SK 2023 333
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
14. Januar 2026Deutsch373 min
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 16. Dezember 2019 das Strafverfahren EO 19 4226 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1 [pag. 1]) und das Strafverfahren EO 19 13825 gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2 [pag. 2]). Nach Überweisung der Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erhielten die Verfahren die Verfahrensnummern PEN 21 390 (vgl. pag. 454) resp. PEN 21 390+391 (vgl. pag. 618). Nach Berufungsanmeldung wurden die Verfahren beim Obergericht des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SK 23 333+334 weitergeführt (vgl. pag. 861).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 23 333
Bern, 22. November 2024
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.),
Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Walthard
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1/Berufungsführer 1
und
C.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin gegen Beschuldigten 1
und
E.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________
Straf- und Zivilklägerin
und
G.________
vertreten durch Rechtsanwältin H.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Schändung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc. (Beschuldigter 1)
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschuldigter 2)
Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2022 (PEN 21 390+391) sowie vom 12. Oktober 2023 (PEN 22 303)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Vorbemerkungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 16. Dezember 2019 das Strafverfahren EO 19 4226 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1 [pag. 1]) und das Strafverfahren EO 19 13825 gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2 [pag. 2]). Nach Überweisung der Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erhielten die Verfahren die Verfahrensnummern PEN 21 390 (vgl. pag. 454) resp. PEN 21 390+391 (vgl. pag. 618). Nach Berufungsanmeldung wurden die Verfahren beim Obergericht des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer SK 23 333+334 weitergeführt (vgl. pag. 861).
Noch während das Verfahren PEN 21 390+391 bei der Vorinstanz hängig war, wurde am 31. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, das Strafverfahren EO 22 3347 gegen den Beschuldigten 1 eröffnet (Akten SK 24 95 pag. 1). Nach Erhalt der Akten führte die Vorinstanz dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer PEN 22 303 weiter (vgl. Akten SK 24 95 pag. 269). Das Obergericht des Kantons Bern ordnete dem Verfahren anschliessend die Verfahrensnummer SK 24 95 zu (vgl. Akten SK 24 95 pag. 652).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurden die Berufungsverfahren SK 23 333+334 und SK 24 95 vereinigt (vgl. E. II.2.3 hiernach). Seither werden sie unter der Verfahrensnummer SK 23 333 als Hauptdossier geführt (vgl. pag. 1071 f.).
Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier SK 23 333+334 nicht besonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Aktenstellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer SK 24 95 geführten Verfahren verwiesen, wird dies mit «SK 24 95 pag. [Nummer]» zitiert.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Erstinstanzliche Urteile
1.1
Urteil PEN 21 390+391
Die Vorinstanz fällte am 22. Dezember 2022 folgendes Urteil (pag. 701 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________ (Ort) und in L.________ (Ortschaft)
wird infolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird freigesprochen:
1.
von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16.02.2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z.N. E.________;
2.
von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Schändung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. E.________
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 191 StGB
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
2.
Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
3.
Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'225.00 und Auslagen von CHF 713.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'938.50.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
IV.
[amtliche Entschädigungen]
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 1'391.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
2.
Zur Bezahlung von CHF 13'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
3.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
B. C.________
I.
Das Strafverfahren gegen C.________
wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft)
wird infolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. I.________
2.
der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. I.________
3.
der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 in N.________ (Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft)
und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49, 189 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB
Art. 426 ff. StPO
Art. 19a Abs. 1 BetmG
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.02.2020.
2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21.02.2020.
3.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'225.00 und Auslagen von CHF 585.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'810.50.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
III.
[amtliche Entschädigung]
C. Beschlüsse
Dispositiv
Weiter wird beschlossen:
1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
1.2 Urteil PEN 22 303
Die Vorinstanz fällte am 12. Oktober 2023 folgendes Urteil (SK 24 95 pag. 516 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. G.________;
2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________;
3. der Drohung, mehrfach begangen
3.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________;
3.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr bis 08.11 Uhr, in O.________ (Ortschaft), z.N. G.________;
3.3. in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022, in O.________(Ortschaft) und P.________ (Ortschaft), z.N. G.________;
4. der Beschimpfung, mehrfach begangen
4.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. G.________;
4.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. G.________;
4.3. am 22.02.2022. ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. G.________;
5. der Urkundenfälschung, begangen am ca. 02.04.2022 in Q.________ (Ortschaft);
und in Anwendung der
Art. 22, Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB
Art. 122, 123 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung)
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 700.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2022.897 vom 17.01.2023.
3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'500.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers) von CHF 1'806.00, insgesamt bestimmt auf CHF 15'306.00.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
II.
[amtliche Entschädigungen]
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 04.04.2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
2. Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.02.2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ abgewiesen.
4. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird beschlossen:
1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufungen / Verfahrensvereinigung
2.1 Berufung gegen das Urteil PEN 21 390+391 und Gang des Verfahrens
Gegen das Urteil PEN 21 390+391 vom 22. Dezember 2022 meldete am 23. Dezember 2022 sowohl Rechtsanwalt R.________, damaliger privater Verteidiger des Beschuldigten 1, als auch Rechtsanwalt D.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2, fristgerecht Berufung an (pag. 716 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 17. Juli 2023, zu (pag. 751 f.; pag. 753 ff.).
Mit Eingabe vom 7. August 2023 (pag. 853 ff.) reichte Rechtsanwalt D.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 ein, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung (Ziff. B.II.1 und 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtsanwalt S.________, damaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1, reichte die form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 8. August 2023 ein (pag. 857 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch wegen Schändung (Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilungen im Schuld- und Zivilpunkt (Ziff. A.III Verurteilung und Ziff. A.V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwältin F.________ teilte mit Eingabe vom 30. August 2023 namens E.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) mit, dass weder ein Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 866). Mit Eingabe vom 30. August 2023 verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft auf die Beantragung eines Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 868 f.).
Im Rahmen der Berufungserklärung ersuchte Rechtsanwalt S.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und erklärte gleichzeitig, dass er den Beschuldigten 1 nicht mehr erreichen könne (pag. 858 f.). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde der Beschuldigte 1 zur Stellungnahme zum Gesuch von Rechtsanwalt S.________ aufgefordert (pag. 862), wobei die Verfügung dem Beschuldigten 1 nicht zugestellt werden konnte (vgl. pag. 876). Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde der Beschuldigte 1 erneut zur Stellungnahme zum Gesuch von Rechtsanwalt S.________ aufgefordert. Gleichzeitig wurde er zur Erklärung aufgefordert, ob er die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmige, zumal Rechtsanwalt S.________ nach Vorliegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung keinen Kontakt mit dem Beschuldigten 1 habe aufnehmen können und die Berufungserklärung in der Folge ohne Instruktion des Beschuldigten 1 habe erklären müssen (pag. 876). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt S.________ mit, er habe sich nun persönlich mit dem Beschuldigten 1 besprechen können, und reichte eine persönliche Stellungnahme des Beschuldigten 1 ein, in welcher dieser die Berufungserklärung vom 8. August 2023 genehmigte und angab, er wolle künftig nicht mehr durch Rechtsanwalt S.________, sondern durch Rechtsanwalt B.________ vertreten werden (pag. 907 f.). Rechtsanwalt B.________, welcher den Beschuldigten 1 bereits im Verfahren PEN 22 303 vertrat (vgl. pag. 891), bestätigte am 19. Oktober 2023 auf Nachfrage explizit seine Bereitschaft, das amtliche Mandat für die Verteidigung des Beschuldigten 1 auch im Verfahren PEN 21 390+391 zu übernehmen (pag. 915). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt S.________ zur Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Wirkung per 20. Oktober 2023 widerrufen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 20. Oktober 2023 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 eingesetzt (pag. 916 ff.).
Mit Beschluss vom 24. Mai 2024 wurde ein entsprechender Antrag der Privatklägerin vom 28. Februar 2024 auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1 während ihrer oberinstanzlichen Einvernahme sowie auf Dispensation von der übrigen Berufungsverhandlung, mit Ausnahme der Urteilseröffnung, gutgeheissen. Ihr Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde zeitlich beschränkt auf die Einvernahme der Privatklägerin gutgeheissen (pag. 974 ff.; pag. 1044 ff.).
Weiter wurde mit Beschluss vom 24. Mai 2024 ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin vom 28. Februar 2024 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.________ als amtliche Rechtsvertreterin (pag. 977 ff.; pag. 1044 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann ein am 11. November 2024 von I.________ gestellter Antrag auf Vermeidung der Konfrontation mit beiden Beschuldigten gutgeheissen (pag. 1217; pag. 1260).
2.2 Berufung gegen das Urteil PEN 22 303
Gegen das Urteil PEN 22 303 vom 12. Oktober 2023 meldete die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 23. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (SK 24 95 pag. 526). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 12. Februar 2024, zu (SK 24 95 pag. 632 f. und pag. 535 ff.).
Am 1. März 2024 reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin führte sie aus, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten, soweit keine Schuldsprüche beantragt werden (SK 24 95 pag. 646 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 22. März 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten 1 geltend, teilte indes mit, dass sie sich der Berufung anschliesse. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (SK 24 95 pag. 657 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2024 machte die Rechtsvertretung von G.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Privatkläger) keine Nichteintretensgründe geltend und teilte mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (SK 24 95 pag. 660).
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte mit Eingabe vom 17. April 2024 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (SK 24 95 pag. 667)
2.3 Verfahrensvereinigung
Nachdem die Parteien im Verfahren SK 24 95 mitteilten, den im Verfahren SK 23 333+334 bereits angesetzten Verhandlungstermin wahrnehmen zu können (SK 24 95 pag. 677 und pag. 681 f.), kamen die Verfahrensleitungen der beiden Berufungsverfahren zum Schluss, eine Zusammenlegung beider Verfahren erscheine sowohl rechtlich (nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], wonach eine einheitliche Beurteilung aller an denselben Beschuldigten gerichteten Vorwürfe anzustreben ist) als auch faktisch (Termin noch im laufenden Jahr) angebracht (SK 24 95 pag. 687). In der Folge stellte die Verfahrensleitung im Verfahren SK 23 333+334 mit Verfügung vom 21. Juni 2024 in Aussicht, die genannten Berufungsverfahren zu vereinigen (SK 24 95 pag. 683 ff.; pag. 1053 ff.). Sowohl die Parteien im Verfahren SK 24 95 (SK 24 95 pag. 692 ff.) als auch die Parteien im Verfahren SK 23 333+334 (pag. 1059 f.; pag. 1065 ff.) erklärten sich mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden bzw. verzichteten auf Bemerkungen.
In der Folge wurden die Verfahren SK 23 333+334 und SK 24 95 mit Verfügung vom 16. Juli 2024 vereinigt (pag. 1071 ff.).
Die Berufungsverhandlung fand am 18., 19. und 22. November 2024 statt (pag. 1258 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. August 2023 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 2 dessen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 855). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte im Rahmen der Berufungserklärung vom 1. März 2024 betreffend das Verfahren SK 24 95 die oberinstanzliche Einvernahme von J.________ als Zeuge (SK 24 95 pag. 648). In der Vorladung vom 13. August 2024 wurde mitunter die Einvernahme des Beschuldigten 2 sowie jene des Zeugen J.________ als geplant angezeigt (pag. 1092), womit die entsprechenden Beweisanträge implizit gutgeheissen wurden.
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. November 2024; pag 1199 ff. und pag. 1205 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 16. Oktober 2024 resp. vom 28. Oktober 2024; pag. 1188 ff. und pag. 1195 ff.) über die Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde ein Bericht zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern betreffend den Beschuldigten 1 eingeholt (datierend vom 14. Oktober 2024; pag. 1142 ff.).
Schliesslich wurden die Beschuldigten, die Privatklägerin, der Privatkläger sowie die Zeugin I.________ und der Zeuge J.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (erneut) einvernommen (pag. 1262 ff.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin sowie der Zeugin einen Ausdruck einer Trojka Wodkaflasche vor (vgl. pag. 1339), welcher anschliessend implizit zu den Akten erkannt wurde.
4. Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter 1
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1340 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gegen A.________, nachgenannt des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12.10.2022, betreffend Urkundenfälschung, begangen ca. am 02.04.2022, in Q.________(Ortschaft), in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
A.________, geb. ________, Staatsangehörigkeit Kosovo, T.________weg, U.________, sei
frei zu sprechen
Von den Vorwürfen
1. der Schändung, angeblich begangen am 16./17.02.2019, in L.________(Ortschaft) (M.________strasse), z. N. von E.________;
2. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr (Parkplatz ________ Bahnhofsareal), z. N. von G.________;
2. vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen, z. N. von G.________,
2.1. am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof);
2.2. am 22.02.2022, ca. 08.00 Uhr, in O.________(Ortschaft);
2.2. am 22.02.2022, ca. 17.55 Uhr, in N.________(Ortschaft) (Parkplatz ________ Bahnhofsareal);
3. vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof), z. N. von G.________,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung und unter Ausscheidung von 2/3 der Verfahrenskosten (vor der ersten und zweiten Instanz) sowie deren Auferlegung an den Staat.
III.
A.________, vgt., sei hingegen
schuldig zu erklären
1. der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 21.02.2022, ca. 17.50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof), z. N. von G.________;
2. der versuchten Drohung, begangen am 22.02.2022, ca. 8.00 bis 08.11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z. N. von G.________;
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Urkundenfälschung (gemäss Ziff. I hiervor),
zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.
2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Die Tagessatzhöhe sei anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt festzusetzen.
3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 8 Tage festzusetzen.
4. zu 1/3 der Verfahrenskosten.
IV.
1. Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen.
2. Die Zivilklage von G.________ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
Weder im Rahmen ihrer schriftlich eingereichten Anträge noch in der Berufungserklärung (SK 24 95 pag. 646 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 einen Antrag bezüglich der per Textnachrichten erfolgten Drohungen gemäss Ziff. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Tathandlungen waren in der Anklageschrift indes gemeinsam mit Ziff. I.3.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Ziff. I.4.2 der Anklageschrift aufgeführt (vgl. SK 24 95 pag. 257). Bezüglich dieser Anklageziffer beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung (SK 24 95 pag. 647). Auch anlässlich ihres Parteivortrags führte sie aus, der Privatkläger sei durch die Textnachrichten nicht in Angst versetzt worden, weshalb ein Versuch vorliege (vgl. pag. 1327 und 1338). Obwohl kein expliziter Antrag hinsichtlich Ziff. I.3.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vorliegt, geht aus dem Gesagten genügend klar hervor, dass diesbezüglich ebenfalls ein Schuldspruch wegen Versuchs beantragt wird.
4.2 Beschuldigter 2
Die Verteidigung des Beschuldigten 2 stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1349; Hervorhebung im Original):
I. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22. Dezember 2022 wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Dezember 2019 bis 8. November 2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung
1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am 16/17. Februar 2022 in L.________(Ortschaft) z.N. von I.________,
2. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 16/17. Februar 2022 in L.________(Ortschaft) z.N. von I.________
III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen:
1. zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe
2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von maximal 1/20 der Kosten
IV. Im Weiteren sei zu verfügen:
1. das DNA Profil sei nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zu löschen.
2. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen.
4.3 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1354 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Dezember 2022 und vom 12. Oktober 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen sind, als
1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde
2.1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16.02.2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z N von E.________;
2.2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2019 bis 08.11.2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft);
3. A.________ der Urkundenfälschung, begangen am ca. 02.04.2022 in Q.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z N von G.________;
2. der Schändung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von E.________;
3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________;
4. der Drohung, mehrfach begangen
4.1. am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________;
4.2. am 22.02.2022, ca. 08:00 bis 08:11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z N von G.________;
4.3. in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022 in O.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), z N von G.________;
5. der Beschimpfung, mehrfach begangen
5.1. am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z N von G.________;
5.2. am 22.02.2022, ca. 08:00, in O.________(Ortschaft), z N von G.________;
5.3. am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z N von G.________.
III.
A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. 3. und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 lit. b und h, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB
Art. 122, 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung)
Art. 191 aStGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung)
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft EO 24 3135 vom 03.06.2024;
2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2022.897 vom 17.01.2023;
3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;
4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B. C.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. Dezember 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17.02.2019 bis 22.12.2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft) infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2. C.________ der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 23.12.2019 bis 08.11.2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde;
3. C.________ in Anwendung des Art. 106 StGB und Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020.
II.
C.________ sei schuldig zu erklären:
1. der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von I.________;
2. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 16./17.02.2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z N von I.________;
III.
C.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB
Art. 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 aStGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung)
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 19 612 vom 21.02.2020;
2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Es sei bezüglich A.________ die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz).
4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger und der amtlichen Rechtsbeiständinnen seien gerichtlich zu bestimmen.
4.4 Privatklägerin
Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1359):
1. Der Beschuldigte 1 sei schuldig zu sprechen der Schändung gemäss Art. 191 StGB begangen am 16./17. Februar 2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse zum Nachteil E.________
2. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.
3. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'390.65 an die Privatklägerin zu verurteilen.
4. Der Beschuldigte 1 sei zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote zu verurteilen. Im Fall der Nichteinbringlichkeit seien die Kosten vom Staat zu übernehmen
5. Im Weiteren sei zu verfügen was rechtens.
4.5 Privatkläger
Die Rechtsvertretung des Privatklägers beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1362 f.):
1. In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2023 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen,
1.1 der versuchten, schweren Körperverletzung, begangen am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.2 der einfachen Körperverletzung, begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.3 der Drohung, mehrfach begangen
1.3.1 am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.3.2 am 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr bis 08:11 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.3.3 in der Zeit vom 22.02.2022 bis 01.03.2022, in O.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.4 der Beschimpfung, mehrfach begangen
1.4.1 am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft), bei den Bushaltestellen am Bahnhof, z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.4.2 am 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr, in O.________(Ortschaft), z.N. des Straf- und Zivilklägers;
1.4.3 am 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. des Straf- und Zivilklägers
2. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu verurteilen.
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 978.65, zuzüglich Zins zu 5% seit 04.04.2022, zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 22.02.2022;
5. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren seien gemäss Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzulegen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger zuhanden seiner Rechtsanwältin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar zu bezahlen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
5.1 Urteil PEN 21 390+391
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 der Schuldspruch wegen Schändung gemäss Ziff. A.III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (Ziff. A.III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von 7 Jahren, samt Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. A.III Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), und zu einer Bezahlung von CHF 1'391.65 Schadenersatz und CHF 13'000.00 Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des Urteils, an die Privatklägerin (Ziff. A.V.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter zu überprüfen sind aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 2 die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung (Ziff. B.II.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen der Beschuldigten und die Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellungen der Strafverfahren wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.I und B.I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die den Beschuldigten 1 betreffenden Freisprüche von der Anschuldigung der Schändung und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Ziff. B.II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die damit zusammenhängende Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020 (Ziff. B.II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
5.2 Urteil PEN 22 303
Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten 1 und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer sowie einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung gemäss Ziff. I.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls zu überprüfen sind die Verurteilungen im Strafpunkt (Ziff. I Verurteilung Ziff. 1-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2022 und zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 an den Privatkläger (Ziff. III.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Unter Verweis auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor sind weiter die Kosten- und Entschädigungsfragen sowie die Verfügung betreffend die vom Beschuldigten 1 erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.
In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abweisung der Zivilklage des Privatklägers soweit CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 4. April 2022 und CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 übersteigend (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Hinsichtlich Kognition der Kammer kann wiederum auf die Ausführungen in E. II.5.1 hiervor verwiesen werden. Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer indes bezüglich Bemessung der Strafe und Dauer der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 761 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 540 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Insofern stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
7. Urteil PEN 21 390+391
7.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten 1
7.1.1 Angeklagter Sachverhalt
Mit Anklageschrift vom 21. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten 1 unter Ziff. I.A.1.2 vorgeworfen, er soll der auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer in Rückenlage schlafenden Privatklägerin, die sich stark betrunken und bekifft neben ihn schlafen gelegt habe, die Leggins und die Unterhose auszogen und sie vaginal penetriert haben. In der Folge soll die Privatklägerin erwacht sein und realisiert haben, dass er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzieht. Die durch ihren Zustand zum physischen Widerstand unfähige Privatklägerin soll den Beschuldigten 1 mehrmals gebeten haben aufzuhören und gesagt haben, sie wolle das nicht resp. «Hör uf, due nid». Vor der Ejakulation soll der Beschuldigte 1 sein Glied herausgezogen, onaniert und schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin – die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt haben soll – ejakuliert haben. Der Beschuldigte 1 soll in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin gehandelt haben, da er im Wissen um ihren Konsum an diesem Abend erkannt haben soll, dass sie aufgrund des genossenen Alkohols und Marihuanas sowie des Schlafes resp. der Schläfrigkeit nach dem Aufwachen zum Widerstand unfähig ist. Der Geschlechtsverkehr soll ungeschützt erfolgt sein (pag. 433).
7.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hielt das weitgehend unbestrittene Rahmengeschehen zutreffend wie folgt fest (pag. 764 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Am 16.02.2019 haben die Privatklägerin und V.________ die Stiftung W.________ verlassen um «auf Kurve» zu gehen bzw. wollten sie nach X.________ (Ortschaft) in den Ausgang. In X.________(Ortschaft) stiess I.________ dazu. Die drei Mädchen wurden von Y.________ kontaktiert, welche zu diesem Zeitpunkt mit «drei Typen» unterwegs war. Y.________ fragte die Privatklägerin, V.________ und I.________, ob sie nicht auch mitkommen wollten (Aussagen Privatklägerin p. 77 f. Z. 53 ff.; Aussagen I.________ p. 105 Z. 49 ff.; Aussagen V.________ p. 144 Z. 68 ff.). In der Folge wurden die Privatklägerin, V.________ und I.________ von Y.________, den beiden Beschuldigten und Z.________ mit dem Auto am Bahnhof X.________ abgeholt (Aussagen Privatklägerin p. 78 Z. 56). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Privatklägerin und V.________ bereits gekifft (Aussagen V.________ p. 145 Z. 118 f.; Aussagen Privatklägerin p. 92 Z. 120). Im Auto sass die Privatklägerin auf dem Beifahrersitz neben dem Fahrer (dem Beschuldigten 1). Hinten sass V.________ auf dem Schoss von Z.________, Y.________ auf dem Schoss des Beschuldigten 2 und I.________ in der Mitte (Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 57 f und p. 91 Z. 78 f; I.________: p. 106 Z. 88 ff.; V.________: p. 144 Z. 72 ff.; Beschuldigter 1: p. 41 Z. 79 f; Beschuldigter 2 p. 55 Z. 114 f.). Bereits auf der Fahrt wurde Alkohol bzw. eine Flasche roter Vodka getrunken (Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 58; I.________: p. 106 Z. 109 f.; V.________ p. 146 Z. 133; Y.________: p. 171 Z. 141 f.; Z.________: p. 161 Z. 140). Nach einem kurzen Zwischenstopp in AA.________ (Ortschaft) führte die Fahrt auf die K.________(Ort) zu einem Parkplatz. Dort wurde Musik gehört, getanzt, weitergetrunken und gekifft (Aussagen Privatklägerin: p. 80 Z. 168; I.________: p. 106 Z. 99 ff.; Beschuldigter 1 p. 40 Z. 45 f.).
Nach diesem Zwischenstopp fuhren die Beteiligten nach L.________(Ortschaft) und begaben sich in die Wohnung des Beschuldigten 1. Z.________ verliess nach kurzem Aufenthalt die Wohnung. V.________ und Y.________ begaben sich zu einem späteren Zeitpunkt ins Schlafzimmer um zu schlafen. I.________, die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten blieben im Wohnzimmer. Der Beschuldigte 2 baute auf dem Sofa eine Kissenwand, damit er mit I.________ «alleine» sein konnte. Der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin befanden sich auf der anderen Seite der Kissenwand (vgl. hierzu Aussagen Privatklägerin: p. 78 Z. 69 ff und p. 92 Z. 89 ff; I.________: p. 109 Z- 239 – 242 und p. 135 Z. 180 f sowie 191 ff; V.________: p. 146 Z. 155 f. und p. 147 Z. 161 f.; Y.________: p. 172 Z. 208 f.; Beschuldigter 1: p. 40 Z. 41 ff, p. 45 Z. 215 ff und Z. 229, p. 46 Z. 248 und p. 65 Z. 47 ff.; Beschuldigter 2: p. 70 Z. 227 und p. 71 Z. 243).
Der Beschuldigte 2 verliess im Verlaufe der Nacht die Wohnung. Am nächsten Morgen begleitete der Beschuldigte 1 die Mädchen an den Bahnhof, wo diese den Zug nach N.________(Ortschaft) bestiegen um bei Y.________ zu frühstücken (Aussagen Privatklägerin: p. 92 Z. 97 ff.; V.________: p. 149 Z. 244 ff.; I.________: p. 124 Z. 415 f.; Y.________: p. 169 Z. 39 f.; Beschuldigter 1: p. 47 Z. 300 ff.).
Wie vor Vorinstanz ist auch oberinstanzlich unbestritten, dass es beim Zwischenhalt auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort) am 16. Februar 2019 zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu einem Kuss gekommen ist. Der Beschuldigte 1 wurde diesbezüglich rechtskräftig vom Vorwurf der Schändung freigesprochen (vgl. pag. 782, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch E. II.5.1 hiervor), weshalb auf diesen Vorwurf nachfolgend nicht mehr ausführlich einzugehen ist.
Sodann ist nach wie vor unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 einige Stunden nebeneinander auf dem Sofa schliefen und es anschliessend zwischen ihnen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob der Beschuldigte 1 der schlafenden Privatklägerin die Leggins und Unterhose auszog und sie im Schlaf penetrierte, ob die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nach dem Erwachen mehrmals bat resp. aufforderte aufzuhören, und ob dieser vor der Ejakulation sein Glied herauszog, onanierte und auf den Rücken der Privatklägerin ejakulierte, welche sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte. Schliesslich ist ebenfalls bestritten, dass die Privatklägerin zum physischen Widerstand unfähig war und der Beschuldigte 1 in Kenntnis ihres widerstandsunfähigen Zustands handelte (vgl. pag. 767, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.1.3 Beweismittel / Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (pag. 764, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorhandenen sowie auf die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen, wobei vorab der wesentliche Inhalt der objektiven Beweismittel wiedergegeben wird. Im Übrigen orientiert sich die Kammer bei der nachfolgenden Beweiswürdigung am Aufbau der Vorinstanz, welche die Aussagen der beteiligten Personen nicht vorab einzeln, sondern sachgerecht nach verschiedenen Themen gegliedert würdigte.
Zum Inhalt der objektiven Beweismittel ist Folgendes festzuhalten:
Die Privatklägerin reichte am 6. Mai 2019 das ihr auf Ersuchen hin mit Schreiben vom 30. April 2019 zugestellte Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption der AB.________ Apotheke vom 19. Februar 2019 ein (pag. 15 ff.). Dem Protokoll ist insbesondere zu entnehmen, dass die Privatklägerin die «Pille danach» aufgrund fehlender Verhütung benötigte (Ziff. 2) und seit dem letzten ungeschützten Geschlechtsverkehr 60 Stunden vergangen waren (Ziff. 3), woraus sich angesichts der Erstellungszeit des Protokolls (19. Februar 2019, 14:00 Uhr) der 17. Februar 2019, 02:00 Uhr, als Zeitpunkt des letzten ungeschützten Geschlechtsverkehrs ergibt. Unter dem Titel «Beratungsthemen» wird sodann angegeben, dass die Notfallkontrazeption in der Vergangenheit noch nie eingenommen wurde (Ziff. 12). Weiter wurde als aktuelle Verhütungsmethode «Kondom» angegeben mit dem handschriftlichen Hinweis «wenn freiwillig» (Ziff. 13). Gemäss Ziff. 22 wurde die Privatklägerin sodann an einen Arzt überwiesen resp. wurde eine Untersuchung empfohlen mit dem begründenden Hinweis «da unfreiwillig» (pag. 18).
Dem Bericht von lic. phil. hum. AC.________ betreffend die Privatklägerin vom 2. März 2021 ist zu entnehmen, dass sich diese ab dem 19. Oktober 2020 in therapeutischer Behandlung bei der erwähnten Psychotherapeutin befand, wobei als Auslöser der damaligen Krise die Einladung für die zweite Einvernahme bei der Polizei (gemeint wohl: Staatsanwaltschaft) «bezüglich der im Februar 2019 erlittenen Vergewaltigung» beschrieben wird. Die Einladung habe starke Intrusionen (Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses) ausgelöst, die Privatklägerin habe täglich geweint und sei unter so starkem Stress gestanden, dass sie bei der Arbeit habe erbrechen müssen. Symptomatisch hätten sich in diesem Zusammenhang zudem Schlafprobleme, vegetative Übererregtheit, ständige Wachsamkeit, reduzierte Freude an Aktivitäten, Angst, depressive Verstimmung sowie Suizidgedanken gezeigt. Letztere hätten zu einem Suizidversuch mit Medikamenten geführt. Wegen der Symptomatik habe die Privatklägerin nicht weiter arbeiten können und ihre Lehrstelle im Detailhandel abgebrochen. Diagnostisch leide die Privatklägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Seither stehe sie in regelmässiger ambulanter Psychotherapie. Seit Wahrnehmung des Einvernahmetermins gehe es der Privatklägerin etwas besser. Sie traue sich zu, im zweiten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch die IV wieder eine Lehrstelle anzutreten. Die posttraumatische Symptomatik sei jedoch nach wie vor vorhanden. Beispielsweise sehe die Privatklägerin als Intrusion nachts vor dem Einschlafen das Gesicht «des Täters». Therapeutisch wäre nun die Behandlung der posttraumatischen Symptomatik vorgesehen, die aktuell leider jedoch nicht durchgeführt werden könne, weil die IV von der Privatklägerin einen Wechsel zu einem/r Psychiater/in verlange (pag. 205 f.).
Aus dem Untersuchungsbericht der Frauenklinik AD.________ vom 31. Mai 2021 geht sodann hervor, dass die Privatklägerin am 28. Februar 2019 körperlich und gynäkologisch wegen eines von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffes in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 untersucht wurde. Aufgrund der zeitlichen Latenz zwischen dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt und der Untersuchung sei auf eine Asservierung von Körper- und Genitalabstrichen, Blut- und Urinproben verzichtet worden, aktenanamnestisch sei eine vaginale Penetration erfolgt (pag. 239).
7.1.4 Zum Zustand der Privatklägerin
Zur Frage, in welchem Zustand sich die Privatklägerin am Abend resp. in der Nacht vom 16./17. Februar 2019 befand und wie sich ihr Zustand im Verlauf des Abends und in der Nacht veränderte, stützte sich die Vorinstanz wie folgt auf die Aussagen der beteiligten Personen (pag. 767 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Die Privatklägerin selber gibt an, sie hätten auf der Fahrt roten Vodka getrunken, wobei sie selber am meisten getrunken habe (p. 78 Z. 58 f., p. 80 Z. 187 ff., p. 91 Z. 80). Beim Zwischenstopp auf dem Parkplatz hätten sie gekifft und weiter roten Vodka getrunken (p. 78 Z. 61, p. 91 Z. 83). Auch in der Wohnung des Beschuldigten 1 hätten sie weitergekifft (p. 78 Z. 67, p. 82 Z. 298, p. 92 Z. 87 und p. 95 Z. 236). Der Zustand der Fahrzeuginsassen sei angetrunken bzw. eigentlich gut gewesen, sie sei ziemlich betrunken gewesen (p. 81 Z. 215). An diesem Abend sei «recht viel» bzw. mehrere Joints gekifft worden – auf dem Parkplatz und in L.________(Ortschaft) (p. 81 Z. 224 und 227). Vor X.________(Ortschaft) habe sie weder etwas getrunken (p. 81 Z. 218) noch habe sie gekifft (p. 81 Z. 233). Die Privatklägerin räumte jedoch in der nachfolgenden Einvernahme ein, sie hätten vorgängig zur Abholung in X.________(Ortschaft) «vielleicht gekifft» (p. 92 Z. 120). Jedoch habe sie abgesehen vom roten Vodka aus der einen Flasche nichts getrunken (p. 81 p. 221) bzw. habe man den Alkohol auf dem Parkplatz getrunken (p. 95 Z. 235). Am nächsten Morgen habe sie einen Kater und Kopfschmerzen gehabt – sie sei «richtig kaputt» gewesen (p. 79 Z. 117 und p. 100 Z. 395). Auf dem Parkplatz sei es ihr schwindelig gewesen (p. 94 Z. 168). Es seien alle «recht» angetrunken und sie selber sei «recht» betrunken gewesen (p. 95 Z. 225). Auch als sie sich später hingelegt habe, sei sie noch immer betrunken und müde gewesen (p. 97 Z. 288). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19.12.2022 bestätigte sie, dass sie bereits im Zeitpunkt des Kusses «sehr betrunken und auch high» gewesen sei (p. 622 Z. 31). Die Aussagen der Privatklägerin sind eher zurückhaltend ausgestaltet. Sie enthalten keine Übertreibungen, zeigen jedoch deutlich auf, dass die Privatklägerin die weiteren Anwesenden weniger betrunken und bekifft wahrnahm als sich selber. Sie führt aus, «recht» betrunken, bekifft und müde gewesen zu sein und beschreibt diesen Zustand in ihren eigenen Worten (es sei ihr schwindelig gewesen, sie sei richtig kaputt gewesen). Das Gericht erachtet ihre Aussagen deshalb grundsätzlich als glaubhaft.
I.________ konnte ebenfalls Angaben zum Zustand der Privatklägerin machen. Auch sie führte aus, dass während der Fahrt bzw. auch schon vorher und auf dem Parkplatz Alkohol getrunken worden sei und die Flasche anschliessend leer gewesen sei (p. 106 Z. 109 f.). Sie führte aus, die Privatklägerin habe viel getrunken (p. 106 Z. 117). Sie sei am Anfang normal und plötzlich «anders drauf» gewesen. Sie sei nicht «mega besoffen» gewesen aber man habe sicher gemerkt, dass sie «besoffen» gewesen sei (p. 107 Z. 149 ff.). Als sie abgeholt worden seien, sei die Privatklägerin sicher nüchtern gewesen (p. 132 Z. 64). Sie habe sehr viel getrunken und sei sehr betrunken gewesen (p. 132 Z. 71 f.). Bereits auf dem Parkplatz sei sie recht angetrunken gewesen (p. 133 Z. 106 ff.) bzw. sei sie so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr gerade habe gehen können (p. 134 Z. 134). Gekifft worden sei «glaublich» nur beim Parkplatz (p. 106 Z. 113). So wie sie die Privatklägerin kenne, habe sie vorher wohl schon «einen geraucht» (p. 107 Z. 162 f.). In der Wohnung des Beschuldigten 1 habe die Privatklägerin noch weitergetrunken (p. 135 Z. 178 f.). Die Privatklägerin sei betrunken gewesen, was man an der Art wie sie gegangen sei bemerkt habe (p. 137 Z. 258 f.). Am nächsten Morgen sei sie angeschlagen, müde, kaputt und auch geschockt gewesen (p. 139 Z. 345 f.).
Auch V.________ gab an, dass in der Wohnung Alkohol getrunken worden sei (p. 144 Z. 77) bzw. sei «recht viel» Alkohol getrunken worden (p 145 Z. 92). Sie und die Privatklägerin hätten bevor sie in den Zug nach X.________(Ortschaft) gestiegen seien gekifft (p. 145 Z. 118). Im Zeitpunkt der Abholung in X.________(Ortschaft) sei die Privatklägerin jedoch nicht «mega high» gewesen – sie hätten viel gelacht aber seien nicht «voll am durchdrehen» gewesen (p. 146 Z. 124 ff.). «Einer dieser Typen» habe den roten Vodka dabeigehabt. Die Privatklägerin habe davon ziemlich viel bzw. am meisten getrunken (p. 146 Z. 134 f.). Die Flasche sei vor der Fahrt voll gewesen und bei der Ankunft in der Wohnung halb leer (p. 146 Z. 132 ff.). In der Wohnung hätten alle gekifft – ob auch getrunken wurde, wisse sie nicht mehr (p. 146 Z. 155 ff.).
Y.________ beschrieb ebenfalls, dass sie, die Privatklägerin, V.________ und I.________ Alkohol getrunken hätten. Die beiden Beschuldigten hätten je nur einen Schluck oder zwei genommen. Die Privatklägerin sei bereits beim Abholen «mega high» gewesen (p. 171 Z. 148 ff.). Sie hätten anschliessend erst in der Wohnung Marihuana konsumiert (p. 171 Z. 160). Auf dem Parkplatz habe sich die Privatklägerin nicht mehr gespürt, habe «dumm getan» und gelacht (p. 172 Z. 177 ff.).
Nach dem Gesagten fällt auf, dass alle Mädchen angaben, es sei Alkohol und Marihuana konsumiert worden. Sie führen übereinstimmend aus, die Privatklägerin sei betrunken und bekifft gewesen und habe sich auch entsprechend verhalten. Der Zustand der Privatklägerin wird nicht bloss mit angetrunken und «bekifft» beschrieben, sondern mit «mega high», «sehr betrunken», so dass sie nicht mehr gerade habe gehen können, sich nicht mehr gespürt habe. Die jeweiligen Aussagen erscheinen nicht übertrieben und das geschilderte Verhalten der Privatklägerin lässt sich mit dem Konsum von Alkohol und Marihuana bzw. einer dadurch verursachten Mischintoxikation vereinbaren.
Von den weiteren Anwesenden konnte Z.________ wohl am wenigsten zum Alkohol- und Drogenkonsum bzw. zum Zustand der Beteiligten aussagen. Er gab einzig an, es sei auf dem Parkplatz und in der Wohnung getrunken worden und man habe Drogen konsumiert. Auf dem Parkplatz sei der Zustand der anderen Fahrzeuginsassen munter und heiter gewesen (p. 161 Z. 140 ff. und p. 162 Z. 207 ff.). Diese Aussage, spricht dem von den Mädchen Geschilderten nicht entgegen – ist doch allgemein bekannt, dass der Konsum von Alkohol und Drogen eine enthemmende Wirkung haben kann.
Im Gegensatz zu den Angaben der Mädchen, führte der Beschuldigte 2 aus, es sei erst auf dem Parkplatz Alkohol getrunken worden (p. 55 Z. 129). Alle ausser Z.________ hätten gekifft (p. 56 Z. 135). «Die Frauen» und der Beschuldigte 1 hätten Alkohol konsumiert (p. 56 Z. 138). Auf dem Parkplatz hätten alle bis auf Z.________ einen Joint geraucht, anschliessend habe er noch «einen 20er» gehabt und in der Wohnung habe man noch weitergeraucht (p. 56 Z. 145 und 148). Alle seien noch im Normalzustand gewesen, sie hätten es lustig gehabt und es sei niemand in einem Zustand gewesen, dass man sich nicht mehr hätte erinnern können (p. 56 Z. 154 und 157 f.) bzw. sei niemand betrunken gewesen – vielleicht etwas angetrunken (p. 57 Z. 210 f.). Er habe die Privatklägerin nicht gross beachtet, sie habe auf der K.________(Ort) viel getrunken (p. 66 Z. 74 f.). Betrunken sei für ihn, wenn man nicht mehr gerade gehen und sprechen könne und nicht mehr bei klarem Verstand sei – so sei niemand gewesen (p. 67 Z. 88 f.). Die Privatklägerin sei ihm beim Abholen normal vorgekommen. Sie habe auf der K.________(Ort) angefangen zu trinken und sei laut «und so» gewesen – einfach offen. Sie habe geredet und geschrien (p. 67 Z. 96 ff.). Sie sei ihm jedoch nicht betrunken und bekifft vorgekommen (p. 67 Z. 110 f.). Es kann nicht nachvollzogen werden, wie der Beschuldigte 2 zum Schluss kommt, die Privatklägerin sei ihm weder betrunken noch bekifft vorgekommen, wenn sie «laut und so» geworden sei, geredet und geschrien habe. Vielmehr deutet dieses vom Beschuldigten 2 wahrgenommene Verhalten auf einen stark beeinträchtigten Allgemeinzustand der Privatklägerin hin.
Der Beschuldigte 1 gab schliesslich an, die «anderen» hätten getrunken und gekifft (p. 40 Z. 46) und auch in der Wohnung hätten sie weiter gekifft (p. 40 Z. 48 und p. 41 Z. 49). Jedoch sei es wirklich nicht so gewesen, dass die Privatklägerin zu betrunken gewesen sei (p. 41 Z. 54). Die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und hätten getrunken. In AA.________(Ortschaft) habe eine der Frauen Gras dabeigehabt und einen Joint gedreht. Alle hätten geraucht und seien gut «zwäg» gewesen (p. 42 Z. 88 ff.). In seinen Augen sei die Privatklägerin noch «voll da» gewesen. Sie sei bei der Ankunft schon angetrunken gewesen, sie habe in seinen Augen jedoch gewusst was sie mache (p. 42 Z. 103 f.). Die Privatklägerin sei ansprechbar gewesen und habe mit ihm kommunizieren können (p. 43 Z. 127 f. und p. 635 Z. 2 f.), sei nicht betrunken gewesen und habe gewusst, was sie mache (p. 44 Z. 180) bzw. sei in einem recht nüchternen Zustand gewesen (p. 634 Z. 37). In seiner Wohnung sei weitergekifft (ca. 4-6 Joints) und weiter Alkohol getrunken worden (p. 45 Z. 215 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind gegenüber den Aussagen der Privatklägerin und der anwesenden Mädchen bzw. Frauen stark verharmlosend. So führt er zunächst aus, die Privatklägerin sei angetrunken aber nicht betrunken gewesen bzw. sei sie in einem recht nüchternen Zustand gewesen. Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung erwähnte er jedoch widerholt, man habe «normal mit ihr sprechen können» (p. 43 Z. 127 f., p. 634 Z. 37, p. 635 Z. 2 f., 23, 39, 33). Die Aussagen wonach jemand «ansprechbar» bzw. «recht nüchtern» sei, vermitteln entgegen den Vorstellungen des Beschuldigten 1 nicht ein Bild einer vollständig nüchternen Person. Vielmehr wird ein Bild einer doch stark unter dem Einfluss von Alkohol und Marihuana stehenden Person aufgezeigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 selber ausführte, die Privatklägerin sei bereits bei der Ankunft angetrunken gewesen. Wenn er anschliessend zu Protokoll gibt, dass weiter gekifft und getrunken wurde, muss sich der Zustand der Privatklägerin im Verlaufe des Abends entsprechend verschlechtert haben.
Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Privatklägerin am Abend des 16./17.02.2019 bereits vor dem Treffen in X.________(Ortschaft) Marihuana konsumierte, anschliessend einen grossen Teil einer Flasche roter Vodka trank und grosse Mengen Marihuana konsumierte. Wie viel die Privatklägerin effektiv trank bzw. ob lediglich eine Flasche roter Vodka geteilt wurde oder ob noch zusätzlich Alkohol konsumiert wurde, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Selbst wenn lediglich eine Flasche roter Vodka aufgeteilt worden wäre, ist nach dem Gesagten erstellt, dass vorwiegend die Privatklägerin davon trank und die anderen lediglich schluckweise davon konsumierten. Zudem ist erstellt, dass die Privatklägerin an besagtem Abend viel kiffte. Zwar erachtet es das Gericht ebenfalls als erstellt, dass sie regelmässig Marihuana rauchte und entsprechend an den Konsum gewohnt war, jedoch handelte es sich vorliegend nicht bloss um das Rauchen eines Joints, sondern um eine grössere Menge. Hinzu kommt, die Mischintoxikation mit dem Alkohol, was die Wirkung des Alkohols und der Drogen auf den Körper noch verstärkte. Weiter hinzu kam aufgrund der vergangenen Zeit auch noch eine grosse Müdigkeit und Erschöpfung. Entsprechend war die Privatklägerin bereits in X.________(Ortschaft) «high», was den weiteren Beteiligten bereits bei der Abholung auffiel. Auf der K.________(Ort) wurde ihr Zustand bereits als betrunken umschrieben, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte. Hinzu kam eine nachvollziehbare Müdigkeit und Erschöpfung. Die Mischintoxikation bzw. die Wechselwirkung eines Alkohol- und Marihuanakonsum sind selbst bei einer regelmässig konsumierenden Person nicht zu unterschätzen. Bei der Privatklägerin äusserte sich dies mit Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung. Dieser Zustand war für sämtliche Beteiligten – auch für den Beschuldigten 1 – wahrnehmbar.
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendete oberinstanzlich ein, die Vorinstanz habe sich bezüglich Zustands der Privatklägerin vor dem Einschlafen bzw. nach dem Aufwachen in Verletzung des In-dubio-Grundsatzes nicht festgelegt. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 sei einerseits auf eine tiefere Anzahl von der Privatklägerin konsumierter Joints abzustellen, wobei zusätzlich von Toleranzverträglichkeit auszugehen sei und die Privatklägerin auch Erfahrung mit Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gehabt habe. Gestützt auf diverse Parameter stellte die Verteidigung eine Berechnung der bei der Privatklägerin anzunehmenden Blutalkoholkonzentration auf und schloss daraus, dass der Alkohol am Morgen nach 04:00 Uhr beinahe vollständig oder gänzlich abgebaut gewesen sei (pag. 1324 f.). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel darstellt (vgl. E. III.6 hiervor). Sodann lässt sich die Frage der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin, welche gemäss angeklagten Sachverhalts zu Beginn der Penetration am Schlafen gewesen sei, weitestgehend losgelöst von einer mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beantworten. Entsprechend kommt dem Zustand der Privatklägerin vor dem Einschlafen weniger Gewicht zu als noch vor der Vorinstanz, welche zusätzlich zu beurteilen hatte, ob der Kuss auf der K.________(Ort) eine Schändung darstellte oder nicht. Ungeachtet dessen erscheint der Kammer die Berechnung der Verteidigung in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1329) ohnehin als rein spekulativ, wobei die Verteidigung zusätzlich ausblendete, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, die Mädchen hätten in X.________(Ortschaft) bereits eine Flasche Jack Daniels dabeigehabt und getrunken (pag. 42 Z. 88 ff.) sowie «die anderen» hätten in seiner Wohnung weiter getrunken und ca. vier bis sechs Joints geraucht (pag. 40 f. Z. 48 f.; pag. 45 Z. 215 f.). Auch der Beschuldigte 2 berichtete noch von Wodka oder Passoa oder Malibu in der Wohnung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 58 Z. 257 f.). Aus diesen Umständen wird klar, dass bei einer – nach Ansicht der Kammer ohnehin nicht vorzunehmenden – nachträglichen Berechnung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 sicherlich mehr als nur eine Flasche roter Wodka auf die Beteiligten aufzuteilen wäre. Deutlich zielführender erachtet es die Kammer jedoch, bezüglich Zustands der Privatklägerin auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen.
Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der sorgfältigen, detaillierten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis an. Insbesondere geht aus den Aussagen sämtlicher Beteiligten – insbesondere auch aus denjenigen des Beschuldigten 1 – hervor, dass die Mädchen bereits ab X.________(Ortschaft) (und damit während der Fahrt und auch beim Zwischenstopp auf der K.________(Ort)) reichlich starken Alkohol tranken und überdies noch kifften, wie auch, dass später in der Wohnung des Beschuldigten 1 weiter gekifft und teilweise auch getrunken wurde. Naturgemäss schilderten die Beteiligten das Konsumverhalten der einzelnen Personen nicht völlig übereinstimmend. Dies erstaunt nicht weiter, ist es doch nachvollziehbar, dass sich nicht jede der sieben beteiligten Personen auf jede der jeweils anderen sechs Personen achtete. Es fällt jedoch auf, dass sämtliche Mädchen übereinstimmend angaben, die Privatklägerin hätte am meisten resp. sehr viel getrunken. Insoweit ist der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen, dass die Angaben des Beschuldigten 1, wonach die Privatklägerin einerseits bereits in X.________(Ortschaft) angetrunken gewesen und anschliessend weiter getrunken und gekifft worden sei, während die Privatklägerin andererseits nicht betrunken resp. in einem recht nüchternen Zustand gewesen sei, sehr widersprüchlich sind und den Zustand der Privatklägerin überaus verharmlosend wiedergeben. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demnach als erstellt, dass die Privatklägerin mit Sicherheit am meisten trank und bereits auf der K.________(Ort) betrunken war, was sich in der Wohnung des Beschuldigten 1 durch den weiteren Konsum von Marihuana noch verstärkte, wobei sich der Mischkonsum von Alkohol und Marihuana durch Schwindel, Müdigkeit, Lachen und Erschöpfung äusserte, was für sämtliche Beteiligte – auch den Beschuldigten 1 – ersichtlich war.
Die Kammer weicht von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung jedoch insoweit ab, als ihrer Ansicht nach gestützt auf die Angaben der Beteiligten nicht abschliessend festgestellt werden kann, dass vorwiegend die Privatklägerin Alkohol trank und die anderen Mädchen lediglich schluckweise davon konsumierten. Bloss I.________ gab an, selber nur wenig konsumiert zu haben, während die Privatklägerin sowie V.________ viel getrunken hätten (pag. 106 Z. 116 ff.). Y.________ erwähnte, sie sei nicht gerade besoffen, aber auch nicht nüchtern gewesen, wobei sie diejenige gewesen sei, «welche am besten Laufen konnte» (pag. 171 Z. 172 ff.). Dies weist weder auf einen überaus ausgeprägten noch auf einen bloss geringen Konsum hin. V.________ gab einerseits an, bei Ankunft in der Wohnung hätten sie bereits recht viel Alkohol getrunken und sich nicht mehr so gut wehren können (pag. 145 Z. 92 f.), andererseits führte sie aus, sie selber habe nur drei bis vier Schlucke getrunken, während die Privatklägerin ziemlich viel getrunken habe (pag. 146 Z. 131 f.). Entsprechend lässt sich nach Ansicht der Kammer nur erstellen, dass die Privatklägerin am meisten resp. viel und I.________ kaum etwas trank, während V.________ und Y.________ zwar weniger als die Privatklägerin, aber mehr als I.________ getrunken haben. Daneben konsumierte die Privatklägerin unbestrittenermassen noch Marihuana. Wer sonst noch alles Marihuana konsumierte und wer – abgesehen von diesen groben Abstufungen – genau wieviel Alkohol trank, ist aus Sicht der Kammer unerheblich und kann offengelassen werden.
7.1.5 Aussagen der Privatklägerin
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 774 ff., S. 22 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Privatklägerin schilderte die Umstände der sexuellen Handlungen in der Wohnung in L.________(Ortschaft) sowohl in der delegierten Einvernahme vom 30.07.2019 (p. 76 ff.), vor der Staatsanwaltschaft am 21.12.2020 (p. 89 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung am 19.12.2022 (p. 621 ff.) gleichbleibend:
In ihrem ersten freien Bericht führte sie aus, sie habe geschlafen und als sie erwacht sei, habe sie bemerkt, dass sie der Beschuldigte 1 vergewaltige. Sie habe sich nicht wehren können, da sie stark betrunken gewesen sei. Er habe einfach weitergemacht. Sie habe sich umgedreht und gesehen, dass er sich selber befriedigt habe und sei dann wieder eingeschlafen. Am nächsten Morgen habe er so getan, als wäre nichts passiert und sie sei so geschockt gewesen, dass sie niemandem etwas gesagt habe. Sie seien dann alle zusammen nach N.________(Ortschaft) gegangen und hätten sich dort verabschiedet (p. 78 Z. 55 ff.). An ihren Aussagen fällt auf, dass die Privatklägerin bereits in diesem ersten freien Bericht Details wie das Onanieren des Beschuldigten 1 schildert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie eine solche Handlung erfinden sollte. In den folgenden Einvernahmen bestätigte sie das erstmals geschilderte Kerngeschehen und ergänzte, sie hätten von Beginn weg gewusst, dass sie dort schlafen würden (p. 83 Z. 305 f.). Hinsichtlich der sexuellen Handlungen führte sie noch detaillierter aus, dass der Beschuldigte 1 «sein Schwanz in mir drinnen» gehabt habe, als sie aufgewacht sei (p. 83 Z. 323). Sie konnte zwar keine Angaben zur Dauer der vaginalen Penetration machen (p. 83 Z. 338) und konnte diesbezüglich auch nicht angeben, ob der Beschuldigte 1 ejakuliert habe. Jedoch ergänzte sie, dass er beim Onanieren auf ihren Rücken abgespritzt habe (p. 83 Z. 340 f. und p. 622 Z. 43). Während der Penetration habe sie ihm gesagt «hör uf, due nid, i wot das nid» worauf er nicht reagiert habe. Sie habe nachher nichts mehr gemacht bzw. habe nicht gewusst, was sie in dieser Situation machen solle und habe einfach Angst gekriegt (p. 84 Z. 356 ff. und p. 622 Z. 42 f.). Sie habe nicht geflüstert, sie habe es ihm normal gesagt und er sei nahe genug bei ihr gewesen (p. 98 Z. 335 f. und p. 624 Z. 42 und 45). Körperlich gewehrt habe sie sich nicht (p. 98 Z. 339) sie sei wie erstarrt gewesen, weil sie Angst gehabt habe und habe es über sich ergehen lassen (p. 623 Z. 6 f. und Z. 20 ff.). Festgehalten habe er sie nicht (p. 98 Z. 335 – 352). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet und keine Gewaltanwendung umschreibt, was als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zudem fällt auf, dass sie die sexuellen Handlungen in ihren eigenen Worten um- und beschreibt und kleinere Details aufführt.
Weiter führte sie aus, sie habe eine Leggins mit einem roten Pullover mit Albanerflagge, BH und Tanga getragen und auch so geschlafen (p. 84 Z. 366 ff.). Beim Geschlechtsverkehr habe sie unten nichts mehr getragen. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Leggins und den Tanga ausgezogen (p. 85 Z. 403). In Anbetracht des bekifften und betrunkenen Zustands der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs (vgl. […] «Zustand der Privatklägerin» hiervor), ist es – entgegen den Behauptungen der Verteidigung (p. 653) – vorstellbar bzw. sogar nachvollziehbar, dass sie das Ausziehen ihrer Leggins und Unterhose nicht bemerkte.
Angesprochen darauf, weshalb sie nicht direkt nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, gab die Privatklägerin an, sie habe zuerst mit V.________ gesprochen und diese habe gesagt, sie solle zu ihrer Ansprechperson gehen (p. 85 Z. 415). Die Polizei habe sie nicht informiert, weil sie nicht zur Polizei habe gehen wollen und Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst wie das Ganze ablaufen würde und ob es Sinn machen würde zur Polizei zu gehen (p. 85 Z. 421 ff.). Aus dem Umstand, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte, lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 653) – kein Hinweis auf eine allfällige Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen entnehmen. Vielmehr kann die Privatklägerin das Zögern – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Alters – glaubhaft und nachvollziehbar erklären. Sie gab weiter an, zuerst V.________, dann I.________ und später Y.________ vom Vorfall erzählt zu haben. Anfangs habe sie Y.________ noch nichts erzählt, da diese mit dem Beschuldigten 1 befreundet sei (p. 86 Z. 470 f.). Auch diese Schilderung ist nachvollziehbar.
Gesamthaft entsprechen die Aussagen der Privatklägerin ihrem jungen Alter und erscheinen nach dem Gesagten für das Gericht authentisch. Insbesondere hervorzuheben ist, dass sie sich bei der erstmöglichen Gelegenheit, als der Beschuldigte 1 weg war ihren Freundinnen V.________ und I.________ anvertraute. Auch die selbstreflektierenden Gedankengänge, wonach sie verstehe, weshalb I.________ den Eindruck hatte, sie und der Beschuldigte 1 würden Geschlechtsverkehr haben, da sie auf seinem Schoss gesessen habe (p. 95 Z. 224 f.), stellt ein Realkennzeichen dar. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin keine Übertreibungen enthalten, keine künstlichen, dazu erfundenen Elemente aufweisen und keine Anzeichen für eine einstudierte Lügengeschichte enthalten. Vielmehr sind ihre Aussagen, die sexuellen Handlungen betreffend, konstant, zu weiten Teilen widerspruchsfrei und in sich konsistent sowie detailliert, enthalten Dialogfragmente und wurden bereits im freien Bericht konkret wiedergegeben. Sie schildert folglich innere Vorgänge (vgl. z.B. p. 78 Z. 84 f., wonach sie am nächsten Morgen so geschockt gewesen sei, dass sie niemandem etwas gesagt habe) und schildert die eigene Hilflosigkeit und Überforderung mit der Gesamtsituation. Ferner ist auffallend, dass ihre Aussagen ohne Übertreibungen auskommen, keine überbordenden Schuldzuweisungen oder unnötige Belastungen des Beschuldigten 1 enthalten. So schildert sie keine zusätzliche Gewaltanwendung oder ein grobes Vorgehen. Ihre Aussagen werden schliesslich auch durch die teils auch kritisch geäusserten Wahrnehmungen von V.________, I.________ und Y.________ gestützt (z.B. Umstand, dass sie und der Beschuldigte 1 am nächsten Morgen nicht miteinander gesprochen hätten [...]). Entsprechend weisen ihre Aussagen verschiedene Realkennzeichen auf, während Lügensignale fehlen. Das Gericht erachtet die Aussagen der Privatklägerin folglich als glaubhaft und stellt grundsätzlich darauf ab.
Die Kammer schliesst sich dieser umfassenden und zutreffenden Aussagewürdigung vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bereits in ihrer Strafanzeige vom 12. April 2019 liess die Privatklägerin ausführen, sie könne den zeitlichen Ablauf des Abends und der Nacht nicht mehr genau rekonstruieren, wobei bezüglich Kernsachverhalts festgehalten wurde, die Privatklägerin sei in der Nacht erwacht und habe bemerkt, dass der Beschuldigte 1 dabei gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, und habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte 1 habe sich jedoch nicht aufhalten lassen. Danach habe sie noch gesehen, wie sich der Beschuldigte 1 selbst befriedigt habe, und sei wieder eingeschlafen (pag. 8). Auch in den darauffolgenden Einvernahmen gab die Privatklägerin diesen Kernsachverhalt inhaltlich übereinstimmend wieder: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2019 gab sie zu Protokoll, sie sei erwacht, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 sie vergewaltige. Sie habe sich nicht wehren können, da sie stark betrunken gewesen sei. Er habe einfach weiter gemacht. Sie habe sich umgedreht und gesehen, dass er sich selber befriedigt habe, dann sei sie wieder eingeschlafen (pag. 78 Z. 78 ff.). Auf Nachfrage präzisierte sie, der Beschuldigte 1 sei mit seinem «Schwanz» vaginal gegen ihren Willen in sie eingedrungen (pag. 83 Z. 317 ff.). Beim Befriedigen habe er dann auf ihren Rücken «abgespritzt» (pag. 83 Z. 340). Es sei nicht verhütet worden (pag. 83 Z. 346 f.). Sie habe ihm gesagt «Hör uf, Due das nicht, i wott das nid» (pag. 84 Z. 355 f.). Er habe gar nicht reagiert (pag. 84 Z. 358 f.). Sie habe nachher nichts mehr gemacht, sie habe nicht mehr gewusst, was machen in dieser Situation, sie habe einfach Angst gekriegt (pag. 84 Z. 361 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihr die Leggins und den Tanga ausgezogen, sie habe das nicht bemerkt (pag. 84 Z. 378 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2020 gab die Privatklägerin den Kernsachverhalt deckungsgleich wieder («Als ich erwachte, sah ich, dass ich unten keine Kleidung mehr anhatte. Ich bemerkte, dass A.________ mich am vergewaltigen ist. Ich sagte ihm, er soll aufhören. Ich hatte Angst, weil er ein Mann ist und stärker ist. Ich sah, wie er sich selber befriedigte und auf meinem Rücken abspritzte» [pag. 92 Z. 93 ff.]; «ich habe ihm mehrmals gesagt ‹Hör uf, due nid›. [...] Er hat nichts gesagt und auch nicht aufgehört» [pag. 98 Z. 346 ff.]; «Er hat nicht verhütet. [...] ich habe es nicht erst am Morgen bemerkt. Ich bemerkte es, als er es am machen war» [pag. 101 Z. 429 ff.]). Vor Vorinstanz nannte die Privatklägerin wiederum die wesentlichen Elemente des Kernsachverhalts («Ich habe ihm gesagt ‹hör uf i wot das nid›. Er hat nicht aufgehört. Ich habe immer wieder gesagt, ‹hör uf i wot das nid›. Bis er dann irgendwann aufgehört hat und ich weiss noch, dass er auf meinen Rücken ‹kam›» [pag. 622 Z. 42 ff.]; «Ich war wie erstarrt, weil ich Angst hatte. In dem Moment weiss man nicht, was man machen soll. Ich habe es über mich ergehen lassen [pag. 623 Z. 6 f.]; «ich habe mich nicht selber ausgezogen» [pag. 624 Z. 30]; «Ich bin während der Penetration wach gewesen, also wach geworden wegen dem» [pag. 625 Z. 7]). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin vermehrt Erinnerungslücken ein, was angesichts des Zeitablaufs sowie des Umstands, dass sie versucht, das Geschehene zu verdrängen (vgl. pag. 1275 Z. 18 ff.), jedoch nicht weiter erstaunt. Dennoch gab sie auch oberinstanzlich zu Protokoll, sie habe gesagt, sie wolle nicht, er soll aufhören. Er habe dann nicht aufgehört und einfach weitergemacht, bis er fertig gewesen sei. Sie habe einfach so Angst gehabt, aber nicht gewusst, was sie machen soll (pag. 1274 Z. 29 ff.). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Realkennzeichen stuft die Kammer die konstanten Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt als glaubhaft ein.
Bezüglich des oberinstanzlichen Einwands der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach es nicht sein könne, dass die Privatklägerin nicht gemerkt habe, dass sie ausgezogen und – gemäss Aussagen der Zeugin I.________ – während rund einer Minute «gefingert» werde (pag. 1325), brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Privatklägerin sei unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis gestanden. Bereits eine Substanz hätte gereicht, damit sie schnell eingeschlafen und in den Tiefschlaf gefallen wäre. Vor allem Alkohol habe eine sedierende Wirkung. Auch jemand, der tief schlafe, merke je nach dem nicht, was passiere (pag. 1330). Die Kammer schliesst sich der Generalstaatsanwaltschaft an. Es erscheint mehr als plausibel, dass jemand, der sich im Tiefschlaf befindet, erst im Verlauf solcher Handlungen aufwacht. Im Übrigen konsumierte die Privatklägerin vorgängig unbestrittenermassen Alkohol und Cannabis und schlief zudem erst seit wenigen Stunden. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als umso plausibler, dass die Privatklägerin nicht realisierte, ausgezogen worden zu sein, und erst während der Penetration erwachte.
Der Umstand, dass sich die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung nicht körperlich gegen den geschilderten Übergriff wehrte, anschliessend wieder einschlief, statt die Wohnung zu verlassen und nach dem Aufwachen mit den anderen Mädchen und dem Beschuldigten 1 noch mit dem Zug nach N.________(Ortschaft) fuhr, spricht aus Sicht der Kammer sodann ebenso wenig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie die Tatsache, dass sie ihre Anzeige erst rund zwei Monate später einreichte. Mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin, ihren übermüdeten Zustand sowie die von ihr geschilderte Angst vor dem Beschuldigten 1 resp. Ausweglosigkeit erscheint ihr Verhalten vielmehr nachvollziehbar und opfertypisch.
7.1.6 Aussagen von I.________
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I.________ wie folgt (pag. 777 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original):
I.________ schilderte, dass sie sich gedacht habe, Z.________ werde mit V.________, Y.________ mit dem Beschuldigten 2 und die Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 Geschlechtsverkehr haben (p. 108 Z. 208 f.). Der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin die ganze Zeit berührt und sie hätten sich geküsst (p. 109 Z. 244 f.). Die drei Jungs [Z.________ und die beiden Beschuldigten] seien die ganze Zeit «spitz» gewesen (p. 109 Z. 246). Als sie zu viert auf dem Sofa gesessen hätten, sei sie mit der Privatklägerin auf die Toilette gegangen. Dort habe sie ihr gesagt, sie wolle das nicht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle es auch nicht und sei unter diesen Umständen nicht bereit dazu. Die Privatklägerin habe zu ihr gesagt, dass sie keine andere Möglichkeit hätten und es eben machen würden, worauf I.________ gesagt habe, sie würden einfach hinsitzen und nichts machen, womit die Privatklägerin einverstanden gewesen sei (p. 109 Z. 246 – 254 und p. 136 Z. 226 ff.). Als sie später wach gelegen habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei. Sie habe gehört, dass sich etwas bewegt habe, könne jedoch nicht sagen, ob die Privatklägerin wach oder noch am Schlafen gewesen sei. Sie habe gehört, wie er sie fingerte, sie habe Geräusche gehört und habe sich vorstellen können, dass er sich auf sie gelegt habe. Es habe sich nass angehört. Es sei ihr peinlich (p. 109 Z. 279 – 281). Erst auf Hinweis, dass eine genaue Beschreibung wichtig sei, beschrieb I.________ das Geräusch mit einem Händeklatschen und führte aus, nach dem «Fingerle» habe es ca. 1 Minute gedauert, dann sei das Klatschgeräusch gekommen, was einige Zeit gedauert habe. Sie habe von ihm ein Stöhnen und der Privatklägerin ab und zu ein «Schnaufen» gehört. Man habe aber mehr ihn gehört. Es sei irgendwann leise geworden. Sie habe sich im Nachhinein bei der Privatklägerin entschuldigt, da sie die Situation nicht habe einschätzen können (p. 110 Z. 285 – 292). Eine Äusserung der Privatklägerin habe sie nicht gehört, habe sich jedoch nicht darauf achten können (p 139 Z. 339). I.________ gibt folglich gehörte Geräusche wieder. Der Beschrieb der Geräusche und ihre Ausführungen wonach es ihr peinlich sei, zeugen davon, dass sie die Situation tatsächlich so wahrgenommen hat und ihre Aussagen glaubhaft sind. Der Umstand, dass I.________ kein Gespräch zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten 1 mithören konnte, mag zwar den Eindruck verstärken, dass auch kein solches stattfand, jedoch kann dies auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, da nicht abschliessend beurteilt werden kann, wie lange die jeweiligen Personen bereits wach gelegen haben. Die weiteren Aussagen von I.________ zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, insbesondere der Umstand, dass sie sich später bei der Privatklägerin für ihr fehlendes Eingreifen entschuldigt habe, sind nachvollziehbar und detailliert. I.________ macht sodann nicht bloss die Privatklägerin schützende Aussagen, sondern führt auch aus, dass sie anfänglich damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr haben würden. Auch schildert sie den Austausch zwischen ihr und der Privatklägerin auf der Toilette nachvollziehbar und detailliert. Die von ihr geschilderten Emotionen in diesem Gespräch sind mit Blick auf das Alter der Privatklägerin und I.________ nachvollziehbar.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Aussagen von I.________ sind, soweit ihre Beobachtungen der Interaktionen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten 1 betreffend, im Laufe des Verfahrens nicht durchwegs deckungsgleich ausgefallen: Während die Zeugin gegenüber der Polizei erwähnte, auf dem Sofa habe der Beschuldigte 1 die Privatklägerin die ganze Zeit berührt und sie hätten sich geküsst; sie habe das Gefühl gehabt, die drei Jungs hätten alle Viagra genommen, sie seien sehr «spitz» unterwegs gewesen (pag. 109 Z. 244 ff.), konnte sie diese Wahrnehmungen der Berührungen und Küsse zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr bestätigen. Vielmehr führte sie aus, aufgrund der Kissenwand hätten sie und die Privatklägerin sich nicht mehr sehen können, sie habe nur gehört, dass etwas lief, sie sei aber mit sich selber beschäftigt gewesen; sie habe gesehen, dass die Privatklägerin sitzend auf dem Sofa die Augen zugemacht habe, sie wisse nicht mehr, ob sie vorher «schon herumgemacht» hätten (pag. 136 Z. 201 ff.).
Weiter besteht in den Schilderungen der Zeugin insofern eine gewisse Unklarheit, als aus ihnen nicht eindeutig hervorgeht, ob sie vor, während oder nach den wahrgenommenen «Klatschgeräuschen» durchgehend wach war oder doch teilweise schlief. Bei der polizeilichen Einvernahme führte sie aus, nach dem Abgang des Beschuldigten 2 sei sie noch recht lange wach gewesen und habe gedacht, die Privatklägerin würde schlafen, zumal es so ausgesehen habe. Irgendwann habe sie dann bemerkt, dass der Beschuldigte 1 erwacht sei, worauf sie das «Fingerle» und die «Klatschgeräusche» sowie ein Stöhnen des Beschuldigten 1 und ein Schnaufen der Privatklägerin gehört habe, wobei man mehr den Beschuldigten 1 gehört habe und es irgendwann leise geworden sei (pag. 109 f. Z. 276 ff.). Während diese Schilderung die Schlussfolgerung zulässt, die Zeugin sei während der wahrgenommenen Sequenz dauernd wach gewesen, deuten ihre Ausführungen vor Vorinstanz eher darauf hin, dass sie (teilweise) auch geschlafen hat. Auf Frage, was der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin gemacht hätten, als sie nach dem Abgang des Beschuldigten 2 wach gelegen sei, führte sie aus, es so in Erinnerung zu haben, dass sie einen Blick hinüber zur Privatklägerin geworfen habe und diese die Augen geschlossen gehabt habe; dann sei sie (die Zeugin) eingeschlafen, sie habe «nümme möge» (pag. 629 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob sie neben den wahrgenommenen Geräuschen auch gehört habe, ob der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin zusammen gesprochen hätten, ergänzte die Zeugin, sie habe nichts Gesprochenes gehört. Aber als sie sich hingelegt habe, habe sie gehört, dass noch etwas am Laufen sei (pag. 629 Z. 22 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, ob dies gewesen sei, nachdem der Beschuldigte 2 gegangen sei, fügte sie an, dieser sei nochmals zurückgekommen, um sein «Cap» zu holen, worauf sie dann nochmals (zur Privatklägerin) hinübergeschaut und sich hingelegt habe und dann eingeschlafen sei (pag. 629 Z. 29 ff.). Nach Auffassung der Kammer lassen sich diese leicht unterschiedlichen Darstellungen ohne weiteres mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf sowie dem Umstand erklären, dass die Zeugin ihre für sie damals nebensächlich erscheinenden Wahrnehmungen naturgemäss nicht über mehrere Einvernahmen hinweg durchwegs identisch wiedergeben konnte. Mit anderen Worten sind solche – aus damaliger Sicht der Zeugin – nicht das Kerngeschehen betreffende Differenzen auf die begrenzte menschliche Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen und geradezu idealtypisch für Zeugenbeweise. Jedenfalls lassen sie nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin bezüglich der wahrgenommenen Handlungen des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zweifeln. Die unterschiedlichen Angaben der Zeugin zum Zeitpunkt, in welchem sie geschlafen habe, führen indes konkret dazu, dass nicht anzunehmen ist, sie sei während der gesamten Interaktion des Beschuldigten 1 mit der Privatklägerin wach gewesen.
Im Ergebnis lässt sich den Aussagen von I.________ lediglich entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr kam. Zur Frage, ob dies einvernehmlich geschah oder nicht, konnte sie indes keine eigenen Wahrnehmungen machen.
7.1.7 Aussagen weiterer Anwesenden und der Ansprechperson der Privatklägerin
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von Y.________, V.________, AE.________ (der Ansprechperson der Privatklägerin im Wohnheim W.________) sowie des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 778 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Y.________ führte ihrerseits dazu aus, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin vergewaltigen würde. Sie kenne ihn schon lange und er sei verlobt (p. 169 Z. 27 ff. bzw. 33 f.). Wenn er sie vergewaltigt hätte, hätte sie sicher Hilfe gesucht. Sie selber wäre nicht ruhig geblieben. Die Privatklägerin habe nichts gesagt und sei still gewesen. Am nächsten Morgen sei die Privatklägerin hässig auf den Beschuldigten 1 gewesen. Alle hätten das Gefühl gehabt, dass sie hässig auf ihn gewesen sei, weil er sie «nicht habe ficken wollen». Am 17.02.2019 morgens sei E.________ jedenfalls wieder glücklich gewesen und habe auch nicht komisch ausgesehen, als wäre etwas passiert (p. 169 Z. 35 ff.). Bei den Aussagen von Y.________ ist deren Freundschaft zum Beschuldigten 1 (er sei wie ein Bruder für sie, vgl. p. 169 Z. 69) zu berücksichtigen. Darüber hinaus tragen ihre Aussagen nicht viel zur Klärung des Geschehens beitragen.
V.________ gab ihrerseits an, die Privatklägerin sei am Morgen danach geschockt zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, sie habe ungewollt Geschlechtsverkehr gehabt und sie gefragt, was sie machen solle. Sie habe ihr geraten zu AE.________ zu gehen. Sie selber sei sich noch immer nicht sicher, ob dies wirklich geschehen sei. Sie habe nichts gesehen oder gehört, sie sei in einem anderen Raum gewesen (p. 143 Z. 41 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie nicht gerufen habe, worauf sie gesagt habe, sie habe Angst gehabt (p. 144 Z. 48 ff.). Die Privatklägerin sei recht geschockt, durcheinander und verwirrt gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen (p. 144 Z. 54 ff.). Sie sei selber geschockt gewesen und habe sich Gedanken gemacht, ob dies stimme (p. 144 Z. 59 f.), da sie nichts gesehen oder gehört habe. Sie stelle sich vor, dass sie gerufen hätte, wenn es so geschehen sei. Die Privatklägerin sei jedoch nicht zu ihnen [V.________ und Y.________] gekommen (p. 144 Z. 63 ff.). Am nächsten Morgen hätten der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin nicht mehr zusammen gesprochen (p. 149 Z. 255 f.). Weiter führte V.________ aus, sie habe die Privatklägerin zur Opferhilfestelle begleitet. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie Schmerzensgeld erhalte, wenn sie den Beschuldigten 1 anzeige. Die Privatklägerin habe ihr daraufhin gesagt «Ich muss ihn anzeigen, ich bekomme Geld» und habe dabei gelacht. Sie habe ihn erst anzeigen wollen, als sie erfahren habe, dass sie Geld erhalte (p. 148 Z. 227 ff.). Die Aussagen von V.________ und Y.________ geben nur deren eigene Reaktion auf die Schilderungen der Privatklägerin wieder. Es ist festzuhalten, dass es bei Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt, vielmehr reagiert jede betroffene Person individuell und teils im Nachhinein nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund sind die von Y.________ und V.________ vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin insofern mit Vorsicht zu geniessen, als sie vorbringen, sie hätten in einer gleichen Situation anders reagiert. Auch die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 ist dabei zu beachten. Ebenfalls spricht die Schilderung von V.________ betreffend Opferhilfe nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin: Abgesehen von dieser Aussage, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aus finanziellen Gründen einreichte. Im Gegenteil brachte sie mehrmals vor, die Anzeige nicht wegen dem Geld eingereicht zu haben (p. 91 Z. 67 f. und p. 625 Z. 18 ff.). Hinzu kommt, dass die Ansprechperson der Privatklägerin, AE.________ aussagte, die Privatklägerin habe ihm berichtet, sie sei von der Frau des Beschuldigten 1 via Social Media kontaktiert worden, mit dem Vorschlag, die Sache aussergerichtlich zu regeln (p. 155 Z. 137 ff.). Die Privatklägerin bestätigte dies und ergänzte, man habe ihr finanziell entgegenkommen wollen. Jedoch gehe es ihr nicht ums Geld (p. 91 Z. 65 ff.). Wenn die Privatklägerin rein finanzielle Interessen verfolgen würde, hätte sie das Angebot wohl nicht von Beginn weg ausgeschlagen.
Schliesslich konnte der Beschuldigte 2 keine Angaben zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin machen, da er nicht mehr in der Wohnung gewesen sei oder ansonsten nichts gesehen habe (p. 57 Z. 233 f.). Er gab an, zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nach Hause gegangen zu sein (p. 57 Z. 219). Er führte einzig aus, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin nach deren Alter gefragt und sie habe angegeben 19 zu sein. Als der Beschuldigte 1 gesagt habe, er sei 28 Jahre alt, habe sie erwidert, dies spiele keine Rolle und sie habe schon mit älteren Leuten etwas gehabt (p. 56 Z. 181 ff.).
Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz wiederum vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er den Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin sowohl gesehen als auch gehört habe, als unglaubhaft einstuft, zumal sie in diametralem Widerspruch zu seinen vorgängigen Aussagen stehen (vgl. dazu E. III.7.2.6 hiernach).
Bezüglich der von Y.________ vorgebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorab die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 zu beachten ist. Weiter begründet Y.________ ihre Zweifel mit blossen Mutmassungen, welche teilweise für sich selber sprechen und nicht weiter kommentiert werden müssen. Illustrativ kann auf ihre Aussagen auf pag. 169 Z. 26 ff. verwiesen werden: «A.________ hat E.________ nie zu etwas gezwungen. E.________ hat es selber gewollt und mitgemacht. Wir gingen zu A.________ nach Hause. E.________ war ‹voll druff›… also voll High weil wir zusammen einen gepafft haben. Das von C.________ und I.________ stimmt. C.________ wollte schon mit mir rummachen und ich habe gesagt, dass ich das nicht wolle. Nach einer Zeit gingen ich und V.________ in ein anderes Zimmer um zu Schlafen. C.________ A.________ I.________ und E.________ blieben im Wohnzimmer. Ich glaube nicht, dass A.________ E.________ vergewaltigen würde. Ich kenne ihn schon lange und er ist verlobt. Er würde das nie machen. Schon wie E.________ aussieht… und wenn, dann würde er es bei mir zuerst probieren. Ich und V.________ schliefen. Wenn er sie vergewaltigt hätte [hätte] sie sicherlich Hilfe gesucht. Also ich würde nicht ruhig bleiben. Also sie hat nichts gesagt und war auch still. Am nächsten Morgen war E.________ voll hässig auf A.________. Wir hatten alle das Gefühl, dass sie hässig auf A.________ war, da er sie nicht ficken wollte. Am 17.2.2019 morgens war E.________ jedenfalls wieder glücklich. Sie sah auch nicht komisch aus, als wäre etwas passiert. Als wir auf den Zug gingen am Morgen, hatte sie eine gute Laune. I.________ war komisch. Sie sagte nichts und hatte Angst. Ich habe schon gecheckt, dass I.________ etwas komisch drauf war». Soweit Y.________ ihre Zweifel mit einem im Falle eines Übergriffs zu erwartenden Opferverhalten begründet, verweist die Kammer auf die Vorinstanz, welche – auch in Bezug auf die von V.________ geäusserten Zweifel – zutreffend erwog, dass es bei Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt und jede betroffene Person individuell und im Nachhinein teilweise kaum nachvollziehbar reagiert. Die Vermutungen von Y.________ und V.________, wonach sie in einer gleichen Situation anders reagiert hätten, liefern demnach keinen Beitrag für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts.
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendete oberinstanzlich ein, mit Blick auf die Aussage von V.________ sei davon auszugehen, dass der monetäre Aspekt für die Anzeigeerstattung eine Rolle gespielt habe (pag. 1325). V.________ wurde am 21. Dezember 2020 – mithin knapp zwei Jahre nach dem Vorfall – staatsanwaltschaftlich einvernommen. Zu ihrem aktuellen Verhältnis zur Privatklägerin führte sie aus, sie hätten vor kurzem einen Streit gehabt, sie hätten dies aber klären können. Sie seien nicht «best friends», aber sie würden sich verstehen. Sie seien einmal beste Kolleginnen gewesen (pag. 143 Z. 35 ff.). Sodann gab V.________ zunächst an, die Privatklägerin habe ihr am Morgen danach vom Vorfall erzählt, sie (die Privatklägerin) sei geschockt zur ihr gekommen und habe gesagt, dass sie ungewollt Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 143 Z. 41 ff.). Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie Angst gehabt hätte (pag. 144 Z. 49 f.). Sie habe recht geschockt, durcheinander, verwirrt und traurig gewirkt (pag. 144 Z. 54 ff.). Sie (V.________) sei selber sehr geschockt gewesen, sie habe sich Gedanken gemacht, ob dies stimme (pag. 144 Z. 59). Am Ende der Befragung wurde V.________ abschliessend gefragt, ob sie noch Ergänzungen anzubringen habe. Sie führte mitunter aus, sie sei mit der Privatklägerin zur Opferhilfestelle gegangen. Dort sei der Privatklägerin erklärt worden, dass sie Schmerzensgeld erhalte, wenn sie den Beschuldigten 1 anzeige. Daraufhin habe die Privatklägerin gesagt «ich muss ihn anzeigen, ich bekomme Geld» und habe dabei gelacht. Dieser Satz mache sie kritisch (pag. 148 Z. 227 ff.). Angesichts der übrigen Aussagen von V.________ sowie der zwischenzeitlichen Abkühlung der Beziehung zwischen ihr und der Privatklägerin misst die Kammer dieser knapp zwei Jahre nach dem Vorfall gemachten Aussage über das Verhalten der Privatklägerin nach dem Aufsuchen der Opferhilfestelle kein massgebendes Gewicht zu. Würde es der Privatklägerin einzig um Geld gehen, wäre mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass sie das Angebot aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten 1 kaum von Beginn weg ausgeschlagen hätte. Im Übrigen stellt bereits das Aufsuchen der Opferhilfestelle an sich eine gewisse Hürde dar.
Im Ergebnis tragen die Aussagen der weiteren Beteiligten und von AE.________ nicht direkt zur Klärung des Kerngeschehens bei. V.________ erklärte jedoch, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Morgen vom ungewollten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten 1 erzählt, und auch AE.________ gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihm nach dem Wochenende von einem körperlichen Übergriff, glaublich einer Vergewaltigung auf dem Sofa oder im Bett, berichtet (pag. 153 Z. 53 f., Z. 70 f. und Z. 75; pag 154 Z. 83 f. und Z. 124 f.). Diese Aussagen stützen zumindest indirekt die Darstellung der Privatklägerin.
7.1.8 Aussagen des Beschuldigten 1
Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 779 ff., S. 27 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Diametral gegenüber den Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten 1. Dieser machte bei seiner ersten Einvernahme zur Sache am 06.09.2019 (p. 32 ff.) keine Aussagen bzw. sage ihm der Name «E.________» nichts (p. 34 Z. 36), jemand wolle ihm etwas «inewüsche» (p. 35 Z. 83) und er kenne diese Person [E.________] nicht, sie sei nie bei ihm gewesen (p. 35 Z. 92). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach es zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 zu sexuellem Kontakt gekommen sei, gab der Beschuldigte 1 an, dies könne nicht sein, sei nicht möglich (p. 35 Z. 89). Angesprochen auf den Vorwurf der Vergewaltigung schmunzelte er und gab an, nichts dazu zu sagen (p. 35 Z. 98 f.). Bei seiner nächsten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft ein Jahr später, am 22.12.2020 gab er an, er habe zuerst nicht gewusst, um was und um wen es gehe (p. 40 Z. 27). Er bestätigte in der Folge den sexuellen Kontakt zur Privatklägerin: Es sei spät geworden, ca. 03:00 bis 04:00 Uhr. Er habe geschlafen und sei ca. um 05:00 Uhr wach geworden. Die Privatklägerin sei auch erwacht, sie hätten zusammen gesprochen, sich gegenseitig geküsst und es beide gewollt. Sie habe die Hose ausgezogen und gesagt, sie würde gerne mit ihm schlafen. In seinen Augen sei sie nicht zu betrunken gewesen. Anschliessend hätten sie zusammen geschlafen und wieder gechillt, bevor sie zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr hätten nach Hause gehen wollen (p. 41 Z. 49 ff.). Er führte weiter aus, dass er mit der Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr darüber gesprochen habe, dass er sich nicht mehr vorstellen könne, als mit ihr zu schlafen (p. 44 Z. 185 f.). Der Beschuldigte 1 blieb in der Folge beim geschilderten Ablauf und bestätigte diesen auch an der Hauptverhandlung (p. 634 Z. 30 und p. 635 Z. 38 ff.). Auf entsprechende Frage hin, gab er zudem an, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr über das Thema Verhütung gesprochen hätten und die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle ohne. Er habe auch «ohne Gummi» gewollt. Sie habe gesagt, es sei besser ohne (p. 637 Z. 46 f.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin sind bis zur Hauptverhandlung zwar gleichgeblieben, jedoch erscheinen sie oberflächlich, ohne wahrgenommene Gefühle und enthalten keine ausgefallenen Details, welche auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte 1 verfolge mit seinen Aussagen das Ziel, den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin als ein ausführlich besprochener, konsensualer Akt darzustellen. Insbesondere der erst auf Frage vorgebrachte Dialog zwischen der Privatklägerin und ihm betreffend Verhütung erscheint nachgeschoben und fehlte bei seinen vorgängigen Schilderungen. Das Gericht erachtet es zudem nicht als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte 1 nach rund 1-2 Stunden Schlaf, morgens um 05:00 Uhr zuerst über allfällige gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen zum Geschlechtsverkehr und über das Thema Verhütung ausführlich sprachen, bevor sie den Geschlechtsverkehr vollzogen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Schilderungen von des Beschuldigten 1 um Schutzbehauptungen und ein Abschieben von Verantwortung bzw. um Externalisierungen handelt. Der vom Beschuldigten 1 vorgebrachte angebliche Ablauf des sexuellen Kontaktes vermag die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Was den konkreten Zustand der Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs anbelangt, wurde der Beschuldigte 1 darauf angesprochen, dass die Privatklägerin an besagtem Abend bekifft, angetrunken, erschöpft und müde gewesen sei und ob er dies auch wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 1 antwortete darauf: «Ja, dann haben wir geschlafen und sind dann erwacht» (p. 42 Z. 114). Seinen Aussagen zufolge hätte sich der von ihm wahrgenommene bekiffte, angetrunkene, erschöpfte und müde Zustand der Privatklägerin innert 1-2 Stunden Schlaf derart verbessern müssen, dass man am frühen Morgen «normal» mit ihr habe sprechen können (p. 635 Z. 33 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten ging sogar so weit zu behaupten, dass die Privatklägerin – selbst wenn sie am Abend betrunken gewesen sei – im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wieder nüchtern gewesen sei (p. 653). Eine solche Annahme erscheint lebensfremd und ist nicht nachvollziehbar. Es ist unrealistisch, dass sich der stark beeinträchtigte Allgemeinzustand der Privatklägerin (vgl. hierzu auch […] «Zustand der Privatklägerin», hiervor) innert solch kurzer Zeit regenerierte bzw. sie den Alkohol und das konsumierte Marihuana so stark abbauen vermochte, dass sie normal ansprechbar gewesen wäre. Entsprechend müssen auch diese Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Verteidigung begründete die Einvernehmlichkeit schliesslich auch damit, dass seitens der Privatklägerin ein grosses Interesse am Beschuldigten 1 bestanden habe und sie gesagt habe, sie habe bereits mit älteren Leuten «etwas gehabt». Dies zeige, dass sie es in Betracht gezogen habe, mit dem Beschuldigten 1 «etwas zu haben» (p. 653). Hierzu ist festzuhalten, dass weder ein grundsätzliches Interesse der Privatklägerin am Beschuldigten 1, noch der Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls schon «mit älteren etwas gehabt» habe, ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist in aller Deutlichkeit zu betonen, dass ein grundsätzliches Interesse an einer Person oder gar das in Betracht ziehen, etwas mit dieser Person «zu haben» in keiner Weise einer Einwilligung zum Geschlechtsverkehr entspricht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten 1 nicht gelingt, die glaubhaften und von Dritten gestützten Aussagen der Privatklägerin zu entkräften. Vielmehr erscheinen seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr einerseits bagatellisierend und andererseits externalisierend. Er versucht die Verantwortung für sein Handeln auf die Privatklägerin abzuwälzen, sich zu schützen, sich in einem guten Licht dazustellen und die Situation so darzustellen, als wäre er – wieder einmal – zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (vgl. seine entsprechende Aussage p. 637 Z. 34 ff.). Insgesamt finden sich keine Emotionen, Details oder Dialoge in seinen Aussagen – sie erscheinen allesamt oberflächlich. Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte 1 nutzte den Zustand der Privatklägerin aus und holte sich, was er wollte. Er missachtete ihre dagegen geäusserte Abneigung und verhielt sich durch das Onanieren und auf ihren Rücken Ejakulieren besonders respektlos.
Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der Vorinstanz weitgehend an.
Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Kammer bereits die wenigen Aussagen des Beschuldigten 1 bei der Polizei zu einer Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen führen. So bleibt unerklärlich, dass er bis zum Schluss der polizeilichen Einvernahme behauptete, dass ihm der Name der Privatklägerin nichts sage und er diese Person nicht kenne. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte 1 – welcher sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Gefängnis befand – nicht vorgeladen, sondern lediglich durch das Aufsichtspersonal «vororientiert» wurde (vgl. pag. 26). Entsprechend dürfte er nicht über viele Informationen bezüglich des Gegenstands der Einvernahme verfügt haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Namen der Privatklägerin am 6. September 2019, mithin rund fünf Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall, schlicht nicht auf Anhieb einordnen konnte. Im Verlauf der Einvernahme wurde ihm indes dargelegt, dass die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2019 u.a. mitgeteilt habe, sie sei am 16. Februar 2019 mit zwei Kolleginnen unterwegs gewesen, welche mit Y.________ telefoniert hätten, die ihrerseits mit mehreren Männern unterwegs gewesen und dann an den Bahnhof X.________ gefahren sei, wo die drei Frauen zu Y.________ und den Männern ins Auto gestiegen seien (pag. 34 Z. 41 ff.). Anschliessend wurden die Namen der weiteren beteiligten Personen («Z.________», «C.________») genannt, mit denen er gemäss Kenntnis der Polizei zusammen mit Y.________ am 16. Februar 2019 nach X.________(Ortschaft) gefahren sei (pag. 35 Z. 67 ff.). Aus Sicht der Kammer ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 1 auch nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen darauf beharrte, die Privatklägerin nicht zu kennen («Ich kenne diese Person gar nicht. Diese Person war gar nie bei mir» [pag. 35 Z. 92]).
Weiter finden sich – in Abweichung zur vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung beim gegenüber der Staatsanwaltschaft geschilderten Ablauf geblieben sei – durchaus bemerkenswerte inhaltliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1. Während er bei der Staatsanwaltschaft ausführte, die Privatklägerin habe die Hose ausgezogen und ihm gesagt, «dass sie gerne mit [ihm] schlafen würde» (pag. 41 Z. 52 f.), und er später ergänzte, vor dem Beischlaf habe er ihr gesagt, «dass [er sich] nicht mehr vorstellen kann, als mit ihr zu schlafen» (pag. 44 Z. 185 f.), gab er vor Vorinstanz vorab an, die Privatklägerin habe ihm ihr Einverständnis gegeben, dass sie zusammen schlafen könnten (pag. 636 Z. 20 f.). Auf Nachfrage, wie sie ihr Einverständnis gegeben habe, erklärte der Beschuldigte 1: «Sie hat mich berührt und weiter mit mir rumgemacht, da dachte ich, das sei sicher ok. Ich denke, wenn jemand das nicht will, hätte sie schon beim Küssen aufgehört» (pag. 636 Z. 23 ff.). Gemäss dieser zweiten Darstellung hat die Privatklägerin – anders als zuvor und bei der Staatsanwaltschaft angegeben – mithin nicht wörtlich gesagt, sie wolle mit dem Beschuldigten 1 schlafen, sondern konkludent ihre Einwilligung gegeben. Angesichts der expliziten Nachfrage nach dem erwähnten Einverständnis der Privatklägerin wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 dieses nochmals schildert oder konkretisiert. Dass er demgegenüber eine konkludente Einwilligung schilderte, ist widersprüchlich. Wiederum und im Gegensatz zur zwischenzeitlich geschilderten konkludenten Einwilligung brachte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz auf die spätere Frage, ob – nach dem Einverständnis zum Geschlechtsverkehr – über Verhütung gesprochen worden sei, erstmals vor, die Privatklägerin habe «ohne gewollt» und er habe auch «ohne Gummi gewollt». Sie habe gesagt, «es sei besser ohne und sie spüre es besser», deshalb hätten sie es so gemacht (pag. 637 Z. 42 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte 1 sodann, nach dem Hinlegen hätten er und die Privatklägerin sich einvernehmlich geküsst, bis die Privatklägerin sich auszogen habe. Vor oder nach dem Ausziehen hätten sie noch darüber gesprochen, ob sie «mit oder ohne Gummi Sex haben» wollen resp. ob sie «geschützten Sex haben oder nicht». Sie hätten sich dann für «ohne» entschieden (pag. 1288 Z. 39 ff.; pag. 1290 Z. 18 ff.). Gemäss dieser vor- und oberinstanzlich vorgebrachten Version will der Beschuldigte 1 mit der Privatklägerin nun plötzlich nach wenigen Stunden Schlaf morgens um etwa 05:00 Uhr (vgl. pag. 45 Z. 234 und pag. 46 Z. 255) auch noch ausdrücklich über die Verhütung resp. den Grund für die fehlende Verhütung gesprochen haben. Diese abweichenden Angaben über die Art und Weise, wie die Privatklägerin ihr Einverständnis zum Geschlechtsverkehr und zur fehlenden Verhütung kundgetan habe, betreffen das Kerngeschehen und deuten stark darauf hin, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 nicht erlebnisbasiert sind, sondern im Nachhinein von diesem konstruiert wurden. Abgesehen davon wirft diese geschilderte Kommunikation über die Art und Weise der Verhütung nach Ansicht der Kammer auch inhaltlich einige Fragen auf. Zwar ist ein einvernehmlicher ungeschützter Geschlechtsverkehr in einer vergleichbaren Situation grundsätzlich durchaus denkbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 der Privatklägerin explizit gesagt haben will, er wolle nicht mehr (also keine Beziehung), würde aber mit ihr schlafen, erscheint es jedoch überaus fragwürdig, dass die Privatklägerin – die ansonsten (gemäss ihren Angaben im Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption vom 19. Februar 2019, vgl. E. III.7.1.3 hiervor) mit Kondom verhütet – nach besonnener Aussprache ausdrücklich mitteilt, sie würde gerne ohne Kondom mit ihm schlafen, weil sie so mehr spüre. Ebenso fraglich erscheint, dass der Beschuldigte 1 – dannzumal 29-jährig, Familienvater und an der 17-jährigen Privatklägerin ausschliesslich sexuell interessiert – nach expliziter Erörterung der Verhütungsfrage ungeschützt den Beischlaf vollzieht, wobei er überdies festhielt, er habe ohne Kondom «in ihr drin» ejakuliert (pag. 636 Z. 38 f.).
Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen als widersprüchlich, konstruiert und mithin unglaubhaft.
Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 einzugehen, wonach der Kuss auf der K.________(Ort) einvernehmlich erfolgt sei, die Privatklägerin sich anschliessend auf den Schoss des Beschuldigten 1 gesetzt und ihr Interesse fortbestanden habe, sie sich bei ihm zuhause weiter nähergekommen seien und Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten, wobei das gegenseitige Interesse beim Einschlafen fortbestanden habe, ansonsten sie sich kaum nebeneinander schlafen gelegt hätten (pag. 1324 f.). Vorab ist mit der Vorinstanz nachdrücklich zu betonen, dass weder ein mögliches grundsätzliches Interesse der Privatklägerin am Beschuldigten 1 noch eine allfällige Erwägung, etwas mit dieser Person «zu haben», einer Einwilligung zum Geschlechtsverkehr entspricht. Sodann gab der Beschuldigte 1 durchgehend an, er und die Privatklägerin hätten geschlafen, dann seien sie erwacht und die Privatklägerin habe verbal resp. konkludent in den Geschlechtsverkehr eingewilligt und zudem mit ihm über die Verhütung gesprochen. Es liegen demnach weder Aussagen noch andere Anhaltspunkte vor, wonach die Privatklägerin vor dem Einschlafen in eine Penetration während des Schlafs eingewilligt hätte. Im Übrigen machte der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt geltend, aufgrund des vorgängigen Verhaltens der Privatklägerin auf eine derartige Einwilligung geschlossen zu haben.
7.1.9 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis
Ausgangspunkt der Gesamtwürdigung bilden die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche konstant angab, sie sei erwacht, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 sie vaginal penetriere, wobei sie ihn erfolglos zum Aufhören aufgefordert und Angst gehabt und er anschliessend onaniert und auf ihren Rücken ejakuliert habe (vgl. E. III.7.1.5 hiervor). Am nächsten Morgen verspürte die Privatklägerin weiterhin Angst vor dem Beschuldigten 1, weshalb sie ihn nicht auf den Vorfall ansprach, als sie gemeinsam mit ihren Kolleginnen und dem Beschuldigten 1 zum Bahnhof ging (pag. 86 Z. 453 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte sie nicht sagen, wovor sie sich am nächsten Morgen konkret fürchtete; sie habe keinen klaren Kopf gehabt und sei unter Schock gestanden (pag. 99 Z. 382 ff.). Diesen Zustand nahmen auch I.________ (pag. 139 Z. 345 f.) und V.________ (pag. 144 Z. 53 ff.) wahr. Weiter erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, sie habe nicht mit dem Beschuldigten 1 darüber diskutieren wollen, habe keine Kraft dafür gehabt und gewollt, dass er so schnell wie möglich gehe (pag. 99 Z. 386 f.). Dies entspricht wiederum der Darstellung von I.________ und V.________, wonach die Privatklägerin am Morgen nicht mit dem Beschuldigten 1 gesprochen habe (pag. 139 Z. 344; pag. 149 Z. 255 ff.; vgl. auch die Aussage von Y.________, wonach die Privatklägerin am Morgen «voll hässig» auf den Beschuldigten 1 gewesen sei [pag. 169 Z. 36]). I.________ gab spontan zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Morgen, als der Beschuldigte 1 aus dem Zug gestiegen sei, vom Vorfall erzählt, wobei sie explizit erwähnte, die Privatklägerin habe gesagt, sie habe das nicht gewollt und sei am Schlafen gewesen (pag. 139 Z. 347 f.; pag. 140 Z. 368 ff.; vgl. auch pag. 111 Z. 375 f.). Auch V.________ gab an, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Morgen davon erzählt (pag. 143 Z. 42 f.; pag. 148 Z. 210 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer als Zwischenergebnis erstellt, dass die Privatklägerin am nächsten Morgen nicht mehr mit dem Beschuldigten 1 sprach und – nachdem sich dieser von der Mädchengruppe trennte – I.________ und V.________ über den nächtlichen Vorfall unterrichtete. Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe den Vorfall am darauffolgenden Montag ihrer Ansprechperson erzählt, diese habe umgehend einen Termin bei der Opferhilfestelle gemacht (pag. 85 Z. 413 ff.; vgl. auch pag. 9). Diese Darstellung wurde von AE.________ bestätigt; die Privatklägerin habe ihm am Montag oder Dienstag nach dem fraglichen Wochenende, jedenfalls am ersten Tag, als er wieder gearbeitet habe, von einem erlittenen körperlichen Übergriff eines Mannes resp. des Beschuldigten 1 erzählt, was er als glaubhaft eingestuft habe, weshalb die Privatklägerin an die Opferhilfestelle weitergeleitet worden sei (vgl. pag. 153 f. Z. 51 ff.). Sodann gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte 1 habe nicht verhütet, weshalb sie später die Pille danach geholt habe (pag. 83 Z. 346 f.; pag. 101 Z. 429 f.). Auch der Beschuldigte 1 gab an, nicht verhütet zu haben (vgl. E. III.7.1.8 hiervor). Im Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption wird die am 19. Februar 2019 um 14:00 Uhr erfolgte Einnahme der «Pille danach» aufgrund eines 60 Stunden vorher stattgefundenen ungeschützten Geschlechtsverkehrs bestätigt, was gemäss Rückrechnung den 17. Februar 2019, 02:00 Uhr, als Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs ergibt. Gemäss Protokoll handelte es sich dabei um die erste Notfallkontrazeption. Weiter gab die Privatklägerin das Kondom als aktuelle Verhütungsmethode an mit dem handschriftlichen Hinweis «wenn freiwillig». Schliesslich findet sich im Protokoll der Hinweis, dass aufgrund des unfreiwilligen Geschlechtsverkehrs eine ärztliche Untersuchung empfohlen wurde (pag. 18). Mithin entsprechen auch die Angaben im Protokoll der oralen Notfallkontrazeption der Darstellung der Privatklägerin, wobei sie den Angaben des Beschuldigten 1 insofern widersprechen, als dieser erstens von einem einvernehmlichen und zweitens von einem durch die Privatklägerin gewünschten ungeschützten Geschlechtsverkehr sprach.
Die hiervor erwähnten Beweismittel, aus denen die Mitteilungen der Privatklägerin über die Art und Weise des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten 1 hervorgehen, gehen letztendlich zwar allesamt auf ihre eigene Darstellung zurück. Es ist indes zu betonen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Privatklägerin – um den Beschuldigten 1 fälschlicherweise zu belasten – am Morgen nach dem Vorfall sowie in den darauffolgenden Tagen wahrheitswidrig von einem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr berichtete. Ein entsprechendes Vorgehen mit dem Ziel, (zu Unrecht) belastende Beweismittel zu produzieren, erscheint überdies mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin abwegig. Im Übrigen ist auch kein entsprechendes Motiv für ein solch durchdachtes Vorgehen ersichtlich.
Sodann sprechen auch die glaubhaften Aussagen von I.________ zum erfolgten Geschlechtsverkehr nicht gegen, sondern vielmehr für die Darstellung der Privatklägerin. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Zeugin die verbale Aufforderung der Privatklägerin, sie wolle das nicht, der Beschuldigte 1 solle aufhören, nicht wahrnahm, nicht geschlossen werden, dass diese Worte gar nicht gesagt wurden. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass die Zeugin dies – da sie hauptsächlich das Stöhnen des Beschuldigten 1 hörte (pag. 110 Z. 290 f.) – schlicht nicht wahrnehmen konnte, wobei auch denkbar ist, dass die Zeugin während der wahrgenommenen Beischlafgeräusche mit der Zeit einschlief (vgl. E. III.7.1.6 hiervor). Schliesslich war die Zeugin gemäss eigenen Angaben kaputt und müde (vgl. pag. 137 Z. 252) und die Situation dürfte ihr überdies unangenehm gewesen sein, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch von einer einvernehmlichen Handlung ausging (vgl. pag. 110 Z. 292 sowie pag. 109 Z. 281). Soweit V.________ und Y.________ über den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin mutmassen und diesen teilweise in Zweifel ziehen, ist ihnen unter Verweis auf die Ausführungen in E. III.7.1.7 hiervor kein Gewicht zu geben. Auch auf die widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und daher nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 stellt die Kammer nicht ab (vgl. E. III.7.1.8 hiervor).
Im Ergebnis erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt:
Der Beschuldigte 1 zog der auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer in Rückenlage schlafenden Privatklägerin, welche zuvor Alkohol und Marihuana konsumiert und sich neben ihn schlafen gelegt hatte, um ca. 05:00 Uhr die Leggins und die Unterhose aus. Anschliessend penetrierte er die nach wie vor schlafende Privatklägerin vaginal, ohne dabei ein Kondom zu benützen. Der Beschuldigte 1 handelte in Kenntnis des schlafenden und damit widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin, wobei sie vor dem Einschlafen nicht in eine Penetration während des Schlafs einwilligte und der Beschuldigte 1 – trotz vorgängigen Annäherungen zwischen den beiden – auch nicht von einer derartigen Einwilligung ausging. Nachdem die Privatklägerin aufgrund der Penetration erwachte, bat sie den Beschuldigten 1 mehrmals aufzuhören und sagte, sie wolle das nicht resp. «hör uf, due nid». Weitere Abwehrhandlungen waren der Privatklägerin situationsbedingt nicht möglich. Der Beschuldigte 1 beendete die Penetration, onanierte und ejakulierte schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin, die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte.
7.2 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2
7.2.1 Angeklagter Sachverhalt
Mit Anklageschrift vom 21. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten 2 in Ziff. I.B.1 vorgeworfen, er soll I.________ (nachfolgend: Geschädigte) auf dem Sofa im Wohnzimmer des Beschuldigten 1 in die Rückenlage gedrückt, sich auf sie gelegt, sie an den Handgelenken festgehalten, sie überall berührt und ins Ohr geflüstert haben, dass sie es doch auch wolle. Die Geschädigte soll ihm gesagt haben, dass er sie in Ruhe lassen solle, und soll jedes Mal versucht haben, ihn zu beissen, wenn er sie küssen wollte. Der Beschuldigte 2 soll nach einer Weile aufgestanden sein, ein blaues Fixleintuch geholt, dieses der Geschädigten einmal um den Hals gewickelt und ihre Hände so ins Leintuch gelegt haben, dass sie diese nicht bewegen konnte, wobei er sie zudem an den Handgelenken festgehalten haben soll. Dann soll er eine Hand gelöst, der Geschädigten unter die Unterhose zwischen die Beine gegriffen und seine Hand auf ihren Venushügel gelegt haben. Dabei soll sie die Beine zusammengeklemmt und versucht haben, den Beschuldigten 2 wegzuschubsen resp. sich zur Seite bewegt und versucht haben, ihn ein oder zwei Mal zu treten. Als sie «Bitte lieber Gott hilf mer» gesagt haben soll, soll er von ihr abgelassen haben und nach Hause gegangen sein. Der Beschuldigte 2 soll gewusst haben, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt war, eventualiter soll er ihre damalige Minderjährigkeit in Kauf genommen haben (pag. 433 f.).
7.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Bezüglich des unbestrittenen Rahmengeschehens kann vorab auf die Ausführungen in E. III.7.1.2 hiervor verwiesen werden.
In Bezug auf den Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 war vor Vorinstanz unbestritten, dass er die Geschädigte auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten 1 insbesondere am Bauch, unterhalb der Brust und an der Hüfte berührte, sie zumindest an der Backe und am Hals küsste und ihr ins Ohr flüstere, sie wolle das doch auch. Sodann bestritt der Beschuldigte 2 nicht, dass die Geschädigte ihm sagte, er solle aufhören, wie auch, dass er ein blaues Fixleintuch holte, schliesslich von ihr abliess und nach Hause ging (vgl. pag. 783, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte 2 indes, die Geschädigte berührt zu haben (pag. 1299 Z. 19). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte 2 die Geschädigte auf dem Sofa in Rückenlage drückte, sich auf sie legte, an den Handgelenken festhielt und überall berührte. Bestritten ist auch, dass die Geschädigte den Beschuldigten 2 jeweils zu beissen versuchte, wenn er sie küsste resp. zu küssen versuchte. Bestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 2 das blaue Fixleintuch einmal um den Hals der Geschädigten wickelte und ihre Hände so hineinlegte, dass sie diese nicht mehr bewegen konnte. Sodann bestreitet der Beschuldigte 2 weiter, der Geschädigten unter die Unterhose zwischen die Beine gegriffen und seine Hand auf ihren Schamhügel gelegt zu haben, wie auch, dass die Geschädigte ihre Beine zusammenklemmte und versuchte, den Beschuldigten 2 wegzuschubsen resp. ihn ein oder zwei Mal trat und «Bitte lieber Gott hilf mer» sagte. Der Beschuldigte 2 bestreitet schliesslich, gewusst zu haben, dass die Geschädigte am 16./17. Februar 2019 15 Jahre alt war, resp. in Kauf genommen zu haben, dass sie damals minderjährig war (vgl. pag. 783, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.2.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (pag. 764, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor.
7.2.4 Aussagen der Geschädigten
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Geschädigten wie folgt (pag. 784 ff., S. 32 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
I.________ wurde am 16.10.2019 als Auskunftsperson vorgeladen, um Angaben zum von der Privatklägerin angezeigten Vorfall zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 auszusagen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieselbe Einvernahme am 04.12.2019 parteiöffentlich wiederholt wurde (vgl. p. 115 ff.). Der Einfachheit halber werden die Aktenstellen der ursprünglichen Einvernahme zitiert. Als I.________ Aussagen zur von der Privatklägerin geltend gemachten Vergewaltigung in der Nacht vom 16./17.02.2019 machte, schilderte sie sämtliche Ereignisse vom Zeitpunkt an, als sie, die Privatklägerin und die beiden Beschuldigten sich auf das Sofa begaben (p. 109 Z. 239 ff.). Dabei führte sie aus, dass sie sich nach dem Gespräch auf der Toilette mit der Privatklägerin […], aufrecht hinsetzte und «die Jungs» anfingen, sie und die Privatklägerin zu berühren (p. 109 Z. 255). Irgendwann hätten sie sich hingelegt und «die Jungs» hätten eine Art Kissenwand auf dem Sofa zwischen ihr und der Privatklägerin gebaut (p. 109 Z. 256 f.). Der Beschuldigte 2 habe sie an den Handgelenken auf den Rücken gedrückt, so dass sie die Privatklägerin nicht mehr habe sehen können. Sie habe noch ein paar Mal «E.________, E.________» gesagt, um zu überprüfen, ob sie noch wach sei, habe aber keine Antwort erhalten. Der Beschuldigte 2 habe ihr die ganze Zeit ins Ohr geflüstert, dass sie es doch auch wolle und sie nicht so scheu sein solle (p. 109 Z. 262 f.). Sie habe noch lange Zeit Abdrücke von seinen Fingernägeln gehabt. Diese habe sie der Privatklägerin später gezeigt (p. 109 Z 264). Als er sie habe ausziehen wollen, habe sie angefangen sich zu wehren und leise zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen – geschrien habe sie nicht. Jedes Mal wenn er sie habe küssen wollen, habe sie versucht ihn zu beissen und ihn auch mit den Beinen «gstüpft». Irgendwann habe er aufgehört, habe ein blaues Leintuch geholt und es ihr einmal um den Hals gelegt und ihre Hände so reingelegt, dass sie sie nicht habe bewegen können. Zusätzlich habe er sie an den Handgelenken gehalten. Er habe es nicht zugezogen, es sei aber gespannt gewesen – wie ein Schal, welcher etwas angezogen sei (p. 109 Z. 265 ff.). Sie habe aber atmen können. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie es nicht wolle und «gstüpft». Sie habe leise gesagt «Bitte liebe Gott hilf mer». Er habe dann gefragt, weshalb sie so komisch sei und fast weine. Anschliessend habe er von ihr abgelassen, habe seine Jacke genommen, sei nochmals reingekommen, habe gesagt, sie sei «ganz schräg» und habe sich beim Beschuldigten 1 verabschiedet (p. 109 Z. 274 ff.). Bereits dieser ausführliche freie Bericht weist eine Dichte an Details, erlebten Gefühlen, Wahrnehmungen und Dialogfragmente auf, welche allesamt als Realkennzeichen zu werten sind. Insbesondere Details wie der Vergleich des Leintuchs mit einem Schal oder die Schilderung der Fingernägelabdrücke können kaum erfunden sein. Zudem belastet I.________ den Beschuldigten 2 nicht übermässig. So gibt sie beispielsweise an, dass er das Leintuch nicht angezogen und später von ihr abgelassen habe. Auf Nachfrage gab I.________ weiter an, der Beschuldigte 2 habe ihr den Pullover nach oben gezogen, ihr die Jeanshosen geöffnet und mit der Hand nach unten gegriffen. Sie habe die Beine zusammengeklemmt, aber er habe es immer wieder versucht (p. 110 Z. 321 ff.). Er sei auch unter die Unterwäsche, direkt auf die Haut gegangen. Sie vergebe ihm und möchte ihn jedoch nicht mehr sehen, sie sei froh, wenn es durch sei (p. 110 Z. 326 ff.). Er sei mit den Händen nicht in ihre Vagina eingedrungen, habe sie jedoch «oben dran» berührt (p. 111 Z. 347). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte I.________ am 21.12.2020 ihre bisherigen Aussagen (p. 131 Z. 35). In diesem Zusammenhang fügte sie von sich aus an, sie sei überhaupt nicht aufreizend angezogen gewesen, sie habe den Pullover ihres Bruders und Jeans getragen und dem Beschuldigten 2 nie gesagt oder gezeigt, dass sie dies wolle (p. 136 Z. 219 ff.). Im Weiteren ergänzte sie, dass der Beschuldigte 2 sie aufs Sofa runtergezogen habe und anschliessend gemacht habe, was er wollte (p. 136 Z. 232 f.). Zu den Berührungen führte sie aus, er habe zuerst beide Hände festgehalten, anschliessend eine gelöst und ihr zwischen die Beine gefasst. Er habe ihr immer gesagt «du willst es auch», habe ihr richtig einreden wollen, dass sie es wolle. Er sei in ihre Hose, ohne diese zu öffnen. Sie wisse nicht, ob er sie an den Brüsten berührt habe (p. 137 Z. 243 ff.). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte I.________ ihre bisherigen Aussagen (p. 628 Z. 7.). Der Beschuldigte 2 sei mit seiner Hand ihren Bauch entlang runtergefahren und habe mit seinen Fingern ihre Klitoris berührt, sei jedoch nicht weiter runtergegangen (p. 628 Z. 22 und 42 ff.). Sie schilderte, dass sie es damals kaum wahrgenommen habe, sie sei 15-jährig gewesen und habe es gar nicht «geschnallt». Sie habe es verdrängt und mit niemandem darüber sprechen können (p. 628 Z. 30 ff.). Die von I.________ geschilderten Handlungen des Beschuldigten 2 waren über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend. Ihren Aussagen können keine Widersprüche entnommen werden. Insbesondere ist es nicht als Widerspruch zu werten, wenn sie sich anlässlich der Hauptverhandlung – notabene fast vier Jahre später – nicht mehr an jedes Detail erinnern konnte. Ebenfalls ist es nicht als Widerspruch zu werten, wenn sie anfänglich angab, der Beschuldigte 2 habe ihre Jeanshose geöffnet und nachträglich ein Öffnen der Hose verneinte. Ausschlaggebend ist, dass sie die Handbewegung und die eigentliche Berührung stets gleichbleibend und konsistent schilderte. Sie erwähnte ausgefallene Details wie die Verwendung des Fixleintuchs, die halbmondförmigen Spuren an ihrem Handgelenk, und ihre Abwehrversuche durch Beissen und kicken. Zudem kommen ihre Aussagen ohne Übertreibungen, Schuldzuweisungen und übermässige Belastungen des Beschuldigten 2 aus. I.________ wollte keine Anzeige gegen den Beschuldigten 2 erheben (p. 111 Z. 339 ff. und p. 139 f. Z. 351 ff.) und gab an, ihm vergeben zu haben (p. 110 Z. 327). Es fällt auf, dass die Aussagen von I.________ von eigenen Wahrnehmungen und Gefühlen geprägt sind (z.B. sei nicht aufreizend angezogen gewesen, Schilderung wie sie die Beine zusammendrückte oder Vorzeigen der Handbewegung des Beschuldigten 2) und sie ihrem Alter entsprechend Parallelen und Vergleiche zum Beschrieb der Geschehnisse beizieht (z.B. Fixleintuch wie Schal). Zudem gab sie ganze Dialogfragmente nicht nur von eigenen Aussagen, sondern auch von Äusserungen durch den Beschuldigten 2 wieder. Nach dem Gesagten enthalten die Aussagen von I.________ verschiedenste Realkennzeichen und keine Lügensignale, weshalb das Gericht sie als glaubhaft erachtet und grundsätzlich darauf abstellt.
Die Kammer schliesst sich dieser einlässlichen, sorgfältigen und überzeugenden Aussagenwürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an. Ergänzend erwägt die Kammer Folgendes:
Vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte praktisch gegen ihren Willen in das Verfahren reingezogen wurde, nachdem sie anlässlich der Einvernahme betreffend die Vorwürfe der Privatklägerin gegen den Beschuldigten 1 von ihren eigenen Erlebnissen mit dem Beschuldigten 2 berichtete, erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (pag. 1327) mehr als nachvollziehbar, dass die Geschädigte keine Anzeige erhoben hat, nicht von sich aus zur Polizei ging und sich erst auf konkrete Nachfrage hin zu den Berührungen und Küssen äusserte. Entsprechend hat sie sich im Strafverfahren auch nicht als Privatklägerin konstituiert und zudem bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme angegeben, dem Beschuldigten 2 verziehen zu haben, sie wolle ihn einfach nicht mehr sehen und auch keine Anzeige machen, sie sei froh, wenn das durch sei und möchte eigentlich, dass betreffend sie nichts weiter geschieht (pag. 110 Z. 327 f.; pag. 111 Z. 342 f.). Auch aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie den Beschuldigten 2 nicht über Gebühr belasten will. Überdies prüft sie ihre damaligen Handlungen selbstkritisch resp. hinterfragt diese, namentlich indem sie von sich aus anführte, sie sei überhaupt nicht aufreizend angezogen gewesen (pag. 136 Z. 219), wie auch, dass sie sich geschämt habe, weil jemand «Anständiges» nicht bei Fremden ins Auto steige, weshalb sie nicht wolle, dass es ihre Mutter mitbekomme (pag. 112 Z. 412 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Kammer sodann ein eigenes Bild der Geschädigten machen und hat nach dem gewonnenen Eindruck keine Zweifel daran, dass die Geschädigte tatsächlich nichts mit dem Verfahren zu tun haben will und nur daran teilnimmt, weil sie muss. Beispielsweise fragte die Geschädigte am Ende der Befragung durch die Kammer unter Tränen, ob sie noch einmal werde kommen müssen, und führte in eindrücklicher Weise aus, sie wolle wirklich nicht noch einmal über diese Sache sprechen, sie könne das Ganze nicht immer wieder von vorne durchmachen und alles erzählen und sich immer wieder selber damit konfrontieren. Für sie sei das langsam nicht mehr tragbar, es sei für sie bereits Monate im Voraus verletzend und fast nicht mehr möglich. Sie sei in Ausbildung und das Verfahren lenke sie von so vielen Sachen ab (pag. 1269 Z. 5 ff.). Angesichts dieser Umstände liegen weder Hinweise noch ein Motiv für eine Falschbelastung gegenüber dem Beschuldigten 2 vor.
Inhaltlich berichtete die Geschädigte bei ihrer Erstbefragung von sich aus, der Beschuldigte 2 habe sie auf dem Sofa an den Handgelenken auf den Rücken gedrückt, so dass sie die Privatklägerin nicht mehr habe sehen können. Er habe ihr ins Ohr geflüstert, dass sie es doch auch wolle, sie solle nicht so scheu sein. Sie habe noch Abdrücke von seinen Fingernägeln gehabt, das habe sie auch der Privatklägerin gezeigt. Als er sie habe ausziehen wollen, habe sie angefangen, sich zu wehren, sie habe leise gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Irgendwann sei er ein blaues Leintuch holen gegangen, das er ihr um den Hals und um die Hände gelegt habe, sodass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Zudem habe er sie an den Handgelenken gehalten. Das Ganze sei wie ein zugezogener Schal gewesen, sie habe aber atmen können. Sie habe die ganze Zeit gesagt, sie wolle das nicht und ihn gestüpft. Erst als sie gesagt habe, «Bitte liebe Gott hilf mer» habe er von ihr abgelassen (pag. 109 Z. 257 ff.). Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vor Vorinstanz vorbrachte, die Geschädigte habe in der polizeilichen Einvernahme im freien Bericht keine Berührungen unter der Unterhose erwähnt (pag. 655), ist zu konstatieren, dass die Geschädigte die spätere Nachfrage, ob die Berührungen über der Unterwäsche stattgefunden hätten, verneinte und ausführte, der Beschuldigte 2 sei auch unter die Unterwäsche direkt auf die Haut gegangen (pag. 110 Z. 325 f.). Es ist nicht einzusehen, wieso nicht auf diese Darstellung, die in den nachfolgenden Einvernahmen inhaltlich bestätigt wurde, abzustellen wäre. Aus Sicht der Kammer ist offenkundig, dass die Befragung – welche mithin durch zwei männliche Polizisten stattfand (vgl. pag. 103) – für die damals 16-jährige Geschädigte unangenehm und es ihr peinlich war, von sich aus ins Detail zu gehen (vgl. auch ihre entsprechenden oberinstanzlichen Aussagen auf pag. 1267 Z. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund führt diese spätere Konkretisierung durch die Geschädigte keinesfalls dazu, dass die entsprechenden Aussagen als unglaubhaft einzustufen wären.
Die anlässlich der ersten Befragung gemachten Aussagen bestätigte die Geschädigte weitestgehend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 130 ff.) und der Vorinstanz (vgl. pag. 627 ff.), wobei sie noch ergänzte, dass der Beschuldigte 2 sich auf sie gelegt habe (pag. 136 Z. 214). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Geschädigte im freien Bericht, der Beschuldigte 2 habe sich auf sie gelegt, mehrmals auf sie eingeredet, dass sie das auch möchte und nicht so tun soll. Er sei mit der Hand runter und oben drauf und habe sie gleichzeitig gehalten. Reingegangen sei er nicht. Sie habe die ganze Zeit die Beine überkreuzt gehabt und sich so gewehrt, aber sie habe nicht schlagen, nicht schreien können, sie habe sich nicht getraut. Sie habe gar nicht realisiert, was eigentlich passiere. Nachher habe sie etwas zu ihm gesagt (pag. 1264 Z. 19 ff.), da habe er gemerkt, dass es nicht gut sei, was er mache, und sei aufgestanden und gegangen (pag. 1265 Z. 3 ff.). Auf Nachfrage präzisierte die Geschädigte, dass der Beschuldigte 2 unter die Unterhose sei (pag. 1266 Z. 3), sie geküsst habe, als er auf ihr gelegen sei, und sie versucht habe, ihn zu beissen (pag. 1266 Z. 13 f.). Weiter präzisierte sie, er habe sie mit einer Hand festgehalten und mit der anderen sei er runtergegangen. Sie habe um Hilfe gebetet, weil sie nicht gewusst habe, wie sie sich selber helfen soll. Das habe ihn dann schockiert und er sei gegangen (pag. 1266 Z. 26 ff.). Zumal die Geschädigte im Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war und sich den Einvernahmen jeweils alleine und ohne Instruktion durch eine juristisch ausgebildete Person stellte, spricht der Umstand, dass sie diese Elemente über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend schilderte und in ihren Aussagen standhaft blieb, stark für deren Glaubhaftigkeit. Daran vermögen auch die weiteren oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 2 nichts zu ändern. Diese monierte namentlich, die Geschädigte habe zuerst ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe ihre Hose aufgemacht, dann aber, er habe die Hose nicht geöffnet. Dies sei für die Frage, wie weit das Ganze gegangen sei, nicht unerheblich (pag. 1328). Anders als die Verteidigung misst die Kammer dieser Differenz keine weitergehende Bedeutung zu. Schliesslich dürfte der Geschädigten nicht die Technik, wie der Beschuldigte 2 mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff, sondern die Tatsache, dass er mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff, in Erinnerung geblieben sein. Im Übrigen ist ein Griff unter die Unterhose auch bei ungeöffneter Hose ohne weiteres möglich. Weiter brachte die Verteidigung des Beschuldigten 2 bezüglich des Leintuchs vor, die Geschädigte habe oberinstanzlich lediglich gesagt, das Leintuch sei geholt worden um sie abzudecken, damit sie mehr Privatsphäre habe. Die Kernfrage, ob zusätzlich etwas passiert sei, habe sie verneint. Bereits vor Vorinstanz habe sie gesagt, sie wisse nicht mehr, für was der Beschuldigte 2 das Leintuch benutzt habe. Somit sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte 2 der Geschädigten das Leintuch um den Hals gewickelt und ihre Hände gefesselt habe (pag. 1382). Auch dieser Schlussfolgerung kann die Kammer nicht folgen. Zwischen dem Vorfall und den beiden Gerichtsverhandlungen sind knapp vier resp. knapp sechs Jahre vergangen, wobei die Geschädigte den Vorfall zusätzlich verdrängen und nichts damit zu tun haben will. Bereits aus diesem Grund ist auf die früheren Aussagen abzustellen. Zudem erachtet die Kammer die Erstaussagen der Geschädigten bezüglich des Fixleintuchs in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1331) als zu klar, detailliert und originell, als dass die Geschädigte diese angesichts ihres Alters ohne realen Erlebnishintergrund hätte erfinden können.
Zusammengefasst schilderte die Geschädigte das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg gleich, wobei sich die Abweichungen betreffend Fixleintuch sowohl mit dem Zeitablauf als auch mit dem Wunsch, den Vorfall zu vergessen, begründen lassen. Die Ausführungen der Geschädigten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und die wenigen von der Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen vermögen deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten 2 fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann im Ergebnis abgestellt werden.
7.2.5 Aussagen weiterer Anwesenden
Bezüglich der Aussagen weiterer Anwesenden erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 786, S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Die weiteren Anwesenden konnten kaum Aussagen zum Geschehen zwischen I.________ und dem Beschuldigten 2 machen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte 1, welche räumlich am nächsten waren, schliefen und die weiteren Personen waren nicht im selben Raum anwesend. Die Privatklägerin konnte jedoch bestätigen, dass I.________ «so Halbmonde» gehabt habe (p. 100 Z. 406). Ebenfalls sah die Privatklägerin am nächsten Morgen das blaue Fixleintuch. Zudem habe ihr I.________ erzählt, dass der Beschuldigte 2 sie festgehalten und im Fixleintuch gefesselt habe (p. 100 Z. 399 ff.). Auch Y.________ konnte keine direkten Aussagen machen, jedoch gab sie an, das mit dem Beschuldigten 2 und I.________ stimme (p. 169 Z. 27 f.) und I.________ sei am nächsten Morgen komisch gewesen, habe nichts gesagt und Angst gehabt (p. 169 Z. 35 ff.). Die wenigen vorhandenen Aussagen von Dritten sprechen folglich nicht gegen die Aussagen von I.________, vielmehr sind sie als weitere Hinweise für deren Glaubhaftigkeit zu werten.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, darauf ist zu verweisen.
7.2.6 Aussagen des Beschuldigten 2
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 786 ff., S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original):
Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 vermögen an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von I.________ nichts zu ändern: Angesprochen auf allfällige sexuelle Handlungen mit I.________ gab der Beschuldigte 2 an, diese seien nicht gegen ihren Willen gewesen. Es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe sie gefragt und sie habe nein gesagt, das sei gut für ihn gewesen (p. 58 Z. 239 ff. und 246). Er habe sie beim Küssen berührt, sie habe aber dann gesagt, dass sie nicht wolle, weil sie zu wenig betrunken sei (p. 58 Z. 250 f.). Er sei eine halbe Stunde später nach Hause gegangen. Mit ihr gesprochen «wie es halt ist» habe er, sie berührt jedoch nicht (p. 58 Z. 252). Auf Frage wo er sie berührt habe, gab er jedoch an, sie an der Hüfte und «wo man Frauen eben so berührt» berührt zu haben. Sie habe nie die Hand weggenommen. Er habe sie gefragt und sie habe gesagt, wenn sie betrunken wäre, würde sie mit ihm schlafen. Er habe ihr anschliessend «zum Spass» einen Becher mit Vodka, Malibu oder Passoa gemacht, den sie jedoch nicht austrank (p. 58 Z. 256 ff.). Am «Arsch» habe er I.________ nicht berührt. Er habe ihr weder die Hose ausgezogen, noch seine Hand in die Hose gesteckt (p. 58 Z. 265 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob er sie an den Handgelenken festgehalten habe, während sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen habe: «Mit Gewalt oder ohne Gewalt? Wie soll ich es sagen, wenn ich es nicht weiss?» (p. 58 Z. 270 f.). Es stimme, dass er sie verbal zum Geschlechtsverkehr habe überreden wollen (p. 58 Z. 275). Er wisse nicht mehr alles aber er habe sie gefragt was los sei, dass sie ja schon angefangen hätten und ob sie weitermachen wolle (p. 58 Z. 278 f.). Es stimme auch, dass ihn I.________ mehrfach verbal dazu aufgefordert habe aufzuhören (p. 58 Z. 283). Er habe mit Anfassen schon aufgehört aber "auf normale Art habe er versucht weiter zu machen". Jedoch habe er gemerkt, dass sie «hässig» geworden sei (p. 59 Z. 286 f.). Sie habe sich gewehrt, als er versucht habe das T-Shirt zu heben (p. 59 Z. 293). Gewehrt habe sie sich nicht mit Gewalt, sondern einfach die Hand weggenommen. Gebissen oder gekickt habe sie nicht (p. 59 Z. 298 und 302). Später ergänzte er, er habe versucht I.________ zu küssen, sie habe nicht gewollt «und ich probierte halt». Dann sei er irgendwann nach Hause gegangen, weil sie gesagt habe, dass sie nicht wolle. Er habe mit ihr gesprochen und versucht sie zu küssen. Mit dem Reden habe er gemerkt, dass es passe. Er sei näher gegangen und sie habe abgeblockt «tat ihren Kopf weg» (p. 65 f. Z. 44 ff.). Er habe versucht sie zu küssen und habe ihr an den Bauch «glängt» bzw. «eifach chli ahglängt». Sie habe dann gesagt er solle aufhören und er habe gefragt «warum?». Sie habe ihn vorher so angeschaut gehabt, dass er gedacht habe, sie wolle etwas. Als er gemerkt habe, dass sie nicht wolle, sei er gegangen (p. 71 Z. 246 ff.). Er habe sie an der Backe und am Hals geküsst – es sei nur am Hals gegangen. Zungenküsse seien es keine gewesen (p. 71 Z. 274). Er habe gefragt, was los sei, weshalb sie so schüchtern sei und ob alles gut sei (p. 72 Z. 289 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung betonte er erneut, dass er I.________ nicht «gewaltmässig» festgehalten habe (p. 642 Z. 44 f.) und blieb bei seinen bisherigen Aussagen (p. 643 Z. 2 ff.). Auf Frage, weshalb er nicht sofort aufhörte, als sie gesagt habe, dass sie nicht wolle, gab er an, nicht lange weiterprobiert zu haben (p. 643 Z. 14). Was die Verwendung des Fixleintuchs betrifft, gab er zunächst an, mit diesem Y.________ und V.________ zugedeckt zu haben (p. 59 Z. 306 ff.). In der nächsten Einvernahme jedoch führte er aus, dass Fixleintuch bei Y.________ und V.________ geholt zu haben, um I.________ zuzudecken (p. 72 Z. 277 ff. und p. 642 Z. 19 ff.).
Den Aussagen des Beschuldigten 2 kann eine klare Abwehrhaltung von I.________ gegen seine Avancen entnommen werden (z.B. I.________ habe ihren «Kopf weg getan», sie habe nicht gewollt aber er habe probiert, sie habe seine Hand weggeschoben). Der Beschuldigte 2 nahm diese Abwehrhandlungen offensichtlich wahr, versuchte trotzdem mehrfach, noch weitere Handlungen vorzunehmen. Entsprechend räumt er selber ein, I.________ zugeflüstert und weiter probiert zu haben, obschon sie klar signalisierte, dass sie nicht damit einverstanden war. Der Beschuldigte 2 gab zu, I.________ am Bauch, unter den Brüsten und an der Hüfte gestreichelt und sie zu küssen versucht zu haben. Seine vagen Angaben, wonach er «auf normale Art» weitergemacht bzw. sie «eifach chli ahglängt» habe, sprechen für sich: Der Beschuldigte 2 konnte die Zurückweisung von I.________ offensichtlich nicht akzeptieren und versuchte, ihr seinen Willen aufzuzwingen. Was die von I.________ weitergehend geschilderten Handlungen, wie das Berühren unter der Hose, auf dem Schamhügel betrifft, können die Aussagen des Beschuldigten 2 folglich lediglich als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Entsprechend verhält es sich bei der Geschichte mit dem Fixleintuch. Während I.________ den Gebrauch des Fixleintuchs konstant gleichbleibend und detailliert schilderte, brachte der Beschuldigte 2 zwei nicht nachvollziehbare Varianten vor, ohne weiter ins Detail zu gehen. Mach dem Gesagten, vermögen die Aussagen des Beschuldigten 2 nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________ zu ändern. Es ist entsprechend auf die authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von I.________ abzustellen.
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Ergebnis vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte 2 zwar einen ruhigen und überlegten Eindruck, bei näherer Betrachtung sind seine dortigen Aussagen aber als widersprüchlich zu qualifizieren. Illustrativ erscheinen der Kammer die Aussagen bezüglich des Vorwurfs gegen den Beschuldigten 1. So erklärte der Beschuldigte 2 oberinstanzlich zum ersten Mal im Verfahren, der Beschuldigte 1 und die Privatklägerin hätten bereits Geschlechtsverkehr gehabt, als er noch dort gewesen sei, er habe es gesehen und auch das Stöhnen der beiden gehört, es sei ja nicht einmal einen Meter neben ihm passiert (pag. 1296 Z. 34 f.; pag. 1297 Z. 35 ff.; pag. 1298 Z. 28 f.). Damit widerspricht er nicht nur der Darstellung des Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, sondern auch seiner eigenen früheren Darstellung, wonach die letztgenannten recht ruhig und vermutlich am Schlafen gewesen seien, als er noch in der Wohnung gewesen sei (vgl. pag. 72 Z. 304 ff.). Dieser Umstand wirft bereits einen grossen Schatten auf die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Wenn er sogar in Bezug auf den den Beschuldigten 1 betreffenden Vorwurf derartige Behauptungen macht, die nicht einmal mit der Darstellung seines Kollegen übereinstimmen, stellt sich die Frage, welche Behauptungen bezüglich die ihn betreffenden Vorwürfe ebenfalls nicht stimmen.
Bezüglich dieser Vorwürfe ist mit Blick auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Geschädigte sich bezüglich Fixleintuchs widersprochen habe, zunächst festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 2 keine kontanten Aussagen zum Leintuch machen konnte. Bei der Polizei sagte er aus, er habe mit dem Leintuch Y.________ und V.________ zugedeckt (pag. 59 Z. 307 f.). Ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er dann an, damit die Geschädigte zugedeckt zu haben, damit sie warm habe resp. weil sie ihm leid getan habe. Er habe das Leintuch bei Y.________ und V.________ geholt (pag. 72 Z. 278 f.; pag. 642 Z. 19 f.; pag. 1296 Z. 42 f.).
Sodann gab der Beschuldigte 2 bei der Polizei zunächst an, er habe weitergemacht, obwohl die Geschädigte nein gesagt habe, weil sie ihn auch weiter geküsst habe (pag. 59 Z. 289 f.). Demgegenüber erwähnte der Beschuldigte 2 weder später in der polizeilichen Einvernahme noch in darauffolgenden Einvernahmen, dass ihn die Geschädigte geküsst habe. Vielmehr war jeweils von Küssen durch den Beschuldigten 2 und von Kussversuchen die Rede. Im Zusammenhang mit der Frage der Staatsanwaltschaft, was es mit dem von ihm erwähnten «Gstürm» wegen dem Küssen auf sich habe, und der staatsanwaltschaftlichen Nachfrage, ob die Geschädigte irgendetwas gemacht habe, führte der Beschuldigte 2 aus, das Interesse sei von ihm gekommen, das mit dem Küssen sage ihm nichts (pag. 70 Z. 210 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er dann wiederum an, die Geschädigte habe seinen Kuss einfach am Schluss, als er nachher gegangen sei, erwidert, präzisierte aber auf Nachfrage sogleich, am Schluss habe sie es nicht mehr gewollt, und erklärte, sie habe es einfach erwidert, sie habe kurz mitgemacht, dann habe sie es eben nicht mehr gewollt (pag. 1299 Z. 25 ff.). Ebenfalls widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte 2 bezüglich der Frage, ob resp. wie sich die Geschädigte gewehrt habe: Während er bei der Polizei angab, er habe sie an der Hüfte berührt und «wo man eben Frauen so berührt», sie habe ihm jedenfalls nie die Hand weggenommen (pag. 58 Z. 254 ff.), sagte er wenig später in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt, wonach die Geschädigte ihn mehrfach mit Gewalt habe abwehren müssen: «Nein nicht mit Gewalt. Einfach indem sie meine Hand wegnahm beim Bauch» (pag. 59 Z. 296 ff.). Nach Ansicht der Kammer betreffen diese offenkundigen inhaltlichen Gegensätze das Kerngeschehen und sind für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 zusätzlich abträglich.
Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte 2 bei seiner Erstaussage am 24. Oktober 2019 mehrmals einräumte, nicht mehr alles genau zu wissen und sich zum konkreten Vorwurf nicht im Detail äussern zu können, weil er sich nicht mehr erinnere. So gab er auf Vorhalt, wonach er die Geschädigte an den Handgelenken festgehalten habe, während sie auf dem Rücken gelegen sei, an: «[D]aran kann ich mich nicht mehr erinnern. Mit Gewalt oder ohne Gewalt? Wie soll ich es sagen, wenn ich es nicht weiss. [I]ch weiss es nicht mehr» (pag. 58 Z. 270 f.). Weiter antwortete er anschliessend auf Frage, was er alles gesagt habe, um die Geschädigte verbal zum Geschlechtsverkehr zu überreden: «Ich weiss nicht mehr alles» (pag. 58 Z. 277 f.). Demgegenüber sind in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2020, mithin rund 14 Monate später, keine Wissens- oder Erinnerungslücke mehr beim Beschuldigten 2 auszumachen. Vielmehr gab er auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten, wonach er sie u.a. an den Händen gehalten und sie sich nicht mehr habe bewegen können, weshalb sie die Beine zusammengepresst und versucht habe, sich abzuwenden und ihn getreten habe, an: «Ich weiss nicht wieso sie das so sagt. Es war nicht so. Es war die ganze Zeit alles gut. Von meiner Seite stimmt es nicht. Ich habe ihr das so geflüstert. Ich habe sie aber nicht festgehalten. Ich habe nichts mit Zwang gemacht» (pag. 72 Z. 292 ff.; vgl. bezüglich vorgehaltenen Aussagen pag. 136 f. Z. 235 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist nicht erklärbar und mithin unglaubhaft, dass der Beschuldigte 2 in der mehr als ein Jahr später stattfindenden Einvernahme weitergehende Angaben zum Geschehen machte, an welches er sich tatzeitnäher nicht mehr erinnern konnte. Auch dieser Umstand lässt an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 zweifeln.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte 2 eingestandenermassen versuchte, die Geschädigte zum Geschlechtsverkehr zu überreden, auch nachdem diese ihm klar und wahrnehmbar mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Aus seinen Aussagen geht weiter hervor, dass er selbst dann nicht von ihr abliess, als sie ihn dazu aufforderte. Zwar führte er aus, er habe «mit Anfassen» aufgehört, als sie ihn dazu aufgefordert habe, indes ergänzte er: «aber so auf normale Art habe ich versucht weiter zu machen. Ich merkte ab[e]r, dass sie hässig wird» (pag. 58 f. 281 ff.). Auf Frage, ob sie sich gewehrt habe, gab er an: «Das letzte Mal schon, als ich versuchte das TShirt zu heben» (pag. 59 Z. 292 f.). Der Beschuldigte 2 gesteht also ein, dass er selbst nach den klar erkennbaren Äusserungen der Geschädigten, sie wolle das nicht, sowohl verbal als auch mit Berührungen versuchte, sie zum Geschlechtsverkehr zu bewegen.
Insgesamt sprechen die soeben dargelegten Aussagen des Beschuldigten 2 für sich. Soweit die einerseits widersprüchlichen und andererseits oft allgemein gehaltenen Aussagen des Beschuldigten 2 demgegenüber den glaubhaften Angaben der Geschädigten widersprechen, stellt die Kammer aus den genannten Gründen nicht darauf ab.
7.2.7 Wissen um das Alter der Geschädigten
Zur Frage, inwiefern der Beschuldigte 2 um das Alter der Geschädigten wusste, würdigte die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen wie folgt (pag. 788 ff., S. 36 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Vorliegend ist bestritten, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass I.________ am 16./17.02.2019 erst 15 Jahre alt war, oder ob er von einem anderen Alter ausging bzw. ausgehen durfte. I.________ gab hierzu an, der Beschuldigte 2 habe damals gewusst, dass sie 15-jährig sei (p. 109 Z. 244). Selber habe er angegeben, 19 Jahre alt zu sein (p. 132 Z. 85). Sie [die Männer] hätten gewusst, dass sie 15 Jahre alt sei (p. 132 Z. 80 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab I.________ an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, welches Alter sie angegeben habe (p. 629 Z. 36 ff.). Die Aussagen von I.________ zu ihrem Alter sind konstant. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie dies erfunden haben sollte. Dass sie sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern vermochte und dies auch entsprechend einräumte, lässt das Gericht nicht an ihren bisherigen Aussagen zweifeln, sondern zeigt die Aufrichtigkeit von I.________ und ihr Bemühen, die Aussagen so korrekt wie möglich auszugestalten. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beschuldigte 2, welcher zum Tatzeitpunkt 22-jährig war, ein falsches Alter angegeben haben soll. Auch an dieser Stelle sind die Aussagen von I.________ glaubhaft.
Die Privatklägerin gab zu dieser Thematik an, sie [die Mädchen] hätten nicht ihr richtiges Alter gesagt. Sie hätten gedacht, dass sie nicht mitgenommen worden wären, wenn sie das richtige alter angegeben hätten. Jedoch sei sie sich nicht sicher, ob tatsächlich alle das falsche Alter angegeben hätten (p. 93 Z. 146 ff. und Z. 151 ff.). Zwar mag es sein, dass nicht alle ihr richtiges Alter angegeben haben, jedoch war sich die Privatklägerin nicht mehr sicher wer, bzw. ob alle ein falsches Alter angegeben hätten oder nicht. Diese etwas unsicheren Aussagen vermögen vor dem Hintergrund der stets gleichbleibenden Aussagen von I.________, nichts an deren Glaubhaftigkeit zu ändern. V.________ führte aus, sie glaube nicht, dass das Alter an diesem Abend ein Thema gewesen sei (p. 146 Z. 139). Y.________ bestätigt dies, führt jedoch aus, die Anwesenden hätten gewusst, dass V.________ 16-, die Privatklägerin 17- und I.________ «glaublich» 16- jährig seien (p. 170 Z. 77 f.). Sie wisse nicht mehr, ob «die Jungs» nach dem Alter der anderen Mädchen gefragt hätten (p. 170 Z. 89). Den Aussagen von Y.________ zur Folge, war bekannt, dass I.________ mitunter die Jüngste unter den Mädchen war. Den Aussagen von Z.________ kann nichts Dienliches entnommen werden, er gab lediglich an, dass der Beschuldigte 2 sicher nach dem Alter gefragt habe – er habe das Mädchen mit den Locken – er glaube «E.________» – gefragt (p. 159 Z. 58 ff.). Der Beschuldigte 1 gab schliesslich an, nicht mitbekommen zu haben, ob der Beschuldigte 2 nach dem Alter gefragt habe. Er glaube es jedoch schon und habe etwas von «17» gehört, sei jedoch nicht sicher (p. 43 Z. 145 ff.). Auch vage Aussage des Beschuldigten 1 vermag keine Zweifel an den Aussagen von I.________ zu erwecken.
Der Beschuldigte 2 führte aus, ganz sicher nicht gewusst zu haben, dass I.________ minderjährig sei (p. 54 Z. 39 f.). Sie habe ihm gesagt, sie sei 17 Jahre alt (p. 59 Z. 322). Er habe erst beim TV‑Schauen in der Wohnung des Beschuldigten 1 erfahren, dass I.________ erst 15-jährig sei (p. 59 Z. 325) bzw. habe er erst mit der Anzeige ein halbes Jahr später erfahren, dass I.________ erst 15 Jahre alt gewesen sei (p. 68 Z. 156 und p. 68 Z. 160 f.). I.________ habe ihm in der Wohnung des Beschuldigten 1 gesagt, dass sie 18 Jahre alt sei (p. 68 Z. 139) bzw. wisse er nicht mehr genau, was sie gesagt habe (p. 68 Z. 152). Die Mädchen seien «schon im ähnlichen Alter» gewesen. Die anderen seien einfach geschminkt «wie weiss nicht was» gewesen und I.________ sei am natürlichsten gewesen (p. 68 Z. 156). Er wisse nicht mehr, ob und wann er sie nach dem Alter gefragt habe (p. 69 Z. 173 f. und 178 f. und 182). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er schliesslich an, von einer Kollegin von ihr und von ihr selber im Auto erfahren zu haben, dass sie 17-jährig sei (p. 641 Z. 42 f.). Nach dem Alter gefragt habe er sie auf dem Sofa (p. 641 Z. 46). Anschliessend gab er an, ihr Alter «einfach so» erfahren zu haben und nicht mehr nachgefragt zu haben, ob sie wirklich 17 Jahre alt sei (p. 642 Z. 6 f.) nur um gleich wieder auszusagen, dass er in der Wohnung des Beschuldigten 1 nach dem Alter gefragt habe (p. 642 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten 2 zur Altersthematik von I.________ sind inkonsistent, widersprüchlich, schwanken hin und her, sind oberflächlich und ausweichend. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschuldigte 2 nicht konstant angeben konnte, ob und wenn ja, wann er I.________ nach ihrem Alter fragte bzw. lassen seine diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen den Schluss zu, dass es sich um ausweichende Schutzbehauptungen handelte, die er stetig anpasste. Hervorzuheben ist jedoch, dass I.________ in den Augen des Beschuldigten 2 am jüngsten wirkte und er wusste, dass sie minderjährig war.
Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen von I.________ und dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 I.________ als am jüngsten wahrnahm und wusste, dass die anderen Mädchen um die 17 Jahre alt waren, erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte 2 über das wahre Alter von I.________ Bescheid wusste und dies nicht bloss in Kauf nahm. Entsprechend handelte er im Wissen darum, dass I.________ 15 Jahre alt war.
Die Kammer kann sich diesen stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 oberinstanzlich angab, nicht nach dem Alter gefragt zu haben, er sei aber gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, wonach sie schon mit älteren Männern etwas gehabt hätte, davon ausgegangen, dass alle keine Kinder mehr seien (pag. 1296 Z. 2 ff.). Er sei davon ausgegangen, die Geschädigte sei gleich alt wie Y.________ (pag. 1299 Z. 20). Die Geschädigte gab ihrerseits zunächst zu Protokoll, sie wisse nicht, was die anderen gesagt hätten, wie alt sie seien, aber sie sei sich sicher, dass sie gesagt habe, dass sie 15-jährig sei (pag. 1267 Z. 12 ff.). Gleich anschliessend präzisierte sie indes von sich aus, sich nicht mehr zu erinnern, ob sie es dem Beschuldigten 2 so direkt gesagt habe (pag. 1267 Z. 16 f. und Z. 31 f.). Auf Nachfrage, ob sie ein älteres Alter angegeben habe, antwortete die Geschädigte: «Nein. Ich wüsste nicht, warum. Weil ich habe mich an diesem Abend so unwohl gefühlt. Warum sollte ich dann noch sagen, ich sei älter, als ich bin?» (pag. 1267 Z. 40 ff.).
Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die Aussagen der Geschädigten als äusserst glaubhaft und stellt darauf ab. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten 2 auch bezüglich der Frage, wie und ob er Kenntnis vom Alter der Geschädigten erlangte und von welchem Alter er ausging, offenkundig widersprüchlich. Gestützt auf die tatnäheren Aussagen der Geschädigten bei der Polizei («C.________ wusste, dass ich damals 15 war und er 19 Jahre alt» [pag. 109 Z. 244]) und der Staatsanwaltschaft («C.________ war damals 19 und wusste, dass ich 15 Jahre alt war. [...] Er fragte mich, wie alt ich bin. Ich sagte 15, er sagte 19» [pag. 132 Z. 80 ff.]) erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 im Wissen um das Alter der Geschädigten handelte.
7.2.8 Beweisergebnis
Im Ergebnis erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten sowie die Eingeständnisse des Beschuldigten 2 als erstellt, dass der Beschuldigte 2 die Geschädigte am 16./17. Februar 2019 auf dem Sofa im Wohnzimmer des Beschuldigten 1 in die Rückenlage drehte, sich auf sie legte, sie an den Handgelenken festhielt und sie an Bauch, Hüfte und unter der Brust berührte. Dabei flüsterte er ihr ins Ohr, dass sie es doch auch wolle. Die Geschädigte sagte ihm, er solle sie in Ruhe lassen und versuchte ihn zu beissen, wenn er sie küssen wollte. Der Beschuldigte 2 holte in der Folge ein blaues Fixleintuch, wickelte es der Geschädigten einmal um den Hals und legte ihre Hände so ins Fixleintuch, dass sie sie nicht mehr bewegen konnte. Zudem hielt er sie an den Handgelenken fest. Anschliessend löste er eine Hand, fuhr ihr damit über den Bauch unter die Hose und Unterhose, wo er seine Hand auf ihren Schamhügel legte. Dabei klemmte die Geschädigte die Beine zusammen und versuchte den Beschuldigten 2 wegzuschubsen resp. sich zur Seite zu bewegen und ihn zu treten. Als sie «Bitte lieber Gott hilf mer» sagte, liess er von ihr ab und ging nach Hause. Dabei handelte der Beschuldigte 2 im Wissen um das wahre Alter der 15-jährigen Geschädigten.
8. Urteil PEN 22 303
8.1 Beweismittel / Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend aufgeführt (SK 24 95 pag. 549, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. II.3 hiervor.
Sodann hat die Vorinstanz sämtliche relevante Beweismittel einlässlich, sorgfältig sowie nachvollziehbar gewürdigt und überzeugend gegeneinander abgewogen. Wie sich zeigen wird, führt die Beweiswürdigung der Kammer zum gleichen tatsächlichen Ergebnis wie diejenige der Vorinstanz. Aus diesem Grund folgt die Kammer bei der nachfolgenden Beweiswürdigung weitgehend dem Aufbau der Vorinstanz und übernimmt in wesentlichen Teilen auch deren Argumente (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Anzumerken bleibt, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 1 gemeint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während es sich beim «Straf- und Zivilkläger» jeweils um den Privatkläger handelt.
8.2 Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 (Ziff. I.2, I.3.1 und I.4.1 AKS)
8.2.1 Angeklagter Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 (SK 24 95 pag. 256 f.) zutreffend wie folgt zusammengefasst (SK 24 95 pag. 541 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte sei am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, in N.________(Ortschaft) (bei den Bushaltestellen am Bahnhof) unvermittelt auf den Straf- und Zivilkläger, welcher sich auf dem Nachhausweg befunden habe, losgegangen. Der Beschuldigte habe versucht, den Straf- und Zivilkläger ca. zwei bis drei Mal mit der Faust zu schlagen, wobei der Straf- und Zivilkläger habe ausweichen können respektive der Beschuldigte nicht getroffen habe. Auch als der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten gebeten habe, sich zu beruhigen, habe der Beschuldigte nicht von ihm abgelassen. Als der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten beim Lift (in der Nähe der Bushaltestelle) zu seiner Verteidigung von sich weggeschubst habe, habe der Beschuldigte an die Kapuze der Jacke des Straf- und Zivilklägers gegriffen und ihn zu Boden gerissen. Als der Straf- und Zivilkläger am Boden gelegen sei, habe sich der Beschuldigte über den Straf- und Zivilkläger begeben und begonnen mit den Fäusten ins Gesicht des Straf- und Zivilklägers zu schlagen/boxen (mindestens vier bis fünf Mal). Erst als ein Passant eingegriffen und den Beschuldigten vom Straf- und Zivilkläger heruntergerissen habe, habe der Beschuldigten vom Straf- und Zivilkläger abgelassen und sich entfernt. Der Straf- und Zivilkläger habe dabei im linken Gesichtsbereich Schürfwunden sowie ein leichtes blaues Auge erlitten (Ziff. I.2. der Anklageschrift).
Zusätzlich habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 wiederholt «Hurensohn» genannt, dessen Mutter als Schlampe bezeichnet, ihn mit sonstigen ähnlichen verachtenden Ausdrücken betitelt (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift) und gesagt, er werde den Straf- und Zivilkläger fertig machen. Aufgrund der Gesamtsituation und der gleichzeitig erfolgten körperlichen Einwirkung sei der Straf- und Zivilkläger in Angst und Schrecken versetzt worden (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift).
8.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie bereits vor der Vorinstanz sind auch im Berufungsverfahren wesentliche Elemente des Sachverhalts unbestritten geblieben. Es kann daher weitgehend auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 543 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Der Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger stellte unbestrittenermassen ein Gespräch zwischen den beiden dar. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Beschuldigte 1 dem Privatkläger seine Ansichten über die Thematik des Fremdgehens mit, worüber schlussendlich die Freundin des Beschuldigten 1 Kenntnis erlangte, die zugleich die Schwester der Freundin des Privatklägers war. Dies führte zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten 1 und dessen damaligen Freundin, weshalb der Beschuldigte 1 wütend und enttäuscht über das mutmassliche Weitergeben durch den Privatkläger war und von diesem wissen wollte, ob er den «Seich» wirklich weitererzählt habe. Bestritten ist demgegenüber, wann dieses Gespräch stattfand (vgl. pag. 1316 Z. 14 ff. und pag. 1334).
Bezüglich der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 am Bahnhof N.________(Ortschaft) ist unbestritten, dass der Beschuldige 1 am Privatkläger vorbeilief, diesen erblickte und unvermittelt auf diesen zuging, weil er diesen (wegen dessen mutmasslichen Weitergebens der Ansichten des Beschuldigten 1 zur Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin) zur Rede stellen wollte, wobei der Beschuldigte 1 derart wütend war, dass er sogleich körperlich gegen den Privatkläger losging. Der genaue weitere Fortgang des ersten Teils dieser Auseinandersetzung ist umstritten, insbesondere wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger zu schlagen versuchte (mit Füssen oder Fäusten) sowie ob und gegebenenfalls wann der Privatkläger einen Schraubenzieher behändigte und damit den Beschuldigten 1 bedrohte. Unbestritten ist wiederum, dass der Beschuldigte 1 in einem zweiten Teil der Auseinandersetzung weiter hinten beim Lift erneut körperlich gegen den Privatkläger vorging, während die Anzahl der Faustschläge umstritten ist, wie auch, ob der Beschuldigte 1 den Privatkläger in das Gesicht resp. den Kopf oder in die Bauchgegend schlug. Ebenfalls ist bestritten, ob der Privatkläger seinerseits mit den Fäusten gegen den Nacken des Beschuldigten 1 schlug und damit dessen Faustschläge im zweiten Teil der Auseinandersetzung provozierte. Weiter bestritt die Verteidigung des Beschuldigten 1, dass sich der Privatkläger bei der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 Verletzungen zugezogen habe (vgl. pag. 1326 f. und pag. 1334).
Unbestritten ist sodann auch, dass sich der Beschuldigte 1 und der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 gegenseitig beschimpften und ersterer mit den Beschimpfungen anfing. Im Einzelnen ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als «Hurensohn» und dessen Mutter als «Schlampe» bezeichnete, und auch sagte, er werde den Privatkläger umbringen, seine Familie bekäme das zu spüren und er werde ihn fertig machen. Die Verteidigung bestritt indes, dass es sich dabei um Drohungen handle und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. pag. 1326).
8.2.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2, I.3.1 und I.4.1 der Anklageschrift sei erstellt. Namentlich sei der Beschuldigte 1 unvermittelt und sogleich auch tätlich gegen den Privatkläger vorgegangen und habe versucht, diesem (möglicherweise nebst nicht angeklagten Fusstritten) Faustschläge zu verabreichen. Die Rangelei habe sich zum unweit entfernten Lift verschoben, wo der Privatkläger den Beschuldigten 1 schliesslich weggeschubst habe, weil es ihm zu viel geworden sei, der Beschuldigte 1 habe ihn aber daraufhin mit der Kapuze zu Boden gerissen, sich über resp. auf ihn begeben und ihm vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht verpasst, so dass der Privatkläger ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davongetragen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte 1 den Privatkläger unbestrittenermassen als «Hurensohn» und dessen Mutter als «Schlampe» bezeichnet und mit den Worten gedroht, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen, wobei der Privatkläger sehr grossen Respekt gehabt habe, was noch passieren könnte (SK 24 95 pag. 559, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.2.4 Beweiswürdigung der Kammer
Vorbemerkung
In einem ersten Schritt ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten 1 wiederzugeben. Anschliessend wird die Beweiswürdigung mit Blick auf den umstrittenen Sachverhalt in fünf Beweisthemen aufgeteilt. Als erstes Beweisthema ist zu prüfen, wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger im ersten Teil der Auseinandersetzung zu schlagen versuchte (mit Füssen oder Fäusten). Anschliessend ist als zweites Beweisthema zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann der Privatkläger einen Schraubenzieher behändigte und damit den Beschuldigten 1 bedrohte. Alsdann ist als drittes Beweisthema zu klären, ob der Privatkläger weiter hinten beim Lift mit den Fäusten gegen den Nacken des Beschuldigten 1 schlug und damit dessen Faustschläge gegen den Kopf oder in die Bauchgegend des Privatklägers provozierte. Als viertes Beweisthema verbleibt die Anzahl der Schläge, ob der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers schlug, und ob und gegebenenfalls welche Verletzungen daraus resultierten. Schliesslich ist bezüglich der Äusserung des Beschuldigten 1, die Familie des Privatklägers werde es zu spüren bekommen und er (der Beschuldigte 1) werde ihn fertig machen, als fünftes Beweisthema zu prüfen, ob der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde.
Aussagen des Privatklägers
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers einässlich, nachvollziehbar und mithin überzeugend, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (SK 24 95 pag. 549 ff., S.15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Straf- und Zivilkläger schilderte das Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung vom 21.02.2022 in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 02.03.2022 (p. 39 Z. 53 ff.), mithin zehn Tage nach dem ersten Vorfall, sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2022 (p. 42 Z. 45 Z. 114 ff.) und an der Hauptverhandlung vom 10.10.2023 (p. 450 Z. 1 ff.) konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Demnach sei der Beschuldigte laut respektive «mit Wörter» aufgewühlt auf den Straf- und Zivilkläger zugekommen und habe mit seinen Fäusten in die Richtung des Straf- und Zivilklägers geschlagen (p. 39 Z. 57, p. 45 Z. 121, p. 450 Z. 8 f., 40 f.). Der Straf- und Zivilkläger bezeichnete die Schläge an der (ersten) polizeilichen Einvernahme als Boxen gegen die Brust und ins Gesicht (p. 39 Z. 57). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, es seien dann auch schon Fäuste geflogen (p. 45 Z. 122), wobei er diese habe abwehren können bzw. der Beschuldigte nicht getroffen habe (p. 46 Z. 163 f.). An Hauptverhandlung äussert sich der Straf- und Zivilkläger dahingehend, dass der Beschuldigte mit den Fäusten (p.450 Z. 40 f.) wild, aber noch nicht so fest, um sich geschlagen habe (p. 450 Z. 8 f.). Er habe gut ausweichen können. Die Schläge seien noch nicht schlagartig gekommen (p. 450 Z. 35 ff.). Auf Frage wer wen wann «weggemüpft» habe (p. 452 Z. 22) schilderte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe ihn mehrmals «weggemüpft» und versucht, ihn mit der Faust zu schlagen (p. 452 Z. 22 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind nicht ganz klar bzw. konsistent, ob und wie der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im ersten Teil der Auseinandersetzung mit den Faustschlägen tatsächlich traf. Dabei ist aber festzuhalten, dass sich der Straf- und Zivilkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weder dazu äusserte, noch danach gefragt wurde. Der Straf- und Zivilkläger erwähnte aber über jede Einvernahme hinweg Faustschläge zu Beginn der Auseinandersetzung, wobei er diese noch nicht als gravierend einstufte. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er nämlich aus, er habe diese abwehren können bzw. der Beschuldigte habe nicht getroffen (p. 46 Z. 163 f.); an der Hauptverhandlung bezeichnet er diese als noch nicht so fest, er habe gut ausweichen können (p. 450 Z. 8 f., 35 ff.) sowie der Beschuldigte habe versucht, ihn mit der Faust zu schlagen (p. 452 Z. 22 ff.). Diese Darstellungen des ersten Teils der Auseinandersetzung sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (p. 491) – nicht eigentlich widersprüchlich. Vielmehr schildert der Straf- und Zivilkläger im Kern konstant, authentisch und mithin glaubhaft, dass der Beschuldigte im ersten Teil der Auseinandersetzung zumindest versuchte, mit den Fäusten tätlich auf ihn einzuwirken, wobei er nicht traf bzw. der Straf- und Zivilkläger ausweichen konnte. Der Straf- und Zivilkläger erwähnte zwar – im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen – anlässlich des ersten Notrufs vom 22.02.2022 sowohl Fusstritte als auch Faustschläge (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1 Min. 2:22). Dieser Umstand erschüttert aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht, zumal auch der Beschuldigte von Fusstritten sprach (vgl. hiernach). Vielmehr kann offengelassen werden, ob zusätzlich zu den vom Straf- und Zivilkläger glaubhaft geschilderten und als erstellt erachteten Faustschläge auch noch Fusstritte hinzukamen (vgl. auch hiernach).
Der Straf- und Zivilkläger führte weiter beständig aus, das Gerangel bzw. der Konflikt habe sich in Richtung des Liftes verschoben (p. 39 Z. 61, p. 45 Z. 128 f., p. 450 Z. 9. f.) und dort habe er den Beschuldigten weggedrückt bzw. wegschubst (p. 39 Z. 62., p. 45 Z. 129 f., p. 450 Z. 10). Bei der Polizei erklärt er es als Wegschubsen in Notwehr; er habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst (p. 39 Z. 61 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, als die Beschimpfungen familiär geworden seien und der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt (p. 45 Z. 129 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Straf- und Zivilkläger, er habe den Beschuldigte «weggemüpft», weil der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei (p. 452 Z. 10 ff.) und wild um sich geschlagen habe (p. 452 Z. 16). Zudem rekapitulierte der Straf- und Zivilkläger auf Frage, wer wen wann «weggemüpft» habe, nochmals, er habe den Beschuldigten «weggemüpft», nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, ihn mehrmals «wegemüpft» habe und versucht habe, ihn mit der Faust zu schlagen und sich das Gerangel nach hinten verschoben habe (p. 452 Z. 22 ff.). Insgesamt erscheinen die Schilderungen, wie sich die Auseinandersetzung fortsetzte, dass es dem Straf- und Zivilkläger zu viel wurde, weil der Beschuldigte ihm zu nahe kam und er den Beschuldigten in der Folge wegschubste, beständig, sachlogisch und nachvollziehbar. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser den Beschuldigten nicht einmal mit dem kleinen Finger berührt habe (p. 46 Z. 156), sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar (p. 491), ist festzuhalten, dass diese Aussage auf Frage, wer als erster geschlagen habe, erfolgte (p. 46 Z. 154 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hatte sogleich nachgeschoben, er habe den Beschuldigten nicht geschlagen; er habe ihn einfach «weggemüpft» (p. 46 Z. 158 ff.), was sich ohne weiteres mit den vorgängig zitierten Aussagen vereinbaren lässt. Nachdem der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten weggestossen habe, habe der Beschuldigte an die Kapuze des Straf- und Zivilklägers gegriffen und diesen zu Boden gerissen (p. 39 Z. 63, p. 45 Z. 130 f., p. 450 Z. 11 ff.). Diesen originellen und unerwarteten Ablauf schildert der Straf- und Zivilkläger über alle drei Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei. Er führte sodann weiter aus, der Beschuldigte sei sogleich auf ihn gekommen und habe ihn vier bis fünf Mal (p. 47 Z. 170 f.) ins Gesicht geschlagen, bis eine albanisch sprechende Person (p. 40 Z. 71 ff.) eingeschritten sei (p. 39 Z. 64 f., p. 45 Z. 131 ff., p. 46 Z. 164 f., p. 450 Z. 12 ff.). Auch anlässlich des ersten Notrufes schilderte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gerissen und am Boden habe dieser «zwischen den Füssen» weitergeschlagen (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1 Min. 1:27 – 1:31). Die Verteidigung monierte diesbezüglich, der Straf- und Zivilkläger habe bei diesem Vorgang, insbesondere bezüglich des «Clinchs», unterschiedliche Versionen vorgebracht (p. 491). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Straf- und Zivilkläger aus, als er am Boden gelegen sei, seien die Fäuste ins Gesicht geflogen, da der Beschuldigte ihn im «Clinch» gehabt habe und er sich nicht habe wehren können (p. 46 Z. 164 ff.). Der Beschuldigte habe mit seinen Füssen die Arme des Straf- und Zivilklägers eingeklemmt (p. 47 Z. 180). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte bzw. korrigierte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage spontan, d.h. von sich aus, und führte aus, er habe sein Gesicht mit seinen Armen schützen können. Erst beim Vorfall vom 22.02.2022 sei dies mit dem «Clinch» vorgefallen (p. 183 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe versucht, die Hände einzuklemmen. Das sei ihm aber nicht gelungen und er habe seinen Kopf gut schützen können (p. 450 Z. 12 f., p. 451 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte versucht habe, ihn nicht ins Gesicht zu schlagen, antwortete der Straf- und Zivilkläger, nein, der Beschuldigte habe ihn im «Clinch» gehabt, so dass er nur das Gericht habe treffen können. Der Beschuldigte sei auf seinem Brustkorb gesessen (p. 453 Z. 3 ff.). Der Straf- und Zivilkläger verwendete zwar den Begriff «Clinch» in verschiedenen Zusammenhängen und mit unterschiedlicher Bedeutung (einmal als händeeinklemmendes Sitzen auf dem Brustkorb; einmal als Sitzen auf dem Brustkorb ohne die Hände einzuklemmen), er sagte aber konstant aus, die Hände seien anlässlich des Vorfalles vom 21.02.2022 nicht eingeklemmt gewesen und er habe sich schützen können, mithin sind seine Schilderungen nicht divergierend und als glaubhaft zu qualifizieren. Auf einen möglichen Schraubenziehereinsatz am 21.02.2022 angesprochen schilderte der Straf- und Zivilkläger an der Hauptverhandlung authentisch, er sei Schreiner von Beruf und er trage sein «Geschirr» bzw. einen stumpfen Schraubenzieher mit einem Einsatzhalter in der rechten Hosentasche. Er würde aber keinen Schraubenzieher ziehen. Er sei mit dem Firmennamen beschriften und für ihn wäre eine solche Sache nicht ehrenvoll (p. 451 Z. 13 ff.).
Soweit die Verteidigung insgesamt Zweifel an den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wecken will, indem sie vorbringt, anlässlich der ersten informellen Erstbefragung habe der Straf- und Zivilkläger keine Schläge erwähnt (p. 491 mit Verweis auf p. 5), ist Folgendes festzuhalten: Im Polizeirapport vom 18.03.2022 wurde der Sachverhalt gestützt auf die polizeiliche Einvernahme des Straf- und Zivilklägers zusammenfasst (vgl. p. 6 «EV Opfer») und anlässlich dieser Einvernahme erwähnte der Straf- und Zivilkläger Faustschläge des Beschuldigten (vgl. hiervor). Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung mit Schlägen vorliegend gar nicht bestritten ist.
Zusammenfassend sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur ersten tätlichen Auseinandersetzung über alle drei Einvernahmen konstant, nachvollziehbar und geben einen schlüssigen Ablauf der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 wieder. Die Aussagen sind deshalb als glaubhaft zu beurteilen, weshalb darauf abzustellen ist. Es trifft zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger teilweise auch unklare Aussagen machte, wie beispielsweise an der Hauptverhandlung, als er erstmals vorbrachte, der Beschuldigte habe anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 mit seiner Tasche aufgezogen, ohne dies weiter in den sonst beständigen Geschehensablauf zu integrieren (p. 455 Z. 41 ff.). Insgesamt handelt es sich dabei jedoch um untergeordnete Details, welche die Glaubhaftigkeit der ansonsten stimmigen Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht zu erschüttern vermögen.
Aussagen des Beschuldigten 1
Auch für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 verweist die Kammer auf die überzeugenden und nachfolgend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen (SK 24 95 pag. 553 ff., S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des ersten tätlichen Vorfalls teilweise geständig ist und sich damit selbst belastet, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er gestand insbesondere ein […], die Auseinandersetzung provoziert zu haben, unvermittelt auf den Straf- und Zivilkläger zugegangen und tätlich geworden zu sein (p. 22 Z. 106 f., p. 23 Z. 134 ff., p. 24 Z. 201 ff.). Ebenso habe er den Straf- und Zivilkläger, als sich der Kampf beim Lift ergeben habe, mit den Fäusten (p. 23 Z. 148 ff.) gegen den Kopf geschlagen, wobei er eigentlich nie in das Gesicht des Straf- und Zivilklägers habe schlagen wollen, sondern an den oberen Schädelbereich (p. 23 Z. 114 ff., p. 23 Z. 145 f., 149 f., p. 477 Z. 4 f.). Mit seinen wiederkehrenden Beteuerungen, er habe nicht in das Gesicht schlagen wollen, impliziert der Beschuldigte aber selbst, den Straf- und Zivilkläger mit seinen Fäusten tatsächlich im Gesicht getroffen zu haben, was einerseits auch von seitens der Verteidigung als unbestritten und erstellt erachtet wurde (p. 490, 491) und anderseits durch die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers [...] und mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers [...] untermauert wird. Im Weiteren schilderte der Beschuldigten den Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere bezüglich der Fusstritte zu Beginn, des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers, des Zeitpunkts des Einschreitens der Drittperson sowie der angeblichen Faustschläge in den Nacken des Beschuldigten abweichend vom Straf- und Zivilkläger, was nachfolgend zu würdigen ist.
Vom Beschuldigten liegen keine tatzeitnahen Aussagen vor, da er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 04.03.2022 die Aussage zur Sache und damit insbesondere zur tätlichen Auseinandersetzung vom 21.02.2022 (p. 16 ff.) verweigerte. Ausserhalb des Protokolls gab er jedoch offenbar an, der Straf- und Zivilkläger habe ihn am 22.02.2022 mit einem Schraubenzieher angegriffen (p. 6).
Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 20.10.2022 – acht Monate nach der Auseinandersetzung – aus, er habe den Straf- und Zivilkläger zu Beginn der Auseinandersetzung zwei bis drei Mal mit den Füssen geschlagen, habe aber nie versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Danach seien sie nach hinten neben den Lift gekommen. Nach gegenseitigen Beleidigungen habe er den Straf- und Zivilkläger geschlagen (p. 22 Z. 106 ff.). Bereits an diesem Tag habe der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher hervorgenommen und ihn damit bedroht (p. 22 Z. 110 f.). Zum Glück sei Herr AF.________ dort gewesen und habe die Situation beruhigen und klären wollen (p. 22 Z. 110 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, sie seien dann schon wieder auseinandergegangen und für ihn sei es eigentlich schon fast geklärt gewesen. Er sei dann beim Lift bei der Treppe gewesen, eigentlich schon fast am Hinuntergehen, als ihm der Straf- und Zivilkläger zwei Fäuste in den Nacken gegeben habe. Dadurch habe sich in der Folge der Kampf ergeben (p. 22 Z. 11 ff.). Der Beschuldigte präzisierte im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals, der Straf- und Zivilkläger haben den Schraubenzieher hervorgenommen, bevor er den Straf- und Zivilkläger geschlagen habe (p. 23 Z. 139 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe mit dem Schraubenzieher «umegfuchtlet» bis ein anderer Albaner, also Herr AF.________, dazwischen gekommen sei. Dieser habe den Straf- und Zivilkläger angewiesen, er solle den Schraubenzieher wegnehmen, was er in der Folge auch getan habe (p. 23 Z. 143 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser den Beschuldigte weggeschubst habe, der Beschuldigte an dessen Kapuze gegriffen und diesen zu Boden gerissen und sich über ihn gebeugt und ins Gesichts geboxt habe, entgegnete der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger habe ihn zuerst geboxt, bevor dies alles passiert sei. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn zwei Mal in den Nacken geboxt (p. 23 Z. 157 ff.). In dem Moment als er sich gedreht habe, habe der Straf- und Zivilkläger ihn in den Nacken geboxt (p. 23 Z. 161 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte der Beschuldigte auf Frage wie und weshalb sich die Auseinandersetzung aufgelöst habe (p. 24 Z. 193), diese habe sich eigentlich bereits aufgelöst, als der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen und Herr AF.________ eingegriffen habe. Er sei dann zwei bis drei Treppenstufen hinuntergegangen, als der Straf- und Zivilkläger ihn an den Kopf geschlagen habe. Dadurch habe sich der Kampf beim Lift ergeben. Herr AF.________ sei nochmals gekommen und habe sie nochmals auseinander genommen. Er habe aber ohnehin aufhören wollen und sei dann gegangen (p. 24 Z. 194 ff.). Im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte einen anderen Ablauf der Auseinandersetzung und führte aus, der Straf- und Zivilkläger habe zuletzt den Schraubenzieher gezogen, nachdem sie sich beim Lift gepackt hätten und er dem Straf- und Zivilkläger zwei Schläge an den oberen Kopf gegeben habe (p. 477 Z. 4). Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, danach sei nichts mehr passiert (p. 477 Z. 7). Der Beschuldigte rekapitulierte zudem nochmals, bevor er habe gehen wollen, habe der Straf- und Zivilkläger ihm zwei Schläge in den Nacken gegeben. Es sei dann zu dieser «Packerei» gekommen und er habe dem Straf- und Zivilkläger zwei Schläge auf den Kopf gegeben. Danach habe der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen (p. 477 Z. 8 ff.). Nach Vorhalt seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere bezüglich Zeitpunkt des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers (p. 22 Z. 108 – 114), äusserte der Beschuldigte, es könne sein, dass der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher vorher gezogen habe. Das wisse er nicht mehr ganz sicher. Der Straf- und Zivilkläger habe aber auf jeden Fall einen Schraubenzieher gezogen (p. 477 Z. 12 ff., Z. 41 ff.).
Zusammenfassend präsentiert der Beschuldigte in seinen (zwei) Einvernahmen, in denen er Aussagen zur Sache machte, zwei unterschiedliche Versionen des Ablaufs bzw. der Fortsetzung der tätlichen Auseinandersetzung:
- Einmal solle – nachdem sich die Auseinandersetzung zum Lift verschoben gehabt habe – der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher gezogen haben, worauf eine Drittperson eingegriffen habe. Für den Beschuldigten sei die Sache danach geklärt gewesen und er sei gegangen, worauf der Straf- und Zivilkläger ihm auf der Treppe zwei Schläge in den Nacken gegeben habe. Daraufhin habe sich der Kampf ergeben;
- In der zweiten Version solle der Straf- und Zivilkläger am Ende der Auseinandersetzung den Schraubenzieher gezogen habe. Vorher habe der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten – als dieser habe gehen wollen – zwei Schläge in den Nacken gegeben, woraufhin es zu dieser «Packerei» gekommen sei und der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger zwei Schläge an den oberen Kopf gegeben habe.
Die Aussagen des Beschuldigten sind bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Schraubenzeiehreinsatzes des Straf- und Zivilklägers, widersprüchlich. Zwar machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung geltend, er wisse nicht mehr genau, wann der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen habe (p. 477 Z. 22 f., 41 f.). Die Geltendmachung dieser Erinnerungslücke erfolgte jedoch erst nach Vorhalt seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen (p. 477 Z. 12 ff.) und erscheint deshalb als reine Angleichung an die früheren Aussagen wenig glaubhaft. Gegen einen Schraubenziehereinsatz am 21.02.2022 spricht sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport vom 18.03.2022 ausserhalb des Protokolls nur einen angeblichen Schraubenziehereinsatz am 22.02.2022 erwähnte und nicht auch am 21.02.2022 (p. 6). Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten: Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung – als er eine zweite Version des Ablaufs präsentierte – weder das Hinuntergehen bei der Treppe noch das Einschreiten von Herrn AF.________ (insbesondere nicht dessen Zeitpunkt, welcher zu den Schilderungen des Straf- und Zivilklägers divergierend ist). Zwar wurde er anlässlich der Hauptverhandlung nicht explizit danach gefragt, mit dem Vorhalt seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen stand aber das Einschreiten von Herrn AF.________ sowie die Treppe im Raum (p. 477 Z. 12 – 21). Im Rahmen der freien Schilderung des Vorfalls vom 21.02.2022 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte lediglich ein einmaliges Einschreiten von Herrn AF.________, nachdem der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen haben solle (p. 22 Z. 110 f.). Er führte nämlich weiter aus, er sei nach dem Kampf bzw. den Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nach Hause gegangen (p. 22 Z. 114 – 117), ohne ein weiteres (bzw. ein zweites) Einschreiten einer Drittperson zu erwähnen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte der Beschuldigte plötzlich ein zweites Einschreiten von Herrn AF.________, nachdem sich der Kampf ergeben habe (p. 24 Z. 193 ff.). Der Beschuldigte schildert damit nicht konstant, wann genau und wie oft Herr AF.________ eingegriffen haben soll. Ferner schilderte der Beschuldigte die Schläge auf der Treppe pauschal, ohne weitere Details zu nennen. Vielmehr begnügt er sich mit der Aussage, er sei die Treppe hinuntergegangen, als der Straf- und Zivilkläger ihn in den Nacken schlug. Aufgrund der Vielzahl dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insbesondere bezüglich des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers, der angeblichen Schläge desselben in den Nacken des Beschuldigten sowie des Zeitpunktes des angeblichen erstmaligen Einschreitens der Drittperson wenig glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen, um die unbestrittenen Faustschläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht des Straf- und Zivilklägers zu rechtfertigen. Diesbezüglich kann somit nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Demgegenüber ist gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen des Beschuldigten (p. 22 Z. 106 f., p. 477 Z. 39) nicht ausgeschlossen, dass er zu Beginn der Auseinandersetzung – zusätzlich zu den vom Straf- und Zivilkläger anlässlich seiner Einvernahmen glaubhaft geschilderten und als erstellt erachteten Faustschlägen – möglicherweise auch nicht angeklagte Fusstritte zu verabreichen versuchte, zumal der Straf- und Zivilkläger auf der KEZ-Aufnahme Nr. 1 (neben Faustschlägen) ebenfalls Fusstritte erwähnte (vgl. hiervor).
Versuchte Faustschläge oder Tritte im ersten Teil der Auseinandersetzung
Gestützt auf die durch mehrere Einvernahmen hinweg konstante Schilderung des Privatklägers erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 zu Beginn des Aufeinandertreffens mit dem Privatkläger wütend auf diesen zuging und versuchte, diesen mit Faustschlägen einzudecken (SK 24 95 pag. 39 Z. 56 f., pag. 45 Z. 121 f., pag. 450 Z. 7 f. und Z. 40 f.; pag. 1306 Z. 32 ff.), wobei gemäss den entsprechenden Präzisierungen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen, vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Einvernahme davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger nicht traf resp. letzterer ausweichen konnte (SK 24 95 pag. 46 Z. 163 f., pag. 450 Z. 35 ff.; pag. 1306 Z. 37 f.). Der Beschuldigte 1 bestreitet zwar, den Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung mit den Fäusten zu schlagen versucht zu haben (SK 24 95 pag. 22 Z. 107 f.), nicht aber, dass er diesen mit den Füssen «geschlagen» habe (SK 24 95 pag. 22 Z. 106 f., pag. 23 Z. 136, pag. 24 Z. 203 f., pag. 477 Z. 38 f.; pag. 1316 Z. 34 f.). Die Kammer stützt sich bezüglich dieser – im Ergebnis unwesentlichen – Differenz auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers.
Behändigung des resp. Drohung mit Schraubenzieher durch Privatkläger
Der Beschuldigte 1 verweigerte am 4. März 2022 gegenüber der Polizei seine Aussagen zur Sache (vgl. SK 24 95 pag. 16 ff.), weshalb von ihm keine tatzeitnahen Aussagen zur Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 vorliegen. Gemäss Anzeigerapport vom 18. März 2022 äusserte der Beschuldigte 1 ausserhalb des Protokolls, er sei vom Privatkläger am 22. Februar 2022 mit einem Schraubenzieher angegriffen worden (SK 24 95 pag. 6). Dass der Schraubenzieher des Privatklägers bereits am 21. Februar 2022 eine gewisse Rolle gespielt habe, brachte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2022 vor. Namentlich gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgenommen, bevor er ihn (den Beschuldigten 1) geschlagen habe. Dabei habe der Privatkläger den Beschuldigten 1 mit dem Schraubenzieher bedroht, er habe damit herumgefuchtelt, bis Herr AF.________ dazwischen gegangen sei und gesagt habe, er solle den Schraubenzieher wegnehmen, was er dann auch gemacht habe (SK 24 95 pag. 22 Z. 109 ff. und pag. 23 Z. 139 ff.). Damit sei die Auseinandersetzung eigentlich bereits aufgelöst gewesen und der Beschuldigte 1 zwei, drei Treppenstufen hinuntergegangen, worauf der Privatkläger ihn am Kopf geschlagen habe, wodurch es dann den Kampf beim Lift gegeben habe (SK 24 95 pag. 22 Z. 112 ff. und pag. 24 Z. 193 ff.). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Privatkläger habe den Schraubenzieher erst ganz am Schluss der Auseinandersetzung gezogen, nachdem er ihm beim Lift zwei Schläge an den oberen Kopf gegeben habe (SK 24 95 pag. 477 Z. 4 f.), was er auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigte (SK 24 95 pag. 477 Z. 7 ff.). Erst auf Vorhalt seiner diesbezüglich abweichenden Aussagen bei der Staatsanwaltschaft relativierte der Beschuldigte 1, es könne schon sein, dass es vorher gewesen sei, er wisse das nicht mehr sicher; auf jeden Fall sei ein Schraubenzieher gezogen worden (SK 24 95 pag. 477 Z. 12 ff.). Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte 1 sodann im Wesentlichen vor, er habe den Privatkläger zwei bis drei Mal mit dem Fuss «gingget», Herr AF.________ habe ihm gesagt, er solle aufhören. Durch das «Ginggen» und das «Gstürm» habe der Privatkläger nachher noch einmal einen Schraubenzieher gezogen. Nachher sei Herr AF.________ dazwischen und habe den Privatkläger aufgefordert, den Schraubenzieher wegzutun, was dieser gemacht habe. Herr AF.________ habe dann ihm (dem Beschuldigten 1) gesagt, er solle einfach mal gehen. Dies habe er eigentlich auch machen wollen. Es habe dort beim Bahnhof zwei bis drei Tritte. Für ihn sei es das eigentlich gewesen, er habe sich umgedreht und gehen wollen, bis der Privatkläger ihm nachher hinten in den Kopf geschlagen habe und es dann zur weiteren Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 1316 f. Z. 34 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass in den Aussagen des Beschuldigten 1 ein wesentlicher Widerspruch bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Auseinandersetzung und insbesondere des Zeitpunkts des angeblichen Ziehens des Schraubenziehers durch den Privatkläger vorliegt. Mit der Vorinstanz ist auch die nachgeschobene Erklärung des Beschuldigten 1, wonach er nicht mehr genau wisse, wann der Schraubenzieher gezogen worden sei, unglaubhaft und als reine Angleichung an die frühere Aussage zu werten. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 die Art und Weise des Einsatzes des Schraubenziehers bereits am 21. Februar 2022 sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nur allgemein und nicht mit eigenen Worten schilderte, zumal er die Fragen bezüglich des Ziehens des Schraubenziehers durch den Privatkläger mit denselben Worten («Ziehen des Schraubenziehers») beantwortete und keine weiteren Beschreibungen oder Details dazu anfügte (vgl. SK 24 95 pag. 477 Z. 5, Z. 10, Z. 23 und Z. 42 f.; pag. 1316 Z. 37 f.). Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte 1 oberinstanzlich nicht einmal mehr angab, am 21. Februar 2022 mit dem Schraubenzieher bedroht worden zu sein. Auf Frage, ob der Schraubenzieher bereits bei dieser Auseinandersetzung ein Thema gewesen sei, antwortete er: «Auch, ja. Aber er hat ihn nicht so gegen mich eingesetzt, er hat ihn einfach hervorgenommen» (pag. 1318 Z. 32 ff.). Auf Nachfrage, was der Privatkläger damit gemacht habe, meinte der Beschuldigte 1: «Einfach hervorgenommen. Was er damit bezwecken wollte, weiss ich nicht» (pag. 1318 Z. 37 f.). Insgesamt erweisen sich diese widersprüchlichen und allgemein gehaltenen Aussagen des Beschuldigten 1 zum angeblichen Einsatz des Schraubenziehers bereits am 21. Februar 2022 als unglaubhaft. Entsprechend stellt die Kammer nicht auf diese Aussagen des Beschuldigten 1 ab, sondern folgt diesbezüglich den glaubhaften Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung am 21. Februar 2022. Im Ergebnis erachtet es die Kammer demnach als erstellt, dass am 21. Februar 2022 der Schraubenzieher des Privatklägers weder von diesem «gezogen» wurde noch auf andere Art und Weise zum Vorschein kam oder eine Rolle spielte.
Provokation durch Faustschläge des Privatklägers
Der Beschuldigte 1 erwähnte in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Privatkläger ihn geschlagen habe. Im Rahmen der freien Schilderung des Vorfalls vom 21. Februar 2022 führte er aus, die Sache sei für ihn (nach dem Einsatz des Schraubenziehers und der Beruhigung der Situation durch Herrn AF.________) eigentlich schon fast geklärt und er beim Lift eigentlich schon am Hinunterlaufen gewesen, als der Privatkläger ihm «zwei Fäuste hinten in den Nacken» gegeben habe, worauf dann ein Kampf entstanden sei (SK 24 95 pag. 22 Z. 110 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach dieser ihn weggeschubst habe, gab der Beschuldigte 1 weiter an, der Privatkläger habe ihn zuerst geboxt, nicht gestossen; im Moment, wo er sich gedreht habe, sei er vom Privatkläger in den Nacken geboxt worden (SK 24 95 pag. 23 Z. 155 ff.). Auf Frage, wie er dies habe sehen können, da es ja hinter seinem Rücken passiert sei, gab er an, dies gespürt zu haben, man spüre, ob das Hände seien oder eine Faust (SK 24 95 pag. 23 Z. 164 ff.). Schliesslich führte er auch später in der Einvernahme aus, als er zwei bis drei Treppenstufen hinuntergelaufen sei, habe der Privatkläger ihn am Kopf geschlagen, worauf sich dann der Kampf beim Lift ergeben habe (SK 24 95 pag. 24 Z.196 f.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte 1, bevor er (beim Lift) habe gehen wollen, habe der Privatkläger ihm zwei Schläge in den Nacken gegeben, erst dann sei es zu dieser «Packerei» gekommen (SK 24 95 pag. 477 Z. 7 f.). Später gab der Beschuldigte 1 erneut an, nach gegenseitigen Beleidigungen sei er zurückgegangen und der Privatkläger habe ihm in den Nacken geschlagen (SK 24 95 pag. 477 Z. 40 f.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte 1, nachdem der Privatkläger den Schraubenzieher auf Aufforderung von Herr AF.________ wieder weggetan habe, habe dieser ihm gesagt, er soll einfach mal gehen, was er eigentlich auch habe machen wollen. Beim Bahnhof habe es zwei bis drei Tritte. Für ihn sei es das eigentlich gewesen, er habe sich umgedreht und gehen wollen, bis der Privatkläger ihm nachher hinten in den Kopf geschlagen habe und es dann zur weiteren Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 1316 f. Z. 41 ff.). Er habe sich eigentlich drehen und selber gehen wollen, dann habe der Privatkläger ihm einfach hinten in den Nacken geschlagen (pag. 1318 f. Z. 45 f.).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor der Vorinstanz konstant davon berichtete, der Privatkläger habe ihn zweimal mit den Fäusten in den Nacken geschlagen. Auch oberinstanzlich erklärte er, vom Privatkläger hinten in den Kopf resp. in den Nacken geschlagen worden zu sein. Allerdings finden sich in den Aussagen des Beschuldigten 1 keine weitergehenden Details oder Ausführungen zu den vorgebrachten Schlägen auf der Treppe.
Gegenüber der Polizei gab der Privatkläger an, als sich der Konflikt in Richtung des Liftes verschoben habe, habe er den Beschuldigten 1 aus Notwehr von sich weggeschubst, er habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst (SK 24 95 pag. 39 Z. 61 f.). Bei der Staatsanwaltschaft, vor Vorinstanz und oberinstanzlich führte er ergänzend aus, als die Beschimpfungen familiär geworden seien und der Beschuldigte 1 ihm ziemlich resp. zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt resp. «weggempüft» (SK 24 95 pag. 45 Z. 129 f. und pag. 452 Z. 10 ff.; pag. 1309 Z. 11 ff.). Der Privatkläger beschrieb damit den zweiten Teil der Auseinandersetzung in allen drei bisherigen Einvernahmen konstant und nachvollziehbar dahingehend, dass es ihm zu viel geworden sei, weil der Beschuldigte 1 ihm ziemlich resp. zu nahe gekommen sei, weshalb er diesen in der Folge weggeschubst habe. Damit lieferte der Privatkläger eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er den Beschuldigten 1 weggestossen habe.
Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Privatkläger sei nicht als Initiator des zweiten Teils zu betrachten, da es gar keinen solchen losgelösten zweiten Teil gegeben habe. Es liege eine Handlungseinheit vor, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger angegriffen, die Auseinandersetzung habe sich zum Lift verschoben, der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 zum Schutz weggestossen und der Beschuldigte 1 habe ihn an der Kapuze zu Boden gerissen und ihm Faustschläge ins Gewicht verpasst. Es habe keinen zeitlichen und örtlichen Unterbruch gegeben, die Situation könne nicht künstlich in zwei Phasen aufgeteilt werden (pag. 1330 f.). Auch die Rechtsvertretung des Privatklägers erachtete es in ihrem Parteivortrag als künstlich, aus der Auseinandersetzung zwei Vorfälle zu konstruieren (pag. 1334). Die Kammer kann sich dieser Ansicht anschliessen. Durch die vorliegend separat vorgenommene Würdigung der Beweisthemen soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 in zwei separate Handlungseinheiten aufgeteilt würde. Der gesamten Auseinandersetzung liegt ein enger zeitlicher, örtlicher und emotionaler Zusammenhang zu Grunde und ein eigentlicher Bruch im Geschehensablauf ist nicht auszumachen. Insbesondere konnte der offensichtlich sehr wütende Beschuldigte 1 seine Aggression beim ersten Teil der Auseinandersetzung gar nicht erst loswerden. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, dass die Sache für ihn bereits dann hätte erledigt sein sollen und er auf Aufforderung von Herrn AF.________ hätte weggehen wollen, obwohl er den Privatkläger bis dahin weder mit seinen Schlägen getroffen hatte noch sich mit diesem aussprechen konnte. Angesichts der Wut des Beschuldigten 1 erscheint weitaus nachvollziehbarer, dass er weiterhin körperlich auf den Privatkläger einwirkte, weil dieser aus Sicht des Beschuldigten 1 Schuld daran gewesen sein soll, dass er von seiner Partnerin und Mutter seiner beiden Söhne auf die Strasse gestellt wurde.
Deshalb sowie unter Berücksichtigung der detaillierten, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers zum gesamten Ablauf der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 zwar wegstiess, weil es ihm zu viel wurde resp. der Beschuldigte 1 ihm zu nahe kam, er diesem aber nicht mit Fäusten zweimalig in den Nacken schlug.
Anzahl und Ziel der Schläge gegen Privatkläger und dadurch entstandene Verletzungen
Während der Beschuldigte 1 ausführte, er habe den Privatkläger drei bis vier (staatsanwaltschaftliche Einvernahme [SK 24 95 pag. 23 Z. 152 f.]) resp. zwei Mal (vorinstanzliche Einvernahme [SK 24 95 pag. 477 Z. 4 f. und Z. 9 f.]) geschlagen, sprach der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft von vier bis fünf Schlägen ins Gesicht (SK 24 95 pag. 47 Z. 170 f.). In Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit seinen Faustschlägen getroffen hat, führte ersterer zunächst aus, ihn gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei er eigentlich nie in das Gesicht habe schlagen wollen (SK 24 95 pag. 22 Z. 114 ff., pag. 23 Z. 149 f. und pag. 477 Z. 4 f.). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte 1 die Schläge gegen den Kopf plötzlich und brachte vor, eher auf den Körper gezielt zu haben als auf das Gesicht, er habe ein, zwei Mal in den Bauchbereich geschlagen (pag. 1317 Z. 6 ff. und pag. 1319 Z. 19 ff.). Die Kammer wertet diese inhaltliche Veränderung in den Aussagen des Beschuldigten 1 als offensichtliche Schutzbehauptung. Mit Blick auf die detaillierten, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers zum gesamten Ablauf der Auseinandersetzung wie auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 zunächst implizit selber einräumte, ins Gesicht geschlagen zu haben, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger vier bis fünf Mal ins Gesicht schlug.
Bezüglich der Verletzungen des Privatklägers stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass sich der Privatkläger zwischen den beiden Auseinandersetzungen vom 21. und 22. Februar 2022 nicht ärztlich behandeln liess und den aktenkundigen Berichten resp. Gutachten nicht entnommen werden kann, welche der festgestellten Verletzungen bereits vor der Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 bestanden (vgl. SK 24 95 pag. 557, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Hingegen ist der Aufnahme des ersten Notrufes des Privatklägers vom 22. Februar 2022 – der vor der (zweiten) Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 stattfand – zu entnehmen, dass dieser von einem blauen Auge und davon berichtete, er habe nur mit Mühe arbeiten können (SK 24 95 pag. 14; KEZ-Aufnahme 1, Min. 1:26 bis 1:29 und 2:22 bis 2:27). Bei der Staatsanwaltschaft meinte der Privatkläger, anlässlich des Vorfalls vom 21. Februar 2022 nur eine Bagatellverletzung erlitten zu haben, konkretisierte diese auf Nachfrage aber als Schürfwunden im linken Gesichtsbereich (SK 24 95 pag. 49 Z. 267 f.) und ergänzte, das blaue Auge sei danach gekommen, es sei schon ersichtlich, für ihn aber nicht so schlimm gewesen, dass er es hätte erwähnen müssen (SK 24 95 pag. 49 Z. 270 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger ein angeschwollenes Auge und eine «Bläuele» resp. ein blaues Auge, was er erst am nächsten Tag, als er bei der Arbeit darauf angesprochen worden sei, bemerkt habe (SK 24 95 pag. 453 Z. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf die tatnahe und authentische Beschreibung des Privatklägers im ersten Notruf ab, welche sich auch mit dessen konstanten und eher bagatellisierenden späteren Aussagen in Übereinstimmung bringen lässt. Mithin sind die angeklagte Schürfwunde sowie das blaue Auge als durch die Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 erlittene Verletzungen erstellt.
Auswirkungen der Äusserungen des Beschuldigten 1
Bezüglich der Frage, welche Auswirkungen die Äusserungen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger hatten, folgt die Kammer vollumfänglich der sorgfältigen und überzeugenden Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 557 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend erachtet die Kammer gestützt auf die tatzeitnahen und glaubhaften Angaben des Privatklägers (SK 24 95 pag. 39 Z. 67 ff.) sowie das Eingeständnis des Beschuldigten 1 (SK 24 95 pag. 24 Z. 182 ff.) als erstellt, dass dieser äusserte, er werde den Privatkläger umbringen und dessen Familie werde es zu spüren bekommen, was sinngemäss dem angeklagten Sachverhalt entspricht, wonach der Beschuldigte 1 gesagt habe, er werde den Privatkläger fertig machen. Weiter ist erstellt, dass diese Äusserungen den Privatkläger stark beunruhigten und er diese ernst nahm. Daran ändert entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (pag. 1327) nichts, dass der Privatkläger vorwiegend von «Respekt» und nicht von «Angst» sprach, zumal dies mit dem eher bagatellisierenden Aussageverhalten sowie der Persönlichkeit des Privatklägers ohne weiteres in Einklang gebracht werden kann. Dass der Privatkläger die Sache im Anschluss an die Auseinandersetzung klären wollte, deshalb versuchte, den Beschuldigten 1 zu kontaktieren, und am nächsten Tag die Polizei verständigte, zeigt aus Sicht der Kammer deutlich auf, dass der Privatkläger die Drohungen ernst nahm und diese bei ihm Angst auslösten.
Fazit zur Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022
Aufgrund der vollständig mit der Vorinstanz übereinstimmenden Beweiswürdigung der Kammer ist dieser auch in Bezug auf das Beweisfazit zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (SK 24 95 pag. 559, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift als erstellt, wobei zu betonen ist, dass es der Beschuldigte war, welcher unvermittelt und sogleich auch tätlich gegen den Straf- und Zivilkläger vorging und ihm (möglicherweise nebst nicht angeklagten Fusstritten) Faustschläge zu verabreichen versuchte, sich die Rangelei zum unweit entfernten Lift verschob, wo der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten schliesslich wegschubste, weil es ihm zu viel wurde, der Beschuldigte ihn aber daraufhin an der Kapuze zu Boden riss, sich über bzw. auf ihn begab und ihm vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht verpasste, so dass dieser ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davontrug.
Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unbestrittenermassen […] als Hurensohn, bezeichnete dessen Mutter als Schlampe (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift) und bedrohte ihn mit den Worten, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen, wobei der Straf- und Zivilkläger sehr grossen Respekt hatte, was noch passieren könnte (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift). Damit erachtete das Gericht auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. (mit Ausnahme der «sonstigen ähnlichen verachteten Ausdrücken») sowie gemäss Ziff. I.4.1. der Anklageschrift als erstellt.
8.3 Telefonat und Textnachrichten vom Morgen des 22. Februars 2022 (Ziff. I.3.2 und I.4.2 AKS)
8.3.1 Angeklagter Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 (SK 24 95 pag. 256 f.) wiederum zutreffend wie folgt zusammengefasst (SK 24 95 pag. 542, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Sodann habe am 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ein Telefonat stattgefunden, anlässlich dessen der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger als «Hurensohn» betitelt habe (Ziff. I.3.2. der Anklageschrift). Der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger zudem gesagt, er werde ihn kaputt machen. Nach Beendigung des Telefongesprächs habe der Beschuldigte der Freundin des Straf- und Zivilklägers Textnachrichten, welche der Straf- und Zivilkläger erst am 01.03.2022 zur Kenntnis genommen habe, mit folgendem Inhalt geschrieben: «Los ich go net dört go rede ich bringe de dört um isch schwöre uf goott»; «Ich mache de kabut»; «Ich mache de mönsch kabut dört»; «Wen ich dört go den wert er vom er kassire vom strübste»; «Ich mache de kabut»; «Gloub mer ich mache en so kabutt»; «Ech sege do nur eis er wird gse wer ich bin». Der Straf- und Zivilkläger sei durch die telefonischen und schriftlichen Äusserungen sowie aufgrund der Gesamtsituation und der erfolgten körperlichen Einwirkungen in Angst und Schrecken versetzt worden (Ziff. I.4.2 der Anklageschrift).
8.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Während für den Beschuldigten 1 die Angelegenheit nach der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 erledigt war, konnte der Privatkläger die Sache nicht auf sich beruhen lassen und wollte die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 1 klären. Ein Kontaktversuch am Abend des 21. Februars 2022 blieb erfolglos, weshalb der Privatkläger am Morgen des 22. Februars 2022 auf der Arbeit des Beschuldigten 1 anrief und diesen ans Telefon verlangte. Anlässlich des anschliessend erfolgten Telefonats bezeichnete der Beschuldigte 1 den Privatkläger unbestrittenermassen als «Hurensohn» und teilte diesem mit, er werde ihn kaputtmachen. Nach Beendigung des Telefonats war der Beschuldigte 1 wütend, weil der Privatkläger sich erlaubte, ihn in der «Bude» anzurufen und ihn auf der Arbeit zu stören. In seiner Wut schrieb er der Freundin des Privatklägers eine Vielzahl von Textnachrichten mit insbesondere folgendem Inhalt: «Los ich go net dört go rede ich bringe de dört um isch schwöre uf goot»; «Ich mache de kabut»; «Ich mache de mönsch kabut dört»; «Wen ich dört go den wert er vo mer kassire vom strübste»; «Ich mache de kabut»; «Gloub mehr ich mache en so kabutt»; «Ech sege do nur eis er wird gse wer ich bin» (pag. 8), wobei der Privatkläger diese Nachrichten erst am 1. März 2022 zur Kenntnis nahm (vgl. SK 24 95 pag. 545, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist im Übrigen auch, dass der Privatkläger am Telefon «zurückgeflucht» hat (pag. 1307 Z. 12 f.).
Bestritten blieb, dass der Privatkläger durch die (unbestrittenen) Äusserungen des Beschuldigten 1 in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. pag. 1327).
8.3.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (SK 24 95 pag. 560, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Straf- und Zivilkläger fürchtete sich gemäss seinen Ausführungen anlässlich des ersten Notrufs davor, was noch passieren könnte und bezeichnete dies als «sehr grossen Respekt» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1 Min. 0:15 – 0:20). Auf Frage, ob er aufgrund der Chat-Nachrichten Angst bekommen habe, gab der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft an, Angst nicht; einfach Respekt, vor dem was noch passieren könnte (p. 49 Z. 263 ff.). An der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er sehr grossen Respekt gehabt habe, was noch hätte passieren können (p. 453 Z. 39 f.). In Bezug auf die Chat-Nachrichten gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe sicher Angst und Respekt um sich und seine Kinder gehabt (p. 462 Z. 8 f.). Der Straf- und Zivilkläger äusserte konstant und glaubhaft, er habe (sehr grossen) Respekt gehabt, was noch passieren könnte. Das Gericht hat mithin keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Äusserungen anlässlich des Telefonats sowie der Textnachrichten vom 22.02.2022, welche er erst am 01.03.2022 zur Kenntnis nahm, weitere ernstliche Nachteile befürchtete.
Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.2. sowie Ziff. I.4.2. der Anklageschrift als erstellt.
8.3.4 Beweiswürdigung der Kammer
Die Kammer folgt auch diesbezüglich der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Privatkläger hatte offenkundig Angst davor, dass der Beschuldigte 1 seine Worte in Tat umsetzt. Dies zeigt sich in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1331) auch darin, dass er sich bereits am 22. Februar 2022 nach Feierabend an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern wendete. Im Rahmen dieses Notrufs erklärte der Privatkläger insbesondere, er habe «sehr grossen Respekt», dass der Beschuldigte 1 ihm nochmals begegnen werde. Er habe auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen, aber dieser habe bereits geschlossen. Er wolle Anzeige erstatten, resp. er müsse diese Anzeige zu seiner Sicherheit und der Sicherheit seiner Kinder machen (vgl. pag. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1). Deshalb sowie aufgrund der im Wesentlichen konstanten späteren Aussagen des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft (SK 24 95 pag. 453 Z. 39 f.) und der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 462 Z. 8 f.) erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Privatkläger aufgrund der Äusserungen und Textnachrichten des Beschuldigten 1 weitere ernstliche Nachteile befürchtete. Die angeklagte Beschimpfung als «Hurensohn» ist sodann unbestritten und kann ebenfalls als erstellt erachtet werden.
8.4 Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 (Ziff. I.1 und I.3.3 AKS)
8.4.1 Angeklagter Sachverhalt
Bezüglich des angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 16. Dezember 2022 (SK 24 95 pag. 254 ff.) kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 542 f., S. 8 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Als der Straf- und Zivilkläger am Abend des 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft) auf dem Weg zu seiner Freundin an der AG.________strasse gewesen sei und deshalb von der Bahnhofsunterführung über den Parkplatz ________ habe gehen wollen, habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger erblickt und sei unvermittelt auf diesen zu gerannt. Der Straf- und Zivilkläger habe zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand gehalten, den Polizeinotruf (117) gewählt und sich aufgrund des herannahenden Beschuldigten rückwärts bewegt. Nachdem der Straf- und Zivilkläger gestolpert und rückwärts hingefallen sei, habe sich der Beschuldigte sofort über den Straf- und Zivilkläger begeben, diesem mit seinen Beinen beide Arme blockiert und begonnen, mit beiden Fäusten heftig ins Gesicht des Straf- und Zivilklägers zu schlagen. Der Beschuldigte habe während ein bis zwei Minuten wiederholt auf den Kopf und das Gesicht des Straf- und Zivilklägers eingeschlagen, insbesondere habe er (mit einem oder mehreren Faustschlägen) direkt auf das linke Auge des Straf- und Zivilklägers geschlagen. Erst als Passanten zu schreien angefangen hätten und die herannahenden Sirenen ertönt seien, habe der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger abgelassen und sei davongerannt. Der Straf- und Zivilkläger habe dabei eine Zweiwandfraktur der linken Orbita (Augenhöhle), ein periorbitales Hämatom links sowie multiple Kontusionen mit Hämatomen des Schädels und des Gesichtsschädels erlitten. Die Zweiwandfraktur habe einen operativen Eingriff sowie einen Spitalaufenthalt vom 23.02.2022 bis 28.02.2022 erfordert. Der Straf- und Zivilkläger sei zudem aufgrund des Vorfalls vom 23.02.2022 bis zum 12.04.2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In subjektiver Hinsicht sei sich der Beschuldigte das Risiko von Schlägen gegen den Kopf und insbesondere gegen das Auge bewusst gewesen und habe mindesten in Kauf genommen, dass G.________ schwere Verletzungen im Kopfbereich, insbesondere bleibende schwere Augenschädigungen, hätte erleiden können (Ziff. I.1. der Anklageschrift).
Während der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zudem «Hurensohn» genannt und weitere ähnliche Schimpfwörter geäussert (Ziff. I.3.3. der Anklageschrift).
8.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Was die Auseinandersetzung am Abend des 22. Februars 2022 angeht, ist bestritten, ob der Beschuldigte 1 und der Privatkläger vorgängig anlässlich des Telefonats am Morgen dieses Tages einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit für einen Kampf verabredeten (vgl. pag. 1326 und pag. 1335). Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger am Abend beim Bahnhof aufeinandertrafen, wobei sie sich zunächst aus einer gewissen Distanz erblickten und aufeinander zugingen, wobei der Beschuldigte «hässig» auf den Privatkläger zu rannte bzw. schnell auf ihn zuging (SK 24 95 pag. 546, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 1307 Z. 30 ff. und pag. 1317 Z. 42 f.). Während vor Vorinstanz noch unbestritten war, dass der Privatkläger in der Folge – als er mit der Kantonalen Einsatzzentrale der Kantonspolizei telefonierte – zurückwich bzw. rückwärtslief, stolperte und zu Boden fiel (SK 24 95 pag. 546, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist neuerdings bestritten, wie der Privatkläger in seine Endposition am Boden gelangte. Neu ist auch bestritten, ob sich der Beschuldigte 1 auf den am Boden liegenden Privatkläger begab und gegen dessen Kopf schlug (vgl. pag. 1320 f. Z. 32 ff.). Weiter umstritten ist die Anzahl der Schläge wie auch, ob der Beschuldigte 1 dabei versuchte, gegen den «oberen Kopf» und nicht ins Gesicht zu schlagen. Bestritten ist weiter, ob der Beschuldigte 1 dabei mit seinen Beinen die Hände des Privatklägers blockierte, sowie ob und wann der Privatkläger seinerseits seinen Schraubenzieher hervornahm und den Beschuldigten 1 damit bedrohte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 den Schraubenzieher behändigte und wegwarf, während umstritten ist, in welchem Zeitpunkt dies geschah und ob der Beschuldigte 1 anschliessend noch weiter auf den Privatkläger einwirkte. Der Beschuldigte 1 bezeichnete den Privatkläger während dieser Auseinandersetzung unbestrittenermassen als «Hurensohn» (vgl. SK 24 95 pag. 546 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die beim Privatkläger durch die Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 eingetretenen Verletzungsfolgen sind unbestritten
und erstellt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 547, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte erlitt einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle (sog. Blow-out-Fraktur). Zudem erlitt er drei «Riss-Quetsch-Wunden», ausgeprägte Hautunterblutungen um das linke Auge und diverse Prellungen am Kopf und im rechten Oberbauch (p. 91). Die gebrochenen Wände der Augenhöhlen wurden nach aussen verschoben, wodurch sich die Position des linken Augapfels veränderte und ein Teil der Augenmuskeln eingeklemmt wurde, sodass die die Bewegung des linken Augapfels eingeschränkt wurde und Doppelbilder auftraten (p. 92). Diese Verletzung erforderte einen operativen Eingriff sowie einen Spitalaufenthalt im AH.________spital vom 23.02.2022 bis 28.02.2022 (p. 65, 92) und zog eine Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2022 bis 12.04.2022 zu 100% (p. 65, 94) sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nach sich (p. 414). Gemäss Bericht des AH.________spitals vom 26.05.2023 treten die Doppelbilder beim Linksblick ab zehn Grad nach wie vor auf (p. 415), was der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (p. 462 Z. 26 ff.). Der Straf- und Zivilkläger war bezüglich der Doppelbilder zwar bereits vorbelastet, diese wurden infolge des hier angeklagten Vorfalls indessen ausgeprägter, wobei sich der Straf- und Zivilkläger dadurch als nicht eingeschränkt erachtet (p. 462 Z. 33 ff.). Der Straf- und Zivilkläger zeigte dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung zudem die für das Gegenüber wahrnehmbare leicht vorhandene Asymmetrie der Augen beim Linksblick (p. 462 Z. 30 f.).
Oberinstanzlich ergänzte der Privatkläger, das Auge werde schnell müde, aber es sei keine Einschränkung (pag. 1312 Z. 19 f.). Die Doppelbilder würden nun nicht mehr auftreten, bei Berührung spüre er aber noch das Metall, welches auch drinbleibe (pag. 1312 Z. 31 ff.).
8.4.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (SK 24 95 pag. 571, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die in Einklang mit den Aussagen der Zeugin und der KEZ-Aufnahme Nr. 2 stehen, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff.I.1. als erstellt. Das Gericht geht dabei aber davon aus, dass zwischen dem Straf- und Zivilkläger und dem Beschuldigten eine ziemlich konkrete Verabredung bestand, sich am Abend des 22.02.2022 beim Bahnhof / AI.________platz N.________(Ortschaft) zu treffen und dass es auch dem Straf- und Zivilkläger bewusst war, es könnte dabei einen «Ehrenkampf», Mann gegen Mann, bis einer am Boden liegt, aber nicht weiter, geben. Der Beschuldigte rannte dann aber derart wütend auf den Straf- und Zivilkläger zu, dass letzterer den Notruf wählte, rückwärts zurückwich, dabei stolperte, worauf der Beschuldigte sich auf ihn setzte, seine Hände einklemmte und ihm mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht verpasste, wobei er mindestens einmal das linke Auge bzw. den Augapfel des Straf- und Zivilklägers traf.
Rein theoretisch wäre es zwar denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger angesichts des unerwarteten Ausmasses der Gewalttätigkeit des Beschuldigten zum Schraubenzieher gegriffen hätte, um sich zu verteidigen. Es bleibt aber bei der Theorie. Das Gericht hat gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die mit KEZ-Aufnahme Nr. 2 sowie den Aussagen der Zeugin zu vereinbaren sind, keine Zweifel, dass der Schraubenzieher keine Rolle spielte, sondern wie vom Straf- und Zivilkläger geschildert, erst am Schluss vom Beschuldigten behändigt und weggeworfen wurde, ohne dass der Straf- und Zivilkläger sich zuvor damit zu wehren versucht hätte. Ob der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher zu diesem Zeitpunkt in den Händen hielt, was die KEZ-Aufnahme Nr. 2 vermuten lässt, ist nicht massgebend.
Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 unbestrittenermassen […] als «Hurensohn», weshalb auch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.3. der Anklageschrift (mit Ausnahme der «weitere ähnlichen Schimpfwörter» […]) erstellt ist.
8.4.4 Beweiswürdigung der Kammer
Vorbemerkung
Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch bezüglich der Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 eine sehr sorgfältige, detaillierte und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen hat. Dieser kann sich die Kammer – mit Ausnahme der nachfolgenden Präzisierungen – wiederum vollumfänglich anschliessen. Die wesentlichen Elemente dieser Beweiswürdigung werden im Folgenden wiedergegeben, wobei die Kammer sich auch bezüglich Aufbaus an der Vorinstanz orientiert.
Verabredung zum Kampf
Die Vorinstanz führte zur Frage, ob sich die Beteiligten anlässlich des Telefonats am Morgen des 22. Februars 2022 zu einem Kampf verabredeten, Folgendes aus (SK 24 95 pag. 560 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Der Beschuldigte sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unmissverständlich aus, er habe am Abend des 22.02.2022 mit dem Straf- und Zivilkläger beim AI.________platz beim Bahnhof abgemacht, wobei er nicht mit dem Gedanken dorthin gegangen sei, «dschlägle» (p. 25 Z. 237 f.). In seinen Augen habe der Straf- und Zivilkläger aber mit ihm abmachen wollen, um mit ihm «dschlägle» (p. 26 Z. 271 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt, er sei eine «Pussy», wenn er nicht komme (p. 27 Z. 282 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, so wie es der Straf- und Zivilkläger geschildert habe, seien beide dorthin gegangen, um zu «schlägle» (p. 471 Z. 41 f.). Der Straf- und Zivilkläger seinerseits sagte ebenfalls aus, die Worte Bahnhof und AI.________platz (p. 50 Z. 314) sowie «Pussy» (p. 454 Z. 36 ff.) seien schon während des Telefonats gefallen, ein verabredetes Treffen stellte er aber in Abrede und beharrte darauf, er sei auf dem Nachhauseweg bzw. auf dem Weg zu seiner Freundin gewesen (p. 454 Z. 25 ff., p. 455 Z. 6 ff.). Diese Aussage erscheint wenig glaubhaft. Bereits die Textnachrichten des Beschuldigten an die Freundin des Straf- und Zivilklägers im Anschluss an das Telefongespräch (p. 8: «Ich ga net dört go rede», «Ich mache de mönsch kabut dört», «Wen ich dört go den wert er vom er kassire vom strübste») lassen darauf schliessen, dass sich die Beiden verabredeten. Dabei ging es dem Straf- und Zivilkläger gemäss dem Inhalt der Nachrichten des Beschuldigten aber primär um eine Unterredung. Der Straf- und Zivilkläger brachte in seinen Einvernahmen gleichzeitig mehrfach zum Ausdruck, er wäre darüber hinaus für einen fairen Kampf, Mann gegen Mann mit Fäusten, bereit gewesen. Fairness heisse, wenn jemand am Boden liege oder sage, es sei genug, sei der Kampf beendet (p. 50 Z. 307 ff., p. 454 Z. 32 ff., 40 ff.). Der Straf- und Zivilkläger suchte sodann nach Feierabend die Polizeiwache auf, nach eigenen Angaben, um in Erfahrung zu bringen, wie er sich verhalten dürfe, wenn es zu einem unfairen Kampf komme (p. 454 Z. 44 f.). Obwohl der Straf- und Zivilkläger am 22.02.2022 nicht mit einem Kampf gerechnet haben will (p. 455 Z. 1 ff.), wählte er aufgrund der geschlossenen Polizeiwache noch auf dem Weg zum Bahnhof bzw. auf dem Weg zur Freundin den Notruf (p. 455 Z. 3). Die Information, wie er sich wehren dürfte, wenn er angegriffen würde, muss für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt – also kurz vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten – mithin eine Dringlichkeit gehabt haben, ansonsten hätte er wohl kaum den Notruf gewählt. Das Gericht erachtet es aufgrund dieser Umstände als erstellt resp. es ist mindestens in dubio davon auszugehen, dass es zwischen den Beteiligten eine ziemlich konkrete Verabredung gab, sich an diesem Abend beim Bahnhof / AI.________platz zu treffen und dass es auch dem Straf- und Zivilkläger bewusst war, dass es dabei einen «Ehrenkampf», Mann gegen Mann, bis einer am Boden liegt, aber nicht weiter, geben könnte.
Oberinstanzlich gab der Privatkläger an, er habe den ganzen Tag das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten 1 heute (gemeint: am 22. Februar 2022) irgendwo – wo genau wisse er nicht – zu begegnen. Am Feierabend habe er sich bei der Polizei erkundigt, wie er in einem solchen Fall vorgehen könne. Die Polizei habe ihm gesagt, wenn etwas vorfalle, solle er wieder anrufen. Auf direktem Weg zur Freundin sei er dann auf den Beschuldigten 1 gestossen (pag. 1307 Z. 21 ff.). Später präzisierte er auf Nachfrage, abgemacht zum Reden habe er schon, wo genau und wie aber nicht (pag. 1310 Z. 15 f.). Der Beschuldigte 1 führte seinerseits aus, sie hätten am Telefon eine Zeit abgemacht, konnte sich aber nicht eindeutig festlegen, welche Zeit dies gewesen sei (vgl. pag. 1319 Z. 30 ff.). Auf Nachfrage, ob sie konkret abgemacht hätten, gab der Beschuldigte 1 an, der Privatkläger habe ihm am Telefon gesagt, wenn er ein Mann sei, solle er um diese Zeit dorthin kommen. Er habe dann gesagt, er komme schon dorthin – also er sei nicht mit dem Gedanken dorthin gegangen, um mit ihm «zschlägle», sondern sei einfach dorthin gegangen, weil der Privatkläger gesagt habe, er soll ein Mann sein und dorthin kommen (pag. 1320 Z. 1 ff.). Aus dieser Aussage, wonach er nicht mit dem Gedanken «zschlägle» dorthin gegangen sei, lässt sich eher nicht auf eine konkrete Verabredung zu einem Kampf schliessen. Anzumerken ist indes, dass der Beschuldigte 1 vor der Vorinstanz (anders als noch bei der Staatsanwaltschaft [SK 24 95 pag. 25 Z. 237 f.] und oberinstanzlich) zu Protokoll gab, sie seien beide dorthin gegangen zum «schlägle» (SK 24 95 pag. 471 Z. 41 f.). Ungeachtet dessen erachtet es die Kammer entgegen der Vorinstanz nicht als erstellt, dass der Privatkläger und der Beschuldigte 1 anlässlich des Telefonats einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit für einen Kampf verabredeten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger die Polizei kontaktieren würde, bevor er sich an einem stark frequentierten Ort zu einer tätlichen Auseinandersetzung trifft. Zudem erwähnte der Privatkläger anlässlich des Notrufs nie, jetzt dann gleich mit dem Beschuldigten 1 abgemacht zu haben, sondern sagte einzig, sehr grossen Respekt zu haben, dass der Beschuldigte 1 ihm heute nochmals begegnen werde resp. es könne sein, dass er ihm begegnen werde (SK 24 95 pag. 14, KEZ-Aufnahme 1 Min. 00:14 bis 00:21 und Min. 00:36 bis 00:40). Weiter spricht gegen eine konkret vereinbarte Zeit, dass der Privatkläger nach Feierabend zuerst auf die Polizeiwache ging, um Anzeige zu erstatten. Nur weil diese geschlossen war, begab er sich bereits anschliessend via Bahnhof auf den Weg zu seiner Freundin (vgl. SK 24 95 pag. 40 Z. 76 ff. und pag. 14, KEZ-Aufnahme 1 Min. 00:22 bis Min. 00:28). Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger zwar damit rechnete, dem Beschuldigten 1 bald einmal zu begegnen, nicht aber, dass er mit dem Beschuldigten 1 einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit vereinbart hatte. Zudem erachtet die Kammer aufgrund der Aussagen des Privatklägers als erstellt, dass er zu einem fairen Kampf bereit gewesen wäre.
Zweiter Notruf vom 22. Februar 2022 (KEZ-Aufnahme Nr. 2)
Der Privatkläger wählte am Abend des 22. Februars 2022 noch ein zweites Mal den Notruf. Die Vorinstanz gab den hörbaren Inhalt der Aufzeichnungen dieses Telefonats zutreffend wie folgt wieder (SK 24 95 pag. 561 f., S. 27 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Auf der Tonaufnahme des zweiten Notrufs vom 22.02.2022 (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2) sagt der Anrufer mit hörbar aufgeregter Stimme, er habe bereits einmal angerufen. Nach einer Dauer von zehn Sekunden sagt die Person in Eile, er sei am Bahnhof und jemand greife ihn an. In der Folge ist mit dem Anrufer kein Gespräch (mehr) möglich. Vielmehr sind nur noch einzelne Wörter sowie eine (tätliche) Auseinandersetzung hörbar. Eine Stimme schreit «gang weg». Nach 22 Sekunden ist ein erstes Schlaggeräusch hörbar und in der Folge ein Schrei. Sodann sagt eine Stimme, «du feige Sau» und «lah mi…», bevor vieles wieder unverständlich wird und hauptsächlich Schreie und eine Vielzahl von Schlaggeräuschen zu hören sind. Nach 48 Sekunden sagt jemand, er habe Kinder. Die hörbar emotionalen Schreie werden sodann jämmerlicher und gehen in ein Wimmern über. Zudem sind (vermutlich) weitere Schläge hörbar. Nach 1:02 Minuten sagt eine Person, «hey du, gang weg» und darauf folgt – (vermutungsweise) von einer anderen Person – «gib mir [?] Schrubezieher» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:03). Danach ist die tätliche Auseinandersetzung hörbar beendet und eine Person sagt wiederholt, «äs feigs Arschloch bisch». Nach 1:23 Minuten sagt eine Person, «nei, i ha nid agfange» und eine Frauenstimme erwidert, «ja, aber itz muesses ou höre». Nach einer kurzen Pause sagt die männliche Person, «äs macht mi hässig, dassi nid cha umegä» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:40). Nach 2:17 Minuten gibt sich als Straf- und Zivilkläger zu erkennen und es kommt ein Gespräch mit dem Beamten der Einsatzzentrale zustande.
Aussagen der Zeugin AJ.________
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Zeugin AJ.________ wie folgt (SK 24 95 pag. 562 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zur Auseinandersetzung vom 22.02.2022 wurde die Zeugin AJ.________ einmal durch die Kantonspolizei Bern (p. 35 ff.) sowie einmal durch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (p. 441 ff.). Die Aussagen der Zeugin sind grundsätzlich als glaubhaft zu qualifizieren. Die Zeugin kennt weder den Beschuldigten noch den Straf- und Zivilkläger (p. 441 Z. 20 f., 23 f.) und hatte die beiden anlässlich des Vorfalles vom 22.02.2022 erstmals gesehen (p. 441 Z. 26 f.). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb sie einer der Beteiligten fälschlicherweise beschuldigen oder begünstigen sollte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht weiter, dass die Zeugin jeweils akzentuierte, wenn sie sich nicht mehr sicher war, beispielsweise in Bezug auf die Frage, wer die Polizei anrief (p. 444 Z. 5 f.). Zudem sagte die Zeugin konstant und lebensnah aus, sie habe eine komische Stimmung bei den Veloständern beim Bahnhofausgang N.________(Ortschaft) in Richtung ________ wahrgenommen; der Beschuldigte habe eine Jacke vom Boden aufgehoben und sei wutentbrannt bzw. aufgebracht an ihr vorbei und in Richtung des Straf- und Zivilklägers gegangen (p. 36 Z. 24 ff., p. 441 Z. 29 ff., p. 445 Z. 25 ff). Danach habe sie Schreie gehört (p. 441 Z. 37). Das eigentliche Kerngeschehen der Auseinandersetzung habe sie aber nicht wahrgenommen (p. 422 Z. 25 ff.), insbesondere nicht, ob sich der Straf- und Zivilkläger in Richtung des Beschuldigten bewegt habe, zumal er in ihrem Rücken gewesen sei (p. 442 Z. 14 ff.). Sie habe auch nicht gesehen, ob der Straf- und Zivilkläger beim Rückwärtsgehen gestolpert sei (p. 443 Z.) und wie die Herren aufeinander eingewirkt hätten bzw. wer auf wen eingeschlagen habe (p. 443 Z. 43 f., 445 Z. 43). Die Zeugin sagte sodann in nahezu genauer Übereinstimmung mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 (vgl. hiervor) und damit glaubhaft aus, die ganze Auseinandersetzung – vom Zeitpunkt als der Angreifer wutentbrannt an ihr vorbei gegangen sei, bis die Situation beendet gewesen sei – habe ca. eine knappe Minute gedauert (p. 443 Z. 35 ff.). Sie gab auch an, vom Zeitpunkt, als sie der Beschuldigte an ihr vorbei gegangen sei, bis es tätlich geworden sei, sei ca. eine halbe Minute vergangen (p. 443 Z. 39 ff.), was ebenfalls mit der KEZ-Aufnahme zu vereinbaren ist, wonach es unmittelbar zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Weiter sagte sie aus, der Straf- und Zivilkläger sei am Ende am Boden gelegen (p. 442 Z. 18 ff.) und als sie hinzugekommen sei, sei der Beschuldigte bereits weg gewesen (p. 442 Z. 22 f.). Sie könne sich nicht erinnern, mit jemand anderem als mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen zu haben (p. 444 Z. 19 f.) und es könne sein, dass es ihre (weibliche) Stimme auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 sei (p. 444 Z. 8 ff.). Sodann gab die Zeugin anlässlich beider Einvernahmen an, nicht gesehen zu haben, dass der Straf- und Zivilkläger bewaffnet gewesen wäre (p. 36 Z. 43 f.), dieser den Beschuldigten mit einem Schraubenzieher bedroht hätte (p. 36 Z. 46 f., p. 443 Z. 17 ff.), oder dass der Beschuldigte etwas weggeworfen hätte (p. 443 Z. 21 f.).
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin keine der involvierten Parteien kennt und den Beschuldigten 1 und den Privatkläger erstmals am 22. Februar 2022 gesehen hat. Auch wenn die Zeugin keine detaillierten Angaben zum interessierenden Kerngeschehen machen konnte, schätzte sie die Dauer der einzelnen Sequenzen in Übereinstimmung mit der KEZ-Aufnahme ein. Ihre Angabe, wonach sie keinen Schraubenzieher gesehen habe, darf indes nicht überbewertet werden. Offenbar nahm sie zunächst nur den Beginn der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte 1 sehr aufgebracht an ihr vorbei- und auf den Privatkläger zugegangen sei, genauer wahr und hat dann die Situation erst wieder wahrgenommen, als beide Beteiligten auf dem Boden waren, wobei sie zu weit davon entfernt gewesen sei, um genau erkennen zu können, was vor sich gegangen sei (SK 24 95 pag. 36 Z. 27 ff.). Gemäss ihren Angaben beobachtete sie auch die anschliessenden Geschehnisse nicht durchwegs (vgl. SK 24 95 pag. 36 Z. 33 ff.: «Ich sprach dann eine weitere Passantin an. Als ich wieder zu den beiden Beteiligten hinschaute, hatte der Beschuldigte die Situation bereits verlassen»). Entsprechend wäre es durchaus denkbar, dass ihr ein allfälliges Behändigen des Schraubenziehers durch den Privatkläger gar nicht aufgefallen wäre.
Aussagen des Zeugen J.________
Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 1 die Einvernahme von J.________, einem flüchtigen Bekannten des Beschuldigten 1, welcher die tätliche Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 gemäss diesem mitverfolgt habe. Die Verteidigung führte aus, im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beschuldigte 1 durch Zufall auf den Augenzeugen getroffen und habe dessen Personalien und Telefonnummer ausfindig machen können (SK 24 95 pag. 648). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Zeuge zunächst an, den Beschuldigten 1 und den Privatkläger nicht zu kennen, räumte dann aber ein, den Beschuldigten 1 vom Sehen her zu kennen (pag. 1302 Z. 17 f.). In Abweichung zur Begründung des Beweisantrags gab er an, den Beschuldigten 1 das letzte Mal beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen zu haben (pag. 1302 Z. 26 ff.) und konnte sich nicht erklären, wie das Gericht zu seiner Adresse kommen konnte (pag. 1303 Z. 1 f.). Bereits vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Zeugen wenig glaubhaft und instruiert. Weiter konnte er sich an den konkreten Vorfall zunächst «eigentlich wirklich nicht» erinnern, er wisse einfach, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger aufeinander los seien und er weitergegangen sei (pag. 1303 Z. 20 f.). Auch auf Nachfrage meinte er, er wisse wirklich nicht mehr, als dass sie aufeinander los gegangen seien (pag. 1303 Z. 41 ff.). Auf Frage, was passiert sei, als die beiden beieinander waren, wiederholte er, es nicht zu wissen, er habe nicht geschaut. Er sei schon vorne gewesen, das sei quasi hinter ihm passiert (pag. 1304 Z. 3 ff.). Ob jemand jemanden geschlagen habe, habe er nicht gesehen, er könne sich nicht erinnern, wie es gewesen sei (pag. 1304 Z. 20 f.). Erst auf konkrete Frage, ob es irgendwelche Sachen gehabt habe, ob jemand etwas dabei gehabt habe, erklärte der Zeuge, der Schwager (gemeint: der Privatkläger) habe einen Gegenstand dabeigehabt, wenn er sich nicht täusche, sei es glaublich ein Schraubenzieher gewesen (pag. 1304 Z. 24 ff.). Was nachher damit passiert sei, wisse er nicht (pag. 1304 Z. 32 f.).
Dass der Zeuge sich grundsätzlich an gar nichts mehr erinnern kann, dann aber auf konkrete Nachfrage einen Schraubenzieher erwähnt, jedoch ohne irgendwelche weiteren Details nennen zu können, mutet aus Sicht der Kammer äusserst unglaubhaft an. Letztendlich kann aber offengelassen werden, ob der Zeuge den Schraubenzieher tatsächlich gesehen hat oder nicht, zumal dieser allgemeinen Sichtung ohnehin keine weitergehende Bedeutung zuzumessen ist.
Aussagen des Privatklägers
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers wie folgt (SK 24 95 pag. 563 ff., S. 29 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Der Straf- und Zivilkläger schilderte das Kerngeschehen bzw. den Ablauf der Auseinandersetzung über sämtliche drei Einvernahmen konstant und gespickt mit Details, die sich mit der KEZ-Aufnahme als objektives Beweismittel sowie den Aussagen der Zeugin vereinbaren lassen. Demnach sei er die Treppe der Bahnhofsunterführung N.________(Ortschaft) Richtung ________ hinaufgekommen, habe den Beschuldigten erblickt und diesem zugerufen, er solle die Tasche fallen lassen, weil er – der Straf- und Zivilkläger – metallische Gegenstände darin vermutet habe (p. 40 Z. 86, p. 51 Z. 322 ff., p. 457 Z. 25 ff.). Als der Beschuldigte die Tasche abgesetzt habe, sei er zuerst noch auf den Beschuldigten zugegangen (p. 458 Z. 30 f., 33 f.). Der Beschuldigte demgegenüber sei auf ihn zu gerannt und er – der Straf- und Zivilkläger – habe zu diesem Zeitpunkt den Notruf gewählt und sei zurückgewichen (p. 40 Z. 91, p. 51 Z. 330 f., p. 457 Z. 27 ff.). An der polizeilichen Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe der Polizei noch sagen können, was passiere, bevor der Beschuldigte bei ihm gewesen sei (p. 40 Z. 92 f.). Das lässt sich ohne weiteres mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 vereinbaren, wonach der Anrufer in Eile sagte, er sei am Bahnhof und jemand greife ihn an, zumal in der Folge vorerst kein Gespräch mehr möglich war (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:10). Sodann sagte der Straf- und Zivilkläger konstant aus, er sei beim Rückwärtsgehen gestolpert und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte sei sogleich über ihn gekommen und habe seine Hände blockiert bzw. eingeklemmt (p. 40 Z. 93 ff., p. 51 Z. 333 ff., p. 457 Z. 32 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte der Straf- und Zivilkläger dem Gericht authentisch und nachvollziehbar, wie seine Arme vom Beschuldigten nach unten geführt und blockiert worden seien (p. 457 Z. 37 ff., 41). In der Folge habe der Beschuldigte begonnen mit den Fäusten auf ihn – den Straf- und Zivilkläger – einzuschlagen (p. 40 Z. 97, p. 51 Z. 337 ff.). Der Straf- und Zivilkläger schilderte anlässlich der tatnächsten (polizeilichen) Einvernahme auch eigene Emotionen, indem er angab, er habe sich wie dein Boxsack gefühlt (p. 40 Z. 98 f.). Zudem sagte der Straf- Zivilkläger aus, er habe den Beschuldigten, darauf hingewiesen, dass sie Familien hätten und er habe den Beschuldigte aufgefordert, ihn aufstehen zu lassen (p. 40 Z. 95 f., p. 51 Z. 338 f., p. 52 Z. 390 f.). Das deckt sich wiederum mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2, zumal auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 jemand sagte, er habe Kinder (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:48) und Schreie wie «gang weg» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:20) und «du feige Sau» sowie «lah mi…» (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:26 – 0:28) hörbar sind. Zudem schilderte der Straf- und Zivilkläger die Auseinandersetzung als zusammenhängenden, einheitlichen Ablauf, was er anlässlich der Hauptverhandlung auf Frage hin auch bestätigte (p. 459 Z. 5 ff.). Diese Schilderung stimmt einerseits mit der Aussage der Zeugin überein, wonach die Auseinandersetzung knapp eine Minute gedauert habe (p. 443 Z. 35 ff.), und anderseits mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2, zumal die tätliche Auseinandersetzung zuerst hörbar ohne Unterbrechungen andauerte und dann nach 1:03 Minuten hörbar beendet war. Zusammengefasst enthält der vom Straf- und Zivilkläger konstant geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Realkriterien, erscheint lebensnah und stimmt mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 sowie den Aussagen der Zeugin überein. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind somit als glaubhaft zu beurteilen.
Dabei anerkennt das Gericht, dass der Straf- und Zivilkläger bezüglich des vom Beschuldigten beschriebenen Schraubenziehers nicht ganz einheitlich Auskunft gab: Bei der polizeilichen Einvernahme erwähnte er keinen Schraubenzieher. Auf Frage erläuterte der Straf- und Zivilkläger dann sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht, er habe einen Schraubenzieher immer dabei und erklärte authentisch, das gehöre zu seinem «Geschirr», er sei Schreiner und habe sein Werkzeug immer (in der rechten Hosentasche) bei sich, wenn er zur Arbeit gehe (p. 54 Z. 434 ff., p. 451 Z. 19 f.). Dabei handle es sich um einen stumpfen Schraubenzieher für Einsätze («Bits»). Er habe zudem jeweils einen Einsatzhalter, einen Rollmeter sowie ein Japanmesser bei sich (p. 54 Z. 452 ff., p. 451 Z. 19 ff., p. 460 Z. 16). Bezüglich des Schraubenziehers schilderte der Straf- und Zivilkläger in diesen beiden Einvernahmen auch konstant – was im Übrigen unstrittig ist (vgl. Ziff. II.2.2 hiervor) –, dass der Beschuldigte den Schraubenzieher behändigt und weggeworfen habe (p. 54 Z. 442, 448 f., p. 457 Z. 24 f.). Danach sei der Beschuldigte gegangen. Er sei schnell weg gewesen (p. 457 Z. 25). Gleichzeitig bestritt der Straf- und Zivilkläger beständig, den Beschuldigten mit dem Schraubenzieher angegriffen, damit gedroht oder «herumgefuchtelt» zu haben (p. 55 Z. 471 ff., p. 459 Z. 22) und begründete dies damit, er habe ja telefoniert (p. 459 Z. 22). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte er leicht zwar unterschiedliche Möglichkeiten, wie es bezüglich des Schraubenziehers gelaufen sein könnte: Zuerst führte er aus, er habe den Schraubenzieher in den Fingern des Beschuldigten gesehen; dieser habe etwas gesagt und dann sei der Schraubenzieher weggeflogen (p. 54 Z. 441 f.). Der Straf- und Zivilkläger ergänzte allerdings seine Aussage sogleich und erläuterte, wahrscheinlich sei der Schraubenzieher herausgefallen, als er gestolpert sei. Nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er (der Straf- und Zivilkläger) den Schraubenzieher vom Boden aufgelesen und in den Händen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm diesen irgendwie aus den Händen genommen und weggeworfen (p. 54 Z. 446 ff.). Umgehend fügte der Straf- und Zivilkläger an, er wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Schraubenzieher abgelaufen sei (p. 54 Z. 449 f.). Auf Frage, ob es sein könnte, dass auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 das Wort Schraubenzieher zu hören sei, führte der Straf- und Zivilkläger sodann aus, der Schraubenzieher sei herausgefallen; der Beschuldigte habe diesen aufgehoben und gefragt, ob er ihn damit habe bedrohen wollen (p. 54 Z. 456 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger an, beim Rückwärtslaufen sei der Schraubenzieher aus der Tasche gefallen (p. 459 Z. 19 f.). Er proklamierte auch, er sei derjenige auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2, der «gib mir [?] Schrubezieher» (KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:03 – 1:05) gesagt habe (p. 459 Z. 35 ff.). Er habe gesagt, der Beschuldigte solle ihm seinen Schraubenzieher zurückgegeben (p. 459 Z. 39 f.). Zusammenfassend trifft es somit zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger bezüglich des Schraubenziehers unterschiedliche Möglichkeiten schilderte, gleichzeitig aber auch angab, sich nicht genau erinnern zu können, was beides verständlich erscheint, wenn davon ausgegangen wird, der Schraubenzieher habe für ihn keine eigentliche Rolle gespielt, jedenfalls nicht in Form eines Einsatzes zwecks Angriffs oder Verteidigung durch ihn selbst. Ein derartiger Einsatz in einem Zeitpunkt, bevor der Beschuldigte mit erheblicher Gewalt wiederholt auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger einschlug, liesse sich denn auch weder mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2, noch mit den Aussagen der Zeugin vereinbaren (vgl. hiervor). Diese aufgeführten Aussagen vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Straf- und Zivilklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung nicht zu erschüttern.
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Privatklägers grundsätzlich an. Präzisierend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2022 führte der Privatkläger im freien Bericht aus, als er den Beschuldigten 1 bei den Veloständern erblickt habe, sei dieser mit einem jungen Mann dort gewesen. Der Beschuldigte 1 habe eine schwarze Tasche dabeigehabt, als er diese angehoben habe, sei hörbar gewesen, dass sich darin etwas Metallisches befunden habe. Deshalb habe er (der Privatkläger) umgehend den Notruf gewählt. Dann sei der Beschuldigte 1 sofort auf ihn zu gerannt. Bevor der Beschuldigte 1 bei ihm gewesen sei, habe er der Polizei sagen können, was passiere, wobei er dem Beschuldigten 1 auch noch kurz habe ausweichen können. Während des Telefonats sei er rückwärts gerannt und gestolpert, weshalb er rückwärts gefallen sei und sich den Kopf bei der Landung angestossen habe. Der Beschuldigte 1 sei sogleich über ihn gekommen und habe seine Arme blockiert. Er (der Privatkläger) habe ihn darum gebeten, ihn aufstehen zu lassen, er habe gesagt, sie hätten beide eine Familie, er solle nicht so gnadenlos sein. Der Beschuldigte 1 habe mit beiden Fäusten in sein Gesicht geschlagen. Gefühlt habe die Situation fünf Minuten oder sogar länger gedauert. Er wisse nicht mehr, wie oft der Beschuldigte 1 zugeschlagen habe, er sei sich wie ein Boxsack vorgekommen und habe sein Blut wegspritzen sehen. Erst als er in der Ferne eine Sirene gehört habe und Passanten angefangen hätten zu schreien, habe der Beschuldigte 1 von ihm abgelassen (SK 24 95 pag. 40 Z. 86 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte der Privatkläger diese Situation weitgehend gleich, mit geringfügigen Abweichungen resp. Nuancen bezüglich der Abfolge des Notrufs im Verhältnis zum Losrennen des Beschuldigten 1 in seine Richtung (während der Beschuldigte 1 gemäss Erstaussage losrannte, als er gesehen habe, wie der Privatkläger telefonierte [SK 24 95 pag. 40 Z. 91 f.], rief letzterer gemäss Aussage bei der Staatsanwaltschaft die Polizei an, als er sah, dass ersterer auf ihn zu gerannt sei [SK 24 95 pag. 51 Z. 330]) sowie mit der zusätzlichen Beschreibung, dass der Beschuldigte 1 bereits beim Telefonieren/Rückwärtslaufen des Privatklägers Schläge ausgeteilt habe, welche er zuerst ziemlich gut habe abwehren können, bevor er – wegen des «zu festen Rückwärtslaufens» oder des «zu festen Abwehrens» – über sich selber gestolpert und auf den Boden gefallen sei (SK 24 95 pag. 51 Z. 331 ff.). Auch vor Vorinstanz schilderte der Privatkläger diesen Ablauf in zwei einzelnen Passagen (vom Aufeinandertreffen bis zum Zeitpunkt, in dem der Beschuldige 1 auf ihn zuging resp. er den Notruf wählte [SK 24 95 pag. 456 Z. 24 ff.], sowie vom Losrennen des Beschuldigten 1 bis zu dessen Aufstehen nach Hören der Sirenen [SK 24 95 pag. 457 Z. 27 ff.]) inhaltlich weitgehend gleich, wobei er angab, er habe sofort die Polizei angerufen, als er dem Beschuldigten 1 aus ca. 20 bis 30 Metern in die Augen gesehen und gedacht habe, es würde wahrscheinlich eskalieren (SK 24 95 pag. 456 Z. 32 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Privatkläger 1 wiederum weitgehend deckungsgleich aus, nach Erblicken des Beschuldigten 1 bei den Veloständern und Aufforderung, dass dieser die Tasche sein lassen solle, sei dieser auf ihn zu gerannt. Sobald er die Augen des Beschuldigten 1 erblickt habe, habe er gesehen, dass dieser nicht bei Sinnen sei, was ihm Angst gemacht habe. Da habe er sofort die Polizei angerufen, weil er etwa habe einschätzen können, wie weit es nun würde kommen können. Den Schlägen habe er sehr lange ausweichen können, bis er – am Telefon redend und rückwärts joggend – über sich selber gestolpert und Hinterkopf voran auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte 1 habe diese Gelegenheit genutzt, um auf ihn zu kommen, seine Hände unter die Füsse zu nehmen und ihn so «zwäg zrichte» wie einen Boxsack, ohne Erbarmen. Er habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht, er solle ihn aufstehen lassen, dann seien die Sirenen gekommen und der Beschuldigte 1 sei aufgestanden, habe noch irgendetwas mit den Händen gemacht und sei weggegangen (pag. 1307 f. Z. 30 ff.). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Privatkläger den wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung in allen Einvernahmen jeweils konstant und nachvollziehbar schilderte. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, lassen sich die Aussagen des Privatklägers zum wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung sodann mit der REZ-Aufnahme Nr. 2 wie auch mit den Wahrnehmungen der Zeugin in Übereinstimmung bringen. Entsprechend ist auf die Aussagen des Privatklägers zum wesentlichen Ablauf der Auseinandersetzung abzustellen.
Bezüglich Schraubenziehers schilderte der Privatkläger oberinstanzlich wiederum ausführlich, dass es sich dabei um einen zu seinem «Geschirr» gehörenden Einsatzschraubenzieher gehandelt habe, bei welchem die Biteinsätze – welche er jeweils zusätzlich dabeigehabt habe – gewechselt werden konnten (pag. 1308 Z. 35 ff., vgl. pag. 1315 Z. 9 ff.). Dies erscheint bereits aus beruflichen Gründen äusserst nachvollziehbar, weshalb die Kammer auch auf diese glaubhaften Aussagen abstellt.
Indes besteht eine gewisse Unklarheit bezüglich der Frage, wie der Schraubenzieher während der Auseinandersetzung zum Vorschein kam. Zwar erscheint der Kammer grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Privatkläger den Schraubenzieher gegenüber der Polizei nicht erwähnte, zumal diesem gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung gerade keine Bedeutung zukommt und er dem Schraubenzieher entsprechend auch keine Bedeutung zumass. Sofern der Schraubenzieher beim Sturz des Privatklägers aus der offenen Tasche der Arbeitshose fiel und im Laufe der Auseinandersetzung vom Beschuldigten 1 behändigt und dann weggeworfen wurde, allenfalls mit einer Bemerkung von einem der Beteiligten, handelte es sich dabei aus Sicht des Privatklägers um ein vernachlässigbares Detail. Entsprechend erstaunt es auch nicht weiter, dass dem Privatkläger im Laufe der weiteren Einvernahmen, als er aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten 1 mit Fragen zur Rolle des Schraubenziehers konfrontiert wurde, weitere Details in den Sinn kamen und er diese – da er den Schraubenzieher im Moment der Auseinandersetzung mangels zentraler Bedeutung nur am Rand wahrnahm – nicht gleichlautend wiedergeben konnte. So räumte der Privatkläger denn auch unumwunden ein, er wisse nicht mehr genau, wie das mit dem Schraubenzieher abgelaufen sei (SK 24 95 pag. 54 Z. 449 f.). Weiter sind – wie bereits dargelegt – auch die Erklärungen des Privatklägers, aus welchem Grund sich der Schraubenzieher in seiner Tasche befand, einleuchtend, weshalb das «Auftauchen» des Schraubenziehers am Ort der Auseinandersetzung nicht zwingend auf eine Verwendung als Angriffs- oder Drohungsmittel hinweist. Sodann erscheint auch die weitere Erklärung des Privatklägers grundsätzlich nachvollziehbar, dass er den Schraubenzieher auch deshalb nicht als Drohungsmittel verwendet haben könne, weil er ja in der rechten Hand sein Handy gehalten habe, mit welchem er mit der Notrufzentrale am Telefonieren gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer liegen damit keine unglaubhaften Aussagen des Privatklägers bezüglich Schraubenziehers vor, gleichzeitig sind die Aussagen mit Blick auf die Gesamtumstände aber auch zu relativieren. Zumal der Privatkläger – welcher offensichtlich Angst hatte und entsprechend die Polizei avisierte – sich nicht einfach umdrehte und davon rannte, sondern rückwärts lief und zunächst versuchte, den Schlägen auszuweichen, ist die Kammer nicht restlos davon überzeugt, dass der Schraubenzieher einfach so aus der Hose des Privatklägers fiel. Im Ergebnis kann dies – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 – jedoch offengelassen werden, da die Kammer davon überzeugt ist, dass auch eine mögliche Behändigung des Schraubenziehers durch den Privatkläger, welcher angesichts der REZ-Aufnahme als Aggressor ausgeschlossen werden kann, keine Drohkulisse für den Beschuldigten 1 darstellte und keinen Anlass für dessen Angriff gab.
Nach dem Gesagten stellt die Kammer grundsätzlich auf die nachvollziehbaren, konstanten und somit glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab, wobei die Kammer nicht restlos davon überzeugt ist, dass der Schraubenzieher tatsächlich einfach so aus der Hose des Privatklägers fiel.
Aussagen des Beschuldigten 1
Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 kann zunächst auf die überzeugenden und nachfolgend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (SK 24 95 pag. 565 ff., S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Wie bereits dargelegt, machte der Beschuldigte anlässlich der tatnächsten Einvernahme bei der Polizei keine Aussage zur Sache (p. 15 ff.), sondern begnügte sich damit, ausserhalb des Protokolls zu erwähnen, er sei am 22.02.2022 vom Straf- und Zivilkläger mit einem Schraubenzieher angegriffen geworden und er habe sich nur gewehrt (p. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2022 (p. 19 ff.) und der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10.10.2023 (p. 469 ff.), in welchen der Beschuldigte sich zur Sache äusserte, präsentierte er aber zwei widersprüchliche Versionen des Ablaufs der Auseinandersetzung:
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft soll der Straf- und Zivilkläger ihn von weitem her beleidigt haben. Sie seien sodann aufeinander zugegangen und hätten sich auf der Mitte der Strasse getroffen, wo es bereits «gräblet» habe (p. 25 Z. 240 ff.). Er – der Beschuldigte – habe den Straf- und Zivilkläger mit den Beinen geschlagen und dieser sei – wie der Straf- und Zivilkläger ausgesagt habe – rückwärtsgegangen, habe den Schraubenzieher gezogen und mit diesem vor seinem Gesicht «herumgefuchtelt». Er habe dann mit den Fäusten in das Gesicht des Straf- und Zivilklägers geschlagen, danach sei dieser umgefallen. Er habe diesen Moment genutzt, um den Schraubenzieher wegzunehmen und wegzuwerfen (p. 26 Z. 244 ff.). Im weiteren Verlauf der freien Schilderung rekapitulierte der Beschuldigte, als der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher hervorgeholt habe, habe er ihn zweimal geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger sei zu Boden gefallen und er habe ihm den Schraubenzieher weggenommen und diesen weggeworfen (p. 26 Z. 256 ff.), wobei der Beschuldigte das «Herumfuchteln» vor dem Gesicht nicht mehr erwähnte. Danach habe er gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger ein Messer in der Tasche gehabt habe, weshalb er auf ihn gesessen sei, ihn gepackt und ins Gesicht geschlagen habe; er habe Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger hole das Messer hervor. Dann sei er einfach gegangen (p. 26 Z. 259 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte der Beschuldigte den Ablauf leicht anders: Demnach soll der Straf- und Zivilkläger umgefallen sein, er sei auf ihn draufgegangen, habe in zwei bis drei Mal ins Gesicht geschlagen, ihm den Schraubenzieher weggenommen und weggeworfen und sei gegangen (p. 28 Z. 323 ff., 329 f.). Der Beschuldigte ergänzte aber sogleich, als er das Messer gesehen habe, sei er auf dem Straf- und Zivilkläger geblieben, bis er die Sirenen gehört habe (p. 28 Z. 331 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung unterbreitete der Beschuldigte dem Gericht sodann nachmals eine klar divergierende Version des Ablaufs der Auseinandersetzung: Demnach soll der Straf- und Zivilkläger bereits mit dem Schraubenzieher die Treppe der Bahnhofunterführung hinaufgekommen sein und gerufen habe, er – der Beschuldigte – solle die Tasche loslassen (p. 472 Z. 12 ff.). Dabei habe der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher in der rechten und das Telefon in der linken Hand gehalten (p. 472 Z. 19 ff., 40 f.). Der Beschuldigte gab an, [bereits] in diesem Moment Angst um sein Leben gehabt zu haben (p. 473 Z. 10 f.), wobei der Straf- und Zivilkläger nichts gesagt habe, sondern dieser ihm körperlich gezeigt habe, den Schraubenzieher gegen ihn einsetzen zu wollen (p. 473 Z. 17 ff.). Gemäss dem Beschuldigten sei es ein bewusstes Ziehen des Schraubenziehers gewesen. Der Straf- und Zivilkläger habe bereits anlässlich des ersten Vorfalls den Schraubenzieher hervorgenommen (p. 474 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei ca. 40 Meter bzw. Schritte vom Straf- und Zivilkläger entfernt gewesen (p. 472 Z. 32, 43 f., p. 473 Z. 5 ff.) und er habe auf dessen Aufforderung hin, die Tasche fallen gelassen und sie seien aufeinander zugegangen und es sei zu einer «Zanggerei» gekommen (p. 472 Z. 14 f., p. 473 Z. 22 f.). Er habe den Straf- und Zivilkläger zweimal mit den Füssen geschlagen. Dieser sei umgefallen und er habe die Chance gesehen, den Schraubenzieher zu entwenden (p. 472 Z. 15 ff.). Er habe den Straf- und Zivilkläger bewusst auf den Oberkopf geschlagen, habe ihn aber am Auge erwischt, was er nicht gewollt habe. Während dieses Vorgangs habe er dem Straf- und Zivilkläger nie mit den Beinen eingeklemmt (p. 472 Z. 17 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, er könne sich an zwei Faustschläge erinnern (p. 474 Z. 17). Der Schraubenzieher sei dann zu Boden gefallen und er habe diesen genommen und soweit wie möglich weggeworfen (p. 474 Z. 21). Danach habe er nicht mehr zugeschlagen (p. 474 Z. 28 f.). Auf Nachfrage, wonach er bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, er habe zuerst gegen die Beine geschlagen und erst dann habe der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen, beharrte der Beschuldigte darauf, der Straf- und Zivilkläger habe von Anfang an einen Schraubenzieher gehabt (p. 473 Z. 37 ff.). Zudem erwähnte der Beschuldigte das Messer des Straf- und Zivilklägers aus eigenem Antrieb nicht mehr. Erst auf Nachfrage, gab der Beschuldigte an, er habe das Messer gesehen und Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger ziehe dieses (p. 475 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Staatsanwaltschaftlichen Aussage (p. 26 Z. 256 – 261), wonach er zuerst den Schraubenzieher weggeworfen habe, danach das Messer gesehen habe und erst in der Folge auf den Straf- und Zivilkläger gesessen sei und ihn ins Gesicht geschlagen habe (p. 474 Z. 31 ff.), beteuerte der Beschuldigte, das stimme nicht. Er habe den Schraubenzieher weggeworfen, sei aufgestanden und gegangen (p. 474 Z. 37 f.).
Zusammengefasst bringt der Beschuldigte die zwei folgenden Versionen vor:
- Nach der einen Version soll der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher erst gezogen haben, als er auf ihn zu gerannt sei, damit vor seinem Gesicht «herumgefuchtelt» haben, so dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als diesen zu schlagen und ihm den Schraubenzieher zu entwenden, wobei er danach auch noch ein Messer in dessen Tasche erblickt habe, weshalb er weiter auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe respektive – nach anderer zu Protokoll gegebener Variante– nur auf ihm geblieben sei.
- Nach der anderen Version will der Beschuldigte schon von Weitem gesehen haben, dass der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher in den Händen hielt, dieser soll einfach körperlich gezeigt haben, dass er diesen einzusetzen bereit sei. Er – der Beschuldigte – habe deshalb um sein Leben gefürchtet, sich aber trotzdem aus 40 Schritten Entfernung zu diesem begeben, wobei ein Messer dann erst auf Nachfrage erwähnt wurde. Er – der Beschuldigte – will dem Straf- und Zivilkläger zwei Schläge verpasst haben, der Schraubenzieher sei zu Boden gefallen und er will diesen behändigt und weggeworfen haben. Danach will er nach dieser Version nicht mehr zugeschlagen haben.
Die Widersprüche in den Versionen des Beschuldigten betreffen nicht belanglose Details, sondern ganz wesentliche Punkte des vom Beschuldigten behaupteten Kerngeschehens, namentlich wann der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezückt, was er genau damit gemacht, wann genau der Beschuldigte den Schraubenzieher dem Straf- und Zivilkläger abgenommen haben und was danach passiert sein soll, insbesondere ob der Beschuldigte nach der Wegnahme des Schraubenziehers noch auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe oder von ihm abgelassen habe. Bereits diese Widersprüchlichkeiten schüren massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Hinzu kommen weiter Ungereimtheiten sowie Umstände, die sich nicht mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 vereinbaren lassen. So ist auf Letzterer nicht hörbar, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten in irgendwelcher Weise bedrohte oder seinerseits angriff. Vielmehr sind während der tätlichen Auseinandersetzung seine Schreie hörbar, aus welchen sich klar ergibt, dass er der Angegriffene war («gang weg», p. 14, KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:20; «du feige Sau» sowie «lah mi…», p. 14, KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:26 – 0:28). Im Weiteren ist der KEZ-Aufnahme auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte – wie er vorbrachte – für alle Umstehenden hörbar gerufen hätte, der Straf- und Zivilkläger habe einen Schraubenzieher (p. 26 Z. 250 ff., p. 474 Z. 22, p. 475 Z. 21 f.). Im Zeitpunkt, als der Straf- und Zivilkläger zu Boden gefallen sei und er den Schraubenzieher weggeworfen habe, will der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen gesagt haben, «wieso nimmsch eh Schrubezieher führe» (p. 26 Z. 251), «du seisch, ig söu wiene richtige Ma kämpfe und du chunnsch mitemne Schrubezieher» (p. 26 Z. 252) sowie «lueg dä het eh Schrubezieher» (p. 26 Z. 258 f.). Er habe dies absichtlich gesagt, damit es dann eben nicht heissen könne, dass der Schraubenzieher rausgefallen sei (p. 26 Z. 253 ff.) Er will er sogar laut geschrieben haben, «Herr G.________ greift mich mit dem Schraubenzieher an» (p. 27 Z. 314 f.). Danach habe der Beschuldigte gemäss eigener Aussage bei der Staatsanwaltschaft weiter körperlich auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt (p. 26 Z. 259 ff.). Die behaupteten Äusserungen sind auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 in dieser Form nicht hörbar, insbesondere nicht während der tätlichen Auseinandersetzung. Lediglich am Ende der tätlichen Auseinandersetzung ist «gib mir [?] Schrubezieher» hörbar (KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:03 – 1:05), wobei der Beschuldigte – wie auch der Straf- und Zivilkläger (p. (p. 459 Z. 35 ff.) – für sich beanspruchen, die Äusserung getätigt zu haben (p. 475 Z. 18 ff., 24 ff.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, als ein Herr vorbeigegangen sei, habe er gerufen, der Straf- und Zivilkläger halte einen Schraubenzieher in der Hand (p. 474 Z. 22). Auf Vorhalt der KEZ-Aufnahme (KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:02 – 1:05) sagte der Beschuldigte aus, er habe «Schraubenzieher» gesagt. Er habe einem Passanten hinter ihm zeigen wollen, dass der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher in der Hand halte (p.475 Z. 18 ff.). Die KEZ-Aufnahme Nr. 2 lässt zwar vermuten, dass sich der Schraubenzieher am Ende der tätlichen Auseinandersetzung in den Händen des Straf- und Zivilklägers befand. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Umstehenden dies hörbar zeigen wollen, lässt sich aber damit trotzdem nicht bestätigen, zumal eine diesbezügliche Äusserung so nicht hörbar wäre. Zudem kann der KEZ-Aufnahme eine Bedrohung oder ein Angriff durch den Straf- und Zivilkläger schlicht nicht entnommen werden und wäre auch nicht mit den Aussagen der Zeugin zu vereinbaren (p. 36 Z. 46 f., p. 443 Z. 17 ff.). Zudem erscheint es realitätsfremd und mithin wenig glaubhaft, sich unbewaffnet in einen Kampf gegen einen mit einem Schraubenzieher bewaffneten Kontrahenten zu begeben, obwohl dieser ca. 40 Meter entfernt ist (p. 472 Z. 32, p. 473 Z. 5 ff.) und ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, sich zu entfernen (p. 473 Z. 25 ff.). Ebenso lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte sich dabei auch noch überlegt haben will, für Umstehende laut auf den Schraubenzieher aufmerksam machen zu müssen, um gewissermassen prophylaktisch einer späteren Aussage des Straf- und Zivilklägers, nota bene just derjenigen, der Schraubenzieher sei im rausgefallen, entgegenzuwirken.
Resümierend sind die Aussagen des Beschuldigten einerseits widersprüchlich, insbesondere bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung und des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers. Anderseits lassen sich die Aussagen weder mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 als objektives Beweismittel noch mit den Aussagen der Zeugin vereinbaren. Insgesamt sind sie deshalb nicht glaubhaft und erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen, um die massive Gewalteinwirkung auf den Straf- und Zivilkläger zu rechtfertigen. Im Übrigen soll es sich gemäss dem Beschuldigten um einen altertümlichen Minus-Schraubenzieher gehandelt haben (p. 473 Z. 42), während der Straf- und Zivilkläger glaubhaft angab, er trage einen solchen für Aufsätze mit sich; der Schraubenzieher sei also stumpf gewesen (vgl. hiervor). Der Beschuldigte beschrieb damit – um sein Vorgehen zu rechtfertigen – einen deutlich gefährlicheren Gegenstand, als tatsächlich vor Ort war.
Selbst unter der – vom Gericht als unzutreffend erachteten – Prämisse, der Straf- und Zivilkläger habe seinen Schraubenzieher gezogen, hätte sich der Beschuldigte im Übrigen gemäss seinen eigenen Aussagen distanzieren oder fliehen können, als er den Straf- und Zivilkläger mit dem Schraubenzieher erblickte (p. 473 Z. 27 f., p. 474 Z. 1 ff.). Er hätte auch weggehen können, als der Straf- und Zivilkläger zu Boden fiel. Er sei nicht gegangen, weil der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher noch in den Händen gehalten habe (p. 474 Z. 5 ff.).
Die Kammer schliesst sich bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 der sorgfältigen, einlässlichen und überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Präzisierend und teilweise wiederholend ist Folgendes anzufügen:
Der Beschuldigte 1 schilderte bereits im Rahmen seiner erstmaligen Aussage zur Sache bei der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Abläufe der Auseinandersetzung insbesondere bezüglich der Frage, wann er sich auf den Privatkläger gesetzt und wann er diesem den Schraubenzieher weggenommen habe. Zuerst habe er, nachdem er gesehen habe, dass dieser den Schraubenzieher ziehe, zweimal geschlagen, worauf dieser zu Boden gefallen sei, er dem Privatkläger den Schraubenzieher weggenommen und dann gesehen habe, dass dieser auch ein Messer in der Tasche habe, weshalb er auf diesen drauf gesessen sei und ihn gepackt habe (SK 24 95 pag. 26 Z. 256 ff., vgl. auch pag. 27 Z. 305 ff.). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte 1 später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (auf Frage, ob er dem Privatkläger den Schraubenzieher erst weggenommen habe, als er bereits auf diesem gewesen sei und ihn geschlagen habe), einen anderen Ablauf: Der Privatkläger sei umgefallen, dann sei er auf diesen drauf und habe den Schraubenzieher genommen, weggeworfen und sei gegangen (SK 24 95 pag. 28 Z. 323 ff.). Diesen Ablauf wiederholte er sodann in der nächsten Aussage, wonach er den Privatkläger zwei Mal gegen die Beine geschlagen habe, dieser umgefallen sei, er auf ihn draufgegangen sei, ihn zwei bis drei Mal ins Gesicht geschlagen und ihm dann den Schraubenzieher weggenommen habe (SK 24 95 pag. 28 Z. 328 ff.). Mithin schilderte der Beschuldigte 1 einerseits, er habe dem Privatkläger zuerst den Schraubenzieher weggenommen, bevor er sich auf diesen gesetzt habe, während er andererseits angab, bereits auf ihm gesessen zu sein, als er ihm den Schraubenzieher weggenommen habe. Abgesehen davon gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe den Privatkläger gegen die Beine geschlagen, worauf dieser rückwärtsgegangen sei und den Schraubenzieher gezogen habe (SK 24 95 pag. 26 Z. 246 f.). Abweichend dazu schilderte der Beschuldigte 1 dann vor Vorinstanz, der Privatkläger sei bereits mit einem Schraubenzieher die Treppe hochgekommen (SK 24 95 pag. 472 Z. 13 f.) resp. dieser habe von Anfang an einen Schraubenzieher gehabt (SK 24 95 pag. 473 Z. 37 ff.). Insgesamt erhielt der gezogene Schraubenzieher in der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 1 dadurch eine vordringliche Rolle, zumal der Beschuldigte 1 auch ausführte, er habe Angst um sein Leben gehabt, als er den rund 40 Schritte entfernten Privatkläger bei der Treppe mit dem Schraubenzieher gesehen habe (SK 24 95 pag. 473 Z. 5 ff.). Demgegenüber konnte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz der erwähnten Todesangst auf den 40 Meter entfernten Privatkläger zuging: Er bestätigte, dass er hätte fliehen können, es aber nicht gemacht habe, da es in seinen Augen einfach zu schnell gegangen sei (SK 24 95 pag. 473 Z. 25 ff.). Er sei auch hässig gewesen und habe Angst um sein Leben, mithin gemischte Gefühle gehabt (SK 24 95 pag. 473 Z. 30 ff.). Sodann beliess es der Beschuldigte 1 auf Frage, ob und inwiefern der Privatkläger Anstalten gemacht habe, ihn mit dem Schraubenzieher zu verletzen, bei allgemeinen, unkonkreten und damit wenig fassbaren Aussagen, wonach der Privatkläger bereits beim ersten Vorfall den Schraubenzieher hervorgenommen habe (was beweismässig widerlegt wurde, vgl. E. III.8.2.4 hiervor) und es seiner Ansicht nach «ein bewusstes Ziehen» gewesen sei (SK 24 95 pag. 474 Z. 10 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte 1 das Messer, welches er gemäss seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Tasche des Privatklägers gesehen habe, weshalb er sich (gemäss dem dort geschilderten Handlungsablauf) auf den Privatkläger gesetzt habe, vor Vorinstanz nicht mehr von sich aus erwähnte, sondern nur auf entsprechende Frage hin (vgl. SK 24 95 pag. 475 Z. 31 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte 1 sodann eine weitere, mit seinen vorhergehenden Aussagen in klarem Widerspruch stehende Version: Nachdem er und der Privatkläger aufeinander zugelaufen und aneinander gewesen seien, hätten sie zuerst zusammen «echli gschläglet» – also einfach gepackt, es sei nicht einmal ein «Schlägle» gewesen. Der Privatkläger habe dann den Schraubenzieher gezogen, er habe ihn so quasi attackiert. Als sie sich nachher gestossen hätten, sei der Privatkläger gestolpert und durch das Stolpern habe er zum Glück den Schraubenzieher fallen lassen. Er habe dann dem Zeugen gesagt, «hei, er hat einen Schraubenzieher gezogen und ich habe ihn weggeschmissen» (pag. 1317 f. Z. 43 ff.). Auf anschliessende Nachfrage wich der Beschuldigte 1 insofern von dieser Aussage ab, als er erklärte, der Privatkläger sei gestolpert, da habe er (der Beschuldigte 1) die Möglichkeit gesehen, den Schraubenzieher nehmen und wegschmeissen zu können, was er dann gemacht habe (pag. 1318 Z. 17 ff.). Auf Frage, was nachher passiert sei, meinte der Beschuldigte 1, er habe die Sirenen gehört und sei weggelaufen, und bestätigte, dass dies alles gewesen sei (pag. 1318 Z. 25 ff.). Später gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgenommen, als er das Telefon aufgehängt habe. Das müsse er ja, denn er sei schon am Telefon gewesen, als er «zlaufe cho isch». Als sie sich gepackt hätten, sei das Telefon vielleicht runtergefallen, er wisse es nicht mehr genau (pag. 1320 Z. 20 ff.). Der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgeholt, bevor er gestolpert sei (pag. 1320 Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass der Privatkläger dann noch am Telefon gewesen sei, brachte der Beschuldigte 1 vor, nein, sie hätten sich ja vorher gepackt, das sei alles schon vorher passiert (pag. 1320 Z. 35 f.). Sie hätten sich gegenseitig mit beiden Händen gepackt (pag. 1320 Z. 38 ff.). Auf Frage, wie der Privatkläger dann den Schraubenzieher hervornehmen konnte, antwortete der Beschuldigte 1, dieser sei nachher wegen der Auseinandersetzung gestolpert, dann habe er den Schraubenzieher schon in der Hand gehabt (pag. 1321 Z. 1 ff.). Anschliessend präzisierte er, sie hätten sich gepackt und sich gegenseitig geschlagen, dann habe der Privatkläger den Schraubenzieher hervorgenommen und ihn damit bedroht. Dann habe es wieder eine Auseinandersetzung gegeben, wodurch der Privatkläger gestolpert sei und dadurch sei ihm der Schraubenzieher auf den Boden gefallen (pag. 1321 Z. 10 ff.). Der Privatkläger habe den Schraubenzieher auf ihn gerichtet, dadurch habe er sich einfach bedroht gefühlt (pag. 1321 Z. 21). Nachdem der Privatkläger gestolpert und der Schraubenzieher runtergefallen sei, habe er (der Beschuldigte 1) den Schraubenzieher genommen und weggeschmissen (pag. 1321 Z. 28 ff.). Auf Frage, wie es denn zu den Verletzungen des Privatklägers kommen konnte, antwortete der Beschuldigte 1, sie hätten sich ja gegenseitig geschlagen, irgendwie habe er ihn wohl einfach im Gesicht getroffen, obwohl er das nicht gewollt habe (pag. 1321 Z. 35 f.). Auf Frage, ob er den Privatkläger geschlagen habe, nachdem dieser gestolpert und umgefallen sei und er den Schraubenzieher weggeschmissen habe, oder ob dies vorher gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 1: «Vorher, bevor er den Schraubenzieher gezogen hat» (pag. 1321 Z. 43 ff.). Konfrontiert mit seinen bisher anders lautenden Aussagen meinte der Beschuldigte 1, die heutige Version sei die richtige, damals habe er das falsch erklärt bzw. falsch verstanden. Der Privatkläger habe kein Messer gehabt, nur den Schraubenzieher (pag. 1322 Z. 15 ff.). Dass diese Vielzahl an (bereits in sich) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Varianten äusserst unglaubhaft ist, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand.
Aufgrund der sich stark widersprechenden Versionen des Kerngeschehens, der wenig nachvollziehbaren geschilderten Gefühlslage des Beschuldigten 1 und des geringen Detaillierungsgrads seiner Aussagen in Bezug auf die Art und Weise des Einsatzes des Schraubenziehers durch den Privatkläger erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 zum gesamten Ablauf und insbesondere zur Verwendung des Schraubenziehers durch den Privatkläger als unglaubhaft. Wäre der Beschuldigte 1 tatsächlich durch einen Schraubenzieher – oder alternativ durch ein Messer – bedroht worden, wäre zu erwarten, dass er diese Bedrohungs- und Gefühlslage über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und schlüssig hätte schildern können, was jedoch nicht einmal ansatzweise der Fall ist. Entsprechend erachtet die Kammer als erstellt, dass nicht eine Drohkulisse durch Behändigung eines Schraubenziehers gegenüber dem Beschuldigten 1 Anlass zu dessen Angriff resp. zur Weiterführung des Angriffs auf den Privatkläger gab, sondern der Beschuldigte 1 wütend und enttäuscht auf den Privatkläger war, weil dieser mutmasslich seine Ansichten über die Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin und damit mittelbar auch an seine eigene Freundin weitergab, was vom Beschuldigten 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Diese Handlungsmotivation geht überdies auch hervor aus der vorinstanzlichen Antwort des Beschuldigten 1 auf Vorhalt, dass auf den Aufnahmen des Notrufs mehrfach «hör uf», «i ha Kinder» zu hören sei: «Ich hörte das auch, dass er das gesagt hatte. Wenn es um seine Kinder geht, hätte er früher aufpassen sollen, was er herauslässt. Ich hatte Probleme zuhause» (SK 24 95 pag. 475 Z. 40 ff.). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte 1 während der gesamten Auseinandersetzung einzig aus Wut und Enttäuschung handelte, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt und sich hätte schützen wollen.
Faustschläge
Zur Anzahl und Art und Weise der Faustschläge des Beschuldigten 1 führte die Vorinstanz Folgendes aus (SK 24 95 pag. 569 ff., S. 35 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 21.07.2022 (p. 88) entstehe die (unbestrittene) Blow-out-Fraktur des Straf- und Zivilklägers typischerweise durch eine direkte Gewalteinwirkung auf den Augapfel, beispielsweise durch einen Faustschlag auf das Auge (p. 91). Diese Verletzung sei mit einem oder mehreren Faustschlägen auf das linke Auge vereinbar. Die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers seien ebenfalls Folge stumpfer Gewalt und könnten durch Faustschläge oder als Sturzfolge entstanden sein (p. 92). Über die Kräftigkeit oder Wucht der Einwirkung auf das linke Auge könne aus rechtsmedizinischer Sicht keine Angaben gemacht werden. Es könne lediglich davon ausgegangen werden, dass der Augapfel direkt getroffen worden sein dürfte (p. 92). Auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 sind während der tätlichen Auseinandersetzung eine Vielzahl von Schlaggeräuschen hörbar. Der Straf- und Zivilkläger sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe mit den Fäusten (p. 52 Z. 389 f.) und aller Wucht und Kraft auf ihn eingeschlagen, als er am Boden gelegen sei (p. 52 Z. 381 ff.). Er könne aber nicht einschätzen, wie oft der Beschuldigte zugeschlagen habe (p. 52 Z. 386 f.). Im Rahmen der Einvernahme an der Hautverhandlung bezifferte der Straf- und Zivilkläger die Anzahl Schläge auf acht bis zehn Mal mit den Fäusten auf das Auge (p. 460 Z. 41 ff.). Der Beschuldigte demgegenüber gestand anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, den Straf- und Zivilkläger, als dieser am Boden gelegen sei, zwei bis drei Mal (p. 27 Z. 306, p. 28 Z. 330) ins Gesicht geschlagen zu haben (p. 26 Z. 260 f., p. 27 Z. 305 ff., p. 28 Z. 329 ff.). Er schob aber jeweils nach, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht schwer verletzten wollen (p. 26 Z. 260 f., p. 28 Z. 330) und habe nicht hart geschlagen (p. 27 Z. 306). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte verharmlosend an, er habe versucht, nicht ins Gesicht, sondern an den oberen Kopf zu schlagen (p. 472 Z. 17, p. 474 Z. 26, p. 475 Z. 3, p. 476 Z. 10 f.). Dabei habe er den Straf- und Zivilkläger am Auge erwischt (p. 472 Z. 18); er sei er vielleicht ausgerutscht (p. 475 Z. 3 f.) respektive sei er durch den schnellen Ablauf am Auge des Straf- und Zivilklägers angekommen (p.474 Z. 24 f.). Der Beschuldigte gestand indessen gleichzeitig selbst ein, dass die Schläge nicht kontrollierbar seien (p. 476 Z. 13 ff.) und sich der Straf- und Zivilkläger – was natürlich sei (p. 476 Z. 18 f.) – bewegt und geschützt habe, weshalb er ihn getroffen habe (p. 476 Z. 15 f.). Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass jemand durch Schläge gegen den Kopf schlimme Schäden davongetragen könnte (p. 28 Z. 351 ff.). Er sagte selbst aus, man könnte erblinden (p. 28 Z. 352) und die Augen brauche man zum Leben (p. 29 Z. 363). Im rechtsmedizinischen Gutachten wurde sodann auch festgehalten, dass mögliche Folgen eines direkten Schlages auf den Augapfel beispielsweise Blutungen, Ablösung der Netzhaut, eine Eröffnung des Augapfels und im schlimmsten Fall eine Erblindung sein könnten (p. 94).
Gestützt auf das massive Verletzungsbild sowie die insgesamt glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die mit der KEZ-Aufnahme zu vereinbaren sind, erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte mit erheblicher Aggressivität und Krafteinwirkung mehrmals mit den Fäusten gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers schlug, wobei der Beschuldigte gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengutachten zumindest einmal das linke Auge bzw. den Augapfel des Straf- und Zivilklägers direkt traf.
Dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte 1 oberinstanzlich von seiner bisherigen Darstellung abwich und erklärte, er habe den Privatkläger wohl beim im Stehen erfolgten Gerangel aus Versehen im Gesicht getroffen (pag. 1321 Z. 35 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Angesichts des vom Privatkläger glaubhaft geschilderten Handlungsablaufs sowie insbesondere mit Blick auf das Verletzungsbild des Privatklägers erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 mehrmals mit erheblicher Kraft und grosser Aggressivität mit seinen Fäusten gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden und wehrlosen Privatklägers schlug.
Fazit zur Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022
Zusammenfassend erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welche in Einklang mit den Aussagen der Zeugin AJ.________ sowie der KEZ-Aufnahme Nr. 2 stehen, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift als erstellt. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer dabei nicht davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger eine konkrete Verabredung bezüglich Zeit und Ort bestand, sondern, dass der Privatkläger einfach damit rechnete, dem Beschuldigten 1 eher früher als später wieder zu begegnen und dass es zu einer Auseinandersetzung kommen könnte, welche er als Ehrenkampf bezeichnete. Ob der Privatkläger den Schraubenzieher während des Angriffs durch den Beschuldigten 1 je einmal in der Hand hielt, kann offengelassen werden, zumal der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis einzig aus Wut und Enttäuschung handelte, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt hätte und sich hätte schützen wollen.
Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte 1 den Privatkläger während der Auseinandersetzung am Abend des 22. Februars 2022 unbestrittenermassen als «Hurensohn», weshalb auch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.3 der Anklageschrift (mit Ausnahme der «weiteren ähnlichen Schimpfwörter») erstellt ist.
IV. Rechtliche Würdigung
9. Urteil PEN 21 390+391
9.1 Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 147 IV 471 E. 4 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).
Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts (AS 2024 27) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Mit der Revision des Sexualstrafrechts erfuhren insbesondere die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1 und Art. 191 StGB eine Änderung. Die Strafbarkeit der zu beurteilenden Handlungen besteht indes auch unter neuem Recht fort. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sind deshalb die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen, wobei bei gleichwertiger Sanktion das alte Recht Anwendung findet. Art. 187 Ziff. 1 StGB wurde im Rahmen der Revision bloss redaktionell (leicht) angepasst; weder der Strafrahmen noch die Sanktion erfuhr eine Änderung. Bezüglich Art. 191 StGB wurde der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustands» wurde gestrichen. Letzteres, weil es den allgemeinen strafrechtlichen Regeln entspricht und daher nicht ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich betreffend den Zustand des Opfers handeln muss. Im Übrigen blieb sowohl der Strafrahmen als auch die Sanktion von Art. 191 StGB unverändert. Von Art. 189 Abs. 2 StGB wird nunmehr bloss die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung erfasst, wobei die Vornahme oder Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, neuerdings unter den Vergewaltigungstatbestand nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist, was zu einer strengeren Sanktion führt. Die vorliegend im Rahmen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zu beurteilenden Handlungen stellen indes nicht «beischlafsähnliche Handlungen», sondern «andere sexuelle Handlungen» dar, wobei Art. 189 Abs. 1 aStGB und Art. 189 Abs. 2 StGB gleichwertige Sanktionen androhen. Nach dem Gesagten ist das neue Recht für die Beschuldigten nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist.
9.2 Beschuldigter 1
9.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 191 aStGB (Schändung)
Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 791 f., S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes anzumerken:
Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 mit Hinweisen; siehe zum gesamten bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2). Eine schlafende Person ist als solche widerstandsunfähig (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Zum Widerstand unfähig ist bereits eine schlafende Person, weshalb sich das subjektive Wissen des Täters nur auf den Schlaf des Opfers beziehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.3).
Die vor Eintritt der Widerstandsunfähigkeit gültig erteilte Einwilligung des Opfers in die geschlechtlichen Handlungen schliesst den Tatbestand aus (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3).
9.2.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis war die Privatklägerin auf dem Sofa des Beschuldigten 1 am Schlafen, nachdem sie zuvor während einer langen Nacht Alkohol und Marihuana konsumiert hatte. Nachdem sie erst wenige Stunden geschlafen hatte, zog der Beschuldigte 1 ihr die Unterhose und Leggins aus, drang in sie ein und penetrierte die – nach wie vor schlafende – Privatklägerin vaginal. Somit nahm sie die sexuellen Handlungen bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht erst wahr, war mithin gänzlich widerstandsunfähig. Zumal die Vereinigung der Geschlechtsorgane erfolgte, während die Privatklägerin noch am Schlafen war, wurde der Tatbestand der Schändung bereits während des Schlafs vollendet (vgl. diesbezüglich auch Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte 1 den Akt selbst nach Erwachen der Privatklägerin weiterführte. Die Privatklägerin bat den Beschuldigten 1 mehrmals aufzuhören und sagte, sie wolle das nicht resp. «hör uf, due nid». Weitere Abwehrhandlungen waren der Privatklägerin situationsbedingt nicht möglich. Der Beschuldigte 1 beendete die Penetration, onanierte und ejakulierte schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin, die sich von ihm weggedreht und auf die Seite gelegt hatte.
Der Beschuldigte 1 sah und wusste, dass die Privatklägerin am Schlafen war, als er sie anfing zu penetrieren. Mit anderen Worten handelte er in Kenntnis des schlafenden und damit widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin. Die Handlung erfolgte demnach direktvorsätzlich.
Eine vorgängige Einwilligung in eine Penetration während des Schlafs lag nicht vor und der Beschuldigte 1 ging – trotz vorgängigen Annäherungen zwischen ihm und der Privatklägerin – auch nicht von einer derartigen Einwilligung aus. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich.
Der Beschuldigte 1 ist daher der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig zu erklären.
9.3 Beschuldigter 2
9.3.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 187 Ziff. 1 aStGB (sexuelle Handlungen mit Kindern)
Vorab kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz (pag. 795 f., S. 43 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder in eine solche einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1).
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
9.3.2 Subsumtion zu Art. 187 Ziff. 1 aStGB
Die Geschädigte (geb. ________) war zum Tatzeitpunkt rund 15.5 Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Der Beschuldigte 2 (geb. ________) war zum Tatzeitpunkt knapp 23-jährig, womit die Bestimmungen nach Art. 187 Ziff. 2 und 3 aStGB bereits von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen.
Gemäss Beweisergebnis drehte der Beschuldigte 2 die Geschädigte auf dem Sofa in Rückenlage, legte sich auf sie, versuchte, sie zu küssen, hielt sie an den Handgelenken fest und fasste sie am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust an. Dabei flüsterte er ihr ins Ohr, dass sie «es» doch auch wolle. Trotz diverser Abwehrhandlungen seitens der Geschädigten holte er anschliessend ein blaues Fixleintuch, wickelte sie so darin ein, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, und hielt sie an den Handgelenken fest. Er löste eine Hand, fuhr ihr damit über den Bauch unter die Hose und Unterhose und legte seine Hand auf ihren Schamhügel.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 796, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), weist das Anfassen am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust jeweils einzeln betrachtet keinen erheblichen sexuellen Hintergrund auf. Wird die Situation jedoch im Gesamtkontext betrachtet, ist ein sexueller Bezug all dieser Berührungen klar erkennbar. Der Beschuldigte 2 legte sich auf die Geschädigte, hielt sie fest, versuchte, sie zu küssen, und flüsterte ihr zu, sie wolle «es» doch auch. Sodann stellt die Berührung im Intimbereich der Geschädigten unter den Kleidern in Einklang mit der Vorinstanz ohne Weiteres eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar. Der objektive Tatbestand ist offensichtlich erfüllt.
Auch bezüglich subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 796, S. 44 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach handelte der Beschuldigte 2 bezüglich sämtlicher Handlungen mit direktem Vorsatz. Insbesondere war er sich der sexualbezogenen Bedeutung seiner Handlungen bewusst, war dies doch das eigentliche Ziel seines Handelns. Im Weiteren wusste der Beschuldigte 2 gemäss Beweisergebnis, dass es sich bei der Geschädigten um ein erst 15 Jahre altes Mädchen handelte. Folglich ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
9.3.3 Theoretische Grundlagen zu Art. 189 Abs. 1 aStGB (sexuelle Nötigung)
Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 797 f., S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt (BGE 131 IV 167 E. 3). Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1 und 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3, 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2 und 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Sexuelle Handlungen sind u.a. das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen Geschlechtsteils über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 f. zu Art. 189 StGB). In Zweifelsfällen sind die Umstände des besonderen Falles zu berücksichtigen (vgl. Trechsel/Bertossa, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 189 StGB).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2).
9.3.4 Subsumtion zu Art. 189 Abs. 1 aStGB
Die Vorinstanz führte zum Tatbestand der sexuellen Nötigung Folgendes aus (pag. 798 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Beweisergebnis wird als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 2 I.________ in Rückenlage brachte, sie festhielt und berührte. Anschliessend holte er ein blaues Fixleintuch, wickelte ihre Hände darin ein, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte und hielt sie zudem fest, bevor er ihren Intimbereich berührte […]. All dies geschah ohne Einverständnis von I.________ und gegen ihren Willen, was durch ihre Abwehrhandlungen auch für den Beschuldigten 2 ersichtlich war. Darüber hinaus versuchte der Beschuldigte 2 I.________ mehrmals zu den Handlungen zu überreden, indem er ihr zuflüsterte, dass sie es doch auch wolle.
Durch das Festhalten bzw. Fixieren mit einem Fixleintuch auf dem Sofa hat der Beschuldigte 2 ein genügendes Ausmass an gewaltsamen Einwirkungen auf I.________ gezeigt. Insbesondere der Umstand, dass er mit dem Fixleintuch ein zusätzliches Hilfsmittel zum Fixieren von I.________ dazu holte, zeigt, dass er – zwar keine übermässigen aber doch zusätzliche – Anstrengungen unternahm, um den Widerstand von I.________ zu brechen. I.________ zeigte dem Beschuldigten auf verschiedene Art und Weise, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden war (Kopf wegdrehen, Beissversuche, Beine zusammenklemmen), was der Beschuldigte 2 auch wahrnahm. All dies hielt ihn nicht davon ab, weiterzumachen.
Durch das Festhalten und Fixieren zwang der Beschuldigte 2 I.________ kausal, seine Berührungen an Bauch, Hüfte, unter der Brust und am Intimbereich zu dulden. Die geschilderten Handlungen sind – insbesondere die Berührung am Intimbereich unter der Kleidung von I.________ – als sexuelle Handlungen zu qualifizieren […].
Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Beschuldigte wissentlich gegen den Willen von I.________ handelte. Er liess erst von ihr ab, als diese «Bitte lieber Gott, hilf mer» äusserte. Der Beschuldigte 2 handelte folglich direkt vorsätzlich.
Entsprechend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschuldigte 2 zusätzlich noch auf die Geschädigte legte und nebst den Berührungen am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust auch versuchte, sie zu küssen. Indem er seine körperliche und auch altersbedingte Überlegenheit ausnützte, die Geschädigte an den Handgelenken packte und das Fixleintuch zusätzlich so um sie wickelte, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, wendete er das Nötigungsmittel der Gewalt an. Anschliessend fuhr er mit einer Hand über den Bauch unter die Hose und Unterhose der Geschädigten, wo er seine Hand auf ihren Schamhügel legte. Diese Handlungen sind gesamthaft ohne Weiteres als «andere sexuelle Handlung» zu qualifizieren. Angesichts der verschiedenen Abwehrhandlungen der Geschädigten (verbale Äusserung, er solle sie in Ruhe lassen; Zusammenklemmen der Beine; Versuch ihn zu beissen, als er sie küssen wollte; Versuch ihn wegzuschubsen und zu treten; Versuch sich zur Seite zu bewegen) muss dem Beschuldigten 2 eindeutig bewusst gewesen sein, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte und er gegen ihren Willen handelte. Der objektive sowie der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Demnach hat sich der Beschuldigte 2 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.
9.3.5 Konkurrenz
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 799, S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), stehen Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 189 Abs. 1 aStGB in Idealkonkurrenz zueinander. Das Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 Folgendes aus:
Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre unterschiedliche Rechtsgüter. Zu diesem Schluss führt insbesondere auch die Auslegung der Straftatbestände nach der Strafdrohung (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen). Auch in Würdigung der in der jüngeren Lehre geäusserten Zweifel an der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter ist eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt (vgl. die Kritik bei NORA SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, 2018, Rz. 225 ff.). Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen und Art. 189 ff. StGB schützen die sexuelle Freiheit. Die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 StGB nicht mitabgegolten (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 158 mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen). Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f.). Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor.
In der Lehre wird die Befürchtung geäussert, es bestehe die Gefahr, dass bei Kindesmissbrauch stets auch die sexuellen Nötigungstatbestände zur Anwendung gelangen (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 189 StGB). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Gefahr, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff. StGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden und dass zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persönlichkeitsentwicklung.
Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist der Beschuldigte 2 sowohl wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB als auch wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
10. Urteil PEN 22 303
10.1 Versuchte schwere Körperverletzung
10.1.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 122 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 573 ff., S. 39 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen:
Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 2.2.2). Zum Versuch gehören somit der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist demnach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.5).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E.1.3.2).
10.1.2 Subsumtion
Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung aus was folgt (SK 24 95 pag. 576 ff., S. 42 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Gemäss dem Beweisergebnis klemmte der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 die Hände des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers ein und verpasste ihm mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht, wobei zumindest ein Schlag direkt das Auge bzw. den Augapfel traf. Der Straf- und Zivilkläger erlitt dadurch – neben «Riss-Quetsch-Wunden» und Hautunterblutungen – einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Durch die verschobenen Wände der Augenhöhle veränderte sich die Position des linken Augapfels und ein Teil der Augenmuskulatur wurde eingeklemmt. Nach der operativen Rekonstruktion und Abschluss der medizinischen Behandlung blieb bzw. bleibt eine leichte Asymmetrie der Augen (geringfügige ästhetische Störung) bestehen. Zudem treten beim Linksblick – die bereits vorbestehenden – Doppelbilder ausgeprägter auf, wodurch der Straf- und Zivilkläger aber nicht eingeschränkt wird [...]. Der Straf- und Zivilkläger erlitt somit keine bleibenden körperlichen Schäden, die als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wären. Zudem bestand für den Straf- und Zivilkläger zu keinem Zeitpunkt erwiesenermassen eine unmittelbare Lebensgefahr (p. 93). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung – was ohnehin nicht angeklagt gewesen wäre – nicht erfüllt. Es liegt «lediglich» eine einfache Körperverletzung vor.
Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 21.07.2022 kann ein kräftiger dumpfer Schlag direkt auf den Augapfel indessen – neben Blutungen, Ablösungen der Netzhaut und Eröffnung des Augapfels – im schlimmsten Fall zu einer Erblindung führen (p. 94), was ohne weiteres als schwere Körperverletzung zu qualifizieren wäre (Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes [vgl. BSK StGB-ROTHE/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 13]). Zudem entspricht es gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können [...]. Die Mehrzahl der Faustschläge mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers waren somit objektiv betrachtet geeignet, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob von einer (eventual-) vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.
Das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war nicht, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzten, was er wiederholt zu Protokoll gab (vgl. p. 26 Z. 261, p. 28 Z. 353 f., p. 29 Z. 363 f., p. 472 Z. 17, p. 474 Z. 24). Er handelte mithin nicht mit direkten Vorsatz. Dem Beschuldigten war aber das erhebliche Risiko von Schlägen gegen den Kopf durchaus und zugestandenermassen bekannt. Auf die Frage, was passieren könnte, wenn man jemanden gegen den Kopf schlägt, antwortete er: «Ja, man kann ganz schlimme Schäden davontragen. Man kann blind werden oder sonst schlimme Schäden davontragen. (...)» (p. 28 Z. 351 ff.). Er gab auch an, die Augen brauche man zum Leben (p. 29 Z. 363). Ihm war mithin – zumindest sinngemäss – bekannt, dass es sich bei den Augen um wichtige Organe handelt. Das Risiko von schwerwiegenden Verletzungen bei Schlägen gegen den Kopf, ins Gesicht sowie auf das Auge musste dem Beschuldigten demnach ohne weiteres klar gewesen sein.
Trotzdem rannte der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt wütend auf den Straf- und Zivilkläger zu, setzte sich – nachdem dieser zurückwich und stolperte – auf ihn, klemmte seine Hände ein und verpasste ihm mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht, wobei er zumindest einmal direkt das Auge bzw. den Augapfel des Straf- und Zivilklägers traf. Das Gericht erachtet zwar den Eintritt des eines tatbestandsmässigen Erfolges in der vorliegenden Konstellation aufgrund des rechtsmedizinischen Aktengutachten (p. 94), worin die Erblindung neben andern möglichen Varianten nur als schlimmster Fall bezeichnet wurde [...], nicht als sehr wahrscheinlich, sondern lediglich als mögliche Folge der tätlichen Einwirkung auf den Straf- und Zivilkläger. Es liegen aber zusätzliche Umstände vor, welche dazu führen, dass dennoch von einer eventualvorsätzlichen Inkaufnahme auch einer derart gravierenden Verletzung auszugehen ist: Der Beschuldigte war wütend, weil der Straf- und Zivilkläger bei der Arbeit anrief. In dieser Wut schrieb er der Freundin des Straf- und Zivilklägers am Morgen der Auseinandersetzung Nachrichten, wonach er den Straf- und Zivilkläger «dört kaputt machen» werde (p. 8). Genau in dieser Manier rannte der Beschuldigte am Abend dann beim Bahnhof N.________(Ortschaft) wütend auf den Straf- und Zivilkläger zu und schlug diesem – als dieser am Boden lang – mit den Fäusten mehrfach mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Straf- und Zivilkläger kaum mehr Abwehrchancen und/oder Ausweichmöglichkeiten, zumal sich der Beschuldigte über ihn begab, sich auf ihn setzte und dessen Hände mit seinen Beinen einklemmte. In diesem wütenden Gemütszustand und angesichts des dynamischen Geschehensablaufs konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nur ungenügend kalkulieren oder dosieren. Der Beschuldigte sagte selbst aus: «Sowas kann man nicht kontrollieren. Er hat sich bewegt oder geschützt, dann habe ich ihn getroffen» (p. 476 Z. 15 f.). Die einwirkenden Kräfte waren auch deshalb erheblich, weil der Kopf des Straf- und Zivilklägers auf der Erde lag und mithin nicht nachgeben konnte. Es lag also nicht mehr im Machtbereich des Beschuldigten, sondern ist vielmehr dem Glück und Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger keine schwerwiegenderen und bleibenden Verletzungen davontrug.
Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Möglichkeit des Eintritts einer schweren körperlichen Beeinträchtigung bei Schlägen mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht sowie der gegebenen Umstände, insbesondere des wütenden Gemütszustands, der Wehrlosigkeit des Straf- und Zivilklägers sowie des dynamischen Geschehensablaufs, konnte der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko nicht genügend kalkulieren und dosieren. Vielmehr wollte er den Straf- und Zivilkläger «kaputt» machen und nahm dabei in Kauf, diesem eine schwere Körperverletzung, namentlich einer bleibenden Schädigung des Auges, zuzufügen. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Diesen einlässlichen und ausführlichen Erwägungen kann vorbehaltlos gefolgt werden. Namentlich liegt in objektiver Hinsicht keine schwere, sondern bloss eine einfache Körperverletzung vor. Dem Beschuldigten 1 musste indes bewusst gewesen sein, dass er mit Schlägen gegen den Kopf, ins Gesicht sowie auf das Auge des Privatklägers schwerwiegende Verletzungen bei diesem hätte verursachen können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der Beschuldigte 1 das ihm bekannte Risiko angesichts des dynamischen Geschehensablaufs nur ungenügend kalkulieren oder dosieren. So behauptete er etwa auch, vielleicht ausgerutscht zu sein bzw. durch den schnellen Ablauf am Auge des Privatklägers angekommen zu sein, womit er bestätigte, dass er seine schnell ausgeführten Schläge nicht mehr kontrollieren konnte. Aus Sicht der Kammer ist im Ergebnis klar, dass der Beschuldigte 1 angesichts der gewaltvoll und mit hoher Intensität ausgeführten Schläge in Kauf nahm, dem auf Teerboden liegenden Privatkläger eine schwere Körperverletzung, namentlich eine bleibende Schädigung des Auges, zuzufügen – wobei bei ungezielten Schlägen gegen den Kopf und das Gesicht eine Mehrzahl an weiteren schweren Körperverletzungen ohne Weiteres denkbar ist. Somit handelte der Beschuldigte 1 bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Gemäss Beweisergebnis geht die Kammer nicht davon aus, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 mit dem Schraubenzieher bedrohte oder diesen sonstwie gegen den Beschuldigten 1 einsetzte. Mithin handelte der Beschuldigte 1 einzig aus Wut und Enttäuschung, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt und sich hätte schützen wollen. Entgegen der erneuten Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1327) lag somit zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrsituation vor. Dementsprechend sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dennoch ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung äusserst ausführlich mit der (gemäss Beweisergebnis zu verwerfenden) Sachverhaltsvariante der Verteidigung des Beschuldigten 1 auseinandersetzte. Sie zeigte in zutreffender Weise auf, weshalb selbst unter diesen Umständen weder rechtfertigende Notwehr noch ein entschuldbarer Notwehrexzess vorgelegen hätte. Die Kammer schliesst sich diesen stringenten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos an, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (SK 24 95 pag. 578 ff., S. 44 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 22. Februar 2022, ca. 17:55 Uhr, zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen.
10.2 Einfache Körperverletzung
10.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 123 Ziff. 1 StGB
Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [per 1. Juli 2023 aufgehoben]). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3 und 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5; zum gesamten bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 7.3 und 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3).
Konkret hat das Bundesgericht einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25 E. 2a mit weiteren Hinweisen), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges sowie ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3), und einen Schlag ins Gesicht, aufgrund dessen der Geschädigte zu Boden ging und einige Zeit bewusstlos liegen blieb sowie ein «blaues Auge» und eine blutende Schramme erlitt (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4) als einfache Körperverletzung gewertet.
10.2.2 Subsumtion
Der erforderliche Strafantrag wurde vom Privatkläger fristgerecht gestellt (SK 24 95 pag. 198).
Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger an der Kapuze zu Boden riss, sich über bzw. auf den Privatkläger begab und diesem vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht verpasste, sodass dieser ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davontrug. Auch wenn diese objektiven Verletzungsfolgen noch als eher leicht zu qualifizieren sind, überschreiten sie die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung aber trotzdem. Mithin ist mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 583, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger anlässlich des ersten Notrufs angab, er habe aufgrund der Verletzung am folgenden Tag nur mit Mühe arbeiten können. Bei den zugefügten Verletzungen handelte es sich somit nicht mehr um eine eher harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens des Privatklägers, sondern sie führten, wenn auch nur kurzzeitig, zu einem krankhaften Zustand. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 1326) klarerweise erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 583, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) davon auszugehen, dass dem Beschuldigten 1 bewusst war, dass Schläge gegen den Kopf Verletzungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung verursachen könnten, und er solche mit seinem Verhalten zumindest in Kauf nahm. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
Zumal es die Kammer als erstellt erachtet, dass am 21. Februar 2022 der Schraubenzieher des Privatklägers weder von diesem «gezogen» wurde noch auf andere Art und Weise zum Vorschein kam oder eine Rolle spielte und der Privatkläger den Beschuldigten 1 zwar wegstiess, diesem aber nicht mit Fäusten zweimalig in den Nacken schlug, lag offensichtlich keine Notwehrlage vor (vgl. zur Eventualbegründung wiederum die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [SK 24 95 pag. 584, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung], welchen sich die Kammer vorbehaltlos anschliesst). Rechtfertigungsgründe sind folglich ebenso wenig erkennbar wie Schuldausschlussgründe.
Somit ist der Beschuldigte 1 der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
10.3 Drohungen
10.3.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 180 Abs. 1 StGB
Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 584 f., S. 50 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes:
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde der verpönte Angriff als «gezielter Psychoterror» bezeichnet werden. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Drohung mit einer falschen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 zu Art. 180 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB).
10.3.2 Subsumtion
Der erforderliche Strafantrag wurde vom Privatkläger fristgerecht gestellt (SK 24 95 pag. 198).
Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz Folgendes aus (SK 24 95 pag. 585 ff., S. 51 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Gemäss dem Beweisergebnis sagte der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 gegenüber dem Straf- und Zivilkläger, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen [...]. Am 22.02.2022 morgens äusserte der Beschuldigte anlässlich des Telefonats gegenüber dem Straf- und Zivilkläger, er werde ihn kaputt machen [...]. Im Nachgang zum Telefonat schrieb der Beschuldigte eine Vielzahl von Textnachrichten an die Freundin des Straf- und Zivilklägers mit folgendem Inhalt: «Los ich go net dört go rede ich bringe de dört um isch schwöre uf goott»; «Ich mache de kabut»; «Ich mache de mönsch kabut dört»; «Wen ich dört go den wert er vom er kassire vom strübste»; «Ich mache de kabut»; «Gloub mer ich mache en so kabutt»; «Ech sege do nur eis er wird gse wer ich bin» [...]. Der Beschuldigte tätigte die vorgenannten Äusserungen und Nachrichten während der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 resp. nachdem er bei ebendieser Auseinandersetzung körperlich auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt hatte. Er drohte dem Straf- und Zivilkläger und Handlungen gegen die körperliche Integrität sowie diejenige seiner Familienmitglieder, einem der höchsten Rechtsgüter, an. Er stellte ihm damit schwere Nachteile für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familienangehörigen in Aussicht, was geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. In Bezug auf die Textnachrichten spielt es bei der Prüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine Rolle, dass der Beschuldigte die Nachrichten nicht direkt an den Straf- und Zivilkläger sandte, sondern letzterer bloss ʺindirektʺ und später davon Kenntnis nahm. Sämtliche Drohungen traten – insbesondere aufgrund der bereits erfolgen körperlichen Einwirkung – ohne Weiteres als ernst gemeint in Erscheinung. Ob der Beschuldigte die Drohungen – soweit er sie anlässlich der zweiten Auseinandersetzung nicht teilweise bereits verwirklichte – überhaupt umsetzten wollte, sie mithin ernst meinte, ist indes irrelevant. Aufgrund der ausgesprochenen Drohungen hatte der Beschuldigte jeweils (sehr grossen) Respekt, was noch passieren könnte (p. 49 Z. 255 ff., 263 ff., p. 453 Z. 39 f., p. 462 Z. 8 ff.). Somit fürchtete er sich jeweils um die Verwirklichung der angedrohten Übel und wurde durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt. Damit liegen auch die durch die Drohungen erwirkten Taterfolge (Verängstigung des Opfers) vor und der Beschuldigte erfüllte den objektiven Tatbestand mehrfach.
Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Er war am 21.02.2022 wütend über das angebliche Weitererzählen der anzüglichen Bemerkungen. Am 22.02.2022 war er wütend, weil der Straf- und Zivilkläger sich erdreistet hatte, ihn bei der Arbeit anzurufen. Aus diesen Gründen wollte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger einschüchtern und musste auch wissen, dass diese Äusserungen – nach der bereits erfolgen tätlichen Auseinandersetzung – den Straf- und Zivilkläger ängstigen würden. In Bezug auf die Textnachrichten ist festzuhalten, dass diese – auch wenn der Strafkläger nur indirekt davon Kenntnis nahm – an ihn gerichtet waren. Der Beschuldigte sagte nämlich selbst aus, er habe «ihm [dem Strafkläger] dann per SMS diese Drohungen» geschrieben (p. 25 Z. 230 f.). Der Beschuldigte handelte somit insgesamt vorsätzlich. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand mehrfach.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Diesen ausführlichen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Der Beschuldigte 1 drohte dem Privatkläger ein Übel (schwere Nachteile für Leib und Leben seiner selbst und seiner Familienangehörigen) an, das insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet war, diesen in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal diese bereits während bzw. im Nachgang der ersten Auseinandersetzung erfolgten und der Privatkläger somit bereits einmal die Bereitschaft des Beschuldigten 1 zu körperlicher Gewalt erleben musste. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger die Androhung von (weiterer) Gewalt sich und seinen Familienmitgliedern gegenüber ernst nahm, wobei unerheblich ist, ob der Beschuldigte 1 die Drohungen tatsächlich ernst meinte. Massgebend ist einzig, ob die Drohungen für den Empfänger als ernst gemeint in Erscheinung traten. Dies ist vorliegend mit Verweis auf das Beweisergebnis zu bejahen. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 mehrfach erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist auch der subjektive Tatbestand mehrfach erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Somit hat sich der Beschuldigte 1 der Drohung, begangen am 21. Februar 2022 um ca. 17:50 Uhr in persona, am 22. Februar 2022 um ca. 08:00 Uhr bis längstens 08:06 Uhr per Telefonanruf und in der Zeit vom 22. Februar 2022 bis 1. März 2022 per Textnachrichten schuldig gemacht.
10.4 Beschimpfungen
10.4.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 177 Abs. 1 StGB
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 177 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 587, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist einzig festzuhalten, dass sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auf Antrag der Beschimpfung strafbar macht, wer jemanden – in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
10.4.2 Subsumtion
Der erforderliche Strafantrag wurde vom Privatkläger fristgerecht gestellt (SK 24 95 pag. 198).
Die Vorinstanz führte zur Frage, ob sich der Beschuldigte 1 der Beschimpfung schuldig gemacht hat, Folgendes aus (SK 24 95 pag. 587 f., S. 53 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 als «Hurensohn» betitelte sowie dessen Mutter als Schlampe bezeichnete. Zudem nannte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anlässlich des Telefonats vom 22.02.2022 morgens sowie im Rahmen der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 abends wiederum «Hurensohn» [...]. Diese Bezeichnungen können vorliegend nicht anders interpretiert werden, als dass der Beschuldigte – aufgrund des mutmasslichen Weitererzählens der anzüglichen Bemerkungen durch den Straf- und Zivilkläger und des Anrufes bei der Arbeit des Beschuldigten – seine Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger kundtun wollte. Diese Äusserungen sind sodann geeignet, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädigen und diesen herabzusetzen. Mit diesen Äusserungen hat der Beschuldigte ohne Weiteres sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 3 [recte: Abs. 1] StGB mehrfach erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB einen Freispruch verlangt (p. 492, 493, 506), ist festzuhalten, dass es sich bei der sogenannten Retorsion um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt (vgl. BSK StGB-Riklin, 4. Aufl. 2019, Art. 177 N 19), diese mithin nicht zu einem Freispruch führen kann.
Der Beschuldigte ist somit der Beschimpfung, mehrfach begangen am 21.02.2022, ca. 17:50 Uhr, 22.02.2022, ca. 08:00 Uhr und 22.02.2022, ca. 17:55 Uhr, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig zu sprechen.
Diesen Erwägungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich anschliessen. Indem der Beschuldigte 1 den Privatkläger mehrfach als «Hurensohn» betitelte und dessen Mutter als Schlampe bezeichnete (womit er nicht nur die Mutter des Privatklägers, sondern gleichzeitig auch den Privatkläger selbst in seiner Ehre angriff), hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung mehrfach erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen in Einklang mit der Vorinstanz keine vor, weshalb der Beschuldigte 1 der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen ist.
10.4.3 Retorsion
Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte auch oberinstanzlich den Strafbefreiungsgrund der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB geltend (pag. 1327).
Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Grund für das Absehen der Strafe ist, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert (Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 f. zu Art. 177 StGB; BGE 72 IV 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2). Bei der Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, wobei die Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore ad minus auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen kann, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (Riklin, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 177 StGB). Eine Strafbefreiung oder Stafmilderung liegt auch bei vorliegendem Retorsionssachverhalt im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.5).
Die Vorinstanz hat sich ausführlich dazu geäussert, ob ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt. Dies hat sie aus folgenden Gründen verneint (SK 24 95 pag. 588 f., S. 54 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zwar kam es anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 (p. 47 Z. 192) sowie anlässlich des Telefonats vom 22.02.2022 (p. 50 Z. 307, p. 51 Z. 349) unbestrittenermassen auch zu Beschimpfungen seitens des Straf- und Zivilklägers an die Adresse des Beschuldigten. Zudem ist auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 hörbar, dass der Straf- und Zivilkläger am 22.02.2022 abends – zumindest am Ende der tätlichen Auseinandersetzung – den Beschuldigten auch als «äs feigs Arschloch bisch» bezeichnete (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:13). So betrachtet kann angenommen werden, der Straf- und Zivilkläger habe sich damit bezüglich der Beschimpfungen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft. Die Auseinandersetzungen als gesamte erscheinen dem Gericht aber mit Blick auf die gleichzeitig seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte Aggressivität und Gewalt aber nicht also so unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse keine Sühne verlangen würde. Zu den Beschimpfungen traten Drohungen sowie massive körperliche Einwirkungen hinzu, die in einem der beiden Fälle eine massive Verletzung des Straf- und Zivilklägers sowie einen Polizeieinsatz zur Folge hatten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten als strafwürdig und nicht tolerierbar. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Beschuldigten wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Vielmehr ist er nicht nur der Beschimpfungen schuldig zu sprechen, sondern auch dafür zu bestrafen.
Ergänzend ist aus Sicht der Kammer Folgendes hervorzuheben: Der Privatkläger beschimpfte den Beschuldigten 1 zwar ebenfalls. Vorliegend kann jedoch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte 1 angesichts der erstellten Gesamtsituation klar als (Haupt-)Aggressor hervorgeht. Vor diesem Hintergrund besteht weder Platz für Strafbefreiung noch für Strafmilderung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB.
V. Strafzumessung
11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 799 f., S. 47 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 591 f., S. 57 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Beschuldigter 1
12.1 Anwendbares Recht
Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht im Allgemeinen und des vorliegend anwendbaren Rechts betreffend Schändung kann auf die Ausführungen in E. IV.9.1 hiervor verwiesen werden.
Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen die vorliegend massgebliche Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten 1 somit nicht das mildere. Folglich gelangt Art. 122 aStGB in seiner alten Fassung zur Anwendung. Auch der revidierte Art. 123 Ziff. 1 StGB erweist sich nicht als milder, zumal die fakultative Strafmilderung in leichten Fällen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB entfallen ist. Somit ist auch diesbezüglich das alte Recht anzuwenden.
12.2 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 800, S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 592 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich sind folgende Straftaten zu beurteilen:
- Schwere Körperverletzung (Versuch): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 aStGB);
- Schändung: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 aStGB);
- Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB);
- Einfache Körperverletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 aStGB);
- Drohung (mehrfach): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB);
- Beschimpfung (mehrfach): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB);
Bezüglich der schweren Körperverletzung liegt zwar ein Versuch vor. Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend aber keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Es bleibt somit beim vorgenannten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit als Strafart ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden kann.
Für die übrigen Delikte sind – abgesehen von den Beschimpfungen – sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen möglich. In Einklang mit der Vorinstanz kommt aufgrund der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 und der konkreten Umstände vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Im Verfahren PEN 22 303 äusserte sich die Vorinstanz dazu wie folgt (SK 24 95 pag. 593 f., S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Für die Festsetzung einer Geldstrafe für die einfache Körperverletzung, die Drohungen sowie die Urkundenfälschung besteht vorliegend kein Raum. Die Vorstrafen (p. 402 ff. [...]) sowie zeigen, dass sich der Beschuldigte um die Regeln des Strafrechts foutiert. So wurde er in den letzten zehn Jahren bereits fünfmal – unter anderem wegen einschlägiger Delikte, namentlich Raufhandel und einfacher Körperverletzungen – zu unbedingten Strafen verurteilt (p. 403 ff.). Selbst eine vom Amtsgerichtsstatthalter Thal-Gäu am 12.02.2019 ausgesprochene unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie hängige Strafverfahren schreckten den Beschuldigten nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Gerade einmal zwölf Tage nach der polizeilichen Anhaltung im Kanton Aargau, welche zur Verurteilung vom 17.01.2023 führte, attackierte er den Straf- und Zivilkläger tätlich. Es lief und läuft zudem auch das Verfahren betreffend Schändung, welches aktuell beim Obergericht des Kantons Bern hängig ist. Auch nachdem das vorliegende Strafverfahren wegen der tätlichen Übergriffen auf den Straf- und Zivilkläger eröffnet wurde, delinquierte der Beschuldigte unbeeindruckt weiter und fälschte einen Betreibungsregisterauszug. Der Beschuldigte erscheint zusammenfassend unbelehrbar und die spezialpräventive Wirkung der bisher ausgesprochenen Strafen genügten offensichtlich nicht, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Mit Blick auf die konkreten Umstände sowie die massiven und teilweise einschlägigen Vorstrafen erachten das Gericht daher – wo gesetzlich möglich – einzig eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Folglich ist nicht nur für die versuchte schwere Körperverletzung, sondern auch für die einfache Körperverletzung, die Drohungen sowie für die Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dabei handelt es sich um gleichartige Einzelstrafen, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden sein wird.
Seit dem vorinstanzlichen Urteil sind noch weitere Verurteilungen wegen Drohung, teilweise begangen als Lebenspartner, hinzugekommen (pag. 1203 f.). Mit Verweis auf die hiervor zitierten Ausführungen der Vorinstanz erachtet demnach auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. II.4.3 hiervor) ist indes keine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 24 3135 vom 3. Juni 2024 zu bilden, zumal bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist (vgl. bezüglich der theoretischen Grundlagen E. V.12.4.1 hiernach).
Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um die schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die Schändung, die Urkundenfälschung, die einfache Körperverletzung sowie die Drohungen zu asperieren.
Für die Beschimpfungen ist anschliessend separat eine Geldstrafe auszufällen.
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
12.3 Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
12.3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (versuchte schwere Körperverletzung)
Vorbemerkung
Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
Objektive Tatschwere
Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 dem auf Teerboden liegenden Privatkläger mit erheblicher Gewalt mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht verpasste, wobei er mindestens einmal das linke Auge bzw. den linken Augapfel des Privatklägers traf. Aufgrund dieses Schlags bzw. dieser Schläge erlitt der Privatkläger einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Dadurch verschoben sich die gebrochenen Wände der Augenhöhle nach aussen, wodurch sich die Position des linken Augapfels veränderte und ein Teil der Augenmuskulatur eingeklemmt wurde, sodass die Bewegung des linken Augapfels eingeschränkt wurde und Doppelbilder auftraten. Diese Verletzung erforderte einen operativen Eingriff und einen mehrtägigen Spitalaufenthalt. Anschliessend war der Privatkläger während rund drei Monaten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätte der direkte Schlag auf den Augapfel im schlimmsten Fall auch zur Erblindung führen können (SK 24 95 pag. 94). Aufgrund der unkontrollierten und mit erheblicher Gewalt ausgeführten Schläge gegen den ungeschützten Kopf wären überdies noch weitaus schlimmere Verletzungen vorstellbar, zumal die Kopfregion per se als äusserst sensibel gilt. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen.
Was die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 derart wütend auf den Privatkläger zu rannte, dass dieser den Notruf wählte und beim Zurückweichen stolperte und hinfiel. Der Beschuldigte 1 setzte sich auf den Privatkläger und klemmte dessen Hände ein, bevor er anschliessend mit erheblicher Gewalt auf dessen Gesicht und Kopf einschlug. Der Privatkläger hatte bei dieser Ausgangslage keine Chance, sich zu wehren. Mit seinem Verhalten zeigte der Beschuldigte 1 eine absolute Gleichgültigkeit vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers. Das wutentbrannte und unkontrollierte Vorgehen des Beschuldigten 1 ist als verwerflich zu bezeichnen und zeugt in Einklang mit der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 595, S. 61 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) von erheblicher krimineller Energie.
Dem Privatkläger war zwar bewusst, dass es eher früher als später zu einem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten 1 kommen könnte, und er wäre auch zu einem «fairen» Kampf bereit gewesen. Daraus lässt sich nach Ansicht der Kammer – und entgegen der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 595, S. 61 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – indes kein Mitverschulden des Privatklägers für die erlittenen Verletzungen ableiten. Der Privatkläger musste weder mit einem solch unvermittelten und gewaltsamen Angriff rechnen noch hat er diesen provoziert. Ihm blieb vor Ort keinerlei Gelegenheit, die Sache verbal oder «fair» zu regeln. Das Verhalten des Privatklägers wirkt sich somit nicht verschuldensmindernd aus.
Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt gerade noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten 1 verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Kammer erachtet eine Reduktion um sieben Monate auf 35 Monate als angemessen. Die nichtigen Beweggründe sowie die Vermeidbarkeit fallen – da tatbestandsimmanent – neutral ins Gewicht.
Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs
Das unvollendete Delikt führt zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schwerwiegenderen Verletzungen resultierten, zumal der Beschuldigte 1 unkontrolliert und mit erheblicher Gewalt gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des auf Teerboden liegenden Privatklägers einschlug, wobei er insbesondere dessen Auge resp. Augapfel traf und erheblich verletzte. Entsprechend erscheint eine Reduktion der Strafe um neun Monate auf 26 Monate als angemessen.
Fazit zu den Tatkomponenten
Insgesamt erweist sich das Gesamttatverschulden noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen.
12.3.2 Asperation für die Schändung
Objektive Tatschwere
Das von Art. 191 aStGB geschützte Rechtsgut bildet die sexuelle Freiheit. Es sollen Personen geschützt werden, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 191 StGB). Vorliegend penetrierte der Beschuldigte 1 die Privatklägerin vaginal, womit er eine Handlung vornahm, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (Maier, a.a.O., N. 17 zu Art. 191 StGB). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin. Diese litt psychisch stark unter der Tat, brach ihre Lehre ab, unternahm im Sommer 2020 einem Selbstmordversuch und musste sich in psychologische Behandlung begeben (vgl. pag. 205). Auch wenn die gesamten Umstände nicht ohne Weiteres auf die Tat zurückgeführt werden können, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Tat vor. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist als beachtlich zu qualifizieren. Weiter fällt das jugendliche Alter der Privatklägerin sowie der grosse Altersunterschied zum zwölf Jahre älteren Beschuldigten 1 ins Gewicht. Hinsichtlich der Art der Ausführung und Verwerflichkeit des Handelns ist sodann straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 ungeschützt in die Privatklägerin eindrang und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten aussetzte. Selbst nachdem die Privatklägerin erwachte, führte der Beschuldigte 1 den Akt fort, und setzte sich gar über das verbal geäusserte Nichteinverständnis der Privatklägerin («hör uf, tue nid») hinweg. Diese Umstände führen zusätzlich zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin lediglich als Lustobjekt ausnützte. Immerhin ging der Beschuldigte 1 nicht rücksichtslos oder brutal vor und beendete die Penetration letztendlich von sich aus, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein. Allerdings hörte er anschliessend nicht auf, sondern onanierte und ejakulierte schliesslich auf den Rücken der Privatklägerin. Letztendlich sind aber – ohne die Tathandlung des Beschuldigten 1 bagatellisieren zu wollen – immer noch weitaus schlimmere Vorgehensweisen denkbar.
Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich. Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Die Tat wäre für den Beschuldigten 1 ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt.
Die subjektiven Tatkomponenten fallen nach dem Gesagten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht.
Fazit zu den Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Diese Freiheitsstrafe ist im Umfang von 17 Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
12.3.3 Asperation für die Urkundenfälschung
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 251 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor, wenn der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist. Straferhöhend bzw. -mindernd wirkt sich der in die Fälschung gesteckte Aufwand sowie die Art des anvisierten Vorteils aus (VBRS-Richtlinien, S. 50).
Gemäss rechtskräftigen Schuldspruchs fälschte der Beschuldigte 1 einen Betreibungsregisterauszug, um damit eine Immobilienverwaltung über seine finanziellen Leistungsfähigkeiten zu täuschen und sie so dazu zu bringen, ihm eine Wohnung zu vermieten (SK 24 95 pag. 590, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente, mithin öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2 mit Verweis auf Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Insofern ist die Verletzung des geschützten Rechtsgutes im Vergleich zum Referenzsachverhalt als erhöht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte 1 – anders als der Täter im Referenzsachverhalt – nicht «bloss» falsche Angaben zur eigenen Person in einem vorgefertigten Formular machte, sondern den persönlich beim Betreibungsamt abgeholten Auszug zuhause einscannte, die Einträge mit einer Software löschte und anschliessend den Auszug per E-Mail einreichte (SK 24 95 pag. 573, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen Skrupellosigkeit und kriminellen Energie.
Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen. Er fälschte den Betreibungsregisterauszug wissentlich und willentlich, da er seiner Familie eine grössere und schönere Wohnung ermöglichen wollte (SK 24 95 pag. 573, S. 39 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere indes neutral aus.
Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung eine Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe. Davon ist ein Monat asperierend zu berücksichtigen. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 44 Monate.
12.3.4 Asperation für die einfache Körperverletzung
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert, dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, welcher eine ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (VBRS-Richtlinien, S. 46).
Vorliegend riss der Beschuldigte 1 den Privatkläger an der Kapuze zu Boden, begab sich über bzw. auf den Privatkläger und verpasste diesem vier bis fünf Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht, sodass dieser ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davontrug. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten 1 getragen. Nachdem er den Privatkläger zu Boden gerissen hatte, liess er nicht etwa von ihm ab, sondern schlug dem Privatkläger mehrfach gegen den Kopf und ins Gesicht. Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.
Der Beschuldigte 1 handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Seine Beweggründe sind als nichtig zu bezeichnen und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die einfache Körperverletzung eine Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. Davon sind 40 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten und 10 Tagen resultiert.
12.3.5 Asperation für die Drohungen
Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut (VBRS-Richtlinien, S. 49).
Bereits vorab ist betreffend subjektiver Tatschwere zu bemerken, dass sich diese jeweils neutral auswirkt. Der Beschuldigte 1 handelte zwar direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, da er den Privatkläger einschüchtern und seiner Wut Ausdruck hat verleihen wollen. Zudem wären die Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind allerdings tatbestandsimmanent, weshalb sie nicht straferhöhend berücksichtigt werden.
Die objektiven Umstände gestalten sich vorliegend weniger gravierend als im Referenzsachverhalt, zumal der Privatkläger sich noch auf die Strasse traute. Dennoch lösten die Drohungen beim Privatkläger gemäss Beweisergebnis Angst und (sehr grossen) Respekt davor aus, was noch hätte passieren können. Konkret ist zu den einzelnen Vorfällen Folgendes festzuhalten:
Am 21. Februar 2022 drohte der Beschuldigte 1 dem Privatkläger, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen. Diese Drohung erfolgte anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung, womit der Beschuldigte 1 ihnen sogleich Nachdruck verlieh. Eine Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe wird dafür als angemessen erachtet, wobei aufgrund des engen Konnexes zur einfachen Körperverletzung 20 Tage asperierend berücksichtigt werden.
Anlässlich des Telefonats vom 22. Februar 2022 drohte der Beschuldigte 1 dem Privatkläger mit den Worten, er werde ihn kaputt machen. Diese Drohung wiegt weniger schwer als jene vom 21. Februar 2022. Eine Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet, wovon 20 Tage Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen sind.
Letztlich schrieb der Beschuldigte 1 im Nachgang zum Telefonat vom 22. Februar 2022 eine Vielzahl von Textnachrichten an die Freundin des Privatklägers. Angesichts des Textinhalts («ich bringe de dört um», «Ich mache de kabut», «er [werd] kassire vom strübste» etc.) sind diese Drohungen nicht zu verharmlosen, allerdings ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Drohungen indirekt erfolgten und der Privatkläger erst am 1. März 2022 davon Kenntnis nahm. Im Ergebnis erscheint eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, wobei diese asperierend bloss zur Hälfte, ausmachend 10 Tage, zu berücksichtigen ist, zumal sie gleich im Nachgang an die telefonisch geäusserten Drohungen erfolgten.
Gesamthaft führen die Drohungen folglich zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um 50 Tage auf 45 Monate und 60 Tage, ausmachend 47 Monate.
12.3.6 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe.
12.3.7 Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte 1 ist am ________ im Kosovo geboren (pag. 1199) und reiste am 16. Juni 1995 in die Schweiz ein (pag. 1142). Hier wuchs der Beschuldigte gemeinsam mit drei Geschwistern bei seinen Eltern auf und absolvierte die obligatorische Schulzeit. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr wurde er gemäss eigenen Angaben aufgrund der Schizophrenie-Erkrankung seines Vaters in ein Heim eingewiesen (SK 24 95 pag. 120 Z. 22 und Z. 24 ff.). Der Beschuldigte 1 ist ledig und Vater von zwei Söhnen, geboren in den Jahren 2014 und 2020. Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte 1 mittlerweile nicht mehr mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen. Seine Söhne hat er jedes (zweite) Wochenende bei sich (pag. 1142; pag. 1189; pag. 1282 Z. 16 ff.).
Eine Ausbildung hat der Beschuldigte 1 keine absolviert. Mit Verweis auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 802, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 601, S. 67 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) kann festgehalten werden, dass er teilweise als Bodenleger ohne Ausbildung arbeitete, teilweise arbeitslos war und primär temporären Anstellungen nachging. Anlässlich seiner Anmeldung bei seiner neuen Wohngemeinde reichte der Beschuldigte 1 zwar einen Einsatzvertrag vom 7. März 2024 ein, wonach er ab dem 11. März 2024 eine unbefristete Stelle habe (pag. 1173). Demgegenüber lässt sich dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2024 entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bloss während den letzten drei Monaten temporär bei dieser Firma gearbeitet habe. Eine Festanstellung hätte er erhalten, wenn er eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte (pag. 1189). Gemäss Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 14. Oktober 2024 verfügte der Beschuldigte 1 über eine mit Bedingungen verknüpfte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 27. Oktober 2022, wobei das Verlängerungsgesuch am 23. Mai 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorliegenden Verfahren sistiert wurde (pag. 1142). Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, aufgrund seines abgelaufenen Ausweises werde es etwas schwierig, hier einen Job zu finden – er absolviere aber immer noch temporäre Arbeitseinsätze. Derzeit arbeite er als Bodenleger bei einer Firma in AK.________ (Ortschaft). Sein Monatslohn betrage CHF 3'800.00 netto (pag. 1280 Z. 18 ff.).
Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 10. Oktober 2024 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mit 95 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 147'200.15 verzeichnet ist. Zwei Betreibungen im Umfang von rund CHF 2'000.00 sind zudem eingeleitet worden und eine weitere befindet sich in Pfändung (pag. 1181 ff.). Überdies hat der Beschuldigte 1 während seines Aufenthalts im Kanton Luzern drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 7'073.15 sowie acht eingeleitete Betreibungen in der Höhe von rund CHF 8'200.00 generiert (pag. 1176 f.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte 1 zwischen 2014 und 2020 immer wieder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, wobei sich der Betrag auf über CHF 100'000.00 beläuft (vgl. pag. 1143). Der Beschuldigte 1 verfügt somit über einen äusserst hohen Schuldenberg und eine Besserung seiner finanziellen Verhältnisse ist angesichts seiner unstabilen beruflichen Situation nicht zu erwarten.
Der Beschuldigte 1 weist einen mehrseitigen Strafregisterauszug auf. Namentlich wurde er am 13. August 2013 wegen Raufhandels sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Am 7. Mai 2014 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu 60 und 68 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt vollziehbar. Am 5. Juni 2016 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, begangen an der Lebenspartnerin (mehrfach), Drohung, begangen als Lebenspartner, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach) und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Am 12. Februar 2019 erfolgte sodann eine Verurteilung wegen Diebstahls (mehrfacher Versuch) und Sachbeschädigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (pag. 1200 ff.). Zumindest teilweise müssen die Vorstrafen als einschlägig bezeichnet werden.
Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3 und 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2). Diesbezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus:
[...] Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes [machen] und somit das Einzeltatschuldprinzip unterlaufen.
Folglich berücksichtigt die Kammer die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen, welche der Beschuldigte 1 vor den vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat, straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist. Die Straferhöhung darf dementsprechend nur einen Teil der zusammengezählten Vorstrafen ausmachen. Die Kammer erachtet eine Straferhöhung um sechs Monate als angemessen.
Nachtatverhalten
Das Strafverfahren bezüglich Schändung wurde am 15. April 2019 eröffnet. Obwohl der Beschuldigte 1 vom laufenden Verfahren Kenntnis hatte, beging er wenige Monate später – ab 21. Februar 2022 – die Straftaten gegen den Privatkläger und fälschte dann am 2. April 2022 noch einen Betreibungsregisterauszug. Dem aber nicht genug: Bereits am 9. Februar 2022 machte sich der Beschuldigte 1 einer Mehrzahl von Delikten schuldig, wofür er mit Urteil vom 17. Januar 2023 zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde. Am 15. Mai 2023 wurde der Beschuldigte 1 erneut wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 3. Juni 2024 erfolgte schliesslich eine Verurteilung wegen Drohung sowie wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen (pag. 1203 f.). Dass der Beschuldigte 1 auch während laufenden Verfahrens unbeirrt weiterdelinquierte, zeugt von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht des Beschuldigten 1 und fällt negativ ins Gewicht (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 329 f.).
Der Beschuldigte 1 hat die Schändung stets bestritten und die Tat als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr darzustellen versucht, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichte Reue oder Einsicht sind nicht ansatzweise feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus.
Hinsichtlich der Straftaten gegen den Privatkläger zeigte sich der Beschuldigte 1 zwar teilweise geständig, bagatellisierte seine Tathandlungen aber stark und versuchte, die Schuld auf den Privatkläger zu lenken. Aus diesem Verhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zugutezuhalten ist ihm einzig, dass er bezüglich der Urkundenfälschung geständig war und sich auch reuig zeigte. Angesichts der diesbezüglich vorliegenden objektiven Beweismittel sowie mit Blick auf das Gesamte fällt dies jedoch nicht weiter ins Gewicht.
Im Ergebnis wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 ebenfalls straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für die fortgesetzte Delinquenz während der laufenden Strafverfahren eine Erhöhung um drei Monate als angezeigt.
Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 als neutral zu werten ist.
Fazit zu den Täterkomponenten
Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um neun Monate als angemessen.
12.3.8 Konkretes Strafmass
Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Strafvollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht.
12.4 Strafzumessung betreffend Geldstrafe (mehrfache Beschimpfung)
12.4.1 Konkretes Vorgehen
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, liegt vollkommene retrospektive Konkurrenz vor (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524).
Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, das heisst ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (siehe bspw. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist Mathys (a.a.O., Rz. 529) darauf hin, es komme häufig vor, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (Mathys, a.a.O., Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (Mathys, a.a.O., Rz. 528).
Die fraglichen Beschimpfungen hat der Beschuldigte 1 am 21. und 22. Februar 2022 begangen. Mit Urteil ST.2022.897 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Januar 2023 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung, versuchter Begünstigung sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz insbesondere zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Sodann erfolgte am 15. Mai 2023 eine Verurteilung wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die zu beurteilenden Beschimpfungen wurden gänzlich vor diesen Verurteilungen begangen, zudem sind für die Beschimpfungen ebenfalls Geldstrafen auszusprechen. Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und die Beschimpfungen sind als Zusatzstrafe auszusprechen. Zumal auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 17. Januar 2023 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe.
Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, liegt die schwerste Straftat im Ersturteil (SK 24 95 pag. 604, S. 70 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist demnach von der damals ausgesprochenen Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe als Grundstrafe auszugehen. Diese ist mit den Strafen für die vorliegend zu beurteilenden Beschimpfungen zu asperieren. Von der dadurch bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die Beschimpfungen ergibt.
12.4.2 Bestimmung der Zusatzstrafe
Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, das heisst der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet. Bei einer Handlung gegenüber der geschädigten Person alleine sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48).
Bereits vorab ist betreffend subjektiver Tatschwere zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 jeweils mit direktem Vorsatz handelte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb – genauso wie die Vermeidbarkeit – neutral zu gewichten ist.
Hinsichtlich objektiver Tatschwere ist zu den einzelnen Vorfällen Folgendes festzuhalten:
Am 21. Februar 2022 betitelte der Beschuldigte 1 den Privatkläger als «Hurensohn» und sagte, dessen Mutter sei eine «Schlampe». Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von zehn Tagessätzen als angemessen, zumal der Beschuldigte 1 gleich zwei ehrenrührige Ausdrücke verwendete.
Am 22. Februar 2022 betitelte der Beschuldigte 1 den Privatkläger sowohl anlässlich des Telefonats am Morgen als auch später bei der Auseinandersetzung am Abend als «Hurensohn». Hierfür erachtet die Kammer eine Strafe von je fünf Tagessätzen als angemessen. Diese sind im Umfang von je drei Tagessätzen auf die Einsatzstrafe von zehn Tagessätzen zu asperieren. Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 16 Tagessätzen.
Bezüglich Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in E. V.12.3.7 hiervor verwiesen werden. Auch wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, wirken sich die Täterkomponenten angesichts des negativen Nachtatverhaltens und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um vier Tagessätze auf 20 Tagessätze.
Diese sind im Umfang von 15 Tagessätze auf die Grundstrafe von 140 Tagessätze, ausmachend 155 Tagessätze, zu asperieren. Davon ist die Grundstrafe von 140 Strafeinheiten abzuziehen. Es resultiert eine auszufällende Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe.
12.4.3 Tagessatzhöhe und Vollzugsform
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss eigenen Angaben verdient der Beschuldigte CHF 3'800.00 netto pro Monat und bezahlt für seine Söhne Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 1'200.00 pro Monat (pag. 1280 Z. 33 und Z. 42). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie eines Pauschalabzugs von 25 % resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 50.00.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.3).
Zumal der Beschuldigte 1 am 12. Februar 2019 (und somit weniger als fünf Jahre vor den Beschimpfungen vom 21. und 22. Februar 2022) zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, müssten besonders günstige Umstände vorliegen, um den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Dies ist mit Verweis auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten in E. V.12.3.7 hiervor offenkundig nicht der Fall – im Gegenteil ist dem Beschuldigten 1 gar eine negative Prognose zu stellen. Die (Zusatz-)Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00 ist folglich zu vollziehen.
13. Beschuldigter 2
13.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart
Wie bereits ausgeführt (E. IV.9.1 hiervor) kommt vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte, zur Anwendung des Asperationsprinzips sowie zur Bildung der Zusatzstrafe sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 805 ff., S. 53 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend ist bezüglich Bildung der Zusatzstrafe auf die Ausführungen in E. V.12.4.1 hiervor hinzuweisen.
Demnach kann für die sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sowohl auf Geld- als auch auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Es ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft und die bisher teilweise bedingt, teilweise unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Auch nachdem mit Urteil vom 21. Februar 2020 zum ersten Mal eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist, delinquierte er unbeirrt weiter (vgl. pag. 1205 ff.). Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 geht demnach eindrücklich hervor, dass sich dieser nicht an die Rechtsordnung halten kann. Somit ist vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
Der Beschuldigte 2 hat die vorliegend interessierenden Straftaten am 16./17. Februar 2019 begangen. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden gänzlich vor dieser Verurteilung begangen. Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es hat eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil zu ergehen. Dabei stellt die versuchte schwere Körperverletzung das schwerste Delikt dar, weshalb von der damals ausgesprochenen Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als Grundstrafe auszugehen ist. Diese ist mit der nachfolgend festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe für die Sexualdelikte zu asperieren. Von der dadurch bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die Sexualdelikte ergibt.
13.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (sexuelle Nötigung)
Objektive Tatschwere
Zunächst gilt festzuhalten, dass durch die sexuelle Nötigung die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der Geschädigten erheblich verletzt wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen. Eine sexuelle Nötigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist. Aufgrund des Verbots der Doppelverwertung ist bei der sexuellen Nötigung – anders als bei den sexuellen Handlungen mit Kindern – das Alter des Opfers nicht zu berücksichtigen. Dagegen sind das Nötigungsmittel und die Tathandlung ins Zentrum zu stellen.
Vorliegend hat der Beschuldigte 2 die Geschädigte in Rückenlage gebracht, sich auf sie gelegt, sie festgehalten und am Bauch, an der Hüfte und unter der Brust berührt, bevor er ein Fixleintuch so um sie wickelte, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Zusätzlich hielt er sie an den Handgelenken fest. Anschliessend fuhr er ihr mit der Hand über den Bauch unter die Hose und Unterhose, wo er seine Hand auf ihren Schamhügel legte.
Indem sich der Beschuldigte 2 auf die Geschädigte legte und sie an den Handgelenken festhielt, nutzte er seine körperliche Überlegenheit aus. Durch das Einwickeln in das Fixleintuch schaffte er eine zusätzliche Zwangslage. Demgegenüber wendete der Beschuldigte 2 immerhin keine überschiessende Gewalt und auch keine besonderen Grausamkeiten an. Obwohl sich die Geschädigte sowohl verbal als auch körperlich gegen die Berührungen des Beschuldigten 2 zu wehren versuchte, liess er zunächst nicht von ihr ab, sondern versuchte weiterhin, sie davon zu überzeugen, dass sie «es» auch wolle. Dass dies offensichtlich nicht der Fall war, war auch dem Beschuldigten 2 bewusst. Indem er sie trotzdem weiter nötigte, legte er eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit an den Tag. Immerhin liess er letztendlich von sich aus von ihr ab, als sie sagte, «Bitte lieber Gott, hilf mer». Die vorgenommenen sexuellen Handlungen sind – ohne diese bagatellisieren zu wollen – im Vergleich zu anderen denkbaren sexuellen Handlungen als leicht zu bezeichnen.
Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 trotz Hartnäckigkeit und Einsatz des Fixleintuchs als leicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm in egoistischer Weise um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und er handelte ohne Rücksicht auf sein Opfer, was allerdings tatbestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Inwieweit der Beschuldigte 2 nicht in der Lage gewesen sein soll, die sexuellen Handlungen zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes ebenfalls neutral aus.
Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.
Fazit zu den Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen.
13.3 Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern
Objektive Tatschwere
Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt vorliegend – in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 809, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – noch leicht. Die Geschädigte war zum Tatzeitpunkt 15.5 Jahre alt und damit an der Grenze des Schutzalters. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte auch diesbezüglich mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Dies wirkt sich ebenso neutral aus wie die Vermeidbarkeit der Tat. Somit fallen die subjektiven Tatkomponenten wiederum neutral ins Gewicht.
Fazit zu den Tatkomponenten / Asperierte Tatkomponentenstrafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen.
Die Tat weist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher und situativer Hinsicht einen überaus engen Konnex zur sexuellen Nötigung auf, zumal mit den gleichen Handlungen – da unterschiedliche Rechtsgüter betreffend – zwei Straftatbestände erfüllt wurden. Angesichts dieses Umstands erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe zur Hälfte, ausmachend drei Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten.
13.4 Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (pag. 810 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte 2 wuchs in N.________(Ortschaft) bei seiner Mutter auf. Er hat zwei Halbschwestern, welche jedoch nicht in der Schweiz wohnhaft sind (p. 61 Z. 389, 391 und 393). Er besuchte die Schule in N.________ bis zur 7. Klasse und anschliessend ein Internat in AL.________ (Ortschaft). Er begann eine Ausbildung zum Gebäudereiniger, jedoch ohne einen Abschluss zu machen (p. 61 Z. 395 ff.). Seither arbeitet er ausschliesslich temporär (z.B. bei AM.________ in L.________(Ortschaft), vgl. p. 74 Z. 352). Zuletzt arbeitete er bis Oktober 2022 als Dachdecker, seither ist er beim Sozialamt angemeldet (p. 640 Z. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben sei er vor seiner Verhaftung jeweils von Montag bis Freitag in der Akut-Tagesklinik in N.________ gewesen, dies für eine IV-Abklärung und weil er mit dem Kiffen aufhören wolle (p. 640 Z. 33 ff.).
Per 12.12.2022 lief eine Untersuchung wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gegen ihn (p. 574). Der Beschuldigte 2 weist zudem mehrere Vorstrafen auf: Am 29.12.2014 wurde er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen unberechtigtem Verwenden eines Fahrrades, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Führen eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Verwarnung am 13.07.2015, einer Verlängerung der Probezeit am 09.11.2015, am 21.12.2020 schliesslich widerrufen (p. 574 f.). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten 2 mit Strafbefehl vom 13.07.2015 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 wegen Vergehen und Konsumwiderhandlung gegen das BetmG und Hehlerei (p. 575). Im selben Jahr verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 09.11.2015 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen (p. 575). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn am 21.02.2020 wegen bandenmässigem Diebstahl, Konsumwiderhandlung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 175 Tagessätzen, beides mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 (p. 576). Dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 13.07.2015 und zum Urteil vom 09.11.2015. Schliesslich wurde der Beschuldigte 2 am 11.10.2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Konsumwiderhandlung, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfach), Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfach) und einer Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 460.00 verurteilt (p. 576). Der Beschuldigte 2 weist folglich ein langes Vorstrafenregister auf und gerät immer wieder in Konflikt mit den Strafverfolgungsbehörden.
Ergänzend sind folgende Bemerkungen angezeigt:
Im Leumundsbericht vom 28. Oktober 2024 gab der Beschuldigte 2 an, immer als Dachdecker gearbeitet zu haben, wobei er die Jobs jeweils über ein Temporärbüro bekommen habe. 2019 bis 2021 habe er bei einem Unternehmen als Hilfsarbeiter gearbeitet, danach habe er als Dachdecker zurück auf den Bau gewechselt und arbeite bis jetzt auf diesem Beruf. Mit seinem Vater und seinen zwei älteren Schwestern habe er keinen Kontakt, die würden immer noch in den USA leben. Seine Mutter lebe in der Schweiz, mit ihr habe er einen sehr guten Kontakt. Seine finanzielle Situation sei schlecht, er habe Betreibungen und ca. CHF 16'000.00 Schulden (pag. 1196). Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse verdient der Beschuldigte 2 monatlich CHF 4'300.00 netto, wobei eine Lohnpfändung besteht (pag. 1198).
Weiter lässt sich dem Strafregisterauszug vom 4. November 2024 entnehmen, dass zusätzlich zu den von der Vorinstanz erwähnten Verurteilungen noch zwei weitere Einträge hinzugekommen sind: Am 11. November 2022 wurde der Beschuldigte 2 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 18 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Sodann erfolgte mit Urteil vom 5. März 2024 eine Verurteilung wegen einer Mehrzahl an Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer Geldstrafe zu 180 Tagessätzen sowie einer Busse zu CHF 240.00 (pag. 1211 ff.). Der Beschuldigte 2 ist somit mehrfach vorbestraft, wobei es sich immerhin nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Vollständigkeitshalber ist zudem anzufügen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 8. Oktober 2024 ein Verfahren wegen Raubes eröffnete (pag. 1205 f.).
Auch wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, zeugt der Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 von einer offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Folglich berücksichtigt die Kammer diejenigen Vorstrafen, die der Beschuldigte 2 vor den Sexualdelikten begangen hat, straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist (vgl. diesbezügliche Ausführungen in E. V.12.3.7 hiervor).
Unter dem Titel des Nachtatverhaltens sind sodann die weiteren Straftaten zu berücksichtigen, welche der Beschuldigte 2 während laufenden Verfahrens verübte. Auch wenn es sich dabei wiederum nicht um einschlägige Delikte handelt, zeugt diese erneute und wiederholte Delinquenz während laufenden Verfahrens von fehlender Einsicht des Beschuldigten 2 und wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 329 f.).
Aufrichtige Reue oder Einsicht bezüglich der zu beurteilenden Sexualdelikte sind sodann nicht ersichtlich. Diese Umstände fallen – ebenso wie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 – neutral ins Gewicht.
Nach dem Gesagten sind im Rahmen der Täterkomponenten die Vorstrafen und das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 straferhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um insgesamt vier Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
13.5 Konkretes Strafmass / Bildung der Zusatzstrafe
Die Grundstrafe von 22 Monaten stellt bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe dar. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die hiervor bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten im Umfang von 11 Monaten auf die Grundstrafe von 22 Monaten, ausmachend 33 Monate, zu asperieren. Davon ist die Grundstrafe von 22 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine auszufällende Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.
13.6 Vollzugsform
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist, wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277; Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zweitgericht bei Bildung einer Zusatzstrafe hinsichtlich Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Die rechtskräftige Grundstrafe ist für das Zweitgericht jedoch insoweit bindend, als die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsmodalitäten (teil-/bedingt/unbedingt) der Zusatzstrafe (mit-)bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6).
Angesichts der hypothetischen Gesamtstrafe von 33 Monaten fällt der bedingte Strafvollzug von Vornherein ausser Betracht. Sodann sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft und die Vielzahl an Verurteilungen zu bedingt und unbedingt zu vollziehenden Geldstrafen und Bussen schreckte ihn offensichtlich nicht von der Begehung der zu beurteilenden Sexualdelikte ab. Auch nach Begehung dieser Taten und während laufenden Strafverfahrens delinquierte er unbeirrt weiter – dies selbst, als er am 21. Februar 2020 zum ersten Mal zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde. Weder eine bezüglich dieser Freiheitsstrafe ausgesprochene Verwarnung noch eine zweimalige Verlängerung der Probezeit um je ein Jahr reichten aus, um den Beschuldigten 2 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. So erfolgte mit Urteil vom 5. März 2024 schliesslich eine Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 240.00 (pag. 1205 ff.).
Mit Blick auf den eindrücklichen Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass selbst ein teilbedingter Strafvollzug nicht ausreicht, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu kommen seine schlechten finanziellen sowie seine unstabilen beruflichen Verhältnisse, welche die Legalprognose des Beschuldigten 2 zusätzlich trüben.
Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von elf Monaten zu vollziehen ist.
VI. Landesverweisung betr. Beschuldigter 1
14. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b und h aStGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 aStGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 aStGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.2).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a aStGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3).
15. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung
15.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen
Der Beschuldigte 1 ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB. Mit vorliegendem Urteil wird er insbesondere wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen Schändung verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b und h aStGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 aStGB e contrario).
Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. VI.14 hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. VI.15.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. VI.15.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (E. VI.15.5 hiernach).
15.2 Härtefallprüfung
15.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte 1 ist am ________ im Kosovo geboren (pag. 1199) und reiste am 16. Juni 1995 in die Schweiz ein (pag. 1142). Somit ist er im Alter von knapp fünf Jahren in die Schweiz gekommen, wo er nun seit rund 29 Jahren lebt. Damit hat er nicht nur deutlich mehr Lebenszeit in der Schweiz wie in seiner Heimat, sondern hier auch den grössten Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte Jugend verbracht. Zwar sind die ersten fünf Jahre des Beschuldigten 1 im Kosovo nicht zu vernachlässigen und als prägend einzustufen, jedoch kommt ihnen in der vorliegenden Härtefallprüfung ein weniger hohes Gewicht zu als den lebensprägenden Kinder- und Jugendjahren des Beschuldigten 1 in der Schweiz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine längere Aufenthaltsdauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu werten. Der Beschuldigte 1 hat hier seine obligatorische Schulzeit absolviert (pag. 1189). Auch wenn nicht anhand starrer Altersvorgaben ein Härtefall anzunehmen ist, bildet die lange Aufenthaltsdauer von 29 Jahren in der Schweiz – insbesondere während den prägenden Kinder- und Jugendjahren – nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts aber bereits ein starkes Indiz für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.1).
15.2.2 Grad der Integration
Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz zwar die obligatorische Schule besucht, indes keine Ausbildung absolviert. Teilweise arbeitete er als Bodenleger ohne Ausbildung, teilweise war er arbeitslos und primär ging er temporären Anstellungen nach. Anlässlich seiner Anmeldung bei seiner neuen Wohngemeinde reichte der Beschuldigte 1 zwar einen Einsatzvertrag vom 7. März 2024 ein, wonach er ab dem 11. März 2024 eine unbefristete Stelle habe. Demgegenüber lässt sich dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2024 entnehmen, dass der Beschuldigte 1 bloss während der letzten drei Monate temporär bei dieser Firma gearbeitet habe. Eine Festanstellung hätte er erhalten, wenn er eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 an, aktuell immer noch temporäre Arbeitseinsätze zu leisten, derzeit als Bodenleger bei einer Firma in AK.________ (Ortschaft). Sein Monatslohn betrage CHF 3'800.00 netto. Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 10. Oktober 2024 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschuldigte 1 mit 95 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 147'200.15 verzeichnet ist. Zwei Betreibungen im Umfang von rund CHF 2'000.00 sind zudem eingeleitet worden und eine weitere befindet sich in Pfändung. Überdies hat der Beschuldigte 1 während seines Aufenthalts im Kanton Luzern drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 7'073.15 sowie acht eingeleitete Betreibungen in der Höhe von rund CHF 8'200.00 generiert. Des Weiteren wurde der Beschuldigte 1 zwischen 2014 und 2020 immer wieder mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, wobei sich der Betrag auf über CHF 100'000.00 beläuft (vgl. zum Ganzen E. V.12.3.7 hiervor). Der Beschuldigte 1 verfügt somit über einen äusserst hohen Schuldenberg und eine Besserung ist angesichts seiner unstabilen beruflichen Situation nicht zu erwarten. Dem Beschuldigten 1 ist es bis jetzt nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren. Mit Blick auf seinen äusserst hohen Schuldenberg sowie seine unstabile berufliche Situation muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 1 als gescheitert bezeichnet werden.
Demgegenüber spricht der Beschuldigte 1 einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch. Ihm ist demnach eine gelungene sprachliche Integration zu attestieren. Gemäss Bundesgericht kommt diesem Umstand in der Härtefallprüfung durchaus ein grosses Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.3). Im Übrigen ist seine soziale Integration als durchschnittlich zu bezeichnen.
15.2.3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Der Beschuldigte 1 ist mehrfach vorbestraft (vgl. pag. 1199 ff.), wobei im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Vorstrafe aus dem Jahr 2010 wegen Raubes zu berücksichtigen ist (vgl. pag. 273). Im Weiteren wird er vorliegend wegen Schändung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohungen, Beschimpfungen und Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 1 hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz damit wiederholt und teilweise massiv missachtet. Weder die Verurteilungen zu unbedingt zu vollziehenden Geld- und Freiheitsstrafen noch die im vorliegenden Verfahren drohende Landesverweisung hielten den Beschuldigten 1 davon ab, weiter straffällig zu werden. Demnach geht vom Beschuldigten 1 eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
15.2.4 Familienverhältnisse
Wie sich dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2024 entnehmen lässt, hat der Beschuldigte 1 einen älteren sowie einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Seinen Vater, der in einem Heim für psychisch kranke Personen lebt, besuche er regelmässig. Seine Mutter lebt mit der Schwester in AD.________ (Ortschaft). Zudem würden zwei Onkel mit ihren Familien in der Schweiz leben, mit diesen pflege er einen gelegentlichen Kontakt (pag. 1189). Im Kosovo würden keine Verwandten mehr leben (pag. 1142).
Der Beschuldigte 1 ist ledig und Vater von zwei Kindern, geboren in den Jahren 2014 und 2020. Sowohl die Kindsmutter als auch die Kinder verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft (pag. 1142). Die Vorinstanz führte zu den diesbezüglichen familiären Verhältnissen des Beschuldigten 1 Folgendes aus (SK 24 95 pag. 614 f., S. 80 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Beziehung zur Kindsmutter war in der Vergangenheit konfliktbehaftet. Der Beschuldigte wurde am 05.09.2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, und Drohung, alles zum Nachteil der Kindsmutter verurteilt (p. 367 ff.). Gemäss dem Bericht des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 18.07.2022 (p. 145) hätten Abklärungen im Jahr 2018 ergeben, dass der Beschuldigte nur unregelmässigen Kontakt zu seinem jüngeren Sohn gepflegt habe und für die Besuchsregelung eine Beistandschaft bestanden habe. Zu Beginn des Jahres 2023 kam es zur (erneuten) Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter und in der Folge am 09.03.2023 zu einem angezeigten Vorfall häuslicher Gewalt (p. 429 ff.). In dieser Zeit will der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben sein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende wahrgenommen haben (p. 478 Z. 37 ff.). Mittlerweile lebe der Beschuldigte offenbar wieder mit der Kindsmutter und den Kindern zusammen (p. 470 Z. 13 ff.). Gemäss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau bestehe für die Kinder aktuell keine Beistandschaft (p. 428). Der Beschuldigte gab aber anlässlich der Hauptverhandlung an, seinen Kindern würde es zwar gut gehen, die Behörden hätten aber eine Beistandschaft vorgeschlagen und sie als Eltern würden dies als gut erachten (p. 478 Z. 40 ff.).
Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte 1 mittlerweile nicht mehr mit seinen Kindern und deren Mutter zusammen. Bei Studium des Leumundsberichts vom 16. Oktober 2024 macht zunächst stutzig, dass der Beschuldigte 1 seine Kinder im Rahmen seiner Ausführungen zu den Familienverhältnissen nicht erwähnt zu haben scheint, sondern erst im Zusammenhang mit seiner Freizeitgestaltung erklärte, seinen älteren Sohn beim Fussballspielen zu unterstützen. Anschliessend soll er angegeben haben, zwei Söhne zu haben, die bei ihrer Mutter leben würden, wobei er sie aber jedes zweite Wochenende bei sich habe. Der Kontakt zu seiner Ex-Freundin sei gut (pag. 1189). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Kontakt zur Ex-Freundin sei okay bzw. gut (pag. 1282 Z. 16 f. und Z. 37 ff.). Seine Kinder habe er praktisch jedes Wochenende bei sich – abgemacht sei zwar jedes zweite Wochenende, aber manchmal ergebe es sich, dass sie zwei Wochenenden nacheinander bei ihm seien (pag. 1282 Z. 17 ff.).
Soweit der Beschuldigte 1 angibt, zur Ex-Freundin einen guten Kontakt zu pflegen, vermittelt der Strafregisterauszug vom 4. November 2024 ein anderes Bild, zumal der Beschuldigte 1 sowohl am 15. Mai 2023 als auch am 3. Juni 2024 wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, verurteilt worden ist (vgl. pag. 1203 f.). Bezüglich der beiden Söhne ist sodann nicht von der Hand zu weisen, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 für diese sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Angesichts der konkreten Umstände ist es indes keineswegs so, als würde die Landesverweisung zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kind führen. Die Kinder wachsen bei ihrer Mutter auf und es liegen keine Hinweise vor, wonach sie bei ihr nicht gut aufgehoben wären. Demgegenüber kümmert der Beschuldigte 1 sich lediglich jedes (zweite) Wochenende um sie. Nicht zu übersehen ist zudem, dass der Beschuldigte 1 vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 56 Monaten verurteilt wird, was die Beziehung zu seinen Söhnen ohnehin sehr stark tangieren wird. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 reichen demnach nicht aus, um einen Härtefall zu begründen.
15.2.5 Gesundheitszustand
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, er habe sich selbst umbringen wollen. Es habe eine Diagnose gegeben, aber die wisse er nicht mehr (SK 24 95 pag. 470 Z. 3 f.). Es gehe ihm nicht ganz schlecht, aber er sei nicht glücklich (SK 24 95 pag. 470 Z. 6). Am 16. Oktober 2024 gab er im Rahmen des Leumundsberichts an, er habe keine schweren Krankheiten, er sei in gutem Gesundheitszustand (pag. 1189). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er sodann, ihm gehe es gesundheitlich immer noch nicht gut; er habe das Gefühl, in letzter Zeit etwas depressiv zu sein. In Behandlung sei er aber nicht und ein Gespräch mit einem Arzt habe nicht geholfen, seither probiere er es selber (pag. 1281 f. Z. 35 ff.). Aus diesen pauschalen Ausführungen lassen sich keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ableiten, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Auch im Übrigen liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, die im Kosovo nicht genauso gut behandelt werden könnten wie in der Schweiz.
15.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz
Der Beschuldigte 1 reiste im Alter von knapp fünf Jahren in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen. Obwohl er seine prägende Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Eltern mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes vertraut ist. So bestätigte der Beschuldigte im Berufungsverfahren, Albanisch zu verstehen (pag. 1284 Z. 8 f.). Er könne zwar nicht lesen und schreiben auf Albanisch (pag. 1284 Z. 7), aber mit seinen Eltern spreche er ein Gemisch aus Deutsch und Albanisch, wobei es eher Deutsch sei (pag. 1284 Z. 39). Der Beschuldigte 1 dürfte damit über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um sich in seinem Heimatland zu verständigen. Zwar gibt der Beschuldigte 1 an, im Kosovo keine Verwandten mehr zu haben, und eine Rückkehr nach so langer Zeit wäre unbestrittenermassen mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch sollte es dem Beschuldigten 1 möglich sein, sich in seinem Heimatland zu integrieren (vgl. auch pag. 1143). Namentlich ist durchaus zu erwarten, dass er aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Bodenleger auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt Fuss fassen und sich im Kosovo eine Existenz aufbauen kann. Die Resozialisierungschancen erscheinen damit intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seine Resozialisierungschancen in der Schweiz nach Verbüssung der langjährigen Haftstrafe angesichts seiner unstabilen beruflichen und sehr schlechten finanziellen Situation nicht besser erscheinen als im Kosovo.
15.2.7 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen.
Die Umstände, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz einen wichtigen Teil seiner Kindheit sowie die gesamte Jugend verbracht hat, mittlerweile seit rund 29 Jahren hier lebt und auch sprachlich integriert ist, vermögen bei der Anordnung einer Landesverweisung unbestrittenermassen eine gewisse Härte darzustellen. Zudem hat der Beschuldigte 1 in der Schweiz zwei Söhne, die hier aufgewachsen sind. Indes sieht er seine Kinder bereits jetzt nur jedes (zweite) Wochenende und die Beziehung zu ihnen wird mit Blick auf die mehrjährige Freiheitsstrafe ohnehin stark tangiert werden. Es ist demnach nicht so, als würde die Landesverweisung zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führen. Gesundheitliche Beschwerden, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden, sind sodann keine ersichtlich und die Resozialisierungschancen im Heimatland erscheinen intakt. Im Übrigen ist die berufliche Situation des Beschuldigten 1 mindestens als instabil und seine finanzielle Situation als sehr schlecht zu bezeichnen. Hinzu kommt die wiederholte und teilweise massive Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz, welche klar gegen die Annahme eines Härtefalls spricht.
Im Ergebnis liegt – trotz langjähriger Aufenthaltsdauer, sprachlicher Integration und den minderjährigen Kindern des Beschuldigten 1 – kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 aStGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.
15.3 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Vollständigkeitshalber sind dennoch folgende Ausführungen angezeigt:
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich auch bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).
Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a aStGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig. Das persönliche Interesse des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf seine langjährige Aufenthaltsdauer, seine sprachliche Integration sowie die Beziehung zu seinen Söhnen und seinen weiteren in der Schweiz lebenden Familienmitglieder zwar nicht von der Hand zu weisen. Indessen fällt bezüglich seiner Familienverhältnisse ins Gewicht, dass die Söhne des Beschuldigten 1 bei ihrer Mutter aufwachsen, sich der Beschuldigte 1 nur jedes (zweite) Wochenende um sie kümmert und die Beziehung zu ihnen angesichts der Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 56 Monaten ohnehin sehr stark tangiert wird. Weitere ausserordentliche Umstände, die ein überwiegendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nahelegen würden, sind sodann keine ersichtlich.
Dagegen wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung schwer. Der Beschuldigte 1 hat innert kurzer Zeit gleich zwei Katalogdelikte begangen. Sowohl mit der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin als auch mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers hat der Beschuldigte 1 gegen hohe Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bei den übrigen Schuldsprüchen handelt es sich zwar nicht um Katalogdelikte, diese sind aber dennoch keineswegs zu verharmlosen. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten 1. Sodann war es auch nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte 1 straffällig geworden ist – im Gegenteil (vgl. pag. 1199 ff.). Dass er die Schändung lediglich vier Tage nach seiner Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten begangen hat, spricht für sich. Auch während den vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren delinquierte er unbeirrt weiter, und dies teilweise sogar einschlägig – die letzte Verurteilung wegen Drohung datiert vom 3. Juni 2024. Weder die Vorstrafen noch die laufenden Strafverfahren oder die drohende Landesverweisung genügten, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 einsichtig ist und für seine Taten effektiv Verantwortung übernehmen würde. Angesichts dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer, sprachlichen Integration und familiären Verhältnissen klar.
15.4 Fazit
Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b und h aStGB des Landes zu verweisen.
15.5 Dauer der Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte 1 wurde im Verfahren PEN 21 390+391 zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Im Verfahren PEN 22 303 erfolgte eine Verurteilung zu einer Landesverweisung von sechs Jahren (vgl. E. II.1 hiervor).
Vorliegend wird der Beschuldigte 1 insbesondere der Schändung, versuchten schweren Körperverletzung, Urkundenfälschung, einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohungen schuldig erklärt und aufgrund dieser teilweise schweren Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten verurteilt. Das Verschulden wiegt bezüglich der beiden Katalogdelikte zwar noch leicht, der Beschuldigte 1 hat aber eine Mehrzahl an Delikten begangen und dabei unterschiedlichste Rechtsgüter verletzt. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Landesverweisung für eine Dauer von acht Jahren als angemessen.
VII. Zivilpunkt betr. Beschuldigter 1
16. Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 825 und 827, S. 73 und 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 619 f. und 622 f., S. 85 f. und 88 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
17. Zivilforderung der Privatklägerin
17.1 Schadenersatz
Die Privatklägerin beantragte vor erster Instanz Schadenersatz im Umfang von CHF 1'404.55 (pag. 667.1). Die entsprechenden Kosten wurden belegt (pag. 499 ff.). Konkret hielt die Vorinstanz dazu Folgendes fest (pag. 826, S. 74 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Als Belege wurden Detailabrechnungen und Auszüge aus dem Leistungsverlauf eingereicht, welche die selbstgetragenen Krankheitskosten der Privatklägerin dokumentieren. Den entsprechenden Belegen kann entnommen werden, dass der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 16./17.02.2019 Kosten im Umfang von CHF 1'390.65 entstanden. Die geltend gemachten Kosten bestehen aus Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 28.02.2019 (p. 239), mit dem durch die Schändung ausgelösten Suizidversuch und den nachfolgenden psychologischen Behandlungen. Bei der Privatklägerin bestehen zudem keine Hinweise auf eine vorbestehende psychische Problematik. Auch die damals behandelnde Psychologin Frau AN.________ führte den Suizidversuch und die zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung auf die Einladung für die zweite polizeiliche Einvernahme bzw. die durchlebte Schändung zurück (p. 205). Was die Kosten von CHF 13.90 des Regionalspitals AA.________ vom 14.02.2019 anbelangt, so entstanden diese noch vor der Schändung vom 16./17.02.2019 und stehen deshalb nicht mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 16./17.02.2019 angefallenen Kosten und der Schändung ist damit gegeben. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden erstellt. Nach dem Gesagten hat die Privatklägerin durch die vom Beschuldigten 1 verübte Schändung einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 1'390.65 zu bezahlen.
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Zu bemerken ist einzig, dass die Vorinstanz im Dispositiv festhielt, der Beschuldigte 1 werde zur Bezahlung von CHF 1'391.65 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils verurteilt (pag. 704) – im Rahmen ihrer Begründung äusserte sie sich indes nicht zur Verzinsung und eine solche wurde von der Privatklägerin auch nie beantragt (vgl. pag. 667.1, pag. 496 ff. und pag. 1359). Bei dieser Ausgangslage ist kein Zins geschuldet. Soweit die Vorinstanz in ihrem Dispositiv von einem Betrag von CHF 1'391.65 ausging, dürfte es sich im Übrigen um einen Schreibfehler handeln, zumal der in der Begründung angegebene Betrag von CHF 1'390.65 mit der Aktenlage übereinstimmt.
Entsprechend ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'390.65 an die Privatklägerin zu verurteilen.
17.2 Genugtuung
Bezüglich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 828 f., S. 76 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Privatklägerin beantragte mit Zivilklage vom 01.03.2022 eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 (p. 496). Die Höhe der Genugtuung begründete sie namentlich damit, dass die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten 1 die mittlerweile junge Erwachsene Privatklägerin sehr belasten würden. Eine längerfristige psychische Beeinträchtigung könne nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend sei sie über drei Jahre nach dem Vorfall immer wieder psychologisch betreut worden. Im Sommer 2020 habe die Privatklägerin einen Suizidversuch mit Tabletten begangen, welcher auf die Schändung zurückzuführen sei. Zudem sei es der Privatklägerin nicht möglich gewesen, im Berufsleben Fuss zu fassen, da sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung die begonnene Lehre habe abbrechen müssen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt 28 Jahre alt und die Privatklägerin 16 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund des Alters und des Zustandes der Privatklägerin sei von einem besonderen Schutzbedürfnis auszugehen. Es sei deshalb eine Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 festzusetzen. Diese sei infolge des ungeschützten Geschlechtsverkehrs […] um CHF 5'000.00 auf CHF 25'000.00 zu erhöhen (p. 496 f.).
Die durch den Beschuldigten 1 zulasten der Privatklägerin verübte Schändung stellt einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar, wobei die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung das Ausmass der erheblichen Schwere erreicht. Der Übergriff hat bei der Privatklägerin zu einer immateriellen Unbill geführt. Der Vorfall führte sowohl psychologisch, als auch beruflich zu grossen Einschränkungen bei der Privatklägerin. Die erlittene immaterielle Unbill steht mit der Schändung durch den Beschuldigten 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang und diese wurde der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft zugefügt. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt.
Was die Bemessung der Genugtuung betrifft, ist das Ausmass der immateriellen Unbill der Straf- und Zivilklägerin zu bestimmen. Betreffend die Art und Schwere der Verletzung ist zu bemerken, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt um eine 16-jährige Jugendliche handelte, die sich knapp nicht mehr im Schutzalter befand. Dies wirkt sich erschwerend aus. Hinzu kommt weiter, dass zum Beschuldigten 1 ein Altersunterschied von rund 11 Jahren bestand und der Beschuldigte eine gewisse Machtposition über die Privatklägerin ausübte. Der Beschuldigte übte die Tat zwar nicht unter Anwendung von übermässiger Gewalt aus, nutzte jedoch die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin aus und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Schändung zu einer Traumatisierung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Suizidversuch der Privatklägerin führte.
Als Vergleichsfälle ist vorliegend einerseits das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, SB180280 vom 12.06.2019 zu erwähnen, in welchem eine Schändung einer 16-Jährigen, welche vom Täter unter Drogen gesetzt wurde und eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zugesprochen wurde, beizuziehen (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank Nr. 2487). Im Weiteren wurden CHF 9'000.00 Genugtuung zugesprochen in einem Fall, in welchem der Täter vaginaler Geschlechtsverkehr an einem wegen Alkoholkonsums und allenfalls weiterer unbekannter Substanzen unter starker Schläfrigkeit leidendem Opfer vollzog (vgl. BGer 6B_7e85/2015 vom 18.11.2015 mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil, bzw. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank Nr. 1766). Schliesslich ist auch das Urteil des Obergerichts des Bezirksgerichts des Kantons Zürich, DG140120 vom 21.10.2014 beizuziehen, in welchem CHF 21'000.00 Genugtuung zugesprochen wurden für die Vergewaltigung und Schändung zweier wehrloser betrunkener minderjähriger Frauen (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank Nr. 1865). Das Gericht erachtet folglich für die Privatklägerin – unter Würdigung der konkreten Umstände und Berücksichtigung der Vergleichsfälle – eine Genugtuung von CHF 13'000.00 als angemessen.
Der Beschuldigte wird somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen
Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin wiederum die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 (pag. 1359). Zumal die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Kammer kann sich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Genugtuung indes ohnehin vorbehaltlos anschliessen. Mit Blick auf die Gesamtumstände sowie die Vergleichsfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 13'000.00 ebenfalls als angemessen.
Präzisierend ist wiederum festzuhalten, dass entgegen dem vorinstanzlichen Dispositiv (pag. 704) kein Zins geschuldet ist, zumal ein solcher weder erst- noch oberinstanzlich beantragt worden ist (vgl. pag. 667.1, pag. 496 ff. und pag. 1359).
Entsprechend ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 13'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.
18. Zivilforderung des Privatklägers
18.1 Schadenersatz
Der Privatkläger beantragte vor erster Instanz Schadenersatz im Umfang von CHF 1'223.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2022. Die entsprechenden Kosten wurden belegt (SK 24 95 pag. 409 ff.). Konkret hielt die Vorinstanz dazu Folgendes fest (SK 24 95 pag. 621 f., S. 87 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Lohnabrechnung Januar 2022 kann entnommen werden, dass der Straf- und Zivilkläger einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'457.90 erzielte (p. 208). In den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 waren die Nettolöhne infolge unfallbedingter Abwesenheit in der Höhe der vorstehenden Auflistung reduziert. Der Schaden im Umfang von CHF 1'223.30 ist somit rechtsgenüglich erstellt. Die natürliche und adäquate Kausalität ist ebenfalls gegeben, zumal der Straf- und Zivilkläger gemäss dem Bericht des AH.________spitals vom 06.05.2022 (p. 64), dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21.07.2022 (p. 94) sowie den eingereichten Arztzeugnissen (p. 411 – 413) aufgrund des Ereignisses vom 22.02.2022 vom 23.02.2022 – 12.04.2022 zu 100 % arbeitsunfähig war. Mit ärztlichem Zeugnis vom 21.04.2022 wurde der Straf- und Zivilkläger für die Zeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nochmals zu 100 % arbeitsunfähig erklärt, wobei vermerkt wurde, er dürfe nach eigenem Ermessen, soviel möglich, arbeiten (p. 414). Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gegeben. Nach dem Gesagten hat der Straf- und Zivilkläger durch die vom Beschuldigten verübte Körperverletzung einen wirtschaftlichen Schaden im geltend gemachten Umfang erlitten.
Die Ersatzpflicht ist jedoch nach Art. 44 Abs. 1 OR herabzusetzen. Gemäss Beweisergebnis verabredete sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Beschuldigten anlässlich des Telefonats vom Morgen des 22.02.2022 zu einem «fairen» Kampf am Abend. Der Straf- und Zivilkläger begab sich sodann am Abend des 22.02.2022 zum vereinbarten Treffpunkt, zum Parkplatz ________ am Bahnhof N.________(Ortschaft), obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, den Bahnhof N.________ zu meiden und einen anderen Weg zu seiner Freundin an die AG.________strasse in N.________ zu wählen. Der Straf- und Zivilkläger willigte somit in einen Ehrenkampf ein, wobei aber schon mangels vernünftigen Grunds keine gültige Einwilligung in eine Körperverletzung vorliegen kann, welche die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung aufheben vermöchte. Zudem hat der Straf- und Zivilkläger mit dem Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt einen Umstand geschaffen, der dem Beschuldigten die schädigende Handlung überhaupt erst ermöglichte. Der Straf- und Zivilkläger trägt dementsprechend ein Selbstverschulden am eingetretenen Schaden. Das Selbstverschulden ist jedoch im unteren Bereich anzusiedeln, zumal der wirtschaftliche Schaden bzw. die Arbeitsunfähigkeit durch die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers verursacht wurde, welche auf mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers zurückzuführen sind. Der Schaden ist damit erst eingetreten, als die Grenzen eines «fairen» Kampfes längst überschritten waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Herabsetzung des Schadenersatzanspruches im Umfang von 20 Prozent, ausmachend CHF 244.65, als angemessen. Es ist mithin Schadenersatz im Umfang von CHF 978.65 geschuldet. Zudem ist der Schadenersatz – aufgrund der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BSK StPO-Dolge, 3. Auf. 2023, Art. 122 N 22) – mit einem mittleren Verfall von 5 % Zins seit 04.04.2022 zu verzinsen. Die Verzinsung der einzelnen Positionen ab dem Zeitpunkt, an welchem das schädigende Ereignis sich jeweils finanziell ausgewirkt hätte (vgl. BSK OR-Kessler, 7. Auf. 2020, Art 42 N 5), ergäbe im Ergebnis einen marginal höheren Zinsbetrag.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 978.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 04.04.2022 zu bezahlen.
Soweit weitergehend ist die Schadenersatzklage abzuweisen.
Oberinstanzlich führte die Rechtsvertretung des Privatklägers aus, bezüglich Schadenersatzes sei einzig mehr als fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht eine Reduktion wegen Mitverschuldens angenommen habe. Der Privatkläger habe aber entschieden, dies so zu akzeptieren (pag. 1335). Entsprechend beantragte der Privatkläger in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 1363).
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer offenlassen, ob die Reduktion wegen Mitverschuldens gerechtfertigt war. Der oberinstanzlich noch geltend gemachte Schadenersatzanspruch wird im Übrigen nicht substantiell bestritten und ist mit Blick auf die eingereichten Belege gutzuheissen.
Somit ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2022 an den Privatkläger zu verurteilen.
18.2 Genugtuung
Bezüglich der Genugtuungsforderung des Privatklägers hielt die Vorinstanz Folgendes fest (SK 24 95 pag. 623 f., S. 89 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Rechtsanwältin H.________ beantragte namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 5'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.02.2022 zu bezahlen. Rechtsanwältin H.________ führte zur Begründung des Anspruchs auf Genugtuung aus, in Anbetracht der erlittenen Verletzungen, der erforderlichen Operation im AH.________spital mit anschliessendem Spitalaufenthalt, der knapp dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, der notwendigen psychischen Aufarbeitung des Übergriffs sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und der einschlägigen Rechtsprechung sei die beantragte Genugtuungssumme angemessen und gerechtfertigt (p. 416).
Angesichts der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen ist dessen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR offenkundig. Die vom Straf- und Zivilkläger physisch erlittenen Verletzungen sowie dessen Arbeitsunfähigkeit sind durch das rechtmedizinische Aktengutachten vom 21.07.2022 (p. 88 ff.), durch mehrere Arztberichte (p. 59 ff., 415 f.) und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (p. 411 ff.) sowie in Form der Aussagen des Straf- und Zivilklägers belegt. Weiter erscheinen die vom Beschuldigten geschilderten (vorübergehenden) psychischen Belastungen glaubhaft. Er sagte aus, es habe einige Monate gedauert, bis er das Ganze verarbeitet habe (p. 463 Z. 29 ff.). Er sei in Beratung gewesen und habe zwei Termine bei der Opferhilfe sowie ca. drei Termine bei einer Psychologin wahrgenommen (p. 462 Z. 18 ff.), es sei aber keine Diagnose gestellt worden (p. 462 Z. 36 ff). Das durch den Straf- und Zivilkläger erlittene Leiden weist eindeutig eine genugtuungsrelevante Schwere auf. Beim Vorfall am 22.02.2022 setzte der Beschuldigte massive Gewalt gegen den am Boden liegenden und wehrlosen Straf- und Zivilkläger ein. Der Beschuldigte erlitt – neben «Riss-Quetsch-Wunden» und Hautunterblutungen – einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle. Durch die verschobenen Wände der Augenhöhle veränderte sich die Position des linken Augapfels und ein Teil der Augenmuskulatur wurde eingeklemmt. Nach der operativen Rekonstruktion und Abschluss der medizinischen Behandlung blieb bzw. bleibt eine leichte Asymmetrie der Augen bestehen. Zudem treten beim Linksblick Doppelbilder ausgeprägter auf als noch vor der Tat, wodurch der Straf- und Zivilkläger aber nicht eingeschränkt wird [...]. Zudem hatten die Verletzungen einen Spitalaufenthalt vom 23.02.2022 bis 28.02.2022 zur Folge (p. 65, 92) und zogen eine Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2022 bis 12.04.2022 zu 100% (p. 65, 94) sowie eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nach sich (p. 414). Mit Blick auf einschlägige Vergleichsfälle, die erhebliche Gewalt des Beschuldigten und die erstellten Verletzungen des Straf- und Zivilkläger erscheine vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 5'000.00 angemessen. Aufgrund des Selbst- bzw. Mitverschuldens des Straf- und Zivilklägers [...] ist diese aber im Umfang von 20 Prozent, ausmachend CHF 1'000.00, zu reduzieren. Zudem ist ab dem Deliktsdatum vom 22.02.2022 Genugtuungszins zu 5 % zu leisten (BSK OR I-Kessler, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 24 m.w.H.).
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.02.2022 zu bezahlen.
Soweit weitergehend ist die Genugtuungsklage abzuweisen.
Auch bezüglich der Genugtuung beantragte der Privatkläger oberinstanzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 1335 und pag. 1363).
Zumal die Genugtuungsforderung vom Beschuldigten 1 nicht substantiiert bestritten wird und die vorinstanzlich ausgesprochene Höhe der Genugtuung an sich angemessen erscheint, kann im Ergebnis wiederum offengelassen werden, ob die Reduktion wegen Mitverschuldens zu Recht erfolgte.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 an den Privatkläger zu verurteilen.
19. Verfahrenskosten Zivilpunkt
Die Behandlung der Zivilklagen rechtfertigt keine separate Ausscheidung von Verfahrenskosten.
VIII. Kosten und Entschädigung
20. Verfahrenskosten
20.1 Rechtliches
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).
20.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 21 390+391
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 17'749.00 (vgl. pag. 783 und pag. 785). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten haben diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen. Auf den Beschuldigten 1 entfällt die Hälfte der Kosten der Untersuchung und des Gerichts (ausmachend CHF 8'225.00) sowie die anteilsmässigen Auslagen (ausmachend CHF 713.50), ausmachend total CHF 8'938.50. Auf den Beschuldigten 2 entfällt die andere Hälfte der Kosten der Untersuchung und des Gerichts (ausmachend CHF 8'225.00) sowie die anteilsmässigen Auslagen (ausmachend CHF 585.50), ausmachend total CHF 8'810.50.
20.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 303
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 15'306.00 (SK 24 95 pag. 518). Es bestehen wiederum keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten 1 hat dieser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.
20.4 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 9'000.00 festgesetzt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft).
Vorliegend unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich, während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen zur Hauptsache durchdringt. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten zur anteilsmässigen Bezahlung aufzuerlegen. 2/3 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 6'000.00) entfallen auf das ursprüngliche Verfahren PEN 21 390+391. Diese haben die Beschuldigten je hälftig (ausmachend je CHF 3'000.00) zu tragen. Die übrigen 1/3 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 3'000.00) entfallen auf das ursprüngliche Verfahren PEN 22 303 und sind vom Beschuldigten 1 zu tragen.
Somit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'000.00 dem Beschuldigten 1 und im Umfang von CHF 3'000.00 dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.
21. Entschädigungen
21.1 Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Personen bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet sind, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO.
Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Als obsiegend gilt die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person verurteilt und ihr Zivilanspruch gutgeheissen wird.
21.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 21 390+391
21.2.1 Rechtsanwalt S.________
Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt S.________, wurde von der Vorinstanz – mit leichter Korrektur der Reisepauschalen (pag. 830, S. 78 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – gemäss eingereichter Honorarnote vom 5. Dezember 2022 (pag. 580 ff.) auf insgesamt CHF 5'708.20 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz mit CHF 5'708.20.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
21.2.2 Rechtsanwalt D.________
Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nach begründeter Kürzung der geltend gemachten Auslagen (vgl. pag. 830 f., S. 78 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, gemäss eingereichter Kostennote vom 13. Dezember 2022 (pag. 589 ff.) auf CHF 11'818.05 fest. Auch dies ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 11'818.05.
Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'214.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
21.2.3 Rechtsanwältin F.________
Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2022 (pag. 607 f.) – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung (vgl. pag. 830, S. 78 der vorinstanzlichen Urteilsbegrünung) – mit insgesamt CHF 11'089.85 entschädigt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'089.85.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnissen gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'557.90, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
21.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 303
21.3.1 Rechtsanwalt B.________
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote vom 9. Oktober 2023 (pag. 511 f.) und nach entsprechender begründeter Kürzung (vgl. SK 24 95 pag. 625 f., S. 91 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 10'123.35 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz mit CHF 10'123.35.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'329.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
21.3.2 Rechtsanwältin H.________
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin H.________, wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Honorarnote vom 10. Oktober 2023 (pag. 508 ff.) und nach entsprechender begründeter Kürzung (vgl. SK 24 95 pag. 626 f., S. 92 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auf insgesamt CHF 9'122.25 festgesetzt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor erster Instanz mit CHF 9'122.25.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'137.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).
21.4 Oberinstanzliches Verfahren
21.4.1 Rechtsanwalt S.________
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt S.________, für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1'514.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 269.25, festgesetzt (pag. 952 f.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit CHF 1'514.25.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
21.4.2 Rechtsanwalt B.________
Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 geltend gemachte Aufwand von 46.75 Stunden (pag. 1342 ff.) erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit CHF 10'362.15.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.4.3 Rechtsanwalt D.________
Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 (pag. 1350 ff.) geltend gemachte Aufwand – 28.58 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz mit CHF 6'408.15.
Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.4.4 Rechtsanwältin F.________
Der von Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 (pag. 1360) geltend gemachte Aufwand – 27.25 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erachtet die Kammer als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz mit CHF 6'295.40.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.4.5 Rechtsanwältin H.________
Der von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 19. November 2024 (pag. 1364 ff.) geltend gemachte Aufwand – 25.85 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erachtet die Kammer als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor oberer Instanz mit CHF 6'360.65.
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IX. Verfügungen
22. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
22.1 Rechtliche Grundlage zur Erstellung von DNA-Profilen
Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
22.2 Beschuldigter 1
Vom Beschuldigten 1 wurden zwar erkennungsdienstliche Daten erfasst, aber kein DNA-Profil erstellt (vgl. SK 24 95 pag. 101 ff.). Dies ist in Anwendung von Art. 257 StPO nachzuholen, die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. bezüglich Rückfallgefahr E. V.12.3.7 und V.12.4.3 hiervor).
Das vom Beschuldigten 1 zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
22.3 Beschuldigter 2
Vom Beschuldigten 2 wurden zwar erkennungsdienstliche Daten erfasst, aber kein DNA-Profil erstellt (vgl. pag. 301 f). Gestützt auf Art. 257 StPO ist dies nachzuholen, die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. bezüglich Rückfallgefahr E. V.13.4 und V.13.6 hiervor).
Das vom Beschuldigten 2 zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
23. Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten 1 im Schengener Informationssystem
23.1 Theoretische Grundlagen
Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, das heisst ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
23.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte 1 ist kosovarischer Staatsangehöriger und gilt folglich als Drittstaatenangehöriger. Er wurde unter anderem wegen Schändung nach Art. 191 aStGB und versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen; der Strafrahmen von Art. 191 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und derjenige von Art. 122 aStGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aufgrund der Schuldsprüche wurde gestützt auf Art. 66a aStGB eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Zudem geht vom Beschuldigten 1 angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, der konkreten Tatumstände sowie des übrigen Verhaltens eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Voraussetzungen von Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze sind daher erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.15.3 hiervor überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten 1 auf Verzicht einer entsprechenden Ausschreibung.
Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.
X. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
I.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2022 (PEN 21 390+391) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17. Februar 2019 bis 22. Dezember 2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft), infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
1.2. A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde
1.2.1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf dem Parkplatz auf der K.________(Ort), z.N. von E.________;
1.2.2. von der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2019 bis 8. November 2020 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft);
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 12. Oktober 2023 (PEN 22 303) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
2.1. A.________ schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, begangen ca. am 2. April 2022 in Q.________(Ortschaft);
2.2. die Zivilforderung von G.________ soweit einen Betrag von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2022 sowie CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Februar 2022 übersteigend abgewiesen wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Schändung, begangen am 16./17. Februar 2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. von E.________;
2. der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 22. Februar 2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal, z.N. von G.________;
3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 21. Februar 2022, ca. 17:50 Uhr, bei den Bushaltestellen am Bahnhof in N.________(Ortschaft), z.N. von G.________;
4. der Drohung, mehrfach begangen z.N. von G.________
4.1. am 21. Februar 2022, ca. 17:50 Uhr, bei den Bushaltestellen am Bahnhof in N.________(Ortschaft);
4.2. am 22. Februar 2022, ca. 08:00 Uhr bis längstens 08:06 Uhr, in O.________(Ortschaft) (per Telefonanruf);
4.3. in der Zeit vom 22. Februar 2022 bis 1. März 2022 in O.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft) (per Textnachrichten);
5. der Beschimpfung, mehrfach begangen z.N. von G.________
5.1. am 21. Februar 2022, ca. 17:50 Uhr, bei den Bushaltestellen am Bahnhof in N.________(Ortschaft);
5.2. am 22. Februar 2022, ca. 08:00 Uhr, in O.________(Ortschaft);
5.3. am 22. Februar 2022, ca. 17:55 Uhr, in N.________(Ortschaft), Parkplatz ________ Bahnhofsareal;
und in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 Bst. b und h, 122, 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 191, 251 Ziff. 1 (a)StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 750.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Januar 2023.
3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 21 390+391 von total CHF 8'938.50.
5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 22 303 von total CHF 15'306.00.
6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 1'390.65 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
2. Zur Bezahlung von CHF 13'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
3. Zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
4. Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2022 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren PEN 21 390+391 mit CHF 5'708.20.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1'514.25 festgesetzt.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 1'514.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 269.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________ (inkl. Aufwendungen von Rechtsanwalt AO.________ bis 20. April 2023), wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 303 wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren PEN 22 303 mit CHF 10'123.35.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 303 an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'329.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 10'362.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im Verfahren PEN 21 390+391 mit CHF 11'089.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'557.90, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG)
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ in oberer Instanz mit CHF 6'295.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von G.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 303 wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im Verfahren PEN 22 303 mit CHF 9'122.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 303 an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'137.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von G.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'360.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
B.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2022 (PEN 21 390+391) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16./17. Februar 2019 bis 22. Dezember 2019 auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft), infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2. C.________ schuldig erklärt wurde der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 23. Dezember 2019 bis 8. November 2020 in N.________(Ortschaft), auf der K.________(Ort) und in L.________(Ortschaft);
3. C.________ gestützt auf Ziff. B.I.2 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 16./17. Februar 2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. von I.________;
2. der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. Februar 2019 in L.________(Ortschaft), M.________strasse, z.N. von I.________;
und in Anwendung der Artikel
40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 (a)StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2020.
2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 21 390+391 von total CHF 8'810.50.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00.
III.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 390+391 wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im Verfahren PEN 21 390+391 mit CHF 11'818.05.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'214.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 6'408.15.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
C.
Weiter wird verfügt:
1. Von A.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
Zur Erstellung eines DNA-Profils zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ist von A.________ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, eine WSA-Probe abzunehmen.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) wird in Anwendung von Art. 182 ff. StPO mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen.
2. Das von A.________ zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz).
3. Von C.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 StPO).
Zur Erstellung eines DNA-Profils zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ist von C.________ durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, eine WSA-Probe abzunehmen.
Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) wird in Anwendung von Art. 182 ff. StPO mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt.
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IRM, Abteilung Forensische Molekularbiologie, und ihre Hilfspersonen werden pflichtgemäss auf ihre Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO und die Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen.
4. Das von C.________ zu erstellende DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin F.________
- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin H.________
- dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise betreffend Ziff. A.IV.1 und A.IV.2)
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde [auszugsweise betreffend A.________])
- der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst/Erkennungsdienstliche Behandlung, AP.________gasse, AQ.________ (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. C.1 und C.3, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM), Abteilung forensische Molekularbiologie (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. C.1 und C.3, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 22. November 2024
(Ausfertigung: 1. September 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
Die Gerichtsschreiberin:
Walthard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
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Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_769/2016
6B_349/2016
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
6B_160/2022
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_1164/2023
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
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6B_317/2024
6B_128/2012
6S.217/2002
6S.217/2002
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
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Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
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6B_28/2023
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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6B_643/2023
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 146 IV 153ATF 146 IV 153DTF 146 IV 153
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 124 IV 154ATF 124 IV 154DTF 124 IV 154
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
BGE 124 IV 154ATF 124 IV 154DTF 124 IV 154
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
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BGE 124 IV 154ATF 124 IV 154DTF 124 IV 154
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
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Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
SK 24 95
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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6B_1115/2022
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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SK 24 95
Art. 122n 13art. 122n 13art. 122n 13
SK 24 95
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
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6B_1087/2022
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BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
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6B_822/2020
SK 24 95
SK 24 95
SK 24 95
SK 24 95
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
SK 24 95
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
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SK 24 95
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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SK 24 95
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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SK 24 95
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
BGE 72 IV 20ATF 72 IV 20DTF 72 IV 20
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
SK 24 95
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
SK 24 95
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
SK 24 95
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
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SK 24 95
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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6B_510/2019
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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SK 24 95
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Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
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SK 24 95
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
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SK 24 95
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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
SK 24 95
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
SK 18 425
SK 22 34
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SK 24 95
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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7B_730/2023
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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6B_270/2024
6B_33/2022
6B_1050/2022
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_33/2022
6B_780/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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6B_1050/2022
6B_1050/2022
SK 24 95
SK 24 95
SK 24 95
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1248/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1079/2022
SK 24 95
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
SK 24 95
SK 24 95
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 122n 2art. 122n 2art. 122n 2
Art. 122n 2art. 122n 2art. 122n 2
Art. 122n 2art. 122n 2art. 122n 2
Art. 122n 22art. 122n 22art. 122n 22
Art. 42n 5art. 42n 5art. 42n 5
SK 24 95
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
Art. 47n 24art. 47n 24art. 47n 24
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1359/2020
SK 24 95
Art. 5 VKDart. 5 DFPart. 5 VKD
Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
SK 24 95
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
SK 24 95
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
SK 24 95
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
6B_932/2021
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
6B_932/2021
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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