SK 2023 35
violation grave des règles de la circulation routière (freinage), peine
1. November 2023Deutsch47 min
Mit Urteil vom 22. Februar 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern (3/4 von CHF 1'000.00; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft). Gestützt darauf verurteilte es ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 (1/4 von CHF 1'000.00; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (zusätzliche Kosten für die Urteilsbegründung von CHF 600.00 und Eröffnungsformel; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; zum Ganzen pag. 73 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 23 35
Bern, 20. September 2023
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. Februar 2022 (PEN 21 478)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 22. Februar 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern (3/4 von CHF 1'000.00; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen erklärte es den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft). Gestützt darauf verurteilte es ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 (1/4 von CHF 1'000.00; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (zusätzliche Kosten für die Urteilsbegründung von CHF 600.00 und Eröffnungsformel; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; zum Ganzen pag. 73 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsanmeldung ein (zugestellt am 1. März 2022; pag. 79). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Januar 2023 (pag. 83 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zugestellt (pag. 101 f.). Mit seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Kostenfolge gemäss Ziffer I. und den Schuldspruch gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 106 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 28. Februar 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 112).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 30. März 2023 zeigte Rechtsanwalt B.________ an, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten beauftragt worden sei und ersuchte um eine Fristerstreckung (pag. 116). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 3. Juni 2023 die Berufungsbegründung ein (zugestellt am 8. Juni 2023; pag. 126 ff.). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ ersucht, seine Honorarnote einzureichen (pag. 140 f.). Am 9. Juni 2023 gelangte bei der Strafkammer eine weitere Eingabe von Rechtsanwalt B.________ in der Sache (pag. 142 ff.) und am 29. Juni 2023 seine Honorarnote ein (pag. 147 f.).
4. Anträge des Beschuldigten
Namens und im Auftrag des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ mit der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 127):
1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids II. [römisch II], (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland [Einzelgericht] vom 22. Februar 2022 [PEN 21 478], Widerhandlung gegen COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25.04.2020 in C.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB; 426 Abs. 1 StPO, Art. 7c Abs. 1 und 10f Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 [Fassung vom 24.04.2020] aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen MWST zulasten der Generalstaatsanwaltschaft Bern bzw. der Staatskasse.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Freisprüche von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, beides angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend CHF 750.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden und damit rechtskräftig geworden sind.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft) (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020, pag. 22). Dieser wurde zwar in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung behandelt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97 f.), jedoch zog die Vorinstanz kein klares Fazit und der Vorwurf fehlt gänzlich im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv.
Die Kammer hat somit den Schuldspruch gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden.
Erwägungen
II. Formelle Vorbringen
6.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung aus, dass die Staatsanwaltschaft die den Beschuldigten entlastenden Umstände nicht untersucht habe und rügt damit primär eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO (pag. 132). Weiter macht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Dies mit der Begründung, dass im Strafbefehl betreffend die polizeiliche Wegweisung die gesetzliche Grundangabe fehle und sie weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht bestimmt sei (pag. 133 siebter Abschnitt und pag. 136 f.).
7.
Theoretische Grundlagen
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO).
Dispositiv
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.
8. Subsumtion
Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten vollumfänglich nachgekommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Untersuchung kann keine Rede sein. Welche zusätzlichen Abklärungen noch hätten getätigt werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Verteidigung beschränkt sich diesbezüglich vielmehr auf rein appellatorische Kritik. Was die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes anbelangt, bezieht sich die Begründung der Verteidigung einzig auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls, d.h. den Vorwurf wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dieser Vorwurf bildet allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Ziff. I. 5. vorne), weshalb diese Ausführungen an der Sache vorbeigehen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung, soweit sie die polizeiliche Wegweisung vom 25. April 2020 und damit Ziffer 1 des Strafbefehls betreffen (vgl. bspw. pag. 133 f.), über den Verfahrensgegenstand hinausgehen und daher vorliegend nicht zu behandeln sind.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der vorliegend noch zu behandelnde Tatvorwurf gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 genügend umschrieben und unmissverständlich klar macht, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kammer erachtet somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anklagegrundsatz als verletzt. Unbegründet sind damit auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft durch fehlende Anstrengungen das Recht auf Leben und das Verbot der Folter (Art. 2 und Art. 3 EMRK und Art. 6 und 7 UNO-Pakt II) sowie das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 EMRK) verletzt habe.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 f.).
10. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 29. Juni 2020
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 (pag. 22 f.) – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient –vorgeworfen, sich am 25. April 2020 um ca. 14:30 Uhr in C.________ (Ortschaft) auf dem D.________ (Örtlichkeit), im öffentlichen Raum in einer Personengruppe von mehr als fünf Personen aufgehalten zu haben (pag. 22).
11. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen im Anzeigerapport sowie die als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) anwesend war und dort an der Kundgebung/Versammlung gegen die Massnahmen der COVID-19-Verordnung teilgenommen hat. Weiter ging sie davon aus, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst war, dass Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind. Damit erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 als erstellt (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 92).
12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2020 abseits der eigentlichen Personengruppe befunden habe. Dass sich der Beschuldigte auf einem öffentlichen Platz im Freien einer Menschenversammlung angeschlossen habe, der mehr als fünf Personen angehört hätten, sei nicht erstellt. Auch sei nicht erstellt, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei. Die Polizei habe dies nicht festgestellt, ebenso wenig, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten vorgelegen habe (pag. 128 f.). Die von der Polizei angegebene Anzahl sich auf dem D.________(Örtlichkeit) befundenen Personen stimme nicht. Der Beschuldigte sei überdies immer nur von drei bis vier Personen umgeben gewesen. Es seien nie mehr als fünf Personen beisammen gewesen (pag. 129).
13. Beweiswürdigung der Kammer
13.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) aufgehalten hat, weil er mit der Politik während der Pandemie nicht einverstanden war und an einer Petitionsübergabe teilnehmen wollte. Er bestreitet nicht, dass sich am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) eine Ansammlung von Menschen gebildet hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die gesetzliche Bestimmung wusste, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind (pag. 69 Z. 31). In seiner selbst verfassten Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 hielt der Beschuldigte ausdrücklich fest, dass er den angeklagten Sachverhalt nicht bestreite (pag. 107). Bestritten ist hingegen die Grösse der Ansammlung und, ob der Beschuldigte an der Menschenansammlung am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) teilgenommen bzw. sich darin aufgehalten hat.
13.2 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag. 15 f.), der Nachtrag vom 22. Juni 2020 (pag. 20 f.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 (pag. 69 f.) vor.
Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
13.3 Beweiswürdigung in concreto
Der Beschuldigte machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen und führte aus, dass am 25. April 2020 auf den D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) mehrere Personen zusammengekommen seien (pag. 69 Z. 21 ff.). Er sprach dabei von einer Personengruppe in der Grösse von ca. zwei bis drei Dutzend Personen (pag. 69 Z. 23). Er habe erfahren, dass eine Petitionsübergabe geplant sei und er habe gleichgesinnte Leute treffen wollen (pag. 69 Z. 21). Seine Frau habe ihn auf die Petitionseingabe aufmerksam gemacht (pag. 70 Z. 1 f.). Er sei aus purer Verzweiflung auf den D.________(Örtlichkeit) gegangen. In der Zeit zuvor sei der Staat in einer Art in sein Leben getreten, welche er nicht für möglich gehalten habe. Er habe darunter stark gelitten. Der Staat sei totalitär geworden und habe seine und die Zukunft seiner Kinder gefährdet (pag. 69 Z. 15 ff.). Er sei zuerst mit seiner Familie unterwegs gewesen und dann alleine geblieben mit drei bis maximal vier Personen (pag. 69 Z. 27 f.). Er habe gewusst, dass es im Tatzeitpunkt eine Bestimmung gegeben habe, welche vorgesehen habe, dass sich nicht mehr als fünf Personen versammeln dürften. Er sei aber überzeugt, dass es für diese keine gesetzliche Grundlage gegeben habe (pag. 69 Z. 31 f.).
Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die wenigen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Sie sind stimmig und decken sich weitestgehend mit den Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag. 15 f.) und im Nachtrag vom 22. Juni 2020 (pag.20 f.). So geht aus dem Anzeigerapport ebenso hervor, dass sich am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) eine Personenansammlung gebildet habe (pag. 16). Wie der Beschuldigte gaben gemäss Anzeigerapport auch andere Personen gegenüber der Polizei an, dass sie den D.________(Örtlichkeit) wegen der Petitionsübergabe aufgesucht hätten oder führten aus, dass sie für den Widerstand gegen die Einschränkung der Bürgerrechte einstehen würden (pag. 16). Im Nachtrag ist ergänzend und übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten zu vermerken, dass sich der Beschuldigte anfänglich mit seiner Familie auf dem D.________(Örtlichkeit), etwas abseits der eigentlichen Personengruppe, befunden hat und dann – im Zeitpunkt der Räumung durch die Polizei – alleine auf dem D.________(Örtlichkeit) geblieben ist (pag. 21).
Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport und Nachtrag ab und ging willkürfrei davon aus, dass der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend war und zur dortigen Personengruppe gehörte, welche um 14:22 Uhr von der Polizei aufgefordert wurde, die Örtlichkeit zu verlassen. Aus seinen Aussagen und den polizeilichen Feststellungen ergibt sich unschwer, dass sich die Personen auf dem D.________(Örtlichkeit) nicht zufällig getroffen haben. Vielmehr hat es sich um eine mehr oder weniger geplante Versammlung gehandelt. Der in der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachte Vorwand, dass sich der Beschuldigte der Ansammlung nicht angeschlossen habe (pag. 128), erachtet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte bis und mit seiner Berufungserklärung noch nicht bestritt, an der Versammlung teilgenommen zu haben und dies erst später, als er anwaltlich vertreten war, tat, spricht Bände. Der Beschuldigte ging unbestrittenermassen mit der Absicht auf den D.________(Örtlichkeit), an der geplanten Versammlung teilzunehmen und gleichgesinnte Personen zu treffen und führte nicht zuletzt selbst aus, dass er stolz darauf sei, dass er an vorderster Front für das Anliegen eingestanden sei (pag. 70 Z. 2 f.). Im Anzeigerapport ist diesbezüglich vermerkt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Wegweisung nur ca. 10 bis 15 Meter vom Megafon der Polizei entfernt – und nicht etwa abseits der Ansammlung – befunden habe (pag. 16) und im Nachtrag, dass der Beschuldigte klar zur Personengruppe/Menschenansammlung gehört habe (pag. 21). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich der Beschuldigte anfänglich mit seiner Familie etwas ausserhalb der Ansammlung aufgehalten hat. Spätestens als der Beschuldigte seine Familie verliess und sich mit der Absicht, an «vorderster Front» für die Anliegen der Versammlung einzustehen, auf den D.________(Örtlichkeit) begab, erschien er als Teil dieser Ansammlung und wollte eben auch als Teil der kundgegebenen Äusserung wahrgenommen werden.
Was die Grösse der Personengruppe anbelangt, ist unbestritten und kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt gelten, dass es sich um eine Ansammlung von mehr als fünf Personen handelte. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung vorbringt, dass die im Anzeigerapport festgehaltene Grösse der Personengruppe von 80 bis 100 Personen nicht korrekt sei, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung festzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Ansammlung von zwei bis drei Dutzend Personen handelte, wie dies der Beschuldigte angab, oder um eine Ansammlung von 80 bis 100 Personen gemäss Anzeigerapport. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt und die rechtliche Würdigung sind überdies die Vorbringen der Verteidigung unbehelflich, wonach der Beschuldigte den Mindestabstand gegenüber den anderen Personen stets eingehalten habe (pag. 128).
13.4 Beweisergebnis
Zusammenfassend ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 136) liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung.
IV. Rechtliche Würdigung
14. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen
14.1 Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24). Ziel der besagten Verordnung war die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen bzw. Institutionen und den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos sowie zur Bekämpfung des Coronavirus (Art. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Mit diesen Massnahmen sollten die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicherstellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).
Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 24. April 2020) macht sich strafbar, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c verstösst. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 sieht vor, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten sind (Abs. 1) und bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist (Abs. 2).
Der Begriff der «Menschenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Die Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung (Fassung vom 16. April 2020, Stand vom 17. April 2020, 00:00 Uhr, Seite 26 und 34 f.) halten dazu etwa Folgendes fest: «Menschenansammlungen begünstigen die Übertragung des Coronavirus ganz besonders. Indem nach Absatz 1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten werden, können die Häufigkeit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert bzw. eingedämmt werden. Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen. Die Vorgabe betreffend 5 Personen ist im öffentlichen Raum auch von grösseren Familien oder Haushaltgemeinschaften einzuhalten» (S. 26). «Nach Absatz 2 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst. Gebüsst werden können somit einerseits sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Menschenversammlungen, die mehr als fünf Personen umfassen. Andererseits kann bei Versammlungen von bis zu fünf Personen gebüsst werden, werden (recte: wer den) von Artikel 7c Absatz 2 geforderten Mindestabstand von zwei Metern nicht einhält. Die Höhe der Busse beträgt 100 Franken» (S. 34 f.).
Aus besagter Erläuterung lässt sich demnach auch keine (Legal-)Definition für den Begriff der «Menschenansammlung» entnehmen oder ableiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Menschenansammlung als bewusste(r) und gewollte(r) resp. mehr oder weniger planmässige(r) Ansammlung resp. Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 lit. a resp. Art. 7c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verodnung 2
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB gelangen – trotz anderslautenden Wortlauts – auch bei Übertretungen zur Anwendung (Verweis in Art. 104 StGB; vgl. auch Abo Youssef, in: StGB annotierter Kommentar, 2020, N. 1 und 3 zu Art. 12 StGB).
14.2 Anwendbarkeit der COVID-19-Verordnung 2
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; Roos/Fingerhuth, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65).
Die COVID-19-Verordnung 2 wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Per 22. Juni 2020 wurde sie aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., § 26 N. 65). Der Umstand, dass die COVID-19-Verordnung 2 im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft stand bzw. steht, hindert die Strafbarkeit demnach nicht.
15. Vorbringen der Verteidigung
Seitens der Verteidigung wurden oberinstanzlich diverse Einwände gegen Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 erhoben. Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht:
Es liege mit Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 keine genügende gesetzliche Grundlage und somit mit der Verurteilung des Beschuldigten eine Verletzung des Grundsatzes «keine Strafe ohne Gesetz» (Art. 1 StGB) vor (pag. 130). In diesem Zusammenhang nennt die Verteidigung zudem das Bestimmtheits- und das Gleichbehandlungsgebot (pag. 130 f.);
Es seien diverse Menschen- und Grundrechte verletzt worden. Aufgeführt wurden die Meinungs- und Informationsfreiheit, die persönliche Freiheit und die Menschenwürde. Die Einreichung einer Petition müsse jederzeit möglich sein (pag. 132).
16. Gesetzliche Grundlage und Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip
Zu den Einwänden der Verteidigung, wonach Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen und nicht genügend bestimmt seien, kann aus der Begründung im Urteil SK 21 415 vom 7. März 2022 zitiert werden (Hervorhebungen im Original; in anonymisierter Form abrufbar unter: http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 21 415):
16.1 Zur gesetzlichen Grundlage
«Die COVID-19-Verordnung 2 wurde per 17. März 2020 («ausserordentliche Lage») unter anderem insoweit abgeändert, als im Ingress nicht mehr auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) hingewiesen, sondern nur noch auf Art. 7 EpG Bezug genommen wurde. Art. 7 EpG regelt gemäss seiner Überschrift die «ausserordentliche Lage». Danach kann der Bundesrat, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen. Gemäss der Botschaft zur Revision des Epidemiengesetzes (BBI 2011 311, S. 365) ist diese Bestimmung lediglich deklaratorischer Natur und wiederholt auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV, in ausserordentlichen Situationen ohne Grundlage in einem Bundesgesetz Polizeinotrecht zu erlassen. Die Frage, ob sich die bundesrätlichen Massnahmen und Anordnungen in den hier interessierenden Fassungen der COVID-19-Verordnung 2 (und damit auch die darin enthaltenen Strafnormen) materiell auf die Bundesverfassung und/oder auf das Epidemiengesetz stützen, wird nicht einheitlich beantwortet.
[…]
Auch wenn bezüglich der Ermächtigungsgrundlage Uneinigkeit herrscht, so herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Bundesrat (in der konkreten Situation) zum Erlass von Strafbestimmungen zumindest in Form von Übertretungen befugt ist bzw. war (vgl. Ege/Eschle, a.a.O., S. 291 f.; sogar in Bezug auf Freiheits- und Geldstrafen Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 302 f.; Graf, a.a.O., N 5 zu Art. 1 StGB; Märkli, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 02/2020, S. 63; a.M. Niggli, Corona-Massnahmen und Verfassung, in: Anwaltsrevue 2021, S. 426 ff.; Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 49 ff.; zu Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 im Besonderen: vgl. etwa das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 89 vom 27. August 2021 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich GB200022 vom 16. Februar 2021, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 120/2021, S. 96 ff.). Dieser Ansicht kann sich die Kammer anschliessen. Der Bundesrat darf auf Verordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen, sofern keine Delegationsnorm etwas Anderes vorsieht (vgl. Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, Rz. 890 f.). Das Bundesgericht hat sodann bereits im Urteil BGE 123 IV 29 festgehalten, dass der Bundesrat «in solchen Verordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von formellen Gesetzen treten, diejenigen Strafen androhen [kann], welche dem Unwert angemessen sind, das in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und Verbote liegt» (Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 303). Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die Zulässigkeit von Übertretungstatbeständen in der COVID-19-Verordnung 2 (teilweise implizit) bejaht.
[…]
Aus all diesen Gründen folgt, dass der Bundesrat im konkreten Fall auf Verordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen durfte (Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2). Die fragliche Verordnung ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich abgestützt und bildet eine genügende gesetzliche Grundlage».
16.2 Zum Bestimmtheitsgebot/Legalitätsprinzip
«Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa»), welches aus dem Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger bzw. die Bürgerin sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber gänzlich auf allgemeine und vage Begriffe verzichten müsste. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangen keine absolute Bestimmtheit (vgl. BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 132 I 49 E. 6.2; Urteil des EGMR 23372/94 vom 24. Februar 1998 [Larissis u.a. gegen Griechenland]). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 144 I 126 E. 6.1; BGE 143 I 253 E. 6.1; BGE 141 I 201 E. 4.1; BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wird nur dann angenommen, wenn eine fragliche Strafnorm evident unbestimmt ist (Ege/Eschle, a.a.O., S. 289; Wohlers, in: Handkommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 1 StGB).
Unter dem Gesichtspunkt des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots stellt sich die Frage, ob Art. 10f Abs. 2 Bst. a und in diesem Zusammenhang Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 genügend bestimmt formuliert sind bzw. waren. Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung, die zu einer Bestrafung mit einer Busse führt. Damit liegt eine niedrigere Strafdrohung vor als im Falle von Geld- oder Freiheitsstrafen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit insgesamt weniger streng sind (vgl. etwa BGE 138 IV 13 E. 4.1 f.). Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen.
Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 verweist auf Art. 7c derselben Verordnung und bestraft mit Busse, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verstösst. Der Begriff der «Menschenansammlungen» ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Eine Legaldefinition lässt sich auch den Erläuterungen zur besagen Verordnung nicht entnehmen (Fassung vom 8. Mai 2020, Version vom 8. Mai 2020, 17:00 Uhr / Gültig ab 11. Mai 2020, 0:00 Uhr). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Menschenansammlung als bewusste(r) und gewollte(r) bzw. mehr oder weniger planmässige(r) Ansammlungen resp. Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 Bst. a resp. Artikel 7c Abs. 1
COVID-19-Verordnung 2. Nach dem Gesagten hält sich Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Veordnung 2 im üblichen Rahmen von auslegungsbedürftigen Tatbeständen (vgl. Ege/Eschle, a.a.O., S. 291).
Der in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Begriff der Menschenansammlung und das damit verbundene Verbot in Art. 10f Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung waren alles in allem und mit Rücksicht auf die gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgebenden Kriterien genügend bestimmt, damit Bürgerinnen und Bürger und damit auch die Beschuldigte ihr Verhalten danach richten und die Folgen des bestimmten Verhaltens erkennen konnte(n). Dies zeigt sich letztlich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten (pag. 88, Z. 25 f. und Z. 28 ff.)».
16.3 Fazit
Es kann mithin festgehalten werden, dass Art. 7c und Art. 10f Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 genügend bestimmt sind und eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Dass bei Übertretungen die Anforderungen an die Bestimmtheit weniger streng sind als bei Verbrechen und Vergehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht geeignet – sofern die Ausführungen der Verteidigung dahingehend zu verstehen sind (pag. 131) – eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu begründen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, welche sinngemäss beantragt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz aus den Akten zu weisen seien, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden (pag. 131).
17. Verfassungsmässigkeit/Grundrechtsprüfung
17.1 Allgemeine Ausführungen
Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des angerufenen Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV tangiert.
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 EMRK sowie Art. 21 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 132 I 256 E. 3 mit Hinweis).
Die Grundrechte behalten ihre Geltung auch unter dem Notrechtsregime (Märkli, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 02/2020, S. 63; Brunner/Wilhelm/Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, in: AJP 06/2020, S. 689; Saxer, in: St. Galler Kommentar Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 100 zu Art. 185 BV; Biaggini, in: Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 10c zu Art. 185 BV), wobei sie (ebenfalls) unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden können. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis können Notverordnungen auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen, welche sonst dem (durch die Notverordnung substituierten) formellen Gesetz vorbehalten sind (vgl. Märkli, a.a.O., S. 63; Biaggini, «Notrecht» in Zeiten des Coronavirus – Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs. 3 BV, in: ZBI 5/2020, S. 255; Künzli, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015,, N. 35 zu Art. 185 BV; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, § 46 Rz.1673 ff.; BGE 129 II 193 E. 5.3.3; 125 II 417 E. 6b; 141 I 20 E. 4.2).
Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt nicht antasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.3).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels 1) geeignet und 2) erforderlich ist und sich 3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. beispielhaft BGE 146 I 157 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.2; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6). Das Element der Erforderlichkeit verlangt sodann, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Gemäss Bundesgericht geht es dabei in aller Regel nicht darum, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern es geht um eine graduelle Abstufung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 je mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 8.3.4). Ob eine Massnahme unter der zum Anordnungszeitpunkt bestehenden Ungewissheit erforderlich war, ist bei einer Beurteilung ex post in der Regel schwierig (vgl. auch Märkli, a.a.O., S. 63). Gemäss Rechtsprechung sind prioritär diejenigen Massnahmen zu treffen, bei denen das Verhältnis zwischen Risikoreduktion und unerwünschten Konsequenzen am besten ausfällt. Auch wenn eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen besteht, können gemäss Bundesgericht indessen nicht beliebig strenge Massnahmen getroffen werden, um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr sei nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.1 mit Hinweisen).
Es liegt in der Natur der Sache, dass betreffend die zukünftigen Wirkungen einer bestimmten Massnahme jeweils eine gewisse Unsicherheit besteht (vgl. BGE 140 I 176 E. 6.2). Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehe. Die zu treffenden Massnahmen könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen anzupassen. Wenn neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung widerlegen würden, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies würde einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 f. und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3 f.).
Schliesslich dürfen die Massnahmen nur solange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4).
17.2 Hinreichende gesetzliche Grundlage in concreto
Für die Einschränkung der Meinungsfreiheit (und anderen Grundrechten, wie bspw. der Versammlungsfreiheit) respektive für das Verbot von Menschenansammlungen besteht gestützt auf Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art 7c COVID-19-Verordnung 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. 16.1 und 16.2 vorne). Art. 7 EpG bzw. Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt(e) den Bundesrat zum Erlass der hier relevanten COVID-19-Verordnung 2, wobei entsprechende Notverordnungen gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen können.
17.3 Öffentliches Interesse in concreto
Das Bundesgericht hat bereits in mehreren Urteilen festgehalten, dass das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu begrenzen, im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1).
17.4 Verhältnismässigkeit in concreto
17.4.1 Betreffend das Erfordernis der Eignung entsprechender Einschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts im ergangenen Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 verwiesen werden (E. 7.5):
Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren. Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen schränken die zwischenmenschlichen Kontakte ein und sind daher ein grundsätzlich taugliches Mittel, um die Verbreitung einer Krankheit zu reduzieren (Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
Diese Schlussfolgerungen können analog auf den vorliegenden Fall übertragen werden. So hielt das Bundesgericht im besagten Urteil denn auch fest, dass aus rein epidemiologischer Sicht eine Gleichbehandlung von Menschenansammlungen und Veranstaltungen, bei welchen das Ansteckungsrisiko vergleichbar sei, unabhängig von ihrem Ziel und Zweck, als gerechtfertigt erscheine (E. 7.6).
Betreffend Erforderlichkeit ist Folgendes festzuhalten: Ende des Jahres 2019 wurde erstmals vom dazumal neuartigen Virus Covid-19 berichtet. Angesichts dessen rasanter Ausbreitung auch in Europa und dort insbesondere in Norditalien, stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 28. Februar 2020 als «besondere Lage» und am 16. März 2020 schliesslich als «ausserordentliche Lage» im Sinne des Epidemiengesetzes ein (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Februar 2020: http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmittei- lungen/bundesrat.msg-id-78289.html [zuletzt besucht am 20. September 2023] sowie Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. März 2020: http://www. bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-78454.html [zuletzt besucht am 20. September 2023]). In Bezug auf die Ursache des Virus, dessen Übertragbarkeit, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen (Frage der Immunität, Versorgungslage, Auslastung der Spitäler etc.) sowie allenfalls geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestanden im Frühjahr 2020, d.h. in den ersten Monaten der Pandemie, grosse Unsicherheiten. Mit dem damaligen unvollständigen Kenntnisstand musste der Bundesrat innert relativ kurzer Zeit reagieren und Massnahmen erlassen (so etwa das hier in Frage stehende generelle Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum), welche er zum gegebenen Zeitpunkt als pandemiebedingt erforderlich erachtete.
Die vorliegend relevante Versammlung fand im April 2020 im Freien statt, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens geringer ist als in geschlossenen Räumen. Es ist nunmehr auch bekannt, dass sich durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren lässt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass grössere Kundgebungen/Versammlungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer erheblichen Ansammlung von Menschen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5).
Es bestanden im hier relevanten Zeitraum erhebliche Unsicherheiten. Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3). Vor dem Hintergrund der damaligen Lage, der Eignung entsprechender Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung und dem damaligen Kenntnisstand im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch neuartigen Virus Covid-19 ist es nachvollziehbar, dass der Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 generell Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten hat und noch nicht hinsichtlich des Zwecks dieser Menschenansammlungen (evtl. Versammlungen zu Kundgebungszwecken) differenzierte, wie dies später in der COVID-Verordnung besondere Lage (z.B. Fassung vom 1. März 2021, Art. 3c Abs. 1 und Art. 6c Abs. 2) etwa der Fall war. Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeitspanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher kann auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4). Die Beurteilung, welche zum damaligen Zeitpunkt vorgenommen wurde, war indes zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen mit fortschreitendem Wissensstand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Solches ist vorliegend geschehen bzw. war bereits von Beginn weg vorgesehen: Die COVID-19-Verordnung 2 war in all ihren Fassungen befristet (Art. 12 der COVID-19-Verordnung 2) und wurde am 22. Juni 2020 schliesslich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann die hier in Frage stehende Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive nicht als optimal erscheint. Aus dem Gesagten folgt, dass das hier fragliche Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, ging es doch – in erster Linie – um die Minimierung gewichtiger Risiken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und damit einhergehend auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
17.4.2 Das Recht auf Meinungsfreiheit war indes nicht gänzlich eingeschränkt. Verboten waren «lediglich» Menschenansammlungen von über fünf Personen im öffentlichen Raum. Versammlungen bis zu fünf Personen waren – natürlich unter Einhalt des vorgesehenen Abstandes – erlaubt. Weiter galt das generelle Verbot, wie hiervor bereits erwähnt, nur für eine befristete Zeit. Auch wenn (Meinungs-)Kundgebungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in erster Linie auf Aussenwirkungen bedacht sind, so können Versammlungen namentlich auch online bzw. virtuell stattfinden, womit der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Meinungsäusserung zumindest reduziert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 7.8.1). Die Kundgabe der Meinung war stets durch Leserbriefe, über soziale Medien etc. möglich. Durch die fragliche Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen wurde die Meinungsfreiheit zwar eingeschränkt, mit Blick auf die damalig unsichere Lage waren die öffentlichen Interessen (insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die entsprechende Massnahme war unter den gegebenen Umständen auch zumutbar (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3 betreffend die Versammlungsfreiheit).
17.4.3 Die Erfordernisse an die Verhältnismässigkeit sind somit erfüllt. Daran vermag auch der von der Verteidigung aufgeführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. März 2022 (Nr. 21881/20; Communauté genevoise d’action syndicale [CGAS] contre la Suisse) nichts ändern. In diesem Entscheid ging es um die Zulässigkeit (insbesondere Verhältnismässigkeit) des generellen Verbots von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, für welches im Widerhandlungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen war (Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Dass Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung, wie das Versammlungsverbot von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. einer Übertretungsbusse im Widerhandlungsfall, unverhältnismässig sei, ist aus dem Entscheid hingegen nicht zu lesen.
17.5 Wahrung des Kerngehalts in concreto
Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV).
Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein.
17.6 Fazit
Die vorliegende Einschränkung der Meinungsfreiheit erweist sich folglich als verfassungskonform. Mit Verweis auf das Gesagte ist überdies auch keine Verletzung der weiteren vom Beschuldigten angerufenen Grundrechten (Informationsfreiheit, persönliche Freiheit und Menschenwürde) ersichtlich.
18. Subsumtion
18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft), mithin im öffentlichen Raum, auf und nahm dort an einer Versammlung von über fünf Personen teil. Bei dieser Ansammlung von Menschen handelte es sich nicht bzw. nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen, wie dies etwa auf Märkten, an Tramhaltestellen etc. der Fall ist. Vielmehr handelte es sich um eine bewusste und gewollte Ansammlung von Menschen, in welcher sich auch der Beschuldigte bewegte. Er tat dies vorsätzlich, kam er doch unbestrittenermassen nur nach C.________ (Ortschaft), um sein Missfallen über die Politik während der Pandemie kund zu tun und an der geplanten Petitionsübergabe teilzunehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand sind damit erfüllt.
18.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
Rechtfertigungs- und allfällige Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. So liegt entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 130 und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, pag. 69 Z. 31 f.) insbesondere kein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst, dass eine gesetzliche Bestimmung besteht, welche Menschenansammlungen von über fünf Personen verbietet. Wer weiss, dass er in einer Weise vorgeht, welche einer Verbotsnorm zuwiderläuft, kann sich nicht darauf berufen, überzeugt gewesen zu sein, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben.
18.3 Weitere Vorbringen und Fazit
Soweit die Verteidigung vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien, weil E.________, welcher mit dem Beschuldigten auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend gewesen sei, freigesprochen worden sei (pag. 131 mit Verweis auf pag. 130), kann ihr nicht gefolgt werden. Für diese in den Raum gestellte Behauptung sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht hat.
V. Strafzumessung
19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen
Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2). Es sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln anwendbar (Art. 104 i.V.m. Art. 47 ff. StGB).
Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 kann ein Verstoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in der hier massgebenden Fassung) mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden.
20. Konkretes Strafmass
Die Vorinstanz erachtete für den Verstoss gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 (Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum) eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 als angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde. Die Kammer erachtet die vorinstanzlich festgelegte Busse unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Angesichts der Höhe der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszusprechen.
VI. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
21.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 250.00 [Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] zzgl. CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung [Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu tragen.
21.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ohne Erfolg einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt.
22. Entschädigung
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Tragung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde:
1. von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft);
2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Nichttragen einer Gesichtsmaske, angeblich begangen am 12. Januar 2021 in C.________ (Ortschaft);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 650.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 750.00, an den Kanton Bern.
II.
A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, begangen am 25. April 2020 in C.________ (Ortschaft)
und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel
47, 106, 333 StGB;
7c Abs. 1, 10f Abs. 2 lit. a und Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (in der Fassung vom 24. April 2020);
426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 850.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit
Bern, 20. September 2023
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 35
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_27/2020
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 2 EMRKart. 2 CEDHart. 2 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 116 IV 258ATF 116 IV 258DTF 116 IV 258
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
SK 21 415
SK 21 415
Art. 184 BVart. 184 Cst.art. 184 Cost.
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp
Art. 41 EpGart. 41 LEpart. 41 LEp
Art. 77 EpGart. 77 LEpart. 77 LEp
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
SK 21 89
BGE 123 IV 29ATF 123 IV 29DTF 123 IV 29
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 7 EMRKart. 7 CEDHart. 7 CEDU
BGE 141 IV 279ATF 141 IV 279DTF 141 IV 279
BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13
BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13
BGE 132 I 49ATF 132 I 49DTF 132 I 49
BGE 144 I 126ATF 144 I 126DTF 144 I 126
BGE 143 I 253ATF 143 I 253DTF 143 I 253
BGE 141 I 201ATF 141 I 201DTF 141 I 201
BGE 139 I 280ATF 139 I 280DTF 139 I 280
BGE 128 I 327ATF 128 I 327DTF 128 I 327
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13
Art. 366 StGBart. 366 CPart. 366 CP
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 10 EMRKart. 10 CEDHart. 10 CEDU
BGE 132 I 256ATF 132 I 256DTF 132 I 256
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
BGE 129 II 193ATF 129 II 193DTF 129 II 193
BGE 125 II 417ATF 125 II 417DTF 125 II 417
BGE 141 I 20ATF 141 I 20DTF 141 I 20
2C_290/2021
BGE 146 I 157ATF 146 I 157DTF 146 I 157
2C_183/2021
2C_290/2021
2C_308/2021
BGE 142 I 49ATF 142 I 49DTF 142 I 49
BGE 140 I 2ATF 140 I 2DTF 140 I 2
2C_183/2021
2C_308/2021
BGE 143 II 518ATF 143 II 518DTF 143 II 518
2C_308/2021
BGE 140 I 176ATF 140 I 176DTF 140 I 176
2C_290/2021
2C_308/2021
2C_183/2021
2C_941/2020
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
Art. 185 BVart. 185 Cst.art. 185 Cost.
2C_308/2021
2C_290/2021
2C_941/2020
2C_308/2021
2C_941/2020
2C_290/2021
2C_308/2021
2C_228/2021
BGE 139 II 185ATF 139 II 185DTF 139 II 185
2C_308/2021
2C_941/2020
Art. 17 BVart. 17 Cst.art. 17 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Cost.
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
BGE 139 II 49ATF 139 II 49DTF 139 II 49
2C_41/2020
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_877/2016
6B_1247/2015
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF