SK 2023 259
Bundesgerichtsurteil 7B_298/2024 vom 22.05.2024
26. September 2023Deutsch22 min
Mit Urteil vom 12. April 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, schuldig. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00 (pag. 92 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 23 259
Bern, 10. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Walthard
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. April 2023 (PEN 23 33)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 12. April 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, schuldig. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00 (pag. 92 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 19. April 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 97). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 30. Mai 2023, zu (pag. 115 f. und pag. 102 ff.). Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Verteidigung am 1. Juni 2023 zugestellt (pag. 118).
Am 21. Juni 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 121 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 128 f.).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 129 ff.). Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung mit Schreiben vom 16. August 2023 ein (pag. 139 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 175 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Praxisgemäss ordnete die Verfahrensleitung im Hinblick auf das schriftliche Urteil die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs, eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eines IVZ-Auszugs über den Beschuldigten an (pag. 130). Der aktuelle IVZ-Auszug datiert vom 2. August 2023 (pag. 137). Gemäss Verbal der Kantonspolizei Bern vom 26. Juli 2023 gab der Beschuldigte an, keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen zu wollen (pag. 135), weshalb auf die Erstellung des Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet wurde. Mit Aktennotiz vom 7. August 2023 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte nicht im Strafregister verzeichnet ist (pag. 138).
4. Anträge des Beschuldigten
In ihrer Berufungsbegründung vom 16. August 2023 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 141):
1. Es sei das Dispositiv des Urteils des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichtes Oberland vom 12. April 2023 wie folgt abzuändern:
1.
A.________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kanton Bern auferlegt.
3.
Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen.
2. Subsidiär sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichtes Oberland vom 12. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
4. Dem Beschuldigten sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 12. April 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 142), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat.
Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vor, wenn die angefochtene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 143 IV 347 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 21. November 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, er habe am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h (mit Kontrollschild PW ________) überschritten (pag. 22).
7.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist unbestritten, dass es am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr innerorts auf der E.________strasse in Kandergrund bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem auf die C.________ AG eingelösten Maserati mit dem Kontrollschild ________ zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h gekommen ist (pag. 171). Ebenfalls ist unbestritten, dass es sich beim Beschuldigten um den Geschäftsführer der C.________ AG handelt (vgl. pag. 171), welche insgesamt sechs Mitarbeiter hat (vgl. pag. 173).
Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, das betreffende Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt zu haben.
8.
Beweismittel
Der Kammer stehen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts der Anzeigerapport vom 14. November 2022 (pag. 1 ff.), das Fahrprotokoll-Geschwindigkeit inkl. Radaraufnahmen (pag. 4 ff.), das Dokument Verkehrswiderhandlung (pag. 7 f.), das Dokument Lenkerermittlung (pag. 9 f.), das Dokument Lenkerermittlung/Berichtsrapport inkl. Radaraufnahmen und Fotografien des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 17 ff.), das Messprotokoll Radar-Geschwindigkeitskontrolle (pag. 33), das Eichzertifikat Nr. 258-37650 (pag. 34), die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern (pag. 72 f.), das Dokument IVZ Auskunft Administrativmassnahmen (pag. 79 und pag. 137) sowie das elektronische Messprotokoll RS-GS11, Metas Nr. 15597 (pag. 90 f.) zur Verfügung. Des Weiteren liegen die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 14. Oktober 2022 (pag. 11 f. und pag. 15 f.) sowie die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2023 (pag. 83 ff.) vor.
9.
Vorbringen des Beschuldigten
Dispositiv
Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung vom 16. August 2023 namens des Beschuldigten zusammengefasst und im Wesentlichen aus, es bestünden unüberwindliche Zweifel, dass der Beschuldigte das betreffende Fahrzeug am 4. Juni 2022 um ca. 16:55 Uhr gefahren habe. Die Täterschaft des Beschuldigten könne anhand des Radarfotos nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Vorinstanz habe jedoch das Schweigen des Beschuldigten in grundlegender Weise in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ihren Beweisschluss willkürlich ohne weitere Indizien begründet. Der Beschuldigte habe von sich aus – neben seinen Familienmitgliedern – seine sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker genannt. Er habe es also nicht unterlassen, entlastende Behauptungen vorzubringen. Das Schweigen der beschuldigten Person dürfe in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren dürfe demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Bei der fehlenden Mitwirkung sei jedoch bei der Berücksichtigung des Täterverhaltens grosse Zurückhaltung geboten, da sonst dem Grundrecht der Aussageverweigerung der Kerngehalt entzogen würde. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb das Täterverhalten trotz Aussageverweigerung gegen den Beschuldigten habe ausgelegt werden dürfen. Der Beschuldigte habe u.a. seine Familienmitglieder als mögliche Lenker genannt. Auf das Auto hätten vor allem Familienmitglieder Zugriff. Dadurch habe der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung nach Art. 168 StPO. Die Vorinstanz habe deshalb das Aussageverhalten des Beschuldigten bei der Gewichtung der belastenden Elemente nicht mitberücksichtigen und als Indiz der Täterschaft werten dürfen. An dem ändere die fehlende Erklärung betreffend den sechs Mitarbeitern als mögliche Lenker nichts. Beim vom Beschuldigten geführten Betrieb handle es sich um einen kleinen Betrieb. Der Beschuldigte kenne alle Mitarbeiter sehr gut und pflege zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis, weshalb eine Erklärung seitens des Beschuldigten betreffend die sechs Mitarbeiter als mögliche Lenker unzumutbar sei. Zusammengefasst würden keine Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz laste dem Beschuldigten weiter zu Unrecht an, er hätte den Verdacht, das Fahrzeug am 4. Juni 2022 gelenkt zu haben, entkräften müssen. Damit verstosse sie gegen die Grundsätze «in dubio pro reo» und «nemo tenetur se ipsum accusare» (pag. 147 f.).
10. Willkürprüfung durch die Kammer
Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin. Wie bereits ausgeführt (E. I.5 hiervor) liegt Willkür namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschuldigte als Lenker des betreffenden Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer ________ die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Einwände des Beschuldigten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen lassen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, sie berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ergeben sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Fahrzeughalter aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die (formelle, aber auch materielle) Haltereigenschaft stellt demnach bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft (des Halters) dar (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 11 zu Art. 6 OBG; vgl. zur materiellen Haltereigenschaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021
E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5).
Wie bereits festgestellt ist als Halterin des betreffenden Maserati die C.________ AG eingetragen. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und Inhaber der – auf seinen Nachnamen lautenden – C.________ AG (vgl. pag. 84 Z. 28 f.). Hinweise, wonach die AG nebst dem Beschuldigten durch eine weitere Person beherrscht würde, sind keine ersichtlich. Folglich verfügt der Beschuldigte über die Aktiven der C.________ AG und damit auch über deren Geschäftsfahrzeuge. Als Geschäftsführer und Inhaber der formellen Halterin C.________ AG gilt der Beschuldigte demnach als materieller Halter des betreffenden Maserati, weshalb auf ihm grundsätzlich das Halterindiz lastet.
Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, als sich die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die sich in den Akten befindenden Radaraufnahmen nicht mit Sicherheit beweisen lässt, da das Gesicht des Fahrzeuglenkers nicht eindeutig erkennbar ist. Gerade mit Blick auf die zweite Radaraufnahme (pag. 20) dürfte es sich beim Lenker jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit um eine männliche Person handeln. Zudem ist aufgrund der Radaraufnahme des Fahrers und der Beifahrerin (pag. 6), den Vergleichsfotografien des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 18) sowie den entsprechenden Ausführungen im Berichtsrapport vom 20. Oktober 2022 (pag. 17) davon auszugehen, dass es sich bei der Beifahrerin um die Ehefrau des Beschuldigten handelt. Diese kann somit als mögliche Lenkerin des Fahrzeugs ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. Juni 2022 – einem Samstag – um 16:55 Uhr in Kandergrund begangen. Tatzeitpunkt und Tatort lassen eine Geschäftsfahrt eines der sechs Mitarbeitenden der C.________ AG mit Sitz in D.________ (Ortschaft) unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände von einem Wochenendausflug des Beschuldigten mit seiner Ehefrau auszugehen. So erscheint es denn auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte den betreffenden Maserati – welcher wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt einen Zeitwert von immerhin mind. CHF 68'000.00 aufweist – seinen Mitarbeitenden oder anderen Familienmitgliedern als seiner Ehefrau beliebig für Wochenendausflüge zur Verfügung stellen würde. Nebst dem Halterindiz sprechen somit diverse weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Angesichts dieser Umstände wäre vom Beschuldigten mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts durchaus eine Erklärung zu erwarten gewesen, wer denn im Tatzeitpunkt konkret gefahren sein soll.
Demgegenüber macht der Beschuldigte eine Verletzung seines Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts geltend. Zwar trifft es zu, dass er durchaus Aussagen gemacht hat zur möglichen Täterschaft, indem er vorbrachte, «alle» bzw. auch Familienmitglieder würden das Fahrzeug benutzen (vgl. pag. 10 und pag. 84 Z. 18 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, er habe ein Bild gesehen, wisse aber nicht, wer gefahren sei, da das Auto eben verschiedene Leute fahren würden (pag. 84 Z. 22 f.). Der Beschuldigte nannte somit von sich aus seine Familienmitglieder und sechs Mitarbeitende pauschal als mögliche Täter, unterliess es dann aber trotz des auf ihm lastenden Halterindizes und den weiteren ihn belastenden Beweiselementen, diese zur Entlastung vorgebrachten Behauptungen näher zu substantiieren. Dieses (partielle) Schweigen durfte die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, ohne dass sie dadurch Art. 113 StPO verletzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2). Ergänzend ist hinsichtlich des vom Beschuldigten weiter geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts daran zu erinnern, dass die Ehefrau des Beschuldigten als Lenkerin aufgrund des Radarfotos – wie hiervor dargelegt – ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte sprach bloss pauschal davon, dass es sich um ein Geschäftsauto handle, welches «verschiedene Personen, vor allem Familienmitglieder» fahren würden (pag. 84 Z. 18 f., siehe auch die vergleichbare spätere Aussage des Beschuldigten, wonach sich das Geschäftliche und Private manchmal halt vermische, man manchmal auch mit Kunden unterwegs sei und das Auto privat auch von Familienmitgliedern verwendet werden dürfe [pag. 84 Z. 34 ff.]). Abgesehen von seiner Ehefrau ist den Akten kein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes Familienmitglied des Beschuldigten, das zum Tatzeitpunk gefahren sein könnte, zu entnehmen. Mithin hat der Beschuldigte nicht überzeugend dargelegt, beim Lenker handle es sich um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 168 StPO (siehe auch die vergleichbare Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.4.4). Damit beschränkt sich der vom Beschuldigten konkret genannte Kreis einer in Frage kommenden alternativen Täterschaft auf seine sechs Mitarbeitenden. Entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er alle Mitarbeitenden aufgrund langjähriger Zusammenarbeit sehr gut kenne und zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis pflege, weshalb eine Erklärung zu diesen sechs Personen als mögliche Lenker für ihn nicht zumutbar sei (pag. 173), begründen sehr gute, vertraute resp. freundschaftliche Verhältnisse oder Beziehungen kein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (vgl. Art. 168 f. StPO). Mithin ist in der vorliegenden Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschuldigten ersichtlich, das der Mitberücksichtigung seiner ausbleibenden Erklärung, wer von den sechs Mitarbeitenden sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben könnte, bei der Gewichtung der hiervor dargelegten belastenden Elemente entgegenstehen würde.
Mit Blick auf die vom Beschuldigten gemachten Aussagen verfiel die Vorinstanz sodann nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend festhielt, die pauschale Ausführung des Beschuldigten, es handle sich beim betreffenden Fahrzeug um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugriff hätten, erscheine schlicht als Schutzbehauptung. Des Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der vom Beschuldigten gemachten Aussagen hin indem sie erwog, der Beschuldigte habe zunächst geltend gemacht, es handle sich beim Fahrzeug Maserati GT MC Stradale um ein Geschäftsauto, zu welchem «alle» Zugang hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann aber ausgeführt, das Auto würde vor allem von Familienmitgliedern gefahren. Dass die C.________ AG, deren Inhaber und Geschäftsführer der Beschuldigte sei, lediglich über sechs Mitarbeiter verfüge, mache die initialen Angaben des Beschuldigten, wonach der Lenker des Geschäftsautos nicht habe ausfindig gemacht werden können und er nicht mehr wisse, wer an diesem Tag gefahren sei, nicht glaubhafter. Schliesslich kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, selbst wenn alle sechs Mitarbeiter der C.________ AG sowie die Familienmitglieder des Beschuldigten Zugang zum Auto hätten, wäre angesichts der aktenkundigen Radaraufnahmen davon auszugehen und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Angaben zum verantwortlichen Lenker machen könnte (pag. 109; S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Ferner begründen die vorinstanzlichen Erwägungen entgegen dem Einwand des Beschuldigten weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch des Verbots des Selbstbelastungszwangs (sog. «nemo tenetur» Grundsatz). Diese Grundsätze hindern das Gericht nämlich ebenfalls nicht daran, die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, auch Familienmitglieder und Mitarbeiter hätten Zugriff auf das Fahrzeug, aufgrund der konkreten Fallumstände als schlichte Schutzbehauptung zu würdigen. Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel. Auch das Schweigen des Beschuldigten schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist. Der Schluss auf die Täterschaft begründet auch keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsvermutung verletzen könnte. In dem Masse, wie der Betroffene auf Mitwirkung verzichtet, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.3), was vorliegend offenkundig der Fall war.
Insgesamt brachte der Beschuldigte lediglich in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor. Damit vermag er jedoch nicht darzutun, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er im angeklagten Zeitpunkt Lenker des betreffenden Fahrzeugs gewesen sei, im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Alleine die Möglichkeit, dass trotz der vorliegenden Indizien eine andere Person das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt hätte lenken können, vermag noch keine Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend.
Somit erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 21. November 2022 als erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung
Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Für die hier relevanten Verkehrsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110; S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Subsumtion
Gemäss dem erstellten Sachverhalt überschritt der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 17 km/h. Der Beschuldigte hat damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verstossen. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er die signalisierte Geschwindigkeit einhalten können; entsprechend handelte er mindestens fahrlässig. Da bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG), ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Es sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
13. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 111 f.; S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kognition der Kammer vorliegend auch bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts entspricht. Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Bähler, a.a.O., N 6 zu Art. 398 StPO).
Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).
14. In concreto
Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert, welche für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 17 km/h eine Busse von CHF 400.00 vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 22). Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 erscheint mit Blick auf das Tatverschulden und die Täterkomponenten als angemessen. Hinweise, wonach die Vorinstanz ihr Ermessen falsch gewichtet hätte, liegen keine vor.
Somit ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 400.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1'400.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruchs zu Lasten des Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt
der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Juni 2022 um 16:55 Uhr in Kandergrund, E.________strasse, durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 17 km/h,
und in Anwendung der Artikel
47, 106 StGB
27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG
4a Abs. 5 VRV
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'400.00.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)
Bern, 10. Januar 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
Die Gerichtsschreiberin:
Walthard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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SK 23 259
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 347ATF 143 IV 347DTF 143 IV 347
6B_1068/2019
BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
6B_1018/2021
6B_439/2010
6B_571/2009
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
6B_812/2011
6B_235/2021
6B_243/2018
6B_235/2021
6B_812/2011
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1018/2021
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
6B_235/2021
Art. 168 StPOart. 168 CPPart. 168 CPP
6B_1395/2019
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF