SK 2023 373
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
29. Juli 2024Deutsch33 min
Mit Urteil vom 15. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. März 2022 beim C.________ (Weg) in D.________ durch Missachten des Rechtsvortritts, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilte es ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00 (pag. 189 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 23 373
Bern, 29. Juli 2024
Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.)
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Juni 2023 (PEN 22 661)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 15. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. März 2022 beim C.________ (Weg) in D.________ durch Missachten des Rechtsvortritts, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilte es ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00 (pag. 189 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2023 namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 113). Die Berufungserklärung datiert vom 31. August 2023 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 169 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 178).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 31. August 2023 reichte der Beschuldigte ein Übersichtsfoto (Google Maps), ausgedruckt am 22. August 2023, ein und beantragte, dieses zu den Akten zu erkennen (pag. 169 f.). Die Kammer hiess den Beweisantrag mit Beschluss vom 15. September 2023 gut (pag. 179 ff.). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 10. November 2023 beantragte der Beschuldigte zudem, die Akten BJS ________ der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland des Verfahrens gegen E.________ für die Beurteilung des Sachverhalts beizuziehen (pag. 192). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. November 2023 zur Kenntnis gebracht, dass der Kammer bereits eine Kopie dieser Akten vorliege. Auf einen (erneuten) Beizug wurde daher verzichtet (pag. 197 f.).
4. Schriftliches Verfahren
Mit Beschluss vom 18. September 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Weiter wurde der Hinweis angebracht, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der schriftlichen Berufungsbegründung entschieden werden könne und der Schriftenwechsel entfalle (pag. 179 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 10. November 2023 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 189 ff.). Der Entscheid im schriftlichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 16. November 2023 in Aussicht gestellt (pag. 197 f.). Auf entsprechende Aufforderung hin langte am 25. Juli 2024 die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________, datierend vom 24. Juli 2024, für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag. 199 ff.).
5. Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungsbegründung vom 10. November 2023 für den Beschuldigten Folgendes (pag. 190):
1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten des Rechtsvortritts), angeblich begangen am 02.03.2022 in D.________.
2. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Es sei dem Berufungsführer für das Verfahren vor der ersten Instanz sowie vor dem Obergericht des Kantons Bern eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 169 f.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat.
Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a).
Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; das angefochtene Urteil darf somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.
7. Zur Frage der Verfahrensvereinigung
Die Verteidigung des Beschuldigten moniert in der Berufungsbegründung vom 10. November 2023, das Verfahren gegen die beiden am Unfall Beteiligten, mithin den Beschuldigten und E.________, wäre vereinigt zu führen gewesen. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, sich im Verfahren gegen E.________ als Partei einzubringen und entsprechende Anträge zu stellen (pag. 191 f.).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, wobei als Beteiligungsformen die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die Nebentäterschaft zu berücksichtigen und auch die Teilnahmeformen, bei welchen ein untergeordneter Tatbeitrag geleistet wird (Gehilfenschaft und Anstiftung gemäss Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) in die Verfahrenseinheit miteinzubeziehen sind. Art. 29 (und Art. 33) StPO regelt indes nicht den Fall, in welchem der Täter zugleich Opfer ist. Die Beurteilung als Täter und als Opfer im gleichen Sachzusammenhang kann vor verschiedenen Behörden erfolgen, ohne diese Bestimmungen zu verletzen (vgl. zu allem Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 29 mit Verweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.4.).
Der Auffassung der Verteidigung kann mit Blick auf diese Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte und E.________ sind weder Mittäter noch Teilnehmer, so dass eine Vereinigung der Verfahren nicht angezeigt war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinem eigenen Verfahren die Möglichkeit hatte, zu den Aussagen von E.________ Stellung zu nehmen, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm die Stellung als Partei im Verfahren gegen E.________ zusätzlich gedient hätte.
Dass E.________ anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen wurde und seine mitgebrachten Fotos der Unfallstelle zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 92), ist nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die im Verfahren von E.________ zuständige Staatsanwältin das Verfahren bis auf Weiteres sistiert hat, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten, zumal sich das Ergebnis dieses Verfahrens gegebenenfalls auf das andere Strafverfahren auswirken kann. Im Übrigen kommt der Staatsanwaltschaft bei der Frage einer allfälligen Sistierung eines Verfahrens ein grosser Ermessensspielraum zu (Vogelsang, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 314).
Die Rügen der Verteidigung gehen insgesamt fehl.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 33):
Der Beschuldigte fuhr am 2. März 2022, ca. 06:57 Uhr, auf dem C.________(Weg) in D.________, mit seinem Lastwagen von der Hauptstrasse herkommend auf den C.________(Weg), um auf dem dortigen Platz zu wenden. Der Geschädigte befand sich mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug (Twike) vom Bahnhof herkommend bereits auf dem Platz in der Absicht, nach rechts auf den C.________(Weg) abzubiegen. Vor dem Abbiegen umfuhr er auf der linken Seite ein Schlagloch und geriet dadurch vor den Lastwagen des Beschuldigten. Beide Fahrzeuglenker bremsten ab und hielten kurz Blickkontakt. Der Beschuldigte nahm an, dass der Geschädigte links abbiegen wolle und fuhr langsam weiter, obwohl das Twike aus seinem Blickwinkel verschwunden ist (toter Winkel). Er gewährte dadurch dem Geschädigten den Rechtsvortritt nicht. Der Geschädigte versuchte, mittels eingelegtem Rückwärtsgang nach hinten auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden, der Lastwagen kollidierte jedoch trotzdem mit der zweiten rechten Lenkachse mit der Front des Twikes.
9.
Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt
Aus der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. November 2023 ergibt sich im Wesentlichen, dass er die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und damit auch den erstellten Sachverhalt nicht bestreitet. Seine Kritik an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung bezieht sich weitgehend auf Aspekte betreffend die rechtliche Würdigung.
Unter dem Titel «verwirrende Situation betreffend den zu beurteilenden Sachverhalt» hält der Beschuldigte zwar fest, die Kantonspolizei Bern sei am Mittwoch, 2. März 2022, um 07:00 Uhr telefonisch durch den beim Unfallereignis mitbeteiligten E.________ alarmiert worden. Die Kantonspolizisten F.________ und G.________ hätten sich unverzüglich an die Unfallstelle begeben. Sie hätten die Örtlichkeit besichtigt und den am Unfallereignis beteiligten E.________ und den Beschuldigten befragt. Am Schluss hätten sie beiden zu verstehen gegeben, dass sie einen solchen Sachverhalt noch nie hätten aufnehmen müssen. Es sei ihnen auch nicht klar, wer da einen Fehler gemacht habe, sie würden einfach beide Beteiligten verzeigen. Die Gerichtspräsidentin habe anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung am Schluss ebenfalls ausgeführt, die Situation sei tatsächlich etwas verwirrend und sie reduziere daher die Busse gegenüber dem Beschuldigten von CHF 300.00 auf CHF 200.00. In der schriftlichen Urteilsbegründung finde sich dieser Hinweis auf den verwirrenden Sachverhalt nicht mehr. Hingegen habe die Gerichtspräsidentin auf Seite 16 der Begründung unter der Ziffer «Tatkomponente» ausgeführt, es könne leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass E.________ es unterlassen habe, den Richtungswechsel anzuzeigen (pag. 191). Was der Beschuldigte mit diesen Ausführungen am Sachverhalt der Vorinstanz als willkürlich rügen will, ist vorliegend nicht ersichtlich. Auf den pauschalen Einwand des verwirrenden Sachverhalts ist daher nicht weiter einzugehen.
Dispositiv
Für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann demnach auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren sich die Kammer integral anschliesst (pag. 142 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich weder als offensichtlich unhaltbar noch wurden erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen.
Mit der Vorinstanz ist demnach von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen:
Insgesamt ist damit nach Ansicht des Gerichts in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erstellt, dass der Beschuldigte auf dem C.________(Weg) fuhr, den Blinker setzte, um auf dem angrenzenden Platz zu wenden. E.________ fuhr mit seinem Twike von der ________-Station in D.________ her über den H.________ (Platz) und beabsichtigte, rechts in den C.________(Weg) und anschliessend in die I.________ (Strasse) abzubiegen. Dabei umfuhr er das Schlagloch auf dem H.________(Platz) linksseitig, ohne einen Blinker zu setzen. Beim Schlagloch brachte er sein Twike zum Stehen, wo die beiden Fahrer Blickkontakt hatten. Der Lastwagen blieb zu diesem Zeitpunkt nicht stehen. Der Beschuldigte nahm an, E.________ wolle links abbiegen und fuhr weiter. Der Twikefahrer ging hingegen davon aus, dass der Beschuldigte weiter geradeaus parallel zu den Containern fahren (anstatt vor dem Lastwagen durch) und ihm den Vortritt gewähren würde. Während der Weiterfahrt verschwand das Twike im toten Winkel des Beschuldigten. Nichtsdestotrotz setzte der Beschuldigte sein Wendemanöver mit verlangsamter Geschwindigkeit fort. Als der Twikefahrer bemerkte, dass der Lastwagen weiter in seine Richtung abbog, legte er den Rückwärtsgang ein und versuchte nach hinten auszuweichen, was ihm nicht gelang. Wenig später vernahm der Beschuldigte das Geräusch einer Kollision und bremste seinen Lastwagen bis zum Stillstand ab. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
10. Theoretische Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zu Art. 90 und Art. 36 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie zu Art. 1 Abs. 8, Art. 14 und Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 149 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrs oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
Art. 90 SVG ist als sogenannter Blankettstraftatbestand formuliert; d.h. eine Bestrafung ist nur möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnung verankerte Verkehrsregeln verletzt worden sind. Dies gilt für alle Tatbestandvarianten von Art. 90 SVG (vgl. BSK SVG-Fiolka, 2014 Art. 90 N 5 m.w.H.). Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III des SVG erfassten Art. 26 bis Art. 57 SVG.
Eine objektiv wichtige Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 SVG stellt Art. 36 SVG dar. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen, vorbehalten anderslautenden Regelungen durch Signale oder durch die Polizei, das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt.
Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen (Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV). Aus dieser Begriffsumschreibung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2 SVG dem Grundsatze nach immer gilt, wenn Fahrbahnen in Form von Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen bzw. sich schneiden. Gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung. In Übereinstimmung hiermit hat nach Art. 15 Abs. 3 VRV, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren (BGE 117 IV 498 E. 3.). Unter Art. 1 Abs. 8 VRV fallen namentlich Ausfahrten, die nur einzelnen Gebäuden oder Parkplätzen usw. dienen, unabhängig von ihrem Ausbau, also auch breite asphaltierte Verkehrsflächen und bei Längen um ca. 100 m (BGE 107 IV 49 E. 3b mit Hinweis auf BGE 99 IV 222). Ferner liegt eine Ausnahmesituation bei eigentlichen Feldwegen vor, die schmal sind und keinen Belag aufweisen. Für Fälle, in denen eine Klassierung unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig ist, ist zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges abzustellen, die dieser für den allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, kommt bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass auch dort die Rechtsvortrittsregel nicht gilt (BGE 112 IV 88 E. 2.; ferner BGE 91 IV 41 und 146).
Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV). Der Vortrittsbelastete hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Dieses Behinderungsverbot ist die zentrale Pflicht des Vortrittsbelasteten (BSK SVG-Maeder, Art. 36, N 36). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (OFK SVG-Giger, Art. 36, N 8).
Das Vortrittsrecht steht dem Vortrittsberechtigten auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden oder sich vereinigenden Strassen zu (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 47; 103 IV 294 E. 1 S. 296; 102 IV 116 E. 2 S. 117; 99 IV 173 E. 3a S. 174 f.; 91 IV 91 E. 1 S. 93; BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG E. 1 S. 199). Dies darf jedoch nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass das Vortrittsrecht den Fahrzeuglenker auf Strassenverzweigungen davon entbindet, sich an die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln, insbesondere an das Gebot des Rechtsfahrens, zu halten (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46 f.). Es bedeutet nur, «dass der Vortrittsbelastete auch dann wegen Missachtung des Vortrittsrechts verurteilt werden kann, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält», z.B. indem er das Gebot des Rechtsfahrens verletzt (BGE 129 IV 44 E. 1.2 S. 46). Dies setzt aber voraus, dass sich der Vortrittsbelastete ebenfalls pflichtwidrig verhalten hat («subjektiver» Verstoss gegen das Vortrittsrecht, BGE 80 IV 196 zu Art. 27 MFG, E. 2 S. 200). Denn wenn er sich selbst korrekt verhält, darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296; 99 IV 173 E. 3b und 3c S. 175). Erlaubt dem Vortrittsbelasteten die Verkehrslage das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm daher keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn der Vortrittsberechtigte ausschliesslich infolge eines eigenen, für die Anderen nicht voraussehbaren verkehrswidrigen Verhaltens bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 294 E. 3 S. 296).
In subjektiver Hinsicht sind, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Strassenverkehrsdelikte anwendbar (Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmungen sind weder in Art. 90 noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weswegen Abs. 1 vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90, N 30). Demnach ist in subjektiver Hinsicht eine Tatbegehung durch Vorsatz sowie Fahrlässigkeit strafbar.
11. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung der theoretischen Ausführungen im Wesentlichen, entgegen der Bezeichnung «H.________(Platz)» und dessen Ausgestaltung als Platz handle es sich beim H.________(Platz) nicht um einen Platz resp. eine Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 SVG (recte: VRV). Der Platz diene viel mehr als Zufahrt zum Bahnhof D.________ und stehe sämtlichen Verkehrsteilnehmern offen. Der H.________(Platz) sei daher als Fahrbahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV zu qualifizieren. Daraus folge, dass es sich bei der Kreuzung C.________(Weg)/H.________(Platz) um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV handle und dabei Rechtsvortritt gelte. Der vom C.________(Weg) herkommende Beschuldigte sei damit vortrittsbelastet gewesen, der vom H.________(Platz) herkommende E.________ vortrittsberechtigt. Der Beschuldigte habe somit E.________ nicht in seiner Fahrt hindern dürfen und wäre gehalten gewesen, seinen Lastwagen zum Stillstand zu bringen, damit der vortrittsberechtigte E.________ ungehindert rechts in den C.________(Weg) hätte einbiegen können. Indem er dies nicht getan habe und E.________ dazu veranlasst gewesen sei, sein Twike abzubremsen und gar den Rückwärtsgang einzulegen, habe er diesen behindert und seine Pflicht des Behinderungsverbots verletzt. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert habe, sei nicht ausreichend gewesen, zumal er das Twike nicht mehr im Rückspiegel gesehen habe. Er wäre auch deshalb somit verpflichtet gewesen, seinen Lastwagen zum Stillstand zu bringen. Der Umstand, dass E.________ das Schlagloch linksseitig umfahren und keinen Blinker gesetzt habe, vermöge den Beschuldigten ebenso wenig zu entlasten. Gemäss dem generellen Rechtsfahrgebot hätte sich E.________ zwar prinzipiell an den rechten Strassenrand halten müssen. Das Schlagloch habe jedoch ein Hindernis zur Weiterfahrt von E.________ auf der rechten Fahrbahnseite dargestellt, was auch der Beschuldigte bei genauer Beobachtung der Strassensituation und Beschaffenheit des Twikes hätte erkennen müssen. Der Beschuldigte habe zudem selbst angegeben, es habe auf der rechten Seite einen Rand gegeben, welcher dem Twikefahrer die Weiterfahrt auf der rechten Strassenseite verunmöglicht habe. Das Vortrittsrecht habe dem Twikefahrer zugestanden, unabhängig davon, ob er links oder rechts abgebogen wäre. Der Beschuldigte sei vortrittsbelastet gewesen und E.________ hätte rechts oder links abbiegen können. Die Pflicht, den Vortrittsberechtigten nicht zu behindern, obliege dem Beschuldigten auch dann, wenn der Twikefahrer nicht blinke. Der Vortrittsberechtigte verliere durch ein pflichtwidriges Verhalten sein Vortrittsrecht nicht und es könne offengelassen werden, ob ein Zusammenstoss bei genügender Aufmerksamkeit seitens E.________ hätte verhindert werden können, zumal dessen Verhalten nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei und es zum Zusammenstoss gekommen sei, weil der Beschuldigte sein Wendemanöver ohne anzuhalten durchgeführt habe.
In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe als ausgebildeter Lastwagenfahrer wissen müssen, dass im vorliegenden Fall Rechtsvortritt gelte. Wäre er seiner Pflicht des Behinderungsverbots nachgekommen und hätte den Lastwagen zum Stillstand gebracht und E.________ damit den Vortritt belassen, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Mit Blick auf die gesamte Strassensituation habe der Beschuldigte nicht ausschliessen dürfen, dass E.________ rechts habe abbiegen wollen. Er habe damit zumindest fahrlässig gehandelt (pag. 151 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 10. November 2023 geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Kreuzung C.________(Weg)/H.________(Platz) um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV handle und dort Rechtsvortritt gelte, sei unzutreffend. Der fragliche Platz diene nicht als Zufahrt zum Bahnhof D.________. Auf dem seitens der Verteidigung eingereichten Übersichtsfoto sei ersichtlich, dass die Haltestelle in der Mitte am oberen Bildrand nur zu Fuss auf einem schmalen Trottoir erreichbar sei. Personenwagen hätten infolge der engen Platzverhältnisse keine Zufahrt. Der fragliche H.________(Platz) diene tatsächlich als ________(Gebäude), zum Teil würden Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge auf diesem Platz abstellen. Die Kollision habe sich auf dem H.________(Platz) ereignet, und zwar mindestens 20 Meter nördlich des C.________ (Weg), mithin eindeutig auf dem Platz und nicht im Übergangsbereich von Strasse und Platz. Es handle sich um eine Kollision auf einem Parkplatz und nicht auf einer Verzweigung. Er, der Beschuldigte, könne daher nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG als vortrittsbelastet bezeichnet werden.
Unzutreffend sei weiter die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschuldigte, gehalten gewesen wäre, seinen Lastwagen bis zum Stillstand zu bringen, damit der vortrittsberechtigte E.________ ungehindert nach rechts in den C.________(Weg) hätte einbiegen können. Grundsätzlich würden Art. 34 und Art. 35 SVG auch bei Befahren solcher Plätze gelten: Fahrzeuge müssten rechts fahren, es sei rechts zu kreuzen und links zu überholen. Er, der Beschuldigte, habe auf dem Platz wenden wollen. E.________ hätte mit seinem Twike problemlos geradeaus fahren können, als sie das erste Mal Blickkontakt gehabt hätten. Dass dieses Geradeausfahren möglich gewesen wäre, ergebe sich aus den [in den Akten] vorhandenen Fotos. Zwischen dem südlichsten Container und dem aufgerauten Schotter-Bereich habe es einen über zwei Meter breiten Korridor gegeben. Da E.________ nicht geradeaus gefahren, sondern links abgebogen sei, sei er davon ausgegangen, dass dieser auf der südlichen Seite des grossen Platzes Richtung J.________ fahren würde. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht mehr sehen können, dass E.________ die Schotterfläche umfahren habe und dann wieder nach rechts eingebogen und in den aus seiner Sicht von rechts nähernden Lastwagen gefahren sei. Es sei daher unzulässig, zu behaupten, gestützt auf die Rechtsvortrittsregeln sei er [der Beschuldigte] vortrittsbelastet gewesen. Beide Fahrzeuge seien entgegen den Grundsätzen von Art. 34 und Art. 35 SVG nicht rechts, sondern umgekehrt auf der linken Seite gefahren. Die Rechtsvortrittregeln seien unter solchen Umständen nicht mehr direkt anwendbar.
Schliesslich stelle auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach E.________ vortrittsberechtigt und legitimiert gewesen sei, die linke Fahrbahn zu beanspruchen, um dem Schlagloch auszuweichen, eine unzulässige Behauptung dar, zumal es sich nicht um eine Verzweigung handle und E.________ auch problemlos geradeaus hätte fahren können. E.________ hätte seine Fahrt, wäre er in einem gewissen Moment behindert gewesen, verlangsamen oder gar stoppen können. Er sei jedoch ohne den Blinker zu setzen nach links gefahren, was für sich alleine nicht zu einer kritischen Situation geführt hätte. Das Malheur sei vielmehr geschehen, als er sich im toten Winkel von ihm [dem Beschuldigten] befunden habe, wieder nach rechts eingebogen und so mit dem sich von rechts nähernden Lastwagen kollidiert sei. Unzulässig sei auch die Behauptung, wonach sich die Kollision auf einer Kreuzung ereignet habe; diese sei mindestens 25 Meter neben der J.________ [recte: dem C.________(Weg)] auf dem H.________(Platz), zwischen dem länglichen Gebäude und dem Schotterplatz, geschehen.
Zum angeblich fahrlässigen Handeln macht der Beschuldigte ferner geltend, E.________, der auf der rechten Seite des H.________ hätte durchfahren können, sei auf die linke Fahrbahnseite eingebogen. Damit habe er, der Beschuldigte, davon ausgehen dürfen, dass dieser auf der linken Seite neben ihm durchfahren würde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass E.________ nach diesem Abbiegemanöver und nach dem Passieren des Schlaglochs wieder nach rechts einbiegen würde. Es habe keinerlei Anlass gegeben, mit einem solchen Manöver zu rechnen. Die Erwägung, wonach er, der Beschuldigte, als ausgebildeter Lastwagenkraftfahrer hätte wissen müssen, dass im vorliegenden Fall Rechtsvortritt gegolten habe, sei unzulässig und stelle eine Rechtsverletzung dar (pag. 193 ff.).
13. Würdigung durch die Kammer
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 127 IV 91 E. 2a (in: Pra 90 (2001) Nr. 106) festgehalten, was folgt:
Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Verzweigungen sind gemäss Art. 1 Abs. 8 VRV Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen; nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss daher gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.
Die Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV beruhen auf dem Gedanken, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe Bedeutung haben (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 5b; 92 IV 26 E. 1 = Pra 55 Nr. 109). Wenn somit eine Abzweigung nicht eindeutig den in diesen Bestimmungen angeführten Beispielen zugeordnet werden kann, stützt sich die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung handelt (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a).
Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, erfordert die Verkehrssicherheit, dass die Ausnahmen auf Fälle beschränkt werden, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind (BGE 117 IV 498 E. 4 a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123). Entsprechend sind diese Ausnahmebestimmungen im Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse restriktiv auszulegen, indem im Zweifelsfalle die normale Ordnung vorgehen muss (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123).
Folglich besteht gemäss der Rechtsprechung bei einer Einmündung nur eine Ausnahme von der allgemeinen Vortrittsregel, wenn der eine Verkehrsweg eine Durchgangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (vgl. BGE 123 IV 218 E. 3a; 106 IV 56 E. 2 = Pra 69 Nr. 100 ; Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière, Lausanne 1996, N 3.3 zu Art. 36 S. 386 ff.; vgl. auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bern 1984, Bd. I, N 654 ff.). Unter Durchgangsstrassen sind nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Quellverkehr eines Quartiers dienen (BGE 112 IV 88 E. 2c = Pra 75 Nr. 214). Somit sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich sind oder – wie die Sackgassen – nur wenige Häuser erschliessen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 112 IV 88 E. 2 = Pra 75 Nr. 214; BGE 107 IV 47 E. 3b = Pra 70 Nr. 123; neueren Datums BGE 123 IV 218 E. 3a und 117 IV 498 E. 4 a).
Vorliegend präsentiert sich die Situation wie folgt:
Von der Hauptstrasse herkommend bog der Beschuldigte über die Gleise auf den C.________(Weg) ein, welcher rechts am Firmengebäude K.________ AG und links am ________ (Gebäude) vorbeiführt. Letzterer liegt an der I.________ bzw. am C.________ (Weg und Hausnummer), die Firma K.________ AG demgegenüber am C.________ (Weg und Hausnummer). Den Fotos der Fotodokumentation (pag. 17 ff.) bzw. jenen, welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch E.________ eingereicht wurden (pag. 100 f.), ist zu entnehmen, dass der Bereich rechts des C.________ (Weg), welcher hinter dem Gebäude des ________ liegt, nicht mit Pflastersteinen oder Ähnlichem vom C.________(Weg) abgetrennt ist (anders auf der gegenüberliegenden Seite, vgl. pag. 101). Es ist auch keinerlei Signalisation oder Markierung am Ort des Geschehens vorzufinden, auch nicht eine solche, die zur Bahnstation D.________ weisen oder für den ________(Gebäude) und/oder Bahnhof gekennzeichnete Parkplätze zeigen würde. Der gesamte Platz ist ohne Markierungen und durch das ________ (Gebäude), Rasen sowie die Bahngleise auf allen Seiten bis auf die vom Beschuldigten benützte Zufahrt abgegrenzt. Einzig für Fussgänger führt ein Weg entlang den Gleisen weiter.
Mit Blick auf diese örtlichen Gegebenheiten handelt es sich beim fraglichen Platz um keine in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV explizit aufgeführte Ausnahme bzw. kann keinem dieser angeführten Beispiele zugeordnet werden. Zu prüfen ist demnach gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Bedeutung dem Platz für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich zum C.________(Weg), zukommt, um entscheiden zu können, ob es sich um eine Verzweigung handelt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung die Ausnahmeregelung restriktiv behandelt wissen will.
Beim C.________(Weg) handelt es sich offensichtlich um eine Nebenstrasse, die nicht dem Durchgangsverkehr dient. Seine Nutzung beschränkt sich hauptsächlich auf die Zufahrt zum ________(Gebäude) sowie zur Firma K.________ AG und die sich im Quartier hinter der I.________(Strasse) befindlichen Wohnhäuser. Demgegenüber dient der H.________(Platz) – wenn überhaupt – lediglich der Zu- bzw. Wegfahrt zum bzw. vom sowie dem vorübergehenden Parkieren beim Bahnhof D.________, wobei für beides wie hiervor erwähnt keine Markierung oder Signalisation angebracht ist. Die Bedeutung des Platzes für den Fahrverkehr ist damit gegenüber dem C.________(Weg) als deutlich geringer zu bezeichnen, womit folglich von einer Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV auszugehen wäre.
Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, ist gemäss Bundesgericht in einem letzten Schritt zu prüfen, ob allenfalls im Sinne der Verkehrssicherheit auf eine solche Ausnahme zu verzichten wäre. Dem ist vorliegend jedoch entgegenzuhalten, dass Ortsunkundige, die den Zugang zum Bahnhof D.________ nicht kennen, aufgrund der fehlenden Signalisation und Markierung schlicht von einer Ausfahrt des ________ (Gebäude) ausgehen würden. Wie dem Anzeigerapport vom 18. März 2022 zu entnehmen ist, gingen auch die vor Ort ausgerückten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern in vorliegender Konstellation (und bei beiden Beteiligten) nicht von einer Vortrittsmissachtung, sondern von einem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG aus (vgl. pag. 1). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland subsumierte den Vorfall im ersten Strafbefehl, datierend vom 12. Mai 2022, ebenfalls unter diesen Tatbestand (pag. 21 ff.) und schwenkte erst im zweiten Strafbefehl, welcher denjenigen vom 12. Mai 2022 ersetzte und vorliegend wie erwähnt als Anklageschrift fungiert, auf die Vortrittsmissachtung gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG um (pag. 33 ff.). Ein Verzicht auf eine Ausnahme drängt sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht auf.
Nach dem Gesagten ist – wie die Verteidigung, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht geltend machte – nicht von einer Verzweigung i.S. von Art. 1 Abs. 8 VRV auszugehen. Der Beschuldigte missachtete damit keine Vortrittsregeln, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist.
IV. Kosten und Entschädigung
14. Verfahrenskosten
14.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vom (einzigen) Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Rechtsvortritts freigesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'650.00, vom Kanton Bern zu tragen sind.
14.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte gilt im oberinstanzlichen Verfahren als obsiegend, womit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern gehen.
15. Entschädigung
15.1 Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Zufolge vollumfänglichen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 15. Juni 2023 auf CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MWSt., pag. 105 ff.) festgesetzt, was mit Blick auf die Bestimmungen gemäss kantonalem Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als angemessen erscheint.
15.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Als obsiegende Partei hat der Beschuldigte auch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren. Diese wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Juli 2024, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, bestimmt auf insgesamt CHF 2'710.85 (inkl. Auslagen und MWSt.).
V. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen
vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 2. März 2022 auf dem C.________(Weg) in D.________ durch Missachten des Rechtsvortritts.
II.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'986.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.
III.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 und sind vom Kanton Bern zu tragen.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'710.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.
IV.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 29. Juli 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 373
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
6B_1203/2014
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC
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Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
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Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
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BGE 91 IV 41ATF 91 IV 41DTF 91 IV 41
Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC
6B_761/2019
6B_221/2018
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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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