SK 2023 258
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
24. Juni 2024Deutsch39 min
Mit Urteil vom 20. Februar 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'684.70 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern (pag. 157 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 258
Bern, 12. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr,
Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 20. Februar 2023 (PEN 22 209)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. Februar 2023 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'684.70 und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern (pag. 157 f.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 1. März 2023 Berufung an (pag. 167). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 169 ff.).
In der Berufungserklärung vom 15. Juni 2023 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Entschädigungspunkt (pag. 207 f.).
Der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 7. Juli 2023 mit, er beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft noch erkläre er Anschlussberufung. Weiter kündigte er an, mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden zu sein (pag. 212 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Am 11. Juli 2023 verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Gleichzeitig forderte er die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 215 f.). Nach einmaliger Fristverlängerung reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. August 2023 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 223 ff.). Der Beschuldigte nahm nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. November 2023 Stellung (pag. 241 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Replik (pag. 254). Am 4. Dezember 2023 schloss der Verfahrensleiter unter Bekanntgabe der Kammerbesetzung den Schriftenwechsel (pag. 255 f.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungserklärung vom 15. Juni 2023 folgende Anträge (pag. 208):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dem Beschuldigten seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. August 2023 sodann beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 224):
Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter ins Verfahren aufzunehmen.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen.
4.2 Beschuldigter
Der Beschuldigte beantragte in der Stellungnahme vom 7. November 2023 folgendes (pag. 241):
Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Diese ist von der Kammer neu zu beurteilen. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
Erwägungen
II. Zur Stellung von Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren
6.
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen. Zur Begründung führt sie aus, zufolge der beschränkten Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft habe die Kammer einzig die Höhe der Entschädigung für die Verteidigung zu überprüfen. Eine Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren scheine folglich und mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 210 vom 27. Juni 2023 gegenstandslos (pag. 224).
7.
Vorbringen des Beschuldigten resp. von Rechtsanwalt B.________
Mit Stellungnahme vom 7. November 2023 verlangt Rechtsanwalt B.________ sinngemäss, im Berufungsverfahren weiterhin als Verteidiger seines Mandanten geführt zu werden. Zur Begründung führt er aus, die Generalstaatsanwaltschaft habe die Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf seine Person erst in der schriftlichen Berufungsbegründung und damit verspätet beantragt. Nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO sei eine Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nicht mehr möglich. Ohnehin sei er kein beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO. Als privater Wahlverteidiger sei er von der Berufung gegen den Entschädigungspunkt nicht beschwert, weil eine allfällige Herabsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung durch das Berufungsgericht keinen Einfluss auf das mit seinem Mandanten vereinbarte Honorar habe. Überdies sei die beschuldigte Person gemäss Art. 129 StPO in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, einen Rechtsvertreter mit der Wahlverteidigung zu betrauen. Bei der privaten Verteidigung könne – im Unterschied zur amtlichen Verteidigung bei Wegfall des Grunds der amtlichen Verteidigung – keine Gegenstandslosigkeit eintreten. Ob der Beizug der Wahlverteidigung angemessen und der beschuldigten Person folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, sei im Rahmen der Kostenverteilung zu entscheiden. Inwiefern der Beizug einer Wahlverteidigung vorliegend nicht angemessen sei, obwohl sein Mandant die konkret erbrachten Leistungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht beurteilen könne und auch die Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht kenne, geschweige denn in der Lage sei, sich wirksam mit den Vorbringen der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzen und sich verteidigen zu können, begründe die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Sein Mandant werde durch die Generalstaatsanwaltschaft in ein Rechtsmittelverfahren gezwungen. Aufgrund des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei seinem Mandanten der Beizug eines Wahlverteidigers zu gewähren. Nach dem Gesagten sei auf den Antrag, er sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, nicht einzutreten resp. dieser sei als unbegründet abzuweisen (pag. 242 ff.).
8.
Erwägungen der Kammer
8.1
Formelles
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 Bst. a und b StPO). Ficht der Berufungsführer nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile er die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10.06.2020 E. 1.3).
Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegründung weichen insofern von jenen in der Berufungserklärung ab, als die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr beantragt, Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen und diesem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. I.4.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine (unzulässige nachträgliche) Ausdehnung der Rechtsbegehren auf bisher nicht angefochtene Teile des erstinstanzlichen Urteils, weil diese beiden Punkte (Stellung von Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren und Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten) nicht Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils bildeten. Daher ist auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, einzutreten. Über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist von Amtes wegen zu befinden.
8.2
Materielles
In materieller Hinsicht schliesst sich die Kammer den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ an (E. II.7 hiervor). Ergänzend und teilweise wiederholend weist sie auf folgendes hin:
In dem von der Generalstaatsanwaltschaft angerufenen (und nicht publizierten) verfahrensleitenden Beschluss SK 23 210 vom 27. Juni 2023 erwog das hiesige Obergericht zusammengefasst, zufolge der alleinigen und auf den Entschädigungspunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei einzig die Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zu überprüfen. Damit seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 i.V.m. Art. 130 StPO nicht mehr erfüllt. Zudem bestehe ein potentieller Interessenskonflikt zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, weil ersterer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern die auszurichtende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; d.h. während der verurteilte und rückzahlungspflichtige Beschuldigte an einer möglichst tiefen amtlichen Entschädigung interessiert sei, strebe sein amtlicher Verteidiger eine möglichst hohe amtliche Entschädigung an.
Die dem Beschluss SK 23 210 zugrunde liegende Ausgangslage ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar: In casu geht es nicht um die Höhe der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger einer verurteilten Person, sondern um die Höhe der Entschädigung einer privat verteidigten und freigesprochenen Person.
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Entschädigung für die Anwaltskosten wird praxisgemäss dem Verteidiger ausgerichtet und nicht der beschuldigten Person. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verteidiger für seine Aufwendungen effektiv entschädigt und nicht dem Risiko ausgesetzt wird, dass sein Mandant die vom Staat ausbezahlte Parteientschädigung anderweitig als für die Bezahlung der Honorarrechnung verwendet (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 21 zu Art. 429 StPO). Der revidierte und per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 429 Abs. 3 StPO sieht nunmehr explizit vor, dass der Entschädigungsanspruch (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft) ausschliesslich der Verteidigung zusteht. Dieser Artikel ist im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch noch nicht anwendbar (siehe Art. 453 Abs. 1 StPO). Wenngleich die Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO praxisgemäss dem Verteidiger ausbezahlt wird, hat die beschuldigte Person ein eigenes berechtigtes finanzielles Interesse daran, dass der Staat eine möglichst hohe Parteientschädigung resp. eine Parteientschädigung im Umfang der von ihrem Verteidiger eingereichten Kostennote vergütet. Denn die beschuldigte Person kann gestützt auf eine privatrechtliche Honorarvereinbarung verpflichtet sein, ihrem Verteidiger eine allfällige Differenz zwischen der vom Gericht gesprochenen Parteientschädigung und dem vertraglich vereinbarten Honorar zu erstatten (siehe Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Je höher die vom Staat zu entrichtende Parteientschädigung ausfällt, desto geringer ist die Differenz zum vertraglich vereinbarten Honorar und desto weniger muss die beschuldigte Person ihrem Verteidiger aus der eigenen Tasche bezahlen und desto geringer ist wiederum das Inkassorisiko des Verteidigers. Mithin haben die beschuldigte Person und ihr Verteidiger ein gleichgerichtetes Interesse an einer möglichst hohen staatlichen Parteientschädigung.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte ein berechtigtes (finanzielles) Interesse daran hat, dass die Kammer den erstinstanzlichen Kostenentscheid bestätigt. Dieses kann er jedoch nicht selbständig wahrnehmen, weil er die Erforderlichkeit und Angemessenheit der von Rechtsanwalt B.________ in der strittigen Kostennote vom 20. Februar 2023 geltend gemachten Leistungen nicht beurteilen kann. Daher kann von einer «Gegenstandslosigkeit» (im untechnischen Sinn) der Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht die Rede sein. Ohnehin liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil die Generalstaatsanwaltschaft zufolge eingelegter Berufung persönlich vor dem Berufungsgericht auftritt (Art. 130 Bst. d StPO). Daran ändert nichts, dass vorliegend ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird (Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 130 StPO). Die Verteidigung kann mangels Interessenskonflikts ohne Weiteres von Rechtsanwalt B.________ wahrgenommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO in das Berufungsverfahren aufzunehmen wäre.
8.3
Fazit
Nach dem Gesagten ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsanwalt B.________ sei als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren aufzunehmen, abzuweisen.
III. Zur Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung
9.
Rechtliche Grundlagen
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29.01.2019 E. 11 mit Hinweisen).
Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem KAG und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit dem KAG und der PKV verwarf der bernische Gesetzgeber die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird. Das hindert das die Parteientschädigung festsetzende Gericht jedoch nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14.06.2023 E. 5.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20.09.2023 E. 2). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat nach ständiger Rechtsprechung der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24.11.2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 62 vom 20.06.2018 E. 8).
10.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 6'684.70 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer fest (pag. 158). Dazu führte sie folgendes aus (pag. 193 f.):
Gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Honorarnote (pag. 149 ff.) beläuft sich der anwaltlich getätigte zeitliche Aufwand im vorliegenden Verfahren (exkl. Hauptverhandlung) auf 19.7 Stunden. Die Hauptverhandlung vom 20.02.2023 dauerte etwas über 3 Stunden (vgl. HV-Protokoll, pag. 124 und 148). Für die Nachbesprechung nach dem Urteil wurden weitere 0.5 Stunden veranschlagt. Bei einem privaten Stundenansatz von CHF 260.00 (pag. 153), Auslagen von CHF 174.80 sowie der MWST von CHF 477.90 ergibt dies ein geltend gemachtes Honorar von CHF 6'684.70 (Zeitaufwand: total 23.2 Stunden).
Im Rahmen seines Plädoyers hielt Rechtsanwalt B.________ hierzu proaktiv fest, dass der Sachverhalt trotz seiner Überschaubarkeit sehr komplex sei und die blosse Konsultation des Gesetzes vorliegend nicht ausreichend gewesen sei, sondern für die Beurteilung die Rechtsprechung habe konsultiert werden müssen. Die Einsprache sei begründet wahrgenommen worden und dennoch habe die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten. Die getätigten Arbeiten seien notwendig und angemessen gewesen (vgl. zum Ganzen pag. 147 f.).
Das geltend gemachte Honorar vermag auf den ersten Blick und vor dem Hintergrund, dass vorliegend einzig ein Übertretungsstraftatbestand zu beurteilen war, als übermässig hoch und damit nicht mehr als angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erscheinen.
Dieser vorläufige Eindruck wird jedoch klarerweise relativiert, wenn man sich erst einmal vor Augen hält, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sowohl bezüglich wesentlicher Beweisthemen (etwa die hinsichtlich der Beurteilung der Vermeidbarkeit von Kollisionen mit C.________ resp. D.________ vorzunehmenden Reaktions- resp. Bremswegberechnungen) als auch in rechtlicher Hinsicht doch einige Schwierigkeiten beinhaltete: So waren vorliegend gleich zwei unvermittelt aufeinanderfolgende, durchaus auch rechtlich konnex verknüpfte Gefahrensituationen eingehender zu analysieren, was – worauf Rechtsanwalt B.________ zu Recht darauf hingewiesen hat – eine vorgängige und vertiefte Analyse der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzte. Latent stand dabei eine gewisse Unsicherheit im Raum, ob die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl denn nun eigentlich (Eventual-)Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit angeklagt hatte. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass vorliegend von Beginn weg eine konsequente Verteidigungsstrategie verfolgt wurde und dem vorerwähnten Umstand teilweise auch mit Eventualbegründungen zu begegnen war, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge zu tun. Mit Blick auf den im hängigen ADMAS-Verfahren im Raum stehenden Führerausweisentzug sowie die konkrete berufliche Situation des Beschuldigten liegt ausserdem auf der Hand, dass die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens für diesen weit über die im Strafbefehl festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 300.00 hinausgeht. Nicht ausser Acht gelassen werden darf des Weiteren auch, dass sich die Staatsanwaltschaft im Nachgang zur siebenseitigen Einsprachebegründung von Rechtsanwalt B.________ vom 24.01.2022 – diese enthält vertiefte juristische Ausführungen zu den in concreto einschlägigen Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – offenkundig veranlasst sah, am 25.02.2022 einen angepassten, den Anklagesachverhalt präzisierenden Strafbefehl zu erlassen. Dieser zusätzliche «Loop» im Einspracheverfahren war seitens der Verteidigung nachvollziehbarerweise mit weiterem Zusatzaufwand verbunden. Ferner wurden vor Gericht weitere Beweisanträge gestellt resp. waren die vom Gericht einverlangten Unterlagen beizubringen (pag. 84 ff.).
Nach Massgabe der Bemessungskriterien nach PKV ergibt sich zudem Folgendes: Sowohl der Aufwand, die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses sind vorliegend – gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher Strafeinzelgerichte an einem Regionalgericht – noch als unterdurchschnittlich (2 von 8 Punkten) zu bezeichnen. Von daher erscheint – zum Sockelbetrag von CHF 500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV) hinzugerechnet – eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von CHF 24'500.00 bis zu maximal 25 %, ausmachend CHF 6'125.00, als zulässig, was in concreto einem maximal angemessenen Honoraranspruch von CHF 6'625.00 (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 6'125.00 [25 % Ausschöpfung]) entspricht. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar von 23.2 Stunden erscheint mithin vor dem Hintergrund der Umrechnung des vorgenannten Honorarplafonds in Stunden nicht als unbillig (CHF 6'625.00 / CHF 260.00 = 25.5 Stunden).
Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar ist nach Massgabe der einschlägigen Beurteilungskriterien im vorliegenden Fall zwar am oberen Rande der Angemessenheit i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu verorten. Es kann aus Sicht des Gerichts mit Blick auf die vorstehend erörterten, fallspezifischen Gegebenheiten resp. nach Massgabe der Bemessungskriterien gemäss PKV jedoch nicht als übermässig bezeichnet werden.
Entsprechend war die von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.02.2023 eingereichte Honorarnote (pag. 149 ff.) nicht zu beanstanden und antragsgemäss eine Entschädigung von CHF 6'684.70 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten festzusetzen.
11.
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, das von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'684.70 stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der Strafsache:
Betreffend die Bedeutung der Streitsache sei festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung) vorgeworfen worden sei. Ihm habe lediglich eine Busse von CHF 300.00 und kein Strafregistereintrag gedroht. Es sei eine Bagatelle zu beurteilen gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Strafverfahrens negative administrativrechtliche Konsequenzen zu befürchten hatte. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid SK 18 439 vom 12. April 2019 ausgeführt habe, sei es wenig aussergewöhnlich, dass aus einem rechtskräftigen Schuldspruch administrative rechtliche Nachteile erwachsen. Mit Blick auf den Tarifrahmen von bis zu CHF 25'000.00 für Verfahren vor dem Einzelgericht (mithin für Verfahren, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohe), sei der vorliegende Fall klar unterdurchschnittlich resp. im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln.
Hinsichtlich die Schwierigkeiten der Strafsache sei massgebend, dass lediglich zu beurteilen gewesen sei, ob die im Ausweichmanöver vorgenommene Lenkbewegung des Beschuldigten, die dazu führte, dass sein Heck ausbrach, als angemessene resp. zweckmässige Reaktion zu qualifizieren sei. Der Aktenumfang sei mit etwas mehr als 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar gewesen.
Dasselbe gelte für den gebotenen Zeitaufwand, zumal im Vorverfahren lediglich eine polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an der Unfallstelle (ohne Anwesenheit des Verteidigers) stattgefunden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung etwas mehr als drei Stunden gedauert habe. Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochenen 23.2 Stunden Anwaltstätigkeit gingen über das Gebotene hinaus. Dessen Verteidiger habe nur wenige prozessuale Vorkehren treffen müssen. Die Einsprachebegründung habe sich mit den Vorbringen im Plädoyer gedeckt und auf eine einzige Würdigungsfrage beschränkt. Für die Redaktion dieser Vorkehren sei eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands von mindestens zehn Stunden angezeigt, zumal der Verteidiger die Akten bereits aus dem Strafbefehlsverfahren gekannt und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen habe. Diesbezüglich seien drei bis höchstens fünf Stunden geboten (inkl. Stellen von Beweisanträgen). Nicht entschädigungswürdig seien sodann die übermässig vielen Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten. Der Sachverhalt sei relativ schnell erfassbar gewesen und habe sich unmissverständlich aus dem leicht überschaubaren Dossier ergeben. Langdauernde Telefonate mit dem Mandanten seien für die anwaltliche Tätigkeit nicht notwendig gewesen. Bei der Weiterleitung von Verfahrensdokumenten per E-Mail schliesslich handle es sich um rein administrative Arbeiten, die im Anwaltstarif bereits inbegriffen und gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht separat zu entschädigen seien. Ausgehend von maximal 12 Arbeitsstunden zu je CHF 260.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von maximal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zu mehr oder weniger demselben Ergebnis gelange man auch, wenn nicht auf den Stundenansatz, sondern den Rahmentarif gemäss der PKV abgestellt werde. Diese sehe vorliegend ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 vor (Art. 17 Bst. b PKV). Im Sinne der Erwägungen wäre es unangebracht, von einer Ausschöpfung von mehr als einem Achtel des Tarifrahmens von CHF 24'500.00 auszugehen, ausmachend CHF 3'062.50 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00 sowie Auslagen und Mehrwertsteuer (pag. 225 ff.).
12.
Vorbringen des Beschuldigten resp. von Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ führt in der Stellungnahme vom 7. November 2023 zusammengefasst aus, bei der Bemessung des Parteikostenersatzes bestehe ein grosses richterliches Ermessen. Werde dieses pflichtgemäss ausgeübt, greife die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nachvollziehbar und den gesetzlichen Grundlagen entsprechend begründet. Sie habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen; es sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Zufolge sei vorab auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen.
Die Bedeutung des vorliegenden Falls könne nicht einzig bezogen auf das Strafverfahren beurteilt werden. Wie das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid BK 22 527 vom 14. Juni 2023 ausgeführt habe, seien auch im Falle eines Schuldspruchs drohende zivilrechtliche Ansprüche zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob solche adhäsionsweise im Strafprozess oder im Zivilprozess geltend gemacht würden. Durch den Verkehrsunfall seien eine Gartenmauer, ein Gartenzaun und ein Fahrzeug beschädigt worden, weshalb sich sein Mandant im Falle einer Verurteilung mit Zivilforderungen konfrontiert gesehen hätte, gegen welche er sich bereits im Strafverfahren zur Wehr gesetzt habe. Dasselbe habe bezüglich des Führerausweisentzugs zu gelten. Weil die Administrativbehörde auf das Strafurteil abstütze, seien die Einwände und Entlastungsbeweise bereits im Strafverfahren vorzubringen gewesen. Eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei strafrechtlich eine blosse Übertretung, könne administrativrechtlich jedoch eine leichte, mittelschwere oder gar schwere Widerhandlung darstellen. Der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 439 vom 12. April 2019 sei nicht einschlägig, weil es dort um eine Kürzung von Direktzahlungen aufgrund von Tierquälerei gegangen sei. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Strafsache sei ein drohender Führerausweisentzug zu berücksichtigen, wie es die Vorinstanz getan habe.
In Bezug auf die Schwierigkeiten der Strafsache sei zu beachten, dass, wenn es sich um einen sachverhaltsmässig und in rechtlicher Hinsicht äusserst einfachen Fall gehandelt hätte, es spätestens nach der Einsprachebegründung an der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, die beantragten Beweise abzunehmen und das Verfahren einzustellen. Der zu beurteilende Sachverhalt habe zwei unmittelbar aufeinander folgende Ausweichmanöver beinhaltet, die Relations- und Bremswegberechnungen erfordert hätten, um schliesslich beurteilen zu können, ob eine erste Kollision mit dem Fahrzeug von C.________ und eine zweite Kollision mit dem Fahrzeug von D.________ habe vermieden werden können. Die zwei in Abhängigkeit zueinander stehenden Ausweichmanöver hätten sodann anhand der Rechtsprechung analysiert und beurteilt werden müssen. Nicht umsonst habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, die konkrete Beweiswürdigung auf zehn Seiten und die rechtliche Würdigung auf drei Seiten abzuhandeln.
Betreffend den gebotenen Aufwand begründe die Generalstaatsanwaltschaft nicht konkret, welche Aufwände in welchem Ausmass nicht angemessen gewesen seien. Es möge zutreffen, dass sich die Vorbringen an der Hauptverhandlung mit der Einsprachebegründung deckten, jedoch seien sein Mandant und D.________ erstmals parteiöffentlich befragt worden. Diese Einvernahmen seien vorzubereiten gewesen. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung gehöre zu den wesentlichsten Pflichten der Verteidigung. Aufgrund der unklaren Strafbefehle seien zudem auch Vorbringen zum Anklagegrundsatz angezeigt gewesen, die selbstredend in der Einsprachebegründung keinen Platz gehabt hätten. Der Honorarnote könne entnommen werden, dass in der Zeit vom 12. Januar 2023 bis 15. Februar 2023 u.a. die Hauptverhandlung vorbereitet worden sei. Die entsprechenden Aufwände machten jedoch weniger als 8.6 Stunden aus, wobei mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht, mit Schreiben vom 20. Januar 2023 eine Fristerstreckung beantragt sowie mit Schreiben vom 25. Januar 2023 Beweisanträge gestellt und begründet worden seien. Weiter sei in diesen 8.6 Stunden die Vorbesprechung der Hauptverhandlung ausgewiesen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft übermässig viele Kontaktaufnahmen mit dem Mandanten moniere, verkenne sie, dass vier Kontaktaufnahmen erfolgt seien und zwar jeweils vor einer Prozesshandlung und zwecks Absprache von Eingaben; so nach dem Studium der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (15. Dezember 2021), der Redaktion des Entwurfs der ersten Einsprachebegründung (19. Januar 2021), der Redaktion des Entwurfs der zweiten Einsprachebegründung (7. März 2022) und zwecks Besprechung von Beweisanträgen (25. Januar 2023). Zu Beginn des Mandats sei ein initial notwendigerweise längeres Telefonat erfolgt. Ein weiteres und nicht als langandauernd zu bezeichnendes Telefonat sei aufgrund des Erlasses des neuen Strafbefehls und der zweiten Einsprachebegründung am 10. März 2022 erfolgt. Die weiteren drei Telefongespräche seien kurz gewesen. Schliesslich habe eine Besprechung vor der Hauptverhandlung stattgefunden (15. Februar 2023). Mit Blick auf eine wirksame Verteidigung könne nicht von übermässig vielen Kontaktaufnahmen und langdauernden Klientengesprächen die Rede sein. Nicht korrekt sei zudem, dass mit den E-Mails lediglich Verfahrensdokumente weitergeleitet worden seien. Im Wissen darum, dass die blosse Weiterleitung von Verfahrensdokumenten als administrativer Aufwand taxiert und nicht entschädigt werde, seien etwa die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, das Schreiben des Regionalgerichts vom 17. Januar 2023 sowie die Verfügungen des Regionalgerichts vom 26. Januar 2023 und vom 7. Februar 2023 nicht fakturiert worden. Bei den übrigen E-Mailnachrichten seien erläuternde Informationen seitens der Verteidigung angebracht und notwendig gewesen; so nach Eingang der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (9. Dezember 2021), des zweiten Strafbefehls (28. Februar 2023) und der Vorladung des Regionalgerichts (12. Dezember 2022), mit welcher auch Frist gesetzt wurde, Beweisanträge zu stellen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. Weitere E-Mails seien als Antworten erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diese sachbezogene, dem Verständnis des Beschuldigten über den Strafprozess dienende Korrespondenz nicht entschädigungswürdig sein soll. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dies auch nicht begründet und es darauf bewenden lassen, eine unsubstantiierte Behauptung aufzustellen, die bei genauerer Beurteilung entkräftet werde (pag. 244 ff.).
13.
Erwägungen der Kammer
13.1
Zur Angemessenheit des Beizugs von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren
Die Vorinstanz legte eingehend dar, dass und weshalb der Beizug von Rechtsanwalt B.________ als Wahlverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren angemessen war (pag. 192). Die (General-)Staatsanwaltschaft monierte den Beizug des Wahlverteidigers weder erst- noch oberinstanzlich, weshalb die Kammer diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist. Sie überprüft nachfolgend einzig die Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung von CHF 6'684.70 (Honorar von CHF 6'032.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 477.90)
13.2
Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des kantonalen Tarifrahmens
Für die Beurteilung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie des gebotenen Zeitaufwands im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KAG stützte sich die Vorinstanz auf die im Kanton Bern insbesondere von der Anwaltschaft genutzte Excel-Tabelle zur Berechnung der Honorarnote (siehe dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 326 vom 24.12.2021 E. 5.4). Sie ging von einer unterdurchschnittlichen Ausschöpfung des Rahmentarifs aus (6 [2 + 2 + 2] von 24
[8 + 8 + 8] Punkten; siehe E. III.10 hiervor).
Betreffend die Bedeutung der Streitsache ist zu beachten, dass dem Beschuldigten eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 ohne Eintrag im Strafregister drohten (pag. 44). In strafrechtlicher Hinsicht lag somit eine absolute Bagatelle vor. Der Ausgang des Strafverfahrens war jedoch von zentraler Bedeutung für das sistierte Administrativverfahren, bei welchem laut Rechtsanwalt B.________ zu prüfen war, ob dem im Aussendienst tätigen Beschuldigten der Führerausweis zu entziehen ist (pag. 134 Z. 34 ff.), ist die Administrativbehörde doch grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2023 vom 23.02.2024 E. 3.2). Relativierend ist vorliegend vor Augen zu halten, dass das Strassenverkehrsgesetz den Entzug des Führerausweises kaskadenartig regelt. Die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus (leicht, mittelschwer oder schwer) und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (Botschaft vom 31.03.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999, 4474; siehe auch Art. 16a ff. SVG). Sofern der automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht vorgetrübt war, drohten ihm folglich selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung keine allzu einschneidenden Administrativmassnahmen. Dafür, dass der Beschuldigte mit nicht gravierenden administrativrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte, spricht denn auch, dass er sich nicht einmal bewusst war, dass beim Strassenverkehrsamt ein Administrativerfahren hängig ist. So antwortete er auf Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Administrativerfahren hängig sei, doch mit: «Ich weiss von nichts. […] Ich habe auch nichts Schriftliches von Ihnen diesbezüglich erhalten (an Rechtsanwalt B.________ gerichtet)» (pag. 134 Z. 34 ff.). Auch betreffend die zivil- und haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden an Fahrzeugen, Gartenmauer und Gartenzaun war der Ausgang des Strafverfahrens potentiell bedeutsam. Wenngleich die Ziviljustiz von Gesetzes wegen nicht an das Straferkenntnis gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), wirken Strafurteile in der Praxis häufig präjudizierend (Hürlimann/
Ender, Beziehungen zwischen Strafurteil und Haftpflichturteil, in: Schweizer Ingenieur und Architekt, 116/1998, S. 519). Insofern geht die tatsächliche Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens zwar über die drohende Übertretungsbusse von CHF 300.00 hinaus. In Relation zu den von einem Einzelgericht zu beurteilenden Strafsachen (wie Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre, Landesverweis und Massnahmen für junge Erwachsene; Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO) ist sie gleichwohl als am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten).
Hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nicht Beherrschen des Fahrzeugs) zu beurteilen war. Es galt, die Sicht, den Standort und die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu eruieren sowie dessen Brems- und Anhalteweg zu berechnen, um ex post die Angemessenheit der zwei Ausweichmanöver beurteilen zu können. Der Aktenumfang war mit rund 120 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr gering und äusserst überschaubar. Für die sachverhaltsmässige Einordnung des Unfallgeschehens war lediglich der 16-seitige Anzeigerapport inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.) relevant. Das Rahmengeschehen und der dem (zweiten) Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt waren unbestritten (pag. 176 f.). Mit Blick auf die rechtliche Qualifikation des Unfallgeschehens stellten sich betreffend die zwei unmittelbar aufeinander folgenden Lenkmanöver keine besonders komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen fielen mit achteinhalb Seiten (pag. 179 ff.) resp. drei Seiten (pag. 188 ff.) denn auch vergleichsweise kurz aus. Der Umstand, dass eine einfache Konsultation des Gesetzestextes nicht genügte und sich die Vorinstanz veranlasst sah, sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Entschuldbarkeit von vorschriftswidrigem Verhalten auseinanderzusetzen (pag. 188 f.), steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Hätte ein blosser Blick ins Gesetz genügt, hätte sich der Beschuldigte selbst verteidigen können und wäre der Beizug des Wahlverteidigers nicht angemessen gewesen. Auch aus dem Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der fundierten ersten Einsprachebegründung veranlasst sah, einen neuen Strafbefehl mit präzisiertem Strafbefehl zu erlassen (pag. 43), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein solcher «Loop» ist im Bereich der Massengeschäfte nicht unüblich und kein Indiz für die Schwierigkeit der Strafsache, zumal der zweite Strafbefehl nicht fundamental vom Anzeigerapport (pag. 1ff.) abweicht, sondern lediglich der Sachverhalt präzisiert wurde. Insgesamt und mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in anderen Strafverfahren ist die Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache als Strafverfahren als klar unterdurchschnittlich zu qualifizieren, zumal es letztlich einzig galt, einen einzigen Tatkomplex unter einen einzigen Straftatbestand zu subsumieren (2 von 8 Punkten).
Zum gebotenen Zeitaufwand ist zu sagen, dass im Vorverfahren keine Einvernahmen stattfanden und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung drei Stunden dauerte. Gleichwohl galt es seitens Rechtsanwalt B.________ in der Zeit vom 6. Dezember 2021 (Mandatierung) bis 20. Februar 2023 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) insbesondere zwei begründete Einsprachen zu verfassen (inkl. Aktenstudium, Konsultation der Rechtsprechung und Rücksprache mit seinem Mandanten), Beweisanträge betreffend die Einvernahme des Beschuldigten und von D.________ sowie zweier sachdienlicher Fotos von der Unfallstelle zu erstellen, seinen Mandanten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und den Parteivortrag zu verfassen. Insbesondere angesichts der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der Strafsache und vor dem Hintergrund, dass im Vorverfahren keine Einvernahmen stattfanden, ist auch der gebotene Zeitaufwand klar am untersten Rand anzusiedeln (1 von 8 Punkten).
Nach dem Gesagten beurteilt die Kammer die vorliegende Streitsache mit der Vorinstanz als klar unterdurchschnittlich. Anders als die Vorinstanz geht sie jedoch von einem Ausschöpfungsrad von lediglich 16 % aus (4 [1 + 2 + 1] von 24 [8 + 8 + 8] Punkten). Das maximal angemessene Honorar liegt damit bei CHF 4'583.00 (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 4'083.00 [1/6 Ausschöpfung]) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte resp. von der Vorinstanz gesprochene Honorar von CHF 6'032.00 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich somit als zu hoch. Zu demselben Ergebnis gelangt die Kammer auch, wenn sie auf den als angemessen erachteten Stundenaufwand abstellt (siehe E. III.13.3 hiernach).
13.3
Zur Angemessenheit der Höhe der erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung unter Berücksichtigung des konkret geltend gemachten Stundenaufwands (Plausibilitätsprüfung)
Rechtsanwalt B.________ machte in der Kostennote vom 20. Februar 2023 insgesamt 19.70 Arbeitsstunden geltend (pag. 152 ff.). Die Vorinstanz vergütete ihm 23.20 Arbeitsstunden (19.70 Stunden + 3.00 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und 0.50 Stunden für die Nachbesprechung; pag. 193). Dazu ist nachstehendes festzuhalten:
Zu den Kontakten mit dem Mandanten
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die fakturierten Kontakte mit dem Mandanten nicht als unangemessen häufig und/oder langwierig zu bezeichnen. Es gehört zu den elementaren Pflichten des Verteidigers, seinen juristisch unerfahrenen (und daher auf rechtlichen Beistand angewiesenen) Mandanten regelmässig über den Verfahrensgang zu informieren und zu dokumentieren, auf Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen vorzubereiten sowie offene Fragen zu klären. Die für eine wirksame Verteidigung erforderlichen Kontaktaufnahmen sind denn auch zu entschädigen, sofern sie sich – wie vorliegend – auf das notwendige Mass beschränken. Rechtsanwalt B.________ wies die Kontakte mit seinem Mandanten in der Kostennote vom 20. Februar 2023 (leider) nicht gesondert aus. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2023 zu Handen des Obergerichts (E. III.12 hiervor) zeigte er jedoch nachvollziehbar und detailliert auf, dass initial ein notwendigerweise längeres Telefonat stattfand sowie dass die weitere Kommunikation dazu diente, das Vorgehen mit seinem Mandanten abzusprechen, diesem erläuternde Informationen zu den Schreiben der Strafverfolgungsbehörden und dem Fortgang des Strafverfahrens zugehen zu lassen sowie um offene Fragen zu beantworten. Das blosse Weiterleiten von Dokumenten wurde korrekterweise nicht fakturiert. Die Häufigkeit und Dauer der geltend gemachten schriftlichen, telefonischen und persönlichen Korrespondenz ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden.
Zur Mandatierung (06.12.2021 bis 07.12.2021)
Für die Instruktion durch seinen Mandanten, die Dossiereröffnung, ein Telefonat mit der verfahrensleitenden Staatsanwältin, die Mandatsanzeige sowie die
E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten machte Rechtsanwalt B.________ 1.50 Arbeitsstunden geltend. Die Dossiereröffnung ist als administrative Tätigkeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (siehe Ziff. 1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 analog). Die Kammer schätzt den nicht entschädigungswürdigen Arbeitsaufwand für die Dossiereröffnung auf 0.25 Stunden.
Zur Einsprache gegen den ersten Strafbefehl (08.12.2022 bis 24.01.2022)
Für das Studium des ersten Strafbefehls und der 30-seitigen Verfahrensakten, die Einsprache vom 15. Dezember 2022, die Ausfertigung der knapp siebenseitigen Einsprachebegründung vom 24. Januar 2022 inkl. Beweisanträge und Studium der Rechtsprechung sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten wies Rechtsanwalt B.________ 7.00 Arbeitsstunden aus. Das ist angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Tatkomplex unter einen Straftatbestand zu subsumieren war und sich keine besonders anspruchsvollen Sach- und Rechtsfragen stellten (E. III.13.2 hiervor) sehr viel Zeit. Rechtsanwalt B.________ setzte sich in seiner Einsprache vom 15. Dezember 2022 vertieft und konzis mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Entschuldbarkeit von vorschriftswidrigem Verhalten sowie der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auseinander, was augenscheinlich einige Arbeitsstunden beanspruchte. Auch arbeitete er gestützt auf das aktenkundige Unfallprotokoll und die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen den Sachverhalt auf. Damit veranlasste er die Staatsanwaltschaft, einen neuen Strafbefehl mit präzisiertem Sachverhalt zu erlassen. Mit seinen strukturierten und auf den rechtserheblichen Sachverhalt beschränkten Ausführungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sowie den getätigten Berechnungen zum Bremsweg leistete Rechtsanwalt B.________ auch Vorarbeit für die Vorinstanz, welche sich weitgehend seiner Argumentation anschloss. Rechtsanwalt B.________ verfolgte von Anfang an eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie, der letztlich auch Erfolg beschieden war. Die Kammer erachtet dafür 5.00 Arbeitsstunden als angemessen (≙ Kürzung um 2.00 Stunden).
Zur Einsprache gegen den zweiten Strafbefehl (28.02.2022 bis 10.03.2022)
Für das Studium des zweiten Strafbefehls, die Ausfertigung der knapp dreiseitigen Einsprachebegründung vom 10. März 2022 inkl. Beweisanträge, ein Telefonat mit seinem Mandanten sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten machte Rechtsanwalt B.________ 1.60 Stunden geltend. Nach Ansicht der Kammer erscheinen hierfür lediglich 1.50 Arbeitsstunden angemessen
(≙ Kürzung um 0.10 Stunden).
Zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (07.12.2022 bis 15.02.2023)
Für zwei Telefonate mit der Vorinstanz, die Lektüre der edierten 19-seitigen Strafakten aus dem Parallelverfahren gegen C.________, das Studium der Vorladung inkl. der von seinem Mandanten auszufüllenden Formulare, das Besorgen und Einreichen der Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten, das Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs, die Ausarbeitung eines Beweisantrags betreffend zweier Fotos der Unfallstelle, zwei Telefonate mit seinem Mandanten, eine persönliche Vorbesprechung der Hauptverhandlung, das Verfassen des Parteivortrags sowie die E-Mailkorrespondenz mit seinem Mandanten wies Rechtsanwalt B.________ 9.60 Arbeitsstunden aus. Dieser Vorbereitungsaufwand erscheint der Kammer für ein (schätzungsweise) 30-minütiges Plädoyer sowie insbesondere unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt B.________ die Akten aus dem Vorverfahren kannte und sich in seinen zwei Einsprachebegründungen bereits eingehend mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt hatte und dafür total 8.60 Arbeitsstunden fakturierte, für einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt viel zu hoch. Nicht entschädigungswürdig sind als reine Kanzleiarbeiten sodann die fakturierten Aufwände für das am 20. Januar 2023 versandte Fristerstreckungsgesuch sowie für die mit der Vorinstanz geführten Telefonate. Das Telefonat vom 7. Dezember 2022 erfolgte unmittelbar vor Erhalt der erstinstanzlichen Vorladung vom 9. Dezember 2022 und dürfte daher zwecks Terminabsprache erfolgt sein. Der Zweck des Telefonats vom 18. Januar 2023 ist nicht ausgewiesen, dürfte aber ebenfalls von rein administrativer Bedeutung gewesen sein, zumal sich diesbezüglich keine Verbal in den amtlichen Akten findet. Nach Ansicht der Kammer hätten für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 4.00 Arbeitsstunden ausreichen müssen (≙ Kürzung um 5.60 Stunden).
Zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zur Nachbesprechung
Für die Teilnahme an der von 13:30 Uhr bis 16:48 Uhr dauernden Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung berücksichtigte die Vorinstanz 3.50 Arbeitsstunden. Diese Aufwände sind ausgewiesen.
Nach dem Gesagten wäre nach Ansicht der Kammer eine Kürzung der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Kostennote um 7.95 Stunden auf 15.25 Stunden angezeigt gewesen. Entsprechend wäre bei Berücksichtigung der Anzahl Stunden die Parteientschädigung auf CHF 4'458.60 festzusetzen gewesen (Honorar von CHF 3'965.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 318.80). Mit Verweis auf die Ausführungen in Ziff. III. 9. handelt es sich dabei jedoch nur um eine Plausibilitätsprüfung; es ist im Ergebnis von der zuvor errechneten Entschädigung nach PKV und KAG auszugehen.
13.4
Fazit
Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'124.15 auszurichten (maximales Honorar gemäss Tarifrahmen von CHF 4'583.00 + Auslagen von CHF 174.80 + Mehrwertsteuer von CHF 366.35).
IV. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
14.
Verfahrenskosten
14.1
Rechtliche Grundlagen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob resp. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13.10.2023 E. 3.2.1).
14.2
Erwägungen der Kammer
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 900.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Auflegung der Verfahrenskosten zu Lasten von Rechtsanwalt B.________ fällt ausser Betracht. Dieser ist weder Partei des Berufungsverfahrens (E. II.8.3 hiervor) noch hat er das Berufungsverfahren und damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch anwaltliches Fehlverhalten verursacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf Aufnahme von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter in das Berufungsverfahren und Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an diesen vollständig sowie mit ihrem Antrag auf Kürzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung teilweise (beantragte Parteientschädigung von maximal CHF 3'500.00 resp. beantragte Kürzung um 11.2 Stunden, gesprochene Parteientschädigung von CHF 5'124.15 resp. entsprechend einer Kürzung um 5.6 Stunden; Differenz von CHF 1'624.15 resp. von 5.6 Stunden). Die Kammer erachtet es als angemessen, dem Kanton Bern hierfür 1/2 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 450.00.
Die verbleibenden 1/2 der Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, ausmachend CHF 450.00.
15.
Parteientschädigung
15.1
Rechtliche Grundlagen
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31.03.2022 E. 5.1).
Der Tarifrahmen für Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV).
15.2
Erwägungen der Kammer
Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 eine Parteientschädigung von CHF 2'636.05 geltend (Honorar von CHF 2’418.00 + Auslagen von CHF 29.60 + Mehrwertsteuer von CHF 188.45). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die geltend gemachten 9.30 Arbeitsstunden erachtet die Kammer jedoch als übersetzt. Nachfolgende Positionen geben Anlass zur Kürzung:
10.03.2023 bis 01.06.2023: Der bis und mit dem Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung geltend gemachte Aufwand von 0.80 Stunden betrifft nicht das oberinstanzliche Verfahren und ist daher nicht zu entschädigen.
20.06.2023 bis 07.07.2023: Für das Studium der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft inkl. Prüfung von Nichteintretensgründen, die Redaktion der Eingabe an das Obergericht sowie die Orientierung des Mandanten erscheinen lediglich 0.75 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung um 0.45 Stunden.
21.09.2023: Der Aufwand von 0.10 Stunden für die Redaktion des Fristverlängerungsgesuchs infolge ausserordentlich hoher Arbeitsbelastung und Ferienabwesenheit ist als administrative Arbeit nicht separat zu vergüten.
24.10.2023 bis 07.12.2023: Für die Redaktion der Stellungnahme zur Berufung und die entsprechende Orientierung des Mandanten erscheinen 6.00 Stunden als ausreichend. Es erfolgt eine Kürzung um 0.40 Stunden.
Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 9.30 Stunden um 1.75 Stunden auf 7.55 Stunden gekürzt.
Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Umfang von 1/2 als obsiegend zu betrachten ist, ist ihm eine Entschädigung von CHF 1'080.05 auszurichten (Honorar von CHF 988.00 + Auslagen von CHF 14.80 + Mehrwertsteuer von CHF 77.25).
V. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 11. Oktober 2021 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'632.50 an den Kanton Bern.
II.
Der Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als beschwerter Dritter im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
III.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'124.15 ausgerichtet.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, der Kanton Bern.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 trägt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 450.00, A.________.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'080.05 ausgerichtet.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 12. Juni 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 23 258
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
SK 23 210
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1403/2019
SK 23 210
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
SK 23 210
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK 18 417
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
BK 22 527
7B_284/2023
6B_888/2021
SK 18 62
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK 18 439
BK 22 527
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
SK 18 439
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
SK 21 326
1C_157/2023
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1145/2022
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_1290/2021
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF