringfügigen Diebstahl und die mehrfachen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind – wie bereits erwähnt – Bussen auszusprechen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18. November 2021 u.a. wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'600.00 verurteilt wurde (pag. 1827 f.). Die neu zu beurteilenden Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ beging der Beschuldigte am 12. November 2021. Zudem beging er einen Teil der aktuellen (rechtskräftigen) Betäubungsmittelwiderhandlungen vor dem 18. November 2021, womit eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. auch Ziff. 17. hiervor).
23.2 In concreto
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die zu beurteilenden Übertretungen bzw. die Ausfällung der teilweisen Zusatzstrafe Folgendes (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1563):
Der damalige geringfügige Diebstahl ist das schwerste Delikt. Zur Vorstrafe hinzu kommen die Tätlichkeiten vom 12.11.2021 zum Nachteil von E.________, wofür eine Busse von CHF 300.00 angemessen ist. Davon sind CHF 200.00 zu asperieren.
Für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aus dem vorliegenden Verfahren, die vor dem 18.11.2021 datieren, wären jeweils CHF 200.00 angemessen gewesen. Da A.________ mit Urteil vom 18.11.2021 jedoch bereits für Betäubungsmittelkonsum verurteilt wurde, wird nichts mehr asperiert, da er ansonsten schwerer bestraft würde, als wenn die gesamten Konsumhandlungen am 18.11.2021 beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Dies ergibt eine gedankliche Gesamtstrafe von CHF 1'800.00, wovon die rechtskräftige Vorstrafe von CHF 1'600.00 abzuziehen ist. Daraus resultiert eine Busse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe.
Im vorliegenden Verfahren hat A.________ weitere Delikte nach dem 18.11.2021 begangen: Der geringfügige Diebstahl vom 08.12.2021 zum Nachteil von G.________ ist das schwerste Delikt. Dafür erachtet das Gericht eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 19.11. bis am 09.12.2021 sind CHF 200.00 angemessen, wovon CHF 100.00 asperiert werden. Dies ergibt eine Busse von CHF 500.00.
Insgesamt ist A.________ demnach zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu verurteilen (BGE 145 IV 1), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 (BM 21 30820). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.
Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Somit ist eine Übertretungsbusse von CHF 700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021, auszufällen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wird.
V. Widerruf
24. Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs.
Mit der Vorinstanz ist (nicht zuletzt mit Blick auf die nunmehr unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe) auf den Widerruf der im Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verzichten, der Beschuldigte ist zu verwarnen und die Probezeit um 1 ½ Jahre zu verlängern.
VI. Zivilpunkt
25. Allgemeine rechtliche Ausführungen
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privatkläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 17 und 19 zu Art. 126 StPO). Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2).
26. In concreto
Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1570):
Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten den Privatkläger C.________ am 12.11.2021 in Mittäterschaft schwer verletzt haben. Die Körperverletzung des Privatklägers war widerrechtlich (es wurde in die körperliche Integrität als absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen und eine Einwilligung dafür lag nicht vor). Vor diesem Hintergrund haften die beiden Beschuldigten für die aus der Körperverletzung resultierenden Folgen solidarisch gemäss Art. 50 OR.
C.________ erlitt bei dieser einseitigen Auseinandersetzung insbesondere eine Augapfelprellung, welche zu einem starken Sehverlust auf dem linken Auge führte. Trotz zweiter Operationen sieht er gemäss Bericht des Inselspitals vom 12.10.2022 (pag. 1402 f.) auf diesem Auge nur noch 5 %. Der Befund sei stabil, die Prognose unklar. Der einseitige Verlust der Sehkraft wird gemäss Anhang 3 UVV mit einer Integritätseinbusse von 30 % gewichtet. Damit ergibt sich für den vollständigen Verlust eines Auges eine Basisgenugtuung in der Grössenordnung von etwa CHF 30'000.00 (vgl. auch BGE 1A.235/2000 E. 5 bb) mit Hinweisen). Ein Visus von 0.05 ist einem Sehverlust praktisch gleichzusetzen. Hinzu kommen im vorliegenden Fall noch die zwei Operationen mit einem stationären Spitalaufenthalt vom 12.-18.11.2021. Weiter hat C.________ angegeben, er habe nach dem Vorfall nicht mehr gut schlafen können und Alpträume erlitten (HV-Protokoll S. 9). Ausserdem erlitt der Privatkläger beim Angriff vom 12.11.2021 durch die beiden Beschuldigten ja nicht «nur» die Augenverletzung, sondern auch zahlreiche weitere Verletzungen, insbesondere einen ausgerenkten Ellbogen und eine bleibende Narbe im Gesicht.
Unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle gemäss Hütte/Landolt erachtet das Gericht die geforderte Genugtuungssumme von CHF 35'000.00 als angemessen. Der geforderte Schadenszins ist ab der Tat geschuldet (BGE 129 IV 149 E. 4.1).
[…]
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 (abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-7661 9.html, zuletzt besucht am 5. August 2024) und von Vergleichsfällen eine Genugtuung von CHF 30'000.00 für den praktisch vollständigen Verlust der Sehfähigkeit auf dem linken Auge als angemessen. Hinzu kommen beim Privatkläger bleibende Narben, zahlreiche weitere Verletzungen, die er durch den Vorfall erlitten hat, ein stationärer Spitalaufenthalt mit zwei Operationen sowie psychische Folgen wie Alpträume. Die von der Vorinstanz dafür ausgesprochene Erhöhung um CHF 5'000.00 ist angemessen.
Somit wird der Beschuldigte – unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ – zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2021 verurteilt.
Soweit die pauschale Schadenersatzforderung von CHF 400.00 betreffend, wird die Zivilforderung übereinstimmend mit der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen
(Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
27. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung
Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom
8. September 2021 E. 1.1.1).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.).
Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020
E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455
E. 9.4).
28. Vorliegen einer Katalogtat und Vorprüfung
Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB (teilw. in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
29. Härtefallprüfung
Der Beschuldigte reiste am 20. Mai 2021 – als er rund .________ Jahre alt war – eigenen Angaben zufolge von Frankreich aus in die Schweiz ein, wo er seither (mit einigen Unterbrüchen) lebt. Sein hier gestelltes Asylgesuch wurde vom SEM vorerst abgeschrieben. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde das Asylgesuch am 5. Juli 2022 schliesslich abgelehnt und die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz verfügt (pag. 1821). Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit verbrachte er somit in Algerien. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung damit nicht entgegen.
Der Beschuldigte spricht Arabisch, Französisch und gebrochen Deutsch. Hinweise auf eine berufliche und/oder soziale Integration oder Verwurzelung in der Schweiz sind den Akten und Angaben des Beschuldigten nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des abgewiesenen Asylgesuchs bzw. der rechtskräftigen Wegweisung illegal in der Schweiz. Er war hier nie erwerbstätig. Entsprechend kann seine finanzielle Situation als schlecht bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist sodann unverheiratet und hat eigenen Angaben zufolge hier keine Familie bzw. keine Verwandten (pag. 629, Z. 140 ff.). Seine Freundin und einige seiner Verwandten leben in Frankreich (pag. 1434; pag. 1897). In Algerien wohnen seine Eltern, Geschwister und Grosseltern (pag. 629, Z. 146 f.). Seine familiären Verhältnisse sprechen demnach nicht gegen eine Landesverweisung. Der Beschuldigte ist sodann relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig geworden, wobei eine Tendenz zur Aggravation auffällt. Auch dies spricht gegen eine Integration des Beschuldigten und begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung.
Zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser am Knie operiert wurde und teilweise noch Medikamente nimmt (pag. 1896, Z. 44 ff.; pag. 1897, Z. 22 ff.). Sodann ergibt sich aus den aktenkundigen Berichten der UPD, dass er wegen depressiver Verstimmungen bzw. einer schweren depressiven Episode in stationärer/teilstationärer Behandlung war (pag. 1839 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung gab er ausserdem an, er habe Epilepsie und sei Asthmatiker (pag. 33, Z. 54). Auf Frage nach seinem derzeitigen Gesundheitszustand gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er gesund, aber sehr müde vom Gefängnis sei (pag. 1896, Z. 44 f.). Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten spricht demnach nicht gegen eine Landesverweisung. An den Verzicht auf eine solche aus gesundheitlichen Gründen wären gemäss konstanter Rechtsprechung aber ohnehin hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Bundesgericht ist eine Landesverweisung noch nicht unzumutbar, nur weil das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht (BGE 139 II 393 E. 6). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in neueren Urteilen mehrfach dargelegt hat, dass Algerien (im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten) über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt, die staatliche medizinische Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung steht und Medikamente staatlich subventioniert werden (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4).
Weiter erscheint eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland auch zumutbar. Er beherrscht die dortigen Landessprachen und es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Weitere Hindernisse, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret dargetan. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland schwieriger ist als in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Rückkehr zu bejahen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3). Der Beschuldigte verfügt sodann in der Schweiz über keine berufliche Perspektive, da sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung verfügt wurde. Mit Blick auf die Vorstrafen und die erwähnte Perspektivenlosigkeit muss ferner von einer bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen werden. In Algerien droht dem Beschuldigten schliesslich weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Es herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4212/2021 vom 10. Januar 2022 E. 8.4.2; E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.1 m.w.H. zur Wegweisung nach Algerien). Einer Wiedereingliederung im Heimatland Algerien steht insgesamt nichts entgegen.
Insgesamt sprechen beim Beschuldigten alle Faktoren gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8).
30. Dauer der Landesverweisung
30.1 Allgemeine Ausführungen
Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4.). Mithin ist bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Weiter zu beachten sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19.; SK 18 87 vom 23. August 2018
E. V. 25.; SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10).
30.2 In concreto
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Diese Dauer erscheint auch angesichts der oberinstanzlich verhängten (höheren) Freiheitsstrafe von 68 Monaten angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 12. November 2021 bzw. insbesondere in Bezug auf die Katalogdelikte zum Nachteil des Privatklägers ist gewichtig. Mit einer Landesverweisung von 12 Jahren wird sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdete und innerhalb kurzer Zeit in der Schweiz wiederholt straffällig wurde. Es besteht ein hohes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor dem Beschuldigten.
31. Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS)
31.1 Allgemeine Grundlagen
Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
31.2 In concreto
Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 12 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahlreicher Delikte, unter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Höchstmass der Strafe für eine schwere Körperverletzung beträgt mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 122 aStGB). Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte wird wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Delikte zum Nachteil des Privatklägers stellen hierbei besonders gewichtige Straftaten dar. Hinzu kommen die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, geringfügigen Diebstahls und mehrfache Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte ist schliesslich auch (teils einschlägig) vorbestraft. Die Delinquenz des Beschuldigten erreicht auch in ihrer Gesamtheit eine zusätzliche Schwere. Unter den gegebenen Umständen kann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne der SIS-Verordnung Grenze ohne Weiteres bejaht werden. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
VIII. Kosten und Entschädigungen
32. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'101.60 zu tragen (vgl. pag. 1158 ff.; pag. 1571).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.).
Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterliegt (die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber obsiegt), hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00, zu tragen.
33. Amtliche Entschädigungen
33.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Art. 135 Abs. 4 Bst. b aStPO; in Kraft bis 31. Dezember 2023) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
33.2 Erste Instanz
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 30. November 2022 (pag. 1484 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwältin B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 25'812.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund der Verurteilungen wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückzahlungspflichtig.
Sodann gibt auch die Honorarnote der amtlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin F.________, zu keinen besonderen Bemerkungen oder einem Rückkommen Anlass. Die in der Honorarnote vom 29. November 2022 (pag. 1476 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwältin F.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 18'089.10. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Kanton Bern kann von A.________ und D.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ und D.________ werden sodann verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 4'223.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).
33.3 Obere Instanz
Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 5. Juni 2024 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 51 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1943 f.). Der im Zeitraum ab 1. Januar 2024 bis zur Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand für «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» und «Vorbereitung Verhandlung» ist um 13 Stunden zu reduzieren, zumal entsprechende Abklärungen bereits in der Zeit bis 31. Dezember 2023 gemacht wurden und Rechtsanwältin B.________ den Privatkläger auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat resp. im Rechtsmittelverfahren aus den Aktenkenntnissen und ihrem bereits gewonnenen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren schöpfen konnte. Oberinstanzlich sind keine wesentlichen Umstände hinzugetreten, die eine umfangreichere Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung rechtfertigen würden. Für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten und dem Obergericht im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. Juni 2024 erachtet die Kammer eine Kürzung von zwei Stunden als angezeigt. Für Abschlussarbeiten (Nachbesprechung etc.) wird praxisgemäss sodann eine Stunde gewährt, weshalb eine Kürzung um eine weitere Stunde zu erfolgen hat. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren auf 35 Stunden zu reduzieren. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 8'597.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 8'192.70 (ohne Übersetzungskosten von insgesamt CHF 405.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwältin F.________ macht mit Honorarnote vom 4. Juni 2024 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 27 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1948 ff.). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Umstände angemessen. Hinzuzurechnen sind zwei Stunden für die längere Dauer der Berufungsverhandlung, so dass ein entschädigungswürdiger Aufwand von 29 Stunden resultiert. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'723.30 (inkl. Auslagen und MwSt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'723.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IX. Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
X. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Auf den Antrag des Privatklägers C.________ betreffend Verurteilung von A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 12'070.55 zzgl. Zins zu 5% seit 12. Januar 2024 wird nicht eingetreten.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 2. Dezember 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 7./8. Juli 2021 in Bern durch Konsum von Betäubungsmitteln eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
A.________ schuldig erklärt wurde:
des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.2.);
des geringfügigen Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2021 zum Nachteil der G.________ in Bern (AKS Ziff. I.B.3.);
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain und Cannabis in Bern in der Zeit
von ca. Ende März 2021 bis am 6. Juli 2021 (AKS Ziff. I.B.4.);
vom 9. Juli 2021 bis am 27. August 2021 (AKS Ziff. I.B.4.) und
vom 8. November 2021 bis am 9. Dezember 2021 (AKS Ziff. I.B.4.).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.);
der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.);
des Angriffs, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.);
der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit D.________ am 12. November 2021 in Bern zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.A.);
der Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch:
Tragen eines Reizstoffsprays (CS) am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.1.);
Besitz eines Reizstoffsprays (CS) am 9. Dezember 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.1.).
und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor
sowie in Anwendung der
Art. 40, 41 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1
Bst. b, 106,
126 Abs. 1, 134, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB;
Art. 122, 122 i.V.m. 22 Abs. 1 aStGB;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, 7, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG,
Art. 1a i.V.m. Anhang 2, 12 Abs. 1 Bst. i WV;
Art. 119 Abs. 1 AIG;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 68 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. Dezember 2021 bis
12. Juni 2022; 186 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 19'101.60.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'500.00.
IV.
Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert
(Art. 46 Abs. 2 StGB).
Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
V.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt:
6. A.________ wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ – verurteilt, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2021 zu bezahlen.
7. In Bezug auf die Schadenersatzforderung von CHF 400.00 wird die Zivilklage des Privatklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen.
8. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 25'812.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25'812.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'597.90.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'597.90 im Umfang von CHF 8'192.70 (ohne Übersetzungskosten von insgesamt CHF 405.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'089.10.
Der Kanton Bern kann von A.________ und D.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ und D.________ werden verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 4'223.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin F.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'723.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'723.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Sprühflasche «Le Protecteur», Gas CS, 100 ml
- 1 Sprühflasche «Le Protecteur», Gel CS, 100 ml
- 3 Glasbruchstücke von Flaschenhals
- 2 kleine Kunststoffbeutel mit weissen Pulversteinen
- 1 Jacke beige, «Pull & Bear»
- 1 Pullover grau/schwarz, H&M, Grösse XS
- 1 Hemd weiss mit Palmen und Tiermotiven, H&M, Grösse XL
- 1 Jeanshose blau, «Scotch&Soda», Grösse 32/34
4. Folgende Gegenstände werden D.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
- 1 Schiebermütze, grau, Grösse 59
5. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).
6. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
- dem Privatkläger, a.v.d. Rechtsanwältin F.________, substituiert durch MLaw AM.________ (Substitutionsvollmacht wird nachgereicht)
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
- dem Privatkläger, a.v.d. Rechtsanwältin F.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv; vorab per Fax)
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Staatssekretariat für Migration, SEM (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde).
Bern, 6. Juni 2024
(Ausfertigung: 15. August 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Salzmann
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 220
SK 23 222
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
6B_802/2016
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP
SK 22 147
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
BK 22 127
BK 22 127
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
6B_1021/2013
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
SK 23 13
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 142 StPOart. 142 CPPart. 142 CPP
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 129 IV 1ATF 129 IV 1DTF 129 IV 1
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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6B_20/2021
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 133 IV 297ATF 133 IV 297DTF 133 IV 297
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_954/2010
SK 18 123
SK 17 481
SK 16 99
6B_127/2021
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
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6B_646/2018
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6B_646/2018
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Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
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Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
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6B_510/2019
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1
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Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
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6B_1421/2021
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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6B_112/2020
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6B_196/2021
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
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4A_373/2007
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1A.235/2000
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
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6B_1474/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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6B_87/2020
6B_841/2019
BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227
6B_87/2020
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo
6B_1314/2019
BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161
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6B_560/2020
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
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6B_38/2021
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6B_551/2021
6B_747/2019
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
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BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453
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BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
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Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
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Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF