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Entscheid

SK 2023 330

Einstellung/Nichtanhandnahme

2. Oktober 2023Deutsch38 min

Mit Urteil vom 16. November 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. März 2021 in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festsetzte, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'970.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung, pag. 140 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 330

Bern, 24. September 2024

Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.),

Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. November 2022 (PEN 21 1189)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 16. November 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. März 2021 in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festsetzte, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'970.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung, pag. 140 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. November 2022 die Berufung an (Eingang: 30. November 2023; pag. 151). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Juli 2023 (pag. 157 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zugestellt (pag. 172 f.). Am 9. August 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 177 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 22. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184 f.).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt und dem Beschuldigen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 186 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 192 f. und pag. 201 f.) teile Rechtsanwalt B.________ am 27. Oktober 2023 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 203). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 205 f.). Nach wiederum zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 214 f. und pag. 220 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 22. Januar 2024 die Berufungsbegründung (pag. 224 ff.) und am 23. Januar 2024 diverse Beweismittel (pag. 240 ff.) ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde von der Berufungsbegründung und den Beweismitteln Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 258 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes erfolgten keine oberinstanzlichen Beweisergänzungen. Der oberinstanzlich gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die am 23. Januar 2024 eingereichten Beweismittel 1-8 zu den Akten zu erkennen (pag. 240 ff.), wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2024 begründet abgewiesen (pag. 258 f.). Hingegen wurde das am 23. Januar 2024 eingereichte Beweismittel 9 zu den Akten erkannt, wobei es sich um eine Zusammenstellung von Aktenstücken handelt, welche sich allesamt bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden (pag. 258 f.).

5. Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte mit der Berufungsbegründung namens des Beschuldigten folgende Anträge (im Original, pag. 226; gleichlautend mit den Anträgen in der Berufungserklärung, pag. 178):

Herr A.________ sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Herr A.________ sei gemäss Kostennote für seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 10. Mai 2021

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 10. Mai 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 15. März 2021 um 10:50 Uhr in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen der Marke D.________ und dem Kontrollschild .________ aus dem Kreisel E.________ (Strasse) (nachfolgend: Kreisverkehrsplatz) in die F.________ (Strasse) gefahren und habe beabsichtigt, in Richtung Tankstelle [gemeint: G.________ Tankstelle; nachfolgend: Tankstelle] zu fahren. Bei der Einstellhallenausfahrt habe er die Biegung kurz genommen, indem er die Halte- und Führungslinie [gemeint: Warte- und Führungslinie; vgl. Ziff. 6.13 und 6.16.1 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung; SSV; SR 741.21] der Ausfahrt überfahren habe, wobei es zu einer Kollision mit einem Personenwagen gekommen sei, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt gefahren sei. Im Anschluss sei der Beschuldigte frontal mit der Stützmauer der Ausfahrt kollidiert (pag. 28).

8.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 159 f.).

9.

Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 17. März 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll und Fotodokumentation (pag. 1 ff.; vgl. auch pag. 241 ff.), die Einsprachebegründung vom 8. Juli 2021 inkl. Abbildungen und Fotodaten (pag. 42 ff.; vgl. auch pag. 69 ff. und pag. 251 ff.), eine Aktennotiz betreffend Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Unfalltechnischen Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern (pag. 55), zwei sog. Zonengrafiken (pag. 75b f.), weitere Abbildungen (nicht paginiert; wurden anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten erkannt, vgl. pag. 116 Z. 42) sowie die Aussagen von H.________ (nachfolgend: Geschädigter), I.________ (nachfolgend: Zeuge I.________) und des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2022 (pag. 116 ff., pag. 120 ff. und pag. 112 ff.) vor.

Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 159 ff.) und es wird darüber hinaus soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

10.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz ging nach Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Sie erachtete dabei insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich die Kollision ausserhalb der Wartelinie (den sog. Haifischzähnen) ereignet habe und das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision hinter die Wartelinie (in die Unfallendlage) zurückgerollt sei, mit Blick auf die weiteren Beweismittel, die objektiven Gegebenheiten vor Ort und die allgemeine Lebenserfahrung als unglaubhaft. Als nicht schlüssig erachtete die Vorinstanz insbesondere auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach die ausserhalb der Wartelinie aufgefundenen schwarzen Einzelteile zeigen würden, dass es ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es vielmehr so, dass bei einem heftigen Aufprall lose bzw. nicht befestigte/kaputte kleine Einzelteile gegen vorne fliegen würden. Zudem würden auch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach er eine Vollbremsung gemacht habe, darauf hindeuten, dass die Einzelteile nach vorne geflogen sein müssen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.).

11.

Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung zunächst vor, die Darstellung und Beschreibung der Polizei habe mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt wenig zu tun: Die Lage des Kreisverkehrsplatzes, die Strassenführung, die Ein- und Ausfahrt aus der Einstellhalle sowie die Lage und die Dimensionen der Rampe würden nicht den wirklichen (objektiven) Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt entsprechen (pag. 228): Der provisorische Kreisverkehrsplatz habe sich zwangsläufig vor der ersten Kreisverkehrsplatzausfahrt befunden (pag. 230), die eigentlich schräg auf J.________ zulaufende Fahrbahn sei auf der Skizze auf pag. 27 überhaupt nicht eingezeichnet (pag. 230), der flachere Teil der Rampe der Einstellhallenausfahrt (wohl gemeint der Bereich zwischen Wartelinie und «Grenze Gefälle») habe mindestens «eine K.________-länge» und nicht bloss ein bis zwei Meter betragen (pag. 234; beim Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen Personenwagen der Marke K.________) und die Skizze auf pag. 27 enthalte Mauern, die es in Wirklichkeit nicht gegeben habe (pag. 228 und 230). Es seien keinerlei Masse oder Messergebnisse aufgeführt (pag. 229). Die Sicht von der Ausfahrt aus der Einstellhalle in Richtung E.________(Strasse) sei frei gewesen (pag. 230) und der auf der Skizze auf pag. 27 eingezeichnete Kollisionspunkt sei falsch (pag. 228). Zudem widerlege das vorhandene Bildmaterial die Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei der Rechtskurve zur Tankstelle um eine scharfe 90-Grad-Kurve, welche dazu gezwungen habe, die Kurve zu schneiden, gehandelt habe. Vielmehr habe es sich dabei geschätzt um einen 60-Grad-Kurve gehandelt. Es gebe somit keine verlässliche Zeichnung über die Unfallendlage; die Skizze der Polizei sei «qualifiziert nicht zutreffend» (pag. 230, vgl. auch pag. 234).

Weiter brachte die Verteidigung vor, die Aussagen des Polizisten und Zeugen I.________ seien unglaubhaft: Der Personenwagen des Beschuldigten habe sich – entgegen den Aussagen des Zeugen I.________ – nicht bloss leicht gedreht, was aus der Abbildung auf pag. 26 hervorgehe und die Wucht erahnen lasse, welche das Fahrzeug in diese Drehung versetzt habe (pag. 230). Das Fahrzeug des Beschuldigten sei sodann nicht in der Mauer, sondern mit der Nase an der Mauer gestanden. Von einer Kollision mit der Stützmauer könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei das Fahrzeug dort zum Stillstand gekommen (pag. 231). Weiter habe der Zeuge vom Bremsweg gesprochen, ohne jedoch die verschiedenen Faktoren zur Berechnung des Bremsweges anzugeben. Zudem habe der Zeuge nicht erklären können, was der Bremsweg mit dem Kollisionspunkt zu tun habe (pag. 231) und die Aussage, wonach sich die Kollision angesichts der Unfallendlage vor der Wartelinie ereignet haben müsse, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe der Zeuge I.________ nicht gewusst, dass der Geschädigte verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe, bevor die Polizei vor Ort eingetroffen sei (pag. 231).

Weiter seien auch die Aussagen des Geschädigten unglaubhaft. Dieser habe der Polizei vor Ort erklärt, dass die Unfallendlage unverändert sei, obschon er verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe. Er habe also gelogen (pag. 231). Zudem seien die Aussagen des Geschädigten zur Sicht während der Ausfahrt aus der Einstellhalle mit den Abbildungen bzw. den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbar: Die Sicht nach links in Richtung Kreisverkehrsplatz sei uneingeschränkt und das Fahrzeug des Beschuldigten daher gut sichtbar gewesen (pag. 232). Zudem würden die Aussagen des Geschädigten zur gefahrenen Geschwindigkeit und den Distanzen nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen zu seiner Reaktion nach der Kollision zurückhaltend zu würdigen (pag. 233).

Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber objektivierbar. So ergebe sich aus den Abbildungen, dass seine Aussagen zur Sicht von der E.________(Strasse) in Richtung Einstellhallenausfahrt zutreffen würden und die angegebene gefahrene Geschwindigkeit plus/minus zutreffe. Schliesslich habe der Geschädigte die Aussage des Beschuldigten bestätigt, wonach er verschiedene Carrosserieteile seines Fahrzeugs, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden hätten, entfernt habe (pag. 233).

Die Kollision müsse sich folglich ausserhalb der Wartelinie ereignet haben. Dass die Räder des Fahrzeugs des Geschädigten gerade ausgerichtet gewesen seien, sei der Strassenführung geschuldet und für das Zurückrollen geradezu zwingend (pag. 234). Zudem hätten die Carrosserieteile des Fahrzeugs des Geschädigten – es sei denn durch Metaphysik oder Zauberei – nicht nach vorne fliegen können, weil sich das Fahrzeug des Beschuldigten davor befunden habe. Dies gelte auch bei einer Vollbremsung, und ohnehin seien kaputte Teile nicht in der Lage zu fliegen (pag. 235 f.).

12.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15. März 2021 mit seinem Personenwagen vom damaligen Kreisverkehrsplatz in die F.________(Strasse) einbog und beabsichtigte in Richtung Tankstelle zu fahren. Unstrittig ist weiter, dass es zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Personenwagen des Geschädigten kam.

Bestritten und zu prüfen ist demgegenüber, wo bzw. wie es zur Kollision kam. Der Beschuldigte bestreitet, die Warte- und Führungslinie bei der Einstellhallenausfahrt überfahren zu haben. Er macht geltend, dass er diese Linien nicht überfahren habe und es nicht vor der Wartelinie, sondern vielmehr ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen sei. Er stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, der Geschädigte habe ihm (trotz Wartelinie) den Vortritt genommen und sei für die Kollision verantwortlich. Zudem bringt die Verteidigung wie erwähnt vor, die Vorinstanz sei von falschen objektiven Gegebenheiten und zu Unrecht von einer «unveränderten Unfallendlage» ausgegangen.

13.

Beweiswürdigung der Kammer

13.1

Zu den objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt (Strassenverlauf usw.)

Es kann vorab festgehalten werden, dass sich die E.________(Strasse) im Tatzeitpunkt zwischen dem L.________ (Strasse) und der M.________ (Strasse) im Umbau befand (vgl. pag. 21), weshalb die aktuelle Verkehrssituation an der E.________(Strasse) bzw. F.________(Strasse) im Bereich der Einstellhallenausfahrt nicht mit der damaligen Situation übereinstimmt.

Betreffend die objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt (Strassenverlauf usw.) ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung zunächst auf die zwei Skizzen der Polizei (pag. 3 und 27) einzugehen. Am 15. März 2021 um 11:36 bzw. 12:00 Uhr, mithin kurz nach der Kollision, schilderten der Beschuldigte und der Geschädigte, wie sich die Kollision ereignet habe (pag. 7 und 20). Gestützt auf diese Aussagen, die angetroffene Situation (pag. 22 ff.) und weitere Beobachtungen zum Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmenden an besagter Stelle (vgl. pag. 21), erstellte die Polizei Skizzen zur hier interessierenden Kollision inkl. Abbildung der objektiven Gegebenheiten am Tatort, wie der Lage des Kreisverkehrsplatzes, des Strassenverlaufs usw. (pag. 3 und pag. 27). Dass es sich bei den Skizzen der Polizei bloss um Skizzen handelt, ist unbestritten. So führte der Zeuge I.________ aus, dass er die Skizzen gemacht bzw. gezeichnet habe, weil sie [er war zusammen mit Polizist R.________ vor Ort; pag. 1] keine Auszüge aus Google Maps hätten «rausnehmen» können (pag. 122 Z. 1 f. und 6). Grund dafür dürfte die damalige Baustelle auf der E.________(Strasse) (vgl. dazu pag. 21) gewesen sein. Entsprechend ist die Darstellung auf pag. 3 auch als Skizze bezeichnet. Bei einer Skizze handelt es sich definitionsgemäss nicht um eine exakte, sondern um eine grobe Darstellung der Sachlage und selbstverständlich dürfen ungenaue oder fehlende Angaben nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Was die objektiven Gegebenheiten anbelangt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Skizzen, sondern auch die Fotodokumentation (pag. 22 ff.) und weitere Abbildungen (pag. 47 ff.) vorliegen, woraus sich insgesamt ein klares Bild über die objektiven Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt ergibt, ohne dass hierfür sämtliche Winkel, Distanzen usw. bestimmt werden müssten. Die Vorinstanz fasste die Situation zutreffend wie folgt zusammen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 f.):

Vorliegend wurde durch die Baustelle, die zur Zeit des Unfalles noch bestand, der Kreisel an der E.________(Strasse) einige Meter in Richtung N.________ (Ortschaft) vorverschoben (pag. 21). Durch das Verschieben des Kreisels wurde der Einfahrtradius auf das Gewerbegelände verändert (pag. 21). Um zur Tankstelle zu gelangen, musste man zum Tatzeitpunkt auf der F.________(Strasse) an der sich auf der rechten Seite befindenden Einstellhallen Ein- und Ausfahrt vorbeifahren und dann rechts abbiegen (90 Grad Winkel). Es handelt sich dabei um eine 90 Grad starke Rechtskurve, die sich aufgrund der Strassenführung und der Leit- und Haltelinie sowie einer Mauer bei der Einstellhallenausfahrt ergibt. Die Ausfahrt der unterirdischen Einstellhalle verläuft zunächst steil aufwärts (Rampe), entlang dieser Rampe hat es eine Mauer, danach geht es ca. 1-2 m bis zu der Markierung des «Kein-Vortritts», zu den sogenannten «Haifischzähnen». Auch entlang der Einfahrt zur Einstellhalle befindet sich (erst) ab der Stelle, wo die abwärtsführende steile Rampe beginnt (gemäss Skizze der Polizei auf pag. 27: «Grenze Gefälle»), eine Mauer.

Zu präzisieren/ergänzen bleibt bloss Folgendes: Mit Blick auf die Fotodokumentation (pag. 22 ff.) ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich bei der Kurve von der F.________(Strasse) in Richtung Tankstelle um eine starke Rechtskurve handelte. Dass die Vorinstanz dabei von einem Winkel von 90 Grad spricht, macht ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich, selbst wenn die Kurve etwas weniger stark gebogen als 90 Grad gewesen sein sollte. Der genaue Kurvenwinkel ist vorliegend nicht relevant. Es reicht, dass sich aus den Akten deutlich ergibt, dass es sich um eine starke Rechtskurve handelte. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich sodann aus den Vorbringen der Verteidigung, wonach die Lage des Kreisverkehrsplatzes, die Strassenführung und die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle auf der Skizze (pag. 27) fehlerhaft bzw. unvollständig seien. Die Lage des Kreisverkehrsplatzes ergibt sich deutlich aus den Abbildungen auf pag. 24 (oberes Bild) und pag. 26 (unteres Bild). Ebenso ergibt sich aus der Fotodokumentation der Verlauf der Mauern (seitlich der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus der Einstellhalle) und die Strassenführung (vgl. dazu insbesondere pag. 23 und pag. 25, je unteres Bild). Diese Abbildungen hat die Vorinstanz zu Recht mitberücksichtigt und sie ging gestützt darauf u.a. zutreffend davon aus, dass sich entlang der Einfahrt zur Einstellhalle (erst) ab der Stelle, wo die abwärtsführende steile Rampe beginnt («Grenze Gefälle»), eine Mauer befindet (anders in der Skizze der Polizei auf pag. 27, wo die Mauer [Seite E.________(Strasse)] bis zur Höhe der Wartelinie eingezeichnet ist). Dass die Vorinstanz bei der Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie von 1-2 Metern (und nicht von einer «K.________-länge») ausging, begründet ebenfalls keine Willkür. Erstens handelt es sich dabei um eine ungefähre («ca.») Schätzung, denn wie die Verteidigung zu Recht ausführte, kann diese Distanz (mangels Messungen vor Ort) nur geschätzt werden. Zweitens ist die exakte Distanz zwischen der Linie «Grenze Gefälle» und der Wartelinie für die zu beurteilenden Fragen nicht relevant. Von einer offensichtlich unrichtigen (willkürlichen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann folglich insoweit nicht die Rede sein.

13.2

Zur Unfallendlage

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass für die Unfallendlage auf die Fotodokumentation und die weiteren Abbildungen (pag. 47 ff.) abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich eindeutig, wie die beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision positioniert gewesen sind. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165): «Auf sämtlichen Fotos ist ersichtlich, dass der graue K.________ von Herrn H.________ die Wartelinie «Haifischzähne» nicht überfahren hat resp. innerhalb seines Fahrstreifens hinter der Wartelinie steht». Diese Situation wurde von den Beteiligten nicht bestritten und durch den Zeugen I.________ bestätigt. Der Beschuldigte führte aus, dass die Position der Fahrzeuge von der Kollision bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert wurde (vgl. pag. 7, pag. 114 Z. 35) und der Zeuge I.________ gab an, dass die Situation unverändert gewesen sei bzw. die Fahrzeuge in der Unfallendlage gestanden seien, als die Polizei am Tatort eingetroffen sei (vgl. pag. 120 Z. 26 und Anzeigerapport, pag. 21). Dass der Geschädigte nach der Kollision die schwarzen Einzelteile, welche sich vor der Wartelinie befanden (vgl. pag. 47) entfernte (so zumindest nach den Aussagen des Beschuldigten, vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.13.3.3.), wurde von der Vorinstanz ebenso mitberücksichtigt (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166). Dem Einwand der Verteidigung, wonach «keine verlässliche Zeichnung» der Unfallendlage vorliege resp. ihrer Auffassung nach (wohl) eine solche erforderlich wäre, kann mit Blick auf die umfassende Fotodokumentation und die weiteren Abbildungen nicht gefolgt werden. Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich die von der Verteidigung u.a. im Zusammenhang mit der Unfallendlage monierten Skizzen der Polizei (pag. 3 und 27; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.13.1 vorne) offensichtlich nicht auf die Unfallendlage, sondern den Unfallhergang, beziehen.

13.3

Zur Kollision

13.3.1

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte führte vor Ort aus, dass er um 10:30 Uhr in O.________ (Ortschaft) losgefahren sei und im J.________ in C.________(Ortschaft) habe einkaufen wollen. Er sei via Autobahn gefahren und habe auf der E.________(Strasse) im Kreisverkehrsplatz die erste Ausfahrt in Richtung «J.________-parkplatz» genommen. Bei der Ausfahrt der Einstellhalle habe es dann einen «Klapf» gegeben. Er sei mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen und habe kurz vor dem «Klapf» ein Fahrzeug wahrgenommen, welches aus der Einstellhalle gefahren sei. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug anhalten würde. Er habe die Kurve nicht geschnitten und könne nicht sagen, welcher Abstand zwischen seinem Fahrzeug und der Leitlinie bestanden habe. Beim «Klapf» habe es sein Auto nach links geschoben, wobei das Auto noch bis zur Mauer gerollt sei. Danach sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen (pag. 7). In der Einsprachebegründung führte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe keine Markierung überfahren, es sei vielmehr ausserhalb der Wartelinie zur Kollision gekommen (pag. 43). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, dass er um ca. 10:30 Uhr losgefahren sei. Er habe die Autobahn im P.________ verlassen, dann im Kreisverkehrsplatz die erste Ausfahrt genommen und sei dann geradeaus neben der Einstellhalle durchgefahren. Er habe ein Auto gesehen und gewusst, dass dieser [der Fahrzeuglenker/der Geschädigte] bremsen müsse, weil er Haifischzähne am Boden habe. Er sei weitergefahren und es habe «geklepft» (pag. 113 Z. 16 ff.). Er sei mit ca. 10 km/h gefahren (pag. 113 Z. 23). Der Beschuldigte zeichnete in der Folge auf einem Strassenausschnitt (aus dem Jahr 2022) die Lage des Kreisverkehrsplatzes im Tatzeitpunkt, die gefahrene Strecke und den Kollisionspunkt ein. Gemäss dieser Zeichnung hat die Kollision ausserhalb der Wartelinie stattgefunden (pag. 113 Z. 42 ff. und pag. 126). Auf Vorhalt, dass das Fahrzeug des Geschädigten gemäss Fotodokumentation (pag. 23, 24. und 26) deutlich vor der Wartelinie stehe und die Frage, wie er sich diese Unfallendlage erkläre, führte der Beschuldigte aus: «Wenn man einen solchen heftigen Aufprall hat, dass weiss ich selber als Q.________ (Beruf), dann spickt es das Auto das reinfährt zurück. Man sieht die Teile hinter der Linie, die vom Boden entfernt wurden. Das sind Teile des K.________ und nicht von mir» (pag. 114 Z. 11 ff.). Aus der Fotodokumentation gehe «haargenau» hervor, dass es sich bei den schwarzen Stücken um Teile des Nummernschilds und bei den anderen Stücken um Befestigungsteile der Stossstange des Fahrzeugs des Geschädigten handle (pag. 114 Z. 21 ff.). Er selber habe bloss einen Blechschaden erlitten und sein Fahrzeug habe auf der Unfallseite keine solchen Plastikteile (pag. 114 Z. 31 f.). Auf Frage der Verteidigung führte der Beschuldigte zudem aus, dass der Geschädigte die Teile aufgesammelt, er [der Beschuldigte] seiner Versicherung telefoniert und der Geschädigte die Polizei gerufen habe (pag. 114 Z. 44 ff.). Zudem führte der Beschuldigte aus: «Herr H.________ hatte das Gefühl, das[s] er nicht schuld ist. Ich habe gesagt, dass auch ich nicht schuld sei. Er wollte dann die Polizei» (pag. 115 Z. 6 f.).

13.3.2

Aussagen des Geschädigten

Der Geschädigte führte demgegenüber vor Ort aus, dass er die Rampe der Einstellhalle hochgefahren sei. Es habe geregnet und er denke, dass er die Scheibenwischer eingeschaltet gehabt habe. Auf der rechten Seite habe es eine Mauer, welche die Sicht stark einschränke. Er habe nach links in Richtung Kreisel geschaut. Als er oben bei der Rampe angekommen sei, habe er vor seinem Auto ein anderes Fahrzeug gesehen. Er habe gebremst, allerdings habe er eine Kollision nicht mehr verhindern können. Er habe das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Front seines Fahrzeugs an der rechten Beifahrertüre getroffen. Die Haifischzähne würden sich ca. zwei Meter nach dem Rampenende befinden. Beim Aussteigen habe er gesehen, dass sein Fahrzeug noch vor der Wartelinie zum Stillstand gekommen sei. Seines Erachtens habe der Beschuldigte die Kurve über die Leitlinie und die Haifischzähne geschnitten. Er habe dies an dieser Stelle schon öfters beobachtet. Als heranfahrendes Fahrzeug habe man keine Sicht und müsse zur Wartelinie fahren, um Einsicht zu erlangen (pag. 20). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Geschädigte aus, er sei ca. 15 bis 20 km/h gefahren und habe bei der Mauer gebremst bis er nur noch am Rollen gewesen sei. Er habe zum Kreisel geschaut und dann noch nach rechts. Als er wieder nach links geschaut habe, habe er den Beschuldigten vor sich gehabt und dann habe es «geklepft». Er sei nur noch 2 bis 3 km/h gefahren. Er habe dort vorne keine Geschwindigkeit mehr gehabt (pag. 116 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte habe ihm dann vorgeworfen, dass er zu schnell aus der Einstellhalle gefahren sei. Das könne er sich nicht vorstellen. Sieben von 10 Personen würden dort über die Haifischzähne fahren. Er habe der Polizei gesagt, dass sich dort etwas ändern müsse. Auf Frage, wo die Kollision erfolgt sei, führte der Geschädigte aus, er sei hinter dem «kein Vortritt» gestanden (pag. 117 Z. 2). Als er nach oben gefahren sei, habe er nach links geschaut und habe nichts gesehen, dann habe er nach rechts geschaut und als er wieder nach links geschaut habe, sei er [der Beschuldigte] vor ihm gewesen. Er sei definitiv hinter dem «kein Vortritt» gestanden (pag. 117 Z. 9 ff.). Man müsse auf die Zeichen fahren, ansonsten sehe man nichts. Die Wand, welche es links und rechts habe, sei ziemlich hoch (pag. 117 Z. 14 ff.). Auf Frage, was er gemacht habe, als er den Beschuldigten gesehen habe, gab der Geschädigte an, er denke, dass er «voll gebremst» habe. Er vermute, dass er gebremst habe, er wisse es aber nicht (pag. 117 Z. 25 f.). Der Geschädigte zeichnete in der Folge auf einem Strassenausschnitt (aus dem Jahr 2022) die Lage des Kreisverkehrsplatzes zum Tatzeitpunkt und den Kollisionspunkt ein und führte nochmals aus, dass er hinter den Haifischzähnen gestanden sei (pag. 117 Z. 37 und 39 und pag. 127). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte der Ansicht sei, dass die Kollision ausserhalb der Wartelinie stattgefunden habe, führte der Geschädigte aus «Nein, nein. Definitiv nicht». Er sei nicht nach hinten gefahren. Er habe dann die Polizei gerufen (pag. 118 Z. 3 ff.). Angesprochen auf die schwarzen Teile ausserhalb der Wartelinie (vgl. pag. 47) gab der Geschädigte an, dass es sich dabei um Teile seines Nummernschilds handeln könne. Das Nummernschild sei verbogen und der Rahmen kaputt gewesen (pag. 118 Z. 22 f.). Ob er die Teile eingesammelt habe, wisse er nicht mehr (pag. 118 Z. 26).

13.3.3

Würdigung

Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten alleine, deren Umfang, Detaillierungsgrad und Struktur lässt sich nach Ansicht der Kammer kein signifikanter qualitativer Unterschied zwischen dem Vorbringen des Beschuldigten und demjenigen des Geschädigten dahingehend erkennen, dass eine Aussage glaubhafter erscheinen würde als die andere. Richtigerweise versuchte die Vorinstanz die Aussagen mit den weiteren Beweismitteln und objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Dabei erwog die Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Kollision ausserhalb der Wartelinie ereignet habe und das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision hinter die Wartelinie zurückgerollt sei. Sie begründete dies insbesondere mit der Grösse der beiden Fahrzeuge und den an den Fahrzeugen entstandenen Schäden. Dazu ist Folgendes zu ergänzen resp. präzisieren: Zwar konnte der Unfalltechnische Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern gestützt auf die Fotodokumentation und den Anzeigerapport keine Angabe zum Kollisionspunkt machen (pag. 55), es liegen aber die Einschätzungen des Polizisten und Zeugen I.________ vor, welcher sich vor Ort, unmittelbar nach der Kollision ein Bild über die Situation machen konnte und schliesslich den Anzeigerapport inkl. Skizzen verfasste. Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er – übereinstimmend mit dem Anzeigerapport und den Skizzen – aus, dass sich die Kollision mit Blick auf die Fotodokumentation (pag. 23, 24 und 26) und unter Berücksichtigung des Bremswegs des Fahrzeugs des Geschädigten (und der üblichen Reaktionszeit von einer Sekunde) ganz klar innerhalb der Haifischzähne [gemeint: vor der Wartelinie] ereignet habe (pag. 121 Z. 5 ff.). Weiter gab er an, dass sie [Polizisten I.________ und R.________] anhand der Spuren nicht hätten beurteilen können, ob das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Kollision zurückgerollt sei (pag. 121 Z. 14 f.). Es gab nach der Kollision folglich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Geschädigten (nach einer Kollision ausserhalb der Wartelinie) zurückgerollt wäre. Zudem führte der Zeuge I.________ auf Frage aus, dass er ein Zurückrollen des Fahrzeugs des Geschädigten infolge der Kollision als unwahrscheinlich erachte und begründete dies mit den Gewichtsklassen der beiden Fahrzeuge (pag. 121 Z. 19 ff.). Seiner Meinung nach und mit Blick auf die Unfallendlage habe sich die Kollision vielmehr vor der Wartelinie ereignet (pag. 121 Z. 31 f.). Diese Aussagen leuchten der Kammer mit Blick auf die Grösse der beiden Fahrzeuge, die angegebenen Geschwindigkeiten (der Geschädigte gab eine solche von ca. 2-3 km/h [pag. 116 Z. 30 f.] und der Beschuldigte eine von ca. 10 km/h [pag. 7 und pag. 113 Z. 23] an) und angesichts der Tatsache, dass sich das Fahrzeug des Geschädigten bereits auf dem flachen Abschnitt der Fahrspur und nicht mehr im Gefälle befand, ein. Dass der Zeuge I.________ davon sprach, das Fahrzeug des Beschuldigten sei in der Unfallendlage leicht gedreht in der Mauer gestanden resp. mit der Mauer kollidiert, macht seine Aussagen keineswegs unglaubhaft, wie es die Verteidigung geltend macht. Vielmehr decken sich diese Schilderungen mit der Fotodokumentation und den weiteren Abbildungen, selbst wenn es sich beim Zusammenstoss des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Stützmauer tatsächlich um keine heftige Kollision gehandelt haben dürfte (vgl. Abbildungen, welche im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht wurden [nicht paginiert]). Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Zeuge I.________ den angesprochenen Bremsweg nicht berechnen konnte, dazu, dass an seinen Aussagen zu zweifeln wäre. Vielmehr wird der (Anhalte- und) Bremsweg von unterschiedlichen Faktoren wie dem Fahrzeugmodell oder den Strassenverhältnissen beeinflusst, weshalb eine Berechnung im Rahmen seiner Einvernahme durch den Zeugen I.________ kaum möglich gewesen wäre; weitere Fragen zum Bremsweg wurden ihm zu Recht nicht gestellt. Zudem sind auch keine Gründe ersichtlich, welches Motiv der Zeuge I.________ gehabt haben könnte, falsche Angaben betreffend seine Wahrnehmung resp. Einschätzung zu machen. Er kannte den Beschuldigten nicht (pag. 120 Z. 13).

Die Einschätzung des Zeugen I.________ deckt sich sodann mit der Wahrnehmung des Geschädigten, welcher gleichbleibend dabei blieb, dass es vor der Wartelinie (und nicht ausserhalb der Wartelinie) zur Kollision gekommen sei. Zudem passen die Aussagen des Zeugen I.________ und des Geschädigten zum äusseren Umstand, dass es der Geschädigte war, welcher unmittelbar nach dem Unfall die Polizei verständigte (pag. 1). Der Beschuldigte führte dazu bloss aus, «[d]er andere wollte dann die Polizei» (pag. 114 Z. 46) und «[er] wollte dann die Polizei» (pag. 115 Z. 7). Bei den Aussagen des Geschädigten fällt sodann auf, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete, sondern die Polizisten I.________ und R.________ vielmehr darauf aufmerksam machte, dass es sich beim Unfallort um eine gefährliche Verkehrssituation handle, was die Polizisten in der Folge durch eigene Beobachtungen verifizieren konnten. Der Geschädigte gab damit auch für den Beschuldigten entlastende Umstände an. Im Anzeigerapport wurde zur Verkehrssituation am Tatort schliesslich Folgendes festgehalten: «Eine Überprüfung vor Ort ergab, dass praktisch jedes Fahrzeug die Kurve bei der Ausfahrt der Einstellhalle schneidet und es somit immer wieder zu gefährlichen Situationen zwischen auf das Gelände ein- und aus der Einstellhalle ausfahrenden Fahrzeugen kommt. Entsprechende bauliche Massnahmen, um die Situation zu entschärfen, werden derzeit geprüft (pag. 21). Obschon aus dem (mutmasslich ähnlichen) Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht auf den vorliegenden Fall geschlossen werden kann, darf die Tatsache, dass es sich bei der interessierenden Rechtskurve um eine Kurve handelt, die oft geschnitten wird, als Indiz berücksichtigt werden, welches für die Sachverhaltsvariante des Geschädigten spricht. Dass der Geschädigte von einer unveränderten Unfallendlage sprach, obschon er – zumindest nach den Aussagen des Beschuldigten – kleine schwarze Teile ausserhalb der Wartelinie aufgesammelt haben soll, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Selbst der Beschuldigte hat von einer unveränderten Unfallendlage gesprochen (pag. 7, pag. 114 Z. 35), zudem gab der Geschädigte auf entsprechende Fragen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Weiteres an, dass es sich bei den auf pag. 47 ersichtlichen Fahrzeugteilen/Befestigungsklammern um Teile seines Nummernschilds handeln könne. Sein Nummernschild sei verbogen und der Rahmen kaputt gewesen (pag. 118 Z. 22 f.), aber er könne sich nicht mehr erinnern, ob er diese Teile aufgesammelt habe (pag. 118 Z. 26). Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den schwarzen Teilen, welche sich ausserhalb der Wartelinie befunden haben (vgl. pag. 47), ohnehin nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Davon, dass die schwarzen Teile bei einer Kollision vor der Wartelinie hätten in der Lage sein müssen zu fliegen, kann nicht die Rede sein: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, befanden sich die schwarzen Teile unmittelbar vor dem Fahrzeug des Geschädigten (ein Stück befand sich sogar auf einem Haifischzahn). Sodann schliessen die schwarzen Teile ausserhalb der Wartelinie nach Ansicht der Kammer eine Kollision, wie sie angeklagt und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde, jedenfalls nicht aus. Schliesslich hat der Geschädigte entgegen der Auffassung der Verteidigung nie geltend gemacht, dass die Sicht bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle in Richtung Kreisverkehrsplatz nicht gut gewesen sei. Er führte bloss aus, dass die Sicht eingeschränkt sei, wenn man nicht bis unmittelbar zur Wartelinie vorfahre (pag. 117 Z. 14 ff.), was angesichts des Umstands, dass es sich um eine Auffahrt aus einer Tiefgarage handelte, und mit Blick auf die Mauern links und rechts der Ein- bzw. Ausfahrt nachvollziehbar erscheint. Die Vorbringen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, an den Aussagen des Geschädigten zum Unfallhergang Zweifel zu erwecken resp. die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig ersichtlich oder dargetan ist, inwiefern die vorinstanzliche Analyse der an den Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen willkürlich sein soll. So machte auch die Verteidigung nicht geltend, dass bei einer Kollision, wie sie angeklagt wurde, andere Schäden entstanden wären. Zuzustimmen ist der Vorinstanz schliesslich auch insoweit, als sich aus der geraden Stellung der Räder des Fahrzeugs des Geschädigten nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 165). Ob die Stellung der Räder den Anklagesachverhalt gar erhärtet, wie dies die Vorinstanz erwog, kann mit Blick auf die ohnehin schon deutliche Beweislage offengelassen werden. Angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung des Polizisten und Zeugen I.________, die damit übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und die weiteren Umstände ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich.

14.

Beweisergebnis

Dispositiv

Die Vor­instanz ging folglich zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Demnach bog der Beschuldigte am 15. März 2021 um 10:50 Uhr in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen der Marke D.________ und dem Kontrollschild .________ aus dem Kreisverkehrsplatz (auf der E.________(Strasse)) in die F.________(Strasse) ein, wobei er beabsichtige in Richtung Tankstelle zu fahren. Bei der Ausfahrt der Einstellhalle hat der Beschuldigte die Warte- und Führungslinie der Ausfahrt überfahren und es kam zu einer Kollision mit dem Personenwagen des Geschädigten, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt fuhr. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist zu bestätigen.

III. Rechtliche Würdigung

15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und zum Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167):

Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst werden sodann vorsätzliche sowie auch fahrlässige Handlungen (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.).

Wie sich der Verkehrsteilnehmer im Einzelnen zu verhalten hat, um andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder zu behindern noch zu gefährden, wird ihm weitestgehend durch die einzelnen Verkehrsregeln vorgeschrieben. So muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Führer eines Autos sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrer muss sich nach den Verkehrsregeln richten. Er muss die Signale beachten und sie befolgen.

Ergänzt werden können diese Ausführungen mit der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach jedermann sich im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

Schliesslich kann auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167) verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend bleibt festzuhalten, dass sich grundsätzlich nur regelkonform verhaltende Verkehrsteilnehmer auf den Vertrauensgrundsatz berufen können: Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, das andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen; anderes gilt nur dort, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1).

16. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167):

Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt der Einstellhalle die Biegung kurz nahm, indem er die Halte- und Führungslinie der Ausfahrt überfuhr. Er beanspruchte somit den für den ausfahrenden Verkehr aus der Einstellenhallenausfahrt bestimmte Fahrstreifen. Dadurch behinderte er die anderen Strassenbenützer bzw. die aus der Einstellhalle ausfahrenden Verkehrsteilnehmer an der ordnungsgemässen Benützung der Strasse bzw. ihres Fahrstreifens. Es kam zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von Herrn H.________, welcher im Zuge war, aus der Einstellhalle herauszufahren. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die beiden Fahrzeuge innerhalb der Wartelinie «Haifischzähne-Markierung» kollidiert sind. Die Verkehrsregelverletzung des Beschuldigten steht im direkten Zusammenhang mit der Gefährdung bzw. der Kollision: Indem der Beschuldigte die Wartelinie «Haifischzähne-Markierung» überfuhr, war es weder für ihn noch für Herrn H.________ möglich, rechtzeitig zu reagieren. Der Beschuldigte kann sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Der Tatbestand ist damit erfüllt.

17. Subsumtion der Kammer

Gemäss dem erstellten Sachverhalt bog der Beschuldigte am 15. März 2021 um 10:50 Uhr in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen aus dem Kreisverkehrsplatz (auf der E.________(Strasse)) in die F.________(Strasse) ein, überfuhr danach die Warte- und Führungslinie bei der Einstellhallenausfahrt, wobei es zu einer Kollision mit dem Personenwagen des Geschädigten kam, welcher auf der Rampe der Einstellhalle in Richtung Ausfahrt fuhr. Durch das Überfahren der Warte- und Führungslinie und das Beanspruchen des aus der Einstellhalle führenden Fahrstreifens hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG ohne Weiteres erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strassenverhältnisse vor Ort kannte. Er gab nämlich an, dass er im J.________ in C.________(Ortschaft) oft einkaufen gehe (pag. 113 Z. 7). Er wusste folglich, dass sich nach dem Kreisverkehrsplatz auf der rechten Seite die Ausfahrt aus der Einstellhalle mit einer Wartelinie befindet und es sich bei der Kurve in Richtung Tankstelle um eine starke Rechtskurve handelt. Indem der Beschuldigte die Kurve in Richtung Tankstelle trotzdem schnitt und die Warte- und Führungslinie bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle überfuhr, nahm er zumindest in Kauf, mit einem allfällig aus der Einstellhalle kommenden Fahrzeug zu kollidieren. Die Vorinstanz ging folglich zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte und damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz bleibt – wie die Vorinstanz ebenso zutreffend erwog – kein Raum. Das vor­instanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 224 ff.).

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 26 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

18. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

19. Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 300.00 an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Danach ist eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bzw. eine Unaufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG mit einer Busse von CHF 300.00 zu sanktionieren (S. 21 der VBRS-Richtlinien).

20. Die Verkehrsregeln bzw. die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG schützen in erster Linie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Mittelbar geschützt sind zudem Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Diese Rechtsgüter hat der Beschuldigte konkret gefährdet bzw. die Gefahr mit der Kollision realisiert. Es herrschte normales Verkehrsaufkommen und regnerisches Wetter, sodass die Fahrbahn nass war (pag. 4). Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er das Manöver bei sehr geringem Tempo (ca. 10 km/h) vornahm und der Vorfall bei Tageslicht stattfand. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Deliktsbegehung sowie der Verfahrensdauer vor erster und zweiter Instanz ist die Übertretungsbusse sodann um CHF 50.00 auf CHF 250.00 zu reduzieren.

21. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen.

V. Kosten und Entschädigung

22. Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'970.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung; pag. 141) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO).

23. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’500.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Die geringfügige Reduktion der Höhe der ausgesprochenen Übertretungsbusse rechtfertigt keine teilweise Kostenabnahme. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO).

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. März 2021 in C.________(Ortschaft)

und in Anwendung der

Art. 47, 103, 106 StGB,

Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG,

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'970.00.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 24. September 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Wuillemin

Der Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 330

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

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Art. 90 2art. 90 2art. 90 2

Art. 90 2art. 90 2art. 90 2

Art. 90 2art. 90 2art. 90 2

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

BGE 143 IV 500ATF 143 IV 500DTF 143 IV 500

6B_272/2024

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF