SK 2023 342
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. sowie Widerrufsverfahren
25. September 2024Deutsch29 min
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft) durch nicht oder nicht [gut] sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festsetzte sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'329.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung, pag. 45 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 23 342
Bern, 6. August 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 (PEN 22 342)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft) durch nicht oder nicht [gut] sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festsetzte sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'329.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung, pag. 45 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ am 12. Dezember 2022 die Berufung an (pag. 64). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Juli 2023 (pag. 74 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2023 zugestellt (pag. 94 f.). Am 8. August 2023 reichte Fürsprecher Dr. B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 97 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 22. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 105 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 107 f.). Am 13. September 2023 reichte Fürsprecher Dr. B.________ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 110 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 416 f.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 118 f.).
4. Anträge der Verteidigung
Fürsprecher Dr. B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren mit der Berufungsbegründung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 110; Hervorhebungen im Original):
Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Oktober 2021 um 10.54 Uhr in C.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), durch das nicht oder nicht sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug;
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung für den Erwerbsausfall, entstanden durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren, sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 7. Februar 2022
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 7. Februar 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse)) die Parkscheibe am Fahrzeug (Kontrollschild: .________) nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben.
7.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 79 ff.).
8.
Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag. 1), der Ordnungsbussenzettel vom 12. Oktober 2021 (pag. 2 und 6), ein Dokument «Reklamation» vom 20. Oktober 2021 (pag. 5 und 8), eine Kopie der Anwohnerparkkarte «09/22» (pag. 10), das Beiblatt zur Anwohnerparkkarte (pag. 43), das Schreiben des Beschuldigten an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 (pag. 4), das Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 (pag. 7), die Einsprache des Beschuldigten vom 11. Februar 2022 (pag. 13), die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 (pag. 19), die Eingabe des Beschuldigten an die Vorinstanz vom 29. Juli 2022 inkl. zwei Abbildungen, welche die Situation vom 12. Oktober 2021 nachbilden sollen (nachfolgend: Nachbildungen; pag. 26 ff.), die Aussagen der Zeugin F.________ (nachfolgend: Zeugin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 60 f.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 58 f.) vor.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 82 ff.) und es wird darüber hinaus soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
9.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zunächst, dem Ordnungsbussenzettel sei zu entnehmen, dass einzig eine ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug des Beschuldigten hinterlegt worden sei. Dies stimme mit dem Anzeigerapport und dem schliesslich ergangenen Strafbefehl überein (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86).
Zu den Angaben des Beschuldigten führte die Vorinstanz insbesondere aus, dieser habe in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2021 [recte: 2022] lediglich erwähnt, die gültige Anwohnerparkkarte liege bereits seit September 2021 gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges, nicht aber, dass beide Anwohnerparkkarten im Fahrzeug gewesen seien. Am 12. Oktober 2022 habe der Beschuldigte die beiden Nachbildungen eingereicht, welche zeigen sollen, wie sich die beiden Anwohnerparkkarten am 12. Oktober 2021 in seinem Fahrzeug befunden hätten. Darauf sei der Ordnungsbussenzettel auf der Windschutzscheibe und zwei Anwohnerparkkarten – eine zum Tatzeitpunkt abgelaufene Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe und eine zum Tatzeitpunkt gültige Anwohnerparkkarte in der Mitte des Fahrzeuges – ersichtlich. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 habe der Beschuldigte präzisiert, dass beide Anwohnerparkkarten seit Ende August bzw. Anfang September 2021 im Fahrzeug gut sichtbar platziert gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Angaben erst in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium präzisiert habe (dies im Gegensatz zu seinen anfänglichen Angaben in seinem «Reklamationsschreiben» und seinem «Einspracheschreiben»), obschon die «zweite Anwohnerparkkarte» in der Begründung des Beschuldigten ein wesentlicher Punkt zu sein scheine. Seine Aussagen würden dem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft 1. April 2022 widersprechen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 f.).
Zu den Aussagen der Zeugin führte die Vorinstanz aus, dass diese dem «widersprüchlichen Verhalten» des Beschuldigten gegenüberstehen würden und während der gesamten Dauer des Verfahrens konstant gewesen seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die für Parkkontrollen geschulte Zeugin eine in relativ auffälliger Weise in der Mitte des Fahrzeugs platzierte Anwohnerparkkarte übersehen hätte. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei Parkkontrollen immer dieselbe Vorgehensweise gehabt und dass sie nach dem Blick auf das Armaturenbrett immer noch zusätzlich rechts und links in das Fahrzeug geschaut habe. Zudem habe die Zeugin glaubhaft erläutert, dass wenn eine abgelaufene Anwohnerparkkarte festgestellt worden sei, jeweils noch zusätzlich nach der Parkscheibe für die blaue Zone oder einem Tagesticket geschaut worden sei, weil nicht jede Anwohnerparkkarte erneuert werde. Dass sich die Zeugin nicht mehr an den konkreten Tag erinnere, ändere nichts daran, dass sie glaubhaft angegeben habe, bei Kontrollen immer gleich vorgegangen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin eine Busse hätte ausstellen sollen, wenn sie die gültige Anwohnerparkkarte als solche erkannt bzw. diese ersichtlich gewesen wäre. Die Aussagen der Zeugin seien aufgrund der Konstanz und inneren Geschlossenheit glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Die Aussagen der Zeugin seien zudem widerspruchsfrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 87 f.).
Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Aussagen der Zeugin ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt.
10.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in der schriftlichen Berufungsbegründung aus, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und sie habe dies damit begründet, dass der Beschuldigte widersprüchliche Angaben gemacht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, es seien beide Anwohnerparkkarten gut ersichtlich im Fahrzeug platziert gewesen, was seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe vom 1. April 2022 widersprechen würde. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber bereits am 20. Oktober 2021 auf die beiden Parkkarten hingewiesen. Zudem habe er im Schreiben vom 27. Oktober 2021 festgehalten, dass er die neue Anwohnerparkkarte im August 2022 [recte: 2021] hinter die Windschutzscheibe gelegt habe und auch aus dem Schreiben vom 1. April 2022 gehe hervor, dass die gültige Anwohnerparkkarte sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund «eindeutig» und «augenfällig» unzutreffend, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten, sei vor diesem Hintergrund unhaltbar. Entscheidend sei im Übrigen nicht, ob die gültige Anwohnerparkkarte für die Zeugin ersichtlich gewesen sei oder nicht, sondern, ob sie sichtbar platziert gewesen sei. Zwar deute die Tatsache, dass die Zeugin eine Busse ausgestellt habe, darauf hin, dass sie lediglich die nicht mehr gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber konsequent und widerspruchsfrei, was demgegenüber darauf hindeute, dass sich beide Anwohnerparkkarten (d.h. neben der alten auch die neue Anwohnerparkkarte) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befunden hätten. Weiter spreche auch die Tatsache, dass der Beschuldigte, der sich als G.________ (Beruf) der damit verbundenen Kostenrisiken bewusst sei, Einsprache und letztlich Berufung erhoben habe, dafür, dass seine Darstellung des Sachverhalts der Wahrheit entspreche und er sich keinerlei Schuld bewusst sei. Die Aussagen der Zeugin seien zwar glaubhaft, es sei allerdings einschränkend zu beachten, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht erinnern könne. Sie habe nur schildern können, wie sie normalerweise bei Parkkontrollen vorgegangen sei. Aufgrund der Tatsache, dass beide Aussagen glaubhaft seien, sich die Zeugin an den Vorfall nicht konkret erinnern könne und der Beschuldigte detailliert und widerspruchsfrei Auskunft gegeben habe, sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass beide Anwohnerparkkarten sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert gewesen seien. Angesichts der grossen Anzahl Bussen, welche die Zeugin jeweils ausgestellt habe, sei es durchaus denkbar, dass sie auch einmal eine Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe (pag. 111 ff.).
11.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 am D.________(Strasse) in C.________ (Ortschaft) in der blauen Zone parkierte und sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild .________ um 10:54 Uhr dort auf einem Parkplatz der blauen Zone stand. Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte am besagten Tag eine ungültige (abgelaufene) Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe auf der Seite des Lenkrads platziert hatte und er am 12. Oktober 2021 zudem über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte.
Unbestritten und zu prüfen ist nachfolgend, ob am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr auch die gültige Anwohnerparkkarte (pag. 10) gut sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen ist. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die ungültige wie auch die gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen seien.
Eine Parkscheibe der blauen Zone (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 zu Art. 48a der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) oder (anderweitige) Parkkarte hinterlegte der Beschuldigte am fraglichen Tag in seinem Fahrzeug unbestrittenermassen nicht.
12.
Beweiswürdigung der Kammer
12.1
Vorbemerkung
Die Kammer prüft im Folgenden die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Willkür (vgl. dazu Ziff. I.5. vorne), wobei sie im Rahmen der Aussageanalysen, soweit relevant, zugleich auf die weiteren Beweismittel eingehen wird.
Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereichten Nachbildungen (pag. 27 f.), welche er rund neun Monate nach dem interessierenden Vorfall erstellte, nicht den Beweis dafür erbringen, wie sich am 12. Oktober 2021 die Situation im Fahrzeug mit der Anwohnerparkkarte bzw. den Anwohnerparkkarten tatsächlich präsentiert hat. Der Beweiswert dieser Nachbildungen geht nicht über denjenigen einer Parteiaussage hinaus.
12.2
Aussagen der Zeugin
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Zeugin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung und obschon sie sich nicht mehr an den konkreten hier interessierenden Vorfall erinnern konnte, überzeugende Aussagen machte und nicht ersichtlich ist, welches Motiv sie gehabt haben könnte, ohne Grund eine Busse auszustellen und falsche Angaben zu machen. Sie kannte den Beschuldigten nicht (pag. 60 Z. 13). So führte auch die Verteidigung aus, dass die Aussagen der Zeugin grundsätzlich glaubhaft seien (pag. 113). Mit Blick auf das Argument der Verteidigung, wonach allerdings «einschränkend» zu beachten sei, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, ist zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung Folgendes zu ergänzen/präzisieren: Die Zeugin, bei welcher es sich durchaus um eine erfahrene Kontrolleurin handelte (pag. 60 Z. 16 und pag. 61 Z. 2) und welche in der Zwischenzeit in Pension gegangen ist, deklarierte einerseits offen und klar, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht mehr zu erinnern vermöge und schilderte andererseits anschaulich, wie sie bei den Kontrollen jeweils vorgegangen sei und welche Massnahmen sie vorgekehrt habe, damit sie selbst unsorgfältig gestellte Parkscheiben (welche nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe, sondern anderswo im Auto liegen) entdeckte (pag. 60 Z. 38 ff., pag. 61 Z. 3 und Z. 20 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und der Nachbildung (pag. 28) sowie auf Frage, ob sie eine solche gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe, führte sie aus «Nein, wenn ich es gesehen hätte, hätte ich die Busse nicht geschrieben» (pag. 61 Z. 9). Sie erklärte in der Folge auf Frage des Beschuldigten ebenso nachvollziehbar, dass bei der Kontrolle und Erkennung einer ungültigen Anwohnerparkkarte noch weiter geschaut werde, da es auch sein könne, dass eine blaue Scheibe oder ein Tagesticket hinterlegt werde. Es komme vor, dass Anwohnerparkkarten nicht erneuert würden (pag. 61 Z. 20 f.). Zudem gab die Zeugin deutlich an, dass sie «immer» (pag. 60 Z. 45) und somit auch im interessierenden Fall wie beschrieben vorgegangen sei. Die erstinstanzliche Einvernahme der Zeugin erfolgte mehr als ein Jahr nach dem zu beurteilenden Vorfall. Es erstaunt deshalb nicht, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sich diese nicht mehr an die konkrete Situation erinnern konnte und dies offen zugab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss ihre Aussagen vorliegen, sondern zusätzlich der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag. 1), der Ordnungsbussenzettel (pag. 2), eine handschriftliche Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021 auf dem Dokument «Reklamation» (pag. 5) und ein Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 (pag. 7). Diese Beweismittel sind ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen und sie stützen die glaubhaften Aussagen der Zeugin, wonach sie am 12. Oktober 2021 im Fahrzeug des Beschuldigten keine gültige Anwohnerparkkarte sah. So ist im Anzeigerapport vermerkt «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug» (pag. 1) und der Ordnungsbussenzettel enthält die handschriftliche Bemerkung der Zeugin «9/21 Nr. .________» sowie unter der Rubrik «OB-Ziffer» die Notiz «202.1 PK abgel.», wodurch die Zeugin implizit festhielt, keine gültige Anwohnerparkkarte gesehen zu haben. Dies bestätigte die Zeugin sodann am 20. Oktober 2021 durch eine handschriftliche Notiz auf dem Dokument «Reklamation», in der sie festhielt, dass sie dem Beschuldigten auf das Band (wohl gemeint Anrufbeantworter) gesprochen, sie nur die «9/21 PK» (d.h. die ungültige Anwohnerparkkarte) gesehen habe und die Busse nicht zu annullieren sei (pag. 5). Gleiches geht schliesslich aus dem Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 hervor (pag. 7).
Dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin als glaubhaft und nicht wie die Verteidigung als bloss «eingeschränkt» glaubhaft qualifizierte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich.
12.3
Aussagen des Beschuldigten
Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein widersprüchliches (oder erstaunliches) Aussageverhalten angelastet werden kann, mit der Begründung, er habe erst bei der Vorinstanz davon gesprochen, es hätten sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden. So gab der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der E.________ AG an, es seien beide Anwohnerparkkarten «alt und neu» im Fahrzeug gewesen (pag. 5). Zwar hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 einzig festgehalten, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte (gut sichtbar) im Fahrzeug befunden habe. Dies lässt sich aber durchaus mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren, wonach er sowohl die gültige wie auch die ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug hinterlegt habe. Ein Widerspruch im Sinne eines Lügensignals ist in diesen Angaben des Beschuldigten nicht auszumachen, nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 von zwei Anwohnerparkkarten gesprochen hat.
Nach Ansicht der Kammer mag es sodann zutreffen, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte, über welche der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 erwiesenermassen bereits verfügte, im Fahrzeug befand, wie dies der Beschuldigte von Beginn weg unverändert geltend machte. Dass die gültige Anwohnerparkkarte allerdings wie auf der vom Beschuldigten eingereichten Nachbildung (pag. 28) im Fahrzeug platziert war, erscheint bereits angesichts der glaubhaften Aussagen der Zeugin und der weiteren Beweismittel (Anzeigerapport, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) äusserst unwahrscheinlich. Zudem sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, wo sich die gültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug genau befunden haben soll, nicht präzise und damit nicht überzeugend. So gab er in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 an, er habe die gültige Anwohnerparkkarte bereits im August 2021 erneuert und hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs gelegt (pag. 4). Dies bestätigte er in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022, indem er ausführte, dass die gültige Karte seit Anfang September 2021 gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs liege (pag. 19). Gemäss seinen eingereichten Nachbildungen lag die gültige Anwohnerparkkarte aber gerade nicht direkt hinter der Windschutzscheibe, sondern in einer Ablage in der Fahrzeugmitte (auf der Linie der Mittelkonsole) oberhalb des Bereichs, wo sich üblicherweise Schalthebel, Bordcomputer, Fahrzeugradio befinden bzw. unterhalb des Rückspiegels (nachfolgend: Mittelablage) (pag. 28). Obschon der Bereich «hinter der Windschutzscheibe» und die Mittelablage räumlich nahe beieinanderliegen, geht aus den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung hervor, dass auch der Beschuldigte zwischen diesen Bereichen unterscheidet, indem er ausführte, dass es durchaus so gewesen, dass die alte Karte vorne platziert, aber auch die gültige Karte gut sichtbar gewesen sei (pag. 59 Z. 19 f.). Mit «vorne» meinte der Beschuldigte zweifelsohne den Bereich «hinter der Windschutzscheibe», denn da befand sich unbestrittenermassen die ungültige (alte) Anwohnerparkkarte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn – ungeachtet der inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Platzierungsort der gültigen Anwohnerparkkarte – angenommen würde, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte in der Mittelablage befunden hat, nicht davon auszugehen wäre, dass diese auch gut sichtbar gewesen ist. Dagegen sprechen nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugin, sondern auch die weiteren Beweismittel (Anzeigerapport, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) und es wären verschiedene Gründe denkbar, weshalb die gültige Anwohnerparkkarte in diesem Fall nicht gut sichtbar gewesen sein könnte (bspw. das Vorhandensein anderer Gegenstände, welche die Sicht verdeckten oder ein Reinrutschen in die Öffnung der Ablage [vgl. Gegenstände und Öffnung auf pag. 28]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist für die Frage der Sichtbarkeit durchaus massgebend, ob die Anwohnerparkkarte für Dritte (konkret für die Zeugin als Kontrolleurin) ersichtlich war. Nur so kann die Anwohnerparkkarte überhaupt ihren Zweck erfüllen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen unter dem Rechtlichen, Ziff. III.13. und III.15. hinten). Unerheblich für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist schliesslich das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte G.________ (Beruf) sei. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind aus diesem Umstand offensichtlich nicht möglich.
Dass die Vorinstanz für die Frage, ob am 12. Oktober 2021 eine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug des Beschuldigten platziert gewesen ist, nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann folglich keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht ein widersprüchliches Aussageverhalten vorwarf, mit der Begründung, erst in einem späten Verfahrensstadium davon gesprochen zu haben, dass sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden hätten.
12.4
Beweisergebnis
Dispositiv
Gestützt auf die Aussagen der Zeugin und die weiteren Beweismittel ging die Vorinstanz folglich zu Recht davon aus, dass sich der Anklagesachverhalt wie angeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte demnach am 12. Oktober 2021 weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe der blauen Zone oder eine (anderweitige) Parkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. Das vorinstanzliche Beweisergebnis wird bestätigt.
Zum weiteren Argument der Verteidigung, wonach die Zeugin jeweils eine hohe Anzahl Bussen pro Tag ausgestellt habe und es daher durchaus denkbar sei, dass sie auch einmal eine zweite Parkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe, ist abschliessend Folgendes festzuhalten: Es lässt sich nicht vollkommen ausschliessen, dass auch einer sorgfältig arbeitenden Kontrolleurin des ruhenden Verkehrs ein Fehler unterlaufen kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es vorliegend aber gerade nicht und bloss abstrakte oder theoretische Zweifel an der Tatsachenfeststellung sind indes nicht massgebend.
III. Rechtliche Würdigung
13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz machte vorab Ausführungen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie zum Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48a SSV) und legte sodann die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Anwohnerparkkarte dar. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 f.):
Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
Art. 90 Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst werden sodann vorsätzliche sowie auch fahrlässige Handlungen (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.).
[…]
Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese muss gemäss Abs. 4 gut sichtbar hinter der Frontscheibe am Fahrzeug angebracht werden.
Grundsätzlich gilt, dass Signale, Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG). Zudem gilt die Signalisationsverordnung (SSV) als Vollziehungsvorschrift i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. Des Weiteren sind die Kantone und Gemeinden befugt, das Parkieren besonders zu regeln (BSK-SVG, N 70 zu Art. 3). Die Verkehrsregeln des SVG erfassen den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit, als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen Nacht oder während der halb oder ganztägigen Arbeitszeit stellt dagegen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar, weshalb dessen Regelung in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt. Aus diesem Grunde sind die Kantone befugt, nicht nur Kontrollgebühren, sondern eben auch Benützungs- oder Lenkungsabgaben zu erheben.
Gemäss Art. 65 der kantonalen Strassenverkehrsverordnung sind die Gemeinden befugt über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften zu erlassen. Art. 66 dieser Verordnung regelt, dass solche Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, nur mit Bewilligung gestattet ist. Dabei ist die Gemeinde auf Gemeindestrassen für die Bewilligung zuständig (Abs. 2).
Die Parkkartenverordnung der Stadt C.________ (Ortschaft) regelt konkret, wer wo gebührenpflichtige Parkierungsbewilligungen erhält und wie diese einzusetzen sind. Art. 1 Abs. 2 der Parkkartenverordnung ermöglicht u.a. eine Privilegierung von Anwohnern für die blaue Zone. Art. 5 Abs. 4 der Parkkartenverordnung verlangt sodann explizit, dass die Anwohnerparkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden muss, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Zudem ist eine Anwohnerparkkarte gemäss der Beilage zur Anwohnerparkkarte lediglich gültig, wenn diese sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht wird. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbindet in diesem Falle von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV. Eine Strafbestimmung für das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte ist in Art. 10 Parkkartenverordnung nicht vorgesehen. Ebensowenig existiert eine entsprechende Strafbestimmung auf Bundesebene. […]
14. Erwägungen der Vorinstanz
Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen. Der Beschuldigte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die für die blaue Zone vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden, denn eine gültige Anwohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe nur dann, wenn diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werde. Vorliegend sei für die Kontrolleurin aber nur eine abgelaufene Anwohnerparkkarte ersichtlich gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügt habe, könne er nichts für sich ableiten. Da weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine gültige Parkscheibe der blauen Zone im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV erfüllt. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er nur aufgrund der Ausnahmebewilligung für eine unbegrenzte Zeit in der blauen Zone parkieren dürfe und von der Pflicht eine Parkscheibe zu hinterlegen entbunden sei. Er habe deshalb auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig gemacht (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.).
15. Subsumtion der Kammer
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Anwohnerparkkarte die Parkscheibe der blauen Zone dann ersetze, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht werde und dass das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte von der Pflicht des Anbringens einer Parkscheibe entbinde. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Anwohnerparkkarte um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbeschränkung parkieren zu dürfen. Da der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 keine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlegt hatte, ist er der erwähnten Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel. Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Daraus, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahrzeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinterlegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Anwohnerparkkarte liegt und worauf im Beiblatt beim Ausstellen der Anwohnerparkkarte in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (pag. 43). Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 110 ff.).
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 40.00 an der im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ziffer 202.1 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Danach wird das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug i.S.v. Art. 48a Abs. 4 SSV mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sanktioniert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 40.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten. Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden von der erstinstanzlichen Busse von CHF 40.00 abzuweichen. Solche wurden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen. Die Busse wird daher auf CHF 40.00 festgelegt.
Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
16. Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'329.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung; pag. 46) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
17. Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug), begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft), D.________(Strasse)
und in Anwendung der
Art. 47, 103, 106 StGB,
Art. 90 Abs. 1 SVG
Art. 48a Abs. 4 SSV,
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’329.20.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 6. August 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 342
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 2art. 90 2art. 90 2
Art. 90 2art. 90 2art. 90 2
Art. 90 2art. 90 2art. 90 2
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 65 StrVVart. 65 OCCRart. 65 StrVV
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
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