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Entscheid

SK 2023 242

ZMG Haft (393-c)

13. März 2024Deutsch35 min

Mit Urteil vom 3. März 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'521.25 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern (pag. 200 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 242

Bern, 4. März 2024

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte/Berufungsgegnerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand versuchte Begünstigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 3. März 2023 (PEN 22 298)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 3. März 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'521.25 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern (pag. 200 f.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 15. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 207). Daraufhin stellte die Vor­instanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 213 ff.).

Am 22. Mai 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft vollumfängliche Berufung (pag. 244 f.). Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, teilte am 19. Juni 2023 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie Anschlussberufung (pag. 252).

3. Schriftliches Verfahren

Mit dem Einverständnis der Parteien kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem die Beschuldigte am 21. August 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt (pag. 253 f.) und sich die Generalstaatsanwaltschaft am 25. August 2023 damit einverstanden erklärt (pag. 259) hat, verfügte der Verfahrensleiter am 28. August 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 260 f.).

Am 5. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (pag. 265 ff.). Dazu nahm die Beschuldigte am 11. Oktober 2023 Stellung (pag. 276 f.).

Am 13. Oktober 2023 orientierte der Verfahrensleiter die Parteien darüber, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird (pag. 284 f.).

4. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft wiederholte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. September 2023 die mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 gestellten Anträge (pag. 245; Hervorhebungen im Original):

Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären der versuchten Begünstigung, begangen am 20. Januar 2020 in D.________ (Ort).

Die Beschuldigte sei zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;

zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage);

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Rechtsanwältin B.________ beantragte in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 für die Beschuldigte was folgt (pag. 277):

In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 3. März 2023 (PEN 22 298) sei die Berufung abzuweisen.

A.________ sei für die Teilnahme am Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen.

Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.

5. Oberinstanzliche Beweisergänzung

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30. August 2023, pag. 270 f.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 13. September 2023, pag. 272) über die Beschuldigte eingeholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 273 f.).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vom 3. März 2023 mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. September 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 265 ff.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift nicht.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Sachverhalt

7.1

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 7. März 2022 (pag. 141 f.) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Januar 2020 in D.________(Ort) an der F.________ (Strasse), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 141):

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 19 394 gegen C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23.01.2019, ca. 17.50 Uhr, in D.________(Ort), E.________(Weg), gab die Beschuldigte als Auskunftsperson wider besseres Wissens zu Protokoll, nicht C.________, sondern sie selbst, habe an diesem Tag das Fahrzeug gelenkt. Sie versuchte so, C.________ der Strafverfolgung zu entziehen, zumal dieser zum Tatzeitpunkt wegen eines Führerausweisentzuges nicht berechtigt war, einen Personenwagen zu lenken. Der Versuch misslang, denn der tatsächliche Lenker, C.________, wurde in der Folge trotzdem rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt und bestraft.

7.2

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Sie erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nie direkt ausgesagt, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________ (Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Sie sei auch nie direkt gefragt worden, ob sie oder C.________ zum massgebenden Zeitpunkt und auf dem massgebenden Strassenabschnitt am Steuer gesessen habe. Die Aussagen der Beschuldigten seien in dubio pro reo nicht dahingehend zu lesen resp. zu interpretieren, dass sie den fraglichen Streckenabschnitt zur fraglichen Zeit gefahren sei (zum Ganzen pag. 231 ff.).

7.3

Vorbringen der Parteien

7.3.1

Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in der Berufungsbegründung vom 5. Septem­ber 2023 (pag. 276 ff.), die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 20. Januar 2020 sehr wohl in ihren eigenen Worten angegeben, sie sei diejenige gewesen, die gefahren sei. So habe sie mit der Auskunft «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» unmissverständlich zu Protokoll gegeben, C.________ chauffiert und das Fahrzeug gelenkt zu haben, als sie in die Polizeikontrolle geraten seien. Mit der Selbstkritik «Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen» sodann, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass C.________ kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerausweis am Hals hätte, wenn sie damals angegeben hätte, sie und nicht er sei gefahren.

Überdies habe das Erscheinen der Beschuldigten vor Gericht genau darauf abgezielt, dass sie Aussagen zum Vorfall vom 23. Januar 2019 mache. Es mache keinen Sinn, wenn sie sich nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ und nicht zum konkret angeklagten Sachverhalt hätte äussern wollen.

Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen versuchter Begünstigung erhoben habe, habe die strittigen Aussagen der Beschuldigten dahingehend verstanden, dass sie die Lenkerin gewesen sei. Gleiches gelte (zumindest anfänglich) auch für ihre Verteidigerin, welche in der Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB (entschuldbare und daher straflose Begünstigung einer nahestehenden Person) beantragt habe, es sei Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (zum Ganzen Rn. 5 der Berufungsbegründung, pag. 267 f.).

7.3.2

Beschuldigte/Berufungsgegnerin

Die Beschuldigte lässt in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (pag. 276 ff.) durch Rechtsanwältin B.________ ausführen, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft könne aus ihren Aussagen nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Daran ändere auch nichts, dass das Anzeige erstattende Obergericht des Kantons Bern und im ersten Moment auch ihre Verteidigerin ihre Aussagen als Begünstigung missinterpretierten.

Wie aus dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 hervorgehe, sei sie sehr allgemein und oberflächlich befragt worden. Die Gerichtspräsidentin habe sie etwa gefragt, wo sie mit dem Auto am besagten Abend gewesen sei, wo sie C.________ mit dem Auto abgeholt habe, ob sie zum Tatzeitpunkt am E.________(Weg) gewesen sei, wohin sie nach dem Aussteigen gegangen sei und wie sie auf die Polizei reagiert habe. Weiter seien ihr Fragen zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ gestellt worden. Die relevante Frage, ob sie oder C.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, sei ihr hingegen nicht gestellt worden. Eine Antwort auf diese Frage versuche die Generalstaatsanwaltschaft nun zu konstruieren, indem sie ihre Antworten auf unzulässige Art und Weise umdeute.

Auch das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, ihr Erscheinen vor Gericht machte gar keinen Sinn, wenn sie nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten und nicht zum konkreten Sachverhalt befragt worden wäre, schlage fehl. Als Auskunftsperson habe sie lediglich die ihr von der Gerichtspräsidentin gestellten Fragen beantwortet. Es wäre deren Aufgabe gewesen, den Bezug zum relevanten Sachverhalt herzustellen und jene Fragen zu stellen, die zu dessen Klärung dienen sowie bei unklaren Antworten nachzufragen. Aus dem Umstand, dass ihr zu wenig konkrete Fragen gestellt worden seien, dürfe ihr kein Nachteil erwachsen (zum Ganzen Ziff. II.5. der Stellungnahme, pag. 278 f.).

7.4

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfrage

Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 20. Januar 2020 im Strafverfahren gegen C.________ vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Auskunftsperson belehrt und befragt worden zu sein sowie Aussagen zum Vorfall vom 23. Januar 2019 gemacht zu haben. Unbestritten ist weiter, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und das Obergericht des Kantons Bern die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten (pag. 82 und 102 f.) sowie dass C.________ rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort), schuldig erklärt wurde.

Bestritten wird von der Beschuldigten, dass sie während ihrer Einvernahme ausgesagt habe, sie selbst (und nicht C.________) habe am Steuer gesessen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer beweismässig zu klären, ob die Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 ausgesagt hat, nicht C.________ sondern sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts ist zudem darauf einzugehen, wie die Aussagen der Beschuldigten zu Stande gekommen sind, in welcher Beziehung sie zum allenfalls begünstigten C.________ stand und von welchen Beweggründen sie sich gegebenenfalls leiten liess.

8.

Beweiswürdigung

8.1

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 228 f.).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24.08.2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2).

8.2

Verfügbare Beweismittel

Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (pag. 226 ff.). Es wird darauf verwiesen.

8.3

Würdigung durch die Kammer

An der fraglichen Einvernahme vom 20. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland wurde die Beschuldigte als Auskunftsperson zum Vorfall vom 23. Januar 2019 befragt. Eingangs wurde sie von der Gerichtspräsidentin auf ihr Aussageverweigerungsrecht und u.a. auf die möglichen Straffolgen einer Begünstigung hingewiesen (pag. 47 Z. 7). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihre Aussagen vorgängig mit C.________ abgesprochen habe, antwortete sie: «Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen. Ich habe dazumal falsch reagiert, ich hätte zugeben sollen, dass ich auch vor Ort war» (pag. 47 Z. 21 ff.). Auf Erkundigung, wie C.________ in das Fahrzeug gekommen sei, berichtete sie: «Ich habe ihn [in] einem Geschäft abgeholt. […] Er hat mich angerufen, dass er dort eingekauft habe» (pag. 47 Z. 44 ff.). Die Frage, ob C.________ gefahren sei, als er keinen Ausweis mehr hatte, verneinte sie: «Nein. Wenn ich nicht arbeitete, war das okay für mich, ihn zu chauffieren. Er hat immer jemanden gehabt, der ihn gefahren hat. Ich weiss aber nicht genau wer, eine Frau» (pag. 48 Z. 23 ff.). «Meistens» habe sie ihn chauffiert (pag. 48 Z. 17). Auch als C.________ den Ausweis noch hatte, sei «immer» sie gefahren (pag. 48 Z. 20). Auf Frage, ob sie am 23. Januar 2019 am E.________(Weg) war, antwortete sie sodann mit: «Ja. Ich kenne Herrn C.________ seit 15 Jahren, ich war die Lebenspartnerin von ihm und wir haben uns wegen der Söhne getrennt. Danach hatten wir eine Weile keinen Kontakt. Dann aber schon wieder. Ich war dann auch schockiert, als wir gefahren sind. Ich fragte mich, was los ist, als wir hinter uns die Lichter sahen. Ich stieg danach aus und sagte Herrn C.________, er solle selbst schauen. Er war eine spezielle Situation, ich habe es nicht erwartet» (pag. 47 Z. 22).

Dispositiv

Bei der Lektüre der soeben erwähnten Fragen und Antworten fällt auf, dass die Beschuldigte oftmals an den Fragen vorbei und wenig genau geantwortet hat. Augenfällig ist weiter, dass sie nie direkt gefragt wurde, wer das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt hat. Auch von sich aus ist die Beschuldigte nicht darauf zu sprechen gekommen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Festzuhalten ist demnach, dass die Beschuldigte nicht explizit zu Protokoll gegeben hat, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erdrückende Beweislage (siehe hiernach) hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise eine Erklärung der Beschuldigten erwartet werden dürfen, wie die protokollierten Aussagen ihrer Ansicht nach zu verstehen sind resp. wie diese gemeint waren. Die Beschuldigte entschied sich an der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. März 2023 jedoch, zu schweigen (pag. 3). Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO; E. 8.1 hiervor), darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu ihren Ungunsten berücksichtigt und als Indiz dafür gewertet werden, dass sie bewusst C.________ begünstigende Aussagen gemacht hat.

Wenngleich die Beschuldigte die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihre Aussagen vorgängig mit C.________ besprochen habe, tendenziell ausweichend bejahte («Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen. Ich habe dazumal falsch reagiert, ich hätte zugeben sollen, dass ich auch vor Ort war», pag. 47 Z. 21 ff.), steht für die Kammer fest, dass dem so war: Die Beschuldigte wurde auf Antrag von C.________ hin gerichtlich vorgeladen und befragt. Dessen Verteidiger beantragte am 28. November 2019 die Befragung der Beschuldigten mit der Begründung, nicht sein Mandant, sondern dessen Freundin (die Beschuldigte) habe das Fahrzeug gelenkt. Sie habe C.________ am 23. Januar 2019 beim Einkaufszentrum abgeholt und nach Hause (E.________ (Weg)) chauffiert. Beim Anblick eines sich nähernden Polizeiautos habe sie hysterisch die Flucht ergriffen und C.________ verdutzt zurückgelassen. Daraufhin habe die Polizei irrtümlicherweise diesen für den Fahrzeuglenker gehalten (pag. 23). Es liegt auf der Hand, dass C.________ den Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten nur stellte, weil er davon ausgehen konnte, dass diese seine (tatsachenwidrigen) Ausführungen bestätigen wird. Das setzte notwendigerweise eine vorgängige Absprache mit der Beschuldigten voraus.

Weiter geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Beschuldigte mit der Aussage «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» (pag. 48 Z. 1) – verbunden mit der Behauptung, C.________ habe während des Führerausweisentzugs kein Fahrzeug geführt (pag. 48 Z. 23) – unmissverständlich und in ihren eigenen Worten zu Protokoll gab, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei durchaus möglich, dass die Beschuldigte bis zum Geschäft gefahren und es dort zu einem Fahrerwechsel gekommen sei (pag. 232 f.), ist angesichts der Behauptung der Beschuldigten, C.________ habe während des Führerausweisentzugs kein Fahrzeug gelenkt (pag. 48 Z. 23), abwegig. In Anbetracht dessen, dass C.________ über keinen Führerausweis (mehr) verfügte, hätte ein Fahrerwechsel auch keinen Sinn gemacht. Nach Ansicht der Kammer lassen die im Strafverfahren gegen C.________ protokollierten Aussagen der Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass sie zum Geschäft fuhr, C.________ auf der Beifahrerseite zusteigen liess und selbst zum E.________(Weg) weiterfuhr. Dass sie das nicht explizit, sondern indirekt so sagte, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie nicht 1:1 lügen wollte.

Bezeichnend ist für die Kammer schliesslich, dass die Beschuldigte in der Einsprachebegründung vom 3. Mai 2022 durch ihre Verteidigerin ausführen liess, sie habe sich aufgrund des engen Verhältnisses zu C.________ verpflichtet gefühlt, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen. Sie habe einzig und allein unter dem Eindruck der besonderen Nähe zu ihrem ehemaligen Lebenspartner, mit dem sie bis dato ein enges freundschaftliches Verhältnis pflege, gehandelt. Sie habe sich weder von Eigeninteressen noch von verwerflichen Motiven leiten lassen. Daher sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (pag. 154 f.). Die Beschuldigte räumte mithin zunächst selbst ein, vor Gericht tatsachenwidrig und in Begünstigungsabsicht ausgesagt zu haben, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Es mutet seltsam an, wenn sie nunmehr behauptet, aus ihren protokollierten Aussagen könne nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Auch der Erklärungsversuch, ihre Verteidigerin habe die protokollierten Aussagen im ersten Moment falsch verstanden, verfängt nicht: Wie aus der Honorarnote der Verteidigerin vom 3. März 2023 hervorgeht, telefonierte diese zwischen dem Aktenstudium und dem Versand der Einsprachebegründung drei Mal mit ihrer Mandantin (pag. 196). Die Kammer geht davon aus, dass diese Telefonate dazu dienten, die Verteidigungsstrategie abzusprechen, und dass die Verteidigerin mit dem Wissen und dem Einverständnis der Beschuldigten zunächst auf Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB plädierte, weil ihr die Beschuldigte gestand, unter dem Druck der besonderen Nähe zu C.________ gehandelt zu haben. Solches in einer Einsprachebegründung ohne Wissen und Einverständnis der Mandantin zu schreiben, ist für eine Rechtsanwältin nicht denkbar. Beim Einwand, ihre Verteidigerin habe ihre Aussagen im ersten Moment missverstanden, handelt es sich somit um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Die Beschuldigte hat demnach zugestanden, dass sie sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner «verpflichtet gefühlt hat, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen» (pag. 134).

Die Kammer glaubt der Beschuldigten jedoch, dass sie aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner gehandelt hat. Zum Tatzeitpunkt kannte sie C.________ seit rund fünfzehn Jahren. Sie war dessen Lebenspartnerin, als dieser am 23. Januar 2019 von der Polizei am E.________(Weg) angehalten wurde (pag. 47 Z. 28 ff.).

Im Übrigen schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (E. 7.3.1 hiervor) an.

8.4 Beweisfazit

Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt:

Die Beschuldigte gab an ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 im Strafverfahren PEN 19 394 gegen C.________ implizit aber unmissverständlich zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Dies in der Absicht, ihren ehemaligen Lebenspartner, zu dem sie noch immer ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Dies gelang ihr nicht, weil die Gerichte im Strafverfahren gegen C.________ nicht auf ihre als wenig glaubhaft eingestuften Aussagen abstellten und C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. c SVG verurteilten.

III. Rechtliche Würdigung

9. Anwendbares Recht

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand von Art. 305 StGB insofern eine Änderung als die in Abs. 2 normierte Straflosigkeit von «Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen» zu «Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos» geändert wurde. Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB werden nunmehr ausdrücklich aufgeführt. Bei diesen wird die Unzumutbarkeit neu gesetzlich und unwiderlegbar vermutet (Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25.04.2018, BBl 2018 2827, S. 2890 f.). Weil C.________ kein Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB der Beschuldigten war, erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als das mildere. Daher hat das alte Recht – konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. November 2019 (aStGB) – zur Anwendung zu gelangen.

10. Rechtliche Grundlagen

10.1 Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 aStGB

Eine Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme nach Art. 59, 60, 61, 63 oder 64 StGB entzieht (Art. 305 Abs. 1 aStGB).

Unter Strafverfolgung ist das Verfahren zu verstehen, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 305 StGB; Pieth/Schultze, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie kann sich direkt auf die begünstigte Person, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung beziehen

(Pieth/Schultze, a.a.O., N. 7 zu Art. 305 StGB). Das «Entziehen» setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im Verlaufe eines Strafverfahrens verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2.). Wenngleich die Strafverfolgung nicht endgültig vereitelt worden sein muss, muss sie doch erheblich zeitlich oder inhaltlich erschwert worden sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB; Pieth/Schultze, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB).

Subjektiv ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (Pieth/Schultze, a.a.O., N. 15 zu Art. 305 StGB).

10.2 Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1). Eine versuchte Begünstigung ist mithin gegeben, wenn der Täter bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Strafverfolgung geführt haben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB).

10.3 Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein Verhalten entschuldbar ist, kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 aStGB). Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, deren Anrufung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches statt auf Straffreiheit auch bloss auf Strafmilderung erkennen kann. Entscheidend ist, ob die Tat menschlich begreiflich ist, ja unter Umständen auch moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1022/2020 vom 02.06.2021 E. 2 zum alten Recht).

11. Subsumtion

Die Gerichte stuften die Aussagen der Beschuldigten vom 20. Januar 2020 als wenig glaubhaft ein und stellten nicht darauf ab. Sie erklärten C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig und verurteilten ihn entsprechend. Der Taterfolg des Entziehens ist mithin nicht eingetreten, folglich ist eine versuchte Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB zu prüfen.

Die Beschuldigte wusste, dass ihre Aussagen geeignet sind, beim Gericht den Eindruck zu erwecken, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug gelenkt. Sie bezweckte mit ihren tatsachenwidrigen Aussagen, C.________ einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung zu entziehen. Sie handelte mit Vorsatz ersten Grades.

Indem die Beschuldigte der Gerichtspräsidentin erzählte, sie habe C.________ am fraglichen Tag beim Geschäft abgeholt und C.________ sei nie Auto gefahren, als er keinen Führerausweis mehr hatte, tat sie nach ihren Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt offenkundig die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg des Entziehens ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Gerichte die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beschuldigten erscheint vor dem Hintergrund, dass sie und der begünstigte C.________ (vor der Tat) ein Paar waren und diesem angesichts seines getrübten automobilistischen Leumunds härtere straf- und administrativrechtliche Konsequenten drohten, bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Moralisch gerechtfertigt und damit entschuldbar i.S.v. Art. 305 Abs. 2 aStGB ist es gleichwohl nicht.

Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

12. Grundsätze der Strafzumessung und Methodik im vorliegenden Fall

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 aStGB).

Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolges ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 120).

Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N. 124). Folglich bildet die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für eine vollendete Begünstigung (E. 14 und 15 hiernach) und reduziert diese anschliessend (E. 16 hiernach).

13. Strafrahmen und Strafart

Begünstigung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Angesichts der relativ geringen Tatschwere (E. 14.4 hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Strafart dar.

14. Objektive Tatschwere

14.1 Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts

Die Begünstigung ist ein Delikt gegen die Rechtspflege. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren der Strafrechtspflege. Es soll nicht durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung von Personen erschwert oder verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20.12.2017 E. 2.1.2)

Die Beschuldigte beabsichtigte, C.________ durch tatsachenwidrige Aussagen vor dem Gericht der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, mithin eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 aStGB), zu entziehen. Demnach ist nicht von einer Bagatelle auszugehen. Ausgehend vom Strafbefehl vom 21. Februar 2019 drohte C.________ eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen (pag. 7 f.). Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt leicht.

14.2 Verwerflichkeit des Handelns

Die Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten ist als planmässig aber nicht besonders raffiniert zu bezeichnen. Sie sprach ihre Aussagen zwar vorgängig mit C.________ ab, beantwortete die Fragen der Gerichtspräsidentin jedoch ausweichend und gab «bloss» implizit zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Auch kam sie nicht von sich aus darauf zu sprechen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Zugunsten der Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Idee, C.________ begünstigende Aussagen zu machen, von diesem gekommen sein muss. Dass die Beschuldigte die tatsachenwidrigen Aussagen im Wissen um die möglichen Straffolgen einer Begünstigung tätigte, zeugt indessen von einer gewissen Abgebrühtheit und Geringschätzung der Rechtsordnung. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns liegt gleichwohl nicht vor. Die aufgewendete kriminelle Energie wiegt eher gering und ging nicht über das zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands Erforderliche hinaus.

14.3 Zwischenfazit

Insgesamt ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Geldstrafe von vorerst 25 Tagessätzen als angemessen.

15. Subjektive Tatschwere

15.1 Willensrichtung

Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu berücksichtigen ist.

15.2 Ziele und Beweggründe

Auch wenn es sich bei C.________ um den einstigen Lebenspartner der Beschuldigten handelte, ist ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Die Beweggründe sind neutral zu gewichten.

15.3 Vermeidbarkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts

Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

15.4 Zwischenfazit

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen für das hypothetisch vollendete Delikt.

16. Strafminderung zufolge Versuchs

Die Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Dass der Taterfolg ausblieb, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Gerichte nicht auf ihre als unglaubhaft eingestuften Aussagen abstellten.

Für den Versuch erscheint eine Reduktion von 5 Tagessätzen als angemessen.

17. Gesamtverschulden

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erachtet die Kammer für die versuchte Begünstigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

18. Täterkomponenten

18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Beschuldigte ist vor der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 185). Vorstrafenlosigkeit darf indessen erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten.

Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus.

18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Seit der vorliegend zu beurteilenden und vier Jahre zurückliegenden Straftat hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 185). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewichten. Sie hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich.

18.3 Strafempfindlichkeit

Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist durchschnittlich. Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus.

18.4 Zwischenfazit

In Anbetracht der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

19. Tagessatzhöhe

19.1 Rechtliche Grundlagen

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe das Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; Mathys, a.a.O, N. 439).

19.2 Subsumtion

Die Beschuldigte erzielt gemäss Steuererklärung 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 5’705.00 (pag. 123). Angesichts ihrer durchschnittlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich ein mittlerer Pauschalabzug von 25 %. Es resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 140.00.

Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 2’800.00, zu verurteilen.

20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse

20.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie ihrer Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1).

Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der verurteilten Person trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und 1.3.2; Mathys, a.a.O, N. 455).

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu entsprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; Mathys, a.a.O, N. 455).

20.2 Subsumtion

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens nicht delinquiert. Vor diesem Hintergrund ist ihre Legalprognose als günstig zu bezeichnen resp. ist ihr jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe von 25 Tagessätzen scheint ausreichend, um sie vor weiteren Delikten abzuhalten. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

Um der Beschuldigten die Tragweite ihres Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die schuldangemessene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 im Umfang von einem Fünftel, ausmachend CHF 560.00 (4 Tagessätze zu je CHF 140.00), als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen. Die restlichen 16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 2’240.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.

V. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen.

21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

22. Entschädigung

Zufolge Verurteilung hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen vor erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO

e contrario).

VI. Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt

der versuchten Begünstigung, begangen am 20. Januar 2020 an der F.________(Strasse) in D.________ (Ort)

und in Anwendung der Artikel

2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 48a, 106 und 305 Abs. 1 aStGB

422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt

zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2’240.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 560.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.

zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00.

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)

Bern, 4. März 2024

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 242

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

6B_1018/2021

6B_1202/2021

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

BGE 141 IV 459ATF 141 IV 459DTF 141 IV 459

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_986/2022

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

6B_1022/2020

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_928/2017

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Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

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6B_900/2020

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_994/2020

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

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6B_337/2022

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BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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