SK 2023 339
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
14. Oktober 2024Deutsch113 min
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor-instanz) fällte am 30. März 2023 folgendes Urteil (pag. 717 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 339
Bern, 14. Oktober 2024
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Forster
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 2
und
C.________
a.v.d. Fürsprecherin D.________
Straf- und Zivilklägerin
und
E.________
Zivilklägerin
Gegenstand sexuelle Nötigung, Gewaltdarstellungen, einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. März 2023 (PEN 21 150)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor-instanz) fällte am 30. März 2023 folgendes Urteil (pag. 717 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 (Verjährung);
2. wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 (fehlender Strafantrag);
wird eingestellt,
unter Auferlegung von 1/10 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'597.35, ausmachend CHF 1'559.75, an den Kanton Bern (vgl. Aufstellung der gesamten Verfahrenskosten unter Ziffer III. hiernach).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 140.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'419.75.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Fürsprecher F.________ bereits eine anteilsmässige Entschädigung von 1/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 1'123.90, bestimmt auf CHF 112.40, ausgerichtet (vgl. Ziffer IV.1. hiernach).
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von 1/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 21'279.90, ausmachend CHF 2'128.00, ausgerichtet (vgl. Ziffer IV.2. hiernach).
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 in I.________ (Ort)
unter Auferlegung von 3/10 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'597.35, bestimmt auf CHF 4'679.20, an den Kanton Bern (vgl. Aufstellung der gesamten Verfahrenskosten unter Ziffer III. hiernach).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 420.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'259.20.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde Fürsprecher F.________ bereits eine anteilsmässige Entschädigung von 3/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 1'123.90, bestimmt auf CHF 337.15, ausgerichtet (vgl. Ziffer IV.1. hiernach).
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von 3/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 21'279.90, ausmachend CHF 6'383.95, ausgerichtet (vgl. Ziffer IV.2. hiernach).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________;
der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 in I.________ (Ort) und ev. andernorts, z.N. von C.________;
der Drohung, begangen in der Zeit von 13.03.2017 bis 24.01.2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________;
der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen, festgestellt am 08.01.2019 in I.________ (Ort);
und in Anwendung der
Art. 22, 44, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2, 135 Abs. 1bis, 180 Abs. 2 lit. a, 181 StGB
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu 6/10 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'597.35, bestimmt auf CHF 9'358.40.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 840.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'518.40.
Die gesamten Verfahrenskosten betragen CHF 15'597.35 und setzen sich wie folgt zusammen:
[Aufstellung Verfahrenskosten]
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher F.________ für die Zeit von 08.01.2019 bis 10.01.2019 wurden mit Verfügung vom 07.02.2019 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wie folgt festgesetzt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern hat Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits mit CHF 1'123.90 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern 6/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 1'123.90, ausmachend CHF 674.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 135.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit 6/10 des geltend gemachten amtlichen Honorars CHF 21'279.90, ausmachend auf CHF 12'767.95 (vgl. zudem Ziffern I. und II. hiervor für die Einstellungen und den Freispruch).
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'767.95 (6/10 von CHF 21'279.90) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'947.45, ausmachend CHF 2'968.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 17.01.2020 wurde Fürsprecherin D.________ bereits ein Vorschuss von CHF 4'635.60 ausgerichtet. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ dementsprechend für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ noch mit CHF 13'331.35.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'342.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 9'185.25 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 04.06.2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 225.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 09.07.2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 350.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10.09.2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 525.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25.10.2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10.12.2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 03.03.2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16.04.2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 108.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27.04.2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30.08.2021 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 614.75 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 01.09.2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon Lenovo (Ass. Nr. A3)
- 1 externe Festplatte Schwarz (Ass. Nr. A5)
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG)
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Ober-aargau am 4. April 2023 (pag. 726) sowie A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 6. April 2023 (pag. 728) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Juli 2023 (pag. 739). Mit Eingabe vom 8. August 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sowie die Strafzumessung (pag. 808 f.). Fürsprecher B.________ erklärte mit Eingabe vom 9. August 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung betreffend sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Zivilpunkt sowie die Einziehungsverfügung (pag. 810 ff.).
Die E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) teilte mit Eingabe vom 16. August 2023 mit, dass keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 820). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Eingabe vom 29. August 2023 aus, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und, unter Aufrechterhaltung der eigenen Berufung, auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 822 f.). Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) teilte mit Eingabe vom 31. August 2023 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch eine Anschlussberufung erklärt (pag. 824 f.). Die gleiche Mitteilung erfolgte mit Eingabe von Fürsprecher B.________ vom 31. August 2023 für den Beschuldigten (pag. 827).
3. Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 9. August 2023 stellte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten folgende Beweisergänzungsanträge: Diverse auf dem sichergestellten Handy des Beschuldigten festgestellte Dateien seien durch die Kantonspolizei zu extrahieren und in geeigneter Form zu den amtlichen Akten zu erkennen und das Audio-File «audio 1 twenty minutes» sei zu übersetzen und zu den Akten zu nehmen (pag. 811 f.). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 11. September 2023 erging eine diesbezügliche Abweisung (pag. 829 ff.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug aus der Schweiz (datierend vom 16. Juni 2024; pag. 1034) und aus J.________ (Land) (datierend vom 27. Mai 2024; pag. 1016) eingeholt. Beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) und beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern wurden sodann aktualisierte Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 7. Juni 2024, pag. 1019 ff.; datierend vom 27. Mai 2024, pag. 1011) eingeholt.
An der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 wurde der durch die Privatklägerin eingereichte psychologische Kurzbericht von K.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Traumatherapeutin (nachfolgend: Psychotherapeutin K.________), vom 28. Juni 2024 betreffend die Privatklägerin zu den Akten erkannt (pag. 1103). Weiter wurde die Privatklägerin – im Einverständnis von Fürsprecher B.________ (vgl. E. I.4 hiernach) – einvernommen (pag. 1102 ff.).
Im Hinblick auf die (erneute) Berufungsverhandlung (nachfolgend: Fortsetzungsverhandlung) vom 11. Oktober 2024 wurden über den Beschuldigten erneut Strafregisterauszüge aus J.________ (Land) (datierend vom 4. September 2024, pag. 1206) und der Schweiz (datierend vom 27. September 2024, pag. 1211) eingeholt.
4. Nichterscheinen des Beschuldigten und Säumnis / Nichterscheinen der Zivilklägerin
Am 4. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 3./4. Juli 2024 vorgeladen (pag. 845 ff.). Da der Beschuldigte der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung und der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen unentschuldigt fernblieb, wurde die Verhandlung nach Einvernahme der Privatklägerin – welche mit expliziter Zustimmung von Fürsprecher B.________ erfolgte – abgesetzt (pag. 1100 ff.). Am 9. Juli 2024 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Fortsetzungsverhandlung vom 11. Oktober 2024 vorgeladen, wobei die Privatklägerin antragsgemäss dispensiert wurde (pag. 1134 ff.).
Der Beschuldigte blieb trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung und der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2024 unentschuldigt fern. An der Fortsetzungsverhandlung vom 11. Oktober 2024 erschien der Beschuldigte wiederum trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung und der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht und wurde in der Folge gestützt auf Art. 407 Abs. 2 i.V.m. Art. 366 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) säumig erklärt (pag. 1217). Nach Schluss der Parteiverhandlung erschien der Beschuldigte vor Schranken, worauf Fürsprecher B.________ beantragte, die Parteiverhandlung sei ab Ende der Schlussvorträge wieder zu eröffnen, damit der Beschuldigte sein letztes Wort halten könne. Der Antrag wurde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – in der Folge gutgeheissen (pag. 1224). Die mündliche Urteilseröffnung fand am 14. Oktober 2024 statt.
Der Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der Berufungs- und Fortsetzungsverhandlung freigestellt (pag. 846, pag. 1135). Sie erschien nicht vor Schranken.
5. Konfrontationsvermeidung, Dispensation, Ausschluss der Öffentlichkeit sowie unentgeltliche Rechtspflege
Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung und, mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme, die Dispensation von der Verhandlung sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Urteilseröffnung (pag. 852 f.).
Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurde der Antrag auf Konfrontationsvermeidung gutgeheissen sowie die Privatklägerin – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – von der persönlichen Teilnahme dispensiert. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde insoweit gutgeheissen, als die Öffentlichkeit, mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreterinnen und -vertreter, während der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen (pag. 863 ff.).
Der Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2024 weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin, gewährt (pag. 1046 f.).
6. Anträge der Parteien
6.1 Anträge des Beschuldigten
Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1227 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________, ngt.,
eingestellt wurde
betreffend der Vorwürfe der Tätlichkeiten und der fahrlässigen Körperverletzung (Dispositiv Ziff. I), sowie dass A.________, ngt.,
freigesprochen wurde
von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort),
dies unter Ausscheidung von 4/10 der Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessen Verteidigung.
II.
A.________, geb. ________, von L.________ (Spital)
frei zu sprechen
von den Vorwürfen
1.
der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________;
2.
der Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und ev. andernorts, z.N. von C.________;
3.
der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________;
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung von ½ der Verfahrenskosten vor erster Instanz sowie Auferlegung der Kosten vor oberer Instanz an den Staat Bern.
III.
A.________, vgt., sei hingegen
schuldig zu erklären
der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen, festgestellt am 8. Januar 2019 in I.________ (Ort),
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen
zu verurteilen
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF
30.00, ausmachend CHF 900.00,
unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag;
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
IV.
Die Zivilklage sei abzuweisen; evtl., sie sei auf den Zivilweg zu verweisen;
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die folgenden Anträge (pag. 1233 f., Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 und wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018, eingestellt wurde, unter Auferlegung von 1/10 der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit vom 13. Januar 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________, unter Auferlegung von 3/10 der gesamten Verfahrenskosen an den Kanton Bern.
Weiter verfügt wurde, dass das Mobiltelefon Lenovo (Ass. Nr. A3) und die externe Festplatte Schwarz (Ass. Nr. A5) eingezogen werden.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________ (AKS Ziff. I.1.1. und posttraumatische Belastungsstörung AKS Ziff. I.1., zweiter Abschnitt);
2.
der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und evtl. anderorts, z.N. von C.________;
3.
der Drohung, begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________;
4.
der Gewaltdarstellung, mehrfach begangen, festgestellt am 8. Januar 2019 in I.________ (Ort);
und sei gestützt darauf sowie in Anwendung der
Art. 22, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 2 lit. a, 181 StGB
Art. 135 Abs. 1bis aStGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Weiter sei zu verfügen:
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen.
6.3 Anträge der Privatklägerin
Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin die folgenden Anträge (pag. 1235):
1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist,
als das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen
1.2.1.
Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 (Verjährung);
1.2.2.
fahrlässiger Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018,
als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I und II des erstinstanzlichen Urteils.
2.
A.________ sei schuldig zu erklären der
einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) Z.N. von C.________ (Ziff. I.1.1 AKS und posttraumatische Belastungsstörung Ziff. I.1,2. Abschnitt AKS);
der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und ev. andernorts z.N. von C.________;
der Drohung, begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort), z.N. von C.________
A.________ sei angemessen zu bestrafen.
A.________ sei zu verurteilen
zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, nebst 5% Zins seit 1. September 2017, an C.________;
zur Bezahlung von CHF 614.75 Schadenersatz an C.________;
zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten.
Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Als Berufungsgericht überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. III.1., wegen mehrfach und teilweise versucht begangener Nötigung gemäss Ziff. III.2. und wegen Drohung gemäss Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und damit zusammenhängend die Verfügung betr. Gegenstände (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Angefochten sind weiter die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die Sanktionsfolge angefochten.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellungen wegen Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen des Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Nötigung (Ziff. I. und Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist infolge des anlässlich des Parteivortrags erfolgten Berufungsrückzugs des Beschuldigten der Schuldspruch wegen mehrfach begangener Gewaltdarstellungen (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wie auch die auf die Einstellungen und den Freispruch entfallende Prozentaufteilung der amtlichen Entschädigungen sowie die Höhe der gesamten amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), jedoch nicht die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Der Rechtskraft nicht zugänglich ist die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und der Sanktionsfolge ist die Kammer hinsichtlich dieser zwei Punkte nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass infolge Rechtskraft des Freispruchs wegen der Anschuldigung der mehrfachen sexuellen Nötigung keine Katalogtat für die Beurteilung einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] mehr vorliegt. Art. 66abis StGB ist wegen diesbezüglich fehlender Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu prüfen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 744 ff.).
9. Beweismittel
Für die aktenkundigen und teilweise zusammengefassten Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 748 ff.). Der Kammer liegen zusätzlich zu den vorinstanzlich dargelegten Beweismitteln insbesondere die oberinstanzlichen Aussagen der Privatklägerin und der Kurzbericht der Psychotherapeutin K.________ vom 28. Juni 2024 vor (pag. 1105 ff.; pag. 1117 ff.). Auf eine (erneute) Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.
10. Rahmengeschichte
Die nachfolgenden Ausführungen habe für alle noch zu überprüfenden Vorwürfe gemäss Anklageschrift Geltung. Die Privatklägerin und der Beschuldigte heirateten am ________ (Jahr 2016) in M.________ (Land) (pag. 693). Der Beschuldigte reiste infolge Familiennachzugs am ________ (Jahr 2017) in die Schweiz ein und wohnte mit der Privatklägerin in I.________ (Ort) (pag. 351.3). Im Nachgang der am 24. Januar 2018 stattgefundenen polizeilichen Intervention am Domizil der Parteien hielt sich die Privatklägerin zunächst vom 24. Januar 2018 bis 6. Februar 2018 auf freiwilliger Basis stationär im Psychiatriezentrum N.________ (nachfolgend: N.________ (Psychiatriezentrum), pag. 257 ff.), anschliessend vom 6. Februar 2018 bis 20. Februar 2018 im L.________ (Spital), psychosomatische Abteilung (pag. 16 Z. 252 und 258), und schliesslich bis am 6. Juli 2018 im Frauenhaus X.________ (pag. 413 ff.) auf. Wie der Trennungsvereinbarung vom 18. Mai 2018 entnommen werden kann, lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte seit 24. Januar 2018 getrennt (pag. 309). Die Ehe wurde schliesslich am ________ (Jahr 2020) geschieden (pag. 695 ff.).
Die polizeiliche Intervention vom 24. Januar 2018 wurde durch die Avisierung der Polizei durch die Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin, P.________ (nachfolgend: Auskunftsperson P.________), ausgelöst. Dieser Polizeieinsatz hatte zunächst keine weiteren (strafrechtlichen) Folgen (pag. 25 ff.). Das vorliegende Strafverfahren wurde wie folgt initiiert: Die Privatklägerin wandte sich am 3. September 2018 mit einer E-Mail an die Universität Bern. In der E-Mail machte sie zusammengefasst auf ihre Situation und die Angst vor dem Beschuldigten aufmerksam. Sie führte aus, das Studentenvisum würde dem Beschuldigten trotz der Trennung den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sichern. Sie ersuchte den angeschriebenen Rektor um Überdenkung der Aufnahme des Beschuldigten an der Universität Bern. Der E-Mail waren je ein Bericht der Opferhilfe und des L.________ (Spital) beigelegt (pag. 14 ff.). Die E-Mail der Privatklägerin hatte zur Folge, dass die Fachstelle Risikomanagement der Universität Bern am 28. September 2018 die Fachstelle Drohung und Gewalt der Kantonspolizei Bern um eine fachkundige Einschätzung und Empfehlung bat. Aufgrund der Inhalte der E-Mail und der angefügten Berichte nahm die Kantonspolizei Bern strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten auf. Weil sich die Privatklägerin anlässlich des polizeilichen Einvernahmetermins vom 17. Oktober 2018 nicht sicher war, Aussagen machen zu wollen, wurde sie an die Opferhilfe verwiesen. Nach der Beratung bei der Opferhilfe war die Privatklägerin bereit, am 7. Dezember 2018 erstmals Aussagen gegen den Beschuldigten zu machen (pag. 6 ff.).
11. Vorfälle in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und evtl. andernorts (Ziff. I.1. bis I.1.5. der Anklageschrift vom 18. Mai 2021)
11.1 Einleitende Bemerkung
Die durch die Vorinstanz rechtlich als Tätlichkeiten gewürdigten Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. bis I.1.5. der Anklageschrift wurden infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt (vgl. E. I.7 hiervor). Der Einfachheithalber werden diese Ziffern nachfolgend trotzdem vollständig wiedergegeben, da diesbezüglich auch Vorwürfe betreffend Drohung und/oder Nötigung zu prüfen sind.
11.2 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vorgeworfen was folgt (pag. 499 ff.):
Im Rahmen der Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin soll es seit der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz im März 2017 ca. alle zwei Wochen zu Handgreiflichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen sein, wobei er sie mehrfach geohrfeigt, sie auf den Rücken oder den restlichen Körper geschlagen und/oder sie zu Boden gedrückt habe, wobei die Privatklägerin insbesondere Schmerzen, blaue Flecken sowie Rötungen davongetragen habe. Die Privatklägerin leide zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) infolge der Gewalterfahrungen in der Ehe.
Der Beschuldigte habe der Privatklägerin bei Streitgesprächen oder auch im Rahmen von physischen Attacken immer wieder damit gedroht, dass er sie umbringen werde resp. dass er ihre Eltern, wenn sie nach M.________ (Land) reisen würden, umbringen werde, oder dass er sich selber umbringen werde, teilweise um sie damit dazu zu bringen, sich, wie von ihm gewünscht, zu verhalten, z.B. auf eine Trennung, auf die Einleitung eines Verfahrens auf Ehescheidung resp. auf die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei wegen der verbalen und auch körperlichen Misshandlungen zu verzichten. Immer wieder habe er gegenüber der Privatklägerin auch ausgeführt, dass er im Falle einer Anzeige von ihr gegen ihn wahrscheinlich die Schweiz verlassen müsse, wonach er nichts mehr zu verlieren haben werde und bevor er gehen müsse, er sie umbringen werde. Die Privatklägerin habe dabei jeweils grosse Angst um ihr Leben sowie das Leben ihrer Eltern gehabt, als der Beschuldigte diese Drohungen ausgesprochen habe.
Als die Privatklägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt das Haus habe verlassen wollen, habe der Beschuldigte ein Küchenmesser genommen und habe sich damit ziemlich tief in den Unterarm geschnitten. Danach habe er sich geweigert, die Ambulanz zu rufen und habe auch die Privatklägerin daran gehindert. (…)
Bei mehreren Vorfällen habe der Beschuldigte die Privatklägerin körperlich gepackt und sie gegen ihren Willen unter Einsatz von Körperkraft zurückgehalten, so dass sie das Haus nicht wie gewünscht habe verlassen können, um sie beispielsweise daran zu hindern, ihre Eltern zu besuchen, was der Beschuldigte nicht gewollt habe.
Insbesondere sei es in den folgenden Fällen zu häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen. Diese werden nachfolgend aus der Anklageschrift wiedergegeben:
I.1.1.: «Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mehrfach, nachdem diese ein Mobiltelefon zu Boden geworfen hatte, weil sie ein Telefonat mit ihren Eltern nicht so ausführen wollte, wie der Beschuldigte dies von ihr gefordert hatte. Sie wollte danach vor ihm aus der Wohnung flüchten, aber der Beschuldigte verfolgte sie und schlug ihr währenddessen mehrfach auf den Rücken. Bei der Wohnungstüre bekam er sie zu fassen, drehte sie mit Körperkraft von der Türe weg und hinderte sie so daran, die Wohnung zu verlassen, wobei die Privatklägerin weinte und um Hilfe schrie. Er schlug sie dabei immer wieder. Als die Privatklägerin ins angrenzende Schlafzimmer flüchten wollte, um aus dem dortigen Fenster um Hilfe zu rufen, stiess der Beschuldigte sie aufs Bett und hinderte sie unter Einsatz von Körperkraft daran, von ihm wegzukommen. Als sie schliesslich auf dem Bauch lag, schlug er ihr mit einer Art Deoflasche (Marke FOGG) mehrmals auf den Rücken.»
I.1.2.: «Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin, nachdem diese arbeitsbedingt einmal verspätet nach Hause gekommen war, mehrfach als Prostituierte und beschuldigte sie, mit einem Arbeitskollegen ein Verhältnis zu haben, und als sie sich verbal mit der Aussage wehrte, dass es in ihrer Familie keine Prostituierten gebe, aber ev. in seiner, versetzte er ihr eine Ohrfeige, welche ohne weitere gesundheitliche Folgen blieb.
Im Zug des darauffolgenden verbalen Streits schlug er die Privatklägerin noch mehrfach, aber nicht mehr ins Gesicht. Als sie daraufhin wegrannte, folgte er ihr und schlug sie mehrfach auf den Rücken. All diese Schläge hatten keinerlei über eine Tätlichkeit hinausgehende Folgen. Im Wohnzimmer drückte er sie mit Körperkraft auf den Boden und hielt mit einer Hand ihre beiden Hände fest und hinderte sie so daran, aufzustehen und verhinderte so, dass sie sich vor ihm in Sicherheit bringen konnte.
Dann sagte er der Privatklägerin, sie sei hier die Prostituierte und er werde sie umbringen, falls sie noch einmal sage, jemand aus seiner Familie sei eine Prostituierte. Dann liess er von ihr ab.
Als die Beschuldigte (recte: die Privatklägerin) ihm daraufhin ankündigte, dass sie ihn bei der Polizei wegen seines Verhaltens anzeigen werde, führte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zum wiederholten Mal aus, dass er im Falle einer Anzeige von ihr wahrscheinlich die Schweiz verlassen müsse, wonach er nichts mehr zu verlieren haben werde, und bevor er gehen müsse, er sie umbringen werde. Wenn ihre Eltern das nächste Mal nach M.________ (Land) kommen würden, werde er diese auch umbringen.»
I.1.3: «Der Beschuldigte rief die Privatklägerin an und drohte ihr, sie könne was erleben, wenn sie nach Hause komme, nachdem diese nach einem Streit am Vorabend die Wohnung am Morgen unbemerkt verlassen hatte, um zu einem Coiffure-Termin zu gehen. Als die Privatklägerin danach nach Hause kam, drückte der Beschuldigte sie neben der Türe mit dem Arm an die Wand, schlug ihr ins Gesicht und drückte ihr den Unterarm so gegen ihren Hals, dass sie kaum Luft bekam und nachdem er seinen Arm wegnahm, stark husten musste. Zudem sagte er zu ihr, er bringe sie um. Als sie im Anschluss versuchte, unbemerkt die Wohnung zu verlassen, versuchte er, sie daran zu hindern, indem er sie auf das Bett im danebenliegenden Schlafzimmer warf, wobei sie ihn aber wegstossen und danach ohne Jacke und Schuhe aus der Wohnung flüchten konnte, wobei er sie ein Stück weit verfolgte, aber dann von ihr abliess, als er bemerkte, dass sie in Richtung ihrer Arbeitsstelle rannte.»
I.1.4.: «Als der Beschuldigte einmal spätabends nach der Arbeit nach Hause kam, stand die Privatklägerin hinter der Türe und begrüsste den Beschuldigten. Der Beschuldigte packte sie daraufhin sofort mit einer Hand am Hals – was er während einer gewissen Zeit aufrechterhielt – und drohte ihr, sie mit der anderen Hand zu schlagen. Sie begann zu weinen und bekam kurzzeitig keine Luft. Nachdem sie sich schliesslich losreissen konnte, musste die Privatklägerin husten.»
I.1.5: «Am 24.01.2018 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der Beschuldigte hielt ihr dabei von hinten den Mund zu und schlug sie in den Bauch. Die Privatklägerin wollte am Fenster um Hilfe rufen, wobei er sie jedoch vom Fenster wegzog, sie sich aber schliesslich losreissen konnte. Der Beschuldigte schloss schliesslich das Fenster. Die Nachbarin, welche den Streit mitbekam, holte die Privatklägerin daraufhin in ihre Wohnung.
In der Wohnung der Nachbarin kontaktierte die Privatklägerin ihre Eltern, welche sich zur Wohnung der Privatklägerin und des Beschuldigten begaben. Nach Ankunft der Eltern wollten diese die Privatklägerin mitnehmen, der Beschuldigte hielt diese jedoch fest und sagte zu ihr, dass er sie nicht gehen lasse. Als sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kurzzeitig aus dem Hausflur zurück ins Wohnzimmer begaben, sagte der Beschuldigte zu ihr, dass sie ja wisse, was passieren würde, wenn sie gehe. Die Privatklägerin hatte dabei grosse Angst. Schliesslich informierte die Nachbarin die Polizei.»
11.3 Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen.
12. Würdigung durch die Kammer
12.1 Einleitende Bemerkung
Vorliegend handelt es sich um klassische Vier-Augen-Delikte. Den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin kommt deshalb zentrale Bedeutung zu. Entsprechend werden diese Aussagen als Erstes gewürdigt.
12.2 Aussagen/Aussageverhalten der Privatklägerin
Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 751 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend gilt festzuhalten was folgt:
Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig. Sie schildert Handlungen im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen. So schob die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2018 in der mehrseitigen freien Erzählung plötzlich ein: «Ah, jetzt fällt mir noch etwas ein» und schilderte folgend den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift. In diesem Zusammenhang beschrieb sie denn auch ihre psychischen Vorgänge, indem sie angab: «Ich weinte und schrie um Hilfe, weil ich wusste, dass es noch weitergehen würde. Er schlug mich darauf» (pag. 53 Z. 233 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2019 nannte sie spontan die Marke «FOGG» und dass der Beschuldigte diese einmal aus M.________ (Land) mitgebracht habe (pag. 72 Z. 572 ff.). Die Privatklägerin berichtete weiter detailliert über das Kerngeschehen, was die bereits erwähnte mehrseitige Schilderung in der freien Erzählung eindrücklich aufzeigt. Sie verknüpfte die Kernhandlungen zudem mit den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die Privatklägerin erzählte beispielsweise detailliert, wie sie nach einem Vorfall anschliessend ohne Schuhe und Jacke zur nur fünf Minuten entfernten Arbeitsstelle rannte, obwohl es Winter war und «mega viel» Schnee hatte (pag. 55 f.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich weiter zahlreiche Interaktionsschilderungen und Wiedergaben von Gesprächen, so etwa die Schilderung des Vorfalls, als sie länger habe arbeiten müssen: Als der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie sei eine Prostituierte, habe sie entgegnet, dass es in ihrer Familie keine Prostituierten gäbe, sie aber nicht wisse, ob es das vielleicht in seiner Familie gäbe, worauf der Beschuldigte ihr eine Ohrfeige verpasst habe. Im Sinne einer ausgefallenen Einzelheit gab die Privatklägerin weiter an, dass, als sie daraufhin geweint und gesagt habe, sie würde dies allen erzählen, der Beschuldigte gemeint habe, dass er ihr noch mehr geben werde, was sie erzählen könne, worauf er sie mehrmals, aber nicht mehr ins Gesicht, geschlagen habe. Die Privatklägerin erzählte zudem Nebensächlichkeiten wie beispielsweise den Umstand, dass sie dem Beschuldigten jeweils ihre Bankauszüge per WhatsApp habe senden müssen und er sie einmal zur Rede gestellt habe, als sie ihren Eltern einen Geldbetrag von CHF 400.00 bis CHF 500.00 ausgeliehen habe (pag. 63 Z. 134). Oder dass der Beschuldigte ihr als Voraussetzung für die Heirat verboten habe, jemandem von der Heirat zu erzählen, bis sie von ihm die Erlaubnis erhalte (pag. 64 Z. 143 ff.). Einen weiteren Nebenumstand gab die Privatklägerin bei der Schilderung des Physio-Besuchs an: Sie habe mit den beiden Physiotherapeuten Schweizerdeutsch gesprochen und diesen gesagt, sie habe blauen Flecken am Rücken. Obwohl sie mit dem Beschuldigten immer nur ihre Muttersprache «________» gesprochen habe, habe er das Wort «blau» verstanden und sie ganz böse angeschaut, weil er gemerkt habe, dass sie etwas gesagt habe (pag. 54 Z. 283 ff.). Die Privatklägerin gab auch etliche Einblicke in ihre psychischen Vorgänge: Auf Frage, weshalb sie dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben habe Geld überweisen müssen, gab sie an, der Beschuldigte habe ihr immer gesagt, er werde sie verlassen. Sie sei deshalb psychisch sehr unter Druck gewesen, weil sie ja nicht gewollt habe, dass er sie verlasse. Wenn sie ihm ja sage, dass sie ihn liebe, dann habe sie sich auch dazu verpflichtet gefühlt, den Bedürfnissen des Beschuldigten nachzukommen (pag. 70 Z 462 ff.). Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift gab die Privatklägerin an, sie habe gedacht, der Beschuldigte würde sie «jetzt echt umbringen» (pag. 74 Z. 666 f.). Und anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin auf die Frage, warum sie nicht spätestens nach dem 24. Januar 2018 Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe, der Hauptgrund habe darin gelegen, dass sie den Beschuldigten noch geliebt habe. Als sie mit ihm in dieser Wohnung gewesen sei, habe sie ihn geliebt und gleichzeitig gewusst, dass es nicht richtig sei, wie sie behandelt werde (pag. 1109 Z. 212 ff.). Die Privatklägerin beschrieb auch die von ihr vermuteten Gedanken oder Gefühle des Beschuldigten. So gab sie an, sie habe in seinem Gesicht gesehen, dass er sehr wütend gewesen sei und er habe es auch so gemeint (pag. 75 Z. 730 f.). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin erklären könne, weshalb sich das Verhalten des Beschuldigten nach dem Eintreffen in die Schweiz so verändert habe, meinte sie, es sei einfach ihre Interpretation: Der Beschuldigte habe sich zu verändern begonnen, als er gemerkt habe, dass er kein Visum erhalte, um eigenständig hier leben zu können und auf ihre Hilfe angewiesen sei (pag. 85 Z. 180 ff.). In den Aussagen der Privatklägerin finden sich auch spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen. So ergänzte die Privatklägerin beispielsweise anlässlich der Verlesung des Protokolls die Frage, ob es Zeugen für den durch den Beschuldigten ausgeübten Druck gebe, dahingehend, dass sie auch auf ihrer Arbeit davon habe erzählen müssen, weil sie um Erlaubnis habe fragen müssen, um ihrer Mutter während der Arbeitszeit anrufen zu dürfen (pag. 71 Z. 536 ff.). Die Privatklägerin gestand auch Erinnerungslücken ein, so beispielsweise anlässlich der ersten Einvernahme, als sie angab, sie wisse nicht mehr genau, wann der Beschuldigte sie das erste Mal geschlagen habe. Aber sie wisse noch die Situation, wie es dazu gekommen sei (pag. 52 Z. 163). Schliesslich berichtete die Privatklägerin von vermeintlichem eigenen Fehlverhalten, indem sie beispielsweise angab, sie sei selbst schuld und hätte früher reagieren sollen (pag. 1108 Z. 163 ff.). Die Privatklägerin war zudem darauf bedacht, den Beschuldigten nicht mehr als nötig zu belasten. Sie gab an, sie könne nicht genau sagen, dass der Beschuldigte sie z.B. drei Mal pro Tag geschlagen habe. Wenn er gut gelaunt gewesen sei, hätten sie auch schöne Momente zusammen gehabt. Es sei nicht alles einfach nur katastrophal gewesen. (pag. 73 Z. 612 ff.). Zudem sprechen auch die geschilderten Vorwürfe an sich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin: Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, so wäre es viel einfacher gewesen, «gröbere» und «wenigere» Vorwürfe zu erfinden und dabei zu bleiben. Die Gefahr von inkonstanten Aussagen wäre bei einer Falschbelastung so um einiges kleiner gewesen. Deliktsspezifisch schilderte die Privatklägerin sodann den Teufelskreis, in welchem sie sich befand: Es habe einen Vorfall gegeben, dann habe er sie geschlagen und sie habe geweint. Wenn sie dann am Weinen und sich im Klaren gewesen sei, dass er der «Schlimme» sei, habe er ihr die Schuld gegeben. Und sie habe sich das dann auch eingeredet (pag. 73 Z. 614 ff.). Der Beschuldigte habe nie an etwas Schuld gehabt. Auch wenn er sie geschlagen habe, sei es ihre Schuld gewesen, da sie etwas gemacht habe, was nicht gut gewesen sei (pag. 85 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte habe immer gesagt, in der Bibel stehe, die Frau sei dem Mann untergeordnet und müsse ihm gehorchen. Dann hätten sie zusammen beten müssen, sie habe sich entschuldigt und dann sei wieder gut gewesen. So sei es weitergegangen, bis sie irgendwann gedacht habe «Jesses Gott, was mache ich hier?!» (pag. 53 Z. 215 ff.). Ähnliches berichtete die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, als sie auf die Frage, was ihr als Erstes in den Sinn komme, wenn sie an die Ehe mit dem Beschuldigten zurückdenke, angab, selbst schuld zu sein. Sie frage sich immer wieder, wieso sie jemanden aus M.________ (Land) geheiratet und hierhin gebracht habe, um danach dermassen schlecht behandelt zu werden (pag. 1108 Z. 161 ff.). Deliktsspezifisch berichtete die Privatklägerin zudem von der «aufbauenden» Entwicklung der häuslichen Gewalt: Es habe zuerst mit Schreien angefangen, dann sei es zum Schubsen und schliesslich zu Schlägen gekommen (pag. 51 Z. 132 f., pag. 667 Z. 22 ff.). Sie gab mehrmals an, den Beschuldigten geliebt zu haben (pag. 51 Z. 161), sogar noch anlässlich der polizeilichen Intervention vom 24. Januar 2018 (pag. 1109 Z. 212). Weiter gab sie an, sich sehr geschämt zu haben, jemandem zu erzählen, dass sie geschlagen worden sei (pag. 56 Z. 368 f.). Alle diese beispielhaft aufgeführten Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin sprechen für das erlebnisbasierte Fundament der Aussagen.
Betreffend die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen in E. II.10 hiervor verwiesen werden: Die polizeiliche Intervention vom 24. Januar 2018 hatte zunächst «lediglich» einen Eintrag im Journal der Kantonspolizei Bern zur Folge (pag. 26 ff.). Im Zuge der am 28. September 2018 aufgrund des Schreibens der Privatklägerin an die Universität Bern aufgenommenen Ermittlungen durch die Kantonspolizei Bern zeigte sich die Privatklägerin über die Kontaktierung durch die Polizei überrascht. Anlässlich des vereinbarten polizeilichen Einvernahmetermins vom 17. Oktober 2018 erklärte die Privatklägerin, dass sie damals, als sie das Eheschutzgesuch eingereicht habe, lange mit ihrer Anwältin über eine mögliche Anzeige gesprochen habe. Es sei ihr damals primär darum gegangen, dass der Beschuldigte die Schweiz so bald als möglich verlassen müsse. Weil ein Strafverfahren das Ganze nur verzögert und in die Länge gezogen hätte, habe sie damals von einer Anzeige abgesehen. Als sie nun erfahren habe, dass der Beschuldigte an der Universität Bern ein Studium begonnen habe und ein Studentenvisum ihm offenbar einen längeren Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen würde, habe sie das Schreiben an die Universität Bern geschrieben. Sie und ihre Familie würden seit der Trennung vom Beschuldigten in Angst leben, weshalb es für sie eine grosse Beruhigung wäre, wenn dieser nicht mehr in der Schweiz wäre. Erst am 7. Dezember 2018 war die Privatklägerin nach der Beratung bei der Opferhilfestelle bereit, Aussagen zu machen (pag. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin auf entsprechende Frage an, dass sie nicht mehr genau sagen könne, was ihre Motivation für das Schreiben an die Universität Bern gewesen sei. Sie wisse noch, dass sie im Frauenhaus in X.________ gewesen und verzweifelt gewesen sei. Sie habe gewusst, dass sich der Beschuldigte den Aufenthalt sichern wolle. Sie könne sich vorstellen, es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte den Master nur mache, um hierbleiben zu können, sie wisse es aber nicht mehr genau (pag. 1112 Z. 357 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin sprechen für deren Wahrheitsgehalt: Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belastet, so hätte sie eine sehr hohe kriminelle Energie aufweisen müssen, um beispielsweise nur schon die Klinikaufenthalte und den Aufenthalt im Frauenhaus zu planen und durchzuziehen, nur um den Beschuldigten erst ¾ Jahre später auf dem Umweg über die Universität Bern zu belasten und darauf zu hoffen, dass die Universität Bern die Polizei informiert. Zudem hätte die bereits erfolgte Psychotherapie bei Psychotherapeutin K.________ bis zur Belastung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2018 «prophylaktisch» erfolgen müssen. Eine derlei hohe kriminelle Energie traut die Kammer der Privatklägerin umso weniger zu, nachdem sie anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck von ihr erhalten hat. Bei einer Falschbelastung wäre zudem auch zu erwarten gewesen, dass am 24. Januar 2018 nicht die Auskunftsperson P.________ die Polizei avisiert hätte, sondern die Privatklägerin selbst. Dieser Umstand zeigt hingegen, dass die Privatklägerin Angst davor hatte, der Beschuldigte könnte seine Äusserungen, er werde sie oder ihre Eltern umbringen, tatsächlich umsetzen. Und Angst vor dem Beschuldigten war der Grund, weshalb sich die Privatklägerin erst rund ¾ Jahre nach dem Vorfall vom 24. Januar 2018 an die Universität Bern wandte (vgl. zum Ganzen die diesbezüglichen Ausführungen hiervor). Die Privatklägerin ging ferner nicht davon aus, dass dieses Schreiben an die Universität Bern eine polizeiliche Ermittlung nach sich ziehen würde, ansonsten sie nicht erst nach der Beratung bei der Opferhilfestelle Aussagen bei der Polizei gemacht hätte.
Schliesslich halten die Aussagen der Privatklägerin auch einem Strukturvergleich stand: Ihre Aussagen zum Kerngeschehen weisen die gleich hohe Qualität auf wie ihre Schilderungen zu tatsächlich erlebten, neutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten. So wurde die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 7. Dezember 2018 gebeten zu erzählen, was sie erlebt habe (pag. 49 Z. 47 ff.). Die Privatklägerin fragte zuerst präzisierend zurück: «Während der Ehe?» Dies zeigt auf, dass es auch nach der polizeilichen Intervention vom 24. Januar 2018 mindestes mit Drohungen weiterging. Untermauert wird dies u.a. mit dem ausgesprochenen Hausverbot durch das L.________ (Spital) (vgl. E. II.12.6 hiernach). Zudem würde eine falschaussagende Person eine solche Frage nicht stellen, sondern sich direkt der Schilderung des erfundenen Kerngeschehens widmen. Nachdem die präzisierende Frage der Privatklägerin bejaht wurde, sagte sie zu Beginn: «Es war so viel» und erzählte jedoch als Erstes einleitend und ausführlich vom Familiennachzug, dem Verhältnis des Beschuldigten zu ihren Eltern, dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Ausweis, der Kontrolle des Beschuldigten, von alltäglichen Begebenheiten, um erst anschliessend sehr detailliert über die einzelnen Anklagepunkte zu berichten.
Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant: Sie machte hinsichtlich des Kerngeschehens, der unmittelbar beteiligten Personen und der Örtlichkeiten über alle Einvernahmen gleichbleibende Aussagen. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sind keine ersichtlich. Dass die Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten Einvernahme, rund zehn Monate später, angab, sich nicht mehr ganz erinnern zu können, was sie anlässlich der ersten Einvernahme alles gesagt habe (pag. 62 Z. 84 ff.), spricht ebenfalls für die Konstanz ihrer Aussagen; eine Ausdünnung der Aussageversionen über längere Zeitintervalle ist zu erwarten. Auch die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie ein Durcheinander habe, weil es so viele Vorfälle gewesen seien und es schon sehr lange her sei, unterstreichen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, keine Aggravationstendenzen aufzeigen, einem Strukturvergleich standhalten und konstant sind. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen sprechen ebenfalls für deren Wahrheitsgehalt. Es bestehen insgesamt keine Hinweise für eine Falschbelastung. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin folglich als glaubhaft. Zudem werden diese Aussagen zusätzlich durch diverse subjektive und objektive Beweismittel untermauert (vgl. E. II.12.5 und E. II.12.6 hiernach).
Abschliessend ist zu erwähnen, dass – gestützt auf die obigen Ausführungen – die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags fehl geht, wonach die Privatklägerin nicht mehr «zurückkrebsen» konnte, nachdem die Universität Bern die Polizei informierte.
12.3 Aussagen/Aussageverhalten des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (pag. 753 ff.), nicht glaubhaft und die Kammer stellt nicht auf sie ab. Ergänzend und teilweise wiederholend gilt festzuhalten was folgt:
Der Beschuldigte wurde erstmals am 8. Januar 2019 befragt. Er stritt die Vorwürfe ab und machte geltend, die Privatklägerin habe sich wegen des Drucks ihrer Eltern von ihm getrennt (pag. 152 Z 252, pag. 153 Z. 285 ff.). Der Familie sei es kurz gesagt darum gegangen, ihren Status zu behalten. Er sei Protestant und die Privatklägerin Katholikin. In M.________ (Land) würden Katholiken und Evangelische ihresgleichen heiraten. Die Familie der Privatklägerin lebe immer noch nach den Traditionen der Kasten und Religion, obwohl das hier in der Schweiz keine Rolle spiele (pag. 153 Z. 301 ff.). Sie hätten ihn auch zwingen wollen, katholisch zu werden (pag. 154 Z. 365). Am 24. Januar 2018 hätten die Eltern die Privatklägerin mit Gewalt wieder zu sich nach Hause nehmen wollen. Es sei problematisch gewesen und die Polizei sei gekommen (pag. 155 Z. 373 f.). Diese letzte Aussage steht in direktem Widerspruch zu den Aussagen der Aussagepersonen sowie der Privatklägerin und auch zu den Feststellungen der Polizei. Zudem entschied sich die Privatklägerin am 24. Januar 2018, weder zu ihren Eltern zu gehen noch beim Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Sie gab an, dringend Abstand, Ruhe und Hilfe zu benötigen und wurde schliesslich aufgrund der Selbstgefährdung zu einer Psychologin ins Regionalspital T.________ gebracht (pag. 27). Der Beschuldigte führte aus, dass er immer glücklich mit der Privatklägerin gewesen sei (pag. 153 Z. 291). Bezeichnenderweise sagte er nicht, dass auch die Privatklägerin oder sie beide glücklich gewesen seien. Im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin gab er an, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin gegenseitig, sehr freundschaftlich und liebevoll gewesen sei (pag. 154 Z. 258 f.). Nach dem Polizeieinsatz sei sie von ihren Eltern einer Gehirnwäsche unterzogen worden, sie sei danach ganz verändert gewesen und sei nicht mehr zu ihm zurückgekommen (pag. 157 Z. 483 ff.). Im Widerspruch zu den objektiven und subjektiven Beweismitteln schilderte der Beschuldigte einzig, dass er die Privatklägerin im L.________ (Spital) besucht, ihr Blumen und Essen gebracht habe und sie habe glücklich machen wollen (pag. 157 Z. 499 ff.). Davon, dass er die Privatklägerin regelrecht bedrängt hat, was schliesslich zu einem Hausverbot führte (vgl. E. II.12.6 hiernach), sagte der Beschuldigte bezeichnenderweise nichts. Wie bereits die Vor-instanz feststellte, ist der Beschuldigte darauf bedacht, sich in einem möglichst guten Licht zu präsentieren. Bezüglich des Hausverbots gab er in einer späteren Befragung sogar an, dass dies nicht stimme, er habe nie ein Hausverbot erhalten (pag. 192 f. Z. 302 ff.). Er zweifelte in einer persönlichen Eingabe vom 25. Juni 2024 sogar sinngemäss die Echtheit des Hausverbots an (pag. 1052).
In seiner zweiten Einvernahme am 24. August 2020 gab der Beschuldigte auf Frage, ob er etwas zu seinen Aussagen vom 8. Januar 2019 korrigieren und/oder ergänzen möchte, an, dass es Missverständnisse wegen der Übersetzung gegeben habe (pag. 163 Z. 51ff.). Dies ist eine reine Schutzbehauptung: Die Übersetzerin in der ersten Einvernahme wurde, im Gegensatz zur Auswechslung des Übersetzers wegen unbefriedigender Übersetzung in der zweiten Einvernahme (pag. 164 Z. 111 ff.), nicht ausgewechselt. Im Einvernahmeprotokoll der ersten Einvernahme ist weiter nicht ersichtlich, dass es zu gravierenden Problemen bei der Übersetzung gekommen wäre. Diese Kritik an der Übersetzung zeigt ein in den Akten durchgängig zu beobachtendes Verhalten des Beschuldigten: Er sucht die Schuld nicht bei sich, sondern bei allen anderen: So sind die Eltern am Scheitern der Ehe verantwortlich und die Privatklägerin betitelt er als Lügnerin und gute Schauspielerin. Wenn die Privatklägerin wütend werde, verhalte sich diese wie eine psychisch gestörte Person, wie eine Verrückte. Sie werfe dann zu Hause mit Sachen um sich (pag. 188 Z. 65 ff., pag. 678 Z. 17). Die Schuldzuweisungen enden selbst bei seinem Verteidiger nicht: So machte er in seiner Eingabe vom 25. Juni 2024 unter anderem geltend, seinem Verteidiger über 300 Beweise, welche die Wahrheit zeigen würden, geliefert zu haben, aber nichts davon – ausser den persönlich eingereichten Dokumenten – würde sich in den Akten finden (pag. 1051).
Die Kammer konnte sich am 11. Oktober 2024 anlässlich des letzten Worts ein eigenes Bild vom Beschuldigten machen (pag. 1225). Auch hier schob er die Schuld der Privatklägerin und deren Eltern zu und sagte, die Privatklägerin habe ihn betrogen, sei eine Lügnerin und habe keine Integrität. Im ganzen Verfahren sei nie jemand, insbesondere die Polizei nicht, neutral gewesen.
Der Beschuldigte holte wiederholt zum Gegenangriff aus. So gab er an, die Eltern der Privatklägerin hätten keine Probleme damit gehabt, die Privatklägerin oder ihn umzubringen. Als die Eltern der Privatklägerin gewusst hätten, dass er und die Privatklägerin eine Beziehung haben, hätten die Eltern gesagt, sie würden Leute schicken, um ihn umzubringen (pag. 168 Z. 329 ff.), um sich dann als altruistischen Menschen zu präsentieren, indem er ausführte, die Liebe zur Privatklägerin sei wichtiger als sein Leben gewesen (pag. 169 Z. 376 f.). Er berichtete auch mehrmals davon, die Privatklägerin sei von ihren Eltern geschlagen und verbal attackiert worden (pag. 188 Z. 57 f.). Sodann habe die Privatklägerin nicht kochen können, um damit zu entkräften, dass diese während ihrer 30-minütigen Mittagspause für ihn habe kochen müssen (pag. 175 Z. 667 f.). Er bezeichnete die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, als Lügnerin, um nachfolgend aber anzufügen, dass sie das Telefon zerstört habe, sei richtig (pag. 180 Z. 892 ff.). Er gab weiter an, die Privatklägerin sei verrückt und psychisch gestört gewesen. Als sie am 24. Januar 2018 wieder wütend gewesen sei, habe sie Sachen in der Wohnung herumgeworfen. Auch seine Beruhigungsversuche hätten nichts gebracht. Schliesslich habe die Privatklägerin ein Küchenmesser geholt, ihn an die Wand gedrückt und ihm das Messer an den Hals gehalten (pag. 188 Z. 71 ff.). Abgesehen von den bereits von der Vorinstanz festgestellten Kräfteverhältnissen, die nicht für diese Sachverhaltsvariante sprechen, zeigt diese Darstellung exemplarisch, dass der Beschuldigte die Rollen des Täters und des Opfers vertauscht. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte der Demolierung der Gegenstände über die erwähnten Beschwichtigungsversuche hinaus tatenlos zuschauen würde. Denn das Bild, das sich vom Beschuldigten in den Akten zeichnet, ist ein anderes: So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe immer gesagt, in der Bibel stehe, die Frau sei dem Mann untergeordnet und müsse ihm gehorchen (pag. 53 Z. 215 f.). Zu diesem Bild führte die Privatklägerin unzählige Beispiele auf: Das zuerst heimliche, dann offensichtliche Aufnehmen ihrer Gespräche, der Vorgabe, was die Privatklägerin ihren Eltern am Telefon sagen musste/durfte, der Kontrolle ihrer Ausgaben anhand des Kontoauszuges, als der Beschuldigte noch nicht in der Schweiz war, und schliesslich die Isolation der Privatklägerin, indem der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz den Kontakt zu ihren Freunden und Eltern unterband mit dem Argument, er fühle sich ausgeschlossen und/oder einsam. Der Beschuldigte wollte die Kontrolle über die Beziehung und auch über die Privatklägerin. Dazu passt sein dominierendes und insistierendes Verhalten gegenüber der Privatklägerin im L.________ (Spital), welches letztendlich zum Erlass eines Hausverbots gegen ihn führte. Der starke und insistierende Wille des Beschuldigten wurde auch vor Schranken am 11. Oktober 2024 deutlich sichtbar. Trotz vorheriger Erklärung über den Zweck und Inhalt des letzten Worts wiederholte der Beschuldigte mehrmals, einen medizinischen Bericht einreichen zu wollen. Der Beschuldigte musste mehrmals unterbrochen werden (pag. 1225). Sein Verhalten zeigte der Kammer gut auf, wie hartnäckig er sein kann und ein Nein oder eine Erklärung nicht akzeptiert.
12.4 Zum durch den Beschuldigten geltend gemachten Familienkomplott
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich des Parteivortrags zusammengefasst geltend (pag. 1221 ff.), es liege ein kaum vorstellbares Familienkomplott vor; ein «Bollywood vom Strübsten», bezüglich welchem auch eine europäische Aussagenanalyse nicht weiterhelfe. Diese Dimension überschatte den ganzen Fall. So würden auch einige Chats für uns Europäer wirre und nicht nachvollziehbare Geschichten zeigen, wo es vor allem um die Familien-/Ehre gehe. Die Nachricht des Beschuldigten an die Eltern der Privatklägerin (pag. 22 ff.) würde zeigen, dass es wirklich um ein Problem zwischen ihm und der Familie und nicht um ihn und die Privatklägerin gegangen sei. Und pag. 25 zeige, dass der Beschuldigte über die Belastungen überrascht gewesen sei. Weiter enthalte die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten mit dem Text «you may say, my mother is the reason for the divorce, but actually your father is responsible» keinen Vorwurf physischer Gewalt und zudem seien die beiden damals schon getrennt gewesen.
Dass es zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und deren Familien zu kulturellen Differenzen kam, ist aktenkundig: So waren die Eltern der Privatklägerin ab der heimlichen Heirat – verständlicherweise – verärgert (pag. 130 Z. 448 f.). Und offenbar waren auch die Eltern des Beschuldigten mit der Heirat nicht einverstanden: Gemäss den Aussagen der Mutter der Privatklägerin habe sich die Mutter des Beschuldigten geschämt, dass ihr Sohn eine Katholikin geheiratet habe und die Privatklägerin zudem nur eine Y.________, ihr Sohn aber AB.________ sei (pag. 129 Z. 361 f.). Weiter gab es offensichtlich Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und den Eltern der Privatklägerin und schliesslich auch zwischen der Privatklägerin und deren Eltern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, blieb das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten, der Privatklägerin und deren Familien bis zuletzt undurchsichtig, respektive schwer verständlich (pag. 760 f.). So seien auch seitens der Familie des Beschuldigten Drohungen ausgestossen worden und der Vater des Beschuldigten solle gesagt haben, er werde ein Messer kaufen und sie alle töten respektive sie umbringen lassen (pag. 131 Z. 494 f., pag. 141 Z. 327 ff.). Schliesslich scheinen auch Priester, die L.________ (Spital) Community sowie die erweiterten Familien eine Rolle zu spielen.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Eltern der Privatklägerin böse oder verletzt über die heimliche Heirat waren. Darüber hinaus gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für ein Familienkomplott. Dass die Privatklägerin die vorliegend noch zu prüfenden Vorwürfe aufgrund des auf sie ausgeübten Trennungsdrucks seitens ihrer Eltern allesamt erfunden hat, erweist sich aus mehreren Gründen als unrichtig: An vorderster Stelle stehen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin selbst. Hätte die Privatklägerin die ganzen Vorwürfe erfunden respektive den Beschuldigten falsch belastet, hätte sie mit der gesamten Planung (beispielsweise dem Entscheid, am 24. Januar 2018 weder zu den Eltern zu gehen noch beim Beschuldigten zu bleiben, nur um den Anschein zu wahren) und Durchführung (beispielsweise monatelange Aufrechterhaltung der Falschbelastung gegenüber diversen Drittpersonen und auch medizinischen Fachpersonen und damit zusammenhängend diverse Aufenthalte in Kliniken und im Frauenhaus, «prophylaktische» Psychotherapie; vgl. auch E. II.10 und E. II.12.2 hiervor) eine enorme kriminelle Energie an den Tag legen müssen, nur um dann rund ¾ Jahre nach der Intervention durch die Polizei am 24. Januar 2018 über die Universität eine Meldung abzusetzen, von welcher sie schon damals hätte wissen müssen, dass diese eine polizeiliche Ermittlung auslöst. Dies traut die Kammer der Privatklägerin, wie bereits erwähnt, insbesondere auch nach dem persönlich von ihr gewonnenen Eindruck anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu. Zudem wäre bei einer Falschbelastung ohne der damit einhergehenden psychischen Belastung zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin auch über den Vorwurf der sexuellen Gewalt hätte aussagen können/wollen. Gegen eine Falschbelastung und ein eigentliches Familienkomplott sprechen auch die objektiven Beweismittel, allen voran die medizinischen Berichte (vgl. E. II.12.6 hiernach). Zudem sagte der Beschuldigte, dass eine geschiedene Person in M.________ (Land) als sehr schlechte Person betrachtet werde (pag. 196 Z. 475 ff.). Die Mutter der Privatklägerin gab an, dass ihre Familie auch in der Schweiz die M.________ (Land) Traditionen leben würden (pag. 130 Z. 426 ff.). Es dürfte daher kaum im vorrangigen Interesse der Familie der Privatklägerin gewesen sein, eine Scheidung herbeizuführen. Dies selbst dann nicht, wenn die Ehe bis zur polizeilichen Intervention vom 24. Januar 2018 offenbar nicht bekannt gegeben wurde; dies gemäss den Aussagen des Beschuldigten aufgrund der Eltern der Privatklägerin (pag. 194 Z. 398 ff.) und gemäss der Privatklägerin und deren Eltern wegen des Beschuldigten (pag. 64 Z. 143 ff., pag. 89 Z. 360 ff., pag. 129 Z. 398 ff., pag. 139 Z. 202 ff.). Aus der von seitens der Verteidigung des Beschuldigten erwähnten Nachricht «you may say, my mother is the reason for the divorce, but actually your father is responsible» lässt sich aufgrund des Nichterwähnens physischer Gewalt nicht darauf schliessen, dass keine solche stattgefunden hat.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass mindestens auch die Auskunftspersonen P.________ und Q.________ (vgl. E. II.12.5 hiernach) ein Teil dieses Komplotts hätten sein müssen, wofür es keine irgendwie gelagerten Anhaltspunkte gibt.
12.5 Aussagen von parteiöffentlich einvernommenen Auskunftspersonen
Wie bereits in E. II.12.2 hiervor festgehalten, untermauern diese Aussagen die Aussagen der Privatklägerin und ergeben ein stimmiges Ganzes.
Betreffend die Aussagen der Auskunftsperson P.________ und ihres Sohnes, O.________ (nachfolgend: O.________), kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 757 f.). Die Auskunftsperson P.________ beschrieb nachvollziehbar, warum sie am 24. Januar 2018 zur Privatklägerin und dem Beschuldigten klingeln ging: Es sei ein wahnsinniges Geschrei gewesen und es habe extrem laut «polet». Einfach, wie wenn Gegenstände herumfliegen würden. Sie habe dem eine Zeit lang zugehört und habe einen Puls von …. gehabt. Sie hätten schon früher viel Krach gehört. Aber es sei so schlimm gewesen, dass sie beunruhigt gewesen sei (pag. 107 Z. 30 ff.). Im Weiteren schildert die Auskunftsperson P.________ glaubhaft einen Vorfall, der sich deutlich vor dem 24. Januar 2018 zugetragen hat. Sie wisse einfach noch, dass es warm gewesen sei; ob Frühling oder Sommer wisse sie nicht. Sie sei damals über Mittag nach Hause gegangen, da hätten die beiden auch Krach gehabt und ziemlich heftig gestritten. Sie habe sich gedacht: «jetzt auch schon am Mittag!» Die Fenster seien offen gewesen und man habe es sehr gut gehört, nicht nur durch die Wohnung hindurch. C.________ habe mehrmals «Hilfe!» gerufen. Es sei sonst immer M.________ (Land) gewesen, als sie aber auf Deutsch «Hilfe!» gerufen habe, habe sie gedacht, jetzt sei nicht mehr gut. Sie sei «im Klinsch» gewesen. Sie habe sich nach einer Zeit überwunden, da sie nach dem Hilferuf nicht mehr habe weghören können und sei nach oben gegangen. Die Türe sei offen gestanden, sie habe geklingelt, aber es sei niemand mehr da gewesen (pag. 110 Z. 165 ff.). Diese Schilderung von eigenen Gedanken und Gefühlen, die Beschreibung des «Klinsch», in welchem sich die Auskunftsperson P.________ befand, die ausgefallene Einzelheit des deutschen Hilferufs sowie die Verknüpfung von raum-zeitlichen Begebenheiten zeugen von Selbsterlebtem. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin, welche angab, bis zum Einzug des Beschuldigten eigentlich kerngesund gewesen zu sein und danach begonnen zu haben, die Schmerzstörung zu entwickeln, mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Panikattacken und Schweissausbrüchen zu kämpfen und «echt den Unterschied» gespürt zu haben (pag. 670 Z. 44 ff.), stellte die Auskunftsperson P.________ nach dem Zuzug des Beschuldigten eine Wesensveränderung der Privatklägerin fest: Die Privatklägerin sei jeweils total gestresst gewesen, was sie zuvor nicht gewesen sei. Wenn die beiden aus dem Haus gegangen seien, sei die Privatklägerin immer zehn Schritte hinter dem Beschuldigten gegangen; das sei ein eigenartiges Bild gewesen. Die Privatklägerin sei einfach verändert gewesen, mehr könne sie aber nicht sagen (pag. 110 Z. 200 ff.).
In Bezug auf O.________ machte die Verteidigung des Beschuldigten auch anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages geltend, das durch O.________ geschilderte fast ausschliessliche Schreien der Privatklägerin sei nicht mit dem Bild, welches die Anklageschrift aufzeige, kompatibel. Daran ändere auch nichts, dass er nur einen Teil gehört habe. Diesem Argument ist nicht zu folgen: So wie es die Auskunftsperson P.________ schilderte, haben sie eine sehr langgezogene Wohnung und das Zimmer von O.________ befindet sich nicht direkt unter der Wohnung der Privatklägerin und des Beschuldigten (pag. 107 Z. 42 f.). Dieser Umstand erklärt durchaus, warum die Auskunftsperson P.________ mehr wahrnahm als er. Jedoch gilt es in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass auch O.________ am 24. Januar 2018 von ihrem Wohnzimmer aus zuhörte, was in der Wohnung der Parteien passierte. Es sei ein Geschrei oben gewesen und es habe ein paar Mal «gepoltert». Nach geschätzten fünf bis zehn Minuten hätten sie sich beraten, ob sie etwas tun sollten oder nicht (pag. 115 Z. 30 ff.). Somit hat O.________ nicht nur Schreien wahrgenommen.
Q.________ (nachfolgend: Auskunftsperson Q.________), Bettnachbarin der Privatklägerin im L.________ (Spital), kann nichts Selbsterlebtes zum Kerngeschehen berichten. Sie beschreibt jedoch glaubhaft die von ihr wahrgenommene Art des Beschuldigten, die wiederum die Aussagen der Privatklägerin stützen (pag. 97 ff.): Der Beschuldigte sei bis zum gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot täglich im L.________ (Spital) aufgetaucht, auch unangemeldet, und dies habe die Privatklägerin extrem gestresst. Er habe die Privatklägerin ständig angerufen, wobei sie den Beschuldigten an einem Abend so laut am Telefon habe schreien hören, dass sie gedacht habe: «wow, krass, wie kann man nur so schreien am Telefon». Diese ausgefallene Einzelheit zeugt von Selbsterlebtem. So auch die Ausführungen der Auskunftsperson Q.________, dass sich die Privatklägerin «typisch klischeehaft» die Schuld gegeben habe, obwohl sie nichts dafür könne und sich geschämt habe, weil ein Streit dermassen eskaliert sei, dass die Polizei habe gerufen werden müssen.
Betreffend die Aussagen der Eltern der Privatklägerin, G.________ und H.________, wird auf das in E. II.12.4 hiervor Ausgeführte und auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 758 f.). Die Eltern der Privatklägerin haben den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Jedoch schildert die Mutter, G.________, eindrücklich und selbsterlebt, wie sie diese Ehe von aussen erlebt hat, so etwa, dass die Privatklägerin ihnen erzählt habe, dass sie nichts mehr selber sagen dürfe und der Beschuldigte es nicht gerne habe, wenn sie (die Privatklägerin) sie (die Eltern) anrufen würde. Auch schildete sie den Gemütszustand ihrer Tochter, als sie am 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) eintrafen: Die Privatklägerin habe gezittert und geweint. Und sie sei sprachlos gewesen, wenn sie (die Eltern) sie (die Privatklägerin) etwas gefragt hätten (vgl. zum Ganzen pag. 121 ff.)
12.6 Objektive Beweismittel
Medizinische Berichte
Neben den von der Vorinstanz aufgelisteten und zusammengefassten medizinischen Berichten (pag. 748 ff.) ist weiter der psychologische Kurzbericht der Psychotherapeutin K.________ vom 28. Juni 2024 zu würdigen (pag. 1117 ff.).
Wie bereits in E. II.12.2 hiervor erwähnt, untermauern diese medizinischen Berichte die Aussagen der Privatklägerin. Für die Kammer ist erstellt, dass die durch den Beschuldigten ausgeübte physische und psychische Gewalt gegenüber der Privatklägerin kausal für die diagnostizierte PTBS bzw. die mittlerweile komplexe PTBS ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der durch den vertrauensärztlichen Dienst der R.________ (Krankenkasse) in Auftrag gegebene Gutachtensbericht bei Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juli 2018 erwähnenswert, kannte er die Privatklägerin vorgängig nicht und war somit nicht bereits mit ihren Erlebnissen/Schilderungen vertraut.
Im Gutachten von Dr. med. S.________ (pag. 218 ff.) wurde zumindest für die ersten drei Monate des Jahres 2018 eine PTBS diagnostiziert. Dr. med. S.________ führte dazu aus, das von der Privatklägerin Geschilderte wie u.a. Unruhe, Angespanntheit, heftige Schlafprobleme mit Einschlafproblematik und praktisch täglichem nächtlichen Aufwachen mit Alpträumen, weiter plötzlich einstellenden aufdrängenden Erinnerungen an die gewaltsamen Übergriffe durch den Ehemann und vor allem praktisch täglichen Schmerzen seien Kernbefunde einer Traumafolgestörung. Die PTBS war zum Untersuchungszeitpunkt vom 20. Juli 2018 in Remission. Dr. med. S.________ führte in seinem Gutachten weiter aus, es sei hinsichtlich der Privatklägerin bis zum Zusammenziehen mit dem Beschuldigten weder von Arbeitsplatzproblemen noch von psychischen Beschwerden bzw. Befunden auszugehen. Der Beschuldigte dürfte die Privatklägerin von allem Anfang an körperlich und wahrscheinlich auch sexuell wiederholt traumatisiert haben. Der erste relevante Kontakt mit der Medizin dürfte am 25. August 2017 erfolgt sein, wo die Privatklägerin im Rahmen einer Symptomatik einer Panikattacke für einen Tag im Spital Emmental habe hospitalisiert werden müssen. Danach sei die Privatklägerin im Herbst 2017 im Ambulatorium der Frauenklinik in T.________ (Ort) von ihrem Hausarzt und von der psychosomatischen Abteilung des L.________ (Spital) beurteilt worden. Es seien unter anderem Flankenschmerzen oder aber eine subakute generalisierte Schmerzstörung festgehalten worden. Eine Traumatisierung sei unerwähnt geblieben, dies wohl, weil die Privatklägerin darüber nicht berichtet habe bzw. nicht habe berichten können. Von Seiten des Hausarzts sei ab dem 26. September 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zusammenfassend gab Dr.med. S.________ – Stand Gutachtensdatum – folgende Beurteilung ab: «Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) in Remission mit/bei schwersten Gewalterfahrungen in der Ehe und Migrationshintergrund», wobei der Migrationshintergrund per se nichts mit dem Störungsbild wie auch den traumatischen Erfahrungen zu tun habe. Doch sollten auch dieser und die damit wohl in Zusammenhang stehende Identitätsproblematik der psychotherapeutischen Arbeit eine Bearbeitung erfahren (pag. 241 ff.).
Diese medizinischen Feststellungen passen zu den objektiven Gegebenheiten: Im Untersuchungszeitpunkt war die Privatklägerin bereits seit rund sechs Monaten vom Beschuldigten getrennt. Seit dem 13. März 2018 befand sie sich zudem in Behandlung bei Psychotherapeutin K.________. Gemäss dem psychologischen Kurzbericht der Psychotherapeutin K.________ vom 9. April 2018 (pag. 268 f.) sei es der Privatklägerin aus Scham- und Schuldgefühlen gegenüber ihrer M.________ (Land) Verwandtschaft während ihrer Hospitalisierung im N.________ (Psychiatriezentrum) N.________ als auch zu Beginn ihres Aufenthaltes auf der psychosomatischen Abteilung des L.________ (Spital) nicht möglich gewesen, über ihre Gewalterfahrungen durch ihren Ehemann zu sprechen; die Privatklägerin hätte diese sogar abgestritten. Dies erklärt gemäss Dr. med. S.________ die Tatsache, dass bis und mit Bericht des L.________ (Spital), psychosomatische Abteilung, eine Traumatisierung der Privatklägerin durch den Ehemann (zumindest im Bericht) nicht in Erwägung gezogen worden sei (pag. 240 f.). So war im Bericht des N.________ (Psychiatriezentrum) vom 13. Februar 2018 diagnostisch denn auch einzig von Anpassungsstörungen im Rahmen chronischer Familienproblematik, eine Schmerzstörung, Fibromyalgie und ein Vitamin D Mangel die Rede (pag. 257). Schliesslich stellte auch Dr. med. U.________, in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 unter anderem Anpassungsstörungen im Rahmen chronischer Familienproblematik, eine mittelgradig depressive Episode mit Suizidalität, eine subakute generalisierte Schmerzstörung sowie als «Hauptdiagnose im Verlauf» eine PTBS, schwerste Gewalterfahrungen in der Ehe fest (pag. 252 f.). Wie dem Schreiben weiter zu entnehmen ist, wurde die Privatklägerin im Ärztezentrum V.________ zwischen 3. Februar 2017 und 12. Dezember 2018 mehrfach vorstellig und fanden dazwischen noch ein paar Telefonate statt (pag. 253).
Die Psychotherapeutin K.________ stellte in ihrem Therapiebericht vom 19. Oktober 2022 fest, dass die Privatklägerin, als ihr diese am 13. März 2018 vom Frauenhaus X.________ zur Behandlung zugewiesen worden sei, eindeutig unter einer klar diagnostizierbaren Belastungsreaktion und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche aus fachlicher Sicht als Traumafolgestörungen nach erlebter Gewalt durch den Beschuldigten zu werten waren, gelitten habe. Inzwischen müsse von einer (komplexen) PTBS gesprochen werden (pag. 701 ff.). In ihrem psychologischen Kurzbericht vom 28. Juni 2024 (pag. 1117 ff.) bestätigte die Psychotherapeutin K.________ diese Diagnose und hielt folgendes fest: «Sie (die Privatklägerin) litt eindeutig unter einer klar diagnostizierbaren Belastungsreaktion und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4), welche aus fachlicher Sicht als Traumafolgestörungen nach erlebter Gewalt durch den Ex-Ehemann zu werten waren. Inzwischen muss von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-11) gesprochen werden». Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Privatklägerin nach wie vor unter Symptomen einer PTBS leide, die dringend durch eine Traumatherapie behandelt werden sollten, welche im engeren Sinn jedoch erst nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens begonnen werden könne.
Chatnachrichten
Die Chatnachrichten zeigen den von der Privatklägerin geschilderten «Teufelskreis» gut auf bzw. spiegeln diesen wieder. So kann aus den zum Teil auch nach dem Vorfall vom 24. Januar 2018 vorhandenen liebevollen Nachrichten seitens der Privatklägerin an den Beschuldigten nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin AC.________ anlässlich ihres Parteivortrags ist die Dynamik und das Opferverhalten für Aussenstehende oft nicht nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am ________ (Datum), als sie sich bereits im L.________ (Spital) befand, zum Geburtstag gratulierte (vgl. S. 1444 des pdf-Dokuments «Asservat A3- Lenovo A6010 – Chats mit ________ (Natelnummer)»), ist bezeichnend für den vorerwähnten «Teufelskreis». Wenige Tage später, am 14. Februar 2018, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin denn auch eine Nachricht, in welcher er sie anfleht, ihn nicht zu verlassen (S. 1448 des pdf-Dokuments «Asservat A3- Lenovo A6010 – Chats mit ________(Natelnummer)»). Unter Verweis auf die Ausführungen zu den medizinischen Berichten ist erstellt, dass die Privatklägerin nicht von Anfang an über das Erlebte berichten konnte. Durch die Chatnachrichten wird nur ein selektiver Ausschnitt der Beziehung sichtbar und diese können kein repräsentatives Bild abgeben.
Hausverbot des L.________ (Spital)
Gegen den Beschuldigten wurde – wie bereits in II. E.12.2 hiervor erwähnt – seitens des L.________ (Spital), Neurozentrum, ein Hausverbot ausgestellt. Dem Hausverbot vom 27. April 2018 (pag. 16) ist zu entnehmen, dass er während des dortigen Aufenthalts der Privatklägerin vom 6. bis 20. Februar 2018 bei jedem seiner Besuche mit massiven verbalen Attacken auffällig wurde, die Privatklägerin auch telefonisch regelmässig durch Schreien bedrohte. Nachdem der Beschuldigte von der Scheidungsinitiative der Privatklägerin erfuhr, habe er mit Selbstmord sowie mit der Ermordung der Eltern der Privatklägerin gedroht. Die Privatklägerin habe die Telefonnummer des Beschuldigten auf ihrem Handy blockiert, habe sich aber weiterhin stark bedroht, verunsichert und ängstlich gefühlt.
12.7 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt
Zusammengefasst präsentieren die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die diese stützenden objektiven Beweismittel wie die Aussagen der übrigen einvernommenen Auskunftspersonen ein stimmiges Gesamtbild. Anders als die Vor-instanz sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beschuldigte seit seinem Zuzug in die Schweiz am ________ (Jahr 2017) anfänglich psychisch und später auch physisch auf die Privatklägerin einwirkte. Infolge dieser Gewalterfahrungen leidet die Privatklägerin an einer komplexen PTBS.
Die Kammer erachtet somit die noch zu prüfenden Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. bis Ziffer I.1.5. der Anklageschrift als erstellt. Es wird dazu auf den wiedergegebenen Sachverhalt in E. II.11.2 hiervor bzw. die Einleitende Bemerkung in E. II.11.1 hiervor verwiesen. Weiter erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, was er tat und dies auch wollte.
III. Rechtliche Würdigung
13. Einfache Körperverletzung
13.1 Rechtliche Grundlagen
Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 766). Ergänzend ist festzuhalten, dass Körperverletzungen nicht zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bedingen. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Zu deren Beurteilung muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung, andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189 Regeste). Das Bundesgericht führte im erwähnten Urteil Folgendes aus:
Ainsi qu'on l'a vu, l'art. 123 CP protège non seulement l'intégrité corporelle et la santé physique, mais aussi la santé psychique (cf. supra, consid. 1.1; ATF 119 IV 25 consid. 2a p. 26). Pour qu'il y ait lésions corporelles, il n'est donc pas nécessaire que la victime ait subi une atteinte à son intégrité physique; une atteinte psychique peut suffire à la réalisation de l'infraction. Pour justifier la qualification de lésions corporelles, l'atteinte doit toutefois revêtir une certaine importance. Afin de déterminer ce qu'il en est, il y a lieu de tenir compte, d'une part, du genre et de l'intensité de l'atteinte et, d'autre part, de son impact sur le psychisme de la victime. Une atteinte de nature et d'intensité bénignes et qui n'engendre qu'un trouble passager et léger du sentiment de bien-être ne suffit pas. En revanche, une atteinte objectivement propre à générer une souffrance psychique et dont les effets sont d'une certaine durée et d'une certaine importance peut être constitutive de lésions corporelles. S'agissant en particulier des effets de l'atteinte, ils ne doivent pas être évalués uniquement en fonction de la sensibilité personnelle de la victime; il faut bien plutôt se fonder sur les effets que l'atteinte peut avoir sur une personne de sensibilité moyenne placée dans la même situation. Les circonstances concrètes doivent néanmoins être prises en considération; l'impact de l'atteinte ne sera pas nécessairement le même suivant l'âge de la victime, son état de santé, le cadre social dans lequel elle vit ou travaille, etc.
13.2 Subsumtion
Wiederholend ist einleitend festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz als Tätlichkeiten gewürdigten Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. bis I.1.5. der Anklageschrift infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt wurden. So beispielsweise der Schlag ins Gesicht und das Würgen mit dem Unterarm in Ziff. I.1.3. oder das Packen am Hals gemäss Ziff. I.1.4.
Für die Kammer ist nicht erklärbar, weshalb die Vorinstanz den «allgemeinen Teil» der Anklageschrift gemäss Ziff. I.1. bei der rechtlichen Würdigung gänzlich ausblendete und damit auch die von ihr als erwiesen erachtete PTBS nicht in die rechtliche Würdigung miteinbezog. Gemäss Beweisergebnis ist die PTBS auf die sich während des ganzen Deliktzeitraums wiederholenden Vorfälle im Rahmen der häuslichen Gewalt zurückzuführen; somit auf die physische und psychische Einwirkung bei der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Die PTBS der Privatklägerin ist auch heute noch nicht geheilt (vgl. zum Ganzen E. II.12.6 hiervor). Die Beeinträchtigung der Privatklägerin ist nicht nur von geringer Art und Intensität, welche nur zu einer vorübergehenden und leichten Störung des Wohlbefindens führte. Das psychische Leiden der Privatklägerin verursachte Auswirkungen von einer gewissen Dauer sowie Bedeutung und kommt einem krankhaften Zustand gleich. Zudem war das Vorgehen des Beschuldigten auch unter objektiven Gesichtspunkten geeignet, psychisches Leiden, insbesondere eine PTBS, zu verursachen. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand: vgl. den 2. Absatz hiernach.
Ebenfalls erfüllt ist der objektive Tatbestand betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit Deo-Flasche). Das mehrmalige Schlagen mit einer Deo-Flasche auf dem Rücken verursachte Schmerzen, die über eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens hinausgingen und eine (Mit-)Ursache für die somatoforme Schmerzstörung sind. Dazu wird auf auch auf die nachfolgende Aussage der Privatklägerin verwiesen: «Mit der Deo-Flasche kam es einmal vor. Damals hatte ich ziemliche Schmerzen. Ich verfolge das so zurück, dass die ganze Schmerzstörung beim Kreuz am Rücken begann und sich dann in die Beine hinunterbewegte. Die Schmerzstörung begann, als er mich am Rücken geschlagen hat» (pag. 667 Z. 11 ff.).
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich: So wusste der Beschuldigte, dass, wenn er über diese lange Zeitspanne psychische Gewalt wie auch physische Gewalt anwendete, die Privatklägerin Verletzungen ihrer psychischen Integrität davontragen wird und wollte dies auch. Die genaue Diagnose brauchte dem Beschuldigten dabei nicht bewusst gewesen sein.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.
13.3 Fazit
Der Beschuldigte wird der mehrfach begangenen einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) z.N. von C.________ schuldig erklärt.
14. Nötigung
14.1 Rechtliche Grundlagen
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 767 f.).
14.2 Subsumtion
Es ist unter Berücksichtigung der ganzen Beziehungsgeschichte und der durch den Beschuldigten ausgeführten physischen und psychischen Gewalt der Privatklägerin gegenüber offensichtlich, dass sie gestützt auf sein Verhalten und seine ausgesprochenen Drohungen meistens das machte, was er wollte. Die Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer zu wenig auf diesen Aspekt eingegangen und hat «nur» die einzelnen Punkte gewürdigt. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten im gesamten Gefüge der durch ihn ausgeübten physischen und psychischen Gewalt gegenüber der Privatklägerin erfolgten. Die Anwendung des objektiven Massstabes unter Berücksichtigung der ganzen Beziehungsgeschichte lässt keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die angedrohten Nachteile schwer wiegen, und auch eine besonnene Drittperson in der Lage der Privatklägerin gefügig gemacht hätten. Dabei ist unwesentlich, ob der Beschuldigte die Drohung wahrmachen wollte. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist zudem evident. Weiter handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Es wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. III.13.2 hiervor verwiesen.
Mit der hiervor gemachten Präzisierung bzw. Ergänzung erkannte die Vorinstanz zu Recht bei den folgenden Sachverhaltskomplexen Nötigungshandlungen (pag. 768 f.):
«Gemäss dem in Ziffer I./1.1. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt hielt der Beschuldigte die Privatklägerin mittels Körperkraft davon ab, die Wohnung zu verlassen, indem er sie bei der Wohnungstüre zu fassen kam und von der Tür wegdrehte. Als die Privatklägerin ins angrenzende Schlafzimmer flüchten wollte, um aus dem dortigen Fenster um Hilfe zu rufen, stiess der Beschuldigte sie aufs Bett und hinderte sie unter Einsatz von Körperkraft daran, von ihm wegzukommen. Der Beschuldigte wandte demnach körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin an, damit sich diese nicht aus der Wohnung entfernen bzw. um Hilfe rufen konnte. Durch das gewaltsame Zurückhalten erreichte der Beschuldigte denn auch sein Ziel, mithin blieb die Privatklägerin durch sein Einwirken in der Wohnung und rief nicht um Hilfe. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg liegt mithin vor. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich betreffend alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Durch seine Gewaltanwendung wollte er auf den Willen der Privatklägerin Einfluss nehmen und dieser seinen eigenen Willen aufzwingen, nämlich sie daran hindern, die Wohnung zu verlassen. Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. Die Anwendung von Gewalt ist regelmässig als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 11). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
Im dritten und vierten Absatz von Ziffer I./1.2. der Anklageschrift äusserte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, er werde sie und ihre Eltern umbringen, sollte die Privatklägerin noch einmal sagen, dass es in der Familie des Beschuldigten Prostituierte gebe. Als daraufhin die Privatklägerin ankündigte, den Beschuldigten wegen seines Verhaltens bei der Polizei anzeigen zu wollen, entgegnete der Beschuldigte, dass er im Falle einer Anzeige wahrscheinlich die Schweiz verlassen müsse, dadurch nichts mehr zu verlieren habe und er deshalb die Privatklägerin umbringen werde, bevor er gehen müsse. Wenn ihre Eltern das nächste Mal nach M.________ (Land) kommen würden, werde er zudem diese auch umbringen. Durch die Todesdrohungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst und gewollt ernstliche Nachteile in Aussicht, um sie dadurch von einer Strafanzeige abzuhalten. Die für sich bereits ernstlichen Äusserungen des Beschuldigten wurden durch die vorherrschende Drohkulisse zusätzlich verstärkt. Die Androhung des künftigen Übels erreichte zudem ihren Zweck, sah die Privatklägerin doch im damaligen Zeitpunkt von einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten ab. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg liegt mithin vor. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich betreffend alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Durch seine Todesdrohungen wollte er auf den Willen der Privatklägerin Einfluss nehmen und dieser seinen eigenen Willen aufzwingen, nämlich sie daran hindern, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen. Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. Die Androhung von Gewalt ist regelmässig als rechtswidriges Mittel zu qualifizieren (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 11). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
In Ziffer I./1.3. der Anklageschrift drückt der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Unterarm auf den Hals, dies unter Aussprechen von Todesdrohungen (nachdem er ihr vorgängig am Telefon damit gedroht hat, dass sie «etwas erleben» könne). Als die Privatklägerin im Anschluss daran die Wohnung verlassen wollte, versuchte der Beschuldigte sie davon abzuhalten, indem er sie auf das Bett warf, wobei sie ihn aber wegstossen und danach aus der Wohnung flüchten konnte. Wiederum wandte der Beschuldigte physische und psychische Gewalt an, damit sich die Privatklägerin wie von ihm gewünscht verhält. Weil die Privatklägerin sich allerdings aus seinem Griff befreien und aus der Wohnung flüchten konnte, hat sich das vom Beschuldigten beabsichtigte Verhaltensziel nicht verwirklicht, weshalb es hier beim Versuch bleibt. Der objektive und subjektive Tatbestand der versuchten Nötigung ist damit erfüllt. Wie bereits ausgeführt ist die Anwendung von Gewalt und Androhung von Gewalt rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
Gemäss Ziffer I./1.5. der Anklageschrift äusserte der Beschuldigte – nachdem es zuvor in der Wohnung erneut zu Handgreiflichkeiten gekommen ist – gegenüber der Privatklägerin (nachdem sie ihre Eltern angerufen hatte und diese sie hätten abholen sollen), dass sie ja wisse, was passieren würde, wenn sie gehe. Obwohl der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklägerin nicht explizit äusserte, war ihr doch aufgrund der bereits gemachten Erfahrungen ohne weiteres klar, welche Konsequenzen er ihr in Aussicht zu stellen beabsichtigte. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin bereits im Rahmen früherer Auseinandersetzungen angedroht, sie und ihre Eltern umzubringen, sollte sie sich von ihm trennen. Die Botschaft des Beschuldigten war demnach klar und konnte von der Privatklägerin nicht anders verstanden werden. Mit seiner – gegenüber der Privatklägerin – unmissverständlichen Äusserung wollte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu bringen, sich nicht von ihm zu trennen, was ihm im damaligen Zeitpunkt bis auf weiteres auch gelang. Der objektive und subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Wie bereits ausgeführt ist die Androhung von Gewalt rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.»
Ergänzend sieht die Kammer weitere Sachverhaltselemente als Teil der Nötigungshandlungen an. So ist betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift auch der folgende, dem von der Vorinstanz vorangehende Absatz als Teil der Nötigung zu qualifizieren: «Im Wohnzimmer drückte er sie mit Körperkraft auf den Boden und hielt mit einer Hand ihre beiden Hände fest und hinderte sie so daran, aufzustehen und verhinderte so, dass sie sich vor ihm in Sicherheit bringen konnte». Bezüglich Ziff. I.1.5. der Anklageschrift qualifiziert die Kammer auch folgenden Sachverhalt als Nötigungselement: «Die Privatklägerin wollte am Fenster um Hilfe rufen, wobei er sie jedoch vom Fenster wegzog, sie sich aber schliesslich losreissen konnte Der Beschuldigte schloss schliesslich das Fenster». Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin unter Gewaltanwendung rechtswidrig daran, sich vor ihm in Sicherheit zu bringen und um Hilfe zu rufen.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.
14.3 Fazit
Der Beschuldigte wird der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und evtl. andernorts z.N. von C.________ schuldig erklärt.
15. Drohung
15.1 Rechtliche Grundlagen
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 770 f.).
15.2 Subsumtion
Im Gegensatz zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift ist nicht von einer verbalen Ankündigung von Schlägen auszugehen. Die Privatklägerin sagte dazu, der Beschuldigte habe kein Wort gesagt, sondern sie sofort mit einer Hand am Hals gepackt und mit der anderen Hand gedroht, sie zu schlagen (pag. 74 Z. 675 ff.). An der rechtlichen Würdigung ändert sich dadurch nichts: Auch die nonverbale Androhung von Schlägen erfüllt in diesem Zusammenhang den Tatbestand der Drohung. Zudem lässt die ganze Beziehungsgeschichte keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind. Mit obiger Präzisierung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 771 f.). Es ist auch bei der Drohung evident, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. III.13.2 hiervor verwiesen.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.
15.3 Fazit
Der Beschuldigte wird der Drohung, begangen in der Zeit vom 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und evtl. andernorts z.N. von C.________ schuldig erklärt.
IV. Strafzumessung
16. Vorbemerkung
Die Strafzumessung umfasst neben den oberinstanzlichen Verurteilungen auch die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfach begangener Gewaltdarstellungen (vgl. E. I.7 hiervor).
Für den dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtlichen Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 765 f., pag. 772 f.).
17. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Das Mass der Reduktion hängt dabei in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 1V 49 E. lb).
18. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4).
Unter Verweis auf E. IV.19 hiernach ist festzuhalten, dass das neue Recht nicht das mildere ist. Daher gelangt jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung.
19. Strafrahmen und Strafart
Es handelt sich vorliegend bei allen Schuldsprüchen z.N. der Privatklägerin um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Der Strafrahmen betreffend Gewaltdarstellungen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Einleitend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am Wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB), wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
Es stünde somit bei sämtlichen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als mildere Strafart zur Verfügung. Mit Blick auf die nachfolgende Strafzumessung erscheint der Kammer – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für die Schuldsprüche der mehrfach begangenen einfachen Körperverletzung, der mehrfach begangenen Nötigung und Versuch dazu sowie der Drohung, alles zum Nachteil der Privatklägerin, nicht als geeignete und zweckmässige Sanktion. In diesem Zusammenhang wird auch auf BGE 144 IV 217 E. 4.3 verwiesen, wonach Art. 41 Abs. 1 StGB nicht daran hindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.
Die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin beging der Beschuldigte im Rahmen einer von physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung und sie stehen in einem engen Zusammenhang. Der Beschuldigte begann mit der psychischen Gewalt sofort nach Zuzug in die Schweiz und übte die psychische und physische Gewalt in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 gegenüber seiner Ehefrau aus. Er liess jeglichen Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität vermissen. Der Beschuldigte delinquierte wiederholt während rund 10 Monaten und verübte in dieser Zeit immer wieder gleiche respektive ähnliche Delikte gegen das gleiche Opfer, seine Ehefrau. Er zeigt damit, auch wenn er über keine Vorstrafen verfügt, eine gesteigerte kriminelle Energie. Er offenbarte nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft des Handelns, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe den spezialpräventiven Zweck einer Sanktion erfüllen würde. Im Ergebnis ist bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Daher ist für sämtliche dieser Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet. Angesichts der unklaren finanziellen Situation sowie des Wohnsitzes des Beschuldigten in J.________ (Land) wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.
Für die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, mehrfach begangener Nötigung und Versuch dazu und wegen Drohung ist somit je eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Daraus folgt, dass für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217).
In Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfach begangener Gewaltdarstellungen ist demgegenüber eine Geldstrafe auszufällen. Dieser Schuldspruch steht in keinem Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten z.N. der Privatklägerin. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen für dieses Delikt nicht begründen.
20. Freiheitsstrafe
20.1 Vorgehen
Es ist in einem ersten Schritt die schwerste Straftat zu bestimmen und dafür die Einsatzstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Da die PTBS nicht nur bei der Einsatzstrafe (vgl. gerade E. IV. 20.2 hiernach), sondern ebenfalls bei den anderen physischen und psychischen Gewaltdelikten z.N. der Privatklägerin die Folge ist, wird diesem Umstand im Rahmen einer tieferen Asperation Rechnung getragen.
20.2 Bestimmung der Einsatzstrafe
Aufgrund des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs qualifiziert die Kammer den Sachverhalt des «allgemeinen Teils» der Anklageschrift, Ziff. I.1. und den damit zusammenhängenden Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung als konkret schwerstes Delikt.
20.3 Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift
Objektive Tatschwere
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als sehr hoch zu bezeichnen. Die psychische Integrität der Privatklägerin wurde durch das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt. Es wird auf die Arztberichte und die stationären Aufenthalte im N.________ (Psychiatriezentrum) und im L.________ (Spital) sowie auf den Aufenthalt im Frauenhaus X.________ (vgl. zum Ganzen E. III.12.6 hiervor). Die Privatklägerin erlitt eine PTBS und damit einhergehende somatoforme Schmerzstörung. Sie leidet auch heute noch an einer mittlerweile komplexen PTBS, die erst nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens dringend mittels einer Traumatherapie im engeren Sinn angegangen werden muss. Die Privatklägerin ist bzw. war nicht mehr so belastbar, wie sie dies ohne Straftaten des Beschuldigten gewesen wäre. Anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie am 3. Juli 2024 an, es gehe ihr nicht so gut, denn, wenn es zu Verhandlungen respektive zu einer Einvernahme komme, habe sie viel Stress. Sie habe auch in ihrer jetzigen Ehe viele Nachwirkungen von dem, was sie damals erlebt habe (pag. 1105 Z. 38 ff.). Gleiches kann dem psychologischen Kurzbericht der Psychotherapeutin K.________ vom 28. Juni 2024 entnommen werden: Die Privatklägerin leide unter Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken und habe Angst vor Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann. Es falle ihr schwer, dem Ehemann zu vertrauen und sich zu öffnen (pag. 1118). Die Privatklägerin arbeitet mittlerweile mit einem 80%-Pensum wieder in einem Y.________ (Beruf). Eine gewisse Stabilität ist gestützt auf diese Umstände zu bejahen. Die Folgen des Handelns des Beschuldigten halten aber auch nach nun beinahe sieben Jahren in Form einer komplexen PTBS immer noch an.
Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich. Nach der heimlichen Heirat in M.________ (Land) reiste der Beschuldigte aufgrund des Familiennachzuges am ________ (Jahr 2017) in die Schweiz zur Privatklägerin. Ab diesem Zeitpunkt übte er zuerst psychisch, später auch physisch seine Macht, Dominanz und Unterdrückung gegenüber der Privatklägerin aus. Er isolierte die Privatklägerin von ihren Freunden und ihrer Familie, um die volle Kontrolle über sie zu haben. Er schrieb der Privatklägerin beispielsweise vor, was sie den Eltern am Telefon sagen durfte und was nicht oder nahm heimlich die Gespräche, welche die Privatklägerin mit ihren Eltern führte, auf. Die Dominanz und Einschüchterung der Privatklägerin durch den Beschuldigten führte so weit, dass sich diese nicht mehr traute, ihre Eltern anzurufen, nachdem der Beschuldigte das Handy, mit welchem er jeweils die Tonaufnahmen machte, in der Wohnung offensichtlich rumliegen liess. Der Beschuldigte delinquierte über einen langen Zeitraum von rund zehn Monaten immer wieder. Er hat einen Menschen, der ihm vertraute und ihn liebte, gefügig gemacht, «klein gehalten», erniedrigt, ausgenützt und emotional sowie körperlich verletzt. Zudem fanden die meisten Vorfälle in der eigenen Wohnung statt, was das Sicherheitsgefühl noch zusätzlich verletzte.
Gesamthaft ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen gerade noch knapp von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er handelte aus einem Machtempfinden gegenüber der Privatklägerin. Die Verletzung der psychischen Integrität der Privatklägerin wäre ohne Weiteres vermeidbar und dem Beschuldigten rechtskonformes Handeln zumutbar gewesen.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.
Fazit Tatverschulden
Die Kammer erachtet eine Strafhöhe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
20.4 Asperation einfache Körperverletzung gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift
Der Vorinstanz kann gefolgt werden, soweit sie festhält, dass sich der Beschuldigte zur Verstärkung seiner Schlagkraft der Deoflasche bediente, die Privatklägerin zur Erschwerung ihrer Flucht auf dem Bett festhielt und diese danach unter starken Schmerzen im unteren Rücken litt und längere Zeit behandelt werden musste. Was den Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte per 1. Januar 2023 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) anbelangt, so erschliesst sich der Kammer dieser Vergleich nicht. Die vorliegende Tat ist mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien nicht vergleichbar weder in der Tatausführung noch im Ausmass des verschuldeten Erfolgs. Die Kammer erachtet die Tatausführung als gravierender: Der Beschuldigte verlor nicht etwa bei einem Streit in einer Bar die Beherrschung, sondern schlug gezielt mithilfe der Deoflasche und zusätzlich mit seiner Körperkraft auf den Rücken der Privatklägerin ein, nachdem diese zuvor versucht hatte, aus der Wohnung zu flüchten und aus dem Fenster um Hilfe zu rufen. Dem Beschuldigten ging es um seine Machtdemonstration, weil die Privatklägerin ein Telefonat mit ihren Eltern nicht so ausführen wollte, wie der Beschuldigte dies von ihr gefordert hatte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden. Es ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1 hiervor), ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.5 Asperation Nötigung gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift
Die Vorinstanz hielt hierzu fest was folgt (pag. 777 f.): «Der Beschuldigte hinderte die Privatklägerin unter Einsatz von Körperkraft daran, die Wohnung zu verlassen, indem er sie vor der Haustür abfing und festhielt. Von besonderer Verwerflichkeit ist dabei der Umstand zu werten, dass dem Festhalten des Beschuldigten nicht nur ein Streit voranging, aus dem sich die Privatklägerin gewissermassen zu «befreien» versuchte, sondern es im Anschluss an das Zurückhalten auch noch zu Handgreiflichkeiten seitens des Beschuldigten kam (konkret schlug der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Deo-Flasche, dazu nachfolgend). Die Privatklägerin war dem Beschuldigten ausgeliefert und hatte ihm nichts entgegenzusetzen. Der Beschuldigte seinerseits nutzte seine Überlegenheit schonungslos aus und handelte dabei aus nichtigen Beweggründen – mithin wollte er schlichtweg verhindern, dass die Privatklägerin selbstbestimmt das Haus verlassen konnte. Unter Würdigung dieser Faktoren kann das Verschulden indes im unteren Bereich angesiedelt werden … .»
Zu dem von der Vorinstanz oberwähnten Teilsachverhalt gehört – dazu wird auf deren Beweiswürdigung verwiesen – zusätzlich der Abschnitt der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin darin hinderte, aus dem Fenster um Hilfe zu rufen und von ihm wegzukommen, indem er sie mittels Körperkraft aufs Bett stiess (vgl. E. III.14.2 hiervor). Dass es anschliessend zum Vorfall mit der Deo-Flasche kam, wurde bereits in E. IV.20.4 hiervor abgehandelt und ist hier nicht zu berücksichtigen. Ansonsten kann sich die Kammer den Argumenten der Vorinstanz anschliessen. Der Beschuldigte demonstrierte wiederum seine Macht und Kontrolle über die Privatklägerin, indem er die Privatklägerin unter Einsatz von Körperkraft daran hinderte, sich aus der Wohnung und vor ihm in Sicherheit zu bringen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden in Bezug auf den konkreten Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln.
Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1 hiervor), ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.6 Asperation Nötigung gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift
Es kann grundsätzlich auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 776): «Indem der Beschuldigte der Privatklägerin androhte, sie und ihre Eltern umzubringen, sollte sie Anzeige gegen ihn erstatten, hat er ihre Willensfreiheit erheblich beeinträchtigt. Mithin war die Privatklägerin durch sein Verhalten stark verängstigt und wagte es entsprechend nicht, ihn anzuzeigen, sich von ihm zu trennen oder externe Hilfe zu beanspruchen. Der Beschuldigte war sich der Wirkung seines Handelns vollends bewusst, manifestierte er seine Dominanz gegenüber der Privatklägerin doch regelmässig mittels physischen Übergriffen sowie verbalen Drohungen und schaffte damit die bekannte Drohkulisse.»
Wie in E. III.14.2 hiervor bereits erwähnt, erachtet die Kammer jedoch auch den Passus «Im Wohnzimmer drückte er sie mit Körperkraft auf den Boden und hielt mit einer Hand ihre beiden Hände fest und hinderte sie so daran, aufzustehen und verhinderte so, dass sie sich vor ihm in Sicherheit bringen konnte» als Teil der vorliegenden Nötigung. Die Privatklägerin nahm die Morddrohungen des Beschuldigten – denen er mit physischer Gewalt Nachdruck verlieh – sehr ernst, so dass sie auch während des laufenden Strafverfahrens dafür sorgte, dass der Beschuldigte nichts vom Aufenthalt in L.________ (Spital) mit ihrer Familie mitbekam (pag. 75 Z. 724 ff.). Die Nötigung verfehlte denn auch ihr Ziel nicht, war die Privatklägerin erst rund elf Monaten nach der polizeilichen Intervention in der Lage, gegen den Beschuldigten auszusagen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden. Das Tatverschulden ist in Bezug auf den konkreten Strafrahmen ebenfalls im leichten Bereich anzusiedeln.
Unter Berücksichtigung des in den vorinstanzlichen Erwägungen erwähnten Urteils SK 20 203 des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2021 erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1 hiervor), ausmachend 75 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.7 Asperation versuchte Nötigung gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift
Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 778): «Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits telefonisch androhte, sie könne etwas erleben, sobald sie zuhause sei, drückt er sie wenig später an die Wand, schlägt ihr ins Gesicht und würgt sie mit dem Unterarm, wobei er sie unter Ausstossen von Todesdrohungen daran hindern will, die Wohnung zu verlassen. Wiederum übte der Beschuldigte massiv Druck auf die Privatklägerin aus, um sie in ihrer Willensbildung zu beeinflussen. Erneut fällt zudem auf, dass dem nötigenden Verhalten des Beschuldigten ein mutmasslicher «Fehltritt» der Privatklägerin vorausgeht. So hat es den Beschuldigten in jener Situation gestört, dass sie am Morgen die Wohnung unbemerkt verlassen hat. Insgesamt bewegt sich das Verschulden (für das vollendete Delikt) in einem ähnlichen Bereich wie beim hiervor erwähnten Delikt. Allerdings konnte die Privatklägerin vorliegend – trotz erneutem Zurückhalteversuch des Beschuldigten – die Wohnung doch noch verlassen, weshalb die Nötigungshandlung unvollendet geblieben ist. Wenngleich sich dieser Umstand verschuldensmindernd auszuwirken hat, ist doch nur eine minime Reduktion vorzunehmen, zumal im Wesentlichen der massive Widerstand der Privatklägerin und nicht das besonders einsichtige Verhalten des Beschuldigten dafür verantwortlich ist, dass es lediglich beim Versuch blieb. Für die versuchte Tatbegehung scheint dem Gericht eine Strafe von 45 Strafeinheiten angemessen, asperiert werden zwei Drittel, demnach 30 Straf-einheiten.»
Wie in E. III.13.2 hiervor festgehalten, sind die Sachverhaltselemente «Schlag ins Gesicht» und «Würgen mit dem Unterarm» rechtskräftig eingestellt und können somit nicht Teil des vorliegenden Nötigungssachverhaltes sein. Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Nötigungssachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vergleichbar, jedoch mit dem straferhöhenden Aspekt, dass der Beschuldigte zusätzlich Todesdrohungen gegen die Privatklägerin aussprach. Der Privatklägerin gelang es, aus der Wohnung und vom Beschuldigten zu flüchten. Die Angst vor dem Beschuldigten war dabei so gross, dass die Privatklägerin trotz Kälte und Schnee ohne Jacke und Schuhe «blindlings» die Wohnung verliess. Der Beschuldigte brach die Verfolgung der Privatklägerin nur ab, weil er bemerkte, dass die Privatklägerin zu ihrer nahen Arbeitsstelle rannte. Der Beschuldigte hat auch in vorliegendem Fall das Rechtsgut der freien Willensbetätigung der Privatklägerin in erheblichem Masse beeinträchtigt. Er übte seine Dominanz gegenüber der Privatklägerin aus, nachdem er über deren selbstbestimmtes Handeln – unbemerktes Verlassen der Wohnung am Morgen nach einem Streit – gekränkt gefühlt haben dürfte. Es ging ihm offenbar darum, der Privatklägerin eine Lektion zu erteilen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Rechtskonformes Handeln wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden.
Aufgrund des im Vergleich zu Ziff. I.1.1. der Anklageschrift höheren Unrechtsgehalts erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen bei einem vollendeten Delikt als verschuldensangemessen. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist es nur aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin bei einem Versuch geblieben. Es rechtfertigt sich daher einzig eine Reduktion von 20 Tagen Freiheitsstrafe.
Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1 hiervor), ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.8 Asperation Drohung gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift
Einleitend gilt es festzuhalten, dass der von der Vorinstanz zitierte Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar und daher nicht heranzuziehen ist. Der Beschuldigte hat das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin durch seine völlig grundlose Einschüchterung in erheblichem Mass beeinträchtigt. Im Gegensatz zur Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift ist zwar nicht von Todesdrohungen auszugehen, der Beschuldigte griff die Privatklägerin aber, nachdem er spätabends von der Arbeit nach Hause kam, völlig unerwartet an, packte sie sofort mit einer Hand am Hals – was er während einer gewissen Zeit aufrechterhielt – und drohte ihr mit der anderen Hand, sie zu schlagen. Die Privatklägerin begriff die Situation nicht und hatte Angst, gleich zusammengeschlagen zu werden (pag. 669 Z. 39 f.). Dies ist umso verständlicher, als sie sich bereits in einer beängstigenden Situation befand, indem der Beschuldigte sie mit einer Hand am Hals packte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Sein Verhalten der Privatklägerin gegenüber ist als verwerflich zu qualifizieren. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden. Rechtskonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen.
Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1 hiervor), ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.9 Asperation Nötigung gemäss Ziff. I.1.5. der Anklageschrift
Es kann vorab auf die nachfolgend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 777): «Nach einer vorgängigen Auseinandersetzung äusserte der Beschuldigte gegenüber der stark verängstigten Privatklägerin, die im Begriff war, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, dass sie ja wisse, was passieren würde, wenn sie gehe. Damit wirkte der Beschuldigte bewusst auf die bereits bestehende Drucksituation der Privatklägerin ein und nutzte gekonnt seine bis hierher aufgebaute Machtposition aus, um die Privatklägerin von einer Trennung abzuhalten. Auch dies geschah seitens des Beschuldigten vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven – insbesondere war ihm der Gemütszustand seiner Ehefrau, die im Anschluss an die Auseinandersetzung ins Spital und später ins N.________ (Psychiatriezentrum) gebracht werden musste, völlig gleichgültig. Entsprechend vermeidbar war sein Handeln.»
Ergänzend, teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass, wie in E. III.14.2 hiervor erwähnt, die Kammer auch das Folgende als Nötigungselement qualifiziert: «Die Privatklägerin wollte am Fenster um Hilfe rufen, wobei er sie jedoch vom Fenster wegzog, sie sich aber schliesslich losreissen konnte Der Beschuldigte schloss schliesslich das Fenster». Auch wenn der Beschuldigte seine Drohung nur implizit äusserte, wohl weil er nicht wollte, dass jemand die Drohung mitbekommt (vgl. pag. 57 Z. 440, wonach der Beschuldigte zudem geflüstert hat), wusste die Privatklägerin aufgrund der bis anhin gemachten Erfahrungen genau, was der Beschuldigte damit meinte: Bereits in früheren Auseinandersetzungen hat der Beschuldigte der Privatklägerin angedroht, sie und ihre Eltern umzubringen, sollte sie sich von ihm trennen. Der Sachverhalt und die Folgen sind denn auch mit dem in Ziff. I.1.2. der Anklageschrift Erwähnten vergleichbar (dazu E. IV.20.6 hiervor). Der Vorfall ereignete sich sodann am 24. Januar 2018 und somit rund 10 Monate nach dem Einzug und der seither erfolgten psychischen und physischen Unterdrückung durch den Beschuldigten. Die Privatklägerin wusste, wozu der Beschuldigte fähig war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch neutral zu werten ist. Auch wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter kann betreffend psychische Auswirkungen auf die Privatklägerin auf die Ausführungen in E. IV.20.3 hiervor verwiesen werden. Das Tatverschulden ist in Bezug auf den konkreten Strafrahmen ebenfalls im leichten Bereich anzusiedeln.
Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen für verschuldensangemessen. Hiervor wird die Hälfte (vgl. E. IV.20.1), ausmachend 75 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.
20.10 Zwischenfazit
Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 630 Tagen bzw. 21 Monaten.
21. Täterkomponenten
Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit folgenden Änderungen bzw. Präzisierungen verwiesen werden (pag. 780).
Der Beschuldigte war nach Ansicht der Kammer in der Schweiz finanziell nicht selbständig, sondern lebte auf Kosten der Privatklägerin (u.a. pag. 50 Z. 90, pag. 69 Z. 424 ff.).
Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung und der dadurch fehlenden Einvernahme ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt nichts Neues bekannt. Es ist somit unklar, ob der Beschuldigte immer noch im AA.________-Unternehmen angestellt ist und im Z.________ (Restaurant) arbeitet.
Der Beschuldigte ist weiterhin nicht vorbestraft.
Die Kammer zweifelt an der durch die Vorinstanz festgestellten Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. So zeigen seine beim Obergericht eingereichten persönlichen Eingaben, insbesondere auch die Zeichnung auf pag.1061, dass der Beschuldigte nur insoweit kooperativ ist, als alles nach seinen Wünschen läuft. Ebenfalls ist das anlässlich seines letzten Worts überaus insistierende Verhalten anzumerken. Der Beschuldigte ist zudem weder einsichtig noch reuig. Schliesslich liegt beim Beschuldigten auch keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
22. Konkrete Freiheitsstrafe, Vollzug und Anrechnung Polizeihaft
Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Vollzugsform kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 781).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist keine hängigen Verfahren auf. Obwohl der Beschuldigte auch nach der Trennung vom 24. Januar 2018 den Kontakt zur Privatklägerin suchte und diese anlässlich ihres Spitalaufenthaltes regelrecht bedrängte, steht der Beschuldigte zwischenzeitlich nicht mehr in Kontakt mit der Privatklägerin und deren Familie. Er ist aus der Schweiz nach J.________ (Land) gezogen, wo er nun seit Oktober 2020 lebt.
Insgesamt kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose hinsichtlich weiterer Verbrechen oder Vergehen gestellt werden, weshalb ihm in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der bedingte Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die erstandene Polizeihaft von einem Tag (pag. 2 ff.) ist vollumfänglich auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
23. Geldstrafe
23.1 Vorbemerkung
Es handelt sich vorliegend um zwei Videos, die die Kammer verschuldensmässig gleich gewichtet. So ist auf dem ersten Video zu sehen, wie auf zwei auf einem Bett liegende Personen eingeschlagen wird. Auf dem zweiten Video sieht man, wie eine ältere Frau ein Kind mit einem Holzstock zusammenschlägt. Aus diesem Grund gelten die nachfolgenden Erwägungen für beide Videos. Vorliegend sieht die Kammer – anders als bei der Freiheitsstrafe – keinen Grund, von der praxisgemässen 2/3-Asperation abzuweichen.
23.2 Der Kammer ist bewusst, dass weitaus schlimmere Videoinhalte möglich sind. Jedoch sind die körperlichen Gewaltanwendungen gegenüber Erwachsenen und einem Kleinkind schwer ertragbar anzusehen. Dass beim Beschuldigten gerade zwei Dateien, welche Gewaltanwendungen zeigen, gefunden wurden, dürfte mit Blick auf seine verbalen und nonverbalen Gewaltdelikte kein Zufall sein. Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung kann die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine gewisse Nachsicht zu walten sei, weil die besagten Videos via WhatsApp-Gruppenchat in die Mediathek des Beschuldigten gelangt seien und die Kontrolle darüber entsprechend anspruchsvoll sein könne, nicht gefolgt werden. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen pro Video für verschuldensangemessen. Bei einem Asperationsfaktor von 2/3 für das zweite Video, ausmachend 10 Tagessätze, ergibt sich somit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
23.3 Zwischenfazit
Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Mit Verweis auf E. IV.21 hiervor wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls neutral aus. Ein Geständnisrabatt ist nicht zu gewähren. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung hat die Berufung erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung zurückgezogen.
24. Höhe des Tagessatzes
Die Vorinstanz bestimmte den Tagessatz aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Studium kürzlich abgeschlossen, Job im AA.________-Bereich sowie Nebenjob) auf CHF 30.00.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2023 erklärte der Beschuldigte, dass er in J.________ (Land), lebe, einen Masterabschluss gemacht habe, an einem AA.________-Unternehmen zur Entwicklung einer AD.________-Applikation zur «________» beteiligt sei und Teilzeit im Z.________ (Restaurant) arbeite (pag. 675 Z. 26 ff.). Beim Z.________ (Restaurant) verdiene er im Stundenlohn jeweils zwischen EUR 800.00-1'000.00. Mit dem AA.________ erziele er noch keine Einnahmen (pag. 676 Z. 14 ff.).
Aufgrund der bereits erwähnten fehlenden Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ist nicht bekannt, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten inzwischen geändert haben. Es wird weiterhin von einem Tagessatz von CHF 30.00 ausgegangen.
25. Konkrete Geldstrafe und Vollzug
Betreffend Vollzugsform kann auf E. IV.22 hiervor verwiesen werden. Dies hat auch bei der Geldstrafe Gültigkeit.
Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
V. Zivilpunkt
26. Schadenersatz
Betreffend den von der E.________ und der Privatklägerin geforderten Schadenersatz kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 783 ff.).
Die entstandenen Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus und die Psychotherapie sowie die Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren wurden kausal durch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten verursacht. Die Anwaltskosten werden praxisgemäss als Schadensposten anerkannt.
Der Beschuldigte ist folglich zu Bezahlung von Schadenersatz wie folgt zu verurteilen:
- CHF 9'185.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 an die E.________.
- CHF 225.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2019 an die E.________.
- CHF 350.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. September 2019 an die E.________.
- CHF 525.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Oktober 2019 an die E.________.
- CHF 300.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2019 an die E.________.
- CHF 150.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. März 2020 an die E.________.
- CHF 150.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2020 an die E.________.
- CHF 108.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2020 an die E.________.
- CHF 75.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. August 2021 an die E.________.
- CHF 614.75 an die Privatklägerin.
27. Genugtuung
Es kann zunächst auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 783).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Fürsprecherin D.________ namens ihrer Mandantin im Rahmen ihres Parteivortrags aus, die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung seien erfüllt: Es handle sich um einen rund zehnmonatigen Deliktszeitraum. Die junge Privatklägerin sei ihrem Ehemann in den eigenen vier Wänden ausgeliefert gewesen. Die Arbeitsprognose habe sich nicht bewahrheitet; die Privatklägerin habe ihrem ehemaligen Job nicht mehr nachgehen können. Sie sei erst im September 2021 wieder in der Lage gewesen, zu arbeiten und eine Ausbildung zu beginnen. Die psychischen Folgen seien massive einzelne Beeinträchtigungen mit einem riesigen Behandlungsbedarf. Das Führen einer Beziehung sei auch «x» Jahre später immer noch sehr schwierig und die Privatklägerin sei weiterhin auf Behandlung angewiesen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 sei sicher angemessen und da seitens der Privatklägerin keine Berufung angemeldet worden sei, könne auch keine höhere Genugtuung gefordert werden.
Die Privatklägerin gab anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 3. Juli 2024 (pag. 1105) u.a. an, sie habe letzte Nacht nicht schlafen können und am Morgen erbrechen müssen. Sie habe in ihrer jetzigen Ehe zudem viele Nachwirkungen von dem, was sie damals erlebt habe. Nachdem sie ihren aktuellen Ehemann kennengelernt habe, habe sie in den Träumen viele Sachen wieder erlebt. Sie habe «viele Sachen wieder gehabt», welche sie auch kurz nach der Flucht vor dem Beschuldigten gehabt habe. Nach der Ehe habe sie sich für das, was geschehen sei, geschämt. In ihrer jetzigen Ehe gebe es viele Sachen, die sie triggern würden und sie deshalb nicht mehr machen könne. Sie habe Vertrauensprobleme.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt. Die noch in Frage stehende Genugtuung von CHF 2'000.00 ist klarerweise nicht übermässig, umso mehr als ein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgte. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte folglich zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2017 an die Privatklägerin zu verurteilen.
28. Kosten
Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden.
VI. Kosten und Entschädigung
29. Verfahrenskosten
29.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Vorinstanz hat die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf 6/10 der gesamten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'597.35, ausmachend CHF 9'358.40, bestimmt. Nachdem der Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich schuldig erklärt wird, hat er diese 6/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'358.40 zu tragen.
Der Kanton Bern trägt die auf die rechtskräftig gewordenen Einstellungen und den rechtskräftig gewordenen Freispruch fallenden 4/10 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'597.35, ausmachend CHF 6'238.95.
29.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden.
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mit seinen Anträgen somit vollständig. Demnach hat er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Der erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung betreffend der mehrfach begangenen Gewaltdarstellungen gemachte Berufungsrückzug rechtfertigt weder eine Ausscheidung noch eine Kostentragung durch den Staat. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt. Bei der Höhe der Kosten gilt es auch zu berücksichtigen, dass infolge des unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3./4. Juli 2025 diese abgesetzt und ein neuer Termin gefunden werden musste.
30. Amtliche Entschädigung
30.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1).
Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV).
Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
30.2 Entschädigung von Fürsprecher F.________ und Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten
30.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher F.________ rechtskräftig auf CHF 1'123.90 und das volle Honorar auf CHF 1'348.90. Sie stellte weiter fest, dass der Kanton Bern Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bereits mit CHF 1'123.90 entschädigt hat.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher F.________ für die Zeit von 8. Januar 2019 bis 10. Januar 2019 ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'123.90 im Umfang von 6/10, ausmachend CHF 674.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 225.00, ausmachend CHF 135.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ rechtskräftig auf CHF 21'279.90 und das volle Honorar auf CHF 26.227.35.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'279.90 im Umfang von 6/10, ausmachend CHF 12'767.95, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'947.45, ausmachend CHF 2'968.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
30.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich machte Fürsprecher B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 2. Juli 2024 (pag. 1229 f. für das Jahr 2023) eine amtliche Entschädigung von gerundet CHF 2'040.50 und gestützt auf die Honorarnote vom 10. Oktober 2024 (pag. 1231 f. für das Jahr 2024) eine amtliche Entschädigung von gerundet CHF 4’008.80 geltend (amtliches Honorar: CHF 1'700.00 und CHF 3’600.00, Auslagen: CHF 194.60 und CHF 58.40, Reisezuschlag: CHF 50.00, Mehrwertsteuer: gerundet CHF 145.90 und gerundet CHF 300.40).
Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer aus folgenden Gründen im Gesamten als angemessen: Unter Berücksichtigung der Dauer der Fortsetzungsverhandlung von insgesamt 3 Stunden 20 Minuten (Fortsetzungstermin vom 11. Oktober 2025: 2 Stunden 35 Minuten, Urteilseröffnung vom 14. Oktober 2025: 45 Minuten) und der in der Honorarnote vom 10. Oktober 2024 abgerechneten «HV in Bern vom 11.10.2024» von 3 Stunden kann der nicht abgerechnete Zeitaufwand für die Urteilseröffnung vom 14. Oktober 2024 aufgrund der Tatsache, dass das Honorar ansonsten hätte gekürzt werden müssen, als abgegolten gelten.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 6'049.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'049.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
30.3 Entschädigung von Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin
30.3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin D.________ rechtskräftig auf CHF 17'966.95 und das volle Honorar auf CHF 22'309.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'966.95 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'342.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
30.4 Oberinstanzliches Verfahren
Fürsprecherin D.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 3. Juli 2024 (pag. 1236 für das Jahr 2023) eine Entschädigung von CHF 406.15 und mit Honorarnote vom 11. Oktober 2024 (pag. 1237 für das Jahr 2024) eine Entschädigung von CHF 5'187.30 geltend (Honorar: CHF 357.50 und CHF 4'637.50, Auslagen: CHF 19.60 und CHF 161.10, Mehrwertsteuer: CHF 29.05 und CHF 388.70). Dabei gilt es zu erwähnen, dass Fürsprecherin D.________ mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 anstatt mit einem solchen von CHF 200.00 rechnete. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
Die geforderte amtliche Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Unter Streichung der Position «Nachbesprechung und- behandlung» – da diese mit der zu langen Schätzung der Teilnahme an der Fortsetzungsverhandlung abgegolten ist – erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand ansonsten als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 4'351.65; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'351.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
31. Das Mobiltelefon Lenovo sowie die externe Festplatte Schwarz werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. Die Voraussetzungen von Art. 69 StGB sind bei beiden Gegenständen erfüllt.
32. Betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
das Strafverfahren gegen A.________
wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018;
wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018
eingestellt wurde;
Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits eine anteilsmässige Entschädigung von 1/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 1'123.90, bestimmt auf CHF 112.40, ausgerichtet wurde;
Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ eine anteilsmässige Entschädigung von 1/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 21'279.90, ausmachend CHF 2'128.00, ausgerichtet wurde.
B.
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort);
Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits eine anteilsmässige Entschädigung von 3/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 1'123.90, bestimmt auf CHF 337.15, ausgerichtet wurde;
Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ eine anteilsmässige Entschädigung von 3/10 des gesamten amtlichen Honorars von CHF 21'279.90, ausmachend CHF 6'383.95, ausgerichtet wurde.
C.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Gewaltdarstellungen, mehrfach begangen, festgestellt am 8. Januar 2019 in I.________ (Ort).
D.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher F.________, für die Zeit von 8. Januar 2019 bis 10. Januar 2019 mit Verfügung vom 7. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wie folgt bestimmt wurden:
und der Kanton Bern Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits mit CHF 1'123.90 entschädigt hat.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
und der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'767.95 entschädigt.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:
und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 17. Januar 2020 Fürsprecherin D.________ bereits ein Vorschuss von CHF 4'635.60 ausgerichtet wurde. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ noch mit CHF 13'331.35.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) z.N. von C.________;
der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) und evtl. andernorts z.N. von C.________;
der Drohung, begangen in der Zeit von 13. März 2017 bis 24. Januar 2018 in I.________ (Ort) z.N. von C.________;
und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer I.C. hiervor sowie in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 3, 135 Abs. 1bis, 180 Abs. 2 lit. a, 181 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung von 6/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'597.35, ausmachend CHF 9'358.40.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00.
III.
Der Kanton Bern trägt 4/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'597.35, ausmachend CHF 6'238.95.
IV.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher F.________ für die Zeit von 8. Januar 2019 bis 10. Januar 2019 ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'123.90 im Umfang von 6/10, ausmachend CHF 674.35, zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 225.00, ausmachend CHF 135.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'279.90 im Umfang von 6/10, ausmachend CHF 12'767.95, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 6/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'947.45, ausmachend CHF 2'968.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'966.95 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'342.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'049.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'049.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'351.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'351.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 9'185.25 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 225.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 350.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. September 2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 525.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Oktober 2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2019 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. März 2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. April 2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 108.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2020 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. August 2021 an die E.________.
Zur Bezahlung von CHF 614.75 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
1. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon Lenovo (Ass. Nr. A3)
- 1 externe Festplatte Schwarz (Ass. Nr. A5)
2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
3. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet:
- dem Beschuldigten, Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Straf- und Zivilklägerin C.________, a.v.d. Fürsprecherin D.________, substituiert durch MLaw W.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, Berufungsführerin 2
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Straf- und Zivilklägerin C.________, a.v.d. Fürsprecherin D.________
- der Zivilklägerin, E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, Berufungsführerin 2
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, sofort)
Bern, 14. Oktober 2024
(Ausfertigung: 25. März 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Für die Urteilsbegründung:
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 23 339
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_236/2016
6B_42/2016
6B_466/2013
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
BGE 1 V 49ATF 1 V 49DTF 1 V 49
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
SK 20 203
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 VKDart. 5 DFPart. 5 VKD
Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_1290/2021
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV
Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF