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Entscheid

SK 2023 362

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

10. April 2024Deutsch38 min

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [BVD], pag. 21 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2021 ab (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_595/2020).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 362

Bern, 18. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),

Oberrichter Vicari, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Weissleder

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2023 (2023.SIDGS.309)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [BVD], pag. 21 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2021 ab (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_595/2020).

2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer von den BVD per 28. Juni 2021 zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 132 und Rückseite). In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 wurde der Strafantritt auf den 3. Januar 2022 verschoben (amtliche Akten BVD, pag. 167 ff.). Am 12. November 2021 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Verschiebung des Haftantritts (amtliche Akten BVD, pag. 170 ff.). Am 29. November 2021 wiesen die BVD das eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers formlos ab (amtliche Akten BVD, pag. 183 und Rückseite). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung (amtliche Akten BVD, pag. 184 ff.). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 14. Dezember 2021 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub erneut ab (amtliche Akten BVD, pag. 187 f. und Rückseite). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] (amtliche Akten BVD, pag. 191). Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten BVD, pag. 229 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte u.a. einen Vollzugsaufschub bis am 31. August 2022 (amtliche Akten SK 22 326, pag. 1 ff.). Mit Beschluss vom 15. August 2022 wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde ab (amtliche Akten SK 22 326, pag. 89 ff.).

3. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von den BVD per 14. November 2022 erneut zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 255 f.). In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 257 ff.) wurde der Strafantritt auf den 3. April 2023 verschoben (amtliche Akten BVD, pag. 295 ff.).

4. Am 30. März 2023 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs ein (amtliche Akten BVD, pag. 300 ff.), welches die BVD am 4. April 2023 mit beschwerdefähiger Verfügung abwiesen (amtliche Akten BVD, pag. 306 ff.).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2023 bei der SID (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 4. April 2023 und die Absetzung des Termins für den Vollzugsantritt am 17. April 2023 sowie die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.).

6. Mit Verfügung vom 13. April 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Mit gleicher Verfügung wurden die BVD zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert (amtliche Akten SID, pag. 14 f.). Diese beantragten am 5. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SID, pag. 17 ff.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (amtliche Akten SID, pag. 20 f.) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 30. Mai 2023 tat (amtliche Akten SID, pag. 22 ff.). Mit Entscheid vom

4. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (amtliche Akten SID,

pag. 26 ff.).

7. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 23 362, pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Der Entscheid vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben;

2. Der Vollzug der Strafe sei bis zum Wiedererlangen der Hafterstehungsfähigkeit aufzuschieben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8. August 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 65 ff.).

9. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK 23 362, pag. 73 f.).

10. Innert der ihr mit Verfügung vom 18. August 2023 gebotenen Gelegenheit verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 4. August 2023 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 81).

11. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 6. September 2023 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 83 ff.) gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen habe. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 362, pag. 89 ff.).

12. Mit Eingabe vom 27. September 2023 wies Rechtsanwalt B.________ darauf hin, dass die Frist zur Einreichung einer Replik erst am 27. September 2023 ende und die Möglichkeit zur Replik folglich noch wahrgenommen werden könne. Gleichzeitig ersuchte er gestützt auf ein beiliegendes Arztzeugnis um eine Fristerstreckung von 20 Tagen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 95 ff. und 105).

13. Die Verfahrensleitung verfügte am 28. September 2023 die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2023 und gewährte antragsgemäss die Fristerstreckung (amtliche Akten SK 23 362, pag. 109 ff.).

14. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Fristerstreckung (amtliche Akten SK 23 362, pag. 117), welche ihm mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Oktober 2023 gewährt wurde (amtliche Akten

SK 23 362, pag. 121 ff.).

15. Am 6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Obergericht ein (amtliche Akten SK 23 362, pag. 125 ff.).

16. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wurde festgestellt, dass seitens der Vor­instanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik verzichtet wurde. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 362, pag. 149 ff.).

Erwägungen

II.

17.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Ju­stizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

18.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

19.

Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nachgekommen.

20.

Auf die Beschwerde vom 4. August 2023 ist somit einzutreten.

Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

21.

Der Beschwerdeführer macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm bis zu deren Wiedererlangung ein Vollzugsaufschub zu gewähren sei.

21.1

Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2023 eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt sei, aber diesen Einschränkungen im Strafvollzug ohne Weiteres begegnet werden könne. Sie setzte sich zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit insbesondere mit der von den BVD am 27. Januar 2023 in Auftrag (amtliche Akten BVD, pag. 292 und Rückseite) gegebenen medizinischen Beurteilung durch Frau Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 293 und Rückseite) sowie dem ärztlichen Attest von

Herrn Dr. med. D.________ vom 29. März 2023 auseinander (amtliche Akten BVD, pag. 303). Sie folgerte aus diesen Arztberichten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an Schmerzen leide, im Alltag teilweise unterstützt werden müsse und weiterhin in seiner Bewegung eingeschränkt sei. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der bevorstehende Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Schliesslich könne dem Bericht von Dr. med. C.________ entnommen werden, dass weder irreversible Schädigungen noch der Tod des Beschwerdeführers in Haft zu befürchten sei. Auch aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ zur postoperativen Rehabilitation könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. C.________ habe prognostiziert, dass der Freiheitsentzug ab März 2023 möglich gewesen wäre. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und seinen Angaben lege der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern sein Gesundheitszustand den Strafvollzug weiterhin verunmöglichen sollte. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer die behauptete

Hafterstehungsunfähigkeit durch Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen belegen müssen. Sein Antrag auf Einholung eines vertrauensärztlichen Berichts sei deshalb abzuweisen. Hinzukommend sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Vollzug gewährleistet. So könne ihm der Besuch der Physiotherapie ermöglicht werden und auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wäre entsprechend zu berücksichtigen. Ausserdem werde der Vollzug jederzeit unterbrochen, falls dieser aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar sei (E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 26 ff.).

Zur Interessensabwägung zwischen den medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits führte die Vorinstanz aus, die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe falle negativ ins Gewicht. Das Interesse am Vollzug der seit über zwei Jahren rechtskräftigen fünfjährigen Freiheitsstrafe sei als hoch zu gewichten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend begegnet werden könne, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Strafe nicht überwiegen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb zu bejahen und die Beschwerde abzuweisen (E. 2.6 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 31).

21.2

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sowohl die BVD als auch die Vorinstanz durch den Verzicht auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens ihre eigene Fachkompetenz massiv überschritten hätten. Werde die Einschätzung eines behandelnden Arztes in Frage gestellt, so sei eine Begutachtung durch eine medizinische Fachperson erforderlich. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zum Beweisantrag auf erneute medizinische Begutachtung geäussert. Dem Beschwerdeführer sei folglich nicht bewusst, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz keine weitere Begutachtung angeordnet habe. Die Vorinstanz habe dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

Frau Dr. med. C.________ habe in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 festgehalten, dass der Freiheitsentzug bzw. der Haftantritt erst medizinisch verantwortet werden könne, wenn die Rehabilitation des Beschwerdeführers erfolgreich beendet worden sei. Der Heilungsprozess von der am 14. November 2022 durchgeführten Rückenoperation gestalte sich jedoch schwieriger als erwartet. Der Beschwerdeführer erhole sich nicht wie ihm von den Ärzten prognostiziert worden sei. So könne dem Arztbericht vom 29. März 2023 entnommen werden, dass die Heilung langsamer als geplant vorangehe, aber dennoch mit einer vollständigen Genesung zu rechnen sei. Aktuell sei aber der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich besser als im Zeitpunkt der letzten Vollzugsverschiebung [vgl. Verfügung der BVD vom 24. Februar 2023; amtliche Akten BVD, pag. 295 ff.], weshalb der Beschwerdeführer weiterhin hafterstehungsunfähig sei. Die von Dr. med. C.________ getroffene Prognose, wonach der Freiheitsentzug ab März 2023 möglich sei, sei nicht eingetroffen. Er sei nach wie vor massiv eingeschränkt und könne das Ankleiden oder die Körperpflege nicht ohne fremde Hilfe bewältigen. Er müsse sich zudem immer wieder hinlegen und könne in keiner Position lange verweilen. Es würden bleibende gesundheitliche Schäden drohen, wenn er nicht die erforderliche Pflege erhalte und die Rehabilitation unterbrochen werde oder nicht im erforderlichen Umfang möglich sei. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich zu seinen Rückenproblemen an Diabetes mellitus und an einer chronischen Lungenkrankheit. Zur Frage, wie sich ein Freiheitsentzug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers in Anbetracht mehrerer gleichzeitig vorliegender gesundheitlicher Beschwerden auswirken werde, könne lediglich eine medizinische Fachperson Stellung nehmen; die BVD und die Vorinstanz hätten dies aufgrund fehlenden medizinischen Fachwissens nicht selbst beurteilen dürfen und eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und dem Interesse einer zu inhaftierenden Person auf Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Denn es könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund seiner Pensionierung ausgeschlossen werden. Hinzukommend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich Vermögensdelikte begangen habe, weshalb von vornherein keine Gefahr für besonders schützenswerte Rechtsgüter, wie Leib und Leben, bestanden habe (amtliche Akten SK 23 362, pag. 1 ff.).

21.3

Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Sie führt aus, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die nicht bereits im angefochtenen Entscheid gebührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermögen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei nicht zu folgen. Der instruierende Rechtsdienst habe mit Verfügung vom 13. April 2023 festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weshalb dieser Punkt im Beschwerdeentscheid erneut hätte thematisiert werden sollen, sei weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Weiter habe man sich im Beschwerdeentscheid zum Beweisantrag der erneuten Begutachtung ausreichend geäussert. So sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen hätte belegen müssen. Aus diesem Grund sei der Beweisantrag abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer bringe vor oberer Instanz im Wesentlichen das Gleiche vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Er argumentiere, beim Vollzug der Freiheitsstrafe würden ihm bleibende gesundheitliche Schäden drohen. Die im Entscheid getroffene Einschätzung, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft gefährde, bemängle er hingegen nicht explizit. Er mache lediglich geltend, dass die Rehabilitation gemäss der Vertrauensärztin erfolgreich beendet sein müsse, bevor ein Freiheitsentzug medizinisch verantwortet werden könne. Es möge zutreffen, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands nicht durch eine Person mit (ausschliesslich) juristischer Ausbildung durchzuführen sei. Der Beschwerdeschrift sei sodann aber nicht zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht selbst möglich gewesen wäre, die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch die Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen.

Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. November 2019 bereits seit mehr als zwei Jahren in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Vollzugsaufschub würden deshalb trotz des Fehlens einer Gefahr für Leib und Leben nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug überwiegen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 73 f.).

21.4

In seiner Replik vom 6. November 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, durch das ärztliche Attest vom 29. März 2023 sei belegt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gemäss den Prognosen von Dr. med. C.________ entwickelt habe, sondern nahezu identisch mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Berichts vom 10. Januar 2023 sei. Gestützt auf diesen Bericht sei von den BVD der vertrauensärztliche Bericht bei der Vertrauensärztin eingeholt worden, welche zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig. Obwohl belegt worden sei, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, hätten es die Vorinstanz und die BVD unterlassen, das ärztliche Attest vom 29. März 2023 erneut der unabhängigen Fachärztin zukommen zu lassen. Somit sei ohne Rücksprache mit einer medizinisch geschulten Fachperson entschieden worden, dass die Hafterstehungsfähigkeit, trotz unveränderten Gesundheitszustands, bejaht werden könne.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer einen Arztbericht eingereicht, der über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gegeben habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass er im Alltag und insbesondere zur Körperpflege nach wie vor auf die Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen sei. Dank diesem benötige er jedoch keine Unterstützung durch die Spitex. Entsprechend gebe es in dieser Hinsicht keine beweisdienlichen Unterlagen, was ihm aber nicht zum Nachteil angelastet werden dürfe. Im Januar 2023 habe der Beschwerdeführer zudem ebenfalls «lediglich» einen ärztlichen Bericht eingereicht, welcher für die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt offenbar als Nachweis für die Hafterstehungsunfähigkeit ausgereicht habe. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb im Gegensatz zu Januar 2023 nun weitere Belege zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes erforderlich wären. Diesen wäre zudem nicht mehr Gewicht zugekommen als den bereits vorgelegten Berichten, da es sich im Ergebnis ebenfalls um reine Parteigutachten gehandelt hätte. Aus diesem Grund habe er keine Veranlassung dazu gesehen, weitere Beweismittel zu beschaffen. Dies wäre vorliegend aber auch nicht möglich gewesen, da keine Belege für die Immobilität des Beschwerdeführers vorliegen (bspw. Abrechnungen der Spitex). Hinzukommend sei nie vom Beschwerdeführer verlangt worden, weitere Arztberichte einzureichen. Er habe hingegen ausdrücklich um eine vertrauensärztliche Beurteilung ersucht und seine Bereitschaft für eine persönliche Untersuchung dargetan. Folglich sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Fachgutachten sei weiterhin davon auszugehen, dass das Attest des Hausarztes vom 29. März 2023 vollständig und zutreffend sei, weshalb der Beschwerdeführer als nicht hafterstehungsfähig zu gelten habe.

IV.

22.

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam.

22.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch /konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. Graf/Brägger, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 308, vgl. auch Urteil des BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1).

22.2

Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 231 f.). Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung auf die medizinische Begutachtung eines Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeugnisse. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen ist für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1).

22.3

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung greift zunächst – allgemein – dann ein, wenn eine Partei aus einem Begehren Rechte ableitet. Das ist insbesondere bei Gesuchverfahren der Fall. Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Besonderes Gewicht wird der Pflicht, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Pflicht reicht deshalb nur soweit, als sie für die Betroffenen möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Dies trifft vor allem für die Beschaffung von Unterlagen zu, die nur oder mit deutlich geringerem Aufwand als die Behörde die Partei erhältlich machen oder liefern kann. Als Beispiele genannt werden können Buchhaltungsunterlagen oder Dokumente über die eigene gesundheitliche Situation (Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 2 ff. zu Art. 20 VRPG).

22.4

Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; Daum, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 18). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (Daum, a.a.O., N 5 zu Art. 25 m.w.H.).

Dispositiv

Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffenen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des BGer 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; Daum, a.a.O., N. 28 zu Art. 18).

22.5 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte, aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (E. 2.5.2 und 2.5.3 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammengefasst werden:

Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 10. Januar 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 291) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seinem Alter entsprechend von der Rückenoperation vom 14. November 2022 erhole. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen und klare Prognosen seien schwierig. Der Beschwerdeführer dürfe aus medizinischen Gründen keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr ausführen, insbesondere keine Tätigkeiten, die mit längerem Sitzen oder Stehen sowie Heben oder Tragen von Gegenständen verbunden seien. Er sei im Alltag erheblich eingeschränkt und auf die Unterstützung seines Umfelds angewiesen (Aufstehen, Anziehen, Körperpflege etc.). Weiter sei er nicht in der Lage über längere Zeiträume zu sitzen oder zu stehen und er müsse sich immer wieder hinlegen. Als Rehabilitationsmassnahme sei Physiotherapie verordnet worden.

Aus der medizinischen Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 293 und Rückseite) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an folgenden Krankheitsbildern leidet:

- Spinalkanalstenose

- chronische Rückenschmerzen bei Radikulopathie (Facettengelenksarthrose)

- Diabetes mellitus Typ 2

- COPD

Weiter wird darin festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund chronischer Rückenschmerzen in seiner Mobilität eingeschränkt und befinde sich in keinem guten Allgemeinzustand. Der Vollzug sei erst medizinisch vertretbar, wenn der Beschwerdeführer die Rehabilitation erfolgreich beendet habe. Er dürfe ausserdem auch nach erfolgter Rehabilitation keine schweren Lasten heben und müsse eine sitzende Tätigkeit ausüben und regelmässig Pausen/Lageänderungen einlegen können. Für die Erledigung seiner alltäglichen Dinge benötige er hingegen keine spezielle Unterstützung. Auch nach der vollständigen Rehabilitation werde die Fortführung der Physiotherapie und die Vornahme von Heimübungen empfohlen; diese Massnahmen seien im Freiheitsentzug jedoch umsetzbar. Im Strafvollzug seien weder irreversible Schädigungen noch der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten. Diese medizinische Beurteilung gelte im Zusammenhang mit der durchgeführten Rückenoperation und der im Anschluss erfolgten Rehabilitation; es sei davon auszugehen, dass ab März [2023] ein Freiheitsentzug möglich sei.

Im ärztlichen Attest von Dr. med. D.________ vom 29. März 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 303) wurde festgehalten, dass durch die Operation vom 14. November 2022 zu Beginn eine gewisse Verbesserung der Beschwerden eingetreten sei, der Beschwerdeführer im Alltag jedoch noch immer an ausgeprägten Schmerzen leide und erheblich eingeschränkt sei. Er benötige weiterhin Unterstützung von seinem Umfeld, unter anderem bei der Körperpflege und beim Anziehen. Der Beschwerdeführer könne nicht länger als eine Stunde sitzen, nicht länger als

15 - 30 Minuten gehen und dürfe keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausführen. Dies betreffe vor allem Tätigkeiten in gleicher Körperstellung, wie längeres Sitzen oder Stehen oder das Tragen von Lasten. Gemäss dem Operateur sei von einer Verbesserung der Beschwerden im Verlaufe der Zeit auszugehen, der effektive Verlauf sei jedoch unklar. Der Beschwerdeführer trainiere mittels Physiotherapie und Eigentraining.

22.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgend aufgezählten medizinischen Berichte keine Rückschlüsse auf die Hafterstehungsfähigkeit zulassen, sondern ausschliesslich den präoperativen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder den Operationsverlauf dokumentieren. Diese Berichte finden in der nachfolgenden Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit entsprechend keine Berücksichtigung:

- Sprechstundenbericht von Dr. med. F.________ vom 13. Oktober 2022 inkl. Infiltrationsnachweis, Patienteneinwilligung in einen medizinischen Eingriff und Nachweis für die vorgenommenen präoperativen Abklärungen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 33 - 49)

- Schreiben der Klinik G.________ vom 25. Oktober 2022 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 51 ff.)

- Operationsbericht von Dr. med. E.________ vom 14. November 2022 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 55)

22.7 Wie ausgeführt, kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage (vgl. E. 22.1 hiervor). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben und/oder die Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit.

22.8 Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023, amtliche Akten SID, pag. 30). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist das Folgende festzuhalten:

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheitsbildern leidet (vgl. E. 22.5 hiervor). Hinsichtlich der behaupteten Hafterstehungsunfähigkeit stehen jedoch die körperlichen Einschränkungen und Beschwerden im Vordergrund, welche im Zusammenhang mit der am 14. November 2022 durchgeführten Rückenoperation stehen (u.a. eine eingeschränkte Mobilität, chronische Rückenschmerzen und die Befreiung von rückenbelastenden Tätigkeiten). Die weiter festgestellten Krankheiten (namentlich Diabetes mellitus Typ 2 und COPD) wurden weder in den ärztlichen Berichten noch vom Beschwerdeführer als Ursache der Hafterstehungsunfähigkeit genannt.

Die Rückenoperation liegt mittlerweile über ein Jahr zurück. Dem Bericht vom 29. März 2023 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die postoperative Rehabilitationsphase per Ende März 2023 noch nicht abgeschlossen war und der Beschwerdeführer zu dieser Zeit an andauernden Schmerzen und körperlichen Einschränkungen litt sowie im Alltag auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war. Nach eigenen Angaben leidet er noch heute an den gleichen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen, wobei nur eine unwesentliche Verbesserung seit der Operation eingetreten sei. Ausser dem ärztlichen Bericht vom 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer keine diese Behauptung stützenden weiteren Beweismittel ein. Auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers wird im Nachfolgenden noch einzugehen sein.

Die Vorinstanz anerkennt in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2023 die andauernden körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, hält aber im Weiteren fest, es sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bevorstehende Strafvollzug ernsthaft das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 30). Die Kammer schliesst sich der vor­instanzlichen Einschätzung vollumfänglich an. Aus den Arztberichten der Zeitspanne Januar – März 2023 geht nicht hervor, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden würde. In der Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 23. Februar 2023 wird eine solche gar ausdrücklich verneint (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 293). Wie bereits die Vor­instanz in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 zutreffend festhielt, bemängelt selbst der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht bzw. vermag er auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert darzulegen, inwiefern der Strafvollzug sein Leben oder seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

22.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die postoperative Rehabilitation sei noch immer nicht abgeschlossen und sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Bericht von Dr. med. C.________, in welchem eine Hafterstehungsunfähigkeit bejaht worden sei, nur unwesentlich verbessert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein verzögerter Heilungsverlauf dem Strafvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach ein Haftantritt erst nach erfolgter Rehabilitation medizinisch vertretbar sei, nichts zu ändern. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend und die ärztliche Beurteilung dient lediglich als Entscheidhilfe. Bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Rechtsfrage, welche letztlich von der zuständigen Entscheidbehörde zu beantworten ist (vgl. E. 22.2 hiervor). Zudem ist eine postoperative Nachsorge auch im Strafvollzug gewährleistet. Pflege und Heilung können auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen, denn Vollzugseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Vollzugsaufschub in Frage (vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf Koller, in: Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021).

22.10 Aus den Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner körperlichen Leiden auf Physiotherapie und auf die Vornahme von Eigenübungen angewiesen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird der Besuch von Physiotherapie auch während des Strafvollzugs ermöglicht (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 30). Die angesprochenen, notwendigen Eigenübungen kann der Beschwerdeführer ebenfalls im Strafvollzug ausüben. Andere medizinische Massnahmen bzw. Therapien, auf welche der Beschwerdeführer während seiner andauernden Rehabilitationsphase angewiesen wäre, gehen weder aus den Arztberichten hervor noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Weiter ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt aktuelle ärztliche Berichte über die gesundheitliche Situa­tion des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Weiter sprechen auch die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein gegen den Vollzug der Freiheitsstrafe. Diese sind im Vollzugsalltag entsprechend zu berücksichtigen. So darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten des Gefangenen u.a. dann abgewichen werden, wenn dessen Gesundheitszustand dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB). In Frage kommt hierbei etwa eine ganze oder teilweise Entbindung des Gefangenen von der Arbeitspflicht (vgl. Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 4 Bst. b; Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 80 StGB). Die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 22.5 hiervor) müssten im Vollzugsalltag entsprechend berücksichtigt werden, indem er beispielsweise vollständig von der Arbeitspflicht entbunden werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Somit kann nebst den medizinischen Massnahmen auch den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug begegnet werden

22.11 Zusammenfassend führen weder der verzögerte Heilungsverlauf noch die benötigte Physiotherapie oder die körperlichen Einschränkungen zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. Es liegen weiter keine Umstände in der Person des Beschwerdeführers vor, welchen im Strafvollzug nicht begegnet werden könnte. Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vor­instanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde.

22.12 Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat. Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (vgl. E. 22.4 hiervor).

Wie zuvor ausgeführt, dauerte die Rehabilitationsphase Ende März 2023 noch immer an. Gestützt auf die ihr vorliegenden Arztberichte durfte die Vorinstanz jedoch davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Laufe der Zeit abnehmen bzw. sich positiv entwickeln. So konnte insbesondere dem ärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2023 entnommen werden, dass ein möglicher Freiheitsentzug ab März 2023 erwartet wurde. Zusätzlich schrieb Dr. med. C.________ mit E-Mail vom 27. Februar 2023 an eine Mitarbeiterin der BVD, dass der Beschwerdeführer sich selbständig bewegen könne und auf keine Hilfsmittel angewiesen sei. Sie führte weiter aus, dass in zwei Monaten keine Behinderung mehr vorliegen würde und er u.a. werde Treppen steigen können (amtliche Akten BVD, pag. 299). Auch dem ärztlichen Bericht vom 29. März 2023 ist mit Verweis auf die prognostische Einschätzung des Operateurs zu entnehmen, dass eine Verbesserung der Beschwerden über die Zeit erwartet werde. Selbst der Beschwerdeführer geht bei Weiterführung der momentanen medizinischen Massnahmen von einer vollständigen Genesung aus (vgl. amtliche Akten SK 23 362, pag. 9 f.).

Den BVD und der Vorinstanz präsentierte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers somit mit einer zwar noch andauernden Rehabilitationsphase, aber auch mit deutlich positiven Prognosen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte im Zeitpunkt ihres Entscheids vom 4. Juli 2023 somit davon ausgehen, dass sich die Beschwerden gegenüber der Beurteilung per Ende März 2023 verbessert hatten, insbesondere da der Beschwerdeführer keine dieser Annahme entgegensprechenden Beweismittel einreichte. Vor dem Hintergrund der theoretischen Ausführungen zur Mitwirkungspflicht (vgl. E. 22.3 und 22.4 hiervor) kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er durch den Bericht vom 29. März 2023 und dem gestellten Beweisantrag seiner Mitwirkungspflicht rechtsgenügend nachgekommen sei, nicht gefolgt werden. Betreffend Sachverhaltsermittlung kommt dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Hinzukommend hätte es für den Beschwerdeführer den deutlich geringeren Aufwand bedeutet, weitere Unterlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen als ein behördlich in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Einreichen von aktuelleren medizinischen Berichten im vorinstanzlichen wie auch im Verfahren vor Obergericht nicht zumutbar gewesen wäre. Der Kammer erschliesst sich zudem nicht, weshalb beispielsweise weder eine ärztliche Physiotherapieverordnung noch Nachweise über einzunehmende Medikamente vorliegen würden, wenn sich die Situation tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in nicht wesentlicher Weise gegenüber dem Zustand im Januar 2023 verändert hätte. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein von sich aus eingereichter medizinischer Bericht lediglich als Parteigutachten gegolten hätte und er sich daher nicht dazu veranlasst sah, weitere Berichte einzureichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Entscheidbehörde auch einzig gestützt auf die von der gesuchstellenden Person eingereichten Arztberichte einen Entscheid fällen kann und diesen somit nicht von vornherein weniger Gewicht als einem behördlichen Gutachten zukommt. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen ist und die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel entscheiden durfte, gestützt auf welche von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden konnte.

Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen. Die Vorinstanz hat folglich den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie einzig gestützt auf die vorhandenen Arztberichte die Hafterstehungsfähigkeit angenommen hat. Die vorangegangenen Ausführungen finden auch auf das oberinstanzliche Verfahren Anwendung, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf erneute medizinische Begutachtung abzuweisen ist.

22.13 Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung vom 14. August 2023 verwiesen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 73). Aufgrund der Verfügung der BVD vom 13. April 2023 erübrigten sich diesbezügliche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid. Zudem hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. Juli 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerade nicht entzogen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. August 2023, amtliche Akten SK 23 362, pag. 65). Die Vorinstanz hat sich nach Ansicht der Kammer ausreichend mit dem gestellten Beweisantrag auseinandergesetzt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar hervor, weshalb die Vorinstanz diesen abgewiesen hat (vgl. E. 2.5.4 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SK 23 362 pag. 30). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt.

23. In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsgüterabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat.

23.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung nur ausnahmsweise in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1., 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014

E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Selbst wenn die medizinische Begutachtung darauf schliessen lässt, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsanspruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f).

23.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Wie dargelegt, ist aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und erheblich gefährden würde. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann und muss jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen wie ausgeführt als hoch.

Angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts (gewerbsmässiger Betrug) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren besteht trotz Fehlens einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Leib und Leben seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser verhängten Strafe. Die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt — wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde — vorliegend negativ ins Gewicht. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern attestierte dem Beschwerdeführer im Urteil vom 14. November 2019 zudem eine «enorme» kriminelle Energie (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 110). Hinzukommend ist der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Schuldspruch mittlerweile seit über 2 Jahren rechtskräftig (amtliche Akten BVD, pag. 131), womit die in Art. 23 Abs. 1 JVV festgehaltene Normalvollzugsgrenze von 6 Monaten seit langem überschritten wurde.

Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse am Strafvollzug gegenüber den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers, welchen im Strafvollzug vollumfänglich begegnet werden kann. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Beschwerdeführer zum Strafvollzug aufzubieten. Da der Antrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Beschwerdeführer festzusetzen haben.

V.

24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 18. Januar 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Weissleder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 362

6B_595/2020

SK 22 326

SK 22 326

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

SK 23 362

SK 23 362

Art. 372 StGBart. 372 CPart. 372 CP

Art. 439 StPOart. 439 CPPart. 439 CPP

Art. 23 Justizvollzugsverordnungart. 23 OEJart. 23 Justizvollzugsverordnung

6B_580/2017

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2015 159

6B_1343/2016

BVR 2014 14

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

SK 17 323

SK 20 390

Art. 80 StGBart. 80 CPart. 80 CP

SK 23 362

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

SK 23 362

SK 23 362

SK 23 362

6B_40/2020

6B_593/2014

6B_377/2010

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF