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Entscheid

SK 2023 361

Einstellung; sexuelle Handlungen mit Kindern

10. Juni 2024Deutsch9 min

1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) infolge Schuldunfähigkeit von den Anschuldigungen der qualifizierten Freiheitsberaubung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes freigesprochen. Demgegenüber wurde er schuldig erklärt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wobei von einer Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen wurde. Beim Gesuchsteller wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet (Akten PEN 22 219, pag. 1262 ff.). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland zudem die Fortsetzung der Sicherheitshaft an (Akten PEN 22 219, pag. 1268 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 361

Bern, 20. November 2023

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.)

Oberrichter Vicari, Oberrichter Wuillemin

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Revisionsgesuch vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 betr. Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Oktober 2022 (PEN 22 219)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) infolge Schuldunfähigkeit von den Anschuldigungen der qualifizierten Freiheitsberaubung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes freigesprochen. Demgegenüber wurde er schuldig erklärt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wobei von einer Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen wurde. Beim Gesuchsteller wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet (Akten PEN 22 219, pag. 1262 ff.). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland zudem die Fortsetzung der Sicherheitshaft an (Akten PEN 22 219, pag. 1268 ff.).

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen des Gesuchstellers am 18. Oktober 2022 Berufung an (Akten PEN 22 219, pag. 1275), zog diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 namens des Gesuchstellers jedoch zurück und ersuchte das Regionalgericht Bern-Mittelland darum, mit den Strafvollzugsbehörden eine rasche Verlegung in eine Anstalt für den Vollzug der therapeutischen Massnahme zu veranlassen (Akten PEN 22 219, pag. 1281). Mit Beschluss vom 4. Januar 2023 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung ab und stellte die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2022 fest (Akten PEN 22 219, unpaginiert).

2. Mit Schreiben vom 12. April 2023 gelangte der Gesuchsteller an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche die Eingabe am 18. April 2023 zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Bern-Mittelland weiterleitete. Mit Schreiben vom 18. April 2023 wandte sich der Gesuchsteller direkt an das Regionalgericht Bern-Mittelland und teilte mit, dass er «Einsprache» gegen das ihn betreffende Urteil erhebe. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. April 2023 darauf hin, dass das Urteil vom 13. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und machte ihn auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs sowie dessen Voraussetzungen aufmerksam. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche die Eingabe am 14. Juli 2023 wiederum an das Regionalgericht Bern-Mittelland weiterleitete. Dieses wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern hin (Akten PEN 22 219, unpaginiert).

3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023, versehen mit der Überschrift «Anfrage für Unterstützung für einen Rechtsanwalt/Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Anfrage für einen Gerichtstermin», wandte sich der Gesuchsteller an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und führte aus, sein Anwalt habe ohne sein Wissen Berufung gegen das Urteil eingelegt und sei danach mit einem Formular zum Ankreuzen zu ihm ins Gefängnis gekommen. Dabei sei es darum gegangen, ob er [der Gesuchsteller] Berufung einleiten oder in die Klinik gehen wolle. Er habe sich für die Klinik entschieden. Dabei habe er aber nicht gewusst, dass Rechtsanwalt B.________ die Berufung zurückziehe und habe nicht in die Massnahme gewollt. Er wolle daher eine Revision gegen den Beschluss sowie das Urteil durchführen, da das Strafmass viel zu hoch ausgefallen sei und er keine psychiatrische Behandlung benötige, da er keine paranoide schizophrene Person sei. Ausserdem beantragte der Gesuchsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Akten SK 23 361, pag. 3).

4. Mit Schreiben vom 8. August 2023 teilte das Obergericht des Kantons Bern dem Gesuchsteller mit, die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers sei nur im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens möglich, in welchem geprüft werde, ob die Vor­aussetzungen für die Beiordnung eines solchen gegeben seien. Der Gesuchsteller wurde daher aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 28. Juli 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln sei (Akten SK 23 361, pag. 9 ff.).

5. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller am 26. September 2023 ein mit «Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein und verlangte darin unter Auflistung zahlreicher Gründe «Anspruch auf das Revisionsgesuch und Freilassungsbegehren» (Akten SK 23 361, pag. 37 ff.).

6. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme (Akten SK 23 361, pag. 65). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit begründeter Eingabe vom 25. Oktober 2023 ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Akten SK 23 361, pag. 69 ff.).

Erwägungen

II.

7.

Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist (lit. c).

Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35).

Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

III.

8.

Die Eingaben des Gesuchstellers vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 enthalten weder eine Bezeichnung der aufgerufenen Revisionsgründe noch ist den Eingaben eine substanzielle Begründung zu entnehmen. Wie die General­staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zutreffend vorbrachte, beschränkt sich der Gesuchsteller auf appellatorische Kritik am Urteil bzw. am Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2022, indem er im Wesentlichen ausführt, das Strafmass sei viel zu hoch ausgefallen und mangels paranoider Schizophrenie zu Unrecht eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden (vgl. Akten SK 23 361, pag. 3 und pag. 37 ff.). Auch wenn es sich beim Gesuchsteller um einen juristischen Laien handelt, genügt das Revisionsgesuch den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO nicht und erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

Auf das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 wird nicht eingetreten.

IV.

9.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 300.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

10.

Während der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juli 2023 noch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, nahm er dazu in seinem Schreiben vom 26. September 2023 nicht mehr Stellung (Akten SK 23 361, pag. 37 ff.).

Dispositiv

In analoger Anwendung von Art. 132 ff. StPO ist eine amtliche Verteidigung in einem Revisionsverfahren anzuordnen, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der gesuchstellenden Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kann auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (Niklaus ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 9a zu Art. 132).

Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich Ausführungen zur Frage einer amtlichen Verteidigung. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden keine nur ansatzweise zulässigen bzw. erheblichen Revisionsgründe vorgebracht, womit das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, soweit überhaupt gestellt, ist demnach abzuweisen.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland

Bern, 20. November 2023

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

i.V. Gerichtsschreiber Weibel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 23 361

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 23 361

SK 23 361

SK 23 361

SK 23 361

SK 23 361

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

SK 23 361

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

SK 23 361

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

6B_616/2016

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF