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Entscheid

SK 2023 364

Einstellung/Nichtanhandnahme

11. Februar 2026Deutsch246 min

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1 [nachfolgend Beschuldigter 1]), C.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 2 [nachfolgend Beschuldigter 2]) und E.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 3 [nachfolgend Beschuldigter 3]) am 27. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 18 747 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

JasObergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 364, 366–367

Bern, 30. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),

Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber Weibel

Verfahrensbeteiligte ✝A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

C.________

verteidigt durch Fürsprecher und Notar D.________

Beschuldigter/Berufungsführer 2

E.________

verteidigt durch Fürsprecher Dr. F.________

Beschuldigter/Berufungsführer 3

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt N.________

Gegenstand Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (B1)

Misswirtschaft (B2, B3)

Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgericht des

Kantons Bern (Einzelgericht) vom 27. Juni 2023 (WSG 22 25-32)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1 [nachfolgend Beschuldigter 1]), C.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 2 [nachfolgend Beschuldigter 2]) und E.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 3 [nachfolgend Beschuldigter 3]) am 27. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 18 747 ff.; Hervorhebungen im Original):

Die Gerichtspräsidentin des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts hat

erkannt:

V.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 18. März 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG;

der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 18. März 2016 in CT.________ (Ortschaft);

und er wird in Anwendung der

Art. 29 lit. a, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 aStGB

Art. 165 Ziff. 1 und 166 StGB

Art. 418 Abs. 1, 422 und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 33'750.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus:

den Kosten der Voruntersuchung:

- Gebühr

CHF

3'900.00

den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung):

- Gebühr

CHF

1'000.00

- Auslagen

CHF

8.75

Total ausmachend

CHF

4'908.75

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr des Gerichts um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 4'508.75.

VIII.

C.________ wird schuldig erklärt:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG

und er wird in Anwendung der

Art. 29 lit. a, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 aStGB

Art. 165 Ziff. 1 StGB

Art. 418 Abs. 1, 422 und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 490.00, ausmachend total CHF 49'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus:

den Kosten der Voruntersuchung:

- Gebühr

CHF

3'900.00

den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung):

- Gebühr

CHF

1'000.00

- Auslagen

CHF

8.75

Total ausmachend

CHF

4'908.75

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr des Gerichts um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 4'508.75.

IX.

E.________ wird schuldig erklärt:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG

und er wird in Anwendung der

Art. 29 lit. a, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 aStGB

Art. 165 Ziff. 1 StGB

Art. 418 Abs. 1, 422 und 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 16'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus:

den Kosten der Voruntersuchung:

- Gebühr

CHF

3'900.00

den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftl. Begründung):

- Gebühr

CHF

1'000.00

- Auslagen

CHF

8.75

Total ausmachend

CHF

4'908.75

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr des Gerichts um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 4'508.75.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil G.________ vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) freigesprochen wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen wurde er der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurden H.________, I.________, J.________ und K.________ der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt (Ziffn. III., IV., VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alle Beschuldigten wurden durch die Vorinstanz zu einer bedingten Geldstrafe und zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten verurteilt (pag. 18 747 ff.).

2. Berufung

Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten der Beschuldigte 3, vertreten durch Fürsprecher Dr. F.________, mit Eingabe vom 27. Juni 2023 (pag. 18 762), K.________, vertreten durch Rechtsanwalt L.________, mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (pag. 18 795), der Beschuldigte 2, vertreten durch Fürsprecher D.________, mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (pag. 18 769), der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (pag. 18 771) und G.________, vertreten durch Rechtsanwalt M.________, mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (pag. 18 774) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. August 2023 (pag. 18 795 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 19 145 ff.). Für das Verfahren vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2023 Staatsanwalt N.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 151 f.).

Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärten der Beschuldigte 3 (pag. 19 154 ff.) und mit Eingabe vom 17. August 2023 der Beschuldigte 2 (pag. 19 239 ff.) frist- und formgerecht die Berufung. Die Berufungserklärung des (noch) nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 datiert vom 20. August 2023 (pag. 19 244) und gelangte ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Schliesslich erklärte K.________ mit Eingabe vom 28. August 2023 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 19 253 ff.).

Mit Eingabe vom 28. August 2023 zog Rechtsanwalt M.________ namens und im Auftrag von G.________ die Berufung zurück (pag. 19 246; vgl. Beschluss SK 23 363 vom 12. September 2023 [pag. 19 271 ff.]).

Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. September 2023 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten. Weiter erklärte sie, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten (sic!) fristgerecht erfolgt seien (pag. 19 269). K.________ hielt mit Eingabe vom 25. September 2023 an der eigenständigen Berufung fest und verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Eintretensvoraussetzungen der eingereichten Berufungen Stellung zu nehmen (pag. 19 279 f.).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde festgestellt, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt und der Beschuldigte 1 aufgefordert, innert Frist eine Wahlverteidigung zu bezeichnen (pag. 19 288). Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 teilte der Beschuldigte 1 mit, Rechtsanwalt B.________ mit der notwendigen Verteidigung zu beauftragen, und ersuchte sinngemäss um dessen Bestellung als notwendigen amtlichen Verteidiger (pag. 19 297). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde dem Berufungsführer 1 Rechtsanwalt B.________ antragsgemäss als amtlicher Anwalt bei notwendiger Verteidigung beigeordnet (pag. 19 305 f.).

Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Beschuldigte 1 am .________ verstorben sei. Er beantragte die Einstellung des Berufungsverfahrens gegen den Beschuldigten 1 sowie die Erklärung der Gegenstandslosigkeit des Urteils der Vorinstanz vom 27. Juni 2023 gegen den Beschuldigten 1 (pag. 19 410 f.). Nach Einholung eines Auszugs aus dem Todeseintrag bei der Gemeindeverwaltung Q.________ (Ortschaft) (pag. 19 414 ff.) stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Einstellung des oberinstanzlichen Verfahrens bezogen auf den Beschuldigten 1 unter Kostenauflage an den Kanton Bern zusammen mit dem Endurteil in der Gesamtsache in Aussicht (pag. 19 424 f.). Mit Eingaben vom 22. Januar 2025 resp. 23. Januar 2025 teilten die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B.________ mit, mit dem geplanten Vorgehen betreffend den Beschuldigten 1 einverstanden zu sein (pag. 19 432 und pag. 19 439).

Die Berufungsverhandlung fand vom 27. bis 30. Januar 2025 statt (pag. 19 459 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verteidigung des Beschuldigten 3 stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 den Beweisantrag, es seien die Dokumente «Standard zur Eingeschränkten Revision» inklusive Anhang H, 1. Ausgabe 2007, sowie der «Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision» inklusive Anhang H, Ausgabe 2015, zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erkennen (pag. 19 165 f.). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 11. September 2023 mit, das vom Beschuldigten 3 eingereichte Dokument könne zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt werden (pag. 19 269). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 ersuchte mit Eingabe vom 20. September 2023 um Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten 3 (pag. 19 277). Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten 3 gutgeheissen (pag. 19 288).

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge, beide datierend vom 13. Januar 2025 (pag. 19 391 [Beschuldigter 2] und pag. 19 392 [Beschuldigter 3]) und aktuelle Leumundsberichte inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 14. Januar 2025 [Beschuldigter 2, pag. 19 419 ff.] und 24. Januar 2025 [Beschuldigter 3, pag. 19 449 ff.]) eingeholt. Weiter wurde aus der öffentlichen Bibliothek die Publikation «Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards [PS], Ausgabe 2013» beschafft (pag. 19 461).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten 2 und 3 erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 19 462 bzw. pag. 19 467 ff.).

4. Anträge der Parteien

Fürsprecher D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 463; Hervorhebungen im Original):

I. Freispruch

1. C.________ sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien, soweit C.________ betreffend, dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3. C.________ seien entschädigungsweise zu ersetzen

a. ein Betrag von CHF 1'000.00 für erlittene Umtriebe/Schaden- resp. Kostenersatz und immaterielle Unbill.

b. die Anwaltskosten gemäss separater Kostennote für beide Instanzen.

Erwägungen

II. Eventualantrag

Die Akten seien dem Staatsanwalt zur Verbesserung der Anklageschrift oder zur Einstellung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Fürsprecher Dr. F.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 3 an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 484; Hervorhebungen im Original):

E.________, vgt., sei

freizusprechen

vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit vom November 2015 bis am 14.04.2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG;

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'908.75 seien dem Staat aufzuerlegen;

E.________ seien für das erstinstanzliche Verfahren die Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote zu ersetzen;

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen;

E.________ seien die Parteikosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen;

E.________ sei ein Betrag von CHF 1'000.00 für erlittene Umtriebe, Schaden- resp. Kostenersatz und immaterielle Unbill auszurichten.

Staatsanwalt N.________ beantragte für die Staatsanwaltschaft was folgt (pag. 19 481 f.; Hervorhebungen im Original):

A. C.________ sei (dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. Juni 2023 entsprechend) schuldig zu erklären:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG

und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 490.00, ausmachend total CHF 49'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

Zur Bezahlung der anteilsmässig auf ihn entfallenden Kosten der Voruntersuchung sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

B. E.________ sei (dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 27. Juni 2023 entsprechend) schuldig zu erklären:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG

und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 16'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

Zur Bezahlung der anteilsmässig auf ihn entfallenden Kosten der Voruntersuchung sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Nach dem Versterben des Beschuldigten 1 ist vorab die Einstellung des ihn betreffenden Strafverfahrens samt Kostenfolgen zu prüfen (vgl. Ziff. II hiernach). Sodann sind die beiden verbleibenden Berufungen materiell zu überprüfen und zwar wie folgt:

Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Beschuldigten 2 und 3, soweit sie betreffend, vollumfänglich angefochten. Durch die Kammer zu überprüfen sind folglich der Schuldpunkt (Misswirtschaft; Ziff. VIII und Ziff. IX des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Strafpunkt (Beschuldigter 2: Bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 490.00, ausmachend total CHF 49'000.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre; Beschuldigter 3: Bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 16'000.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre), sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.).

II. Verfahrenseinstellung

6.

Versterben des Beschuldigten 1

6.1

Prozessuale Folgen

Der Beschuldigte 1 ist am .________ und somit während hängigem oberinstanzlichem Verfahren verstorben (pag. 19 414 [Auszug aus dem Todeseintrag vom 17. Januar 2025]).

Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durchzuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-Bearbeiter], N 5 zu Art. 403).

Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Verfahrenshindernisse sind von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen. Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 4. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt damit in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mittels Beschlusses und mit Wirkungen nach Art. 320 Abs. 4 StPO zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; BGer 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1, Jositsch/Schmid, a.a.O., N 16 zu Art. 329 und N 2 zu Art. 399). Das erstinstanzliche Urteil wird hinfällig. Zivilansprüche gelten mit der Einstellung als auf den Zivilweg verwiesen (vgl. BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5;

Jositsch/Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 403; Keller, a.a.O., N 8 zu Art. 403).

Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und verlangte einen Freispruch von beiden gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Durch sein Versterben kann er dieses Ziel nunmehr nicht mehr selber weiterverfolgen, so dass auch ein oberinstanzliches Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Es besteht somit ein Prozesshindernis und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 ist einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil gegen ihn wird hinfällig, d.h. der Beschuldigte gilt als unverurteilt, was vom Ergebnis her einem Freispruch gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO).

6.2

Kosten

Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO).

Die Vorinstanz hat den auf den Verfahrensteil des Beschuldigten 1 fallenden Verfahrenskostenanteil auf gesamthaft CHF 4'908.75 bestimmt (CHF 3'900.00 Gebühr Voruntersuchung, CHF 1'000.00 Gebühr Hauptverhandlung inkl. schriftliche Begründung, CHF 8.75 Auslagen Hauptverhandlung). Diese Kosten trägt der Kanton Bern.

Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und ebenfalls dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

Erstinstanzlich war der Beschuldigte 1 nicht anwaltlich vertreten und machte auch sonst keine Entschädigung geltend.

Oberinstanzlich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 durch den Kanton zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 (pag. 19 440 ff.) für seine Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 23. Januar 2025 36 Stunden à CHF 375.00 (ausmachend CHF 13'500.00), eine Kleinspesenpauschale von 3 % (ausmachend CHF 405.00, zusätzliche Spesen von CHF 496.00 für das Kopieren der Gerichtsakten und 8.1 % MWSt (ausmachend CHF 1'166.50), total CHF 15'567.50, geltend.

Dispositiv

Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 36 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und angesichts der oberinstanzlichen Mandatsübernahme angemessen. Das amtliche Honorar wird jedoch zum kantonalen Stundenansatz von CHF 200.00 berechnet und festgesetzt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Demnach resultiert ein Honorar von CHF 7'200.00. Hinzu kommen die geltend gemachten effektiven Spesen für Kopien von CHF 496.00. Eine zusätzliche Kleinspesenpauschale von 3% rechtfertigt sich allerdings nicht. Eine solche kommt alternativ zu allfälligen effektiven Spesen zum Tragen, nicht kumulativ. Gerechtfertigt erscheint der Kammer neben den Kopierkosten noch ein pauschaler Zuschlag von CHF 100.00. Zusammen mit der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 631.50) ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 8'427.50.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit insgesamt CHF 8'427.50. Für die Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.

III. Vorbemerkungen

7. Aktenordnung

Wie die Vorinstanz dargelegt hat, wurde die Aktenordnung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) so aufgebaut, dass neben den sieben allgemeinen Ordnern zusätzliche Ordner für jede beschuldigte Person erstellen wurden. Die Kammer übernimmt das Vorgehen der Vorinstanz, wonach Verweise auf die Akten in diesen individuellen Ordnern vorab mit den Initialen der entsprechenden Person gekennzeichnet werden (z.B. «pag. .________ (Initialen) 44 ff.» für den individuellen Aktenordner betreffend C.________).

8. Geschichte der O.________ (Sportclub) AG

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Geschichte der O.________ (Sportclub) AG übersichtlich zusammengefasst. Zur Erläuterung des Rahmengeschehens sowie der finanziellen Entwicklung der O.________ (Sportclub) AG kann einleitend auf diese treffenden und hilfreichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 887; S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; die Abkürzung R.________ (Liga) steht für R.________ (Liga)):

Der O.________ (Sportclub) [nachfolgend: .________] CT.________ (Ortschaft) wurde bereits T.________ (Gründungsjahr) gegründet, verfügt also über eine sehr lange Tradition und ist ein für die Region P.________ (Region) bedeutender Sportverein. Auch wenn der O.________ (Sportclub) nie zu den absoluten Spitzenclubs im Schweizer U.________ (Sportart) gehörte, spielte dessen erste Mannschaft doch viele Jahre in der V.________ (Spielklasse) oder X.________ (Spielklasse). In der Saison .________ wurde er zum ersten und einzigen Mal Schweizer Meister. .________ (Jahr) spielte der O.________ (Sportclub) letztmals in der V.________ (Spielklasse), danach folgte eine recht lange Zeit sportlichen Niedergangs: .________ (Jahr) stieg der Club in die W.________ (Spielklasse), .________ (Jahr) gar in die X.________ (Spielklasse) ab. Bereits .________ (Jahr) waren die Finanzprobleme so gross, dass eine Nachlassstundung durchgeführt werden musste. Es folgte jedoch schon recht bald der Wiederaufstieg in die W.________(Spielklasse), wo der O.________ (Sportclub) lange erfolgreich spielte. Erst .________ (Jahr) gelang jedoch der Aufstieg in die Y.________ (Spielklasse) Im gleichen Jahr wurde aus dem Verein eine Aktiengesellschaft, die mit einem Aktienkapital von CHF 140'000.00 startete. Dieses wurde sukzessive erhöht, bis es per 06.03.2015 CHF 600'000.00 betrug. Die ersten Jahre in der Y.________ (Spielklasse) waren sportlich recht erfolgreich, über die finanzielle Lage ist nichts bekannt. In der Saison .________ musste der Club seine Spiele statt im eigenen Stadion 'Z.________ auf der AA.________ (Sportstätte) austragen, weil die R.________ (Liga) die 'Z.________ als nicht mehr Y.________(Spielklasse) tauglich angesehen hatte. Dies trug offenbar wesentlich zur finanziellen Schieflage der AG bei. Hinzu kam mangelnder sportlicher Erfolg der ersten Mannschaft: In der Saison .________ (diese dauerte vom .________ bis am .________) blieb der O.________ (Sportclub) nur deshalb in der Y.________(Spielklasse), weil AB.________ (Sportverein) die Lizenz verweigert wurde und deshalb zwangsweise absteigen musste. Auf die Saison .________ (diese dauerte vom .________ bis am .________) konnte der O.________ (Sportclub) in die durch die Stadt CT.________ (Ortschaft) neu erbaute AC.________ (Sportstätte) einziehen, ein beeindruckend modernes Stadion, das nebst dem O.________ (Sportclub) auch den AD.________ (Sportverein) und den AE.________ (Sportverein) beherbergt (vgl. zum Ganzen die Homepage des O.________ (Sportclub) ‹.________›). Für die Stadt CT.________ (Ortschaft) war (und ist) ein 'funktionierender' O.________ (Sportclub) wichtig, nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der neu gebauten AC.________ (Sportstätte), sondern auch, weil der O.________ (Sportclub) eine grosse Junioren-Abteilung unterhält, in der viel für die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund oder sonst schwierigen familiären Verhältnissen getan wird.

Man muss sich dieser langen Geschichte des Clubs und der Bedeutung für die Region P.________ bewusst sein, will man die Handlungen und Aussagen mindestens eines Teils der Beschuldigten verstehen, nämlich all jener, die aus der Region stammen und schon länger mit dem Club verbunden waren. Zu dieser Gruppe gehören sicher G.________ und I.________, die schon bei der Gründung der O.________ (Sportclub) AG dabei waren. H.________ trat ebenfalls schon vor der Aktienübernahme durch AF.________ in den Verwaltungsrat ein, auch wenn er offenbar noch nicht so lange mit dem Club verbunden war wie G.________ und I.________. J.________ und K.________ stammen zwar aus CT.________ (Ortschaft) bzw. P.________ (Region), sie hatten vor der Übernahme der Aktienmehrheit durch AF.________ jedoch keine direkte Verbindung zum Club. A.________ kommt aus dem Kanton BB.________. Er kam über AF.________, welcher ihn erfolgreich vor Bundesgericht vertreten hatte, in den Verwaltungsrat, er hatte somit als einziger der Beschuldigten weder einen persönlichen Bezug zum Club noch zur Region. Die beiden angeklagten Revisoren stammen aus P.________(Region), auch sie dürften folglich eine gewisse emotionale Bindung an den Club gehabt haben.

Die finanzielle Lage der O.________ (Sportclub) AG war stets schwierig, mit dem zwangsweisen Umzug auf die 'AA.________ und den schlechten Resultaten wurde sie so schlecht, dass die AG per 31.12.2014 überschuldet war (vgl. dazu im Detail Ziff. III.C.2..2) und ihr die flüssigen Mittel auszugehen drohten. Per Anfang März 2015 konnte zwar die Aktienkapitalerhöhung über CHF 200'000.00 abgeschlossen werden und am 04.05.2015 floss das Darlehen über CHF 200'000.00 der Stadt CT.________ (Ortschaft), dennoch blieb insbesondere die Liquidität stets sehr knapp. Der damalige Hauptaktionär AG.________ war nicht bereit, mehr Geld zu investieren, sondern wollte seine Aktien loswerden. In dieser Situation musste AF.________, Anwalt und Spielervermittler sowie ehemaliger Verwaltungsrat vom AH.________ (Sportverein), wie ein 'Retter in der Not' erscheinen. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte AF.________ zunächst nur Spieler an den O.________ (Sportclub) vermitteln wollen, übernahm dann aber mit Vertrag vom 08.06.2015 von AG.________ und AI.________ deren Aktien, wurde damit Hauptaktionär und an der Generalversammlung vom 20.07.2015 zum Verwaltungsratspräsident gewählt. AF.________ brachte eine ganze Reihe neuer Spieler in die erste Mannschaft, die in der AJ.________ (Turnierformat) attraktiven U.________(Sportart) spielte, mehr Zuschauer anlockte und auch in der Tabelle der Y.________(Spielklasse) vorn mit dabei war. Die finanziellen Schwierigkeiten führten jedoch dazu, dass Spieler- und Trainerlöhne nicht mehr bezahlt werden konnten, Erfolgstrainer AK.________ den Verein verliess und die erste Mannschaft auch spielerisch immer mehr an Boden verlor. Wegen der katastrophalen administrativen und finanziellen Verhältnisse entzog die R.________ (Liga) dem O.________ (Sportclub) schliesslich am 27.04.2016, und damit noch vor Ende der Saison 2015 / 2016 und vor der Konkurseröffnung über die AG, die Lizenz. Die erste Mannschaft musste in die X.________ (Spielklasse) absteigen, die AG ging Konkurs und hinterliess einen Schuldenberg von über CHF 2,8 Mio.

9. Prüfungsreihenfolge

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 hat ihre Anträge gemäss Berufungserklärung im Schlussplädoyer insoweit umgestellt, als neu im Hauptantrag vorab der Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft beantragt und erst eventualiter – also im Falle, dass es zu keinem Freispruch kommt – die Verfahrenseinstellung resp. die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklageschrift verlangt (vgl. pag. 19 240 und pag. 19 483; siehe auch E. 4. hiervor).

Die Verteidigung des Beschuldigten 3 beantragte in der Berufungserklärung die Einstellung des Verfahrens im Hauptantrag und den Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft im Eventualantrag [pag. 19 165]). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ist den schriftlich eingereichten Anträgen einzig noch der verlangte Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft zu entnehmen (pag. 19 484). Im mündlichen Plädoyer verlangte die Verteidigung demgegenüber ebenfalls erneut wieder die Einstellung des Strafverfahrens bzw. Rückweisung an die Staatsanwaltschaft vorab (pag. 19 480, [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).

Hierzu ist – soweit als Hauptbegehren ein Freispruch beantragt wird – Folgendes festzuhalten: Rechtsbegehren sind spiegelbildlich zum Urteilsspruch, d.h., sie sollten so formuliert werden, dass sie ohne weiteres zum Urteil erhoben werden könnten. Im Strafrecht ist kein Szenario denkbar, in welchem trotz erstellter Anklagemängel zur materiellen Prüfung der Nichtschuld geschritten würde, schon gar nicht unter Ausschluss der Schuldprüfung. Die materielle Prüfung des Schuldpunkts hat zwingend in Freispruch oder Schuldspruch zu enden, so dass mit der Reihenfolge der gestellten Anträge eine Überprüfung des Anklagegrundsatzes gar nie zum Tragen käme: Das Urteil über den erstgestellten Antrag beendet das Verfahren in jedem Fall.

Die Prüfung der Anklage ist Teil der Vorfragen und damit von Amtes wegen zu beachtende Formalität vor der Prüfung von Schuld und Unschuld. Die modifizierten Anträge der Verteidigung führen somit nicht zu einer Umstellung der Prüfungsreihenfolge.

IV. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes

10. Vorwürfe gemäss Strafbefehlen

Die Beschuldigten 2 und 3 rügen – wie schon vor der Vorinstanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vor diesem Hintergrund erscheint angezeigt, die Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen W 21 141 (pag. .________(Initialen) 44 ff. [Beschuldigter 2]) resp. W 21 142 (pag. .________ (Initialen) 53 ff. [Beschuldigter 3]) vom 24. Oktober 2022 bereits an dieser Stelle zu beleuchten.

Die zur Last gelegten Anklagesachverhalte sind – abgesehen von der Bezeichnung des Beschuldigten 2 als «zuständiger Revisor der O.________ (Sportclub) AG» und des Beschuldigten 3 als «leitender Revisor der O.________ (Sportclub) AG» – gleichlautend. Ihnen wird vorgeworfen, ab Anfang November 2015 bis 9. Juni 2016 in CT.________ (Ortschaft) Misswirtschaft begangen zu haben. Der relevante Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz wie folgt wiedergegeben (pag. 18 810 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der jeweilige Revisor soll es als für die Revisionsstelle AL.________ (Revisionsstelle) unterzeichnender (betreffend E.________ leitender bzw. betreffend C.________ zuständiger) Revisor der O.________ (Sportclub) AG in arg nachlässiger Berufsausübung pflichtwidrig unterlassen haben, nach Feststellung der spätestens per 30.06.2015 eingetretenen Überschuldung (CHF 469'911.88), nach gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen spätestens Anfang November 2015 den Konkursrichter zu benachrichtigen. Das habe zu einer Verschleppung des schliesslich am 07.06.2016 (mit Wirkung ab dem 09.06.2016) eröffneten Konkurses, namentlich zu einer Zunahme laufender Verbindlichkeiten und damit zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der O.________ (Sportclub) AG geführt. Er habe gewusst, dass er als Revisor der O.________ (Sportclub) AG insbesondere zur Benachrichtigung des Richters gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Er habe gewusst bzw. sich damit abgefunden, dass die O.________ (Sportclub) AG überschuldet gewesen sei, keine Aussicht auf Sanierung mehr bestanden habe und er entsprechend eine Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht hätte einreichen müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen.

11. Argumente der Verteidigung

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bringt – sinngemäss auch für den Beschuldigten 3 – zusammengefasst vor, seit dem Urteil der Vorinstanz sei der Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons vom 22. August 2024 ergangen, in welchem in einem Fall von Misswirtschaft der Anklagegrundsatz als verletzt erachtet worden sei, was im vorliegenden Fall eine über die Erwägungen der Vorinstanz hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Anklagegrundsatz erforderlich mache. Zur Misswirtschaft nach Art. 165 StGB im Besonderen sei festzuhalten, dass die Anklageschrift sich zur finanziellen Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der angeblichen Bankrotthandlung und zum späteren Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu äussern habe. Weiter müssten Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft mit und ohne Bankrotthandlung und zum Ausmass der Verschlimmerung und der Höhe des Schadens der Gesellschaftsgläubiger gemacht werden (mit Verweis auf BGer 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018).

Vorliegend habe die Vorinstanz die Anklageschrift als ausreichend erachtet, wobei sie zu den relevanten Zeitpunkten betreffend die finanzielle Situation der Gesellschaft festgehalten habe, die Überschuldung per 30. Juni 2015 sei erwähnt und es sei aufgrund der unterlassenen Buchführung nachvollziehbar, dass die finanzielle Lage danach nicht mehr genau habe eruiert werden können. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, die vorgeworfene Pflichtverletzung sei genügend umschrieben und die Kausalität zwischen Tathandlung (bzw. der Unterlassung) und der Verschlimmerung der finanziellen Lage gegeben. Zur subjektiven Seite habe die Vorinstanz nichts ausgeführt. Sie habe aber darauf hingewiesen, dass die Plädoyers vor der Vorinstanz gezeigt hätten, dass die Anklageschrift die für eine effiziente Verteidigung nötigen Elemente enthalte. Gerade Letzteres sei unverständlich, zumal die Verteidigung ansonsten bei einer als unzureichend erachteten Anklageschrift nichts plädieren dürfte. Im bereits genannten Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Misswirtschaft um einen eher schwer fassbaren Tatbestand handle, bei welchem sich die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten schwierig gestalte. Vorliegend werde die unterlassene Überschuldungsanzeige als Tathandlung bezeichnet, obwohl die Anklageschrift die Höhe der Überschuldung zum Zeitpunkt der vermeintlichen Anzeigepflicht nicht nenne. Stattdessen begnüge sie sich mit dem Status vom 30. Juni 2015, wobei zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Anzeigepflicht bestanden habe. Für den Zeitpunkt November 2015 habe man keine Angaben. In der Anklage müsse aber einigermassen konkret, wenigstens aber grob, dargelegt werden, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situation in der Gesellschaft für die Beschuldigten wie präsentiert habe (mit Verweis auf das Urteil SB210300 der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons BK.________(Ortschaft) vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.4). Die Frage, wann welche Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorgelegen seien, sei insofern relevant, als der Tatbestand eine grobe Nachlässigkeit in der Berufsausübung erfordere. Der Strafbefehl halte lediglich in pauschaler Weise fest, die Beschuldigten hätten ihre ersatzweise Pflicht zur Überschuldungsanzeige verletzt, wodurch sich die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert habe. In welchem Umfang diese Verschlechterung eingetreten sei, werde nicht dargelegt. Der blosse Hinweis in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auf die fehlende Buchhaltung, welche notabene nicht die Pflicht der Revisoren sei, genüge nicht. Mit einer gewissen Sorgfalt wäre vorliegend im Strafbefehl eine ungefähre Bezifferung möglich gewesen. Da dies nicht gemacht worden sei, sei auch eine Gegenüberstellung der finanziellen Situation der Gesellschaft zu den massgebenden Zeitpunkten nicht möglich. Dies sei indes unabdingbar, da nur die erhebliche und dauernde Verschlechterung der finanziellen Situation tatbestandsmässig sei.

Weiter brauche es zwischen der Tathandlung (dem Unterlassen der Überschuldungsanzeige) und dem Taterfolg (der Verschlimmerung der Überschuldung) einen Kausalzusammenhang, wozu sich der Strafbefehl ebenfalls nicht äussere. Zur Frage, in welcher Hinsicht die unterlassene Anzeige kausal gewesen sein solle, schweige sich der Strafbefehl aus, was indes mit Blick auf die Beurteilung einer argen Nachlässigkeit erforderlich wäre. Die Prüfung der Verschlimmerung könne nicht vorgenommen werden, da der Zwischenstand im Zeitpunkt der behaupteten Unterlassung nicht klar sei. Auch sei im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und die Revisionshaftungspraxis nach Art. 727 ff. OR anzumerken, dass hohe Hürden zu nehmen seien. Es könne nicht sein, dass der Staat die Revisionsstelle kriminalisiere, sich aber darum foutiere, die Kausalität zu beweisen. Der Staat handle durch die Anklagebehörde, aber nicht in der gleichen Substantiierungsdichte, was im Wesentlichen zu einer Umkehr der Beweislast führe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass von Gesetzes wegen Raum für Verletzungen der Berufspflichten bestehe, die nicht «arg» seien. Was vorliegend als «arg» gelten solle, werde in der Anklageschrift ebenfalls nicht umschrieben.

In subjektiver Hinsicht könne wiederum der Beschluss SK 23 163-165 der 2. Strafkammer herangezogen werden. Die 2. Strafkammer habe festgehalten, dass diesbezüglich zwar in der Regel die Angabe, dass der Täter die inkriminierte Tat «vorsätzlich» begangen habe, ausreiche; dies jedenfalls bei Tatbeständen, die nur vorsätzlich begangen werden können (mit Verweis auf BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 33 und 38 zu Art. 325). Im genannten Fall seien allerdings auch die Anforderungen betreffend den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet worden. Das gleiche müsse im vorliegenden Fall gelten, wo ebenfalls jegliche Umschreibung subjektiver Elemente in der Anklage fehle.

Zusammengefasst genüge die vorliegende Anklage den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, dies unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (pag. 19 480, [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).

12. Rechtliche Grundlagen

Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.2; 149 IV 128 E. 1.2).

Was die Bezeichnung der Tatzeit im Besonderen anbelangt, verlangt das Gesetz nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von […] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre (BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist mithin nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2).

Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist etwa, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweis auf BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann mit anderen Worten selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGer 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Massgebend ist stets der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6).

13. Erwägungen der Kammer

Kern der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigten 2 und 3 hätten in arg nachlässiger Berufsausübung pflichtwidrig unterlassen, nach Feststellung der spätestens per 30. Juni 2015 eingetretenen Überschuldung von CHF 469'911.88 und nach gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen spätestens Anfang November 2015, den Konkursrichter zu benachrichtigen, was zu einer Verschleppung des schliesslich am 7. Juni 2016 eröffneten Konkurses, namentlich zu einer Zunahme laufender Verbindlichkeiten und damit zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der O.________ (Sportclub) AG geführt habe (pag. .________(Initialen) 44 ff. [Beschuldigter 2]) resp. W 21 142 (pag. .________(Initialen) 53 ff. [Beschuldigter 3]; E. IV.10. hiervor).

13.1 Angeklagter Zeitraum resp. angeklagter Zeitpunkt

Die Beschuldigten rügen vorab Verletzungen im Zusammenhang mit dem Deliktsvorwurf in zeitlicher Hinsicht. Konkret werde den Beschuldigten nur gerade eine Tathandlung Anfangs November 2015 vorgeworfen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG gar nicht bekannt sei. Implizite oder explizite Tatvorwürfe nach diesem Zeitpunkt würden den Anklagegrundsatz verletzen.

Hierzu ist festzuhalten, dass im Strafbefehl explizit ein Begehungszeitraum von Anfang November 2015 bis 9. Juni 2016 angeklagt wurde («Misswirtschaft, begangen ab Anfang November 2015 bis 9. Juni 2016»). Somit ist jede vorgeworfene und erstellte Tathandlung innerhalb dieses Zeitraums von der Anklage umfasst. Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum im Urteil sodann hinten beschränkt auf 14. April 2016, einen Tag vor der schliesslich doch noch erfolgten Überschuldungsanzeige. Diese Beschränkung ist nachvollziehbar, zumindest aus Täterperspektive: Die vorgeworfene Unterlassung der Überschuldungsanzeige als Tathandlung konnte logischerweise nur so lange begangen werden, bis die Überschuldung dann doch noch angezeigt wurde. Immerhin: Aus ganzheitlicher Perspektive wäre auch denkbar gewesen, den Deliktszeitraum wie angeklagt bis zur Konkurseröffnung auszuweiten, weil dieser Vorgang immerhin als objektive Strafbarkeitsbedingung überhaupt die Strafbarkeit begründet. Auf Grund des Verschlechterungsverbots kann diese Frage offenbleiben, die Kammer ist an den vorinstanzlich eingeschränkten Deliktszeitraum im Sinne des Zeitfensters für die eigentliche Tathandlung gebunden, da er auch im Urteilsdispositiv aufgeführt ist.

Im Weiteren fällt auf, dass auch der Wortlaut des danach beschriebenen Sachverhalts in den Strafbefehlen den angeklagten Zeitraum der Tathandlung nicht einschränkt. Mit der Bezeichnung «spätestens Anfang November 2015» gemäss Anklageschrift ist nicht der letztmögliche und einzige Zeitpunkt zur Benachrichtigung des Richters angeklagt, wie dies die Verteidigung offenbar interpretiert, sondern vielmehr der Zeitpunkt, in welchem klar war, dass die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gescheitert waren und somit die bereits per 30. Juni 2015 festgestellte Überschuldung nicht hatte verbessert werden können. Die Syntax ist klar: Werden die Schachtelsätze weggelassen, so lautet der Hauptsatz vereinfacht «der Beschuldigte unterliess es, den Konkursrichter zu benachrichtigen». Der erste eigenfügte Schachtelsatz gibt eine erste zeitliche Indikation, wonach die Tatbegehung nach Feststellung der eingetretenen Überschuldung per 30. Juni 2025 erfolgt sein soll. Der zweite eingefügte Schachtelsatz unmittelbar danach verschiebt den frühesten Moment der Tatbegehung weiter nach hinten: «Nach gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen spätestens Anfang November 2015». Dieser Satz wird vom Hauptsatz auch hinten mit einem Komma abgetrennt, so dass sich «spätestens Anfang November 2015» auf das Scheitern der Sanierungsmassnahmen bezieht und den Zeitraum der Tathandlung nicht weiter einschränkt. Ab diesem Zeitpunkt war gemäss Anklage folglich jede verschleppungswirksame Unterlassung der Benachrichtigung deliktisch, nicht dass die Benachrichtigung zwingend und ausschliesslich Anfang November 2015 hätte erfolgen müssen, um von der Anklage überhaupt erst umfasst zu sein. Hierzu ist auch die Frage von Bedeutung, wann das Delikt der Misswirtschaft als vollendet gilt: Unter altem Recht galt das Delikt als vollendet, nachdem der Täter die Tathandlung vorgenommen hatte. Nach neuem Recht gestaltet es sich schwierig, den Zeitpunkt der Vollendung zu bestimmen, zumal die Misswirtschaft als pflichtwidriges Globalverhalten bestraft wird, mithin mehrere einzelne Handlungen, die auf einen Erfolg hinzielen, die Strafbarkeit nach sich zieht. Da mehrere Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden und ein Strafanspruch erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen (hier: Konkurseröffnung) entsteht, ist davon auszugehen, dass die Vollendung erst dann eintritt, wenn die (mit-)ursächliche Tathandlung objektiv geeignet sind, die Zugriffsrechte der Gläubiger zu gefährden (vgl. aber die wohl herrschende Lehre, die den Erfolg in der Zahlungsunfähigkeit etc. erblickt; Hagenstein, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-Bearbeiter], N 78 zu Art. 165).

Zu präzisieren gilt, dass der Tatvorwurf der Misswirtschaft auch in der Variante der Unterlassung der Überschuldungsanzeige nicht zum Dauerdelikt wird. Bestraft wird aber ein pflichtwidriges Globalverhalten, was vorliegend auch den Umstand erklärt, dass ein Tatzeitraum und nicht ein Tatzeitpunkt angeklagt wurde.

13.2 Deliktsbetrag, Kausalität und Verschlimmerung der Vermögenslage

Die Beschuldigten rügen weiter, es fehle in der Anklage einerseits an einem Deliktsbetrag und andererseits lasse sich aus den fehlenden Zahlen nicht rekonstruieren, inwiefern die Beschuldigten eine Verschlimmerung der Überschuldung überhaupt und wenn ja in welchem Masse kausal verursacht hätten.

Mit den Verteidigungen kann festgehalten werden, dass die Anklage betreffend die Vermögenslage der O.________ (Sportclub) AG im Anklagezeitpunkt und die Verschlimmerung der Vermögenslage durchaus präziser hätte redigiert werden können. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO mit der Formulierung des Tatvorwurfs aber auch in diesem Punkt Genüge getan.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Nennung und konkrete Bezifferung eines Deliktsbetrags (mit wenigen Ausnahmen) nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Anklage ist. Soweit Deliktsbeträge nicht tatbestandsrelevant sind, ist die Pflicht zur Nennung in der Anklage nur eine Ordnungsvorschrift (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu Art. 325). Sodann geht die Ansicht zu weit, dass in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren auch die Berechnung der inkriminierten Summen aufgezeigt werden solle, da eine detaillierte Darstellung sämtlicher Geldflüsse in komplexen Fällen den Rahmen der Anklageschrift sprengen würde (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 30 zu Art. 325).

Wie die Verteidigungen zutreffend ausführen, können konkrete Zahlen in der Anklageschrift aber unter Umständen erforderlich sein, um den Vorwurf der Verschlimmerung und der Kausalität dieser Verschlimmerung zu verdeutlichen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die beiden Strafbefehle die festgestellte Überschuldung per 30. Juni 2015 ausdrücklich nennen und mit CHF 469'911.88 beziffern. Zwar umfasst die Anklage in der Folge keine Zahlen im Zeitpunkt der schlussendlich erfolgten Überschuldungsanzeige per 15. April 2016 oder gar der Konkurseröffnung per 9. Juni 2016. Immerhin ist aber der Begriff der «Verschlimmerung der Vermögenslage» in der Anklageschrift enthalten und dieses Element somit offensichtlich vorgeworfen.

Wesentlich ist dabei, dass die Beschuldigten selber den Zustand und das Ausmass der Verschlimmerung bereits damals kannten. In ihrem Bericht zur prüferischen Durchsicht zum Semesterabschluss per 30. Juni 2015 vom 24. August 2015 wiesen sie darauf hin, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet sei und durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) abgesehen werden könne (pag. 04 001 124). Dass die erforderliche Finanzierung in der Folge nicht geleistet wurde, war ihnen bewusst (siehe sogleich E. 13.5). Nichts anderes geht sodann aus der Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 hervor, wo die Beschuldigten selber dem Konkursamt von der nunmehr eingetretenen Illiquidität der Firma schrieben und davon, dass seit Oktober 2015 Rechnungen unbezahlt geblieben, Zahlungsstopps erfolgt und Löhne unbezahlt geblieben seien (pag. 04 001 533 ff.). Die Beschuldigten wussten somit durchaus, dass und in welchem Masse eine Verschlimmerung eingetreten war, sahen sie sich doch angesichts dieser Verschlimmerung letztendlich dann doch noch veranlasst, die Überschuldung anzuzeigen. Sie können somit nicht geltend machen, sie hätten sich mangels hinlänglich bezifferten Deliktsbetrags resp. genauer Bezifferung der Verschlechterung nicht hinlänglich gegen die Anklage zur Wehr setzen können.

Der Beschluss vom 22. August 2024 im Verfahren SK 23 163–165 der 2. Strafkammer ist für den vorliegenden Fall entgegen der Verteidigung nicht einschlägig. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich in der Zeitdauer zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung (Unterlassung der Überschuldungsanzeige) und dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung). Im genannten Beschluss betrug dieser Zeitraum über sechs bzw. sieben Jahre, so dass ein Verschlimmerungsvorwurf sich nicht so offensichtlich und v.a. nicht so offensichtlich kausal zum Handlungsvorwurf aus den Gesamtumständen ergeben kann wie im vorliegenden Fall. Zwischen Beginn des Tatvorwurfs und Konkurseröffnung lagen vorliegend gerade mal 7.5 Monate; dass neben der Unterlassung der Überschuldungsanzeige noch weitere Elemente den bereits rasant steigenden Überschuldungstrend verschlimmert haben sollen, wurde weder behauptet noch sind solche aus den Gesamtumständen und den Akten ersichtlich.

Dass gemäss Verteidigung im Tatvorwurf gemäss Anklageschrift alsdann der Kausalzusammenhang zwischen vorgeworfener Tathandlung und Überschuldung resp. Verschlimmerung der Überschuldung fehlen soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Wenn auch knapp, so ist der Anklageschrift doch immerhin klar zu entnehmen, dass die Unterlassung der Überschuldungsanzeige dazu führte, dass [offensichtlich wegen dem verschleppten Konkurs] die laufenden Verbindlichkeiten zunahmen, statt dass man sie [bei rechtzeitiger Meldung] wirksam hätte einstellen können. Eine solche Kausalität (je länger man mit der Überschuldungsanzeige zuwartet, desto länger verpasst man es, laufende Verbindlichkeiten einzustellen und nicht noch mehr Schulden einzugehen) ist denn auch notorisch und erfordert nach Ansicht der Kammer bei nur kurzem Zeitfenster wie vorliegend in der Anklageschrift nicht zwingend eine massgebliche Vertiefung. Die Übungsanlage ist vorliegend weniger komplex und lässt sich in wenigen Sätzen klar zusammenfassen (vgl. E. 13 hiervor), anders als im vorerwähnten Fall der 2. Strafkammer. Insofern können die Beschuldigten aus dem dort ergangenen Beschluss nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Vorinstanz hat im Übrigen treffend festgehalten, dass insbesondere im Hinblick auf die ab 1. Juli 2015 fehlende Buchführung nachvollziehbar sei, dass die genauen finanziellen Verhältnisse der O.________ (Sportclub) AG im inkriminierten Zeitraum nicht mehr vollständig eruiert werden konnten (pag. 18 886, S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Schliesslich sei bereits an dieser Stelle auf BGE 127 IV 110 [= Pra 91 2022 Nr. 28] E. 5.b.bb (vgl. auch E. 24.1 hiernach hingewiesen. Dem genannten Leitentscheid lag der Fall eines Revisors zugrunde, der es im Vertrauen auf einen unrealistischen Sanierungsplan unterliess, den Veraltungsrat der offensichtlich überschuldeten Gesellschaft zur Benachrichtigung des Richters anzuhalten bzw. den Richter selbst zu benachrichtigen. Das Bundesgericht erwog, es entspreche dem üblichen Lauf der Dinge, dass ein solches Verhalten, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen werde (unterlassene Überschuldungsanzeige trotz offensichtlicher Überschuldung und unrealistischer Sanierungsmassnahmen) zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft führe, so dass auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei. Daraus erhellt, dass es für die Substantiierung der Verschlimmerung in einem Fall wie dem Vorliegenden ausreicht, sachverhaltlich die vorgeworfene Tathandlung zu umschreiben und die offensichtliche Überschuldung anzuklagen. Beides ist in den beiden Strafbefehlen – wenn auch zugegebenermassen knapp – zu finden.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die finanzielle Lage der O.________ (Sportclub) AG im inkriminierten Zeitpunkt in Bezug auf das vorgeworfene Delikt hinreichend konkretisiert; eine Verletzung des Anklagegrundsatz ist in diesem Punkt nicht ersichtlich.

13.3 Arge Nachlässigkeit

Die Beschuldigten rügen weiter, es fehle in der Anklage der Vorwurf der Umstände, welche die «arge» von der «normalen» Nachlässigkeit abheben sollen.

Ob der Tatvorwurf eine gewöhnliche Nachlässigkeit übersteigt und zur argen Nachlässigkeit wird, ist letztendlich eine Rechtsfrage und somit nicht Thema des Anklagegrundsatzes. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil BGE 127 IV 110 auch präzisierte, dass schliesslich eine derartige Verletzung [der obligationenrechtlichen Verpflichtungen eines Revisors gemäss Anklage] eine grobe Nachlässigkeit in der Ausübung des Berufes i.S.v. Art. 165 aStGB darstelle (E. 5.b des genannten Urteils). Die nötigen sachverhaltlichen Elemente für diese Subsumtion finden sich somit in der Anklage.

13.4 Tathandlung

Die Beschuldigten rügen weiter, die Vorinstanz habe mit ihren Prüfungsfragen den Unrechtsgehalt des Tatvorwurfes Richtung Pflicht zur Überprüfung der Sanierungsmassnahmen verschoben, was in der Anklageschrift aber gar nicht angeklagt sei.

Vorab sei festgehalten, dass die Sanierungsmassnahmen in der Anklage explizit erwähnt werden. Es ist zwar zutreffend, dass eine Auflistung der einzelnen Massnahmen jenes Herbstes 2015 fehlen, diese waren den Beschuldigten aber hinlänglich bekannt, insbesondere jene des Darlehens durch AF.________ mit Rangrücktritts bis spätestens 31. Oktober 2015.

Dem Argument der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die in der Anklage vorgeworfene Tathandlung nach wie vor und eindeutig das Unterlassen der rechtzeitigen Überschuldungsanzeige bleibt und sich nicht in Richtung Unterlassung der Überprüfung der Sanierungsmassnahmen verschiebt. Die einzige Pflicht der Beschuldigten war es nach Art. 165 StGB, bei Überschuldung (ersatzweise) Anzeige zu machen. Diese Pflicht entsteht bei Überschuldung und dauert an. Ob und wie weit ein Revisor gehen muss, um geplante Sanierungsmassnahmen auch auf deren effektive Umsetzung und eingetretene Wirksamkeit zu überprüfen, wird noch zu erörtern sein (E. 24.1 hiernach). An dieser Stelle kann im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes vorweggenommen werden, dass der Revisor die Möglichkeit hat, mit der Anzeige zeitweilen zuzuwarten, sofern sich die Situation verbessert. Mit anderen Worten kann vorläufig auf die Überschuldungsanzeige verzichtet werden, unter der Bedingung, dass die Überschuldung umgehend reduziert und innert akzeptabler Frist aus der Welt geschafft wird. Das Überprüfen der Massanahmen wird dabei zur Überprüfung jener Bedingungen, unter welchen man bereit ist, weiterhin auf die Anzeige zu verzichten. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird, war den Beschuldigten klar, dass AF.________ per 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung leisten muss, was Teil dieser Bedingungen war. Die Bedingung wurde nicht eingehalten. Entgegen den Darstellungen der Verteidigung sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschuldigten zur Überprüfung dieser Bedingungen weder Arbeiten der Geschäftsführung hätten übernehmen noch «jeden Morgen das Postfach des O.________ (Sportclub)» hätten leeren müssen, um Zahlungseingänge zu überprüfen. Sie hätten die Mitglieder des Verwaltungsrats bereits bei Zustimmung zu den Sanierungsmassnahmen resp. Aufschubgewährung der Überschuldungsanzeige verpflichten können, ihnen per Anfang November 2015 eine Zahlungsbestätigung der CHF 500'000.00 zukommen zu lassen.

Sodann wird durch den Umstand, dass die Beschuldigten innerhalb des angeklagten Deliktszeitraumes im April 2016 die Überschuldungsanzeige letztendlich doch noch gemacht haben, die als Unterlassung angeklagte Tathandlung nicht unterwandert: Im Zentrum steht beim angeklagten Tatbestand die deliktisch relevante Unterlassung, welche kausal dafür ist, dass letztendlich weder die Verschlimmerung der finanziellen Lage noch der Konkurs verhindert werden kann. Diese kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass man später dann doch noch tätig wird. Insofern ist nicht die gänzliche Unterlassung angeklagt, sondern die schadensrelevante Verspätung («Verschleppung») der Überschuldungsanzeige. Mit anderen Worten: Den Beschuldigten wird im Kern vorgeworfen, dem Richter die Überschuldung zu spät angezeigt zu haben. Somit ist auch in dieser Hinsicht der Anklagegrundsatz nicht verletzt.

13.5 Subjektiver Tatbestand / Fahrlässigkeit

Weil die hiervor erläuterte Überprüfung der Sanierungsmassnahmen letztendlich im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand betrifft, ist im Übrigen das auch von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 einschlägig: In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklage gering. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (E. 1.3 des genannten Urteils).

Die von der Verteidigung aufgegriffene Diskussion über die Tatbestände mit Doppeltem Vorsatz oder wie eben vorliegend, mit Fahrlässigkeitselementen, ist komplex und führt in der Praxis tatsächlich zu Diskussionen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Misswirtschaft um eine Vorsatzdelikt handelt, welches (nur) Elemente der Fahrlässigkeit aufweist. Darüber hinausgehend kann die Diskussion abgekürzt und letztendlich offengelassen werden, wie mit diesen Elementen der Fahrlässigkeit in der Anklage umzugehen ist. Anders als im vorerwähnten Beschluss SK 23 163–165 der 2. Strafkammer, wo in Bezug auf die Verschlimmerung der Überschuldung jegliche Umschreibung von subjektiven Elementen in der Anklage fehlte, ist hier eben gerade ausdrücklich erwähnt, dass die Beschuldigten die Verschlimmerung «zumindest in Kauf» genommen haben sollen. Ihnen wird somit klarerweise Eventualvorsatz vorgeworfen, so dass sich die Abgrenzungsfrage gar nicht stellt und die Beschuldigten genau wussten, wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Hinsichtlich der Tathandlung selber weist die Anklageschrift klar auf Vorsatz.

13.6 Fazit

Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter keinem der angerufenen Titel eine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Der Anklagevorwurf ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

14. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten 2 und 3 im Rahmen ihrer Anstellung bei der AL.________(Revisionsstelle) AG in der fraglichen Zeitspanne zuständige (Beschuldigter 2) resp. leitende (Beschuldigter 3) Revisoren der O.________ (Sportclub) AG waren. Auch ist unbestritten, dass die beiden Revisoren Kenntnis von der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 hatten und den Verwaltungsrat schriftlich darauf aufmerksam machten.

Die Beschuldigten 2 und 3 bestreiten im Wesentlichen den Vorwurf jeglichen Fehlverhaltens und machen geltend, ihre Pflichten als Revisoren gemäss Gesetz und Berufsstandards stets gewahrt zu haben. In diesem Zusammenhang wird bestritten, dass ihnen eine Pflicht zur Kontrolle der Umsetzung der vom Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG beschlossenen Sanierungsmassnahmen zugekommen sei. Sodann bestreiten sie, unterlassen zu haben, trotz Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG und gescheiterter Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anstelle des Verwaltungsrats den Konkursrichter rechtzeitig zu benachrichtigen, was eine weitere Verschlimmerung der finanziellen Lage der O.________ (Sportclub) AG zur Folge hatte. Durch ihr Handeln seien sie zu keinem Zeitpunkt ein Risiko der weiteren Verschlimmerung der finanziellen Lage der O.________ (Sportclub) AG eingegangen.

15. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 887, S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2, mit Hinweisen).

16. Vorbemerkung zu den Beweismitteln

Die Akten präsentieren insgesamt eine Fülle von Aktenstücken, welche die strategische und insbesondere die finanzielle Führung der O.________ (Sportclub) AG im relevanten Zeitraum, d.h. insbesondere während der Jahre 2015 und 2016, aufzeigen. In zahlreichen Beweismitteln steht dabei auch die Rolle der damaligen Verwaltungsratsmitglieder der O.________ (Sportclub) AG im Zentrum, wobei die diesbezüglichen Vorwürfe – wie bereits dargelegt – nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist weder möglich noch erforderlich, jedes Aktenstück detailliert wiederzugeben. Für die Gesamtheit der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Im Folgenden werden insbesondere jene objektiven und subjektiven Beweismittel hervorgehoben, deren Inhalt zur Beurteilung der Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten als Mitglieder der Revisionsstelle eine zentrale Bedeutung zukommt.

17. Objektive Beweismittel

Die Vorinstanz hat die relevanten objektiven Beweismittel sehr sorgfältig und umfassend zusammengefasst (pag. 18 811 ff. und pag. 18 848, S. 17 ff. und S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese Ausführungen werden zum besseren Verständnis ab E. 17.1 hiernach punktuell wiedergegeben (Hervorhebungen im Original). Was die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Beweismittelergänzungen (E. 3. hiervor) betrifft, wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Es wird darauf – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung durch die Kammer (E. 19 hiernach) eingegangen.

17.1 Dokumente (pag. 18 811 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

2.1. Anzeige und weitere Unterlagen des Konkursamts

2.1.1. Anzeige vom 28.08.2018

Am 28.08.2018 erstattete das Konkursamt P.________ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft AM.________ gegen die Organe der O.________ (Sportclub) AG wegen unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, Misswirtschaft, Unterlassen der Buchführung, Diebstahl und Veruntreuung. Das Konkursamt führte in der Anzeige einleitend aus, die Konkursverwaltung habe festgestellt, dass die Organe der O.________ (Sportclub) AG die ihnen obliegenden Pflichten spätestens ab der Saison 2014 / 2015 nicht mehr erfüllt hätten. Der Konkurs sei am 09.06.2016 eröffnet worden. Der Jahresabschluss per 31.12.2014 habe einen Verlust von CHF 404'628.15 aufgewiesen, im Bericht der Revisionsstelle sei am 06.03.2015 die Überschuldung festgehalten worden. Offensichtlich hätten bereits zu diesem Zeitpunkt gravierende Liquiditätsprobleme bestanden. Die Verantwortlichen der Gesellschaft hätten sich dahingehend geäussert, dass das Budget für das Jahr 2015 ausgeglichen sei. Anhand der Zwischenbilanz per 30.06.2015 müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Budgetierung nicht korrekt und pflichtbewusst erfolgt sei. Es stelle sich die Frage, ob bei der Einreichung der Unterlagen an den AN.________ (Sport-Dachorganisation) [nachfolgend: AN.________ (Sport-Dachorganisation)] bezüglich Antrag für die Spiellizenz für die Saison 2015 / 2016 korrekte Angaben über das Budget gemacht worden seien. Der Zwischenabschluss per 30.06.2015 weise einen Verlust von CHF 496'860.87 auf. Die Konkursverwaltung habe diesen stichprobenartig kontrolliert und Folgendes festgestellt: Offensichtlich seien keine Abgrenzungen vorgenommen worden bezüglich Sozialversicherungen, Versicherungen etc. Es seien diverse Kreditorenrechnungen in der Höhe von ca. CHF 122'000.00 gefunden worden, die nicht als offene Verbindlichkeiten per 30.06.2015 im Konto 2000 'Verbindlichkeiten CHF' verbucht worden seien. Durch eine korrekte Verbuchung dieser Rechnungen wäre der Verlust per 30.06.2015 wohl noch höher ausgefallen. Die O.________ (Sportclub) AG habe zudem die Darlehensbedingungen der Stadt CT.________ (Ortschaft) für das Darlehen über CHF 200'000.00 nicht eingehalten, so sei der Betrag von CHF 80'000.00 nicht in die Nachwuchsbewegung geflossen. Aus den Korrespondenzunterlagen gehe weiter hervor, dass bereits die Löhne für den Monat April 2015 nicht hätten bezahlt werden können (pag. 04 001 001 ff.).

Ab dem 01.07.2015 sei die Buchhaltung nicht mehr nachgeführt worden, die Buchführung sei schlicht unterlassen worden. Teilweise seien Ordner mit Belegen ab dem 01.07.2015 vorhanden, gemäss

E-Mail der AO.________ (Treuhandunternehmen) AG vom 21.03.2017 seien jedoch ab dem 01.07.2015 keine Buchungen mehr gemacht worden. An der Generalversammlung vom 20.07.2015 seien die Jahresabschlusszahlen per 31.12.2014 präsentiert worden, gleichzeitig sei AF.________ als neuer Präsident einstimmig gewählt worden. Weiter sei ersichtlich, dass die Fortführung der Gesellschaft nur auf Grund der Vereinbarung mit AF.________ vom 14.08.2015, in der sich dieser verpflichtet habe, bis spätestens am 31.10.2015 CHF 500'000.00 zu bezahlen, möglich gewesen sei. Von den erwähnten CHF 500'000.00 habe AF.________ bis dato Zahlungen in der Höhe von CHF 165'000.00 geleistet, die Konkursverwaltung habe ihn betrieben, worauf er Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Rechtsöffnung sei mit Entscheid des Bezirksgerichts BK.________(Ortschaft) vom 22.08.2017 für einen Betrag von CHF 335'000.00 gewährt worden; AF.________ habe jedoch Aberkennungsklage eingereicht. Das Verfahren sei vor dem Bezirksgericht BK.________(Ortschaft) hängig (pag. 04 001 006 f.).

2.1.2. Konkursakten

AF.________ wurde am 20.06.2016 durch das Konkursamt einvernommen und gab unter anderem Folgendes zu Protokoll: Bis Mitte August 2015 sei AP.________ Geschäftsführer der O.________ (Sportclub) AG gewesen. Anschliessend sei kein Geschäftsführer mehr angestellt worden um Kosten zu sparen. Die Chargen seien auf die Verwaltungsräte aufgeteilt worden. Mitte bzw. Ende November 2015 sei AQ.________ neu als Geschäftsführer angestellt worden, dies bis ca. Mitte Februar 2016, als er gekündigt habe. Anschliessend sei wiederum kein Geschäftsführer angestellt gewesen. Die Buchhaltung sei vom 01.01.2015 bis am 30.06.2015 durch die AO.________(Treuhandunternehmen) AG geführt worden, wobei er dieser ca. Ende Juni 2015 den entsprechenden Auftrag gegeben habe. Durch den alten Verwaltungsrat sei zuvor gar nichts verbucht worden. Anfang Dezember [gemeint: 2015] habe die AO.________(Treuhandunternehmen) AG das Mandat niedergelegt, da sie kein Geld mehr erhalten habe. Ab dem 01.01.2016 sei die AR.________ (Treuhandunternehmen) AG beauftragt worden, die Akten seien entweder bei dieser oder bei AS.________ von der AT.________ (Unternehmen). Gefragt nach den Konkursgründen führte AF.________ aus, er sei im Februar 2015 mit AP.________ und AU.________ zusammengekommen. Seine Absicht sei es gewesen, dem O.________ (Sportclub) Spieler zu bringen, was aber nicht gegangen sei. Die Initiative sei dann von AG.________ aus gekommen. Im August 2015 habe er feststellen müssen, dass rund CHF 500'000.00 fehlten. Sie hätten in der Saison 2015 / 2016 immer wieder Ausstände aus der alten Saison zahlen müssen. Im Januar 2016 habe er, soweit möglich, Spielertransfers gemacht, dies während seiner Ferien, was aber nicht ausgereicht habe. Während seiner Ferien sei dem Verband mitgeteilt worden, dass die Löhne Dezember 2015 bezahlt seien, was aber nicht vollständig der Wahrheit entsprochen habe. Er habe später vieles privat bezahlt. "Herr AV.________, war bereit, zu investieren. Mit diesem hatte ich am 28.03.2016 einen Vertrag erarbeitet und erstellt. Für mich war dann klar, dass Herr AV.________ die Aktien übernahm. Herr AV.________ hatte zwei Leute in der Hinterhand, die ich aber nicht kenne. Am 30.03.2016 waren wir bei der AL.________(Revisionsstelle) und am 01.04.2016 bei der R.________ (Liga) in AW.________ (Ortschaft). Herr AV.________ hat aber diesen Vertrag nicht erfüllt, warum und wieso weiss ich aber nicht. (…). Während meiner Ferien vom 07.01.2016 bis 27.01.2016 wurde jedem Gläubiger ein Vorschlag unterbreitet, dass die 3.-Klass-Gläubiger eine Dividende von 15% erhalten würden. Von dieser Aktion hatte ich jedoch keine Kenntnis." (pag. 04 001 589 ff.).

AQ.________ wurde am 14.06.2016 durch das Konkursamt befragt. Er gab an, zwischen Juni und Oktober 2015 sei er auf Mandatsbasis für die O.________ (Sportclub) AG zuständig gewesen, ab dem 01.11.2015 habe er zu 100% beim O.________ (Sportclub) gearbeitet. Im August 2015, nach der Entlassung von AP.________, habe AF.________ die ganze Buchhaltung zur AO.________(Treuhandunternehmen) AG nach Bern verschoben. Dort habe auch AX.________ gearbeitet, der gleichzeitig bei der R.________ (Liga) [nachfolgend: R.________ (Liga)] in der Lizenzierungskommission gewesen sei. "Jede Rechnung in der Geschäftsstelle CT.________ (Ortschaft) wurde umgehend nach AO.________(Treuhandunternehmen) AW.________ (Ortschaft) gesandt. Die Geschäftsstelle hatte gar keine Ahnung von Zahlen." Anfang Dezember 2015 sei eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen worden und niemand habe gewusst, was dort passiere. Es sei eine chaotische Generalversammlung gewesen. AF.________ habe gesagt, nur durch seine Rangrücktrittserklärung sei die O.________ (Sportclub) AG noch am Leben. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder hätten AF.________ immer wieder aufgefordert, Zahlen offen zu legen, was dieser aber nicht getan habe. Am 11.12.2015 hätten er und AY.________ bei der AO.________(Treuhandunternehmen) und AZ.________ (Treuhandunternehmen) eine grosse Menge Ordner abgeholt, anschliessend hätten sie 'Wohnungslisten etc.' erstellt. Am 06.01.2016 seien dem Verwaltungsrat Zahlen erläutert worden, es hätten damals Schulden in der Höhe von rund CHF 1 Mio. bestanden, der Verwaltungsrat habe zum ersten Mal erfahren, wie es um den O.________ (Sportclub) AG gestanden sei. Nach der Sitzung sei eine Gruppe einberufen worden, welche einen Sanierungsplan habe vorlegen müssen. Die Sanierung wäre nur möglich gewesen, wenn AF.________ eine grosse Summe zahle. Diesem sei ein Ultimatum gestellt worden. Am 26.01.2016 seien alle Verwaltungsräte zurückgetreten, nachdem AF.________ keine Zahlungen geleistet und keinen Sanierungsplan unterbreitet habe (pag. 04 001 602).

Das Eingabeverzeichnis im Konkurs der O.________ (Sportclub) AG findet sich pag. 07 008 045 ff. Die AL.________(Revisionsstelle) AG machte darin einen Ausstand von CHF 18'859.90 geltend (pag. 07 008 048), die AO.________(Treuhandunternehmen) und AZ.________(Treuhandunternehmen) einen solchen von CHF 21'319.50 (pag. 07 008 068). AF.________ bestritt gegenüber dem Konkursamt 19 der total über 160 Forderungen, nicht jedoch die beiden vorgenannten (pag. 07 008 081 f.). Kolloziert wurden schliesslich pfandgesicherte Forderungen in der Höhe von CHF 115'033.05 (pag. 07 008 143), 1.-Klass-Forderungen von CHF 935'871.65, 2.-Klass-Forderungen von CHF 269'866.75 (pag. 07 008 153) und 3.-Klass-Forderungen in der Höhe von CHF 1'467'447.55 (pag. 07 008 173). Gesamthaft betrugen die Schulden der O.________ (Sportclub) AG folglich CHF 2'812'872.75 (pag. 07 008 174).

Dem Konkursprotokoll ist der grosse Aufwand des Konkursamts, primär verursacht durch die chaotische Aktenordnung bei der O.________ (Sportclub) AG, die fehlende Buchhaltung, aber auch die fehlenden Verantwortlichkeiten betreffend Zugang zu Material (Fanartikel etc.), zu Mietwohnungen, zu Teilen der AC.________(Sportstätte) etc., zu entnehmen (pag. 07 008 085 ff.).

17.2 Bericht und Stellungnahme des Revisors der Staatsanwaltschaft (pag. 18 813 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

2.2.1. Revisionsbericht vom 08.02.2021

Der Revisor der Staatsanwaltschaft, BA.________, erstattete am 08.02.2021 einen Revisionsbericht, dies in Beantwortung von insgesamt sechs Fragen der Staatsanwaltschaft (pag. 09 001 001 ff.).

In Beantwortung der ersten Frage "zu welchem Zeitpunkt lag bei der O.________ (Sportclub) AG eine Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR vor?" legte der Revisor einleitend und gestützt auf die Berichte der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 vom 06.03.2015 und den Bericht über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 vom 24.08.2015 die grundlegenden Bilanzzahlen dar:

- Per 31.12.2013 habe die O.________ (Sportclub) AG über ein Eigenkapital von CHF 251'905.37 verfügt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe das Eigenkapital kumulierte Vorjahresverluste in der Höhe von CHF -151'580.56 enthalten, sei jedoch dank des Aktienkapitals von CHF 400'00.00, den gesetzlichen Reserven von CHF 2'000.00 und dem Jahresgewinn 2013 von CHF 1'485.93 noch intakt gewesen (vgl. Jahresrechnung pag. 04 001 156).

- Durch den Jahresverlust von CHF -404'628.15 im Geschäftsjahr 2014 sei das restliche Eigenkapital vollständig aufgebraucht worden, die vorhandenen Aktiven hätten das Fremdkapital nur noch teilweise gedeckt, es sei eine 'Deckungslücke' von CHF - 152'722.78 entstanden (vgl. Jahresrechnung pag. 04 001 156).

- Per 30.06.2015 (Zwischenabschluss) habe die 'Deckungslücke' CHF -449'583.65 betragen (vgl. Zwischenabschluss pag. 04 001 127).

Erläuternd führte der Revisor weiter aus, bei einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR habe der Bilanzverlust das Aktienkapital vollständig aufgezehrt, die vorhandenen Aktiven deckten das Fremdkapital nur noch teilweise. Dieser Fremdkapitalüberhang werde durch ihn als 'Deckungslücke' bezeichnet und entspreche der jeweiligen Überschuldung. Die tatsächliche Höhe der 'Deckungslücke' per 30.06.2015 sei umstritten, da in der Strafanzeige mutmasslich fehlende Abgrenzungsbuchungen bemängelt würden. Der Revisor führte aus, die Überprüfung der Behauptungen in der Anzeige habe ergeben, dass einerseits Rechnungen in der Höhe von CHF 82'930.87 (und nicht, wie in der Anzeige behauptet, CHF 122'000.00) nicht verbucht worden seien, so dass der Verlust per 30.06.2015 um diesen Betrag höher gewesen wäre. Andererseits seien Guthaben gegenüber der R.________ (Liga) im Umfang von netto CHF 62'602.64 (exkl. MWST) nicht gebucht worden, so dass das Jahresergebnis entsprechend besser ausgefallen wäre. Entgegen den Behauptungen in der Anzeige seien die Einnahmen aus dem Bereich Gastronomie korrekt verbucht worden. In der Summe entstehe durch die nicht verbuchten Rechnungen und Gutschriften eine Verschlechterung der finanziellen Situation im Umfang von CHF 20'328.23, die Überschuldung hätte bei korrekter Verbuchung per 30.06.2015 folglich CHF 469'911.88 betragen. Die Gesellschaft sei folglich spätestens per 31.12.2014 sowie auch per 30.06.2015 überschuldet gewesen (pag. 09 002 003 f.).

"Der damalige Verwaltungsrat hätte spätestens per 14.03.2015 (der Revisionsstellenbericht zum Jahresabschluss 2014 datiert vom 06.03.2015) Kenntnis von der Überschuldung per 31.12.2014 haben können. Wahrscheinlich hatte er jedoch bereits früher Kenntnis darüber, da der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung am 03.03.2015 eine genehmigte Kapitalerhöhung beschloss und davon auszugehen ist, dass er dies im Bewusstsein der finanziellen Notsituation tat. Die Überschuldungssituation per 30.06.2015 kannte AF.________ per 04.08.2015 und I.________ per 14.08.2015 (Datum der Unterschrift auf der Finanzierungserklärung). Der Rest des Verwaltungsrats hätte mit dem Erhalt des Berichts über die prüferische Durchsicht der AL.________(Revisionsstelle) AG (Bericht per 24.08.2015 [vgl. das auf den 24.08.2015 datierte Begleitschreiben zum Bericht, der an AF.________ p.a. Stadion Z.________ geschickt wurde, pag. 07 002 225]) die Möglichkeit gehabt, von der Überschuldung und den Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR Kenntnis zu nehmen. Dies war bei einem Versanddatum vom 24.08.2015 spätestens per 01.09.2015 der Fall." (pag. 09 002 004 f.).

In einem nächsten Schritt prüfte der Revisor auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft, ob im Zeitpunkt der Feststellung der Überschuldung konkrete Sanierungsmassnahmen fortgesetzt, neu ergriffen oder kurzfristig geplant worden seien. Seine Antwort gliederte er auf in Ausführungen zu Massnahmen auf Basis des Abschlusses per 31.12.2014 (1) und solche auf Basis des Abschlusses per 30.06.2015 (2) (pag. 09 002 005 ff.).

Zu (1): Die Gesellschaft habe per 03.03.2015 eine Aktienkapitalerhöhung um CHF 200'000.00 beschlossen, so dass der O.________ (Sportclub) AG per 04.03.2015 total CHF 203'384.85 für die Kapitalerhöhung zur Verfügung gestanden seien (vgl. den von BC.________, AU.________, G.________ und H.________ unterzeichneten Kapitalerhöhungsbericht per 05.03.2015 [pag. 07 002 031 f.] und den Beleg der BD.________(Bank) [pag. 07 003 151]). Die Gesellschaft habe zusätzliche flüssige Mittel erhalten, das Eigenkapital sei wiederhergestellt gewesen. Das Budget per 31.12.2015 habe einen Reingewinn von CHF 3'360.60 vorgesehen. Es sollten insbesondere mehr Sponsoringeinnahmen erzielt und weniger sonstige Aufwände (Reise- und Trainingslagerkosten, Transferkosten, Werbekosten) generiert werden, was zum ausgeglichenen Ergebnis führen sollte. Um die Liquidität zu verbessern, sei zudem bei der Stadt CT.________ (Ortschaft) ein teilweise zweckgebundenes Darlehen von CHF 200'000.00 aufgenommen worden (vgl. den Darlehensvertrag vom 30.04.2015 [pag. 04 001 446 ff.], das Geld wurde per 04.05.2015 auf das Konto der O.________ (Sportclub) AG bei der BD.________ (Bank) überwiesen [pag. 07 003 158]). Der Konkursrichter sei nicht benachrichtig worden (pag. 09 002 005 f.).

Zu (2): Die O.________ (Sportclub) AG sei wie ausgeführt per 30.06.2015 bereits mit CHF 469'911.88 überschuldet gewesen und per 30.06.2016 sei ein Ergebnis von CHF -297'000.00 budgetiert gewesen, so dass ein Sanierungsbedarf in der Höhe von rund CHF 767'000.00 bestanden habe. Zur Sicherung der Fortführungsfähigkeit und zur Sanierung der Gesellschaft gingen folgende geplanten Sanierungsmassnahmen aus den Akten hervor: An der Generalversammlung vom 20.07.2015 sei eine bedingte Kapitalerhöhung von CHF 150'000.00 beschlossen worden. Zudem habe AF.________ als Darlehensgeber sowie zusammen mit I.________ auch im Namen der O.________ (Sportclub) AG als Darlehensnehmer am 14.08.2015 eine Finanzierungserklärung über ein Darlehen mit Rangrücktritt im Umfang von CHF 500'000.00 unterzeichnet. Dieses Darlehen sollte je nach Bedarf bzw. bis spätestens 31.10.2015 an die O.________ (Sportclub) AG ausbezahlt werden. Daneben habe AF.________ in dieser Erklärung zugesagt, die ständige Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft bis Ende Saison 2015 / 2016 mittels nachrangiger Darlehen sicherzustellen, sofern die erwirtschaftete Liquidität nicht ausreiche. Zudem habe die R.________ (Liga) der O.________ (Sportclub) AG einen ausserordentlichen Ertrag von CHF 90'000.00 im Zusammenhang mit der Überschussverteilung R.________ (Liga) in Aussicht gestellt. Da dieser Ertrag im Lizenzierungsentscheid explizit als Massnahme zur Deckung des Kapitalverlusts erwähnt worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Art à-fonds-perdu-Zuschuss zur Sanierung handle. Auf der organisatorischen Seite seien Lohnreduktionen der Spieler sowie des Geschäftsführers im Umfang von CHF 220'000.00 sowie Mehreinnahmen im Bereich Sponsoring und 'Presidents Club' in der Höhe von CHF 100'000.00 geplant gewesen. Diese Massnahmen seien gemäss Auskunft der AL.________(Revisionsstelle) im Budget 2015/2016 nicht berücksichtigt gewesen und müssten sodann vom budgetierten Verlust in Abzug gebracht werden. Der budgetierte Verlust von CHF -297'000.00 würde sich daher in einen Gewinn von CHF 23'000.00 umwandeln. "Mit der bedingten Kapitalerhöhung, der Finanzierungserklärung sowie des ausserordentlichen Ertrags sollte die Liquidität der Gesellschaft bis 30.06.2016 sichergestellt, die Überschuldung teilweise beseitigt und der Gang zum Richter vermieden werden. Die organisatorischen Sanierungsmassnahmen sollten darüber hinaus die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG sicherstellen. Bei einigen der oben aufgeführten Massnahmen handelte es sich um geplante und zum Zeitpunkt der Überschuldungsfeststellung noch nicht umgesetzte Massnahmen." (pag. 09 002 006 f.).

Im nächsten Abschnitt ging der Revisor der Frage nach, ob bei den vorliegenden Sanierungsmassnahmen Aussicht auf eine kurzfristig realisierbare Sanierung bestanden habe. In seiner Antwort prüfte der Revisor zunächst, welche der Massnahmen auf Basis des Abschlusses per 31.12.2014 umgesetzt wurden (1) und welche der Massnahmen auf Basis des Abschlusses per 30.06.2015 (2). In einem weiteren Schritt zog er dann seine Schlussfolgerungen zu den jeweiligen Sanierungsmassnahmen, die er wiederum unterteilte in die per 31.12.2014 (3) und in die per 30.06.2015 (4) (pag. 09 002 007 ff.).

Zu (1): Die Aktienkapitalerhöhung sei nach kurzer Zeit durchgeführt worden. Das Darlehen der Stadt CT.________ (Ortschaft) sei zwar keine Sanierungsmassnahme im engeren Sinn gewesen, jedoch sei der AG überlebenswichtige Liquidität zugeführt worden. Das Geld sei am 04.05.2015 überwiesen worden (pag. 09 002 007).

Zu (2): Gemäss den Ausführungen der AL.________(Revisionsstelle) AG habe es neben AF.________ noch weitere Aktionäre, unter anderem die neuen Verwaltungsratsmitglieder, gegeben, die bereit gewesen seien, an der Aktienkapitalerhöhung zu partizipieren. AF.________ habe am 23.07.2015 bereits CHF 50'000.00 einbezahlt (vgl. den Beleg pag. 07 002 057 bzw. pag. 07 003 171). Später, nach der Feststellung der Überschuldung, habe AF.________ am 01.10.2015 weitere CHF 100'000.00 überwiesen (vgl. den Kontoauszug des BD.________ (Bank)-Kontos pag. 07 003 182). Zum Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung gemäss Finanzierungserklärung sei festzuhalten, dass AF.________ zum Zeitpunkt der Finanzierungserklärung am 14.08.2015 über ein Bankguthaben von CHF 311'851.29 und EUR 9'544.85 verfügt habe. Am 30.09.2015 habe das Guthaben CHF 787'912.88 und EUR 8'844.85 betragen (höchster Monatsendstand). Davon seien neben anderen Transaktionen CHF 355'000.00 an eine Person namens BE.________ sowie die genannten CHF 100'000.00 an die O.________ (Sportclub) AG überwiesen worden, so dass das Guthaben per 31.10.2015 noch CHF 238'985.16 und EUR 8'844.85 betragen habe. Die Auszahlung des Überschusses R.________ (Liga) sei im Lizenzierungsentscheid am 23.09.2015 bestätigt worden, eine Auszahlung habe er im Liquiditätsplan nicht gefunden. Das Budget sei durch die AL.________(Revisionsstelle) als realistisch erachtet worden und auch die Lizenzierungskommission der R.________ (Liga) habe trotz dem in ihrer Version budgetierten Verlust von CHF 297'000.00 die Genehmigung zur Aktienübernahme durch AF.________ erteilt (pag. 09 002 007 f.).

Der Verwaltungsrat dürfe trotz festgestellter Überschuldung den Gang zum Richter für eine Zeitspanne von vier bis sechs Wochen aufschieben, sofern konkrete Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung (Beseitigung der Überschuldung durch kurzfristig realisierbare, sofort bilanzwirksame Sanierungsmassnahmen) bestünden. Es müsse eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und deren Ertragskraft wiederhergestellt werden können. Spekulationen, übertriebene Erwartungen oder blosse Hoffnungen auf eine baldige Sanierung vermöchten ein Hinauszögern der Überschuldungsanzeige nicht zu rechtfertigen. Alternativ müsse ein genügend hoher Rangrücktritt vorliegen. Keinen Ersatz für einen Rangrücktritt bildeten 'Deckungsgarantien' bzw. Garantien und Patronatserklärungen (vgl. Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 'Ordentliche Revision', 2014, S. 358), so der Revisor einleitend zu seinen Schlussfolgerungen (pag. 09 002 008 f.).

Zu (3): Mit der per 06.03.2015 umgesetzten Aktienkapitalerhöhung und dem Darlehen der Stadt CT.________ (Ortschaft) über CHF 200'000.00 hätten genügend Anzeichen für eine mögliche kurzfristig realisierbare Sanierung bestanden. Ob das Budget zur Zeit der Erstellung realistisch gewesen sei, lasse sich anhand der Unterlagen nicht mehr endgültig beurteilen; es gebe jedoch keine belastbaren Hinweise auf eine ex ante betrachtet massive Beschönigung des Budgets (pag. 09 002 009).

Zu (4) Per 30.06.2015 habe wie schon ausgeführt ein Sanierungsbedarf von rund CHF 767'000.00 bestanden. Da zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Rangrücktritte bestanden hätten, hätte zumindest die bilanzwirksame Sanierung der bestehenden Überschuldung von CHF 469'911.88 innerhalb von vier bis sechs Wochen realisiert werden müssen. Die kurzfristig realisierbaren und sofort bilanzwirksamen Massnahmen seien die bedingte Aktienkapitalerhöhung von CHF 150'000.00 und der 'ausserordentliche Ertrag R.________ (Liga)' von CHF 90'000.00 gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe wohl von einer Realisierung der Aktienkapitalerhöhung und von der Auszahlung durch die R.________ (Liga) ausgegangen werden dürfen. Die Finanzierungserklärung und das damit einhergehende Darlehen stellten dagegen keine Sanierungsmassnahme im engeren Sinne dar. Es habe der O.________ (Sportclub) AG jedoch zusätzlich liquide Mittel verschafft, jedoch die bilanzielle Überschuldung nicht beseitigt. Daran habe auch der potentielle Rangrücktritt nichts zu ändern vermögen. Die Massnahme sei jedoch trotzdem mindestens teilweise geeignet gewesen, die finanzielle Krisensituation zu überwinden. "Durch den Rangrücktritt im Umfang der bilanziellen Überschuldung würden die bestehenden übrigen Gläubiger grundsätzlich schadlos gehalten werden und die O.________ (Sportclub) AG erhielte Zeit, die restlichen Sanierungsmassnahmen umzusetzen." Die Erfolgsaussichten seien im Wesentlichen von AF.________ abhängig gewesen, daher stehe die Frage nach dessen Bonität im Vordergrund. "Diesbezüglich konnte der Verwaltungsrat, je nach Nachweis und Erklärung von AF.________, zum Zeitpunkt der festgestellten Überschuldung wohl vorsichtig davon ausgehen, dass AF.________ knapp über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würde, um das Darlehen gewähren zu können." Der Verwaltungsrat habe die Überschuldung spätestens per 01.09.2015 festgestellt, die 'Frist' von vier bis sechs Wochen sei folglich am 13.10.2015 abgelaufen. Durch die Formulierung in Ziff. 2 der Finanzierungserklärung [vgl. diese pag. 07 002 055 f.] sei der Frist nur teilweise Rechnung getragen worden. Durch die mittelfristigen organisatorischen Massnahmen gemäss Budget 2015 / 2016 sei der zusätzliche mittelfristige Sanierungsbedarf grundsätzlich abgedeckt gewesen. "Auf Basis dieser Ausführungen erachte ich die Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung der O.________ (Sportclub) AG zum Zeitpunkt der Feststellung der Überschuldung als insgesamt knapp vorhanden. Trotz knapper Liquidität AF.________ und der um rund zwei Wochen zu langen Realisierungsfrist der Finanzierung (Darlehen mit Rangrücktritt) hätte die Sanierung grundsätzlich gerade noch gelingen können." Die Fortführungsfähigkeit und damit das weitere Bestehen der O.________ (Sportclub) AG in den 12 Folgemonaten erachte er ebenfalls als knapp möglich. Das Budget 2015 / 2016 sei nachgebessert worden und es bestünden keine ausreichenden Hinweise dafür, dass dies lediglich auf vagen und übertriebenen Hoffnungen beruhen würde (pag. 09 002 009 ff.).

Gefragt, ab welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle den Richter hätte benachrichtigen müssen, antwortete der Revisor in Bezug auf den Verwaltungsrat, es sei vor allem auf die Umsetzung von sofort realisierbaren und wirksamen Massnahmen angekommen. Zu den Massnahmen auf Basis des Abschlusses 30.06.2015 sei zu sagen, dass insgesamt CHF 150'000.00 bei der O.________ (Sportclub) AG einbezahlt worden seien, ob AF.________ sein Wandelrecht indes jemals wahrgenommen habe und der Gesellschaft das Kapital tatsächlich in Form von Eigenkapital zur Verfügung gestanden sei, sei unsicher. Zumindest sei das Aktienkapital im Handelsregister seit der Aktienkapitalerhöhung vom 05.03.2015 unverändert geblieben und die Tranche vom 23.07.2015 über CHF 50'000.00 sei gemäss AF.________ wieder zurückbezahlt und nicht in Aktien umgewandelt worden. Bis am 31.10.2015 seien keine Geldeingänge von AF.________ im Zusammenhang mit dem Darlehen mit Rangrücktritt gemäss der Finanzierungserklärung eingegangen. Erst am 14.03.2016, rund viereinhalb Monate nach der vereinbarten Frist, habe AF.________ CHF 65'000.00 an die O.________ (Sportclub) AG überwiesen, die in diesem Zusammenhang stehen könnten. Bis zum 09.06.2016 seien keine weiteren Gutschriften erfolgt, es seien also CHF 435'000.00 offen geblieben. Ob die CHF 90'000.00 der R.________ (Liga) ausbezahlt worden seien, sei aus den vorhandenen Unterlagen nicht klar ersichtlich, er gehe jedoch von einer 'zeitnahen' Überweisung an die O.________ (Sportclub) AG aus. Gestützt auf diese Erkenntnisse komme er zum Schluss, dass die geplanten Sanierungsmassnahmen nicht ernsthaft umgesetzt worden seien und der Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG spätestens Mitte Oktober 2015 den Richter hätte benachrichtigen müssen. "Wenn in der Tatsache, dass Massnahmen im Umfang von CHF 240'000.00 [die Aktienkapitalerhöhung von CHF 150'000.00 und die CHF 90'000.00 der R.________ (Liga)] möglicherweise umgesetzt wurden, ein Grund zur Ausdehnung der vier bis sechs Wochen-Frist gesehen wird, hätte allerspätestens Anfang November 2015 [Anm.: Hervorhebung beigefügt] (zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Finanzierung der O.________ (Sportclub) AG gemäss der Finanzierungserklärung von AF.________ abgelaufen) die Bilanz deponiert werden müssen. Durch die Unterlassung der Benachrichtigung haben sich unter anderem die Schulden gegenüber dem Aktionär AF.________ um CHF 65'000.00, die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungen (CW.________, CX.________ als berufliche Vorsorgestiftung), gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung und gegenüber verschiedenen Wohnungsvermietern erhöht sowie Zinsen auf dem Restdarlehen der Stadt CT.________ (Ortschaft) angehäuft." (pag. 09 002 011 ff.).

In Bezug auf die Revisionsstelle führte der Revisor aus, die AL.________(Revisionsstelle) AG habe den Bericht zur prüferischen Durchsicht des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 am 24.08.2015 erstellt. In diesem Bericht sei die bestehende Überschuldung erwähnt worden. Als Grund für die 'Nicht-Benachrichtigung' des Richters sei auf die Finanzierungserklärung mit Rangrücktrittsvereinbarung hingewiesen worden. Weiter sei auf die bestehende Unsicherheit der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens hingewiesen worden. Während der prüferischen Durchsicht und zur Beurteilung der geplanten Sanierungsmassnahmen habe sich der Prüfer im Wesentlichen auf Aussagen, Budgets und Liquiditätspläne von Vertretern der O.________ (Sportclub) AG gestützt. Der Prüfer habe sich auf die Bonität von AF.________ verlassen. Gemäss der AL.________(Revisionsstelle) AG habe AF.________ anlässlich der Generalversammlung vom 08.12.2015 gesagt, dass die CHF 500'000.00 bezahlt worden seien. Dennoch habe die Revisionsstelle den Termin für die Revision des Jahresabschlusses zeitnah auf Ende Januar 2016 vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass der Lizenzerneuerungsprozess innerhalb der von der R.________ (Liga) gesetzten Frist abgeschlossen werden könne, aber auch, um Zweifel an der finanziellen Situation der O.________ (Sportclub) AG rasch auszuräumen. Am 16.02.2016 habe die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat wegen begründeter Besorgnis der Überschuldung eine Frist von 20 Tagen zur Erstellung der Bilanz per 31.12.2015 gesetzt, am 11.03.2016 habe sie eine 'Nachfrist' bis am 24.03.2016 gewährt und am 15.04.2016 schliesslich den Richter benachrichtigt. Es sei zwar nicht Aufgabe der Revisionsstelle, die Erfolgsaussichten von Sanierungsplänen im Hinblick auf einen Konkursaufschub zu beurteilen. Hingegen werde sie im Hinblick auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht nach Art. 728c Abs. 3 OR die kurzfristigen finanziellen Massnahmen zur Beseitigung der Überschuldung beurteilen müssen. "Die Revisionsstelle muss die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen mitverfolgen und nach Ablauf der Frist prüfen, ob die vom Verwaltungsrat in Aussicht gestellten Sanierungsmassnahmen realisiert wurden und die offensichtliche Überschuldung beseitigt werden konnte." Die Beurteilung und insbesondere die Überprüfung der kurzfristigen finanziellen Sanierungsmassnahmen seien durch die zuständigen Prüfer der AL.________(Revisionsstelle) AG nur unzureichend erfolgt. So seien die Sanierungsmassnahmen zwar rechnerisch geprüft und gegen die bestehende Überschuldung aufgewogen worden, doch sei bei der Überprüfung der Bonität von AF.________ nur eine unzureichende Prüfsicherheit erreicht worden. "Sich in dieser Situation rein auf den Ruf und die Erfahrung einer Person zu verlassen, greif zu wenig weit. (…). Hier hätte es zwingend Sicherheit in Form von glaubwürdigen und aussagekräftigen Vermögensnachweisen gebraucht." Der fehlende Finanzierungsnachweis werde von der AL.________(Revisionsstelle) AG auch nicht bestritten. Umso schwerer nachvollziehbar sei es, dass es die Revisionsstelle in der Folge auch unmittelbar nach Ablauf der in der Finanzierungserklärung gesetzten Frist vom 31.10.2015 für die Einzahlung des Darlehens von CHF 500'000.00 unterlassen habe, einen Zahlungsnachweis einzuholen. Stattdessen hätten sich die Prüfer abermals bloss auf die Aussage AF.________, dass die Einzahlung stattgefunden habe, verlassen. Erst als sich die Arbeiten zum Abschluss per 31.12.2015 verzögert hätten, die Spielerlöhne nicht mehr hätten bezahlt werden können, die lokale Presse über finanzielle Schwierigkeiten berichtet habe und die Rechnungen der Revisionsstelle nicht mehr pünktlich bezahlt worden seien, habe die AL.________(Revisionsstelle) AG mit Schreiben vom 16.02.2016 dem Verwaltungsrat eine Frist zur möglichen Benachrichtigung des Richters gesetzt. Dadurch sei der Prozess ins Rollen gekommen, der schlussendlich am 15.04.2016 in der Benachrichtigung des Richters durch die Revisionsstelle geendet habe. "Meines Erachtens erfolgte die ersatzweise Benachrichtigung des Richters durch die Revisionsstelle am 15.04.2016 jedoch zu spät. Korrekterweise hätte die Revisionsstelle bei der Beurteilung der finanziellen Sanierungsmassnahmen angemessene Belegprüfungen durchführen und Mitte Oktober 2015 (sechs Wochen nach Feststellung der offensichtlichen Überschuldung) die bisher umgesetzten Sanierungsmassnahmen überprüfen müssen. Allerspätestens nachdem die geplanten Massnahmen bis Ende Oktober 2015 nicht oder nur unzureichend umgesetzt wurden (..) hätte die Revisionsstelle, da der Verwaltungsrat weiter untätig blieb, Anfang November 2015

[Anm.: Hervorhebung beigefügt] ersatzweise den Richter benachrichtigen müssen." (pag. 09 002 014 ff.).

Gefragt, ob die Buchhaltung der O.________ (Sportclub) AG in den Jahren 2014 bis 2016 ordnungsgemäss geführt worden sei, antwortete der Revisor, am 30.06.2015 sei der letzte Zwischenabschluss gemacht worden. "Ab diesem Zeitpunkt befinden sich keine Buchhaltungsdokumente in den Unterlagen." Am 27.05.2016 habe AS.________ die Buchhaltungsunterlagen von der AR.________(Treuhandunternehmen) AG übernommen und habe diese wenige Tage später der Geschäftsstelle der O.________ (Sportclub) AG übergeben (vgl. dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft pag. 07 007 008). Die AR.________(Treuhandunternehmen) AG sei zwischenzeitlich in Konkurs gefallen, in den Konkursakten der Gesellschaft hätten sich jedoch keine Buchhaltungsunterlagen der O.________ (Sportclub) AG befunden (vgl. dazu die Aktennotiz der juristischen Sekretärin der Staatsanwaltschaft pag. 13 002 001). Auch AS.________ habe keine Unterlagen mehr bei sich und das Konkursamt habe auf der Geschäftsstelle der O.________ (Sportclub) AG keine Buchhaltung vorgefunden. Es habe trotz verschiedener Abklärungen des Konkursamts kein Hauptbuch und kein Journal ab dem 30.06.2015 aufgefunden werden können (pag. 09 002 018 f.).

Abschliessend führte der Revisor aus: "Meines Erachtens wurde bei der O.________ (Sportclub) AG auf Grund geplanter, jedoch unsicherer Sanierungsmassnahmen der richtige Moment der Benachrichtigung des Richters verpasst. Da der Betrieb unbedingt aufrechterhalten bleiben sollte, plante der Verwaltungsrat verschiedene Massnahmen, deren Realisierbarkeit jedoch mit einer erhöhten Unsicherheit behaftet war. Selbst als die entsprechenden Fristen abgelaufen waren, wurde nicht der Richter benachrichtigt, sondern weiterhin an den nicht umgesetzten Sanierungsmassnahmen festgehalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde die Sanierung der Gesellschaft jedoch immer mehr zu einer vagen Hoffnung als zu einem konkret umsetzbaren Plan und so verstrich schlussendlich zu viel Zeit zwischen der festgestellten Überschuldung und der ersatzweisen Benachrichtigung des Richters durch die Revisionsstelle." (pag. 09 002 021).

2.2.2. Stellungnahme vom 21.10.2022 zu den Aussagen der Beschuldigten C.________ und E.________

Einleitend führte der Revisor der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme aus, es gehe darum, die Aussagen von C.________ und E.________, den beiden diplomierten Wirtschaftsprüfern, welche die prüferische Durchsicht am 24.08.2015 unterzeichnet hätten, zu würdigen. Der Fokus liege auf den vorgebrachten Argumenten, warum sie eine Benachrichtigung des Richters im November 2015 unterlassen hätten. Die Ausführungen gälten jedoch, wo anwendbar, sinngemäss auch für die Verwaltungsräte der O.________ (Sportclub) AG (pag. 09 003 001).

Es sei sinngemäss vorgebracht worden, der Marktwert der Spieler zum Zeitpunkt der Überschuldung per 30.06.2015 sei genug hoch gewesen, um die ausgewiesene Unterdeckung zu kompensieren. Anders ausgedrückt sei zu Veräusserungswerten gar keine Überschuldung vorgelegen, daher habe der Richter nicht benachrichtigt werden müssen. Die Bilanz zu Veräusserungswerten habe man "hypothetisch im Kopf" gemacht, so die beiden Beschuldigten. In Anbetracht des Portfoliowerts der Spieler, des korrigierten Budgets, den Aussagen von AF.________, die CHF 500'000.00 zu überweisen, und der genehmigten Kapitalerhöhung über CHF 150'000.00 sei die Fortführung des Betriebs gesichert gewesen. Dazu, so der Revisor der Staatsanwaltschaft, sei als erstes zu erwähnen, dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses nicht etwa auf den Marktwert, sondern gemäss Wortlaut von Art. 725 Abs. 2 OR auf den Veräusserungswert abzustellen sei. Der Veräusserungswert widerspiegle denjenigen Wert des Aktivums, der im Konkurs erhältlich sei. In der Regel wirke sich die Situation (Zeitdruck, schlechte Verhandlungsposition etc.) negativ auf den Wert des Aktivums aus, was bei BF.________ (Profisportlern) nicht anders sein dürfte, was auch von C.________ so geäussert worden sei. Es könne also keinesfalls auf den von E.________ anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Auszug der privat geführten Homepage ‹www.BG.________.ch› mit angeblichen Marktwerten abgestellt werden. So sei z.B. BH.________ (Profisportler) bereits im September 2015, also noch vor dem Konkurs, für CHF 200'000.00 und nicht wie auf ‹www.BG.________.ch› prognostiziert für CHF 500'000.00, oder wie in einer E-Mail von AX.________ an E.________ geschätzt, für CHF 600'000.00, verkauft worden. Den Wert, den die O.________ (Sportclub) AG im Veräusserungsfall erhalten dürfte, sei nochmals kleiner und damit vernachlässigbar gering, da die Spieler im Konkursfall nach Ablauf der Sicherstellungsfrist nach Art. 337a OR ablösefrei wechseln könnten und dem Verein die Lizenz entzogen werde. Dementsprechend habe die Revisionsstelle denn auch, als sie im April 2016 schliesslich den Richter benachrichtigt habe, auch nur das Vorhandensein der Finanzierungserklärung als Grund für das damalige Unterlassen der Benachrichtigung genannt. Von der Aussage, dass die O.________ (Sportclub) AG zu Veräusserungswerten nicht überschuldet gewesen sei, sei nichts zu lesen. Ebenfalls befänden sich keine Hinweise auf solche Überlegungen in den vorhandenen Prüfdokumenten zum Review des Zwischenabschlusses per 30.06.2015. Weiter wären in der Bilanz zu Veräusserungswerten für die Liquidationskosten (Löhne, Sozialpläne, laufende Mieten, Betriebskosten etc.) Rückstellungen zu bilden, was sich wiederum negativ auf das Resultat auswirke. Die O.________ (Sportclub) AG sei somit per 30.06.2015 nicht nur zu Fortführungs-, sondern auch zu Veräusserungswerten überschuldet gewesen (pag. 09 003 001 f.).

Die Beschuldigten hätten weiter vorgebracht, dass aufgrund des sich im August 2015 schliessenden Transferfensters die geplanten Spielerverkäufe nicht zeitnah hätten erfolgen können, so dass der Dezember 2015 der schlechtestmögliche Moment gewesen sei, um den Richter zu benachrichtigen, da so die Spielerwerte verloren gegangen wären. Es sei wichtig gewesen, dem Präsidenten die Gelegenheit zu geben, ab Transferperiode Januar 2016 die Spieler zu verkaufen. Das sei, so die Beschuldigten, das Gegenteil von in Kauf nehmen der Überschuldung. Dazu hielt der Revisor der Staatsanwaltschaft fest, erwähnenswert sei vorab, dass sich in den Prüfungsunterlagen keine Ausführungen zum Transferfenster fänden. Es möge eine nachvollziehbare Überlegung sein, dass dem Präsidenten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, seine Spieler im Januar 2016 zu möglichst hohen Preisen verkaufen zu können. "Unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes reicht dies jedoch nicht aus. Vage Hoffnungen vermögen das Herauszögern der Richterbenachrichtigung nicht zu rechtfertigen." Es hätten auch die entsprechenden Rahmenbedingungen für das Zuwarten geschaffen werden müssen. Bereits aus dieser Perspektive wäre es essentiell gewesen, das Darlehen mit Rangrücktritt über CHF 500'000.00 bis Oktober 2015 zu erhalten und damit den Anforderungen von Art. 725 Abs. 2 OR erstmal Genüge zu tun. Auch in Bezug auf die benötigten flüssigen Mittel wäre die O.________ (Sportclub) AG auf das nachrangige Darlehen angewiesen gewesen, was sich aus dem Liquiditätsplan ergebe. Spätestens im Dezember 2015 hätte der Bestand an flüssigen Mitteln ohne dieses Darlehen nicht mehr ausgereicht, um die laufenden Ausgaben wie Löhne oder Kreditoren zu decken. Die O.________ (Sportclub) AG sei auf Basis des Liquiditätsplans illiquide gewesen. "Umso mehr kann es nicht nachvollzogen werden, dass es die Revisionsstelle unterliess, die fristgerechte Überweisung des nachrangigen Darlehens mit der nötigen Sorgfalt zu überprüfen und darauf zu bestehen. Dadurch nahmen die Revisoren das Risiko der Verschlimmerung der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG bewusst in Kauf. Gerade, um dem Präsidenten die Möglichkeit zu geben, die Spieler ab Januar 2016 zu verkaufen, hätte es die Umsetzung der Finanzierungserklärung gebraucht." So jedoch habe die Revisionsstelle mit einer unnötigen Verspätung und erst, nachdem eine Gläubigerversammlung einberufen worden sei, die Lohnzahlungen ausgeblieben seien und diverse Zeitungsartikel die angespannte finanzielle Situation der O.________ (Sportclub) AG beschrieben hätten, bemerkt, dass die nötige Liquidität gefehlt und die Überschuldung nach wie vor bestanden habe. Ferner sei noch erwähnt, dass die Transferperiode nicht wie von E.________ behauptet im August, sondern für inländische Transfers Ende September 2015 geschlossen habe (pag. 09 003 002 ff.).

Die Pflichten der Revisionsstelle bei einer festgestellten Überschuldung würden neben den gesetzlichen Vorgaben von Art. 728c OR bzw. 729c OR u.a. im einschlägigen Prüfungsstandard PS290 geregelt. Dort werde beispielsweise festgehalten, dass die Revisionsstelle die Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen zu beurteilen habe. Entsprechend hätten die zuständigen Revisoren nicht nur das Vorhandensein und die Ausgestaltung von Sanierungsmassnahmen, sondern auch die Wirksamkeit und damit deren Umsetzung zu prüfen. Die zuständigen Revisoren hätten diese Prüfung in vielerlei Hinsicht unterlassen: Es sei nicht geprüft worden, ob AF.________ das versprochene Geld überhaupt hätte zahlen können bzw. es sei von seiner Tätigkeit als Anwalt und Funktionär bei GC auf eine gute Bonität geschlossen worden. Die Beschuldigten hätten aus AF.________ bisher getätigten Investitionen auf dessen Investitionsfähigkeit geschlossen und hätten dabei übersehen, dass getätigte Ausgaben nichts Belastbares über die Tragfähigkeit von künftigen Investitionen aussagten. Belegprüfungen, wie beispielsweise die Kontrolle der Bankauszüge von AF.________ oder die Prüfung von Bankgarantien seien vollständig unterblieben. Daneben fehle selbst zu den oben erwähnten unzureichenden Abklärungen jegliche Dokumentation bzw. Erklärung für das Handeln oder Unterlassen in den vorhandenen Prüfunterlagen. Auch sei keine ausreichende Kontrolle der fristgerechten Umsetzung durchgeführt worden. Die Revisoren hätten lediglich Anfang Dezember 2015, und damit mehr als einen Monat nach Fristablauf, bei AF.________ mündlich nachgefragt, ob er die Einzahlung getätigt habe. Ansonsten seien keine Prüfungshandlungen durchgeführt worden. Auch hätten die Revisoren die Umsetzung der genehmigten Kapitalerhöhung im Umfang von CHF 150'000.00 nicht geprüft. Hätten sie diese Prüfungshandlungen vorgenommen, so hätten sie festgestellt, dass die versprochenen flüssigen Mittel gar nicht oder nur unzureichend geflossen seien, und dass die Überschuldungssituation nach wie vor bestanden habe und in Bezug auf die Liquidität bereits ein Cashdrain bestanden habe (pag. 09 003 004 f.).

Hinzu komme, dass keiner der beiden Revisoren gewusst habe, ob und mit welchem Anteil der Transfererlös bei rettenden Spielerverkäufen überhaupt der O.________ (Sportclub) AG zustehen würde oder ob noch Provisionen für Spielervermittler oder private Investoren zu berücksichtigen gewesen wären. In Anbetracht dessen, dass diese Transfers eine angeblich wichtige Rolle in den Überlegungen der Revisoren gespielt haben sollten, wären entsprechende Abklärungen und Einsicht in Verträge oder ähnliches angezeigt gewesen. Auch zu diesem Punkt fänden sich in den Prüfunterlagen keine Dokumentation. Auch widersprächen sich die beiden Beschuldigten in ihrer Aussage, dass für sie der Dezember 2015 die kritische Phase gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2019 hätten sie geschrieben, dass ihnen die Frist zur Einzahlung der CHF 500'000.00 zu lang erschienen sei und sie deshalb auf Oktober 2015 verkürzt worden sei (pag. 09 003 005).

Der Prüfungsstandard PS290 führe weiter aus, wie bei einem fehlenden Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten durch die Revisionsstelle vorzugehen sei. Diese müsse in einem vereinfachten Verfahren zum Nachweis der Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen, falls der Verwaltungsrat das nicht tue. Auch diesbezüglich hätten die Beschuldigten ihre Pflichten nicht erfüllt. Eine eigentliche Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten sei nicht erstellt worden, gemäss den Aussagen sei lediglich eine Art Zwischenbilanz gedanklich erstellt worden, welche die Beschuldigten zum Schluss geführt habe, dass keine Überschuldung zu Veräusserungswerten vorhanden bzw. die Fortführungsfähigkeit gegeben sei. Eine entsprechende Dokumentation der Überlegungen befinde sich jedoch in den Prüfungsunterlagen nicht und sei weder im Schreiben an den Konkursrichter vom April 2016 noch in der schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft aufgeführt. Dies führe zum Schluss, dass die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten, wenn überhaupt, nur unzureichend vorhanden gewesen sei. "Gerade in der Situation, wo die Revisionsstelle zum Schluss kommt, den Richter nicht zu benachrichtigen, wären ausführliche Überlegungen und Dokumentationen zu den Veräusserungswerten angebracht. Eine rein gedanklich gezogene Bilanz dürfte in so einer Situation nicht ausreichen." (pag. 09 003 006).

17.3 Dokumente der AL.________(Revisionsstelle) AG (pag. 18 823 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

2.3.1. Vor Eröffnung des Strafverfahrens

Am 06.03.2015 erstattete die AL.________(Revisionsstelle) AG den Bericht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 der O.________ (Sportclub) AG. Darin wird festgehalten: "Wir machen darauf aufmerksam, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet ist. Da per 05.03.2015 das Aktienkapital um CHF 200'000.00 erhöht wurde, hat der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung des Richters abgesehen. Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, machen wir weiter auf die Anmerkung zur Fortführung der Gesellschaft im Anhang zur Jahresrechnung aufmerksam, in der dargelegt ist, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der O.________ (Sportclub) AG zur Fortführung der Unternehmensfähigkeit aufwirft. Würde die Fortführung der Unternehmenstätigkeit verunmöglicht, müsste die Jahresrechnung auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden. Damit entstünde zugleich begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR bzw. dass die vollzogene Aktienkapitalerhöhung nicht mehr ausreichen würde, und es wären die entsprechenden Vorschriften zu beachten." Unterzeichnet wurde dieser Bericht durch C.________ als leitender Revisor und von BI.________ als Revisor (pag. 04 001 060 ff. = 07 002 007 ff.).

Im Anhang steht unter dem Titel 'Fortführungsfähigkeit' Folgendes: "Per Bilanzstichtag ist die Gesellschaft überschuldet und es besteht eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Fortführungsfähigkeit. Da aber per 5. März 2015 das Aktienkapital von TCHF 400 auf TCHF 600 erhöht worden ist, hat der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung des Richters abgesehen. Zudem wurde der Gesellschaft mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. Februar 2015 ein Darlehen in der Höhe von TCHF 200 der Stadt CT.________ (Ortschaft) zugesichert. Mit diesen beiden Massnahmen verfügt die Gesellschaft wieder über genügend liquide Mittel, was eine Bilanzierung zu Fortführungswerten erlaubt. Durch weitere Anstrengungen konnte zudem ein ausgeglichenes Budget 2015 erreicht werden." (pag. 04 001 074 = 07 002 021).

Der Bericht zur prüferischen Durchsicht zum Semesterabschluss per 30.06.2015 datiert auf den 24.08.2015 und ist von C.________ und E.________ unterzeichnet. Einleitend wird betont, es sei eine Review und nicht eine Prüfung durchgeführt worden, so dass kein Prüfungsurteil abgegeben werde. Eine Review bestehe hauptsächlich aus der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie analytischen Prüfungshandlungen in Bezug auf die dem Semesterabschluss zugrundeliegenden Daten. "Wir machen darauf aufmerksam, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet ist. Durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung kann von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen werden." Es werde auf den Anhang verwiesen, in dem dargelegt sei, dass eine wesentliche Unsicherheit bestehe, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfe. "Würde die Fortführung der Unternehmung verunmöglicht, müsste der Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden. Dadurch könnte sich der Betrag der ausgewiesenen Überschuldung erhöhen und die Rangrücktrittsvereinbarung könnte nicht mehr ausreichend sein, und die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 OR wären zu befolgen. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet würde." (pag. 04 001 123 f. = 07 002 038). Im Anhang steht unter dem Titel 'Fortführungsfähigkeit': "Die aufgrund von Fortführungswerten errichtete Zwischenbilanz der O.________ (Sportclub) AG per 30.06.2015 weist eine Überschuldung aus. Durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung kann von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen werden. Der Hauptaktionär stellt die zur Sicherstellung der ständigen Zahlungsbereitschaft notwendige Liquidität bis zum Ende der Saison 2015 / 2016 in Form von nachrangigen Darlehen zur Verfügung, falls die aus der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Liquidität nicht ausreichen sollte. Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Hauptaktionär nach Massgabe der Liquidität spätestens aber bis am 31.10.2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zur Beseitigung der per 30.06.2015 bestehenden Überschuldung." (pag. 04 001 138 = 07 002 052).

Am 16.02.2016 schrieben BI.________ und E.________ namens der AL.________(Revisionsstelle) AG per Einschreiben Folgendes an die O.________ (Sportclub) AG: "Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage für die Review des Zwischenabschlusses per 31.12.2016. Leider haben wir bis heute noch keine Unterlagen erhalten. Hingegen wurden wir zu einer Gläubigerversammlung eingeladen, was auf die Zahlungsschwierigkeiten der O.________ (Sportclub) AG hindeutet. Zudem geht aus verschiedenen Artikeln in der Presse hervor, dass Lohnzahlungen für die Januar-Löhne noch ausstehend sind. All diese Indikatoren deuten darauf hin, dass eine begründete Besorgnis einer Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG bestehen könnte. In dieser Situation verlangt das Gesetz (Art. 725.2 OR), dass eine Zwischenbilanz zu erstellen ist. Aufgrund dieses Status wird über das weitere Vorgehen zu befinden sein. In Erfüllung unserer gesetzlichen Pflicht müssen wir sie bitten, den geforderten Status innert 20 Tagen zu erstellen und uns vorzulegen. (…). Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, müssen wir davon ausgehen, dass Ihre Gesellschaft überschuldet ist. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang auf Ihre Pflichten gemäss Art. 725.2 OR und unsere Anzeigepflicht gemäss Art. 729c OR aufmerksam." (pag. 07 002 260).

Am 15.04.2016 schrieb die AL.________(Revisionsstelle) AG, handelnd durch C.________ und E.________, an das Regionalgericht AM.________, als Revisionsstelle der O.________ (Sportclub) AG informiere sie gemäss Art. 729 Abs. 2 OR hiermit über eine begründete Besorgnis der Überschuldung bei der O.________ (Sportclub) AG. Unter dem Stichwort 'Sachverhalt' wurde zusammengefasst ausgeführt, bereits bei der Erstellung der Jahresrechnung 2014 hätten erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der AG zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestanden. Diese Zweifel seien im Anhang und im Revisionsbericht vom 06.03.2015 offengelegt. Aufgrund der durchgeführten Kapitalerhöhung vom 05.03.2015 und des ausgeglichenen Budgets 2015 habe damals von der Benachrichtigung des Richters abgesehen werden können. Ebenfalls sei von der Stadt CT.________ (Ortschaft) am 25.02.2015 ein Darlehen über CHF 200'000.00 gesprochen worden, welches die Liquidität gesichert habe. Mit Vertrag vom 08.06.2015 habe AF.________ die Aktienmehrheit übernommen. Der Zwischenabschluss per 30.06.2015 habe mit einem Verlust von CHF 497'000.00 abgeschlossen. Die Gesellschaft sei überschuldet gewesen und es hätten erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestanden, was ebenfalls offengelegt worden sei. Aufgrund der am 14.08.2015 von AF.________ unterzeichneten Finanzierungs- und Rangrücktrittserklärung habe damals von einer Benachrichtigung des Richters abgesehen werden können. Aufgrund der finanziellen Engpässe seien ab Oktober 2015 nicht mehr alle Kreditorenrechnungen bezahlt worden. Am 08.12.2015 habe eine ausserordentliche Generalversammlung stattgefunden. Mit AF.________ sei vereinbart worden, dass sie am 02.02.2016 vor Ort sein würden, um den (Zwischen-)abschluss per 31.12.2015 zu prüfen. Dieser Termin habe abgesagt werden müssen, da der Abschluss nicht erstellt worden sei. In den Monaten Januar / Februar 2016 sei bekannt geworden, dass die Löhne Dezember 2015 und Januar 2016 nicht bezahlt worden seien. "Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 haben wir deshalb den Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG infolge begründeter Besorgnis einer Überschuldung aufgefordert, uns innerhalb von 20 Tagen die Unterlagen zum Abschluss per 31. Dezember 2015 zuzustellen. (…). Da wir bis zum 10. März 2016 keine Rückmeldung auf unsere Aufforderung vom 16. Februar 2016 erhalten haben, haben wir am 11. März 2016 den Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG (…) aufgefordert, uns den Abschluss per 31.12.2015 zuzustellen oder ansonsten den Richter zu benachrichtigen. Dazu haben wir eine Frist bis zum 24. März 2016 gesetzt." AF.________ habe am 24.03.2016 gemailt, die Finanzierung sei gelöst und die neuen Gelder würden am 30.03.2016 überwiesen. Am 30.03.2016 hätten sie sich mit AF.________ und AV.________ getroffen und die geplanten Sanierungsmassnahmen besprochen. Bis zum 14.04.2016 habe ihnen jedoch kein Finanzierungsnachweis gezeigt werden können, ebenso hätten sie keine Unterlagen zum Abschluss per 31.12.2015 erhalten. "Die Revisionsstelle hat nur eine sehr begrenzte Möglichkeit, bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung einer Gesellschaft Fristen zur Sanierung einzuräumen. Gemäss unseren Berufsnormen und konkret dem Schweizerischen Prüfungsstandard PS290 lit. HH soll der revisionspflichtigen Gesellschaft eine Frist von 4 bis 6 Wochen ab Feststellung der begründeten Besorgnis einer Überschuldung eingeräumt und nicht überschritten werden. Die Zeit ist bis heute verstrichen, ohne dass uns die Gesellschaft ausreichende Unterlagen vorgelegt hätte. (…). Aufgrund des heutigen Kenntnisstandes gehen wir davon aus, dass die Zahlungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG kurzfristig nicht sichergestellt werden kann und deshalb die Fortführungsfähigkeit (…) infolge Illiquidität verunmöglicht ist. Die O.________ (Sportclub) AG hat deshalb eine Umstellung der Rechnungslegung von Fortführungs- auf Veräusserungswerte vorzunehmen. Bei einer vorsichtigen und realistischen Bewertung der Vermögenswerte in der Bilanz zu Veräusserungswerten gehen wir davon aus, das die Bilanz zu Liquidationswerten der O.________ (Sportclub) AG eine Überschuldung aufweist." (pag. 04 001 533 ff.).

2.3.1. Nach Eröffnung des Strafverfahrens

Am 26.11.2018 schrieben C.________ und E.________ dem Staatsanwalt gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 16.11.2018, sie seien in der Vorbereitung zur Prüfung der Jahresrechnung 2014 vom Verwaltungsrat über die Überschuldung und die angespannte Liquidität informiert worden. Im Rahmen der Prüfung hätten sie die Sanierungsmassnahmen sowie das Budget und die Liquiditätsplanung mit dem Verwaltungsrat besprochen. Aufgrund des budgetierten Ergebnisses per 2015 sowie der Kapitalerhöhung von CHF 200'000.00 per 05.03.2015 sei sichergestellt gewesen, dass bis Ende 2015 keine Überschuldung vorliegen sollte. Ebenfalls habe die Analyse der Liquiditätsplanung ergeben, dass die Liquidität bis Ende 2015 vorhanden sein sollte. Der Liquiditätszuschuss von rund TCHF 300 stamme aus dem Darlehen der Stadt CT.________ (Ortschaft) und der Kapitalerhöhung. Im Rahmen des Reviews des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 sei erneut eine Überschuldung sowie ein sich abzeichnender Liquiditätsengpass festgestellt worden. Sie hätten die Sanierungsmassnahmen, das Budget und die Liquiditätsplanung mit AF.________ besprochen. Im Weiteren sei an der Generalversammlung vom 20.07.2015 eine bedingte Kapitalerhöhung von TCHF 150 beschlossen worden. "Am 23.07.2015 hat Herr AF.________ in diesem Sinne TCHF 50 einbezahlt." Somit seien sie zur Erkenntnis gekommen, dass die Finanzierung bis zum 30.06.2016 sichergestellt sein sollte und eine allfällige Überschuldung durch die Rangrücktritte auf den gewährten Darlehen abgedeckt sei (pag. 07 002 004 f.).

Am 05.09.2019 lud die Staatsanwaltschaft die AL.________(Revisionsstelle) AG zu einer freiwilligen schriftlichen Berichterstattung ein und stellte dazu 19 detaillierte Fragen (pag. 07 002 163 ff.). C.________ und E.________ antworteten am 04.10.2019, als Revisionsstelle unterstehe die AL.________(Revisionsstelle) AG dem Revisionsgeheimnis und es sei ihr daher nicht möglich, einen freiwilligen Bericht über Tatsachen vorzulegen, die vom Revisionsgeheimnis erfasst seien. "Wir weisen weiter darauf hin, dass uns eine Beantwortung der von Ihnen umschriebenen Fragen teilweise ohnehin nicht möglich wäre, weil wir uns nicht in verlässlicher Weise an relevante Fakten erinnern können und uns dazu auch keine Dokumente mehr vorliegen." (pag. 07 002 193).

Am 19.11.2019 nahmen C.________ und E.________ namens der AL.________(Revisionsstelle) AG dann dennoch zu den Fragen der Staatsanwaltschaft Stellung, wiesen jedoch erneut einleitend darauf hin, das sei 'sehr schwierig' gewesen, da sie sich nicht mehr in verlässlicher Weise an relevante Fakten erinnern könnten und ihnen auch keine Dokumente mehr vorlägen. Gefragt, wie sich die Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG und mit AF.________ selbst gestaltet habe, antworteten sie, nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch AF.________ im Juni 2015 hätten sie nur noch mit diesem Kontakt gehabt. Mit AF.________ hätten vom 01.06. bis 31.12.2015 folgende Treffen stattgefunden:

- 15.06.2015: Treffen mit C.________ bei der AL.________(Revisionsstelle), AF.________ habe sich und seine Pläne vorgestellt und unter anderem erwähnt, dass er mit dem O.________ (Sportclub) mittelfristig in die BJ.________ (Spielklasse) wolle und bereit sei, dafür auch eigenes Geld zu investieren. An diesem Treffen hätten sie ihm den Abschluss per 31.12.2014 erläutert.

- 20.07.2015: Teilnahme von E.________ an der Generalversammlung, im Anschluss sei mit AF.________ das Vorgehen zum Lizenzierungsprozess sowie zum Review des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 besprochen worden, wobei AP.________ auch anwesend gewesen sei.

- 04.08.2015: Treffen zwischen AF.________ und E.________, es sei die Situation des O.________ (Sportclub) und Punkte des Zwischenabschlusses besprochen worden, sowie Fragen zum Budget und der Liquiditätsplanung.

- 30.11.2015: E.________ habe AF.________ zur R.________ (Liga) begleitet betreffend Lizenzierungsverfahren für die Saison 2016 / 2017. AF.________ habe bei diesem Treffen erwähnt, dass beim O.________ (Sportclub) soweit alles gut laufe und er mit den sportlichen Erfolgen sehr zufrieden sei.

- 08.12.2015: E.________ habe an der ausserordentlichen Generalversammlung teilgenommen. AF.________ habe über den Liquiditätsengpass informiert, habe aber auch gesagt, dass sich die Situation stark gebessert habe. Er habe an dieser Generalversammlung auch erwähnt, dass er eine halbe Million in die Gesellschaft einbezahlt habe.

Nebst diesen Treffen habe es noch zahlreiche Telefongespräche und E-Mails mit AF.________ gegeben. "Bis zum geplanten Termin der Revision der Jahresrechnung per 31.12.2015 beurteilten wir die Zusammenarbeit als zweckmässig. Für Herrn E.________ war es manchmal schwierig, alles zu verstehen, da Herr AF.________ nur Dialekt mit ihm gesprochen hat (Herr E.________ hat Muttersprache Französisch)." Ab Anfang Februar 2016 habe sich die Zusammenarbeit als eher schwierig herausgestellt, da sie AF.________ nur schwer erreicht und die Informationen nur schleppend erhalten hätten. Zuvor hätten sie im Zusammenhang mit dem Abschluss 2014 Kontakt mit BC.________ gehabt, der im Verwaltungsrat der Finanzverantwortliche gewesen sei. Nachdem dieser im Juli 2015 von der Generalversammlung abgewählt worden sei, hätten sie keinen Kontakt mehr zu BC.________ gehabt. Bis zu dessen Entlassung im August 2015 hätten sie eine gute Zusammenarbeit zum Geschäftsführer AP.________ gehabt (pag. 07 002 195 f.).

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Zwischenabschlusses per 30.06.2015 hätten sie AF.________ mehrfach mündlich und schriftlich über seine Pflichten informiert. Der Verwaltungsrat habe im Anhang des Abschlusses per 30.06.2015 die Problematik betreffend Überschuldung umschrieben, es sei auch die Finanzierungserklärung vom gesamten Verwaltungsrat zur Kenntnis genommen worden. "Unser Review Bericht mit dem Hinweis auf die entsprechenden Pflichten wurde dem VR am 24. August 2015 zugestellt." Gefragt, ob sie Kenntnisse von geplanten oder ergriffenen organisatorischen Massnahmen gehabt hätten, antworteten die Beschuldigten, im Budget 2015 / 2016 seien zunächst 34 Spieler berücksichtigt gewesen, aufgrund der finanziellen Situation hätten nur 22 Spieler behalten werden sollen, die überzähligen Spieler hätten verkauft bzw. bei anderen Clubs platziert werden sollen. Diese Lohnreduktion sei jedoch noch nicht im Budget abgebildet gewesen, da weder der Zeitpunkt noch das 'wer' bekannt gewesen seien. Es sei aber klar gewesen, dass es im Bereich der Spielerlohnsumme gegenüber dem Budget zu einer Reduktion kommen werde. Ebenfalls sollte die Verwaltung / Geschäftsführung verkleinert werden und der neue Verwaltungsrat sollte mehr operative Tätigkeiten übernehmen. AP.________ sei per 14.08.2015 entlassen worden, dieser sei mit TCHF 159 im Budget 2015 / 2016 erfasst gewesen (pag. 07 002 196 f.).

Gefragt, wie sie die Aussichten für eine kurzfristig realisierbare Sanierung der O.________ (Sportclub) AG per 30.06.2015 eingeschätzt hätten, antworteten C.________ und E.________: "Wir schätzten die Aussichten zum damaligen Zeitpunkt als sehr gut ein. Mit der Übernahme der Aktienmehrheit durch Herrn AF.________ kam ein neuer Wind in den O.________ (Sportclub). Der O.________ (Sportclub) war sportlich erfolgreich und in der Stadt spürte man, dass es viele neue Fans für den O.________ (Sportclub) gab. Auch hat der Einzug in das neue Stadion neue und grosse Erwartungen hervorgebracht." Sie seien somit überzeugt gewesen, dass die geplanten Mehreinnahmen durch Sponsoring, Presidents Club etc. umgesetzt werden könnten und dass die Kapitalerhöhung gelingen werde. Auch bei den Massnahmen auf der Ausgabenseite seien sie davon ausgegangen, dass diese gut umsetzbar seien. Was das Darlehen von AF.________ über TCHF 500 angehe, seien sie davon ausgegangen, dass dieser seinen Verpflichtungen problemlos nachkommen werde. "Herr AF.________ machte bei seinen Besuchen bei uns einen guten Eindruck und als Anwalt mit eigener Kanzlei in BK.________ (Ortschaft) sowie mehrjähriger VR-Erfahrung beim S.________(Sportclub) stellten wir seine Aussagen zu seiner Erfahrung sowie seine Bonität nicht in Zweifel." (pag. 07 002 197 f.).

Gefragt, wie sie zum Schluss gekommen seien, dass die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen ausreichend seien, antworteten die Revisoren, im Budget 2015 / 2016 sei man für das erste und zweite Quartal 2016 je von einem kleinen Gewinn (TCHF 31 und 41) ausgegangen. Alle seien überzeugt gewesen, dass der O.________ (Sportclub) nach der Bereinigung der Strukturen gewinnbringend geführt werden könne und dass der Turnaround im ersten Semester 2016 geschafft werde. Sie seien tabellarisch von folgenden Zahlen ausgegangen:

Überschuldung per 30.06.2015: TCHF -450

Kapitalerhöhung TCHF 150

Darlehen mit Rangrücktritt TCHF 500

Netto TCHF +200

Verlust Budget 2015 / 2016 TCHF -297

Lohnreduktion AP.________ TCHF 80 (50% Lohn bzw. 6 Monate)

Lohnreduktion Spieler TCHF 140 (vorsichtige Schätzung, rund 10%)

Einnahmen Presidents Club etc. TCHF 100 (vorsichtige Schätzung)

Eigenkapital per 30.06.2016 TCHF +223

Im Rahmen der Lizenzvergabe seien im August 2015 das Budget sowie die Liquiditätsplanung 2015 / 2016 von der Lizenzkommission der R.________ (Liga) ebenfalls geprüft worden, welche das auch als plausibel erachtet habe, so, dass dem O.________ (Sportclub) die Lizenz erteilt worden sei. "Bei unserer Beurteilung haben wir somit auch einbezogen, dass die R.________ (Liga) mit ihrer grossen Erfahrung nichts gegen das Budget sowie die Liquiditätsplanung 2015 / 2016 einzuwenden hatte." (pag. 07 002 198).

Gefragt, warum per 30.06.2015 nebst der Zwischenbilanz zu Fortführungswerten nicht auch eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten erstellt worden sei, schrieben die Revisoren, für AF.________ sei ein Aufhören unvorstellbar gewesen, er habe den O.________ (Sportclub) erst vor wenigen Wochen übernommen und sei bereit gewesen, das notwendige Kapital zu investieren. Auch sei mit dem neuen Stadion, der neuen Mannschaft und der neuen Führung viel Euphorie bei den neuen und alten O.________ (Sportclub)-Fans zu spüren gewesen, somit sei es zum damaligen Zeitpunkt unvorstellbar gewesen, dass der O.________ (Sportclub) allenfalls liquidiert würde. "Auch die Stadt als Eigentümerin des Stadions hatte grosses Interesse am Weiterbestehen des O.________ (Sportclub)." Die bedingte Kapitalerhöhung sollte so rasch als möglich durchgeführt werden. Gemäss einer E-Mail vom 18.08.2015 habe AF.________ bestätigt, dass soweit alles bereit sei und nur gewisse Formalitäten erfüllt werden müssten, und die Zahlung weiterer TCHF 100 noch erwartet werde. AF.________ habe per 23.07.2015 bereits CHF 50'000.00 einbezahlt. An der Generalversammlung vom 20.07.2015 hätten sich viele bestehende Aktionäre positiv zur Kapitalerhöhung geäussert, sie hätten von vielen Personen gehört, dass sie sich vorstellen könnten, sich am O.________ (Sportclub) zu beteiligen. "Es gab somit zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund, nicht davon auszugehen, dass die Kapitalerhöhung zustande kommt. Dies auch unter Berücksichtigung, dass im März 2015 eine Kapitalerhöhung von TCHF 200 zustande kam, bei der die Voraussetzungen viel schwieriger waren, da es beim O.________ (Sportclub) sportlich nicht gut lief." Sie hätten in ihren Unterlagen jedoch keine Dokumente zu namentlich bekannten Personen gefunden, die sich an der Aktienkapitalerhöhung hätten beteiligen wollen, könnten sich aber noch an Gespräche mit mehreren Personen erinnern, die sich hätten beteiligen wollen, so auch neue Verwaltungsratsmitglieder (pag. 07 002 198 f.).

Die Liquiditätsplanung habe, unter Berücksichtigung einer Zahlung von TCHF 500 im Oktober 2015, einen positiven Betrag von TCHF 247 per 30.06.2016 gezeigt. Ohne diese Zahlung von TCHF 500 hätte der O.________ (Sportclub) ab Dezember 2015 einen Liquiditätsfehlbetrag von TCHF 72 gehabt. "Dann verbesserte sich die Situation im Januar und Februar. Ab März zeigte die Planung bis Ende Juni 2016 wieder einen Liquiditätsbedarf von TCHF 18 bis TCHF 253. Eine Liquiditätszuführung von TCHF 100 im Dezember und TCHF 160 im April wäre gemäss dem damaligen Wissensstand daher ausreichend gewesen. Dabei wurden allfällige Sanierungsmassnahmen nicht berücksichtigt." Auf Vorhalt, dass die beschriebenen Sanierungsmassnahmen im Wesentlichen von AF.________ abhängig gewesen seien und gefragt, wie sie die Bonität von AF.________ überprüft hätten, antworteten die Beschuldigten: "Gemäss E-Mail vom 14.08.2015 bestätigte Herr AF.________, dass er die nötigen Mittel hat, aber eine gewisse Zeit braucht, die Mittel bereitzustellen. Sein Vorschlag, bis Ende Dezember 2015 den Betrag von TCHF 500 zu bezahlen, erschien uns als zu lang und in der endgültigen Fassung der Finanzierungserklärung wurde das Datum 31.10.2015 festgehalten, was uns zum damaligen Zeitpunkt als realistisch und ausreichend erschien. Auch reichte dies bezüglich der Liquiditätsplanung aus." Sie hätten zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte gehabt, dass AF.________ die nötige Bonität nicht besitze. "Wir vertrauten in gutem Treu und Glauben den Aussagen von Herrn AF.________. Nach unseren Informationen war Herr AF.________ mehrere Jahre Mitglied des Verwaltungsrates des AH.________ und war Präsident des Verwaltungsrates des Handballclubs AH.________(Sportclub). Ebenfalls war Herr AF.________ auch als Anwalt mit eigener Kanzlei in BK.________(Ortschaft) bekannt." Weiter hätten sie berücksichtigt, dass AF.________ die Mehrheit der Aktien der O.________ (Sportclub) AG von der BL.________ AG und AI.________ zum Nennwert zurückgekauft hatte, was rund TCHF 300 entsprochen habe. Gemäss E-Mail vom 18.08.2015 habe er auch eine Forderung der BL.________ AG von TCHF 102 übernommen und habe im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung TCHF 50 bezahlt, habe total also bereits TCHF 450 investiert. (pag. 07 002 199 f.).

Gefragt, ob es einen ausreichenden Finanzierungsnachweis gegeben habe, antworteten die Revisoren, nein, bis Ende Oktober 2015 sei AF.________ nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. "Die damals in der lokalen Presse verfügbaren Informationen waren positiv und sprachen sogar von einem möglichen Aufstieg in die BJ.________(Spielklasse). Zudem hatten wir bis Dezember 2015 keine Hinweise auf eine mögliche Misswirtschaft oder gravierende Liquiditätsprobleme beim O.________ (Sportclub). Im Gegenteil, auf der sportlichen Seite lag das Team lange auf Platz 2 und 3 in der Y.________ (Spielklasse)-Meisterschaft." Das Team habe die Zuschauerzahlen im Schnitt verdoppeln können und die Auslastung der VIP-Einrichtungen sei ein grosser Erfolg gewesen, die Sky-Lounge sei für die wachsende Nachfrage von Sponsoren schon zu klein gewesen. "Diese Situation wurde uns auch von Herrn AF.________ an der Sitzung vom 30. November 2015 mit der R.________ (Liga) betreffend den Lizenzerneuerungsprozess, d.h. eine Woche vor der a.o. GV vom 08.12.2015, bestätigt." AF.________ habe ihnen auch neue Verträge mit den Sponsoren bestätigt und habe ihnen gesagt, die ausserordentliche Generalversammlung werde im Wesentlichen einberufen, um über den Zustand zu informieren, wie er, AF.________, den O.________ (Sportclub) übernommen habe, wobei er festgestellt habe, dass sich die Situation stark verbessert habe. AF.________ habe auch bestätigt, dass Verzögerungen bei der Zahlung der Trainergehälter der Juniorenabteilung auf eine Klärung der Situation zurückzuführen sei, der O.________ (Sportclub) habe aber kein grundsätzliches Liquiditätsproblem. "Wir haben damals mit Herrn AF.________ vereinbart, dass der Jahresabschluss per 31.12.2015 zeitnah Ende Januar 2016 geprüft werden soll, um sicherzustellen, dass der Lizenzerneuerungsprozess innerhalb der von der R.________ (Liga) gesetzten Fristen abgeschlossen werden kann, aber auch, um Zweifel an der finanziellen Situation des O.________ (Sportclub) schnell auszuräumen." (pag. 07 002 200).

Auf die Frage, ob sie die Zeitspanne zwischen dem Feststellen der offensichtlichen Überschuldung und der spätesten Einzahlung des Darlehens am 31.10.2015 als angemessen erachtet hätten, antworteten die Revisoren, aufgrund der damaligen Situation und der Liquiditätsplanung sei ihnen diese Frist angemessen erschienen. Es sei Berufspraxis, dass bei Feststellung einer Überschuldung dem Verwaltungsrat einige Wochen Zeit gelassen werden müsse, um Sanierungs- bzw. Finanzierungsmassnahmen umzusetzen. Da sie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass die Bonität und der Zahlungswille von AF.________ gegeben seien, hätten sie die Frist als zweckmässig betrachtet. Gefragt, ob sie mit AF.________ anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 08.12.2015 darüber gesprochen hätten, dass das Darlehen von CHF 500'000.00 nicht wie versprochen per 31.10.2015 überwiesen worden sei, antworteten die beiden Beschuldigten: "Gemäss den Aussagen von Herrn AF.________ an der Generalversammlung vom 08.12.2015 wurde der Betrag von TCHF 500 bezahlt." (vgl. zum Beleg den Artikel aus dem BM.________ (Tageszeitung) pag. 07 002 203 ff.). Dennoch hätten sie vereinbart, die Jahresrechnung 2015 zeitnah Ende Januar 2016 zu prüfen. "Wir hielten es nicht für notwendig, schneller zu intervenieren, da bis zum Jahresabschluss weniger als ein Monat Zeit blieb und bis zu diesem Zeitpunkt keine schwerwiegenden Liquiditätsengpässe bekannt waren und die notwendigen Zahlungsnachweise an die R.________ (Liga) gemäss den Vorgaben eingereicht wurden. Dennoch wollten wir nun rasch Klarheit haben und haben die Termine im Zusammenhang mit der Prüfung des Abschlusses per 31.12.2015 eng getaktet." Sie hätten AF.________ am 05.01.2016 geschrieben und drei Termine für die Prüfung vorgeschlagen, wobei AF.________ ihnen den Termin vom 02.02.2016 bestätigt habe (vgl. die E-Mail pag. 07 002 253). Am 26.01.2016 habe die lokale Presse über finanzielle Schwierigkeiten des O.________ (Sportclub) und über den plötzlichen Rücktritt mehrerer Verwaltungsratsmitglieder berichtet. Am 29.01.2016 hätten sie AF.________ gegenüber ihrer Besorgnis über den Fortschritt der Arbeiten und die Nichtzahlung ihrer letzten Rechnung zum Ausdruck gebracht, indem sie ihn gebeten hätten, eine Anzahlung von CHF 10'000.00 zu leisten. AF.________ habe sie darum gebeten, die Prüfung zu verschieben (vgl. die E-Mail pag. 07 002 257 f.). Am 02.02.2016 habe ihnen die für die Buchhaltung der O.________ (Sportclub) AG zuständige AY.________ mitgeteilt, dass die Transaktionen für das zweite Halbjahr 2015 noch nicht erfasst seien, worauf sie vorgeschlagen hätten, die Revision auf den 22.02.2016 zu verschieben. "Am 16.02.2016 haben wir den Verwaltungsrat über unsere Bedenken hinsichtlich der Überschuldung informiert, und ihm 20 Tage Zeit für die Erstellung einer Zwischenbilanz per 31.12.2015 eingeräumt." (vgl. das Zitat oben). Am 11.03.2016 hätten sie ihren zweiten Brief an den Verwaltungsrat betreffend begründete Besorgnis der Überschuldung verschickt und hätten den Verwaltungsrat an seine Verpflichtungen erinnert (pag. 07 002 201 f., vgl. auch das Schreiben pag. 07 002 266 f.).

17.4 Dokumente der R.________ (Liga) (pag. 18 831 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

In den Akten findet sich der Entscheid der Lizenzkommission der R.________ (Liga) vom 23.09.2015 betreffend 'Zustimmung bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse i.S. von Art. 8quinuies des Reglements der R.________ (Liga) für die Lizenzerteilung'. Diesem ist einleitend zu entnehmen, dass die O.________ (Sportclub) AG über eine gültige Lizenz für die Saison 2015 / 2016 verfüge. Es seien ihr zwei, zwischenzeitlich erfüllte, Auflagen auferlegt worden. Am 14.08.2015 habe die O.________ (Sportclub) AG mitgeteilt, dass mit Vertrag vom 08.06.2015 AF.________ die Aktien von AG.________ und AI.________ übernommen habe und damit neuer Mehrheitsaktionär sei, AF.________ verfüge folglich über 55,28% des Aktienkapitals [Anm.: das Schreiben ist namens der O.________ (Sportclub) AG von AF.________ und I.________ unterzeichnet, vgl. pag. 07 007 021]. Der R.________ (Liga) sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter anderem der Zwischenabschluss per 30.06.2015 inkl. Review der Revisionsstelle, das Budget und der Liquiditätsplan für die Saison 2015 / 2016, der Plausibilisierungsbericht zu den zukunftsorientierten Finanzinformationen durch die Revisionsstelle, die Finanzierungserklärung mit Rangrücktrittsvereinbarung mit AF.________ und eine Vereinbarung mit der BN.________ (Sportclub) AG [Anm.: Transfer- und Leihvertrag betreffend BH.________(Profisportler) von AF.________ und I.________ unterzeichnet, vgl. pag. 07 007 016 bzw. 055 f.] eingereicht worden. "Mit Schreiben vom 7. September 2015 hat der neue Hauptaktionär der O.________ (Sportclub) AG einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2013 eingereicht, um seine Bonität betreffend dem Darlehen über CHF 500'000.00 nachzuweisen. Mit E-Mail vom 14. September 2015 wurden zudem verschiedene Bankkontoauszüge des neuen Hauptaktionärs eingereicht." (…). Die Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG von rund CHF 450'000.00 per 30. Juni 2015 ist abgedeckt durch den Darlehensvertrag mit Rangrücktritt des neuen Hauptaktionärs über CHF 500'000.00. Der Bonitätsnachweis des neuen Hauptaktionärs mittels Steuererklärung 2013 – in welcher das steuerbare Vermögen unter dem vorgenannten Darlehensbetrag von CHF 500'000.00 ausgewiesen ist – sowie mittels insbesondere der verschiedenen Bankkontauszüge per 30. Juni, 4. Juli sowie 31. August 2015 – welche einen Gesamtbetrag von knapp über CHF 500'000.00 aufweisen – kann unter der Voraussetzung, dass diese Gelder zwischenzeitlich nicht anderweitig verwendet wurden bzw. werden als knapp genügend angesehen werden." Das aktualisierte Budget für die Saison 2015 / 2016 zeige wesentliche Abweichungen zum im März 2015 für die Lizenzierung eingereichten Budget, es sei ein Verlust von CHF 297'000.00 budgetiert. Damit werde die Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG auf CHF –747'000.00 zunehmen. Dieser Kapitalverlust werde durch das per 31.10.2015 zu zahlende Darlehen, einen ausserordentlichen Ertrag auf dem Konto bei der R.________ (Liga) von ca. CHF 90'000.00, zusätzliche Sponsoring-Verträge sowie die bedingte Kapitalerhöhung der O.________ (Sportclub) AG von CHF 150'000.00 abgedeckt. "Gestützt auf die vorgenannten Fakten kann die Übertragung der Mehrheit der Aktien auf Herrn AF.________ nachträglich akzeptiert werden. Allerdings sind der O.________ (Sportclub) AG Auflagen zu erteilen, um periodisch prüfen zu können, ob die veränderten finanziellen Verhältnisse, aber insbesondere die unter Ziff. 6 vorne aufgeführten zusätzlichen Erträge entsprechend eingehalten werden." Dem O.________ (Sportclub) AG wurde unter anderem die Auflage erteilt, den Licensing Manager spätestens bis am 05.11.2015 bzw. innert 5 Tagen nach Erhalt der CHF 500'000.00 schriftlich, unter Beilage der entsprechenden Zahlungseingangsbestätigung, zu informieren (pag. 07 007 006 ff.).

Die Lizenzkommission stützte ihren Entscheid vom 23.09.2015 auf den Vorbescheid des Licensing Managers BO.________ vom 14.09.2015. Diesem kann unter anderem entnommen werden, dass die O.________ (Sportclub) AG am 14.08.2015 noch nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht hatte, sondern vom Licensing Manager mehrfach Unterlagen nachverlangt werden mussten. Weiter geht aus dem Vorbescheid hervor, dass sich das Aktionariat der O.________ (Sportclub) AG vor der Übernahme der Aktienmehrheit durch AF.________ wie folgt zusammengesetzt hatte:

- BL.________ AG 38.62 %

- AI.________ 16.66 %

- G.________ 8.33 %

- BP.________ AG 8.33 %

- BQ.________ AG 8.33 %

- Plus verschiedene Kleinaktionäre unter 5 %

AF.________ habe Bankkontounterlagen eingereicht, gemäss denen er per Mitte 2015 flüssige Mittel in der Höhe von total CHF 756'752.00 habe. Am 11.09.2015 habe der CEO der R.________ (Liga) zudem mitgeteilt, dass dem Konto der O.________ (Sportclub) AG gestützt auf eine ausserordentliche Ausschüttung von Geldern aus der Zentralvermarktung der Marketing- und Fernsehrechte ein Betrag von TCHF 100 gutgeschrieben werde. "In der Summe der nachgereichten Informationen kann nach Einschätzung des Unterzeichnenden daher davon ausgegangen werden, dass das finanzielle Fortkommen der Gesuchstellerin gesichert ist. Auch wenn dies, wider die ursprünglich eingereichten Unterlagen, nicht allein von den Beiträgen des Hauptaktionärs abhängen wird. (…). Im Rahmen dieses kleinen Lizenzverfahrens ist beim Unterzeichnenden eine gewisse Skepsis entstanden in Bezug auf das Vorgehen des Hauptaktionärs. Dies insbesondere deshalb, weil der Hauptaktionär eine äusserst weitgehende Finanzierungserklärung abgegeben hat, welche in der Folge nicht vollständig mit den vorgelegten Bonitätsnachweisen korrespondierte. Deshalb erachtet es der Unterzeichnende als zweckmässig und sinnvoll, von der Gesuchstellerin quartalsweise ein aktualisiertes Budget sowie einen aktualisierten Liquiditätsplan einzuverlangen." (pag. 07 007 012 ff.).

Am 16.10.2015 belegte die Disziplinarkommission der R.________ (Liga) die O.________ (Sportclub) AG mit einer Busse von CHF 10'000.00 und den Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00, weil sie den Wechsel der Aktienmehrheit nicht umgehend selbst gemeldet, sondern erst auf Nachfrage des Licensing Managers die entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte (pag. 07 007 065 ff.).

Am 10.12.2015 belegte die Disziplinarkommission die O.________ (Sportclub) AG mit einer weiteren Busse von CHF 8'000.00 und CHF 1'000.00 Verfahrenskosten. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Licensing Manager am 26.11.2015 Anzeige erstattet und sinngemäss ausgeführt hatte, die im Entscheid der Lizenzkommission verlangten Unterlagen seien nicht rechtzeitig geliefert worden. Am 19.11.2015 habe die O.________ (Sportclub) AG eine Stellungnahme eingereicht, in der die finanzielle Situation ausführlich erläutert worden sei. Von den eingeforderten Belegen sei jedoch einzig ein aktualisierter Liquiditätsplan eingereicht worden. "Was demgegenüber die zum heutigen Tag nach wie vor ausstehende Einzahlung des Darlehens in der Höhe von CHF 500'000.00 betrifft, so wurde vom Klub darauf hingewiesen, dass es bei der Unterzeichnung der Darlehensverpflichtung nicht die Meinung des Hauptaktionärs gewesen sei, diesen Betrag zum besagten Zeitpunkt voraussetzungslos einzuzahlen, sondern vielmehr die Absicht, dem Klub in der laufenden Saison diesen Maximalbetrag an Liquidität zur Verfügung zu stellen. Zudem seien durch den Hauptaktionär bereits cashwirksame Beiträge in der Höhe von CHF 250'000.00 erfolgt. Weitere CHF 200'000.00 würden bis Ende November von einer Drittperson (Mitglied des Verwaltungsrats des Klubs) einbezahlt, so dass die Auflage bis auf CHF 50'000.00 erfüllt sei." Im Entscheid wurde festgehalten, aus der Finanzierungserklärung ergebe sich klar, dass das Darlehen über CHF 500'000.00 unabhängig von der Zahlungsbereitschaft des Clubs bis am 31.10.2015 zu leisten gewesen wäre. Der Club habe somit gegen die im Entscheid vom 23.09.2015 formulierten Auflagen verstossen (pag. 07 007 068 ff.). Diesem Entscheid war ein Schreiben von AF.________ vom 19.11.2015 an den Licensing Manager angehängt (pag. 07 007 073 ff.). Darin finden sich unter anderem folgende Sätze: "Darüber hinaus kann ich Ihnen mitteilen, dass mein Verwaltungsratskollege H.________ bis Ende November 2015 CHF 200'000.00 auf das BD.________ (Bank) Konto einzahlen wird, den entsprechenden Nachweis werde ich Ihnen unaufgefordert zukommen lassen. Ich habe eine derart desolate finanzielle Situation angetroffen, dass es notwendig ist, pro Monat zu arbeiten, Geld zu beschaffen und den Verlust abzutragen. Dazu bin ich gewillt und erwarte auch Unterstützung von Seiten der Liga und eine Gleichbehandlung mit der früheren Führung auch im Unrecht." (pag. 07 007 074).

Am 07.03.2016 sanktionierte die Disziplinarkommission die O.________ (Sportclub) AG mit einer Busse von CHF 12'000.00 und einem Abzug eines Punktes in der laufenden Meisterschaft, sowie mit Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. Dem Entscheid kann zusammengefasst entnommen werden, dass wiederum die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden waren, zudem aber insbesondere falsche Angaben über vollständig bezahlte Spieler- und Trainerlöhne per Dezember 2015 gemacht worden waren, ausserdem auch noch Löhne per Januar und Februar 2016 offen waren (pag. 07 007 087 ff.).

Am 29.03.2016 sanktionierte die Disziplinarkommission zudem AF.________ persönlich mit einer Busse von CHF 5'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, wobei der Gesamtbetrag direkt dem Konto der O.________ (Sportclub) AG bei der R.________ (Liga) belastet wurde. Der Begründung kann entnommen werden, dass sich AF.________ am 26.01.2015 CHF 50'000.00 vom Konto der O.________ (Sportclub) AG bei der BD.________(Bank) auf sein Privatkonto habe überweisen lassen, dies mit dem Titel 'Transferbeteiligung BH.________ (Profisportler). "Mit der Zahlung hat die O.________ (Sportclub) AG ihren Verwaltungsratspräsidenten begünstigt. Priorität müsste jedoch nach Ansicht der Disziplinarkommission das Überleben des Klubs und die Zahlung der Löhne und der Sozialversicherungsbeiträge habe. Das Vorgehen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, in Bezug auf die aktuelle finanzielle Situation der O.________ (Sportclub) AG auch unangemessen und unstatthaft. (pag. 07 007 093 ff.).

Mit gleichem Datum sanktionierte die Disziplinarkommission die O.________ (Sportclub) AG mit zwei Punkten Abzug, weil sie wiederum die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte (pag. 07 007 102 ff.).

Mit Entscheid vom 27.04.2016 wurde der O.________ (Sportclub) AG schliesslich die Lizenz durch die Disziplinarkommission per sofort entzogen, da ein Grossteil der Spieler wegen ausstehender Löhne die Arbeit niedergelegt hätten, keine Finanzinformationen hätten vorgelegt werden können, unklar sei, ob der O.________ (Sportclub) AG das Stadion noch benutzen könne, ja sogar unklar sei, ob dessen Sekretariat noch besetzt sei (pag. 07 007 106 ff.).

Die R.________ (Liga) teilte dem Staatsanwalt mit Schreiben vom 12.10.2022 auf seine Anfrage vom 22.09.2022 hin mit, die Transferperioden für R.________ (Liga)-Spieler hätten in der Saison 2015 / 2016 sowie 2016 / 2017 jeweils wie folgt gedauert:

- Vom 10.06. bis 31.08. für internationale Transfers und bis am 30.09. für nationale Transfers;

- Vom 15.01. bis 15.02. für internationale Transfers und bis am 28.02. für nationale Transfers;

- Vom 10.06. durchgehend bis am 31.03. für nationale Transfers von lokal ausgebildeten Spielern unter 21 Jahren.

Die bilanzierte Bewertung der wirtschaftlichen Spielerrechte erfolge gestützt auf die Lizenzregularien der R.________ (Liga) und der BR.________ (Europäischer Sportverband). Diese richte sich vorrangig nach den Kosten, die für den Erwerb der Spielerrechte durch den Club aufgewendet worden seien. Das entsprechende Aktivum werde dann linear über die Vertragslaufzeit abgeschrieben, denn am Ende der Vertragslaufzeit könne der Spieler frei wechseln, ohne dass sein bisheriger Club noch etwas verlangen könne. Eine Beurteilung der Spielerwerte nach Liquiditätswerten werde von der R.________ (Liga) nicht vorgenommen. Die Lizenzerteilung durch die R.________ (Liga) an die Clubs erfolge nur dann, wenn die Fortführung der Geschäftstätigkeit zumindest für die zu lizenzierende Spielzeit als gesichert erscheine und die Bewertung der Spieler somit nach Fortführungswerten erfolge. Die Lizenzbehörden der R.________ (Liga) hätten keine Erfahrung mit Liquidationswerten der Spieler oder deren Verhältnis zu den Fortführungswerten. Die Schweiz kenne kein spezielles Transferfenster für nationale Übertritte zur Vermeidung einer Überschuldung des abgebenden oder aufnehmenden Clubs. Auch was internationale Transfers betreffe, so sei kein Land bekannt, welches eine derartige Regelung kenne (pag. 13 005 007 f).

17.5 Handelsregister / Nachlassstundung (pag. 18 835 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

Unterlagen des Handelsregisteramts

[Anm. der Kammer: Es kann integral auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, pag. 18 835 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].

2.5.2 Nachlassstundung

Am 26.04.2016 stellte die O.________ (Sportclub) AG, handelnd durch AF.________, das Nachlassstundungsgesuch. Darin wird ausgeführt, die O.________ (Sportclub) AG habe von BS.________ bzw. der BT.________ (Organisation) ein Übernahmeangebot mit einer sofortigen Zahlung von CHF 800'000.00 sowie weiteren Zahlungen zur Tilgung von fälligen Verbindlichkeiten erhalten, dies mit dem Ziel, einen möglichen Konkurs abzuwenden. Die O.________ (Sportclub) AG sei aufgrund eines Darlehensvertrags, der ihr bis Ende April 2016 neue Liquidität in der Höhe von CHF 3 Mio. bringe, in der Lage, sämtliche Gläubiger zu befriedigen bzw. allen einen Nachlassvertrag zu unterbreiten. Seit Ende Januar 2016 seien sämtliche betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Austragung der Spiele durch ihn, AF.________, im Rahmen von Darlehen vorgeschossen worden. Die Revisionsgesellschaft AL.________(Revisionsstelle) AG habe am 30.03.2016 auf den Antrag zur Deponierung der Bilanz beim Konkursrichter verzichtet, dies zeige die neu gewonnene Finanzstärke der O.________ (Sportclub) AG und das Vertrauen der AL.________(Revisionsstelle) in diese (pag. 04 001 033 f.).

Mit Entscheid vom 07.06.2016 widerrief das Regionalgericht AM.________ die provisorische Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass gemäss dem am 31.05.2016 beim Gericht eingegangenen Bericht der Sachwalterin BU.________ AG (vgl. diesen pag. 04 001 046 ff.) nebst dem Verstoss gegen Weisungen und den Befürchtungen einer Verschlechterung der Vermögenslage bei der Schuldnerin insbesondere nicht ansatzweise Aussichten auf eine Sanierung oder den Abschluss eines Nachlassverfahrens bestünden. Die Nachlassschuldnerin habe sich mit Schreiben vom 06.06.2016 diesem Antrag nicht widersetzt und habe die Konkurseröffnung beantragt. Im Bericht der Sachwalterin sei aufgezeigt worden, dass massgebliche Unterlagen nicht eingereicht worden seien, für den Spielbetrieb in der Y.________(Spielklasse) keine Lizenz vorhanden sei, kein buchhalterischer Abschluss per 31.12.2015 bestehe, davon auszugehen sei, dass die Nachlassschuldnerin per 26.04.2016 überschuldet und illiquid sei und eine Sanierung aus eigener Kraft ausgeschlossen erscheine. Eine Zuführung von Drittmitteln durch Investoren oder andere Gruppierungen hätten sich nicht genügend konkretisiert (pag. 04 001 024 ff.).

Am 16.06.2016 belegte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts AM.________ AF.________ mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00. Der entsprechenden Verfügung kann entnommen werden, dass AF.________ in seiner Eingabe vom 06.06.2016 den vor Gericht gebotenen Anstand verletzt habe, indem er die provisorische Sachwalterin, die BU.________ AG, ohne jeden Anlass beschuldigt habe, von Anfang an nur ihre Honorierung im Fokus gehabt zu haben (pag. 04 001 021 ff.).

17.6 VR-Protokolle und GV-Protokolle der O.________ (Sportclub) AG (pag. 18 838 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

Dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 08.12.2014, an der unter anderem H.________ und G.________ teilnahmen, kann unter Ziff. 5 Folgendes entnommen werden: ".________ (BC. falsch geschrieben) [Anm.: BC.________, damals für die Finanzen zuständig] erläutert den Liquiditätsplan per Ende Februar 2015 und macht darauf aufmerksam, dass Ende Februar 2015 die liquiden Mittel aufgebraucht sind. Nun müsse dringend entweder Neugeld im Bereich Sponsoring gefunden, oder aber Fremd / Eigenkapital beschafft werden. Weiter müssen die wichtigsten Anspruchsgruppen über die Lage informiert sein, z.B. Hr. AG.________. Zudem wird der Soll / Ist-Vergleich und die Hochrechnung 2014 (aktuell ein Verlust von TCHF 250) präsentiert. .________(BC. falsch geschrieben) erläutert die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft und macht auf die Vorschriften des Obligationenrechts aufmerksam. (…). .________(BC. falsch geschrieben) stellt das prov. Budget 2015 / 2016 vor, welches aktuell einen Verlust im 2015 von ca. TCHF 350 ausweist." (pag. 04 001 515 ff. = 07 008 204 ff.).

An der Verwaltungsratssitzung vom 06.01.2015 nahm von den Beschuldigten nur G.________ teil. Unter dem Stichwort 'finanzielle Situation' wurde gleich einleitend festgehalten, die liquiden Mittel reichten noch bis Ende März 2015, danach werde ein Darlehen von ca. TCHF 400 benötigt. Es wurde beschlossen, in den nächsten Tagen den Hauptaktionären AG.________ zu besuchen, ihn vollständig über die aktuelle prekäre Situation zu informieren, da dieser eventuell bereit sei, die notwendigen Gelder zu sprechen. BC.________ wies darauf hin, dass innerhalb der nächsten ca. vierzehn Tage eine Sanierung gelingen müsse, d.h. dass entweder Gelder überwiesen oder schriftlich zugesichert würden. Es könne nicht bis Ende März abgewartet werden, um dann festzustellen, dass keine flüssigen Mittel mehr vorhanden seien. "Sollte eine Sanierung innert der nächsten ca. 14 Tage nicht gelingen, muss sofort eine a.o. Generalversammlung einberufen werden, um die Aktionäre zu informieren. Sollte anlässlich dieser a.o. GV keine Sanierung zustande kommen, muss die Bilanz deponiert werden. .________(BC. falsch geschrieben) erklärt, dass eine Verzögerung in diesem Prozess unter die Konkursverschleppung fällt und allenfalls mit Verfahren gegenüber den Mitgliedern des VRs zu rechnen wäre." (pag. 04 001 520 f. = 07 008 209 ff.).

An der Verwaltungsratssitzung vom 20.01.2015, an der von den Beschuldigten nur G.________ teilnahm, wurde unter anderem festgehalten, auf die Aktivierung von Spielern in der Jahresrechnung 2014 werde im Moment noch verzichtet, das könnte allenfalls nachgeholt werden. Das Budget mit einem budgetierten Gewinn von CHF 3'360.60 wurde einstimmig genehmigt. Festgehalten wurde weiter, BV.________ und H.________ hätten im Rahmen des Abgangs von BW.________ ein Darlehen von je CHF 20'000.00 versprochen, das aber noch nicht geleistet worden sei. Die beiden sollten angefragt werden, ob sie das Geld nicht als Darlehen, sondern als Aktienkapital einzahlen könnten, da man damit dem Ziel der Aktienkapitalerhöhung um TCHF 200 wieder ein grosses Stück näherkomme (pag. 07 008 213 ff.).

Am 04.02.2015 wurde anlässlich der Verwaltungsratssitzung, an der von den Beschuldigten nur G.________ anwesend war, unter dem Titel 'Finanzen' unter anderem Folgendes festgehalten: Die liquiden Mittel reichten noch bis Ende März 2015, danach werde ein Darlehen von ca. TCHF 300 benötigt. BC.________ wies auf die Wichtigkeit der Beendigung der Aktienkapitalerhöhung hin, ca. Ende Februar / Mitte März 2015 werde die AL.________(Revisionsstelle) Druck aufbauen, zudem müsse bis am 23.02.2015 der finanzielle Teil des Lizenzgesuchs zur Prüfung an die AL.________(Revisionsstelle) übermittelt werden. Die statutarische Revision der AL.________(Revisionsstelle) habe am 26.01.2015 stattgefunden. Zurzeit werde ein Verlust von ca. TCHF 400 für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesen und die Gesellschaft sei überschuldet. Die Revision habe noch nicht definitiv abgeschlossen werden können, da unter anderem der Rangrücktritt von AG.________ ausstehend sei (pag. 07 008 217).

An der Verwaltungsratssitzung vom 17.02.2015 (G.________ war als einziger der Beschuldigten anwesend) wurde unter anderem beschlossen, bei der Stadt CT.________ (Ortschaft) um ein Darlehen zu ersuchen, wobei es für das Lizenzgesuch möglichst bald einen Bestätigungsbrief brauche (pag. 07 008 219 f.).

Gemäss Protokoll waren H.________ und K.________ an der Verwaltungsratssitzung vom 30.03.2015 teilweise anwesend. Unter dem Stichwort 'Finanzen' wurde protokolliert, die Liga sei näher über die offenen Punkte betreffend Lizenz informiert worden. Die BX.________ (Treuhandunternehmen) habe bestimmt, dass die Arbeiten im Bereich Finanzbuchhaltung sofort und im Bereich Löhne im April eingestellt würden. Die Verwaltungsratsmitglieder wurden aufgefordert, nach Lösungen zu suchen (pag. 07 008 222 f.).

Am 22.04.2015 fand die nächste Sitzung statt, an der H.________ und K.________ teilnahmen. Unter Ziff. 4 'Finanzen' wurde festgehalten, die April-Löhne seien überwiesen worden. Ab Mai sei keine genügende Deckung mehr vorhanden, so dass auf die Vorauszahlung der Stadt zurückgegriffen werden müsse. AF.________ habe am 21.04.2015 einen Vertragsentwurf betreffend Zusammenarbeit zugeschickt, der nun durch den Verwaltungsrat zeitnah geprüft werde. Weiter wurde festgehalten, aktuell habe die BY.________ AG Rechte an sieben Spielern, davon fünf, die potentiell nächste Saison noch beim O.________ (Sportclub) spielen würden (pag. 07 008 224 f.).

Die nächste Verwaltungsratssitzung fand am 07.05.2015 statt, von den Beschuldigten anwesend waren wiederum H.________ und K.________. Unter dem Stichwort 'Finanzen' wurde festgehalten, aktuell sei der Geldzufluss sehr klein, potentielle Sponsoren würden abwarten, in welcher Liga der O.________ (Sportclub) im Sommer spielen werde. Sie hätten ca. CHF 170'000.00 und könnten damit die Gehälter Mai und einen Teil der Rechnungen bezahlen. Für Juni müsse eine Alternative gefunden werden. Die Liquidität werde im Sommer sehr knapp werden, da noch Anschaffungen für das neue Stadion anstünden. Unter dem Stichwort 'Investoren / Status' wurde unter anderem protokolliert, AF.________ / A.________ hätten einen Vertragsentwurf zugestellt, Grössenordnung CHF 200'000.00 plus Übernahme von 70% der Gehaltskosten ihrer Spieler, beides jedoch nur für die Y.________(Spielklasse) (pag. 07 008 226 f.).

An der Verwaltungsratssitzung vom 26.05.2015 nahmen gemäss Protokoll von den Beschuldigten H.________, K.________ und G.________ teil. Unter dem Stichwort 'Finanzen' wurde wiederum festgehalten, aktuell sei der Geldzufluss sehr klein. Aktuelle Sponsoren würden abwarten, in welcher Liga der .________ (Sportclub) im Sommer spiele. Sie hätten von der Liga CHF 150'000.00 als Vorauszahlung erhalten, UVG-Gelder müssten nun fliessen. In Ziff. 4, 'Investoren; Status' wurde unter anderem protokolliert: "AF.________ / A.________ wurde der Vertrag zugestellt zur Prüfung. Treffen am 4.6. mit AF.________ und .________ [Anm.: AP.________, damals Geschäftsführer]." (pag. 04 001 524 f. = 07 008 228 f.).

Dem von der Verteidigung von H.________ am 30.03.2023 noch eingereichten Protokoll der Sitzung vom 08.06.2015, an dem von den Beschuldigten H.________, K.________ und G.________ teilnahmen, kann man entnehmen, dass AF.________ anwesend war und seine 'Ideen / Visionen' vorstellte. Unter dem Stichwort 'Finanzen' führte BC.________ aus, es müssten schnellstmöglich neuen Sponsoren-Rechnungen verschickt werden denn sonst werde man im Juli 2015 in ein Liquiditätsproblem laufen. Auf Antrag von AF.________ wurde weiter beschlossen, die Generalversammlung zu verschieben und es wurde beschlossen, alle Aktionäre anzuschreiben und über die Übernahme der Aktien von AG.________ durch AF.________ zu orientieren, sowie eine Medienkonferenz zu veranstalten. Weiter wurde eine Aktienkapitalerhöhung um TCHF 150 beschlossen (pag. WSG 18 315 ff.).

Dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26.06.2015 [Anm.: gemäss Kürzel '.________ von A.________ erstellt], kann einleitend entnommen werden, dass daran AU.________, K.________, G.________, H.________, AF.________ und A.________ teilnahmen. Unter dem Stichwort 'Vorbereitung GV' wurde festgehalten, diese finde am 13.07. statt, das Budget müsse durch AP.________ erstellt werden. "Bis dahin weiss man auch mehr, welche Spieler unter Vertrag sind." Unter Ziff. 4, 'Finanzen', wurde festgehalten, gemäss AP.________ und AU.________ seien praktisch alle Kreditoren bezahlt worden und mit den Einnahmen von den Sponsoren "müsste bis Ende August kein Problem sein und dann kommen die Matcheinnahmen. Gemäss TS [Anm.: AU.________] sind praktisch keine Gelder ab 1.7. für Altlasten benutzt worden." (pag. 04 001 497 = pag. 07 008 230).

Die 6. Generalversammlung der O.________ (Sportclub) AG fand am 20.07.2015 statt. Anwesend waren 38 Aktionäre, neun Gäste, fünf Pressevertreter und vier Mitarbeitende. In Ziff. 6 des Protokolls wurde festgehalten, BC.________ habe die Jahresrechnung 2014 präsentiert, die einen Verlust von CHF 404'628.00 ausweise. "BC.________ erläutert, dass aufgrund der schlechten sportlichen Platzierung und Unstimmigkeiten rund um den Club das Ziel im Bereich Werbung / Sponsoring verfehlt wurde. Zudem waren die Personalkosten durch die Trainerwechsel höher als erwartet. Herr E.________ von der AL.________(Revisionsstelle) AG erläutert den Revisionsbericht, der von C.________ und BI.________ verfasst wurde." Auf Antrag des Verwaltungsrats wurde weiter einstimmig eine bedingte Kapitalerhöhung um CHF 150'000.00 beschlossen. Als Verwaltungsräte wurden G.________ und H.________ wiedergewählt, neu wurden zudem K.________, A.________, AF.________, I.________ und J.________ gewählt. Des Weiteren wurde AF.________ als Verwaltungsratspräsident gewählt (pag. 04 001 540 ff. = 07 008 030 ff.).

An der Verwaltungsratssitzung vom 06.08.2015 nahmen gemäss Protokoll K.________, H.________, I.________, AF.________ und A.________ teil, J.________ und G.________ waren entschuldigt. In Ziff. 2 ist protokolliert: "Zustimmung des Darlehens 50'000.00 in Wandlung Aktien. Dies wird erst gemacht, wenn Kapitalerhöhung erfolgt (CH [Anm.: AF.________])." In Ziff. 4, 'Generalversammlung', wurde festgestellt, dass K.________, AF.________ als Verwaltungsratspräsident, A.________ als Vize-Präsident, G.________, I.________, J.________ und H.________ gewählt worden seien. Der Verwaltungsrat entscheide, dass das Geschäftsjahr in Zukunft per 30.06. enden solle. Mit der Präsentation des Budgets werde eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und beides veranlasst. In Ziff. 5 wurden die Verantwortlichkeiten der einzelnen Verwaltungsräte definiert, unter anderem für 'Aufsicht Finanzen und Buchhaltung', dafür sollten AF.________ und K.________ verantwortlich sein. Für 'Aufsicht Personal und Administration' K.________. In Ziff. 6 wurde unter dem Stichwort 'Finanzen' festgehalten, diese seien "noch nicht vorhanden. Gegen Ende August ist der Halbjahresabschluss fertig." (pag. 04 001 498 ff. = 07 008 231 ff.).

Am 27.08.2015 fand eine weitere Verwaltungsratssitzung statt, an der H.________, I.________, G.________, A.________ und BZ.________ (der erst später offiziell Verwaltungsrat wurde) teilnahmen. Das Thema Finanzen wurde gemäss Protokoll nicht besprochen (pag. RM 047).

Am 08.10.2015 fand eine weitere Verwaltungsratssitzung statt, an der K.________, I.________, AF.________, J.________, G.________ und A.________, sowie BZ.________ teilnahmen, H.________ war wegen Ferien entschuldigt. Unter Ziff. 4, 'Finanzen', war lediglich Folgendes protokolliert: "Es wird entschieden, dass die Altlasten, für die der neue VR nicht verantwortlich ist, den Herren AU.________, AG.________ und AP.________ gegenverrechnet werden. Alle Quartale muss Liq. Plan an Verband gesendet werden mit AHV, Quellensteuer etc." (pag. 07 008 037).

An der Verwaltungsratssitzung vom 19.10.2015 nahmen gemäss Protokoll K.________, I.________, AF.________, J.________, H.________, A.________ und BZ.________ teil, G.________ war entschuldigt. Unter Ziff. 3 'Finanzen' war protokolliert: "CB.________ wird noch 2x CHF 8'000.00 Nichtabstiegsprämie bezahlt. Liga hat gegen O.________ (Sportclub) Disziplinarverfahren eingeleitet mit Busse von CHF 10'000.00, da Aktionariat vor Zustimmung Lizenz gewechselt hat. Entscheid, dass wir rekurieren." (pag. RM 051).

Dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 08.12.2015 der O.________ (Sportclub) AG kann entnommen werden, dass A.________ den Vorsitz hatte und 44 Aktionäre, 13 Gäste, 11 Medienvertreter und 12 Mitarbeitende begrüsste. Unter dem Titel 'Finanzen / Altlasten' wurde protokolliert, AF.________ habe den Bericht der AL.________(Revisionsstelle) AG präsentiert. Er habe Aktiven von CHF 485'000.00 und Passiven von CHF 934'778.00 erwähnt. Und weiter: "Liquiditätszuschuss à fonds perdu AF.________ CHF 500'000.00. Die AL.________(Revisionsstelle) Revisionsstelle bestätigt eine Überschuldung per Ende Dezember 2014 und per Ende Juni 2015. Stand 04.12.2015 offene Kreditoren zwischen CHF 200'000.00 und CHF 250'000.00. Offene Debitoren CHF 200'000.00. Somit haben wir knapp keine Überschuldung mehr." Unter den Sanierungsmassnahmen wurde unter anderem aufgeführt, es werde das Gespräch mit den Kreditoren gesucht und Zahlungsmodalitäten vereinbart, die Buchhaltung werde 'in house' geführt, somit würden die Abläufe effizienter und klarer, es werde ein neues Ticketingsystem eingeführt, einige Spieler sollten in der Winterpause transferiert werden, womit Einnahmen generiert und Personalkosten gesenkt werden könnten. Es liefen Verhandlungen mit einem neuen Hauptsponsor, der bis CHF 200'000.00 bringen könnte. Protokolliert wurde weiter, G.________ habe aus beruflichen Gründen den Austritt aus dem Verwaltungsrat erklärt (pag. 07 008 041 ff.).

An der Verwaltungsratssitzung vom 06.01.2016 nahmen AF.________, K.________, BZ.________, H.________, J.________, I.________ und AQ.________ als Geschäftsführer teil, A.________ war wegen Krankheit entschuldigt. Es wurde festgestellt, dass von der letzten Sitzung kein Protokoll vorhanden sei und es wurde entschieden, ein 'task team Sanierung' bestehend aus H.________, AQ.________ und CA.________ zu gründen, wobei AQ.________ mit jedem Kreditor sprechen sollte, beginnend mit den 'überlebenswichtigsten Fällen' und AF.________ bis Freitag mit jedem Spieler über 20% Lohnreduktion (pag. RM 115 f.).

Am 13.01.2016 fand eine weitere Sitzung statt, an der BZ.________, H.________, A.________ und I.________ sowie CA.________ und AQ.________ teilnahmen. Unter Ziff. 2 'Finanzen' wurde festgehalten, man könne den Verpflichtungen bis Ende Woche, voraussichtlich jedoch nicht bis Ende Monat nachkommen. Die Sozialleistungen und Löhne per Ende November seien bezahlt. Es wurde entschieden, dass nur Geld ausgegeben werde, dass durch den Gesamtverwaltungsrat bewilligt sei, es solle keine Alleingänge von AF.________ geben. Und unter Ziff. 10 'Diverses und Demissionen' wurde protokolliert: "Es bleiben alle an Bord, wir kämpfen und 'the show goes on'." (pag. RM 117 ff.).

Am 22.01.2016 nahmen die gleichen Personen wie am 13.01. an der Verwaltungsratssitzung teil. Festgehalten wurde unter anderem, die Bilanz sei noch nicht erstellt, momentan seien die Zahlen nur Vermutungen. Der Verwaltungsrat arbeite an Schadensbegrenzung, es würden keine Gläubiger bevorzugt. "Ultimatum an CH bis Montagabend, geradestehen für sämtliche Verpflichtungen durch CH oder Einschiessen Liq. von 500k auf Sanierungs-Sperrkonto, Abgabe der Aktien und Austritt aus VR, Akzeptieren der Reduktion der Mannschaft, Abtreten der Entscheidungskompetenz bez. Transfers an VR." (pag. RM 121 ff.).

In den Akten vorhanden sind weiter folgende Verwaltungsratsprotokolle:

- Vom 14.04.2014: Keiner der Beschuldigten ist anwesend (pag. 07 008 185 ff.);

- Vom 19.05.2014: Nur H.________ ist anwesend (pag. 07 008 188 ff.);

- Vom 28.07.2014: G.________ und H.________ sind anwesend (pag. 07 008 191 ff.);

- Vom 15.09.2014: Nur H.________ ist anwesend (pag. 07 008 194 ff.);

- Vom 20.10.2014: Nur H.________ ist anwesend (pag. 07 008 197 ff.);

- Vom 11.11.2014: Nur H.________ ist anwesend (pag. 07 008 202 ff.);

- Vom 26.01.2016: Nur H.________ und I.________ sind anwesend. Protokolliert ist, dass K.________, H.________ und I.________ per sofort aus dem Verwaltungsrat zurückträten (pag. RM 039 ff.).

17.7 Weitere Unterlagen (pag. 18 843 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)

[Anm. der Kammer: Es kann grundsätzlich integral auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, pag. 18 843 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, wobei einige Unterlagen nachfolgend hervorzuheben sind].

[…]

Am 14.08.2015 schlossen AF.________ als Gläubiger und die O.________ (Sportclub) AG, handelnd durch AF.________ und I.________, eine Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung ab. Einleitend wird festgehalten, zur Sicherstellung der für die Fortführung der CU.________ (Sportaktivitäten) der O.________ (Sportclub) AG bzw. des O.________ (Sportclub) bis zum Ende der Saison 2015 / 2016 notwendigen Liquidität und zur Beseitigung der per 30.06.2015 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten und damit zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR werde das Folgende vereinbart. "(1) Der Gläubiger stellt die zur Sicherstellung der ständigen Zahlungsbereitschaft notwendige Liquidität bis zum Ende der Saison 2015 / 2016 in Form von nachrangingen Darlehen zur Verfügung, falls die aus der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Liquidität nicht ausreichen sollte. (2) Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Gläubiger nach Massgabe der Liquidität, spätestens aber bis am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung." (3) Die aus den beiden ersten Ziffern entstehenden Forderungen des Gläubigers würden gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt. Für den Fall der Konkurseröffnung und den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung verzichte der Gläubiger auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquiditäts-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde. (4) Die Zinsen seien im Rangrücktritt nicht eingeschlossen. (5) Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen seien während der Dauer der vorliegenden Vereinbarung gestundet. (6) Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen dürften weder vollständig noch teilweise bezahlt, noch durch Verrechnung oder Neuerung getilgt, noch neu sichergestellt werden. (…). (12) Der Gläubiger habe keinen Anspruch darauf, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft während der Dauer der Vereinbarung die Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung unterlasse (pag. 07 002 055 f.).

[…]

Am 27.11.2015 mailte I.________ Folgendes an AF.________, K.________, A.________, H.________, BZ.________ und J.________: "Lieber AF.________, liebe K.________, meine Kollegen. Seit gestern Nachmittag kennen wir die finanzielle Situation der O.________ (Sportclub) AG etwas besser, es gibt noch Unsicherheiten, doch die Situation ist schwierig. In Anbetracht der Umstände möchte ich und bin ich verpflichtet, den Antrag zu stellen, dass Du bis am 7. Dezember den Richter benachrichtigst, falls die Überschuldung und / oder Zahlungsunfähigkeit droht. In der Zwischenzeit arbeite ich mit voller Kraft für den O.________ (Sportclub)." (pag. RM 102 f.).

Am 15.12.2015 mailte H.________ Folgendes: "Guten Tag AF.________. Ich sende Dir nochmal die Liste, welche CC.________ und ich zusammengestellt haben. Da wir am Freitag zu wenig Zeit hatten, das anstehende Problem näher zu erörtern, komme ich jetzt auf diesem Weg darauf zurück. Wie schon an der a.o. GV angeregt wurde, handelt es sich bei der aktuellen Bilanz um einen Sanierungsfall. Wie Du der Beilage entnehmen kannst, haben wir eine Prognose bis Ende Saison aufgestellt. Dies konnte gemacht werden, weil wir nun endlich Einsicht in die aktuellen Debitoren und Kreditoren haben. Da ich als Mitglied im vorigen Verwaltungsrat keine Einsicht in die Zahlen hatte und zur Kenntnis nehmen musste, was Geschäftsleitung und Finanzverantwortlicher vorlegte, bin ich nun froh, dass wir die Buchhaltung nach CT.________ (Ortschaft) zurückgeholt haben. (…). Dass Geld für die abgelaufene Saison aufgewendet werden musste und uns jetzt fehlt, ist uns allen klar. Ich muss aber feststellen, dass das Fiasko nicht nur wegen Altlasten kreiert wurde. (…). Meine Frage nun: Wie weiter: Für mich ist zentral, dass bis Ende nächster Woche die Löhne bezahlt werden. Danach geht es im neuen Jahr darum, Lösungen mit den Gläubigern zu finden. Damit wir aber den ersten Schritt auslösen können, benötigen wir dringend Geld. (…) Es fehlen also sicher CHF 250'000.00 bis Ende Jahr. Als Du im Sommer den Club übernommen hast, habe ich Dich und auch A.________ gefragt, ob wir in CT.________ (Ortschaft) Gewähr haben, dass so etwas wie bei AB.________(Sportverein) oder CD.________ (Sportclub) nicht passiert. Ihr habt das klar von Euch gewiesen. Deshalb bin ich nun auch der Meinung, dass Du den ersten Schritt machen musst, damit wir weitergehen und eine Sanierung aufgleisen können. Wie Du der Beilage entnehmen kannst, ist eine Sanierung möglich, es braucht aber Sofortmassnahmen. Ich habe Dir gesagt, dass ich mithelfen werde, einen Investmentpool aufzubauen, welcher der O.________ (Sportclub) AG ein Überleben sichern könnte, aber ich werde abwarten, bis ein Konzept steht, das von allen getragen wird. Mit CA.________ habe ich auch eine ideale Person gefunden, die uns in nächster Zeit hilft, eine Buchhaltung aufzubauen, die dann auch wirklich standhält. Ich hoffe nun, dass Du die Sachlage gleich interpretierst wie ich. Ansonsten habe ich das Gefühl, dass wir den Konkursrichter benachrichtigen müssen, um weiteren Schaden zu verhindern." (pag. RM 113).

Als Antwort darauf schrieb AF.________ gleichentags an die 'lieben Kollegen und geschätzte K.________, sie sollten doch einmal alle Möglichkeiten konsequent als Diskussionsbasis ansprechen und dann entscheiden. Er schlage vor, eine Verwaltungsratssitzung an einem Abend zu traktandieren. Und weiter [Anm.: Grammatik und Interpunktion gemäss Original]: "Meine restlichen CHF 250'000.00 sind schriftlich verurkundet und werde ich erfüllen im Saisonverlauf claro gemäss Verpflichtung. Für die Transfers werde ich besorgt sein im Januar, dadurch auch für die Senkung der Personalkosten. 400'000. (…) H.________, wo siehst du deinen eigenen Anteil in welcher Höhe frankenmässig am Investmentpool, verstehst Du darunter Geld gegen Abtretung einzelner Werbeverträge wie CE.________ bei CF.________ (Unternehmen) besprochen. Wo sehen die anderen ihren Beitrag und in welcher Höhe? Das Geld bei der Liga nutzt uns direkt cash nichts. Können wir mit der Stadt eine Lösung finden, dass sie die CG.________ Gelder erhalten und zusätzlich ein ungesichertes Darlehen von CHF 200'000.00 zahlen. (…). Gibts Leute aus der CT.________ (Ortschaft) Szene, die sich stören, dass ich die Clubmehrheit habe, und wollen diese Leute meine Aktien übernehmen zum selben Preis wie ich AG.________ zahlte. (…). Gibt’s Retter O.________ (Sportclub), die CT.________ (Ortschaft) übernehmen wollen oder Geld geben für die Sanierung mit Aktienübernahme (…) Sind meine 500'000.00 zu wenig, wird mehr erwartet? Sollen wir den Grossteil der Mannschaft verkaufen quasi liquidieren. Wir haben die Bilanz von der Überschuldung weggebracht, sind aber noch in Liquiditätsproblemen claro, also alles liquidieren (…). Suchen wir chinesische Investoren? (...) Ich möchte unbedingt die Transferperiode wegen Transfererlösen durchziehen bis ende Januar und spieler tranchenweise zahlen. Ebenfalls dürfen wir den Termin CH.________ (Unternehmen) 10.03.2016 nicht entgehen lassen, da wir hier auf einen Schlag die finanziellen Probleme beiseite wischen können. Vielleicht müssen wir auch Spieler fristlos entlassen, um Geld kurzfristig einzusparen. Ich will O.________ (Sportclub) nicht verlieren, dass die erste Saison schwierig wird, wissen wir, aber alle haben ihren Anteil beizutragen." (pag. RM 111 f.).

Als Antwort auf die E-Mail von AF.________ mailte I.________ am 16.12.2015 an diesen, schickte das Mail aber auch H.________, K.________, A.________, BZ.________ und J.________. Unter dem Betreff 'O.________ (Sportclub) vertraulich' schrieb er: "Lieber AF.________. Ich bin mir bewusst, dass wir einen Mehrfrontenkrieg führen. Und Du bist unser Feldherr. Dennoch möchte ich wichtige Punkte aufwerfen. Oberstes Ziel ist die Sicherstellung der Liquidität zur Sicherstellung der Gläubigerforderungen, danach der Ausgleich der Bilanz. Das erfordert unsere Verantwortung als VR. Wir haben seit 26. November Kenntnis der schwierigen Lage unserer O.________ (Sportclub) AG. Und seit dem 8. Dezember einen Überblick der Lage, aber bis jetzt aus verständlichen Gründen (die Buchhaltung ist noch nicht up to date) immer noch keine klaren Fakten zu einem möglichen Konkurs. Ebenfalls aus unserer Verantwortung als VR ist es zwingend, dass wir gegen vermeintlich fehlbare Verantwortliche rechtlich vorgehen und sie zur Rechenschaft ziehen. Es geht dabei nicht darum, uns schadlos zu halten, sondern zum Schutz der Gläubiger, deren Rechte wir vorrangig schützen müssen. Insbesondere die Mitarbeitenden, Sozialwerke und entsprechende Kreditoren, die vom Gesetz geschützt sind. Wir sind angehalten, zum Gläubigerschutz alles in unserer Macht Stehende zu tun, um allfällige Gläubigerrisiken zu reduzieren. Ich erwarte von Dir, dass Du bis am 20. Dezember das Nötige einleitest, z.B. Einschiessen von Liquidität (z.B. in der Höhe von Guthaben, das Du von Dritten einfordern wirst) und einen Sanierungsplan, der kommuniziert und umgesetzt werden kann. Sonst musst Du zum Konkursrichter gehen. Gleichzeitig brauchen wir unbedingt die Protokolle von VR-Sitzungen und ausserordentlicher GV. Wir brauchen dieses Geld, um Löhne und Versicherungsprämien zu bezahlen resp. Versicherungen abschliessen zu können. Das ist wichtig und dringend, sonst sind wir handlungsunfähig. Ich glaube daran, dass Du das Beste bist, das dem O.________(Sportclub) passieren kann, wir brauchen keinen Investor, sondern einen echten Besitzer, das bist Du. Ich stehe mit Rat und Tat zur Verfügung, weil ich an die gute Sache des O.________(Sportclub) glaube. Herzlich, I.________". (pag. RM 110 f.).

[…]

CI.________ mailte am 21.03.2018 namens der AO.________(Treuhandunternehmen) und AZ.________(Treuhandunternehmen) an das Konkursamt AM.________ und hielt fest, sie hätten für die O.________ (Sportclub) AG einen Zwischenabschluss per 30.06.2015 erstellt. Dieser sei erforderlich gewesen, weil aufgrund des Wechsels des Hauptaktionärs ein kleines Lizenzierungsverfahren beim O.________ (Sportclub) habe durchgeführt werden müssen. Sie hätten für ihre Dienstleistungen eine Akonto-Rechnung gestellt, die jedoch nicht vollständig bezahlt worden sei. Daher hätten sie das Mandat niedergelegt. Nach der Mandatsniederlegung habe die O.________ (Sportclub) AG alle Unterlagen bei ihnen abgeholt (pag. 04 001 444).

Am 24.02.2023 stellte die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft BK.________(Ortschaft) das Verfahren gegen AF.________ wegen der Vorwürfe der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der O.________ (Sportclub) AG ein. Zur Begründung wurde festgehalten, AF.________ könne kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden. "Hinzu kommt, dass mit Datum von heute beim Bezirksgericht BK.________(Ortschaft) Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben wird, wobei eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe beantragt wird. Der vorliegenden Straftat kommt neben den anderen der beschuldigten Person zu Last gelegten Taten im Hinblick auf die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Bedeutung zu." (pag. WSG 18 292 ff.).

Mit Schreiben vom 01.03.2023 (betreffend E.________) bzw. 03.03.2023 (betreffend C.________) teilten die Verteidiger der beiden Revisoren dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht mit, die AL.________(Revisionsstelle) AG habe die Revisionsaufsichtsbehörde am 15.04.2021 über das Strafverfahren gegen ihre Mitarbeitenden orientiert (pag. WSG 18 287 / 307). Am 16.03.2023 orientierte dann auch der Staatsanwalt die Revisionsaufsichtsbehörde über das Verfahren (pag. WSG 18 308).

18. Subjektive Beweismittel

Weiter hat die Vorinstanz auch die subjektiven Beweismittel, darunter die Aussagen der beiden Beschuldigten ausführlich und sorgfältig zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 18 848–18 884; S. 54–90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurden die beiden Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 19 462 ff. [Beschuldigter 2] bzw. pag. 19 467 ff. [Beschuldigter 3]). Die Aussagen der Beschuldigten werden im Nachfolgenden zunächst zusammengefasst wiedergegeben und im Anschluss unter Einbezug der objektiven Beweismittel gewürdigt.

18.1 Aussagen des Beschuldigten 2

18.1.1 Staatsanwaltliche Einvernahme vom 6. September 2022 (pag. .________(Initialen) 28 ff.) und vorinstanzliche Einvernahme vom 6. Juni 2023 (pag. 18 500 ff.)

Der Beschuldigte 2 brachte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vor, Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben zu haben, weil er grundsätzlich mit der Anschuldigung nicht einverstanden sei, wonach sie zu spät gewesen seien. Die Fortführungsfähigkeit sei bis zu dem Moment, als sie sich selbst entschieden hätten, den Richter zu benachrichtigen, immer gegeben gewesen (pag. .________(Initialen) 30 Z. 55 ff.). Sie hätten den Zwischenabschluss per 30. Juni 2015 getätigt aufgrund des Aktionärswechsels und dabei eine Überschuldung festgestellt. Anschliessend habe man verschiedene Massnahmen mit dem Hauptaktionär AF.________ besprochen, wie die Überschuldung zu beseitigen sei, und einen Zeitplan festgelegt, wie dagegen vorzugehen sei. Weiter sagte er aus: «Ich muss dazu sagen, ich war selbst nicht dabei, ich war abwesend. Zeitplan so gut es ging, wir waren ja nicht vollends frei, insbesondere was die Spielertransfers anbelangte» (pag. .________(Initialen) 30 Z. 70 ff.). Der Vorwurf, wonach aufgrund der Überschuldung und fehlenden begründeten Aussicht auf Sanierung die Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht hätte eingereicht werden müssen und er selbst, indem er dies unterlassen habe, die Verschlimmerung der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG zumindest in Kauf genommen habe, stimme so nicht. Die Sanierungsmassnahmen seien aufgegleist gewesen, einen Teil habe man bereits umgesetzt, ein anderer Teil sei noch im Fluss gewesen, insbesondere die Transfergeschichten. Es habe im ganzen Zeitfenster, welches angesprochen sei, nie Indizien gegeben, dass mit den Zahlungen des O.________ (Sportclub) etwas nicht in Ordnung sein sollte (pag. .________(Initialen) 30 Z. 78 ff. und 31 Z. 86 ff.). Auf Frage, ob die Bilanz zu Liquidationswerten demzufolge nicht überschuldet gewesen sei, antwortete der Beschuldigte 2, man habe diese hypothetisch gemacht, im Kopf. Die Frage habe sich so gar nie gestellt, weil die Spielerwerte gar nie aktiviert gewesen seien. Die Werte der Spieler hätten sich insgesamt auf einige Millionen belaufen (pag. .________(Initialen) 31 Z. 96 ff.). Er könne nicht sagen, ob diese Überlegungen irgendwo in seinen Prüfunterlagen dokumentiert worden seien (pag. .________(Initialen) 31 Z. 101 f.). Gefragt, ob es einen Unterschied zwischen Marktwert und Liquidationswert der Spieler gebe, erklärte der Beschuldigte 2, er gehe davon aus, dass bei einem Konkurs eines Vereins der Marktwert zusammenbreche, wobei er nicht wisse, wie weit runter das gehe (pag. .________(Initialen) 31 Z. 105 f.). Auf Frage, ob im Zeitpunkt konkrete Offerten von interessierten Clubs für die Spieler vorgelegen hätten, antwortete der Beschuldigte 2, er wisse, dass AF.________ im August noch jemanden verkauft habe und auch noch zwei bis drei Spieler weiter im Gespräch gewesen seien. Einer sei dann auch noch verkauft worden. Er selbst habe diese Offerten nicht gesehen und geprüft (pag. .________(Initialen) 31 Z. 110 ff. und Z. 166).

Betreffend die Überschuldung per 30. Juni 2015 und ausbleibende Benachrichtigung des Richters brachte der Beschuldigte 2 vor, man habe Sanierungsmassnahmen eingeleitet und die Situation habe so ausgesehen, dass die Überschuldung bis 30. Juni 2016 hätte beseitigt werden können (pag. .________(Initialen) 32 Z. 129 ff.). Im Weiteren verwies der Beschuldigte 2 auf die Stellungnahme vom 19. November 2019 (pag. .________(Initialen) 32 Z. 135 f. und Z. 139). Er sei dabei gewesen, als man den Bericht dem Verwaltungsrat zugestellt habe und diesen darin darauf (gemeint: die Pflichten gemäss Art. 725 OR) hingewiesen habe. Ansonsten habe der Beschuldigte 3 mit AF.________ Kontakt gehabt (pag. .________(Initialen) 32 Z. 144 ff.). Weiter sagte der Beschuldigter 2 aus (pag. .________(Initialen) 32 Z. 149 ff. und pag. 33 Z. 156 ff., 167 ff. und 172 f.):

[Frage:] In Ihrer Stellungnahme vom 19.11.2019 schrieben Sie zur fehlenden Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten sinngemäss, dass für Herr AF.________ ein Aufhören unvorstellbar gewesen sei, dass viel Euphorie bei den O.________ (Sportclub) Fans zu spüren gewesen sei und dass es zum damaligen Zeitpunkt unvorstellbar gewesen sei, dass der O.________ (Sportclub) AG allenfalls liquidiert würde. Auch habe die Stadt als Eigentümerin des Stadions grosses Interesse am Weiterbestehen des O.________ (Sportclub) AG gehabt. Reicht der Eindruck der Unvorstellbarkeit der Liquidation sowie die allgemeine Euphorie der Fans Ihrer Meinung nach also aus um, trotz unbestrittener Überschuldung zu Fortführungswerte, auf die Erstellung der Bilanz zu Veräusserungswerte zu verzichten?

[Antwort:] Seinerzeit war bei Herrn AF.________ und in der Stadt eine riesige Euphorie. Herr AF.________ hat sehr viel Geld investiert und sein Ziel war es, mit dem Club in die BJ.________(Spielklasse) aufzusteigen. Man hat Herr AF.________ gekannt, als VR des GC. Er hat das Geschäft verstanden. Er war kein Ausländer der sein Geld hier parkieren wollte. Er wollte den Verein weiterbringen und zum damaligen Zeitpunkt war es für uns unvorstellbar, dass man den Club vier Monate später wieder fallen lässt. Er hat gesagt, was er für Pläne mit dem Club hat und hat dieses teilweise auch bereits wieder umgesetzt.

[Frage:] Und das hat Ihnen als Revisionsstelle gereicht?

[Antwort:] Ja. Wir waren auch davon überzeugt, dass die Fortführung mit den Sanierungsmassnahmen gewährleistet war und dass eine Liquidationsbewertung aufgrund des Spielerportfeuilles keine Überschuldung gezeigt hätte.

[Frage:] Hat man diese Überlegungen irgendwo festgehalten?

[Antwort:] Ich kann es nicht 100 % sagen, ob das bei den Prüfungsdokumenten erwähnt wurde.

Weiter sagte der Beschuldigte 2 aus, es sei sicher der Fall gewesen, dass dem Verwaltungsrat die Überschuldungssituation per 30. Juni 2015 seit dem 1. September 2015 bekannt gewesen sein müsse; es habe ja einen Reviewbericht gegeben, wo dies dringestanden sei. Auch in der Finanzierungserklärung sei dies dringestanden. Diese sei von zwei VR-Mitgliedern unterzeichnet worden, AF.________ und I.________, diese zwei hätten es sicher gewusst (pag. .________(Initialen) 33 Z. 187 ff. und pag. 34 Z. 193 f.). Betreffend das Darlehen mit Rangrücktritt in der Höhe von CHF 500'000.00 hätten verschiedene Zahlungen stattgefunden, wobei er selbst nicht sagen könne, in welcher Höhe es letztlich gewährt worden sei. So wie er mitbekommen habe, seien es aber nicht CHF 500'000.00 gewesen (pag. 34 Z. 210 f., Z. 215 und Z. 218 ff.). Das Darlehen hätte – je nach dem ob man den Abschluss hätte machen können per 31. Dezember [2015] – dazu beigetragen, dass die Überschuldung auch bilanztechnisch nicht mehr da gewesen wäre oder sich verkleinert hätte (pag. .________(Initialen) 34 Z. 224 ff.).

Gefragt, inwiefern er überprüft habe, dass AF.________ zahlungsfähig sei, sagte der Beschuldigte 2 aus, sie hätten im Vorfeld verschiedene Gespräche geführt. AF.________ habe man auf dem Platz BK.________(Ortschaft) gekannt; er habe eine Anwaltskanzlei gehabt. Sie hätten seine Zahlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt aufgrund der Tatsache, dass er bereits viel Geld investiert habe und auch noch Weiteres habe investieren wollen (pag. .________(Initialen) 35 Z. 235 ff.). Auf Frage, weshalb trotz der im Schreiben vom 19. November 2019 dargelegten weiteren Sanierungsmassnahmen (nebst Kapitalerhöhung und Darlehen die Lohnreduktion von AP.________ [CHF 80'000.00], die Lohnreduktion der Spieler [CHF 140'000.00] sowie Einnahmen des Presidents­Club [CHF 100’000.00]), mit deren Berücksichtigung für das Budget 2015/2016 kein Verlust von CHF -297'000.00, sondern ein Gewinn von CHF 23'000.00 resultiere, im offiziellen Budget an die Lizenzkommission dennoch ein Verlust von CHF 297'000.00 resultiere, antwortete der Beschuldigte 2, sich auf Mutmassungen beziehen zu müssen. Er sei nicht vor Ort gewesen, als das Budget gemacht worden sei, aber terminlich sei immer alles sehr eng und man habe die Budgets nicht noch einmal angepasst (pag. .________(Initialen) 35 Z. 241 ff. und Z. 261 ff.). Gefragt, weshalb der Bericht der R.________ (Liga), welcher vom 23. September 2015 datiere, in den Revisionsbericht über den Zwischenabschluss vom 24. August 2015 habe miteinfliessen können, sagte der Beschuldigte 2 Folgendes aus (pag. .________(Initialen) 36 Z. 277 ff.):

«Insofern dass wir davon ausgegangen sind, wenn das alles zur Lizenzkommission geht und diese über sehr viel Erfahrung verfügt uns entsprechendes spiegeln würde und eigene Massnahmen einleiten würde. Wir waren überzeugt, dass die Massnahmen greifen und genügen, und dies so in Ordnung sei. Bei einem anderen Bescheid der Lizenzkommission hätten wir allerdings noch einmal darauf zurückkommen und darüber sprechen müssen und dann hätten wir sicher andere Massnahmen vornehmen müssen».

Auf Frage, wieso man nicht gehandelt habe, nachdem die Darlegungen in der Stellungnahme vom 19. November 2019 zur Liquiditätsplanung und -entwicklung so alle nicht eintreten seien, entgegnete der Beschuldigte 2, es stimme nicht, dass es nicht eingetreten sei. Man habe Sanierungsmassnahmen gemacht, den Geschäftsführer AP.________ entlassen, Spieler gekauft und neue Sponsoren gesucht. Ein- und Ausgabenseitig habe man schon was gemacht. Sie hätten bis Dezember 2015 keine Anzeichen gehabt, dass finanziell etwas nicht stimmen könne. Dies sei dann die kritische Phase gewesen; man hätte Spielerverkäufe aufgleisen und die Prüfung der Jahresrechnung per 31. Dezember aufgleisen müssen (pag. .________(Initialen) 37 Z. 300 ff.).

Auf Frage, inwieweit die Kanzlei von AF.________ in BK.________(Ortschaft) sowie seine Verwaltungsratserfahrung beim S.________(Sportclub) GC einen belegten Einfluss auf seine Bonität gehabt habe, antwortete der Beschuldigte 2, die Bonität – das habe man am Schluss gesehen – sei gegeben und nie ein Thema gewesen. Er habe ja letztlich die finanziellen Möglichkeiten gehabt, dies habe man rückwirkend aus dem Revisorenbericht der Staatsanwaltschaft gesehen (pag. .________(Initialen) 37 Z. 327 f. und Z. 331 f.). Sie hätten es sich auch von ihm bestätigen lassen; er habe gesagt, er verfüge über die entsprechende Liquidität – nicht sofort, aber er könne diese schaffen. Zu diesem Zeitpunkt sei es genügend gewesen, wenn ein Anwalt mit einem bestimmten Renommee eine solche schriftliche Zusicherung gebe (pag. .________(Initialen) 38 Z. 336 ff.). Gefragt, inwiefern vergangene Investitionen etwas über die zukünftige Zahlungsfähigkeit aussagen würde, erklärte der Beschuldigte 2, es sage, dass jemand bereit sei zu investieren. AF.________ habe auch gesagt, hierfür bereit zu sein, weswegen sie keine Zweifel an diesen Aussagen gehabt hätten (pag. .________(Initialen) 38 Z. 350 ff.). Auf Frage, weshalb man nicht eingeschritten sei, als das in der Finanzierungserklärung erwähnte Darlehen über CHF 500'000.00 nicht wie vorgesehen bis spätestens am 31. Oktober 2015 der O.________ (Sportclub) AG überwiesen worden sei, sagte der Beschuldigte 2, sie hätten keine Anhaltspunkte gehabt, dass das Geld nicht überwiesen worden und AF.________ mit der Bezahlung in Verzug gewesen sei. Auch die R.________ (Liga) habe keine Beanstandungen gemacht, welche bis zu ihnen gekommen seien (pag. .________(Initialen) 38 Z. 366 ff. und 39 Z. 372 ff.). Auf Frage, weshalb sie gemäss Stellungnahme vom 19. November 2019 die Einzahlung der CHF 500'000.00 vor Dezember 2015 wollten, wenn der kritische Moment doch Dezember 2015 gewesen und die Umsetzung bis Ende Oktober 2015 gar nicht kontrolliert worden sei, antwortete der Beschuldigte 2, nicht sagen zu können, weshalb man es nach vorne geschoben habe und er selber da nicht dabei gewesen sei. Dezember sei der kritische Moment gewesen aufgrund der Liquiditätsplanung, das aufgehende Transferfenster und die Prüfung des Jahresabschlusses (pag. .________(Initialen) 39 Z. 376 ff.). Betreffend die Kapitalerhöhung habe es keine Zeitvorgaben gegeben. AF.________ habe CHF 50'000.00 einbezahlt und weitere Verwaltungsratsmitglieder hätten mitgeteilt, dass sie sich auch beteiligten würden. Sie hätten dies unterjährig nicht geprüft, das wäre Gegenstand der Jahresendprüfung gewesen (pag. .________(Initialen) 39 Z. 389 ff.). Auf Frage, weshalb trotz gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen auch spätestens Anfang November 2015 der Konkursrichter nicht benachrichtigt worden sei, führte er aus, die Massnahmen seien am Laufen und in der Umsetzung gewesen. Ihres Wissens sei alles umgesetzt worden und sie hätten keine Ahnung oder Anhaltspunkte gehabt, dass die Massnahme nicht umgesetzt worden sei. Ende November habe es noch Gespräche mit der R.________ (Liga) bezüglich Lizenzierung für die Saison 2016/2017 gegeben. Da sei alles auf grün gewesen. Wenn im Januar das Transferfenster aufgegangen wäre, dann hätte es eingeschenkt mit den Spielerverkäufen etc. (pag. .________(Initialen) 39 Z. 401 ff.). Dass die Gewährung des nachrangigen Darlehens von CHF 500'000.00 nicht innert Frist umgesetzt worden sei, sei ihnen nicht bewusst gewesen (pag. .________(Initialen) 40 Z. 409 ff.). Er könne so nicht sagen, welche Prüfungshandlungen unternommen worden sein, um zu kontrollieren, ob die Sanierungsmassnahmen gemäss Plan umgesetzt worden seien. Es sei sicher so, dass der Beschuldigte 3 in Kontakt gewesen sei (pag. .________(Initialen) 40 Z. 416 f.).

Der Beschuldigte 2 gab sodann zu Protokoll, er gehe davon aus, der Verkaufserlös aus den getätigten Spielertransfers sei dem O.________ (Sportclub) zugeflossen (pag. .________(Initialen) 40 Z.421). Auf Vorhalt von Art. 725 Abs. 2 OR sagte er, die Sanierungsmassnahmen seien ja entsprechend aufgegleist worden und sie seien überzeugt gewesen, diese so umsetzen zu können. Sie hätten keinen Grund zu Zweifeln gehabt (pag. .________(Initialen) 40 Z. 436 ff.). Auf Frage, wann ihm das erste Mal gewahr worden sei, dass die O.________ (Sportclub) AG in einer ernstzunehmenden finanziellen Schieflage sei, antwortete er, dies sei gegen Ende Jahr/Anfang Jahr gewesen, als sie den Jahresabschluss benötigt und die Unterlagen einverlangt hätten, wobei es nicht vorangegangen sei. Damals hätten sie angefangen zu zweifeln, ob die Buchhaltung im zweiten Semester richtig geführt worden sei, also im Januar (pag. .________(Initialen) 42 Z. 486 ff.).

Sie hätten gewusst, dass die Überschuldung da gewesen sei, und hätten entsprechende Massnahmen ergriffen und begleitet. Es hätten Gespräche stattgefunden mit AF.________ und nie Anzeichen gegeben, dass die Massnahmen nicht umgesetzt würden. Es habe auch eine Besprechung mit der R.________ (Liga) gegeben, aus welcher keine Hinweise hervorgegangen seien. An der a.o. GV im Dezember habe AF.________ nochmals bestätigt, das Geld zu haben. Bis hierher sei für sie klar gewesen, dass alles wie geplant gehe. Mitte/Ende Januar, im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember, hätten sie gemerkt, dass etwas nicht gut sei, woraufhin sie die Briefe wie vorgeschrieben geschrieben und ihre Besorgnis darin ausgedrückt hätten. Schliesslich hätten sie den Richter benachrichtigt (pag. .________(Initialen) 42 Z. 500 ff.). Gefragt, ob er sich als zuständiger Revisor der O.________ (Sportclub) AG etwas vorzuwerfen habe oder ob er das Gefühl habe, jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und seinen Pflichten nachgekommen zu sein, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe sich auf keinen Fall etwas vorzuwerfen. Sie hätten nach ihrer Berufspraxis und stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt (pag. .________(Initialen) 42 Z. 512 ff.).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der ersten Instanz vom 6. Juni 2022 wollte der Beschuldigte 2 keine Ergänzungen mehr machen (pag. 18 502 Z. 76). Er erklärte noch, «seit dem Fall» mit keinem der [ehemaligen] Mitbeschuldigten ausser dem Beschuldigten 3 noch Kontakt gehabt zu haben und auf Frage, ob der Beschuldigte 3 ihm hierarchisch unterstellt gewesen sei, dass es eine schwierige Konstellation gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe in zwei Niederlassungen gearbeitet (pag. 18 502 Z. 94 und Z. 103 f.).

18.1.2 Oberinstanzliche Einvernahme vom 27. Januar 2025 (pag. 19 462 ff.)

Vor oberer Instanz gab der Beschuldigte 2 zusammengefasst zu Protokoll, seiner Meinung nach sei klar, dass sie keine Pflicht gehabt hätten, die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu prüfen. Sie hätten die Sanierungsmassnahmen beurteilen und prüfen müssen, ob damit die Fortführung garantiert und sichergestellt werden könne. Das sei auch von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden. Die Umsetzung müssten sie gemäss den Standards, die von ihnen zu beachten seien, nicht prüfen. Sie hätten keine Pflicht dazu. Deshalb sehe er keine Pflichtverletzung; sie hätten im Interesse der Gläubiger gehandelt (pag. 19 464 Z. 94 ff.). Der Beschuldigte 2 bestätigte den Inhalt des Schreibens vom 19. November 2019 (pag. 07 002 195 ff.), welches er gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 dem Staatsanwalt geschickt habe (pag. 19 464 Z. 119). Auf Frage, wie sie die Fortführungsfähigkeit zwischen dem Bericht vom 24. August 2015 und der Überschuldungsanzeige im Frühling 2016 hätten beurteilen können, antwortete der Beschuldigte 2, die Sanierungsmassnahmen seien beschlossen und umgesetzt worden. Die Sanierungsmassnahmen hätten klar gezeigt, dass die Fortführungsfähigkeit gegeben sei (pag. 19 464 Z. 121 ff.). Gefragt, wie sie dies hätten einschätzen können, zumal sie nach eigenen Angaben keine Pflicht zur Begleitung der Sanierungsmassnahmen gehabt hätten, erklärte der Beschuldigte 2, sie seien in dieser Zeit im Austausch mit AF.________ und an den Generalsversammlungen gewesen, wobei immer beteuert worden sei, die Sanierungsmassnahmen seien in der Umsetzung. Die Sanierungsmassnahmen seien denn auch laufend umgesetzt worden (pag. 19 465 Z. 130 ff.). Sie hätten aber keine Pflicht; es sei freiwillig und der Sache geschuldet, dass man immer im Austausch sein könne (pag. 19 465 Z. 137 f.). Er selbst sei an Sitzungen nicht dabei gewesen (pag. 19 465 Z. 142). Gefragt danach, weshalb man Spielerwerte nicht aktivieren könne/solle/dürfe, antwortete der Beschuldigte 2, es gebe dazu ein grosses Handbuch der R.________ (Liga) und er könne es heute so nicht sagen (pag. 19 465 Z. 147 ff.). Auf Hinweis, wonach der Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sie hätten die entsprechenden Massnahmen ergriffen und begleitet, und erneute Frage, weshalb sie dies gemacht hätten, wenn es doch nach ihm gar keine Pflicht zur Überprüfung gebe, erklärte der Beschuldigte 2 wiederum, man sei im Austausch gestanden und habe begleitet, wobei die Frage sei, was begleitet heisse. Sie hätten mitbekommen, was geht und es auch in den Zeitungen gelesen (pag. 19 465 Z. 154 ff.).

Auf Vorhalt der Prüfungsstandard PS 290 (Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards [PS], Ausgabe 2013, PS 290 [nachfolgend zit.: PS 290]) Rz. GG, wonach sich bei Fehlschlagen der Sanierungsmassnahmen alle Beteiligten erhöhten Haftungsrisiken aussetzen würden, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, sie hätten zur Zeit der Beurteilung die Sanierungsmassnahmen als in der Umsetzung angesehen und folglich kein Haftungsrisiko gesehen (pag. 19 465 Z. 167 ff. und pag. 19 466 Z. 173 ff.). Gefragt danach, weshalb der Dezember 2015 offenbar der «heikle Monat» gewesen sei, wenn gemäss eigenen Angaben die Pflicht der Revisoren einfach wäre, den nächsten Abschluss zu machen und dann dort zu schauen, antwortete der Beschuldigte 2, sich nicht genau erinnern zu können. Sie hätten in ihren Dokumenten ausführlich beschrieben, was ihre Überlegungen zu diesem Zeitpunkt gewesen seien (pag. 19 466 Z. 185 ff.). Die Begleitung sei rein freiwillig gewesen. Sie hätten beurteilen müssen, ob mit den geplanten Massnahmen saniert werden könne und die Fortführungsfähigkeit als gegeben erachtet werde, wobei sie zu einem positiven Schluss gekommen seien. Damit sei die gesetzliche Pflicht für sie erledigt gewesen. Sie hätten dann beim nächsten Prüfzeitpunkt schauen müssen, ob alles umgesetzt worden sei (pag. 19 466 Z. 202 ff.).

18.2 Aussagen des Beschuldigten 3

18.2.1 Staatsanwaltliche Einvernahme vom 16. August 2022 (pag. .________(Initialen) 30 ff.) und vorinstanzliche Einvernahme vom 6. Juni 2023 (pag. 18 539 ff.)

Der Beschuldigte 3 gab bei der Staatsanwaltschaft mit Französisch-Übersetzung zu Protokoll, er sei der Meinung, sie hätten die Bilanz früh genug deponiert. Die Informationen in der Presse seien positiv gewesen (pag. .________(Initialen) 32 Z. 67 ff.). Der Marktwert der Spieler, die beim O.________ (Sportclub) unter Vertrag gestanden seien, sei genug hoch gewesen, um die Unterdeckung zu kompensieren. Die Geldflussrechnung habe es erlaubt, bis Ende November ohne Zuschüsse der Aktionäre zu überleben. Vom Club seien zusätzliche Massnahmen erhoben worden, um die Finanzlage während der AJ.________(Turnierformat) zu verbessern. Namentlich den Verkauf von Spielern und die Senkung der Lohnsumme. Die meisten dieser Massnahmen seien im Budget nicht berücksichtigt worden. Die nächste Periode, bei der der Club Spieler hätte verkaufen können, wäre zwischen Mitte Januar bis Mitte Februar 2016 gewesen, weshalb für sie Dezember 2015 die kritische Periode gewesen sei. Dezember 2015 sei für den Club und die Kreditoren der schlechtmöglichste Moment zur Deponierung der Bilanz gewesen. Sonst wäre der Wert der Spieler verloren gegangen (pag. 32 Z. 72 ff.). Zum Vorwurf der Unterlassung der Benachrichtigung des Konkursrichter spätestens Anfang November 2015 und damit verbunden der Verschleppung des Konkurses, der Zunahme laufender Verbindlichkeiten und der Verschlimmerung der Vermögenslage der O.________ (Sportclub) AG sagte der Beschuldigte 3 aus, die Arbeit, um die man ihn gefragt habe, sei ein Review gewesen und nicht jene als verantwortlicher Revisor. Wie bereits gesagt, sei für sie Dezember 2015 der kritische Moment gewesen, weil es zu diesem Zeitpunkt zusätzlich Liquidität gebraucht habe. Sie hätten dann eine Revision der Buchhaltung Ende Dezember machen müssen, wobei sie sich entschieden hätten, alle Sachen zusammen im Januar zu kontrollieren. Im Januar hätten sie dann festgestellt, dass es keine Buchhaltung gegeben habe, woraufhin sie dem Verwaltungsrat geschrieben und ihn auf diese Pflicht hingewiesen hätten. Danach hätten sie dem Richter geschrieben, um die Bilanz zu deponieren (pag. .________(Initialen) 33 Z. 83 ff.).

Zum Vorwurf, wonach er sich mit der Überschuldung abgefunden habe und durch die Unterlassung der Einreichung der Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht auch die Verschlimmerung der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG zumindest in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, es sei in der Tat das Gegenteil gewesen. Der O.________ (Sportclub) habe erst im Moment der Öffnung des Transferfensters mit den Sanierungsmassnahmen weiterfahren können. In der ersten Periode, im Juli/August, habe er (gemeint: der neue Präsident, AF.________) einen Spieler verkauft, wobei weitere Verkäufe insoweit nicht möglich gewesen seien, als er erst Ende August über die Vermögenssituation informiert worden sei. Beim O.________ (Sportclub) seien 34 Spieler unter Vertrag gewesen, wobei es der Wunsch des Präsidenten sei, etwa 10 Spieler zu verkaufen. Die nächste Möglichkeit hierzu wäre ab dem 15. Januar 2016 gewesen. Es sei wichtig gewesen, ihm diese Gelegenheit zu geben (pag. .________(Initialen) 33 Z. 103 ff.). Er wisse nicht, seit wann die AL.________(Revisionsstelle) als Revisionsstelle für die O.________ (Sportclub) AG zuständig gewesen sei («mehrere Jahre»); für ihn selber sei es das erste Mal gewesen. Im Juli 2015 sei er vom Verantwortlichen des Revisionsauftrags des O.________ (Sportclub) gefragt worden, ob er ihn an der GV vertreten könne, weil er in den Ferien weile (pag. .________(Initialen) 34 Z. 122 ff.). Gefragt, weshalb die Benachrichtigung des Richters nicht bereits per 30. Juni 2015, als die O.________ (Sportclub) AG offensichtlich überschuldet gewesen sei, erfolgt sei, erklärte der Beschuldigte 3, wenn er sich nicht täusche, sei die Frist zur Abgabe der Dokumentation für die Lizenz der 24. August 2015 gewesen. Die im Budget vorgesehenen Sanierungsmassnahmen seien nicht genügend gewesen, also habe der Club zusätzliche Massnahmen ergreifen müssen, namentlich die Reduktion der Lohnmasse und der Verkauf von Spielern. Das stehe in ihrem Schreiben vom 19. November 2019. Wenn man diese Sanierungsmassnahmen berücksichtige, sei das Eigenkapital per 30. Juni 2016 im Betrag von CHF 223'000.00 positiv gewesen (pag. 34 Z. 132 ff.). Die Information an den Verwaltungsrat betreffend seine Pflichten gemäss Art. 725 OR sei im Bericht über die prüferische Durchsicht vom 24. August 2015 enthalten (pag. .________(Initialen) 35 Z. 158 f.).

Gefragt, ob der Eindruck der Unvorstellbarkeit der Liquidation sowie die allgemeine Euphorie der Fans seiner Meinung nach ausreiche, um trotz unbestrittener Überschuldung zu Fortführungswerten, auf die Erstellung der Bilanz zu Veräusserungswerten zu verzichten, antwortete der Beschuldigte 3, man habe die O.________ (Sportclub) AG zum damaligen Zeitpunkt als Startup bezeichnen können, weil es einen neuen Besitzer, einen neuen Trainer, vielen neue Spieler und ein neues Stadion gegeben habe. Alles habe dazu geführt, dass der O.________ (Sportclub) die Meisterschaft 2015/16 unter sehr guten Bedingungen habe starten können. Auf Vorhalt, wonach gemäss einschlägigem Prüfungsstandard ein Verzicht auf eine Zwischenbilanz nicht vorgesehen sei und gefragt, was er dazu sage, dass die Revisionsstelle – sollte der Verwaltungsrat sich weigern – sogar selber tätig werden und in Anbetracht einer offensichtlichen Überschuldung selber eine vereinfachte Zwischenbilanz erstellen müsse, antwortete der Beschuldigte 3, in Anbetracht des Portfoliowerts der Spieler und des korrigierten Budgets per 30. Juni 2015, welches ein Eigenkapital von CHF 223'000.00 aufgewiesen habe, und in Anbetracht der Aussage von AF.________, CHF 500'000.00 zu überweisen sowie des GV-Entscheids zur Kapitalerhöhung von CHF 150'000.00 hätten sie geschlossen, dass die Fortführung des Betriebs gesichert sei (pag. .________(Initialen) 36 Z. 190 ff.).

Diejenigen (gemeint: Verwaltungsratsmitglieder), die den Semesterabschluss unterschrieben hätten, seien auf dem Laufenden über die Überschuldungssituation gewesen. Das müsse AF.________ und noch jemand gewesen sein (pag. .________(Initialen) 36 Z. 206 ff.). Auf Frage, ob geprüft worden sei, ob diese Person (gemeint: AF.________) zahlungsfähig sei, gab der Beschuldigte 3 zu Protokoll, sie hätten Leute von der AL.________(Revisionsstelle) in BK.________(Ortschaft) gefragt. Diese hätten gesagt, sie würden ihn kennen, er sei Vorstandsmitglied der AH.________ (Sportclub) gewesen. Es scheine, dass er als Anwalt in BK.________(Ortschaft) einen guten Ruf habe. Weiter sagte er: «Das ist etwas, was wir zu dieser Zeit gemacht haben, heute würde ich vielleicht nicht das gleiche sagen. Ein .________ Anwalt, der einen S.________(Sportclub) kauft, ist zwangsläufig zahlungsfähig. Er oder seine Freunde» (pag. .________(Initialen) 38 Z. 276 ff.).

Gefragt, weshalb er die im Schreiben vom 19. November 2019 erwähnten Einsparungen im früheren Schreiben vom 26. November 2018 noch nicht erwähnt habe, antwortete der Beschuldigte 3, nicht mehr zu wissen, wie die Fragen im Schreiben vom 26. November 2018 lauteten und sie vielleicht nicht gut geantwortet hätten. Das Budget sei am 14. August 2015 fertiggestellt worden, also 10 Tage bevor sie über die Situation per 30. Juni in Kenntnis gesetzt worden seien. In diesem Zeitpunkt hätten sie also nicht gewusst, ob die im Budget vorgesehenen Massnahmen auch wirken würden. Im Nachgang hätten sie dann zusätzliche Massnahmen ergriffen (pag. .________(Initialen) 38 Z. 292 ff. und pag. 39 Z. 298 ff.). Auf Vorhalt, wonach AF.________ der O.________ (Sportclub) AG am 1. Oktober 2015 CHF 100'000.00 überwiesen habe und im Weiteren keine Gutschriften von AF.________ bis am 31. Oktober 2015 hätten festgestellt werden können und Frage, welche Massnahmen anschliessend ergriffen oder gefordert worden seien, erklärte der Beschuldigte 3, er habe die Zahlen des 2. Semesters 2015 nicht gesehen. Es sei vorgesehen gewesen, diese Zahlen bei der Revision im Januar 2016 zu überprüfen. Ihm scheine, als habe AF.________ noch CHF 50'000.00 früher im Jahr, im August vielleicht, überwiesen. Der kritische Zeitpunkt sei Dezember gewesen; er habe nicht jeden Morgen das Postfach des O.________ (Sportclub) leeren wollen, um zu schauen, ob jemand Geld überwiesen habe (pag. .________(Initialen) 39 Z. 332 ff. und pag. 40 Z. 335 ff.). Der Liquiditätsmangel habe sich erst im Dezember bemerkbar gemacht, weshalb es früh genug gewesen sei, das im Januar zu überprüfen. Weiter habe AF.________ an der ausserordentlichen GV vom 8. Dezember ausgesagt, er habe den Betrag überwiesen (pag. .________(Initialen) 40 Z. 349 ff.). Die Absicht von AF.________ sei es gewesen, genügend Geld mit dem Verkauf von Spielern zu machen, damit er nicht selber Geld einfliessen lassen müsse. AF.________ habe geschätzt, Spieler in Höhe von CHF 2 Mio. verkaufen zu können, wobei schon die Hälfte gereicht hätte. Wenn anlässlich der Revision 2016 festgestellt worden wäre, dass AF.________ dies nicht erreicht hätte, hätte man ihn an die Rangrücktrittsvereinbarung und Finanzierungserklärung erinnert (pag. .________(Initialen) 41 Z. 371 ff.).

Auf Frage, ob er die Entwicklung der Kapitalerhöhung geprüft habe, antwortete der Beschuldigte 3, nicht zu wissen, wer an der Kapitalerhöhung interessiert gewesen sei; dies sei eine Diskussion, bei der er nicht dabei gewesen sei. Zur Überprüfung der Kapitalerhöhung brauche es die Buchhaltung (pag. .________(Initialen) 41 Z. 397 ff.). Gefragt, weshalb auch spätestens Anfang November 2015 nach gescheiterter Umsetzung geplanter Sanierungsmassnahmen der Konkursrichter nicht informiert worden sei, antwortete der Beschuldigte 3, die Lohnreduktion von AP.________ und die Reduktion der Anzahl Spieler seien gemacht worden; dies seien positive Indizien zum Willen des Verwaltungsrates. Sie hätten keinen Grund gehabt, am Willen des Verwaltungsrates, die anderen Massnahmen umzusetzen, zu zweifeln (pag. .________(Initialen) 42 Z. 408 ff.). Im August sei der Spieler BH.________ (Profisportler) verkauft worden. Auf Frage, wem der Erlös aus den Spielerverkäufen in welchem Umfang zugeflossen sei, antwortete der Beschuldigte 3, er habe nicht kontrollieren können, ob das Geld dem O.________ (Sportclub) oder AF.________ zugeflossen sei. Es sei eine interessante Frage, sie hätten keinen Zugang zur Buchhaltung gehabt (pag. .________(Initialen) 42 Z. 421 ff. und Z. 432 f.).

Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte 3 seine vor der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen. Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte 3 2015/2016 sein Vorgesetzter gewesen sei (pag. 18 542 Z. 114 f.). Auf Frage, warum er auf dem Mandat O.________ (Sportclub) geblieben sei und BI.________ dies nicht wieder übernommen habe, sagte der Beschuldigte 3, es nicht mehr zu wissen, es sei eine Übung in den Sommerferien gewesen (pag. 18 542 Z. 126 ff.). Gefragt, ob er vorgängig überprüft habe, ob der Erlös aus dem Verkauf einzelner Spieler vollumfänglich der O.________ (Sportclub) AG zugeflossen wäre oder ob auch Spielervermittler oder Drittklubs an einem Verkauf mitverdient hätten, erklärte der Beschuldigte 3, diese Transaktionen seien nach dem 30. Juni 2015 gewesen. Da sie die Buchhaltung nie gesehen hätten, hätten sie es auch nicht überprüfen können (pag. 18 543 Z. 176 ff.).

18.2.2 Oberinstanzlichen Einvernahme vom 27. Januar 2025 (pag. 19 467 ff.)

Vor oberer Instanz erklärte der Beschuldigte 3, festgestellt zu haben, dass im vorinstanzlichen Urteil ein anderer Standard angewandt worden sei, obwohl sie der eingeschränkten Revision unterstanden seien (pag. 19 471 Z. 179 ff. und Z. 186; ferner pag. 19 476 Z. 424 f.). Zur Frage der Aktivierung von Spielwerten führte er aus, es gebe einen Unterschied zwischen Anschaffungswert und Marktwert, wobei sie den tiefsten Wert, den Anschaffungswert, nehmen würden. Darum sei es null (pag. 19 472 Z. 216 ff.). Wenn der Wert der Spieler in der Bilanz null sei und man diese verkaufe, mache man einen Gewinn (pag. 19 472 Z. 226 f.). Es sei das erste Mal, dass er sich um einen Sportclub gekümmert habe (pag. 19 472 Z. 230). Wie der Beschuldigte 2 erklärte auch der Beschuldige 3, sie hätten keine Pflicht gehabt, die Umsetzung der Massnahmen zu prüfen. Sie würden Kenntnis nehmen von den Massnahmen, die der Verwaltungsrat ins Auge gefasst habe und dann bestimmen, ob das genug sei oder nicht (pag. 19 472 Z. 235 ff.). Vom Club sei ein Budget zusammengestellt worden, welches ihnen realistisch erschienen sei. Im Budget sei geplant gewesen, dass CHF 500'000.00 angespitzt werden sollten. Sie hätten nicht überprüfen können, ob das auch bezahlt worden sei (pag. 19 472 Z. 241). Sie hätten die Pflicht gehabt, eine Prüfung der Rechnung per 31. Dezember 2015 zu machen. Dies sei notwendig gewesen für den Prozess des Lizenzerhalts für die nächste Saison. Sie hätten abgemacht, die Revisionsarbeiten im Januar 2016 durchzuführen (pag. 19 472 Z. 247 ff.). Auf Hinweis zum Vorbescheid des Licensing Managers an die Lizenzkommission vom 14. September 2015 und auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 3 selbst bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, sie hätten anders reagiert, wenn der O.________ (Sportclub) seine Lizenz nicht erhalten hätte, sagte der Beschuldigte 3, wenn der Club seine Lizenz nicht erhalten hätte, hätten sie es gewusst. Alle Massnahmen, die geplant gewesen seien, hätte man diesfalls gar nicht umsetzen können, weil der Club nicht mehr funktionsfähig gewesen wäre (pag. 19 472 Z. 251 ff. und pag. 19 473 Z. 261 ff.). Der Club habe aber die Lizenz erhalten, es habe keine negativen Hinweise gegeben (pag. 19 473 Z. 266). Weiter sagte der Beschuldigte 3 aus, solange man für die Massnahmen, die getroffen wurden, kein besonderes Feedback bekomme – etwa, dass etwas nicht klappe – würden sie (gemeint: die Revisoren) keinen Anlass sehen, zu reagieren. Der Club habe die Lizenz bekommen, sie hätten gut gespielt und es habe Zuschauer gehabt. Sie hätten Spiele gewonnen mit Spielern, die einen Wert von Null in der Bilanz gehabt hätte (pag. 19 473 Z. 280 ff.).

Auf Frage, weshalb der Dezember 2015 als «kritische Zeit» beschrieben worden sei, wenn die Revisionsstelle nach eigener Ansicht einzig die Pflicht gehabt habe, im Januar 2016 die Zahlen wiederum zu prüfen, antwortete der Beschuldigte 3, sie hätten im Finanzplan festgestellt, dass dies womöglich der einzige negative Monat sein könnte (pag. 19 473 Z. 294 ff.). AF.________ hätte spätestens dann das Geld überweisen müssen (pag. 19 473 Z. 303). Auf Frage, ob sich die Revisionsstelle nur für die Massnahmen interessiert hätten, soweit diese die neue Lizenzierung betroffen hätten, erklärte der Beschuldigte 3, es gehöre dazu, dass man die Zahlen überprüfe Ende Dezember 2015. Dann schaue man schon, in welcher Lage sich die Firma befinde (pag. 19 474 Z. 311 ff.). Er persönlich verifiziere im Dezember die Zahlungen nicht. Ihm Januar 2016 wäre ein Audit durchgeführt worden, bei dem man gesehen hätte, welche Beträge bezahlt worden seien (pag. 19 474 Z. 319 ff.). Die O.________ (Sportclub) AG habe im Dezember 2015 Geld gebraucht, wobei sie nicht gewusst hätten, ob das Anfang oder Ende Dezember bezahlt werde. Für sie sei die Lage am Ende des Monats relevant gewesen. AF.________ habe ihnen gesagt, dass er bezahlt habe, und sie hätten keinen Grund gehabt, diese Aussagen in Frage zu stellen (pag. 19 474 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft zur Bonität von AF.________ (pag. 19 474 Z. 333 ff.) und auf Frage, ob noch andere Massnahmen getroffen worden seien, um diese abzuklären, antwortete der Beschuldigte 3, sie hätten sich bei Leuten aus ihrer Firma in BK.________(Ortschaft) erkundigt (pag. 19 474 Z. 347 ff., pag. 19 475 Z. 351). Auf Vorhalt der Prüfungsstandard PS 290, Rz. GG, sagte er aus, wenn sie die Bilanz sofort deponiert hätten, wären die Spieler unverkäuflich geworden. Es gebe präzise Daten für die Spielerverkäufe und sie hätten bis Januar 2016 warten müssen (pag. 19 475 Z. 365 f.). Es sei das erste Mal, dass er eine Bilanz habe deponieren müssen und er habe nicht viel Erfahrung in diesem Bereich. Für sie wäre es am einfachsten gewesen, wenn der Club die Lizenz nicht erhalten hätte, zumal dann klar gewesen wäre, dass es vorbei sei. Sie hätten wirklich gehofft, dass die getroffenen Massnahmen Früchte tragen würden. Dür die Spielerverkäufe gebe es Daten, die sie hätten abwarten müssen (pag. 19 475 Z. 373 ff.). Der Beschuldigte 3 bestätigte weiter, dass alles auf die Spielerverkäufe im Januar sowie die Rangrücktrittserklärung und Finanzierungsbestätigung von AF.________ gesetzt worden sei (pag. 19 475 Z. 385). Die Spielerverkäufe seien insofern wichtiger gewesen, als der Club beabsichtigt habe, etwa 10 Spieler zu verkaufen, wobei man den Moment habe abwarten müssen (pag. 19 475 Z. 388 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte 3 auf entsprechenden Vorhalt, den Vorbescheid des Licensing Managers an die Lizenzkommission vom 14. September 2015 noch nie gesehen zu haben (pag. 19 475 Z. 391 ff. und pag. 19 476 Z. 397).

19. Beweiswürdigung durch die Kammer

19.1 Beweisthema

Teilweise in Anlehnung zur Vorinstanz erscheinen der Kammer folgende Beweisfragen relevant:

- War die O.________ (Sportclub) AG offensichtlich und für die Beschuldigten erkennbar überschuldet und ab wann?

- Worauf stützten die Beschuldigten im August 2015 ihren Entscheid, mit der (allenfalls auch ersatzweisen) Überschuldungsanzeige zuzuwarten?

- Wie weit und in welchem Bewusstsein überprüften die Beschuldigten im August 2015 die Bonität von AF.________?

- Installierten die Beschuldigten irgendwelche Absicherungsmechanismen in Bezug auf die Durchsetzung der Finanzierungserklärung?

- Wie verhielten sich die Beschuldigten nach der gewährten «Stundung» in Bezug auf die Überprüfung der daran geknüpften Auflagen?

- Welche finanziellen Folgen hatte das monatelange Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige für die O.________ (Sportclub) AG?

Der Umfang der Sorgfaltspflichten ist eine Rechtsfrage und wird später abzuhandeln sein.

19.2 Überschuldung

Betreffend die (nicht) ordnungsgemässe Buchführung der O.________ (Sportclub) AG ab Mitte 2015 verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 893, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das erstinstanzliche Gericht erachtete es als erstellt, dass die Buchhaltungsunterlagen für die Zeit ab 1. Juli 2015 fehlten. Da sich dieser Vorwurf an die Verwaltungsratsmitglieder der O.________ (Sportclub) AG richtete, erübrigen sich an dieser Stelle ergänzende Ausführungen. Dass die fehlende Buchhaltung des zweiten Semesters 2015 letztendlich aber auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung der hier relevanten Strafbefehle hatte, wurde bereits bei der Prüfung des Anklageprinzips erläutert (vgl. E. 13.2 hiervor).

Zur Frage, ob die O.________ (Sportclub) AG überschuldet gewesen sei, erwog die Vorinstanz, deren Überschuldung per 31. Dezember 2014 gehe aus der Jahresrechnung 2014 der O.________ (Sportclub) AG per 6. März 2015 (welche an der Generalversammlung vom 20. Juli 2015 präsentiert worden und spätestens dann auch der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei), aus dem Bericht der Revisionsstelle vom 6. März 2015 sowie aus dem Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft eindeutig hervor und sei damit erstellt. Sodann sei die O.________ (Sportclub) AG auch per 30. Juni 2015 ganz offensichtlich überschuldet gewesen; es könne auf den Zwischenabschluss mit Anhang sowie die Review der AL.________(Revisionsstelle) AG vom 24. August 2015 verwiesen werden. Es sei offensichtlich, dass der Sanierungsbedarf zu diesem Zeitpunkt riesig gewesen und die O.________ (Sportclub) AG kurz vor dem Konkurs gestanden sei (pag. 18 889; S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Eine Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 aOR liegt vor, wenn das Gesellschaftsvermögen das Fremdkapital nicht mehr abdeckt. Der Revisor der Staatsanwaltschaft legte gestützt auf die Berichte der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 vom 6. März 2015 (pag. 04 001 060 ff.) und den Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2015 vom 24. August 2015 (pag. 04 001 123; nachfolgend «Review») dar, dass durch den Jahresverlust von CHF ‑404'628.15 im Geschäftsjahr 2014 das restliche Eigenkapital der O.________ (Sportclub) AG vollständig aufgebraucht worden und eine «Deckungslücke» von CHF -152'722.78 entstanden sei. Per 30. Juni 2015 (Zwischenabschluss) habe die Deckungslücke CHF ‑449'583.65 betragen, wobei die tatsächliche Höhe gemäss Revisor der Staatsanwaltschaft bei korrekter Verbuchung gar

CHF -469'911.88 betragen habe. Aus dem Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2021 geht sodann hervor, welche Sanierungsmassnahmen damals geplant waren und umgesetzt (bzw. nicht umgesetzt) worden sind (pag. 09 002 001 ff. sowie E. 17.2. hiervor).

Die damalige Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 wurde auch durch die Revisionsstelle festgestellt. Der Beschuldigte 2 und der damals zuständige BI.________ der AL.________(Revisionsstelle) machten in ihrem Bericht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 zuhanden der Generalversammlung der O.________ (Sportclub) AG auf die Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR aufmerksam und führten aus, dass das Aktienkapital per 5. März 2015 um CHF 200'000.00 erhöht worden sei und der Verwaltungsrat aufgrund dessen von der Benachrichtigung des Richters abgesehen habe (pag. 04 001 061). Wie die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft zeigen, konnte die Überschuldung in der Folge jedoch nicht eliminiert bzw. minimiert werden. Vielmehr nahm die Deckungslücke zwischen den Stichtagen 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 weiter zu. In der Review vom 24. August 2015, nunmehr von den beiden Beschuldigten verfasst, wurde erneut darauf hingewiesen, dass die O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR überschuldet sei und durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung von der Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 aOR abgesehen werden könne (pag. 04 001 124). Sie machten weiter auf die Anmerkung zur Fortführung der Gesellschaft im Anhang des Semesterabschlusses aufmerksam, indem sie darlegten, dass eine wesentliche Unsicherheit bestehe, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der O.________ (Sportclub) AG zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfe. Würde die Fortführung der Unternehmenstätigkeit verunmöglicht, müsste der Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden, wodurch sich der Betrag der ausgewiesenen Überschuldung erhöhen würde, die Rangrücktrittsvereinbarung nicht mehr ausreichen könnte und die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen wären. Dies gelte auch für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde.

Das Fazit der Vorinstanz, die O.________ (Sportclub) AG sei sowohl per 31. Dezember 2014 als auch 30. Juni 2015 überschuldet gewesen, kann nach dem Gesagten nicht in Zweifel gezogen werden. Weiter beweisen die beiden Berichte der Revisionsstelle, dass die Beschuldigten um die Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG per 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 wussten.

19.3 Gründe für das Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige

Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Finanzierungserklärung mit Rangrücktritt von AF.________ um die mit Abstand wesentlichste Massnahme handelte, ohne welche die Sanierung nicht hätte gelingen können, dies nicht zuletzt weil sie in der Review vom 24. August 2015 als Grund für den Verzicht auf die Benachrichtigung des Richters aufgeführt worden sei. Die übrigen Massnahmen hätten in Anbetracht der Deckungslücke von über einer dreiviertel Million [Überschuldung von rund CHF 470'000.00 per 30. Juni 2015 und Budget mit einem Minus von CHF 297'000.00]) nicht ausgereicht hätten.

Tatsächlich geht aus der Review vom 24. August 2015 hervor, dass durch eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung – und nur damit – trotz Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden könne (pag. 04 001 124). Der genannten Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung zwischen AF.________ und der O.________ (Sportclub) AG vom 14. August 2015 ist u.a. Folgendes zu entnehmen (pag. 07 002 055; Hervorhebungen durch die Kammer):

Die aufgrund von Fortführungswerten errichtete Zwischenbilanz der O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 weist eine Überschuldung von rund CHF 481'000 aus.

Zur Sicherstellung der für die Fortführung der CU.________ (Sportaktivitäten) der O.________ (Sportclub) AG bzw. des O.________ (Sportclub) bis zum Ende der Saison 2015/2016 notwendigen Liquidität und zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten und einer allenfalls per 30. Mai 2016 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten und damit zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR vereinbaren die Parteien was folgt:

Der Gläubiger stellt die zur Sicherstellung der ständigen Zahlungsbereitschaft notwendige Liquidität bis zum Ende der Saison 2015/2016 in Form von nachrangigen Darlehen zur Verfügung, falls die aus der Geschäftstätigkeit erwirtschaftete Liquidität nicht ausreichen sollte.

Unabhängig von der aktuell und zukünftig bestehenden Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft leistet der Gläubiger nach Massgabe der Liquidität spätestens aber bis am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000 zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung.

Die durch die Bestimmung der Ziffern 1 und 2 entstehenden Forderungen des Gläubigers werden gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt: Für den Fall der Konkurseröffnung (Art. 175, Art. 192 SchKG) und für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 SchKG) verzichtet der Gläubiger auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt wird.

[…]

Auch den Vertragsparteien war somit das Ausmass der Überschuldung und die Ernsthaftigkeit der Lage offensichtlich bewusst. Zudem waren auch sie sich darin einig, dass die Leistung von CHF 500'000.00 durch AF.________ unabdingbar war, um eine Überschuldungsanzeige zu vermeiden.

Die beiden Beschuldigten sind in diesem Vertrag zwar nicht als Parteien aufgeführt. Sie selber waren an der Ausarbeitung der Modalitäten aber offenbar insofern beteiligt, als sie auf einer kurzen Zahlungsfrist beharrten. Eine ursprünglich von AF.________ vorgeschlagene Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2015 war von den Beschuldigten nicht akzeptiert worden, so dass in der endgültigen Fassung des Vertrags der 31. Oktober 2015 festgehalten wurde. Dies sei ihnen zum damaligen Zeitpunkt als realistisch und bezüglich der Liquiditätsplanung als ausreichend erschienen (pag. 07 002 199 und pag. 07 002 248). Damit ist auch gerade gesagt, dass die Beschuldigten sich nicht nur auf die Feststellung der Überschuldung und deren Mitteilung an den Verwaltungsrat beschränkten, sondern aktiv bei der Planung und Ausgestaltung der Sanierungsmassnahmen mitwirkten.

Die Verteidigung wies vor oberer Instanz darauf hin, aus dem Protokoll zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Dezember 2015 (pag. 07 008 040 ff.) gehe hervor, dass weitere Sanierungsmassnahmen beschlossen worden seien (u.a. Einführung eines neuen Ticketingsystem auf die Rückrunde hin, Transfer von Spielern in der Winterpause, Suche nach einem neuen Hauptsponsor, Verhandlungen betreffend weitere Darlehen mit Rangrücktritt), wobei die Spieler damals das Hauptasset gewesen seien. CV.________ (Profisportler) hätten einen Anschaffungswert, den man aktivieren könne und in der Folge über die Anschaffungskosten abschreiben müsse. Der effektive Marktwert eines Spielers sei demgegenüber nicht bilanzierungsfähig. Es handle sich aber um ein Asset, das realisiert werden könne. Man könne nicht sagen, es sei ein Non-Valeur in der Bilanz. Es handle sich um stille Reserven. Am 15. Dezember 2015 habe AF.________ auf eine E-Mail von H.________ vom gleichen Tag geantwortet, er werde für die Transfers im Januar besorgt sein (pag. RM 111 f.). Die Spielerwerte seien immer hypothetisch dazugedacht worden. Unter diesen Umständen hätte man die Bilanz nicht deponieren dürfen, zumal die Spieler ab Öffnung des nächsten Transferfensters im Januar 2016 für gutes Geld hätten verkauft werden können (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).

Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Bilanzierung der Spielerwerte bei der O.________ (Sportclub) AG eingehend und treffend auseinandergesetzt, wobei sie Folgendes erwog (pag. 18 892, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Unter Verweis auf die Ausführungen des Revisors der Staatsanwaltschaft ist dazu zunächst festzuhalten, dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses gemäss dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht auf den Marktwert, sondern auf den Veräusserungswert abzustellen ist, d.h. auf den Wert, der mit einem 'Gut' bei einem sofortigen, zwangsweisen Verkauf erzielt werden kann. Dieser ist in aller Regel deutlich tiefer als der Marktwert, da sich Zeitdruck und schlechte Verhandlungsposition auf den Preis auswirken. Bei BF.________(Profisportlern) kommt hinzu, dass es nur zeitlich eng begrenzte Transferfenster gibt, in denen sie überhaupt den Club wechseln können und damit an ihnen verdient werden kann. Weiter ist zu beachten, dass der Wert von BF.________(Profisportlern) ohnehin höchst volatil ist, z.B. kann eine schwerwiegende Verletzung den Wert eines Spielers fast umgehend zunichtemachen. Dass nicht auf Spielerwerte, die in privat geführten Tabellen stehen, abgestellt werden kann, zeigte gerade das Beispiel des O.________ (Sportclub)-Spielers BH.________(Profisportler), der für weniger als die Hälfte dessen, was prognostiziert worden war, verkauft werden konnte, und dies erst noch zu einem Zeitpunkt, als der Konkurs des O.________ (Sportclub) noch nicht absehbar war. Hinzu kommt, dass niemand innerhalb der O.________ (Sportclub) AG die Übersicht hatte, wer eigentlich welche Rechte an welchen Spielern hatte. Niemand, auch die Revisoren nicht, wusste, ob ein möglicher Verkaufserlös vollumfänglich an die O.________ (Sportclub) AG gehen würde oder ob nicht noch andere Clubs oder Spielervermittler massiv mitverdienen würden. Dem Gericht ist das in diesem Zusammenhang von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Verbot der 'Third-Party Ownership' bekannt (vgl. Art. 18ter Ziff. 1 des CJ.________ (internationaler Sportverband)-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern [nachfolgend: CJ.________ (internationaler Sportverband)-Transferreglement]). Vereine dürfen folglich keine Verträge mit einer Drittpartei abschliessen, welche einen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers fällig wird, zum Inhalt haben. Dieses Verbot gilt jedoch erst seit dem 01.05.2015 (Art. 18ter Ziff. 2 CJ.________ (internationaler Sportverband)-Transferreglement). Verträge, welche vor dem 01.05.2015 abgeschlossen wurden und Beteiligungen von Dritten an Spielerrechten beinhalten, dürfen bis zu ihrem Vertragsende weiterbestehen (Art. 18ter Ziff. 3 CJ.________ (internationaler Sportverband)-Transferreglement). Es war also entgegen den Vorbringen der Verteidigung durchaus noch möglich, dass Dritte an Spielerverkäufen mitverdient hätten. Dass im Transferabgleichungssystem keine Vermerke von Spielern des O.________ (Sportclub) eingetragen waren, heisst angesichts des administrativen Chaos, welches schon vor dem Amtsantritt von AF.________ in der O.________ (Sportclub) AG bestand, eben gerade nicht, dass keine solche Drittansprüche bestanden. Das hätte in den vorhandenen Verträgen abgeklärt werden müssen. Ganz abgesehen davon machte es keinen Sinn, alle Leistungsträger zu verkaufen, da sonst der Ligaerhalt nicht gelingen würde, was wiederum negative Auswirkungen auf Zuschauerzahlen und Sponsoringeinnahmen gehabt hätte. Das war auch den beiden Revisoren klar: Bei ihrer Behauptung betreffend Spielerwerte handelt es sich um eine klassische nachgeschobene Begründung bzw. einen Rechtfertigungsversuch. Weder finden sich in ihren Revisionsnotizen irgendwelche konkrete Angaben zu Spielerwerten, noch machten sie in ihrem Schreiben an das Regionalgericht AM.________ geltend, wegen der Spielerwerte sei die Bilanz nicht schon früher deponiert worden. Es kann daher zusammenfassend keine Rede davon sein, dass wegen der angeblich hohen Marktwerte der Spieler auf die Benachrichtigung des Richters hätte verzichtet werden können.

Die Verteidigung bemängelte diese Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und machte geltend, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei das Geschäft betreffend BH.________(Profisportler) für den O.________ (Sportclub) durchaus positiv gewesen, zumal der O.________(Sportclub) BK.________(Ortschaft) für den Spieler CHF 200'000.00 bezahlt, ihn gleichzeitig dem O.________ (Sportclub) ausgeliehen und ab September 2015 einen Drittel des monatlichen Lohns übernommen habe. Entgegen der Vorinstanz dürfe sodann davon ausgegangen werden, dass die Verkaufserlöse vollumfänglich der O.________ (Sportclub) AG zugeflossen wären. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass im Transferabgleichsystem keine Vermerke von Spielern des O.________ (Sportclub) eingetragen gewesen seien, eben gerade nicht heisse, dass keine solchen Drittansprüche bestanden hätten, sei falsch. Zudem verkenne die Vorinstanz die Rolle der Lizenzkommission, welche von solchen Verträgen jeweils Kenntnis habe, so dass Drittansprüche bekannt gewesen wären, falls sie bestanden hätten. Die Haltung der Vorinstanz trete rechtsstaatliche Grundsätze mit Füssen: Die Vorinstanz zitiere ihrerseits keinen Beleg, aus welchem ersichtlich sei, dass effektiv Drittansprüche bestanden hätten. Es obliege nicht den Beschuldigten, den Nachweis zu erbringen, dass keine Drittrechte an Spielern bestanden hätten.

Der Vorwurf einer unzulässigen Beweislastumkehr geht am Thema vorbei. Wollen die Beschuldigten sich darauf berufen, die finanzielle Lage der O.________ (Sportclub) AG habe sich aufgrund des «Hauptassets» der Spielerwerte Ende 2015 für sie deutlich besser präsentiert, als es aus den Abschlüssen hervorgehe, stellt sich unweigerlich die Frage, ob sie damals auch die notwendigen Abklärungen getroffen haben, um die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu minimieren. Inwieweit in der genannten Zeitspanne Drittansprüche bei einem künftigen Transfer eines Spielers bestanden, scheint den beiden Beschuldigten – auch gestützt auf ihre eigenen Aussagen – aber nicht bekannt gewesen zu sein. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch in den Revisionsnotizen der Beschuldigten keine entsprechenden Hinweise auszumachen sind. Das reale Risiko einer Third-Party Ownership konnten sie (ex ante) soweit ersichtlich aber auch nicht ausschliessen. Ein Beweis, dass damals tatsächlich Drittansprüche bestanden, ist offensichtlich gar nicht nötig, eine Beweislast entsprechend nicht zu verteilen. Es geht vielmehr um die Klärung der Frage, wie gross das (gewinnrelevante) Risiko war, dass allfällige Drittansprüche bestehen, eine Frage die von der Vorinstanz treffend beantwortet wurde: Das Risiko war zweifellos gross, die Gesamtumstände im Hinblick auf Spielerverkäufe viel zu volatil, um ernsthaft und bilanzrelevant darauf abstellen zu können.

Die Kammer geht indes ohnehin nicht davon aus, dass die Beschuldigten in ihren damaligen Beurteilungen die Spielerwerte als «Hauptasset» sahen und diese tatsächlich jeweils «hypothetisch dazudachten», wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Zwar bestätigte der Beschuldigte 3 vor oberer Instanz, dass alles auf die Spielerverkäufe gesetzt worden sei (pag. 19 475 Z. 380 f.) resp. «beides eigentlich», d.h. die Spielerverkäufe und die Rangrücktrittserklärung und Finanzierungsbestätigung von AF.________ (pag. 19 475 Z. 383 ff.). Diese Sicht dürfte sich allerdings eher auf die allgemeine Stimmung rund um die erwähnte ausserordentliche Generalversammlung im Dezember 2015 bezogen haben. Der Review vom 24. August 2015 (pag. 04 001 124) und der schliesslich erfolgten Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 (pag. 04 011 533 ff.) ist hierzu nämlich nichts zu entnehmen; stattdessen gilt der Fokus klar dem Darlehen von AF.________. So wiesen die Beschuldigten in der Review vom 24. August 2015 sogar explizit darauf hin, dass die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen wären für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde. Ein entsprechender Hinweis auch im Zusammenhang mit den geplanten Spielerverkäufen fehlt. Diese werden in beiden Dokumenten nirgends erwähnt.

Dass also die Überschuldungsanzeige im Sommer/Herbst 2015 gerade deshalb ausgeblieben sein soll, weil aufgrund des künftigen Spielerverkaufs ab Öffnung des Transferfensters im Januar 2016 das Potential zur Beseitigung bzw. Minimierung der Überschuldung bestand, kann ausgeschlossen werden. Diese Werte waren für die erfahrenen Revisoren viel zu risikobehaftet und unsicher, um in ihnen ernsthafte Sanierungsmassnahmen zu sehen. Die Behauptung des Gegenteils ist eine nachgeschobene Schutzbehauptung.

Sodann vermögen die Beschuldigten auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Argument abzuleiten, mit Blick auf die Öffnung des Transferfensters im Januar 2016 wäre der Gang zum Richter im November 2015 der dümmste Moment gewesen. Erstens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Gang zum Richter nicht zwingend den Konkurs und das Ende des S.________ (Sportclubs) zur Folge gehabt hätte. Zweitens zeugt eine solche Haltung zusätzlich vom Tunnelblick, mit dem man damals grosse Risiken in Kauf zu nehmen bereit war, um den Club allenfalls doch noch zu retten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten ihren Entscheid, mit der (allenfalls auch ersatzweisen) Überschuldungsanzeige zuzuwarten, im August 2015 auf die fristgerechte Einzahlung des nachrangigen Darlehens von AF.________ stützten.

19.4 Bonitätsprüfung

Kontrovers diskutiert wurde, ob der zentralen Sanierungsmassnahme überhaupt eine ausreichende Bonitätsprüfung von AF.________ vorausging. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, diese Frage sei insofern unerheblich, als sie ohnehin keine Erwähnung in der Anklageschrift gefunden habe. Dieser Einwand geht fehl. Aus der Anklageschrift war für die Beschuldigten klar erkennbar, dass ihnen Pflichtwidrigkeit aus arg nachlässiger Berufungsausübung vorgeworfen wird. Dass dabei auch die Frage nach der Bonitätsprüfung als eine der elementarsten Berufspflichten im Raum stand, war den Beschuldigten bereits im Ermittlungsstadium hinlänglich bewusst und sie konnten sich dagegen auch rechtsgenüglich verteidigen (vgl. z.B. schriftliche Beantwortung der Fragen pag. 07 002 199 f.). Zudem ist letztendlich als Tathandlung die Unterlassung der Überschuldungsanzeige angeklagt und nicht die Unterlassung der Bonitätsprüfung. Dass sie im Strafbefehl nicht explizit erwähnt wird, schadet somit nicht.

Die Beschuldigten selber führten aus, AF.________ habe mit E-Mail vom 14. August 2015 bestätigt, dass er die nötigen Mittel habe, aber eine gewisse Zeit brauche, sie bereitzustellen (pag. 07 002 199 und pag. 07 002 248). In diesem E-Mailverkehr teilte AX.________ AF.________ am selben Tag mit, dass eventuell noch in irgendeiner Form zusätzlich eine Bonitätserklärung von ihm nachverlangt werde (pag. 07 002 248). Über weitere Bestrebungen des Verwaltungsrats oder der Revisoren bis zum Vertragsschluss vom 14. August 2015 (oder auch danach) zur Prüfung der Bonität von AF.________ ist den Akten nichts zu entnehmen, dies obwohl im Vertragsdokument unter Ziff. 11 zu lesen ist: «Diese Vereinbarung ist vom Verwaltungsrat der Gesellschaft in Würdigung der Bonität des Gläubigers genehmigt worden» (pag. 04 001 548). Die Bemerkung von AX.________ so kurz vor Vertragsschluss macht klar, dass eine eigentliche Bonitätsprüfung offenbar gänzlich unterblieb.

Die Verteidigung machte geltend, die R.________ (Liga) habe dem O.________ (Sportclub) gestützt auf das Budget und die Liquiditätsplanung für die Saison 2015/2016 die Lizenz erteilt, womit auch die Liga davon ausgegangen sei, dass der O.________ (Sportclub) bis Ende Saison fortführungsfähig sei. Eine Lizenzierung durch die R.________ (Liga) erfolge nur dann, wenn die Fortführung der Geschäftstätigkeit als gesichert gelte. Die Lizenzkommission habe ihren Entscheid vom 23. September 2015 auf den Vorbescheid des Licensing Managers vom 14. September 2015 abgestellt, wonach AF.________ Bankkontounterlagen eingereicht habe, gemäss denen er per Mitte 2015 über flüssige Mittel in der Höhe von total CHF 756'752.00 verfügt habe. Insgesamt habe man mit diesen aufgegleisten Massnahmen, dem Erhalt der Lizenz und den sportlichen Erfolgen gut in die Saison starten können.

Was die Lizenzvergabe für die Saison 2015/2016 betrifft, lässt der Prozess zu deren Vergabe mitnichten darauf schliessen, dass die kritische Phase überstanden gewesen wäre; vielmehr wurden zahlreiche Bedenken geäussert. Der Licensing Manager gelangte im Vorbescheid vom 14. September 2015 zum Schluss (pag. 07 007 012 ff. und E. 17.4 hiervor), es sei bei ihm im Rahmen dieses kleinen Lizenzierungsverfahrens eine gewisse Skepsis entstanden in Bezug auf das Vorgehen des Hauptaktionärs. Dies insbesondere deshalb, weil dieser eine äusserst weitgehende Finanzierungserklärung abgegeben habe, welche in der Folge nicht vollständig mit den vorgelegten Bonitätsnachweisen korrespondiert habe. Deshalb erachtete es der Licensing Manager als zweckmässig und sinnvoll, von der Gesuchstellerin quartalsweise ein aktualisiertes Budget sowie einen aktualisierten Liquiditätsplan einzuverlangen. Mit Entscheid der Lizenzkommission vom 23. September 2015 (pag. 07 007 006 ff.) wurde denn die Lizenz der O.________ (Sportclub) AG auch an Auflagen gebunden, darunter an den Nachweis, dass die O.________ (Sportclub) AG dem Licensing Manager spätestens bis am 5. November 2015 bzw. innert 5 Tagen nach Erhalt der Auszahlung des nachrangigen Darlehens über CHF 500'000.00 vom Hauptaktionär schriftlich, unter Beilage der entsprechenden Zahlungseingangsbestätigung auf ihrem Konto zu informieren habe. Weiter wurde entschieden, dass die O.________ (Sportclub) AG dem Licensing Manager unaufgefordert und quartalsweise einen aktualisierten Liquiditätsplan und ein aktualisiertes Budget, erstmals per 30. September 2015, bis spätestens am 30. Oktober 2015 einzureichen habe. Da die verlangten Dokumente in der Folge nicht rechtzeitig geliefert wurden und die O.________ (Sportclub) AG damit gegen die Auflagen verstossen hatte, wurde sie am 10. Dezember 2015 ein erstes Mal durch die Disziplinarkommission gebüsst (pag. 07 007 068 ff.).

Auch wenn die Unterlagen zur Lizenzierung in erster Linie für den Verwaltungsrat interessant gewesen sein dürften – der Beschuldigte 3 erklärte vor oberer Instanz auch, den Vorbescheid noch nie gesehen zu haben (pag. 19 475 Z. 391 ff.) –, zeigen sie exemplarisch auf, dass damals auch andere Institutionen der Finanzierungserklärung von AF.________ offensichtlich misstrauten und sich zu einer strengeren Überprüfung resp. zur Absicherung durch Auflagen veranlasst sahen. Die Finanzierungserklärung war – für Dritte offenbar relativ einfach erkennbar – bereits von Anfang an risikobehaftet. Es lagen Hinweise darauf vor, dass die Erklärung äusserst weitgehend war und nicht vollständig mit den vorgelegten Bonitätsnachweisen korrespondierte. Weshalb die Beschuldigten als Revisoren AF.________ vor diesem Hintergrund – wie überhaupt – keiner näheren Überprüfung unterzogen und angesichts dieses Risikos nicht wenigstens Kontrollmechanismen installierten, ist nicht nachvollziehbar. Gerade am vorerwähnten Beispiel der R.________ (Liga) sieht man gut, was möglich gewesen wäre. Die Beschuldigten führten dazu in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 an die Staatsanwaltschaft aus, sie hätten zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte gehabt, dass AF.________ die nötige Bonität nicht besitze. Sie hätten «in gutem Treu und Glauben» den Aussagen AF.________ vertraut. Nach ihren Informationen sei AF.________ mehrere Jahre Mitglied des Verwaltungsrates des AH.________ (Sportclub) und Präsident des Verwaltungsrates des CK.________ (Sportclub) gewesen. Ebenfalls sei er als Anwalt mit eigener Kanzlei in BK.________(Ortschaft) bekannt. Weiter hätten sie den Rückkauf der Mehrheit der Aktien des O.________ (Sportclub) zum Nennwert (rund CHF 300'000.00), eine Forderungsübernahme von CHF 102'000.00 gemäss E-Mail und die Zahlung von CHF 50'000.00 im Rahmen der Kapitalerhöhung berücksichtigt. Insgesamt habe er zum damaligen Zeitpunkt so bereits CHF 450'000.00 in den O.________ (Sportclub) investiert, sie hätten keinen Grund gehabt, an seiner Zahlungsfähigkeit zu zweifeln. Schliesslich hätten sie auch berücksichtigt, dass der Verwaltungsrat im Rahmen der Finanzierungserklärung die Bonität des Darlehensgebers prüfe (pag. 07 002 199 f.). Auf Frage, ob noch andere Massnahmen getroffen worden seien, um die Bonität AF.________ abzuklären, gab der Beschuldigte 3 oberinstanzlich zu Protokoll, sie hätten sich bei Leuten aus ihrer [eigenen] Firma in BK.________(Ortschaft) erkundigt, die bereits mit ihm zu tun gehabt hätten (pag. 19 474 Z. 347 ff.). Ein solches Vertrauen ohne weitere Abklärungen erstaunt bei dieser risikoreichen Ausgangslage bei einer Revisionsklientin, bei welcher es sich mit den Worten der Vorinstanz um «einen medial sehr beachteten, für die Region wichtigen S.________(Sportclub)» handelte (siehe sogleich).

Auch sonst können die Beschuldigten aus der Lizenzvergabe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Liga hat – anders als die Beschuldigten – keine Pflicht, ersatzweise den Richter zu benachrichtigen, so dass die Lizenzerteilung die Beschuldigten auch nicht von ihren eigenen Prüfpflichten entband. Gleich verhält es sich mit einer allfälligen Bonitätsprüfung durch den Verwaltungsrat.

Was sodann das Verhalten und die Rolle von AF.________ generell betrifft, kann auf die sorgfältigen und detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 894 ff., S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 bemerkte vor oberer Instanz, es sei störend, dass im vorliegenden Strafverfahren der Hauptverantwortliche AF.________ fehle, welcher die von ihm in Aussicht gestellten Sanierungsmassnahmen nicht umgesetzt habe. Er sei ungeschoren davongekommen und es sei unverständlich, dass das Strafverfahren gegen ihn habe eingestellt werden können, währenddem die Verfahren gegen die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle fortgeführt worden seien (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]). Die Strafuntersuchung gegen AF.________ wurde am 9. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons BK.________(Ortschaft) (Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe) übernommen und das Strafverfahren in Bezug auf die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem O.________ (Sportclub) AG schliesslich mit Verfügung vom 24. Februar 2023 eingestellt (pag. 18 292 ff.). Wenn dieser Umstand auch Stirnrunzeln zu verursachen vermag, so tut die Frage für das vorliegende Beweisthema letztendlich nichts zur Sache, erst recht nicht, nachdem die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats aus dem hier hängigen Berufungsverfahren ausgeschieden sind. Die Frage nach der Strafbarkeit von AF.________ hat in Bezug auf die übriggebliebene Beurteilung der Tatvorwürfe gegen die beiden Revisoren an Brisanz verloren. Eine weitere Vertiefung der Frage, weshalb gerade das Verfahren gegen den damaligen Verwaltungsratspräsidenten eingestellt wurde, während die übrigen Verwaltungsratsmitglieder vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern schuldig gesprochen wurden, erübrigt sich.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten die Bonität AF.________ nicht abklärten.

19.5 Absicherungsmechanismen, Auflageprüfung und späteres Verhalten

Vorab kann festgehalten werden, dass den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Beschuldigten Massnahmen zur Überprüfung der fristgerechten Zahlung getroffen hätten. Sie machten solches auch nicht geltend, sondern stellten sich auf die Position, dass dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei.

AF.________ leistete gestützt auf die Finanzierungserklärung am 1. Oktober 2015 eine Teilzahlung von lediglich CHF 100'000.00 (pag. 04 001 550 und pag. 07 003 182). Die Beschuldigten wussten offenbar auch von dieser Zahlung nichts (vgl. z.B. pag. .________(Initialen) 36 Z. 284 ff. oder pag. .________(Initialen) 39 Z. 325 ff.). Weitere Leistungen erfolgten im Jahr 2015 nicht. Dem Rechtsöffnungsentscheid vom 22. August 2017 kann entnommen werden, dass am 14. März 2016 offenbar noch eine weitere Teilzahlung von CHF 65'000.00 geleistet wurde (pag. 04 001 551), was angesichts des relativ geringen Betrags und der zeitlichen Nähe zur Konkurseröffnung vorliegend nichts zur Sache tut. Relevant ist, dass sich der Ausstand nach Ablauf der Frist am 31. Oktober 2015 immer noch auf CHF 400'000.00 belief und somit angesichts des Ausmasses der Überschuldung bedeutend war. Es blieb denn auch bis zum Schluss unklar, wann genau die Beschuldigten vom Ausstand erfuhren.

Trotz der enorm risikoreichen Ausganslage prüften die Beschuldigten wie erwähnt die fristgerechte Zahlung des Darlehens nicht, welche sie selber als Hauptbedingung betrachtet hatten. Die Verteidigung machte hierzu geltend, das sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Die Revisionsstelle sei lediglich ein sekundäres Organ, welches überprüfe, ob die ins Auge gefassten Massnahmen genügend seien und eine entsprechende Verpflichtung vorhanden sei. Die Überprüfung des Verfügungsgeschäfts sei demgegenüber nicht ihre Aufgabe. Angesichts dieser Haltung erstaunt umso mehr, dass sich der Beschuldigte 3 veranlasst sah, AF.________ am 30. November 2015 für das Lizenzierungsverfahren 2016/2017 zur R.________ (Liga) zu begleiten und eine Woche später an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Dezember 2015 teilzunehmen. Es war ja eben gerade nicht so, dass die Beschuldigten nach Semesterabschluss per 30. Juni 2015 und Berichterstattung vom 24. August 2015 keine Kenntnis und keinen Einblick mehr von resp. in das Tagesgeschäft und die Sanierungsbemühungen der O.________ (Sportclub) AG gehabt hätten. Im Gegenteil, die Zusammenarbeit gerade mit AF.________ schien sich sogar noch zu intensivieren. Nach eigenen Angaben der Beschuldigten habe es neben diesen beiden Treffen auch zahlreiche Telefongespräche und E-Mails mit AF.________ gegeben. Bis zum geplanten Termin für die Revision der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 hätten sie [die Beschuldigten] die Zusammenarbeit als zweckmässig empfunden. Für den Beschuldigten 3 sei es manchmal schwierig gewesen, alles zu verstehen, weil AF.________ nur Dialekt mit ihm gesprochen habe. Anfang Februar 2016 habe sich die Zusammenarbeit eher als schwierig herausgestellt, da sie AF.________ nur schwer hätten erreichen können und Informationen nur schleppend erhalten hätten (pag. 07 002 196).

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Erstens zeigt diese intensive Zusammenarbeit auch noch nach der Semesterprüfung im Sommer 2015 exemplarisch, dass eben auch die Beschuldigten davon ausgingen, nicht einfach bis zur nächsten Abschlussprüfung per Jahresende aus der Ferne zuwarten zu können, ob sich die Überschuldungslage entschärfe, sondern dass sie sich vielmehr in der Pflicht sahen, die weiteren Entwicklungen eng zu begleiten. Zweitens wäre es ein Leichtes gewesen, von AF.________ bei diesen Gelegenheiten einen Zahlungsnachweis zu fordern resp. ihn direkt mit der Frage der Zahlung zu konfrontieren. Dass dies auch dann noch unterblieb, ist – selbst ohne die Berufspflichten bemühen zu müssen – nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem AF.________ zuerst eine Zahlungsfrist bis Ende Jahr verlangt hatte, um das Geld zusammenbringen zu können, was ihm von den Beschuldigten verwehrt worden war.

Offenbar vertrauten die Beschuldigten AF.________ auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin blind: Soweit sie in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 an die Staatsanwaltschaft geltend machten, AF.________ habe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Dezember 2015 gesagt, er habe das Darlehen [bereits] bezahlt (pag. 07 002 196 und insbesondere pag. 07 002 201), so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in den Akten nirgends Bestätigung findet. AQ.________ sagte am 14. Juni 2016 vielmehr aus, AF.________ habe an dieser Versammlung [lediglich] gesagt, nur durch seine Rangrücktritterklärung sei die O.________ (Sportclub) AG noch am Leben (pag. 04 001 602), woraus aber noch keine mündliche Abgabe einer Zahlungsbestätigung geschlossen werden kann. Dem Protokoll der Versammlung kann bei der einleitenden Präsentation der Finanzen/Altlasten durch AF.________ einzig der Vermerk entnommen werden «Liquiditätszuschuss à fond perdu AF.________ Fr. 500'000.-» (pag. 07 008 042), was bestenfalls das aktenkundige Verpflichtungsgeschäft, nicht aber ein Verfügungsgeschäft dokumentiert. Journalistisch wurde diese Erwähnung AF.________ am Folgetag wie folgt verarbeitet: «Dass der O.________ (Sportclub) buchhalterisch überschuldet war, ist indes nicht von der Hand zu weisen: AF.________ musste eine halbe Million Franken einschiessen, um diese Lizenz zu erhalten» (pag. 07 002 205). Auch diese Passage bestätigt noch nicht, dass AF.________ an besagter Generalversammlung tatsächlich in Anwesenheit von 11 Medienschaffenden, 13 Gästen, 44 Aktionären, des Verwaltungsrats, des Personals und des Beschuldigten 3 explizit und wider besseren Wissens behauptet hätte, sein abgegebenes Zahlungsversprechen bereits eingelöst zu haben. Eine solche öffentliche Falschaussage wäre an Dreistigkeit nur schwer zu überbieten. Die Kammer erachtet es aus diesen Gründen nicht als erstellt, dass den Beschuldigten, namentlich dem Beschuldigten 3 als Teilnehmer der Versammlung, eine solche explizite, wenn auch unwahre Bestätigung spätestens am 8. Dezember 2015 vorlag, wie geltend gemacht wurde. Und selbst wenn: Gerade von einem Revisor darf erwartet werden, dass er die zentralen Fakten objektiv überprüft.

Auch die übrigen Sanierungsmassnahmen wurden mithin nur oberflächlich auf Eignung und Wirksamkeit überprüft, wies doch die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich in den Prüfungsunterlagen, schriftlichen Stellungnahmen und Aussagen der beiden Revisoren keine Hinweise darauf finden liessen, dass Überlegungen zu den Folgekosten (z.B. bei der fristlosen Entlassung des Geschäftsführers) und der Umsetzbarkeit der Lohnreduktionen bei den Spielern angestellt worden wären. Die Vorinstanz erwog sodann was folgt (pag. 18 914, S. 120 erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Kommt hinzu, dass es sich bei der O.________ (Sportclub) AG nicht um 'irgendein' Mandat handelt, wie es ein leitender Revisor zu Hunderten haben dürfte, sondern um einen medial sehr beachteten, für die Region wichtigen S.________(Sportclub). Es handelte sich folglich auch für die AL.________(Revisionsstelle) AG um ein kritisches Mandat, das auch negative Schlagzeilen auf die Revisionsstelle werfen konnte und um einen Kunden, der schon in den Monaten zuvor wegen finanzieller Schwierigkeiten in den Medien war. Da kann und muss vom leitenden Revisor erwartet werden, dass er sich die Frist für die Einzahlung des Darlehens des Hauptaktionärs über eine halbe Million terminiert und dann umgehend prüft, ob dieses geflossen ist. Wenn er feststellt, dass dem nicht so ist, muss er handeln. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass C.________ und E.________ in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2019 ausgeführt hatten, sie selbst hätten AF.________ gesagt, die CHF 500'000.00 müssten bis am 31.10.2015 fliessen und nicht erst im Dezember 2015, wie von AF.________ ursprünglich vorgeschlagen. Damit ist auch die Behauptung von C.________ und E.________, der eigentlich kritische Zeitpunkt sei der Dezember 2015 gewesen, durch sie selbst widerlegt.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch festzuhalten, dass die Beschuldigten erst ab Anfang Februar 2016, als in der Presse über den Rücktritt mehrerer Verwaltungsratsmitglieder und über ausstehende Lohnzahlungen berichtet worden war, handelten. Auch dann gingen sie mehr als zögerlich zu Werke und gewährten AF.________ noch eine Terminverschiebung der Revision bis Ende Februar 2016, obwohl sie Anfang Januar 2016 noch auf eine zügige Revision gedrängt hatten.

19.6 Finanzielle Folgen aus dem Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige

Dass sich während dieser Zeit die finanzielle Situation der O.________ (Sportclub) AG weiter verschlimmerte, ist offensichtlich. Im Entscheid des Konkursrichters vom 26. April 2016 ist zu lesen, dass die Schuldnerin über keine nennenswerten Aktiven und über Schulden von CHF 1,4 Mio. verfüge. Diesen stünden bis Ende Juni 2016 Einnahmen von lediglich einigen hunderttausend Franken gegenüber (pag. 04 001 030). Die Beschuldigten selber hatten anlässlich der Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 geschrieben, am 8. Dezember 2015 habe AF.________ an einer ausserordentlichen Generalversammlung über die Liquiditätsengpässe informiert. Seit Oktober 2015 seien Rechnungen unbezahlt geblieben und Zahlungsstopps erfolgt. Im Januar/Februar 2016 sei bekannt geworden, dass die Löhne Dezember 2015 und Januar 2016 nicht bezahlt worden seien. Man gehe per dato davon aus, dass die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG infolge Illiquidität verunmöglicht sei (pag. 04 001 533 ff.).

Mit Entscheid des Regionalgerichts AM.________ vom 7. Juni 2016 wurde die zuvor noch gewährte provisorische Nachlassstundung widerrufen und der Konkurs über die O.________ (Sportclub) AG eröffnet (pag. 04 001 024 ff.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 18. Mai 2020 aus dem Handelsregister gelöscht.

20. Beweisergebnis

Zusammengefasst erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt:

Die O.________ (Sportclub) AG war gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2014 (Deckungslücke von CHF -152'722.78) und Zwischenabschluss per 30. Juni 2015 (Deckungslücke von CHF -469'911.88) überschuldet. Der Beschuldigte 2 und BI.________ wiesen den Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG zunächst in ihrem Bericht zur eingeschränkten Revision der Jahresrechnung vom 6. März 2015 auf die Überschuldung hin und erklärten, dass aufgrund der Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 200'000.00 per 5. März 2015 von einer Benachrichtigung des Richters abgesehen werden könne. In der Review vom 24. August 2015 der AL.________(Revisionsstelle) AG zum Semesterabschluss per 30. Juni 2015 an den Verwaltungsrat der O.________ (Sportclub) AG stellten die beiden Beschuldigten abermals fest, dass die O.________ (Sportclub) AG überschuldet sei. Von einer Benachrichtigung des Richters könne abgesehen werden, wenn eine vom Hauptaktionär unterzeichnete Finanzierungserklärung und Rangrücktrittsvereinbarung vorliege. Im letzten Abschnitt ihres Berichts wiesen die Beschuldigten weiter auf die wesentliche Unsicherheit gemäss Semesterabschluss hin, welche erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfe. Bei einem Semesterabschluss auf Basis von Veräusserungswerten könne sich die ausgewiesene Überschuldung erhöhen und die Rücktrittsvereinbarung könnte nicht mehr ausreichend sein, so dass Bilanz zu deponieren wäre. Das Schreiben wurde sodann mit dem Satz abgeschlossen: «Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass das nachrangige Darlehen nicht geleistet würde».

AF.________ und die O.________ (Sportclub) AG hatten am 14. August 2015 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich AF.________ zur Sicherstellung der für die Fortführung der CU.________(Sportaktivitäten) der O.________ (Sportclub) AG bis zum Ende der Saison 2015/2016 notwendigen Liquidität und zur Beseitigung der per 30. Juni 2015 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten (und allenfalls per 30. Mai 2016 bestehenden Überschuldung zu Fortführungswerten) und damit zur Vermeidung einer Benachrichtigung des Richters gemäss den Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 aOR u.a. dazu verpflichtet hatte, bis spätestens am 31. Oktober 2015 einen Betrag von CHF 500'000.00 zu leisten. Eine ursprünglich von AF.________ vorgeschlagene Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2015 war von den Beschuldigten nicht akzeptiert worden. In ihrer Review vom 24. August 2015 wiesen die Beschuldigten wie bereits erwähnt darauf hin, dass für den Fall, dass das nachrangige Darlehen vom Hauptaktionär nicht geleistet werde, die Vorschriften von Art. 725 Abs. 2 aOR zu befolgen seien. Die R.________ (Liga) erteilte der O.________ (Sportclub) AG mit Entscheid vom 23. September 2015 die Spiellizenz, wobei sie diese – nachdem der Licensing Manager in seinem Vorbescheid Skepsis betreffend das Vorgehen und die Bonität des Hauptaktionärs geäussert hatte – mit diversen Auflagen verband, darunter die Verpflichtung der O.________ (Sportclub) AG, den Licensing Manager spätestens bis am 5. November 2015 bzw. innert 5 Tagen nach Erhalt der Auszahlung des Darlehens über CHF 500'000.00 vom Hauptaktionär schriftlich und unter Beilage der entsprechenden Zahlungseingangsbestätigung zu informieren.

Das zugesicherte Darlehen von CHF 500'000.00 wurde durch AF.________ innert Frist nur im Umfang von CHF 100'000.00 bezahlt. Von dieser Zahlung hatten die Beschuldigten keine Kenntnis. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist am 31. Oktober 2015 vertrauten die beiden Beschuldigten blind auf eine vollständig erfolgte Zahlung, ohne von der O.________ (Sportclub) AG oder von AF.________ persönlich einen Nachweis über die fristgerechte Gesamtzahlung zu verlangen. Obwohl das Darlehen nicht ordnungsgemäss geleistet worden war, forderten die beiden Beschuldigten – entgegen ihrem eigenen Hinweis in der Review vom 24. August 2015 – den Verwaltungsrat nicht auf, nach Art. 725 Abs. 2 aOR vorzugehen und nahmen ihrerseits vorerst auch keine ersatzweise Benachrichtigung des Richters vor, obwohl dies ab Mitte November 2015 aufgrund der offenkundigen Überschuldung dringend erforderlich gewesen wäre. Die Beschuldigten waren sich über die Pflichten der Revisionsstelle, wie sie aus dem Gesetz und den einschlägigen Prüfungsstandards hervorgehen, und die prekäre finanzielle Lage der O.________ (Sportclub) AG, wie sie sich zuletzt per 30. Juni 2015 präsentiert hatte, im Klaren. Am 8. Dezember 2015 nahm der Beschuldigte 3 an der ausserordentlichen Generalversammlung der O.________ (Sportclub) AG teil, wo weitere Sanierungsmassnahmen, darunter der Transfer von Spielern in der Winterpause, beschlossen wurde. Auch in diesem Zusammenhang erfolgte keine Prüfung der Zahlung. Erst als anfangs 2016 der Jahresabschluss 2015 durch die Revisionsstelle nicht überprüft werden konnte und dem Verwaltungsrat in der Folge vergeblich weitere Nachfristen zur Einreichung der erforderlichen Dokumente gesetzt worden waren, benachrichtigten die Beschuldigten Mitte April 2016 den Richter, wobei sich die finanzielle Situation der O.________ (Sportclub) AG zu diesem Zeitpunkt aufgrund der nunmehr eingetreten Illiquidität und der Nichtbezahlung von Rechnungen und Löhnen seit Oktober 2015 weiter verschlimmert hatte. Am 7. Juni 2016 wurde – nach Widerruf einer zuvor gewährten provisorischen Nachlassstundung – der Konkurs über die O.________ (Sportclub) AG eröffnet.

VI. Rechtliche Würdigung

21. Theoretische Grundlagen

21.1 Anwendbares Recht

Die vorliegend relevante Bestimmung von Art. 165 StGB war nur am Rande vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) betroffen. Neu wurde Ziff. 1bis eingefügt, wonach der Schuldner mit der gleichen Strafe belegt wird, wenn er zur Abwendung drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme erhält. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht einschlägig, so dass die Prüfung des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Strafbarkeit diesbezüglich entfällt. Es ist somit hinsichtlich Art. 165 StGB unverändert geltendes Recht anzuwenden.

Wie die nachfolgenden theoretischen Ausführungen noch zeigen werden, kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 165 StGB nur im Falle der Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht entstehen. Was diese ausserstrafrechtlichen Regeln betrifft, von denen ein Strafbarkeitselement abhängt, ist darauf hinzuweisen, dass wie bei den eigentlichen Strafnormen die lex-mitior-Regel zur Anwendung gelangt (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 14 zu Art. 2). Im Rahmen der Aktienrechtsrevision wurden auch die privatrechtlichen Sanierungsmassnahmen von Art. 725-725c OR revidiert. Die neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Art. 725 (und auch dessen Abs. 2) OR betreffen im revidierten Recht den neuen Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit, während die Überschuldung nach der Revision in Art. 725b OR geregelt ist. In der Literatur wird die Revision der genannten Bestimmungen wie folgt erläutert (BSK StGB-Hagenstein, N 33 zu Art. 165; Hervorhebungen im Original):

Art. 725b OR knüpft als neu eigenständiger Überschuldungstatbestand weitgehend am aArt. 725 Abs. 2 OR an (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23.11.2016, BBl 2017 399, 578). Der Wortlaut von Art. 725b Abs. 1 OR lehnt sich an die bisherige Begriffsbestimmung an, wonach als Überschuldung gilt, «wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind» (vgl. statt vieler: BSK OR II5-Wüstiner, Art. 725 N 29). Im Falle begründeter Besorgnis der Überschuldung verlangt Art. 725b Abs. 1 OR, dass der VR unverzüglich je einen

Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten erstellt. Neu ist explizit der Verzicht auf einen Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten vorgesehen, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Wie vor dem Inkrafttreten sind die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen (Art. 725b Abs. 2 OR). Nach bisherigem wie geltendem Recht hat der Verwaltungsrat grundsätzlich die Pflicht, dem Gericht die Überschuldung anzuzeigen, wenn sie in den erforderlichen Zwischenabschlüssen ausgewiesen ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 725b Abs. 3 OR). Er kann von der Überschuldungsanzeige absehen, wenn ein Rangrücktritt vorliegt, welcher sowohl die Stundung der Grundforderung als auch der Zinsforderungen für die gesamte Dauer der Überschuldung umfasst (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23.11.2016, BBl 2017 399, 579). Neu ist zudem gesetzlich in Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR verankert, dass der VR von der Benachrichtigung des Gerichts absehen kann, wenn kumulativ eine begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und zudem während des Zuwartens die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile (Art. 725b Abs. 6 OR).

Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht war gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine Anzeige spätestens im November 2015 zwingend nötig. Mit anderen Worten wäre die Unterlassung der Überschuldungsanzeige auch nach neuer obligationenrechtlicher Bestimmung eine Pflichtverletzung gewesen. Das neue Recht ist im konkreten Fall somit nicht das mildere für die Beschuldigten. Hinzu kommt, dass durch das Ausscheiden der Verwaltungsräte aus dem Prozess die Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte selber nicht mehr geprüft werden muss, sondern nur noch jene der Revisoren. Deren eigentliche Pflicht stützt sich, neben Art. 725 Abs. 2 aOR, insbesondere auf Art. 729c OR, welcher unverändert geblieben ist. Insgesamt erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Obligationenrecht anzuwenden ist.

21.2 Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB

Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Was die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands anbelangt, kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 916 ff., S. 122 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses objektive Strafbarkeitsbedingung ist und Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein kann. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle [die Strafbarkeit letzterer bestätigt in BGE 117 IV 26 E. 4b und BGE 127 IV 110 E. 5]).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören unter anderem die Vernachlässigung der Buchführung, der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Die «arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung» kann durch aktives Verhalten oder eine Pflichtverletzung erfüllt werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann nur im Falle der Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht entstehen, umgekehrt bedeutet aber nicht jede Verletzung einer zivilrechtlichen Pflicht eine tatbestandsmässige Straftat. Die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer AG, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, stellt eine nachlässige Berufsausübung i.S.v. Art. 165 StGB dar (BSK StGB-Hagenstein, N 59 zu Art. 159). Nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen können ein Herauszögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und unbegründete Hoffnung, eine Gesellschaft werde überleben (BSK StGB-Hagenstein, N 33 zu Art. 165).

Nach herrschender Lehre und neuerer Rechtsprechung gilt die Zahlungsunfähigkeit resp. die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung als tatbestandsmässiger Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft (BSK StGB-Hagenstein, N 56 zu Art. 165). Die Verschlimmerung der Vermögenslage besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Ungenügend für die Erfüllung des Tatbestands ist eine geringfügige oder lediglich vorübergehende Verschlechterung der Verhältnisse, erforderlich ist vielmehr eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage (BSK StGB-Hagenstein, N 59 zu Art. 165).

Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weshalb nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung vorausgesetzt wird (BGer 6B_765/2011 vom 24. Mai 2022 E. 2.2.1; 6B_985/2016 E. 4.1.1 und 4.2.1).

Gemäss Botschaft ist Art. 165 StGB ein Vorsatzdelikt, das aber wegen bestimmter Formen der Misswirtschaft (leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) Elemente der Fahrlässigkeit aufweist. Der subjektive Tatbestand verlangt (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Trechsel/Ogg, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 165 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/.________(Jahr) vom 9. Mai .________(Jahr)).

22. Argumente der Verteidigung

Die Verteidigung führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, es müsse eine zivilrechtliche Pflichtverletzung vorliegen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass es die unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats sei, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen; die Revisionsstelle müsse diese nicht an seiner Stelle ausarbeiten. Die Revisionsstelle habe nur bei offensichtlicher Überschuldung Pflichten. Von Gesetzes wegen bestehe sodann Raum für nicht arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, die nicht strafbar sei. Die Misswirtschaft setze krasses wirtschaftliches Fehlverhalten voraus. Die zentrale Frage sei, welche Gefahren man eingehen dürfe und wo die Grenze zum strafrechtlich erlaubten Risiko überschritten sei.

Das vorinstanzliche Urteil enthalte keine Rechtserörterung, wann die Überschuldungsanzeige vorzunehmen sei. Auch sei die Länge der Toleranzfrist für Sanierungsmassnahmen auch höchstrichterlich umstritten. Massgeblich sei eine ex ante Betrachtung; der Verzicht auf die Anzeige beim Richter lasse sich rechtfertigen, wenn ökonomische Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung bestanden hätten, selbst wenn diese sich im Nachhinein als ungenügend herausstellen würden. Was für den Verwaltungsrat gelte, müsse erst recht für die Revisionsstelle Geltung haben, welche ohnehin nur eine subsidiäre Anzeigepflicht treffe. Die Revisoren müssten nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Verfügungsgeschäft überprüfen, ansonsten sie Geschäftsführer würden. Zur Frage des massgebenden Zeitpunkts sei sodann auch wesentlich, dass vorliegend nur zwei sehr knappe Zeitfenster für die Spielerverkäufe zur Verfügung gestanden hätten. Wie die sachverhaltlichen Ausführungen gezeigt hätten, sei die Fortführungsfähigkeit der O.________ (Sportclub) AG im vorgeworfenen Zeitpunkt durchaus noch gegeben gewesen. Die Revisionsstelle habe im August 2015 die erforderlichen Hinweise gemacht und habe bis zur Überprüfung des nächsten Abschlusses keine weiteren Massnahmen zu ergreifen gehabt. Die Vorinstanz habe dem Verwaltungsrat – bzw. der Revisionsstelle – sodann eine gewisse Reaktionszeit zugebilligt, da zunächst habe festgestellt werden müssen, dass AF.________ die CHF 500'000.00 per 31. Oktober 2015 tatsächlich nicht bezahlt habe. Hierbei sei wiederum zu berücksichtigen, dass die Revisionsstelle eine nachgelagerte Pflicht habe und die Anzeige erst machen müsse, wenn es der Verwaltungsrat nicht tue. Weder dem Gesetz noch der Literatur lasse sich eine entsprechende Pflicht der Revisionsstelle entnehmen, die Sanierungsmassnahmen zu überprüfen. Auch aus den einschlägigen Prüfungsstandards liesse sich dies nicht ableiten, wobei anzumerken sei, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung fälschlicherweise die PS 290 zugrunde gelegt habe. Da nur eine eingeschränkte Revision vorgenommen worden sei, würden die oberinstanzlich eingereichten Standards «Standard zur Eingeschränkten Revision» inklusive Anhang H, 1. Ausgabe 2007 (pag. 19 167 ff.) zur Anwendung gelangen.

In subjektiver Hinsicht rügen die Beschuldigten, die Vorinstanz habe den objektiven und subjektiven Tatbestand und insbesondere auch den Vorsatz und die Fahrlässigkeit innerhalb des subjektiven Tatbestands nicht sauber abgegrenzt. Die Argumentation der Vorinstanz sei im Ansatz falsch, verkürzt und beschränkte sich auf die Wiedergabe der Gesetzesartikel. Das Prüfprogramm des subjektiven Tatbestands der Vorinstanz gehe von Prämissen aus, die nie überprüft worden seien, obwohl sie seitens der Beschuldigten bestritten worden seien. Zum einen sei die Ansicht vertreten worden, die Revisionsstelle müsse laufende Massnahmenprüfungen vornehmen und dem Verwaltungsrat quasi geschäftsführend zur Seite stehen. Zum anderen sei die Vorinstanz gestützt hierauf zum Schluss gekommen, die beiden Beschuldigten hätten Anfang November 2015 prüfen müssen, ob die Einlage von CHF 500'000.00 von AF.________ geleistet worden sei. Selbst wenn das Gericht entgegen der Auffassung der Verteidigung diese begleitende Unterstützungspflicht bejahen würde, wäre beim subjektiven Tatbestand zu prüfen, ob die Revisoren damals eine fahrlässige Einschätzung vorgenommen oder die Pflicht vorsätzlich verletzt hätten. Dies sei wichtig, weil die Fahrlässigkeit nicht strafbar sei. Es gebe vorliegend keinen Anlass, auf (Eventual-)Vorsatz zu schliessen, da die Beschuldigten ihre Existenz durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verlieren könnten. Sie hätten vielmehr in der Überzeugung gehandelt, eine entsprechende Pflicht, wie sie die Vorinstanz herleite, existiere für sie nicht. Dies sei denn auch die Meinung des Gesetzgebers, welcher nur «arge» Nachlässigkeit, also krasse Fälle von Fehlverhaltens mit Art. 165 StGB erfassen wolle.

Das Handeln der beiden Beschuldigten habe – weder vorsätzlich noch fahrlässig – eine Verschlimmerung der finanziellen Situation zur Folge gehabt. Die entstandenen Folgen könnten nicht mit dieser Pflicht, die nicht existiert habe, verknüpft werden. Im Sinne einer ex ante-Beurteilung zeige sich, dass die von den Beschuldigten getroffenen Entscheide aufgrund des damaligen Kenntnisstandes nicht nur vertretbar, sondern gar geboten gewesen seien. Die Revisoren hätten den Jahresabschluss 2015 umgehend überprüfen wollen und damit auch ihre Pflichten wahrgenommen. Der Entscheid, den Richter zu benachrichtigen, sei eine unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats und gehöre zu dessen Geschäftsführungsbefugnis und -pflicht. Die Revisionsstelle als sekundäres Organ sei nur nachrangig in der Pflicht. Die Vorinstanz differenziere in keiner Weise, sondern stelle den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle auf die gleiche Stufe. Sie mache die Revisionsstelle faktisch zum Verwaltungsrat und dichte ihr im strafrechtlichen Kontext Geschäftsführungspflichten an, aus welchen sie eine Verurteilung konstruiere. In der Situation der beiden Beschuldigten seien folgende Elemente massgebend gewesen. Erstens habe der Verwaltungsrat ein Massnahmepaket erarbeitet, nachdem die Revisionsstelle Mitte 2015 auf die bestehende Überschuldung hingewiesen habe. Die Massnahmen seien nicht nur beschlossen, sondern teilweise bereits in der Umsetzung gewesen (z.B. Spielerverkäufe im August). Alsdann habe das Lizenzverfahren für die neue Saison durchgeführt werden können, wobei die Wahl von AF.________ zum Verwaltungsratspräsidenten eine neue Ausgangslage geschaffen habe. Mit der Kapitalerhöhung, welche bereits im Juni 2015 erfolgt sei, und den Massnahmen in Zusammenhang mit dem Lizenzprüfungsverfahren habe man als Revisor von aussen sehen können, dass die Massnahmen kurzfristiger Natur auch bereits zweckmässig umgesetzt worden seien. Sodann sei die externe Situation hinzugetreten; der O.________ (Sportclub) habe sich in einem Aufwärtstrend befunden und sportliche Erfolge feiern können, Euphorie und grosses Zuschauerinteresse seien die Folge gewesen. Auch hätten die Beschuldigten die Thematik der Spielerwerte richtig erfasst, während die Einschätzung der Vorinstanz ein Widerspruch in sich sei. Das Abwarten des Transferfenster könne sicher nicht Ausdruck einer argen Nachlässigkeit und damit einer Bankrotthandlung sein. Es wäre der schlechtmöglichste Zeitpunkt gewesen, die Bilanz vor der Öffnung des Transferfensters zu deponieren, und die Tatsache, dass später noch eine Nachlassstundung gewährt worden sei, zeige, dass die Beurteilung der Revisoren nicht derart falsch gewesen sein könne. Wenn man die Auffassung vertreten wolle, der Richter hätte früher benachrichtigt werden müssen, müsste man in Anbetracht der zeitlichen Spielräume wenn überhaupt von einer leichten Fahrlässigkeit, keinesfalls aber von einer argen Nachlässigkeit ausgehen. Die Verteidigung gehe aber davon aus, dass das Gegenteil der Fall und die beiden Beschuldigten mit Blick auf die effektiv bestehenden Revisionspflichten stets korrekt gehandelt hätten. Von Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale könne keine Rede sein, Grobfahrlässigkeit sei nicht angeklagt worden. Da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB erfüllt seien, seien die Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).

23. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte vor oberer Instanz, gestützt auf die Ausführungen der Verteidiger könnte man meinen, dass die O.________ (Sportclub) AG zu keinem Zeitpunkt in einer finanziellen Krise gesteckt sei. Ein allfälliger sportlicher Erfolg habe aber nichts mit der finanziellen Lage zu tun. Die Liga habe dem O.________ (Sportclub) schliesslich den Stecker ziehen müssen und ihm im Vorfeld sechs Strafen aufgebrummt bis zu einem Punktabzug. Trotz Verwarnungen habe die Liga keine Dokumente erhalten, namentlich nicht den Nachweis der Einzahlung von CHF 500'000.00, was überhaupt erst die Auflage für die Lizenzerteilung gewesen sei. Inzwischen hätten alle Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Strafe akzeptiert und eingesehen, dass sie ihren Job in einer zugegebenermassen nicht einfachen Situation nicht gesetzeskonform gemacht hätten. Die beiden Beschuldigten hingegen würden beteuern, alles richtig gemacht zu haben. Hierzu sei festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten topausgebildet seien und Kaderpositionen besetzen würden, sie ihr Mandat aber ungenügend ausgeführt und schliesslich auch versäumt hätten, ihre subsidiäre Pflicht zur Benachrichtigung des Richters rechtzeitig wahrzunehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz könne vollumfänglich abgestellt werden. Die beiden Revisoren hätten die vom Verwaltungsrat beschlossenen oder in Aussicht gestellten, überlebenswichtigen Sanierungsmassnahmen viel zu unkritisch begleitet. Von einer Überprüfung oder Dokumentierung könne man nicht sprechen, dies obwohl man sich die O.________ (Sportclub) AG in einer Schieflage befunden habe. Die subsidiäre Pflicht, die Bilanz zu deponieren, beinhalte mehr, als Sanierungsmassnahmen lediglich auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Gemäss PS 290 könne die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat nach Ablauf einer Toleranzfrist in komplexen Fällen eine Fristverlängerung gewähren, soweit bis zu diesem Zeitpunkt ein wesentlicher Teil der Sanierungsmassnahmen bereits umgesetzt sei. Die Prüfung der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen werde entgegen der Ansicht der Verteidigung demnach vorausgesetzt. Die O.________ (Sportclub) AG sei offensichtlich überschuldet und das Darlehen von AF.________ überlebenswichtig gewesen. Die Beschuldigten hätten selbst festgehalten, dass die Überweisung bis am 31. Oktober 2015 erfolgt sein müsse, weshalb eine Überprüfung anhand von Belegen zwingend erforderlich gewesen sei. Die Beschuldigten hätten bereits im Voraus die Bonität von AF.________ unzureichend geprüft und die eingeholten Referenzen seien beim besten Willen nicht geeignet gewesen, von einer eingehenden Prüfung abzusehen. Das Gesetz und die Standards würden die Revisionsstelle dazu anhalten, nicht untätig zu bleiben, sondern den Konkursrichter zu benachrichtigen, was vorliegend zu spät passiert sei. Die Beschuldigten hätten durch die Verteidiger ihre vermeintlichen Überlegungen ausführlich präsentieren lassen, aber gerade weil der exakte Zeitpunkt der Bilanzdeponierung nicht auf den Tag genau bestimmt werden könne, sei unverständlich, dass in dieser Phase nicht alles penibel schriftlich festgehalten worden sei. In den Prüfunterlagen der Revisoren finde sich nichts zu konkreten Nachfragen oder eigenen Überlegungen. Die O.________ (Sportclub) AG sei offensichtlich sowohl nach Fortführungs- als auch nach Veräusserungswerten überschuldet gewesen. Es sei schnelles Handeln geboten gewesen nach dem Scheitern der zentralen Sanierungsmassnahmen. Da die Zahlung von AF.________ nicht geflossen sei, hätte ab November 2015 die Bilanz deponiert werden müssen. Da der Verwaltungsrat dies nicht gemacht habe, sei die Revisionsstelle gefragt gewesen. Indem sie ihrer Pflicht, die Bilanz zu deponieren, nicht nachgekommen sei, habe sich die wirtschaftliche Situation der O.________ (Sportclub) AG weiter verschlechtert, was die Beschuldigten zu verantworten hätten (pag. 19 480 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]).

24. Subsumtion

24.1 Objektiver Tatbestand

Um Wiederholungen zu vermeiden, sei eingangs erwähnt, dass die nachfolgenden Ausführungen zum objektiven Tatbestand die Beschuldigten 2 und 3 gleichermassen betreffen, da sie im Wesentlichen gemeinsam handelten und die relevanten Dokumente der Revisionsstelle beide unterzeichneten.

Über die O.________ (Sportclub) AG wurde am 7. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 9. Juni 2016 der Konkurs eröffnet (pag. 04 001 024 ff.), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist.

Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 zuständiger bzw. der Beschuldigte 3 leitender Revisor der O.________ (Sportclub) AG war. Beide Beschuldigte kommen damit gestützt auf Art. 29 Bst. a StGB als Täter in Frage, nämlich als Mitglied eines Organs der Schuldnerin, welche juristische Person ist.

Gemäss erstelltem Sachverhalt war die O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 überschuldet im Sinne von Art. 725 Abs. 2 aOR. Die zentrale Sanierungsmassnahme, nämlich die vollständige Einzahlung des nachrangigen Darlehens in der Höhe von CHF 500'000.00 durch AF.________, welche Hauptgrund für das Zuwarten mit der Überschuldungsanzeige war – erfolgte innert Frist bis zum 31. Oktober 2015 nicht. Die O.________ (Sportclub) AG war folglich auch zu diesem Zeitpunkt noch überschuldet; alleine der Rangrücktritt auf einem Darlehen, welches noch gar nicht (vollständig) geleistet wurde, reicht nicht aus. Die übrigen Sanierungsmassnahmen, welche erst im Rahmen der ausserordentlichen Generalversammlung am 8. Dezember 2015 präsentiert wurden und in der Review vom August 2015 entsprechend auch noch nicht erwähnt sind, waren in Anbetracht der Höhe der Überschuldung der O.________ (Sportclub) AG nicht geeignet, diese zu beseitigen und darüber hinaus mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden (Drittansprüche bei Spielerverkäufen, komplette Ungewissheit über die effektiv umsetzbaren Transferwerte der Spieler, Spielerablass mit Risiko hinsichtlich Ligaerhalts, Folgekosten bei Entlassung des Geschäftsführers, Umsetzbarkeit der Lohnreduktionen).

Nachdem die zentrale Sanierungsmassnahme mit einer nur geringen Teileinzahlung des Darlehens gescheitert war, hätte der Verwaltungsrat – und eben ersatzweise die Revisionsstelle – erkennen müssen, dass der Richter zu benachrichtigen ist, um eine weitere Verschlimmerung der finanziellen Lage der O.________ (Sportclub) AG zu verhindern. Die Beschuldigten weisen diesen Vorwurf zurück und machen geltend, es sei nicht an ihnen gewesen, die Sanierungsmassnahmen zu überprüfen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Es ist zutreffend, dass das Vorschlagen und Umsetzen von Sanierungsmassnahmen grundsätzlich Aufgaben des Verwaltungsrates sind. Stellt die Revisionsstelle aber eine offensichtliche Überschuldung fest und sieht sie auf Grund von daraufhin vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen von der Durchsetzung der Überschuldungsanzeige ab, so muss die Überprüfung der Qualität dieser Massnahmen selbstredend in ihren Aufgabenbereich fallen. Die subsidiäre Pflicht des Revisors zur Anzeige bei offensichtlicher Überschuldung (Art. 729c OR) kann nicht einfach dadurch ausgehebelt werden, dass der Verwaltungsrat als Antwort Massnahmen vorschlägt, die risikoreich oder gar unrealistisch sind, und diese dann auch gar nicht umsetzen muss. Die Revi-sionsstelle trifft durch ihr vorläufiges Absehen von der Überschuldungsanzeige eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dies muss auch bei der eingeschränkten Revision gelten.

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wäre nach Auffassung der Kammer eine Überprüfung der Bonität und der fristgerechten Umsetzung der zentralen Sanierungsmassnahme – zugunsten welcher auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet wurde – durchaus ohne Wahrnehmung von eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben möglich und erforderlich gewesen. So wäre es ein Leichtes gewesen, mindestens klare Auflagen zum Nachweis der Einzahlung an die O.________ (Sportclub) AG zu formulieren, wie dies beispielsweis auch die Lizenzkommission der R.________ (Liga) im gleichen Zeitraum tat. Auch nach Auffassung der Kammer ist von erfahrenen Revisoren zu erwarten, dass bei einer derart zentralen Sanierungsmassnahme auf griffige Kontrollmechanismen zurückgegriffen und nicht blind den Worten resp. dem Ruf einer einzigen Person vertraut wird. Bereits mit einem einfachen Nachweis der erfolgten Zahlung hätten die Beschuldigten Klarheit darüber gehabt, ob die zentrale Auflage auch erfüllt wurde oder ob der Verwaltungsrat nach der gewährten Frist bis 31. Oktober 2015 doch noch aufzufordern wäre, den Richter zu benachrichtigen (bzw. dies gegebenenfalls selbst zu tun). Die Auffassung der Verteidigung, die Revisionsstelle müsse ausschliesslich das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Verfügungsgeschäft überprüfen, greift nach Ansicht der Kammer vorliegend insoweit zu kurz, als die Revisionsstelle die Bedingung setzte und definierte, unter welchen Auflagen auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet werden kann. Das Überprüfen der Massnahmen wird dabei zur Überprüfung jener Bedingung, unter der man bereit ist, weiterhin auf die Anzeige zu verzichten. Das Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch die Beschuldigten erfolgte wider besseren Wissens um ihre Funktion als zivilrechtliche Hüter der Geschäftswelt, bei Überschuldung einzuschreiten, um eine in Richtung Zahlungsunfähigkeit steuernde Aktiengesellschaft rechtzeitig und vor Anrichten weiteren Schadens aus dem Wirtschaftskreislauf zu ziehen. Die Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist nach dem Gesagten zu bejahen.

Es stellt sich noch die Frage, ob die Nachlässigkeit eine «arge» im Sinne des Gesetzes ist. Mit den Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer zwingenden Bestimmung des Obligationenrechts massgeblich im Sinne des Gesetzes ist. Bereits in Urteil BGE 127 IV 110 erkannte das Bundesgericht in der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Revisor aber eine arg nachlässige Berufsausübung i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB («négligence grave dans l'exercice de la profession»), nachdem der dortige Beschwerdeführer auf eine Benachrichtigung des Richters verzichtete, weil er das Risiko einer Verschlechterung der Lage verantwortungslos verneint hatte oder dieses Risiko sogar bewusst eingegangen war, ohne die Folgen für die Gläubiger zu berücksichtigen (E. 5.b/aa). Das Bundesgericht erwog, im genannten Fall habe der Beschwerdeführer als Revisor den Richter benachrichtigen müssen, wobei diese Pflicht nicht mit der Annahme des Sanierungsplans durch die Generalversammlung geendet, sondern weiterbestanden habe, solange der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Überschuldung offensichtlich bleibe und der Richter nichts davon wisse.

Diese Schlussfolgerung – wenn auch aus der Zeit vor der Einführung der eingeschränkten Revision per 1. Januar .________(Jahr) – überzeugt. Damit ist auch geklärt, dass die Pflicht des Revisors bei bereits einmal festgestellter Überschuldung nicht mit der Kenntnisnahme von Sanierungsmassnahmen endet, sondern erst mit der Beseitigung der Überschuldung. Folgte man nämlich einer anderen Auffassung, würde dies bedeuten, dass die gesetzliche Schutzfunktion des Revisors bei Überschuldung mit Massnahmenankündigungen im Sinne reiner Lippenbekenntnisse von der betroffenen Gesellschaft ausgehebelt werden könnte. Es würde ausreichen, bei festgestellter Überschuldung einen vordergründig plausiblen Sanierungsplan darzulegen, unabhängig vom Willen zur Umsetzung und vom tatsächlichen Erfolg der Massnahmen.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschuldigten bereits bei der Erarbeitung der Finanzierungserklärung massgeblich beteiligt waren, indem sie eine zuerst von AF.________ vorgeschlagene Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2015 als zu lange ansahen und auf deren vertragliche Vorverschiebung auf 31. Oktober 2015 beharrten, auch nach der Review vom 24. August 2015 weiterhin in die Geschäfte der O.________ (Sportclub) AG eingebunden waren, an Sitzungen teilnahmen und mit AF.________ als Verwaltungsratspräsident und Schuldner der Darlehensforderung darüber hinaus auch telefonisch und schriftlich in regem Kontakt standen. Sie können somit nicht geltend machen, sie hätten täglich das Postfach des O.________ (Sportclub) AG leeren müssen, um die Bedingungserfüllung zu überprüfen, was unzumutbar gewesen wäre. Im Weiteren und insbesondere haben die Beschuldigten es aus unerklärlichen Gründen auch unterlassen, AF.________ schon vor ihrem Verzicht auf die Überschuldungsanzeige im August 2015 ordentlich auf seine Bonität zu prüfen. Das Bundesgericht hielt fest, es sei möglich, mit dem Mittel des Rangrücktritts eine Benachrichtigung des Richters zu vermeiden, wobei allerdings die Revisionsstelle dessen Gültigkeit, die Vertrauenswürdigkeit des den Rangrücktritt erklärenden Gläubigers und einen eventuellen Interessenkonflikt prüfen müsse (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 4.1; «Aufschubpraxis»). Nur mit einer Bonitätsprüfung hätten die Beschuldigten wissen können, ob die geplante Hauptmassnahme überhaupt geeignet wäre, die offensichtliche Überschuldung innert kurzfristig realisierbarer Frist abzuwenden. Damit und vor dem Hintergrund der unterlassenen Zahlungsprüfung trotz ihrer Verflechtung mit der O.________ (Sportclub) AG auch nach August 2015 erscheint der Verzicht auf die Überschuldungsanzeige erst recht als arge Nachlässigkeit im Sinne des Gesetzes.

Damit kann grundsätzlich auch die vieldiskutierte Frage der Bedeutung der Standesregelwerke «Standard zur Eingeschränkten Revision (SER)» und «Schweizer Prüfungsstandards (PS)» für den vorliegenden Fall offenbleiben.

Immerhin sei aber Folgendes angemerkt: Um die gesetzlichen Vorschriften zur Revision zu konkretisieren, wurden in Selbstregulierung von den grossen Fachverbänden diverse Standesregeln eingeführt. Namentlich handelt es sich dabei um die «Schweizer Prüfungsstandards (PS)» und um den «Standard zur Eingeschränkten Revision (SER)». Diese Regeln sind für Mitglieder der Berufsverbände verbindlich.

Die Vorinstanz ist von der Anwendbarkeit der PS 290 (Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung) und dort namentlich der Bestimmung HH ausgegangen, wonach bei einer bestehenden Überschuldung innerhalb von vier bis sechs Wochen konkrete Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden müssen (vgl. dazu Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards [PS], Ausgabe 2013, PS 290 Bst. HH). Die Revisionsstelle sei in den Fällen, in denen sie eine begründete Besorgnis der Überschuldung feststelle, in einem ersten Schritt verpflichtet, die Sanierungsmassnahmen zu beurteilen, d.h. zu prüfen, ob diese realistischerweise zu einer Beseitigung der Überschuldung führen (vgl. PS 290 Bst. M und Bst. II). In einem zweiten Schritt sei sie verpflichtet, die fristgerechte Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu prüfen. Unterlasse sie diese Prüfung, so könne sie gar nicht beurteilen, ob der Verwaltungsrat nach Ablauf der Sanierungsfrist von vier bis sechs Wochen die Benachrichtigung des Richters unterlassen dürfe (weil keine Überschuldung mehr bestehe) oder nicht, folglich könne sie auch nicht prüfen, ob sie selbst den Richter benachrichtigen müsste (vgl. PS 290 Bst. HH). Die vorinstanzlichen Erläuterungen zu PS 290 sind an sich treffend.

Ob die PS vorliegend tatsächlich anwendbar waren oder nicht, kann aber letztendlich – angesichts des Vorstehenden und Nachfolgenden – offenbleiben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung zeigen die Akten, dass nicht nur der Revisor der Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, sondern eben auch die beiden Beschuldigten selber die PS 290 (Schweizer Prüfungsstandard 290; Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung) sowie überhaupt die Schweizer Prüfungsstandards (so insbesondere auch PS 910; pag. 04 001 124) als anwendbar erachteten. Dies ergibt sich bspw. aus der Überschuldungsanzeige vom 15. April 2016 an das Regionalgericht AM.________, worin die Beschuldigten Folgendes erklärten: «Gemäss unseren Berufsnormen und konkret dem Schweizerischen Prüfungsstandard PS 290 lit. LL wird empfohlen, die Meldung an den Konkursrichter auch vorzunehmen, wenn mögliche Zweifel an der offensichtlichen Überschuldung bestehen» (pag. 04 001 536). Bezeichnend ist denn auch, dass sie dort selber die Frist von 4–6 Wochen nannten, innert denen die Überschuldung auch ihrer Meinung nach angezeigt werden musste.

Selbst wenn aber die PS 290 tatsächlich formell nicht anwendbar gewesen wären, hätte – neben den gesetzlichen Mindestbestimmungen – auch standesrechtlich kein Regelungsvakuum vorgelegen. Die SER sieht sowohl in ihrer Ausgabe 2007 als auch 2015 Ähnliches vor, nämlich (zusammengefasst und in Kontext gesetzt) dass auf eine ersatzweise Benachrichtigung des Richters durch die Revisionsstelle nur verzichtet werden kann, wenn kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmen eingeleitet wurden (Prüfung durch Revisionsstelle), falls diese in einer Darlehensgewährung bestanden (und damit ungenügend waren), dass ein ausreichender, vom Revisor zu prüfender Rangrücktritt vereinbart wurde (Prüfung durch Revisionsstelle) und bei Verneinung, dass eine Ermahnung des Verwaltungsrates zur Überschuldungsanzeige innert Frist von 4-6 Wochen ab Feststellung der offensichtlichen Überschuldung (BGer 4C.117/1999) unbeachtet blieb (vgl. Schemata pag. 19 199 und pag. 19 237). Damit ist auch nach den SER klar, was bereits die vorstehende Subsumierung unter das Gesetz ergab: Die Pflichten der Revisionsstelle enden auch bei eingeschränkter Revision nicht einfach mit einer flüchtigen Kenntnisnahme und Absegnung von Sanierungsmassnahmen. Wäre man anderer Auffassung, wäre die Erwähnung einer Frist in diesen Schemata nicht nötig.

Die Beschuldigten 2 und 3, welche für die Revisionsstelle AL.________(Revisionsstelle) AG unterzeichnende zuständige bzw. leitende Revisoren der O.________ (Sportclub) AG amteten, wären vorliegend somit unter allen Titeln verpflichtet gewesen, den Verwaltungsrat zur Deponierung der Bilanz aufzufordern bzw. bei Nichtfolgegebung an dessen Stelle den Richter selbst zu benachrichtigen. Indem die Beschuldigten dies auch nach der gescheiterten Sanierungsmassnahme sowie bleibender Passivität des Verwaltungsrats unterliessen und schliesslich erst am 14. April 2016 an den Richter gelangten, verletzten sie ihre Pflichten gemäss Art. 729c OR und verschleppten dadurch den Konkurs. Sie haben damit arg nachlässig im Sinne von Art. 165 StGB gehandelt.

Die Vorinstanz subsumierte sodann in zutreffender Weise, dass sich die vorgeworfene Unterlassung der Benachrichtigung zum Schaden der Gläubiger ausgewirkt habe. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Anklagegrundsatzes dargelegt (E. 13.2 hiervor), ist die Verschlimmerung der Überschuldung und der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse vorliegend geradezu offensichtlich, dies einerseits aus der bis 30. Juni 2015 bereits in der Tendenz steigenden Verschuldung und andererseits in der von den Beschuldigten selber festgestellten eingetretenen Illiquidität der AG um den Jahreswechsel. Wenngleich aufgrund der fehlenden Buchhaltung keine konkreten Zahlen vorliegen, ist erstellt, dass im Dezember 2015 sogar die Spielerlöhne nicht mehr vollständig bezahlt werden konnten. Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass dem Kollokationsplan (pag. 07 008 318 ff.) zu entnehmen ist, dass ein Grossteil der Forderungen – insgesamt rund CHF 793'000.00 – erst nach dem 1. November 2015 entstanden. Hinzu käme aber noch die grosse Zahl von Forderungen, welche teils vor und teils nach diesem Datum entstanden seien. Das Bundesgericht hielt dazu bei bereits erörterter Ausgangslage denn auch fest: «Im Übrigen entspricht es dem üblichen Lauf der Dinge, dass ein solches Verhalten [zuwarten mit der Überschuldungsanzeige bei nicht überprüften Sanierungsmassnahmen] zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft führt, so dass auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist» (BGE 127 IV 110 E. 5.b.bb). Angesichts der zeitlichen Überschaubarkeit ist der Kausalzusammenhang offensichtlich.

Die beiden Beschuldigten erfüllen damit den objektiven Tatbestand von Art. 165 StGB.

24.2 Subjektiver Tatbestand

Auch hier gelten die nachfolgenden Ausführungen jeweils für beide Beschuldigten, soweit keine spezifischen Hervorhebungen gemacht werden.

Zur subjektiven Seite, welche – wie die Verteidigung zutreffend geltend macht – stets ex ante zu betrachten ist, ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne hinreichende Prüfung auf die Bonität von AF.________ verlassen haben. Diese warf gemäss der R.________ (Liga) selbst nach Einholen der aktuellen Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen immer noch Fragen auf, was auch ausdrücklich verbrieft wurde. Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft festhielten, ist es tatsächlich heikel, vor dem Hintergrund der bestehenden Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung die Bonität unkritisch zu bejahen, wenn ein Gläubiger in einer solch überschuldeten Situation faktisch mit seinem gesamten Vermögen à fonds perdu haften soll. Dies umso mehr, wenn sodann auch keine fristgerechte Bezahlung erfolgte, was offensichtlich weder durch die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats noch durch die beiden Beschuldigten nachgeprüft wurde.

Die Beschuldigten machen weiter geltend, schliesslich hätten ja auch CL.________ (Wirtschaftsprüfer) und die R.________ (Liga) Prüfungen vorgenommen. Die Vergabe der Lizenz sei für sie deshalb ein hinreichender Indikator der Gesundung der O.________ (Sportclub) AG gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die R.________ (Liga) bei ihrer Lizenzvergabe einem anderen Prüfungsstandard verpflichtet ist, ihr keine Pflicht zur Benachrichtigung des Richters zukommt und sie dennoch bereits den Mahnfinger erhob. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, knüpfte sie die Vergabe der Lizenz für die Saison 2015/2016 denn auch an Auflagen, darunter der Nachweis der Einzahlung des Darlehens von AF.________ und eine vierteljährliche Rechenschaftspflicht. Die Beschuldigten durften folglich mitnichten darauf schliessen, der Erhalt der Spiellizenz entlaste sie, zumal bei Einsicht in die genannten Dokumente noch deutlicher geworden wäre, wie ernst die Lage und wie wichtig das Darlehen von AF.________ für das Fortbestehen der O.________ (Sportclub) AG war. Dass eine Lizenzverweigerung das Ende bedeutet hätte, muss den Beschuldigten bewusst gewesen sein und wurde vom Beschuldigten 3 denn auch bestätigt (pag. 19 475 Z. 374 ff.).

Die Beschuldigten machen weiter geltend, sogar der Richter sei im April 2016 noch von Sanierungsaussichten ausgegangen, ansonsten er die Nachlassstundung nicht gewährt hätte. Dies zeige, dass ihre Entscheidungen ab November 2015 nicht falsch gewesen sein können. Diese Feststellung der Beschuldigten stimmt so nicht. Im Entscheid des Regionalgerichts AM.________ vom 26. April 2016 (pag. 04 001 028 ff.) wurde vielmehr festgehalten, das Gesuch um Nachlassstundung erweise sich nach erster Prüfung keineswegs zum vornherein als aussichtslos, wobei Folgendes erwogen wurde (E. 15 des genannten Entscheids):

Zwar ist die derzeitige und künftige Vermögens- und Ertragslage der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin nur teilweise bekannt. Gemäss den entsprechenden Informationen verfügt die Schuldnerin/Gesuchsgegnerin gegenwärtig über keine nennenswerten Aktiven sowie Schulden von über CHF 1'400'000.00, Diesen stehen bis Ende Juni 2016 Einnahmen von lediglich einigen hunderttausend Franken gegenüber. Nebst den eigenen Sanierungsbemühungen der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin ist aus der Tagespresse bekannt, dass die Sponsorengruppe um Dietmar Faes nach eigenem Bekunden unter bestimmten Bedingungen bereit ist, eine halbe Million bis eine Million Franken einzuschiessen. Fraglich bleibt jedoch, ob dieses Angebot noch aktuell ist. In diesem Zusammenhang könnte in einem Nachlassverfahren sodann auch eine allfällige Übernahme bestimmter Teile der bisherigen Schuldnerin/Gesuchsgegnerin durch eine neue Trägerschaft geprüft werden. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 05.04.2016 (CIV 16 1064) stellte AF.________ als Verwaltungsratspräsident der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin zudem in Aussicht, ein Investor würde per 06.04.2016 sowie per 30.04.2016 je eine Million Franken einwerfen sowie eine Bankgarantie im Umfang von einer weiteren Million Franken bereitstellen. Die erste Tranche per 06.04.2016 ist zwar offensichtlich nicht überwiesen worden, doch rechtfertigt es sich, die Investorenfrage in einem Nachlassverfahren genauer abzuklären, da sich ein Investor zumindest gemäss der Beilage 18 im Verfahren CIV 16 1673 (E-Mail vom 08.04.2016) nach wie vor die Option eines Einstieges offen gehalten hat. Im Übrigen besteht ein mit BS.________ am 25.04.2016 abgeschlossener Übernahmekaufvertrag der Aktien der O.________ (Sportclub) AG zum Preis von CHF 800'000.00 von 7'172 Stimmrechten, was einem Stimmanteil von 51.2 % entspricht, zahlbar per 29.04.2016 in Form eines Bankcheckes. Unter diesen Umständen erscheint ein Stundungsvergleich nicht zum vorneherein ausgeschlossen und es rechtfertigt sich jedenfalls eine nähere Prüfung der Sanierungsaussichten; ganz abgesehen davon, dass sich dadurch die Situation der Gläubiger nicht verschlechtern dürfte und eine Sanierung der Schuldnerin/Gesuchstellerin auch im öffentlichen Interesse liegen würde. Im Übrigen sind Lohnforderungen von Arbeitnehmern im Umfang von vier Monaten auch dann durch Insolvenzentschädigungen gedeckt, wenn im Nachlassstundunsverfahren die (provisorische) Stundung bewilligt wird (Art. 51 ff. i.V.m. Art. 57 AVIG).

Dem erstellten Sachverhalt folgend war die O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 wiederholt überschuldet, wobei die geplanten Sanierungsmassnahmen, namentlich das Darlehen mit Rangrücktritt von AF.________, bis am 31. Oktober 2015 nur marginal umgesetzt wurden. Die Beschuldigten blieben – wie die Mitglieder des Verwaltungsrats – untätig und prüften die Einzahlung von AF.________ nicht nach, obwohl sie dies als Voraussetzung zur Nicht-Benachrichtigung des Richters machten und eine Kontrolle leicht umsetzbar gewesen wäre. Vielmehr schienen sie auf die Worte AF.________ und auf eine allfällige Rettung bei Öffnung des Transferfensters im Januar 2016 gehofft zu haben. Soweit die Beschuldigten davon ausgingen, es locke damit ein Betrag, welcher die klaffende Deckungslücke zu schliessen vermöchte, bleibt darauf hinzuweisen, dass darauf verzichtet wurde abzuklären, ob allfällige Einkünfte, welche daraus entstehen würden, auch tatsächlich der O.________ (Sportclub) AG und nicht einer Drittpartei zufliessen würden. Wie bereits dargelegt, geht es hierbei nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern um die erwiesene Tatsache, dass damals, also ex ante, niemand wusste (und auch nicht abklärte), wie es sich mit diesen Verträgen verhielt. Die Revisoren waren trotz ihrer Pflichten gemäss Gesetz und einschlägiger Standards bereit, dieses Risiko einzugehen und noch länger mit der Überschuldungsanzeige zuzuwarten, ohne ihr Risiko mit weiteren Abklärungen respektive Rechenschaftsaufforderungen an den Verwaltungsrat abzusichern.

Zusammengefasst erhellt aus der Betrachtung ex ante, dass die Beschuldigten darauf vertrauten, dass die vorgelegten Sanierungsmassnahmen den Club aus dem finanziellen Desaster retten würden. Sie liessen sich – wie die Mitglieder des Verwaltungsrates – offenkundig von der damaligen Euphorie um den O.________ (Sportclub) in Zusammenhang mit den sportlichen Erfolgen, den personellen Veränderungen im Verwaltungsrat (namentlich dem neuen Verwaltungsratspräsidenten) und den versprochenen Sanierungsmassnahmen davontragen und missachteten dabei elementare Regeln der Berufsausübung, obwohl ihnen der Ernst der Lage bewusst war. Weil die Beschuldigten auf eigene Einschätzung in Kenntnis der Sanierungsmassnahmen vorerst von der gesetzlich geforderten Überschuldungsanzeige absahen, schufen sie selbst eine erhöhte Sorgfaltspflicht dergestalt, dass sie nicht einfach bis zur nächsten periodischen Prüfung blind darauf vertrauen durften, dass die Sanierungsmassnahmen auch tatsächlich rechnungswirksam umgesetzt würden. Aufgrund ihrer Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation durfte von den Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden (BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). Die Beschuldigten mögen auf Besserung gehofft haben, haben aber mit diesem Verhalten geradezu in Kauf genommen, dass durch eine verspätete Bilanzdeponierung den Gläubigern der O.________ (Sportclub) AG weiterer Schaden entsteht. In Anbetracht ihres Verhaltens kann nicht mehr ernsthaft erwogen werden, sie hätten darauf vertraut, dass dieser Ausgang sich nicht verwirklichen könnte, so dass (straflose) Fahrlässigkeit ausscheidet.

Auch der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.

24.3 Fazit

Die Beschuldigten 2 und 3 sind der Misswirtschaft, begangen von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG, schuldig zu erklären.

VII. Strafzumessung

25. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.

Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c).

Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, welche vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden (2015/2016). Bei konkreter Prüfung würde in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – schon nur wegen dem Verschlechterungsverbot eine Geldstrafe und diese unter 180 Tagessätzen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden.

26. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 929 ff., S. 135 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Wiederholend und teilweise ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe insgesamt rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dem Sachgericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritt, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausging oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht liess bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtete (BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6; mit Hinweisen).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8; mit Hinweisen). Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden.

27. Strafrahmen und Strafart

Beide Beschuldigten sind wegen Misswirtschaft, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 165 Ziff. 1 aStGB). Nachdem vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, wird die Frage nach der Strafart obsolet; Freiheitsstrafen fallen schon deshalb ausser Betracht. Auch ohne Verschlechterungsverbot wäre die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gebieten würden. Es bleibt demnach bei Geldstrafen, welche insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen dürfen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Komponenten auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

28. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2

28.1 Tatkomponenten

28.1.1 Objektive Tatkomponenten

Geschütztes Rechtsgut von Art. 165 StGB sind die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte 2 wäre gehalten gewesen, ab November 2015 die Überschuldungsanzeige beim Konkursrichter einzureichen. Indem er die Bilanz zu spät deponierte, verschlechterte sich die Vermögenslage der O.________ (Sportclub) AG erheblich. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein genauer Deliktsbetrag nicht festgelegt werden konnte und die Verschlimmerung nur approximativ abgeschätzt werden kann.

Angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kann das objektive Tatverschulden immer noch als sehr leicht qualifiziert werden. Ohne den Erfolgsunwert bagatellisieren zu wollen, sind immer noch weitaus gravierendere Taterfolge denkbar. Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.

28.1.2 Subjektive Tatkomponenten

Die Beschuldigten handelten eventualvorsätzlich. Dieser Umstand ist mit einer Reduktion von 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Beweggründe sind hingegen schwer nachvollziehbar und scheinen auf einer falschen Einschätzung resp. einer fast schon mutwilligen Verkennung der tatsächlichen Lage zu fussen.

28.1.3 Fazit Tatverschulden

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Misswirtschaft eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.

28.2 Täterkomponenten

28.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten 2 zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 18 946, S. 152 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebungen im Original]):

An der Hauptverhandlung vom 06.06.2023 gab er zu Protokoll, er sei in CM.________ (Ortschaft) geboren und bis zu seinem 16. Lebensjahr dort auch aufgewachsen, dann sei er mit den Eltern nach CN.________ (Ortschaft) gezogen. Seine Kindheit und Jugend seien normal gewesen. Er habe in CO.________ (Ortschaft) BWL studiert mit der Vertiefung Wirtschaftsprüfung und Beratung. Nach dem Studium habe er bei der AL.________(Revisionsstelle) in CM.________(Ortschaft) angefangen und 2006 den Wirtschaftsprüfer gemacht. Ab 2007 sei er Niederlassungsleiter in CT.________ (Ortschaft) gewesen, seit dem 01.01.2022 sei er in die Regionaldirektion der AL.________(Revisionsstelle) aufgestiegen. Bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Er sei verheiratet, seine Frau verdiene ca. CHF 9'000.00 pro Monat. Er bezahle jährlich ca. CHF 10'000.00 an Hypothekarzinsen und CHF 6'500.00 an Krankenkasse, sonst gebe es keine wesentlichen Ausgaben. Er habe keine Kinder, gesundheitlich gehe es ihm gut (pag. WSG 18 500 f.).

Was die aktuellen finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten 2 betrifft, kann zunächst auf den Leumundsbericht vom 14. Januar 2025 (pag. 19 404 ff.) verwiesen werden, wonach der Beschuldigte 2 ein Einkommen von CHF 16'000.00/Monat (inkl. 13. Monatslohn) zzgl. eines variablen Jahreslohnes von CHF 220'000.00 (im Jahr 2024) und ein Vermögen von CHF 1'050'000.00 (Bank und Wertschriften) deklarierte. Vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte 2 die Richtigkeit dieser Angaben (pag. 19 462 Z. 32). Betreffend den variablen Lohn bejahte er, dass auf einen Nettobetrag CHF 180'000.00 abgestellt werden könne, wobei er nachschauen müsste, um es genau zu sagen (pag. 19 463 Z. 76 f.). Der Betrag des variablen Betrags beziehe sich aber auf das Jahr 2023; wie hoch er für das Jahr 2024 sei, wisse er noch nicht, wobei es vermutlich in der gleichen Grössenordnung sein werde (pag. 19 463 Z. 55 und 57).

Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 19 391).

Die Kammer gelangt im Einklang mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass das Vorleben und die persönliche Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral zu werten sind.

28.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Das Verhalten des Beschuldigten 2 nach der Tat und im Strafverfahren gibt keinen Anlass zu Diskussionen. Der Beschuldigte 2 verhielt sich während der Befragungen stets anständig und korrekt. Ein solches Auftreten ist jedoch durch den üblichen Anstand geboten und gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als ausserordentlich kooperatives Verhalten zu bewerten, das eine Strafminderung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was ihm allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Unter dem Titel «Einsicht und Reue» ist ihm handkehrum auch nichts zugute zu halten. Das Verhalten des Beschuldigten 2 ist folglich insgesamt neutral zu werten.

28.2.3 Strafempfindlichkeit

Unter diesem Titel berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd, dass der Beschuldigte 2 im Falle einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen müsse. Namentlich drohe ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister der Entzug der Zulassung als Revisor (Art. 17 Abs. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a RAG [Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BSG 221.302] i.V.m. Art. 4 RAV [Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BSG 221.302.3]).

Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Disziplinarmassnahmen können durchaus strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz 381; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 161 zu Art. 47). Auch die Kammer erachtet hierfür einen entsprechenden Abzug als angezeigt, wobei 20 Strafeinheiten als angemessen erachtet werden.

28.2.4 Fazit Täterkomponenten

Zusammenfassend ist nach Berücksichtigung der Täterkomponenten von einem Strafmass von 100 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

28.3 Strafmilderungsgründe

28.3.1 Zeitablauf/Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB

Nach Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Als massgeblichen Zeitpunkt sieht die Praxis den Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils, wobei das Gericht den Strafmilderungsgrund u.U. schon vorher anwenden kann (OFK-StGB/Heimgartner, 21. Aufl. 2022, N 10 f. zu Art. 48). Für die Berechnung der Zeitdauer nach Art. 48 Bst. e StGB ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss PK-Trechsel/Thommen, N 25 zu Art. 48, bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden sollten. Mathys (a.a.O, Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei.

Nach Art. 97 Abs. 1 aStGB beträgt die Strafverfolgungsverjährung bei Misswirtschaft 15 Jahre. Die massgebliche Praxisschwelle für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ist damit beim Vorwurf der Misswirtschaft noch nicht ganz überschritten. Angesichts des relativ geringen Verschuldens rechtfertigt sich jedoch eine Milderung, zumal sich der Beschuldigte seither absolut wohl verhalten hat. Hinzu kommt, dass das Verfahren vorliegend sehr lange gedauert hat, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aktenumfang beachtlich war und mehrere Beschuldigte beteiligt waren.

Insgesamt erachtet die Kammer unter diesen Titeln eine Strafmilderung von 50 Tagessätzen als angemessen.

28.4 Fazit

Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

28.5 Höhe des Tagessatzes

28.5.1 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 m.H.). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auch die Vornahme eines Pauschalabzugs zulässig (vgl. BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2).

28.5.2 In concreto

Ausgehend von den aktuellsten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 (pag. 19 404 sowie E. 28.2.1 hiervor) und damit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 27'500.00 (inkl. Spesen und variablem Lohnbestandteil) resultiert unter Berücksichtigung der Pauschalabzüge ein Tagessatz von CHF 750.00.

28.6 Vollzugsform

Die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 931, S. 137 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

29. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3

29.1 Tatkomponenten

29.1.1 Objektive Tatkomponenten

Beim Beschuldigten 3 kann betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ohne Weiteres auf das beim Beschuldigten 2 Ausgeführte verwiesen werden (E. 28.1.1 hiervor). Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, bei der Art und Weise der Tatbegehung zwischen dem Beschuldigten 3 als leitender und dem Beschuldigten 2 als zuständiger Revisor zu unterscheiden, zumal die beiden im Wesentlichen gemeinsam agierten. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auch treffend darauf hin, dass keine Klarheit darüber entstand, warum der Beschuldigte 3 überhaupt das Mandat des leitenden Revisors innehatte. Demzufolge verhält es sich bei ihm wie beim Beschuldigten 2; auch er hätte nach dem Scheitern der geplanten Sanierungsmassnahmen und mit Blick auf die Passivität des Verwaltungsrats die Überschuldungsanzeige an dessen Stelle vornehmen müssen. Es handelt sich um eine vergleichbare Nachlässigkeit beider Revisoren.

Folglich erachtet die Kammer auch beim Beschuldigten 3 eine Strafe von 140 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.

29.1.2 Subjektive Tatkomponenten

Auch der Beschuldigte 3 handelte mit Eventualvorsatz, was mit einer Reduktion von 20 Strafeinheiten berücksichtigt wird. Auch seine Beweggründe sind angesichts der prekären Lage der O.________ (Sportclub) AG nur schwer nachvollziehbar.

29.1.3 Fazit Tatverschulden

Wie beim Beschuldigten 2 erachtet die Kammer mit Blick auf die obigen Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auch hier eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen.

29.2 Täterkomponenten

29.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten 3 zutreffend wie folgt zutreffend zusammengefasst (pag. 18 948, S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebungen im Original]):

Am 16.08.2022 sagte E.________ aus, er habe nun drei Kinder in Ausbildung, er habe zudem seine Arbeit gewechselt, sei neu in der Zweigniederlassung der AL.________(Revisionsstelle) in CP.________ (Ortschaft) und dort betreue er nur noch französischsprachige Klienten, er wolle kein Risiko eingehen (pag. .________(Initialen) 043).

An der Hauptverhandlung vom 06.06.2023 gab E.________ zu Protokoll, er sei im Kanton CR.________ geboren und aufgewachsen, habe die CQ.________ (Schule) besucht sowie die Matura gemacht und dann bei CS.________ die Wirtschaftsprüferausbildung absolviert, die er 1996 bestanden habe. Seine Kindheit und Jugend sei normal gewesen. Er habe drei Kinder und müsse diese alle noch finanziell unterstützen. Er müsse jährlich ca. CHF 4'000.00 an Hypothekarzinsen und für die ganze Familie ca. CHF 15'000.00 an Krankenkassenbeiträgen bezahlen. Er leide an Bluthochdruck und Allergien (pag. WSG 18 539 f.).

Zu den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten 3 wird auf den Leumundsbericht vom 24. Januar 2025 (pag. 19 449 ff.) verwiesen, dessen Richtigkeit der Beschuldigte 3 vor oberer Instanz sinngemäss bestätigte (pag. 19 468 Z. 60 ff.). Er erklärte, einen Nettolohn von rund CHF 9'600.00/Monat (inkl. Vertretungszulagen von CHF 900.00, exkl. 13. Monatslohn) zu erzielen und jährlich eine Qualitätsprämie zu erhalten, welche bis zu CHF 6'000.00 betragen könne (pag. 19 468 Z. 80, pag. 19 469 Z. 86, 104 und 107). Für das Jahr 2024 habe er eine Prämie von CHF 6'000.00 erhalten (pag. 19 469 Z. 110). Die Ausbildungszulagen für die Kinder gingen an seine Frau (pag. 19 469 Z. 89). Was die Unterstützung seiner Kinder angeht, präzisierte der Beschuldigte 3 vor oberer Instanz, dass der älteste Sohn nun finanziell selbständig sei; den anderen beiden, die in Ausbildung seien, bezahle er noch alle Rechnungen (pag. 19 469 Z. 119 f. und pag. 19 470 Z. 138).

Auch der Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft (pag. 19 392).

Das Vorleben und die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten sind ebenfalls geordnet und somit neutral zu werten.

29.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte 3 hat sich der Strafuntersuchung gestellt und sich dabei stets anständig und korrekt verhalten, was neutral zu werten ist. Er hielt bis zum Schluss an seiner Auffassung fest, keinen Fehler gemacht zu haben. Demnach liegt auch bei ihm keine Einsicht und Reue vor, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnte.

29.2.3 Strafempfindlichkeit

Unter Verweis auf das beim Beschuldigten 2 Ausgeführte (E. 28.2.3 hiervor) ist auch beim Beschuldigten 3 eine Reduktion von 20 Strafeinheiten infolge erhöhter Strafempfindlichkeit aufgrund drohender Disziplinarmassnahmen vorzunehmen.

29.3 Strafmilderungsgründe

Es kann vollumfänglich auf E. 29.3 betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden. Auch beim Beschuldigten 3 sind der langen Verfahrensdauer mit einem Abzug von 50 Strafeinheiten Rechnung zu tragen.

29.4 Fazit

Es resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

29.5 Höhe des Tagessatzes

Gestützt auf die aktuellen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 3 (pag. 19 450 und E. 29.2.1 hiervor) ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10'100.00 auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der Pauschalabzüge und der Unterstützungsabzüge (für zwei Kinder) ein Tagessatz von CHF 180.00 resultiert.

29.6 Vollzugsform

Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), was die Kammer im Übrigen angesichts des bisherigen Wohlverhaltes und der intakten Legalprognose des Beschuldigten 3 auch sonst gemacht hätte.

VIII. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 39'270.00 (sich zusammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 31'200.00, Kosten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von CHF 8'000.00 und Zeugengeld für AF.________ von CHF 70.00) festgelegt und diese sämtlichen vor der Vorinstanz beschuldigten Personen je im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 4'905.75, zur Bezahlung auferlegt (pag. 18 950 ff., S. 156 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die beiden Beschuldigten zu verurteilen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 39'270.00 im Umfang von je 1/8, ausmachend je CHF 4'905.75, zu bezahlen.

30.2 Oberinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt.

Der auf den Beschuldigten 1 entfallende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 wurde bereits dem Kanton Bern auferlegt (E. 6.2 hiervor).

Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 werden dem Beschuldigten 2 und 3 je hälftig (ausmachend CHF 2'500.00) zur Bezahlung auferlegt, nachdem sie mit ihren Forderungen nach Freisprüchen unterlagen.

31. Entschädigungen

Die Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren wurde bereits festgelegt (E. 6.2 hiervor).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschuldigten 2 und 3 weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung zu (Art. 329 Abs. 1 StPO

e contrario).

IX. Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

X. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A. ✝A.________

I.

Das Strafverfahren gegen ✝A.________ wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wird infolge Versterbens von ✝A.________ eingestellt.

II.

Die anteilsmässig auf ✝A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'908.75 trägt der Kanton Bern.

Die anteilsmässig auf ✝A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

III.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von ✝A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 8'427.50. Für die Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.

B. C.________

C.________ wird schuldig erklärt:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG;

und in Anwendung der

Art. 29 Bst. a, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e aStGB

Art. 165 Ziff. 1 StGB

Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 750.00, ausmachend total CHF 37'500.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'908.75.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 2'500.00.

C. E.________

E.________ wird schuldig erklärt:

der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG;

und in Anwendung der

Art. 29 Bst. a, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 Bst. e aStGB

Art. 165 Ziff. 1 StGB

Art. 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 180.00, ausmachend total CHF 9'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'908.75.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00, ausmachend CHF 2'500.00.

Am Verhandlungstermin mündlich und schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Fürsprecher D.________

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 3, v.d. Fürsprecher Dr. F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt N.________

Schriftlich zu eröffnen:

- Rechtsanwalt B.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 30. Januar 2025

(Ausfertigung: 12. Januar 2026)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Schwendener

Der Gerichtsschreiber:

Weibel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 364

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

SK 23 363

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

6B_277/2012

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

6B_16/2012

6B_277/2012

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

6B_614/2013

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

SK 23 163

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

6B_748/2017

SK 23 163

Art. 727 ORart. 727 COart. 727 CO

Art. 727 VAWart. 727 ORHart. 727 OR

Art. 727 SVart. 727 ORart. 727 SV

SK 23 163

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235

BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439

BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_489/2018

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1187/2020

6B_1003/2020

6B_1227/2018

6B_1003/2020

6B_145/2019

6B_1273/2021

6B_141/2022

6B_1187/2020

6B_1003/2020

7B_292/2022

6B_1273/2021

6B_720/2018

6B_719/2017

6B_111/2016

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

SK 23 163

BGE 127 IV 110ATF 127 IV 110DTF 127 IV 110

BGE 127 IV 110ATF 127 IV 110DTF 127 IV 110

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

6B_654/2019

SK 23 163

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_1164/2023

6B_1164/2023

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 728c ORart. 728c COart. 728c CO

Art. 728c VAWart. 728c ORHart. 728c OR

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Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 337a ORart. 337a COart. 337a CO

Art. 337a VAWart. 337a ORHart. 337a OR

Art. 337a SVart. 337a ORart. 337a SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 728c ORart. 728c COart. 728c CO

Art. 728c VAWart. 728c ORHart. 728c OR

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Art. 729c ORart. 729c COart. 729c CO

Art. 729c VAWart. 729c ORHart. 729c OR

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Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

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Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

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Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

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Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

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Art. 729c ORart. 729c COart. 729c CO

Art. 729c VAWart. 729c ORHart. 729c OR

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Art. 729 ORart. 729 COart. 729 CO

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Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 175 SchKGart. 175 LPart. 175 LEF

Art. 192 SchKGart. 192 LPart. 192 LEF

Art. 317 SchKGart. 317 LPart. 317 LEF

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725c ORart. 725c COart. 725c CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725c VAWart. 725c ORHart. 725c OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725c SVart. 725c ORart. 725c SV

Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO

Art. 725b VAWart. 725b ORHart. 725b OR

Art. 725b SVart. 725b ORart. 725b SV

Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO

Art. 725b VAWart. 725b ORHart. 725b OR

Art. 725b SVart. 725b ORart. 725b SV

Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO

Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR

Art. 725 SVart. 725 ORart. 725 SV

Art. 725b ORart. 725b COart. 725b CO

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