SK 2023 347
Obergericht
30. Oktober 2023Deutsch35 min
1. Die Justizvollzugsanstalt Thorberg verfügte am 4. April 2023, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei nach jedem Besuch der oberflächlichen Leibesvisitation zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, die oberflächliche Leibesvisitation bei eingewiesenen Personen sei nach einem Besuch notwendig, um die Einfuhr unerlaubter Gegenstände und Substanzen zu verhindern und damit die Sicherheit und Ordnung in der JVA Thorberg zu gewährleisten (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 1 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 23 347
Bern, 1. März 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Juni 2023 (2023.SIDGS.401)
unentgeltliche Rechtspflege (uR)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Justizvollzugsanstalt Thorberg verfügte am 4. April 2023, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei nach jedem Besuch der oberflächlichen Leibesvisitation zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, die oberflächliche Leibesvisitation bei eingewiesenen Personen sei nach einem Besuch notwendig, um die Einfuhr unerlaubter Gegenstände und Substanzen zu verhindern und damit die Sicherheit und Ordnung in der JVA Thorberg zu gewährleisten (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 1 f.).
2. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 mitsamt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (amtliche Akten 2023.SIDGS.401, pag. 5 ff.) wurde mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) vom 27. April 2023 dem Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJV) zur Durchführung des Einigungsverfahrens nach Art. 51 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) weitergeleitet (2023.SIDGS.401, pag. 9).
3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 übermittelte das AJV der SID die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 sowie die Unterlagen aus dem Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (2023.SIDGS.401, pag. 10).
4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer innert Frist abschliessende Bemerkungen ein (2023.SIDGS.401, pag. 14 ff.).
5. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 wies die SID die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung der JVA Thorberg sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (2023.SIDGS.401, pag. 18 ff.).
6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 21. Juni 2023 (pag. 1 ff.). Er beantragte sinngemäss und zusammengefasst, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Der Entscheid der SID sei aufzuheben und weiter festzustellen, dass eine unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrolle mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Beschwerdeführers durchzuführen sei. Diese angepasste Leibesvisitation ohne standardisiertes vollständiges Ausziehen sei umgehend in Kraft zu setzen und es sei festzustellen, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne. Weiter seien durch die JVA Thorberg geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen zu führen. Sodann sei präventiv festzustellen, dass als Reaktion auf diese Beschwerde und aus repressiven Gründen nicht Besuche «hinter Glas» verordnet werden könnten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und festzustellen, dass Art. 1, Art. 3, Art. 14 und Art. 41 EMRK verletzt worden seien.
7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 31. Juli 2023 das Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Beschwerdeverfahren SK 23 257 dem Obergericht eingereicht wurden. Weiter wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 25 ff.).
8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin sei, sowie um Akteneinsicht (pag. 31 f.).
9. Mit Eingabe vom 16. August 2023 liess sich die SID zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 35 ff.).
10. Mit Eingabe vom 18. September 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 und 9. August 2023 resp. der SID vom 16. August 2023 (pag. 45).
11. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung des Replikrechts wunschgemäss Kopien der amtlichen Akten des vorliegenden Verfahrens zugestellt und Auskunft zur Frage der Parteistellung der Generalstaatsanwaltschaft erteilt (pag. 47 ff.).
12. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und hielt an seinen Anträgen fest (pag. 55).
13. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 59 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
14.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
15.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
16.
Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Grundsätzlich müssen die Anträge zwar so präzise gefasst sein, dass sie unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder allenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Vertretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umgedeutet (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020 [nachfolgend VRPG Kommentar-Autor], N 18 zu Art. 32 mit weiteren Hinweisen). Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verfassungsrechtlich verboten (VRPG Kommentar-Daum, N 9, 13, 18 und 22 zu Art. 32).
Die insgesamt 10 Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bedürfen einer genaueren Vorprüfung. Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 1) sowie um Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (Antrag 3) sind zulässige Leistungsbegehren, die durch die Kammer zu überprüfen sind. Der Antrag 4, wonach festzustellen sei, dass unregelmässige, angemessene und verhältnismässige Körperkontrollen (vor allem mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Gefangenen) durchzuführen seien, ist zwar als Feststellungsbegehren formuliert, welchem grundsätzlich subsidiären Charakter zukommt. Mit Blick auf Antrag 5, wonach diese angepasste Leibesvisitation ohne standardisiertes vollständiges Ausziehen umgehend in Kraft zu setzen sei, sowie aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die JVA Thorberg umgehend zur Vornahme «unregelmässiger, angemessener und verhältnismässiger Körperkontrollen», insbesondere mit anderen Mitteln als dem vollständigen Ausziehen des Beschwerdeführers, anweisen will, was ein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 6 zu verstehen, womit der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass bei begründetem Verdacht auf einen Regelverstoss eine Leibesvisitation schriftlich verfügt werden könne und keine Leibesvisitation mit Ausziehen ohne schriftliche Verfügung erfolgen dürfe. Auch dieses Feststellungsbegehren ist mit Blick auf die Anträge 4 und 5 als zulässiges Rechtsbegehren im Sinne einer Anweisung an die JVA Thorberg zur Anpassung der Vornahme der Leibesvisitationen entgegenzunehmen. Diese Anträge entsprechen – unter Berücksichtigung der Umformulierungen – inhaltlich auch jenen, welche vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (vgl. 2023.SIDGS.401, pag. 6) und betreffen grob zusammengefasst ein und denselben Punkt, nämlich die Zulässigkeit von oberflächlichen Leibesvisitationen nach durchgeführten Besuchen.
17.
Die Anträge 2, 7, 8, 9 und 10 sind in Bezug auf das Anfechtungsobjekt jedoch fraglich. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Namentlich kann das Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts, das heisst auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (zum Ganzen Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2017 S. 514 E. 1.2. mit zahlreichen Hinweisen).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juli 2023 mehrere Rechtsbegehren enthält, die im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nicht gestellt und folglich in deren Entscheid, welcher das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellt, nicht beurteilt wurden. Es sind dies der Antrag auf Feststellung, dass die Verfügungen der JVA Thorberg ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgestellt worden seien (Antrag 2), die Anweisung an die JVA Thorberg, zur Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht geeignete Aufzeichnungen über Durchsuchungen, insbesondere mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen, sowie über die Gründe für die Durchsuchung und die Identität derjenigen, die sie durchführen, zu führen (Antrag 7), die präventive Feststellung, dass als Reaktion auf die Beschwerde und aus repressiven Gründen nicht Besuche hinter Glas verordnet werden dürften (Antrag 8) sowie die Geltendmachung einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für die seit Anfang 2022 anhaltende, erniedrigende Behandlung (Antrag 9). Diese Anträge liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Prüfung von Art. 1, 14 und 41 EMRK; mit Blick auf das Anfechtungsobjekt und die Begründungen der Beschwerden vor der Vorinstanz und der Kammer ist auf das Rechtsbegehren 10 einzig insoweit einzutreten, als vom Beschwerdeführer betreffend die angefochtenen Leibesvisitationen eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK gerügt wird.
18.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend die Anträge 1, 3, 4, 5, 6 und (teilweise) 10 einzutreten; auf die Anträge 2, 7, 8, 9 und 10 (ausser Art. 3 EMRK betreffend) ist infolge Unzulässigkeit der Rechtsbegehren nicht einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Materielles
19.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss und zusammengefasst mit den Anträgen 3 bis 6 sowie (teilweise) 10 samt Begründung, die standardmässige «sogenannt oberflächliche» Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung nach jedem Besuch sei störend, verletzend und diskriminierend. Sie stelle einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und die Grundrechte von präventiv Eingesperrten sowie einen Verstoss gegen die Menschenwürde dar. Es werde systematisch übergriffig die Schamgrenze von Betroffenen in negativer Art verletzt. Wer im Freiheitsentzug, evtl. aufgrund mangelnder kognitiver Beeinflussung, lerne, dass die eigenen Grenzen standardmässig verletzt würden, der lerne folglich daraus, dass später diese Rechte und Grenzen von anderen Menschen auch nicht eingehalten werden müssten, was ein verheerendes, zynisches und unverhältnismässiges Zeichen, gerade für ehemalige Sexual- und Gewaltstraftäter, sei. Zusätzlich finde die Kontrolle nach wie vor auf einem kleinen Zwischenpodest einer Treppe ohne Sitzmöglichkeit an einem ungeeigneten Ort statt, was für den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer unpraktisch und mit Schmerzen verbunden sei. Die unsäglichen und unnötig arbeitsaufwändigen Kontrollen würden die Motivation dämpfen, überhaupt noch Besuch zu empfangen, wenn man daraufhin dieses inhumane Prozedere über sich ergehen lassen müsse. Dieses Vorgehen widerspreche Art. 84 StGB, wonach der Kontakt mit nahe stehenden Personen zu erleichtern sei, führe zu innerer Unruhe und fördere die Vereinsamung, statt dieser entgegenzuwirken. Die Abweisungsbegründung der Vorinstanz ziele am eigentlichen Streitgegenstand – der standardmässig anstatt auf individuellen Risikobeurteilungen begründeten durchgeführten Körperkontrollen von Massnahmengefangenen in einer Verwahrung nach Art. 64 StGB nach einem externen Besuch in einer JVA – vorbei. Die Kontrolle könne auch mit anderen Mitteln als mit einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung vollzogen werden. Bei konkreten Verdachtsmomenten seien gezielte Durchsuchungen und Leibesvisitationen durchzuführen.
Das CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) habe im Jahr 2021 die Schweiz besucht und mehrere Rügen gegen die Schweiz vorgebracht. In der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des CPT vom 18. Mai 2022 sei festgehalten, dass nach Auffassung des CPT jede umfassende Leibesvisitation eine ausserordentliche und verhältnismässige Massnahme sein solle, die vorgenommen werden könne, wenn andere Arten der Durchsuchung nicht möglich seien (Abtasten, reduzierte und visuelle Durchsuchung oder Verwendung elektronischer Hilfsmittel) oder wenn diese ungenügend seien. Eine derart einschneidende und potenziell erniedrigende Massnahme lasse sich grundsätzlich nur beim Vorliegen einer besonderen Gefahr, eines konkreten Verdachts oder durch Erfordernisse im Zusammenhang mit den Ermittlungen rechtfertigen. Die Aussage im Bericht, wonach in der JVA Thorberg nach jedem privaten Besuch eine oberflächliche Leibesvisitation der eingewiesenen Personen vorgenommen werde, weil private Besucher und eingewiesene Personen während den Besuchen aufgrund der infrastrukturellen Voraussetzungen der JVA Thorberg dieselbe Toilette aufsuchen müssten, sei bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts nicht mehr aktuell gewesen. Sodann werde im vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) und dem Bundesamt für Justiz (BJ) abgefassten Auszug von Empfehlungen aus dem Bericht des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Schweiz festgehalten, dass das CPT empfehle, Leibesvisitationen nicht systematisch durchzuführen und diese auf einer individuellen Risikobewertung beruhen müssten. Auch aus den Nelson-Mandela-Regeln 50-52, auf welche im Auszug verwiesen werde, gehe hervor, dass Durchsuchungen auf eine Weise durchzuführen seien, die die angeborene Menschenwürde und Privatsphäre der Durchsuchten achte und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Notwendigkeit genügten. Durchsuchungen dürften nicht dem Zweck dienen, einen Gefangenen zu schikanieren oder unnötig in seine Privatsphäre vorzudringen.
Der von der Vorinstanz angeführte BGE 141 I 141 ziele klar auf Strafgefangene ab, und auch wenn Straf- und Massnahmengefangene heute häufig rechtsungenüglich immer noch nahezu demselben Regime unterstellt seien, gehe aus dem thematischen Schwerpunktbericht über die schweizweite Überprüfung der Grundrechtskonformität des Verwahrungsvollzugs (Art. 64 StGB) durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter 2019-2021 vom 26. Juli 2022 hervor, dass die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters im Sinne des Differenzierungsgebots zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei. Deshalb müsse sich der Vollzug einer Verwahrung in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden sowie auf damit einhergehende altersspezifische Bedürfnisse ausgerichtet werden. Es sei eine falsche Behauptung, wenn vor der Vorinstanz vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich nie gänzlich nackt ausziehen müssen. Auch der Gefangene, welcher sich zuerst unten- und in einem zweiten Schritt obenrum ausziehen müsse, sei schlussendlich gänzlich nackt vor den anwesenden Personen, was seine Privatsphäre und Menschenwürde massiv verletze. Wenn der Leiter Sicherheit und Kommunikation der JVA Thorberg in seiner E-Mail vom 27. März 2023 (pag. 21) auf den repressiven Charakter der Körperkontrollen nach Besuchen hinweise, bedeute dies, dass individuelle Bedürfnisse gewaltsam und präventiv unterdrückt würden, was gegen den nicht-punitiven und humanen Grundsatz einer Massnahme verstosse. Auch stehe in der JVA Thorberg seit Jahren kein geeigneter, separater Raum für diese aktuell inhumanen Kontrollen zur Verfügung. Die Verhältnismässigkeit sei zur Person des Beschwerdeführers nie individuell geprüft worden. Alle Gefängnisinsassen «über einen Kamm zu scheren» sei unverhältnismässig, insbesondere, da Straf- und Massnahmengefangene anders zu behandeln seien. Der unbegründete Generalverdacht der vermuteten Regelverletzung bei/nach einem externen Besuch wiege schwer auf den präventiv Eingesperrten. Wenn im Konzept der JVA Thorberg «Vollzug nach Mass» sowie dem seit April 2023 in Kraft gesetzten Konzept des LZB von individueller Behandlung Verwahrter geschrieben werde, sei dies mehr als euphemisch, weil dies im Anstaltsalltag nicht befolgt werde und die gebetsmühlenartig hingeleierte Begründung «wegen Sicherheit und Ordnung» für allerlei Situationen, Verbote und Eingriffe in die Grundrechte der Verwahrten herangezogen werde. Gegen individuelle, dem realen Risikopotenzial entsprechende Zufallskontrollen sei nichts einzuwenden, standardmässig ausgeführte Kontrollen ohne konkreten Verdachtsmoment seien indes unverhältnismässig.
Dispositiv
20. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe sich im Jahr 2015 mit den im Gefängnis Champ-Dollon durchgeführten oberflächlichen Leibesvisitationen befasst und sei zum Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass die Durchführung von systematischen Leibesvisitationen nach jedem Besuch im Besucherraum zulässig sei, wenn diese aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt seien (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5). Im Übrigen habe das Bundesgericht ausgeführt, es bestünden andere Aufsichts- oder Kontrollmittel, die es erlaubten die Grundrechte der eingewiesenen Personen mit den Sicherheitsanforderungen in Einklang zu bringen (z.B. Einrichtung der Räume, die jeden direkten physischen Kontakt verhindert [Glastrennwände], Verstärkung der Kontrolle von Besuchern [Röntgenstrahlen-Detektoren, Metalldetektoren, Abtastung] oder die Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ablauf des Besuchs), wobei die Gesamtheit dieser Instrumente, wenngleich betreffend die Würde weniger verletzend, ebenfalls Nachteile aufwiesen, sei es auf Sicherheitsebene (geringere Effektivität der Kontrollen) oder auf der Ebene der Grundrechte (Schutz des Privat- und Familienlebens, persönliche Freiheit). Auch im vorliegenden Fall liesse sich die Durchführung von Leibesvisitationen mit Sicherheitsüberlegungen begründen, zumal es dem Beschwerdeführer im Besuchsraum möglich sei, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten. Daran würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Körperkontakt verboten sei und er sich im Verwahrungsvollzug befinde, nichts ändern. Bei dieser Ausganslage spiele es zudem keine Rolle, ob die eingewiesenen Personen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzten. Eine Echtzeitüberwachung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht realisierbar. Sodann würden die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung müssten die vorliegend zur Diskussion stehenden Leibesvisitationen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 zum Bericht der CPT sowie des vom SKJV und des Bundesamts für Justiz erstellten Dokuments «Auszug von Empfehlungen des CPT» vom Januar 2023 – als verhältnismässig bezeichnet werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er sich als in einer JVA eingewiesene Person in einem Sonderstatusverhältnis befinde. Kontrollen «intra muros» dürften ohne weiteres gewisse Unterschiede zu Kontrollen «extra muros» aufweisen; darin sei keine Verletzung des Normalisierungsgrundsatzes zu erblicken. Im Übrigen sei die Durchführung einer «zweiphasigen» Leibesvisitation mit Blick auf BGE 141 I 141 E. 6.1, 6.4.2 nicht zu beanstanden. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass der kontrollierenden Person von der eingewiesenen Person übergriffiges Verhalten vorgeworfen werde. Anlässlich der Durchführung von Leibesvisitationen erscheine die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der JVA Thorberg demnach zur Beweissicherung angezeigt. Immerhin könne dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als der Ort, an dem sich die eingewiesenen Personen den fraglichen Kontrollen zu unterziehen hätten, unbefriedigend sei.
Mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 ergänzte die Vorinstanz, es treffe zwar zu, dass der Kontakt mit nahestehenden Personen gemäss Art. 84 Abs. 1 StGB zu erleichtern sei. Auch weise der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) festgehalten habe, dass die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug abzuheben habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig von den konkreten Umständen Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden könne. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder zu untersagen. Nach Art. 90 Abs. 4 StGB gelte dies trotz der Bestrebungen um differenzierte Ausgestaltung des Verwahrungs- und Strafvollzugs auch für verwahrte Personen. Gleich verhalte es sich mit der Durchführung von Leibesvisitationen, die sowohl für Personen im Straf- als auch für Personen im Massnahmenvollzug gesetzlich ausdrücklich vorgesehen seien (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB). Die Praxis der JVA Thorberg betreffend die Durchführung von Leibesvisitationen stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Daran würden die Verweise des Beschwerdeführers auf das Schweizerische Vollzugslexikon, die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai zum Bericht des CPT, das Dokument «Auszug von Empfehlungen des CPT» des SKJV und des Bundesamts für Justiz, die Nelson-Mandela Regeln 50-52, Art. 9 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie die E-Mail des Leiters Sicherheit und Kommunikation der JVA Thorberg vom 27. März 2023 nichts zu ändern vermögen. Der CPT äussere zwar unter Bezugnahme auf das Bundesgerichtsurteil 6B_14/2014 vom 7. April 2015 (bzw. BGE 141 I 141) allgemeine Bedenken am systematischen Charakter von «Körperdurchsuchungen». Aus seinen Ausführungen lasse sich aber schliessen, dass in erster Linie die Aufrechterhaltung der Praxis der «systematischen Ganzkörperdurchsuchungen» trotz «getrennter» Besuche aufgrund der Pandemie beanstandet worden sei. Der Bundesrat habe diesbezüglich insbesondere angegeben, aufgrund der Pandemie bzw. der eingebauten Trennwände könne auf die Kontrolle nicht verzichtet werden, da die Besucher und eingewiesen Personen weiterhin dieselbe Toilette benutzen müssten. Selbst wenn heute Besucher und eingewiesene Personen nicht mehr dieselbe Toilette benutzen sollten, sei nicht ausser Acht zu lassen, dass Besuche momentan nicht «getrennt» stattfinden würden. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer im Besuchsraum möglich, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 lasse sich die Durchführung von Leibesvisitationen mit Sicherheitsüberlegungen ohne Weiteres begründen, zumal sie auf einer Analyse der konkreten Risiken im Einzelfall beruhe.
21. Auf staatsvertraglicher Ebene sieht Art. 3 EMRK vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Auf Verfassungsebene ist in Art. 7 BV statuiert, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Sodann sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung (KV-BE; BSG 101.1). Gemäss Art. 85 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Vollzug einer Massnahme (Art. 90 Abs. 5 StGB). Nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1) kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Eingewiesene einer oberflächlichen Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen lassen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann ihre Befugnis zur Durchführung von Kontrollen und Durchsuchungen an geeignetes Personal delegieren. Die Durchsuchung von Eingewiesenen beschränkt sich nicht auf eine rein äusserliche Kontrolle, sondern umfasst beispielsweise die Kontrolle von Achselhöhlen oder Haartracht, des nackten Körpers ohne Eingriffe in Körperhöhlen und die Kleidervisitation (Vortrag zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG]) vom 5. April 2017, S. 29).
22. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, Art. 36 Abs. 3 BV). Sie muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; je mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof betont, dass die Massnahme zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks notwendig ("nécessaire") sein muss (Urteil des EGMR 70204/01 vom 12. Juni 2007 i.S. Frérot gegen Frankreich, § 38).
23. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung je nach Umständen gegen die Menschenwürde verstossen und eine erniedrigende Behandlung darstellen. Im Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 prüfte das Bundesgericht u.a. die Frage, ob im Falle eines wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilten und verwahrten Mannes, welcher in eine psychiatrische Klinik verlegt wurde und bei dessen Eintritt unter Zwang die Kleider gewechselt wurden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorlag. Es gelangte dabei zur Auffassung, dass bei Eintritten zur Behandlung in ärztliche Institutionen ein Kleiderwechsel die hygienische Regel und keine Schikane sei. Bei Einweisung eines gefährlichen, selbst- und fremdgefährdenden Massnahmenpatienten kämen Sicherheitsgesichtspunkte hinzu (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.8., mit Verweis auf BGE 141 I 141, E. 6.3.5). Im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 gelangte es im Falle einer vorläufig festgenommenen Demonstrationsteilnehmerin, welche im Hauptgebäude der Polizei von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen worden war, zum Schluss, dass diese zweifelsohne geeignet gewesen sei, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gegenstände auf sich trage, mit denen sie die Polizeibeamten oder sich selber verletzen könnte, indes nicht einsichtig sei, weshalb das mit der Leibesvisitation verfolgte Ziel – die Vermeidung der Eigen- und Fremdgefährdung – nicht auch durch ein Abtasten der Beschwerdeführerin über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen können. Im Ergebnis erachtete es als plausibel, dass die Leibesvisitation durch vollständige Entkleidung bei der Demonstrationsteilnehmerin das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere erreiche, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass mildere, gleich wirksame Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (BGer 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2).
24. Wie auch in dem BGE 141 I 141 zugrundeliegenden Fall bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die systematische und unverhältnismässige Art der Durchsuchungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es erfolge nach jedem externen Besuch eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung, weshalb nicht mehr von einer «oberflächlichen» Durchsuchung die Rede sein könne. Dass in der JVA Thorberg nach jedem privaten Besuch oberflächliche Leibesvisitationen vorgenommen werden, wird auch von der JVA Thorberg und der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt und geht zudem aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26. Oktober 2021 über dessen Besuch in der Schweiz vom 22. März bis 1. April 2021 (vgl. S. 49) hervor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angeführte Benennung als «oberflächliche» Leibesvisitation sei euphemisch und entspreche nicht der Praxis, ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe der oberflächlichen bzw. intimen Leibesvisitation in Art. 31 JVG der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 29 mit Verweis auf BGE 123 I 221 E. 2.II.2b/c S. 235). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach auch eine oberflächliche Untersuchung die Kontrolle des nackten Körpers umfassen, während die intime Leibesvisitation etwa die Kontrolle von Körperöffnungen umfasst. Zu prüfen bleibt indes, ob diese oberflächlichen Leibesvisitationen in unrechtmässiger Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Würde resp. das Verbot erniedrigender Behandlung verletzen.
25. Die JVA Thorberg hielt in der Verfügung vom 4. April 2023 fest, die eingewiesenen Personen stünden jeweils in direktem Kontakt mit den Besuchern, seien räumlich nicht getrennt und würden dieselben Toiletten im Besucherbereich benützen. Aufgrund der genannten Gegebenheiten sehe sich die JVA Thorberg regelmässig mit der Einfuhr von unerlaubten Gegenständen oder Substanzen mittels «Bodypack» konfrontiert. Zur Verhinderung der Einfuhr von unerlaubten Gegenständen und Substanzen und damit einhergehend zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der JVA sei die Durchführung der oberflächlichen Leibesvisitationen bei eingewiesenen Personen nach dem Besuch notwendig. Aufgrund der Ausgestaltung des Besuchs in der JVA Thorberg bestehe immer der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände im Rahmen des Besuchs eingeführt würden (2023.SIDGS.401, pag. 1 f.).
Die Vorinstanz erwog, die Durchführung von Leibesvisitationen liesse sich mit Sicherheitsüberlegungen begründen, zumal es dem Beschwerdeführer im Besuchsraum möglich sei, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten, wobei es keine Rolle spiele, ob die eingewiesenen Personen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzen würden. Eine Echtzeitüberwachung sei aus Ressourcengründen nicht realisierbar und die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» würden den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen.
Die angewendete Praxis ist somit in erster Linie offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, nämlich die offenen Besuchszimmer mit direktem Kontakt zu Besuchern – unabhängig der Frage der Benutzung der Toiletten – es aus Sicherheitsaspekten unabdingbar machen, eine systematische Durchsuchung der eingewiesenen Personen nach Besuchen vorzunehmen (vgl. auch BGE 141 I 141 E. 6.5.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die oberflächliche Leibesvisitation standardmässig erfolge und nicht auf individueller Risikobeurteilungen beruhe, kann nicht nachvollzogen werden. Solche Leibesvisitationen werden in der JVA Thorberg nur durchgeführt, nachdem die eingewiesene Person in einem unüberwachten Raum direkten Kontakt zu externen Besuchern hatte, was grundsätzlich ein Risiko der Einführung gefährlicher Gegenstände oder Substanzen in die Justizvollzugsanstalt birgt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine aus solchen Sicherheitsüberlegungen fliessende systematische Leibesvisitation nach einem Aufenthalt im Besuchszimmer nicht gegen die EMRK verstosse (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2).
Der Beschwerdeführer lässt sodann unberücksichtigt, dass die Anzahl der in der JVA Thorberg eingewiesenen Personen und die entsprechende Anzahl von Besuchen unvermeidlich die Anwendung eines einfachen und standardisierten Verfahrens notwendig macht. Bei zu komplizierten Sicherheitsverfahren würden Besuche im bisherigen Masse letztendlich undurchführbar. Auch diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gefängnis Champ-Dollon verwiesen werden (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Der Sicherheitsaspekt in Bezug auf die Leibesvisitationen wurde in Anbetracht der Aufgaben der JVA Thorberg demnach zu Recht von der Vorinstanz hervorgehoben. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, die JVA Thorberg begründe alles gebetsmühlenartig mit dem Sicherheitsargument, ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
Der Beschwerdeführer bringt indes – wie auch von der Vorinstanz festgestellt – zu Recht vor, dass gemäss der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden müsse. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig von den konkreten Umständen unkontrollierter Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden müsste.
Nicht zuletzt ist die Möglichkeit zur Durchführung von oberflächlichen Leibesvisitationen auch für den Massnahmenvollzug im Gesetzes ausdrücklich vorgesehen (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 JVG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist nachvollziehbar, dass solche Leibesvisitationen eben auch nach externen Besuchen eines verwahrten Insassen erfolgen müssen. Folglich sind auch in diesem Fall die Erkenntnisse und Erwägungen aus BGE 141 I 141, welcher einen Beschwerdeführer im Strafvollzug betraf, heranzuziehen.
26. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, das CPT habe festgestellt, dass seine Empfehlungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den unsystematischen Charakter der Durchsuchung stehen (Auszug von Empfehlungen des CPT, Bericht des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe CPT über die Schweiz [2021], erstellt vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug SKJV und dem Bundesamt für Justiz BJ, Ausgabe Januar 2023, S. 6 Fussnote 3). Die Feststellungen des CPT lassen nach Auffassung der Kammer indes keinen Schluss darauf zu, wie angesichts der personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen der JVA Thorberg, insbesondere angesichts der offenen Besuchsräume, dem eminenten Interesse an der Vermeidung der Einfuhr unerlaubter Gegenstände oder Substanzen mit milderen Massnahmen hinreichend begegnet werden soll. So ist eine Massnahme wie die Leibesvisitation dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel herbeizuführen (Eignung), das Ziel nicht auch durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte (Erforderlichkeit) und zwischen diesem Ziel und den betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen ein vernünftiges Verhältnis vorliegt (Zumutbarkeit). Die Eignung der Leibesvisitation zur Erreichung der Sicherheitsanforderungen ist offensichtlich. Fraglich ist, ob diese mit anderen Kontroll- oder Aufsichtsmitteln gewährleistet werden können. So ist festzuhalten, dass eine (systematische) Durchsuchung des nackten Körpers einem invasiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gleichkommt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn gemäss dem individuellen, realen Risikopotential anstelle dem Generalverdacht z.B. 1–2 jährlich eine Zufallskontrolle nach dem Besuch durchgeführt werde. Diese Alternative würde jedoch das angestrebte Ziel, die Gewährleistung der notwendigen Sicherheitsanforderungen in der JVA Thorberg, in Anbetracht der Anzahl Insassen und Besuche, massiv beeinträchtigen. Das Bundesgericht hielt betreffend mildere Massnahmen (z.B. Vermeidung physischen Kontakts durch Glastrennwände, verstärkte Kontrolle der Besucher [z.B. durch Röntgenstrahlen-Detektoren, Metalldetektoren, Abtastung], Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ablauf des Besuchs) fest, dass diese auf den ersten Blick die menschliche Würde weniger verletzen würden. Sie würden ihrerseits aber Nachteile aufweisen, sei es auf der Ebene Sicherheit (geringere Effektivität der Kontrolle) oder auf der Ebene der Grundrechte (Schutz des Privat- und Familienlebens; persönliche Freiheit; BGE 141 I 141 E. 6.5.3.). Auch die im Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 angeführte mildere Massnahme einer Kontrolle zumindest über der Unterwäsche scheint nicht hinreichend wirksam. Dass der Ort, an dem sich die eingewiesenen Personen zu fraglichen Kontrollen zu unterziehen haben, unbefriedigend ist, hat die JVA Thorberg erkannt (vgl. Beilagen zu Dossier 2023.SIDGS.401, Schreiben vom 12. Mai 2023). Auch in diesem Punkt ist der Vorinstanz beizupflichten, welche festhält, die JVA Thorberg habe bis zur Fertigstellung neuer Räumlichkeiten darauf zu achten, dass während der Leibesvisitation ausreichend Sichtschutz gewährleistet ist und keine Störungen durch Personen erfolgen, die nicht mit der Durchführung beauftragt sind.
27. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Praxis der JVA Thorberg betreffend die Durchführung von Leibesvisitationen verhältnismässig ist, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht und den Anforderungen der EMRK genügt.
28. Zu guter Letzt kann noch die Frage aufgeworfen werden, inwiefern der Beschwerdeführer heute überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung von Leibesvisitationen in der JVA Thorberg hat, nachdem er zwischenzeitlich in die JVA Solothurn verlegt worden und von den Vorgängen in der JVA Thorberg nicht mehr betroffen ist. Die Frage kann aber in Anbetracht des Ausgangs der vorstehenden Prüfung letztendlich offengelassen werden.
29. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. Kosten
30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
31. Der Beschwerdeführer stellte indessen sowohl im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, die Beschwerde müsse aufgrund ihrer Erwägungen in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
32. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gerichtsnotorisch mittellos. Er könne in der bereits langjährigen Verwahrung nach Art. 64 StGB kein Einkommen generieren, zusätzlich sei er gesundheitlich stark eingeschränkt und nur zu einem kleinen Prozentsatz arbeitsfähig. Auch verfüge er über kein Vermögen oder andere Einkünfte. Seine Begehren seien nicht aussichtslos. Die Gewinnaussichten seien aufgrund des mehrfach von der Direktion der JVA Thorberg und dem Grossen Rat des Kantons Bern geäusserten Bewusstseins des punitiven Umgangs mit Verwahrten und aufgrund der Empfehlungen der NKVF und des Gutachtens Künzli gross.
33. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar-von Büren, N 30 ff. zu Art. 111). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen).
34. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als mittellos zu qualifizieren. Die materielle Voraussetzung ist somit erfüllt. Bezüglich fehlende Aussichtslosigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Beschwerdeführer auf seine ursprüngliche Beschwerde vom 24. April 2023 hin vom AJV zuerst ein Einigungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. pag. 9 und Beilagen zu Dossier 2023.SIDGS.401 [Rosa Mäppli mit allen Unterlagen zum Einigungsverfahren]). In diesem Einigungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer einerseits durch die JVA Thorberg (Schreiben vom 12. Mai 2023) und andererseits vom AJV bereits einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Unterlagen begründet aufgezeigt, weshalb die Leibesvisitation der Vollzugsanstalt dem Prüfungskatalog standhält. Das AJV hat seine detaillierte rechtliche und sachverhaltliche Einschätzung vom 17. Mai 2023 in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgenden Worten geschlossen:
«Wir gehen vor dem Hintergrund dieser Tatsachen davon aus, dass die Beschwerdeinstanz der SID die Vorgehensweise der JVA Thorberg unter den genannten Umständen als nachvollziehbar und schlüssig erachtet und die Verfügung als rechtmässig und verhältnismässig beurteilen wird. Wir räumen Ihnen die Möglichkeit ein, nach Studium der obigen Ausführungen, Ihre Beschwerde zurückzuziehen. Diesfalls könnte das Verfahren ohne weitere Kostenfolge abgeschlossen werden. [Fristeinräumung zum Rückzug] Nach diesem Datum werden wir die gesamten Unterlagen ansonsten an die SID zum kostenpflichtigen Entscheid weiterleiten.»
Der Beschwerdeführer war mit den fundierten und ausführlichen Einschätzungen hinreichend auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich vor diesem Hintergrund auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht dazu entschieden, an der Beschwerde festzuhalten. Das Verfahren war spätestens von diesem Moment an aussichtslos, hätte aber noch kostenfrei gestoppt werden können. Somit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen die durch die Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege richtet.
35. Was das eigenständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz betrifft, kann auf das soeben Ausgeführte verweisen werden. Das Hauptbegehren war bereits früh im Verfahren und auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aussichtslos. Somit ist die unentgeltliche Rechtspflege auch oberinstanzlich zu verweigern. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Justizvollzugsanstalt Thorberg
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 1. März 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 347
Art. 1 EMRKart. 1 CEDHart. 1 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 14 EMRKart. 14 CEDHart. 14 CEDU
Art. 41 EMRKart. 41 CEDHart. 41 CEDU
SK 23 257
Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 1 EMRKart. 1 CEDHart. 1 CEDU
Art. 14 EMRKart. 14 CEDHart. 14 CEDU
Art. 41 EMRKart. 41 CEDHart. 41 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 84 StGBart. 84 CPart. 84 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
Art. 90 StGBart. 90 CPart. 90 CP
Art. 90 StGBart. 90 CPart. 90 CP
Art. 85 StGBart. 85 CPart. 85 CP
Art. 9 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 9 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 9 Patto internazionale relativo ai diritti civili e politici
6B_14/2014
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 7 BVart. 7 Cst.art. 7 Cost.
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 85 StGBart. 85 CPart. 85 CP
Art. 90 StGBart. 90 CPart. 90 CP
Art. 31 Justizvollzugsgesetzart. 31 LEJart. 31 Justizvollzugsgesetz
BGE 146 I 97ATF 146 I 97DTF 146 I 97
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
6B_15/2019
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
6B_15/2019
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
6B_1062/2021
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
6B_1062/2021
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
BGE 123 I 221ATF 123 I 221DTF 123 I 221
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
Art. 90 StGBart. 90 CPart. 90 CP
Art. 85 StGBart. 85 CPart. 85 CP
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
6B_1062/2021
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
6B_173/2018
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF