SK 2023 282
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
9. Dezember 2024Deutsch89 min
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13. Februar 2022 in F.________ z.N. des Strafklägers C.________ (nachfolgend Strafkläger) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, gleichentags begangen z.N. von D.________, schuldig (Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 354). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 und Schadenersatz von CHF 1'395.00, beides zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022, an D.________ sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 und Schadenersatz von CHF 1'720.50, ebenfalls beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2022, an den Strafkläger (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 355). Abschliessend traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Vernichtung des eingezogenen Messers, Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 355).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 23 282
Bern, 28. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.)
Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
C.________
Strafkläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 24. Mai 2023 (PEN 22 829)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13. Februar 2022 in F.________ z.N. des Strafklägers C.________ (nachfolgend Strafkläger) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, gleichentags begangen z.N. von D.________, schuldig (Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'500.00, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 353). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 354). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 und Schadenersatz von CHF 1'395.00, beides zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022, an D.________ sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 und Schadenersatz von CHF 1'720.50, ebenfalls beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2022, an den Strafkläger (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 355). Abschliessend traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Vernichtung des eingezogenen Messers, Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 355).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 1. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 358). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Juli 2023 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 397 ff.).
Rechtsanwalt E.________ verzichtete mit Eingabe vom 20. Juli 2023 im Namen von D.________ auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 405).
Rechtsanwalt B.________ teilte im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. Juli 2023 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 407).
Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. Mai 2024, sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, ebenfalls datierend vom 10. Mai 2024, eingeholt (pag. 442 und pag. 438 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 446 ff.).
Auf die Einvernahme des Strafklägers an der oberinstanzlichen Verhandlung wurde mit Verfügung vom 11. August 2023 und im Einverständnis der Parteien verzichtet (pag. 409 ff.) und ihm das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Vorladung vom 13. September 2023 und ebenfalls im Einverständnis der Parteien freigestellt (pag. 432 ff.). In der Folge erschien der Strafkläger nicht an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 445).
4. Anträge der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 465 f., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 24. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB), begangen am 13.02.2022 in F.________ z.N. D.________, schuldig erklärt wurde;
2. der weiteren Verfügung, dass das beschlagnahmte Messer (beim KTD) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB);
3. der Verurteilung von A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
4. der Bestimmung des Honorars des amtlichen Verteidigers von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren;
5. der Bestimmung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________.
Erwägungen
II.
A.________ sei zudem schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13.02.2022 in F.________ z.N. C.________
und in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 und 122 i.V.m. 22 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag;
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 3 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 467):
I.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2023 sei zu bestätigen.
II.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungserklärung vom 6. Juli 2023, Ziff. 1. und 3. seien vollumfänglich abzuweisen.
III.
Die Kosten des Verfahrens sowie die Parteientschädigung des Rechtsvertreters von D.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
IV.
A.________ sei durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung zur Wahrung seiner Rechte in der Höhe von CHF 4'159.95 zu entrichten.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO)
Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. Juli 2023 in Teilen angefochten (pag. 398). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. des Strafklägers (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind Ziff. I.2. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von D.________), Ziff. I.3. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), Ziff. II. (Bestimmung der amtlichen Entschädigungen und des vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Vertretung von D.________), Ziff. III. (Zivilpunkt) sowie Ziff. IV.1. (Einziehung des beschlagnahmten Messers zur Vernichtung).
Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Punkte gemäss Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. des Strafklägers) und Ziff. I.1. und 2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00). Nicht der Rechtskraft zugänglich ist überdies Ziff. IV.2. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten).
Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Sachverhalt
6.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers mit Anklageschrift vom 14. September 2022 Folgendes vorgeworfen (pag. 252 f.):
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i. V. m. Art. 22 StGB), evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen am 13.02.2022, ca. 02:20 Uhr, in F.________, z.N. von C.________.
A.________ hatte mit der Gruppe von D.________, C.________, G.________ und H.________, welche mit der im I.________ (Lokal) vorhandenen Nintendokonsole spielte, eine verbale Auseinandersetzung, da A.________ ebenfalls spielen wollte. A.________ warf in der Folge aus einer Distanz von ca. 2 bis 2.5 Metern mit voller Wucht ein (volles) Trinkglas (Art Ikea Glas, ca. 5 dl, evtl. 3 dl) in die Richtung von C.________, wobei das Glas C.________ am Kopf im Bereich der Stirne seitlich links traf und zerbrach, was A.________ zumindest in Kauf nahm.
C.________ erlitt dadurch oberhalb des linken Augenbrauenendes eine ca. 1 cm lange, annähernd in Kopfquerachse verlaufende Hautdurchtrennung mit teils glatten, teils unregelmässigen Wundrändern (Stich-/Schnittverletzung oder Risswunde) sowie in der Umgebung eine dezente Schwellung und eine rötliche Hautverfärbung. Zudem erlitt C.________ eine Hirnerschütterung und war vom 16.02.2022 bis am 17.02.2022 arbeitsunfähig.
Durch den heftigen Wurf eines Glases gegen den Kopf (Bereich Gesicht) von C.________ bestand die Gefahr von bleibenden, schweren gesundheitlichen Schädigungen, beispielsweise Verletzung der Augen mit einer Beeinträchtigung bis zu einem Verlust der Sehkraft, eine Entstellung des Gesichtes z.B. durch Narben, von Knochenbrüchen am Gesichtsschädel, von Verletzung von Gesichtsnerven, sowie von lebensgefährlichen Verletzungen in Form eines Schädelbruchs sowie Blutungen im Schädelinnern.
A.________ wusste um die Gefährlichkeit eines heftigen Wurfs eines Glases gegen den Kopf (Kopf-/Stirnbereich, insbesondere in Nähe von Auge und Schläfe) eines Menschen und die damit einhergehende konkrete Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung und/oder bleibenden, schweren gesundheitlichen Schädigungen. Trotzdem handelte er so und nahm solche Verletzungen dadurch zumindest in Kauf.
Hinsichtlich des Vorwurfs z.N. von D.________ wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 253 f.):
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i. V. m. Art. 22 StGB), begangen am 13.02.2022, ca. 02:20 Uhr, in F.________, z.N. von D.________.
Nach dem Vorfall gemäss Ziff. 1 wollte D.________ C.________ bei der Bar eine Serviette holen, um die Blutung zu stillen. A.________ stand im Bereich der Treppe, die zur Bar hinunterführte, und stellte sich vor D.________ und schubste diesen, woraufhin D.________ A.________ zurückstiess, wobei sich die beiden gegenseitig am Kragen festhielten und A.________ ca. eine Treppenstufe weiter unten stand als D.________. Im Rahmen dieser Schubserei behändigte A.________ ein einhändig bedienbares Messer (Klingenlänge ca. 6.5 cm, Grifflänge ca. 9 cm) und stiess dieses mit voller Wucht in den Oberschenkel von D.________. A.________ und D.________ wurden in der Folge von einer Drittperson getrennt, die dazwischen ging.
D.________ erlitt dadurch am linken Oberschenkel, aussenseitig, im körperfernen Drittel, eine klaffende Hautdurchtrennung im Sinne einer Stichverletzung (Länge ca. 2.3 cm, Tiefe ca. 6 cm) mit glatten Wunderändern und Blick auf blutig tingiertes Fettgewebe in der Tiefe und einer Schwellung der umgebenden Haut. Dabei entstand als Folge der Stichverletzung eine blutende Verletzung eines Astes der Beinschlagader.
Durch den Stich mit dem benutzten Messer in den Oberschenkel von D.________ konnte es zu Verletzungen von grossen Blutgefässen am Oberschenkel kommen. An der Stelle am Oberschenkel, an welcher D.________ verletzt wurde, hätte es zu einer direkten Verletzung der grossen Beinschlagader und nicht nur eines Nebenastest der Beinschlagader kommen können. Verletzungen der grossen Beinschlagader können zu einem potentiell lebensgefährlichen Blutverlust führen. Zudem hätte es zu einer Verletzung grösserer Nerven kommen können. Dies hätte möglicherweise bleibende Schädigungen der Sensorik und der Motorik am Bein zur Folge haben können. Durch scharfe Gewalt verursachte offene Verletzungen können zudem, ohne antibiotische Behandlung, zu potentiell lebensbedrohlichen Infektionen führen.
A.________ wusste um die Gefährlichkeit eines Stiches in den Oberschenkel eines Menschen und die damit einhergehende konkrete Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung und bleibenden, schweren gesundheitlichen Schädigungen. Trotzdem handelte er so und nahm solche Verletzungen dadurch zumindest in Kauf.
6.2
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Sachverhalt hinsichtlich des Messerstichs z.N. von D.________ wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten, so hat er diesen Schuldspruch auch nicht angefochten.
Der Glaswurf z.N. des Strafklägers wird vom Beschuldigten im Grundsatz ebenfalls nicht bestritten. Zu klären gilt es nachfolgend jedoch, was die konkrete Absicht und das konkrete Ziel des Beschuldigten war, aus welcher Distanz und mit welcher Wucht er das Glas geworfen hatte und welche Beschaffenheit es aufwies. Ebenfalls näher einzugehen sein wird auf das Verhalten des Beschuldigten nach dem Vorfall (Nachtatverhalten).
7.
Beweiswürdigung
7.1
Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 54 ff. zu Art. 10).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
7.2
Beweismittel
Für die allgemeinen Beweismittel kann an dieser Stelle auf die Übersicht der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 f., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers hielt die Vorinstanz betreffend objektive Beweismittel überdies Folgendes fest (pag. 367, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:
C.________ erlitt eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung über der linken Augenbraue und eine Hirnerschütterung.
Gemäss Polizeirapport ergaben die durchgeführten Atemalkoholteste (nicht in den Akten, s. aber Anzeigerapport, pag. 10) folgende Werte:
- Beschuldigter: 0.81 mg/l;
- Privatkläger D.________: 0.25 mg/l;
- Privatkläger C.________: 0.44 mg/l.
Der Beschuldigte war somit mittelschwer alkoholisiert. Hinweise auf einen schweren Alkoholrausch wurden nicht berichtet (Retz/Turner, Straftaten in Verbindung mit Alkohol, Drogen und Medikamenten, in: Praxishandbuch forensische Medizin, 4. Auflage, 2022, S. 225).
7.3
Konkrete Würdigung
7.3.1
Zu den Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen
Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 367 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte machte in seiner ersten Einvernahme vom 13.02.2022 geltend, er habe nur den Inhalt des Glases gegen die Gruppe der vier jungen Männer, welche am gamen waren, werfen wollen (pag. 99, Z. 31 ff.). Dabei habe er einen am Kopf getroffen (pag. 99, Z. 32 f.).
In der zweiten Einvernahme bei der Polizei am 04.03.2022 gab er zu Protokoll, er habe ein Bier in der Hand gehabt und habe es gegen die Gruppe «ausschütten» wollen, dabei sei das Glas gleich mitgegangen (pag. 51 ff.). Es sei ein IKEA-Glas gewesen, ca. 10-15 cm gross (pag. 108, Z. 184 und pag. 109, Z. 256). Er habe es in der rechten Hand gehalten (pag. 108, Z. 203). An die Intensität des Wurfes könne er sich ebenso wenig erinnern wie an die Wurfbahn, die Weite des Fluges oder den Auftreffpunkt. Er habe danach einfach gesehen, dass jemand geblutet habe (pag. 109, Z. 210 ff.). Er habe den Inhalt des Glases in Richtung der Gruppe leeren wollen (pag. 109, Z. 237). Er sei extrem betrunken gewesen und habe nicht gewollt, dass das Glas «fliegt» (pag. 110, Z. 266). Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen, jedoch habe er sich zunehmend provoziert gefühlt und sei immer «hässiger» geworden (pag. 110, Z. 275 ff.).
Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte am 02.06.2022 seine Aussage, er habe nur den Inhalt des Glases, nicht aber das Glas werfen wollen (pag. 120, Z. 49 ff.). Er habe nicht die Absicht gehabt, C.________ das Glas anzuwerfen, das Glas sei halt mitgegangen (pag. 120, Z. 50 ff.). Er habe den Inhalt gegen «den vorne rechts» (C.________) ausleeren bzw. werfen wollen und habe den rechten Arm hochgehoben, so dass die Hand auf Höhe der Ohren gewesen sei, und habe das Glas in der Hand behalten wollen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen (pag. 121, Z. 58 ff.). Das Glas sei voll gewesen und er habe gesehen, dass es kaputtgegangen sei, er habe aber nicht gesehen, wo es «gelandet» sei (pag. 122, Z. 90 ff.).
In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte den Glaswurf vor. Er zeigte mit der rechten Hand, wie er das Glas in der rechten Hand bis zum rechten Ohr anhob und dabei das Glas gerade hielt (pag. 329, Z. 2 ff.).
Der Beschuldigte konnte aufgrund von geltend gemachten Erinnerungslücken keine genauen Angaben dazu machen, wie schnell das Glas in Richtung von C.________ flog. Es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen, weil das Verhalten der Gruppe vier jungen Männer etwas in ihm ausgelöst habe. Er habe sich arrogant behandelt und ausgelacht gefühlt. Zu diesem Punkt sagte er dann aber in der Hauptverhandlung auch, dass er nicht denke, dass sie ihn ausgelacht hätten, aber es für ihn so rübergekommen sei (pag. 328, Z. 6 ff.).
Nach Auffassung der Kammer erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft und wenig überzeugend. Zwar mag sein, dass der Beschuldigte von Beginn weg zugegeben hatte, das Glas geworfen zu haben. Angesichts seiner Aussage, wonach er nach dem Glaswurf rückwärts gestolpert und die Treppe hinuntergegangen sei und ihm dabei ein Türsteher entgegengekommen sei (pag. 110 Z. 293 ff.), ist allerdings fraglich, inwieweit der Beschuldigte den Wurf des Glases tatsächlich freiwillig zugegeben hatte. Weiter machte der Beschuldigte mehrfach im Verfahren Erinnerungslücken geltend und dass er so stark alkoholisiert gewesen sei, dass er sich nicht mehr erinnern könne (pag. pag. 105 Z. 23 f., pag. 106 Z. 93 f., pag. 110 Z. 266, Z. 283, Z. 288). Diesbezüglich fällt indes auf, dass sich der Beschuldigte sehr gezielt nicht erinnern können wollte, nämlich nur hinsichtlich der entscheidenden Sequenz des Wurfes im Konkreten, was insbesondere deshalb höchst unglaubhaft erscheint, als er sich an die Vorgeschichte sowie von dem Moment an, als der Security mit ihm gesprochen habe, wieder genau erinnern können wollte (vgl. u.a. pag. 123 Z. 134: «Der Türsteher kam die Treppe rauf, und ich habe gesagt, ich gehe raus. Da wartete ich draussen, aber nicht mit böser Absicht. Ich wollte mich entschuldigen. Es war mir nicht recht»). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er sehr betrunken gewesen sei und sich deshalb nicht erinnern könne, erachtet die Kammer ebenso als vorgeschobene Schutzbehauptung. So führte er aus, er sage ehrlich, dass ihm diese Sequenz [gemeint der Glaswurf] fehle, er sei extrem betrunken gewesen und könne sich nicht erinnern (pag. 106 Z. 93 f.). Nur kurz vorher gab er aber auf die Frage, wie 1,5 Liter Wein auf ihn gewirkt hätten, zu Protokoll, er habe nicht viel gefühlt, er sei aber betrunken gewesen (pag. 102 Z. 191 f.). Gemäss eigenen Angaben trank der Beschuldigte am Tag des Vorfalls seit Mittag 1,5 Liter Wein und ein paar bzw. zwei Shots (pag. 100 Z. 81 ff.). Angesichts dessen, dass sich der Vorfall mitten in der Nacht, konkret morgens um 02:20 Uhr, ereignete (pag. 252) und der Beschuldigte 1,75 m gross und von kräftiger Statur ist (rund 85 kg, vgl. pag. 61), ist nicht davon auszugehen, dass er zum Tatzeitpunkt noch dermassen alkoholisiert war, dass er sich nicht mehr hätte erinnern können. Der kurz nach dem Vorfall durchgeführte Atemlufttest ergab zwar ein Ergebnis von 0,81 mg/l (pag. 10), was einer beträchtlichen Menge entspricht. Der Beschuldigte wurde aber von niemandem der Anwesenden als lallend oder klar betrunken wahrgenommen und beschrieben und auch seine koordinativen Fähigkeiten bezüglich des späteren Messereinsatzes gegenüber D.________ (mithin das Hervornehmen, der konkrete Einsatz sowie das anschliessende Wegräumen des Messers, vgl. nachfolgende Ziff. 7.4) sprechen deutlich gegen einen dermassen betrunkenen Zustand, der Erinnerungslücken zur Folge gehabt hätte. Der Beschuldigte hatte nach dem Glaswurf denn auch selber bemerkt, dass der Strafkläger am Kopf blutete («Ich habe den Drink in Richtung Gruppe geworfen. Dann hat sich eine Person umgedreht und ich habe gesehen, dass er am Kopf blutete. Ich ging Rückwärts. Dann kam sogleich der Türsteher», pag. 99 Z. 32 ff.; «Ich habe dann gesehen, dass es einem von ihnen ins Gesicht gegangen ist, da habe ich es realisiert. Ich stolperte dann irgendwie nach hinten und habe «gecheckt», dass ich einem ein Bierglas an den Kopf geworfen habe. Dann kam auch schon der Türsteher», pag. 105, Z. 53 ff. und «Ich habe einfach danach gesehen, dass einer geblutet hat. Dann habe ich halt realisiert, dass es ins Gesicht gegangen ist», pag. 109, Z. 219 f.) und war ohne Weiteres in der Lage zu schildern, wie er dem Türsteher anschliessend gesagt habe, dass er nach draussen gehe («Ich weiss, dass ich nach hinten gestolpert bin. Der Türsteher kam die Treppe rauf, und ich habe gesagt, ich gehe raus» pag. 123 Z. 134 f.). All dies spricht deutlich gegen einen Filmriss oder alkoholbedingte Erinnerungslücken des Beschuldigten und seine Äusserungen dazu müssen als vorgeschobene Erklärungsversuche qualifiziert werden.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten muss auch angesichts seiner Vorbringen in Bezug auf das Ausschütten des Bierglases – woran er sich trotz alkoholisiertem Zustand erinnern können wollte – als widersprüchlich bzw. nicht stringent und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2022 angab, er habe das Bier in die Menge, mithin gegen alle vier Personen, schütten wollen (pag. 109 Z. 237), äusserte er an der Einvernahme vom 2. Juni 2022, er habe es nur dem Strafkläger [«dem vorne rechts»] anschütten wollen (pag. 121 Z. 58). Zudem erwähnte der Beschuldigte gegenüber dem Security von sich aus nichts von einer Stichverletzung oder einem Messer (pag. 16), womit seine Aussage, er habe von sich aus erwähnt, ein Messer dabeizuhaben (pag. 122 Z. 126 ff.), zumindest fraglich erscheint.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss der Beschuldigte insgesamt als unglaubwürdig bezeichnet werden. Seine Aussagen erweisen sich mehrheitlich als unglaubhaft.
Zu den Aussagen der übrigen Beteiligten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 368 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
C.________ konnte zum Glaswurf nichts sagen, da er diesen nicht sah. Er führte bei der Polizei am 17.02.2022 aus, dass der Beschuldigte am besagten Abend in einer aggressiven Stimmung gewesen sei, es ihm komplett «usghänkt» habe und er ihm das Glas an den Kopf geworfen habe (pag. 131/132, Z.52 ff.). Der Beschuldigte habe sich dabei ca. drei bis vier Meter von ihm entfernt befunden. Er habe das Glas nicht kommen sehen. Es sei aber noch etwas darin gewesen, denn er sei danach nass gewesen (pag. 134, Z. 198 f.). Er denke nicht, dass jemand etwas zum Glaswurf sagen könne, da sie den Blick gegen den Bildschirm gerichtet gehabt hätten (pag. 135, Z 204 f.). Den Wurf hab er als recht stark empfunden. Der Aufprall am Kopf sei heftig gewesen und das Glas sei an seinem Kopf zersprungen (pag. 135, Z. 225 f.). Er habe eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung gehabt und sei zwei Tage krankgeschrieben gewesen (pag. 135, Z. 234 f.).
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 02.06.2022 sagte C.________ aus, dass er vorne rechts gesessen und Richtung Bildschirm geschaut habe. Als der Beschuldigte das zweite Mal gekommen sei, habe er zuerst mit G.________, welcher vorne links gesessen sei, gesprochen. Das sei ein paar Minuten gegangen. Er habe sich umgedreht und dann sei das Glas zu fliegen gekommen und habe ihn an der linken Schläfe getroffen (pag. 145, Z. 70 ff.). Weiterhin konnte er nichts zum Wurf an sich sagen, da er diesen nicht gesehen hat (pag. 143, Z. 74 f.). Die Entfernung schätzte er in dieser Einvernahme auf zwei bis drei Meter (pag. 143, Z. 81) und bezeichnete den Wurf als eher stark (pag. 143, Z. 89). Dies anhand des Aufpralls und der Kopfschmerzen, die er am nächsten Tag gehabt habe (pag. 144, Z. 92 f.). Was für ein Glas es gewesen sei, wisse er nicht, aber er selber habe einen Drink gehabt in einem Ikea-Glas, welches sechseckig sei. Vom Geschmack her müsse Bier im Glas des Beschuldigten gewesen sein (pag. 144, Z. 99 f.). Er sei am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt gegangen und es sei eine leichte Hirnerschütterung festgestellt worden. Er sei für den Rest der Woche krankgeschrieben worden (pag. 144, Z. 114 ff.). Er habe sicher während zwei bis drei Wochen Kopfschmerzen gehabt und habe ein bis zwei Tage Konzentrationsprobleme gehabt (pag. 144, Z. 119 ff.).
In der Hauptverhandlung blieb C.________ dabei, dass das Glas aufgrund der Wucht des Aufpralls an seinem Kopf zersplittert sei (pag. 320, Z. 33 ff.). Etwas Konkretes wisse er nicht. Es sei mehr ein Gefühl (pag. 321, Z. 2). Er sei nachher voller Flüssigkeit gewesen, die nach Bier gerochen habe (pag. 321, Z. 6). Die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten schätzte er in der Hauptverhandlung auf ca. drei bis vier Meter (pag. 322, Z. 7). Die Wahrnehmungen von C.________ helfen lediglich insofern weiter, als das Glas ihn mit einer gewissen Geschwindigkeit getroffen hat. Wie genau der Beschuldigte es geworfen hat und ob es tatsächlich bereits beim Auftreffen im Gesicht zersplittert ist, konnte er nicht sicher sagen. Es sei mehr ein Gefühl, dass es an seinem Kopf kaputtgegangen sei (pag. 320, Z. 38 ff.). Er könne nicht sagen, ob Scherben am Boden gelegen seien, er habe sich nicht darauf geachtet (pag. 322, Z. 10).
G.________ sagte bei der Polizei am 22.02.2022 aus, dass er kurz mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Plötzlich habe der Beschuldigte ein Glas gegen sie geworfen und er – G.________ – habe gesehen, dass C.________ am Kopf geblutet habe (pag. 152, Z. 36 ff.). Wie genau der Beschuldigte das Glas geworfen habe, könne er nicht sagen (pag. 156, Z. 117). Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und C.________ schätze er auf 2 bis 2,5 Meter (pag. 154, Z. 141). Ob der Wurf gezielt gegen C.________ erfolgt sei, konnte er nicht sagen (pag. 155, Z. 175).
Die Aussagen von G.________ vermögen nichts zur Klärung der Frage, wie das Glas geworfen wurde, beizutragen.
D.________ gab bei der Polizei am 17.02.2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte aggressiv und laut auf sie zugekommen sei (pag. 164, Z. 68 f.). Schlussendlich habe er während der verbalen Auseinandersetzung ein volles Glas in ihre Richtung geworfen. Im ersten Moment habe er geglaubt, dass das Glas gegen die Wand geflogen sei. Aus dem Augenwinkel habe er dann gesehen, dass C.________ eine Platzwunde oberhalb des Auges habe (pag. 164, Z. 78 ff.). C.________ habe sehr schnell sehr stark zu bluten begonnen (pag. 164, Z. 82 f.). Den Wurf selbst habe er nicht gesehen, aber das Glas sei nicht langsam gekommen, sondern «mit viel Wucht» (pag. 167, Z. 223). Das Glas sei gerade und nicht in einem Bogen geflogen (pag. 167, Z. 227). Er will danach Eis am Boden gesehen haben (pag. 167, Z. 240). Der Beschuldigte habe wohl nicht gezielt gegen den Kopf von C.________ geworfen, er denke, es sei aus Wut geschehen, aber er habe wohl «in Kauf genommen», jemanden zu treffen (pag. 167, Z. 244 f.). Er denke nicht, dass es die Absicht des Beschuldigten gewesen sei, jemanden zu verletzen. Aber es sei ein sehr kleiner Raum und der Abstand von C.________ zur Wand habe nicht mal einen Meter betragen (pag. 167, Z. 254 f.).
Bei der Staatsanwaltschaft sagte D.________ am 02.06.2022, der Beschuldigte habe das Glas im Gespräch gegen vorne geworfen und es habe C.________ am Kopf getroffen. Das habe er gesehen (pag. 178, Z. 58 ff.). Das Glas sei sehr schnell geflogen. Es sei ein Ikea-Glas mit Inhalt gewesen und es sei nicht in einem Bogen, sondern direkt geflogen (pag. 178, Z. 73 f.). Es sei seiner Meinung nach ein massives 3 dl-Glas gewesen (pag. 178, Z. 81 f.). Den Glaswurf bezeichnete er als stark und mit ganzer Kraft geworfen (pag. 179, Z. 105 ff.). Den Aufprall habe er nicht gesehen. Soviel er sich erinnern könne sei das Glas nicht am Kopf von C.________ zerbrochen (pag. 179, Z. 111 ff.). Er habe keine Scherben «springen» gehört. Er wisse, dass Eis darin gewesen sei, deshalb sei er nicht sicher, ob das Glas kaputt gegangen sei (pag. 179, Z. 118 f.). Er habe es nicht so gesehen, als hätte der Beschuldigte nur das Bier ausschütten wollen, denn das Glas sei geworfen worden (pag. 180, Z. 132 ff.).
In der Hauptverhandlung sagte D.________, er habe das Glas fliegen gesehen (pag. 323, Z. 14). Ob es effektiv mit voller Wucht geworfen worden sei, sei schwierig zu beurteilen. Das sei einfach seine Wahrnehmung gewesen. Das Glas sei nicht langsam geflogen (pag. 323, Z. 22 ff.). Er könne nicht sagen, ob das Glas kaputtgegangen sei. Er habe kein Klirren wahrgenommen, habe aber am Boden Eis festgestellt. Er sei sich eigentlich sicher wegen des Eises (pag. 323, Z. 28 ff.).
Dispositiv
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern auf die Aussagen der weiteren Beteiligten – soweit sie etwas zur konkreten Frage antworten bzw. berichten konnten – nicht abgestellt werden könnte. Weder versuchten der Strafkläger und die drei weiteren Beteiligten, den Beschuldigten übermässig zu belasten, noch sind Anzeichen dafür da, dass sie das Geschehen übermässig dramatisch zu schildern versucht hätten. Soweit für den Sachverhalt relevant, kann auf deren Aussagen demnach abgestellt werden.
7.3.2 Zum Glaswurf in concreto
Der Beschuldigte stellte sich konsequent auf den Standpunkt, dass er nicht das Glas, sondern nur den Inhalt habe werfen wollen, was die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft taxierte (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Am 13. Februar 2022, mithin an seiner ersten Einvernahme, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm irgendwann einmal zu bunt geworden und er habe nur den Drink gegen sie [die Gruppe] werfen wollen (pag. 99 Z. 31 f.). Auch an der Einvernahme vom 4. März 2022 äusserte der Beschuldigte, er habe nur den Inhalt ausleeren wollen und das Glas nicht bewusst geworfen. Auf Nachfrage, wie er dies genau gemacht habe, machte er eine Bewegung mit seinem rechten Arm, wobei er seine Hand an seinem rechten Ohr vorbeiführte (pag. 108 Z. 193 ff.). Etwas später führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht daran erinnern, wie er es geworfen habe, aber er habe den Inhalt in Richtung der Gruppe leeren wollen (pag. 109 Z. 229). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 gab er wiederum an, er habe ihm [dem Strafkläger] den Inhalt anschmeissen wollen, es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihm ein Glas anzuwerfen. Es sei in dem Moment ein «Anleeren» gewesen und das Glas sei dann halt mitgegangen (pag. 120 Z. 49 ff.). Auf Frage, wie er es genau geworfen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe aufgezogen. Das Glas sei voll gewesen, er habe den rechten Arm hochgehoben, so dass die Hand auf Höhe der Ohren gewesen sei, habe das Glas aber in der Hand behalten wollen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu verletzen (pag. 121 Z. 62 ff.). Auf konkrete Nachfrage, wie man das Glas halten und bewegen müsse, damit man den flüssigen Inhalt an einen gewünschten Ort werfen könne, ohne selber nass zu werden, antwortete der Beschuldigte, er arbeite mit Kindern und habe gelernt, dass man das könne, ohne nass zu werden. Man müsse mit dem Handgelenk arbeiten. Dies sei eigentlich auch möglich, wenn man das Glas am eigenen Ohr vorbeiführe (pag. 125 Z. 218 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin schliesslich aus, es sei nie seine Absicht gewesen, das Glas zu werfen. Er habe ein volles Bierglas gehabt und es einfach ausleeren, also «alääre» wollen. In dem Moment sei das Glas einfach mitgegangen. Der Beschuldigte demonstrierte den Glaswurf nochmals, indem er mit seiner rechten Hand das Glas nach oben offen auf Höhe seines Ohrs hielt, die Finger nach oben, und mit einer Bewegung nach vorne ausschüttete (pag. 446 Z. 20 ff.).
Mit Blick auf diese Ausführungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zwar konstant ausführte, er habe nur den Inhalt des Glases werfen wollen, ebenso aber, dass er dies mittels Anheben des Glases bis zum Ohr gemacht habe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte – wie hiervor ausgeführt – zufolge seines alkoholbedingten Zustands in Bezug auf die entscheidende Sequenz eine Erinnerungslücke geltend machte, erstaunt es sehr, dass er sich daran erinnern können wollte, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst zu haben, wie man ein Glas anheben müsse, um lediglich den Inhalt ausschütten zu können. Hinzu kommt, dass eine Wurfbewegung, wie sie der Beschuldigte mehrfach vorzeigte, keineswegs Sinn macht, wenn lediglich der Inhalt des Gefässes ausgeschüttet werden sollte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur den Inhalt ausleeren wollen, hätte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 460) – das volle Glas von unten nach oben und vorwärts geführt, so dass der Inhalt direkt nach vorne geschwappt wäre. Die Bewegung, wie sie der Beschuldigte zeigte, deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht lediglich den Inhalt, sondern das ganze Glas werfen wollte. Seine Aussagen bzw. Beteuerungen anlässlich der Einvernahmen dazu müssen demnach klar als Schutzbehauptung bezeichnet werden.
Was die Distanz des Wurfes anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dazu würden von den anwesenden Personen unterschiedliche Schätzungen von zwei bis vier Metern vorliegen, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von vier Metern auszugehen sei (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte konnte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. März 2022 nicht sagen, wie weit das Glas geflogen war (pag. 109 Z. 210 f.), gab vor der Vorinstanz aber an, die Distanz zum Strafkläger habe etwa drei bis vier Meter betragen (pag. 328 Z. 34 ff.). Die Frage nach der konkreten Distanz wurde dem Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und dort nach der Einvernahme des Strafklägers, welcher ebenfalls von drei bis vier Metern sprach (pag. 322 Z. 7), gestellt, so dass sich kaum beurteilen lässt, ob diesbezüglich eine zuverlässige Aussage des Beschuldigten vorliegt. Fest steht aber jedenfalls, dass der Beschuldigte trotz Dunkelheit mit eigenen Augen feststellen konnte, dass der Strafkläger blutete (pag. 99 Z. 33 f., pag. 122 Z. 93 f.), womit er nicht allzu weit weg von diesem gestanden haben konnte. Der Strafkläger sprach anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei von drei bis vier Metern Distanz und zeichnete dies auch auf einem selbsterstellten Plan ein, indem er ein Kreuz unmittelbar hinter der zweiten Sitzreihe, welche sich nur in geringem Abstand zur ersten Sitzreihe befand, einzeichnete (pag. 134 Z. 191 f. und pag. 140). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schätzte er die Distanz auf rund zwei bis drei Meter und führte aus, der Beschuldigte habe hinter der zweiten Reihe, etwa in der Mitte, gestanden (pag. 143 Z. 85 f.). Auch auf Nachfrage der Verteidigung bestätigte der Strafkläger nochmals, die Distanz habe rund zwei bis drei Meter betragen (pag. 147 Z. 225). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Strafkläger wie erwähnt schliesslich aus, er könne nur schätzen, es seien rund drei bis vier Meter gewesen (pag. 322 Z. 7). Er bestätigte jedoch, dass vorne der Bildschirm gewesen sei und es davor zwei Zweierreihen gehabt habe (pag. 320 Z. 13 f.). G.________ sprach in seiner Einvernahme von «ungefähr zwei bis zweieinhalb Metern» (pag. 154 Z. 141) und gab zudem an, der Strafkläger habe dem Beschuldigten gesagt, er solle jetzt weggehen (pag. 155 Z. 164 f.). Die Distanz war damit offensichtlich gering genug, dass der Strafkläger von seinem Platz vorne rechts (vgl. pag. 140) direkt mit dem Beschuldigten sprechen konnte. Im Übrigen zeichnete auch G.________ auf einer Skizze die Gegebenheiten der Game-Ecke im I.________(Lokal) ein und verortete den Beschuldigten direkt hinter die beiden Sitzreihen (vgl. pag. 160). D.________ schliesslich gab an, der Beschuldigte habe gefragt, ob die Konsole ihnen [der Gruppe] gehöre, was G.________ verneint und gesagt habe, er habe die ID abgeben müssen (pag. 166 Z. 195 f.). Dies bestätigt nicht nur die Aussagen von G.________, sondern auch die Tatsache, dass die Distanz des Beschuldigten zur Gruppe nur gering gewesen sein konnte (vgl. dazu auch die Skizze gemäss pag. 174 von D.________, aus welcher ersichtlich wird, dass er den Beschuldigten ebenfalls direkt hinter der zweiten Sitzreihe verortete). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach D.________ von einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern (pag. 179 Z. 98) bzw. an der erstinstanzlichen Verhandlung von drei Metern (pag. 325 Z. 32).
Mit Blick darauf, dass die von den anwesenden Personen gezeichneten Skizzen zur Übersicht gemäss pag. 21 passen, welche der ehemalige Inhaber des I.________(Lokal) an diesem Abend erstellt hatte, dieser gegenüber der Polizei angab, die Game-Ecke weise eine Länge von 250 cm und eine Breite von 130 cm auf (pag. 20) und die vier Stühle gemäss Skizze nahe zueinandergestanden haben, ist für die Kammer eine Wurfdistanz von zwei bis zweieinhalb Metern erstellt. Eine grössere Distanz findet in den Akten keine Stütze, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte so nahe wie möglich an die hintere Reihe getreten war, als er mit G.________ sprechen wollte. Zudem sagte keiner der Beteiligten aus, der Beschuldigte habe anschliessend einen Schritt zurückgemacht, um von weiter weg zu werfen, ebenso wenig, dass man sich aufgrund der Distanz sowie des Lärms nicht verstanden hätte, als der Beschuldigte die Gruppe angesprochen hatte. Sämtliche Beteiligten setzten die vier Stühle in ihren Zeichnungen nahe zusammen, was angesichts der Länge der Game-Ecke von nur zweieinhalb Metern durchaus Sinn macht. Wenn auch die Beteiligten im Laufe des Verfahrens dazu neigten, die Distanz etwas weiter einzuschätzen und der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung die vom Strafkläger angegebene Distanz von drei bis vier Metern direkt übernommen haben dürfte, ist vorliegend insbesondere aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Game-Ecke von einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern auszugehen, aus welcher der Beschuldigte das Glas Richtung Strafkläger geworfen hatte.
Hinsichtlich der Beschaffenheit des geworfenen Glases hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fest, dazu würden lediglich subjektive Einschätzungen vorliegen, die gerichtsnotorisch unzuverlässig seien bzw. aufgrund der menschlichen Wahrnehmungsgrenzen sowie der Beobachtungsumstände sein müssten (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer angesichts dessen, dass eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts (nebst objektiven Beweismitteln) praktisch immer auf subjektiven Aussagen basiert und solche subjektiven Einschätzungen ohne Aussagenanalyse nicht per se als unzuverlässig qualifiziert werden können, offensichtlich nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zu Recht aus, dass hinsichtlich der Beschaffenheit des Glases klare Angaben vorliegen würden. Sie stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, alle hätten von einem sechskantigen und der Beschuldigte zudem von einem 5 dl IKEA-Glas gesprochen. Da er das Glas in der Hand gehabt habe, sei auf dessen Angaben abzustellen und im Ergebnis von einem 5 dl grossen IKEA-Glas auszugehen (pag. 458).
Der Beschuldigte sprach in seinen beiden ersten Einvernahmen von einem normalen, typischen IKEA-Glas, das rund 13 cm gross bzw. etwa 10-15 cm hoch gewesen sei (pag. 101 Z. 137, pag. 108 Z. 184 f., pag. 109 Z. 255 f.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er, dass es sich um ein «typisches IKEA-Glas» gehandelt habe. Es habe die Pub-Grösse gehabt, ca. 5 dl. Als dem Beschuldigten ein Bild aus dem Internet eines von ihm erwähnten IKEA-Glases vorgehalten wurde, bestätigte er, ein solches gemeint zu haben (pag. 121 Z. 67 ff.). D.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2022 an, es sei ein wenig das klassische IKEA-Glas gewesen, ein recht schweres Glas (pag. 167 Z. 236). An der Einvernahme vom 2. Juni 2022 führte er aus, soviel er wisse, sei es ein Glas der Grösse 3 dl gewesen, recht massiv. Auf dem Handy zeigte er das Foto eines IKEA-Glases mit dem Namen «Pokal». Es sei das «klassische IKEA-Glas» (pag. 178 Z. 80 ff.).
Ein Blick auf die Webseite von IKEA zeigt, dass das vom Beschuldigten und D.________ erwähnte Glas in zwei unterschiedlichen Grössen erhältlich ist. Während das kleinere Glas mit einem Inhaltvolumen von 3,5 dl eine Höhe von 14 cm und ein Gewicht von rund 400 g aufweist, hat das grössere Glas mit einer Füllkapazität von 6,5 dl eine Höhe von 18 cm und ein Gewicht von rund 600 g. Bei beiden Grössen handelt es sich um massive Gläser mit einem jeweils sehr dicken Glasboden. Angesichts dessen, dass die Grösse von 5 dl offenbar nicht existiert, der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme erwähnte, das Glas habe eine Höhe zwischen 10-15 cm gehabt und auch D.________ von einem Glas der Grösse 3 dl sprach, erachtet es die Kammer entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft als erstellt, dass es sich beim vom Beschuldigten am Tatabend benutzten Glas um ein solches mit einer Höhe von 14 cm und einem Füllvolumen von 3,5 dl handelte.
Was die Wucht des Wurfes betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei lediglich erstellt, dass das Glas «jedenfalls nicht langsam» geflogen gekommen und dem Beschuldigten nicht nur versehentlich aus der Hand gerutscht sei. Sie stützte diese Annahme vor allem auf die (zuvor als unzuverlässig qualifizierte) Aussage von D.________, welcher eingeräumt habe, dass er nicht sagen könne, ob das Glas mit «voller Wucht» geworfen worden sei, er habe dies einfach so wahrgenommen (pag. 371, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte konnte bzw. wollte sich nicht mehr daran erinnern können, wie er das Glas geworfen hatte (pag. 109 Z. 229), was die Kammer wie hiervor bereits erwähnt als unglaubhafte Schutzbehauptung wertet. In Bezug auf die Frage, mit welcher Wucht das Glas geworfen worden sei und auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach dies mit voller Wucht geschehen und das Glas nicht langsam geflogen sei, gab der Beschuldigte immerhin an, er habe nichts gesagt von langsam (pag. 109 Z. 223 ff.). D.________ gab in seinen Einvernahmen zu Protokoll, der Beschuldigte habe das Glas nicht ausgeleert, sondern dieses sei geworfen worden (pag. 180 Z. 133 f.). Das Glas sei zudem nicht in einem Bogen, sondern in direkter Flugbahn geworfen worden bzw. es sei kein Zuwerfen, sondern ein Werfen mit Wucht gewesen (pag. 178 Z. 72 ff. und pag. 323 Z. 14 ff.). Er zeigte wie der Beschuldigte selbst ebenfalls eine Wurfbewegung neben dem Kopf vor, indem er die Hand ca. auf die Höhe des Ohrs hochhob (pag. 178 Z. 77 f.). G.________ gab an, das Glas sei stark geworfen worden, man habe es richtig zersplittern hören (pag. 154 Z. 144 ff.), und auch der Strafkläger äusserte an der erstinstanzlichen Verhandlung, aufgrund der Wucht müsse das Glas direkt geworfen worden sein (pag. 320 Z. 33).
Mit Blick auf diese individuell basierten und nachvollziehbaren Aussagen von D.________ und G.________ ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte das Glas direkt und mit Wucht gegen den Strafkläger geworfen hatte. Zusätzlich zu berücksichtigen sind nebst diesen glaubhaften Aussagen der Beteiligten auch die Standorte der jeweiligen Personen gestützt auf die übereinstimmenden Aufzeichnungen des Strafklägers, G.________ und D.________ (vgl. pag. 140, pag. 160 und pag. 174): Der Beschuldigte befand sich direkt hinter D.________ und H.________, die in der zweiten (näher beim Beschuldigten gelegenen) Reihe sassen. Hätte der Beschuldigte das Glas bzw. dessen Inhalt wahllos gegen die vier Anwesenden ausleeren wollen, hätte er nicht viel Schwung benötigt, sondern das Glas schlichtweg einfach nach vorne kippen können. Mit der von ihm gewählten Methode, mithin das Glas über dem Kopf bzw. neben dem Ohr zu heben, wäre er bei der geringen Distanz sogar eher Gefahr gelaufen, die beiden hinteren Personen nicht zu treffen, da die Flüssigkeit über diese – wie vorliegend tatsächlich geschehen – hinweggeflogen wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Beschuldigte relativ viel Schwung brauchte, um das Glas bis zum Kopf des Strafklägers, welcher sich vorne rechts befunden hatte, werfen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen selber angab, sich provoziert und ausgelacht gefühlt zu haben und in diesem Moment aggressiv gewesen sei (pag. 105 Z. 50 ff., pag. 121 Z. 86 f., pag. 449 Z. 45, pag. 455 Z. 39 ff.), was ebenfalls dafür spricht, dass er das Glas mit Wucht geworfen hatte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte (pag. 457), sprechen ferner auch die Verletzungen des Strafklägers für einen heftigen (und gezielten) Wurf des Beschuldigten: Der Strafkläger erlitt gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) eine Verletzung von 1 cm über der linken Augenbraue, die so stark geblutet hatte, dass D.________ dem Strafkläger eine Serviette holen musste. Zudem erlitt der Strafkläger eine Gehirnerschütterung, weshalb er zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall noch Kopfschmerzen und Mühe hatte, sich zu konzentrieren und zudem zwei Tage arbeitsunfähig bzw. vier Tage krankgeschrieben war (pag. 53 ff. und pag. 321 Z. 14 ff.). Diese Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass das Glas heftig gegen dessen Kopf geworfen wurde.
Ob das Glas letztlich am Kopf des Strafklägers oder erst am Boden zersprungen ist, lässt sich vorliegend nicht mit abschliessender Sicherheit beurteilen. Zwar sprechen die Aussagen des Strafklägers (pag. 135 Z. 225 f. und pag. 144 Z. 96) stark dafür, dass das Glas an seinem Kopf zersprungen war. Dies konnte jedoch von keinem der weiteren Beteiligten bestätigt werden. Insbesondere D.________ konnte keine Scherben springen hören bzw. konnte sich nicht erinnern, dass das Glas zerbrochen sei; er ging vielmehr davon aus, dass sich im Glas Eiswürfel befanden, die er nach dem Wurf am Boden liegen gesehen habe (pag. 179 Z. 114 ff.). Wenn auch die Kammer nicht davon ausgeht, dass es sich bei dem von D.________ geschilderten Eis tatsächlich um solches handelte, zumal sich gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten (pag. 121 Z. 89 f., pag. 115 Z. 544 ff., pag. 144 Z. 103, pag. 321 Z. 6) Bier im Glas befunden hatte, das nicht mit Eis serviert geworden sein dürfte, lässt sich vorliegend nicht zweifelsfrei erstellen, dass das Glas tatsächlich am Kopf des Strafklägers, sondern allenfalls am Boden, zerbrochen war und die Scherben als Eiswürfel wahrgenommen wurden. Für die rechtliche Würdigung spielt dies letzten Endes aber auch keine Rolle und kann somit offengelassen werden. Fest steht jedenfalls, dass das Glas nach dem Wurf des Beschuldigten kaputt war.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 461) steht für die Kammer schliesslich auch fest, dass der Beschuldigte das Glas absichtlich und gezielt gegen den Strafkläger geworfen hatte. Es ist unbestritten, dass die Gruppe um den Strafkläger und der Strafkläger selber den Beschuldigten nicht beim Gamen mitmachen liessen und ihm erklärten, sie hätten für die Game-Kontroller eine ID abgeben müssen. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 4. März 2022 aus, einer habe gesagt, er habe eine ID hinterlegen müssen und er habe immer wieder gesagt, er wolle nur mit dieser Person sprechen. Die anderen hätten jedoch immer dazwischen gesprochen und auch gelacht, das habe ihn einfach provoziert (pag. 105 Z. 46 ff.). Auf Frage, ob er das Glas gezielt in die Richtung der Gruppe geworfen habe, gab der Beschuldigte an, den Inhalt habe er in Richtung der Gruppe leeren wollen (pag. 109 Z. 236). Im Widerspruch dazu gab er später an, er habe einfach einem eine Bierdusche geben wollen (pag. 110 Z. 282). Anlässlich der nächsten Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe ihm den Inhalt anschmeissen wollen, es sei nicht die Absicht gewesen, ihm ein Glas anzuwerfen (pag. 120 Z. 49 ff.). Entgegen seiner früheren Aussagen sprach der Beschuldigte somit nicht mehr davon, dass er den Inhalt in die Gruppe habe leeren wollen, sondern konkretisierte gar, dass er das Glas «dem vorne rechts» anwerfen wollte und es in diese Richtung geworfen habe (pag. 121 Z. 61 ff.). Für einen gezielten Wurf gegen den Strafkläger spricht auch die Antwort von G.________ auf die Frage, was der Beschuldigte mit dem Wurf des Glases beabsichtigt habe, indem dieser ausführte, der Strafkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er weggehen solle, worauf es ihm wohl abgestellt habe (pag. 155 Z. 163 ff.). Der Strafkläger schilderte, der Beschuldigte habe vor allem mit G.________ gesprochen, sie hätten dann aber auch versucht, etwas dazu zu sagen. Das habe der Beschuldigte aber abgeblockt bzw. habe sie dann beschimpft (pag. 133 Z. 140 ff.). Auch D.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe auf seinen Cousin, G.________, eingeredet. Aus diesem Grund hätten sie drei dann angefangen, auch mit dem Beschuldigten zu sprechen. Dieser sei aber sehr aggressiv gewesen und habe sie, sobald jemand von ihnen etwas gesagt habe, angeschrien, er wolle nicht mit ihnen sprechen, sondern mit G.________ (pag. 164 Z. 73 ff.). Aus diesen Schilderungen geht somit deutlich hervor, dass der Beschuldigte offensichtlich nur mit G.________, welcher seine ID für die Controller hinterlegt hatte, sprechen wollte, H.________, D.________ und zuletzt wohl der Strafkläger sich – zum Unmut des Beschuldigten – aber auch in das Hin und Her involvierten, was dazu führte, dass der Beschuldigte die Geduld verlor und dem Strafkläger, der in diesem Moment nach hinten zum Beschuldigten geschaut und seinen Kopf entsprechend zu ihm gedreht hatte (pag. 320 Z. 16 ff.), das Glas gezielt und mit Wucht an den Kopf warf. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur mit G.________ habe sprechen wollen und daher fraglich sei, warum er das Glas nicht ihm fadengrad an den Kopf geworfen habe (pag. 460), geht mit Blick auf das Gesagte offensichtlich fehl, zumal nicht G.________ derjenige war, der den Beschuldigten wegschickte, sondern eben der Strafkläger.
Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Strafklägers und seiner Kollegen auch, dass es für den Beschuldigten keinerlei Grund gegeben hatte, sich provoziert zu fühlen, zumal es das gute Recht und die freie Entscheidung des Strafklägers und seiner Kollegen war, den Beschuldigten nicht mitspielen zu lassen. Dafür, dass die Gruppe den Beschuldigten, wie von ihm angenommen, ausgelacht oder sich ihm gegenüber sonst wie unkorrekt verhalten hätte, sind keinerlei Anzeichen ersichtlich. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die Entscheidung der vier Anderen nicht akzeptieren wollte oder konnte und entsprechend darauf reagierte.
In welcher Stimmung sich der Beschuldigte an diesem Abend bzw. nach dem Gespräch mit dem Strafkläger sowie den übrigen Beteiligten befand, zeigt sich denn auch an seinem Verhalten nach dem Vorfall in der Game-Ecke: Der Beschuldigte behändigte nach dem Vorfall mit dem Glas ein Messer, welches er von zu Hause mitgebracht hatte, stach D.________ damit unvermittelt in den Oberschenkel, versorgte das Messer anschliessend wieder hinten im Gürtel und wollte gemäss eigenen Angaben nach draussen gehen, um sich zu entschuldigen. Zu letzterem führte er in seiner Einvernahme vom 4. März 2022 aus, er sei nach dem Glaswurf rückwärts gestolpert, die Treppe hinuntergegangen und da sei ihm der Türsteher entgegengekommen. Er habe ihm gleich gesagt, dass er «scheisse gebaut» habe und dass er nach draussen gehen werde und er ihn nicht packen müsse (pag. 110 Z. 295 ff.). An ein Gerangel mit D.________, welcher dem Strafkläger eine Serviette für dessen Verletzung am Kopf holen wollte, wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können (pag. 110 Z. 304). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er sei rausgegangen, der Türsteher sei ihm entgegengekommen und er habe draussen gewartet, da er realisiert habe, dass er einem das Glas angeworfen habe und sich habe entschuldigen wollen (pag. 102 f. Z. 52 ff.). Er habe draussen gewartet, aber nicht mit böser Absicht, denn er habe sich entschuldigen wollen (pag. 123 Z. 135 f.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte, nach dem Vorfall mit dem Glas habe es ein kleines Gerangel gegeben und anschliessend sei der Türsteher gekommen. Er habe diesem gesagt, er müsse ihn nicht packen, er werde selber nach draussen gehen (pag. 450 Z. 4 ff.). Später gab er auf Vorhalt, wonach wenig nachvollziehbar sei, dass er nach draussen gegangen sei, obwohl er sich habe entschuldigen wollen, zu Protokoll, der Türsteher habe ihn nach draussen begleitet, weil er nicht mehr drinnen habe sein dürfen; er sei rausgeschmissen worden. Deshalb habe er draussen gewartet, um sich entschuldigen zu können (pag. 454 Z. 17 ff.).
Dass der Beschuldigte lediglich nach draussen gehen wollte, weil er sich entschuldigen wollte, erweist sich nach Ansicht der Kammer schlicht als unglaubhaft. Hätte der Beschuldigte sich tatsächlich beim Strafkläger entschuldigen wollen, hätte er dies an Ort und Stelle getan. Für die Kammer liegt angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er sich an den Messerstich gegen D.________ nicht erinnern können, demgegenüber aber genau wissen wollte, dass er nach draussen gegangen sei, weil er sich habe entschuldigen wollen, vielmehr auf der Hand, dass der Beschuldigte sich ursprünglich vom Ort des Geschehens entfernen wollte, dies jedoch nicht mehr konnte, weil zwischenzeitlich bereits die Security den Club betreten hatte (vgl. pag. 16, telefonische Abklärung J.________).
7.4 Erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die Ausführungen hiervor erweist sich im Ergebnis der folgende Sachverhalt als erstellt:
Der Beschuldigte hatte mit D.________, dem Strafkläger, G.________ sowie H.________, die mit der im I.________(Lokal) vorhandenen Nintendokonsole spielten, ein verbales Hin und Her, da der Beschuldigte ebenfalls mitspielen wollte. Er warf in der Folge aus einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern mit Wucht ein (volles) IKEA-Glas mit einem Füllvolumen von 3,5 dl in Richtung des Strafklägers, wobei das Glas diesen am Kopf im Bereich der Stirne seitlich links traf und dabei bzw. evtl. erst am Boden zerbrach. Der Strafkläger erlitt oberhalb des linken Augenbrauenendes eine ca. 1 cm lange, annähernd in Kopfquerachse verlaufende Hautdurchtrennung mit teils glatten, teils unregelmässigen Wundrändern (Stich-/Schnittverletzung oder Risswunde) sowie in der Umgebung eine dezente Schwellung und eine rötliche Hautverfärbung. Zudem erlitt der Strafkläger eine Hirnerschütterung und war vom 16. Februar 2022 bis am 17. Februar 2022 arbeitsunfähig.
Durch den heftigen Wurf eines Glases gegen den Kopf im Bereich des Gesichts des Strafklägers bestand die Gefahr bleibender, schwerer gesundheitlicher Schädigungen, beispielsweise eine Verletzung der Augen mit einer Beeinträchtigung bis zu einem Verlust der Sehkraft, einer Entstellung des Gesichts z.B. durch Narben, von Knochenbrüchen am Gesichtsschädel, Verletzungen von Gesichtsnerven sowie lebensgefährlicher Verletzungen in Form eines Schädelbruchs sowie Blutungen im Schädelinnern. Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit eines heftigen Wurfes eines solch massiven Glases gegen den Kopf (Kopf-/Stirnbereich, insbesondere in die Nähe von Auge und Schläfe) eines Menschen und die damit einhergehende konkrete Möglichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung und/oder bleibenden, schweren gesundheitlichen Schädigung. Trotzdem handelte er so und nahm solche Verletzungen dadurch zumindest in Kauf.
7.5 Würdigung betreffend Messerstich z.N. von D.________
Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs betreffend den Vorfall z.N. von D.________ in ihrer Beweiswürdigung fest was folgt (pag. 372 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
1.6.1. Objektive Beweismittel
D.________ erlitt eine 6 cm tiefe und eine ca. 2,3 cm lange klaffende Hautdurchtrennung am linken Oberschenkel aussenseitig. Das Tatmesser weist eine Klingenlänge von ca. 6 cm auf (Foto pag. 43). Durch den Messerstich wurde ein Beinschlagaderast verletzt. Die Verletzung war jedoch nicht direkt behandlungsbedürftig (pag. 40, «Beurteilung»).
Auf dem Messer wurden Blutspuren gefunden, die mit der DNA von D.________ übereinstimmten. Da das Messer bei der Anhaltung auf dem Beschuldigten gefunden wurde, ging man davon aus, dass es nachweislich ihm gehört, weshalb bezüglich ihn keine DNA-Auswertung vorgenommen wurde.
D.________ war am 13.02.2022 und 14.02.2022 zu 100 % krankgeschrieben. In der Zeit vom 22.02.2022 bis am 27.02.2022 wurde Homeoffice verordnet oder 100 %-ige Krankschreibung (pag. 86).
1.6.2. Subjektive Beweismittel
Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich anfänglich nicht erinnern, jemanden mit seinem Messer verletzt zu haben. Obwohl er von Anfang an zugab, (zum Schutz) jeweils ein Messer bei sich zu tragen, machte er gerade für diesen Bereich Erinnerungslücken geltend, obschon er zum Geschehen vor- und nachher detaillierte Aussagen machen konnte. Bereits anlässlich der zweiten Befragung räumte er ein, dass es nur er selber gewesen sein könne.
Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 04.03.2022 aus, dass er sich in der Zwischenzeit Gedanken gemacht habe. Er sei damals betrunken gewesen, aber wahrscheinlich sei er es gewesen, er wisse es einfach nicht mehr, weil er sehr betrunken gewesen sei (pag. 105, Z. 22 ff.). Er betonte, dass es ihm von Herzen leidtue und es keine Absicht gewesen sei (pag. 105, Z. 25 ff.) und dass ihm diese Sequenz fehle (pag. 106, Z. 93). Wahrscheinlich habe er keine Erinnerung, weil er schockiert sei (pag. 106, Z. 100 f.). Das Messer habe er zur Selbstverteidigung dabeigehabt. Er wohne in Bümpliz und es sei schon öfters vorgekommen, dass er auf dem Nachhauseweg von irgendwelchen Gruppen angegangen worden sei (pag. 107, Z. 108 ff.). Von einem vorgängigen Gerangel mit D.________ wisse er nichts (pag. 110, Z. 304). Er wisse, dass alles gegen ihn spreche, er könne sich halt einfach nicht mehr daran erinnern (pag. 111, Z. 335 f.). Das Messer habe er hinten rechts am Gurt getragen. Man könne es mit dem Daumen aufschieben und es könne einhändig geöffnet werden (pag. 112, Z. 377 ff.).
Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 02.06.2022 aus, dass er es gewesen sei. Er habe eine Erinnerungslücke zu diesem Teil, aber nach langen Therapiegesprächen habe er gemerkt, dass er es gewesen sei. Er sei sich nun sicher, dass diese Anschuldigung zu recht erfolgt sei (pag. 122, Z. 118 ff.). An den Stich habe er keine Erinnerung. Für ihn sei es dann klar gewesen, dass er Hilfe brauche, welche er im Rahmen der Therapie erhalten habe (pag. 123, Z. 127 ff.). An eine Schubserei konnte er sich weiterhin nicht erinnern (pag. 123, Z. 148 f.). Er könne sich nicht erklären, warum er es getan habe. Es tue ihm so leid. Es sei nicht seine Absicht gewesen und er wisse, dass es sehr knapp gewesen sei und lebensgefährlich hätte sein können (pag. 123, Z. 162 f.).
C.________ sah den Messerstich nicht und sagte aus, dass er – nachdem er vom Glas getroffen worden sei – fragte, ob jemand ein Tuch oder so holen könnte, um das Blut an seinem Kopf zu stoppen. Der erste, der aufgestanden sei, sei D.________ gewesen. In der Zwischenzeit habe er von jemand anderem ein Taschentuch erhalten. Irgendwann einmal habe er dann D.________ gesehen, welcher ganz bleich gewesen sei und Mühe gehabt habe, sich hinzusetzen und gesagt habe, es sei irgendetwas mit seinem Bein (pag. 132, Z. 63 ff.). Die Schubserei zwischen dem Beschuldigten und D.________ habe er nicht gesehen, sondern dies im Nachhinein erfahren (pag. 136, Z. 259). Bei der Staatsanwaltschaft erzählte er aber diese Sequenz so, als hätte er sie gesehen (pag. 143, Z. 55 ff.), um dann doch noch zu erwähnen, dass er es nicht gesehen, sondern nur gehört habe, dass es eine Rangelei gegeben habe (pag. 145, Z. 159 f.).
Die Aussagen von C.________ können somit nichts zur Klärung des Tatablaufs beitragen.
G.________ sagte bei der Polizei am 22.02.2022 aus, C.________ habe nach dem Glaswurf am Kopf geblutet. D.________ sei dann aufgestanden und habe den Beschuldigten zurückgestossen. Es sei alles ziemlich hektisch gewesen. Es seien noch Leute dazwischen gegangen und dann sei es schon fertig gewesen. Plötzlich habe D.________ bemerkt, dass er verletzt worden und sein ganzes Bein voller Blut gewesen sei und habe gesagt, dass er vermutlich vom Beschuldigten gestochen worden sei (pag. 152, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte und D.________ seien einander gegenübergestanden und dann habe D.________ ihn zurückgestossen. Es habe nur wenige Sekunden gedauert (pag. 155, Z. 186 ff.). Es habe niemand von ihnen gemerkt, dass D.________ etwas passiert sei, aber nach ca. 20 Sekunden hätten sie festgestellt, dass sein ganzes Bein voller Blut gewesen sei. Aber ein Messer oder so etwas habe er nie gesehen (pag. 156, Z. 246 ff.). Er habe nicht gesehen, dass es der Beschuldigte getan hätte, aber es könne niemand anderes gewesen sein, weil sonst niemand in der Nähe von D.________ gewesen sei (pag. 157, Z. 256 ff.).
C.________ kann somit auch nichts dazu beitragen, wann und wie das Messer eingesetzt wurde.
D.________ sagte bei der Polizei am 17.02.2022 aus, dass C.________ nach dem Glaswurf sehr stark direkt auf die Kleider zu bluten begonnen habe. Er sei aufgestanden mit dem Ziel, bei der Bar eine Serviette zu holen, um die Blutung zu stoppen. Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte direkt hinter ihnen gestanden und sei auf ihn zugekommen. Der Beschuldigte sei direkt vor ihm gestanden und habe ihn zurückgestossen. Dann sei eine unbekannte Person gekommen und zwischen sie gegangen. Danach habe sich der Beschuldigte schnell entfernt. Er habe sich zu seinen Kollegen umgedreht und habe realisiert, dass ihm unterhalb der Mitte des Unterschenkels etwas Flüssiges hinablaufe. Als er genauer hingeschaut habe, habe er gesehen, dass es Blut sei und dass es ein Loch oder einen Schnitt in der Hose gehabt habe und er ziemlich stark aus diesem Loch geblutet habe (pag. 164, Z. 82 ff.). Weiter beschrieb er in der Einvernahme, dass er den Beschuldigten mit beiden Händen am Kragen gepackt und zurückgestossen habe. Dasselbe habe der Beschuldigte bei ihm gemacht (pag. 168, Z. 291 f.). Sie hätten sich zu keiner Zeit geschlagen (pag. 168, Z. 297 f. und pag. 169, Z. 310). Sie seien sehr nahe beieinandergestanden, ca. 10 – 20 cm, Gesicht an Gesicht (pag. 169, Z. 329). Der Beschuldigte sei eine Treppenstufe unter ihm gestanden (pag. 169, Z. 346 ff.). Sie hätten glaublich nichts gesagt (pag. 170, Z. 360). Auf Frage, was der Beschuldigte während der Schubserei mit den Händen gemacht habe, gab D.________ zu Protokoll, dass er mindestens wisse, dass eine Hand an ihm gewesen sei (pag. 170, Z. 369). Den Moment des Zustechens habe er nicht wahrgenommen. Es müsse vor oder während dem Schubsen passiert sein. Er habe nach dem Auseinandergehen sehr schnell diese Feuchtigkeit an seinem Bein gespürt. Er habe nicht gesehen, wer ihm die Verletzung zugefügt habe, aber er gehe davon aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Er habe sonst mit niemandem Streit gehabt (pag. 170, Z. 389 ff.). Ein Messer habe er während des Vorfalls nicht gesehen (pag. 171, Z. 412).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass niemand den Messerstich gesehen hat. D.________ selber hat nicht einmal den Stich an seinem Oberschenkel gespürt.
1.7. Beweisergebnis Messerstich
Das Gericht schliesst im Ausschlussverfahren darauf, dass der Beschuldigte sein Klappmesser hervorgenommen und D.________ einmal in den Oberschenkel gestochen hat, bevor er das Messer wieder zuklappte, einsteckte und es von der Polizei bei ihm sichergestellt wurde.
Fraglich bleibt jedoch, ob der Stich gezielt in den Oberschenkel erfolgte, oder der Beschuldigte «blindlings» zugestochen hat. Da niemand den Stich sah und auch der Beschuldigte keine Aussagen dazu machte bzw. machen konnte, muss das Gericht von der günstigsten Variante ausgehen, nämlich, dass er gezielt einmal in den Oberschenkel gestochen hat. Hinweise darauf, dass er eigentlich ein anderes Ziel (Brust, Rücken, Kopf) anvisiert hat, liegen jedenfalls nicht vor.
Für die Behauptung der Anklage, der (gezielte) Stich in den Oberschenkel sei «mit voller Wucht» ausgeführt worden, liegen dem Gericht keine Beweismittel vor, zumal eben niemand gesehen hat, wie der Beschuldigte den Arm mit dem Messer bewegt hat. Es kann deswegen nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Arm «ausgeholt» hat. Gegen die anklägerische Behauptung spricht zudem der Umstand, dass D.________ keinen Kontakt am Oberschenkel gespürt hat. Hätte der Beschuldigte die Faust, in welcher er das Messer hielt, mit «voller Wucht» gegen den Oberschenkel des Privatklägers geschlagen, wäre zu erwarten gewesen, dass das Opfer diesen Schlag gespürt hätte.
Das Gericht erachtet deshalb den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 2 grundsätzlich als erstellt. Nicht erwiesen ist lediglich der Vorwurf, der Messerstich sei mit «voller Wucht» ausgeführt worden.
Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von D.________ ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanzliche Strafzumessung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft jedoch angefochten, weshalb der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht in Rechtskraft erwächst, sondern bloss der Schuldspruch. Da der Sachverhalt für die oberinstanzliche Strafzumessung relevant ist, worauf an der oberinstanzlichen Verhandlung hingewiesen wurde (pag. 450 Z. 1 ff.), hält die Kammer zu den erstinstanzlichen Erwägungen ergänzend fest was folgt:
Inwiefern die Tatsache, wonach D.________ den Stich gemäss eigenen Angaben nicht einmal gespürt habe, für die Beurteilung des Sachverhalts relevant sein kann, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal gut möglich ist, dass D.________ diesen aufgrund des Adrenalins nicht sofort spürte und erst später feststellte, dass Blut an seinem Bein herunterläuft. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte mit seinem Messer nicht einfach nur geschnitten, sondern tatsächlich zugestochen hatte, zumal D.________ zu Protokoll gegeben hatte, es sei ein schöner Schnitt gewesen, nicht schräg, sondern «gredidüre» (pag. 170 Z. 384). Fest steht zudem, dass der Beschuldigte seine Hand trotz Gerangel unten hatte und auch von dort zustach. Der Stich erfolgte damit in einer Art, die für D.________ weder vorhersehbar war, noch, dass er sich irgendwie dagegen hätte wehren oder etwas zu seinem eigenen Schutz hätte unternehmen können. Das Vorgehen des Beschuldigten wies somit ohne Weiteres eine gewisse Heimtücke auf.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass zwar zutrifft, dass es keine Hinweise dafür gibt, wonach der Beschuldigte die Brust, den Rücken oder den Kopf von D.________ konkret im Visier gehabt hätte. Für die Kammer steht jedoch ebenso fest, dass es kein gezielter Stich in den Oberschenkel war, sondern der Beschuldigte mit gestrecktem Arm von unten direkt zugestochen hatte und es ihm dabei schlicht egal war, wohin dieser Stich ging. D.________ gab diesbezüglich korrekterweise zu Protokoll, er [der Beschuldigte] sei zum Glück unter ihm gewesen, andernfalls es auch in den Bauch hätte gehen können (pag. 182 Z. 214 f.). Dies ergibt sich auch aus den Grössenverhältnissen von D.________ (182 cm, pag. 39) und dem Beschuldigten (173 cm, pag. 61). Ebenso erstellt ist für die Kammer, dass der Stich heftig erfolgte, zumal die Wunde glattrandig und nicht gerissen war (pag. 30), die Klingenlänge des Messers 6,5 cm betrug (pag. 34) und bei der klinischen Exploration ein ca. 6 cm langer, nach oben verlaufender «Stichkanal» festgestellt wurde (pag. 39). Wie sich bereits beim Vorfall mit dem Glas gezeigt hatte, konnte der Beschuldigte aufgrund seines emotionalen bzw. aggressiven Zustands die Gewalt auch hier nicht dosieren, woraus letztlich die beschriebene Verletzung von D.________ resultierte.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch der Stich z.N. von D.________ aus nichtigem Grund erfolgte. Auch wenn es vorgängig zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und D.________ gekommen war, ist festzuhalten, dass Letzterer lediglich eine Serviette für den am Kopf blutenden Strafkläger holen wollte. Als er am Beschuldigten vorbeikam, stach dieser mit seinem von zu Hause mitgebrachten Messer, welches seitlich grobe Zacken aufwies und gegen hinten breiter wurde (vgl. pag. 43), ohne Vorwarnung und ohne Grund zu.
III. Rechtliche Würdigung
8. Theoretische Grundlagen
8.1 Versuchte schwere Körperverletzung
Der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, je mit Hinweisen). Zum Versuch gehören somit der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist demnach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 E. 3.4).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E.1.3.2).
8.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 StGB umschrieben) an Körper oder Gesundheit schädigt.
Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 21 zu Art. 123). So etwa ein geworfenes Bierglas oder Flaschen (vgl. BGE 101 IV 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 35 f. zu Art. 123).
9. Subsumtion in Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers
Vorliegend wurde der Strafkläger mit dem Glas am Kopf verletzt. Konkret erlitt er eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung oberhalb des linken Auges und eine Hirnerschütterung, was zu einer viertägigen Krankschreibung bzw. zweitägigen Arbeitsunfähigkeit und Kopfschmerzen führte, die zwei Wochen andauerten. Eine schwere Körperverletzung, wie sie Art. 122 StGB verlangt, liegt mit Blick darauf nicht vor, weshalb die versuchte Begehung zu prüfen ist. Dabei ist von den äusseren Umständen auf die inneren zu schliessen, um feststellen zu können, was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5.).
Der Beschuldigte warf aus einer Distanz von zwei bis zweieinhalb Metern ein massives, mithin 14 cm hohes und mit sehr dickem Boden versehenes, volles Glas mit einem Füllvolumen von rund 3 dl gezielt in die Richtung des Kopfes des Strafklägers und damit an eine besonders sensible Körperzone. Dabei war der Kopf des Strafklägers, anders als die Vorinstanz meint, nicht leicht nach links abgewendet, sondern nach hinten zum Beschuldigten gedreht, so dass sich die Silhouette des Strafklägers vergrösserte und die Wahrscheinlichkeit des Beschuldigten, dessen Kopf zu treffen, erhöhte. Hinzu kommt, dass die Distanz mit zwei bis zweieinhalb Metern kurz war und der Strafkläger auf einem Stuhl sass und sich somit nicht dynamisch bewegte, sondern statisch war. Der Beschuldigte konnte aufgrund seiner Position – stehend hinter der zweiten Stuhlreihe – richtig ausholen und sich aufgrund der (engen) räumlichen Gegebenheiten für seinen Wurf auch sehr gut orientieren. Auch die Beschaffenheit des Glases half ihm dabei, dass dieses nicht irgendwie, sondern aufgrund seiner Grösse, seines Gewichts und des dicken Bodens gezielt und mit viel Schwung durch die Luft flog. Zudem war der Beschuldigte mit dem Wurf des Glases, anders als im Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. August 2020 (SK 19 472), nicht in der Lage, das Risiko kalkulieren und dosieren zu können. Dass der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Zufall und Glück, nicht aber dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Angesichts all dieser Umstände musste der Beschuldigte – wie er letztlich auch selber zu Protokoll gab (pag. 123 f. Z. 162 ff.) – wissen, dass er schwere, lebensgefährliche Schädigungen oder eine arge Entstellung des Gesichtes verursachen könnte bzw. musste aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen, zumal er nicht darauf vertrauen konnte, den Strafkläger nicht zu treffen oder dass es glimpflich verlaufen würde. Indem er das schwere, massive und 3 dl grosse Glas gezielt, heftig und absichtlich gegen den Kopf des Strafklägers warf, nahm der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Strafklägers somit billigend in Kauf.
Der Beschuldigte ist demnach der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. Februar 2022 z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären.
10. Subsumtion in Bezug auf D.________
Der Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von D.________ ist, wie hiervor bereits erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die nachfolgende Strafzumessung werden die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz an dieser Stelle dennoch wiedergegeben (pag. 381 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
D.________ wurde während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten von diesem einmalig in den linken Oberschenkel gestochen, wobei die Klinge (6 cm) vollständig in den Oberschenkel eingedrungen ist. Die ca. 2,3 cm breite und 6 cm tiefe Wunde musste mit einer Wunddrainage versorgt werden und wurde mit zwei Einzelknöpfen genäht. Der Beschuldigte zielte zwar auf den Oberschenkel, konnte dabei aber weder eine Verletzung der darunterliegenden grösseren Blutgefässe oder Nerven sicher ausschliessen.
D.________ war in der Folge vom 14.02.2022 bis am 20.02.2022 zu 100 % krankgeschrieben. Gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung konnte er wegen fehlender Mobilität eine Weile nicht zur Schule gehen, benutzte Krücken, war während sechs bis sieben Wochen in der Physiotherapie und hatte längere Zeit Mühe bei schwerer Anstrengung.
Gemäss IRM hätte es zu Verletzungen von grossen Blutgefässen am Oberschenkel resp. einer direkten Verletzung der grossen Beinschlagader und zu einem potentiell lebensgefährlichen Blutverlust kommen können. Weiter wird erwähnt, dass durch die Verletzung grösserer Nerven möglicherweise bleibende Schädigungen der Sensorik oder Motorik hätten eintreten können. Abschliessend wird auf die Möglichkeit von potentiell lebensbedrohlichen Infektionen hingewiesen (pag. 47).
Sowohl Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft als auch Verteidigung beantragen zu Recht eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, da ein sehr hohes Risiko für die Verletzung eines grösseren Blutgefässes bestand, wodurch innert Kürze ein lebensbedrohlicher Blutverlust hätte eintreten können. Gemäss der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob eine Blutung rasch versorgt werden kann, weil beispielsweise ein Spital in der Nähe ist (BGE 109 IV 18 E. 2d).
Was die Möglichkeiten einer Nervenschädigung angeht, sind weder dem Bericht des IRM noch der Anklage nähere Ausführungen zu Art und Ausmass der möglichen Sensorik- bzw. Motorik-Störung zu entnehmen, so dass eine Subsumtion unter Art. 122 StGB nicht möglich ist.
Zur lebensbedrohlichen Infektion ist anzumerken, dass grundsätzlich bei jeder offenen Wunde Erreger in den Körper gelangen und eine (lebensbedrohliche) Sepsis verursachen können. Im Unterschied zu grösseren Blutverlusten, welche innert weniger Minuten zum Tod führen können, sind bei Infektionen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. zur Verneinung einer HIV-Infektion als lebensgefährliche Körperverletzung aufgrund der verbesserten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten: BGE 139 IV 214 E. 3.4.1). Es ist dem Bericht des IRM nicht zu entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Blutvergiftung bei kunstgerecht durchgeführter Wundreinigung und Wundbehandlung (mit Antiinfektiva) zu erwarten gewesen wäre, womit diese theoretische Möglichkeit nicht zur Bejahung einer versuchten schweren Körperverletzung genügen kann. Würde anders entschieden, wäre jede vorsätzlich beigebrachte blutende Wunde potentiell eine versuchte schwere Körperverletzung.
Das Gericht erachtet unter diesen Umständen den Tatbestand der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung z.N. von D.________ in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, weil das hohe Risiko eines lebensbedrohlichen Blutverlustes bestand.
IV. Strafzumessung
11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolges ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 120).
Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, a.a.O., N 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N 124).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
12. Strafart, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall
Der Beschuldigte hat vorliegend die physische Integrität zweier Personen verletzt bzw. schwer zu verletzen versucht. Damit liegen zwei Rechtsgutsverletzungen vor, womit die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 49 StGB grundsätzlich, d.h. bei Vorliegen gleicher Strafarten, zur Anwendung gelangen. Für beide Rechtsgutsverletzungen sind angemessene Strafen zu ermitteln.
Eine (vollendete) schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB kann nur mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des Tatverschuldens des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass selbst die Verteidigung erstinstanzlich (pag. 344 f.) und implizit auch oberinstanzlich (pag. 461 f.) keine Geldstrafe für den Beschuldigten beantragte, ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorgesehene Regelsanktion abzuweichen (Niggli/ Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 N 28 zu Art. 22 StGB). Beide Taten sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens liegen nicht vor.
Die konkret schwerere Straftat bildet mit Blick auf das konkrete Vorgehen sowie das Verletzungsbild vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von D.________. Hierfür ist in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend gilt es, die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. des Strafklägers zu bestimmen und in Anwendung von Art. 49 StGB zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Einsatzstrafe und die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Strafklägers ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe.
13. Konkrete Strafzumessung
13.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von D.________
13.1.1 Objektive Tatkomponenten
Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur, aber immerhin, einmal zugestochen hatte und der Stich in den Oberschenkel und nicht in den Rücken-, Brust- oder Kopfbereich erfolgte. Dennoch gab es auch an dieser Stelle genügend Möglichkeiten für schwere Verletzungen, insbesondere, weil die Klinge des vom Beschuldigten mitgebrachten Messers eine Länge von immerhin 6 cm aufwies. Zudem handelte es sich nicht um ein schlichtes Sackmesser, sondern um ein Messer, das auf der einen Seite grobe Zacken aufwies, auf der anderen Seite mit Schliff war und zudem nach hinten breiter wurde. Aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten keine versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen wird, zumal D.________ gemäss Vorinstanz wohl schnell hätte ins Spital gebracht werden können (pag. 384, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Was die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten absolut hinterhältig war, indem er D.________ das Messer von unten in den Oberschenkel stach und dieser keine Chance hatte, sich auch nur annähernd wehren zu können. Er musste trotz Gerangel mit dem Beschuldigten auch keinesfalls mit einem solchen Angriff rechnen, zumal er dem blutenden Strafkläger lediglich eine Serviette holen wollte. Mit seinem Verhalten zeigte der Beschuldigte eine absolute Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers. Während die Vorinstanz die Alkoholisierung des Beschuldigten leicht verschuldensmindernd berücksichtigte (pag. 385, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erachtet die Kammer eine solche Reduktion nicht als angemessen. Der Beschuldigte war trotz des Konsums von Alkohol in der Lage, mit dem Security zu sprechen und keiner der Beteiligten gab später zu Protokoll, der Beschuldigte hätte gelallt, getorkelt oder wäre betrunken gewesen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht geplant war, der Beschuldigte aber auch nicht aus dem Affekt zu einem Messer gegriffen und zugestochen hatte, sondern das Messer von zu Hause mitgenommen hatte bzw. es gemäss eigenen (nicht nachvollziehbaren) Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 450 Z. 20 ff.) grundsätzlich immer auf sich trägt. Für den Beschuldigten gab es auch keinerlei Anlass zur Tat, zumal es seitens D.________ (oder den übrigen Beteiligten) keine Provokationen gab, sondern D.________ vielmehr dem Strafkläger einfach helfen wollte, indem er ihm eine Serviette besorgte. Die Nichtigkeit des Anlasses entspricht damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach dem Regelbild; vielmehr muss die Tat als verwerflich bezeichnet werden.
Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Die Kammer erachtet hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen.
13.1.2 Subjektive Tatkomponenten
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was mit einer leichten Verschuldensminderung zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe seines Handelns waren indes – wie hiervor bereits erwähnt – nichtig und es gab für den Beschuldigten keinerlei Anlass dazu, das Messer gegen D.________ zu verwenden und ihn damit zu verletzen. Insgesamt erachtet die Kammer zufolge eventualvorsätzlicher Begehung eine Reduktion um sechs Monate als angemessen.
13.1.3 Strafmilderung Versuch
Wie unter Ziff. 11 hiervor erwähnt, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Messerstich des Beschuldigten D.________ nur, aber immerhin, in den Oberschenkel traf, zumal der Beschuldigte mit gestrecktem Arm von unten direkt zugestochen hatte und es ihm dabei schlicht egal war, wohin dieser Stich ging. Die versuchte Begehung ist dennoch strafmildernd, konkret im Umfang von acht Monaten, zu berücksichtigen.
13.1.4 Fazit
Insgesamt erweist sich das Gesamttatverschulden noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen.
13.2 Asperation versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Strafklägers
13.2.1 Objektive Tatkomponenten
Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Verletzung des Strafklägers am Kopf glücklicherweise klein ausfiel und relativ bald abklang (pag. 459). Es hätten indes weitaus schlimmere Verletzungen am Kopf resultieren können, zumal das volle Glas, welches der Beschuldigte geworfen hatte, massiv und mit einem sehr dicken Boden versehen war. Die Kopfregion gilt zudem per se als äusserst sensibel. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als beträchtlich zu bezeichnen.
Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar auch hier nicht geplant, aber ebenfalls ohne Vorwarnung von hinten und aus nichtigem Grund erfolgte. Seitens des Strafklägers und dessen Gruppe gab es keinerlei Provokationen, die den Beschuldigten in Rage hätten bringen können; vielmehr teilten diese ihm einfach mit, er könne nicht beim Computerspiel mitspielen. Dass der Beschuldigte als Reaktion darauf mit Wucht ein Glas an den Kopf des Strafklägers warf, erweist sich als verwerflich.
Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine vorläufige Strafe von 32 Monaten als angemessen.
13.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Für die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziff. 13.1.2. hiervor verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil des Strafklägers handelte der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auf die Strafe auszuwirken hat. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Zufallsfaktor vorliegend grundsätzlich höher war als beim gezielten Stich mit dem Messer, womit der Abzug für die eventualvorsätzliche Begehung höher auszufallen hat. Die Beweggründe waren indes auch hier egoistisch und nichtig und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Für die lediglich eventualvorsätzliche Begehung erachtet die Kammer vorliegend eine Reduktion um acht Monate als angemessen.
13.2.3 Strafmilderung Versuch
Auch in Bezug auf den Glaswurf ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger keine schwereren Verletzungen als die vorliegenden davontrug. Der Beschuldigte warf das volle, massive Glas mit Wucht an den Kopf des Strafklägers, womit der tatbestandsmässige Erfolg, mithin eine lebensgefährliche schwere Verletzung am Kopf, nicht weit weg lag. Die tatsächlichen Folgen sind mit einer Wunde von 1 cm vergleichsweise gering ausgefallen. Die lediglich versuchte Begehung ist gestützt darauf mit einer Reduktion von sechs Monaten zu berücksichtigen.
13.2.4 Fazit und Asperation
Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erweist sich als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen.
Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein anderes Opfer handelte, ist diese zu 2/3, ausmachend 12 Monate, zur Strafe gemäss Ziff. 13.1.4. zu asperieren. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 38 Monate.
13.3 Täterkomponenten
Zum Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht zu entnehmen, dass dieser die obligatorische Schulzeit in F.________ und anschliessend eine Lehre als K.________ absolvierte. Aufgrund eines Unfalls sowie der darauffolgenden Rückenprobleme begann der Beschuldigte eine Zweitausbildung als L.________, welche zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen war. Der Beschuldigte befindet sich aktuell in einem Praktikum, wobei er einen monatlichen Nettoverdienst von rund CHF 3'000.00 erzielt (pag. 447 Z. 20 ff.). Er wohnt mit seiner Freundin zusammen, hat – soweit ersichtlich – keine gesundheitlichen Probleme und verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen oder anderweitige laufende Strafuntersuchungen (pag. 442; zu allem pag. 438 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral aus.
Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Strafzumessung zu Beginn unter dem Titel «Zur Person» fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig und einsichtig gewesen und habe aufrichtige Reue gezeigt. Er sei über sein Verhalten selber so schockiert gewesen, dass er freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (pag. 384, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. In seinen Einvernahmen schilderte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid, es sei nicht typisch gewesen für ihn und er sei gegen Gewalt (pag. 102 ff. Z. 182 ff.). Danach gefragt, warum er ein Messer auf sich trage, führte er aus, er wohne in Bümpliz und es sei schon öfters vorgekommen, dass er auf dem Nachhauseweg von irgendwelchen Gruppen angegangen worden sei. Das Messer diene mehr zur Einschüchterung (pag. 107 Z. 106 ff., vgl. auch pag. 328 Z. 14). Er könne keinen Grund nennen, warum er das Messer im Club gebraucht habe und er habe sich darum getan, professionelle Hilfe zu nehmen, um zu eruieren, weshalb es so weit gekommen sei. Er sei eigentlich derjenige, der immer alles verbal und ohne Gewalt zu regeln versuche (pag. 112 ff. Z. 405 ff.). Er arbeite daran und habe eine Therapie angefangen (pag. 124 Z. 166 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, er habe den letzten Termin bei M.________ im April 2023 gehabt (pag. 327 Z. 14), und bestätigte dies auch oberinstanzlich (pag. 447 Z. 41 ff.). Gemäss aktenkundigem Bericht von M.________ fand am 25. April 2022, mithin zweieinhalb Monate nach dem Vorfall, ein erstes Gespräch mit dem Beschuldigten statt und M.________ hielt diesbezüglich fest, für den Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dem Vorfall Verunsicherung betreffend Selbstkontrolle und Schamgefühle im Vordergrund (pag. 95 f.). Dem oberinstanzliche eingeholten Leumundsbericht ist zudem zu entnehmen, dass Teile des Bekanntenkreises gesehen hätten, wie der Beschuldigte verhaftet worden sei und es habe sich entsprechend herumgesprochen. Da entgegen des Vorfalls ihn niemand mit so etwas in Verbindung bringen würde, habe der Beschuldigte im 2023 den Kontakt zu anderen sehr gering gehalten (pag. 439).
Angesichts dieser Ausführungen bestehen für die Kammer Zweifel, inwiefern sich der Beschuldigte bis jetzt mit dem Vorfall selber bzw. den Gründen, die dazu geführt hatten, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten, wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, um den eigenen Gesichtsverlust zu gehen. Inwiefern der Beschuldigte heute ein tieferes Verständnis dafür entwickeln konnte, warum er damals mit Gewalt reagiert hatte, ist nicht ersichtlich bzw. ergibt sich aus seinen Beteuerungen sowie dem Arztbericht von M.________ nicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum gemäss eigenen Angaben zwar deutlich reduziert hat (pag. 447 Z. 30 ff., pag. 439), aber trotzdem noch nicht vollständig davon absieht, was angesichts dessen, dass er in seinen Einvernahmen zufolge Alkoholkonsums Erinnerungslücken geltend machte und sich nicht erklären konnte, wie es zu den beiden Vorfällen gekommen war, nicht nachvollziehbar ist. Wirkliche Einsicht und Reue sind nach dem Gesagten somit nicht vorhanden. Auch von einem Geständnis kann vorliegend keine Rede sein, zumal sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls z.N. von D.________ auf eine vollständige Erinnerungslücke berief und in Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers nur dort Eingeständnisse machte, wo die Beweislage klar war.
Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen des Strafklägers und von D.________ anerkannt und auch teilweise bereits abbezahlt hat (pag. 447 Z. 4 ff.).
Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Anerkennung der Zivilklagen und der bereits teilweise erfolgten Abzahlungen im Umfang von insgesamt zwei Monaten leicht strafmindernd aus.
14. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug
Die Gesamtfreiheitsstrafe für die zweimaligen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung beläuft sich im Ergebnis auf 36 Monate.
Für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der bedingte Strafvollzug nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgegenüber ist ein teilbedingter Vollzug i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Demnach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen (vgl. Ziff. 13.3). Die Legalprognose kann somit nicht als negativ qualifiziert werden und die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs sind gegeben. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden, ist es jedoch nötig, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 12 Monate festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt damit 14 Monate und die Probezeit ist auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
15. Verfahrenskosten
15.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 wurden von der Vorinstanz rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. 5 hiervor).
15.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'000.00.
Während der Beschuldigte mit seinen Anträgen gänzlich unterliegt, obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zwar in Bezug auf die rechtliche Würdigung des noch angefochtenen Sachverhalts, nicht jedoch vollumfänglich hinsichtlich der Höhe der Strafe. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, einen Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, zu Lasten des Kantons Bern auszuscheiden. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'250.00, trägt zufolge Unterliegens der Beschuldigte.
16. Entschädigungen
16.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten
16.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 8'448.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), das volle Honorar von CHF 10'392.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt und bestimmt.
16.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 27. Mai 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 18,9 Stunden geltend (pag. 469 f.), was die Kammer als deutlich übersetzt erachtet. So erweisen sich die geltend gemachten Aufwände vom 5. Juni 2023, 7. Juni 2023 und 28. Juni 2023 von insgesamt 50 Minuten für die Dossiereröffnung, die Kenntnisnahme der Berufung sowie einer Verfügung und eine E-Mail an den Beschuldigten als zu Unrecht geltend gemacht, zumal diese Positionen von den Aufwänden «Kenntnisnahme Urteilsbegründung» und «Kenntnisnahme Berufungserklärung + Verfügung» mitumfasst sind. Zu streichen sind weiter die geltend gemachten Positionen «E-Mail an Klient» vom 20. und 21. Juli 2023 von je 10 Minuten, zumal gleichentags auch ein Telefonat mit dem Beschuldigten erfolgt bzw. vom Schreiben der Gegenpartei an die Kammer Kenntnis genommen wurde und darin auch eine allfällige Weiterleitung an den Beschuldigten miterfasst ist. Um Kanzleiarbeiten handelt es sich schliesslich bei den geltend gemachten Positionen vom 15. August 2023 (E-Mail an Klient von 10 Minuten) sowie vom 30. Mai 2024 (Dossierabschluss von 20 Minuten), die im amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 bereits inbegriffen und daher ebenso zu streichen sind. Ferner dauerte die oberinstanzliche Verhandlung nicht 6,5, sondern lediglich 3,5 Stunden, was entsprechend zu korrigieren ist. Der angemessene Aufwand für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit bis am 31. Dezember 2023 auf insgesamt 3 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 bis zum oberinstanzlichen Urteil auf total 12,1 Stunden. Die Entschädigung beträgt damit im Ergebnis insgesamt, d.h. inkl. Auslagen und MWSt., CHF 3'295.75.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'295.75 zufolge teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 15.2) im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'471.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
16.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________
16.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 8'845.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), das volle Honorar von CHF 10'959.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern bzw. an D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ wurden von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt und bestimmt.
16.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt E.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 14. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 3,83 Stunden geltend (pag. 420 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer – wenn auch lediglich rund 4 Stunden geltend gemacht werden – mit Blick auf die konkrete Leistungsübersicht ebenfalls als deutlich übersetzt. Zu streichen sind vorab die ersten beiden geltend gemachten Positionen von insgesamt 20 Minuten betreffend Kommunikation mit D.________, Rechtsanwalt B.________ sowie einer (wohl regionalen) Staatsanwaltschaft, zumal diese Aufwände nichts mit dem oberinstanzlichen Verfahren zu tun haben dürften. Gleich verhält es sich mit den drei geltend gemachten Positionen vom 7. Juni 2023, vom 16. Juni 2023 sowie vom 26. Juni 2023. In Bezug auf das Studium des Schreibens des Gerichts (Position vom 7. Juni 2023) ist festzuhalten, dass es kaum einen zeitlichen Aufwand bereitet haben dürfte, zu lesen, dass die Vorinstanz von der Berufung der Staatsanwaltschaft Kenntnis gibt und im weiteren noch keine Fristen laufen. Zudem gab es zu diesem Zeitpunkt – da auf die Urteilsbegründung zu warten war – auch noch keinen Grund für Besprechungen mit D.________. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Demgegenüber erweisen sich die übrigen, geltend gemachten Positionen vom 13. Juli 2023 bis und mit 15. August 2023 von insgesamt 1 Stunde und 35 Minuten als zu hoch. Mangels Anschlussberufung musste Rechtsanwalt E.________ bald klar sein, dass sämtliche Punkte hinsichtlich seines Mandanten in Rechtskraft erwachsen würden, so dass es mangels Parteistellung im oberinstanzlichen Verfahren keinen Grund für weitere Besprechungen mit D.________ gab. Die Kammer kürzt diese Aufwände demnach auf insgesamt 50 Minuten. Damit beläuft sich der Aufwand von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 2 Stunden, ausmachend CHF 456.85 (inkl. Auslagen und MWSt.).
Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ in der Höhe von CHF 456.85 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
17. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. Februar 2022 in F.________ z.N. von D.________;
A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 verurteilt wurde;
die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'448.95 bzw. 10'392.95 bestimmt und festgehalten wurde, dass A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8’448.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'944.00, zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO);
die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'845.85 bzw. CHF 10'959.45 bestimmt und festgehalten wurde, dass der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ überdies verpflichtet wurde, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'113.60 zu bezahlen;
A.________ im Zivilpunkt verurteilt wurde:
5.1 zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022 an D.________;
5.2 zur Bezahlung von CHF 1'395.00 Schadenersatz zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022 an D.________;
5.3 zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an C.________ zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022;
5.4 zur Bezahlung von CHF 1'720.50 Schadenersatz an C.________ zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Februar 2022;
weiter verfügt wurde, dass das beschlagnahmte Messer (beim KTD) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB).
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. Februar 2022 in F.________ z.N. von C.________
und gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung von Ziff. I.1. hiervor in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00, ausmachend CHF 2'250.00. Die restlichen Kosten, ausmachend CHF 750.00, trägt der Kanton Bern.
III.
1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ bereits ausbezahlt wurde.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3’295.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'295.75 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'471.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt E.________ bereits ausbezahlt wurde.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 456.85.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ in der Höhe von CHF 456.85 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Strafkläger
- D.________, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (vormaliger Straf- und Zivilkläger)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 28. Mai 2024
(Ausfertigung: 2. Oktober 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 282
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
6B_212/2019
6B_811/2019
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6B_183/2014
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
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BGE 133 IV 222ATF 133 IV 222DTF 133 IV 222
6B_73/2015
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
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BGE 101 IV 285ATF 101 IV 285DTF 101 IV 285
6B_181/2017
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58
SK 19 472
BGE 109 IV 18ATF 109 IV 18DTF 109 IV 18
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BGE 139 IV 214ATF 139 IV 214DTF 139 IV 214
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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