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Entscheid

SK 2023 350

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

22. April 2024Deutsch17 min

1.1 Mit Verfügung vom 4. September 2020 entliessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Tag seiner Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 1 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 350

Bern, 8. April 2024

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Vorinstanz

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juni 2023 (2023.SIDGS.273)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 4. September 2020 entliessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Tag seiner Ausschaffung bedingt aus dem Strafvollzug (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 1 ff.).

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) und beantragte primär seine sofortige bedingte Entlassung (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 17 ff.).

1.3 Am 23. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Nordmazedonien ausgeschafft (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 25).

1.4 Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren ab, soweit der Beschwerdeführer seine sofortige bedingte Entlassung beantragte. Soweit er sein Begehren mit Rücksicht auf die vollzogene Ausschaffung anpasste und nunmehr verlangte, es sei festzustellen, dass für die Bedingung ‘Ausschaffung’ als Voraussetzung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug keine gesetzliche Grundlage bestehe, trat die SID nicht auf seine Beschwerde ein (zum Ganzen amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 38 ff.).

1.5 Am 3. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 28. Januar 2021 und beantragte insbesondere, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SID sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 46 ff.).

1.6 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 (SK 21 102) wies die 2. Strafkammer die Beschwerde vom 3. März 2021 ab (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 156 ff.).

1.7 Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 164 ff.) mit Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 gut, hob den Beschluss der 2. Strafkammer vom 9. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, zumal es sich bei der Frage, ob eine bedingte Entlassung von der Ausschaffung der verurteilten Person abhängig gemacht werden darf, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, deren rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 172 ff. bzw. amtliche Akten 2023.SIDGS.273, pag. 1 ff.).

1.8 Die 2. Strafkammer eröffnete daraufhin ein neuerliches Beschwerdeverfahren (SK 22 667), hiess mit Beschluss vom 13. März 2023 die Beschwerde vom 3. März 2021 gut, hob den Entscheid der SID vom 28. Januar 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 an die SID zurück (amtliche Akten 2023.SIDGS.273, pag. 13 f. und pag. 23 ff.).

1.9 Die SID nahm das Verfahren in der Folge unter der neuen Verfahrensnummer 2023.SIDGS.273 wieder auf.

2. Mit Entscheid vom 22. Juni 2023 wies die SID die gegen die Verfügung der BVD vom 4. September 2020 erhobene Beschwerde ab (pag. 15 ff.).

3. Am 26. Juli 2023 (fristgerecht verbesserte Wiedereinreichung am 13. Oktober 2023 [pag. 97 ff., vgl. ferner pag. 89]) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 22. Juni 2023 (pag. 1 ff.) und stellte folgende Anträge (pag. 3):

1. Der Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 [recte: 22. Juni 2023] der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern i.S. Dossier 2023.SIDGS.273 ________ sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass

 keine gesetzliche Grundlage besteht für die Bedingung in der Verfügung vom 4. September 2020 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Tag seiner Ausschaffung, sofern die Ausreise nach Nordmazedonien gewährleistet ist.

 das Kriterium «Ausschaffung in das Herkunftsland» für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug das Diskriminierungsverbot gem. BV Art. 8 Abs. 2 verletzt.

3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, und dem Beschwerdeführer sei ein angemessener Betrag gemäss Art. 11 PKV für seine Aufwendungen zuzusprechen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 (pag. 63 f.) beantragte die SID unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2023 unter Verweis auf die Vernehmlassung der SID vom 21. August 2023 und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme (pag. 119).

6. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 27. November 2023 (pag. 127 ff.).

7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf eine Duplik (pag. 143).

8. Die Duplik der SID datiert vom 19. Dezember 2023 und gelangte tags darauf bei der Kammer ein (pag. 145 f.).

9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 149 f.). Daraufhin gingen keine abschliessenden Bemerkungen der Parteien mehr ein.

Erwägungen

II.

10.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

11.

Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserung formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG sowie Art. 53 JVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Da er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und am 23. Oktober 2020 nach Nordmazedonien ausgeschafft wurde, fehlt es ihm grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse der materiellen Beurteilung seiner Beschwerde. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 kann vorliegend indessen ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte (vgl. Pflüger, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A. 2020, N 2 zu Art. 79 VRPG sowie N 19 f. zu Art. 65 VRPG, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

12.

Auf die Beschwerde vom 26. Juli 2023 (verbesserte Wiedereinreichung am 13. Oktober 2023) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

13.

Strittig ist, ob die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers von seiner Ausschaffung abhängig machen bzw. die bedingte Entlassung mit der Ausschaffung verknüpfen durften.

14.

Die SID schützte das Vorgehen der BVD und erachtete die Verknüpfung der bedingten Entlassung und der Ausschaffung zumindest in Fällen, in denen die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur bei einer Rückkehr ins Heimatland legalprognostisch erfüllt seien, als zulässig.

15.

Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) regle die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung abschliessend. Die Ausschaffung gehöre nicht zu den in Art. 86 StGB definierten Kriterien, womit es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die bedingte Entlassung an weitere Bedingungen, insbesondere eine Ausschaffung, zu knüpfen. Die fragliche Verknüpfung habe zudem zur Folge, dass die von den BVD zu beurteilende bedingte Entlassung von der Entscheidung einer anderen Behörde, die mit dem Strafvollzug «nichts zu tun habe», abhinge. Weiter sei die Ausschaffung als Kriterium bzw. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nur bei Personen möglich, die nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügten, womit die Ausschaffung eines Ausländers im Rahmen einer an sich nicht möglichen bedingten Entlassung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstosse. Mit dem fraglichen Vollzug würde ferner faktisch eine Ausschaffungshaft angeordnet, wofür die BVD nicht zuständig seien. Schliesslich stelle die Ausschaffung ein ausländerrechtliches Zwangsinstrument dar und die Anordnung einer solchen ohne entsprechende

Voraussetzungen sei rechtswidrig und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.

IV.

16.

16.1

Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten während des Vollzugs v.a. die neue Einstellung der betroffenen Person zu ihren Taten, ihre allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.2, mit Hinweisen).

16.2

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2020 rechtskräftig nach Nordmazedonien ausgeschafft (vgl. amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 25). Er hätte sich nach dem Strafvollzug somit nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten dürfen. Die BVD berücksichtigten anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung im Rahmen der Prognosestellung folglich zurecht die im Heimatland zu erwartenden Lebensverhältnisse und attestierten dem Beschwerdeführer daraufhin eine günstige Legalprognose bei einer Rückkehr ins Heimatland. Schliesslich erachteten sie die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als gegeben, sofern der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt, und bewilligten die bedingte Entlassung auf den Tag, an dem die Ausschaffung möglich ist (zum Ganzen amtliche Akten 2020.SIDGS.760, pag. 9 f.).

16.3

Die BVD stützten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht somit nicht auf eine in Art. 86 StGB nicht vorgesehene Voraussetzung. Vielmehr beachteten sie aufgrund seiner rechtskräftigen Wegweisung im Rahmen des Prognosekriteriums die im Heimatland zu erwartenden Lebensverhältnisse. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden kann, erfolgte somit trotz Berücksichtigung der rechtskräftigen Wegweisung und damit einhergehend der Situation im Heimatland ausschliesslich anhand der in Art. 86 StGB genannten Voraussetzungen. Dem Vorgehen der BVD mangelt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an einer gesetzlichen Grundlage.

17.

17.1

Die Knüpfung der bedingten Entlassung an die (suspensive) Bedingung der Ausschaffung erscheint zumindest in Fällen, in denen die Bewährungsaussichten wie vorliegend nur bei einer Rückreise ins Heimatland positiv, beim Verbleib in der Schweiz indessen negativ beurteilt werden, auch mit Blick auf die Rechtsprechung und Lehre als sachgerecht.

17.2

Das Bundesgericht hielt die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der altrechtlichen Landesverweisung in Konstellationen, in denen eine günstige Prognose beim Verbleib in der Schweiz verneint, bei der Ausschaffung ins Heimatland indessen bejaht wurde, für zulässig und begründete dies damit, dass die betreffende Anordnung für die betroffene Person günstiger sei als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass diese die Strafe vollständig verbüssen müsste (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1, 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1, 6A.67/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2, je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erachtete die Verknüpfung im Urteil VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 mit Verweis auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur altrechtlichen Landesverweisung ebenfalls als zulässig und erwog, die bedingte Entlassung könne – im Sinne einer Bedingung – mit der Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden, wenn eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, für die Entlassung ins Heimatland oder einen Drittstaat indessen bejaht werde (zum Ganzen E. 4). Die Verwaltungsgerichte Bern und St. Gallen entschieden in der Vergangenheit, dass die Situation im Heimatland im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen sei und die bedingte Entlassung gegebenenfalls nur unter der Bedingung der durchführbaren Ausschaffung ins Heimatland gewährt werden könne (Urteil VerwGer BE Nr. 20 632 U vom 15. April 1999 und Urteil VerwGer SG Nr. B 2007/135 vom 19. September 2007 E. 2.4).

17.3

In der Lehre wird die Verknüpfung – soweit sie thematisiert wird – ebenfalls als zulässig erachtet (siehe Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. A. 2016, S. 278 f.; Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin und Bern 2020, S. 90; Koller, in: BSK Strafrecht, 4. A. 2019, N 16a zur Art. 86 StGB). Brägger/Zangger hielten mit Verweis auf die Bundesgerichtsurteile 6A.34/2006 E. 2.1 vom 30. Mai 2006 und 2C_478/2016 vom 16. Juni 2016 fest was folgt (Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 196 N 576 f.):

Auch ist es rechtens, bei verurteilten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit eine bedingte Entlassung nur unter der Bedingung zu gewähren, dass diese die Schweiz auch tatsächlich verlässt. Im Falle einer negativen Prognose für eine bedingte Entlassung in die Schweiz kann diese trotzdem gewährt werden, wenn die Prognose für die Entlassung in das Heimatland oder einen Drittstaat nicht negativ ist. Diese Vorgehensweise ist für die betroffene Person zudem vorteilhafter, als die Vollverbüssung der Strafe in der Schweiz.

17.4

Dass die bedingte Entlassung bei einer Verknüpfung mit der Ausschaffung nach geltendem Recht im Gegensatz zu früher, als die Strafvollzugsbehörde alleine über die bedingte Entlassung und den Vollzug der altrechtlichen Landesverweisung entschied, zusätzlich von der Entscheidung der (ausländerrechtlichen) Behörde, die über die Aus- bzw. Wegweisung befindet, abhängt, trifft zwar zu, ist nach Ansicht der Kammer jedoch hinzunehmen, weil sich die Verknüpfung, wie aufgezeigt, ausschliesslich zugunsten der betroffenen Person auswirkt.

18.

Inwiefern die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Zunächst stellt die Ausschaffung, die tatsächlich nur bei Ausländern erfolgen kann, wie unter Erwägung 16.3 dargetan, keine Voraussetzung für die bedingte Entlassung dar, sondern wird im Rahmen des Prognosekriteriums berücksichtigt. Sodann kann ein Ausländer, dem einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz eine günstige Prognose attestiert werden kann, nur dank der Verknüpfung überhaupt bedingt entlassen werden. Dürfte die bedingte Entlassung nicht an die Bedingung der Ausschaffung geknüpft werden, müsste er die gesamte Strafe verbüssen, um danach gegebenenfalls direkt ausgeschafft zu werden. Inwiefern die Verknüpfung, die sich in solchen Konstellationen einzig zugunsten der betroffenen Person auswirkt, diskriminierend sein soll, erschliesst sich nicht.

19.

Die Rügen, mit dem Vollzug der von den BVD verfügten bedingten Entlassung werde faktisch eine Ausschaffungshaft angeordnet und die Ausschaffung sei ein ausländerrechtliches Zwangsinstrument, dessen Anordnung ohne entsprechende Voraussetzungen rechtswidrig sei sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze, sind nicht zu hören. Sie liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Im Übrigen verblieb der Beschwerdeführer – wie die SID zutreffend erwog – nach der Verfügung der BVD bis auf weiteres bzw. bis zum Vollzug der Ausschaffung im ordentlichen Strafvollzug. Die Vollziehbarkeit der Ausschaffung definierte damit im Sinne einer Bedingung den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, änderte jedoch nichts am geltenden Haftregime. Soweit die Ausschaffung beanstandet wird, hätte der Einwand schliesslich gegenüber der zuständigen Migrationsbehörde vorgebracht werden müssen.

20.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Verknüpfung der bedingten Entlassung und der Ausschaffung ist nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann zulässig, wenn der betroffenen Person wie vorliegend einzig bei einer Rückkehr ins Heimatland eine günstige Prognose gestellt werden kann und die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung legalprognostisch mithin nur bei einer Rückreise, nicht aber beim Verbleib in der Schweiz erfüllt sind. Sie führt weder zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots noch mangelt es ihr an einer gesetzlichen Grundlage.

V.

21.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’600.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

22.

22.1

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt.

22.2

Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3, mit Hinweisen).

22.3

Bei der vorliegend zu klärenden Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_854/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.5). Von Aussichtslosigkeit kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Indessen ist die geltend gemachte Mittellosigkeit ungenügend substantiiert, geschweige denn belegt. Der Beschwerdeführer unterliess es trotz dreimaliger Aufforderung bzw. Fristerstreckung (vgl. pag. 49, pag. 59 und pag. 77), aktuelle Belege zum Nachweis der Prozessbedürftigkeit einzureichen. Er machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 geltend, er habe knapp dreissig Jahre in der Schweiz gelebt, sei hier nach wie vor verschuldet und lebe selbst nach den Verhältnissen in Nordmazedonien offensichtlich unter dem dortigen Existenzminimum (pag. 81 ff.). Als Beilage reichte er lediglich eine E-Mail ein, wonach er in C.________ bei einem Kollegen lebe, arbeitslos sei, die Miete nicht bezahlen könne und – wenn er denn mal eine Arbeit habe – EUR 300.00 verdiene, was nicht einmal für das Leben in Nordmazedonien genüge (pag. 85). Er unterliess es jedoch, seine Vorbringen mittels Unterlagen zu seiner aktuellen finanziellen Situation zu belegen und kam seiner Mitwirkungspflicht damit ungenügend nach. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung seines Kollegen, bei dem er wohnt, deren Mietvertrag und die Lohnabrechnung betreffend die von ihm verdienten EUR 300.00 einreichen können.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

23.

Ein Parteikostenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Diesbezüglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 8. April 2024

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

i.V. Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 23 350

SK 21 102

6B_854/2021

SK 22 667

6B_854/2021

6B_854/2021

6B_1136/2022

6A.51/2006

6A.34/2006

6A.67/2003

6A.34/2006

2C_478/2016

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_173/2018

6B_854/2021

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF